G 1 1* V 8 H N X 1 8 Land-Recht für das Großherzogthum Baden, nebſt Handelsgeſetzen. Mit Großherzoglich Badiſchem gnaͤdigſtem Privilegio⸗ Karlsruhe, im Verlag der C. F. Muͤllerſchen Hofbuchdruckerey. 1 8 1 4. * 1 8 1— d ———jjj—eſͤ—————— Wir Carl Friderich von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog zu Zaͤhringen ꝛc. Haben durch Unſer Edikt vom 5ten July des vorigen Jahrs die Annahme des Code Napoleon als buͤr⸗ gerliches Geſezbuch oder Landrecht Unſeres Großher⸗ zogthums beſchloſſen, und verkuͤndet, in der Maaſe jedoch, daß in Zuſaͤzen dasjenige naͤher beſtimmt werde was noͤthig iſt, um eine ſichere, dem Geiſt dieſes Ge⸗ ſezes ſtets gemaͤße und zugleich der hierlaͤndiſchen Landes⸗ Art und Sitte nicht nachtheilige Anwendung zu begruͤnden. Wir haͤtten dabey gewuͤnſcht, daß mit dem An⸗ fang dieſes Jahres die allgemeine Einfuͤhrung moͤglich werde; dieſes hat jedoch die obwohl mit allem Eifer be⸗ triebene Zubereitung der Ueberſetzung und ihrer Zufaͤze nicht geſtattet. Jetzt erſt iſt Uns ſolche vollendet vor⸗ gelegt worden, und noch mehrere Wochen ſind noͤthig, bis ſie auch gaͤnzlich die Preſſe verlaſſen kann, durch wel⸗ ches oͤffentliche Erſcheinen nachmals erſt Unſere Diener und Unterthanen in den Stand kommen) ſich mit dieſer neuen Regel ihres Verfahrens bekannt zu ſachen * 2 IV Mehreres davon erfordert zugleich noch die vorderſamſte Herſtellung gewiſſer Staats⸗Einrichtungen, die bis jezo noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug der Verfuͤgungen des Code Napoleon noͤthig ſind; uͤber Anderes muß Belehrung der Beamten und hinzu⸗ tretende Erfahrung der Unterthanen die Aufſchluͤſſe geben, ehe eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden moͤglich iſt. In dieſen Hinſichten ordnen und verfuͤgen Wir, wie folgt: I. Die mit dieſem erſcheinende doppelte Ausga⸗ ben des Code Napoleon mit Zuſaͤzen als Land⸗ Recht des Großherzogthums Baden ſind die einzige Ueberſezung, welche vor den Gerichten Unſeres Landes und in den Rechts⸗Geſchaͤften deſſelben Kraft und Anwendbarkeit hat. IJI. Die verbindliche Kraft deſſelben ſoll mit dem erſten July des laufenden Jahres ihren Anfang in allen denjenigen Stuͤcken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen einzelnen Rechtsbetreff hierunten ein Anderes ausdruͤcklich angegeben iſt. III. Ueber die fuͤr die Anwendbarkeit dieſes Ge⸗ ſezbuchs noͤthige beſondere Anſtalten der Staatsſchrei⸗ berei, Beamtung des buͤrgerlichen Standes, Pfand⸗ ſchreiberei, und des Familienraths, auch der Kron⸗ Anwaldſchaft werden Wir beſondere Verfuͤgung ergehen laſſen. Wegen der Untergerichte und Friedensgerichte ——ÿ—-—— V achten Wir ſolche fuͤr unnoͤthig; Unſere landes⸗ ſtandes— und grundherrliche Untergerichte, obwohl ſie in Amts⸗ weiſe zu ſprechen haben, koͤnnen dennoch alles dasjenige, was im Land⸗Recht mit Bezug auf Gerichte, die in Rathsweiſe beſchließen, ausgeſprochen iſt, mit Be⸗ ſeitigung der auf die Mehrheit rathſchlagender Glieder gerichteten aͤußeren Beſtimmungen und Beobachtung des Weſentlichen leicht auf ſich anwenden; auch wird dem⸗ naͤchſt eine nachfolgende allgemeine Prozeß⸗Ordnung ihnen dazu die weiter dienliche Maaßregeln vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieſer Ueberſezung nicht gedacht wird, weil dieſe Anſtalt in die hierlaͤndiſche Rechts⸗-Erwartungen der Unterthanen nicht einpaßt, ſondern dieſer Ausdruck bald mit dem Ausdruck: Unter⸗ richter, bald mit jenem: Orts⸗Vorſteher, verwechſelt worden iſt, je nachdem Einer oder Anderer hierlands die im Code Napoleon vorkommende wenige Ver⸗ richtungen deſſelben haben ſoll. IV. Die Anwendung dieſes Geſezbuchs auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Saz und Zuſaz deſſelben, in vorkommenden Faͤllen nicht mit Ruͤck⸗ wirkung, wohl aber mit Wirkſamkeit auf kuͤnftig erſt entſtehende Folgen fruͤherer Handlungen ſtatt finden. Zur ſicheren Leitung des Richters in der Anwendung dieſes Grundſazes auf vorkommende Faͤlle, geben Wir hier nebſt der Anzeige der einzelnen Theile, die einen VI 2 ſpaͤteren Verbindlichkeits⸗Termin, als den obgedachten haben ſollen, zugleich Vorſchriften uͤber die wichtigſten Faͤlle, bey denen jene doppelte Ruͤckſicht zu beobachten iſt, die nicht nur als Regeln fuͤr ſolchen Fall, ſondern auch als Beyſpiele fuͤr Eroͤrterung anderer nicht nament⸗ lich eroͤrterter Faͤlle dienen ſollen. V. Fuͤr Buch I. Tit. II. von den Akten des buͤrgerlichen Eivil⸗Standes ſoll 1.) der Anfangs⸗Termin der Verbindlichkeit der erſte Jaͤnner 1810. ſeyn, bis wohin die nach bis⸗ heriger Sitte geſchehene und beurkundete kirchliche Verrichtungen noch ferner wie bisher zugleich als Rechts⸗Titel des buͤrgerlichen Standes dienen, vorbehaltlich Uns bey etwa entſtehenden Kolliſionen auch inzwiſchen ſchon die weltliche Beurkundung durch außevordentlich ernannte Staatsbeauftragte vollziehen zu laſſen. 2.) In aller Zukunft dienen auch fuͤr Faͤlle, die ſich vor dem erſten Jaͤnner 1810. zugetragen haben, die in bisheriger Art gefertigte und beglaubigte Auszuͤge der Kirchenbuͤcher als vollk ommen guͤltige Urkunden des buͤrgerlichen Standes, wohingegen wegen aller nachher erſt erſcheinenden Faͤlle kuͤnftig dieſe Kirchenbuͤcher nur bey etwa unter⸗ gegangenen Buͤchern des buͤrgerlichen Standes und daher entſtéhendem Mangel an geſezmaͤßiger Beuv⸗ VII kundung, als Einleitung zum ſchriftlichen Beweis dienen koͤnnen. VI., Bey dem I. Buch V. Tit. von der Ehe, gilt zwar der allgemeine Anfangs⸗Termin des erſten July d. J., jedoch bleiben diejenigen Saͤze, die auf den Beamten des buͤrgerlichen Stands bezuͤglich ſind, na⸗ mentlich die fuͤnf erſten des zweiten Kapitels oder Saz 165— 169., in Gefolg des vorigen bis zu Her⸗ ſtellung dieſer neuen Einrichtung, mithin bis zum erſten Jaͤnner 1810. noch außer verbindender Kraft, und geht es desfalls indeſſen noch nach dem alten Fuß. VII. Bey dem VII. Tit. des I. Buchs von der Vaterſchaft und Kindſchaft iſt 1.) das dritte Kapitel von den natuͤrlichen Kindern auf alle jene Unehlichgebohrne anzu⸗ wenden, welche nach eingetretener allgemeiner Verbindlichkeit dieſes Land⸗Rechts, das heißt⸗ nach dem erſten July d. J. zur Welt kommen, ohne Unterſchied, ob ſie vor oder nach der Erſchei⸗ nung dieſes Edikts im Regierungsblatt und der dadurch Tag und Jahr empfangenden Wirkſam⸗ keit dieſes Geſezes, in unehelichen Beyſchlaf em⸗ pfangen worden ſind. 2.) Der Rechtsſtand aller vor dem erſten July ge⸗ bohrnen unehelichen Kinder wird lediglich nach den bisherigen Geſezen und Rechten beurtheilt: und „ 2†— 3 „——— u— VIII gelten daher diejenigen derſelben, welche durch rich⸗ terliche Vaterſchafts⸗Erklaͤrung oder freywillige Angabe zuvor einen Vater eklangt haben, noch in keine Wege im Sinn dieſes Land⸗Rechts fuͤr anerkannt, ſondern blos in Bezug auf Alimenten fuͤrbekannt. VIII. Bey dem IX. Tit. des I. Buchs von der elterlichen Gewalt, fuͤhret vorderſamſt 1.) das neue Recht ein, daß die Berechtigung der elterlichen Nuznießung, welche jedoch von der ehelichen im Geſez vorbedachtſam geſchieden iſt, mit dem achtzehnden Jahr der Kinder aufhoͤre, wo nachmals bis zum ein und zwanzigſten das Vermoͤ⸗ gen von den Eltern nur vormundſchaftlich zu verwal⸗ ten und zu verrechnen iſt; dieſes kann jedoch nur auf jenes angewendet werden, das den Kindern erſt nach dem Termin des erſten July 18⁰9. an⸗ ſtirbt, indem bey allem fruͤher angefallenen Ver⸗ moͤgen, das nicht von aller Nuznießungs⸗Laſt ge⸗ freyt war, die elterliche Nuznießung ſchon auf lebenslang oder bis zu verruͤckendem Wittwenſtuhl begruͤndet iſt, und ihnen alſo auch anders und eher nicht entgehen koͤnnte, ohne dem Geſez ruͤckwirkende Kraft zu geben. Hierbey 2.) verſteht ſich dann aber auch von ſelbſt, daß bey ſolchen Eltern, welche die Nuznießung aus dem u IX alten Recht fortgenießen, auch die alte Schul⸗ digkeit zur vaͤterlichen Anhuͤlfe fuͤr die Soͤhne oder Ausſtattung der Toͤchter, welche bey andern Ehen mit eintretender Herrſchaft dieſes Land⸗ Rechts, nach Saz 204. wegfaͤllt, noch unverruͤckt in voriger Maaſe fortbeſtehe. Annebſt 3.) da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder Vermoͤgen mit vollendetem achtzehntem Jahre bis zur Zuruͤcklegung des ein und zwanzigſten noch in vormundſchaftliche Verrechnungen uͤbergehen kann, in den wenigſten Faͤllen fuͤr ſie von weſentlichem Nuzen und in den meiſten vielmehr eine ohne ihren Nuzen eintretende Beſchwerlichkeit fuͤr die Eltern iſt; ſo erklaͤren Wir weiter, daß auch kuͤnftig und nach eingetretener Verbindlichkeit dieſes Land⸗ Rechts, Eltern die Nuznießung abzugeben nicht an— ders ſchuldig ſeyn ſollen, als wenn es der Gegen⸗ Vormund mit beſonderer Ermaͤchtigung des Fa⸗ milienraths aus Ruͤckſichten begehrt, welche die Sicherſtellung des Vermoͤgens, die beſſere Erzie— hung, oder die anſtaͤndige Niederlaſſung der Kinder betreffen, und wobey nicht blos ein etwaig kleiner Gewinn an Renten⸗Erſparniß ihn leiten ſoll, oder, wenn etwa die Eltern in den Fall kaͤmen, gegen eine ihnen nicht anſtaͤndige von dem Staat aber, der Jugend unangeſehen, zulaͤſſig erachtete Ehe ihre Einwilligung zu verſagen und Einſprache zu ·‧—— ZZGVGN— 2 machen, als in welchem Fall ſie um die Uneigen⸗ nuͤzigkeit ihrer Einſpruͤche zu ſichern, zuvor der Nuznießung ſich entſchlagen, und das Vermoͤgen unter Vormundſchaft legen ſollen. Wohingegen 4.) die Abgabe der Nuhznießung nach erreichter Volljaͤhrigkeit an die Kinder unveraͤndert nach der Verfuͤgung des Land⸗Rechts bey allem nach obig erſtem Saz dieſes Abſchnitts dazu vereigenſchafteten Vermoͤgen ſich zu richten hat, nicht nur, wo Kinder ſich in der Lage befinden, es zu verlangen, ſondern auch ohne ein ſolches Verlangen abzuwarten, ſo⸗ bald die Kinder einheimiſch oder auswaͤrts einen feſten Wohnſiz, der ſie zur Verwaltung empfaͤnglich macht, ſich erwaͤhlt haben, und nicht ſelbſt um deſſen Beybehaltung in Nuznießung oder Verwal⸗ tung der Eltern bitten. IX. Bey dem X. Tit. des I. Buchs von der Minderjaͤhrigkeit haben Wir den Zuſaz 454 a. wegen der Befugniß des Familienraths ſich vertreten zu laſſen, hauptſaͤchlich in der Hinſicht beygefuͤgt, damit die Beamten das Mittel haben moͤgen, durch Auswirkung eines ſolchen Auftrags des Familienraths an Rechnungs⸗ verſtändige Perſonen, die Aufſichts⸗Verantwortlichkeit, welche in Bezug auf das Rechnungsweſen allerdings in vielen Landgegenden den Schultern der Ortsbuͤrger noch jezt und bis zu weiteren Fortſchritten in ihrer Rechts⸗ XI Kultur allzuſchwer iſt, ſolchen zu erleichtern, wozu alſo, da wo noͤthig, ſie ſeiner Zeit zu benuzen, die Beamten anmit aufgefordert werden. Uebrigens 2.) bezieht ſich dieſer Geſez⸗Titel auf alle zur Zeit des erſten July 1809. unbeſezte Pfleg⸗ ſchaften: die zu jener Zeit ſchon beſezte gehen bis dahin, daß ihre Endigungszeit oder ſonſt eine Aenderung aus rechtlichen Veranlaſſungen vorfaͤllt, eben ſo, wie bey ihnen die obervormundſchaftliche Einwirkung der Aemter und Regierungen fort, nur daß dieſe Einwirkung ſich nachmals in Abſicht des Stoffs ihrer Verfuͤgungen nach dem Inhalt dieſes Landrechts benehmen muß. X. Bey dem I. Tit. des III. Buchs von den Erbſchaften verſteht es 1.) ſich von ſelbſt, daß die hier beſchriebene Rechte und Ordnungen der Inteſtat⸗Vererbung nur bey jenen Erbſchaften in Frage kommen koͤnnen, welche nach dem erſten July d. Jahres anfallen, und daß alle fruͤher verfallene, wenn gleich noch ruhende oder unerledigte Verlaſſenſchaften nach den alten Rechten zu erledigen ſind. 2.) Was hingegen insbeſondere die Erbrechte und Unterhaltsrechte der natuͤrlichen oder unehlich anerkannten Kinder betrifft, ſo beziehen wir uns auf das, was oben ad VII. geſagt worden, wornach allen, vor dem erſten July d. J. gebohrnen uneh⸗ XII lichen Kindern das Erbrecht an ihren muͤtterlichen Verwandten, wie zuvor noch bleibt, dagegen an dem Vater ihnen keines zukommt, als wo ſie nach dem gemeinen Recht und der in Unſerer vorigen Verordnung vom 27ten December 1795. befind⸗ lichen Erlaͤuterung deſſelben in dem ſeltenen Fall waren, das Sechstel⸗Erbe anſprechen zu koͤnnen, in welchem Fall nachmals jezo ſolche, ſo wie die⸗ jenigen, die nach dem erſten July von einem Vater neu und geſezmaͤſig anerkannt werden, obwohl ſie vor dem erſten July geboren ſind, an ihm das nemliche Erbrecht haben, welches andern unter der Herrſchaft dieſes Geſezes geborenen und aner⸗ kannt werdenden unehlichen Kindern zuſteht; wohingegen 3.) wegen ihrer Ernaͤhrung es nicht nur bey denen, die nach dem alten Fuß durch richterliche Vater⸗ ſchafts⸗Erklaͤrung in den Beſiz einer Unterhalts⸗ Beziehung gekommen ſind, ſondern auch wegen jener, welche nach eingetretener Verbindlichkeit des Land⸗Rechts, durch eine demſelben gemaͤs erhobene Verſchuldung einer Mannsperſon, welche Beziehung hat auf das Daſeyn ſolcher Kinder, deren Vaterſchaft buͤrgerlich ungewiß geblieben iſt, in den Fall kommen, Unterhalt, auch ohne aner⸗ kannt zu ſeyn, fordern zu koͤnnen, es in Abſicht der Beſtimmung dieſes Unterhalts nach demjenigen XIII zu halten iſt, was desfalls in Unſerer gedachten Verordnung vom 5ten Auguſt 1791. beſtimmt iſt, und hiermit auf alle Unſere Lande, ſo viel dieſen Punkt betrifft, erſtreckt wird, nur daß nicht mehr die Regierungen, ſondern lediglich die Gerichte, uͤber das Ermeſſen des Betrags zu urtheilen haben, — wogegen 4.) die Anſezung eines Baſtardfalls und einer Ent⸗ 3 ſchaͤdigung fuͤr Kindbettkoſten von gedachtem erſten July an eben ſo, als b 5.) Unſer fiskaliſches Erbrecht an unehelichen Kin⸗ dern, mit ihm aber auch die Schuldigkeit Unſerer Gerichtbarkeitsgefaͤlle einen Beytrag zum Unterhalt derſelben zu thun, bey allen ſpaͤter gebornen uneh⸗ lichen Kindern wegfaͤllt, und ſolche Koſten, ſo weit ſie nicht von Stiftungen, oder dann von Ge⸗ meinden nach dem Geſez zu tragen ſind, als allge⸗ meine Staatslaſt, gleich den andern Armen⸗Unter⸗ haltungen, beſorgt werden muß. —— t 3 XI. Bey dem II. Tit. des III. Buchs wegen der lezten Willens⸗Verfuͤgungen folgt aus der mit der Verkuͤndung dieſes eintretenden Wirkſam⸗ keit dieſes Land⸗Rechts 3 1.) daß, obwohl niemand vor dem erſten July d. J. f ſchuldig iſt, ſeine Teſtamente und Kodicille nach den jezigen Formen einzurichten, dennoch jeder, XIV — ) wenn er will, ſie gleichbalden noch ſolchen ein⸗ richten kann, und ſolche vor dem 1. July ſchon nach dem gegenwaͤrtig ausgekuͤndeten Landrecht ge⸗ gefertigte lezte Willens⸗Verfuͤgungen gleiche Guͤl⸗ tigkeit haben, als die, welche erſt nach dem erſten July in ſolcher Form errichtet werden, und als diejenige, die in jener fruͤheren Zeit noch nach den altgeſezlichen Formen errichtet ſind; deshalb 2.) ſind indeſſen bey jenen Formen, welche Staats⸗ ſchreiber erfordern, außer den ſchon vorhandenen Staatsſchreibern oder Notarien auch alle angeſtellte Theilungs⸗Reviſoren, Stadt⸗ und Amtſchreiber, auch Theilungs⸗Kommiſſarien derſelben, als des⸗ falls Staatsſchreiberey Recht habend, anzuſehen⸗ hiernaͤchſt 3) ſollen auch jene Teſtamente, die vorhin, es ſey erſt kurz, oder ſchon laͤnger her errichtet worden ſind, und nach dem gedachten erſten July durch den Tod des Erblaſſers zur Wirkſamkeit kommen, fuͤr kraͤftig erachtet werden, nicht nur, wenn ſie den altgeſezlichen Formen gemaͤs ſind, ſondern auch alsdann, wann ſie nach ſolchen zwar einen Mangel haͤtten, der aber nach dieſem Landrecht auf⸗ hoͤrt ein Mangel zu ſeyn; da der Geſezgeber wie der Richter mit Recht vorausſezt, daß der Erblaſſer ge⸗ wollt habe, daß ſein Wille in jeder Form, in deren es geſezlich moͤglich iſt, erhalten werde, wohingegen va XV 4.) was den innern Gehalt ſolcher lezten Willen betrifft, derſelbe nach obiger Zeitfriſt des erſten July 1809. nur ſo zum Vollzug kommen kann, wie er mit den jezigen Geſezen beſteht, als unter deren Herrſchaft er durch den Tod erſt zu Kraͤften gelangt, und daß mithin dasjenige darin fuͤr nicht geſchrie⸗ ben zu achten iſt, was mit dieſem gar nicht beſteht, dasjenige aber was, wiewohl mit einigen Veraͤn⸗ derungen, beſtehen kann, nur in dieſer geaͤnderten *Maaſe zum Vollzug kommen kann, und demnach derjenige, wer es darauf nicht ankommen laſſen will, in Zeiten ſeine fruͤhere lezte Willens⸗Verfuͤ⸗ gungen durchſehen und ſo aͤndern mag, wie nun in der neuen Ordnung der Dinge er ſeine Abſichten am liebſten erreicht zu ſehen wuͤnſcht. XII. Bey Tit. V. des III. Buchs von den Hey⸗ raths⸗Vertraͤgen ſoll 10) die neue Art der Guͤtergemeinſchaft, welche auſſer der Errungenſchaft auch die beygebrachte Fahrniß beeder Ehegatten an ſich zieht, dagegen der Ehe⸗ frau ihre Liegenſchaften gegen Schulden⸗Beytraͤge ſichert, ihr die Haͤlfte an der Errungenſchaft und die Erlaubniß gibt, ſich der Gemeinſchaft nach auf⸗ geloͤster Ehe mit Zuruͤcklaſſung deſſen, was in die Gemeinſchaft. gehoͤrt, zu entſchlagen, wenn ſie ihr laͤſtig wuͤrde, erſt vom 1. Jenner 1810 an, ihre XVI Verbindlichkeit fuͤr diejenige Ehen, die nachher geſchloſſen wedden, erhalten, ſoweit nicht etwa neuangehende Eheleute ausdruͤcklich jene fuͤr kuͤnftig allgemein angenommene Gemeinſchaftsart durch Vertrag annehmen. Annebſt jedoch, 2.) da es die groͤßten Verwirrungen in der Folge⸗ zeit veranlaſſen muͤßte, wenn die Ehegemeinſchaf⸗ ten der bisher geſchloſſenen Ehe immerfort nach den im jetzigen Großherzogthum ſo aͤußerſt ver⸗ ſchiedenen alten Rechten und Gebraͤuchen beur⸗ theilt werden muͤßten, von welchen ſich nach und nach die Kenntniß bey den Beamten verliert; ſo laſſen Wir zwar noch, jedoch nur bis zum iten Jenner 1812 die Beurtheilung der jetzt beſtehen⸗ den und der vor dem erſten Jenner 1810. ge⸗ ſchloſſen werdenden Ehen nach jenen alten Geſe⸗ zen offen, fuͤr alle Faͤlle, wo durch eine Eheauf— loͤßung oder Guͤterabſonderung inzwiſchen der Fall einer ſolchen Beurtheilung eintritt, damit die altver⸗ heyratheten Unterthanen indeſſen die neue Gemein⸗ ſchaftsart an dem Beyſpiel der neuangehenden Ehe⸗ leute aus Erfahrung kennen lernen, und wenn ſie ihnen nicht gefaͤllt, durch Ehevertrag, der alsdann weiter nichts zu enthalten braucht, als die Angabe, nach welcher der verſchiedenen in dieſem Titel enthal⸗ tenen andern Arten der Ehegemeinſchaft ihre Ehe gerich⸗ XVII gerichtet werden ſoll— diejenige Gemeinſchaftsart die ihnen gefaͤllt, waͤhlen und feſtſetzen koͤnnen, wohingegen 3.) nachmals und nach dem 1. Jenner 1812 alle, wenn gleich vor dem 1. Jenner 1810 geſchloſſene Ehen, die nicht durch Ehevertraͤge ihre Eheverhaͤlt⸗ niſſe entweder ſchon vorhin feſtgeſezt hatten, oder inzwiſchen ſie noch feſtſezen, lediglich bey Aufloͤſung ſolcher Ehen nach den neu eingefuͤhrten Regeln des Landrechts, mithin ſo werden beurtheilt und aus⸗ einander geſezt werden, wie es bey jenen geſche⸗ hen muß, welche nach dem 1. Jenner 1810 ohne Vertrag in die Ehe treten. Zum Behuf dieſer Anordnung 4.) Erklaͤren Wir anmit die Verfuͤgung des Sazes 1395 dieſes Landrechts, daß waͤhrend der Ehe keine Ehevertraͤge neu gemacht oder geaͤndert werden duͤr⸗ fen, inſoweit in Abſicht der Ehen, die in dem obgedachten Fall ſind, fuͤr nachgeſehen, als es zum Vollzug der im vorigen zweyten Abſaz gemeldeten Angabe der Regel oder Gemeinſchaftsart, wornach die Ehe behandelt werden ſoll, noͤthig iſt, ohne jedoch in andern Beziehungen dadurch Aenderung der vorhin eingegangenen Eheverträͤge damit zu erlauben. XVIII XIII. Bey dem VI. Tit. des III. Buchs von Kaͤufen kann die Klage wegen Verlezung uͤber die Haͤlfte nach dem 1. Juli d. J. gegen keinen, wenn auch vorher geſchloſſenen Kauf anders als in der Art, wie ſie das gegenwaͤrtige Landrecht beſtimmt, ſtatt finden. XIV.“ Bey dem Tit. XIV. des III. Buchs von Buͤrgſchaften iſt nicht der Tag des verbuͤrgten Haupt⸗ Vertrags, ſondern der Tag der leiſtenden Buͤrgſchaft der⸗ jenige, welcher beſtimmt, ob die Buͤrgſchaft als vor oder nach dem 1. July 180⁰9 geſchloſſen anzuſehen, und ſo⸗ mit nach welchem Recht ſie zu richten ſey. XV. Bey dem Tit. XVIII des III. Buchs von Unterpfandsrechten erſtrecken wir den Termin wo die neu vorgeſchriebene Art der Verſchreibung und Bewahrung der Unterpfandsrechte ihren Anfang nehmen ſoll, bis auf den 1. Jenner 1810, bis wohin wegen Einrichtung der Pfandſchreibereyen das Noͤthige wird vollzogen ſeyn/ und ſind bis dahin alle Unterpfandsrech⸗ te, die nach bisheriger Art guͤltig beſtellt ſind, auch ferner als guͤltig anzuſehen. XVI. Von dem XIX. Tit. des III. Buchs uͤber Vergantungen wird die Kraft ebenfalls bis auf den 1. Jenner 1810 aufgeſchoben/ ſo, daß alle Gant⸗ Prozeſſe, die bis dahin ausbrechen, noch lediglich nach isherigen Fermen und Vorzugsrechten erledigt werden XIX ſollen, damit inzwiſchen erſt uͤber dieſe ganz neue Art ihrer Verhandlung die Richter ſelbſt ſich ſattſam zurecht finden, und die Glaͤubiger, welche etwa bey der neuen Vorzugs⸗Ordnung die vorige Sicherheit nicht mehr haͤtten, in Zeiten noch um eine dem jetzigen Landrecht gemaͤße Sicherheit ſich bewerben koͤnnen. XVII. Von dem Tag an, da dieſes Geſezbuch im Ganzen oder in ausgenommenen einzelnen Mate⸗ rien in Verbindlichkeit uͤbergeht, iſt damit im Ganzen, auch nachmals in ſolchen einzelnen Materien, die geſez⸗ liche Kraft des Roͤmiſchen und Kanoniſchen Geſezbuchs, die Kraft aller Land⸗ und Stadtrechte und aller Rechts⸗ Gewohnheiten, fuͤr buͤrgerliche Rechtsſachen aufgehoben, ſo, daß ſolche darinn durchaus nicht weiter zur Richt⸗ ſchnur noch zur Grundlage von gerichtlichen Verhand⸗ lungen dienen, und nur jener Gebrauch von einigen derſelben noch ſtatt finden mag, den die Zuſätze dieſes Landrechts 4 b. und 6 d. et e. bezeichnen. Was je⸗ doch die Wirkung der aͤltern Geſeze uͤber kirchliche, peinliche und polizeyliche Verhaͤltniſſe betrift, ſo bleidt dieſe hierdurch unberuͤhrt, und deren Kraft ohne wei⸗ ters unvermindert. Sodann XVIII. Unſere Conſtitutions⸗Edicte bleiben, auch ſoweit ſie auf Gegenſtaͤnde des buͤrgerli⸗ chen Rechts Bezug haben, in ihrer vollen unvermin⸗ * 4 XX derten Kraft, nur daß die Art ihrer Anwendung in jenen buͤrgerlichen Beziehungen ſo geſchehen muß, wie es dieſe landrechtliche Geſezgebung geſtattet, und nicht zum Nachtheil einer beſtimmt und durch ſich al— lein entſcheidenden Verfuͤgung derſelben in Anwen⸗ dung kommen kann, ſo wie auch jene in dieſem Land⸗ recht namentlich angezogenen aͤltern Landesgeſeze, als die Eheordnung und Eidesordnung, oder jene Parti⸗ kular⸗Geſeze, deren Verfuͤgung im Weſentlichen in das Landrecht uͤbertragen iſt, wie z. B. die Beyſtand⸗ ſchafts⸗ Loſungs und Vortheilrechts⸗Ordnung, fer⸗ nerhin, wo ſie nicht buchſtaͤblich geaͤndert ſind, in buͤr⸗ gerlicher Hinſicht, und noch mehr in Abſicht ihrer wei⸗ tern rechtspolizeylichen Fuͤrſorge bey Kraͤften bleiben, und als Erlaͤuterung des Gebrauchs der dißfallſig kuͤr⸗ zern, im Landrecht ausgedruͤckten, Saͤtze dienen. Hieran geſchieht Unſer Wille. Gegeben Karlsruhe den 3. Februar 1809. Carl Friderich. vdt. Gemmingen. Auf Seiner koͤniglichen Hoheit beſondern hoͤchſten Befehl. Bouginé. Inhalts⸗Anzeige des Code Napoleon als Badiſchen Landrechts. Einteitung. Von der Verkuͤndigung, Wirkung, und Anwendung der Geſeze: Saz. 16. o. Erſteg, B uch. Von den, Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuß und Verluſt der buͤr⸗ gerlichen Rechte 1 1.. 7— 33. Erſtes Kapitel. Genuß der bürgerlichen Rechte 7— 16. Zweytes Kapitel. Verluſt der bürgerlichen Rechte 17 Erſter Abſchnitt. Verluſt der bürgerlichen Rechte, der aus dem Verluſt der rechtlichen Eigenſchaft eines Inländers entſteht.... 1. 17— 21. Zweyter Abſchnitt. Verluſt der bürgerlichen Rechte als Folge gerichtlicher Verurtheilung. 4 22— 33. Zweyter Titel. Von den Beurkundungen des buͤr⸗ gerlichen Stands... 2 5 44— 101. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 34— 5 ¼ Zweytes K apitel. Geburts Bücher. 55— 62. Drittes Kapitel. Ehebücher.. 4 63— 76. Viertes Kapitel. Todtrenbücher 1. 977 87. Fünftes Kapite l. Urkunden des bürgerlichen Stands außer dem Staatsgebiet, welche Militärperſonen betreffen 88— g8. 4 9— 2 6 2 8 —— XXII Inhalts⸗Anzeige. Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der bürgerlichen Stands⸗Scheine... 99— 101. Dritter Titel. Von dem Wohnſiz 109— 111 8. Vierter Titel. Von den Abweſenden 112— 145. Erſtes Kapitel. Vermißte.2. 212— 14. Zweytes Kapitel. Verſchollenheits⸗Erklärung 115— 119. Drittes Kapitel. Wirkungen der Verſchollenheit 120— 140. Erſter Abſchnitt. Wirkungen der Verſchollenheit auf die Güter, welche der Abweſende am Tag ſeiner Ent⸗ fernung beſaß 3.. 4 120— 134. Zweiter Aoſchnitt. Wirkangen der Verſchollenheit in Bezug auf einſtmahlige Rechte, die dem Abweſenden zuſte⸗ hen können. 3.. 135— 123. Dritter Abſchnitt. Wirkungen der Verſchollenheit in Hinſicht auf die Ehe. 4 4 159— 40. Viertes Kapitel. Aufſicht über minderjährige Kinder, deren Vater verſchollen iſt.. 141— 145. Fuͤnfter Titel. Von der Ehe 1 144— 226. Erſtes Kapitel. Eigenſchaften und Bedingungen der Ehe.... 144— 164 b. Zweytes Fapitel. giumßteen in Schließung der Ehe 4 4 165— 171. Dyittes Kapi tel. Einfprahen wided die Ehe 172— 179. Viertes Kapitel. Klagen auf Ungültigkeit der Ehe 180— 202. Fünftes K apitel. Bar indihteten die aus der Ehe ent⸗ ſpringen.. 205— 211, Sechstes Kapitet, Wechſelſeitige Rechte und Pflichten der Ehegatten*. 8. 212— 226. Siebendes Kapitel. Auflöſung der Ehe 2274 Achtes Kapitel. Zweite Heyrath„. 223. Sechster Titel. Von der Eheſcheidung 229— 311 a. Erftes Kapitel. Urſachen der Eheſcheidung 229— 253. Zweytes Kapitel. Eheſcheidung aus beſtimmten Ur⸗ ſachen„...... 2574. Erſter Abſchnitt. Form des Verfahrens dabey 25 4— 266 Inhalts⸗Anzeige. XXIII Zweyter Abſchnitt. Fürſorgliche Maasregeln bey dieſer Eheſcheidungsklage.... 267— 271. Driter Abſchnitt. Einreden der Unzuläſſigkeit 272— 274. Drittes Kapitel. Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwil⸗ ligung 275— 294 Viertes Kapitel. Wirkungen der Eheſcheidung 295— 505. Fünftes Kapitel. Trennung von Tiſch und Bett 306— 311 a. Siebenter Titel. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft.. 4.— 312. Erſtes Kapitel. Vaterſchaft aelicha oder in der Ehe gebohrner Kinder. 312— 318. Zweytes Kapitel. Beweiſe der Ehelichen Kindſchaft 319— 330 Drittes Kapitel. Natürliche Kinder 331— 342. Erſter Abſchnitt. Ehelichmachung natürlicher Kinder . 331— 353. Zweyter Abſchnitt. Anerkennung natürlicher Kinder 334— 342 · Achter Titel. Von der Anwuͤnſchung eines Kinds und der Pflegvaterſchaft... 343— 370 a. Erſtes Kapitel. Anwünſchung eines Kinds. 343. Erſter Abſchnitt. Wirkung der Anwünſchung 543— 352. Zweyter Abſchnitt. Form der Anwünſchung 355— 360. Zweytes Kapitel. Pflegvaterſchaft 3 361— 370 2. Neunter Titel. Von der elterlichen Gewalt 571— 587. Zehnter Titel. Von der Minderjaͤhrigkeit, Vormund⸗ ſchaft und Gewalts-Entlaſſung... 388. Erſtes Kapitel. Minderjährigkeit 3. 333. Zweytes Kapitel. Vormundſchaft. 389— 487- Erſter Abſchnitt. Vormundſchaft der Eltern 389— 396. Zweyter Abſchnitt. Elterlich verordnete Vormundſchaft 397— 401. Dritter Abſchnitt. Vormundſchaft der Ahnherrn 402— 404. Vierter Abſchnitt. Vormundſchaften aus Auftrag des Familienraths. 4.. 405— 419- Fünfter Abſchnitt. Gegen⸗Pormund 420— 42²6. XXIV Inhalts⸗Anzeige. Sechster Abſchnitt. Urſachen, welche von der Vor⸗ mundſchaft befreyen.. 427— 441. Siebenter Abſchnitt. Unfähigkeit zur Vormundſchaft, auch Ausſchließung und Abſezung von derſelben 442— 449. Achter Abſchnitt. Verwaltung des Vormunds 450— 468. Neunter Abſchnitt. Vaundſchaſts. Rechnungen 469— 475. Drittes Kapitel. Gewalts⸗Emlaſſung. 476— 487. Eilfter Titel. Von der Volljaͤhrigkeit, Entmuͤndigung und Mundtodtmachung... 488— 515. Erſtes Kapitel. Volljährigkeit.. 488. Zweytes Kapitel. Entmündigung. 489— 512. Drittes Kapitel. Mundtodtmachung. 513— 515. * Z woͤlfter Titel. Von der Geſchlechts⸗Beyſtand⸗ ſchaft a2 2„„.„** 21 513a k. Zweytes Buch. Von den Sachen, dem Eigenthum und Genuß der ſelben. Erſter Titel. Von der Eintheilung der Sachen 516— 545 b. Erſtes Kapitel. Unbewegliche Sachen 5316— 526a. Zweytes Kapitel. Bewegliche Sachen 527— 536 Drittes Kapitel. Verſchiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern.. 537— 543 b. Zweyter Titel. Von dem Eigenthum und Beſiz 544— 577 dh. Vorverfügungen. 3 544— 546. Erſtes Kapitel. Zuwachtreiht auf das, was die Sache her⸗ vorbringt.. 547— 550. Zweytes Kapitel. Aumwachs auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird. 331. Erſter Abſchnitt. Zuwachs unbenoeglicher Sachen 551— 5644. Zweyter Abſchnitt. Zuwachs beweglicher Sachen 565— 577. »Drittes Kapitel. Grund⸗und Nuz⸗Eigenthum 577 aa—ar. Inhalts⸗Anzeige. XXV „Viertes Kapicel. Mit⸗Eigenthum 577 b a— bg. Fünftes Kapitel. Familien⸗Eigenthum oder Stammgut 5777 e a— cv. * Sechstes Kapitel. Schrift⸗Eigenthum 577 da— dh. Dritter Titel. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung oder perſoͤnlichen Dienſtbarkeiten.. 4 578. Erſtes Kapitel. Nuznießung. 1 578— 624. Erſter Abſchnitt. Rechte des Nuznieſſers 582— 599. Zweyter Abſchni tt. Obliegenheiten deſſelben 600— 646. Drit ter Abſchnitt. Endigung der Nuznießung 6477— 624. Zweytes Kapitel. Nuzung und Wohnung 625— 656. Vierter Titel. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten 657— 710. Vorverfügungen.. 637— 639. Erſtes Kapirel. Dienſtbarkeit aus der Lage der Orte 340— 648 Zweytes Kapitel. Dienſtbarkeiten aus dem Se 649. Vorverfügungen. 649— 652. Erſter Abſchnitt. Sherdwlaern und Scheidgräben 653— 673. Zweyter Abſchnitt. Lrtferzung und Zwiſchenmauern bey Bauanlagen. 674. Dritter Abſchnitt. Ausſicht 23 Nachbars Gut 675— 680 a. Vierter Abſchnitt. Dachtraufe 3 4 681. Fünfter Abſchnitt. Durchfahrts⸗Gerechtigkeit 6832— 685. Drittes Kapitel. Dienſtbarkeiten, welche durch Handlun⸗ gen der Menſchen erworben werden 3 686. Erſter Abſchnitt. Verſchiedene Gattungen der liegen⸗ ſchaftlichen Dienſtbarkeiten 3. 686— 689. Zweyter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erworben wer⸗ den. S 2.. 3 690— 696. Dritter Abſchnitt. Rechte des Eigenthümers einer Dienſt⸗Gerechtigkeit— 3 697— 702. Vierter Abſchnitt. Wie Dienſibarkeiten erlöſchen 4 703— 710. *Fuͤnfter Titel. Von Erddienſtbarkeiten 710a— ka. * Erſtes Kapitel. Zehenden. 710 aa— ef. * Vorverfügungen. io aa— ad. * Erſter Abſchnitt. Zehendherrſchaft 710 ba— bg. —„— 2— XXVI Inhalts⸗Anzeige. „Zweyter Abſchnitt. Zehendbezug 710 ca— vv. „Dritter Abſchnitt. Zehendlaſten 710 da— dd. „Vierter Abſchnitt. Erlöſchung des Zehendrechts zio ea— ef. »Zweytes Kapitel. Erbgülten und Zinſen 710 fa— fm. à Sechster Titel. Von Grundpflichtigkeiten 710 ga—ka. *» Vorverfügung.. 710 ga— gg. Erſtes Kapitel. Bannpflichten 710 ha— hh. *Zweytes Kapitel. Frohndpllichtigkeit. 710 ia. „Drittes Kapitel. Erbpflichtigkeit. 710 ka. Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben. Allgemeine Verfuͤgungen 8 711= 717 2⸗ Erſter Titel. Erbſchaften. 713. Erſtes Kapitel. Eröffnung der Erbſchaften, auch Beſiz und Gewähr der Erben. 718— 724. Zweytes Kapicel. Erbfähigkeit— 7²25— 75o. Drittes Kapitel. Verſchiedene Ordnungen des Erbgangs 731— 756. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen 751— 758 Zweyter Abſchnitt. Erbvertretungsrecht 759— 744. Dritter Abſchnitt. Erbrecht der Abkömmlinge 745. Vierter Abſchnict. Erbrecht der Ahnen 7466— 749: Fünfter Abſchnitt. Erbrecht der Seitenverwandteng 750— 755. Viertes Kapitel. Auſſerordentliche Erbfolge 756— 775. Erſter Abſchnitt. Rechte natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und Erbrecht auf den Nachlaß na⸗ türlicher Kinder... 756— 766. Zweyter Abſchnitt. Rechte des überlebenden Ehegatten 767— 773. und des Staats.. Fünftes Kap itel. Antretung und Ausſchlagung der Erb⸗ ſchaften.... 774— 814. Erſter Abſchnitt. Antretung. 774— 783. Zweyter Abſchnitt. Ausſchlagung. 784— 792 ——.——— Inhalts⸗Anzeige. XXVII Dritter Abſchnitt. Vorſicht der Erbverzeichniß 795— 810. Vierter Abſchnitt. Lediges Erbe. 811— 814. Sechstes Kapitel. Erbtheilung und Einwerfung 815— 892. Erſter Abſchnitt. Erbtheilungsklage und ihre Form 8¹5— 842. Zweyter Abſchnitt. Einwerfung. 843— 869. Dritter Abſchnitt. Schuldenzahlung 870— 8382. Vierter Abſchnitt. Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Looſe.. 883— 886. Fünfter Abſchnitt. umſtoßung der Theilungen 887— 892. Zweyter Titel. Von Schenkungen unter Lebenden und lezten Willensverordnungen. 893— 1100d e. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 893— 900 a, Zweytes Kapitel. Fähigkeit durch Schenkungen unter Le⸗ benden oder durch lezten Willen zu geben oder zu empfangen 901— 912. Drittes Kapitel. Vermögenstheil, worüber man verord⸗ nen darf, und Minderung der Vermächtniſſe 913— 930. Erſter Abſchnitt. Vermogenstheil, worüber man ver⸗ ordnen darf... 915— 919. Zweyter Abſchnitt. Minderung der Schenkungen und Vermächtniſſe. 920— 950. Viertes Kapitel. Schenkungen vnter Oebenden 951— 966. Erſter Abſchnitt. Form der Schenkungen unter Le⸗ benden.. 951— 952 b. Zweyter Abſchnitt. Fa te, wo Schenkungen unter Le⸗ benden widerruflich ſind. 1. 955— 966. Fünftes Kapikel. Lezte Willensverordnungen 967— 1047. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Regeln über die Form der lezten Willen. 4. 967— 980 b. Zweyter Abſchnitt. Beſondere Regeln über die Form gewiſſer lezten Willens⸗Arten.. 981— 1001⸗ Dritter Abſchnitt. Erbeinſezungen und Vermächtniſſe im Allgemeinen 1. 4. 1002. Vierter Abſchnitt. Erbvermächtniſſe 1093— 1009, Fünfter Abſchnitt. Erbtheilvermächtniſſe 1019— 1015. XXVIII Inhalts⸗Anzeige. Sechster Abſchnitt. Stückvermächtniſſe 1014— 1024. Siebenter Abſchnitt. Treuhänder 1025— 1034. Achter Abſchnitt. Verfall und Widerruf der lezten Willensverordnungen.. 1055— 1047. Sechstes Kapitel. Erlaubte Berordnungen zum Vortheil der Enkel des Geſchenkgebers oder ſeiner Geſchwiſterkin⸗ der.*. 10½6— 1074- Siebentes Kapitel. Theil ungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen 3 1075— 1080. Achtes Kapitel. Schenkungen in einem Heyrathsvertrag zum Vortheil der Ehegatten oder ihrer Kinder 1084— 1090. Neuntes Kapitel. Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe.. 1091— 1100 a. * Zehntes Kapitel. Vermögens⸗Uebergaben 1100a a— cg. * Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen 1100 a a— ad. * Zweyter Abſchnitt. Eigenthums⸗ Uebergaben 1100 b a— bf. * Dritter Abſchnitt. Nunniesliche Uebergaben 3 1100 ca— cg. * Eilftes Kapitel. Auslegung der Schenkungen und Vermächtniſſe 1 4. 1100 da— de. Dritter Titel. Von Berträͤgen und Vertrags⸗Ver⸗ bindlichkeiten uͤberhaupt. 3 1 1101. Erſtes Kapitel. Vorläufige Verfügungen 1101— 1107. Zwey tes Kapitel. Erforderniſſe zur Gültigkeit der Ver⸗ träge.. 4.. 1108— 1153 Erſter Abſchnitt. Einwilligung 1108— 1122. Z we yt er Abſchnitt. Vertragsfähigkeit 1123— 1125. Dritter Abſchnitt. Stoff der Verträge 1126— 1129. Vierter Abſchnitt. Vertrags⸗Urſache 1151— 1133. Drittes Kapitel. Wirkungen der Verbindlichkeiren 1134— 1167 a. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen 1134— 1133. Zweyter Abſchnitt. Verbindlichkeit zu geben 1156— 1141. Dritter Abſchnitt. Verbindlichkeit zu leiſten 142— 1245. Vierter Abſchnitt. Entſchädigung wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit. 11466— 1155 a. —— Inhalts-Anzeige. XXIX Fünfter Abſchnitt. Auslegung der Verträge 14156— 1164. Sechster Abſchnitt. Wirkung der Verträge auf dritte Perſonen 3—. 1465— 1167 a. Viertes Kapitel. Veſehirdene Gattungen der Verbind⸗ lichkeiten.. 1168. Erſter Abſchnitt. Bedinge Verbindlichkeiten 1168— 1184. §. I. Bedingungen überhaupt. 1168— 1180: §. II. Aufſchiebende Bedingung. 1181— 1182. §. III. Auflöſende Bedingung. 1185— 1184. Zweyter Abſchnitt. Betagte Verbindlichkeiten 1185— 1188 b. Dritter Abſchnitt. Wahlverbindlichkeiten 1289— 1106. Vierter Abſchnitt. Sammtrechte und Verbindlichkeiten 1197— 1216. §. I. Sammtrechte der Gläubiger 1197— 1199. §. H. Sammtverbindlichkeiten der Schuldner 1200— 1216. Sechster Abſchnitt. Verbindlichkeit unter Strafge⸗ dingen.... 1226— 1255, Fünfter Abſchnitt. Theilbare und untheilbare Verbind⸗ lichkeiten. 1217— 1225. §. I. Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten 1217— 1220. §. II. Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten. 1221— 1225. Fünftes Kapitel. Erlöſchung der Verbindlichkeiten 1234— 1314. Erſter Abſchnitt. Zahlung.. 1234. §. I. Zahlung überhaupt. 2235— 1248 a. §. II. Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers 1249— 1252. §. III. Aufrechnung der Zahlungen 1255— 1256 a. §. W. Darlegung und Hinterlegung der Zahlung 2257— 2264. §. V. Vermwögens⸗Abtretung 1265— 1270. Zweyter Abſchnitt. Rechtswandlung 1271— 1281. Dritter Abſchnitt. Erlaſſung der Schuld 1282— 1288. Vierter Abſchnitt. Wettſchlagung. 1289— 1209. Fünfter Abſchnitt. Rechtsvermiſchung 4 2500. XXX Inhalts-Anzeige. Sechster Abſchnitt. Untergang der verſprochenen Sache 1302. 1503. Siebenter Abſchnitt. Vernichtung oder Umſtoßung der Verträge... 1304— 1514. Sechstes Kapitel. Beweis der Verbindlichkeiten und Zah⸗ lungen.... 1515. Vorverfügungen... 1515. 1316. Erſter Abſchnitt. Urkundenbeweis.. 1317. §. 1. Oeffentliche Urkunden.. 1517— 1321 §. I1. Pribat⸗Urkunden— 1 1322— 1532. §. 111. Kerbzettel und Kerbhölzer.. 1353. §. IV. Abſchriften der Urkunden. 133 4— 15536. §. V. Urkunden über Anerkenntniſſe und Beſtärigungen 1337— 1340. * g. VI. Vertrags⸗Entwürfe.. 1340 a— c. Zweyter Abſchnitt. Zeugenbeweis. 1541— 1548. Dritter Abſchnitt. Vermuthungen„ 1549— 1353. §. 1. Geſezliche Vermuthungen. 139— 1332 4. §. 11. Richterliche Vermuthungen 1. 1333. Vierter Abſchnitt. Geſtändniß des Gegners 1354. 1553. Fünfter Abſchnitt. Eid. 1 1557. §. I. Haupt⸗Eid... 1557— 1365. §.. Noth⸗Eid.. 1566. Vierter Titel. Von den Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 1 1 1570. Vorverfuͤgungen.... 1370. Erſtes Kapitel. Halbverträge. 1371. Erſter Abſchnitt. Geſchäftsführung. 2572— 1375 a. Zweyter Abſchnitt. Zahlungen zur Ungebühr 1376— 1381. *Dritter Abſchnitt. Rettungsaufwand 2381 a— h. „Vierter Abſchnitt. Empfehlungen und Rathſchläge 1581 aa— ae⸗ Zweites Kapitel. Vergehen und Verſehen 1382— 1386 a. Fuͤnfter Titel. Von Heyre ths⸗Vertraͤgen und gegen⸗ ſeitigen Rechten der Ehegatten... 1587. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1387. Zweytes Kapitel. Eheliche Güter⸗Gemeinſchaft 1399. ——yõ 5 Inhalts⸗Anzeige. XXXI Erſte Abtheilung. Geſezliche Güter⸗Gemeinſchaft 1400. Erſter Abſchnitt. Vermögen und Schulden der Ge⸗— meinſchaft.. 3. 1401— 1 20. Zweyter Abſchnitt. Verwaltung derſelben 1421— 1440. Dritter Abſchnitt. Auflöſung derſelben und ihre Folgen 1441— 1452. Vierter Abſchnitt. Theilnehmer an der Gemeinſchaft und Entſchlagung derſelben.. 1453— 1466. Fünfter Abſchnitt. Theilung des Gemeinſchafts⸗Vermö⸗ gens nach erfolgter Theilnahme 4. 1467. §. J. Theilung des Vermögens. 1468— 1481. §. 11. Laſten und Schulden deſſelben 1482— 1491. Sechſter Abſchnitt. Entſchlagung der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft und ihre Wirkungen. 2. 1492— 1495. Siebenter Abſchnitt. Beſtimmung der Gemeinſchaft für den Fall, da Kinder aus vorhergehenden Ehen da ſind 1496. Zweyte Abtheilung. Bedungene Güter⸗Gemeinſchaft 1497. Erſter Abſchnitt. Güter⸗Gemeinſchaft in Errungen⸗ ſchaftsweiſe. 1498. 1499. Zweyter As ſchnttr Ausſchluß der Fahrniß aus der Ge⸗ meinſchaft. 1500— 1504. Dritter Abſchnitt. Encllegenſchaftung der Grundſtücke 1505— 1609. Vierter Abſchnitt⸗ As gui der Schulden aus der Gemeinſchaft.... 1510— 1513. Fünfter Abſchnitt. Echuſdenfepe Zurücknahme des weiblichen Beybringens 1524. Sechster Abſchnitt. Bedangener Vor⸗Empfang 1515— 1519. Siebenter Abſchnitt. Geding ungleicher Theile 1620— 1525. Achter Abſchnitt. Allgemeine Güter⸗Gemeinſchaft 1526. Anhang. Verfügungen, veich obigen acht Abſchnitten gemein ſind... 1327. 1528. Neunter Abſchnitt. Verträge, welche die Güter⸗Ge⸗ meinſchaft ausſchließen... 1529. —* ————* XXXII Inhalts⸗Anzeige. Abſaz 1. Geding, welches bloß Güter⸗Gemeinſchaft aus⸗ ſchließt. 3 4 1530— 1535 b. Abſaz ll. Geding, welches eine völlige Vermögens⸗ Abſonderung feſiſezt. 8 1536— 1539 a. Drittes Kapitel. Bewidmete Ehe— 1540. 154 Erſter Abſchnitt. Sezung der Eheſteuer 15 442— 1548. Zweyter Abſchnitt. Rechte des Manns an der Eheſteuer 15409 158 1. Sechster Titel. Von dem Verkauf 1582— 1701 be. Erſtes Kapitel. Natur und Form des Verkaufs 1582— 1593. Zweytes Kap itel. Wer kaufen oder verkaufen könne. 1594— 1597. Drittes Kapitel. Verkäufliche Sachen. 1598— r601. Viertes Kapitel. Obligenheiten des Verkäufers 1602. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen 1602. 1605. Zweyter Abſchnitt. Uebergabe. 1604— 1624. Dritter Abſchnitt. Gewähr.. 1625. §. 1. Gewähr im Fall einer Entwährung 1626— 160 a. H. IlI. Gewährleiſtung für Fehler der verkauften Sache 1641— 1649. Fünftes Kapitel. Obliegenheiten des Käufers 1650— 1657 Sechstes Kap itel. Ungültigkeit und Auflöſung des Ver⸗ kaufs... 4 1656. Erſter Abſchnitt. Wiederkaufsrecht 1659— 1675. Zweyter Abſchn itt. Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung„... 1674— 1685 Siebentes Ka pitel. Verſteigerungen⸗ 1686— 1683, Achtes Kap jitel. Uebertragung der Forderungen und ande⸗ rer unkörperlichen Rechte.. 1689— 1701. „Neuntes Kapitel. Looſungs⸗Recht 170r aa— an. Zehntes Kapitel. Einſtandsrecht 1701 ba— be⸗ Siebenter Titel. Vom Tauſch 1702— 1707 a. Achter Titel. Von Beſtandvertraͤgen 4 1708. Erſtes Kap itel. Allgemeine Verfügungen 1708— 1712. Zweytes Kapitel. Mieth⸗ und Pacht⸗Vertrag 1715. Erſter Abſchn itt. Negeln die beeden Verträgen gelten 1714— 1751. Zweyter Abſchnitt. Mieth⸗Vertrag über Häuſer und Fahrniß.. 1752— 1762. Dritter ——— qgg;¾————— 1 Inhalts⸗Anzeige. XXXIII Dritter Abſchnitt. Pacht⸗Vertrag über Güter 1763— 1778. Drittes Kapitel. Dienſtverding— 1779— 1799. Erſter Abſchnitt. Wardingung der Dienſtboten und Arbeiter.. 1779— 1781 a. Zweyter Abſchnitt. Fuhr⸗ und Schiffleute 1782,— 1786. Dritter Abſchnitt. Werkverdinge auf Preis und Ue⸗ berſchlag oder auf Bauſch und Bogen 1787— 1799. Viertes Kapitel. Vieh⸗Verſtellung 1800— 1820. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen 1800,—1805. Zweyter Abſchnitt. Einfache Viehverſtellung 1804— 1817. Dritter Abſchnitt. Halbtheilige Viehverſtellung 1818— 1820. Vierter Abſchnitt. Viehverſtellung an den Pächter 1821— 1830. §. I. Verſtellung an den Zins⸗Pächter 1821— 1826. §. 11. Verſtellung an den Theilbauer 1827— 1830. Fünfter Abſchnitt. Gemeine Viehverſtellung 1831— 1831 d. ½ Fünftes Kapitel. Schupflehen; oder Todbeſtände 1831 aa— ah. * Sechstes Kapitel. Erblehen oder Erbbeſtande 1851 ba— bl. Neunter Titel. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag 1832— 1873. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1832— 1854. Zweytes Kapitel. Verſchiedene Gattungen der Geſellſchaft 1835. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Geſellſchaften 1836— 1840. Zweyter Abſchnitt. Beſondere Geſellſchaften 1841— 842. Drittes Kapitel. Verbindlichkeit der Geſellſchafter 1845— 1864. Erſter Abſchnitt. Verbindlichkeiten unter ſich 1843— 1861. Zweyter Abſchnitt. Verbindlichkeiten gegen Dritte 1862— 1864 Viertes Kapitel. Berſthiden Arten der Geſellſchafts⸗ Auflöſung.... 1865— 1875. Geſezbuch.*.* XXXIV Inhalts⸗Anzeige. Zehnter Titel. Von dem Leih⸗ und Darleih⸗Vertrag 1874— 1914. Erſtes Kapitel. Leihvertrag. 1876— 1891. Erſter Abſchnitt. Natur der Leihe 1874— 1879. Zweyter Abſchnitt. Verbindlichkeiten des Entleihers 1830— 87. Dritter Abſchnitt. Verbindlichkeiten des Ausleihers 836— 1891 a. Zweytes Kapitel. Darleihe. 1892— 1914. Erſter Abſchnitt. Natur der Darleihe 1892— 1897 a. Zweyter Abſch nitt. Verbindlichkeiten des Darleihers 1898— 1901. Dritter Abſchnitt. Vabindlichkeiten des Anleihers 1902— 904. Vierter Abſchnitt. Verzinsliche Darleihe 1905— 1914. Eilfter Titel. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand..... 1915— 1965. Erſtes Kapitel. Hinterlegungsvertrag überhaupt . 1915— 1916. Zweytes Kapitel. Hinterlegung zur zweyten Hand 1917— 1954. Erſter Abſchnitt. Natux und Weſen derſelben 1917— 1920. Zweyter Abſchnitt. Freywillige Hinterlegung 1921— 1926. Dritter Abſchnict. Pllichten des Aufbewahrers 1927— 1946. Vierter Abſchnitt. Pflichten des Hinterlegers . 1947— 1948. Fünfter Abſchnitt. Nothgedrungene Hinterlegung 1949— 1954. Drittes Kapitel. Hinterlegung zur dritten Hand 1955. Erſter Abſchnitt. Deren verſchiedene Gattungen 1955. Zweyter Abſchnitt. Willkührliche Hinterlegung 1956— 1960. Dritter Abſchnitt. Gerichtliche Hinterlegung 1961— 1965. woͤlfter Titel. Von Gluͤcks⸗Vertraͤgen 1964— 1953 n. Erſtes Kapitel. Spiel und Wette 1965— 1967. Inhalts⸗Anzeige. XXXV Zweytes Kapitel. Leibrenten⸗Vertrag— 1968, Erſter Abſchnitt, Bedingungen ſeiner Gültigkeit 1968— 1976. Zweyter Abſchnitt. Deſſen Wirkungen 1977— 1983. *Drittes Kapitel. Verpfründungs⸗Vertrag 1983 a— n. Dreyzehnter Titel. Von dem Auftrags⸗Vertrag 1984— 2010l. Erſtes Kapitel. Deſſen Natur und Form 1984— 1900. Zweytes Kapitel. Pflichten des Gewalthabers 1901— 1997. Drittes Kapitel. Pflichten des Gewaltgebers 1998— 2002. Viertes Kapitel. Verſchiedene Arten der Erlöſchung 2005— 2010. * Fünftes Kapitel. Anweiſungen— 2010 a— l. Vierzehnter Titel. Von der Buͤrgſchaft 2011— 2045. Erſtes Kapitel. Natur und Umfang der Bürgſchaft 2011— 2020. Zweytes Kapitel. Wirkungen derſelben. 2021. Erſter Abſchnitt. Mirtzmrden zwiſchen Gläubiger und Bürgen.. 2021— 2027 a. Zweyter Abſchnitt. Wirkungen zwiſchen Schuldner und Bürgen.. 2028— 2052. Dritter Abſchnitt. Wirkungen zwiſchen den Bürgen unter ſich.. 2053. Drittes Kapiſtel. Erlöſchung der Bürgſchaft 2034— 2059. Viertes Kapitel. Geſezliche und gerichtliche Bürgſchaften 2040— 2043. Fuͤnfzehenter Titel. Von dem Vergleich 2⁰44— 2054. Sechs zehenter Titel. Von dem perſoͤnlichen Ver⸗ haft wegen buͤrgerlichen Verbindlichkeiten 2055— 2070. Siebenzehenter Titel. Von dem Einſazpfand⸗ Bertrag..... 2071— 2091. Erſtes Kapitel. Fauſſpfand 1 2075— 2084. Zweytes Kapitel. Nuszpfand. 2085— 2091. a Achtzehenter Titel. Von Vorzugs⸗ und Unter⸗ pfandsrechten.... 2⁰92— 2205. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2092— 2094. 8½*½* 92 XXXVI Inhalts⸗Anzeige. Zweytes Kapitel. Vorzugsrechte.. 2⁰095. Vorverfügungen.. 2⁰95— 2099. Erſter Abſchnitt. Vorzugsrechte auf der Fahrniß 2100. §. l. Allgemeine Vorzugsrechte auf der Fahrniß 2101. §. 1I. Vorzugsrechte auf beſtimmte Stücke 2102. Zweyter Abſchnitt. Vorzugsrechte auf Liegenſchaften 1 2203. Dritter Abſchnitt. Vporzugsrechte auf liegender und fahrender Haabe..— 2104. 2105. Vierter Poſch itt. Wie die Vorzugsrechte bewahrt werden.... 2106— 2115. Drittes Kap tel. Unterpfandsrecht. 2114— 2245. Vorverfügungen... 21r6 2120. Erſter Abſchnitt. Geſezliches Unterpfand 2121. 2122. Zweyter Abſchnitt. Gerichtliches.. 2123. Dritter Abſchnitt. Bedungenes 2124— 2153. Vierter Abſchnitt. Ordnung der Unterpfänder unter⸗ einander.. 2154— 2145. Viertes Kapitel. Art wie Vorzugsrechte und Unterpfän⸗ der eingetragen werden.. 2146— 2156. Fünftes Kapitel. uchrscuns und Minderung der Ein⸗ tragungen.. 2157— 2165. Sechstes Kapitel. Wirkung der Vorzugsrechte und Unter⸗ pfänder wider Dritte.. 2166— 2179. Siebentes Kapitel. Erlöſchung der Vaguns, und Unter⸗ pfands⸗Rechte. 4.. 2180. Acht es Kapitel. Art ſein Eigenthum von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten zu entledigen 1 2181— 2192 Neuntes Kapitel. Art die Güter der Ehegatten und Vor⸗ münder, auf welche nichts eingetragen iſt, zu entladen 9 2195— 2195. Zehntes Kapitel. Oeffnung der Bücher und Verantwort⸗ lichkeit der Pfandſchreiber—. 2196— 2203 Neunzehnter Titel. Von dem Gerichtszugriff und der Rangordnung der Glaͤubiger. 2204— 2217. Erſtes Kapitel. Gerichtszugriff auf Liegenſchaften 2204— 2217. * Auf Fahrniß.. 217 a— S. —————.———— Inhalts⸗Anzeige. XXXVII Zweytes Kapitel. Von Vertheilung des Erlöſes unter meh⸗ rere Gläubiger.. 3 2218 a— b. ZwanzigſterTitel. Von der Berjährung ⸗ 19— 2281. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2219— 2227. Zweytes Kapitel. Eigenſchaften des Beſizes 2228— 2255 a. Drittes Kapitel. Urſachen, welche die Verjährung hin⸗ dern... 2236— 2241 a. Viertes Kapitel. Urſachen, wolche ihren Lauf unterbrechen oder einſtellen.. 2242. Erſter Abſchnit. Naterbrechung derſelben 222— 2250. Zweyter Abſchnit. Stillſtand derſelben 2251— 2259. Fünftes Kapitel. Zur Verjährung erforderliche Zeit 2260— 2282. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen 2260. 2261. Zweyter Abſchnitt. Dreyßigjährige Verjährung 2262— 2264. Dritter Abſchnitt. Zehn⸗und zwanzigjährige 2265— 2270. Vierter Abſchnitt. Einide beſunden Arten der Verjäh⸗ rung... 2271— 2281 Anh n g. Von den Handelsgeſezen. Einleitung. Allgemeine Verfuͤgungen 1— 1 b. Erſter Titel. Von dem Handelsſtand 2— 7 e. Erſtes Kapitel. Handelsherrn 1 4 2— 7. * Zweytes Kapitel. Handelsverwalter und Diener 7a— e. Zweyter Titel. Von den Handelsbuͤchern 8— 17. Dritter Titel. Von Geſellſchaften„ 18— 64. Erſtes Kapitel. Verſchiedene Gattungen der Geſellſchaften 18— 50. Zweytes Kapitel. Strittigkeiten zwiſchen Geſellſchaften 51— 64. Vierter Titel. Von der ehelichen Guͤter⸗Abſonde⸗ rung 8 4.. 65— 70. Fuͤnfter Titel. Von Handlungs⸗ Boͤrſen Wechſel⸗ und Waaren⸗Maͤklern.—.— 71— 90. XXXVIII Inhalts⸗Anzeige. Erſtes Kapitel. Handlungs⸗Börſen. 71— 753. Zweytes Kapitel. Wechſel⸗ und Waaren⸗Mäkler 74— 90. Sechster Titel. Von Zwiſchenhaͤndlern 91— 1⁰3. Erſtes Kapitel. Kaufbeſorger 4 92 aa— 95. Zweytes Kapitel. Waarenverſender. 96— 102. »Drittes Kapitel. Fuhrleute.. 103— 108. Siebenter Titel. Von Handelsverbindlichkeiten 109. Achter Titel. Von Wechſeln 110— 189. Erſtes Kapitel. Gezogene Wechſel. 110— 186. Erſter Abſchnitt. Deren Form. 110— 114. Zweyter Abſchn itt. Deren Bedeckungen und Bericht⸗Briefe 115— 117 f. Dritter Abſchnitt. Deren Annahme 118— 125 b. Vierter Abſchnitt. Freundes Annahme 126— 128. Fünfter Abſchnitt. Verfallzeit 1 129— 155. Sechster Abſchnitt. Wechſel⸗Zuſchreibung 156— 159. Siebenter Abſchnitt. Sammt⸗ Verbindlichkeit 140. Achter Abſchnitt. Wechſelbürgſchaft. 141. 142. Neunter Abſchnitt. Zahlung. 143— 157 b. Zehnter Abſchnitt. Freundes⸗Zahlung 158— 159. Eilfter Abſchnitt. Rechte und Verbindlichkeiten des Inhabers 160— 172. Zwölfter Abſchnitt. Abſagſcheine. 175— 176. Dreyzehender Abſchnitt. Rückwechſel 177— 186. * Vierzehenter Abſchnitt. Wechſelverlängerung 186 a— c. Fünfzehender Abſchnitt. Wirkung der Wechſel 186 aa— ac. Zweytes Kapitel. Eigene Wechſel.. 187. 188. Drittes Kapitel. Verjährung der Wechſel 189. Neunter Titel. Von Handelszetteln 190— 205. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 190— 195. * Zweytes Kapitel. Zettel auf benannte Perſonen 194— 198. * Drittes Kapitel. Zettel auf Inhaber. 199— 205. Zehnter Titel. Vom Zahlungsunvermoͤgen der Han⸗ delsleute.—..— 206— 249. Erſtes Kapi tel. Ausbruch des Zahlungsunvermögens 206— 217. Inhalts⸗Anzeige. XXXIX Zweytes Kapitel. Stundungs⸗ und Nachlaß Vergleiche 218— 227. Drittes Kapitel. Recht der Ehefrauen zahlungsunvermö⸗ gender Handelsleute. 3 4 Viertes Kapitel. Zurücknahme der Waaren 240— 249. Eilfter Titel. Von Zahlungsfluͤchtigkeit der Handels⸗ leute.... 1 250— 263. Erſtes Kapitel. eeichtſinnige Zahlungsflüchtigkeit 250— 256. Zweytes Kapitel. Boshafte Zahlungsflüchtigkeit 257— 263. Zwoͤlfter Titel. Von der Wiederbefaͤhigung der Zahlungsunvermoͤgenden..„ 264— 270. 228— 259. Druckfehler. Seite Zeile Saz 24 v. Oben 7 756 Nro. 5 leſe: Raths ſtatt Rechts. 112 v. Unt. 12 429 leſe Befreiung ſtatt Befreuung⸗ 161 v. u. 4 5 7 de leſe Beſchränkungen ſtatt Be⸗ ſchräkungen. 197 v. u. 8 nio cs leſe der gleichen Gattung, ſtatt dergleichen Gattung. 207 v. u. 11 7¹9 Nach dem Wort Kapitel ſeze zu: im Titel. 220 v. o. 5 762 a leſe nichtanerkannte ſtatt nicht anerkannte 230 v. o. 11 8⁰8 leſe Erbſtücknehmer ſtatt Erb⸗ nehmer 251 v. U. 11 814 leſe Erbverzeichniß, die ſtatt Erbverzeichniß. Die 2 4 v. o. 6 875 leſe Rechten jenesnc. ſtatt Nich⸗ tern jenes 284 v. u. 3 1045 leſe mehreren ſtatt mehrere 351 v. o. 4 1304 a leſe fangt ſtatt fangen 356 v. o. 14 1329 leſe eingetragenen ſtatt einge⸗ tragene 375 y. u. 6 1382 d leſe Thätern ſtatt Thaten 4⁰5 v. u. 3 1484 leſe: bey allen Gemeinſchafts ſtatt bey allen der Gemein⸗ ſchafts 424 v. u. 9 1541 à leſe ausgeſezt ſtatt eingeſezt 424 b. u. 7 leſe von der Frau oder ſtatt . von der oder 5 b. u. 11 1983e leſe behältoder bekommt ſtatt behalten oder bekommen 556 v. u. 2 2085 leſe daſſelbe ſtatt denſelben 581 v. o. 15 2148 N. 4 leſe Werth ſtatt Werths 591 v. u. 4 2181 leſe Buch ſtatt Kauf 601 v. o. 11 2199 c leſe der in Zeiten ſtatt in Zei⸗ ten der Im Anhang: 626 v. o. 10. 1 leſe allen ſtatt aller 658 v. u. 4 125 a leſe Wechſel Friſt ſtatt Wechſel⸗ friſt 661 v. o. 5 256 leſe Indoſſat ſtatt Indoſſant. Einleitung. Von der Verkuͤndigung, Wirkung, und Anwendung der Geſeze. Saz 1. Da Geſeze werden fuͤr den ganzen Umfang des Staatsgebiets durch die Verkuͤndung des Staatsherrſchers wirkſam. Sie werden in jedem Theil deſſelben von dem Augen— blick an verbindlich, da ihre Verkaͤndung bekannt ſeyn kann,. Dieſe ſoll als bekannt angenommen werden: in dem Untergerichts-Bezirk, in welchem die Staats- Regierung beſteht; einen Tag nuach der Verkuͤndung; in einem jeden der uͤbrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen Tags, und ſo vieler weiteren, als vielmahl zehn Stun⸗ den der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt iſt, von welchem die Verkuͤndung ausgeht. Zuſaz 1 a. Bey Verordnungen, deren Inhalt nicht ſchon als Vorſchlag, mittelſt einer öffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung allgemein hat bekannt ſeyn können, wird jene Friſt erſt von Ablauf des dreyſigſten Tags, nach Erſcheinung derſelben im Regierungsblatt gezählt, wenn ſie nicht namentlich eine kürzere oder längere Frift beſtimmen. Geſezbuch. A ü 2 Verkündigung, Wirkung, Anwendung d. Geſetze. 1 b. Für bekannt angenommene Geſeze ſoll jedermann wiſſen: deren Nichtwiſſen oder Falſchwiſſen ſchadet ſowohl im Verluſt als im Gewinn. 2. Das Geſez verfuͤgt nur fuͤr die Zukunft; es hat keine ruͤckwirkende Kraft. 2 a. Seine Verfügung hat ſtets die ſtillſchweigende Bedingung, daß der Wille des Geſezgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert beſtehe. 2 b. Künftige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein früheres Geſez das Recht gegeben hatte, kann ein ſpäteres än⸗ dern, ohne rückwirkend zu ſeyn, ſo lang es nur noch zwiſchen ein⸗ tritt, ehe der Fall entſteht, der die Folgen erzeugt, 2 c. Auslegungen des Geſezgebers haben nicht mehr Rückwir⸗ kung als Geſeze ſelbſt; ſie können aber da, wo einem Richter das ältere Geſez dunkel oder zweydeutig iſt, von ihm als Richtſchnur ſei⸗ ner Beſtimmung berückſichtet werden, auch für Fälle, die vor der Verkündung der Auslegung ſich zutrugen. 3. Die Polizey⸗ und Sicherheits-Geſeze verbinden Jeden, der auf dem Staats⸗Gebiet ſich aufhaͤlt. Die Liegenſchaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Auslaͤnder inne haben, werden in allen Faͤllen nach den inlaͤndiſchen Geſezen gerichtet. Die Geſeze, welche den Zuſtand und die Rechtsfaͤhig⸗ keit der Perſonen beſtimmen, erſtrecken ſich auf die In⸗ laͤnder ſelbſt alsdann, wann ſie im Ausland ſich auf⸗ halten. 3 a. Die Geſeze über das Gerichts⸗Verfahren, und jene über Form und Gültigkeit der im Land verrichteten Rechtsgeſchäfte, ſind anwendbar auf den Inländer und Ausländer. Verkündigung, Wirkung, Anwendung d. Geſeze. 3 4. Ein Richter, der ſich weigert einen Beſcheid zu geben, unter dem Vorwand, daß das Geſez den Fall un— beruͤhrt laſſe, daß es dunkel oder unzulaͤnglich ſey, kann auf Juſtizverſagung belangt werden. 4 a. Der Richter, wo ihm ein beſtimmter Ausſpruch des Ge⸗ ſezes mangelt, muß auf Grund und Zweck des Geſezes, ſo weit ſie aus ihm ſelbſt erkennbar ſind; ſodann auf den Geiſt des Geſezbuchs, wie er aus der Zuſammenſtimmung ſeiner einzelnen Verfügungen her⸗ vorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus einzelnen Verfügungen über verwandte Gegenſtände zu entnehmen iſt; lezt⸗ lich auf die Angaben des natürlichen Rechts über einen ſolchen Fall, ſeine Entſcheidung gründen. 4 b. Der Richter darf das römiſche Recht in vergleichende Rück⸗ ſicht nehmen, um für Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu er⸗ meſſen, was nach dem Beyſpiel andrer Geſezgebungen für natürliche Rechesfolge gewiſſer Verhältniſſe angeſehen werde; aber nicht um ge⸗ ſezliche Entſcheidungs⸗Gründe daraus zu ſchöpfen, oder Berufungen der Parthieen auf ſolches zuzulaſſen. 5. Dem Richter iſt nicht erlaubt in der Form allge— meinwirkſamer Vorſchriften oder gemeiner Beſcheide die ihm vorkommenden Rechtsſtrittigkeiten zu entſcheiden. 6. Von ſolchen Geſezen, welche die Handhabung der oͤffentlichen Ordnung und der guten Sitten zum Zweck ha⸗ ben koͤnnen Vertraͤge der Unterthanen keine Ausnahme be— gruͤnden. 6 a. Jeder Saz dieſes Geſezbuchs ſagt alles, was in Bezug auf bürgerliche Rechtsverhältniſſe in dem Umfang ſeiner Worte unmittelbar oder durch folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, ſo weit nicht andre Säͤze deſſelben im Wege ſtehen. 6 b. Was kein Saz dieſes Geſezes geradezu oder folgweiſe ſagt, iſt in Beziehung auf das bürgerliche Necht nicht Geſez A 2 4 Verkündigung, Wirkung, Anwendung d. Geſeze. mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder Landesgeſetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als geſezlich gegolten haben. 6 c. Spätere allgemeine Geſeze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der Staats⸗Angehörigen oder ihrer Handlungen früher von der nemlichen Staatsgewalt gegeben wur⸗ den, ſoweit nicht die Abſicht des Geſezes auch ſie aufzuheben gerade zu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darinn aus⸗ geſprochen iſt. 6 d. Das Herkommen kann niemals einen muthmaslichen Willen des Geſezgebers über Aufhebung der Freyheit der Handlungen, welche das geſchriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirkſamkeit der Geſeze ausdrucken, mithin weder Rechte ſchaffen noch abſchaffen: es druckt aber für alle Fälle, wo die Art und Weiſe in dem Umfang und Gebrauch eines Rechts in Frage ſteht, über welche Geſeze oder Verträge nicht Maas geben, den muthmaslichen Willen des Geſezgebers oder der Vertrags⸗ Perſonen aus, wenn es gehörig vereigenſchaftet und bewieſen iſt. 6 e. Aeltere Provinz⸗ und Ortsgeſeze, welche ihre geſezliche Kraft durch dieſes Geſezbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Herkommens, da wo es auf dieſes ankommen kann. 6. f. Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungs⸗ weiſe, welche zu verſchiedenen Zeiten von verſchiedenen Perſonen, in Meinung Necht zu thun, offenkundig, gleichartig, und durch weß nigſtens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward. 6 g. Natürliche Verbindlichkeiten velche nicht mittelbar oder 5 7 unmittelbar in das bürgerliche Geſez aufgenommen ſind, wirken zwar' 1n weder Anſprache noch Forderung an Andere; ſie wirken jedoch daß .: 8 27 e ofß dor„ 9 3 8 1 derjenige, der ihnen gemäs etwas gethan oder gegeben hat, es nichb — ☛8—ſũggQ„. Verkündigung, Wirkung, Anwendung d. Geſeze. 5 wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die Befugniß dazu für ſolchen Fall durch das bürgerliche Geſez beſonders begrüna⸗ det iſt. 6 h. Wo das Geſcz ſagt, ein gewiſſer Vorgang ſolle dieſe und jene Veränderung im Rechtsverhältniß der Staatsbürger nach ſich ziehen⸗ da entſcheidet es damit nur die Pflicht des Richters auf dieſe Verän⸗ derung zu erkennen, wirkt jedoch noch keineswegs die Rechtsfolgen einer ſolchen Veränderung für ſich, und ehe das Erkenntniß des Richters geſucht und ertheilt worden iſt, wenn nicht dazu geſezt iſt, daß eine Anordnung kraft Geſezes eintreten ſolle: dieſes hat allein zur Folge, daß zu ihrer durchgängigen Wirkſamtkeit, es nichts weiter bedürfe. 6. i. Aenderungen in den veranlaſſenden Umſtänden und Be⸗ weg⸗Gründen eines Geſezes heben niemals deſſen Verbindlichkeit auf, ſo lang ein neues Geſez dieſe Aufhebung nicht ausſpricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein ſolches Ge⸗ ſez gehörig ſey, da mögen ſie den Richter zur Nichtanwendung deſ⸗ ſelben beſtimmen. 6. k. Wird für gewiſſe Willens⸗Erklärungen, Verbindlichkeits⸗ Uebernahmen, oder Beurkundungen ein beſtimmtes Verfahren von dem Geſez vorgeſchrieben, und es wird ſolches bey einem Rechts⸗Geſchäft mangelhaft befunden, ſo wird die Wirkſamkeit oder Unwirkſamkeit deſſelben im Ganzen und in einzelnen Theilen von dem Ermeſſen des Nichters abhängig, das ſich darnach beſtimmt, ob und wie weit damit dennoch die Abſicht des Geſezes erreichbar ſey: durchgehendsnich⸗ tig iſt es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Nichtigkeit geſetzt, oder das Verfahren für eine nothwendige Fey⸗ erlichkeit oder Förmlichkeit erklärt iſt. 6. 1. Verbietet das Geſez gewiſſe Willens⸗Erklärungen oder Verbindlichkeits⸗Uebernahmen, es ſey nun durchaus oder unter Um⸗ 6 Verkündigung, Wirkung, Anwendung d. Geſeze. ſtänden; ſo iſt die dawider erfolgte Handlung nichtig, wenn ſie das Geſez nicht für dennoch beſtehend, oder für blos ſtrafbar erklärt. 6. m. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines ſolchen Geſezes, welches eine Verbindlichkeits⸗Uebernahme auf gewiſſe Summen beſchränkt, trifft nur das Ueberſchieſſende. 6. n. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Geſezes, wel⸗ che nur einen Theil eines vorliegenden Geſchäfts trifft, ſchadet den übrigen Theilen nichts, wenn das Geſchäft theilbar iſt, und theilweiſe beſtehen kann. 6. o. Nichtigkeiten, welche das Geſez lediglich zum Vortheil ein⸗ zelner Staatsbürger einführt, können nur allein von dieſen, auch von ihren Erben und Rechtsfolgern, ſofern ſolche nicht namentlich ausge⸗ ſchloſſen ſind, geltend gemacht werden, keineswegs von Gegenbe⸗ theiligten. Erſtes Buch. Von den Perſoneny. Erſter Titel. Von dem Genuß und Verluſt der buͤrgerlichen Rechte. Erſtes Kapitel. Von dem Genuß der buͤrgerlichen Rechte. 7. Da Ausuͤbung der buͤrgerlichen Rechte iſt von der Eigenſchaft eines Staatsbuͤrgers unabhaͤngig. Leztere er— wirbt und behaͤlt man nur nach den Vorſchriften der Staats⸗ Grundgeſeze. ——-· q,—— I. B. I. T. Genuß u. Verluſt d. bürgerl. Rechte. 7 8. Jeder Inlaͤnder ſoll der buͤrgerlichen Rechte genießen. 9. Wer im Land von einem Fremden gebohren iſt, iſt berechtigt, innerhalb eines Jahrs nach ſeiner Volljaͤh⸗ rigkeit die rechtliche Eigenſchaft eines Inlaͤnders in An⸗ ſpruch zu nehmen; nur muß er zugleich, wenn er im Land ſich aufhaͤlt, erklaͤren, daß er darinn ſeinen Wohnſitz auf⸗ zuſchlagen gedenke, und, wenn er in einem fremden Land ſich befindet, das Verſprechen von ſich geben, daß er ſeinen Wohnſitz im Land aufſchlagen wolle, und in Jahresfriſt nach gethanem Verſprechen ſich wirklich dort niederlaſſen. 9. a. Dieſer Anſpruch unterliegt jedoch dem Ermeſſen der Staats⸗ Regierung, über deſſen Zulaſſung oder Verweigerung, ſo oft dieſer Fremde in einem andern Staat ein angebornes Staatsbürgerrecht oder ſichere Heimath hat. 10. Jedes Kind, das in einem fremden Land von ei⸗ nem hieſigen Inlaͤnder geboren wird, iſt Inlaͤnder. Hatte der Vater die rechtliche Eigenſchaft eines In- laͤnders verloren, ſo kann das Kind allezeit durch Erfuͤl— lung der im 9ten Saz vorgeſchriebenen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen. 11. Der Fremde genießt im Land die gleichen buͤrger⸗ lichen Rechte, welche das Ausland, zu welchem er gehoͤrt, dem hieſigen durch Vertraͤge eingeraͤumt hat, oder einraͤu— men wird. 12. Eine Fremde, die ſich mit einem Inlaͤnder ver⸗ heyrathet, folgt dem Zuſtand ihres Mannes. 3 1. B. I. T. Genuß u. Verluſt d. bürgerl. Rechte. 15. Der Fremde, dem der Staatsherrſcher erlaubt, ſeinen Wohnſiz im Land aufzuſchlagen, ſoll, ſo lang er daſelbſt wohnt, aller buͤrgerlichen Rechte genieſſen. 14. Der Fremde, auch wenn er auswaͤrts ſich wieder aufhaͤlt, kann vor die inlaͤndiſchen Gerichte geladen wer⸗ den, um Verbindlichkeiten zu erfuͤllen, die er im Land ge⸗ gen einen Inlaͤnder uͤbernommen hat. Er kann ebenfalls vor inlaͤndiſche Gerichte wegen ſolcher Verbindlichkeiten gezogen werden, die er in einem fremden Lande gegen ei⸗ nen Inlaͤnder eingegangen hat. 15. Ein Inlaͤnder kann im Land vor Gericht gezo— gen werden, wegen Verbindlichkeiten, welche er in einem fremden Land, ſelbſt mit einem Fremden eingegangen hat. 16. Jeder fremde Klaͤger muß ohne Unterſchied der Gegenſtaͤnde,(Unur Handlungsſachen ausgenommen] fuͤr den Erſaz der Prozeßkoſten, auch fuͤr etwaige Entſchaͤdi⸗ gung Sicherheit ſtellen, es ſey dann, daß er Liegenſchaften im Land beſize, deren Werth dieſe Zahlungen ſicher ſtellt. Zweytes Kapitel. Von dem Verluſt der buͤrgerlichen Rechte. Erſter Abſchnitt. Von dem Verluſt der buͤrgerlichen Rechte, in ſoweit er aus dem Verluſt der rechtlichen Eigenſchaft eines Inlaͤnders entſteht. 17. Man hoͤrt auf, Inlaͤnder zu ſeyn: ——— g„;„—·· I. B. J. T. Genuß u. Verluſt d. bürgerl. Rechte. 9 1.) durch das Staats⸗Buͤrgerrecht, das man in ei⸗ nem fremden Land erlangt; durch eine von dem Staatsherrſcher nicht geneh— migte Annahme oͤffentlicher, von einer fremden Regierung uͤbertragener Amtsverrichtungen; 3.) endlich durch jede Niederlaſſung in einem fremden Land, ohne Abſicht, zuruͤckzukehren. Eine Handels⸗Niederlaſſung gilt niemals fuͤr Abſicht, nicht zuruͤckzukehren. H — 18. Ein Inlaͤnder, der dieſe rechtliche Eigenſchaft verloren hat, kann ſie jederzeit wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Staatsherrſchers ins Land zuruͤckkehrt, und erklaͤrt, daß er ſich daſelbſt ſezen wolle, und daß er auf jede mit den inlaͤndiſchen Geſezen im Widerſpruch ſtehende Auszeichnung Verzicht thue. 19. Eine Inlaͤnderin, die einen Fremden heyrathet, folgt dem Zuſtand ihres Mannes. Verliert ſie ihren Mann, ſo erhaͤlt ſie die rechtliche Eigenſchaft einer Inlaͤnderin wieder, vorausgeſezt, daß ſie entweder noch im Land ſich aufhaͤlt, oder mit obrigkeit— licher Erlaubniß dahin zuruͤckkehrt, und erklaͤrt, daß ſie ſich dort ſezen wolle. 20. Wer in den Faͤllen des r0ten, u8ten und igten Sazes die rechtliche Eigenſchaft eines Inlaͤnders wieder erhaͤlt, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen dieſer Saͤze erfuͤllt, und nur um ſolche Rechte auszuuͤben, die ihm nach dieſem Zeitpunkt an— fallen. 1° I. B. I. T. Genuß u. Verluſt d. bürgerl. Rechte. 21. Ein Inlaͤnder, der ohne Erlaubniß des Staats⸗ herrſchers Kriegsdienſte im Ausland nimmt, oder einer fremden Kriegskoͤrperſchaft ſich einverleiben laͤßt, verliert das Recht eines Inlaͤnders. Er kann nur mit Erlaubniß des Staatsherrſchers ins Land zuruͤckkehren, und das Eingeborenheits-Recht nur dann wieder erhalten, wann er die Bedingungen er— fuͤllt, die desfalls dem Fremden auferlegt ſind; alles mit Vorbehalt der geſezlichen Strafen, wider jene Eingebor— nen, die wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der Folge tragen werden. Zweyter Abſchnitt. Von dem Verluſt der buͤrgerlichen Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheilung. 22. Die Verurtheilung zu ſolchen Strafen, deren Wirkung den Verurtheilten aller Theilnahme an den nach⸗ benannten buͤrgerlichen Rechten ausſchließt, ziehet den buͤrgerlichen Tod nach ſich. 23. Die Verurtheilung zum natuͤrlichen Tod zieht den buͤrgerlichen nach ſich. 24. Die uͤbrigen lebenslaͤnglichen Leibesſtrafen ziehen den buͤrgerlichen Tod nur in ſo fern nach ſich, als ein Ge⸗ ſez dieſe Wirkung damit verbindet. 25. Durch den buͤrgerlichen Tod verliert der Verur— theilte das Eigenthum an allen ſeinen Guͤtern. Die Nach⸗ folge in ſeinem Vermoͤgen wird den Erben eroͤffnet, und I. B. I. T. Genuß u. Verluſt d. bürgerl. Rechte. 11 ſeine Guͤter verfallen auf ſie eben ſo, als waͤre er natuͤrlich und ohne letzten Willen geſtorben. Er kann nachher weder ſelbſt erben, noch das Vermoͤ⸗ gen, das er in der Folge erwirbt, auf andere vererben. Er kann uͤber ſeine Guͤter im Ganzen und im Einzel— nen nichts verfuͤgen, weder durch Schenkungen unter Le— benden, noch durch lezten Willen; auch kann er auf dieſe Weiſe nichts empfangen, es ſey dann zum Lebens-Unter— halt. Er kann weder zum Vormund ernannt werden, noch zu Verrichtungen mitwirken, die ſich auf die Vormund⸗ ſchaft beziehen. Er kann nicht Zeuge fuͤr eine feyerliche oder beglaubte Beurkundung ſeyn, noch bey Gericht als Zeuge angenom— men werden. Er kann bey Gericht als Klaͤger oder Beklagter nicht ſelbſt auftreten: in ſeinem Namen muß ein beſonderer Pfleger handeln, den ihm das Gericht ernennt, vor wel— ches die Klage gehoͤrt. Er iſt unfaͤhig, eine Heyrath zu ſchließen, die irgend ei— ne buͤrgerliche Wirkung hervorbringe. Eine Heyrath, die er vorher geſchloſſen hatte, iſt in Beziehung auf alle buͤrgerlichen Wirkungen aufgeloͤßt. Sein Ehegatte und ſeine Erben koͤnnen, jedes fuͤr ſei— nen Theil, die Rechte ausuͤben, und die Klagen anſtellen, denen ſein natuͤrlicher Tod wuͤrde Platz gemacht haben. 26. Die Verurtheilungen auf vorgaͤngiges Verhoͤr zie⸗ hen den buͤrgerlichen Tod nur von dem Tag an nach ſich, da ſie an der Perſon oder im Bildniß vollzogen worden ſind. — 12 I. B. I. T. Genuß u. Verluſt d. bürgerl. Rechte. 26. a. Für eine im Bildniß vollzogene Strafe gilt die Schlagung des Namens an den Galgen, oder die Verkündung des Urthels ſtatt Vollzugs in den geeigneten Landesblättern. 27. Die Verurtheilungen der ungehorſam Ausbleiben⸗ den wirken den buͤrgerlichen Tod erſt nach Ablauf der naͤchſten fuͤnf Jahre nach Vollzug des Urtheils im Bildniß. In der Zwiſchenzeit darf der Verurtheilte ſich noch ſtellen. Diejenigen, die als Ungehorſam Ausgebliebene ver⸗ urtheilt ſind, bleiben waͤhrend jener fuͤnf Jahre, oder bis ſie inzwiſchen ſich ſtellen, oder in Verhaft genommen wer⸗ den, von der Ausuͤbung der buͤrgerlichen Rechte ausge⸗ ſchloſſen. Die Verwaltung ihrer Guͤter und die Ausuͤbung ihrer Rechte richtet ſich nach dem Geſez uͤber Abweſende. 29. Wenn derjen nige, der als ungehorſam Ausgebliebe⸗ ner rtzeit wird, ſich in fuͤnf Jahren, von dem Tag des helhee Vollzugs zu rechnen, freywillig ſtellt, oder in die— ſer Zwiſchenzeit ergriffen und verhaftet wird, ſo iſt das urtgeil hierdurch kraft Geſezes unkraͤftig geworden; der Angeklagte ſoll in den Beſiz ſeiner Guͤter wieder eingeſezt, und aufs neue gerichtet werden: wuͤrde er durch dieſen neuen Rechtsſpruch zu der vorigen, oder auch zu einer an⸗ dern Strafe, die gleichfalls den buͤrgerlichen Tod nach ſich zieht, verurtheilt, ſo ſoll dieſe nur von dem Tag an ſtatt ha⸗ ben, aa welchem das zweyte Urtheil vollzogen wurde. 30. Wenn derjenige, der als ungehorſam ausgeblie⸗ ben, verurtheilt war, ſich erſt nach fuͤnf Jahren ſtellt, oder zur Haft gebracht, und nun durch das neue Urtheil J. B. I. T. Genuß u. Verluſt d. bürgerl. Rechte. 15 losgeſprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt wird, die den buͤrgerlichen Tod nicht nach ſich zieht; ſo tritt er fuͤr die Zukunft und von dem Tag an, da er wieder bey Gericht erſchienen iſt, in den vollen Genuß ſeiner buͤrger— lichen Rechte wieder ein; aber das erſte Urtheil behaͤlt fuͤr das Vergangene alle Wirkungen, welche in der Zwiſchenzeit vom Ablauf der fuͤnf Jahre an bis zum Tag ſeiner Er— ſcheinung vor Gericht als Folgen des buͤrgerlichen Todes eingetreten ſind. 31. Stirbt der abweſend Verurtheilte in der Gnaden⸗ Friſt von fuͤnf Jahren, ohne ſich geſtellt zu haben, auch ohne ergriffen und verhaftet worden zu ſeyn; ſo wird er als Einer, der im unverlezten Rechtszuſtand geſtorben iſt, behandelt. Das Urtheil uͤber das ungehorſame Ausbleiben verliert alle Rechtswirkung. Der Anſprache des beſchaͤdig— ten Theils geſchieht gleichwohl dadurch kein Abbruch; ſit kann aber wider die Erben des Verurtheilten nur im buͤrger⸗ lichen Rechtsweg erhoben werden. 32. In keinem Fall ſezt die bloße Verjaͤhrung der Strafe den Verurtheilten in ſeine buͤrgerlichen Rechte fuͤr die Zukunft wieder ein. 33. Die Guͤter, welche ein buͤrgerlich Todter erwirbt, und in deren Beſiz er am Tag ſeines natuͤrlichen Todes iſt, fallen dem Staat kraft des Rechts auf Erblos⸗Gut anheim. Dem Staats-Oberhaupt ſteht frey, zum Vortheil der Wittwe, der Kinder, oder der Verwandten des Verur— theilten hieruͤber jene Verfuͤgungen zu treffen, die ihm die Menſchlichkeit einfloͤßen wird. . 14 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. Zweyter Titel. Von den Beurkundungen des buͤrgerlichen Stands. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 34. Die Beurkundungen des buͤrgerlichen Stands muͤſſen Ort, Jahr, Tag und Stunde, wo ſie aufgenommen werden, auch die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerb, und den Wohnort aller derjenigen aus— druͤcken, die darinn genannt werden. 35. Die Beamten des buͤrgerlichen Stands duͤrfen den Beurkundungen, die ſie aufnehmen, weder durch Anmer⸗ kungen noch durch irgend eine andere Art des Ausdrucks etwas einruͤcken, was die Erſcheinenden etwa, ohne dazu vom Geſez aufgefordert zu ſeyn, angeben wuͤrden. 36. In Faͤllen, worinn die Betheiligten nicht verbun⸗ den ſind, in Perſon zu erſcheinen, duͤrfen ſie ſich durch ei⸗ nen andern vertreten laſſen, der beſondere und oͤffentliche Vollmacht dazu hat. 37. Nur Manns⸗Perſonen, die wenigſtens ein und zwanzig Jahr alt ſind, ſeyen ſie Verwandte oder nicht, duͤrfen bey den Beurkundungen des buͤrgerlichen Stands als Zeugen auftreten: ſie werden von den Betheiligten ſelbſt gewaͤhlt. 38. Der Beamte des buͤrgerlichen Stands muß den erſchienenen Parthien oder ihren Bevollmaͤchtigten und den I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. 45 Zeugen die Urkunde vorleſen. Es ſoll in derſelben Meldung von der Erfuͤllung dieſer Foͤrmlichkeit geſchehen. 39. Dieſe Urkunden muͤſſen von den Beamten des buͤrgerlichen Stands, von den erſcheinenden Theilen, und von de Zeugen unterzeichnet werden, oder es muß die Ur⸗ ſache angefuͤhrt ſeyn, welche die Erſchienenen und die Zeugen zu unterzeichnen verhinderte. 40. Die Beurkundungen des buͤrgerlichen Stands find in jeder Gemeinde in eine oder mehrere doppelt zu fuͤh⸗ rende Buͤcher einzutragen. 41. Die Buͤcher ſollen vom Bezirks-Richter oder ſei⸗ nem Stellvertreter in ununterbrochener Reihe Blattweis Ziffern verſehen, mit Handzug beglaubigt, und das erſte und letzte Blatt noch beſonders angegeben werden. mit 42. Die Beurkundungen ſollen in die Buͤcher hinter⸗ einander ohne leeren Zwiſchenraum eingetragen werden. Durchſtriche und Rand-Zuſaͤtze muͤſſen beſonders, eben ſo wie der Hauptinhalt der Urkunde genehmigt und unter⸗ zeichnet werden. Man darf dabey ſich keiner Abkuͤrzungen bedienen, noch Jahr und Tag mit Ziffern ausdruͤcken. 45. Am Ende eines jeden Jahrs ſollen die Buͤcher von dem Beamten des buͤrgerlichen Stands foͤrmlich abgeſchloſ⸗ ſen, und den Monat darauf, eins der Exemplare in der Gemeinds-Lade, das andere in der Kanzley des Bezirks niedergelegt werden. 44. Mit der Doppelſchrift der Buͤcher, die bey der gedachten Kanzley zu hinterlegen iſt, ſollen auch die Voll— machten und andere Urkunden, die der Beurkundung des 16 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. buͤrgerlichen Stands beygefuͤgt werden muͤſſen, allda auf⸗ bewahrt werden, nachdem ſie vorher mit dem Handzug deſſen, der fie vorlegte, und des Beamten des buͤrgerlichen Stands beglaubigt ſind. 45. Jedermann iſt berechtigt, von denjenigen, welche die Buͤcher des buͤrgerlichen Stands bewahren, Auszuͤge aus ſolchen ſich ausfolgen zu laſſen. Auszuͤge, die als gleichlautend mit den Büchern aus— geliefert, und von dem erſten Bezirks-Beamten, oder ſei— nem Stelloertreter, beglaubigt ſind, haben volle Beweis⸗ kraft, ſo lang ſie nicht foͤrmlich als falſch angeklagt werden. 46. Sind ſolche Buͤcher nicht vorhanden, oder abhanden gekommen, ſo iſt der Beweis durch Urkunden ſowohl, als durch Zeugen zuzulaſſen, und es koͤnnen alsdann die Hei— rathen, Geburten und Sterbfaͤlle durch Buͤcher und Pa— piere der verſtorbenen Eltern, wie auch durch Zeugen be⸗ wieſen werden. 47. Jede Urkunde des buͤrgerlichen Stands, ſie mag Inlaͤnder oder Auslaͤnder betreffen, die im Ausland ge— fertigt worden iſt, ſoll volle Beweiskraft haben, wenn ſie in der dort landuͤblichen Form abgefaßt iſt. 48. Alle im Ausland gefertigten Beurkundungen des buͤrgerlichen Stands der Inlaͤnder ſind guͤltig, wenn ſie von Staatsgeſchaͤftstraͤgern ihres Heimaths⸗Staats, dieſem Geſez gemaͤß aufgenommen worden ſind. 49. So oft am Nande einer ſchon eingetragenen Be⸗ urkundung einer Andern, die darauf Bezug hat, zuerwaͤh⸗ nen — /—— I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. 127 nen iſt, ſoll dieſes auf Anſuchen der Betheiligten durch den Beamten des buͤrgerlichen Stands auf den laufenden oder auf den in der Gemeinds⸗Lade aufbewahrten Buͤchern, und durch den Amtsſchreiber auf den bey der Gerichts⸗Kanzley hinterlegten Buͤchern geſchehen. Zu dem Ende ſoll der Be— amte des buͤrgerlichen Stands in den drey naͤchſten Tagen den Kron⸗Anwald des Amtsbezirks hievon benachrichtigen, und dieſer hat dafuͤr Sorge zu tragen, daß die Erwaͤhnung in beyden Buͤchern gleichlautend geſchehe. 50. Jede Uebertretung der vorherigen Artikel, welche von den hierinn benannten verſchiedenen Beamten geſchieht, wird bey demjenigen Gericht eingeklagt, unter welchem ſie gerichtspflichtig ſind, und mit einer Geldbuße beſtraft, die nicht uͤber fuͤnfzig Gulden betragen darf. 51. Jeder Bewahrer der Buͤcher iſt wegen jeder Ver⸗ aͤnderung fuͤr den Schaden Erſaz verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt des etwa zuſtehenden Ruͤckgrifs auf die Urheber derſelben, 52. Jede Veraͤnderung, jede Verfaͤlſchung in der Beurkundung des buͤrgerlichen Stands, jede Niederſchrei⸗ bung dieſer Urkunde auf ein fliegendes Blatt, oder ſonſt anderswo, als in den dazu beſtimmten Buͤchern, gibt den dazu Betheiligten ein Recht auf SchadensErſaz, ohne Abbruch der im Strafgeſez⸗Buch beſtimmten Strafen. Der Kron⸗Anwald des Bezirks⸗Gerichts iſt verbunden, den Zuſtand der Buͤcher zur Zeit, da ſie bei der Gerichts⸗ Kanzley niedergelegt werden, zu pruͤfen. Ueber dieſe Pruͤ⸗ fung muß er ein kurzes Protokoll aufſezen, jede Uebertre— Geſezbuch. B 2 — — — 18 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. tung des Geſezes und jedes Verbrechen, das von den Beamten des buͤrgerlichen Stands begangen ſeyn mag, behoͤrigen Orts anzeigen, und auf Verurtheilung in die Geldbußen wider ſie antragen. 54. In allen Faͤllen, wo ein Gericht in erſter Inſtanz uͤber Beurkundungen des buͤrgerlichen Stands urtheilt, koͤnnen die Betheiligten wider den Ausſpruch Rechtsmittel ergreifen⸗ Zweytes Kapitel. Von den Geburts⸗Buͤchern. 55. Jede Geburt ſoll in den erſten drey Tagen nach der Niederkunft dem Beamten des buͤrgerlichen Stands des Orts angezeigt, und das Kind ihm vorgezeigt werden. 56. Die Geburt des Kinds muß von dem Vater, oder in Ermanglung des Vaters von den Aerzten, Wund— oder Heb⸗Aerzten, Hebammen, Krankenwaͤrtern, oder andern Perſonen, die bey der Nliederkunft zugegen geweſen ſind, und wenn die Mutter außer ihrem Wohnort nieder⸗ gekommen ware, von der Perſon, bey welcher ſie nieder⸗ gekommen iſt, angezeigt werden. Die Geburts-Beurkundung ſoll hierauf in Gegenwart zweyer Zeugen gefertigt werden. 7. Die Geburts-Beurkundung muß Ort, Tag und Stunde der Geburt, das Geſchlecht des Kinds, die Vornamen, die man geben will, die Vornamen, Ge⸗ I. B. II. T. Barkundungen des bürgerl Srands. 19 ſchlechts⸗Namen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, ſo wie jene der Zeugen enthalten. 57. a. Der Name des Vaters kann nur alsdann darinn vor⸗ kommen, wenn das Kind ehelich oder eine Vaterſchaft auſſer der Ehe vom miterſchienenen Vater oder einem beſonders öffentlich Be⸗ vollmächtigten deſſelben zugeſtanden iſt. 58. Jeder, der ein neugebohrnes Kind findet, iſt verbunden, es dem Beamten des buͤrgerlichen Stands mit den Kleidungen und anderm bey dem Kinde vorgefun⸗ denen Geraͤth zu uͤberliefern, und alle Umſtaͤnde der Zeit und des Orts, wo er es gefunden hat, anzugeben. Hieruͤber ſoll ein umſtaͤndliches Protokoll gefertigt werden, das uͤberdieß noch das anſcheinende Alter des Kinds, ſein Geſchlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Staatsbehoͤrde, welcher man es uͤberliefern wird, enthalten muß. Das Protokoll ſoll in die Buͤcher eingetragen werden. (59, 60 und 61 betreffen die Geburt auf der See and bleiben als hier Lands unanwendbar weg.) 62. Die Beurkundung der ſpaͤtern Anerkennung eines Kinds ſoll den Buͤchern auf den Tag, da ſie ge⸗ ſchieht, eingetragen, und hievon am Rand der Geburts⸗ Urkunde, wenn eine vorhanden iſt, Meldung gethan werden. 20 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. Drittes Kapitel. Von den Ehe⸗Buͤchern⸗ 63. Vor Schließung der Ehe ſoll der Beamte des buͤrgerlichen Stands zwey Aufgebote mit einem Zwiſchen⸗ raum von acht Tagen, jedes auf einen Sonntag, vor verſammelter Gemeinde, machen. In dieſen Aufgeboten, ſo wie in dem Schein, der hieruͤber gefertigt wird, muͤſſen ausgedruͤckt ſeyn die Vor⸗ namen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der kuͤnftigen Ehegatten, ihre Volljaͤhrigkeit oder Minderjaͤhrigkeit, endlich die Vornamen, Geſchlechts⸗ Namen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern. Dieſer Schein muß nebſt dem Ort, Tag und Stunde ausdruͤcken, wo die Aufgebote geſchehen ſind. Er ſoll in ein eigenes Buch eingeſchrieben werden, welches von Blatt zu Blatt, wie im 41. Saz beſtimmt iſt, mit Zahlen und Handzug verſehen, und am Ende jedes Jahrs in der Gerichtskanzley niedergelegt werden muß. 64. Von einem Aufgebot zum andern und waͤhrend der ganzen Zwiſchenzeit von acht Tagen ſoll ein Auszug des Verkuͤndigungs⸗ Scheins an der Thuͤre des Gemeinde⸗ Hauſes angeheftet bleiben. Vor dem dritten Tag nach dem zweyten Aufgebot, den Tag dieſes Aufgebots nicht mit einbegriffen, darf die Ehe nicht geſchloſſen werden. 65. Iſt die Ehe nicht in Jahresfriſt nach der Aufge⸗ bots⸗Zeit geſchloſſen worden, ſo kann ſie nicht mehr ohne neues foͤrmliches Aufgebot eingegangen werden. 66. Die Einſprachen wider eine Heyrath ſollen auf der Urſchrift und der Abſchrift von den Einſprechenden ————— I. B. II. T. Beurkundungen des bürgeyl. Stands. 21 oder ihren mit einer beſondern und oͤffentlichen Vollmacht verſehenen Gewalthabern unterzeichnet werden; ſie muͤſſen nebſt einer Abſchrift der Vollmacht den Betheiligten ent⸗ weder zu eigener Hand oder zu ihrem Wohnſitz behaͤndigt, und dem Beamten des buͤrgerlichen Stands, der ſeine Ein⸗ ſicht der Urſchrift darauf zu bemerken hat, vorgezeigt werden. 67. Der Beamte des buͤrgerlichen Stands muß ohne Zeitverluſt die Einſprache in dem Aufgebotsbuch mittelſt einer kurzen Anzeige bemerken. Am Rand des Eintrags dieſer Einſprachen muß er nachmals der Urtheile oder des Aufhebungs⸗Scheins, ſo⸗ bald ihm eine Ausfertigung davon zugeſtellt wird, er- waͤhnen. 63. Im Fall einer Einſprache darf der Beamte des buͤrgerlichen Stands, ehe ihm die Aufhebungs⸗Urkunde zu⸗ geſtellt worden iſt, nicht zur Trauung ſchreiten, bey Strafe von Einhundert Fuͤnfzig Gulden, und Leiſtung aller Entſchaͤdigung. 69. Sind keine Einſprachen eingelegt worden, ſo ſoll auch hievon in dem Trauungs⸗Schein Erwaͤhnung ge⸗ ſchehen, und wenn Aufgebote der Ehe in mehrern Gemein⸗ den noͤthig waren, ſo ſollen die Verlobten von dem Beam— ten des buͤrgerlichen Stands einer jeden Gemeinde das Zeugniß beybringen, daß keine Einſprache eingelegt wor— en ſey. 70. Der Beamte des buͤrgerlichen Stands ſoll ſich den Geburtsſchein von jedem der kuͤnftigen Ehegatten vor⸗ 22 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. zeigen laſſen. Derjenige aus ihnen, dem es etwa unmoͤg⸗ lich ſeyn moͤchte, ſich ihn zu verfchaffen, kann ſtatt deſſen einen Kundbarkeits-Schein von der ordentlichen Obrigkeit ſeines Geburts⸗oder Wohnorts beybringen. 71. Der Kundbarkeits⸗Schein muß enthalten eine Erklaͤrung von ſieben Zeugen, maͤnnlichen oder weiblichen Geſchlechts, verwandt oder nicht verwandt, uͤber die Vor⸗ namen, den Geſchlechts⸗Namen, das Gewerbe und den Wohnort des kuͤnftigen Ehegatten(auch ſeiner Eltern, wenn ſie bekannt ſind), ſodann uͤber den Ort und ſo viel moͤglich, die Zeit ſeiner Geburt, und uͤber die Urſachen, die es verhindern, den Geburtsſchein ſelbſt beyzubringen. Die Zeugen muͤſſen den Schein uͤber die Kundbarkeit mit der Orts⸗Obrigkeit unterzeichnen, und waͤren einige unter ihnen des Schreibens unerfahren, oder zu unterzeichnen auſſer Stand, ſo muß auch dieſes angemerkt werden. 72. Der Kundbarkeits⸗Schein muß dem Bezirks⸗Be⸗ amten des Orts, wo die Heirath vor ſich gehen ſoll, vor— gelegt werden. Nach Vernehmung des Kron⸗Anwalds gibt oder verſagt er hierauf ſeine Beſtaͤtigung, je nachdem er die Ausſagen der Zeugen und die Gruͤnde, wegen welcher man den Geburts⸗Schein nicht beibringen kann, zureichend fin⸗ det oder nicht. 75. Der oͤffentliche Schein, welcher die Einwilligung der, der Trauung nicht anwohnenden Eltern oder Gros⸗El⸗ tern oder bey Abgang derſelben, die Einwilligung der Fa— milie enthaͤlt, muß Vornamen, Geſchlechtsnamen, Gewer⸗ be und Wohnort des kuͤnftigen Ehegatten, und aller derjeni⸗ ——————— J. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. 25 gen, die zu dem Schein mitwirken, ſo wie den Grad ih— rer Verwandtſchaft ausdruͤcken. 74. Die Ehe ſoll in einer Gemeinde geſchloſſen wer⸗ den, wo einer von beyden Ehegatten ſeinen Wohnſiz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man ſeinen Wohnſiz in einer Gemeinde, wenn man ſechs Monate nach einan⸗ der daſelbſt gewohnt hat. 74. a. Sie kann auch an dem Ort, den beede zum Wohnſiz für ihre Ehe erwählt haben, geſchehen. 75. An dem Tag, den nach Verlauf der Aufgebots⸗ Friſten die Parteyen hiezu beſtimmen, ſoll der Beamte des buͤrgerlichen Stands ihnen, in Beyſeyn von vier Zeu⸗ gen, wozu Verwandte und Nicht⸗Verwandte gewaͤhlt wer⸗ den koͤnnen, die oben angefuͤhrten Scheine, die ſich auf ihren Stand und auf die Foͤrmlichkeiten der Heyrath bezie⸗ hen, ſodann das ſechſte Kapitel des Titels von der Ehe uͤber die wechſelſeitigen Rechte und Pflich⸗ ten der Eheleute vorleſen. Er ſoll ſich von jedem Theil einzeln und nacheinander die Erklaͤrung geben laſ⸗ ſen, daß ſie ſich zur Ehe nehmen wollen. Darnach er— klaͤrt er im Namen des Geſezes, daß ſie durch das Band der Ehe verbunden ſind, und ſezt auf der Stelle hieruͤber den Schein auf. 76. In dem Ehe⸗Schein muͤſſen ausgedruͤckt werden: 1.) Vornamen, Geſchlechts⸗Namen, Gewerbe, Alter, Geburts⸗Orte und Wohnorte der Ehe⸗ gatten; 2.) Deren Volljaͤhrigkeit oder Minderjaͤhrigkeit; 24 I. B. IHI. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. 5.) Vornamen, Geſchlechts⸗Namen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern; 4.) Einwilligung der Eltern, Gros-Eltern, oder der Familie, in dem Fall, wo dieſe erfordert wird; weiter 5.) Die Scheine uͤber das ehrerbietige Nachſuchen des elterlichen Rechts, wenn deren gemacht worden; 6.) Die in den verſchiedenen Wohnorten geſchehene Aufgebote. 7.) Die Einſprachen, wenn deren gemacht wurden, und ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß keine Einſprache geſchehen; 8.) Die Ert teana der Verlobten, daß ſie ſich einander zu Ehegatten nehmen, und der von dem Staats⸗Beamten geſchehene Ausſpruch ihrer ehelichen Verbindung. 9.) Die Vornamen, Geſchlechts⸗Namen, das Al⸗ ter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeu— gen und ihre Erklaͤrung, ob ſie mit den Par⸗ teyen verwandt oder verſchwaͤgert ſeyen, von welcher Seite her, und in welchem Grad. Viertes Kapitel. „ Von den Todten⸗ Buͤchern. 77. Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des Be⸗ amten des buͤrgerlichen Stands geſchehen. Er ertheilt ſie auf ungeſtempeltem Papier, und unentgeltlich; aber nicht eher, als nachdem er ſich zu dem Verſtorbenen verfuͤgt I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. 25 hat, um ſich ſeines wirklichen Hinſcheidens zu verſichern, und zweymahl vier und zwanzig Stunden nach dem Hin⸗ ſcheiden verſtrichen ſind. Ausgenommen bleiben jedoch die in den Polizei⸗Verordnungen beſonders beſtimmten Faͤlle fruͤherer oder ſpaͤterer Beerdigung. 73. Der Todten⸗Schein wird von dem Beamten des buͤrgerlichen Stands auf die Erklaͤrung zweyer Zeugen ge⸗ fertigt; dieſe Zeugen ſollen, wo moͤglich, die zwey naͤch⸗ ſten Verwandten oder Nachbarn ſeyn, oder, wenn jemand auſſer ſeinem Wohnort geſtorben iſt, die Perſon, bey welcher er verſtorben, und ein Verwandter oder ein Anderer, 79. Der Todten⸗Schein muß Vornamen, Geſchlechts⸗ Namen, Alter, Gewerbe und Wohnort des Verſtorbenen enthalten, ferner Vornamen und Geſchlechts-Namen des andern Ehegatten, wenn die verſtorbene Perſon verheira⸗ thet, oder im Wittwenſtande war, endlich Vornamen⸗ Geſchlechts⸗-Namen, Alter, Gewerbe und Wohnorte der— jenigen, welche dieſe Erklaͤrungen als Zeugen gegeben haben, und wenn ſie Verwandte des Verſtorbenen ſind, zugleich den Grad ihrer Verwandſchaft. Eben dieſer Schein muß ferner, inſoweit man davon Nachricht haben kann, die Vornamen, Geſchlechts-Na— men, Gewerbe und Wohnorte der Eltern des Verſtorbenen, nebſt deſſen Geburtsort enthalten. 30. Die Sterbfaͤlle in den Kriegs⸗ und Buͤrger⸗Spi⸗ taͤlern oder andern oͤffentlichen Haͤuſern ſollen die Obern, Aufſeher, Verwalter oder Hausherrn in den naͤchſten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des buͤrgerlichen 26 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. Stands anzeigen. Dieſer muß, um ſich des Hinſchei— dens zu verſichern, ſich dahin verſuͤgen, und nach Vorſchrift des vorhergehenden Sazes einen Schein uͤber die ihm gemachten Anzeigen, und uͤber die von ihm einge⸗ zogenen Erkundigungen fertigen. Ueberdieß ſollen in den beſagten Spitaͤlern und Haͤu⸗ ſern eigene Buͤcher gefuͤhrt werden, um dieſe Erklaͤrungen und eingezogenen Nachrichten zugleich darinn einzutragen. Der Beamte des buͤrgerlichen Stands ſoll den Todten— Schein dem gleichen Beamten des lezten Wohnorts des Verſtorbenen einſenden, und dieſer ihn gleichfalls in ſeine Buͤcher eintragen. 831. Aeuſſern ſich Zeichen oder Spuren eines gewalt⸗ ſamen Todes, oder andere Umſtäaͤnde, welche deßhalb einen Zweifel erwecken; ſo darf die Beerdigung nicht eher geſche⸗ hen, als nachdem ein Polizey-Beamter unter dem Bey⸗ ſtand eines Staats-Arzts oder Wund⸗-Arzts uͤber den Zuſtand des Leichnams, und uͤber die Umſtaͤnde, welche hierauf Bezug haben, nach der Leichenſchau⸗Ordnung, ſo wie uͤber die Erkundigungen, die er uͤber Vornamen, Geſchlechts-Namen, Alter, Gewerbe, Geburts⸗ und Wohnort des Verſtorbenen einziehen konnte, ein Protokoll gefertigt haben wird. 82. Der Polizey⸗Beamte iſt gehalten, dem Beam⸗ ten des buͤrgerlichen Stands des Orts, wo die Perſon verſtorben iſt, ſogleich alle Nachrichten mitzutheilen, die in ſeinem Protokoll enthalten ſind, und nach denſelben iſt der Todtenſchein zu verfaſſen. Eine Ausfertigung davon ſoll der Beamte des buͤr⸗ gerlichen Stands demjenigen zuſenden, der am Wohnort I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. 27 des Verſtorbenen die gleiche Stelle verſieht, ſo fern der Wohnort bekannt iſt; dieſe Ausfertigung wird in die Buͤ⸗ cher eingetragen. 83. Die Hals⸗Gerichtsſchreiber ſind gehalten, in den erſten vier und zwanzig Stunden nach der Vollſtre⸗ ckung der Todesurtheile dem Beamten des buͤrgerlichen Stands des Orts, wo der Verurtheilte hingerichtet wor— den iſt, alle im 79. Saz ausgedruͤckten Nachrichten zuzu⸗ ſenden, nach welchen alsdann der Todtenſchein zu ver⸗ faſſen iſt. 84. Stirbt jemand in einem Gefaͤngniß, Zucht⸗ oder Beſſerungs⸗Haus, ſo haben die Aufſeher oder Gefan⸗- genwaͤrter den Beamten des buͤrgerlichen Stands auf der Stelle hievon zu benachrichtigen; dieſer muß, wie im 80. Saz beſtimmt iſt, ſich dahin verfuͤgen, und den Todten— ſchein fertigen. 85. In allen Faͤllen, wo jemand eines gewaltſamen Tods in einem Gefaͤngniß oder Zuchthaus verſtorben, oder hingerichtet worden iſt, ſoll von dieſen Umſtaͤnden in den Buͤchern gar nichts erwaͤhnt, und jedesmal der Tod⸗ tenſchein einzig nach der in dem 79. Saz vorgeſchriebenen Form gefertiget werden. 85 a. Wird die Leiche eines Kindes, das todt war, ehe ſeine Geburt eingetragen werden konnte, dem Beamten des bürgerlichen Stands vorgetragen; ſo darf er in ſeiner Todesurkunde nicht ſagen, daß es geſtorben, ſondern nur daß es jhm leblos vorgewieſen wor⸗ den, wornächſt derſelbe die Namen, Vornamen, Eigenſchaft, und Wohnort, des Vaters und der Mutter des Kinds, von den Zeugen, und Jahr, Tag, und Stunde, wenn es zur Welt geboren worden, 28 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. erkundigen und eintragen muß, welches alles nach der Zeitordnung in das Dodtenbuch einzutragen iſt, und woraus nie ein Beweis für oder wider das Leben des Kinds entnommen werden darf. (86. und 87. betreffen den Tod auf der See und bleiben als hier unanwendbar weg.) Fuͤnftes Kapitel. Von den Urkunden des buͤrgerlichen Stands auſſer dem Staats⸗Gebiet, welche Mili⸗ taͤrperſonen betreffen. 38. Die auſſer dem Staatsgebiet gefertigten Scheine des buͤrgerlichen Stands, ſie betreffen Militaͤr- oder andere bey den Kriegsheeren angeſtellte Perſonen, ſollen nach den vorhin vorgeſchriebenen Formen abgefaßt werden, mit Vorbehalt der in den folgenden Saͤzen enthaltenen Ausnahmen⸗ 89. Der Quartiermeiſter bey einer jeden Heerſchaar, die aus einem oder mehrern Bataillonen oder Schwadronen beſteht, und der kommandirende Hauptmann bey den an⸗ dern Heerſchaaren, ſollen die Geſchaͤfte des Beamten des buͤrgerlichen Stands verrichten. In Betreff der Offiziere ohne Kriegsmannſchaft, und der Angeſtellten bey den Kriegsheeren, hat der Muſterungs⸗Auffeher, der bey dem Kriegsheer, oder der Heerſchaar(Corps d'Armée) angeſtellt iſt,(inspecteur aux revues) dieſelbe Geſchaͤfte zu verſehen. 90. Fuͤr die Scheine des buͤrgerlichen Stands ſoll ein eigenes Buch bey jeder Heerſchaar gefuͤhrt werden, das I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. 29 ſich auf die Angehoͤrige dieſer Heeres⸗Abtheilung bezieht, und ein anderes bey dem General-Staab des Kriegs⸗ heers, oder einer Heerſchaar fuͤr die buͤrgerlichen Stands— Scheine, welche die Offiziere ohne Kriegsmannſchaft und die Angeſtellte betreffen. Dieſe Buͤcher ſollen auf eben die Weiſe, wie die andern Dienſtpapiere der Heerſchaar und eines jeden Staabs aufbewahrt, und bey der Ruͤckkunft derſelben oder der Kriegsheere auf das Staats-Gebiet in die Kriegs⸗Archive hinterlegt werden. 91. Die Buͤcher ſollen bei jeder Heerſchaar von dem Offizier, der das Kommando fuͤhrt, und bey dem Gene— ral⸗Staab von dem Vorſteher des General-Staabs fort— laufend mit Seitenzahl und Handzug verſehen werden. 92. Die Geburts⸗Anzeigen ſollen bey den Kriegs⸗ Heeren in den erſten zehn Tagen nach der Niederkunft geſchehen. 95. Der Offizier, welchem die Fuͤhrung des Buchs uͤber den buͤrgerlichen Stand aufgetragen iſt, ſoll in den erſten zehn Tagen, nach der Eintragung des Geburts— Scheins in das beſagte Buch, einen Auszug davon dem Beamten des buͤrgerlichen Stands desjenigen Orts zuſen— den, wo der Vater des Kinds, oder wenn der Vater unbe⸗ kannt iſt, wo die Mutter des Kinds zulezt wohnte. 94. Die Aufgebote bey der Heyrath der Militaͤr⸗ und der bey den Kriegsheeren angeſtellten Perſonen ſollen an dem Ort ihres lezten Wohnſizes geſchehen; ſie ſollen uͤber— dieß ſoviel die Einzelnen betrift, die zu einer Heerſchaar gehoͤren, bey dem Tags⸗Befehl derſelben und in Hinſicht der Offiziere ohne Kriegsmannſchaft und der Angeſtellten 50 1. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. bey dem Tags⸗Befehl des Kriegsheers oder der Heer⸗ ſchaar, wovon ſie einen Theil ausmachen, fuͤnf und zwanzig Tage vor Schließung der Ehe kund gemacht werden. 95. Gleich nachdem der Heyrathsſchein in das Buch eingetragen iſt, ſoll der Offizier, der das Buch zu fuͤhren hat, eine Ausfertigung davon dem Beamten des buͤrgerli⸗ chen Stands an den lezten Wohnort der Ehegatten zu ſenden. 96. Die TodtenScheine ſollen bey je der Heerſchaar von dem Quartier Meiſter, und was die Offiziere ohne Kriegsmannſchaft und die Angeſtellte betrifft, von dem MuſterungsAufſeher des Kriegsheers auf die Anzeige dreyer Zeugen gefertiget, und der Auszug aus dieſen Buͤchern in den naͤchſten zehn Tagen dem Beamten des buͤrgerlichen Stands an dem lezten Wohnort des Verſtor⸗ benen zugeſandt werden. 97. Iſt jemand in einem Feldſpital, oder in einem ſtehenden(fuͤr einen Ort bleibend beſtimmten) Kriegs⸗ Spital geſtorben, ſo ſoll der Todtenſchein von dem Vor⸗ ſteher der gedachten Spitaͤler gefertiget, und dem Quar⸗ tier-Meiſter der Heerſchaar, oder dem Muſterungs⸗Aufſe⸗ her bey dem Kriegsheer oder der Heerſchaar, wozu der Verſtorbene gehoͤrte, eingeſandt werden. Dieſen Offizie⸗ ren liegt es ob, eine Ausfertigung des Todten⸗Scheins an den Beamten des buͤrgerlichen Stands am lezten Wohnort des Verſtorbenen gelangen zu laſſen. 93. Der am Wohnort der Parteyen angeſtellte Beam⸗ te des buͤrgerlichen Stands, wenn ihm von dem Kriegs⸗ IJ. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. 3²* heer die Ausfertigung eines Scheins zugeſandt wird, der den buͤrgerlichen Stand betrifft, iſt gehalten, ihn ſogleich in ſeine Buͤcher einzutragen. Sechſtes Kapitel. Von der Berichtigung der buͤrgerlichen Stands⸗Scheine. 99. Wird auf Berichtigung eines buͤrgerlichen Stands⸗Scheins angetragen, ſo hat die behoͤrige Ge⸗ richts⸗Stelle, auf Vernehmung des Kron-Anwalds mit Vorbehalt der Berufung hieruͤber zu erkennen. Wo noͤ⸗ thig, ſollen die Betheiligten hiezu vorgefordert werden. 100. Solchen Betheiligten, die weder auf dieſe Be⸗ richtigung angetragen hatten, noch dazu vorgeſordert worden waren, kann zu keiner Zeit das Berichtigungs⸗ Erkenntniß entgegengeſezt werden. 101. Die Erkenntniſſe, wodurch auf Berichtigung eines ſolchen Scheins geſprochen worden iſt, ſind von dem Beamten des buͤrgerlichen Stands, ſobald ſie ihm zugeſtellt werden, den Buͤchern einzutragen. Auf ſie ſolle am Rand des hiedurch verbeſſerten Scheins Ruͤckweiſung geſchehen. Dritter Titel. Von dem Wohnſiz. 102. Der Wohnſiz eines jeden Inlaͤnders in Bezie⸗ hung auf die Ausuͤbung ſeiner buͤrgerlichen Rechte iſt da, wo er ſeine Haupt-Niederlaſſung hat. ☛ 32 I. B. III. T. Von dem Wohnſiz. 102. a. Wer Orts⸗Herr, oder Orts⸗ ingleichem Schutz⸗Bürger iſt, bey dem gilt der Ort, wo der ortsherrliche Siz iſt, oder wo das Ortsſaſſen Recht beſteht, immer für die Haupt⸗Niederlaſſung. 102. b. Wo die Niederlaſſung nicht entſcheidend wäre, da iſt auf den Geburtsort, und bey deſſen Unbekanntſchaft auf den jüng⸗ ſten Aufenthalt zu ſehen. 105. Eine Veraͤnderung des Wohnſizes erfolgt, wenn jemand anderswo ſeine Wohnung wirklich nimmt, und zugleich die Abſicht hat, ſeine Haupt-Niederlaſſung dahin zu verlegen. 10%. Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer ausdruͤcklichen Erklaͤrung, die bey dem Gericht des Orts, den man verlaͤßt, ſowohl als bey jenem des Orts, wohin man ſeine Wohnung verlegt, gemacht wird. 105. Iſt keine ausdruͤckliche Erklaͤrung vorhanden, ſo haͤngt der Beweis der Abſicht von den Umſtaͤnden ab. 106. Der Staatsbuͤrger, der zu einem oͤffentlichen Amt berufen wird, das auf Zeit beſchraͤnkt oder auf Wi⸗ derruf verliehen iſt, behaͤlt den Wohnſiz, den er vorher hatte, wenn er nicht eine andere Geſinnung an Tag legt. 107. Die Annahme eines Amts, das unbeſtimmt oder auf Lebenszeit verliehen iſt, zieht bey dem Diener die Verlegung ſeines Wohnſizes an den Ort, wo er ſein Amt ausuͤben muß, unmittelbar nach ſich. 107. a. Ausgenommen ſind jene, welche ein beſonderes Orts⸗ oder Schuzburger Recht im Land haben, und djeſes neben dem Dienſt beybehalten, ſo wie Ortsherrn des Landes. 108. Ein ———— I. B. III. T. Von dem Wohnſiz. 35 108. Eine Ehefrau hat keinen andern Wohnſiz als jenen ihres Mannes. Der Minderjaͤhrige, der nicht Ge⸗ waltsentlaſſen iſt, hat ſeinen Wohnſiz bey ſeinen Eltern oder dem Vormund; und der Volljaͤhrige, der mundlos, (d. i. entmuͤndigt oder mundtodt) iſt, den ſeinigen auch bey ſeinem Vormund. 1⁰9. Volljaͤhrige, welche bey Andern dienen, oder ſtaͤndig arbeiten, haben mit der Perſon, welcher ſie die⸗ nen oder arbeiten, einerley Wohnſiz, wenn ſie an dem nemlichen Ort und in einem Haus derſelben ſich aufhalten. 110. Der Ort, wo ein Erbe anfaͤllt, wird durch den Wohnſiz beſtimmt. 110. a. Wer übrigens Richter des Wohnſizes ſey, iſt verſchie⸗ den, je nachdem ein Beklagter amts⸗oder kanzleyſäſſig iſt, indem im erſtern Fall der ordentliche Unterrichter des Orts, im ProvinzOberrichter darunter zu verſtehen iſt. andern der 111. Wird von den Betheiligten oder auch von Ei⸗ nem aus ihnen fuͤr einen Vertrag, zur Vollziehung deſ⸗ ſelben, ein Wohnſiz an einem Ort erwaͤhlt, wo ihr wirk⸗ licher Wohnſiz nicht iſt, ſo finden die Behaͤndigungen, die Klagen und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſen Vertrag bezieht, an dem verglichenen Wohnſiz und vor dem Richter deſſelben ſtatt. 121. a. In dieſem Fall iſt auch ſtets, ohne Unterſchied der Kanzley⸗ oder Amts⸗Säſſigkeit, der Unterrichter des Orts zu verſte⸗ hen, wenn nicht namentlich ein anderes ausgemacht iſt. Geſezbuch. C —— —* 34 I. B. V. T. Von den Abweſenden. Vierter Titel. Von den Abweſenden. 111. b. Der Abweſende bleibt in Bezug auf ſeine Rechtsver⸗ tretung, Geſchäftsführung und Vermögensverwaltung ſ ſeiner Sorg⸗ kalt eben ſo wie ein Anweſender überlaſſen, ſo lang er nicht vermißt wird, oder derſchollen iſt. Erſtes Kapitel. Von den Vermißten⸗ 112. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, fuͤr die Ver— waltung aller oder einiger Guͤter zu ſorgen, die ein Ab⸗ weſender zuruͤckgelaſſen hat, weil er vermißt wird(in⸗ dem man nicht weiß wo er hingekommen,) und er keinen bevollmaͤchtigten Geſchaͤftsfuͤhrer hat, ſo ſoll deſſen or— dentlicher Richter auf Begehren der Betheiligten hieruͤber Rie das Noͤthige nach E Erforderniß der Umſtaͤnde verfuͤgen. 113. Auf das Geſuch derjenigen Partey, die ſich zu— Liſtd deßwegen anmeldet ertheilt der Richter einem Rechts⸗ Beyſtand den Aufirag, diejenigen, die vermißt mwerden, bey den Vermoͤgens⸗2 Berzeichnungen, Rechnungs⸗ nahmen, Theilungen und Richtigſtellungen, der Frde⸗ rungen und Schulden, welche ſie betreffen, zu vertreten. g c 114. Der Kron⸗An wald hat den beſondern Auftrag, —— fuͤr den Vortheil der vermißten Perſonen zu wachen, und er ſoll von jedem Begehren, das ſie betrift, in Kennt— niß geſezt werden. ———— I. B. IV. T. Von den Abweſenden. 55 Zweytes Kapitel. Von der Verſchollenheits⸗ ⸗Erklaͤrung. 115. Wenn eine Perſon an dem Ort ihres Wol hnſizes und ihres gewoͤhnlichen Aufenthalts nicht mehr erſcheint, und vier Jahre abgelaufen ſind, ſeitdem keine Nachricht von ihr eingegangen iſt, ſo koͤnnen die Betheiligten ſich an deren Gerichtsbehoͤrde wenden, damit ihre Abweſen— heit an unbekannten Orten anerkannt, mithin ſie fuͤr ver⸗ ſchollen erklaͤrt werde. 116. Um dieſe Abweſenheit auſſer Zweifel zu ſezen, ſoll jene Behoͤrde nach vorgelegten ſchriftlichen Beweiſen, verordnen, daß nach Vernehmung des Kron-Anwalds uͤber das Geſuch, in dem Bezirk des Wohnſizes, und in jenem des gewoͤhnlichen Aufenthalts, wenn beyde von einander verſchieden ſind, eine Kundſchafts-Erhebung an— geſtellt werde. 117. Uebrigens ſoll das Gericht zum Behuf der Entſcheidung uͤber das Geſuch, auf die B Zeweggründe der Abweſenheit und auf die Urſachen Ruͤckf ſicht nehmen, die verhindert haben moͤgen, daß man von der vermiß⸗ ten Perſon keine Nachricht erhielt. 118. Der Kron⸗Anwald ſoll die Vorbeſcheide ſo— wohl, als die Endbeſcheide, ſobald ſie erlaſſen ſind, dem Juſtiz⸗Miniſter einſenden, der fuͤr ihre allgemeine Kundwerdung ſorgen muß. 119. Der Beſcheid, wodurch jemand fuͤr verſchol⸗ len erklaͤrt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach dem Beſcheid, wodurch auf Kundſchafts-Erhebung erkannt wurde, ausgeſprochen werden. C 2 — 36 I. B. IV. T. Von den Abweſenden. Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verſchollenheit. Er ſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit auf die Guͤter, welche der Abweſende am Tag ſeiner Entfernung beſaß. 120. Wo der Abweſende keine Vollmacht zur Verwal⸗ tung ſeines Vermoͤgens zuruͤckgelaſſen hat, da koͤnnen diejenigen, die am Tag wo er vermißt wurde, oder von ihm die lezte Nachricht einlief, ſeine muthmasliche Erben waren, kraft des End-Urtheils, das ihn fuͤr verſchollen erklaͤrt, ſich in den fuͤrſorglichen Beſiz alles Vermoͤgens einſezen laſſen, welches dem Abweſenden am Tag ſeiner Abreiſe oder der lezten Nachricht von ihm, gehoͤrte. Sie ſind aber verbunden, fuͤr die gute Fuͤhrung ihrer Ver— waltung Sicherheit zu leiſten. 120. a. Hätten inzwiſchen vor dieſer urthelsmäßigen Beſiznahme näher berechtigte geſezliche Erben zu ihren Gunſten Einſprache ge⸗ than und obgeſiegt, ſo gehört dieſen der fürſorgliche Beſtz. 121. Hat der Abweſende eine Vollmacht zuruͤckge⸗ laſſen, ſo koͤnnen ſeine muthmasliche Erben auf die Erklaͤ⸗ rung, daß er verſchollen ſey, und auf die Einweiſung in den fuͤrſorglichen Beſiz nicht eher antragen, als zehn Jahre nach ſeiner Entfernung, oder nach der lezten von ihm eingegangenen Nachricht. 122. Das Nemliche ſoll ſtatt finden, wenn die Voll⸗ macht erloſchen iſt, und in dieſem Fall ſoll fuͤr die Ver— I. B. WV. T. Von den Abweſenden. 37 waltung der Guͤter des Abweſenden indeſſen ſo geſorgt werden, wie im erſten Kapitel beſtimmt iſt. 125. Sobald die muthmaslichen Erben die Einwei⸗ ſung in den fuͤrſorglichen Beſiz erlangt haben, ſoll auf Begehren der Betheiligten oder des Kron-Anwalds bey Gericht der lezte Wille, wenn Einer vorhanden iſt, eroͤff— net werden, und die Erb⸗ und Vermaͤchtnißnehmer, die Be⸗ ſchenkten, ſo wie alle, die auf die Guͤter des Verſchollenen irgend einen auf ſeinen Todt bedingten Anſpruch hatten, ſollen zur fuͤrſorglichen Ausuͤbung ihrer Rechte zugelaſſen werden, jedoch unter dem Beding, daß fie Sicherheit ſtellen. 124. Der Ehegatte, der mit dem Verſchollenen in einer Guͤter-Gemeinſchaft lebte, und dieſe Gemeinſchaft fortſezen willl, iſt befugt, die fuͤrſorgliche Einweiſung und die fuͤrſorgliche Ausuͤbung aller auf dem Todt des Ver- ſchollenen beruhenden Rechte zu verhindern, und vorzugs⸗ weiſe die Verwaltung der Guͤter des Abweſenden zu uͤber— nehmen oder fortzuſezen. Verlangt hingegen der Ehegatte die fuͤrſorgliche Aufhebung der Guͤter-Gemeinſchaft, ſo mag er ſeine Befugniſſe wegen Zuruͤcknahme ſeines Bey⸗ bringens, und alle ſeine geſezlichen und vertragsmäßigen B Rechte ausuͤben, unter der Bedingung, Sicherheit fuͤr diejenigen Sachen zu ſtellen, die zur Wiedererſtattung geeignet ſind. Eine Ehefrau, welche ſich fuͤr die Fortſezung der Guͤ⸗ tergemeinſchaft erklaͤrte, behaͤlt jedoch das Recht, in der Folge wieder auf ſolche zu verzichten. „₰ 58 I. B. IV. T. Von den Abweſenden. 125. Der fuͤrſorgliche Beſiz iſt nur Anvertrauung fremden Guts, welche dem Beſizer die Verwaltung der Guͤter des Abweſenden einraͤumt, und ihn zur Rechnungs— Ablegung fuͤr den Fall verbindet, da der Abweſende wieder erſcheint, oder man Nachrichten don ihm erhaͤlt. 126. Diejenigen, welche die fuͤrſorgliche Einweiſung erlangt haben, oder der Ehegatte, der ſich fuͤr die Fortſe— zung der Guͤter⸗ Gemeinſchaft erklaͤrt, muͤſſen unter Mit— wirkung des Kron-Anwalds oder eines von ihm dazu aufgeforderten Orts-Vorgeſezten zur Aufzeichnung der Fahrniß und der Rechts-Urkunden des Abweſenden ſchrei— ten laſſen. Das Gericht laͤßt nach Befinden die Fahrniß ganz oder zum Theil veraͤuſſern. Wird ſie verkauft, ſo ſoll der Betrag, ſo wie jener der zu ſolcher Zeit faͤlligen Fruͤchte, wieder angelegt werden. Diejenigen, welche die fuͤrſorgliche Einweiſung erlangt haben, koͤnnen zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die liegenden Guͤter durch einen von dem Gericht hiezu er— nannten Sachverſtaͤndigen in Augenſchein genommen wer⸗ den, um ihren Zuſtand zu beweiſen. Sein Bericht ſoll unter Mitwirkung des Kron-Anwalds von dem Gericht beſtaͤtigt, der Koſtenbetrag aber aus dem Vermoͤgen des Abweſenden beſtritten werden. 12„6. Diejenigen, die zufolge der fuͤrſorglichen Ein— weiſung oder der geſezlichen Verwaltung den Genuß der Guͤter des Verſchollenen erlangen, ſind ihm, wenn er wieder erſcheint, ehe von dem Tag ſeiner Entfernung an— zurechnen fuͤnfzehn Jahre verſtrichen ſind, nur ein Fuͤnf⸗ I. B. W. T. Von den Abweſenden. 39 tel; erſcheint er aber erſt nach fuͤnfzehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkuͤnfte zu erſezen verbunden. Nach einer Abweſenheit von dreißig Jahren ſollen die 9 Einkuͤnfte ihnen ganz verbleiben. 127 a. Die Einzuweiſende können gleich bey der Einweiſung verlangen, daß durch obrigkeitlich berord dnete Shizand nach einem gelinden Mittelertrag die Summe r Eintünfte vom Jahr feſ beſtimmt werde, wo alsdann darnach ihre Erfait huſdig eit ſich richtet. 127 b. Der Mittelertrag des zinnsbar anzulegenden Vermö⸗ genstheils ſoll überall auf vier vom Hundert angeſchlagen werden. 128. Alle diejenigen, die nur kraft einer fuͤrſorgli⸗ chen Einweiſung den Genuß haben, koͤnnen die Liegen⸗ ſchaften des Verſchollenen weder veraͤuſſern noch ver— pfaͤnden. 3296. Die Sicherſtellung ſoll aufgehoben werden, und jeder Mitberechtigte darauf antragen duͤrfen, daß das Vermoͤgen getheilt und die fuͤrſorgliche Einweiſung in den Beſiz durch die Obrigkeit fuͤr endguͤltig erklaͤrt werde, ſo⸗ bald ſeit ihrer Anordnung, oder von dem Zeitpunkt an, da die Verwaltung der Guͤter des Verſchollenen von dem Ehegatten uͤbernommen wurde, der in ehelicher Guͤter⸗ Gemeinſchaft mit ihm gelebt hatte, die Verſchollenheit noch dreyßig Jahre gedauert hat, oder wenn hundert Jahre, von der Geburt des Abweſenden an, verfloſſen ſind.— 129 a. Wenn jemand aus Anlaß einer ſolchen Begebenheit ver⸗ mißt wurde, woraus für den Richter die Ueberzeugung ſeines Todes hervorgeht, ohne doch ihn ordilungsmäſig erheben zu können, ſo reichen zehen Jahre der Abweſenheit, von obigem Zeitpunkt an ge⸗ rechnet, dazu hin. —— 48² I. B. IV. T. Von den Abweſenden. 130. Wird erwieſen, an welchem Tag der Abweſende geſtorben ſey, ſo faͤllt ſeine Verlaſſenſchaft jenen Erben an, welche zu der Todtes-Zeit die naͤchſten ſind, und waͤren dieſes andere Perſonen, als diejenigen, welche den Genuß des Vermoͤgens des Verſchollenen gehabt ha⸗ ben, ſo ſind leztere gehalten, es an jene wieder auszulie⸗ fern, jedoch mit Ausnahme der Einkuͤnfte, die ſie kraft des 127. Sazes erworben haben. 131. Erſcheint der Abweſende wieder, oder es wird waͤhrend der fuͤrſorglichen Einweiſung dargethan, daß er noch lebt; ſo hoͤren die Wirkungen des Urthels auf, das ihn als verſchollen erklaͤrt hatte, und nur die im erſten Kapitel fuͤr die Verwaltung dieſer Guͤter vorgeſchriebenen, auf deren Erhaltung zielenden Maasregeln moͤgen noch eintreten. 151 a. Jedoch wird auf den bloßen Beweis ſeines Lebens nur für den Fall die fürſorgliche Einweiſung wirklich aufgehoben, wenn ein an den Richter eingereichtes Begehren deſſelben jene Wir⸗ kungsloſigkeit für eingetreten zu erklären, eder ſonſt eine Anordnung übev ſein Vermögen, mit- oder nachfolgt. 132. Wenn ſelbſt nach der endguͤltigen Einweiſung der Abweſende wieder erſcheint, oder auf gedachte Art als lebend erwieſen wird; ſo ſoll er ſeine Guͤter in dem Stand, worin ſie ſich alsdann noch befinden werden, auch den Erloͤs aus denjenigen, die veraͤuſſert ſeyn moͤgen, oder die Guͤter, die aus ſolchem Erloͤs wieder angeſchafft worden ſind, zuruͤckerhalten. 153. Eheliche Leibes-Erben des Abweſenden ſind ebenfalls berechtigt, in dreyßig Jahren von der endguͤlti⸗ ———õ———— 1J. B. IV. T. Von den Abweſenden. 4¹ gen Einweiſung an, die Zuruͤckgabe ſeiner Guͤter zu ver— langen, wie in dem vorhergehenden Saz beſtimmt iſt, ſo weit ſie erbfaͤhig ſind. 154. Nach erlaſſenem Beſcheid, daß jemand ver— ſchollen ſey, kann jeder, der einige Rechte auf den Ab⸗ weſenden hat, ſie nur wider diejenigen geltend machen, die in den Beßi ſeiner Guͤter eingewieſen ſind, oder die geſezliche Verwaltung derſelben haben. Zweyter Abſchnitt. 7 Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Beziehung auf einſtmalige Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen koͤnnen. 135. Wer ein eignes Recht aus dem Anfall an eine ſolche Perſon ableitet, deren Daſeyn nicht anerkannt iſt, muß den Beweis fuͤhren, daß dieſe Perſon in dem Zeit— 8 R punkt noch lebte, da das Recht ihr eroͤffnet wurde; ſo lang er dieſen Beweis nicht liefert, iſt ſeine Klage ver— werflich. 136. Wird eine Erbſchaft erledigt, wozu jemand be— rufen iſt, deſſen Daſeyn nicht anerkannt iſt, ſo faͤllt der Nachlaß indeſſen ausſchließlich auf diejenigen, mit wel— chen er die Erbſchaft zu theilen gehabt haben wuͤrde, oder die dazu gelangt ſeyn wuͤrden, wenn er nicht waͤre. 137. Die Verfuͤgungen der beyden vorhergehenden Saͤze heben die Klagen, auf Erbſchafts-Herausgabe und auf andere Rechte, nicht auf, die dem Abweſenden oder ſeinen Erben und Erbvertretern oder Rechtsfolgern 42 I. B. IV. T. Von den Abweſenden. zuſtehen moͤgen, als welche nur mit Umlauf der Ver⸗ jaͤhrungs⸗Zeit erloͤſchen. 138. So lange der Verſchollene nicht wiederkommt, oder jene Klagen von ſeinetwegen nicht angeſtellt wer⸗ den, machen diejenigen, welche die Erbſchaft in Em⸗ pfang genommen haben, die redlicherweiſe erhobenen Fruͤchte ſich eigen. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Hinſicht auf die Ehe. 13 9. Hat der zuruͤckgebliebene Ehegatte eines Ver⸗ ſchollenen, ohne geſchieden zu ſeyn, eine neue Ehever⸗ bindung geſchloſſen, ſo iſt es jenem Verſchollenen allein geſtattet, dieſe Ehe, ſey es in Perſon oder durch einen Bevollmaͤchtigten, der mit deſſen Lebensſchein verſehen iſt, anzufechten— eJ. 140. Hat der verſchollene Ehegatte uͤberall keine erb⸗ faͤhigen Verwandten zuruͤckgelaſſen, ſo kann der andere Ehegatte auf Einweiſung in den fuͤrſorglichen Beſiz ſeines Vermoͤgens antragen— Viertes Kapitel. Von der Aufſicht uͤber minderjaͤhrige Kinder, deren Vater verſchollen iſt. 141. Die Mutter hat, wenn der Vater abweſend iſt, und minderjaͤhrige Kinder aus ihrer gemeinſchaftlichen I. B. V. T. Von der Ehe.. 43 Ehe da ſind, uͤber ſie die Obſorge und alle Rechte des Vaters auf deren Erziehung auch Vermoͤgens-Verwaltung. 142. Sechs Monate nach dem Vorwiſſen des Vaters, wenn die Mutter damals ſchon todt war, oder ſobald ſie in der Folge ſtuͤrbe, ehe der Vater fuͤr verſchollen erklaͤrt iſt, wird die Obſorge uͤber die Kinder von dem Familien— Rath den naͤchſten Voreltern, oder in deren Ermanglung einem fuͤrſorglich angeordneten Vormund aufgetragen. 145. Eben ſo ſoll es gehalten werden bey den min⸗ derjaͤhrigen Kindern eines verſchollenen Ehegatten aus ei— ner vorherigen Ehe. Fuͤnfter Titel. VBon der Ehe. Erſtes Kapitel. Von den Eigenſchaften und Bedingungenn, welche erforderlich ſind, um eine Ehe ſchlieſſen zu koͤnnen. 144. Mannsperſonen koͤnnen guͤltig nicht heyrathen, ehe ſie das achtzehente Jahr; Frauensperſonen nicht, ehe ſie das fuͤnfzehente Jahr zuruͤckgelegt haben, womit ſie erſt ehemuͤndig werden. 144. a. Sie dürfen aber auch nachher nicht ohne beſondere Po⸗ lizey⸗Erlaubniß heyrathen, ſo lang erſtere nicht das fünf und zwan⸗ zigſte, leztere nicht das achtzehente Jahr zurückgelegt haben. 145. Der Regent kann gleichwohl aus wichtigen Be⸗ weggruͤnden von der Eheunmuͤndigkeit losſprechen⸗ 44 I. B. V. T. Von der Ehe. 146. Ohne Einwilligung beeder Ehegatten beſteht keine Heyrath. 147. Man kann keine zweyte Ehe ſchließen, ehe die Erſte aufgeloͤßt iſt. 148. Ein Sohn, ehe er das fuͤnf und zwanzigſte Jahr, und eine Tochter, ehe ſie das ein und zwanzigſte Jahr ih— res Alters zuruͤckgelegt haben, iſt nicht befugt, ohne Be⸗ willigung ihrer Eltern zu heyrathen. Sind dieſe verſchie— dener Meynung, ſo iſt die Einwilligung des Vaters hin⸗ reichend, 149. Iſt eines der beyden Eltern todt, oder iſt es ihm unmoͤglich, ſeinen Willen zu erklaͤren, ſo genuͤgt die Einwilligung des Andern. 150. Wenn Vater und Mutter todt ſind, oder wenn es beeden unmoͤglich iſt, ihren Willen zu erklaͤren, ſo tre— ten die Großvaͤter und die Großmuͤtter an ihre Stelle. Sind der Großvater und die Großmutter der nemli— chen Linie nicht gleicher Meynung, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters hinreichend. Iſt eine Linie mit der andern nicht einerley Meynung, ſo gilt dieſe Verſchiedenheit fuͤr Einwilligung. 150 a. Wo Jemand ſich heyrathen will, ohne durch die Ur⸗ kunden des bürgerlichen Stands den Todt der Voreltern, deren Ein⸗ willigung, ſo lang ſie leben, ihm nöthig wäre, beſcheinigen zu koönnen, mag dieſen Mangel die Ausſage von vier Zeugen erſezen, welche mit dem Ehetheil, deſſen Selbſtſtändigkeit in Frage iſt, wohl⸗ bekannte Leute ſind, und welche verſichern, daß unerachtet dieſer Be⸗ kanntſchaft ſie weder von dem Leben noch von dem Ort des Todtes ſolcher Voreltern etwas wiſſen. I. B. V. T. Von der Ehe. 45 151. Eheliche Kinder, wenn ſie das im 1486. Saz beſtimmte Alter der Ehevolljaͤhrigkeit erreicht haben, ſind dennoch verbunden, ehe ſie heyrathen, den Rath ihrer Eltern, oder wenn dieſe beede todt, oder nicht im Stande ſind, ihren Willen zu erklaͤren, den Rath ihrer Groß-El— tern durch ein ehrerbietiges Anſuchen ſich auszubitten. 151. Wird auf das im vorhergehenden Saz vorge⸗ ſchriebene ehrerbietige Anſuchen die Einwilligung in die Ehe nicht ertheilt, ſo haben die Soͤhne von der im 148ten Saz beſtimmten Ehevolljaͤhrigkeit an, ſo lang ſie ihr drey— ſigſtes Jahr nicht vollendet haben, und die Toͤchter in eben dieſem Fall, ſo lang ſie ihr fuͤnf und zwanzigſtes Jahr nicht zuruͤckgelegt haben, dieſes Anſuchen noch zweymal von Monat zu Monat zu erneuern, und erſt einen Monat nach dem dritten Anſuchen duͤrfen ſie zur Ehe ſchreiten. 153. Nach Vollendung leztgedachter Jahre hingegen kann auf ein einziges ehrerbietiges Anſuchen, nach Ver⸗ fluß eines Monats, wenn auch die Einwilligung nicht er— folgt, die Ehe geſchloſſen werden. 15. Das ehrerbietige Anſuchen ſoll den Eltern oder Groß⸗Eltern, gemaͤß dem 151. Saz, durch zwey Staats⸗ Schreiber oder durch einen Staatsſchreiber und zwey Zeu— gen vorgetragen, und in dem Protokoll, das hieruͤber ge— fertigt werden muß, ihre Antwort bemerkt werden. 25 4 a. Bey Amtsſäßigen Perſonen ſoll es durch den Ortsvor⸗ ſteher und zwey Gerichtsleute geſchehen. 155. Iſt der Ahnherr abweſend, an den das ehrer⸗ bietige Anſuchen haͤtte gerichtet werden muͤſſen, ſo kann 46 I. B. V. T. Von der Ehe. zur Schließung der Ehe geſchritten werden, ſobald ent— weder ein Verſchollenheits-Beſcheid, oder, wenn noch kein ſolcher ergangen waͤre, ein Beſcheid auf Kundſchafts⸗ Erhebung uͤber die Abweſenheit, oder, falls noch gar kein Beſcheid ergangen waͤre, ein desfallſiger Kundbarkeits- Schein beygebracht wird, der von der Obrigkeit des Orts, wo der Ahnherr ſeinen lezten bekannten Wohnſiz hatte, ausgefertigt iſt, und die Erklaͤrung von vier Zeugen ent— haͤlt, welche von ihr Amtshalber vernommen wurden. 156. Die Beamten des buͤrgerlichen Stands, welche uͤber eine Ehe der Soͤhne, ehe ſie das fuͤnf und zwanzig— ſte, oder der Toͤchter, ehe ſie das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt haben, den Schein aufgenommen haben, ohne daß in dem Heyrathsſchein der Einwilligung der Eltern, Groß-Eltern oder der Familie, in den Faͤllen, worinn die Eine oder die Andere erforderlich iſt, ausdruͤck— liche Erwaͤhnung geſchehen waͤre, ſollen auf Betreiben der Betheiligten oder des Kron-Anwalds bey der Gerichts— Behoͤrde des Orts, wo die Ehe geſchloſſen ward, in die Geldſtrafe, welche der 192. Saz dieſes buͤrgerlichen Geſez— Buchs beſtimmt, und uͤberdieß zu einer Gefaͤngnißſtrafe verurtheilt werden, die nicht unter ſechs Monaͤten ſeyn darf. 157. Waͤre das ehrerbietige Anſuchen in Faͤllen, fuͤr die es vorgeſchrieben iſt, nicht gethan worden, ſo ſoll der Beamte des buͤrgerlichen Stands, der den Eheſchein auf— genommen hat, in eine gleiche Geldbuße und zu einer Ge⸗ faͤngnißſtrafe, die nicht unter einem Monat ſeyn darf, verurtheilt werden. I. B. V. T. Von der Ehe⸗ 42 158. Die im 147., 148. und 149. Saz enthaltenen Vorſchriften, ſo wie die Verfuͤgungen des 151. bis 155. Sazes,(welche ſich auf das ehrerbietige Anſuchen an die Eltern beziehen) ſind auf natuͤrliche geſezmaͤßig aner⸗ kannte Kinder ebenfalls anwendbar. 159. Ein natuͤrliches Kind, das nicht anerkannt worden, ſo wie dasjenige, das zwar anerkannt war, aber nachher ſeine beyden Eltern verloren hat, oder deſſen Vater und Mutter ihren Willen nicht aͤußern koͤnnen, kann, bevor es das ein und zwanzigſte Jahr zuruͤckgelegt hat, nicht heyrathen,: ohne die Einwilligung ſeines Vor⸗ munds erhalten zu haben. 160. Wenn keines von den Eltern oder Groß⸗Eltern am Leben iſt, oder wenn ſie ſich alle in einem Zuſtand befinden, der es ihnen unmoͤglich macht, ihren Willen zu aͤuſſern; ſo koͤnnen Soͤhne oder Toͤchter, ſo lang ſie nicht ein und zwanzig Jahre alt find, ohne die Einwilligung des Familienraths nicht heyrathen. 161. In gerader Linie iſt die Ehe unter allen Vor⸗ Eltern und ihren Abkoͤmmlingen, ſie ſeyen ehelich oder unehelich, leiblich oder angeheyrathet, verboten. 162. In der Seitenlinie iſt die Ehe unter Schweſter 95 und Bruder, ohne Unterſchied der ehelichen oder uneheli— chen Abſtammung, ſo wie unter Verſchwaͤgerten deſſelben Grads, verboten. 163. Die Ehe iſt ferner verboten zwiſchen Oheim und Nichte, auch zwiſchen Muhme und Neffen. 48 1. B. V. T. Von der Ehe. 164. Der Staatsherrſcher kann nichts deſtoweniger die in dem vorhergehenden Saz enthaltenen Eheverbote aus wichtigen Urſachen erlaſſen. 16 4 a. Auch jene Verbote zwiſchen Verſchwägerten, die im vorlezten Saz ſtehen, können unter gleichen Umſtänden erlaſſen wer⸗ den, wo die vorige Ehe durch Tod, und nicht durch Eheſcheidung getrennt wurde. 164 b. In keinem Fall kann Nachſicht erlangt werden, wenn vor der Nachſichtsbitte eine unziemliche Geſchlechts⸗Vertraulichkeit zwiſchen beeden beweislich eingetreten iſt. Zweytes Kapitel. Von den Foͤrmlichkeiten, die ſich auf die Schlieſſung der Ehe beziehen. 165. Die Ehe ſoll oͤffentlich vor dem Beamten des buͤrgerlichen Stands des Orts, wo einer von beyden Theilen ſeinen Wohnſiz hat, eingegangen werden. 165 a. Auch kann ſie vor dem Beamten des Wohnorts, den beede Eheleute zu ihrem Siz erwählt haben, geſchehen. 166. Die beyden Aufgebote, welche im 63ten Saz vorgeſchrieben ſind, muͤſſen bey der Behoͤrde eines jeden Orts geſchehen, wo Einer und der Andere der beyden Theile ſeinen Wohnſiz hat. 167. Ueberdieß muͤſſen die Aufgebote bey der Be— hoͤrde des vorigen Wohnſizes geſchehen, wenn einer von beyden ſeinen jezigen Wohnſiz nur erſt durch einen Auf⸗ enthalt von ſechs Monaten hat. 163. Sind ——y—õ,— 7— I. Buch V. Tit. Von der Ehe. 49 168. Sind die Verlobten oder einer von ihnen, ruͤck— ſichtlich des Heyrathens noch unter fremder Gewalt, ſo ſollen die Aufgebote nebſtdem auch an dem Wohnort des⸗ jenigen geſchehen, unter deſſen Gewalt ſie ſich befinden. 169. Der Staatsherrſcher oder deſſen Verordnete haben das Recht, aus wichtigen Gruͤnden das zweyte Aufgebot zu erlaſſen. 170. Ehen, welche im Ausland zwiſchen Inlaͤndern unter ſich oder mit Auslaͤndern geſchloſſen werden, ſind guͤltig, wenn ſie nach der, in jenem Lande herge⸗ brachten Form, eingegangen worden, vorausgeſezt, daß die im 63ten Saz vorgeſchriebenen Aufgebote vorherge— gangen ſind, und daß der Inlaͤnder den im vorherge⸗ henden Kapitel enthaltenen Verfuͤgungen nicht zuwider gehandelt hat. 171. In den erſten drey Monaten nach der Ruͤckkehr des Inlaͤnders auf das Staatsgebiet muß der Schein uͤber die im Ausland geſchloſſene Ehe dem Ehebuch des Orts, wo er ſeinen Wohnſiz hat, eingetragen werden. Drittes Kapitel. Von den Einſprachen wider die Ehe. 172. Das Recht, wider die Schließung der Ehe eine Einſprache einzulegen, hat die Perſon, welche mit einem der beyden Ehetheile ſchon verheyrathet iſt. 175. Der Vater, ſodann bey Abgang des Vaters die Mutter, und bey Abgang beyder Eltern di Groß⸗ Eltern koͤnnen wider die Heyrath ihrer Kinder und Ab⸗ Geſezbuch. D 5 I. B. V. T. Von der Ehe. kömmlinge Einſprache einlegen, wenn auch dieſe ſchon das Alter von fuͤnf und zwanzig vollen Jahren uͤber⸗ ſchritten haben. 174. In Ermanglung aller Ahnen kann der Bru⸗ der oder die Schweſter, der Oheim oder die Muh⸗ me, oder ein Geſchwiſterkind, wenn ſie großjaͤhrig find, jedoch nur in folgenden zwey Faͤllen Einſp vrache ein— legen: 1. Wo die Einwilligung des Familienraths, welche der 160. Saz erfordert, nicht erwirkt wor⸗ den iſt. 2. Wo die Einſprache ſich auf den Wahnſinn eines der kuͤnftigen Ehegatten gruͤndet, und dieſe Einſprache,(deren unbedingte Verwer— fung das Gericht verfuͤgen kann) darf nur unter der Bedingung angenommen werden, daß der Einſprechende auf die Entmuͤndigung antrage, und daruͤber binnen einer Friſt, die in dem Beſcheid beſtimmt werden muß, Ent⸗ ſcheidung erwirke. 175. In den beyden durch den vorhergehenden Saz beſtimmten Faͤllen kann der Vormund oder Pfleger waͤh⸗ rend der Vormundſchaft oder Pflegſchaft keine Einſpra— che einlegen, ohne daß er von einem Familienrath, den er zu dieſem Ende verſammeln laſſen darf, hiezu ermaͤch⸗ tigt worden waͤre. 175. a. Der Kron-Anwald kann in jedem Fall Einſprache thun, wo dieſes Geſez eine Heyrath nicht blos aus Gründen des Fa⸗ milienvortheils verbietet⸗ I. B. V. T. Von der Ehe. 81 176. Jeder Einſprachs⸗Schein ſoll ausdruͤcken die Eigenſchaft, welche dem Einſprechenden das Recht gibt, ſie einzulegen; ſodann die Wahl eines Wohnſizes an dem Ort, wo die Heyrath geſchloſſen werden ſoll, endlich die Beweggruͤnde der Einſprache, ſo oft ſie nicht von einem Ahnen eingelegt wird; alles bey Strafe der Nichtigkeit und der Dienſt-Sperre wider denjenigen Beamten, der einen ſolchen ungeeigneten Einſprachs⸗ Schein unterzeichnet haͤtte. 177. Das Gericht erſter Inſtanz ſoll in den naͤchſten zehn Tagen uͤber das Geſuch um Aufhebung der Ein— ſprache erkennen. 178. Wird gegen dieſes Urtheil Berufung ergriffen, ſo ſoll hieruͤber in den naͤchſten zehn Tagen nach der Vorladung erkannt werden. 179. Wird die Einſprache verworfen, ſo koͤnnen je— ne Einſprechende, die nicht Ahnen ſind, zur Entſchaͤ⸗ digung verurtheilt werden. Viertes Kapitel. Von Klagen auf Unguͤltigkeit der Ehe⸗ 180. Eine Ehe, welcher die freye Einwilligung des Ei⸗ nen oder Andern Ehegatten oder Beyder fehlt, kann nur von demjenigen unter ihnen angefochten werden, deſſen Einwilligung nicht frey war. D 2 — 5²2 I. B. V. T. Von der Ehe. Iſt ein Irrthum in der Perſon untergelaufen, ſo kann nur derjenige Ehegatte die Ehe anfechten, der im Irrthum war. 2 181. In dem Fall des vorhergehenden Sazes iſt die Nichtigkeitsklage nicht mehr zulaͤßig, ſobald nach erlang— ter Willens-Freyheit oder entdecktem Irrthum beede Ehe⸗ leute ſechs Monate hindurch zuſammen wohnten. 182. Die Heyrath, die ohne Einwilligung der El⸗ tern, Groß-Eltern, oder des Familienraths(wo dieſe erforderlich war) geſchloſſen wird, kann nur von denje— nigen, deren Einwilligung erfordert wurde, oder von dem Ehegatten, der ſie bedurfte, angefochten werden. 183. Weder die Ehegatten, noch die Verwandtenl, deren Einwilligung noͤthig war, koͤnnen die Nichtigkeits⸗ klage anſtellen, ſo weit von leztern, die Heyrath aus⸗ druͤcklich oder ſtillſchweigend genehmigt worden iſt, oder, ſo weit nach erlangter Kenntniß von der Ehe ein Jahr ohne Einſprache von ihrer Seite, verſtrichen iſt; eben ſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage anſtellen, ſobald er das gehoͤrige Alter erreicht hat, um fuͤr ſich allein in die Ehe willigen zu koͤnnen, und ein Jahr ohne Ein⸗ ſprache verſtreichen laͤßt. 184. Jede den Verfuͤgungen des 144, 147. 161. 162. und 165. Sazes zuwiderlaufende Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der dabey be⸗ theiligt iſt, und ſo auch von dem Kron⸗Anwald ange⸗ fochten werden, jene ausgenommen, wovon der Saz 159 2— 5 2. ——,—.—.* I. B. V. T. Von der Ehe. 55⁵ handelt, dagegen jene eingeſchloſſen, deren im Saz 346 gedacht wird. 185. Wenn nur Mangel der Ehemuͤndigkeit beyder Ehegatten, oder des Einen von ihnen die Einſprache be— gruͤnden moͤchte, ſo kann die Ehe nicht mehr angefochten werden. 1.) Nach ſechs Monaten von der Zeit an, da dieſer Ehegatte, oder von beyden derjenige, der von dem geſezlichen Alter am weiteſten entfernt war, ſolches erreicht hat; 2.) Wenn eine Ehegattin, welche dieſe Muͤndigkeit nicht erreicht hatte, vor Ablauf der ſechs Mo⸗ nate ſchwanger geworden iſt. 186. Der Vater, die Mutter, die Groß-Eltern und die Familie, welche im vorerwaͤhnten Fall in die zu fruͤhe Ehe eingewilliget haben, koͤnnen mit der Klage auf Nichtigkeit der ſelben nicht gehoͤrt werden. 187. In allen Faͤllen, wo gemaͤß dem 184. Saz die Nichtigkeitsklage von jedem, der dabey betheiligt iſt, an— geſtellt werden kann, bleiben jedoch Seitenver wandte, in⸗ gleichem jene Kinder, die aus einer andern Ehe gezeugt ſind, bey Lebzeiten der beyden Ehegatten davon ausge⸗ ſchloſſen. Sie können ſolche Klage alsdann erſt einfuͤhren, wenn ein wirkliches ihnen ſchon angefallenes Recht da⸗ von abhaͤngt, und nur in Bezug auf dieſes. 488. Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweyte Heyrath geſchloſſen ward, kann hingegen auf ihre Nich— tigkeit klagen, wenn ſchon der Ehegatte in juͤngerer Ehe noch lebt, der mit ihm verehlicht war. 54 I. B. V. T. Von der Ehe. 189. Schuͤzen die juͤngeren Ehegatten die Nichtigkeit der fruͤhern Heyrath vor, ſo muß vorlaͤufig uͤber deren Guͤltigkeit oder Nichtigkeit geurtheilt werden. 189 a. Auch eine Eheverfänglichkeit wirkt eine Nichtigkeit, die jeder Betheiligte, der dabey nicht ſelbſt im Verbrechen befangen war, anklagen kann. 190. In allen Faͤllen, worauf ſich der 184. Saz anwenden laͤßt, kann und ſoll der Kron-Anwald, jedoch unter den im 185. Saz enthaltenen Einſchraͤnkungen auf Nichtigkeits-Erklaͤrung der Ehe, waͤhrend dem Leben bey— der Ehegatten antragen, um ſie verurtheilen zu laſſen, ſich zu ſcheiden. 190 a. Das nemliche gilt von den Fällen, die im Zuſaz zum Saz 189. berührt ſind. 191. Jede Heyrath, die nicht oͤffentlich, und vor dem gehoͤrigen Staats⸗Beamten geſchloſſen worden, kann von den Ehegatten ſelbſt, von ihren Eltern, ihren Vor— Eltern und von allen, deren anerfallenes wirkliches Recht davon abhaͤngt, ſo wie auch von dem Kron-Anwald angefochten werden. 192. Sind vor der Heyrath nicht die zwey erforder⸗ lichen Aufgebote geſchehen, oder ſind deßhalb die im Ge— ſez erlaubten Nachſichten nicht erwirkt, oder die vorge⸗ ſchriebenen Friſten zwiſchen den Aufgeboten und der Ehe nicht beobachtet worden, ſo laͤßt der Kron-Anwald nur wider den Staats-Beamten auf eine Geldbuße, wel— che die Summe von einhundert Reichsthaler nicht uͤber⸗ ſchreiten darf, oder wider die Eheleute und diejenigen, I. B. V. T. Bon der Ehe. 55⁵ nnter deren Gewalt ſie gehandelt haben, auf eine ihrem Vermoͤgen angemeſſene Geldſtrafe erkennen. 2 195. In die Strafen des vorhergehenden Sazes ſollen die daſelbſt erwaͤhnten Perſonen auch fuͤr jede Ueber— tretung der im 165. Artickel vorgeſchriebenen Regeln ver— fallen, ſelbſt wenn ſolche Maͤngel nicht zureichten, um die Ehe fuͤr unguͤltig zu erklaͤren. 194. Niemand kann den Namen eines Ehegatten, und die buͤrgerlichen Wirkungen der Ehe in Anſpruch neh— men, er lege denn einen Heyraths-Schein vor, der den Buͤchern des buͤrgerlichen Stands eingetragen iſt; ausge— nommen ſind jedoch die im 46. Saz erwaͤhnte Faͤlle. 195. Der Beſiz des ehelichen Stands kann die an— geblichen Eheleute, die ſich hierauf gegenſeitig beziehen, von der Verbindlichkeit nicht befreyen, den Schein uͤber die vor dem Beamten des buͤrgerlichen Stands geſchloſ— ſene Heyrath vorzulegen. 196. Iſt ein Beſiz des Eheſtands vorhanden, und der Schein uͤber die vor dem Beamten des buͤrgerlichen Stands geſchloſſenenEhe vorgelegt worden, ſo koͤnnen die Ehegatten gegen einander mit einer Klage auf Nichtig⸗ keit dieſes Scheins nicht gehoͤrt werden. 197. Wenn inzwiſchen in den Faͤllen des 194. und 195. Sazes die beyden Perſonen, die oͤffentlich als Mann und Frau gelebt haben, verſtorben ſind, und leibliche Kinder zuruͤckgelaſſen haben; ſo kann die eheliche Geburt derſelben unter dem Vorwand allein nicht beſtritten wer— den, daß ſie einen Heyraths-Schein ihrer Eltern nicht' 56 I. B. V. T. Von der Ehe. aufweiſen koͤnnen, wenn nur uͤbrigens ſie einen ſolchen Beſiz ehelicher Geburt fuͤr ſich haben, dem ihr Geburts⸗ Schein nicht widerſpricht. 196. Hat man den Beweis einer geſezmaͤſigen Ehe durch ein Unterſuchungs-Verfahren erlangt, ſo ſichert die Eintragung des Urthels in die Buͤcher des buͤrgerli⸗ chen Stands der Ehe alle ihre buͤrgerlichen Wirkungen von dem Tag an, da ſie geſchloſſen wurde, ſowohl fuͤr die Ehe— gatten ſelbſt, als fuͤr die aus ihrer Ehe gezeugten Kinder— 199. Sind beyde Ehegatten, oder iſt Eines aus ihnen verſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo kann die Anklage von allen, die etwa dabey betheiligt ſind, daß die Ehe fuͤr unguͤltig erklaͤrt werde, und von dem Kron⸗Anwald eingeleitet werden. 200. Iſt der Staats⸗Beamte des buͤrgerlichen Stands vor Entdeckung des Betrugs verſtorben, ſo hat wider deſſen Erben der Kron-Anwald auf Verlangen der Betheiligten und nach ihrer Angabe die buͤrgerliche Klage zu betreiben. 20⁰1. Eine fuͤr unguͤltig erklaͤrte Ehe behaͤlt nichts deſto weniger die buͤrgerlichen Rechts⸗Wirkungen fuͤr Ehe⸗ gatten und Kinder, ſobald ſie redlicher Weiſe geſchloſſen war, und nur das Recht zu ihrer Fortſezung wird dadurch aufgehoben. 202. War einer der beyden Ehegatten dabey allein in redlichem Glauben, ſo hat die Ehe ihre Rechts-Wir— kungen nur zu Gunſten dieſes Ehegatten, und der aus der Ehe abſtammenden Kinder. — gP;· I. B. V. T. Von der Ehe. 57 Fuͤnftes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entſpringen. 203. Die Ehegatten uͤbernehmen miteinander ſchon dadurch allein, daß ſie heyrathen, die Verbindlichkeit ihre Kinder zu ernaͤhren, zu pflegen und zu erziehen. 203 a. Die kirchliche Erziehung muß ſich nach dem Grundgeſez über die Kirchenverfaſſung richten, welches auch allein entſcheidet, was Verträge darüber zu beſtimmen vermögen, und wie dieſelben beſchaffen ſeyn müſſen. 20 4. Das Kind hat keine Klage wider ſeine Eltern auf Verſchaffung einer haͤuslichen Niederlaſſung, ſey es durch Heyrath, oder auf andere Weiſe. 2⁰5. Die Kinder ſind ihren Eltern und Vor⸗Eltern, die in Duͤrftigkeit ſind, den Unterhalt ſchuldig. 206. Eben ſo und im gleichen Fall ſind Schwieger⸗ Soͤhne und Schwieger⸗Toͤchter ihren Schwieger⸗Eltern den Unterhalt ſchuldig; dieſe Verbindlichkeit hoͤrt aber auf: 1.) Wenn die Schwiegermutter zur zweyten Ehe ſchreitet; 2.) wenn jener von beyden Ehegatten, durch den die Schwaͤgerſchaft entſtund, ohne aus dieſer ehelichen Verbindung hinterbliebene Kinder ver⸗ ſtorben, oder geſchieden worden iſt⸗ 2⁰7. Dieſe Unterhalts⸗Verbindlichkeiten ſind wech⸗ ſelſeitig. 58 I. B. V. T. Von der Ehe. 2⁰8. Der Unterhalt wird ermeſſen nach dem Maas der Beduͤrfniſſe deſſen, der darauf Anſpruch macht, und der Gluͤcksumſtaͤnde deſſen, der ſie leiſten muß. 2⁰09. Kommt derjenige, der einen Unterhalt reicht, oder der, welcher ihn empfaͤngt, in einen ſolchen Zuſtand daß jener ihn nicht mehr leiſten kann, oder dieſer ganz oder zum Theil deſſen nicht mehr bedarf, ſo kann Loszaͤh⸗ lung von demſelben oder Verminderung verlangt werden. 210, Beweiſt derjenige, der den Unterhalt zu reichen hat, daß er ein Leibgeding(Unterhaltsgeld) zu zahlen nicht im Stand iſt, ſo kann die Gerichtsbehoͤrde nach vor— ausgegangener Unterſuchung der Sache verordnen, daß er denjenigen, dem er den Unterhalt ſchuldig iſt, in ſeine Wohnung aufnehme, ihn dort ernaͤhre und verpflege. 211. Die Gerichtsbehoͤrde ſoll ebenfalls entſcheiden, ob dem Vater oder der Mutter, welche ein Kind, dem ſie den Unterhalt ſchuldig ſind, in ihre Wohnung aufnehmen, ernaͤhren und verpflegen wollen, desfalls Nachſicht des Unterhaltsgelds bewilligt werden koͤnne. Sechstes Kapitel. Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflich⸗ ten der Ehegatten. 212. Die Ehegatten ſind ſich einander Treue, Huͤlfe und Beyſtand ſchuldig. 215. Der Mann iſt ſeiner Frau zu Schuz, und die Frau ihrem Mann zu Gehorſam verbunden. 214. Die Frau hat die Pflicht, bey dem Mann zu wohnen, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er ſich ————— I. B. V. T. Von der Ehe. 59 aufzuhalten fuͤr gut findet; der Mann iſt ſchuldig, ſie auf⸗ zunehmen, und ihr alles, was zum Lebensunterhalt erfor— derlich iſt, nach ſeinem Stand und Vermoͤgen zu reichen. 215. Die Frau kann ohne Ermaͤchtigung ihres Man⸗ nes nicht vor Gericht ſtehen, ſelbſt dann nicht, wenn ſie Handelsfrau iſt, oder in einer Ehe ohne Gemeinſchaft lebt, oder dem Vermoͤgen nach von ihm abgeſondert iſt, aus- genommen um eine Eheklage anzubringen. 216. Die Ermaͤchtigung des Manns iſt nicht erfor⸗ derlich, wenn die Frau wegen Verbrechen oder Polizey— Sachen vor Gericht zu ſtehen hat. 216. Die Frau, ſelbſt wenn ſie mit ihrem Mann in keiner Guͤter⸗Gemeinſchaft oder in einer voͤlligen Guͤ— ter-Abſonderung lebt, kann, ohne daß ihr Ehemann zu dem Rechtsgeſchaͤft ſelbſt mitwirkt, oder ſchriftlich darein willigt, nicht ſchenken, veraͤuſſern, verpfaͤnden, noch durch einen Freygebigkeits⸗Vertrag oder durch einen belaſteten etwas erwerben. 218. Verweigert der Mann ſeiner Frau die Ermaͤch— tigung, vor Gericht zu ſtehen, ſo kann nach Umſtaͤnden der Richter ſie ermaͤchtigen. 219. Weigert ſich der Mann, ſeine Frau zu einer Rechtshandlung zu ermaͤchtigen, ſo kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Bezirks⸗Gericht ihres ehelichen Wohnſizes vorfordern laſſen, welches alsdann, nachdem der Mann vernommen, oder gehoͤrig vorgefordert worden, die Ermaͤchtigung geben oder verſagen kann. 220. Eine Handelsfrau kann ohne Ermaͤchtigung ihres Manns ſich in ihren Handlungs⸗Angelegenheiten ver⸗ —= 60 I. B. V. T. Von der Ehe. bindlich machen; ihre Verbindlichkeit erſtreckt ſich in die— ſem Fall auch auf den Mann, wenn unter ihnen eine Guͤter-Gemeinſchaft beſteht. Sie wird fuͤr keine Handelsfrau geachtet, wenn ſie nur im Kleinen die zur Handlung ihres Mannes gehoͤri⸗ gen Waaren verkauft, ſondern dann allein, wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt. 00 o ſ 221. Ff der Mann zu einer Strafe an Leib oder Ehre verurtheilt, waͤre ſie auch nur wegen ungehorſamen Ausbleibens wider ihn verhaͤngt, ſo kann auch alsdann die Ehegattin, obgleich ſie großjaͤhrig iſt, ſo lange die Strafe dauert, weder vor Gericht ſtehen, noch Vertraͤge ſchlieſſen, ſie habe ſich dann vorher von der Gerichts⸗ Behoͤrde dazu ermaͤchtigen laſſen, welche in dieſem Fall die Ermaͤchtigung geben kann, ohne daß der Mann ver⸗ nommen oder vorgeladen worden. 222. Iſt der Mann mundtodt gemacht, oder iſt er abweſend, ſo kann die Gerichts⸗Behoͤrde nach vorherge⸗ gangener Unterſuchung der Sache, die Frau ermaͤchtigen, vor Gericht zu ſtehen, oder Vertraͤge zu ſchlieſſen. 223. Jede im Allgemeinen gegebene Ermaͤchtigung waͤre ſie auch in dem Heyraths-Vertrag ausbedungen worden, gilt nur fuͤr die Verwaltung der Guͤter der Frau, nicht fuͤr deren Veraͤnderung oder Veraͤuſſerung, noch fuͤr die Guͤter des Manns und der Kinder. 22 4. Iſt der Mann noch minderjaͤhrig, ſo bedarf die Frau der Ermaͤchtigung der Obrigkeit, um vor Ge— richt zu ſtehen, oder Vertraͤge zu ſchlieſſen. — I. B. V. T. Von der Ehe. 61 22 4 a. Jede Gerichtsermächtigung muß der Ehefrau einen Ge⸗ ſchlechts⸗Beyſtand für die betreffenden Fälle zugeben. 225. Die Unguͤltigkeit aus Abgang der Ermaͤchti⸗ gung kann niemand fuͤr ſich anfuͤhren, als die Frau, der Mann und deren Erben. 226. Die Frau kann ohne Ermaͤchtigung ihres Man⸗ nes lezte Willens⸗Verfuͤgungen treffen. Siebentes Kapitel. Aufldßungder Ehe. 227. Die Ehe wird aufgeloͤßt: 1.) durch den Tod eines der beyden Ehegatten; 2.) durch eine geſezlich ausgeſprochene Ehe⸗ ſcheidung; 3.) durch eine endguͤltig gewordene Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer Strafe, welche den buͤrgerlichen Tod nach ſich zieht. Achtes Kapitel. Von der zweyten Heyrath. 228. Die Frau kann erſt zehn Monate nach Auf— loͤßung der vorherigen Ehe eine neue ſchlieſſen. 228 a. Im Uebertretungsfall verfällt ſie in eine Strafe von 45 bis 50 fl., und wenn in dieſer Zeit ein Kind, wenn gleich nach geſchloſſener zweyter Ehe zur Welt kommt, kann dieſes ſeine Rechte auf die Vaterſchaft aus der vorigen Ehe noch geltend machen, und der zweyte Mann, der von der voreiligen Schlieſſung nichts wußte, auf Vernichtung der zweyten Ehe antragen, der Kron⸗Anwald aber nur auf die Strafe. 62 K B. VI. T. Von der Eheſcheidung. Sechſter Titel. Von der Eheſcheidung. Erſtes Kapitel. Von den Urſachen der Eheſſcheidung. 229. Der Mann kann die Eheſcheidung wegen eines von ſeiner Frau begangenen Ehebruchs verlangen. 250. Die Frau iſt befugt auf Eheſcheidung anzu— tragen, wegen eines von dem Mann begangenen Ehe— bruchs, wenn er eine Beyſchlaͤferin in der gemeinſchaft— lichen Wohnung gehalten hat. 250. a. Lezterer Fall wird für vorhanden geachtet, ſobald ſie, es ſey im Land, oder im Ausland, ſo in der Nähe des Aufent⸗ halts des Mannes iſt; daß ſie einander von da aus zuwandeln können. 251. Beyderſeits koͤnnen die Ehegatten die Eheſchei— dung nachſuchen wegen Lebensgefaͤhrlichkeit, harter Miß— handlungen, oder grober Verunglimpfungen des Einen gegen den Andern. 232. Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer entehrenden oder geſezlich gleichen Strafe ſoll fuͤr den an— dern die Eheſcheidungs-Klage begruͤnden. 232. a. Auch Verſchollenheit, dreyjährige Landflüchtigkeit oder Wahnſinnigkeit von gleicher Dauer, werden unter den ſchon ehemals geſezlich näher beſtimmten Umſtänden ebenfalls als Scheidungs⸗Ur⸗ ſachen beybehalten. 253. Die beyderſeitige und beharrliche Einwilligung der Ehegatten, ausgeſprochen in den Formen, unter den —— I. B. VI. T. Von der Cheſcheidung. 65 Bedingungen und nach erſtandenen Pruͤfungen, wie ſie das Geſez vorſchreibt, ſoll fuͤr einen hinlaͤnglichen Be⸗ weis angenommen werden, daß das Beyſammen⸗Leben ihnen unertraͤglich ſey, und daß deshalb eine zureichende Urſache zur Eheſcheidung da ſey. Zweytes Kapitel. Von der Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache. Erſter Abſchnitt. Von der Form des Verfahrens bey der Ehe⸗ ſcheidung aus einer beſtimmten Urſache. 234. Die Klage auf Eheſcheidung aus einer be⸗ ſtimmten Urſache ſoll nur bey der Gerichts-Behoͤrde des Wohnſizes der Ehegatten angebracht werden; die That⸗ ſachen oder Verbrechen, aus welchen ſie ausgeht, moͤgen ſeyn, welche ſie wollen. 