v, Code Napoleon mit Zuſäzen und Handeisgeſezen als Land⸗ R e ch t fuͤr das erofherzogthum Boder. * & Mit Großherzoglich Jadiſchem gnädigſtem Pribilegion Karlsruhe, 3) Macklots Sofbuchhandlung. 1809. —d00000000000000000000000000000000— Wir Carl Friderich von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen ꝛe. H uen durch Unſer Edikt vom 5ten July des vorigen Jahrs die Annahme des Code Napoleon als buͤr⸗ gerliches Geſezbuch oder Landrecht Unſeres Großher⸗ zogthums beſchloſſen, und verkuͤndet, in der Maaſe jedoch, daß in Zuſaͤzen dasjenige naͤher beſtimmt werde was noͤthig iſt, um eine ſichere, dem Geiſt dieſes Ge⸗ ſezes ſtets gemaͤße und zugleich der hierlaͤndiſchen Lan⸗ desart und Sitte nicht nachtheilige Anwendung zu begruͤnden. Wir haͤtten dabey gewuͤnſcht, daß mit dem An⸗ fang dieſes Jahres die allgemeine Einführung moͤglich werde; dieſes hat jedoch die obwohl mit allem Eifer be⸗ triebene Zubereitung der Ueberſezung und ihrer Zuſaͤze nicht geſtattet. Jezt erſt iſt Uns ſolche vollendet vorge⸗ legt worden, und noch mehrere Wochen ſind noͤthig, bis ſie auch gaͤnzlich die Preſſe verlaſſen kann, durch wel⸗ ches oͤffentliche Erſcheinen nachmals erſt Unſere Diener und Unterthanen in den Stand ommen, ſich mit dieſer neuen Rege! ihres Verfahreus vekannt zu machen. * 2. IV Mehreres davon erfordert zugleich noch die vorderſamſte Herſtellung gewiſſer Staats⸗Einrichtungen, die bis jezo noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug der Verfuͤgungen des Code Napoleon noͤthig ſind; uͤber Anderes muß Belehrung der Beamten und hinzu⸗ tretende Erfahrung der Unterthanen die Auſſchluͤſſe geben, ehe eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden moͤglich iſt. In dieſen Hinſichten ordnen und verfuͤgen Wir, wie folgt: J. Die mit dieſem erſcheinende doppelte Ausga⸗ hen des Code Napoleon mit Zuſaͤzen als Land⸗ Recht des Großherzogthums Baden ſind die einzige Ueberſezung, welche vor den Gerichten Unſeres Landes und in den Rechts⸗Geſchaͤften deſſelben Kraft und Anwendbarkeit hat. S II. Die verbindliche Kraft deſſelben ſoll mit dem erſten July des laufenden Jahres ihren Anfang in allen denjenigen Stuͤcken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen einzelnen Rechtsbetreff hierunten ein Anderes ausdruͤcklich angegeben iſt. III. Ueber die fuͤr die Anwendbarkeit dieſes Geſez⸗ buchs noͤthige beſondere Anſtaltender Staatsſchrei⸗ berei, Beamtung des buͤcgerlichen Standes, Pfand⸗ ſchreiberei, und des Familienraths, auch der Kron⸗ Anwaldſchaft werden Wir beſondere Verſuͤgung ergehen laſſen. Wegen der Untergerichte und Friedensgerichte ——— 8A* Bu—822ꝙ „ v achten Wir ſolche fuͤr unnoͤthig; Unſere landes⸗ſkandes⸗ und grundherrliche Untergerichte, obwohl ſie in Lmts⸗ weiſe zu ſprechen haben, koͤnnen dennoch alles dasje⸗ nige, was im Land⸗Recht mit Bezug auf Gerichte, die in Rathsweiſe beſchließen, ausgeſprochen iſt, mit Beſeitigung der auf die Mehrheit rathſchlagender Glie⸗ der gerichteten aͤußeren Beſtimmungen und Beobach⸗ tung des Weſentlichen leicht auf ſich anwenden; auch wird demnaͤchſt eine nachfolgende allgemeine Prozeß⸗ Ordnung ihnen dazu die weiter dientiche Maßregell vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieſer Ueberſezung nicht gedacht wird, weil dieſe Anſtalt in die hierlaͤndiſche Rechts⸗Erwartungen der Unterthanen nicht einpaßt, ſondern dieſer Ausdruck bald mit dem Ausdruck: Unterrichter, bald mit jenem: Orts⸗Vor⸗ ſteher, verwechſelt worden iſt, je nachdem Einer oder Anderer hierlands die im Code Napoleon vor⸗ kommende wenige Verrichtungen deſſelben haben ſoll. IV. Die Anwendung dieſes Geſezbuchs auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Saz und Zuſaz deſſelben, in vorkommendenFaͤllen nicht mit Ruͤck⸗ wirkung, wohl aber mit Wirkſamkeit auf kuͤnftig erſt entſtehende Folgen fruͤherer Handlungen ſtatt finden. Zur ſicheren Leitung des Richters in der Anwendung dieſes Grundſazes auf vorkommende Faͤlle, geben Wir hier nebſt der Änzeige der einzelnen Theile, die einen 4 VI ſpaͤteren Verbindlichkeits⸗Termin, als den obgedachten haben ſollen, zugleich Vorſchriften uͤber die wichtigſten Falle, bey denen jene doppelte Ruͤckſicht zu beoschern iſt, die nicht nur als Regeln fuͤr ſolchen Fall, ondern auch als Beyſpiele fuͤr Eroͤrterung anderer nicht na⸗ mentlich eroͤrterter Faͤlle dienen ſollen. V. Fuͤr Buch I. Tit. II. von den Akten des buͤrgerlichen Civil⸗Standes ſoll 1.) der Anfangs⸗Termin der Verbindlichkeit der erſte Jaͤnner 1810. ſeyn, bis wohin die nach bis⸗ heriger Sitte geſchehene und beurkundete kirchliche Verrichtungen noch ferner wie bisher zugleich als Rechts⸗Titel des buͤrgerlichen Standes dienen, vorbehalrlich Uns bey etwa entſtehenden Kolliſio⸗ nen auch inzwiſchen ſchon die wel ttliche Beurkun⸗ dung durch außerordentlich ernannte Staatsbeauf⸗ tragte vollziehen zu laſſen. 2) In aller Zukunft dienen auch fuͤr Faͤlle, die ſich vor dem erſten Janner 1810. zugetragen haben, die in bisheriger Art gefertigte und beglaubigte Auszuͤge der Kirchenbuͤcher als vollkommen gultige Urkunden des buͤrgerlichen Standes, wohingegen wegen aller nachher erſt erſcheinenden Faͤlle kuͤnftig dieſe Kirchenbuͤcher nur bey etwa unterge⸗ gangenen Buͤchern des buͤrgerlichen Standes und daher entſtehendem Mangel an geſezmaͤßiger Beur⸗ —, ᷣ— — — — — VII kundung, als Einleitung zum ſchriftlichen Be⸗ weis dienen koͤnnen. VI. Bey dem I. Buch V. Tit. von der Ehe, gilt zwar der allgemeine Anſangs Termin des erſten July d. J., jedoch bleiben diejenigen Saͤze, die auf den Beamten des buͤrgerlichen Stands bezuͤglich ſind, na⸗ mentlich die fuͤnf erſten des zweiten Kapitels oder Saz 165— 169., in Gefolg des vorigen bis zu Her⸗ ſtellung dieſer neuen Einrichtung, mithin bis zum erſten Jaͤnner 1810. noch außer verbindender Kraft, und geht es desfalls indeſſen noch nach dem alten Fuß. VII. Bey dem VII. Tit. des I. Buchs von der Vaterſchaft und Kindiſchaft iſt. 1.) das dritte Kapitel von den natuͤrlichen Kindern auf alle jene Unehlichgebohrne anzu⸗ wenden, welche nach eingerretener allgemeiner Verbindlichkeit dieſes Land⸗Rechts, das heißt, nach dem erſten July d. J. zur Welt kom⸗ men, ohne Unterſchied, ob ſie vor oder nach der Erſcheinung dieſes Edikts im Regierungsblatt und der dadurch Tag und Jahr empfangenden Wirkſamkeit dieſes Geſezes, in unehelichen Beyſchlaf empfangen worden ſind. 2.) Der Rechtsſtand aller vor dem erſten July ge⸗ bohrnen unehelichen Kinder wird lediglich nach den bisherigen Geſezen und Rechten beurtheilt, und — gelten daher diejenigen derſelben, welche durch richterliche Vaterſchafts⸗Erklaͤrung oder freywil⸗ lige Angabe zuvor einen Vater erlangt haben, noch in keine Wege im Sinn dieſes Land⸗Rechts fuͤr aner kannt, ſondern blos in Bezug auf Alimenten fuͤr bekannt. VIII. Bey dem IX. Tit. des I. Buchs von der elterlichen Gewalt, fuͤhret vorderſamſt 1.) das neue Recht ein, daß die Berechtigung der elterlichen Nuznießung, welche jedoch von der ehelichen im Geſez vorbedachtſam ge⸗ ſchieden iſt, mit dem achtzehnden Jahr der Kinder aufhoͤre, wo nachmals bis zum ein und zwanzig⸗ ſten das Vermoͤgen von den Eltern nur vor⸗ mundſchaftich zu verwalten und zu verrechnen iſt; dieſes kann jedoch nur auf jenes angewendet werden, das den Kindern erſt nach dem Termin des erſten July 1809. anſtirbt, indem bey allem fruͤher angefallenen Vermoͤgen, das nicht von al⸗ ler Nuznießungs⸗Laſt gefreyt war, die elterliche Nuznießung ſchon auf lebenslang oder⸗ bis zu verruͤckendem Wittwenſtuhl begruͤndet iſt, und ihnenalſo auch anders und eher nicht entgehen koͤnnte, ohne dem Geſez ruͤckwirkende Kraft zu geben. Hierbey 2.) verſteht ſich dann aber auch von ſelbſt, daß bey ſolchen Eltern, welche die Nuznießung aus dem IX alten Recht fortgenießen, auch die alte Schul⸗ digkeit zur vaͤterlichen Anhuͤlfe fuͤr die Soͤhne oder Ausſtattung der Toͤchter, welche bey andern Ehen mit eintretender Hervſchaft dieſes Land⸗ Rechts, nach Saz 204. wegfaͤllt, noch unverrückt in voriger Maaſe fortbeſtehe. Annebſt 3.) da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kin⸗ der Vermoͤgen mit vollendetem achtzehntem Jah⸗ re bis zur Zuruͤcklegung des ein und zwanzigſten noch in vormundſchaftliche Verrechnungen uͤber⸗ gehen kann, in den wenigſten Faͤllen fuͤr ſie von weſentlichem Nuzen und in den meiſten vielmehr eine ohne ihren Nuzen eintretende Beſchwerlich⸗ keit fuͤr die Eltern iſt; ſo erklaͤren Wir wei⸗ ter, daß auch kuͤnftig und nach eingetretener Ver⸗ bindlichkeit dieſes Land⸗Rechts, Eltern die Nuz⸗ nießung abzugeben nicht anders ſchuldig ſeyn ſol⸗ len, als wenn es der Gegen⸗Vormund mit beſon⸗ derer Ermaͤchtigung des Familienraths aus Ruͤck⸗ ſichten begehrt, welche die Sicherſtellung des Vermoͤgens, die beſſere Erziehung, oder die an⸗ ſtaͤndige Niederlaſſung der Kinder betreffen, und wobey nicht blos ein etwaig kleiner Gewinn an Renten⸗Erſparniß ihn leiten ſoll, oder, wenn etwa die Eltern in den Fall kaͤmen, gegen eine ihnen nicht anſtaͤndige von dem Staat aber, der Jugend unangeſehen, zulaͤſſig erachtete Ehe X ihre Einwilligung zu verſagen und Einſprache zu machen, als in welchem Fall ſie um die Uneigen⸗ nuͤzigk keit ihrer Einſpruͤche zu ſichern, zuvor der g a Nuznießung ſich mätſeaden, und das Vermoͤgen unter Vormundſchaſt legen ſollen. Wohingegen 1 4 die Abgabe der Nuznießung nach erreichter ſi Volljaͤhrigkeit an die Kinder unveraͤndert nach d der Verfuͤgung des Land ⸗Rechts bey allem nach obig erſtem Saz dieſes Abſchnitts dazu vereigen⸗ i ſchafteten Vermoͤgen ſich zu richten hat, nicht nur, wo Kinder ſich in der Lage befinden, es zu verlan⸗ n gen, ſondern auch ohne ein ſolches Verlangen ab⸗ zuwarten, ſobald die Kinder einheimiſch oder aus⸗ 4 waͤrts einen feſten Wohnſiz, der ſie zur Verwal⸗ tung empfaͤnglich macht, ſich erwaͤhlt haben, und nicht ſelbſt um deſſen Beybehaltung in Nuznieſ⸗ ſung oder Verwaltung der Eltern bitten. IX. Bey dem X. Tit. des I. Buchs von der Minderjaͤhrigkeit haben Wir den Zuſaz 454a. wegen der Befugniß des Familienraths ſich vertreten zu laſſen, hauptſaͤchlich in der Hinſicht beygefuͤgt, damit *die Beamten dasMittel habenmoͤgen, durch Auswirkung eines ſolch en Auftrags des Familienraths an Rechnungs⸗ verſtaͤndige Perſonen, die Aufſichts⸗Verantwortlichkeit, 7 welche in Bezug auf das Rechnungsweſen allerdings in oielen Landgegenden denSchultern der Ortsbuͤrger noch jezt und bis zu weiteren Fortſchritten in ihrer Rechts⸗ XI Kultur allzuſchwer iſt, ſolchen zu erleichtern, wozu alſo, da wo noͤthig, ſie ſeiner Zeit zu benuzen, die Beamten anmit aufgefordert werden. 3 Uebrigens 2.) bezieht ſich dieſer Geſez⸗Titel auf alle zur Zeit des erſten July 1809. unbeſezte Pfleg⸗ ſchaften: die zu jener Zeit ſchon beſezte gehen bis dahin, daß ihre Endigungszeit oder ſonſt eine Aenderung aus rechtlichen Veranlaſſungen vorfaͤllt, eben ſo, wie bey ihnen die obervormundſchaftliche Einwirkung der Aemter und Regierungen, fort, nur daß dieſe Einwirkung ſich nachmals in Abſicht des Stoffs ihrer Verfuͤgungen nach dem Inhalt dieſes Landrechts benehmen muß. X. Bey dem I. Tit. des III. Buchs von den Erbſchaften verſteht es 3 ¹.) ſich von ſelbſt, daß die hier beſchriebene Rechte und Ordnungen der Inteſtat⸗Vererbung nur bey jenen Erbſchaften in Frage kommen koͤnnen, welche nach dem erſten July d. Jahres an fallen, und daß alle fruͤher verfallene, wenn gleich noch ruhende oder unerledigte Verlaſſenſchaften nach den alten Rechten zu erledigen ſind.. 2.) Was hingegen insbeſondere die Erbrechte und Unterhaltsrechte der natuͤrliche n, oder unehlich anerkannten, Kinder betrifft, ſo beziehen wir uns auf das, was oben ad VII geſagt worden, wornach allen, vor dem erſten July d. J. gebohrnen uneh⸗ lichen Kindern das Erbrecht an ihren muͤtterlichen Verwandten, wie zuvor noch bleibt, dagegen an dem Vater ihnen keines zukommt, als wo ſie nach dem gemeinen Recht und der in Unſerer vorigen Verordnung vom 27ten December 1795. befind⸗ lichen Erlaͤuterung deſſelben in dem ſeltenen Fall waren, das Sechstel⸗Erbe anſprechen zu koͤnnen, in welchem Fall nachmals jezo ſolche, ſo wie die⸗ jenigen, die nach dem erſten July von einem Vater neu und geſezmaͤſig anerkannt werden, obwohl ſie vor dem erſten July geboren ſind, an ihm das nemliche Erbrecht haben, welches andern unter der Herrſchaft dieſes Geſezes geborenen und aner⸗ kannt werdenden unehelichen Kindern zuſteht; wohingegen 8. 3.) wegen ihrer Ernaͤhrung es nicht nur bey denen, die nach dem alten Fuß durch richterliche Vater⸗ ſchafts⸗Erklaͤrung in dem Beſiz einer Unterhalts⸗ Beziehung gekommen ſind; ſondern auch wegen jener, welche nach eingetretener Verbindlichkeit des Land⸗Rechts, durch eine demſelben gemaͤs erhobene Verſchuldung einer Mannsperſon, welche Beziehung hat auf das Daſeyn ſolcher Kinder, deren Vaterſchaft buͤrgerlich ungewiß geblieben iſt, in den Fall kommen, Unterhalt, auch ohne aner⸗ kannt zu ſeyn, fordern zu koͤnnen, es in Abſicht der Beſtimmung dieſes Unterhalts nach demjenigen — XIII zu halten iſt, was desfalls in Unſerer gedachten Verordnung vom 5ten Auguſt 1791. beſtimmt iſt, und hiermit auf alle Unſere Lande, ſo viel dieſen Punkt betrifft, erſtreckt wird, nur daß nicht mehr die Regierungen, ſondern lediglich die Gerichte, uͤber das Ermeſſen des Betrags zu urtheilen haben, wogegen 4.) die Anſezung eines Baſtardfalls und einer Ent⸗ ſchaͤdigung fuͤr Kindbettkoſten von gedachtem erſten July an eben ſo, als 5. u‚nſer ſiskaliſches Erbrecht an unehelichen Kindern, mit ihm aber auch die Schuldigkeit Unſerer Ge⸗ richtsbarkeitsgefaͤlle einen Beytrag zumUnterhalt derſelben zu thun, bey allen ſpaͤter gebornen uneh⸗ lichen Kindern wegfaͤllt, und ſolche Koſten, ſo weit ſie nicht von Stiftungen, oder dann von Ge⸗ meinden, nach dem Geſez zu tragen ſind, als allge⸗ meine Staatslaſt, gleich den andern Armen⸗Unter⸗ haltungen, beſorgt werden muß. XI. Bey dem 11. Tit. des III. Buchs wegen der lezten Willens⸗Verfuͤgungen folgt aus der mit der Verkuͤndung dieſes eintretenden Wirkſam⸗ teit dieſes Land⸗Rechts 1.) daß, obwohl niemand vor dem erſten July d. J. ſchuldig iſt, ſeine Teſlamente und Kodieille nach den jezigen Formen einzurichten, dennoch jeder, wenn erwil, ſie gleichbalden nach ſolchen ein⸗ richten kann, und ſolche vor dem 1. July ſchon nach dem gegenwaͤrtig angekuͤndeten Landrecht ge⸗ fertigte lezte Willens⸗Verfuͤgungen gleiche Guͤl⸗ tigkeit haben, als die, welche erſt nach dem erſten July in ſolcher Form errichtet werden, und als diejenige, die in jener fruͤheren Zeit noch nach den altgeſezlichen Formen errichtet ſind; deshalb 2.) ſind indeſſen bey jenen Formen, welche Staats⸗ ſchreiber erfordern, außer den ſchon vorhandenen Staatsſchreibern oder Notarien auch alle angeſtelb⸗ teTheilungs⸗Reviſoren, Stadt⸗ und Amtſchreiber, auch Theilungs⸗Kommiſſarien derſelben, als des⸗ falls Staatsſchreiberey Recht habend, anzuſ ehen, hiernaͤchſt 3.) ſollen auch jene Teſtamente, dievorhin⸗ es ſey erſt kurz, oder ſchon laͤnger her errichtet worden ſind, und nach dem gedachten erſten July durch den Tod des Erblaſſers zur Wirkſamkeit kommen, fuͤr kraͤftig erachtet werden, nicht nur, wenn ſie den altgeſezlichen Formen gemaͤs ſind, ſondern auch alsdann, wann ſie nach ſolchen zwar einen Mangel haͤtten, der aber nach dieſem Landrecht auf⸗ hoͤrt ein Mangel zu ſeyn; da der Geſezgeber wie der Richter mit Recht vorausſezt, daß der Erblaſſer ge⸗ wollt habe, daß ſein Wille in jeder Form, in deren es geſezlich moͤglich iſt, erhalten werde, wohingegen A 5 ¹ 5 XV 4.) was den innern Gehalt ſolcher lezten Wil⸗ len betrifft, derſelbe nach obiger Zeitfriſt des er⸗ ſten July 1809. nur ſo zum Vollzug kommen kann, wie er mit den jezigen Geſezen beſteht, als unter deren Herrſchaft er durch den Tod erſt zu Kraͤften gelangt, und daß mithin dasjenige darin fuͤr nicht geſchrieben zu achten iſt, was mit dieſem gar nicht beſteht, dasjenige aber was, wiewohl mit einigen Veraͤnderungen, beſtehen kann, nur in dieſer ge⸗ aͤnderten Maaſe zum Vollzug kommen kann, und demnach derjenige, wer es darauf nicht ankommen laſſen will, in Zeiten ſeine fruͤhere lezte Willens⸗ Verfuͤgungen durchſehen und ſo aͤndern mag, wie nun in der neuen Ordnung der Dinge er ſeine Abſichten am liebſten erreicht zu ſehen wuͤnſcht. XII. Bey Tit. V. des III. Buchs von den Heyraths⸗Vertraͤgen ſoll 1.) die neue Art der Guͤtergemeinſchaft, welche auſſer der Errungenſchaft auch die beygebrachte Fahrniß beeder Ehegatten an ſich zieht, dagegen der Ehe⸗ frau ihre Liegenſchaften gegen Schulden Beytraͤge ſichert, ihr die Haͤlfte an der Errungenſchaft und die Erlaubniß gibt, ſich der Gemeinſchaft nach auf⸗ geloͤster Che mit Zuruͤcklaſſung deſſen, was in die Gemeinſchaft gehoͤrt, zu entſchlagen, wenn ſie ihr laͤſtig wuͤrde, erſt vom 1. Jenner 1810 an, ihre Verbindlichkeit fuͤr diejenige Ehen, die nachher geſchloſſen werden, erhalten, ſoweit nicht etwa neuangehende Eheleute ausdruͤcklich jene fuͤr kuͤnf⸗ tig allgemein angenommene Gemeinſchaftsart durch Vertrag annehmen. Annebſt jedoch, 2.) da es die groͤßten Verwirrungen in der Folgezeit veranlaſſen muͤßte, wenn die Ehegemeinſchaften der bisher geſchloſſenen Ehe immerfort nach den im jezigen Großherzo gthum ſo aͤußerſt verſchiede⸗ nen alten Rechten und Gebraͤuchen beurtheilt werden muͤßten, von welchen ſich nach und nach die Kenntniß bey den Beamten verliert; ſo laſ⸗ ſen Wirzwar noch, jedoch nur bis zum zten Jen⸗ ner 1812 die Beurtheilung der jezt beſtehenden und der vor dem erſten Jenner 18 10. geſchloſſen werdenden Ehen nach jenen alten Geſezen offen, zchen Beurtheilung eintritt, damit die altverhey⸗ ratheten Unterthanen indeſſen die neue Gemein⸗ ſchaftsart an dem Beyſpiel der neuangehenden Eheleute aus Erfahrung kennen lernen, und wenn ſie ihnen nicht gefallt, durch Ehevertrag, der alsdann weiter nichts zu enthalten braucht, als die Angabe, nach welcher der verſchiedenen in dieſem Titel enthaltenen andern Arten der Ehe⸗ fuͤr alle Faͤlle, wo durch eine Eheaufloͤßung oder Guͤterabſonderung inzwiſchen der Fall einer ſol⸗ — XVII gemeinſchaft ihre Ehe gerichtet werden ſoll— die⸗ jenige Gemeinſchaftsart die ihnen gefaͤllt, waͤh⸗ len und feſtſetzen kͤnnen, wohingegen 3.) nachmals und nach dem 1. Jenner 1812. alle, wenn gleich vor dem 1. Jenner 1810 geſchloſſene Ehen, die nicht durch Ehevertraͤge ihre Eheverhaͤlt⸗ niſſe entweder ſchon vorhin feſtgeſezt hatten, oder inzwiſchen ſie noch feſtſezen, lediglich bey Aufloͤ⸗ ſung ſolcher Ehen nach den neu eingefuͤhrten Re⸗ geln des Landrechts, mithin ſo werden beurtheilt und auseinander geſezt werden, wie es bey jenen geſchehen muß, welche nach dem 1. Jenner 1810 ohne Vertrag in die Ehe treten. Zum Behuf dieſer Anordnung 4.) Erklaͤren Wir anmit die Verfuͤgung des Sazes 1305 dieſes Landrechts, daß waͤhrend der Ehe keine Ehevertraͤge neu gemacht oder geaͤndertwer⸗ den duͤrfen, inſoweit in Abſicht der Ehen, die in dem obgedachten Fall ſind, fuͤr nachgeſehen, als es zum Vollzug der im vorigen zweyten Abſaz ge⸗ meldeten Angabe der Regel oder Gemeinſchafts⸗ art, wornach die Ehe behandelt werden ſoll, noͤ⸗ thig iſt ohne jedoch in andern Beziehungen dadurch Aenderung der vorhin eingegangenen Ehevertraͤ⸗ ge damit zu erlauben. 1 XVIII ¹ XIII. Bey dem VI. Tit, des III. Buchs von Kaͤufen kann die Klage wegen Verlezung uͤber die Haͤlfte nach dem 1. Juli d. J. gegen keinen, wenn auch vorher geſchloſſenen Kauf anders als in der Art, wie ſie das gegenwaͤrtige Landrecht beſtimmt, ſtatt finden. XIV. Bey dem Tit. XIV. des III. Buchs von Buͤrgſchaften iſt nicht der Tag des verbuͤrgten Haupt⸗Vertrags,ſondern der Tag der leiſtenden Buͤrg⸗ ſchaft derjenige, welcher beſtimmt, ob die Buͤrgſchaft als vor oder nach dem 1. July 1809 geſchloſſen anzu⸗ ſehen, und ſomit nach welchem Recht ſie zu richten ſey. XV. Bey dem Tit. XVIII. des III. Buchs von Unterpfandsrechten erſtrecken wir den Termin wo die neu vorgeſchriebene Art der Verſchrei⸗ kung und Bewahrung der Unterpfandsrechte ihren Anfang nehmen ſoll, bis auf den 1. Jenner 1910, bis wohin wegen Einrichtung der Pfandſchreibereyen das Noͤthige wird vollzogen ſeyn, und ſind bis dahin alle Unterpfandsrechte, die nach bisheriger Art guͤltig be⸗ ſtellt ſind, auch ferner als guͤltig anzuſehen. XVI. Von dem XIX. Tit. des III. Buchs uͤber Vergantungen wird die Kraft ebenfalls bis auf den 1. Jenner 1810 aufgeſchoben, ſo, daß alle Gant⸗ Prozeſſe, die bis dahin ausbrechen, noch lediglich nach bisherigen Formen und Vorzugsrechten erledigt werden „—— XIX ſollen, damit inzwiſchen erſt uͤber dieſe ganz neue Art ihrer Verhandlung die Richter ſelbſt ſich ſattſam zurecht finden, und die Glaͤubiger, welche etwa bey der neuen Vorzugs⸗Ordnung die vorige Sicherheit nicht mehr haͤtten, in Zeiten noch um eine dem jezigen Landrecht gemaͤße Sicherheit ſich bewerben koͤnnen. XVII. Von dem Tag an, da dieſes Geſezbuch im Ganzen oder in ausgenommenen einzeinen Mate⸗ rien in Verbindlichkeit uͤbergeht, iſt damit im Ganzen, auch nachmals in ſolchen einzelnen Materien, die geſez⸗ liche Kraft des Roͤmiſchen und Kanoniſchen Geſezbuchs, die Kraft aller Land⸗ und Stadtrechte und aller Rechts⸗ Gewohnheiten, fuͤr buͤrgerliche Rechtsſachen aufgeho⸗ ben, ſo, daß ſolche darinn durchaus nicht weiter zur Richtſchnur noch zur Grundlage von gericht ichen Ver⸗ handlungen dienen, und nur jener Gebrauch von eini⸗ gen derſelben noch ſtatt finden mag, den die Zuſaͤtze die⸗ ſes Landrechts 4 b. und 6 d et e. bezeichnen. Was je⸗ doch die Wirkung der aͤltern Geſeze uͤber kirchläche, peinliche und polizeyliche Verhaͤltniſſe betrift, ſo bleibt dieſe hierdurch unberuͤhrt, und deren Kraft ohne wei⸗ ters unvermindert. Sodann XVIII. Unſere Conſtitutons⸗Edicte bleiben, auch ſoweit ſie auf Gegenſtaͤnde des buͤrgerli⸗ chen Rechts Bezug haben, in ihrer vollen unvermin⸗ derten Kraft, nur daß die Art ihrer Anwendung in jenen buͤrgerlichen Beziehungen ſo geſchehen muß, wie es dieſe landrechtliche Geſezgebung geſtattet, und nicht zum Nachtheil einer beſtimmt und durch ſich allein entſcheidenden Verfuͤgung derſelben in An⸗ wendung kommen kann, ſo wie auch jene in dieſem Landrecht namentlich angezogenen aͤltern Landesgeſeze, als die Eheordnung und Eidesordnung, oder jene Par⸗ tikular⸗Geſeze, deren Verfuͤgung im Weſentlichen in das Landrecht uͤbertragen iſt, wie z. B. die Beyſtand⸗ ſchafts⸗ Loſungs und Vortheilrechts⸗Ordnung fer⸗ nerhin, wo ſie nicht buchſtaͤblich geaͤndert ſind, in buͤr⸗ gerlicher Hinſicht, und noch mehr in Abſicht ihrer wei⸗ kern rechtspolizeylichen Fuͤrforge bey Kraͤften bleiben, und als Erlaͤuterung des Gebrauchs der dißfallſig kuͤr⸗ zern, im Landrecht ausgedruͤckten, Säͤtze dienen. Hieran geſchieht Unſer Wille. Gegeben Karls⸗ ruhe den 3. Februar 1809. Carl Fride rich. vaͤt. Gemmingen. Auf Seiner königlichen Hoheit beſondern höchſten Befehl. Bouginé. —— ⏑ 1e, Inhalts⸗Anzeige des Code Napoleon als Badiſchen Landrechts⸗ E inleitzng. Von der Verkuͤndigung, Wirkung, und Anwendung der Geſeze: Sas 1— 6. 0. Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titel, Von dem Genuß und Verluſt der buͤrgerlichen Rechte 7— 33. ErſtesKapitel. Genuß d. bürgerl. Rechte 7—16. Zweytes Kapitel. Verluſt der bürgerlichen Rechte„.... 17 Erſter Abſchnitt. Verluſt der bürgerlichen NRechte, der aus den Verluſt der rechtlichen Eigen⸗ ſchaft eines Inlaͤnders entſteht 17—21. Zweyter Abſchnirt. Verluſt der bürgerli⸗ chen Rechte als Folge gerichtlicher Verurtheilung 22— 33. Zweyter Titel. Von den Beurkundungen des buͤrgerlichen Stands„ 34— 101. Erſtes Kapite l. Allgem.Verfügungen 34—54 Zweytes Kapitel. Geburts⸗Bücher 55—62. Drirtes Kapitel. Ehebuͤcher 63—76. Vierttes Kapitel. Todtenbuͤcher— 77— 87. Fünftes Kapitel. Urkunden des bürgerlichen Stands außer dem Staatsgebiet, welche Militaͤrper⸗ ſonen betreffen„„ ⸗-⸗ 88—98. XXII Inhalts Anzeige. Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der bürgerlichen Stands⸗Scheine— 99— 101. Dritter Titel. Von dem Wohnſiz 102— 1IIa. Vierter Titel. Von den Anweſenden 112— 143 Erſtes Kapit el. Vermißte- Zweytes Kapitel. Verſchollenheits⸗ Erklärung 115—119. Kapitel. Wirkungen der Verſchollen⸗ ei-—„— 120—140. Erſter Abſchnitt. Wirkungen der Verſchol⸗ lenbeit auf die Güter, welche der Abweſende am Tag ſeiner Entſernung beſaß— 120—134. Zweiter Abſchnitt. Wirkungen der Ver⸗ ſchollenheit in Bezug auf einſtmahlige Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen können- 135—138. Dritter Abſchnitt. Wirkungen der Ver⸗ ſchollenheit in Hinſicht auf die Ehe Viertes Kapitel. Aufſicht uͤber minderjährige Kinder, deren Vater verſchollen iſt- Drittes heit — Fuͤnfter Titel. Von der Ehe— 144— 228. ErſtesKapitel. Eigenſchaften und Bedinaun⸗ gen der Ehe-= 144— 164 b. Zweytes Kapitel. Förmlichkeiten in Schlieſ⸗ ſung der Ehe- 165 171. Drittes Kapitel. Einſprachen wider die Ehe 172— 179. Viertes Kapitel. Klagen auf Ungültigkeit der Ehe.— 180— 202. Fünftes Kapitel. Verdbindlichkeiten die aus der Eye entſpringen..„. 203. 211. Sechstes Kapitel. Wechſelſeitige Rechte und Ppßflichten der Ehegatten.. 212.— 226. Sebentes Kapitel. Auflöſung d. Ehe 227. Achtes Kapitel. Zweite Heyrath— 228. 112—114. 139— 140. 141— 143. A Inhalts⸗ Anzeige⸗ XXIII aung ee Sechster Titel. Von d. Eheſcheid. 229— 311 a. 99— 10I. Erſtes Kapit el⸗ Urſachen der Eheſcheidung IIIa 229— 233. ¹ Zweytes Kapi kel. Eheſcheidung aus beſtimm⸗ 2—143 ten Urſachen 8- 234. 12— ulg. Erſiter Abſchnitt. Form des Vertabrens eilärung dabey 4 234 266. 5- 119. Zweyter Abſchnitt. Fürſorgliche M Maas⸗ eſchollen. regeln bey dieſer Eheſcheidungsklage 267— 271. 20— 140. Dritter Abſchn itt. Einreden der Unzulaͤſ⸗ Verſchol⸗ ſigkeit--- 272— 274. ende am Drittes Kapitel. Cheſcheidung auf wechſel⸗ 0—133S.. ſeitige Einwilligung. 275— 204. er Ver⸗ Viertes Kapitel. Wirkungen der Ebeſchei⸗ echte, die dung—— 295 303. 5— 138. Fuͤnftes Kapit el. Krennung von Tiſch und er Ver⸗ Bett-.-=. 306— 311 a. Hann Siebenter Titel. Von der Vaterſchaft und der en Kindſchaft.......... 312. Erſtes Kapitel. Vaterſchaft ehelicher oder in -²23. der Ehe gebohrner Kinder- 312— 318. digun;— Zweytes K apitel. Beweiſe der ehelichen Kind⸗ iis b. ſchaft.. 319. 330. Schlieſ edrittes 8 apitel. Natürliche Kinder 331—342. 6-. Erſter Abſchnitt. Ehelichmachung natürli⸗ teGhe cher Kinde----=. 331— 333. 1.Ih. Zweyter Abſchnitt. Anerkennung natür⸗ ſigkeier licher Kinder----- 334— 342. ie Achter Titel. Von der Anwuͤnſchung eines Kinds balhne unndder Pflegvaterſchaft. 343— 370 a. ots nmd Erſte« Kapitel. Anwünſchung eines Kind 343. 12— 226. Erſter Abſchnitt Wirkung der Anwün⸗ . 227. chung- 343 352. Zweyter Abſchnitt. Form der Anwün⸗ 3 229, ſchung 85 2—„ 2„„» 2 353— 360. „ 4 XXIV Inhalts Anzeige Zweytes Kapitel. Pflegvarerſchaft. 361— 370 a. Zw dlfte Neunter Titel. Von der elterlichen Gewalt Beyſtam e 387 Zehnter Titel. Von der Minderjaͤhrigkeit, 4 Vormundſchaft und Gewalts⸗Entlaſſung 388. Von dui Erſtes Kapitela Minderjaͤhrigkeit 388. 9 Zweytes Kapitel. Vormundſchaft 389— 487. Erſter? Erfter Abſchnitt. Vormundſchaft der Sachen — Eltern 339— 396. E r ſtin Zweyter Abſchnitt. Elterlich verord⸗ nete Vormundſchaft. 397— 401. Zwe Dritter Abſchnitt. Vormundſchaft— 8 der Ahnherrn.. 402— 404. d r iti Vierter Abſchnitt. Vormundſchaften aus Auftrag des Familienraths— 405— 419. eyten Fünfter Abſchnitt. Gegen⸗Vormund 3w. ————— 2— 420—426. 8 Beſiz n 3 Sechster Abſchnitt. Urſachem welche Va b von der Vormundſchaft befreyen 427—441. Er 1 Siebenter Abſchnitt. Unfahigkeit zur* Vormundſchaft, auch Ausſchließung und Ab⸗ Zwni ſezung von derſelben 8 442 440. 9 Achte r A bſchnitt. Verwaltung des Vor⸗ 4 mun-— - 4 50 463. Neunter Abſchnitt. Vormundſchafts⸗ Rechnungen-... 469— 475. Drittes Kapitel. Gewalts⸗Entlaſſung - 276 437. Eilfter Titel. Von der Vollaaͤhrigkeit, Ent⸗ muͤndigung und Mundtodtmachung- 488— 315. Erſtes Kapitel. Volljährigkeit 388. Zweytes Kapitel. Enrmuͤndigung 489—512. Drit Drittes Kapitel, Mundtodtmachung 513— 515 * Zwölf⸗ Inhalts⸗Anzeige⸗ XXV 36r-oa,»* Zwoͤlfter Titel. Von der Geſchlechts⸗ ewalt Beyſtandſchaft 315 a— k 11— 387. igkeit Zweytes Buch. 3. 388. Von den Sachen, dem Eigenthum und keit. 388. Genußd ſelben. t 89-87. Erſter Titel. Von der Eintheilung der haft der Sachen—-- 5 16— 543 b. . Ke-z9b. Erſtes Kapitel. Unbewegliche Sachen verord⸗„. 2—— 516— 526 a. 1 Mlut. Zweytes Kapitel. Bewegliche ſtuſ 5 Sachen 527—536. ſärin 204 Drittes Kapitel. Verſchiedenheit der Sachen 14ega9. nach ihren Inhabern. 537— 543 b n Zweyter Titel. Von dem Eigenthum und 19—426. Beſiz... 344— 527 d h. welhe Vorverfügungen. 544 546. 427-441. Erſtes Kapitel. Zuwachsrecht auf das, was higkeit zur die Sache hervorbringt 547—550. und A Zweytes Kapitel. Zuwachs auf das, was mit 442—449. der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird 551. des Vor⸗ Erſter Abſchnitt. Zuwachs unbeweg⸗ 650468. licher Sachen. 551— 564 a. hafts⸗ Zweyter Abſchnitt. Zuwachs bewezlicher 469—475.„ Sachen. 565— 577⸗· 7g Drittes Kapitel. Grund⸗ und Nuz⸗ 6-487 Eigenthum-= 527 a a— ar. 5 d6⸗* Viertes Kapicel. Mir⸗Eigenthum 577 ba—bs⸗ it, Ent⸗* Fünftes Kapitel. Familien Eigenchum 8— 315. oder Stammgut——— 577 Ga— cv. »Sechstes Kapitel. Schrift⸗Eigenchum 48.- 527 da— dh. 489— 512. Dritter Titel. Von Nuznießung, Nuzung, 513 515 Woynung oder perſoͤnlichen Dienſtbarkeiten. 578. * Zwolh Geſezbuch.** XXVI Inhalts⸗Anzeige⸗ Erſtes Kapitel. Nuznießung. 578— 624. Erſter Abſchnitt. Nechte des Nuz nieſſers—— 582—599. Zweyter Ab ich n ite Ooliegenheiten deſſelben— 600—616. Dritter Abſchnitt. Endigung der Nuznießung—- 617— 624. Zweytes Kapitel. Rozung und Woh⸗ nung--- 625— 636. Vierter Titel. Von Grund Dienſtbar⸗ keiten ·- 637—710. Borverfügungen. 6327— 639. Erſtes Kapitel. Dienſtharkeit aus der Lage der Orte- 640— 648. Zweytes K apitel. Dienſibarkeiten aus dem Geſez-- 649. Vorverfügungen- 649— 652. Erſter Abſchnitt. Scheidmauern und Scheidgraͤben-—- 65353— 673. Zweyter Abſchnitt. Entfernung und Zwiſchenmauern bey Bauanlagen- 674. Dritter Abſchnite. Ausſſicht auf Nach⸗ bars Gut—- 675— 680 a. Vierter Ab ſchnitt. Dachtraufe- 681. Fuͤnfter Abſchnitt. Durchfahrte⸗ Gerechtigkeit-—. 682— 685. Drittes Kapitel. Dienſibarkeiten, welche durch Handlungen der Men⸗ ſchen erworben werden— 686. Erſter Abſchnitt. Verſchiedene Gattungen der liegenſchaftlichen Dienſtbarkeiten 686—689. Zweyter Abſchnitt. Wie Dienſßbar⸗ keiten erworben werden-. 690— 696. Dritter Abſchnitt. Rechte des Eigenthü⸗ mers einer Dienſt⸗ Gerechrigkeit- 697— 703. — . 0 Inhalts⸗Anzeige. XXVII Vierter Abſchnit t. Wie Dienſtbarkeiten erlöſchen—- 703— 710. * Fuͤnfter Titel. Von Erbdienſtbarkeiten ⸗ 710 a— ka. „Erſtes Kapitel. Zehenden 710 aa— ef. * Vorverfügungen ⸗ 71oaa— ad. Erſter Abſch nitt. Zehendherrſchaft - 21oba— bg. Zweyter Abſchnitt Zehendbezug 710 ca— cewW. „Dritter Abfchnitt Zehendlaſten - 710 da— dd. „Vierter Abſchnitt. Erloöſchung des Zehendrechts—- Zioea— ef. e3wehens Kapitel. Grbaülten und Zinſen—- 710 fa—fm. »Sechster Titel. Bon Grundpfüichtig⸗ keiten 710 ga— ka. Vorverfügung- 1ioga—gg. * Erſtes Kapitel. Bannpflichten 710 ha-—hh. *Zw eyt es Ka 1 itel. Frohndpſticheigtet 5 2 710 i a. Dri tt e 6 Kapite el. Erbpflichtigkeit 710 ka Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben. Allgemeine Verfuͤgungen 711— 717a. Erſter Titel. Erbſchaften 718. Erſtes Kapitel. Eroöffnung der Erbſchaften, auch Beſiz und Gewähr der Erben 718— 724. Zweytes Kapitel. Erbfähegkeit 725— 730. 8* 2 XXVIII Inhalts⸗Anzeige. Drittes Kapicel. Berſchieden⸗ Ordnungen des Erbgangs— 3. 731— 786. Erſter Abſchnitt. Aligemeire Ver⸗ fügungen.