255. Veranlaſſen einige von den klagenden Ehegat— ten angefuͤhrte Thatſachen ein Unterſuchungs-Verfahren der Staats⸗Beamten, ſo ſoll die Eheſcheidungs-Klage bis nach der Entſcheidung des Straf⸗Punkts auf ſich beruhen; dann aber kann ſie wieder vorgenommen wer— den, ohne daß es erlaubt ſey, aus dem Inhalt des Straf-Urtheils wider den klagenden Theil irgend eine Unſtatthaftigkeit der Klage, oder andere nachtheilige Einrede abzuleiten. 256. Jede Klage auf Cheſcheidung ſoll die Thatſa— chen umſtaͤndlich entwickeln; ſie muß mit den etwa vor— 6 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. handenen Beweisſtuͤcken dem Vorſteher der Gerichtsbe⸗ hoͤrde oder ſeinem Stellvertreter von dem klagenden Ehe⸗ gatten in Perſon uͤberreicht werden, ſo fern dieſer nicht durch Krankheit daran verhindert iſt, in welchem Fall eine Gerichts-Perſon auf ſein Erſuchen und auf das Zeugniß zweyer Geſundheits-Beamten, Aerzte oder Wundaͤrzte, ſich nach der Wohnung des klagenden Theils verfuͤgt, um dort die Klage in Empfang zu nehmen. 257. Jene Gerichtsperſon vernimmt dabey den Klaͤger, macht ihm die ſchicklich ſcheinende Bemerkungen, bezeich⸗ net die uͤbergebene Klage und die Beweisſtuͤcke mit Hand⸗ zug, und fertiget uͤber die ihr geſchehene Einhaͤndigung des Ganzen ein Protokoll. Dieſes ſoll von der gedach— ten Gerichtsperſon und dem Klaͤger unterzeichnet werden, es ſey dann, daß der Leztere Schreibens unerfahren ſey, oder ſonſt nicht unterzeichnen koͤnne, in welchem Fall hievon Meldung gethan werden muß. 238. rpihure Gerichtsperſon verordnet am Schlu des Protokolls, daß die Parteyen auf beſtimmten Tag und Stunde, vor ihr in Perſon erſcheinen ſollen, und daß zu dem Ende eine Abſchrift ihrer Verfuͤgung an die Partey geſendet werde, wider welche die Eheſcheidung nachgeſucht wird. 239. An dem beſtimmten Tag macht dieſelbe den beyden Ehegatten, wenn ſie ſich einfinden, oder dem Klaͤ⸗ ger, wenn er allein erſcheint, die ſin eine Wieder-Ver einigung geeignete Vorſtellungen. Bleibt dieſer Verſuch fruchtlos, ſo laͤßt ſie hieruͤber ein Protokoll fuͤhren, und ver⸗ —— I. B. VI. Th. Von der Eheſcheidung. 65 verfuͤgt, daß die Klage ſammt den Beweisſtuͤcken dem Ge— richt, mit Vortrag uͤber das Ganze, vorgelegt werden ſoll. 240. In den naͤchſtfolgenden drey Tagen wird von dem Gericht auf den Vortrag des Vorſtehers, oder ſei⸗ nes Stellvertreters die Erlaubniß zur Vorladung ent— weder ertheilt oder noch ausgeſezt. Die Aufſchiebung darf nicht uͤber zwanzig Tage dauern. 241. Kraft der vom Gericht ertheilten Erlaubniß laͤßt der Klaͤger den Beklagten auf die gewoͤhnliche Weiſe vorladen, binnen der geſezlichen Friſt perſoͤnlich in dem Verhoͤr⸗Zimmer bey geſchloſſenen Thuͤren zu erſcheinen. Eine Abſchrift der Eheſcheidungs⸗Klage und der dazu vorgelegten Beweisſtuͤcke, auf welche die Ladung geſchrie— ben wird, laͤßt er dem Beklagten zuſtellen. 242. An dem Tag, da die Friſt zu Ende geht, ſoll der Klaͤger, der Beklagte mag erſcheinen oder nicht, in eigener Perſon, und wenn er will, von einem Rechts⸗Bei⸗ ſtand begleitet, auf die Gruͤnde ſeiner Klage ſich berufend, die Beweis⸗Urkunden vorlegen, und die zenen benen⸗ nen, die er abhoͤren laſſen will. „ 243. Erſcheint der Beklagte in Perſon oder durch einen Bevollmaͤchtigten, ſo kann er ſeine Erinnerungen wider die Gruͤnde des Klaͤgers ſowohl, als wider deſſen Beweis⸗Urkunden, und wider die von ihm vorgeſchlagknen Zeugen ſelbſt vortragen oder vortragen laſſen. Der Be klagte nennt ſeiner ſeits die Zeugen, die er abhoͤren laſſen will, über welche der Klaͤger gleichfalls ſeine Erinnerungen vortraͤgt. Geſezbuch. E 8 8 66 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 246. Ueber das Erſcheinen, die Ausſagen und Erin⸗ nerungen der Parteyen, ſo wie uͤber die etwaigen Geſtaͤnd⸗ niſſe des einen oder andern Theils wird ein Protokoll ver⸗ faßt. Dieſes Protokoll wird den beſagten Parteyen vor⸗ geleſen; ſie werden aufgefordert, es zu unterzeichnen, und ihrer Unterſchrift, oder ihrer Erklaͤrung, daß ſie nicht unterzeichnen koͤnnen oder nicht unterzeichnen wollen, muß ausdruͤcklich Meldung geſchehen. 245. Das Gericht vertagt hierauf die Parteyen zum Urtheil, auf einen von ihm zu beſtimmenden Tag und Stunde; es verordnet die Mittheilung an den Kron-An— wald und gibt ſie einem Mitglied zum Vortrag. Sollte der Beklagte nicht erſchienen ſeyn, ſo iſt der Klaͤger verbunden, ihm die Verfuͤgung des Gerichts in dem Zeitraum behaͤndigen zu laſſen, der darinn beſtimmt ſeyn muß. 3 246. An dem beſtimmten Tag und Stunde wird auf den Bericht des verordnet geweſenen Verhoͤr-Richters und angehoͤrten Vortrag des Kron-Anwalds, zuerſt uͤber die Einreden der Unzulaͤſſigkeit der Klage, wenn deren vorge⸗ bracht ſind, entſchieden. Werden dieſe gegruͤndet gefun⸗ den, ſo wird die Klage auf Eheſcheidung verworfen; im entgegengeſezten Fall, wie auch, wenn keine ſolche Ein— reden vorgebracht worden, wird die Eheſcheidungs⸗Klage fuͤr zulaͤſſig angenommen. 247. Gleich darauf wird auf den Bericht des Verhoͤr⸗ Richters und Vernehmung des Kron⸗Anwalds von dem Gericht auch in der Hauptſache erkannt. Es kann uͤber die Klage endguͤltig, wenn ſie urtheilsreif erſcheint, oder auf Beweis der vom Klaͤger angefuͤhrten erheblichen That⸗ I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 6 ſachen und auf Gegenbeweis des Beklagten erkannt werden. 248. Bey jedem Schluß einer richterlichen Verhand⸗ lung koͤnnen die Parteyen, nachdem der Verhoͤr⸗Richter ſeinen Bericht erſtattet, und ehe der Kron-Anwald den Vortrag macht, ihre gegenſeitige Gruͤnde ſelbſt in einem kurzen Aufſaz vortragen oder vortragen laſ⸗ ſen, zuerſt uͤber die Einreden der Unzulaͤſſigkeit der Ver⸗ handlung, und hernach uͤber die Hauptſache; aber in kei⸗ nem Fall ſoll der Anwald des Klaͤgers zugelaſſen werden, wenn nicht der Klaͤger ſelbſt in Perſon zugleich erſcheint. 249. Gleich nach ausgeſprochenem Urtheil, welches ein Zeugen⸗Verhoͤr verordnet, liest der Gerichtsſchreiber denjenigen Theil des Protokolls vor, der die wirklich ge⸗ ſchehene Benennung der Zeugen enthaͤlt, welche die Par⸗ theyen abhoͤren zu laſſen vorhaben. Der Vorſteher des Gerichts benachrichtiget ſie, daß es ihnen noch frey ſtehe, andere Zeugen zu benennen; aber daß ſie nach dieſem Au⸗ genblick hiemit nicht mehr gehoͤrt werden. 250. Die Parteyen bringen unmittelbar darauf ihre gegenſeitige Einwendungen wider die Zeugen vor. Das Gericht erkennt uͤber dieſe Einwendungen, nachdem es den Kron⸗Anwald gehoͤrt hat. 251. Die Verwandten der Parteyen, auſſer den Kin⸗ dern und Nachkommen, koͤnnen aus dem Grund ihrer Ver⸗ wandtſchaft als Zeugen nicht verworfen werden, und eben ſo wenig das Hausgeſinde der Ehegatten wegen des Dienſt⸗ Verbands; aber das Gericht ſoll ermeſſen, wie weit auf E 2 ☛ I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 8 die Ausſagen der Verwandten und des Hausgeſinds Ruͤck⸗ ſicht zu nehmen ſey. 252. Jedes Urtheil, das einen Zeugenbeweiß zulaͤßt, muß die Zeugen benennen, welche vernommen werden ſol⸗ len, und den Tag und die Stunde beſtimmen, wo die Parteyen ſie aufzufuͤhren haben. 253. Die Zeugen werden bey geſchloſſenen Thuͤren, in Gegenwart des Kron⸗Anwalds, auch der Parteyen, und ihrer Beyſtaͤnde oder Freunde, hoͤchſtens drey an der Zahl, auf jeder Seite, von einem verordneten Verhoͤr⸗ Richter verhoͤrt. 25 4. Die Parteyen moͤgen ſelbſt oder durch ihre Bey⸗ ſtände den Zeugen anſtaͤndige Erinnerungen oder Erlaͤute— rungs⸗Fragen vorlegen, wenn ſie es fuͤr dienlich finden; ſie duͤrfen ſie jedoch in ihren Ausſagen nicht unterbrechen. 255. Jede Ausſage wird ſchriftlich aufgezeichnet. Ein gleiches gilt von den Fragſtuͤcken und Erinnerungen, zu welchen ſie etwa Anlaß ward. Das Protokoll uͤber das Zeugen⸗Verhoͤr wird den Zeugen ſowohl, als den Par— teyen vorgeleſen, dieſe wie jene werden aufgefordert es zu unterzeichnen, und dieſer Unterſchrift oder ihrer Erklaͤ⸗ rung, daß ſie nicht unterzeichnen koͤnnen oder wollen, wird darinn gedacht. 256. Nachdem die beyderſeitigen Zeugen⸗Verhoͤre, oder ſofern der Beklagte keine Zeugen in Vorſchlag ge⸗ bracht hat, das Zeugen⸗Verhoͤr fuͤr den Klaͤger geſchloſ⸗ ſen iſt, verweist der Verhoͤr-Richter die Parteyen zu ei⸗ nem öffentlichen Gerichtstag, wobey er den Tag und die I. B. VI. Von der Eheſcheidung. 69 Stunde deſſelben angibt. Das Gericht ſelbſt verfuͤgt, „daß das Verfahren dem Kron-Anwald vorgelegt, und ein Vortrag aus den Acten erſtattet werde. Dieſe Verfuͤgung wird dem Beklagten auf Betreiben des Klaͤgers in dem Zeitraume, der darinn beſtimmt iſt, mitgetheilt. 257. Vor dem Tag, der zur Erlaſſung des Endur⸗ theils feſt geſezt worden, erſtattet der Verhoͤr-Richter ſeinen Vortrag. Die Parteyen koͤnnen bis dahin entweder ſelbſt, oder durch ihre Anwaͤlde noch jede Erinnerungen vorbringen, die ſie zu ihrer Sache dienlich erachten; worauf der Vor⸗ trag aus den Akten geſchieht. 2538. Das Endurtheil wird offentlich ausgeſpro⸗ chen. Wenn es die Eheſcheidung zulaͤßt, ſo iſt der Klaͤ⸗ ger ermaͤchtigt, ſich zu dem Beamten des buͤrgerlichen Stands zu verfuͤgen, um ſie dort eintragen zu laſſen. 259. Ward wegen Lebensgefaͤhrlichkeit, harter Miß⸗ handlungen oder grober Verunglimpfung die Eheſcheidung nachgeſucht, ſo bleibt es den Richtern, obgleich die Kla⸗ ge gehoͤrig erwieſen iſt, unbenommen, die Eheſcheidung nicht ſogleich zuzulaſſen. Sie ermaͤchtigen alsdann, ehe ſie entſcheiden, den klagenden Theil, ſich von der Geſell⸗ ſchaft des andern Ehegatten zu trennen, ohne daß er verbunden ſey, ihn bey ſich aufzunehmen, wenn er es nicht fuͤr gut findet, und verurtheilen den Mann, der Frau eine ſeinem Vermoͤgen angemeſſene Unterhalts⸗Ren⸗ te zu zahlen, wenn die Frau ſelbſt keine hinreichende Einkuͤnfte fuͤr ihre Lebensbeduͤrfniſſe hat. 28b I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 260. Nach Umlauf eines Pruͤfungs⸗Jahres kann der klagende Ehegatte, wenn inzwiſchen keine Ausſoͤh⸗ nung erfolgte, den andern Ehegatten vorladen laſſen, um in den geſezlichen Friſten vor Gericht zu erſcheinen, und zu hoͤren, daß dort das endguͤltige Urtheil ausgeſprochen erde, welches alsdann die Eheſcheidung zulaͤßt. 5 261. Wird die Eheſcheidung aus der Urſache nach⸗ geſucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe verurtheilt worden, ſo beſtehen die Foͤrmlichkei⸗ ten, die alsdann zu beobachten ſind, einzig darinn, daß man bey dem ordentlichen Gericht eine in gehoͤriger Form geſchehene Ausfertigung des Straf- Urtheils mit einem Zeugniſſe des Straf-Gerichts uͤbergibt, worinn erklaͤrt wird, daß dieſes Urtheil keinem geſezlichen Rechtszug mehr unterliege⸗ 262. Wird von einem in erſter Inſtanz in einer Ehe⸗ ſcheidungs-Sache ergangenen Urtheil, das die Klage zu⸗ ließ, oder endguͤltig entſchied, die Berufung ergriffen, ſo wird der Prozeß von dem Ober-Gericht als eine eilende Sache behandelt und entſchieden. 263. Die Berufung muß in der geſezlichen Zeit an— gezeigt und ausgefuͤhrt werden; ſo wie auch die weitere an den oberſten Gerichtshof, wenn Nichtigkeiten oder Gewalts⸗Ueberſchreitungen vorhanden ſind. Sie hat auf⸗ ſchiebende Wirkung. 264. Vermoͤge eines jeden Urtheils, das in dem lez⸗ ken Rechtszug ergangen oder rechtskraͤftig geworden iſt, und die Eheſcheidung erlaubt, ſoll der Ehegatte, der es I. B. VI. T. Von der Eheſcheidnng⸗ 91 erwirkt hat, verbunden ſeyn, ſich in Zeit zweyer Monate vor dem Beamten des buͤrgerlichen Stands, nach vorher⸗ gegangener gehörigen Vorrufung des andern Theils, zu ſtellen, um die Eheſcheidung eintragen zu laſſen. 265. Dieſe zwey Monate laufen vom Tag der ein⸗ getretenen Rechtskraft an. 266. Der Ehegatte, der als Klaͤger anfgetreten war, und die vorgedachte Friſt von zwey Monaten ver⸗ ſaͤumt hat, ſoll der Vortheile des erhaltenen Urtheils ver⸗ luſtigt ſeyn, und ſeine Klage auf Eheſcheidung nicht wie⸗ der anſtellen koͤnnen, es ſey dann aus einem neuen Grund, neben welchem er gleichwohl die vorigen Urſachen zugleich alsdann wieder geltend machen kann. Zweyter Abſchnitt. Von den fuͤrſorglichen Maßregeln, welche die Eheſcheidungs⸗Klage, wenn ſie auf eine beſtimmte Urſache ſich gruͤn⸗ det, veranlaſſen kann. 257. Die einſtweilige Obſorge uͤber die Kinder bleibt dem Mann, er ſey in der Eheſcheidungs⸗Sache Klaͤger oder Beklagter, wenn nicht ein anders von dem Gericht, auf Anſuchen der Mutter, der Familie oder des Kron— Anwalds, zum Beſten der Kinder verordnet wird. 268. Die Frau, ſie ſey in der Eheſcheidungs⸗Sa⸗ che Klaͤgerin oder Beklagte, darf waͤhrend des Prozeſſes die Wohnung ihres Manns verlaſſen, und eine dem Ver⸗ moͤgen ihres Manns angemeſſene Unterhalts⸗Rente nach⸗ — 7½ 1. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. ſuchen. Das Gericht beſtimmt das Haus, worinn ſich die Frau aufhalten ſoll, und ſezt erforderlichen Falls die Unterhalts⸗Rente feſt, welche der Mann zu zahlen hat. 269. Die Frau iſt verbunden, ſo oft ſie hiezu auf— gefordert wird, den Beweis zu fuͤhren, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe ſich aufhalte. In Ermanglung dieſes Beweiſesekann ihr der Mann die Unterhalts⸗Ren⸗ te verſagen, und wenn es die Frau iſt, welche die Ehe⸗ ſcheidung ſucht, die Fortſezung des Prozeſſes fuͤr unzu⸗ laͤſſig erklaͤren laſſen. 270. In Ehen, wo Guͤter⸗Gemeinſchaft beſteht, kann die Frau, ſie ſey in dem Eheſcheidungs-Prozeß Klaͤgerin oder Beklagte, zu jeder Zeit, ſobald die im 236. Saz erwaͤhnte Vorforderungs⸗Verfuͤgung ergangen iſt, zur Aufrechthaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß die ge⸗ meinſchaftliche Fahrniß unter Siegel gelegt werde. Nur gegen Errichtung eines mit einer Schaͤzung verſehenen Vermoͤgens-Verzeichniſſes, und gegen Verpflichtung des Manns, die verzeichneten Sachen einſt wieder abzulie⸗ fern, oder als gerichtlicher Bewahrer fuͤr ihren Werth zu haften, ſollen die Siegel wieder abgenommen werden. 271. Jede nach dem Tag der Vorforderungs⸗Ver⸗ fuͤgung des 238. Sazes, von dem Mann fuͤr Rechnung der Guͤter-Gemeinſchaft uͤbernommene Verbindlichkeit, ſo wie jede nach dieſer Zeit von ihm geſchehene Veraͤuſ⸗ ſerung, einiger dazu gehoͤrigen Liegenſchaften, ſoll fuͤr un— guͤltig erklaͤrt werden, ſobald erwieſen wird, daß Eines ———— 1. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 75 — oder das Andere, zur Gefaͤhrde der Rechte der Frau, ge⸗ ſchehen ſey. Dritter Abſchnitt. Von den Einreden der Uazulaͤſſigkeit wider Eheſcheidungs⸗Klagen. 272. Die Eheſcheidungs⸗Klage iſt erloſchen, wenn unter den Ehegatten eine Ausſoͤhnung erfolgt iſt, geſchehe dieſelbe vor oder nach Einklagung der Scheidungs-Anlaͤſſe. 272 a. Für eine Verſöhnung gilt ein ehelicher Beyſchlafß, welcher der Beleidigung zur Zeit, wo ſie dem unſchuldigen Theil ſchon bekannt war, nachgefolgt iſt. 275. In einem wie im andern Fall ſoll die Klage fuͤr unzulaͤſſig erklaͤrt werden, ſo lang nicht nach der Wider⸗ Verſoͤhnung eine neue Urſache hinzukommt, wo alsdann von den vorigen Urſachen Gebrauch gemacht werden darf, um das neue Geſuch zu unterſtuͤzen. 274. Laͤugnet der Klaͤger, daß eine Verſoͤhnung er— folgt ſey, ſo hat der Beklagte den Beweis ſchriftlich oder durch Zeugen, in der Form, die im erſten Abſchnitt des gegenwärtigen Kapitels beſtimmt iſt, zu fuͤhren. Drittes Kapitel. Von der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwillig ung. 275. Auf die wechſelſeitige Einwilligung der Ehe⸗ gatten wird keine Ruͤckſicht genommen, wenn der Mann noch unter fuͤnf und zwanzig, oder die Frau noch unter ein und zwanzig Jahr iſt. — 74 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 276. Die wechſelſeitige Einwilligung wird eher nicht in Betracht gezogen, als wenn die Ehe ſchon wenigſtens zwey Jahre beſtanden hat. 277. Sie wird nicht mehr zugelaſſen, wenn die Ehe ſchon zwanzig Jahre beſtanden hat, und eben ſo we⸗ nig, wenn die Frau fuͤnf und vierzig Jahre alt iſt. 278. In keinem Fall ſoll die wechſelſeitige Einwilli⸗ gung der Ehegatten hinreichen, ſo lang fie nicht von ihren Eltern oder andern noch lebenden Voreltern nach der Vor⸗ ſchrift des 150. Sazes genehmigt iſt. 279. Die Ehegatten, welche entſchloſſen ſind, die Ehe⸗ ſcheidung durch wechſelſeitige Einwilligung zu erwirken, ſind gehalten, vor allem ihr ganzes liegenſchaftliches⸗ und fahrendes Vermoͤgen verzeichnen und abſchaͤzen zu laſſen, und ihre desfallſigen wechſelſeitigen Rechte auseinander zu ſezen, woruͤber ſich zu vergleichen ihnen jedoch frey ſteht. 280. Sie ſind gleichfalls verbunden eine Ueberein⸗ kunft uͤber folgende drey Punkte ſchriftlich zu verfaſſen. 1. Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder an— vertraut werden ſollen, ſowohl waͤhrend der Pruͤfungs- Zeit, als nach ausgeſprochener Eheſcheidung. 2. In welches Haus ſich die Ehefrau begeben, und wo ſie ſich aufhalten ſoll, ſo lange die Pruͤfungs⸗Zeit waͤhrt. 5. Welche Rente der Mann indeſſen ſeiner Frau zahlen ſoll, wenn ſie nicht Einkuͤnfte genng hat, um ſich ihre Beduͤrfniſſe zu verſchaffen. —————— I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 75 281. Die Ehegatten ſollen zuſammen in eigener Per⸗ ſon vor dem Vorſteher ihrer Gerichts-Behoͤrde oder ſei— nem Stellvertreter erſcheinen, und ihm in Gegenwart zweyer Staatsſchreiber, die ſie mit ſich bringen, ihren Willen erklaͤren. 262. Dieſer ſoll in Gegenwart der zwey Staats⸗ Schreiber an beyde Ehegatten zuſammen und an Jeden allein die dienlichen Vorſtellungen und Ermahnungen rich⸗ ten; er ſoll ihnen das vierte Kapitel des gegenwaͤrtigen Titels vorleſen, welches die Wirkungen der Ehe⸗ ſcheidung beſtimmt, und ihnen alle Folgen ihres Vor⸗ habens entwickeln. 285. Beſtehen die Ehegatten auf ihrer Entſchlieſ⸗ ſung, ſo ſoll ihnen von dem Gerichts-Vorſteher ein Schein daruͤber ertheilt werden, daß ſie die Eheſcheidung nachſuchen, und darein wechſelsweiſe willigen; und ſie ſind ſchuldig, auſſer den Urkunden, derer im 279. und 280. Artikel gedacht iſt, auf der Stelle noch vorzulegen, und in die Gerichtskanzley zu hinterlegen: 1. Ihren Geburts⸗Schein und den Ehe⸗Schein. 2.) Die Geburts⸗ und Sterb⸗Scheine aller aus ih— rer Ehe erzeugten Kinder. 5.) Die urkundliche Erklaͤrung ihrer Eltern oder andern lebenden Vor⸗Eltern, worinn ſie ſagen, daß ſie aus wohl bekannten Urſachen dieſen oder jene, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, welcher oder welche mit dieſer oder jener Perſon verheyrathet iſt, ermaͤchtigen, die Eheſcheidung nachzuſuchen, und in ſelbige zu willigen. Die Eltern und Groß⸗Eltern . 26 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. werden fuͤr lebend geachtet, bis deren Todten⸗ Schein vorgelegt iſt. V 283 a. Wenn eines der lebenden Eltern oder Groß⸗Eltern verſichert, daß die übrigen todt ſeyen, ſo gilt dieſes ſtatt Todten⸗ Scheins; auſſerdem kann nur ein Kundbarkeits⸗Schein ihn erſezen. 284. Die Staatsſchreiber fertigen uͤber alles, was zur Vollziehung des vorhergehenden Sazes geſagt oder gethan worden, ein umſtaͤndliches Protokoll; die Urſchrift bleibt bey dem aͤlteſten von den beyden Staatsſchreibern, ſo wie die vorgebrachten Beweis⸗Urkunden. Dieſe bleiben dem Protokoll angelegt, worinn auch der Erinnerung ge⸗ dacht werden muß, die der Frau zu machen iſt, daß ſie in Zeit von vier und zwanzig Stunden ſich in das Haus, woruͤber ſie mit ihrem Mann uͤbereingekommen, begeben, und bis nach ausgeſprochener Eheſcheidung daſelbſt ſich aufhalten ſoll. 285. Die gleiche Erklaͤrung ſoll in den erſten vierzehn Tagen des naͤchſt folgenden vierten, ſiebenten und zehen— ten Monats unter Beobachtung der vorigen Foͤrmlichkeiten erneuert werden. Jedesmal ſollen die Parteyen durch oͤffentliche Urkunden beweiſen, daß ihre Eltern oder andere lebende Vor⸗Eltern auf ihrem erſten Entſchluß beharren; ſie brauchen dagegen die Vorlegung irgend eines andern Scheins nicht zu wiederholen. 286. Nach Ablauf eines Jahrs, von dem Tag der erſten Erklaͤrung an gerechnet, ſollen beyde Ehegatten in den naͤchſten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweyer ehrbaren Freunde aus dem Bezirk, die wenigſtens fuͤnfzig Jahre alt ſeyn muͤſſen, zuſammen in Perſon vor dem Vor⸗ —————õ——— I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 77 ſteher des Gerichts oder ſeinem Stellvertreter erſcheinen; ſie ſollen ihm in beglaubter Form die Ausfertigungen der vier Protokolle, welche ihre wechſelſeitige Einwilligung ent⸗ halten, ſo wie alle Scheine uͤberreichen, die den Proto⸗ kollen beygefuͤgt worden; ſie ſollen endlich, jeder fuͤr ſich beſonders, gleichwohl in Gegenwart des andern und der vier Freunde, die Obrigkeit erſuchen, die Eheſcheidung zuzulaſſen. 287. Wenn die Gerichts⸗Perſonen den Ehegatten ihre Bemerkungen gemacht haben, und ſie auf ihrem Vorhaben beharren, ſo wird uͤber ihr Geſuch, und die von ihnen geſchehene Uberlieferung der dazu gehoͤrigen Beweisſtuͤcke ein Schein ausgefertigt. Der Gerichtsſchreiber verfaßt hieruͤber ein Protokoll, das die Partheyen(wenn ſie nicht erklaͤren, daß ſie Schreibens unerfahren ſeyen, oder nicht unterzeichnen koͤnnten, in welchem Fall hievon Erwaͤhnung geſchieht) die vier Beyſtaͤnde, der Gerichtsvorſteher oder deſſen Stell⸗ vertreter und der Gerichtsſchreiber unterzeichnen. 288. Gleich unter das Protokoll ſezt der Gerichts⸗ Vorſteher ſeine Verfuͤgung, daß in drey Tagen auf den ſchriftlichen Antrag des Kron-Anwalds, welchem zu die— ſem Ende die Aktenſtuͤcke durch den Gerichtsſchreiber mit— getheilt werden ſollen, dem Gericht uͤber das Ganze Vor⸗ trag erſtattet werden ſoll. 289. Findet der Kron⸗Anwald in den Aktenſtuͤcken den Beweis, daß zu der Zeit, da beede Ehegatten ihre Er⸗ klärung abgegeben, der Mann fuͤnf und zwanzig, und die 78 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß ſie damals ſchon zwey Jahre lang verehelicht geweſen; daß ihre Ehe nicht uͤber zwanzig Jahre beſtanden; daß die Frau noch keine fuͤnf und vierzig Jahre alt war; daß nach vorlaͤufi— ger Erfuͤllung desjenigen, was hier oben beſtimmt iſt, und mit allen in dem gegenwaͤrtigen Kapitel vorgeſchriebe⸗ nen Foͤrmlichkeiten, beſonders unter der Ermaͤchtigung der Eltern oder der uͤbrigen lebenden Voreltern der Ehe⸗ gatten, wenn die Eltern fruͤher geſtorben ſind, die wechſel⸗ ſeitige Einwilligung viermal im Laufe des Jahrs erklaͤrt worden; ſo macht er ſeinen Antrag mit den Worten: das Geſez erlaubt; im entgegengeſezten Fall ſoll ſein Antrag in den Worten beſtehen: das Geſez iſt entgegen. 290. Das Gericht kann nach erfolgtem Vortrag ſeine Unterſuchung auf keine andere Gegenſtaͤnde erſtrecken, als die im vorhergehenden Saz bezeichnet ſind. Ergibt ſich hieraus, daß die Partheyen nach der Meynung des Ge⸗ richts den Bedingungen Genuͤge geleiſtet, und die Foͤrm— lichkeiten beobachtet haben, die in dem Geſez beſtimmt ſind; ſo laͤßt es die Eheſcheidung zu, und verweist die Partheyen vor den Beamten des buͤrgerlichen Stands, um dieſelbe eintragen zu laſſen. Im entgegengeſezten Fall erklaͤrt das Gericht, daß die Eheſcheidung nicht ſtatt habe, und fuͤhrt die Gruͤnde der Entſcheidung aus. 291. Eine Berufung von dem Urtheil, worin dieſe Eheſcheidung fuͤr unſtatthaft erklaͤrt wird, kann nur ſtatt finden, wenn ſie von beyden Theilen, von jedem gleich⸗ wohl in einer beſondern Urkunde, fruͤheſtens nach zehen I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 79 und ſpaͤteſtens vor zwanzig Tagen, von dem Tag der Ur⸗ theils-Eroͤffnung an, eingelegt wird. 292. Die Berufungs⸗Urkunden ſollen wechſelſeitig dem andern Ehegatten ſowohl als dem Gericht des erſten Rechtszugs behaͤndigt werden. 295. Dieſes Gericht ſoll in den erſten zehen Tagen von der ihm geſchehenen Behaͤndigung der Zweyten jener Berufungs⸗Urkunden an zurechnen, dem Obergericht den Aufſaz des Urtheils und die Aktenſtuͤcke, worauf es er⸗ folgt iſt, zuſchicken. In den naͤchſten zehen Tagen, nachdem der dortige Kron⸗Anwald die Aktenſtuͤcke vom Gericht erhalten hat, macht er ſeine Antraͤge ſchriftlich. Der Vorſteher oder deſſen Stellvertreter ſtellt die Sache bey dem Obergericht in Berathſchlagung, und in zehen Tagen, nachdem der Kron⸗Anwald ſeinen Antrag uͤberreicht hat, ſoll das End⸗ Urtheil erlaſſen werden. 294. Laͤßt ein Urtheil die Eheſcheidung zu, ſo ſind kraft deſſen die Partheyen verbunden, ſich in den naͤchſten zwanzig Tagen, von der Eroͤffnung des Urtheils an zurech⸗ nen, zuſammen und in Perſon vor dem Beamten des buͤr⸗ gerlichen Stands zu ſtellen, um die Eheſcheidung eintra⸗ gen zu laſſen. Nach fruchtloſem Verlauf dieſer Zeitfriſt wird das Urtheil fuͤr nicht ergangen angeſehen. Viertes Kapitel. Von den Wirkungen der Eheſcheidung. 295. Geſchiedene Ehegatten koͤnnen ſich nicht mehr mit einander verehelichen, aus welcher Urſache auch die Eheſcheidung erfolgt ſey. — — 80 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 296. Im Fall einer aus beſtimmter Urſache erkann⸗ ten Eheſcheidung darf die geſchiedene Frau ſich erſt zehen Monate, nach erkannter Eheſcheidung, wieder verheyrathen. 297. Iſt die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Ein⸗ willigung erfolgt, ſo darf keiner von beyden Ehegatten eine neue Ehe ſchlieſſen, ehe drey Jahre nach der geſpro⸗ chenen Eheſcheidung abgelaufen ſind. 298. Iſt die Eheſcheidung wegen eines begangenen Ehebruchs zu Recht erkannt worden, ſo kann der ſchuldige Ehegatte ſich niemals mit ſeinem Mitſchuldigen vereheli⸗ chen. Die ehebrecheriſche Frau ſoll in demſelben Urtheil von Amtswegen fuͤr eine beſtimmte Zeit, die jedoch nicht kuͤrzer als drey Monate und nicht laͤnger als zwey Jahre ſeyn darf, zur Einſperrung in ein Arbeits-Haus verurtheilt werden. 208 a. Jede dieſem und dem vorherigen Saz zuwider laufende Ehe iſt nichtig, der andere Theil der ehemaligen Eheleute und der Kron⸗Anwald können allein dieſe Nichtigkeit anklagen. 299. In jedem Eheſcheidungs⸗Fall, den einer wech⸗ ſelſeitigen Einwilligung allein ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider welchen die Scheidung erkannt wird, alle von dem andern Ehegatten durch den Heyraths-Vertrag, oder ſeit eingegangener Ehe erlangten Vortheile. 209 a. Auch verliert die Ehefrau in ſolchem Fall den Namen des Manns⸗ 300. Der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung erlangt hat, behaͤlt die von dem andern Ehegatten ihm zuge⸗ wandten Vortheile, obgleich eine Wechſelseitigkeit bedun⸗ gen war, die nun nicht mehr ſtatt hat. 301. Soll⸗ I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung⸗ 81 30z. Sollten die Ehegatten ſich keine Vortheile be— dungen haben, oder die bedungenen nicht hinreichend ſchei⸗ nen, um dem Ehegatten, welcher die Eheſcheidung erwirkt hat, ſeinen Unterhalt zu ſichern, ſo kann das Gericht aus den Guͤtern des andern Ehegatten eine Unterhalts⸗ Rente ihm zuerkennen, die jedoch das Drittel der Ein⸗ kuͤnfte dieſes leztern nicht uͤberſchreiten darf. Die oben beſagte Rente kann wieder eingezogen werden, ſobald ſie nicht mehr nothwendig iſt. 302. Die Kinder ſollen dem Ehegatten, der die Ehe⸗ ſcheidung erlangt hat, anvertraut werden, wenn nicht das Gericht auf Anſuchen der Familie oder des Kron-Anwalds zum Beſten der Kinder verordnet, daß alle oder einige von ihnen der Obſorge des andern Ehegatten oder einer dritten Perſon, uͤbergeben werden ſollen. 305. Wer es auch ſey, dem man die Kinder anver⸗ traut, immer behalten Vater und Mutter gegenſeitig das Recht, uͤber die Unterhaltung und Erziehung ihrer Kinder die Aufſicht zu fuͤhren, und ſind nach Verhaͤltniß ihres Vermoͤgens dazu beyzutragen verbunden. 3⁰ 4. Die Aufloͤſung der Ehe durch eine zu⸗Recht er⸗ kannte Scheidung ſoll den Kindern aus dieſer Ehe keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Geſeze oder den Ehe⸗Vertrag ihrer Eltern zugeſichert waren. Der wirkliche Anfall dieſer Rechte an die Kinder tritt jedoch nur auf gleiche Weiſe und unter gleichen Umſtaͤnden ein, worunter ſie angefallen ſeyn wuͤrden, wenn die Eheſchei⸗ dung nicht erfolgt waͤre. Geſezbuch. 5 ☛ᷣ 82 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 3⁰05. Im Fall einer auf wechſelſeitige Einwilligung erfolgten Eheſcheidung ſoll das Eigenthum der Haͤlfte des Vermögens eines jeden Ehegatten, an dem Tag ihrer erſten Erklaͤrung, kraft Geſezes, ſeinen Kindern ange⸗ fallen ſeyn. Der Vater und die Mutter behalten gleichwohl den Genuß dieſer Haͤlfte bis zur Volljaͤhrigkeit ihrer Kinder, mit dem Beding fuͤr deren Nahrung, Pflege und Erziehung, nach ihrem Stand und Vermoͤgen zu ſorgen, alles ohne Abbruch der uͤbrigen Vortheile, welche den beſagten Kin⸗ dern durch den Ehe⸗Vertrag ihrer Eltern zugeſichert ſeyn mögen. Fuͤnftes Kapitel. Von der Trennung von Tiſch und Bett. 306. In Faͤllen, wo die Klage auf Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache ſtatt findet, ſteht es den Ehegatten frey, ſtatt ſolcher die Trennung von Tiſch und Bett nachzuſuchen. 3⁰. Dieſes Geſuch wird eben ſo, wie jede andere buͤrgerliche Klage angebracht, behandelt und entſchieden; blos auf wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten kann dieſe Trennung nicht ſtatt haben. 3⁰8. Die Frau, wider welche auf Scheidung von Tiſch und Bett wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt wird, ſoll in demſelben Urtheil auf Antrag des Kron⸗ Anwalds zur Einſperrung in ein Arbeits-Haus, auf be⸗ ſtimmte Zeit, die nicht kuͤrzer als drey Monate, und nicht laͤnger, als zwey Jahre ſeyn darf, verurtheilt werden. I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 85 5og. Dem Mann bleibt es unbenommen, dieſe Verurtheilung unwirkſam zu machen, wenn er ſich ent⸗ ſchließt, ſeine Frau wieder zu ſich zu nehmen. 310. In Fallen, wo die perſoͤnliche Trennung aus einer andern Urſache, als wegen eines begangenen Ehe⸗ bruchs erkannt worden iſt, und drey Jahre gedauert hat, kann der Ehegatte, der urſpruͤnglich der Beklagte war, bey Gericht auf Eheſcheidung antragen, welches ſie dann auch wirklich geſtattet, ſo fern der urſpruͤngliche Klaͤger, nachdem er erſchienen, oder doch gehoͤrig vorgeladen wor⸗ den, nicht auf der Stelle einwilliget, daß die perſoͤnliche Trennung aufhoͤre. 511. Die perſoͤnliche Trennung zieht allemal Ver⸗ moͤgens⸗Abſonderung nach ſich. 311 a. Die Eheordnung vom Jahr 1807. gilt in jenen Rechts⸗ beziehungen noch fort, welche neben dem oben verordneten beſtehen können, ſo wie ſie in ihren polizeylichen Beziehungen ohnehin hier⸗ durch nicht aufgehoben iſt. Sie benter Titel. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Vaterſchaft ehelicher oder in der Ehe geborner Kinder. 312. Ein Kind, das waͤhrend der Ehe empfangen worden, hat den Ehemann zum Vater. Dieſem bleibt jedoch unbenommen, das Kind fuͤr das ſeinige nicht anzuerkennen, wenn er beweist, daß er in der ganzen Zwiſchen-Zeit von dem dreyhunderſten bis F 2 — 8 I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaff. zum hundert achzigſten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Entfernung oder wegen den Folgen eines Zufalls, ſich in einer natuͤrlichen Unmoͤglichkeit befunden hat, ſei— ner Gattin ehelich beyzuwohnen. 315. Der Ehemann iſt nicht berechtigt, unter An⸗ gabe eines Zeugungs⸗ Unvermoͤgens, das Kind zu ver⸗ laͤugnen; ſelbſt aus dem Grund, eines von ſeiner Ehegat⸗ tin begangenen Ehebruchs, darf er es nicht verlaͤugnen, es ſey dann ihm die Geburt verheimlicht worden, in wel— chem Fall er zum Vortrag aller Thatſachen zugelaſſen wer⸗ den ſoll, die beweiſen, daß er der Vater des Kinds nicht ſey. 314. Ein Kind, das vor dem hundert achtzigſten Tag nach geſchloſſener Ehe geboren wird, darf in folgenden Faͤllen von dem Ehemann nicht verlaͤngnet werden. 1. Wenn ihm die Schwangerſchaft vor der Ehe bekannt war; 2. Wenn er den Geburts-Schein ausgewirkt hat, und dieſer zugleich von ihm unterzeichnet iſt, oder ſeine Erklaͤrung enthaͤlt, daß er im Schrei⸗ ben uner fahren ſey; 3. Wenn das Kind fuͤr nicht lebensfaͤhig erklaͤrt worden iſt. 315. Die Ehelichkeit eines Kinds, das dreyhundert Tage nach aufgeloͤster Ehe geboren wird, darf beſtritten werden. 316. In jedem Fall, wo es dem Mann erlaubt iſt, das Kind fuͤr das Seinige nicht anzuerkennen, muß dieß in Zeit eines Monats geſchehen, wenn er ſich in der Ge⸗ gend des Orts befindet, wo das Kind geboren ward. .— ————— 1. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. 85 In zwey Monaten nach ſeiner Wiederkunft, wenn ey in dem Zeitpunkt der Geburt abweſend war; In zwey Monaten nach entdecktem Betrug, wenn ihm die Geburt des Kinds verheimlicht wurde. 317. Stirbt der Ehemann, ehe er auf irgend eine Art das Kind anerkannt, oder wider die Vaterſchaft Wi⸗ derſpruch eingelegt hat, die Zeit⸗Friſt dazu iſt aber als⸗ dann noch nicht verſtrichen, ſo haben die Erben eine eig— ne Friſt von zwey Monaten, um die eheliche Geburt des Kinds zu beſtreiten. Dieſe Friſt lauft von dem Zeitpunkt an, da das Kind die Guͤter des Vaters in Beſiz nimmt, oder da es gegen die Erben den Beſiz anſpricht. 318. Jeder auſſergerichtliche Vorgang, der eine Ver⸗ laͤugnung des Kinds von Seiten des Ehemannes oder ſeiner Erben enthaͤlt, gilt fuͤr nicht geſchehen, wenn nicht innerhalb eines Monats die Klage wider einen dem Kind hiezu eigends zu ernennenden Vormund, unter Beiladung der Mutter, bey Gericht angebracht worden iſt. Zweytes Kapitel. Von den Beweiſen der ehelichen Kindſchaft. 519. Die eheliche Kindſchaft erweiſet der Geburts⸗ Schein in dem Urkundenbuch des buͤrgerlichen Stands. 320. In deſſen Ermanglung genuͤgt der beſtaͤndige Beſiz einer ehelichen Kindſchaft. 321. Dieſer Beſiz beſteht in einer Vereinigung hin⸗ reichender Thatſachen, welche Verhaͤltniſſe der Kindſchaft 86 I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. und Verwandtſchaft zwiſchen einem Menſchen und der Familie, welcher er anzugehören behauptet, vorausſezen. Die vorzuͤglichſten der dazu dienlichen Thatſachen ſind: daß ein Kind immer den Namen des Vaters gefuͤhrt hat, dem es anzugehoͤren angibt; Daß der Vater es als ſein Kind behandelt, und in dieſer Eigenſchaft fuͤr ſeine Erziehung, ſeinen Unterhalt, und ſeine Niederlaſſung geſorgt hat; Daß es beſtaͤndig in der Geſellſchaft dafuͤr aner— kannt worden iſt; Daß die Familie es dafuͤr erkannt hat. 322. Niemand kann einen Familien⸗Stand in An⸗ ſpruch nehmen, welcher demjenigen zuwider iſt, den ſeine Geburts-Urkunde und ein mit ihr uͤbereinſtimmender Be⸗ ſiz ihm geben. Umgekehrt kann Niemand den Familien⸗Stand desje⸗ nigen beſtreiten, der einen mit ſeinem Geburts-Schein uͤbereinſtimmenden Beſiz fuͤr ſich hat. 323, Gebricht es an einer Rechts-Urkunde und ei⸗ nem damit uͤbereinſtimmenden Beſiz, oder iſt das Kind unter einem erdichteten Namen, oder als ein von unbe⸗ kannten Eltern gebornes Kind in den Buͤchern eingetragen worden; ſo kann der Beweis der Kindſchaft durch Zeugen gefuͤhrt werden. Dieſer Beweis darf gleichwohl nur dann zugelaſſen werden, wann eine Einleitung dazu aus ſchriftlichen Be⸗ weiſen vorhanden iſt, oder wann Vermuthungen oder Anzeigen, aus bis dahin ausgemachten Thatſachen her⸗ 1. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. 87 vorgehen, die wichtig genug ſind, um auch ohne eine ſolche Einleitung jene Zulaͤſſigkeit zu begruͤnden. 324. Die Einleitung aus ſchriftlichen Beweiſen er— gibt ſich aus Familien-Urkunden, aus Haus-⸗Buͤchern und Briefſchaften der Eltern, aus oͤffentlichen und ſelbſt aus Privat⸗Urkunden, die von einer am Streit bethei⸗ ligten lebenden oder verſtorbenen Perſon herruͤhreu⸗ 325. Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel ge⸗ fuͤhrt werden, welches darthut, daß der Beweisfuͤhrer kein Kind der Mutter ſey, die er zu haben vorgibt; oder, wenn ſeine Abſtammung von ſolcher Mutter er— wieſen iſt, daß er kein Kind von dem Ehemann die ſer Mutter ſey. 326. Die buͤrgerlichen Gerichte ſind allein die Rechts⸗ Behoͤrde fuͤr Klagen, wodurch ein Familien-Stand in Anſpruch genommen wird. wenn der Stand der Perſon durch ein End⸗Urtheil ent⸗ ſchieden iſt. 328, Die Anſprache des Familien⸗Stands iſt fuͤr das Kind ſelbſt unverjaͤhrbar. 329. Erben eines Kinds, das eine Anſprache nicht gemacht hat, koͤnnen ſie nur machen, wenn ſolches in der Minderjaͤhrigkeit, oder in den erſten fuͤnf Jahren nach erreichter Volljaͤhrigkeit geſtorben iſt. 330. Häͤtte das Kind die Klage erhoben, ohne wie— der foͤrmlich davon abgeſtanden zu ſeyn, auch ohne ſie, 88 I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. drey Jahre von der lezten gerichtlichen Handlung an zu rechnen, unbetrieben zu laſſen; ſo koͤnnen die Erben ſie fortſezen. Drittes Kapitel. Von den natuͤrlichen Kindern. Erſter Abſchnitt⸗ Von der Ehelichmachung natuͤrlicher Kinder. 331. Uneheliche Kinder, die nicht aus einer Blut⸗ ſchande oder einem Ehebruch gezeugt ſind, werden durch eine nachgefolgte Ehe ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide zuſammen vor der Heyrath ſie anerkannt haben, oder ſie in der Heyraths⸗Urkunde ſelbſt anerkennen. 552. Auch verſtorbene Kinder, welche Nachkommen zuruͤckgelaſſen haben, werden zu deren Vortheil dadurch noch ehelich gemacht. 333. Kinder, welche durch nachgefolgte Ehe ehelich werden, genießen gleiche Rechte, als waͤren ſie aus die⸗ ſer Ehe geboren. Zweyter Abſchnitt. Von der Anerkennung der naruͤrlichen Kinder. 334. Die Anerkennung eines natuͤrlichen Kinds, ſoll durch eine oͤffentliche Urkunde vollzogen werden, ſobald ſie nicht in deſſen Geburts⸗Urkunde geſchehen iſt. 334. a. Sie muß mit ausgedruckten Worten darinn liegen: bloße Zuſage gewiſſer Vortheile für ein Kind, als z. E. ſeiner Er⸗ nährung, begründen die Anerkennung noch nicht. I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. 89 335. Dieſelbige findet nicht ſtatt zum Vortheil ſol⸗ cher Kinder, die aus Blutſchande oder Ehebruch gezeugt ſind. 336. Die Anerkennung des Vaters, ohne Angabe und Geſtaͤndniß der Mutter, wirkt nur gegen den Vater. 337. Die Anerkennung, welche waͤhrend der Ehe von einem Ehegatten zum Vortheil ſeines mit einer drit— ten Perſon erzeugten natuͤrlichen Kinds geſchieht, kann weder dem andern Ehegatten, noch denen aus der Ehe gezeugten Kindern ſchaden. Sie hat nur ihre Wirkung, wenn einſt die Ehe auf⸗ geloͤßt wird, und keine Kinder daraus vorhanden ſind. 358. Ein natuͤrliches, obgleich anerkanntes Kind kann die Rechte eines ehelich gebornen Kinds nicht an⸗ ſprechen. Die Rechte der natuͤrlichen Kinder beſtimmt der Titel von den Erbſchaften. 339. Jede Anerkennung des Vaters oder der Mutter, ſo wie jede Anſprache des Kinds kann von allen denjeni⸗ gen beſtritten werden, denen ein Nachtheil dadurch zu⸗ gehen kann. 340. Alle Nachfrage, wer Vater eines Kinds ſey, iſt veyboten. Ein Entfuͤhrer kann auf Anſuchen der Betheiligten fuͤr den Vater des Kinds der Entfuͤhrten erklaͤrt werden, wenn der Zeitpunkt der Entfuͤhrung mit jenem der Empfaͤngniß uͤbereinſtimmt. 340 a. Dafür kann auch derjenige erklärt werden, der eine Mutter des Kinds kundbarlich bey ſich als Beyſchläferin unterhalten — 90 I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. hat, oder der des Beyſchlafs mit ihr, um die Zeit der geſezlich un⸗ terſtellbaren Empfängniß, freywillig geſtändig oder zufällig überwieſen iſt; ingleichen derjenige der die Mutter erweislich um die gedachte Zeit auſſer Stand des freyen Sinnen⸗Gebrauchs zum Behuf eines Beyſchlafs verſezt hat. 341. Eine Nachfrage, wer Mutter eines Kinds ſey, iſt erlaubt. Das Kind, welches gegen eine Frauensperſon Kind⸗ ſchafts⸗Recht aͤnſpricht, muß den Beweis fuͤhren, daß es eben dasjenige ſey, womit dieſe niedergekommen iſt. Zur Fuͤhrung dieſes Beweiſes durch Zeugen darf es nur alsdann zugelaſſen werden, wenn ſchoͤn eine Einlei— tung aus ſchriftlichen Beweiſen vorhanden iſt. 342. Kein Kind darf in Faͤllen, wo zu Folge des 335. Sazes die Anerkennung nicht geſtattet iſt, zu einer Kindſchafts⸗Anſprache gegen Vater oder Mutter zugelaſſen werden. Achter Titel. Von der Anwuͤnſchung eines Kinds und der freywilligen Pflege eines Minderjaͤh⸗ rigen aus wohlthaͤtigen Abſichten. Erſtes Kapitel. Von der Anwuͤnſchung eines Kinds. Erſter Abſchnitt. Von der Anwuͤnſchung und ihren Wirkungen. 243. Perſonen beederley Geſchlechts, welche das fuͤnfzigſte Jahr zuruͤckgelegt, zur Zeit der Anwuͤnſchung ——õ— 1— 1. B. VIII. T. Von der Anwünſchung eines Kinds ꝛc. 91 keine eheliche Nachkommenſchaft haben, und wenigſtens fuͤnfzehn Jahre aͤlter ſind, als diejenigen, die ſie an Kindesſtatt annehmen wollen, duͤrfen der Anwuͤnſchung ſich bedienen. 333 a. Die Anwünſchung muß unbedingt und auf immer geſchehen. 344. Niemand kann von mehr als Einer Perſon an Kinds⸗Statt angenommen werden, es ſey dann von zweyen wechſelſeitigen Ehegatten. Auſſer dem Fall, der unten im 566. Saz beſtimmt iſt, kann kein Ehegatte ohne Bewilligung des andern Kinder anwuͤnſchen. 345. Die Annahme an Kinds⸗Statt kann nur demje⸗ nigen zu Theil werden, den man in ſeiner Minderjaͤhrig⸗ keit wenigſtens ſechs Jahre lang unterſtuͤzt und ununter— brochen gepflegt hat, oder demjenigen, der dem Anwuͤn⸗ ſchenden das Leben gerettet hat, ſey es in einem Streit oder in Feuers⸗ und Waſſersnoth. In dem Fall der Lebens⸗Rettung genuͤgt es, wenn der Anwuͤnſchende volljaͤhrig, ſodann aͤlter als der Ange⸗ wuͤnſchte iſt, keine eheliche Nachkommen hat, und ſofern er verheyrathet iſt, ſein Ehegatte einwilligt. 345 a. Es bedarf ferner zur Anwünſchung jener früheren Pfle⸗ ge nicht, wenn eine volljährige Mannsperſon ein uneheliches, vom Vater noch nicht anerbanntes unmündiges Kind einer Frauensperſon, die ſie heyrathet, mit deren Einwilligung, mittelſt des Heyraths⸗ Vertrags anwünſcht, wo alsdann auch dieſer Vorgang keinen eigenen Förmlichkeiten unterliegt. — 92 I. B. VIII, T. Von der Anwünſchung eines Kinds ꝛe. 346. Die Anwuͤnſchung hat ſonſt in keinem Fall vor⸗ der Volljaͤhrigkeit des Angewuͤnſchten ſtatt. Sind deſſen beyde Eltern, oder nur Eins von beyden, noch im Leben, und der Angewuͤnſchte hat das fuͤnf und zwanzigſte Jahr noch nicht zuruͤckgelegt; ſo muß er die Einwilligung ſeiner Eltern oder des lebenden Theils beybringen. Iſt er uͤber fuͤnf und zwanzig Jahr alt, ſo muß er um ihren Rath bitten. 347. Die Annahme an Kinds⸗Statt gibt dem Ange⸗ wuͤnſchten den Namen des Anwuͤnſchenden, dem er ſeinen eigenen Namen hinzuſezt. 548. Der Angewuͤnſchte bleibt in der Familie, wel⸗ cher er der Geburt nach angehoͤrt, und behaͤlt hierinn alle ſeine Rechte. Die Ehe iſt gleichwohl verboten unter dem Anwuͤn— ſchenden, dem Angewuͤnſchten und ſeinen Nachkommen; Unter den angewuͤnſchten Kindern ein und derſelben Perſon; Unter den angewuͤnſchten und den leiblichen Kindern, welche der Anwuͤnſchende ſpaͤterhin bekommen moͤchte; Unter dem Angewuͤnſchten und dem Ehegatten des Anwuͤnſchenden, und umgekehrt unter dem Anwuͤnſchenden und dem Ehegatten des Angewuͤnſchten. 349. Ohne die natuͤrliche Verbindlichkeit in den ge⸗ ſezlich beſtimmten Faͤllen ſich wechſelſeitig den Unterhalt zu verſchaffen, zwiſchen dem Angewuͤnſchten und ſeinen leiblichen Eltern aufzuheben, tritt zwiſchen Anwuͤnſchen⸗ den und Angewuͤnſchten die gleiche Verbindlichkeit ein. 350. Der Angewuͤnſchte erwirbt keine Erbrechte auf das Vermoͤgen der Blutsfreunde des Anwuͤnſchers; aber ———— 1. B. VIII. T. Von der Anwünſchung eines Kinds ꝛc. 93 auf deſſen eigenen Nachlaß hat er mit einem ehelich ge⸗ zeugten Kind durchaus gleiche Rechte, wenn derſelbe ehe⸗ liche, nach der Anwuͤnſchung gebohrne Kinder, zuruͤck lieſſe⸗ 351. Stirbt der Angewuͤnſchte ohne eheliche Abkoͤmm⸗ linge, ſo faͤllt alles, was ihm von dem Anwuͤnſcher ge— ſchenkt oder vermacht ward, in ſofern es bey dem Abſter⸗ ben des Erſtern noch wirklich vorhanden iſt, auf den Lez⸗ tern oder ſeine Nachkommen zuruͤck, jedoch mit der Ver⸗ pflichtung des Beitrags zur Tilgung der Schulden, und unbeſchadet der Rechte eines Dritten. Das uͤbrige Vermoͤgen des Angewuͤnſchten faͤllt auf ſeine leibliche Verwandten, und dieſe ſchließen allemal ſelbſt in den oben angefuͤhrten Gegenſtaͤnden alle Erben des Anwuͤnſchers aus, die nicht deſſen Abkoͤmmlinge ſind. 352. Stirbt noch bey Lebzeiten des Anwuͤnſchers aber nach dem Tod des Angewuͤnſchten auch die Nachkommen⸗ ſchaft des Leztern aus; ſo erbt auch alsdann der Anwuͤn⸗ ſcher, was er geſchenkt hatte; dieſes Recht ſoll gleichwohl ſeiner Perſon allein anhangen, und auf ſeine Erben, ſelbſt in abſteigender Linie, nicht uͤbergehen. Zweyter Abſchnitt. Von der Form der Anwuͤnſchung. 353. Der Anwuͤnſcher und der Anzuwuͤnſchende muͤſſen ſich vor dem ordentlichen Richter des Anwuͤnſchers ſtellen, um uͤber ihre wechſelſeitige Einwilligung eine Urkunde zu errichten. — 94 I. B. VIII. T. Von der Anwünſchung eines Kinds ꝛc. 354. In den naͤchſten zehn Tagen wird dem Kron⸗ Anwald der Gerichtsbehörde eine Ausfertigung dieſer Ur⸗ kunde zur Erwirkung der obrigkeitlichen Beſtaͤtigung von demjenigen Theil uͤberreicht, der ſich zuerſt darum bewirbt. 355. Das Gericht, in ordentlicher Sizung, pruͤft nach eingezogener zweckmaͤßiger Erkundigung: 1.) ob alle geſezlichen Bedingungen erfuͤllt ſind; 2.) ob die Perſon, welche anwuͤnſchen will, einen guten Ruf hat. 356. Es erkennt hierauf, ohne irgend eine Form von gerichtlichem Verfahren, und ohne Entſcheidungs⸗ Gruͤnde auszudruͤcken nach Vernehmung des Kron⸗Anwalds: „Die Anwuͤnſchung hat ſtatt, oder: ſie hat nicht „ſtatt.* 357. In einem Monat nach der Gerichts⸗Entſchei⸗ dung wird dieſes Urtheil der naͤchſten Obergerichts⸗Be⸗ hoͤrde, auf Betreiben derjenigen Parthey, vorgelegt, welche es zuerſt verlangt. Dieſe hat bey ihrem Verfahren die gleiche Form zu beobachten, und erkennt, ohne Entſcheidungs⸗Gruͤnde auszudruͤcken: „Das Erkenntniß iſt beſtaͤtigt, oder: das Erkennt⸗ „niß iſt geaͤndert, und folglich: die Anwuͤnſchung „hat ſtatt, oder ſie hat nicht ſtatt.“ 358. Jedes Erkenntniß des Obergerichts wodurch eine Anwuͤnſchung angenommen wird, ſoll oͤffentlich verkuͤndigt und angeſchlagen werden. Die Beſtimmung der Orte und die Anzahl der Anſchlaͤge bleibt dem Ermeſ⸗ ſen dieſer Gerichts-Behoͤrde uͤberlaſſen. I. B. VIII. T. Von der Anwünſchung eines Kinds ꝛc. 95 359. In den naͤchſten drey Monaten nach Verkuͤndi⸗ gung des Erkenntniſſes ſoll auf Anſuchen des einen oder des andern Theils die Anwuͤnſchung an dem Ort, wo der Anwuͤnſcher ſeinen Wohnſiz hat, den Buͤchern des buͤrger⸗ lichen Stands eingetragen werden. Dieſe Einſchreibung geſchieht nur auf Vorzeigung ei— ner foͤrmlichen Ausfertigung des von der Oberbehoͤrde er⸗ laſſenen Erkenntniſſes, und die Anwuͤnſchung bleibt wir⸗ kungslos, wenn ſie nicht in dieſer Friſt den Buͤchern ein⸗ getragen worden iſt. 360. Stirbt der Anwuͤnſcher, nachdem die Urkunde, woraus ſich ſein Wille ergibt, den Anwuͤnſchungs-Vertrag zu ſchlieſſen, von dem Richter aufgenommen, und vor die Gerichts-Behoͤrden gebracht worden, aber ehe dieſe hier— uͤber entſcheidend erkannt haben, ſo ſoll das Verfahren den⸗ noch fortgeſezt, und auf geeignete Faͤlle die Anwuͤnſchung zugelaſſen werden. Hielten deſſen Erben die Anwuͤnſchung jedoch fuͤr un— zulaͤſſig, ſo bleibt ihnen unbenommen, dem Kron-Anwald eine Denkſchrift mit ihren Anmerkungen daruͤber einzu— haͤndigen. Zweytes Kapitel. Von der Pfleg⸗Vaterſchaft. 361. Wer das fuͤnfzigſte Jahr zuruͤckgelegt hat, ohne eheliche Nachkommen iſt, und einen geſezlichen Rechtstitel wuͤnſcht, wodurch er einen Minderjaͤhrigen ſich ergeben machen will, kann ihm Pflegvater(Pflegmutter) werden, wenn er hiezu die Einwilligung der Eltern des Kinds, oder — 95 1. B. VII. T. Von der Anwünſchung eines Kinds ꝛc. des Ueberlebenden von ihnen, oder in deren Ermangelung die Beyſtimmung eines Familienraths, oder endlich, wenn das Kind keine bekannten Blutsfreunde haͤtte, jene der Verwalter des Waiſenhauſes, worinn es aufgenommen worden, oder des Gemeind⸗Raths ſeines Wohnorts erhal⸗ ten hat. 362. Ehegatten koͤnnen ohne gemeinſchaftliche Bewil⸗ ligung nicht Pfleg-Eltern eines Kinds werden⸗ 363. Der Bezirks⸗Richter, unter welchem das Kind ſeinen Wohnſiz hat, fuͤhrt ein Protokoll uͤber das auf die Pfleg⸗Vaterſchaft ſich beziehende Geſuch und uͤber die gegebene Einwilligung. 363. Nur zum Vortheil ſolcher Kinder, die noch keine fuͤnfzehn Jahr alt ſind, kann dieſer Pfleg⸗Verband ſtatt haben⸗ 4 Er fuͤhrt, unbeſchadet jeder beſondern Uebereinkunft, die Verbindlichkeit mit ſich, das Pflegkind zu ernaͤhren, zu erziehen, und in Stand zu ſezen, daß es einſt ſeinen Le⸗ bens⸗Unterhalt erwerben koͤnne. 365. Hat das Pflegkind einiges Vermoͤgen, das zu⸗ vor unter Vormundſchaft war, ſo geht die Verwaltung ſeines Vermoͤgens eben ſo, wie die Obſorge uͤber ſeine Perſon, auf den Pfleg-Vater uͤber, der jedoch die Erzie⸗ hungs⸗Koſten den Einkuͤnften des Pflegkinds nicht aufrech⸗ nen darf. 566. Wenn der Pfleg⸗Vater nach umgelaufenen fuͤnf Jahren, von uͤbernommener Pflege an, in der Beſorgniß ſein Tod moͤchte ihn uͤbereilen, ehe das Pflegkind voll⸗ jaͤhrig 1. B. VIII. T. Von der Anwünſchung eines Kinds ꝛc. 97— jaͤhrig wird, durch eine lezte Willens⸗Berordnung es an Kinds⸗Statt annimmt, ſo ſoll dieſe Verfuͤgung guͤltig ſeyn, vorausgeſezt, daß der Pfleg⸗Vater keine eheliche Kinder zuruͤcklaͤßt. 367. Stirbt der Pfleg⸗Vater vor dieſen fuͤnf Jahren, oder nach denſelben, ohne ſein Pflegkind an Kinds-Statt angenommen zu haben, ſo ſoll dieſem, ſo lang es minder⸗ jaͤhrig iſt, der Lebensunterhalt verſchafft werden; der Be⸗ trag und die Art deſſelben wird da, wo nicht ſchon eine foͤrmliche Uebereinkunft unter den gegenſeitigen Stellver⸗ tretern des Pflegvaters und Pflegkinds daruͤber beſteht, guͤtlich oder rechtlich beſtimmt. 368. Will der Pflegvater ſein Pflegkind, nachdem es volljaͤhrig geworden, an Kinds-Statt annehmen, und lezteres gibt hiezu ſeine Einwilligung; ſo wird nach den zuvor beſtimmten Formen zur Anwuͤnſchung geſchritten, welche alsdann ihre volle Wirkung hat. 369. Bleibem in den erſten drey Monaten nach der Volljaͤhrigkeit des Pflegkinds die Vorſtellungen, die es ſei— nem Pflegvater gemacht hat, um von ihm an Kinds⸗Statt angenommen zu werden, ohne Erfolg; und iſt das Pfleg⸗ Kind nicht im Stand, ſich ſeinen Lebensunterhalt zu erwer⸗ ben; ſo kann der Pfleg⸗Vater verurtheilt werden, das Pflegkind wegen etwaiger Unfaͤhigkeit zur Erwerbung ſeines Unterhalts zu eutſchaͤdigen. Dieſe Entſchaͤdigung beſteht in einer Unterſtuͤzung zum Anfang eines Gewerbs, wenn eine Uebereinkunft nicht dieſen Fall zum Voraus beſtimmt hat. Geſezbuch. G — *, 96. I. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt, 370. In jedem Fall iſt der Pflegvater, der das Ver⸗ moͤgen ſeines Muͤndels verwaltet hat, daruͤber Rechnung abzulegen verbunden⸗ 2½ 370 a. Auch iſt er wegen der Gegen⸗Vormundſchaft und ſonſt den gleichen Verbindlichkeiten wie andere Pfleger unterworfen. 4 Neunter Titel. Von der Elterlichen Gewalt. 351. Ein Kind, welches Alters es ſey, iſt ſeinen El⸗ kern Ehrfurcht und Gehorſam ſchuldig. 372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu ſeiner Voll⸗ jährigkeit oder Gewalts⸗Entlaſſung⸗ Waͤhrend der Ehe uͤbt der Vater alle dieſe Ge⸗ + 3743. Das Kind darf das vaͤterliche Haus ohne Er⸗ laubniß des Vaters nicht verlaſſen, außer nach zuruͤckge⸗ legtem achtzehnten Jahr, und allein um Kriegs⸗Dienſt zu nehmen. 375. Der Vater, der wichtige Urſachen hat, uͤber Betragen ſeines Kinds mißvergnuͤgt zu ſeyn, kann ſich das auſſer der Hauszucht folgender buͤrgerlichen Zuchtmittel bedienen⸗ A 2 376. Iſt das Kind in das ſechszehnte Jahr ſeines Alters noch nicht eingetreten, ſo kann der Vater es hoͤch⸗ I. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt. 99 ſtens auf einen Monat einſperren laſſen. Zu dieſem En⸗ de muß auf ſein Verlangen die Gerichts⸗Behoͤrde den Verhaft⸗Befehl erlaſſen. 377. Nach dem Eintritt in's ſechszehnte Jahr des Alters bis zur Volljaͤhrigkeit oder Freylaſſung kann der Vater nur auf Einſperrung antragen, und das hoͤchſtens auf ſechs Monate; er wendet ſich deshalb an die Gerichts⸗ Behoͤrde, die nach Beſprechung mit dem Kron⸗Anwald den Befehl zum Verhaft ertheilen oder verweigern, und im erſten Fall die vom Vater verlangte Zeit der Einſper— rung verkuͤrzen kann. 378. In einem wie im andern Fall hat weder ſchrift⸗ liches Verfahren noch eine gerichtliche Foͤrmlichkeit ſtatt, den Verhaft⸗Befehl ausgenommen, in welchem die Be⸗ weggruͤnde nicht ausgedruͤckt werden. Der Vater muß das Verſprechen unterzeichnen, alle Koſten zu zahlen, und gebuͤhrenden Unterhalt zu ver⸗ ſchaffen. 379. Von dem Vater haͤngt es allemal ab, die Dauer der von ihm verordneten oder verlangten Einſperrung zu verkuͤrzen. Verfaͤllt das Kind nach ſeiner Loslaſſung auf neue Ausſchweifungen, ſo kann, auf die in den vorherge⸗ henden Saͤzen beſtimmte Weiſe, die Einſperrung aber⸗ mal verfuͤgt werden. 380. Iſt der Vater wieder verheyrathet, ſo hat er, um ein Kind aus erſter Ehe, ſelbſt wenn es noch un— ter ſechszehn Jahren iſt, einſperren zu laſſen, ſich nach der Vorſchrift des 377, Sazes zu benehmen. G 2 — 400 I. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt. 381. Die uͤberlebende und nicht wieder verheyrathete Mutter kann auch, jedoch nur unter der Mitwirkung der zwey naͤchſten Verwandten vaͤterlicher Seite, und in der Form eines Anſuchens nach der Vorſchrift des 377. Sa⸗ zes, ein Kind einſperren laſſen. 382. Hat das Kind freyeigen Gut, oder treibt es ein Gewerbe, oder Handthierung, ſo kann ſeine Einſper⸗ rung, ſelbſt wenn es noch unter ſechszehn Jahren iſt, nur im Weg des Anſuchens, nach der im 577. Saz beſtimm⸗ ten Form, ſtatt haben. Dem eingeſperrten Kind bleibt es unbenommen, an den Kron⸗Anwald des Obergerichts eine Denkſchrift ein⸗ zureichen. Dieſer laͤßt ſich von dem Kron-Anwald des Untergerichts Rechenſchaft geben, und erſtattet ſeinen Vortrag an den Vorſteher des Obergerichts, welcher den Vater hievon benachrichtiget, alle Erkundigungen einzieht, und alsdann den von dem vorigen Richter ausgefertig⸗ ten Befehl aufheben oder maͤßigen kann. 363. Die 376. 377. 378. und 579. Saz ſind auf die Eltern natuͤrlicher und von ihnen geſezlich anerkann⸗ ter Kinder ebenfalls anwendbar. 334. Waͤhrend der Ehe hat der Vater, und nach aufgeldster Ehe der Ueberlebende von beyden Eltern die Nuznießung an dem Vermoͤgen ihrer Kinder, bis ſie das achtzehnte Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt haben, oder bis zur Gewalts-Entlaſſung, wenn dieſe fruͤher erfolgt. 384. a. Dieſes Endziel der Nuznieſſung verſtehet ſich jedoch ohn⸗ beſchadet desjenigen Theils, der dem Ueberlebenden, kraft der Ehe⸗ I. B. 1X. T. Von der elterlichen Gewalt. 201 geſeze oder der lezten Willensverfügungen des erſt Verſtorbenen ge⸗ ſezmäſſig zukommen mag. 335. Die mit dieſer Nuznieſſung verbundene Laſten ſind: 1. Diejenigen, wozu jeder Nuznießer verbunden iſt; 2. Ernaͤhrung, Pflege und Erziehung der Kin⸗ der nach ihrem Vermoͤgen; Zahlung der Ruͤckſtaͤnde und der Zinſen der Kapitalien; 4. Bezahlung der Krankheits⸗ und Begraͤbniß⸗ Koſten. 5386. Derjenige von beyden Eltern, zu deſſen Nach⸗ theil eine Eheſcheidung erkannt worden, bleibt von dieſer Nuznieſſung ausgeſchloſſen; ſie hoͤrt ebenfalls bey einer Mutter auf, die zu einer neuen Ehe ſchreitet. 337. Sie ſoll ſich auf dasjenige Vermoͤgen nicht er— ſtrecken, welches die Kinder durch abgeſondert treibende Arbeit und Kunſtfleis erwerben moͤgen, auch nicht auf das, was unter der ausdruͤcklichen Bedingung, daß die Eltern keine Nuznieſſung daran haben ſollen, den Kiu— dern geſchenkt oder vermacht worden iſt. Zehenter Titel. Von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormund⸗ ſchaft und der Gewalts⸗Entlaſſung. ₰ Erſtes Kapitel. Von der Minderjaͤhrigkeit. 583. Minderjaͤhrig iſt Jeder ohne Unterſchied des Ge⸗ ſchlechts, der das Alter von ein und zwanzig Jahren noch nicht zuruͤckgelegt hat. — 102 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. Zweytes Kapitel. Von der Vormundſchaft. Erſter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Eltern. 389. Der Vater iſt, waͤhrend der Ehe, Verwalter alles Vermoͤgens, welches ſeinen minderjaͤhrigen Kindern zugehoͤrt, ſelbſt des Freyeigenen. Von dem Vermoͤgen, wovon er den Genuß nicht hat, iſt er uͤber Hauptſtock und Einkuͤnfte zugleich, und von dem Vermoͤgen, woran das Geſez ihm eine Nuznieſſung gibt, uͤber den Hauptſtock allein Rechenſchaft zu geben verbunden. 390. Wird die Ehe durch den natuͤrlichen oder buͤr⸗ gerlichen Tod eines der Ehegatten aufgeloͤst, ſo faͤllt die Vormundſchaft uͤber die minderjaͤhrigen, nicht Gewalts entlaſſenen Kinder dem uͤberlebenden Ehegatten, kraft Geſezes, zu⸗ 591. Der Vater kann gleichwohl der uͤberlebenden Mutter und Vormuͤnderin einen beſondern Vormund⸗ ſchafts⸗Beyſtand zuordnen, ohne deſſen Gutachten ſie keine auf die Vormundſchaft ſich beziehende Rechtshand⸗ lung vornehmen darf. Beſtimmt der Vater die Handlungen, fuͤr welche der Beyſtand ernannt ſeyn ſoll, ſo iſt die Vormuͤnderin befugt, die uͤbrigen ohne deſſen Mitwirkung vorzunehmen. 392. Dieſe Ernennung eines Vormundſchafts⸗Bey⸗ ſtands kann nur auf eine der folgen den Arten geſchehen: I. B. X. T. Von der Mindenjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 20 & 1.) durch eine lezte Willensverordnung; 2.) durch eine vor dem Ortsvorſteher und ſei nem Gerichtsſchreiber, oder vor Stagtsſchrei⸗ bern geſchehene Erklaͤrung. 393. Iſt die Frau bey dem Tod ihres Manns ſchwanger, ſo ſoll der Leibesfrucht von dem Familienrath ein Pfleger ernannt werden. Mit der Geburt des Kinds wird die Mutter deſſen Vormuͤnderin, und jener Pfleger iſt alsdann kraft Geſe⸗ zes ſein Gegen⸗Vormund. 393 a. Bey unehelichen Kindern, die eine bekannte Mutter ha⸗ ben, iſt dieſe die Vormünderin; hat jedoch der Vater das Kind gül⸗ tig anerkannt, ſo kann er das im Saz 591 beſtimmte Recht üben; wo keine bekannte Mutter vorhanden, oder dieſe verſtorben iſt, liegt dem Kron⸗Anwalds des Bezirks⸗Gerichts die Betreibung der Bevormun⸗ dung ob. 394. Die Mutter iſt nicht ſchuldig, die Vormund⸗ ſchaft anzunehmen; jedoch muß ſie, wenn ſie die Vor⸗ mundſchaft ablehnt, die ihr anhaͤngige Pflichten ſo lang erfuͤllen, bis ſie die Ernennung eines Vormunds erwirkt hat. 395. Will die Mutter, welche die Vormundſchaft fuͤhrt, ſich wieder verehelichen, ſo muß ſie, ehe noch die Ehe geſchloſſen wird, einen Familienrath zuſammen beru⸗ fen laſſen, und dieſer entſcheidet, ob ihr ferner die Vor⸗ mundſchaft anvertraut bleiben ſoll. Unterlaͤßt ſie dieſes, ſo verliert ſie, kraft Geſezes, die Vormundſchaft, und ihr neuer Ehemann iſt fuͤr alle Fol⸗ gen ihrer widerrechtlichen Fortfuͤhrung als Sammt⸗Schuld⸗ ner verantwortlich. Ueberlaͤßt ein ordentlich zuſammen berufener Familien⸗ rath die Vormundſchaft der Mutter, ſo muß er ihr noth⸗ 204 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. wendig den zweyten Ehegatten als Mit-Vormund beyord⸗ nen. Dieſer wird mit ſeiner Ehegattin fuͤr die Verwal⸗ tung, in ſo weit ſie nach der Heyrath gefuͤhrt wird, als Sammt⸗Schuldner verantworlich. Zweyter Abſchnitt. Von der elterlich verordneten Vormundſchaft. 397. Das Recht, einen Vormund zu waͤhlen, und zwar aus Fremden oder aus Verwandten, gehoͤrt nur dem Laͤngſtlebenden von beyden Eltern. 398. Dieſes Recht kann nur nach den im 392. Saz vorgeſchriebenen Formen, und unter den ſolgenden Aus⸗ nahmen und Einſchraͤnkungen ausgeuͤbt werden: 398. a. Niemals kann weder von den Eltern, noch von dem Fa⸗ milienrath, der Vormund eines Minderjährigen unter aufſchieben⸗ den Bedingungen ernannt werden. 399. Eine Mutter in zweyter Ehe, welcher die Vor⸗ mundſchaft uͤber ihre Kinder aus der erſten Ehe nicht gelaſ— ſen worden iſt, kann ihnen keinen Vormund ernennen. 400. Hat die Mutter, welcher in zweyter Ehe die Vor⸗ mundſchaft gelaſſen wurde, ihren Kindern aus erſter Ehe einen Vormund ernannt, ſo gilt dieſe Auswahl nur mit Beſtaͤtigung des Familienraths. 401. Der Vormund, welchen Eltern ernennen, iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzunehmen, wenn er nicht ſonſt ſchon in die Klaſſe derjenigen Perſonen gehoͤrt, denen, in Ermangelung einer ſolchen Ernennung, der Fa⸗ milienrath ſie haͤtte auftragen koͤnnen, oder beſondere Verpflichtungs⸗Gruͤnde bey ihm eintreten. I. B. X. T. Von der Minderjähvigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 105 Dritter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Ahnherrn. 4⁰2. Hat der laͤngſtlebende Elterntheil dem Minder⸗ jaͤhrigen keinen Vormund ernannt, ſo gebuͤhrt die Vor⸗ mundſchaft kraft Geſezes dem vaͤterlichen Großvater, bey deſſen Abgang dem muͤtterlichen Großvater, und ſo weiter aufwaͤrts, dergeſtalt, daß der vaͤterliche dem muͤtterlichen Ahnherrn deſſelben Grads immer vorgezogen wird. 2 403. Treffen in Ermangelung des vaͤterlichen und muͤtterlichen Großvaters des Minderjaͤhrigen zwey Ahn⸗ herrn eines hoͤhern Grads zuſammen, die beyde zur vaͤ— terlichen Linie des Minderjaͤhrigen gehoͤren, ſo ſoll die Vormundſchaft kraft Geſezes auf den vaͤterlichen Groß⸗ Vater des Vaters des Minderjaͤhrigen fallen. 40½. Treffen in gleicher Weiſe zwey Urgroßonͤter der muͤtterlichen Linie zuſammen, ſo geſchieht die Auswahl von dem Familienrath, jedoch nun aus einem dieſer bey⸗ den Ahnherrn, Vierter Abſchnitt. Von Vormundſchaften aus Auftrag des Familien⸗Raths. 4⁰5 Die Ernennung eines Vormunds geſchieht durch einen Familienrath, ſo oft ein minderjaͤhriges, nicht ge— waltsentlaſſenes Kind weder Bater noch Mutter, noch einen vom Vater oder Mutter ernannten Vormund noch Ahnherrn im Leben hat; desgleichen, wenn der Vormund⸗ der zu einer dieſer Klaſſen gehört, ſich in einem Fall der — 106 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft tc. unten verordneten Ausſchließungen befindet, oder recht⸗ maͤſſig entſchuldigt iſt. 406. Dieſer Familienrath wird zuſammen berufen, auf Anſuchen und Betrieb der Verwandten des Minder⸗ jaͤhrigen, oder ſeiner Glaͤubiger, oder anderer Betheiligten, oder auch von Amtswegen auf den Betrieb des Orts⸗ Vorſtehers, wo der Minderjaͤhrige ſeinen Wohnſiz hat. Ein jeder iſt berechtigt, dieſem Vorſteher den Vorfall an⸗ zuzeigen, aus welchem die Nothwendigkeit eintritt, einen Vormund zu ernennen.. 406 a. Hier und ſo oft in dieſem Geſezbuch vom Orts⸗ vorſteher die Rede iſt, bezieht ſich ſolches auf Amtsſäſſige Perſonen, bey Kanzleyſäſſigen iſt der Bezirks⸗Vorſteher derjenige, welcher auf ſie Orts⸗Vorſtehers⸗Recht und Pflicht hat. 4⁰. Der Familienrath ſoll, ohne jenen Vorſteher mit einzurechnen, aus ſechs Verwandten oder Verſchwaͤ⸗ gerten beſtehen. Dieſe werden ſowohl aus der Gemeinde, wo der Fall einen Vormund zu eernennen ſich zugetragen hat, als in dem Umkreis von vier Stunden genommen, die eine Haͤlfte aus vaͤterlicher, und die andere aus muͤt— terlicher Linie; in jeder Linie richtet man ſich nach der Naͤhe der Grade. Unter Verwandten und Verſchwaͤgerten in gleichem Grad wird der Verwandte, und unter Verwandten deſſel⸗ ben Grads, der Aeltere dem Juͤngern vorgezogen. 407 a. Durchaus ſind darunter nur geſezliche, d. i. durch Ehe oder Anwünſchung entſtandene, nicht bloß natürliche, 8. i. aus auſſerehlicher Zeugung entſproſſene, Verwandte zu verſtehen, als welche überall nur da in verwandtſchaftliche Betrachtung kommen, wo fie das Geſez namentlich mit einbegreift. 7 7 1. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 107 406. Die vollbuͤrtigen Bruͤder des Minderjaͤhrigen, und die Ehegatten ſeiner vollbuͤrtigen Schweſtern, machen allein eine Ausnahme von der im Saz 407. enthaltenen Beſchraͤnkung, auf eine beſtimmte Anzahl. Sind ihrer ſechs oder mehrere, ſo ſind ſie alle Mit— glieder des Familienraths, den ſie alsdann allein mit den Wittwen der Ahnherrn, und mit den etwa vorhande⸗ nen geſezlich entſchuldigten Ahnherrn zu bilden haben. Sind ihrer weniger als ſechs, ſo werden nur ſo viel der uͤbrigen Verwandten berufen, als noͤthig ſind, um den Rath vollzaͤhlig zu machen. 4⁰9. Finden ſich an dem Ort ſelbſt und in der im 407. Saz beſtimmten Entfernung, Verwandte oder Ver⸗ ſchwaͤgerte, von der einen oder der andern Linie, nicht in hinlanglicher Zahl, ſo beruft der Orts-Vorſteher entwe— der Werwandte oder Verſchwaͤgerte, die in einer groͤßern Entfernung wohnen, oder auch Staatsbuͤrger aus derſel— ben Gemeinde, die dafuͤr bekannt ſind, mit dem Vater oder der Mutter des Minderjaͤhrigen fortwaͤhrend in Freundſchafts-Verbindungen geſtanden zu haben. 410. Auch da, wo an dem Ort ſelbſt eine hinlaͤng⸗ liche Anzahl von Verwandten oder Verſchwaͤgerten vor— handen iſt, kann der Orts-Vorſteher die Erlaubniß erthei— len, daß man andere, obgleich entfernter wohnende Ver— wandten oder Verſchwaͤgerte vorlade, die in einem naͤhern oder doch gleichem Grad ſind, als die im Ort vorhandene, jedoch ſo, daß alsdann einige von dieſen leztern uͤbergan⸗ gen werden, um die in dem vorigen Saz beſtimmte Zahl nicht zu uͤberſchreiten. —= 108 1. B.. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 411. Zur Erſcheinungs⸗Friſt ſoll vom Orts⸗Vorſte⸗ her ein beſtimmter Tag feſtgeſezt werden, und zwar ſo, kaß wo die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Umfang von vier Stunden ſich aufhalten, zwiſchen der Ankuͤndigung der Vorladung, und dem Tag der Zuſam⸗ menkunft des Familienraths, ein Zwiſchenraum von wenigſtens drey Tagen uͤbrig bleibe. So oft hingegen unter den Vorgeladenen einige auſſer dieſem Umkreis ihren Wohnſiz haben, ſoll der Erſchei— nungs⸗Friſt je fuͤr ſechs Stunden ein Tag zugegeben werden. 412. Die alſo berufenen Verwandten, Verſchwaͤgerte oder Freunde ſind ſchuldig, in Perſon zu erſcheinen, oder durch einen beſonders Bevollmäͤchtigten ſich vertreten zu laſſen. Mehr als eine Perſon kann ein Bevollmaͤchtigter nicht vertreten. 413. Jeder berufene Verwandte, Verſchwäͤgerte oder Freurd, der ohne geſezliche Entſchuldigung ausbleibt, verfällt in eine Geldſtrafe, die nicht uͤber 25, Gulden betragen darf, und von dem Ortsvorſteher angeſezt wird, ohne daß ein Rechtszug dawider ſtatt habe. 41 43. Wo eine hinreichende Entſchuldigungs⸗Urſache eintritt, und es rathſam iſt das abweſende Mitglied noch abzuwarten, oder durch einen andern erſezen zu laſſen, oder wo es ſonſt der Vortheil des Minderjaͤhrigen zu er⸗ fordern ſcheint, da kann der Ortsvorſteher die Zuſam⸗ menkunft ausſezen, oder die Tagfahrt verlegen. 2‿ —2ꝙ I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundfchaft ꝛc. 199 415. Die Verſammlung wird geſezmaͤſſig bey dem Ortsvorſteher gehalten, ſofern er nicht ſelbſt einen an— dern Ort beſtimmt. Drey Viertel der berufenen Mit⸗ lieder muͤſſen erſcheinen, um berathſchlagen zu loͤnnen. 416. Bey dem Familienrath hat der Ortsvor⸗ ſteher den Vorſiz. Seine Stimme wird mitgezaͤhlt, und gibt den Ausſchlag, wenn die Meinungen gleich getheilt ſind. 4¹17. Beſizt der Minderjaͤhrige, der im Land wohnt, Guͤter im Ausland, oder umgekehrt, ſo wird die beſon⸗ dere Verwaltung uͤber dieſe Guͤter einem Neben-Vormund anvertraut. In dieſem Fall ſind der Vormund und Neben-Vor— mund von einander unabhaͤngig. Sie haben einander fuͤr ihre gegenſeitige Verwaltung nicht zu haften. 418. Der Vormund handelt und verwaltet in ſeiner Eigenſchaft, von dem Tag an, da er ernannt wurde, wenn die Ernennung in ſeiner Gegenwart geſchieht; auſ⸗ ſerdem von dem Tag an, da ihm ſeine Ernennung bekannt gemacht worden iſt. 419. Die Vormundſchaft iſt ein perſoͤnliches Amt, und geht auf Erben des Vormunds nicht uͤber. Dieſe ſind nur fuͤr die Verwaltung ihres Erblaſſers verantwort⸗ lich, und muͤſſen, wenn ſie großjaͤhrig ſind, die Ver— waltung als Geſchaͤftsfuͤhrer fortſezen, bis ein neuer Vormund ernannt iſt. Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem Gegen⸗Vormund. 420. Bey jeder Vormundſchaft ſoll ein von dem Fa⸗ milienrath ernannter Gegen⸗Vormund ſeyn. — 110 J. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. Seine Amts⸗Plflicht iſt fuͤr den Vortheil des Minder⸗ jaͤhrigen zu ſorgen, wenn dieſer gegen jenen des Vor⸗ munds anſtoͤßt. 420. a. Iſt der Haupt⸗Vormund Glied einer andern Kirche, als zu welcher das Kind erzogen werden ſoll, ſo muß der Gegen— Vormund nothwendig aus Gliedern jener Kirche genommen wer⸗ den, zu welcher das Kind erzogen werden ſoll, und hat dieſer als⸗ dann die Obſorge über deſſen kirchliche Erziehung beſonders auf ſich. 420. b. Wo mehrere Mündlinge unter einem Vormund ſtehen, und Fälle ſich begeben, in welchen eine getrennte Betheiligung ſtatt findet, z. E. bey Erbverzeichniſſen, da tritt nicht der Gegen⸗ Vormund, ſondern ein für jeden Mündling zu beſtellender Unter⸗ pfleger in das Mittel. 421. Wo das vormundſchaftliche Amt einer Perſon kraft des I. II. und III. Abſchnitts des gegenwaͤrtigen Ka⸗ pitels zufaͤllt, da ſoll dieſer Vormund, ehe er noch ſeine Verrichtungen antritt, zur Ernennung eines Gegen⸗Vor⸗ munds einen nach Vorſchrift des IV. Abſchnitts gebilde⸗ ten Familienrath zuſammenberufen laſſen. Hat er, vor Erfuͤllung dieſer Foͤrmlichkeit, in die Verwaltung ſich eingemiſcht; ſo kann ihm der Familien⸗ Rath, der auf Anſuchen der Verwandten, der Glaͤubiger oder anderer Betheiligten, oder Amtshalber von dem Orts⸗Vorſteher zuſammenberufen worden, ſobald ſeiner⸗ ſeits eine Gefaͤhrde untergelaufen iſt, die Vormund⸗ ſchaft entziehen, mit Vorbehalt der dem Minderjaͤhrigen gebuͤhrenden Schadloshaltung. 422. Bey den uͤbrigen Vormundſchaften ſoll die Er⸗ nennung des Gegen⸗Vormunds unmittelbar nach der Er⸗ nennung des Haupt⸗ Vormunds geſchehen. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 111 423. In keinem Fall ſoll der Vormund bey der Er⸗ nennung des Gegen-Vormunds mitſtimmen; wo nicht vollbuͤrtige Bruͤder vorhanden ſind, ſoll er aus derjeni⸗ gen von beyden Linien genommen werden, wozu der Haupt⸗Vormund nicht gehoͤrt. 4243. Der Gegen⸗Vormund tritt nicht kraft Geſe— zes, in die ledig gewordene oder durch Abweſenheit ver— laſſene Stelle des Vormunds, ſondern er muß in dieſem Fall auf Ernennung eines neuen Vormunds antragen, wi⸗ drigenfalls er dem Minderjaͤhrigen fuͤr allen etwaigen Scha⸗ den zu haften hat. 425. Die Amtsverrichtungen des Gegen⸗Vormunds endigen ſich zu gleicher Zeit mit der Vormundſchaft. 425 a. Stirbt der Gegen⸗Vormund oder tritt ab, ſo muß nach dem Saz 421 und 422 wieder für deſſen Erſezung geſorgt werden. 426. Die in dem VI. und VII. folgenden Abſchnitt enthaltenen Verfuͤgungen ſind auf die Gegen-Vormuͤnder ebenfalls anwendbar. Der Vormund darf jedoch auf Abſezung des Gegen⸗ Vormunds nicht antragen, noch in den daruͤber vorgehen⸗ den Familien⸗Verſammlungen ſtimmen. Sechster Abſchnitt. Von den Urſachen, welche von der Vormund⸗ ſchaft befreyen.⸗ 427. Befreyt von der Vormundſchafts⸗Uebernahme ſind: 112 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft. 1.) die Mitglieder der oberſten Staats⸗ Behoͤrden; 2.) die Vorſteher und Raͤthe bey dem Oberhoſgericht; 5.) Die Staats⸗ und Provinz⸗Einnehmer; 4.) die Vorſteher der mittlern Staats⸗ Behoͤrden und die Oberbeamten; 5.) alle Staatsbuͤrger, welche auſſer der Provinz, in welcher die Vormundſchaft angeordnet wird, ein dffentliches Amt verſehen. 428. Eben ſo ſind von der Vormundſchaft frey: die dienſtleiſtenden Militaͤr-Perſonen und alle andern Staatsbuͤrger, welche auſſer dem Staats⸗ Gebiet einen Staats-Auftrag vollziehen. 429. Iſt die Sendung uneingeſtanden und unbeur⸗ kundet, ſo ſoll die Befreyung nicht eher zuerkannt wer⸗ den, bis ein Zeugniß des Miniſters, in deſſen Geſchaͤfts⸗ Kreis der zur Befreung angefuͤhrte Auftrag gehoͤrt, vor⸗ gelegt iſt. 430. Staatsbuͤrger, welche hiernach frey waͤren, und dennoch eine Vormundſchaft uͤbernommen haben, koͤn⸗ nen ſich ſolcher aus jener Urſache nicht wieder entledigen laſſen. 451. Diejenigen hingegen, welche jene Verrichtun⸗ gen, Dienſte oder Auftraͤge erſt nach Uebernahme und Fuͤhrung der Vormundſchaft erhielten, koͤnnen, wenn ſie dieſe nicht behalten wollen, binnen Monatsfriſt einen Familienrath zuſammenrufen laſſen, um einen andern Vormund an ihre Stelle zu ernennen. Wenn J. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 113 Wenn nach Endigung jener Verrichtungen, Dienſte oder Sendungen, der neue Vormund ſeine Entlaſſung, oder der vorige die Wieder-Erlangung der Vormundſchaft begehrt, ſo kann ſie dieſem von dem Familienrath wieder aufgetragen werden. 432. Kein Staatsbuͤrger, der nicht verwandt oder verſchwaͤgert iſt, kann gezwungen werden, eine Vormund— ſchaft anzunehmen, ſo lang noch in dem Umfang von acht Stunden ſich Verwandte oder Verſchwaͤgerte finden, wel— che im Stand ſind, ſie zu fuͤhren. 433. Wer fuͤnf und ſechzig volle Jahre hat, kann ſich weigern, Vormund zu werden. Wer vor dieſem Alter ernannt wurde, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt geworden iſt, ſich von der Vormundſchaft losſprechen laſſen. 4544. Jeder, der erweislich mit einer ſchweren Ge⸗ brechlichkeit behaftet iſt, bleibt von der Uebernahme einer Vormundſchaft frey. Er kann ſich auch davon losſprechen laſſen, wenn ihm eine ſolche Gebrechlichkeit erſt nach ſeiner Ernen— nung zuſtoͤßt. 435. Zwey Vormundſchaften geben jedem das Recht eine dritte auszuſchlagen. Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Vormundſchaft beladen iſt, hat nicht noͤ— thig eine zweyte zu uͤbernehmen, auſſer uͤber ſeine Kinder. 436. Wer fuͤnf eheliche Kinder hat, iſt von jeder Vormundſchaft, auſſer jener uͤber ſeine Kinder frey. Kinder, welche im wirklichen Dienſt in den Kriegsheeren Geſezbuch. H 214 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. des Staats geſtorben ſind, werden fuͤr dieſe Befreyung mitgezaͤhlt. Andere verſtorbene Kinder werden nur alsdann mit— eingerechnet, wenn ſie Kinder zuruͤckgelaſſen haben, und dieſe noch leben. 457. Kinder, die dem Vormund erſt waͤhrend der Vormundſchaft geboren werden, berechtigen ihn nicht, ſolche niederzulegen. 436. Iſt ein ernannter Vormund bey der Berath⸗ ſchlagung zugegen, die ihm die Vormundſchaft auftraͤgt, ſo muß er auf der Stelle, bey Verluſt jeder weitern Gegenvorſtellung ſeine Entſchuldigungs-Gruͤnde vor— bringen, uͤber welche alsdann der Familienrath einen Schluß faßt. 439. War der ernannte Vormund bey der Berath⸗ ſchlagung, die ihm die Vormundſchaft aufgetragen hat, nicht zugegen, ſo kann er einen Familienrath zuſammen berufen laſſen, um uͤber ſeine Entſchuldigungs-Gruͤnde einen Schluß zu faſſen. Die hierzu noͤthigen Schritte muͤſſen in drey Tagen, nach der ihm geſchehenen Bekanntmachung ſeiner Ernen⸗ nung, geſchehen. Fuͤr jede ſechs Stunden, welche ſein Wohnſiz von dem Ort der zugedachten Vormundſchaft entfernt iſt, wird dieſe Friſt um einen Tag verlaͤngert. Nach Umlauf derſelben wird er ferner nicht gehoͤrt. 440. Werden ſeine Entſchuldigungs-Gruͤnde ver— worfen, ſo ſteht es ihm frey, deren Anerkenntniß gericht⸗ lich zu ſuchen; er iſt aber gehalten, waͤhrend des Streits die Verwaltung fuͤrſorglich zu fuͤhren. I. B. X. T. Von der Minderzährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 115. 441¹. Wird er alsdann von der Vormundſchaft frey⸗ geſprochen; ſo koͤnnen diejenigen, welche ſeine Entſchul⸗ digungs-Gruͤnde verworfen haben, in die Gerichts-Ko— ſten verurtheilt werden; Verliert er, ſo wird er ſelbſt in dieſe Koſten ver— urtheilt. Siebenter Abſchnitt. Von der Unfaͤhigkeit zur Vormundſchaft, auch der Ausſchließung und Abſe⸗ zung von derſelben. 442. Vormuͤnder koͤnnen nicht ſeyn, und eben ſo wenig Mitglieder eines Familienraths: 1. Minderjaͤhrige, Vater und Mutter jedoch aus— genommen. Jene, welche mundtodt ſind. Weibsperſonen, mit Ausnahme der Mutter und der Groß⸗Muͤtter. 4. Alle diejenigen, die oder deren Eltern mit dem Minderjaͤhrigen einen Rechtsſtreit haben, wo⸗ durch der Familien⸗Stand dieſes Minderjaͤhri⸗ gen, ſein Vermoͤgen, oder ein anſehnlicher Theil deſſelben betroffen wird. ³ H 443. Die Verurtheilung zu einer peinlichen oder ent— ehrenden Strafe wirkt kraft Geſezes die Ausſchlieſſung von Vormundſchaften. Sie wirkt auf gleiche Weiſe die Ab⸗ ſchaffung von fruͤher aufgetragenen. 444. Ausgeſchloſſen von der Vormundſchaft ſind ebenfalls, und koͤnnen auch, wenn ſie ſchon angeſtellt ſind, abgeſchafft werden: H 2 116 I. B. X. T. Von der Minderjahrigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. ¹1,) Leute von kundbar ſchlechter Auffuͤhrung; 2.) Diejenigen, deren Unfaͤhigkeit oder Untreue aus ihrer Verwaltung hervorgeht. 445. Wer von einer Vormundſchaft ausgeſchloſſen oder abgeſchafft worden iſt, kann kein Mitglied eines Familienraths ſeyn. 446. So oft die Abſchaffung eines Vormunds ſtatt hat, ſoll ſie von dem Familienrath erkannt werden, der auf Anſuchen des Gegen-Vormunds, oder von Amtswe— gen von dem Ortsvorſteher zuſammen berufen wird. Dieſer kann ſolche Zuſammenberufung nicht verwei⸗ gern, ſobald ſie von einem oder mehrern Verwandten oder Verſchwaͤgerten des Minderjaͤhrigen, die zu ihm Ge— ſchwiſter-Kinder oder naͤher verwandt ſind, foͤrmlich nach— geſucht wird. 447. Jeder Beſchluß des Familienraths, in welchem die Ausſchlieſſung oder Abſchaffung des Vormunds er⸗ kannt wird, ſoll die Beweggruͤnde enthalten. Er darf nicht gefaßt werden, ohne vorher den Vormund gehoͤrt oder vorgefordert zu haben. 448. Iſt der Vormund mit dem Schluß einverſtan— den, ſo ſoll hiervon Erwaͤhnung geſchehen, und der neue Vormund ſogleich ſein Amt antreten. Widerſpricht er hingegen, ſo hat der Gegen-Vor⸗ mund auf Beſtaͤtigung des gefaßten Beſchluſſes bey dem ordentlichen Gericht anzurufen, und dieſes erkennt hier— uͤber mit Vorbehalt der Berufung. Auch der Vormund, der ausgeſchloſſen oder abge⸗ ſchafft worden, kann, um ſich durch Urtheil und Recht I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 117 bey der Vormundſchaft zu erhalten, den Gegen⸗Vormund vor Gericht ziehen. 449. Die Verwandten oder Verſchwaͤgerten, auf deren Anſuchen der Familienrath zuſammen berufen wor⸗ den war, koͤnnen in dem Rechtsſtreit, der als eine eilende Sache behandelt nnd entſchieden werden ſoll, als Bey— klaͤger auftreten. Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung des Vormunds. 450. Der Vormund muß fuͤr die Perſon des Min⸗ derjaͤhrigen Sorge tragen, und in allen buͤrgerlichen Rechtsgeſchaͤften ihn vertreten. Er muß deſſen Vermoͤgen als guter Hausvater ver— walten, und fuͤr Schaden und Mangel haften, der aus einer uͤbeln Verwaltung entſteht. Er kann keine Guͤter des Minderjaͤhrigen kaufen; auch kann er keine pachten, wozu der Familienrath den Ge⸗ genvormund nicht ermaͤchtigt hat, mit ihm den Pacht⸗ Vertrag zu ſchlieſſen; und uͤberhaupt kein Recht oder keine Forderung wider ſeinen Muͤndel ſich uͤbertragen laſſen. 450 a. Die Sorge für die Perſon umfaßt die Geſundheit, gei⸗ ſtige und körperliche anſtändige Erziehung, auch Befähigung für ei⸗ nen beſtimmten Lebensberuf. 451. Der Vormund ſoll in den naͤchſten zehn Tagen nach erhaltener Verkuͤndung ſeiner Ernennung auf Ab⸗ nahme der Siegel antragen, und unmittelbar darauf un⸗ ter Beywirkung des Gegen-Vormunds zur Vermoͤgens⸗ Verzeichnung des Minderjaͤhrigen ſchreiten. 218 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. Iſt ihm der Minderjaͤhrige etwas ſchuldig; ſo muß er dieſes bey Verluſt ſeiner Forderung in dem Vermoͤgens⸗ Verzeichniß angeben. Der betreffende Beamte iſt verbun⸗ den, zu dieſer Angabe ihn aufzufordern, und dieſer Auf⸗ forderung in dem Protokoll zu erwaͤhnen. 452. In Monatsfriſt nach geendigtem Vermoͤgens⸗ Verzeichniß ſoll der Vormund mit Beywirkung des Gegen— Vormunds nach vorhergegangener ordnungsmaͤßigen Ver⸗ kuͤndigung, von welcher in dem Verkaufs⸗Protokoll Erwaͤh⸗ nung geſchehen muß, alle Fahrniß, welche aufzubewahren ihn der Familienrath nicht ermaͤchtigt haben wird, in oͤffent⸗ licher Verſteigerung verkaufen laſſen. 455. Die Eltern, ſo lang ſie eine geſezliche Nuznieſ⸗ ſung an dem Vermoͤgen des Minderjaͤhrigen haben, ſind nicht gehalten, die Fahrniß zu verkaufen, ſoweit ſie ſolche lieber behalten wollen, um ſie im Stuͤck zuruͤck zu geben. Sie ſollen in dieſem Fall ſolche von einem Sachver— ſtändigen, der von dem Gegen⸗Vormund ernannt wird, und vor dem Ortsvorſteher das Geluͤbde abzulegen hat, nach ihrem wahren Werth auf ihre Koſten, abſchaͤzen laſſen, und in der Folge fuͤr jene Fahrniß, welche ſie nicht im Stuͤck zuruͤckliefern koͤnnen, dieſen Auſchlag erſezen. 454. Bey dem Antritt einer jeden Vormundſchaft, jene der Eltern ausgenommen, ſoll der Familienrath nach einem ungefuaͤhren Ueberſchlag, und mit Ruͤckſicht auf den Ertrag des Vermoͤgens die Summe der jaͤhrlichen Ausgabe fuͤr den Minderjaͤhrigen ſowohl, als fuͤr die Verwaltung ſeiner Guͤter beſtimmen. 1. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 119 Dieſe Urkunde ſoll es auch angeben, wenn der Vor⸗ mund ermaͤchtigt wird, zu ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung ſich eines oder mehrerer beſonderen beſoldeten Verwalter unter ſeiner Verantwortlichkeit zu bedienen. 45z3. a. Der Familienrath kann einen Gewalthaber ernennen, der während der Vormundſchaft in allen dem Vormund für ſeine Vermögens⸗Verwaltung nöthigen Exmächtigungen das Nöthige ſtatt des Familienraths dem Vormund zugehen laſſe. 455. Dieſer Familienrath ſoll auch beſtimmen, bey welcher Summe der Vormund die Uebererſparniß auf Zinns zu legen habe. Dieſe Anlegung muß alsdann in ſechs Monaten wirklich geſchehen. Nach Umlauf dieſer Friſt zahlt der Vormund die Zinnſen der verſaͤumten Anlage. 456. Hat der Vormund nicht geſorgt, daß von dem Familienrath die Summe zur verzinnslichen Anlage be— nannt werde, ſo zahlt er nach der im vorhergehenden Saz beſtimmten Friſt von jeder nicht angelegten, noch ſo geringen Summe die Zinnſen. 457. Der Vormund(Bater und Mutter nicht aus⸗ genommen) kann ohne Ermaͤchtigung eines Familienraths fuͤr den Minderjaͤhrigen weder Geld aufnehmen, noch liegende Guͤter veraͤuſſern oder verpfaͤnden. Die Ermaͤchtigung kann nur wegen unvermeidlicher Nothwendigkeit, oder augenſcheinlichem Nuzen ertheilt werden. Im erſten Fall ſoll der Familienrath die Ermaͤchti⸗ gung nicht eher ertheilen, als bis er aus einem Rech⸗ nungs⸗ Ueberſchlag des Vormunds erſehen hat, daß — 120 L. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. Baarſchaft, Fahrniß, und die Einkuͤnfte des Minder⸗ jaͤhrigen unzulaͤnglich ſind. In jedem Fall ſoll der Familienrath die Guͤter, wel— che vor andern verkauft werden ſollen, ſo wie alle uͤbri— gen erforderlichen Bedingungen angeben. e ſ. 453. Die Schluͤße des Familienraths uͤber dieſen Gegenſtand ſollen nicht eher in Vollzug geſezt werden, bis der Vormund bey dem ordentlichen Richter ihre Be⸗ 1 ſtätigung nachgeſucht und erhalten hat. Das Gericht erkennt hieruͤber, nachdem es den Kron⸗Anwald ver⸗ nommen hat. 459. Der Verkauf ſoll oͤffentlich unter Beywirkung des Gegen⸗Vormunds mittelſt obrigkeitlicher Verſteige— rung geſchehen, nachdem er zuvor durch dreymalige Ver⸗ kuͤndung an den gewoͤhnlichen Orten und an den beſtimm⸗ ten Tagen, drey Wochen nach einander, bekannt gemacht worden. Jede Verkuͤndung durch Anſchlag ſoll von dem Vor⸗ ſteher der Gemeinden, in welcher ſie geſchah, unterzeich— net und beglaubigt werden. 460. Die zur Veraͤuſſerung der Guͤter eines Min⸗ derjaͤhrigen in dem Saz 457. und 453. vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten fallen da weg, wo auf Begehren eines ) it⸗-Eigenthuͤmers die Verſteigerung durch — unabgetheilten richterliches Erkenntniß befohlen wird. d Auch in dieſem Fall muß jedoch die Verſteigerung nach der in dem vorhergehenden Saz beſtimmten Form ge⸗ ſchehen, und fremde Steigerer muͤſſen nothwendig dabey zugelaſſen werden, —— I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 127 461. Eine dem Minderjaͤhrigen angefallene Erb⸗ ſchaft kann der Vormund, ohne vorhergehende Ermaͤchti⸗ gung des Familienraths, weder annehmen noch ausſchlagen. Die Annahme kann nur mit dem Vorbehalt des Rechts⸗ Vortheils des Erbverzeichniſſes geſchehen. 462. Eine im Namen des Minderjaͤhrigen ausge⸗ ſchlagene Erbſchaft kann, ſo lang nicht ein Anderer ſie angenommen hat, ſowohl von dem Vormund mit Ermaͤch⸗ tigung des Familienraths als von dem Minderjaͤhrigen nach erlangter Volljaͤhrigkeit wieder angetreten werden, jedoch nur in dem Zuſtand, worinn ſie zur Zeit der Wie- der⸗Annahme ſich befindet, und ohne die Veraͤuſſerung en und andere in der ledigen Erbſchaft geſezlich vorgegangene Veraͤnderungen anfechten zu koͤnnen. i ¶M 463. Schenkungen an Minderjaͤhrige kann der Vor— mund nur mit Ermaͤchtigung des Familienraths annehmen. Sie haben fuͤr den Minderjährigen gleiche Wirkung, wie fuͤr einen Volljaͤhrigen. 46 4. Kein Vormund darf ohne Ermaͤchtigung des Familienraths eine Klage auf liegenſchaftliche Rechte des Minderjaͤhrigen erheben, und eben ſo wenig einem frem— den Anſpruch auf dergleichen Guͤter nachgeben. 465. Eben dieſe Ermuͤchtigung bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen; ohne ſie aber darf er auf eine Theilungs-Klage, die wider den Minderjaͤhrigen angeſtellt iſt, antworten. 466. Eine Theilung, die gegen einen Minderjaͤhri⸗ gen volle Wirkungen wie unter Volljaͤhrigen haben ſoll, 122 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. muß gerichtlich vorgenommen werden. Ihr muß eine Ab⸗ ſchaͤzung vorhergehen, wozu das Gericht, unter welchem die Erbſchaft eroͤffnet ward, die erforderlichen Sachver⸗ ſtaͤndigen ernennt. Die Sachverſtaͤndigen legen vor dem Richter das Ge⸗ luͤbbde ab, daß ſie ihren Auftrag mit Redlichkeit und Treue ausrichten wollen, ſie ſchreiten hierauf zur Thei— lung der Guͤter, und zur Verfertigung der Looſe, die in Gegenwart eines Mitglieds des Gerichts oder eines von ihm beauftragten Theilungs-Schreibers, der auch die Looſe auszuliefern hat, gezogen werden. Jede andere Theilung iſt nur als fuͤrſorglich zu be⸗ trachten. 467. Der Vormund kann im Namen des Minderjaͤh⸗ rigen keinen Vergleich ſchließen, als mit Ermaͤchtigung des Familienraths, und auf ein Gutachten dreyer Rechts⸗ Gelehrten, welche der Kron-Anwald des ordentlichen Ge⸗ richts ernennt. Der Vergleich wird nur guͤltig durch die Beſtaͤtti— gung des ordentlichen Richters nach Vernehmung des Kron⸗Anwalds. 466. Hat der Vormund wichtige Urſachen mit der Auffuͤhrung des Minderjaͤhrigen unzufrieden zu ſeyn, ſo kann er ſie einem Familienrath vortragen; und mit deſ⸗ ſen Ermaͤchtigung nachmals auf die Einſperrung des Minderjaͤhrigen in der Art, wie es in dem Titel von der vaͤterlichen Gewalt beſtimmt iſt, antragen. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 125 Neunter Abſchnitt. Von den Vormundſchafts⸗Rechnungen. 469. Jeder Vormund muß uͤber ſeine Verwaltungen am Schluß Rechnung ablegen. 470. Jeder Vormund, mit Ausnahme des Vaters und der Mutter, kann angehalten werden, auch waͤhrend der Vormundſchaft, zu gewiſſen, vom Familienrath be⸗ ſtimmten Zeiten dem Gegen-Vormund die Rechnungen uͤber ſeine Verwaltung vorzulegen, jedoch nicht mehr als einmal im Jahr. Dieſe Rechnungen uͤber die Verwaltung ſollen ohne Koſten auf ungeſtempfeltes Papier gefertigt, und ohne Rechts⸗Foͤrmlichkeit vorgelegt werden⸗ 471. Die Schlußrechnung uͤber die Vormundſchaft wird auf Koſten des Minderjaͤhrigen abgelegt, ſobald er volljaͤhrig oder freygelaſſen wird; der Vormund ſchießt die Koſten vor. Alle hinlaͤnglich erwieſene Ausgaben, die einen nuͤz— lichen Zweck dabey hatten, gelten dem Vormund in Rech⸗ nung. 472. Jeder Vertrag, der zwiſchen dem Vormund und dem großjaͤhrig gewordenen Muͤndel zu Stande kom— men mag, ſoll unguͤltig ſeyn, wenn nicht wenigſtens zehn Tage vor dem Vertrag eine umſtaͤndliche Rechnung abgelegt, die Rechnungsbelege ausgeliefert, und dieß al⸗ les durch einen Empfangs-Schein des Rechnungs⸗Ab⸗ nehmers erwiefen iſt. 124 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 473. Entſteht uͤber die Rechnung Streit, ſo ſoll dieſer wie jeder buͤrgerliche Prozeß behandelt und ent— ſchieden werden. 474. Die Summe, welche dem Vormund als Reſt zur Laſt bleibt, muß er von der Zeit an, wo die Rech⸗ nung geſchloſſen worden, unaufgefordert verzinnſen. Der Bevor hingegen, der etwa dem Vormund zu gut kommt, wird nur zinnsbar von dem Tag an, da nach geſchloſſener Rechnung eine Mahnung zur Zahlung erfolgt. 475. Jede Klage eines Minderjaͤhrigen wider ſeinen Vormund uͤber die gefuͤhrte Vormundſchaft wird in zehn gefuh zeh Jahren von der Großjaͤhrigkeit an verjaͤhrt, Drittes Kapitel. Von der Gewalts⸗Entlaſſung. 476. Der Minderjaͤhrige wird durch Heyrath kraft Geſezes Gewalts entlaſſen. 476 a. Mannsperſonen werden es ferner durch eine, mit elter⸗ licher Bewilligung angefangene auf eigenes Vermögen oder eigene Gewerbſamkeit gegründete häusliche Niederlaſſung. 477. Der unverheyrathete Minderjaͤhrige, welcher das fuͤnfzehnte Jahr ſeines Alters zuruͤck gelegt hat, kann von ſeinem Vater, oder in Ermanglung des Vaters, von ſeiner Mutter Gewaltsentlaſſen werden. Dieſe Gewalts-Entlaſſung geſchieht durch die bloße Erklaͤrung des Vaters oder der Mutter, welche der Orts⸗ vorſteher unter Beywirkung ſeines Gerichts-Schreibers aufnimmt. 4 — —9 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 125 478. Auch der elternloſe Minderjaͤhrige kann nach erreichtem Alter von achtzehn vollen Jahren, wenn ihn der Familienrath dazu faͤhig erkennt, frey gelaſſen werden. Die Gewalts⸗Entlaſſung entſteht in dieſem Fall aus dem Beſchluß des Familienraths, der ſie geſtattet, und aus der Erklaͤrung des Ortsvorſtehers, als Haupt des Fami⸗ lienraths, in derſelben Urkunde, daß der Minderjaͤhrige Gewaltsentlaſſen ſey. 479. Hat der Vormund um die naͤchſtgedachte Ge⸗ walts⸗Entlaſſung des Mindesjaͤhrigen ſich nicht beworben, es wuͤrden jedoch von den Verwandten oder Verſchwaͤger⸗ ten dieſes Minderjaͤhrigen, die zu ihm Geſchwiſter-Kinder, oder naͤher verwandt ſind, Einer oder Mehrere ihn faͤhig achten, Gewaltsentlaſſen zu werden, ſo koͤnnen ſie den Ortsvorſteher bitten, den Familienrath zuſammen zu be— rufen, damit er hieruͤber einen Schluß faſſe. Der Ortsvorſteher muß dieſem Geſuch willfahren. 480. Die Vormundſchafts⸗Rechnung wird! dem Ge⸗ waltsentlaſſenen Minderjaͤhrigen in Beyſeyn eines Pfle⸗ gers abgelegt, den der Familienrath ernennt. 481. Der Gewaltsentlaſſene Minderjaͤhrige ſchließt Pacht-Vertraͤge, deren Dauer gleichwohl nicht uͤber neun Jahre gehen darf; er erhebt ſeine Einkuͤnfte, ſtellt daruͤber Empfangsſcheine aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen Verwaltung gehoͤren, ohne aus andern Gruͤn— den ſie umſtoßen zu koͤnnen, als aus welchen auch ein Großjaͤhriger es koͤnnte. 482. Er kann keine Liegenſchafs⸗Klage anſtellen, noch ſich auf eine ſolche einlaſſen, noch Kapitalien erheben, und 126 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. daruͤber Empfangsſcheine geben, ohne ſeinen Pfleger, der in dieſem lezten Fall uͤber die Verwendung des erhobenen Kapitals zu wachen hat. 483. Unter keinem Vorwand kann der Gewaltsent⸗ laſſene Minderjaͤhrige ohne vorhergegangenen, von der Obrigkeit beſtaͤtigten Schluß des Familienraths ein Anle⸗ hen aufnehmen. 46 ½4. Er kann eben ſo wenig Liegenſchaften veraͤuſ⸗ ſern, noch irgend eine andere Handlung, die nicht zur bloßen Verwaltung gehoͤrt, vornehmen, ohne die einem nicht Gewaltsentlaſſenen Minderjaͤhrigen vorgeſchriebenen Formen zu beobachten. Seine Verbindlichkeiten aus Kauf- oder andern Ver⸗ traͤgen koͤnnen im Fall einer Verkuͤrzung gemindert wer⸗ den; zu dem Ende ſollen die Gerichte auf das Vermoͤgen des Minderjaͤhrigen, auf Redlichkeit oder Unredlichkeit der⸗ jenigen, die mit ihm gehandelt haben, und auf die Nuͤz⸗ lichkeit oder Unnuͤzlichkeit der Ausgaben Ruͤckſicht nehmen. 485. Jeder Gewaltsentlaſſene Minderjaͤhrige, deſſen Verbindlichkeiten dieſem zu Folge gemindert werden, kann der Wohlthat der Gewaltsentlaſſung verluſtig erklaͤrt werden. Dieſe Entziehung geſchieht unter gleichen Foͤrmlich⸗ keiten, wie die Ertheilung. 486. Von dem Tag an, wo die Gewalts⸗Entlaſſung zuruͤck genommen wird, tritt der Minderjaͤhrige wieder unter Vormundſchaft, unter welcher er nachmals bis zur Volljaͤhrigkeit bleibt. —.— —ù tr I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 127 487. Der Gewaltsentlaſſene Minderjaͤhrige, der Handlung treibt, wird in Handlungs-Geſchaͤften fuͤr volljaͤhrig geachtet. 4 Eilfter Titel. Von der Volljaͤhrigkeit, Entmuͤndigung und Mundtodtmachung. Erſtes Kapit el. Von der Volljaͤhrigkeit. 488. Die Volljaͤhrigkeit iſt auf das Alter von ein und zwanzig vollen Jahren feſtgeſezt. Dieſes Alter gibt die Faͤhigkeit zu allen Handlungen des buͤrgerlichen Lebens, jedoch mit Vorbehalt der unter dem Titel von der Ehe gemeldeten Einſchraͤnkung. Zweytes Kapitel. Von der Entmuͤndigung. Dem Volljaͤhrigen, der ſich in einem bleibenden Zu— ſtand von Gemuͤths⸗Schwaͤche, Wahnſinn oder Raſerey befindet, ſoll die eigene Verwaltung ſeines Vermoͤgens entzogen werden, ſelbſt, wenn er lichte Zwiſchenzeiten haͤtte. 490. Jeder Verwandte iſt faͤhig, auf Entmuͤndi⸗ gung ſeines Verwandten anzutragen. Eben ſo kann ein Ehegatte wider den Andern die Entmuͤndigung nach⸗ ſuchen. 128 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 491. Wider Raſende iſt es Pflicht des Kron⸗Anwalds, auf die Entmuͤndigung anzutragen, wenn weder der Ehe⸗ gatte, noch die Verwandten dieſes thun; er kann ſie ebenfalls wider Bloͤdſianige oder Wahnſinnige Rachſuchen, wenn dieſe weder Ehegatten noch bekannte Blutsfreunde haben. 492. Jeder Antrag auf Entmuͤndigung wird bey dem ordentlichen Richter angebracht. 495. Die Thatſachen, woraus man auf Gemuͤths⸗ Schwaͤche, Wahnſinn oder Raſerey ſchließt, ſollen ſchrift— lich einzeln verzeichnet werden. Diejenigen, welche die Entmuͤndigung nachſuchen, muͤſſen durch Zeugen, oder Urkunden Beweis fuͤhren. 494. Das Gericht erfordert hierauf von dem Fami— lienrath, der auf die in dem Titel uͤber die Minder— jaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Gewalts⸗ Entlaſſung ll. Kap. IV. Abſchnitt beſtimmte Weiſe gebildet wird, uͤber den Zuſtand desjenigen, auf deſſen Entmuͤndigung angetragen wird, ein Gutachten. 495. Diejenigen, welche auf Entmuͤndigung ange⸗ tragen haben, koͤnnen bey dem Familienrath als Mitglie⸗ der nicht auftreten. Die Ehegatten und die Kinder desjenigen, deſſen Entmuͤndigung nachgeſucht wird, duͤrfen zugelaſſen wer— den, jedoch ohne ihre Stimme zu zaͤhlen. De 496. Das Gericht ſoll, nach erhaltenem Gutachten des vunenrache den Beklagten in der Rathsſtube uͤber Fragen I. B. N. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 129 Fragen vernehmen; oder, wenn er ſich dort nicht einfinden kann, ihn durch ein hiezu beauftragtes Gerichtsglied in Beywirkung des Gerichtsſchreibers in ſeiner Wohnung vernehmen laſſen. In jedem Fall ſoll der Kron⸗Anwald dem Verhoͤr beywohnen. 497. Nach dem erſten Verhoͤr ernennt das Gericht den Umſtaͤnden nach einen fuͤrſorglichen Verwalter, um fuͤr die Perſon und das Vermoͤgen des Beklagten zu ſorgen. 498. Das Erkenntniß uͤber einen Antrag auf Ent⸗ muͤndigung kann nur, nachdem die Parteyen vernommen, oder doch vorgeladen worden, erlaſſen werden. 498. a. Auch müſſen der Geſundheits⸗Beamte und Seelſorger des zu Entmündigenden mit ihrem Urtheil über ſeinen Gemüthezu⸗ ſtand zuvor gehört worden ſeyn. 499. Wird das Geſuch auf Entmuͤndigung verworfen, ſo kann dennoch nach Umſtaͤnden das Gericht verordnen, daß der Beklagte ohne Beywirkung eines zugleich ernann— ten Beyſtands, fuͤr die Zukunft weder rechten, noch Ver— gleiche ſchließen, Anlehen aufnehmen, angreifliche Kapi⸗ talien erheben, noch hieruͤber Empfangſcheine geben, und Guͤter veraͤuſſern oder verpfaͤnden ſoll. 500. Wird von dem in dem erſten Rechtszug ergan⸗ genen Urtheil die Berufung ergriffen, ſo kann das Ober⸗ Gericht, noͤthigenfalls, denjenigen, deſſen Entmuͤndi⸗ gung nachgeſucht worden, von neuem uͤber Fragen ver— nehmen, oder durch einen Beauftragten vernehmen laſſen. 5⁰1. Jedes Urtheil, welches die Entmuͤndigung oder die Verbeyſtaͤndung erkennt, ſoll auf Betreiben des Klaͤ⸗ Geſezbuch. 0 ₰ 130 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛe. gers ausgeloͤst, der Partey ſelbſt eingehaͤndigt, und in zehn Tagen, den geeigneten Buͤchern eingetragen wer⸗ den, die in der Gerichts-Kanzley, und in den Schreib⸗ ſtuben der Staatsſchreiber des Bezirks, aufbewahrt ſeyn ſollen. 5 ⁰3. Die Entmuͤndigung oder Verbeyſtaͤndung hat von dem Tag des Urtheils an ihre Wirkung; alle von dem Entmuͤndigten oder Verbeyſtaͤndeten allein ſpaͤter ein⸗ gegangenen Rechts⸗Handlungen ſind kraft Geſezes un⸗ guͤltig. 5⁰05. Handlungen, welche vor der Entmuͤndigung eingegangen wurden, koͤnnen wieder zernichtet werden, wenn die Urſache der Entmuͤndigung zur Zeit, als jene geſchehen, ſchon kundbar vorhanden war. 6 5%. Nach dem Tod einer Perſon koͤnnen Rechts⸗ Handlungen wegen Wahnſinns nur alsdann angefochten werden, wenn vor ihrem Abſterben die Entmuͤndigung ſchon erkannt oder nachgeſucht worden, oder der Beweis des Wahnſinns ſich aus der angefochtenen Handlung ſelbſt ergibt. 5⁰05. Iſt wider das Urtheil des ordentlichen Rich⸗ ters, der die Entmuͤndigung erkannte, keine Berufung eingelegt, oder das Urtheil hierauf beſtaͤtigt worden; ſo ſoll nach eben den Regeln, wie ſie unter dem Titel von der Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Gewalts⸗Entlaſſung vorgeſchrieben ſind, dem Ent— muͤndigten ein Vormund und Gegen⸗Vormund angeord⸗ net werden. Die Verrichtungen des fuͤrſorglichen Verwal⸗ I. B. N. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 131 ters hoͤren auf, und er muß dem Vormund, wenn er es nicht ſelbſt geworden iſt, Rechnung ablegen. 5 6. Der Mann iſt kraft Geſezes der Vormund ſeiner entmuͤndigten Frau. 5⁰7F. Die Frau kann zur Vormuͤnderin ihres Man⸗ nes ernannt werden. Der Familienrath ſezt in dieſem Fall Form und Beding der Verwaltung feſt; der Frau bleibt frey an die Gerichte ſich zu wenden, wenn ſie durch den Schluß des Familienraths ſich benachtheiligt achtet. 50⁰7. a. Ihr muß in dieſem Fall ſtets ein Geſchlechts⸗Beiſtand beygegeben werden. 5⁰8. Niemand auſſer den Ehegatten, Ahnherrn oder Abkoͤmmlingen iſt ſchuldig, die Vormundſchaft uͤber einen Entmuͤndigten laͤnger als zehn Jahre zu fuͤhren. Nach Verlauf dieſer Zeit muß auf des Vormunds Begehren deſſen Stelle durch einen Andern erſezt werden, 5⁰‧%9. Der Entmuͤndigte wird in Bezug auf ſeine Perſon und ſein Vermoͤgen einem Minderjaͤhrigen gleich geachtet, und nach den Geſezen uͤber die Vormundſchaft der Minderjaͤhrigen gerichtet. 510. Die Einkuͤnfte eines Entmuͤndigten ſind we— ſentlich beſtimmt zur Erleichterung ſeines Schickſals, und Beſchleunigung ſeiner Geneſung verwendet zu wer⸗ den. Je nachdem ſeine Krankheit beſchaffen iſt, und der Ertrag ſeines Vermoͤgens es leidet, kann der Familienrath verordnen, daß er entweder in ſeiner Wohnung verpflegt, 32 152 1. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. in ein Krankenhaus oder in ein Verpflegungs⸗Haus un⸗ tergebracht werde. 511. Bey der Vereheligung eines Kinds eines Ent⸗ muͤndigten ſoll der Brautſchaz, oder die elterliche Anhuͤlſe nebſt den uͤbrigen Beſtimmungen des Ehe⸗ Vertrags durch ein nach Vernehmung des Kron⸗Anwalds von dem Gericht beſtaͤtigtes Gutachten des Familienraths beſtimmt werden. 512. Mit Verſchwindung der Urſache einer Entmuͤn⸗ digung hoͤrt auch deren Wirkung auf. Jedoch darf nur unter Beobachtung der Foͤrmlichkeiten, die vorgeſchrieben ſind, um die Entmuͤndigung zu erwirken, ihre Aufhe⸗ bung erkannt, und der Entmuͤndigte erſt nach erfolgtem Aufhebungs⸗Urtheil zu Ausuͤbung ſeiner Rechte gelaſſen werden. Drittes Kapitel. Von der Mundtodtmachung. 515. Den Verſchwendern kann verboten werden, ohne Beywirkung eines von dem Gericht verordneten Beyſtands zu rechten, Vergleiche zu ſchließen, Anlehen aufzunehmen, abloͤsliche Kapitalien zu erheben, oder daruͤber Empfangs-Scheine zu geben, auch Guͤter zu veraͤuſſern oder zu verpfaͤnden. 513 a. Wer etwas gegen dieſes Verbot unternimmt, mithin ſich durch den erſten Grad der Mundtodtmachung nicht beſſern läßt, kann nachmals völlig mundtodt gemacht werden, wodurch er unter den Saz 509 verfällt, auch unfähig wird, lezte Willens⸗Verordnun⸗ gen zu machen. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. 135 5143. Die eine, wie die andere Verfuͤgung kann von jedem nachgeſucht werden, der das Recht hat, auf Entmuͤndigung anzutragen. Das Geſuch wird auf gleiche Weiſe verhandelt und entſchieden. Eine wie die Andere kann nur unter Beobach⸗ tung der gleichen Foͤrmlichkeiten aufgehoben werden. 515. Wo eine Mundloſigkeit durch Entmuͤndigung oder Mundtodt⸗Erklarung in Frage iſt, kann weder in dem erſten noch zweyten Rechtszug ein Uetheil gefaͤllt werden, ohne den Kron⸗Anwald mit ſeinem Antrag zu vernehmen. Viertes Kapitel. Von der Geſchlechts⸗Beyſtandſchaft. 515 a. Keine Frauensperſon, die großjährig oder Gewaltsent⸗ laſſen, annebſt noch ledig oder geſchieden iſt, auch in einem der un⸗ ten benannten Ausnahms⸗Fälle ſich nicht befindet, kann außer ihrem Haushaltungs⸗Beruf, Nechtsgeſchäfte verbindlich eingehen, oder Ur⸗ kunden darüber ausſtellen, welche auf das Vermögen eine unmittel⸗ bare Wirkung äuſſern und nachtheilig ausfallen können, ohne Zuzug eines ihr gerichtlich verordneten Beyſtands. 515 b. Die gerichtliche Verordnung kann durch die Frauensper⸗ ſon oder denjenigen, der mit ihr zu handeln hat, oder der ſonſt bey ihren Handlungen rechtlich betheiligt iſt, nachgeſucht werden. 515 c. Niemand, der der Frauensperſon unangenehm iſt, oder mit ihr in widrigen Verhältniſſen ſteht, kann dazu beſtellt werden. 515 d. Der ordentliche Beyſtand muß für ſtändig beſtellt, und in allen Fällen, welche nicht über vier Stunden von dem Wohnort zu verhandeln ſind, wo er nicht verhindert iſt, beygezogen werden; 154 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft ꝛc. für entferntere Vorgänge oder ſonſtige Verhinderunngs⸗Fälle kann das Gericht, unter dem ſie vorfallen, einen Unter⸗Beyſtand beſtellen. 515 e. Jeder, der nicht ſchon zwey Vormundſchaften, Eine ſolche und zwey Beyſtandſchaften, oder vier Beyſtandſchaften hat, iſt ſchuldig, eine auf ihn fallende Ernennung anzunehmen, aber er iſt nicht ſchuldig, ſie über zehn Jahre zu behalten. 515 f. Wo die Frauensperſon den Rath des Beyſtands ſich für un⸗ vortheilhaft anſähe, muß ſie ſich, ſo wie es im Saz 219. von den Ehewei⸗ bern geordnet iſt, von dem Gericht zur Handlung ermächtigen laſſen. 515 g. Ohne Beyſtand können abgethan werden Geſchäfte, welche zu der ordentlichen Haushaltungsführung gehören, ingleichem ſolche, womit zunächſt nur die Perſon verbindlich gemacht wird, ohne dieſer Verbindlichkeit andere als bloß geſezliche Folgen auf das Vermögen beyzulegen, und alle, die nach Willkühr widerruflich bleiben. 515 b. Ohne Beyſtand können auch Handlungen, welche ſonſt einen Beyſtand fordern, verrichtet werden, von den Vogtsfrauen und von den Handelsfrauen, doch von leztern nur, ſoweit ſie in ihre Gewevbstreibung einſchlagen. 515 i. Ein ohne Beyſtand abgeſchloſſenes Geſchäft kann nur von der Frauensperſon, ihren Erben und Rechtsfolgern, nicht aber von dem andern Theil, mit welchem die Handlung vorgieng, noch von Dritten, wegen dieſes Fehlers, als nichtig angefochten werden. 515 k. Bey übernommenen Rechtsverbindlichkeiten kann dieſer Fehler nicht nach deren gänzlicher Erfüllung, und bey Aufgehobenen nicht nach einmal darauf gefolgter unwiderſprochener gültigen Aner⸗ kennung jener Auflößung weiter gerügt werden. Zweytes Buch. Von den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derſelben. Erſter Titel. Von der Eintheilung der Sachen. 516. Alle Sachen ſind entweder beweglich oder un⸗ beweglich. 516 a. Eine und dieſelbe von Natur bewegliche Sache kann im geſezlichen Sinn nach verſchiedenen Beziehungen beweglich oder unbeweglich ſeyn. 516 b. Was in Beziehung auf das Eigenthumsrecht für be⸗ weglich oder unbeweglich Gut(fahrende oder liegende Haabe) er⸗ klärt iſt, gilt auch in anderen Beziehungen dafür, wo die Verfü⸗ gungen der Geſeze oder Verträge ein Anderes nicht zur Folge geben. Erſtes Kapitel. Von den unbeweglichen Sachen. 5¹7. Die Sachen werden unbeweglich durch ihre Natur, durch ihre Beſtimmung, oder durch den Gegen⸗ ſtand, worauf ſie ſich beziehen. 51¹8. Grundſtuͤcke und Gebaͤude ſind ihrer Natur nach unbeweglich. 136 II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 519. Wind⸗ oder Waͤſſer-⸗Muͤhlen, die auf Pfeilern befeſtigt ſind, und deren Muͤhlwerk einen Theil des Ge⸗ baͤudes ausmacht, ſind ihrer Natur nach unbeweglich. 520. Fruͤchte, die noch auf dem Halm ſtehn, oder am Baum haͤngen, ſind ebenfalls unbeweglich. Abgemaͤhte Feldfruͤchte und abgeſonderte Baumfruͤch⸗ te gehoͤren unter die beweglichen Guͤter, obgleich ſie noch auf dem Grundſtuͤck liegen. Iſt nur ein Theil der Erndte abgemäaht, ſo gehoͤrt auch dieſer allein unter die beweglichen Guͤter. 521. Das Schlagholz in Boͤſchen und Hochwäͤldern wird nur zu beweglichem Gut, ſo wie die Baͤume gefaͤllt werden. 522. Geſchaͤztes oder ungeſchaͤztes Vieh, welches der Eigenthuͤmer eines Grundſtuͤcks dem Paͤchter oder Lehnmeyer zu deſſen Bewirthſchaftung uͤbergibt, iſt un⸗ beweglich Gut, ſo lang es kraft des Vertrags bey dem Grundſtuͤck bleibt. Vieh, das derſelbe bey Andern, als Paͤchtern und Le⸗ henmeyern verſtellt, iſt bewegliches Gut. 523. Roͤhren, welche fuͤr ein Haus oder anderes Grundſtuͤck zur Wafferleitung dienen, ſind unbewegliches Gut, und machen einen Theil des Grundſkuͤcks aus, fuͤr welches ſie angelegt ſind. 524. Sachen, welche der Eigenthuͤmer eines Grund⸗ ſtuͤcks zur Bewirthſchaftung oder Benuzung deſſelben da⸗ hin gebracht hat, ſind ihrer Beſtimmung nach unbe⸗ weglich. II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 157 Unbeweglich iſt alſo dem zufolge: Das zum AOckerbau beſtimmte Vieh; das Acker Ge⸗ raͤth; das dem Paͤchter oder Lehenmeyer uͤberlieferte 2 Saatkorn; Tauben in Taubenhaͤuſern; Kaninchen, die in Gehaͤgen ſind; Bienenſtoͤcke; Fiſche in Teichen; Kel⸗ tern; Keſſel; Brennkolben; Buͤtten; Zuͤber und Faͤſſer; das zum Gebrauch der Huͤtten und Hammerwerke, Pa⸗ piermuͤhlen und anderer Gewerb⸗Gebaͤude erforderliche Geraͤth; Stroh und Duͤnger. Auch ſind zufolge ihrer Beſtimmung unbeweglich alle Fahrnisſtuͤcke, welche der Eigenthuͤmer zu einem Grund⸗ ſtuͤck fuͤr beſtandig gewidmet hat. 525. Man vermuthet, dieſe Widmung, wenn ſie mit Speiß, Leim oder Kitt an dem Grundſtuͤck ſo befeſtigt ſind, daß ſie nicht weggenommen werden koͤnnen, ohne entweder ſie ſelbſt oder den Theil des Grundſtuͤcks, an dem ſie befeſtigt ſind, zu zerbrechen oder zu beſchaͤdigen. Spiegel werden einem Zimmer fuͤr beſtaͤndig gewid⸗ met angeſehen, wenn auf der Wand, worauf fie befeſtigt ſind, eigene fuͤr ſie abgemeſſene Einfaſſungen angebracht ſind. Ein Gleiches gilt von Malereyen und andern Verzie⸗ rungen. Bildſaͤulen werden dem unbeweglichen Vermoͤgen zuge⸗ zaͤhlt, wenn ſie in einer eigens fuͤr ſie gemachten Vertiefung oder Bilderblende aufgeſtellt ſind, obgleich ſie uͤbrigens unzerbrochen und unbeſchaͤdigt weggenommen werden koͤnnen. 138 II. B. 1. T. Von der Eintheilung der Sachen. 526. Durch den Gegenſtand, worauf ſie ſich bezie⸗ hen, ſind unbeweglich: Die Nuznieſſung unbeweglicher Sachen; Grund-Dienſtbarkeiten oder Grund-Gerechtig— keiten; Klagen auf Wiedererlangung einer unbeweglichen Sache. 526 a. Unbeweglich ſind auf gleiche Art: Alle unkörperliche Sachen, deren Gegenſtand an eine Liegen⸗ ſchaft gebunden iſt; z. B. das Zehendrecht, Gültrecht; Alle Fahrniß, die verliegenſchaftet, d. h. wegen jederzeitiger Wiederdarſtellung des Verbrauchten oder Entkommenen out Grundſtücke unablöslich verſichert iſt. Zweytes Kapitel. Von den beweglichen Sachen. 527. Die Guͤter ſind beweglich entweder ihrer Natur nach oder durch das Geſez. 528. Ihrer Natur nach beweglich ſind die Koͤrper, die ſich von einem Ort zum andern bringen laſſen, ſey es durch eigene Kraft, wie die Thiere, oder durch die Wirkung einer fremden Kraft, als lebloſe Dinge. 529. Zufolge der Beſtimmung des Geſezes ſind be⸗ weglich Verſchreibungen und Klagen, deren Gegenſtand in abloslichen Schulden, verfallenen Guͤlten und Renten, oder in Fahrnisſtuͤcken beſteht; auch Actien oder Antheile an Unternehmungs⸗, Handlungs⸗ oder Gewerbs⸗Geſell⸗ ſchaften, wenn ſchon unter dem Vermoͤgen der Geſell⸗ ſchaften ſich unbewegliche Guͤter befaͤnden, die von dieſen 2— ————.— ur II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 1259 Unternehmungen abhangen. Nur in Ruͤckſicht eines jeden Geſellſchafts-Glieds, und ſo lange die Geſellſchaft dau— ert, werden dieſe Aktien oder Antheile unter beweglich Gut gerechnet. Gleichfalls gehoren vermoͤge des Geſezes unter beweg⸗ liche Guͤter die abloͤßlichen Erbrenten und die Leibrenten von dem Staat oder von Privatperſonen zahlbar. 550. Jede Erbrente iſt weſentlich abloͤslich, die als Kaufpreis eines liegenden Guts, oder bey dem Uebertrag eines Grund⸗Stuͤcks, aus belaſteten oder unentgeltlichen Titeln, bedungen wird. Der Glaͤubiger darf die Bediagungen der Abloͤſung feſtſtellen. Er kann bedingen, daß die Rente nicht eher geloͤst werden ſoll, als nach einer gewiſſen Zeit, die jedoch nie⸗ mals uͤber dreyſig Jahre hinausgehen darf. Jeder dieſem zuwider laufende Vertrag iſt unguͤltig. 550 a. Auf vorhin beſtandene Renten kann dieſes nur ſo weit angewendet werden, als ſie wegen ihrer Beſchaffenheit für ab; löslich beſonders erklärt ſind⸗ 531. Schiffe, Nachen, Kaͤhne, Muͤhlen und Baͤder auf Schiffen, und uͤberhaupt alle Gewerbs-⸗Anlagen, die nicht durch Pfeiler an den Boden befeſtiget ſind, auch keinen Theil eines Hauſes ausmachen, ſind bewegliche Guͤter; der richterliche Beſchlag ſolcher Gegenſtaͤnde kann inzwiſchen, weil ſie von großem Belang ſind, an beſon⸗ dere Formen gebunden ſeyn, wie dieß in der Prozeß⸗ Ordnung erklaͤrt werden wird. 140 II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 532. Bau⸗Vorraͤthe von niedergeriſſenen Gebaͤuden oder von neuen noch nicht zum Bau angewendeten An⸗ ſchaffungen ſind bewegliche Guͤter. 533. Das Wort: Geraͤthe, Hausgeraͤthe, Mobilien, wenn es allein, ohne Beyſaz oder naͤhere Beſtimmung, in Verfuͤgungen der Geſeze oder der Buͤr— ger vorkommt, erſtreckt ſich nicht auf Baarſchaften, Kleinodien, einnehmende Schulden, Buͤcher, Schau- und Schazgeld, Wiſſenſchafts-Kunſt- oder Handwerks-Ge— raͤthe, Leibgeraͤthe, Kutſchen und Pferde, Waffen, Ge⸗ treide, Weine, Futterkraͤuter und audere Nahrungsmittel. Was zu einem Handels-Gegenſtand beſtimmt war, iſt gleichfalls unter dieſem Wort nicht begriffen. 534. Die Worte: Zimmer⸗Geraͤthe, Moͤbel, deuten nur dasjenige an, das zum Gebrauch in den Wohnzimmern oder zu ihrer Verzierung beſtimmt iſt, als Tapeten, Betten, Stuͤhle, Spiegel, Stock-Uhren, Tiſche, Porzellan⸗Aufſaͤze und andere Gegenſtaͤnde dieſer Art. Gemaͤhlde und Bildſaͤulen, womit ein Wohnzimmer ausgeſtattet iſt, ſind gleichfalls unter dieſem Ausdruck begriffen, nicht aber Gemaͤhlde-Sammlungen, die in Gallerien oder beſondern Zimmern aufgeſtellt ſind. Gleiche Bewandniß hat es mit den Porzellan-Auf— ſäzen. Nur ſolche ſind unter der Benennung: Zimmer— Geraͤthe begriffen, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers ausmachen. — 535. Die Ausdruͤcke: Fahrnis oder fahrende Haabe begreifen uͤberhaupt alles, was nach den hier II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 141 oben feſtgeſezten Regeln fuͤr bewegliches Gut angeſehen wird. Der Verkauf oder die Schenkung eines eingerich⸗ teten Hauſes erſtreckt ſich nur auf Zimmer⸗Geraͤthe, wenn nicht uͤberhaupt alles Hausgeraͤth ausdruͤcklich ein— begriffen worden iſt. 555 a. Wird ein Haus namentlich, als zu einem beſtimmten Handel oder Gewerbe eingerichtet, Rechts⸗Gegenſtand, ſo iſt auch alles Handels⸗-oder Gewerbs⸗Geräthe, das ſich darinn befindet, als Zugehörde anzuſehen. 536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauſes mit allem, was ſich darinn befindet, erſtreckt ſich nicht auf die Baarſchaften, und nicht auf die ein⸗ nehmende Schulden oder andere Gerechtſame, wovon die Urkunden in dem Hauſe aufbewahrt ſeyn moͤgen, auch nicht auf Leibgeraͤthe des Verkaͤufers oder Schenkers; alle uͤbrige dort aufbewahrte Fahrnißſtuͤcke ſind darunter be⸗ griffen. Drittes Kapitel. Von der Verſchiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern. 537. Jede lebende Hand(natuͤrliche Perſon) kann mit ihrem Vermoͤgen nach Gutfinden ſchalten und walten, doch mit Beobachtung der Einſchraͤnkungen, welche durch die Geſeze feſtgeſtellt ſind. Guͤter, welche zu todter Hand (an buͤrgerliche Perſonen, als Gemeinden, Koͤrperſchaf⸗ ten, Staats⸗Anſtalten u. ſ. w.) gehoͤren, werden nur nach den Formen und Regeln, die ihnen eigen ſind, per⸗ waltet, oder veraͤuſſert, 142 II. B. L T. Von der Eintheilung der Sachen. 538. Als Zugehoͤrden des Staats⸗Eigenthums wer⸗ den betrachtet die Wege, Straßen und Gaſſen, welche der Staat unterhaͤlt; die Fluͤſſe und andere Waſſer, die ſchiffbar oder flozbar ſind; das Geſtade und Flutbett des Meers; die Haͤfen, Seehaͤfen und Rheden; und uͤberhaupt alle Theile des Staats-Gebiets, die in keinem Privat⸗ Eigenthum ſeyn können. 559. Alle ledige und herrenloſe, auch alle erbloſe Guͤter gehoͤren dem S.aat. 5 ½0. Zu dem Staats⸗Eigenthum gehoͤren ferner die Thore, Mauern, Graͤben und Waͤlle der zu Waffenplaͤzen erklaͤrten Orte und der Feſtungen. 541. Gleiche Bewandniß hat es mit dem Grund und Boden der Feſtungswerke und Waͤlle an denjenigen Orten, die nicht mehr Waffenplaͤze ſind. Sie gehoͤren dem Staat, wenn ſie nicht guͤltig veraͤuſſert worden ſind, oder das Eigenthum wider ihn nicht erſeſſen iſt. 542. Gemeindsguͤter ſind diejenigen, auf deren Ei⸗ genthum oder Ertrag die Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben. 545. Die Befugniſſe, welche man auf Guͤter haben kann, ſind entweder ein Eigenthum, oder ein bloßer Ge— nuß, oder Grundgerechtigkeiten. 545 a. Der Genuß kann entweder an die Perſon des erſten Genieſſenden gebunden ſeyn, oder auf deſſen Erben fortgehen, den ganzen Ertrag einer Sache oder nur einen Theil erſchöpfen(perſön⸗ liche Dienſtbarkeit, Nuzeigenthum oder Erbdienſtbarkeit) ſo wie die Grundgerechtigkeiten, theils Grunddienſtbarkeiten, theils Grund⸗ pflichtigkeiten ſeyn können. II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſtz. 145 545 b. Die Art des Habens beſteht theils in der bloßen na⸗ türlichen Möglichkeit die dahin zielende Verfügungen über die Sache oder ihren Genuß und Gebrauch wirkſam zu treffen, und iſt als⸗ dann bloß Inhabung; theils zugleich in dem Vorſaz, dieſe Ver⸗ fügungen in eigenem Namen und nach eigener Willkühr zu machen, der alsdann den Beſiz ausmacht, theils endlich in einem mitver⸗ bundenen zureichenden Rechtsgrund für dieſen Vorſaz, welcher die Inhabung zur wirklichen Berechtigung erhebt. ZBweyter Titel. Von dem Eigenthum und Beſiz. 544. Eigenthum iſt die Befugniß uͤber Beſtand und Weſen einer Sache, ſo wie uͤber den Genuß derſelben nach Belieben zu ſchalten und zu walten, ſo lang man nur keine durch Geſeze oder Verordnungen des Staats unterſagte Verfuͤgung daruͤber trifft. 544. a. Die Befugniß zu einzelnen Gattungen der in dem Ei⸗ genthum begriffenen Verfügungen kann durch das Geſez oder den Willen des Eigenthümers von dem Umfang des Eigenthums im Gan⸗ zen getrennt werden und auf Andere kommen. Dieſe Trennung wird niemals vermuthet, und iſt ſtets im engſten Sinn zu nehmen. 54½. b. So lang dergleichen getrennte Verfügungsarten nur ein⸗ zelne Gattungen des Genuſſes betreffen, oder auch den Genuß im Ganzen jedoch nur für eine beſtimmte Perſon und ohne Mitübertra⸗ gung einer Befugniß über Stand und Weſen der Sache ſelbſt nach Belieben zu ſchalten und zu walten; ſo wird dadurch das Eigenthum nur beſchränkt oder belaſtet, nicht zertheilt. 544. c. Hat jemand und zwar erblich den Genuß einer Liegen⸗ ſchaft nebſt dem Recht zu allen Verfügungen über die Sache, welche ihre beſſere Geniesbarkeit bezielen, und ein Anderer hat daran nur die Rechts⸗Erwartung des einſtigen Heimfalls des Genuſſes auf be⸗ ſtimmte Fälle ſammt dem Recht zu allen Verfügungen über die Sa⸗ 14 II. B. ll. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. che, welche ihre Erhaltung im Stand einer unveränderten Genies⸗ barkeit bezwecken; ſo hat keiner ein volles, ſondern jeder nur ein zertheiltes Eigenthum, nemlich der Erſtere das Nuzeigenthum, und der Andere das Grund⸗Eigenthum. 544. d. Ein getheiltes oder Mit⸗Eigenthum hat derje⸗ nige, der mit einem Andern eine im innern Umfang durchaus glei⸗ che Art der Theilnahme an den einzelnen Gattungen der Eigenthums⸗ Befugniſſe hat, ſey es nun zu gleichen oder ungleichen Antheilen. Man kann am vollen Eigenthum, ingleichen an Grundeigenthum al⸗ lein, oder am Nuz-Eigenthum allein das Mit⸗Eigenthum haben. Es findet bey unkörperlichen wie bey körperlichen Sachen ſtatt, ſo wie bey liegender und fahrender Haabe. 544. e. Der Beſiz hat alle Wirkungen des Eigenthms zu Gun⸗ des wirklichen Beſizers gegen Jeden, gegen den man nicht we⸗ gen der befragten Sache in Vertrags⸗Verbindlichkeiten ſteht, oder der nicht einen ſtärkeren Beſiz, oder ein ſtärkeres Recht zur Sache geltend machen kann. Der ſtärkere Beſiz findet nur bey liegender Haabe ſiatt, und ſteht demjenigen zu, der vor dem Andern die Sachen wenigſtens ein Jahr lang ungeſtört aus einem Rechtsgrund, der die Meinung eines Eigenthums⸗Erwerbs begründen kann, ruhig inne hatte, ſie durch Eigenmacht des Andern, oder derjenigen deren Rechtsfolger dieſer iſt, verlor, und die verlorne Inhabung vor Ablauf eines Jahrs verfolgt. Eigenmacht in der Beſiz⸗Ergreifung wird begangen durch ge⸗ waltſame oder verheimlichte Ergreifung der Inhabung, ſo wie durch geſezwidrige Selbſt⸗Verwandlung einer vergünſtigten Inha⸗ bung in einen Beſiz.(2231 und 2240.) Das ſtärkere Recht hat derjenige, deſſen Erwerbsart nach den Geſezen wirkſamer oder vorzüglicher iſt, als diejenige, woraus der Andere ſeine Berechtigung ableitet. 545. Nie⸗ af en II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 145 545. Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigen⸗ thum abzutreten, es ſey dann um des oͤffentlichen Nu— zens willen und nach vorausgegangener Entſchaͤdigung. 545. a. Das Gleiche hat ſtatt in einer ihn und andere gemein⸗ ſchaftlich betreffenden Gefahr zu deren Abwendung gegen nachfolgende verhältnißmäſſige Vergütung. 546. Das Eigenthum an einer Sache, ſie ſey beweg— lich oder unbeweglich, gibt zugleich ein Recht auf alles, was ſie durch ſich ſelbſt hervorbringt, und was durch Natur oder Kunſt mit ihr vereinigt wird. Dieſes Recht wird das Recht des Zuwachſes genannt. Erſtes Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt. 547. Alle Fruͤchte, natuͤrliche, erzogene und buͤrger⸗ liche(S. 583. und 564.) gehoͤren dem Eigenthuͤmer kraft des Zuwachsrechts. 548. Die Zueignung derſelben erzeugt die Verbind⸗ lichkeit, die von einem Dritten darauf verwendeten Ko— ſten der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat zu erſezen. 549. Der Beſizer wird nur alsdann Eigenthuͤmer der Fruͤchte, wenn er ein redlicher Beſizer iſt, andern falls iſt er verbunden, die Fruͤchte mit der Sache. dem mück. fordernden Eigenthuͤmer zuruͤckzugeben. 550. Ein redlicher Beſizer iſt derjenige, der entwe⸗ der Eigenthuͤmer iſt, oder doch aus einem Titel, der Ei⸗ Geſezbuch. K 146 lI. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. genthum uͤbertragen kann, und deſſen Maͤngel ihm unbe⸗ kannt ſind, als Eigenthuͤmer beſizt. Von dem Augenblick an, da er deſſen Maͤngel kennt, hoͤrt er auf, redlicher Beſizer zu ſeyn. Zweytes Kapitel. Von dem Zuwachsrecht af das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird. 551. Dem Eigenthuͤmer gehoͤrt alles, was mit ſeiner Sache vereinigt oder ihr einverleibt wird, gemaͤß nach⸗ folgender Regeln. Erſter Abſchnitt. Von dem Zuwachsreccht bey unbeweglichen Sachen. 552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt alles, was ober und unter der Oberflaͤche iſt. Auf und uͤber der Oberflaͤche kann der Eigenthuͤmer alle nicht verbotene Pflanzungen und Gebaͤude anlegen, die er fuͤr gut findet, ſo weit ſie nicht unter dem Ti⸗ tel: von den Grund⸗Dienſtbarkeiten ausge⸗ nommen ſind. Auch unter der Oberflaͤche kann er nach Belieben Ge— baͤude und Gruben anlegen, und daraus allen Vortheil ziehen, der nicht gegen die Geſeze uͤber die Bergwerke, und gegen die Polizey-Verordnungen anſtoͤßt. 555. Von allen Gebaͤuden, Pflanzungen und Wer⸗ ken, die ſich auf oder unter dem Boden befinden, iſt zu vermuthen, daß ſie auf Koſten des Grund⸗Eigenthuͤmers II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 247 angelegt worden, und ihm zugehoͤren, ſo lang nicht das Gegentheil erwieſen iſt; ohne Abbruch des Eigenthums, das ein Dritter an einem unterirdiſchen Bau, oder an jedem andern Theil eines Gebaͤudes auf fremdem Boden durch Verjaͤhrung oder ſonſt rechtmaͤßig erlangt haben, oder noch erlangen mag. 554. Der Eigenthuͤmer des Bodens, welcher Ge⸗ baͤude, Pflanzungen, und Werke aus Werkſtoffen, die ihm nicht zugehoͤren, angelegt hat, muß deren Werth zahlen; den Umſtaͤnden nach kann er zugleich zur Ent— ſchaͤdigung verurtheilt werden: aber der Eigenthuͤmer der Werkſtoffe, hat kein Recht ſie wegzunehmen. 555. Sind die Pflanzungen,⸗Gebaͤude und Wer⸗ ke von einem Andern und mit deſſen Werkſtoff angelegt worden; ſo hat der Eigenthuͤmer des Bodens das Recht, entweder ſie zu behalten, oder denjenigen, der ſie ge⸗ macht hat, zu noͤthigen, daß er ſie wegnehme. Verlangt der Eigenthuͤmer des Bodens, daß die Pflan⸗ zungen und Gebaͤude weggeſchafft werden, ſo geſchieht das Wegſchaffen auf Koſten und Schaden desjenigen, der ſie anlegte; ja er kann bewandten Umſtaͤnden nach zur Ent— ſchaͤdigung des Eigenthuͤmers des Bodens verurtheilt werden. Will der Eigenthuͤmer Pflanzungen und Uebergebaͤude lieber behalten, ſo hat er den Werth der Werkſtoffe und den Arbeitslohn zu erſezen, der Boden mag dadurch viel oder wenig im Werth erhoͤht worden ſeyn. Wurden je⸗ doch die Pflanzungen, Gebaͤude und Werke von einem ſolchen Inhaber angelegt, dem zwar das Eigenthum K 2 143 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſtz. durch Urtheil und Recht abgeſprochen, der aber als red⸗ licher Beſizer, zu keinem Fruͤchten-Erſaz verurtheilt ward; ſo kann der Eigenthuͤmer die Wegraͤumung der ge— dachten Werke, Pflanzungen und Gebaͤude nicht fordern; er hat aber die Wahl, ob er den Werth des Werkſtoffs und des Arbeitslohns, oder die Summe erſezen will, um welche der Boden an ſeinem Werth erhoͤht worden iſt. 556. Anlagen und Zuwuͤchſe, die nach und nach und unmerklich an Grundſtuͤcken ſich bilden, welche an einem Fluß oder Strom angränzen, heiſſen Anſchwemmungen. Die Anſchwemmung kommt dem Ufer⸗Eigenthuͤmer zu gut, der Fluß oder Strom mag ſchiffbar und floßbar ſeyn, oder nicht, doch daß erſternfalls der zum Leinpfad gehoͤrige Raum verordnungsmaͤßig freygelaſſen werde. 557. Das Gleiche gilt von Plaͤzen, welche das flieſ⸗ ſende Waſſer verlaͤßt, wenn es ſich unmerklich von einem Ufer zuruͤck zieht, und auf das andere hinwirft: der Eigenthuͤmer des verlaſſenen Ufers hat den Vortheil der Anſchwemmung, ohne daß der Uferbewohner der entge⸗ gengeſezten Seite den Grund in Anſpruch nehmen koͤnne, den er verloren hat. 558. Das Anſchwemmungs⸗Recht hat bey Seen und Teichen nicht ſtatt. Deren Eigenthuͤmer behaͤlt alle⸗ mal den Boden, welcher vom Waſſer in jener Hoͤhe bedeckt wird, auf welcher das Teichwaſſer ablauft, auch als⸗ dann, wenn das Waſſer niedriger ſteht. Umgekehrt erwirbt der Eigenthuͤmer des Teichs kein Recht auf den Theil des Bodens, den das Teichwaſſer bey einer auſſerordentlichen Hoͤhe uͤberſchwemmt. ——— II. B. II. T. Von dem Sigenthum und Beſiz 140 5 1. 559. Wird von einem Fluß oder Strom, er ſey ſchiffbar oder nicht, durch ploͤzliche Gewalt ein betraͤchtli⸗ cher und kenntlicher Theil eines angraͤnzenden Felds ab⸗ geriſſen, und einem Felde, das unterhalb oder am ander⸗ ſeitigen Ufer gelegen iſt, zugefuͤhrt; ſo kann der Eigen⸗ thuͤmer des abgeriſſenen Stuͤcks ſein Eigenthum zuruͤckfor⸗ dern. Er iſt aber gehalten in Jahres-Friſt ſeine Klage anzubringen. Spaͤterhin wird er damit nicht gehoͤrt, auſ⸗ ſer wenn der Eigenthuͤmer des Felds, womit das abgeriſ⸗ ſene Stuͤck vereinigt worden iſt, den Beſiz davon noch nicht ergriffen haͤtte. 559. a. Das nemliche gilt dem Herrm der auf dem abgeriſſenen Stück haftenden Erb⸗Gerechtigkeiten. 559. b. Wird der alte uUfer⸗Nachbarg dadurch vom Fluß abge⸗ ſchnitten, ſo kann er eine ſolche verhältnißmäßige Theilung ſeines Bo⸗ dens und der neuen Anlage verlangen, wobey ihm noch der Vortheil des Stromgenuſſes mit zu Theil wird. 560. Große und kleine Inſeln und Anlagen, die in dem Bett eines Fluſſes, ſchiffbaren oder floßbaren Stro— mes ſich bilden, gehoͤren dem Staat, ſo lange deſſen Recht durch einen andern Titel oder durch Verjaͤhrung nicht erloſchen iſt. 561. Inſeln und Anlagen in unſchiffbar und unfloß⸗ baren Gewaͤſſern gehoͤren dem Ufer⸗Eigenthuͤmer. Hat ſich dieſe Inſel nicht ganz auf einer Seite gebildet, ſo gehoͤrt ſie den beyderſeitig angraͤnzenden Eigenthuͤmern. Die Theilung geſchieht nach der wahren Mitte des Fluſſes. 562. Wenn ein Fluß oder Strom ſich theilt, und ei⸗ nen neuen Arm bildet, ein angraͤnzendes Feld von dem 150 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. feſten Land abſchneidet und zur Inſel macht, ſo behaͤlt der vorige Eigenthuͤmer ſein Feld, auch in ſchiffbaren oder floßbaren Waſſern. 563. Veraͤndert ein Fluß, er ſey ſchiffbar, floßbar oder nicht, ſeinen Lauf, und verlaͤßt ſein altes Flußbett, ſo nehmen die Eigenthuͤmer, der unter Waſſer gekomme⸗ nen Grundſtuͤcke, zur Entſchaͤdigung das alte verlaſſene Flußbett, jeder nach Verhaͤltniß des Bodens, der lihm weggenommen ward. 564. Tauben, Kaninchen, Fiſche, die in andere Taubenhaͤuſer, Kaninchen⸗ Gehaͤge oder Fiſchteiche uͤber— gehen, gehdren dem Eigenthuͤmer dieſer Behaͤlter, ſo lang ſie ſich dort aufhalten, ſo fern ſie nicht durch Argliſt und Kunſtſtuͤcke herbeygelsckt worden ſind. 5644. a. Das nemliche gilt von Bienenſchwärmen, die auf frem⸗ dem Eigenthum angebaut haben: das bloſſe Anhängen benimmt dem verfolgenden Eigenthümer das Recht ſie zu faſſen noch nicht, doch daß ohne Schaden des fremden Grund⸗ Eigenthümers die Faſſung ge⸗ ſchehe. Zweyter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrecht bey beweglichen Sachen. 565. Das Zuwachsrecht zwiſchen zwey beweglichen Sachen, die zweyen verſchiedenen Herrn zugehoͤren, wird lediglich nach Grundſaͤzen der natuͤrlichen Billigkeit ge⸗ richtet. Folgende Regeln ſollen dem Richter Beyſpiel ſeyn, fuͤr nicht entſchiedene Faͤlle je nach Verſchiedenheit der Umſtaͤnde. II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz..152 566. Sind zwey Sachen verſchiedener Herrn nur mit einander vereinigt, ſo daß ſie zwar ein Ganzes bil— den, wovon jedoch jede wieder getrennt fortbeſtehen koͤnn⸗ te; ſo gehört das Ganze dem Herrn der Haupt-Sache, unter der Verbindlichkeit, daß er dem Andern den Werth der mit ihr vereinigten Neben-Sache zahle. 567. Als Hauptſache wird diejenige angeſehen, mit welcher die Andere nur zum Gebrauch, zur Verſchoͤnerung oder zur Ergaͤnzung vereinigt wurde. 568. Wo die Neben⸗Sache von viel groͤßerm Werth als die Hauptſache, und ohne Vorwiſſen ihres Eigenthuͤ⸗ mers hinzugefuͤgt worden iſt, kann dieſer verlangen, daß die Neben⸗Sache getrennt und ihm zuruͤckgegeben werde, ſelbſt dann, wann dadurch die Haupt⸗ Sache verſchlim— mert werden koͤnnte, falls nur die Trennung ohne deren gaͤnzliche Entwerthung moͤglich iſt. 569. So oft von zwey vereinigten Sachen die Eine nicht als Neben-Sache der Andern angeſehen werden kann: ſo wird diejenige fuͤr die Hauptfache angeſehen, welche an Werth, oder wo dieſer auf beyden Seiten bei⸗ nahe gleich waͤre, an koͤrperlichem Umfang die betraͤcht⸗ lichſte iſt— 570. Hat ein Kuͤnſtler oder ſonſt Jemand einen frem⸗ den Stoff gebraucht, um ein Werk anderer Art daraus zu bilden; ſo hat der Eigenthuͤmer des Stoffs das Recht, das hieraus gebildete Werk ſich zuzueignen mittelſt Zah⸗ lung des Werths der hierauf verwendeten Arbeit, der Stoff mag ſeine vorige Form wieder annehmen koͤnnen oder nicht. 25²2 II. B. II, T. Von dem Eigenthum und Beſtz. 571. Wuͤrde die Arbeit den Werth des Stoffs weit uͤberſteigen, ſo waͤre die hieran verwendete Muͤhe die Hauptſache, und der Arbeiter haͤtte das Recht, die ver— arbeitete Sache zu behalten gegen Bezahlung des Werths des Stoffs an den Eigenthuͤmer. 572. Hat jemand zu einem Werk theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, wovon zwar keiner ganz zerſtoͤrt iſt, welche jedoch ſo vereinigt ſind, daß ſie nicht fuͤglich getrennt werden koͤnnen; ſo iſt die Sache un— ter beyden Eigenthuͤmern gemeinſchaftlich. Der Eine iſt nach dem Verhaͤltniß des Stoffs, der ihm zugehoͤrte, der Andere nach dem Betrag des ihm zugehoͤrig geweſenen Stoffs und des Werths ſeiner Arbeit zugleich, daran Theilhaber. 573. Wo durch Miſchung mehrerer Stoffe verſchie— dener Eigenthuͤmer, wovon keine als Hauptſtoff angeſe— hen werden kann, eine Sache hervorgebracht wird, und die Stoffe ſich von einander trennen laſſen, da kann der⸗ jenige, ohne deſſen Vorwiſſen dieſelbe gemiſcht wurden, ihre Trennung verlangen. Koͤnnen die Stoffe nicht mehr fuͤglich getrennt wer— den, ſo ſind Alle an der Sache gemeinſchaftliche Mit-Ei— genthuͤmer, jeder nach Verhaͤltniß der Menge, der Guͤte und des Werths des ihm zugehoͤrigen Stoffs. 574. War der Stoff des Einen, der Menge und dem Werth nach, bei weitem von groͤſſerem Belang als jener des Andern, ſo kann der Eigenthuͤmer des Stoffs, der einen hoͤheren Werth hat, die aus der Miſchung entſtandene II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 153 3 Sache ſich zueignen, muß jedoch dem Andern den Werth ſeines Stoffs verguͤten. 575. Bleibt die Sache unter den Eigenthuͤmern der Stoffe, woraus ſie entſtanden iſt, gemeinſchaftlich, ſo muß ſie fuͤr gemeinſchaftliche Rechnung verſteigert werden, wenn ſaͤmmtliche Mit-Eigenthuͤmer nicht uͤber eine andere Verwendungsart ſich vereinigen. 576. Der Eigenthuͤmer, deſſen Stoff ohne ſein Vor⸗ 7 8) wiſſen gebraucht worden iſt, um ein Werk zu bilden, hat in allen Faͤllen, worinn er das Eigenthum dieſes Werks in Anſpruch nehmen kann, die Wahl ſtatt deſſen die Wieder- Erſtattung ſeines Stoffs in gleicher Gattung, Menge, Gewicht, Maas und Guͤte, oder die Zahlung des Werths zu verlangen. 577. Wer Stoffe, die einem andern zugehoͤren, oh⸗ ne deſſen Vorwiſſen gebraucht hat, kann nach Umſtaͤnden zur Entſchaͤdigung verurtheilt werden, unabbruͤchig dem Strafverfahren, das hier etwa noch eintreten kann⸗ * Drittes Kapitel. Vom Grund⸗ und Nuz⸗Eigenthum. 577 aa. Ein Nuz⸗Eigenthum entſteht durch Verträge, leßten Willen, oder Erſizung; es kann nur auf Liegenſchaften ſtatt finden, und beſteht, mit oder ohne Abgaben an den Grund-Eigenthümer, für den entbehrenden Genuß. 577 ab. Das Daſeyn eines zertheilten Eigenthums iſt nur da anzunehmen, wo in Veränderungsfällen von dem neuen Beſizer eine beſondere Anerkenntniß des Grund⸗Eigenthums nach beſtimmten For⸗ men, z. B. durch Erbleih⸗Erneuerung, Handlohnzahlung, geſchieht; wo dieſe nicht beſteht, da iſt der Beſizer voller Eigenthümer, wenn 15 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. er gleich von dem Genuß eine Gült an einen Andern gibt, es mag auch in den alten Urkunden noch ſo viel von einem Eigenthum des Gültbeziehers die Rede ſeyn. 577 ac. Der Nuz⸗Eigenthümer hat die unten beſchriebenen Rechte und Pflichten des Nuznieſſers(Saz 532— 616) die jedoch durch die Erblichkeit und Eigenthümlichkeit ſeines Genuſſes in nach⸗ benannten Stücken ſich erweitern. 577 ad. Er genießt nicht nur die Früchte, welche die Sache, ſo wie ſie iſt, hervorbringt(S. 582), ſondern darf auch alle zur beſſern Benuzung dienliche Veränderungen vornehmen; nur bey ſolchen Stücken, die ihm namentlich unter ihrer Benuzungsform, z. B. als Wald, als Mühle, übergeben worden ſind, muß er die Bewilligung des Grund⸗Eigenthümers einholen, um ſolche Veränderungen vorzu⸗ nehmen, welche bey dem Heimfall des Nuzeigenthums die Herſtellung der vorigen Benuzungsform in einem Zeitraum von längſtens zehn Jahren unmöglich machen würden; z. B. eine Waldausrottung. 577 ae. Die durch den Gebrauch abgenuzt werdende Stücke muß der Nuzeigenthümer wieder ergänzen, ſo daß ſie bey dem Heim⸗ fall in dem Zuſtand zurückgegeben werden können, in welchem ſie urkundlich einſt gegeben wurden.(S. 589.) 577 af. In Benuzung der Wälder und Böſche iſt er nicht an den Gebrauch des Grundeigenthümers, ſondern allein an die Forſt⸗ Ordnungen gebunden, und darf auch das hochſtämmige Holz aller Art benuzen.(S. 590— 592.) 597 ag. In Abſicht der Verpachtung hat er ſich nach den Vorſchriften des Sazes 595 nur alsdann zu richten, wenn das Nuz' Eigenthum in ſeiner Perſon auf dem Heimfall ſteht. 5 ah. Er hat auch das Recht zu neuen Gruben und Brü— chen in ſeinem Nuzeigenthum und zu den Schäzen, die darinn ge— funden werden.(S. 598.) 577 a i. Er giebt keine Sicherſtellung für die ſchuldige Sorg⸗ falt im Gebrauch der Sache.(S. 601— 604.) II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 155 577 ak. Er muß alle bauliche eiterhaltung auf ſich nehmen, und übergebene Gebäude, welche während des Nuzeigenthums verfal⸗ len, wieder aufbauen. Bey dem Heimfall kann er für Baukoſten neuer Anlagen, nur ſo weit Vergütung fordern, als die Sache da⸗ durch für den Grundeigenthümer nicht blos anmuthiger, ſondern wirklich nüzlicher und beſſer geworden iſt, als ſie zuvor und zur Zeit der Entſtehung des Nuzeigenthums urkundlich war.(S. 605— 607.) 577 al. Er trägt die auf das Eigenthum fallende Laſten, ſo lang er nicht ſein Nuzeigenthum dem Grundherrn heimſchlägt. (S. 609.) 577 am. Auf ihn fallen auch die Koſten und Folgen ſolcher Nechtsſtrittigkeiten, welche das Eigenthum betreffen, ſo gut wie jene die den Genuß angehen, jedoch diejenigen ausgenommen, welche dem Grundeigenthümer daraus entſtehen, daß er zu Vertheidigung ſeines Vortheils dem Rechtsſtreit beytritt.(S. 613.) 577 an. Heerden, die ganz fallen, muß er ſeiner Zeit wieder erſezen.(S. 616.) 577 ao. Der natürliche oder bürgerliche Tod endigt das Nuz⸗ Eigenthum nur dann, wenn der Geſtorbene der Lezte der Erbberech⸗ tigten iſt(S. 617.), ſonſt wälzt er es nur auf den Nuzeigenthums⸗ Erben. 577 ap. Das Nuzeigenthum, welches an Körperſchaften gege⸗ ben iſt, endigt ſich durch keinen Zeitverlauf, wenn es nicht durch ſeine Entſtehungs⸗Urkunde auf Zeit bedingt iſt.(S. 649.) 57 aq. Das Nuz⸗Eigenthum an einem Gebäude wirkt nach deſſen Umſturz allemal ein Benuzungsrecht auf den Grund und Bo⸗ den, und auf die Bauſtoffe.(S. 624.) 577 ar. Der Rechtstitel des Nuzeigenthümers kann einzelne der obgedachten Rechte und Pflichten auf andere Art beſtimnien.“ * Viertes Kapitel. Vom Mit⸗Eigenthum. 577 b a. Das Miteigenthum haftet auf jedem Theil und auf jeder Zugehörde der Sache, auf welche es ſtatt findet. 256 II. B. ll. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 5 7% bb. Ein Miteigenthümer kann gegen den Willen der Uebrigen keine einzelne aus dem Eigenthum fließende Verfügung gültig treffen, auſſer jenen, welche zur Erhaltung der Sache unver⸗ ſchieblich nothwendig ſind, oder welche das Geſez für einzelne Gattun⸗ gen und Fälle erlaubt. 577 b c. DerſAbe kann ohne ihren Willen handeln, wo ein gemeinſchaftlicher Vortheil in Frage iſt, der vorbeygelaſſen werden müßte, wenn die Sache ihnen zuvor zur Wiſſenſchaft gebracht und ihr Wille vernommen werden müßte. Er tritt dadurch in die Ver⸗ pflichtungen der Geſchäftsführung.(S. 1572.) 577 b. Einwilligung der Miteigenthümer iſt nur vorhanden, wo alle beyſtimmen. Der Widerſpruch eines Einzigen hindert jede Eigenthumsverfügung, die nicht gegen den Willen der Miteigenthü⸗ mer gültig unternommen werden kann 577 b e. Miteigenthümer können den Genuß abtheilen, und in der Gemeinſchaft des Eigenthums bleiben; wo dieſes geſchehen iſt, da müſſen alle jene Verfügungen, welche bey dem Nuzeigenthum die Mitwirkung des Grundeigenthümers fordern, von den ſämmtli⸗ chen Miteigenthümern gemeinſchaftlich geſchehen, die übrigen unter⸗ nimmt jeder Theilhaber in ſeinem Antheil für ſich. 577 b f. Jeder Miteigenthümer kann ſein Recht nach Belieben an andere Perſonen veräuſſern; bey Liegenſchaften ſind jedoch die Mitgemeiner nicht ſchuldig, den fremden Erwerber in die Gemein⸗ ſchaft kommen zu laſſen, wenn ſie den Erwerb ordnungsmäßig loo⸗ ſen wollen und können. 577 b g. Jeder kann auf Theilung nicht blos des Genuſſes, ſondern auch des Eigenthums in jeder Gemeinſchaft dringen, aber auf eine Theilung im Stück nur da, wo die Natur oder ein Geſez die Sache nicht für untheilbar erklärt hat. Verträge können das Theilungsbegehren für beſtimmte Zeiten verſchieben, aber nicht für immer beſeitigen, wo ein Geſez nicht alle Theilung verbietet. — II. B. 1I. T. Von dem Eigenthum und Beſtz. 15„ Fuͤnftes Kapitel. Vom Familien⸗Eigenthum oder Stammgut. 5 7% ca. Stammgut iſt dasjenige Vermögen, welches zu Er⸗ haltung eines Namens und Stamms geſezmäßig ausgeſchieden iſt. 577 cb. Nur liegenſchaftliches Vermögen aller Art kann Stamm— gut werden, und nur unter dem Beding, daß ſeine Stammguts⸗ Eigenſchaft in der Landtafel eingetragen werde, nemlich in demjeni⸗ gen Buch, welches von der, Staatsbehörde über den Erwerb und die Veräuſſerung oder Verpfändung der kanzleyſäßigen Liegenſchaften geführt werden ſoll. 5 7 c. Nur jenes liegenſchaftliche Vermögen hat dieſe Eigen⸗ ſchaft, welches durch grundgeſezmäßige Familienverträge jezt ſchon als ſolches beſteht, oder künftig mit beſonderer Staatsbewilligung dafür neuerlich erklärt und gewidmet wird. 577 d. Die mindeſie Summe des Stammguts ſoll ein rei⸗ nes Einkommen von viertauſend Gulden für den Ritkerſtand, und von fünfzehentauſend Gulden für den Herrenſtand ſeyn, das höchſte aber erſterenfalls achttauſend Gulden, und lezterenfalls dreyßigtauſend Gulden. Neue Stammgüter müſſen genau hiernach ermeſſen wer⸗ den: ältere beſtehen aber in ihrem dermaligen Umfang, auch wenn ſie jene Summen überſchreiten oder nicht erreichen, ſo lang nicht vorhandene rechtmäßige Schulden ein Anlaß zur Minderung eines zu hohen oder Aufloßung eines zu niedern Stammguts werden. 577 ce. Der jeweilige Stammherr hat am Stammgut ein un⸗ zertheiltes, auch wenn er allein und kein Anderer mit ihm in das Erbe tritt, ein ungetheiltes Eigenthum, das aber in ſei⸗ nem Gebrauch beſchränkt, und in ſeinem Genuß belaſtet iſt. 577 cf. Das Stammgut im Ganzen, auch jedes Hauptſtück, das nemlich ein ſelbſtſtändiges Ganzes, nicht blos eine Zugehörde aus⸗ macht, kann nicht ohne Staats⸗Gutheiſen veräuſſert werden. Dieſes wird bey dem Staatsoberhaupt geſucht, von dem es nach Verneh⸗ mung der Stammgutsberechtigten und des Kron⸗Anwalds des ober⸗ 156 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. ſten Gerichts bewilligt, oder abgeſchlagen wirde, ohne an die Einwil⸗ ligung der Stammgutsberechtigten gebunden zu ſeyn, wenn nur der Erlöß bis zur geſezlichen Ertrags⸗Erforderniß wieder in Stammgut verwandelt wird. 577 g. Einzelne Nebenſtücke und Zugehörden des Stammguts können veräuſſert wenden, wenn nur die Veränderung zur Landtafel angezeigt, und der Werth, ſoweit er nicht auf rechtmäßige Schul⸗ denzahlung aufgeht, wieder in Liegenſchaften dem Stammgut beyge⸗ ſchlagen oder dazu verliegenſchaftet wird. Ohne dieſes iſt die Veräuſſerung ungültig. 57 ch. Der Stammgutsberechtigte hat alsdann, wenn der Erwerber ein Fremder iſt, das Recht, in den Erwerb unter gleichen Bedingungen in geſezmäßiger Zeit und Art einzuſtehen. 57 ci. Stammgut kann weder zu Unterpfand gegeben, noch durch geſezliche Vorzugsrechte erfaßt werden, auſſer ſo weit es den geſezlichen Betrag überſteigt. Nur auf das Einkommen des Stamm⸗ guts wirken Unterpfands; und Vorzugs⸗Rechte. 577 ck. Stammgut kann nie auf weibliche Nachkommen des erſten Stammhaupts fallen, ſo lang noch männliche leibliche und ehe⸗ liche Nachkommenſchaft vorhanden iſt. Wäre unter Gütern, die bis⸗ her für Stammgut gehalten worden, und in einigen Stücken etwa auch Stammgutsrecht genoſſen, ſolches, bey welchem weiblich und männlich Geſchlecht zugleich in das Erbe getreten iſt; ſo kann es Stammgutsrecht nicht genieſſen. 577 cl. Stammgut kann an mehrere männliche Nachkommen zugleich vererbt werden, wenn die Familienverträge nichts anders verordnen, ſo lang dieſe ſich gefallen laſſen, in Gemeinſchaft zu blei⸗ ben, oder das Stammgut ſo groß iſt, daß es unter ſie vertheilt wer⸗ den kann, ohne daß ein Theil unter den mindeſten Betrag einer Stamm⸗ gutsberechtigung herabſinke. 577 cem. Stammgut, wennn es wegen ſeinem geringen Betrag oder wegen der Familienverträge untheilbar iſt, kann nur an Einen der Stammgenoſſen kommen; dieſer beſtimmt ſich bey dem Herren⸗ II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſtz. 259 ſtand nach Erſtgeburtsrecht, und bey dem Ritterſtand, wenn nicht Erſtgeburts⸗oder Alter⸗Erbe in den Familienverträgen ſich feſigeſezt befindet, ſo wie bey den Lehen, nach Vorzugs⸗Erbrecht. 577 cn. Der Stammerbe, als ſolcher, iſt nicht Erbe des lez— ten Beſizers, ſondern des erſten Stammhaupts, und trägt daher keine Laſten als ſolche, welche aus Handlungen dieſes Stammhaupts auf ihn kommen; er kann das gemeine Erbe des lezten Beſizers antreten oder ausſchlagen, ſelbſt wenn er deſſen Sohn wäre, ohne Nachtheil ſeines Sonder⸗Erbrechts am Stammgut. 5 77 co. Der Stammgutsbeſizer kann keinerley lezte Willens⸗ Verfügung über das Stammgut machen, welche an deſſen Eigenthum oder Erbordnung etwas ändert; nur über den Genuß ſteht ihm in dem Fall frey, leztwillig zu verfügen, wo der Stammerbe zugleich ſein Landerbe wird. 577 c p. Als geſezliche Laſt haftet auf dem Stammgut die Abfertigung der von der Erbfolge ausgeſchloſſenen Söhne und Töch⸗ ter der Familie. So weit darüber die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, richtet ſich die Laſt nach der Aehnlichkeit desjenigen, was desfalls in dem Lehensgrundgeſez Saz 30. und 31. b. und c. verordnet iſt. 577 q. Als geſezliche Laſt haftet ferner darauf die Heimzah⸗ lung jeder Schuld, welche für die vorgedachte Abfertigung, oder für die Erhaltung des Stammguts verwendet worden iſt, oder mit Re⸗ gentenamtlicher Nachſichtsbewilligung auf das Stammgut verpfändet ward, jedoch ſo, daß nur der Ertrag, nicht der Stock des Stamm⸗ guts darum angegriffen werden kann, ſo lang das Stammgut in⸗ nerhalb der geſezlichen Maas ſteht. Stammgut, das unter dieſem Betrag ſteht, kann auf Andvin⸗ gen der Gläubiger aufgelöst, und Stammgut, das über dieſem Be⸗ trag ſteht, wegen des Ueberſchuſſes aus dem Stammgutsverband ausgezogen, und ſo alsdann deſſen Hauptſtock dadurch angreiflich für die Zahlung der Schulden gemacht werden. 160 II. B. ll. T. Von dem Eigenthum und Beſtz. 577 cr. Auch haftet ferner auf den Fall, wo das Land⸗Erbe eines abgeſtorbenen Stammguts⸗Erben nicht zur Zahlung aller Schulden hinreicht, die Bezahlung der im Saz 2101. benannten Vorzugsforderungen auf dem Stammgut, doch daß der Nachfolger nicht mehr als höchſtens einen Jahrsgenuß, in drey Jahre vertheilt zahlbar, dafür in die gemeine Erbmaſſe einwerfen dürfe, wenn gleich etwa deren Belauf höher ſteigt. 