- 231— 738. Zwepeker Abſchni:t. Erbverkretunge, recht=- 239— 744. Dritter Abſchnitte. erbrech der Abkömmlinge— 745. Bierler Abſchnitt. Erbrecht der Ahnen - 746— 749. Fäͤnfter Abſcnitt. Erhrecht der Seiten⸗ verwandten—- 250— 755. Viertes Kapit el. Aubzerordentlity⸗ Erb⸗ folge- 27586— 723. Erſter Abſchnitt. Rechte natuͤrlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und Erbrecht auf den Nachlaß natürlicher Kinder-—- 756— 766. Zweyter Ab ſch nitt. Rechte des uͤberleben⸗ den Ehegatten und des Staats 767— 773 Fünfe es Kapitel. Antretung und Ausſchla⸗ gung der Erbſchafte 774— 814. Erſter Abſchnitt. Antretung 774— 783. Zweyter Abſchnitt. Ausſchlagung 784— 792. Dritter Ab ſchnitt. Vorſicht der Erbver⸗ zeichniß—-— 793— 810. Vierter Abſchnitt. Lediges Erbe 811—814. Sechstes Kapitel. Erbtheilung und Ein⸗ wer fung„ 815— 892. Erſter A bſchnitt Erbtheilungsklage und ihre Form-. 815— 842. Zweyter Abſchnitt. Einwerfung 843— 869. Dritter Abſchnitk. Schuldenzahlung 1- 870— 882. ———— Inhalts⸗Anzeige. XXIX Vierter Abſchnitt. Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Looſe 883—886. Fuͤnfter Abſchnitt. Umſtoßung der Theilungen--- 8987— 892: Zweyter Titel. VonSchenkungen unter Lebenden und lezten Willensverordnungen 893— 1100 de. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1——--—- 893— 900 a. Zweytes Kapitel. Fähigkeit durch Schenkun⸗ gen unt r Lebenden oder durch lezten Willen zu geben oder zu empfangen— 901— 912. Drittes Kapitel. Vermögenstheil, woruͤber man verordnen darf, und Minderung der Ver maͤchtniſſe-— 8 913— 930. Erſter Abſchnitt. Vermögenstheil, wor⸗ uͤber man verordnen darf- 913— 919⸗ Zweyter Abſchnitt. Minderung der Schen⸗ kungen und Vermächtniſſe— 920— 930. Vzertes Kapitel. S henkungen unter Levbenden 4.-—— 931— 966. Erſter Abſchnirt. Form der Schenkungen unter Lebenden— 5— 931— 952 b. Zweyter Abſchnitt. Fälle, wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich ſind 953— 966. Fünftes Kapitel. Lezte Willensver⸗. ordnungen-— 967— 1047. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Regeln über die Form der lezten Willen 967— 980 b. Zweyter Abſchnitt. Beſondere Regeln über die Form gewiſſer lezten Willens⸗Arten —————— 981— 1001. Dritter Abſchnitt. Erbeinſezungen und Vermächtniſſe im Allgemeinen- 1002. BVierter Abſchnitt. Erbvermächt⸗ niſſee„ 7 1023— 1009. Inhalts⸗Anzeige⸗ Fünfter Abſchnitt. Erbtheiler⸗ mächtniſſe- 1010— 1013. Sechster Abſchnitt. Stückver mächtniſſe — z 1614— 1024. Siebenter Abſchnitt. Treuhänder - ⸗-== 1025— 1034. Achter Abſchnitt. Verfall und Widerruf der lezten Willensverordnungen 1035— 1047. Sechstes Kapitel. Erlaubte Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geſchenkgebers oder ſeimer Geſchwiſterkinder— 1048— 1074. Siebentes Kap itel. Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Rachkommen 1075— 1080. Achtes Kapite l. Schenkungen in einem Hey⸗ rathsvertrag zum Vortheil der Ehegatten oder ihrer Kinder- 1081— 1090. Neuntes Kapitel. Verordnungen unter Ehe⸗ gatten vor oder waͤhrend der Ehe 1091— 1100 a. Zehntes Kapitel. Vermögens⸗Ueber⸗ gaben-=== 1iooaa—cg. „Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügun⸗ gen—-— tioo aa— ad. *Zweyter Abſchnitt. Eigenthums⸗ Uebergaben-= oha— bf. »Dritrer Abſchnitt. Nunniesliche Uebergaben- mc0 ca— cg. „Eilftes Kapitel. Auslegung der Schenkunge. und Vermächtniſe—- 1100 da— de. Dritter Titel. Von Vertraͤgen und Vertrags⸗ Verbindlichkeiten uͤberhaupt—— 110I. Erſtes Kapitel. Vorlaͤufige Verfügungen ⸗— ⸗ 8— 1.01— 1107. Zweytes Kapitel. Erfordern’iſe zur Gültig⸗ keit der Verträge 1108— 1133. Erſter Abſchnitt. Einwilligung 1108— 1122. — tan ächtniſe — 1049 er — 1030, diderrf — 109 dungen ers oder - 108 Elten — 1090, m Her en oder — 1000. er Ehe⸗ 1100 4, — C 8. fuͤgun⸗ — a4 Inyalts⸗Anzeige. XXXI Zwe yter Abſch n itt. Vertragsfähigkeit — 1123— 1125. Dritter Abfchnitt. Stoff der Verträge 1126— 1129. wierter Ab ſönite. Vertrage Urſache - 1131— 1133. Drittes Kapitel. Wirkungen der Verbind⸗ lichkeiten——— 1134— 1167 a. Erſter Ab ſch ni tt. Allgemeine Verfügun⸗ gen— 2— 1134— 1135. Zweyter Abſonitt. Verbindli⸗ hkeit zu geben-— 1136— 1141. Dritter Ab ſch nit t. Verbindlichkeiten zu leiſten—— 1142— 1145. Vierter Abſchnitt. Entſchädigung wegen Nichterfüllung einer Verbindlich⸗ keit—— 1146— 1155 a. Lünfeer Abfönitt Auslegung der Ver⸗ träge—— 1155— 1164. Sechster Abſchnitr. Wirkung der Ver⸗ träge auf dritte Perſonen— 1165— 1177 a, Viertes Kapitel. Verſchiedene Gattungen der Verbindlichkeiten- 1169. Erſter Ab ſch nitt. Bedingte Verbindlich⸗ keiten— 1168— 1184. §. I. Bedingungen überhaupt 1168— 1180. §. II. Aufſchiebende Bedingung 1181— 1132. §. III. Auflöſende Bedingung 1183— 1184. Zweyter Ab ſch n i t t. Betagte Verbindlich⸗ keiten—— 1185— 1188 b. Dritter Abſchnitt. Wahlver bindlichkeiten -=.- 1189— 11956. Vierter Abſchni tt. Sammtrechte und Verbindlichkeiten- 197— 1216. §. I. Sammtrechte der Gläubiger 1197— 1199. XXXII Inhalts Anzeige. §. II. Sammtverbindlichkeiten der Schuldner—- 1200— 1216. Fügfrer Abſchnitt. Theilbare und untheil⸗ bare Verbindlichkeiten- 1217— 1225. S echster Abſchnitt. Verbindlichkeit unter Strafgedingen— 1226— 1233. §. I. Wirkung theilbarer Verbindlicha keiten— 1217— 1220. §. II. Wirkung untheilbarer Ver⸗ bindlichkeiten- 5 1221— 1225. ünftes Kapitel. Erlöſchung der Verbind⸗ — lichkeiten 2— 1234— 1314 Erſter Abſchnitt. Zahlung. 1234. §. 1. Zahlung uͤberhaupt- 1235— 1248 a. §. II. Zahlung mit Eintritt in die Rechte des 3 Gläubigers 1249— 1252. §. III. Aufrechnung der Zahlungen 1253— 1256 a. §. IV. Darlegung und Hinterlegung der Zah⸗ — 1257— 1264. §. V. Anaglen6 Abtretung 1265- 1270. Zweyter Ab ſchnitt. Rechtswand⸗ lung-- 1271— 1281. Dr itter A bſchuitt. Erlaſſung der S huld 82— 1288. Vierter Asſcnitt. Wacsjsguns 1289— 1299. F ü nfter 2 b ſ 1 ni tt. Rechtevermiſchung . 1300. S echster A b ſ önitt. Untergang der verſpro⸗ chenen Sache-— 3 1302. 1303. Siebenter Abſchuite. Vernichtung oder Umſtoßung der Verträage- 1304— 1314. Sechstes Kapitel. Beweis der Verbindlich⸗ keiten und Zahlungen 3*. 1315. 8 Inhalts⸗Anzeige. XXXIII Vorverfügungen- 1315. 1316. Erſter Abſchnitt. Urkundenbeweis 1317. §. I. Oeffentliche Urkunden- 1317— 1321. §. II. Privat⸗Urkunden— 1322— 1332. §. III. Kerbzettel und Kerbhölzer— 1333. §. IV. Abſchriften der Urkunden 1334— 1336. §. V. Urkunden uͤber Anerkenntniſſe und Be⸗ ſtättigungen— 8 1337— 1340, *§. VI. Vertrags⸗Entwürfe— 1340 a— c. Zweyter Abſchnitt. Zeugenbe⸗ weis 5 1341— 1348. Dritter Abſchuat:. Vermuthungen 8 1349— 1353. §. I. Seſezliche Vermuthungen 1349— 1352 a. §. II. Richterliche Vermuthungen 1353. Vierter Abſchnitt. Geſtändniß des Geg⸗ ners- 1354. 1355. Fünfter Abſchnitt. Eid„. 1357. §. I. Haupt⸗Eid—- 1357— 1365. §. II. Noth⸗Eid.. 1366. Vierter Titel. Von den Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen—— 8 1370. Vorverfuͤgungen 3 1370. Erſtes Kapttel. Halbverträge— 1371. Erſter A b ſch ni r t. Geſchäftsführung — 1372— 1375 a. Zweyter Asſcniet. Zablungen zur Ungebühr— 1376— 1381. Dritter AbſGniee Rettungsaufwand —- 1381 a— h. „Bierler Abſchnitt, Empfehlungen und Rathſchläge 1381 aa— ae. XXXIV Inhalts⸗ Anzeige. Zweites Kapitel. Vergehen und Verſehen =—-—— 1382— 1386 a. Fuͤnfter Titel. Von Heyraths⸗Verträgen und gegenſeitigen Rechten der Chegatten. 1387. ErſtesKapitel. Allgemeine Verfügungen 1387. Zweytes Kapitel. Eheliche Guͤter⸗Gemein⸗ ſchaft- . 8— 1399. Erſte Abtheilung. Geſezliche Güter⸗Ge⸗ meinſchaft-= 1400. Erſter Abſchnitt. Vermögen und Schulden der Gemeinſchaft-—. 1401-1420. Zweyter Abſchnitt. Verwaltung derſelben ..— 1421— 1440. Dritter Abſchnitt. Auflöſung derſelben und ihre Folgen. 1441— 1452. Vierter Abſchnitt. Theilnehmer an der Gemeinſchaft und Entſchlagung derſelben 1453— 1466. Fuͤnfter Abſchnitt. Theilung des Gemein⸗ ſchafts⸗Vermögens nach erſolgter Theilnahme 1467. §. 1. Theilung des Vermögens 1468— 1481. §. II. Laſten u⸗ Schulden deſſelben 1482—1491. Sechster Abſchnitt. Entſchlagung der Gü⸗ ter⸗Gemeinſchaft u ihre Wirkungen 1492—1495. Siebenter Abſchnitt. Beſtimmung der Gemeinſchaft fuͤr den Fall, da Kinder aus vor⸗ hergehenden Ehen da ſind 3 1496. Z weyte Abthei lung. Bedungene Güter⸗ Gemeinſchaft..- 1497. Erſter Abſchnitt. Güter⸗Gemeinſchaft in Errungenſchaftsweiſe ⸗ 1498— 1499. Zweyter Abſchn itt. Ausſchluß der Fahrniß aus der Gemeinſchaft 1500—1 504. Dritter Abſchnitt. Entliegenſchaftung der Grundſtückee. 1505—1 5⁰9. —yy— Se Inhalts⸗Anzeige. XXXV Vierter Abſchnitt. Ausſchluß der Schul⸗ den aus der Gemeinſchaft— 1510—1513. Fuͤnfter Abſchnitt. Schuldenfreye Zuruͤck⸗ nahme des weiblichen Beybringens 1514- Sechster Abſchnitt. Bedungener Vor⸗Em⸗ pfang-———— 1515— 1519 Siebenter Abſchn itt. Geding ungleicher Theile-—-=— 1520— 1525. Achter Abſchnitt. Allgemeine Güter⸗Ge⸗ meinſchaft— 1526. Anhang. Verfügungen, welche obigen acht Abſchnitten gemein ſind— 1527. 1528. Neunter Abſchnitt. Vertraͤge, welche die Güter⸗Gemeinſchaft ausſchließen— 1529. Abſaz I. Geding, welches bloß Guͤter⸗Gemein⸗ ſchaft ausſchließt—- 530— 1535 b. Abſaz II. Geding, welches eine völlige Ver⸗ mögens⸗Abſonderung feſtſezt 1536— 1539 a. Drittes Ka pitel. Bewidmete Ehe 1540.1541- Erſter Abſchnitt. Sezung der Eheſteuer 1542—1548- Zweyter Abſchnitt. Rechte des Manns an der Eheſteuer-—-— 1549— 1563- Dritter Abſchnitt. Rückgabe der Eheſteuer 13564— 1573· Vierter Abſchnitt. Zugebrachtes Gut 1574— 1581. chster Titel. Von d. Verkauf 1582-1701 be. Erſtes Kapitel. Natur und Form des Ver⸗ kaufs-—-- 135821593. Zweytes Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne 3 ⸗=— 8 1594— 1597. Drittes Kapitel. Verkäͤufliche Sachen 1598—1601. Viertes Kapitel. Obliegenheiten des Ver⸗ käufers* 2—— 160½* — XXXVI Inhalts⸗Anzeige. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügun⸗ gen-—-—— 1602. 1603. Zweyter Abſchnitt. Uebergabe 1604—1624. Dritter Abſchnitt. Gewaͤhr— 1625. §. I. Gewähr im Fall einer Entwährung — 5— 3 1626— 1640 a. §. II. Gewährleiſtung fuͤr Fehler der verkauſten Sache.- 1641—1649. Fünftes Kapitel. Obliegenheiten des Käufers 4 1650— 1657. Sechstes Kapitel. Ungültigkeit und Auflö⸗ ſung des Verkaußs 1658. Erſter Abſchnitt. Wiederkaufsrecht 1 4 1650— 1673. Zweyter Abſchnitt. Aufhebung des Ver⸗ kaufs wegen Verkürzung- 9674— 1685. Siebentes Kapitel. Verſteigerungen 1686— 1688. Achtes Kapitel. Uebertragung der Forderun⸗ gen und anderer unkörperlichen Rechte 1689—1701. *» Neuntes Kapitel. Looſungs⸗Recht 1 IJ7oraa—an. * Zehntes Kapitel. Einſtandsrecht 1701 b a— be. Siebenter Titel. Vom Tauſch 1702— 1707 a. Achter Titel. Von Beſtandvertraͤgen 1708. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1708— 1712. Zweytes Kapitel. Mieth und Pacht⸗Vertrag 1713⸗ Erſter Abſchnitt. Regeln die beeden Ver⸗ trägen gelten„. 1714— 1751. Zweyter Abſchnitt. Mieth⸗ Vertrag über Häuſer und Fahrniß 17752—1762. Inhalts⸗Anzeige. XXXVII Dritter Abſchnitt. Pacht⸗ Vertrag uͤber 2 Guͤter—- 8 1763— 1778. Drittes Kap itel. Dienſiverding 1779— 1799. Erſter Abſchnitt. Verdingung der Dienſt⸗ boten und Arbeiter 1779— 1781a. Zweyter Abſchnitt. Fuhr, und Schiffleute 4 1782— 1786. Dritter Abſchnitt. Werkverdinge auf Preis und Ueverſchlag oder auf Bauſch u. Bogen 1787— 1799. Viertes Kapitel. Vieh⸗„Verſtellung 1800— 1820. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen 8 1800—1803. 3 n eyter Ab ſch n itt. Einfache Viehverſtel⸗ ung 5 5— 1804— 1817. 5. ritter Abſchni et t. Halbrheilige Viehver⸗ ſtellung-— 1818—1820. Vierter Ab ſchn tt. Viehverſtellung an den Pächter—— 1821—1830. §. I. Verſtellung an den Zins⸗Pächter: 821— 1826. §. II. Verſtellung an den Theilbauer 1827—1830. Fünfter Abſchnitt. Gemeine Viehverſtel⸗ lung— 8 1831—1831 d. * Fuͤnftes Kapitel. Shupſlehen oder Tod⸗ beſtände—— 1831 a a— a h. * Sechstes Kapitel. Erblehen oder Erbbeſtände 1831 b a— bl. Neunter Titel. Bon dem Geſellſchafts⸗Ver⸗ trag 2. 1832— 1873. Erſtes Kapitel. Allgemein⸗ Verfügungen 1832—1834. XXXVIII Inyhalts⸗Anzeige. Zweyt es Kapitel. Verſchiedene Gattungen der Geſellſchaft-—— 3 1835. E rſter Abſchnitt. Allgemeine Geſellſchaften 183 6— 1840. 3 9 4„. ter Ab ſohn irt. Beſond ere Geſellſchaf⸗ — 1841. 1842. Drittes Kapitel. Verbindlicheit der Geſell⸗ ſchafter——- 1843— 1864. Erſter Ab ſch n itt. Verbindlichk iten unter ſich- 8 1845— 1861. Zweyter Abſchn itt. Verbindlichkeiten ge⸗ gen Dritte——— 1862—1854. Viertes Kapitel. Verſchiedene Arten der Ge⸗ ſellſchafts⸗Auflöſung„ 1865— 1873. Zehnter Titel. Bon dem Leih⸗ und Darleih⸗ Vertrag—— 1874— 1914. Erſtes Kapitel. Leihvertrag 1874— 1891. Erſter Abſchnitt. Natur der Leihe 1874—1879. Zweyter Abſchni itt. Verbindlichkeiten des Entleihers—- 1880— 1887. Dritter Abſchni tt. Verdindlichkeiten des Ausleihers-—— 1888—- 1891 a. Zweytes Kapitel. Darleihe 1892— 1914. Erſter Abſchnitt. Natur der Darleihe 189 2— 1897 a. Zweyter 3 bſchn itt. Verbindlichkeiten des Darleihers—— 1898— 1901. Dritter Abſchni itt Verbindlichkeiden des Anleihers 8- 19902— 1904. Vierter A bſchnitt. Verzinsliche Darleihe 1905— 1914. attonge 183 lſchaimn 6-10 ſellſcer 11. 1842. r Geſel⸗ S-—lh en unter 5- 85l ſiten a — 1966, der be —187 atlei⸗ -19u -1991 187. en des 187 en des 1891 4. -194 arleihe 18974 ten de -190l, ken des — 1904. aeleihe -19l4. Inhalts⸗Anzeige. XXXIX Eilfter Titel. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand—— 2 1915— 1963. Erſtes Kapitel. Hinkerlegungsvertraz über⸗ haupt.—- 1915— 1916. Zweytes K a p i tel. Hinterlegung zur zweyten Hand—— 1917— 1954. Erejeter Abfo7 itt. Natur und Weſen der⸗ ſelben—- 10917— 1920. Zweyter Ab 1 ch n Itt. zreywilige Hinterle⸗ gung— 1921— 1926. Dritter AbſGnitt. Pflichten des Aufbe⸗ wahrers-- 190927—1946. Vierter Abſchnitt. fichren des Hinterle⸗ gers— 1947— 1948. Fünfter Abſchn itt. Notygedrungene Hin⸗ terlegung— 2 1949— 1954 Drittes Ka/ it l. Hinterlegung zur dritten and 1955 Erſter Abſchni tt. Deren verſchiedene Gat⸗ tungen 9 88 1955. Zweyter A b ſc n itt. Willrührliche Hinter⸗ legung—— 1956— 1960. Dritter A b ſchni tt. Geri helche Hinterle⸗ gung 5— 3 1961— 1963. Zwoͤlfter Titel. Von Gluͤcks⸗ Vertraͤgen 1964— 1983 n Er ſtes Kapitel. Spiel und Wette 1965— 1967. Zweytes Kapitel. Leibrenten⸗Vertrag 1968. Erſter Abſchnitt. Bedingungen ſeiner Eültigkeit—- 1968— 1976. XXXX Inhalts⸗Anzeige. Zweyter Abſchnitt. Deſſen Wirkungen 1977— 1983. Drittes Kapitel. Verpfründungs,„Vertrag 1983 aà— n. Dreyzehnter Titel. Von dem Auſtrags⸗Ver⸗ trag. 1984— 20101. Erſtes Kapitel. Deſſen Natur und Form 1984— 1990. Zweytes Kapitel⸗ Pflichten des Gewaltha⸗ bers-— 1991 1997. D r ittes Kapitel. Phihten des Gewaltgebers 1998— 2002. Viertes Kapitel. Verſchiedene Arten der Erlöſchung-—- 2003— 2010. * Fuͤnftes Kapitel. Anweiſungen 2010 a-— l. Wierzehnter 2 itel. Von der Buͤrgſchaft 2041— 2043. Erſtes Kapitel. Natur und Umfang der Bürgſchaft 8-— 2011— 2020. Zweytesapitel. Wirkungen derſelben 2021. Erſter Abſchnitt. Wirkungen zwiſchen Glaͤubiger und Bürgen— 2021— 2027 a. Zweyter Abſchnirt. Wirkungen zwiſchen Schuldner und Bürgen- 2028— 2032. Dritter Abſchnitt. Wirkungen zwiſchen den Bürgen unter ſich 3- 2033. Drittes Kapitel. Erlöſchung der Buͤrgſchaft 2034— 2039. Viertes Kapitel. Geſezliche und gerichtliche Bürgſchaften-—- 2040— 2043. — —— geberz 2002 n dar 2010. Inhalts⸗Anzeige XXXXI Fuͤnfzehenter Titel. Von dem Vergleich 2044— 2054. Sechszehenter Titel. Von dem perſoͤnlichen Verhaft wegen Hrserüihen Verbindlichkeiten 2055— 2070. Siebenzehenter zitet. Von dem Einſaz⸗ pfand⸗Vertrag—. 2071— 2091. — Erſtes Kapitel. Fauyfand 2073— 2084. Zweytes Kapitel. Nuzpfand 2085— 2091 a. Achtzehenter Titel. Von Vorzugs⸗und ÜUnter⸗ pfandsrechten—. 2092— 2203. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2092— 2094 Zweytes Kapitel. Vorzugsrechte 2095. Vorverſügungen- 2095— 2099. Erſter Abſchnitr. Vorzugtrechte auf der FJahrniß zoo. §. I. Allgemeine Vorzugerechte auf der Fahr⸗ niß* 2101. §. II. Vorzugsrechte auf beſtimmte S kücke 2102. Zweyter Abſchnitt. Verzugsrechte e auf „ Liegenſchaften-—. 2103. Dritter Abſchnitt. Vorz ugsrechte a auf lie⸗ gender und fahrender Haabe 3 8.2105. Vierter Abſchnitt. Wie die Vorzug. eſre bewahrt werden—- 2106 2113. Orittes Kapitel. Unterp. fandsrecht 2114 2245. Vorverfügungen 8 2114— 2120. XXXXNII Inhalts⸗Anzeige⸗ Erſter Abſchnitt. Geſezliches Unterpfand 21 21. 2122. Zweyter Abſchnitt. Gerichtliches 2123. Dritter Abſchnitt. Bedungenes 2124— 2133 Vierter Abſchnitt. Ordnung der Unter⸗ pfänder untereinander 2134— 2145. Viertes Kapitel. Art wie Vorzugsrechte und Unterpfänder eingetragen werden 2146— 2156. Fünftes Kapitel. Ausſtreichung und Min⸗ derung der Eintragungen— 2157— 2165. Sechstes Kapitel. Wirkung der Vorzugsrech⸗ te und Unterpfänder wider Dritte 2166— 2179. Siebentes Kapitel. Erlöſchung der Vorzuge⸗ und Unterpfands⸗Rechte—- 2 2180. Achtes Kapitel. Art ſein Eigenthum von Vor⸗ zugs und Unterpfands⸗Rechten zu entledigen 2181—2192. Neuntes Kapitel. Art die Güter der Ehegat⸗ ten und Vormünder, auf welche nichts eingetragen iſt, zu entladen-- 2193— 2105. Zehntes Kapitel. Oeffnung der Buͤcher und Verantworrlichkeit der Pfandſchreiber 2196— 2203. Neunzehnter Titel. Von dem Gerichtszu⸗ griff und der Rangordnung der Glaͤubiger 2204— 2217. Erſtes Kapitel. Gerichtszugriff auf Liegen⸗ ſchafte 2204 2217. 3 * Auf Fahrniß—— ⸗— 2217 a-— g. 1 Zweytes Kapitel. Von Vertheilung des Er⸗ löſes unter mehrere Glaͤubiger— 2218 a— b. tſ —8 — xö— erp an 1. Alan, 213. 4-— 218 Unter — 21 hte und — aIz d Mi — 21z, tgoreih — 2179. orzugi⸗ 2180. n Vor, en 2192, egat⸗ tagen 2195. e und 220 tezu⸗ 217. iegen Inhalts⸗Anzeige. XXXXIII Zwanzigſter Titel. Von der Verjaͤhrung 2219— 2281. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2219— 2227. Zweytes Kapitel. Eigenſchaften des Beſizes 2228— 2225 a. Drittes Kapitel. urſachen/ welche die Ver⸗ jährung hindern 3— 2236— 2241 a. Viertes Kapitel. Prſachen, welche ihren Lauf unterbrechen oder einſtellen-- 2242. Erſter Abſchnitt. Unterbrechung derſelben 2242— 2250. Zweyter Abſchnitt. Stillſtand derſelben 2251— 2259. Fünftes Kapitel. Zur Verjährung erforderli⸗ che Zeit 2260— 2282. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 2260. 2261. Zweyter A b Lchnitr. Dreytigjähri3⸗ Ver⸗ jährung„ 2262— 2264. Dritter Abſchnitt. zehn und zwanzigjäh⸗ rige— 2265— 2270. Vierter Abſchnitt. Einige beſondere Ar⸗ ten der Verjährung—— 2271— 2281. Anhang. Von den Handelsgeſezen. Einleitung. Allgemeine Verfuͤgungen 1—1 b. Erſter Titel. Von dem Handelsſtand 2—7 e. Erſtes Kapitel. Handelsherrn 2—7. XXXXIV Inhalts⸗Anzeige. * Zweyte s Ka. pi tel. Handelsverwalter und Diener—-- 7n4—e. Z weyter Titel. Von den Handelsbuͤchern 1 8— 17. Dritter Titel. Von Geſellſchaften 18—64. Erſtes Kapitel. Verſchiedene Gattungen der Geſellſchaften-—- 18— so. Zweytes Kapite l. Strittigkeiten zwiſchen Geſellſchaften—- 5r1— 64. Vierter Titel. Von der helichen Guͤter⸗Abſon⸗ derung— 3 65— 70. Fuͤnfter Titel. Von Handlungs⸗Boͤrſen, Wech⸗ ſel⸗und Waaren ⸗Maͤklern-. 71— 90. Erſtes Kapitel. Handlungs⸗Börſen 71—73- Zweytes Kayitel⸗ Wechſei⸗ und Waaren⸗ Mäkler—- 74— 9o⸗ Sechster Titel. Von Zwiſchenhaͤndlern 91—108. Erſtes Kapitel. Kaufbeſorger 92 aa— 95. Zweytes Kapitel. Waarenverſender 96— 102. Drittes Kapitel. Fuhrleute 103—108. Siebenter Ti 11 8 Von Handelsverbindlichkei⸗ ten 2 109. Achter Titel. Von Wechſeln 110— 180. Erſtes Kapitel. Gezogene Wechſel 110—186. Erſter Abſchnitt. Deren Form 110—114 ⸗ Zweyter Abſchnitt. Deren Bedeckungen und Bericht⸗Briefe⸗-. 115-— 117 f. —— Inhalts⸗Anzeige. XXXXV 13 Dritter Abſchnitt. Deren Annahme e1 118—125 b. ten. Vierter Abſchnitt. Freundes Annahme 8-/ 126—128. 189-4 Fünfter Abſchnitt. 4 Verfallzeit 129—1 35. 1 Sechster Abſchnitt. Wechſel⸗Huſchreibung gen de 136—139 18-0 3 Siebenter Abſchnitt. Sammt Verbind⸗ dih lichkeit——— 140. mll Achter Abſchnitt. Wechſelbirghan 141.142. Puu Neunter Abſchni t. Zahlung 143—157b. Zehnter Abſchnitt. Freundes⸗Fatlung ,Wat⸗ 158— 159. 71—9 Eilft er Abſchnitt. Rechte und Verbindlich⸗ n1 eiten des Inhabers—— 160—172. aartr Zwölfter Abſchnitt. Abſagſcheine 173—176. 4—90. Dreyzehenter Abſchnitt. Rückwechſel 177— 186. * Vierzehenter Abſchuftt. Wechſelver⸗ 108 längerung—„ 186 a— c. 44-95* Fünfzehenter Abſchnitt. Wirkung der 6— 100. Wechſel*=—= 186 a a—ac. 3- ¹0h. Zweytes Kapitel. Eigene Wechſel 187—188. diccke⸗ Drittes Kapitel, Verjährung der Wechſel 109 189. * Ne unter Titel. Von Handelszetteln 4 4 90— 205. Sen* Er ſres Kapitel. Allgemeine Verfügungen 4 190—193. fungen„ Zwe ytes K p itel. Zettel auf benannte Per⸗ ſonen— 194— 198. XXXXVI Inhalts⸗Anzeige. * Drittes Kaepirer Zettel auf Inhaber 199— 205. Zehnter Titel. Vom Zahlun gsunvermoͤgen der Handelsleute——— 206— 249. Erſtes Kapitel. Ausbruch des Zahlung un⸗ vermögens—— 206— 217. Zweytes Kapitel. Stundungs⸗ und Nachlaß Vergleice-—- 218— 227. Drirtes Kapitel. Recht der Ehefrauen zah⸗ lungsunvermögender Handelsleute 228— 239. Viertes Kapitel⸗ Zurücknahme der Waaren 240— 249. Eilfter Titel. Von Zahlungsfluͤchtigkeit der Handelsleute—— 250— 263 Erſtes Kapi t el. Leichtſinnige Zahluneſlüchtig⸗ keit— 250— 256. Zweytes Kapit el. Boohafte Zahlungsfluͤch⸗ tigkeit-- 2527— 263. Zwoͤlfter Titel. Von der Wiederbefaͤhigung der Zahlungsunvermöͤgenden„ 264— 270. —ynſ— 1 at.l. her 9-98 ögende 9— 29. dungem Nachij ten zuh 8 ½ Paara 49- 9 eit de -10⁄ flüchtig⸗ 0—255. raflüch — 263. üigung -27⁰ Druckfehler. Seite Zeile Saz 231 v. u. 11 814 393 b. u. 8 1439 405 v. u. 3 1484 leſe Erbverzeichniß, die ſtatt Erbverzeichniß. Die leſe daß er ihn ganz, ſtatt daß er ſie ganz. leſe: bey allen Ge⸗ meinſchaftsſtatt bey allen der Gemein⸗ ſchafts. Einleitung. Von der Verkuͤndigung, Wirkung, und Anwendunz der Geſeze. Saz 1. D. Geſeze werden für den ganzen Umfang des Staatsgebiets durch die Verkündung des Staats⸗ herrſchers wirkſam. Sie werden in jed em Theil deſſelben von d dem Augen; ſoll als bekannt angenommen werden: em Unt ergerichts⸗Bezirk, in welchem die Staats⸗ ierung beſteht; einen Tag nach der Verkündung; jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes Tags, und ſo vieler weiteren, als nefmrahl zehn en der Hauptort des Bezirk ² von dem Ort ent⸗ von welchem die Verkündung ausgeht. ins 2 8 2 8⁵ 8 — — —2 . Zuſaz 1 a. Bey Verord nungen, deren Inhalt nicht ſchon als Vorſchlag, mittelſt einer offentlichen Verhand⸗ ls r darüber, vor der Verkündung allgemein hat be⸗ t ſenn konnen, wird jene Frif erſt von Ablauf Fſigſten Tags, nach Erſcheinung derſelben im sblatt gezählt, wenn ſie nicht namentlich eine agere Friſt beſtimmen. A 282n 1 616, 51 ¶— G 1 22 3 *3 * 3 H 2 Verkuͤndigung, Wirkung, Anwendung d. Geſeze. 2 b. Für bekannt angenommene Geſeze ſoll jeder⸗ mann wiſſen: deren Nichtwiſſen oder Falſchwiſſen ſcha⸗ det ſowohl im Verluſt als im Gewinn. 2. Das Geſez verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rückwirkende Kraft. 2 a. Seine Verfügung hat ſtets die ſtillſchweigende Bedingung, daß der Wille des Geſezgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert beſtehe. 2 b. Künftige Folgen einer vergangenen Begeben⸗ heit, wozu ein früheres Geſez das Recht gegeben hatte, kann ein ſpäteres ändern, ohne rückwirkend zu ſeyn, ſo lang es nur noch zwiſchen eintritt, ehe der Fall ent⸗ ſteht, der die Folgen erzeugt.. z c. Auslegungen des Geſezgebers haben nicht mehr Rückwirkung als Geſeze ſelbſt; ſie koͤnnen aber da, wo einem Richter das ältere Geſez dunkel oder zweydeuti iſt, von ihm als Richtſchnur ſeiner Beſtimmung deri bchtet werden, auch für Fälle, die vor der Verkündung der Auslegung ſich zutrugen. 3. Die Polizey: und Sicherheits⸗Geſeze verbinden Jeden, der auf dem Staats⸗Gebiet ſich aufhält. Die Liegenſchaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer inne haben, werden in allen Fällen nach den inländiſchen Geſezen gerichtet.— Die Geſeze, welche den Zuſtand und die Rechtsfähig⸗ keit der Perſonen beſtimnmien, erſtrecken ſich auf die In⸗ Jänder ſelbſt alsdann, wann ſie im Ausland ſich auf⸗ halten.— 3 a. Die Geſeze üher das Gerichts⸗Verfahren, und jene über Form und Gültigkeit der im Land verrichteten Rechtsgeſchäfte, ſind anwendbar auf den Inländer und Ausländer. eſzt. dl jeder ſen ſcha nft; 6 veigend Zeit, u Jeäͤnden Begeben in hatte zu ſehnn Fall en ht mehr da, wh eydeuti berück inoͤung binden lt. ommen, Fällm tsfähig dieIn⸗ h auf en, und ihteten der und ju entnehmen iſt; leztlich auf die Angaben des natür⸗ gleichende Rückſicht nehmen, um für Fälle, wo es dar⸗ meinwirkſamer Vorſchriften oder gemeiner Beſcheide die ihm vorkommenden Rechtsſtrittigkeiten zu entſcheiden. Zweck haben, können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme begründen. Verkuͤndigung Wirkung, Anwendung d. Geſeze. 3 4. Ein Richter, der ſich weigert einen Beſcheid zu geben, unter dem Vorwand, daß das Geſez den Fall unberührt laſſe, daß es dunkel oder unzulänglich ſey, kann auf Juſtizverſagung belangt werden. 4 a. Der Richter, wo ihm ein beſtimmter Aus⸗ ſpruch des Geſezes mangelt, muß auf Grund und Zweck des Geſezes, ſo weit ſie aus ihm ſelbſt erkennbar ſind; ſodann auf den Geiſt des Geſezbuchs, wie er aus der Zuſammenſtimmung ſeiner einzelnen Verfügungen her⸗ vorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus einzelnen Verfügungen über verwandte Gegenſtände ichen Rechts über einen ſolchen Fall, ſeine Entſchei⸗ dung gründen. 4 b. Der Richter darf das römiſche Recht in ver— M. 7 auf ankommen kann, zu ermeſſen, was nach dem Bey⸗ ſgy ſpiel andrer Geſezgebungen für natürliche Rechtsfolge gewiſſer Verhältniſſe angeſehen werde; aber nicht um 5. Dem Richter iſt nicht erlaubt in der Form allge⸗ 6. Von ſolchen Geſezen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zum 6 a. Jeder Saz dieſes Geſezbuchs ſagt alles, was in Bezug auf bürgerliche Rechtsverhältniſſe in dem Umfang ſeiner Worte unmittelbar oder durch folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, ſo weit nicht andre Säze deſſelben im Wege ſtehen. 6 b. Was kein Saz dieſes Geſezes geradezu oder folgweiſe ſagt, iſt in Beziehung auf das bürgerliche A 2 4 · A geſezliche Entſcheidungs⸗Gründe daraus zu ſchöpfen,. oder Berufungen der Parthieen auf ſolches zuzulaſſen. 5 ö8öoͤoͤoͤoͤhſh * — 8 4 Verkuͤndigung, Wirkung, Anwendung d. Geſeze. Recht nicht Geſez mehr, möge es nun vorhin aus ge⸗ meinen oder Landesgeſetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als geſezlich gegolten haben. 6 c. Spätere allgemeine Geſeze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der Staats⸗Ange⸗ hörigen oder ihrer Handlungen früher von der nem⸗ lichen Staatsgewalt gegeben wurden, ſoweit nicht die Abſicht des Geſezes auch ſie aufzuheben gerade zu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darinn ausgeſprochen iſt. 6 d. Das Herkommen kann niemals einen muthmaslichen Willen des Geſezgebers über Aufhebung der Freyheit der Handlungen, welche das geſchriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirkſamkeit der Geſeze ausdrucken, mithin weder Rechte ſchaffen noch abſchaffen: es druckt aber für alle Fälle, wo die Art und Weiſe in dem Umfang und Gebrauch eines Rechts in Frage ſteht, über welche Geſeze oder Verträge nicht Maas geben, den muth⸗ maslichen Willen des Geſezgebers oder der Ver⸗ trags⸗Perſonen aus, wenn es gehörig vereigenſchaftet und bewieſen iſt. 4 6 e. Aeltere Provinz, und Ortsgeſeze, welche ihre geſeliche Kraft durch dieſes Geſezbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Herkommens, da wo es auf dieſes ankommen kann 6 f. Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungsweiſe, welche zu verſchiedenen Zeiten von verſchiedenen Perſonen, in Meinung Recht zu thun, offenkundig, gleichartig, und durch wenigſtens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward. 6 g. Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mit⸗ telbar oder unmittelbar in das bürgerliche Geſez auf⸗ genommen ſind, wirken zwar weder Anſprache noch Forderung an Andere; ſie wirken jedoch, daß derjenige, der ihnen gemäs etwas gethan oder gegeben hat; es nich eſeze aus— ten od ene nite te Ange er nem nicht de zu o darim eina tfhebun hrieben fhebunn n wede ikt abe Umfang er welche mn u th⸗ r Ver⸗ chaftet he ihtt dienen es auj ſiejenige ten von thun, as zehl icht mit ſet unß he voc rjenige, da ni Verkaͤndigung, Wirkung, Anwendung d. Geſeze. wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die Befugniß dazu für ſolchen Fall durch das bürgerliche Geſez beſonders begründet iſt. 6. h. Wo das Geſez ſagt, ein gewiſſer Vorgang ſolle dieſe und jene Veränderung im Rechtsverhältniß der Staatsbürger nach ſich ziehen; da entſcheidet es damit nur die Pflicht des Richters auf dieſe Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch keineswegs die Rechtsfolgen einer ſolchen Veränderung für ſich, und ehe das Erkennt⸗ niß des Richters geſucht und ertheilt worden iſt, wenn nicht dazu geſetzt iſt, daß eine Anordnung kraft Geſezes eintreten ſolle: dieſes hat allein zur Folge, daß zu ihrer durchgängigen Wirkſamkeit, es nichts weiter bedürfe. 4 6. i. Aenderungen in den veranlaſſenden Umſtänden und Beweggründen eines Geſezes heben niemals deſſen Verbindlichkeit auf, ſo lang ein neues Geſez dieſe Aufhe⸗ bung nicht ausſpricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein ſolches Geſez gehorig ſey, da mögen ſie den Richter zur Nichtanwen⸗ dung deſſelben beſtimmen. 6. k. Wird für gewiſſe Willens⸗Erklärungen, Ver⸗ bindlichkeits⸗Uebernahmen, oder Beurkundungen ein beſtimmtes Verfahren von dem Geſez vorgeſchrieben, und es wird ſolches bey einem Rechts⸗Geſchäft mangel⸗ haft befunden, ſo wird die Wirkſamkeit oder Unwirk⸗ ſamkeit deſſelben im Ganzen und in einzelnen Thei⸗ len von dem Ermeſſen des Richters abhängig, das ſic darnach beſtimmt, ob und wie weit damit dennoch jie Abſicht des Geſezes erreichbar ſey: durchge⸗ hends nichtig iſt es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Nichtigkeit geſetzt, oder das Verfahren für eine nothwendige Feyerlichkeit oder Förmlichkeit erklärt iſt. 6. 1. Verbietet das Geſez gewiſſe Willens⸗Er⸗ klärungen oder Verbindlichkeits⸗Uebernahmen, es ſey nun durchaus oder unter Umſtänden; ſo iſt 6 Verkuͤndigung, Wirkung, Anwendung d. Geſeze. die dawider erfolgte Handlung nichtig, wenn ſie das Geſez nicht für dennoch beſtehend, oder für blos ſtraf⸗ bar erklärt. 6. m. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines ſolchen Geſezes, weſches eine Verbindlichkeits⸗Ueber⸗ nahme auf gewiſſe Summen beſchränkt, trifft nur das Ueberſchieſſende. 6. u. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Ge⸗ ſezes, welche nur einen Theil eines vorliegenden Geſchäfts trifft, ſchadet den übregen Theilen nichts, wenn das Geſchäft cheilbar iſt, und cheilweiſe beſtehen kann. 6. o. Nichtigkeiten, welche das Geſez lediglich zum Vortheil einzelner Scaatsbürger einkührk, können nur gllein von dieſen, auch von ihren Erden und Rechts⸗ folgern, ſofern ſolche nicht namentlich ausgeſchloſſen ſind, geltend gemacht werden, keineswegs von Gegen⸗ betheiligten.— —— Erſtes Buch. VBon den Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuß und Verluſt der buͤrgerl. Rechte. Erſtes Kapitel. Von dem Genuß der bürgerlichen Rechte. 7. De Ausübung der bürgerlichen Rechte iſt von der Eigenſchaft eines Staatsbürgers unabhängig. Letztere erwirbt und behält man nur nach den Vorſchriften der Staats⸗ Grundgeſeze. — — ig eint „Ueber nur do ines Ge eſchäft enn das n. ich zun jen nur Rechti chloſſen Gegen! dechte. echte on der ettere riften 4 I. B. I T. Genuß u. Verluſt d. buͤrgerl. Rechee. 7 g. Jeder Inländer ſoll der bürgerlichen Rechte genießen. 