577 s. Das Stammgut verliert dieſe Eigenſchaft, wenn es auſſer der Familie ordnungsmäſig veräuſſert wird; es verliert ſie, wenn alle StammErbberechtige, die am Leben ſind, oder deren Pfleger, unter landesherrlicher Bewilligung die Aufloſung beſchlieſſen; die Ungebornen ſind hierbey weiter nicht in Betracht zu ziehen, als ſoweit ſie ſchon gezeugt ſind, ihr Vater aber geſtorben iſt, und deswegen nach Saz 595. ein Pfleger der Leibesfrucht ſie zu vertreten hat; es verliert ſie endlich, wenn der erbberechtigte Mannsſtamm ausgeſtorben iſt, ohne daß ein anderer Stamm etwa durch ältere Verträge und Verkommniſſe ein einſtmaliges Erbrecht auf ſolchen Fall hätte. 577 t. Die Anwünſchung eines Kinds kann dieſem nie ein Erbrecht am Stammgut, noch ein Forderungs⸗Recht auf Abferti⸗ gung aus ſolchem geben. Natürliche Kinder können eben ſo wenig eine Erbfolge oder Forderung an das Stammgut haben. Beede halten daher auch die Erloſchung ſeiner Eigenſchaft nicht auf. 577 c u. Nach Erlöſchung der StammgutsEigenſchaft erben die vorhandene weibliche Familienglieder, und zwar, wenn die Fami⸗ lienverträge nicht Maas und Ziel geben, ſo, daß alle Abkömmlinge einer Familientochter, deren erſte Ausſchlieſſung vom Erbe durch den Eintritt eines männlichen Stamm⸗Erben in das Erbe, woran ſie mit ihm würde Theil gehabt haben, wenn es gemeines Erbe ge⸗ weſen wäre, nicht über dreyſig Jahr rückwärts, von der Erlöſchung an, fällt, ſo gut als die etwa vorhandene Töchter des leztverſtor⸗ benen Beſizers ins Erbe treten, und ohne Unterſchied der Nähe des Grads II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 16² Grads nach Stämmen und Unter⸗Aeſten und endlich in jedem Unter⸗Aſt nach Köpfen theilen, zugleich aber auch alle noch unbe⸗ zahlte und unverjährte Schulden der vorigen Sramm⸗Erben zahlen müſſen, ſie mögen Stamm⸗Schulden oder gemeine geweſen ſeyn. 577. c v. Eigenthum und Erbrecht richtet ſich in Allem, worüber die vorigen Säze geradezu oder folgweiſe ein Anderes nicht nothwendig machen, nach den allgemeinen Regeln. * Fuͤnftes Kapitel. Vom Schrift⸗Eigenthum. 577 da. Jede niedergeſchriebene Abhandlung iſt urſprüngliches Eigenthum deſſen, der ſie verfaßt hat, wenn er nicht allein aus frem⸗ dem Auftrag und für fremden Voetheil ſie entwarf, in welchem Fall ſie Eigenthum des Beſtellers wäre. 577 db. Das Schrifteigenthum erſtreckt ſich nicht nur auf die Handſchrift, ſondern auch auf deren Inhalt; es enthält daher das Recht über die Vervielfältigung durch Abſchrift oder Abdruck nach Gutfinden zu verfügen. 2 577 dc. Das Schrifteigenthum geht gleich jedem andern, in geeigneten Fällen auf Andere über. 577 dd. Wer eine Handſchrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt, begibt ſich damit des Eigenthums in keinem Stück. Wer ſie zum Verlag des Uebernehmers unentgeldlich oder gegen einen bedungenen Preis hingibt, der tritt dadurch das Ei— genthum an der Handſchrift ganz ab, und beſchränkt ſein Ei⸗ genthum am Inhalt durch das Verlagsrecht. 577 d e. Dieſe Beſchräkungen, ſo weit der Verlagsvertrag nichts anders oder mehreres feſtgeſezt hat, beſtehen darinn, daß der Verleger zwar die Auflage ſo groß machen kann, als er will; ſie hingegen ohne Einwilligung des Eigenthümers nicht wiederholen darf; inglei⸗ Geſezbuch. L 16² 1I. B. 11. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. chem, daß er den Abdruck im Aeuſſern nach ſeinem Belieben einrich⸗ ten, aber am Inhalt nichts mindern noch mehren darf. 577 df. Der Erwerb eines Abdrucks macht den Erwerber nur zum Eigenthümer des einzelnen Stücks, nicht aber ſeines Inhalts, er kann alſo keinen Nachdruck deſſelben veranſtalten ohne Bewilli⸗ gung des Verfaſſers und Verlegers; er kann es aber Auszugs⸗ Umarbeitungs⸗ oder Exklärungsweiſe zur Grundlage eigener Abhand⸗ lungen machen, woran ihm alsdann das Schrifteigenthum zukommt. 577 dg. Verfaſſer und Verleger können ihr Eigenthumsrecht nur ſo weit geltend machen, als ſie auf dem Abdruck ihren Namen angegeben haben. Iſt nur einer allein genannt, ſo übt dieſer die Rechte beeder allein. 577 dh. Das Schrifteigenthum gedruckter Schriften erlöſcht mit dem Tod des Eigenthümers, der ſie in Verlag gab; jeder Be⸗ ſizer der Schrift kann alsdann einen Nachdruck veranſtalten, ſo weit nicht beſondere Gnadenbriefe, die der Verleger hat, im Weg ſtehen. Dritter Titel. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung, oder perſoͤnlichen Dienſtbarkeiten. Erſtes Kapitel. Von der Nuznießung 576. Die Nuznießung iſt das perſoͤnliche Recht, fremdes Eigenthum, ſo wie es iſt, gleich dem Seinigen zu genießen, mit der Pflicht der Erhaltung der Sache in un— veraͤndertem Stand und Weſen verbunden. 579. Man erlangt die Nuznießung an einer Sache 7/ entweder durch Verfuͤgung des Geſezes oder durch Wil⸗ len ihres Eigenthuͤmers. II. B. III. T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung ꝛc. 163 530. Die Nuznießung kann gegeben werden entweder unbeſtimmt, oder auf beſtimmte Zeit, oder unter beſtimm— ten Bedingungen. 561. Sie findet an beweglichen und unbeweglichen Guͤtern ſtatt. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Nuznießers. 32. Der Nuznießer hat das Recht, die Fruͤchte al— ler zu ziehen, welche der Nuznießungs— Gegenſtand, ſo wie erzogens 583. Natuͤrliche Fruͤchte ſind diejenigen, welche die Erde von ſelbſt hervorbringt, ingleichem Ertrag und r iſt, hervorbringen kann, es ſeyen natuͤrliche, oder buͤrgerliche. Zuwachs des Viehs. Erzogene Fruͤchte ſind jene, wozu man durch Bau und Pflege gelangt. 584. Buͤrgerliche Fruͤchte ſind: Guͤterpachtſchilling, Hausmiethe, aufkuͤndliche Kapital-Zinnſen, Guͤlt- und Renten⸗Ertrag. 585. Natuͤrliche und erzogene Fruͤchte, welche am Baum oder Stock haͤngen, oder auf dem Halm ſtehen, ge— hoͤren dem Nuznießer bey dem Anfang der Nuznießung, und dem Eigenthuͤmer bey ihrem Ende. Kein Theil verguͤtet dem Andern die Beſtellungs⸗und Saat⸗Koſten; war aber zu Anfang oder Ende des Nieß⸗ brauchs ein Theilbauer auf dem Gut, ſo bleibt dieſem ſein Antheil der Fruͤchte. 164 II. B. III. T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung ꝛc. 566. Buͤrgerliche Fruͤchte werden Tag fuͤr Tag er⸗ worben.. Der Nuznießer nimmt ſeinen Theil nach Verhaͤltniß der Dauer ſeiner Nuznießung. Dieſes gilt von Guͤter— Pacht-Schilling, wie von Haus⸗Miethe und andern bur⸗/ gerlichen Fruͤchten. 587. Auch Sachen, die man nicht gebrauchen kan ohne ſie zu verbrauchen, als Geld, Getreide, Getraͤ u. ſ. w. darf der Nuznießer benuzen, nur unter de gen⸗Verbindung, bey Erloͤſchung der Nuznießung gleicher Menge, Guͤte und Werth, zu erſtatten, fr den Anſchlag dafuͤr zu erſezen. ibt dem Bung das 588. Die Nuznießung einer Leib⸗Rente Nuznießer das Recht, waͤhrend ſeiner Nuzn Verfallene einzuziehen, ohne Erſaz⸗Verbindlichkeit. 539. Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich verbraucht, aber doch allmaͤhlig verringert werden, als Leinwand und Hausgeraͤth, darf der Nuznießer zu dem Zweck, wozu ſie beſtimmt ſind, gebrauchen, und iſt bey Endigung der Nuznießung zu mehr nicht verbunden, als ſie in dem Stand zuruͤck zu geben, worinn ſie ſich als⸗ dann befinden, und das durch ſeine Gefaͤhrde oder durch ſein Verſehen etwa Verſchlimmerte zu erſezen. 590. Mit dem Schlagholz muß der Nuznießer die Ordnung und Zeit der Holz-Schläge einhalten, worauf der Eigenthuͤmer die Eintheilung gemacht, oder ſeine Be⸗ wirthſchaftung eingerichtet hatte. In keinem Fall ge⸗ buͤhrt dem Nuznießer oder ſeinen Erben Entſchadigung b 1I. B. IIl. T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung ꝛc. 165 fuͤr etwaige Unterlaſſung des gewoͤhnlichen Abtriebs des Schlagholzes, der Saamen Rechts Baͤume oder des Stamm⸗ holzes. Baͤume, aus einer Baumſchule, die ohne deren Ver⸗ fall erhoben werden koͤnnen, gehoͤren zur Nuznießung, un⸗ ter der Bedingung, daß der Nuznießer wegen des Wie— deranpflanzens nach dem Ortsgebrauch ſich richte. 591. Der Nuznießer benuzt die Hochwaͤlder nach ih⸗ ren beſtimmten Hauzeiten, es mag der Holzhieb nach Schlaͤgen, nemlich Abtheilungen des Bodens, oder nach einzeln ausgezeichneten Baͤumen(krebsweiſe) geſche— hen; er muß ſich nach den Faͤllungsfriſten und der Ge— wohnheit der vorigen Eigenthuͤmer richten, wo die Forſt— Geſeze nicht Maas geben. 592. Auſſer dieſen Faͤllen kann der Nuznießer das Stammholz ſich nicht anmaßen. Die Windbruͤche darf er zu obliegenden Baulichkeiten verwenden. Im Nothfall darf er auch Baͤume zu dieſem Zweck faͤllen laſſen, wenn er vorher die Nothwendigkeit mit dem Eigenthuͤmer guͤt— lich oder rechtlich austraͤgt. 593. Er darf aus den Holzungen Pfaͤhle fuͤr die Weinberge nehmen; auch von den Baͤumen die jaͤhrliche oder jeweilige Fruͤchte heben; alles nach Landsbrauch und nach Hausbrauch der Eigenthuͤmer. 594. Verdorrte umgefallene oder zerbrochene Obſt— baͤume gehoͤren dem Nuznießer, der ſie jedoch durch ande— re erſezen muß. 595. Der Nuznießer kann die Nuzung entweder ſelbſt beziehen, oder ſein Recht an einen Andern ver⸗ — 166 11. B. 111. T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung ꝛc. pachten, verkaufen oder verſchenken. Gibt er es in Pacht, ſo hat er wegen der Erneuerungs-Zeit und Dauer der Pacht-Vertraͤge ſich nach den Regeln zu richten, welche unter dem Titel von Heyraths⸗Vertraͤgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten fuͤr den Mann, in Beziehung auf die Guͤter der Frau, beſchrie⸗ ben ſind. 596. Der Nuznießer hat den Genuß der Anſchwem⸗ mungen des nuznießlichen Grundſtuͤcks. 597. Er hat den Genuß aller Grund⸗Gerechtigkei⸗ ten, welche dem Eigenthuͤmer des Guts zukommen, wie dieſer ſelbſt ſie haben koͤnnte. 598. Er genießt auf gleiche Weiſe die Bergwerke und Steinbruͤche, die beym Anfall der Nuznießung in wirklichem Betrieb ſind. Eine Betriebs-Art, die ohne obrigkeitliche Erlaubniß nicht unternommen werden darf, ſoll der Nuznießer ſich nicht anmaßen, ehe er die Staats— Erlaubniß dazu erhalten hat. Auf uneroͤffnete Bergwerke und Steinbruͤche, auf unangelegte Torfgruben, und auf Schaͤze, die waͤhrend der Nuznießung entdeckt werden, hat er keine Anſprache. 599. Der Eigenthuͤmer darf weder durch ſeine Handlungen, noch in andere Weiſe den Rechten des Nuznießers Abbruch thun. Hinwiedernm hat der Nuznießer nach Endigung der Nuznießung fuͤr gemachte Verbeſſerungen keinen Erſaz zu fordern, wenn auch der Werth der Sache dadurch erhoͤht waͤre. 11. B. 111. T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung ꝛc. 167 Er oder ſeine Erben koͤnnen jedoch die Spiegel, Ge⸗ maͤlde und andere Verzierungen, die er anbrachte, zu⸗ ruͤcknehmen, jedoch daß ſie den Ort in den alten Stand herſtellen. Zweyter Abſchnitt. Von den Obliegenheiten des Nuznießers. 600. Der Nuznießer uͤbernimmt die Sachen in dem Stand, worinn ſie ſich finden; aber er darf in den wirklichen Genuß nicht eintreten, ehe er in Gegenwart des Eigenthuͤmers oder auf deſſen vorherige Vorladung ein Vermoͤgens-Verzeichniß uͤber die fahrende Haabe errichtet, und den Stand der Liegenſchaften, die dem Nießbrauch unterworfen ſind, aufgenommen hat. 601. In ſofern er durch den Titel ſeiner Nuznieſ⸗ ſung hievon nicht befreyt iſt, ſtellt er Sicherheit, die Sache als guter Haus-Vater zu bennzen. Frey davon ſind Eltern, welche an dem Vermoͤgen ihrer Kinder eine geſezliche Nuznießung haben, und alle jene, welche bey einer Veraͤußerung die Nuznießung ſich vorbehielten. 602. Findet der Nuznießer keine Sicherſtellungs⸗ Mittel, ſo werden die Liegenſchaften verpachtet, oder obrigkeitlich verwaltet; die Baarſchaften werden ver⸗ zinnslich angelegt; die Hausvorraͤthe werden verkauft und der Erloͤs wird ebenfalls angelegt. Die Zinnſen dieſer Anlage und der Guts⸗Ertrag gehdren in dieſen Faͤllen dem Nuznießer. 605. Wo ein Nuznießer eine ſchuldige Sicherheit nicht ſtellt, da kann ferner der Eigenthuͤmer fordern, 168 II. B. 111. T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung ꝛc. daß die Fahrnißſtuͤcke, welche durch den Gebrauch an ihrem Werth verlieren, verkauft, und der Kaufſchilling, ſo wie jener der Haus⸗Vorraͤthe verzinnslich angelegt werden, und in die Nuznießung nur die Zinnſen fallen. Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde kann der Nuznießer verlangen, und das Gericht verordnen, daß ihm der Theil der fahrenden Haabe, den er zu ſeinem Gebrauch noͤthig hat, unter der handgebluͤblichen Verſicherung, ſie nach geendigter Nuznießung zuruͤck zuliefern, gelaſſen werde. 6⁰ 4. Der Verzug in Stellung der Buͤrgſchaft macht den Nuznießer nicht der Fruͤchte verluſtig. Sie gebuͤh— ren ihm von dem Augenblick an, da die Nuzuießung ihren Anfang nimmt. 605. Der Nuznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten. Haupt⸗Ausbeſſerungen bleiben dem Eigenthuͤmer zur Laſt, wenn ſie nicht daher ruͤhren, daß waͤhrend der Nuznießung die zum Unterhalt erforderlichen Ausbeſſe⸗ rungen unterlaſſen wurden, in welchem Fall ſie dem Nuz⸗ nießer oder ſeinen Erben obliegen. 606. Haupt⸗Ausbeſſerungen ſind Herſtellung der Hauptmauern und Gewoͤlbe, Einziehung neuer Balken, und nene Belegungen der Daͤcher Waͤnde Zimmerdecken und Fußboͤden, ingleichem neue Herſtellung der Daͤmme Grund⸗Mauern und Ringmauern. Alle uͤbrige Ausbeſſerungen ſind ſolche, welche zur Unterhaltung zu rechnen ſind. 1l. B. 111. T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung ꝛc. 169 6⁰7. Weder der Eigenthuͤmer, noch der Nuznießer können genoͤthigt werden wieder aufzubauen, was vor Alter zuſammenfaͤllt, oder durch Zufall zerſtoͤrt wird. 608. Der Nuznießer hat waͤhrend ſeines Genuſſes alle jaͤhrliche Laſten des Grundſtuͤcks zu tragen, nemlich Steuern und alle andern Abgaben, die als Laſten des Ertrags zu betrachten ſind. 609. Laſten, die waͤhrend der Nuznießung dem Eigenthum ſelbſt etwa auferlegt werden, traͤgt der Eigenthuͤmer; jedoch muß der Nuznießer ihm die Zinnſen davon verguͤten. Hat der leztere die Auslage gemacht, ſo darf er nach geendigter Nuznießung das Kapital zuruͤck fordern. 610. Hat ein Erblaſſer jemanden eine Leib⸗Rente oder einen Gehalt zu ſeinem Unterhalt vermacht; ſo muß dieſes Vermaͤchtniß von dem Erbnehmer der Nuznießung nach ſeinem ganzen Umfang, von dem Erbtheilnehmer der Nuznießung aber, nach Verhaͤltniß ſeines Genuſſes abgetragen werden. Keiner von beyden hat deshalb eine Zuruͤckforderung. 611. Wer die Nuznießung als Stuͤck-Vermaͤchtniß erhalten hat, haftet ſelbſt nicht fuͤr die Schulden, wofuͤr das Grundſtuͤck verpfaͤndet iſt. Wird er daher genoͤthiget, ſie zu zahlen; ſo hat er ſeinen Ruͤckgriff auf den Eigen- thuͤmer, vorbehaltlich deſſen, was unter dem Titel von Schenkungen und lezten Willens⸗Verord⸗ nungen Saz 102o0. beſtimmt wird. 170 11. B. III. T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung ꝛc. 612. Wer am ganzen Nachlaß oder auch nur an einem Theil als Erb⸗ oder Erbtheilnehmer die Nuznießung hat, haftet zugleich mit dem Eigenthuͤmer fuͤr Tilgung der Schulden auf folgende Weiſe: Man ſchaͤzt im lezterem Fall den Werth des An⸗ theils, welcher der Nuznießung unterworfen iſt, und beſtimmt hierauf, nach Verhaͤltniß dieſes Werths, deſſen Beytrag zu den Schulden. Will der Nuznießer die Summe vorſchießen, welche die Verlaſſenſchaft oder deren Antheil treffen, ſo wird ihm nach geendigter Nuznießung das Kapital ohne Zinnſen erſezt. Will er nicht, ſo hat der Eigenthuͤmer die Wahl, entweder ſelbſt dieſe Summe zu zahlen,(wo alsdann ihm der Nuznießer, ſo lange die Nuznießung dauert, die Zinnſen verguͤtet) oder einen verhaͤltnißmaͤßigen Theil der nuznießlichen Guͤter zu verkaufen. 613. Der Nuznießer traͤgt nur die Koſten und Fol⸗ gen ſolcher Prozeſſe mit Dritten, welche den Genuß betreffen. 614. Greift ein Dritter waͤhrend der Nuznießung in Eigenthum oder Rechte des Eigenthuͤmers ein; ſo iſt der Nuznießer verbunden, dieſem es anzuzeigen, ſonſt wird er fuͤr allen Schaden, der ſolchem daraus entſteht, eben ſo verantwortlich, als ob er ſelbſt den Schaden gethan haͤtte. 615. Iſt nur ein einzelnes Stuͤck Vieh in der Nuz⸗ nießung begriffen, und dieſes fällt ohne Verſchulden des II. B. 11L T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung ꝛc. 271 Nuznießers, ſo iſt dieſer weder ein anderes an deſſen ſtatt zu geben, noch den Werth zu erſezen, verbunden. 616. Geht eine nuznießliche Heerde durch Zufall oder Krankheit, ohne Verſchulden des Nießers ganz zu Grund, ſo hat dieſer gegen den Eigenthuͤmer keine andere Ver⸗ bindlichkeit, als ihm uͤber die Haͤute oder deren Werth Rechnung zu thun, ſo weit ſie dem Beſizer zu gut kom— men koͤnnen. Geht die Heerde nicht ganz zu Grund, ſo iſt der Zahl der 8 Nuzuießer verbunden, durch junges Vieh die gefallenen Stuͤcke zu ergaͤnzen. Dritter Abſchnitt. Von der Endigung der Nuznießung. 617. Die Nuznießung erloͤſcht: durch den natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tod des Nuznießers; durch Ablauf der Zeit, auf welche ſie verliehen war; durch Wieder⸗Vereinigung, da nemlich die Eigen⸗ ſchaften eines Nuznießers und eines Eigenthuͤ⸗ mers auf eine Perſon zuſammen fallen; durch dreyßigjährigen Nichtgebrauch des Rechts; durch gaͤnzlichen Untergang der nusnießlichen Sache. 617 a. Sie erlöſcht auch durch Rückfall der Rechte des Ver⸗ leihers an einen früheren Eigenthümer, der nicht einwilligte. 618. Die Nuznießung kann durch Mißbrauch des Nuznießers aufhoͤren, er mag ſelbſt die Sache verderben, 172 II. B. 111. T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung ꝛc. oder aus Mangel der ſchuldigen Unterhaltung ſie zu Grund gehen laſſen. In deßfalſigen Prozeſſen koͤnnen die Glaͤubiger des Nuznießers als Beyklaͤger auftreten, und zur Verbeſſerung des Verdorbenen, ſo wie zur Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zu⸗ kunft ſich anbieten, um den Vortheil der Nuznießung zu retten. Der Richter kann je nach Wichtigkeit des Miß⸗ brauchs unbedingt auf Erloͤſchung der Nuznießung erkennen, oder verfuͤgen, daß der Eigenthuͤmer den Genuß der nuz⸗ nießlichen Sache wieder an ſich ziehe, und dagegen dem Nuznießer oder ſeinen Rechtsfolgern jaͤhrlich bis zu Ende der Nuznießung eine beſtimmte Rente entrichte. 619. Die Nuznießung fuͤr Koͤrperſchaften dauert nur dreyſig Jahre. 620. Ward ſie an jemanden gegeben, bis ein Dritter ein beſtimmtes Alter habe, ſo dauert ſie ſo viel Jah— re, als bis zu dieſem Zeitpunkt erforderlich ſind, obgleich der Dritte fruͤher ſtirbt. 621. Des Eigenthuͤmers Verkauf der nuznießlichen Sache, aͤndert nichts an dem Recht des Nuznießers; die⸗ ſer behaͤlt den Vortheil ſeiner Nießung, ſofern er nicht foͤrmlich darauf verzichtet. 622. Die Glaubiger des Nuznießers koͤnnen eine zu ihrem Nachtheil geſchehene Verzichtleiſtung fuͤr nichtig erklaͤren laſſen. 625. Die Nuznießung einer Sache, wovon nur ein Theil untergegangen iſt, dauert auf dem Ueberreſt fort. 11. B. 111. T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung ꝛc. 123 624. Wenn ein Gebaͤude zur Nuznießung gegeben iſt, und dieſes Gebaͤude wird durch Feuersbrunſt oder durch andere Zufaͤlle zerſtoͤrt, oder ſtuͤrzt Alters— halber ein, ſo hat der Nuznießer kein Nießungs-Recht an dem Grund und Boden, auch keines an dem Bauſtoff. Wenn aber die Nuznießung auf einem Gut haftete, wovon das Gebaͤude einen Theil ausmacht, ſo behaͤlt der Nuzuießer den Genuß des Bodens und des Bauſtoffs. Zweytes Kapitel. Von der Nuzung und der Wohnung. 625. Die Dienſtgerechtigkeiten der Nuzung und Woh⸗ nung werden auf gleiche Weiſe, wie die Nuznießung er— worben und verloren. 626. Man kann zu ihrem Genuß nicht gelangen, ohne zuvor gleichwie bei der Nuznießung Sicherheit zu leiſten, den Stand der Guͤter aufzunehmen, und die Be— ſchreibung daruͤber zu verfaſſen— 627. Wer die Nuzungs⸗-oder Wohnungs⸗Gerechtig⸗ keit auf ein fremdes Eigenthum hat, muß ſie als guter Hauswirth gebrauchen. 628. Die Rechte der Nuzung oder Wohnung erhalten ihre Beſtimmung aus dem Inhalt des Rechtstitels, der ſie gibt, und ſind darnach von groͤßerm oder geringerm Umfang. 629. Laͤßt der Rechtstitel die Beſtimmungen des Umfangs dieſer Rechte unausgedruͤckt, ſo dienen fol— gende Grundſaͤze zur Richtſchnur. 274 I1I. B. 111. T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung ꝛc. 630. Der, dem die Nuzung der Fruͤchte eines Grundſtuͤcks zuſteht, kann nur ſeine eigenen und ſeine Familien⸗Beduͤrfniſſe davon erheben. Die Beduͤrfniße ſolcher Kinder, die er nach erhaltenem Nuzungs-Recht erſt bekommt, ſind mit einbegriffen. 631. Niemand kann die Nuzungs⸗Gerechtigkeit ei⸗ ner fremden Sache einem Andern uͤbertragen, es ſey nun pachtweiſe oder in anderer Art. 632. Der, welchem die Wohnung in einem Haus gegeben iſt, kann mit ſeiner Familie darinn wohnen, auch wann er damals, als ihm jenes Recht verliehen wurde, nicht verheyrathet war. 633. Das Wohnungs⸗Recht beſchraͤnkt ſich auf die Wohnungs⸗Beduͤrfniſſe des Rechts⸗Inhabers, und ſeiner Familie. 634. Das Recht der Wohnung kann ebenfalls nicht auf andere uͤbertragen werden. 635. Bedarf derjenige, der die Nuzung einer fremden Sache hat, alle Fruͤchte des Grundſtuͤcks oder die Bewoh— nung des ganzen Hauſes, ſo hat er, gleich dem Nuznieſ⸗ ſer, alle Kultur-Koſten, die bauliche Unterhaltung und die Steuern zu tragen. Benuzt er nur einen Theil der Fruͤchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauſes; ſo traͤgt er nur nach Ver— haͤltniß ſeines Genuſſes dazu bey. 636. Das Nuzungsrecht an Holz und Wald wird be⸗ ſondern Geſezen zur Beſtimmung uͤberlaſſen. . 11. B. 1V. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 175 Vierter Titel. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 637. Grund⸗Dienſtbarkeit heißt jede Laſt, die einem Grundſtuͤck zum Gebrauch und Vortheil eines fremden Grundſtuͤcks aufliegt. Deſſen Recht zu dieſem Vortheil heißt die Grundgerechtigkeit. 656. Die Grundgerechtigkeit begruͤndet keine Gewalts⸗ Befugniß des einen Grundſtuͤcks auf das Andere. 659. Sie entſteht theils aus der natuͤrlichen Lage der Orte, theils aus Verfuͤgungen des Geſezes, theils aus verbindlichen Willenserklaͤrungen der Eigenthuͤmer. Erſtes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten aus der Lage der Orte. 6 6a0. Grundſtuͤcke, welche niedriger gelegen ſind, muͤſſen von hoͤher gelegenen das Waſſer aufnehmen, wie ſolches im natuͤrlichen Lauf ohne beſondere Vorrichtungen dahin abfließt. Der Eigenthuͤmer des untern Grundſtuͤcks darf keinen Damm aufwerfen, der dieſen Abfluß verhindert. Der Eigenthuͤmer des obern Grundſtuͤcks darf nichts unternehmen, was die Dienſtbarkeit des untern Grund⸗ ſtuͤcks erſchwert. 641. Jeder kann die Quellen auf ſeinem Boden nach Willuͤhr benuzen, vorbehaltlich des Rechts, das der Ei— genthuͤmer eines untern Grundſtuͤcks etwa durch Rechts⸗ Titel oder Verjaͤhrung erworben hat. 176 11. B. 1IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 6 42. Die Verjaͤhrung gilt fuͤr rechtmaͤßigen Erwerb nur nach einem durch dreyßig Jahre hindurch ununterbro— chen fortgeſezten Genuß, von dem Zeitpunkt an zu rech⸗ nen, wo der Eigenthuͤmer des untern Grundſtuͤcks ſolche offene Anlagen gemacht und beendigt hat, die den Fall und den Einlauf des Waſſers auf ſein Eigenthum befoͤr⸗ dern ſollen. 645. Der Eigenthuͤmer einer Quelle darf ihren Lauf nicht veraͤndern, ſobald ſie den Einwohnern einer Gemein⸗ de, eines Dorfs, Weilers oder Hofs das noͤthige Waſſer verſchafft. Haben indeß die Einwohner deren Gebrauch nicht ſchen erworben oder verjaͤhrt, ſo iſt der Eigenthuͤmer be— rechtigt, die Beſtimmung einer Entſchaͤdigung durch Sach⸗ verſtaͤndige zu fordern. ₰ 644. Derjenige, deſſen Eigenthum laͤngſt einem flieſ⸗ ſenden Waſſer hinzieht, jene Waſſer doch ausgenommen, die im 5538. Saz unter dem Titel: von der Verſchieden⸗ heit der Guͤter, als Zugehoͤrden des Staatseigenthums erklaͤrt ſind, kann ſich deſſen jeden Orts, wo es vorbey— iiest zur Bewaͤſſerung ſeines Eigenthums bedienen. erjenige, deſſen Grund ein ſolches Waſſer durch⸗ ſrömt, kann es in dem Raum, den es daſelbſt durchlauft, auf jede Art benuzen, muß jedoch ihm e, wo es ſeinen Grund verlaͤßt, den gewoͤhnlichen Lauf wieder verſchaffen. 645. Erhebt ſich ein Streit unter den Eigenthuͤ— mern, uͤber die Benuzung des Waſſers, ſo iſt es Pflicht der Gerichte, den Vortheil der Landwirthſchaft mit der Achtung, die man dem Eigenthum ſchuldig iſt, zu vereinbaren, und in allen Faͤllen ſind die beſondern und oͤrtlichen 11. B. 1V. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 277 oͤrtlichen Anordnungen uͤber den Lauf und die Benuzung der Waſſer zu beobachten. 646. Jeder Eigenthuͤmer kann an ſeinen Graͤnz⸗ Nachbar fordern, daß die aneinander ſtoßenden Grund⸗ ſtuͤkee durch Grenzmahle ausgeſchieden werden. Die Graͤnzſcheidung geſchieht auf gemeinſchaftliche Koſten. 647. Jeder Eigenthuͤmer iſt berechtigt ſein Grund- ſtuͤck einzuzaͤunen, vorbehaltlich der im 662. Saz feſtgeſez⸗ ten Einſchraͤnkung. 647., a. Wenn jedoch jemand Dienſtbarkeiten darauf beſizt, die damit nicht würden beſtehen können, darf er, ehe er mit ſolchem abgefunden iſt, dieſer Freyheit ſich nicht bedienen. 646. Der Eigenthuͤmer, der ſein Feld einzaͤunt, ver⸗ liert ſein Recht an der gemeinen Hut und Trift oder Wei⸗ de und Uebertrieb, nach Verhaͤltniß des Bodens, den er dadurch dieſen Gemeinds⸗Genuͤßen entzieht⸗ Zweytes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten aus dem Geſez. 649. Die Dienſtbarkeiten aus dem Geſez betreffen das allgemeine Wohl, oder den Vortheil einer Gemeinde, oder den Nuzen einzelner Perſonen. 650. Zu Dienſtbarkeiten fuͤr das allgemeine Beſte oder den Vortheil einer Gemeinde gehoͤren der Leinpfad laͤngſt den ſchiffbaren oder floßbaren Stroͤmen, der Bau oder die Wiederherſtellung der Straßen und anderer oͤffent⸗ lichen oder Gemeinds-Anlagen. Geſezbuch. M 1278 II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. . Alles, was dieſe Gattung von Dienſtbarkeit betrifft, wird durch eigene Geſeze oder Verordnungen beſtimmt. 651. Das Geſez legt ferner den Eigenthuͤmern gegen einander verſchiedene Verbindlichkeiten auf, ohne ſie auf einen beſondern Vertrag zu gruͤnden. 65. Einen Theil dieſer Verbindlichkeiten beſtimmen die Geſeze der Feld-Polizey; Ein anderer,(der hier in Betracht kommt,) bezieht ſich auf Scheid-Mauern und Scheid-Graͤben, auf den Fall wo Gegen⸗Anlagen ſtatt finden, auf die Ausſicht uͤber den Grund des Nach⸗ bars, auf die Dachtraufe, und auf das Recht des V Durchgangs oder der Durchfahrt. Erſter Abſchnitt. Von Scheid⸗Mauern und Scheid⸗Graͤben. 653. Jede Scheid⸗Wand zweyer Gebaͤude bis zum Firſt, jede Scheid-Mauer zwiſchen Hoͤfen, Gaͤrten, oder geſchloſſenen Aeckern, wird fuͤr gemeinſchaftlich an— geſehen, in ſofern weder ein ſchriftlicher Beweis noch ein ſinnliches Merkmahl des Gegentheils vorhanden iſt. 654. Ein ſolches Merkmahl iſt vorhanden Wenn die Spize der Mauer auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer Auſſenſeite fortlauft, und auf der andern eine abhaͤngige Flaͤche bildet; „ b. Weun nur auf einer Seite eine ſchraͤge Decke (eine Mauerkappe)oder Stein-Leiſten und her⸗ vorragende Kragſteine vorhanden ſind, die bey 11. B. 1V. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 279 Erbauung der Mauer dort angebracht worden ſind; In jedem dieſer Faͤlle tritt die Vermuthung ein, daß die Mauer ausſchließlich demjenigen als Eigenthum zugehoͤre, auf deſſen Seite ſich der Abſchuß, die Kragſteine, oder Stein-Lei— ſten befinden. 655. Die Unterhaltung und Wieder⸗Erbauung einer gemeinſchaftlichen Mauer liegt allen ob, welche ein Recht an ihr haben, und einem jeden von ihnen nach Verhaͤlt- niß ſeines Rechts. 656. Indeß kann jeder Mit⸗Eigenthuͤmer einer ge⸗ meinſchaftlichen Mauer, welche kein ihm zugehoͤriges Ge— baͤude ſtuͤzt, ſich von dem Beytrag zum Unterhalt und zur Wieder-Erbauung durch Verzichtung ſeines Rechts an der Gemeinſchaft losmachen. 657. Jeder Mit⸗Eigenthuͤmer darf an eine gemein⸗ ſchaftliche Mauer anbauen, und jede Art Balken auf die ganze Dicke der Mauer legen laſſen, bis auf zwey Zoll vom Rand des Nachbars. Dem Nachbar bleibt jedoch das Recht, die Balken bis zur Haͤlfte der Mauer-Dicke abſtoſſen zu laſſen, ſobald er an eben dieſer Stelle auf ſeiner Seite gleichfalls Balken legen, oder einen Rauch— fang anlehnen will. 658. Jeder Mit⸗ Eigenthuͤmer darf eine gemein— ſchaftliche Mauer erhoͤhen laſſen, er muß jedoch die Ko— ſten der Erhoͤhung allein tragen, die Mauer uͤber der vorigen gemeinſchaftlichen Hoͤhe allein unterhalten, und M 2 180 11. B. 1V. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. und uͤberdieß wegen der Belaſtung, nach Verhaͤltniß der Erhoͤhung und des Werths eine Entſchaͤdigung leiſten, wenn dadurch der Unterhalt der untern Mauer koſtbarer wird, und ſo lange der Andere die Erhoͤhung nicht mit benuzt. 659. Iſt die gemeinſchaftliche Mauer nicht ſtark ge⸗ nug, um die Erhoͤhung zu tragen; ſo muß derjenige, der ſie erhoͤhen will, ſie von Grund aus auf ſeine Ko— ſten wieder aufbauen laſſen, und den Raum zur groͤßern Dicke auf ſeine Seite allein nehmen. 660. Der Nachbar, der zur Erhoͤhung der Mauer nichts beygetragen hat, kann das Recht der Gemeinſchaft an der Erhoͤhung dadurch erlangen, daß er die Haͤlfte des Aufwands erſezt, den ſie gekoſtet hat, und den hal⸗ ben Werth des Bodens, der etwa fuͤr den Zuſasz laͤngſt der Mauer hergegeben wurde. 661. Jeder Anſtoͤſſer einer fremden Maner gewinnt am Ganzen oder an einem Theil derſelben Gemeinſchaft, ſo bald er dem Eigenthuͤmer der Mauer den halben Werth des Ganzen oder desjenigen Theils, den er ge— meinſchaftlich machen will, und des Bodens, worauf die Mauer oder deren in Frage ſtehender Theil gebaut iſt, erſezt. 662. Kein Nachbar kann in eine gemeinſchaftliche Mauer einbrechen, noch irgend ein Werk daran anleh⸗ nen, oder darauf ſtuͤzen, ohne Bewilligung des Andern, oder Erkenntniß der Sachverſtaͤndigen, daß das neue 11. B. 1V. Th. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 1821 Werk an ſich oder unter den von ihnen vorgeſchriebe— nen Vorſichten den Rechten des Andern nicht ſchade. 663. In Staͤdten und Vorſtaͤdten kann jeder ſeinen Nachbar anhalten, daß er zur Erbauung und Unterhal⸗ tung der Scheidewand ihrer daſigen Haͤuſer und Gaͤrten beytrage. Die Hoͤhe der Scheidewand wird nach Orts-Verord⸗ nungen oder Gebraͤuchen beſtimmt; wo es an ſichern Gebraͤuchen und Verordnungen fehlt; ſoll jede Scheide— Wand unter Nachbarn, die in Zukunft erbaut oder wie⸗ der hergeſtellt werden mag mit Inbegriff der Mauer— Kappe acht Fuß hoch ſeyn. 664. Wenn die verſchiedenen Stockwerke eines Hau⸗ ſes verſchiedenen Eigenthuͤmern zugehoͤren, und die Ur⸗ kunden uͤber das Eigenthum nicht beſtimmen, wie es in Abſicht auf die Ausbeſſerungen und das Wieder⸗Aufbauen gehalten werden ſoll; ſo ſind dabey folgende Grundſaͤze zu beobachten: Die Koſten der Hauptmauern und des Dachs ſammt ſeinen Fußboͤden und dem Theil der Kamine, der durch das Dach lauft, auch der Treppe vom oberſten Stock in das Dach, fallen auf alle Eigenthuͤmer nach Verhaͤltniß des Werths des Stockwerks, das jedem zugehöoͤrt. Der Eigenthuͤmer eines jeden Stockwerks macht den Fußboden, worauf er geht, ſammt ſeiner obern Beklei⸗ dung, und die Decke oder untere Bekleidung des Fußbo⸗ dens eines hoͤhern Stocks Der Eigenthuͤmer des zweyten Stocks macht die Treppe, welche dahin fuͤhrt; 182 II. B. 1V. T. Von Grund⸗ Dienſtbarkeiten. Der Eigenthuͤmer des dritten Stocks macht, von dem zweyten anzurechnen, die Treppe, die zu ihm fuͤhrt, und ſo weiter. 665. Werden gemeinſchaftliche Mauern oder Haͤuſer wieder aufgebauet, ehe deren Dienſtbarkeits-Verhaͤltniſſe verjaͤhrt ſind, ſo leben dieſe wieder auf. Sie duͤrfen aber nicht laͤſtiger gemacht werden. 666. Alle Graͤben zwiſchen zwey Grundſtuͤcken wer⸗ den fuͤr gemeinſchaftlich geachtet, in ſofern weder ſchrift⸗ liche Beweiſe noch Merkmahle des Gegentheils vorhanden ſind. 667. Ein Merkmahl, daß der Graben nicht gemein⸗ ſchaftlich ſey, iſt es, wenn der Rain oder der Aufwurf der Erde ſich nur auf einer Seite des Grabens befindet. 668. Der Graben wird alsdann demjenigen anzuge⸗ hoͤren vermuthet, auf deſſen Seite ſich der Aufwurf be⸗ findet. 669. Ein gemeinſchaftlicher Graben muß auf ge⸗ meinſame Koſten unterhalten werden. 670. Jede Scheid⸗Hecke zwiſchen Grundſtuͤcken wird fuͤr gemeinſchaftlich angeſehen, wenn nicht eine Urkunde oder ein hinlaͤnglicher Beſizſtand fuͤr das Gegentheil ſpricht, oder nur Eines der Grundſtuͤcke allein geſchloſ⸗ ſen iſt. 671. Hochſtaͤmmige Baͤume ynag der Eigenthuͤmer nur in jener Entfernung von der Graͤnze pflanzen, wel— che durch beſondere Verorduungen oder unbeſtrittenen II. B. W. T. Von Grund⸗ Dienſtbarkeiten. 1835 Gebrauch feſtgeſtellt iſt; wo dieſe fehlen, ſollen hoch⸗ ſtaͤmmige Baͤume ſechs Schuh, andere Baͤume und leben⸗ dige Hecken hingegen anderthalb Schuh davon entfernt ſeyn. 672. Der Nachbar hat das Recht, zu fordern, daß Baͤume und Hecken, welche naͤher an ſeiner Scheide ſtehen, weggeſchafft werden. Derjenige, uͤber deſſen Grund und Boden die Aeſte der Baͤume ſeines Nachbars hinuͤberragen, kann Leztern anhalten, daß er dieſe Aeſte abſchneide. Wurzeln, die auf ſeinem Boden fortlaufen, darf er dort ſelbſt abſtoſſen. 673. Baͤume in einer gemeinſchaftlichen Hecke ſind gleich ihr gemeinſchaftlich; aber jeder von beyden Eigen⸗ thuͤmern kann fordern, daß ſie gefaͤllt werden. 2 Zweyter Abſchnitt. Von der Entfernung und den Zwiſchenmau⸗ ern bey gewiſſen Bauanlagen. 674. Wer einen Brunnen oder das Senkloch eines Abtritts neben einer gemeinſchaftlichen oder nicht gemein⸗ ſchaftlichen Mauer graben laͤßt; Wer daran Rauchfaͤnge, Feuerherde, Hammerwerke, Backdfen oder Oefen errichtet; Einen Viehſtall daran lehnt; Ingleichem wer einen Salzvorrath oder einen Haufen azender Waaren daran legen will; 4 184 II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. Der iſt verbunden, jene Zwiſchenraͤume zu laſſen, welche durch beſondere Verordnungen und Gebraͤuche feſtgeſtellt ſind, oder diejenigen Werke zu machen, welche gemaͤß eben ſolcher Verordnungen und Gebraͤuche oder nach An— gabe der Kunſtverſtaͤndigen noͤthig ſind, um dem Nachbarn nicht zu ſchaden. Dritter Abſchnitt. Von der Ausſicht auf Nachbars Gut. 675. Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des Andern in einer gemeinſchaftlichen Mauer weder offene noch ge— ſchloſſene Fenſter, noch ſonſtige Oefnungen anbringen. 676. In ſeiner eigenen Mauer, wenn ſie auch un⸗ mittelbar an das Grundſtuͤck eines Andern graͤnzt, darf Jeder, um ſich Licht zu verſchaffen, geſchloſſene und ver⸗ gitterte Fenſter anlegen. Dieſes Fenſtergitter muß von Eiſen ſeyn, deſſen Staͤbe duͤrfen hoͤchſtens drey Zoll und einen halben von einander entfernt ſeyn; es darf nicht geoͤffnet werden koͤnnen. 677. Eben dieſe Lichtfenſter duͤrfen bey Zimmern auf ebener Erde acht Fuß, bey andern ſechs Fuß uͤber dem Zimmerboden erſt anfangen. 678. Man darf nach dem Grundſtuͤck ſeines Nach⸗ barn hin, es ſey geſchloſſen oder nicht, keiner Ausſicht in gerader Richtung, keines Fenſters, das dazu dient, we⸗ der Altanen noch offene Erker ſich anmaßen, wenn die Maner, in oder auf welcher man ſie anbringt, von dem beſagten Grundſtuͤck nicht ſechs Fuß entfernt iſt. II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 285 679. Auch darf man dahin keine Ausſicht von der Seite oder in ſchräͤger Richtung anlegen, wo die Entfer⸗ nung nicht wenigſtens zwey Fuß betraͤgt⸗ 680. Die vorerwähnten Entfernungen werden von der aͤufſern Seite der Maner, worinn die Oefnung ange⸗ bracht wird, und wenn von Altanen oder Erkern die Rede iſt, von ihrem aͤuſſerſten Vorſprung bis zur Graͤnzlinie, wo das beyderſeitige Eigenthum ſich ſcheidet, gerechnet. 680 a. Allmend iſt nicht Nachbargut, hindert alſo die Anlage der Ausſichtsfenſter nicht; vielmehr wo in der Folge durch Veräuſſe⸗ rung in lebende Hand das Allmendgut zu Nachbargut wird, muß Jenem, der darauf Ausſichtsfenſter hatte, dieſes Fenſterrecht unge⸗ ſperrt bleiben, und von dem neuen Nachbar bey ſeinen Anlagen die im Saz 678 beſchriebene Entfernung beobachtet werden. Vierter Abſchnitt. Von der Dach⸗Traufe⸗ 681. Jeder Eigenthuͤmer ſoll ſeine Daͤcher ſo ein⸗ richten, daß das Regenwaſſer auf ſeinem eigenen Grund und Boden oder auf die oͤffentliche Straße abfließt; er darf es auf den Boden ſeines Nachbarn nicht leiten, ohne daß dafuͤr eine Dienſtbarkeit rechtmaͤßig beſtehe. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Durchfahrts⸗Gerechtigkeit. 682. Der Eigenthuͤmer, deſſen Grundſtuͤck durchaus mittelſt anderer von der gemeinen Straße abgeſchnitten iſt, darf zur Benuzung ſeines Felds einen Weg uͤber die 186 II. B. V. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. Grundſtuͤcke ſeiner Nachbarn fordern, wofuͤr er ihnen Schadens⸗Erſaz leiſten muß⸗ 683. Die Durchfahrt muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, welche von dem eingeſchloſſe⸗ nen Grundſtuͤck am kuͤrzeſten zur oͤffentlichen Straße fuͤhrt. 664. Sie wird jedoch uͤber den Theil angewieſen, wo ſie dem uͤberfahrnen Grundſtuͤck am unſchaͤdlichſten iſt. 685. Die Klage auf Entſchaͤdigung, welche fuͤr den im 632. Artikel angefuhrten Fall eintritt, iſt der Verjaͤh— rung unterworfen; der Weg aber darf deswegen nicht verſperrt werden, weil die Klage auf Entſchaͤdigung er⸗ loſchen iſt. Drittes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten, welche durch Handlungen der Menſchen er⸗ worben werden. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der liegen⸗ ſchaftlichen Dienſtbarkeiten. 686. Ein Eigenthuͤmer darf ſein Eigenthum mit je⸗ der Dienſtbarkeit belaſten, oder ihm jede Grundgerechtigkeit erwerben; nur muͤſſen dergleichen Dienſtbarkeiten nicht der Perſon, ſondern der Liegenſchaft auferlegt, nicht der Perſon, ſondern der Liegenſchaft zu gut beſtellt ſeyn, und nichts bewirken, was der oͤffentlichen Ordnung zu⸗ wider ſey. 1I. B. IWV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 187 Gebrauch und Umfang ſolcher Dienſtbarkeiten richtet ſich nach dem Titel, der ſie gibt, und wo es an einem Titel gebricht, nach folgenden Grundſaͤzen: 4 687. Dienſtbarkeiten gereichen entweder zum Vor⸗ theil eines Gebaͤudes, oder eines Feldguts. Dienſtbarkeiten der erſten Art heiſſen Baudienſt⸗ barkeiten, es moͤgen die hiezu berechtigten Gebaͤude in einer Stadt oder auf dem Land gelegen ſeyn. Jene der zweyten Art heiſſen Felddienſtbar⸗ keiten. 4 688. Die Dienſtbarkeiten ſind entweder ſelbſtſtaͤndig oder unſtaͤndig. Selbſtſtaͤndig ſind diejenigen, deren Gebrauch ohne Zuthun eines Menſchen fortgehet; dergleichen ſind: Waſſerleitungen, Dachtraufen, Ausſichten und andere Gerechtigkeiten aͤhnlicher Art. Unſtaͤndige Dienſtbarkeiten ſind diejenigen, die zu jeder Ausuͤbung der Beywirkung eines Menſchen beduͤr⸗ fen; als: Weggerechtigkeiten, Waſſerſchoͤpf-Gerxechtig— keiten, Huthgerechtigkeiten und andere aͤhnliche. 689. Die Dienſtbarkeiten ſind offen oder verborgen. Offen ſind ſie, wenn ſie ſich durch aͤuſſere Anlagen, zum Beyſpiel durch eine Thuͤr, ein Fenſter, eine Waſſer⸗ leitung ankuͤndigen. Verborgen ſind diejenigen, deren Daſeyn durch kein aͤuſſeres Merkmahl ins Auge faͤllt, wie z. B. die Pflicht, auf einem Grundſtuͤck kein Gebaͤude anzulegen, oder nicht uͤber eine beſtimmte Hoͤhe zu bauen. 183 II. B. IV. D. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. Zweyter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erworben werden. 690. Offene und zugleich ſelbſtſtaͤndige Dienſtbar⸗ keiten erwirbt man durch Verguͤnſtigung oder durch drey⸗ ßigjaͤhrigen Beſtz. 691. Verborgene, jedoch ſelbſtſtaͤndige Dienſtbarkei⸗ ten, ſo wie unſtaͤndige Dienſtbarkeiten, ſie ſeyen offen, oder verborgen, erwirbt man allein durch Verguͤnſtigung. Sie zu erwerben iſt ſelbſt ein unfuͤrdenklicher Beſiz nicht hinreichend; in Gegenden, wo ſie jedoch vorhin auf ſolche Weiſe erworben wurden, dauern ſie fort, ſo— bald ſie ſchon durch verjahrten Beſiz bey Verkuͤndung dieſes Geſezbuchs erworben ſind. 692. In Hinſicht der ſelbſtſtaͤndigen offenen Dienſt⸗ barkeiten gilt die Widmung, welche der Eigenthuͤmer ſeiner Sache gibt, fuͤr einen Titel. 693. Nur alsdann darf man annehmen, daß eine Widmung des Eigenthuͤmers eingetreten ſeye, wenn erwieſen iſt, daß zwey abgetheilte Grundſtuͤcke vormals nur einen Eigenthuͤmer hatten, und daß durch dieſen die Sachen in jenen Zuſtand verſezt worden ſind, welcher Merkmahl der Dienſtbarkeit iſt. 694. Wo auf zweyen Grundſtuͤcken ein und deſſel— ben Eigenthuͤmers ſich ein ſichtbares Merkmahl einer Dienſtbarkeit befindet, und nun Eines derſelben veraͤuſſert wird, ohne daß der Vertrag eine Uebereinkunft uͤber dieſe Dienſtbarkeit enthaͤlt; da beſteht ſie auf dem veraͤuſſerten Grundſtuͤck, ſie moͤgen ihm zu Laſt oder zu Nuz ſeyn. ——y— II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 289 695. Bey Dienſtbarkeiten, die nicht durch Verjäͤh⸗ rung zu erwerben ſind, iſt der Mangel des urſpruͤnglichen Titels durch nichts anderes zu erſezen, als durch ein An⸗ erkenntniß der Dienſtbarkeit, welches von dem Eigenthuͤ⸗ 4 mer des belaſteten Grundſtuͤcks herruͤhrt. 696. Wer eine Dienſtbarkeit bewilligt, geſtattet da⸗ durch alles, was erforderlich iſt, um ſie auszuuͤben. So hat die Dienſtbarkeit an einem fremden Brunnen Waſſer zu ſchoͤpfen, das Recht uͤber deſſen Boden zu gehen, noth⸗ wendig zur Folge. Dritter Apbſchnitt. „Von den Rechten des Eigenthuͤmers einer Dlenſt⸗Gerechtigkeit. 697. Der Herr einer Dienſt⸗Gerechtigkeit hat zu⸗ gleich das Recht, alle Anlagen, die fuͤr deren Benuzung und Erhaltung noͤthig ſind, zu machen. 698. Sie geſchehen auf deſſen Koſten, nicht auf Koſten des belaſteten Grundſtuͤcks, wo die Rechts⸗Urkunde der Dienſtbarkeit nicht ein Anderes beſtimmt. 699. Selbſt in dem Fall, wo dieſe Urkunde dem Ei⸗ genthuͤmer des belaſteten Grundſtuͤcks die Verbindlichkeit auflegt, die zum Gebrauch oder zur Erhaltung der Dienſt— barkeit erforderlichen Aulagen auf ſeine Koſten zu machen, kann ſolcher noch immer ſich dieſer Verbindlichkeit dadurch entledigen, daß er das belaſtete Grundſtuͤck dem Herrn der Dienſtbarkeit fuͤr eigen heimweiſet. — 290 II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 700. Wird das Grundſtuͤck, dem ein Anderes dient, getheilt; ſo haͤngt die Dienſt-Gerechtigkeit zwar noch immer jedem abgeſonderten Theil an, und gebuͤhrt ihm wie zuvor; der Zuſtand des belaſteten Grundſtuͤcks darf indeſſen hiedurch nicht erſchwert werden. Wenn, zum Beyſpiel von der Weggerechtigkeit die Rede iſt; ſo ſind alle Wegberechtigten verbunden, bey der Ausuͤbung einen und den nemlichen Weg einzuhalten. 701. Der Eigenthuͤmer eines belaſteten Grundſtuͤcks darf nichts unternehmen, was den Gebrauch der Dienſt⸗ barkeit ſchmaͤlern oder unbequemer machen wuͤrde. Er darf alſo den Orts-Zuſtand nicht weſentlich veraͤndern, noch die Ausuͤbung der Dienſtbarkeit auf eine andere Stelle legen, als worauf ſie urſpruͤnglich ange⸗ wieſen ward. Waͤre inzwiſchen dieſe urſpruͤngliche Anweiſung dem Eigenthuͤmer des belaſteten Grundſtuͤcks wegen neuerer Verhaͤltniſſe beſchwerlicher geworden, oder hinderte ſie ihn etwa, nuͤzliche Verbeſſerungen dort vorzunehmen; ſo darf er dem Eigenthuͤmer des andern Grundſtuͤcks einen zur Ausuͤbung ſeiner Rechte gleich bequemen Plaz an⸗ weiſen, und dieſer ihn nicht ausſchlagen. 702. Umgekehrt kann derjenige, der zu einer Dienſt⸗ barkeit berechtigt iſt, ſie nur nach Inhalt ſeiner Rechts⸗ Urkunde ausuͤben, und darf weder auf dem Grundſtuͤck, das mit der Dienſtbarkeit belaſtet iſt, noch auf demjenigen, dem die Gerechtigkeit zuſteht, eine Veraͤnderung vorneh⸗ men, welche den Zuſtand des Erſtern erſchweren wuͤrde. —9„»„ — ————— 11. B. 1IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten, 191 Vierter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erldoͤſchen. 703. Dienſtbarkeiten erloͤſchen, wenn man wegen deraͤndertem Stand der Dinge ſie weiter nicht ausuͤben kann. 70. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen in den Zuſtand zuruͤck kommen, wo man ſie ausuͤben kann, ehe die Zeit ihrer Erloͤſchung abgelaufen iſt. 7⁰5. Jede Dienſtbarkeit iſt erloſchen, ſo bald das hiezu berechtigte und das damit belaſtete Grundſtücs an den nemlichen Eigenthuͤmer kommen. Die offenen leben jedoch wieder auf, ſobald eine Veraͤuſſerung geſchieht, ohne daß das bleibende Merkmahl der Dienſtbarkeit weggeſchafft, noch das Gegentheil aus⸗ druͤcklich bedungen wird. 7⁰6. Eine Dienſtbarkeit wird durch einen dreyßigjaͤh⸗ rigen Nichtgebrauch verſeſſen. 7⁰7. Nach den verſchiedenen Gattungen der Dienſt⸗ barkeiten haben jene dreyßig Jahre einen verſchiedenen An— fang: von dem Tag, wo man aufgehoͤrt hat, ſie zu benu⸗ zen, werden die unſtaͤndigen Dienſtbarkeiten verſeſſen; von dem Tag, wo eine mit der Dienſtbarkeit im Widerſpruch ſtehende Handlung vorgenommen worden iſt, ſind die ſelbſtſtaͤndigen Dienſtbarkeiten in ſolchem Fall⸗ 7⁰8. Auch die Art, wie eine Dienſtbarkeit ausgeuͤbt wird, kann eben ſo durch Verjaͤhrung veraͤndert werden. 192 11 B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 7⁰9. Wo eine Dienſtgerechtigkeit zu einem Grundſtuͤck gehoͤrt, das mehreren in unzertheilter Gemeinſchaft zu⸗ ſteht, da hindert die Ausuͤbung des Einen die Verjaͤhrung auch zum Vortheil aller uͤbrigen Miteigenthuͤmer. 71⁰. Iſt Einer unter den Miteigenthuͤmern, wider den die Verjaͤhrung nicht laufen konnte, zum Beyſpiel ein Minderjaͤhriger, ſo werden durch ihn auch die Rechte der uͤbrigen erhalten. * Fuͤnfter Titel. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 710 a. Erbdienſtbarkeiten ſind ſolche Laſten einer Liegenſchaft, welche weder zum Vortheil einer beſtimmten Perſon, noch zum Vor⸗ theil einer beſtimmten Liegenſchaft oder ihres Beſizers, ſondern zum Vortheil jedes getreuen Rechts⸗Inhabers beſtehen. Nur das Geſez kann dergleichen Laſten erſchaffen. 710 b. Das Geſez gibt und erkennt keine andere als Zehenden, Gülten und Zinſen. * Erſtes Kapitel. Vom Zehenden. 710 aa. Jedes Grundſtück das urbar iſt, oder urbar wird, bringt auf ſeinen Inhaber die Schuldigkeit einen beſtimmten Theil ſeiner Früchte zurückzulaſſen, wenn es nicht in einer zehendfreyen Gemar⸗ kung liegt, oder eine ihm beſonders erworbene Freyheit geltend machen kann. Der zurückzulaſſende Theil heißt der Zehendenz das Recht, ihn für ſich zu beziehen, die Zehendherrſchaft; und die Summe der rechtlichen Beſtimmungen über den Bezug und die Laſten deſſel⸗ ben, das Zehendrecht. 710 ab. Eine II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 195 710 ab. Eine Gemarkung, ingleichem jeder eigens ausgegrenz⸗ te Feldbezirk iſt alsdann hendih, wenn darinn ſeit dreyßig oder mehr Jahren Niemand auf das angebaute Land eine Zehend⸗Anſprache geltend gemacht hat; noch mehr diejenigen, welche ein von der Rechtsbehörde ausgefloſſener oder durch Erſizung beſtärkter Freyſpre⸗ chungsbrief ſchüzt. 710 ac. Wo in einer Gemarkung zwar, jedoch nur in beſon⸗ dern ausgegrenzten Bezirken Zehenden erhoben wird, da ſchadet dieſes der Zehendfreyheit der Gemarkung nicht. 710 ad. Ein einzelnes Grundſtück in einer zehendbaren Lage iſt nur zehendfrey, wenn und ſo lang es einen gültigen oder durch Erſizung rechtskräftig gewordenen Freyheitstitel für ſich hat. * Erſter Abſchnitt. Von der Zehend⸗Herrſchaft. 710 ba. Der Zehenden, zu welchem ein Anderer nicht ein erworbenes Eigenthum nachweiſet, gehört dem Ortsherrn, er falle von altbaubarem oder von neuumgebrochenem Feld. 710 bd. Wer ein Recht zum alten Zehenden hat, kann es ohne Darlegung eines ausdrücklich darauf ſprechenden Rechtstitels auf Neubrüche nicht ausdehnen. Eine ſolche Ausdehnung ſteht kraft Geſezes dem Ortspfarrer der Gemarkung bey dem kleinen Zehenden zu, wenn er dieſen auf der Gemarkung hat. 710 bec. Neubruch iſt alles Land inner- oder auſſerhalb einer Ge⸗ markung, welches aus einem ein Menſchenalter durch angedauerten Unbau zum zehendbaren Anbau gebracht wird, ſo lang nicht ein früherer Anbau deſſelben bewieſen, und ſofern nicht ſeine jezige Ur⸗ barmachung gegen Ueberlaſſung eines altzehendbaren Strich Landes zum Unbau geſchieht, wo lezternfalls deſſen Zehend⸗Schuldigkeit auf jenen übergeht. Geſezbuch. N 494 11. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 710 bd. Der Beweis des frühern zehendbaren Anbaues kann nicht durch Ackerfurchen, und dergleichen unſichere Spuren geführt werden, ſondern lediglich durch Weisthümer und öffentliche Urkunden welche den früheren Anbau bezeugen, oder durch die Lage in einem mit eigenen Zehend⸗ Grenzzeichen umgebenen Bezirk, oder durch die Ausſage beglaubter Zeugen, daß ſie von ihren Eltern und Vor⸗ Eltern vor dreyßig und mehr Jahren gehört haben, wie zu ihrer Zeit das befragte Land als Baufeld benuzt worden ſey, wann ſie einem unvollkommenen Urkunden⸗Beweis zur Unterſtüzung dienen⸗ 710 be. Wer ein Recht zum Markungs⸗Zehenden hat, darf es auf jedes unausgeſonderte Stück der Markung ohne weitern Erwerbtitel ausüben; er kann es aber ohne dieſen in abgeſteinte Zehendbezirke auf kein Stück und auf keine Fruchtgattung ausdehnen. 710 bf. Wer in einer Markung oder in einem beſondern Ze⸗ hendbezirk, welche vermög allgemein ſprechender Rechtstitel frey ſind, irgend eine Gattung des Zehendrechts ausüben will, muß ihre Zuſtändigkeit beſonders darthun. „10 bg. Anſchwemmungen fallen unter diejenige Zehendherr⸗ ſchaft und unter dasjenige Zehendrecht, welchem das Haupt⸗Grund⸗ ſtück unterliegt⸗ * Zweyter Abſchnitt. Von dem Zehend⸗Bezug.⸗ 710 a. Der Zehendbezug erhält ſeine Beſtimmung in jeder Ortsgemarkung durch Verträge und Herkommen, wo dieſe aber nicht Maas geben, durch nachfolgende Regeln: 710. cb. Jede Frucht des urbaren Bodens, ſie ſey natürlich oder erzogen, klein oder groß, Baumfrucht oder Bodenfrucht, erſte oder zweyte im Jahr, iſt im Zweifel zehendbar. 710. cc. Das Gewächs der Hausgärten, die Erzeugniße der Thiere, der Erwachs der Wälder iſt im Zweifels⸗Fall für nicht zehendbay zu achten. II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 195 10. cd. An natürliche Früchte unter dem Boden, als M 7/ talle, Steine, Trüffel, hat der Zehendherr keine Anſprache. 710. ce. Wo der Zehenden in einer Gemarkung in den Groſ⸗ ſen und Kleinen getheilt wird, und hiernach eine verſchiedene Ze⸗ hend⸗Herrſchaft hat, da kann die Haupttheilungs⸗Norm auf Frucht⸗ Gattungen oder auf Feld⸗Fluren beruhen, je nach dem Ortsge⸗ brauch. 710. cf. Wo die Zehend⸗Herrſchaft nach Fruchtgattungen ge⸗ theilt iſt, und in einem einzelnen Fall zweifelhaft wird, wohin eine in der Gegend ſchon längſt gebaute Gactung zu rechnen ſey; da iſt ſie demjenigen, der in der Gegend einformig ſie bezieht, zuzuwei — e ſen: wo aber kein einförmiger Bezug vorliegt, da iſt diejenige Frucht, welche ihrer Natur nach für den Handel ins Große tauglich iſt, zum großen Zehenden, jene aber, welche blos zum Gebrauch der Mar⸗ kungs⸗Eigenthümer oder zur Verſorgung nahgelegener Städte, mit⸗ hin nur zum Selbſtgebrauch und Wochenmarkt⸗ Handel wegen der Verderblichkeit ihres Stoffs oder der Unbeholfenheit ihrer Maſſe geeignet iſt, zum kleinen Zehenden zu rechnen. 710. cg. Leztere Regel iſt auch auf neue Zehend⸗Gattungen anzuwenden, wenn ſie nicht beſtimmt ſtatt einer andern Frucht⸗Gat⸗ tung, in Gebrauch kommen, welche verhältnißmäßig durch ſie auſſer Uebung kommt, als in welch lezterem Fall ſie im Zehenden dieſe zu vertreten haben. 710. ch. Iſt nach Feldfluren(Zelgen) die Zehendherrſchaft getheilt, ſo ſoll da, wo nach zwey Fluren gebaut wird, alle Frucht des Winterfelds dem großen Zehendherrn, alle Frucht des Sommer⸗ felds dem kleinen Zehendherrn gehören. Wird nach drey Fluren ge⸗ baut, mithin die Brachflur auch benuzt; ſo gehört der Zehenden von den Früchten der Winterflur ganz dem großen, jener der Brach⸗ flur, ſoweit er nicht zehendfrey iſt, ganz dem kleinen Zehenden, und jener der Sommerflur iſt zwiſchen beiden nach Fruchtgattungen theil⸗ N 2 196 II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. bar, wo nicht beede lezte Fluren etwa nach Fruchtgattungen getheilt worden ſind. Früchte, welche durch mehrjährigen Anbau erſt gewonnen wer⸗ den, ſind nach Verhältniß der Fluren, welche ſie einnehmen, zwi⸗ ſchen den verſchiedenen Zehendherrn zu theilen. 710. ci. Wein und Heu fallen in den groſſen; Obſt und Oehmd, ſo wie der Blutzehenden, und der Garten oder Etter⸗Ze⸗ henden in den kleinen Zehenden.. 710. ek. Wo nicht nach Zehendgattungen ſondern nach Flu⸗ ren verzehendet, und ein Acker in Weinberg verwandelt, oder aus flurbaren in unflurbaren Bau verſezt wird, oder umgekehrt; da nimmt jeden Jahrs vertretungsweiſe derjenige den Zehenden, dem er bey Fortdauer der vorigen Bauart gehört haben würde. 716. cl. Sind in einer Gemarkung zehendbare und zehend⸗ freye Gattungen in Uebung, ohne daß jedoch der Boden zehendfrey iſt, ſo werden alle neu aufkommende Gattungen, die nicht lediglich eine in Abgang kommende zehendfreye vertreten, zehendbar, ſoviel Aehnlichkeit ſie übrigens mit andern zehendfreyen haben mögen. Würde eine ſolche neue Fruchtgattung auſſer jener Vertretung einer zehendfreyen Gattung auch noch zu weiteren namhaften Zwecken dienen, wozu vorhin andere zehendbare Gattungen gedient haben; ſo wird ſie jedoch nur in einer verhältnißmäßig geminderten Maaſe ze⸗ hendbar. 710. cm. Die gewöhnliche Maaſe des Zehendens beſteht in dem zehenden Theil der Erzeugniße. 710. c. n. Die Früchte müßen von dem Eigenthümer des Bo⸗ dens mit den Seinigen geerndtet, aber das Zehendtheil abgeſondert von dem übrigen auf dem Grundſtück zurückgelaſſen, oder ausgezehnz det werden. Es kann jedoch bedungen oder hergebracht ſeyn, daß die Aus⸗ zehndung erſt an der Einfahrt ins Ort, oder in der Scheuer und Kelter, oder gar erſt aus den gedroſchonen oder gekelterten Früchten ge⸗ II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 497 ſchehe. Dergleichen Pforten⸗Scheuer⸗ und Kelter⸗ auch Sack⸗ und Faß⸗Zehenden kann nicht neu eingeführt werden. 710. co. Die ausgezehendeten Früchte muß der Zehendherr auf ſeine Koſten und Gefahr einheimſen. Es kann, wo es jezt ſchon Rechtens iſt, der Zehenden fahrend ſeyn, ſo, daß ihn der Zehendpflichtige dem Zehendherrn heimführen muß. Eine Uebernahme der Gefahr auf den Zehendpflichtigen, wo ſie nicht aus geſezwidrigem Verzug von ſelbſt fließt, ſie mag geſche⸗ hen ſeyn, oder künftig erſt geſchehen, iſt nichtig. 10. cp. Der Zehendherr kann auf die zehendbare Güter zur 9 P hendh 5 3 Zeit der Erndte Aufſeher und Arbeiter ſenden, damit ordentlich aus⸗ gezehndet, und von ſolchen der Zehenden in Empfang genommen werde. 710. cq. Wo im Verzehenden auf dem Feld bey einem Gut unter zehn Garben, Schober u. ſ. w. übrig bleiben, da hat der Zehendherr kein Recht zum Fortzählen, wenn gleich der Beſizer des zehendbaren Guts in dem nemlichen Zehend⸗Bezirk noch andre Gü⸗ ter mit dem nemlichen oder einem ähnlichen Erzeugniß hat: ſondern was unter Zehn übrig bleibt, davon iſt das Halbe zu geben, wenn es fünf oder mehr Garben ſind, andernfalls Nichts. 710. cr. Das Fortzählen von einem Jahr zum andern finder auch nirgends ſtatt, als bey dem Blutzehenden. 710. cs. Wo durch rechtsverjährte Zeit gleichförmig eine Ab⸗ gabe in Geld oder Früchten, ſey es nun in dergleichen Fruchtgattun⸗ gen oder wechſelnd nach der Anblümungsart des Jahrs(in Land⸗ achtsweiſe) gegeben worden iſt, da gilt dieſes für eine Zehendgült, wird nach Gültrecht beurtheilt, und läßt einen Rückgriff auf den Zug⸗Zehenden nicht zu, wo ſolcher nicht durch den Entſtehungs⸗Titel jener Verzehndungs⸗Art urkundlich gerechtfertigt werden kann. 710. ct. Der Zehendherr hat kein Recht auf Zehend⸗Vergü⸗ tung, wann der Eigenthümer ſein Feld mit Obrigkeitlicher Nach⸗ 298 II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. ſicht ungebaut läßt, oder es zu Haus⸗und Hofraithe benuzt; er ver⸗ liert aber auch dadurch ſein Zehend⸗Recht nicht für den Fall, wo das Feld wieder in zehendbaren Anbau kommt. 710, cu. Jedes Zehendrecht kann zur Beförderung des An⸗ baus eines ſolchen Landes, das in Unbau verfallen iſt, oder ganz neu umgebrochen werden ſoll, auf eine beſtimmte Zeit in Bezug auf jenes Land für puhend erklärt werden. Die Zeit beſtimmt die Ober⸗ Polizeybehörde nach Verſchiedenheit der Mühe und Wagniß des neuen Anbaues. 710. cv. Wer ſeine Früchte unverzehndet einheimſt, an deſſen ſammtliche in ſolchem Jahr eingeerndete Früchte kann ſich der Ze⸗ hendherr wegen des Erſazes mit gleichem Recht halten, als ob er darauf Pachtſchilling zu fordern hätte; keineswegs aber an das Gut ſelbſt, noch an dritte Beſizer deſſelben. 710. cW. Wo in einem Streitfall Beſtimmungen des Zehend⸗ bezugs zweydeutig erſcheinen, da iſt die Entſcheidung für die Zehend⸗ Laſt innerhalb obiger allgemeinen Schranken, aber gegen jede Er⸗ ſchwerung derſelben; für den alten Zehenden gegen den Neuhruch; und für den groſſen gegen den kleinen zu geben. * Dritter Abſchnitt. Von den Zehend⸗Laſten. 710. da. Kein Zehenden iſt ſchuldig, an den gewöhnlichen Aufla⸗ gen auf das Gut, an den gemeinen Unterhaltungs⸗Koſten deſſelben, und an den Anbau⸗Bewahrungs⸗und Erndte⸗Koſten der Früchte etwas zu tragen. 710 d b. Jeder muß hingegen an demienigen auſſerordentlichen Aufwand verhältnißmäßig mitleiden, welcher für Rettung des ze⸗ hendbaren Grund und Bodens vom Untergang z. E. durch Waſſer⸗ bau, oder der Früchten gegen das gänzliche Verderben z. E. durch Abkauf einer Fouragirung, durch Hagelverſicherung u. ſ. w. zu machen iſt. II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 299 710. dc. Der alte Zehenden innerhalb eines Kirchſpiels hat für die Fälle, wo nicht ein hinreichendes Kirchen⸗Vermögen vorhanden, und nicht eine Baufreyheit beſonders erwieſen iſt, die Laft des Bey⸗ trags zu Kirchenbau⸗Bedürfnißen auf ſich. Ueber Umfang und AnwendungsFälle dieſer Laſt entſcheiden beſondere Geſeze. 710. dd. Der Zehenden kann durch Herkommen oder beſondere Rechtstitel die Laſt einer Abgabe zur Pfarrbeſoldung auf ſich haben. Wo dieſes der Fall iſt, da kann jedoch dieſe Laſt nicht erhöhet wer⸗ den, wenn nicht aus den vorigen beſondern Rechtsverhältniſſen eine ihm eigens obgelegene Pflicht, für die Bed dürfniſſe der Pfarrbeſol⸗ dung einzutreten, dargelegt werden kann. * Vierter Abſchnitt. Von Erloͤſchung des Zehend⸗Rechts. 710, 6a. Das Zehendrecht kann da, wo ein Auswärtiger, deſe ſen Heimathsſtaat die Zehenden ablöslich erklärt hat, Eigenthümer eines Zehenden iſt, für den Landes zoder Ortsherrn oder die Mar⸗ kungs⸗Gemeinde, je nachdem Einer oder der Andere früher von die⸗ ſer Erlaubniß Gebrauch macht, mittelſt Darlegung desjenigen Werths, um welchen in jenem Heimathsſtaat die Abloſung eines gleichen Ze⸗ hendrechts würde ſtatt gefunden haben, eingelöſet werden. 710 eb, Keine perſönliche Eigenſchaft des Gutsbeſizers kann die Zehendpflichtigkeit des Guts aufheben. Sie ruhet zwar, wenn das Guts⸗Eigenthum in Händen des Zehendherrn iſt; aber ſie er⸗ löſcht nicht dadurch, ſondern lebt kraft Geſezes wieder auf, ſobald es in andere Hände kommt. Jio ec. Das Zehendrecht geht durch verjährte Nichtübung gleich jeder Gutsdienſtbarkeit verloren, und wird auch durch ſolche in Abſicht auf Gattungen oder Bezirke beſchränkt, auf welche und in welchen es zu üben, Gelegenheit war. 200 II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 710 e d. Nichtübung iſt vorhanden, ſo oft der Zehendherr ruhig geſchehen läßt, daß der Zehendmann die Früchte unverzehendet heimführt. 710 ee. Verſizung und Erſizung des Zehendens kann nur auf das einzelne beſtimmte Grundſtück und auf die beſtimmte Frucht⸗ gattung angewandt werden, bey welcher während der Verjährungs⸗ Zeit gleichförmig die Nichtübung ſtatt fand. 710 ef. Auf andere Grundſtücke oder Gattungen kann Erſi⸗ zung nur alsdann ausgedehnt werden, wenn jeweils auf allen ange⸗ blümten Feldern eines Bezirks oder allen Gattungen der Erzeugniſſe die Verzehndung geſchah oder unterblieb, wo alsdann jedesmal auch die ungebaut gebliebene zehendbare Felder und die nicht angepflanzte Gartungen des nehutlichen Bezirks in den Beſiz mit einbegriffen zu achten ſind. * Zweytes Kapitel. Von Erb⸗Guͤlten und Zinſen. 710 fa. Erbgült oder Erbzins iſt eine Abgabe, Erſtere in Er⸗ zeugniſſen des Bodens, Leztere in Geld oder Thieren, welche ein Ei⸗ genthümer von dem Genuß eines ihm gehörigen Guts an jeden ge⸗ treuen Inhaber des Gültrechts zahlen muß. 710 fb. Neue Gülten und Zinſen können anders nicht als in der Form von Erbrenthen nach Saz 550 beſtellt werden. Die alten dauern fort, ſo weit ſie durch gültige Rechtstitel oder verjährten Beſtz gedeckt ſind. 710 fc. Die darüber ſprechenden Rechtsurkunden oder Beveine verlieren ihre Beweiskraft durch dreyßigjähnigen Zeitverlauf, und müſſen, dem Saz 2263 gemäs, zuvor jedesmal erneuert werden. 710 fd. Dieſe Bereine müſſen die Verfallzeit, den Empfangs⸗ Ort und die Lieferungsart beſtimmen. 7i0 fe. Da, wo der Gültmann ſchuldig iſt, die Gült an einen beſtimmten Ort zu liefern, muß er zwar im Unterlaſſungsfall II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 281 die Prozeßkoſten tragen; aber Verzugskoſten trägt er nicht eher, als bis der Gültherr durch urkundliche Einforderung ſein Recht ausgeübt hat. 710 ff. Die Gült muß gegeben werden in Jahren, wo wenig, ſo wie in jenen, wo viel erwächst. Nur wenn durch Heer und Ha⸗ gel in einem Jahr eine gärzliche Ertragsloſigkeit entſteht, nemlich mehr nicht als Saatfrucht, auch Bau⸗ und Beſtellungskoſten gewon⸗ nen werden, iſt der Gültherr zum Nachlaß verbunden. Für Gegen⸗ den, welche durch ihre Lage häufig dem Wetterſchaden ausgeſezt ſind, können die Polizeygeſeze Nachlaß⸗Anordnungen auf einen Theil der Gült machen. 710 fg. Die Gült haftet auf dem Genußrecht am Gut; nur derjenige, dem dieſes zuſteht, kann darum angegriffen werden: nur die laufende und die zwey nächſt zuvor verfallene haben dasjenige Vorzugsrecht auf die jedesmalig eingeheimſte Früchte, welches dem Pachtſchilling geſezlich verliehen iſt. 710 fh. Das Grundeigenthum des Guts oder ein dritter Be⸗ ſizer des leztern kann für Gültrückſtände nicht angegriffen werden, noch weniger mag dadurch ein Uebergang des Guts⸗Eigenthums an den Gültherrn begründet werden, ſelbſt dann nicht, wann die frü— heren Urkunden einen ſolchen Verfall ausdrücklich verfügten. 710 fi. Der Gültherr kann eine Theilung der Gültgüter nicht hindern, ſondern nur ſolang die Beſtellung eines Vorträgers nicht geſchehen iſt, der die Gült von allen Einzinſern auf deren Gefahr und Koſten einziehe, und in einer Hand abliefere, ſich an alle Theil⸗ nehmer als Sammt⸗Schuldner halten. Bewilligt derſelbe eine Theilung ohne Beſtellung eines Vorträ⸗ gers, ſo gilt die Gült ſelbſt für getheilt, und jeder Theil für ein ſel bſtſtändiges Ganzes. 710. fk. Auch das Gültrecht iſt untheilbar, und der Gültmann nicht ſchuldig ſeine Gült in mehr als eine Hand abzuliefern. 710 fl. Das Gültrecht erlöſcht durch die nemlichen Urſachen, wie Gutsdienſtbarkeiten. Das Erloſchene kann nicht wieder aufleben. 202 1l. B. VI. T. Von Grund⸗Pflichtigkeiten. Nichtgebrauch des Gültrechts iſt vorhanden, ſowohl wenn gar keine Einforderung geſchehen, als auch wenn eine Einforderung in geſezlicher Zeit unverfolgt geblieben iſt, 710 fm. Jede Erb⸗Gült, von welcher nicht urkundlich erwieſen wer⸗ den kann, daß ſie urſpruͤnglich als unablöslich errichtet worden, gilt für wiederkäuflich: ſie kann nach vorgängig halbjähriger Aufkündung durch Darlegung des fünf und zwanzigfachen Betrags abgekauft wer⸗ den; der Betrag wird bey Frucht oder Vieh nach einem fünf und zwanzigjährigen Durchſchnitt des Preiſes beſtimmt. * Sechster Titel. Von Grundpflichtigkeiten⸗ 710 ga. Wo nicht jeder getreue Rechtsinhaber, ſondern ledig⸗ lich der Beſizer eines gewiſſen Orts, Hofs oder Guts Leiſtungen oder Dienſte, und zwar nicht unmittelbar an ein gewiſſes Grundſtück, ſon⸗ dern nur an jene, die innerhalb eines Orts⸗oder Gutsmarkung an⸗ ſäſſig ſind, zu fordern hat, mithin das Recht auf die Anſäßigkeit überhaupt, nicht auf einen beſtimmten Gutsbeſiz bedingt iſt, jedoch auch nicht aus einer Staats⸗Berechtigung, ſondern aus bürgerlichen Rechtsverhältniſſen fließt, da iſt eiine Grundpflichtigkeit vor⸗ handen⸗ 710 g b. Nur ein Geſez kann ſie begründen. Das Geſez dul⸗ det jene, die dermalen in rechtmäßiger Uebung ſind; ſo lang ſie nicht abgelöst werden; aber keine Wiederauflebung derjenigen, welche auſſer Uebung ſind; keine neue Einführung derſelben. 710 gec. Die Grundpflichtigkeiten können weder ohne das Gut, dem ſie anhängen, erworben oder beſeſſen, noch auf ein anderes Gut übergetragen werden. 710 gd. Die Grundpflichtigkeit begründet ſo wenig als eine Grunddienſtbarkeit eine Gewalt über die Markung oder über diejeni⸗ gen, welche darinn anſäßig ſind, und muß alſo gegen diejenigen, 11. B, VI. T. Von Grund⸗Pflichtigkeiten, 2⁰5 welche ihre Pflicht auſſer Augen ſezen, nur durch Dazwiſchen, kunft des Richters gehandhabt werden. 710 ge. Jede Grundpflichtigkeit dieſer Art iſt weſentlich lös— bar, ſobald die Pflichtigen geſammter Hand eine Vergütung des mitt⸗ lern Ertrags durch einen Kaufpreis oder durch Verwechslung mit einer Gült, die ſie dafür auf ihre Güter nehmen, anbieten. Geſammter Hand iſt das Anbieten geſchehen, wann entweder die Gemeinde, welcher ſie angehören, verfaſſungsmäßig das Ablöſ⸗ ſungs⸗Erbieten thut, oder der mehrere Theil der Einzelnen für Alle mit der Zahlung, vorbehaltlich ſeiner Abfindung mit Jenen, welche noch nicht beyſtimmen, eintritt. 710 gf. Jede Grundpflichtigkeit erlöſcht auf dem nemlichen Wege, wie die unſtändigen Grunddienſtbarkeiten. n0 g g. Grundpflichten ſind die Bannpflichten oder Zwangs⸗ Gerechtigkeiten, die Frohndpflichten und die Erbpflichten. » Erſtes Kapitel. Von den Bann⸗Pflichten. 710 h a. Banngerechtigkeit iſt das Recht eines Gutsbeſizers zu verlangen, daß von dem Eingeſeſſenen eines Bezirks die gebannte Handlungen nicht anders, als in ſeiner dafür errichteten Anſtalt, z. B. Mühle, Kelter, Backofen, Schenke, verrichtet, und ihm da⸗ durch ein beſtimmter Vortheil zugewendet werde. 3 710. hb. Kein Bannpflichtiger kann genöthiget werden, die gebannte Handlungen zu unternehmen, z. B. ſeinen Wein bey einem Wirth zu trinken, ſein eigen Brod zu backen; nur wenn er ſie ver⸗ richten will, muß er ſich dazu der Bann⸗Anſtalt bedienen. n10. he. Die Gebühr für den Gebrauch der Anſtalt, wo ſie nicht durch den Rechtstitel der Banngerechtigkeit beſtimmt iſt, richtet ſich nach den allgemeinen Polizey⸗Vorſchriften für dergleichen Anſtalten⸗ 2⁰½ II. B. VI. T. Von Grund⸗Pflichtigkeiten. Wo ſie eine beſondere nicht auf jene rückweiſende Vertrags⸗ Beſtimmung hat, da kann eine Erhöhung oder Verminderung nicht „ſtatt finden, wenn gleich in den allgemeinen Polizey⸗Vorſchriften, wegen Veränderung des Preiſes der Dinge, eine ſolche zugelaſſen würde. 710. h d. Der Bann;Eigenthümer iſt ſchuldig die Anſtalt ſelbſt in demjenigen baulichen Stand zu unterhalten, und mit der⸗ jenigen Bedienung zu verſehen, welche für gewöhnliche Zeiten zu Be⸗ ſorgung der Bedürfniſſe der Bannpflichtigen hinreicht. 710 he. Der Bannpflichtige, der wegen auſſergewöhnlichen Ereigniſſen oder Saumſaal des Banneigenthümers nicht in der ſach⸗ gemäſſen Zeit gefördert werden kann, darf ſich anderer Anſtalten bedienen; er darf auch in dem zweyten obiger Fälle den Banneigen⸗ thümer um Entſchädigung belangen. 710 h f. Der Bannpflichtige muß in einem Uebertretungsfall wenn nicht der Rechtstitel durch eine beſondere Strafzuſage der Ent⸗ ſchädigung vorſorgt, den entgangenen Gewinn dem Banneigenthümer zehnfach nebſt Erſaz aller Koſten entrichten. 710 hg. Der Banneigenthümer kann ohne Zuſtimmung der Bannpflichtigen ſein Bannrecht aufheben, auch die ganze dafür be— ſtimmte Anſtalt abthun; doch lezteres nur, nachdem er es den Bann⸗ pflichtigen ſo zeitig voraus verkündet hat, daß dieſe zuvor ſich eine andere Gelegenheit zu Verrichtung jener Geſchäfte ausmitteln können, 710 hh. Die Nicht⸗Rüge einer erlaubten oder unerlaubten Verrichtung der gebannten Handlung an unberechtigten dritten Or⸗ ten begründet keinen Nichtgebrauch des Bannrechts, ſondern nur der Verfall der Anſtalt(710 h d.) oder die Nichterneuerung der Bann⸗ Urkunde in der geſezlichen Zeit(710 fc.) Il B. VlI. T. Von Grund⸗Pflichtigkeiten. 205 *Zweites Kapitel. Von der Frohndpflichtigkeit. 710. ia. Die Frohndpflichtigkeit, wenn von walzenden Frohn⸗ den die Rede iſt, wozu das Forderungsrecht und die Lelſtungsſchuldig⸗ keit beides auf beſtimmten einzelnen Gütern haftet, richtet ſich nach den Regeln der Grunddienſtbarkeiten. In Anſehung der perſoͤnlichen Frohn⸗ den, wo dieſe noch beſtehen, beſtimmt ſie ſich durch die Staats: Konſtitution, und, wo dieſe nicht Maas gibt, nach der Aehnlichkeit deſſen, was über die Grundpflichtigkeit überhaupt, und über die Bannpflichten insbeſondere oben geordnet worden iſt. * Drittes Kapitel. Von der Erbpflichtigkeit. 710. ka. Die Erbpflichtigkeit, wo und ſo lang ſie noch beſteht wird ebenfalls nach den gleichen Geſezen wie die vorgedachte perſon⸗ liche Frohndpflichtigkeit gerichtet. Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten Eigen⸗ thum zu erwerben. Allgemeine Verfuͤgungen. 711. Eigenthum wird erworben, und auf andere uͤber⸗ tragen, durch Vererbung, durch Schenkungen unter Le⸗ benden oder von Todeswegen, und durch die Wirkung uͤber— uommener Verbindlichkeiten. 712. Das Eigenthum wird ferner durch Zuwachs, Einverleibung, und Erſizung erworben. 715. Herrenloſe Sachen gehoͤren dem Staat. 714. Es giebt Sachen, die fuͤr Niemand Eigenthum, aber fuͤr jedermann zum Gebrauch ſind. Polizey-Geſeze beſtimmen ihre Benuzungsart. 7¹5. Jagd und Fiſcherey wird gleichfalls durch beſon⸗ dere Geſeze regiert. 716. Das Eigenthum eines Schazes gehoͤrt dem, der ihn auf eigenen Boden findet. Der auf dem Boden eines Andern gefundene Schaz gehoͤrt zu einer Haͤlfte dem Fin— der und zur andern Haͤlfte dem Eigenthuͤmer des Bodens. Schaz heißt jede verborgene oder vergrabene Sache, woran niemand ein Eigenthum darthun ka nn, und dere Daſeyn durch bloßes Ungefaͤhr entdeckt wird. III. B. I. T. Von Erbſchaften. 295 71¹7. Beſondere Geſeze beſtimmen die Rechte auf Guͤ— ter die in Seen und Fluͤſſe geworfen worden, und auf Sa⸗ chen, welche die Seen und Fluͤſſe auswerfen. Mit verlornen Sachen, deren Eigenthuͤmer ſich nicht meldet, hat es gleiche Bewandtniß. 717 a. Die gefundenen Sachen gehören dem Finder, wenn er an dem Ort des Funds dieſen öffentlich bekannt gemacht, und in drey Jahren der vorige Inhaber ſie nicht zurückverlangt hat. Er ſter Titl. Von Erbſchaften. Erſtes Kapitel. Von Eroͤffnung der Erbſchaften auch Beſiz und Gewaͤhr der Erben. 718. Erbſchaften werden durch den natuͤrlichen und buͤrgerlichen Tod eroͤffnet.⸗ 7¹9. Durch den buͤrgerlichen Tod wird eine Erbſchaft von dem Augenblick an eroͤffnet, da nach den Verfuͤgun⸗ gen des II. Abſchnitts des II. Kapitels von dem Genuß und Verluſt der buͤrgerlichen Rechte dieſer Tod eintritt. 720. Sterben mehrere Perſonen, von denen wech⸗ ſelsweiſe die Eine zur Verlaſſenſchaft der Andern berufen iſt, in einer und derſelben Gelegenheit, ohne daß man weiß, welche zuerſt geſtorben iſt; ſo ſind die Vermu— thungs⸗Gruͤnde fuͤr das Ueberleben der Einen oder der Andern aus den Umſtaͤnden der Begebenheit herzuleiten; in deren Ermanglung ſieht man auf die Staͤrke des Alters oder Geſchlechts. 2⁰8 111. B. l. T. Von Erbſchaften. 721. Wenn diejenigen, welche zuſammen umgekom⸗ men ſind, noch nicht fuͤnfzehn Jahr alt waren; ſo iſt zu vermuthen, daß der Aelteſte am laͤngſten gelebt habe. Waren ſie Alle uͤber ſechzig Jahre alt, ſo wird ver⸗ muthet, der Juͤngſte habe am laͤngſten gelebt. Sind Einige unter fuͤnfzehn, die Andern aber uͤber ſechzig Jahre alt geweſen, ſo iſt die Vermuthung des Ue⸗ berlebens fuͤr jene Erſteren— 721. a. Wo im leztgedachten Fall auch noch Perſonen zwiſchen fünfzehn und ſechzig Jahren mit umkamen, ſo gelten dieſe für die Ueberlebenden. 722. Haben Mehrere, die zuſammen umgekommen ſind, das fuͤnfzehnte Jahr zuruͤckgelegt, und doch weniger als ſechzig Jahre, ſo wird bey gleichem Alter, oder, wo der Unterſchied kein Jahr uͤberſteigt, angenommen, daß die Mannsperſon am laͤngſten gelebt habe; andernfalls ſo wie auch, wenn ſie von einerley Geſchlecht ſind, gilt bey der Frage, wer der Ueberlebende geweſen, diejenige Ver⸗ muthung, wodurch der Erbgang dem gewoͤhnlichen Natur⸗ lauf nachgeht, und muß alſo der Juͤngere fuͤr uͤberlebend geachtet werden⸗ 723. Das Geſez beſtimmt die Ordnung des Erbrechts unter den geſezlichen Erben. Bey Ermanglung derſelben folgen in dem Vermoͤgen die natuͤrlichen Kinder, dann der uͤberlebende Ehegatte, und wenn keiner vorhanden iſt, der Staat. 724. Die geſezlichen Erben treten in Beſiz und Ge⸗ waͤhr der Guͤter, Rechte und Forderungen des Verſtorbe— nen kraft Geſezes; ſie ſind dagegen verbunden, alle Laſten der III. B. I. T. Von Erbſchaften. 209 der Erbſchaft zu berichtigen. Die natuͤrlichen Kinder, der uͤberlebende Ehegatte und der Staat muͤſſen ſich von dem Richter nach den unten zu beſtimmenden Formen in die Gewaͤhr ſezen laſſen. Zweytes Kapitel. Von den Eigenſchaften der Erbfaͤhigkeit. 725. Um zu erben muß man zur Zeit, da die Erb⸗ ſchaft eroͤffnet wird, rechtsfaͤhig ſeyn. Nicht rechts-alſo auch nicht erbfaͤhig iſt: 1. Derjenige, der noch nicht empfangen iſt; 2. Das Kind, das nicht lebensfaͤhig geboren wird. 3. Derjenige, der buͤrgerlich todt iſt, 726. Ein Auslaͤnder wird zur Erbſchaft in den Guͤ⸗ tern, die ſein Verwandter, dieſer ſey ebenfalls ein Aus— laͤnder oder ein Inlaͤnder, in dem Gebiet des Sraats be⸗ ſizt, anders nicht zugelaſſen, als auf die Weiſe, wie ein Inlaͤnder ſeine Verwandten beerbeu wuͤrde, die in der Heimath dieſes Auslaͤnders Guͤter beſizen, nach den Ver⸗ fuͤgungen des 11 Sazes unter dem Titel von dem Genuß und Verluſt der buͤrgerlichen Rechte. 727. Des Erbrechts ſind unwuͤrdig, und werden des⸗ falls von Erbſchaften ausgeſchloſſen: ¹1. Derjenige, der wegen vollbrachter oder verſuch⸗ ter Toͤdtung des Verſtorbenen verurtheilt wor⸗ den; Geſezbuch. O 215 1II. B. l. T. Von Erbſchaften. 2. Derjenige, der wider den Verſtorbenen eine peinliche Anklage erhoben hat, die nachher fuͤr verlaͤumderiſch erklaͤrt wurde. Ein volljaͤhriger Erbe, der eine ihm bekannte Ermordung des Verſtorbenen dem Gericht nicht angezeigt hat. ◻Ꝙ‿ 728. Die Unterlaſſung dieſer Anzeige iſt unſchaͤdlich fuͤr leibliche oder angeheurathete Ahnen und Abkoͤmmlinge des Moͤrders, fuͤr Ehegatten, Geſchwiſter, Oheimen oder Muhmen, Neffen und Nichten deſſelben. 729. Wird der Erbe als unwuͤrdig von der Erbſchaft ausgeſchloſſen, ſo muß er alle ſeit ihrer Eroͤffnung genoſ⸗ ſenen Fruͤchte und Einkuͤnfte zuruͤckgeben. 730. Kinder des Unwuͤrdigen, wenn ſie in eigenem Namen ohne Beyhuͤlfe der Erbvertretung in das Erbe tre⸗ ten, ſchließt das elterliche Verſchulden nicht aus, aber in keinem Fall kann der Schuldige an dem Erbvermoͤgen eine elterliche Nuznießung erlangen⸗ Drittes Kapitel. Von den verſchiedenen Ordnungen des Erbgangs. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 731. Das Erbrecht faͤllt auf die Kinder und Nachkom⸗ men des Verſtorbenen, auf deſſen Ahnen, d. i. Eltern und Voreltern und auf deſſen Seiten-Verwandte in nach⸗ ſtehender Maße und Ordnung. 111. B. l. T. Von Erbſchaften. 214 732. Weder die Natur der Guͤter noch die Perſon von der ſie herkommen, beſtimmt den geſezlichen Erbgang. 732. a. Ausgenommen ſind hierbey die Lehen⸗ und Stammgüter. 753. Jede Erbſchaft, welche den Ahnen oder Seiten⸗ Verwandten zufäͤllt, geht in zwey gleiche Theile; die eine Haͤlfte erhalten die Verwandten der vaͤterlichen, die andere die Verwandten des muͤtterlichen Stamms⸗ Die Verwandten, welche zu beeden Staͤmmen gehoͤ— ren, ſchlieſſen die Verwandten nicht aus, welche von ei— ner Seite allein, es ſey von der muͤtterlichen oder von der vaͤterlichen abſtammen: leztere erben jedoch nur an ihrem Stammtheil, mit der im 752. Saz vorkommenden Beſtim⸗ mung. Verwandte von beyden Seiten erben an beyden Stammtheilen. Der Anfall eines Stammtheils an den andern hat nur da ſtatt, wo ſich in einem von beyden Staͤmmen weder Ahnherrn noch Seiten-Verwandte finden⸗ 754. Iſt dieſe erſte Vertheilung unter dem vaͤterlichen und muͤtterlichen Stamm einmal geſchehen, ſo hat keine weitere Abtheilung in die verſchiedenen Aeſte ſtatt, ſondern die einem jeden Stamm angefallene Haͤlfte gebuͤhrt dem oder denen Erben des Stamms, welche die naͤchſten im Grad ſind, den Fall der Erbvertretung ausgenommen, der weiter unten beſtimmt wird. 755. Die Naͤhe der Verwandſchaft wird durch die Zwiſchenzahl der Zeugungen beſtimmt; jede Zeugung heißt ein Grad. 736. Die Reihefolge der Grade bilbet eine Abſtam⸗ mung. Eine gerade Abſtainmung nennt man die O 2 21¹² 111. B. J. T. Von Erbſchaften. Folge der Grade unter Perſonen, wo durchaus die fol⸗ gende von der vorhergehenden gezeugt iſt; Seiten⸗Ab⸗ ſtammung heißt dagegen die Folge der Grade unter Per⸗ ſonen, die zwar nicht alle von einander, jedoch alle noch von einem gemeinſamen Stammhaupt herkommen. Man unterſcheidet in der geraden Abſtammung die ab⸗ ſteigende und die aufſteigende Ordnung⸗ Erſtere iſt diejenige, welche abwaͤrts ein Stammhaupt mit ſeinen Abkoͤmmlingen verbindet; die zweyte iſt dieje— nige, welche aufwaͤrts den Abloͤmmling an ſeine Voreltern knuͤpft. 757. In der geraden Abſtammung zaͤhlt man ſo viele Grade, als es Zeugungen zwiſchen den Perſonen gibt; der Sohn iſt alſo in Hinſicht des Vaters im erſten, der Enkel im zweyten Grad, und ſo umgekehrt der Vater und Grosvater in Beziehung auf Soͤhne und Enkel. 733. In der Seiten-Abſtammung zuͤhlt man die Gra⸗ de nach der Zahl der Zeugungen von einem der Verwandten bis zum gemeinſamen Stammvater hinauf und wiederum von dieſem lezteren bis zum andern Verwandten herab. lſo ſind zwey Bruͤder im zweyten Grad, der Oheim und der Neffe ſind im dritten, Geſchwiſter-Kinder im vier— ten Grad und ſo weiter, 758. a. In jedem Fall, wo der Erblaſſer einen Ehegatten, mit dem er in Ehegemeinſchaft le bte, aber keine Kinder zurückläßt, gehört dem Ueberlebenden die lebenslängliche Nuznieſſung kraft Geſezes, wenn nicht durch einen Ehevertrag darauf verzichtet iſt: für einen ſolchen Verzicht gilt beeden Ehegatten die Ausbedingung eines Wit: tums für die überlebende Frau. 1I. B. 1. T. Von Erbſchaften. 21¹5 Zweyter Abſchnitt. Von dem Erbvertretungs⸗RNecht. 739. Die Erbvertretung iſt eine geſ ſezliche Dichtung, welche die Wirkung hat, daß der Erbvertreter in die Stelle, den Grad, und die Rechte desjenigen einſteht, den er vertritt. 740. In gerader abſteigender Stammordnung wird die Erbvertretung ins unendliche zugelaſſen, und zwar in al— len Faͤllen, ohne Unterſchied ob Kinder des Erblaſſers mit den Abkoͤmmlingen eines fruͤher verſtorbenen Kind s zuſam⸗ mentreffen, oder ob die Kinder des Erblaſſers Ku arſanunt vor ihm geſtorben ſind, und alſo allein Abkoͤmmlinge dieſer Kinder untereinander in gleichen oder ungleichen Graden auftreten. 741. Zum Vortheil der Ahnen hat kein Erbvertretungs⸗ Recht ſtatt; in jedem von beiden Staͤmmen ſchließt immer der Naͤhere den Entferntern aus. 742. In der Seite en⸗Abſtammung iſt das Erbvertre⸗ tungsrecht zulaͤſſig zum Vortheil der Kinder und Abkoͤmm⸗ linge der Geſchwiſter des Erblaſſers, ſie moͤgen zugleich mit ihren Oheimen oder Muhmen zur Erbfolge gelangen, oder, wo alle Bruͤder und Schweſtern des Erblaſſers ſchon fruͤher geſtorben ſind, nur deren Abkoͤmmlinge in gleichen oder ungleichen Graden ſich in das Erbe theilen. 745. So oft das Erbvertretungs-Recht zulaͤſſig iſt, geſchieht die Theilung nach Staͤmmen. Sind von einem Stamm mehrere Nebenaͤſte entſproſſen, ſo geſchieht unter allen Nebenaͤſten die Theilung gleichfalls nach den Staͤm⸗ 214 III B. I. T. Von Erbſchaften. men; die Glieder eines und deſſelben Aſts theilen dagegen unter ſich nach den Koͤpfen. 744. Erbvertreter lebender Perſonen kann niemand ſeyn, nur ſolche, die natuͤrlich oder buͤrgerlich todt ſind, kann man vertreten. Man kann Erbvertreter desjenigen ſeyn, auf deſſen Erbſchaft man Verzicht gethan hat. Dritter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Abkoͤmmlinge. 745. Die Kinder oder deren Abkoͤmmlinge erben ihre leiblichen Eltern, Großeltern oder Voreltern ohne Unter— ſchied des Geſchlechts oder der Erſtgeburt, auch dann, wann ſie aus verſchiedenen Ehen abſtammen. Sie erben zu gleichen Theilen und nach den Koͤpfen, wenn ſie ſich alle im erſten Grad befinden, und kraft ihres eigenen von niemand abgeleiteten Rechts ins Erbe treten; ſie erben nach Staͤmmen, wenn ſie insgeſammt oder zum Theil kraft des Erbvertretungs-Rechts zur Erbſchaft ge— langen. 755. a. Von der Verlaſſenſchaft dey Eltern bleibt auf ein Vier⸗ theil dem überlebenden Elterntheil der in einer Ehegemeinſchaft lebte, die lebenslängliche Nuznießung, oder in Wiederverheurathungsfällen, nach Ermeſſen der Kinder oder ihrer Vormünder und des Familien⸗ raths, eine dem mittleren Ertrag im billigen Anſchlag gleiche Rente, kraft ehelichen Rechts; auf die übrigen drey Viertel kann jeder ſolche nur in geeigneten Fällen kraft Elternrechts haben. — ʒ—— III. B. l. T. Von Erbſchaften. 2 A&r Vierter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Ahnen. 2736. Wenn der Verſtorbene keine Nachkommen, auch keine Geſchwiſter, noch Abkoͤmmlinge von ſolchen zuruͤck⸗ gelaſſen hat, ſo wird die Erbſchaft in zwey gleiche Theile fuͤr die Ahnen des vaͤterlichen und des muͤtterlichen Stamms getheilt. Der Ahne, der im naͤchſten Grad iſt, erhaͤlt die ſei— nem Stamm zugewieſene Haͤlfte mit Ausſchluß aller An— dern. Mehrere Ahnen des nemlichen Stamms, die ſich in gleichem Grad befinden, erben nach den Koͤpfen. 747. Die Ahnen haben ein ausſchließliches Erbrecht an ſolchen Sachen, die ſie ihren ohne Nachkommenſchaft geſtorbenen Kindern oder Enkeln geſchenkt hatten, wenn die geſchenkten Gegenſtaͤnde ſelbſt noch in der Erbſchaft ſich vorfinden. Sind die Sachen veraͤuſſert, ſo erhalten die Ahnen den etwa noch ruͤckſtaͤndigen Kaufpreis. Sie erben auch die Ruͤckforderungsrechte, welche dem Geſchenknehmer etwa zuſtanden. 747. a. Dieſes Recht kann jedoch nur gegen die Verlaſſenſchaft des Beſchenkten ſelbſt geltend gemacht werden, nicht gegen die Ver⸗ laſſenſchaft ſeiner Kinder, die ihn geerbt hatten, und dann etwa vor den Ahnen mit Tod abgehen. 748. Ueberleben Vater und Mutter ein ohne Nach⸗ kommenſchaft verſtorbenes Kind, das noch Geſchwiſter oder Abkoͤmmlinge von dieſen hat, ſo wird die Erbſchaft in 216 III. B. J. T. Von Erbſchaften. zwey gleiche Theile getheilt, eine Haͤlfte davon faͤllt auf Vater und Mutter, welche ſie unter ſich gleichlich theilen. Die andere Haͤlfte gebuͤhrt den Geſchwiſtern oder ih— ren Abkommlingen, gemaͤs dem fuͤnften Abſchnitt dieſe Kapitels. 749. Wenn der Erblaſſer zwar keine eheliche Nach⸗ kommenſchaft, aber doch Geſchwiſter oder Abkoͤmmlinge von ihnen zuruͤcklaͤßt, auch eins ſeiner Eltern, Vater oder Mutter ſchon todt iſt; ſo waͤchſt das Erbtheil, das dem verſtorbenen Eltern⸗Theil zu Folge des vorigen Sazes zugefallen waͤre, demjenigen Antheil zu, welcher den Ge⸗ ſchwiſtern oder ihren Erbvertretern anfaͤllt, wie im fuͤnf⸗ ten Abſchnitt dieſes Kapitels erklärt wird. Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Seiten⸗Verwandten. 750. Wenn keines von beeden Eltern den Tod eines kinderloſen Erblaſſers erlebt, ſo ſind deſſen Geſchwiſter oder ihre Abkoͤmmlinge mit Ausſchließung weiterer Ahnen ſowohl als der uͤbrigen Seiten⸗Verwandten zur Erbſchaft berufen. Sie erben entweder kraft eigenen Rechts, oder kraft Erbvertretung laut des zweyten Abſchnitts dieſes Kapi⸗ tels. 751. Wo beede Eltern eines kinderloſen Erblaſſers ihn uͤberlebt haben, da ſind ſeine Geſchwiſter oder ihre Erbvertreter nur zur Haͤlfte ſeines Nachlaſſes be— rufen. Sie erhalten drey Viertel, wenn nur Eines der beeden Eltern den Erblaſſer uͤberlebte. 1II. B. 1. T. Von Erbſchaften. 2¹⁷ 752. Die Theilung jener Haͤlfte oder drey Viertel fuͤr die Geſchwiſter, geſchieht unter ihnen, wenn ſie alle von einer Ehe ſind, gleichtheilig; ſind ſie aus verſchiedenen Ehen, ſo faͤllt auf jede von beiden Seiten, auf die vaͤ— terliche und die muͤtterliche der halbe Theil; die vollbuͤrti— gen Geſchwiſter gehen nachmals in beyden Staͤmmen zu Theil, die halbbuͤrtigen Geſchwiſter von der Mutter, oder von dem Vater, erben dagegen nur an dem Stammtheil, zu welchem ſie gehoͤren; ſind auch nur Halb-Geſchwiſter oder Nachkommen derſelben allein vorhanden, ſo ſchließen ſie dennoch von der Erbſchaft alle uͤbrigen Verwandten des andern Stamms aus. 753. Waͤren keine Geſchwiſter noch Abkoͤmmlinge von dieſen, und nur auf einer Seite Ahnen des Erblaſſers im Leben, ſo faͤllt die Erbſchaft zur Haͤlfte auf die uͤber⸗ lebenden Ahnen, und zur andern Haͤlfte auf die naͤchſten Verwandten des andern Stamms. Treffen in dieſem mehrere Seiten-Verwandten in glei⸗ chem Grad zuſammen, ſo theilen ſie ihr Erbe nach den Koͤpfen. 754. In dem Fall des vorhergehenden Sazes hat der uͤberlebende Eltern-Theil die Nuznießung an einem Drittel jenes Vermoͤgens, das er nicht zu Eigenthum erbt. 755. Verwandte, die uͤber den zwoͤlften Grad von einander entfernt ſind, ſind nicht mehr erbfaͤhig. Wo nur in einem von beyden Staͤmmen Verwandte eines erbfaͤhigen Grads mangeln, da erben die Verwandte des andern Stamms das Ganze. 2¹⁸ 1III. B. 1. T. Von Erbſchaften. VBiertes Kapitel. Von der auſſerordentlichen Erbfolge. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten natuͤrlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von dem Erb⸗ Recht an dem Nachlaß natuͤrlicher Kinder, die ohne Abkoͤmm⸗ linge ſterben. 756. Die natuͤrlichen Kinder ſind nicht Erben. Das Geſez gibt ihnen nur Rechte auf den Nachlaß ihrer ver— ſtorbenen Eltern, von denen ſie geſezlich anerkannt ſind. Niemals gibt es ihnen ein Recht auf den Nachlaß der Verwandten ihres Vaters oder ihrer Mutter. 756. a. Natürliche Kinder, deren Anerkenntniß Vater oder Mutter erſt nach der Erzeugung ehelicher Kinder bewirkten, können obige Rechte nicht geltend machen, ſo lange dieſe Kinder oder de— ven Abkömmlinge am Leben ſind. 757. Das Recht eines anerkannten natuͤrlichen Kinds auf den Nachlaß ſeiner verſtorbener Eltern iſt folgendes: Laͤßt Vater oder Mutter rechtmaͤßige Abkoͤmmlinge zuruͤck; ſo empfaͤngt es einen Drittel jenes Erbtheils, wel⸗ chen unter gleichen Umſtaͤnden das natuͤrliche Kind erhal— ten haͤtte, wenn es rechtmaͤßig geweſen waͤre; es bekommt die Haͤlfte, wenn Vater oder Mutter zwar keine Abkoͤmm⸗ linge, wohl aber Ahnen oder Geſchwiſter hinterlaſſen; es bezieht drey Viertel, wenn Vater oder Mutter weder Ab⸗ koͤmmlinge noch Ahnen oder Geſchwiſter hinterlaſſen. 111. B. l. T. Von Erbſchaften. 219 757. a. Das natürliche Kind in den vorgedachten Fällen über⸗ nimmt keine Schulden, aber es muß ſich ihren Betrag von den Erben an ſeinem Theil abziehen laſſen. 758. Das natuͤrliche Kind hat ein Recht auf die gan⸗ ze Verlaſſenſchaft ſeines Vaters oder ſeiner Mutter, die ohne erbfaͤhige Verwandte zu hinterlaſſen, ſtarben. 759. Iſt das natuͤrliche Kind vor ſeinen Eltern ge⸗ ſtorben, ſo koͤnnen deſſen Kinder oder Abkoͤmmlinge die ſo eben beſtimmten Rechte anſprechen. 760. Dem natuͤrlichen Kind oder ſeinen Abkömm⸗ lingen wird auf jene Forderung alles aufgerechnet, was ſie von dem Vater oder der Mutter, deren Erbſchaft eroffnet iſt, empfangen haben, ſo weit es nach den Re— geln im aten Abſchnitte des 6ten Kapitels dieſes Titels der Einwerfung unterliegt. 761. Jede Forderung faͤllt weg, wenn es bey Leb⸗ zeiten ſeines Vaters oder ſeiner Mutter, unter deren aus⸗ druͤcklicher Erklaͤrung, daß das natuͤrliche Kind auf den Theil eingeſchraͤnkt ſeyn ſoll, den ſie ihm angewieſen ha⸗ ben, die Haͤlfte desjenigen erhielt, was ihm die obigen Saͤze zuweiſen. Sollte jedoch dieſer Vorempfang jener Haͤlfte nicht gleich kommen, die dem natuͤrlichen Kind zukommen ſoll; ſo kann es alsdann ſo viel nachfordern, als zur Ergaͤn⸗ zung dieſer Haͤlfte noͤthig iſt, mehr aber nicht. 761 a. Für eine ausdrückliche Erklärung gilt auch jede lezt⸗ willige Verfügung der natürlichen Eltern über den freyen Theil ih⸗ res Vermögens, deren Erfüllung die Anwendung der erlaubten Min⸗ derung der Forderung des natürlichen Kinds nothwendig vorausſezt, 220 111. B. l. T. Von Erbſchaften. 762. Kinder, aus Ehebruch oder Blutſchande ge⸗ zeugt, haben die im Saz 757 und 758 beſchriebenen Rechte nicht. Das Geſez gibt ihnen nur ein Recht auf Ernaͤhrung. 762. a. Das nemliche Recht haben auch nicht anerkannte Kin⸗ der aus unehlichem Beyſchlaf, wo dieſer ohne Nachfrage nach der Vaterſchaft oder auf erlaubte Nachfrage bekannt wird, 763. Dieſe Ernaͤhrung wird nach dem Vermoͤgen des Vaters oder der Mutter, auch nach der Anzahl und Ei⸗ genſchaft der geſezlichen Erben beſtimmt. 764. Hat der Vater oder die Mutter das aus Ehe⸗ bruch oder Blutſchande gezeugte Kind ein Gewerb erlernen laſſen, oder ſonſt bey Lebzeiten ihm den Unterhalt verſi⸗ chert; ſo hat das Kind an ihren Nachlaß gar keine For⸗ derung. 765. Ein natuͤrliches, ohne eigene Nachkommen ver⸗ ſtorbenes Kind beerbt derjenige ſeiner Eltern, der es aner— kannt hat, oder wenn es von beyden anerkannt worden war, Jedes zur Haͤlfte. 766. Sind die Eltern des natuͤrlichen Kinds vor ihm geſtorben, ſo fallen die Guͤter, die es von ihnen erhalten hat, und welche ſich noch in ſeiner Erbſchaft vorfinden, auf die ehelichen Geſchwiſter, denen auch die Vermoͤgens⸗ Ruͤckforderungen, wo dergleichen etwa ſtatt haben, oder der noch ruͤckſtaͤndige Kaufſchilling veraͤuſſerter Guͤter zufallen. Alles uͤbrige Vermoͤgen geht auf die natuͤrlichen Bruͤder und Schweſtern oder deren Abkoͤmmlinge mit Beſiz und Gewaͤhr uͤber. 11. B. l. T. Von Erbſchaften. 221 Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des uberlebenden Ehegatten und des Staats. 767. Wenn der Verſtorbene keinen erbfaͤhigen Ver⸗ wandten und keine natuͤrlichen Kinder zuruͤcklaͤßt, ſo ge— hoͤrt ſeine Verlaſſenſchaft ganz dem uͤberlebenden, von ihm nicht geſchiedenen Ehegatten. 768. Wenn kein Ehegatte des Verſtorbenen im Leben iſt, ſo faͤllt die Verlaſſenſchaft dem Staat anheim. 769. Sowohl der uͤberlebende Ehegatte als die Staatsguͤter-Verwaltung, welche den Nachlaß in An— ſpruch nehmen, ſind verbunden, die Siegel anlegen, und eine Erb⸗Verzeichniß in der Form errichten zu laſſen, wel⸗ che zur Antretung einer Erbſchaft unter der Vorſicht der Erbverzeichniß vorgeſchrieben iſt. ⸗ 770. Sie muͤſſen bey dem Gericht, in deſſen Ge⸗ richtsſprengel das Erbe eroͤffnet wurde, die Einſezung in die Gewaͤhr nachſuchen; das Gericht kann uͤber dieſes Ge⸗ ſuch nicht eher erkennen, als nachdem drey Verkuͤndungen und oͤffentliche Anſchlaͤge in der gewoͤhnlichen Form vorher- gegangen ſind, und der Kron-Anwald vernommen wor— den iſt. 771. Ueberdieß iſt der uͤberlebende Ehegatte verbun— den, den Fahrnis⸗Ertrag verzinnslich anzulegen, oder fuͤr den Fall, da binnen drey Jahren ſich Erben des Verſtor— benen melden wuͤrden, hinlaͤngliche Sicherheit fuͤr deſſen Erſaz zu ſtellen. Nach Umlauf der drey Jahre iſt er der Sicherſtellung entlaſtet. 111. B. l. T. Von Erbſchaften. 222 772. Der uͤberlebende Ehegatte oder die Staatsguͤter⸗ Verwaltung, welche die Foͤrmlichkeiten nicht beobachten, die ihnen beyderſeits vorgeſchrieben ſind, koͤnnen verur— theilt werden, die Erben, die ſich etwa melden, zu ent⸗ ſchaͤdigen. 775. Die Verfuͤgungen des 769., 770.„ 771. und 772. Sazes haben auch die natuͤrlichen Kinder zu beobach⸗ ten, wenn ſie wegen Mangels anderer Erbverwandten in die Verlaſſenſchaft eintreten.(753.) Fuͤnftes Kapitel. Von Antretung und Ausſchlagung der Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von der Antretung⸗ — 774. Eine Erbſchaft kann nur unbedingt angetreten werden, uͤbrigens ohne Vorbehalt oder mit Vorbehalt der Vorſicht der Erbverzeichniß⸗ 775. Niemand iſt verbunden, eine ihm angefallene Erbſchaft anzutreten⸗ 776. Verheirathete Frauensperſonen koͤnnen ohne Er⸗ des Gerichts keine Erb⸗ Verfuͤgungen des éten * — 4 maͤchtigung ihrer Maͤnner oder ſchaft guͤltig antreten, zufolge der Kapitels unter dem Titel von der Ehe⸗ Erbſchaften, welche Minderjaͤhrigen oder Mundloſen llen ſind, koͤnnen nur unter Beobachtung der in dem Vormund⸗ angefa Titel uͤber die Minderjaͤhrigkeit, — „ 111. B. 1. T. Von Erbſchaften. 223 ſchaft und Gewalts⸗Entlaſſung enthaltenen Ver⸗ fuͤgungen guͤltig angetreten werden. 776. a. Auch können Erbſchaften von ledigen oder verwittibten Frauensperſonen nicht ohne einen Rechtsbeiſtand angetreten werden. 777. Die Antretung wirkt ruͤckwaͤrts vom Tag des Erb⸗Anfalls an⸗ 778. Die Antretung kann ausdruͤcklich oder ſtillſchwei⸗ gend geſchehen; ſie geſchieht ausdruͤcklich,(oder durch Annahme) wenn man in einer gemeinen oder oͤffentlichen Rechts⸗Urkunde die Benennung oder die Eigenſchaft ei⸗ nes Erben annimmt; ſie geſchieht ſtillſchweigend, (oder durch Einmiſchung) wenn der Erbe eine Handlung unternimmt, die ſeine Abſicht, die Erbſchaft anzunehmen, nothwendig vorausſezt, weil er nur in der Eigenſchaft ei— nes Erben, ſie mit Recht unternehmen kann. 779. Handlungen, die blos auf Erhaltung durch Auf⸗ ſicht oder fuͤrſorgliche Verwaltung zielen, gelten nicht fuͤr eine Erbantretung, wenn man dabey den Namen oder die Eigenſchaft eines Erben nicht angenommen hat. 780. Schenkung, Verkauf oder Uebertrag, wodurch Einer der Miterben ſein Recht an der Erbſchaft einem Fremden, oder auch allen oder einigen ſeiner Miterben uͤberlaͤßt, gilt ihm fuͤr Annahme der Erbſchaft. Eben ſo verhaͤlt es ſich: 1.) mit der, wenn ſchon unentgeltlichen, Verzicht⸗ leiſtung des einen Erben zum Vortheile eines oder mehrerer ſeiner Miterben; 2.) mit der Entſagung ſelbſt jener, die zum Vor⸗ theil aller Miterben ohne Unterſchied geſchieht, wofuͤr Verguͤtung genommen wurde. 224 111. B. 1. T. Von Erbſchaften. 781. Stirbt derjenige, dem eine Erbſchaft angefallen iſt, ohne ſie ausgeſchlagen, noch ausdruͤcklich oder ſtill— ſchweigend angetreten zu haben; ſo koͤnnen ſeine Erben ſtatt ſeiner ſie antreten oder ausſchlagen. 782. Werden die Erben uͤber die Frage, ob die Erb⸗ ſchaft anzutreten oder auszuſchlagen ſey, nicht einig; ſo muß ſie unter dem Vorbehalt einer zu errichtenden Erbver⸗ zeichniß angenommen werden⸗ 763. Ein Volljaͤhriger kann ſeine ausdruͤckliche oder ſtillſchweigende Erb-Antretung nur alsdann anfechten, wenn ſie Folge eines gegen ihn geſpielten Betrugs war. Niemals kann er wegen Verlezung ſie zuruͤcknehmen, auſ⸗ ſer wenn die Erbſchaft durch ſpaͤtere Entdeckung einer zur Antritts-Zeit noch unbekannt geweſenen lezten Willens⸗ Verordnung erſchoͤpft, oder doch uͤber die Haͤlfte vermin⸗ dert wurde. Zweyter Abſchnitt. Von der Ausſchlagung der Erbſchaften⸗ 784. Entſagung wird nicht vermuthet: jene auf Erb⸗ ſchaften kann nur in der Kanzley des Bezirk-Gerichts, worinn das Erbe liegt, in einem eigends hieruͤber gefuͤhr⸗ ten Buch geſchehen. 785. Der Erbe, welcher verzichtet, wird ſo angeſehen, als waͤre er nie Erbe geweſen. „36. Der Antheil des Verzichtenden waͤch einen / 6 Miterben zu; iſt er allein Erbe, ſo faͤllt die Erbſchaft auf den nach dem Grad Naͤchſtfolgenden. 787. Nie II. B. I. T. Von Erbſchaften. 225 787. Nie tritt man durch Erbvertretung in die Stelle eines verzichtenden Erben, iſt dieſer in ſeinem Grad der einzige Erbe, oder verzichten alle ſeine Miterben, ſo erben die Kinder in eigenem Namen und nach Koͤpfen, 768. Die Glaͤubiger desjenigen, der zum Nachtheil ihrer Rechte verzichtet, koͤnnen ſich bey Peicht ermaͤchti⸗ gen laſſen, die Erbſchaft im Namen ihres Schuldners und ſtatt ſeiner anzunehmen. Der Verzicht wird in dieſem Fall nur zum Vortheil der Glaͤubiger und bloß fuͤr ſo viel als ihre Forderungen betragen, aufgehoben, nicht zu Gunſten des verzichtenden Erben. 789. Die Befugniß, eine Erbſchaft anzutreten oder auszuſchlagen, erloͤſcht durch Verjaͤhrung. Dazu wird ſo viel Zeit, als zur laͤngſten Verſizung liegenſchaftlicher Rechte erfordert. 790. So lang das Recht der Erb⸗ Antretung von den verzichtenden Erben nicht verſeſſen und nicht von andern Erben inzwiſchen benuzt worden iſt, ſo bleibt jenen die Antretung des Erbes noch offen; unbeſchadet der Rechte, die ein Dritter durch Verjaͤhrung oder durch guͤltige Hand⸗ lungen mit dem Pfleger des ledigen Erbes an den Erb⸗ ſchafts-Guͤtern etwa erlangt hat. 791. Auf die Erbſchaft lebender Perſonen kann man, ſelbſt in einem Ehe⸗Vertrag, nicht verzichten, und eben ſo wenig voraus die einſtmaligen Rechte veraͤuſſern, die man an dieſes Erbe haben mag. 792. Erben, welche etwas aus einem Nachlaß ent⸗ Geſezbuch. P 226 III. B. I. T. Von Erbſchaften. wendet oder verheimlicht haben, ſind des Rechts, dieſe Erbſchaft auszuſchlagen, verluſtig; ihrer Entſagung un— geachtet, bleiben ſie unbedingt und ohne Vorbehalt, Er⸗ ben, koͤnnen jedoch an den entwendeten oder verheimlich⸗ ten Gegenſtaͤnden keinen Antheil fordern. Dritter Abſchnitt. Von der Vorſicht der Erboerzeichniß ihren Wirkungen und den Pflichten des Vor⸗ ſichts⸗Erben. 793. Die Erklaͤrung eines Erben, daß er dieſe Eigen⸗ ſchaft nur unter der Vorſicht der Erb-Verzeichniß an— nehmen wolle, muß auf der Kanzley des Bezirks⸗Ge⸗ richts, unter dem die Erbſchaft liegt, geſchehen; ſie ſoll in das Buch, welches fuͤr die Aufnahme der Entſagungen beſtimmt iſt, eingetragen werden. 794. Dieſe Erklaͤrung iſt nur wirkſam wenn ein ge⸗ treues und genaues Verzeichniß der Erbſchafts⸗Stuͤcke vorausgegangen, oder darauf gefolgt iſt, und zwar in der durch die Gerichtsordnung vorgeſchriebenen Form auch in den unten beſtimmten Friſten. 795. Der Erbe hat drey Monate um die Erbverzeich⸗ niß zu errichten. Sie werden von dem Tag des Erb⸗An⸗ falls gerechnet. Er hat uͤberdieß noch, um ſich uͤber die Annahme oder Entſagung der Erbſchaft zu bedenken, eine Zeit von vierzig Tagen, von dem Tag an da die zur Inventur be⸗ ſtimmten drey Monate verfloſſen ſind, oder von dem Tag III. B. I. T. Von Erbſchaften. 227 an, da die Erbverzeichniß geſchloſſen wurde, wenn dieſe vor dem Ablauf der drey Monate beendigt wird. 796, Befinden ſich unter dem Nachlaß Sachen, die dem Verderben unterworfen find, oder deren Erhaltung unverhaͤltnißmaͤßige Koſten erfordern wuͤrde; ſo kann der Erbe ſchon aus dem einzigen Grund, weil er erbberechtigt iſt, ohne Beſorgniß, daß gegen ihn eine Erb⸗Annahme dar⸗ aus gefolgert werden duͤrfe, ſich von dem Gericht zum Verkauf dieſer Sachen ermaͤchtigen laſſen. Dieſer Verkauf muß durch ordnungsmaͤßige öͤffent⸗ liche Verſteigerung geſchehen. 797. So lange die Friſten zum Erb⸗Verzeichniß und zur Erb⸗Entſchließung laufen, kann der Erbe nicht ge— zwungen werden, ſich zu erklaͤren, und es kann wider ihn als Erben, kein Urtheil ergehen. Entſagt er der Erbſchaft nach verſtrichenen Friſten, oder auch fruͤher, ſo bleiben die bis dahin von ihm recht⸗ maͤßig aufgewendete Koſten der Erbſchaft zur Laſt. 798, Nach Ablauf der oben beſtimmten Friſten kann der Erbe, wider den eine Klage angeſtellt wird, um neue Friſt bitten, welche die Gerichts-Behoͤrde nach Umſtaͤnden geſtattet oder verſagt. 798 a. Das Stillſchweigen eines Erben, der ſeine Erklärung verſäumt, muß vom Richter nach dem Vortheil des betreibenden Theils ausgelegt werden. 799. Im Fall des vorhergehenden Sazes fallen die Koſten des Verfahrens auf die Erbſchaft, wenn der Erbe beweist, daß er von dem Abſterben keine Wiſſenſchaft hatte, oder daß die Friſten wegen der Lage der Guͤter, P 2 228 m. B. I. T. Von Erbſchaften. oder wegen vorgefallener Anſpruͤche zu kurz geweſen. Fuͤhrt er dieſen Beweis nicht, ſo bleiben die Koſten ihm zur Laſt. 300. Der Erbe behaͤlt auch nach Ablauf der im 795. Saz beſtimmten Friſten, und ſelbſt nach Umlauf derjeni⸗ gen, die er in Gemaͤßheit des 798. Sazes etwa von dem Richter noch erhalten hat, das Recht, eine Erbverzeichniß zu errichten, und als Vorſichts⸗Erbe aufzutreten, ſo lang er keine, den Erben bezeichnende Handlung unternommen hat, und kein rechtskraͤftiges Urtheil ihn als unbedingten Erben erklaͤrt hat. 301. Der Erbe, der ſich einer Verheimlichung ſchul⸗ dig gemacht, oder wiſſentlicher und unredlicher Weiſe ei— nige Erbſchafts⸗Stuͤcke in die Erbverzeichniß aufzunehmen unterlaſſen hat, iſt des Vortheils der Erbverzeichniß ver⸗ luſtig. 302. Die Vorſicht der Erbverzeichniß gewaͤhrt dem Erben den Vortheil: 1.) daß er fuͤr die Erbſchafts-Schulden mehr nicht als den Werth der erhaltenen Erbſchafts⸗Stuͤcke zu zahlen verbunden iſt, und auch dieſer Muͤhe ſich entheben kann, wenn er den Glaͤubigern und Erbnehmern alle Erbſchaftsſtuͤcke uͤberlaͤßt; 2.) daß ſein eigenes Vermoͤgen mit den Erbſchafts⸗ Stuͤcken nicht vermiſcht wird, und er das Recht behaͤlt, aus der Erbſchaft die Zahlung ſeiner Forderungen zu verlangen, 303. Der Vorſichtserbe hat die Verbindlichkeit auf ſich, das Erbvermoͤgen zu verwalten, und den Glaͤubigern III. B. I. T. Von Erbſchaften. 229 und Erbnehmern uͤber ſeine Verwaltung Rechnung abzulegen. Auf ſein eigenes Vermögen kann nur gegriffen werden, wenn er wegen der Uebergabe ſeiner Rechnung in Verzug geſezt iſt, dafuͤr, daß er dieſer Verbindlichkeit Genuͤge leiſte. Nach dem Abſchluß der Rechnung kann auf ſein eige— nes Vermoͤgen nicht gegriffen werden, als wegen deſſen, was er der Erbſchaft etwa ſchuldig bleibt. 8⁰ 4. Bey der ihm aufgetragenen Verwaltung iſt er nur fuͤr grobe Verſehen verantwortlich. 3⁰5. Erb⸗Fahrnis kann er nur in ordnungsmaͤßiger oöͤffentlicher Verſteigerung verkaufen. Liefert er ſie im Stuͤck zuruͤck, ſo hat er fuͤr jene Ver⸗ ſchlimmerung oder Entwerthung zu haften, die von ſeiner Nachlaͤßigkeit herruͤhrt. 806. Liegenſchaften kann er nur ebenſo und unter Beobachtung der desfalls vorgeſchriebenen Formen ver— kaufen, den dafuͤr erhaltenen Kaufſchilling muß er den bekannten Unterpfands-⸗Glaͤubigern anweiſen. 8⁰6 a. Wer die vorigen beeden Säze nicht beobachtet, iſt der Wohlthat der Vorſichtserben verluſtig, ohne welche der Erbe immer als ein ſolcher behandelt werden muß, der hinlänglich Vermögen für Zahlung der Schulden und Laſten angetroffen habe. 8⁰%. Den Glaͤubigern und andern Betheiligten, die es fordern, muß er fuͤr den Werth der in der Erbverzeich⸗ niß begriffenen Fahrnis und fuͤr den Theil der Liegen⸗ ſchafts-Kaufſchillinge, welcher den Pfand-Glaͤubigern 250 III. B. l. T. Von Erbſchaften. nicht ausgezahlt worden iſt, gute und hinlaͤngliche Sicher⸗ heit ſtellen. Stellt er dieſe nicht, ſo wird die Fahrnis verkauft, und ihr Kaufpreis ſowohl als das, was aus dem Erloͤs der Liegenſchaften nicht angewieſen iſt, wird zur Tilgung der Erbſchafts⸗Laſten hinterlegt. 3⁰8. Wenn Glaͤubiger Einſprache wider die Erbbe⸗ handlung machen, ſo kann der Vorſichts-Erbe nur nach richterlicher Erkaͤnntniß und Anweiſung zahlen. Erhebt ſich keine Einſprache, ſo zahlt er die Glaͤubi— ger und Erbnehmer nach der Ordnung, wie ſie ſich melden. 8⁰9. Glaͤubiger, die keine Einſprache gemacht hatten, und erſt nach dem Schluß der Rechnung und der Auszah⸗ lung des Ueberſchuſſes ſich melden, haben keinen Ruͤckgriff, als auf die Empfaͤnger der Vermaͤchtniſſe. Jeder Ruͤckgriff iſt nach Ablauf dreyer Jahre, von dem Tag, da die Rechnung geſchloſſen und der Ueberſchuß ge— zahlt worden iſt, an zu rechnen, verſeſſen. 310. Die Koſten der etwa angelegten Siegel, der Erbverzeichnung und der Rechnungs-Ablage fallen auf die Erbſchaft. Vierter Abſchnitt. Vonledigem Erble. 811. Wenn nach Umlauf der Erbverzeichniß⸗Friſt und der Bedenkzeit niemand erſcheint, der ein Erb-oder Erbfolge⸗Recht anſpricht, auch kein Erbe bekannt iſt, oder die bekannten Erben auf die Erbſchaft Verzicht ge⸗ 111. B. 1. T. Von Erbſchaften. 231 than haben, ſo wird das Vermoͤgen als erblos oder die Erbſchaft als ledig angeſehen. 312. Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen Be⸗ zirk ſie eroͤffnet wurde, ernennt auf das Geſuch der Be— theiligten, oder auf den Antrag des Kron⸗Anwalds einen Erbpfleger. 815. Der Erbpfleger muß vor allem den Zuſtand der Erbſchaft durch eine Erbverzeichniß ins Klare ſezen. Er uͤbt die Rechte der Erbſchaft aus, und macht ſie gel⸗ tend; denen wider ſie gerichteten Klagen ſteht er zu Recht; er verwaltet zu Gunſten Aller, die es angehen mag, und muß das in der Erbſchaft befindliche baare Geld, ſo wie den Erloͤs aus der Fahrniß und Liegenſchaft, der uͤber⸗ bleibt, zur Staats⸗Schulden⸗Kaſſe geben, welche demjeni⸗ gen Rechnung thun muß, der etwa ein Recht darauf hat. 314. Die Verfuͤgungen des dritten Abſchnitts dieſes Kapitels uͤber die Formen der Erbverzeichniß. Die Art der Verwaltung, und die von dem Vorſichts-Erben abzule⸗ genden Rechnungen gelten auch den Erbpflegern. Sechstes Kapitel. Von der Erbtheilung und Einwerfung. Erſter Abſchnitt. Von der Erbtheilungs⸗Klage und ihrer Form. 815. Niemand kann gezwungen werden, in Gemein⸗ ſchaft zu bleiben, ſondern man darf auf Erb-Theilung jederzeit dringen, ohne daß Verbote oder Vertraͤge es hin— dern koͤnnen. 23² 1II. B. l. T. Von Erbſchaften. Nur Verſchiebung der Erbtheilung auf beſtimmte Zeit, kann bedungen werden; eine ſolche Uebereinkunft iſt nicht uͤber fuͤnf Jahre verbindlich, ſie kann aber erneuert werden. 815. a. Alles jedoch unbeſchadet des Stammguts⸗Rechts bey den dahin gehörigen Gütern. 816. Theilung kann ſelbſt dann nachgeſucht werden, wann einer der Miterben im abgeſonderten Genuſſe eines Theils der Erbſchafts-Stuͤcke ſtuͤnde, ſo lang keine Thei— lungs-Urkunde, oder verjaͤhrter Beſizſtand vorhanden iſt. 317. Die Klage auf Erbtheilung kann fuͤr minder⸗ jaͤhrige oder mundloſe Mit-Exrben von ihren Vormuͤndern auf Ermaͤchtigung eines Familien-Raths angeſtellt werden. Fuͤr verſchollene Mit-Erben ſteht die Klage jenen de Verwandten zu, welche in den Beſiz eingewieſen ſind. 818. Der Mann kann ohne Mitwirken ſeiner Frau auf Theilung der ihr angefallenen liegenden und fahren— den Habe antragen, wenn ſie zur ehelichen Guͤter-Ge— meinſchaft gehoͤren. Außer dem Fall der Wemeinſchaßt kann der Mann ohne Beyſtimmung ſeiner Frau keine End theilung ſordern; wohl aber kann er, wenn ihm der Genuß gehoͤrt, eine fuͤrſorgliche Theilung verlangen. Die Mit⸗Erben der Frau köoͤnnen eine endliche Ab⸗ theilung begehren, muͤſſen aber alsdann den Mann und die Frau zugleich darum belangen. 319. Sind alle Erben ſelbſt, oder durch genugſame Machthaber anweſend und großjaͤhrig, ſo iſt die Verſieg— lung der Erbſchafts-Stuͤcke nicht noͤthig, und die Thei— 111. B. 1. T. Von Erbſchaften. 233 lung kann in jeder den Betheiligten gefaͤlligen Form und Urkunde geſchehen. Sind unter den Erben abweſende, minderjaͤhrige oder mundloſe, ſo muß die Verſieglung in der kuͤrzeſten Zeit, ſey es auf Anſuchen der Erben oder auf Betreiben des Kron⸗Anwalds von dem Bezirk-Gericht oder dem Orts— vorſteher, unter welchem die Erbſchaft gelegen iſt, Amts— halber geſchehen. 320. Auch Glaͤubiger, die klare Brief und Siegel, oder richterliche Erlaubniß haben, koͤnnen Verſieglung begehren. G21. Sind die Siegel einmal angelegt, ſo koͤnnen alle Glaͤubiger wider die Erb— Behandlung Einſprache ma⸗ chen, ohne klare Brief und Siegel oder richterliche Er— laubniß aufzuweiſen. Die Foͤrmlichkeiten der Entſieglung und der Erbver⸗ zeichniß werden durch die Prozeß⸗Ordnung beſtimmt. 322. Die Klage auf Theilung und die miteinlaufenden Streitigkeiten gehoͤren vor den Gerichtsſtand des liegen— den Erbes. Eben dieſes Gericht leitet die Verſteigerungen, und ihm gehoͤren die Klagen auf Gewaͤhrleiſtung der Looſe un— ter den Mit⸗Erben, ſo wie jene auf Umſtoßung einer ge⸗ ſchehenen Theilung. 323. Wenn einer der Mit⸗Erben in die Theilung nicht willigt, oder wenn uͤber die Art des Verfahrens, oder der Beendigung Streit entſteht, ſo entſcheidet eben dieſes Gericht, oder uͤbertraͤgt nach Umſtaͤnden die Be⸗ richtigung des Theilungs-Geſchaͤfts einem aus ſeinen 23 111. B. l. T. Von Erbſchaften. Mitteln, auf deſſen Bericht es alsdann uͤber die Strei⸗ tigkeiten erkennt. 824. Die Abſchaͤzung der Liegenſchaften geſchieht durch Sachverſtaͤndige, welche die Partheien waͤhlen; wollen dieſe nicht waͤhlen, ſo werden ſie von Amtswe— gen ernannt. Das Protokoll der Sachverſtaͤndigen muß die Grund— lage der Abſchäͤzung enthalten: es ſoll andeuten, ob und wie das abgeſchaͤzte Grundſtuͤck ſich fuͤglich theilen laſſe; es ſoll endlich, auf den Abtheilungs-Fall hin, die Theile, in welche es zerlegt werden kann, und deren Werth be⸗ ſtim men. 325. Die Abſchaͤzung der Fahrniß, wenn ſie nicht ſchon in einem foͤrmlichen Erbverzeichniß ihren Anſchlag haben, geſchieht nach ihrem wahren landlaͤufigen Werth. 826. Jeder Mit⸗Erbe kann ſeinen Antheil an Fahr⸗ niß und liegender Haabe im Stuͤck verlangen; ſind jedoch Glaͤubiger vorhanden, welche auf das Vermoͤgen Beſchlag gelegt oder Einſprache gemacht haben, oder haͤlt der mehrere Theil der Mit-Erben den Verkauf fuͤr noͤthig, um Schulden und Laſten der Erbſchaft zu berichtigen, ſo wird die Fahrniß oͤffentlich und foͤrmlich verſteigert. 327. Jene Liegenſchaften, die ſich fuͤglich nicht thei— len laſſen, ſollen gerichtlich verſteigert werden. Die Parteyen, wenn ſie alle großjaͤhrig und einig ſind, koͤnnen auch die Verſteigerung durch einen Staats⸗ ſchreiber außergerichtlich vornehmen laſſen. 327 a. Füglich kann nicht getheilt werden das, was nicht ſo vielfach vorhanden iſt, daß jedem Erben ein ähnliches Stück wer⸗ 111. B. l. T. Von Erbſchaften. 235 den könnte, und auch durch Zertheilung zu einer ſolchen Mehrfachheit nicht gebracht werden kann, ſey es nun, weil es natürlich oder ge⸗ ſezlich untheilbar iſt. 827 b. Geſezlich untheilbar iſt nicht blos dasjenige, deſſen Theilung von einer Verfügung des Staats oder des Eigenthümers ausdrücklich unterſagt wird, ſondern auch dasjenige, was von ein⸗ ander nicht getrennt werden kann, ohne das Ganze zu entwerthen, (z. E. durch Ausbrechung der Steine aus einem Geſchmuck) oder ohne es für ſeine Beſtimmung minder brauchbar zu machen,(z. E durch Trennung der Zubehörden von der Hauptſache). 827 c. Obige Verſteigerung fällt weg bey Liecgenſchaften, worauf Ortsbrauch oder einzelne Rechts⸗Titel Einem der Erben eine Vortheilgerechtigkeit geben; ihm muß auf Verlangen das Gut in einem kindlichen Anſchlag überlaſſen werden. 827. d. Der kindliche Anſchlag ſoll ein Zehendtheil und in rauhen Berggegenden ein Achtel, und kann, wo Eltern es ver⸗ ordnen, aller Orten ein Viertel unter dem wahren laufenden Ver⸗ kaufs⸗Werth bleiben. 827. e. Der Vortheil⸗Erbe haftet den Schuldnern nicht blos nach ſeinem Theil, ſondern, nach ſeinem Empfang aus dem Erbe, und unterpfändlich für das Ganze. 827. f. Er kann ſeine Vortheilgerechtigkeit an Mit⸗Erben um ein Vortheilgeld abtreten, das jedoch den hälftigen Werth des Vor⸗ theils nicht überſchreiten darf. 827. g. Die Vortheilgerechtigkeit fällt weg, wo kein Mit⸗Erbe einſtehen will; wo der Vorzugs⸗Erbe in Verſchwendung oder ſolche Verbrechen gegen den Erblaſſer, die Schenkungen aufheben, verfallt; endlich wo das Gut wegen Schulden nicht behauptet werden kann. 828. Nachdem die fahrende und liegende Haabe ge⸗ ſchaͤzt, und, ſo weit noͤthig, verkauft iſt, verweist der 256 IIl. B. I. T. Von Erbſchaften. Richter noͤthigenfalls die Partheyen vor einen Amts⸗ oder Staatsſchreiber, den ſie waͤhlen oder den er ernennt. Vor dieſem wird die etwaige Rechnungs⸗Ablage, der Miterben gegen einander, die Feſtſezung der Erbmaſſe, die Fertigung der Looſe und die Beſtimmung desjenigen, was einem jeden der Miterben ausgeliefert werden muß, er— oͤrtert. 829. Jeder Miterbe wirft nach den unten folgenden Regeln in die Maſſe ein, die Geſchenke, die er erhalten hat, und die Summen, welche er dem Erblaſſer ſchul— dig iſt. 330. Geſchieht die Einwerfung nicht im Stuͤck, ſo nehmen die Miterben, welche Einwerfung zu fordern ha— ben, einen gleich großen Theil aus der Erbſchaftsmaſſe voraus hin. Der Voraus wird, ſoviel moͤglich, in Gegenſtaͤnden erhoben, die mit den im Stuͤck nicht zuruͤck gegebenen Sachen von gleicher Beſchaffenheit und Guͤte ſind. 331. Nach deſſen Abzug werden aus der uͤbrigen Maſſe ſo viel gleiche Looſe gemacht, als theilende Koͤpfe oder Staͤmme vorhanden ſind. 332. Bey Fertigung der Looſe ſoll, ſooviel immer thunlich iſt, die Zerſtuͤckelung der Grundſtuͤcke und die Vertheilung der Gewerbsanlagen vermieden, und jedem Loos, wo moͤglich, gleich viel an beweglichen und un— beweglichen Guͤtern, an Gerechtſamen und Forderungen von gleicher Art und gleichem Werth zugeſchieden werden. — 1II. B. 1- T. Von Erbſchaften. 257 835. Die Ungleichheit der Looſe im Stuͤck wird durch Aufgabe in Renten oder in Geld ausgeglichen. 334. Die Looſe werden von einem der Miterben ge⸗ macht, wenn ſie ſich auf Einen vereinigen, und derjeni⸗ ge, den ſie gewaͤhlt haben, es annimmt; widrigenfalls macht die Looſe ein Sachkundiger, den der Theilungs⸗ Richter ernennt: ſie werden hernach gezogen. 835. Ehe die Ziehung der Looſe beginnt, kann je⸗ der Theilnehmer Einwendungen, wider die Art, wie ſie gefertigt ſind, machen. 8356. Die Regeln fuͤr die Theilung ganzer Erb⸗ ſchafts⸗Maſſen gelten auch der Aftertheilung unter den mittheilenden Staͤmmen. 337. Wenn ſich bey den Geſchaͤften, die an einen Staatsſchreiber verwieſen ſind, Streitigkeiten erheben; ſo fuͤhrt der Staatsſchreiber ein Protokoll uͤber die be⸗ ſtrittenen Punkte und uͤber die gegenſeitigen Behauptun— gen der Parteyen, verweist ſie an den Theilungs⸗Richter, und im uͤbrigen wird nach der Gerichts-Ordnung ver— fahren. 338. Sind nicht alle Erben anweſend oder einige derſelben mundlos oder minderjaͤhrig, ſo muß die Thei— lung nach den Regeln, die von Saz 819. an bis 856. feſtgeſtellt ſind, gerichtlich vorgenommen werden. Sind mehrere Minderjährige vorhanden, die bey der Theilung ein entgegengeſeztes Intereſſe haben, ſo muß einem je⸗ den aus ihnen ein eigener Pfleger gegeben werden. 238 I1I. B. l. T. Von Erbſchaften 839. Tritt im Fall des vorhergehenden Artikels ei⸗ ne oͤffentliche Verſteigerung ein, ſo kann ſie nur gericht— lich unter Beobachtung der Formen geſchehen, welche zur Veraͤuſſerung der Guͤter eines Minderjaͤhrigen vorgeſchrie⸗ ben ſind. Fremde Steigerer werden dabey allemal zuge⸗ laſſen. 840. Theilungen, welche nach den oben feſtgeſtellten Regeln von Vormuͤndern unter der Ermaͤchtigung eines Familien⸗Raths, oder von Gewaltsentlaſſenen Minder⸗ jaͤhrigen mit ihrem Rechts-Beyſtand, oder im Namen Verſchollener, oder Nicht-Anweſender vollzogen wurden, ſind endguͤltig. Dagegen ſind ſie nur fuͤrſorglich, wenn die vorgeſchriebenen Regeln nicht beobachtet werden. 341. Ein jeder Nicht⸗Erbberechtigter, waͤre er auch ein Verwandter des Verſtorbenen, der durch Rechts⸗Ab⸗ tretung an die Stelle eines Miterben ſich darſtellte, kann durch die Miterben insgeſammt, oder auch durch Einen aus ihnen von der Theilung ausgeſchloſſen werden, wenn ihm das, was er fuͤr die Abtretung zahlte, zuruͤckerſtat— tet wird. 842. Nach vollzogener Theilung empfaͤngt jeder Theilnehmer die Urkunden uͤber die ihm zugetheilte Ge⸗ genſtaͤnde. uUrkunden, die ein getheiltes Stuͤck betreffen, bleiben demjenigen, der den groͤßten Theil davon erhaͤlt, unter der Bedingung, den uͤbrigen betheiligten Miterben auf Verlangen damit an die Hand zu gehen. Urkunden, die auf die ganze Erbſchaft Bezug ha⸗ ben, werden demjenigen eingehaͤndigt, den alle Erben — —, ͤ 111. B. l. T. Von Erbſchaften. 259 zum Bewahrer gewaͤhlt haben, unter dem Auftrag, den Theilnehmern auf jedesmaliges Verlangen damit an Han⸗ den zu gehen. In Entſtehung der Wahl verfuͤgt daruͤber der Richter. Zweyter Abſchnitt. Von der Ein werfung. 843. Jeder Erbe, auch der Vorſichts-Erbe, wenn er die Erbſchaft antritt, iſt verbunden, ſeinen Miterben alles einzuwerfen, was er von dem Verſtorbe⸗ nen durch Schenkung unter den Lebenden unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Weder Geſchenk noch Ver⸗ maͤchtniſſe duͤrfen uneingeworfen bleiben, die von dem Verſtorbenen herkamen; es ſey dann, daß ſie ihm aus⸗ druͤcklich als ein Voraus auſſer ſeinem Erbtheil oder mit Entbindung von der Einwerfung gegeben wurden. 844. Selbſt in dem Fall, wo die Geſchenke und Vermaͤchtniſſe als ein Voraus, oder frey von Einwer⸗ fung geſchehen ſind, kann der Erbe in der Theilung nur denjenigen Betrag uneingeworfen behalten, der nicht die Verfuͤgungs-Befugniß des Verſtorbenen uͤberſchreitet; ein etwaiger Ueberſchuß iſt einzuwerfen. 845. Der Erbe, der auf die Erbſchaft verzichtet, kann gleichwohl die empfangene Schenkungen unter den Lebenden behalten, und die ihm zugedachten Vermaͤcht⸗ niſſe, ſo weit ſie den geſezmaͤßigen Betrag nicht uͤber— ſchreiten, fordern. 346. Der Geſchenknehmer, welcher zur Zeit der Schenkung kein muthmaßlicher Erbe war, am Tage des 240 111 B. I. T. Von Erbſchaften. eroͤffneten Erbgangs aber Erbe iſt, muß einwerfen, ſo⸗ fern ihn der Geſchenkgeber davon nicht befreyt hat. 647. Was dem Sohn desjenigen, dem ein Erbe anſaͤllt, geſchenkt oder vermacht worden, wird ſo ange⸗ ſehen, als waͤre es vom Einwurf befreyt. Der Vater, der zur Erbſchaft des Geſchenkgebers gelangt, iſt nicht verbunden, einzuwerfen. 348. Auf gleiche Weiſe iſt der Sohn, der aus eige— men Recht Erbe eines Geſchenkgebers wird, nicht ver— bunden, die ſeinem Vater gemachte Schenkung einzuwer⸗ fen, wenn er gleich Erbe ſeines Vaters geworden iſt; ge— langt aber der Sohn nur kraft Erbvertretungs⸗Rechts zur Erbſchaft, ſo muß er alles, was ſeinem Vater ge⸗ ſchenkt ward, ſelbſt dann einwerfen, wann er deſſen Erbſchaft ausgeſchlagen hat. 849. Was dem Ehegatten eines Erben geſchenkt oder vermacht wird, iſt frey von der Einwerfung. Wenn zweyen Ehegatten zuſammen etwas geſchenkt oder vermacht wird, wovon nur Einer Erbberechtigt iſt, ſo hat dieſer ſeine Haͤlfte einzuwerfen. Geſchenke, die dem erbfaͤhigen Ehegatten allein gemacht worden, wirft er ganz ein. 350. Das Einwerfen geſchieht nur in die Verlaſſen⸗ ſchaft des Geſchenkgebers. 851. Was zur haͤuslichen Einrichtung eines der Miterben oder zur Zahlung ſeiner Schulden verwendet worden iſt, muß eingeworfen werden. b 852, Un⸗ III. B. l. T. Von Erbſchaften. 241 852. Unterhalts⸗ Ernaͤhrungs⸗ und Erziehungs⸗ Koſten, Lehrgelder, gewoͤhnliche Kleidungs⸗Koſten, Hoch⸗ zeitkoſten und hergebrachte Ehrengeſchenke werden nicht eingeworfen. 953. Einwurfsfrey iſt auch der Gewinn, welchen etwa der Erbe aus ſolchen Vertraͤgen mit dem Verſtorbe⸗ nen 1zog, die bey ihrem Abſchluß nicht vortheilbringend ſchienen. 854. Einwurfsfrey ſind Geſellſchafts⸗Vertraͤge des Verſtorhenen mit einem ſeiner Erben, die ohne Argliſt ge⸗ ſchloſſen, und deren Bedingungen in einer oͤffentlichen Urkunde beſtimmt wurden. 355. Liegenſchaften, welche durch Zufall ohne Schuld des Geſchenknehmers zu Grund gehen, ſind ein⸗ wurfsfrey. 856. Nur von dem Tag des Erbanfalls an werden die Fruͤchte und Zinſen der einzuwerfenden Sachen einge— worfen. 857. Zur Einwerfung iſt nur ein Miterbe dem An⸗ dern verbunden, aber nicht den Vermaͤchtnißnehmern, noch den Erb-Glaͤubigern. 858. Die Einwerfung geſchieht entweder im Stuͤck, oder durch Zuruͤckſtehen in der Theilung. 359. Die Einwerfung im Stuͤck kann bey Liegenſchaf⸗ ten alsdann verlangt werden, wenn das geſchenkte Grund⸗ ſtuͤck von dem Geſchenknehmer noch nicht veraͤuſſert wor⸗ den, und ſich in der Erbſchaft keine andere Liegenſchaften Geſezbuch. Q 242 III. B. I. T. Von Erbſchaften. von gleicher Art Guͤte und Werth befinden, woraus man ungefaͤhr gleiche Looſe fuͤr die uͤbrigen Miterben machen koͤnnte. 860. Die Einwerfung geſchieht einzig durch Zuruͤck⸗ ſtehen, wenn der Geſchenknehmer das Grundſtuͤck vor dem Erbanfall veraͤuſſert hat, und wird berechnet auf den Werth des Grundſtuͤcks zur Zeit des Erbanfalls. 861. In allen Faͤllen gebuͤhrt dem Geſchenknehmer die Verguͤtung der Verbeſſerungs-Koſten, ſo weit eine Erhoͤhung des Werths der Sache zur Zeit der Theilnng dadurch erzielt iſt. 362. Auch gebuͤhrt dem Geſchenknehmer der Erſaz der Erhaltungskoſten, wenn ſchon die Sache dadurch nicht verbeſſert ward. 363. Dem Geſchenknehmer faͤllt dagegen die Werth⸗ Verminderung oder Verſchlimmerung zur Laſt, die ſeine That, oder Folge ſeiner Fehler und Nachlaͤſſigkeiten iſt. 36 4. Von einem veraͤuſſerten Grundſtuͤck werden die Verbeſſerungen oder Verſchlimmerungen nach den drey. vorhergehenden Saͤzen in Anſchlag gebracht. 365. Ein im Stuͤck eingeworfenes Gut wird frey von allen Laſten, womit es der Geſchenknehmer beſchwert hat; die Pfand⸗Glaͤubiger koͤnnen gleichwohl bey der Theilung Einſprache einlegen, zu Abwendung ihres Nachtheils. 866. Ein Erbe, dem eine Liegenſchaft mit Erlaſſung der Einwerfung geſchenkt worden, deren Werth denjeni⸗ gen Betrag uͤberſchreitet, uͤber welchen der Erblaſſer ver⸗ ———— III. B. I. T. Von Erbſchaften. 245 fuͤgen kann, wirft den Mehrempfang im Stuͤck ein, wenn er ſich fuͤglich abſondern laͤßt. Im Gegenfall muß da, wo der Mehrempfang den halben Werth des Grundſtuͤcks uͤberſteigt, der Geſchenk— nehmer es ganz einwerfen, darf aber den Betrag, uͤber welchen der Erblaſſer verfuͤgen konnte, aus der Maſſe vor— ausnehmen; wo der Mehrempfang jene Haͤlfte nicht uͤber- ſteigt, da darf der Geſchenknehmer das Grundſtuͤck ganz behalten, bezieht aber dafuͤr ſo viel weniger bey der Thei— lung oder entſchaͤdigt ſeine Miterben in Geld oder auf an— dere Weiſe. 867. Der Miterbe, der ein liegendes Gut im Stuͤck einzuwerfen hat, kann den Beſiz davon inne behalten, bis ihm wirklich die Summen verguͤtet ſind, die ihm fuͤr Er— haltungskoſten und Verbeſſerungs-Aufwand zukommen. 868. Fahrende Haabe wird nur dem Werth nach ein⸗ geworfen, nicht im Stuͤck, und zwar nach dem wahren Werth, den ſie zur Zeit der Schenkung nach beygefuͤgten Anſchlaͤgen, oder in deren Ermangelung nach der Abſchaͤ— zung der Sachverſtaͤndigen hatte. 869. Geſchenktes Geld wird eingeworfen, indem man ſo viel weniger aus dem baaren Geld der Verlaſſen— ſchaft empfaͤngt. Trifft daran den Geſchenknehmer nicht ſo viel, ſo kann er ſtatt der Geld-Einwerfung Fahrnis, oder in deren Ermangelung Liegenſchaften des Erbes zu— ruͤcklaſſen. 244 III. B. I. T. Von Erbſchaften⸗ Dritter Abſchnitt. Von der Schulden⸗Zahlung. 370. Jeder Miterbe traͤgt nach Verhäͤltniß ſeines Erbtheils zu Schuldzahlungen und Erbſchaftslaſten bey. 371. Der Erbtheilnehmer traͤgt mit den Erben nach Verhaͤltniß ſeines Vortheils dazu bey; der bloße Stuͤck⸗ Erbe haftet dagegen fuͤr keine Schulden und Laſten, un⸗ beſchadet der Pfandklage auf eine vermachte Liegenſchaft. 872. Alles liegenſchaftliche Erbgut, das mit Pfand oder Renten beſchwert iſt, muß auf Verlangen eines Mit⸗ erben vor der Fertigung der Looſe frey gemacht werden; andernfalls wird das belaſtete Grundſtuͤck nach dem Fuß der andern Liegenſchaften geſchaͤzt, das Kapital der Rente von dem ganzen Werth abgezogen, und der Erbe, in deſ⸗ ſen Loos dieſes Grundſtuͤck faͤllt, muß die Rente auf ſich allein nehmen, und ſeinen Miterben fuͤr ihre Entle⸗ digung Gewaͤhr leiſten. 375. Fuͤr die Schulden und Laſten der Erbſchaft haften die Erben; Jeder nach Verhaͤltniß ſeines Stamm⸗ und Kopf⸗ theils, bey Pfand⸗Forderungen aber fuͤr den ganzen Betrag, mit Vorbehalt des Ruͤckgriffs auf die Miterben oder Erb— theilnehmer nach ihren Antheilen. 874. Der Stuͤck⸗Erbe, welcher die Schuld getilgt hat, womit ein ihm vermachtes Grundſtuͤck beſchwert war, tritt ohne weiters in die Rechte ein, welche der Glaͤubiger wi⸗ der die Erben und Erbnehmer hatte. 875. Der Miterbe oder Erbtheilnehmer, der wegen Pfandrechts mehr als ſeinen Antheil an der gemeinſchaftli⸗ III. B. I. T. Von Erbſchaften. 245 cheu Schyuld gezahlt hat, hat auf die andern Miterben und Erbtheilnehmer nur in ſo weit den Ruͤckgriff, als Je⸗ der von ihnen dazu beyzutragen fuͤr ſich verbunden iſt, und das ſelbſt in dem Fall, wo der Miterbe, welcher die Schuld getilgt hat, ſich die Rechte des Glaͤubigers haͤtte uͤbertra⸗ gen laſſen. Dieſes ſoll gleichwohl den Richtern jenes Mit⸗ erben nicht zum Abbruch gereichen, der durch die Vorſicht der Erbverzeichniß das Recht behalten hat, die Zahlung ſeiner eigenen Forderung, wie jeder andere Glaͤubiger zu verlangen. 876. Iſt einer der Miterben oder Erbtheilnehmer auſ⸗ ſer Stand, zu zahlen, ſo wird ſein Antheil an der Pfand— Schuld unter alle andere, nach Verhaͤltniß ihrer Antheile, vertheilt. 377, Klare Brief und Siegel, die wider den Verſtor⸗ benen galten, wirken in gleicher weiſe wider den Erben, die Glaͤubiger koͤnnen jedoch erſt acht Tage, nachdem ſie dem Erben in Perſon oder in ſeinem Wohnſiz ſolche haben urkundlich vorzeigen laſſen, deren Vollzug be⸗ treiben, 378. Sie koͤnnen in allen Faͤllen und wider jeden Glaͤubiger auf Abſonderung des Vermoͤgens des Erblaſſers von jenem des Erben antragen. 379. Dieſes Recht iſt gefallen, wenn man den Erben als Schuldner angenommen hat, und dadurch mit der For— derung an den Erblaſſer eine Rechts⸗Wandlung vorge⸗ gangen iſt. 246 III. B. l. T. Von Erbſchaften. 880. Es iſt in Bezug auf Fahrnisſtuͤcke durch Ablauf von drey Jahren verſeſſen; Von Liegenſchaften hingegen kann die Abſonderung ver⸗ langt werden, ſo lang ſie ſich in der Gewalt des Erben befinden. 381. Die Glaͤubiger des Erben haben kein Recht, die Abſonderung des Vermoͤgens wider die Glaͤubiger des Erblaſſers zu verlangen. 382. Die Glaͤubiger eines Miterben duͤrfen, damit keine Theilung zu ihrem Nachtheil geſchehe, Einſprache gegen eine ohne ihre Beyrufung vorgehende Theilung ein⸗ legen; ſie muͤſſen jedoch auf ihre Koſten dabey erſcheinen.— Eine ſchon vollzogene Theilung koͤnnen ſie nicht an— fechten, es ſey dann, daß ſolche ohne ſie mit Hintanſezung ihrer Einſprache geſchehen waͤre. Vierter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Theilung und der Ge⸗ waͤhr der Looſe. 883. Jeder abgetheilte Miterbe wird eben ſo angeſe— hen, als haͤtte er alles, was er durch das Loos oder durch die Verſteigerung erhalten, unmittelbar und allein geerbt, und an den uͤbrigen Erbſchaftsſtuͤcken niemals ein Eigen⸗ thum gehabt. 33 ½. Nur wegen ſolcher Stoͤrungen und Entwaͤhrung, die aus einer der Theilung vorausgegangenen Urſache ent⸗ ſpringen, ſind die Mit⸗Erben ſich gegenſeitig Gewaͤhrlei⸗ ſtung ſchuldig. Die Gewaͤhrleiſtung hat nicht ſtatt, wenn die Gat⸗ tung der Entwahrung, welche eingetreten iſt, durch eine —, , e In. B. I. T. Von Erbſchaften. 24 beſondere und ausdruͤckliche Stelle der Theilungs⸗Urkunde ausgenommen war, ſie hoͤrt auf, wenn dem Miterben durch eigenes Verſchulden die Sache entwaͤhrt wurde. 885. Jeder Miterbe iſt fuͤr ſich verbunden, nach Ver⸗ haͤltniß ſeines Erbtheils ſeinen Miterben fuͤr den Verluſt zu entſchaͤdigen, den er durch Entwaͤhrung leidet. Iſt Einer der Miterben auſſer Stand, zu zahlen; ſo faͤllt ſein Antheil den Entwaͤhrten und den uͤbrigen zahl⸗ baren Miterben gleichtheilig zur Laſt. 386. Die Gewaͤhrleiſtung wegen Zahlungs-Unfaͤhig⸗ keit eines Renten⸗Schuldners kann nur in den naͤchſten fuͤnf Jahren nach der Theilung angeſtellt werden. Iſt der Schuldner erſt nach geſchloſſener Theilung zahlungsunfaͤhig geworden; ſo hat keine Klage auf Gewaͤhrleiſtung ſtatt. Fuͤnfter Abſchnitt. Von Umſtoßung der Theilungen. 387. Theilungen koͤnnen umgeſtoßen werden, wenn Gewalt oder Gefaͤhrde ihnen zum Grund liegt; ſo wie auch, wenn einer der Miterben eine Verkuͤrzung beweist, die mehr als ein Viertel betraͤgt. Die Uebergehung eines Erbſtuͤcks begruͤndet keine Klage auf Umſtoßung, ſondern uur auf Vollendung der Theilung. 888. Die Klage auf Umſtoßung findet ſtatt wider jede Aufhebung der Gemeinſchaft unter den Miterben, ſie moͤge als Verkauf, Tauſch, Vergleich oder auf jede andere Art eingekleidet worden ſeyn. Wenn nach einmal vollzogener Theilung oder nach ei— nem Vorgang, welcher ihre Stelle vertritt, daruͤber auch 248 III. B. l. T. Von Erbſchaften. nur auſſergerichtlich Streit entſteht, und dieſer verglichen wird, ſo kann ein ſolcher Theilungs-Vergleich nicht mehr umgeſtoßen werden. 8689. Die Umſtoßungs⸗Klage hat nicht ſtatt wider einen ohne Gefaͤhrde geſchloſſenen Verkauf, wodurch ein oder mehrere Mit-Erben dem andern auf deſſen eigene Gefahr ihr Erbrecht abgetreten haben, 890. Bey der Beurtheilung einer Verkuͤrzung ſind die Sachen, nach dem Werth zur Zeit der Theilung, zu ſchaͤzen. 891. Der Beklagte kann eine Umſtoßungs⸗Klage, und eine neue Theilung ablehnen, wenn er dem Klaͤger die Ergaͤnzung ſeines Erbtheils, ſey es in baarem Geld oder im Stuͤck anbietet und leiſtet. 892. Ein Mit⸗Erbe, der ſein Loos ganz oder zum Theil veraͤuſſert hat, kann mit einer Umſtoßungs⸗Klage welche auf Argliſt oder Gewalt gegruͤndet wird, nicht mehr gehoͤrt werden, ſobald jene Veraͤuſſerung erſt nach ent⸗ decktem Betrug oder beſeitigtem Zwang von ihm vorge⸗ nommen worden iſt. Zweyter Tittel. Von Schenkungen unter Lebenden, und von lezten Willens⸗Verordnungen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 395. Unentgeldliche Vermoͤgens⸗Ueberlaſſungen koͤn⸗ nen nur durch Schenkungen unter Lebenden oder durch lez⸗ 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden, ꝛc. 249 te Willensverordnungen geſchehen, und zwar nur nach den unten beſtimmten Formen. 394. Schenkungen unter Lebenden iſt dasjenige Rechts⸗ Geſchaͤft, wodurch der Geſchenkgeber ſich wirklich und unwiderruflich einer Sache zum Vortheil eines Andern be— gibt, der ſie unentgeldlich annimmt. 895. Lezte Willens-Verordnung iſt jede Handlung, womit der Erblaſſer fuͤr die Zeit, da er nicht mehr lebt, uͤber ſein ganzes Vermoͤgen, oder uͤber einen Theil deſſel⸗ ben auf widerrufliche Weiſe verfuͤgt. 896. After⸗Erbſezungen ſind verboten Jede Ver⸗ fuͤgung, welche einem Geſchenknehmer, Erbnehmer, oder Erbſtuͤcksnehmer auferlegt, einem Dritten etwas aufzube⸗ wahren, und ihm zuruͤckzuliefern, iſt fuͤr ſie unverbind⸗ lich. Nur dasjenige Gut, welches durch Verordnung des Staats⸗Oberhaupts zu Gunſten ſeiner eigenen Fa⸗ milienglieder, oder der Stamm⸗ auch Lehen⸗ Erbberechtigten Familien fuͤr Stamm⸗Gut erklaͤrt iſt, kann nach den desfalſig beſondern Geſezen als Erbe fuͤr die Nachkommen unveraͤuſſerlich ſeyn. 897. Ausgenommen von dem Verbot der After⸗Erb⸗ ſazung ſind jene Verfuͤgungen, die im 6ten Kapitel des gegenwaͤrtigen Titels den Eltern und Geſchwiſtern geſtat⸗ tet werden. 898. Die Nach⸗Erbſezung, wodurch man einem Drit⸗ ten ein Geſchenk, ein Erbe oder ein Vermaͤchtniß, fuͤr den Fall zuwendet, da der beſtimmte Geſchenknehmer, Erb— nehmer oder Erbſtuͤcknehmer, es nicht erheben wuͤrde, gilt fuͤr keine After⸗Erbſezung und iſt guͤltig. 250 111. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 899. Desgleichen gelten Verordnungen unter Leben⸗ den oder auf den Todesfall, wodurch dem Einen die Nuznieſ⸗ ſung und dem Andern das bloße Eigenthum einer Sache zugedacht wird. 9⁰0. Bey jeder Verordnung unter Lebenden, oder auf den Todesfall werden die unmoͤglichen Bedingungen, ſo wie diejenigen, welche den Geſezen und den guten Sitten zuwider ſind, fuͤr nicht geſchrieben geachtet. 900. a. Bey ſolchen Verordnungen gilt die Bedingung: wenn jemand etwas nicht thun werde, ſobald ſie nicht in eine beſtimmte Zeit beſchränkt iſt, ſie mag ausgedruckt ſeyn, wie ſie will, nur für eine Auflage, jenes nicht zu thun; ſie hält den Vollzug nicht auf, wenn nicht deutlich geſagt iſt, daß die Lieferung der geſchenkten oder vermachten Sache erſt nach gänzlich erfüllter Bedingung geſche⸗ hen ſolle. Zweytes Kapitel. Von der Faͤhigkeit durch Schenkung unter Lebenden oder durch lezten Willen zu geben oder zu empfangen. 901. Um unter Lebenden zu ſchenken, oder lezte Wil⸗ lens-Verordnungen zu machen, muß man bey geſundem Verſtand ſeyn. 901. a. Auch muß man im Zuſtand freyer Entſchließung ſeyn. 901. b. Was nach Saz 1109— 1117 die Willensfreyheit hin⸗ dert, vernichtet auch die Schenkung oder den lezten Willen ganz oder zum Theil, je nachdem das Ganze oder nur ein Theil durch die Hem⸗ mung der Willensfreyheit hervorgebracht wurde, und kann ſolches ohne eine neue freye und gültige Verordnung niemals wieder wirk⸗ ſam werden. 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 251 901. c. Ward durch den Mangel der Willensfreyheit nur die Ausfertigung einer Schenkung oder lezten Willensverfügung, oder die Aenderung einer ſolchen verhindert, lund die Hinderung rührt von einem Erben oder Erbſtücknehmer her, ſo iſt er ſeines Erbrechts oder ſeines Vermächtniſſes dadurch unwürdig geworden. 901. d. Entſpringt die Hinderung lediglich aus der Veranſtal⸗ tung eines Dritten, ſo wird dieſer verbindlich den Andern zu entſchä⸗ digen; übrigens leidet die Vertheilung der Verlaſſenſchaft nach dem Geſez oder dem früheren gültigen Willen des Erblaſſers dadurch nie⸗ mals Anſtand. 9⁰2. Durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch lezten Willen kann jeder geben und empfangen, den das Geſez nicht fuͤr unfaͤhig erklaͤrt. 9⁰5. Ein Minderjaͤhriger, der noch nicht ſechzehn Jahre alt iſt, kann auf keine der beeden Arten etwas ver— ordnen, außer demjenigen, was im 9ten Kapitel des ge⸗ genwaͤrtigen Titels beſtimmt iſt. 90⁰4. Hat der Minderjaͤhrige das Alter von ſechzehn Jahren zuruͤckgelegt, ſo kann er, jedoch nur durch lezten Willen, und nur bis zur Haͤlfte des Vermoͤgens-Betrags, woruͤber er als volljaͤhrig wuͤrde verfuͤgen koͤnnen, ver— ordnen. 9⁰5. Eine Ehefrau kanü ohne den Beyſtand oder die beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder ohne hiezu von dem Gericht ermaͤchtigt zu ſeyn, unter den Lebenden nicht ſchenken, in Gemaͤsheit desjenigen, was im 217 und 219. Saz des Titels von der Ehe beſtimmt iſt. Zu lezten Willens⸗Verordnungen bedarf ſie weder der Einwilligung ihres Mannes, noch der Ermaͤchtigung des Gerichts. 25² 111. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 9⁰6. Faͤhig durch Handlungen unter Lebenden etwas zu erhalten, iſt auch der Ungebohrne, wenn er nur zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen iſt. Durch lezten Willen kann jeder beguͤnſtigt werden, der zu der Zeit empfangen iſt, wo der Erblaſſer ſtirbt. Die Schenkung oder der lezte Wille iſt gleichwohl nur fuͤr den Fall wirkſam, da das Kind lebensfaͤhig gebohren 9⁰7. Ein Minderjaͤhriger, auch wenn er ſechszehn Jahre alt iſt, kann zum Vortheil ſeines Vormunds nicht einmal durch lezten Willen verordnen. Selbſt wenn er volljaͤhrig geworden, kann er weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch lezten Wil⸗ len ſeinen geweſenen Vormund beguͤnſtigen, ehe die Schluß⸗ rechnung uͤber die Vormundſchaft geſtellt und abgehoͤrt iſt. Von dieſem Verbot der Beguͤnſtigung ſind ausgenom⸗ men die Ahnen der Minderjaͤhrigen, welche Vormuͤnder ſind oder waren. 9⁰3. Natuͤrliche Kinder koͤnnen weder durch Schen⸗ kung unter Lebenden, noch durch lezten Willen mehr em— pfangen, als ihnen unter dem Titel: von Erbſchaf⸗ ten, zugeſtanden iſt. 9⁰9. Heil⸗Heb⸗ und Wund⸗Aerzte, andere Kranken⸗ pfleger und Apotheker, die eine Perſon waͤhrend der lez⸗ ten Krankheit behandelt haben, koͤnnen aus deren Verord⸗ nung unter Lebenden oder auf den Todesfall die waͤh— heil rend dieſer Krankheit gemacht wurden, keinen Vortheil ziehen. 1II. B. I11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 253 .* Ausgenommen ſind: 1.) Stuͤck⸗Vermaͤchtniſſe,(Saz 1002.) zur Beloh⸗ nung, welche dem Vermoͤgen des Gebers und dem geleiſteten Dienſte nicht unangemeſſen ſind. 2.) Erb⸗Verfuͤgungen fuͤr Seiten-Verwandte bis zum vierten Grad einſchließlich, wo der Ver— ſtorbene keine Erben in grader Linie hinterlaͤßt, oder wo derjenige, zu deſſen Vortheil verfuͤgt wird, ſelbſt unter die Zahl der Erben in grader Linie gehoͤrt. In dieſen beeden Faͤllen hindert die Bedienung in der lezten Krankheit die Kraft der Verfuͤgung nicht. Dieſelben Regeln gelten der Beguͤnſtigung der Kirchendiener. „909. a. Diejenige, deren Handſchrift zur Niederſchreibung des Inhalts eines lezten Willens benuzt worden iſt, können aus ſolchem keinen Gewinn ziehen. 910. Verfuͤgungen unter Lebenden oder auf den To⸗ desfall zum Vortheil der Verpflegungshaͤuſer, der Armen einer Gemeinde, oder einer gemeinnuͤzlichen Anſtalt, er⸗ halten ihre Wirkung nur durch hinzutretendes Staats⸗ Gutheißen. 911. Jede Verordnung zu Gunſten eines Unfaͤhigen iſt unguͤltig, man mag ſie in die Form eines laͤſtigen Ver⸗ trags einkleiden, oder unter dem Namen untergeſchobener Perſonen verbergen. Fuͤr untergeſchobene Perſonen werden geachtet die El⸗ tern, die Kinder und Abkoͤmmlinge, und der Ehegatte des Unfaͤhigen. 9¹2. Nur jene Auslaͤnder koͤnnen durch Schenkung 25 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛe. oder lezten Willen bedacht werden, welche zum Vortheil der Inlaͤnder wuͤrden haben verordnen koͤnnen. Drittes Kapitel. Von dem Vermoͤgenstheil, woruͤber man ver⸗ ordnen darf, und von der Minderung der Vermaäͤchtniſſe. Erſter Abſchnitt. Von dem Vermoͤgens⸗Theil, woruͤber man verordnen darf. 915. Freygebigkeiten durch Handlungen unter Le⸗ benden oder durch lezten Willen duͤrfen nicht die Haͤlfte des Vermögens eines Gebers uͤberſteigen, der bey ſei— nem Hinſcheiden nur ein eheliches Kind zuruͤcklaͤßt; nicht das Drittheil bey dem, der zwey, nicht das Viertheil bey dem, der drey oder mehrere hinterlaͤßt. 914. Der Name der Kinder in dem vorhergehen⸗ den Artikel umfaßt alle Abkoͤmmlinge, in welchem Grad ſie ſeyhen; ſie werden jedoch nur fuͤr das Kind gerechnet, welches ſie bey dem Erbrecht an den Erblaſſer vertreten. 915. Jene Freygebigkeiten duͤrfen nicht die Haͤlfte des Vermoͤgens eines Erblaſſers uͤberſteigen, der keine Kinder, aber einen oder mehrere Ahnen in jeder Linie der vaͤterlichen ſowohl als der muͤtterlichen zuruͤcklaͤßt, und nicht drey Viertel, wenn in einer Linie allein Ahnen zu⸗ ruͤckbleiben. Das zum Vortheil der Ahnen hierdurch vorbehaltene Vermoͤgen erhalten ſie in der Ordnung, worinn das Geſez +— ——½ III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 265 ſie zum Erbgang ruft. Sie haben nur alsdann ein Recht auf dieſen Pflichttheil, wann ihnen, bey der Theilung mit Seiten-Verwandten nicht ohne ihn eben ſo viel Vermoͤgen zufallen wuͤrde, als er ihnen ſichern ſoll. 9¹6. Wenn weder Ahnen noch Abkoͤmmlinge vorhan⸗ den ſind, duͤrfen die Freygebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder auf den Todesfall das ganze Vermoͤ⸗ gen erſchoͤpfen. 9¹7. Wird durch eine Verordnung unter Lebenden oder durch lezten Willen eine Nuznießung oder ein Leib— geding gegeben, deren Werth den geſezlich erlaubten Be⸗ trag uͤberſteigt; ſo haben die Pflicht⸗Erben die Wahl, ob ſie dieſe Verordnung vollziehen, oder mit Zuruͤckbehaltung ihres Pflichttheils das Eigenthum des Uebrigen hingeben wollen. 9¹8. Iſt ein Theil des Vermoͤgens mit Beding eines Leibgedings, einer Leibrente, oder der Nuznießung einem der geſezlichen Erben in gerader Linie uͤbergeben worden, ſo ſoll von demjenigen, was die uͤbergebenen Stuͤcke ihrem vollen Eigenthum nach werth ſind, ſoviel als zu Ergaͤnzung des Pflichttheils noͤthig iſt, in die Maſſe ein⸗ geworfen werden. Dieſes Einwerfen koͤnnen jedoch weder die Mit-Erben in gerader Linie, welche in jene Vermoͤ⸗ gens⸗Uebergabe eingewilliget haben, noch irgend einige Erb⸗Verwandten aus der Seiten-Linie fordern. 9¹9. Der Theil des Vermoͤgens, woruͤber man will⸗ kuͤhrlich verordnen darf, kann ganz oder zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder durch lezten Willen den 256 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. Kindern oder andern Erb⸗Verwandten des Geſchenkge— bers zugewandt werden, ohne daß der Geſchenknehmer oder Vermaͤchtnißnehmer, der zugleich Erbe iſt, es ins Erbe einzuwerfen verbunden waͤre, ſobald die Verfuͤgung ausdruͤcklich einen Voraus, oder eine Aufbeſſerung des geſezlichen Erbtheils ausſprach. Die Erklaͤrung, daß das Geſchenk oder Vermaͤchtniß ein Voraus oder Erbaufbeſſerung ſey, kann in der Urkun⸗ de, welche die Verfuͤgung enthaͤlt, oder auch ſpaͤterhin nach der Form der Verfuͤgungen unter den Lebenden oder jener auf den Todesfall hin geſchehen. Zweyter Abſchnitt. Von der Minderung der Schenkungen und Vermaäͤchtniſſe. 920. Verfuͤgungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, welche den geſezlichen Theil uͤberſteigen, alſo den Pflichttheil verkuͤrzen, koͤnnen bis auf den geſezlichen Betrag bey dem Erb-Anfall gemindert werden. 921. Eine Minderung der Verfuͤgungen unter Leben⸗ den koͤnnen nur diejenigen, zu deren Vortheil das Geſez den Vorbehalt macht, und ihre Erben oder Rechtsfolger verlangen. Die Geſchenknehmer, Vermaͤchtnisnehmer und Glaͤu⸗ biger des Verſtorbenen koͤnnen weder dieſe Minderung for— dern, noch daraus Gewinn ziehen. 922. Um die Minderung zu beſtimmen, wird das ganze Vermoͤgen des Erblaſſers, wie es bey ſeinem Ab⸗ ſterben ſich vorfindet, zuſammengerechnet, der Betrag der Schen⸗ — III. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 257 Schenkungen unter Lebenden wird nach dem Zuſtand der geſchenkten Sachen, wie er zur Zeit der Schenkungen war, auf den Werth, wie er ſich zur Zeit des Todes des Erblaſſers ſtellt, angeſchlagen und hinzugerechnet, von dieſem ergaͤnzten Vermoͤgen der Betrag der Schulden ab— gezogen, und alsdann je nach der verſchiedenen Eigenſchaft der Erben berechnet, welches der Antheil ſey, woruͤber verordnet werden konnte. 923. Schenkungen unter Lebenden ſollen niemals ge⸗ mindert werden, ehe der Werth aller in dem Erbnachlaß vorhandenen Guͤter erſchoͤpft iſt, und wenn alsdann die Nothwendigkeit der Minderung noch eintritt, ſo wird mit der juͤngſten Schenkung der Anfang gemacht, und ſo ſtu⸗ fenweiſe von den juͤngern zu den aͤltern zuruͤckgeſchritten, ſo weit noͤthig. 924. Geſchah eine der Minderung unterworfene Schenkung Einem der eintretenden Erben; ſo darf dieſer den Werth des Antbeils, der ihm als Erben am Pflicht⸗ theil gebuͤhrt, aus den geſchenkten Guͤtern behalten, ſo— fern ſie von gleicher Art ſind. 925. Sooft der Werth der Schenkungen unter Lebenden den Vermoͤgens-Theil, woruͤber verordnet werden darf, wegnimmt; ſo ſind alle weitere leztwillige Verfuͤgungen kraftlos. 926. Ueberſteigen die leztwillige Verfuͤgungen jenen freyen Vermoͤgens-Betrag, der nach Abzug des Werths der etwaigen Schenkungen unter Lebenden uͤbrig bleibt; ſo geſchieht die Minderung nach dem Kreuzer auf den Gul— Geſezbuch. R 258 1Il. B. Il. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. den ohne Unterſchied zwiſchen Erb und Stuͤck⸗Vermaͤcht⸗ uiſſen. 927. Vermaͤchtniſſe, bey denen der Erblaſſer aus⸗ druͤcklich erklaͤrt haͤtte, ſie ſollten vor Andern ausgezahlt werden, duͤrfen eher nicht Abzug leiden, als wenn der Betrag der uͤbrigen zur Ergaͤnzung des Pflichttheils nicht hinreicht. 