9. Wer im Land von einem Fremden gebohren iſt, iſt berechtigt, innerhalb eines Jahrs nach ſeiner Volljäh⸗ rigkeit die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers in An⸗ ſpruch zu nehmen; nur muß er zugleich, wenn er im Land ſich aufhält, erklären, daß er darinn ſeinen Wohnſitz auf⸗ zuſchlagen gedeyke, und, wenn er in einem fremden Land ſich befindet, das Verſprechen von ſich geben, daß er ſe inen Wohnſitz im Land aufſchlagen wolle, und in Jahresfriſt nach gethanem Verſprechen ſich wirklich dort niederlaſſen. 9. a. Dieſer Anſpruch unterliegt jedoch dem Ermeſ⸗ ſen der Staats⸗Regierung, über deſſen Zulaſſung oder Verweigerung, ſo oft dieſer Fremde in einem andern Staat ein angebornes Staatsbürgerrecht oder ſichere Heimath hat. 10. Jedes Kind, das in einem fremden Land von einem hieſigen Inländer geboren wird, iſt Inländer. Hatte der Vater die rechtliche Eigenſchaft eines In⸗ länders verloren, ſo kann das Kind allezeit durch Er⸗ füllung der im 9ten Saz vorgeſchriebenen Bedingun⸗ gen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen. 11. Der Fremde genießt im Land die gleichen bür⸗ oerlichen Rechte, welche das Ausland, zu welchem er ge⸗ hört, dem hieſigen durch Verträge eingeraumt hat, oder einräumen wird. 12. Eine Fremde, die ſich mit einem Inländer verheyrathet, folgt dem Zuſtand ihres Mannes. * — 3 1. B. I.T. Genuß u. Verluſt d. buͤrgerl. Rechte. 15. Der Fremde, dem der Staatsherrſcher erlaubt, 3 ſeinen Wohnſiz im Land aufzuſchlagen, ſoll, ſo lang er daſelbſt wohnt, aller bürgerlichen Rechte genieſſen. 14. Der Fremde, auch wenn er auswärts ſich wieder aufhält, kann vor die inländiſchen Gerichte geladen werden, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die er im Land gegen einen Inländer äbernommen hat. Er kann eben⸗ falls vor inländiſche Gerichte wegen ſolcher Verbindlich⸗ keiten gezogen werden, die er in einem fremden Land gegen einen Inländer eingegangen hat. 15. Ein Inländer kann im Land vor Gericht gezo⸗ gen werden, wegen Verbindlichkeiten, welche er in einem fremden Land, ſelbſt mit einem Fremden eingegangen hat.— 16. Jeder fremde Kläger muß ohne Unterſchied der Segenſtände,(nur Handlungsſachen ausgenommen) für den Erſaz der Prozeßkoſten, auch für etwaige Entſchädi⸗ gung Sicherheit ſtellen, es ſey dann, daß er Liegenſchaften im Land beſize, deren Werth dieſe Zahlungen ſicher 3 w e y tes K ap i tel. Vongdem Verluſt der bürgerlichen Rech te. Erſter Abſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, in ſoweit er aus dem Verluſt der rechtlichen Eigenſchaft eines Inländers entſteht. 7 /7. Man hört auf, Inländer zu ſeyn: echte, er auth Hlang n iſen. ch wiaͤe eladen im len ann eben rbindlih frendar icht ge in ein geganze chied de nen) fit ꝛtſchäͤdi ſchaften n ſicher cer n ſowet haft (1. B. I. T. Genuß u. Verluſt d. buͤrgerl. Rechte. 9 1.) durch das Staats⸗Bürgerrecht, das man in ei⸗ nem fremden Land erlangt; 2.) durch eine von dem Staatsherrſcher nicht geneh⸗ migte Annahme öffentlicher, von einer fremden Regierung übertragener Amtsverrichtungen; 3.) endlich durch jede Niederlaſſung in einem frem⸗ den Land, ohne Abſicht, zurückzukehren. Eine Handels⸗Niederlaſſung gilt niemals für Abſicht, nicht zurtzuk hit 18. Ein Zuländere der dieſe rechtliche Eigenſchaft verloren hat, kann ſie jederzeit wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Staatsherrſchers ins Land zurück⸗ kehrt, und erklärt, daß er ſich daſelbſt ſezen wolle, und daß er auf jede mit den inländiſchen Geſezen im Wi⸗ derſpruch ſtehende Auszeichnung Verzicht thue. 19. Eine Inländerin, die einen Fremden heyrathet, folgt dem Zuſtand ihres Mannes. Verliert ſie ihren Mann, ſo erhält ſie die rechtliche Eigenſchaft einer In länderin wieder, vorausgeſezt, daß ſie entweder noch im Land ſich aufhält, oder mit obrigkeit⸗ licher Erlaubniß dahin zurückkehrt, und erklärt, daß ſie ſich dort ſezen wolle. 20. Wer in den Fällen des roten, 18ten und 19ten Sazes die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers wieder erhält, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen dieſer Säze erfüllt, und nur um ſol⸗ che Rechte auszuüben, die ihm n n h dieſem Zeitpunkt anfallen. 10 I. B. I. T. Genuß u. Verluſt d. buͤrgerl. Rechte. 21. Ein Inländer, der ohne Erlaubniß des Staats⸗ herrſchers Kriegsdienſte im Ausland nimmt, oder einer fremden Kriegskörperſchaft ſich einverleiben läßt, ver⸗ liert das Recht eines Inländers. Er kann nur mit Erlaubniß des Staatsherrſchers ins Land zurückkehren, und das Eingeborenheits⸗Recht nur dann wieder erhalten, wann er die Bedingungen erfüllt, die desfalls dem Fremden auferlegt ſind; alles mit Vorbehalt der geſezlichen Strafen, wider jene Ein⸗ gebornen, die wider ihr Vaterland die Waffen getra⸗ gen haben, oder ſie in der Folge tragen werden. Zweyter Abſchnitt,. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rech⸗ te, als Folge gerichtlicher Verur⸗ theilung. 22. Die Verurtheilung zu ſolchen Strafen, deren Wirkung den Verurtheilten aller Theilnahme an den nachbenannten bürgerlichen Rechten ausſchließt, ziehet den bürgerlichen Tod nach ſich. 235. Die Verurtheilung zum natürlichen Tod zieht den bürgerlichen nach ſich. 24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen zie⸗ hen den bürgerlichen Tod nur in ſo fern nach ſich, als ein Geſez dieſe Wirkung damit verbindet. 25. Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verur⸗ theilte das Eigenthum an allen ſeinen Gütern. Die Nach⸗ folge in ſeinem Vermögen wird dem Erben eroͤffnet, und — echte, Staate er lint t, ben rrſchet ⸗Nact gungn z alls neki getee I. B. I. T. Genuß u. Verluſt d. buͤrgerl. Rechte. 11 ſeine Güter verfallen auf ſie eben ſo, als wäre er na⸗ türlich und ohne letzten Willen geſtorben. Er kann nachher weder ſelbſt erben; noch das Ver⸗ mögen, das er in der Folge erwirbt’ auf andere vererben. Er kann über ſeine Güter im Ganzen und im Einzel⸗ nen nichts verfügen, weder durch Schenkungen unter Lebenden, noch durch lezten Willen; auch kann er auf dieſe Weiſe nichts empfangen, es ſey dann zum Lebens⸗ unterhalt. Er kann weder zum Vormund ernannt werden noch zu Verrichtungen mitwirken, die ſich auf die Vormund⸗ ſchaft beziehen. Er kann nicht Zeuge für eine feyerliche oder beglaubte Beurkundung ſeyn, noch bey Gericht als Zeuge ange⸗ nommen werden. Er kann bey Gericht als Kläger oder Beklagter näßt ſelbſt auftreten: in ſeinem Namen muß ein beſonderer Pfleger handeln, den ihm das Gericht ernennt, vor welches die Klage gehört. Er iſt unfähig, eine Heyrath zu ſchließen, die hend eine bürgerliche Wirkung hervorbringe. Eine Heyrath, die er vorher geſchloſſen hatte, iſt in Beziehung auf alle bürgerlichen Wirkungen aufgelößt. Sein Ehegatte und ſeine Erben können, jedes für ſeie nen Theil, die Rechte ausüben, und die Klagen anſtellen,⸗ denen ſein natürlicher Tod würde Platz gemacht haben, 26. Die Verurtheilungen auf vorgängin es Verhör ziehen den bürgerlichen Tod nur von der Ta g an nach ſich, da ſie an der Perſon oder in worden ſind. 1 in Ttdu vollzogen 8 12 I. B. I. T. Genuß u⸗ Verluſt d. buͤrgerl. Rechte⸗ 26. a. Für eine im Bildniß vollzogene Strafe gilt die Schlagung des Namens an den Galgen, oder die Ver⸗ kündung des Urthels ſtatt Vollzugs in den geeigneten Landesblättern.. 27. Die Verurtheilungen der ungehorſam Ausblei⸗ benden wirken den bürgerlichen Tod erſt nach Ablauf der nächſten fünf Jahre nach Vollzug des Urtheils im Bild⸗ niß. In der Zwiſchenzeit darf der Verurtheilte ſich noch ſtellen. 28. Diejenigen, die als ungehorſam Ausgebliebene verurtheilt ſind, leiben während jener fünf Jahre, oder bis ſie inzwiſchen ſich ſtellen, oder in Verhaft genommen werden, von der Ausübung der bürgerlichen Rechte ausgeſchloſſen. Die Verwaltung ihrer Güter und die Ausübung ihrer * gte richtet ſich nach dem Geſez über Abweſende. 29. Wenn derjenige, der als ungehorſam Ausgeblie⸗ bener verurtheilt wird, ſich in fünf Jahren, von dem Tag des Urtheils⸗Vollzugs zu rechnen, freywillig ſtellt, oder in dieſer Zwiſchenzeit ergriffen und verhaftet wirde ſo iſt das Urtheil hierdurch kraft Geſezes unkräftig geworden; der Angeklagte ſoll in den Beſiz ſeiner Güter wieder eingeſezt, und aufs neue gerichtet werden: würde er durch dieſen neuen Rechtsſpruch zu der vorigen, oder auch zu einer andern Strafe, die gleichfalls den bürgerlichen Tod nach ſich zieht, ver⸗ urtheilt, ſo ſoll dieſe nur von dem Tag an ſtatt haben, an welchem das zweyte Urtheil vollzogen wurde. 30. Wenn derjenige, der als ungehorſam ausgeblie⸗ ben, verurtheilt war, ſich erſt nach fünf Jahren ſtellt, gder zur Haft gebracht, und nun durch das neue Urtheil „ 4 chte gilt di ſe De. igneta luebles, aufde n Lid te ſih liebene e) oder ommen Neche ihrer . e blie⸗ dem ſtellt wird räftig ſeiner richtet uch zu 5 die „ bert haben, geblie ſtelli rthil 1. B. I. T. Genuß u Verluſt d. buͤrgerl. Rechte. 15 losgeſprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt wird, die den bürgerlichen Tod nicht nach ſich zieht; ſo tritt er für die Zukunft und von dem Tag an, da er wieder bey Gericht erſchienen iſt, in den vollen Genuß ſeiner bürger⸗ lichen Rechte wieder ein; aber das erſte Urtheil behält für das Vergangene alle Wirkungen, welche in der Zwi⸗ ſchenzeit vom Ablauf der fünf Jahre an bis zum Tag ſeiner Erſcheinung vor Gericht als Folgen des bürger⸗ lichen Todes eingetreten ſind. 31. Stirbt der abweſend Verurtheilte in der Gnaden⸗ Friſt von fünf Jahren, ohne ſich geſtellt zu haben, auch ohne ergriffen und verhaftet worden zu ſeyn; ſo wird er als Einer, der im unverlezten Rechtszuſtand geſtorben iſt, behandelt. Das Urtheil über das ungehorſame Ausbleiben verliert alle Rechtswirkung. Der Anſprache des beſchädigten Theils geſchieht gleichwohl dadurch kein Abbruch; ſie kann aber wider die Erben des Verurtheilten nur im bürgerlichen Rechtsweg erhoben werden. 32. In keinem Fall ſezt die bloße Verjährung der Strafe den Verurtheilten in ſeine bürgerlichen Rechte für die Zukunft wieder ein. 3 33. Die Güter, welche ein bürgerlich Todter er⸗ wirbt, und in deren Beſiz er am Tag ſeines natürli⸗ chen Todes iſt, fallen dem Staat kraft des Rechts auf Erblos⸗Gut anheim.. Dem Staats⸗Oberhaupt ſteht frey, zum Vortheil der Wittwe, der Kinder, oder der Verwandten des Verurtheilten hierüber jene Verfügungen zu treffen, die ihm die Menſchlichkeit einfloßen wird. 14 1. B. II. T. Beurkundungen des buͤrgerl. Stando. Zweyter Titel. Von den Beurkundungen des buͤrgerl. Stands. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 54. Die Beurkundungen des bürgerlichen Stands müſſen Ort, Jahr, Tag und Stunde, wo ſie aufge⸗ nommien werden, auch die Vornamen, die Geſchlechts⸗ namen, das Alter, das Gewerb, und den Wohnort aller derjenigen ausdrücken, die darinn genannt werden. 35. Die Beamten des bürgerlichen Stands dürfen den Beurkundungen, die ſie aufnehmen, weder durch Anmerkungen noch durch irgend eine andere Art des Ausdrucks etwas einrücken, was die Erſcheinenden etwa, ohne dazu vom Geſez aufgefordert zu ſeyn, angeben würden. 36. In Fällen, worinn die Betheiligten nicht verbun⸗ den ſind, in Perſon zu erſcheinen, dürfen ſie ſich durch einen andern vertreten laſſen, der beſondere und öf⸗ fentliche Vollmacht dazu hat. 37. Nur Manns Perſonen, die wenigſtens ein und zwanzig Jahr alt ſind, ſeyen ſie Verwandte oder nicht, dürfen bey den Beurkundungen des bürgerlichen Stands als Zeugen auftreten: ſie werden von den Betheiligten ſelbſt gewählt. 38. Der Beamte des bürgerlichen Stands muß den erſchienenen Parthien oder ihren Bevollmächtigten und den etk. 4 Siand e aufßw chletts Tohner werden bürfn durcj t des etwa, geben erbun durch nd öff in und enicht Stand lligten iß den noden I. B. II. T. Beurkundungen des buͤrgerl Stands. 15 Zeugen die Urkunde vorleſen. Es ſoll in derſelben Mel⸗ dung von der Erfüllung dieſer Förmlichkeit geſchehen. 39. Dieſe Urkunden müſſen von den Beamten des bürgerlichen Stands, von den erſcheinenden Theilen, und von den Zeugen unterzeichnet werden, oder es muß die Urſache angeführt ſeyn, welche die Erſchienenen und die Zeugen zu unterzeichnen verhinderte. 40. Die Beurkundungen des bürgerlichen Stands ſind in jeder Gemeinde in eine oder mehrere doppelt zu führende Lücher einzutragen. 4 41. Die Bücher ſollen vom Bezirks⸗Nichter oder ſeinem Stellvertreter in ununterbrochener Reihe Blatt⸗ weis mit Ziffern verſehen, mit Handzug beglaubigt, und das erſte und letzte Blatt noch beſonders angege⸗ ben werden. 42. Die Beurkundungen ſollen in die Bücher hin⸗ tereinander ohne leeren Zwiſchenraum eingetragen wer⸗ den. Durchſtriche und Rand⸗Zuſätze müſſen beſonders, eben ſo wie der Hauptinhalt der Urkunde genehmigt und un⸗ terzeichnet werden. Man darf dabey ſich keiner Abkür⸗ zungen bedienen, noch Jahr und Tag mit Ziffern aus⸗ drücken. 43. Am Ende eines jeden Jahrs ſollen die Bücher von dem Beamten des bürgerlichen Stands förmlich abgeſchloſſen, und den Monat darauf, eins der Exem⸗ plare in der Gemeinds⸗Lade, das andere in der Kanz ley des Bezirks niedergelegt werden. 44. Mit der Doppelſchrift der Bücher, die bey der gedachten Kanzley zu hinterlegen iſt, ſollen auch die Voll⸗ machten und andere Urkunden, die der Beurkundung des 16 1. B II. T. Beurkundungen des buͤrgerl. Stands. bürgerlichen Stands beygefügt werden müſſen, allda auf⸗ bewahrt werden, nachdem ſie vorher mit dem Handzug deſſen, der ſie vorlegte, und des Beamten des bürger⸗ lichen Stands beglaubigt ſind. 45. Jedermann iſt berechtigt, von denjenigen, wel⸗ che die Bücher des bürgerlichen Stands bewahren, Aus⸗ züge aus ſolchen ſich ausfolgen zu laſſen. Auszüge, die als gleichlautend mit den Büchern ausgeliefert, und von dem erſten Bezirks⸗Beamten, oder ſeinem Stellvertreter, beglaubigt ſind, haben volle Beweiskraft, ſo lang ſie nicht förmlich als falſch ange⸗ klagt werden. 46. Sind ſolche Bücher nicht vorhanden; oder ab⸗ handen gekommen, ſo iſt der Beweis durch Urkunden ſowohl, als durch Zeugen zuzulaſſen, und es können alsdann die Heirathen, Geburten und Sterbfälle durch Bücher und Papiere der verſtorbenen Eltern, wie auch durch Zeugen bewieſen werden.. 47. Jede Urkunde des bürgerlichen Stands, ſe n mag Inländer oder Ausländer betreffen, die im Ausland ge⸗ fertigt worden iſt, ſoll volle Beweiskraft haben, wenn ſie in der dort landüblichen Form abgefaßt iſt. 46. Alle im Ausland gefertigten: Beurkundungen des bürgerlichen Stands der Inländer ſind gültig, wenn ſie von Staatsgeſchäftsträgern ihres Heimaths⸗Staats, dieſem Geſez gemäß aufgenommen worden ſind. 49. So oft am Rand einer ſchon eingetragenen Be⸗ urkundung einer Andern/ die darauf Bezug hat, zu erwäh⸗ 7 17 rani da M. Fen, iitt bdi fühſt dah wi 6 Vtag lda ui andzu bürga en,we ·en, Aar Büchen eaute en bul h ang der a kunden können durch auch e maß ind ge weng dungen / wenn ötaath nen G⸗ erwih⸗ I. B. II. T. Beurkundungen des buͤrgerl⸗Stands. 17 nen iſt, ſoll dieſes auf Anſuchen der Betheiligten durch den Beamten des bürgerlichen Stands auf den laufenden oder auf den in der Gemeinds⸗Lade aufbewahrten Bü⸗ chern, und durch den Amtsſchreiber auf den bey der Ge⸗ richts⸗Kanzley hinterlegten Büchern geſchehen. Zu dem Ende ſoll der Beamte des bürgerlichen Stands in den drey nächſten Tagen den Kron⸗Anwald des Amtsbezirks hievon benachrichtigen, und dieſer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Erwähnung in beyden Büchern gleichlautend ge⸗ ſchehe. 50. Jede Uebertretung der vorherigen Artikel, wel⸗ che von den hierinn benannten verſchiedenen Beamten ge⸗ ſchieht, wird bey demjenigen Gericht eingeklagt, unter welchem ſie gerichtspflichtig ſind, und mit einer Geld⸗ abe beſraft, die nicht über fünfzig Gulden betragen 122 51. Jeder Bewahrer der Bücher iſt wegen jeder Ver⸗ änderung für den SchadenErſaz verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt des etwa zuſtehenden Rückgrifs auf die Urheber derſelben. 52. Jede Veränderung, jede Verfälſchung in der Beurkundung des bürgerlichen Stands, jede Niederſchrei⸗ bung dieſer Urkunde auf ein fliegendes Blatt, oder ſonſt anderswo, als in den dazu beſtimmten Büchern, gibt den dazu Betheiligten ein Recht auf SchadensErſaz, ohne Abbruch der im Strafgeſez⸗Buch beſtimmten Strafen. 53. Der Kron Anwald des BezirksGerichts iſt verbunden, den Zuſtand der Bücher zur Zeit, da ſie bei der Gerichts, Kanzley niedergelegt werden, zu prüfen. Ueber dieſe Prü⸗ fung muß er ein kurzes Protokoll aufſezen, jede Uebertre⸗ 1½. I. B II. T. Beurkundungen des buͤrgerl. Stands. kung des Geſezes und jedes Verbrechen, das von den Beamten des bürgerlichen Stands begangen ſeyn mag, behörigen Orts anzeigen, und auf Verurtheilung in die Geldbußen wider ſie antragen. 54. In allen Fällen, wo ein Gericht in erſter Inſtanz über Beurkundungen des bürgerlichen Stands urtheilt, koͤnnen die Betheiligten wider den Ausſpruch Rechtsmit⸗ tel ergreifen. Zweytes Kapitel. Von den Geburts⸗Büchern. 55. Jede Geburt ſoll in den er ſten drey Tagen nach der Niederkunft dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts angezeigt, und das Kind ihm vorgezeigt wer⸗ en.— 1 3 56. Die Geburt des Kinds muß von dem Vater, oder in Ermanglung des Vaters von den Aerzten, Wund⸗ oder Heb⸗Aerzten, Hebammen, Krankenwärtern, oder andern Perſonen, die bey der Niederkunft zugegen ge⸗ weſen ſind, und wenn die Mutter außer ihrem Wohnort niedergekommen wäre, von der Perſon, bey welcher ſie niedergekommen iſt, angezeigt werden. Die Geburts⸗Beurkundung ſoll hierauf in Gegen⸗ wart zweyer Zeugen gefertigt werden. 3 57. Die Geburts⸗Beurkundung muß Ort, Tag und Stunde der Geburt, das Geſchlecht des Kinds, die Vornamen, die man geben will, die Vornamen, Ge⸗ tande. bon zn jn ma gin Inia urthein ahtöwi en nach Ntands wert Vaken Vund⸗ oder en ge ohnott her ſe Begen⸗ und die 66 I. B. H. T. Beurkundungen des buͤrgerl. Stands. 19 ſchlechts-Ramen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, ſo wie jene der Zeugen enthalten. 57. a. Der Name des Vaters kann nur alsdann da⸗ rinn vorkommen, wenn das Kind ehelich oder eine Vater⸗ ſchaft auſſer der Ehe vom miterſchienenen Vater oder einem beſonders öffentlich Bevollmächtigten deſſelben zugeſtanden iſt. 58. Jeder, der ein neugebohrnes Kind findet, iſt verbunden, es dem Beamten des bürgerlichen Stands mit den Kleidungen und anderm bey dem Kinde vorgefun⸗ denen Geräth zu überliefern, und alle Umſtände der Zeit und des Orts, wo er es gefunden hat, anzugeben. Hierüber ſoll ein umſtändliches Protokoll gefertigt werden, das überdieß noch das anſcheinende Alter des Kinds, ſein Geſchlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Staatsbehörde, welcher man es überliefern wird, enthalten muß. Das Protokoll ſoll in die Bücher eingetragen werden. (59. 60 und 61. betreffen die Geburt auf der See und bleiben als hier Lands unanwendbar weg.) 62. Die Beurkundung der ſpätern Anerkennung eines Kinds ſoll den Büchern auf den Tag, da ſie ge⸗ ſchieht, eingetragen, und hievon am Rand der Geburts⸗ Urkunde, wenn eine vorhanden iſt, Meldung gethan werden. 20 I. B. II. T Beurkundungen des buͤrgerl. Stands. DOrittes Kapitel. Von den Ehe⸗Büchern. 63 Vor Schließung der Ehe ſoll der Beamte des bürgerlichen Stands zwey Aufgebote mit einem Zwiſchen⸗ raum von acht Tagen, jedes auf einen Sonntag, vor verſammelter Gemeinde, machen.—— In dieſen Aufgeboten, ſo wie in dem Schein, der hierüber gefertigt wird, müſſen ausgedrückt ſeyn die Vor⸗ namen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der künftigen Ehegatten, ihre Volljährigkeit oder Minderjährigkeit, endlich die Vornamen, Geſchlechts⸗ Namen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern. Dieſer Schein muß nebſt dem Ort, Tag und Stunde ausdrücken, wo die Aufgebote geſchehen ſind. Er ſoll in ein eigenes Buch eingeſchrieben werden, welches von Blatt zu Blatt, wie im 41. Saz beſtimmt iſt, mit Zahlen und Handzug verſehen, und am Ende jedes Jahrs in der Gerichtskanzley niedergelegt werden muß. 64. Von einem Aufgebot zum andern und während der ganzen Zwiſchenzeit von acht Tagen ſoll ein Auszug des Verkündigungs⸗Scheins an der Thüre des Gemeinde⸗ Hauſes angeheftet bleiben. Vor dem dritten Tag nach dem zweyten Aufgebot, den Tag dieſes Aufgebots nicht mit einbegriffen, darf die Ehe nicht geſchloſſen werden. 65. Iſt die Ehe nicht in Jahresfriſt nach der Aufge⸗ bots⸗Zeit geſchloſſen worden, ſo kann ſie nicht mehr ohne neues foͤrmliches Aufgebot eingegangen werden. 66. Die Einſprachen wider eine Heyrath ſollen auf der Urſchrift und der Abſchrift von den Einſprechenden taads . ante de Zwiſte 49, k ein dt die dr und u ährictt ſchlate iltern. Stund r ſolli zes bon Sa len rs in ährend Auszun meind rag naj öts nict werden rlluſg ehr oht len ai chender I. B. II. T. Beurkundungen d. buͤrgerl. Stands. 21 oder ihren mit einer beſondern und öffentlichen Voll⸗ macht verſehenen Gewalthabern unterzeichnet werden; ſie müſſen nebſt einer Abſchrift der Vollmacht den Bethei⸗ ligten entweder zu eigener Hand oder zu ihrem Wohnſitz behändigt, und dem Beamten des bürgerlichen Stands, der ſeine Einſicht der Urſchrift darauf zu bemerken hat, vorgezeigt werden. 1 67. Der Beamte des bürgerlichen Stands muß ohne Zeitverluſt die Einſprache in dem Aufgebotsbuch mit⸗ telſt einer kurzen Anzeige bemerken. Am Rand des Eintrags dieſer Einſprachen muß er nachmals der Urtheile oder des Aufhebungs⸗Scheins, ſo⸗ bald ihm eine Ausfertigung davon zugeſtellt wird, er⸗ wähnen. 68. Im Fall einer Einſprache darf der Beamte des bürgerlichen Stands, ehe ihm die Aufhebungs⸗Urkunde zugeſtellt worden iſt, nicht zur Trauung ſchreiten, bey Strafe von Einhundert Fünfzig Gulden, und Leiſtung aller Entſchädigung. 69. Sind keine Einſprachen eingelegt worden, ſo foll auch hievon in dem Trauungs⸗Schein Erwähnung geſchehen, und wenn Aufgebote der Ehe in mehrern Gemeinden nöthig waren, ſo ſollen die Verlobten von dem Beamten des bürgerlichen Stands einer jeden Ge⸗ meinde das Zeugniß beybringen, daß keine Einſprache eingelegt worden ſey. 70. Der Beamte des bürgerlichen Stands ſoll ſich den Geburtsſchein von jedem der tünftigen Ehegatten vor⸗ 22 I. B. II. T. Beurkundungen d. buͤrgerl Stands. zeigen laſſen. Derjenige aus ihnen, dem es etwa un⸗ möglich ſeyn möchte, ſich ihn zu verſchaffen, kann ſtatt deſſen einen Kundbarkeits⸗Schein von der ordentlichen Obrigkeit ſeines Geburts⸗oder Wohnorts beybringen. 71. Der Kundbarkeits⸗Schein muß enthalten eine Erklärung von ſieben Zeugen, männlichen und weibli⸗ chen Geſchlechts, verwandt oder nicht verwandt, über die Vornamen, den Geſchlechts⸗Namen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen Ehegatten(auch ſeiner El⸗ tern, wenn ſie bekannt ſind), ſodann über den Ort und ſo viel möglich, die Zeit ſeiner Geburt, und über die Ur⸗ ſachen, die es verhindern, den Geburtsſchein ſelbſt bey⸗ zubringen. Die Zeugen müſſen den Schein über die Kundbarkeit mit der OrtsObrigkeit unterzeichnen, und wären einige unter ihnen des Schreibens unerfah⸗ ren, oder zu unterzeichnen auſſer Stand, ſo muß auch dieſes angemerkt werden. 72. Der Kundbarkeits⸗Schein muß dem Bezirks⸗Be⸗ amten des Orts, wo die Heirath vor ſich gehen ſoll, vor⸗ gelegt werden. Nach Vernehmung des Kron⸗Anwalds gibt oder verſagt er hierauf ſeine Beſtätigung, je nach⸗ dem er die Ausſagen der Zeugen und die Gründe, we⸗ gen welcher man den Geburts⸗Schein nicht beibringen kann, zureichend findet oder nicht. 73. Der öffentliche Schein, welcher die Einwilligung derſder Trauung nicht anwohnenden Eltern oder Gros⸗El⸗ tern oder bey Abgang derſelben, die Einwilligung der Fa⸗ milie enthält, muß Vornamen, Geſchlechtsnamen, Gewerbe und Wohnort des künftigen Ehegatten, und aller derjeni⸗ tangs etwa n kann ſt denlit vüringe alten in d weih überd erbe u eine Ort u rdeh lbſt e iber a eichnen nerfah ij au⸗ ,Be vor waldd enach e,, w ringen lligung ros el der Io ewert derjeni 1. B. II. T. Beurkundungen des buͤrgerl. Stands. 28 gen, die zu dem Schein mitwirken, ſo wie den Grad ihrer Verwandtſchaft ausdrücken. 174. Die Ehe ſoll in einer Gemeinde geſchloſſen werden, wo einer von beiden Ehegatten ſeinen Wohn⸗ ſiz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man ſeinen Wohnſitz in einer Gemein de, wenn man ſechs Monate nach einander daſelbſt gewohnt hat. a. Sie kann auch an dem Ort, den beede zum Bohiſt für ihre Ehe erwählt haben, geſchehen. 75. An dem Tag, den nach Verlauf der Aufgebots⸗ Friſten die Parteyen hiezu beſtimmen, ſoll der Beamte des bürgerlichen Stands ihnen, in Beyſeyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und Nicht⸗Verwandte ge⸗ wählt werden können, die oben angeführten Scheine, die ſich auf ihren Stand und auf die Föoͤrmlichkeiten der Heyrath beziehen, ſodann das ſechſte Kapitel des Titels von der Ehe über die wechſelſeitigen Rechte und Pflichten der Eheleute vorleſen. Er ſoll ſich von jedem Theil einzeln und nacheinander die Erklärung geben laſſen, daß ſie ſich zur Ehe nehmen wollen. Darnach erklärt er im Namen des Geſezes, daß ſie durch das Band der Ehe verbunden ſind, und ſezt auf der Stelle hierüber den Schein auf. 76. In dem Ehe⸗Schein müſſen ausgedrückt werden: 1.) Vornamen, Geſchlechts⸗Namen, Gewerbe, Alter, Geburts⸗Orte und Wohnorte der Ehegatten; 2.) Deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit; . 2 I. B. II. T. Beurkundungen d. buͤrgerl. Stands⸗ 5.) Vornamen, Geſchlechts⸗-Namen Gewerbe und Wohnorte der Eltern; 4) Einwilligung der Eltern, Gros⸗Eltern, oder der Familie, in dem Fall, wo dieſe erfor⸗ dert wird: weiter 1. 5.) Die Scheine über das ehrerbietige Nachſuchen des elterlichen Raths, wenn deren gemacht worden; 6.) Die in den verſchiedenen Wohnorten geſche⸗ hene Aufgebote. 7.) Die Einſprachen, wenn deren gemacht wur⸗ den, und ihre Aufhebung, oder die Bemer⸗ kung, daß keine Einſprache geſchehen; 3.) Die Erklärung der Verlobten, daß ſie ſich einander zu Ehegatten nehmen, und der von dem Staats⸗Beamten geſchehene Ausſpruch ihrer ehelichen Verbindung. 9.) Die Vornamen, Geſchlechts⸗ Namen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen und ihre Erklärung, ob ſie mit den Parteyen verwandt oder verſchwägert ſeyen, von welcher Seite her, und in welchem Grad. . Viertes Kapitel. Von den Todten⸗Büchern. 7z. Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des Be⸗ amten des bürgerlichen Stands geſchehen. Er ertheilt ſie auf ungeſtempeltem Papier, und unentgeltlich; aber nicht eher, als nachdem er ſich zu dem Verſtorbenen verfügt hat; 1. B. II. T. Beurkundungen d. buͤrgerl. Ssands, 25 hat, um ſich ſeines wirklichen Hinſcheidens zu verſichern, und zweymal vier und zwanzig Stunden nach dem Hinſcheiden verſtrichen ſind. Aüsgenommen bleiben je⸗ doch die in den Polizey⸗Verordnungen beſonders be⸗ ſtimmten Fälle früherer oder ſpäterer Beerdigung. 336. Der Todten⸗Schein wird von dem Beamten des bürgerlichen Stands auf die Erklärung zweyer Zeugen gefertigt; dieſe Zeugen ſollen, wo möglich, die zwey nächſten Verwandten oder Nachbarn ſeyn, oder, wenn jemand auſſer ſeinem Wohnort geſtorben iſt, die Perſon, bey welcher er verſtorben„»und ein Verwand⸗ ter oder ein Anderer. 79. Der Todten⸗Schein muß. Vornamen, Geſchlechts⸗ Namen, Alter, Gewerbe und Wohnort des Verſtorbe⸗ nen enthalten, ferner Vornamen und Geſchlechts Namen des andern Ehegatten, wenn die verſtorbene Perſon verheirathet, oder im Wittwenſtande war, endlich Vornamen, Geſchlechts⸗Namen, Alter, Gewerbe und Wohnorte derjenigen, welche dieſe Erklärungen als Zeugen gegeben haben, und wenn ſie Verwandte des Verſtorbenen ſind, zugleich. den Grad ihrer Ver⸗ wandtſchaft. Eben dieſer Schein muß ferner, inſoweit man da⸗ boͤn Nachricht haben kann, die Vornamen, Geſchlechts⸗ Namen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern des Ver⸗ ſtorbenen, nebſt deſſen Geburtsort enthalten. 80. Die Sterbfälle in den Kriegs⸗ und Bürger⸗Spi⸗ tälern oder andern öffentlichen Häuſern ſollen die Obern, Aufſeher, Verwalter oder Hausherrn in den nächſten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des bürgerlichen Seſezbuch.. B 26 I. B. II T. Beurkundungen d. buͤrgerl. Stands. Stands anzeigen. Dieſer muß, um ſich des Hinſchei⸗ dens zu verſichern, ſich dahin verfügen, und nach Vorſchrift des vorhergehenden Sazes einen Schein über die ihm gemachten Anzeigen, und über die von ihm eingezogenen Erkundigungen fertigen. 1 Ueberdieß ſollen in den beſagten Spitälern und Häu⸗ jern eigene Böcher geführt werden, um dieſe Erklärungen und eingezogenen Nachrichten zugleich darin einzutragen. Der Beamte des bürgexlichen Stands ſoll den Todten⸗ Schein dem gleichen Beamten des lezten Wohnorts des Verſtorbenen einſenden, und dieſer ihn gleichfalls in ſeine Bücher eintragen. 84. Aeußern ſich Zeichen oder Spuren eines gewalt⸗ ſamen Todes, oder andere Umſtände, welche deßhalb ei⸗ nen Zweifel erwecken; ſo darf die Beerdigung nicht eher geſchehen, als nachdem ein Polizey⸗Beamter unter dem Beyſtand eines Staats⸗Arzts oder Wund⸗Arzts über den Zuſtand des Leichnams, und über die Umſtände, welche hierauf Bezug haben, nach der Leichenſchau⸗Ordnung, ſo wie über die Erkundigungen, die er über Vornamen, Geſchlechts⸗Namen, Alter, Gewerbe, Geburts⸗ und Wohnort des Verſtorbenen einziehen konnte, ein Protokoll gefertigt haben wird. 82. Der Polizey⸗Beamte iſt gehalten, dem Beam⸗ ten des bürgerlichen Stands des Orts, wo die Perſon verſtorben iſt, ſogleich alle Nachrichten mitzutheilen, die in ſeinem Protokoll enthalten ſind, und nach den⸗ ſelben iſt der Todtenſchein zu verfaſſen. Eine Ausfertigung davon ſoll der Beamte des bür⸗ gerlichen Stands demjenigen zuſenden, der am Wohnort ✕—„ tands. Hinchi nd uj hein ir ben ig und e. lärunn uttan Taw tors in ſin gewat halb i ht eher r ͤem er den welche mung, namen, ts, und e, eil Veom Perſon theiker, äh den ei büt dohtan — I. B. II. T. Beurkundungen d. buͤrgerl. Stands. 27 des Verſtorbenen die gleiche Stelle verſieht, ſo fern der Wohnort bekannt iſt; dieſe Ausfertigung wird in die Bücher eingetragen. 83. Die Hals⸗Gerichtsſchreiber ſind gehalten, in den erſten vier und zwanzig Stunden nach der Vollſtre⸗ ckung der Todesurtheile dem Beamten des bürgerlichen Stands des Orts, wo der Verurtheilte hingerichtet wor⸗ den iſt, alle im 79. Saz ausgedrückten Nachrichten zuzu⸗ ſenden, nach welchen alsdann der Todtenſchein zu ver⸗ faſſen iſt. 84. Stirbt jemand in einem Gefängniß, Zucht⸗ oder Beſſerungs⸗Haus, ſo haben die Aufſeher oder Gefan⸗ genwärter den Beamten des bürgerlichen Stands auf der Stelle hievon zu benachrichtigen; dieſer muß, wie im 30. Saz beſtimmt iſt, ſich dahin verfügen, und den Todtenſchein fertigen.. 85. In allen Fällen, wo jemand eines gewaltſamen Tods in einem Gefängniß oder Zuchthaus verſtorben, oder hingerichtet worden iſt, ſoll von dieſen Umſtänden in den Büchern gar nichts erwähnt, und jedesmal der Todtenſchein einzig nach der in dem 79. Saz vorge⸗ ſchriebenen Form gefertiget werden. 835 a. Wird die Leiche eines Kindes, das todt war, Fehe ſeine Geburt eingetragen werden konnte, dem Beamten des bürgerlichen Stands vorgetragen; ſo darf er in ſeiner Todesurkunde nicht ſagen, daß es ge⸗ ſtorben, ſondern nur daß es ihm leblos vorgewieſen worden, wornächſt derſelbe die Namen, Vornamen, Eigenſchaft, und Wohnort des Vaters und der Mut⸗ ter des Kinds, von den Zeugen, und Jahr, Tag, und Stunde, wenn es zur Welt geboren worden, 23 I. B. II. T. Beurkundungen d. buͤrgerl. Stands. erkundigen und eintragen muß, welches alles nach der Zeitordnung in das Todtenbuch einzutragen iſt, und woraus nie ein Beweis für oder wider das Leben des Kinds entnommen werden darf. (86. und 87. betreffen den Tod auf der See und bleiben als hier unanwendbar weg.) Fuͤnftes Kapitel. Von den Urkunden des bürgerlichen Stands auſſer dem Staats⸗Gebiet, welche Militärperſonen betreffen. 