928. Der Geſchenknehmer muß die Fruͤchte desjeni⸗ gen, was dem Pflichttheil abgeht, von dem Sterbtag des Gebers an, erſezen, wenn die Minderung binnen Jah— resfriſt gefordert wird, andernfalls von dem Tag an, da die Forderung geſchehen iſt. 929. Liegenſchaften, welche wegen des Minderungs⸗ Rechts zur Erbſchafts-Maſſe wieder eingeworfen werden muͤſſen, fallen frey von Schulden und Pfandlaſten, wo⸗ mit ſie der Geſchenknehmer beſchwerte, zuruͤck. 930. Die Pflicht-Erben koͤnnen wider dritte Beſizer der geſchenkten und veraͤuſſerten Liegenſchaften die Minde— rungs oder Wiederzueignungs-Klage in gleicher Art und Ordnung, wie gegen die Geſchenknehmer ſelbſt anſtellen, wenn dieſe leztern auf das eigene Vermoͤgen zuvor frucht— los ausgeklagt worden ſind. Dieſe Klage trifft die Veraͤuſ⸗ ſerungen nach der Zeitfolge, ſo, daß auf den juͤngern im⸗ mer zuerſt gegriffen werde. —— 9 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛe. 25 Viertes Kapitel. Von Schenkungen unter Lebenden. Erſter Abſchnitt. Form der Schenkungen unter Lebenden. 951. Jede Urkunde uͤber eine Schenkung unter Leben⸗ den ſoll vor Staatsſchreibern in der gewoͤhnlichen Form der Vertraͤge gefertigt, und der Aufſaz daruͤber bey Strafe der Nichtigkeit aufbewahrt werden. 932. Eine Schenkung unter Lebenden iſt fuͤr den Ge⸗ ber unverbindlich, und durchaus wirkungslos, ſo lang ſie nicht in beſtimmten Ausdruͤcken angenommen worden iſt— Die Annahme kann zwar, ſo lang der Geſchenkgeber noch lebt, in einer ſpaͤtern oͤffentlichen Urkunde geſchehen, wovon der Aufſaz aufbewahrt werden muß; ſie hat aber alsdann wider den Geber nur Kraft von dem Tag an, da ihm die Urkunde uͤber die Annahme bekannt gemacht wird. 953. Ein volljaͤhriger Geſchenknehmer muß die Annahme ſelbſt, oder durch einen Gewalthaber bewirken; lezterer muß entweder fuͤr dieſe Schenkung einen beſondern, oder fuͤr alle Schenkungen allgemeinen Auftrag zur Annahme haben. Dieſe Vollmacht muß vor Staatsſchreibern errichtet, und eine Ausfertigung derſelben dem Aufſaz der Schen⸗ kung, oder, wenn dieſe in einer beſondern Urkunde ange⸗ nommen wurde, dem Aufſaz der Annahme beygelegt werden. 954. Eine verheirathete Frau kann nur mit Bewilli⸗ gung ihres Manns, oder, wenn dieſer ſie verſagt, nur R 2 ———— 260 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ze. nach erhaltener Ermaͤchtigung des Gerichts, eine Schenkung annehmen, in Gemaͤßheit deſſen, was hieruͤber in den Saͤzen 217 und 219 unter dem Titel: von der Ehe, vor⸗ geſchrieben iſt. 935. Die einem Minderjaͤhrigen, der nicht gewaltsent⸗ laſſen iſt, oder einem Mundloſen gemachte Schenkung kann nur von ſeinem Vormund angenommen werden, zufolge des 465. Sazes unter dem Titel: von der Minderjaͤhrig⸗ keit, der Vormundſchaft und der Gewalts⸗Ent⸗ laſſung. Der gewaltsentlaſſene Minderjaͤhrige kann ſie unter Mitwirkung ſeines Beyſtands annehmen. Fuͤr Minderjaͤhrige, ſie ſeyen gewaltsentlaſſen oder uicht, koͤnnen die Eltern, oder die Groß-Eltern, ſelbſt bey Lebzeiten der Eltern, auch ohne Vormuͤnder oder Rechts⸗Beyſtaͤnde des Minderjaͤhrigen zu ſeyn, die An⸗ nahme bewirken. 936. Ein Taubſtummer, der Schreibens erfahren iſt, kann in Perſon oder durch Gewalthaber annehmen. Iſt er Schreibens unerfahren, ſo muß die Annahme von einem Rechts⸗Beyſtand geſchehen, der dazu nach dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vor⸗ mundſchaft und Gewalts⸗Entlaſſung er⸗ nannt iſt. 937. Schenkungen fuͤr Verpflegungshaͤnſer, fuͤr die Armen einer Gemeinde, oder fuͤr gemeinnuͤzliche Anſtalten, ſollen von den Verwaltern dieſer Gemeinde oder Anſtal— ten mit gehoͤriger Ermaͤchtigung angenommen werden. 938. Eine gehoͤrig angenommene Schenkung erhaͤlt durch die bloße Einwilligung der Parthieen ihre Vollkom⸗ 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 261 menheit, und das Eigenthum des Geſchenks geht auf Ge— ſchenknehmer uͤber, ohne daß es einer Ueberlieferung bedarf. 938. a. Eine Schenkung, die an Mehrere zugleich geſchieht, iſt in Abſicht auf ihre Annahme, wenn Einer oder der Andere ſie aus⸗ ſchlägt, nach dem Saz 1044 und 1045 zu behandeln, wenn der Ge⸗ ſchenkgeber nicht eine andere Willensmeinung vor der Annahme be⸗ ſtimmt erklärt hat. 939. Jede Schenkung uͤber Guͤter, die zu Unterpfaͤn⸗ dern dienen, und ihre Annahme muß bey jener Pfand⸗ ſchreiberey, unter welcher die Guͤter liegen, eingetragen werden. 939. a. Hierlands wird ſie gleich Anfangs zum Grundbuch ein— getragen, ſofort bey der Verpfändung nachmals nur ein Eintrags⸗ Schein an die Pfandſchreiberey eingereicht. 940. Dieſe Eintragung ſoll der Mann beſorgen, deſſen Frau die Guͤter geſchenkt erhielt, und ſelbſt die Frau kann ohne Ermaͤchtigung ſie vornehmen laſſen. Bey Schenkungen an Minderjaͤhrige, Mundloſe oder oͤffentliche Anſtalten haben die Vormuͤnder, Rechts-Bey⸗ ſtaͤnde oder Verwalter die Eintragung zu beſorgen. 941. Den Abgang der Eintragung kann jeder Bethei⸗ ligte entgegen halten, nur nicht der Geſchenkgeber, noch derjenige, der die Eintragung zu beſorgen hatte, oder de⸗ ren Rechtsfolger. 941. a. So lang eine Einſprache nicht geſchehen iſt, kann die Eintragung nachgeholt werden, es ſey bey Lebzeiten des Geſchenk⸗ gebers oder nach deſſen Tode. 942. Auch den Minderjaͤhrigen und Mundloſen und den Ehefrauen ſchadet die verſäͤumte Annahme oder unter⸗ 262 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. laſſene Eintragung der Schenkungen, ſie koͤnnen jedoch des⸗ falls auf ihre Vormuͤnder oder Ehegatten den Ruͤckgriff nehmen, wo er ſtatt hat; ſind aber die Vormuͤnder oder Ehegatten zahlungsunfaͤhig, ſo hat eine Umſtoßung der Folgen deswegen nicht ſtatt. 945. Eine Schenkung unter Lebenden kann ſich nur auf das gegenwaͤrtige Vermoͤgen des Gebers erſtrecken; auf kuͤnftige Guͤter iſt ſie unguͤltig. 944. Jede Schenkung unter Lebenden, unter Bedin⸗ gungen, deren Erfuͤllung einzig von der Willkuͤhr des Ge— bers abhaͤngt, iſt unguͤltig. 945. Auch jene iſt unguͤltig, welche mit der Auflage geſchieht, andere Schulden oder Laſten abzufuͤhren, als die entweder zur Zeit der Schenkung vorhanden, oder wenn nicht in der Schenkungs-Urkunde dann in einer an⸗ zuhaͤngenden Beylage verzeichnet ſind. 946. Stirbt der Geſchenkgeber, welcher weitere Ver fuͤ⸗ gung uͤber eine geſchenkte Sache, oder uͤber eine daraus zu bezahlende beſtimmte Summe vorbehalten hatte, ohne ſie gemacht zu haben, ſo gehoͤrt jene Sache oder Summe den Erben des Geſchenkgebers, die Worte des Vertrags moͤgen lauten wie ſie wollen. 947. Die vier vorhergehenden Saͤze gehen nicht auf jene Schenkungen, uͤber welche das 8te und 9te Kapitel des gegenwaͤrtigen Titels Vorſehung thut. 946. Jede Schenkungs⸗Urkunde uͤber fahrende Haabe gilt nur in jenen Fahrnißſtuͤcken, woruͤber dem Aufſaz der Schenkung ein Verzeichniß beyliegt, das ihren Anſchlag mel⸗ le le 1II. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 265 No det, und von dem Geſchenk⸗Geber und Rehmer, oder von den⸗ jenigen, die an des Lezteren ſtatt annehmen, unterzeichnet iſt. 949. Der Geſchenkgeber kann ſich die Nuzung oder Nuznießung der geſchenkten beweglichen oder unbeweglichen Guͤter vorbehalten, oder daruͤber zum Vortheil eines Dritten verfuͤgen. 950. Fahrnisſtuͤcke, welche unter Vorbehalt der Nuznieſ⸗ ſung geſchenkt wurden, muß der Geſchenknehmer nach erlo— ſchener Nuznießung, ſo weit ſie ſich im Stuͤck noch vorfin⸗ den, in dem Zuſtand annehmen, worinn ſie alsdann ſind, wegen der nicht mehr vorhandenen, hat er an den Geber oder deſſen Erben den Anſchlag nach dem angeſchloſſenen Verzeichniß zu fordern. 951. Der Geſchenkgeber kann ſich einen Ruͤckfall des Geſchenks nach dem Tod des Geſchenknehmers oder ſeiner Nachkommen vorbehalten. Nur ſeiner Perſon allein kann jedoch ein ſolcher Ruͤckfall gelten, 952. Der Ruͤckfall hat die Wirkung, daß jede in— zwiſchen vorgehende Veraͤuſſerung der geſchenkten Guͤ⸗ ter im begebenden Fall aufgeloͤst wird, und dieſe an den Geber frey und ledig von allen Laſten und Pfand-Be— ſchwerden zuruͤckkehren; nur fuͤr den Brautſchaz und fuͤr andere in einem Ehe⸗Vertrag bedungene Vortheile dauert das Pfandrecht fort, ſofern das uͤbrige Vermoͤgen des be— ſchenkten Ehegatten nicht hinreicht, und das zwar nur in dem einzigen Fall, wenn ſolchem die Schenkung in dem nemlichen Ehe⸗Vertrag gegeben ward, woraus dieſe Rech⸗ te und Unterpfaͤnder entſtanden. 952, a. Bey geſchenktem Vermögen iſt der Geſchenkgeber ein⸗ 264 III. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. zelne Sachen zu gewähren nicht ſchuldig; auch für einzeln geſchenkte Sachen leiſtet er nur alsdann Währſchaft, wenn ſie mit Belaſtung gegeben wurden. 952 b. Werden belohnende Schenkungen entwährt, und die dadurch vergoltenen Dienſte berechtigten zu einer Belohnungs⸗For, derung; ſo lebt durch die Entwährung das Forderungsrecht des Be⸗ ſchenkten wieder auf. Zweyter Abſchnitt. Faͤlle, wo Schenkungen unter Lebenden wi⸗ derruflich ſind. 953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nicht wi— derrufen werden, auſſer wegen unerfuͤllt gebliebener Auf— lagen, wegen Undanks, und wegen ſpaͤter geborner Kinder. 954. Der wegen nicht erfuͤllter Auflagen erfolgende Widerruf bringt die Guͤter frey von allen Beſchwerden und Pfandlaſten des Geſchenknehmers in die Haͤnde des Gebers zuruͤck; dieſer uͤbt wider jeden dritten Beſizer derſelben alle Rechte, die er wider den Geſchenknehmer ſelbſt haͤtte. 955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Un⸗ danks nur in folgenden Faͤllen widerrufen werden: 1.) Wenn der Beſchenkte dem Geber nach dem Leben trachtet; 2.) wenn er gegen ihn Mißhandlungen, Vergehen oder grobe Schmaͤhungen ſich zu Schulden kom— men laͤßt. 3.) Wenn er ihm den Lebens-Unterhalt verſagt. 956. Der Widerruf wegen nicht erfuͤllter Auflagen, 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Ledenden ꝛc. 265 oder wegen Undanks geſchieht niemals kraft Geſezes, er muß angekuͤndigt werden. 957. Der Widerruf wegen Undanks muß in Jahrs⸗ friſt, von Kenntniß der Urſache an, eingeklagt werden. Dieſer Widerruf kann niemals von dem Geſchenkgeber wider die Erben des Beſchenkten, von den Erben des Gebers wider den Geſchenknehmer aber alsdann eingeklagt werden, wenn der Geber vor ſeinem Tod die Klage ſchon angeſtellt hatte, oder das Jahr vom Vergehen an noch lauft. 958. Der Widerruf wegen Undanks entkraͤftet weder die Veraͤuſſerungen des Geſchenknehmers, noch die von ihm darauf gelegte Pfand-oder andere Grundlaſten, ehe ein Auszug der Klage auf Widerruf am Rande der im 959. Saz vorgeſchriebenen Eintragung vorgemerkt iſt; ſondern durch den Widerruf wird der Geſchenknehmer nur ſchuldig, den Werth der veraͤuſſerten Sachen, wie er zur Zeit der angebrachten Klage ſteht, und die Fruͤchte von dem Tag dieſer Klage an, zu erſezen. 959. Schenkungen zu Gunſten einer Ehe koͤnnen we⸗ gen Undanks nicht widerrufen werden. 960. Alle Schenkungen unter Lebenden, wes Namens und Werths ſie ſeyen, auch die gegenſeitige oder ver— geltende Schenkungen, ja ſelbſt diejenigen, die zu Gun— ſten einer Ehe gemacht werden,(wenn ſie nicht von Ahnen an die Ehegatten, oder von den Verehlichten unter ſich gemacht werden) ſobald ſie von kinderloſen Perſonen geſchehen ſind, gelten durch die ſpaͤtere Erſcheinung eines 266 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. ehelichen Kindes des Gebers kraft Geſezes fuͤr widerrufen, auch wenn dieſes erſt nach ſeinem Tod zur Welt koͤmmt, oder nach der Schenkung ehelich gemacht wird⸗ 961. Dieſer Widerruf tritt ſelbſt dann ein, wenn das nachkommende Kind zur Zeit der Schenkung ſchon empfan⸗ gen war. 962. Die Schenkung gilt fuͤr widerrufen, obgleich der Geſchenknehmer zum Beſiz der geſchenkten Guͤter ſchon gelangt, und nach der Geburt des Kinds von dem Ge⸗ ſchenkgeber darinn belaſſen worden ſeyn ſollte. Der Be— ſchenkte iſt jedoch nicht ſchuldig, andere Fruͤchte, von wel— cher Art ſie ſeyen zu erſezen, als jene, die nach der Zeit verfielen, da die Geburt des Kinds oder deſſen durch eine nachherige Ehe erfolgte Ehelichmachung gerichtlich oder ſonſt oͤffentlich ihm angekuͤndigt wurden. Von da an gibt er ſie zuruͤck, ſelbſt wenn die Zuruͤckforderung der geſchenkten Guͤter erſt nach dieſer Bekanntmachung geſchieht. 963. Geſchenkte Guͤter, welche dieſemnach kraft Ge⸗ ſezes widerrufen ſind, fallen in das Vermoͤgen des Ge— bers zuruͤck, frey von allen Beſchwerden und Pfand-Laſten, welche von dem Beſchenkten her darauf gekommen ſind; ſelbſt fuͤr den Erſaz des Brautſchazes, den die Ehegattin des Beſchenkten zuruͤckzufordern hat, des Einbringens derſelben, oder anderer in dem Ehe-Vertrag ihr zugeſag⸗ ten Vortheile haften ſie nicht, ſogar alsdann nicht, wenn die Schenkung zur Befoͤrderung der Ehe des Beſchenkten geſchah, und dem Heiraths⸗ Vertrag eingeruͤckt wuͤrde, oder der Geber durch die Schenkung Sicherheit fuͤr die Er— fuͤllung des Heiraths⸗Vertrags geleiſtet hat. III. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 267 964. Die auf dieſem Weg widerrufenen Schenkungen leben nicht wieder auf, weder durch Abſterben des Kinds, noch auf ſonſt eine Weiſe; ſondern will der Geſchenkgeber vor oder nach dem Tod des Kinds, deſſen Geburt eine Schenkung entkraͤftete, die nemlichen Guͤter demſelben Ge⸗ ſchenknehmer geben, ſo kann dies nur durch eine neue Schenkung geſchehen. 965. Jede Abrede oder Vertrags⸗Stelle, wodurch ein Geſchenkgeber auf den Widerruf der Schenkung wegen kuͤnftiger Kinder Verzicht thut, iſt unguͤltig, und durch⸗ aus unwirkſam. 966. Einer Schenkung, welche um nachgebohrner Kinder willen widerrufen iſt, koͤnnen der Geſchenknehmer, ſeine Erben, Rechtsfolger, oder andere Inhaber der ge⸗ ſchenkten Sache keine andere Verjaͤhrung entgegen halten, als jene aus einem ununterbrochenen Ablauf von 30 Jah⸗ ren, von der Geburt des lezten Kinds des Geſchenkgebers, erfolgte ſie auch erſt nach deſſen Tod. Fuͤnftes Kapitel. Von lezten Willens⸗Verordnungen. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Regeln uͤber die Form der lezten Willen. 967. Jedermann kann ſeinen lezten Willen erklaͤren unter dem Namen einer Erb-Einſezung oder eines Ver— maͤchtniſſes, oder unter jedet andern Benennung, die ge— eignet iſt, ſeine Abſicht an Tag zu geben. 1. 2638 IIlI. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 968. Ein lezter Wille von zweyer oder mehrerer Perſonen, kann weder zum Vortheil Dritter, noch zu ihrem wechſelſeitigen Vortheil, in einer und derſelben Urkunde errichtet werden. 969. Ein lezter Wille kann eigenhaͤndig, oder oͤffent⸗ lich, oder geheim gefertigt werden. 970. Ein eigenhaͤndiger lezter Wille gilt, wenn er von V der Hand des Erblaſſers durchaus geſchrieben, und unter⸗ zeichnet, auch mit Ort, Tag und Jahr verſehen iſt; er bedarf keiner andern Foͤrmlichkeit. 971. Ein oͤffentlicher lezter Wille iſt jener, der von zwey Staatsſchreibern in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von einem Staatsſchreiber mit vier Zeugen aufgenommen wird. 972. Wird der lezte Wille von zwey Staatsſchreibern aufgenommen, ſo muß er ihnen beeden von dem Erblaſſer vorgeſprochen, und von Einem derſelben das Vorgeſagte niederge ſchrieben werden. Wird nur ein Staatsſchreiber zugezogen, ſo muß der lezte Wille dieſem vorgeſprochen und von ihm niederge— ſchrieben werden. In einem wie im andern Fall muß das Niederge⸗ ſchriebene in Gegenwart der Zeugen dem Erblaſſer vorge⸗ leſen werden, Alles dieſes iſt ausdruͤcklich in der Urkunde zu erwaͤhnen. 973. Dieſe lezte Willens⸗Urkunde ſoll der Teſtirer unterzeichnen: erklaͤrt er, daß es ihm an Faͤhigkeit oder an Kraͤfte fehle zu ſchreiben; ſo muß in der Urkunde ſeiner Erklaͤrung, ſo wie der Verhinderungs⸗Urſache ausdruͤck⸗ lich gedacht werden. n III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 269 974. Die lezte Willens⸗Urkunde muß auch von den Zeugen unterzeichnet werden; auf dem Lande iſt die Un— terſchrift eines der Zeugen hinlaͤnglich, wenn das Teſta— ment von zwey Staatsſchreibern aufgenommen wird, und zweyer, wenn ein Staatsſchreiber allein es aufnimmt. 975. Als Zeuge eines oͤffentlichen lezten Willens koͤn⸗ nen nicht zugelaſſen werden die Vermaͤchtnisnehmer aller Art, noch ihre Verwandte oder Verſchwaͤgerte bis zum vierten Grade einſchließlich, auch nicht die Schreiber der zur lezten Willens-Fertigung berufenen Staatsſchreiber. 976. Will der Erblaſſer einen geheimen oder ver— ſchloſſenen lezten Willen errichten; ſo ſoll er ſeine Wil— lens-Urkunde unterzeichnen, er mag ſie ſelbſt geſchrieben haben, oder durch einen andern haben ſchreiben laſſen. Dieſe Urkunde muß in ſich ſelbſt oder in einem Umſchlag eingeſchlagen und verſiegelt werden. Der Erblaſſer uͤber- gibt ſie alſo geſchloſſen und verſiegelt dem Staatsſchrei— ber vor wenigſtens ſechs Zeugen, oder laͤßt ſie in ihrer Gegenwart verſchließen und verſiegeln; dabey erklaͤrt er, daß dasjenige, was darinn enthalten iſt, ſein lezter Wille ſey, den er geſchrieben und unterzeichnet, oder den ein Anderer geſchrieben und er unterzeichnet habe. Der Staats⸗ ſchreiber fertigt daruͤber die Urkunde, die auf der Auſſen— Seite der Schrift oder ihres Umſchlags geſchrieben wird. Sowohl der Erblaſſer als der Staatsſchreiber unterzeich⸗ net dieſe Aufſchrifts-Urkunde zugleich mit den Zeugen. Alles obige ſoll ununterbrochen hintereinander ohne Zwiſchen⸗Eintritt anderer Rechtshandlungen geſchehen; wuͤrde der Erblaſſer wegen eines nach Unterzeichnung des 270 III. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. lezten Willens ihm zugeſtoſſenen Hinderniſſes die Anf⸗ ſchrifts-Urkunde nicht unterzeichnen koͤnnen, ſo ſoll ſei— ner deßfallſigen Erklaͤrung erwaͤhnt werden, ohne daß gleichwohl in dieſem Fall noͤthig ſey, die Zahl der Zeugen zu vermehren. 976. a. Der geheime lezte Wille muß durch den Staatsſchre ber ſo beſiegelt werden, daß nicht unbemerkt die Urkunde aus dem Umſchlag herausgenommen, und eine Andre dafür eingeſchoben wer⸗ den kann.— 976. b. Auch bey geheimen lezten Willen genügt auf dem Land die Unterſchrift der Hälfte der nöthigen Zeugenzahl. 977. Iſt der Erblaſſer Schreibens unerfahren, oder Schreibens unfaͤhig zur Zeit, da er ſeine Willens⸗Ver⸗ ordnung niederſchreiben laͤßt; ſo ſoll zu der Aufſchrifts— Urkunde, auſſer der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Zahl, ein Zeuge weiter zugezogen werden. Dieſer unter— zeichnet mit den uͤbrigen Zeugen die Urkunde, in welcher der Urſache gedacht ſeyn muß, warum dieſer Zeuge noch zugezogen ward. 978. Diejenigen, welche Leſens unerfahren, oder unfaͤhig ſind, koͤnnen keine lezte Willens-Verordnung in geheimer Form errichten. 979. Ein Erbl aſſer, der zwar nicht ſprechen, wohl aber ſchreiben kann, darf einen geheimen lezten Willen errichten, unter der Bedingung, daß es ganz von ſeiner Hand geſchrieben, unterzeichnet und mit Ort, Tag und Jahr verſehen ſey, daß er ihn dem Staatsſchreiber und den uͤbrigen Zeugen uͤberreiche, und in ihrer Gegenwart oben an dem Aufſchriftsort hinſchreibe, daß die vorgezeigte Schrift ſein lezter Wille ſey. 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 271 Der Staatsſchreiber ſchreibt alsdann die Aufſchrift darunter, und erwaͤhnt hierinn, daß der Erblaſſer in Ge⸗ genwart Seiner ſelbſt und der Zeugen dieſe Worte nieder— geſchrieben habe, und ſoll im uͤbrigen alles das beobachtet werden, was im 976. Saz vorgeſchrieben iſt. 980. Wer Zeuge fuͤr einen lezten Willen werden ſoll, muß maͤnnlichen Geſchlechts, volljaͤhrig, Staats-Unter⸗ than, und im Genuſſe der buͤrgerlichen Rechte ſeyn. 980 a. Auch muß er ſelbſt die zu Verordnung eines lezten Wil⸗ lens erforderlichen Eigenſchaften beſizen. 980 b. Eine lezte Willensverfügung kann wegen Unförmlichkei⸗ ten nicht mehr angefochten werden, ſobald eine ihr gemäße gültige, wenn auch nur widerrufliche Vermögens⸗Uebergabe des Erblaſſers nach⸗ gefolgt und unwiderrufen geblieben iſt. Zweyter Abſchnitt. Beſondere Regeln uͤber die Form gewiſſer lezten Willens⸗Arten. 981. Die lezte Willen der Militair-und anderer bey Kriegsheeren angeſtellten Perſonen koͤnnen in jedem Land, wo ſie ſich befinden, von einem Bataillons-oder Eska— drons⸗Chef, ingleichem von jedem Staabs⸗Offizier in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von zwey Kriegs-Kom— miſſarien, oder von einem dieſer Kommiſſarien in Beyſeyn zweyer Zeugen aufgenommen werden. 982. Sie koͤnnen auch, wenn der Erblaſſer krank oder verwundet iſt, von dem Oberfeld-Arzt unter Bey— ſtand des Militair-Kommandanten, welchem die Polizey des Spitals uͤbergeben iſt, aufgenommen werden. 272 111. B. 1I. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 933. Die Verfuͤgungen der obigen Saͤze kommen nur denen zu gut, welche bey einem Kriegszug, oder, außer dem Staats⸗Gebiet in Quartier oder Beſazung, oder in Feindesland kriegsgefangen ſind: auf diejenige, welche im Land in Quartier oder Beſazung liegen, gehen jene Saͤze nur, wenn ſie ſich in einem belagerten Plaz, oder in Or— ten befinden, wo wegen Kriegs die Thore geſchloſſen, und der Eingang geſperrt iſt. 984. Ein nach der oben beſtimmten Form errichteter lezter Wille iſt kraftlos ſechs Monate, nachdem der Erb⸗ laſſer an einen Ort gelangt iſt, wo er die gewöhnlichen Formen beobachten kann. 985. Lezte Willen, welche an einem Ort gemacht werden, mit welchem alle Gemeinſchaft wegen der Peſt oder andern anſteckenden Krankheiten unterbrochen iſt, koͤn⸗ nen vor dem Ortsvorſteher oder vor einem Raths- oder Gerichts-Verwandten und zweien Zeugen errichtet werden. 986. Dieſe Verfuͤgung gilt Allen, die ſich an den angeſteckten Orten befinden, wenn ſie ſchon ſelbſt nicht krank ſind. 987. Die in den beyden vorhergehenden Saͤzen er⸗ waͤhnten lezten Willen werden ſechs Monate, nachdem die Sperre des Orts, wo der Erblaſſer ſich befindet, wieder aufgehoben iſt, oder ſechs Monate, nachdem er ſich an einen ungeſperrten Ort verfuͤgt hat, unguͤltig. (9838— 994 bleiben weg, weil ſie bloß das See⸗ recht betreffen.) 995. Die Verfuͤgungen uͤber die Form der zur See gemachten lezten Willen ſind auch auf lezte Willen der Reiſen⸗ 44 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 273 Reiſenden, auf Schiffen, die nicht unter die Schiffs⸗Mann⸗ ſchaft gehoͤren, anwendbar. 996. Ein lezter Wille, der auf der See nach der be⸗ ſtimmten Form errichtet worden, gilt nur in ſo fern, als der Erblaſſer auf der See ſtirbt, oder doch in den naͤchſten drey Monaten, nachdem er gelandet, und zu einem Ort gekommen iſt, wo er ihn nach gewoͤhnlichen Formen haͤtte erneuern koͤnnen. 997. Ein auf der See errichteter lezter Wille kann keine Verfuͤgung zum Vortheil der Schiffs⸗Officiere enthal⸗ ten, wenn ſie dem Erblaſſer nicht verwandt ſind. 998. Die unter den obigen Saͤzen des gegenwaͤrtigen Abſchnitts begriffenen lezten Willens-Verordnungen, ſollen von denjenigen, welche ſie aufnehmen, ſo wie von dem Erblaſſer unterzeichnet werden. Erklaͤrt lezterer, er ſey Schreibens unerfahren oder unfaͤhig; ſo ſoll ſeiner Erklaͤrung und der Urſache ſeiner Nicht-Unterzeichnung gedacht werden. In Faͤllen, welche die Gegenwart zweyer Zeugen er— fordern, ſoll die lezte Willens-Verordnung wenigſtens von einem aus ihnen unterzeichnet, und alsdann der Ur⸗ ſache erwaͤhnt werden, weswegen der Andere nicht un⸗ terzeichnet. 999. Ein Inlaͤnder, der ſich in einem fremden Land befindet, kann ſeinen lezten Willen entweder in einer eigen⸗ haͤndigen Urkunde nach der Form, des 970. Sazes erklaͤ⸗ ren, oder in einer oͤffentlichen und alsdann unter den Formen, die dabey an dem Ort der Fertigung gebraͤuch⸗ lich ſind. Geſezbuch. S 54 27 ½ III. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 1000. Lezte Willens⸗Verordnungen, die in fremdem Land errichtet werden, koͤnnen, ſo viel das im Inland befindliche Vermoͤgen betrift, nicht in Vollzug geſezt wer— den, als nachdem ſie vorher in der Gerichts-Kanzley des Wohnorts des Erblaſſers, wenn er einen Wohnſiz im Land beybehalten hat, andernfalls aber in der Gerichts⸗ Kanzley des Orts, der als ſein lezter Wohnſiz im Land bekannt iſt, eingetragen worden. Im Fall der lezte Wille Verfuͤgungen uͤber inlaͤndiſche Liegenſchaften enthaͤlt, ſoll es uͤberdieß in der Gerichts⸗Kanzley, unter welcher die Guͤter liegen, eingetragen werden, ſo daß jedoch die Eintrags— Gebuͤhren nur einfach gefordert werden duͤrfen. 1001, Die Foͤrmlichkeiten, welchen die verſchiedenen Gattungen der lezten Willens-Verordnungen, laut des ge⸗ genwaͤrtigen und des vorhergehenden Abſchnitts, unterwor⸗ fen ſind, muͤſſen bey Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden. Dritter Abſchnitt. Von Erb⸗Einſezungen und Vermaͤchtniſſen im Allgemeinen. 1002. Lezte Willens-Verordnungen geben entweder ein Erbvermoͤgen oder ein Erbtheil oder ein Erb-Stuͤck. Jede dieſer Verordnungen, ſie geſchehe unter der Be— nennung einer Erb-Einſezung oder eines Vermaͤchtniſſes, richtet ſich in ihrer Wirkung nach den fuͤr die Erb-Ver— maͤchtniſſe, fuͤr die Erbtheil-Vermaͤchtniſſe und fuͤr die Stuͤck-Vermaͤchtniſſe unten beſtimmten Regeln. 1002. 2. Jeder Liegenſchafts⸗Erwerb aus Vermächtniſſen aller Art, muß ſo gut wie ein Erkauf in das Grundbuch eingetragen werden. 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 55 Viert er Abſchnitt. Von Erb⸗Vermaͤchtniſſen 10 1005. Ein Erb⸗Vermaͤchtniß iſt diejenige leztwillige Verfuͤgung, wodurch der Erblaſſer Einer oder mehreren Perſonen ſeine geſammte Verlaſſenſchaft gibt. 1004. Sind beym Tod des Erblaſſers Erben vorhan⸗ den, welchen das Geſez einen beſtimmten Antheil ſeines Vermoͤgens vorbehaͤlt; ſo ſezt ſein Tod dieſe Pflichttheils— Erben in Beſiz und Gewaͤhr der geſammten Verlaſſenſchaft kraft Geſezes, und der ernannte Erbnehmer hat die Aus⸗ lieferung des in dem lezten Willen ihm zugedachten Ver— moͤgens von ihnen zu verlangen. 1005. Dennoch gebuͤhrt auch in dieſem Fall dem Erb⸗ nehmer der Genuß des ihm zukommenden Vermoͤgens von dem Sterbtag an; in ſo fern ſolchem ſein Geſuch um Aus— lieferung in Jahresfriſt nachfolgt; ſpaͤterhin nimmt der Genuß erſt mit dem Tag der freywillig zugeſagten oder gerichtlich geforderten Auslieferung ſeinen Anfang. 1006. Wo aber bey dem Tod des Erblaſſers keine Pflicht⸗Erben vorhanden ſind, da ſoll durch den Tod des Erblaſſers der Erbnehmer kraft Geſezes in Beſiz und Ge— waͤhr treten, und nicht noͤthig haben, die Auslieferung zu begehren. 1006. a. Er tritt damit in die Reihe der Erben, und wird alles auf ihn anwendbar, was von dieſen überhaupt geſagt iſt. 1007. Jeder eigenhaͤndige lezte Wille ſoll, ehe er * vollſtreckt wird, dem Vorſteher des Gerichts, unter wel— S 2 ◻⏑ę 2 276 II1. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. chem das Erbe gelegen iſt, vorgelegt werden. Iſt er verſiegelt, ſo ſoll er dort geoͤffnet werden. Der Vorſteher laͤßt ein Protokoll uͤber die Vorle— gung, Eroͤffnung und Beſchaffenheit der Urkunde fertigen, und befiehlt deren Hinterlegung in die Haͤnde eines von ihm ernannten Staatsſchreibers. Iſt der Wille in geheimer Form gefertigt, ſo geſchieht die Vorlegung, Eröffnung, Beſchreibung und Hinterlegung auf dieſelbe Weiſe; die Eroͤffnung erfordert aber das Beyſeyn der Staatsſchreiber, und der Zeugen, welche die Aufſchrifts-Urkunde unterzeichnet haben, und ſich am Ort befinden, oder eine vorausgegangene Berufung der⸗ ſelben. 1008. In dem Fall des 1006. Sazes iſt der Erb⸗ Nehmer, ſobald die lezte Willens-Verordnung eine eigen⸗ haͤndige oder eine geheime iſt, verbunden, durch einen Beyſaz-Befehl des Vorſtehers ſich in die Gewaͤhr ein— ſezen zu laſſen. Er uͤbergibt deßhalb eine Bittſchrift, dieſer wird die Hinterlegungs-Urkunde beygefuͤgt, und unter die Bittſchrift der Befehl geſezt. 1009. Der Erb⸗Nehmer, welcher mit einem Pflicht⸗ Erben zuſammentrift, hat fuͤr Schulden und Laſten der Erbſchaft und zwar fuͤr perſoͤnliche nach Verhaͤltniß ſei⸗ nes Antheils und Empfangs am Erbe, fuͤr Pfandſchul⸗ den mit dem ganzen Pfandwerth zu haften, auch allein alle Vermaͤchtniſſe zu berichtigen; vorbehaltlich der Min⸗ derung nach dem 926 und 927. Saz, wo der Fall dazu eintritt, 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 277 Fuͤnfter Abſchnitt. Von den Erbtheil⸗Vermaͤchtniſſen. 1010. Ein Erbtheil⸗Vermaͤchtniß iſt dasjenige, wo⸗ durch der Erblaſſer nur uͤber einen beſtimmten Theil desje⸗ nigen Vermoͤgens, woruͤber ihm das Geſez zu verfuͤgen erlaubt, zum Beiſpiel, uͤber die Haͤlfte, uͤber ein Drittel, oder uͤber alle ſeine Liegenſchaften, uͤber ſeine ganze fah⸗ rende Haabe, oder uͤber einen beſtimmten Antheil aller ſeiner Liegenſchaften, oder fahrenden Haabe, Verordnung macht. Jedes andere Vermaͤchtniß iſt nur ein Stuͤck-Ver⸗ maͤchtniß. 1011. Erbtheil⸗Nehmer muͤſſen von den Pflicht⸗Erben, in deren Ermangelung von den eingeſezten Erben, und wo auch keine ſolche ſind, von den geſezlichen Erben, welche nach der Ordnung in dem Titel von Erbſchaf—⸗ ten ins Erbe treten, die Auslieferung verlangen. 1012. Ein Erbtheil⸗Nehmer iſt eben ſo wie ein Erb⸗ Nehmer fuͤr Schulden und Laſten des Erblaſſers zu haften verbunden, perſoͤnlich nach Verhaͤltniß ſeines Antheils und Empfangs am Erbe, und unterpfaͤndlich fuͤr das Ganze. 1015, Hat der Erblaſſer nur auf einen beſtimmten Theil des ſeiner Verfuͤgung offenen Vermoͤgens das Erb⸗ theil⸗Vermaͤchtniß gerichtet; ſo iſt ein ſolcher Erbtheil⸗ Nehmer ſchuldig, mit dem geſezlichen Erben, der alsdann den unvergebenen Theil hinnimmt, nach Verhaͤltniß ihrer Theilnahme die Stuͤck⸗Vermaͤchtniſſe zu berſchtigen. 276 111. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛe⸗ Seechster Abſchnitt. Von Stuͤck⸗Vermaͤchtniſſen. 1014. Jedes unbedingte Vermaͤchtniß gibt dem Ver⸗ muͤchtniß⸗Nehmer von dem Tag an, da der Erblaſſer ge⸗ ſtorben iſt, ein Eigenthum auf die vermachte Sache, das auf ſeine Erben oder Rechtsfolger uͤbergeht. Der Erbſtuͤck-Nehmer kann jedoch weder den Beſiz der vermachten Sache fruͤher ergreifen, noch auf deren Fruͤchte oder Zinſen Anſpruch machen, als von dem Tag an, wo er das Geſuch um Auslieferung nach der Ordnung des 1011. Sazes angebracht hat, oder wo ihm ſolche frey⸗ willig zugeſagt worden iſt. 1015. Die Zinſen oder Fruͤchte der vermachten Sache gebuͤhren dem Erbſtuͤck-Nehmer von dem Sterb-Tag an, und ohne der gerichtlichen Einklage zu beduͤrfen alsdann: 1.) Wenn der Erblaſſer dieſes in ſeinem lezten Willen ausdruͤcklich verordnet hat; 2.) Wenn eine Leibrente oder ein Jahrgehalt zum Lebens⸗Unterhalt vermacht wurde. 1016. Die Koſten des Auslieferungs-Begehrens fallen auf die Erbſchaft, nur darf ein Pflichttheil dadurch nicht verkuͤrzt werden. Die Eintragungs-Gebuͤhren hat der Erbſtuͤcknehmer zu zahlen. Beedes nur alsdann, wenn in dem lezten Willen nichts anders beſtimmt iſt. Jedes Stuͤck-Vermächtniß kann fuͤr ſich beſonders eingetragen werden, ohne daß dieſer Eintrag Andern als dem Erbſtuͤck-Nehmer oder ſeinem Rechtsfolger Vortheil verſchaffen koͤnne. 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 279 8 1017. Der Erbe, oder wer ſonſt ein Stuͤck⸗Ver⸗ maͤchtniß zu leiſten verbunden iſt, hat fuͤr deſſen Berichti⸗ gung perſoͤnlich, und zwar von mehrern, jeder nach Mehr⸗ zahl ſeines Antheils und Empfangs am Erbe, zu haften. Unterpfaͤndlich haften ſie fuͤr das Ganze, ſoweit der Werth ihrer beſizenden Erbliegenſchaften reicht. 1018. Die vermachte Sache ſoll mit den nothwendi⸗ gen Zubehoͤrden und in dem Stand abgeliefert werden, worinn ſie ſich an dem Sterbtag des Geſchenkgebers befand. 1019. Erwerbungen, wodurch der Erblaſſer ein Grundſtuͤck vergroͤßert, das er Jemand zuvor ſchon ver⸗ macht hatte, werden ohne ſeine neue Verordnung nicht Theile des Stuͤck-Vermaͤchtniſſes, wenn ſie gleich etwa daran grenzen. Anders verhaͤlt es ſich mit Verbeſſerungen oder mit neuen auf dem vermachten Grundſtuͤck gemachten Anlagen, oder mit einem Einfang(oder geſchloſſenen Plaz), deſſen Befriedung(oder Einfaſſung) der Erblaſſer erweitert hat. 1020. Wenn vor oder nach der lezten Willens-Er⸗ klaͤrung die vermachte Sache fuͤr eine Erb-Schuld oder auch fuͤr die Schuld eines Dritten zu Unterpfand gegeben, oder mit einer Nuznießung beſchwert worden iſt, ſo iſt derjenige, welchem das Vermaͤchtniß auferlegt iſt, ſie hievon frey zu machen nicht verbunden, wenn es ihm der Erblaſſer nicht ausdruͤcklich befohlen hat. 1021. Wurde vom Erblaſſer eine fremde Sache wiſ⸗ ſentlich oder unwiſſentlich vermacht, ſo iſt das Vermaͤchtniß unguͤltig. 230 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 1022. Der, welchem eine mehrfach vorhandene Sache ohne weitere Beſtimmung vermacht iſt, darf dem Erben die beſte nicht fordern, noch hat er noͤthig, die ſchlechteſte anzunehmen. 1⁰22 a. Sind einige Sachen ohne Zahlbeſtimmung vermacht, ſo ſind niemals alle vorhandene, und nie über drey vom Vermächt⸗ niß⸗Nehmer zu wählen. 1025. Was einem Glaͤubiger vermacht iſt, wird nicht fuͤr Abſchlagszahlung auf ſeine Forderung, und das einem Dienſtboten zugewendete Vermaͤchtniß, nicht fuͤr Zahlung auf ſeinen Lohn angeſehen. 1024. Der Erbſtuͤck⸗Nehmer haftet nicht fuͤr die Schulden der Erbſchaft; der obgedachten Minderung des Vermaͤchtniſſes und der Pfand-Klage der Glaͤubiger jedoch unbeſchadet. Siebenter Abſchnitt. VonTreuhäandern. 1025. Der Erblaſſer kann einen oder mehrere Treu⸗ haͤnder oder Vollzieher ſeines lezten Willens ernennen. 1026. Er kann ihnen Beſiz und Gewaͤhr ſeiner fah⸗ renden Haabe ganz oder zum Theil einraͤumen, der aber nicht uͤber Jahr und Tag von ſeinem Tod an dauern darf. Hat er ihnen dieſen Beſiz nicht eingeraͤumt, ſo koͤn⸗ nen ſie ihn nicht fordern— 1027. Der Erbe kann dem Beſiz ein Ende machen, wenn er den Treuhaͤndern eine hinlaͤngliche Summe zur Zahlung der Fahrniß-Vermaͤchtniſſe anbietet, oder be⸗ weiſet, daß ſie entrichtet worden ſeyen. iſ 1III. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 282 1028. Wer keine Verpflichtungen uͤbernehmen kann, iſt unfaͤhig, ein Treuhaͤnder zu werden. 1029. Eine Ehefrau kann nur mit Bewilligung ihres Manns die Treuhaͤnderſchaft annehmen. Lebt ſie in einer Guͤter-Abſonderung, zufolge eines Ehe⸗Vertrags, oder eines Urtheils ſo kann ſie es nicht nur mit Bewilligung ihres Mannes, ſondern auch im Weigerungs-Fall unter der Ermaͤchtigung des Gerichts, in Gemaͤßheit der Saͤze 217 und 219 unter dem Titel: von der Ehe. „350. Ein Minderjaͤhriger kann ſelbſt unter der Er⸗ maͤchtigung ſeines Vormunds oder Rechts⸗Beyſtands nicht Treuhaͤnder werden. 1051. Die Treuhaͤnder ſollen die Siegel anlegen laſ⸗ ſen, wenn unter den Erben Minderjaͤhrige, Mundloͤſe, oder Abweſende ſind. Sie ſollen in Gegenwart des muthmaslichen Erben, oder nach Einladung deſſelben eine Erb— Verzeichniß errich⸗ ten laſſen. Iſt zur Zahlung der Vermaͤchtniſſe nicht baares Geld genug vorraͤthig, ſo veranlaſſen ſie den Verkauf der Fahrniß. Sie ſorgen fuͤr die Vollziehung des lezten Willens in allen Theilen, und koͤnnen in einem Rechtsſtreit, der uͤber deſſen Vollziehung entſteht, als Beyklaͤger auftreten um deſſen Guͤltigkeit zu verfechten. Mit Ablauf des Sterbejahrs des Erblaſſers muͤſſen ſie uͤber ihre Verwaltung Rechnung ablegen. 282 111. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ac. 1052. Die Gewalt des Treuhaͤnders geht auf deſſen Erben nicht uͤber. 1053. Wo mehrere Treuhaͤnder ernannt ſind, und an⸗ genommen haben, da kann auch Einer allein bey Abgang der uͤbrigen handeln, und ſie haften alle als Sammtſchuld⸗ ner fuͤr die ihnen anvertraute Fahrniß, wenn nicht der Erblaſſer ihre Verrichtungen getheilt, und ein Jeder von ihnen ſich auch wirklich auf diejenige beſchraͤnkt hat, die ihm angewieſen waren. 1034. Auslagen, welche der Treuhaͤnder fuͤr die Ver⸗ ſieglung, Erb-Verzeichnung, Rechnung und andere Amts⸗ Verrichtungen gehabt hat, fallen auf die Erbſchaft. Achter Abſchnitt. Vom Verfall und Widerruf der lezten Wil⸗ lens⸗Verordnungen. 1035. Wer lezte Willens⸗-Verordnungen ganz oder zum Theil widerrufen will, der muß es durch einen ſpä— teren lezten Willen thun, oder durch eine Staatsſchreibe— rey⸗Urkunde, welche die Aenderung des lezten Willens beſaget. 1036. Spaͤtere lezte Willens⸗-Verordnungen, worinn die fruͤhere nicht ausdruͤcklich widerrufen ſind, machen von den Verfuͤgungen, die in den fruͤheren enthalten ſind, nur jene unguͤltig, die mit den neuen nicht zuſammen be⸗ ſtehen koͤnnen. 1037. Ein widerrufener lezter Wille bleibt unguͤltig, ſobald die Widerrufungs⸗Urkunde guͤltig iſt, wenn ſchon 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 285 leztere wegen Unfaͤhigkeit des Erb⸗Nehmers oder Erbtheil⸗ und Stuͤck-Nehmers, oder wegen ihrer verweigerten Annah⸗ me, nicht zum Vollzug kommt. 1056. Der Erblaſſers Veraͤuſſerung der vermachten Sache oder eines Theils derſelben, ſelbſt diejenige, welche durch Hingabe auf Wiederkauf oder durch Tauſch geſchieht, gilt fuͤr Widerruf des Vermaͤchtniſſes in allem, was ver⸗ auſſert worden, auch alsdann noch, wenn die Veraͤuſſe⸗ rung unguͤltig, und die veraͤuſſerte Sache nachher wieder in die Haͤnde des Erblaſſers zuruͤckgekommen ſeyn ſollte. 1058. a. Ein bloßer Einriß oder Einſchnitt in ein Teſtament, der die Urkunde nicht ganz durch und durch von einander trennt, zer⸗ nichtet keinen lezten Willen, der noch aufbewahrt vorgefunden wird, wenn er nicht die Wellens⸗Gewißheit der Urkunde aufhebt, oder zugleich mit einem Durchſtrich des Inhalts, oder bey öffentli⸗ chen lezten Willen mit Rückforderung des Haupt⸗Aufſazes, beglei⸗ tet iſt. 1059. Jeder lezte Wille iſt verfallen, ſoviel davon ſolche Beguͤnſtigte betrift, welche den Erblaſſer nicht uͤber⸗ lebt haben. 1040. Jeder lezte Wille, welcher auf eine Bedingung geſtellt iſt, die von einem ungewißen Ereigniß abhaͤngt, ſo daß nach der Abſicht des Erblaſſers die Verordnung nur vollzogen werden ſoll, je nachdem die Begebenheit ſich ereignet oder nicht ereignet, iſt verfallen, wenn der Erbtheil⸗ oder Stuͤck-Nehmer vor Erfuͤllung der Bedingung ſtirbt. 1041. Eine Bedingung, welche nach der Abſicht des Erblaſſers nur den Vollzug ſeiner Verordnung aufſchieben 284 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. ſoll, hindert den Rechts-Erwerb der eingeſezten Ver⸗ maͤchtniß⸗Nehmer nicht, noch den Uebergang auf deren Erben. 1042. Ein Vermaͤchtniß verfaͤllt, wenn die vermachte Sache bey Lebzeiten des Erblaſſers gaͤnzlich zu Grund ge— gangen iſt. Deßgleichen, wenn ſie nach ſeinem Tod ohne Zuthun oder Verſchulden des Erben zu Grund geht, ſelbſt als⸗ dann, wenn dieſer wegen Nicht-Auslieferung im Verzug iſt, ſie aber in den Haͤnden des Vermaͤchtniß⸗Nehmers eben⸗ falls haͤtte zu Grund gehen muͤſſen. 1⁰ 45. Die Verfuͤgung eines lezten Willen verfaͤllt, welche der Vermaͤchtniß⸗Nehmer ausſchlaͤgt, oder un faͤhig iſt, zu empfangen. 1045. a. War ſie belaſtet, ſo zerfällt der Vortheil dieſer Be⸗ laſtung dadurch nicht, ſondern die Auflage muß von demjenigen be⸗ folgt werden, dem der Verfall zu gut kommt, wenn auſſer dem Erben noch jemand bey Erfüllung der Auflage betheiligt iſt, und wenn dieſem der Erbe nicht etwa die ganze Sache lieber heimweiſen, als die Auflage erfüllen will. 10443. Bey einem Vermaͤchtniß, das mehreren zu⸗ ſammen zugewendet iſt, kann zu Gunſten der Vermaͤcht— niß⸗Nehmer ein Zuwachs⸗Recht ſtatt haben. Ein Vermaͤchtniß iſt mehreren zuſammen zugedacht, wenn es in einem und demſelben Saz ihnen gegeben iſt, ohne einem jeden ſeinen Theil an der vermachten Sache an— zuweiſen. 1045. Es gilt ferner fuͤr mehrere zuſammen hin⸗ terlaſſen, wenn eine Sache, die ohne Verſchlimmerung nicht getheilt werden kann, in der nemlichen Urkunde III. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 285 mehreren Perſonen, wenn gleich einer Jeden beſonders vermacht iſt. 1046. Eben die Urſachen, welche nach dem 954. Saz und den zwey erſten Beſtimmungen des 955. Sazes in gegenwaͤrtigem Titel der Klage auf Widerruf einer Schenkung unter den Lebenden Plaz machen, begruͤnden auch die Klage der Erben oder Erbnehmer auf Widerruf leztwilliger Beguͤnſtigungen. 1047. Beruhet dieſe Klage auf einer groben Beſchim⸗ pfung des Andenkens des Erblaſſers; ſo muß ſie in Jah— res⸗Friſt von dem Tag der Beſchimpfung an erhoben werden. Sechstes Kapitel. Von erlaubten Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geſchenkgebers oder Erb⸗ laſſers, oder ſeiner Geſchwiſter⸗ Kinder. 1048. Eltern koͤnnen das Vermoͤgen, woruͤber ſie zu verordnen berechtigt ſind, ganz oder zum Theil durch Hand⸗ lungen unter Lebenden oder auf den Todesfall hin Einem oder Mehrern ihrer Kinder unter der Bedingung geben, daß ſie dieſes Vermoͤgen ihren jezigen und kuͤnftigen Kindern, jedoch nur jenen des erſten Grads wieder abtreten ſollen. 1049. Ein kinderloſer Erblaſſer darf auch unter Le⸗ benden, oder auf den Todesfall hin ſeinen Bruͤdern oder Schweſtern ſein ganzes Vermoͤgen, oder jeden Theil deſ⸗ ſelben, der nicht zu einem Pflichttheil gehoͤrt, unter der 286 III. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. gleichen Bedingung geben, daß ſolches von ihnen auf ihre vorhandene und kuͤnftige Kinder, jedoch nur des erſten Grads falle. 1050. Die Verordnungen, welche die beeden vorher⸗ gehenden Saͤze erlauben, gelten nur in ſo fern, als die auferlegte Abtretung zum Vortheil aller jezigen und kuͤnftigen Kinder ohne Ausnahme oder Vorzug des Alters oder des Geſchlechts gereicht. 1051. Stirbt in obigen Faͤllen derjenige, von dem das Vermoͤgen auf ſeine Kinder fallen ſoll, und hinter— laͤßt theils Kinder, theils Kindes-Kinder, ſo erhalten die ſe leztere, vermoͤge des Erbvertretungs-Rechts, den An— theil des vorverſtorbenen Kinds. 1052. Wenn Kinder, oder Geſchwiſter, welchen oh⸗ ne Auflage einer Wieder-Abtretung unter Lebenden etwas geſchenkt war, eine neue Gutthat annehmen, die ihnen durch Handlungen unter Lebenden oder von Todswegen unter der Bedingung zugewendet iſt, daß die fruͤher geſchenkten Guͤter mit der Wieder-Abtretung belaſtet ſeyn ſollen; ſo koͤnnen ſie nicht mehr die beeden zu ihrem Vortheil geſche— henen Verfuͤgungen trennen, und auf die zweyte verzich— ten, um ſich an die Erſte allein zu halten, wenn ſie auch bereit waͤren, die unter der zweyten Verfuͤgung begriffe⸗ nen Guͤter zuruͤckzulaſſen. 1053. Den After⸗Erben fallen ihre Rechte zu der Zeit an, wo der Genuß des Kinds oder Geſchwiſters, welchem die Wieder-Abtretung auferlegt iſt, aus irgend einer Urſache aufhoͤrt. Eine zu ihrem Beſten vor der Zeit 1II. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 287 geſchehene Abtretung des Genußes kann den derzeitigen Glaͤubigern des Belaſteten nicht ſchaden⸗ 1053. a. Eben ſo wenig darf ſie den ſpäter gebornen After⸗ Erben zum Nachtheil gereichen. 105 4. Die Frau eines Belaſteten, wenn deſſen freyes Vermoͤgen unzulaͤnglich iſt, kann ſich nicht an das Ver⸗ mögen halten, welches der Wieder⸗Abtretung unterliegt, auſſer fuͤr den Hauptſtock des Heyrathsguts, und das nur alsdann, wenn der Erblaſſer es ausdruͤcklich erlaubt hat. 1055. Wer die in den vorhergehenden Saͤzen geſtat⸗ teten Verfuͤgungen trift, kann in denſelben oder in einer oͤffentlichen Urkunde einen Pfleger zur Vollziehung dieſer Verordnungen'eernennen. Dieſer kann den Auftrag nicht ablehnen, auſſer wenn eine der Urſachen vorhanden iſt, welche unter dem Titel von der Minderjaͤhrigkeit und Vormundſchaft in dem éten Abſchnitt des 2ten Kapitels angegeben ſind. 2„ 1056. In Ermanglung dieſer Ernennung ſoll auf Betrieb des Belaſteten, oder wenn dieſer minderjaͤhrig waͤre, ſeines Vormunds, in Monatsfriſt von dem Tag an, da der Geſchenkgeber oder der Erblaſſer geſtorben, oder nach ihrem Tod die belaſtende Verordnung bekannt gewor— den iſt, ein Pfleger ernannt werden. 1057. Der Belaſtete, welcher dem vorhergehenden Saz kein Genuͤge leiſtet, ſoll des Vortheils verluſtig ſeyn, den ihm die Verordnung verſchafft hatte; auf Betrieb der volljaͤhrigen After-Erben, oder des Vormunds oder Rechts-Beyſtands der Minderjaͤhrigen oder Mundloͤſen, 288 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. oder auf Betrieb eines jeden Verwandten der After-Erben, dieſe ſeyen volljaͤhrig, minderjaͤhrig oder mundlos, oder endlich von Amtswegen auf Betrieb des Kron-Anwalds, kann von dem Gericht des liegenden Erbes erklaͤrt werden, daß das Recht auf den After⸗Erben gefallen ſey. 1057 a. Im Fall übler Verwaltung des Vor⸗Erben iſt auf Andringen des After⸗Erben nach Saz 628 zu verfahren. 1058. Nach dem Tod des Erblaſſers, welcher eine After-Erbſchaft verordnet, ſoll in den gewoͤhnlichen For— men zur Erbverzeichniß uͤber alle Guͤter und Fahrnißſtuͤcke geſchritten werden, die zu ſeinem Nachlaß gehoͤren, den Fall ausgenommen, wenn nur ein Stuͤck⸗Vermaͤchtniß belaſtet iſt. Die Erbverzeichniß ſoll eine Abſchaͤzung der fahrenden Haabe nach ihrem Werth enthalten. 1059. Sie ſoll auf Anſuchen des mit der Wieder⸗ Abtretung Belaſteten in der Zeitfriſt, die unter dem Titel von Erbſchaften beſtimmt iſt, in Beyſeyn des zur Vollziehung ernannten Pflegers errichtet werden. Die Koſten fallen auf das After-Erbe. 1060. Iſt die Erbverzeichniß nicht in der obigen Zeit auf Anſuchen des Belaſteten errichtet worden; ſo ſoll in dem hierauf folgenden Monat, auf Betrieb des zur Voll⸗ ziehung ernannten Pflegers, in Beyſeyn des Belaſteten oder ſeines Vormunds hiezu geſchritten werden. 1061. Geſchieht den beyden vorhergeßenden Saͤzen kein Genuͤge; ſo ſoll auf Betreiben der im 1657. Saz be⸗ nannten Perſonen eben dieſe Erbverzeichniß gefertigt, und der Belaſtete oder ſein Vormund ſowohl, als der After⸗ Erbpfleger dazu berufen werden. 1062. Ein 1I. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 289 1062. Der, dem eine Wieder⸗Abtretung auferlegt iſt, ſoll alle zum After-Erbe gehoͤrige fahrende Haabe ordnungsmaͤßig oͤffentlich verſteigern laſſen, welche nicht in den beeden folgenden Saͤzen ausgenommen iſt. 1065. Das Zimmergeraͤth, und andere Fahrnißſtuͤcke, deren Beybehaltung ausdruͤcklich verordnet worden, wer⸗ den in dem Stand abgeliefert, worinn ſie ſich zur Zeit der Wieder⸗Abtretung befinden. 106 4. In Schenkungen unter Lebenden oder von To⸗ deswegen, welche ein landwirthſchaftliches Gut betreffen, iſt Vieh und Feldgeraͤth mit begriffen, und der Belaſtete iſt nur verbunden es abſchaͤzen zu laſſen, um bey der Wie⸗ der⸗Abtretung den gleichen Werth zu erſtatten. 1065. Innerhalb ſechs Monaten von dem Tag an, da die Erb⸗Verzeichniß geſchloſſen worden, muß der Belaſtete den Erloͤs aus der verkauften Fahrniß, und was an ein⸗ nehmenden Schulden eingegangen iſt, verzinslich anlegen. Nach Umſtaͤnden kann dieſe Friſt verlaͤngert werden. 1066. Was ſpaͤterhin aus einnehmenden Schulden oder abgeloͤsten Kapitalien eingeht, muß laͤngſtens in drey Monaten, nach Empfang des Gelds, von dem Belaſte⸗ ten wieder angelegt werden. 1067. Die Anlage geſchieht nach Vorſchrift des Ge⸗ ſchenkgebers oder Erblaſſers; hat dieſer keine gegeben, ſo ſoll ſie geſchehen um Liegenſchaften oder Unterpfandbriefe zu erwerben. 1068. Die in den vorhergehenden Saͤzen vorgeſchrie⸗ bene Anlage ſoll auf Betrieb und unter Mitwirkung des After-Erb-⸗Pflegers geſchehen. Geſezbuch. T 290 III B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 1⁰69. Verordnungen, welche eine After-Erbſchaft durch Vertrag oder lezten Willen feſtſezen, ſollen auf Betrieb des Belaſteten oder des Pflegers der After-Erb⸗ ſchaft offenkuͤndig gemacht werden; ſo viel nemlich die Lie— genſchaften betrift, durch Eintrag in die Buͤcher der be— treffenden Pfandſchreiberey, und ſo viel die Summen be⸗ trift, die zu Unterpfand auf Liegenſchaften angelegt wer— den, durch Unterpfands-Beſtellung und Eintragung. 1070. Den Abgang der Eintragung der After⸗Erb⸗ ſchaft in jene Buͤcher koͤnnen die Glaͤubiger und jeder drit— ter Erwerber, ſelbſt denen minderjaͤhrigen oder mundloſen After-Erben entgegen halten, welchen nur der Ruͤckgriiff auf den Belaſteten und auf den Aftererb-Pfleger bleibt, ohne daß ſie jedoch die Folgen der Unterlaſſung der Eintragung umſtoßen koͤnnten, ſelbſt wenn der Belaſtete und der Pfleger zahlungsunfaͤhig waͤren. 1071. Dadurch, daß ein Glaͤubiger oder dritter Er— werber auf einem andern Weg als jenem der Eintragung Wiſſenſchaft von der Verordnung erlangte, iſt der Mangel der Eintragung nicht gehoben. 1072. Weder die Geſchenk-Nehmer, Vermaͤchtniß⸗ Nehmer, noch ſelbſt die geſezlichen Erben desjenigen, der eine After-Erhſchaft verordnet, noch weniger ihre Ge— ſchenk-Nehmer, Vermuͤchtniß-Nehmer oder Erben koͤnnen den Abgang der Eintragung den After-Erben entgegen halten. 1073. Der zur Vollziehung ernannte Pfleger iſt per— ſoͤnlich verantwortlich, wenn er ſich nicht in allem nach — III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 2921 den Regeln gerichtet hat, die hier oben fuͤr die Vermoͤgens— Beurkundung, den Fahrniß⸗Verkauf, die Geld-Anlage, die Eintragung, und Unterpfands-Beſtellung vorge— ſchrieben ſind, und uͤberhaupt, wenn er nicht allen noͤthi⸗ gen Fleiß angewendet hat, damit die auferlegte Wieder— Abtretung wohl und treulich vollzogen werden moͤge. 1074. Der minderjaͤhrig Belaſtete, kann, wenn gleich ſein Vormund zahlungsunfaͤhig iſt, die Folgen der Ueber⸗ tretung der Regeln, welche dieſem in den Saͤzen des ge— genwaͤrtigen Kapitels vorgeſchrieben ſind, nicht umſtoßen. Siebentes Kapitel. Von Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen. 1075. Eltern und Ahnen koͤnnen unter ihren Kindern und Kindes-Kindern ihr Vermoͤgen theilen und ihnen die Looſe anweiſen. 1076. Dieſe Theilungen koͤnnen durch Handlungen unter Lebenden oder von Todeswegen mit Beobachtung jener Formen, Bedingungen und Regeln geſchehen, die fuͤr Schenkungen und lezte Willens-Verordnungen vorgeſchrie⸗ ben ſind. Theilungen, welche durch eine Handlung unter Le— benden, als Vermoͤgens⸗Uebergabe, geſchehen, koͤnnen nur das ſchon vorhandene Vermoͤgen zum Gegenſtand haben. 1077. Wenn nicht das ganze elterliche Vermoͤgen in der Theilung begriffen iſt, ſo wird derjenige Theil des zur T 2 292 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden de. Todeszeit vorhandenen Vermoͤgens, der nicht vertheilt iſt, nach den geſezlichen Regeln getheilt. 10⁰78. Geſchah die Theilung nicht unter alle Kinder, die zur Zeit des Hinſcheidens im Leben ſind, die Abkoͤmm⸗ linge der Verſtorbenen mit eingerechnet, ſo iſt die ganze Theilung unguͤltig. Eine neue Theilung in geſezlicher Form kann ſowohl von den uͤbergangenen Kindern oder Ab⸗ koͤmmlingen, als auch ſelbſt von denjenigen, welche durch die Theilung bedacht wurden, verlangt werden. 1079. Eine elterliche Theilung kann wegen einer Ver⸗ lezung uͤber ein Viertel angefochten werden; desgleichen, wenn mittelſt der Theilung und der Voraus⸗Vermaͤcht⸗ niſſe Einer der Mittheilnehmer einen groͤßeren Antheil er⸗ haͤlt, als das Geſez erlaubt. 1080., Das Kind, welches aus einer der vorgedachten Urſachen die elterliche Theilung angreift, muß die Koſten der Abſchaͤzung vorſchießen, und dieſe, ſo wie die Koſten des Rechtsſtreits fallen ihm bleibend zu, wenn ſeine Klage verwerflich erſcheint. Achtes Kapitel. Von Schenkungen in einem Heiraths⸗Ver⸗ trag zum Vortheil der Ehegatten, oder der aus der Ehe zu hoffenden Kinder. 1081. Jede Schenkung unter Lebenden uͤber gegen⸗ waͤrtiges Vermoͤgen, auch wenn ſie in einem Heiraths⸗ Vertrag zum Vortheil der Ehegatten oder eines derſelben geſchieht, iſt den allgemeinen Regeln fuͤr die Schenkun⸗ gen unter Lebenden unterwor fen. o —₰½ n 11I. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 293 Sie kann nicht zu Gunſten kuͤnftiger Kiader geſche— hen, außer in den hier oben im 6ten Kapitel aufgezaͤhlten Faͤllen. 1082. Eltern Vor⸗Eltern und Seiten⸗Verwandte der Ehegatten, ja ſelbſt Fremde, koͤnnen ihre kuͤnf⸗ tige Verlaſſenſchaft ganz oder zum Theil, ſowohl den beſagten Ehegatten, als auch fuͤr den Fall, da der Geber den beſchenkten Ehegatten uͤberleben wuͤrde, zum Vor⸗ theil der aus der Ehe zu hoffenden Kinder geben— Von einer ſolchen Gabe, obgleich ſie nur den Ehegat⸗ ten oder einem derſelben zum Vortheil lautet, wird in dem gedachten Fall, wo der Beſchenkte zuerſt ſtarb, immer vermuthet, daß ſie den Kindern und Kindes⸗Kindern aus ſolcher Ehe zu gut kommen ſolle. 1083. Eine Schenkung, welche nach der Form des vorhergehenden Sazes geſchehen iſt, ſoll unwiderruflich ſeyn, doch einzig in dem Sinn, daß der Geber uͤber die vergabte Gegenſtaͤnde nicht mehr unter einem unentgelt⸗ lichen Titel verordnen darf, es ſey dann uͤber geringe Summen in Vergeltungs⸗- oder andere Weiſe. 1084. Eine Schenkung durch Heiraths-Vertrag darf zu gleicher Zeit das gegenwaͤrtige und zukuͤnftige Vermoͤ⸗ gen ganz, oder zum Theil in ſich begreifen, nur muß der Urkunde ein Verzeichniß angefuͤgt werden, worinn die Schulden und Laſten des Geſchenkgebers verzeichnet ſind, wie ſie am Tag der Schenkung ſich befinden; in welchem Fall der Geſchenk-Nehmer ſich an das gegenwaͤrtige Ver⸗ moͤgen nach dem Tod des Gebers zu halten, und auf das Uebrige Verzicht zu thun befugt iſt. 294 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 1⁰65. Iſt das vorerwaͤhnte Verzeichniß einer Schen⸗ kungs⸗Urkunde uͤber gegenwaͤrtiges und zukuͤnftiges Ver⸗ moͤgen nicht beygefuͤgt worden; ſo iſt der Geſchenknehmer verbunden ſeiner Zeit die Schenkung entweder ganz an⸗ zunehmen, oder ganz auszuſchlagen. Nimmt er ſie an, ſo kann er nur das Vermoͤgen in Anſpruch nehmen, wie es am Sterbtag des Erblaſſers vorhanden iſt, und muß alle Schulden und Laſten eines Erben uͤbernehmen. 1086. Eine Schenkung durch Heyraths⸗Vertrag zum Beſten der Ehegatten, und der aus der Ehe zu hoffenden Kinder, darf ferner noch die Beſtimmung enthalten, daß der Geſchenknehmer alle Schulden und Laſten der Erb⸗ ſchaft des Gebers ohne Unterſchied zahlen ſoll, oder an— dere Bedingungen, deren Erfuͤllung von dem Willen des Empfaͤngers abhaͤngt, gleichviel wer der Geſchenkgeber ſey. Der Beſchenkte iſt verbunden, dieſe Bedingungen zu vollziehen, wenn er nicht auf die Schenkung Verzicht thun will. Hat derjenige, der durch Eheſtiftung ſchenkt, ſich vorbehalten, uͤber ein in der Schenkung ſeines gegen— waͤrtigen Vermoͤgens begriffenes Stuͤck, oder uͤber eine be— ſtimmte daraus zu nehmende Summe zu verfuͤgen; ſo wird das Stuͤck oder die Summe nach deſſen Tod, wenn nicht daruͤber verfuͤgt iſt, als in der Schenkung belaſſen, angeſehen, und gehoͤrt dem Geſchenknehmer oder ſeinen Erben zu. 1087. Keine Schenkungen durch Heyraths⸗Vertrag koͤnnen unter dem Vorwand der Nicht⸗Annahme angegrif⸗ fen oder unguͤltig erklaͤrt werden. — III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 295 1088. Jede zu Gunſten einer Ehe gemachte Schen— kung iſt verfallen, wenn die Ehe nicht erfolgt. 1089. Schenkungen, die einem der Ehegatten auf die in dem 1082. 1084. und 1086. Saz hieroben bemerkte Weiſe zugeſchrieben ſind, verfallen, wenn der Geber den beſchenkten Ehegatten und ſeine Nachkommenſchaft uͤberlebt. 1090. Alle den Ehegatten durch Heyraths-Vertrag gemachte Schenkungen unterliegen bey Eroͤffnung der Erb⸗ ſchaft des Gebers noͤthigenfalls der Minderung auf den Antheil, woruͤber er nach den Geſezen zu vexordnen befugt war. Neuntes Kapitel. Von Verordnungen unter Ehegatten voroder waͤhrend der Ehe. 1091. Ehegatten koͤnnen in dem Heiraths-Vertrag ſich wechſelſeitig oder auch Eines allein dem Andern jede Schenkung machen, die ſie fuͤr gut finden, unter den hier— unten ausgedruckten Beſtimmungen. 1092. Eine Schenkung unter Lebenden, welche Ehe⸗ gatten blos auf gegenwaͤrtiges Vermoͤgen durch Heyraths⸗ Vertrag einander machten, wird niemals auf die Bedin— gung verſtanden, daß der Beſchenkte der Laͤngſtlebende ſey, wenn nicht dieſe Bedingung foͤrmlich ausgeſprochen iſt— Sie unterliegt allen Regeln und Formen, welche oben die⸗ ſer Gattung von Schenkungen vorgeſchrieben ſind. 10⁰95. Jede einſeitige oder wechſelſeitige Schenkung, welche Ehegatten uͤber kuͤnftiges Vermoͤgen, oder uͤber ge— 296 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛe. genwaͤrtiges und kuͤnftiges zugleich in einer Eheſtiftung einander machen, folgt den naͤmlichen Regeln, welche de— nen vom Dritten an ſie gemachten Schenkungen in dem vorhergehenden Kapitel vorgeſchrieben ſind, gehen aber auf die Kinder dieſer Ehe nicht uͤber, ſobald der beſchenk— te Ehegatte vor dem Schenkenden ſtirbt. 1094.„Ein Ehegatte kann fuͤr den Fall, da er keine Kinder oder Abkoͤmmlinge hinterlaͤßt, dem andern Ehe— gatten durch Heyraths-Vertrag, oder ſonſt waͤhrend der Ehe, alles Eigenthum vermachen, welches er auch einem Fremden zuwenden duͤrfte, und ihm die Nuznieſſung des ganzen Erbtheils, ſelbſt desjenigen Theils, woruͤber das Geſez zum Nachtheil der Erben zu verordnen verbietet, daneben goͤnnen. Fuͤr den Fall, da er Kinder oder Abkoͤmmlinge hin— terlaͤßt, kann er dem andern Ehegatten entweder ein Vier⸗ tel zum Eigenthum, und ein anderes Viertel zur Nuz— nießung, oder die Haͤlfte ſeines ganzen Vermoͤgens allein nuznießlich geben. 1095. Ein Minderjaͤhriger kann durch Heyraths⸗ Vertrag dem andern Ehegatten, einſeitige oder wechſelſei— tige Schenkungen nur mit Bewilligung und unter Bey— ſtand derjenigen geben, deren Einwilligung zur Guͤltig— keit ſeiner Ehe erforderlich iſt, mit dieſer Bewilligung darf er alles dasjenige ſchenken, was das Geſez einem voll— jaͤhrigen Ehegatten an den Andern zu geben erlaubt. 1096. Alle Schenkungen unter Ehegatten waͤhrend 1II. B. 1l. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 297 der Ehe ſind dem Widerruf unterworfen, wann ſie gleich als Schenkungen unter Lebenden bezeichnet waͤren. Die Frau kann ſie widerrufen, ohne hiezu von ihrem Mann oder vom Gericht ermaͤchtigt zu ſeyn. Dieſe Schenkungen verlieren wegen nachkommender Kinder ihre Kraft nicht. 1097. Ehegatten koͤnnen weder durch Handlungen unter Lebenden noch durch leztwillige Verfuͤgungen einan— der gegenſeitige Schenkungen in einer und derſelben Ur— kunde machen. 1098. Mann oder Frau, die Kinder aus einer erſten Ehe haben, und zur zweyten oder weiteren Heyrath ſchrei⸗ ten, koͤnnen ihrem neuen Ehegatten nicht mehr geben, als der Antheil des Mindeſtbeguͤnſtigten ihrer ehelichen Kinder betraͤgt. In keinem Fall darf eine ſolche Schen— kung ein Viertheil des Vermoͤgens uͤberſteigen. 1⁰99. Auch mittelbarer Weiſe duͤrfen Ehegatten ſich keine groͤffere als die oben geſtatteten Geſchenke machen. Jede verſteckte oder an Mittelsperſonen gemachte Schenkung iſt unguͤltig. 1100. Fuͤr geſchenkt an Mittelsperſonen gilt das was an Kinder des Ehegatten aus fruͤherer Ehe gegeben wird, oder an Verwandte des andern Ehegatten, deren muthmaslicher Erbe dieſer zur Zeit der Schenkung iſt⸗ wenn nachmals gleich der andere Ehegatte ſeinen beſchenk⸗ ten Verwandten nicht uͤberlebt oder geerbt haͤtte. 1100 a. Hergebrachte Ehrengeſchenke ſind durch jenes Verbot nicht ausgeſchloſſen. 298 111. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 2 Zehntes Kapitel. Von Vermoͤgens⸗Uebergaben. * Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 1100 aa. Jedermann kann ſich zum Vortheil ſeiner Erben ſchon bey Lebzeiten des Genuſſes ſeines Vermögens begeben, ſoweit er keiner Sraatspflicht damit ſich entzieht. 1100 ab. Dieſe Ueberlaſſung iſt in jedem Fall an die oben im vierten Kapitel im erſten Abſchnitt von der Form der Schen⸗ kungen vorgeſchriebene Regeln gebunden, den Saz 944. ausge⸗ nommen. 1100 ac. Wer ſein ganzes beſizendes Vermögen abgibt, muß dabey die Vorſorge für ſeinen Unterhalt beſtimmt ausdrücken, es ſey nun, daß er ſich zu einem der übernehmenden Erben oder zu mehreren umwechſelnd in Verpflegung begibt, oder ſich eine Abgabe in Geld und Haushaltungs⸗Erzeugniſſen vorbehält. 1100 ad. Man kann den Genuß des Vermögens allein, oder auch zugleich das Eigenthum übergeben. * Zweyter Apbſchnitt. Von Eigenthums⸗Uebergaben. 1100 ba. Wer Eigenthum und Genuß unwiderruflich übergibt, ſezt den Erben in alle hier nicht namentlich geänderte Rechte und Obliegenheiten eines Geſchenk⸗Nehmers, es mag die Uebergabe mit einer Abgabe belaſtet ſeyn oder nicht, ſo lang nur die Belaſtung nicht über zwey Drittheile des höchſten jährlichen Ertrags wegnimmt. —2— ——˖— 111. B. 11. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 299 1100 bb. Der Uebergebende darf ſich den freyen Widerruf vorbehalten. Dieſer Vorbehalt ändert jedoch an der Natur des Geſchäfts weiter nichts, als daß dabey nun der Widerruf an den Beweis jeuer geſezlichen Urſachen nicht gebunden iſt, welche für die Aufhebung unwiderruflicher Schenkungen geordnet ſind. Dieſer Vorbehalt wird im Zweifel nicht vermuthet. 1100 bc. Würde der Uebergebende erſt nach vorausgegangener Vermögens⸗Uebergabe ſich heyrathen, und aus ſolcher Ehe Kinder zeugen, ſo kann deren Geburt eine Uebergabe nicht wieder aufheben, die unwiderruflich geſchehen war. 1100 bd. Wo das übergebene Vermögen nicht über obiges Maas mit Leib⸗Geding belaſtet liſt, da wird die Auslegung für den Uebergebenden gemacht, wann Zweifel entſteht, ob die Uebergabe eigenthümlich oder nuznießlich ſey, mithin wird lezteres unterſtellt. 1100 be. Wo das Leibgeding höher anſteigt, oder eine Ver⸗ pfründung mit verbunden iſt, da iſt im Zweifel die Auslegung für den Empfänger des Vermögens, mithin auf eigenthümliche Ueber⸗ laſſung zu machen, und ſofort im erſteren Fall aus dem zwölften Titel und deſſen zweiten Kapitel vom Leibrenten⸗Vertrag, im andern aber aus dem dritten Kapitel ebendeſſelben Titels vom Pfründ⸗Vertrag, das Verhältniß des Gebers und Empfängers zu bemeſſen, ſo weit nicht namentlich Abweichungen bedungen ſind. 1100 bf. Wo von mehreren Erben, an welche das Vermögen übergeben wurde, nur Einer oder der Andere in dem Fall einer hochgeſpannten Leibrente oder einer Pfründleiſtung iſt; da findet der vorige Saz nur auf deſſen Theil Anwendung, und. die übrigen Theile werden nach den früheren Säzen bemeſſen. * Dritter Abſchnitt. Von nuznießlichen Uebergaben. 1100 ca. Die nuznießliche Vermögens⸗Uebergabe iſt eine für⸗ ſorgliche Erbeinweiſung oder Erbtheilung, verbunden mit der Schen⸗ kung des Genuſſes des künftigen Erbes. 300 III. B. II. V. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 1100 cb. Der Empfänger erlangt in Bezug auf den Genuß alle Rechte und Pflichten eines Nuznießers. 1100 cc. Die Säze 1100 bb. und bc. auch be. finden auch bey dieſer Genuß⸗Schenkung Plaz. 1100 cd. Die fürſorgliche Erbeinweiſung oder Erbtheilung ändert an dem geſezlichen Erbgang nichts, und benimmt dem Ueber⸗ gebenden die Macht nicht, ändernde leztwillige Verfügungen darüber zu treffen. 1100 ce. Sind keine dergleichen vorhanden, auch keine Verän⸗ derungen in der Erbordnung bis zum Tod des Uebergebenden da⸗ zwiſchen getreten; ſo iſt die Erbeinweiſung oder Erbtheilung, die in der Vermögens-Uebergabe geſchah, endgültig, vorbehaltlich einer Minderung, wo Pflichterben dergleichen zu fordern haben, und der Verordnungen des ſiebenten Kapitels von Erbtheilung der Eltern oder Ahnen unter ihren Nachkommen, wo der Fall ſich dahin eignet. 1100 cf. Sind durch Veränderungen im Erbgang oder durch lezte Willensverfügungen Aenderungen eingetreten; ſo muß der nuz⸗ nießliche Beſizer denen dadurch an ſeine ſtatt tretenden Erben in geſezlicher Ordnung das übergeben erhaltene Vermögen aus⸗ händigen. 1100 cg. Der Erblaſſer kann jedoch in der Uebergabe feſtſezen, daß, wenn er ohne andere desfalſige Willensverordnung kſterbe, die Verlaſſenſchaft ſchon als vom Uebergabstag an zu Erbe verfallen angeſehen werden ſoll, wo ſie alsdann durch Veränderungen im Erb⸗ gang keiner Ablieferung an andere Erben unterworfen wird. * Eilftes Kapitel. Von Auslegung der Schenkungen und Vermaäͤchtniſſe. 1100 da. So weit nicht aus den Säzen dieſes Titels ein An⸗ deres nothwendig folgt, gelten die Regeln, welche wegen der Aus⸗ 1II. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 302 legung der Verträge im fünften Abſchnitt und dritten Kapitel des dritten Titels von Verträgen angegeben ſind. 1100 d b. Statt einer zweyſeitigen Abſicht iſt jedoch die erklärte einſeitige Abſicht des Gebers diejenige, auf welche bey dieſen Nechts⸗ geſchäften zu ſehen iſt. 1100 dc. Keiner auſſerhalb der Urkunde geſchöpften Abſicht iſt die Kraft zuzugeſtehen etwas zu verfügen, was überall aus den Worten nicht gefolgert werden kann; ſondern nur die Kraft, das nicht zu verfügen, was erweislich nicht in der Abſicht des Gebers lag, jedoch etwa aus den Worten gefolgert werden könnte. 1100 dd. In dem Gegenſtos zwiſchen dem Vortheil des Erb⸗ Nehmers und der Erbtheil⸗ oder Erbſtück⸗Nehmer iſt im Zweifel für den Erſteren zu ſprechen; ſo auch zwiſchen dem Erben und den Vermächtniß⸗Nehmern. 1100 de. Wer eine ihm angefallene Verlaſſenſchaft übernimmt, geht dadurch mit denen Gläubigern des Erblaſſers und der Erbſchaft einen Halb⸗Vertrag ein, ſie geſezmäſig um ihre Forderungen zu befriedigen; das Verhältniß zwiſchen dieſen und ihm richtet ſich darinn nach den Säzen des Titels über die Verträge. Dritter Titel. Von Vertraͤgen und Vertrags⸗Verbindlich⸗ keiten uͤberhaupt. Erſtes Kapitel. Vorlaͤufige Verfuͤgungen. 1101. Ein Vertrag iſt die Uebereinkunft, wodurch eine oder mehrere Perſonen Einer oder Mehreren andern verbindlich zuſagen, etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlaſſen. 5⁰2 III. B. III. T. Von Verträgen u. Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 1102. Der Vertrag iſt doppelſeitig, wenn die Vertrags⸗Perſonen wechſelſeitig einander derartige Zuſa— gen thun⸗ 1103. Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere Perſonen gegen eine oder mehrere Andere ſich zu etwas verbindlich machen, ohne daß dieſe Leztere eine Gegen— Zuſage thun. 1104B. Ein Vertrag auf Um ſaz iſt vorhanden, wenn hiebey das, was jeder Theil gibt oder leiſtet, der Gegenwerth deſſen iſt, was ihm gegeben oder geleiſtet wird. Beſteht der Gegenwerth in der Wagniß eines Gewinns oder Verluſts fuͤr beyde Theile, je nach ungewiſſen Bege⸗ benheiten, ſo iſt der Vertrag ein Gluͤcks⸗Vertrag. 1105. Ein unentgeltlicher oder Freygebig⸗ keits⸗Vertrag iſt derjenige, worinn einer dem Andern einen unvergoltenen Vortheil zuwendet. 1106. Ein belaſteter Vertrag iſt derjenige, wobey jeder Theil etwas geben oder thun muß. 1107. Alle Vertraͤge, benannte und unbe⸗ nannte, richten ſich nach allgemeinen Regeln, welche der Gegenſtand dieſes Titels ſind. Die Regeln, welche gewiſſen benannten Vertraͤgen eigen ſind, finden ſich in jenen Titeln, die ſich auf dieſe Vertrags-Arten beziehen, und die beſondern Regeln der Handels-Vertraͤge werden durch die Handels-Geſeze beſtimmt. 111. B. 11I. T. Von Verträgen u. Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 305 Zweytes Kapitel. Von den Erforderniſſen zur Guͤltigkeit der Vertraͤge. 1106. Zur Guͤltigkeit eines Vertrags gehoͤren vier weſentliche Bedingungen: Die Einwilligung desjenigen Theils, der verbindlich werden ſoll; Deſſen Faͤhigkeit Vertraͤge zu ſchließen; Eine beſtimmte Sache als Gegenſtand der Ver⸗ bindlichkeit; Eine erlaubte Vertrags-Urſache. Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung. 1108 a. Man kann ſeine Einwilligung durch Handlungen wie durch Worte erklären, wo nicht das Geſez eine wörtliche Erklärung fordert. 1108 b. Derjenige willigt ſtillſchweigend ein, der auf eine zur Annahme reife Erklärung eines Andern hin, ſolche Handlungen vornimmt, zu welchen er nur unter Vorausſezung der Beyſtimmung veranlaßt oder berechtigt ſeyn kann. 1108 c. Die einer Handlung angehängte Rechtsverwah⸗ rung, daß ſie für Einwilligung nicht gelten ſolle, wirkt bey ſol— chen Handlungen nichts, welche die Geſeze namentlich für Einwilli⸗ gung erklärt haben, oder welche alsdann alle vernünftige Haltung verlören. 1109. Eine nur durch Irrthum erlangte, oder durch Gewalt erzwungene, oder durch Betrug erſchlichene Ein⸗ willigung iſt unguͤltig. 504 111. B. I11I. T. Von Verträgen u. Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 1110. Nur derjenige Irrthum macht den Vertrag nichtig, der das Weſen der Sache oder die Eigenſchaft des Vertrags betrift, hingegen keineswegs derjenige, der nur die Perſon angeht, mit welcher man uͤbereinkommen will, es waͤre dann, daß Ruͤckſicht auf eine beſtimmte Perſon die Haupt-Urſache der Uebereinkunft waͤre. 1110 a. Auch derjenige Irrthum entkräftet den Vertrag nicht, der ſelbſtverſchuldet iſt. 1111. Zwang, d. i. widerrechtliche Gewalts⸗Anmaſ⸗ ſung wider denjenigen, der die Verbindlichkeit uͤbernahm, iſt ein Grund der Nichtigkeit, haͤtte ihn auch ein Dritter, der bey dem Vertrag nicht betheiligt iſt, angewandt. 1112. Ein ſolcher Zwang iſt vorhanden, ſo oft durch Wort oder That eine Lage hervorgebracht wird, die ver⸗ nuͤnftigerweiſe auf einen Menſchen Eindruck machen, und bey ihm die Furcht erregen kann, er ſey fuͤr ſeine Perſon oder ſein Vermoͤgen einem uͤberwiegenden und inne— ſtehenden Uebel ausgeſezt. Bey Beurtheilung dieſer Lage iſt Alter, Geſchlecht und perſoͤnliche Beſchaffenheit des Betroffenen zu erwaͤgen. 11152 Der Zwang wirkt die Nichtigkeit des Vertrags nicht allein, wenn er an Einer der Vertrags-Perſonen, ſondern auch, wenn er an deren Ehegatten, Abkoͤmmlin⸗ gen oder Ahnen veruͤbt wird. 1114. Bloße Furcht vor dem Unwillen der Eltern oder der Ahnen und dergleichen, welche durch keinen Zwang rege gemacht worden iſt, reicht nicht hin, um einen Ver⸗ trag fuͤr unguͤltig zu erklaͤren. 1114 a. In 111. B. 111. T. Von Verträgen u. Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 305 1114. a. In einem Vertrag zwiſchen Eltern und Kindern oder Vorgeſezten und Untergebenen kann jedoch auch jene Furcht nach Um⸗ ſtänden zur Umſtoſſung eines dem gehorchenden Theil nachtheiligen Vertrags in Anſchlag kommen. 1115. Ein Vertrag kann wegen Zwang nicht mehr angefochten werden, wenn derſelbe nach beſeitigter Ge— walt ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend, oder durch unbe— nuzten Ablauf der zur Umſtoſſung geſezlich beſtimmten Zeit genehmigt wurde. 1116. Der Betrug wirkt Nichtigkeit des Vertrags, wenn ohne die von Einer der Vertragsperſonen gebrauch⸗ ten Kunſtgriffe die Andere den Vertrag nicht einge— gangen haben wuͤrde. Er wird nicht vermuthet, ſondern muß aus den ein— zelnen That-Umſtaͤnden begruͤndet werden. 1116. a. Die nemliche Beweisnothwendigkeit trifft auch den Irrthum und den Zwang. 1116. b. Ein Betrug, der Nebenbeſtimmungen betrifft, wirkt nur eine Entſchädigungs⸗Forderung. 1117. Ein Vertrag, der durch Irrthum, Zwang, oder Betrug zu Stand kam, iſt nicht ſchon kraft Geſezes unguͤltig, ſondern nur einer Klage auf Vernichtung oder Umſtoſſung ausgeſezt, nach naͤherer Angabe des 7. Ab⸗ ſchnitts 5. Kapitels in gegenwaͤrtigem Titel. 1417. a. Auch ein, obwohl nicht umgeſtoßener Vertrag, den der eine Theil durch Zwang oder Betrug herbeyführte, kann von ihm niemals zu ſeinem Vortheil vor Gericht benuzt werden. 1117. b. Zwang, Betrug und andere unrechte Thaten ſind nur da anzunehmen, wo ſie mit ihren Umſtänden der Zeit, des Orts, und der Art beſtimmt angegeben und erwieſen werden. Geſezbuch. U 306 1II. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 1118. Verkuͤrzung entkraͤftet die Vertraͤge nur bey gewiſſen Gattungen derſelben, oder in Bezug auf gewiſſe Perſonen nach Inhalt des nemlichen Abſchnitts. 1119. In eigenem Namen kann man nur fuͤr ſich ſelbſt Verbindlichkeiten uͤbernehmen oder ſolche ſich bedingen. 1120. Auch fuͤr Dritte darf man gutſtehen, und eine Handlung verſprechen, die jene leiſten ſollen, in welchem Fall der gutſtehende, welcher Genehmigung zu erwirken verſprochen hat, zur Entſchaͤdigung verbunden iſt, wenn der Dritte ſich weigert, das Verſprechen auf ſich zu nehmen. 1121. Man kann auch zum Vortheil eines Dritten etwas bedingen, wenn es in Gefolg einer Zuſage geſchieht, die man ſich ſelbſt bedingt, oder einer Schenkung, die man einem Andern macht. Wer etwas dergleichen bedun⸗ gen hat, kann nicht davon abgehen, ſobald der Dritte er— klaͤrt hat, ſich das Bedungene eigen zu machen. 1122. Es wird vermuthet, man habe nicht bloß fuͤr ſich, ſondern auch fuͤr ſeine Erben und Rechtsfolger be⸗ dungen, wo nicht das Gegentheil ausgedruckt worden iſt, oder aus der Beſchaffenheit des Vertrags fließt. Zweyter Abſchnitt. Von der Vertrags⸗Faͤhigkeit. 1123. Ein jeder kann Vertraͤge ſchließen, welchen nicht die Geſeze dazu unfaͤhig erklaͤren. 1124. Unfaͤhig Vertraͤge zu ſchließen ſind in ihrer Art: 111. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 307 Die Minderjaͤhrigen, Die Mundloſen, Die Ehefrauen, Diejenigen, denen beſondere Geſeze gewiſſe Vertraͤge unterſagen. 1124. a. Die Unfähigkeit der Minderjährigen iſt, von weiterem oder engerem Umfang je nachdem ſie unmündig, halbmündig, oder vollmündig ſind 1124. b. Ein Vollmündiger, der auſſer der Eltern oder Pfleger Haus, und nicht einem Fürſorger übergeben, mithin ſich ſelbſt über⸗ laſſen iſt, ſchließt gültig alle für ſeinen Unterhalt und Beruf geeig⸗ nete Verträge, vorbehaltlich der Umſioſſung im Verlezungs Fall, und der beſondern Anſtalts⸗Geſeze, welchen er etwa unterworfen iſt. 1125. Minderjaͤhrige, Mundloſe und Ehefrauen koͤn⸗ nen wegen Unfaͤhigkeit ihre Zuſage nur in geſezlich beſtimm⸗ ten Faͤllen anfechten. Perſonen, die faͤhig ſind, eine Verbindlichkeit zu uͤber— nehmen, koͤnnen die Unfaͤhigkeit des Minderjaͤhrigen, des Mundloſen, oder der Ehefrau, mit welchen ſie gehandelt haben, dieſen nicht entgegenhalten. Dritter Abſchnitt. Von dem Gegenſtand und Stoff der Vertraͤge. 1126. Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegen⸗ ſtand, die der Eine Theil zu geben, zu thun oder zu un⸗ terlaſſen zuſagt. 1127. Der bloße Gebrauch oder die bloße Innhabung u 2 308 11I. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. einer Sache kann, ſo gut als die Sache ſelbſt, Gegen⸗ ſtand eines Vertrags ſeyn. 1123. Nur Sachen, die dem Rechts⸗Verkehr uͤber⸗ laſſen ſind, koͤnnen Vertrags-Gegenſtand werden. 1129. Eine Verbindlichkeit muß eine, wenigſtens der Gattung nach, beſtimmte Sache betreffen. Ihr Betrag kann ungewiß ſeyn, wenn es nur Mittel zu deſſen Beſtimmung gibt. 1130. Auch zukuͤnftige Sachen darf eine Verbind⸗ lichkeit umfaſſen. Nur auf die noch unangefallenen Erbſchaften kann Niemand Verzicht thun, noch uͤber ſolche irgend einen Vertrag ſchließen, ſelbſt nicht mit Bewilligung des Erb⸗ laſſers. Vierter Abſchnitt. Von der Vertrags⸗Urſache. 1131. Eine Uebereinkunft, die auf keiner, oder auf einer unrichtigen oder unerlaubten Urſache beruht, bringt keine Rechts⸗Wirkung hervor. 1132. Dadurch wird der Vertrag nicht unguͤltig, daß die Vertrags⸗Urſache nicht ausgedruckt iſt. 1133. Jene Urſache iſt unerlaubt, welche von dem Ge⸗ ſez verboten, der Sittlichkeit entgegen, oder der Staats⸗ Ordnung zuwider iſt. 111. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. Z09 Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 115 4. Rechtmaͤßig geſchloſſene Vertraͤge gelten gleich Geſezen unter denjenigen, die ſie geſchloſſen haben. Nur mit wechſelſeitiger Einwilligung oder aus geſez— lichen Gruͤnden, koͤnnen ſie widerrufen werden. Sie erfordern redlichen Vollzug. 1135. Vertraͤge verbinden nicht nur zu dem ausge— drukten, ſondern auch zu allem, was aus ſolchen nach Billigkeit, Herkommen oder Geſezen folgt. Zweyter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit zu geben. 1136. Die Schuldigkeit etwas zu geben, umfaßt nicht nur die Verbindlichkeit, die Sache zu uͤbergeben, ſondern auch ſie bis zur Uebergabe zu bewahren und widrigenfalls den Glaͤubiger zu entſchaͤdigen. 1137. Die Obſorge fuͤr die Bewahrung der Sache verbindet denjenigen, dem ſie aufliegt, zu jeder Vorſicht eines guten Hauswirths, der Vertrag mag nun den Vor⸗ theil des einen Theils allein, oder den gemeinſchaftlichen Nuzen beeder bezwecken. Mehr oder weniger umfaßt dieſe Verbindlichkeit bey jenen Vertraͤgen, deren Wirkungen unter den betreffen⸗ den Titeln beſonders beſtimmt ſind⸗ 310 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 1158. Die Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sa⸗ che entſteht aus der bloßen Uebereinkunft der Vertrags⸗ Perſonen. Sie macht den Glaͤubiger zum Eigenthuͤmer; ſie uͤber— traͤgt auch auf ihn die Gefahr der Sache von dem Au⸗ genblick an, wo die Uebergabs-Schuldigkeit begruͤndet war, obgleich ſolche nicht geſchehh, wenn nicht der Schuldner im Lieſerungs⸗Verzug iſt, in welchem Fall ſie auf ſeiner Gefahr bleibt. 1139. Der Schuldner wird in Verzug geſezt, theils durch urkundliche, nemlich oͤffentlich beurkundete Aufforde⸗ rungen oder andere gleichgeltende Vorgaͤnge, theils durch den Inhalt des Vertrags ſelbſt, wenn darinn enthalten iſt daß durch bloße Erſcheinung des Tags, ohne daß es weite— rer Handlung beduͤrfe, der Schuldner im Verzug ſeyn ſoll, 1140. Die Wirkungen der Verbindlichkeit eine Lie⸗ genſchaft zu geben oder zu uͤberliefern, werden unter dem Titel vom Verkauf und unter dem Titel: von Vor⸗ zugs⸗Rechten und Unterpfaͤndern beſtimmt. 1141. Auf ein Fahrniß⸗Stuͤck, das man zu geben oder zu liefern zweyen Perſonen nach einander zuſagt, hat derjenige den Vorzug und wird Eigenthuͤmer, der in den wirklichen Beſiz der Sache geſezt iſt, wenn ſchon ſein Titel juͤnger iſt, vorausgeſezt nur, daß er ein redli— cher Beſizer ſey. Dritter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit etwas zu leiſten. 1142. Jede unerfuͤllte Verhindlichkeit etwas zu thun 4 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 311 oder zu laſſen, loͤst ſich in die Schuldigkeit auf, zu ent— ſchaͤdigen. 1143. Der Gläͤubiger kann jedoch fordern, daß Alles zuſagwidrig errichtete, zerſtoͤrt werde, auch kann er ſich ermaͤchtigen laſſen es auf Koſten des Schuldners ſelbſt zu zerſtoͤren, unbeſchadet ſeiner Entſchaͤdigungs-Forderung ſo weit ſie ſtatt hat. 1144. Der Glaͤubiger kann gleichfalls ermaͤchtigt wer— den, das unerfuͤllte Verſprechen auf Koſten des Schuld⸗ ners ſelbſt vollziehen zu laſſen. 1145. Wer etwas zu unterlaſſen ſchuldig iſt, haftet ſobald er es thut, fuͤr die Entſchaͤdigung. Vierter Abſchnitt. Von der Entſchaͤdigung wegen Nicht⸗Erfuͤl⸗ lung einer Verbindlichkeit. 1146. Entſchaͤdigung iſt ein Schuldner nur dann ſchuldig, wenn er wegen Erfuͤllung ſeiner Verbindlichkeit in Verzug geſezt iſt, den Fall ausgenommen, wo das, was der Schuldner zugeſagt hat, nur in einer gewiſſen Zeit, die er verſtreichen ließ, gegeben oder gethan wer— den konnte. 1147. Der Schuldner der ſeine Zuſage gar nicht oder nicht in Zeiten erfuͤllt, wird zur Entſchaͤdigung im geeig⸗ neten Fall verurtheilt, ſo oft er nicht darlegt, daß die Nicht-Erfuͤllung von einer fremden ihm nicht beyzumeſ⸗ ſenden Urſache herruͤhre, und das ſelbſt alsdann, wenn von ſeiner Seite gar keine Unredlichkeit unterlauft. 512 III. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 1148. Die Entſchaͤdigungs⸗Klage hat nicht ſtatt, wenn der Schuldner durch hoͤhere Gewalt oder Zufall ver⸗ hindert wurde, das Zugeſagte zu geben oder zu thun, oder veranlaßt wurde, gegen ſeine Zuſage zu handeln. 1148. a. Sie hat auch nicht ſtatt wegen einem Schaden oder einer Schadens⸗Vergrößerung, welche aus einer zu dem Verſehen des Schuldners hinzugekommenen Verſchuldung des Gläubigers ent⸗ ftand. 1149. Die Entſchaͤdigung umfaßt den erlittenen Verluſt und den entgangenen Gewinn, mit Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen und Einſchraͤnkungen. 1150. Blieb die Verbindlichkeit ohne Gefaͤhrde des Schuldners unerfuͤllt, ſo hat dieſer nur jenen erlittenen Verluſt und entgangenen Gewinn zu erſezen, welcher zur Zeit der Vertrags-Vollziehung vorhergeſehen wurde, oder vorhergeſehen werden konnte. 1150. a. Die Möglichkeit der Vorausſicht iſt nach jenem Maas der Einſicht und Umſicht auch Achtſamkeit zu beſtimmen, welche man bey Perſonen gleichen Stands und Berufs gewöhnlich findet, und deshalb zu erwarten berechtigt iſt. 1150. b. Iſt dem Handelnden nach ſeiner gewöhnlichen Ham elsweiſe ein größeres Maas eigen, ſo gilt dieſes in jenen Fällen zum Maasſtab, wo derſelbe betrüglich oder leidenſchaftlich handelte. 1150. c. Iſt ſeine Geiſtesthätigkeit unter dem gewöhnlichen Grad, ſo muß ſich der Gläubiger an dieſem Maasſtab genügen laſſen, wenn er ſich dieſen Schuldner erwählt hat. d 1151. Selbſt in dem Fall, wo eine Verbindlichkeit aus Gefaͤhrde des Schuldners unerfuͤllt bleibt, begreift die Entſchaͤdigung nur denjenigen erlittenen Verluſt und entgangenen Gewinn unter ſich, welche unmittelbare und natuͤrliche Folgen der Nicht⸗Erfuͤllung ſind. —,. 11I. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 315 1151. a. Veryluſt und Gewinn wird auf den höchſten laufen— den Werth, der in der Zwiſchenzeit von der Beſchädigung bis zur Entſchädigung beſtand, berechnet, wenn der Schaden vorſäzlich zu⸗ gefügt wurde, andernfalls nur auf den mittleren, in keinem Fall auf den bloßen Neigungs⸗Werth des Beſchädigten. 1152. Wo in einem Vertrag, auf den Fall der Nicht⸗ Erfuͤllung fuͤr Entſchaͤdigung eine beſtimmte Summe ver— ſprochen iſt, da darf dem Beſchaͤdigten weder mehr noch weniger zuerkannt werden, 1153. Bey Verbindlichkeiten, welche auf die Zahlung einer gewiſſen Summe beſchraͤnkt ſind, beſteht die Ent— ſchaͤdigung wegen verzoͤgerter Erfuͤllung des Vertrags allemal nur in der Verurtheilung zu den geſezlichen Zin— ſen, ohnbeſchadet der beſondern Regeln fuͤr Handlungs⸗ Geſchaͤfte und fuͤr Buͤrgſchaften. Dieſe Entſchaͤdigung gebuͤhrt dem fordernden Glaͤubi⸗ ger, ohne daß er noͤthig haͤtte, irgend einen Verluſt zu beweiſen. Sie gebuͤhrt ihm nur vom Tag der Anforderung an, den Fall ausgenommen, wo das Geſez ſagt der Zinſen⸗ lauf ſolle kraft Geſezes anfangen. 1154. Der Zinsruͤckſtand der hoͤher als ein Jahrs⸗ betrag iſt, kann Zinstragend werden durch gerichtliche Einklagung oder durch beſondere Uebereinkunft. 1155, Verfallene Einkuͤnfte an Pacht, Miethgeld Erb⸗ oder Leibrenten, tragen ebenfalls Zins von dem Tag der gerichtlichen Anforderung oder der Erklaͤrung zur Verzinſung. Gleiche Regel gilt fuͤr den Fruͤchten-Erſaz, und fuͤr 314 1MII. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. Zinſen, die ein Dritter dem Glaͤubiger auf Rechnung des Schuldners gezahlt hat. 1155 a. Bey Erſtattung der nicht mehr vorhandenen Früchte erſezt der redliche Beſizer alle wirklich verzehrte Früchte, jedoch mit Ausnahme ſolcher, von denen er erweiſen kann, er würde ſolche nicht genoſſen, noch ihren Werth verbraucht haben, wenn er gewußt hätte, das Genußrecht ſeye nicht ſein. Der unredliche Beſtzer erſezt alle verzehrten Früchte ohne Ausnahme, und zugleich die vernach⸗ läſſigten. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Auslegung der Vertraͤge. 1156. Bey Vertraͤgen gilt die gemeinſchaftliche Ab⸗ ſicht der Vertrags-Perſonen mehr als der buchſtaͤbliche Sinn der Worte. 3 1156 a. Eine auſſerhalb der Vertrags⸗Urkunde erhobene Ab⸗ ſicht kann jedoch den Worten des Vertrags nur alsdann entgegen⸗ geſtellt werden, wenn aus dem Zuſammenhang der Urkunde ein Wi— derſpruchs⸗Schein oder eine Unerklärlichkeit hervorgeht, und eine Auslegungs⸗Bedürftigkeit herbeyführt. 1157. Eine doppelſinnige Stelle hat den Sinn, wor— inn ſie einige Wirkung hervorbringen kann; nicht den, worinn ſie unwirkſam bleiben wuͤrde. 1158. Doppelſinnige Ansdruͤcke ſind dem Gegenſtand des Vertrags gemaͤs auszulegen. 1159. Das Zweydeutige erhaͤlt ſeine Auslegung aus dem Landsbrauch des Vertrags⸗Orts. 1160. In jedem Vertrag muͤſſen die uͤblichen Vor⸗ 1II. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 315 ſichts-Gedinge, obſchon ſie darinn nicht ausgedruckt waͤren, hinzugedacht werden. 1161. Von mehrern Neben⸗Gedingen erhaͤlt Eins durch das Andere ſeine Auslegung, indem einem Jeden der Sinn zukommt, der ſich aus der ganzen Handlung ergibt. 1162. Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjeni⸗ gen ausgelegt, dem etwas bedungen wird, und fuͤr den, der eine Verbindlichkeit uͤberkommen ſoll. 1163. So allgemein auch immer die Ausdruͤcke eines Vertrags ſeyn moͤgen, ſo erſtreckt er ſich gleichwohl nur auf ſolche Sachen, woruͤber erweislich die Betheiligten zu unterhandeln Willens waren. 1164. Wird in einem Vertrag zur Erlaͤuterung der Verbindlichkeit ein Fall ausgedruckt, ſo wird dadurch deren Umfang nicht beſchraͤnkt, ſondern bleibt dennoch, wie er in den unausgedruckten Faͤllen von Rechtswegen ſeyn mag. Sechster Abſchnitt. Von der Wirkung der Vertraͤge in Bezug auf dritte Perſonen. 1165. Vertraͤge haben nur unter denen, die ſie ſchlie ſ⸗ ſen, ihren Wirkungs-Kreis; einem Dritten bringen ſie keinen Nachtheil; ſie nuͤzen ihm auch nicht, auſſer in dem Fall des 1121. Sazes. 1166. Die Glaͤubiger koͤnnen gleichwohlalle jene Rech⸗ te und Klagen ihres Schuldners zu ihrer Befriedigung gek tend machen, die nicht ausſchließlich ihm in Perſon zuſtehen. 316 111. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 1167. Sie koͤnnen gleichfalls in eigenem Namen jene Handlungen anfechten, die ihr Schuldner zum Abbruch ihrer Rechte unternimmt. Sie muͤſſen jedoch, ſo viel jene Rechte betrifft, die unter dem Titel von den Erbſchaften und unter dem Titel von dem Heyraths⸗Vertrag und den wechſelſeitigen Rechten der Ehegatten ge⸗ nannt ſind, nach den dort vorgeſchriebenen Regeln ſich richten. 1167. a. Die vorgedachte Anfechtung ſindet nur innerhalb ei⸗ nes Jahrs, von der Zeit der dem Gläubiger möglich gewordenen Kenntniß an, ſtatt. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Ver⸗ bindlichkeiten. Erſter Abſchnitt. Von bedingten Verbindlichkeiten. §. I. Von Bedingungen uͤberhaupt und ihren ver⸗ ſchiedenen Gattungen. 1163. Eine Verbindlichkeit iſt bedingt, deren Wirk— ſamkeit oder Fortdauer von einer kuͤnftig aufzuklaͤrenden ungewiſſen Begebenheit abhaͤngt. 1169. Zufaͤllig iſt die Bedingung, welche auf Ereigniſſen beruht, die weder in der Gewalt des Glaͤu— bigers, noch in jener des Schuldners ſtehen. 11I. B. i1l. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 317 1170. Willkuͤhrlich heißt die Bedingung, wo⸗ durch der Vollzug des Vertrags von einer Begebenheit abhaͤngt, welche herbeyzufuͤhren oder entfernt zu halten, in der Gewalt der Einen oder Andern der Vertrags⸗Per⸗ ſonen ſteht. 1171. Die Gemiſchte beruht zu gleicher Zeit auf dem Willen einer Vertrags⸗Perſon und eines Dritten, oder des Zufalls. 1172. Jede Bedingung einer unmoͤglichen ſittenwi⸗ drigen oder geſezwidrigen Sache gilt nicht, und macht die darauf ausgeſezte Uebereinkunft unguͤltig. 1173. Die Bedingung, etwas an ſich Unmoͤgliches nicht zu thun, macht die darauf ruhende Verbindlichkeit nicht unguͤltig. 1174. Jede Verbindlichkeit iſt nichtig, welche unter einer Bedingung uͤbernommen wird, die allein von der gung Willkuͤhr des Uebernehmenden abhaͤngt. 1175. Jede Bedingung muß ſo erfuͤllt werden, wie es die Parthien wahrſcheinlich gewollt und gemeint haben. 1176. Wenn die Bedingung, daß etwas geſchehe, in eine beſtimmte Zeit begrenzt iſt, ſo gilt ſie fuͤr fehlge— ſchlagen, ſobald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß ſich die Begebenheit ereignet haͤtte.* Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo kann die Bedingung zu jeder Zeit erfuͤllt werden; erſt alsdann gilt ſie fuͤr fehl— geſchlagen, wenn Gewißheit vorhanden iſt, daß die Be— gebenheit ſich nicht mehr ereignen werde. 318 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 1177. Die Bedingung, daß eine Begebenheit in ei— ner beſtimmten Zeit ſich nicht ereigne, iſt erfuͤllt, ſobald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß die Begebenheit eingetre— ten waͤre, ſie iſt gleichfalls erfuͤllt, wenn vor Ablauf der Zeit Gewißheit entſteht, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen werde. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo iſt ſie nur alsdann erfuͤllt, wenn es ſicher wird, daß uͤberall die Begebenheit ſich nicht ereignen werde. 1178. Eine Bedingung gilt fuͤr erfuͤllt, wenn der Schuldner, der ſich unter dieſer Bedingung verbindlich machte, ſelbſt ihre Bedingung verhindert. 1179. Eine erfuͤllte Bedingung wirkt ruͤckwaͤrts auf den Anfang des Geſchaͤfts. Iſt der Glaͤubiger vor Er⸗ fuͤllung der Bedingung geſtorben, ſo gehen ſeine Rechte auf ſeine Erben uͤber. 1180. Schon ehe die Bedingung erfuͤllt iſt, kann der Glaͤubiger die zu Erhaltung ſeines Rechts etwa noͤthig werdende Handlungen vornehmen. H. I1. Von der aufſchiebenden Bedingung. 1181. Eine Verbindlichkeit unter aufſchiebender Be⸗ dingung beſteht nicht nur, wenn die ungewiſſe Begebenheit wovon ſie abhaͤngt, wirklich noch zukuͤnftig iſt, ſondern auch, wenn ſie ſich ſchon ereignet hat, dieſes aber den Parthien unbekannt iſt. Im erſten Fall kann das Verſprechen nicht zum Voll⸗ zug kommen, ehe die Begebenheit zur Wirklichkeit gekom⸗ men iſt. g ,n —y III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 319 Im andern Fall wirkt die Verbindlichkeit von dem Tag an, da ſie eingegangen ward. 1182. Eine Sache, die jemand unter aufſchiebender Bedingung ſchuldet, bleibt auf Gefahr des Schuldners, der zu ihrer Ueberlieferung nur auf den Fall der erfuͤllten Bedingung verbunden ward. Geht die Sache ohne Verſchulden des Schuldners gaͤnzlich zu Grund; ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Wird der Werth der Sache ohne deſſen Verſchulden verringert; ſo hat der Glaͤubiger die Wahl, entweder von dem Vertrag abzuſtehen, oder ohne Abzug an der Gegen⸗ leiſtung die Sache in dem Stand, worinn ſie ſich wirklich befindet, anzunehmen. Liegt der Grund der Werths-Verringerung an dem Schuldner, ſo hat der Glaͤubiger die Wahl, entweder von dem Vertrag abzuſtehen, oder die Sache in dem Stand, worinn ſie ſich befindet, nebſt der Entſchaͤdigung zu fordern. §. III. Von der aufloͤſenden Bedingung. 1183. Eine aufloͤſende Bedingung, ſobald ſie erfuͤllt wird, hebt die Verbindlichkeit auf, und ſezt die Sachen in den Stand zuruͤck, als waͤre dieſe nicht vorhanden geweſen. Der Vollzug der Verbindlichkeit wird durch ſie nicht aufgeſchoben; ſie verbindet den Glaͤubiger nur, das Em— pfangene zuruͤckzugeben, ſodald die vorbehaltene Begeben⸗ heit ſich ereignet. 1184. In doppelſeitigen Vertraͤgen iſt es fuͤr den Fall, da einer von beeden Theilen ſeinem Verſprechen kein 320 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. Genuͤge leiſtet, allemal ſtillſchweigende Bedingung, daß der Vertrag aufgeloͤst ſeyn ſoll. Der Vertrag wird jedoch nicht kraft Geſezes aufgeloͤst, ſondern der Theil, welchem das nichterfuͤllte Verſprechen geſchah, hat die Wahl, entweder den Andern zum Voll⸗ zug des Vertrags, wenn dieſer noch moͤglich iſt, zu zwin— gen, oder deſſen Aufhebung nebſt der Entſchaͤdigung zu fordern. Dieſe Forderung muß gerichtlich geſchehen, und dent Beklagten kann nach Umſtaͤnden ein Aufſchub zum Vollzug geſtattet werden. Zweyter Abſchnitt. Von betagten Verbindlichkeiten. 1185. Das Ziel oder der Tag unterſcheidet ſich von der Bedingung dadurch, daß es die Verbindlichkeit nicht aufſchiebt, ſondern nur ihren Vollzug hinausſezt. 1185. a. Von dem vorgenannten Verfallziel iſt das Währziel verſchieden, welches weder das Entſtehen noch den Vollzug der Ver⸗ bindlichkeit aufſchiebt, ſondern nur ihrer Währung oder Dauer ein Ende macht. 1186. Was erſt an einem Verfallziel zahlbar iſt, kann vor dem Verfalltag nicht gefordert, aber auch wenn es vorausbezahlt wurde, nicht zuruͤckgefordert werden. 1187. Verfall-⸗Zieler gelten immer fuͤr bedungen, zum Vortheil des Schuldners, ſoweit ſich nicht aus der Uebereinkunft oder von Umſtaͤnden ergibt, daß ſie zugleich zum Vortheil des Glaͤubigers verabredet wurden. 1188. Der Schuldner kann ſeine Beguͤnſtigung durch ſolche Zieler nicht mehr geltend machen, wenn er gant⸗ maßig 11I. B. 111. T. Von Verträgen u. Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 321 mäaͤſig wird, oder durch ſeine Handlungen die Sicherheit vermindert hat, die er ſeinem Glaͤubiger in dem Vertrag gegeben hat⸗ 1188. a. Doch kann der Schuldner, deſſen Zahlungszieler un⸗ verzinslich waren, ſo viel an der Vorauszahlung abziehen, als die Schuldigkeit bis zur Verfallzeit, nach dem geſezlichen Fuß, Zins ge⸗ tragen haben würde. 1188. b. Währzieler können niemals vom Richter verlängert werden, übrigens iſt ihre Wirkung jenen einer guflöſenden Bedin⸗ gung gleich; jedoch ohne Rückwirkung. Dritter Abſchnitt. Von Wahl⸗Verbindlichkeiten. 1189. Der Schuldner einer Wahl⸗ Verbindlichkeit wird ihrer dadurch ledig, daß er eine der mehreren ver— ſprochenen Sachen uͤberliefert. 1190. Die Wahl gebührt dem Schuldner, in ſo fern ſie nicht ausdruͤcklich dem Glaͤubiger eingeraͤumt iſt. 1191. Der Schuldner kann dem Glaͤubiger nicht einen Theil der Einen, und einen Theil der Andern verſproche⸗ nen Sache geben. 1192. Wenn von beeden verſprochenen Sachen die Eine kein Gegenſtand einer Verbindlichkeit werden konnte; ſo gilt die Verbindlichkeit fuͤr einfach, obſchon ſie wahl⸗ weis ausgedruckt iſt. 1193. Eine Wahl⸗Verbindlichkeit wird zur einfachen, wenn Eine der verſprochenen Sachen zu Grund gegangen Geſezbuch. X 322 11I. B. 11I. T. Von Vepträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. iſt, und nicht mehr geliefert werden kann, ſey es auch durch Fehler des Schuldners. Er kann den Werth der un⸗ tergegangenen Sache ſtatt der uͤbergebliebenen nicht geben. Sind beede Sachen zu Grund gegangen, und Eine davon aus Verſchulden des Schuldners; ſo muß dieſer den Werth derjenigen zahlen, die zulezt zu Grund ging. 1194. War in den Faͤllen des vorhergehenden Sazes durch die Uebereinkunft die Wahl dem Glaͤubiger uͤberlaſ⸗ ſen, und es iſt Eine der Sachen jedoch ohne Verſehen des Schuldners zu Grund gegangen; ſo gebuͤhrt dem Glaͤubi— ger die uͤbrig gebliebene. Haftet der Schuldner im Feh— ler, ſo kann der Glaͤubiger die Sache, die uͤbrig geblieben iſt, oder den Werth der zu Grund gegangenen waͤhlen. Sind beede Sachen zu Grund gegangen, und wenig— ſtens Eine aus Verſehen des Schuldners, ſo kann der Glaͤubiger den Werth der Einen oder der Andern nach ſei⸗ ner Wahl fordern. 1195. Sind beede Sachen ohne Verſchulden oder Verzug des Schuldners zu Grund gegangen; ſo iſt in Gemaͤsheit des 1502. Sazes die Verbindlichkeit erloſchen. 1196. Nach gleichen Grundſaͤzen wird die Wahl⸗ Verbindlichkeit, die ſich auf mehr als zwey Sachen er— ſtreckt, beurtheilt. 28 1II. B. 11I. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 325 Vierter Abſchnitt. Von Sammt⸗Rechten und Verbindlichkeiten. §. 1. Von Sammt⸗Rechten der Glaͤubiger. 1197. Diejenige Forderung iſt ein Sammt-Recht mehrerer Glaͤubiger, deren Titel einen Jeden aus ihnen ausdruͤcklich ermaͤchtigt, den ganzen Betrag der einneh⸗ menden Schuld einzufordern, deren an Einen von ihnen geſchehene Zahlung alſo den Schuldner auch da befreyt, wo der Betrag der Schuld unter die verſchiedenen Glaͤubi⸗ ger theilbar iſt. 1198. Der Schuldner hat ſo lange die Wahl, an Ei⸗ nen oder den Andern der Sammtglaͤubiger zu zahlen, als nicht Einer derſelben durch Einforderung ihm zuvor⸗ gekommen iſt. Der Nachlaß Eines der Sammt-Glaͤubiger hebt nur den Schuld⸗Antheil dieſes Glaͤubigers. 1199. Jeder Vorgang, der zu Gunſten Eines der Sammt⸗Glaͤubiger die Verjaͤhrung unterbricht, kommt Allen zu gut. §. II. Von Sammt⸗Verbindlichkeiten der Schuldner. 1200. Mehrere Schuldner ſind ſammt⸗ verbindlich, wenn jeder fuͤr ſich angehalten werden kann, das Ganze X 2 524 L1I. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. zu leiſten, folglich die Zahlung des Einen die Uebrigen ge⸗ gen den Glaͤubiger entledigt. 1201. Eine Sammt⸗Verbindlichkeit kann ſtatt fin⸗ den auch da, wo Einer der Schuldner nicht auf gleiche Weiſe, wie der Andere, zur Zahlung der nemlichen Sache verbüunden iſt; zum Beyſpiel, wenn Einer nur bedingungs⸗ weiſe verbunden iſt, waͤhrend das Verſprechen des Andern unbedingt war, oder wenn Einer eine Friſt erhalten hat, die dem Andern nicht zugeſtanden wurde. 1202. Eine Sammt⸗Vekbindlichkeit wird nicht ver⸗ muthet: ſie muß ausdruͤcklich bedungen ſeyn. Nur in Faͤllen, fuͤr welche kraft Geſezes die Sammt⸗ Werbindlichkeit eintritt, leidet dieſe Regel eine Ausnahme. 1203. Bey einer Sammt⸗Schuld kann der Glaͤubi⸗ ger ſich an jeden Schuldner halten, ohne daß Einer ihm die Einrede der Theilung entgegenſezen kann. 120 4. Die Einklagung gegen Einen der Schuldner hindert die gleiche Einklagung wider die Uebrigen nicht. 1205. Ging die ſchuldige Sache durch Verſchulden oder waͤhrend des Verzugs eines oder mehrerer Sammt⸗ Schuldner zu Grund, ſo befreyt dieſes die uͤbrigen Mit⸗ ſchuldner von der Verbindlichkeit den Werth der Sache zu zahlen nicht; aber zur Entſchaͤdigung ſind ſolche nicht verbunden. Dieſe kann der Glaͤubiger nur an jene Schuldner fordern, durch deren Verſehen die Sache zu Grund ging, oder die im Verzug waren⸗ 111. B. 11I. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 325 1206. Das wider Einen der Sammt⸗Schuldner an⸗ geſtellte Se fahten unterbricht die Verliheung zu Gun⸗ ſten Aller. 1207. Wenn an Einen der Sammt⸗Schuldner Zah⸗ lung der Zinſen gefordert iſt, ſo laufen ſie wider Alle, die gleich verbindlich ſind. 1208. Wird einer der Sammt⸗Schuldner von dem Glaͤubiger gerichtlich belangt, ſo kann er alle Einreden vorbringen, die aus der Natur der Schuld fließen, alle, die ihm perſoͤnlich zuſtehen, ſo wie alle, die ſaͤmmtlichen Mit⸗ Schuldnern gemein ſind; nur ſolche nicht, die Einigen der uͤbrigen Mit-Schuldner allein fuͤr ihre Perſon zu— kommen, ohne deren Willen. 1209. Wird Einer der Schuldner alleiniger Erbe des Glaͤubigers, oder der Glaͤubiger alleiniger Erbe Eines der e Schuldner; ſo erloͤſcht die Sammt-Schuld nur fuͤr den — Antheil dieſes Schuldners oder Glaͤubigers. 1210. Der Glaͤubiger, der Einem der Sammt⸗ Schuldner eine Theilung der Schuld nachgibt, behaͤlt ſeine Sammt⸗Klage wider die uͤbrigen, jedoch mit Ab⸗ rechnung des Antheils, der auf jenen Schuldner faͤllt, den er von der Sammt-Verbindlichkeit loszählte. 1211. Der Glaͤubiger, der von Einem der Schuld⸗ ner ſeinen geſonderten Antheil annimmt, ohne in der Quit⸗ tung ſeine Sammt-Rechte namentlich, oder ſeine Rechte uͤberhaupt vorzubehalten, begibt ſich dadurch der Saͤmmt⸗ Rechte nur in Beziehung auf dieſen Schuldner. Es gilt fuͤr keine Verzicht leiſtung auf die Sammt⸗ 326 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. Rechte gegen einen Schuldner, wenn der Glaͤubiger von ihm eine Summe empfaͤngt, die ſeinem Antheil zwar gleich kommt, wovon aber in der Quittung nicht ausgedruckt wird, daß ſie fuͤr ſeinen Theil ſey. Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Fall, wo einer der Mit-Schuldner nur auf ſeinen Theil vor Gericht be⸗ langt wird, ſo lang dieſer ſich zur Klagslos-Stellung nicht erboten hat, oderenicht eine Verurtheilung darauf erfolgt iſt. 1212. Der Glaͤnbiger, der den abgeſonderten Antheil Eines der Mit-Schuldner an Ruͤckſtaͤnden oder Zinſen der Schuld, ohne Vorbehalt empfaͤngt, verliert die Sammt— Rechte nur auf die verfallenen Renten oder Zinſen, nicht auf die kuͤnftig verfallende, und eben ſo wenig auf den Hauptſtuhl, ſo lang nicht durch zehn nacheinander fol— gende Jahre die Zahlung immer theilweiſe geſchehen iſt. 1913. Eine Verhindlichkeit, die von Mehrern ſammt und ſonders uͤbernommen wird, iſt unter den Schuldnern ſelbſt kraft Geſezes getheilt, und ſie ſind unter ſich nur Jeder fuͤr ſeinen Antheil gehalten. 1214. Ein Mitſchuldner, der eine Sammtſchuld ganz gezahlt hat, kann von einem Jeden der uͤbrigen nicht mehr als deſſen Antheil zuruͤckfordern. Iſt einer der Sammtſchuldner zahlungsunfaͤhig, ſo wird der daher entſtehende Verluſt unter die zahlungsfaͤhi⸗ gen Mitſchuldner und den Zahler ſelbſt verhaͤltnißmaͤßig getheilt. 1215. Hat der Glaͤubiger auf die Sammt⸗Klage zu Gunſten Eines der Schuldner Verzicht gethan, und Einer —.—„„ 1II. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 327 oder Mehrere der Mitſchuldner gerathen in Vermoͤgens⸗ Zerfall, ſo iſt der Antheil der Zahlungsunfaͤhigen verhaͤlt⸗ nißmaͤßig von allen Schuldnern zu tragen, ſelbſt von den⸗ jenigen, die der Glaͤubiger zuvor der Sammt⸗Verbindlich⸗ keit entlaſſen hatte. 1216. Ging das Geſchaͤft, wofuͤr Mehrere ſammt und ſonders eine Schuld aufnahmen, nur Einen der Sammt⸗Schuldner an, ſo muß dieſer ſeinen Mitſchuldnern fuͤr die ganze Schuld haften, und ſie ſind in Beziehung auf ihn nur als ſeine Buͤrgen zu betrachten. Fuͤnfter Abſchnitt. Von theilbaren und untheilbaren Verbind⸗ lichkeiten. 1217. Eine Verbindlichkeit iſt theilbar oder untheil⸗ bar, je nachdem ihr Gegenſtand nach ſeinem Stoff ſowohl als nach ſeiner Beſchaffenheit einer theilweiſen Uebergabe oder Vollziehung empfaͤnglich oder unempfaͤnglich iſt. 1918. Die Verbindlichkeit iſt untheilbar, auch da, wo zwar die verſprochene Sache oder die Handlung ihrer Natur nach theilbar waͤre, aber die Abſicht der Verbind⸗ lichkeit den theilweiſen Vollzug nicht zulaͤßt. 1219. Sammt⸗Verbindlichkeit wirkt noch keine Un⸗ theilbarkeit. §. I. Von der Wirkung theilbarer Verbind⸗ lichkeiten. 1220. Theilbare Verbindlichkeiten gelten zwiſchen 1 528 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. dem Glaͤubiger und Schuldner ſelbſt fuͤr untheilbar. Nur ihren Erben koͤmmt die Theilbarkeit zu guͤt; dieſe haben das Forderungsrecht, oder die Zahlungspflicht nur nach dem Antheil, der ihnen gebuͤhrt, oder wofuͤr ſie als Erben oder Rechtsfolger des Glaͤubigers oder des Schuldners zu haften haben. 1291. Dieſe Theilungs⸗Befugniß der Erben findet nicht ſtatt: 1.) Bey unterpfaͤndlichen Schulden; 2.) Bey Lieferungen eines beſtimmten Stuͤcks; 3.) Bey Wahl⸗Verbindlichkeiten, wo der Glaͤubiger derjenige iſt, der die Wahl hat, und Eine der Sachen untheilbar iſt; 4.) Wenn Einem der Erben die Erfuͤllung der Ver⸗ bindlichkeit vermoͤg ihres Rechtstitels allein aufliegt; 5.) Wenn die Natur des Verſprechens oder der ver⸗ ſprochenen Sache oder der Vertrags⸗Abſicht zeigt, es ſey Wille der Vertrags-Perſonen geweſen, daß die Schuld nicht theilweiſe berichtigt werden duͤr fe⸗ In den erſten drey Faͤllen kann der Erbe, der die ab⸗ zuliefernde Sache oder das Unterpfands⸗Grundſtuͤck beſizt, ſoweit dieſe reichen, deßfalls auf das Ganze gerichtlich belangt werden, mit Vorbehalt des Ruͤckgriffs auf ſeine Miterben. In dem vierten Fall kann jener Erbe, dem allein die Zahlung der Schuld aufliegt, und im fuͤnften Fall Jeder der Erben auf das Ganze belangt werden, vor— behaltlich des Ruͤckgriffs auf ſeine Miterben. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags Verbindlichkeiten. 329 — §. 11. Von der Wirkung untheilbarer Verbind⸗ lichkeiten. 1222. Jeder Mitſchuldner einer untheilbaren Schuld iſt fuͤr das Ganze verbindlich, wenn ſchon der Vertrag e keine Sammt⸗Schuldigkeit ausſpricht. 1223. Das Gleiche gilt von den Erben des Schuld⸗ ners einer untheilbaren Verbindlichkeit. 1224. Jeder Erbe eines Glaͤubigers kann den Voll⸗ zug einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen ver⸗ langen. Fuͤr ſich allein kann er jedoch nicht die ganze Schuld erlaſſen, noch den Werth anſtatt der Sache annehmen; hat Einer der Erben fuͤr ſich allein die Schuld nachgelaſſen, oder den Werth der Sache angenommen, ſo kann ſein Miterbe die untheilbare Sache zuruͤckfordern, jedoch muß er dabey den Antheil des Miterben, der den Nachlaß be— willigte, oder den Werth empſieng, dem Schuldner ver⸗ guͤten. 1225. Der Erbe eines Schuldners, wenn er auf die ganze Verbindlichkeit verklagt wird, kann eine Friſt ver— langen, um ſeine Miterben zum Recht beyladen zu laſſen, ſobald die Schuld nicht von der Art iſt, daß ſie nur von dem beklagten Miterben berichtigt werden kann. Iſt ſie ſolcher Art, ſo kann der Beklagte allein verurtheilt wer— den, vorbehaltlich ſeines Ruͤckgriffs auf ſeine Miterben zur Entſchaͤdigung. 330 111. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. Sechster Abſchnitt. Von Verbindlichkeiten unter Strafgedingen. 1226. Ein Strafgeding iſt dasjenige, wodurch Je⸗ mand zur Sicherheit der Vertrags-Vollziehung fuͤr den Fall der Nichterfuͤllung zugleich eine weitere Verbindlich⸗ keit uͤbernimmt. 1227. Die Nichtigkeit der Haupt⸗Verbindlichkéit hat die Unguͤltigkeit des Strafgedings zur Folge. Aus der Nichtigkeit der⸗Leztern folgt die Unguͤltigkeit der Erſtern nicht. 1228. Der Glaͤubiger, deſſen Schuldner im Verzug iſt, hat die Wahl, die ausbedungene Strafe oder die Voll⸗ ziehung der Haupt-Verbindlichkeit einzuklagen. 1229. Die zugeſagte Strafe dient fuͤr Entſchaͤdigung wegen Nichterfuͤllung der Haupt⸗Verbindlichkeit. Die verſprochene Sache und die Strafe zugleich kann nicht gefordert werden, wenn nicht leztere namentlich fuͤr den bloßen Verzug bedungen iſt. 1230. In keinem Fall, der Hauptverbindlichkeit mag eine Erfuͤllungszeit vorgeſchrieben ſeyn oder nicht, iſt die Strafe verwirkt, ehe der ſchuldige Theil im Ver zug iſt. 1231. Der Richter kann die Strafe maͤßigen, wenn die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen iſt. 1251 a. Eine ſchuldlos eingetretene Unmöglichkeit die Verbind⸗ lichkeit zu erfüllen, wirkt den Verfall der Strafe nicht, wo nicht eine Uebernahme aller Zufälle geſchehen iſt. 1232. Betrift die unter Strafe geſchehene Haupt⸗ —— g IIt. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 9 31 zuſage eine untheilbare Sache, ſo iſt die Strafe ſchon da⸗ durch verwirkt, daß einer der Erben des Schuldners dem Verſprechen zuwider handelt, und die Klage kann ange⸗ ſtellt werden wider denjenigen, der den Vertrag verlezt hat, auf das Ganze oder wider einen Jeden der Miterben Ganze, vorbehaltlich ihres Ruͤckgriffs auf denjenigen, der Schuld traͤgt, daß die Strafe verwirkt wurde. nach Verhaͤltniß ſeines Antheils, und unterpfaͤndlich fuͤrs 1233. Iſt die unter Strafe uͤbernommene Haupt⸗ verbindlichkeit theilbar; ſo wird die Strafe nur von jenem Erben des Schuldners verwirkt, der dieſe Verbindlichkeit uͤbertritt, und nur fuͤr den Antheil, den er an der Haupt— verbindlichkeit hatte; wider diejenigen, die ſie erfuͤllt ha— ben, findet keine Klage ſtatt. Iſt jedoch ein Strafgeding angehaͤngt, damit die Zahlung nicht theilweiſe erfolge, und es hat Einer der Miterben die Erfuͤllung der Verbindlichkeit im Ganzen ver— hindert, ſo hat wider dieſen die Klage auf die ganze Strafe, wider die uͤbrigen Miterben aber nur fuͤr ihren Antheil, vorbehaltlich ihres Ruͤckgriffs, ſtatt. Fuͤnftes Kapitel. Von Erloͤſchung der Verbindlichkeiten. 1954. Verbindlichkeiten erloͤſchen: durch Zahlung; durch Rechtswandlung; durch Erlaſſung; durch Wettſchlagung; 332 111. B. I1I. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. durch Rechtsvermiſchung; durch Untergang der Sache; durch Unguͤltigkeit oder Umſtoßung; durch den Erfolg einer aufloͤſenden Bedingung(laut des vorhergehenden Kapitels); und durch Verjaͤhrung(laut eines nachfolgenden beſon⸗ dern Titels.) 125 ½ a. Durch eine Veränderung der Umſtände, wie groß ſie auch ſey, und wie ſtark der Einfluß auch ſeyn möge, den ſie auf eine andere»Beſtimmung der Uebereinkunft gehabt haben würde, wenn ſie vor dem Abſchluß eines Vertrags eingetreten wäre, erlöſcht deſſen Verbindlichkeit nie, wenn nicht die fernere Erfüllung natürlich oder ſittlich unmöglich wird, oder jener Veränderung in Bezug auf ein beſtimmtes Nechtsgeſchäft die auflöſende Kraft namentlich ver⸗ liehen iſt. Erſter Abſchnitt. Von der Zahlung. §. I. Von der Zahlung uͤberhaupt. 1235. Jede Zahlung ſezt eine Schuld voraus; wer. etwas zahlt, ohne es ſchuldig zu ſeyn, kann es zuruͤck⸗ fordern. Freywillig erfuͤllte natuͤrliche Verbindlichkeiten be⸗ gruͤnden keine Zuruͤckforderung.. 1236. Einer Verbindlichkeit kann der Schuldner durch Jeden, der dabey betheiligt iſt, zum Beiſpiel, durch einen Mitſchuldner oder einen Buͤrger entladen werden. 111. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 333 Selbſt ein Dritter Nichtbetheiligter befreyt ihn, wenn er im Namen des Schuldners und fuͤr deſſen Rechnung zahlt, oder fuͤr das in eigenem Namen gezahlte, nicht in die Rechte des Glaͤubigers eintritt. 1237. Eine Verbindlichkeit etwas zu verrichten, kann nicht wider Willen des Glaͤubigers durch einen Dritten er— fuͤllt werden, ſo oft dem Glaͤubiger daran gelegen iſt, daß ſie der Schuldner ſelbſt erfuͤlle. 1238. Um guͤltig zu zahlen, muß man Eigenthuͤmer der zur Zahlung hingegebenen Sache, und faͤhig ſeyn, ſie zu veraͤuſſern. Die Zahlung einer Summe in Geld oder andern ver⸗ brauchbaren Sachen, kann jedoch von dem Glaͤubiger, der ſie redlicher Weiſe verbraucht hat, nicht zuruͤckgefordert werden, obwohl ſie durch jemand geſchah, der nicht Ei⸗ genthümer der gezahlten Sache war, oder ſie nicht ver⸗ aͤuſſern konnte. 1259. Die Zahlung muß an den Glaͤubiger geſchehen, oder an einen Gewalthaber deſſelben, oder an den, der von dem Geſez oder Gericht zum Empfang ermaͤchtiget iſt. Guͤltig iſt auch jene Zahlung, welche an einen unbe⸗ rechtigten Empfaͤnger geſchah, ſobald ſie von dem Glaͤu⸗ biger genehmigt ward, oder ſein Beſtes befoͤrderte. 1240. Eine Zahlung an den redlichen Beſizer einer Forderung iſt guͤltig, auch wenn die Forderung nachher dieſem abgeſprochen wird. 1241. Eine Zahlung an einen unfaͤhigen Empfaͤnger iſt unguͤltig, ſo lang nicht der Schuldner beweist, daß 334 111. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. die gezahlte Sache zum Nuzen des Glaͤubigers verwendet worden. 194. Eine Zahlung des Schuldners an den Glaͤubi⸗ ger, welche mit Hintanſezung eines obrigkeitlichen Be⸗ ſchlags oder einer Einſprache geſchieht, gilt nicht wider die Glaͤubiger, von welchen der Beſchlag oder die Einſprache herruͤhrt; dieſe koͤnnen ſo weit Rechtens ihn anhalten, noch einmal zu zahlen, vorbehaltlich des Ruͤckgriffs auf den Glaͤubiger. 1245. Der Glaäͤubiger iſt nicht ſchuldig eine andere Sache, als er zu fordern hat, anzunehmen, waͤre auch der Werth der angebotenen Sache gleich oder groͤßer. 1244 Der Schuldner kann dem Glaͤubiger keine Stuͤck⸗ Zahlung aufdringen, ſelbſt dann nicht, wenn die Schuld theilbar iſt. Der Richter kann gleichwohl, je nach der Lage des Schuldners, maͤßige Zahlungsfriſten geſtatten, und unter Vorſorge fuͤr Erhaltung des bisherigen Stands der Sache das gerichtliche Verfahren eine Zeitlang einſtellen, jedoch hat er dieſe Macht mit vieler Behutſamkeit zu gebrauchen. 1244 a. Wo nur ein Theil einer Forderung klar, ein anderer beſtritten, und die Verbindlichkeit theilbar iſt; da iſt der Gläubiger befugt und ſchuldig, ſeiner übrigen Rechte unbeſchadet, Stüszzahlung anzunehmen. 1244 b. Der Geſchenkgeber, und jeder, welchen der Gläubiger zu ernähren verbunden iſt, kann die theilweiſe Zahlungs⸗Annahme verlangen; ſo fern der Schuldner das Ganze nicht zahlen kann, ohne an dem Nothdürftigen Mangel zu leiden. 1II. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 335 1245. Wer ein vollbeſtimmtes Stuͤck zu liefern hat, thut genug, wenn er die Sache in dem Zuſtand uͤber— gibt, worinn ſie zur Zeit der Lieferung ſich befindet, vor⸗ ausgeſezt, daß eine nach entſtandener Verbindlichkeit ein— getretene Verſchlimmerung des Zuſtands weder ihm, noch denjenigen Perſonen, fuͤr welche er zu haften hat, zu⸗ zurechnen iſt, noch ein Verzug von ſeiner Seite vorausging. 1246. Der Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache die nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt, entledigt ſich der Schuldner, wenn er weder eine von der beſten, noch von der geringſten Gattung gibt. 1247. Die Zahlung muß an dem beſtimmten Ort ge⸗ ſchehen, fehlt im Vertrag eine Orts-Beſtimmung, es iſt aber von einem vollbeſtimmten Stuͤck die Rede, ſo muß die Zahlung da geſchehen, wo zur Zeit der entſtandenen Verbindlichkeit ſich das Stuͤck befand. Auſſer dieſen beyden Faͤllen geſchieht die Zahlung in dem Wohnſiz des Schuldners. 1247 a. Von lezterer Regel ſind ausgenommen die Zahlungen, welche zur Entſchädigung wegen Vergehen oder Verſehen geſchehen, als die in dem Wohnſiz des Gläubigers geſchehen ſollen.. 1248. Die mit der Zahlung verbundenen Koſten fal⸗ len auf den Schuldner. 12 448 a. Die Zahlung dreyer aufeinander folgenden Forde⸗ rungs⸗Zieler, oder zielweiſer Rechnungen, an ebendenſelben Gläu⸗ biger von ebendemſelben Schuldner geſchehen, wirkt die geſezliche Vermuthung der Zahlung der früheren, wenn die Empfangs⸗ Scheine ohne Vorbehalt älterer Forderungen oder Zieler ausgeſtellt ſind 356 111. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. §. II. Von der Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Glaͤubigers. 1249. Der Eintritt in die Rechte des Glaͤubigers kommt einem dritten Zaͤhler nur zu gut, wenn ein Ver⸗ trag oder Geſez ihn begruͤndet. 1250. Der Eintritt geſchieht kraft Vertrags, 1.) Wenn der Glaͤubiger, der ſeine Zahlung von ei⸗ nem Dritten empfaͤngt, dieſen in ſeine Rechte, Forderun⸗ gen, Vorzugsrechte oder Unterpfaͤnder wider den Schuld⸗ ner einweiſet; dieſe Einweiſung muß ausdruͤcklich und zu⸗ gleich mit der Zahlung geſchehen. 2.) Wenn der Schuldner zur Zahlung ein Anlehn macht, und den Darleiher in die Rechte des Glaͤubigers einſezt. Soll dieſe Einſezung guͤltig ſeyn; ſo muß die Ur⸗ kunde uͤber das Darlehn und die Quittung von Staats⸗ ſchreibern ausgefertigt; in Erſterer, daß die Summe zur Zahlung aufgenommen worden ſeye, erklaͤrt, und in lezte⸗ rer ausgedruckt ſeyn, daß die Zahlung mit dem Geld be⸗ wirkt worden, welches der neue Glaͤubiger dazu hergege⸗ ben hat. Dieſer Eintritt bedarf der Zuſtimmung des Glaͤu⸗ bigers nicht. 1251. Kraft Geſezes tritt in die Rechte des Glaͤu— bigers 3 1.) Der Glaͤubiger, der einen andern vorzuͤgliche⸗ ren Glaͤubiger befriedigt. 2.) Der Erwerber eines Grundſtuͤcks, der den Kauf⸗ preiß zur Befriedigung jener Glaͤubiger verwendete, wel⸗ che darauf ein Pfand⸗Recht hatten. 1 üf Pf 3.) Der⸗ 111. B. I1I. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 337 5.) Derjenige, dem, weil er mit Andern oder fuͤr Andere die Schuld zu zahlen hatte, daran gelegen war, daß ſie getilgt wuͤrde. 4.) Der Vorſichts⸗Erbe, der die Erb⸗Schulden mit ſeinem Geld bezahlt.. 1252. Der in den vorhergehenden Saͤzen zugelaſſene Rechts⸗Eintritt wirkt wider die Buͤrgen ſowohl als wider die Schuldner; er bringt dem Glaͤubiger, der nur zum Theil befriedigt worden iſt, keinen Nachtheil; ja dieſer geht mit dem Reſt ſeiner Forderung, demjenigen der ihn zum Theil gezahlt hatte, wenn dieſer auf den Schuldner zuruͤckgreift, iu der Zahlung vor. §. III. Von der Aufrechnung der Zahlungen. 1253. Wer mehrere Poſten ſchuldet, darf bey der Zahlung erklaͤren, welche Schuld er damit zu tilgen gedenke. 1254. Der Schuldner kann nicht ohne Bewilligung des Glaͤubigers ſeine Zahlung dem Hauptſtuhl aufrechnen, ſo lang noch Renten oder Zinſen ruͤckſtaͤndig ſind. Eine Zahlung, die auf Hauptſtuhl nnd Zinſen geſchieht, und nicht fuͤr beede zureicht, wird erſt auf die Zinſen ab⸗ gerechnet. 1255. Hat ein Schuldner mehrerer Poſten eine Quit⸗ tung angenommen, worinn der Glaͤubiger das, was er empfing, beſtimmt auf Einen dieſer Poſten aufrechnet, ſo kann der Schuldner ſie nicht mehr auf eine andere Schuld abrechnen, es waͤre dann eine Gefaͤhrde des Glaͤubigers oder eine durch ihn veranlaßte Uebereilung daran Schuld. Geſezbuch. N 358 1II. B. III. T. Von Vertragen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 1256. Sagt die Quittung uͤber die Aufrechnung nichts es ſind aber mehrere verfallene Schulden da, ſo muß die Zahlung auf diejenige gerechnet werden, deren Tilgung damals fuͤr den Schuldner die wichtigſte war. Waren nicht mehrere Poſten faͤllig, ſo geſchieht die Aufrechnung auf die wirklich verfallenen, obgleich ſie fuͤr den Schuldner die weniger laͤſtigen waren. Sind die Schulden gleicher Art, ſo geſchieht die Auf⸗ rechnung auf die aͤltern, und wo alle Umſtaͤnde gleich ſind, verhaͤltnißmaͤßig auf ſammtliche Schulden. 1256 a. Wo nicht miteinlaufende Nebenverhältniſſe zwiſchen dem Gläubiger und Schuldner ein Anderes nothwendig machen, ſind für die wichtigſten zu halten zuerſt jene, welche perſönliche Haft nach ſich ziehen, ſodann jene, welche die ſchwerſten Zinſen tragen, ſofort jene, welche mit Bürgen gedeckt ſind, endlich jene, welche Pfandrecht haben. §. IV. Von Darlegung und Hinterlegung der Zahlung. 1257. Weigert ſich der Glaͤubiger, ſeine Zahlung an⸗ zunehmen, ſo kann der Schuldner ſie baar darlegen und auf verweigerte Annahme des Glaͤubigers die dargelegte Summe oder Sache hinterlegen. Die Darlegung mit nachgefolgter Hinterlegung befreyt den Schuldner. Sie gilt wenn ſie guͤltig geſchehen iſt, fuͤr Zahlung, und der Glaͤubiger traͤgt die Gefahr der hinterlegten Sache. 1256. Zur Guͤltigkeit der Darlegung wird erfordert: 1.) daß ſie einem Glaͤubiger geſchehe, der annahms⸗ 1II. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbhindlichkeiten. 359 faͤhig iſt, oder demjenigen, der an ſeiner ſtatt annehmen kann; 2.) daß ſie durch eine Perſon geſchehe, welche faͤ⸗ hig iſt, Zahlungen zu leiſten; 3.) daß die ganze verfallene Summe ſammt Reu⸗ ten oder Zinſen, welche dem Glaͤubiger davon gebuͤhren, der Betrag der berichtigten Koſten, und fuͤr die unberichtigten eine gewiſſe Summe, mit dem Erbieten der etwa noͤthigen Ergaͤnzung, dargelegt werde; 4-) daß das Zahlungs⸗Ziel erſchienen ſey, in ſo— fern es zum Vortheil des Glaͤubigers bedungen iſt. 5.) Daß die Bedingung der Verbindlichkeit erfuͤllt ſey. 6.) Daß die Darlegung an dem beſtimmten Zah⸗ lungs⸗Ort, und wo keiner beſtimmt war, dem Glaͤubi⸗ ger in Perſon, oder in ſeiner Wohnung, oder in dem Wohnſiz, den er zum Vollzug des Vertrags gewaͤhlt hat, geſchehe. 7.) Daß die Darlegung durch einen Staatsbeamten geſchehe, welchem dieſe Gattung von Geſchaͤften anver⸗ traut iſt. 1259. Zur Guͤltigkeit einer Hinterlegung bedarf es keiner richterlichen Ermaͤchtigung; es iſt genug: 1.) daß eine dem Glaͤubiger behaͤndigte Aufforde⸗ rung vorhergehe, worinn Tag, Stunde und Ort der bevor⸗ ſtehenden Hinterlegung bekannt gemacht wird; 2.) daß der Schuldner den Beſiz der angebotenen Sache aufgebe, und ſie ſamt den bis zum Tag der Hinter⸗ legung verfallenen Zinſen an die verfaſſungsmaͤßig zur Hinterlegung beſtimmte Staats⸗Stelle abliefere; D 2 — 340 111. B. III. T. Von Verträgen u. Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 5.) daß von dem Staats⸗Beamten uͤber die Gat⸗ tung der angebotenen Stuͤcke, uͤber die Weigerung des Glaͤubigers ſie in Empfang zu nehmen, oder uͤber ſein Nicht-Erſcheinen, und endlich uͤber die erfolgte Hinter— legung ein Protokoll gefertigt ſey; 4.) daß dem Glaͤubiger, der nicht erſchien, das Protokoll uͤber die geſchehene Hinterlegung behaͤndigt werde, mit der Aufforderung die hinterlegte Sache in Em⸗ pfang zu nehmen. 1260. Die mit der Darlegung und Hinterlegung verbundenen Koſten fallen dem Glaͤubiger zur Laſt, wenn jene auf guͤltige Weiſe geſchehen ſind. 1961. Der Schuldner kann die Hinterlegung, ſo lang ſie von dem Glaͤubiger nicht angenommen iſt, zuruͤckneh⸗ men; alsdann ſind ſeine Mit-Schuldner oder Buͤrgen ihrer Verbindlichkeit nicht entledigt. 1262. Sobald ein rechtskraͤftiges Urtheil die Darle⸗ gung und Hinterlegung fuͤr geſezlich und guͤltig erklaͤrt, ſo kann der Schuldner zum Nachtheil ſeiner Mit-Schuldner oder Buͤrgen, ſelbſt mit Einwilligung des Glaͤubigers, die Hinterlegung nicht mehr zuruͤcknehmen. 1265. Der Glaͤubiger, der einwilligt, daß der Schuld⸗ ner die ſchon durch ein rechtskraͤftiges Urtheil fuͤr guͤltig erklaͤrte Hinterlegung zuruͤcknehme, kann fuͤr ſeine Forde⸗ rung die vorigen Vorzugs⸗ oder Pfand ⸗Rechte nicht mehr geltend machen. Er hat nur Pfand⸗Recht von dem Tag an, da die Urkunde, wodurch er die Zuruͤcknahme der Hin⸗ terlegung bewilligt, in die Form gebracht worden iſt, in welcher Pfand-Recht beſtellt werden kann. 1II. B. 1II. T. Von Verträgen u. Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 341 126 4. Iſt die ſchuldige Sache ein beſtimmtes Stuͤck, das da abzuliefern iſt, wo es ſich findet, ſo muß der Schuldner durch Urkunde, die dem Glaͤubiger in Perſon, oder in deſſen Wohnung, oder in dem zur Vollziehung des Vertrags gewaͤhlten Wohnſiz behaͤndigt wird, ihn auffor⸗ dern, die Sache abzuholen. Nach geſchehener Aufforde⸗ rung kann der Schuldner, welcher des Plazes bedarf, von dem Gericht die Erlaubniß erwirken, ſie irgendwo zur Verwahrung niederzulegen, wenn ſie der Glaͤubiger nicht abholk. G. V. Von der Vermoͤgens⸗Abtretung. 1265. Vermoͤgens⸗Abtretung iſt diejenige Handlung, wodurch ein zahlungsunfaͤhiger Schuldner ſein ganzes Ver⸗ moͤgen ſeinen Glaͤubigern uͤberlaͤßt. 1265 a. Von der Geſammtheit des abzutretenden Vermögens ſind ausgenommen a) Jahrgehalte für Dienſtleiſtungen, ſo weit ſie dem Schuldner unentbehrlich ſind, um die Dienſte leiſten zu können; b) Nahrungsgehalte, ſo weit ſie durch Geſeze un— verhaftbar erklärt ſind; c) Nothdurftsgehalte, nemlich alles dasjenige, was alle oder einzelne Gläubiger dem Schuldner wegen beſonderer Verhältniſſe zum Unterhalt zu gönnen ſchuldig ſind. 1266. Die Vermoͤgens⸗Abtretung kann guͤtlich oder rechtlich geſchehen. 1267. Guͤtlich iſt die Vermoͤgens-Abtretung, welche die Glaͤubiger freywillig annehmen. Ihre Wirkung be— ſtimmt allein der Vertrag, der desfalls zwiſchen ihnen und dem Schuldner geſchloſſen wird. — 5 ½2 1II. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 1268. Die rechtliche Vermoͤgens⸗Abtretung iſt ein Rechtsvortheil, den das Geſez dem ungluͤcklichen und red⸗ lichen Schuldner geſtattet, daß er um ſeine perſoͤnliche Freyheit zu retten, ungeachtet aller widrigen Vertraͤge, ſein ganzes Vermoͤgen ſeinen Glaͤubigern gerichtlich uͤber⸗ laſſen duͤr fe. 1269. Die rechtliche Vermoͤgens⸗Abtretung verſchafft den Glaͤubigern kein Eigenthum an dem erhaltenen Ver⸗ moͤgen; ſie gibt ihnen nur das Recht, es zu ihrem Vor— theil verganten zu laſſen, und bis zum Verkauf das Ein— kommen daraus zu beziehen. 1270. Die Glaͤubiger koͤnnen die rechtliche Guͤter- Abtretung nicht ablehnen, außer in geſezlichen ausge— nommenen Faͤllen. Sie bewirkt die Befreyung von perſoͤnlichem Verhaft. Den Schuldner entledigt ſie ſeiner Verbindlichkeit nur nach Belauf des Werths der abgetretenen Guͤter. Waren dieſe nicht hinreichend, und der Schuldner kommt wieder zu Vermoͤgen, ſo muß er auch dieſes zur Bezahlung hingeben. Zweyter Abſchnitt. Von der Rechts⸗Wandlung. 1271. Die Rechts⸗Wandlung geſchieht auf dreyer⸗ ley Weiſe: 1.) Wenn die alte Verbindlichkeit aufgehoben wird, und an deren ſtatt der Schuldner gegen ſeinen Glaͤubiger eine Neue uͤbernimmt. 2) Wenn der Glaͤubiger den alten Schuldner frey ſpricht, und an deſſen Stelle einen Neuen annimmt. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 345 3.) Wenn durch Uebereinkunft ein neuer Glaͤubiger an die Stelle des alten eintritt, und gegen lezteren der Schuldner frey wird. 1272. Eine Rechtswandlung findet nur ſtatt unter Perſonen, die faͤhig ſind, Vertraͤge zu ſchließen. 1275. Eine Rechtswandlung wird nicht vermuthet; die Abſicht ſie zu bewirken muß klar aus einem Geſchaͤft hervorgehen. 1274. Jene Rechtswandlung, wodurch ein neuer Schuldner an die Stelle des Alten angenommen wird, gilt ohne Zuſtimmung des erſten Schuldners. 1275. Die Ueberweiſung, wodurch ein Schuldner ſeinem Glaͤubiger einen andern einwilligenden Schuldner anweist, bewirkt keine Rechtswandlung, wenn der Glaͤu⸗ biger nicht ausdruͤcklich erklaͤrt, daß er den uͤberweiſenden Schuldner befreye. 1275 a. In keinem Fall kann der überwieſene Schuldner, der die Ueberweiſung anerkannt hat, Einwendungen gegen die Schuld, welche er hatte, und nicht bey dem Anerkenntniß vorbehielt, dem überwieſenen Gläubiger entgegenſezen. 1276. Ein Glaͤubiger, der den uͤberweiſenden Schuld⸗ ner frey laͤßt, hat ohne ausdruͤcklichen Vorbehalt keinen Ruͤckgriff auf ihn, wenn der uͤberwieſene Schuldner Zah⸗ lungsunfähig wird, wenn nicht zur Zeit der geſchehenen Ueberweiſung der Ueberwieſene ſchon in Gant oder Ver⸗ moͤgens-Verfall gerathen war. 12⸗ Die Anweiſung einer Perſon um an des Schuld⸗ ners Stelle zu zahlen, bewirkt keine Rechtswandlung. 3 44 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. Eben ſo wenig des Glaͤubigers Anweiſung einer Perſon, die fuͤr ihn empfangen ſoll. 1278. Die Vorzugs⸗ und Pfand⸗Rechte der alten Forderung gehen auf eine Neue an deren Stelle getretene nicht uͤber, wenn der Glaͤubiger ſie nicht ausdruͤcklich vor— behalten hat. 2279. Bey jener Rechtswandlung, wo ein neuer Schuldner an die Stelle des Alten tritt, koͤnnen die Vor— zugs⸗ und Pfand⸗Rechte der urſpruͤnglichen Forderung auf das Vermoͤgen des neuen Schuldners nicht uͤbergehen. 1280. Bey einer Rechtswandlung unter dem Glaͤu⸗ biger und Einem der Sammt⸗Schuldner koͤnnen die Vor⸗ zugs- und Pfand-⸗Rechte der alten Forderung nur auf das Vermoͤgen desjenigen, der die neue Schuld uͤbernimmt, uͤbertragen werden. 1281. Durch die zwiſchen dem Glaͤubiger und Einem der Sammt⸗Schuldner zu Stand gekommenen Rechtswand⸗ lung ſind die Mitſchuldner befreyt. Die Rechtswandlung in der Perſon des Hauptſchuld⸗ ners befreyt die Buͤrgen. Hatte der Glaͤubiger im erſten Fall den Beytritt der Mitſchuldner, im zweyten Fall den Beytritt der Buͤrgen ſich vorbehalten, und die Mitſchuldner oder Buͤrgen weigern ſich, der neuen Uebereinkunft beyzutreten; ſo bleibt die alte Forderung aufrecht. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 345 Dritter Abſchnitt. Von der Erlaſſung der Schuld. 1282. Der Glaͤubiger, welcher freywillig die Urſchrift einer Rechts⸗Urkunde, die bloß Privat⸗ Unterſchrift fuͤhrt, dem Schuldner zuruͤckgibt, erlaͤßt ihm damit die Schuld. 1283. Die freywillige Zuruͤckgabe der Ausfertigung einer oͤffentlichen Rechts-Urkunde begruͤndet nur die Ver— muthung, daß die Schuld erlaſſen oder gezahlt worden; der Beweis des Gegentheils bleibt vorbehalten. 1284. Wird Einem der Sammt⸗Schuldner die Ur⸗ dechts⸗Urkunde unter Privat⸗Unterſchrift, oder die Ausfertigung einer oͤffentlichen Rechts⸗-Urkunde ſchrift der zuruͤckgegeben; ſo tritt obige Wirkung auch zum Vortheil aller Mitſchuldner ein. 1285. Wird Einem der Sammt-Schuldner durch ei⸗ nen Vertrag die Schuld erlaſſen, oder gegen ihn als ge— zahlt anerkannt; ſo ſind alle uͤbrigen frey, gegen welche der Glaͤubiger ſich ſeine Rechte nicht ausdruͤcklich vorbe— halten hat. In dem Vorbehalts-Fall kann er die Schuld an dieſe nur nach Abzug des Antheils, welchen der entlaſſene Schuldner zu zahlen hatte, fordern. 1286. Die Zuruͤckgabe des Unterpfands begruͤndet keine Vermuthung, daß die Schuld erlaſſen ſey. 1287. Die Erlaſſung der Schuld oder die bewilligte Befreyung des Hauptſchuldners entlediget zugleich die Buͤrgen. 546 11I. B. 11I. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. Die bewilligte Befreyung des Buͤrgen entlaſtet den Hauptſchuldner nicht. Die Einem der Buͤrgen zugeſtandene Befreyung ent⸗ lediget die Uebrigen nicht. 1288. Was der Glaͤubiger von einem Buͤrgen zur Entledigung von ſeiner Buͤrgſchaft empfaͤngt, muß auf die Schuld abgerechnet werden, und kommmt dem Haupt⸗ ſchuldner ſo wie den uͤbrigen Buͤrgen zu gut. Vierter Abſchnitt. Von der Wettſchlagung. 0 1289. Unter zwey Perſonen, die gegenſeitig einander ſchuldig ſind, tritt auf die Weiſe und in den Faͤllen, welche hier unten beſtimmt ſind, eine Wettſchlagung ein, wodurch ihre Forderungen und Schulden als gegen einan⸗ der aufgehoben gelten. 1290. Die Wettſchlagung geſchieht ohne weiters kraft Geſezes, ſelbſt ohne Wiſſen der Schuldner; in dem Augenblick, wo die beyderſeitigen Schulden einander gegen⸗ uͤberſtehen, ſind ſie wetigeſchlagen, das heißt, es er— loͤſcht gegenſeitig der Betrag, worinn ſie einander gleich kommen. 1291. Die Wettſchlagung tritt nur ein zwiſchen Schul— den, deren Eine wie die Andere eine Summe Gelds oder eine beſtimmte Menge vertretbarer Sachen von gleicher Gattung zum Gegenſtand hat, und deren jede gleich rich— tig und zahlbar iſt. Unbeſtrittene Leiſtungen an Getreide und Lebensmit⸗ un B. 11I. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verb T. indlichkeiten. 547 teln, die nach einem beſtimmten Marktpreiß zahlbar ſind, koͤnnen mit klaren und faͤlligen Geld⸗Summen wettge⸗ ſchlagen werden. 1292. Eine aus Nachſicht gegoͤnnte Zahlungs⸗Friſ hindert die Wettſchlagung nicht. 1295. Die Wettſchlagung hat ſtatt bey Privat⸗ Schulden aller Art, ausgenommen: 1.) bey der Erſtattung einer Sache, welche dem Eigenthuͤmer auf ungerechte Weiſe entzogen worden. 2.) Bey der Zuruͤckgabe einer hinterlegten oder ge— liehenen Sache. 3.) Bey der Abreichung eines Unterhalt-Gelds, das fuͤr unbeſchlagbar erklaͤrt iſt. 1295 a. Ausgenommen iſt ferner davon in ſeiner Art die Schuld eines Schuldners, der mehrere öſfentlich getrennt beſtehende Vermögens⸗Verwaltungen oder Gewerbsanlagen hat; es kann nem⸗ lich die Schuld an eine Kaſſe nicht mnit der Forderung einer andern wettgeſchlagen werden. 1294. Die Schuld des Hauptſchuldners an den Glaͤubiger kann der Buͤrge wettſchlagen. Aber der Haupt⸗ ſchuldner kann nicht wettſchlagen, was der Glaͤubiger dem Buͤrgen ſchuldet. Ein Sammt⸗Schuldner kann das, was der Glaͤubi⸗ ger an ſeinen Mitſchuldner zu zahlen hat, nicht wett— ſchlagen. 1294 a. Hätte jedoch der Mitſchuldner die Wettſchlagung an ihn geſonnen, ſo kann er deſſen ganze Forderung, und muß wenig⸗ ſtens ſo viel davon wettſchlagen, als deſſen Antheil an der Samutt⸗ ſchuld beträgt. 348 111. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 1294. b. Der Mann kann wettſchlagen die Forderungen ſeiner Frau, die Ehe mag in oder auſſer Vermögens⸗Gemeinſchaft ge⸗ führt werden, doch nur ſo lang nicht eine Vermögens⸗Abſonderung erlangt oder gebeten worden iſt. 1295. Ein Schuldner, der unbedingt, und ohne Vor⸗ behalt, die Rechts-Uebertragung angenommen hat, wodurch ein Glaͤubiger ſeine Rechte einer dritten Perſon uͤbergab, kann gegen den Rechts-Nehmer auch die fruͤhern Schulden des Rechts-Gebers nicht mehr wettſchlagen. Eine Rechts⸗Uebertragung, die von dem Schuldner nicht angenommen, wohl aber ihm kund gethan worden iſt, hin⸗ dert nur die Wettſchlagung der Forderungen, die erſt nach dieſer Bekanntmachung entſtanden ſind. 1296. Um gegenſeitige Schulden, die an verſchie⸗ denen Orten zahlbar ſind, wettzuſchlagen, muß man die Koſten der Uebermachung ſich zur Laſt ſchreiben. 1297. Bey mehrern Schuldpoſten eines Schuldners, die alle wettſchlagsfaͤhig ſind, ſind die Regeln fuͤr die Aufrechnung der Zahlungen im 1256, Saz auch wegen der Wettſchlagung zu beobachten. 1298. Eine Wettſchlagung darf nicht zum Abbruch der Rechte dritter Perſonen gereichen. Daher kann ein Schuldner, der erſt Glaͤubiger wurde, nachdem ein Drit⸗ ter ſeine Schuld mit Beſchlag belegt hatte, nicht zum Nachtheil des lezteren wettſchlagen. 1299. Wer eine durch Wettſchlagung kraft Geſezes erloſchene Schuld dennoch zahlt, und nachher die Forde⸗ rung geltend macht, wegen welcher ihm die Wettſchlagung ſe 91 —9 ᷣ III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 349 zuſtand, kann ſich der Vorzugs⸗ und Pfand⸗Rechte der lezteren zum Nachtheil dritter Perſonen nicht mehr bedie— nen, auſſer wenn er in gerechter Unwiſſenheit wegen der wettzuſchlagenden Forderung war. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Rechts⸗Vermiſchung. 1500. Wenn die Eigenſchaften eines Glaͤubigers und Schuldners in derſelben Perſon guͤltig und bleibend zu⸗ ſammentreffen; ſo entſteht kraft Geſezes eine Rechts— Vermiſchung; Forderung und Schuld erloͤſchen durch ſie. 1501. Die Rechts⸗Vermiſchung in der Perſon des Hauptſchuldners nuͤzt ſeinen Buͤrgen. Jene in der Perſon des Buͤrgen wirkt kein Erloͤſchen der Hauptſchuld. Jene in der Perſon des Glaͤubigers befreyt den Sammt ⸗ Schuldner nur von dem Antheil, wofuͤr der Glaͤubiger zugleich Mit-Schuldner war. Sechster Abſchnitt. Von dem Untergang der verſprochenen Sache. 1302. Wenn der Gegenſtand einer Verbindlichkeit ein beſtimmtes Stuͤck iſt, und ohne Schuld oder Verzug des Schuldners zu Grund geht, auſſer Rechts⸗Verkehr kommt, oder ſich ſo verliert, daß man nicht weiß, wo es iſt; ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Selbſt bey dem Schuldner, der im Verzug iſt, jedoch den Zufall nicht uͤbernommen hat, erloͤſcht die Verbind— 350 111. B. 11I. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. lichkeit alsdann, wann die Sache in Handen des Glaͤubi— gers gleichfalls zu Grund gegangen ſeyn wuͤrde. Der Schuldner muß den Zufall beweiſen, worauf er ſich bezieht. Der Verluſt einer geſtohlenen Sache, er moͤge her— ruͤhren, wovon er wolle, befreyt niemals denjenigen, der ſie entwendet hat, von der Schuldigkeit den Werth zu er⸗ ſezen. 1505. Iſt die Sache auſſer Rechts⸗Verkehr gekom⸗ men, zu Grund oder verloren gegangen, ohne des Schuld⸗ ners Fehler, ſo ſoll dieſer ſeine Rechte und Klagen auf Entſchaͤdigung, die er desfalls haben mag, ſeinem Glaͤu— biger abtreten. Siebenter Abſchnitt. Von der Klage auf Vernichtung oder Umſtoſ⸗ ſung der Vertraͤge. 1304. Die Klage auf Vernicht ung oder Umſtoſſung eines Vertrags, dauert in allen Faͤllen, wo ſie nicht im Geſez auf kuͤrzere Zeit beſchraͤnkt iſt, zehn Jahre. Dieſe Zeit lauft im Fall eines Zwangs erſt von dem Tag, da er aufgehoͤrt hat, im Fall eines Irrthums oder Betrugs, von dem Tag der Entdeckung, und fuͤr Hand⸗ lungen, welche von nicht ermaͤchtigten Ehefrauen geſchloſ⸗ ſen worden ſind, von dem Tag, da die Ehe aufgeloͤst wurde. Bey Handlungen der Mundloſen laͤuft die Zeit nur von dem Tag an, da das Verbot der Selbſtverwaltung —.,.—. — 1III. B. I1I. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 351 ihrer Rechte aufhoͤrte, und gegen Minderjaͤhrige nur von dem Tag der erlangten Volljährigkeit an. 1304 a. Bei ledigen ohne Beiſtand handelnden Perſonen des weiblichen Geſchlechts fangen ſie von dem erſten Schritt zur Erfül⸗ lung eines ohne Beiſtand geſchloſſenen Vertrags an. 1305. Fuͤr einen Gewaltsuntergebenen Minderjaͤhri⸗ gen iſt die bloße Verkuͤrzung ein hinreichender Grund zur Umſtoſſung aller Arten der Vertraͤge; fuͤr einen Ge— waltsentlaſſenen Minderjaͤhrigen iſt ſie es wegen aller Vertraͤge, die auſſer den Graͤnzen ſeiner Befugniß liegen, ſo wie dieſe unter dem Titel von der Minderjaäͤh⸗ rigkeit, der Vormundſchaft und Gewalts⸗Ent⸗ laſſung beſtimmt iſt. 1306. Der Minderjaͤhrige kann wegen Verkuͤrzungen, welche nur aus zufaͤlligen und unvorgeſehenen Begeben⸗ heiten entſpringen, ein Geſchaͤft nicht umſtoſſen. 1507. Der Umſtand allein, daß der Minderjaͤhrige ſich fuͤr volljaͤhrig ausgab, hindert eine Umſtoſſung nicht. 15⁰8. Ein Minderjaͤhriger, der Handelsmann, Wech⸗ ſelherr, oder Gewerbsmann iſt, kann Verbindlichkeiten aus Handlungs⸗oder Gewerbs⸗Geſchaͤften nicht wegen ſeiner Jugend umſtoſſen. 1309. Ein Minderjaͤhriger kann keine Zuſagen ſeines Heiraths-Vertrags umſtoſſen, welche mit Bewilligung und Beyſtand derjenigen gemacht ſind, deren Einwilli⸗ gung zur Guͤltigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt. 1510. Er kann ſeine Verbindlichkeiten aus Vergehen oder Verſehen nicht umſtoſſen. 352 111. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 1511. Er kann kein Verſprechen anfechten, das er zwar waͤhrend der Minderjaͤhrigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Volljaͤhrigkeit genehmigt hat, das Verſpre⸗ chen mag ſeiner Form nach unguͤltig, oder nur zur Um— ſtoſſung geeignet geweſen ſeyn. 1312. Werden Minderjaͤhrige, Mundloſe oder Frau⸗ ensperſonen als ſolche, zur Aufhebung ihrer Verbindlich⸗ keiten zugelaſſen; ſo kann man von ihnen dasjenige, was jährigkeit, Mundloſigkeit oder Vogtbarkelt an ſie gezahlt worden iſt, nicht zuruͤckfordern, ohne den Beweis, daß zu Folge dieſer Verbindlichkeiten, waͤhrend der Minder⸗ die geſchehenen Zahlungen in ihren Nuzen verwendet wurden. 1515. Volljaͤhrige koͤnnen ihre Handlungen wegen Verkuͤrzung nicht umſtoſſen, wo nicht ein in dem Geſez beſonders beſchriebener Fall ihnen dieſe Macht gibt. 151 4. Die Veraͤuſſerungen liegender Guͤter oder die Erbſchafts-Theilungen der Minderjaͤhrigen oder Mundlo— ſen, wobey die vorgeſchriebenen Formen beobachtet worden ſind, gelten wie Handlungen, die ſie nach erlangter Voll⸗ zaͤhrigkeit oder vor der Mundloſigkeit vorgenommen haͤtten. Sechstes Kapitel. Von dem Beweiſ der Verbindlichkeiten und Zahlungen. 1315. Wer auf Erfuͤllung einer Verbindlichkeit klagt, muß ihr Daſeyn beweiſen. Umgekehrt muß derjenige, der von der Verbindlichkeit wieder frey geworden zu ſeyn behauptet, die Zahlung oder den 111. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 355 den That⸗Umſtand, worauf die Erloͤſchung ſeiner Ver⸗ bindlichkeit ruht, beweiſen. 1516. Die Regeln fuͤr den Beweis durch Urkunden, durch Zeugen, durch Vermuthungen, durch Geſtaͤndniß des andern Theils, und durch Eid, werden in den folgen⸗ den Abſchnitten erklaͤrt. Erſter Abſchnitt. Von dem Urkunden⸗Beweis⸗ §. I. Von oͤffentlichen Urkunden. 1317. Eine oͤffentliche Urkunde iſt diejenige, die von ſolchen oͤffentlichen Beamten, welche an dem Ort des Geſchaͤfts zu beurkunden berechtiget ſind, mit den erfor⸗ derlichen Feyerlichkeiten verfaßt worden. 1518. Eine Urkunde, die wegen Mangels der Befug⸗ niß oder Faͤhigkeit des Beamten oder Abgang der Form nicht als bffentliche wirkt, gilt als Privat-Schrift, wenn ſie von den Betheiligten unterzeichnet iſt. 1319. Eine oͤffentliche Urkunde beweist die darinn beſchriebene Uebereinkunft unter den Vertrags⸗Perſonen, ihren Erben und Rechtsfolgern vollſtaͤndig. Wo eine Klage geradezu auf die Falſchheit einer Ur⸗ kunde gerichtet iſt, da hat deren Zulaſſung den Aufſchub des Vollzugs, der fuͤr falſch angegriffenen Urkunde, zur Fol⸗ ge; wo in einem Rechtsſtreit einer der ſtreitenden Theile, obwohl nur beylaͤufig, den Beweis der Falſchheit der Ur⸗ Geſezbuch. 3 35 4 111. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbinslichkeiten. kunde angetreten hat, da koͤnnen die Gerichte nach Um⸗ ſtaͤnden den Vollzug der Urkunde fuͤrſorglich einſtellen. 1320. Oeffentliche und Privat⸗Urkunden beweiſen unter den Betheiligten auch das, was erzaͤhlender Weiſe darinn angefuͤhrt iſt, wenn die Erzaͤhlung einen unmittel— baren Bezug; auf die Verfuͤgungen der Urkunde hat. Er⸗ zaͤhlungen, die mit dieſer nicht in Verbindung ſtehen, koͤn⸗ nen nur als Anfang eines Beweiſes dienen. 1521. Geheime Neben-oder Gegen-Vertraͤge gelten nur unter den Vertrags-Perſonen, wider Dritte ſind ſie unwirkſam. §. II. Von Privat⸗Urkunden⸗ 1322. Eine Ort, Tag, Jahr und Unterſchrift habende Privat⸗Urkunde, welche von demjenigen, wider den ſie gebraucht wird, anerkannt, oder auf geſezliche Weiſe fuͤr anerkannt erklaͤrt iſt, hat zwiſchen denen, welche ſie un— terzeichnet haben, ihren Erben und Rechtsfolgern gleiche Beweiskraft, wie eine oͤffentliche⸗ 1325. Derjenige, wider den man ſolche Privat⸗Ur⸗ kunde vorlegt, iſt ſchuldig, ſeine Hand⸗oder Unterſchrift foͤrmlich anzuerkennen oder abzulaͤugnen. Seine Erben oder Rechtsfolger koͤnnen es bey der Erklaͤrung bewenden laſſen, daß ſie die Hand- oder Unter⸗ ſchrift ihres Rechts⸗Vorfahren nicht kennen. 1324. Auf Ableugnung der Hand⸗ oder Unterſchrift, oder auf die Erklaͤrung, ſie nicht zu kennen, muß Unter⸗ 111. B. 11I. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 355 ſuchung ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit richterlich er⸗ kannt werden⸗ 1525. Privat⸗Urkunden uͤber doppelſeitige Zuſagen ſind nur guͤltig, wenn ſo viele Urſchriften davon ausge— fertiget worden ſind, als es Parthien gibt, die einen ent— gegengeſezten Vortheil haben. Eine Urſchrift iſt hinreichend fuͤr alle Perſonen, die bey der Sache nur einen gemeinſchaftlichen Vortheil haben. Jede Urſchrift muß ausdrucken, wie viel⸗Urſchriften davon ausgefertiget worden ſind. Den Mangel einer lausdruͤcklichen Erwaͤhnung, daß Doppelſchriften ausgefertiget worden ſeyen, kann derje— nige nicht fuͤr ſich anfuͤhren, der ſeiner Seits den in der Urkunde beſchriebenen Vertrag vollzogen hat. 1326. Ein Brief oder das Verſprechen unter Privat⸗ Unterſchrift, wodurch eine Parthie allein ſich gegen die Andere verbindet, ihr etwas beſtimmtes an Geld oder Geldes-Werth zu geben, muß ganz von der Hand des Unterzeichners geſchrieben ſeyn, oder wenigſtens auſſer ſeiner Unterſchrift, den Beyſaz, gut, oder gutgeheiſ⸗ ſen, mit Beyfuͤgung der Summe oder Menge der zuge⸗ ſagten Sache in Worten, nicht in Zahlen, mit eigner Hand des Ausſtellers enthalten⸗ Ausgenommen ſind die Urkunden der Handelsleute, Gewerbsleute, Ackerleute, Weinbauern, Tagloͤhner und Dienſtboten. 1327. Iſt die von dem Inhalt der Urkunde ausge⸗ ſprochene Summe von derjenigen verſchieden, die in dem 3 24 356 111. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. Gutheiſſen ausgedruckt iſt; ſo wird die geringere Summe fuͤr die richtige angenommen, ſelbſt wenn die Urkunde und das Gutheiſſen durchaus von der Hand des Schuld⸗ ners geſchrieben waͤre; ſo lang nicht bewieſen iſt, auf welcher Seite der Irrthum ſey. 1328. Tag und Jahr der Privat⸗Urkunden wird gegen Dritte Perſonen gewiß von dem Tag, da ſie zu gerichtlichen Akten gebracht worden, oder da der Unter⸗ zeichner, oder Einer derſelben ſtirbt, oder da ihr Daſeyn und weſentlicher Inhalt durch Urkunden oͤffentlicher Beam⸗ ten bewaͤhrt iſt, zum Beyſpiel durch Protokolle uͤber Verſieglungen, oder durch Vermoͤgens⸗Verzeichniſſe. 1329. Buͤcher der Handelsleute machen keinen Be⸗ weis der eingetragene Lieferungen gegen Nicht⸗ Handels⸗ leute; vorbehaltlich deſſen, was unten vom Eid beſtimmt wird. 1330. Buͤcher eines Handelsmanns beweiſen allge⸗ mein wider ihn; wer aber Vortheil daraus ziehen will, darf es nicht theilweis thun, alſo dasjenige, was ſie ihm widriges enthalten, nicht verwerfen. 1351. Hausbuͤcher und Hausaufzeichnungen ſind keine guͤltige Rechts⸗Urkunden fuͤr denjenigen, der ſie geſchrie⸗ ben hat. Sie beweiſen aber wider ihn 1.) in allen Faͤllen, wo ſie eine empfangene Zah⸗ lung beſtimmt angeben; 2.) wenn ausdruͤcklich darinn erwaͤhnt iſt, es ſey die Aufzeichnung in der Abſicht geſchehen, um den Ab— gang der Rechts⸗Urkunde fuͤr denjenigen zu erſezen, dem zu gut eine Verbindlichkeit darinn ausgeſprochen iſt⸗ I1I. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 557 1352. Beyſaͤze des Glaͤubigers am Schluß, auf dem Rand oder auf der Ruͤckſeite einer Rechts⸗Urkunde, die immer in ſeiner Gewahrſam geblieben iſt, beweiſen, auch ohne Unterſchrift Tag und Jahr, fuͤr die Befreyung des Schuldners. Gleiche Bewandniß hat es mit den Rand⸗NRuͤck⸗ und Schluß⸗Beyſaͤzen des Glaͤubigers auf der Doppelſchrift einer Rechts⸗Urkunde oder einer Quittung, die in den Haͤnden des Schuldners ſich befindet. §. III. Von Kerb⸗Zetteln oder Kerb⸗Hoͤlzern. 1333. Kerb⸗Zettel oder Kerb-Hoͤlzer, wenn ſie mit dem vorzulegenden Gegen⸗Zettel oder Gegen⸗Holz zu⸗ ſammenſtimmen, haben Beweiskraft unter jenen Perſo— nen, die auf ſolche Weiſe die im Kleinen gethane oder empfangene Lieferungen zu bewaͤhren gewohnt ſind. §. IV. Von Abſchriften der Urkunden. 1334. So lange die Urſchrift noch vorhanden iſt, be⸗ weiſen Abſchriften nicht weiter, als ſo weit ſie mit dem Inhalt der Urſchrift uͤbereinſtimmen, deren Vorlegung man allemal fordern kann. 1335. Iſt die Urſchrift verloren, ſo beweiſen Ab⸗ ſchriften nach Verſchiedenheit der hier folgenden naͤhern Beſtimmungen, 1.) Gezeichnete Aufſaͤze haben gleiche Beweis⸗Kraft, wie die Ausfertigung derſelben, da beedes Urſchriften ſind, 358 111. B. 111. T. Von Verträgen und Vertvags⸗Verbindlichkeiten. desgleichen ſolche Abſchriften, die in Gegenwart der Be⸗ theiligten oder nach gehoͤriger Vorladung derſelben aus obrigkeitlicher Macht, oder in Beyſeyn der Parthien und mit ihrer allerſeitigen Zuſtimmung gefertigt worden. 2.) Abſchriften, die, obwohl ohne Dazwiſchen⸗ kunft der Obrigkeit, oder ohne Bewilligung der Parthien nach der Zeit der Ausfertigung der Urkunde durch den Staatsſchreiber, der die Urkunde verfaßte, oder durch einen Amts-Nachfolger deſſelben, oder durch ſolche Staats⸗Beamte, denen die Bewahrung der Aufſaz⸗ Buͤcher anvertraut iſt, von dem Aufſaz gefertiget worden ſind, beweiſen in dem Fall, wenn ſie alt, und die Ur⸗ ſchriften verloren ſind. Fuͤr alte Abſchriften gelten jene, die uͤber dreyßig Jahre gefertigt ſind. Juͤngere koͤnnen nur als Anfang eines ſchriftlichen Be⸗ weiſes dienen. 3.) Abſchriften, die von dem Aufſaz einer oͤffentlichen Urkunde gefertigt ſind, koͤnnen, ſo alt ſie auch immer ſeyn moͤgen, nur als Anfang eines ſchriftlichen Be⸗ weiſes dienen, ſobald ſie nicht durch den Staats-Schrei— ber, der die Urkunde verfaßte, oder durch einen ſeiner Amts⸗Nachfolger, oder durch Archiv- und Regiſtratur⸗ Beamte gefertigt ſind. 4.) Abſchriften von Abſchriften koͤnnen nach Um⸗ ſtaͤnden als bloße Nachweiſungen betrachtet werden. 1556. Das geſchehene Eintragen einer Urkunde in öffentliche Akten, kann nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen; und ſelbſt hiezu wird noch immer er— fordert: —„ 111. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 359 1.) daß erwieſen werde, es ſeyen alle Aufſaz⸗ Buͤcher des Staatsſchreibers von dem Jahr, worinn die Urkunde dem Anſehen nach gefertigt iſt, verloren gegan— gen, oder es ſey das Eintrags⸗Blatt des befragten Auf— ſazes durch einen beſondern Zufall abhanden gekommen. 2.) Daß ein vorſchriftmaͤßiges Urkunden-Verzeich— niß des Staatsſchreibers vorhanden ſey, welches nach— weist, daß die Urkunde in ſolchem Tag und Jahr verfaßt worden ſey Wird wegen dem Zuſammentreffen dieſer beeden Um— ſtaͤnde ein Zeugen⸗Beweis zugelaſſen, ſo muͤſſen noth⸗ wendig diejenigen, welche der Urkunde als Zeugen gedient haben, wenn ſie noch am Leben ſind, vernommen werden. §. V. Von Urkunden uͤber Anerkenntniſſe und Beſtaͤtigungen. 1537. Urkunden uͤber ein Anerkenntniß befreyen uicht von der Vorlegung der urſpruͤnglichen Rechts-Urkunde, wenn deren Inhalt darinn nicht eigens angefuͤhrt iſt. Was ſie mehr als die urſpruͤngliche Rechts⸗Urkunde enthalten, oder was darinn von dieſer abweicht, bleibt fuͤr ſich ohne Wirkung. Waͤren jedoch mehrere gleichlautende Anerkennungen vorhanden, mit welchen auch der Beſizſtand uͤbereintraͤfe, und waͤre deren Eine dreyßig Jahr alt; ſo kann dem Glaͤubiger die Vorlegung der urſpruͤnglichen Rechts-Ur— kunde erlaſſen werden. 1538. Eine Urkunde uͤber die Beſtaͤtigung oder Ge— nehmigung einer Verbindlichkeit, wider welche das Geſez 560 11I. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. eine Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung zulaͤßt, iſt nur dann guͤltig, wenn das Weſentliche dieſer Verbind⸗ lichkeit, der Grund der Klage auf Umſtoßung, und die Abſicht dieſen Grund zu beſeitigen, darinn ſich ausge⸗ druͤckt findet. In Ermangelung einer Urkunde uͤber die Beſtaͤtigung oder Genehmigung genuͤget die freywillige Erfüllung der Verbindlichkeit, welche in einer Zeit geſchah, wo jene guͤl⸗ tig ſtatt fanden. Eine in Zeit und Form geſezmaͤßige Beſtaͤtigung, Ge⸗ nehmigung oder freywillige Erfuͤllung, wirkt einen Ver⸗ zicht auf die Klagen und Einreden, welche wider das Ge— ſchaͤft ſtatt hatten, jedoch des Rechts dritter Perſonen unbeſchadet. 1538. a. Die freywillige Erfüllung eines Theils der Verbind⸗ — lichkeit gilt für Anerkennung des ganzen Betrags, wenn der Schuld, ner voraus nicht erklärt hat, daß er ſich nur für einen beſtimmten Theil ſchuldig achte. Die Annahme einer ſolchen Theilzahlung, auch wenn leztere mit jener Angabe einer nicht größeren Verbindlichkeit vergeſellſchaftet geweſen iſt, gilt nicht für Anerkennung der vom S huldner angeſprochenen Minderung der Schuldigkeit. 1339. Der Geſchenkgeber kann durch keine beſtaͤti⸗ gende Urkunde die Fehler einer Schenkung unter Leben⸗ den verbeſſern; war ſie einmal unfoͤrmlich, ſo muß ſie in geſezlicher Form neu gemacht werden. 1340. Die freywillige Beſtaͤtigung, Genehmigung oder Erfuͤllung einer Schenkung, welche nach dem Tod des Gebers von ſeinen Erben oder Rechtsfolgern geſchieht, gilt als Verzicht auf jeden Einwand der Unfoͤrmlichkeit oder ſonſtiger Maͤngel. III. B. 11I. T. Von Verträgen u. Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 564 *½§. VI. Von Vertrags⸗Entwuͤrfen. 2540. 2. Ein vorbereitender Vertrags⸗Aufſaz der alle zum verhandelten Rechtsgeſchäft weſentliche Beſtimmungen enthält, der keinen Haupt; oder Neben⸗Gegenſtand auf weitere Uebereinkunft ausſezt, und von beeden Theilen unterzeichnet iſt, wirkt verbindlich. 130. b. Die Verbindlichkeit geht auf förmliche Ausfertigung und Vollzug zugleich, wo das Geſez ihren Vollzug nicht auf Erſtere ausgeſezt hat; ſie geht auf Erſtere allein wo dieſer Fall eintritt; und ſie geht auf bloße Entſchädigung, wo zur Entſtehung der Ver⸗ bindlichkeit ſelbſt die förmliche Urkunde nothwendig war. 1340. c. Sobald irgend ein Gegenſtand auf weitere Ueberein⸗ kunft ausgeſezt war, ſo wirkt, ehe dieſe zu Stand kommt, der Vertrags⸗Entwurf nichts; ſobald ſie nachfolgte, gleich jedem Andern. Zweyter Abſchnitt. Von dem Zeugen⸗Beweis⸗ 1541. Ueber jedes Rechtsgeſchaͤft, welches die Sum⸗ me oder den Werth von Fuͤnf und Siebenzig Gulden uͤber— ſteigt, muß ſelbſt, wenn von anvertrautem Gut die Rede iſt, der Beweislichkeit durch Fertigung einer oͤffentlichen oder Privat⸗Urkunde vorgeſorgt werden, und kein Zeugen⸗ Beweis iſt zuzulaſſen, weder gegen den Inhalt der Ur⸗ kunde, noch zur Ergaͤnzung des Inhalts, noch uͤber Re⸗ den, die vor, waͤhrend oder nach der Verfaſſung vorge⸗ fallen ſeyn ſollen, ſelbſt wenn bey ſolchem Betreff nur eine Summe oder ein Werth unter fuͤnf und ſiebenzig Gulden in Frage waͤre. 562 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. Alles unbeſchadet desjenigen, was die Handlungs⸗ Geſeze mit ſich bringen. 1342. Obige Regel gilt auch dem Fall, wo die Klage eine Forderung auf Kapital und Zinſen enthaͤlt, die beede zuſammen die Summe von fuͤnf und ſiebenzig Gulden uͤberſteigen. 1345. Wer einmal mehr als fuͤnf und ſiebenzig Gul⸗ den gefordert hat, kann auch alsdann zum Zeugen-Be⸗ weis nicht zugelaſſen werden, wenn er ſeine erſte Forde⸗ rung herabſezen wollte. 1344. Auch bey Forderungen minderer Summen iſt der Zeugen-Beweis unzulaͤſſig, ſobald die Summe als Reſt oder Theil einer groͤßern Forderung erſcheint, die un— beurkundet iſt. 1545. Auch mehrere in der nemlichen Verhandlung eingeklagte unbeurkundete Forderungen, die zuſammenge— nommen die Summe von fuͤnf und ſiebenzig Gulden uͤber⸗ ſteigen, laſſen keinen Zeugen-Beweis zu, ſelbſt wenn ſie verſchiedene Urſachen und verſchiedene Entſtehungs-Zeiten haben; es waͤre dann, daß ſie durch Erbfolge, Schenkung oder auf andere Art von verſchiedenen Perſonen herkaͤmen. 1346. Alle verfallene Forderungen aller Art wider den naͤmlichen Schuldner, welche nicht ganz durch Urkun— den erweislich ſind, ſollen in einer und derſelben Klagſchrift vorgetragen werden. Alle darinn nicht eingefuͤhrte unbe— urkundete Forderungen ſind nachher unzulaͤſſig. 1347. Obige Regeln leiden eine Ausnahme, wenn der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 363 Dafuͤr gilt jede Schrift, die von demjenigen her— ruͤhrt, wider welchen die Forderung gerichtet iſt, oder deſſen Rechtsvertreter er iſt, und die angefuͤhrte That⸗ ſache wahrſcheinlich macht. 1548. Ferner ſind davon ausgenommen jene Faͤlle, worinn es dem Glaͤubiger unmoͤglich war, ſich uͤber eine Verbindlichkeit, die jemand gegen ihn uͤbernommen hat, ſchriftlichen Beweis zu verſchaffen. Dieſe zweyte Ausnahme iſt anwendbar, 1.) Auf Verbindlichkeiten, die aus Halbvertraͤgen, aus Vergehen, oder Verſehen entſpringen. 2.) Auf Sachen, die in Nothfaͤllen als z. B. bey Feuersbruͤnſten, Gebaͤude-Zerſtoͤrungen, Schiffbruͤchen, oder auf der Reiſe in Gaſthaͤuſern in Verwahr gegeben worden ſind, alles nach Beſchaffenheit der Perſonen und Umſtaͤnde. 3.) Auf Verbindlichkeiten, die bey unvorgeſehenen Zufaͤllen, mit Unterlaſſung ſchriftlicher Ausfertigung ein— gegangen wurden. 4.) Auf Faͤlle, wo der Glaͤubiger durch unvorgeſe⸗ hene und unvermeidliche Zufaͤlle die Beweis⸗Urkunden ver⸗ loren hat. Dritter Abſchnitt. Von Vermuthungen.⸗ 1349. Vermuthungen ſind Schluͤſſe, welche das Ge⸗ ſez oder die Obrigkeit aus einer bekannten Thatſache auf eine unbekannte zieht. 564 1II. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten⸗ §. I. Von geſezlichen Vermuthungen. 1350. Geſezlich iſt jene Vermuthung, die durch das Geſez auf gewiſſe Handlungen oder gewiſſe That⸗Umſtaͤnde gegruͤndet wird;(ſey es, daß es beſtimmte Folgen damit verbindet oder nicht) Jener Art ſind: 1.) Handlungen, welche das Geſez fuͤr ungaͤltig er⸗ klaͤrt, indem es aus ihrer bloßen Beſchaffenheit die Unter⸗ ſtellung entlehnt, daß ſie zu Umgehung ſeiner Verfuͤgun⸗ gen geſchloſſen worden ſeyen. 2.) Die Faͤlle, worinn das Geſez erklaͤrt, daß aus gewiſſen beſtimmten Umſtaͤnden das Eigenthum oder eine Befreyung folge. 3.) Die Wirkung, welche das Geſez einer rechtskraͤf⸗ tigen Entſcheidung einraͤumt. 4.) Die Kraft, welche das Geſez dem Geſtaͤndniß der Parthey oder ihrem Eide beylegt. 1351. Die Wirkung einer rechtskraͤftigen Entſcheidung erſtreckt ſich nur auf das, was Gegenſtand des Streits war. Um ſich auf ſolche beziehen zu koͤnnen, muß der Gegenſtand der Klage uͤberall derſelbe ſeyn, die Klage auf demſelben Grunde beruhen, der Prozeß unter denſelben Parthien gefuͤhrt werden, auch fuͤr und wider ſie in glei— cher Eigenſchaft ſtatt haben. 1352. Eine geſezliche Vermuthung befreyt denjeni⸗ gen, zu deſſen Vortheil ſie eintritt, von allem Beweis. Wider eine geſezliche Vermuthung iſt kein Beweis zu⸗ laͤßig; wenn das Geſez ihrentwegen gewiſſe Vorgaͤnge ver⸗ 111. B. 111. T. Von Verträgen u. Vertrags⸗Verbindlichkerten. 365 nichtet, oder einem Rechtsgeſchaͤft die Klagbarkeit ent— zieht, es ſey dann, daß es den Gegenbeweis vorbehalten habe; alles unbeſchadet deſſen, was uͤber Eid und gericht⸗ liches Geſtaͤndniß unten beſtimmt wird. 1352 a. Wider eine geſezliche Vermuthung, mit welcher das Geſez keine beſtimmte Folgen verbindet, iſt allemal der Gegenbeweis zuläſſig, und gilt für ſtillſchweigend vorbehalten. §. II. Von richterlichen Vermuthungen. 1353. Jene Vermuthungen, welche durch kein Geſez begruͤndet ſind, bleiben der Einſicht und Klugheit der Obrigkeit uͤberlaſſen, die nur auf wichtige, treffende und uͤbereinſtimmende Vermuthungen achten ſoll, und auch dieſes nur in jenen Faͤllen, wo das Geſez einen Zeugen— Beweis zulaͤßt, oder wo eine Urkunde wegen Betrugs oder Gefaͤhrde angegriffen wird. Vierter Abſchnitt. Von dem Geſtaͤndniß des Gegners. 135 4. Das Geſtaͤndniß, das man einer Parthey ent⸗ gegen haͤlt, kann gerichtlich oder auſſergerichtlich ſeyn. 1355. Man beruft ſich umſonſt auf ein auſſergericht⸗ liches muͤndliches Geſtaͤndniß wider eine Forderung, zu deren Begruͤndung kein Zeugenbeweis zulaͤßig waͤre. 1356. Ein gerichtliches Geſtaͤndniß iſt die Erklaͤrung, welche der Gegentheil oder ein eigens dazu Bevollmaͤchtig⸗ ter deſſelben vor der Obrigkeit thut⸗ 366 111. B. 111. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. Es beweist vollſtaͤndig wider den, der es ablegte. Man kann nicht zu ſeinem Nachtheil einen Theil des Geſtaͤndniſſes von dem Andern trennen. Es kann nicht widerrufen werden ohne Beweis, daß es Folge eines Irrthums uͤber eine Thatſache war. Unter dem Vorwand eines Rechts⸗Irrthums kann es nicht zuruͤckgenommen werden⸗ Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem Eid. 1357. Es gibt zwey Gattungen des gerichtlichen Eides: 1.) Der Eid, den Einer der ſtreitenden Theile dem Andern zur Entſcheidung der Sache zuſchiebt, man nennt ihn den zugeſchobenen oder Haupt⸗Eid. 2.) Der Eid, den der Richter dem Einen oder dem Andern der ſtreitenden Theile Amtshalber auflegt, oder den Notheid. 1357) a. Beſtätigung der Verträge durch auſſergerichtliche Eide und alle Privat⸗-Eide bleiben verboten, gemäs der Eidesordnung. §. I. VBon dem Haupt⸗Eid. 1358. Ueber jede Art der Streitigkeiten kann man ſeinem Gegner den Haupt⸗Eid zuſchieben. 1558. a. In Eides⸗Form kann es nur geſchehen, wenn der Gegenſtand des damit zu entſcheidenden Streitbetreffs eine Mark Silbers oder drüber beträgt; ſonſt kann nur Handgelübd gefordert werden. 1559. Nur uͤber eigene Handlungen deſſen, dem er zugeſchoben wird, findet er ſtatt. + AQ—-— III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 367 1360. Die Zuſchiebung dieſes Eides kann in jeder Lage des Streits geſchehen, ſelbſt wenn uͤber Klage oder Einrede, woruͤber er geleiſtet werden ſoll, nicht einmal der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. 1360. 4. Jedoch kann ſie niemals an denjenigen geſchehen, der zur Genüge bewieſen hat; noch gegen den Inhalt einer vollbe⸗ weiſenden Urkunde, ſo weit dieſe nicht wegen Verfälſchung angegrif⸗ fen wird. 1360. b. Wo das Geſez eine ſchriftliche Verfaſſung zur Be⸗ weislichkeit des Vertrags fordert, da kann über deſſen Daſeyn und Inhalt der Eid nur in ſoweit zugeſchoben werden, als zugleich die geſchehene ſchriftliche Verfaſſung mit auf den Eid gegeben wird. 1561. Derjenige, dem der Eid zugeſchoben iſt, und der ſich weigert ihn zu leiſten, oder ſeinem Gegner zuruͤck— zuſchieben, und ſo auch der andre Theil, dem der Haupt⸗ Eid zuruͤckgeſchoben worden iſt, und der ihn verweigert, muß mit ſeiner Klage oder ſeiner Einrede abgewieſen werden. 1362. Der Eid kann nicht zuruͤckgeſchoben werden, wenn die Thatſache, welche er betrifft, beeden Theilen nicht gemeinſchaftlich, ſondern allein deſſen iſt, dem der Eid zugeſchoben wird. 1563. Iſt der zugeſchobene oder zuruͤckgeſchobene Eid einmal geleiſtet, ſo wird der Gegentheil mit dem Beweis, daß falſch geſchworen worden, nicht mehr gehoͤrt. 1564. Die Parthey, welche einen Eid zu⸗ oder zu⸗ ruͤckgeſchoben hat, kann dieſe Willens⸗Erkläͤrung nicht mehr zuruͤcknehmen, ſobald der Gegentheil erklaͤrt hat, daß er bereit ſey, dieſen Eid zu leiſten, 368 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 1364. a. Sie kann auch nach einmal zeitig zurückgenommenem Eid auf die Zuſchiebung des nemlichen Eides nicht zurückgreifen. 1365. Der geleiſtete Eid beweist nur zum Vortheil oder Nachtheil desjenigen, der ihn zuſchob, ſeiner Erben oder Rechtsfolger. Ein Eid, den Einer der Sammt-Glaͤubiger dem Schuldner zugeſchoben hat, befreyt leztern nur fuͤr den Antheil dieſes Glaͤubigers. Der dem Hauptſchuldner zugeſchobene Eid befreyt zugleich die Buͤrgen. Der Eid, der Einem der Sammt-Schuldner zuge⸗ ſchoben wird, kommt den Mit-Schuldnern zu gut. Und der dem Buͤrgen zugeſchobene, dem Haupt⸗ ſchuldner. In beeden leztern Faͤllen nuͤzt nur alsdann der Eid des Sammt⸗Mitſchuldners oder des Buͤrgen den uͤbrigen Mit⸗Schuldnern, oder dem Haupt⸗Schuldner, wenn er aͤber die Schuld ſelbſt, keineswegs aber wenn er uͤber die Sammt⸗Eigenſchaft, oder uͤber die Wahrheit der Verbuͤr⸗ gung, zugeſchoben wird. §. II. Von dem Noth⸗Eid. 1366. Der Richter kann Einem der ſtreitenden Theile einen Eid auflegen, entweder zur Entſcheidung der Haupt⸗ ſache, oder zur Beſtimmung der Summe der Verurtheilung⸗ 1367. Dazu, daß der Richter Amtshalber uͤber Kla⸗ gen oder Einreden den Eid auflegen koͤnne, wird erfordert: 1.) daß vb III. B. III. T. Von Verträgen und Vertrags⸗Verbindlichkeiten. 369 1.) daß die Klage oder die Einrede nicht ſchon voll bewieſen, und 2) daß ſie nicht ganz beweislos ſey. Auſſer dieſen Faͤllen muß der Richter unbedingt und ſchlechthin entweder dem Klaͤger ſeine Forderung zuer⸗ kennen, oder ihn damit abweiſen. 1368. Der Eid, den der Richter einem der ſtreiten— den Theile Amtshalber auflegt, kann von dieſem nicht dem andern Theil zugeſchoben werden. 1569. Der Richter kann dem Klaͤger den Eid uͤber den Werth der angeſprochenen Sache nicht anders aufle— gen, als wenn dieſer Werth auf andere Art nicht erhoben werden kann. Selbſt in dieſem Fall muß der Richter die Summe beſtimmen, bis zu deren Belauf dem Klaͤger auf ſeinen Eid geglaubt werden ſoll. Bierter Titel. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 1370. Manche Verbindlichkeiten entſtehen, ohne daß eine Uebereinkunft zwiſchen Glaͤubiger und Schuldner vor⸗ ausgeht. Einige derſelben entſtehen bloß durch die Beſtimmung der Geſeze, andere gehen aus eigenen Handlungen des Schuldners hervor, Zu den Erſten gehoͤren die Verbindlichkeiten unwill⸗ kuͤhrlichen Urſprungs, zum Beyſpiel jene unter Eigenthuͤ⸗ Geſezbuch. A a 370 III. B.IV T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. mern, die an einander graͤnzen, oder jene der Vormuͤn⸗ der und anderer Verwalter, das ihnen aufgetragene Amt anzunehmen. Die Verbindlichkeiten aus eigenen Handlungen des Schuldners ruhen entweder auf Halb-Vertraͤgen oder auf Vergehen, oder auf Verſehen; ſie machen den Gegen- ſtand des gegenwaͤrtigen Titels aus. Erxfſtes Kapitel. Von Halb⸗Vertraäaͤgen. 1371. Halb⸗Vertraͤge ſind freywillige Handlungen, die in erlaubter Beziehung auf Rechte andrer Menſchen unternommen werden, und irgend eine Verbindlichkeit ge⸗ gen Andere, und zuweilen eine doppelſeitige hervorbringen⸗ Erſter Abſchnitt. Von Geſchaͤfts⸗Fuͤhrungen. 1572. Wer die Geſchaͤfte eines Andern fuͤhrt, der Geſchaͤftsherr mag von der Geſchaͤftsfuͤhrung Wiſſenſchaft haben, oder nicht, uͤbernimmt ſtillſchweigend die Verbind⸗ lichkeit, das angefangene Geſchaͤft fortzufuͤhren, bis da— hin, wo es vollendet iſt, oder jener ſelbſt dafuͤr Sorge tragen kann. Er muß Alles, was zu ſolchem Geſchaͤft gehoͤrt, und davon abhaͤngt, uͤbernehmen. Er hat darinn gleiche Verbindlichkeiten, als ob er aus einem ausdruͤcklichen Auftrag des Geſchaͤftsherrn handelte. 1372. a. Er muß ſie auch gegen ſich ſelbſt, wenn er etwa Schuldner des Geſchäftsherrn iſt, wie gegen Dritte, beſorgen. ☚ — 1II. B. 1V. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 371 1373. Auch, wenn der Geſchaͤftsherr vor Beendi⸗ gung des Geſchaͤfts ſterben ſollte, iſt er verbunden, die Geſchaͤftsfuͤhrung ſo lange fortzuſezen, bis der Erbe ſie zu uͤbernehmen im Stand iſt. 1374. Er iſt ſchuldig, alle Sorgfalt eines guten Haus⸗Vaters auf die Fuͤhrung des Geſchaͤfts zu ver— wenden. Die Umſtaͤnde, unter denen er ſich dem Geſchaͤft un⸗ terzog, ermaͤchtigen gleichwohl den Richter zur Maͤßigung der Entſchaͤdigungs⸗Summe wegen Nachlaͤſſigkeit oder Fehlern. 2374. a. Er muß ſelbſt den Zufall tragen, wenn er ein ge⸗ wagtes Geſchäft für den Geſchäaftsherrn anfieng. Er darf jedoch gegen den Schadens⸗Erſaz den er ſchuldig wird, denjenigen Vortheil wettſchlagen, den ohne ſeine Geſchäftsführung der Geſchäftsherr nicht gehabt haben würde. 1375. Der Geſchaͤftsherr deſſen Geſchaͤft gut gefuͤhrt wurde, muß die Verbindlichkeiten erfuͤllen, welche der Ge⸗ ſchaͤftsfuͤhrer in ſeinem Namen uͤbernommen hat, ihn fuͤr alle desfalls uͤbernommene eigene Verbindlichkeit ent— ſchaͤdigen, und ihm alle aus Nothwendigkeit oder zum Nu⸗ zen gemachte Auslagen erſezen. 1575 a. Wer ein Geſchäft des Andern wider deſſen Willen, oder ſonſt auf widerrechtliche Art führt, kann von ſeinem Aufwand nichts wieder fordern, als was dem Andern als Vermögens⸗Zu⸗ wachs oder Verbeſſerung wirklich zu gut gekommen iſt. 572 III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen, Zweyter Abſchnitt. Von Zahlungen zur Ungebuͤhr. 1376. Wer wiſſentlich oder aus Irrthum etwas an⸗ nimmt das ihm als Zahlung auf eine vermeinte aber nicht vorhandene Forderung gegeben wurde, wird verbindlich das ungebuͤhrlich Empfangene dem Zaͤhler zu erſezen. 1377. Hat jemand die Schuld eines Andern getilgt, indem er aus Irrthum ſich fuͤr den Schuldner hielt, ſo iſt er berechtigt das Gezahlte von dem Glaͤubiger zuruͤck— zufordern. Hat indeſſen der Glaͤubiger wegen dieſer erhaltenen Heimzahlung ſeine Rechts⸗Urkunde vernichtet, ſo hat die Ruͤckforderung nicht mehr ſtatt, und demjenigen der die Zahlung leiſtete, bleibt nur der Ruͤckgriff auf den wahren Schuldner. 1577 a. Hielt er ſich aus Irrthum zwar nicht für den Haupt⸗ ſchuldner, aber für den Bürgen eines Andern wirklichen Schuldners, ſo kann er das Geld nicht vom Gläubiger zurück verlangen: ſondern nur von dem Schuldner, deſſen Geſchäft er führte, Erſaz fordern. 1578. Derjenige der eine ungebuͤhrliche Zahlung wiſ⸗ ſentlich annahm, iſt verbunden mit dem Kapital die Zin⸗ ſen oder Fruͤchte von dem Tag der empfangenen Zahlung an, zu erſezen. 1379. Iſt das ungebuͤhrlich Empſongene eine be⸗ ſtimmte bewegliche oder unbewegliche Sache, ſo iſt der Empfaͤnger ſchuldig ſie im Stuͤck zuruͤckzugeben, oder ihren Werth zu erſezen, wenn ſie durch ſein Ver⸗ ſchulden zu Grund ging oder verſchlimmert ward. Er III B. IV. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 575 hat auch fuͤr den zufaͤlligen Verluſt der Sache zu haften, wenn er unredlicher Empfaͤnger war. 7 1360. Der redliche Empfaͤnger der die Sache verkauft hat, iſt nur verbunden, den Erloͤs herauszugeben. 1381. Derjenige, der die Sache zuruͤckerhaͤlt, muß alle noͤthige und nuͤzliche Koſten, die auf Erhaltung der Sache verwendet wurden, auch ſelbſt dem unredlichen Be⸗ ſizer verguͤten. * Dritter Abſchnitt. Vom Rettungs⸗Aufwand. 1381 a. Wo in einer gemeinſchaftlichen Gefahr durch Aufopfe⸗ rung einiger Sachen, welche in dieſer Gefahr mit ſich befinden, die übrigen gerettet werden, da müſſen die Beſizer der geretteten Sachen den Beſizern der Hingegebenen nach dem Verhältniß der Lez⸗ teren zu Erſteren einen Antheil am Werth der Geretteten erſezen. 1581 b. Der Umſtand allein, daß einige Sachen einer gemein⸗ ſchaftlichen Gefahr entgehen, indeß andere darinn zu Grund gehen, begründet für die Eigenthümer der Lezteren keine Anſprache an Er⸗ 3 ſtere, ſo lang nicht eine vernünftig berechnete und wirkſam geweſene Hingabe der zu Grund gegangenen Sachen für Rettung der übrigen erwieſen wird. 1381 c. Verborgene und verheimlichte Sachen, die dabey ver⸗ loren gehen, werden nicht erſezt, jene aber, die ſich gerettet finden, müſſen am Erſaz der Aufgeopferten mit tragen helfen. 1361 d. Der Erſaz der hingegebenen Sachen richtet ſich nach dem Werth derſelben zur Zeit des Verluſts bey Waaren, die auf ihrem Lager verloren gehen, oder nach dem Einkaufs⸗Preis bey Waaren, die während einer Verſendung unterwegs verloren gehen. 574 III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. Der Werth der Geretteten wird im erſten Fall auch nach ihrem dortigen laufenden Werth, im zweiten aber nach jenem, den ſie an Zeit und Ort ihrer beſtimmungsmäßigen Ankunft haben, berxechnet. 1381 c. Ein nachgefolgter Untergang der Waare, der erfolgte, ehe ihr Eigenthümer in gefahrloſe Gewahrſam eingetreten war, befreyt von der Theilnahme am Erſaz. 1381 f. Er begründet jedoch keine Eyſaz⸗Forderung an andere völlig gerettete Sachen, wenn nicht der zweite Untergang von neuem als Rettungs⸗Aufwand vereigenſchaftet war. 1381 g. Bey der Wahl dey außzuopfernden Sachen müſſen jene, deren Gefahr die groößte, deren Verluſt der leichteſte, und deren Hingabe die wirkſamſte iſt, voy Anderen aufgeopfert werden. 1581 h. Unmittelbar nach vorübergegangener Gefahr, wenn es während derſelben nicht geſchehen konnte, muß durch aufgerufene richterliche Dazwiſchenkunft der Stand der Gefahr, die Beſchaffenheit der aufgeopferten und geretteten Sachen, und die Wirkſamkeit der Rettung auf Betrieb derer, die Erſaz erwarten, oder derer, denen die verlorne Sachen anvertraut waren, richtig geſtellt werden. * Vierter Apbſchnitt. Von Empfehlungen und Rathſchlaͤgen. 1381 aa. Wer eine Perſon an einen Dritten empfiehlt, ſteht nicht gut für dieſelbe, wenn es nicht namentlich für ein beſtimm⸗ tes Rechts⸗Geſchäft und unter Verſicherungen der Unnachtheiligkeit deſſelben geſchieht. 1381 ab. Wey bey einey Empfehlung gewiſſe Eigenſchaften des Vermögens und der Perſon namentlich verſichert, haftet für den Schaden, der aus deren Abweſenheit entſteht. 1381 ac. Wer dem Andern auf Befragen einen Rath ohne Gefährde gibt, der wird für den Erfolg nicht verantwortlich, wenn III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 375 nicht der Nathfragende deſſen Rath für ſein Benehmen einzuholen verbunden war, oder an ihn als Sachverſtändiger ſich gewendet hatte, und in einem oder anderm Fall ſein Rath ungeſchickt war. 1381 a d. Die Ungeſchicklichkeit eines Raths muß da, wo der Rath aus Amtspflicht gegeben werden muß, aus Bildung und Lage des Rathgebers, oder aber, wo jemand ihn als Sachverſtändiger gab, aus den gemeinen Regeln des Kunſtgebrauchs beurtheilt werden. 1581 ae. Wer unaufgefordert Rath gibt, und deſſen Befol⸗ gung durch Zuſpruch betreibt, haftet als Bürge oder als Urheber der Handlung. Zweytes Kapitel. Von Vergehen und Verſehen. 1382. Jede unrechte That eines Menſchen, welche einen Andern beſchaͤdigt, verbindet den Thaͤter zur Ent⸗ ſchaͤdigung. 1382 a. Unrecht iſt die That, womit entweder ein an ſich ver⸗ botenes Unternehmen vollführt, oder eine in ſich erlaubte Unterneh⸗ mung von einer unberechtigten Perſon, oder auf eine widerrechtliche Weiſe wiſſentlich verrichtet wird. 1582. b. Alle durch eine unrechte That auch unvorſäzlich be⸗ ſchädigte Perſonen haben ein Recht auf Entſchädigung. 1582. c. Aller, durch die unrechte That auch unabſichtlich ver⸗ urſachte Schaden muß erſezt werden. 1282. d. Von mehreren Thaten, die zu einem Erfolg zuſammen⸗ wirkten, ſind alle jene, die vorſäzlich handelten, ſammtverbindlich. 1382. e. Die Entſchädigung richtet ſich nach dem Maasſtaab der im vierten Abſchnitt des dritten Kapitels über den durch Ge⸗ fährde veranlaßten Schaden aufgeſtellt iſt. 1382. f. Bey perſönlichen Beſchädigungen beſteht die Entſchä⸗ 376 III. B. V. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. digung in den Herſtellungskoſten und in dem entbehrten Verdienſt des Beſchädigten: Schmerzengeld kann nicht gefordert werden. 1383. Jedermann iſt, außer dem Schaden den er durch ſeine That zufuͤgt, auch jenen zu erſezen ſchuldig, der durch ſeine Nachlaͤſſigkeit oder Unverſtaͤndigkeit fuͤr einen Andern entſteht. 1385. a. Die Entſchädigung richtet ſich hier nach denen oben im vierten Abſchnitt des dritten Kapitels gegebenen Regeln über den durch Verſchulden verurſachten Schaden. 1384. Ein jeder muß auch fuͤr jenen Schaden haften, welcher von Perſonen veruͤbt wird, fuͤr welche er gutſte— hen ſoll, oder von Sachen, die er in Verwahr hat. Der Vater, und nach deſſen Tod die Mutter, ſollen fuͤr ihre minderjaͤhrige, bey ſich habende, Kinder gutſtehen. Hausherrn und Geſchaͤftsgeber fuͤr das Benehmen ihres Hausgeſindes und ihrer Geſchaͤftstraͤger in denen ihnen anvertrauten Verrichtungen. Lehrer und Gewerbs-Meiſter fuͤr das Benehmen ihrer Zoͤglinge und Lehr linge in der Zeit, wo ſie unter ihrer Auf⸗ ſicht ſind. Die oben bemerkte Verantwortlichkeit tritt ein, ſo lang nicht die desfalls in Anſpruch zu nehmende Perſonen beweiſen, daß ſie die Handlung, wofuͤr ſie verantwortlich gemacht werden wollen, nicht haben hindern koͤnnen. 13844. a. Eben ſo iſt der Haus⸗-Eigenthümer, oder derjenige Miethmann, dem das Ganze überlaſſen iſt, verantwortlich für den Schaden, der durch unvorſichtige Handlungen ſeiner Mieth⸗ oder After⸗Miethleute, oder derer die bey ihnen ſind, aus dem Hauſe oder Stockwerk Andern vorübergehenden zugefügt wird, vorbehältlich eines Rückgriffs auf die Schuldigen. 1II. B. WV. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 377 1585. In gleicher Weiſe iſt der Eigenthuͤmer eines Thiers, ſo wie derjenige der ſich deſſen bedient, lezterer jedoch nur fuͤr die Zeit, da es zu ſeinem Gebrauch war, verbindlich den Schaden zu erſezen, den das Thier verur⸗ ſacht, es mag in ihrer Gewalt ſich befunden haben, ent⸗ laufen oder verirrt geweſen ſeyn. 1585. a. Wer jedoch das Thier hingibt, oder den höchſten Werth deſſelben bezahlt, kann zum Erſaz einer höhern Schadens⸗ Rechnung nicht angehalten werden. 1586. Der Eigenthuͤmer eines Baues iſt fuͤr den Schaden verantwortlich, den es durch Einſturz verur— ſacht, ſobald ſolcher in Fehlern der Bauart oder im Man⸗ gel der Unterhaltung ſeinen Grund hatte. 1586. a. Bey beſorglicher Gefahr eines Schadens kann der Nachbar auf Wegſchaffung des Baufälligen oder Sicherheitsleiſtung für deſſen Unſchädlichkeit dringen. Fuͤnfter Titel. Von Heyraths⸗Vertraͤgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen⸗ 1387. Das Geſez ordnet die Wirkungen der ehelichen Geſellſchaft auf das Vermoͤgen nur fuͤr jene Faͤlle, uͤber welche beſondere Vertraͤge nicht Vorſehung thun. Jedes Geding, welches den guten Sitten nicht zuwider iſt, bleibt dem Gutfinden der Ehegatten unter folgenden Einſchraͤn⸗ kungen uͤberlaſſen, 378 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 1388. Kein Vertrag darf die Rechte ſchmaͤlern, die zu der Gewalt des Manns uͤber die Perſon der Frau und der Kinder gehoͤren, oder die dem Mann als Haupt der Familie zuſtehen; keiner darf die Rechte, welche dem uͤber— lebenden Theil der Ehegatten unter dem Titel von der elterlichen Gewalt, und unter dem Titel von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und Gewalts⸗Entlaſſung beygelegt ſind, veraͤndern; keiner darf etwas feſtſezen, was gegen verbietende Ver⸗ fuͤgungen dieſes Geſezbuchs anſtoͤßt. 1589. Ehegatten koͤnnen in keine Weiſe Veraͤnderun⸗ gen in der geſezlichen Ordnung des Erhrechts ihrer Kinder oder Kindes⸗Kinder am elterlichen Vermoͤgen oder des Erbrechts ihrer Kinder untereinander einfuͤhren; Schen⸗ kungen oder Vermaͤchtniſſe in einer dieſem Geſezbuch ge⸗ maͤßen Art und Form ſind damit jedoch nicht ausgeſchloſſen. 1590. Die Ehegatten duͤrfen nicht mehr allgemein bedingen, daß ihre eheliche Geſellſchaft nach Lands⸗Ge⸗ wohnheit, Provinz-Geſez, oder Orts-Recht beurtheilt werden ſoll, als welche durch das gegenwärtige Geſezbuch abgeſchafft ſind. 1391. Ihnen bleibt jedoch erlaubt, im Allgemeinen zu erklaͤren, daß ſie ihre Heirath entweder nach dieſer und jener in dieſem Geſezbuch ausgedruckten Regel der ehe⸗ lichen Guͤter-Gemeinſchaft, oder Nicht— Gemeinſchaft, oder nach Geſezen der Bewidmung wollen gerichtet wiſſen. Im Fall der erwaͤhlten ehelichen Guͤtergemeinſchaft oder Nichtgemeinſchaft ſind die Rechte der Ehegatten und 1II. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 579 ihrer Erben nach den Verordnungen des zweyten Kapitels des gegenwaͤrtigen Titels zu richten. Im Fall der Bewidmung ſind ihre Rechte nach den Verordnungen des dritten Kapitels zu beurtheilen. 1592. Das bloße Geding, daß die Frau einige Guͤter als von ihr oder Andern ausgeſeztes Heyraths— Gut ein⸗ bringt, iſt nicht hinreichend, um Bewidmungs-Recht darauf zu behaupten, wenn ſonſt in dem Ehe⸗Vertrag nicht ausdruͤcklich dieſes feſtgeſezt iſt. Die bloße Erklaͤrung der Ehegatten, daß ſie ſich ohne Guͤter-Gemeinſchaft verehelichen, oder daß eine voͤllige Abſonderung der Guͤter unter ihnen ſtatt habe, reicht auch nicht zu, um eine bewiddmete Ehe anzunehmen. 1593. Wo ein Ehe⸗Vertrag die Guͤtergemeinſchaft nicht aufhebt, oder ihr nicht beſondere erlaubte Beſtimmun⸗ gen gibt, da gelten die Grundſaͤze, die im erſten Theil des zweyten Kapitels feſtgeſtellt ſind, als gemeines Recht im Staat. 1393. a. Hiervon iſt der Adel ausgenommen, bey welchem die im erſten Abſaz des neunten Abſchnitts der zweyten Abtheilung ge⸗ dachten Kapitels Saz 1530— 1555 beſchriebene Nicht⸗Gemeinſchaft die Regel macht. 1594. Alle Ehe⸗Vertraͤge ſollen vor der Heyrath durch einen Staatsſchreiber ſchriftlich abgefaßt werden. 1595. Nach geſchloſſener Ehe leiden ſie keine Veraͤn⸗ derung. 1596. Veraͤnderungen vor Schließung der Ehe muͤſ⸗ ſen in gleicher Form, wie der Heyraths-Vertrag beur⸗ kundet ſeyn. 380 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. Keine Veraͤnderung, kein Neben- oder Gegen-Ver⸗ trag gilt, zu dem nicht alle Perſonen, die den Ehe-Ver⸗ trag, mit bewilligten, gleichzeitig mitgewirkt und einge— willigt haben. 1397. Alle Veraͤnderungen Neben- und Gegen⸗Ver⸗ traͤge, auch wenn ſie die Form des vorhergehenden Sazes haben, bleiben fuͤr Dritte ohne Wirkung, ſobald ſie nicht der Urſchrift des Heyraths-Vertrags als Anhang beyge— fuͤgt worden ſind; der Staatsſchreiber darf bey Strafe der Entſchaͤdigung der Betheiligten und nach Umſtaͤnden noch ſchwererer Strafe keine urſchriftliche oder abſchriftliche Ausfertigung des Heyraths-Vertrags ausliefern, ohne die Veraͤnderung, Neben- oder Gegen-Vertraͤge ihnen unmit— telbar anzuhaͤngen. 1598. Ein Minderjaͤhriger, der heyrathsfaͤhig iſt, kann alle Bedingungen bewilligen, die bey dem Ehe-Ver— trag ſtatt haben; die demſelben einverleibte Bewilligun⸗ gen und Schenkungen ſind guͤltig, ſobald zu dem Vertrag diejenigen Perſonen mitgewirkt haben, deren Einwilligung zur Guͤltigkeit der Ehe erforderlich iſt. Zweytes Kapitel. Von der ehelichen Guͤter⸗Gemeinſchaft. 1399. Die eheliche Guͤter-Gemeinſchaft, ſie ent— ſpringe aus Geſezen oder Vertraͤgen, faͤngt von dem Tag an, da die Ehe vor dem Beamten des buͤrgerlichen Standes geſchloſſen ward. Man kann kein andres Anfangs⸗ Ziel bedingen. ———— ½ N 1 11L. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 381 Erſte Abtheilung. Von der geſezlichen Guͤter⸗Gemeinſchaft. 1400. Die Gemeinſchaft, welche aus der bloßen Er— klaͤrung entſpringt, daß man ſich nach den Grundſaͤzen einer ehelichen Guͤter-Gemeinſchaft verheyrathe(Saz 1591.), oder daraus, daß kein Ehe⸗Vertrag geſchloſſen ward(Saz 1595), richtet ſich nach den Saͤzen der folgen— den ſechs Abſchnitte. Erſter Abſchnitt. Vermoͤgen und Schulden der Gemeinſchaft. §. 1. Von dem Vermoͤgen der Gemeinſchaft. 1401. Das Vermoͤgen der Gemeinſchaft beſteht: 1.) aus der fahrenden Haabe, welche die Ehegatten zu Anfang der Ehe beſizen, und welche ihnen waͤhrend der Ehe zufaͤllt, ſey es durch Erbrecht, oder durch Schen⸗ kungen, bey welchen das Gegentheil nicht bedungen iſt. 2.) Aus den Fruͤchten, Einkuͤnften, Zinſen und Gefaͤllen aller Art, die waͤhrend der Ehe verfallen oder er— hoben werden, von dem anfaͤnglichen oder waͤhrend der Ehe erworbenen Vermoͤgen aller Art. 3.) Alle errungene Liegenſchaften. 1402. Jede Liegenſchaft wird als errungen betrachtet, von welcher nicht bewieſen wird, daß einer der Ehegatten ſchon vor der Ehe Eigenthuͤmer oder rechtmaͤßiger Beſizer war, oder daß ſie waͤhrend der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung ihm zugefallen ſey. 382 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 1403. Die Holzſchlaͤge, ingleichem die Ausbeute der Steinbruͤche und Bergwerke fallen in die Gemeinſchaft, ſo weit ſie unter die Nuzungen eines Nuznießers gerechnet werden koͤnnen; nach den unter dem Titel: won der Nuznießung, der Nuzung und der Wohnung erklaͤrten Regeln. Blieben die Holzſchlaͤge unbenuzt, die nach dieſen Re— geln waͤhrend der Gemeinſchaft gemacht werden durften, ſo hat derjenige Theil der Ehegatten, welcher nicht Ei— genthuͤmer des Bodens iſt, oder deſſen Erbe hiefuͤr Erſaz zu fordern. Von Steinbruͤchen und Bergwerken, die erſt waͤhrend der Ehe erxoͤffnet werden, faͤllt die Ausbeute nur mit der Laſt der Verguͤtung oder Entſchaͤdigung des nicht gemein— ſchaftlichen Bodens in die Gemeinſchaft. 14043. Von Liegenſchaften, welche die Ehegatten an dem Hochzeit-Tag beſizen, oder waͤhrend der Ehe erer— den, gehoͤret das Eigenthum nicht in die Gemeinſchaft. Haͤtte aber Einer der Ehegatten nach geſchloſſenem Heiraths⸗Vertrag, der eine Guͤtergemeinſchaft feſtſezte, wiewohl vor Vollziehung der Ehe, ein Grundſtuͤck er⸗ worben; ſo faͤllt ſolches in die Gemeinſchaft, wenn es nicht kraft einer Verfuͤgung des Heyraths-Vertrags ange— ſchaft wurde, in welchem Fall es nach dieſer beurtheilt wird. 1405. Das Eigenthum ſolcher Liegenſchaften, welche waͤhrend der Ehe einem von beyden Ehegatten geſchenkt wurden, faͤllt nicht in die Guͤtergemeinſchaft, ſondern ge— 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 385 hoͤrt dem Geſchenknehmer allein, ſofern nicht die Schen— kung ſie ausdruͤcklich der Gemeinſchaft zuweiſet. 1406. Liegenſchaften, welche Eltern oder Ahnen Ei⸗— nem der Ehegatten uͤberlaſſen vder abtreten, um ihn fuͤr eine Schuld zu befriedigen, oder um daraus Schulden des Gebers bey Fremden zu berichtigen, fallen nicht in die Ge— meinſchaft, vorbehaltlich des Erſazes deſſen, was aus ge⸗ meinſchaftlichem Vermoͤgen darauf verwendet wird, 14079. Ein unbewegliches Gut, das waͤhrend der Ehe gegen ein Anderes, Einem der beyden Ehegatten al⸗ lein gehoͤriges, eingetauſcht wird, faͤllt nicht in die Ge— meinſchaft, und tritt an die Stelle des Vertauſchten, vorbehaͤltlich des Erſazes wegen etwaigem Aufgeld aus dem gemeinſchaftlichen Vermoͤgen. 1408. Stand ein Ehegatte wegen eines Grundſtuͤcks in ungetheilter Gemeinſchaft mit Andern, und erwarb waͤhrend der Ehe den Theil ſeines Mitgemeiners auf irgend eine Art; ſo gehoͤrt dieſer nicht unter die Errungenſchaft, jedoch muß der Gemeinſchaft die Summe zu gut geſchrie⸗ ben werden, die ſie zu dieſer Erwerbung hergegeben hat. Hat der Mann allein und in eigenem Namen ein un⸗ bewegliches Gut ganz oder zum Theil an ſich gebracht, worauf die Ehefrau ein ungetheiltes Gemeinſchafts-Recht hatte; ſo hat die Frau bey Aufloͤſung der Guͤtergemein⸗ ſchaft die Wahl, entweder das Gut der Gemeinſchaft zu uͤberlaſſen, die alsdann der Ehegattin ihren Antheil am Preiß erſezen muß, oder das Gut an ſich zu ziehen, und der Gemeinſchaft den Erwerbs⸗Preiß zu verguͤten. 384 111. B. v. T. Von Heyrathe⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. F. II. Von den bezahlenden Schulden der Guͤter⸗ Gemeinſchaft, und von den Klagen, die daraus wider ſie entſtehen. 1409. Zu den bezahlenden Schulden der Guͤter-Ge— meinſchaft gehoͤren, 1. Alle fahrende Schulden der Ehegatten am Tag der geſchloſſenen Ehe, desgleichen die fahrenden Schulden der Erbſchaften, die ihnen waͤhrend der Ehe anfallen, mit Vorbehalt der Verguͤtung des Schuld-Betrags, der Liegenſchaften angeht, welche einem oder dem andern Ehe— gatten eigen ſind. 2. Alle Schulden, welche waͤhrend der Gemein— ſchaft der Mann oder die Frau mit Bewilligung des Manns, gemacht hat, ſie beſtehen in Kapitalien, Ruͤck⸗ ſtaͤnden, oder Zinſen, vorbehaltlich der Verguͤtung, in den Faͤllen, wo ſie ſtatt hat. 3.) Alle Ruͤckſtaͤnde und Zinſen von Renten oder bezahlten Schulden, die Einem der beeden Ehegatten allein eigen ſind. 4.) Die Unterhaltungs-Koſten der beygebrachten Liegenſchaften, ſo weit ſie der Nuznießer zu tragen hat. 5.) Die Ernaͤhrung der Ehegatten, Erziehungs⸗ und Unterhaltungs-Koſten der Kinder und alle uͤbrigen Laſten der Ehe.— 1410. Fuͤr Fahrniß⸗Schulden der Frau vor der Ehe hat die Gemeinſchaft nur alsdann zu haften, wenn ſie aus einer vor der Ehe verfaßten oͤffentlichen Urkunde entſtanden ſind, oder ungezweifelt Tag und Jahr einer fruͤ⸗ 11I. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 385 eg fruͤheren Zeit durch die Eintragung in oͤffentliche Akten, oder durch den Tod einer oder mehrerer Perſonen, die dieſe Urkunde unterzeichnet hatten, erhielten(Saz 1328). Wer aus einer Urkunde, deren Tag und Jahr nicht zuverlaͤſſig der Ehe vorhergeht, als Glaͤubiger der Frau auftritt, kann nur aus dem bloßen Grund-Eigenthum der ihr eigenen Liegenſchaften ſeine Befriedigung fordern. Der Mann, der eine ſolche Schuld fuͤr ſeine Frau zahlt, kann weder von ihr ſelbſt noch von ihren Erben die Einwerfung eines Erſazes in die Gemeinſchaft fordern, ohnbeſchadet der Aufrechnung auf der Frauen Gemein⸗ ſchafts⸗Antheil. 1412. Faͤllt dem Einen oder dem Andern Ehegatten waͤhrend der Ehe eine Erbſchaft an, die allein aus be— weglichen Guͤtern beſteht; ſo fallen die darauf haftenden Schulden ganz auf die Gemeinſchaft. 1412. Beſteht eine in der Ehe angefallene Erbſchaft eines Ehegatten nur aus unbeweglichen Guͤtern; ſo fallen die Schulden nicht auf die Gemeinſchaft; die Glaͤubiger haben nur das Recht aus der ererbten Liegenſchaft ihre Zahlung zu fordern. Wo der Mann der Erbe iſt, da duͤrfen die Erb-Glaͤu⸗ biger aus des Manns eigenem Vermoͤgen, oder aus dem Gemeinſchafts-Gut ihre Zahlung fordern; lezternfalls bleibt die Verguͤtung der Ehegattin oder ihren Erben vor— behalten. 1413. Hat eine Ehefrau eine nur aus Liegenſchaften beſtehende Erbſchaft mit Einwilligung ihres Mannes an— genommen, ſo koͤnnen die Erb⸗Glaͤubiger aus der Ehe⸗ Ceſezbuch. B b 386 IMII. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. Gattin eigenem Vermoͤgen ihre Zahlung fordern; wuͤrde ſie aber von ihr nur zu Folge einer auf die Weigerung des Manns von dem Gericht erhaltenen Ermaͤchtigung ange⸗ nommen; ſo koͤnnen die Glaͤubiger, fuͤr welche die ererbte Liegenſchaften nicht hinreichen, nur auf das Grund-Eigen— thum des uͤbrigen eigenen Vermoͤgens der Frau ruͤckgreifen. 1414. Beſteht die angefallene Erbſchaft eines Ehe⸗ gatten theils aus liegender, theils aus fahrender Haabe; ſo fallen die darauf haftenden Schulden auf die Gemein— ſchaft nach dem Verhaͤltniß der fahrenden Haabe zu den Liegenſchaften, die Gemeinſchaft traͤgt den Schulden— Theil der fahrenden Haabe. Der Betrag wird berechnet nach dem Erb-Verzeichniß, das der Mann fertigen laſſen muß, ſey es in eigenem Namen, wenn das Erbe ihn ſelbſt angeht, oder als Ehe⸗ Vogt, wenn eine der Frau angefallene Erbſchaft in Frage iſt. 1415. Der Mangel eines Erb⸗Verzeichniſſes kann der Ehegattin oder ihren Erben keinen Nachtheil bringen; nach aufgeloͤster Guͤter-Gemeinſchaft darf ſie die ihr von Rechtswegen gebuͤhrenden Verguͤtungen fordern, und ſo— wohl durch Rechts⸗Urkunden und Haus-Buͤcher, als durch Zeugen, und im Nothfall durch den gemeinen Ruf, bewei⸗ ſen, worinn die nicht verzeichnete fahrende Haabe beſtan— den, und welchen Werth ſie gehabt habe. Der Mann iſt niemals zu dieſem Beweis zuzulaſſen. 416. Die Verfuͤgungen des 1414. Sazes hindern die Glaͤubiger einer theils aus Fahrniß, theils aus Lie— genſchaft beſtehenden Erbſchaft nicht, ihre Befriedigung III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 387 aus den Gemeinſchafts-Guͤtern zu fordern, dieſe mag dem Mann oder der Frau angefallen ſeyn, wenn nur im leztern Fall ſie mit Bewilligung des Manns von ihr an⸗ genommen wurde, alles vorbehaltlich der gegenſeitigen Verguͤtungen. Gleiche Bewandniß hat es, wenn die Erbſchaft von der Ehegattin aus gerichtlicher Ermaͤchtigung angenom⸗ men wurde, die daherruͤhrende fahrende Haabe aber mit dem Gemeinſchafts-Vermoͤgen vermiſcht worden iſt, ohne vorher ein Erb⸗Verzeichniß zu errichten. 1417. Iſt die Erbſchaft wegen Weigerung des Manns aus gerichtlicher Ermaͤchtigung von der Frau an— genommen und ein Erb⸗Verzeichniß errichtet worden; ſo koͤnnen die Glaͤubiger zu ihrer Befriedigung nur auf die Erbſchafts-Fahrniß und Liegenſchaft, ſo weit aber dieſe nicht hinreichen, nur auf das bloße Grund-Eigenthum des uͤbrigen eigenen Vermoͤgens der Ehegattin greifen. 1418. Die Regeln, welche im 1411. Saz und den folgenden feſtgeſezt ſind, werden auf die einer Schen⸗ kung obliegenden Schulden eben ſo, wie auf erbſchaft⸗ liche angewandt. 1419. Hat die Frau mit Bewilligung des Manns Schulden gemacht, ſo koͤnnen die Glaͤubiger zu ihrer Be— friedigung ſowohl das Gemeinſchafts-Vermoͤgen als das Eigene des Manns oder der Frau angreifen, vorbehalt⸗ lich der Verguͤtung, welche der Gemeinſchaft, oder der Entſchaͤdigung, die dem Mann gebuͤhrt. 1420, Jede Schuld, welche die Frau kraft einer von B b 2 568 1u. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. dem Mann erhaltenen allgemeinen oder beſondern Voll⸗ macht gemacht hat, faͤllt auf die Gemeinſchaft, und der Glaͤubiger kann dafuͤr ſeine Zahlung weder von der Frau noch aus ihren eigenen Guͤtern fordern. 1420. a. Eine Frau, welche die gemeinſchaftliche Haushaltung führt, hat dadurch allein ſchon Macht für alle in einer ordentlit chen Wirthſchaftsführung einbegriffene verbindliche Handlungen. Zweyter Abſchnitt. Von der Verwaltung der Gemeinſchaft und dem Einfluß der Handlungen der Ehegatten 1 auf ſolche. 1421. Der Mann verfuͤgt allein uͤber das Gemein⸗ ſchafts⸗Vermoͤgen. Er kann es ohne Einwilligung der Frau verkaufen, veraͤndern und verpfaͤnden. 1422. Er kann durch Handlungen unter Lebenden uͤber Gemeinſchafts-Liegenſchaften, uͤber die Geſammtheit der Fahrniß oder uͤber einen Antheil derſelben unter einem unentgeltlichen Titel nicht verordnen, es ſey dann zur Aus ſtattung gemeinſchaftlicher Kinder. Er darf unentgeltlich einzelne Fahrnißſtuͤcke an andere Perſonen begeben, wenn er ſich die Nuzung davon nicht vorbehaͤlt. 1425. Schenkungen des Ehemanns durch lezte Wil⸗ lens-Verordnungen, duͤrfen ſeinen Antheil an der Guͤter⸗ Gemeinſchaft nicht uͤberſteigen. 1II. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 389 Hat er eine Gemeinſchafts-Sache vermacht, ſo kann der Geſchenk⸗Nehmer ſie nicht im Stuͤck fordern, ſobald die d zeihenit, Sache bey der Theilung nicht in das Loos Erben des Manns faͤllt, ſondern der Vermaͤchtniß⸗ haaer hat, aus deſſen Antheil an der Guͤter-Gemein— ſchaft, und aus deſſen eigenem Vermoͤgen d die Verguͤtung des Werths der geſchenkten Sache zu ſuchen. 1424. Geldſtrafen wegen Verbrechen des Mannes, die den buͤrgerlichen Tod nicht nach ſich ziehen, koͤnnen aus den Guͤtern der Gemeinſchaft beygetrieben wer⸗ den; der Frau bleibt die ihr gebuͤhrende Verguͤtung vor— behalten. Strafen, welche die Frau verwirkt hat, koͤn⸗ nen ſo lange die Guͤter-Gemeinſchaft dauert, nur auf dem bloßen Grund⸗Eigenthum ihres eigenen Vermoͤgens haften, ſo weit der Mann nicht mit in Schuld iſt. 25. Verurtheilungen des Einen der beeden Ehe— patten wegen eines Verbrechens, das den buͤrg Jhe lihen Tod nach ſich zieht, treffen nur ſeinen Antheil an der Guͤter⸗Gemeinſchaft und ſein eigenes Vermoͤgen 1426. Handlungen, welche die Frau ohne Bewilli⸗ gung des Manns felbſt unter gerichtlicher Ermaͤchtigung geſchloſſen hat, begruͤnden keine Verbindlichkeit fuͤr das Gemeinſchafts-Vermoͤgen, auſſer, wo ſie als Gewerbs Frau in Geſchaͤften ihrer Handlung Vertraͤge ſchließt, oder als Vogtsfrau nach Zuſaz 515 h, ingleichem als Haus⸗ Frau nach Zuſaz 1420 a. 1427. Eine Frau kann ſich weder ſelbſt verbinden, noch die Gemeinſchafts⸗Guͤter verpfaͤnden, waͤre es auch, 590 III. B. V. T. Von Hevraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. um ihren Mann aus dem Gefaͤngniß zu befreyen, oder um in Abweſenheit des Manns ihren Kindern eine Ver⸗ ſorgung zu verſchaffen, ſie ſey dann vorher von dem Ge⸗ richt hiezu ermäͤchtigt. 1428. Der Mann hat die Verwaltung alles eigenen Vermoͤgens der Frau. Er kann alle Rechte der Frau auf Beſiz oder auf fahrende Haabe allein gerichtlich austragen. Er kann ohne Bewilligung ſeiner Frau die ihr eigene Liegenſchaften nicht veraͤuſſern. Er haftet fuͤr jeden Abgang an den eigenen Guͤtern ſeiner Frau, der durch Unterlaſſung der Erhaltungs⸗Vor⸗ ſorge verurſacht ward. 1428. a. Die Frau kann ſich vom Richter ermächtigen laſſen, den Rechtsſtrittigkeiten, welche ihr Mann ihrenthalben führt, beyzu⸗ treten, wenn ſie es für ihre Angelegenheiten zu bedürfen glaubt. 1429. Verpachtungen des Manns uͤber Guͤter der Frau auf mehr als neun Jahre, ſind, wenn die Guͤter— Gemeinſchaft aufgeloͤst wird, fuͤr die Frau und ihre Er— ben weiter nicht verbindlich, als fuͤr diejenige Zeit, die an den erſten neun Jahren noch uͤbrig iſt, wenn ſie noch laufen, oder an dem zweyten und ſo weiter, der Paͤchter kann alſo nur fuͤr denjenigen Zeitraum von neun Jah⸗ ren, worinn er ſich wirklich befindet, im Pacht bleiben. 1550. Wird das Gut der Frau von dem Mann mehr als drey Jahr vor Ende der laufenden Pachtung, bey Feld⸗Guͤtern, oder mehr als zwey Jahre vor Ablauf der vorigen Miethe, bey Haͤuſern, neu in Beſtand gegeben, ſo iſt dieſes kraftlos, wenn nicht der neue Beſtand vor 1II. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Nechten der Ehegatten. 592 Aufloͤſung der Guͤter⸗ Gemeinſchaft ſchon zu laufen an— gefangen hat. 1450. a. Auch wo der Beſtand zu Recht beſteht, wird er durch den Tod des Mannes aufkündlich, falls die Frau ihn nicht mit⸗ gegeben hat.— Die Aufkündigungs⸗Friſt iſt in dieſem Fall ein Jahr vom 25ten Oktober an, für Feldgüter; und ein halb Jahr vom gewöhnlichen Miethveränderungs⸗Ziel an, für Hausmiethen. 1451. Eine Frau, welche fuͤr die Guͤter⸗Gemein⸗ ſchaft oder fuͤr ihren Mann ſich mit dieſem als Sammt— Schuldnerin darſtellt, gilt in Beziehung auf ihn nur als Buͤrge. Fuͤr die uͤbernommene Verbindlichkeit ge⸗ buͤhrt ihr Entſchaͤdigung. 1452. Der Mann, der fuͤr einen von ſeiner Frau geſchehenen Kauf eines ihr eigenen Grundſtuͤcks unter Sammt⸗Verbindlichkeit oder auf andere Art die Gewaͤhr uͤbernommen hat, darf, wenn er deshalb in Anſpruch genommen wird, den Ruͤckgriff auf ſie nehmen, um aus ihrem Antheil der Guͤter⸗ Gemeinſchaft, oder aus ih— rem eigenen Vermoͤgen entſchaͤdigt zu werden. 1453. Iſt ein Grundſtuͤck des einen Ehegatten ver⸗ kauft, oder ſind Dienſtbarkeiten mit Geld abgekauft wor⸗ den, wozu der eine Ehegatte berechtigt war, und die Ge— meinſchaft hat den Preiß bezogen, ohne daß er anderswo wieder angelegt worden; ſo hat der betreffende Ehegatte dieſen Preiß aus der Gemeinſchaft voraus zu ziehen. 1455. a. Und ſo überhaupt den Werth jeder Sache, die als Liegenſchaft in die Ehe gebracht, und aus irgend einem Grund in Geld oder Geldswerth umgewandelt worden iſt. e 1454. Der Mann muß den Erlds fuͤr wieder ange⸗ 392 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. legt gegen ſich gelten laſſen, wenn er bey einer neuen Erwerbung erklaͤrte, ſie ſey mit dem Erlos aus einem ihm eigen geweſenen Grundſtuͤck und zum Erſaz des Veraͤuſſerten geſchehen. 1455. Die Erklaͤrung des Manns, daß eine Erwer⸗ bung mit dem Erloͤs eines von der Frau verkauften Grundſtuͤcks und zu deſſen Erſaz geſchehen ſey, genuͤgt nicht, ſolang dieſe Erwerbung zum Erſaz nicht von der Ehefrau foͤrmlich angenommen worden iſt, unterbleibt dieſe Annahme; ſo beſchraͤnkt ſich ihr Recht durch die Aufloͤſung der Guͤter-Gemeinſchaft auf Verguͤtung des Erloͤſes aus ihrem verkauften Grundſtuͤck. 1456. Der Erloͤs eines Grundſtuͤcks des Manns wird einzig aus dem gemeinſchaftlichen Vermoͤgen verguͤ⸗ tet; der Erloͤs einer Liegenſchaft der Frau muß aus dem eigenen Vermoͤgen des Manns erſezt werden, wenn das Gemeinſchaftliche nicht hinreicht. In allen Faͤllen wird nur jener Preiß verguͤtet, wofuͤr die Sache verkauft wor— den iſt, der Werth des veraͤuſſerten Grundſtuͤcks ſey, wel⸗ cher er wolle. 1457. Fuͤr jede aus dem gemeinſchaftlichen Vermoͤ⸗ gen gehobene Summe, womit eigene Schulden oder La⸗ ſten eines der beeden Ehegatten beſtritten werden, zum Beyſpiel, Zahlung des Kauf⸗Preiſes eines ihm eigen⸗ thuͤmlichen Grundſtuͤcks, Abloͤſung eigener Grundlaſten, Aufwand fuͤr Erhaltung eigenen Vermoͤgens, fuͤr Ver⸗ beſſerung oder Wieder-Erlangung deſſelben, und uͤber— haupt fuͤr jeden von Einem der Ehegatten einſeitig bezo⸗ 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen n. Rechten der Ehegatten. 395 genen Vortheil aus dem gemeinſchaftlichen Vermoͤgen, iſt Verguͤtung zu leiſten. 1458. Die Ausſtattung eines gemeinſchaftlichen Kinds beeder Eltern, wobey der Antheil eines Jeden nicht ausgedruckt worden, wird als gleichtheilig mit dem Ge— meinſchafts-Antheil gegeben angeſehen; ſie mag in Stuͤ⸗ cken, welche zur Gemeinſchaft gehoͤrten, oder in eigenen Guͤtern des einen oder des andern Ehegatten gegeben oder verſprochen worden ſeyn. In dem leztern Fall gebuͤhrt dem Ehegatten, aus deſ— ſen eigenem Vermoͤgen die Ausſtattung geſchehen iſt, aus dem Vermoͤgen des Andern, der Antheil der Ausſteuer in dem Werth, den die hergegebene Sache zur Zeit der Schen⸗ kung hatte. 1439. Die Ausſtattung, welche der Mann allein ei⸗ nem gemeinſamen Kind aus gemeinſchaftlichem Vermoͤgen gibt, faͤllt der Gemeinſchaft zur Laſt, und die Frau, wel— che der Gemeinſchaft ſich theilhaftig macht, muß den An⸗ theil an der Ausſtattung tragen, wenn der Mann nicht ausdruͤcklich erklaͤrt, daß er ihn ganz, oder zu mehr als dem Antheil auf ſich nehme⸗ 144 0. Wer Heyrathsgut gibt, muß dafuͤr Gewaͤhr leiſten. Die Zinſen deſſelben laufen von dem Tag der geſchloſ⸗ ſenen Ehe, ſelbſt wenn ein anderes Zahlungs-Ziel be— ſtimmt iſt, es waͤre denn ausdruͤcklich ein Anderes bedungen, 394 1II. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertvägen u. Rechten der Ehegatten. Dritter Abſchnitt. Von der Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft und einigen ihrer Folgen. 1441. Die Guͤtergemeinſchaft wird aufgeloͤst: 1.) durch den natuͤrlichen Tod; 2.) durch den buͤrgerlichen Tod; 3.) durch Eheſcheidung; 4.) durch Trennung zu Tiſch und Bett; 5.) durch Vermoͤgens⸗Abſonderung. 1442. Die Unterlaſſung des Erbverzeichniſſes nach dem natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tod eines Ehegatten wirkt die Fortſezung der Guͤtergemeinſchaft nicht; den Betheiligten bleibt frey, ihre Anſpruͤche auf den Beſtand des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens geltend zu machen, und deren Beweis nicht nur durch Urkunden, ſondern auch durch den gemeinen Ruf zu fuͤhren. Sind minderjaͤhrige Kinder vorhanden, ſo wirkt die Unterlaſſung der Erbverzeichnung fuͤr den uͤberlebenden Ehegatten den Verluſt der Nuznießung, und der Gegen⸗ Vormund, der nicht die Erbverzeichnung betrieb, wird mit dem uͤberlebenden Ehegatten, ſammtverbindlich fuͤr alles das, was dem Minderjaͤhrigen zu gut erkannt werden mag. 1445. Auf die Vermoͤgens⸗ Abſonderung kann eine Frau nur gerichtlich antragen, deren Heyrath⸗Gut in Gefahr iſt, und wenn die zerruͤttete Vermoͤgens⸗Lage des Manns befuͤrchten laͤßt, daß ſein Vermoͤgen nicht hin— reiche, um die Forderungen der Frau zu befriedigen, und ihr Beyreingen zu ergaͤnzen. u 2—27— 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 395 Jede auſſerordentliche Vermoͤgens-Abſonderung iſt unguͤltig. 1444. Auch die gerichtlich erkannte Vermögens⸗Ab⸗ ſonderung iſt unguͤltig, wenn ſie nicht in Vollzug geſezt worden iſt, ſey es durch die nach Kraͤften des maͤnnlichen Vermoͤgens wirklich erfolgte und oͤffentlich beurkundete Be— friedigung fuͤr ihre Forderungen und Ruͤckforderungen, oder wenigſtens durch ein in den erſten vierzehn Tagen nach dem Urtheil angefangenes und ununterbrochen fort⸗ geſeztes Vollzugs⸗Verfahren. 1445. Jede Vermoͤgens-Abſonderung muß vor dem Vollzug, durch Anſchlagung auf einer hiezu beſtimmten Tafel, an dem Ort des ordentlichen Gerichts den Eheleu— ten, und uͤberdieß, wenn der Ehegatte Kaufmann, Wech⸗ ſelherr, oder Großhaͤndler iſt, in dem Saal des Handels— Gerichts ſeines Wohnſizes, öffentlich bekannt gemacht wer den, ſonſt iſt der Vollzug unguͤltig. Ein Urtheil, das auf Vermoͤgens-Abſonderung er— kennt, geht in ſeinen Wirkungen zuruͤck bis zum Tag der eingereichten Abſonderungs⸗Bitte⸗ 1446. Glaͤubiger, welche an die Frau allein zu for⸗ dern haben, koͤnnen ohne ihre Einwilligung nicht auf Ver— moͤgens⸗Abſonderung dringen. Sie koͤnnen jedoch, wenn der Mann in Gant, oder ſein Vermoͤgen in Verfall geraͤth, nach Belauf ihrer For⸗ derungen die Rechte ihrer Schuldnerin ausuͤben. 1447. Die Glaͤubiger des Manns koͤnnen eine zum Nachtheil ihrer Rechte erkannte Vermoͤgens⸗Abſonderung, 596111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. ſelbſt nach dem Vollzug noch gerichtlich anfechten, ſie koͤn⸗ . 3 di nen in dem Verfahren auf Abſonderung als Beyklaͤger 4 auftreten, um zu widerſprechen. e 1 1446. Eine abgeſonderte Frau muß nach Verhaͤltniß ihres und des maͤnnlichen Vermoͤgens zu den Koſten der Haußhaͤltung, auch der Erziehung gemeinſchaftlicher Kin⸗ der beytragen. Sie muß dieſe Koſten allein tragen, wenn dem Mann nichts uͤbrig blieb. 1449. Eine Frau, die von Tiſch und Bett geſchieden ſe iſt, oder auch nur eine Vermoͤgens-Abſonderung er— 2 wirkt hat, tritt in die freye Verwaltung ihres Vermoͤ⸗ g gens zuruͤck. 1 Sie kann uͤber ihre fahrende Haabe verfuͤgen, und ſie veraͤuſſern. Ihre Liegenſchaft kann ſie nicht veraͤuſſern, wenn nicht der Mann einwilligt, oder im Widerſpruchs-Fall das Gericht ſie ermaͤchtigt. 1450. Fuͤr die Nicht⸗Verwendung des Erloͤſes einer unbeweglichen Sache, welche die Frau nach erfolgter Guͤter-Abſonderung unter Ermaͤchtigung des Gerichts veraͤuſſerte, oder fuͤr deren Nichtwieder-Anlage haftet der Mann nicht, er habe dann zu dem Vertrag mitgewirkt, oder das Geld erweislich in Empfang genommen, oder 7 Nuzen aus der Verwendung gezogen. Er muß fuͤr Nicht-Verwendung oder Nichtwieder⸗ Anlage haften, wenn der Verkauf unter ſeiner Mitwir— kung und mit ſeiner Einwilligung geſchehen iſt; aber nicht fuͤr die Nuͤzlichkeit der Verwendung. 411. B V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 597 1451. Eine Guͤtergemeinſchaft, welche durch Schei⸗ dung von Tiſch und Bett oder durch Vermoͤgens⸗Abſon⸗ derung aufgeloͤst worden iſt, kann mit Bewilligung beeder Theile wieder hergeſtellt werden. Dieſes geſchieht nur durch eine vor Staatsſchreibern errichtete Urkunde, wovon der Aufſaz unter deſſen Ver⸗ wahrung bleiben, und eine Ausfertigung in der im 1445, Saz beſtimmten Form angeſchlagen werden muß. In dieſem Fall tritt die wiederaufgelebte Guͤtergemein— ſchaft in ihre vorige Wirkungen von dem Tag der geſchloſ⸗ ſenen Ehe an, gleich, als waͤre niemals eine Vermoͤgens⸗ Abſonderung erfolgt, vorbehaltlich jedoch, daß Handlun— gen, welche in der Zwiſchenzeit von der Frau, in Ge— maͤsheit des 1449. Sazes vorgenommen wurden, in Kraft bleiben. Unguͤltig iſt jeder Vertrag, wodurch die Ehegatten ihre Guͤtergemeinſchaft unter andern als den anfaͤnglich abgeredeten Bedingungen aufleben laſſen wollen. 1452. Durch die Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft, durch Eheſcheidung, Scheidung von Tiſch und Bett, oder bloße Vermoͤgens⸗Abſonderung, fallen der Frau keines⸗ wegs jene Rechte an, die ihr fuͤr den Fall zugedacht wurden, da ſie die Laͤngſtlebende ſeyn wuͤrde, ihr bleibt aber die Befugniß dazu, beym natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tode des Manns unbenommen⸗, 5398 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten⸗ Vierter Abſchnitt., Von der Theilnahme an der Guͤtergemein⸗ ſchaft, der Entſchlagung derſelben, undihren Bedingungen⸗ 1453. Wenn die Guͤtergemeinſchaft aufgeloͤst wird, ſo ſteht der Frau, ihren Erben und Rechtsfolgern frey, ſich deren theilhaftig zu machen, oder zu entſchlagen; jede Uebereinkunft, welche dieſer Freyheit zuwider lauft, unguͤltig. 1454. Eine Frau, die ſich eingemiſcht, das iſt, als Theilhaberin an der aufgeloͤsten Gemeinſchaft ſich benom— men hat, kann ihrer ſich nicht mehr entſchlagen. Handlungen der bloßen Verwaltung oder Unterhaltung gelten nicht fuͤr Einmiſchung. 1455. Einer großjaͤhrigen Frau, welche in einer Urkunde als Gemeinſchafts-Genoſſin aufgetreten iſt, ſteht die Entſchlagung nicht mehr zu, noch kann ſie eine Umſtoßung der Annahme dieſer Eigenſchaft begehren, ſelbſt dann nicht, wenn ſie vor Errichtung des Vermoͤgens⸗Ver⸗ zeichuiſſes erfolgte, es ſey dann von Seiten der Erben des Manns ein Betrug untergelaufen. 1456. Die laͤngſtlebende Ehefrau, welche das Recht der Guͤter-Gemeinſchaft ſich zu entſchlagen behalten will, muß in drey Monaten von dem Sterbtag ihres Manns an, ein getreues und genaues Verzeichniß alles Gemein⸗ ſchafts-Vermoͤgens in Beyſeyn der Erben dieſes Man— nes, oder nach deren gehoͤriger Vorladung errichten laſſen. 1II. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 30 9 g 99 Bey dem Schluß der Vermoͤgens=Verzeichnung muß ſie vor dem oͤffentlichen Beamten, der es aufgenommen hat, verſichern, daß es aufrichtig und der Wahrheit ge— maͤs ſey. 1457. In drey Monaten und vierzig Tagen nach dem Tod des Manns muß ſie bey der Gerichtſchreiberey des ordentlichen Gerichts des Manns ihre Entſagung erklaͤ⸗ ren. Dieſe Erklaͤrung muß dem Buch der Entſagungen auf Erbſchaften eingetragen werden. 1458. Nach Umſtaͤnden kann die Wittwe bey der Gerichtsbehoͤrde eine Verlaͤngerung der Friſt zur Entſa⸗ gung auf die Guͤter-Gemeinſchaft nachſuchen. Dieſe wird, nach Anhoͤrung oder gehoͤriger Vorladung der Erben des Manns geſtattet, wenn erhebliche Urſachen dazu vor⸗ handen ſind. 1459. Das Recht, auf die Guͤter⸗Gemeinſchaft Ver⸗ zicht zu thun, hat eine Wittwe dadurch, daß ſie ihr nicht in der obigen Friſt entſagte, nicht verloren, wenn ſie nur uͤbrigens ſich in die Guͤter nicht eingemiſcht, und ein Ver⸗ moͤgens-Verzeichniß beſorgt hat; ſie kann nur ſo lang, bis ſie Verzicht gethan hat, als Genoſſin vor Gericht be⸗ langt werden, und iſt alsdann zum Erſaz der Prozeß⸗ Koſten, die bis zu ihrer Entſagung auflaufen, verbunden. Wurde das Vermoöͤgens⸗Verzeichniß vor Ablauf der drey Monate geſchloſſen; ſo kann ſie vierzig Tage nach deſſen Abſchluß belangt werden. 1460. Einer Wittwe, welche etwas aus der Guͤter⸗ Gemeinſchaft unterſchlagen oder verheimlicht hat, nuzt 400 1II. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. keine Entſchlagung der Guͤter-Gemeinſchaft; eine gleiche Bewandniß hat es mit ihren Erben. 1461. Stirbt die Wittwe vor Ablauf der drey Mo⸗ nate ohne ein Vermoͤgens-Verzeichniß errichtet oder ge— ſchloſſen zu haben; ſo wird ihren Erben dazu eine neue Friſt von drey Monaten, von dem Sterbtag der Wittwe an, und ſodann eine von vierzig Tagen nach dem Abſchluß des Vermoͤgens⸗Verzeichniſſes als Bedenkzeit verſtattet. Stirbt die Wittwe nach gefertigtem Vermoͤgens-Ver— zeichniß, ſo haben ihre Erben nur eine neue Bedenkzeit von vierzig Tagen, von dem Tod der Wittwe an. Sie koͤnnen uͤbrigens auf die Guͤter-Gemeinſchaft in den oben beſtimmten Formen Verzicht thun, und die Saͤze 1458 und 1459. ſind auf ſie anwendbar. 1462. Die Beſtimmungen des 1456. Sazes und der folgenden gelten den Ehe⸗Frauen, deren Maͤnner ſich den buͤrgerlichen Tod zugezogen haben, von dem Augen⸗ blick an, da der buͤrgerliche Tod eingetreten iſt. 1463. Eine Frau, welche von ihrem Mann ooͤllig geſchieden oder von Tiſch und Bett getrennt iſt, und nicht in drey Monaten und vierzig Tagen, nachdem auf Eheſcheidung oder Trennung endlich erkannt worden iſt, der Guͤter-Gemeinſchaft ſich theilhaftig macht, wird an— geſehen, als haͤtte ſie darauf Verzicht gethan, wenn ſie nicht in Zeiten bey Gericht nach Anhoͤrung oder ordnungs⸗ maͤßiger Vorladung des Manns eine Friſtverlaͤngerung erhaͤlt. 146 4. Die Glaͤubiger einer Frau koͤnnen eine Entſa⸗ gung, III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 401 gung, welche zur Gefaͤhrde ihrer Forderungen von der Frau oder deren Erben geſchieht, anfechten, und der Ge⸗ meinſchaft aus eigener Macht ſich theilhaftig machen. 1465. Die Wittwe, ſie mag demnaͤchſt der Guͤter⸗ Gemeinſchaft ſich theilhaftig machen oder darauf Verzicht thun, iſt berechtigt, waͤhrend der drey Monate und vier— zig Tage die ihr zur Errichtung eines Vermoͤgens-Ver⸗ zeichniſſes und zur Bedenkzeit geſtattet ſind, den Unter⸗ halt fuͤr ſich und ihr Hausgeſinde aus dem vorhandenen Vorrath, und wenn es hieran gebricht, aus Anlehn fuͤr Rechnung der gemeinſchaftlichen Maſſe zu ſchoͤpfen, jedoch daß ſie ſich deſſen mit Maͤßigung bediene. Hat ſie waͤhrend dieſer Friſten in einem Haus ge— wohnt, das unter der Gemeinſchaft begriffen iſt, oder den Erben des Manns zugehoͤrt, ſo iſt ſie deshalb zu keiner Miethe verbunden, und war das Haus, welches die Ehe⸗ leute zur Zeit der Aufloͤſung der Guͤter-Gemeinſchaft be— wohnten, ein Miethhaus, ſo hat die Ehegattin waͤhrend obiger Friſten zur Zahlung der Miethe nichts beyzutragen, ſondern dieſe wird aus der Maſſe beſtritten. 1466. Wird die Guͤter⸗Gemeinſchaft durch den Tod der Frau aufgeloͤst, ſo koͤnnen ihre Erben in eben den Fri— ſten und Formen, welche das Geſez der laͤngſtlebenden Chegattin vorſchreibt, der Gemeinſchaft entſagen. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens nach erfolgter Theilnahme. 1467. Sobald die Frau oder ihre Erben der Guͤtere Geſezbuch. Ce 402 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. Gemeinſchaft ſich theilhaftig machen, ſo theilt man das Vermoͤgen, und die Schulden auf die hier unten beſtimmte Weiſe. §. I. Von der Theilung des Vermoͤgens. 1468. Die Ehegatten oder ihre Erben werfen in die Maſſe des vorhandenen Vermoͤgens alles ein, was ſie der Gemeinſchaft als Verguͤtung oder Entſchaͤdigung ſchuldig ſind, nach den oben im II. Abſchnitt der I. Abthei⸗ lung des gegenwaͤrtigen Kapitels vorgeſchriebenen Regeln. 1469. Jeder Ehegatte oder ſein Erbe wirft ebenfalls die Summen ein, welche aus der Gemeinſchaft herausge⸗ zogen worden ſind, oder den Werth der Guͤter, welche derſelbe Ehegatte daraus genommen hat, um ein Kind aus einer andern Ehe auszuſtatten, oder um fuͤr ſich allein ein gemeinſchaftliches Kind auszuſteuern. 1470. Aus der Vermoͤgens⸗Maſſe nimmt jeder Ehe⸗ gatte oder ſein Erbe voraus das Beybringen; nemlich: 1.) Sein eigenes Vermoͤgen, das nicht unter die Guͤter-Gemeinſchaft gefallen iſt, in ſo fern es im Stuͤck ſich vorfindet, oder das, was zum Erſaz des Veraͤuſſerten erworben worden iſt; 2. Den Werth ſeiner Liegenſchaften, welche waͤh⸗ rend der Guͤter⸗Gemeinſchaft veraͤuſſert, und durch keine neue Erwerbung erſezt worden ſind. 3. Die aus der Gemeinſchaft ihm gebuͤhrenden Verguͤtungen. 1II. B V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 403 1471. Bey den gegenſeitigen Zuruͤcknahmen geht die Frau dem Mann vor⸗ Von den Guͤtern, die nicht mehr im Stuͤck vorhanden ſind, geſchieht der Erſaz zuerſt aus der Baarſchaft, dann aus der Fahrniß, und huͤlfsweiſe aus den Gemeinſchafts— Liegenſchaften, wobey der Frau und ihren Erben unter den Liegenſchaften die Wahl zuſteht. 1472. Des Manns Beibringen wird nur aus dem Gemeinſchafts⸗Vermoͤgen ergaͤnzt. Die Frau und ihre Erben aber ſind, wo das gemein⸗ ſchaftliche Vermoͤgen nicht zureicht, befugt, ihre Ruͤck— forderung des Beybringens auf das eigene Vermoͤgen des Manns zu richten. 1475. Die Erſaz⸗ und Verguͤtungs⸗Summen(1470. N. 2. et 3.), die ein Ehegatte der Gemeinſchaft oder dieſe hinwiederum ihm zu zahlen hat, ſind kraft Geſezes von dem Tag an, da die Gemeinſchaft aufgeloͤst wurde, zins⸗ bar. 1474. Nach Ergaͤnzung des Beybringens beeder Ehe⸗ leute aus der Maſſe wird der Ueberreſt unter ihnen oder ih⸗ ren Rechtsvertretern in zwey gleiche Theile getheilt. 1474. a. Jedem Theil ſteht frey, alle für ſeinen perſonlichen Gebrauch gedient habende Gegenſtände an Geſchmuck, Kleinodien, Leibgeräth, Weißgeräth, Büchern, und Werkzeugen um billigen gerichtlichen Anſchlag voraus in ſein Loos zu ziehen, wenn er ſie für ſich benuzen kann und will. 1475. Sind die Erben der Frau in ihren Entſchlieſ⸗ ſungen uneinig, ſo daß Einer der Guͤter⸗Gemeinſchaft ſich Ce 2 4 4 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten, theilhaftig machen, der Andere verzichten will; ſo kann derjenige, der ſich theilhaftig gemacht hat, aus den Guͤ⸗ tern, welche auf das Loos der Frau fallen, nur ſein Erb⸗ Antheil nehmen⸗ Der Ueberreſt bleibt dem Mann, und dieſer hat eben die Verbindlichkeiten, welche im Fall einer Entſagung der Ehefrau eingetreten ſeyn wuͤrde, gegen den Verzichtlei— ſtenden, jedoch nur nach dem Betrag ſeines Erb⸗Antheils. 1476. Bey der Theilung des Gemeinſchafts⸗Vermoͤ⸗ gens gelten uͤbrigens wegen allem, was ihre Form, die etwaige Verſteigerung der Liegenſchaften, die Wirkung der Theilung, die Verbindlichkeit zur Gewaͤhrleiſtung, und die Aufgabe zur Gleichſtellung der Looſe betrift, alle Regeln, die unter dem Titel von den Erbſchaften fuͤr die Erbtheilung feſtgeſezt ſind. 1477. Ein Ehegatte, der einige zur Gemeinſchaft ge— hoͤrige Stuͤcke unterſchlaͤgt oder verheimlicht, verliert da— durch ſein Antheil an dieſen Stuͤcken. 1478. Hat einer von beeden Ehegatten eigene For— derungen an den Andern, weil z. B. der Erloͤs ſeines Guts zur Zahlung einer eigenen Schuld des Andern ver⸗ wendet wurde, oder aus jeder andern Urſach; ſo greift er deshalb auf deſſen Loos aus der Guͤter-Gemeinſchaft, oder auf deſſen eigene Guͤter. 1479. Eigene Forderungen, welche ein Ehegatte an den Andern zu machen hat, tragen erſt Zinſen von dem Tag an, da gerichtlich geklagt wird. 1480, Schenkungen eines Ehegatten an den Andern he 411. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 405 werden nur aus dem Antheil des Geſchenkgebers an der Gemeinſchaft oder aus ſeinen eigenen Guͤtern erhoben. 1461. Die Trauerkleidung der uͤberlebenden Frau ſchafft der Erbe des Manns an. Deren Betrag richtet ſich nach deſſen Vermoͤgens⸗ Umſtaͤnden. Auch der Frau, welche auf die Guͤter-Gemeinſchaft verzichtet, bleibt dieſe Forderung. §. II. Von den Laſten und Schulden der Guͤter⸗ Gemeinſchaft. 1482. Die Schulden der Guͤter⸗Gemeinſchaft fallen auf jeden Ehegatten oder deſſen Erben zur Haͤlfte; die Koſten der Verſiegelung, der Vermoͤgens-Verzeichnung, des Verkaufs der Fahrniß, der Richtigſtellung der Aus⸗ ſtaͤnde und Schulden, der Verſteigerung und Theilung ſind gemeinſchaftliche Schulden. 1433. Die Frau iſt weder gegen den Mann noch gegen die Glaͤubiger zur Tilgung der Gemeinſchafts⸗ Schulden weiter verbunden, als ihr Theil an der Gemein— ſchaft reicht, wenn ein richtiges und getreues Vermoͤ⸗ gens⸗Verzeichniß gefertiget iſt, und ſie von allem, was darinn eingetragen ſteht, ſowohl als von dem aus der Theilung Erhaltenen, Rechnung ablegt. 1434. Der Mann haftet bey allen der Gemein⸗ ſchafts⸗Schulden fuͤr das Ganze, oorbehaltlich ſeines Ruͤckgriffs auf die Frau oder deren Erben auf die Haͤlfte. 406 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 1465. Er haftet nur fuͤr die Haͤlfte der eigenen Schulden der Frau, die der Gemeinſchaft zur Laſt gefal⸗ len waren. 1486. Die Frau kann auf das Ganze einer Schuld belangt werden, die urſpruͤnglich von ihr herruͤhrte, und in die Guͤter-Gemeinſchaft gefallen iſt, vorbehaltlich ih⸗ res Ruͤckgriffs fuͤr die Haͤlfte ſolcher Schuld auf den Mann oder ſeine Erben. 1487. Eine Frau kann fuͤr eine Gemeinſchafts⸗Schuld, auch wenn ſie ſich perſoͤnlich verbunden hat, nur auf die Haͤlfte belangt werden, ſolang ſie nicht Sammt-Schuld⸗ nerin geworden iſt. 1466. Eine Frau, welche an einer Gemeinſchafts⸗ Schuld uͤber ihre Haͤlfte gezahlt hat, kann den Ueber⸗ ſchuß von dem Glaͤubiger nicht zuruͤckfordern, es ſey dann in der Quittung ausgedruckt, daß dasjenige, was ſie zahlte, ihre Haͤlfte ſey. 1469. Derjenige Ehegatte, der wegen zugetheiltem Unterpfand auf das Ganze einer Gemeinſchafts⸗Schuld belangt wird, hat fuͤr deren Haͤlfte von Rechtswegen ſeinen Ruͤckgriff auf den andern Ehegatten oder deſſen Erben. 1490. Obige Beſtimmungen hindern jedoch nicht, daß die Theilung dem Einen oder Andern der Theilenden ſtatt der Haͤlfte einen andern beſtimmten Theil der Schul⸗ den, oder gar alle zu zahlen ganz uͤberweiſen koͤnne. So oft Eins der Theilenden an den Gemeinſchafts⸗ Schulden uͤber ſeinen Antheil gezahlt hat, ohne dafuͤr be⸗ 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten des Ehegatten. 407 legt zu ſeyn, tritt der Ruͤckgriff des Ueberzahlenden wider den Andern ein. 1491. Alles, was oben wegen des Manns oder der Frau beſtimmt iſt, gilt auch auf die Erben des Einen oder des Andern; dieſe haben eben die Rechte und Verbindlich⸗ keiten, wie der Ehegatte, deſſen Rechtsfolger ſie ſind. Sechster Abſchnitt. Von Entſchlagung der Guͤter⸗Gemeinſchaft und ihren Wirkungen. 1492. Eine Frau, welche ſich der Guͤter⸗Gemeinſchaft entſchlaͤgt, verliert alle und jede Rechte auf die Gemein⸗ ſchafts-Guͤter, mithin auch auf die Fahrniß, welche von ihr in die Gemeinſchaft beygebracht ward. Sie zieht nur das zu ihrem Gebrauch noͤthige Weisge⸗ raͤth und Leibgeraͤth an ſich. 1495. Eine Frau, welche der Guͤter-Gemeinſchaft entſagt, hat das Recht, ihr oben Saz 1470. beſchriebenes Beybringen zuruͤckzunehmen. 1494. Die verzichtende Frau wird von weiterem Bey⸗ trag zu den Schulden der Gemeinſchaft gegen den Mann ſowohl als gegen die Glaͤubiger frey; dieſen leztern bleibt ſie gleichwohl alsdann verhaftet, wann ſie die Verbind⸗ lichkeit gemeinſchaftlich mit ihrem Mann uͤbernommen hat, oder wann die Schuld urſpruͤnglich von ihr herruͤhrte, und nachher erſt Gemeinſchafts-Schuld ward; alles vor— behaltlich ihres Ruͤckgriffs auf den Mann oder deſſen Erben. 403 11I. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 1495. Sie kann fuͤr alle Beybringens⸗ und Errun⸗ genſchafts⸗Forderungen das Gemeinſchafts⸗Vermoͤgen und die eigenen Guͤter des Manns angreifen. Ihre Erben haben gleiche Rechte, ausſchließlich deſ⸗ ſen, das ſich auf die Vorausnahme des Weisgeraͤths und Leibgeraͤths(1492.), ſo wie auf die Wohnung und den Unterhalt waͤhrend der Vermögens⸗Verzeichnungs⸗Friſt und Bedenkzeit(1465.) bezieht, als welche Rechte der laͤngſtlebenden Ehegattin nur fuͤr ihre Perſon zuſtehen. Siebenter Abſchnitt. Beſtimmung der geſezlichen Guͤter⸗Gemein⸗ ſchaft fuͤr den Fall, da eines der Ehegatten, oder beede zugleich Kinder aus vorher⸗ gehenden Ehen haben. 1496. Alles, was oben geſagt iſt, gilt auch als⸗ dann, wann Eines der Ehegatten oder beyde zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. Sollte gleichwohl die Rechts-Vermiſchung der fah⸗ renden Haabe und der Schulden Einem von beyden Ehe⸗ gatten einen groͤßern Vortheil verſchaffen, als zu Folge des 1⁰98. Sazes unter dem Titel von Schenku ngen unter Lebenden und auf den Todesfall erlaubt iſt; ſo haben die dadurch benachtheiligte Kinder einer erſten Ehe eine Klage auf Minderung. III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 409 Zweyte Abtheilung. Von der bedungenen Guͤter⸗Gemeinſchaft und den Vertraͤgen, welche die geſezliche Gemeinſchaft aͤndern oder ausſchließen koͤnnen. 1497. Den Ehegatten iſt erlaubt, der Guͤter-Ge⸗ meinſchaft durch jede Art der Vertraͤge, welche den Saͤzen 1587. 1538. 1589. und 1590. nicht zuwider iſt, eine andere als die oben gedachte geſezliche Beſtimmung zu geben. Die vorzuͤglichſten Abweichungen, die hierbey bedun— gen werden koͤnnen, find folgende: 1,) daß unter der Gemeinſchaft nichts, als die Errungenſchaft begriffen ſeyn ſoll; 2.) daß die gegenwaͤrtige und kuͤnftige Fahrniß ent⸗ weder durchaus, oder nur zum Theil in die Gemeinſchaft fallen ſoll; 3.) daß man in die Gemeinſchaft die jezige und kuͤnftige Liegenſchaften ganz oder zum Theil einwerfe, oder ſie entliegenſchafte. 4.) daß jeder Ehegatte ſeine vor der Ehe gehabte Schulden beſonders zahlen ſoll; 5.) daß die Ehefrau, welche der Guͤter-Gemein⸗ ſchaft ſich entſchlaͤgt, ihr zugebrachtes Vermoͤ⸗ gen ſchuldenfrey zuruͤcknehmen darf; 6.) daß der Laͤngſtlebende einen Voraus bekommen ſoll; 7.) daß die Ehegatten nach ungleichen Theilen theilen; 3.) daß unter ihnen eine allgemeine Guͤter⸗Gemein⸗ ſchaft ſtatt haben ſoll. 410 11I. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. Erſter Abſchnitt. Von der Guͤter⸗Gemeinſchaft in Errungen⸗ ſchaftsweiſe. 1498. Wo unter den Ehegatten die Guͤter-Gemein— ſchaft auf die Errungenſchaft beſchraͤnkt iſt, da ſind die beygebrachten und kuͤnftigen eigenen Schulden eines jeden, und alle ihre beederſeitige beygebrachte und kuͤnftige Haabe von der Gemeinſchaft ausgeſchloſſen. In der Theilung nimmt hier jeder Ehegatte ſein zu— gebrachtes Vermoͤgen in dem gehoͤrig erwieſenen Betrag zum voraus zuruͤck; ſie theilen nachmals dasjenige, was waͤhrend der Ehe von beeden Ehegatten zuſammen oder von einem allein erworben worden, und allen Gewinn ihres gemeinſchaftlichen Gewerb-Fleiſſes, oder der Erſparniſſe aus den Fruͤchten und Einkuͤnften ihrer beyderſeitigen Guͤter. 1499. Jede beygebrachte oder nachher angefallene fah⸗ rende Haabe, deren Einbringen nicht durch ein Vermoͤgens⸗ Verzeichniß in gehoͤriger Form bewaͤhrt iſt, wird als Er— rungenſchaft angeſehen. Zweyter Abſchnitt. Von Ausſchluß der fahrenden Haabe aus der Guͤter⸗Gemeinſchaft. 1500. Ehegatten koͤnnen ihre gegenwaͤrtige und kuͤnf⸗ tige Fahrniß von der Guͤter-Gemeinſchaft ausſchließen. Durch das Geding, daß ſie einige fahrende Haabe bis zu einer beſtimmten Summe oder einem beſtimmten Werth N 11I. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 411 gegenſeitig in die Guͤter-Gemeinſchaft einbringen wollen, wird alles Uebrige fuͤr vorbehalten ſtillſchweigend erklaͤrt. 1501. Der Ehegatte wird durch dieſe Zuſage Schuld⸗ ner der Gemeinſchaft fuͤr die zugeſagte Einbringens⸗ Summe, und muß das wirkliche Einbringen beweiſen. 1502. Der Mann hat ſein Einbringen hinlaͤnglich, erwieſen, wenn der Heyraths-Vertrag die Erklaͤrung ent— haͤlt, daß ſeine fahrende Haabe jenen Werth hat. Die Frau beweiſet es durch die Quittung, welche der Mann ihr oder denjenigen gibt, die ſie ausſtatten. 1505. Jeder Ehegatte darf nach aufgeloͤster Guͤter— Gemeinſchaft ſo viel voraus zuruͤcknehmen, als die zu Anfang der Ehe von ihm eingebrachte, oder nachher ihm angefallene Fahrniß ſein zugeſagtes Einbringen in die Gemeinſchaft an Werth uͤberſteigt. 1504. Die fahrende Haabe, welche einem Ehegatten waͤhrend der Ehe anfaͤllt, muß durch ein Vermoͤgens⸗ Verzeichniß bewieſen werden. Fehlt es an einem ſolchen uͤber die maͤnnliche Fahrniß, oder an einer Rechts⸗Urkunde, woraus der Beſtand und Werth, nach Abzug der Schulden erweislich iſt; ſo iſt der Mann nicht berechtigt, ſie heraus zu ziehen. Fehlt uͤber die Fahrniß der Frau das Vermoͤgens⸗ Verzeichniß; ſo ſteht ihr oder ihren Erben zum Beweis des Werths dieſer Fahrniß die Berufung auf Urkunden, Zeugen, oder den gemeinen Ruf zu. 150 4 a. Die Ausſchließung aller Fahrniß macht die Ehe zu einer bloßen Errungenſchafts⸗Gemeinſchaft, deren Geſezen ſie alſe auch unterliegt. 412 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. Dritter Abſchnitt. Von der Entliegenſchaftung der Grund⸗ Stuͤcke. 1505. Wenn zwey Chegatten, oder Eines von ihnen die Gemeinſchaft auf ihre gegenwaͤrtigen und kuͤnftigen Liegenſchaften ganz oder zum Theil mit bezieht; ſo nennt man dieſes Geding Entliegenſchaftung. 1506. Die Entliegenſchaftung kann beſtimmt oder unbeſtimmt ſeyn. Sie iſt beſtimmt, wenn der Ehegatte erklaͤrt, daß er dieſes oder jenes Grundſtuͤck ganz oder bis zum Betrag einer gewiſſen Summe der Fahrniß gleichſtelle, und es in die Guͤter-Gemeinſchaft einwerfe. Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Ehegatte ſchlechthin er⸗ klaͤrt hat, daß er ſeine Liegenſchaften bis zum Betrag einer gewiſſen Summe in die Guͤter-Gemeinſchaft einwerfe. 1507. Die Wirkung der beſtimmten Entliegenſchaf⸗ tung beſteht darinn, daß ſie die genannten Grund-Stuͤcke zu Gemeinſchafts-Guͤtern macht, wie es ſonſt nur die Fahrniß nach dem Geſez iſt. Sind Grund-Stuͤcke der Frau, der Fahrniß gleich⸗ geſtellt; ſo kann der Mann hieruͤber, wie uͤber andere Stuͤcke der Guͤter-Gemeinſchaft verfuͤgen, und ſie veraͤuſſern. Iſt ein Grund-Stuͤck nur fuͤr eine gewiſſe Summe entliegenſchaftet; ſo kann der Mann es zwar nur mit Be⸗ willigung der Frau veraͤuſſern; aber er darf es auch ohne ihre Bewilligung zum Unterpfand einſezen, jedoch nur bis zum Betrag des der Fahrniß gleichgeſtellten Theils. — — 1II. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 413 1508. Die unbeſtimmte Entliegenſchaftung verſchafft der Gemeinſchaft kein Eigenthum an den Grund-Stuͤcken; ſie verbindet nur den zuſagenden Ehegatten, bey Aufloͤſung der Guͤter⸗Gemeinſchaft, ſo viel wegen ſeiner Liegenſchaf— ten als zum Betrag der verſprochenen Summe nöthig iſt, in die gemeinſchaftliche Maſſe mit einzuwerfen. Der Mann kann hier ſo wenig, als bey der vorigen Form das Grundſtuͤck, welches entliegenſchaftet iſt, ganz oder zum Theil ohne Bewilligung der Frau veraͤuſſern; aber er kann es bis zum Belauf der fahrend gewordenen Sum— me zu Unterpfand geben. 15⁰09. Der Ehegatte, der ein liegendes Grundſtuͤck entliegenſchaftet hat, darf bey der Theilung es fuͤr ſich behalten, und fuͤr den Werth, den es alsdann hat, auf ſei— nen Antheil nehmen. Gleiches Recht haben auch ſeine Erben. Vierter Abſchnitt. Vom Ausſchluß der Schulden aus der Gemeinſchaft. 1510. Das Geding der Ehegatten, daß jedes ſeine eigene Schulden beſonders zahlen ſoll, verpflichtet ſie, bey Aufloͤſung der Guͤter⸗Gemeinſchaft, ſich gegenſeitig uͤber die Schulden zu berechnen, welche erweislich fuͤr Rechnung des ſchuldenden Ehegatten aus der Gemeinſchaft gezahlt worden, und ſich dafuͤr Verguͤtung zu leiſten. Dieſe Verbindlichkeit iſt zwar unveraͤndert dieſelbe, es ſey ein Vermoͤgens⸗Verzeichniß errichtet worden oder nicht; waͤre aber das Fahrniß⸗Beybringen der Ehegatten nicht vor der Ehe in ein beglaubtes Verzeichniß gebracht worden, ſo koͤnnen die Glaͤubiger des einen und des andern 414 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. Ehegatten ohne allen Unterſchied ihre Zahlung aus der nicht verzeichneten Fahrniß, wie aus dem uͤbrigen Ge— meinſchafts⸗Vermoͤgen erheben— Gleiches Recht haben die Glaͤubiger auf die unver— zeichnete Fahrniß, welche den Ehegatten waͤhrend der Guͤter-Gemeinſchaft anfaͤllt. 1511. Wo Ehegatten eine gewiſſe Summe oder ein beſtimmtes Stuͤck in die Guͤter-Gemeinſchaft einbringen, da gilt es fuͤr ſtillſchweigende Uebereinkunft, daß dem Eingebrachten keine vor der Ehe gemachten Schulden fol⸗ gen, und der Ehegatte, der gleichwohl Schulden haͤtte, muß dem Andern, fuͤr alle daraus erfolgende Minderung des verſprochenen Einbringens, Verguͤtung leiſten. 1512. Das Geding, wodurch man die Schulden von der Gemeinſchaft ausſchließt, hebt die Schuldigkeit der Gemeinſchaft nicht auf, die Zinſen und Ruͤckſtaͤnde zu zah— len, welche nach geſchloſſener Ehe erwachſen. 1513. Wird die Gemeinſchaft fuͤr die Schulden eines Ehegatten angegriffen, der nach dem Heyraths-Vertrag als von allen fruͤheren Schulden ledig und frey in die Ehe trat, ſo hat der andere Ehegatte ein Recht auf Entſchaͤ⸗ digung. Dieſe wird entweder aus dem Antheil beſtritten, der dem ſchuldenden Ehegatten aus der Gemeinſchaft zu— faͤllt, oder aus deſſen eigenen Guͤtern, und wenn beede unzulaͤnglich ſind, ſo kann eine Klage auf Gewaͤhrleiſtung wider den Vater, die Mutter, den Ahnherrn oder den Vormund, die ihn etwa von Schulden ledig und frey er⸗ klaͤrt hatten, angeſtellt werden. 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 415 Wegen Schulden der Frau kann der Mann, ſelbſt waͤhrend der Guͤter-Gemeinſchaft, dieſe Klage auf Ge— waͤhrleiſtung anſtellen, vorbehaltlich des Erſazes, den in dieſem Fall die Frau oder deren Erben, nach aufgeloͤster Guͤter⸗Gemeinſchaft den Gewaͤhrsmaͤnnern zu leiſten haben. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Schuldenfreyen Zuruͤcknahme des weiblichen Beybringens. 1514. Die Frau kann bedingen, daß ſie, wenn ſie der Guͤter⸗Gemeinſchaft ſich entſchlaͤgt, dasjenige, was ſie zu Anfang der Ehe oder ſpaͤter eingebracht hat, ganz oder zum Theil zuruͤcknehmen duͤrfe; dieſes Geding darf aber weder auf unausdruckte Sachen noch auf unangege⸗ bene Perſonen ausgedehnt werden. So erſtreckt ſich daher das Recht der Zuruͤcknahme der anfaͤnglich zugebrachten Fahrniß nicht auf Vermoͤgen, das waͤhrend der Ehe anfaͤllt. Eben ſo dehnt ſich die der Ehegattin zugeſtandene Befugniß auf ihre Kinder nicht aus, wenn ſie nicht mit benannt ſind, und eben ſo wenig ein Recht, welches der Frau und den Kindern eingeraͤumt wird, auf deren Erben in aufſteigender Linie oder auf Seiten⸗Verwandte. In keinem Fall kann das eingebrachte Vermoͤgen zu— ruͤckgenommen werden, ohne Verguͤtung der eigenen Schul⸗ den der Frau, die etwa aus der Gemeinſchaft gezahlt werden. 151 44 a. Dieſes Geding kann auch niemals gegen die Gemein⸗ ſchafts⸗Gläubiger und zu deren Nachtheil wirken. 416 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. Sechster Abſchnitt. Von dem bedungenen Vor⸗Empfang. 1515. Das Geding, das der Laͤngſtlebende von bey— den Ehegatten vor aller Theilung eine Summe oder einen beſtimmten Betrag an Fahrniß im Stuͤck vorausempfan⸗ gen ſolle, gibt der Ehefrau, wenn ſie die Laͤngſtlebende iſt, nur dann ein Recht auf dieſen Voraus, wenn ſie ſich der Guͤter-Gemeinſchaft theilhaftig macht; es waͤre dann ihr dieſes Recht ſelbſt, fuͤr den Fall, da ſie die Gemein— ſchaft ausſchlaͤgt, im Heyraths-Vertrag vorbehalten. Außer dem Fall dieſes Vorbehalts darf der Voraus nur aus der theilbaren Maſſe, nicht aus den eigenen Guͤ— tern des erſtverſtorbenen Ehegatten gehoben werden. 1516. Der Voraus iſt kein Vortheil, welcher der Formen der Schenkungen beduͤrfte, ſondern als ein zum Heyraths-Vertrag gehoͤriges Geding gilt er durch dieſen. 1517. Der buͤrgerliche Tod wie der natuͤrliche, be⸗ gruͤndet den Anfall der Vorausgabe. 1518. Wird die Guͤter⸗Gemeinſchaft durch Eheſchei⸗ dung oder durch Trennung von Tiſch und Bett aufgeloͤst, ſo tritt der Fall noch nicht ein, den Voraus zu begehren; es behaͤlt jedoch der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung oder die Trennung von Tiſch und Bett erwirkte, fuͤr den Fall des Ueberlebens ſeine Rechte auf den Voraus. Iſt dieſes die Ehefrau, ſo bleibt die Summe oder die Sache, worinn der Voraus beſteht, einſtweilen dem Mann, der jedoch dafuͤr Sicherheit ſtellen muß⸗ 1519. Die III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 417 1519. Die Gemeinſchafts⸗Glaͤubiger duͤrfen die un⸗ ter den Voraus gehoͤrige Sachen verkaufen laſſen, vorbe⸗ haltlich des Ruͤckgriffs des vorausberechtigten Ehegatten, laut Inhalt des 1515. Sazes. 1519 a. Wo ein Voraus durch Ehevertrag bedungen iſt, da kann die oben im Zuſaz 745 a. feſtgeſezte eheliche Nuznießung nur als⸗ dann daneben bezogen werden, wenn ſie dabey ausdrücklich bedungen iſt, und den Umſtänden nach ohne Rechtsverkürzung Anderer eintre⸗ ten kann. Siebenter Abſchnitt. Von dem Geding ungleicher Theile in der Guͤter⸗Gemeinſchaft. 1520. Den Ehegatten ſteht es frey, die geſezliche Halbtheiligkeit des Gemeinſchafts-Vermoͤgens aufzuhe— ben, und dem laͤngſtlebenden Ehegatten oder deſſen Er⸗ ben an der Guͤter⸗Gemeinſchaft einen andern beſtimmten Antheil anzuweiſen, oder ihm fuͤr ſeinen Antheil an der Guͤter-Gemeinſchaft eine beſtimmte Summe auszuwerfen, oder fuͤr gewiſſe Faͤlle alles Gemeinſchafts-Gut Einem der Ehegatten oder dem Laͤngſtlebenden zugehoͤrig zu er⸗ klaͤren. 1520 a. Wäre die Anweiſung eines andern Theilungs⸗Maas⸗ ſtabs nur für den Fall beſtimmt ausgeſprochen, wo der Eine benannte Theil z. B. die Frau der längſtlebende wäre, ohne für den entgegen⸗ geſezten etwas zu beſtimmen, ſo iſt das Eintreten des Falls als Be⸗ dingung des geänderten Maasſtabs anzuſehen, und die Halbtheiligkeit bleibt für den andern Fall. 1521. Wenn dem einen Ehegatten oder ſeinen Erben nur ein beſtimmter Theil an der Gemeinſchaft zugewieſen Geſezbuch. D d — 448 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. iſt, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, ſo hat dieſer Ehe⸗ gatte oder deſſen Erbe an den Gemeinſchafts-Schulden nur nach Verhaͤltniß ſeines Antheils am Vermoͤgen bey- zutragen. Das Geding iſt unguͤltig, welches einen Ehegatten oder deſſen Erben verbinden wollte, einen groͤßern oder kleinern Theil der Schulden zu uͤbernehmen, als der ſei⸗ nem Antheil am Vermoͤgen entſpricht. 1521 a. Ja, wo bloße Errungenſchafts; Gemeinſchaft iſt, kann auch kein Ehegatte ſich frey machen, den Antheil an den Schulden, den es ihn trifft, ſo weit ker aus dem errungenen Vermögen nicht bezahlt werden kann, aus dem rücknehmenden Einbringen den Gläubigern zu zahlen. 1592. Wenn einem der Ehegatten oder ſeinen Erben fuͤr ihr ganzes Recht an der Guͤter-Gemeinſchaft nur eine beſtimmte Summe zugewieſen iſt; ſo iſt dieſes Geding ein Vertrag auf Bauſch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder deſſen Erben zur Zahlung der verſproche— nen Summe verbindet, es mag mit der Guͤter-Gemein—- ſchaft wohl oder uͤbel ſtehen, und ſie zur Zahlung der Summe hinreichen oder nicht. 1523. Waͤre das Geding auf Bauſch und Bogen nur auf die Erben des Ehegatten bezogen, ſo bleibt lezterer fuͤr ſich, wenn er der Laͤngſtlebende iſt, zur geſezlichen Theilung, alſo zur Haͤlfte, berechtigt. 1524. Der Mann, oder deſſen Erbe, welcher kraft des Bedings des 1522. Sazes die ganze gemeinſchaftliche Maſſe behaͤlt, muß die darauf haftenden Schulden ganz zahlen. —;—ͦÿ’ÿxx—ꝛQ— III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 419 Die Glaͤubiger haben ſolchenfalls keine Klage wider die Ehegattin oder deren Erben. Iſt es die uͤberlebende Frau, welche das Recht hat, gegen eine vereinbarte Summe das ganze Gemeinſchafts⸗ Vermoͤgen an ſich zu ziehen, und die Erben des Manns davon auszuſchließen, ſo hat ſie die Wahl, dieſen entwe⸗ der jene Summe zu zahlen und darnach fuͤr alle Schulden zu haften, oder auf die Gemeinſchaft Verzicht zu thun, und deren Vermoͤgen und Laſten den Erben des Manns zu uͤberlaſſen. 1525. Ehegatten koͤnnen bedingen, daß die ganze Ge⸗ meinſchafts⸗Maſſe Einem von ihnen allein oder dem Laͤngſt⸗ lebenden zugehoͤren ſoll, vorbehaltlich den Erben des An— dern, die von ihrem Erblaſſer eingebrachten Guͤter und Kapitalien aus der Gemeinſchaft zuruͤckzunehmen. Dieſer Vertrag wird nicht als eine Beguͤnſtigung an— geſehen, welche ihrem Inhalt oder ihrer Form nach den Regeln der Schenkungen unterworfen iſt, ſondern nur als eine Uebereinkunft unter Geſellſchafts-Genoſſen und als ein Geding des Heyraths-⸗Vertrags, das durch dieſen Kraft hat. Achter Abſchnitt. Von der allgemeinen Guͤter⸗Gemeinſchaft. 1526. Ehegatten koͤnnen in ihrem Heyraths-Ver— trag eine allgemeine Guͤter-Gemeinſchaft verabreden, die ſich auf alle, mithin auf ihre bewegliche und unbewegliche, gegenwaͤrtige und zukuͤnftige Guͤter, oder nur auf alle ihre D d 2 420 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. gegenwaͤrtige Guͤter allein, oder auf alle ihre zukuͤnftige Guͤter allein erſtrecke. Anhang. Verfuͤgungen, welche den vorſtehenden acht Abſchnitten gemein ſind. 1527. Was in den obigen acht Abſchnitten geſagt iſt, hat die Abſicht nicht, die Vertraͤge, welche bey der be⸗ dungenen Guͤter-Gemeinſchaft ſtatt haben koͤnnen, gerade auf dieſe Verfuͤgungen einzuſchraͤnken. Die Ehegatten duͤrfen vielmehr jedes andere Geding eingehen, laut des 1387. Sazes, vorbehaltlich der Ein⸗ ſchraͤnkungen, welche in den Saͤzen 1588, 1369 und 1590. beſchrieben ſind. Sind Kinder aus einer vorhergegangenen Ehe vorhan⸗ den, ſo iſt jeder Vertrag, welcher einem der Ehegatten uͤber den im 1⁰98. Saz unter dem Titel: von Schenkun⸗ gen unter Lebenden und auf den Todesfall, beſtimmten Theil etwas zuwendet, in allem, was dieſen Theil uͤberſteigt, unwirkſam. Die Ueberlaſſung der Er⸗ rungenſchaft, das iſt die Zuſage des bloßen Gewinns aus dem gemeinſchaftlichen Fleiß oder aus der Erſparniß an den gegenſeitigen, wenn ſchon ungleichen Einkuͤnften der beeden Ehegatten, wird nicht als eine Beguͤnſtigung zum Nachtheil der Kinder erſter Ehe angeſehen. 1528. Die bedungene Guͤter⸗Gemeinſchaft folgt den Regeln der geſezlichen in allen Faͤllen, worinn ſie weder ausdruͤcklich noch ſtillſchweigend aufgehoben ſind. III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 421 Neunter Abſchnitt. Von Vertraͤgen, welche die Guͤter⸗Gemein⸗ ſchaft ausſchließen⸗ 1529. Wenn die Ehegatten, ohne ſich den Regeln uͤber bewidmete Ehen zu unterwerfen, bey ihrer Heyrath die Guͤter-Gemeinſchaft ausſchließen, oder eine voͤllige Vermoͤgens-Abſonderung bedingen, ſo hat dieſes Geding folgende Wirkungen. A bſ azz I. Von dem Geding, welchesbloß die Guͤter⸗ Gemeinſchaft ausſchließt. 1530. Das Geding, durch welches die Ehegatten bey ihrer Heyrath die Guͤter-Gemeinſchaft ausſchließen, gibt der Frau kein Recht, ihre Guͤter zu verwalten, oder deren Einkuͤnfte zu beziehen; dieſe Einkuͤnfte werden, als dem Mann zu Beſtreitung der Ehelaſten gehoͤrig behandelt. 1531. Der Mann behaͤlt die Verwaltung der beweg⸗ lichen und unbeweglichen Guͤter der Frau, und folglich das Recht, die ganze vor oder waͤhrend der Ehe beybringende Fahrniß verzeichnet in Empfang zu nehmen, vorbehaltlich der Wieder⸗Erſtattung derſelben, nach aufgeloͤster Ehe oder nach erfolgter gerichtlich erkannter Abſonderung der Guͤter. 1552. Gibt es unter jener beygebrachten Fahrniß Stuͤcke, die durch den Gebrauch verzehrt werden, ſo muß dem zum Heyraths⸗Vertrag gehoͤrigen Verzeichniß derſel⸗ ben die Schaͤzung des Werthes angefuͤgt, oder bey dem 422 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. Anfall dieſer Sachen ein ſolches Verzeichniß errichtet wer⸗ den, wo nachmals der Mann verbunden iſt, den Werth nach der Schaͤzung zu erſtatten. E 1535, Alle der Nuznießung anklebende Laſten traͤgt der Mann.⸗ 1554. Dieſes in dem gegenwaͤrtigen Abſaz ausgedruckte Geding ſchließt das weitere nicht aus, daß die Ehegattin jaͤhrlich gegen ihre alleinige Quittung fuͤr ihren Unterhalt und ihre perſoͤnlichen Beduͤrfniſſe einen gewiſſen Theil ihrer Einkuͤnfte beziehen duͤrfe. 1535. Grundſtuͤcke, die im Fall des gegenwaͤrtigen Abſazes zu Heyraths⸗Gut gegeben ſind, werden nicht unveraͤuſſerlich. Sie koͤnnen gleichwohl nicht ohne Bewilligung des Manns, oder wenn dieſer ſich weigert, nicht ohne Er⸗ maͤchtigung des Gerichts veraͤuſſert werden. 1555 a. Bey dieſey Nichtgemeinſchaft findet ebenfalls die oben für Gemeinſchafts⸗Ehen feſtgeſezte eheliche Nuznießung Zuſaz 745 a. ftatt, jedoch beſchränkt auf die Eheſteuer, wenn der Mann der überlebende Theil iſt, und auf eine ihrem Ertrag gleichkommen⸗ den Wittums⸗Rente, wenn die Frau der überlebende Theil, und ihr kein Wittum ausgemacht iſt. 1555 b. In allem, was nicht auf die Unverauſſerlichkeit der Eheſteuer Bezug hat, oder durch obiges nicht Aenderung erleidet, wird Eheſteuer und zugebrachtes Gut nach den Säzen des nachfolgen den dritten Kapitels behandelt. III. V. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 425 Abſagz II. Von dem Geding, welches eine vooͤllige Ver⸗ moͤgens⸗Abſonderung feſtſezt. 1536. Wenn Ehegatten in ihrem Heyraths⸗Vertrag bedingen, daß ihr beyderſeitiges Vermoͤgen durchaus ge⸗ trennt bleiben ſoll, ſo behaͤlt die Ehefrau die voͤllige Ver— waltung ihrer beweglichen und unbeweglichen Guͤter, und den freyen Genuß ihrer Einkuͤnfte. 153 7. Ein jeder Ehegatte traͤgt nach der in ihrem Vertrag enthaltenen Uebereinkunft zu den Laſten der Ehe bey, und iſt deshalb nichts abgeredet, ſo muß die Ehe⸗ gattin zu dieſen Laſten einen Drittel ihrer Einkuͤnfte bey— ſchieſſen. 1557 a. Wo dieſes aber zum Unterhalt des Manns und der gemeinſchaftlichen Kinder nicht zureicht, befreyt ſie dieſes Geſez von dem höheren Zuſchuß nicht. 1558. Kein Fall und kein Vertrag kann die Ehefrau berechtigen, ihre Liegenſchaften ohne beſondere Einwilli— Qp gung des Manns, oder, wenn er ſich weigert, ohne ge⸗ richtliche Ermaͤchtigung zu veraͤuſſern. Jede allgemeine Ermaͤchtigung, welche der Ehegattin in dem Heyraths⸗Vertrag oder nachher ertheilt wird, um ihre Liegenſchaften fuͤr ſich zu veraͤuſſern, iſt unguͤltig. 1539. Hat eine Frau, welche geſondertes Vermoͤgen bedungen hat, ihrem Mann nachher den Genuß ihrer Guͤ⸗ ter uͤberlaſſen, ſo iſt dieſer, wenn die Frau ſie wieder an ſich ziehen will, oder die Ehe aufgeloͤst wird, zu mehr nicht verbunden, als daß er die noch vorhandenen 424 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. Fruͤchte ausliefere, uͤber die bis dahin verzehrte hat er keine Rechnung abzulegen, 1539 a. In geſonderten Vermögens⸗Ehen hat nach deren Auf⸗ lößung, wenn nichts bedungen iſt, der Ueberlebende nichts an das Vermögen des Vorabgeſtorbenen zu ſuchen, auſſer die Frau im geeig⸗ neten Fall, ſo lang der Wittwenſtand nicht verlaſſen wird, nothdürf⸗ tigen Unterhalt. Drittes Kapitel. Von der bewidmeten Ehe.⸗ 1540. Eheſteuer,(Brautſchaz), iſt bey der bewid⸗ meten Ehe, ſo wie in Faͤllen des vorigen Kapitels, das— jenige Vermoͤgen, welches die Frau dem Mann zubringt, um die Laſten der Ehe zu beſtreiten. 1541. Alles was die Frau bey Eingehung der Ehe zum Beybringen ausſezt, oder andere ihr dazu geben, gilt fuͤr Eheſteuer, ſo weit nicht das Gegentheil bedun— gen iſt. 1541 a. Wo kein ſchriftlicher Ehevertrag die Ausſezung be⸗ ſtimmt, gilt alles das für eingeſezt, was dem Mann längſt inner⸗ halb ſechs Monaten nach Schließung der Ehe im Stück oder durch Anweiſung oder durch Einhändigung der Urkunden darüber von der oder ihren Verſorgern, zu Handen geſtellt und ordnungsmäßig be⸗ ſcheinigt iſt. Erſter Abſchnitt. Von Sezung der Eheſteuer. 1542. Zu Eheſteuer koͤnnen alle jezige und kuͤnftige Guͤter der Frau, oder alle ihre wirkliche Guͤter allein, —2 — 1II. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 425 oder Theile ihrer gegenwaͤrtigen und kuͤnftigen Guͤter, oder einzelne Stuͤcke ausgeſezt werden. Jene, welche in allgemeinen Ausdruͤcken auf alle Guͤter der Frau lautet, erſtreckt ſich nicht auf die kuͤnf⸗ tigen Guͤter. 1546. Waͤhrend der Ehe kann die Eheſteuer nicht erſt ausgeſezt, noch erhoͤht werden. 1544. Wenn Vater und Mutter zuſammen die Ehe⸗ ſteuer ausſezen, ohne den Antheil eines jeden zu be— ſtimmen, ſo wird ſie als von beeden zu gleichen Theilen gegeben angeſehen. Wird ſie von dem Vater allein fuͤr das vaͤterliche und muͤtterliche Vermoͤgen ausgeſezt, ſo iſt die Mutter, ſelbſt wenn ſie bey dem Vertrag zugegen waͤre, zu nichts verbunden, ſondern ſolche liegt dem Vater ganz zur Laſt. 1545. Wenn der uͤberlebende Theil der Eltern aus vaͤterlichem und muͤtterlichem Vermoͤgen die Eheſteuer aus— ſezt, ohne die Antheile zu beſtimmen; ſo wird ſie zuerſt aus dem Erbtheil des Verlobten an dem Vermoͤgen des zuerſt verſtorbenen Elterntheils erhoben, der etwaige Mehrbetrag faͤllt auf das Vermoͤgen desjenigen, der ſie zugeſagt hat. 15 6. Auch da, wo eine Tochter, welche von ih⸗ ren Eltern ausgeſtattet wird, Eigenes in elterlicher Nuz⸗ nießung ſtehendes Gut hat, ſoll die Eheſteuer aus dem Vermoͤgen derjenigen, die ſie ausſezen, genommen wer⸗ den, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. 426 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 1547. Diejenigen, welche eine Eheſteuer ausſezen, muͤſſen fuͤr das Ausgeſezte Gewaͤhr leiſten. 1548. Diejenigen, welche Eheſteuer zuſagen, und nicht das Gegentheil bedingen, ſind von dem Tag der ge— ſchloſſenen Ehe an, kraft Geſezes zur Zahlung der Zinſen verbunden, auch dann, wenn die Zahlung der Eheſteuer auf Zieler geſtellt iſt. Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des Manns an der Eheſteuer und deren Un veraͤußerlichkeit. 1549. Der Mann allein verfuͤgt uͤber die Eheſteuer— lichen Guͤter waͤhrend der Ehe. Er allein hat das Recht, die Schuldner und Beſizer deſſelben zu belangen, die Fruͤchte und Zinſen davon zu erheben, und die zuruͤckgezahlte Kapitalien in Empfang zu nehmen. In dem Heyraths-Vertrag kann jedoch ausgemacht werden, daß die Frau jaͤhrlich gegen ihre alleinige Quit— tung einen Theil ihrer Einkuͤnfte fuͤr ihren Unterhalt und ihre perſoͤnlichen Beduͤrfniſſe beziehe. 1550. Der Mann iſt nicht ſchuldig, fuͤr die Eheſteuer Sicherheit zu ſtellen, wenn er es nicht in dem Heyraths— Vertrag verſprochen hat. 1551. Beſteht ſie ganz oder zum Theil in Fahrniß, die in dem Vertrag einen Anſchlag hat, ohne beygefuͤgte Rechts⸗Verwahrung, daß die Schaͤzung fuͤr keinen Verkauf gelten ſolle; ſo wird der Mann Eigenthuͤmer, und hat nur fuͤr den Anſchlag der Fahrniß zu haften⸗ 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechien der Ehegatten. 427 1552. Der Anſchlag eines Grundſtuͤcks, das zur Eheſteuer ausgeſezt wird, verſchafft dem Mann daran kein Eigenthum, wenn es nicht ausdruͤcklich verſprochen wor⸗ den iſt. 1553. Ein aus Eheſteuer⸗-Geldern erworbenes Grund⸗ ſtuͤck wird nicht Heyraths-Gut, es ſey dann in dem Hey— raths⸗Vertrag zur Bedingung gemacht, daß die Eheſteuer alſo angelegt werden ſolle. Eben ſo wenig dasjenige Grund-⸗Stuͤck, das fuͤr eine in baarem Geld verſprochene Eheſteuer an Zahlungsſtatt gegeben wird. 1554. Grundſtuͤcke, welche zur Eheſteuer gegeben ſind, koͤnnen waͤhrend der Ehe weder von dem Mann noch von der Frau, noch von beeden zuſammen veraͤuſſert oder verpfaͤndet werden, auſſer in nachbeſchriebenen Faͤllen. 1555. Die Frau kann unter der Ermaͤchtigung ihres Manns, oder, wenn dieſer ſich weigert, mit Erlaubniß des Gerichts ihre Eheſteuerliche Guͤter weggeben, um ih— ren etwaigen Kindern aus einer fruͤheren Ehe eine Ver— ſorgung zu verſchaffen; geſchieht dieß ohne des Manns Bewilligung, ſo muß ſie dieſem den Genuß vorbehalten. 1556. Sie kann ſolche gleichfalls mit der Ermaͤchti— gung ihres Manns zur Verſorgung ihrer gemeinſchaftlichen Kinder weggeben. 1557. Ein eheſteuerlich Grundſtuͤck kann veraͤuſſert werden, wenn ſolches in dem Heyraths-Vertrag erlaubt worden iſt. 423 1II. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 1558. Ein ſolches Grundſtuͤck kann ferner mit Ge⸗ richts⸗Erlaubniß und in oͤffentlicher Verſteigerung ver⸗ kauft werden, 1.) Um den Mann oder die Frau aus dem Gefaͤng⸗ niß zu befreyen; 2.) Um in Faͤllen der unter dem Titel von der Ehe bemerkten Saͤze 205. 205. und 206., der Fa⸗ milie den Unterhalt zu verſchaffen. 3.) Um die Schulden der Frau oder derjenigen zu zahlen, welche die Eheſteuer ausgeſezt haben, in ſo fern bey dieſen Schulden Tag und Jahr dem Heyraths⸗Vertrag voraus geht. 4.) Wenn unumgaͤngliche Haupt-⸗Ausbeſſerungen an eheſteuerlichen Grundſtuͤcken anders nicht zu beſtreiten ſind. 5.) Endlich wenn ein ſolches Grundſtuͤck mit drit— ten Perſonen in ungetheilter Gemeinſchaft be— beſeſſen, und als untheilbar erkannt wird. In allen dieſen Faͤllen bleibt der Ueberſchuß des Er— loͤſes uͤber die anerkannten Beduͤrfniße Eheſteuer, und muß als ſolcher fuͤr die Frau wieder angelegt werden. 1559. Ein eheſteuerlich Grundſtuͤck kann, jedoch nicht ohne Bewilligung der Frau, gegen ein anderes Grundſtuͤck, das wenigſtens vier Fuͤnftel ſeines Werths hat, vertauſcht werden, ſofern die Nuͤzlichkeit des Tauſchhandels erwie⸗ ſen, und nach vorhergegangener Schaͤzung durch Sach⸗ verſtaͤndige, welche das Gericht Amtshalber ernennt, die Ermaͤchtigung des Gerichts erwirkt wird. Das eingetauſchte Grundſtuͤck wird in dieſem Fall 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 429 Eheſteuer, ſo wie die etwaige Geld⸗Aufgabe, welche fuͤr die Frau wieder anzulegen iſt. 1560. Wenn auſſer obigen Ausnahms ⸗Faͤllen der Mann oder die Frau oder beede zuſammen ein eheſteuerlich Grundſtuͤck veraͤuſſern; ſo darf die Frau oder ihr Erbe nach aufgeloͤster Ehe die Veraͤuſſerung als unguͤltig be— ſtreiten, ohne daß dagegen waͤhrend der Ehe eine Verjaͤh— rung lauft. Gleiches Recht hat die Frau nach erfolgter Guͤter⸗Abſonderung. Selbſt der Mann darf in noch unabgeſonderter Ehe die Veräͤuſſerung als unguͤltig aufheben laſſen; dem Kaͤufer bleibt er indeß zur Entſchaͤdigung verbunden, wenn er nicht in dem Vertrag erklaͤrt hat, daß das verkaufende Gut Eheſteuer ſey. 1561. Wider eheſteuerlich Gut, das in dem Hey— raths⸗Vertrag nicht fuͤr veraͤuſſerlich erklaͤrt iſt, lauft waͤhrend der Ehe keine Verjaͤhrung, als die Verjaͤhrung welche zuvor angefangen hat. Sie laͤuft nach erfolgter Guͤter-Abſonderung, zu welcher Zeit auch immer dieſelbe angefangen habe. 1562. Der Mann hat in eheſteuerlichen Guͤtern alle Pflichten eines Nuznießers zu erfuͤllen. Er iſt fuͤr jede durch ſeine Nachlaͤßigkeit vollendete Verjaͤhrung, oder entſtandene Verſchlimmerung verant⸗ wortlich. 1563. Sobald die Eheſteuer in Gefahr iſt, kann die Frau auf Abſonderung des Vermoͤgens antragen, laut des 1445. Sazes und der folgenden. 450 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. Dritter Abſchnitt. Von Ruͤckgabe der Eheſteuer. 1564. Die eheſteuerlichen Liegenſchaften, ingleichem die Fahrniß, welche in dem Heyraths-Vertrag gar nicht oder nur mit ausdruͤcklichem Vorbehalt des Eigenthums der Frau angeſchlagen iſt, muß der Mann oder deſſen Erbe ohne Aufſchub nach aufgeloͤster Ehe zuruͤckgeben— 1565. Von eheſteuerlichem Geld oder ſolcher Fahrniß, die in dem Vertrag ohne Eigenthums-Vorbehalt angeſchla— gen iſt, kann der Erſaz nur ein Jahr nach aufgeloͤster Ehe gefordert werden. 1566. Iſt die zum Eigenthum der Frau vorbehaltene Fahrniß durch den Gebrauch und ohne Verſchulden des Manns abgenuͤzt; ſo gibt er nur das noch Vorhandene in dem Stand, worinn es ſich befindet, zuruͤck. In allen Faͤllen kann die Frau fuͤr ihre Perſon das wirklich gebrauchende Weisgeraͤth und Leibgeraͤth zuruͤck⸗ nehmen, muß jedoch deſſen Werth in Aufrechnung bringen, wenn ſolches Geraͤth urſpruͤnglich in einem Anſchlag zur Eheſteuer gegeben worden. 1567. Begreift die Eheſteuer Schuldbriefe oder Ren⸗ tentitel in ſich, die ganz oder zum Theil in Verluſt gefal— len ſind, und dem Mann liegt dabey keine Nachlaͤßigkeit zur Laſt, ſo hat er dafuͤr nicht zu haften, und iſt aller Verbindlichkeit los, indem er die Rechts-Urkunden zuruͤck gibt. 1568. Iſt die Nuznießung einer Sache zur Eheſteuer gegeben worden, ſo gibt der Mann oder ſein Erbe bey 1II. B. v. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 451 Aufloͤßung der Ehe das Recht der Nuznießung, nicht aber auch die waͤhrend der Ehe verfallenen Fruͤchte, zuruͤck. 1569. Nach abgelaufenen zehen Jahren von dem Ver⸗ falltag der Eheſteuer an iſt die Frau oder ihr Erbe im Fall der Ruͤckforderung der Eheſteuer nicht mehr verbunden, den Beweis zu fuͤhren, daß der Mann ſie wirklich empfan⸗ gen habe, auſſer wenn von ihm gezeigt wuͤrde, er habe ſich vergebens Muͤhe gegeben, die Zahlung zu erhalten. 1570. Iſt die Ehe durch den Tod der Ehefrau aufge⸗ löst; ſo gebuͤhren ihren Erben die Zinſen und Fruͤchte der zuruͤckzugebenden Eheſteuer kraft Geſezes von dem Tag der Aufloͤßung an. War es der Tod des Manns, der ſie aufloͤste; ſo hat die Ehegattin fuͤr ihre Perſon die Wahl, entweder die Zinſen ihrer Eheſteuer waͤhrend des Trauer⸗Jahrs zu for⸗ dern, oder auf Koſten der Erbſchaft des Manns waͤhrend dieſer Zeit unterhalten zu werden; aber in beeden Faͤllen muß ihr dieſes Jahr hindurch die Wohnung nebſt den Trauerkleidern aus der Verlaſſenſchaft gereicht werden, ohne daß deren Betrag an den ihr gebuͤhrenden Zinſen abgehe. 1570. a. Stirbt die Frau zuerſt, ohne daß Kinder aus der Ehe vorhanden ſind, ſo hat der Wittwer, wo ein Anderes im Ehe⸗ vertrag nicht bedungen iſt, den Genuß der Eheſteuer, ſo lang er unverehelicht bleibt, und iſt mithin obiges Zins- und Zurückforde⸗ rungsrecht der weiblichen Erben indeſſen aufgeſchoben. 1570 b. Iſt der Mann zuerſt mit oder ohne Kinder aus ſol⸗ cher Ehe geſtorben, ſo hat die Wittib, wo der Ehevertrag nichts auf dieſen Fall beſtimmt hat, für ſo lang, als ſie den Wittibſtuhl 452 111.B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. nicht verrückt, ein dem jährlichen Ertrag des fruchtbringenden Theils der zurückfallenden Eheſteuer oder des eigentlichen Heyrathsguts glei⸗ che jährliche Rente aus des Manns Vermöogen als Wittum vom Ende des Trauer⸗Jahrs an zu fordern, welche ſie, ſolang ſie die elterliche Nuznießung an dem väterlichen Vermögen ihrer Kinder hat, daraus ſelbſt erhebt. 1571. Bey erfolgter Aufloͤßung der Ehe werden die Fruͤchte der eheſteuerlichen Grundſtuͤcke nach Verhaͤltniß der Zeit, welche die Ehe im lezten Jahr beſtanden hat, unter dem Mann und der Frau oder ihren Erben getheilt. Das Jahr nimmt mit dem Tag der geſchloſſenen Ehe ſeinen Anfang. 1571 4. Die Leichenkoſten der Frau darf er bey der Rückgabe der Eheſteuer in Abrechnung bringen⸗. 1572. Die Frau und ihre Erben haben bey Ruͤckfor⸗ derung der Eheſteuer kein-Vorzugsrecht vor den Glaͤubi⸗ gern, welche aͤlteres Unterpfandsrecht haben. 1573. War der Mann ſchon auſſer Stand, ſeine Schulden zu zahlen, auch ohne Kunſt und Gewerb, als der Vater ſeine Tochter ausſtattete; ſo hat dieſe in die vaͤterliche Erbſchaft nur ihre Eheſteuer Ruͤckforderung an den Nachlaß ihres Manns einzuwerfen; Wurde aber der Mann erſt nach geſchloſſener Ehe zah⸗ lungsunfaͤhig, oder beſaß er, obwohl ohne Vermoͤgen, eine Kunſt, oder ein Gewerb, das bey ihm die Stelle des Vermoͤgens erſezte; ſo geht die Eheſteuer allein der Frau verloren⸗ Vierter 111. B. V. T. Von Heyraths⸗Verträgen u. Rechten der Ehegatten. 435 Vierter Abſchnitt. Von dem zugebrachten Gut⸗ 1574. Alle Guͤter der Frau, die nicht zur Eheſteuer beſtimmt worden, ſind zugebrachtes Gut⸗ 1575. Wenn alles Vermoͤgen der Frau zugebrachtes Gut iſt, und der Heyraths⸗Vertrag nicht beſtimmt, wel⸗ chen Antheil an den Laſten der Ehe ſie tragen ſolle; ſo traͤgt die Frau dazu das Noͤthige bis zu einem Drittel ih⸗ rer Einkuͤnfte bey. 1576. Die Frau hat die Verwaltung und den Genuß ihres zugebrachten Guts; Aber ſie kann ohne Ermaͤchtigung des Manns, oder, wenn dieſer ſich weigert, ohne Erlaubniß des Gerichts es nicht veraͤuſſern noch vor Gericht vertreten. 1577. Gibt die Frau dem Mann Macht, ihr zuge⸗ brachtes Gut zu verwalten, und ihr die Fruͤchte zu berech⸗ nen; ſo hat ſie gegen ihn eben die Rechte, wie gegen je— den andern Gewalthaber. 1578. Hat der Mann das zugebrachte Vermoͤgen ſei⸗ ner Frau zwar ohne Auftrag, aber doch ohne ihre Ein⸗ ſprache genoſſen; ſo hat er bey Aufloͤſung der Ehe, oder ſobald ſie es an ſich zu ziehen ihm oͤffentlich bedeutet, nur die noch vorraͤthigen Fruͤchte auszuliefern, aber uͤber die verzehrten nicht Rechnung abzulegen. 1579. Hat der Mann das zugebrachte Gut, mit er⸗ weislicher Einſprache ſeiner Frau genoſſen; ſo iſt er ver⸗ Geſezbuch. E e 43 1II. B. VI. T. Von dem Verkauf. bunden, ihr alle vorraͤthige und verzehrte Fruͤchte zu be⸗ rechnen. 1580. Ein Mann, der den Genuß des zugebrachten Vermoͤgens hat, muß alle Pflichten eines Nuznießers er— fuͤllen, Beſondere Verordnung, 1561. Ehegatten, welche ſich nach Widdums Recht ehelichen, koͤnnen gleichwohl daneben eine Gemeinſchaft der Errungenſchaft eingehen, und die Wirkungen dieſes Gedings richten ſich nach den Beſtimmungen des 1498. und 1499. Sazes. Sechzter Titel. Von dem Verkauf. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Verkaufs. 1582. Der Verkauf iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil ſich verbindet, eine Sache zu eigen zu uͤbergeben, und der andere ihren Werth zu bezahlen⸗ Er kann durch oͤffentliche Urkunde oder unter Privat⸗ Unterſchrift geſchloſſen werden. 1583. Er iſt abgeſchloſſen, und das Eigenthum des Verkaͤufers geht kraft des Geſezes auf den Kaͤufer uͤber, ſobald man uͤber die Sache und den Preis einig iſt, ohne daß dazu die Uebergabe der Sache oder Zahlung des Kauf⸗ ſchillings vorausgehen muß. 111. B. VI. T. Von dem Verkauf. 4⁵6 1883 a. Deſſen unerachtet muß der Käufer einer Liegenſchaft ſolchen Kauf nachmals in das Grundbuch eintragen laſſen, auch bey markſäßigen Gütern Gewährung darüber nehmen; ehe dieſes geſchehen iſt, kann er in Gerichten ſolch ſein Eigenthum nicht geltend machen, auch keine Pfandverſchreibung darauf geben, muß vielmehr alle vom vorigen Eigenthümer darauf noch kommende Pfand; Eintra⸗ gungen gegen ſich gelten laſſen. 156 4. Ein Verkauf kann ſowohl unbedingt, als un⸗ ter aufſchiebenden oder aufloͤſenden Bedingungen geſchloſſen werden. Er kann die Wahl zwiſchen zwey oder mehreren Sa⸗ chen geben. In allen dieſen Faͤllen kommen die fuͤr ſolche Vertraͤge uͤberhaupt geltende Grundſaͤze in Anwendung. 1585. Waaren, die nicht in Bauſch und Bogen, ſondern nach Maas, Zahl, oder Gewicht verkauft werden, bleiben auf des Verkaͤufers Gefahr, bis ſie abgewogen, ge⸗ zaͤhlt, oder zugemeſſen ſind; der Kaͤufer kann jedoch ſo gut auf ihre Ueberlieferung, als auf Entſchaͤdigung kla⸗ gen, wenn das Verſprechen unerfuͤllt bleibt. 1586. Ein Verkauf in Bauſch und Bogen uͤbertraͤgt das Eigenthum ohne daß desfalls die Waaren abgewogen, zugezaͤhlt, oder zugemeſſen werden. 1586 a. Wenn eine im Stück beſtimmte Maſſe, z. E. alle Frucht eines gewiſſen Speichers, oder ein Antheil davon, z. E. der dritte Theil verkauft wird, ſo gilt es für einen Verkauf in Bauſch und Bogen, wenn gleich der Preis nach Maas und Gewicht beſtimmt iſt, und desfalls eine Zumeſſung nachfolgen muß. 1587. Bey Wein, Oel und andern Sachen, die Ee 2 456 111. B. VI. T. Von dem Verkauf. man vor dem Kauf zu koſten oder zu pruͤfen pflegt, iſt der Kauf nicht abgeſchloſſen, ehe der Kaͤufer ſie gepruͤft, und gebilligt hat. 1587. a. Sobald ein Kauf gerichtlich geſchloſſen oder darüber eine öffentliche Urkunde gefertigt worden, die keinen Vorbehalt der Prüfung enthält, ſo gilt eine etwaige Abſchlieſſung auf Treu und Glauben für Prüfung. 1587. b. Wo keine Prüfungszeit durch Vertrag oder Ortsge⸗ brauch beſtimmt iſt, da muß ſie in drey Tagen nach erfolgter urkund⸗ licher Aufforderung von Seiten des Verkäufers geſchehen, ſonſt iſt der Handel abgebrochen. 1538. Die Schließung eines Kaufs auf Probe gilt fuͤr eine aufſchiebende Bedingung. 1589. Die Verkaufs⸗Zuſage gilt fuͤr Verkauf, ſo bald gegenſeitiges Einverſtaͤndniß uͤber Waare und Preis vorhanden iſt. 1590. War die Verkaufs-Zuſage durch ein Haftgeld bekraͤftigt; ſo kann jeder Theil zwar davon abgehen, je⸗ doch derjenige, der das Haftgeld gab, nur mit deſſen Ver⸗ luſt, und derjenige, der es empfieng, nur mit deſſen dop⸗ peltem Erſaz. 1591. Der Kaufpreis muß von den Partheien beſtimmt angegeben werden, 1592. Man kann die Beſtimmung dem Ermeſſen eines Dritten uͤberlaſſen; will oder kann aber dieſer den Preis nicht beſtimmen, ſo bleibt der Verkauf ungeſchloſſen. 1593. Die Koſten des Kaufbriefs und anderer Ver⸗ kaufszugehoͤrden fallen auf den Kaͤufer. iſt/ kau — III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 457 Zweytes Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen koͤnne. 1594. iſt, kann kaufen oder verkaufen. Jeder, dem es in dem Geſez nicht verboten 1595. Unter Ehegatten kann ein Kaufs⸗ und Ver⸗ kaufs⸗Vertrag nur in folgenden drey Faͤllen ſtatt haben. 1.) Wenn einer von beeden Ehegatten dem Andern ⁴ nach gerichtlicher Abſonderung fuͤr ſeine Au⸗ ſpruͤche an Zahlungsſtatt Guͤter abtritt. Wenn die Abtretung des Manns an ſeine, wenn ſchon nicht abgeſonderte Frau eine rechtmaͤßige Urſache hat, z. B. den Er ſaz ihrer veraͤuſſerten Liegenſchaften, oder ihrer Baarſchaft, wo ſie nicht zur Gemeinſchaft gehoͤren. Wenn die Frau ihrem Mann Guͤter, woran er kein Gemeinſchaftsrecht hat, zu Zahlnng einer zugeſagten Eheſteuer abtritt, vorbehaltlich den Erben der Ehegatten ihre Rechte wider geſez⸗ widrige Beguͤnſtigungen. 1596. Bey Strafe der Nichtigkeit duͤrfen weder ſelbſt noch durch Mittelsperſonen in Steigerung ſich zuſchlagen laſſen: Vormuͤnder die Guͤter ihrer Muͤndlinge; Gewalthaber die Guͤter, deren Verkauf ihnen aufge⸗ tragen iſt; Verwalter die Guͤter der Gemeinden oder oͤffentlichen Anſtalten, die ihrer Obſorge anvertraut ſind; Oeffentliche Beamten die Staats⸗ Guͤter, deren Ver— kauf ihnen Amtshalber obliegt. 4³8 11I. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1597. Die Richter und ihre Stellvertreter, die Kron⸗Anwaͤlde und ihre Stellvertreter, die Gerichtsſchrei⸗ ber, Polizey⸗Beamten, Anwaͤlde, Rechtspraktikanten und Staatsſchreiber koͤnnen keine Prozeſſe, keine ſtreitigen Rechte und Anſpruͤche uͤbernehmen, die zur Erkenntniß jenes Gerichts gehoͤren, in deſſen Bezirk ſie Amtsberech⸗ tigt ſind, bey Strafe der Nichtigkeit, auch des Erſazes aller Koſten und Schaͤden. Drittes Kapitel. Von den verkaͤuflichen Sachen. 1598. Alles, was nicht dem Rechts⸗Verkehr allge⸗ mein entzogen iſt, kann verkauft werden, ſo weit nicht beſondere Geſeze die Veraͤuſſerung verbieten. 1599. Der Verkauf einer fremden Sache iſt unguͤl⸗ tig, er kann jedoch einer Entſchaͤdigungs⸗Klage Plaz ma⸗ chen, wenn dem Kaͤufer unbekannt war, daß der Verkaͤu⸗ fer kein Verkaufsrecht habe. 1599 a. Nuy beſtimmte Stücke, über welche der Verkãäufer kein Verkaufs⸗Recht hat, ſind fremde Sachen. 2599 b. Die Nichtigkeit des Verkaufs vernichtet keineswegs die geſezliche Folgen einer etwa dennoch geſchehenen Lieferung. 1600. Die kuͤnftige Verlaſſenſchaft einer noch leben⸗ den Perſon kann, ſelbſt mit ihrer Bewilligung, nicht verkauft werden. 2601. War zur Zeit des Verkaufs der ganze Ver⸗ kau 111. B. VI. T. Von dem Verkauf. 45ã⁹ kaufsgegenſtand zu Grund gegangen, ſo iſt der Verkauf unguͤltig. War es nur ein Theil deſſelben, ſo hat der Kaͤufer die Wahl, entweder auf den Kauf Verzicht zu thun, oder den uͤbrig gebliebenen Theil um einen geſchaͤzten Werth zu fordern. Viertes Kapitel. Von den Obliegenheiten des Verkaͤufers. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 1 1602. Der Verkaͤufer iſt ſchuldig, fuͤr den deutli⸗ chen Ausdruck der verabredeten Verbindlichkeiten zu ſorgen. Jedes dunkle oder zweydeutige Geding wird wider den Verkaͤufer ausgelegt. 1602. a. Vorbehältlich der wider den Käufer zu richtenden Auslegung bey Gedingen, die zu ſeinem beſondern Vortheil ange⸗ 6 hängt werden. 1605. Ihm liegen zwey Haupt⸗Verbindlichkeiten ob: 1.) die verkaufte Sache zu uͤbergeben, und 2.) ſie zu gewaͤhren. Zweyter Abſchnitt. Von der Uebergabe. 160 ½. Die Uebergabe iſt die Ablieferung der ver⸗ kauften Sache in Beſiz und Gewaͤhr des Kaͤufers. 440 1II. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1605. Der Verkaͤufer hat die Uebergabs⸗Verbindlich⸗ keit bey Liegenſchaften erfuͤllt, wenn er in dieſer Abſicht zu Gebaͤuden die Schluͤſſel, oder zu andern Grundſtuͤcken die Rechts⸗Urkunden daruͤber einhaͤndigt. 1606. Fahrniß⸗Stuͤcke werden uͤbergeben: 1.) durch wirkliche Einhaͤndigung; 2,) durch Ueberlieferung der Schluͤſſel ihres Aufbe⸗ wahrungs⸗Orts; 3.) durch das bloße Einverſtaͤndniß der Partheien, wenn bey dem Verkauf die Ueberbringung nicht gleich moͤglich iſt, oder der Kaͤufer ſchon aus einem andern Rechtsgrund die Sache in ſeiner Gewalt hat. 1607. Die Uebergabe der Gerechtſame geſchieht durch Einhaͤndigung der Rechts⸗Urkunden oder durch Gebrauch des Erwerbers mit Bewilligung des Verkaͤufers. 1608, Die Koſten der Uebergabe traͤgt der Verkaͤu⸗ fer und jene des Wegbringens der Kaͤufer, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. 16⁰9. Die Uebergabe geſchieht an dem Ort, wo bey dem Verkauf ſich die Waare befindet, wenn nichts anders bedungen iſt. 1610. Der Kaͤufer kann nach Belieben die Aufhe⸗ bung des Kaufs, oder die Einſezung in den Beſiz fordern, wenn die Uebergabe durch die That des Verkaͤufers ver⸗ ſpaͤtet wird. 1611, In allen Faͤllen muß der Verkaͤufer den Kaͤu⸗ fer, dem aus der verſpaͤteten Ueberlieferung Nachtheil zu⸗ geht, entſchaͤdigen. 111. B. VI. T. Von dem Verkauf. 44¹ 1612. Der Verkaͤufer iſt nicht ſchuldig, die Waare zu uͤbergeben, ehe ihm der Preis gezahlt, oder von ihm Zahlungsfriſt bewilligt iſt. 1613. Auch wenn er Zahlungsfriſt gegeben hat, darf er die Uebergabe bis zur Sicherſtellung zuruͤckhalten, wenn nach dem Verkauf bey dem Kaͤufer ein Gant oder Vermoͤgens⸗Verfall ausbricht, mithin der Verkaͤufer Ge— fahr laͤuft, den Preis zu verlieren. 1614. Die Sache muß bis zur Uebergabe in dem Stand erhalten werden, worinn ſie ſich zur Zeit des Ver⸗ kaufs befindet. Von dem Verkaufs⸗Tag an gehoͤren alle Fruͤchte dem Kaͤufer. 1614. a. Der Verkäufer trägt bis zum Ablieferungsziel den gewöhnlichen Erhaltungs⸗Aufwand, den außerordentlichen der etwa nöthig wird, und allen der ſich auf die Früchte bezieht, erſezt der Käufer, ändernder Abreden unbe ſchadet. 1615. Die Verbindlichkeit der Uebergabe einer Sache erſtreckt ſich auf ihre Zugehoͤrden, und auf Alles, was zu ihrem immerwaͤhrenden Gebrauch beſtimmt iſt. 1616. Der Verkaͤufer iſt verbunden, das vertrags⸗ maͤßige Maas zu liefern, jedoch unter folgenden Einſchraͤn⸗ kungen. 1617. Iſt ein Grundſtuͤck unter Angabe ſeines Flaͤ⸗ chen⸗Inhalts nach einem auf das Maas bedungenen Preis verkauft worden; ſo muß der Verkaͤufer das ange⸗ gebene Maas, dem Erwerber, der es verlangt, ver— ſchaffen. * Wenn dieſes ihm unmoͤglich iſt, oder der Erwerber 442 111. B. VI. T. Von dem Verkauf. darauf nicht beſteht, muß er ſich einen verhaͤltnißmaͤßigen Abzug am Preis gefallen laſſen. 1618. Findet ſich dagegen in vorigem Fall ein Ueber⸗ Maas gegen die Angabe, ſo hat der Erwerber die Wahl, entweder den Preis verhaͤltnißmaͤßig zu erhoͤhen, oder von dem Vertrag abzugehen, jedoch lezteres nur wenn das Ueber⸗Maas einen zwanzigſten Theil des Angegebenen uͤberſteigt. 16¹9. In allen uͤbrigen Faͤllen, es mag nun der Ver⸗ kauf ein ganzes eigens begrenztes Gut oder verſchiedene und abgeſonderte Grundſtuͤcke betreffen; es mag der Ver⸗ trags⸗Gegenſtand in den Ausdruck des Maaſes, oder in den Ausdruck der Sache mit Angabe des Maaſes einge⸗ kleidet ſeyn, berechtigt die Angabe des Maaſes weder den Verkaͤufer eine Preis-Erhoͤhung fuͤr das Ueber-Maas zu fordern, noch den Kaͤufer zur Minderung des Preiſes wegen dem minderen Maas, es ſey dann, daß der Unterſchied unter dem erfundenen und angegebenen Maas den Werth aller verkauften Gegenſtaͤnde im Ganzen um einen zwan— zigſten Theil mehre oder mindere; jedoch darf ein Anderes bedungen werden. 1620. In dem Fall, wo hiernach Erhoͤhung des Prei⸗ ſes fuͤr das Ueber-Maas ſtatt hat, bleibt dem Kaͤufer die Wahl, entweder von dem Vertrag abzugehen, oder die Preis-Erhoͤhung zu zahlen, und zwar mit den Zinſen, wenn er das Grundſtuͤck im Genuß hat. 1621. So oft der Kaͤufer das Recht hat, von dem Vertrag abzugehen, muß der Verkaͤufer ihm außer dem empfangenen Kaufſchilling auch die Kaufs⸗Koſten erſezen⸗ lI. B. VI. T. Von dem Verkauf. 44⁵ 2692. Des Verkaͤufers Klage auf Ergaͤnzung des Prei⸗ ſes, und jene des Kaͤufers auf Verminderung oder auf Umſtoßung des Vertrags erloͤſcht in Jahresfriſt, vom Tag des geſchloſſenen Kaufs an. 1625. Werden mehrere Grundſtuͤcke in einem Kanf⸗ Kontrakt fuͤr einen gemeinſchaftlichen Preis verkauft, und dabey das Maas, das ein jedes der Grundſtuͤcke enthalten ſolle, beſtimmt, und es ſich nachmals bey Einigen derſelben ein geringeres, bey Andern ein groͤßeres Maas, ſo werden Ueber⸗Maas und Minder⸗Maas, in ſo weit ſie ſich ausgleichen, wettgeſchlagen, die Klage auf Ergaͤnzung oder auf Verminderung des Preiſes richtet ſich im Uebri⸗ gen nach den obigen Regeln. 1624. Die Frage, ob vor der Uebergabe auf den Verkaͤufer oder den Kaͤufer der Verluſt oder die Verſchlim⸗ merung der verkauften Sache falle, wird nach den Regeln des Titels: von Rechten und Verbindlichkeiten die aus Vertraͤgen entſtehen, entſchieden⸗ Dritter Abſchnitt. Von der Gewaͤhr. 1695. Die Gewaͤhrleiſtung, wozu der Verkäͤufer dem Kaͤufer verbunden iſt, muß ihm einmal den anſpruchsloſen Beſiz der verkauften Sache ſichern; zum andern fuͤr die verborgene Fehler ſchadlos halten⸗ 444 III, B. VI. T. Von dem Verkauf. §. I. Von der Gewaͤhr im Falle einer Entwaͤhrung. 1626. Auch, wenn bey dem Verkauf uͤber Gewaͤhr⸗ leiſtung nichts bedungen iſt, muß der Verkaͤufer dem Kaͤufer fuͤr die geſchehene Entwaͤhrung der verkauften Sache oder eines Theils derſelben, und fuͤr verſchwiegene Laſten, Verguͤtung thun. 1626 a. Auch wenn eine Entwährung weder geſchehen noch innſtehend iſt, kann eine Gewährleiſtung bey Liegenſchaften alsdann gefordert werden, wenn das Ortsgericht die Gewährung aus ſolchen Gründen verſagt, welche nicht eine Nichtigkeit des ganzen Kaufs nach ſich ziehen. 1627. Die Partheien koͤnnen durch beſonderes Geding dieſe geſezliche Verbindlichkeit mehren, mindern, oder aufheben. 1623. Auch, wenn alle Gewaͤhr erlaſſen iſt, muß der Verkaͤufer doch die Folgen eigener Handlungen buͤſſen, jedes hiergegen anſtoßende Geding iſt unguͤltig. 1629. Auch da, wo dem Verkaͤufer die Gewaͤhr er⸗ laſſen war, muß er bey eintretender Entwaͤhrung den Kaufpreis erſezen, wenn nicht der Kaͤufer gleich Anfangs die Beſorgniß einer Entwaͤhrungs⸗Anſprache kannte, oder auf ſeine Gefahr kaufte. 1630. Wo Gewaͤhrleiſtung ſtatt hat, da kann im Fall einer Entwaͤhrung der Verkaͤufer fordern: 1.) den Erſaz des Kauf⸗Preiſes; 2.) den Erſaz der Fruͤchte, ſoweit er ſie dem obſie⸗ genden Eigenthuͤmer herausgeben muß; 1II. B. VI. T. Von dem Verkauf. 445 3.) die auf den Streit uͤber die Gewaͤhrleiſtung von dem Kaͤufer und dem entwaͤhrenden Gegner verwendeten Koſten; 4.) Endlich die Entſchaͤdigung mit Inbegriff der geſezmaͤſigen Koſten und Auslagen fuͤr den Kauf. 1631. War die verkaufte Sache zur Zeit der Entwaͤh⸗ rung im Werth verringert, oder in ihrem Zuſtand ver⸗ ſchlimmert; ſey es durch Nachlaͤſſigkeit des Kaͤufers oder durch unvermeidliche Zufäͤlle; ſo iſt der Verkaͤufer gleich⸗ wohl verbunden, den ganzen Kaufſchilling zu erſezen. 1632. Hat aber der Kaͤufer aus ſelbſtveranlaßten Verſchlimmerungen Vortheil gezogen; ſo hat der Verkaͤufer das Recht, einen dieſem Vortheil gleichkommenden Betrag von dem Kaufpreis zuruͤck zu behalten— 1653. Wuͤrde die verkaufte Sache zur Zeit der Ent— waͤhrung einen hoͤhern Werth haben; ſo iſt der Verkaͤufer ſchuldig, ihm auch den Mehrwerth zu verguͤten, wenn ſolcher gleich nur zufaͤllig iſt. 1634. Der Verkaͤufer iſt ſchuldig, dem Kaͤufer alle Ausbeſſerungen und Verbeſſerungen, die er zum Nuzen des Grundſtuͤcks vorgenommen hat, zu erſezen, oder zu bewirken, daß ſie ihm von demjenigen erſezt werden, der die verkaufte Sache entwaͤhrte⸗ 1635. Der wiſſentliche Verkaͤufer fremden Guts iſt verbunden, dem unſchuldigen Kaͤufer allen Aufwand zu erſezen, auch den bloß zum Zierrath oder zum Vergnuͤgen dienenden. 1636. Iſt dem Kaͤufer nur ein Theil der Sache ent⸗ 446 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. waͤhrt worden, dieſer aber im Verhaͤltniß zum Ganzen von ſolcher Wichtigkeit, daß er ohne den verlornen Theil ſie nicht gekauft haben wuͤrde; ſo kann er den Verkauf aufheben laſſen, 1637. Wird wegen der Entwaͤhrung eines Theils des verkauften Stuͤcks der Verkauf nicht aufgehoben; ſo hat der Kaͤufer nur den Werth des entwaͤhrten Theils, wie er alsdann geſchaͤzt wird, zu fordern, nicht den Antheil des Kaufpreiſes der darauf zu rechnen waͤre; der Werth der verkauften Sache mag indeſſen geſtiegen oder gefallen ſeyn. 1638. War das verkaufte Grundſtuͤck mit verborge⸗ nen und unangezeigten Dienſtbarkeiten von ſolcher Wich⸗ tigkeit belaſtet, daß ſich vermuthen laͤßt, der Erwerber wuͤrde nicht gekauft haben, wenn er davon unterrichtet ge⸗ weſen waͤre; ſo kann er Aufhebung des Vertrags begehren, wenn er ſich nicht lieber mit einer Entſchaͤdigung begnuͤ⸗ gen will. 1639. Die uͤbrigen etwaigen Fragen uͤber die Ent⸗ ſchaͤdigung des Kaͤufers, wegen nicht Verkaufs⸗Vollzie⸗ hung, ſind nach den allgemeinen Regeln zu entſcheiden, welche der Titel von Vertraͤgen und von Ver⸗ trags⸗Verbindlichkeiten, im allgemeinen auf⸗ ſtellt. 1640. Die Gewaͤhrleiſtung faͤllt weg, wenn der Kaͤufer, der ſeinen Verkaͤufer zum Prozeß beyzuladen un— terließ, durch Urtheil und Recht verlor, und der Ver⸗ kaͤufer beweist, daß hinlaͤngliche Mittel die Klage als verwerflich darzuſtellen vorhanden waren. Nec 1II. B. VI. T. Von dem Verkauf. 447 1640 a. Die Entwährungsbefugniß deſſen, der Erbe oder Rechtsfolger des rechten Eigenthümers iſt, fällt weg, ſo oft ihn die Gewährleiſtungs⸗Klage treffen würde. §. II. Von der Gewaͤhrleiſtung fuͤr Fehler der verkauften Sache. 1641. Der Verkaͤufer iſt ſchuldig, jene verborgenen Fehler der verkauften Sache zu gewaͤhren, welche dieſelbe zu ihrem beſtimmten Gebrauch entweder untauglich oder mindertauglich machen, wenn leztern Falls der Kaͤufer ſie gar nicht, oder doch nur in minderen Preis gekauft ha— ben wuͤrde, ſobald er die Fehler gekannt haͤtte. 1642. Der Verkaͤufer iſt fuͤr keine offene Fehler, welche der Kaͤufer ſelbſt bemerken konnte, verantwortlich. 1645. Fuͤr die verborgenen Fehler muß er ſelbſt als— dann haften, wenn ſie ihm ſelbſt unbekannt waren, wo⸗ fern in dieſem Fall er nicht Freyheit von der Gewaͤhrlei— ſtung ſich bedungen hat. 1644. In den Faͤllen des 1641. und 1643. Sazes hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die Sache gegen Er⸗ ſaz des Kaufſchillings zuruͤck zu geben, oder ſie zu behal— ten, und ſich einen durch Sachverſtaͤndige beſtimmten Theil des Kaufſchillings zuruͤck geben zu laſſen. 1644 a. Doch iſt der Käufer, die Sache zurückzugeben, nur ſo lange befugt, als er nicht Veränderungen damit vorgenommen hat, welche ſie entwerthen, oder zu ihrem gewöhnlichen Gebrauch untauglich machen 448 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1645. Ein Verkaͤufer, welcher die Fehler der Sache kannte, muß nebſt dem Erſaz des empfangenen Kaufpreiſes den Kaͤufer auch entſchaͤdigen. 1646. Waren dem Verkaͤufer die Fehler der Sache unbekannt, ſo erſtattet er nur den Kaufpreis und die Kaufs⸗Unkoſten. 1647. Iſt die fehlerhafte Sache durch ihre ſchlechte Beſchaffenheit zu Grund gegangen; ſo iſt der Verluſt fuͤr den Verkaͤufer, der dagegen dem Kaͤufer zur Erſtattung des Kauf⸗Preiſes und der Koſten, auch zur Entſchaͤdigung nach den beeden vorhergehenden Saͤzen verbunden iſt; der zufaͤllige Verluſt der Sache lauft hingegen auf Rechnung des Kaͤufers. 1648. Die Klage auf Zuruͤcknahme einer Waare we⸗ gen Fehlern muß nach Beſchaffenheit dieſer Maͤngel, und nach Gebrauch des Orts, wo der Kauf geſchah, in einer kurzen Friſt angeſtellt werden. 1649. Sie hat gegen gerichtlich verordnete Verkaͤufe nicht ſtatt— Fuͤnftes Kapitel. Von den Pflichten des Kaͤufers. 1650. Die Hauptverbindlichkeit des Kaͤufers iſt den Kaufpreis an dem vertragsmaͤſigen Tag und Ort zu zahlen. 1651. Beſtimmt der Kauf deshalb nichts, ſo muß der Kaͤufer an jenem Ort und in jener Zeit zahlen, wo die Uebergabe geſchehen ſoll. 1652. In lur net de d 111. B. VI. T. Von dem Verkauf. 449 8 1652. In drey Faͤllen hat der Kaͤufer bis zur Zah⸗ lung des Hauptſtuhls den Kaufſchilling zu verzinſen, nemlich: Wenn dieſes bey dem Kauf bedungen iſt; Wenn die verkaufte und uͤberlieferte Sache Fruͤchte oder andere Einkuͤnfte abwirft; Wenn dem Kaͤufer die Zahlung urkundlich gefordert wurde; In dem lezten dieſer Faͤlle laufen die Zinſen nur von der Zeit der urkundlichen Anforderung. 1653. Iſt der Kaͤufer mit einer Pfands⸗ oder Zueig⸗ nungs⸗Klage angegriffen, oder bedroht; ſo mag er mit der Zahlung des Kaufpreiſes zuruͤckhalten, bis der Verkaͤu⸗ fer die Stoͤrung beſeitigt oder dagegen Sicherheit geleiſtet hat, wenn nicht etwa bedungen worden, daß eines An⸗ griffs ohnerachtet der Kaufer zahlen ſolle. 165 4. Wenn der Kaͤufer den Kaufſchilling nicht zahlt; ſo hat der Verkaͤufer das Recht zur Aufhebung des Verkaufs. 1655. Die Aufloͤſung eines Liegenſchafts⸗Kaufs wird erkannt, ſobald der Verkaͤufer in Gefahr iſt, Waare und Preis zu verlieren. Iſt dieſe Gefahr nicht da, ſo kann der Richter dem Kaͤufer nach Umſtaͤnden eine kuͤrzere oder laͤngere Zahlungs⸗ Friſt geſtatten. Iſt ſolche fruchtlos abgelaufen; ſo wird die Aufloͤſung des Verkaufs erkannt. Geſezbuch. F f 45⁰ III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1656. Bey einem Liegenſchafts⸗Verkauf, mit Ge⸗ ding, daß die Nichtzahlung des Kaufpreiſes zur Verfall— zeit den Verkauf kraft Geſezes aufloͤſen ſoll, kann der Kaͤufer dennoch nach Ablauf der Friſt noch zahlen, ſo lang er nicht urkundlich durch Aufforderung in Verzug geſezt iſt; nach erfolgtem urkundlichen Aufruf kann der Richter ihm keine Friſt geſtatten. 1657. Ein Kauf uͤber Lebensmittel und Fahrniß al⸗ ler Art, welche in der bedungenen Zeit vom Kaͤufer nicht in Empfang genommen worden, gilt zum Vortheil des Verkaͤufers kraft Geſezes auch ohne Aufruf zum Em— pfang fuͤr aufgeloͤst. Sechstes Kapitel. Von Unguͤltigkeit und Aufloͤſung des Verkaufs. 1658. Auſſer denen in dieſem Titel ſchon erklaͤrten Urſachen der Nichtigkeit oder Aufloͤſung, und denjenigen, die allen Vertraͤgen gemein ſind, kann der Kauf noch aufgeldst werden durch Wiederkauf, und wegen Verkuͤr⸗ zung im Preis⸗ Erſter Abſchnitt. Von dem Wiederkaufs⸗Recht. 1659. Das Geding des Wiederkaufs iſt eine Ueber— einkunft, wodurch der Verkaͤufer ſich vorbehaͤlt, gegen Rückgabe des Kaufſchillings und gegen die im 1675, Saz III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 45¹ erwaͤhnte Verguͤtung ein verkauftes Gut wieder an ſich zu ziehen. 1660. Das Wiederkaufs⸗Recht kann nur auf fuͤnf Jahre vorbehalten werden. Das auf laͤnger bedungene wird auf dieſe Zeit herabgeſezt. 1661. Dieſe Friſt kann von niemand, ſelbſt von dem Richter nicht erſtreckt werden. 1662. Wurde die Wiederkaufs⸗Klage in der beſtimm⸗ ten Friſt nicht angeſtellt; ſo bleibt der Kaͤufer unwiderruf⸗ licher Eigenthuͤmer. 4 1663. Die Friſt laͤuft gegen jedermann, ſelbſt gegen Minderjaͤhrige, vorbehaltlich ihres Ruͤckgriffs auf jeden, den er den Umſtaͤnden nach treffen kann. 166 4. Die Wiederkaufs⸗Klage kann gegen den drit⸗ ten Beſizer angeſtellt werden, wenn ſchon in ſeiner Er⸗ werbs⸗Urkunde die Wiederkaufs⸗Laſt verſchwiegen wurde. 1665. Wer eine Sache auf Wiederkauf erworben hat, tritt indeſſen in alle Rechte ſeines Verkaͤufers; er kann wider den wahren Eigenthuͤmer ſowohl, als wider diejenigen verjaͤhren, die Rechte oder Unterpfandsbefug⸗ niſſe an der verkauften Sache anſprechen. 1666. Er kann den Glaͤubigern ſeines Verkaͤufers die auf ihn greifen, die Einrede der Ausklage des Haupt⸗ ſchuldners entgegenſezen. 1667. Wer erſt einen noch unabgeſonderten Theil eines in ungetheilter Gemeinſchaft ſtehenden Erbguts — f⸗ 452 111. B. VI. T. Von dem Berkauf. unter Bedingung des Wiederkaufs, und bei einer gegen ihn aufgerufenen Verſteigerung das Ganze erwarb, iſt dem Wiederkaͤufer zur Ruͤckgabe des wiederkaͤuflichen Theils nicht mehr verbunden, wenn dieſer das Ganze nicht neh⸗ men will,. 1668. Von Mehreren, die in einem und demſelben Vertrag zuſammen, ein ihnen gemeinſchaftliches Gut ver⸗ kaufen, kann jeder die Wiederkaufs-Klage nur fuͤr ſei⸗ nen Theil ausuͤben. 1669. Von mehreren Mit⸗Erben eines zum Wieder⸗ kauf berechtigten Erblaſſers kann jeder den Wiederkauf nur fuͤr ſeinen Erb⸗Antheil ausuͤben. 1670. In beeden vorhergehenden Faͤllen kann der Kaͤufer verlangen, daß alle Mit-Verkaͤufer oder alle Mit⸗ Erben zum Streit beygeladen werden, um ſich uͤber die Zuruͤcknahme des ganzen Guts zu vereinigen, und, wenn ſie nicht einig werden, iſt er von der Klage loszuſprechen. 1671. Wurde ein Gut, das Mehreren zugehoͤrte, von jedem einzeln zu ſeinem Theil verkauft; ſo kann jeder fuͤr ſich allein den Wiederkauf ſeines Theils bewirken, und vom Kaͤufer nicht genoͤthigt werden, das Ganze an ſich zu ziehen. 1672. Hinterlaͤßt ein ſolcher Kaͤufer mehrere Erben, ſo kann, wenn die verkaufte Sache noch ungetheilt, oder unter alle vertheilt iſt, der Wiederkauf wider einen je⸗ den aus ihnen nur fuͤr ſeinen Theil ausgeklagt werden. Iſt aber die Erbſchaft ſo getheilt, daß die verkaufte III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 455 Sache dem Loos Eines der Erben zufiel; ſo hat wider dieſen die Wiederkaufs⸗Klage auf das Ganze ſtatt. 1675. Der Wiederkaͤufer muß nicht allein den Kauf⸗ preis zuruͤckgeben, ſondern auch die redlichen und geſez⸗ maͤßigen Koſten des Kaufs, weiter die Koſten der noth⸗ wendigen Ausbeſſerungen, auch diejenigen, welche den Werth des Guts erhoͤht haben, bis zum Betrag dieſes erhoͤhten Werths. Ihm darf der Beſiz verſagt werden, bis er allen dieſen Obliegenheiten Genuͤge leiſtet. Der Wiederkaͤufer nimmt ſein Grundſtuͤck frey von allen Laſten und Pfandrechten zuruͤck, womit der Kaͤufer es etwa beſchwert hat; nur die von dem Kaͤufer ohne Argliſt und Gefaͤhrde geſchloſſenen Pacht⸗Vertraͤge muß er vollziehen. Zweyter Abſchnitt. Von Aufhebung des Verkaufs wegen Verkuͤrzung. 1674. Ein Verkaͤufer, der um mehr als ſieben Zwoͤlftel des Preiſes einer Liegenſchaft verkuͤrzt worden iſt, hat das Recht, den Verkauf anzufechten, ſelbſt dann, wenn er bey dem Verkauf auf dieſe Befugniß verzichtet, ja gar erklaͤrt haͤtte, daß er den Mehrwerth der Sache ſchenke. 1675. Zur Beurtheilung einer Verkuͤrzung uͤber ſieben Zwoͤlftel muß die Liegenſchaft nach dem Zuſtand zur Zeit des Kaufs und nach ihrem damaligen Werth geſchaͤzt werden. 1 454 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1676. Nach zwey Jahren, von dem Tag des Ver⸗ kaufs an, hat dieſe Klage nicht mehr ſtatt. Dieſe Friſt laͤuft wider Ehefrauen, wider Abweſende, vider Mundloſe und wider Minderjaͤhrige, welche Rechts⸗ folger eines volljaͤhrigen Verkaͤufers ſind. Dieſe Friſt laͤuft neben der Wiederkaufs-Friſt und bleibt inzwiſchen nicht aufgeſchoben. 1677. Dem Beweis der Verkuͤrzung muß ein zulaſ⸗ ſendes Urtheil vorausgehen, das nur ſtatt hat, wo die an⸗ gegebenen Thatumſtaͤnde wahrſcheinlich und erheblich ge— nug ſind, um eine Verkuͤrzung vermuthen zu laſſen. 1678. Dieſer Beweis darf durch Ermeſſen von Sach⸗ verſtaͤndigen nicht anders gefuͤhrt werden, als daß deren drey ſeyen, welche in einem gemeinſchaftlichen Bericht nach Mehrheit der Stimmen nur eine Meynung aͤuſſern. 1679. Sind die Meynungen verſchieden, ſo ſoll der Bericht die Gruͤnde enthalten, worauf jede beruhet, ohne zu ſagen, welcher Meynung jeder Sachverſtaͤndige gewe⸗ ſen ſey. 1680. Die drey Sachverſtaͤndigen werden von Amts⸗ wegen ernannt, wenn die Partheien ſich nicht vereinigen⸗ ſie alle drey gemeinſchaftlich zu ernennen. 1681. Wird die Verkuͤrzungs⸗Klage ſtatthaft erkannt, ſo hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die Sache zuruͤck— zugeben, und den Kaufſchilling wieder an ſich zu ziehen, oder gegen Nachzahlung deſſen, was an dem wahren Preis fehlt,(dieſen zu einem Zehntel unter dem geſchaͤzten Preis angenommen) das Grundſtuͤck zu behalten⸗ 1II. B VI. T. Von dem Verkauf. 455 Der dritte Beſizer hat gleiches Recht, vorbehaltlich der Gewaͤhrleiſtungs⸗Forderung an ſeinen Verkaͤufer. 1662. Der Kaͤufer, welcher die Sache behaͤlt, und die Preis⸗Aufbeſſerung nachzahlt, muß die Zinſen der⸗ ſelben, von dem Tag der angeſtellten Umſtoßungs⸗Klage an, entrichten. Gibt er die Sache gegen Erſtattung des Kaufſchillings zurück, ſo hat er die Fruͤchte, von dem Tag der angeſtell⸗ ten Klage an, mit zu erſezen, dagegen die Zinſen des Kauf⸗ ſchillings von dem Tag des Fruͤchten⸗Erſazes, oder wenn er keine Fruͤchte gezogen hat, von dem Tag der Zahlung an, zu empfangen. 1683. Der Kaͤufer hat keine Verkuͤrzungs-Klage. 1664. Sie findet auch gegen keine Kaͤufe ſtatt, die aus geſezlicher Anordnung gerichtlich geſchloſſen werden. 1685. Die Regeln des vorhergehenden Abſchnitts fuͤr Faͤlle, wo mehrere zuſammen verkaufen, oder jeder von ihnen beſonders, ingleichem wo Kaͤufer oder Verkaͤufer mehrere Erben hinterlaſſen, ſind gleichfalls bey der Ver⸗ kuͤrzungs⸗Klage zu beobachten. Siebentes Kapitel. Von Verſteigerungen⸗ 1686. Wenn eine gemeinſchaftliche Sache ſich nicht fuͤglich theilen laͤßt; Oder wenn bey einer guͤtlichen Theilung gemeinſchaft⸗ licher Guͤter, Einige uͤberbleiben, die keiner der Theilen- den annehmen kann oder will, ſo wird ein ſolches Gut 456 111. B. VI. T. Von dem Verkauf. verſteigert, und der Erloͤs unter den Mit-Eigenthuͤmern getheilt. 1687. Jeder Mit⸗Eigenthuͤmer, kann fordern, daß Fremde zur Verſteigerung berufen werden; dieſe Beru— fung muß geſchehen, ſo oft der Mit-Eigenthuͤmer noch minderjaͤhrig iſt. 1688. Die Arten und Formen der Verſt eigerungen ſind unter dem Titel: von den Erbſchaften und in der allgemeinen Gerichts⸗Ordnung zu ſuchen. Achtes Kapitel. Von Uebertragung der Forderungen und an⸗ derer unkoͤrperlichen Rechte. 1639. Bey der Uebertragung einer Forderung, eines Rechts oder einer Klage wider dritte Perſonen, geſchieht die Uebergabe von dem Rechts⸗Geber an den Rechts⸗Neh⸗ mer durch Uebergabe der Rechts⸗Urkunde. 1690. Den Beſiz gegen dritte Perſonen erlangt der Rechts⸗Nehmer auch durch feyerliche Bekanntmachung der geſchehenen Uebertragung an den Schuldner, oder durch beweiſende Urkunde des Schuldners, welche ſagt, daß er die Uebertragung annehme. 1691. Hat der Schuldner an den Rechts⸗Geber ge⸗ zahlt, ehe dieſer oder der Rechts-Nehmer ihm die geſche⸗ hene Uebertragung bekannt machte; ſo iſt er rechtmaͤßig befreyt. 1692. Der Verkauf oder der Rechts⸗Uebertrag einer = 1II. B. VI. T. Von dem Verkauf. 457 Forderung erſtreckt ſich auf deren Zugehoͤrden, wie z. B. auf die Buͤrgſchaft, die Vorzugs- und Pfand-Rechte. 1693. Wer eine Forderung oder ein anderes unkoͤr⸗ perliches Recht verkauft, muß dafuͤr haften, daß er zur Zeit des Uebertrags die Forderung oder das Recht wirklich hatte, wenn ſchon der Rechts-Uebertrag ohne Gewaͤhrs⸗ Zuſage geſchah. 1694. Er haftet nicht dafuͤr, daß der Schuldner zah⸗ lungsfaͤhig ſey, außer wenn er ſich hiezu verbunden hat, und alsdann nur fuͤr ſo viel, als er wegen des Uebertrags empfieng. 1695. Hat er fuͤr des Schuldners Zahlungs⸗Fähig⸗ keit gut geſagt, ſo wird dieſe Zuſage nur auf den ge⸗ genwaͤrtigen Stand des Schuldners nicht auf die kuͤnf⸗— tige Zeit bezogen, der Rechts⸗Geber habe ſie dann aus⸗ druͤcklich einbegriffen. 1696. Wer eine Erbſchaft ohne Bezug auf ein Erb⸗ Verzeichniß verkauft, haftet nur dafuͤr, daß er rechtmaͤſ⸗ ſiger Erbe ſey. 1697. Hatte er ſchon Fruͤchte eines oder andern Erb⸗ ſtuͤcks genoſſen, Erbſchafts⸗Forderungen eingezogen, oder Erbſchafts⸗Fahrniß veraͤuſſert, ſo muß er ſie dem Erwer⸗ ber erſezen, wenn er ſie bey dem Verkauf nicht ausdruͤck⸗ lich ausgenommen hat. 1698. Der Kaͤufer ſeiner Seits muß dem Verkäufer das, was dieſer aus dem Seinigen an Erbſchafts⸗Schul⸗ den und Laſten gezahlt hat, wieder erſtatten, und ihn um 45⁸ 1II. B. VI. T. Von dem Verkauf. alles befriedigen, was derſelbe an das Erbe als Glaͤubi⸗ ger zu fordern hatte, wenn nicht ein anderes bedungen iſt. 1699. Der Schuldner eines ſtrittigen Rechts, das einem Andern verkauft worden iſt, kann ſich gegen den Rechts⸗Nehmer dadurch frey machen, daß er ihm den be⸗ zahlten Preis des Uebertrags mit den uͤbrigen redlichen und geſezmaͤßigen Koſten und mit den Zinſen von dem Tag an vergoͤtet, da der Ueber⸗Nehmer den Preis des ihm geſche⸗ henen Uebertrags gezahlt hat. 1700. Die Sache gilt fuͤr ſtrittig, ſobald ein Wider⸗ ſpruch uͤber den Grund der Schuld vor dem Richter liegt. 1700 a. Wobey nur jener Widerſpruch in Betracht kommt, gegen welchen der Rechts⸗Abtreter nicht zugleich die Währſchaft auf ſich nimmt. 1701. Die im Saz 1699. enthaltene Verfuͤgung faͤllt weg: 1.) da, wo der Uebertrag an einem Mit⸗Erben oder an einem Mit⸗ Eigenthuͤmer des uͤbertra⸗ genen Rechts geſchah; 2.) da, wo er einem Glaͤubiger an Zahlungsſtatt zu Theil ward; 3.) da, wo er an einen Beſizer jenes Grundſtuͤcks geſchah, auf welches das ſtrittige Recht aus⸗ zuuͤben waͤre. * Neuntes Kapitel. Vom Looſungs⸗Recht. 1701 aa. Eine Looſung findet auf Fahrniß niemals, und auf Liegenſchaften nur da ſtatt, wo ein Vertrag oder das Geſez ſie gibt. 1II. B. VI⸗ T. Von dem Verkauf. 