38. Die auſſer dem Staatsgebiet gefertigten Schei⸗ ne des bürgerlichen Stands, ſie betreffen Militär⸗ oder andere bey den Kriegsheeren angeſtellte Perſonen, ſollen nach den vorhin vorgeſchriebenen Formen abgefaßt wer⸗ den, mit Vorbehalt der in den folgenden Säzen enthal⸗ tenen Ausnahmen. 89. Der Quartiermeiſter bey einer jeden Heerſchaar, die aus einem oder mehrern Bataillonen oder Schwadro⸗ nen beſteht, und der kommandirende Hauptmann bey den andern Heerſchaaren, ſollen die Geſchäfte des Ba⸗ amten des bürgerlichen Stands verrichten. In Betreff der Offiziere ohne Kriegsmannſchaft⸗ und der Angeſteilten bey den Kriegsheeren, hat der Muſterungs⸗Aufſeher, der bey dem Kriegsheer, oder der Heerſchaar(Corps A' Armée) angeſtellt iſt,(inspecteur aux revues) die⸗ ſelbe Geſchäfte zu verſehen. 3 90. Für die Scheine des bürgerlichen Stands ſoll ein eigenes Buch bey jeder Heerſchaar geführt werden, das ndo. ach der 1 den d ee und lihn jet, n. Schei⸗ rzoder ſollen twer⸗ rthal⸗ haar, dadro⸗ in be es Bu Betrif ſtellen ſſeher, Corps 5) d oll en da I. B. II. T. Beurkundungend baͤrgert Stands. 29 ſich auf die Angehörige dieſer Heeres⸗Abtheilung bezieht, und ein anderes bey dem General⸗Staab des Kriegs⸗ heers, oder einer Heerſchaar, für die bürgerlichen Stands⸗ Scheine, welche die Offiziere ohne Kriegsmannſchaft und die Angeſtellte betreffen. Dieſe Bücher ſollen auf eben die Weiſe, wie die andern Dienſtpapiere der Heerſchaar und eines jeden Staabs aufbewahrt, und bey der Rück⸗ kunft derſelben oder der Kriegsheere auf das Staats⸗ Gediet in die Kriegs⸗Archive hinterlegt werden. 91. Die Bücher ſollen bei jeder Heerſchaar von dene Ofſizier, der das Kommando führt, und bey dem Gene⸗ ral⸗ Staab von dem Vorſteher des General⸗Staabs fort⸗ laufend mit Seitenzahl und Handzug verſehen werden. 92* Die Geburts⸗Anzeigen ſollen bey den Kriegs⸗ Heeren in den erſten zehn Tagen nach der Niederkunft geſchehen. 95. Der Offizier, welchem die Führung des Buche über den bürgerlichen Stand aufgetr agen iſt, ſoll in den erſten zehn Tagen, nach der Eintragung des Geburts⸗ Scheins in das beſagte Buch, einen Auszug davon dem Beamten des bürgerlichen Stands desjenigen Orts zu⸗ ſenden, wo der Vater des Kinds, oder wenn der Vater undekannt iſt, wo die Mutter des Kinds zulezt wohnte. 94. Die Aufgebote bey der Heyrath der Militär⸗ und der bey den Kriegsheeren angeſtellten Perſonen ſollen an dem Ort ihres lezten Wohnſizes geſchehen; ſie ſollen über⸗ dieß ſoviel die Einzelnen betrift, die zu einer Heerſchaar gehören bey dem Tags⸗Befehl derſelben und in Hinſicht der Offiziere ohne Kriegsmannſchaft und der Angeſtellten 30 I. B. II. T. Beurkundungen d. buͤrgerl. Stands. bey dem Tags„Befehl des Kriegsheers oder der Heer⸗ ſchaar, wovon ſie einen Theil ausmachen, fünf und zwanzig Tage vor Schließung der Ehe kund gemacht werden. 95. Gleich nachdem der Heyrathsſchein in das Buch eingetragen iſt, ſoll der Offizier, der das Buch zu führen hat, eine Ausfertigung davon dem Beamten des bür⸗ gerlichen Stands an den lezten Wohnort der Ehegat⸗ ten zuſenden. 96. Die TodtenScheine ſollen bey jeder Heerſchaar von dem Quartier Meiſter, und was die Offitiere ohne Kriegsmannſchaft und die Angeſtellte betrifft, von dem MuſierungsAufſeher des Kriegsheers auf die Anzeige dreyer Zeugen gefertiget, und der Auszug aus dieſen Büchern in den nächſten zehn Tagen dem Beamten des bürgerlichen Stands an dem lezten Wohnort des Ver⸗ ſtorbenen zugeſandt werden. .977. Iſt jemand in einem Feldſpital, oder in einem ſtehenden(für einen Ort bleibend beſtimmten) Kriegs⸗ Spital geſtorben, ſo ſoll der Todtenſchein von dem Vor⸗ ſteher der gedachten Spitäler gefertiget, und dem Quar⸗ tier⸗Meiſter der Heerſchaar, oder dem Muſter ungs⸗Auf⸗ ſeher bey dem Kriegsheer oder der Heerſchaar, wozu der Verſtorbene gehörte, eingeſandt werden. Dieſen Offi⸗ zieren liegt es ob, eine Ausfertigung des Todten⸗Scheins an den Beamten des bürgerlichen Stands am lezten Wohnort des Verſtorbenen gelangen zu laſſen. 98. Der am Wohnort der Parteyen angeſtellte Beam⸗ te des bürgerlichen Stands, wenn ihm von dem Kriegs⸗ ands. er Hear, ünf und gemact as Buc führen des bür Ehega erſchau re ohn. von den Anzeiy us dieſn mnten de des V in einen ) Kriegs dem Tor em Quax ngsdui wozude ſen di Schein m lez te Beac riegi „I. B. II. T. Beurkundung en d buͤrgerl. Stands. 31 heer die Ausfertigung eines Scheins zugeſandt wird, der den bürgerlichen Stand betrifft, iſt gehalten, ihn ſogleich in ſeine Bücher einzutragen. 4 Sechſtes Kapitel. Von der Berichtigung der bürgerlichen Stands⸗Scheine. 99. Wird auf Berichtigung eines bürgerlichen Stands⸗Scheins angetragen, ſo hat die behörige Ge⸗ richts⸗Stelle, auf Vernehmung des Kron⸗Anwalds mit Vorbehalt der Berufung hierüber zu erkennen. Wo noö⸗ thig, ſollen, die Betheiligt en hiezu vorgefordert werden 100. Solchen Betheiligten, die weder auf diefe Be⸗ richtigung angetragen hatten, noch dazu vorgefordert worden waren, kann zu keiner Zeit das Berichtigungs⸗ Erkenntniß entgegengeſezt werden. 4 r0r. Die Erkenntniſſe, wodurch auf Berichtigung eines ſolchen Scheins geſprochen worden iſt, ſind von dem Beamten des bürgerlichen Stands, ſobald ſie ihm zugeſtellt werden, den Büchern einzutragen. Auf ſie ſoll am Rand des hiedurch verbeſſerten Scheins Rückweiſung geſchehen. Dritter Titel. Von dem Wohnſiz⸗ 102. Der Wohnſiz eines jeden Inländers in Bezie⸗ hung auf die Ausübung ſeiner bürgerlichen Rechte i da, wo er ſeine Haupt⸗Niederlaſſung hat. 532 J. B III. T. Von dem Wohnſts 103. a. Wer Orts⸗Herr, oder Orts⸗ ingleichem Schutz⸗Buͤrger iſt, bey dem gilt der Ort, wo der er herrliche Siz iſt, oder wo das Ortsſaſſen Recht be⸗ ſteyt, immer für die Haupt⸗Niederlaſſung. 102. h. Wo die Niederlaſſung nicht entſcheidend wire, da iſt auf den Geburtsert, und bey deſſen Un⸗ bekanntſchaft auf den jüngſten Aufenthalt zu ſehen. r65. Eine Veränderung des Wohnſizes erfolgt, wenn jemand anderswo ſeine Wohnung wirklich nimmt, und zugleich die Abſicht hat, ſeine Haupt⸗Niederlaſſung dahin zu verlegen. 10 ⅜. Der Beweis dieſer Abddyt ergibt ſich aus einer ausdrücklichen Erklärung, die bey dem Gericht des Orts, deu man verläßt, ſowohl als bey jenem des Orts, wohin man ſeine Wohnung verlegt, gemacht wird⸗ 165. Iſt keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, ſo hängt der Beweis der Abſicht von den Umſtänden ab. 106. Der Staatsbürger, der zu einem öffentlichen Amr berufen wird, das auf Zeit beſchränkt oder auf Wi⸗ derruf verliehen iſt, behält den Wohnſiz, den er vor⸗ her hatte, wenn er nicht eine andere Geſinnung an Tag legt. . 107. Die Annahme eines Amts, das unbeſtimmt oder auf Lebenszeit verliehen iſt, zieht bey dem Diener die Verlegung ſeines Wohnſizes an den Ort, wo er ſein Amt ausüben muß, unmittelbar nach ſich. 107. a. Ausgenommen ſind jene, welche ein beſonde⸗ res Orts⸗ oder Schuzburger Recht im Land haben, und dreſes neben dem Dienſt beybehalten, ſo wie Ortsherrn des Landes. ſeichet wo der ſecht be⸗ heiden ſen hu. ehen. erfelg nimm llaſſang us ein 5 Ori „ woßin Hhaudet, den a ntlichen uuf Vi⸗ er bor⸗ ng an nimmt Diener er ſein eſonde n, un zherrn I. B III. T. Von dem Wohnſtz. 53 108. Eine Ehefras hat keinen andern Wohnſiz als jenen ihres Mannes. Der Minderjährige, der nicht Gewaltsentlaſſen iſt, hat ſeinen Wohnſiz bey ſeinen Eltern oder dem Vormund; und der Volljährige, der mundlos,(d. i. entmündigt oder mundtodt) iſt, den ſeinigen auch bey ſeinem Vormund. 109. Volljährige, welche bey Andern dienen, oder ſtändig arbeiten, haben mit der Perſon, welcher ſie die⸗ nen oder arbeiten, einerley Wohnſiz, wenn ſie an dem nemlichen Orr und in einem Haus derſelben ſich auf⸗ halten. 110. Der Ort, wo ein Erbe anfällt, wird durch den Wohnſiz beſtimmt. 110. a. Wer übrigens Richter des Wohnſizes ſey, iſt verſchieden, je nachdem ein Beklagter amts⸗ oder kanzleyſäſſig iſt, indem im erſtern Fall der ordentliche Unterrichter des Orts, im andern der Provinz⸗Ober⸗ richter darunter zu verſtehen iſt ·.. 111. Wird von den Betheiligten oder auch von Ei⸗ nem aus ihnen für einen Vertrag, zur Vollziehung deſe ſelben, ein Wohnſiz an einem Ort erwählt, wo ihr wirklicher Wohnſiz nicht iſt, ſo finden die Behändigun⸗ gen, die Klagen und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſen Vertrag bezieht, an dem verglichenen Wohn⸗ ſiz und vor dem Richter deſſelben ſtatt. 111. a. In dieſem Fall iſt auch ſtets, ohne Unter⸗ ſchied der Kanzley⸗ oder Amtsſäſſigkeit, der Unterrich⸗ ter des Orts zu verſtehen, wenn nicht namentlich ein anderes ausgemacht iſt. 5 4 I. B. IV. T. Von den Abweſenden. Vierter Titel. Von den Abweſenden. 111. b. Der Abweſende bleibt in Bezug auf ſeine Rechtsvertretung, Geſchäftsführung und Vermögens⸗ ſe verwaltung ſeiner Sorgfalt eben ſo wie ein Anweſender 7 überlaſſen, ſo lang er nicht vermißt wird, oder ver⸗ ſchollen iſt. t .. AX . Erſtes Kapitel. h Von den Vermißten. 112. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, für die Verwaltung aller oder einiger Güter zu ſorgen, die V ein Abweſender zurückgelaſſen hat, weil er vermißt V wird(indem man nicht weiß wo er hingekommen), und er keinen bevollmächtigten Geſchäftsführer hat, ſo ſoll deſſen ordentlicher Richter auf Begehren der Betheiligten hierüber das Nöthige nach Erforderniß V der Umſtände verfügen. ſe 4„. he, 115. Auf das Geſuch derjenigen Parkey, die ſrch 24 zuerſt deßwegen anmeldet, ertheilt der Richter einem 4 75 Rechts⸗Beyſtand den Auftrag, diejenigen, die vermißt werden, bey den Vermögens⸗Verzeichnungen, Rech⸗ nungs⸗Abnahmen, Theilungen und Richtigſtellungen,., u der Forderungen und Schulden, welche ſie betreffen, zu vertreten. 4 114. Der Kron⸗Anwald hat den beſondern Auf⸗ trag, für den Vortheil der vermißten Perſonen zu wachen, und er ſoll von jedem Begehren, das ſie be⸗ trift, in Kenntniß geſezt werden.. üf ſeint mnögens veſender der ber für d een, di bermi umen), r hat, en der derniß die ſih einem vermiſt „Nech lungen, treffen/ en Auß onen zu ſie be 1. B. IV. T. Von den Abweſenden. 35 Zweytes Kapitel. Von der Verſchollenheits⸗ Erklärung. 115. Wenn eine Perſon an dem Ort ihres Wohn⸗ ſizes und ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr erſcheint, und vier Jahre abgelaufen ſind, ſeitdem keine Nachricht von ihr eingegangen iſt, ſo können die Betheiligten ſich an deren Gerichtsbehörde wenden damit ihre Abweſenheit an unbekannten Orten aner⸗ kannt, mithin ſie für verſchollen erklärt werde. 216. Um dieſe Abweſenheit auſſer Zweifel zu ſezen⸗ ſoll jene Behöoͤrde nach vorgelegten ſchriftlichen Beweiſen, verordnen, daß nach Vernehmung des Kron⸗Anwalds über das Geſuch, in dem Bezirk des Wohnſitzes, und in jenem des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn beyde von einander verſchieden ſind, eine Kundſchafts⸗Erhe⸗ bung angeſtellt werde. 117. Uebrigens ſoll das Gericht zum Behuf der Entſcheidung über das Geſuch, auf die Beweggründe der Abweſenheit und auf die Urſachen Rückſicht nehmen, die verhindert haben mögen, daß man von der ver⸗ mißten Perſon keine Nachricht erhielt. 118. Der Kron⸗Anwald ſoll die Vorbeſcheide ſo⸗ wohl, als die Endbeſcheide, ſobald ſie erlaſſen ſind, dem Juſtiz⸗Miniſter einſenden, der für ihre allgemeine Kundwerdung ſorgen muß. 119. Der Beſcheid, wodurch jemand für verſchollen erklärt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach dem Beſcheid, wodurch auf Kundſchafts⸗Erhebung erkannt wurde, ausgeſprochen werden. 5 — 36 I. B. IV. T. Von den Abweſenden. Drittes Kapite. Bon den Wirkungen der Verſchollenheit. Erſter Abſchnitt. VBon den Wirkungen der Ve rſcholleen⸗ heit auf die Güter, welche der Abweſende am TDag ſeiner Entfernung beſaß. 220. Wo der Abweſende keine Vollmacht zur Ver⸗ waltung ſeines Vermögens zurückgelaſſen hat, da können diejenigen, die am Tag wo er vermißt wurde, oder pon ihm die lezte Nachricht einlief, ſeine muthmasliche Erben waren, kraft des End⸗Urtheils, das ihn für verſchollen erklärt, ſich in den fürſorglichen Beſiz alles Wermögens einſezen laſſen, welches dem Abweſenden am Tag ſeiner Abreiſe oder der lezten Nachricht von ihm gehörte. Sie ſind aber verbunden, für die gute Führung ihrer Verwaltung Sicherheit zu leiſten. 120. a. Hätten inzwiſchen vor dieſer urthelsntäßigen Beſiznahme näher berechtigte geſezliche Erben zu ihren Gunſien Einſprache gethan und obgeſiegt, ſo gehört dieſen der fürſorgliche Beſiz. 3 121. Hat der Abweſende eine Vollmacht zurückge⸗ laſſen, ſo koͤnnen ſeine muthmasliche Erben auf die Erklärung, daß er verſchollen ſey, und auf die Ein⸗ weiſung in den fürſorglich en Beſiz nicht eher antragen, als zehn Jahre nach ſeiner Entfernung, oder nach der lezten von ihm eingegangenen Nachricht. 122. Das Nemliche ſoll ſtatt finden, wenn die Voll⸗ macht erloſchen iſt, und in dieſem Fall ſoll für die Ver⸗ heit Ilen. ſend . ar Ver⸗ können dder taslicht hn füt ij alle ſſenden ht bon egute äßigen ihran gehit trückge auf di ie Ein tragen, nachde ie Vol ie Der 1.3. IV. T. Von den Abweſenden. 37— waltung der Güter des Abweſenden indeſſen ſo geſorgt werden, wie im erſten Kapitel beſtimmt iſt. 123. Sobald die muthmaslichen Erben die Einwei⸗ ſung in den fürſorglichen Beſiz erlangt haben, ſoll auf Begehren der Betheiligten oder des Kron⸗Anwalds bey Gericht der lezte Wille, wenn Einer vorhanden iſt, eröffnet werden, und die Erb⸗und Vermächtnißnehmer, die Beſchenkten, ſo wie alle, die auf die Güter des Verſchollenen irgend einen auf ſeinen Tod bedingten Anſpruch hatten, ſollen zur fürſorglichen Ausübung ihrer Rechte zugelaſſen werden, jedoch unter dem Beding, daß ſie Sicherheit ſtellen. 124. Der Ehegatte, der mit dem Verſchollenen in einer Güter⸗Gemeinſchaft lebte, und dieſe Gem einſchaft fortſezen will, iſt befugt, die fürſorgliche Ein⸗ weiſung und die fürſorgliche Ausübung aller auf dem Tod des Verſchollenen beruhenden Rechte zu verhindern, und vorzugsweiſe die Verwaltung der Güter des Abwe⸗ ſenden zu übernehmen oder fortzuſezen. Verlangt hin⸗ gegen der Ehegatte die fürſorgliche Aufhebung der Güter⸗Gemeinſchaft, ſo mag er ſeine Befugniſſe wegen Zurücknahme ſeines Beybringens, und alle ſeine geſezlichen und kertragsmäßigen Rechte ausüben, unker der Bedingung, Sicherheit für diejenigen Sachen 3 zu ſtellen/ die zur Wiedererſtattung geeignet ſind. Eine Ehefrau, welche ſich für die Fortſezung d der Gütergemeinſchaft erklärte, behält jedoch das Recht, in der Folge wieder auf ſolche zu verzichten. 56 I. B. IV. T. Von den Abweſenden 123. Der fürſorgliche Beſiz iſt nur Anvartraudeng fremden Guts, welche dem Beſizer die Verwaltung der Güter des Abweſenden einräumt, und ihn zur Rech⸗ nungs⸗Ablegung für den Fall verbindet, da der Ab⸗ weſende wieder erſcheint, oder man N achrichten von ihm erhält. 126. Diejenigen, welche die fürſorgliche Sinmeiſung erlangt haben, oder der Ehegatte, der ſich für die Fortſezung der Güter⸗„Gemeinſchaft erklärt, müſſen unter Mitwirkung des Kron⸗Anwalds, oder eines von ihm dazu aufgeforderten Orts⸗Vorgeſezten, zur Auf⸗ zeichnung der Fahrniß und der Rechts⸗Urkunden des Abweſenden ſchreiten laſſen. Das Gericht läßt nach Befinden die Fahrniß ganz oder zum Theil veräuſſern. Wird ſie verkauft, ſo ſoll der Betrag, ſo wie jener der zu ſolcher Zeit fälligen Früchte, wieder angelegt werden. Diejenigen, welche die fürſorgliche Einweiſung erlangt haben, können zu ihrer Sicherheit darauf an⸗ tragen, daß die liegenden Güter durch einen von dem Gericht hiezu ernannten Sachver ſtändigen in Augen⸗ ſchein genommen werden, um ihren Zuſtand zu be⸗ weiſen. Sein Bericht ſoll unter Mitwirkung des Kron⸗ Anwalds von dem Gericht beſtätigt, der Koſtenbetrag aber aus dem Vermögen des Abweſenden beitritten werden. 127. Diejenigen die zufolge der fürſorglichen Ein⸗ weiſung oder der geſezlichen Verwaltung den Genuß der Gücer des Verſchollenen erlangen, ſind ihm, wenn er wieder erſcheint, ehe von dem Tag ſeiner Entfernung an⸗ zurechnen fünfzehn Jahre erſeithen ſi ſind, nur ein Fünf⸗ ͤ=ͤz 5 1. B. IV. T. Von den Abweſenden. 3g rauung tel; erſcheint er aber erſt nach fünfzehn Jahren, nur ung de ein Zehntel der Einkünfte zu erſezen verbunden. e Nei Nach einer Abweſenheit von dreißig Jahren ſollen her A die Einkünfte ihnen ganz verbleiben. 8 nen bn 127 a. Die Einzuweiſende können gleich bey der Einweiſung verlangen, daß durch obrigkeitlich verord⸗ eiſn nete Schätzung nach einem gelinden Mittelertrag die fär d Summe der Einkünfte vom Jahr feſt beſtimmt werde, für wo alsdann darnach ihre Erſazſchuldigkeit ſich richtet. müſſn— 3 d c 127 b. Der Mittelertrag des zinnsbar anzulegen⸗ i den Vermögenstheils ſoll überall auf vier vom Hundert ir duſ angeſchlagen werden. den 128. Alle diejenigen, die nur kraft einer fürſorg⸗ lichen Einweiſung den Genuß haben, können die Lie⸗ iß gan genſchaften des Verſchollenen weder veräußern noch ſo ſoll verpfänden. äligen 129. Die Sicherſtellung ſoll aufgehoben werden, und jeder Mitberechtigte darauf antragen dürfen, daß iſung das Vermögen getheilt und die fürſorgliche Einweiſung uf an⸗ in den Beſiz durch die Obrigkeit für endgültig erklärt n dem werde, ſobald ſeit ihrer Anordnung, oder von dem lugen⸗ Zeitpunkt an, da die Verwaltung der Güter des Ver⸗ zu be⸗ ſchollenen von dem Ehegatten übernommen wurde, der Kron⸗ in ehelicher Güter⸗Gemeinſchaft mit ihm gelebt hatte, betrag die Verſchollenheit noch dreyßig Jahre gedauert hat, grritte oder wenn hundert Jahre, von der Geburt des Abwe⸗ ſenden an, verfloſſen ſind. en Ein 129 a. Wenn jemand aus Anlaß einer ſolchen Be⸗ gebenheit vermißt wurde,, woraus für den Richter die unßde Ueberzeugung ſeines Todes hervorgeht, ohne doch ihn genn er ordnungsmäßig erheben zu koönnen, ſo reichen zehen ung an Jahre der Abweſenheit, von obigem Zeitpunkt an ge⸗ dnh rechnet, dazu hin. 8 40 I. B. IV. T. Von den Abweſenden 130. Wird erwieſen, an welchem Tag der Abwe⸗ ſende geſtorben ſey, ſo fällt ſeine Verlaſſenſchaft jenen Erben an, welche zu der Todtes⸗Zeit die nächſten ſind, und wären dieſes andere Perſonen, als diejenigen, welche den Genuß des Vermögens des Verſchollenen gehabt haben, ſo ſind leztere gehalten, es an jene wie⸗ der auszuliefern, jedoch mit Ausnahme der Einkünfte, die ſie kraft des 127. Sazes erworben haben. 151. Erſcheint der Abweſende wieder, oder es wird während der fürſorglichen Einweiſung dargethan, daß er noch lebt; ſo hören die Wirkungen des Urthels auf, das ihn als verſchollen erklärt hatte, und nur die im erſten Kapitel für die Verwaltung dieſer Güter vorgeſchriebenen, auf deren Exrhaltung zielenden Maasregeln mögen noch eintreten. 151 a Jedoch wird auf den bloßen Beweis ſeines Lebens nur für den Fall die fürſorgliche Einweiſung wirklich aufgehoben, wenn ein an den Richter einge⸗ reichtes Begehren deſſelben jene Wirkungsloſigkeit für eingetreten zu erklären, oder ſonſt eine Anordnung 2 über ſein Vermögen, mit⸗ oder uachfolgt. 258 Wenn ſelbſt nach der endgültigen Einweiſung der Abweſende wieder erſcheint, oder auf gedachte Art als lebend erwieſen wird; ſo ſoll er ſeine Güter in dem Srand, worinn ſie ſich alsdann noch befinden wer⸗ den, auch den Erlös aus denjenigen, die veräuſſert ſeyn mögen, oder die Zürer, die aus ſolchem Erlös wieder angeſchafft worden ſind, zurückerhalten. 3 133. Eheliche Leibes⸗Erben des Abweſenden ſind ebenſalls berechtigt, in dreyßig Jahren von der endgülti⸗ bwe⸗ jenen ſind, lgen, llenen e wie⸗ ünfte, er ethan, rthels d nur Güttt lenden ſeines iſung inge⸗ t für nung eiſung te Irt ter in n wer⸗ uſſett Er en fi adzülii- I. B. IV T. Von den Abweſenden. 43 gen Einweiſung ann die Zurückgabe ſeiner Güter zu verlangen, wie in dem vorhergehenden Saz beſtimmt iſt, ſo weit ſie erbfähig ſind. 154. Nach erlaſſenem Beſcheid, daß jemand ver⸗ ſchellen ſey, kann jeder, der einige Rechte auf den Ab⸗ weſenden hat, ſie nur wider diejenigen geltend machen, die in den Beſiz ſeiner Güter eingewieſen ſind, oder die geſezliche Verwaltung derſelben haben. Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Beziehung auf einſtmalige Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen fkönnen. 1355. Wer ein eignes Recht aus dem Anfall an eine ſolche Perſon ableitet, deren Daſeyn nicht anerkannt iſt, muß den Beweis führen, daß dieſe Perſon in dem Zeit⸗ punkt noch lebre, da das Necht ihr eröffnet wurde; ſo lang er dieſen Beweis nicht liefert, iſt ſeine Klage ver⸗ werflich. 236. Wird eine Erbſchaft erledigt, wozu jemand be⸗ rufen iſt, deſſen Daſeyn nicht anerkannt iſt, ſo fällt der Nachlaß indeſſen ausſchließlich auf diejenigen, mit wel⸗ chen er die Erbſchaft zu theilen gehabt haben würde, oder die dazu gelangt ſeyn würden, wenn er nicht wäre. 137. Die Verfügungen der beyden vorhergehenden Säze heben die Klagen auf Erbſchafts⸗Herausgabe, und auf andere Rechte, nicht auf, die dem Abweſenden oder ſeinen Erben und Erbvertretern oder Rechtsfolgern 4² I. B. IV. T. Von den Abweſenden. zuſtehen mögen, als welche nur mit Umlauf der Ver⸗ jährungs⸗Zeit erlöſchen. 138. So lange der Verſchollene nicht wiederkommt, oder jene Klagen von ſeinetwegen nicht angeſtellt wer⸗ den, machen diejenigen, welche die Erbſchaft in Em⸗ pfang genommen haben, die redlicherweiſe erhobenen Früchte ſich eigen. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Hinſicht auf die Ehe. 239. Hat der zurückgedliebene Ehegatte eines Ver⸗ ſchollenen, ohne geſchieden zu ſeyn, eine neue Ehever⸗ bindung geſchloſſen, ſo iſt es jenem Verſchollenen allein geſtattet, dieſe Ehe, ſey es in Perſon oder durch einen Bevollmächtigten, der mit deſſen Lebensſchein verſehen iſt, anzufechten. 3 140. Hat der Verſchollene Ehegatte überall keine erbfähigen Verwandten zurückgelaſſen, ſo kann der an⸗ dere Ehegatte auf Einweiſung in den fürſorglichen Be⸗ ſiz ſeines Vermögens antragen. Viertes Kapitel. Von der Aufſicht über minderjährige Kinder, deren Vater voerſchol⸗ 141. Die Mutter hat, wenn der Vater abweſend iſt⸗ und minderjährige Kinder aus ihrer gemeinſchaftlichen —29— der de kounnt lt wer⸗ in En⸗ hobenen nheit 28 Ver⸗ Eheber⸗ allein einen ſehen keine er an⸗ n Be rig 4 nd i lichen I. B. V. T. Von der Lhe. 4 Ehe da ſind, über ſie die Obſorge und alle Rechte des Vaters auf deren Erziehung auch Vermögens⸗Ver⸗ waltung. 3 142. Sechs Monate nach dem Vermiſſen des Va⸗ ters, wenn die Mutter damals ſchon todt war, oder ſobald ſie in der Folge ſtürbe, ehe der Vater für ver⸗ ſchollen erklärt iſt, wird die Obſorge über die Kinder von dem Familien⸗Rath den nächſten Voreltern, oder in deren Ermanglung einem fürſorglich angeordneten Vormund aufgetragen. 145. Eben ſo ſoll es gehalten werden bey den min⸗ deisbn ac Kindern eines verſchollenen Ehegatten aus einer vorherigen Ehe. Fuͤnfter Titel. SWonder Eh e⸗ Erſtes Kapitel. Von den Eigenſchaften und Bedingun⸗ gen, welche erforderlich ſind, um eine Ehe ſchlieſſen zu können. 144. Mannsperſonen koͤnnen gültig nicht heyrathen, ehe ſie das achtzehente Jahr; Frauensperſonen nicht, ehe ſie das fünfzehente Jahr zurückgelegt haben, womit ſie erſt ehemündig werden. 144. a. Sie dürfen aber auch nachher nicht ohne be⸗ ſondere Polizey, Erlaubniß heyrathen, ſo lang erſtere nicht das fünf und zwanzigſte, leztere nicht das acht⸗ zehente Jahr zurückgelegt haben. 2445. Der Regent kann gleichwohl aus wichtigen Beweggründen von der Eheunmündigkeit losſprechen. I. B V. T. Von der Ehe⸗ 146 Ohne Einwilligung beeder Shegatten Beseht keine Heyrach. 147. Man kann keine zweyte Ehe ſchließen, ehed die Erſte aufgelöoßt iſt. 148. Ein Sohn, ehe er das fünf und zwanzigſte Jahr, und eine Tochter, ehe ſie das ein und zwanzig⸗ ſte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, iſt nicht be⸗ fugt, ohne Bewilligung ihrer Eltern zu heyrathen⸗ Sind dieſe verſchiedener Meynung, ſo iſt die Einwil⸗ ligung des Vaters hinreichend. 149. Iſt eines der beyden Eltern todt, oder iſt es ihm unmöglich, ſeinen Willen zu erklären, ſo genügt die Einwilligung des Andern. 50. Wenn Vater und Mutter todt ſind, oder wenn es beeden unmöglich iſt, ihren Willen zu erklären, ſo tre⸗ ten die Großv äter und die Großmütter an ihre Stelle. Sind der Großvater und die Großmutter der nem⸗ lichen Linie nicht gleicher Meynung, ſo iſt die Einwil⸗ ligung des Großvaters hinreichend. Iſt eine Linie mit der andern nicht einerley Meynung, ſo gilt dieſe Verſchiedenheit für Einwilligung. 150 a. Wo Jemand ſich heyrathen will, ohne durch die Urkunden des bürgerlichen Stands den Tod der Voreltern, deren Einwilligung, ſo lang ſie leben, ihm norhi wäre, beſcheinigen zu koͤnnen, mag dieſen Man⸗ gel die Ausſage von vier Zeugen erſezen. welche mit em Ehetheil, deſſen Selbſtſtändigkeit in Frage iſt, wohl⸗ bekannte Leute ſind, und welche verſichern, daß unerach⸗ tet dieſer Bekanntſchaft ſie weder von dem Leben noch von dem Ort des Todes ſolcher Voreltern etwas wiſſen. —-— 1. B. V. C. Von der Lye⸗ 4 1. 151. Eheliche Kinder, wenn ſie das im 148. Saz deſtimmte Alter der Ehevolljährigkeit erreicht haben, find dennoch verbunden, ehe ſie heyrathen, den Rath ih⸗ ver Eltern, oder wenn dieſe beede todt, oder nicht im Stande ſind, ihren Willen zu erklären, den Rath ihrer Groß⸗Eltern durch ein ehrerbietiges Anſuchen ſich aus⸗ zubitten. 152. Wird auf das im vorhergehenden Saz vorge⸗ ſchriebene ehrerbietige Anſuchen die Einwilligung in die Ehe nicht ertheilt, ſo haben die Söhne von der im 148ten Saz beſtimmten Ehevolljährlgkeit an, ſo lang ſie ihr dreyſigſtes Jahr nicht vollendet haben, und die Töchter in eben dieſem Fall, ſo lang ſie ihr fünf und zwan⸗ zigſtes Jahr nicht zurückgelegt haben, dieſes Anſuchen noch zweymal von Monat zu Monat zu erneuern, und erſt einen Monar nach dem dritten Anſuchen dürfen ſie zur Ehe ſchreiten. 255. Nach Vollendung leztgedachter Jahre hingegen kann auf ein einziges ehrerbietiges Anſuchen, nach Verfluß eines Monats, wenn auch die Einwilligung nicht erfolgt, die Ehe geſchloſſen werden. 154. Das ehrerbietige Anſuchen ſoll den Eltern. oder Groß⸗Eltern, gemäß dem 151. Saz, durch zwey Staats⸗ Schreiber oder durch einen Staatsſchreiber und zwey Zeugen vorgetragen, und in dem Protokoll, das hier⸗ über gefertigt werden muß, ihre Anuwori bemerkt werden. 15 3 a. Bey Amtsſäßigen Perfonen ſoll es durch den Ortsvorſteher und zwey Gerichtsleute geſchehen. 255. Iſt der Ahnherr abweſend, an den das ehrer⸗ bietige Anſuchen hätte gerichtet werden müſſen, ſo kann 3 * 46* I. B. V. CT. Von der Ehe. zur Schließung der Ehe geſchritten werden, ſobald ent⸗ weder ein Verſchollenheits-Beſcheid, oder, wenn noch kein ſolcher ergangen wäre, ein Beſcheid auf Kund⸗ ſchafts⸗Erhebung über die Abweſenheit, oder falls noch gar kein Beſcheid ergangen wäre, ein desfallſiger Kundbarkeits⸗Schein beygebracht wird, der von der Obrigkeit des Orts, wo der Ahnherr ſeinen lezten bekannten Wohnſiz hatte, ausgefertigt iſt, und die Erklärung von vier Zeugen enthält, welche von ihr Amtshalber vernommen wurden. 1256. Die Beamten des bürgerlichen Stands, welche uͤber eine Ehe der Söhne, ehe ſie das fünf und zwan⸗ zigſte, oder der Töochter, ehe ſie das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zurück gelegt haben, den Schein aufgenommen haben, ohne daß in dem Heyrathsſchein der Einwilligung der Eltern, Groß⸗Eltern oder der Familie, in den Fällen, worinn die Eine oder die Andere erforderlich iſt, ausdrückliche Erwähnung ge— ſchehen wäre, ſollen auf Betreiben der Betheiligten oder des Kron⸗Anwalds bey der Gerichts⸗Behörde des Orts, wo die Ehe geſchloſſen ward, in die Geldſtrafe, welche der 192. Saz dieſes bürgerlichen Geſez⸗Buchs u beſtimmt, und überdieß zu einer Gefängnißſtrafe ver⸗ § urtheilt werden, die nicht unter ſechs Monaten ſeyn . D darf. 157. Wäre das ehrerbietige Anſuchen in Fällen, für die es vorgeſchrieben iſt, nicht gethan worden, ſo ſoll der Beamte des bürgerlichen Stands, der den Eheſchein aufgenommen hat, in eine gleiche Geldbuße und zu einer Gefängnißſtrafe, die nicht unter einem Monat ſeyn darf, verurtheilt werden. 1. B. V. T. Von der Ehe. 47 158. Die im 147./ 143. und 149. Saz enthaltenen Vorſchriften, ſo wie die Verfügungen des 151. bis 155. Sazes,(welche ſich auf das ehrerbietige Anſuchen an die Eltern beziehen) ſind auf natürliche geſezmäßig anerkannte Kinder ebenfalls anwendbar. 159. Ein natürliches Kind, das nicht anerkannt worden, ſo wie dasjenige, das zwar anerkannt war, aber nachher ſeine beyden Eltern verloren hat, oder deſſen Vater und Mutter ihren Willen nicht äußern können, ,t, kann, bebor es das ein und zwanzigſte Jahr zurückge⸗ „ legt hat, nicht heyrathen, ohne die Einwilligung ſeines Vormunds erhalten zu haben. 160. Wenn keines von den Eltern oder Groß⸗Eltern d dah am Leben iſt, oder wenn ſie ſich alle in einem Zuſtand da befinden, der es ihnen unmöglich macht, ihren Willen zu . äuſſern; ſo können Söhne oder Töchter, ſo lang ſie nicht ein und zwanzig Jahre alt ſind, ohne die Sinwilligung des Familienraths nicht heyrathen. eri Ssf 161. In gerader Linie iſt die Ebe unter allen Vor⸗ Eltern und ihren Abkömmlingen, ſie ſeyen ehelich oder unehelich, leiblich oder angeheyrathet, verboten. — 8 162. In der Seitenlinie iſt die Ehe unter Schweſter in Fiks und Bruder, ohne Unterſchied der ehelichen oder unehe⸗ gerd/ lichen Abſtammung, ſo wie unter Verſchwägerten deſſele!— „ der h ben Grads, verboten. 4 Gadau 5 zttt nd 163. Die Ehe iſt ferner verboten zwiſchen Oheim and Nichte, auch zwiſchen Muhme und Reffen. 43 I. B. V. T. Von Fer Phe. 164. Der Staatsherrſcher kann nichts deſtoweniger die in dem vorhergehenden Saz enthaltenen Eheberbote aus wichtigen Urſachen erkaſſen⸗ 16. a. Auch jene Verbote zwiſchen Verſchwäger⸗ ten, die im vorkezten Saz ſtehen, können unter gleichen Umſtänden erlaſſen werden, wo die vorige Ehe durch Tod, und nicht durch Eheſcheidung getreunt wurde. 164. h. In keinem Fall kann Nachſicht erlangt wer⸗ den, wenn vor der Nachſichtsbitte eine unziemliche Ge⸗ ſchlechts⸗Vertraulichkeit zwiſchen beeden beweislich ein⸗ getreten iſt. Zweytes Kapitel. Von den Förmlichkeiten, die⸗ſich auf die Schlieſſung der Ehe beziehen. „165. Die Ehe ſoll öffentlich vor dem Beamten des . bürgerlichen Stands des Orts, wo einer von beyden Theilen ſeinen Wohnſiz hat, eingegangen werden. 165 a. Auch kann ſie vor dem Beamten des Wohnorts, den beede Eheleute zu ihrem Siz erwählt haben, ge⸗ ſchehen.. 166. Die beyden Aufgebote, welche im 65ten Saz vorgeſchrieben ſind, müſſen bey der Behörde eines je⸗ den Orts geſchehen, wo Einer und der Andere der bey⸗ den Theile ſeinen Wohnfiz hat. 267. Ueberdieß müſſen die Aufgebote bey der Bs⸗ hörde des vorigen. Wohnſizes geſchehen, wenn einer von beyden ſeinen jezigen Wohnſiz nur erſt durch einen Auf⸗ enthalt von ſechs Monaten hat. 8 168. Sind V V 1. eiſor in be Rm dhern dee niget rber iger⸗ eichen durh de. wer⸗ Ge⸗ ein⸗ cuf en. en do beydan en, hnereh en, gr⸗ en Sn nes je⸗ dxr be⸗ der öu ner bon en Auß I. Buch V. Tit. Von der Ehe. 49 168. Sind die Verlobten oder einer von ihnen, rück⸗ ſichtlich des Heyrathens noch unter fremder Gewalt, ſo ſollen die Aufgebote nebſtdem auch an dem Wohnort des⸗ jenigen geſchehen, unter deſſen Gewalt ſie ſich befinden. 169. Der Staatsherrſcher oder deſſen Verordnete haben das Recht, aus wichtigen Gründen das zweyte Aufgebot zu erlaſſen. 