469 1701 ab. Das Geſez gibt Looſung: den Gemeinden und Gemeindsbürgern an dem Verkauf auf Ungenoſſen; dem Mit⸗Eigenthümer eines getheilten Hauſes an den Verkauf eines Haus⸗Antheils das mit dem Seinigen unter einem Dach ſteht; dem Mit⸗Eigenthümer einer ungetheilten Liegenſchaft an dem Verkauf eines Antheils an einen Nicht⸗Gemeiner; dem ſtammgutsberechtigten Familienglied an dem Ver⸗ kauf eines dazu gehörigen Grundſtücks außer der Familie. 701 ac. Die Looſung findet nur ſtatt in Verträgen auf Um⸗ ſaz, worinn die Sache gegen Geld oder gegen zu Geld angeſchlagene Sachen, ohne perſonliche Gegenleiſtung im Handkauf hingegeben wird. 1701 a d. Einzeln verkaufte Stücke können nur aus einem Sonderkauf, nicht aus einem Klumpenkauf, gelooſet werden. 1701 ae. Man darf nur für eigenen Gebrauch, nicht auf Mehr⸗ ſchaz looſen 1701 af. Die Looſung findet bey der Geding⸗ Mark⸗ Dach⸗ und Sammtlooſung binnen dreyßig Tagen, bey der Stammlooſung aber binnen drey Monaten vom Eintrag des Verkaufs in das Grund— buch an gerechnet, ſtatt Dieſe Friſt iſt ſtreng zu rechnen; Wiederherſtellung gegen ihre Verſäumniß findet niemals ſtatt. 1701 ag. Unter mehreren Löſern, deren Looſungstitel verſchie⸗ den iſt, hat die Vorlooſung der Gedinglooſer, nach ihm der Dach⸗ looſer, dann der Sammtlooſer, zulezt geht der Stammlooſer. Der Marklooſer geht allen jenen vor, ſo weit ſie Ungenoſſen ſind, und nach, ſofern ſie Markgenoſſen ſind. 1701 ah. Unter mehreren Löſern von gleichem Titel geht der⸗ jenige vor, der ſie zuerſt ankündigt, auſſer bey der Stammlooſung, wobey derjenige vorgeht, der näher am Eintritt ins Erbe iſt, und 460 HI. B. VI. T. Von dem Verkauf. bey der Sammtlooſung, wo aller Vorzug wegfällt, ſondern alle ge⸗ meinſchaftlich in die Looſung treten. 1701 ai. Die Looſungs⸗Ankündigung muß mit Darlegung al⸗ ler vom Käufer geleiſteten Zahlungen, und mit Erbieten zur Uebernahme aller, die ihm ferner obliegen, begleitet, und dieſes alles öffentlich beurkundet ſeyn. 3 1701 ak. Der Looſer tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche das Geſez oder die Verkaufs⸗Urkunde beſtimmt hat, vom Tag der angekündigten Looſung an. 17⁰1 al. Minderjährige oder deren Pfleger können ſich der Looſung nicht bedienen, auch geht ſie, zſo lang ſie nicht angekündigt iſt, auf Erben nicht über. 1701 am. Gedinglooſung kann nur demjenigen, dem ſie vor— behalten iſt, und keinem Erben deſſelben zu gut kommen; ſie kann nur bey der Abtretung des Eigenthums und nur in der Abtretungs⸗ Urkunde vorbehalten werden. 1701 an. Die Looſung findet auch wider den dritten Beſizer ſtatt, ſolang die Looſungsfriſt wider deſſen Rechts⸗Vorfahren läuft; jenem bleibt der Rückgriff auf dieſen bey der Gedingloſung, wenn deren Daſeyn ihm verſchwiegen worden iſt. * Zehntes Kapitel. Vom Einſtandsrecht. 1701 b a. Das Einſtandsrecht gibt nur die Befugniß, vor endlich abgeſchloſſenen Unterhandlungen in des Käufers Stelle bey Verträgen auf Umſaz über Liegenſchaften einzutreten, ohne dem Ver⸗ käufer größere Verbindlichkeiten aufzulegen, als er zur Zeit dieſer Dazwiſchenkunft hatte. 1701 b b. Daſſelbe ſteht nur zu: demjenigen, dem ein Vertrag daſſelbe vorbehalten hat; demjenigen, gegen den ein vorbehaltener Rückzug einer terl b HI. B. VI. T. Von dem Verkauf. 461 gekauften Sache wegen dem Mehraufſchlag eines neuen Käu⸗ fers geſucht wird; demjenigen, der auch nach abgeſchloſſenem Vertrag die Looſung auszuüben befähigt wäre; endlich demjenigen Steigerer, der zu einer auf weitere Verſteige⸗ rung ausgeſezten Sache ven der früheren Steigerung her als höchſter Steigerer zur Uebernahme, wenn kein Mehrgebot⸗ geſchähe, verbindlich wäre. 1701 bc. Der Einſtandsberechtigte muß in Zeiten zu den Un— terhandlungen berufen werden, wenn er nachher nicht mehr looſen kann, ſonſt wird er durch dieſe Unterlaſſung looſungsberechtigt. 1701 bd. Der Einſtand muß vor dem Schluß der Unterhand⸗ lungen, oder bey Steigerungen unverwandten Fuſſes nach dem Zu⸗ ſchlag vor dem Schluß des Steigerungs⸗Protokolls, erklärt werden. 1701 be. Die Säze von der Looſung a d. ak. al. und am. finden auch bey dem Einſtandsrecht ihre Anwendung. Siebenter Titel. Vom TL au8uſſf ch. 1702. Der Tauſch iſt ein Vertrag, wodurch die Partheien einander Waare um Waare geben. 1702 a. Wo ein Aufgeld gegeben wird, es ſey groß oder klein, wird das Geld mit als Waare angeſehen, ſo lang nicht ein Anſchlag der beederſeitigen Tauſchgegenſtände in dem Vertrag ausgedruckt iſt, und das Geld dadurch als Zugabe des auszugleichenden Preiſes vereigenſchaftet wird. 1705. Der Tauſch geſchieht ſo wie der Verkauf durch bloße Einwilligung. 2705 a. Die Tauſchkoſten werden gemeinſchaftlich getragen. 46² III. B. VII. T. Vom Tauſch. 17⁰ 4. Hat eine der Tauſch⸗Perſonen die eingetauſchte Sache empfangen, und beweist nachher, daß deren Ver⸗ tauſcher nicht Eigenthuͤmer war; ſo kann der Eintauſcher nicht gezwungen werden, die dagegen vertauſchte Sache zu uͤbergeben, ſondern nur die Eingetauſchte zuruͤckzu— geben⸗ 1705. Derjenige, der an der eingetauſchten Sache Entwaͤhrung leidet, hat die Wahl, entweder allein Ent⸗ ſchaͤdigung zu begehren, oder ſeine vertauſchte Sache zuruͤckzufordern. 1705 a. Hatte jedoch im erſteren Fall derjenige, der Gewähr leiſten ſoll, bey dem Tauſch in redlicher Meinung gehandelt, ſo kann er verlangen, daß die Entſchädtgung auf Rücknahme der vertauſch⸗ ten Sache und Erſaz der Koſten beſchränkt werde. 1706. Gegen Tauſch⸗Vertraͤge hat keine Verkuͤr⸗ zungs⸗Klage ſtatt. 1706 a. Jeder Theil iſt in Bezug auf ſeine Erwartungen von der eingetauſchten Sache derjenige, der ſich klar ausdrücken muß, und gegen welchen widrigenfalls die Auslegung geſchieht. 1707. Alle uͤbrige Regeln des Kaufs gelten auch dem Tauſch. 1707 a. Man kann auch die bloße Nuzung zweyer Sachen umtauſchen. Die Kraft ſolcher Tauſch⸗Verträge richtet ſich nach obigen Säzen; die Nuzungs⸗Rechte und Verbindlichkeiten aber nach den Säzen vom Leih⸗Vertrag. ——ʒ—·— u- III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht; oder Mieth⸗Verträgen. 465 Achter Titel. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗ Vertraͤgen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 1703. Es gibt zwey Gattungen des Beſtand⸗ Vertrags: den uͤber Sachen, und den uͤber Dienſte und Arbeiten. 1709. Der Beſtand⸗Vertrag uͤber Sachen iſt jener, wodurch Eine Parthei der Andern, auf eine gewiſſe Zeit und gegen einen bewilligten beſtimmten Zins, Innhabung und Genuß einer Sache einzuraͤumen verſpricht. 1710. Jener uͤber Dienſte und Arbeiten iſt der Ver⸗ trag, wodurch eine der Partheien fuͤr die Andere, gegen ei— nen unter ihnen abgeredeten Lohn etwas zu verrichten uͤbernimmt. 1711. Dieſe beede Gattungen des Beſtand⸗Vertrags zerfallen in verſchiedene Abtheilungen. Man nennt: 1.) Miethe, den Beſtand uͤber Haͤuſer oder Fahrniß; 2.) Pacht, den Beſtand uͤber Feld⸗Guͤter; 3.) Dienſtverding, den Beſtand uͤber Arbeit oder Dienſte; 4.) Vieb⸗Verſtellung, den Beſtand uͤber Vieh, deſſen Nuzen zwiſchen dem Eigenthuͤmer und Paͤchter getheilt wird; 464 I1II. B. VIII. T. Von Beſtand, Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 5.) Werkverding, das Unternehmen der Aus⸗ fuͤhrung eines Werks fuͤr einen beſtimmten Preis; dieſes iſt nur ein reiner Beſtand-Ver— trag, ſo weit der Werk-Stoff von demjenigen geliefert wird, der das Werk beſtellt. Die leztern drey Gattungen(5. 4. und 5.) haben ihre beſondern Regeln. 1712. Fuͤr die Verpachtungen der Staats⸗Guͤter, der Gemeinds⸗Guͤter und der Koͤrperſchafts⸗Guͤter finden beſondere Verordnungen ſtatt. Zweytes Kapitel. Von dem Mieth⸗ und Pacht⸗Vertrag uͤber Sachen. 1713. Man kann Sachen jeder Art, bewegliche oder unbewegliche Guͤter in Beſtand geben und nehmen. Erſter Abſchnitt. Von den Regeln, die der Miethe und dem Pacht zugleich gelten. 1714. Man kann ſchriftlich oder muͤndlich in Beſtand geben und nehmen⸗ 1715. Ein muͤndlicher Beſtand, deſſen Vollzug noch nicht begonnen hat, und der von einem Theil gelaͤugnet wird, kann nicht durch Zeugen bewieſen werden, ſo gering er auch ſey, und obſchon man ſich auf gegebenes Haftgeld beziehe⸗ Nur III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 465 Nur kann man dem, der den Beſtand laͤugnet, den Eid zuſchieben. 1716. Entſteht Streit uͤber den Beſtand-Zins bey einem muͤndlichen Beſtand⸗ Vertrag, deſſen Vollziehung ſchon begonnen hat, und es iſt keine Quittung beyzubrin⸗ gen, die einen Ausſchlag gaͤbe; ſo iſt dem Eigenthuͤmer auf ſeinen Eid zu glauben; der Beſtaͤnder kann zu deſſen Abwendung Schaͤzung durch Sachverſtaͤndige verlangen, in welchem Fall die Koſten der Schaͤzung ihm zur Laſt bleiben, wenn der Anſchlag den von ihm angegebenen Zins uͤberſteigt. 1717. Der Beſtaͤnder hat das Recht zur Afterbe⸗ ſtandgabe und ſelbſt zur gaͤnzlichen Uebertragung ſeines Beſtands auf einen Andern, wenn ihm Eines und das An⸗ dere nicht unterſagt worden; die Unterſagung kann auf das Ganze oder auf einen Theil bezogen werden. Dieſes Geding muß ſtreng genommgen werden. 1717 a. Jedoch kann die gänzliche Uebertragung nicht an je⸗ mand geſchehen, von welchem der Verpächter irgend einigen Nach⸗ theil glaublich zu beſorgen hat, daher ſoll ihm zuvor davon Anzeige geſchehen. 1718. Die unter dem Titel von dem Heyraths⸗ Vertrag und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten vorkommenden Saͤze uͤber die Verpachtung der Guͤter einer Ehefrau, ſind auf die Verpachtung der Guͤter der Minderjaͤhrigen ebenfalls anwendbar. 1719. Der Beſtandgeber iſt kraft der Natur des Vertrags, ohne daß es deshalb einer beſondern Ueberein⸗ kunft bedarf, verbunden: Geſezbuch. G g 466 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 1.) dem Beſtaͤnder das Beſtandgut zu uͤberliefern; 2.) Es in dem Stand zu unterhalten, der fuͤr den Beſtand⸗Gebrauch noͤthig iſt; 3.) Waͤhrend der Dauer des Beſtands dem Beſtaͤn⸗ der den ruhigen Genuß der Sache zu gewaͤhren⸗ 17 20 Derſelbe iſt ferner ſchuldig, die Sache in gu⸗ tem Stand zu uͤberliefern. Waͤhrend der Beſtandzeit muß er die noͤthigen Aus⸗ beſſerungen machen, die kleinen ausgenommen, welche dem Beſtaͤnder obliegen⸗ 1721. Dem Beſtaͤnder gebuͤhrt Gewaͤhrleiſtung fuͤr alle Fehler oder Maͤngel der in Beſtand gegebenen Sache, welche deren Gebrauch verhindern, wenn auch der Be⸗ ſtandgeber ſie zur Zeit der Vertragsſchließung nicht ge⸗ kannt haͤtte. Entſteht aus ſolchen Fehlern oder Maͤngeln ein Ver⸗ luſt fuͤr den Beſtaͤnder; ſo iſt der Beſtandgeber verbunden, ihn zu entſchaͤdigen. 15722. Geht die Beſtand-Sache durch einen Zufall waͤhrend der Beſtandzeit ganz zu Grund, ſo iſt der Be⸗ ſtand kraft Geſezes erloſchen; trifft er nur einen Theil, ſo kann der Beſtaͤnder nach Umſtaͤnden Minderung des Be⸗ ſtand⸗Zinſes, oder ſelbſt Umſtoßung des Vertrags begeh⸗ ren. In einem wie im andern Fall hat keine Entſchaͤdigung ſtatt. 1723. Der Beſtaͤnder darf die Geſtalt der Beſtand— Sache nicht veraͤndern. 1724. Fordert waͤhrend der Beſtandzeit die Beſtand⸗ 7 111. B. VIII. T. Von Beſtant⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 467 Sache unverſchiebliche Ausbeſſerungen, ſo muß der Be⸗ ſtaͤnder ſie zugeben, wie viele Unbequemlichkeit ſie ihm auch machen, und unangeſehen, ob er unterdeſſen der Sa⸗ che zum Theil entbehren muß; Erfordern ſie jedoch mehr als vierzig Tage, ſo nach Verhaͤltniß der Zeit und des entbehrten Gebrauchs der Beſtand-Zins herabzuſezen; Nehmen ſie die dem Beſtaͤnder fuͤr ſich und ſeine Fa⸗ milie unentbehrliche Wohnung weg, ſo kann dieſer den Beſtand umſtoſſen. 1725. Der Beſtandgeber iſt nicht ſchuldig, dem Be⸗ ſtäͤnder gegen jene Stoͤrungen im Genuß Waͤhrſchaft zu leiſten, welche durch Thaͤtlichkeiten dritter Perſonen ent— ſtehen, ohne in einer Rechts⸗-Anſprache auf die Sache ge— gruͤndet zu ſeyn; der Beſtäͤnder kann ſolche Stoͤrer in ei— genem Namen gerichtlich belangen. 1726. Iſt aber die Stoͤrung Folge einer Eigenthums⸗ Anſprache an das Grundſtuͤck; ſo kann der Beſtaͤnder eine verhaͤltnißmaͤßige Minderung des Beſtandzinſes fordern, falls die Stoͤrung und Gebrauchs-Hinderniß dem Eigen- thuͤmer angezeigt worden iſt. 1727. Behaupten diejenigen, welche Thaͤtlichkeiten unternommen haben, ein Recht an die Beſtand⸗Sache, oder wird der Beſtaͤnder ſelbſt vor Gericht belangt, um das Be⸗ ſtandgut ganz oder zum Theil zu raͤumen, oder darauf die Ausuͤbung irgend einer Dienſtbarkeit zu geſtatten; ſo muß er den Beſtandgeber zur Gewaͤhrleiſtung auffordern, und kann verlangen nach Nennung ſeines Beſtandgebers aus dem Rechtsſtreit entlaſſen zu werden. G g 2 — 1 468 11I. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 1727 a. Der Beſtandgeber trägt alle Laſten der Sache, welche er nicht dem Beſtänder angedungen hat. 1728. Der Beſtaͤnder hat zwey Hauptverbindlichkei⸗ ten zu erfuͤllen, 1.) Daß er die gemiethete Sache als guter Haus⸗ wirth nach der abgeredeten, oder aus den Um⸗ ſtaͤnden muthmaslichen Beſtimmung gebrauche⸗ 2.) Daß er den Beſtandzins in den feſtgeſezten Zielern zahle. 1728 a. Der Beſtandzins kann nur in Geld und in wirkli⸗ n der Beſtandſache bedungen werden. chen oder möglichen Erzeugniſſe 1729. Macht der Beſtaͤnder von der Beſtand⸗Sache einen nicht bewilligten und dem Beſtandgeber nachtheili— gen Gebrauch; ſo mag dieſer nach Umſtaͤnden den Beſtand umſtoſſen. —— 4 1 1 1730. Iſt von dem Beſtaͤnder und Beſtandgeber eine Guts-Beſchreibung aufgenommen worden; ſo muß jener die Sache in dem beſchriebenen Stand zuruͤckliefern, ſo weit nicht Alter oder hoͤhere Gewalt ihn verſchlimmert haben. —— 1731. Bey dem Mangel einer ſolchen Beſchreibung tritt die Vermuthung wider den Beſtaͤnder ein, er habe die Sache in Bau und Beſſerung gut erhalten, und er muß ſie in einem ſolchen Stand zuruͤckgeben, vorbehalt⸗ lich des Beweiſes fuͤr das Gegentheil. 1732. Fuͤr alles was waͤhrend ſeines Gebrauchs verſchlimmert wird oder zu Grund geht, iſt er verant— wortlich, ſolang er nicht ſeine Schuldloſigkeit beweist. f 111. B. VIII. T. Von Beſtand Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 469 T. 1755. Er haftet fuͤr Feuersbruͤnſte, wo er nicht be— a.) Daß die Feuersbrunſt durch Zufall oder durch 32 hoͤhere Gewalt oder durch Fehler an der Bauart b.) daß das Feuer in einem benachbarten Hauſe ausgekommen ſey, und ſich fortgepflanzt habe. 2754. Sind der Miether mehrere, ſo haften Alle ſammtverbindlich fuͤr den Schaden der Feuersbrunſt, ſo lang nicht bewieſen wird, daß das Feuer bey einem der⸗ ſelben allein ausgegangen, wo alsdann dieſer auch allein dafuͤr verantwortlich bleibt; Oder daß bey Einem und dem Andern kein Feuer ausbrechen konnte, in welchem Fall Einer und der An— dere nicht verhaftet iſt. 1755. Der Beſtaͤnder haftet fuͤr VW hlimmerung und Verluſt, welche von ſeinen K — — 2 1 en oder Af⸗ terbeſtaͤndern herruͤhren. 1756. Iſt der Mieth⸗oder Pacht⸗Vertrag muͤndlich abgefaßt worden; ſo kann er nur unter dn aehtea der durch Ortsgebrauch beſtimmten Friſt aufgekuͤndigt werd 1737. Iſt derſelbe ſchriftlich verfaßt, ſo erloͤſcht er kraft Geſezes mit Umlauf der darinn beſtimmten Zeit, ohne Aufkuͤndigung. 1738. Wenn nach abgelaufener Beſtandzeit eines ſchriftlichen Mieth⸗ oder Pacht⸗Vertrags der Beſtaͤnder die Sache fortgenießt, und dabey gelaſſen wird; ſo beginnt 470 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. ein neuer Beſtand, deſſen Wirkung ſich nach dem Saz uͤber muͤndliche Vermiethungen richtet. 1739. Iſt urkundlich aufgekuͤndigt worden; ſo kann der Beſtaͤnder, ob er ſchon im Genuß geblieben iſt, auf eine ſtillſchweigende Erneuerung des Vertrags ſich nicht be⸗ ziehen. 1740. In beeden vorhergedachten Faͤllen erſtreckt ſich die Buͤrgſchaft, welche fuͤr die Miethe oder den Pacht ge— ſtellt worden iſt, nicht auf Verbindlichkeiten, die aus der Verlaͤngerung des Vertrags entſtehen. 1742. Der Beſtand erloͤſcht durch den Verluſt der Beſtand⸗Sache und durch Nicht⸗Erfuͤllung der Zuſage des Beſtaͤnders oder Beſtandgebers. 1742. Der Beſtand⸗Vertrag wird durch den Tod des Beſtaͤnders oder Beſtandgebers nicht aufgeloͤst. 1745. Wenn der Beſtandgeber die Beſtand-Sache verkauft, ſo hat der Kaͤufer kein Recht, den Beſtaͤnder, deſſen Vertrag oͤffentlich beurkundet iſt, oder ſichern Tag und Jahr hat, zu vertreiben, wenn nicht dieſes Recht im Beſtandbrief ausbedungen iſt⸗ 1744. Wurde bey dem Beſtand vorbehalten, daß ein etwaiger Kaͤufer den Pächter oder Miether vertreiben duͤr⸗ fe, ohne uͤber die Entſchaͤdigung etwas auszumachen; ſo iſt der Beſtandgeber dazu auf folgende Weiſe verbunden: 1745. Bey Haͤuſern, Zimmern, oder Gewerb⸗Laͤden zahlt der Vermiether ſeinem ausgewieſenen Miether fuͤr Entſchaͤdigung ſoviel, als das Miethgeld fuͤr die in dem — Ortsgebrauch beſtimmte Aufkuͤndigungs⸗Friſt betraͤgt. 111. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht“ oder Mieth⸗Verträgen. 471 1746. Bey Feldguͤtern beſteht die Entſchaͤdigung des Verpachters an den Paͤchter in einem Drittel des Pachts von der noch uͤbrigen Pachtzeit. 1747. Die Entſchaͤdigung wird von Sachverſtaͤndigen ermeſſen, wenn von Manufakturen, Huͤttenwerken oder an— dern Gewerb⸗Anlagen die Rede iſt, welche große Einrich— tungs⸗Koſten erfordern. 1748. Der Kaͤufer, der ſich des im Beſtand⸗Vertrag bedungenen Rechts der Austreibung bedienen will, muß auſſerdem den Miether voraus ſo fruͤhe benachrichtigen, als es an dem Ort fuͤr Aufkuͤndigungen gebraͤuchlich iſt. Bey Feldguͤtern muß er dem Paͤchter wenigſtens ein Jahr zuvor aufſagen⸗ 1749. Paͤchter oder Miether koͤnnen nicht vertrieben werden, ehe ſie von dem Verpachter oder Vermiether, oder an deren ſtatt von dem neuen Kaͤufer die oben erklaͤrte Schadloshaltung empfangen haben. 1750. Iſt der Beſtand⸗Vertrag in oͤffentlicher Form nicht ausgefertigt, oder hat er nicht Tag und Jahr; ſo iſt der Kaͤufer zur Entſchaͤdigung nicht verbunden. 1751. Wer unter Vorbehalt des Wiederverkaufs kaufte, kann ſich des Rechts den Miether zu vertreiben nicht bedienen, ehe er durch Umlauf der Wiederkaufs⸗ Friſt unwiderruflich Eigenthuͤmer geworden iſt⸗ 472 111. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. Zweyter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln des Mieth⸗Ver⸗ trags uͤber Haͤuſer und Fahrniß. 1752. Ein Miether, der in das gemiethete Haus nicht hinreichenden Hausrath bringt, kann vertrieben werden, ſo fern er nicht Sicherheit fuͤr den Miethzins gibt. 1753. Der Aftermiether haftet dem Hauptvermiether nur nach Betrag des Aftermieth-Zinſes, den er zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs noch ſchuldig iſt, jedoch kann er keine Vorauszahlungen jenem entgegen halten. Zahlungen, welche der Aftermiether kraft Geding des Mieth⸗Vertrags, oder kraft Ortsgebrauchs bewirkte, wer— den hierbey nicht als Voraus-Zahlungen betrachtet. 1754. Die kleinen Ausbeſſerungen muß der Miether auf eigene Koſten machen, wo nicht das Gegentheil be— dungen iſt; ſie beſtimmen ſich durch den Ortsgebrauch; auf alle Faͤlle gehoͤren dahin die Ausbeſſerungen der Feuerherde, Ruͤckenplatten, Einfaſſungen und Geſtelle der Kamine; des Verpuzes des untern Theils der Waͤnde in Zim⸗ mern und Wohnungs⸗Zugehoͤrden bis zur Hoͤhe von vier Zoll, der einzelnen verbrochenen Pflaſterſteine und Stein— platten in Zimmern; der Fenſterſcheiben, welche nicht durch Schloßen, oder andere außerordentliche, oder gewaltſame Zufaͤlle zerbre⸗ chen, wofuͤr der Miether nicht haftet; Der Chuͤren, Kreuzſtoͤcke, bretternen Wand Ver⸗ ſchlaͤge, Laden⸗Verſchlaͤge, Thuͤr⸗Beſchlaͤge, Riegel und Schloͤſſer. 11I. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht“ oder Mieth⸗Verträgen. 475 1755. Jene kleine Ausbeſſerungen fallen jedoch den Miethern nicht zur Laſt, wenn nur Alter oder hoͤhere Ge— walt ſie veranlaßt hat. 1756. Das Reinigen der Brunnen und Abtritte zahlt der Vermiether, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. ₰ 1757. Hausrath, der zur Einrichtung eines Hauſes, Haus⸗Antheils, Ladens oder Wohnzimmers gemiethet wird, gilt im Zweifel fuͤr gemiethet auf ſo viel Zeit, als nach dem Ortsgebrauch, Haͤuſer, Quartiere, Laͤden und Wohnzimmer ſelbſt vermiethet werden. 1758. Bey eingerichteten(mit Hausrath verſehenen) Wohnzimmern gilt der Mieth⸗Vertrag auf ein Jahr, auf einen Monat, auf einen Tag fuͤr geſchloſſen, je nachdem ein jaͤhrlicher, monatlicher oder taͤglicher Miethzins bedun⸗ gen iſt. Fehlt es am Beweis bedungener Zinszieler, ſo wird die Miethzeit nach Ortsgebrauch gerichtet. 759. Bleibt der Miether eines Hauſes oder einzel⸗ ner Wohnzimmer nach Ablauf einer ſchriftl ich bedungenen Beſtand-Zeit in dem Genuß, ohne Widerſpruch des Ver— miethers; ſo gilt die Miethe unter den vorigen Bedingun— gen, fuͤr die durch Ortsgebrauch beſtimmte Zeit, als er— neuert, und er kann ſie weder verlaſſen, noch daraus ver— trieben werden, ohne vorhergegangene ortsherkoͤmmliche Aufkuͤndigung. 1760. Wird der Vertrag aus Schuld des Miethers aufgehoben, ſo muß dieſer von der zur Wieder⸗Vermie⸗ 74 1II. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. thung erforderlichen Zeit die Miethe zahlen, neben dem Schaden, der etwa aus dem Mißbrauch der Sache noch entſtanden ſeyn mag— 1761. Der Vermiether darf nicht vor der Zeit von dem Vertrag abgehen, auch wenn er das vermiethete Haus ſelbſt bedarf, wenn er ſich dieſe Befugniß nicht be⸗ dungen hat. 1762. Iſt in dem Mieth⸗Vertrag die Selbſtbezie⸗ hung des Hauſes vorbehalten; ſo muß vorher eine orts— gewoͤhnliche Aufkuͤndung urkundlich vorausgehen. Dritter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln der Pacht⸗ Vertraͤge. 1765. Wer auf Theilbau(d. i. ſo, daß die Fruͤchte mit dem Verpachter getheilt werden) pachtet, kann das Gut nicht in Afterpacht geben, noch ſeinen Pacht ei⸗ nem Andern uͤbertragen, ohne ausdruͤcklich dazu erhal⸗ tene Erlaubniß. 1764. Im Uebertretungs-Fall hat der Eigenthuͤmer das Recht, den Genuß wieder an ſich zu ziehen, und an den Paͤchter wegen des Schadens der Nicht— Vollziehung des Pacht⸗Vertrags ſich zu halten. 1765. Gibt ein Pacht-Vertrag den Flaͤchen-Inhalt der Grundſtuͤcke geringer oder groͤßer an, als er wirklich iſt, ſo begruͤndet dieſes eine Erhoͤhung oder Herabſezung des Pachtzinſes nur in den unter dem Titeln von dem 111. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 475 Verkauf ausgedruckten Faͤllen nach den dort angegebe⸗ nen Regeln. 1 66. Wenn ein Paͤchter das Gut nicht mit Vieh und Geraͤthſchaft verſieht, wie es zu deſſen Bau noͤthig iſt; wenn er es in Unbau kommen laͤßt; wenn er es nicht als guter Hauswirth benuzt; wenn er von Pacht zubehoͤr⸗ den einen beſtimmungswidrigen Gebrauch macht; uͤber⸗ haupt, wenn er die Gedinge des Pacht⸗Vertrags nicht er— fuͤllt, und daraus fuͤr den Verpachter Schaden erwaͤchst; ſo kann dieſer nach Umſtaͤnden den Pacht-Vertrag auf⸗ heben laſſen. Erfolgt die Aufhebung aus Schuld des Paͤchters, ſo iſt dieſer nach dem 1764. Saz zur Entſchaͤdigung ver⸗ bunden. 1767. Jeder Paͤchter eines Landguts muß an dem im Pacht-Vertrag beſtimmten Ort ſeine Erzeugniſſe auf⸗ ſpeichern. 1768. Jeder Paͤchter iſt bey Vermeidung der Schad⸗ loshaltung ſchuldig, den Eigenthuͤmer von allen Eingriffen zu benachrichtigen, die gegen deſſen Grundſtuͤcke etwa un⸗ ternomm en werden⸗ Dieſe Benachrichtigung muß in der Zeit geſchehen, welche fuͤr gerichtliche Vorladungen nach Verſchiedenheit der Orts⸗Entfernung vorgeſchrieben iſt. 1769. Iſt der Pacht auf mehrere Jahre geſchloſſen, und es geht in dieſem Zeitraum eine Erndte ganz oder wenigſtens zur Haͤlfte durch Zufall zu Grund, ſo iſt der Paͤchter berechtigt, einen Nachlaß am Pachtzins zu ver⸗ 476 111. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. langen, wenn er durch die vorhergehende Erndte nicht ſchon entſchaͤdigt iſt. Dieſer Nachlaß kann jedoch nicht eher, als am Ende der Pachtjahre beſtimmt werden, wo der Gewinn aller Jahre damit ausgeglichen werden muß. Unterdeſſen kann der Richter den Paͤchter ermaͤchti⸗ gen, nach Verhaͤltniß des erlittenen Verluſts bis dahin einen Theil des Pachts inne zu halten, 1769 a. Wer Nachlaß begehren will, muß gleich nach erlitte⸗ nem Schaden deſſen gerichtliche Aufnahme betreiben. ◻ 1770. Iſt der Pacht nur auf ein Jahr geſchloſſen, und ein Verluſt trifft alle, oder doch die Haͤlfte der Fruͤch— te, ſo iſt dem Paͤchter ein verhaͤltnißmaͤßiger Theil des Pacht-Zinſes zu erlaſſen. Er iſt nicht befugt, Nachlaß zu fordern, ſo lang der Verluſt unter der Haͤlfte bleibt. 1771. Dem Paͤchter gebuͤhrt kein Nachlaß wegen Verluſts der Fruͤchte die ſchon geſchnitten waren, nur bey dem Theil-Bau hat der Eigenthuͤmer ſeinen Theil am Verluſt der Erndte zu tragen, vorausgeſezt, daß der Paͤchter nicht in Verzug war, ihm ſolchen abzuliefern. Der Paͤchter kann eben ſo wenig Nachlaß wegen eines Schadens fordern, deſſen Veranlaſſung ſchon bey Schlieſ— ſung des Pachts vorhanden und bekannt war. 1772. Durch ausdruͤckliche Uebereinkunft koͤnnen auch die Zufaͤlle von dem Paͤchter uͤbernommen werden. 1775, Ein ſolches Geding geht nur auf gewoͤhnliche 1II. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 477 Zufaͤlle, als Hagel, Bliz, Froſt, Duͤrre, Abfallen der Trauben⸗Beeren, u. ſ. w.— Es iſt auf außerordentliche Zufaͤlle nicht auszudeh⸗ nen, als Kriegs-Verheerungen oder ungewoͤhnliche Ueber⸗ ſchwemmungen, wenn der Paͤchter nicht alle vorgeſehene und unvorgeſehene Zufaͤlle uͤbernommen hat. 1774. Bey der muͤndlichen Verpachtung gilt die Ver⸗ muthung, ſie ſey auf ſo lange Zeit geſchloſſen, als erfor— derlich iſt, damit der Paͤchter allen Nuzen des gepachteten Grundſtuͤcks genießen koͤnne. Die Verpachtung einer Wieſe, eines Weinbergs, und jedes andern Grnndſtuͤcks, deſſen Nuzen in Jahres⸗Zeit ganz gezogen wird, eilt daher auf ein Jahr⸗ Die Verpachtung der Aecker, welche nach Fluren, (Zelgen) und Jahrszeiten gebaut werden, gelten im Zweifel fuͤr ſo viel Jahre, als Feld⸗Fluren ſind. 1775. Jeder auch muͤndliche Pacht hoͤrt kraft Geſezes auf, ſobald ſeine nach dem vorhergehenden Saz zu ermeſ⸗ ſende Zeit verſtrichen iſt. 1776. Bleibt der ſchriftliche Paͤchter nach Ablauf der bedungenen Pacht-Zeit unangefochten in dem Pacht, ſo entſteht hiedurch eine neue ſtillſchweigende Pachtung; ihre Wirkung richtet ſich nach dem 1774. Saz⸗ 1777. Der abziehende Paͤchter muß dem Nachfolger in der Bewirthſchaftung die noͤthige Wohnung und die Er⸗ forderniſſe der Arbeiten des folgenden Jahrs uͤberlaſſen, hinwiederum muß der antretende Paͤchter dem Abgehen⸗ den noch die noͤthige Wohnung und Erforderniſſe zum Ver⸗ 478 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. brauch des Vieh⸗Futters und zur Einheimſung der noch uͤbrigen Erndte frey laſſen. In einem wie im andern Fall iſt ſich jedoch nach dem Lands⸗Gebrauch zu richten. 1777 a. Daher kann dieſe Regel da gar nicht anſchlagen, wo die Bewirthſchaftungs⸗Gebäude darauf nicht eingerichtet ſind, und nur ein Aufeinanderfolgen der Pächter üblich iſt⸗ 1778. Der abziehende Paͤchter muß ebenfalls Stroh und Duͤnger eines Jahrs, wenn er bey ſeinem Eintritt in den Pacht ſie vorgefunden hat, zuruͤcklaſſen; ſelbſt als— dann, wenn er dieſe Gegenſtaͤnde nicht empfangen hat, kann der Eigenthuͤmer gleichwohl fuͤr einen Anſchlag ſie an ſich ziehen. Drittes Kapitel. Von dem Dienſt⸗Verding. 1779. Es gibt drey Hauptgattungen des Beſtands, welcher Arbeit, Dienſte und Gewerbgeſchaͤfte zum Gegen— ſtand hat: 1.) der Vertrag mit Dienſtboten und Handarbei— tern, die einem andern ihre Dienſte verdingen; 2.) der Vertrag mit Land⸗ und Waſſer⸗Fuhrleuten, die gedungen werden, Perſonen oder Waaren von einem Ort zum andern zu fuͤhren; 3.) der Vertrag mit Unternehmern, denen ein Werk nach Preis und Ueberſchlag oder in Bauſch und Bogen verdungen wird⸗ 111. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 479 Erſter Abſchnitt. Von Verdingung der Dienſtboten und Arbeiter. 1780. Seine Dienſte darf man nur auf beſtimmte Zeit oder fuͤr beſtimmte Unternehmungen verdingen. 1781. Dem Dienſtherrn oder Meiſter wird auf ſeine eidliche Verſicherung geglaubt 1.) uͤber die Groͤße des Lohns; .) uͤber deſſen Zahlung vom verfloſſenen Jahr; ) uͤber die Abſchlags⸗ Zahlungen des laufenden 2 5 Jahrs⸗ 1781 a. Dieſe Verſicherung kann jedoch nur zugelaſſen werden, wo nicht der Dienſtbote aus Abrechnungs⸗Büchlein oder andern Ur⸗ kunden, oder aus glaubwürdigen, nicht von Nebengeſinde allein aus⸗ gehenden Zeugniſſen das Gegentheil darlegt, oder der Herr wegen ſeiner Wahrhaftigkeit oder Zahlungsredlichkeit einen übeln Ruf wider ſich hat. Zweyter Abſchnitt. Von Fuhr⸗ und Schiff⸗Leuten⸗ 2782. Fuhrleute und Schiffleute haben fuͤr die Auf⸗ bewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen gleiche Verbindlichkeiten mit den Gaſtwirthen, wovon un- ter dem Titel von der Hinterlegung zur ſichern Hand gehandelt wird. 1783. Sie haften nicht nur fuͤr das, was in ihr Schiff oder Fuhrwerk ſchon aufgenommen, ſondern auch 480 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Veyträgen. fuͤr das, was ihnen im Hafen oder in der Niederlage auf ihr Schiff oder Fuhrwerk zur Ladung uͤberliefert worden iſt 1785 a. Für unterwegs aufgegebene Sachen haften ſie nur, ſo weit ſie ſelbſt Empfänger ſind, oder ihre Unterbedienten als Ge⸗ ſchäftsträger für Frachtannahme aufgeſtellt haben. 1734. Sie haften fuͤr Verluſt und Beſchaͤdigung der ihnen anvertrauten Sachen, ſo weit ſie nicht beweiſen, daß Zufall oder Gewalt ſolche veranlaßt habe. 1785. Die Unternehmer der Land- und Geſchwind— Kutſchen oder der Markt-Schiffe, ſo wie die Unternehmer oͤffentlicher Wagen-Anſtalten muͤſſen uͤber aufgegebenes Geld, Waaren und Pakete, ein Buch halten. 1786. Die Unternehmer und Fuͤhrer der Land-und Geſchwind-Kutſchen und oͤffentlichen Wagenanſtalten, ſo wie die Schiffs-Herrn und Schiffs⸗Meiſter unterliegen be⸗ ſondern Verordnungen uͤber ihre Verpflichtungen gegen die uͤbrigen Staatsbuͤrger. Das weitere beſtimmen die Han— dels⸗Geſeze⸗ Dritter Abſchnitt. Von Werkverdingen auf Preis und Ueber⸗ ſchlag oder in Bauſch und Bogen. 1787. Bey Verdingung eines Werks kann man in dem Vertrag entweder nur Leiſtung der Arbeit und des Kunſtfleißes, oder zugleich die Lieferung des Werkſtoffs andingen⸗ 1788. Geht ein Werk, wozu der Unternehmer Stoff lieferte auf welche Art es ſey, vor der Ablieferung zu Grund, ſt 11I. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 481 Grund, ſo trifft der Verluſt den Unternehmer, wenn der Beſteller nicht in Verzug der Uebernahme iſt⸗ 1789. Liefert der Unternehmer nur Arbeit oder Kunſt⸗ fleiß, und die Sache geht zu Grund, ſo haftet jener fuͤr weiter nichts als fuͤr ſein Verſehen— 1790. Jedoch hat in dieſem Fall der Unternehmer, obgleich die Sache ohne ſein Verſehen zu Grund geht, kei⸗ ne Forderung wegen Arbeitslohns, wenn nicht das Werk ſchon fuͤr gut angenommen, oder der Beſteller im Pruͤ— fungs⸗Verzug iſt, oder die Sache durch Fehler des Werk⸗ Stoffs zu Grund ging. 1791, Bey einem Werk, das nach dem Stuͤck oder Maas beſtellt iſt, kann die Pruͤfung ſtuͤckweis geſche— hen;— zahlt der Beſteller den Uebernehmer nach Maas⸗ gabe der gefertigten Arbeit, ſo gilt die Vermuthung, es ſeyen alle gezahlte Stuͤcke fuͤr gut genommen worden. 1792. Fuͤr ein im Ganzen in Bau genommenes Werk, das ganz oder zum Theil durch Fehler der Bauart oder des Bodens zu Grund geht, muͤſſen der Baumeiſter und Bau⸗Unternehmer zehn Jahr lang gutſtehen. 1792 a. Dieſe zehn Jahre fangen auch da, wo die Prüfung ſtückweiſe geſchah, von der lezten Prüfung nach vollendeter Arbeit an. 1793. Hat ein Baumeiſter oder Bau⸗Unternehmer die Auffuͤhrung eines Gebaͤudes im Bauſch und Bogen nach einem mit dem Eigenthuͤmer des Bodens verabrede⸗ ten Plan uͤbernommen, ſo kann er weder wegen geſtiege⸗ nen Preiſen des Arbeits-Lohns oder des Bauſtoffs, noch wegen Veraͤnderungen oder Zuſaͤzen am erſten Plan, eine Geſezbuch. Hh 482 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. Preis-Erhoͤhung verlangen, wenn er zu den Veraͤnderun⸗ gen oder Zuſaͤzen von dem Eigenthuͤmer nicht ſchriftlich ermaͤchtigt, und deren Preis verglichen worden iſt. 1794. Der Beſteller kann einſeitig von einem in Bauſch und Bogen geſchloſſenen Vertrag wieder abge⸗ hen, auch nachdem das Werk ſchon angefangen iſt; nur muß er alsdann den Unternehmer fuͤr gehabte Koſten und Arbeit, auch fuͤr den Gewinn, den er bey dieſer Unter— nehmung haͤtte machen koͤnnen, entſchaͤdigen. 1795. Ein Werkverding erloͤſcht durch den Tod des 7 Werkmeiſters, Baumeiſters oder Unternehmers. 1796. Der Beſteller muß jedoch nach Verhaͤltniß des be⸗ dungenen Preiſes den Werth der fertigen Arbeit und des zubereiteten Werkſtoffs, ſo weit beede ihm nuͤzlich ſeyn koͤnnen, den Erben bezahlen⸗ 1797. Der Unternehmer haftet fuͤr die Handlungen ſeiner Arbeits- Leute— 1798. Maurer, Zimmerleute und andere Arbeits⸗ Leute, die bey der Errichtung unternommener Gebaͤude oder anderer Werke gebraucht werden, haben keine Klage wider den Bauherrn, ſondern nur einen Zugriff auf das, was dieſer zur Zeit ihrer Klage dem Unternehmer noch ſchuldig iſt. 1799. Die Maurer, Zimmerleute, Schloſſer und andere Arbeits⸗Leute, welche ihre Arbeit und Lieferun— gen zu einem beſtimmten Preis unmittelbar verdingen, ſind an die unter dieſem Abſchnitt vorgeſchriebenen Re⸗ de III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Veträgen. 483 geln gebunden. Sie ſind als Unternehmer fuͤr den Theil, den ſie verfertigen, zu behandeln. Viertes Kapitel. Von der VBieh⸗Verſtellung. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 1800. Die Vieh⸗Verſtellung iſt ein Vertrag, wo⸗ durch ein Theil dem Andern eine gewiſſe Anzahl Viehs, um es einzuſtellen, zu fuͤttern und zu pflegen, unter ge— genſeitig beliebten Bedingungen uͤberlaͤßt. 1801. Es gibt mehrere Arten der Vieh-Verſtellung. Die einfache Art das Vieh einzuſtellen. Die Einſtellung des Viehs zur Haͤlfte, endlich die Einſtellung bey ſeinem Paͤchter oder Theilbauer. Es gibt noch eine vierte Vertragsart, die nur unei— gentlich Vieh-Verſtellung heißt. 1802. Jede Gattung Vieh, das ſich vermehrt, oder dem Ackerbau und Handel nuͤzt, kann verſtellt werden. 1805. In Ermanglung beſonderer Uebereinkunft richten ſich dieſe Vertraͤge nach folgenden Grundſaͤzen. Zweyter Abſchnitt. Von der einfachen Viehverſtellung. 180⁰4. Die einfache Vieh⸗Verſtellung iſt der Vertrag, wodurch eine Heerde Vieh einzuſtellen, zu naͤhren und zu H h 2 484 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. pflegen unter der Bedingung uͤbergeben wird, daß der Ein⸗ ſteller die Haͤlfte des Zuwachſes an jungem Vieh fuͤr ſich haben, zugleich aber auch den Verluſt zur Haͤlfte tra⸗ gen ſoll. 18⁰5. Der Einſteller wird durch den bloßen Anſchlag nicht Eigenthuͤmer des Viehs, ſondern im Zweifel hat die Abſchaͤzung nur den Zweck, Verluſt oder Gewinn am Ende der Vertrags⸗Zeit zu beſtimmen. 18⁰6. Der Einſteller iſt ſchuldig, als guter Haus⸗ wirth fuͤr die Erhaltung des Viehs zu ſorgen. 1807. Fuͤr einen Zufall hat er nur dann zu haften 7 3 zu h„ wenn von ſeiner Seite ein Verſehen vorherging, ohne welches der Verluſt nicht erfolgt ſeyn wuͤrde. 1808. Entſteht hieruͤber Streit, ſo muß der Einſteller den Zufall beweiſen, und der Verſteller beweiſet das Ver⸗ ſehen, deſſen er den Einſteller beſchuldigt. 1809. Wird der Einſteller frey geſprochen, weil der Verluſt nur zufaͤllig war, ſo muß er gleichwohl uͤber die Haͤute der Thiere Rechnung thun, ſo weit ſie fuͤr den Eigenthuͤmer benuzt werden durften. 1810, Geht alles Vieh ohne Verſchulden des Einſtel⸗ lers zu Grund, ſo traͤgt der Beſteller den Verluſt. Geht nur ein Theil zu Grund, ſo wird der Verluſt nach dem urſpruͤnglichen Anſchlag und nach der Schaͤzung des Werths zu Ende der Verſtellungs-Zeit gemeinſchaft— lich getragen. 111. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 486 1811. Man kann nicht bedingen: daß der Einſteller den Verluſt des Viehs allein tragen ſoll, der ſich durch bloßen Zufall ohne ſein Verſehen ereignet; noch daß ſein Antheil am Verluſt groͤßer ſeyn ſoll, als am Gewinn; noch daß der Verſteller am Ende der Ver⸗ trags⸗-Zeit mehr als das von ihm hergegebene Vieh voraus hinnehmen ſoll. Jedes aͤhnliche Geding iſt unguͤltig— Der Einſteller allein bezieht den Nuzen der Milch, des Duͤngers, und der Arbeit[des an ihn verſtellten Viehs. Wolle und Zuwachs am jungen Vieh werden getheilt. 1812. Der Einſteller darf uͤber kein Stuͤck Vieh aus der Heerde, es mag zum Hauptſtamm oder zum Zuwachs gehoͤren, ohne Bewilligung des Verſtellers ſchalten; aber auch dieſer kann ohne Bewilligung des Einſtellers hier⸗ aͤber nicht verfuͤgen. 1813. Iſt derjenige, an den das verſtellte Vieh uͤber⸗ laſſen wird, ein fremder Paͤchter, ſo muß die Verſtellung dem Guts⸗Eigenthuͤmer angezeigt werden; ſonſt kann die⸗ ſer das Vieh fuͤr ſeine Forderung an den Paͤchter in Be⸗ ſchlag nehmen und verkaufen laſſen. 1814. Der Einſteller darf die Schaafſchur ohne Be⸗ nachrichtigung des Verſtellers nicht vornehmen. 1815. Iſt in dem Vertrag die Zeit der Verſtellung nicht beſtimmt; ſo werden dafuͤr drey Jahre angenommen, 486 111. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht’ oder Mieth⸗Verträgen. 1816. Der Verſteller kann fruͤher die Aufloͤſung be⸗ gehren, wenn der Einſteller ſeine Verbindlichkeiten nicht erfuͤllt. 1817. Bey Endigung der Vieh⸗Verſtellung iſt eine neue Schaͤzung des Viehs vorzunehmen. Der Verſteller nimmt ſoviel Vieh von jeder Gattung, als die Anfangs⸗Schaͤzung betraͤgt, voraus; das Uebrige wird getheilt. Iſt ſo viel Vieh nicht mehr uͤbrig, als der Ertrag der Anfangs-Schaͤzung fordert; ſo nimmt der Verſteller was uͤbrig geblieben iſt, und die Partheien berechnen ſich uͤber den Verluſt, Dritter Abſchnitt. Von der halbtheiligen Vieh⸗Verſtellung. 1818. Die halbtheilige Vieh-Verſtellung iſt eine Ge— ſellſchaft, worinn jeder Theil die Haͤlfte des bey dem Einen von ihnen einzuſtellenden Viehs anſchafft, das nachmals fuͤr Gewinn und Verluſt gemeinſchaftlich bleibt. 1819. Der Einſteller benuzt, wie bey der einfachen Vieh-Verſtellung, allein die Milch den Duͤnger und die Arbeit des Viehs. Der Verſteller hat nur ein Recht auf die Haͤlfte der Wolle und des Zuwachſes an jungem Vieh. Jede hievon abweichende Uebereinkunft iſt unguͤltig, wenn der Verſteller nicht zugleich Eigenthuͤmer der Meye⸗ rey iſt, die der Einſteller im Pacht oder Theilbau hat. 1820. Alle uͤbrigen Regeln der einfachen Vieh-Ver⸗ ſtellung ſind auf die halbtheilige ebenfalls anwendbar. 1II. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Veträgen. 487 Vierter Abſchnitt. Von der Vieh⸗Verſtellung an den Zins⸗oder Theil⸗Paͤchter. §. I. Von der Vieh⸗ Verſtellung an den Zins⸗Paͤchter. 1821. Dieſe Vieh-⸗Verſtellung, die man auch zu eiſernem Vieh nennt, iſt diejenige, wodurch der Ei— genthuͤmer einer Meyerey ſie mit der Bedingung in Pacht gibt, daß der Paͤchter am Ende der Pachtjahre ſo viel Vieh zuruͤcklaſſen ſoll, als dem Anſchlag desjenigen, das er zum Antritt empfing, an Werth gleich kommt. 1622. Der Anſchlag des Viehs, das dem Paͤchter aͤberlaſſen wird, macht ihn nicht zum Eigenthuͤmer, uͤber⸗ traͤgt dür auf iyn die Gefahr deſſelben. 1625. Dem Päͤchter gehoͤrt aller Nuzen w vaͤhrend der Pachtzeit, ſo weit nicht das Gegenkbeil bedungen iſt .= 2. 8 N 1824. Von dem eiſernen Vieh gehoͤrt der Duͤnger nicht unter die Vortheile, welche der Paͤchter als ſein freyes Eigenthum bekrachten kann; er gehoͤrt zur Meye— rey, und muß ad usſchließlich zu deren Nuzen verwendet werden. 1825. Der zufaͤllige Verluſt, wenn er auch alles Vieh traͤfe, iſt ohne Ausnahme fuͤr Rechnung des Paͤch⸗ ters, wenn nichts anders abgeredet iſt. 1826. Der Dider iſt nicht berechtigt, am Ende der Pachtung das Vieh gegen Zahlung des urſpruͤnglichen An— 488 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Vevträgen. ſchlags an ſich zu ziehen; er muß einen Viehſtand zuruͤck⸗ laſſen, der demjenigen, den er empfangen hat, am Werth gleich kommt. Was etwa abgeht, muß er zahlen, und nur der Ueber⸗ ſchuß gehoͤrt ihm. §. II. Von der Vieh⸗Verſtellung an den Theil⸗ Bauer. 1827. Geht der Viehſtand ohne Verſchulden des Ein⸗ ſtellers voͤllig zu Grund, ſo trifft der Verluſt den Verſteller. 1828. Man kann bey dieſem Vertrag bedingen: daß der Einſteller ſeinen Antheil an der Scheer⸗ wolle dem Verpachter fuͤr einen Preis uͤberlaſſe, der unter dem gewoͤhnlichen und laufenden iſt; daß der Verſteller einen groͤßern Antheil am Nuzen habe; daß er die Haͤlfte der Milch erhalte. Unerlaubt iſt das Geding, daß der Paͤchter allen Verluſt allein zu tragen habe. 1829. Dieſe Vieh⸗Verſtellung endigt ſich mit dem Pacht der Meyerey. 1830., Sie iſt uͤbrigens allen Regeln der einfachen Vieh⸗Verſtellung unterworfen. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der gemeinen aber uneigentlichen Vieh⸗Verſtellung. 1831. Wer Melkoieh einem Andern gibt, um es ein⸗ 1II. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗ oder Micth⸗Verträgen. 489 zuſtellen und zu fuͤttern, der behaͤlt Gefahr und Eigen⸗ thum, und die geworfene Jungen ſind der einzige Ertrag den er inzwiſchen davon hat. 1831 a. Das Vieh muß in dieſem Fall tüchtig ſeyn, trächtig zu werden und Milch zu geben, ſonſt hat der Einſteller anderes Vieh und Entſchädigung zu fordern. 2831 b. Es kann bedungen werden, daß die Jungen theilbar werden, und dagegen ein Milchzins in Milch oder Geld gegeben werde, der jedoch den Gewinn des Einſtellers aus den Jungen nicht überſteigen darf. 1831. Der Vertrag kann auch ſo geſchloſſen werden, daß der Einſteller die Hälfte des Werths des einſtellenden Viehes zahle, alsdann gehört ihm die Hälfte der Jungen ohne Vergütung, und er trägt die Gefahr mit, und hat, ſobald das Vieh zu Dritt ſteht, die Wahl, das alte Thier oder die beeden Jungen für ſich zu nehmen. 1831 d. Die Zeit der Einſtellung kann willkührlich bedungen werden, wo die Jungen nicht theilbar werden; wo dieſe Theilbar⸗ keit eintritt, muß ſie wenigſtens dauern, bis das Vieh zu Dritt ſteht. * Fuͤnftes Kapitel. Von Schupflehen oder Todbeſtaͤnden. 1851 aa. Der Vertrag, womit jemand den Beſiz und Ge— nuß einer Liegenſchaft einem Andern bis an ſeinen Tod gegen einen beſtimmten mäßigen Zins verleihet, iſt Todbeſtand,(Schupflehen). 1831 ab. Er kann auch zugleich auf die Ehefrau, oder auf dieſe und auf ein Kind, mithin zu zwey oder drey Leibern bege⸗ ben ſeyn. 1851 ac. Er kann mit oder ohne Ehrſchaz oder Preis für die Ueberlaſſung geſchloſſen werden. 490 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 1831 ad. Das Beſtzrecht geht durch, den bloßen Vertrag kraft Geſezes auf den Todbeſtänder über. 1831 ae. Der Todbeſtänder hat die Rechte und Verbindlichkei⸗ ten eines Nuznießers, und ſoviel den Zins betrifft jene eines Gült⸗ gebers, vorbehaltlich ausdrücklich gemachter oder nach Landsgebrauch ſtillſchweigend zu unterſtellender ändernden Gedinge. 1831 af. Nachlaß am Zins hat er nicht nur in jenem Fall, der einen Gültnachlaß begründet, ſondern wenn der Zins in Gleich⸗ heits⸗Verhaltniſſen zum GutsErtrag ſteht weiter auch alsdann zu fordern, wenn zwey oder mehrere Jahre hintereinander, durch nicht übernommene Zufälle, mehr als die Hälfte des Ertrags des Beſtand⸗ guts zu Grund geht, doch nut halb ſo viel als in gleichem Fall ein Zeitpächter würde fordern können. 1851 ag. Der Todbeſtand kann nur mit Einwilligung des Be⸗ ſtandgebers oder wegen von ihm auf das Gut bewilligter Schulden gültig verkauft werden. Im Verkaufs-Fall tritt der Käufer nicht für die übrige Zeit des Verkäufers, ſondern für ſich ſelbſt ein. 1831 ah. Ein tauglicher Leibes⸗Erbe des Todbeſtänders hat das Vorrecht auf die Erneuerung des Todbeſtands vor Fremden, 2 » Sechstes Kapitel. Von Erblehen oder Erbbeſtaͤnden. 1831 b a. Wo jemand einem Andern den Beſiz und Genuß eines Guts gegen einen jährlichen mäßigen Zins für ſich und Erben übergibt, da iſt der Vertrag ein Erbbeſtand. 1831 b b. Der Erbbeſtand kann auf gewiſſe beſtimmte Gattun⸗ gen und Grade von Erben gegeben ſeyn, oder auf Leibes⸗Erben, oder auf alle Erben, oder auf Erben und Erb⸗Nehmer. Der erſte vererbt ſich nur auf die beſtimmt ausgedrückte Zahl und Gattung der Erben. HII. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 491 Der zweite geht auf alle vom erſten Erwerber abſtammende Nachkommen über. Der dritte erſtreckt ſich auch auf Seiten⸗Verwandten des erſten Erwerbers in erbfähigen Graden. Der vierte endlich umfaßt auch Geſchenk⸗ und Vermächtniß⸗ Nehmer des jeweiligen Beſtänders. 1831 bc. Wo ein Beſtand auf Erben ohne beſtimmenden Beyſaz gegeben iſt, da ſind nur Leibes⸗Erben, aber alle, darunter zu verſtehen, wenn nicht der Landsbrauch einer Gegend einen an— dern Sinn ſicher angibt. 1851 b d. Der Erbbeſtandvertrag kann nicht bedingen, daß eine von der geſezlichen Ordnung abweichende Art der Vererbung in dem Erblehn ſtatt finde. 1831 be. Der Erbbeſtänder hat die Rechte und Verbindlichkei⸗ ten eines nuzbaren Eigenthümers, und ſo viel den Zins betrifft, jene eines Gültgebers, ſo weit nicht ausdrücklich oder ſtillſchweigend durch Landsbrauch, Ausnahmen bedungen ſind. 9 1651 b f. Die Säze ac. ad. auch a f. und ag. im Kapitel von Todbeſtänden finden auch hier ihre Anwendung: außer bey Erb⸗ beſtänden auf beſtimmte Erben, wo der Käufer nur in das Recht des Verkäufers, mithin in deſſen Erb⸗Grad eintritt. 1831 bg. Zu einer Veräuſſerung an einen nicht erbberechtig ten, ſonſt aber für Leiſtung der Erblehnspflichten ſichern Beſizer, kann die Einwilligung nicht verſagt werden, außer bey einem Erb⸗ beſtand der auf unbeſtimmte Zahl von Erben lautet, und auf dem Heimfall ſteht. 1831 bh. Tritt durch Veräuſſerung ein nicht erbberechtigter Beſizer in den Beſtand, ſo muß er für die Aufnahme zum Gut an den Grund⸗Eigenthümer einen Handlohn zahlen, der, wo er nicht niederer bedungen iſt, in dem funfzigſten Theil des Kaufwerths be⸗ ſteht; höher darf er nicht geſezt werden. 492 1II. B. VIII. D. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Mieth⸗Verträgen. 1831 bi. Der Erbbeſtandbrief muß bey jedem Eintritt eines andern Beſizers in den Genuß, erneuert werden. Es kann, jedoch nur durch ausdrückliches Geding, feſtgeſezt ſeyn, daß auch bey jedem Eintritt eines neuen Beſizers in das Grund⸗Eigenthum auf voraus⸗ gegangene Aufforderung von Seiten des lezteren die Erneuerung geſucht werden müſſe. 1831 b k. Außer dem was ähnliche Vertrags⸗Verbindlichkeiten überhaupt auflöſet, kann der Richter auf Anrufen den Erbbeſtand auch für erloſchen erklären: wegen in geeigneten Fällen in Zeiten nicht geſuchter Er⸗ neuerung des Beſtandbriefs; wegen grobem oder halsſtarrigem Misbrauch der beſtan⸗ denen Sache; wegen unberechtigtem Verkauf des Erbbeſtands; wegen zweyjähriger Nichtzahlung des Zinſes, wenn nach mehrmaligem urkundlichen Mahnen der dritte verfällt, ehe der Rückſtand bezahlt iſt. Der lezte Fall iſt ſtreng zu richten; in den drey erſten kann der Richter auch gegen Erlegung einer ſtatt Schadens⸗Erſaz die⸗ nenden billigen Geldbuße an den Beſtandgeber den Verfall des Be⸗ ſtandes nachſehen, wenn der Erbbeſtänder ſeinen Fehler zwar nicht ganz aber doch ziemlicher Maaßen entſchuldigen kann. 1831 b l. Es kann nicht bedungen werden, daß der Erbbeſtän⸗ der die Erfüllung ſeiner Obliegenheiten durch beſonderes Gelübde an den Erblehn⸗Eigenthümer verſichern ſolle. h III. B. IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 495 Neunter Titel. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag⸗ Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen⸗ 1832. Der Geſellſchafts⸗Vertrag iſt die Ueberein⸗ kunft zweyer oder mehrerer Perſonen, etwas zuſammen zu werfen, damit daraus ein Gewinn entſtehen moͤge, den ſie unter ſich theilen. 1833. Jeder Geſellſchafts⸗Vertrag erfordert erlaubte Gegenſtaͤnde und Ruͤckſicht auf gemeinſchaftlichen Vortheil⸗ Jeder Geſellſchafter muß Geld oder Geldes Werth, oder die Benuzung ſeiner Kraͤfte einwerfen. 1834. Alle Geſellſchaften muͤſſen ſchriftlich geſchloſ⸗ ſen werden, ſobald das Einbringen den Werth von fuͤnf und ſiebenzig Gulden uͤberſteigt. Zeugen⸗ Beweis gegen den Inhalt des ſchriftlichen Geſellſchafts-Vertrags, oder uͤber denſelben hinaus, oder uͤber Reden, die vor, waͤhrend und nach dem Ab⸗ ſchluß vorgefallen ſeyn ſollen, iſt unzulaͤſſig, ſelbſt bey einem Punkt, wo nur ein Werth unter fuͤnf und ſiebenzig Gulden in Frage iſt. Zweytes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Ge⸗ ſellſchaften. 1835, Es gibt allgemeine und beſondere Geſellſchaften. 494 IHI. B. IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. Erſter Abſchnitt. Von allgemeinen Geſellſchaften. 1836. Allgemeine Geſellſchaften gehen entweder auf alles gegenwaͤrtige Vermoͤgen, oder nur auf allen Gewinn. 1857. Eine allgemeine Guͤter-Geſellſchaft iſt die— jenige, wodurch die Partheien alle zu ſolcher Zeit beſizende bewegliche und unbewegliche Guͤter, und den daraus hof⸗ fenden Gewinn zuſammen ſchießen. Sie duͤrfen auch jede andere Gattung des Gewinns mit einwerfen. Von Guͤtern die ihnen durch Erbſchaft, Schenkungen oder Vermaͤchtniſſe in der Folge etwa anfal— len, waͤchst nur der Genuß dieſer Geſellſchaft zu; jede Uebereinkunft, welche auch das Eigenthum derſelben dahin ziehen wuͤrde, iſt verboten, und nur unter Ehegatten in Gemaͤsheit desjenigen, was ihrentwegen geordnet iſt, er⸗ laubt. 1838. Eine allgemeine Erwerbs⸗Geſellſchaft umfaßt alles, was die Partheien durch ihren Fleiß, auf welche Art es ſey, waͤhrend der Geſellſchaftsdauer erwerben. Die beſizende Fahrniß jedes Geſellſchafters iſt gleichfalls einbegriffen; die Liegenſchaften des Einen oder des An⸗ dern ſind es nur zum Genuß. 1839. Eine allgemeine Geſellſchaft die ohne weitere Erklaͤrung geſchloſſen wird, gilt nur fuͤr eine Erwerbs⸗ Geſellſchaft. 1840. Keine allgemeine Geſellſchaft kann beſtehen, unter Perſonen, welche nicht faͤhig ſind, wechſelſeitige 6 an — — 1II. B. 1IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 495 Geſchenke ſich zu geben, oder denen es verboten iſt, ein- ander zum Nachtheil anderer Perſonen zu beguͤnſtigen. Zweyter Abſchnitt. Von beſondern Geſellſchaften⸗ 1841. Eine beſondere Geſellſchaft iſt diejenige, die ſich nur auf beſtimmte Sachen, deren Gebrauch und Er— trag, bezieht. 1842. Der Vertrag, wodurch ſich mehrere Perſonen fuͤr eine beſtimmte Unternehmung oder fuͤr die Treibung eines Handwerks oder Gewerbs vereinigen, gehoͤrt zu den beſondern Geſellſchaften. Drittes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchaf— ter unter ſich und gegen Dritte. Erſter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchaf⸗ ter unter ſich. 1845. Die Geſellſchaft faͤngt an mit dem Abſchluß, wenn keine andere Anfangszeit bedungen iſt. 1844. Die Dauer der Geſellſchaft, welche der Ver⸗ trag nicht beſtimmt, gilt auf Lebenszeit der Geſellſchafter, vorbehaltlich der Einſchraͤnkung des 1669. Sazes; hat ſie aber ein Geſchaͤft von beſchraͤnkter Dauer zum Gegen⸗ ſtand, ſo gilt ſie fuͤr die ganze Zeit der Geſchaͤfts-Waͤhrung. 496 111. B. 1X. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 1845. Jeder Geſellſchafter iſt Schuldner der Geſell⸗ ſchaft fuͤr das zugeſagte Einbringen. Beſteht ſolches in einem beſtimmten Stuͤck, deſſen die Geſellſchaft entwaͤhrt wird, ſo iſt ihr der Geſellſchafter gleich einem Verkaͤufer zur Gewaͤhrleiſtung verbunden. 1846. Ein Geſellſchafter, der ein zugeſagtes Kapital nicht einbringt, iſt kraft Geſezes auch ungemahnt ſchul— dig, es von dem Tag an, wo er es einbringen ſollte, zu ver⸗ zinſen. Eben ſo verzinst er das Geld, das er zu ſeinem all— einigen Vortheil aus der gemeinſchaftlichen Kaſſe nimmt, von dem Tag der Erhebung an. Alles vorbehaltlich der weitern Entſchaͤdigung, die etwa nach Umſtaͤnden ſtatt haben mag. 1847. Geſellſchafter, welche die Benuzung ihrer Kraͤfte der Geſellſchaft einbringen, ſind ſchuldig, ihr jeden Ge— winn zu berechnen, der mit ſolchen Beſchaͤftigungs-Arten gemacht wird, welche Gegenſtand dieſer Geſellſchaft ſind. 1848. Hat Einer aus der Geſellſchaft fuͤr ſeine be— ſondere Rechnung eine verfallene Schuld an Jemand zu fordern, der an die Geſellſchaft eine ebenmaͤßig faͤllige Summe ſchuldet; ſo muß eine von dieſem Schuldner em⸗- pfangene Zahlung an der Forderung der Geſellſchaft und an der Seinigen nach Verhaͤltniß beeder Forderungen abge⸗ rechnet werden, ſelbſt wenn er in ſeiner Quittung erklaͤrte, daß er das Ganze auf ſeine eigene Forderung allein nehme. Hat er dagegen laut ſeiner Quittung die ganze Zah— lung von der Forderung der Geſellſchaft abgerechnet, ſo muß es dabey bleiben. 1849. Hat 11I. B. 1X. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 497 1849. Hat Einer der Geſellſchafter ſeinen ganzen Antheil einer gemeinſchaftlichen Forderung erhoben, und der Schuldner iſt ſeitdem zahlungsunfaͤhig geworden; ſo muß Jener das Empfangene in die gemeinſchaftliche Maſſe einwerfen, haͤtte er auch gleich die Quittung namentlich nur fuͤr ſeinen Theil ausgeſtellt. 1850. Jeder Geſellſchafter muß der Geſellſchaft al— len Schaden erſezen, den er durch ſein Verſchulden ihr zu⸗ zieht, und kann daran den Gewinn nicht abrechnen, den ſein Fleiß ihr anderwaͤrts verſchaffte. 1851. Geſellſchafts-Einbringen zum bloßen Genuß, wenn es aus beſtimmten unverbrauchbaren Stuͤcken beſteht, bleibt auf Gefahr des einbringenden Eigenthuͤmers. Beſteht es aus verbrauchbaren oder dem Verderben unterworfenen Sachen, und wird verzeichnet und ange— ſchlagen in die Geſellſchaft eingebracht; ſo iſt es auf Ge— fahr der Geſellſchaft, und der Einbringer kann mehr nicht zuruͤck fordern, als den Anſchlag. 1852. Jeder Geſellſchafter hat ein Klagrecht wider die Geſellſchaft auf die Summen, welche er fuͤr ſie aus— legt; auf die Verbindlichkeiten, welche er redlicher Weiſe in ihren Angelegenheiten uͤbernimmt; und wegen der Ge— fahren, die von ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung unzertrennlich ſind. 1853. Der Antheil eines jeden Geſellſchaft ers an Ge— winn und Verluſt, der in dem Geſellſchafts-Vertrag nicht beſtimmt iſt, richtet ſich nach dem Beybringen eines Jeden in die Geſellſchaft. Geſezbuch. Ji 4⁰ 8 111. B. IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. Der Antheil desjenigen, der nur ſeine Arbeit einbringt, wird demjenigen gleich berechnet, der auf die Einlage des— jenigen Geſellſchafters faͤllt, der am wenigſten einlegte. 185 4. Haben die Geſellſchafter Einem aus ihnen oder einem Dritten die Beſtimmung der Antheile uͤber— laſſen; ſo kann die von ſolchem erfolgende Beſtimmung nicht angefochten werden, wenn ſie der Bllligkeit nicht augenſcheinlich zuwider iſt. Keine Anfechtung findet ſtatt, wenn der angeblich ver⸗ lezte Theil, nachdem er wußte, daß die Beſtimmung er⸗ folgt ſey, mehr als drey Monate verſtreichen ließ, oder ſchon angefangen hat, jene Beſtimmung zu vollziehen. 185 4 a. Augenſcheinlich unbillig iſt ein Ermeſſen, das gleiche Arbeiten gegen einander oder gleiche Einlagen ungleich in Vortheilen und Laſten ſezt, wenn die Ungleichheit wenigſtens ein Zehentheil aus⸗ macht, ingleichem dasjenige, welches den Werth der Arbeit gegen bloße Einlagen über ein Viertel höher oder niederer anſchlägt, als ſie gemeiniglich zu gelten pflegt. 1855. Ein Geding, das Einem der Geſellſchafter al— lein allen Gewinn zuwendet, iſt unguͤltig. Unguͤltig iſt auch diejenige Uebereinkunft, wodurch das Einbringen eines oder mehrerer Theilhaber von allem Beytrag zum Verluſt freygeſprochen wuͤrde, 1856. Der Geſellſchafter, dem durch ein beſonderes Geding des Geſellſchafts— Vertrags die Geſchaͤfts-Beſor— gung aufgetragen iſt, kann auch mit Widerſpruch der uͤbri⸗ gen Theilhaber alle dazu gehoͤrigen Handlungen unterneh⸗ men, jedoch ohne Gefaͤhrde. Waͤhrend der Dauer der Geſellſchaft kann ein ſolcher — 1II. B. 1X. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 499 Auftrag ohne rechtmaͤßige Urſache ihm nicht abgenommen werden. Ward er ihm aber in einer ſpaͤteren Urkunde er⸗ theilt; ſo kann er wie jeder gemeine Auftrag widerrufen werden. 1857. Wird die Geſchaͤfts-Beſorgung mehreren Ge⸗ ſellſchaftern aufgetragen, ohne ihre Verrichtungen zu beſtimmen, auch ohne auszudrucken, daß Einer ohne den Andern nicht handeln ſoll; ſo kann Jeder von ihnen fuͤr ſich allein alle dahin gehoͤrigen Geſchaͤfte beſorgen. 1858. Iſt aber bedungen, es ſoll Keiner derſelben ohne den Andern etwas unternehmen; ſo kann, ohne neuen Vertrag, Einer von ihnen in Abweſenheit des Andern nichts vornehmen, ſelbſt wenn es dem Andern alsdann unmoͤglich h ſeyn ſollte, zu der Geſchaͤfts⸗Beſorgung mitzuwirken. 1858 a. Wo jedoch ein drohender Schaden nur durch unver⸗ zügliche Einſchreitung abzuwenden wäre, da gilt jedesmal jeder Geſell— ſchafter, der zum Handeln der Nächſte iſt, auch für gewalthabend. e 59. Iſt uͤber die Art der Geſchaͤfts-Beſorgung in dem Vertrag nichts beſonders feſtgeſtellt, ſo gelten fol— gende Regeln: 1.) Die Geſellſchafter haben gegenſeitig Gewalt fuͤr einander die Geſchaͤfte zu beſorgen. Was Jeder unkernimmt, iſt guͤltig, ſelbſt fuͤr den Antheil ſeiner Geſellſchafter, auch ohne deren Einwilligung eingeholt zu haben; jedoch koͤnnen Leztere oder auch Einer aus ihnen gegen das Unternehmen Einſprache thun, ehe es vollbracht iſt. Ji a2 5⁰⁰0 111. B. 1X. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 23) Jeder Geſellſchafter darf ſich der Sachen der Geſellſchaft bedienen, jedoch nur zu einem uͤb— lichen Gebrauch und nicht gegen den Vortheil der Geſellſchaft; er darf ſie auf keine Art ver— wenden, welche die uͤbrigen hindert, ſich ihrer nach dem Maas ihrer Rechte ebenfalls zu be⸗ dienen. 8 — Jeder Geſellſchafter fordert mit Recht an ſeine Mitgeſellſchafter, mit ihm die Koſten zu beſtrei— ten, die noͤthig ſind, um die Geſellſchaftsſachen in gutem Stand zu erhalten. 4.) Kein Geſellſchafter darf ohne Einwilligung der Andern an den gemeinſchaftlichen Liegen⸗ ſchaften Neuerungen vornehmen, wenn er gleich glaubt, daß ſie der Geſellſchaft Vortheil bringen. 1860. Derjenige, dem die Geſchaͤftsbeſorgung nicht aufgetragen iſt, kann ſelbſt die beweglichen Sachen der Ge— ſellſchaft nicht veraͤuſſern noch verpfaͤnden. 1861. Jeder Geſellſchafter kann auf ſeinen Antheil auch ohne Bewilligung ſeiner Mit⸗Geſellſchafter dritte Per— ſonen zu ſich in Geſellſchaft nehmen; er kann ohne ſolche Zuſtimmung niemanden in die Hauptgeſellſchaft aufnehmen, auch wenn er deren Geſchaͤftsbeſorgung hat. Zweyter Apbſchnitt. Von der Verbindlichkeit der Geſellſchafter gegen Dritte. 1862. In andern als Handlungs⸗ Geſellſchaften ha⸗ 111. B. 1X. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 502 ben die Theilhaber fuͤr die gemeinſchaftlichen Schulden keine Sammt⸗Verbindlichkeit, und keiner kann die uͤbrigen verbindlich machen, welche ihm hiezu nicht Gewalt gege⸗ ben haben. 1865. Die Geſellſchafter haften dem Glaͤubiger, mit dem ſie handeln, jeder fuͤr gleiche Summen und Theile, ſelbſt dann, wann einer von ihnen an der Geſellſchaft ei— nen geringern Theil haͤtte, ſo fern nicht bey Eingehung des Handels die Verpflichtung dieſes Leztern auf das Ver— haͤltniß ſeines Antheils an der Geſellſchaft namentlich be⸗ ſchraͤnkt worden waͤre. 186 4. Die Erklaͤrung, eine Verbindlichkeit fuͤr Rech⸗ nung der Geſellſchaft zu uͤbernehmen, bindet nur denjeni⸗ gen Geſellſchafter, der ſie thut, und nicht die uͤbrigen, es ſey dann, daß dieſe ihm Gewalt gegeben haben, oder das Empfangene in den Nuzen der Geſellſchaft verwendet worden iſt. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten der Geſell⸗ ſchafts⸗Aufloͤſung. 1865. Die Geſellſchaft wird aufgeloͤst. u.) Durch Ablauf der Zeit auf die ſie geſchloſſen war; 2.) Durch den Untergang ihres Gegenſtands, oder die Vollendung des Geſchaͤfts; 02 — Durch den natuͤrlichen Tod eines der Geſell— ſchafter; 5⁰² 111. B. IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 4-) Durch den buͤrgerlichen Tod, durch die Mund⸗ los-Erklaͤrung oder den Vermoͤgens-Zerfall Eines aus ihnen; 5.) Durch die Aufkuͤndigung eines oder mehrerer Theilhaber. 1866. Die Verlaͤngerung einer Geſellſchaft auf be— ſtimmte Zeit fordert eine ſchriftliche Urkunde in gleicher Form, wie der Geſellſchafts⸗Vertrag. 1867. Wo einer der Geſellſchafter verſprochen hat, das Eigenthum einer beſtimmten Sache in die Gemein— ſchaft einzulegen, da erloͤſcht der Geſellſchafts-Vertrag fuͤr alle Geſellſchafter, wenn die Sache zu Grund geht, ehe ſie in die Gemeinſchaft gekommen iſt. Ja ſie erloͤſcht auch durch den ſpaͤteren Untergang der Sache, wenn nur der Genuß in die Gemeinſchaft eingelegt ward, und das Eigenthum davon dem Einlegenden blieb. Niemals wird ſie durch den Untergang der Sache auf— geloͤst, wenn deren Eigenthum ſchon wirklich in die Ge— ſellſchaft eingebracht war. 1867. a. Wo die untergegangene Sache den ganzen odey doch den hauptſächlichſten Beitrag eines Geſellſchafters nicht ausmachte; oder, wo ſie nur als Geldwerth nicht als für den Zweck der Geſell⸗ ſchaft unentbehrlich eingelegt ward, und von dem, der ſie einbrin⸗ gen ſollte, mit Geld belegt werden will; oder, wo ſie durch deſſen Schuld unterging, und die andere Geſellſchafter auf Fortſezung der Geſellſchaft neben dem Erſaz der Einlage beſtehen; da iſt der Unter⸗ gang kein Auflöſungs⸗Grund. 1868. Das Geding, wornach, wenn Einer aus der Geſellſchaft ſtirbt, ſie mit deſſen Erben oder unter den noch lebenden Theilhabern allein fortwaͤhren ſoll, gilt. 111. B. 1X. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 5⁰³ Im lezten Fall hat der Erbe des Verſtorbenen kein anderes Recht, als ſeine Abtheilung von der Geſellſchaft nach ihrer Lage zur Zeit des Abſterbens zu verlangen, und er nimmt keinen Theil an dem weiteren Erfolg, auſſer ſoweit er eine nothwendige Folge desjenigen iſt, was vor dem Tod des beerbten Theilhabers geſchehen war⸗ 1869. Nur Geſellſchaften von unbeſtimmter Dauer koͤnnen einſeitig aufgekuͤndet werden. Die Aufkuͤndung geſchieht durch eine allen Geſellſchaftern bekannt gemachte Verzichtleiſtung, doch daß ſolche nicht unredlicher Weiſe, noch zur Unzeit geſchehe. 1870. Die Entſagung iſt unredlich, wenn ſie von einem Theilhaber geſchieht, um ſich einen Gewinn allein zuzueignen, der fuͤr gemeinſame Rechnung zu machen ge⸗ weſen waͤre. Sie geſchieht zur Unzeit, wenn die Sachen in einer Lage ſind, weswegen der Geſellſchaft Verluſt droht, wenn die Aufloͤſung nicht verſchoben wird. 1871. Um Geſellſchaften von beſtimmter Dauer ein⸗ ſeitig vor der Zeit aufzukuͤnden, ſind gerechte Urſachen er— forderlich, wie z. B. wenn ein anderer Theilhaber ſein Verſprechen nicht erfuͤllt, wenn eine eingewurzelte Kraͤnk⸗ lichkeit jemanden zu den Geſchaͤften der Geſellſchaft unfaͤ— hig macht, oder andere Faͤlle, deren Rechtmaͤßigkeit und Erheblichkeit zu beurtheilen dem Ermeſſen der Richter uͤber⸗ laſſen bleibt. 1872. Die Regeln bey Erbſchafts⸗Theilungen, fuͤr deren Form, und fuͤr die daraus unter den Mit⸗Erben 50 1II. B. 1IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. entſpringenden Verbindlichkeiten ſind auf die Theilungen unter Geſellſchafts-Gliedern ebenfalls anwendbar. 4. F 4 * Verfuͤgung uͤber Handlungs⸗Geſellſchaften. 1875. Die Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen Titels ſind auf Handlungs⸗Geſellſchaften nur in jenen Punkten anwendbar, die mit den Handels-Geſezen und Gebraͤuchen in keinem Widerſpruch ſtehen. Zehuter Titel. Von dem Leih⸗und Darleih⸗Vertrag. 1874. Es gibt zweyerley Gattungen der Leihe; Die Eine uͤber Sachen, die fuͤr einen Gebrauch gege⸗ ben werden, der ohne ſie zu verbrauchen, erreichbar iſt. Und die Andere uͤber Sachen, die fuͤr den Verbrauch gegeben werden. Die erſte Gattung heißt Leihe; Die zweyte heißt Darleihe. Erſtes Kapitel. Von dem Leih⸗Vertrag. Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Leih⸗Vertrags. 1875. Der Leih⸗Vertrag iſt derjenige, in Gefolg deſſen Einer dem Andern eine Sache zum Gebrauch uͤber⸗ gibt, mit Vorbehalt der Ruͤckgabe nach gemachtem Ge⸗ brauch. n 2— 1II. B. X. T. Von dem Leih⸗ und Darleih⸗Vertrag. 5⁰⁵ — 1876. Weſentlich iſt hierbey, daß der Gebrauch der Sache unentgeldlich uͤberlaſſen werde. 1877. Der Ausleiher bleibt Eigenthuͤmer der geliehe⸗ nen Sache. 1876. So weit etwas unverbrauchbar, und nicht dem Rechts⸗-Verkehr entzogen iſt, kann es Gegenſtand dieſes Vertrags ſeyn. 1879. Die Verbindlichkeiten aus dem Leih⸗Vertrag gehen beederſeits auf die Erben des Ausleihers und des Entleihers uͤber. Hat man indeß nur aus Ruͤckſicht fuͤr den Entleiher, mithin ihm fuͤr ſeine Perſon geliehen; ſo duͤrfen die Erben die geliehene Sache nicht fortgebrauchen. Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Entleihers⸗ 1880. Der Entleiher iſt ſchuldig, als guter Haus⸗ wirth fuͤr die Bewahrung und Erhaltung der entliehenen Sache zu ſorgen, er darf ſich ihrer nur zu dem Zweck be⸗ dienen, fuͤr den ſie durch ihre Natur oder durch die Ueber⸗ einkunft beſtimmt iſt; alles bey Vermeidung des Scha⸗ den⸗Erſazes. 1881. Gebraucht der Entleiher die Sache zu andern Zwecken oder fuͤr laͤngere Zeit, als er ſollte, ſo muß er ihren etwaigen Verluſt tragen, ſelbſt wenn er von einem Zufall herruͤhrte. 1682. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grund, gegen den durch den Gebrauch ſeiner eigenen 5⁰⁵ 1II. B. X. T. Von dem Leih⸗ und Darleih⸗Vertrag. der Entleiher ſie haͤtte bewahren koͤnnen, oder war er in dem Fall, nur eine von beeden erhalten zu koͤnnen, und zog die ſeinige vor, ſo muß er fuͤr den Verluſt der An⸗ dern haften. 1383. Ward die Sache bey der Uebergabe geſchaͤzt, ſo traͤgt der Entleiher jeden, ſelbſt zufaͤlligen, Verluſt, wo nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1884. Fuͤr Verſchlimmerungen der Sache die bloß durch den beſtimmten Gebrauch ohne einiges Verſchulden des Entleihers entſtehen, haftet er nicht. 1885. Der Entleiher kann die Sache nicht innbehal— ten, um das, was ihm der Ausleiher ſchuldig iſt. 1886. Koſten, welche der Entleiher fuͤr den Gebrauch der Sache aufwendet, kann er nicht zuruͤckfordern. 1887. Haben mehrere zuſammen eine und dieſelbe Sache entlehnt, ſo ſind ſie dem Ausleiher ſammtver— bindlich. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Ausleihers. 1888. Der Ausleiher kann die geliehene Sache nicht zuruͤcknehmen, ehe die bedungene Zeit abgelaufen, oder, wo nichts ausbedungen ward, ehe der Zweck, wofuͤr ſie entlehnt wurde, erreicht iſt. 1888 a. Der Ausleiher muß die zugeſagte Sache in brauch⸗ barem Stand übergeben: ſah der Entleiher ſolche vor dem Vertrag, ohne etwas zu bedingen, oder nahm er ſie an, wie ſie iſt, ſo iſt der Stand, in dem ſie damals erſchien, für hinlänglich brauchbar an⸗ zunehmen. 1II. B. X. D. Von dem Leih⸗ und Darleih⸗Vertrag⸗ 5⁰⁷ 1889. Wenn jedoch fruͤher bey dem Ausleiher ein dringendes und unvorgeſehenes eignes Beduͤrfniß eintritt⸗ ſo mag der Richter nach Umſtaͤnden den Entleiher anhal⸗ ten, ſie zuruͤck zu geben. 1890. Faͤllt waͤhrend der Dauer der Leihe fuͤr die Erhaltung der Sache eine außerordentliche unvermeidliche und unverſchiebliche Ausgabe vor, woruͤber. der Entleiher bey dem Ausleiher nicht zuvor anfragen konnte; ſo muß dieſer ſie ihm erſezen. 1890 a. Eine zweydeutige Ausgabe bleibt dem Entleiher zur Laſt, wenn er damit nicht härter belaſtet wird, als es unter gleichen Umſtänden ein Miether geweſen ſeyn würde; andernfalls fällt ſie ganz oder nach Umſtänden zum Theil auf den Ausleiher. 1891. Verborgene Maͤngel der geliehenen Sache, wodurch ſie im Gebrauch ſchaͤdlich werden kann, und wel⸗ che der Ausleiher kannte, dem Entleiher aber nicht anzeig— te, machen ihn zum Schadens⸗Erſaz verbindlich. 1891 a. Eine Leihe zum Behuf eines Geſchäfts, das den Ausleiher allein, oder gemeinſchaftlich mit, angeht, unterliegt nicht den Säzen 1885. 1885. 1886. 1888. und 1889., ſondern iſt erſternfalls als Geſchäftsführung, lezternfalls als Geſellſchaft zu beurtheilen. Zweytes Kapitel. Von der Darleihe. Erſter Abſchnitt. Von der Natur der Darleihe. 1892. Die Darleihe iſt ein Vertrag, dem zu folge Einer dem Andern von verbrauchbaren Sachen eine be— f 5 5 1 5⁰ III. B. X. T. Von dem Leih⸗ und Darleih⸗Vertrag. ſtimmte Menge unter der Bedingung zu uͤberliefern hat, daß lezterer ihm eben ſo viel in derſelben Gattung und Menge einſt wieder geben ſoll. 1895. Der Anleiher wird kraft des Darleihvertrags Eigenthuͤmer der empfangenen Sache; er allein traͤgt ihren Verluſt, wenn ſie auf irgend eine Art zu Grund geht. 1894. Sachen, welche obwohl von einerley Art, doch nicht gleichgeltend ſind, wie z. B. Thiere, ſind als ſolche nicht Gegenſtand der Darleihe, ſondern nur des Leih-Vertrags. 1895. Die Verbindlichkeit aus einer Geld-Anleihe beſchraͤnkt ſich auf den Erſaz der im Vertrag ausgedruck— ten Geld⸗Summe nach ihrem Nennwerth. Sind vor der Zahlungs-Zeit die Geldſorten erhoͤht oder abgewuͤrdigt worden, ſo erſezt der Schuldner die ihm gelehnte Geld⸗Summe nur nach ihrem Nennwerth in ſolchen Muͤnzſorten, die im Umlauf ſind. 1896. Die Regel des vorhergehenden Sazes faͤllt weg, wenn die Darleihe in Stuͤcken oder in Stangen ge⸗ ſchehen iſt. 1897. Der Schuldner, der Gold oder Silber in Stuͤk⸗ ken oder Stangen, oder Lebensmittel und Waaren anlieh, muß ſie allemal in gleicher Menge und Guͤte zuruͤckgeben, wie viel auch immer deren Preis geſtiegen oder gefallen ſey. 1897 a. Wo nicht beſondere Vertrags⸗Beſtimmungen entſchei⸗ den, da muß der Darleiher die zugeſagte Anleihe in landüblicher Güte, Gattung, und Maas oder Gewicht an ſeinem Wohnort dem Anleiher aushändigen. 2»— 11I. B. X. T. Von dem Leih⸗ und Darleih⸗Vertrag. 5⁰¹] Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Darleihers. 1898. Bey der Darleihe hat der Darleiher eben die Verbindlichkeit, die im 1891, Saz fuͤr den Leih⸗Vertrag feſtgeſtellt iſt. 1399. Der Darleiher kann die geliehene Sachen nicht vor der bedungenen Zeit zuruͤckfordern. 1900. Iſt fuͤr die Wieder⸗Erſtattung der Darleihe keine Zeit beſtimmt, ſo kann der Richter dem Empfaͤnger eine Friſt nach Umſtaͤnden geſtatten. 1901. Iſt nur bedungen, daß der Empfaͤnger zahlen ſolle, wann er koͤnne, oder wann er dazu die Mittel haben werde, ſo beſtimmt der Richter ebenfalls die Zahlungs⸗ Zeit nach Umſtaͤnden. Dritter Abſchnitt. Von den Berbindlichkeiten des Anleihers. 1902. Der Anleiher muß die geliehenen Sachen in gleicher Menge und Guͤte und zu der bedungenen Zeit wie⸗ der erſtatten. 1903. Kann er dieſes nicht, ſo zahlt er den Werth, welchen die Sache am vertragsmaͤßigen Tag und Ort der Zahlung hat; ſind Zeit und Ort nicht beſtimmt, ſo ge— ſchieht die Zahlung in dem Preis, den ſie am Tag und Ort der zu Stand gekommenen Darleihe hatte⸗ 1904. Der Anleiher, welcher die ihm geliehenen Sa⸗ chen oder deren Werth zur bedungenen Zeit nicht wieder 510 III. B. X. T. Von dem Leih⸗ und Darleih⸗Vertrag. erſtattet; muß von dem Tag der Einklagung an, die Zin⸗ ſen zahlen. Drittes Kapitel. Von der verzinslichen Darleihe. 1905. Es iſt erlaubt, bey der Darleihe, ſie beſtehe in Geld, Lebensmitteln oder andern beweglichen Sachen, Zinſen zu bedingen. 1906. Der Anleiher, der Zinſen zahlte, die nicht be⸗ dungen waren, kann ſie weder zuruͤckfordern, noch von dem Kapital abrechnen. 4 1907. Alle Zinſen ſind entweder geſezlich oder be⸗ dungen. Die geſezlichen Zinſen werden durch das Geſez beſtimmt. Die bedungenen Zinſen koͤnnen da, wo ein Ge⸗ ſez es nicht verbietet, den geſezlichen Fuß uͤberſteigen. Der Betrag der hoͤher bedungenen Zinſen muß in einer ſchriftlichen Urkunde beſtimmt ſeyn. 1907 a. Der geſezliche Zinsfuß iſt fünf vom Hundert in bür⸗ gerlichen Geſchäften, und ſechs vom Hundert in Handels⸗-Geſchäften. 190 b. Ein durchaus erlaubker höherer Vertragsfuß iſt der zu ſechs vom Hundert auch in bürgerlichen Geſchäften. 1907 c. Noch höher bedungene Zinſen können niemals Pfand⸗ recht, Unterpfandrecht, oder Vorzugsrecht genießen: wo ſie bey einem ſolchen geſicherten Anlehen bedungen ſich befinden, da kann richter⸗ liche Hülfe dazu anders nicht, als mittelſt Minderung der ganzen gezahlten und rückſtändigen Schuldigkeit auf den geſezlichen Fuß ſtatt finden. 1907 d. Wo höher bedungene Zinſen gegen eine Gant ge⸗ fordert werden, da muß der Rückſtand und das Laufende auf den geſezlichen Zinsfuß herabgeſezt werden. — al 111. B. X. T. Von dem Leih⸗ und Darleih⸗Vertrag. 5¹² 1907 e. Eine Schuld zu höher bedungenen Zinſen iſt für den Anleiher alle Monat, für den Darleiher aber nur alle halbe Jahr aufkündlich und ableglich. Das Gegentheil kann nicht bedungen werden. 1907 f. Wer ohne Vertrag höher als geſezliche, und mit Ver— trag höher als bedungene Zinſen nimmt, muß alles zuviel Empfan⸗ gene mit Zins zurückgeben oder am Kapital abrechnen laſſen, und kann nach Befund der Umſtände und der Verheimlichung in Strafe genommen werden, die nicht unter dem Betrag eines Jahr ⸗Zinſes und nicht über fünf derſelben ſeyn darf. 19 8. Eine Quittung, welche uͤber das Kapital ohne Vorbehalt der Zinſen ausgeſtellt iſt, begruͤndet die Ver— muthung, daß auch dieſe gezahlt ſeyen, und bewirkt Ent— ledigung von denſelben. 19 09. Der Darleiher kann Zinſen von einem Kapital bedingen, auf deſſen Zuruͤckforderung er Verzicht thut. Das Geſchaͤft hat in dieſem Fall den Namen eines Rentkaufs. 1910. Dieſe Rente kann fuͤr immer oder auf Lebens⸗ zeit(als Erbrente oder als Leibrente) beſtellt werden. 1911. Die Erbrente iſt ihrem Weſen nach abloͤslich. Die Partheien koͤnnen nur bedingen, daß erſt nach ei— ner Zeit, die laͤngſtens zehn Jahre ſeyn darf, oder nicht ohne eine in beſtimmter Zeit zuvor erfolgte Aufkuͤndigung die Abloͤſung geſchehen duͤrfe. 1912. Der Schuldner einer Erbrente kann zur Ab⸗ loͤſung angehalten werden: 1.) Wenn er in zwey Jahren ſeine Verbindlichkei⸗ ten nicht erfuͤllt, 512 III. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 2.) Wenn er dem Darleiher die im Vertrag zuge— ſagte Sicherheit nicht verſchafft. 1913. Das Kapital einer Erb-⸗Rente kann gleich⸗ falls zuruͤckgefordert werden, wenn der Schuldner in Gant oder gaͤnzlichen Vermoͤgens-Verfall geraͤth. 1914. Die Regeln uͤber Leibrenten ſind unter dem Titel von Gluͤcks⸗Vertraͤgen beſtimmt. Eilfter Titel. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. Erſtes Kapitel. Von dem Hinterlegungs⸗Vertrag üͤberhaupt, und deſſen Gattungen. 1915. Die Hinterlegung im allgemeinen Sinn iſt das Rechtsgeſchaͤft der Uebergabe einer Sache an einen An— dern zur Bewahrung und Zuruͤckgabe im Stuͤck. 1916. Es gibt zwey Gattungen der Hinterlegung, nemlich jene zur zweyten und jene zur dritten Hand. Zweytes Kapitel. Von der Hinterlegung zur zweyten Hand. Erſter Abſchnitt. Von der Natur und dem Weſen dieſes Hinterlegungs⸗Vertrags 19¹7. Die Hinterlegung zur zweyten Hand iſt ihrem Weſen nach einunentgeltlicher Vertrag. 1918. Nur III. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 515 1918. Nur bewegliche Sachen ſind ihr Gegenſtand. 1919. Sie wird nur vollzogen durch die wirklich geſchehene oder als geſchehen angenommene Uebergabe der hinterlegten Sache. Als geſchehen angenommen wird die Uebergabe, ſo oft der Aufbewahrer ſchon aus einem andern Rechtsgrund die Sache in ſeiner Gewahrſam hat, die man ihm nun als hinterlegtes Gut belaſſen will. 1920. Die Hinterlegung iſt entweder freywillig oder nothgedrungen. Zweyter Abſchnitt. Von der freywilligen Hinterlegung. 1921. Eine freywillige Hinterlegung bildet ſich durch die gegenſeitige Einwilligung derer die etwas in Verwahr geben und nehmen, 1922. Eine freywillige Hinterlegung kann in der Ordnung nur durch den Eigenthuͤmer der anvertrauten Sa⸗ che, oder mit deſſen ausdruͤcklicher oder ſtillſchweigender Einwilligung geſchehen. 1925. Eine freywillige Hinterlegung muß durch Ur⸗ kunden erwieſen werden. Der Beweis durch Zeugen wird, ſobald von einem Werth uͤber fuͤnf und ſiebenzig Gulden die Rede iſt, nicht zugelaſſen. 1924. Wird die Hinterlegung von ſolchem Werth nicht durch Urkunden erwieſen, ſo muß demjenigen, der als Aufbewahrer in Anſpruch genommen wird, auf ſein Geſezbuch. K k ☛‿ 1 2 — 6 N 514 111. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. Wort geglaubt werden, es mag von dem Hergang der Hinterlegung, oder von der hinterlegten Sache, oder end— lich von deren erfolgten Zuruͤckgabe die Frage ſeyn. 1924 a. Dieſes fällt jedoch weg, wo der Aufbewahrer eine verſchloſſen übergebene Sache eigenmächtig aus dem Verſchluß nahm, oder ſonſt eine Geſezwidrigkeit in der Bewahrung ſich zu Schulden kommen ließ, in ſolchem Fall geht das Vorrecht, auf ſein Wort ge⸗ glaubt zu werden, auf den Hinterleger über. 1925. Eine freywillige Hinterlegung hat unter ſol⸗ chen Perſonen nur ſtatt, die faͤhig ſind, Vertraͤge zu ſchließen⸗ Nimmt gleichwohl jemand, der dieſe Faͤhigkeit hat, ein anvertrautes Gut von einem Unfaͤhigen an; ſo hat er alle Pflichten eines eigentlichen Bewahrers zu erfuͤllen, und kann von dem Vormund oder dem Pfleger deſſen, der ihm das Gut anvertraute, belangt werden. 1926. Wo ein Vertragsfaͤhiger bey einem Unfaͤhigen etwas hinterlegt; da hat der Hinterleger auf das anver⸗ traute Gut, nur ſo lang es ſich in Handen des Aufbewah— rers befindet, die Zueignungs⸗Klage, und eine Klage auf Erſaz deſſen, was in den Nuzen des Bewahrers verwen⸗ det worden iſt. Dritter Abſchnitt. Von den Pflichten des Aufbewahrers. 1927. Der Aufbewahrer muß die ihm anvertraute Sache mit eben der Sorgfalt bewahren, wie die Seinige⸗ nc III. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 515 1926. Die Anwendung dieſes Sazes muß alsdann nach aller Strenge geſchehen: 1.) wenn der Aufbewahrer ſich ſelbſt zur Aufbe— wahrung der Sache angeboten hat; 2.) wenn er fuͤr die Bewahrung des anvertrauten Guts einen Lohn bedungen hat; 3.) wenn die Hinterlegung einzig zum Vortheil des Aufbewahrers geſchehen iſt; 4.) wenn ausdruͤcklich bedungen ward, daß der Aufbewahrer fuͤr jede Art der Vernachlaͤſſigung haften ſoll— 1929. In keinem Fall iſt der Aufbewahrer fuͤr Zu⸗ faͤlle verantwortlich die von hoͤherer Gewalt herruͤhren, er ſey dann in Verzug geſezt, das anvertraute Gut zuruͤck zu geben. 1950. Er darf die hinterlegten Sachen nicht gebrau⸗ chen ohne ausdruͤckliche oder muthmaßliche Einwilligung des Hinterlegers. 1930 a. Dieſe Bewilligung darf vermuthet werden, wenn un⸗ verbrauchbare und zugleich unverderbliche Sachen offen hinterlegt werden, ingleichem wenn verbrauchbare Sachen unverſchloſſen an Han⸗ delsleute übergeben werden. 1931. Er ſoll nicht forſchen, was fuͤr Sachen bey ihm hinterlegt worden ſind, wenn ſie ihm in verſchloſſe— ner Kiſte, oder verſiegeltem Umſchlag anvertraut werden. 1932. Der Aufbewahrer muß genau die nemliche Sa⸗ che zuruͤckgeben, die er empfangen hat. Anvertraut Gut, das in klingender Muͤnze beſtand, Kk 2 6 516 IHI. B. Xl. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. muß alſo in eben den Sorten, worinn es gegeben ward, zuruͤckgegeben werden, ihr Werth mag geſtiegen oder ge⸗ fallen ſeyn. 1953. Ein Aufbewahrer gibt die bei ihm hinterlegte Sache in dem Stand zuruͤck, worinn ſie ſich zur Zeit der Zuruͤckgabe befindet. Verſchlimmerungen, die nicht von ihm herruͤhren, fallen auf den Hinterleger. 1954. Ein Aufbewahrer, dem die Sache durch hoͤhere Gewalt weggenommen wird, jedoch ſo, daß er dafuͤr den Werth oder ſonſt etwas empfaͤngt, muß dasjenige, was er zum Erſaz erhaͤlt, abgeben. 1955. Der Erbe eines Aufbewahrers, der redlicher Weiſe die Sache verkaufte, weil er nicht wußte, daß ſie anvertrautes Gut ſey, iſt zu mehr nicht verbunden, als den empfangenen Erloͤs zu erſezen, oder ſeine Klage wi⸗ der den Kaͤufer abzutreten, ſo fern er noch nicht be— zahlt iſt. 1936. Hat die hinterlegte Sache Fruͤchte getragen, und der Aufbewahrer ſie genoſſen, ſo iſt er verbunden, ſie zu erſezen. Von dem bey ihm hinterlegten Geld zahlt er keine Zinſen, außer von dem Tag an, da er in Verzug der Zuruͤckgabe geſezt iſt. 1937. Der Aufbewahrer darf die bey ihm hinterlegte Sache nur dem zuruͤckgeben, der ſie ihm anvertraute, oder in deſſen Namen die Hinterlegung geſchah, oder der ihm dabey angewieſen wurde, um ſie zu erheben. 1938. An den, der die Sache in Verwahr gab, kann er den Beweis des Eigenthums niemals fordern. — III. V. Xl. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 517 Entdeckt er gleichwohl, daß die Sache entwendet wor⸗ den, und wer deren wahrer Eigenthuͤmer ſey, ſo iſt er verbunden, die bey ihm geſchehene Hinterlegung dieſem kund zu thun, und ihn urkundlich aufzufordern, daß er in einer beſtimmten und hinlaͤnglichen Friſt ſie in Anſpruch nehme. Verſaͤumt dieſer darauf ſolches, ſo wird der Aufbe— wahrer aller Verbindlichkeit dadurch guͤltig entledigt, daß er ſie demjenigen uͤbergibt, von dem er ſie empfan⸗ ben zuruͤck zu geben. Hat er mehrere Erben, ſo iſt einem jeden ſein Antheil daran einzuhaͤndigen. Iſt die hinterlegte Sache untheilbar, ſo muͤſſen die Erben ſich uͤber den Empfang einverſtehen. 1940. Hat der Hinterleger ſeinen Stand weſentlich veraͤndert, war z. B. die Frauensperſon zur Zeit, wo die Hinterlegung geſchah, ledig, hat ſich aber nachher vereh— licht, und ſteht nunmehr unter der Gewalt des Manns, oder war der Hinterleger zwar volljaͤhrig, ihm iſt aber nunmehr durch Mundlos⸗Erklaͤrung die Verwaltung ſei⸗ nes Vermoͤgens benommen, in dieſen und andern gleichar⸗ tigen Faͤllen kann das anvertraute Gut nur demjenigen uruͤckgegeben werden, der die Pflege der Rechte und Guͤ⸗ ter des Hinterlegers hat. 1941. War die Hinter ng von einem Vormund, einem Ehemann oder Pfleger in einer von dieſen Eigen⸗ 548 III. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. ſchaften geſchehen, deſſen Geſchaͤftsfuͤhrung oder Pflege iſt aber geendigt, ſo kann das anvertraute Gut nur der Perſon zuruͤckgegeben werden, welche dieſer Vormund, Ehemann oder Pfleger vertrat. 1942. Wird in dem Hinterlegungs⸗Vertrag der Ort beſtimmt, wo die Zuruͤckgabe geſchehen ſoll, ſo iſt der Aufbewahrer gehalten, die bey ihm hinterlegte Sache dahin zu bringen. Die etwa hiezu erforderlichen Koſten der Ueberbringung fallen jedoch dem Hinterleger zur Laſt. 1945. Iſt in dem Vertrag kein Ort der Zuruͤckgabe beſtimmt, ſo muß ſie an dem Ort der Hinterlegung ge⸗ ſchehen. 1944. Anvertrautes Gut muß dem Hinterleger, ſo— bald er es fordert, zuruͤckgegeben werden, ſelbſt dann, wann in dem Vertrag eine andere Zeit zur Ruͤcklieferung feſtgeſtellt waͤre, wenn nicht dem Aufbewahrer ein Ver— hafts-Bofehl oder eine Einſprachs⸗Urkunde wider die Zuruͤckzabe oder wider die Orts⸗Veraͤnderung der hinter⸗ legten Sache behaͤndigt iſt. 1945. Ein untreuer Aufbewahrer iſt des Rechts⸗ vortheils der Guͤter⸗Abtretung verluſtig. 1946. Alle Pflichten des Aufbewahrers hoͤren auf, wenn er beweislich entdeckt, daß die hinterlegte Sache ihm ſelbſt zugehoͤre⸗ HI. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 5¹9 Vierter Abſchnitt. Von den Pflichten des Hinterlegers. 1947. Der Hinterleger iſt ſchuldig, dem Aufbewah⸗ rer die auf Erhaltung der hinterlegten Sache verwende⸗ ten Koſten zu erſezen, und ihn fuͤr allen Verluſt, den die Hinterlegung ihm verurſacht haben mag, zu ent⸗ ſchaͤdigen⸗ 1948. Der Aufbewahrer iſt berechtigt, bis zu ſeiner voͤlligen Befriedigung fuͤr das, was ihm aus dem Hin⸗ terlegungs⸗Vertrag gebuͤhrt, das anvertraute Gut inn⸗ zubehalten, Fuͤnfter Abſchnitt. Von der nothgedrungenen Hinterlegung.⸗ 1949. Eine nothgedrungene Hinterlegung iſt diejenige, die durch einen Zufall, wie z. B. durch Feuersbrunſt, durch Einſturz, durch Pluͤnderung, Schiffbruch oder durch andere unvorgeſehene Begebenheiten veranlaßt wird. 1950. Zum Beweis einer nothgedrungenen Hinter⸗ kegung koͤnnen auch Zeugen zugelaſſen werden, der Werth ſey ſo hoch als er wolle. 1951. Im uͤbrigen wird eine nothgedrungene Hinter⸗ legung nach allen vorigen Regeln beurtheilt. 1952. Wirthe oder Gaſtgeber ſind als Aufbewahrer fuͤr alles verantwortlich, was ein Reiſender, den ſie be⸗ herbergen, zu ihnen einbringt. LE 520 III. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. Das Einbringen ſolcher Vermoͤgens-Stuͤcke iſt als eine nothgedrungene Hinterlegung anzuſehen. 1953. Sie haften gegen Entwendung oder Beſchaͤdi⸗ gung der Habſeligkeiten des Reiſenden, es moͤgen Dienſt— boten, oder Wirthſchafts-Aufſeher, oder Fremde, die in dem Gaſthof aus- und eingehen, den Diebſtahl begangen oder den Schaden verurſacht haben. 1954. Sie haften nicht fuͤr Diebſtaͤhle, die mit ge— waffneter Hand oder ſonſt mit Uebermacht veruͤbt werden. Drittes Kapitel. Von der Hinterlegung zur dritten Hand. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der Hin⸗ terlegung zur dritten Hand.⸗ 1955. Die Hinterlegung zur dritten Hand geſchieht entweder kraft Vertrags, oder kraft gerichtlicher Verordnung. Zweyter Abſchnitt. Von der willkuͤhrlichen Hinterlegung zur dritten Hand. 1956. Die willkuͤhrliche Hinterlegung zur dritten Hand iſt die von Einem oder Mehreren bewirkte Hinterle⸗ gung einer ſtreitigen Sache in die Haͤnde eines Dritten, d 1II. B. Xl. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 521 der ſich verbindet, nach geendigtem Streit ſie demjenigen wieder auszuliefern, dem ſie zuerkannt wird. 1957. Die Hinterlegung zur dritten Hand kann unent— geldlich oder um Lohn geſchehen. 1958. Geſchieht ſie unentgeldlich, ſo ſteht ſie unter den Regeln der Hinterlegung zur zweyten Hand, mit Vor⸗ behalt der unten ausgedruckten Abweichungen. 1959. Die Hinterlegung zur dritten Hand kann nicht nur bewegliche Sachen, ſondern auch Liegenſchaften zum Gegenſtand haben. 3 1960. Der Aufbewahrer, dem eine ſtrittige Sache anvertraut iſt, kann vor Ausgang des Streits von ſeiner Verbindlichkeit anders nicht befreyt werden, als durch Bewilligung aller Betheiligten oder aus einer zu Recht er⸗ kannten Urſache. Dritter Abſchnitt. Von der gerichtlichen Hinterlegung zur dritten Hand.⸗ 1961. Das Gericht kann die Hinterlegung zur dritten Hand befehlen: 1.) Fuͤr Fahrnißſtuͤcke eines Schuldners, auf welche Beſchlag erkannt worden iſt; Fuͤr unbewegliche oder bewegliche Sachen, de⸗ ren Eigenthum oder Beſiz unter zweyen oder mehrern Perſonen ſtreitig wird; 3.) Fuͤr Sachen, die ein Schuldner zur Zahlung anbietet. 0 — 522 III. B. N. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Huͤters be⸗ gruͤndet zwiſchen dem, der den Beſchlag erwirkte, und dem Huͤter wechſelſeitige Pflichten; der Leztere muß fuͤr die Erhaltung der in Beſchlag genommenen Haabe als guter Hauswirth Sorge tragen, Er muß ſie zuruͤckliefern, entweder zur Befriedigung desjenigen, der ſie in Beſchlag nahm, oder an denjenigen Theil, wider den ein Beſchlag erfolgte, der wieder auf⸗ gehoben worden iſt. Die Verbindlichkeit deſſen, der den Beſchlag erwirkte, beſteht darinn, daß er dem Huͤter den im Geſez beſtimm— ten Lohn zahle, 1963, Die Perſon, bey welcher von Gerichtswegen zur dritten Hand eine Sache hinterlegt werden ſoll, wird entweder durch die Betheiligten gemeinſchaftlich gewaͤhlt, oder von dem Richter von Amtswegen ernannt. In jedem Fall hat derjenige, dem die Sache anver— traut worden iſt, alle Verbindlichkeiten der willkuͤhrlichen Hinterlegung zur dritten Hand. Zwoͤlfter Titel. Von Gluͤcks⸗Vertraͤgen. 1964. Ein Gluͤcks-Vertrag iſt jene Uebereinkunft, deren Wirkung auf Gewinn und Verluſt entweder fuͤr alle Partheien, oder fuͤr eine oder mehrere aus ihnen, von einer angewiſſen Begebenheit abhaͤngt. der ſte w 111. B. XII. T. Von Glücks⸗Verträgen. 5 5 Dergleichen ſind(außer dem Aſſekuranz⸗Vertrag und dem Darlehn auf Bodmerey, die unter eigenen Geſezen ſtehen): das Spiel und die Wette, ſodann der Leibrenten⸗Vertrag. Erſtes Kapitel. Von dem Spiel und der Wette. 1965. Das Geſez geſtattet keine Klage auf eine Spiel⸗ ſchuld oder auf Zahlung einer Wette. 1966. Spiele zur Waffen-Uebung, als Wettrennen zu Fuß oder zu Pferd, Wettfahren, Ballſpiel, und an⸗ dere gleichartige Spiele, wobey es auf Gewandheit und Leibes⸗Uebung ankommt, ſind von jenem Verbot aus⸗ genommen. Das Gericht darf jedoch auch hier die Klage verwerfen, wenn die Summe uͤbertrieben erſcheint. 1967. In keinem Fall kann der verlierende Theil das, was er freywillig gezahlt hat, zuruͤckfordern, wenn nicht Betrug, Ueberliſtung, oder Diebsgriffe untergelaufen ſind. Zweytes Kapitel. Von dem Leibrenten⸗Vertrag. Erſter Abſchnitt. Von den Bedingungen der Güultigkeit des Leibrenten⸗Vertrags. 1968. Eine Leibrente kann eine belaſtete Rechts⸗Ur⸗ ſache haben, wenn ſie fuͤr eine Summe Gelds, fuͤr Lie⸗ genſchaften oder Fahrniß von Werth gereicht wird. 52 1II. B. XII. C. Von Glücks⸗Verträgen. 1969. Sie kann auch eine bloße unentgeldliche Ur⸗ ſache haben, wenn ſie durch Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet wird. Die von dem Ge— ſez ſolchen Schenkungen vorgeſchriebene Formen ſind als⸗ dann zu beobachten. 1970. In lezterm Fall iſt die Leibrente der Minde⸗ rung unterworfen, wenn ſie den Theil des Vermoͤgens aͤberſteigt, woruͤber man verfuͤgen darf; ſie iſt unguͤltig, wenn ſie den Vortheil einer Perſon bezielt, die unfaͤhig iſt, Vermaͤchtniſſe oder Schenkungen zu empfangen. 1971. Die Leibrente kann auf die Lebenszeit deſſen, der ſie erkauft, oder eines Dritten, der zu ihrem Genuß kein Recht hat, verſprochen werden. 1972. Sie kann auf die Lebenszeit Einer Per ſon oder Mehrerer geſtellt werden. 1973. Sie kann zum Vortheil eines Dritten beſtellt werden, fuͤr welchen ein Anderer den Preis hergegeben hat. In dieſem leztern Fall iſt ſie, obſchon ſie die Merk— male einer Freigebigkeit hat, den Formen nicht unter⸗ worfen, welche bey Schenkungen erfordert werden, vorbe— haltlich der im 1970. Saz ausgedruckten Faͤlle, wo eine Minderung oder Nichtigkeit eintritt. 1974. Jeder Leibrenten-Vertrag, der auf die Le— benszeit einer Perſon geſchloſſen wird, die am Tag des Abſchluſſes ſchon todt war, iſt wirkungslos. 1975. Das Gleiche gilt, wenn eine Leibrente auf die Lebenszeit einer Perſon verſprochen ward, die von 3 1 ell nt = 11I. B. XII. T. Von Glücks⸗Verträgen. 5²5 einer Krankheit ſchon befallen war, an welcher ſie in zwanzig Tagen nach Abſchluß des Vertrags ſtirbt. 6. Das Verhaͤltniß der Leibrente zu dem dafuͤr hingegebenen Kapital haͤngt bloß vom Belieben beeder Theile ab. Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen des Leibrenten⸗Ver⸗ trags unter den Vertrags⸗Perſonen. E 1977. Derjenige, der ſich eine Leibrente erkaufte, kann die Aufloͤſung des Vertrags begehren, wenn ihm der ſchuldige Theil die bedungene Sicherheit fuͤr deſſen Voll— ziehung nicht verſchafft— 1978. Der bloße Zahlungs»Verzug bey faͤlligen Zielern der Rente gibt dem Renten-Kaͤufer kein Recht, die Ruͤckgabe des Kapitals zu fordern, oder au if den Be— ſiz des von ihm veraͤuſſerten Grundſtuͤcks zuruͤck zu grei— fen. Er darf nur auf die Guͤter ſeines Schuldners 5 greifen und ſie verkaufen laſſen, ſofort durch Bewili⸗ gung des Schuldners oder Verordnung des Richters er⸗ wirken, daß die Zahlung des Gefaͤlls aus dem Erloͤs ge— ſichert werde. 1979. Der Renten⸗ Schuldner kann ſich ihrer Zahlung dadurch nicht entledigen, daß er das Kapital zu⸗ ruͤck zu geben, und die fäͤllige ſowohl als bezah lte Zieler zuruͤck zu laſſen anbietet. Bis zum Abſterben des Kopfs oder der Koͤpfe, auf welchen die Rente ſteht, muß er fort— zahlen, dieſe Perſonen moͤgen noch ſo lang leben, und die zun der Reute mag ihnen noch ſo laͤſtig werden. 536 111. B. XII. T. Von Glücks⸗Verträgen. 1930. Die Leibrente gebuͤhrt dem Eigenthuͤmer nur nach Verhaͤltniß der erlebten Tage. War eine Vorauszahlung bedungen; ſo iſt ihm das Ziel mit dem beſtimmten Zahlungs-Tag erworben. 1981. Das Geding, daß eine Leibrente keinem rich⸗ terlichen Beſchlag unterliegen ſoll, kann nur bey ſolchen ſtatt finden, die aus Freygebigkeit ihren Urſprung nehmen. 1982. Eine Leibrente erloͤſcht nicht durch den buͤr⸗ gerlichen Tod deſſen, dem ſie gebuͤhrt; ſo lang er wirk— lich im Leben bleibt, muß mit der Zahlung fortgefahren werden. 1983. Derjenige, dem eine Leibrente gebuͤhrt, kann die verfallenen Ziele nicht fordern laſſen, ohne einen Le— bensſchein wegen der Perſon, auf deren Kopf die Rente ſteht, vorzulegen. * Drittes Kapitel. Von dem Verpfruͤndungs⸗Vertrag. 1983 a. Der Vertrag, womit eine Pfründe oder lebenslängli⸗ che Unterhaltung in Wohnung, Kleidung, Koſt und Pflege für ge⸗ ſunde und kranke Tage, um eine dafür dargegebenen Sache erwor⸗ ben wird, iſt ein Verpfründungs⸗Vertrag. 1985 b. Ein Verpfründungs⸗Vertrag kann geſchloſſen werden, entweder in Geſtalt eines Pfründkaufs und Pfründtauſches wenn beſtimmte Summen oder Sachen um die Pfründe gegeben wer⸗ den; oder in Geſtalt eines Erbkaufs, wenn jemand ſein gegen⸗ wärtiges Vermögen gegen Uebernahme der Pfründlaſt und eines noch daneben dem Pfründ⸗Nehmer zu zahlenden Kaufſchillings über⸗ lI. B. XII. T. Von Glücks⸗Verträgen. 5²⁷ läßt; oder in Geſtalt einer Vermögens⸗Uebergabe, wenn ohne einen ſolchen Kaufſchilling das Vermögen mit aufgelegter Pfründlaſt abgegeben wird. Jeder dieſer Fälle wird in allem, worüber die nachſtehende Säze nicht Maas geben, nach der Natur des Vertrags beurtheilt, deſſen Geſtalt er trägt. 1983. c. Die Art des Unterhalts iſt demjenigen für gleich am zunehmen, den der Pfründ⸗Geber nach ſeiner Hausordnung andern Pfründern oder ſeinen Familiengliedern gibt, wo nicht ein mehreres oder wenigeres deutlich bedungen iſt. 1983. d. Der Pfründ⸗Geber erlangt durch den Vertrag kraft Geſezes das Eigenthum auf die empfangende Vermögens⸗ Stücke, jedoch bey Liegenſchaften unbeſchadet des Rückfalls deſſelben, wenn aus geſezlichen Urſachen der Vertrag umgeſtoſſen wird. 1983. e. Der Pfründ⸗Geber, der ein gegenwärtiges Vermögen ganz oder zu einem Antheil übernimmt, wird zwar verbindlich alle perſönliche und Güter-Schulden ganz oder zu ſeinem Antheil zu zahlen, die zur Zeit der Vertragſchließung darauf haften: er kann aber bei den perſönlichen Schulden eine Vorausklage des Pfründ⸗Neh⸗ mers verlangen, oder im Fall, da er zahlt, einen Rückgriff auf ihn nehmen, wenn dieſer noch Vermögen behalten oder bekommen, und er einem und dem andern Recht nicht im Vertrag entſagt hat. 1983. f. Kein Verpfründungs⸗Vertrag kann wegen irgend ei⸗ ner Verkürzung umgeſtoſſen werden, wo nicht etwa den Pfründ⸗Ge⸗ ber der Rechtsvortheil der Minderjährigkeit dazu berechtigt. 1983. g. Kein Verpfründungs⸗Vertrag kann widerruflich einge⸗ gangen werden, auſſer dem, der in Geſtalt einer Vermögens⸗Ueber⸗ gabe geſchloſſen wird. 1985. h. Wo dieſer Vertrag in leztgedachter Geſtalt mit einem geſezlichen Erben vorgeht, da wird dabey ſtillſchweigend unterſtellt, daß, wenn er zur Zeit des Todes des Pfründ⸗Nehmers noch beſteht, N 5²28 111. B. XII. T. Von Glücks⸗Verträgen. das Erbrecht des Pfründ⸗Gebers rückwärts vom Tag des geſchloſſenen Vertrags an, eintreten ſolle. σ 1983. i. Jeder Verpfründungs⸗Vertrag kann nach vergeblichen Vereinigungs⸗Verſuchen wegen Unverträglichkeit des Pfründ⸗Gebers und Nehmers auf Begehren eines oder des andern Theils nach Ver⸗ nehmung des Kron⸗Anwalds aufgehoben werden. 3. k. Wo bey einer wegen Unverträglichkeit erfolgten Auf⸗ hebung der Pfründ⸗Nehmer unſchuldig an dem Unfrieden iſt, da darf er begehren, daß er auf Koſten des Pfründ⸗Gebers anderwärts in Pfründe gebracht werde, wenn er jemand darſtellen kann, der ihn um einen gegen den gegebenen nicht unverhältnißmäßig erhöhten Pfründſchilling übernehmen will. 1983. 1. Wo der Pfründ⸗Geber ſtirbt, oder auſſer Lands zieht, da hat der Pfründ⸗Nehmer das Puurd e Auflöſung des Vertrags zu 1983. m. Bey jeder Auflöſung wird die Pfründreichung mit der gehabten Nuzung des Vermögens oder Kaufſchillings wettge⸗ ſchlagen. Wo die Aufloſung nicht aus alleiniger Schuld des Pfründ⸗Gebers geſchieht, hat dieſer auch das Recht einen verhältnißmäßigen Theil am Pfründſchilling zurückzubehalten. 1983. n. Wo der Betrag dieſes Abzugs nicht im Voraus ver⸗ glichen iſt, da ſoll er mit Rückſicht auf die von dem Richter an Hand zu gebende Wahrſcheinlichkeit der Lebensdauer des Pfründners durch drey Schiedsrichter beſtimmt werden, deren jeder Theil Einen, und der Richter einen ernennt, und die einmüthig oder nach der Mehrheit und ohne Geſtattung Eines Rechtsmittels ermeſſen, wie viel nach Verhältniß der verfloſſenen zur rückſtändigen Pfründzeit auf zene zu gut zu rechnen ſey. Drey⸗ wa 111. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. 5²9 Dreyzehnter Titel. Von dem Auftrags⸗Vertrag. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Auftrags. 1984. Der Auftrag oder die Bevollmaͤchtigung iſt eine Handlung, wodurch jemand eine andere Perſon er⸗ maͤchtigt, etwas fuͤr ihn, den Gewalt-Geber, und in ſei⸗ nem Namen zu thun. Der Vertrag wird nur durch die Annahme des Ge⸗. walthabers geſchloſſen⸗ 1985. Ein Auftrag kann durch oͤffentliche oder durch Privat⸗Urkunde oder durch bloße Briefe ertheilt werden. Man kann ihn auch muͤndlich geben, indeß wird ein Be⸗ weis durch Zeugen daruͤber nur nach den Beſtimmungen des Titels von Vertraͤgen und den daraus ent⸗ ſpringenden Rechten und Verbindlichkeiten zugelaſſen. Die Annahme eines Auftrags kann auch ſtillſchweigend geſchehen; ſie liegt in der von dem Gewalthaber geſchehe⸗ nen Vollziehung des Auftrags⸗ 1985. a. Die bloße Nichtrückſendung einer zugeſendeten Voll⸗ macht gilt nicht für ſtillſchweigende Annahme, auſſer, bey ſolchen Perſonen, die von Auftrags⸗Ausrichtungen derjenigen Art, die in Frage iſt, Geſchäft machen, oder die ſich zuvor zur Annahme willig erklärt hatten, und alsdann erſt, wann drey Täge, und zwar, wo der Auftrag über Land geſchickt wurde, drey Poſttäge durch, die Rückgabe, der erhaltenen Behändigung ohnerachtet, verſäumt ward. Geſezbuch, L! NM 530 1Il. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. 1986. Der Auftrags-Vertrag gibt kein Recht auf. Belohnung, wenn ſie nicht bedungen iſt. 1937. Der Auftrag kann beſonders auf gewiße Ge⸗ ſchaͤfte beſchraͤnkt, oder allgemein auf alle Geſchaͤfte des Gewaltgebers gerichtet ſeyn. 1988. Eine Vollmacht, die in allgemeinen Ausdruͤk⸗ ken abgefaßt iſt, erſtreckt ſich nur auf Verwaltungs⸗ Handlungen. Zu Veraͤuſſerungen, Verpfaͤndungen oder andern Ei⸗ genthums⸗Handlungen, muß die Vollmacht in beſtimmten Ausdruͤcken gegeben ſeyn. 1989. Der Gewalthaber darf nichts unternehmen, was nicht in ſeiner Vollmacht enthalten iſt. Unter der Vollmacht zum Vergleich iſt der Auftrag, einem ſchieds⸗ richterlichen Spruch ſich zu unterwerfen nicht begriffen. 1989. a. Für begriffen in der Vollmacht, ſo beſchränkt ſie auch laute, gilt immer das, ohne was der Schaden des Gewaltgebers in einem angefangenen Geſchäft nicht verhütet werden könnte. 1990. Frauensperſonen und Gewaltsentlaſſene Min⸗ derjaͤhrige koͤnnen als Gewalthaber erkohren werden. In— deß hat der Gewaltgeber wider den Gewalthabenden Min⸗ derjaͤhrigen nicht mehr Recht, als die Regeln uͤber die Verbindlichkeiten der Minderjaͤhrigen geſtatten, und wider eine Ehefrau, welche einen Auftrag ohne Ermaͤchtigung ihres Manns angenommen hat, kein anderes als jenes, das unter dem Titel von den Heyraths⸗Vertraͤgen, und von den wechſelſeitigen Rechten der Ehe⸗ gatten feſtgeſezt iſt⸗ III. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. 552 Zweytes Kapitel. Von den Pflichten des Gewalthabers. 1991. Der Gewalthaber iſt ſchuldig, das ihm an⸗ vertraute Geſchaͤft, ſo lange der Auftrag beſteht, zu voll— ziehen, und wegen deſſen Nicht-Vollziehung Entſchaͤdi⸗ gung zu letſten. Er iſt auch verbunden, das Geſchaͤft, das beym Ab⸗ ſterben des Gewaltgebers angefangen war, zu vollen— den, ſo fern Gefahr auf dem Verzug iſt. 1992. Er haftet fuͤr Gefaͤhrde und fuͤr Verſehen ſei⸗ ner Geſchaͤftsfuͤhrung. Von dem, der ſeinen Auftrag unentgeldlich verrich⸗ tet, fordert man eine weniger ſtrenge Rechenſchaft uͤber bloßes Verſehen, als von dem, der Belohnung erhaͤlt. 1995. Jeder Gewalt haber iſt ſchuldig, von ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung Rechenſchaft zu geben, und alles, was er kraft ſeines Auftrags empfangen hat, dem Ge⸗ waltgeber in Rechnung zu bringen, ſollte auch dieſem das, was er empfing, nicht gebuͤhrt haben— 1994. Der Gewalthaber haftet fuͤr angenommene Stellvertreter: 1.) wenn er die Vollmacht zur After-Gewalt—- gebung nicht erhalten hat; 2.) wenn ihm eine ſolche Vollmacht zwar, jedoch ohne Benennung einer Perſon ertheilt wurde, und diejenige, die er gewaͤhlt hat, offenbar geſchaͤftsunfaͤhig oder zahlungsunfaͤhig war. L I 2 N 55²2 111. B. XIII. C. Von dem Auftrags⸗Vertrag. In allen Faͤllen kann der Gewaltgeber geradezu und unmittelbar wider den After-Gewalthaber klagen. 1995. Unter mehreren, wenn gleich in ein und der⸗ ſelben Urkunde ernannten Gewalthabern hat keine Sammt⸗ Verbindlichkeit ſtatt, die nicht ausgedruckt iſt. 1995 a. Wo die Zuſammenwirkungsart mehrerer Gewalthaber durch die Natur des Geſchäfts oder die Vollmacht nicht beſtimmt iſt, da kann jeder, unter Benachrichtigung der übrigen, allein handeln, ſo lang dieſe nicht widerſprechen; keineswegs aber gegen den Willen des mehreren Theils. 1996. Der Gewalthaber muß die Summen, die er in ſeinen Nuzen verwendet, von dem Tag der Verwendung an, und diejenigen, die er in Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tag an, da er in Verzug geſezt worden iſt, verzinſen. 1997. Der Gewalthaber, welcher mit einem Dritten in dieſer Eigenſchaft Vertraͤge ſchließt, und ihm hinlaͤng⸗ liche Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt we— gen deſſen, was uͤber die Grenzen des Auftrags geſchehen iſt, keine Gewaͤhrleiſtung ſchuldig, wenn er ſich nicht per⸗ ſoͤnlich dazu verbunden hat. Drittes Kapitel. Von den Pflichten des Gewaltgebers. 3 1998. Der Gewaltgeber iſt ſchuldig, die Verbindlich⸗ keiten zu erfuͤllen, welche der Gewalthaber innerhalb der Schranken der ihm ertheilten Vollmacht abgeſchloſſen hat. Er haftet nicht fuͤr das, was uͤber ſolche Schranken 1II. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. 5⁵³ hinaus geſchieht, außer wo es von ihm ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend genehmigt worden iſt. 1999. Der Gewaltgeber muß dem Gewalthaber die Auslagen und Koſten des verrichteten Auftrags erſezen, und die etwa verſprochene Belohnung zahlen. Wenn kein Verſehen dem Gewalthaber zur Laſt liegt, ſo kann der Gewaltgeber dieſe Verguͤtung und Zahlung darum nicht verweigern, daß das Geſchaͤft den erwarteten Erfolg nicht hatte; er darf eben ſo wenig darum allein, weil Koſten und Auslagen haͤtten geringer ſeyn koͤnnen, deren Maͤßigung begehren. 2000. Der Gewaltgeber muß gleichfalls den Gewalt⸗ haber fuͤr den Verluſt entſchaͤdigen, den er bey Gelegenheit der Geſchaͤftsfuͤhrung ohne Anlaß eigener Unvorſichtigkeit erlitten hat. 2001. Auslagen, welche der Gewalthaber macht, muß ihm der Gewaltgeber von dem Tag an verzinſen, da der Vorſchuß beweislich gemacht worden iſt. 2002. Iſt der Gewalthaber von mehrern Perſonen fuͤr ein gemeinſchaftliches Geſchaͤft ernannt, ſo ſind ſie ihm fuͤr alle rechtliche Wirkungen des Auftrags⸗Vertrags ſammtverbindlich* Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten wie ein Auf⸗ trag erloͤſcht⸗ 2005. Der Auftrag erloͤſcht: durch Widerruf des Gewaltgebers, M 534 III. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. durch Aufkuͤndigung des Gewalthabers, durch den naruͤrlichen oder buͤrgerlichen Tod, die Mundloswerdung oder den Vermoͤgens⸗Zerfall des Einen oder des Andern⸗ 2004. Der Gewaltgeber kann ſeine Vollmacht nach Gutduͤnken widerrufen, und erforderlichen falls den Ge— walthaber anhalten, ihm die Vollmachts-Urkunde, wel— cher Art ſie ſey, zuruͤckzugeben. 2005. Den Widerruf, welcher dem Bevollmaͤchtig⸗ ten allein kund gethan wurde, kann man dritten Perſo⸗ nen nicht entgegen halten, die aus Unkunde des Wider⸗ rufs in einen Vertrag mit dem Gewalthaber ſich einge⸗ laſſen haben. Auf dieſen bleibt dem Gewaltgeber der Ruͤckgriff unbenommen⸗ 2006. Die Ernennung eines neuen Gewalthabers fuͤr das nemliche Geſchaͤft gilt als Widerruf des Erſten von dem Tag an, da ſie dieſem bekannt gemacht wird. 2⁰0. Der Gewalthaber kann den Auftrag dem Ge⸗ waltgeber aufkuͤndigen. Iſt jedoch dieſe Aufkuͤndigung dem Gewaltgeber nachtheilig, ſo muß der Gewalthaber ihn entſchaͤdigen, außer wenn er die Vollziehung des Auftrags ohne eigenen betraͤchtlichen Nachtheil nicht fortfuͤhren konnte. 2008. Weiß der Gewalthaber nicht, daß der Ge⸗ waltgeber geſtorben, oder daß ſonſt eine Erloͤſchungs⸗ Urſache eingetreten ſey, ſo bleibt alles das in Kraft, was er in dieſer Unwiſſenheit guͤltig unternommen hat. p — —„—— In. B. XIlI. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. 5³3⁵ 2009. Vertraͤge, welche in oben erwaͤhnten Faͤllen dritte Perſonen redlicher Weiſe mit einem Gewalthaber ſchließen, deſſen Auftrag erloſchen iſt, bleiben verbindlich. 2010. Wenn der Gewalthaber ſtirbt, ſo ſind deſſen Erben verbunden, den Gewaltgeber hievon zu benachrich⸗ tigen, und inzwiſchen dasjenige zu beſorgen, was nach Umſtaͤnden deſſen Vortheil erfordert⸗ * Fuͤnftes Kapitel. Von Anweiſungen⸗ 2010. a. Anweiſungen ſind Aufträge für den Anweiſungs⸗Em⸗ pfänger und Anweiſungs⸗Zähler, Sachen oder Summen im Namen des Anweiſers zu erheben und zu geben. 2010. b. Sie können an Lieferungsſtatt, nemlich um da⸗ mit eine Verbindlichkeit des Empfängers wirkſam zu machen, oder an Zahlungsſtatt, das iſt, um damit eine Verbindlichkeit gegen den Empfänger zu tilgen, oder allein an Einzugsſtatt geſchehen. 2010. c. Niemand, der Lieferung oder Zahlung zu fordern hat, kann wider ſeinen Willen angehalten werden, ſich damit an einen Dritten weiſen zu laſſen, wenn er nicht dazu ſich zuvor beſonders derbindlich gemacht hat. 2010 d. Eine Anweiſung an Lieferungsſtatt, die auf ein voll⸗ beſtimmtes Stück aus einem Beſiz⸗Titel gegeben, und dem Anwei⸗ ſungs⸗Zähler vorgewieſen iſt, gilt dem Empfänger für Beſiz⸗ Ergreifung. 2010. e. Ebendieſelbe in gleichem Fall bey einer Sache, die zugezählt, zugemeſſen, zugewogen werden muß, überträgt den Beſiz erſt nach der Uebergabe. 2010. f. Jede Anweiſung an Lieferungsſtatt iſt widerruflich, ſo lang der Anweiſungs⸗Zähler gegen den Anweiſungs⸗Empfänger⸗ . . Axæ A 2* — „ l 5³⁶ 11I. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. durch Annahme der Anweiſung nicht in eigene Vertrags⸗Verbind⸗ lichkeiten getreten iſt; unbeſchadet jedoch des gegen den Anweiſer wegen Nicht⸗Erfüllung ſeines Vertrags etwa ſtatt habenden Rück⸗ griffs. 2010. g. Anweiſung an Zahlungsſtatt gilt für Bedingungs⸗ weiſe Zahlung. Die Bedingung, ohne welche die Zahlung nicht für geſchehen gilt, iſt, daß der Anweiſungs⸗Zähler zahlen könne und wolle, wenn man ohne Aufenthalt ihn angeht. 2010. h. Anweiſung an Zahlungsſtatt gilt für Rechts⸗Ueberwei⸗ ſung oder unbedingte Zahlung, ſobald ohne beſonderen Auftrag des Anweiſers der Empfänger dem Zähler Friſt gibt, Vergleich mit ihm eingeht, wettſchlägt, oder ſonſt eine Handlung vornimmt, womit er ſich die Forderung eigen macht, oder für ſie gut zu ſtehen ſchuldig wird. 2010. i. Anweiſung an Zahlungsſtatt kann auch, wenn ſie der Anweiſungs⸗Zähler noch nicht angenommen hat, von dem Anweiſer nicht widerrufen werden, ohne daß der Empfänger einwillige; wann nicht dieſer inzwiſchen durch angenommene Zahlung, Wettſchlagung, oder ſonſt aufgehört hat, Schuldner des Anweiſers zu ſeyn, und dieſes namentlich in dem Widerruf der Anweiſung bemerkt iſt. 2010 k. Eine Anweiſung an Eirzugsſtatt iſt ein bloßer Auf⸗ trag zur Erhebung und Berechnung des Erhobenen, und wird lediglich nach den Geſezen des Auftrags gerichtet. 2010. 1. Eine angewieſene Forderung auszuklagen, oder an Dritte zu übertragen, iſt der Anweiſungs⸗Empfänger weder ſchul⸗ dig noch befugt, wenn nicht ein beſonderes Vertrags⸗Geding ihn dazu ermächtigt. 111. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. 53½ Vierzehnter Titel. Von der Buͤrgſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Natur und dem Umfang der Buͤrgſchaft. 2011. Wer Buͤrge fuͤr eine Schuld wird, verbindet ſich, dem Glaͤubiger dieſe Schuld abzutragen, auf den Fall da nicht der Schuldner ſelbſt ſie berichtigt. 2012. Die Buͤrgſchaft beſteht nur, wann ſie fuͤr eine guͤltige Schuld uͤbernommen iſt. Ihrem Rechtsbeſtand ſchadet das nicht, daß die ver⸗ buͤrgte Schuld durch eine dem Schuldner bloß perſoͤnlich zuſtehende Einrede vernichtet werden kann, z. B. wegen Minderjaͤhrigkeit. 3 2013. Die Verbuͤrgung kann ſich auf mehr nicht er⸗ ſtrecken, als wozu der Schuldner ſelbſt verbunden iſt, ſie kann auch nicht unter laͤſtigern Bedingungen uͤbernommen werden. Wohl aber kann ſie auf einen kleinern Theil der Schuld, oder weniger laͤſtige Bedingungen geſtellt werden. Eine Verbuͤrgung, welche den Betrag der Haupt— ſchuld uͤberſchreitet, oder unter laͤſtigern Bedingungen ge⸗ ſchieht, iſt nicht unguͤltig, ſondern nur der Minderung bis zur Hauptſchuld unterworfen. 20143. Man kann ſich verbuͤrgen, ohne von demjeni⸗ 7 1 3 —4 G — △̈— 4₰ 536 III. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. gen, fuͤr den man Buͤrge wird, Auftrag zu haben, und ſelbſt ohne ſein Vorwiſſen. Man kann ebenfalls nicht nur unmittelbar fuͤr eine Hauptſchuld Buͤrgſchaft leiſten, ſondern auch fuͤr eine Buͤrgſchaft. 2⁰15. Eine Verbuͤrgung wird nicht vermuthet; ſie muß ausdruͤcklich geſchehen, und darf nicht uͤber die Schran⸗ ken, worinn ſie geleiſtet worden iſt, ausgedehnt werden. 20⁰16. Eine unbeſtimmte Buͤrgſchaft fuͤr eine Haupt⸗ ſchuld, erſtreckt ſich auf alle Zugehoͤrden der Schuld, ſelbſt auf die Koſten der erſten Klage, und auf alle diejenigen, welche der erſten Aufforderung des Buͤrgen nachfolgen. 2017. Die Verbindlichkeiten der Buͤrgen gehen auf ihre Erben uͤber, nur daß wider dieſe kein perſoͤnlicher Ver— haft ſtatt hat, wenn etwa nach der Natur der Verbindlich⸗ keit der Buͤrge ihm unterworfen geweſen waͤre. 2018. Der Buͤrge, den ein Schuldner ſtellen will, muß vertragsfaͤhig ſeyn, hinlaͤngliches Vermoͤgen nach Groͤße der Schuld beſizen, und im Umfang der unmittel⸗ baren Obergerichtsbarkeit des Bezirks, in welchem Buͤrg— ſchaft geleiſtet werden ſoll, geſeſſen ſeyn. 2⁰19. Die Hinlaͤnglichkeit eines Buͤrgen wird nur nach Maasgabe ſeines liegenſchaftlichen Vermoͤgens beur— theilt, ausgenommen in Handels-Geſchaͤften, oder wenn die Schuld gering iſt. Strittige Liegenſchaften, oder ſolche, deren gericht— liche Verſteigerung wegen weiter Entfernung mit zu vie— 11I. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. 5⁵⁹⁸ len Beſchwerniſſen verbunden ſeyn wuͤrde, kommen dabey nicht in Betracht. 2019 a. Für zu weit entfernt gelten hierlands nur jene, die außer Lands gelegen ſind. 2020. Wird ein Buͤrge, welchen der Glaͤubiger frey⸗ willig oder auf Gerichtsverordnung angenommen hat, zah⸗ lungsunfaͤhig, ſo muß ein Anderer geſtellt werden. Von dieſer Regel iſt der Fall ausgenommen, wo die Buͤrgſchaft kraft eines Vertrags geſtellt ward, in welchem der Glaͤubiger die Perſon des Buͤrgen erwaͤhlt hatte. Zweytes Kapitel. Von den Wirkungen der BuͤrgſHaft⸗ Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Buͤrgſchaft zwiſchen dem Glaͤubiger und dem Buͤrgen⸗ 2021. Der Buͤrge iſt gegen den Glaͤubiger zur Zah⸗ lung nur verbunden, wenn der Schuldner nicht zahlt. Dieſer muß zuvor auf ſein Vermoͤgen angegriffen werden, es habe dann der Buͤrge auf die Einrede der Vorausklage Verzicht gethan, oder ſich mit dem Schuldner ſammtverbind⸗ lich gemacht, in welch lezterem Fall die Wirkungen ſei⸗ ner Verpflichtung nach den Regeln der Sammt⸗Verbind⸗ lichkeiten ſich richten. 2021 a. Für einen Bürgen, der ſich mit dem Schuldner ſammt⸗ verbindlich macht, iſt derjenige zu achten, der ſich als Selbſtſchuld⸗ ner verſchreibt. Ein ſolcher iſt an die Einſchränkungen des Sazes 50 III. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. 2013. nicht gebunden; nur iſt das, was er mehr oder anders ver⸗ ſchreibt als der Hauptſchuldner, nur zwiſchen ihm und dem Glãubiger wirkſam; dem Hauptſchuldner, der nicht mitwirkte, kann es weder zum Vortheil noch zum Nachtheil gereichen. 2⁰22. Der Glaͤubiger iſt nur alsdann verbunden, den Hauptſchuldner zuvor auszuklagen, wenn der Buͤrge in dem erſten gegen ihn angeſtellten Rechts⸗Verfahren dar⸗ auf dringt. 2⁰23. Der Bürge, welcher dieſe Vorausklage ver⸗ langt, muß dem Glaͤubiger Guͤter des Hauptſchuldners, worauf ſie geſchehen kann, anzeigen, und ihm die Koſten— Auslage vorſchießen. Er darf dazu keine Guͤter des Hauptſchuldners, wel— che außer dem unmittelbaren Obergerichts-Zwang des Orts, wo die Zahlung geſchehen ſoll, liegen, keine ſtrei⸗ tige Guͤter, und keine Unterpfaͤnder der Schuld, die nicht mehr im Beſiz des Schuldners ſind, vorſchlagen. 2024. So oft ein Buͤrge uͤber die Guͤter des Haupt⸗ ſchuldners eine gedachtermaßen zulaͤſſige Auskunft gege⸗ ben, und den zur Ausklagung hinreichenden Vorſchuß ge⸗ than hat; ſo iſt bis zum Betrag der angezeigten Guͤter die Gefahr des Glaͤubigers, wenn er etwa gegen den Haupt— ſchuldner das gerichtliche Verfahren unterlaͤßt, und dieſer in Zahlungs⸗Unvermoͤgenheit inzwiſchen verfaͤllt; der Buͤrge haftet dafuͤr nicht. 2025. Sind Mehrere fuͤr die nemliche Schuld Buͤr— gen des nemlichen Schuldners geworden, ſo iſt jeder fuͤr die ganze Schuld verbindlich. 2⁰26. Jeder derſelben der auf die Einrede der Thei⸗ 111. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. 541 lung nicht Verzicht gethan hat, kann jedoch fordern, daß zuerſt der Glaͤubiger alle Buͤrgen nach ihren Antheilen be— lange. Wenn auf das Verlangen Eines der Buͤrgen die Thei⸗ lung der Klage erkannt wird, etliche unter ihnen aber als— dann ſchon unvermoͤgend zu zahlen ſind; ſo bleibt dieſer Buͤrge fuͤr den von dieſen nicht einzubringenden Antheil verhaftet; hingegen keineswegs fuͤr jene, die nach erkann⸗ ter Theilung in Unvermoͤgenheit gerathen. 2⁰27. Hat der Glaͤubiger freywillig jeden auf ſeinen Antheil belangt; ſo kann er von dieſer Theilung nicht ab— gehen, auch wegen derjenigen Buͤrgen nicht, die damals ſchon unvermoͤgend waren. 2027. a. Hätten mehrere Perſonen ſich als Selbſtſchuldner ver⸗ ſchrieben, ſo ſteht keinem die Einrede der Theilung zu. Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Buͤrgſchaft zwiſchen dem Schuldner und dem Buͤrgen. 2⁰028. Einem Buͤrgen, der gezahlt hat, ſteht der Ruͤckgriff wider den Hauptſchuldner zu, die Buͤrgſchaft mag mit oder ohne deſſen Vorwiſſen uͤbernommen worden ſeyn. Dieſer Ruͤckgriff geht auf Kapital, Zinſen und Ko⸗ ſten; bey den Koſten jedoch nur auf jene, die von dem Buͤrgen aufgewendet werden, nachdem er von der wider ihn angeſtellten Klage den Hauptſchuldner in Kenntniß geſezt hat. d 542 1II. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. Sein Ruͤckgriff geht auch im geeigneten Fall auf Ent⸗ ſchaͤdigung. 3 2⁰29. Der Buͤrge, der die Schuld zahlt, tritt in al⸗ le Rechte des Glaͤubigers wider den Schuldner kraft Ge— ſezes ein. 2030. Wer fuͤr mehrere Sammtſchuldner buͤrgte; kann auf einen jeden aus ihnen fuͤr das Ganze, was er gezahlt hat, zuruͤckgreifen. 2031. Der Buͤrge, der eine Schuld zahlte, die der Hauptſchuldner nachher abermahls zahlt, weil er vom Buͤrgen uͤber die geſchehene Zahlung unbenachrichtigt blieb, hat keine Ruͤckgriffs-Klage wider den Schuldner, ſondern nur eine Klage auf Zuruͤckzahlung wider den Glaͤubiger. Zahlt der Buͤrge ohne eine Klage abzuwarten, und ohne den Hauptſchuldner zu benachrichtigen, ſo hat er wider dieſen keinen Ruͤckgriff, ſobald der Schuldner zur Zeit der Zahlung Einreden hatte, um derentwillen die Schuld fuͤr erloſchen haͤtte erklaͤrt werden muͤſſen; ihm bleibt jedoch die Klage auf Zuruͤckzahlung wider den Glaͤubiger. 2032. Der Buͤrge kann auch ſchon, ehe er zahlt, wider den Schuldner auf Schadloshaltung klagen: 1.) Wenn er auf Zahlung gerichtlich belangt iſt; 2.) Wenn der Schuldner in Gant oder Vermoͤgens⸗ Zer fall gerathen iſt; 3.) Wenn der Schuldner verſprochen hat, in einer beſtimmten Friſt ihn ſeiner Verbindlichkeit zu entledigen. „2 III. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. 545 4.) Wenn die Verfallzeit der Schuld erſchienen, und dieſe daher klagreif geworden iſt; 5.) Nach zehn Jahren, wenn die Hauptſchuld kei⸗ nen beſtimmten Verfalltag hat, und nicht von der Art iſt, daß ſie erſt nach einer beſtimmten Zeit ſich tilgen laͤßt, wie z. B. eine Vormundſchafts⸗ Verbindlichkeit. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Buͤrgſchaft zwiſchen den Buͤrgen unter ſich. 2 2⁰33. Wenn mehrere Perſonen fuͤr eine und dieſelbe Schuld an eben denſelben Schuldner ſich verbuͤrgt haben; ſo hat der Buͤrge, der die ganze Schuld zahlt, ſeinen Ruͤckgriff auf die uͤbrigen Buͤrgen und zwar auf einen jeden fuͤr deſſen Antheil. Dieſer Ruͤckgriff hat jedoch nur alsdenn ſtatt, wenn der Buͤrge in einem der im vorhergehenden Saz ausge⸗ druckten Fall ſich befand, als er zahlte. Drittes Kapitel. Von Erloͤſchung der Buͤrgſchaft. 2054. Die Buͤrgſchafts⸗Verbindlichkeit erloͤſcht aus gleichen Urſachen, wie andere Verbindlichkeiten. 2035. Die Rechts⸗Vermiſchung in der Perſon des Hauptſchuldners und ſeines Buͤrgen, da nenlich einer von ihnen Erbe des andern wird, hebt die Klage des Glaͤu— 5 4 III. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. bigers wider denjenigen nicht auf; der ſich fuͤr den Buͤr— gen verbuͤrgt hat. 2⁰36. Der Buͤrge iſt berechtigt, dem Glaͤubiger alle Efnreden entgegen zu ſezen, welche dem Hauptſchuld⸗ ner zuſtehen, und mit der Schuld zuſammenhaͤngen. Er kann ſich mit ſolchen Einreden nicht ſchuͤzen, welche dem Schuldner bloß aus ſeiner perſoͤnlichen Eigenſchaft zuſtehen. 2⁰37. Der Buͤrge iſt ſeiner Verbindlichkeit los, ſo⸗ bald es der Glaͤubiger unmoͤglich macht, daß in ſeine Rechte, Pfaͤnder und Vorzuͤge, der Buͤrge eintreten koͤnne. 2⁰38. Der Glaͤubiger, welcher liegende oder fahren⸗ de Haabe fuͤr die Hauptſchuld an Zahlungsſtatt freywillig annimmt, befreyt den Buͤrgen dadurch, ſelbſt fuͤr den Fall, da dieſe Sachen dem Glaͤubiger durch Urtheil und Recht wieder abgeſprochen wuͤrden. 2⁰39. Eine bloße Verlaͤngerung der Zahlungsfriſt, welche der Glaͤubiger dem Hauptſchuldner geſtattet, be⸗ freyt den Buͤrgen nicht; dieſer wird aber auch dadurch nicht gehindert, wider den Schuldner auf Zahlung zu klagen. Viertes Kapitel. Von geſezlichen und gerichtlichen Buͤrg⸗ ſchaften. 2 4. So oft jemand durch die Verfuͤgung eines Geſezes oder eines Urtheils im Fall iſt Buͤrgſchaft zu ſtellen, muͤſſen bey dem Buͤrgen, den er in Vorſchlag bringt, — III. B. Xv. T. Von dem Vergkeich. 5 5½85 bringt, die im 2018, und 2019. Saz vorgeſchriebenen Be⸗ dingungen eintreten. Bey einer gerichtlichen Buͤrgſchaft muß der Buͤrge noch auſſer dem eine Perſon ſeyn, wider welche wegen Schul⸗ den perſoͤnlicher Verhaft erkannt werden darf⸗ 2⁰41. Wer keinen Buͤrgen findet, der darf ſtatt deſ⸗ ſen ein hinlaͤngliches Pfand geben. 2⁰ 4. Der gerichtliche Buͤrge kann nicht verlangen, daß der Hauptſchuldner vorher ausgeklagt werde. 2⁰ ⁄46. Der Afterbuͤrge eines gerichtlichen Buͤrgen kann weder die Vorausklage des Hauptſchuldners noch jene des Hauptbuͤrgen verlangen. Fuͤnfzehnter Titel. Von dem Vergleich. 2 443. Der Vergleich iſt ein Vertrag, wodurch die Partheien einen ſchon entſtandenen Rechtsſtreit beylegen, oder einem beſorglichen zuvorkommen. Dieſer Vertrag muß ſchriftlich verfaßt werden, 2⁰ 45. Um ſich zu vergleichen muß man die Faͤhig⸗ keit haben, uͤber die im Vergleich begriffenen Gegenſtaͤnde nach Gutfinden zu ſchalten und zu walten. Ein Vormund, um ſich fuͤr den Minderjaͤhrigen oder Mundloſen zu vergleichen, muß den 467. Saz unter dem Titel von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormund⸗ ſchaft und der Gewalts⸗Entlaſſung beobach⸗ ten, ſo wie der, welcher ſich mit dem Minderjaͤhrigen, Geſezbuch. Mm 56 1II. B. XV. T. Von dem Vergleich. der ſeine Volljaͤhrigkeit erreicht hat, uͤber die Vormund⸗ ſchafts⸗Rechnung vergleichen will, den 472. Saz deſſel⸗ ben Titels. Gemeinden, Koͤrperſchaften und Staats⸗Anſtal⸗ ten koͤnnen ſich nur mit ausdruͤcklicher Ermaͤchtigung des Staats⸗Oberhaupts vergleichen. 2046. Man kann ſich uͤber die aus Verbrechen entſte⸗ hende Privatrechte vergleichen. Das gerichtliche Verfahren der Staatsbeamten wird durch den Vergleich nicht gehindert. 2046 a. Ein Recht auf künftigen Unterhalt kann ſo wenig durch Vergleich, als durch Entſagung weggegeben werden, wenn nicht vom Richter nach Vernehmung des Kron⸗Anwalds dazu die Ermächtigung gegeben worden iſt. 2⁰47. Ein Vergleich kann unter Strafgedingen ge⸗ ſchloſſen werden. 2046. Vergleiche bleiben auf ihren Gegenſtand be⸗ ſchraͤnkt; hat man auch darinn auf alle Rechte, Klagen und Anſpruͤche, Verzicht gethan; ſo verſteht ſich dieſes dennoch nur von dem Gegenſtand des verglichenen Streits. 2⁰ 9. Vergleiche beſchraͤnken ſich auf die einbegriffe⸗ nen Streitigkeiten. Dieſe Einbegreifung muß durch die von den Partheien gebrauchte beſondere oder allgemeine Ausdruͤcke, oder durch nothwendige Folgerung aus dem, was ausgedruckt iſt, klar ſeyn. 2050. Wer uͤber ein fuͤr ſich habendes Recht ſich ver⸗ gleicht, und in der Folge das gleiche Recht als Rechtsfol⸗ ger einer andern Perſon erwirbt, der iſt wegen dieſes neu III. B. XV. T. Von dem Vergleich. 54⁷ erworbenen Rechts an jenen fruͤhern Vergleich nicht ge⸗ bunden.. 2051. Der Vergleich mit Einem der Betheiligten bindet die uͤbrigen Theilhaber nicht; ſie koͤnnen auch dieſen Vergleich nicht fuͤr ſich benuzen. 2051 2. Wer durch einen Vergleich zur Beylegung des Streits eine im Streit nicht befangene Sache hingibt, muß dafür Gewähr leiſten, wenn darauf nicht verzichtet iſt: für die im Streit befangene Sache wird, außer dem Fall einer beſondern Zuſage, nicht Gewähr geleiſtet, die Sache mag in der Hand des vorigen, Beſizers bleiben, oder in jene des Gegentheils übergehen. 2052. Vergleiche haben unter den Partheien die Kraft eines in leztem Rechtszug ergangenen Endurtheils⸗ Sie koͤnnen weder wegen irriger Anſicht der im Streit befangen geweſenen Rechte, noch wegen Verkuͤrzung an⸗ gefochten werden⸗ 2053. Ein Vergleich kann wieder aufgehoben werden, wenn uͤber die Perſon oder uͤber den Gegenſtand des Streits ein Irrthum vorwaltete. Er kann in allen Faͤllen wieder aufgehoben werden, wo Betrug oder Zwang untergelaufen iſt. 2054. Ein Vergleich kann umgeſtoſſen werden, wenn er den Vollzug eines in ſich nichtigen Rechtstitels bewirkt, und die Partheien nicht ausdruͤcklich uͤber die Nichtigkeit ſich verglichen haben, 2055. Ein Vergleich, der auf Urkunden geſchloſſen wurde, die nachher fuͤr falſch erkannt werden, iſt ſeinem ganzen Inhalt nach unguͤltig⸗ Mm 8 5ʃ8 III. B. XV. T. Von dem Vergleich. 2056. Unguͤltig iſt ein Vergleich, der uͤber einen Streit geſchloſſen wird, welcher ſchon durch ein rechts⸗ kraͤftiges Urtheil entſchieden iſt, das beeden Theilen oder Einem unbekannt war. „Wenn jedoch wider das unbekannte Urtheil eine Be⸗ rufung an einen hoͤhern Richter noch ſtatt findet, ſo iſt der Vergleich guͤltig. 1 2057. Haben die Partheien ſich allgemein uͤber alle Geſchaͤfte, die ſie miteinander haben moͤchten, verglichen; ſo ſind unbekannte Urkunden, die ſpaͤterhin entdeckt wer— den, kein Grund zur Umſtoßung, wenn ſie nicht durch Eine der Partheien hinterhalten wurden. 1 Aber der Vergleich waͤre nichtig, an deſſen ganzen Gegenſtand Eine der Partheien laut der neu entdeckten Ur⸗ kunden keinerley Recht gehabt haͤtte. 4 2056. Ein Rechnungsfehler in einem Vergleich un⸗ terliegt der Verbeſſerung— „ Sechszehenter Titel. 1 I Von dem perſoͤnlichen Verhaft wegen buͤrger⸗ lichen Verbindlichkeiten. 2059. In buͤrgerlichen Sachen hat perſoͤnlicher Ver⸗ haft ſtatt im Fall einer Hintergehung. Dieſe iſt vorhanden, Wenn Jemand eine unbewegliche Sache verkauft oder verpfaͤndet, von welcher er weiß, daß er nicht Eigenthuͤmer iſt. III. B. XVI. T. Vom perſönl. Verhaft wegen bürg⸗Verbindlichk. 549 Wenn Jemand wiſſentlich Guͤter, die einem andern J 2060, 1.) 2.) 6.) verpfaͤndet ſind, fuͤr frey ausgibt, oder fuͤr weniger belaſtet, als ſie es wirklich ſind. Perſoͤnlicher Verhaft hat ebenfalls ſtatt: Fuͤr nothgedrungen hinterlegte Sachen; Fuͤr die auf Anrufen gerichtlich verordnete Ein⸗ raͤumung eines Grundſtuͤcks, deſſen der Eigen⸗ thuͤmer durch Thaͤtlichkeiten entſezt worden; fuͤr die Erſtattung der Fruͤchte, welche der wi— derrechtliche Beſizer davon genoſſen hat; und fuͤr die Entſchaͤdigung, welche dem Eigenthuͤmer zuerkannt wird; Fuͤr die Zuruͤckgabe der Gelder, welche bey dazu beſtellten Staatsbeamten hinterlegt ſind; Fuͤr die Zuruͤckgabe der Sachen, die zu dritter Hand einer verordneten Obrigkeits⸗Perſon oder einem Huͤter anvertraut worden ſind; Wider gerichtliche Buͤrgen, ingleichem wider die Buͤrgen derjenigen, welche unter perſoͤnlichem Verhaft ſchulden, ſofern die Buͤrgen ſich unter Verhaft verbindlich machten; Wider alle Staats⸗Beamten, um ihre Aufſaͤze vorzulegen, wenn ſie von der Behoͤrde dazu aufgefordert ſind; Wider die Staatsſchreiber, Anwaͤlde, Staats⸗ und Gerichtsboten fuͤr die Ruͤcklieferung der zu Amtsverrichtungen ihnen anvertrauten Urkunden und der fuͤr ihre Geſchaͤfts-Kunden aus Amts⸗ Anlaß bezogenen Gelder⸗ 550 LIl. B. XVI. T. Von perſönl. Verhaft wegen bürg. Verbindlichk. 2060 a. Perſönlicher Verhaft hat ferner ſtatt: 3.) Wegen freywillig hinterlegter und veruntreuter Sachen, deren Gebrauch nicht geſtattet war; 9.) Wegen Rechnungs⸗Reſten der Vormundſchafts⸗, Pfleg⸗ ſchafts⸗, Gemeinds?, Stiftungs;, Ortsherrlichkeits⸗ und Staats⸗Rechner; 10.) Wegen der aus Vergehen entſpringenden Entſchädigungs⸗ Verbindlichkeiten; 11.) Wegen rechtskräftig entſchiedener Anſprüche aller Art an Fremde, und wegen der unentſchiedenen Anſprüche ſolcher Fremden, die keine andere Sicherheit für Aus⸗ wartung des Rechts geben⸗ 2061. Diejenigen, welche durch ein rechtskräftiges Endurtheil angewieſen ſind, ein Grundſtuͤck zu raͤumen, und es nicht thun, koͤnnen durch ein zweytes Urtheil fuͤnfzehn Tage, nachdem das Erſte dem Beklagten in Perſon oder in ſeinem Wohnſiz verkuͤndet worden iſt, zu perſoͤnlichem Verhaft gezogen werden. Wenn die Liegenſchaft mehr als zehen Stunden von dem Wohnſiz des unterliegenden Theils entfernt iſt; ſo ſoll zu der Friſt von fuͤnfzehn Tagen fuͤr jede zehen Stunden ein Tag zugeſezt werden⸗ 206. Wider die Paͤchter kann zwar fuͤr Pachtſchil⸗ lings⸗Ruͤckſtand nur alsdann perſoͤnlicher Verhaft verhaͤngt werden, wenn es in dem Pachtvertrag namentlich bedun⸗ gen iſt: jedoch, ſie moͤgen auf Pachtzins oder Theilbau gepachtet haben, koͤnnen ſie durch perſoͤnlichen Verhaft angegriffen werden, wenn ſie am Ende des Pachts das bey ihnen eingeſtellte Vieh, das Saatkorn und die land⸗ wirthſchaftlichen Beduͤrfniſſe, welche ſie uͤbernommen hat⸗ 1II. B. XVI. T. Von perſönl. Verhaft wegen bürg. Verbindlichk. 551 ten, nicht zuruͤckliefern, vorausgeſezt, daß wegen des Abgangs an dieſen Gegenſtaͤnden ſie ſich nicht als ſchuld⸗ los rechtfertigen⸗ 2063. Außer den Faͤllen der vorhergehenden Saͤze, oder denen, die kuͤnftig durch ein foͤrmliches Geſez noch etwa beſtimmt werden, iſt allen Richtern verboten auf per⸗ ſoͤnlichen Verhaft zu erkennen, allen Staats⸗ und Ge⸗ richtsſchreibern Urkunden. aufzunehmen, worinn man ein Recht perſoͤnlichen Verhaft zu begehren ſich ausbedingt, und allen Eingebohrnen in eine ſolche Uebereinkunft, ſollte ſie auch im Auslande geſchloſſen werden, einzuwilligen, alles bey Strafe der Nichtigkeit und Verurtheilung zur Entſchaͤdigung und zu den Koſten. 206 4. Auch in den oben ausgedruckten Faͤllen darf wider Minderzjaͤhrige der perſoͤnliche Verhaft nicht ver⸗ haͤngt werden⸗ 2⁰65. Wegen einer Summe, die unter Einhundert und funfzig Gulden iſt, darf darauf nicht erkannt werden, (Wechſelſachen ausgenommen.) 2066. Wider ſiebenzigjäͤhrige Perſonen, wider Ehe⸗ frauen und ledige Frauensperſonen darf er nur in dem Fall einer Hintergehung angewendet werden⸗ Schon der Eintritt in das ſiebenzigſte Jahr gibt obi⸗ gen Vortheil, des ſiebenzigjaͤhrigen Alters⸗ Perſönlicher Verhaft wegen einer waͤhrend der Ehe be⸗ gangenen Hintergehung hat wider Ehefrauen nur ſtatt, wenn ihr Vermoͤgen von jenem des Manns voͤllig abge⸗ ſondert iſt, oder wenn ſie Guͤter beſizen, deren freye Ver⸗ ——— 1 1 552 111. B. XVI. T. Von perſönl. Verhaft wegen bürg. Verbindlichk. waltung ihnen vorbehalten iſt, und nur fuͤr Verbindlich⸗ keiten, welche dieſe Guͤter betreffen. Ehefrauen, in Guͤter⸗Gemeinſchaft lebend, die ge⸗ meinſchaftlich oder ſammtverbindlich mit ihrem Mann ein Rechts⸗Geſchaͤft eingehen, ſollen in Hinſicht dieſer Ge⸗ ſchaͤfte nie als der Hintergehung ſchuldig angeſehen werden. 2⁰67. Der perſoͤnliche Verhaft kann auch da, wo er nach dem Geſez ſtatt hat, nur auf erlangtes Urtheil voll⸗ zogen werden. 2⁰68. Die Berufung wirkt keinen Aufſchub des per⸗ ſoͤnlichen Verhafts, der durch ein Urtheil verhaͤngt iſt, welches fuͤrſorglich gegen Sicherheits-Leiſtung vollzogen werden darf. 2068 a. Derjenige, der auf Verhaft anträgt, muß die Er⸗ nährungs⸗ und Bewachungs⸗Koſten vor dem Vollzug vorſchießen, in der Summe, welche das Urtheil nach Verhältniß der Bedürfniſſe des Schuldners anzugeben hat. Der Schuldner muß ſie nebſt der Hauptſchuld erſezen, ehe er ſeine Entlaſſung verlangen kann. 2068 b. Der Schuldner muß nach Befriedigung des Gläu⸗ bigers ſogleich, und auch ohne ſolche alsdann entlaſſen werden, wenn 2.) er das Freyjahr des 2066. Sazes erreicht, oder 2.) wenn der Gläubiger den Koſten⸗Vorſchuß nicht mehr fortſezen will; 3.) wenn der Schuldner ſein Vermögen geſezmäſig abtritt; 4.) wenn der Gläubiger in die Entlaſſung einwilligt; 4.) wenn der Verhaft von der Behörde für nichtig erklärt wird. 2⁰69. Durch Vollzug der perſoͤnlichen Haft wird das 111. B. XVII. T. Von dem Einſaz⸗Pfand⸗Vertrag. 555 gerichtliche Verfahren auf die Guͤter und der Gerichts⸗Zu⸗ griff auf dieſelben weder verhindert, noch eingeſtellt. 2070. Gegen die beſondern Geſeze, welche den per— ſoͤnlichen Verhaft in Handelsſachen erlauben, gegen die Polizey-Geſeze, ſo wie gegen die Geſeze uͤber die Ver— waltung oͤffentlicher Gelder, koͤnnen obige Saͤze ſaͤmmtlich nicht angezogen werden⸗ Siebenzehnter Titel. Von dem Einſaz⸗Pfand⸗Vertrag. 2071. Der Einſaz⸗Pfand⸗Vertrag iſt derjenige, in Gefolg deſſen ein Schuldner ſeinem Glaͤubiger eine Sache zur Sicherheit der Schuld einhaͤndiget. 2071 a. Die Schuldigkeit ein Pfand einzuſezen, die durch den Pfandvertrag entſteht, trägt auch die Schuldigkeit in ſich, das Eingeſezte, wenn es durch Andere entwährt wird, mittelſt Einſezung eines Andern gleich genügenden Pfand⸗Stücks und des Erſazes aller Koſten zu gewähren. 2072. Das Einſaz⸗Pfand beweglicher Sachen heißt Fauſtpfand; das Einſaz⸗Pfand einer unbeweglichen Sache heißt Nuzpfand. Erſtes Kapitel. Von dem Fauſtpfand. 2075. Das Fauſtpfand gibt dem Gläͤubiger ein Recht aus dem Pfandſtuͤck vor andern Glaͤubigern ſeine Zahlung zu fordern⸗ 55 ¾ I1I. B. XVII. T. Von dem Einſaz⸗Pfand⸗Vertrag. 2⁰%4. Damit dieſes Vorrecht ſtatt finde, muß eine offentliche, oder eine in oͤffentliche Buͤcher eingetragene Privat⸗Urkunde vorhanden ſeyn, welche den Betrag der Schuld, ſo wie die Gattung und Beſchaffenheit des Pfand⸗ ſtuͤcks genau angibt, oder welcher ein Verzeichniß anliegt, das davon Beſchaffenheit, Gewicht und Maas ausdruͤckt. Bey Gegenſtaͤnden unter dem Werth von fuͤnf und ſiebenzig Gulden iſt die ſchriftliche Abfaſſung und Eintra⸗ gung erlaſſen. 2⁰75. Dieſes Vorrecht haftet auf unkoͤrperlicher fah⸗ render Haabe, als z. B. fahrenden Schuld⸗Forderungen, nur durch eine ſolche Urkunde, welche zugleich dem Schuldner der verpfaͤndeten Forderung kund gethan worden iſt. 2⁰/6. In allen Faͤllen hat ein Vorrecht auf das Fauſtpfand nur ſo weit ſtatt, als dieſes dem Glaͤubiger, oder einem Dritten, den die Partheien erwaͤhlten, zur Innhabung uͤberliefert und darinn geblieben iſt. 2⁰7. Fauſtpfaͤnder kann ein Dritter fuͤr den Schuld⸗ ner geben. 2⁰77 a. So weit bey einer verpfändeten fremden Sache zwi⸗ ſchen dem Geber und Empfänger des Fauſtpfands ein abgeſchloſſener Kauf gültig geweſen ſeyn würde, ſo weit iſt es auch die Ver⸗ pfändung. 2⁰738. Der Gläubiger kann im Nichtzahlungsfall durch eigene Gewalt uͤber das Fauſtpfand nichts verfuͤgen, ſon⸗ dern nur bey Gericht begehren, daß ihm, nach einer durch Sachverſtaͤndige vorgenommenen Schaͤzung, dieſes Fauſt⸗ pfand, ſo weit deſſen Werth die Forderung nicht uͤberſteigt, 1II. B. XVII. T. Von dem Einſaz⸗ Pfand⸗Vertrag. 555 an Zahlungsſtatt zugeſchlagen, oder daß es oͤffentlich verſteigert werde. Jedes Geding, welches den Glaͤubiger ermaͤchtigt, ſich ſelbſt das Pfand zuzueignen, oder ohne Beobachtung obiger Formen daruͤber zu verfuͤgen, iſt unguͤltig. 2079. Der Schuldner bleibt bis zum gerichtlichen Zuſchlag in ſofern es zu einem ſolchen kommt, Eigenthuͤ⸗ mer des Pfands, das in der Hand des Glaͤubigers nur als anvertrantes Gut zur Sicherſtellung ſeines Vorrechts betrachtet wird. 2060. Der Glaͤubiger haftet laut des Titels: von Vertraͤgen oder perſoͤnlichek Rechten und Verbindlichkeiten, die aus Vertraͤgen entſte⸗ hen, im Allgemeinen, fuͤr Verluſt oder Verſchlim⸗ merung des Pfands, ſo weit ſie Folgen ſeiner Nachläͤſſig⸗ keit ſind. Dagegen hat der Schuldner dem Glaͤubiger die auf Erhaltung des Pfands verwendete nuͤzliche und nothwen⸗ dige Koſten zu erſezen. 2081. Iſt eine Schuldforderung zu Pfand gegeben, welche Zinſen bringt, ſo hat der Glaͤubiger dieſe Zinſen an denjenigen abzurechnen, die ihm etwa gebuͤhren. Iſt die Hauptſchuld, wofuͤr eine Schuldforderung zum Pfand dient, unverzinslich, ſo werden jene Pfand⸗ Zinſen auf das Kapital der Schuld abgerechnet. 206a. Außer dem Fall des Mißbrauchs kann der Schuldner nicht fordern, daß ſein Pfand zuruͤckgegeben werde, ehe die Schuld, fuͤr welche das Unterpfand gege— ben iſt, in Kapital, Zinfen und Koſten ganz getilgt iſt. 556 III. B. XVII. T. Von dem Einſaz⸗Pfand⸗Vertrag. Schuldet der Schuldner, der das Pfand gab, dem nem⸗ lichen Glaͤubiger eine weitere Schuld, welche vor der Zah— lung der Erſten verfaͤllt, ſo kann der Glaͤubiger das Fauſt— pfand innbehalten, bis er fuͤr die eine und die andere For⸗ derung befriedigt iſt, auch ohne Zuſage, daß ſolches fuͤr die Zahlung der weiteren Schuld ebenfalls haften ſolle. 2⁰83. Das Pfandrecht iſt untheilbar, obſchon die Schuld unter den Erben des Schuldners und die Forderung unter den Erben des Glaͤubigers theilbar iſt. Der Erbe des Schuldners, der ſeinen Antheil an der Schuld gezahlt hat, kann, ſo lange die Schuld nicht ganz getilgt iſt, nicht fordern, daß ihm ſein Antheil am Pfand zuruͤckgegeben werde. Umgekehrt darf auch der Erbe des Glaͤubigers, der ſeinen Antheil an der Forderung erhalten hat, zum Nach⸗ theil der uͤbrigen Mit-Erben, die noch nicht befriedigt ſind, das Pfand nicht ausliefern. 2⁰84. Die vorſtehenden Verordnungen gehen nicht auf Handlungs-Geſchaͤfte, noch auf oͤffentliche Leih-und Pfandhaͤuſer, ſo weit ſolche eigenen Geſezen und Verord⸗ nungen unterliegen. Zweytes Kapitel. Von dem Nauz⸗Pfand. 20835. Das Nuzpfands⸗Recht kann nur ſchriftlich gegeben werden. Der Glaͤubiger erhaͤlt durch denſelben nur die Nuzung der Fruͤchte eines Grundſtuͤcks, mit der Auflage jaͤhrlich 111. B. XVII. T. Von dem Einſaz⸗ Pfand⸗Vertrag. 557 den Ertrag zuerſt von den Zinſen, welche ihm gebuͤhren, und darnach von dem Kapital abzurechnen. 2086. Der Glaͤubiger muß, wo nicht das Gegentheil bedungen worden, die Steuern und jaͤhrlichen Laſten des Grundſtuͤcks, das er im Pfand-Genuß hat, zahlen. Er muß ebenfalls bey Vermeidung voller Entſchaͤdi⸗ gung fuͤr die Unterhaltung, auch fuͤr nuͤzliche und noͤthige Bau und Beſſerung des Grundſtuͤcks ſorgen, wofuͤr er je— doch die Auslagen an den Fruͤchten abrechnen darf. 2087. Der Schuldner kann, ohne die Schuld voͤllig abgetragen zu haben, die Nuzung des Pfand-Guts nicht an ſich ziehen. Dem Glaͤubiger, der ſich der im vorigen Saz ausge⸗ druckten Laſten entledigen will, bleibt es aber, inſofern er darauf nicht entſagt hat, frey, dem Schuldner den Ge⸗ nuß des Pfands heimzuſchlagen⸗ 2086. Dadurch allein, daß die Zahlung zur Verfall⸗ Zeit nicht erfolgt, wird der Glaͤubiger nicht Eigenthuͤmer des Nuzpfands; jedes dieſem entgegenlaufende Geding iſt unguͤltig; er kann im Saͤumnißfall wider den Schuldner in geſezlichen Wegen auf gerichtliche Verſteigerung dringen. 2⁰89. Das Geding, daß die Fruͤchte gegen die Zin⸗ ſen entweder ganz oder bis zu einem gewiſſen Betrag wett⸗ geſchlagen ſeyn ſollen, iſt erlaubt und wirkſam. 2089. a. Mit Ende eines jeden Vertrags⸗Jahrs wird dasje“ nige, was die gewonnene Früchte in dieſer Zeit mehr betragen haben, am Kapital abgeſchrieben; iſt weniger eingegangen, als der Zinse betrag wäre, ſo iſt das Mangelnde dem Kapital zuzuſchreiben. —— —— 658 111. B. XVII. T. Von dem Einſaz Pfand⸗Vertrag. 2⁰90. Die Verfuͤgungen des 2077. und 2083, Sazes gelten dem Nuzpfand, wie dem Fauſtpfand. 20⁰91. Alle Saͤze des gegenwaͤrtigen Kapitels thun den Rechten keinen Abbruch, welche dritte Perſonen an dem Nuzpfand⸗Stuͤck haben moͤgen. Der Nuzpfands-Glaͤubiger, welcher auf das Grund⸗ Stuͤck noch aus andern Anlaͤſſen geſezmaͤßig beſtellte und bewahrte Vorzugs⸗ oder Unterpfands⸗Rechte hat, darf ihrer in ſeiner Ordnung, wie jeder anderer Glaͤubiger, ſich bedienen. 2⁰91 a. Eine eigene Art von Nuzpfandrecht entſteht dadurch, wenn der Eigenthümer einer zu Unterpfand verſchriebenen Liegenſchaft ſeinen Verwalter oder Pächter anweiſet, jährlich aus den eingehen⸗ den Früchten derſelben den Zins an den Gläubiger abzuführen. Eine ſolche Anweiſung muß gerichtlich vollzogen, und bey jeder Aenderung im Pacht, oder in der Verwaltung erneuert werden. Die jährliche Früchte werden dadurch Fauſipfand für den Zins, und der Pächter oder Verwalter wird Gewalthaber des Gläubigers für die Zinserhebung, und haftet zugleich als Aufbewahrer für die Nichtauslieferung des Ertrags vor erfolgter Zinszahlung. Die Kapitalzahlung iſt aus dem Gut nach Unterpfandsrecht zu ſuchen, wenn ſolches gehörig gegeben iſt. Achtzehnter Titel. Von Vorzugs⸗und Unterpfands⸗Rechten⸗ Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 20⁰92. Wer eine Verbindlichkeit auf ſich genommen hat, muß die Erfuͤllung ſeines Verſprechens aus allem ſeinem gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen, beweglichen und unbeweglichen Vermoͤgen bewirken. 1II. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 559 2⁰93. Das Vermoͤgen des Schuldners iſt das ge⸗ meinſchaftliche Unterpfand aller ſeiner Glaͤubiger, und der Erloͤs aus deſſen Verkauf muß unter ihnen verhaͤlt⸗ nißmaͤßig vertheilt werden, ſo oft nicht rechtmaͤßige Urſa⸗ chen eintreten, Einen der Glaͤubiger dem Andern vorge⸗ hen zu laſſen. 2⁰9½4. Die rechtmaͤßigen Urſachen eines Vorgangs ſind Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechte. Zweytes Kapitel. Von den Vorzugs⸗Rechten. 2⁰95. Ein Vorzugs⸗Recht iſt ein aus der Eigen⸗ ſchaft der Forderung entſpringendes Recht des Glaͤubi— gers, Andern, ſelbſt Unterpfands-Glaͤubigern, vorzugehen. 2⁰96. Unter mehrern Vorzugs ⸗ Glaͤubigern richtet ſich der Vorzug nach der verſchiedenen Eigenſchaft ihrer Vorzugs⸗Rechte. 2⁰97. Mehrere Vorzugs⸗Glaͤubiger, die von gleicher Ordnung ſind, werden mit einander nach Verhaͤltniß ihrer Forderungen gezahlt. 2⁰98. Die Vorzugs⸗Rechte des Staats⸗Schazes und die Ordnung, worinn ſie ſtatt haben, haͤngen von be⸗ ſondern jeweiligen Geſezen ab. Der Staats⸗Schaz kann jedoch niemals zum Abbruch fruͤher erworbener Rechte dritter Perſonen einen Vorzug erlangen. 2⁰98 a. Die Vorzugsrechte des Staats ſind dahin beſtimmt; I.) Die Steuern und Hoheits⸗Abgaben für das laufende, und den Ausſtand des leztverfloſſenen Rechnungs⸗ — 660 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. Jahrs haben die Rechte derer im Saz 2101. genannten Forderungen doch erſt unmittelbar nach jenen: II. Die Forderungen an die Staatsrechner haben 1.) ein Vorzugs⸗Recht auf alle fahrende Haabe des Rech⸗ ners und ſeiner Ehefrau, dieſe mag in Vermögens⸗Gemeinſchaft, oder auf abgeſondert Gut mit ihrem Mann leben; jedoch iſt, wenn ſie nicht in Fahrnißgemeinſchaft leben, jene Fahrniß ausgenommen, von welcher hinlänglich bewieſen wird, daß ſie ſolche ererbt, oder aus eigenem Geld angeſchaft habe. Dieſer Vorzug ſteht jedoch denen gleichen Vorzugsrechten des Sazes 2102. und noch mehr denen vorzüglicheren des Sazes 2101. nach. 2.) Ein Vorzugsrecht auf alle jene Liegenſchaften des Rechners und ſeiner Ehefrau, welche nach der Ernennung des Erſteren zum Dienſt angeſchafft wurden, in Anſehuug des Frauenguts unter der zuvor gedachten Ausnahme, und in Anſehung beeder mit der Ein⸗ ſchränkung, daß innerhalb zweyer⸗ Monate nach dem Eintrag des Erwerbs in das Grundbuch jene Belaſtung in dem Pfandbuch ge⸗ hörig vorgemerkt werde. Dieſes Vorzugs⸗Recht gilt niemals zum Nachtheil der gehörig bewahrten Vorzugs⸗Rechte der im Saz 2205. genannten Gläubiger5 noch weniger zum Abbruch der im Saz 2101. genannten, wenn ſie nach Saz 2104. und 2105. auf die Liegenſchaften greifen; noch zu Verkürzung derer Gläubiger, die von dem vorigen Eigenthümer der Liegenſchaft her noch geſezmäſig vereigenſchaftete Forderungen darauf ſtehen haben; 3.) Ein geſezliches Unterpfands⸗Recht nach Saz 2120. auf die dem Rechner vor der Dienſtübernahme zugeſtandene, oder nachher durch Schenkung oder Erbſchaft erlangte Grundſtücke unter Voraus⸗ ſezung der geſezmäſigen Bewahrung. III. Die Forderungen an die Dienſtbürgen der Staatsdiener genießen die nemlichen Vorzugs⸗ und Unterpfands, Rechte, wie jene an die Staatsrechner, von Zeit der Bürgſchafts⸗ leiſtung leiſt Vel rel III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗und Unterpfands⸗Rechten. 561 leiſtung an, jedoch nur auf des Manns, nicht auf der Frau Vermögen. 2099. Die Vorzugsrechte koͤnnen liegende und fah⸗ rende Haabe ergreifen. Erſter Abſchnitt. Von Vorzugs⸗Rechten auf der Fahrniß. 2100. Dieſe Vorzugs⸗Rechte ſind theils allgemein, theils beſchraͤnken ſie ſich auf beſtimmte Fahrniß-Stuͤcke. §. I. Von allgemeinen Vorzugs⸗Rechten auf der Fahrniß. 2101. Nachſtehende Forderungen haben ein Vorzugs⸗ Recht auf die geſammte fahrende Haabe, das nach der Ordnung der Benennung auszuuͤben iſt. 1.) Die Gantkoſten. 2.) Die Begraͤbnißkoſten; 3.) Alle und jede Koſten der lezten Krankheit, deren verſchiedene Glaͤubiger unter ſich den gleichen Rang haben, worinn ſie nach Verhaͤltniß des Betrags ihrer Forderung zur Zahlung kommen. 4.) Der Gehalt der Dienſtleute fuͤr das verfloſſene und laufende Dienſtjahr. 