170. Ehen, welche im Ausland zwiſchen Inländern unter ſich oder mit Ausländern geſchloſſen werden, ſind gültig, wenn ſie nach der, in jenem Lande herge— brachten Form, eingegangen worden, vorausgeſezt, daß die im 65ten Saz vorgeſchriebenen Aufgebote vorherge— gangen ſind, und daß der Inländer in den im vorherge⸗ henden Kapitel enthaltenen Verfügungen nicht zuwider gehandelt hat. 171. In den erſten drey Monaten nach der Rück⸗ kehr des Inländers auf das Staatsgebiet muß der Schein über die im Ausland geſchloſſene Ehe dem Ehe— buch des Orts, wo er ſeinen Wohnſiz hat, eingetragen werden. Drittes Kapitel. Von den Einſprachen wider die Ehe. 172. Das Recht, wider die Schließung der Ehe eine Einſprache einzulegen, hat die Perſon, welche mit einem der beyden Ehetheile ſchon verheyrathet iſt. 3 175. Der Vater, ſodann bey Abgang des Vaters die Mutter, und bey Abgang beyder Eltern die Groß⸗ Eltern können wider die Heyrath ihrer Kinder und Ab⸗ C Geſezbuch. 1. B. V. T. Von der Ehe. koͤmmlinge Einſprache einſegen, wenn auch dieſe ſchon das Alter von fünf und zwanzig vollen Jahren über⸗ ſchritten haben. 274. In Ermanglung aller Ahnen kann der Bru⸗ der oder die Schweſter, der Oheim oder die Muhme, oder ein Geſchwiſterkind, wenn ſie großjährig ſind, jedoch nur in folgenden zwey Fällen Einſprache ein⸗ legen: Wo die Einwilligung des Familienraths, welche der 160. Saz erfordert, nicht erwirkt worden iſt. Wo die Einſprache ſich auf den Wahnfinn eines der künftigen Ehegatten gründet, und dieſe Einſprache,(deren unbedingte Verwer⸗ fung das Gericht verfügen kann) darf nur unter der Bedingung angenommen werden, 1 175. daß der Einſprechende auf die Entmündigung antrage, und darüber binnen einer Friſt, die in dem Beſcheid beſtimmt werden muß⸗ Entſcheidung erwirke. In den beyden durch den vorhergehenden Saz „beſtimmten Fällen kann der Vormund oder Pfleger „ während der Vormundſchaft oder Pflegſchaft keine Ein⸗ * 7 ſprache einlegen, ohne daß er von einem Familienrath, den er zu dieſem Ende verſammeln laſſen darf, hiezu ermächtigt worden wäre. 175. a. Der Kron⸗Anwald kann in jedem Fall Ein⸗ ſprache thun, wo dieſes Geſez eine Heyrath nicht blos aus Grün den des Familienvortheils verbietet. ₰* 9 190, ſänen munr bo⸗ ſen rathe, rwirkt nſinn et, und erwer f nur erden, gung Friſt muß, den Sh Pfegit ine Eine ienrath f hitzu all Ein 3 bo N I. B. V. T. Von der Ehe. 5 176. Jeder Einſprachs⸗Schein ſoll ausdrücken die Eigenſchaft, welche dem Einſprechenden das Recht gibt, ſie einzulegen; ſodann die Wahl eines Wohnſizes an dem Ort, wo die Heyrath geſchloſſen werden ſoll, end⸗ lich die Beweggründe der Einſprache, ſo oft ſie nicht von einem Ahnen eingelegt wird; alles bey Strafe der Nichtigkeit und der Dienſt⸗Sperre wider denjenigen Beamten, der einen ſolchen ungeeigneten Einſprachs⸗ Schein unterzeichnet hätte. 177. Das Gericht erſter Inſtanz ſoll in den nächſten zehn Tagen über das Geſuch um Aufhebung der Ein⸗ ſprache dekennen. 278. Wird gegen dieſes Urtheil Berufung ergrif⸗ fen, ſo ſoll hierüber in den nächſten zehn Tagen nach der Vorladung erkannt werden. 179. Wird die Einſprache verworfen, ſo können jene Einſprechende, die nicht Ahnen ſind, zur Entſchäͤ⸗ digung verurcheilt werden. 1 Viertes Kapitel. Von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe. 180. Eine Ehe, welcher die freye Einwilligung des Einen oder Andern Ehegatten oder Beyder fehlt, kann nur von demjenigen unter ihnen angefochten werden, deſſen Einwilligung nicht frey war. E 2 I. B. V. T. Von der EPhe. Iſt ein Irrthum in der Perſon untergelaufen, ſo kann nur derjenige Ehegatte die Ehe anfechten, der im Irrthum war. 181. In dem Fall des vorhergehenden Sazes iſt die Nichtigkeitsklage nicht mehr zuläßig, ſobald nach er— langter Willens⸗Freyheit oder entdecktem Irrthum beede Eheleute ſechs Monate hindurch zuſammen wohnten⸗ 182. Die Heyrath, die. ohne Einwilligung der El⸗ tern, Groß⸗Eltern, oder des Familienraths(wo dieſe erforderlich war) geſchloſſen wird, kann nur von denje⸗ nigen, deren Einwilligung erfordert wurde, oder von dem Ehegatten, der ſie bedurften angefochten werden. 183. Weder die Ehegatten! noch die Verwandten, deren Einwilligung nöthig war, können die Nichtig⸗ keitsklage anſtellen, ſo weit von leztern, die Heyrath ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt worden iſn oder, ſo weit nach erlangter Kenntniß von der Ehe ein Jahr ohne Einſprache von ihrer Seite, verſtrichen iſt; eben ſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage an⸗ ſtellen, ſobald er das gehörige Alter erreicht hat, um für ſich allein in die Ehe willigen zu können, und ein Jahr ohne Einſprache verſtreichen läßt. 184. Jede den Verfügungen des 144. 147. 161. 162. und 163. Sazes zuwiderlaufende Ehe kann ſowohl von den EShegatten ſelbſt, als von jedem, der dabey be⸗ theiligt iſt, und ſo auch von dem Kron⸗Anwald ange⸗ fochten werden, jene ausgenommen, wovon der Saz 159 taſen en wer dton harath Reh deh El⸗ dieſe enje eben eden. dten/ ttig⸗ rath niſ Che richen ge ans un nd du 7 1 ſoneh abey 56 d angs 1 I. B. V. T. Von der Ehe. 5³3 handelt, dagegen jene eingeſchloſſen, deren im Saz 548 gedacht wird. 185. Wenn nur Mangel der Eh andigkeit beyder Ehegatten, oder des Einen von ihnen die Einſprache begründen möchte, ſo kann die Ehe nicht mehr ange⸗ fochten werden. 1.) Nach ſechs Monaten von der Zeit an, da dieſer Ehegatte, oder von beyden derjenige, der von dem geſezlichen Alter am weiteſten ent⸗ fernt war, ſolches erreicht hat: 2.) Wenn eine Ehegattin, welche dieſe Mündig⸗ keit nicht erreicht hatte, vor Ablauf der ſechs Monate ſchwanger geworden iſt. 186. Der Vater, die Mutter, die Groß⸗Eltern und die Familie, welche im vorerwähnten Fall in die zu frühe Ehe eingewilliget haben, können mit der Klage auf Nichtigkeit derſelben nicht gehört werden. 187. In allen Fällen, wo gemäß dem 184. Saz die Nichtigkeitsklage von jedem, der dabey betheiligt iſt, an⸗ geſtellt werden kann, bleiben jedoch Seitenverwandte, in⸗ gleichem jene Kinder, die aus einer andern Ehe gezeugt ſind, bey Lebzeiten der beyden Ehegatten davon ausge⸗ ſchloſſen. Sie köoͤnnen ſolche Klage alsdann erſt einfüh⸗ ren, wenn ein wirkliches ihnen ſchon angefallenes Recht davon abhängt, und nur in Bezug auf dieſes. 188. Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweyte Heyrath geſchloſſen ward, kann hingegen auf ihre Nich⸗ tigkeit klagen, wenn ſchon der Ehegatte in jüngerer Ehe noch lebt, der mit ihm verehlicht war. 564 I. B. V. T. Von der Ehe. 289. Schüten die jüngeren Ehegatten die Richtigkeit der frühern Heyrath vor, ſo muß vorläufig über deren Gültigkeit oder Nichtigkeit geurtheilt werden. „ 289 a. Auch eine Eheverfänglichkeit wirkt eine Nich⸗ tigkeit, die jeder Betheiligte, der dabey nicht ſelbſt im Verbrechen befangen war, anklagen kann. 290. In allen Fällen, worauf ſih der 184. Saz anwenden läßt, kann und ſoll der Kron⸗Anwald, jedoch unter den im 185. Saz enthaltenen Einſchränkungen auf Nichtigkeits⸗Erklärung der Ehe, während dem Leben beyder Ehegatten antragen, um ſie verurtheilen zu laſ⸗ ſen, ſich zu ſcheiden. 190 a. Das nemliche gilt von den Fällen, die im Zuſaz zum Saz 189. berührt ſind. 1 291. Jede Heyrath, die nicht öffentlich, und vor dem gehörigen Staats⸗Beamten geſchloſſen worden, kann von den Ehegatten ſelbſt, von ihren Eltern, ihren Vor⸗ Eltern und von allen, deren anerfallenes wirkliches Recht davon abhängt, ſo wie auch von dem Kron⸗An⸗ wald angefochten werden. 292. Sind vor der Heyrath nicht die zwey erforder⸗ lichen Aufgebote geſchehen, oder ſind deßhalb die im Ge⸗ ſez erlaubten Nachſichten nicht erwirkt, oder die vorge⸗ ſchriebenen Friſten zwiſchen den Aufgeboten und der Ehe nicht beobachtet worden, ſo läßt der Kron-Anwald nur wider den Staats⸗Beamten auf eine Geldbuße, wel⸗ che die Summe von einhundert Reichsthalern nicht über⸗ ſchreiten darf, oder wider die Eheleute und diejenigen, e in bok kann Vor⸗ lichs „An- erder n Ge fotge rEh wadd ve über⸗ igen, I. B. V. T. Von der Ehe. 55 unter deren Gewalt ſie gehandelt haben, auf eine ih⸗ rem Vermögen angemeſſene Geldſtrafe erkennen. 193. In die Strafen des vorhergehenden Sazes ſollen die daſelbſt erwähnten Perſonen auch für jede Uebertretung der im 165. Articke! vorgeſchriebenen Re⸗ geln verfallen, ſelbſt wenn ſolche Mängel nicht zureich⸗ ten, um die Ehe für ungültig zu erklären. 194. Niemand kann den Namen eines Ehegatten, und die bürgerlichen Wirkungen der Ehe in Anſpruch nehmen, er lege denn einen Heyraths⸗Schein vor, der den Büchern des bürgerlichen Stands eingetragen iſt; ausgenommen ſind jedoch die im 46⸗ Saz erwähnte Fälle. 1 195. Der Beſiz des ehelichen Stands kann die an⸗ geblichen Eheleute, die ſich hierauf gegenſeitig beziehen, von der Verbindlichkeit nicht befreyen, den Schein über die vor dem Beamten des bürgerlichen Stands geſchloſ⸗ ſene Heyrath vorzulegen. 196. Iſt ein Beſiz des Eheſtands vorhanden, und der Schein über die vor dem Beamten des bürgerlichen Stands geſchloſſene Ehe vorgelegt worden, ſo köͤnnen die Ehegatten gegen einander mit einer Klage auf Nich⸗ tigkeit dieſes Scheins nicht gehöͤrt werden. 197. Wenn inzwiſchen in den Fällen des 194 und 195. Sazes die beyden Perſonen, die öͤffentlich als Nann und Frau gelebt haben, verſtorben ſind, und leibliche Kinder zurückgelaſſen haben; ſo kann die eheliche Geburt derſelben unter dem Vorwand allein nicht beſtritten wer⸗ den, daß ſie einen Heyraths⸗Schein ihrer Eltern nicht 56 I B. V T. Von der Ehe aufweiſen können, wenn nur übrigens ſie einen ſolchen Beſiz ehelicher Geburt für ſich haben, dem ihr Geburts⸗ Schein nicht widerſpricht. 198. Hat man den Beweis einer geſezmäſigen Ehe durch ein Unterſuchungs⸗Verfahren erlangt, ſo ſichert die Eintragung des Urthels in die Bücher des bürgerli⸗ chen Stands der Ehe alle ihre bürgerlichen Wirkungen von dem Tag an, da ſie geſchloſſen wurde, ſowohl für die Ehegatten ſelbſt, als für die aus ihrer Ehe gezeug⸗ ten Kinder. — 199. Sind beyde Ehegatten, oder iſt Eines aus ihnen verſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo kann die Anklage von allen, die etwa dabey betheiligt ſind, daß die Ehe für ungültig erklärt werde, und von dem Kron⸗Anwald eingeleitet werden. 200. Iſt der Staats⸗Beamte des bürgerlichen Stands vor Entdeckung des Betrugs verſtorben, ſo hat wider deſſen Erben der Kron⸗Anwald auf Verlan⸗ gen der Becheiligten und nach ihrer Angabe die bür⸗ gerliche Klage zu betreiben. 201. Eine für ungültig erklärte Ehe behält nichts deſto weniger die bürgerlichen Rechts⸗Wirkungen für Eyh/egatten und Kinder, ſobald ſie redlicher Weiſe ge⸗ ſchloſſen war, und nur das Recht zu ihrer Fortſezung wird dadurch aufgehoben.. 20⁰2. War einer der beyden Ehegatten dabey allein in redlichem Glauben, ſo hat die Ehe ihre Rechts⸗Wir⸗ kungen nur zu Gunſten dieſes Ehegatten, und der aus der Ehe abſtammenden Kinder. —y 1. B. V. T. Von der TPhe. 5 Fuͤnftes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten, die aus der She entſpringen. 203. Die Ehegatten übernehmen miteinander ſchon dadurch allein, daß ſie heyrathen, die Verbindlichkeit ihre Kinder zu ernähren, zu pflegen und zu erziehen. 205 a. Die kirchliche Erziehung muß ſich nach dem Grundgeſez über die Kirchenverfaſſung richten, welches auch allein entſcheidet, was Verträge darüber zu be⸗ ſtimmen vermögen, und wie dieſelben beſchaffen ſeyn müſſen. 2⁰. Das Kind hat keine Klage wider ſeine Eltern auf Verſchaffung einer häuslichen Niederlaſſung, ſey es durch Heyrath, oder auf andere Weiſe. 205. Die Kinder ſind ihren Eltern und Vor⸗Eltern, die in Dürftigkeit ſind, den Unterhalt ſchuldig. 206. Eben ſo und im gleichen Fall ſind Schwieger⸗ Söhne und Schwieger⸗Töchter ihren Schwieger⸗Eltern den Unterhalt ſchuldig; dieſe Verbindlichkeit hört aber auf: a.) Wenn die Schwiegermutter zur zweyten Ehe ſchreitet; 2.) wenn jener von beiden Ehegatten, durch den die Schwägerſchaft entſtund, ohne aus dieſer ehelichen Verbindung hinterbliebene Kinder verſtorben, oder geſchieden worden iſt. 207. Dieſe Unterhalts⸗Verbindlichkeiten ſind wech⸗ ſelſeitig. 538 I. B V. T. Von der Ehe. 208. Der Unterhalt wird ermeſſen nach dem Maas der Bedürfniſſe deſſen, der darauf Anſpruch macht, und der Glücksumſtände deſſen, der ſie leiſten muß. 2⁰09. Kommt derjenige, der einen Unterhalt reicht, oder der, welcher ihn empfängt, in einen ſolchen Zuſtand, b daß jener ihn nicht mehr leiſten kann, oder dieſer ganz 3 oder zum Theil deſſen nicht mehr bedarf, ſo kann Loszäh⸗ 11 lung von demſelben oder Verminderung verlangt werden. m 210. Beweiſt derjenige, der den Unterhalt zu rei⸗ 4 chen hat, daß er ein Leibgeding(Unterhaltsgeld) zu zahlen nicht im Stand iſt, ſo kann die Gerichtsbe⸗ hörde nach vorausgegangener Unterſuchung der Sache d verordnen, daß er denjenigen, dem er den Unterhalt ſchuldig iſt, in ſeine Wohnung aufnehme, ihn dort ernähre und verpflege. 211. Die Gerichtsbehörde ſoll ebenfalls entſcheiden, 6 ob dem Vater oder der Mutter, welche ein Kind, dem 4 ſie den Unterhalt ſchuldig ſind, in ihre Wohnung auf⸗ ¹ Lr nehmen, ernähren und verpflegen wollen, desfalls 1ng Nachſicht des Unterhaltsgelds bewilligt werden konne. tan à Sechstes Kapitel. 3 Von den wechſelſeitigen Rechten und 19 Pflichten der Ehegatten. gü 212. Die Ehegatten ſind ſich einander Treue, Hülfe Pann und Beyſtand ſchuldig. 8. dada 215. Der Mann iſt ſeiner Frau zu Schuz, und die a Frau ihrem Mann zu Gehorſam verbunden. ſiid 2144. Die Frau hat die Pflicht, bey dem Mann zu AC wohnen, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er ſich ſäaal I. B. V. T. Von der Ehe. 5G aufzuhalten für gut findet; der Mann iſt ſchuldig, ſie auf⸗ zunehmen, und ihr alles, was zum Lebensunterhalt erforderlich iſt, nach ſeinem Stand und Vermögen zu reichen. 215. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes nicht vor Gericht ſtehen, ſelbſt dann nicht, wenn ſie Handelsfrau iſt, oder in einer Ehe ohne Ge⸗ meinſchaft lebt, oder dem Vermögen nach von ihm abgeſondert iſt, ausgenommen um eine Ehe⸗ klage anzubringen. 216. Die Ermächtigung des Manns iſt nicht erfor⸗ derlich, wenn die Frau wegen Verbrechen oder Polizey⸗ Sachen vor Gericht zu ſtehen hat. 217. Die Frau, ſelbſt wenn ſie mit ihrem Mann in keiner Güter,Gemeinſchaft oder in einer völligen Güter⸗Abſonderung lebt, kann, ohne daß ihr Ehemann zu dem Rechtsgeſchäft ſelbſt mitwirkt, oder ſchriftlich darein willigt, nicht ſchenken, veräußern, verpfänden, noch durch einen Freygebigkeits: Vertrag oder durch einen belaſteten etwas erwerben. 218. Verweigert der Mann ſeiner Frau die Ermäch⸗ tigung, vor Gericht zu ſtehen, ſo kann nach Umſtänden der Richter ſie ermächtigen. 219. Weigert ſich der Mann, ſeine Frau zu einer Rechtshandlung zu ermächtigen, ſo kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Bezirks⸗Gericht ihres ehelichen Wohnſizes vorfordern laſſen, welches alsdann, nachdem der Mann vernommen, oder gehörig vorgefordert wor⸗ den, die Ermächtigung geben oder verſagen kann. 220. Eine Handelsfrau kann ohne Ermächtigung ihres Manns ſich in ihren Handlungs⸗Angelegenheiten ver⸗ 6Go I. B. V. T. Von der Ehe. bindlich machen; ihre Verbindlichkeit erſtreckt ſich in die⸗ ſem Fall auch auf den Mann, wenn unter ihnen eine Güter⸗Gemeinſchaft beſteht. Sie wird für keine Handelsfrau geachtet, wenn ſie nur im Kleinen die zur Handlung ihres Mannes gehö⸗ rigen Waaren verkauft, ſondern dann allein, wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt. 221. Iſt der Mann zu einer Strafe an Leib oder Ehre verurtheilt, wäre ſie auch nur wegen ungehorſamen Ausbleibens wider ihn verhängt, ſo kann auch alsdann die Ehegattin, obgleich ſie großjährig iſt, ſo lange die Strafe dauert, weder vor Gericht ſtehen, noch Verträge ſchlieſſen, ſie habe ſich dann vorher von der Gerichts⸗ Behörde dazu ermächtigen laſſen, welche in dieſem Fall die Ermächtigung geben kann, ohne daß der Mann ves⸗ nommen oder vorzeladen worden. 222. Iſt der Mann mundtodt gemacht, oder iſt er abweſend, ſo kann die Gerichts⸗Behörde nach vorherge⸗ gangener Unterſuchung der Sache, die Frau ermächtigen, vor Gericht zu ſtehen, oder Verträge zu ſchlieſſen. 223. Jede im Allgemeinen gegebene Ermächtigung wäre ſie auch in dem Heyraths⸗Vertrag ausbedungen worden, gilt nur für die Verwaltung der Güter der Frau, nicht für deren Veränberung oder Veräuſſerung, noch für die Güter des Manns und der Kinder. 224. Iſt der Mann noch minderzährig, ſo bedarf die Frau der Ermächtigung der Obrigkeit, um vor Ge⸗ richt zu ſtehen, oder Verträge zu ſchlieſſen. — —— n die Feint nn ſi gebo⸗ wenn odet amen dann ge die träͤgt richts⸗ Fell n hee⸗ ſt er erge⸗ igen, n. igung ungen er der der r des hedarf zr Ge⸗ I. B. V. T. Von der Phe. 61 224 a. Jede Gerichreermächtiaung muß der Ehefrau einen Geſchlechts⸗Beyſtand für die betreffenden Fälle zugeben. 225. Die Ungültigkeit aus Abgang der Ermächti⸗ gung kann niemand für ſich anführen, als die Frau, der Mann und deren Erben. 226. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes lezte Willens⸗Verfügungen treffen. Siebentes Kapitel. Aufloͤßung der Ehe, 227. Die Ehe wird aufgelößt: 1.) durch den Tod eines der beyden Ehegatten; 2.) durch eine geſezlich ausgeſprochene Eheſchei⸗ dung; 3.) durch eine endgültig gewordene Verurthei⸗ lung eines der Ehegatren zu einer Strafe;, welche den bürgerlichen Tod nach ſich zieht. Achtes Kapitel. Von der zweyten Heyrath. 228. Die Frau kann erſt zehn Monate nach Auf⸗ lößung der vorherigen Ehe eine neue ſchlieſſen. 228 a. Im Uebertretungsfall verfällt ſie in eine Strafe von 15 bis 50 fl., und wenn in dieſer Zeit ein Kind, wenn gleich nach geſchloſſener zweyter Ehe zur Welt kommt, kann dieſes ſeine Rechte auf die Vater⸗ ſchaft aus der vorigen Ehe noch geltend machen, und der zweyte Mann, der von der voreiligen Schlieſſung nichts wußte, auf Vernichtung der zweyten Ehe antra⸗ gen, der Kron⸗Anwald aber nur auf die Strafe. * 62 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. Sechſter Titel. Von der Eheſcheidung. Erſtes Kapitel. Von den Urſachen der Eheſcheidung. 22. Der Mann kann die Eheſcheidung wegen eines von ſeiner Frau begangenen Ehebruchs verlangen. 230. Die Frau iſt befugt auf Eheſcheidung anzu⸗ tragen, wegen eines von dem Mann begangenen Ehe⸗ bruchs, wenn er eine Beyſchläferin in der gemeinſchaft⸗ lichen Wohnung gehalten hat. 230 a. Lezterer Fall wird für vorhanden geachtet, ſobald ſie, es ſey im Land, oder im Ausland, ſo in der Nähe des Aufenthalts des Mannes iſt; daß ſie ein⸗ ander von da aus zuwandeln köͤnnen. 231. Beyderſeits können die Ehegatten die Eheſchei⸗ dung nachſuchen wegen Lebensgefährlichkeit, harter, Mißhandlungen, oder grober Verunglimpfungen des Einen gegen den Andern. 232. Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer entehrenden oder geſezlich gleichen Strafe ſoll für den andern die Eheſcheidungs⸗Klage begründen. „232 a. Auch Verſchollenheit, dreyjährige Land⸗ flüchtigkeit oder Wahnſinnigkeit von gleicher Dauer, werden unter den ſchon ehemals geſezlich näher beſtimm⸗ ten Umſtänden ebenfalls als Scheidungs⸗Urſachen beybehalten.— 235. Die beyderſeitige und beharrliche Einwilligung der Ehegatten, ausgeſprochen in den Formen, unter den 222 I. B. VI. T. Von der Eyeſcheidung. 63 Bedingungen und nach erſtandenen Prüfungen, wie ſie das Geſez vorſchreibt, ſoll für einen hinlänglichen Be⸗ weis angenommen werden; daß das Beyſammen⸗Leben ihnen unerträglich ſey, und daß deshalb eine zureichen⸗ de Urſache zur Eheſcheidung da ſey. Zweytes Kapitel. Von der Eheſcheidung aus einerbeſtimm⸗ ten Urſache. Erſter Abſchnitt. Von der Form des Verfahrens bey der Sheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache. 25 Die Klage auf Eheſcheidung aus einer be⸗ ſtimmten Urſache ſoll nur bey der Gerichts⸗Behörde des Wohnſizes der Ehegatten angebracht werden; die That⸗ ſachen oder Verbrechen, aus welchen ſie ausgeht, mögen ſeyn, welche ſie wollen. 255. Veranlaſſen einige von den klagenden Ehe⸗ gatten angeführte Thatſachen ein Unterſuchungs⸗Ver⸗ fahren der Staats⸗Beamten, ſo ſoll die Eheſcheidungs⸗ Klage bis nach der Entſcheidung des Straf⸗Punkts auf ſich beruhen; dann aber kann ſie wieder vorgenommen werden, ohne daß es erlaubt ſey, aus dem Inhalt des Straf⸗Urtheils wider den klagenden Theil irgend eine Unſtatthaftigkeit der Klage, oder andere nachtheilige Einrede abzuleiten. 256. Jede Klage auf Eheſcheidung ſoll die Th halſa⸗ chen umſtändlich entwickeln; ſie muß mit den etwa vor⸗ 64 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. handenen Beweisſtücken dem Vorſteher der Gerichtsbe⸗ hörde oder ſeinem Stellvertreter von dem klagenden Ehegatten in Perſon überreicht werden, ſo fern dieſer nicht durch Krankheit daran verhindert iſt, in welchem Fall eine Gerichts Perſon auf ſein Erſuchen und auf das Zeugniß zweyer Geſundheits⸗Beamten, Aerzte oder Wundärzte, ſich nach der Wohnung des klagenden Theils verfügt, um dort die Klage in Empfang zu nehmen. 23 z Jene Gerichtsperſon vernimmt dabey den Klä⸗ ger, macht ihm die ſchicklich ſcheinende Bemerkungen, bezeichnet die übergebene Klage und die Beweisſtücke mit Handzug, und fertiget über die ihr geſchehene Ein⸗ händigung des Ganzen ein Protokoll. Dieſes ſoll von der gedachten Gerichtsperſon und dem Kläger unterzeich⸗ net werden, es ſey dann, daß der Leztere Schreibens unerfahren ſey, oder ſonſt nicht unterzeichnen könne; in welchem Fall hievon Meldung gethan werden muß. 258. Erwähnte Gerichtsperſon verordnet am Schluß des Protokolls, daß die Parteyen auf beſtimmten Tag und Stunde, vor ihr in Perſon erſcheinen ſollen, und daß zu dem Ende eine Abſchrift ihrer Verfügung an die Partey geſendet werde, wider welche die Eheſchei⸗ dung nachgeſucht wird. 259. An dem beſtimmten Tag macht dieſelbe den beyden Ehegatten, wenn ſie ſich einfinden, oder dem Klä⸗ ger, wenn er allein erſcheint, die für eine Wieder⸗Ver⸗ einigung geeignete Vorſtellungen. Bleibt dieſer Verſuch fruchtlos, ſo läßt ſie hierüber ein Protokoll führen, und I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 65 verfügt, daß die Klage ſammt den Beweisſüücken dem Gericht, mit Vortrag über das Ganze, vorgelegt wer⸗ den ſoll. 2440. In den nächſtfolgenden drey Tagen wird von dem Gericht auf den Vortrag des Vorſtehers, oder ſeines Stellvertreters die Erlaubniß zur Vorladung entweder ertheilt oder noch ausgeſezt. Die Aufſchie⸗ bung darf nicht über zwanzig Tage dauern. 241. Kraft der vom Gericht ertheilten Erlaubniß läßt der Kläger den Beklagten auf die gewöhnliche Weiſe vorladen, binnen der geſezlichen Friſt perſönlich in dem Verhör⸗Zimmer bey geſchloſſenen Thüren zu erſcheinen. Eine Abſchrift der Eheſcheidungs⸗Klage und der dazu vorgelegten Beweisſtücke, auf welche die La⸗ dung geſchrieben wird, läßt er dem Beklagten zuſtellen. 242. An dem Tag, da die Friſt zu Ende geht, ſoll der Kläger, der Beklagte mag erſcheinen oder nicht, in eigener Perſon, und wenn er will, von einem Rechts⸗Bei⸗ ſtand begleitet, auf die Gründe ſeiner Klage ſich be⸗ rufend, die Beweis⸗Urkunden vorlegen, und die Zeugen benennen, die er abhören laſſen will. 243. Erſcheint der Beklagte in Perſon oder durch einen Bevollmächtigten, ſo kann er ſeine Erinnerungen wider die Gründe des Klägers ſowohl, als wider deſſen Beweis⸗Urkunden, und wider die von ihm vorgeſchlage⸗ nen Zeugen ſelbſt vortragen oder vortragen laſſen. Der Beklagte nennt ſeiner ſeits die Zeugen, die er ab⸗ hören laſſen will, über welche der Kläger gleichfalls ſeine Erinnerungen vorträgt. 66 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 244. Ueber das Erſcheinen, die Ausſagen und Erin⸗ nerungen der Parteyen, ſo wie über die etwaigen Ge⸗ ſtändniſſe des einen oder andern Theils wird ein Proto⸗ koll verfaßt. Dieſes Protokoll wird den beſagten Par⸗ teyen vorgeleſen; ſie werden aufgefordert, es zu unter— zeichnen, und ihrer Unterſchrift, oder ihrer Erklärung, daß ſie nicht unterzeichnen können oder nicht unterzeich⸗ nen wollen, muß ausdrücklich Meldung geſchehen. 245. Das Gericht vertagt hierauf die Parkeyen zum Urtheil, auf einen von ihm zu beſtimmenden Tag und Stunde; es verordnet die Mittheilung an den Kron⸗An⸗ wald und gibt ſie einem Mitglied zum Vortrag. Sollte der Beklagte nicht erſchienen ſeyn, ſo iſt der Kläger verbunden, ihm die Verfügung des Gerichts in dem Zeitraum behändigen zu laſſen, der darinn be⸗ ſtimmt ſeyn muß. 246. An dem beſtimmten Tag und Stunde wird auf den Bericht des verordnet geweſenen Verhör⸗Richters und angehörten Vortrag des Kron⸗Anwalds, zuerſt über die Einreden der Unzuläſſigkeit der Klage, wenn deren vor⸗ gebracht ſind entſchieden. Werden dieſe gegründet ge⸗ funden, ſo wird die Klage auf Eheſcheidung verworfen; im entgegengeſezten Fall, wie auch, wenn keine ſolche Einreden vorgebracht worden, wird die Eheſcheidungs⸗ Klagen für zuläſſig angenommen. 247. Gleich darauf wird auf den Bericht des Verdör⸗ Richters und Vernehmung des Kron⸗Anwalds von dem Gericht auch in der Hauptſache erkannt. Es kann über die Klage endgültig, wenn ſie urtheilsreif erſcheint, oder auf Beweis der vom Kläger angeführten erheblichen That⸗ Erin, 1 Ge prote⸗ Par⸗ inter, rung, zeich lum und An⸗ det 8 in 1 bt auf und die vor, t 98 ffen; ſolche ngi⸗ ehon dem über oder hat I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 6 ſachen und auf Gegenbeweis des Beklagten erkannt werden. 248. Bey jedem Schluß einer richterlichen Ver⸗ handlung können die Parteyen, nachdem der Verhör⸗ Richter ſeinen Bericht erſtattet, und ehe der Kron⸗An⸗ wald den Vortrag macht, ihre gegenſeitige Gründe ſelbſt in einem kurzen Aufſaz vortragen oder vortragen laſſen, zuerſt über die Einreden der Unzu⸗ läſſigkeit der Verhandlung, und hernach über die Haupt⸗ ſache; aber in keinem Fall ſoll der Anwald des Klä⸗ gers zugelaſſen werden, wenn nicht der Kläger ſelbſt in Perſon zugleich erſcheint. 249. Gleich nach ausgeſprochenem Urtheil, welches ein Zeugen⸗Verhör verordnet, liest der Gerichtsſchrei⸗ ber denjenigen Theil des Protokolls vor, der die wirk⸗ lich geſchehene Benennung der Zeugen enthält, welche die Partheyen abhören zu laſſen vorhaben. Der Vor⸗ ſteher des Gerichts benachrichtiget ſie, daß es ihnen noch frey ſtehe, andere Zeugen zu benennen; aber daß ſie nach dieſem Augenblick hiemit nicht mehr gehört werden. 250. Die Partheyen bringen unmittelbar darauf ihre gegenſeitige Einwendungen wider die Zeugen vor. Das Gericht erkennt über dieſe Einwendungen, nachdem es den Kron⸗Anwald gehört hat. 251. Die Verwandten der Partheyen, auſſer den Kin⸗ dern und Nachkommen, können aus dem Grund ihrer Ver⸗ wandtſchaft als Zeugen nicht verworfen werden, und eben ſo wenig das Hausgeſinde der Ehegatten wegen des Dienſt⸗ Verbands; aber das Gericht ſoll ermeſſen, wie weit auf 68 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. die Ausſagen der Verwandten und des Hausgeſinds Rückſicht zu nehmen ſey. 252. Jedes Urtheil, das einen Zeugenbeweiß zuläßt, muß die Zeugen benennen, welche vernommen werden ſollen, und den Tag und die Stunde beſtimmen, wo die Parteyen ſie aufzu führen haben. 253. Die Zeugen werden bey geſchloſſenen Thüren, in Gegenwart des Kron⸗ Anwalds, auch der Parteyen, und ihrer Beyſtände oder Freunde, höchſtens drey an der Zahl, auf jeder Seite, von einem verordneten Ver⸗ hör⸗Richter verhört. 254. Die Parteyen mögen ſelbſt oder durch jhre Beyſtände den Zeugen anſtändige Erinnerungen oder Erläuterungs⸗Fragen vorlegen, wenn ſie es für dien⸗ lich finden; ſie dürfen ſie jedoch in ihren Ausſagen nicht unterbrechen. 255. Jede Ausſage wird ſchriftlich aufgezeichnet. Ein gleiches gilt von den Fragſtücken und Erinnerun⸗ gen, zu welchen ſie etwa Anlaß ward. Das Protokoll über das Zeugen⸗Verhör wird den Zeugen ſowohl, als den Parteyen vorgeleſen, dieſe wie jene werden auf⸗ gefordert es zu unterzeichnen, und dieſer Unterſchrift oder ihrer Erklärung, daß ſie nicht unterzeichnen kön— nen oder wollen, wird darinn gedacht. 256, Nachdem die beyderſeitigen Zeugen⸗ Verhöre, oder ſofern der Beklagte keine Zeugen in Vorſchlag ge⸗ bracht hat, das Zeugen⸗Verhör für den Kläger geſchloſ⸗ ſen iſt, verweist der Verhör⸗Richter die Parteyen zu ei⸗ nem öffentlichen Gerichtstag, wobey er den Tag und die ſind Aläßt erden , wo üren, eyen, an Ver⸗ itr dder dien⸗ agen net. run. okoll als auf brift kon⸗ hört, ugge chloſ⸗ u ei⸗ die 1. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 609 Stunde deſſelben angibt. Das Gericht ſelbſt verfügt, daß das Verfahren dem Kron⸗Anwald vorgelegt, und ein Vortrag aus den Akten erſtattet werde. Dieſe Verfügung wird dem Beklagten auf Betreiben des Klägers in dem Zeitraume, der darinn beſtimmt iſt, mitgetheilt. 7257. Vor dem Tag, der zur Erlaſſung des End⸗ urtheils feſtgeſezt worden, erſtattet der Verhör⸗Richter ſeinen Vortrag. Die Parteyen können bis dahin entweder ſelbſt, oder durch ihre Anwälde noch jede Erinnerungen vor⸗ bringen, die ſie zu ihrer Sache dienlich erachten; worauf der Vortrag aus den Akten geſchieht. 258. Das Endurtheil wird öffentlich ausgeſprochen. Wenn es die Eheſcheidung zuläßt, ſo iſt der Kläger ermächtigt, ſich zu dem Beamten des bürgerlichen Stands zu verfügen, um ſie dort eintragen zu laſſen. 259. Ward wegen Lebensgefährlichkeit, harter Miß⸗ handlungen oder grober Verunglimpfung die Eheſchei⸗ dung nachgeſucht, ſo dleibt es den Richtern, obgleich die Klage gehörig erwieſen iſt, unbenommen, die Eheſcheidung nicht ſogleich zuzulaſſen. Sie ermächtigen alsdann, ehe ſie entſcheiden, den klagenden Theil, ſich von der Geſellſchaft des andern Ehegatten zu trennen, ohne daß er verbunden ſey, ihn bey ſich aufzunehmen, wenn er es nicht für gut findet, und verurtheilen den Mann, der Frau eine ſeinem Vermögen angemeſſene Unterhalts⸗Rente zu zahlen, wenn die Frau ſelbſt keine hinreichende Einkünfte für ihre Lebensbedürfniſſe hat. 70 I. B. VI. T. Von der Syheſcheidung. 260. NRach Umlauf eines Prüfungs⸗Jahres kann ten der klagende Ehegatte, wenn inzwiſchen keine Ausſoöh⸗ nat nung erfolgte, den andern Ehegatten vorladen laſſen, bet um in den geſezlichen Friſten vor Gericht zu erſcheinen, 71 und zu hören, daß dort das endgültige Urtheil ausge⸗ lſe ſprochen werde, welches alsdann die Eheſcheidung zuläßt. zm 261. Wird die Eheſcheidung aus der Urſache nach⸗ geſucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden m Strafe verurtheilt worden, ſo beſtehen die Foͤrmlich⸗ 4 1f keiten, die alsdann zu beobachten ſind, einzig darinn, i daß man bey dem ordentlichen Gericht eine in gehöriger d Form geſchehene Ausfertigung des Straf⸗Urtheils mit b a einem Zeugniſſe des Straf⸗Gerichts übergibt, worinn o erklärt wird, daß dieſes Urtheil keinem geſezlichen 4 Rechtszug mehr unterliege. f 262. Wird von einem in erſter Inſtanz in einer Eheſcheidungs⸗Sache ergangenen Urtheil, das die Klage het zuließ, oder endgültig entſchied, die Berufung ergrif⸗ nel fen, ſo wird der Prozeß von dem Ober⸗Gericht als eine eilende Sache behandelt und entſchieden. 265. Die Berufung muß in der geſezlichen Zeit 1 angezeigt und ausgeführt werden; ſo wie auch die ſn weitere an den oberſten Gerichtshof, wenn Nichtigkei⸗ irn ten oder Gewalts⸗Ueberſchreitungen vorhanden ſind. n Sie hat aufſchiebende Wirkung. lmue 2644. Vermöge eines jeden Urtheils, das in dem lez⸗ 4 u dre Ehe ergangen oder rechtskräftig geworden iſt, u . die Eheſcheidung erlaubt, ſoll der Ehegatte, der es 4 kam diſth aſſen, einen, ausge dung nach⸗ nden lich⸗ einn, riger 3mit orinn lichen iner lage grif⸗ tals geit h die igkei⸗ ſind. n ley n iſf er es I. B. vI. T. Von der Eheſcheidung. 71 erwirkt hat, verbunden ſeyn, ſich in Zeit zweyer Mo⸗ nate vor dem Beamten des bürgerlichen Stands, nach vorhergegangener gehörigen Vorrufung des andern Theils, zu ſtellen, um die Eheſcheidung eintragen zu laſſen. 265. Dieſe zwey Monate laufen vom Tag der ein⸗ getretenen Rechtskraft an. 266. Der Ehegatte, der als Kläger aufgetreten war, und die vorgedachte Friſt von zwey Monaten verſäumt hat, ſoll der Vortheile des erhaltenen Ur⸗ theils verluſtigt ſeyn, und ſeine Klage auf Eheſchei⸗ dung nicht wieder anſtellen köͤnnen, es ſey dann aus einem neuen Grund, neben welchem er gleichwohl die vorigen Urſachen zugleich alsdann wieder geltend ma⸗ chen kann.— Zweyter Abſchnitt. Von den fürſorglichen Maßregeln, welche die Eheſcheidungs⸗Klage, wenn ſie auf eine beſtimmte Urſache ſich grün⸗ det, veranlaſſen kann. 267. Die einſtweilige Obſorge über die Kinder bleibt dem Mann, er ſey in der Eheſcheidungs⸗Sache Kläger oder Beklagter, wenn nicht ein anders von dem Ge⸗ richt, auf Anſuchen der Mutter, der Familie oder des Kron⸗Anwalds, zum Beſten der Kinder verordnet wird. 268. Die Frau, ſie ſey in der Eheſcheidungs⸗Sache Klägerin oder Beklagte, darf während des Prozeſſes die Wohnung ihres Manns verlaſſen, und eine dem Ver⸗ mögen ihres Manns angemeſſene Unterhalts⸗Rente nach⸗ 72² I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. ſuchen. Das Gericht beſtimmt das Haus, worinn ſich die Frau aufhalten ſoll, und ſezt erforderlichen Falls die Unterhalts⸗Rente feſt, welche der Mann zu zahlen hat. . 8 269. Die Frau iſt verbunden, ſo oft ſie hiezu auf⸗ gefordert wird, den Beweis zu führen, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe ſich aufhalte. In Ermanglung dieſes Beweiſes kann ihr der Mann die Unterhalts⸗ Rente verſagen, und wenn es die Frau iſt, welche die Eheſcheidung ſucht, die Fortſezung des Prozeſſes für unzuläſſig erklären laſſen. 270. In Ehen, wo Güter⸗Gemeinſchaft beſteht, kann die Frau, ſie ſey in dem Eheſcheidungs⸗Prozeß Klägerin oder Beklagte, zu jeder Zeit, ſobald die im 258. Saz erwähnte Vorforderungs⸗Verfügung ergan⸗ gen iſt, zur Aufrechthaltung ihrer Rechte darauf an⸗ tragen, daß die gemeinſchaftliche Fahrniß unter Siegel gelegt werde. Nur gegen Errichtung eines mit einer Schäzung verſehenen Vermögens⸗Verzeichniſſes, und gegen Verpflichtung des Manns, die voerzeichneten Sachen einſt wieder abzuliefern, oder als gerichtlicher Bewahrer für ihren Werth zu haften, ſollen die Sie⸗ gel wieder abgenommen werden. 271. Jede nach dem Tag der Vorforderungs⸗Ver⸗ fügung des 238. Sazes, von dem Mann für Rechnung der Güter⸗Gemeinſchaft übernommene Verbindlichkeit, ſo wie jede nach dieſer Zeit von ihm geſchehene Veräuſ⸗ ſerung, einiger dazu gehörigen Liegenſchaften, ſoll für ungültig erklärt werden, ſobald erwieſen wird, daß Eines oder nſt n ſc Falh ahle Nauſ den glung haltsz elche eſſes ſeht, rozei ie in rgan⸗ an⸗ üegel einer und neten licher Ei, Vet⸗ huung hkeit eräuſ oltfür Eines odar I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 75 oder das Andere, zur Gefährde der Rechte der Frau⸗ geſchehen ſey. Dritter Abſchnitt. Von den Einreden der Unzuläſſigkeit wider Eheſcheidungs⸗Klagen. 272. Die Eheſcheidungs⸗Klage iſt erloſchen, wenn unter den Ehegatten eine Ausſöhnung erfolgt iſt, geſchehe dieſelbe vor oder nach Einklagung der Scheidungs⸗An⸗ läſſe. 272 a. Für eine Verſöhnung gilt ein ehelicher Bey⸗ ſchlaf, welcher der Beleidigung zur Zeit, wo ſie dem un⸗ ſchuldigen Theil ſchon bekannt war, nachgefolgt iſt. 275. In einem wie im andern Fall ſoll die Klage für unzuläſſig erklärt werden, ſo lang nicht nach der Wieder⸗ Verſöhnung eine neue Urſache hinzukommt, wo alsdann von den vorigen Urſachen Gebrauch gemacht werden darf, um das neue Geſuch zu unterſtüzen. 274. Läugnet der Kläger, daß eine Verſöhnung er⸗ folgt ſey, ſo hat der Beklagte den Beweis ſchriftlich oder durch Zeugen, in der Form, die im erſten Abſchnitt des gegenwärtigen Kapitels beſtimmt iſt, zu führen. Drittes Kapitel. Von der Eheſcheidung auf wechſelſei⸗ tige Einwilligung. 275. Auf die wechſelſeitige Einwilligung der Ehe⸗ gatten wird keine Rückſicht genommen, wenn der Mann noch unter fünf und zwanzig, oder die Frau noch unter ein und zwanzig Jahr iſt. b Geſezbuch. d 74 I. B. VI. T. Von der Epeſcheidung. 276. Die egſelfeitize Einwilligung wird eher nicht in Betracht gezogen, als wenn die Ehe ſchon we⸗ nigſtens zwey Bahre beſtanden hat. 277. Sie wird nicht. meßr zugelaſſen, wenn die Ehe ſchon zwanzig Jahre beſtanden hat, und eben ſo wenig wenn die Frau fünf und vierzig Jahre alt iſt. 2/8. In keinem Fall ſoll die wechſelſeitige Einwilli⸗ gung der Ehegatten hinreichen, ſo lang ſie nicht von ih⸗ ren Eltern oder andern noch lebenden Voreltern nach der Vorſchrift des 150. Sazes genehmigt iſt. 279. Die Ehegatten, welche entſchloſſen ſind, die Ehe⸗ ſcheidung durch wechſelſeitige Einwilligung zu erwirken, ſind gehalten, vor allem ihr ganzes liegenſchaftliches und fahrendes Vermögen verzeichnen und abſchäzen zu laſſen, und ihre desfallſigen wechſelſeitigen Rechte aus⸗ einander zu ſezen, worüber ſich zu vergleichen ihnen jedoch frey ſteht. 280. Sie ſind gleichfalls verbunden, eine Ueberein⸗ kunft über folgende drey Punkte ſchriftlich zu verfaſſen. 4. Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder anvertraut werden ſollen, ſowohl während der Prüfungs⸗Zeit, als nach ausgeſproche⸗ ner Eheſcheidung. 2. In welches Haus ſich die Ehefrau begeben, und wo ſie ſich aufhalten ſoll, ſo lange die Prüfungs⸗Zeit währt. 3. Welche Rente der Mann indeſſen ſeiner Frau zahlen ſoll, wenn ſie nicht Einkünfte genug hat, r um ſich ihre Bedürfniſſe zu verſchaffen. ——— n ih⸗ dr eEhe irki, tlich gen n aus ihnen erein faſſen. Ninder ahrend proche⸗ geben, ge di r Frau genuh haffen I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 75 281. Die Ehegatten ſollen zuſammen in eigener Perſon vor dem Vorſteher ihrer Gerichts⸗Behörde oder ſeinem Stellvertreter erſcheinen, und ihm in Gegen⸗ wart zweyer Staatsſchreiber, die ſie mit ſich bringen, ihren Willen erklären. 282. Dieſer ſoll in Gegenwart der zwey Staats⸗ Schreiber an beyde Ehegatten zuſammen und an Jeden allein die dienlichen Vorſtellungen und Ermahnungen richten; er ſoll ihnen das vierte Kapitel des gegenwär⸗ nden Titels vorleſen, welches die Wirkungen der Eheſcheidung beſtimmt, und ihnen alle Folgen ihres Vorhabenz entwickeln. 283. Beſtehen dis Ehegatten auf ihrer Entſchlieſ⸗ ſung, ſo ſoll ihnen von dem Gerichts⸗Vorſteher ein Schein darüber ertheilt werden, daß ſie die Eheſchei⸗ dung nachſuchen, und darein wechſelsweiſe willigen; und ſie ſind ſchuldig, auſſer den Urkunden, derer im 279. und 280. Saz gedacht iſt, auf der Stelle noch vorzulegen, und in die Gerichtskanzley zu hinterlegen: 1.) Ihren Geburts⸗ Schein und den Ehe⸗Schein. 2.) Die Gehurts⸗ und Sterb⸗Scheine aller aus ihrer Ehe erzeugten Kinder. .3.) Die urkundliche Erklärung ihrer Eltern oder andern lebenden Vor⸗Eltern, worinn ſie ſagen, daß ſie aus wohl bekannten Urſachen dieſen oder jene, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, welcher oder welche mit dieſer oder jener Perſon verheyrathet iſt, ermächti⸗ gen, die Eheſcheidung nachzuſuchen, und in ſel⸗ bige zu willigen. Die Eltern und roß⸗Eltern D 2 26 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. werden für lebend geachtet, bis deren Tod⸗ ten⸗Schein vorgelegt iſt. 283 a. Wenn eines der lebenden Eltern oder Groß⸗ Eltern verſichert, daß die übrigen todt ſeyen, ſo gilt die⸗ ſes ſtatt Todten⸗Scheins; auſſerdem kann nur ein Kund⸗ barkeits⸗Schein ihn erſezen. 284. Die Staatsſchreiber fertigen über alles, was zur Vollziehung des vorhergehenden Sazes geſagt oder gethan worden, ein umſtändliches Protokoll; die Urſchrift bleibt bey dem älteſten von den beyden Staatsſchreibern, ſo wie die vorgebrachten Beweis⸗Urkunden. Dieſe blei⸗ ben dem Protokoll angelegt, worinn auch der Erinne⸗ rung gedacht werden muß, die der Frau zu machen iſt, daß ſie in Zeit von vier und zwanzig Stunden ſich in das Haus, worüber ſie mit ihrem Mann übereingekommen, begeben, und bis nach ausgeſprochener Eheſcheidung daſelbſt ſich aufhalten ſoll. 285. Die gleiche Erklärung ſoll in den erſten vier⸗ zehn Tagen des nächſt folgenden vierten, ſiebenten und zehenten Monats unter Beobachtung der vorigen Foͤrm⸗ lichkeiten erneuert werden. Jedesmal ſollen die Partheyen durch öffentliche Urkunden beweiſen, daß ihre Eltern oder andere lebende Vor⸗Eltern auf ihrem erſten Ent— ſchluß beharren zz ſie brauchen dagegen die Vorlegung irgend eines andern Scheins nicht, zu wiederholen. 286. Nach Ablauf eines Jahrs, von dem Tag der erſten Erklärung an gerechnet, ſollen beyde Ehegatten in den nächſten vierzehn Tagen jeder in Begleitung zweyer ehrbaren Freunde aus dem Bezirk, die wenigſtens fünfzig Jahre alt ſeyn müſſen, zuſammen in Perſon vor dem Vor⸗ do Jrti lt die dund was oder hrift zern blei⸗ aune⸗ ſ daß n dai nmen, idung vier⸗ und zorm⸗ heyen Eltern nEnt⸗ legung 1 ag dir tten i zweyet fünfii mor⸗ I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 27 ſteher des Gerichts oder ſeinem Stellvertreter erſcheinen; ſie ſollen ihm in beglaubter Form die Ausfertigungen der vier Protokolle, welche ihre wechſelſeitige Einwilli⸗ gung enthalten, ſo wie alle Scheine überreichen, die den Protokollen beygefügt worden; ſie ſollen endlich, jeder für ſich beſonders, gleichwohl in Gegenwart des andern und der vier Freunde, die Obrigkeit erſuchen, die Ehe⸗ ſcheidung zuzulaſſen. 287. Wenn die Gerichts⸗ Perſonen den Ehegatten ihre Bemerkungen gemacht haben, und ſie auf ihrem Vorhaben beharren, ſo wird über ihr Geſuch, und die von ihnen geſchehene Ueberlieferung der dazu gehöri⸗ gen Beweisſtücke ein Schein ausgefertigt. Der Gerichtsſchreiber verfaßt hierüber ein Protokoll, das die Partheyen(wenn ſie nicht erklären, daß ſie Schreibens unerfahren ſeyen, oder nicht unterzeichnen könnten, in welchem Fall hievon Erwähnung geſchieht) die vier Beyſtände, der Gerichtsvorſteher oder deſſen Stellvertreter und der Gerichtsſchreiber unterzeichnen⸗ 288. Gleich unter das Protokoll ſezt der Gerichts⸗ Vorſteher ſeine Verfügung, daß in drey Tagen auf den ſchriftlichen Antrag des Kron⸗Anwalds, welchem zu die⸗ ſem Ende die Aktenſtücke durch den Gerichtsſchreiber mit⸗ getheilt werden ſollen, dem Gericht über das Ganze Vortrag erſtattet werden ſoll. 289. Findet der Kron⸗Anwald in den Aktenſtücken den Beweis, daß zu der Zeit, da beede Ehegatten ihre Er⸗ klärung abgegeben, der Mann fünf und zwanzig, und die N 76 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß ſie damals ſchon zwey Jahre lang verehelicht geweſen; daß ihre Ehe nicht über zwanzig Jahre beſtanden; daß die Frau noch keine fünf und vierzig Jahre alt war; daß nach vorläufiger Erfüllung desjenigen, was hier oben be⸗ ſtimmt iſt, und mit allen in dem gegenwärtigen Kapi⸗ tel vorgeſchriebenen Föoͤrmlichkeiten; beſonders unter der Ermächtigung der Eltern oder der übrigen leben⸗ den Voreltern der Ehegatten, wenn die Eltern früher geſtorben ſind, die wechſelſeitige Einwilligung viermal im Laufe des Jahrs erklärt worden; ſo macht er ſei⸗ nen Antrag. mit den Worten: das Geſez er⸗ laubt; im entgegengeſezten Fall ſoll ſein Antrag in den Worten beſtehen: das Geſez iſt entgegen. 290. Das Gericht kann nach erfolgtem Vortrag ſeine Unterſuchung auf keine andere Gegenſtände er⸗ ſtrecken, als die im vorgehenden Saz bezeichnet ſind. Ergibt ſich hieraus, daß die Partheyen nach der Mey⸗ nung des Gerichts den Bedingungen Genüge geleiſtet, und die Foͤrmlichkeiten beobachtet haben, die in dem Geſez beſtimmt ſind; ſo läßt es die Eheſcheidung zun und verweist die Partheyen vor den Beamten des bür⸗ gerlichen Stands, um dieſelbe eintragen zu laſſen. Im entgegengeſezten Fall erklärt das Gericht, daß die Eheſcheidung nicht ſtatt habe, und führt die Grün⸗ de der Entſcheidung aus. 291. Eine Berufung von dem Urtheil, worin, dieſe Eheſcheidung für unſtatthaft erklärt wird, kann nur ſtatt finden, wenn ſie von beyden Theilen, von jedem gleich⸗ wohl ijn einer beſondern Urkunde, früheſtens nach zehen I. B. VI. T. Von der Pheſcheidung. 24 und ſpäteſtens vor zwanzig Tagen, von dem Tag der Urtheils⸗Eröffnung an, eingelegt wird. 292. Die Berufungs⸗Urkunden ſollen wechſelſeitig dem andern Ehegatten ſowohl als dem Gericht des erſten Rechtszugs behändigt werden. 295. Dieſes Gericht ſoll in den erſten zehen Tagen von der ihm geſchehenen Behändigung der Zweyten je⸗ ner Berufungs⸗Urkunden an zu rechnen, dem Obergericht den Aufſaz des Urtheils und die Aktenſtücke, worauf es erfolgt iſt, zuſchicken.. In den nächſten zehen Tagen, nachdem der dortige Kron⸗Anwald die Aktenſtücke vom Gericht erhalten hat, macht er ſeine Anträge ſchriftlich. Der Vorſteher oder deſſen Stellvertreter ſtellt die Sache bey dem Oberge⸗ richt in Berathſchlagung, und in zehen Tagen, nach⸗ dem der Kron⸗Anwald ſeinen Antrag überreicht hat, ſoll das Endurtheil erlaſſen werden. 294. Läßt ein Urtheil die Eheſcheidung zu, ſo ſind kraft deſſen die Partheyen verbunden, ſich in den näch⸗ ſten zwanzig Tagen, von der Eröffnung des Urtheils an zu rechnen, zuſammen und in Perſon vor dem Beamten des bürgerlichen Stands zu ſtellen, um die Eheſcheidung eintragen zu laſſen. Nach fruchtloſem Verlauf dieſer Zeitfriſt wird das Urtheil für nicht er⸗ gangen angeſehen. Viertes Kapitel. Von den Wirkungen der Eheſcheidung. 295. Geſchiedene Ehegatten können ſich nicht mehr mit einander verehelichen, aus welcher Urſache auch die Eheſcheidung epfolgt ſey. — 80 I. B. VI. T. Von der Pheſcheidung. 296. Im Fall einer aus beſtimmter Urſache er⸗ kannten Eheſcheidung darf die geſchiedene Frau ſich erſt zehen Monate, nach erkannter Eheſcheidung, wieder verheyrathen. 297. Iſt die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Ein⸗ willigung erfolgt, ſo darf keiner von beyden Ehegat⸗ ten eine neue Ehe ſchlieſſen, ehe drey Jahre nach der geſprochenen Eheſcheidung abgelaufen ſind. 298. Iſt die Eheſcheidung wegen eines begangenen Ehebruchs zu Recht erkannt worden, ſo kann der ſchul⸗ dige Ehegatte ſich niemals mit ſeinem Mitſchuldigen verehelichen. Die ehebrecheriſche Frau ſoll in demſel⸗ ben Urtheil von Amtswegen für eine beſtimmte Zeit, die jedoch nicht kürzer als drey Monate und nicht län⸗ ger als zwey Jahre ſeyn darf, zur Einſperrung in ein Arbeits⸗Haus verurtheilt werden. .298 a. Jede dieſem und dem vorherigen Saz zu⸗ wider laufende Ehe iſt nichtig, der andere Theil der ehemaligen Eheleute und der Kron⸗Anwald können allein dieſe Nichtigkeit anklagen. 299. In jedem Eheſcheidungs⸗Fall, den einer wech⸗ ſelſeitigen Einwilligung allein ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider welchen die Scheidung erkannt wird, alle von dem andern Ehegatten durch den Hey— raths⸗Vertrag, oder ſeit eingegangener Ehe erlangten Vortheile. 209 a. Auch verliert die Ehefrau in ſolchem Fall den Namen des Manns. 300. Der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung er⸗ langt hat, behält die von dem andern Ehegatten ihm zugewandten Vortheile, obgleich eine Wechſelſeitigkeit bedungen war, die nun nicht mehr ſtatt hat. je er. h ern vieder Ein⸗ hegat, h der enen chul⸗ digen mſel⸗ gei, t län. ng in a4 ſr il da nnen vech rliert fkannt hey igten I. B. VI. T. Von der Eyheſcheidung. 81 501. Sollten die Ehegatten ſich keine Vortheile be⸗ dungen haben, oder die bedungenen nicht hinreichend ſcheinen, um dem Ehegatten, welcher die Eheſcheidung erwirkt hat, ſeinen Unterhalt zu ſichern, ſo kann das Gericht aus den Gütern des andern Ehegatten eine Unterhalts⸗Rente ihm zuerkennen, die jedoch das Drit⸗ tel der Einkünfte dieſes Leztern nicht überſchreiten darf. Die oben beſagte Rente kann wieder eingezogen wer⸗ den, ſobald ſie nicht mehr nothwendig iſt. 302. Die Kinder ſollen dem Ehegatten, der die Eheſcheidung erlangt hat, anvertraut werden, wenn nicht das Gericht auf Anſuchen der Familie oder des Kron⸗Anwalds zum Beſten der Kinder verordnet, daß alle oder einige von ihnen der Obſorge des andern Ehegatten, oder einer dritten Perſon, übergeben werden ſollen.. 5⁰05. Wer es auch ſey, dem man die Kinder anver⸗ traut, immer behalten Vater und Mutter gegenſeitig das Recht, über die Unterhaltung und Erziehung ihrer Kinder die Aufſicht zu führen, und ſind nach Verhält⸗ niß ihres Vermögens dazu beyzutragen verbunden. 304. Die Auflöſung der Ehe' durch eine zu Recht erkannte Scheidung ſoll den Kindern aus dieſer Ehe keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Geſeze oder den Ehe⸗Vertrag ihrer Eltern zugeſichert waren. Der wirkliche Anfall dieſer Rechte an die Kinder tritt jedoch nur auf gleiche Weiſe und unter gleichen Umſtänden ein, worunter ſie angefallen ſeyn würden, wenn die Eheſcheidung nicht erfolgt wäre. 7 832² I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 305. Im Fall einer auf wechſelſeitige Einwilligung erfolgten Eheſcheidung ſoll das Eigenthum der Hälfte des Vermögens eines jeden Ehegatten, an dem Tag ihrer erſten Erklärung kraft Geſezes ſeinen Kindern angefallen ſeyn. Der Vater und die Mutter behalten gleichwohl den Genuß dieſer Hälfte bis zur Volljährigkeit ihrer Kin⸗ der, mit dem Beding für deren Nahrung, Pflege und Erziehung, nach ihrem Stand und Vermögen zu ſorgen, alles ohne Abbruch der übrigen Vortheile, welche den beſagten Kindern durch den Ehe⸗Vertrag ihrer Eltern zugeſichert ſeyn mögen. Fuͤnftes Kapitel. Von der Trennung von Tiſch und Bett. 306. In Fällen, wo die Klage auf Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache ſtatt findet, ſteht es den Ehegatten frey, ſtatt ſolcher die Trennung von Tiſch und Bett nachzuſuchen. 307. Dieſes Geſuch wird eben ſo, wie jede andere bürgerliche Klage angebracht, behandelt und entſchieden; blos auf wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten kann dieſe Trennung nicht ſtatt haben. 308. Die Frau, wider welche auf Scheidung von Tiſch und Bett wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt wird, ſoll in demſelben Urtheil auf Antrag des Kron⸗ Anwalds zur Einſperrung in ein Arbeits⸗Haus, auf beſtimmte Zeit, die nicht kürzer als drey Monate, und nicht länger, als zwey Jahre ſeyn darf, verurtheilt werden.. dt illien : Haß dem d Kinder vohl a rer Fn „ Mn nögen; ortheil, Verne Bett ſcheidu ſteht ung te de ande ſchiedn rten kan ung ben Zerkunn es Kr u8, ai ate, I rurth I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 8⁵½ 309. Dem Mann bleibt es unbenommen, dieſe Verurtheilung unwirkſam zu machen, wenn er ſich ent⸗ ſchließt, ſeine Frau wieder zu ſich zu nehmen. 310. In Fällen, wo die perſönliche Trennung aus einer andern Urſache, als wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt worden iſt, und drey Jahre gedauert hat, kann der Ehegatte, der urſprünglich der Beklagte war, bey Gericht auf Eheſcheidung antragen, welches ſie dann auch wirklich geſtattet, ſo fern der urſprüng⸗ liche Kläger, nachdem er erſchienen, oder doch gehörig vorgeladen worden, nicht auf der Stelle einwilliget, daß die perſonliche Trennung aufhöre. 311. Die perſönliche Trennung zieht allemal Ver⸗ mögens⸗Abſonderung nach ſich. 311. a. Die Eheordnung vom Jahr 1807 gilt in jenen Rechtsbeziehungen noch fort, welche neben dem oben verordneten beſtehen können, ſo wie ſie in ihren polizeylichen Beziehungen ohnehin hierdurch nicht auf⸗ gehoben iſt. Sijebenter Titel. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Vaterſchaft ehelicher oder in der Ehe geborner Kinder. 312. Ein Kind, das während der Ehe empfangen worden, hat den Ehemann zum Vater. Dieſem bleibt jedoch unbenommen, das Kind für das ſeinige nicht anzuerkennen, wenn er beweist, daß er in der ganzen Zwiſchen⸗Zeit von dem dreyhundertſten bis 1 84 I. BVII. T. Von der Vaterſchaft u. d. Kindſchaft. zua hundert achtzigſten Tage vor der Geburt des Kinds, wegen Entfernung oder wegen den Folgen eines Zufalls, ſich in einer natürlichen Unmöglichkeit befunden hat, ſeiner Gattin ehelich beyzuwohnen. 313. Der Ehemann iſt nicht berechtigt, unter Angabe eines Zeugungs⸗Unvermögens, das Kind zu verläugnen; ſelbſt aus dem Grund, eines von ſeiner Ehegattin begangenen Ehebruchs, darf er es nicht verläugnen, es ſey dann ihm die Geburt verheimlicht worden, in welchem Fall er zum Vortrag aller That⸗ ſachen zugelaſſen werden ſoll, die beweiſen, daß er der Vater des Kinds nicht ſey. 314. Ein Kind, das vor dem hundert achtzigſten Tag nach geſchloſſener Ehe geboren wird, darf in fol⸗ genden Fällen von dem Ehemann nicht verläugnet werden. 1. Wenn ihm die Schwangerſchaft vor der Ehe bekannt war. 2. Wenn er den Geburts⸗Schein ausgewirkt hat, und dieſer zugleich von ihm unterzeichnet iſt, oder ſeine Erklärung enthält, daß er im Schreiben unerfahren ſey; 3, Wenn das Kind für nicht lebensfähig erklärt worden iſt. 315. Die Ehelichkeit eines Kinds, das dreyhundert Tage nach aufgelöster Ehe geboren wird, darf beſtrit⸗ ten werden. 316. In jedem Fall, wo es dem Mann erlaubt iſt, das Kind für das Seinige nicht anzuerkennen, muß dieß in Zeit eines Monats geſchehen, wenn er ſich in der Gegend des Orts befindet, wo das Kind geboren ward. 58 chaft ind ffall hat, unter nd ſeiner nicht mlicht That⸗ er der ioſte in fol⸗ äugnet r Ehe t hat, et ſt er in erklat undet beſtei ubt iſ uß die in der ward. I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft u. d. Kindſch⸗ 85 In zwey Monaten nach ſeiner Wiederkunft, wenn er in dem Zeitpunkt der Geburt abweſend war; In zwey Monaten nach entdecktem Betrug, wenn ihm die Geburt des Kinds verheimlicht wurde. 317. Stirbt der Ehemann, ehe er auf irgend eine Art das Kind anerkannt, oder wider die Vaterſchaft Widerſpruch eingelegt hat, die Zeit⸗Friſt dazu iſt aber alsdann noch nicht verſtrichen, ſo haben die Erben eine eigne Friſt von zwey Monaten, um die eheliche Geburt des Kinds zu beſtreiten. Dieſe Friſt lauft von dem Zeitpunkt an, da das Kind die Güter des Vaters in Beſiz nimmt, oder da es gegen die Erben den Beſiz anſpricht. 318. Jeder auſſergerichtliche Vorgang, der eine Verläugnung des Kinds von Seiten des Ehemanns oder ſeiner Erben enthält, gilt für nicht geſchehen, wenn nicht innerhalb eines Monats die Klage wider einen dem Kind hiezu eigends zu ernennenden Vor⸗ mund, unter Beyladung der Mutter, bey Gericht angebracht worden iſt. Zweytes Kapitel. Von den Beweiſen der ehelichen Kindſchaft. 319. Die eheliche Kindſchaft erweiſet der Geburts⸗ Schein in dem Urkundenbuch des bürgerlichen Stands. 320. In deſſen Grmanglung genügt der beſtändige Beſiz einer ehelichen Kindſchaft. 321. Dieſer Beſiz beſteht in einer Vereinigung hin⸗ reichender Thatſachen, welche Verhältniſſe der Kindſchaft 86 I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft u d. Kindſch. und Verwandtſchaft zwiſchen einem Menſchen und der Familie, welcher er anzugehören behauptet, voraus⸗ ſezen. Die vorzüglichſten der dazu dienlichen Thatſachen ſind: daß ein Kind immer den Namen des Vaters ge⸗ führt hat, dem es anzugehören angibt; Daß der Vater es als ſein Kind behandelt, und in dieſer Eigenſchaft für ſeine Erziehung, ſeinen Unter⸗ halt, und ſeine Niederlaſſung geſorgt hat; Daß es beſtändig in der Geſellſchaft dafür aner⸗ kannt worden iſt; Daß die Familie es dafür erkannt hat. 322. Niemand kann einen Familien⸗Stand in Anſpruch nehmen, welcher demjenigen zuwider iſt, den ſeine Geburts⸗Urkunde und ein mit ihr übereinſtim⸗ mender Beſiz ihm geben. Umgekehrt kann Niemand den Familien⸗Stand des⸗ jenigen beſtreiten, der einen mit ſeinem Geburts⸗Schein übereinſtimmenden Beſiz für ſich hat. 325. Gebricht es an einer Rechts⸗Urkunde und ei⸗ nem damit übereinſtimmenden Beſiz, oder iſt das Kind unter einem erdichteten Namen, oder als ein von un⸗ bekannten Eltern gebornes Kind in den Büchern ein⸗ getragen worden; ſo kann der Beweis der Kindſchaft durch Zeugen geführt werden. Dieſer Beweis darf gleichwohl nur dann zugelaſſen werden, wann eine Einleitung dazu aus ſchriftlichen Beweiſen vorhande iſt, oder wann Vermuthungen oder Anzeigen aus bis dahin ausgemachten Thatſachen her⸗ 9. d de raus, achen 8 96 ndit inter⸗ mer⸗ d in den ſtim⸗ des⸗ hein deh Kind nun⸗ ein⸗ ſchaft ſaſſen lichen noder n her I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft u. d. Kindſch. 87 vorgehen, die wichtig genug ſind, um auch ohne eine ſolche Einleitung jene Zuläſſigkeit zu begründen. 3244. Die Einleitung aus ſchriftlichen Beweiſen er⸗ gibt ſich aus Familien⸗Urkunden, aus Haus⸗Büchern und Briefſchaften der Eltern, aus 5ffentlichen und ſelbſt aus Privat⸗Urkunden, die von einer am Streit bethei⸗ ligten lebenden oder verſtorbenen Perſon herrühren. 325. Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel, geführt werden, welches darthut, daß der Beweisfüh⸗ rer kein Kind der Mutter ſey, die er zu haben vorgibt; oder, wenn ſeine Abſtammung von ſolcher Mutter erwieſen iſt, daß er kein Kind von dem Ehemann dieſer Mutter ſey. 326. Die bürgerlichen Gerichte ſind allein die Rechts⸗Behörde für Klagen, wodurch ein Familien⸗ Stand in Anſpruch genommen wird. 327. Das Strafverfahren über ein Verbrechen der Verfälſchung eines Familien⸗Stands fängt erſt an, wenn der Stand der Perſon durch ein End⸗Urtheil entſchieden iſt. 328. Die Anſprache des Familien⸗Stands iſt für das Kind ſelbſt unverjährbar. 329. Erben eines Kinds, das eine Anſprache nicht gemacht hat, können ſie nur machen, wenn ſolches in der Minderjäahrigkeit, oder in den erſten fünf Jahren nach erreichter Volljährigkeit geſtorben iſt. 530. Hätte das Kind die Klage erhoben, ohne wie⸗ der foörmlich davon abgeſtanden zu ſeyn, auch ohne ſie, 88 I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft u. d. Kindſch. drey Jahre von der lezten gerichtlichen Handlung an zu rechnen, unbetrieben zu laffen; ſo können die Erben ſie fortſezen. Drittes Kapitel. Von den natürlichen Kindern. 1 3 Erſter Abſchnitt. Von der Ehelichmachung natürlicher Kinder. 531. Uneheliche Kinder, die nicht aus einer Blut⸗ ſchande oder einem Ehebruch gezeugt ſind, werden durch eine nachgefolgte Ehe ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide zuſammen vor der Heyrath ſie anerkannt haben, oder ſie in der Heyraths Urkunde ſelbſt anerkennen. 332. Auch verſtorbene Kinder, welche Nachkommen zurückgelaſſen haben, werden zu deren Vortheil dadurch noch ehelich gemacht. 333. Kinder, welche durch nachgefolgte Ehe ehelich werden, genießen gleiche Rechte, als wären ſie aus dieſer Ehe geboren. Zweyter Abſchnitt. Von der Anerkennung dernatürlichen 3 Kinder. 5334. Die Anerkennung eines natürlichen Kinds, ſoll durch eine öffentliche Urkunde vollzogen werden, ſobald ſie nicht in deſſen Geburts⸗Urkunde geſchehen iſt. 334. a. Sie muß mit ausgedruckten Worten darinn liegen: bloße Zuſage gewiſſer Vortheile für ein Kind, als z. E. ſeiner Jenahenhg begründen die Anerken⸗ nung noch nicht. ichet Blut durch wenn haben, mnen. ommen dadurch ehelich e aus I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft u. d. Kindſch. 89 335. Dieſelbige findet nicht ſtatt zum Vortheil ſol⸗ cher Kinder, die aus Blutſchande oder Ehebruch ge⸗ zeugt ſind.— 336. Die Anerkennung des Vaters, ohne Angabe und Geſtändniß der Mutter, wirkt nur gegen den Vater. 337. Die Anerkennung, welche während der Ehe von einem Ehegatten zum Vortheil ſeines mit einer dritten Perſon erzeugten natürlichen Kinds geſchieht, kann weder dem andern Ehegatten, noch denen aus der Ehe gezeugten Kindern ſchaden. Sie hat nur ihre Wirkung, wenn einſt die Ehe auf⸗ gelößt wird, und keine Kinder daraus vorhanden ſind. 338. Ein natürliches, obgleich anerkanntes Kind kann die Rechte eines ehelich gebornen Kinds nicht an— ſprechen. Die Rechte der natürlichen Kinder beſtimmt der Titel von den Erbſchaften. 339. Jede Anerkennung des Vaters oder der Mut⸗ ter, ſo wie jede Anſprache des Kinds kann von allen den⸗ jenigen beſtritten werden, denen ein Nachtheil dadurch zugehen kann.— 340. Alle Nachfrage, wer Vater ei Kinds ſey, iſt verboten. Ein Entführer kann auf Anſuchen der Betheiligten für den Vater des Kinds der Entführten erklärt wer⸗ den, wenn der Zeitpunkt der Entführung mit jenem der Empfängniß übereinſtimmt. 340 a. Dafür kann auch derjenige erklärt werden, der eine Mutter des Kinds kundbarlich bey ſich als Bey⸗ 9o I. B. VII. T. Von der Vater ſchaft u. d. Kindſch. ſchläfer in unterhalten hat, oder der des Beyſchlafs mit ihr, um die Zeit der geſezlich unterſtellbaren Empfängniß, freywillig geſtändig oder zufällig überwieſen iſt; inglei⸗ chem derjenige der die Mutter erweislich um die gedach⸗ te Zeit auſſer Stand des freyen Sinnen⸗Gebrauchs zum Behuf eines Beyſchlafs verſezt hat. 341. Eine Nachfrage, wer Mutter eines Kinds ſey, iſt erlaubt. Das Kind, welches gegen eine Frauensperſon Kind⸗ ſchafts⸗Recht anſpricht, muß den Beweis führen, daß es eben dasjenige ſey, womit dieſe niedergekommen iſt. Zur Führung dieſes Beweiſes durch Zeugen darf es nur alsdann zugelaſſen werden, wenn ſchon eine Ein⸗ leitung aus ſchriftlichen Beweiſen vorhanden iſt. 342. Kein Kind darf in Fällen, wo zu Folge des 335. Sazes die Anerkennung nicht geſtattet iſt, zu einer Kindſchafts⸗ Anſprache gegen Vater oder Mutter zu⸗ gelaſſen werden. Achter Titel. Von der Anwünſchung eines Kinds und der freywilligen Pflege eines Minder⸗ jährigen aus wohlthätigen Ab⸗ ſichten. Erſtes Kapitel. Von der Anwünſchung eines Kinds. Erſter Abſchnitt. Von der Anwünſchung und ihren Wirkungen. 345. Perſonen beederley Geſchlechts, welche das fünfzigſte Jahr zurückgelegt, zur Zeit der Anwünſchung 7 Kindſt mitihg fängni z inzu⸗ e gedah ichs zun indz ſa, Kind en, daß nen iſt. darf ae Ein⸗ . olge de zu eine itter p 184 I. B. VIII. T. Von d. Anwunſchung eines Kinds ꝛc. 91 keine eheliche Nachkommenſchaft haben, und wenigſtens fünfzehn Jahre älter ſind, als diejenigen, die ſie an Kindsſtatt annehmen wollen, dürfen der Anwünſchung ſich bedienen. 3445 a. Die Anwünſchung muß unbedingt und auf immer geſchehen. 344. Niemand kann von mehr als Einer Perſon an Kinds⸗Statt angenommen werden, es ſey dann von zweyen wechſelſeitigen Ehegatten. Auſſer dem Fall, der unten im 366. Saz beſtimmt iſt, kann kein Ehegatte ohne Bewilligung des Andern Kinder anwünſchen. 345. Die Annahme an Kinds⸗Statt kann nur dem⸗ jenigen zu Theil werden, den man in ſeiner Minder⸗ jährigkeit wenigſtens ſechs Jahre lang unterſtüzt und ununterbrochen gepflegt hat, oder demjenigen, der dem Anwünſchenden das Leben gerettet hat, ſey es in ei⸗ nem Streit oder in Feuers⸗ und Waſſersnoth. In dem Fall der Lebens⸗Rettung genügt es, wenn der Anwünſchende volljährig, ſodann älter als der An⸗ gewünſchte iſt, keine eheliche Nachkommen hat, und ſo⸗ fern er verheyrathet iſt, ſein Ehegatte einwilligt. 3 5 a. Es bedarf ferner zur Anwünſchung jener frü⸗ heren Pflege nicht, wenn eine volljährige Mannsperſon ein uneheliches, vom Vater noch nicht anerkanntes un⸗ mündiges Kind einer Frauensperſon, die ſie heyrathet, mit deren Einwilligung, mittelſt des Heyraths⸗Ver⸗ trags anwünſcht, wo alsdann auch dieſer Vorgans keinen eigenen Foͤrmlichkeiten unterliegt. 92 I. B. VIII. T. Von d. Anwaͤnſchung eines Kinds ꝛc. 346. Die Anwünſchung hat ſonſt in keinem Fall vor der Volljährigkeit des Angewünſchten ſtatt. Sind deſſen beyde Eltern, oder nur Eins von beyden, noch im Le— ben, und der Angewünſchte hat das fünf und zwanzig⸗ ſte Jahr noch nicht zurückgelegt; ſo muß er die Einwil⸗ ligung ſeiner Eltern oder des lebenden Theils bey⸗ bringen. Iſt er über fünf und zwanzig Jahr alt, ſo muß er um ihren Rath bitten. 347. Die Annahme an Kinds⸗Statt gibt dem An⸗ gewünſchten den Namen des Anwünſchenden, dem er ſeinen eigenen Namen hinzuſezt. 348. Der Angewünſchte bleibt in der Jamilie wel⸗ alle ſeine Rechte. Die Ehe jſt gleichwohl verboten unter dem Anwün⸗ ſchenden, dem Angewünſchten und ſeinen Nachkommen; Unter den angewünſchten Kindern ein und derſel⸗ ben Perſon; Unter den angewünſchten und den leiblichen Kindern, welche der Anwünſchende ſpäterhin bekommen möchte; Unter dem Angewünſchten und dem Ehegatten des Anwünſchenden, und umgekehrt unter dem Anwünſchen⸗ den und dem Ehegatten des Angewünſchten. 