5.) Die Lieferungen der Lebensbeduͤrfniſſe fuͤr den Schuldner und ſeine Familie, durch die Klein⸗ Haͤndler, z. B. Baͤcker, Mezger und andere, von den lezten ſechs Monaten, und jene Geſezbuch. Nn 562 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗und Unterpfands⸗Rechten⸗ durch die Großhaͤndler und die Unterhalts⸗An⸗ ſtalten fuͤr ein Jahr. 2101 3. Hinzukommen 6.) die oben im Zuſaz 2098 a im Abſaz J. genannte Staats⸗Forderungen, ſodann 7.) die unverjährte Arzneyrechnungen der Apotheker für andere als lezte Krankheiten. §. II. Von Vorzugs⸗Rechten auf beſtimmte Fahrniß⸗Stuͤcke. 2102. Ein Vorzugs⸗Recht jedoch nur auf beſtimmte Fahrnißſtuͤcke bey folgenden Forderungen genießen: 1.) Der Mieth⸗ und Pacht⸗ Zins auf den Ertrag der Erndte des lezten Jahrs, und auf den Werth alles deſſen, was zur Einrichtung des Mieth-Hauſes und des Pacht-Guts ge— hoͤrt, ſo wie alles deſſen, was zur Benuzung des Pacht⸗Guts dient, und zwar fuͤr alles faͤl⸗ lige und verfallende, wenn die Pacht⸗ und Mieth⸗Vertraͤge oͤffentlich beurkundet, oder mit Privat-Urkunde, die ihren ſichern Tag hat, belegt ſind: in dieſen beeden Faͤllen haben auch die uͤbrigen Glaͤubiger das Recht, das Miethhaus oder Pachtgut fuͤr die uͤbrigen Jahre wieder fuͤr ihre Rechnung in Beſtand zu geben, ſammt der Schuldigkeit den Eigenthuͤmer um ſeine For— derungen zu befriedigen: Waͤren die Beſtand-Vertraͤge weder oͤffent⸗ lich noch von ſicherem Ort und Tag; ſo gilt HII. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗und Unterpfands⸗Rechten. 563 jener Vorzug fuͤr ein Jahr vom Ende des lau⸗ fenden ruͤckwaͤrts. Dieſen Vorzug genießt auch die Forderung fuͤr unterbliebene Ausbeſſerungen, die dem Mieth⸗ mann oblagen, und fuͤr alles, was zum Voll⸗ zug des Beſtand⸗Vertrags gehoͤrt; Die Saat⸗und Erndte⸗Koſten gehen an dem Ertrag der Erndte und die ruͤckſtaͤndige An⸗ ſchaffungs⸗Koſten des Beſtand⸗-Geraͤths an dem Erloͤs des verkauften Geraͤths voraus ab, und werden durch jenen Vorzug des Beſtandgebers nicht ergriffen. Die Fahrniß des Beſtaͤnders, welche zur Einrichtung ſeines Beſtandhauſes oder Pacht— hofs gehoͤrte, kann der Eigenthuͤmer, wenn ſie ohne ſeine Bewilligung weggeſchaft wurde, in Beſchlag nehmen laſſen, und behaͤlt darauf ſein Vorrecht, wenn er ſie, und zwar die Fahr⸗ niß eines Pachtguts innerhalb vierzig Tagen und die Fahrniß eines Miethhauſes innerhalb vierzehn Tagen an ſich zieht; Ferner hat Vorzugsrecht 2.) Jede Forderung, auf das dafuͤr in der Hand des Glaͤubigers befindliche Fauſtpfand; 3.) Die zur Erhaltung einer Sache verwendeten Koſten, auf ſolche Sache; 4.) Der Kaufſchilling unbezahlter Geraͤthſchaften, auf dieſen ſo weit ſie der Schuldner noch be— ſizt, ſie moͤgen auf baare Zahlung oder auf Zieler gekauft worden ſeyn. Nn 2 564 111. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. Iſt der Verkauf auf baar Geld geſchehen, ſo kann der Verkaͤufer die Stuͤcke, welche noch im Be⸗ ſiz des Kaͤufers ſind, zur Zeit, wo der Zah— lungs-Streit entſteht, ſich wieder zueignen, und ihren weitern Verkauf verhindern, wenn ſeit der Ueberlieferung nicht uͤber Acht Tage ver— floſſen ſind, und die Stuͤcke indeſſen nicht ver⸗ aͤndert wurden. Dieſes Vorzugsrecht des Verkaͤufers ſteht demjenigen nach, welches dem Herrn des Hau⸗ ſes oder des Pachtguts zuſteht, ſo lang nicht bewieſen wird, daß der Herr wußte, die Ge⸗ raͤthſchaften und andere Gegenſtaͤnde, womit ſein Haus oder ſein Pachtgut eingerichtet war, ſeyen dem Beſtaͤnder nicht zugehoͤrig; Uebrigens bleibt es bey demjenigen, was Handels⸗Geſeze und Gebraͤuche uͤber die Zu⸗ ruͤcknahme der Waaren beſtimmen. Desgleichen haben Vorzugs-Rechte 5.) Die Lieferungen eines Gaſtwirths, auf die in ſein Gaſthaus eingebrachte Haabe des Reiſenden. 6.) Die Fracht ſammt Nebenkoſten, auf die ver fuͤhr⸗ te Waare; 7.) Forderungen aus Amts⸗ Mißbraͤuchen oder aus Treuloſigkeiten oͤffentlicher Beamten, auf Kapital und Zinſen der von ihnen geſtellten Dienſt⸗Sicherheit. 2102. a. Die Gülten und Erbzinſen haben auf den Früchten des Gült⸗ oder Zins⸗Guts das gleiche Vorzugs⸗Recht mit dem Pacht⸗ zins, und gehen darinn dieſem vor. n III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 565 2102. b. Hinzukommen 8.) die oben im Zuſaz 2098 a. im Abſaz 11. Ordnung 1. genannte Staatsforderungen. Zweyter Abſchnitt. Von Vorzugs⸗Rechten auf Liegenſchaften. 2103. Auf Liegenſchaften haben folgende Glaͤubiger ein Vorrecht: 1.) Der Verkaͤufer, auf das verkaufte Grund⸗Stuͤck wegen Zahlung des Kaufſchillings. Iſt ein Grundſtuͤck nacheinander mehrmal verkauft worden, und der Kaufſchilling iſt im Ganzen oder zum Theil von mehrern Kaͤufen ruͤckſtaͤndig; ſo wird der erſte Verkaͤufer dem zweyten, der zweyte dem dritten, und ſo weiter vorgezogen. Diejenigen, welche Geld hergeſchoſſen haben, um ein Grundſtuͤck zu erwerben, wenn durch die uͤber das Darlehn errichtete Urkunde glaub⸗— haft erwieſen iſt, daß das Geld zu dieſem Ge— brauch beſtimmt war, und durch die Quittung des Verkaͤufers, daß die Zahlung mit dem ent- — lehnten Geld geſchehen iſt; 3.) Die Mit⸗Erben, auf die Grundſtuͤcke der Erb⸗ ſchaft zur Sicherheit ihrer Theilung, der Ge⸗ waͤhr fuͤr dieſelbe, und des Anfgelds, das ein Mit⸗Erbe dem Andern auf ſein Loos ſchuldet. 4.) Die Baumeiſter, Bau⸗Unternehmer, Maurer und andere Arbeiter, welche an Gebaͤudan Ka⸗ naͤlen und andern Werken jeder Art gebraucht ———— 566 1II. B. XVIII T. Von Vorzugs⸗und Unterpfands⸗Rechten. 5.) wurden, um ſie neu aufzufuͤhren, wieder aufzu⸗ bauen oder auszubeſſern, ſofern ein von der Obrigkeit des Bezirks, von Amtswegen ernannter Sachverſtaͤndiger in einem Protokoll vor der Arbeit, den wirklichen Stand und Werth des Plazes bezeugt hat, und die Arbeiten darauf, laͤngſtens in ſechs Monaten nach ihrer Vollen⸗ dung, durch einen auf gleiche Art ernannten Sachverſtaͤndigen aufgenommen worden ſind. Dieſes Vorzugs⸗Recht kann ſich indeß auf mehr nicht erſtrecken, als auf den Mehr-Werth, der durch das zweyte Protokoll bewaͤhrt wird, mithin auf die Summe, welche das Grundſtuͤck zur Zeit der Veraͤuſſerung durch die daran ge⸗ ſchehene Arbeit an Werth zugenommen hat. Diejenigen, welche das Geld dargeliehen ha— ben, um die Arbeiter zu zahlen, oder deren Auslagen zu erſezen, haben das gleiche Vor— recht, wenn dieſe Verwendung durch die uͤber das Darlehen errichtete Urkunde und durch die Quittung der Arbeiter glaubhaft erwieſen iſt, ſo wie hier oben wegen den Darleihen zur Er⸗ werbung eines Grund-Stuͤcks geordnet iſt. 2103 a. Hiezu kommen 6.) die oben im Zuſaz 2⁰98 a. Abſaz lI. Ordnung 2 genannte Staatsforder ungen. Dritter Abſchnitt. Von den Vorzugs⸗Rechten, die auf liegender „.α und fahrender Haabe zugleich haften⸗ 21%. Die Vorzugs⸗Rechte, welche auf liegende 111. B. XVII. T. Von Vorzugs⸗und Unterpfands⸗Rechten. 567 und fahrende Haabe zugleich gehen, ſind jene, welche im 2101. Saz angefuͤhrt worden. 2105. Wenn bey Abgang an Fahrniß dieſe leztge⸗ dachten Vorzugs⸗Glaͤubiger aus dem Erloͤs eines unbe⸗ weglichen Guts zugleich mit jenen Glaͤubigern befriedigt ſeyn wollen, welche auf das Grundſtuͤck ein Vorzugs⸗ Recht haben, ſo geſchehen die Zahlungen in folgender Ord⸗ nung: 1.) Die Gerichtskoſten und andere im 2101. Saz angefuͤhrte Forderungen; 2.) die Forderungen, welche im 2103. Saz be⸗ zeichnet ſind. 2105 a. Nach allen dieſen genießen noch Vorzugsrecht 3.) die von den Gerichtsherrſchaften fordernde Unterſuchungskoſten auf dem Ver⸗ mögen der Verurtheilten, wenn ſie innerhalb zwey Monaten vom End⸗Urtheil an, ordnungsmäßig im Pfandbuch eingetragen wur⸗ den; ſie können doch nur ohne Nachtheil aller jener früheren Unter⸗ pfands⸗Rechte, welche entweder ohne Eintragung gültig oder durch Eintragung gehörig bewahrt ſind, geübt werden. Vierter Abſchnitt. Wie die Vorzugs⸗Rechte bewahrt werden. 2106. Zwiſchen den Glaͤubigern unter ſich haben die Vorzugs⸗Rechte auf Liegenſchaften keine Wirkung, als in ſo fern ſie durch Eintragung in die Unterpfand-Buͤcher auf geſezliche Art kund gemacht worden ſind, und nur von dem Tag dieſer Eintragung an, jedoch unter nachfolgenden Ausnahmen. 2107. Von der Nothwendigkeit der Eintragung ſind 568 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. frey die im 2101. Saz ausgedruckten Forderun⸗ gen. 2108. Der Verkaͤufer, der ein Vorzugs⸗Recht hat, behaͤlt ſolches durch Einſchreibung ſeiner Erwerb⸗Urkunde in das Grundbuch, ſo weit daraus erhellet, daß er den Kaufſchilling ganz oder zum Theil noch zu fordern hat. Die von dem Kaͤufer veranſtaltete Einſchreibung im Grund⸗ buch nuzt auch ſtatt Eintragung ins Pfandbuch, dem Ver⸗ kaͤufer, ſo wie dem Darleiher, der ihm das gezahlte Geld vorgeſchoſſen hat, und durch die nemliche Urkunde in die Rechte des Verkaͤufers eingeſezt iſt. (Der Pfandſchreiber muß gleichwohl bey Strafe, ſonſt jeden Dritten zu entſchaͤdigen, diejenigen Forderungen, die auf dem Kaufbrief beruhen, zum Vortheil des Ver⸗ kaͤufers ſowohl, als der Darleiher in das Pfandbuch von Amtswegen uͤbertragen; dieſen beeden ſteht ebenfalls frey, den Verkauf, den der Kaͤufer noch nicht hat, einſchreiben laſ⸗ ſen, zur Eintragung ins Pfandbuch zu bringen, um fuͤr ihre Forderung an den Kaufſchilling ihr Vorrecht zu bewahren.) 2108 a. Das Eingeklammerte fällt hierlands weg. 2109. Das Vorzugsrecht eines Mit⸗Erben oder Theilhabers an den Guͤtern eines jeden Looſes, fuͤr das, was von dem Loos zur Gleichſtellung ihm herausgegeben werden muß, oder fuͤr den Kaufſchilling eines an Thei⸗ lungsſtatt verſteigerten Erbſtuͤcks iſt bewahrt, wenn in ſechszig Tagen, von dem Theilungs⸗Tag oder von dem Steigerungs-Zuſchlag an auf ſeinen Betrieb die Ein⸗ tragung ins Grundbuch geſchieht. Waͤhrend dieſer Zeit kann auf ein ſolches Gut zum Nachtheil desjenigen, der III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 569 das Erbgeld oder Kaufgeld zu fordern hat, kein Unterpfand gegeben werden. 2110. Baumeiſter, Bau⸗Unternehmer, Maurer und andere Arbeiter, die Gebaͤude, Kanaͤle oder andere Werke neu aufbauen, wiedererbauen, oder ausbeſſern, und die— jenigen welche zu deren Zahlung oder Erſtattung ihrer Auslagen, Geld darleihen, deſſen wirkliche Verwendung gehoͤrig bewieſen worden iſt, bewahren ihr Recht durch die doppelte Eintragung ins Pfandbuch: 1.) des Protokolls, uͤber die erſte Beſchreibung des Werks, und 2.) des Protokolls uͤber die nachherige Aufnahme der gefertigten Arbeit. Dieſes Recht gilt von dem Tag an, da das erſte Pro⸗ tokoll eingetragen worden iſt. 2111. Die Glaͤubiger und Vermaͤchtniß-Nehmer, welche in Gemäsheit des 873. Sazes unter dem Titel: von den Erbſchaften Abſonderung des Vermoͤgens des Erblaſſers begehren, bewahren wider die Glaͤubiger der Erben oder Stellvertreter des Verſtorbenen ihren Vor⸗ zug auf die Liegenſchaften der Erbſchaft durch Eintragung ins Pfandbuch auf ein jedes dieſer Guͤter, in ſo fern ſie in den erſten ſechs Monaten, nach dem Anfall des Erbes, geſchieht. Vor Ablauf dieſer Zeit koͤnnen die Erben oder Stellver⸗ treter darauf zum Nachtheil dieſer Glaͤubiger oder Ver⸗ maͤchtniß⸗Nehmer kein guͤltiges Unterpfand geben. 2122. Diejenigen, welchen eine Vorzugs⸗Forderung äbertragen wird, haben die gleichen Rechte, wie ihre 1 57/0 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗und Unterpfands⸗Rechten. Rechtsgeber an deren Stelle und in ihrer Ordnung aus— zuuͤben. 2115. Alle der Eintragung beduͤrfende Vorzugs⸗ Forderungen, bey denen die obige Vorſchriften zur Bewah⸗ rung des Vorzugs nicht beobachtet worden ſind, behalten zwar Unterpfandsrecht, aber es gilt gegen dritte Perſonen nur von dem Tag der nachgeholten Eintragung an, wie hier unten erklaͤrt wird. Drittes Kapitel. Von dem Unterpfands⸗Recht. 2114. Das Unterpfand iſt ein auf der Sache haften⸗ des Recht, welches Liegenſchaften fuͤr die Zahlung einer Schuld zu haften verbindet. Es iſt ſeiner Natur nach untheilbar, und haftet auf allen eingeſezten Liegenſchaften zuſammen, ſo wie auf jeder einzeln, und auf jedem Theil der ſelben. Es folgt den Liegenſchaften in jede Hand, in welche ſie uͤbergehen. 2114 a. Das Unterpfandsrecht haftet auf den beweglichen Zu⸗ gehörden einer Liegenſchaft nur ſo weit ſie zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs noch damit verbunden ſind: jede frühere Trennung eines zugehörigen Fahrnißſtücks macht das Pfandrecht darauf erlöſchen. Bey dem Anſchlag des Werths eines Guts zum Behuf einer Unterpfandsbeſtellung kommen ſolche fahrende Zugehörden nicht in Anſaz. 2115. Ein Unterpfand beſteht nur in geſezlich be⸗ ſtimmten Faͤllen, nach den vorgeſchriebenen Formen. be 111. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗und Unterpfands⸗Rechten. 571 2116. Es iſt entweder geſezlich, oder richterlich, oder bedungen. 2117. Geſezlich iſt ein Unterpfand, wenn es aus dem Geſez entſteht. Richterlich, wenn es aus Urtheilen oder gerichtli⸗ chen Verhandlungen entſpringt. Bedungen, wenn es aus Vertraͤgen entſoringt, und von der aͤuſſern Form der Vertrags⸗Urkunde abhaͤngt. 2118. Unterpfands⸗Gegenſtaͤnde koͤnnen nur ſeyn: 1.) Unbewegliche Guͤter, die im Rechts-Verkehr ſind, und jene Zugehoͤrden derſelben, die fuͤr unbeweglich gelten; 2.) die Nuznießung an ſolchen Guͤtern und Zuge— hoͤrden, ſo lange ſie dauert. 2119. Kein Unterpfand auf Fahrniß folgt der Sache in die dritte Hand. 2120.(Betrifft die Seegeſeze.) Erſter Abſchnitt. Von dem geſezlichen Unterpfand⸗ 2121. Ein geſezliches Unterpfand haben: die Forderungen der Ehefrauen, auf den Guͤtern ihrer Maͤnner; jene der Minderjaͤhrigen und Mundloſen, auf den Guͤtern ihres Vormunds; jene des Staats, der Gemeinden, Köͤrperſchaften 572 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. und Staats-Anſtalten, auf den Guͤtern ihrer Rechnungspflichtigen Einnehmer und Verwalter. 2121 a. Die Standes⸗ und Grundherrn genießen auf das Vermögen ihrer Rechner gleiches Unterpfandsrecht, wie Gemeinden und Koörperſchaften. 2122. Ein Glaͤubiger, der ein geſezliches Unterpfand hat, kann ſolches auf ſeines Schuldners gegenwaͤrtige und kuͤnftige Liegenſchaften geltend machen, unter den unten beſchriebenen Einſchraͤnkungen. Zweyter Abſchnitt. Von dem richterlichen Unterpfand. 21923. Ein richterliches Unterpfand gibt jedes Urtheil dem, fuͤr den es ergehet, es mag auf Erſcheinen oder Nicht-Erſcheinen des andern Theils, endlich oder fuͤr— ſorglich erfolgen. Auch die vor Gericht erfolgte Anerken— nung oder Bewaͤhrung der Unterſchriften einer klagbaren Privat⸗Urkunde bewirkt ein ſolches Unterpfandsrecht; (jedoch nur gleich der oͤffentlichen, wenn die damit bezeugte Schuld verfallen, eingeklagt, und ohne Gegenrede einge⸗ ſtanden, mithin Urthels nicht weiter beduͤrftig iſt). Es kann auf gegenwaͤrtige und kuͤnftige Liegenſchaften geltend gemacht werden, mit gleichmaͤßigem Vorbehalt der unten ausgedruckten Einſchraͤnkungen. Schiedsrichterliche Entſcheidungen bewirken kein Un— terpfands⸗Recht, außer von der Zeit an, wo ein gericht⸗ licher Vollzugs-Befehl darauf ergeht. Urtheile, welche im Ausland ergangen ſind, koͤnnen 111. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 575 gleichfalls kein Unterpfands-Necht begruͤnden, als in ſo⸗ fern ſie von einem innlaͤndiſchen Gericht vollziehbar erklaͤrt ſind; unbeſchadet deſſen, was Staats-Geſeze oder Staats⸗ Vertraͤge etwa anders beſtimmen. Dritter Abſchnitt. Von dem bedungenen Unterpfand. 2124. Ein bedungenes Unterpfand kann nur derje⸗ nige verwilligen, der die Faͤhigkeit hat, die Liegenſchaft zu veraͤuſſern, welche damit beſchwert werden ſoll. 2125. Diejenigen, deren Recht an einer Liegenſchaft von aufſchiebenden Bedingungen abhaͤngt, oder in gewiſſen Faͤllen wiederaufloͤslich, oder der Umſtoſſung unterworfen iſt, koͤnnen kein anderes Unterpfands⸗Recht verwilligen, als das den gleichen Beſchraͤnkungen unterliegt. 2126. Die Guͤter der Minderjaͤhrigen, der Mundloſen, und jene der Verſchollenen, die noch nicht endguͤltig zuer— kannt ſind, koͤnnen nur aus geſezlich gebilligten Urſachen und in den desfalls vorgeſchriebenen Formen, oder kraft ergangener Urtheile, zum Unterpfand eingeſezt werden. 2127. Ein bedungenes Unterpfand kann nur durch eine von zwey Staatsſchreibern, oder von einem Staats⸗ ſchreiber und zwey Zeugen verfertigte oͤffentliche Urkunde gegeben werden. 2127 a. Den Staatsſchreibern muß dabey vom Schuldner vor⸗ gelegt, und von ihnen dem Gläubiger oder ſeinem Gewalthaber vorgeleſen werden; 574 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 1.) ein Zeugniß deſſen der das Grundbuch führt, daß der Schuldner dort als Eigenthümer des zu verſezenden Guts eingetra⸗ gen ſey, auch daß keine oder welche auflöſende Bedingungen oder ſonſtige Beſchränkungen der Verfügungs⸗Gewalt des Schuldners, ingleichem keine Kaufſchillingsreſte dabey eingeſchrieben ſind. 2.) Ein Zeugniß der Pfandſchreiberey, ob und was für Pfand⸗ oder Vorzugs⸗Rechte auf das zu verſezende Gut ſchon eingetragen ſeyen. 3.) Bey markſäſſigen Gütern noch weiter ein Zeugniß des Orts⸗ gerichts über den Werth, welchen das Gut nach dem geringſten An⸗ ſchlag der ſeit Jahr und Tag üblichen Preiſe bey dem Verkauf ha⸗ ben würde. Von der Vorlegung dieſer Urkunden muß in der Pfand⸗Ver⸗ ſchreibung Erwähnung geſchehen, und ſie bleiben dem Aufſaz darüber verwahrlich beygelegt. Jeder Ausſteller obiger Zeugniſſe iſt für deren Richtigkeit ver⸗ antwortlich, und für allen Schaden aus Unrichtigkeiten, die er hätte vermeiden können, zur Entſchädigung verbindlich. 2128. Im Ausland geſchloſſene Vertraͤge wirken im Inland kein Unterpfandsrecht, ſo weit nicht Staatsgeſeze oder Staats-Vertraͤge es beſonders zulaſſen. 2129. Kein bedungenes Unterpfand iſt guͤltig, wenn nicht in der Pfandverſchreibung ſelbſt, oder in einer ſpaͤ— tern darauf ruͤckweiſenden oͤffentlichen Urkunde die Eigen⸗ ſchaft und Lage einer jeden zum Unterpfand fuͤr die For⸗ derung eingeſezten Liegenſchaft genau beſchrieben iſt. Von allen gegenwaͤrtigen Guͤtern kann jedes namentlich zum Unterpfand gegeben werden. Kuͤnftige Guͤter koͤnnen nicht zum Unterpfand ver⸗ ſchrieben werden. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 575 2130. Sind inzwiſchen die wirklichen und noch freyen Guͤter des Schuldners nicht hinreichend, um Sicherheit fuͤr die Forderung zu geben, ſo darf er unter Anfuͤhrung dieſer Unzulaͤnglichkeit jedes kuͤnftig erwerbende Gut als von der Erwerbzeit an fuͤr die Forderung verhaftet er— klaͤren. 2151. Wenn die namentlich zu Unterpfand eingeſezten Liegenſchaften des Schuldners zu Grund gehen, oder in Ver⸗ fall und Abnahme gerathen, und dadurch die Sicherheit des Glaͤubigers unzureichend wird, darf dieſer ſogleich ſeine Befriedigung, oder eine Aufbeſſerung ſeines Unterpfands verlangen. 2132. Ein bedungenes Unterpfand iſt nur dann guͤl⸗ tig, wenn die Summe, wofuͤr es verwilligt worden, ge— wiß und in der Urkunde beſtimmt iſt. Fuͤr Forderungen aus einer Verbindlichkeit, deren Entſtehung ungewiß oder deren Werth unbeſtimmt iſt, kann der Glaͤubiger die unten zu erwaͤhnende Eintragung nur bis zum Ertrag eines be— ſtimmten Werths, worauf die Forderung anzuſchlagen iſt, begehren. Der Glaͤubiger gibt den Anſchlag des Werths an; der Schuldner darf nach Umſtaͤnden ihn mindern laſſen. 2133. Ein einmal erworbenes Unterpfand umfaßt alle dem verſchriebenen Gut zukommende Verbeſſerungen. Vierter Abſchnitt. Von der Ordnung der Unterpfaͤnder unter einander⸗ 2154. Unter den Glaͤubigern hat ein Unterpfand, 576 111. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. es ſey geſezlich, gerichtlich oder bedungen, den Vorgang von dem Tag an, da der Glaͤubiger deſſen Eintragung in das Pfandbuch in geſezlich vorgeſchriebener Art bewirkt hat, vorbehaltlich der in dem folgenden Saz enthaltenen Ausnahmen⸗ 2155. Unabhaͤngig naͤmlich von aller Eintragung tritt das Unterpfands⸗Recht ein: 1.) Fuͤr die Minderjaͤhrigen und Mundloſen auf die Liegenſchaften des Vormunds wegen der aus ſeiner Verwaltung entſtehenden Forderungen, von dem Tag der angenommenen Vormund⸗ ſchaft an⸗ 2.) Fuͤr die Ehefrau wegen ihres Heyraths-Guts und alles deſſen, was ihr aus dem Heyraths— Vertrag gebuͤhrt, auf das liegende Vermoͤgen ihres Manns, von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an. Die Frau hat wegen Eheſteuer⸗Geldern aus Erbſchaf⸗ ten oder Schenkungen, die ihr waͤhrend der Ehe zugefal— len, das Unterpfandsrecht nur von dem Tag an, da die Erbſchaften oder die Schenkungen ihr anfallen. Ihr Unterpfands⸗Recht fuͤr den Erſaz wegen Schul⸗ den, die ſie mit ihrem Mann gemacht hat, und fuͤr die Wiedererſtattung ihres veraͤuſſerten Eigenthums, beginnt von dem Tag an, da die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt. In keinem Fall kann die Verordnung des gegenwaͤrti⸗ gen Titels den Rechten Abbruch thun, welche dritte Per⸗ ſonen vor der Verkuͤndigung des gegenwaͤrtigen Geſezes erworben haben. 2136. Die 1II. B. XVIII. T. Von Vorzugs und Unterpfands⸗Rechten. 577 2156. Die Ehemaͤnner und Vormuͤnder ſind gleichwohl verbunden, die Unterpfands⸗Rechte, die auf ihren Guͤtern haften, kund werden zu laſſen, und zu dieſem Ende am gehoͤrigen Ort auf ihre gegenwaͤrtige und kuͤnftige Liegen⸗ ſchaften die Eintragung zu beſorgen. Ehemaͤnner und Vormuͤnder, welche es verſaͤumen, und nachher Vorzugs⸗Rechte oder Unterpfaͤnder auf ihre liegenden Guͤter verwilligen, oder von Andern nehmen laſ⸗ ſen, ohne ausdruͤcklich zu erklaͤren, daß beſagte Liegen— ſchaften dem der Frau und den Minderjaͤhrigen geſtatteten geſezlichen Unterpfands-Recht ſchon unterworfen ſind, ſollen der Hintergehung ſchuldig, und als ſolche dem per⸗ ſoͤnlichen Verhaft unterworfen geachtet werden. 2137. Die Gegen⸗Vormuͤnder ſind unter perſoͤnlicher Verantwortlichkeit fuͤr die Entſchaͤdigung verbunden, da- fuͤr zu wachen, daß die Eintragungen auf die Guͤter des Vormunds fuͤr das, was er aus ſeiner Verwaltung ſchul⸗ dig werden mag, ohne Verzug geſchehen, oder ſie ſelbſt zu beſorgen. 2138. Wo Ehemaͤnner, Vormuͤnder und Gegen⸗Vor⸗ muͤnder die in den vorhergehenden Saͤzen befohlenen Ein⸗ tragungen verſaͤumen, ſonlen dieſe von dem Kron-Anwald bey dem Gericht, unter welchem die Maͤnner und Vormuͤn⸗ der ihren Wohnſiz haben, oder unter welchem die Guͤter gelegen ſind, begehrt werden. 2159. Auch koͤnnen die Verwandten des Manns oder der Frau, und die Verwandten des Minderjaͤhrigen ja in Ermangelung der Verwandten, ſeine Freunde die beſagten Geſezbuch. O o . 578 111. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. Eintragungen nachſuchen; ſie koͤnnen gleichfalls von der Frau und von den Minderjaͤhrigen ſelbſt verlangt. werden. 2140. Iſt in einem Heyraths-Vertrag unter Par⸗ theien, die alle volljaͤhrig ſind, die Uebereinkunft getrof— fen worden, daß die Eintragung nur auf ein einzelnes Gut oder auf gewiſſe liegende Guͤter des Manns nach⸗ geſucht werden ſoll; ſo bleiben die Liegenſchaften, die zur Eintragung nicht eingeſezt ſind, von allem Unter⸗ terpfand fuͤr den Brautſchaz der Frau, fuͤr die Wieder⸗ Erſtattung ihres Vermoͤgens und fuͤr die in dem Ehe⸗ Vertrag ihr geſchehenen Zuſagen ledig und frey. Ein Ge⸗ ding, daß gar keine Eintragung geſchehen ſolle, iſt unguͤltig. 2141. Das Gleiche gilt von dem liegenden Vermoͤ⸗ gen eines Vormunds, wenn die Verwandten in dem Fami⸗ lienrath fuͤr gut achteten, daß die Eintragung nur auf beſtimmte Guͤter geſchehen ſoll. 2142. In dem Fall der beeden vorhergehenden Saͤze bleibt der Mann, der Vormund und Gegen-Vormund verbunden, auf die eingeſezten Grundſtuͤcke die Eintra⸗ gung nachzuſuchen⸗ 2143. Ward in der Urkunde, worinn ein Vormund ernannt iſt, das Unterpfands⸗Recht nicht beſchraͤnkt; ſo darf dieſer darlegen, daß ein allgemeines Unterpfand auf alle ſeine Liegenſchaften offenbar eine uͤberfluͤſſige Sicherheit fuͤr ſeine Verwaltung ſeyn wuͤrde, und begeh⸗ ren, daß es auf ſo viel Stuͤcke beſchraͤnkt werde, als zu des Minderjaͤhrigen vollkommener Sicherheit hinlanglich ſind. 1 1ll. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗und Unterpfands⸗Rechten. 579 Ueber das Begehren ſoll der Gegen⸗-Vormund ge⸗ hoͤrt werden, und ein Gutachten des Familienraths der Bewilligung vorangehen. 2144. Auf gleiche Weiſe mag der Mann mit Be⸗ willigung ſeiner Frau und mit Gutachten der vier naͤchſt⸗ geſeſſenen in einen Familienrath vereinten Verwandten derſelben begehren, daß das allgemeine Unterpfand, wo⸗ mit zur Sicherheit des Brautſchazes, der Wieder⸗Er⸗ ſtattung des Frauen⸗Guts, und der in dem Ehe⸗Vertrag enthaltenen Zuſagen ſein Liegenſchafts⸗Vermoͤgen bela⸗ ſtet war, auf ſo viel Stuͤcke beſchraͤnkt werde, als fuͤr die Deckung der Frau hinlaͤnglich ſind. 2145. Die Verfuͤgungen auf das Begehren des Ehe⸗ manns und der Vormuͤnder ſollen nicht ohne Verneh⸗ mung des Kron⸗Anwalds, und kurzes Verfahren zwiſchen ihm und dem Bittſteller, erlaſſen werden, Verfuͤgt das Gericht, daß das Unterpfand auf ge⸗ wiſſe Grundſtuͤcke beſchraͤnkt werden ſoll; ſo iſt die auf den uͤbrigen Guͤter haftende Eintragung zu loͤſchen. Viertes Kapitel. Von der Art, wie Vorzugs⸗Rechte und Unter⸗ Pfaͤnder eingetragen werden. 2146. Die Eintragungen geſchehen in der Pfand⸗ ſchreiberey desjenigen Bezirks, in welchem die Guͤter ge⸗ legen ſind, die das Vor zugs⸗oder Unterpfands⸗Recht er⸗ greift. Sie bleiben wirkungslos, wenn ſie kurz vor dem O o 2 680 11I. B. NXVIII. T. Von Vorzugs⸗und Unterpfands⸗Rechten. Ausbruch einer Gant in dem Zeitraum geſchehen, binnen welchem die Handlungen des Gemeinſchuldners geſezlich unguͤltig ſind. Dieſes gilt auch von mehrern Erb⸗Glaͤubigern, deren Einer erſt nach dem wirklichen Anfall einer Erbſchaft, welche nur unter dem Rechts-Vortheil eines Erb-Ver⸗ zeichniſſes angenommen wurde, die Eintragung bewirkt hat. 2147. Alle an einem Tag eingetragenen Glaͤubiger haben zuſammen ein Unterpfands⸗Recht, von gleichem Tag und Jahr, das ſie nach Verhaͤltniß ihrer Forderun⸗ gen geltend machen, ohne weitern Unterſchied, ob die Ein⸗ tragung Morgens oder Abends geſchehe, wenn auch gleich im Unterpfandsbuch dieſe Verſchiedenheit angemerkt ſeyn ſollte. 2 48. Um die Eintragung zu erwirken, uͤbergibt der Glaͤubiger ſelbſt oder durch einen Dritten der eintragenden Stelle die Urſchrift, oder eine beglaubte Ausfertigung des Urtheils oder der Urkunde, worauf ſich ſein Vorzugs⸗oder ſein Unterpfands⸗Rechts gruͤndet. Er legt ihm zwey auf Stempel ⸗Papier geſchriebene Auszuͤge bey, deren Einer auf jener Rechts⸗Urkunde ſelbſt geſchrieben ſeyn darf, welche enthalten muͤſſen 1,) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Glaͤubigers, ſein Gewerbe, wenn er eins treibt, und die Wahl eines Wohnſizes fuͤr ſich, an irgend einem Ort des Bezirks, uͤber den die Pfandſchreiberey ſich erſtreckt; 1II. B. XVIII. T. Von Vorzugs, und Unterpfands⸗Rechten. 581 2.) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Pfand⸗Schuldners, ſein Gewerbe, wenn man weiß, daß er eins treibt, oder eine genaue be⸗ ſtimmte Angabe der Perſon, wornach der Pfand⸗ ſchreiber die mit einem Unterpfand belegte Perſon ſicher erkennen und unterſcheiden kann; 3.) Tag und Jahr und Beſchaffenheit des Titels der Forderung; 4.) Den Kapital⸗Betrag der Forderungen, wie ſie die Rechts⸗Urkunde ſelbſt ausdruckt, oder(in ſofern Renten und von Zeit zu Zeit wiederkeh⸗ rende Leiſtungen, oder kuͤnftige noch ungewiſſe, bedingte oder unbeſtimmte Rechte in Frage ſind) wie ſie derjenige, der die Eintragung verlangt, zu Werths anſchlaͤgt, da, wo dieſer Anſchlag des Werths vorgeſchrieben iſt, ſo wie ebenfalls den Betrag der dieſen Kapitalſummen anhaͤn— gigen Nebenverbindlichkeiten, und die Verfallzeit. .) Die Anzeige der Gattung und Lage der Guͤter, worauf er ſeinen Vorzug oder ſein Unterpfand zu bewahren gedenkt. Bey geſezlichen oder gerichtlichen Unterpfaͤn⸗ dern iſt dieſes Leztere nicht noͤthig, eine einzige Eintragung derſelben ergreift alle Liegenſchaften, welche in dem Bezirk der Pfandſchreiberey ge⸗ 0 legen ſind, wo nichts anderes ausgemacht iſt. 2149. Eintragungen auf die Guͤter einer verſtorbe⸗ nen Perſon geſchehen unter der bloßen Benennung des Verſtorbenen, in der unter der Ziffer 2. des vorhergehenden Sazes verordneten Maaſe. 532 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗und Unterpfands⸗Rechten. 2150. Der Pfandſchreiber bemerkt in ſeinem Buch den Inhalt der Auszuͤge, gibt demjenigen, der die Eintra⸗ gung verlangt, nebſt der Urſchrift der Rechts⸗Urkunde oder ihrer Ausfertigung einen der beeden Auszuͤge zuruͤck, und bezeugt am Schluß deſſelben, daß er die Eintragung vollzogen habe. 2151. Ein Glaͤubiger, deſſen Unterpfand fuͤr ein verzinsliches Kapital eingetragen iſt, hat das Recht, es auch fuͤr die Zinſen oder Renten zweyer Jahre nebſt dem laufenden geltend zu machen, vorbehaltlich die uͤbrigen Ruͤckſtaͤnde, welche aus jener erſten Einſchreibung kein Vorrecht genießen, etwa beſonders eintragen zu laſſen, welche alsdann von dem Tag dieſer beſondern Eintragung Unterpfands⸗Recht erlangen. 2152. Diejenigen, die eine Eintragung nachgeſucht haben, ihre Stellvertreter oder oͤffentlich beglaubigte Rechts⸗ folger koͤnnen den von ihnen gewaͤhlten Wohnſiz in dem Unterpfandsbuch aͤndern laſſen, muͤſſen jedoch alsdann in demſelben Bezirk einen andern waͤhlen und anzeigen. 2153. Die geſezlichen Unterpfands⸗Rochte auf den Guͤtern der oͤffentlichen Rechnungs⸗Beamten, jene der Minderjaͤhrigen oder Mundloſen wider ihre Vormuͤnder, der Ehefrauen wider ihre Maͤnner, ſollen auf Ueberreichung zweyer Auszuͤge eingetragen werden, welche mehr nicht zu enthalten brauchen, als 1.) den Namen, Vornamen, das Gewerbe und den gegenwaͤrtigen Wohnort des Glaͤubigers, nebſt dem Wohnſiz, der von ihm oder fuͤr ihn in dem Bezirk gewaͤhlt iſt; 1 1, B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 585 2.) den Namen, Vornamen⸗ das Gewerbe, den Wohnort oder die genaue Beſchreibung des Schuldners; 3.) die Natur und Eigenſchaft der Rechte, welche durch die Eintragung bewahrt werden ſollen, und den Betrag des Werths der beſtimmten Ge⸗ genſtaͤnde; die bedingte dereinſtige oder un⸗ beſtimmte Rechte zu Werth anzuſchlagen, ha⸗ ben ſie nicht noͤthig. 215 4. Die Eintragungen bewahren das Unterpfands⸗ und Vorzugs⸗Recht zehn Fahre lang, von dem Tag an, da ſie geſchehen; ihre Wirkung erloͤſcht, wenn ſolche vor Ablauf dieſer Friſt nicht erneuert werden. 2155. Die Koſten der Eintragung fallen auf den Schuldner, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt; der Vorſchuß geſchieht von demjenigen, der die Eintragung ſucht; ausgenommen ſind desfalls die geſezlichen Unter⸗ pfands⸗Rechte; wegen deren Eintragung haͤlt ſich der Pfandſchreiber an den Schuldner. Die Koſten der Ein⸗ ſchreibung des Verkaufs zum Grundbuch, welche ein Ver⸗ kaͤufer etwa verlangt, fallen auf den Kaͤufer. 2156. Klagen wider die Glaͤubiger, zu welchen die Eintragungen etwa Anlaß geben, ſollen bey ihrer rechtmaͤ⸗ ſigen Gerichts⸗Behoͤrde angebracht werden, deren Vorla⸗ dung ihnen in Perſon, oder an dem zulezt in dem Buch gewaͤhlten Wohnſiz bekannt zu machen iſt, wenn ſchon die Glaͤubiger, oder diejenigen, bey welchen ſie ihren Wohnſiz gewaͤhlt hatten, inzwiſchen verſtorben ſeyn ſollten.⸗ 584 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. Fuͤnftes Kapitel. Von der Ausſtreichung und Minderung der eingetragenen Vorzugs⸗Rechte und Unterpfaͤnder. 2157. Eingetragene Vorzugs⸗Rechte und Unter⸗ pfaͤnder werden ausgeſtrichen, entweder kraft der Bewilli⸗ gung einer Parthei, die dabey betheiligt und hiezu faͤhig iſt, oder kraft eines in leztem Rechtszug ergangenen oder ſonſt rechtskraͤftigen Urtheils. 2153. In einem wie im andern Fall haben diejenigen, welche die Ausſtreichung nachſuchen, in der Pfandſchrei⸗ berey die Ausfertigung der oͤffentlichen Urkunde, welche die Einwilligung bezeugt, oder das Urtheil zu hinterlegen. 2159. Die nicht bewilligte Ausſtreichung muß bey dem Gericht verlangt werden, in deſſen Bezirk die Eintra⸗ gung geſchehen iſt, ausgenommen, wenn die Eintragung zur Sicherheit einer vorlaͤufigen oder unbeſtimmten Ver⸗ urtheilung geſchehen iſt, deren Vollſtreckung oder Beſtim⸗ mung bey einem andern Gericht rechtshaͤngig iſt, als in welchem Fall das Begehren der Ausſtreichung des Unter⸗ pfands bey eben dieſem Gericht angebracht, oder dorthin verwieſen werden muß. Wenn Glaͤubiger und Schuldner miteinander ausma⸗ chen, daß im Fall eines entſtehenden Streits die Sache bey einem andern, von ihnen benannten Gericht ausgetra⸗ gen werden ſoll, ſo hat dieſes unter ihnen ſeine Wirkung. 2160. Die Gerichte ſind ſchuldig, die Ausſtreichung zu befehlen, wenn die Eintragung geſchah, ohne durch ein 11I. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 586 Geſez oder einer Rechts⸗Urkunde begruͤndet zu ſeyn, oder zu Folge einer unregelmaͤßigen, einer erloſchenen oder durch Zahlung getilgten Rechts⸗Urkunde, oder wenn ſonſt das Vorzugs⸗ oder Unterpfands⸗Recht in geſezmaͤßigen Wegen abgethan iſt. 2161. So oft ein Glaͤubiger, der nach dem Geſez ſein Vorzugs⸗ oder Unterpfands⸗Recht auf alles gegen⸗ waͤrtige, oder auch auf das kuͤnftige Vermoͤgen des Schuld⸗ ners eintragen laſſen darf, und darinn durch Vertrag nicht beſchraͤnkt iſt, auf mehr Guͤterſtuͤcke als zur Sicherheit ſeiner Forderung noͤthig ſind, die Eintragung erwirkt hat, kann der Schuldner den Richter anrufen, daß er dieſe Ein⸗ tragungen mindere, mithin ſie ſo weit als das billige Verhaͤltniß uͤberſchritten iſt, ausſtreiche. Die Gerichts⸗ Behoͤrde richtet ſich nach dem 2159. Saz. Die Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen Sazes laſſen ſich auf beſtimmt bedungene Unterpfaͤnder nicht anwenden⸗ 2162. Eintragungen auf mehrere Guͤter werden als⸗ dann fuͤr uͤbermaͤßig angeſehen, wenn der freye Werth ei— nes einzigen oder etlicher aus ihnen um mehr als ein Drit⸗ tel den Betrag des Kapitals und der geſezlichen Neben⸗ forderungen uͤberſteigt. 2163. Als das Maas uͤberſchreitend koͤnnen auch die⸗ jenigen Eintragungen gemindert werden, die nach einer Schaͤzung des Glaͤubigers fuͤr Forderungen geſchehen ſind, deren Unterpfands⸗Betrag durch nichts beſtimmt iſt, und die ihrer Natur nach bedingt dereinſtig, oder unbe— ſtimmt ſind. 586 I1I. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 2164. Die Beſtimmung des Uebermaaſes wird in die⸗ ſem Fall dem billigen Ermeſſen des Richters uͤberlaſſen, welcher dabey auf die Umſtaͤnde, auf die Wahrſcheinlich⸗ keit ihrer Aenderung und auf die aus ihnen ſich ergebenden Vermuthungen Ruͤckſicht nehmen muß, um die wahrſchein⸗ lichen Rechte des Glaͤubigers mit einer billigen Erhaltung des Kredits des Schuldners zu vereinigen. Der Glaͤubiger kann, wenn einſt der Erfolg ſeine bis dahin unbeſtimmten Forderungen uͤber die Minderungs-Summe erheben ſollte, neue Eintragungen nachſuchen, die ihm alsdann von ih⸗ rem Tag an weitere Unterpfands⸗Rechte geben. 2165. Der Werth der Liegenſchaften, der mit dem Betrag der Forderungen und eines Drittels daruͤber aus⸗ zugleichen iſt, wird angeſchlagen bey ſolchen, die ſich nicht allmaͤhlig verſchlimmern, auf fuͤnfzehnfachen, und bey ſolchen, die nach und nach an Guͤte abnehmen, auf zehn⸗ fachen Betrag der Einkuͤnfte, der entweder aus dem Hauptbuch uͤber die Grundſteuer oder aus den Beitrags⸗ Angaben zu den Laſten der Gemeinden, unter welchen die Guͤter liegen, wenn dabey ein Verhaͤltniß des Guts-Er⸗ trags zum Beitrag zum Grund liegt, entnommen wird⸗ Den Richtern bleibt gleichwohl unbenommen, diejenigen Aufklaͤrungen zu Huͤlfe zu nehmen, welche unverdaͤchtige Pacht⸗ und Mieth⸗Vertraͤge, Abſchaͤzungs⸗ Urkunden, die etwa kurz zuvor verfaßt worden ſind, und andere aͤhn⸗ liche Vorgaͤnge an Hand geben koͤnnen, und alsdann die Ein⸗ kuͤnfte auf den aus dieſen verſchiedenen Nachrichten zu be⸗ echnenden Mittel⸗Ertrag zu ſchaͤzen. er F AI. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 587 Sechstes Kapitel. Von der Wirkung der Vorzugs⸗Rechte und Unterpfaͤndern wider dritte Guts⸗ Inhaber. 2166. Die Glaͤubiger, welche ein Vorzugs⸗Recht oder ein Unterpfand auf liegendem Gut haben, halten ſich an dieſes Gut, in welche Haͤnde es uͤbergehen moͤge, um aus deſſen Werth, nach der Ordnung ihrer Forderungen oder geſchehenen Eintragungen befriedigt zu werden. 2167. Wenn der dritte Inhaber die unten vorge⸗ ſchriebenen Formen nicht beobachtet, um ſein Eigenthum frey zu machen, ſo bleibt er kraft der bloßen Eintragung als Inhaber fuͤr alle Unterpfands⸗Schulden verhaft, ge⸗ niest aber dabey der Ziele und Borgfriſten, welche dem urſpruͤnglichen Schuldner geſtattet ſind. 2168. Dieſer dritte Inhaber muß alsdann entweder alle faͤllige Zinſen und Kapitalien zahlen, wie hoch ſie lau⸗ fen, oder von dem Unterpfands⸗Gut ohne Vorbehalt abtreten. 2169. In ſo fern der dritte Inhaber keine dieſer Verbindlichkeiten voͤllig erfuͤllt, darf jeder Glaͤubiger, wenn er dreyßig Tage vorher ſeinem Haupt⸗Schuldner das Gebot, und dem dritten Inhaber die richterliche Auf⸗ forderung, zu Zahlung der faͤlligen Schuld oder Abtretung des Guts hat einhaͤndigen laſſen, das Unterpfands⸗Gut zu ſeinem Beſten verkaufen laſſen. 2170. Demjenigen dritten Inhaber, welcher zur Zahlung der Schuld fuͤr ſich nicht verbunden iſt, bleibt 888 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. unbenommen, gegen den Verkauf des Unterpfand⸗ 2 Stuͤcks, das er inne hat, Einſprache zu thun, in ſofern 1 2 der Haupt⸗Schuldner noch andere fuͤr die nemliche Schuld 3 — verhaftete Liegenſchaften in Handen hat. Er kann nach 1 der unter dem Titel: von Buͤrgſchaften beſtimmten 5 Form begehren, daß ſolche voraus angegriffen und zum ode 4 Verkauf ausgeſezt werden; waͤhrend des Verfahrens uͤber der 4 dieſe Vorausklage bleibt der Verkauf jenes in dritter Hand the befindlichen Unterpfands verſchoben. Ve 2171. Die Einrede der Vorausklage kann einem Glaͤu⸗ we biger, der auf dem Grundſtuͤck ein Vorzugrecht oder ein' 8 beſonderes Unterpfand hat, nicht entgegengeſezt werden. 1 2172. Die Abtretung von dem Unterpfand ſteht je⸗ de 6 dem dritten Inhaber frey, der zur Zahlung der Schuld au „ nicht fuͤr ſich ſchuldig und zu veraͤuſſern faͤhig iſt. 1 1 8 1 2173. Sie kann ſelbſt alsdann noch geſchehen, wenn 1 — der dritte Inhaber die Richtigkeit der Schuld ſchon aner⸗ ,0 kannt hat, oder in ſeiner Eigenſchaft als Guts⸗Inhaber 1 zu zahlen verurtheilt worden iſt; die geſchehene Abtretung d hindert hinwiederum den dritten Inhaber nicht, vor der n 8 wirklichen Verſteigerung das Gut gegen Zahlung der gan⸗ ſt 2 zen Schuld und der Koſten wieder an ſich zu ziehen. 2174. Die Abtretung von einem Unterpfand muß in der Kanzley des Gerichts, unter welchem die Guͤter gelegen 3 50 ſind, erklaͤrt werden, und eben dieſes Gericht gibt hier⸗ uͤber die Urkunde. N Auf das erſte Anſuchen eines Betheiligten wird ein Pfleger fuͤr die Liegenſchaft, deren Inhaber abgetreten J. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 589 1II. iſt, ernannt, gegen den auf gerichtlichen Verkauf unter Beobachtung der geſezlichen Formen fuͤr die Vergantun⸗ gen verfahren wird. 2175. Verſchlimmerungen, welche aus Handlungen oder Verſaͤumniſſen des dritten Inhabers herruͤhren, und den Unterpfands⸗ oder Vorzugs⸗Glaͤubigern zum Nach⸗ theil gereichen, begruͤnden wider ihn eine Erſaz⸗Klage; Verwendungen und Verbeſſerungen aber kann er nur ſo weit zuruͤckfordern, als dadurch das Gut in hoͤheren Werth gekommen iſt. 2176. Die Fruͤchte des Unterpfand⸗Stuͤcks erſezt der dritte Inhaber nur von dem Tag an, da er gerichtlich aufgefordert worden iſt, zu zahlen oder von dem Gut abzutreten, und haͤtte das einmal angefangene gerichtliche Verfahren drey Jahre hindurch ſtill gelegen, alsdann von dem Tag an, da die neue Aufforderung geſchieht. 2177. Dienſtbarkeiten und dingliche Rechte, welche der dritte Inhaber an dem liegenden Gut vor deſſen Er⸗ werbung hatte, leben nach geſchehener Abtretung, Ver⸗ ſteigerung, oder Zuſchaͤzung an den Glaͤubiger wieder auf⸗ Deſſen eigene Glaͤubiger moͤgen an dem abgetretenen oder ihm zugeſchaͤzten Gut, ihrer Ordnung nach, ihr Un— terpfand geltend machen, jedoch erſt nach allen denjenigen, deren Forderungen darauf, ſchon von dem fruͤhern Eigen⸗ thuͤmer her, eingetragen waren⸗ 2178. Der dritte Inhaber, der die Unterpfands⸗ Schuld zahlt, oder von dem Unterpfands⸗Stuͤck fuͤr den Glaͤubiger abtritt, oder durch Gerichts-Zugriff es ver⸗ R 5 9o 111. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. liert, hat auf den Hauptſchuldner ſoweit Rechtens ſeinen Ruͤckgriff zur Gewaͤhrleiſtung. 2179. Ein dritter Inhaber, der durch Zahlung ſein Eigenthum von Unterpfands⸗Laſten befreyen will, muß die in dem 8ten Kapitel des gegenwaͤrtigen Titels vorge⸗ ſchriebenen Formen beobachten. Siebentes Kapitel. Von der Erloͤſchung der Vorzugs⸗und Unterpfands⸗Rechte. 2160. Die Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechte er⸗ loͤſchen: 1.) durch Tilgung der Hauptſchuld; 2.) durch Verzicht des Glaͤubigers auf das Pfand⸗ Recht; 3.) durch Beobachtung der Formen und Erfuͤllung der Bedingungen, welche dritten Inhabern vor⸗ geſchrieben ſind, um ihre erworbenen Guͤter frey zu machen; 4.) durch Verjaͤhrung. Der Schuldner erſizt bey denen Guͤtern, die er inne hat, die Freyheit durch Ablauf der Zeit, womit die Hauptforderung, fuͤr welche ſie haften, verſeſſen wird. Von Guͤtern, die in dritter Hand ſind, erſizt der Inhaber die Freyheit in der Zeit, worinn er das Eigen⸗ thum durch Verjaͤhrung erſizen kann. Sezt die Ver— jaͤhrung eine Rechts⸗Urkunde voraus; ſo laͤuft ſie erſt 1II. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 591 von dem Tag an, wo dieſe in die Grundbuͤcher eingetragen worden iſt. Die von dem Glaͤubiger geſchehenen Eintragungen ins Pfandbuch unterbrechen den Lauf der Verjaͤhrung nicht, welche das Geſez dem Schuldner oder dem dritten Beſizer geſtattet. 2180. a. Derjenige Pfandgläubiger, der in eine Verãuſſe⸗ rung einwilligt, oder eine Veräuſſerungs⸗Urkunde, die nicht ſein Pfandrecht vorbehält, wenn gleich nur als Zeuge unterſchreibt, ent⸗ ſagt damit ſeinem Pfandrecht. Wer hingegen eine Pfand⸗Urkunde bewilligt, entſagt nur dem Vorgang, den ſein Pfandrecht gegen den Andern zur Zeit der Pfandbeſtellung hat, oder von Rechtswegen haben mag. Achtes Kapitel. Von der Art ſein Eigenthum von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten zu entledigen. 2181. Verträge, wodurch das Eigenthum liegender Guͤter oder auf der Sache haftender Liegenſchafts⸗Rechte auf einen andern uͤbergeht, ſollen von der Pfandſchreiberey, in deren Bezirk die Guͤter gelegen ſind, ihrem ganzen In⸗ halt nach, eingeſchrieben werden, wenn die Abſicht der dritten Beſizer iſt, die Guͤter von Vorzugs- und Unter⸗ pfands⸗Rechten zu entledigen. Dieſe Einſchreibung ſoll in dem hiezu beſtimmten Kauf geſchehen, und der Pfandſchreiber verbunden ſeyn, dem Theil, der ſie nachſucht, deßhalb Beſcheinigung zu geben⸗ 22181 a. Dieſe beſondere Eintragung in der Pfandſchreiberey 1„ 9) 4 ( 6 502 I11. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. fällt weg: wenn der Ordnung gemäs zuvor ſchon die Erwer⸗ bung im Grundbuch eingetragen war, ſo muß alsdann nur die Be⸗ ſcheinigung der dort geſchehenen Eintragung, welche in der im Zuſaz 2127 a. im erſten Abſchnitt ausgedruckten Art verfaßt ſeyn ſoll, zum Pfandbuch gebracht werden; andernfalls muß dieſe zum Grundbuch erſt nachgehohlt, und dann der gedachte Schein genommen werden. 2182. Jene Einſchreibung ſolcher Vertraͤge im Grund⸗ oder Pfand⸗Buch macht jedoch das liegende Gut der dar⸗ auf haftenden Unterpfands⸗ und Vorzugs⸗Rechte nicht ledig. Von dem Verkaͤufer geht auf den Kaͤufer nur ſein Eigenthum, oder das Recht, welches er ſelbſt an der ver⸗ kauften Sache hatte, uͤber; dieſes bleibt belaſtet mit allen Vorzugs⸗und Unterpfands⸗ Laſten, die auf ihm lagen. 2183. Will der neue Eigenthuͤmer gegen das im 6ten Kapitel des gegenwaͤrtigen Titels geſtattete Verfahren der Pfandglaͤubiger ſich ſicher ſtellen; ſo muß er, entweder ehe ſolches beginnt, oder laͤngſtens in einem Monat von der erſten an ihn ergehenden richterlichen Aufforderung an, jenen Glaͤubigern in dem Wohnſiz, den ſie bey der Ein⸗ tragung ihres Vorzugs⸗oder Unterpfands⸗Rechts ge⸗ waͤhlt hatten, folgende Stuͤcke behaͤndigen laſſen. 1.) Einen Auszug ſeiner Rechts⸗Urkunde, der mehr nichts zu enthalten braucht, als Ort Tag und Eigenſchaft der Urkunde, den Namen und die genaue Bezeichnung des Verkaͤufers oder Erb⸗ laſſers, die Beſchaffenheit und die Lage der verkauften oder geerbten Sache, und in ſo fern von mehrern zuſammen gehoͤrigen Grundſtuͤcken die kal 1II. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 593 2164. die Rede iſt, nur die allgemeine Benennung der Grundſtuͤcke und des Bezirks, worinn ſie gele⸗ gen ſind, den Preis und dlie mituͤbernommene als Thell des Kaufpreiſes anzuſehende Laſten, oder die Schaͤzung der Sache, wenn ſie geerbt oder geſchenkt worden iſt; Einen Auszug uͤber die geſchehene Eintragung der Erkaufs-Urkunde ins Grundbuch; Eine aus drey Feldern beſtehende Tabelle, wo⸗ von das Erſte Ort und Tag der Unterpfaͤnder mit Bemerkung der Zeit, da ein jedes eingetra⸗ gen worden; das Zweyte die Namen der Glaͤu— biger, und das Dritte den Betrag der einge⸗ tragenen Forderungen enthaͤlt. Der Kaͤufer, Erbe oder Geſchenk-Nehmer er— klärt dabey, daß er bereit ſey, ſogleich die Schulden und Laſten der hinreicht, nicht faͤllig 2185, Unterpfaͤnder, jedoch nur ſo weit deren Werth und ohne Unterſchied unter faͤlligen, und noch en Forderungen, abzutragen. Hat der neue Eigenthuͤmer in der vorgeſchrie⸗ benen Friſt dieſe Anzeige gemacht; ſo hat jeder Glaͤubiger, deſſen Forderung eingetragen iſt, das Recht, einen Ver⸗ kauf des Guts in Steigerung zu begehren, jedoch muß: 1.) Geſezbuch. Dieſes Begehren dem neuen Eigenthuͤmer laͤng⸗ ſtens in vierzig Tagen, von der obgedachten Anzeige an, verkuͤndet werden, wobey der ebengedachten Zeitfriſt fuͤr jede zehn Stunden, welche der gewaͤhlte Wohnſiz und der wirkliche Wohnort eines jeden anſuchenden Glaͤubigers P p 594 111. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechken. 2.) 4.) 5.) von einander entfernt ſind, noch zwey Tage zuzuſezen ſind; Mit dem Begehren muß das Anbieten des Glaͤu⸗ bigers verbunden ſeyn, ein Zehntel des im Vertrag ausgedruckten oder von dem neuen Ei⸗ genthuͤmer angegebenen Preiſes mehr zu bieten, oder dafuͤr einen Steigerer zu ſtellen. Eben dieſes muß in der nemlichen Zeit dem vorigen Eigenthuͤmer, als Hauptſchuldner be⸗ kannt gemacht werden; Die Urſchrift und die Abſchriften dieſer Ver⸗ kuͤndungen muͤſſen von dem anſuchenden Glaͤu⸗ biger, oder ſeinem mit ausdruͤcklichem Auftrag verſehenen Gewalthaber, der von ſeiner Voll⸗ macht Abſchrift eingeben muß, unterzeichnet ſeyn; Er muß ſich erbieten, fuͤr den Betrag des Prei⸗ ſes und der von dem Kaͤufer uͤbernommenen Laſten Sicherheit zu ſtellen. Alles bey Strafe der Nichtigkeit 2186. a. Dieſes Ueberbietungs⸗Recht genieſſen auch jene, die gemäs dem Saz 219½. erſt ihre Pfand⸗ Einſchreibungen recht⸗ mäßig nachholen. 2186, Friſt und Haben die Glaͤubiger in der vorgeſchriebenen Form dieſes Ueberbietungs⸗Recht nicht aus⸗ geuͤbt, ſo bleibt der Werth der unbeweglichen Sache auf den in dem Vertrag ausgedruckten oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen Preis unwiderruflich beſtimmt. Lezterer wird mithin von allen Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗ Laſten dadurch frey, daß er den eben beſagten Preis den 111. B. XVIII T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 595 Glaͤubigern in ihrer Ordnung auszahlt, oder ihn zu drit⸗ ter Hand hinterlegt. 2137. Kommt es zu einer Verſteigerung, ſo ſoll dieſe auf Betrieb des anſuchenden Glaͤubigers, oder des neuen Eigenthuͤmers in der Form geſchehen, welche fuͤr den Ge⸗ richts⸗Zugriff feſtgeſezt ſind. Derjenige, der auf Verſteigerung dringt, ſoll in den Anſchlagszetteln den Preis ausdrucken, der in dem Ver⸗ trag beſtimmt, oder von ihm angegeben war, ſo wie die erhoͤhete Summe, welche der Glaͤubiger zu bieten oder von andern bieten zu laſſen ſich anheiſchig macht. 2188. Wer die Sache erſteigert hat, bezahlt außer dem Zuſchlags⸗Preis dem Kaͤufer oder Geſchenk⸗Nehmer der ſeines Beſizes entwaͤhrt wird, die Koſten und redli⸗ chen Auslagen fuͤr ſeine Erwerb⸗Urkunde, die Koſten der geſchehenen Einſchreibung in das Grundbuch, die Koſten der von ihm gemachten Anzeige, und jene, die er verwen⸗ det hat, um es zu einem neuen Verkauf zu bringen⸗ 2189. Der Kaͤufer, Erbe oder Geſchenk⸗Nehmer, der in der Verſteigerung wieder das Gut als Meiſtbieten⸗ der behaͤlt, iſt nicht ſchuldig, den Beſcheid, wodurch es ihm zugeſchlagen wurde, in das Grundbnch einſchreiben zu laſſen. 2190. Der Verzicht des Glaͤubigers auf ein ange⸗ brachtes Begehren der Verſteigerung, kann den oͤffent⸗ lichen Verkauf nicht mehr hindern, auch wenn er die Sum⸗ me erlegte, wozu er ſich erboten hatte, es ſey dann, daß alle uͤbrigen Unterpfands⸗Glaͤubiger ausdruͤcklich einwilligen⸗ Pp 2 — „ , 1— —☛△ AA 6 4 8 1 1 N— 4 — ——— 596 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten⸗ 2191. Der erſte Erwerber, welcher das Gut aufs neue erſteigert, hat im geeigneten Fall auf den Verkaͤufer ſeinen Ruͤckgriff wegen Erſtattung desjenigen, was ſeinen erſten Kaufpreis uͤberſteigt, und wegen der Zinſen dieſer uͤberbezahlten Summe von dem Tag jeder Zahlung an. 2192. Sollten in einem Kaufbrief Liegenſchaften und Fahrnißſtuͤcke zugleich, oder mehrere Liegenſchaften be⸗ griffen ſeyn, wovon einige verpfaͤndet ſind, die andern nicht, ſie ſeyen in dem nemlichen oder in verſchiedenen Pfand⸗Bezirken gelegen, ſeyen zuſammen in Klumpen⸗ kauf oder einzeln im Sonderkauf verauſſert, ſeyen einer gemeinſchaftlichen Bewirthſchaftung unterworfen oder nicht; ſo ſoll der neue Eigenthuͤmer den Preis eines jeden Grundſtuͤcks, worauf beſondere Vorzugs⸗ oder Unter⸗ pfands⸗Rechte eingetragen ſind, allenfalls wo noͤthig durch eine nach dem geſammten, in der Erwerb⸗Urkunde ausgedruckten Preis zu machende Schaͤzung, in jener Entledigungs-Anzeige angeben. Der Glaͤubiger, der ſich zu einem Uebergebot ent— ſchließzt, hat in keinem Fall noͤthig, ſolches auf die Fahr⸗ niß, auf die unverpfaͤndete oder in andern Bezirken ge⸗ legene Liegenſchaften auszudehnen, unbeſchadet des dem Kaͤufer gebuͤhrenden Schadens⸗-Erſazes, wenn er durch die Trennung der zuſammen erworbenen Gegenſtaͤnde oder der gemeinſchaftlichen Bewirthſchaftung verkuͤrzt wurde, weßhalb dieſem der Ruͤckgriff auf ſeinen Rechts⸗Vor⸗ fahrer bleibt. 111. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 597 Neuntes Kapitel. Von der Art, die Guͤter der Ehegatten und der Vormuͤnder der darauf haftenden Unter⸗ pfaͤnder zu entladen, wenn dieſe gar nicht darauf eingetragen ſind. 2193. Wer liegende Guͤter von Ehegatten oder Vor⸗ muͤnder erwirbt, kann ſolche von der Unterpfands⸗Laſt ſelbſt alsdann befreyen, wenn darauf fuͤr vormundſchaft⸗ liche Forderungen, oder fuͤr den Brautſchaz, das Beybrin— gen und die Ehevertrags-Forderungen der Frau gar keine Eintragung in die Pfandhuͤcher geſchehen iſt. 2194. Der Erwerber hinterlegt zu dieſem Ende in der Gerichts⸗Kangley, unter welcher die Guͤter gelegen find, eine beglaubte Abſchrift ſeiner Eigenthums-Urkunde, und verkuͤndet urkundlich ſowohl der Frau oder dem Gegen⸗ Vormund, als dem Kron⸗Anwald die von ihm geſchehene Hinterlegung. Ein Auszug jener Erwerbs⸗ Urkunde, worinn deren Jahr und Tag, die Namen, Vornamen, Ge⸗ werbe und Wohnorte der Vertrags⸗Perſonen, die Beſchaf⸗ fenheit und Lage der Guͤter, der Preis und die uͤbrigen Bedingungen und Laſten des Verkaufs ausgedruckt ſind, ſoll an gehoͤriger Gerichtsſtaͤtte augeſchlagen werden, und zwey Monate hindurch dort angeheftet bleiben, und in die⸗ ſer Zwiſchenzeit ſoll es der Fran, den Ehegatten, Vor⸗ muͤndern, Gegen Vormuͤndern, Minderjaͤhrigen, Mund⸗ loſen, Verwandten oder Freunden und dem Kron-Anwald frey ſtehen, nach Umſtaͤnden die Eintragungen auf das veraͤuſſerte Grundſtuͤck nachzuholen, und in der Pfand⸗ 598 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs: und Unterpfands⸗Rechten. ſchreiberey bewirken zu laſſen, welche alsdann wider den neuen Eigenthuͤmer gleiche Wirkung haben, als waͤren ſie am Tag der geſchloſſenen Ehe, oder der uͤbernomme⸗ nen Vormundſchaft geſchehen, vorbehaltlich desjenigen Verfahrens, das oben gedachtermaßen wider Ehegatten und Vormuͤnder ſtatt hat, wenn ſie Unterpfaͤnder zum Vortheil dritter Perſonen verwilligen, ohne ihnen zu erklaͤ⸗ ren, daß durch ihre Heyrath oder Vormundſchafts⸗Fuͤh⸗ rung die Liegenſchaften ſchon mit Unterpfands⸗Laſt be⸗ ſchwert ſeyen. 2¹95. Iſt in dem Lauf der zwey Monate, binnen welchen der Vertrag angeſchlagen geweſen, fuͤr die Frauen, Minderjaͤhrige oder Mundloſe auf die verkaufte Liegen⸗ ſchaften nichts eingetragen worden; ſo gehen dieſe auf den Kaͤufer uͤber, ohne daß ſie fuͤr ehefraͤuliche oder vormund⸗ ſchaftliche Forderungen fernerhin auf einige Weiſe haften, vorbehaltlich des Ruͤckgriffs auf den Ehegatten oder den Vormund, ſo weit er ſtatt findet. Geſchaͤhen Eintragungen auf den Namen der beſagten Frauen, Minderjaͤhrigen oder Mundloſen, es naͤhmen aber aͤltere Glaͤubiger den Werth des Guts ganz oder zum Theil weg, ſo wird der Kaͤufer durch das, was er den der Ordnung nach berechtigten Glaͤubigern zahlt, von aller weitern Verbindlichkeit frey, und die Eintragungen auf den Namen der Ehefrauen, der Minderjaͤhrigen oder Mundloſen ſollen alsdann ganz oder zum frey gewordenen Theil des Pfands ausgeſtrichen werden. Sind die Eintragungen auf den Namen der Ehefrauen⸗ der Minderjaͤhrigen oder Mundloſen die aͤlteren, ſo darf 1II. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 599 der Kaͤufer zu ihrem Nachtheil durchaus keine Zahlung auf Abſchlag des Werths bewirken. Tag und Jahr dieſer Eintragungen wird allemal in oben gedachtem Fall vom Tag der geſchloſſenen Ehe oder der uͤbernommenen Vormund⸗ ſchafts⸗Verwaltung an, zuruͤck gerechnet, und die Ein⸗ tragungen der uͤbrigen Glaͤubiger, fuͤr welche der Erloͤs in ihrer Ordnung nicht zureicht, ſind es, die in dieſem Fall geſtrichen werden muͤſſen. Zehntes Kapitel. Von Oeffnung der Buͤcher und Verantwort⸗ lichkeit der Pfandſchreiber. 2196. Die Pfandſchreiber ſind ſchuldig, jedem, der es verlangt, eine Abſchrift der in ihre Buͤcher eingeſchrie— benen Rechts⸗Geſchaͤfte, ſo wie der noch ungetilgten Ein— tragungen oder ein Zeugniß, daß keine vorhanden ſind auszuhaͤndigen. 2196. a. Abſchriften ſollen. ſie nur denen geben, die in den Urkunden als handelnd aufgetreten ſind, oder ihren Rechtsfolgern; allen andern, die nur wegen vorhabenden Anlehn oder ſonſt bethei⸗ ligt ſind, nur Zeugniſſe nach der im Zuſaz 2127 a. ausgedruckten Form. Dieſes gilt auch jenen Beamten, welche die Grundbücher führen. 2197. Sie muͤſſen fuͤr den Schaden haften⸗ ¹.) Wenn ohne Eigenthums⸗Schein auf Guͤter Eintragungen geſtattet, oder begehrte Eintra⸗ gungen der Vorzugs⸗Rechte und Unterpfaͤnder in ihren Buͤchern ausgelaſſen werden. 2.) Wenn in ihren Zeugniſſen einer oder mehrerer 600 III. B. XVIII. T, Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. noch beſtehender Eintragungen nicht erwaͤhnt wird, ohne daß etwa Unzulaͤnglichkeiten der An⸗ gaben, die ihnen nicht zur Laſt fallen, ſie in Irrthum ſezte. 2¹98. Das liegende Gut, von dem eine oder mehre⸗ re eingetragene Laſten in den Pfandſchreiberey⸗Zeugniſſen ausgelaſſen ſind, bleibt unbeſchadet der Verantwortlich⸗ keit des Pfandſchreibers ihrer in den Haͤnden des neuen Beſizers entledigt, falls er das Zeugniß nach der Eintra— gung ſeiner Rechts⸗Urkunde zum Grundbuch nachgeſucht har; die Glaͤubiger koͤnnen, ſo lange als der Kaufſchilling von dem Kaͤufer nicht gezahlt, oder die Verweiſungs⸗Ur⸗ thel der Glaͤubiger nicht rechtskraͤftig iſt, ſich nach der ih⸗ nen gebuͤhrenden Ordnung auf den Preis anweiſen laſſen. 2199. Die Pfandſchreiber duͤrfen in keinem Fall die Anmerkung der Eigenthums-Urkunden oder die Eintragung der Unterpfands⸗Rechte, ingleichem die Ausſtellung der verlangten Zeugniſſe abſchlagen oder verzoͤgern, bey Stra⸗ fe, die Partheien zu entſchaͤdigen; zu dieſem Ende ſollen auf Begehren des anſuchenden Theils ſogleich Urkunden uͤber die Weigerung oder Verzoͤgerung von einem Orts⸗ Vorgeſezten, oder von einem Gerichtsdiener oder von ei⸗ nem Staatsſchreiber und zweyen Zeugen gefertigt werden. 2199. a. Von der Schuldigkeit der unverzüglichen Eintragung iſt allein der Fall ausgenommen, wenn ſie auf ein Gut begehrt wird, worüber zuvor zum Behuf einer vorſeyenden Pfandverſchrei⸗ bung nach Zuſaz 2127 a. im zweyten Abſaz ein Schein der Nichtbe⸗ laſtung von der Pfandſchreiberey ausgeſtellt worden iſt. Hierdurch wird die Eintragung auf dieſes nemliche Gut ſe lang geſperrt; bis 111. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. 601 entweder das auf dieſen Schein gefertigte Unterpfand eingetragen, oder zwey Monate von der Ausſtellung an abgelaufen ſind, als durch welche alle Kraft jenes Scheins verjährt. 2199 b. Eine fürſorgliche Eintragung, die nemlich mit Vor— behalt des Vorgangs des etwa auf einen ſolchen Schein beſtellten Unterpfands oder auf den Fall daß in Zeiten keines nachgetragen würde, geſchieht, kann der Gläubiger auch in dieſem Sperr⸗Fall begehren. 2199 c. Die Eintragungen auf alle Güter, wo ſie ſtatt fin⸗ den, ſind nie geſperrt, müſſen aber mit Erwähnung des ausgeſtell⸗ ten Scheins geſchehen, der alsdann in Zeiten der nachgetragenen Ein⸗ ſchreibung des darauf gegebenen Unterpfands den Vorgang ſichert. 2199 d. Dem Gläubiger, der die Sperrung erfahrt, bleibt frey gegen die vorſeyende Verpfändung, ſo lang ſie nicht geſchehen iſt, Einſprache zu thun. 2200. Die Pfandſchreiber ſollen ein Tagbuch fuͤhren, worinn ſie Tag fuͤr Tag, und unter fortlaufenden Ziffern die ihnen eingehaͤndigten Rechts-Urkunden uͤber Eigen⸗ thums-Veraͤnderungen anmerken, ſo wie die Verzeichnif⸗ ſe, die ihnen zum Behuf einer Pfand⸗Eintragung zuge⸗ ſtellt werden. Sie ſollen dem anſuchenden Theil auf ge— ſtempelten Papier einen Schein geben, worinn die Nummer des Tag⸗Buchs angegeben iſt, unter welcher die geſchehe— ne Einhaͤndigung bemerkt ſteht; ſie ſollen endlich in die Eintrags-Buͤcher die Vormerkung der Eigenthums-Ur— kunden, und die Eintragung der Pfandverzeichniſſe anders nicht bewirken, als nach Ordnung der Taͤge, wie ſie ih⸗ nen eingehaͤndiget werden. 2201. Alle Buͤcher der Pfandſchreiber werden auf geſtempelten Papier gefuͤhrt, und von einem Mitglied des 60⁰2 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. Gerichts, unker deſſen Gerichts-Zwang die Pfandſchrei— berey aufgeſtellt iſt, auf jeder Seite, unter Bemerkung, welches die erſte und lezte ſey, mit fortlaufenden Ziffern und mit Namens-Zug gezeichnet. Dieſe Buͤcher ſind eben ſo, wie jene, welche uͤber die Eingabe der Urkunden gefuͤhrt werden, mit jedem Tag abzuſchließen. 2202. Die Pfandſchreiber muͤſſen bey ihren Amts⸗ Verrichtungen ſich genau an alle Verordnungen des ge⸗ genwaͤrtigen Kapitels halten, bey Strafe von hundert bis fuͤnfhundert Gulden fuͤr die erſte, und der Entſezung ihres Amts fuͤr die zweyte Uebertretung, vorbehaltlich der Entſchaͤdigung der Partheien, welche der Geldbuße in der Zahlung vorgeht⸗ 2203. Die Hinterlegungs⸗Scheine, die Eigen⸗ thums⸗Vormerkungen und Pfand⸗Einſchreibungen geſche⸗ hen in den Buͤchern ununterbrochen hintereinander, ohne irgend einen leeren Raum dazwiſchen zu laſſen, oder Zei⸗ len einzuſchieben. Im Uebertretungsfall wird der Pfand⸗ ſchreiber in eine Geldſtrafe von fuͤnfhundert bis tauſend Gulden verurtheilt, und hat die Partheien zu entſchaͤdi⸗ gen, welcher Schadens-Erſaz der Zahlung der Geldbuße eben falls vorgeht. zje 1II. B. XIX. T. V. Gerichts⸗Zugriff u. Rangordn. d. Gläubiger. 605 Neunzehnter Titel. Von dem Gerichts⸗ Zugriff und von der Rangordnung unter den Glaͤubigern. Erſtes Kapitel. Von dem Gerichts⸗Zugriff⸗ 22044. Der Glaͤubiger darf den Gerichts-Zugriff 1.) auf die liegenden Guͤter ſeines Schuldners und ihre liegenſchaftlichen Zugehoͤre, 2.) auf die dem Schuldner zuſtehende Nuznießung begehren. 2204. a. Von der Zeit an, wo ein ordnungsmäſig erfolgter Zugriffs⸗Befehl des Richters dem Schuldner verkündet iſt, kann dieſer vor geſchehener Befriedigung des Gläubigers keine Veräuſſe⸗ rung der Sache, worauf gegriffen wurde, mehr vornehmen, keine guſſergewöhnliche Benuzungs⸗Arten z. E. durch Holzſchlage ausfüh⸗ ren, keine Pacht⸗ und Mieth⸗Zinſe davon einziehen, und die ſelbſt erhebende Früchte nur als Aufbewahrer an ſich nehmen⸗ 2205. Der Antheil, den ein Mit⸗Erbe an der Lie⸗ genſchaft einer Erbſchaft in ungetheilter Gemeinſchaft beſizt, kann von ſeinen eigenen Glaͤubigern nicht ver— kauft werden, ehe die Theilung oder Erb⸗Verſteigerung vorgenommen worden iſt; ſie moͤgen aber dieſe begehren⸗ wenn ſie es fuͤr dienlich erachten, und dabey in Ge⸗ mäͤsheit des 362. Sazes unter dem Titel von den Erbſchaften mit auftreten. 2205. a. Wegen Laſten, die erſt nach Trennung des Nuz⸗Ei⸗ genthums oder der Nuznieſſung von dem Oberoder Grund⸗Eigen⸗ 60⁄ 111. B. XIX. T. V. Gerichts⸗Zugriff u. Rangordn. d. Gläubiger. thum, durch den Grund⸗Eigenthümer auf das Gut kommen, kann auf lezteres ein Zugriff eher nicht geſchehen, als bis jene Nuz⸗Rechte wieder damit vereinigt ſind. Ausgenommen ſind jene Laſten, wo⸗ von der Nuzberechtigte ſelbſt der Glaubiger iſt; ausgenommen iſt auch der Fall, wo das Grund⸗Eigenthum eine Zubehörde einer an⸗ deren Liegenſchaft iſt, auf welche der Zugriff ſtatt findet. 22⁰06. Die Liegenſchaften eines Minderjaͤhrigen, ſelbſt wenn er Gewalts entlaſſen iſt, auch jene eines Mundlo— ſen koͤnnen zur Verſteigerung nicht ausgeſezt werden, ſo lang noch an der Fahrniß ſich zu erholen iſt. 2207. Dieſe Vorausklage der Fahrniß iſt unnoͤthig bey Liegenſchaften, die ein Volljaͤhriger und ein Minder⸗ jaͤhriger oder Mundloſer mit einander in ungetheilter Ge⸗ meinſchaft beſizen, ſobald die Schuld auf beeden ruhet, ingleichem da, wo das Verfahren wider einen Volljaͤhri⸗ gen oder vor der Mundloſigkeits-Erklaͤrung ſchon ange⸗ fangen hatte, 2208. Der Gerichtszugriff auf Liegenſchaft einer ehe⸗ lichen Guͤtergemeinſchaft iſt gegen den ſchuldenden Mann allein zu richten, obgleich die Frau Schuldnerin iſt. Jener auf ehefrauliche Liegenſchaften, welche nicht in die eheliche Guͤtergemeinſchaft gefallen ſind, wird wi— der den Mann und die Frau zugleich gerichtet. Dieſe kann gerichtlich ermaͤchtigt werden, wenn der Mann ſich weigert, den Prozeß fuͤr ſie zu fuͤhren, oder minderjaͤh⸗ rig iſt. Sind Mann und Frau beede noch minderjaͤhrig; oder iſt es zwar die Frau allein, der volljaͤhrige Mann weigert ſich aber fuͤr ſie den Prozeß zu fuͤhren; ſo wird 11 1l! 1II. B. X X. T. V. Gerichts⸗Zugriff u. Rangordn. d. Gläubiger. 605 der Frau ein Beiſtand von dem Gericht zugeordnet, und gegen dieſen wird alsdann das Verfahren gerichtet. 2209, Der Glaͤubiger kann auf den Verkauf der Lie⸗ genſchaften, woran er kein Unterpfands-Recht hat, nur alsdann antragen, wenn ſein Unterpfand nicht hinreicht. 2210. Auf Guͤter, die unter verſchiedenen Bezirken gelegen ſind, kann nur nach einander der Zugriff geſche⸗ hen, es ſey dann, daß ſie zuſammen bewinthſchaftet wuͤrden: Alsdann ſucht man den Zugriff bey dem Gericht, in deſſen Bezirk der Hauptſiz der Bewirthſchaftung iſt, oder in deſſen Ermanglung wo derjenige Theil der Guͤter liegt, der nach dem Steuerbuch die meiſten Einkuͤnfte abwirft— 2211. Wenn verpfaͤndete und unverpfaͤndete Guͤter, oder ſolche, die in verſchiedenen Bezirken gelegen ſind, zu einer und derſelben Bewirthſchaftung gehoͤren; ſo werden ſie auf Begehren des Schuldners alle zu gleicher Zeit auf Verſteigerung gebracht, und man berechnet, ſo weit noͤ— thig, den Preis der einzelnen Theile nach Verhaͤltniß des ganzen Zuſchlags⸗Preiſes⸗ 212. Beweist der Schuldner durch glaubwuͤrdige Pachtbriefe, daß der reine und freye Ertrag ſeiner Lie— genſchaften in einem Jahr, zur Zahlung der Schuld an Kapital, Zinſen und Koſten hinreicht, und erbietet ſich dabey auf dieſe Einkuͤnfte dem Glaͤubiger Anweiſung zu geben, ſo kann das Verfahren vor dem Richter einge— ſtellt werden, geht aber von neuem fort, ſobald wider die Zahlung Einſpruch geſchieht, oder ſonſt ein Hinderniß dawider ſich erhebt. 0 — 4. 606 III. B. XIX. T. V. Gerichts⸗Zugriff u. Rangordn. d. Gläubiger. 2213. Der gerichtliche Zugriff auf Liegenſchaften kann nur erfolgen auf oͤffentliche und vollzugsreife Rechts⸗ Urkunden, kraft deren die Schuld gewiß und richtig iſt: Iſt der Betrag der Schuld noch nicht richtig geſtellt; ſo iſt das Verfahren zwar guͤltig, aber der Zuſchlag kann erſt nach dem Richtigſtellungs⸗Verfahren erfolgen. 2214. Wer durch Rechts⸗Abtretung zu einer voll⸗ zugsreifen Urkunde gelangt, kann den Gerichts⸗Zugriff nicht eher ſuchen, als nachdem der Rechts⸗Uebertrag dem Schuldner urkundlich verkuͤndet worden iſt. 2915. Das Verfahren kann angefangen werden auf jedes fuͤrſorglich oder endlich entſcheidende Urtheil, das ungeachtet einer eingelegten Berufung vollzogen werden darf; aber der Zuſchlag kann nur auf ein endlich entſchei⸗ dendes Urtheil, das in dem lezten Rechtszug ergangen, oder rechtskraͤftig geworden iſt, erfolgen. urtheile auf Nicht-Erſcheinen gruͤnden kein Zugriffs⸗ Verfahren waͤhrend der Einſprachs⸗Friſt. 2216. Das Verfahren kann unter dem Vorwand, daß der Glaͤubiger wegen einer groͤßern Summe, als ihm wirklich gebuͤhrt, es angefangen habe, nicht vernichtet werden. Jedem Zugriff auf liegende Guͤter muß ein 2217. Befehl vorhergehen, der dem Schuldner in Zahlungs⸗ Perſon oder in ſeinem Wohnſiz durch Gerichts-Boten auf Betrieb des Glaͤubigers bekannt gemacht wird. Die Formen des Befehls und des Zugriffs⸗Ver fah⸗ rens werden in der Gerichts⸗Ordnung beſtimmt. M' fer M. B. XIX. T. V. Gerichts⸗Zugriff u. Rangordn, d. Gläubiger. 607 „*„ 2217 a. Der gerichtliche Zugriff findet auf Fahrniß dadurch ſtatt, daß ſie nach vorausgegangenem fruchtloſen Zahlungs⸗Befehl durch weitere richterliche Verordnung in öffentliche Gewahrſam ge⸗ nommen wird. 2217 b. Dieſer Beſchlag zu Begründung eines Zugriffs iſt nicht erlaubt: ¹.) Auf die Bettung und Kleidung, deren der Schuldner und deſſen Kinder zum täglichen Gebrauch bedürfen; 2.) Auf Bücher, Schriften, Werkzeuge, Wehr und Waffen, die dem Schuldner zu Betreibung ſeines Gewerbs oder Lebensberufs nöthig ſind; 3.) Auf die für einen Monat dem Schuldner und ſeiner Fa⸗ milie nöthigen Lebensmittel; 2.) Auf eine Melkkuh, oder ſtatt ſolcher auf zwey Geiſen und die für ſolche auf einen Monat nöthige Streu und Fütterung bey dem Landmann; 1 5.) Auf ſolche Fahrniß, die Zugehörde einer Liegenſchaft iſt, und ohne dieſe dem Zugriff unterworfen werden ſollte. 2217 c. Nur die in dem erſten der vorgedachten Abſäze ge⸗ nannte Fahrniß iſt durchaus und allezeit frey; auf die in den folgen⸗ den vier genannte Stücke kann Ausnahmsweiſe der Zugriff? ge⸗ ſchehen: ¹.) Für Forderungen, welche vorige Eigenthümer oder Ver⸗ fertiger der Fahrnißſtücke noch darauf ausſtehen haben; 2.) Für Anlehn, die zu deren Anſchaffung, Erhaltung oder Verbeſſerung darauf gemacht worden ſind; 3.) Für Miethzins, Pachtzins oder Erndt⸗Ertrag der Güter, deren Zugehörden die Fahrnißſtücke ſind, oder für welche ſie benuzt werden; 4.) Für Vorſchüſſe zum Unterhalt des Schuldners; 5.) Für Miethzins von der Wohnung deſſelben. 1 X „ 1 5 1 E — 8 1 1 I 608 III. B. XIX. T. V. Gerichts⸗Zugriff u. Rangordn. d. Gläubiger. 2217 d. Keine Fahrniß, die einem Gläubiger den Geſezen nach beſonders verhaftet iſt, kann für andere Gläubiger in Beſchlag ge⸗ zogen werden, ſobald jener dawider Einſprache macht, und noch an⸗ dere angreifliche Fahrniß vorhanden iſt. 2217 e. Der Zugriff zieht den Verkauf nach ſich, wenn nicht der Schuldner die in Beſchlag gelegte Fahrniß durch Befriedigung des Gläubigers innerhalb der gerichtsordnungsmäßigen Zeit frey macht. 2217 f. Wird eine unverzinsliche noch unverfallene betagte Schuld Gegenſtand des Zugriffs, ſo iſt ſie um den Ein und zwanzig⸗ ſten Theil geringer, als der Nennwerth iſt, anzuſchlagen, ſo lang die Schuld nicht über zwanzigtauſend Gulden, und die Entfernung des Verfallziels nicht über zwanzig Jahre iſt. Tritt der Eine oder der Andre dieſer Fälle ein, ſo beſtimmt eine Staffelrechnung den Werth⸗ 2217 g. Eine Staffelrechnung iſt ſo anzuſtellen, daß dasjenige was als gegenwärtiger Preis einer betagten Schuld angenommen wird, mit dem Hauptzins,(nemlich dem Zins vom Hauptſtock des Preiſes) mit dem Zwiſchenzins(nemlich dem Zins vom Hauptzins), und mit den Staffelzinſen,(nemlich den Zinſen von den Zwiſchen⸗ Zinſen) zuſammengerechnet am Verfalltag der betagten Schuld, ſo viel ausmacht, als dieſe in ſich beträgt. Zweytes Kapitel. Von der Vertheilung des Erloͤſes unter mehrere Glaͤubiger. 2218. Das Berfahren uͤber die Vertheilung des Erloͤſes, der durch den Zugriff erhoben wird, und was dabey zu beobachten iſt, wird durch die Gerichts-Ord— nung beſtimmt. 2218. a. VI. B. X'X. T. V. Gerichts⸗Zugriff u. Rangordn. d. Gläubiger. 609 2218. a. Die Ordnung der Vertheilung für den Fall, wo das Vermögen zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichend erſcheint, iſt nach Unterſchied des verhafteten Vermögens, das nemlich ſchon vor dem Zugriff mit einem Vorzugs⸗oder Pfand⸗Recht bela⸗ ſtet war, und des gemeinen Vermögens, woran alle Gläubiger zugleich Anſprüche haben, folgende: a.) In der erſten Ordnung kommen die unbedingte Vorzugs⸗Gläubiger des Sazes und Zuſazes 2101: ſie wer⸗ den nach der dort angegebenen Unter⸗Ordnung aus den erſt einge⸗ henden Geldern, jedoch vorerſt auf Rechnung des freyen Vermögens, ſo lang es dazu hinreicht, bezahlt; 2.) In der zweyten Ordnung kommen die fahrende Vorzugsgläubiger des Sazes und Zuſazes 2102. Dieſe wer⸗ den, ein jeder aus dem Erlös des ihm verhafteten Fahrniß⸗Stücks, ſo weit dieſer reicht, bezahlt; derjenige, für den er nicht reicht, fällt mit dem Ueberreſt der Forderung in die fünfte Ordnung; ſo wie von demjenigen, deſſen Forderung einen Ueber⸗Erlös des Pfand⸗ Stücks übrig läßt, der überſchieſſende Betrag der gemeinen Vermö⸗ gens⸗Maſſe zuwächst; 3.) In der dritten Ordnung kommen die zum Pfand⸗ buch eingetragene Gläubiger, ſammt denen die ihnen gleich gelten. Von dieſen wird jeder aus ſeinem verhafteten Unter⸗ pfand; bey mehreren, die auf daſſelbe Unterpfand eingetragen ſind, nach dem Tag der Eintragung mit Einſchluß derer, die nach den Säzen 2107— 2111 und 2155 keiner Einſchreibung bedürfen, und nach dem Tag der Entſiehung ihres Vorzugs⸗oder Pfand⸗Rechts für eingeſchrieben gelten; ſofort bey mehreren, die auf einen Tag eingetragen ſind, nach dem Vorrang ihrer Vorzugs⸗Rechte, ſoweit Gläubiger vorhanden ſind, die unter ſich oder gegen Pfandgläubi⸗ ger dergleichen anzuſprechen haben, andernfalls nach Verhältniß ih⸗ rer Forderungen gleichtheilig, bezahlt; 4-) In der vierten Ordnung kommen die uneinge⸗ tragenen Vorzugs⸗ und Pfand⸗Gläubiger in der Geſezbuch. Q* 610 III. B. XIX. T. V. erichts⸗Zugriff, u. Rangordn. d. Gläubiger. Maaſe, daß wo ſie auf einerley Vermögen Anſpruch haben, die Vorzugs⸗Gläubiger nach der Stärke ihrer Vorzugsrechte unter des⸗ falſiger Beobachtung des Vorrangs, nach der Ordnung, worinn ſie im Geſez aufgeführt ſind, ſo weit ein anderes namentlich dabey nicht beſtimmt iſt, zuerſt und vor allen auch älteren Unterpfand⸗ Gläubiger, nach ihnen alsdann dieſe lezteren nach dem Vorrang der Zeit ihrer Entſtehung, zur Zahlung⸗ 5.) In der fünften Ordnung endlich haben die hand ſchriftliche und andere vorrechtsloſe gemeine Gläubiger aus den Ueberreſten des freyen nicht durch die erſte Ordnung erſchöpften, und des verhafteten nicht durch die drey folgende Ordnungen aufgezehrten Vermögens, ihre Beſriedigung, nach Verhältniß ihres Forderungs⸗Betrags gegeneinander und gegen die noch übrige Zah⸗ lungs⸗Mittel zu gewarten. Nur Geldſtrafen, die etwa unter den Forderungen ſind, thei⸗ len nicht mit, ſondern können erſt nach allen andern Forderungen aus dem, was noch übrig iſt, bezahlt werden. Alle über zwey Jahr alte noch nicht verjährte Zinſen der zu früheren Ordnungen gehörigen Forderungen erhalten dort keine Zah⸗ lung, ſie theilen aber hier mit. 2218 b. Wenn nicht ſo viel freyes Vermögen ſich vor⸗ fände, daß es zu Befriedigung der Gläubiger der erſten Ordnung zureichte, und dieſe daher nach der Befugniß des Sazes 2104 und 2105 auf das verhaftete Vermögen ihre Befriedigung ſuchen müß⸗ ten; ſo gehet dasjenige, was dazu erforderlich iſt, zuerſt der vierten Ordnung ab. Würde es aber dadurch nicht gedeckt werden können; ſo geht es allen in der zweyten und dritten Ordnung zur Zahlung kommenden Gläubigern nach Mehrzahl ihrer dort erhaltenden Zah⸗ lung, als eine ihnen gemeinſchaftlich obliegende Schuld an dem ab, was ihnen zufaͤllt. n III. B. XX T. Von der Veyjährung. 6121 Zwanzigſter Titel. Von der Verjaäaͤhrung. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 2219. Die Verjaͤhrung iſt ein Mittel durch Ablauf einer beſtimmten Zeit unter den geſezlichen Bedingungen ein Recht zu erwerben, oder einer Verbindlichkeit ſich zu entladen⸗ 2219 4. Wer ſich bloß von Verbindlichkeiten entladen will, braucht nur auf den Nichtgebrauch des Rechts Anderer ſich zu beru⸗ fen, um damit zu ſeinen Gunſten eine Verſizung jener Rechte geltend machen zu können. Wer Nechte erwerben, alſo Verbindlich⸗ keiten Anderer gegen ſich begründen will, der muß eine Ausübung des zu erwerbenden Rechts während des beſtimmten Zeitraums, oder eine Erſizung jenes Rechts, beweiſen. 2219 b. Die Zeit zur Erſizung kann ihre Beſtimmung nur durch das Geſez erlangen; jene zur Verſizung kann durch Ver⸗ träge kürzer, aber niemals länger, als das Geſez ſie angibt, be— ſtimmt werden. 2290. Man kann nicht zum Voraus auf kuͤnftige Verjaͤhrungen verzichten, man kann ſich aber einer vollen⸗ deten Verjaͤhrung begeben⸗ a021. Der Verzicht auf eine Verjaͤhrung kann aus⸗ druͤcklich oder ſtillſchweigend geſchehen; der ſtillſchwei⸗ gende entſpringt aus jeder Handlung, welche vorausſezt, daß man von der Verjaͤhrung nicht Gebrauch mache⸗ 9 22 2 MI. B. XX. T. Von der Verjährung 2222. Wer nicht nach Belieben veraͤuſſern kann, kann auch auf eine vollendete Verjaͤhrung nicht verzichten. 2223. Kein Richter darf die Einrede der Verjaͤhrung die ein ſtreitender Theil nicht vortraͤgt, von Amtswegen ergaͤnzen. 2225 a. Hiervon ſind jedoch diejenigen Fälle ausgeſchloſſen, wo die unterlaſſene Vortragung ein ungültiger Verzicht wäre⸗ 2224. Die Verjaͤhrung kann in jeder Lage des Rechts⸗ ſtreits, ſelbſt im hoͤhern Rechtszug vorgebracht werden, wenn nicht Umſtaͤnde hinzukommen, woraus erhellet, der ſtreitende Theil, der ſich nicht fruͤher darauf bezogen hat, habe auf ſie verzichten wollen. 2225. Der Glaͤubiger, oder jeder Dritter, dem dar⸗ an gelegen iſt, daß die Verjaͤhrung vollendet ſey, kann ſich darauf beziehen, wenn ſchon der Schuldner oder Ei— genthuͤmer ihr entſagt. 2226. Auf Sachen, die dem Rechts⸗Verkehr entzo⸗ gen ſind, kann keinerley Verfuͤgungs⸗Gewalt erſeſſen werden. 2227. Dem Staat, den oͤffentlichen Anſtalten und den Gemeinden ſtehen, wie den Privatperſonen, die gleichen Verjaͤhrungen entgegen oder zur Seite, Zweytes Kapitel. Vondem Beſiz. 2228. Der Beſiz iſt die Inhabung oder der Genuß einer Sache oder eines Rechts, durch uns ſelbſt oder durch einen Andern in unſerm Namen. III. B. XX. T. Von der Verjährung. 6¹5 2228 a. Durch einen Andern beſizen wir nur ſo lang, als die⸗ ſer die Inhabung oder den Genuß nicht aus der Hand läßt, oder nicht erklärt, daß er die Sache in eigenem oder drittem Namen inne haben wolle. 2229. Die Rechts⸗Erſizung fordert einen fortwaͤh⸗ renden, ununterbrochenen, oͤffentlichen, ruhigen, unzwey⸗ deutigen und aus Eigenthums⸗Titeln fließenden Beſiz. 2230. Die Vermuthung iſt, daß jeder in eigenem Namen und aus Eigenthums⸗Titeln beſize, ſo lang nicht erwieſen wird, daß er zuvor fuͤr einen Andern beſeſ⸗ ſen habe. 2251, Was jemand einmal fuͤr einen Andern beſaß, davon iſt zu vermuthen, daß er es aus dem nemlichen Rechtsgrund fortbeſize, ſo lang, nicht das Gegentheil er— wieſen wird. 2232. Auf Sachen der freyen Willkuͤhr oder der bloßen Nachſicht findet weder Beſiz noch Verjaͤhrung ſtatt. 2252 a. Jede Handlung, deren Verrichtung oder Unterlaſſung nach dem Verhältniß der Zeit und des Orts, unter dem ſie vor⸗ geht, in Bezug auf denjenigen, deſſen Betheiligung dabey in Frage iſt, Eine wie die Andere für rechtmäßig geachtet werden kann, ohne daß dazu das Daſeyn eines beſonderen darüber eingegangenen Rechts⸗ verhältniſſes zwiſchen beeden unterſtellt werden darf, iſt eine Sache der freyen Willkühr für den, der ſie thut oder unterläßt, und der bloßen Nachſicht für den, der ſie geſchehen läßt. 2253. Gewaltſame Handlungen bilden keinen zur Verjäͤhrung tauglichen Zuſtand. Er wird hierzu nicht eher geeignet, als nachdem die Gewalt beſeitigt iſt. — 4 —— 6¹½ 111. B. XX. T. Von der Verjährung. 2254. Ein gegenwaͤrtiger Beſizer, der beweiſet, daß er fruͤherhin ſchon im Beſiz war, hat die Vermuthung fuͤr ſich, daß er auch in der Zwiſchenzeit beſeſſen habe, vorbehaltlich des Gegenbeweiſes. 2254 2. Das gleiche gilt von demjenigen, der jet beſizt, und beweiſet, daß er einen früheren Erwerbstitel für ſolchen Be⸗ ſiz habe. 2255. Um eine Erſizung zu vollenden, darf man ſei⸗ nen eigenen Beſiz zu jenem ſeines Rechts⸗Vorfahrers rech⸗ nen, man mag in deſſen Stelle kraft eines allgemeinen oder beſondern Titels, mit oder ohne Entgelt getreten ſeyn. 2235 a. Bey dieſer Zurechnung muß man aber auch die Ei⸗ genſchaften des Beſizes des Vorfahren gegen ſich gelten laſſen. Drittes Kapitel. Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung verhindern. 2236. Wer fuͤr einen Andern beſizt, erſizt niemals fuͤr ſich, er mag noch ſo lang beſeſſen haben. So koͤnnen der Paͤchter, der Aufbewahrer, der Nuz⸗ nießer und alle Andre, die Verguͤnſtigungsweiſe die Sache eines fremden Eigenthuͤmers inhaben, ſie nicht erſizen. 2237. Die Erben ſolcher Inhaber fremder Sachen koͤnnen ſie gleichfalls nicht erſizen. 2958. Die im 2236. und 2257. Saz erwaͤhnten Per⸗ ſonen moͤgen alsdann erſizen, wenn ſich der Rechtstitel ihres Beſizes veraͤndert hat, ſey es durch Handlungen einer dritten Perſon, oder durch einen Widerſpruch, den ſie dem Recht des Eigenthuͤmers entgegen geſezt haben. 111. B. XX. T. Von der Verjährung. 6¹5 2259. Diejenigen, welche von Paͤchtern, Aufbe⸗ Perſonen, eine wahrern und andern gunſtweis inhabenden Sache durch einen Titel uͤberkommen, der in ſich geeignet iſt, Eigenthum auf Andere zu uͤbertragen, koͤnnen ſie erſizen. 2240. Niemand kann in dem Sinn gegen ſeinen Titel erſizen, daß er ſich ſelbſt Anfang und Urſache ſeines Be⸗ ſizes aͤnderte. 22 41. In dem Sinn kann jeder wider ſeinen Titel verjaͤhren, daß er dadurch die Befreyung von einer uͤber⸗ nommenen Verbindlichkeit erlangt. 22⁄1 a. Unverjährbar ſind auſſer denen in früheren Titeln angegebenen Rechten: die Klage auf Berichtigung oder Bezeichnung der Grenzen; die Klagen auf Theilung theilbarer Gemeinſchaften. Viertes Kapitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung unterbrechen oder einſtellen. Erſter Abſchnitt. Von der Unterbrechung der Verjaͤhrung⸗ 2242. Die Verjaͤhrung wird auf natuͤrliche oder buͤr⸗ gerliche Art unterbrochen. 2245. Eine natuͤrliche Unterbrechung der Verſizung iſt es, wenn der Beſizer durch den alten Eigenthuͤmer, oder durch Dritte des Genuſſes der Sache uͤber ein Jahr lang beraubt iſt. h 8 5 1 626 111. B. XX. T. Von der Verjährung. 2244. Eine Vorladung vor Gericht, ein Abtretungs⸗ Befehl, oder ein richterlicher Beſchlag, welche demjenigen behuͤndigt werden, den man hindern will, die Verjaͤhrung zu vollenden, bewirken eine buͤrgerliche Unterbrechung. 2245. Eine Vorladung zum Verſuch der Guͤte unter⸗ bricht die Verjaͤhrung von dem Tag an, da ſie gegeben iſt, in ſofern eine Vorladung aus Recht in der geſezlichen Zeit nachfolgt. 2246. Eine Vorladung aus Recht, ſollte ſie auch vor einem unbehoͤrigen Richter geſchehen, unterbricht die Verjaͤhrung. 2247. Iſt die Vorladung unfoͤrmlich; ſteht der Klaͤger von ſeiner Klage ab; laͤßt er den Rechtszug erloͤſchen; oder wird ſeine Klage verworfen; ſo wird die Unterbrechung als nicht erfolgt angeſehen. 2248. Die Verjaͤhrung wird unterbrochen durch jeden Vorgang, womit der Schuldner oder Beſizer das Recht eines Andern anerkennt, das erſeſſen oder verſeſſen werden ſoll. 2249. Wird in Gemaͤsheit der vorhergehenden Saͤze Einer der Sammt-Schuldner zur Zahlung aufgefordert, oder die Richtigkeit der Schuld von ihm anerkannt, ſo iſt die Verjaͤhrung auch wider die uͤbrigen, und ſelbſt wider deren Erben unterbrochen, Die Aufforderung an Einen der Erben des Sammt⸗ Schuldners, oder die von Einem derſelben geſchehene Anerkennung unterbricht gegen die uͤbrigen Miterben die 111I. B. XX. T. Von der Verjährung. 6¹⁷ Verjaͤhrung nicht, wenn ſchon die Forderung mit Unter⸗ pfands⸗Recht verſehen waͤre, auſſer wo die Haupt-⸗Ver⸗ bindlichkeit untheilbar iſt. Eine ſolche Aufforderung oder Anerkennung unterbricht die Verjaͤhrung gegen die uͤbrigen Mitſchuldner nur fuͤr die Antheile, wofuͤr jener Erbe haften muß. Um gegen die uͤbrigen Mitſchuldner die Verjaͤhrung fuͤrs Ganze zu unterbrechen, iſt erforderlich, daß an alle Erben des verſtorbenen Schuldners eine Aufforderung ergehe, oder daß alle dieſe Erben die Schuld anerkennen. 2250. Eine an den Hauptſchuldner gerichtete Auffor⸗ derung, oder die von ihm geſchehene Anerkennung unter⸗ bricht die Verjuͤhrung auch gegen den Buͤrgen. Zweyter Abſchnitt. Von dem Stillſtand der Verjaͤhrung. 2251. Die Verjaͤhrung laͤuft wider alle Perſonen, welche nicht in einem Geſez ausgenommen ſind. 2252. Sie laͤuft nicht wider Minderjaͤhrige und Mundloſe, vorbehaltlich des Sazes 2278. und der uͤbrigen geſezlich beſtimmten Faͤlle, 2253. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht unter Ehegatten. 225. Sie laͤuft wider eine Ehefrau, auch wenn dieſe weder durch Heyraths-Vertrag, noch durch Rechts⸗ Erkenntniß ein geſondertes Vermoͤgen hat, wegen aller Guͤter, wovon ihr Mann die Verwaltung hat, vorbehalt⸗ lich ihres Ruͤckgriffs auf den Ehegatten. 2255. Sie laͤuft gleichwohl, in Gemaͤsheit des 1561 — 648 III. B. XX. T. Von der Verzährung. Sazes unter dem Titel: von dem Heyraths⸗Ver⸗ trag und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten, nicht waͤhrend der Ehe, gegen ein, in bewidmeter Ehe zum Heyraths-Gut gegebenes und nach⸗ her veraͤuſſertes Grundſtuͤck. 2256. Wauͤhrend der Ehe ſteht weiter der Lauf der Verjahrung ſtill: 1.) In Faͤllen, wo die Klage der Frau eher nicht angeſtellt werden kann, als nach vorhergegan⸗ gener Wahl zwiſchen der Theilnahme an der Guͤtergemeinſchaft oder der Ausſchlagung der⸗ ſelben; In Faͤllen, wo der Ehemann, der ein ſeiner 10 ꝑ Frau zugehoͤriges Gut ohne ihre Bewilligung veraͤuſſert hat, fuͤr den Verkauf Waͤhrſchaft leiſten muß; uͤberhaupt in allen Faͤllen, wo eine Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zuruͤck wirken wuͤrde. 2257. Die Verjaͤhrung laͤuft ferner nicht: gegen bedingte Forderungen, ehe die Bedingung erfuͤllt iſt; gegen Klagen auf Gewaͤhrleiſtung, ehe die Sache entwaͤhrt iſt; gegen betagte Schulden, ehe der Verfall-Tag er⸗ ſchienen iſt. 2257 a. Sie läuft hingegen wider die Rückforderung des Ein⸗ ſazpfands aus der Hand des Schuldners vom Tag des Pfandver⸗ trags an. 2258. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht wider einen Vor⸗ —, 111. B. XX. T. Von der Verjährung. 6¹⁹ ſichts⸗-Erben in Hinſicht der Forderungen, welche er an die Erbſchaft hat.— Sie laͤuft wider lediges Erbe, obſchon dafuͤr noch kein Pfleger angeordnet iſt. 2259. Sie läuft ebenfalls waͤhrend der drey Monate fuͤr die Erbverzeichnung, und der vierzig Tage fuͤr die Erbentſchließung⸗ Fuͤnftes Kapitel. Von der zur Verjaͤhrung er forderlichen Zeit. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 2260. Die Verjaͤhrung wird nach Tagen, nicht nach Stunden gerechnet. 2261. Sie iſt vollendet, wenn der lezte Tag der er forderlichen Zeit geendigt iſt. 8 Zweyter Abſchnitt. Von der dreyßigjaͤhrigen Verjaͤhrung. 262. Alle auf Perſonen oder Sachen haftende Klagen werden in dreyßig Jahren verjaͤhrt; derjenige, der ſich auf ſolche Verjaͤhrung bezieht, hat nicht noͤthig, ſeine Rechts⸗ Urkunde anzugeben, noch kann man ihm die Einrede eines unredlichen Beſizes entgegen ſezen. 2263. Nach Ablauf von acht und zwanzig Jahren von Tag und Jahr der juͤngſten Rechts⸗Urkunde an zu 62⁰ 111. B. XX. T. Von der Verjährung. rechnen, kann der Schuldner einer Rente angehalten wer⸗ den, ſeinem Glaͤubiger oder dem Rechtsfolger deſſelben eine neue Rechts⸗Urkunde auf ſeine Koſten zu verſchaffen, wenn er ſie nicht abloͤſen kann und will. 2264. Die Regeln der Verjaͤhrung fuͤr andere, als die unter dem gegenwaͤrtigen Titel erwaͤhnten Gegenſtaͤn⸗ de, werden unter ihren eigenen Titeln erklaͤrt. Dritter Abſchnitt. Von der zehn und zwanzigjaͤhrigen Verjaͤhrung. 2265. Wer redlicher Weiſe und mit geſezmaͤßiger Ei⸗ genthums-Urkunde ein liegendes Gut erwirbt, erſizt das Eigenthum daran in zehn Jahren, wenn der wahre Eigen⸗ thuͤmer unter dem Gerichts-Zwang des Ober-Gerichts wohnt, in deſſen Bezirk das unbewegliche Gut gelegen iſt, und in zwanzig Jahren, wenn er auſſer der Provinz wohn⸗ haft iſt. 2266. Hat der wahre Eigenthuͤmer zu verſchiedenen Zeiten bald unter jenem Gerichtszwang, bald auſſer dem⸗ ſelben ſeine Wohnung gehabt; ſo muß man, um die Er⸗ ſizung zu vollenden, demjenigen, was an zehn Jahren der Gegenwart fehlt, doppelt ſo viel Jahre hinzufuͤgen, ſo daß zwey Jahre der Abweſenheit fuͤr ein Jahr der Gegen⸗ wart gerechnet werden. 2267. Eine Rechts⸗Urkunde, die aus Abgang der Form unguͤltig iſt, kann die zehn und zwanzigjaͤhrige Ver⸗ jaͤhrung nicht begruͤnden. 111. B. XX. T. Von der Verzährung. 621 2268. Die Redlichkeit der Inhabung wird allemal vermuthet, und derjenige muß den Beweis fuͤhren, der ſich auf eine Unredlichkeit des Andern bezieht. 2268. a. Wer vor oder bey der Eingehung eines Rechtsge⸗ ſchäfts gegen Mängel deſſelben, die auf den Eigenthums Uebertrag Einfluß haben, gewarnt wurde, und über das Nicht⸗Daſeyn der⸗ ſelben von der andern Vertrags⸗Perſon nicht vor dem Abſchluß be⸗ ſtimmte Verſicherung erhielt, muß rechtmäßige Gründe ſeines redli— chen Glaubens darthun, ſonſt kann die allgemeine Redlichkeits-Ver⸗ muchung ihm nicht zu gut kommen. 2269. Es iſt hinreichend, daß die Erwerbung An⸗ fangs redlich geſchah. 2269. a. Wer den Beſiz eines Rechts⸗Vorfahren benuzen will, muß zu der Zeit, wo er in das Recht eintritt, ebenfalls in redli— chem Glauben ſtehen. 2270. Gegen Baumeiſter und Bau⸗-⸗Unternehmer iſt fuͤr die Werke, die ſie gemacht oder beſorgt haben, nach zehn Jahren die Gewaͤhrleiſtungs⸗Klage verſeſſen. Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Arten der Verjaͤhrung. 2271. Die Klage der Lehrer und Meiſter der Wiſſen⸗ ſchaften und Kuͤnſte auf Zahlung fuͤr einen Monatweiſe gegebenen Unterricht; Jene der Hauswirthe und Koſtgeber auf Zahlung der gereichten Wohnung und Koſt; Jene der Arbeiter und Tagloͤhner auf Zahlung ihres Arbeits⸗Lohns, ihrer Lieferungen und Gehalte; werden in ſechs Monaten verſeſſen. 2 —ú 6²2 I1I. B. XX. T. Von der Verjährung. 2272. Die Klagen der Aerzte, der Wundaͤrzte und Apo⸗ theker wegen ihrer Beſuche, Verrichtungen und Arzneyen; Jene der Gerichtsdiener auf den Lohn fuͤr Schriften, welche ſie behaͤndigen, und fuͤr Auftraͤge, die ſie vollziehen; Jene der Kaufleute wegen der Waaren, die nicht zum Handel ſondern zum Hausgebrauch bey ihnen genommen werden; Die Klagen der Unterhalts-Anſtalten auf den Jahr— Gehalt ihrer Zoͤglinge oder Pfruͤndner, und die Klagen an⸗ derer Meiſter wegen des Lehrgelds; Jene der Dienſtboten, die ſich jahrweiſe verdingen, auf Zahlung ihres Lohns; werden in Jahresfriſt verſeſſen. 2275. Die Klage der Auwaͤlde auf Zahlung ihrer Auslagen und Gebuͤhren wird, von der Zeit an, da die Prozeſſe entſchieden, die Partheien verglichen, oder die Vollmachten der Anwaͤlde widerrufen worden ſind, in zwey Jahren verſeſſen. In unbeendigt gebliebenen Sachen haben Auslagen und Gebuͤhren, die aͤlter als fuͤnf Jahre ſind, kein Klage⸗Recht mehr. 2274. Die Verjaͤhrung laͤuft in den oben erwaͤhnten Faͤllen, obſchon die Lieferungen, Dienſte und Arbeiten fortwaͤhrend geſchehen⸗ Ihr Lauf nimmt nicht eher ein Ende, als wenn eine Rechnung abgeſchloſſen und anerkannt, oder ein Schuld⸗ zettel, ein Schuldbrief, daruͤber ausgefertigt, oder eine nachher nicht wieder erloſchene Vorladung aus Recht des⸗ halb erfolgt iſt. 2274. a. Da wo die Zahlung nicht einzeln, ſondern auf Rech⸗ 111. B. XNX. T. Von der Verjährung. 623 nung geſchieht, fängt jene Verſizungszeit nur von da an zu laufen, wo nach Ortsſirte die Rechnung einzureichen iſt, und wo darüber 3 ifel iſt; mit Ende des Rechnungs⸗Jahrs 2275. Jene, welchen die vorſtehende kurze Verjaͤh⸗ rungen entgegengeſezt werden, haben gleichwohl das Recht, demjenigen, der ſie vorſchuͤzt, uͤber die Frage, ob in der That die Zahlung erfolgt ſey, den Eid zuzuſchieben. Der Eid kann den Wittwen und den Erben, oder wenn dieſe minderjaͤhrig ſind, ihren Vormuͤndern daruͤber zugeſchoben werden:„nicht zu wiſſen, daß die Schuld noch unberichtigt ſey.“* 2276. Fuͤnf Jahre nach erfolgter endlicher Entſchei— dung der Prozeſſe ſind Richter und Anwaͤlde fuͤr die ihnen anvertrauten Urkunden der Verantwortlichkeit entladen. Die Gerichts-Diener ſind nach zwey Jahren, von der Vollziehung des ihnen ertheilten Auftrags, oder von Be— haͤndigung der Urkunden, die ihnen anvertraut waren, an gerechnet, gleichfalls deren entbunden. 2277. Ruͤckſtaͤnde faͤlliger Guͤlten, Erb- und Leib⸗ renten; Ruͤckſtaͤndige Koſtgelder; Ruͤckſtaͤndige Mieth-und Pacht-Zinſe; Kapital⸗Zinſen, und uͤberhaupt alles, was von Jahr zu Jahr oder in kuͤrzern Zielern zahlbar iſt; werden in fuͤnf Jahren verſeſſen— 2277. a. Klagen zu Behauptung oder Beſtreitung des bürger⸗ lichen Stands eines Verſtorbenen werden von den Erben in fünf Jahren, vom bekannt gewordenen Erbanfall an, verſeſſen. 2278. Die Verjaͤhrungen, wovon in den Saͤzen des gegenwaͤrtigen Abſchnitts die Rede iſt, laufen wider Min⸗ 624 I11I. B. XX. T. Von der Verjährung. derjaͤhrige und Mundloſe, vorbehaltlich ihres Ruͤckgriffs auf ihre Vormuͤnder. 2279. Bey Fahrnißſtuͤcken gilt der Beſiz als Rechts⸗ 1 Urkunde. Dennoch kann derjenige, dem eine Sache verloren ging oder entwendet ward, drey Jahr lang, von dem Tag an zu rechnen, da ſie weg kam, an jeden, in deſſen Haͤn— den er ſie findet, die Ruͤckgabe verlangen; dieſem bleibt der Ruͤckgriff auf denjenigen, von dem er die Sache hat. 2280. Hat der wirkliche Beſizer der geſtohlenen oder verlornen Sache ſie auf einem Markt oder Jahrmarkt, in einer oͤffentlichen Steigerung, oder von einem Handels⸗ mann, der mit ſolchen Sachen handelt, gekauft, ſo kann der urſpruͤngliche Eigenthuͤmer ſie nur gegen Erſtattung deſſen, was ſie jenen gekoſtet hat, zuruͤck fordern. 2281. Verjaͤhrungen, welche bey Verkuͤndigung des gegenwaͤrtigen Geſezes ſchon ihren Anfang genommen ha⸗ ben, ſollen nach den alten Geſezen beurtheilt werden. Jene derſelben, wozu nach den alten Geſezen von jener Zeit an noch mehr als dreyßig Jahre erforderlich waͤren, werden gleichwohl durch den Umlauf von dreyßig Jahren vollendet. —— 1 Anhang von den Handels⸗Geſezen. (Ein Auszug der im Franzöſiſchen Handelsgeſezbuch befindlichen auf das Großherzogthum Baden anwendbaren Geſezſtellen, mit Zuſä⸗ zen, die durch eigene Schriftzüge ausgezeichnet ſind. Der erſte bis achte Titel einſchließlich ſind in Titeln und Säzen gleichformig mit dem erſten Buch jener Handelsgeſeze. Der zehente bis zwölf⸗ te Titel ſind Auszüge aus dem dritten Buch, ſo wie die Ein⸗ leitung aus dem vierten genommen iſt.) Einleitung. Allgemeine Verfuͤgungen. 1. Handelsleute ſind diejenige, welche Handlungs⸗ Geſchaͤfte zu ihrem gewoͤhnlichen Beruf und Gewerbe machen. Handelsſachen ſind: erſtens alle Rechtsver⸗ haͤltniſſe und desfalſige Verhandlungen der Handelsleute unter ſich und mit ihren Handlungs-Verwaltern,(Fak⸗ toren) Handlungs⸗Gehuͤlfen, Handlungsdienern, Lehr⸗ lingen und Markthelfern: zweitens alle Rechtsverhaͤlt⸗ niſſe und Verhandlungen uͤber Handelsgeſchaͤfte zwiſchen Perſonen aller Art. Als Handelsgeſſchaͤfte erkennt das Geſez jeden Ankauf von Erzeugniſſen und Waaren fuͤr den Wiederver⸗ kauf auf Gewinn, es geſchehe ſolcher mit eder ohne vor⸗ Geſezbuch. Rr — 2 626 Anhang. Einleitung. gaͤngige Bearbeitung und Umarbeitung, ingleichem fuͤr die Benuzung zum Gewinn durch Vermiethung; jede Unternehmung von Manufakturen, Fabriken, und Zwiſchenhandelsgeſchaͤften(Kommiſſionen) zu Waſſer und zu Land; jede Unternehmung in Lieferungen, in Geſchaͤftsfuͤh⸗ rungen fuͤr den Handel, in Verſteigerungs-Gewoͤlben, und in oͤffentlichen Schauſpielen; alle Arten von Wechſel⸗Bank und Maͤkler⸗Geſchaͤften; aller Umſaz von Staats⸗ und Handelspapieren; alle gezogene Wechſelbriefe oder beſorgte Gelduͤber⸗ wechslungen von einem Plaz auf den andern unter allen Arten der Perſonen. 1. a. Als Handelsgeſchäft kann nicht angeſehen werden: der Verkauf des Handwerkmanns, ſo lang er nicht ſeine Waa⸗ ren hauptſächlich auf den Abſaz in ganzen Parthien verarbeitet; der Verkauf eigener natürlicher oder künſtlicher Erzeugniſſe bloß im Einzelnen an ſolche, die ſie nicht zum Handel, ſondern zum ei⸗ genen Gebrauch zu kaufen pflegen; der Einkauf und Verkauf der bloß zum Wochenmarkt ⸗Betrieb geeigneten Speiſewaaren. D 1 b. Die Geſeze über Handelsſachen, wo ſie Abweichungen von dem bürgerlichen Geſez ausſprechen, geben in Handelsſachen auch Rechts⸗Aehnlichkeit für unausgedruckte Fälle; auſſer Handelsſachen dienen hingegen nur jene Säze des Handelsgeſezbuchs zur Rechts⸗ Aehnlichkeit, welche mit den Grundſäzen der bürgerlichen Geſezge⸗ bung im Einklang ſind. Anhang. IJ. T. Von dem Handels⸗Stand. 679 Erſter Titel. Von dem Handels⸗Stand. Erſtes Kapitel. Von Handels⸗Herrn. 2. Eine gewaltsentlaſſene minderjaͤhrige Perſon maͤnn⸗ lichen oder weiblichen Geſchlechts, die nach zuruͤckgelegtem agniß Handel zu treiben, die achtzehnten Jahr von der ihr der Saz 467, des Code Napoleon ertheilt, Gebrauch machen will, kann fuͤr die in Handlungs⸗Geſchaͤften zu uͤbernehmende Verbindlichkeiten nur alsdann als großjaͤh⸗ rig angeſehen werden, wann ſie 1.) von ißrem Vater, oder dafern dieſer verſtorben, mundlos, oder vermißt waͤre, von ihrer Mutter; oder, wenn ſie vaker⸗ und mutterlos waͤre, von dem Familienrath durch obrigkeitlich beſtaͤtigten vorden; auch 2.) dieſe Ermaͤͤchtigungs⸗ Urkunde zuvor bey der Schluß dazu ermachtig gerichtlichen Handlungs⸗ Behoͤrde des Orks, in welchem der Minderjaͤhrige ſich niederlaſſen will, in ein Buch eingetragen und offentlich durch Anſchlag verkuͤndet iſt. 5. Dieſe ebengedachte Verfuͤgung trift auch ſolche Minde ein einzelnes Handelsgeſchaft unternehmen wollen erjaͤhrige, die zwar nicht Handelsleute werden, aben 4. Keine Ehefrau darf ohne Bewilligung ihres Man⸗ nes Handelsfrau ſeyn, * 3 8283 Anhang. I. T. Von dem Handels⸗Stand. 5. Solang ſie Handels frau iſt, kann ſie ſich in ihren Handlungsgeſchaͤften ohne Bewilligung ihres Manns ver— bindlich machen; ja ſie verbindet dadurch auch ihren Mann, wenn ſie in Guͤter⸗Gemeinſchaft mit ihm lebt. Sie wird aber nicht als Handelsfrau angeſehen, ſo lang ſie nur Waaren aus der Handlung ihres Manns im Kleinen verkauft, ſondern allein alsdann wann ſie eine beſondere Handelſchaft als Gewerbe treibt. 6. Minderjaͤhrige zur Handelſchaft gehoͤrig ermaͤch⸗ tigte Handelsleute koͤnnen ihre Liegenſchaft zu Pfand und Unterpfand geben. Sie koͤnnen ſolche auch veraͤuſſern, jedoch nur mit Beobachtung der Foͤrmlichkeiten, welche durch die Saͤze 457. und folg. des Code Napoleon vorgeſchrieben ſind⸗ 7. Handelsfrauen koͤnnen gleichfalls ihre Liegen⸗ ſchaften nicht nur zu Pfand und Unterpfand geben, ſon— dern auch veraͤuſſern. Wenn ſie jedoch in bewidmeter Ehe leben, ſo koͤnnen ſie diejenige Guͤter, welche ihnen zu Heyrathsgut aus— geſezt ſind, weder verpfaͤnden, noch veraͤuſſern, außer in denen vom Code Napoleon oorgeſehenen Faͤllen, mit Beobachtung der geſezlichen Form— * Zweytes Kapitel. Von Handlungs⸗Verwaltern und Dienern. 7 a. Handlungs⸗Verwalter oder Handlungs⸗Vorgeſezter(Fak⸗ tor, Direktor,) iſt nur derjenige, der von einem Handlungsherrn oder einer Handlungs⸗Geſellſchaft mit dem allgemeinen Auftrag zu Beſorgung aller ihrer Handelsgeſchäfte angeſtellt iſt. o m Anhang. II. T. Von den Handlungs⸗Büchern. 6²9 7 b. Die Gewalt, die ihm gegeben wird, muß nicht nur den Kaufleuten des Orts, ſondern auch den Handelsfreunden des Hand⸗ lungsherrn durch Schreiben, welche zugleich die eigenhändige Unter⸗ ſchrift des Verwalters nachweiſen, bekannt gemacht werden. Auch die Zurücknahme derſelben fordert ähnliche Bekanntma⸗ chung, wobey jedoch vorgedachte Unterſchrift entbehrlich iſt. 7 c. Kein Handlungs⸗Verwalter darf ohne beſondere Erlaub⸗ niß des Handelsherrn auf eigene Rechnung Handel treiben, oder Handelsgeſchäfte für andere Handelsleute b beſorgen. 7 d. Kein Handlungsdiener hat in dieſer Eigenſchaft Gewalt zu Eingehung verbindlicher Handelsgeſchäfte für ſeinen Herrn. Iſt ihm Ausgebung von Waaren anbertraut, ſo hat er dadurch auch Gewalt zur Einnahme der baaren Zahlung für die Waare. Das nemliche gilt, wenn ihm zahlbare Briefe oder Rechnun⸗ gen offen zur Abgabe an den Schuldner zugeſtellt wurden, als wor, auf er den Geld⸗Empfang unter eignem Namen beſcheinigen darf. 7 e. Iſt ein Handlungs⸗Diener als Kaſſier angeſtellt, und dem Handelsſtand als ſolcher bekannt gemacht, ſo kann er alle Handlungs⸗ Zahlungen gültig empfangen und leiſten, und dafür Empfang⸗Schei⸗ ne geben und nehmen; aber ohne beſondere Vollmacht keine Verbind⸗ lichkeiten auf die Handlung eingehen. Zweyter Titel. Von den Handlungs“⸗Buͤchern 8. Jeder Handelsmann iſt ſchuldig ein Tagbuch zu fuͤhren; dieſes ſoll Tag fuͤr Tag die Ueberſicht geben ſeiner einnehmenden und bezahlenden Schulden, ſeiner Handels⸗Verrichtungen, der Annahmen der Handelspa⸗ piere oder deren Uebertragungen auf Andere, und uͤber— haupt alles deſſen, was er aus irgend einem Grund ein- nimmt und auszahlt; es ſoll jeden Monat die Summen 630 Anhang. II. T. Von den Handlungs⸗Büchern. nachweiſen, die er fuͤr ſeine Haushaltung verwendet; alles unabhaͤngig von den uͤbrigen im Handel gebraͤuchlichen Buͤchern, welche jedoch nicht allgemein unerlaͤßlich ſind. Er iſt verbunden, die Briefe, welche er erhaͤlt, zu ſammeln und aufzubewahren, und die, welche er abſendet, in ein Briefbuch einzutragen. 9. Er iſt ferner verbunden, jaͤhrlich ein Vermoͤgens⸗ Verzeichniß uͤber alle ſeine bewegliche und unbewegliche Guͤter, ſeine einnehmende und bezahlende Schulden, unter einer Uaterſchrift aufzuſezen, und es fortlaufend Jahr fuͤr Jahr in ein beſonderes dazu beſtimmtes Buch einzutragen. 10., Das Tagbuch und das Vermoͤgensbuch muͤſſen mit obrigkeitlichem Handzug bezeichnet werden. Das Briefbuch iſt dieſer Foͤrmlichkeit nicht unter⸗ worfen. Alle Buͤcher muͤſſen nach der Ordnung der Taͤge, ohne leeren Zwiſchenraum, uͤcken und Einſchaltungen, gefuͤhrt werden 11. Die Buͤcher, deren Fuͤhrung durch die Saͤze 3, und 9. hierohen verordnet iſt, muͤſſen entweder durch ein Mitglied der Gerichts⸗Behoͤrde, oder durch den Orts⸗ Wee hn, oder deſſen Amtsgehuͤlfen in der zewahchen Art mit der Seitenzahl und dem Handzug unentgeldlich bezeichnet werden. Die Handelsleute ſind gehalten, die ſe Buͤcher zehn Jahre lang aufzubewahren. ₰ 12, Regelmaͤßig gefuͤhrte Handlungs⸗Buͤcher koͤnnen von dem Richter in Handlungs⸗Geſchaͤften und zwiſchen Handelsleuten, als Beweis zugelaſſen werden. Anhang. II. T. Von den Handlung s⸗Büchern. 631 9 8 13. Wenn Perſonen, welche Handlung treiben, bey den Buͤchern, welche ſie zu fuͤhren verbunden ſind, die hieroben vorgeſchriebene Iöemüichieiten nicht beobachtet haben; ſo koͤnnen ſie auf Vorlegung ihrer Buͤcher ſich vor Gericht nicht berufen, noch dieſe Glauben allda finden; alles den Verfuͤgungen der Titel uͤber Unzahlbarkeit und Zahlungsfluͤchtigkeit unbeſchadet. 14½4. Die Mittheilung der Buͤcher und Vermoͤgens⸗ Verzeichniſſe zur Durchſicht kann von Gerichtswegen nuk in gemeinſch aftlichen Angelegenheiten, bey Erbſchafts⸗ Faͤllen, Gefellſchafts⸗Auseinanderſezungen, und bey Ganten verordnet werden. ichter kann von Amtswegen in dem Lauf eines Prozeſſes die Vorlage der Buͤcher zur Einſicht verord— nen, um dasjen was auf die Streitfrage Bezug hat, daraus auszuzi 16. Befinden ſich die Buͤcher, deren Vorlage ang boten, verlangt oder verordnet iſt, an einem andern Ort, als das mit der Sache befaßte Gericht, ſo kann dieſes Erſuchſchreiben an die Gerichts-E in dem betreffen⸗ den Ort erlaſſen, oder einem Ortsvorgeſezten d offene Einſicht davon zu nehmen, uͤber den Inhalt ein Protokoll aufzuſezen, um es an das mit dem Rechtsſtreit befaßte 9 Gericht zu uͤberſenden. 17. Wenn Ein Theil auf die Buͤcher des Andern ſich beruft, und dieſer ſich weigert, ſie vorzulegen; ſo kann der Richter ere zum Eid laſſen. 65² Anhang. III. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. Dritter Titel. Von Handels⸗Geſellſchaften. Erſtes Kapit el. Von den verſchiedenen Gattungen der Ge⸗ ſellſchaften. 18. Jeder Geſellſchafts-Vertrag richtet ſich nach dem buͤrgerlichen Recht, den beſondern Handelsgeſezen und der Uebereinkunft der Partheien⸗ 19. Das Geſez erkennt drey Arten der Handels⸗ Geſellſchaften, nemlich zwey Arten der benannten: die offene Geſellſchaft, und die vertraute Geſellſchaft, ſodann die unbenannte Geſellſchaft. 20. Eine offene Geſellſchaft iſt diejenige, welche von zwey oder mehrern Perſonen zu Betreibung einer Handlung unter einem Handlungs-Namen(Firma) geſchloſſen wird. 21 Der Handlungs⸗Name darf nur aus Namen eines oder etlicher oder aller Geſellſchafter beſtehen. 22. Die offene Geſellſchafter, die der Geſellſchafts⸗ Vertrag ausweiſen muß, haften ſamtverbindlich fuͤr alle Verpflichtungen der Geſellſchaft, wenn gleich nur Einer der Geſellſchafter, jedoch mit dem Handlungs— Namen unterzeichnet haͤtte. 23. Eine vertraute Geſellſchaft(Komman⸗ dite) wird zwiſchen einem oder mehreren verantwortlichen und ſamtverbindlichen Geſellſchafts⸗Theilhabern, und Anhang. III. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. 65⁵⁵ einem oder mehreren Geſellſchafts⸗Genoſſen, welche nur Gelder in die Geſellſchaft einſchießen, und Komman— ditarien oder vertraute Geſellſchafter genannt werden, geſchloſſen. Sie wird unter einem Handlungs-Namen verwaltet, welcher nothwendig aus dem Namen eines oder mehrerer der verantwortlichen und ſamtverbindlichen Theilhaber beſte— hen muß. 24. Sind mehrere benannte und ſamtverbindliche Ge⸗ ſellſchafter vorhanden; ſo iſt die Geſellſchaft, ſie moͤgen nun alle zuſammen, oder einer oder mehrere fuͤr Alle, die Ver⸗ waltung fuͤhren, zu gleicher Zeit eine offene Geſellſchaft in Hinſicht auf ſie, und eine vertraute Geſellſchaft in Hin⸗ ſicht auf die, welche nur Einlagen dazu geſchoſſen haben. 25. Der Handlungs⸗Name darf niemals den Namen eines vertrauten Geſellſchafters enthalten. 26. Der vertraute Geſellſchafter hat an dem Ver⸗ luſt nur ſo viel zu tragen, als ſeine verſprochene Einlage betraͤgt. 27. Der vertraute Geſellſchafter darf keine Verwal⸗ tungs⸗Handlung unternehmen; er darf ſelbſt nicht einmal aus Vollmacht in den Angelegenheiten der Geſellſchaft gebraucht werden. 28. Der vertraute Geſellſchafter, welcher obigem zuwider handelt, haftet ſamtverbindlich mit den offenen Geſellſchaftern, fuͤr alle Schulden und Verpflichtungen der Geſellſchaft. 29. Eine unbenannte Geſellſchaft traͤgt kei⸗ 63½ Anhang. III. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. nen Handlungsnamen, und wird nicht nach den Geſell⸗ ſchaftern benannt. 30. Sie wird durch die Benennung des Gegenſtands ihrer Unternehmungen he eichutt, 51. Sie wird durch Gewalthaber verwaltet; deren Auftrag gilt nur auf Zeit, und iſt widerruflich; die lelbei koͤnnen Geſellſchafter oder Fremde ſeyn, mit oder ohne Gehalt dienen 83 32. Dieſe Verwalter ſind fuͤr nichis als fuͤr den Voll⸗ zug des erhaltenen Auftrags verantwortlich. —..—„.-— 432 S. A⸗ 7 Sie werden durch ihre Geſchaͤfts⸗Beſorgung fuͤr die 6—-— 2 r A Ir Verpflichtungen der Geſellſchaft, weder ſelbſtverbindlich, noch ſammtverbindlich. Die Geſellſchafter werden nicht fuͤr mehr als ih— Anthei der Geſellſchaft durch Verluſt 6⸗Antheil in ren r. verbindlich 3 as Kapital einer unbenannten Geſellſchaft theilt 01 ſich in Antheile,(Aktien) und dieſe wieder in Schnitt⸗ Theile,(Koupons) von gleichem Werth⸗ — 35. Die Antheile und Schnitttheile koͤnnen durch Schei⸗ ne auf Inhaber lautend errichtet werden. In eſci Fall geſchieht der Rechts⸗Uebertrag durch die bloße Ue rg abe des Sch eins. 36. Das Eigenthum der Antheile kann auch durch bloße Eintragung in die Buͤcher der Geſellſchaft ertheilt werden. In dieſem Fall wird der Rechts-Uebertrag durch Ab⸗ und Zuſchreibung in die Buͤcher der Geſellſchaft bewirkt, Anhang. III. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. 635 die von demjenigen, welcher den Antheil uͤbertraͤgt, oder ſeinem Gewalthaber unterzeichnet ſeyn muß. 37. Eine unbenaunte Geſellſchaft kann nur durch Er⸗ laubniß der Regierung beſtehen, und der Geſellſchafts⸗ Vertrag muß von ihr durch eine foͤrmliche Staatsferti⸗ gung genehmigt ſeyn. 38. Auch das Kapital einer vertrauten Geſellſchaft kann in Antheile zerlegt werden, jedoch ohne an den dieſe Gattung von Geſellſchaften etwas zu 7 f 3 S ſ. ſchaften Aſ⸗ 59. Offene ſowohl als vertraute Geſellſchaften muͤſ⸗ ſen durch oͤffentliche oder Privat⸗Urkunden richtig geſtellt In dieſem lezten Fall iſt ſich nach dem Saz 1525. des Code Napoleon zu richten. Unbenannte Geſellſchaften koͤnnen nur durch oͤf⸗ fe t) kunden g ſtift we den. Kein Zeugen⸗Beweis iſt zulaͤſſig, laut des azes 1854, des Code Napoleon. 42. Ein Auszug aus dem Geſellſchafts⸗Vertrag der offenen oder vertrauten Geſellſchaften, muß in vierzehn Ta⸗ gen von ſeinem Abſchluß an, 15 der Kanzley der C Berichts⸗ B hoͤrde, in deren Amts⸗ Bezirk das Handluugshaus er⸗ 4 richtet wird, uͤbergeben werden, um zu B etragen und waͤhr re Handlungshaͤuſer in verſchiedenen Bezirken, ſo muß dieſer Auszug bey der Ge⸗ 656 Anhang. 111. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. richts⸗Behoͤrde eines jeden Bezirks uͤbergeben, eingetra⸗ gen und angeſchlagen werden. Dieſe Foͤrmlichkeiten muͤſſen unter den Geſellſchafts⸗ Gliedern bey Vermeldung der Nichtigkeit beobachtet wer⸗ den, aber deren Unterlaſſung laͤßt ſich von ihnen einem Dritten nicht entgegen halten. 45. Jener Auszug ſoll enthalten: Namen, Vornamen, Eigenſchaft und Wohnort jedes der Geſellſchafter, der nicht bloß Inhaber eines An⸗ theils oder vertrauter Geſellſchafter iſt. Den Handlungs⸗Namen oder die Firma. Die Handlungs⸗Angabe derjenigen Geſellſchafter, welche zu der Geſchaͤfts-Fuͤhrung, Verwaltung und Handlungs⸗Unterſchrift ermaͤchtigt ſind. Den Betrag der Antheile oder der Einlage der ver⸗ trauten Geſellſchafter. Die beſtimmte Anfangs⸗ und Endigungszeit der Geſellſchaft. 44. Dieſer Auszug des Geſellſchafts-Vertrags ſoll da, wo dieſer auf einer oͤffentlichen Urkunde beruht, von Staatsſchreibern, wo er in einer Privat⸗Urkunde beſteht, von allen Geſellſchaftern, bey offenen Geſellſchaften; hin— gegen bey vertrauten, dieſe moͤgen nun in Antheile zer— legt ſeyn oder nicht, nur von den ſammtverbindlichen oder Geſchaͤftsfuͤhrenden Geſellſchaftern, unterzeichnet ſeyn. 45. Bey unbenannten Geſellſchaften muß die Staats— Beſtaͤtigung zugleich mit dem Geſellſchafts-Vertrag fuͤr eben ſo lang angeſchlagen werden. Anhang. III. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. 637 46. Jede Fortſezung einer Geſellſchaft nach Ablauf der verabredeten Zeit, muß durch eine Erklaͤrung der Ge⸗ ſellſchafter richtig geſtellt werden. Dieſe Erklaͤrung, ſo wie jede fruͤher erfolgende Auf⸗ loͤſung, jede Veraͤnderung der Geſellſchafter, jeder Aus⸗ tritt Eines derſelben, alle neuere Gedinge und Verabre— dungen, jede Abaͤnderung des Handlungs⸗Namens, ſind den durch die Saͤze 42. 43, und 44. vorgeſchriebenen Foͤrm⸗ lichkeiten unterworfen— Werden dieſe außer Acht gelaſſen, ſo finden die Rechts⸗ Nachtheile des dritten Abſazes des Sazes 42. ihre An⸗ wendung. 47. Außer den obigen Gattungen der Geſellſchaften erkennt das Geſez auch Verbindungen zu einzel⸗ nen Handels⸗Unternehmungen. 48. Dieſe Verbindungen koͤnnen ein oder mehrere Handlungs⸗Geſchaͤfte betreffen, ihr Gegenſtand, ihre Einrichtung, das Verhaͤltniß der Einlage zum Ge⸗ winn oder Verluſt, ſo wie die weiteren Bedingungen, ſind der Uebereinkunft der Theilnehmer uͤberlaſſen. 49. Solche Verbindungen zu Handels⸗ Unterneh⸗ mungen koͤnnen durch die Vorlage der Buͤcher, oder des Brief⸗Wechſels, ja ſelbſt durch Zeugen, wenn das Gericht den Zeugen⸗Beweis zuzulaſſen Gruͤnde hat, erwieſen werden. 50. Auch ſind ſolche Handelsverbindungen den Foͤrm⸗ lichkeiten der uͤbrigen Geſellſchaften nicht unterworfen. „ J h, 3ℳ 7 2 1 4 1 3 342b 4 8 638 Anhang. 111. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. Zweytes Kapitel. Von den Strittigkeiten zwiſchen Geſellſchaf⸗ tern und der Art ſie zu ſchlichten. 51. Jeder Streit zwiſchen Handels⸗Geſellſchaftern in Geſellſchafts-Angelegenheiten muß durch Schiedsrichter 8 ¶% entſchieden werd den. 52. Von den ſchiedsrichterlichen Urtheil kann Beru⸗ fung eingelegt, oder auf Nichtigkeit geklagt werden, wenn — darauf nicht verzi ichtet worden iſt. Die Berufung geht an das Obergericht. 53. Die Ernennung der Schiedsrichter geſchieht: Durch Privat⸗ derrfn, Durch Staatsſchreiberey⸗Urkunden; Durch andere oͤffentliche Urkunden; Durch Erklaͤrung vor Gericht. 54. Die Partheien muͤſſen gleich bey der Ernennung der Schiedsrichter die Zeit beſtimmen, in welcher der Schieds⸗Spruch gegeben werden ſoll; werden ſie daruͤber nicht einig, ſo wird ſie von dem Richter beſtimmt. 55, Wenn einer oder mehrere Geſellſchafter ſich wei⸗ gern, Schiedsrichter zu erwaͤhlen; ſo werden dieſe von Amtswegen durch die Gerichts-Behoͤrde ernannt. 56. Die Partheien uͤbergeben ihre Papiere und Denk⸗ ſchriften den Schiedsrichtern ohne alle Form eines gericht⸗ lichen Verfahrens. 57. Derjenige Geſellſchafter, welcher mit der Ueber⸗ gabe ſeiner Papiere und Denkſchriften zoͤgert, wird aufge— fordert, ſie in zehn Tagen zu bewirken. Anhang. IlII. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. 639 53. Die Schiedsrichter koͤnnen nach Umſtaͤnden die Friſt zu Vorlegung der Papiere verlaͤngern. 59. Wird ſie nicht verlaͤngert, oder iſt auch die neue Zeitfriſt abgelaufen; ſo ſprechen die Schiedsrichter auf die uͤbergebene Papiere und Denkſchriften allein 60. Sind die Meinungen getheilt, ſo muͤſſen die Schiedsrichter einen Obmann, der den Ausſchlag gebe, ernennen, falls er nicht durch den Schieds-Vertrag zum Voraus beſtimm iſe; kuͤnuen ſie h uͤber dieſe Wahl nicht ehoͤr de⸗ 61. Jeder Schieds⸗Spruch muß die Entſcheidungs⸗ Gruͤnde angeben. Er wird auf der Kanzley des Gelichts hinterlegt. Darauf wird er dur ich einen a Zeyſazbefehl des Gerichts⸗ Vorſtehers, ohne alle Veraͤnderung, vollzugsreif erklaͤrt, und in die Gerichts-Buͤcher eingetragen. Der Vorſteher ſoll dieſen Beiſaz⸗Befehl, ohne Bedingung und Beſchraͤn⸗ kung in Zeit dreyer Tage von der Hinterlegung in der Kanzley an, ertheilen. 62. Obige Verfuͤgungen gelten auch den Wittwen, Erben und Rechtsfolgern der Geſellſchafter. 63. Fuͤr Minderjaͤhrige, die bey einem Streit uͤber Geſellſchafts-Verbindlichkeiten betheiligt ſind, kann der Vormund auf die Berufung an den Richter von dem Schiedsrichterlichen Spruch nicht verzichten. 64. Alle Klagen gegen jene Geſellſchafter, die nicht die Schuld⸗Eintreibung uͤbernommen haben, ſondern mit — — E ☛— — — „ — 8zo Anhang. IV. T. Von der ehelichen Güter⸗Abſonderung. der Geſellſchaft auseinander geſezt ſind, und gegen ihre Wittwen, Erben oder Rechtsfolger ſind fuͤnf Jahre nach Beendigung oder Aufhebung der Geſellſchaft verjaͤhrt, wenn der Geſellſchafts-Vertrag, der ihre Dauer beſtimmte, oder die Urkunde ihrer Aufloͤßung, nach der Vorſchrift der Saͤ⸗ ze 42. 45. 44. und 46. angeſchlagen und eingetragen wor— den iſt, und wenn ſeit Beobachtung dieſer Foͤrmlichkeit die Verjaͤhrung durch keine gerichtliche Anſprache wider obige Perſonen unterbrochen ward⸗ VBierter Titel. Von der ehelichen Guͤter⸗Abſonderung⸗ 65. Jede Klage unter Eheleuten auf Abſonderung der Guͤter muß nach der Vorſchrift des Code Napoleon, III. Buch V. Titel, II. Kapitel III. Abſchn. und nach der Gerichts-Ordnung verhandelt und abgeurtheilt werden. 66. Jedes Urtheil, welches Trennung von Tiſch und Bett oder Scheidung zwiſchen ſolchen Ehegatten ausſpricht, von welchen Eines eine Handlung hat, iſt den Foͤrmlich- keiten unterworfen, welche der Saz 145. des Code Na⸗ poleon beſtimmt; werden dieſe nicht beobachtet, ſo duͤr⸗ fen die Glaͤubiger gegen alles, wobey ſie betheiligt ſind, Einſprache machen, und jede Richtigſtellung der Schul⸗ den, welche erfolgt ſeyn koͤnnte, beſtreiten. 67. Ein Auszug aus jedem Ehe⸗Vertrag zwiſchen ſol⸗ chen Ehegatten, von welchen der Eine Handlung treibt, muß in Monats⸗Friſt von ſeinem Tag und Jahr an, auf die durch den Saz 1445, des Code Napoleon bezeichnete Kanz⸗ .A Anhang. IV. Von der ehelichen Güter⸗Abſonderung. 641 Kanzleyen uͤbergeben, und demſelben Saz gemaͤs auf die daſelbſt beſchriebene Art angeſchlagen werden. Dieſer Auszug muß angeben, ob die Ehegatten auf Guͤtergemeinſchaft, auf geſondert Gut, oder auf bewid⸗ mete Ehe geheyrathet ſind. 68. Der Staatsſchreiber, welcher den Ehe⸗Vertrag aufnimmt, iſt ſchuldig die in dem vorigen Saz befohlene Uebergabe zu beſorgen, und zwar unter Strafe einer Geld⸗ buße von fuͤnfzig Gulden, ja ſelbſt der Abſezung und des Schadens⸗Erſazes an die Glaͤubiger, wenn die Unterlaſ⸗ ſung beweislich Folge eines geheimen Einverſtaͤndniſſes mit den Partheien waͤre. 69. Jeder Ehegatte, der ſich auf geſondert Gut, oder auf bewidmete Ehe verehlicht hat, und nach der Hey⸗ rath das Gewerb eines Handelsmanns ergreift, ſoll in Monats⸗Friſt von dem Tag an, wo ſeine Handlung anfaͤngt, eine aͤhnliche Uebergabe bewirken, unter Stra⸗ fe im Fall einer Unzahlbarkeit als boshafter Zahlungs— fluͤchtiger beſtraft zu werden. 70. Jene Uebergabe muß, unter gleichem Rechts⸗ Nachtheil in dem Jahr der Verkuͤndigung gegenwaͤrtigen Geſezes von jedem Ehegatten geſchehen, der auf geſon⸗ dert Gut oder unter der Bewidmungs-Verfaſſung lebt, und zu jener Zeit Handlungs-Gewerbe treibt. Gv Geſezbuch 2 6 2 Anhang. V. T. Von Borſen, Wechſel⸗ u. Waaren⸗Mäklern ꝛc. Faͤnfter Titel. Von Handlungs⸗Boͤrſen, Wechſel⸗und Waaren⸗Maͤklern. Erſtes Kapitel. Von den Handlungs⸗Boͤrſen. 71. Eine Handlungs-Boͤrſe iſt die unter Staatsbe⸗ willigung beſtehende Verſammlung der Handelsleute, Wech⸗ ſel⸗ und Waaren⸗Maͤkler,— 72. Der Erfolg der Verhandlungen und Geſchaͤfte, welche auf der Boͤrſe abgeſchloſſen werden, beſtimmt den laufenden Wechſel-Preis, Waaren-Preis, Fracht⸗Preis zu Waſſer und zu Land, den Preis der Staats⸗Papiere und ſonſtiger Handelspapiere, die der Beſtimmung eines laufenden Preiſes empfaͤnglich ſind. 75. Dieſe verſchiedene Preis-Angaben werden durch die Wechſel- und Waaren-Maͤller in derjenigen Form ausgeſtellt, welche durch allgemeine oder beſondere Poli⸗ zey⸗Verordnungen vorgeſchrieben iſt⸗ Zweytes Kapitel. Von Wechſel⸗und Waaren⸗Maͤklern. 74. Das Geſez erkennt Zwiſchenhaͤndler in Hand⸗ lungs-Geſchaͤften an, welche Wechſel⸗ und Waaren⸗Maͤk⸗ ler heiſſen. 75. In allen Staͤdten, wo eine Handlungs⸗ Boͤrſe iſt, muͤſſen ſolche vorhanden ſeyn. Anhang. V. T. Von Börſen, Wechſel⸗ u. Waaren⸗Mäklern ꝛc. 643 Sie werden von Staatswegen ernannt. 76. Wo nach der Vorſchrift des Geſezes beſtellte Wechſel⸗Maͤkler ſind, da haben ſie ausſchließlich das Recht, Unterhaͤndler der Staats-Papiere, und anderer Papiere die einen laufenden Preis haben, zu ſeyn, uͤber ge— zogene und eigene Wechſel und alle Handels-Papiere fuͤr fremde Rechnung Haͤndel zu ſchlieſſen, und deren laufen⸗ den Preis zu beglaubigen. Die Wechſel-Maͤkler duͤrfen neben den Waaren-Maͤk— lern, die Geſchaͤfte des Verkaufs und Ankaufs von Gold, Silber und anderm Metall beſorgen, und die Makelgebuͤhr davon ziehen. Sie ſind allein berechtigt, deren laufenden Preis zu beglaubigen. 77. Es gibt Waaren-Maͤkler, und Fracht-Maͤkler. 78. Wo ordnungsmaͤßig beſtellte Waaren-Maͤkler ſind, da haben ſie ausſchließlich das Recht fuͤr Waaren— kaͤufe Unterhaͤndler zu ſeyn, und deren laufenden Preis zu beglaubigen. Sie ſind befugt, die Maklerey von ro— hem Metall neben den Wechſel-Maͤklern zu treiben. 79. und 80.(fallen weg als bloß dem Seerecht dienend.) 81. Die nemliche Perſon kann, wenn es die erlangte Staats-⸗Anſtellung geſtattet, Wechſel⸗ und Waaren⸗Maͤk⸗ ler zugleich ſeyn. 82. Fracht⸗Maͤkler, da wo ſie durch das Geſez an⸗ geſtellt werden, haben allein das Recht, die Frachtverſen⸗ dungen zu Waſſer und zu Land zu unterhandeln, und koͤn⸗ S 8 2 64 Anhang. V. T. Von Börſen, Wechſel⸗ u. Waaren⸗Mäklern c. nen alsdann nicht zugleich Wechſel- und Waaren Maͤk— ler ſeyn. 33. Wer unzahlbar geworden iſt, kann, wenn er nicht Wiederbefaͤhigung erlangt hat, weder Wechſel- noch Waaren-Maͤkller ſeyn. 34. Die oͤffentliche Wechſel- und Waaren⸗Maͤkler ſind verbunden, ein Buch in der Form des Sazes 11. zu fuͤhren. Sie muͤſſen in dieſes Buch Tag fuͤr Tag, nach der Ordnung der Vorgaͤnge, ohne Ausſtreichung, Einſchal⸗ tungen und Verſezungen, auch ohne Abkuͤrzung und Zif⸗ fern, alle Bedingungen der Verkaͤufe, Ankaͤufe, und uͤber— haupt alle durch ihre Beyhuͤlfe abgeſchloſſenen Handels— geſchaͤfte eintragen. 35. Ein ſolcher Wechſel- oder Waaren⸗Maͤkler darf in keinem Fall, und unter keinem Vorwand, Handels⸗ oder Bank-Geſchaͤfte fuͤr eigne Rechnung machen. Er darf weder mittelbar noch unmittelbar, weder mit offenem noch verdekten Namen, in irgend einer Handels⸗ Unternehmung betheiligt ſeyn. Er darf fuͤr Rechnung derer, denen er dient, weder einnehmen noch auszahlen. 36. Er kann ſich nicht als Buͤrge fuͤr den Vollzug der Haͤndel, in welchen er als Unterhaͤndler auftritt, darſtellen. 37. Jede Zuwiderhandlung gegen die in den beeden vorhergehenden Saͤzen enthaltene Verfuͤgungen zieht die Strafe der Abſezung und die Verurtheilung zu einer Geld— — Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhändlern. 645 ſtrafe die durch die Polizey⸗Behoͤrde ausgeſprochen wird, und fuͤnfzehnhundert Gulden nicht uͤberſteigen darf, nach ſich, der Klage der Partheien auf voͤllige Schadloshaltung ohn— beſchadet. 38. Ein kraft des vorhergehenden Sazes abgeſezter Wechſel- oder Waaren-Maͤller kann ein ſolches Amt nie— mals wieder erhalten. 39. Jeder Wechſel⸗ oder Waaren⸗Maͤkler wird, wenn er unzahlbar wird, als zahlungsfluͤchtig behandelt. 90. Alles, was die Erhandlung und den Rechts⸗ Uebertrag der Staats⸗Papiere betrifft, wird durch beſon⸗ dere Verordnungen der Staats⸗Behoͤrde beſtimmt. Sechster Titel. Von Zwiſchenhaͤndlern. 91. Ein Zwiſchenhaͤndler(Kommiſſionaͤr) iſt derje⸗ nige Handelsmann, der entweder unter ſeinem eignen, oder unter einem Handlungs⸗Namen(Firma) fuͤr Rech⸗ nung eines Beſtellers(Kommittenten) Handelsgeſchaͤfte beſorgt. 92. Die Rechte und Pflichten des Beſtellers und Zwiſchenhaͤndlers im allgemeinen richten ſich nach dem dreyzehenten Titel im dritten Buch des Code Napoleon. Der Geſchäftsgegenſtand der Zwiſchenhändler iſt theils —₰‿ 25 Kaufbeſorgung, theils Waaren⸗Verſendung. 646 Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhändlern. Erſtes Kapitel. Von der Kaufbeſorgung. 92 aa. Der Kaufbeſorger iſt nicht ſchuldig den Widerruf einer Beſtellung anzunehmen, wenn er die Waare ſchon von Andern ein⸗ gekauft, oder von ſeinem eigenen Vorrath wirklich abgegeben, ver⸗ packt, und zu Buch getragen hat: er iſt jedoch, ſobald ſie noch nicht abgegangen iſt, ſchuldig, bey dem Beſieller vor der Abſendung unaufgehalten anzufragen, ob dieſer ſolche geſendet verlange, oder auf dem Plaz darüber verfügen wolle. 92 ab. Eine Waare, deren Einfuhr oder Ausfuhr verboten wind, kommt dadurch in dieſer Beziehung außer Handelsverkehr. Der Zwiſchenhändler, der nach erfahrenem Verbot ſie dem Verbot entgegen abſendet, oder zu dem dadurch gehemmten Handelsverkehr einkauft, oder über den unverführbar gewordenen Vorrath eigen⸗ mächtig verfügt, wird dem Beſteller wegen allem Schaden verant⸗ wortlich. 92 ac. Ein Kaufbeſorger, dem Waaren zum Verkauf zuge— ſendet werden, ohne daß er ſich zur Geſchäftsbeſorgung verbindlich gemacht hätte, kann, wenn er das Geſchäft nicht übernehmen will, die Waare unverändert bey ſich aufbewahren, oder zu ſicherer Hand hinterlegen, muß aber unaufgehalten bey dem Zuſender anfragen, ob er Rückſendung verlange, oder anderweit auf dem Plaz darüber verfügen wolle. Bey Waaren, die durch Verzug verderben oder werthlos wer⸗ den, wie ungewahrte Handelspapiere, muß er zur Wahrung gegen Verderben oder Verfall das Nöthige dennoch inzwiſchen vorkehren. 92. a d. Ein Kaufbeſorger, der einen Waarenverkauf über⸗ nimmt, ſteht für die Zahlbarkeit des Käufers gut, wenn das Ge⸗ gentheil nicht bedungen iſt. 92 ae. Ein Beſteller, der über Nicht⸗Erfüllung ſeiner geſezten Bedingungen klagen, mithin die Waare nach dem Einkaufs⸗Ver⸗ Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhändlern. 647 zeichniß(Faktur) nicht annehmen will, muß den Kaufbeſorger längſt in acht Tagen nach Empfang des Einkaufs⸗Verzeichniſſes in Kennt, nig ſezen, und unterdeſſen wegen der Waaren ſich nach dem Zuſaz 92 ac. richten. 92 af. Das nemliche ſoll derjenige thun, welcher glaubt über die Beſchaffenheit der Waare klagen zu können, doch hat dieſer von Ankunft der Waaren an vierzehn Tage Zeit dazu, muß aber ein Zeug⸗ niß zweyer unbefangenen Kaufleute oder Sachverſtändigen über den Erfund der Waaren anlegen. 92 ag. Würde der Kaufbeſorger für Haltbarkeit der Waare gutſtehen, oder würden in den Packgefäſſen, die Waaren unten ſchlech⸗ ter als oben ſich finden; ſo genügt es, wann nur vor Ablauf jener Zeit oder ungeſäumt nach Entdeckung dieſer Gefährde dem Kaufbe⸗ ſorger der Rückgriff angekündigt wird. 93. Jeder Kaufbeſorger, oder Verſender, welcher auf die Waaren, die ihm von einem andern Plaz zum Verkauf fuͤr Rechnung eines Beſtellers zugeſchickt werden, Vor⸗ ſchuͤſſe macht, hat fuͤr deren Ruͤckzahlung ein Vorzugs⸗ Recht auf den Werth der Waaren, ſolang dieſelben entwe⸗ der in ſeinen Vorrathshaͤuſern, oder in einer oͤffentlichen Niederlage zu ſeiner Verfuͤgung liegen, oder ſobald er, auch vor ihrer Ankunft, durch einen Schiffs⸗Ladſchein oder einen Frachtbrief beweiſen kann, daß ſie an ihn abge⸗ ſendet ſind. 94. Sind die Waaren fuͤr Rechnung des Beſtellers verkauft und abgeliefert worden; ſo macht ſich der Zwi— ſchenhaͤndler fuͤr den Betrag ſeiner Vorſchuͤſſe, Zinſen und Koſten, von dem Erloͤs bezahlt, und geht darinn den Glaͤu⸗ bigern des Beſtellers vor.* 6 1 — 48 Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhändlern. 95. Darleihen, Vorſchuͤſſe oder Zahlungen auf Waa⸗ ren, welche auf Verlangen einer an dem Wohnort des Beſorgers ſich aufhaltenden Perſon hinterlegt oder in Be— ſchlag genommen worden ſind, geben dem Zwiſchenhaͤnd⸗ ler oder dem Aufbewahrer nur in ſoweit ein Vorzugs— Recht, als er ſich nach der Vorſchrift des Code Napo— leon IIlI. Buch, Titel XVII von Einſazpfaͤndern be⸗ nommen hat. Zweytes Kapitel. Von den Waaren⸗Verſendern. 96. Der Waaren⸗Verſender(Spediteur), welcher ei— ne Verſendung zu Land oder zu Waſſer uͤbernimmt, iſt ge— halten, die Angabe der Art und Menge der Waaren, und, wenn es verlangt wird, ihres Werths, in ſein Tagbuch einzutragen. 97. Er haftet, auſſer dem Fall einer gehoͤrig bewieſe⸗ nen hoͤhern Gewalt, fuͤr die Ankunft der Waaren und Guͤter in der durch den Frachtbrief beſtimmten Zeit. 0 93. Er haftet fuͤr den Schaden und Abgang, den die Waaren und Guͤter unterwegs erleiden moͤgen, wenn nicht im Frachtbrief das Gegentheil bedungen oder der Schaden durch hoͤhere Gewalt verurſacht ward. 99. Er haftet fuͤr die Handlungen des von ihm er— waͤhlten Zwiſchen⸗Verſenders, durch welchen er die Waa— ren weiter foͤrdert. 99 a. Dieſe Schuldigkeit zu haften tritt jedoch nur ein, wenn der Beſteller Mgſt in vier Wochen nach der Zeit wo, die ausgeblie⸗ Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhändlern. 649 bene Waare hätte ankommen ſollen, oder fehlerhaft angekommen iſt, von der Lage der Sache, an den Verſender Nachricht abgeſandt hat. 100. Sobald die Waare das Waarenlager des Ver⸗ kaͤufers oder Abſenders verlaſſen hat, lauft ſie, wenn nichts anders bedungen iſt, auf Gefahr des Eigenthuͤmers vorbehaltlich ſeines Ruͤckgriffs auf deren Verſender oder den damit befrachteten Fuhrmann in geeigneten Faͤllen. 100 a. Der Verſender, der von dem beſtimmten Empfänger einer Waare eine andere Anweiſung erhält, als vom Abſender, muß ſich nach jener richten; ausgenommen, wenn der Abſender durch einen der Abſendung nachlaufenden Auftrag die Hand darauf legt: in dieſem Fall muß er ſie bis zu gütlichem oder rechtlichem Austrag bey ſich aufbewahren, oder zu ſicherer Hand hinterlegen. 101. Der Frachtbrief bildet einen Vertrag zwiſchen dem Verſender und dem Fuhrmann, oder zwiſchen dem Verſender, dem Beſorger und dem Fuͤhrmann. 102. Der Frachtbrief muß enthalten Ort, Tag und Jahr der Ausſtellung; Natur und Gewicht oder Gehalt der verſendeten Waare; Die Zeit, in welcher die Ablieferung geſchehen ſoll; Derſelbe gibt an: Den Namen und den Wohnort des Zwiſchenhaͤndlers durch deſſen Haͤnde die Verſendung geht, wenn ein ſolcher beſtellt iſt; den Namen desjenigen, an welchen die Waare geſen— det wird; den Namen und Wohnort des Fuhrmanns; endl lih den Preis der Fracht und die Entſchaͤdigung welche fuͤr allenfallſigen Verzug gebuͤhrt. 65⁰ Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhändlern Er wird von dem Verſender oder dem Kaufbeſorger unterzeichnet. Am Rande verzeichnet man die Ziffern und Kennzei— chen der zu transportirenden Ballen. Der Verſender muß die Frachtbriefe, Einen nach dem Andern, ohne Zwiſchen⸗Raum, in ein mit Seitenzahl und öffentlichen Handzug bezeichnetes Buch eintragen. 102 a. Der Verſender ſoll die Fracht ohne beſonderen Auftrag des Beſtellers oder Zuſenders nicht vorausbezahlen. Eine ohne Ge⸗ heiß vorausbezahlte Fracht iſt der Beſteller in Handelsrechnung an⸗ zuerkennen nicht ſchuldig, und derſelbe hat nur nach Richtigſtellung des ihm dadurch etwa zugegangenen Schadens das, was ihm durch die Zahlung zu gut gekommen iſt, zu vergüten. Drittes Kapitel. Von deu Fuhrleuten. 103. Außer dem Fall hoͤherer Gewalt haftet der Fuhrmann fuͤr den Verluſt der Guͤter, deren Ueberbrin⸗ gung ihm anvertraut iſt. Eben ſo haftet er fuͤr Schaden und Abgang derſel⸗ ben, ſo weit ſolcher nicht aus Fehlern der Sache oder aus hoͤherer Gewalt entſpringt. 10 4. Iſt die Ueberbringung wegen hoͤherer Gewalt nicht in der bedungenen Zeit geſchehen; ſo iſt der Fuhrmann keine Entſchaͤdigung fuͤr den Verzug ſchuldig. 10 ⁄ a. Die Fuhrleute müſſen, ſo lang die geladene Waare nicht an den im Frachtbrief benannten Empfänger zur Abgabe ange— zeigt iſt, die Befehle deſſen, der ihnen die Waaren zur Verführung übergab, lediglich befolgen, ſelbſt wenn ſie nachkommen, und er ver⸗ Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhändlern. 65 fügt, daß ſie an einen Andern abgegeben werden ſollen, als auf den der Frachtbrief lautet: ſie können durch ſolche nachkommende Verfügung nicht verbindlich werden, an Orte zu fahren, die außer ihrer Straße liegen, oder ſich durch Abladen an Orten, die für ſie nicht Abſtoß⸗ Orte ſind, aufzuhalten. 105. Durch Annahme der uͤberbrachten Guͤter und Zahlung der Fracht erloͤſcht jede Klage gegen den Fuhr⸗ mann. 106. Entſteht wider die Annahme der uͤberbrachten Guͤter Widerſpruch, oder ein Streit daruͤber, ſo wird der Zuſtand derſelben durch Sachverſtaͤndige unterſucht und be⸗ ſcheinigt, welche der Vorſteher der Gerichts-Behoͤrde, oder wo dieſer nicht zur Hand waͤre, der Ortsvorſteher, mittelſt eines Beiſaz-Befehls, am Ende der uͤbergebenen Bittſchrift ernennt. Die Hinterlegung der Waaren zur ſichern Hand und ihr zu Folge deren Ueberbringung in eine oͤffentliche Nie⸗ derlage kann verordnet werden. Auch der Verkauf derſelben, ſo weit es zur Deckung der Fracht des Fuhrmanns noͤthig iſt, kann ſtatt finden. 107. Alle im gegenwaͤrtigen Titel enthaltene Ver⸗ fuͤgungen gelten auch den Schiffsherrn und den Unterneh⸗ mern oͤffentlicher Wagen und Land-Kutſchen. 108. Alle Klagen gegen einen Kaufbeſorger, Verſen⸗ der und Fuhrmann wegen Verluſt oder Abgang der Waa⸗ ren ſind nach ſechs Monaten, fuͤr Verſendungen im Land, und nach einem Jahr fuͤr die ins Ausland geſchehene Ver— ſendungen verſeſſen; dieſe Verjaͤhrungszeit laͤuft im Fall des Verluſts der Waaren von dem Tag an, wo die Ueber⸗ 65²2 Anhang. VII. T. Von Handelsverbindlichkeiten. bringung haͤtte bewerkſtelligt ſeyn ſollen, und im Fall des Schadens oder Abgangs von dem Tag der Ablieferung der Waaren an, vorbehaltlich der Rechte aus Gefaͤhrde oder Veruntreuung. Siebenter Titel. Von Handelsverbindlichkeiten. 109. Kaͤufe und Verkaͤufe werden bewieſen: durch oͤffentliche Urkunden; durch Privat⸗Urkunden; durch die Abrechnungen mit den Wechſel⸗ und Waa⸗ ren-Maͤklern, wenn ſie von den Partheien gehoͤrig unterzeichnet ſind; 1 durch ein angenommenes Einkaufs⸗ Verzeichniß (Faktur); durch den Briefwechſel; durch die Buͤcher der Partheien; durch Zeugen⸗Beweis, da wo ihn nach Umſtaͤn⸗ den das Gericht zulaͤſſig findet. 109 a. Kein Fabrikant darf ſeine Waare unter dem Namen einer andern inländiſchen Fabrik, oder unter den beſtehenden Waa— renzeichen derſelben, wenn nicht deutliche Unterſcheidungsmerkmale zugeſezt ſind, verfertigen und ausgeben: der Fabrik, deren Name und Zeichen mißbraucht wäre, ſteht frey, alles damit bezeichnete Gut und alle davon herrührende ausſtehende Forderungen, als ihr gehö⸗ rig, zur Entſchädigung an ſich zu ziehen, wenn ſie nicht über Jahr und Tag vom erſten Verkauf ſolcher nachgemachten Waare an, da⸗ zu ſtill geſeſſen hat. 109 b. Jedes Geld, das ein Kaufmann auf Rechnung An⸗ derer empfängt, gilt, ſo lang er es rechtmäßig in der Hand hat, Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 655 für hinterlegt mit unverzinslicher Gebrauchs⸗Erlaubniß, wenn nicht die Unterſagung alles Gebrauchs, oder deſſen Verzinſung bedungen iſt. 109 c. Verzugs⸗Zinſen laufen in Handelsgeſchäften oder unter Handelsleuten vom Verfalltag an, ohne vorgängige Zahlungs⸗An⸗ forderung. Achter Titel. Von Wechſeln und ihrer Verjaͤhrung, Erſtes Kapitel. Von gezogenen Wechſeln. Erſter Abſchnitt. Von der Form der gezogenen Wechſel. 110. Ein gezogener Wechſel iſt derjenige, der auf einen andern Ort und auf eine andere Perſon zur Zahlung ausgeſtellt iſt: Er muß mit dem eigenen oder Handels⸗Namen des Ausſtellers unterzeichnet ſeyn; Er muß ausdrucken: Ort, Tag, und Jahr der Aus⸗ ſtellung; die zu zahlende Summe; den Namen desjenigen der zahlen ſoll, oder des Werth-Erſtatters(Traſſaten); Zeit und Ort wo die Zahlung geſchehen ſoll; und den Empfang des Werths in Geld, Waare, Rechnung oder auf andre Weiſe. Er muß auf Verfuͤgung(Ordre) geſtellt ſeyn, ſey es nun auf jene eines Dritten, nemlich des Werthgebers, ſſſſ“ — — 65½ Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. (Remittenten); oder auf die des Wechſelgebers(Traſ⸗ ſanten) ſelbſt; Es muß, wenn der Wechſel mehrfach ausgeſtellt wird, in jedem Wechſelbrief ausgedruͤckt ſeyn, ob es der erſte, zweyte, dritte u. ſ. w. ſey. 110 a. Ein Doppelwechſel, das iſt eine zwey⸗ oder dreyfache Ausfertigung des Wechſels, muß gegeben werden, ſobald es der Werth⸗Geber fordert⸗ 111. Ein Wechſel kann auf eine beſtimmte Perſon gezogen, und dennoch in dem Wohnſiz eines Dritten zahl— bar geſtellt ſeyn. Er kann aus Auftrag und fur Rechnung eines Dritten gezogen werden. 112. Jeder Wechſel mit unrichtiger Angabe der Na⸗ men, oder der Eigenſchaften, des Wohnſizes, des Orts der Ausſtellung, oder des Orts der Erhebung, gilt nur als Handſchrift. 112 a. Wechſel die an einem bedeutenden Ort einen unleſer⸗ lich machenden Durchſtrich haben, oder worinn merkbar etwas ausge⸗ löſcht, oder weggeäzt iſt, wenn ihr Inhalt gleich übrigens keinen Mangel zeigt, gelten nur als gemeine Handſchrift. 113. Die Unterſchrift einer Frauensperſon, die nicht Handelsfrau iſt, wirkt fuͤr ſie bey Wechſeln nur eine handſchriftliche Verbindlichkeit. 113 a. Selbſt dieſe wirkt ſie nur alsdann, wenn ſie mit einem Ehevogt oder Geſchlechts-Beyſtand ihn unterzeichnet hat, oder in einem Fall war, wo ſſie deſſen nicht bedurfte. 114. Wechſel der Minderjaͤhrigen, die nicht Handels⸗ leute ſind, gelten gegen ſie gar nicht, vorbehaͤltlich der Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 655 wechſelſeitigen Rechte der Partheien aus der Vorſchrift es Sazes 1512 des Code Napoleon. 114 a. Die Aushändigung eines Wechſels gilt für Bekennt⸗ niß, daß der Wechſelwerth berichtigt ſey, wenn dagegen nicht ein Rückſchein gegeben und genommen worden iſt, daß der Wechſelwerth geborgt ſey. 114 b. Auf einen ſolchen Rückſchein kann, ſobald die Zeit der zugeſagten Werch⸗Einlieferung vorüber iſt, nach Wechſelrecht ge⸗ klagt werden, iwenn er die Erforderniſſe eines klaren Scheins hat, und beſtimmt angibt, daß er für geborgten Wechſelwerth gegeben iſt. 114 c. Das nemliche iſt anzuwenden bey einer Vorauszahlung des Wechſelwerths, welche durch einen ähnlichen Gegenſchein ge⸗ deckt iſt. Zweyter Abſchnitt. Von Bedeckungen und Berichtbriefen⸗ 115. Der Wechſelgeber, oder derjenige fuͤr deſſen Rechnung der Wechſel gezogen wird, muß fuͤr die Bedek— kung des Werth- Erſtatters ſorgen. Der Wechſelgeber bleibt in jedem Fall dafuͤr perſoͤnlich verpflichtet. 116. Die Bedeckung iſt vorhanden, wenn derjenige auf welchen der Wechſel gezogen iſt, zur Verfallzeit dem Wechſelgeber, oder demjenigen fuͤr deſſen Rechnung die— ſer gezogen hat, eine dem Betrag des Wechſels wenig— ſtens gleiche Summe wirklich ſchuldet. 117. Die Annahme unterſtellt Bedeckung: gegen die Wechſel⸗Uebergeber(Indoſſanten) macht ſie den Be⸗ weis derſelben. 1 4 2 4 2 „ 8 „ — „† 1 656 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung⸗ Der Wechſel mag jedoch angenommen worden ſeyn oder nicht, immer liegt im Laͤugnungs-Fall allein dem Wechſelgeber der Beweis auf, daß der Werth-Erſtat— ter zur Verfallzeit bedeckt war; fuͤhrt er ſolchen Beweis nicht, ſo iſt er zur Gewaͤhrleiſtung ſelbſt alsdann ver⸗ bunden, wenn der Wechſel erſt nach den vorgeſchriebenen Friſten abgeſagt(proteſtirt) worden waͤre. 117 a. Ob der Wechſelgeber dem Werth⸗Erſtatter mit oder ohne Berichtbrief die Zahlung auftragen könne und wolle, hängt von ihrem gegenſeitigen Verhältniß und Belieben ab. Wer jedoch im Fall iſt eines Berichtſchreibens zu bedürfen, ſoll im Wechſel aus⸗ drücken, daß er laut Bericht gegeben ſey. 117 b. Wer einen Wechſel laut Bericht ausgibt, ſoll den Berichtsbrief unfehlbar mit der Poſt des nemlichen Tags, oder ſpäteſtens mit der nächſtfolgenden ablaufen laſſen, und ſich desfalls auf Erfordern durch ſein Briefbuch rechtfertigen koͤnnen. 117 c. Die Ablaſſung des Berichtsſchreibens kann auch durch beederſeitiges Einverſtändniß dem Werthgeber überlaſſen werden, und dieſes iſt allemahl zu unterſtellen, wenn in dem Wechſel ſteht: laut eingehändigten Berichts. 4 117 d. Wo der Werthgeber die Beſtellung des Berichtsſchrei— bens übernahm, und von dem Werth'Erſtatter der Wechſel bloß wegen nicht eingelaufenem Bericht abgeſagt wird; da kann jener den Schaden der Abſage nicht an den Wechſelgeber fordern. 117 e. Wo erwieſen werden kann, daß bloß durch einen unber⸗ meidlichen Zufall der Berichtsbrief verloren ging, da haben der Werthgeber und der Wechſelgeber den Schaden der Abſage mit einan⸗ der gemeinſchaftlich zu tragen. 117 f. Der Berichtsbrief enthält die Wechſelſummen; den Na⸗ men des Werthgebers; ingleichem, wenn für Rechnung eines Andern gezogen T Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 657 gezogen wird, die Bemerkung dieſes Umſtands und des Namens jenes Andern; endlich die Zahlungszeit; auch wenn er auf einen dritten Ort zahlbar geſtellt iſt, dieſen Umſtand: fehle einer dieſer Umſtände im Bericht bey einem auf Bericht geſtellten Wechſelbrief, oder iſt er anders darinn angegeben, als in dem Wechſel: ſo kann der Wercherſtatter daher Anlaß nehmen, die Annahme des Wechſels abzuſagen. Dritter Abſchnitt. Bon der Annahme. 118. Dem Wechſel⸗Erheber(Praͤſentanten) haften alle Wechſel-Uebergeber mit dem Wechſelgeber ſammt— verbindlich fuͤr die Annahme des Wechſels und fuͤr deſſen Zahlung zur Verfallzeit. 119. Wird die Annahme verweigert, ſo wird dieſe Verweigerung durch eine Urkunde beweislich gemacht, die man Abſagſchein(Proteſt) wegen Nicht⸗ Annahme nennt. 120. Sobald der Abſagſchein wegen Nicht⸗Annahme den Wechſel⸗Uebergebern und dem Wechſelgeber kund gethan wird, ſind dieſe gegen einander gehalten, auf Ver langen fuͤr die Zahlung des Wechſels zur Verfallzeit Buͤrgſchaft zu ſtellen, oder den Betrag ſamt den Koſten des Abſag⸗ ſcheins und Ruͤck⸗Wechſels zu erlegen— Der Buͤrge des Wechſelgebers oder eines Wechſel— Uebergebers haftet ſammtverbindlich nur mit dem, welchen er verbuͤrgt hat. 121. Wer einen Wechſel annimmt, verbindet ſich da⸗ durch, den Betrag deſſelben zu bezahlen⸗ Geſezbuch. Tt 653 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. Der Werth⸗Erſtatter kann ſeine Annahme auch als⸗ dann nicht umſtoßen, wann der Wechſelgeber ohne ſein Wiſſen, und noch vor ſeiner Annahme zahlungsunvermoͤ⸗ gend ward, ſelbſt wenn er nicht gedeckt iſt. 122. Die Wechſel⸗Annahme mus unterzeichnet ſeyn. Das Wort: angenommen,(acceptirt) iſt hin⸗ laͤnglicher Ausdruck derſelben— Wenn der Wechſel einen oder mehrere Tage oder Mo⸗ nate nach Sicht zahlbar ausgeſtellt iſt, und die Annahme Tag und Jahr nicht ausdruckt; ſo wird die darinn beſtimmte Verfall-Zeit von dem Tag der Ausſtellung an gerechnet. 123. Die Annahme eines Wechſels, der nicht an dem Aufenthalts-Ort des Annehmers zahlbar iſt, gibt den Ort an, wo die Zahlung oder Nachfrage geſchehen ſoll⸗ 1243. Eine Wechſel⸗Annahme kann nicht bedingt ſeyn, aber man kann nur auf eine geringere Summe, als in dem Wechſel enthalten iſt, annehmen. In dieſem Fall iſt der Inhaber ſchuldig, den Wechſel fuͤr den nicht angenommenen Betrag abſagen zu laſſen. 123. Ein Wechſel muß bey der Vorzeigung, oder ateſtens in vier und zwanzig Stunden nach der ſelben p zwanz angenommen werden. 125 a. Bey Wechſeln, die aus Orten kommen, welche für unberfallene Wechſelfriſt zur Annahme bis gegen die Verfallzeit geben, findet Rechts⸗Erwiederung ſtatt. 125 b. Sind in einem Wechſel Wechſelfreunde(Addreſſen) ungezeigt, ſo muß bey erfolgender Abſage des Werth⸗Erſtatters dieſen Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 659 der Wechſel vorgelegt, und in dem Abſagſchein ihrer Erklärung, ſie mag zuſagend oder abſagend erfolgen, gedacht werden. Vierter Abſchnitt. Von der Freundes⸗Annahme. 125. Ein wegen Nicht⸗Annahme abgeſagter Wechſel kann von einem Dritten als Freund des Wechſelgebers oder Eines der Wechſel⸗Uebergeber auch unerſucht angenommen werden. In dem Abſag-Schein muß von der Freundes⸗An⸗ nahme Meldung geſchehen, und der annehmende Freund muß ſie unterzeichnen. 127. Dieſer ſoll ſeine Annahme ohne Aufſchub demje⸗ nigen, fuͤr den er als Freund eingeſtanden iſt, kund thun⸗ 126. Der Inhaber des Wechſels behaͤlt einer Freun⸗ des⸗Annahme ohngeachtet, alle ſeine Rechte gegen den Wechſelgeber und die Wechſel-Uebergeber, wegen der Nicht⸗Annahme des Werth⸗Erſtatters. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Verfall⸗Zeit. 129. Ein Wechſel kann gezogen werden, zahlbas auf Sicht: einen oder mehrere Tage 4 einen oder mehrere Monate Vnach Sicht. einen oder mehrere Rechtsfriſten(Uſos) Tt2 660 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. einen oder mehrere Tage einen oder mehrere Monate .. ellung. einen oder mehrere Rechtsfriſten(Uſos) ſte 3 Juc Aus⸗ 4 an einem beſtimmten Tag, zur Meßzeit. 150. Ein Wechſel, zahlbar auf Sicht, muß gleich nach der Vorzeigung bezahlt werden. 131. Der Verfalltag eines Wechſels, der einen oder mehrere Tage 1 einen oder mehrere Monate vnach Sicht. einen oder mehrere Rechtsfriſten(Uſos)— zahlbar iſt, wird durch Tag und Jahr der Annahme oder des Abſag⸗Scheins wegen Nicht-Annahme beſtimmt. 132. Die Rechtsfriſt(Uſo) ſoll dreyßig Tage ſeyn, welche von dem Tag nach jenem der Wechſel-Ausſtellung gezaͤhlt werden. Die Monate aber werden ſo gerechnet, wie ſie der Landes⸗Kalender nachweist. 133. Ein Wechſel, zur Meßzeit zahlbar, iſt den Tag vor dem lezten Meßtag, oder an dem Tag der Meſſe, wenn ſie nur einen Tag dauert, faͤllig. 134. Faͤllt der Ver falltag eines Wechſels auf einen ge⸗ ſezlichen Feyertag, ſo iſt er am Tag zuvor zahlbar. 135. Alle Ehren⸗Tage oder Gnaden⸗Tage(Reſpekt oder Diskretionstage) ſo wie alle andre durch Gebraͤuche und Orts-Gewohnheiten fuͤr Zahlung der Wechſel geſtat— tete Friſten, ſind abgeſchafft. Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Vorjährung. 662 Sechster Abſchnitt. Von der Wechſel⸗Zuſchreibung. 136. Das Eigenthum eines Wechſels wird durch Zu— ſchreibung auf dem Ruͤcken des Wechſels(Indoſſament) auf den Wechſeluͤbernehmer(Indoſſanten) uͤbertragen. 157. Jede Zuſchreibung enthaͤlt Ort, Tag und Jahr ſolcher Verfuͤgung; Anzeige wie der Werth berichtigt worden iſt; Den ausgedrukten Namen desjenigen, auf deſſen Ver⸗ fuͤgung der Wechſel dadurch uͤbergeht. Die Unterzeichnung des Uebergebers. 133. Iſt die Zuſchreibung den Verfuͤgungen des vor⸗ hergehenden Sazes nicht gemaͤs, ſo bewirkt ſie keinen Rechts⸗Uebertrag, ſondern gilt bloß als Einzugs⸗Auftrag. 158. a. Eine Zuſchreibung mit leer gelaſſenem Namen darf da⸗ her von dem Uebernehmer nicht ausgefüllt werden; ſie lauft, falls ſie in unrechte Hände kommt, auf Gefahr deſſen, der ſie in dieſer leeren Form bewirkte. 139. Niemand darf bey Strafe der Verfaͤlſchung eine Zuſchreibung unter einem fruͤheren, als dem wahren Tag und Jahr ausfertigen. Siebenter Abſchnitt. Von der Sammt⸗Verbindlichkeit. 140. Alle die, welche einen Wechſel ausgeſtellt, zuge⸗ ſchrieben oder angenommen haben, ſind dem Inhaber zuy Gewaͤhrleiſtung ſammtverbindlich. 6 1 1 662 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. Achter Abſchnitt. Von der Wechſel⸗Buͤrgſchaft. 141. Die Zahlung eines Wechſels kann unabhaͤngig von Zuſchreibung und Annahme, auch noch durch eine Wechſel⸗Buͤrgſchaft geſichert werden. 142. Der Buͤrge kann dieſe Sicherheitsleiſtung ent⸗ weder auf den Wechſel ſchreiben, oder durch beſondere Urkunde ſie auf ſich nehmen. Wer ſeine Buͤrgſchaft auf einen Wechſel geſezt hat, kann ſammtverbindlich und auf gleichen Wegen wie Wech⸗ ſelgeber und Uebergeber zur Zahlung angehalten werden, wo die Uebereinkunft der Partheien nicht ein anderes ſagt. Neunter Abſchnitt. Von der Zahlung. 145. Ein Wechſel muß in derjenigen Muͤnze bezahlt werden, auf welche er lautet. 143. a. Wo nur der Geldbetrag nicht die Münzgattung ange⸗ geben wäre, da iſt die am Ort der Zahlung Lauf habende Münze in groben Gattungen zu verſtehen. 144. Wer einen Wechſel vor der Verfallzeit bezahlt, iſt fuͤr die Guͤltigkeit der Zahlung verantwortlich. 