349. Ohne die natürliche Verbindlichkeit in den ge⸗ ſezlich beſtimmten Fällen ſich wechſelſeitig den Unterhalt zu verſchaffen, zwiſchen dem Angewünſchten und ſeinen leiblichen Eltern aufzuheben, tritt zwiſchen Anwünſchen⸗ den und Angewünſchten die gleiche Verbindlichkeit ein. 350. Der Angewünſchte erwirbt keine Erbrechte auf das Vermögen der Blutsfreunde des Anwünſchers; aber * einden Fall be ddeſer in d wantig Einwie ils ber⸗ alt, ſ in An⸗ ew ie, ve hierint Anwün⸗ mnen; derſel⸗ ndern, nöchte; ten des unſchen den ze⸗ nterhalt ſſeinen inſcn. eit ein hte auf z/ aber ſterben des Erſtern noch wirklich vorhanden iſt, auf den Verpflichtung des Beitrags zur Tilgung der Schulden, ſeine leibliche Verwandten, und dieſe ſchließen allemal 1 B. VIII. TC. Von d. Anwuͤnſchung eines Kinds ac. 95 auf deſſen eigenen Nachlaß hat er mit einem ehelich gezeugten Kind durchaus gleiche Rechte, wenn derſelbe eheliche, nach der Anwünſchung gebohrne Kinder, zu⸗ rück lieſſe. 351. Stirbt der Angewünſchte ohne eheliche Ab⸗ kömmlinge ſo fällt alles, was ihm von dem Anwünſcher geſchenkt oder vermacht ward, in ſofern es bey dem Ab⸗ Leztern oder ſeine Nachkommen zurück, jedoch mit der und unbeſchadet der Rechte eines Dritten. Das übrige Vermögen des Angewünſchten fällt auf ſelbſt in den oben angeführten Gegenſtänden alle Erben des Anwünſchers aus, die nicht deſſen Abkömmlinge ſind. 352. Stirbt noch bey Lebzeiten des Anwünſchers aber nach dem Tod des Angewünſchten auch die Nachkom⸗ menſchaft des Leztern aus; ſo erbt auch alsdann der Anwünſcher, was er geſchenkt hatte; dieſes Recht ſoll gleichwohl ſeiner Perſon allein anhangen, und auf ſeine Erben, ſelbſt in abſteigender Linie, nicht übergehen. Zweyter Abſchnitt. Von der Form der Anwünſchung. 353. Der Anwünſcher und der Anzuwünſchende müſſen ſich vor dem ordentlichen Richter des Anwün⸗ ſchers ſtellen, um über ihre wechſelſeitige Einwilligung eine Urkunde zu errichten. 94 I. B.VIII. T. Vond. Anwuͤnſchung eines Kinds ꝛc. 354. In den nächſten zehn Tagen wird dem Kron⸗ Anwald der Gerichtsbehörde eine Ausfertigung dieſer Urkunde zur Erwirkung der obrigkeitlichen Beſtätigung von demjenigen Theil überreicht, der ſich zuerſt darum bewirbt. 355. Das Gericht, in ordentlicher Sizung, prüft nach eingezogener zweckmäßiger Erkundigung: 1.) ob alle geſezlichen Bedingungen erfüllt ſind; 2.) ob die Perſon, welche anwünſchen will, einen guten Ruf hat. 356. Es erkennt hierauf, ohne irgend eine Form von gerichtlichem Verfahren, und ohne Entſcheidungs⸗ Gründe auszudrücken nach Vernehmung des Kron⸗ Anwalds:. „Die Anwünſchung hat ſtatt,“ oder:„ſie hat nicht „ ſtatt.* 357. In einem Monat nach der Gerichts⸗Entſchei⸗ dung wird dieſes Urtheil der nächſten Obergerichts⸗Be⸗ hörde, auf Betreiben derjenigen Parthey, vorgelegt, welche es zuerſt verlangt. Dieſe hat bey ihrem Verfahren die gleiche Form zu beobachten, und erkennt, ohne Entſcheidungs⸗Grün⸗ de auszudrücken: „Das Erkenntniß iſt beſtätigt,“ oder:„das Erkennt⸗ „niß iſt geändert,“ und folglich: die Anwünſchung hat ſtatt, oder ſie hat nicht ſtatt. 358. Jedes Erkenntniß des Obergerichts, wodurch eine Anwünſchung angenommen wird, ſoll öffentlich verkündigt und angeſchlagen werden. Die Beſtimmung der Orte und die Anzahl der Anſchläge bleibt dem Er⸗ meſſen dieſer Gerichts⸗Behörde überlaſſen. Rindsu. em Kre⸗ g diſ ſtätigum iſt daru eine za cheidun des 8 t hat n „Enti erichtn vorgil iche dn nge Eii Erkent wünſten e, wedu löffult eſtimna t den” I B. VIII. T. Von d. Anwuͤnſchung eines Kinds ac. 95 359. In den nächſten drey Monaten nach Verkün⸗ digung des Erkenntniſſes ſoll auf Anſuchen des einen oder des andern Theils die Anwünſchung an dem Ort, wo der Anwünſcher ſeinen Wohnſiz hat, den Büchern des bürgerlichen Stands eingetragen werden. Dieſe Einſchreibung geſchieht nur auf Vorzeigung einer förmlichen Ausfertigung des von der Oberbehör⸗ de erlaſſenen Erkenntniſſes, und die Anwünſchung bleibt wirkungslos, wenn ſie nicht in dieſer Friſt den Bü⸗ chern eingetragen worden iſt. 560. Stirbt der Anmünſcher, nachdem die Urkun⸗ de, woraus ſich ſein Wille ergiht, den Anwünſchungs⸗ Vertrag zu ſchlieſſen, von dem Richter aufgenommen, und vor die Gerichts⸗Behörden gebracht worden, aber ehe dieſe hierüber entſcheidend erkannt haben, ſo ſoll das Verfahren dennoch fortgeſezt, und auf ge⸗ eignete Fälle die Anwünſchung zugelaſſen werden. Hielten deſſen Erben die Anwünſchung jedoch für unzuläſſig, ſo bleibt ihnen unbenommen, dem Kron⸗ Anwald eine Denkſchrift mit ihren Anmerkungen da⸗ über einzuhändigen. Zweytes Kapitel. Von der Pfleg⸗Vaterſchaft. 361. Wer das fünfzigſte Jahr zurückgelegt hat, ohne eheliche Nachkommen iſt, und einen geſezlichen Rechtstitel wünſcht, wodurch er einen Minderjährigen ſich ergeben machen will, kann ihm Pflegvater(Pflegmutter) werden, wenn er hiezu die Einwilligung der Eltern des Kinds, oder 93 I. B. VIII. T. Von d. Anwaͤnſchung eines Kinds ꝛc. des Ueberlebenden von ihnen, oder in deren Ermange⸗ lung die Beyſtimmung eines Familienraths, oder end⸗ lich, wenn das Kind keine bekannten Blutsfreunde hät⸗ te, jene der Verwalter des Waiſenhauſes, worinn es aufgenommen worden, oder des Gemeind⸗Raths ſeines Wohnorts erhalten hat. . 362. Ehegatten können ohne gemeinſchaftliche Be⸗ 11 willigung nicht Pfleg⸗Eltern eines Kinds werden. 563. Der Bezirks⸗Richter, unter welchem das Kind ſeinen Wohnſiz hat, führt ein Protokoll über das auf die Pfleg⸗Vaterſchaft ſich beziehende Geſuch und über die gegebene Einwilligung. —— 36 ½. Nur zum Vortheil ſolcher Kinder, die noch keine fünfzehn Jahr alt ſind, kann dieſer Pfleg⸗Ver⸗ 3 band ſtatt haben. 8 Er führt, unbeſchadet jeder beſondern Uebereinkunft, die Verbindlichkeit mit ſich, das Pflegkind zu ernähren, zu erziehen, und in Stand zu ſezen, daß es einſt ſeinen Lebens⸗Unterhalt erwerben koͤnne. in 365. Hat das Pflegkind einiges Vermögen, das zu⸗ 4 vor unter Vormundſchaft war, ſo geht die Verwaltung 5 ſeines Vermögens eben ſo, wie die Obſorge über ſeine ril Perſon, auf den Pfleg⸗Vater über, der jedoch die Er⸗ h iehungs⸗Koſten den Einkünften, des Pflegkinds nicht aufrechnen dar. 1 44 366. Wenn der Pfleg⸗Vater nach umgelaufenen fünf d Jahren, von übernommener Pflege an, in der Beſorgniß, mn ſein Tod möchte ihn übereilen, ehe das Pflegkind voll⸗ it jährig nds ue mang der u ade h drinn s ſcne liche d rden. hem W lüberd eſuch u die fleg⸗n ereinku ernähr einſt ſi en, dast gerwale eüberſt och dul gkindi! ufenani rBeſott zegkin 5 7 86 1 A. jährig wird, durch eine lezte Willens⸗Verordnung es an Kinds⸗Statt annimmt, ſo ſoll dieſe Verfügung gültig ſeyn, vorausgeſezt, daß der Pfleg⸗Vater keine eheliche Kinder zurück läßt. 367. Stirbt der Pfleg⸗Vater vor dieſen fünf Jah⸗ ren, oder nach denſelben, ohne ſein Pflegkind an Kinds⸗ Statt angenommen zu haben, ſo ſoll dieſem, ſo lang es minderjährig iſt, der Lebensunterhalt verſchafft wer⸗ den; der Betrag und die Art deſſelben wird da, wo 1. B. VIII. T.. Von d. Anwuͤnſ zung eines Kinds zc. 37 — nicht ſchon eine förmliche Uebereinkunft unter den ge⸗ genſeitigen Stellvertretern des Pflegvaters und Pfleg⸗ kinds darüber beſteht, gütlich oder rechtlich beſtimmt. 368. Will der Pflegvater ſein Pflegkind, nachdem es volljährig geworden, an Kinds⸗Statt annehmen, und lezteres gibt hiezu ſeine Einwilligung; ſo wird nach den zuvor beſtimmten Formen zur Anwünſchung geſchritten, welche alsdann ihre volle Wirkung hat. 369. Bleiben in den erſten drey Monaten nach der Volljährigkeit des Pflegkinds die Vorſtellungen, die es ſeinem Pflegvater gemacht hat, um von ihm an Kinds⸗ Statt angenommen zu werden, ohne Erfolg; und iſt das Pfleg⸗Kind nicht im Stand, ſich ſeinen Lebensun⸗ terhalt zu erwerben; ſo kann der Pfleg⸗Vater verur⸗ theilt werden, das Pflegkind wegen etwaiger Unfähig⸗ keit zur Erwerbung ſeines Unterhalts zu entſchädigen. Dieſe Entſchädigung beſteht in einer Unterſtüzung zum Anfang eines Gewerbs, wenn eine Uebereinkunft nicht dieſen Fall zum Voraus beſtimmt hat. Geſezbuch. E 98 1. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt. 570. In jedem Fall iſt der Pflegvater, der das Vermögen ſeines Mündels verwaltet hat, darüber Rech⸗ nung abzulegen verbunden. 370 a. Auch iſt er wegen der Gegen⸗Vormundſchaft und ſonſt den gleichen Verbindlichkeiten wie andere Pfle⸗ ger unterworfen. Neunter Titel. Von der Elterlichen Gewalt. 371. Ein Kind, welches Alters es ſey, iſt ſeinen Eltern Ehrfurcht und Gehorſam ſchuldig. 572. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu ſeiner Volljährigkeit oder Gewalts⸗Entlaſſung. 373. Während der Ehe übt der Vater alle dieſe Gewalt aus. 39 ½. Das Kind darf das väterliche Haus ohne Er⸗ laubniß des Vaters nicht verlaſſen, außer nach zurück⸗ gelegtem achtzehnten Jahr, und allein um Kriegs⸗Dienſt zu nehmen. 375. Der Vater, der wichtige Urſachen hat, über das Betragen ſeines Kinds mißvergnügt zu ſeyn, kann ſich anſſer der Hauszucht folgender bürgerlichen Zucht⸗ mittel bedienen. 376. Iſt das Kind in das ſechszehnte Jahr ſeines Alters noch nicht eingetreten, ſo kann der Vater es hoͤch⸗ ——— — da Ne ſhaſ T ſeinen ſeine dieſe ne Er⸗ zurüch Dienſt iler n, kann dunr ſeint dz hoch 1. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt. 99 ſtens auf einen Monat einſperren laſſen. Zu dieſem Ende muß auf ſein Verlangen die Gerichts⸗Behörde den Verhaft⸗Befehl erlaſſen. 377. Nach dem Eintritt in's ſechszehnte Jahr des Alters bis zur Volljährigkeit oder Freylaſſung kann der Vater nur auf Einſperrung antragen, und das höchſtens auf ſechs Monate; er wendet ſich deshalb an die Gerichts⸗Behörde, die nach Beſprechung mit dem Kron⸗Anwald den Befehl zum Verhaft ertheilen oder verweigern, und im erſten Fall die vom Vater ver⸗ langte Zeit der Einſperrung verkürzen kann. 378. In einem wie im andern Fall hat weder ſchriftliches Verfahren noch eine gerichtliche Foͤrmlich⸗ keit ſtatt, den Verhaft⸗Befehl ausgenommen, in welz chem die Beweggründe nicht ausgedrückt werden. Der Vater muß das Verſprechen unterzeichnen, alle Koſten zu zahlen, und gebührenden Unterhalt zu ver⸗ ſchaffen.. 379. Von dem Vater hängt es allemal ab, die Dauer der von ihm verordneten oder verlangten Ein⸗ ſperrung zu verkürzen. Verfällt das Kind nach ſeiner Loslaſſung auf neue Ausſchweifungen, ſo kann, auf die in den vorhergehenden Säzen beſtimmte Weiſe, die Einſperrung abermal verfügt werden. 1 380. Iſt der Vater wieder verheyrathet, ſo hat er, um ein Kind aus erſter Ehe, ſelbſt wenn es noch un⸗ ter ſechszehn Jahren iſt, einſperren zu laſſen, ſich nach der Vorſchrift des 377. Sazes zu benehmen.. 2 100 I. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt. 381. Die überlebende und nicht wieder verheyra⸗ thete Mutter kann auch, jedoch nur unter der Mit⸗ wirkung der zwey nächſten Verwandten väterlicher Sei⸗ te, und in der Form eines Anſuchens nach der Vor⸗ ſchrift des 377. S azes, ein Kind einſperren laſſen. 3382. Hat das Kind freyeigen Gut, oder treibt es ein Gewerbe oder Handthierung, ſo kann ſeine Ein⸗ ſperrung, ſelbſt wenn es noch unter ſechszehn Jahren iſt, nur im Weg des Anſuchens, nach der im 377. Saz beſtimmten Form, ſtatt haben. Dem eingeſperrten Kind bleibt es unbenommen, an den Kron⸗Anwald des Obergerichts eine Denkſchrift ein⸗ zureichen. Dieſer läßt ſich von dem Kron⸗Anwald des Untergerichts Rechenſchaft geben, und erſtattet ſeinen Vortrag an den Vorſteher des Obergerichts, welcher den Varter hievon benachrichtiget, alle Erkundigungen ein⸗ zieht, und alsdann den von dem vorigen Richter aus⸗ gefertigten Befehl aufheben oder mäßigen kann. 383. Die 376. 577. 376. und 379. Säze ſind auf die Eltern natürlicher und von ihnen geſezlich anerkannter Kinder ebenfalls anwendbar. 384. Während der Ehe hat der Vater, und nach aufgelöster Ehe der Ueberlebende von beyden Eltern die Nutznießung an dem Vermögen ihrer Kinder, bis ſie das achtzehnte Jahr ihres Alters zuxückgelegt ha⸗ ben, oder bis zur Gewalts⸗Entlaſſung, wenn dieſe früher erfolgt. u3343 Dieſes Endziel der Nuznieſſung verſtehet ſich zedoch ohnbeſchadet desjenigen Theils, der dem Ueberle⸗ A — — glt. derheyra der Mit ſccher Sei der Von aſſen. treibt eine Ei n Jabra 377. 8 nmen, u ſchrift in wald d tet ſein delcherd ngen i chter au nn. ind aufd gerkanne inder, ü gelegt e enn die eſehet ſt n Uebunt I. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt. 101 benden, kraft der Ehegeſeze oder der lezten Willensverfü⸗ gungen des erſt Verſtorbenen geſezmäſſig zukommen mag⸗ 385. Die mit dieſer Nuznieſſung verbundene La⸗ ſten ſind: 1. Diejenigen, wozu jeder Nutznießer verbunden iſt; 2. Ernährung, Pflege und Erziehung der Kin⸗ der nach ihrem Vermögen; 3. Zahlung der Rückſtände, und der Zinſen der Kapitalien; 4. Bezahlung der Krankheits⸗ undz Begräͤbniß⸗ 3 Koſten. 386. Derjenige von beyden Eltern, zu deſſen Nach⸗ theil eine Eheſcheidung erkannt worden, bleibt von dieſer Nuznieſſung ausgeſchloſſen; ſie hört ebenfalls bey einer Mutter auf, die zu einer neuen Ehe ſchreitet. 7387. Sie ſoll ſich auf dasjenige Vermögen nicht er⸗ ſtrecken, welches die Kinder durch abgeſondert treibende Arbeit und Kunſtfleis erwerben mögen, auch nicht auf das, was unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Eltern keine Nuznieſſung daran haben ſſollen, den Kin⸗ dern geſchenkt oder vermacht worden iſt. 3 ehenter Titel.. Von der Minderjährigkeit, der Vor⸗ mundſchaft und der Gewalcs⸗ P t. laſſung. 1 Erſtes Kapitel. Von der Minderjährigkeit. 388. Minderjährig iſt Jeder ohne Unterſchied des Geſchlechts, der das Alter von ein und nwanzig 35, ren noch nicht zurückgelegt hat. 102 I. B X. T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch. ꝛc. Zweytes Kapitel. Von der Vormundſchaft. 2. Erſter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Eltern. 389. Der Vater iſt, während der Ehe, Verwalter alles Vermögens, welches ſeinen minderjährigen Kindern zugehört, ſelbſt des Freyeigenen. Von dem Vermögen, wovon er den Genuß nicht hat, iſt er über Hauptſtock und Einkünfte zugleich, und von dem Vermogen, woran das Geſez ihm eine Nuznieſſung gibt, über den Hauptſtock allein Rechenſchaft zu geben verbunden. 390. Wird die Ehe— den natürlichen oder bür⸗ gerlichen Tod eines der Ehegatten aufgelöst, ſo fällt die Vormundſchaft über die minderjährigen, nicht Gewalts entlaſſenen Kinder dem Überlebonden Ehegatten, kraft Geſezes, zu. 391. Der Vater kann gkeichwoh der überlebenden Mutter und Vormünderin einen beſondern Vormund⸗ ſchafts⸗Beyſtand zuordnen, ohne deſſen Gutachten ſie keine auf die Vormundſchaft ſich beziehende Rechts⸗ handlung vornehmen darf. Beſtimmt der Vater die Handlungen, für welche der Beyſtand ernannt ſeyn ſoll, ſo iſt die Vormünderin befugt, die übrigen ohne deſſen Mitwirkung vorzuneh⸗ men. 392. Dieſe Ernennung eines Vormundſchafts⸗Bey⸗ ſtands kann nur auf eine der folgenden Arten geſchehen: 1 ſch I. B X. T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch. ꝛc. 108 1.) durch eine lezte Willensverordnung; 2.) durch eine vor dem Ortsvorſteher und ſei⸗ nem Gerichtsſchr eiber, oder vor Staatsſchrei⸗ bern geſchehene Erklärung. 393. Iſt die Frau bey dem Tod ihres Manns ſchwanger, ſo ſoll der Leibesfrucht von dem Familien⸗ kt rath ein Pfleger ernannt werden. Zerwalr Mit der Geburt des Kinds wird die Mutter deſſen Kinda Vormünderin, und jener Pfleger iſt alsdann kraft Ge⸗ ſezes ſein Gegen⸗Vormund. nicht ii 395 a. Bey unehelichen Kindern, die eine bekannte „und Mutter haben, iſt dieſe die Vormünderin; hat jedoch der zznieſſe Vater das Kind gültig anerkannt, ſo kann er das im Saz 391 beſtimmte Recht üben; wo keine bekannte zu g Mutter vorhanden, oder dieſe verſtorben iſt, liegt dem Kron⸗Anwald des Bezirks⸗Gerichts die Betreibung . der Bevormundung ob⸗ dder k 395. Die Mutter iſt nicht ſchuldig, die Vormund⸗ o fill! ſchaft anzunehmen; jedoch muß ſie, wenn ſie die Vor⸗ ͤt Gen mundſchaft ablehnt, die ihr anhängige Pflichten ſo lang ten, ti erfüllen, bis ſie die Ernennung eines Vormunds erwirkt hat. erleben 395. Will die Mutter, welche die Vormundſchaft J. Vormu führk, ſich wieder verehelichen, ſo muß ſie, ehe noch die ltachtn: Ehe geſchloſſen wird, einen Familienrath zuſammen be⸗ nde Nt rufen laſſen, und dieſer entſcheidet, ob ihr ferner die Vormundſchaft anvertraut bleiben ſoll. S rwelht Unterläßt ſie dieſes, ſo verliert ſie kraft Geſezes die örmünd Vormundſchaft, und ihr neuer Ehemann iſt für alle vorj Folgen ihrer widerrechtlichen Fortführung als Sammt⸗ Schuldner verantwortlich. 1 Ueberläßt ein ordentlich zuſammen berufener Familien⸗ rath die Vormundſchaft der Mutter, ſo muß er ihr noth⸗ 10½ I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr./ d. Vormundſch ꝛc. wendig den zweyten Ehegateen als Mit⸗Vormund beyord⸗ nen. Dieſer wird mit ſeiner Ehegattin für die Verwal⸗ tung, in ſo weit ſie nach der Heyrath geführt wird, als Sammt⸗Schuldner verantwortlich. Zweyter Abſchnitt. Von der elterlich verordneten Vor⸗ mundſchaft. 397. Das Recht, einen Vormund zu wählen, und zwar aus Fremden oder aus Verwandten, gehört nur dem Längſtlebenden von beyden Eltern. 398. Dieſes Recht kann nur nach den im 392. Saz vorgeſchriebenen Formen, und unter den folgenden Aus⸗ nahmen und Einſchränkungen ausgeübt werden: 398 a. Niemals kann weder von den Eltern, noch von dem Familienrath, der Vormund eines Minderjährigen unter aufſchiebenden Beding ungen ernannt werden. 399. Eine Mutter in zweyter Ehe, welcher die Vor⸗ mundſchaft über ihre Kinder aus der erſten Ehe nicht ge⸗ laſſen worden iſt, kann ihnen keinen Vormund ernennen. 400. Hat die Mutter, welcher in zweyter Ehe die Vormundſchaft gelaſſen wurde, ihren Kindern aus erſter Ehe einen Vormund ernannt, ſo gilt dieſe Auswahl nur mit Beſtätigung des Familienraths. 401. Der Vormund, welchen Eltern ernennen, iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzunehmen, wenn er nicht ſonſt ſchon in die Klaſſe derjenigen Perſonen gehört, denen, in Ermangelung einer ſolchen Ernennung, der Familienrath ſie hätte auftragen können, oder beſon⸗ dere Verpflichtungs⸗Gründe bey ihm eintreten. ſch ꝛc beyotd Terwal wird, al Vor⸗ n, und ort nur 9². Eah den Aus 1: koch bon ihrigen en. Vor⸗ cht ge⸗ eennen. Ehe die a erſter vahl nur nen, in wenn er in gelär, ung der I. B X.T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch. ꝛc. 105 Dritter Abſchnitt. Von der Bormundſchafed er Ahnherrn. 402. Hat der längſtlebende Elterntheil dem Minder⸗ jährigen keinen Vormund ernannt, ſo gebührt die Vor⸗ mundſchaft kraft Geſezes dem väterlichen Großvater, bey deſſen Abgang dem mütterlichen Großbater, und ſo weiter aufwärts, dergeſtalt, daß der väterliche dem mütterlichen Ahnherrn deſſelben Grads immer vorge⸗ zogen wird. 403. Treffen in Ermangelung des väterlichen und mütterlichen Großvaters des Minderjährigen zwey Ahn⸗ herrn eines höhern Grads zuſammen, die beide zur väterlichen Linie des Minderjährigen gehören, ſo ſoll die Vormundſchaft kraft Geſezes auf den väterlichen Großvater des Vaters des Minderjährigen fallen. 404. Treffen in gleicher Weiſe zwey Urgroßväter der mütterlichen Linie zuſammen, ſo geſchieht die Aus⸗ wahl von dem Familienrath, jedoch nur aus einem dieſer beyden Ahnherrn. Vierter Abſchnitt. Von Vormundſchaften aus Auftrag des Familien⸗ Raths. 405. Die Ernennung eines Vormunds geſchieht durch einen Familienrath, ſo oft ein minderjähriges, nicht gewaltsentlaſſenes Kind weder Vater noch Mutter, noch einen vom Vater oder Mutter ernannten Vormund, noch Ahnherrn im Leben hat; desgleichen, wenn der Vormund der zu einer dieſer Klaſſen gehört, ſich in einem Fall der 106 I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr.)/ d. Vormundſch. ꝛc. unten verordneten Ausſchließungen befindet, oder recht⸗ mäßig entſchuldigt iſt. 406. Dieſer Familienrath wird zuſammen berufen, auf Anſuchen und Betrieb der Verwandten des Minder⸗ jährigen, oder ſeiner Gläubiger, oder anderer Betheiligten, oder auch von Amtswegen auf den Betrieb des Orts⸗Vor⸗ ſtehers, wo der Minderjährige einen Wohnſiz hat. Ein je— der iſt berechtigt, dieſem Vorſteher den Vorfall anzuzei⸗ gen aus welchem die Nothwendigkeit eintritt, einen Vor⸗ mund zu ernennen. 406 a. Hier und ſo oft in dieſem Geſezbuch vom Ortsvorſteher die Rede iſt, bezieht ſich ſolches auf Amtsſäſſige Perſonen, bey Kan zleyſäſſi⸗ en iſt der Bezirks⸗Vorſteher derjenige, welcher auf 4. Orts⸗Vorſtehers⸗Recht und Pflicht hat. 407. Der Familienrath ſoll, ohne jenen Vorſteher mit einzurechnen, aus ſechs Verwandten oder Verſchwä⸗ gerten beſtehen. Dieſe werden ſowohl aus der Gemeinde, wo der Fall einen Vormund zu ernennen ſich zugetragen hat, als in dem Umkreis von vier Stunden genommen, die eine Hälfte aus väterlicher, und die andere aus mütterlicher Linie; in jeder Linie richtet man ſich nach der Nähe der Grade. Unter Verwandten und Verſchwägerten in gleichem Grad wird der Verwandte, und unter Verwandten deſſelben Grads, der Aeltere dem Jüngern vorgezogen. 407 a. Durchaus ſind darunter nur geſezliche, d. i. durch Ehe oder Anwünſchung entſtandene, nicht bloß natürliche, d. i. aus auſſerehelicher Zeugung entſproſſene, Verwandte zu verſtehen, als welche überall nur da in verwandtſchaftliche Betrachtung kommen, wo ſie das Geſez namentlich mit einbegreift. 4 der r 408. Die vollbürtigen Brüder des Minderjährigen, und die Ehegatten ſeiner vollbürtigen Schweſtern, machen allein eine Ausnahme von der im Saz 407 enthaltenen 8 Beſchränkung, auf eine beſtimmte Anzahl. 5 Mind.. 3— heüüm Sind ihrer ſechs oder mehrere, ſo ſind ſie alle Mit⸗ rta glieder des Familienraths, den ſie alsdann allein mit at. Eni den Wittwen der Ahnherrn, und mit den etwa vor⸗ 1 ang handenen geſezlich entſchuldigten Ahnherrn zu bilden inen d haben. Sind ihrer weniger als ſechs, ſo werden nur ſo viel der übrigen Verwandten berufen, als nöthig ſind, um zbuch ee den Rath vollzählich zu machen⸗ olches u I eyſaͤſſ 4⁰9. Finden ſich an dem Ort ſelbſt und in der im velcher 407. Saz beſtimmten Entfernung, Verwandte oder Ver⸗ ſchwägerte, von der einen oder der andern Linie, nicht Vorgt in hinlänglicher Zahl, ſo beruft der Orts⸗Vorſteher ent⸗ Verſtt weder Verwandte oder Verſchwägerte, die in einer Genit größern Entfernung wohnen, oder auch Staatsbürger ,1 ofefr aus derſelben Gemeinde, die dafür bekannt ſind, mit duh dem Vater oder der Mutter des Minderjährigen fort⸗ dde während in Freundſchafts⸗Verbindungen geſtanden zu an ſha haben. 410. Auch da, wo an dem Ort ſelbſt eine hinläng⸗ in geit liche Anzahl von Verwandten oder Verſchwägerten vor⸗ Verwande handen iſt, kann der Orts⸗Vorſteher die Erlaubniß er⸗ vorgtzelt theilen, daß man andere, obgleich entfernter wohnende 2. Verwandten oder Verſchwägerte vorlade, die in einem ſezli? nähern oder doch gleichem Grad ſind, als die im Ort vor⸗ denen handene, jedoch ſo, daß alsdann einige von dieſen lez⸗ khs in tern übergangen werden, um die in dem vorigen Saz 1g koun⸗ beſtimmte Zahl nicht zu überſchreiten. ft. 103 I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch. ꝛc. 411. Zur Erſcheinungs⸗Friſt ſoll vom Orts⸗Vorſteher ein beſtimmter Tag feſtgeſezt werden, und zwar ſo, daß wo die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Umfang von vier Stunden ſich aufhalten, zwiſchen der Ankündigung der Vorladung, und dem Tag der Zu⸗ ſammenkunft des Familienraths, ein Zwiſthenraum von wenigſtens drey Tagen übrig bleibe. So oft hingegen unter den Vorgeladenen einige auſſer dieſem Umkreis ihren Wohnſiz haben, ſoll der Erſcheinungs⸗Friſt je für ſechs Stunden ein Tag zuge⸗ geben werden. 412. Die alſo berufenen Verwandten, Verſchwä⸗ gerte oder Freunde ſind ſchuldig, in Perſon zu erſchei⸗ nen, oder durch einen beſonders Bevollmächtigten ſich vertreten zu laſſen. Mehr als eine Perſon kann ein Bevollmächtigter nicht vertreten. 415. Jeder berufene Verwandte, Verſchwägerte oder Freund, der ohne geſezliche Entſchuldigung aus⸗ bleibt, verfällt in eine Geldſtrafe, die nicht über 25 Gulden betragen darf, und von dem Ortsvorſteher angeſezt wird, ohne daß ein Rechtszug dawider ſtatt habe. 4 4. Wo eine hinreichende Entſchuldigungs⸗Urſache eintritt, und es rathſam iſt das abweſende Mitglied noch abzuwarten, oder durch einen andern erſezen zu laſſen, oder wo es ſonſt der Vortheil des Minderjährigen zu er⸗ fordern ſcheint, da kann der Ortsborſteher die Zuſam⸗ menkunft ausſezen, oder die Tagfahrt verlegen. dſchu orſte war ſ rinda chen de der a aum u n einig ſolle g zug Jerſchwi aerſch igten ſ nächtizte ſchwägte zung an t über d svorſihe videt iat gzlri tglied rzu laſcn ßie uſoh gen. 8 I. B. X. T. Von d. Minderjshr., d. Vormundſch.ꝛc. 109 415. Die Verſammlung wird geſezmäßig bey dem Ortsvorſteher gehalten, ſofern er nicht ſelbſt einen an⸗ dern Ort beſtimmt. Drey Viertel der berufenen Mit⸗ glieder müſſen erſcheinen, um berathſchlagen zu können. 416. Bey dem Familienrath hat der Ortsvorſteher den Vorſiz. Seine Stimme wird mitgezählt, und gibt den Ausſchlag, wenn die Meinungen gleich getheilt ſind. 417. Beſizt der Minderjährige, der im Land wohnt, Güter im Ausland, oder umgekehrt, ſo wird die be⸗ ſondere Verwaltung über dieſe Güter einem Neden⸗ Vormund anvertraut. In dieſem Fall ſind der Vormund und Neben⸗ Vormund von einander unabhängig. Sie haben ein⸗ ander für ihre gegenſeitige Verwaltung nicht zu haften. 418. Der Vormund handelt und verwaltet in ſeiner Eigenſchaft, von dem Tag an, da er ernannt wurde, wenn die Ernennung in ſeiner Gegenwart geſchieht; auſſerdem von dem Tag an, da ihm ſeine Ernennung bekannt gemacht worden iſt. 419. Die Vormundſchaft iſt ein perſönliches Amt, und geht auf Erben des Vormunds nicht über. Dieſe ſind nur für die Verwaltung ihres Erblaſſers verant⸗ wortlich, und müſſen, wenn ſie großjährig ſind, die Verwaltung als Geſchäftsführer fortſezen, bis ein neuer Vormund ernannt iſt. Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem Gegen⸗Vormund. 420. Bey jeder Vormundſchaft ſoll ein von dem Familienrath ernannter Gegen⸗Vormund ſeyn. 110 I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr./ d. Vormundſch ꝛc. Seine Amts⸗Pflicht iſt für den Vortheil des Minder⸗ jährigen zu ſorgen, wenn dieſer gegen jenen des Vormunds anſtößt. 420 a. Iſt der Haupt⸗Vormund Glied einer andern Kirche, als zu welcher das Kind erzogen werden ſoll ſo muß der Gegen⸗Vormund nothwendig aus Gliedern jener Kirche genommen werden, zu welcher das Kind erzogen werden ſoll, und hat dieſer alsdann die Ob⸗ ſorge über deſſen kirchliche Erziehung beſonders auf ſich. 420 b. Wo mehrere Mündlinge unter einem Vor⸗ mund ſtehen, und Fälle ſich begeben, in welchen eine getrennte Betheiligung ſtatt findet, z. E. bey Erbver⸗ zeichniſſen, da tritr nicht der Gegen⸗Vormund, ſondern ein für jeden Mündling zu deſtellender Unterpfleger in das Mittel. 421. Wo das vormundſchaftliche Amt einer Perſon kraft des I. II. und III. Abſchnitts des gegenwärtigen Kapitels zufällt, da ſoll dieſer Vormund, ehe er noch ſeine Verrichtungen antritt, zur Ernennung eines Gegen⸗Vormunds einen nach Vorſchrift des IV. Ab⸗ ſchnitts gebildeten Familienrath zuſammenberufen laſſen. Hat er, vor Erfüllung dieſer Förmlichkeit, in die Verwaltung ſich eingemiſcht; ſo kann ihm der Familien⸗ Rath, der auf Anſuchen der Verwandten, der Gläu⸗ biger oder anderer Betheiligten, oder Amtshalber von dem Orts⸗Vorſteher zuſammenberufen worden, ſobald ſeinerſeits eine Gefährde untergelaufen iſt, die Vor⸗ mundſchaft entziehen, mit Vorbehalt der dem Minder⸗ jährigen gebührenden Schadloshaltung. 422. Bey den übrigen Vormundſchaften ſoll die Ernennung des Gegen⸗Vormunds unmittelbar nach der Ernennung des Haupt⸗Vormunds geſchehen. dſcha. Made. gen G randen den ſül Glieden has Fm die zauf ſih tem Ven hen ein Erdber ſonden terpflege er perſe twärtign :er na g ein W. P jen laſſn it, in d Familin der Glu alber bin n, ſcbad die De a Minder in ſill r nahi I. B. X. T. Von d. Winderjaͤhr. d. Vormundſch.:ꝛc.NI11 423. In keinem Fall ſoll der Vormund bey der Ernennung des Gegen⸗Vormunds mitſtimmen; wo nicht vollbürtige Brüder vorhanden ſind, ſoll er aus derjenigen von beiden Linien genommen werden, wozu der Haupt⸗Vormund nicht gehört. 424. Der Gegen⸗Vormund tritt nicht kraft Geſezes in die ledig gewordene oder durch Abweſenheit ver⸗ laſſene Stelle des Vormunds, ſondern er muß in die⸗ ſem Fall auf Ernennung eines neuen Vormunds an⸗ tragen, widrigenfalls er dem Minderjährigen für allen etwaigen Schaden zu haften hat. 425. Die Amtsverrichtungen des Gegen⸗Vormunds endigen ſich zu gleicher Zeit mit der Vormundſchaft. 425 a. Stirbt der Gegen⸗Vormund oder tritt ab, ſo muß nach dem Saz 421 und 422 wieder für deſſen Erſezung geſorgt werden. 426. Die in dem VI. und VII. folgenden Abſchnitt enthaltenen Verfügungen ſind auf die Gegen⸗Vormünder ebenfalls anwendbar.. Der Vormund darf jedoch auf Abſezung des Gegen⸗ Vormunds nicht antragen, noch in den darüber vor⸗ gehenden Familien⸗Verſammlungen ſtimmen. Sechster Abſchnitt. Von den Urſachen, welche von der Vor, mundſchaft befreyen. 1 dn Befreyt von der Vormundſchafts⸗Uebernahmt ind: 112. 1. B. X. T. Von d. Minderzaͤhr., d. Vormundſch. ꝛc. 1.) die Mitglieder der oberſten Staats⸗ Behörden; 2.) die Vorſteher und Räthe bey demn Oberhofgeriche; 3.) die Staats⸗ und Provinz⸗Einnehmer; 4.) die Vorſteher der mitrtlern Staats⸗Behörden unund die Ober⸗ beamten;— 5.) alle Staatsbürger, welche außer der Provinz, in welcher die Vormundſchaft angeordnet wird, ein öffentliches Amt verſehen. 423. Eben ſo ſind von der Vormundſchaft frey: die dienſtleiſtenden Militair⸗Perſonen und alle andern Staatsbürger, welche auſſer dem Staats⸗Gebiet einen Staats⸗Auftrag vollziehen. 429. Iſt die Sendung uneingeſtanden und unbeur⸗ kundet, ſo ſoll die Befreyung nicht eher zuerkannt werden, bis ein Zeugniß des Miniſters, in deſſen Geſchäfts⸗Kreis der zur Befreyung angeführte Auftrag gehört, vorgelegt iſt. 450. Staatsbürger, welche hiernach frey wären, und dennoch eine Vormundſchaft übernommen haben, koͤnnen ſich ſolcher aus jener Urſache nicht wieder ent⸗ ledigen laſſen. 451. Diezenigen hingegen, welche jene Verrichtun⸗ gen, Dienſte oder Aufträge erſt nach Uebernahme und Führung der Vormundſchaft erhielten, können, wenn ſie dieſe nicht behalten wollen, binnen Monatsfriſt einen Familienrath zuſammenrufen laſſen, um einen an dern Vormund an ihre Stelle zu ernennen. char robim t wird „ frey: en un ſſer de ilziehe unter uerkam in deſe Aufin h warn n haben ieder u derriter ahme un en) het ſonatit um ein 1 I. B. X. T. Von d Minderjaͤhr., d. Vormundſch. ꝛc. 115 Wenn nach Endigung jener Verrichtungen, Dienſte oder Sendungen, der neue Vormund ſeine Entlaſſung, oder der vorige die Wieder⸗Erlangung der Vormund⸗ ſchaft begehrt, ſo kann ſie dieſem von dem Familien⸗ rath wieder aufgetragen werden. 432. Kein Staatsbürger, der nicht verwandt oder verſchwägert iſt, kann gezwungen werden, eine Vor⸗ mundſchaft anzunehmen, ſo lang noch in dem Umfang von acht Stunden ſich Verwandte oder Verſchwägerte finden, welche im Stand ſind, ſie zu führen. 453. Wer fünf und ſechzig volle Jahre hat, kann ſich weigern, Vormund zu werden. Wer vor dieſem Alter ernannt wurde, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt geworden iſt, ſich von der Vormundſchaft losſpre⸗ chen laſſen. 434. Jeder, der erweislich mit einer ſchweren Ge⸗ brechlichkeit behaftet iſt, bleibt von der Uebernahme ei⸗ ner Vormundſchaft frey. Er kann ſich auch davon losſprechen laſſen, wenn ihm eine ſolche Gebrechlichkeit erſt nach ſeiner Ernen⸗ nung zuſtößt. 