145. Wer einen Wechſel, der ohne Einſprache zur Verfallzeit iſt, bezahlt, hat die Rechts⸗Vermuthung fuͤr ſich, ſeiner Verpflichtung guͤltiger Weiſe entledigt zu ſeyn. 146. Der Inhaber eines Wechſels kann nicht angehal⸗ ten werden, die Zahlung vor dem Verfalltag anzunehmen. Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung, 665 146. a. Hinterlegung der Wechſelſumme zu ſicherer Hand ohne Einwilligung des Erhebers gilt nicht für Zahlung; außer weyn die⸗ ſer zur Verfallzeit zur Erhebung nicht erſcheint, oder wenn eine Zah⸗ lungs⸗Unvermögenheit bey ihm ausgebrochen iſt; oder er die erfor⸗ derlichen Eigenthums⸗Urkunden nicht oder nur mangelhaft auslie⸗ fert, auch wegen der Nachlieferung nicht Sicherheit gibt; endlich wenn richterlicher Beſchlag auf die Zahlung gelegt iſt. 147. Die Zahlung eines Wechſels auf einen Doppel⸗ Wechſel geſchieht guͤltig, wenn der zweyte dritte ꝛc. ꝛc. Wechſel beſagt, daß deſſen Zahlung die Wirkung der uͤbri⸗ gen tilgen ſoll. 146, Wer einen Wechſel auf einen Doppel⸗Brief be⸗ zahlt, und denjenigen, auf welchen ſeine Annahme ge⸗ ſchrieben iſt, zuruͤck zu nehmen unterlaͤßt, wird durch die⸗ ſe Zahlung ſeiner Verbindlichkeit gegen einen dritten In⸗ haber ſeines Annahms⸗Scheins keineswegs entledigt. 1 149. Eine Einſprache gegen die Zahlung findet nur in zweyen Faͤllen ſtatt: 1.) wenn der Wechſel verloren geht; 2.) wenn der Inhaber deſſelben Zahlungsunvermoͤ⸗ gend wird. 150. Geht ein nicht angenommener Wechſek verloren, ſo iſt der Eigenthuͤmer deſſelben befugt, ſeine Zahlung auf einen Doppel⸗Wechſel zu verlangen. 151. War der verlorene Wechſel mit der Annahme ver⸗ ſehen, ſo kann die Zahlung auf einen ſolchen zweiten, drit⸗ ten ꝛc. ꝛc. Wechſelbrief nur zufolge eines gerichtlichen Bei— ſaz⸗Befehls und gegen Sicherheits⸗Leiſtung gefordert werden. 152. Wenn derjenige, der einen angenommenen oder⸗ 2 „ ſſſſ“ 66½¾ Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. nicht angenommenen Wechſel verloren hat, einen Doppel⸗ Wechſel nicht aufweiſen kann; ſo kann er die Zahlung des verlornen Wechſels nach erlaͤngtem gerichtlichem Beiſaz⸗ Befehl fordern, ſobald er ſein Eigenthums-Recht durch ſeine Buͤcher erweist und Sicherheit leiſtet. 153. Wird auf ein zufolge der beeden vorhergehenden Saͤze geſchehenes Begehren die Zahlung verweigert; ſo muß der Eigenthuͤmer des verlornen Wechſels alle ſeine Rechte durch einen Rechtsverwahrungs-Schein(Proteſta⸗ tions⸗Urkunde) bewahren. Dieſer Schein muß am Tag nach dem Verfall-Tag des verlornen Wechſels gefertigt werden. Er muß dem Wechſelgeber und den Wechſel-Ueberge⸗ bern in Zeit und Art zugeſtellt werden, welche weiter un⸗ ten desfalls vorgeſchrieben ſind. 15 4. Der Eigenthuͤmer des verlornen Wechſels muß ſich, um einen zweyten, wenn er ihn nicht ſchon hat, zu erhalten, an ſeinen unmittelbaren Wechſel-Uebergeber wenden, welcher ſchuldig iſt, ihn durch ſeinen Namen und Beyhuͤlfe in Stand zu ſezen, daß er deſſen fruͤheren Ue⸗ bergeber in Anſpruch nehmen koͤnne, und ſo fort ſteigt man von Uebernehmer zu Uebergeber bis zu dem Wechſelgeber hinauf. Der Eigenthuͤmer des verlornen Wechſels hat die Koſten zu tragen. 155. Die geleiſtete Sicherheit, wovon die Saͤze 151 und 152. ſprechen, erloͤſcht in drey Jahren, wenn waͤhrend die⸗ ſer Zeit weder gerichtlicher noch auſſergerichtlicher Anſpruch erfolgte⸗ Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 665 156. Abſchlags⸗Zahlungen auf einen Wechſel mindern die Summe der Verbindlichkeiten des Wechſelgebers und der Uebergeber. Der Inhaber iſt verbunden, den Wechſel fuͤr den Reſt abſagen zu laſſen. 157. Zur Zahlung eines Wechſels darf kein Richter Friſt bewilligen. 157. a. Dem Wechſelzähler muß der Wechſel⸗Inhaber oder deſſen anerkannter Bevollmächtigter eigenhändig auf dem Wechſel den Em⸗ pfang bezeugen: es genügt an dem Wort: für Quittung(oder, per acquit) mit der Unterſchrift. 157. b. Ein Unbekannter, der einen Wechſel zur Zahlung dvor⸗ legt, iſt ſchuldig auf Verlangen des Wechſelzählers ſeine Perſon zu beurkunden: es genügt dazu die Mit⸗Unterſchrift eines Handelshau⸗ ſes oder eines angeſeſſenen Staatsbürgers unter das Tilgungs⸗Be⸗ kenntniß. Zehnter Abſchnitt. Von Freundes⸗Zahlung. 158. Ein abgeſagter Wechſel kann von einem Jeden als Freund des Wechſelgebers oder Eines der Uebergeber bezahlt werden. Die Freundes⸗Annahme und Zahlung muß durch den Abſag⸗Schein, oder durch einen Anhang dazu beweislich gemacht werden. 159. Wer einen Wechſel als Freund zahlt, tritt in das Recht des Inhabers und in deſſen Verbindlichkeit, wegen der zu beobachtenden Foͤrmlichkeiten. Geſchieht die Freundes⸗Zahlung fuͤr Rechnung des Wechſelgebers, ſo 666 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. ſind alle Wechſel⸗Uebergeber ihrer Verbindlichkeiten ent⸗ ledigt. Geſchieht dieſelbe fuͤr einen Wechſel-Uebergeber, ſo ſind deſſen etwaige Wechſel⸗Uebernehmer derſelben entledigt: nicht aber fruͤhere Wechſel⸗Uebergeber, noch der Wechſelgeber. Wollen mehrere zugleich einen Wechſel als Freunde zahlen, ſo geht derjenige vor, deſſen Zahlung die meiſten Verbindlichkeiten tilgt. Wuͤrde derjenige, auf welchen der Wechſel urſpruͤng⸗ lich gezogen war, und auf den er wegen Nicht⸗Annahme abgeſagt worden iſt, ſelbſt zur Zahlung ſich einfindenz ſo geht er allen andern vor, Eilfter Abſchnitt. Von den Rechten und Verbindlichkeiten des Inhabers. 160. Der Inhaber eines Wechſels, welcher in Europa gezogen und im Land entweder auf Sicht, oder auf einen oder mehrere Tage, oder Monate, oder Rechtsfriſten nach Sicht zahlbar iſt, ſoll die Zahlung oder Annahme ſeines Wechſels in ſechs Monaten von deſſen Ausſtellung s⸗ Tag an, fordern, unter Strafe ſeinen Ruͤckgriff ge gen Wech⸗ ſelgeber und Uebergeber(vorausgeſezt bey Erſterm, daß er die Bedeckung angeſchaft habe) zu verlieren. (Der weitere Inbalt dieſes Sazes, der den e Sechaudel betrifft, iſt weggeblieben.) 161. Am Verfalltag muß der Inhaber eines Wechſels die Zahlung fordern. Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 66„7 162. Wird dieſe verweigert, ſo muß dieſe Verwei⸗ gerung am Tag nach dem Verfall⸗Tag durch eine Urkunde beweislich gemacht werden, welche: Abſag⸗Schein wegen Nichtzahlung heißt. Iſt dieſer Tag ein geſezlicher Feyertag, ſo geſchieht die Abſagung auf den folgenden Tag. 163. Der Inhaber iſt der Verbindlichkeit, im Fall der Nichtbezahlung abſagen zu laſſen, weder durch den Abſag⸗Schein wegen Nicht⸗Annahme, noch durch den Tod oder den Ausbruch des Zahlungsunvermoͤgens des Werth-Erſtatters(Traſſaten) entbunden. Wird der Werth-Erſtatter vor der Verfallzeit zah⸗ lungsunvermoͤgend, ſo kann der Inhaber ſogleich abſagen laſſen, und ſeinen Ruͤckgriff nehmen. 164. Der Inhaber eines wegen Nicht⸗Zahlung ab⸗ geſagten Wechſels kann ſeine Klage auf Gewaͤhrleiſtung, entweder gegen den Wechſelgeber und jeden Uebergeber ins⸗ beſondere, oder gegen alle zuſammen anſtellen. Jeder der Wechſel⸗Uebernehmer hat dieſelbe Befugniß in Hinſicht auf ſeine Uebergeber und den Wechſelgeber. 165. Wo der Inhaber ſeinen Ruͤckgriff lediglich gegen ſeinen Uebergeber nimmt, da muß er ihm, wenn deſſen Aufenthaltsort nicht uͤber zehn Stunden entfernt iſt, in vierzehn Tagen nach dem Tag des Abſag⸗Scheins dieſen zuſtellen, und ihn, wenn die Ruͤckerſtattung darauf nicht erfolgt, gerichtlich belangen. Iſt der Wohnſiz des Uebergebers mehr als zehn Stun⸗ den von dem Ort, wo der Wechſel zahlbar war, entfernt; 668 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. ſo wird fuͤr jede Entfernung von fuͤnf Stunden uͤber die erſten zehn Stunden ein weiterer Tag zugelaſſen. 165 a. Bericht von geſchehener Abſage muß dem nächſten Ueber⸗ geber, und von dieſem weiter aufwärts, gleich mit dem nächſten Poſttag gegeben werden; ſonſt hat der Inhaber einen etwa erweislich ſeinen Vormännern durch Verſpätung zugehenden Schaden zu tragen. 166. Wenn im Land gezogene, und außer Lands, doch in Europa, zahlbare Wechſel abgeſagt werden; ſo muͤſſen die innerhalb Lands ſich aufhaltende Geber und Uebergeber in folgenden Friſten belangt werden: In zweyen Monaten fuͤr die, welche in den angraͤn⸗ zenden Staaten zahlbar waren; In vier Monaten fuͤr die, welche in den uͤbrigen europaͤiſchen Staaten zahlbar ſind. (Der uͤbrige Theil dieſes Sazes betrifft den Stehandel). 167. Wenn der Inhaber ſeinen Ruͤckgriff gegen Geber und Uebergeber des Wechſels zuſammen nimmt; ſo hat er, in Hinſicht auf jeden von ihnen, der durch den vor⸗ hergehenden Saz beſtimmten Friſten zu genießen. Jeder Uebernehmer kann den nemlichen Ruͤckgriff ge⸗ gen ſeine Vormaͤnner einzeln, oder gegen Alle zuſammen, in der gleichen Friſt nehmen. Die Friſt laͤuft fuͤr ſie von dem Tag nach demjenigen, an, welchem die gerichtliche Vorladung wider ſie gegeben iſt. 168. Nach Verſaͤumung der Friſten, welche hieroben fuͤr die Vorzeigung eines auf Sicht, ingleichem auf einen oder mehrere Tage, Monate, oder Rechtsfliſten nach Sicht geſtellten Wechſels; fuͤr die Abſagung der Nicht-Zahlung; Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 669 fuͤr die Anſtellung der Klage auf Gewaͤhrleiſtung vorgeſchrieben ſind, iſt der Inhaber des Wechſels aller Rechte gegen die Wechſel⸗Uebergeber verluſtig. 169. Eben ſo verliert jeder Wechſel⸗Uebernehmer jedes Klagrecht auf Gewaͤhrleiſtung gegen ſeine Vormaͤnner di Verſaͤumung der hieroben, fuͤr jeden von ihnen, ſchriebenen Friſten. 8 170. Gleicher Verluſt trifft den Inhaber und deſſet Wechſel-Uebergeber, ſelbſt in Hinſicht auf den Wechſel geber, ſobald dieſer leztere beweist, daß zur Verfallzeit des Wechſels die Bedeckung vorhanden war. In dieſem Fall behaͤlt der Inhaber kein anderes Klag⸗ recht, als gegen den Werth⸗Erſtatter, auf welchen gezo⸗ gen war. A 171. Die Wirkungen der durch die drey vorhergehen⸗ den Saͤze ausgeſprochenen Verſizung treffen den Inhaber nicht, wenn der Wechſelgeber oder Ein und Andrer der Uebernehmer nach dem Ablauf der fuͤr den Abſag⸗Schein, fuͤr deſſen Zuſtellung und fuͤr die gerichtliche Vorladung vorgeſchriebenen Friſten durch Rechnung, Wettſchlagung, oder auf irgend eine andere Weiſe, die zur Wechſel-Zah— lung beſtimmte Gelder erhalten haben; wo alsdann dieſe ihm verbindlich bleiben. 172. Außer den Foͤrmlichkeiten, welche fuͤr die Ge— waͤhrleiſtungs⸗Klage vorgeſchrieben ſind, kann der Inha⸗ ber eines wegen Nicht⸗Zahlung abgeſagten Wechſels mit Erlaubniß des Richters die fahrende Haabe des Wechſel⸗ gebers, der uͤbergebenden Vormaͤnner, und des Werth⸗ 670 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. Erſtatters der angenommen hatte, zur Sicherſtellung ſeiner Rechte in Beſchlag nehmen laſſen. Zwoͤlfter Abſchnitt. Von Abſag⸗Scheinen. 155. Die Abſage,(Proteſt) wegen Nicht⸗Annah⸗ me oder Nicht-Zahlung geſchieht durch zwey Staatsſchrei⸗ ber oder durch einen Staatsſchreiber und zwey Zeugen, oder durch einen Gerichtsverordneten und zwey Zeugen. Sie muß geſchehen: In dem Wohnſiz desjenigen, auf den der Wechſel zahlbar lautet, oder in ſeinem lezten bekannten Wohnſiz⸗ In dem Wohnſiz derjenigen Perſonen, welchen als Freunde, der Wechſel empfohlen iſt, um noͤthigenfalls die Zahlung bey ihnen zu erheben. In dem Wohnſiz der Dritten, die eigenen Antriebs als Freunde ihn angenommen haben. Alles durch die nemliche Urkunde. Iſt ein falſcher Wohnſiz angegeben, ſo muß der Ab⸗ ſage ein Nachfrags⸗Schein vorhergehen⸗ 174. Der Abſag⸗Schein enthaͤlt? Die woͤrtliche Abſchrift des Wechſels, der Annah⸗ me, der Zuſchreibungen und der Zahlungs⸗Empfeh⸗ gen, welche er enthaͤlt; Die Aufforderung den Wechſel zu zahlen; Die Meldung der Gegenwart oder Abweſenheit deſ⸗ der zahlen ſollte, und der Beweggruͤnde ſeiner Wei⸗ ſen, Weigerung der Zahlung, ſo wie ſeiner etwaigen Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 674 gerung zu unterzeichnen, oder der Unmoͤglichkeit es zu thun. 1 175. Keine Urkunde des Wechſel⸗Inhabers kann die Stelle eines Abſag-Scheins erſezen, den Fall eines ver— lornen Wechſels ausgenommen, dem durch den Saz 150. und die folgende vorgeſehen iſt. 176. Die Staatsſchreiber und Gerichtsdiener ſind, unter Strafe der Abſezung, Koſten⸗Zahlung und voͤlligen Schadloshaltung der Partheien verbunden, eine genaue Abſchrift der Abſag-Scheine dieſen zu geben, auch ſie ihrem ganzen Inhalt nach, Tag fuͤr Tag und nach der Ordnung der Vorgaͤnge in ein beſonderes Buch einzutra⸗ gen, welches mit Seitenzahl und öffentlichem Handzug bezeichnet und in derjenigen Form gehalkten werden muß, die fuͤr die oͤffentlichen Buͤcher vorgeſchrieben iſt. Dreyzehnter Abſchnitt. Von dem Ruͤckwechſel 177. Der Ruͤckwechſel beſteht darinn, daß man ge⸗ genzieht. 178. Dieſes Gegenziehen geſchieht durch einen neuen Wechſel, mittelſt welchem der Inhaber an den Wechſel⸗ geber oder an einen der Vormaͤnner die Hauptſumme des abgeſagten Wechſels, ſeine Koſten, und die Auslagen des Ruͤckwechſels zuruͤckverlangt. 179. Der Ruͤckwechſel richtet ſich, in Betreff des Wechſelgebers nach dem laufenden Wechſel-Preis des Orts, wo der Wechſel zahlbar war, auf den Ort, wo⸗ her er gezogen war. 672 Anhang. VIII. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. In Betreff der Wechſel-Uebergeber richtet er ſich nach — dem Wechſel-Preis des Orts, an welchem der Wechſel ℳ von ihnen uͤbergeben oder eingehandelt worden iſt, auf denjenigen, wo die Ruͤckzahlung geſucht wird. 1800 Den Ruͤckwechſel begleitet eine Ruͤckrechnung. 181. Die Ruͤckrechnung begreift: 4 Die Hauptſumme des abgeſagten Wechſels; die Koſten der Abſagung und andere geſezliche Aus⸗ lagen, namentlich wo der Handels-Gebrauch nicht 7. ein Anderes mit ſich bringt, Wechſel-Gebuͤhr,(Pro— viſion) Maͤkler⸗Gebuͤhren, Stempel und Brief⸗Porto. Sie gibt den Namen deſſen an, auf welchen zuruͤck⸗ gezogen witd, und den Wechſel-Preis, in welchem der Ruͤckwechſel erhandelt worden iſt. ¹ Sie wird von einem Wechſel-Maͤkler beglaubigt. 1 An den Orten, wo keine Wechſel-Maͤkler ſind, — wird ſie von zweyen Handelsleuten beglaubigt. 8 1. Sie wird von dem abgeſagten Wechſel und dem Ab⸗ A ſag⸗Schein oder einer Fertigung deſſelben begleitet. . In dem Fall, wo auf einen der Wechſel-Ueberge⸗ 1 ber zuruͤckgezogen wird, muß ſie außerdem von einem Zeugniß begleitet ſeyn, welches den Wechſel⸗Preis N von dem Ort, wo der Wechſel zahlbar war, auf den 4 Ort, von welchem er gezogen war, beſcheinigt. ’ 14 182. Fuͤr einen Wechſel konnen nicht mehrere Ruͤck⸗ 2 rechnungen gemacht werden. N Die Ruͤckrechnung wird von Einem Wechſel⸗Ueber⸗ „ geber zum Andern, und endlich von dem Wechſel— Geber zuruͤckbezahlt. 183. Der Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 673 183. Der Ruͤckwechſel kann nicht vervielfaͤltigt wer⸗ den. Jeder Wechſel⸗Uebergeber iſt nur Einen zu verguͤten ſchuldig, und eben ſo der Geber. 184. Die Zinſen der Hauptſumme eines wegen Nicht⸗ Zahlung abgeſagten Wechſels, muͤſſen von dem Tag der Abſagung an verguͤtet werden. 185· Die Zinſen der Abſag⸗Koſten, des Ruͤckwech⸗ ſels und anderer rechtmaͤßigen Auslagen laufen erſt von dem Tag der gerichtlichen Klage an. 186. Wenn die Ruͤckrechnung nicht nach der Vor⸗ ſchrift des Sazes 181. mit einem Zeugniß von Wechſel⸗ Maͤklern oder Handelsleuten belegt iſt, ſo iſt man den Ruͤckwechſel zu zahlen nicht ſchuldig. * Vierzehnter Abſchnitt. Von der Wechſelverlaͤngerung.⸗ 186 a. Ein Wechſel kann, mit Bewilligung des Inhabers, wenn er Eingenthümer iſt, von demjenigen, auf welchen er gezogen iſt, jedoch nur ſchriftlich, verlängert werden: die Uebergeber des Wechſels, der Geber, der Bedeckung gegeben hat, und die Wechſelbür: gen werden jedoch dadurch ihrer Wechſelverbindlichkeit entledigt. 286 b. Die Verlängerung geſchieht genugſam durch den bloſ⸗ ſen unterſchriebenen und mit Tag und Jahr verſehenen Beyſaz: ver⸗ längert(prolongirt), mit dem Zuſaz, auf wie lang die Verlän⸗ gerung gemeint iſt. 286 c. Verlängerte bezogene Wechſel können nicht mehr durch Zuſchreibung auf Andere übertragen werden, und bedürfen daher auch keiner weitern Annahms⸗ oder Abſagungs⸗Urkunde. Geſezbuch. U u 6 74 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 286 d. Verlängerung kann auch nach der Verfallzeit, aber nicht mehr nach der Verjährungszeit des Rechts auf Verhaft, ge⸗ ſchehen. * Fuͤnfzehenter Abſchnitt. Von der Wir kung der Wechſel. 186 aa. Allel gültige Wechſel wirken, außer dem im Saz 157. beſtimmten Recht auf unaufgehaltene Zahlung, und dem im Saz 172. erlaubten Zugriff auf das Vermögen der Wechſelſchuldner, auch ein Recht durch Zugriff auf die Perſon des Schuldners mittelſt Ver⸗ hafts die Zahlungshülfe zu ſuchen. 186 a b. Handelspapiere, welche aus Orten kommen, wo die Geſeze erfordern, daß ſie um Wechſelrecht zu haben namentlich im Inhalts als Wechſel benannt ſeyen, und dieſe Benennung nicht auf⸗ weiſen, gelten nicht für Wechſel, ſondern bloß für Handelszettel. 186 ac. Kein Geiſtlicher, kein Kriegsmann, kein Staatsdiener der in oberer oder unterer Ordnung zur Verwaltung der Gerechtigkeits⸗ pflege angeſtellt oder beygezogen iſt, und kein Staatsdiener der in einem der im Saz 427. und 428. des Code Napoleon vorgeſehenen Fälle iſt, kann als ſolcher, wenn er Wechſel⸗Geber oder Wechſel⸗Ueber⸗ geber, oder Werth⸗Erſtatter wird, unter die Verbindlichkeit zu per⸗ fönlichem Verhaft fallen. Wer von ihnen mit beygeſezter Staats⸗Eigenſchaft Wechſel⸗ Urkunden ausſtellte, gegen den wirkt die Urkunde nur als Handels⸗ zettel. Wer es mit Verſchweigung jener Eigenſchaft that, der kann zwar wechſelrechtlich belangt werden, kann aber alsdann ſeines Dienſts dadurch für verluſtig angeſehen werden, vorbehaltlich weiterer durch die Geſeze etwa beſtimmten Strafen. —, 5n2=ͤ Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 675 Zweytes Kapitel. Von eigenen Wechſeln. 187. Alle Verfuͤgungen des Geſezes fuͤr gezogene Wechſel uͤber Verfallzeit, Zuſchreibung, Sammtver⸗ bindlichkeit, Wechſel⸗Buͤrgſchaft, Zahlung, Freundes- Zahlung, Rechte und Verbindlichkeiten des Inhabers, Abſagung, und Ruͤckwechſel oder Zinſen ſind auch auf die eignen Wechſel anwendbar, 287 a. Desgleichen die Zuſäze wegen der Verlängerung und Wirkung der Wechſel, ſo wie auch die Säze und Zuſäze 112— 114. alle in ihrer Art. 198. Ein eigener Wechſel muß enthalten: Ort, Tag und Jahr der Ausſtellung; die zu zahlende Summe; den Namen desjenigen, zu deſſen Verfuͤgung er ausgeſtellt iſt; die Zeit, zu welcher die Zahlung geſchehen ſoll; den Werth, welcher in Geld, in Waaren, in Rech⸗ nung, oder auf irgend eine andere Art dafuͤr gegeben worden iſt; die Unterzeichnung deſſen, der ihn ausſtellt. Drittes Kapitel. Von der Verjaäaͤhrung der Wechſel. 189. Alle Klagen gegen den Ausſteller, ſowohl der gezogenen Wechſel, als ſolcher eigenen Wechſel, welche entweder von Handelsleuten, Kaufleuten, Wechſelhaͤu⸗ ſern, oder fuͤr Handels⸗Geſchaͤfte ausgeſtellt ſind, U u 2 ( 1 * 1 K 676 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. werden durch den Ablauf von fuͤnf Jahren, die von dem Tag des Abſag⸗Scheins, oder des lezten gerichtlichen Betriebs an zu rechnen ſind, verſeſſen, wenn nicht inzwi— ſchen eine Verurtheilung erfolgt, oder die Schuld durch eine beſondere Urkunde anerkannt worden waͤre. Doch ſind die angegebenen Schuldner verbunden, auf Begehren eidlich zu erhaͤrten, daß ſie nichts mehr ſchuldig ſind, und ihre Wittwen, Erben oder Rechtsfolger, daß ſie nicht wiſſen, daß die Schuld noch ungetilgt ſey. 189 a. Das Recht auf perſonlichen Verhaft zu klagen, wird ſchon durch einjährigen Nichtgebrauch verſeſſen, ohne daß dabey jener Eid in Frage kommt. * Neunter Titel. Von Handelszetteln. * Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 190. Handelszettel ſind wechſelähnliche Zahlungs⸗Zuſagen unter Handelsleuten oder wegen Handelsgeſchäften ausgeſtellt⸗ die jedoch mit der Abſicht geſchehen, nicht den Förmlichkeiten und der Strenge der Wechſel zu unterliegen. Sie geben, wenn ſie unman⸗ gelhaft ſind, unaufgehaltenen Zugriff auf das Gut, nicht aber auf die Perſon deſſen, der dadurch Schuldner wird. 291. Die Handelszettel ſind theils Zettel auf benannte Perſo⸗ nen, nemlich entweder Zettel auf Er hebung(beſchränkte Han⸗ dels⸗Aſſignationen), welche nur denjenigen zur Erhebung berechti⸗ gen, der darinn genannt iſt, und’den Zettel vom Ausgeber empfängt; oder Zettelauf Umlauf(unbeſchränkte Handels⸗Aſſignationen), welche jeden, der von dem Empfänger durch Zuſchreibung auf dem Anhang. IX. T. Von Handelszetteln. 677 Rücken und ſo von einem ſolchen weiter ernennt iſt, zur Erhebung er⸗ mächtigen; theils Zettel auf Inhaber, wenn ſie den Empfän ger gar nicht benennen, ſondern jeden, der ihn in Handen hat zur Erhebung befugt machen. 192. Ein Handelszettel, um vollſtändig zu ſeyn, enthält: Ort, Tag und Jahr der Ausſtellung; die Unterzeichnung des Ausſtellers; die Summe, welche gezahlt werden ſoll; und die Perſon, welche zu zahlen aufgefordert wird, ſie ſey nun der Ausſteller ſelbſt oder ein Dritter; ſofort wann der Erhebungs⸗Ort ein andrer iſt als jener, der Ausſtellung, deſſen Angabe: iſt es ein Zettel auf Erhebung, ſo muß weiter der Namen der⸗ jenigen Perſon, füy deren Erhebung er ausgeſtellt wird, und iſt es ein Zettel auf Umlauf durch Beiſezung der Worte: oder nach deren Auftrag,(Commiſſion) ihr Abgabs⸗Recht darinn ausgedrukt ſeyn. Iſt es hingegen ein Zettel auf Inhaber, ſo muß er die Beſtim⸗ mung der Zahlungs⸗Zeit und die Rechts⸗Urſache der Zahlungsſchul⸗ digkeit, und wann dieſe aus einer andern Schuld⸗Urkunde entſpringt, die Rückweiſung auf dieſe angeben. 195. Alle Perſonen, welche ſich verbindlich machen koͤnnen, wenn ſie gleich nicht wechſelfähig ſind, koͤnnen in Handelsgeſchäften oder auch für Zahlungen an Handelsleute oder von Handelsleuten, Zettel auf Erhebung und auf Umlauf ausſtellen: Zettel auf Inha⸗ ber können nur von Staats⸗Anſtalten oder von öffentlichen Wechſel⸗ häuſern ausgegeben werden. *Zweytes Kapitel. Zettel auf benannte Perſonen. 294. Handelszettel auf benannte Perſonen ſind nichts anders als formloſe Erhebungs⸗Vollmachten; deren Abgabe durch Rück⸗ ſchrift bey jenen, die in obgedachter Art auf Umlauf geſtellt ſind, gilt für After⸗Bevollmächtigung. 678 Anhang. 1X. T. Von Handelszetteln. 195. Wo ein Brief aus Orten, wo dieſes Handelsrecht angenom⸗ men iſt, nicht die Worte; auf Verfügung(auf Ordre), oder ein Brief von Orten, deren Handelsrecht die Benennung fordert, nicht das Wort: Wechſel,*n ſich enthält; ingleichem wo ein Brief nur unſchicklich ſich des Worts auf Verfügung bedient, aber voraus z. E. durch die Worte: auf dieſe meine Anweiſung zahle u. ſ. w. die Abſicht keinen Wechſel, ſondern eine bloße Han⸗ dels⸗Anweiſung auszuſtellen klar an den Tag gegeben hat: da iſt ein ſolcher Brief als Handelszettel nach gegenwärtigem Titel, nicht als Wechſel nach dem vorigen zu behandeln, ſoviel Aehnlichkeit er übrigens mit einem ſolchen habe. 196. Handelszettel auf beſtimmte Perſonen ſind Anweiſungen an Einzugs ſtatt: ſie bedürfen, auch wenn ſie auf Umlauf geſtellt ſind, der Förmlichkeiten der Annahme und Abſage, auch der Einfor⸗ derung und Zahlung an beſtimmten Tägen, nicht; ſie können durch Beyſaz auf dem Rücken zwar an Andere zur Erhebung abgegeben, aber nicht ihnen für eigen zugeſchrieben werden; ſie unterliegen bis zur geſchehenen Erhebung dem gutfindenden Widerruf des Ausſtel⸗ lers, wenn ſie nicht ausdrücklich an Zahlungsſtatt gegeben und ge⸗ nommen worden ſind; ſie machen die Inhaber nur zu Gewalt⸗und After⸗Gewalthabern des Ausſtellers; dieſe werden unter ſich durch den Umlauf zu nichts, und gegen den Ausſteller nur dazu verbind⸗ lich, daß ſie in der geſezlichen Zeit die Erhebung bewirken oder den Zettel dem Ausſteller zurückſchicken. 197. Dieſe geſezliche Zeit iſt bey ſolchen Zetteln, welche keine be⸗ ſtimmte Zahlungs⸗Zeit angeben, ein Jahr vom Tag der Ausſtellung des Zettels an; bey ſolchen aber, die einen beſtimmten Verfalltag haben, das Doppelte der im Saz 165 ausgedrukten Friſt: unter⸗ bleibt Zahlung und Rückſendung länger, ſo wird der Inhaber Ei⸗ genthümer der Schuld⸗Forderung und Schuldner des Ausſtellers für deren Betrag, und kann ſich deshalb alleim an den angewieſenen Schuldner, oder wenn ſein Vormann zu ſpät den Zettel zur Erhe⸗ bung an ihn abgab, an dieſen zur Mitleidenheit, halten. Anhang. IX. T. Von Handelszetteln. 679 Zu ſpät iſt jene Abgabe der Vollmacht auf einen weiteren In⸗ haber, bey Zetteln, die einen Verfalltag haben, wenn dieſer eintrittz bey andern aber, wenn ſie nicht mehr vier Wochen Zeit zur Erhe⸗ bung oder Rückſendung übrig läßt. 198. Gültige Handelszettel auf ſich ſelbſt geſtellt ohne Anzeige des Werth⸗Empfangs oder der Rechts⸗Urſache der Zahlungs⸗Zuſage müſſen gezahlt werden, ohne daß dagegen eine Nichtſchuldigkeit der zugeſagten Zahlung angehört werden dürfte: nur nach geleiſteter Zahlung dürfen dergleichen Einreden zum Behuf des Rückrufs einer zur Ungebühr geſchehenen Zahlung benuzt werden. * Drittes Kapitel. Zettel auf Inhaber. 199. Zettel auf Inhaber werden durch bloße Uebergabe des Zettels zu Eigenthum übertragen. 200. Von jedem Zettel auf Inhaber muß in Jahr und Tag von der Verfallzeit an, der Werth erhoben werden, ſonſt iſt alles Forderungsrecht auf denſelben verſeſſen. Der Ausgeber kann die Einforderungs⸗Friſt kürzer, doch nicht unter drey Monaten, bedin⸗ gen; dieſes Geding muß jedoch alsdann in dem Zettel ausgedruckt ſeyn. 201. Jeder Zettel an Inhaber iſt gültig gezahlt, wenn er, ohne eingetretene Zahlungsſperre, nach dem Verfalltag an einen Ueber⸗ bringer deſſelben gegen Auslieferung des Scheins bezahlt wurde. 202. Wem ein ſolcher Schein ohne ſein Wiſſen und Willen abhanden kommt, der kann, wenn er die Kennbarkeits⸗Zeichen ge⸗ hörig anzugeben, auch den Beſiz und Verluſt dem Richter glaublich zu machen vermag, durch Anſchreiben an den Ausgeber dieſen von dem vorhabenden Anſuchen bey Gericht benachrichtigen. Der Em⸗ pfang eines ſolchen Schreibens gilt alsdann für eine wegen dieſes Zettels geſezlich eingetretene Zahlungsſperre auf acht Tage. 4 1 4 1 680 Anhang. IX. T. Von Handelszetteln. Bringt in dieſer Zeit derjenige, der ſich über Verluſt beklagte, von dem Richter durch Beyſazbefehl eine Sperrvepfügung aus, ſo iſt damit die Zahlung, bis zu Austrag der Sache oder zu Ablauf der Verjährungszeit, geſperrt. Legt er vor Verfluß jener acht Tage dem Schuldner keinen richterlichen Sperrbefehl vor, ſo iſt die Zahlung wieder offen. 205. Meldet ſich nach eingetretener Sperre ein Inhabey zur Erhebung, ſo muß der Schuldner den Zettel urkundlich in Verwahr nehmen, und den Erheber an den Richte?, der den Sperrbefehl ge⸗ geben hat, oder darum angerufen worden iſt, zum Austrag verweiſen. Der Erheber hat bey dieſem ſich über nichts als darüber aus⸗ zuweiſen, daß er den Zettel auf redlichen Wegen in die Hand bekom⸗ men hat; ſobald er dieſes glaublich zu machen vermag, muß ohne wei⸗ texe Nachfrage nach dem Recht deſſen, von dem er ihn erhielt, der Sperr⸗ befehl aufgehoben, der Zettel an den Ueberbringer bezahlt, und dem der die Sperre erbat, überlaſſen werden, ob und auf wen er wegen ſeines Verluſts rückgreifen könne. 20%. Vermag der Bringer über redliche Inhabung ſich nicht auszuweiſen, der Verluſiklagende hat ſich aber wegen des Verluſts hinlänglich und ſo ausgewieſen, daß kein Zweifel entſteht, es ſey der vorgebrachte der nemliche verlorne Zettel, ſo wird der Sperrbe⸗ fehl zu Gunſten deſſen, der ſie erlangt hatte, aufgehoben, und dem Bringer bleibt nur der Rückgriff auf wen Rechtens. 205. Meldet ſich während der Verjährungszeit niemand, ſo kann nach deren Ablauf derjenige, der die Sperre erwirkt hatte, nun ohne weiters die Zahlung verlangen; nachdem er zuvor im Gericht ſeinen Beſit und Verluſt eidlich beſtärkt hat. „=B Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute. 682 Zehnter Titel. Vom Zahlungsunvermoͤgen der Handelsleute⸗ Erſtes Kapitel. Vom Ausbruch des Zahlungsunvermöͤgens. 206. Jeder Handelsmann, der ſeine Zahlungen ein⸗ ſtellt, iſt im Stand des Zahlungsunvermoͤgens.. 2⁰7%. Jeder, der zahlungsunvermoͤgend wird, ſoll in drey Tagen nach der Einſtellung ſeiner Zahlungen die Anzeige davon auf der Kanzley des betreffenden Gerichts machen; der Tag, an welchem er zu zahlen aufhoͤrt, iſt in den drey Tagen mit innbegriffen. Iſt es eine benannte Geſellſchaft, die zahlungsunver— moͤgend wird, ſo muß dieſe Anzeige die Namen und die Angabe des Wohnorts eines Jeden der offenen oder ſammt⸗ verbindlichen Geſellſchafter enthalten. 208. Das Gericht erklaͤrt den Ausbruch des Zahlungs⸗ unvermoͤgens, und beſtimmt, wornach der Ausbruch gerech⸗ net werden ſoll: nach der Entweichung des Schuldners, nach dem Verſchließen ſeiner Waarenlager, oder nach Tag und Jahr jeder Urkunde, welche darthut, daß er ſich geweigert hat zu zahlen, oder ſeine im Handel uͤbernommenen Ver⸗ bindlichkeiten zu erfuͤllen. Durch keinen der hieroben bemeldeten Vorgaͤnge wird der Ausbruch des Zahlungsunvermoͤgens eher richtig geſtellt, als bis zugleich der Schuldner zu zahlen aufhoͤrt, oder ſich fuͤr zahlungsunvermoͤgend ſelbſt erklaͤrt. — — 682 Anhang. NX. T. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute. 2⁰9. Vom Tag des Ausbruchs an, iſt der zahlungs⸗ unvermoͤgend erklaͤrte Gemeinſchuldner der Verwaltung ſeines ganzen Vermoͤgens kraft Geſezes verluſtig. 210. Niemand kann in den naͤchſten zehn Tagen, welche dem Ausbruch des Zahlungsunvermoͤgens vorherge⸗ hen, auf die Guͤter des Gemeinſchuldners ein Vorzugs⸗ Recht oder ein Unterpfand erwerben. 211. Alle von dem Gemeinſchuldner in ſolchen zehn Tagen abgefaßten Urkunden, wodurch er das Eigenthum an Liegenſchaften unentgeldlich abgegeben haͤtte, ſind ruͤckſichtlich auf die Maſſe der Glaͤubiger nichtig und un— wirkſam. Alle derartige Urkunden, die einen belaſteten Vertrag darſtellen, koͤnnen auf Anſtehen der Glaͤubiger nichtig erklaͤrt werden, wenn ſie dem Richter Kennzeichen einer Gefaͤhrde darbieten. 212. Alle von dem Gemein⸗Schuldner in den zehn Ta⸗ gen vor Ausbruch des Zahlungsunvermoͤgens in Handlungs⸗ Geſchaͤften verfaßte Urkunden und eingegangene Ver⸗ bindlichkeiten haben die Vermuthung gegen ſich, daß ſie aus Gefaͤhrde deſſelben entſtanden; ſie ſind nichtig, wenn bewieſen wird, daß von Seiten der uͤbrigen Vertragsper⸗ ſonen eine Gefaͤhrde untergelaufen iſt. 213. Alle Zahlungen, welche in den zehn Tagen vor Ausbruch des Zahlungsunvermoͤgens fuͤr noch nicht faͤllige Handels⸗Schulden geſchahen, ſind unguͤltig. 214. Alle zur Gefaͤhrde der Glaͤubiger geſchehene Handlungen und Zahlungen ſind nichtig. „2 Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute 665 215. Der Ausbruch des Zahlungsunvermoͤgens macht alle noch nicht verfallene bezahlende Schulden faͤllig; bey Handlungs⸗Papieren, wobey der Gemeinſchuldner Einer der Verpflichteten iſt, ſind die uͤbrigen Mitſchuldner nur verbunden, fuͤr deren Zahlung zur Verfall⸗Zeit Sicherheit zu leiſten, wenn ſie nicht lieber auf der Stelle bezahlen. 216. Von dem Tag des Ausbruchs an hoͤrt aller gerichtliche Zugriff auf die Perſon oder das Vermoͤgen des Schuldners fuͤr einzelne Schuldzahlungen auf. 2¹17. Mit dem Ausbruch des Zahlungsunvermoͤgens tritt die Pflicht der betreffenden Gerichts⸗Behoͤrde ein, ſich des Vermögens und der Perſon des Schuldners zu verſichern. Erſteres geſchieht durch Verſieglung und Aufſtellung fuͤr⸗ ſorglicher Guͤterpfleger; Lezteres durch buͤrgerlichen Orts- oder Haus⸗Verhaft bis zur Aufklaͤrung der Beſchaffen⸗ heit des Zahlungsunvermoͤgens. Zweytes Kapitel. Von Stundungs⸗ und Nachlaß⸗Vergleichen. 216. Kein Vergleich darf von demjenigen Handels⸗ mann, der ſeine Zahlungen einzuſtellen in dem Fall iſt, mit den Glaͤubigern geſchloſſen werden, ehe die Ge— richts-Behoͤrde ſich der Maſſe verſichert, den Vermoͤgens⸗ und Schulden⸗Stand vorlaͤufig unterſucht, und den zu— ſammenberufenen Glaͤubigern vorgelegt hat. 219. Heimliche Vergleiche gelten als Verdacht einer leichtſinnigen Zahlungsfluͤchtigkeit, ſie moͤgen vor oder nach dem Ausbruch eines Zahlungsunvermoͤgens geſchloſſen werden. 4 4 * 68 Anhang. X. TC. Vom Zahlungsunvermoögen der Handelsleute. 220. Der ordnungsmaͤſige Vergleich gilt nur, wenn die Mehrzahl der Glaͤubiger einwilligt, und deren Forde⸗ rungen zugleich nach dem vorausgegangenen geſezmaͤſigen Richtigſtellungs-Verfahren, drey Viertheil der ganzen richtig geſtellten Schuld⸗Summen ausmachen; ohne dies iſt er unguͤltig. 221. Eingetragene Unterpfands⸗ ſo wie Fauſt⸗ Pfands⸗Glaͤubiger haben bey den Berathſchlagungen uͤber den Schuld⸗Vergleich keine Stimme. 222. Wenn die Unter ſuchung der Handlungen, Buͤ⸗ cher und Papiere des Gemeinſchuldners der Vermuthung einer Zahlungsfluͤchtigkeit Raum gibt, ſo darf, unter Strafe der Nichtigkeit, kein Vergleich zwiſchen dem Gemein⸗ ſchuldner und den Glaͤubigern geſchloſſen werden. Der zur Gantunterſuchung beſtellte Gerichtsverordnete iſt fuͤr die Beobachtung dieſer Verfuͤgung beſonders ver⸗ antwortlich. 225. Kommt ein Stundungs⸗ oder Nachlaß⸗Vergleich zu Stand, ſo muß er, unter Strafe der Nichtigkeit, ehe die Verſammlung der Glaͤubiger auseinander geht, von ihr unterzeichnet werden. Wenn deren Mehrzahl in ſolchen einwilligt, aber nicht die drey Viertheile aller Forderungen hat, ſo wird die Berathſchlagung auf acht Tage, als lezte Friſt, verſchoben. 22⁄. Die Glaͤubiger, welche dem Vergleich wider⸗ ſprechen, ſind ſchuldig, ihre Einſprache in acht Tagen, als lezter Frift, den Gemeinpflegern und dem Ge⸗ meinſchuldner zuſtellen zu laſſen. Anhang. NX. T. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute. 685 225. Der Vergleich muß in acht Tagen, nach dem uͤber dieſe Einſprache rechtlich erkannt worden iſt, richter lich beſtaͤtigt werden. Dieſe Beſtaͤtigung macht ihn fuͤr alle Glaͤubiger verbindlich, und bewahrt jedem von ihnen ſein Unterpfands⸗Recht auf die Liegenſchaften des Gemein— ſchuldners; die Glaͤubiger muͤſſen deshalb die Beſtaͤti— gungs⸗Verfuͤgung in die Pfand-Buͤcher einſchreiben laſſen, wenn nicht in dem Vergleich ein anderes bedungen iſt. 226. Das Gericht iſt befugt, wegen ſchlechtem Be⸗ tragen oder Gefaͤhrde des Gemeinſchuldners die Beſtaͤti⸗ gung des Vergleichs zu verweigern; und alsdann befindet ſich dieſer im Zuſtand der Zahlungsfluͤchtigkeit, und iſt kraft Geſezes, der Polizey⸗Behoͤrde anheimgefallen, die in dieſem Fall verbunden iſt, von Amtswegen wider ihn vorzuſchreiten. 22. Beſtaͤtigt das Gericht den Vergleich, ſo gilt dieſes als Erklaͤrung: daß der Gemeinſchuldner zu ent⸗ ſchuldigen ſeye, und unter den im nachfolgenden Titel: von der Wiederbefaͤhigung voorgeſchriebenen Be⸗ dingungen zu Handlungs-Geſchaͤften wieder befaͤhigt werden koͤnne. Drittes Kapitel. Vom Recht der Ehe⸗Frauen der zahlungs⸗ unvermoͤgenden Handels⸗Leute. 228. Die Chefrauen ſie moͤgen in bewidmeter Ehe oder auf geſondert Gut oder auf Guͤtergemeinſchaft le⸗ ben, wenn ſie ihre eingebrachte Liegenſchaften nicht in die A5* 5 686 Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute. Gemeinſchaft hingegeben haben, nehmen die beſagte Lie⸗ genſchaften, ſo wie die, welche ihnen durch Erbſchaft, Schenkungen zwiſchen Lebenden, oder von Todeswegen angefallen ſind, im Stuͤck weg. 229. Eben ſo nehmen ſie diejenigen Grundſtuͤcke zu⸗ ruͤck, welche fuͤr ſie und in ihrem Namen aus Geldern, die von ſolchen Erbſchaften und Schenkungen herruͤhren, angekauft worden ſind, vorausgeſezt, daß die Herkunft dieſer Gelder durch ein Erb-Verzeichniß oder irgend eine andere beglaubte Urkunde dargethan, und die Erklaͤrung ihrer Verwendung ausdruͤcklich in dem Vertrag, wodurch die Liegenſchaften angekauft wurden, enthalten iſt. 230. Auſſer dem Fall des vorhergehenden Sazes iſt immer die geſezliche Vermuthung, daß die von der Frau des Gemeinſchuldners erworbene Guͤter ihrem Mann zuge— hoͤren, aus ſeinen Geldern bezahlt worden ſeyen, und zu der Maſſe ſeines Vermoͤgens geſchlagen werden muͤſſen; der Frau bleibt vorbehalten, den Beweis des Gegentheils zu fuͤhren. 231. Die Frau kann das Recht, in denen durch die Saͤze 225. und 226 vorgeſehenen Faͤllen die Guͤter an ſich zu ziehen, nur ſo ausuͤben, daß ſie die darauf haftende Laſten und Unterpfaͤnder, zugleich auf ſich nehme, dieſe moͤgen nun aus einer von ihr freywillig uͤbernommenen Verbindlichkeit oder aus einer gegen ſie gerichtlich ergan⸗ genen Verurtheilung entſpringen. 232. Die Frau hat gegen die Schuld⸗Maſſe kein Klag⸗ recht auf die ihr durch den Ehe⸗Vertrag zugeſicherten Anhang. NX. T. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute. 687 Vortheile, und umgekehrt koͤnnen die Glaͤubiger in keinem Fall die Vortheile anſprechen, welche die Frau dem Mann in demſelben Vertrag zugeſichert hatte. 233. Wenn die Frau fuͤr ihren Mann Schulden be⸗ zahlt hat, ſo iſt die geſezliche Vermuthung, daß ſie es ans Geldern ihres Manns gethan habe, und ſie hat folg— lich deshalb kein Klagrecht gegen die Schuld⸗Maſſe; doch bleibt ihr, ſo wie im Fall des Sazes 230 der Beweis des Gegentheils vorbehalten. 254. Wenn der Ehemann bereits bey Eingehung der Ehe Handelsmann war, ſo hat die Frau fuͤr Geld oder Fahrniß, welche ſie durch beglaubte Urkunden in die Ehe gebracht zu haben erweist, fuͤr den Erſaz des nicht wie⸗ der angelegten Kaufſchillings ihrer eigenthuͤmlichen Guͤ⸗ ter, die waͤhrend der Ehe veraͤuſſert wurden, und fuͤr ihre Schadloshaltung wegen ſolchen Schulden, die ſie mit ih— rem Mann gemacht hat, nur auf diejenige Grundſtuͤcke ein Unterpfand⸗Recht, die bey Eingang der Ehe ihrem Mann zugehoͤrten. 235. Die Frau, welche den Sohn eines Handels⸗ manns ehelicht, der zur Zeit der Ehe keinen beſtimmten Stand oder Gewerbe hat, und in der Folge Handelsmann wird, iſt in dieſer Hinſicht derjenigen gleich zu achten, deren Mann zur Zeit des Abſchluſſes der Ehe bereits wirk⸗ lich Handelsmann war. 236. Die Frau, deren Mann zur Zeit des Abſchluſſes der Ehe ein beſtimmtes Gewerbe, und zwar ein anderes als den Handelsſtand hatte, iſt von den Ver fuͤgungen 6688 Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute. der Saͤze 231 und 235 ausgenommen, und genießt alle Unterpfand⸗Rechte, welche der Code Napoleon den Ehefrauen bewilligt; doch kommt dieſe Ausnahme derjeni⸗ gen Frau nicht zu gut, deren Mann ſchon in Jahrs-Friſt nach Eingang der Ehe, Handel zu treiben anfaͤngt. 237. Alles Zimmer⸗Geraͤthe, Haus⸗Geraͤthe, Ge⸗ ſchmuck, Gemaͤlde, Gold⸗ und Silber-Geſchirr und alle andere Gegenſtaͤnde, die zugleich zum Gebrauch des Manns und der Frau dienen, fallen, nach welchem Ver⸗ moͤgens⸗Recht die Ehe auch geſchloſſen ſey, den Glaͤubi⸗ gern zu, ohne daß die Frau mehr davon erhalten koͤnnte, als das Noͤthige an Kleidung und Weisgeraͤth zu ihrem Ge⸗ brauch. Doch kann die Frau Kleinodien, Geſchmuck, Gold⸗ und Silber-Geſchirr alsdann zuruͤcknehmen, wenn ſie durch ein, in geſezlicher Form errichtetes und zu den Akten gebrachtes Einbringens⸗ Verzeichniß oder durch guͤltige und aufrichtige Erbverzeichniſſe erweiſet, daß ſie ihr durch den Ehevertrag gegeben worden, oder ihr allein durch Erbſchaft angefallen ſind. 238. Wenn die Frau von den im vorigen Saz bemel⸗ deten Fahrniß⸗Stuͤcken, oder ſonſt von Waaren, Hand⸗ lungs⸗Papieren, baarem Geld und dergleichen etwas ent⸗ wendet, beſeitigt oder verhehlt haͤtte; ſo iſt ſie zu verur⸗ theilen, es in die Maſſe wieder einzuwerfen und muß außerdem als Mitſchuldige einer boshaften Zahlungsfluͤch⸗ tigkeit behandelt werden. 239. Eben ſo kann gegen die Frau, nach Beſchaf⸗ fenheit der Umſtaͤnde, als Mitſchuldige einer boshaften Zah⸗ Anhang, N. T. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute. 689 Zahlungsfluͤchtigkeit verfahren werden, wenn ſie zu Ur— kunden oder Handlungen ihres Manns, die auf Gefaͤhrde der Glaͤubiger hinauslaufen, ihren Namen leiht, oder ſonſt behuͤlflich iſt. 259. Die in dieſem Abſchnitt enthaltene Verfuͤgun⸗ gen gelten den Rechten und Anſpruͤchen jener Weiber nicht, welche ſchon vor der Verkuͤndigung dieſes Geſezes erworben waren. Viertes Kapitel. Von der Zuruͤcknahme der Waaren, 240. Der Verkaͤufer iſt, im Fall eines ausbrechenden Zahlungsunvermoͤgens berechtigt, die von ihm verkaufte und abgelieferte Waaren, deren Preis er nicht bezahlt erhal⸗ ten hat, unter nachſtehenden Umſtaͤnden und Bedingungen zuruͤckzunehmen. 241. Die Zuruͤcknahme findet nur dann ſtatt, wenn die abgeſendete Waaren noch, zu Waſſer oder zu Land, unterwegs ſind, und ehe ſie in die Waarenlager des Ge— meinſchuldners oder des Handelsbeſorgers der mit ihrem Verkauf fuͤr Rechnung des Gemeinſchuldners beauftragt war, gekommen ſind. 242. Sie koͤnnen auch alsdann nicht zuruͤckgenommen werden, wenn ſie vor ihrer Ankunft, ohne Gefaͤhrde auf die Einkaufsverzeichniſſe(Fakturen) oder Frachtbriefe ver⸗ kauft worden ſind. 243. Im Fall der Zuruͤcknahme iſt der Verkaͤufer Geſezbuch. X r * — —— — —— — — 690 Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute. a ſchuldig, der Schuldmaſſe alle Vorſchuͤſſe fuͤr Land- und Waſſerfracht, Schiffs-Miethe, Beſorgungs- und Verſi— cherungs-Koſten, oder ſonſtige Auslagen zu erſezen, und die Summen, welche ihr aus dieſen Urſachen gebuͤhren, ſo weit es noch nicht geſchehen, zu bezahlen. 244. Nur diejenigen Waaren koͤnnen zuruͤckgenom⸗ men werden, welche anerkanntermaßen im Stuͤck die nem— lichen ſind, und wovon die Ballen, Tonnen oder Ver— ſchlaͤge, in welchen ſie ſich zur Zeit des Verkaufs beſan— den, noch nicht eroͤffnet, auch die Stricke oder Zeichen weder abgenommen noch veraͤndert worden ſind, und wo— bey die Waaren ſelbſt weder in ihrer Eigenſchaft noch in der Menge einige Veraͤnderung oder Verwechslung erlit— ten haben. 245. Zuruͤckgenommen koͤnnen werden, ſo lange ſie ganz oder zum Theil im Stuͤck vorhanden ſind, die Waa⸗ ren, welche bey dem Gemeinſchuldner entweder zur ſichern Hand, oder zum Verkauf hinterlegt wurden; in die ſem lezten Fall darf der Zuruͤcknehmende ſogar den Kaufſchil⸗ ling ſich zueignen, der zu ſolcher Zeit nicht ſchon bezahlt noch auf laufende Rechnung zwiſchen dem Gemeinſchuld⸗ ner und dem Kaͤufer geſtellt worden iſt.“ 266. In allen Zuruͤcknahms⸗Faͤllen, jene allein aus⸗ genommen, wenn Waaren zur ſichern Hand oder zum Verkauf hinterlegt waren, haben die Gemeinglaͤubiger die Befugniß, die zuruͤckverlangte Waaren nicht zu verab⸗ folgen, ſobald ſie dem Zuruͤcknehmer den zwiſchen ihm und dem Gemeinſchuldner gleich anfangs feſtgeſezten Preis dafuͤr bezahlen. Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute. 691 247. Ueberwechslungen in Handlungs⸗Papieren oder in allen andern Papieren, koͤnnen, wenn dieſe noch nicht faͤllig, oder, zwar faͤllig, aber noch nicht bezahlt ſind, und ſich zur Zeit des Ausbruchs des Zahlungsunvermoͤgens im Stuͤck noch bey dem Gemeinſchuldner vorfinden, zuruͤckgenom⸗ men werden, wenn der Eigenthuͤmer dieſe Ueberwechslung mit dem bloßen Auftrag, ſie einzuziehen und den Werth zu ſeiner Verfügung bereit zu halten, gemacht hat, oder wenn er ihnen die beſondere Beſtimmung gegeben hatte, fuͤr angenommene Wechſel oder fuͤr eigene Wechſel, die in der Wohnung des Gemeinſchuldners zahlbar gezogen wa⸗ ren, als Zahlung zu dienen. 26. Eben ſo findet die Zuruͤcknahme aller Ueber⸗ wechslungen(Rimeſſen) ſtatt, die zwar ohne Beſtim⸗ mung und ohne Ver fuͤgung daruͤber geſchahen, die aber auf eine ſolche laufende Rechnung getragen worden ſind, nach welcher der Eigenthuͤmer nur Glaͤubiger iſt; aber ſie findet nicht mehr ſtatt, ſobald er zur Zeit der Ueber⸗ wechslung fuͤr irgend eine Summe Schuldner war, in⸗ gleichem wenn die Papiere oder das darauf erhobene Geld nicht mehr im Stuͤck vorhanden ſind. 249. Angeſprochene geſezmaͤßige Zuruͤcknahme muß von den Vertretern der Glaͤubiger gepruͤft, kann von die⸗ ſen mit Genehmigung des Gerichts⸗Verordneten fuͤr rich⸗ tig erkannt, aber nicht ohne Gerichtserkenntniß verwor⸗ fen werden. — 2 692 Anhang. XI. T. Von Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute. Eilfter Titel. Von Zahlungsfluͤchtigkeit der Handelsleute. Erſtes Kapitel. Von leichtſinniger Zahlungsfluͤchtigkeit. 250. Wegen leichtſinniger Zahlungsfluͤchtigkeit ſoll zur Rechenſchaft gezogen, und kann ſchuldig erklaͤrt wer⸗ den jeder Handelsmann, der zahlungsunvermoͤgend erklaͤrt iſt, und in einem oder mehreren der folgenden Faͤlle ſich befindet, nemlich: 1.) Wenn die Ausgaben fuͤr ſeine Haushaltung, die er jeden Monat auf ſein Tagbuch einzutra⸗ gen verbunden iſt, fuͤr uͤbermaͤßig erkannt werden, 2,) Wenn bekannt iſt, daß er ſtarke Snummen im . Spiel oder in bloſſen gewagten Geſchaͤften ver⸗ loren hat. 3,) Wenn ſein leztes Vermoͤgens⸗Verzeichniß zeigt, daß er, nachdem ſein Vermoͤgensſtand um die Haͤlfte geringer, als ſein Schuldenſtand war, betraͤchtliche Summen angeliehen, oder Waaren mit Verluſt und unter dem laufenden Preis verkauft hat. 4.) Wenn er fuͤr eine auf das dreyfache ſeines Ver⸗ moͤgensſtands nach dem lezten Vermoͤgens-Ver⸗ zeichniß anſteigende Summe ſeinen Kredit an⸗ Anhang. XI. T. Von Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute. 693 geſtrengt, oder dafuͤr Papiere mit ſeiner Unter⸗ ſchrift in Umlauf geſezt hat. 251. Wegen leichtſinniger Zahlungsfluͤchtigkeit kann zur Rechenſchaft gezogen, und nach Befinden ſchuldig er⸗ klaͤrt werden: 1.) Der Gemeinſchuldner, der die von dem Saz 207. vorgeſchriebene Erklaͤrung auf der Kanzley nicht machte, oder ſich nach Saz 219. heimlich verglich. 2,) Der, welcher ſich entfernte, und ohne rechtmaͤſ⸗ ſige Verhinderung nicht perſoͤnlich bey den Schuldverhandlungen in den vorgeſchriebenen Friſten erſchien. 3.) Der, welcher unordentlich gefuͤhrte Buͤcher vor⸗ legt, die jedoch keinen Verdacht des Betrugs erwecken, ingleichem der, welcher nicht alle ſeine Buͤcher vorlegt. 4. Der, welcher Geſellſchafter hat, und ſich nicht nach der Vorſchrift des Sazes 207. benimmt. 252. Ueber die Faͤlle einer leichtſinnigen Zahlungs⸗ fluͤchtigkeit haben die Polizey-Behoͤrden auf die Anzeige der Gemeinpfleger oder jedes Gemeinglaͤubigers oder auf die von Amtswegen erhaltene Anzeige zu erkennen. 253. Wenn die Anzeige durch die Gemeinpfleger geſchieht, ſo fallen die Koſten des gerichtlichen Verfah⸗ rens wegen leichtſinniger Zahlungsfluͤchtigkeit auf die Maſſe⸗ 254. Wird das Verfahren von einem Glaͤubiger ein⸗ geleitet, ſo hat er die Koſten auf ſich, wenn der Beſchul⸗ 694 Anhang. Xl. T. Von Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute. digte frey geſprochen wird; ſie fallen auf die Maſſe, falls dieſer verurtheilt wird. 255. Die Kron⸗Anwaͤlde ſind verbunden, alle Er⸗ kenntniſſe der Polizey zu neuer Aburtheilung einzuleiten wenn ſie im Lauf der Verhandlungen finden, der Ver⸗ dacht einer leichtſinnigen Zahlungsfluͤchtigkeit ſey von der Art, daß er in den Verdacht einer boshaften uͤbergehen koͤnne. 256. Die Polizey⸗Behoͤrde muß, wenn ſie erklaͤrt, daß eine leichtſinnige Zahlungsfluͤchtigkeit vorhanden ſey, nach der Beſchaffenheit der Umſtaͤnde eine Verhaft-Strafe von wenigſtens einem Monate und hoͤchſtens zwey Jahren verhaͤngen. Die Urtheile daruͤber muͤſſen oͤffentlich bekannt ge⸗ macht werden. Zweytes Kapitel. Von boshafter Zahlungsfluͤchtigkeit. 257. Einer boshaften Zahlungsfluͤchtigkeit ſoll jeder zahlungsunvermoͤgende Handelsmann ſchuldig erklaͤrt wer— den, der ſich in einem oder mehreren der folgenden Faͤlle befindet; nemlich: 1.) wenn er falſche Ausgaben oder erdichteten Ver⸗ luſt angegeben hat, oder ſich nicht uͤber die Verwendung ſeiner ganzen Einnahme aus⸗ weist; 2.) wenn er Geld, einnehmende Schulden, Waa⸗ ren oder Fahrniß⸗Stuͤcke beſeitigt hat; — Anhang. XI. T. Von Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute. 695 3.) wenn er erdichtete Verkaͤufe, Geſchaͤfte oder Schenkungen gemacht hat; 4.) wenn er im geheimen Einverſtaͤndniß mit er⸗ dichteten Glaͤubigern bezahlende Schulden faͤlſchlich vorſpiegelt, entweder durch Verfer⸗ tigung falſcher Schriften, oder durch oͤffent⸗ liche oder Privat-Schuld Bekenntniſſe, welche ohne Vertrags-Urſache und ohne Werth-Em⸗ pfang gefertigt wurden; 5.) wenn er als Geſchaͤftstraͤger oder Aufbewah— rer empfangene Gelder, Handels⸗ Waaren, dem Auftrag oder der Bewahrungs⸗ Pflicht zuwider, in ſeinen Nuzen verwen— det hat; 6.) wenn er unter fremden Namen liegende oder fahrende Haabe an ſich gekauft hat. 7.) wenn er ſeine Buͤcher verborgen hat. piere oder Pa P 2568. Wegen boshafter Zahlungfluͤchtigkeit kann zur Rechenſchaft gezogen und nach Befinden ſchuldig erklaͤrt werden: der Gemeinſchuldner der keine Buͤcher gehalten hat, oder deſſen Buͤcher nicht die wahre Lage ſeines Ver— moͤgens- und Schulden-Stands nachweiſen. Der, welcher nach erhaltenem Sicher-Geleit, nicht vor Gericht erſchienen iſt. 259. Die Faͤlle einer boshaften Zahlungsfluͤchtigkeit muͤſſen von Amtswegen vor den peinlichen Gerichten auf Betreiben der Kron-Anwaͤlde und ihrer Stell-Vertreter, auf den oͤffentlichen Ruf oder auf die Anzeigen der Ge⸗ 696 Anhang. XI. T. Von Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute. meinpfleger oder eines Gemeinglaͤubigers in Unterſuchung genommen werden⸗ 260. Wenn der Beſchuldigte der in den vorherge⸗ henden Saͤzen angefuͤhrten Vergehungen uͤberfuͤhrt und ſchuldig erklaͤrt wird, ſo muß die durch die Straf-Ge— ſeze fuͤr den Fall einer boshaften Zahlungsfluͤchtigkeit geſezte Strafe gegen ihn erkannt werden. 261. Als Mitſchuldige der boshaften Zahlungsfluͤch⸗ tigkeit muͤſſen erklaͤrt, und mit denſelben Strafen wie der Angeklagte belegt werden, diejenigen, welche mit dem Gemeinſchuldner im Einverſtaͤndniß geweſen ſind, um ſein ganzes oder einen Theil ſeines beweglichen oder unbeweg— lichen Vermoͤgens zu verhehlen oder zu beſeitigen; diejeni— gen, die falſche Forderungen gegen ihn wiſſentlich erwor— ben haben, und bey der Richtigſtellung und Beſtaͤtigung ihrer Forderungen noch darauf beſtanden find, ſie als auf⸗ richtig und guͤltig geltend zu machen. 262. Das Urtheil, welches die Strafe gegen Mit⸗ ſchuldige einer boshaften Zahlungsfluͤchtigkeit verhaͤngt, muß ſie auch verurtheilen: ¹.) die betruͤglich entwendete Guͤter, Rechte und Forderungen in die Maſſe der Glaͤubiger zuruͤck zu erſtatten; 2.) dieſer Maſſe eine Schadloshaltung zu zahlen, welche der Summe, um welche ſie dieſelbe zu betruͤgen verſucht haben, gleich iſt. 263, Die Verdammungs⸗ Urtheile wegen boshafter Anhang. XII. T. V. Wiederbefähig. d. Zahlungsunvermögend. 697 Zahlungsfluͤchtigkeit, oder wegen Mithuͤlfe dazu muͤſſen oͤffentlich bekannt gemacht werden. Zwoͤlfter Titel. Von der Wiederbefaͤhigung der Zahlungs⸗ unvermoͤgenden. 26 4. Jedem Geſuch eines zahlungsunvermoͤgend gewor⸗ denen Handelsmanns um Wiederbefaͤhigung muͤſſen die Quit⸗ tungen und andere noͤthige Urkunden beygefuͤgt ſeyn, welche zeigen, daß er alle ihm obgelegene Summen, ſowohl an Hauptſtuhl als Zinſen und Koſten ganz abbezahlt hat. 265. Es kann nicht ohne vorausgegangene genugſame Nachfrage nach der Wuͤrdigkeit des Bittſtellers und nicht ohne Aufruf und Zeitgeſtattung fuͤr Einſprache bewilligt werden. 266. Jeder Glaͤubiger, der nicht fuͤr ſein ganzes Guthaben an Hauptſumme Zinſen und Koſten bezahlt worden iſt, und jeder andere Betheiligte kann, durch ei— ne einfache Anzeige auf der Kanzley, welcher, nach Be⸗ ſchaffenheit der Umſtaͤnde, die Beweisſtuͤcke beygefuͤgt werden muͤſſen, gegen die Wiederbefaͤhigung Einſpruch thun, aber niemals in dem Verfahren uͤber die Wieder— befaͤhigung als Gegenparthei auftreten, ſeinen uͤbrigen Rechten jedoch unbeſchadet. 267. Jeder Urtheilsſpruch, der eine Wieder⸗Befaͤ⸗ higung ertheilt, muß oͤffentlich verkuͤndet und in die Buͤ⸗ cher der betreffenden Behoͤrden eingetragen werden. 268. Zur Wiederbefaͤhigung duͤrfen nicht zugelaſſen 698 Anhang. XII. T. V. Wiederbefäh. d. Zahlungsunvermögend. werden ſolche, die der Hintergehung(Stellionats) oder einer boshaften Zahlungsfluͤchtigkeit ſchuldig ſind, Leute die wegen Entwendung oder Prellerey verurtheilt worden ſind; eben ſo wenig Rechnungs⸗Pflichtige, als da ſind, Vormuͤnder, Verwalter, oder Aufbewahrer, die ihre Rech⸗ nungen nicht abgelegt oder berichtigt haben. 269. Wer nur einer leichtſinnigen Zahlungsfluͤchtigkeit ſchuldig befunden wurde, und ſeine Strafe ausgeſtanden hat, kann wieder befaͤhigt werden. 270. Kein zahlungsunvermoͤgend gewordener Handels— mann darf in oͤffentlicher Verſammlung der Handelsleute erſcheinen, ehe er ſeine Wiederbefuͤhigung erhalten hat. Erſtes Regiſter uͤber die verſchiedenen Rechtsmaterien. Die Zahlen zeigen die Saͤze des Landrechts an; ſind ſie eingeklammert, C) ſo iſt der Saz im Anhang zu ſuchen. Abfertigung der Kinder vom Stammgut 577. cp. der Frau aus der Gemeinſchaft 1492. Abkömmlinge ſ. Kinder. Abläugnung der Handſchrift 1324. Ablöſung der Gülten 710. f. m. der Grunddpflichtigkeiten 210. ge. Abſage der Wechſel(126. 158. 163. 173— 176.) Abſchlagszahlungen 1244. a. b. 1254.(156.) Abſchriften 1334— 1336. 2196 a. Abſicht Grund der Auslegung 400 db. dc. 1156. Abſtammung in aufſteigender und abſteigender Ordnung 736. Abtretung vem Unterpfand 2172— 2173. Abweſende deren Rechte I11. b. 135. 137. Wieder⸗Er⸗ ſcheinen 130. 132. Recht in Verjährungen 2266. ſ. Ver⸗ mißte, Verſchollene, Erbtheilungs⸗Klagen. Adel deſſen Ehe⸗Recht 1393 a. Erbrecht 577 ca— cv. Aenderung der Umſtände, was ſie wirke in Geſezen 6. i. in Verträgen 1234. a. in Ehe⸗Verträgen 1395. 1396. Aerzte ſ. Geſundheits⸗Beamte. Afterbeſtand 1717. 1753, Afterbürgen 2014. 2043. 7⁰0 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. After Erb⸗Pfleger 1053. 1056. 1061. After Erbſezung verbotene 897. erlaubte 897. 1048 — 1062. After Gewalthaber 1994. 1995. After Theilung 836. Ahnen deren Vormundſchafts⸗Recht 402— 404. Ehebewil⸗ ligungs-Recht 151. Eheſcheidungsbilligung 283. Erbrecht 731. 746— 749. Allgemeine Erbſazung 1003. Auslegung 1163. Ehege⸗ gemeinſchaft 1526. Geſellſchaft 1536— 1540. Vollmacht 1987. 1988. Vergleich 2048. 2049. 2056. Alter vormundſchaftfreyes 433. volljähriges 488. anwünſchungs⸗ fähiges 343. heyrathsfähiges 144. erbverfügungsfähiges 903. verhaftsfreyes 2066. Anerkennung der Handſchriften 1323. des Urkunden⸗Inhalts 1337. unterbricht Verjährung 2248— 2250. Anerkennung unehlicher Kinder deren Fertigung 334. Ein⸗ tragung ins Buch 62. wirkt nicht auf Stammgut 377. g. Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes 1347. Anhülfe elterliche ſ. Heyrathgut. Anlegung des Pflegvermögens 455. des After Erbes 1067. des Frauen Guts 1450. Annahine der Erbſchaften 778— 783. der Schenkungen 932— 938. der Aufträge 1985. der Wechſel(118 — 128.) Anſchlag kindlicher 827. Anſchwemmung 556. deren Nuznieſſung 596. Verzehn⸗ dung 710, bg.„ Anſuchen ehrerbietiges der Kinder zur Heyrath 151— 157. Antheil an der Ehegemeinſchaft 1474. 1320. an Geſellſchaf⸗ ten 1833. ——,—— 1. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 7⁰1 Antretung der Erbſchaften 774— 783. Anwalds Kaufrecht 1596. Gebührenverjähruug 2273. Anweiſungen 2010 a— e. ſind nicht Rechtswandlung 1277. Anwünſchung der Kinder 243— 360. wirkt nicht im Stamm⸗ gut 577 ct. Apotheker deren Rechte in Ganten 2101. Forderungsver⸗ jährung 2272. ſ. Geſundheits Beamte. Arbeiten eines Geſellſchafters 1847. verdungene 1779. 1787. Aufbewahrung der Vertrags⸗Gegenſtände 1137. der hin⸗ terlegten Sachen 1916— 1951. im Wirthshaus 1952- 1954. Aufgebote zur Ehe 63. 64. 165— 169. Aufgeld im Tauſch 1702 a. als Haftgeld 1590. Aufkündung des Beſtands 1736. der Geſellſchaften 1859. der Aufträge 2007. Auflagen auf Schenkungen 945. 954. auf Vermaäͤchtniſſe 1043 a. Aufloͤſung der Verträge 1184. der Gütergemeinſchaft 1441— 1452. der Käufe 1634— 1658. des Beſtands 1736 — 1745. der Viehverſtellungen 1816. 18335. des Tod⸗ Beſtands 1831 ag. des Erbbeſtands 1831. bk. der Geſellſchaften 1863— 1872. des Erbrentenkaufs 1012. des Leibrenten⸗Vertrags 1977. des Verpfründungs⸗Ver⸗ trags 1983 i— n. der Verhafts⸗Verbindlichkeit 2068 b. Auflöſende Bedingung 1183. Aufrechnung der Zahlungen 1253— 1256. der Wett⸗ ſchlags⸗ Summen 1297 Aufſchiebende Bedingung 1181. Aufträge überhaupt 1984— 2010. zum Empfang 1239. Ausbeſſerung der Nugnieſſungs⸗Sachen 605. 606. der Beſtandſachen 1724. 1754. Ausbruch des Zahlungsunvermögens(208. 209.) Ausdrücke wie auszulegen 1163. 1164. X A* 2 2 4 4 4 702 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. Ausländer deren Geſezunterwürfigkeit Z. Recht im Land 8— 16. Urkunden 48. Heyrathen an Inländer 178. Erbrechte 912. Lezte Willen 999. 1000. Unterpfands⸗ Beſtellung 2128. Verhaft gegen ſie 2060. Abſchnitt. II. Auslagen deren Erſaz 1375, 1832, 1999, 2001. Auslegungen des Geſezgebers 2. c. des Richters 4. a.— b. 6 a— c. der Vermögens Uebergaben 1100 b d. der Schenkungen und lezten Willen 1100. da— de. der Ver⸗ traͤge I156— 1164. der Bedingungen 1173. der Käufe 1602. des Tauſches 1706 a. Ausſchlagung der Erbſchaften 784— 810. der Güterge⸗ meinſchaft 1453— 1466. Ausſichtsrecht 675— 680. Ausſöhnung der Eheleute 272. Ausſtattung Ausſteuer Ausſtreichung der Unterpfänder 2157— 2163. „ 1438— 1439.1544— 1546. 577 cp. Banngerechtigkeiten 710. he— hh. Bannpflichten 710. ha— hh. Bäume deren Benuzung 590. 594. auf den Gräͤnzen 671— 673. Bau⸗Anlagen, Vorſichten dabey 674— 680. Schädliche 1386. Gutſtehen dafür 1792. Baudienſtbankeiten 687. Baukoſten deren Recht in Ganten 2103. Bauſch⸗ und Bogen⸗Vertraͤge 1522. 1586. 1793. 1794. ſ. Klumpenkauf. Beamte des bürgerlichen Stands ihr Amt 34— 101. in Eheſachen 165. bey Anwünſchungen 359. bey Anerkennung unehelicher Kinder 62. Bedeckung der Wechſel(113— 117.) I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 7⁰³ Bedenkzeit der Erben 795— 811. der Wittwe über die Ge⸗ meinſchafts⸗Annahme 1457— 1459. Bedingungen in Vormunds⸗Ernennungen 308 a. in lezten Willen und Schenkungen 900. 944. 1040. 1041. in Ver⸗ trägen 1168— 1184. in Käufen 1384. ſtillſchweigende 1520 a. in Wechſel⸗Annahmen(124.) Bedungene Unterpfänder 2124— 2129. Begräbnißbeurkundung 77. ſ. Leichenkoſten⸗ Beibringen eheliches 1404. 1574— 1380. deſſen Beweis 1502. deſſen Verwaltung 1530— 1535. Beiſazbefehl zur Erb⸗Einweiſung 1008. wegen Wechſel (152.) Handelszetteln(202.) Beiſaz zu Urkunden 1332. Beiſchlaf als Verſöhnungszeichen 272 a. unordentlicher deſſen Wirkung 340. Beiſchläferin Urſach zur Scheidung 230. Beiſtand der Vormünderinnen 391. der Gemüthsſchwachen 499. der leichtſinnigen Haushälter 513. des weiblichen Ge⸗ ſchlechts 515 a— k. Belohnung 1086. Bereine 710 f b. Bergwerke deren Eigenthum 577 a h. Nuznieſſung 598. Ehegenuß 1403. Berichtbriefe über Wechſel(1I7 a f.) über Wechſel⸗Abſage (165 a.) Berufung in Eheſachen 178. 263. 291. in Standes⸗Sachen 54. 99. in Verhaftsſachen 2068. Beſchlag auf Fahrniß 531. auf Zahlungen 1242. auf Be⸗ ſtandszugehörden 2102. hindert Verjährung 2244. auf Waa⸗ ren bey dem Verſender(100 a.) bey dem Fuhrmann(104 a.) Beſiz fürſorglicher deſſen Natur 125— 129. des ehelichen 7⁰½ 1. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. Stands 195— 197. der ehelichen Kindſchaft 321. deſſen We⸗ ſen 543 b. 1228. deſſen Fehler 544 e, 1229. deſſen Redlich⸗ keit 549. 530. 1935. Wirkung auf Früchtengenuß 1155. auf Zahlung 1238— 1240. in Hinterlegungen zur dritten Hand 1259. an übertragenen Rechten 1690. am Todbeſtand 1831 a d. Verjährungs⸗Eigenſchaften 2229— 2235. ſtatt Rechts bey Fahrniß 2279. Beſtätigung 1337— 1340. Beſtandvertrag 1345— 1830. Beſtimmung der Vertrags⸗Gegenſtände 1129. Betrug in Eheſachen 199. 200. in Verträgen ſ. Ge⸗ fährde. Bett iſt zugriffsfrey 2217 b. Bevollmächtigung ſ. Auftrag. Bewaheung der Verzugs⸗ und Pfandrechte 2106— 2113. Bewegliche Sachen 516. 527— 536. Beweis deeſeſn ſchriftliche Einleitung 324. der Kindſchaft 341, wem er obliegt 1315. durch Urkunden 1317— 1340. durch Zeugen 1341— 1348. durch Vermuthun⸗ gen 1347— 1353. durch Geſtändniß 1354. 1355. durch Eid 1356— 1368. gegen Rechtsvermuthungen 1332. ge⸗ gen Eid 1363. der Verkürzung 1677. Bezirks⸗Richter deren Amt in Stands⸗Sachen 41. 72. Bienen 33. Bildniß als Strafzeichen 26 a. Blödſinn ſ. Wahnſinn. Blutſchande Kinder aus ſolcher 331. 762— 763. Blutzehenden 710 ci. cr. Boden, was ober und unter demſelben iſt 5582— 533. Börſe(71 72.) Brautſchaz ſ. Heyrathsgut. Briefbuch der Handelsleute(8. 10.) f 4 Bücher J. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 705 Bücher uüberhaupt 1474. a. 2217 b. des bürgerlichen Stands 34— 101. der Hausväter 1331. der Handelsleute 1330. (8— 17.) der Mäkler(84.) der Wechſel⸗Abſage(176.) Bürgerliche Früchte 524. Bürgerliche Rechte, deren Genuß(7— 16.) deren Verluſt(17— 33.) Bürgerlicher Stand deſſen Beurkundung 34— 101. 264. 294. 359. Klagen ſeinetwegen 2277 a. Bürgerlicher Tod ſ. Tod. Bürgſchaft überhaupt 2021— 2043. im Fall einer Rechts⸗ Wandlung 1281. eines Schuldnachlaſſes 1287. der Wett⸗ ſchlagung 1294. der Rechtsvermiſchung 1301. der Ei⸗ desleiſtung 1365. der Zahlung zur Ungebühr 1377 a. des Rathgebers 1381. ae. der Sanmtverbindlichkeit einer Ehefrau 1432. des Pachts 1740. für Rechner 2098. für verhaftbare Schuldner 2060. verjährter Schulden 2250. in Mäkler⸗Geſchäften(86.) für Kaufbeſorgungen(92 a d.) in Wechſelſachen(120. 141. 142. 155.) Dachloſung 1701 ab, ag. Dachtraufe ſ. Traufrecht. Darleihvertrag 1892— 1914. leidet nicht Wettſchlagung 1293. Dienſtbarkeit ſ Grunddienſtbarkeit. Dienſtboten ſ. Geſinde. Dienſtverding 1711, 1779— 1786. DoppelEhe 139, 188. DoppelSinn wie auszulegen 1157— 1159. DoppelUrkunden 1323. Doppel Wechſel(110 a.) Doppel Zahlungen 1233. 1376— 1381. 1299. 2031. Geſezbuch. N y 706 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. Dritte, deren Rechte aus Verträgen Andrer 1120— 1122. 1163— 1167, aus Zahlungen 1237. aus übertragenen Rechten 1240— 1252. bey Wettſchlagungen 1298. bey Neben⸗und Gegen⸗Verträgen 1321. bey verantwortlichen Handlungen 1384. an hinterlegtem Gut 1938. aus Ver⸗ trägen mit Gewalthabern 1997. 2005. 2009. an Nuz⸗ pfändern 2091. an Unterpfändern 2166— 2178. Durchfahrts⸗Recht 686. Ehe mit Fremden 12. 19. der bürgerlich Todten 25. deren Form 63— 76. 160. Erforderniſſe 144— 164. Auflöſung 227. mit Geſchiedenen 2935. mit Ehebrechern 298. mit natuͤrlichen Verwandten 161— 164. mit angewünſchten Ver⸗ wandten 348. deren Wiederholung 228. Begünſtigung durch Schenkung 959. 963. 1080— 1090. Bewidmung 1540— 1581. Ehebucher deren Führung 63— 76. Ehebruch iſt Scheidungs⸗ Urſach 229, 230. Ehefrauen deren Wohnſiz 108. Verlaſſung vom Mann 124. 139. 140. Ermächtigungs⸗Bedürfniß 216— 226. Vor⸗ mundſchaft über den entmuͤndigten Mann 507. über ihre Kinder 390— 393. Erbantretung 776. Erbtheilungsrech⸗ te 878. Erbſezungsrecht 905. Schenkungs Annahme 934. 940. Treuhänder Recht 1029. Wettſchlagung 1294 b. Abgeſonderte Wirthſchaft 1449. Unterpfand auf des Manns Gut 2121. Recht am Vermögen des handlungsbefliſſenen Nanns(65— 70). in Handels Ganten(228— 239.) Ehegatten deren wechſelſeitiges Erbrecht 767— 773. Ein⸗ werfungsfreyheit 849. Kaufbefugniß 1595. Ehelichkeit Streit darüber 315. Eheliche Gewalt des Manns 216— 226. des Entmün⸗ digten 506. nicht zu ſchmälern 1388. I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 707 Eheſcheidung, deren Urſache 229— 233. Eintragung ins bürgerliche Standsbuch 264. 294. Verfahren daruͤber 238— 294. Folgen derſelben 295— 305. unter Handelsleuten (66.) Eheſteuer ſ. Heyrathsgut. Eheverfänglichkeit 189 a. Ehevertrag ſ. Heyrathsvertrag. Ehrengeſchenke 832. 1083. 1100 a. Ehrſchaz 1831. ac. Eide überhaupt 1357— 1368. in Beſtandſachen 1715. 1781. in Hinterlegungen 1924. wegen Handelszettel(203.) Eigene Wechſel(187. 188.) Eigenmacht gegen Beſizer 544. e. Eigenthum der bürgerlich Todten 25. des Staats 538— 541. deſſen Begriff 541. Eintheilung 544. a— d. Un⸗ verlezlichkeit S453. am Stoff 573— 577. am Stammgut 577. c2. gemeinſchaftliches 577 ba. nuzbares 577 aa. an Schriften 577 da. entſteht nicht aus Güter⸗Abtret⸗ tung 1269. am Heyraths⸗Gut 1551. 1552. an hinter⸗ legten Sachen 1946. am Pfand 2078. 2088. deſſen Ue⸗ bergang aus Schenkungen 938. aus Verträgen 1138. 1141. aus Käufen 1583— 1587. aus Verpfründungen 1934 d. an un⸗ bezahlten Waaren 2102.(240— 249.) Eingebohrenheitsrecht 21. Einmiſchung in die Erbſchaft 778. in die Ehegemein⸗ ſchaft 1454. Einreden des Bürgen 2036. des Sammtſchuldners 1208. der Verjährung 2224. 22235. Einſazpfand 2071. Einſprache gegen Heyrathen 66— 68. 172— 179. gegen Anerkennung natürlicher Kinder 339. gegen Erbſchafts⸗ Behandlungen 808. 809, gegen Einwerfungen 863. ge⸗ y 2 7⁰⁸ 1. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. gen Erbtheilungen 882. gegen Schenkungen 941 a. ge⸗ gen Urtheile auf Nicht⸗Erſcheinen 2216. gegen Pfand⸗ Beſtellungen 2199 d. gegen Schuldvergleiche(224.) gegen Widerbefaͤhigungen der Handelsleute(266.) gegen Wechſelzah⸗ lung(149.) Einſtandsrecht 1701 ba— bc. Eintragung ins Grundbuch 939. 1016. 1069. 1583 a. 2081 a. ins Unterpfandsbuch 2134. 2146— 2136. 2180. Einwerfung des Vorempfangs ins Erbe 829. 830. 843— 853. der verlornen Eheſteuer 1573. ins Pflichttheil 918. 919. in die eheliche Gemeinſchaft 1410— 1414. der na⸗ tuͤrlichen Kinder 760. Einwilligung in Verträgen 1100. muß frey ſeyn, 180. 1109.— 1117. wie weit ſie Scheidungsgrund 233. 275— 283. zu Gemeinſchafts⸗Handlungen 577 ba— bd. ſtill⸗ ſchweigende ſ. Stillſchweigen. Einzugsanweiſung 2010 b. k. Eiſernes Vieh 1821. Elterliche Anhülfe ſ. Heyrathsgut. Elterliche Gewalt der Abweſenden 141— 143. in Be⸗ zug auf Heyrathen 148— 157. 181— 188. auf Kinder⸗ Erziehung und Ernährung 203— 211. in getrennten Ehen 267. 302. 303. in Bezug auf Eheſcheidungen 283. 283. in lezten Willen 1048— 1063. Erbtheilungen 1073— 1080. überhaupt 371— 387. Empfehlungen 1381 aa. ab. Entliegenſchaftung 1505. Entmündigung überhaupt 489— 312. bey Ehe⸗Vorhaben 174. Entſagung auf Nunznieſſung 622. auf Erbſchaften 784. 845. 1130. auf Schenkungs⸗Widerruf 965. auf Sammt⸗ Verbindlichkeit 1211. auf Ehegemeinſchaft 1456— 1460. 1469. auf Geſellſchaften 1870. auf Verjährung 2220— 2223⸗ J. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 709 durch Genehmigung 1338. durch Unterſchrift eines Ver⸗ trags 2180 a. Entſchädigung fuͤr Nichtunterhalt 359. Bau auf frem⸗ dem Boden 555. Bau auf gemeinſchaftlichem Boden 658— 661. Durchfahrt 682. Ueberbauung zehendbaren Lands 710 cf. genoſſene Früchte 729. entzogenes Erbe 772. Schaden durch Gefährde 1116 b. nicht erfüllten Vertrag 1142— 1155. untergegangene Sachen 1303. Geſchäfts⸗ führung 13753. Rettung Aufwands 1380 d. Vergehen 1382 e. Verſehen 1383 a. Schaden durch Thiere 1383. Baumängel 1386. bezahlte Eheſchulden 1419. verhehl⸗ te Schulden 1313. Kaufsbruch 1611. Entwährung 1630— 1636. 1703. verſchwiegene Dienſtbarkeiten 1638. Män⸗ gel 1646. 1721. 1891. hinterlegte Sachen 1947. be⸗ ſorgten Auftrag 1991. 1999. geleiſtete Bürgſchaft 2034— 2039. unrichtigen Pfand⸗Eintrag 2197. Gefährde der Gantmaſſe(262.) Entſchlagung der Gütergemeinſchaft 1453— 1466. 1492— 1495. Entwäbhrung 1626. hebt Zahlung nicht auf 2038. Entwürfe der Verträge 1340 a— c. Erben deren Pflicht in Vormundſchaftsſachen 410. in Ge⸗ ſchäftsführungen 1372. in Aufträgen 2010. in Entlei⸗ hungen 1879. ihr Verhältniß gegen einander 1225. Erb Abſonderungs⸗Recht 878— 881. Erb Antretung überhaupt 778— 783. 800. der Min⸗ derjährigen 461. 462. Erb Ausſchlagung 783— 792. Erb Beſtand 1831 ba— bl. Erb Dienſtbarkeiten 710 a—fm. Erb Einmiſchung 728. ErbEntſchlieſſungs⸗Friſt 795. Folgen 798. 710 1. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. Erb Entwendungen 792. 801. 1460. ErbFolgerecht 756— 773⸗ Erb Gelder deren Recht in Ganten 2103. Erb Gülten 710 fa— fm. in Ganten 2102 a. Erb Käufe 1990— 1998.1983 b. Erb Leihen 1831 ba— bl. deren Erneuerung iſt Eigen⸗ thums Anerkennung 577 ab. Erblos⸗Gut 33. Erb Loſung 841. Erb Nehmer 1003— 1009. ErbOrdnung 723. 731. iſt nicht zu ändern 1839 aa. 1831 bb. be. Erb Pfleger 812. 1068. Erb Pflichten 710 kn. ErbRecht der angewünſchten Kinder 350— 352. der eheli⸗ chen 745. der natürlichen 736. 757. der Ahnen 746— 749. der Geſchwiſter 748— 752. der Seitenverwand⸗ ten 753— 753. der Ehegatten 767— 773. 738 a. 745 a. am Stammgut 577 cn. co. ct. cu. am übergebenen Vermögen cd— cg. am ledigen Erbe 811— 814. Erb Rente ſ. Rente. Erbſchaft der bürgerlich Todten 25. deren Gerichtsſtand 110. im Stammgut 577 cn— cu. überhaupt 718— 814. der Eheleute 767— 773. 1411— 1417. wie weit Kauf Gegenſtand 1600. 1696— 1699. ErbStücknehmer deſſen Rechte 1014— 1024. Schuld⸗ Verbindlichkeit 871. ErbTheilnehmer deſſen Rechte 1010— 1013. Schuldver⸗ bindlichkeit 871. Erb Theilung 813— 842. 872. der Minderjährigen 466. der Eltern unter Kinder 1075— 1080⸗ 1. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtoͤmaterien. 711 ErbUnfähigkeit 723. 755. 91I. 1043. Erb Unwürdigkeit 721— 729. 901 C. Erb Vertretungs⸗Recht 730. 739—745. 750. 787. 1051. Erb Verzeichniß ſ. Vermögens⸗Verzeichniß. Erfüllung iſt Genehmigung 1338. Erhaltungskoſten 605 b. 796. 862. 1137. 1409. 1614. 1754— 1756. 18900. 2086. 2102. Erlaſſung ſ. Nachlaß. Erlöſchung der Nuznieſſung 617. des Nuzeigenthums 577 an. der Nuzung 625. der Wohnung 623. der Gutsdienſt⸗ barkeiten 703— 710. der Gülten 710 f l. der Bann⸗ rechte 710 h h. des Zehendrechts 710 ca— ed. der Vertrags⸗Verbindlichkeiten 1234. der Geſellſchaften 1855— 1872. der Aufträge 2003— 2010. der Bürgſchaften 2034— 2039. der Unterpfänder und Vorzugs⸗Rechte 2180. der Pfandbewahrungen 2154. Ermächtigungs⸗Recht des Ehemanns 216— 226. 776. zur Treuhänderſchaft 1029. zu Schenkungen 934. 935. zu Haushaltungsgeſchäften 1420 a. zu Liegenſchafts⸗Ver⸗ äuſſerungen 1338. des Familienraths 461— 468. Erneuerung des Beſtands 1738. 1759. 1776. der Erbbeſtands⸗ briefe 1831 b i. der Pfandbewahrungen 2154. der Schuld⸗Titel 2263. der Bereine 710 f b. Erndtekoſten in der Gant 2102. Errungenſchaftsrecht 1498. 1499. 1527. Erſizung ſ. Verjährung⸗ Erzählender Inhalt was er beweiſe 1320. Erziehungspflicht der Eltern 203. der Vormünder 420 a. 450 a. in getrennten Ehen 267. 280. Erzogene Fruchte ſ. Früchte. Etterzehenden 710c i. 71¹2 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. Fabrikanten ſind Handelsleute(1 a.) deren FabrikZei⸗ chen(109 a.) Fahrende Zehenden 710 co. Fahrniß was dahin gehört 527— 536. der Waiſen 452, 453. der Nuznieſſung 603. der Erbfolger 771. der Vorſichts Erben 805. der theilenden Erben 826. einzu⸗ werfende 868. geſchenkte 948— 950. wie ſie zu eigen wird 1141. 2279. eheliche 1401, 1409. 1410. 1500. deren Uebergabs⸗Art 1606. der Geſellſchafter 1860. deren Angriff für Schulden 2217 b. Falſchheit der Urkunden 1319, 2033. Familien⸗Eigenthum ſ. Stammgut. Familienhaupt iſt der Mann 1421. 1422. Familien⸗Rath deſſen Bildung 405— 410. Amt bey Pfleg⸗ vaterſchaften 361— 368. bey Vormunds⸗Ernennungen 411— 415. bey Gegenvormunds⸗Ernennungen 419— 422. bey Vor⸗ munds⸗Befreyungen 431— 441. bey Vormunds⸗Abſchaffun⸗ gen 446— 449. bei Vermögens Verwaltung der Waiſen 454. 468 bey Rechnungs⸗Ablagen des Vormunds 480. bey Gewalts⸗ Entlaſſung der Waiſen 478. 470 bey Erbtheilungen derſelben 817. bey Entmündigungen 449— 406 510. 511. Familien⸗Stand 322. Faßzehenden 710 cn. Fauſtpfand 2073— 2084. deſſen Recht in Ganten 2102. Fehler ſ. Mängel, Verſehen. Felddienſtbarkeit 687. Feldgeraäth als Zugehörde 1064. Fiſche wem gehörig 564. 713. Flüſſe wem gehörig 338. deren Rechte 5336— 562. verlaſ⸗ ſenes Bett 563. Form der Schenkungen 931— 952. der lezten Willen J. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 713 963— 1002. der Standes⸗Ulrkunden 34— 54. der ge⸗ zogenen Wechſel(110— 114.) der eigenen Wechſel(188.) der Handelszettel(191.) auf Fehler derſelben kann nicht verzichtet werden 1339. wohl aber kann man ſie ungerügt laſſen 1340. Fortzählen der Zehenden 710 c q. c r. Fracht deren Rocht in Ganten 2102.⸗Briefe(102.)⸗Mäkler (77. 82.) ⸗Vorſchuß(102 a.) Frauensperſonen wie weit ſie Beiſtands bedürftig 515 a— k. verhaftsfrey 2066. Freyeigen Gut der Kinder 387. deſſen Einfluß auf elter⸗ liche Gewalt 382. deſſen elterliche Verwaltung 389. Freywillige Hinterlegung 1921— 1948. Freywillkührliche Handlungen, was ſie ſeyen 2232 a. Fremde Perſonen ſ. Ausländer. Fremde Sachen als Gegenſtand der Schenkungen und Ver⸗ mächtniſſe 1021. in Verkaͤufen 1399. in Verpfän⸗ dungen 2077 a. Freundes⸗ Annahme der Wechſel(126— 128.) Zahlungen derſelben(158. 159.) Friſt Geſtattung zu Zahlungen überhaupt 1244. der Anleihen 1900. zur Wechſelzahlung(137.) Frohndpflichtigkeit 710 m. Früchte, deren Eintheilung 583. wenn ſie beweglich 520. 521. wem ſie zuwachſen 347— 550. des Nungeigen⸗ thums 577 a d. der Nunznieſſung 582— 586. welche zehendbar 710 cb— cd. der vermachten Sache 928. 1015. der einzuwerfenden Güter 856. der widerrufenen Schenkungen 958. 962. deren Erſaz überhaupt 1155. zur Ungebühr bezahlte 1378. des ehelichen Gemeinſchaſt s⸗ Guts 1401— 1403. 1492. des weiblichen Beibringens 1539. 1378. 1579. der zurückfallenden Eheſteuer 1570. 714 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. der verkauften Sache 1614. 1630. der zurückgenomme⸗ nen Kaufſachen 1682. der verkauften Erbſchaſten 1697. der hinterlegten Sachen 1936. der Nuzpfänder 2085. des Unterpfands 2176. Fündlinge deren Geburts⸗Beurkundung 58. Fürſorgliche Verwalter 305. Rechte 1180. Fuhrleute 1782— 1786(103— 108.) deren Recht in Ganten 2102. Gantkoſten. deren Vorzugsrecht 2101. Gantordnung 2218 a. Gartenzehenden 71o ci. Gaſtgeber ſ. Wirthe. Geburtsſcheine 55— 62. Gedinge deren Auslegung 1160. 1161. Gedinglooſung 1701 ab. ag. Gefährde in Verträgen 1109. 1116. I117. in Verglei⸗ chen2083. der Glaͤubiger 1167. Gefälle deren Vorzugsrechte 2098 a. Gefäängniß ſ. Verhaft. Gefahr deren Rechtswirkung 1381 a— h. im Kauf 1624. 1629. des eiſernen Viehs 1522. der Geſellſchafts⸗Sa⸗ chen 1851. der unterlaſſenen Vor Ausklage 2024. der verkauften Waaren(100.) Gefundene Sachen weſſen ſie ſind 717 a. Gegenbeweis in Kindſchafts Sachen 3235. Gegenverträge überhaupt 1321. in Heyraths⸗Sachen 1396. 1397. Gegenvormund überhaupt 420— 426. Amt bey Vermö⸗ gens⸗Verzeichnungen 451. Veräuſſerungen 452— 454. kirchlicher Erziehung 420 a. Rechnungs⸗Ablagen 470. Ein⸗ 1. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 715 tragung der Pfandlaſt auf den Vormund 2137. der Ent⸗ mündigten 505. Geiſtliche ſ. Seelſorger. Gemeinds⸗Güter waes ſie ſind 542. Erbrechte 910. 937. Vergleiche 2045. Recht wegen Verjährung 2227. Gemeine Beſcheide unzuläſſig 5. Gemeinſchaft deren Rechte überhaupt 577 b a— bg. zwi⸗ ſchen Minderjährigen und Volljährigen 460. der Nachbarn und Hausbeſizer 653— 665. der Erbſchaften 815. des Manns am Frauengut 1418. des Eheguts 1395. 1309— 1529. in ge⸗ trennten Ehen 270. beſondere Arten der Ehegemeinſchaft 1497. Gemüthsſchwäche ſ. Wahnſinn. Genuß deſſen Eintheilung 543. deſſen Umtauſch 1707 2. Gerechtigkeiten deren Uebergabsart 1607. Gerichtsbehörde in bürgerlichen Standsſachen 326. Gerichtsbürgen 2040— 2042. Gerichtsgebuͤhren deren Verjährung 2276. Gerichtspflichtigkeit der Fremden 14— 16. durch den Wohnſiz 102— 112. der Erbſchaften 110. der Erbklagen 822. Gerichts Zugriff auf Liegenſchaften 2204— 2216. auf Fahrniß 2217 a— e. Geſchäfts Beſorgung der Geſellſchaften 1856— 1850. Geſchäfts Führung 1372— 1375. Geſchenke deren Einwerfung 846 849. 852. ſ. Schenkungen. Geſchlechts Beiſtandſchaft 513 a— k.— Geſchmuck 1474 a. Geſchwiſter deren Erbrecht 731. 748— 752. Erbvertretungs⸗ Recht 742. Geſellſchafts Vertrag 1832— 1873. der Eheleute 1387— 1581. der Handelsleute(18— 64.) Einwerfung des fallenden Gewinns 854. ——— 4 1 5—— 1 1 . —— — ——— 71¹6 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. Geſeze deren Eigenſchaften und Wirkungen 1— 6 O. Abſchaf⸗ fung der aͤltern 6 e. Geſezliche Unterpfands⸗Rechte. Geſinde deſſen Zeugniß 251. Unterhaltung 1465. Mieth⸗ Vertrag 1781. Geſtaͤndniß 1336. Geſtohlene Sachen deren Untergang 1302. Verjaͤhrung 2280. Geſundheits⸗Beamten deren Amt bey Geburts⸗Beur⸗ kundungen 56. bey Todesfällen 81. bey Entmündigungen 498 a. deren Erbfähigkeit 909. Verdienſt⸗Verjährung 2272. Getheiltes Eigenthum 544 d. Gewaͤhr der Erbſchaften 724. 770. 1004. GewährLeiſtung für Erbloſe 884. Schenkungen 925 a. b. Heyrathsgut 1440. 1547. Schuldenfreiheit eines Verlobten 1513. Käufe 1625— 1649. verkaufte Gerechtſame 1693. ver⸗ tauſchter Sachen 1704. 1703. der Beſtandgüter 1721. 1736. Vergleichsgegenſtände 2051 a. des Pfandrechts 2071 a. der Wechſelverbindlichkeiten(164. 172.) Gewalt des Ehemanns ſ. Ehelich; der Eltern ſ. Elterlich; iſt Mangel der Einwilligung 1109 II111I. II113. Gewalts⸗Entlaſſung der Miinderjährigen 476— 487. deren Schenkungs⸗Annahme 933. Gewinn entgangener 1149. ſ. Entſchädigung ſ. Mehrſchaz. Gewohnheit ſ. Herkommen. Gläubiger deren Recht gegen Abweſende 134. Erbtheilungen 808. 809. 882. 863. Schenkungen 941 a. Pfandbeſtellun⸗ gen 2199. Schuldvergleiche(224.) Gleichgeltend iſt keine Sache 1243. Glücksverträge 1964— 1983. Grade der Verwandſchaft 735.736. Graben ſ. Scheidgraben. I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Nechtsmaterien. 71⁷ Grenzrecht 646. Groſſer Zehenden 710 ce. cl. Grund Buch ſ. Eintragung. Grund Dienſtbarkeiten 637— 710. 2177. Grund Eigenthum was 544 c. deſſen Rechte 577 aa. a q. Grund Pflichtigkeiten 710 ga— ka. Gült ſ. Erbgült. Güter Einzäunung 647. 648. Güter Gemeinſchaft ſ. Gemeinſchaft. Güter Pfleger in Ganten(227.) Gutheiſſen des Inhalts einer Urkunde 1327. Gutſtehen für Dritte 1320. 1381 a a. 1384. 1733 1797. 1994. Haftgeld 1590. Halbmündige 1124 a. Halbverträge 1371— 1375. zwiſchen Erben und Gläu⸗ bigern 1100 de. wie ſie zu beweiſen 1348. Hand, lebende, todte, deren Rechte 537. Handels Bücher 1330(5— 17.) Handels Diener(7 d. e.) Handels Frauen deren Selbſtſtändigkeit 220.(4. 5. 7.) HandelsGeſchäfte(I a. b.) der Mäckler(85.) Handels Geſellſchaften, deren Rechte(18— 50.) Strit⸗ tigkeiten(51— 64.) HandelsLeute deren Recht(2— 7 e.) Handels Sachen was dahin gehört(I.) deren Rechts⸗ Ausnahmen 16. 487. 1308. 1326. 1341. Handels Verwalter(7 a— c.) ——.—.—— 748 J. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. HandelsZettel auf Erhebung(191. 198.) auf Umlauf (191— 198.) auf Inhaber(199— 203.) Handkauf 1701 ac. Handlohn 1831 ba. 577 ab. Handſchrift deren Anerkennung 1323. Abläugnung 1324. Handwerks Verkauf nicht Handelſchaft I1 b. Haput Ausbeſſerungen an Gebäuden 603. HauptEide 1758— 1769. Haupt Sachen 567. Haus deſſen Ausbeſſerung 606, 1254 1756. deſſen Einrich⸗ tung 335. 536. Hausbuͤcher deren Beweiskraft 1331. Hausgeräthe 533.. Haushaltung macht die Frau Beiſtandsfrey 515 g. 1420 a. Hauswirth ſ. Sorgfalt. Haus Zugehörden 525. Heerden, nuzeigenthümliche 577 am. nuznießliche 616. Heirathen Alter dazu 144, 145. Friſt nach aufgelöster Ehe 296. 297. des Entmündigten 571. Heirathsgut kann nicht von Eltern gefordert werden 204. iſt jedoch zu erwarten 1438. 1439. 1555. was dafür gilt 1541. deſſen Rechte 1342— 1561. Rückgabe 1564. iſt theils veräuſſerlich 1553. theils unveräuſſerlich 1554— 1558. Heiraths Verträge 1387— 1581. unter Handelsleuten (67— 70.) HeirathsVortheile in Ganten(232 Herkommen deſſen Kraft 6 df. in Zehendſachen 710 ca. in Eheſachen 1390. in Viehmängeln 1648. Herrenloſe Sachen 713. Heuzehenden 710 ci. I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 7¹9 Hintergehung 2059. Hinterlegung überhaupt 1915. 1916. zu zweiter Hand 1917 — 1920. freywillige 1921— 1948. nothgedrungenen 1949— 1954. zur dritten Hand 1955. bedungene 1956— 1960. ge⸗ richtliche 1961— 1963. der Zahlungen 1257— 1264. duldet nicht Wettſchlagung 1293. der Handels Waaren(106.) des Gelds bey Kaufleuten(109 b.) der Wechſelzahlungen(146 a.) Huͤter ſ. Rechtshüter. Jagd 713. Jahrgehalt 1265 a. Inbehaltungs⸗Recht an verkauften Sachen 1612. 1653. 1673. an Beſtandſachen 1749. auf entlehnten Sachen 1885. auf hinterlegten Sachen 1948. auf Fauſtpfändern 2082. Inhabung, was ſie ſey 543 b. deren Fehler 544 c. Inländer, deren Rechte 8— 16. Wiederbefähigung zur ver⸗ lernen Heimath 18— 21. Heirath mit Ausländern 12. 19. im Ausland 170. Inſeln 560. 561. Irrthum im Recht 1 b. in der Eheſchlieſſung 180. bey Verträ⸗ gen 1109. IIIo, in Zahlungen 1377. in Vergleichen 2053. Kaninchen 564. Kapitalien ſ. Fahrnis, Darleihe. Kanzleiſäſſige deren Richter I10 ihr Ortsvorſteher 406 a. Kaſſen, gegen verſchiedene zugleich kann nicht wettgeſchlagen werden 1293 a. Kauf, deſſen Rechte überhaupt 1582— 1701. Unterſchied vom Tauſch 1702 a. wie weit er Miethe bricht 1743— 1749 Zurücknahme der Waare 2102.(240— 249.) deſſen Beweis unter Handelsleuten(109.) ——*—= 22 720 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. Kaufbeſorgung 92 a.— 96. Käufer, kann der Vormund nicht werden 450. 1596. Richter und Anwälde nicht 1597. der Erbſchaften 889. hat keine Ver⸗ kürzungsklage 1683. Kaufſchilling deſſen Recht in Ganten 2102. 2103. Kelter Zehenden 710 cn. Kerbhölzer, Kerbzettel 1333. Kinder, wer darunter zu verſtehen 914. getrennter Eltern, wo ſie zu erziehen 257. 302. welche von Vormundſchaften frey machen 436. 437 deren Religions⸗Erziehung 203 a. 420 a. deren Erbrecht 740. 745. aus Ehebruch oder Blutſchande er⸗ zeugte 331. 762— 764. deren Pflichttheil 913. deren Wir⸗ kung auf fruͤhere Schenkungen 960— 966. auf Vermögens⸗ übergaben 1100 b. c. Kindſchaft, eheliche deren Grund 312— 318. Beweis 319— 330. natürliche 334— 342. geſezliche 346— 352. Kirchendiener ſ. Seelſorger. Kirchenforderungen am Zehenden 710 dc. dd. Kleidung nimmt die Frau zurück 1474 a. 1492. 1495. 1566. iſt zugriffsfrey 2217 b. Kleiner Zehenden 710 ce— cl. Kleinodien der Frau 1474 a. Klumpenkauf 1701 ad. ſ. auch Bauſch und Bogen. Körperſchaften deren Rechte 537. Nuzeigenthum 5377 a O. Nuznieſſung 619. Verkäufe 1596. Beſtand⸗Verträge 1712. Vergleiche 2045. Kraft Geſezes was es heiſſe 6 h. Krankheitskoſten deren Recht in Ganten 2101. Kriegsleute deren bürgerliche Stands⸗Beurkundungen 88— 97. lezte Willen 981— 984. Kron⸗Anwald deſſen Amt in burgerlichen Stands⸗Sachen 49. I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 721 49. 52. 72. 99. bey Abweſenden 114. 118. 126. in Ehe⸗ einſprachen 175 a. in Eheklagen 184. 190. 191. bey Ehe⸗ ſcheidungen 245— 249. 253 256. 289. 293, 208 a. 302. 308. bey elterlicher Gewalts Uebung 382. bey Anwünſchun⸗ gen 354. Bevormundungen 300 a. 458. 407. bey Entmün⸗ digungen 401. 496. 511. Mund odtmachung 513 in Stamm⸗ gutsſachen 577 cf. bey Erbſchaften 819. After Erbſchaften 1057. Verpfründungs Verträgen 1983 i. Unterhalts Ver⸗ gleichen 2046 a. Pfand Eintragungen 2138, gegen zahlungs⸗ flüchtige Handelsleute(255. 259.) KundbarkeitsSchein 71. 155. 283. +*A 2 Ladung unterbricht Verjährung 2246. Landflüchtigkeit als Scheidungs⸗Urſache 232 a. Landkutſchenführer deren Pflichten 107. Landtafel 577 cb. cg. Landwirthſchaftszugehörden 524. Lebensgefährlichkeit, Scheidungs⸗Urſache 231. Ledig Erbe 811— 814. Leibgeding der Eltern 210. ſ. auch Vermögens⸗Uebergabe, Verpfändung. Leibgedings⸗Güter ſ. Todbeſtand. Leibgeräth 1474 a. 1492. 1495. 1566. 2217 b. Leibrenten überhaupt 1968— 1983. der Nuznieſſung oblie⸗ gend 610. in der Ehe benuzt 1367. 1568. deren Anſchlag im Pflicht theil 917. 918. Leichenkoſten 385. 1571 a. 2101. Leihvertrag 1875— 1891. Leinpfad deſſen Unterhaltung 630. Lezte Willen überhaupt 895— 1047. der Ehefrauen 226. 905. der Mundtodten 313 a. der Entmündigten 504. 901. Geſezbuch. 3 3 —————. 7²² I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Nechtsmaterien. der Unmündigen 903. der Halbmündigen 904. der Kriegs⸗ leute 981— 984. an Peſt Orten 985— 987. zur See 995— 998. im Ausland 909. 1000. der Eltern unter Kin⸗ dern 1048— 1080. unter Ehegatten 1001— 1100. wechſel⸗ ſeitige 980. eigenhändige 969. 970. öffentliche 971— 975. geheime 976— 979. deren Eröffnung 1007. 1008. Nichtig⸗ keit 1001. 1035— 1047. Minderung 920— 930. Liedlohn deſſen Recht in Gauten 2101. Verjährung 2272. Lieferungen ſind Handelsgeſchäfte(1 a.) ſ. Uebergabe, An⸗ weiſung. Liegenſchaften welchen Geſezen ſie folgen ⸗ epee von Sicherheitsleiſtung 16. was dafür gilt-r6— 26. der Vorſichts⸗Erben 806. der theilenden Erben 827. welche ein⸗ zuwerfen ſind 867. der Minderung unterworfene 929. wie ausländiſche lezte Willen darauf wirken 1000. welche errun⸗ gen ſind 1402. beygebrachte 1404— 1407. wer ſie in der Ehegemeinſchafts Theilung nimmt 1472. deren Uebergabsart 1603. Behandlung in Geſellſchaften 1859. Hinterlegung zur dritten Hand 1959. 1961. Vorzugslaſten 2103. Lichtrecht 676— 680. Lo Lo oſe in Erbtheilungen überhaupt 831— 833. für Waiſen 466. deren Gewährung 884— 880. oſung überhaupt 1701 aa— an. am Mit⸗Eigenthum 577 b f. am Stammgut 577 ch. an Erbtheilen 841. Maas der verkauften Waaren 1616— 1623. 1765. Mäͤkler deren Rechte(74— 90.) Gebühr(76.) Mängel der verkauften Sachen 1641— 1649. der geliehenen 1891. Marklooſung 1701 ab. ag. Markungs⸗Zehenden 710 be. Mehrſchaz im Kaufen 1701 a e.(I.) I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 725 Merkmahl der Dienſtbarkeiten 694. Miethe überhaupt 1711— 1762. deren Zins in Ganten 2102. deſſen Verjährung 2277. Mi lch zins in Viehverſtellungen 1831 b. Militärperſonen ſ. Kriegsleute. Minderjaͤhrige deren Wohnſiz 108. eheyvogteiliche Rech⸗ te 224. Handlungsrecht 487.(6.) Bevormundung 389— 446. Handlungen mit dem Vormund 450— 468. 1314. ohne denſelben 1124. 1125. 1305— 1312. Gewalts⸗Entlaſ⸗ ſung 476— 487. Volljährigkeit 388. 488. Pfleger in Erb⸗ theilungen 838. Erbſezungsrecht 9o3. 904. 907. Schen⸗ kungs⸗Annahme 935. 940. Heyrathsverträge 1398. Guts⸗ verſteigerungen 1678. Looſungs⸗Unbefugſame 1701 al. Aufbewahrungs⸗Pflichten 1925. 1926. Auftragsgebung 1990. Verhaftsfreyheit 2126. Vermögens Angriff 2206. Unter⸗ pfandsgebung 2126. Minderungsklagen der Gewalts Entlaſſenen 484. der Erbverkürzten 920— 930. gegen Eheſchenkungen 1090. ge⸗ gen Käufe 1619. gegen Leibrenten 1970. 1976. bey Bürg⸗ ſchaften 2013. bey Unterpfändern 2157— 2165. Miſchung deren Rechtswirkung 573— 576. Mißbrauch der Nuznieſſung 618. der Beſtandſache 1729. der entliehenen Sache 1881. MitEigenthum deſſen Begriff 544 d. deſſen Rechte 577 ba— bg. an Häuſern und Mauern 653— 662. an Ehe⸗ gütern 1408. an ſtrittigen Sachen 1701. MirErben deren Rechte gegen einander 1220— 12235. MitSchuldige deren Zahlungsflüchtigkeit(261.) Möbel 534. Mobilien 533. Nachbar⸗Recht 640— 685. —————— 724 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtematerien. Nachdruck der Bücher 577 d f. Nach Erbſezung 898. Nachläſſigkeit als Verſehen 1383. 1567. Nachlaß der Guͤlten 710 ff. der Schulden 1282— 1288. des Pachtzinſes 1769. des Todbeſtandzinſes 1831 af. des Erb⸗ beſtandzinſes 1831 b e. Vergleiche darüber unter Handelsleu⸗ ten(218— 227. Nachſicht des Heuraths⸗Alters 145. der zu nahen Verwand⸗ ſchaft 164. des Augeont 168. Nahrungs Gehalte ſind ausgenommen von der Vermögens⸗ Abtretung 1265 2. dulden nicht Wettſchlagung 1203. noch Vergleiche ehne den Richter 2046 a. Namen der unehelichen Kinder 57 a. der angewünſchten 347. der geſchiedenen Ehefrauen 299 a. der Handlungs⸗Geſellſchaf⸗ ten(21. 23. 25. 30.) Natürliche Früchte. 523. Natürliche Kinder deren Namen 57 a. Heyrathen 158. 159. Anerkennung 334— 342. Erbrecht e 908. Natürliches Recht deſſen Kraft 4 a. 6 g. 123 Neben Gedinge 1101. Neben Sachen 568. Neben Verträge überhaupt 1320. in Heyraths⸗Sachen 1396. 1397. Neben Vormund deſſen Amt 417. Nennung des Beſtandgebers oder Urhebers 1727. Neubruchzehenden 710 bb— bd. Nicht Erfüllung der Verträge, kann Aufhebung begrün⸗ den 1184. gibt Recht auf Entſchädigung 1146— 1135 im Kauf 1610. 1654— 1657. 2102.(240— 249.) im Be⸗ ſtand 1741. 1752. 1766. in Geſellſchaften 1871. im Leib⸗ rentenvertrag 1977. 1778. in Handelsſachen(92 af. ag.) J. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtématerien. 725 Nicht Erſcheinen deſſen Wirkung in Eheſachen 27— 31. in Wechſel Annahmen(173.) WechſelZahlungen(146 a.) Nichtigkeit aus Uebertretung der Geſeze 6 k— 0. der Ehe⸗ Einſprachen 176. der Ehen 180— 202 der Ehefrauen die ohne Ermächtigung handeln 225. der Handlungen des weib⸗ lichen Geſchlechts ohne Beiſtand 515 i, der lezten Willen 901 b. 925. der Schenkungen 980 b. 1001. 1037— 1047. der Verträge 1100 1117. der Eheſteuer⸗Veräuſſe⸗ rung 1560. der Verkäufe 1396— 1601. der Bürgſchaften 2012. der Vergleiche 2034. 2053. wie ſie auszuklagen 1304 — 1314. Nicht Ruückſendung, wenn ſie für Annahme gilt 1985 a. Nothdurfts Gehalt 1263 a. Rothdurfts Recht 1244 b. NothEid 1366— 1369. Nothgedrungene Hinterlegung 1949— 1934. 2060. NuzEigenthum deſſen Begriff 544 c. deſſen Rechte 377 2 a— à2 d. Nuznieſſung überhaupt 578— 584. Grund des Unterhalts der Kinder 305. der Eltern an der Kinder Vermögen 384. 754. deren Laſten 385. der Ehegatten 738 a. 743 a. 1094. 1442. vermachte 899. deren Anſchlag zum Pflichtheil 917. geſchenkter Sachen 949. 1930. am übergebenen Vermögen 1100 ca— cy. bey bedungenem Voraus 1319 a. bey Nicht⸗ Gemeinſchafts⸗Ehen 1533 a. des Ehemanns an der Eheſteuer 1562. die ſelbſt Eheſteuer iſt 1363. am weiblichen Beibrin⸗ gen 1570 a. 1580. Nuzpfand 2085— 2091. NuzungsGerechtigkeit 625— 636. der Geſchenke 949. Oöftzehenden 710 ci. Oeffentliche Ordnung, deren Wirkung 6. *———— —— 7²6 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterjen. Oeffentliche Urkunden ſ. Urkunden. Oehmdzehenden 710 ci. Offene Geſellſchaften 20— 22. deren Zahlungs⸗Unver⸗ mögen 207. Ordnung der Gläubiger in Ganten 2218 a. Ort der Uebergabe 1609. der Zahlung 1247. bey Darleihen 1897 a. fuͤr die Rückgabe hinterlegter Sachen 2218 a. Ortsvorſteher wer darunter zu verſtehen 406 a. deſſen Amt im Familienrath 456. Pacht überhaupt 1763— 1778. der Vormünder 450. 1718. der Nuz⸗Eigenthümer 577 ag. der Nunnieſſer 593. der Ehe⸗ männer 1429. 1430. wirkt Verhaft 2062. deſſen Recht in Ganten 2102. Verjährung 2277. Papiere(Staats⸗ und Han⸗ dels⸗) umzuſezen iſt Handel(1 a.) Perſonen phyſiſche, moraliſche 537. Pfandrechte ſ. Unterfand, Nuzpfand, Fauſtpfand. Pfandſchreiberey 2108. 2129. 2196— 2203. Pfarrbeſoldungen aus Zehenden 710 dd. Pfleger der Leibesfrucht 303. der Gewaltsentlaſſenen 480. 481. des ledigen Erbes 790. 812. der Abweſenden 113. der Min⸗ derjährigen 838. 420 b. der Gantgüter(227.) Pflegvaterſchaft 361— 370. Pflichttheil der natürlichen Kinder 761. der ehelichen Kinder 913. der Ahnen 915. deſſen Ergänzung 920— 930. Pfortenzehenden 710 cn. Pfründkauf, Pfründtauſch 1083 b. Poſten, deren Pflichten(107.) Preis im Kauf 1591— 1593, Privat⸗Urkunde ſ. Urkunde. Probe ſ. Prüfung, 1. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 72„ Prozeßkoſten der Fremden 16. Prufung der Waaren 1587. 1588. Quellen, deren Benuzung 640— 643. Quittung deren Wirkung 1248 a. 1255. 1256. des Manns 1502. der Ehefrau 1534. 1549. in Beſtandſachen 1716. Raſerey ſ. Wahnſinn. Rathſchläge 1381 ac— ac. Rechner, deren Vermögens⸗Verhaftung 2098. a. 2121. a. Rechnungsfehler, deren Verbeſſerung 2058. Rechnungs⸗Reſte 2060 a. RechtsAehnlichkeit als Geſezquelle 4 a.(I c.) Rechtsfähigkeit der Perſonen 3. 1123— 1123. Rechtsfriſt der Wechſelzahlung(132.) Rechtsfolge des Gläubigers, der einen Andern ablegt 1249— 1252. des Bürgen 2029. der Vergleichs⸗Perſonen 2050. Rechtshüter 1961— 1963. Rechtskraft, deren Wirkung 1351. 2052. Rechts Streit, deſſen Wirkung auf Vormundſchaften 442. auf Verkäufe 1653. 1699. 1700. RechtsUebertrag überhaupt 1295. 1689— 1701. eines Beſtands 1717. einer Anweiſung 2010 c. wie er zu verkün⸗ den 2214. Rechts Ueberweiſung 1275. 1295. RechtsUnwiſſenheit 1 b. 2032. Rechts Verkehr 1128.1598.2226. Rechts Vermiſchung durch Sachen⸗Vereinigung 705. durch Perſonen⸗Vereinigung 1209. 1300. 2033. Rechts Vermuthung überhaupt 710 ca. 1349— 1253. gegen * —„——.—— 28 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 7 g Betrug, Irrthum und Zwang 1116. gegen Sammtverbindlichkeit 1202. gegen Zahlung 1248 a. gegen Rechtswandlung 1273. gegen Schuldnachlaß 1283. 1286. gegen Zufall 1302. für Er⸗ rungenſchaft 1499. für Heyraths Gut 1541. für deſſen Zahlung 1569. für guten Stand der Beſtand⸗Güter 1731. für Schuld⸗ haftigkeit der Beſtänder 1732. über die Beſtandzeit 1774. für Zinszahlung 1908. gegen Bürgſchaften 2015. für den Beſi⸗ zer 2230. 2131. 2234. für die Redlichkeit des Beſizes 2268. fuͤr das Eigenthum des Beſizers 544 a. 2279. Rechts Verſagung 4. Rechts Verwahrung 1108 c. 1551.(153.) Rechts WVorſicht ſ. Rechts⸗Vortheil. Rechts Vortheil kann niemand aus Betrug und Zwang zie⸗ hen 1117 a. der Erbverzeichnung 793— 810. der Noth⸗ durft 1244 b. der Vermögens⸗Abtretung 1268— 1270. der Vorausklagen 1983 e. 2022— 2024. 2170. Rechts Wandlung 1271— 1281. Redlicher Glaube, deſſen Wirkung 201. 202. 1935. 2168. 2169. Reiſende deren Hinterlegungs⸗Recht 1952— 1954. Religions⸗Eigenſchaft des Vormunds 420 a. Renten ablösliche ſind Fahrniß 529. welche ablöslich 530. 191I. 710 fm. deren Verjährung 2227. Rettungs Aufwand 1381 a— h. Richterliche Entſcheidungspflicht 4. 5. Unterpfandsbeſtellung 2123. Römiſches Recht deſſen Kraft 4. b. Rückfall des Eigenthums endet Nuznieſſung 617. findet bey Gültgütern nicht ſtatt 710 fh. wohl aber bey dem Nuz⸗Ei⸗ genthum 1831 bk. Rückforderungs⸗Recht des Geſchenkgebers 747. 766. J. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 729 Ruͤckgabe der Urkunden 1282— 1284. des Einſazpfands 1256. der entliehenen Sache 1889. der dargeliehenen Sache 1809. Rückgreifende Erben am Stammgut 577 n. Rückgriff des After⸗Erben auf den Belaſteten 1070. des Er⸗ ben auf Mit⸗Erben 1221. des Pfandbeſizers auf den Schuld⸗ ner 1489. des Geſellſchafters auf die übrigen. 1490. des Bürgen auf den Hauptſchuldner 2018. auf den Mitbürgen 2033. des Pfandbeſizers auf den Pfand⸗Schuldner 2173. in Wechſelſachen(164— 172.) Rücknahme der Eideszuſchiebung 1364. der verkauften Sache 2102.(240— 249.)— Rückrechnung über die Wechſel⸗Abſagekoſten(181.) Rückſchein für Wechſel(114 a— c.) Rückwechſel(177— 186.) Rückwirkung der Geſeze 2. der Bedingungen 1179. Saatkoſten in Ganten 2102. Sachen, deren Eintheilung in bewegliche und unbewegliche 516— 536. körperliche und unkörperliche 326 a. 1607. 1692— 1699. 2075. vertretbare und unvertretbare 1291. 1532. 1878 theilbare und untheilbare 817 m. 1217— 1223. ſtrittige und unſtrittige 1699. 1700. Haupt⸗und Nebenſachen 367. 568 Verſchiedenheit nach den Inhabern 537— 543 nach Eigen⸗ thum und Beſiz 544. Sackzehenden 710 cn. Sammtlooſung 1701 ab. ag. Sammtrechte der Glaͤubiger 1107— 1109. 1365. Sammtverbindlichkeiten der Schuldner 1200. 1219. 1284. 1285. 136 53. der Ehefrau 1432. 1487 der Miether 1734. der Geſellſchafter 1862.(22— 24). der Gewaltgeber —————=—e 750 1I. Regiſter. Ueber die berſchiedenen Rechtsmaterien. 2002. der Hauptſchuldner gegen den Bürgen 2030. wie ge⸗ gen ſie zu verjähren 2249. in Wechſelſachen(140.) Schaden ſ. Entſchädigung. Schäzung durch Eid 1369. in Waiſenſachen 466⸗ in Erbthei⸗ lungen 824. der Erbverkürzungen 800. der Pflichttheils⸗Ver⸗ kürzungen 922, der Kaufs⸗Verkürzungen 1675— 1680. des Beſtandwerths 1716, des verſtellten Viehs 1817. der Unter⸗ pfänder 2163. Schauſpiel⸗Unternehmungen ſind Handelsgeſchäft. Schaz wem gehorig 577 a. h. 598. 716. Scheidgraͤben 666— 670. Scheidmauern 633— 663. Scheidung zu Tiſch und Bett als Beſſerungs⸗Verſuch 259. als Klaggegenſtand 306— 311. deren Wirkung auf bedun⸗ genen Voraus 1518. vom Bande ſ. Eheſcheidung. Schenkung überhaupt 303— 1100. deren Maas 913. der Eheleute 1091— 1100. des Ehemanns 1423. belohnende 952 b. ehebegünſtigende 1080— 1090. 1405. in zweyter Ehe 1098— 1100. ſ. Vermögens⸗Uebergabe. Scheuerzehenden 71o cn. Schiedsſpruchüber Geſellſchafts⸗Antheile 1850. über Pfründ⸗ ſtrittigkeiten 1983 n. über Handelsſtrittigkeiten(51— 61.) Schiffleute 1782— 1786. Schmerzengeld 1382 a. Schreiber der lezten Willen können nicht Vermäͤchtnißneh⸗ mer ſeyn 909 a. Schrift Eigenthum 577 da— df. Schriftliche Vertraͤge 1341. 1394. 1582. 1714. 1834. 1923. 1985. 2074. Schuldverweiſung bey Theilungen 1490. ———— I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 731 Schupflehen 1831 aa— ah. Schwiegerkinder, deren Familienpflichten 206.: Seelſorger deren Amt bey Entmündigungen 498 a. Erbfä⸗ higkeit 909. Seereiſe Einfluß auf lezten Willen 995— 998. Seitenverwandte deren Erbrecht 1721. Selbſtſchuldner 2021 a. 2027 a. Seuchen Einfluß auf lezten Willen 985— 987. Schulden der Eheleute 1409— 1491. ausgeſchloſſen von der Ehegemeinſchaft 1510. vom Beytrag der Frau 1514. Thei⸗ lung derſelben 1321, der verkauften Erbſchaften 1698. der Geſellſchaften 1848. des Pfründvermögens 1983 a. deren Wichtigkeit 1216 a. Sicherheits⸗Leiſtung für die Klage 16. für die Nuz⸗ nieſſung 601. für Baugefahren 1386 a. für die Eheſteuer 1550. ſ. auch Bürgſchaft. 8 Sittenwidrigkeit deren Wirkung auf Verträge 6. 1133. Bedingungen 1173. Eheverträge 1387. 1388. Sondergut der Eheleute 1536— 1539. Sonderkauf 1701 a d. Sorgfalt eines guten Hauswirths 1137. 1374. 1728. 1806. 1880. 1928. Sperre der Pfand⸗Eintragungen 2199 ac. der Zahlung ver⸗ lorner Zettel(203— 203.) Spiel 1965— 1967. Spitäler deren Pflicht wegen Todes⸗Urkunden 80. 97. Staat deſſen Eigenthum 538— 541. Deſſen Erbrecht 758. Staatsanſtalten ſ. Körperſchaften. Staatsſchreiber, deren Amt in Eheſcheidungs⸗Sachen 282“ 284. bey Entmündigungen 501. Erbtheilungen 828. 837. Schenkungen 931. 933. lezten Willen, 971.976. Zahlungen œ————— 75²2 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 7 1250. Beurkundungen 1335. Heyrathsverträgen 1394. 1307. Prozeßkäufe 1397. bey Verhafts⸗Verbindlichkeiten 2063. Unterpfands⸗Beſtellungen 2127. dürfen keine Urkunden zu⸗ rückhalten 2060. Staats⸗Vorzug in Ganten 2098 a. hat keiner ſtatt bey Verjäͤhrungen 2227. Staffelrechnung, Staffelzins 2217 g. Stammgut 577 ca— cu. 732 a. Stammloſung 1701 ab. ag. Standsſcheine bürgerliche 34— 101. Stellvertretung in Sachen 1407. 1434. 1435. 1439. in Perſonen 1994. Steuern, deren Vorzugs⸗Rechte 2098 a. Stillſchweigen, deſſen Rechtswirkungen 1108 b. 1463. 151I. 1738. 1739. 1983. 2180 a. Stillſtand der Verjährung 2251— 2250. Störung der Beſtänder 1725. 1726. Strafen im Bildniß 26 a. Verjährung derſelben 32. der Zah⸗ lungsflüchtigen(256.) bedungene 1226— 1235. in Verglei⸗ chen feſtgeſezte 2047. wie weit ſie aus Ehevermögen zu zah⸗ len ſind 1424. 1425. Recht in Ganten 2218. a. Nro. V. Stückzahlungen überhaupt 1244 a. b. 1254. 1338. a. in Wechſelſachen(156.) Stumme ſ. Taubſtumme. Stundungs Vergleiche(218— 227.) Tagbuch der Handelsleute(8. 10. 258.) Tauben 564. Taubſtumme, deren Schenkungs⸗Annahme 936. lezte Wil⸗ len 979. Tauſch überhaupt 1702— 1707. über Heyrathsgut 1559. ——— I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 735 Teiche als Fiſchbehälter 558. Thaten deren Folgen 1382. Theilbare Sachen 827 a. b. Theilung der Gemeinſchaften 577 b g. der Dienſtbarkeiten 700. der Gültguter 710 fi. der Erbſchaften 815— 842. der Sammt⸗Verbindlichkeiten 1213. 1315. der gemeinen Verbindlichkeiten 1217— 1225. der Strafzuſagen 1233. des Eheguts 1468— 1491. der Früchte 335— 587. 1571. der Entwährung 1637. des Wiederkaufs 1668— 1672. der Geſellſchafts-Schulden 1863. des Geſellſchafts⸗Vermö⸗ gens 1872. der Bürgſchaften 2026. wie ſie umzuſtoßen 887— 892. Theilbauer 1763. 1764. deſſen Vieh 1827— 1830. Theilzahlung ſ. Stückzahlung. Thiere, Schaden den ſie zufügen 1386. Titel der Verjährung 2236— 2241. Tod deſſen Wirkung überhaupt 22. 23. auf Nuz⸗Eigenthum 577 a n. auf Nuznieſſungen 617. auf Ehe 227 auf Ehe⸗ gemeinſchaft 1462. auf den Ehevoraus 1317. auf/ Geſell⸗ ſchaften 1844. 1865. auf Leibrenten 1974. 1975. 1979— 1982. auf Vollmachten 2008— 2010. wann er zu ver⸗ muthen 129. an wem von mehreren zuerſt 720— 722. Ur⸗ kunden darüber 77— 85. 150 a. wie deren Mangel zu er⸗ ſezen 283 a. Todbeſtand 1831 aa— ah. Todtgebohrne Kinder, deren Beurkundung 95 a. Trauer⸗Kleider der Wittwen 1481. 1370. ⸗Zeit der Witt⸗ wen 228. Traufrecht 681. Trauung, Ort derſelben 74. Art 75. Schein darüber 76. Trennung zu Tiſch und Bett ſ. Scheidung. Treuhänder 1025— 1034. ————— — 754 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. Ueberfahrt ſ. Durchfahrt. Uebergabe wer dazu verbindlich iſt 1136. der gekauften Sa⸗ chen 1604— 1624. der gepachteten 1720. der geliehenen 1888 a. durch Anweiſung 2010 d. e. Uebermaas 10618. Ueberwechslung wenn zurückzuziehen(247. 248.) Umſtoſſung der Theilungen 887— 892. der elterlichen Erb⸗ theilungen 1078. 1079. der Heyrathsverträge 1308. der Handlungen der Minderjährigen 1310— 1314 der Käufe 1622 des Beſtands 1729. der Vergleiche 2054. wie auszu⸗ fuhren 1304— 1309. Unbau des Feldes 710 b. c. u nbekannnte Wechſel⸗Erheber(157 b) Unbewegliche Sachen ſ. Liegenſchaft. Undank löst Schenkung auf 935. Ungebohrne deren Erbrechte 906. 577 cs. Ungebühr in Zahlungen 1235. 1377— 1381. Ungehorſames Ausbleiben ſ. Nicht Erſcheinen. Ungeſchicklichkeit wie zu beurtheilen 1381 ad. zu vergü⸗ ten 1383. Ungleichheit in Geſellſchaften 1854 a. Unköorperliche Sachen 526 a. deren Uebergabsart 1607. Erkauf 1692— 1699. Verpfändung 2075. Unmöglichkeit in Bedingungen 900. 1172. 1173. in Straf⸗ gedingen 1231 a. Unmündige 1124 a. Unrecht als Klaggrund iſt genau zu beſtimmen 1117 b. was es ſey 1382 a. deſſen Folgen 1382 b— e. Unterbrechung der Verjährung 1199. 1206. 2242— 2250. Untergang der Sachen was er wirkt bey Nuznieſſungen 623. bey Dienſtbarkeiten 703. bey Einwerfungen 853. bey Vermäͤchtniſſen — 1. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 73⁵ 1042. bey Wahlverbindlichkeiten 1193. 1194. bey Sammt⸗ verbindlichkeiten 1205. bey Verträgen 1302. bey Rettungs⸗Auf⸗ wand 1381 e. bey Käufen 1601. bey Beſtandverträgen 1722. 1741. bey Geſellſchaften 1867. Unterhalt der Eltern und Kinder 205— 211. der Ehefrauen 280. der Ehegatten uͤberhaupt 301. 1409. 1448. 1537. 1575. der angewünſchten Eltern und Kinder 349. der Pflegkinder 367. der Wittwen 1465. 1495. 1530 a. 1570. der verhafteten Schuldner 2068 a. iſt nicht einzuwerfen 852. Grund zu Veräuſſerung des Heyrathsguts 1558. wie ſich darüber zu vergleichen 2046 a. deſſen Recht in Ganten 2101. ſ. auch Nahrungs⸗Gehalte. Unterpfandsrecht überhaupt 2114— 2145. am entlie⸗ genſchafteten Gut 1508. auf Wiederkaufsgut 1673. auf Stammgut 177 c h. bey Rechtswandlungen 1278— 1280. deſſen Auflöſung bey einzuwerfendem Gut 865. widerru⸗ fenen Schenkungen 954. 963. 3 Unterpfleger wo nöthig 420 b. 838. Unterſchrift der Urkunden wie weit ſie verbindet 1327. de⸗ ren Anerkennung 1322— 1324. wirkt Unterpfandsrecht 2123. Unterſuchungskoſten in Ganten 2105 a. Untheilbare Sachen 827 a. b. I191. 1222— 1225. 1558. 2083. Untreue der Aufbewahrer 1945. Unverjährbarkeit des Familienſtands 328. gewiſſer Dienſt⸗ barkeiten 691. der Grenzklagen und Gemeinſchafts⸗Theilungs⸗ Klagen 2241 a. Unverſchieblichkeit deren Wirkungen 1858 a. 1890. 1989 a. Unwiſſenheit ſ. Rechtsunwiſſenheit, Irrthum. Unzeit deren Wirkung 1870. Urkunden ausländiſche deren Beweiskraft 47. gemeinſchaft⸗ liche deren Aufbewahrung 842. deren Wirkung gegen Er⸗ ——— 736 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. ben 877. deren Rückgabe überhaupt 1282— 1284. bey ungiebig gewordenen Schulden 1567. öffentliche 1317— 1321. private 1322— 1332. ungeſchriebene 1333⸗ abſchriftliche 1334— 1336. anerkennende, beſtätigende 1337— 1340. zu erneuernde 2263. Urſache der Verträge 1108. 1131— 1133. Urſchriften 1334— 1336. Urtheile gegen Zahlungsflüchtige(256. 263.) ſ. auch Rechtso⸗ kraft. Vaterſchaft eheliche 312— 330. uneheliche nicht zu unterſu⸗ chen 340. der anerkannten natürlichen Kinder 334. Veräuſſerungen der Zahlungsflüchtigen(209— 215.) Verbeſſerungskoſten 861. ſ. auch Ausbeſſerung. Verbindlichkeiten deren Entſtehung 1134. 1135 ſchung 1234. Verbrauchbare Sachen 587. Verdienſt der Handwerksleute 1790. Vereinigung mehrerer Sachen was ſie wirkt 566— 577. Vererbung der Erbforderung natürlicher Kinder 759. des Erbantretungs⸗Rechts 781. Verfall der lezten Willen 1035— 1047. der Eheſchenkungen 1089. Verfallzeit überhaupt 1183. 2032. 2088. bey Wechſeln (130— 135. 144— 146. 161.) bey Handelszetteln(197.) Verfangenſchaft des Vermögens der freywillig geſchie⸗ denen 305. Verfälſchung des Familienſtands 327. Vergehen wie zu beweiſen 1117 b. 1348. wie zu vergüten 1382. Vergleiche daruͤber 2046. Vergleiche überhaupt 2044— 2058. der Waiſen 467. über vormundſchaftliche Verwaltung 472. über Erbtheilungen 888. über 1 ·—— QE— d Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 757 über Anweiſungen 2010 h. über Unterhaltsreichung 2046 a. eines in Zahlungs Unvermögen gekommenen(218— 227.) Vergünſtigung wilkt nicht Beſiz 2232. Verhaft perſönlicher überhaupt 2030— 2070. bey Vermögens⸗ Abtretungen 1270. wie weit er gegen Erben ſtatt hat 2017. Koſten deſſelben 1427. 1588. in Wechſelſachen(156 a a— ac.) Verheimlichung deren Wukungen 544. 792. 801. 1381 c. 1477. 1701 aa. 1907 f. Verjährung überhaupt 2219— 2281. der Strafen 32. der Früchte des Vermögens des Verſchollenen 127. der Verläug⸗ nungs⸗Klagen 315— 318. des Rückgriffs auf den Vormund 475 der unbetriebenen Rechtsſtrittigkeiten 330. der Dienſt⸗ barkeiten 690. 706— 710. der Zehenden 710 ab. ee. ef. der Guͤlten 710 fl. der Erbantretung 789. der Erbgewähr⸗ leiſtung 886. des Erb Abſonderungs Rechts 830, der Un⸗ danksklage 957. 1047. des Schenkungswiderrufs 966 der Gefährdeklage der Gläubiger 1167 a. der Vernichtungs, und Umſtoßungs⸗Klagen 1304. der veräußerten Eheſteuer 1561. der Kauf⸗Minderungs⸗oder Mehrungs⸗Klagen 1622. der Gewährklage wegen Mängeln 1648. der Wiederkaufklage 1660. der Verkürzungsklage 1676. der Looſungsklage 1701 af. der Gewährklage wegen Baumängeln 1792. der Pfandklagen 2180, 2257 a. der Erſazklage gegen Zwiſchenhändler(108.) der Wechſel(189.) der Klage gegen Handelsgeſellſchaften (64.) Verjährung einmonatliche fuͤr Verläͤugnungsklagen des Familienſtands 315, der Geding⸗Mark⸗ Dach⸗ und Sammtlooſung 1701 af. mancher Klagen über Viehmängel 1648. —— zweymonatliche für Verlaͤugnungsklagen des Familienſtands 315— 318. —— dreymonatliche für die Stammlooſung 1701 af. Geſezbuch. Aaa 7586 Verjährung ſechsmonatliche der Klage für Monats⸗Un⸗ 1. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. terricht, Koſt und Wohnung, Tagverdienſt der Gewerbs⸗ leute 2271. gegen Zwiſchenhändler(108.) — einjährige der Undanksklage 957. 1047. der Gefährdeklage der Gläubiger 1167 a. der Kauf⸗Minde⸗ rungs⸗ oder Mehrungsklage 1622. gegen Zwiſchenhändler 108. gegen Wechſel(189.) gegen Zettel auf Inhaber(205.) — zweyjährige, der Verkürzungsklage wegen Verlezung über die Hälfte 1676. der Klage auf Schrift⸗ Zurückgabe von Gerichtsdienern 2276. — dreyjaͤhrige negen unbetriebener Rechtsſtrit⸗ tigkeiten 330. wegen des Erbabſonderungs⸗Rechts 880. wegen geſtohlener oder verlorner Fahrniß 2279. — fün fjährige für die Gewährleiſtung der Erb⸗ looſe 886. für das Wiederkaufs⸗Recht 1660. für die Rück⸗ gabe der dem Gericht übergebenen Schriften 2276. für Nah⸗ rungsgehalte, Pacht⸗ und Mieth Zins, Anlehens Zins und Jahrs⸗ oder Monats⸗Gefälle 2277. Klagen gegen aufgelöste Geſellſchaften(64.) gegen Wechſel als Schuldſchein(189.) — zehnjährige wegen des Rückgriffs auf den Vormund 475. gegen Vernichtungs⸗ und Umſtoßungs Kla⸗ gen 1304. wegen Gewährleiſtung für Baulichkeiten 17902. — zehn⸗ und zwanzigjährige fuür Eigen⸗ thum aller Art 2265— 2267. — dreißigjährige für Dienſtbarkeiten 706— 710. Zehenden 710 ab. ec. ef. Gülten 710 fl. Erb⸗ Antretung 789. Schenkungs Widerruf 966. und alle nicht namentlich zu kürzeren Friſten berechtigte Klagen 2262. Verkauf eigener Erzeugniſſe iſt nicht Handelſchaft(I1 a.) ſ. auch Kauf. Verkuürzung bey Erb ⸗Antretungen 783. bey Theilungen 887. 890. im Pflichttheit 920— 930. bey elterlichen Erbtheilun⸗ gen 1079. in Verträgen 1118. der Minderjährigen 1305— ‿ ———uuu—— I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 739 1314. im Kauf 1674— 1683. im Tauſch 1706. im Pfründ⸗ Vertrag 1983 f. im Leibrenten⸗Vertrag 1976. im Geſell⸗ ſchafts⸗Vertrag 1854 a. Verlags⸗Rechte 577 da— de. Verlaͤngerung der Wechſel(186 a— d.) Verläugnung der Vaterſchaft 316. Verlorne Sachen, deren Wiederfindung 717 a. Verjährung 2279— 2280. Wechſel wie einzubringen(130— 154.) Zet⸗ tel auf Inhaber(202— 208.) 1 Verluſt 1149. ſ. auch Entſchädigung. Vermächtniſſe überhaupt 1002— 1024. ſind nicht für Zah⸗ lung aufzurechnen 1023. leiden Zuwachs 1019. 1044. an Shegatten 1094. über Ehegut 1423. Vermißte deren Vermögens⸗Rechte 112— 114. Verſchollen⸗ heits⸗Erklärung 115— 119. Vermögen deſſen Abſonderung bey Scheidungen 311 der Verſchwender 1443— 1447 nur gegenwärtiges kann ver⸗ ſchenkt werden 943. zuweilen auch künftiges 1084. 1093. deſſen Uebergebung 1100 aa— de. deſſen Abtretung an Gläubiger 1265— 1270. Vermögens⸗Verzeichniß der Eheleute 279. der Nuznieſ⸗ ſer 600. der Erbfolger 769. der Vorſichts⸗Erben 794— 799. der Erbpfleger 814. der gemeinen Erben 821. der Treuhän⸗ der 1031. der After Erbſchaften 1058. über Schenkungen 1085. des Manns für die Frau 1414. 1415. der Frau bey Gemeinſchafts⸗Ausſchlagungen 1456. Wirkung ſeiner Un⸗ terlaſſung 798 a. 802. 1499. 1510. Vermöglichkeit, welche am Bürgen erforderlich 2019. Vermuthung ſ. Rechts⸗Vermuthung. Verpfleghauſer deren Erbfaͤhigkeit 910. 937. Verpfründungs⸗Vertrag 1983 a4— n. Aa a 2 ———õ— 740 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. Verſchollene, deren Vermögens Verwaltung und Rechte 120— 138. deren Eheſcheidung 230 a. Verſchwender ſ. Mundtodmachung. Verſehen wie zu beurtheilen 1137. 1150. zur Laſt zu legen 1148. und zu richten 1383— 1386. der Erben 804. bey Wahl Verbindlichkeiten 1193. 1194. bey Samm Verbind⸗ lichkeiten 1205. deſſen Wirkung auf den Zahlungs⸗Ort 1247 a. auf Umſtoßungs⸗Klagen 1310. auf Beweisführung 1348. auf Erſaz untergegangener Sachen 1379. 1867 a. in Auftrags⸗Geſchäften 1992⸗ Verſieglung ſ. Vermögens Verzeichniß; bey ausgebroche⸗ nem Zahlungs⸗Unvermögen(217.) Verſizung ſ. Verjährung. Verſteigerung in Erbſchaften 839. in Theilungen 1686. wie weit dagegen Looſungs⸗ und Einſtandr⸗Recht ſtatt fin⸗ de 1701 ac. bb. Verträge überhaupt 1101— 1369. in Bauſch und Bogen 1522. deren Wirkungen auf Dritte 1120— 1122. 1665— 1667. deren Uebertretung 1116 e 1136. wer ſie ſchließen könne 1123— 1125. wie weit darinn Strafen abzureden 1226— 1233. deren Urſachen 1131— 1133. dieſe iſt in Han⸗ delszetteln nicht nöthig(198.) Vertrags Entwürfe 1340 2— c. Vertraute Geſellſchaften(23— 28.) Verunglimpfungen als Scheidungs⸗ Urſach 231. Urſach zu Widerrufung der lezten Willen und Schenkungen 9553 1046. 1047. Verwandſchafts Berechnungen 735. 736. ——— als Hinderniß der Ehe 161— 164. der Zeugſchaft 251. als Erforderniß zum Famitlienrath 407. wer dahin gehörig 407 a. Verwendungen, deren Rechts⸗Wirkungen 577 ak. 1245. 1381. 1673. in Handelsſachen(229.) — QE— I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 741 Verzicht ſ. Entſagung. Verzug deſſen Folgen 710 fl. 1139. 1146. 1153. 1207. .1228. 1229. 1245. 1652. 1929. im Empfang 1264. 1788. 1790. VerzugsZinſen 1153— 1155. im Handel(100 c.) Vieh, Nuznieſſung daran 615. 616. Schaden der durch ſolches geſchieht 1385. deſſen Verpachtung oder Verſtellung 1711. 1800— 1831 d. Volljährigkeit deren Wirkung in Heyrathsſachen 144. 148. in Anwünſchungen 346. überhaupt 488. Vollmacht ſ. Auftrag. Vollmundigkeit 1124 a. Voraus im Erbe 919 im Vermächtniß 927. an dem Ehegut 1470. 1515— 1519. in entliegenſchafteten Grundſtücken 1509. deſſen Wirkung auf eheliche Nuznieſſung 1519. Vor Ausklage des Pfründverkäufers 1983 eé. des Haupt⸗ ſchuldners vom Bürgen 2022— 2024. des Pfandſchuldners 2170. der Fahrniß 2206. 2207. VorausZahlung 1980. Vorlegung der Handelsbücher(14— 17. 258.) Vorlooſung 1701 ag. Vormund deſſen Rechte in Ehe Einſprachen 175. iſt bey ge⸗ trennten Ehen der Vater 390. nach deſſen Tod die Mutter 364— 306. der unehelichen 303 a. deſſen Rechte überhaupt 389— 473. wodurch er frey wird 429. 437. oder unwürdig 443— 445. deſſen Amtsverwaltung 450— 468. Rechnungs⸗ Ablage 469— 475. deſſen Entledigung durch Gewalts⸗Ent⸗ laſſung 480— 486. Erbrecht am Mündling 907. Unter⸗ pfands⸗Laſt 2121. Vormund der Entmündigten 308. Vormundſchafts Beiſtand 392. 393. Vorrecht am Todbeſtand 1831 ah. ——C—-————I * 9 75½2 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. VorſichtsErbe 793— 810. deſſen Rechtsfolge 1251. Vorſichts Geding 1160. VortheilGeld 827 f. VortheilGerechtigkeit 827 c— g. Vorzugsrechte der Gläubiger überhaupt 2095— 2113. am Stammgut 377 ch. wegen Zehend⸗Ruͤckſtänden 710 cv. Gültrückſtänden 710 fg. abgelegten Schulden 1252. der Eheſteuer 1372. der hinterleaten Sachen 1926. der Einſaz⸗ pfänder 2030. 2103. der Gantkoſten, Leichenkoſten, lezten Krankheitskoſten des Liedlohns, Unterhalts, der Apotheker⸗ Rechnungen, der Steuern 2101. des Beſtandzinſes, der Saat und Erndtekoſten, des Fauſtpfands, des Erhaltungs⸗ Aufwands, des rückſtändigen Kaufſchillings von Fahrniß, der Wirths⸗Rechnungen, des Fuhr⸗ und Schiff⸗Lohns, der Dienſtſchulden 2102. des Reſtkaufſchillings der Liegenſchaf⸗ ten, der Erbgelder, der Baugelder, der Anlehn zu Bau⸗ und Beſſerung oder Erwerbung 2103. der Unterſuchungs⸗ koſten 2105. der Zinſen 2118 a. der Zwiſchenhändler(93— 95.) Waaren, verbotene(92 a. b.) vergängliche(92 a. c.) de⸗ ren Gefahr(100.) deren Zuruͤcknahme(240— 249.) 2102. Waaren Mäkler(74— 90.) WaarenSchulden deren Verjäyrung 2272. Waaren Verſender(96—102.) Währzieler 1138 a. WäſſerungsRecht 644. 643. Wägen öffentliche(107.) Wahlverbindlichkeiten in Vermächtniſſen 1022. in Ver⸗ trägen 1189— 1196. bey Sammtverbindlichkeiten 1198. 1203. bey Gattungs⸗Sachen 1246. in Käufen 1584. 1620. ——.———§—— 1. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmatevien. 743 1644. bey Verkürzungen 1681. bey Tauſchgeſchäften 1703. wie weit ſie theilbar ſind 1221. Wahnſinn als Grund einer Ehe⸗Einſprache 174. einer Ehe⸗ ſcheidung 232 a. der Entmündigung 491. 503. 504. der Un⸗ guͤltigkeit eines lezten Willen 901. verglichen mit 504. Waſſer Ablaufsrecht 640. 681. Waſſer Schöpfrecht 606. Wechſel, Fähigkeit(113 114. 186 ac.) ſind Handelsgeſchäfte (1 a.) bedürfen der Benennung Wechſel nicht(186 a. b.) deren Weſen iſt auf Verfügung geſtellt zu ſeyn(110. 188. 195.) gezogene(1I10— 186.) eigene(187. 188) deren Wirkung(186 aa— ae.) Wechſel Abſage(173— 176.) Wechſel Annahme(118— 123. 126— 128.) WechſelBericht(117 2— f.) Wechſel Bürgen(141. 142.) Wechſel Erheber(160—172.) Wechſel Form(110. 188) WechſelFreunde(125 b. 128.) Wechſe(Geber deſſen Pflicht(113— 118.) Wechſel Inhaber(160— 172.) Wechſel Kraft(186 aa— ac. 114 a— c.) Wechſel Mäkler(74— 90.) WechſelUebergeber Gs— 1) WechſelUebernehmer Wechſel Verbindlichkeit(126— 128.) Wechſel Verfall(129— 135.) Wechſel Zahlung(143— 159.) Weggerechtigkeit 682— 683. 696. Weinzehenden 710 ci. Weisgeräth 1474 a. 1493. 1495. 1566. 2217 b. ———;+—— 2 —— 944 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. Werkſtoff deſſen Eigenthum 534. 453. 572— 577. Werkverding 1711. 1787. Werkzeug 1474 a. 2217 b. Werth Empfang bey Handelszetteln(198.) WerthErſtatter in Wechſeln(I2 T.) WerthGeber in Wechſeln(117 d.) Wette 1963— 1967. Wettſchlagung überhaupt 1289— 1299. im Kauf 1623. bey Anweiſungen 2010 h. Wichtigkeits Grade der Schulden 1216 a. Widerruf der Schenkungen 953— 966. der Schenkungen unter Ehegatten 1096. der lezten Willen 1035— 1042. Widmung des Eigenthümers als Rechtstitel 692. als Grund der Angehörigkeit 524. Wie derbefähigung der Handelsleute(227. 264— 269.) Wiederherſtellung der Ehegemeinſchaft 1451. der Rechte ſ. Umſtoßung. Wiederkaufs Recht 1639. 1751. Wiederverheyrathung deren Zeit 228. 296. 207. Wir⸗ kung auf elterliche Gewalt 380. 381. auf Vormundſchaft 399 400. auf Schenkungen an Kinder 1008— 1100. auf Rechts Einmiſchung 1496. auf Heyrathsverträge 1527. auf die Eheſteuer der Frau 1333. Wirkung der Wechſel(186 aa— ac.) Wirthe deren Aufbewahrungs⸗Pflicht 1932— 1934. Vor⸗ zugsrecht in Ganten 2102. Wittum ſtatt ehelicher Nuznieſſung 1535 a. 1570 b. Wochenmarkt Handel hat nicht Handelsrecht(1 a.) Wohnſiz deſſen Entſtehung und Rechte 102— 110. Wirkung auf Zahlungen 1247. auf Wechſel⸗Zahlungen(III. 173.) ————O9—— I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 745 Wohnung der Ehefrau, die den Mann verlaſſen darf 268. 280. Wohnungsgerechtigkeit 632— 635. Wundärzte ſ. Geſundheitsbeamte. 3 ahlung überhaupt 1235— 1248. der Erbſchafts⸗Schulden 870— 882. des Pachts 1753. der Bürgen 2021. gilt als Genehmigung 1338. in Wechſelſachen(143— 159.) der Zah⸗ lungsunvermögenden(213.) Zahlungs Anweiſung 2010 b— k. Zahlungs Befehl muß dem Gerictszugriff vorausgehen 2217. 2217 a. Zahlungsflüchtigkeit(226. 237. 238. 250— 263.) ZahlungsFriſten 1244. 1655. 1901. hindern nicht die Wettſchlagung 1292. bey Anweiſungen 2010 h. bey ver⸗ bürgten Schulden 2039. ZahlungsHinterlegung 1257— 1264. in Wechſelſachen (146 a) Zahlungs Ungebühr 1235. 1375— 1381. in Wettſchla⸗ gungen 1299. der Frau fuͤr den Mann 1488. an einen Ge⸗ ſellſchafter 1849. ZahlungsUnvermögen der Bürgen 2020. der Haupt⸗ ſchuldner 2024. der Handelsleute(206— 249. 270.) der Mäkler(89.) Zahlungs Vermögen Gutſtehen dafür bey Empfehlungen 1381 aa. a b. bey übertragenen Schulden 1694. 1695. bey Kaufbeſorgern(92 a d.) Zehenden 710 a— ef. Freyheiten 710 ab— ad. bf. cc. Laſten 710 da— dd. Zinſen davon 710 cs. Zeichen der Fabriken(109 a.) Zeit bey Bedingungen 1176. 11 bey Beſtandverträgen 1737. 1758. Geſellſchaften 1863. Hin⸗ terlegungen 1944. 77. bey Lieferungen 1637. ———.——— Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 746 I. Regiſter. Zertheiltes Eigenthum 5440. Zeugen für lezte Willen 975. 980. zum Beweis in Stands⸗ ſachen 46. in Eheſachen 249. 231. in Kindſchaftsſachen 323. in Vertragsſtrittigkeiten 1341— 1348. Zeugungs Unvermögen, deſſen Wirkung auf Paterſchaft 313. Zieler der Verbindlichkeiten 1183— 1189. Zimmergeräth 534. 1063.— Zins ſ. Erbzins. Zinſen überhaupt 1905— 1908. von dem Einzuwerfenden 356. von betagten Schulden 1188 a. von ausſtehenden Zinſen 1154. vom Ehevermögen 1409. 1473. 1479. vom Heyrathsgut 1440. 1548. 1570. vom Reſtkaufſchilling 1652. von Preis⸗Aufbeſſerungen 1682. von anvertrauten Geldern 1996. von Auslagen 2001. von Pfandſchulden 2081. deren Mittel Ertrag 127 b. deren Fuß 1907 a— c. Be⸗ rechnung 1054. 2217 fg. Vorzugsrechte 2151. Verſizung 2277. von Handels⸗Ausſtänden(109 c.) von Ruckrechnun⸗ gen(185.) Zufall I147. 1148. Grund der Bedingungen 1169. 1182. bey Untergang der Sachen 1302. in Geſchäftsführungen 1374 a. in ungebührlichen Zahlungen 1379. im Beſtand 1722. 1733. 1772. 1773. in Viehverſtellungen 1807— 1810. 1825. 1827. in Werkverdingen 1790. in Leihverträgen 1881 — 1883. bey Hinterlegungen 1929. in verlornen Berichtbriefen (117 e.) wie er zu beweiſen 1348. Zugehörden welche beweglich 522— 525. des Stammguts 577 cf. cg. der Vermächtniſſe 1018. der Bürgſchaften 2016. der Unterpfaͤnder 2031. Zugriff gerichtlicher auf die Perſon 2039— 2070. auf die Liegenſchaften 2204— 2217. auf die Fahrniß 2217 a— g. wegen Wechſelſachen(166 a a. 172.) auf das Ver⸗ mögen der Zahlungs⸗Unvermögenden(216.) ——————— 1. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 34 Zukünftige Sachen wie weit ſie Vertrags⸗Gegenſtand ſind 1130. Zurück. ſ. Rüuck. Zurückſchiebung des Eides 1361. 1362. Zuſage wirkt Kauf 2559. muß gehalten werden 1134. 1135, Zuſchiebung des Eides 1360. Zuſchlag an Zahlungsſtatt 2078. Zuſchreibung der Wechſel(136— 139.) Zuwachsrecht bey Sachen 546— 577- bey Vermächtniſſen 1019. 1044. Zwang bey lezten Willen 901 a— d. bey Verträgen 1111— 1114. bey Vergleichen 2053⸗ Zwangs Anſtalten ſ. Bannpflicht. Zweideutigkeit ſ. Doppelſinn. Zweifel wohin ſie auszulegen 710 cw. 720— 723. 1156— 1164. Zweite Ehe ſ. Wiederverheyrathung. Zwiſchenhändler was er ſey(90— 92.) Zwiſchen Mauern bey Bau⸗Anlagen 674. ZwiſchenZins 1054. 2217 f. g. ——;—I———— ————— Zweytes (Das Cursiv gedruckte iſt Acteptans cambialis Werth⸗ Erſtatter. Acceptatio cambialis Wechſel⸗ Annahme Acceptatio in honorem Freun⸗ des⸗Annahme. Accessio Zuwachs. Accessorium Nebenſache. Acquisitiva praescriptio Erſi⸗ zung Par Acquit ſtatt Quittung. Accrescendi jus Zuwachsrecht. Actions Antheile. Adresses Wechſelfreunde. Additio haereditatis Annahme der Erbſchaft. Adoptio Anwünſchung. Aequipollens gleichgeltend. Aleae contractus Glücksver⸗ trag. Alimenta Unterhalt. Alluvio Anſchwemmung. Alternativa obligatio Wahl⸗ verbindlichkeit. Analogia juris Rechts⸗Aehn⸗ lichkeit. Regiſter uͤber die auslaͤndiſche nach ihrer Verdeutſchung minder bekannte Rechts⸗Ausdruͤcke. Franzöſiſch.) Antichresis Nuzpfand. Appellatio Berufung. Arrestum personale Verhaft. reale Beſchlag. crediti Zahlungs⸗ Sperre. Arrha Haftgeld Armée Kriegsheer. Articulus separatus Neben⸗ Vertrag. —— derogatorius Ge⸗ genvertrag. Ascendentes Ahnen, Vorfah⸗ ren. Assignans Anweiſer. Assignatarius angewieſener Gläubiger. Assignatus angewieſener Schuldner. Autoritatis interpositio Er⸗ mächtigung. Aoal Wechſelbürgſchaft. Aviso Berichtbrief. Beaeficiarius heres Vor⸗ ſichts Erbe. —. II. Regiſter. Beneficium competentiae Nothdurftsrecht. Beneficium inyventarii Vor⸗ ſicht der Erbverzeichniß. Beneficium juris Rechts⸗Vor⸗ theil. Bigamia Doppel⸗Ehe. Billet de Change gezogener Wechſel. Billet a Ordre eigene Wechſel. Billet de Commerce Handels⸗ Zettel. Billet au Porteur Zettel auf Inhaber. Bona fides Redlichkeit, redli⸗ cher Glaube. Cadueitas Verfall der lezten Willen. Cambium trassatum gezogener Wechſel. siccum eigener Wech⸗ ſel. Calumniatio Verunglimpfung. Causam habens Rechtsfolger. Cautio Sicherheitsleiſtung. Cedens Rechtsgeber. Cessio Rechts⸗Abtretung, Rechts Uebertrag. Cessionarius Rechts⸗Nehmer. Cessio bonorum Vermögens⸗ Abtretung Chargé d'affaires Staatsge⸗ ſchäftsträger. Clausula Geding, Vorſichtsge⸗ ding. —— Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke. — —-—— 749 Cliens Geſchäfts Kunde. Collatio ad massam Einwer⸗ fung. Collisio Gegenſtoß. Commandite vertraute Geſell⸗ ſchaft. in Commercio im Rechtsver⸗ kehr Commettant Beſteller. Commissionaire Zwiſchenhaͤnd⸗ ler. Commodatum Leihe. Commodans Ausleiher. Commodatarius Encleiher. Compensatio Wettſchlagung. Conceptum Aufſaz. Conductio ſ. Locatio. Confusio jurium Rechts⸗Ver⸗ miſchung. 8 Consolidatio dominii Rück⸗ fall des Eigenthums. Constitutor debiti alieni Selbſtſchuldner⸗ Continua servitus ſelbſtſtaͤn⸗ dige Dienſtbarkeit. Contractus Vertrag. aleae Gluͤcksvertrag gratuitus unent⸗ geldlicher onerosus belaſteter synallagmaticus auf Umſaz. Contrelettre Gegenvertrag. Contrahentes Vertrags⸗Per⸗ ſonen. Conventio Uebereinkunft. Corps armée Heerſchaar. — 9— — — 7 —õ— — 75⁰ II. Regiſter. Coupons Schnitt⸗Theile. Creditor solidarius Sammt⸗ Gläubiger. Culpa Verſehen. Cura Pflegſchaft. Cura sexus Beiſtandſchaft. Curator ad hoc Unterpfleger. Custodia Gewahrſame. Damnum et interese prae- stare entſchädigen. Damnum infectum beſorglicher Schaden. 7 Déebitor solidarius Sammt⸗ Schuldner. Datum Tag und Jahr. Debitum sub die betagte Schuld. Decretum indorsatum Beiſaz⸗ Befehl. definitive endgiltig. Delegatio Rechts⸗Ueberwei⸗ ſung. Deliberandi jus Erbentſchlieſ⸗ ſungsrecht. Deliberandi spatium Bedenk⸗ zeit. Delictum Vergehen Depositum Hinterlegung. miserabile nothgebrun⸗ gene. — Hand. voluntarium zur zwey⸗ ten Hand. Deponens der Hinterleger. — necessarium zur dritten Ueber ausländiſche Rechts⸗ Ausdrücke. Depositarius der Aufbewahrer. Descendentes Abkömmlinge, Nachkommen. Destinatio Widmung. Dies debiti Ziel. Diligentia Sorgfalt. Dimissio pignoris Abtretung vom Unterpfand. Discontinua servitus ſtändige Dienſtbarkeit. Dispensatio Nachſichtsbewilli⸗ gung. Dolus Gefährde. Domicilium Wohnſiz. Dominium directum Grund⸗ Eigenthum. utile Nuz⸗Eigenthum. Donator Geſchenkgeber. Dos Eheſteuer, Heyrathgut, Brautſchaz. Donatarius Geſchenknehmer. Dotatio Bewidmung, Aus⸗ ſtattung. Duplicatum cambii Doppel⸗ Wechſel. un⸗ Fiectiva obligatio Wahlver⸗ bindlichkeit. Emancipatio Gewalts⸗Ent⸗ laſſung. Emphyteusis Erbleihe. Emtio ad mensuram, in indi- viduo Sonderkauf. in folle, in massa, Klumpenkauf. — —* ‿— II. Regiſter. Enunciative erzahlend. Engçuéte Kundſchafts⸗Erhe⸗ bung. Eventuale jus einſtmaliges Recht. Evictio Entwährung. Evictionis praestatio Gewähr⸗ leiſtung. Excussio Vor⸗Ausklage. Executor testamenti Treu⸗ händer. Executio Rechtshülfe, Ge⸗ richtszugriff. Exemtio Freythum. Expilatio haereditatis Erb⸗ Entwendung. Expromissor Selbſtſchuldner. Extinctiva praescriptio Ver⸗ ſizung. 41 F actura Einkaufs⸗Verzeich⸗ niß. Fictio juris Rechtsdichtung. Fideicommissum After⸗Erb⸗ ſchaft⸗ Fidejussor fidejussoris Af⸗ terbürge. Fides bona Redlichkeit. mala Unredlichkeit. Finium regundorum actio Grenzberichtigungs⸗Klage Firma Handlungs⸗Name. Fructus industriales erzogene Früchte. — percepti genoſſene —ö*n 7 Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke. 751 Fructus percipiendi vernachläſ⸗ ſigte. — separati abgeſonderte. Fungibiles res vertretbare Sa⸗ chen. Furiosi interdictio Entmündi⸗ gung. Gratuitus contractus unent- geldlicher oder Freygebigkeits⸗ Vertrag. la Grossè der gezeichnete Aufſaz. THahitationis jus Wohnungs⸗ Recht. Haereditas(ante aditionem) Verlaſſenſchaft(post adi- tionem) Erbſchaft. Haereditas vacans Gut, ledig Erbe Erblos⸗ Haeres legitmas geſezlicher Erbe. — extestamento Erbneh⸗ mer. — extraordinarius Erb⸗ folger. — uniyversalis Erbe, Erb⸗ nehmer. — partiarius Erbtheilneh⸗ mer. — in re singulari Erb⸗ ſtücknehmer. — necessarius Pflicht Erbe Hypotheca Unterpfand. W — — —½ 75² II. Regiſter. Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke. Jactus navis levandae causa Retiungs⸗Aufwand. Impensae Auslagen. Imperitia Ungeſchicklichkeit. Incidenter beiläufig: Indebitum Zahlung zur Unge⸗ bühr. Indigenatus Eingebohrenheits⸗ Recht. Indorsans Wechſel⸗Uebergeber. Indorsatum decretum Bei⸗ ſazbefehl. Indossamentum Wechſelzu⸗ ſchreibung. Indossatus Wechſel⸗Ueberneh⸗ mer. Industriales fructus erzogene Früchte. Innovatio Neuerung. Insidiae vitae structae Lebens⸗ gefährlichkeit. Insolventia Zahlungs⸗Unver⸗ mögen. Instantia Rechtszug. Inspecteur auxæ Reviies Mu⸗ ſterungs⸗Aufſeher. Instructus fundi Feldgeräth. — moliebris Ausſteuer. Interusurium Zinsgewinn, Staffelzins. Inventarium Vermögens⸗Ver⸗ zeichniß. Inventionis jus Fundrecht. luramentum in litem Schaͤ⸗ zungs⸗Eid. de Jure von Rechtswegen. ipso Jure kraft Geſezes. Lesio Verkürzung. Laudemium colonarium Ehr⸗ ſchaz. — emphyteuticarium Handlohn. Legatarius Vermächtnißneh⸗ mer. — universalis Erbnehmer. — partiarius Erbtheilneh⸗ mer. — singularis Erbſtuckneh⸗ . mer. Legatum universale Erbver⸗ mächtniß. Legitima Pflichttheil. Legitimatio liberorum Ehe⸗ lichmachung. Libellarius Staatsſchreiber. Linea Abſtammung. — recta gerade Abſtam⸗ mung — obliqua Seiten⸗Ab⸗ ſtammung. Liquidatio crediti Richtig⸗ ſtellung der Forderung. Locatio Beſtand — aedium Miethe. — operarum Dienſtver⸗ ding. — operis Werkverding. — pecudisViehverſtellung. — perpetua Erbbeſtand. — praediorum Pacht. — ad vitam Todbeſtand, Schupflehen. Lucrum ex negociatione Mehrſchaz,. Magazin — ³ 2— II. Regiſter. Magaain Waarenlager Mala fides Unredlichkeit Mandans Gewaltgeber. Mandatarius Gewalthaber. Mandatum Auftrag, Voll⸗ macht. Mandatarius substitutus Af⸗ tergewalthaber. Materia Werkſtoff. Materialia aedificiorum Bau⸗ ſto ff. Manufidelis Treuhänder. Merae facultatis res freywill⸗ kuͤhrliche Handlungen. Miserabile Depositum noth⸗ gedrungene Hinterlegung. Mobiliare Fahrniß. Modus dispositionum Auf⸗ lage. Mutuum Darleihe. Mutuans Darleiher. Mutuarius Anleiher. Mystigum testamentum ge⸗ heimer lezter Wille. in Natura im Stuck. Necessarium depositum Hin⸗ terlegung zur dritten Hand. Necessarius haeres Pflicht⸗ Erben. Negotiorum gestio Ge⸗ ſchaͤftsfuͤhrung. Notarius Staatsſchreiber. Notorietas Kundbarkeit. Novatio Rechtswandlung. Geſezbuch. Aee Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke. 765 Nunciatio novi operis Bau⸗ Einſprachs⸗Anſage Nuptiae secundae Wiederver⸗ heyrathung. Opligatio ex die betagte Schuld. Officiosa tutela Pflegvater⸗ ſchaft. Olographum testamentum ei- genhändiger lezter Willen. Onerosus contractus belaſte⸗ ter Vertrag. Oppositio Einſprache. Ordre Verfügung. Originale Urſchrift. Paetum Vertrag. Pactum adjectum Nebenver⸗ trag. Paraphernalia Beybringens⸗ Güter. Partialis solutio Stückzah⸗ lung, Theilzahlung. Particulare legatum Stück⸗ Vermächtniß. Patria potestas elterliche Ge⸗ walt. Peculium extraordinarium frey eigen Gut der Kinder. Pensio alimentaria Nah⸗ rungs⸗Gehalt. Percepti fructus genoſſene Früchten. B b b 764 II. Regiſter. percipiendi fructus vernachläſ⸗ ſigte Fruͤchte. Perquisitio Nachfrage. Pignus antichreticum Nuz⸗ pfand. Poena conventionalis Ver⸗ trags⸗Strafe. Potestas maritalis eheliche Ge⸗ walt. — peatria elterliche Gewalt. Praecipuum ein Voraus. Praejudicium Rechts Nachtheil. Praelegatum Voraus⸗Ver⸗ mächtniß. Praescriptio Verjährung. acquisitiva Erſi⸗ zung. extinctiva Ver⸗ ſizung. Praesentans cambium Wach⸗ ſel⸗Erheber. Praerogativa Vorrecht. Precarium Vergünſtigung. Principale Hauptſache. Privilegia creditorum Vor⸗ zugs⸗Rechte. Privilegiatum testamentum begünſtigter lezter Wille. Proclamatio Aufgebot Procureur imperial Kron⸗ Anwald. Prolongatio cambii Wechſel⸗ verlängerung. Promissio Zuſage. Protestatio Rechtsverwahrung. cambialis Wech⸗ ſel⸗Abſage. Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke. Protimiseos jus Einſtands⸗ Recht. Provisorie fürſorglich. Proxeneticum Makelgebuͤhr. Pubertas plena Vollmundig⸗ keit. — minus plena Halb⸗ muͤndigkeit. Publicum testamentum öf⸗ fentlicher lezter Wille. Punctatio Vertrags⸗Entwurf. Rebus sic stantibus bey un⸗ veränderten Umſtänden. Reductio Minderung. Reciprocitas Wechſelſeitigkeit. Regredientes haeredes rück⸗ greifende Erben. Regressus Rückgriff. Reivindicatio Zueignungs⸗ Klage. Remesse Ueberwechslung. Remittens Werthgeber. Renovatio Erneuerung, Berein. Repudiatio haereditatis Erb⸗ Ausſchlagung. Repraesentationis jus Erb⸗ vertretung. Rescissio oblihatiouis Um⸗ ſtoſſung. b Residentia Aufenthalt. Residuum Rechnungs⸗Reſt. Restitutio Umſtoſſung, Wieder⸗ herſtellung. Retorsio Rechts⸗ rung. Erwiede⸗ 2. — II, Regiſter. Retractus conventionalis Ge⸗ din loſung. gentilitius Stamm⸗ loſung. Rustica servitus Felddienſtbar⸗ keit. Saevitiae Mißhandlungen. Separationis jus Erbabſonde⸗ rungsRecht. Separatio bonorum Güter⸗ Abſonderung. Separati fructus abgeſonderte Früchte. Servitus continua ſelbſtſtän⸗ dige Dienſtbarkeit. — discontinua un⸗ ſtändige. — rustica Felddienſt⸗ barkeit. — unrbana Baudienſtbar⸗ keit. Sequester Rechtshüter. Solidarius creditor Sammt⸗ Gläubiger. debitor Sammt⸗ Schuldner. Solutio in honorem Freun⸗ deszahlung. Solutio partialis Stückzahlung, Theilzahlung. Spediteur Waarenverſender. Stellionatus Hintergehung. Stillicidii jus Traufrecht. Subdivisio Äftertheilung. Subsidiarie hülfsweiſe. —— Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke. A 2. 7⁵56 Subsidinm paternum elter- liche Anhülfe. Substitutio vulgaris Nach⸗ Erbſezung —— fideicommissa- ria After⸗ Erbſe⸗ zung. Successor ex testamento Erbnehmer. ab intestato Erbe. extraordinarius Erbfolger. singularis Rechts⸗ folger. Suppletoria vis nachhelfende Kraft. Surrogatum ſtellvereretend. Suppellex Zimmergeräth. Synallagmaticus contractus Vertrag auf Umſaz. Taeiturhitns Stillſchweigen. Terminus a quo obligatio- nis Verfall⸗Ziel. ad quem— Waͤhrziel. Testamentum lezter Willen. — olographum eigenhändiger. mysticum ge⸗ heimer privilegiatum begünſtigter publicum öf⸗ fentlicher. Testamenti caducitas Ver des lezten Willens. — ——— —— — 9— — —— Bbb 2 556 II. Regiſter. Testamenti executor Treu⸗ händer. Transmissionis jus Verer⸗ bungsrecht. Trassans Wechſelgeber. Trassatus Werth⸗Erſtatter. Tutela Vormundſchaft. Tutela officiosa Pflegvater⸗ ſchaft. Urbana servitus Baudienſt⸗ barkeit. Usurae usurarum Zwiſchen⸗ zins, Staffelzins. Vso Rechtsfriſt der Wechſel⸗ Zahlungen. Abkämmlinge Descendentes. Abſage der Wechſel protestatio cambialis. Abſonderungs⸗Recht jus separa- tionis. Abſtammung linea. — gerade/ linea rec- ta. Seiten⸗, obliqua. Abtretung der Rechte cessio. Abtretung vom Unterpfand di- missio pignoris. —— linea Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke. Usus Nuzung. Ususfructus Nuznieſſung. Utile dominium Nuz⸗Eigen⸗ thum. Vacaus bonum Herrenlos Gut. haereditas erblos Gut, ledig Erbe. Versio in rem Verwendung. Vitalitia bona Schupflehen⸗Leib⸗ Gedings⸗Güter. Voluntarium depositum Hin⸗ terlegung zur zweyten Hand. Afterbürge fidejussor, fidejus- soris. After⸗Erbſchaft fdeicommis- sum. Aftergewalthaber mandatarius substitutus. Aftertheilung subdivisio. Ahnen ascendentes. Anleiher mutuatarius. Anhulfe elterliche subsidium paternum. Annahme der Erbſchaft aditio haereditatis. *—— 11. Regiſter. Anweiſer assignans. Angewieſener Gläubiger assig⸗ natarius. Schuldner assig- natus. Anſchwemmung alluvio. Anwünſchung adoptio. Antheile Actions.— Aufbewahrer depositarius. Aufenthalt residentia. Aufgebot proclamatio. Aufſaz conceptum. gezeichneter la Grosse. Auflage modus dispositio- num.. Auftrag mandatum. Ausſchlagung der Erbſchaft re⸗ pudiatio haereditatis. Auslage impensae. Ausleiher commodans. Ausſtattung dotatio. — Ausſteuer instructus mulie- bris. Baudienſtbarkeit Servitus ur- bana. Bau⸗Einſprachs⸗Anſage nun- ciatio novi operis. Bauſtoff materialia aedificio- rum, Bedenkzeit randi. Begünſtigte lezte Willen testa- menta privilegiata. Beibringens⸗Güter bona para- phernalia. spatium delibe- —IIE—O Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke.⸗ 75 Beilaͤufig incidenter. Beiſazbefehl decretum indor- satum. Beiſtandſchaft cura gexus. Berein renovatio. Berufung appellatio. Beſchlag arrestum reate. Belaſteter Vertrag contractus Onerosus. Berichtbrief Avls. Beſorglicher Schaden damnum infectum. Beſtand locatio(in genere) Beſtaͤnder conductor. Beſtandgeber locator. Beſteller committens. Bewidmung dotatio. Brautſchaz dos. Darleihe mutuum. Darleiher mutuans. Dichtung des Rechts fictio ju- ris. Dienſtbarkeit, Bau⸗ servitus urbana servitus rustica — ſelbſtſtändige servitus continua — inſtändige servitus discontinua Dienſtverding, locatio opera- rum. Doppel⸗Ehe bigamia Deppelſeitiger Vertrag bilate⸗ ralis contractus. Feld⸗ — L „ 87 — N „ 4 4 ( — * 758 II. Regiſter. Ueber ausländiſche Rochts⸗Ausdrücke. Doppel wechſel duplicatum cambium. Eheliche Gewalt potestas ma- ritalis. Ehelichmachung legitimatio. Eheſteuer dos. Ehrſchaz laudemium colona- rium. Eigener Wechſel billet à ordre. Eigenhaͤndiger lezter Wille tes- tamentum olographum. Eingebohrenheits⸗Recht jus in- digenatus. Einkaufs⸗Verzeichniß factura. Einſprache oOppositio. Einſtands⸗Recht jus protimi- seos. Einſtmaliges Recht jus even- tuale. Einwerfung collatio. Elterliche Anhulfe subsidium paternum. Elterliche Gewalt patria potes- tas. Endgültig definitive. Entleiher commodatarius. Entmuündigung interdictio fu- riosi. Entſchädigen damnum et in- teresse praestare. Entwahrung evictio. Erbe haeres ab intestato. Erbe lediges, haereditas vVa- cans. Erb⸗Annahme haereditatis adi- rio. Erb⸗Abſonderung separationis jus. Erd⸗Ausſchlagung repudiatio haereditatis. Erbbeſtand locatio perpetua. Erb⸗Entwendung expilatio haereditatis. Erb⸗Entſchlieſſungs⸗Recht jus deliberandi Erbleihe emphyteusis. Erblos Gut haereditas va- cans. Erbnehmer haeres ex testa- mento. Erbſtucknehmer haeres vel le- gatarius in re singulari. Erbtheilnehmer haeres pro par- te. Erbvertretungs⸗Recht jus re⸗ praesentationis. Erbvermächtniß legatum uni⸗- véersale. Ermächtigung autoritatis in- terpositio. Erneuerung renovatio. Erſizung praescriptio acqui- sitiva. Erzogene Früchte fructus in- dustriales. —— FJahrniß mobiliare. Felddienſtbarkeit servitus rus- tica. Feldgeräth instructus fundi. Freyeigen Gut der Kinder pe- culiumjextraordinarium. Freithum exemtio. — A — II. Regiſter. Freiwillkührliche Handlungen actus merae facultatis. Freundes⸗Annahme acceptatio in honorem. Freundes⸗Zahlung solutio in honorem. Früchte abgeſonderte separati erzogene industriales genoſſene percepti vernachläſſigte perci- piendi. Fürſorglich provisorie. Fundrecht inventionis jus. — — Geding, clausula, pactum adjectum. Gedinglooſung retractus con- ventionalis. Gefährde dolus. Gegenſtoß collisio. Gegenvertrag pactum deroga- torium. Geheimer lezter Wilien testa- mentum mysticum. Genoſſene Früchte fructus per- cepti. Gerichtszugriff executio judi- cialis. Geſchäfts⸗Kunden clientes. Geſchaͤfts⸗Führung negotio- rum gestio. Geſchenkgeber donator. Geſchenknehmer donatarius. Geſellſchaft vertraute comman- dlite. Geſezliche Erben haeres legi- timi. —ö—— Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke. 2 759 Gewährleiſtung evictionis praestatio. Gewahrſam custodia. Gewaltgeber mandans. Gewalthaber mandatarius. Gewalts⸗Entlaſſung emancipa- tio. Gezeichneter Aufſaz la Grosse. Gezogener Wechſel cambium trassatum, billet de Change. Gleichgeltend aequipollens. Gluͤcksvertrag aleae contrac- tus. Grenzberichtigungsklage actio finium regundorum. Grund⸗Eigenthum dominium directum. Handlohn Laudemium em- phyteuticum. Haftgeld Arrha. Handelszettel billet de com- mercCe. Hauptſache principale. Heerſchaar corps d'armée. Heirathsgut dos. Herrenlos Gut bonum vacans. Hintergehung stellionatus. Hinterleger deponens. Hinterlegung depositum. zur zweiten Hand voluntarium. zur dritten Hand nécéessarium. nothgedrungene miserabile- — — —— 76o II. Regiſter. Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke. Huͤlfsweiſe subsidiarie. Jahr und Tag Datum. Inhaber⸗Zettel Billet au por- teucr. Kumpenkauf emtio in folle, in massa. Kraft Geſezes ipso jure. Kriegsheere Armée. Kron⸗Anwald procureur im- perial. Kundbarkeit notorietas. Kundſchafts⸗Erhebung enque- Te⸗ Lebensgefährlichkeit insidiae vitae structae. Leibgedings⸗Güter bona vitali- tia. Leihe commodatum. Makelgebühr proxeneti- cum. Miethe locatio aedium. Miether conductor aedium. Minderung reductio. Mißhandlungen saevitiae. Muſterungs⸗Aufſeher inspec- teur auæx reviies. Nach„Erbſazung substitutio vulgaris. Nachhelfende Kraft suppleto- ria vis. Nachſichtsbewilligung dispen- satio. Nahrungs⸗Gehalt Pensio ali- mentaria. Nebenfache accessorium. Nebenvertrag articulus sepa- ratus. Neuerung innovatio. Nothdurfts⸗Recht beneficium competentiae. Nothgedrungene Hinterlegung depositum miserabile. Nuz⸗Eigenthum dominium utile. Nuzpfand antichresis. Nuznieſſung usus fructus. Nuzung usus. Oeffentliche lezte Willen te⸗ stamenta publica. Pacht locatio praediorum. Pflegſchaft cura. Pflegvaterſchaft tutela offi- ciosa. Pflicht⸗Erbe haeres necessa- rius. ſtatt Qnittung pour acquit. Rechnungs⸗ Reſt residuum. „Rechts⸗Abtretung cessio. Rechts⸗Aehnlichkeit analogia juris. Rechts⸗Dichtung fietio juris. —— II. Regiſter. Rechts⸗Erwiederung retorsio juris. Rechtsfolger Successor parti- cularis. Rechtsgeber cedens. Rechtshülfe executio. Rechtshüter sequester. Rechts⸗Nachtheil praejudi- cium Rechts⸗Nehmer cessionarius. Rechts⸗Uebertrag cessio, Rechts⸗Ueberweiſung delega- tio. Rechtsverkehr commercium Rechtsvermiſchung confusio jurium. Rechtsverwahrung protestatio. von Rechts wegen de jure. Rechtsvortheil beneficium ju⸗ ris. Rechtswandlung novatio. Rechtszug instantia. Redlichkeit bona fides. Rettungs⸗Aufwand jactus na- vis levandae causa. Richtigſtellung der Forderung liquidatio crediti. Rückfall des Eigenthums con- solidatio. Rückgreifende Erben haeredes regredientes. Rückgriff regressus. Saumt ⸗Glaubiger creditor solidarius. Sammt⸗Schuldner debitor so- lidarius. Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke. 761 Schaden beſorglicher damnum infectum. Schnitttheil coupon. Schupflehen bonum vitalitium Schuld betagte debitum sub die. Seloſtſchuldner expromissor, constitutor debiti alieni. Selbſtſtändige Dienſtbarkeit ser- vitus continua. Sicherheitsleiſtung cautio. Sonderkauf emtio ad mensu- ram s. in individuo. Sorgfalt diligentia. Sperre der Zahlungen arrestum crediti. Staasgeſchäftsträger Chargé d' ᷑ires. Staatsſchreiber librarius s. notarius. Staffelzins interusurium. Stammloſung retractus gen- tilitius. Stellvertretend surrogatum. Stillſchweigen taciturnitas. im Stück in natura. Stuͤckvermächtniß legatum par- ticulare. Stuͤckzahlung tiaria. solutio par- Tas und Jahr Datum. Todbeſtand locatio ad vitam. Traufrecht stillicidii jus. Treuhänder executor testa- menti, manufidelis. 72 11. Regiſter. Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke. Ubereinkunft conventio. Ueberwechslung remesse. Umſtoßung rescissio, restitu- tio. Unentgeldlicher Vertrag contra- otus gratuitus. Ungeſchicklichkeit imperitia. Unredlichkeit mala fides. Unſtändige Dienſtbarkeit servi- tus discontinua. Unterhalt alimenta. Unterpfand hypotheca. Unveränderte Umſtände res sic stantes. Vererbungsrecht trans missio- nis jus. Verfall der lezten Willen cadu- citas. Verfallzeit dies debiti. Vergehen delictum. Verfügung Ordre. Verhaft arrestum personale. Verkürzung laesio. Verlaſſenſchaft haereditas. Vermiether locator aedium. Vermögens⸗Abtretung cessio bonorum. Vermögens⸗Verzeichniß inven- tarium. Vernachläſſigte Früchte fructus percipiendi. Verſehen culpa, quasi deli- ctum. Verſizung praescriptio ex- tinctiva. Vertrag contractus. —— belaſteter onerosus. —— auf Umſaz synal- lagmaticus.. —— nunentgeldlicher gratui- tus. Vertrags⸗Entwurf punctatio. Vertrags⸗Perſonen contrahen- tes. Vertraute Geſellſchaften com— mandites. Vertretbare Sachen res fungi- biles. Verunglimpfung calumniatio. Verwendung versio in rem. Vollmündigkeit pubertas plena. Voraus praecipuum. Vor Ausklage excussio. Voraus Vermächtniß praelega- tum. Vormundſchaft tutela. Vorſicht der Erb Verzeichniß be⸗ neficium inventarii. Vorſichts⸗Erbe haeres bene- ficiarius. Vorſichts Geding clausula. Waarenlager Magazin. Wahlverbindlichkeit alter nativa, s. electiva obligatio. Wechſel Abſage protestatio cambialis. —- Annahme acceptatio cambii. Bürgſchaft aval. — Erheber praesentans. —IUö—A II. Regiſter. Ueber ausländiſche Rechts⸗Ausdrücke. 763 Wechſel⸗Freunde addresses. Willkührlich ſ. freywillkührlich. — Geber trassans.„ Willle lezter ſ lezter Wille. — Uebergeber indossans, Wohnſiz domicilium. — Ueebernehmer indossa- Wohnungsrecht habitatio. tarius. — Verlängeruna prolon- gatio cambii. — Vorzeigung praesen Zahlungs ⸗ Sperre arrestum tatio cambii. crediti. — Wertbh⸗Erſtatter tras- Zettel auf Inhaber billet au satus, acceptans. Porteur. — Werth⸗Geber remit- Zinsgewinn interusurium. tens. Zimmergeraͤth supellex. Werkſtoff materia. Zuwachs accessio. Wettſchlagung compensatio. Zuwachsrecht accrescendi jus. Widmung destinatio. Zwiſchenhändler Commissio- Wiederverheyrathung secundae naire. nuptiae. — ———— — — —— Aͤ —— ————————-——— N. 4 5 4 2 * 7† S 8. X* 14 —.— 4 8—„ 1 S., 4* „ N 1 4— 1 1 1 4 .— 1 ℳ 4 I 1 2 ₰ N 87 8 8„ 7. 4 4 47 1. g1* e e