435. Zwey Vormundſchaften geben jedem das Recht eine dritte auszuſchlagen. Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Vormundſchaft beladen iſt’ hat nicht nö⸗ thig eine zweyte zu übernehmen, auſſer über ſeine Kinder. 436. Wer fünf eheliche Kinder hat, iſt von jeder Vormundſchaft, auſſer jener über ſeine Kinder frey. Kinder, welche im wirklichen Dienſt in den Kriegsheeren 114 I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch. ꝛc. des Staats geſtorben ſind, werden für dieſe Befreyung mitgezählt. Anndere verſtorbene Kinder werden nur alsdann mit⸗ eingerechnet, wenn ſie Kinder zurückgelaſſen haben, und dieſe noch leben. 437. Kinder, die dem Vormund erſt während der Vormundſchaft geboren werden, berechtigen ihn nicht, ſolche niederzulegen. 458. Iſt ein ernannter Vormund bey der Berath⸗ ſchlagung zugegen, die ihm die Vormundſchaft aufträgt/ ſo muß er auf der Stelle, bey Verluſt jeder weitern Gegenvorſtellung ſeine Entſchuldigungs⸗ Gründe vor⸗ bringen, über welche alsdann der Familienrath einen Schluß faßt. N 439. War der ernannte Vormund bey der Berath⸗ ſchlagung, die ihm die Vormundſchaft aufgetragen hat nicht zugegen, ſo kann er einen Familienrath zuſam⸗ men berufen laſſen, um üͤber ſeine Entſchuldigungs⸗ Gründe einen Schluß zu faſſen. Die hierzu nöthigen Schritte müſſen in drey Tagen, nach der ihm geſchehenen Bekanntmachung ſeiner Er⸗ nennung, geſchehen. Für jede ſechs Stunden, welche ſein Wohnſiz von dem Ort der zugedachten Vormund⸗ ſchaft entfernt iſt, wird dieſe Friſt um einen Tag ver⸗ längert. Nach Umlauf derſelben wird er ferner nicht gehört. 440. Werden ſeine Entſchuldigungs⸗Gründe ver⸗ worfen, ſo ſteht es ihm frey, deren Anerkenntniß gericht⸗ lich zu ſuchen; er iſt aber gehalten, während des Streits die Verwaltung fürſorglich zu führen. Berui auftrig t weinn inde kel rath änd Berat gen hat h zuſan digung e Tage ſuntr 6 en ud Vernu⸗ en Tagte ferner i Hrundet trnißgit des En 1. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch. ꝛc. 115 441. Wird er alsdann von der Vormundſchaft frey⸗ geſprochen; ſo können diejenigen, welche ſeine Entſchul⸗ digungs⸗Gründe verworfen haben, in die Gerichts⸗Ko⸗ ſten verurtheilt werden; 3 Verliert er, ſo wird er ſelbſt in dieſe Koſten ver⸗ urtheilt. Siebenter Abſchnitt. Von der Unfähigkeit zur Vormundſchaft, auch der Ausſchließung und Abſe⸗ zung von derſelben. 442. Vormünder können nicht ſeyn, und eben ſo wenig Mitglieder eines Familienraths: 1. Minderjährige, Vater und Mutter jedoch aus⸗ genommen. 2. Jene, welche mundtodt ſind. 3. Frauensperſonen, mit Ausnahme der Mutter und der Groß⸗Mütter. 4. Alle diejenigen, die oder deren Eltern mit dem Minderjährigen einen Rechtsſtreit haben, wo⸗ durch der Familien⸗Stand dieſes Minderjäh⸗ rigen, ſein Vermögen, oder ein anſehnlicher Theil deſſelben betroffen wird. 445. Die Verurtheilung zu einer peinlichen oder ent⸗ ehrenden Strafe wirkt kraft Geſezes die Ausſchlieſſung von Vormundſchaften. Sie wirkt auf gleiche Weiſe die Abſchaffung von früher aufgetragenen. 444. Ausgeſchloſſen von der Vormundſchaft ſind ebenfalls, und können auch, wenn ſie ſchon angeſtellt ſind, abgeſchafft werden: *& 116 I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr., d Vormundſch ꝛc. 1.) Leute von kundbar ſchlechter Aufführung; 2.) Diejenigen, deren Unfähigkeit oder Untreue aus ihrer Verwaltung hervorgeht. 445. Wer von einer Vormundſchaft ausgeſchloſſen oder abgeſchafft worden iſt, kann kein Mitglied eines Familienraths ſeyn. 446. So oft die Abſchaffung eines Vormunds ſtatt hat, ſoll ſie von dem Familienrath erkannt werden, der auf Anſuchen des Gegen⸗Vormunds, oder von Amtswe⸗ gen von dem Ortsvorſteher zuſammen berufen wird. Dieſer kann ſolche Zuſammenberufung nicht verwei⸗ gern, ſobald ſie von einem oder mehrern Berwandten oder Verſchwägerten des Minderjährigen, die zu ihm Geſchwiſter⸗Kind oder näher verwandt ſind, foͤrmlich nachgeſucht wird. 2 447. Jeder Beſchlus des Familienraths, in welchem die Ausſchlieſſung oder Abſchaffung des Vormunds er⸗ kannt wird, ſoll die Beweggründe enthalten. Er darf nicht gefaßt werden, ohne vorher den Vormund ge⸗ hört oder vorgefordert zu haben. 448. Iſt der Vormund mit dem Schluß einverſtan⸗ den, ſo ſoll hiervon Erwähnung geſchehen, und der neue Vormund ſogleich ſein Amt antreten. Widerſpricht er hingegen, ſo hat der Gegen⸗Vor⸗ mund auf Beſtätigung des gefaßten Beſchluſſes bey dem ordentlichen Gericht anzurufen, und dieſes erkennt hier⸗ küber mit Vorbehalt der Berufung. Auch der Vormund, der ausgeſchloſſen oder abge⸗ ſchafft worden, kann, um ſich durch Urtheil und Recht 5 tnun 4 deran ſurd end 69 —ꝙ hhe daäſe ur R. undſch. ührm r Unn geſchli lied a zunde derden : Amt en wid ht benn erwand die zui 1 forn welch nunde: Erd mund; einotrin d dern gen⸗2 s beyu kenntze der d und d 4 I. B. X. T. Von d. Minderjshr./ d Vormundſch. ꝛc. 117 bey der Vormundſchaft zu erhalten, den Gegen⸗Vor⸗ mund vor Gericht ziehen. 449. Die Verwandten oder Verſchwägerten, auf deren Anſuchen der Familienrath zuſammen beruſen worden war, koͤnnen in dem Rechesſtreit, der als eine eilende Sache behandelt und entſchieden werden ſoll, als Beykläger auftreten. Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung des Vormunds. 450. Der Vormund muß für die Perſon des Min⸗ derjährigen Sorge tragen, und in allen bürgerlichen Rechtsgeſchäften ihn vertreten. Er muß deſſen Vermögen als guter Hausvater ver⸗ walten, und für Schaden und Mangel haften, der aus einer übeln Verwaltung entſteht. Er kann keine Güter des Minderjährigen kaufen; auch kann er keine pachten, wozu der Familienrath den Gegenvormund nicht ermächtigt hat, mit ihm den Pacht⸗Vertrag zu ſchlieſſen; und überhaupt kein Recht oder keine Forderung wider ſeinen Mündel ſich über⸗ tragen laſſen. 5oa. Die Sorge für die Perſon umfaßt die Ge⸗ ſundheit, geiſtige und korperliche anſtändige Erziehung, auch Befähigung für einen beſtimmten Lebensberuf. 451. Der Vormund ſoll in den nächſten zehn Tagen nach erhaltener Verkündung ſeiner Ernennung auf Ab⸗ nahme der Siegel antragen, und unmittelbar darauf unter Beybringung des Gegen⸗Vormunds zur Vermö⸗ gens⸗Verzeichnung! des Minderjährigen ſchreiten. 53. 118 I. B. X. T. Von d. Minderjshr., d. Vor mundſch.ꝛc. Iſt ihm der Minderjährige etwas ſchuldig; ſo muß er dieſes bey Verluſt ſeiner Forderung in dem Ver⸗ mögens⸗Verzeichniß angeben. Der betreffende Beamte iſt verbunden, zu dieſer Angabe ihn aufzufordern, und dieſer Aufforderung in dem Protokoll zu erwähnen. 452. In Monatsfriſt nach geendigtem Vermögens⸗ Verzeichniß ſoll der Vormund mit Beywirkung des Gegen Vormunds nach vorhergeganger ordnungsmäßi⸗ gen Verkündigung, von welcher in dem Verkaufs⸗ Protokoll Erwähnung geſchehen muß, alle Fahrniß, welche aufzubewahren ihn der Familienrath nicht er⸗ mächtigt haben wird, in öffentlicher Verſteigerung ver⸗ kaufen laſſen. 453. Die Eltern, ſo lang ſie eine geſezliche Nuz⸗ nieſſung an dem Vermögen des Minderjährigen ha⸗ ben, ſind nicht gehalten, die Fahrniß zu verkaufen, ſo⸗ weit ſie ſolche lieber behalten wollen, um ſie im Stück zurück zu geben. Sie ſollen in dieſem Fall ſolche von einem Sachver⸗ ſtändigen, daß von dem Gegen⸗Vormund ernannt wird, und vor dem Ortsvorſteher das Gelübde abzulegen hat, nach ihrem wahren Werth auf ihre Koſten abſchäzen laſ⸗ ſen, und in der Folge für jene Fahrniß, welche ſie nicht im Stück zurückliefern können, dieſen Anſchlag erſezen. 454. Bey dem Antritt einer jeden Vormundſchaft, jene der Eltern ausgenommen ſoll der Familienrath nach einem ungefähren Ueberſchlag, und mit Rückſicht auf den Ertrag des Vermögens die Summe der jähr⸗ lichen Ausgabe für den Minderjährigen ſowohl, als für die Verwaltung ſeiner Güter beſtimmen. undſch ſon dem Benr dern,- vdähnen ernöͤges kung d ingomi Verkauß Fahrnij nicht et rung ve gliche N hrigen kaufen, e im ei m Gachtt annt uin ulegen ſchäzen i he ſen ag erſc murdſte milieet it Jüſt ie derſin wohl ¹ I. B. X. T. Von d⸗Minderjaͤhr. d.Vormundſch. ꝛc. 129 Dieſe Urkunde ſoll es auch angeben, wenn der Vor⸗ mund ermächtigt wird, zu ſeiner Geſchäftsführung ſich eines oder mehrerer beſonderen beſoldeten Verwalter unter ſeiner Verantwortlichkeit zu bedienen. 4544 a. Der Familienrath kann einen Gewalthaber ernennen, der während der Vormundſchaft in allen dem Vormund für ſeine Vermögens⸗Verwaltung nöthi ☚ gen Ermächtigungen das Nöthige ſtatt des Familien⸗ 9 raths dem Vormund zugehen laſſe. 4u 455. Dieſer Familienrath ſoll auch beſtimmen, bey A. welcher Summe der Vormund die Uebererſparniß auf 2 Zinns zu legen habe. Dieſe Anlegung muß alsdann in ſechs Monaten wirklich geſchehen. Nach Umlauf dieſer Friſt zahlt der Vormund die Zinnſen der ver⸗ ſäumten Anlage. 8 456. Hat der Vormund nicht geſorgt, daß von dem Familienrath die Summe zur verzinnslichen An⸗ lage benannt werde, ſo zahlt er nach der im vorher⸗ gehenden Saz beſtimmten Fr iſt von jeder nicht ange⸗ legten, noch ſo geringen Summe die Zinnſen. 457. Der Vormund(Vater und Mutter nicht aus, 8* genommen) kann ohne Ermächtigung eines Familien⸗. raths für den Minderjährigen weder Geld aufnehmen,( noch liegende Güter veräuſſern oder verpfänden. Die Ermächtigung kann nur wegen unvermeidlicher Nothwendigkeit, oder augenſcheinlichem Nuzen ertheilt werden. Im erſten Fall ſoll der Familienrath die Ermächti⸗ gung nicht eher ertheilen, als bis er aus einem Rech⸗ nungs⸗Ueberſchlag des Vormunds erſehen hat, daß 2 120 1 B. X. T. Von d. Minderjshr., d. Vormundſch. ꝛc. Baarſchaft, Fahrniß, und die Einkünfte des Minder⸗ jährigen unzulänglich ſind. In jedem Fall ſoll der Familenrath die Güter, welche vor andern verkauft werden ſollen, ſo wie alle übrigen erforderlichen Bedingungen angeben. , 458. Die Schlüſſe des Familienraths über dieſen „ Gegenſtand ſollen nicht eher in Vollzug geſezt werden, „ bis der Vormund bey dem ordentlichen Richter ihre Beſtätigung nachgeſucht und erhalten hat. Das Gericht o meerkennt hierüber, nachdem es den Kron⸗Anwald ver⸗ S‧0 nommen hat. 459. Der Verkauf ſoll öffentlich unter Beywirkung des Gegen⸗Vormunds mittelſt obrigkeitlicher Verſteige⸗ rung geſchehen, nachdem er zuvor durch dreymalige Verkündung an den gewöhnlichen Orten und an den beſtimmten Tagen, drey Wochen nach einander, be⸗ kannt gemacht worden. Jede Verkündung durch Anſchlag ſoll von dem Vor⸗ ſteher der Gemeinden, in welcher ſie geſchah, unter⸗ zeichnet und beglaubigt werden. 460. Die zur Veräuſſerung der Güter eines Min⸗ derjährigen in dem Saz 457. und 458. vorgeſchriebenen Förmlichkeiten fallen da weg, wo auf Begehren eines unabgetheilten Mit-Eigenthümers die Verſteigerung durch richterliches Erkenntniß befohlen wird. Auch in dieſem Fall muß jedoch die Verſteigerung nach der in dem vorhergehenden Saz beſtimmten Form dabey zugelaſſen werden. 461. Eine geſchehen, und fremde Steigerer müſſen nothwendig dſchen. Mirda. Gütr wie a er duſn werden hter in s Gerit vrald a vwirkun Verſteig eymalig an der er, be im Vor⸗ unter nes An riebem ren eine reigerun feigieun ten dm thwend⸗ I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr, d. Vormundſch. ꝛc. 121 461. Eine dem Minderjährigen angefallene Erb⸗ ſchaft kann der Vormund, ohne vorhergehende Ermäch⸗ tigung des Familienraths, weder annehmen noch aus⸗ ſchlagen. Die Annahme kann nur mit dem Vorbehalt: des Rechts⸗Vortheils des Erbverzeichniſſes geſchehen. 462. Eine im Namen des Minderjährigen ausge⸗ ſchlagene Erbſchaft kann, ſo lang nicht ein Anderer ſie angenommen hat, ſowohl von dem Vormund mit Er⸗ mächtigung des Familienraths als von dem Minder⸗ jährigen nach erlangter Volljährigkeit wieder angetre⸗ ten werden, jedoch nur in dem Zuſtand, worinn ſie zur Zeit der Wieder⸗Annahme ſich befindet, und ohne die Veräuſſerungen und andere in der ledigen Erbſchaft geſezlich vorgegangene Veränderungen anfechten zu können. 463. Schenkungen an Minderjährige kann der Vormund nur mit Ermächtigung des Familienrattzs annehmen.. Sie haben für den Minderjährigen gleiche Wirkung, wie für einen Volljährigen. 464. Kein Vormund darf ohne Ermächtigung des Familienraths eine Klage auf liegenſchaftliche Rechte des Minderjährigen erheben, und eben ſo wenig ei⸗ nem fremden Anſpruch auf dergleichen Güter nachgeben. 465. Eben dieſe Ermächtigung bedarf der Vormund,, um auf eine Theilung anzutragen; ohne ſie aber darf er auf eine Theilungs⸗Klage, die wider den Minder⸗ jährigen angeſtellt iſt, antworten. 466. Eine Theilung, die gegen einen Minderjähris⸗ gen volle Wirkungen wie unter Volljährigen haben ſoll,, Geſezbuch. 1a2 I. B. X. T. Vond. Minderjaͤhr., d. Vormundſch ꝛc. muß gerichtlich vorgenommen werden. Ihr muß eine Abſchätzung vorhergehen, wozu das Gericht, unter welchem die Erbſchaft eröffnet ward, die erforderlichen Sachverſtändigen ernennt. Die Sachverſtändigen legen vor dem Richter das Gelübde ab, daß ſie ihren Auftrag mit Redlichkeit und Treue ausrichten wollen, ſie ſchreiten hierauf zur Thei⸗ lung der Güter, und zur Verfertigung der Looſe, die in Gegenwart eines Mitglieds des Gerichts oder eines von ihm beauftragten Theilungs⸗Schreibers, der auch die Looſe auszuliefern hat, gezogen werden. Jede andere Theilung iſt nur als fürſorglich zu be⸗ trachten.. 467. Der Vormund kann im Namen des Minder⸗ jährigen keinen Vergleich ſchließen, als mit Ermächti⸗ „gung des Familienraths, und auf ein Gutachten dreyer Rechts⸗Gelehrten, welche der Kron⸗Anwald des ordent⸗ lichen Gerichts ernennt. Der Vergleich wird nur gültig durch die Beſtätti⸗ gung des ordentlichen Richters nach Vernehmung des Kron⸗Anwalds. 468. Hat der Vormund wichtige Urſachen mit der Aufführung des Minderjährigen unzufrieden zu ſeyn, ſo kann er ſie einem Familienrath vortragen; und mit deſſen Ermächtigung nachmals auf die Einſperrung des Minderjährigen in der Art, wie es in dem Titel von der väterlichen Gewalt beſtimmt iſt, antragen⸗ — 4 — ndſch unh ht, un orderiie dichker lichkein f urd dooſe, oder i dern glich es Mind t Ermit hten dre des orda Beſtät mungd en mit in zu ſe n; undt perrung n Titln gen⸗ I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch zc. 125 Neunter Abſchnitt. Von den Vormundſchafts⸗Nechn ungen 469. Jeder Vormund muß über ſeine Verwaltungen am Schluß Rechnung ablegen. 470. Jeder Vormund, mit Ausnahme des Vaters und der Mutter, kann angehalten werden, auch wäh⸗ rend der Vormundſchaft, zu gewiſſen, vom Familien⸗ rath beſtimmten Zeiten dem Gegen⸗Vormund die Rech⸗ nungen über ſeine Verwaltung vorzulegen, jedoch nicht mehr als einmal im Jahr. Dieſe Rechnungen über die Verwaltung ſollen ohne Koſten auf ungeſtempfeltes Papier gefertigt, und ohne Rechts⸗Förmlichkeit vorgelegt werden. 471. Die Schlußrechnung über die Vormundſchaft wird auf Koſten des Minderjährigen abgelegt, ſobald er volljährig oder freygelaſſen wird; der Vormund ſchießt die Koſten vor. Alle hinlänglich erwieſene Ausgaben, die einen nüz⸗ lichen Zweck dabey hatten, gelten dem Vormund in Rechnung.— 472. Jeder Vertrag, der zwiſchen dem Vormund und dem großjährig gewordenen Mündel zu Stande kommen mag, ſoll ungültig ſeyn, wenn nicht wenigſtens zehn Tage vor dem Vertrag eine umſtändliche Rechnung abgelegt, die Rechnungsbelege ausgeliefert, und dieß alles durch einen Empfangs⸗Schein des Rechnungs⸗ Abnehmers erwieſen iſt. 4 F 2 224 I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch ꝛc. 473. Entſteht über die Rechnung Streit, ſo ſoll dieſer wie jeder bürgerliche Prozeß behandelt und ent⸗ ſchieden werden. 4744. Die Summe, welche dem Vormund als Reſt zur Laſt bleibt, muß er von der Zeit an, wo die Rech⸗ nung geſchloſſen worden, unaufgefordert verzinnſen. Der Bevor hingegen, der etwa dem Vormund zu gut kommt, wird nur zinnsbar von dem Tag an, da nach geſchloſſener Rechnung eine Mahnung zur Zah⸗ lung erfolgt. 475. Jede Klage eines Minderjährigen wider ſeinen Vormund über die geführte Vormundſchaft wird in zehn Jahren von der Großjährigkeit an verjährt. Drittes Kapitel. Von der Gew alts⸗Entlaſſung. 476. Der Minderjährige wird durch Heyrath kraft. Geſezes Gewalts entlaſſen. 476 a. Mannsperſonen werden es ferner durch eine, mit elterlicher Bewilligung angefangene auf eigenes Vermögen oder eigene Gewerbſamkeit gegründete. häusliche Niederlaſſung. 477. Der unverheyrathete Minderjährige, welcher das fünfzehnte Jahr ſeines Alters zurück gelegt hat! kann von ſeinem Vater oder in Ermanglung des Vaters, von ſeiner Mutter Gewaltsentlaſſen werden. Dieſe Gewalts⸗Entlaſſung geſchieht durch die bloße. Erklärung des Vaters oder der Mutter, welche der Ortsvorſteher unter Beywirkung ſeines Gerichts⸗ Schreibers aufnimmt. —— 13X erreich der Fe werden. De dun Beſ ans der kanilen 11 ärie 1 dal ds wi gertei Ande nirt in kannen uſaunm ſ dr G nüinaht une 14„ hedn i diüe riäüng ie anden ichen a . hufii undſhu I. B. X. T Vond Winderjaͤhr., d. Vormundſch.ꝛc. 125 t, ſet 478. Auch der elternloſe Minderjährige kann nach P. tun erreichtem Alter von achtzehn vollen Jahren, wenn ihn der Familienrath dazu fähig erkennt, frey gelaſſen ℳ/ d werden. 8 de Die Gewalts⸗Entlaſſung entſteht in dieſem Fall aus* vden dem Beſchluß des Familienraths, der ſie geſtattet, und riin aus der Erklärung des Ortsvorſtehers, als Haupt des Geura Familienraths, in derſelben Urkunde, daß der Minder— Lu jährige Gewaltsentlaſſen ſey. fut— 479. Hat der Vormund um die nächſtgedachte Ge⸗ ider i walts⸗Entlaſſung des Minderjährigen ſich nicht beworben, virdinſ es würden jedoch von den Verwandten oder Verſchwä⸗ 3 gerten dieſes Minderjährigen, die zu ihm Geſchwiſter⸗ Kinder, oder näher verwandt ſind, Einer oder Meh⸗ rere ihn fähig achten, Gewaltsentlaſſen zu werden, ſo können ſie den Ortsvorſteher bitten, den Familienrath zuſammen zu berufen, damit er hierüber einen Schluß faſſe. rath kra Der Ortsvorſteher muß dieſem Geſuch willfahren. 480. Die Vormundſchafts⸗Rechnung wird dem Ge⸗ duchtm waltsentlaſſenen Minderjährigen in Beyſeyn eines uf iign Pflegers abgelegt, den der Familienrath ernennt. „. ung. ünd- Lde 481. Der Gewaltsentlaſſene Minderjährige ſchließt de h Pacht⸗Verträge, deren Dauer gleichwohl nicht über neun np Jahre gehen darf; er erhebt ſeine Einkünfte, ſtellt zu darüber Empfangsſcheine aus, und unternimmt alle che Handlungen, die zur bloßen Verwaltung gehören, ohne aus andern Gründen ſie umſtoßen zu können, als aus h 84 welchen auch ein Großjähriger es könnte. 4 482. Er kann keine Liegenſchafts⸗Klage anſtellem noch ſich auf eine ſolche einlaſſen, noch Kapitalien erheben, und * 0 226 I. B. X. T. Von d. Minderjahr., d. Vormundſch. ꝛc. darüber Empfangsſcheine geben, ohne ſeinen Pfleger, der in dieſem lezten Fall über die Berwendung des erhobenen Kapitals zu wachen hat. *.. 1. enklaſſene Minderjährige ohne vorhergegangenen, von 75 9 483. Unter keinem Vorwand kann der Gewalts⸗ 82 der Obrigkeit beſtätigten Schluß des Familienraths ein 2G. Anlehen aufnehmen. 484. Er skann eben ſo wenig Liegenſchaften ver⸗ uſſern, noch lirgend eine andere Handlung, die nicht zur bloßen Berwaltung gehört, vornehmen, ohne die einem nicht Gewaltsentlaſſenen Minderjährigen vorge⸗ ſchriebenen Formen zu beobachten. Seine Berbindlichkeiten aus Kauf⸗ oder andern Berträgen konnen im Fall einer Verkürzung gemindert werden; zu dem Ende ſollen die Gerichte auf das Vermögen des Minderjährigen, auf Redlichkeit oder Unredlichkeit derjenigen, die mit ihm gehandelt haben, und auf die Nüzlichkeit oder Unnüzlichkeit der Ausgaben Rückſicht nehmen. 485. Jeder Gewaltsentlaſſene Minderiährige, deſſen Berbindlichkeiten dieſem zu Folge gemindert werden, kann der Wohlthat der Gewaltsentlaſſung verluſtig erklärt werden.—. Dieſe Entziehung geſchieht unter gleichen Formlich⸗ keiten, wie die Ertheilung. 486. Von dem Tag an, wo die Gewalts⸗Entlaſſung zurück genommen wird, tritt der Minderjährige wieder unter Vormundſchaft, unter welcher er nachmals bis zur Volljährigkeit bleibt. S . Hand bollih don I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr./ d. Vormundſch ꝛc. 127 437. Der Gewaltsentlaſſene Minderjährige, der Handlung treibt, wird in Handlungs⸗Geſchäften für volljährig geachtet. Eilfter Titel. Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung. Erſtes Kapitel. Von der Volljährigkeit. 488. Die Volljährigkeit iſt auf das Alter von ein und zwanzig vollen Jahren feſtgeſezt. Dieſes Alter gibt die Fähigkeit zu allen Handlungen des bürgerlichen Lebens, jedoch mit Vorbehalt der unter dem Titel von der Ehe gemeldeten Einſchränkung. Zweytes Kapitel. Von der Entmündigung. 489. Dem Volljährigen, der ſich in einem bleibenden Zuſtand von Gemüths⸗Schwäche, Wahnſinn oder Raſerey befindet, ſoll die eigene Verwaltung ſeines Vermögens znezogen werden, ſelbſt, wenn er lichte Zwiſchenzeiten 490. Jeder Verwandte iſt fähig, auf Entmündi⸗ gung ſeines Verwandten anzutragen. Eben ſo kann ein Ehegatte wider den Andern die Entmündigung nachſuchen. 128 I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch c. 491. Wider Naſende iſt es Pflicht des Kron⸗Anwalds, auf die Entmündigung anzutragen, wenn weder der Ehe⸗ gatte, noch die Verwandten dieſes thun; er kann ſie ebenfalls wider Blödſinnige oder Wahnſinnige nach⸗ ſuchen, wenn dieſe weder Ehegatten noch bekannte Blutsfreunde haben. 492. Jeder Antrag auf Entmündigung wird bey dem ordentlichen Richter angebracht. 495. Die Thatſachen, woraus man auf Gemüths⸗ Schwäche, Wahnſinn oder Raſerey ſchließt, ſollen ſchriftlich einzeln verzeichnet werden. Diejenigen, welche die Entmündigung nachſuchen, müſſen durch Zeugen, oder Urkunden Beweis führen. 494. Das Gericht erfordert hierauf von dem Fa⸗ milienrath, der auf die in dem Titel über die Min⸗ derjährigkeit, Vormundſchaft und Ge⸗ walts⸗Entlaſſung II. Kap. IV. Abſchnitt be⸗ ſtimmte Weiſe gebildet wird, über den Zuſtand desje⸗ nigen, auf deſſen Entmündigung angetragen wird, ein Gutachten. 495. Diejenigen, welche auf Entmündigung ange⸗ tragen haben, köoͤnnen bey dem Familienrath als Mitglieder nicht auftreten. Die Ehegatten und die Kinder desjenigen, deſſen Entmündigung nachgeſucht wird, dürfen zugelaſſen werden, jedoch ohne ihre Stimme zu zählen. 496. Das Gericht ſoll, nach erhaltenem Gutachten des Familien raths, den Beklagten in der Rathsſtube über Gfl fen mn ne nifit tne ndſcha Anwad der e kann ige ni bekann wird h Gemit t, ſele en, weh Zeuge dem Fa e Win⸗ d Gr nitt be⸗ d desje wird, ng angt rath d , dſe zugelaſt Hutatee pubei I. B X. T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch. ꝛc. 129 Fragen vernehmen; oder, wenn er ſich dort nicht ein⸗ finden kann, ihn durch ein hiezu beauftragtes Gerichts⸗ glied in Beywirkung des Gerichtsſchreibers in ſeiner Wohnung vernehmen laſſen. In jedem Fall ſoll der Kron⸗Anwald dem Verhör beywohnen. 497. Nach dem erſten Verhör ernennt das Gericht den Umſtänden nach einen fürſorglichen Verwalter, um für die Perſon und das Vermögen des Beklagten zu ſorgen. 498. Das Erkenntniß über einen Antrag auf Ent⸗ mündigung kann nur, nachdem die Parteyen vernom⸗ nien, oder doch vorgeladen worden, erlaſſen werden. 408 a. Auch müſſen der Geſundheits⸗Beamte und Seelſorger des zu Entmündigenden mit ihrem Urtheil über ſeinen Gemüthszuſtand zuvor gehört worden ſeyn. 499. Wird das Geſuch auf Entmündigung verwor⸗ fen, ſo kann dennoch nach Umſtänden das Gericht ver⸗ ordnen, daß der Beklagte ohne Beywirkung eines zu⸗ gleich ernannten Beyſtands, für die Zukunft weder rech⸗ ten, noch Vergleiche ſchließen, Anlehen aufnehmen, an— greifliche Kapitalien erheben, noch hierüber Empfang⸗ ſcheine geben, und Güter veräuſſern oder verpfänden ſoll.. 500. Wird von dem in dem erſten Rechtszug ergan⸗ genen Ürtheil die Berufung ergriffen, ſo kann das Ober⸗ Gericht, nöthigenfalls, denjenigen, deſſen Entmündigung nachgeſucht worden, von neuem über Fragen verneh⸗ men, oder durch einen Beauftragten vernehmen laſſen. 501. Jedes Urtheil, welches die Entmündigung oder die Verbeyſtändung erkennt, ſoll auf Betreiben des Klä⸗ 130 I. B. X. T. Von d.Minderjaͤhr., d. Vormundſch ꝛc. gers ausgelöst, der Partey ſelbſt eingehändigt, und in zehn Tagen, den geeigneten Büchern eingetragen wer⸗ den, die in der Gerichts⸗Kanzley, und in den Schreib⸗ ſtuben der Staatsſchreiber des Bezirks, aufbewahrt ſeyn ſollen. 502. Die Entmündigung oder Verbeyſtändung hat von dem Tag des Urtheils an ihre Wirkung; alle von dem Entmündigten oder Verbeyſtändeten allein ſpäter eingegangenen Rechts⸗Handlungen ſind kraft Geſezes un gültig. 503. Handlungen, welche vor der Entmündigung eingegangen wurden, können wieder zernichtet werden, wenn die Urſache der Entmündigung zur Zeit, als jene geſchehen, ſchon kundbar vorhanden war. 5%. Nach dem Tod einer Perſon können Rechts⸗ Handlungen wegen Wahnſinns nur alsdann angefoch⸗ ten werden, wenn vor ihrem Abſterben die Entmündi⸗ gung ſchon erkannt oder nachgeſucht worden, oder der Beweis des Wahnſinns ſich aus der angefochtenen Handlung ſelbſt ergibt. 505. Iſt wider das Urtheil des ordentlichen Rich⸗ ters, der die Entmündigung erkannte, keine Berufung eingelegt, oder das Urtheil hierauf beſtätigt worden; ſo ſoll nach eben den Regeln, wie ſie unter dem Titel von der Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Gewalts⸗Entlaſſung vorgeſchrieben ſind, dem Ent⸗ mündigten ein Vormund und Gegen⸗Vormund angeord⸗ net werden. Die Verrichtungen des fürſorglichen Verwal⸗ Ben 6 Aökin a Er 1 Fütm mannd ndſchn. I. B. X. T. Von d. Minderjahr/ d⸗Vormundſch. ꝛc. 151 und i ters hören auf, und er muß dem Vormund, wenn er gen or es nicht ſelbſt geworden iſt, Rechnung ablegen. Schrii ahrtſn 506. Der Mann iſt kraft Geſezes der Vormund ſeiner entmündigten Frau. 1. 5⁰7. Die Frau kann zur Vormünderin ihres Man⸗ t nes ernannt werden. Der Familienrakh ſezt in dieſem n ſiit Fall Form und Beding der Verwaltung feſt; der Frau 64 bleibr frey an die Gerichte ſich zu wenden, wenn ſie durch den Schluß des Familienraths ſich benachtheiligt achtet. ndigun 507 a. Ihr muß in dieſem Fall ſtets ein Geſchlechts⸗ verda Beiſtand beygegeben werden. aſs jemt— 508. Niemand auſſer den Ehegatten, Ahnherrn oder Abkömmlingen iſt ſchuldig, die Vormundſchaft über ei⸗ Nachte⸗ nen Entmündigten länger als zehn Jahre zu führen. gefoch⸗ Nach Verlauf dieſer Zeit muß auf des Vormunds Be⸗ nuͤndie gehren deſſen Stelle durch einen Andern erſezt werden. eer der chtenan 5⁰9. Der Entmündigte wird in Bezug auf ſeine“ Perſon und ſein Vermögen einem Minderjährigen gleich geachtet, und nach den Geſezen über die Vor⸗ gc mundſchaft der Minderjährigen gerichtet. 1d⁹ 1 dunn 510. Die Einkünfte eines Entmündigten ſind we⸗ tel bus ſentlich beſtimmt zur Erleichterung ſeines Schickſals, ft m und Beſchleunigung ſeiner Geneſung verwendet zu wer⸗ emkn den. Je nachdem ſeine Krankheit beſchaffen iſt, und der ngen Ertrag ſeines Vermögens es leidet, kann der Familienrath d in ſei 3 ze verordnen, daß er zutweder in ſeiner Wohnung verpflegt⸗ 132 I. B X T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch. ꝛc. in zein Krankenhaus oder in ein Verpflegungs⸗Haus untergebracht werde.. 511. Bey der Vereheligung eines Kinds eines Ent⸗ mündigten ſoll der Brautſchaz, oder die elterliche An⸗ hülfe nebſt den übrigen Beſtimmungen des Ehe⸗Ver⸗ trags durch ein nach Vernehmung des Kron⸗Anwalds von dem Gericht beſtätigtes Gutachten des Familienraths beſtimmt werden.. 512. Mit Verſchwindung der Urſache einer Entmün⸗ digung hört auch deren Wirkung auf. Jedoch darf nur unter Beobachtung der Förmlichkeiten, die vorgeſchrieben ſind, um die Entmündigung zu erwirken, ihre Aufhe⸗ bung erkannt’ und der Entmündigte erſt nach erfolgtem Aufhebungs⸗Urtheil zu Ausübung ſeiner Rechte gelaſſen werden. Drittes Kapitel. Von der Mundtodtmachung. 515. Den Verſchwendern kann verboten werden, ohne Beywirkung eines von dem Gericht verordneten Beyſtands zu rechten, Vergleiche zu ſchließen, Anlehen aufzunehmen, ablosliche Kapitalien zu erheben, oder darüber Empfangs⸗Scheine zu geben, auch Güter zu veräuſſern oder zu verpfänden. 515 a. Wer etwas gegen dieſes Verbot unternimmt, mithin ſich durch den erſten Grad der Mundrodtmachung nicht beſſern läßt, kann nachmals völlig mundtodt gemacht werden, wodurch er unter den Saz 509 verfällt, auch un⸗ fähig wird, lezte Willens⸗Verordnungen zu machen. 5 beva au i nit düte, ie al n tne do, nuver dn he ith det 50 nehm ann. ndſch.u 8 ha ines Ei liche A ihe⸗T Anvat lienratt Entwin ) darfm geſchriehe re Aup derfolgein ke gelaſte ¹ weden grerduele Anlche zen, oe Güttr I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch.ꝛc. 155 5 43. Die eine, wie die an dere Verfügung kann von jedem nachgeſucht werden, der das Recht hat, auf Entmündigung anzutragen. Das Geſuch wird auf gleiche Weiſe verhandelt und entſchieden. Eine wie die Andere kann nur unter Beobach⸗ tung der gleichen Förmlichkeiten aufgehoben werden⸗ 515. Wo eine Mundloſigkeit durch Entmündigung oder Mundtodt⸗Erklärung in Prage iſt, kann weder in dem erſten noch zweyten Rechtszug ein Urtheil gefällt werden, ohne den Kron⸗Anwald mit ſeinem Antrag zu vernehmen. 1 Viertes Kapitel. Bon der Geſchlechts⸗ Beyſtandſchaft. 515 a. Keine Frauensperſon, die großjährig oder Gewaltsentlaſſen, annebſt noch ledig oder geſchieden iſt, auch in einem der unten benannten Ausnahms⸗Fälle ſich nicht befindet, kann außer ihrem Haushaltungs Beruſ, Rechtsgeſchäfte verbindlich eingehen, oder Urkunden dar⸗ über ausſtellen, welche auf das Vermögen eine unmittel⸗ bare Wirkung äuſſern und nachtheilig ausfallen können, ohne Zuzug eines ihr gerichtlich verordneten Beyſtands. 515 b. Die gerichtliche Verordnung kann durch die Frauensperſon oder denjenigen, der mit ihr zu han⸗ deln hat, oder der ſonſt bey ihren Handlungen recht⸗ lich betheiligt iſt, nachgeſucht werden.. 515 c. Niemand, der der Frauensperſon unange⸗ nehm iſt, oder mit ihr in widrigen Verhältniſſen ſteht, kann dazu beſtellt werden. 515 d. Der ordentliche Beyſtand muß für ſtändig be⸗ ſtellt, und in allen Fällen, welche nicht über vier Stunden von dem Wohnort zu verhandeln ſind, wo er nicht verhin⸗ 15% I. B. X. T. Von d. Minderjaͤhr., d. Vormundſch. ꝛc. dert iſt, beygezogen werden; für entferntere Vorgänge oder ſonſtige Verhinderungs⸗Fälle kann das Gericht, un⸗ ter dem ſie vorfallen, einen Unter⸗Beyſtand beſtellen. 515 e Jeder, der nicht ſchon zwey Vormundſchaf⸗ ten, Eine ſolche und zwey Beyſtandſchaften, oder vier Beyſtandſchaften hat, iſt ſchuldig, eine auf ihn fallen⸗ de Ernennung anzunehmen, aber er iſt nicht ſchuldig, ſie über zeyn Jahre zu behalten. 515 f. Wo die Frauensperſon den Rath des Bey⸗ ſtands ſich für unvortheilhaft anſähe, musß ſir ſich, ſo wie es im Saz 219, von den Eheweibern geordnet iſt, von dem Gericht zur Handkung ermächtigen laſſen. 515 g. Ohne Beyſtand können abgethan werden Ge⸗ ſchäfte, welche zu der ordentlichen Haushaltungsführung ehoren, ingleichen ſolche, womit zunächſt nur die Per⸗ pon verbindlich gemacht wird, ohne dieſer Verbindlich⸗ keit andere als bloß geſezliche Folgen auf das Vermö⸗ hencheyzulegen, und alle, die nach Willkühr widerruflich eiben. 3 515h. Ohne Beyſtand können auch Handlungen, welche ſonſt einen Beyſtand fordern, verrichtet wer⸗ den, von den Vogtsfrauen und von den Handelsfrauen doch von leztern nur, ſoweit ſie in ihre Gewerbstreibung einſchlagen.. 515 i. Ein ohne Beyſtand abgeſchloſſenes Geſchäft kann nur von der Frauensperſon, ihren Erben und Rechtsfolgern, nicht aber von dem andern Theil, mit wel⸗ chem die Handlung vorgieng, noch von Dritten, wegen dieſes Fehlers, als nichtig angefochten werden. /. 515 k. Bey übernommenen Rechtsyerbindlichkeiten kann dieſer Fehler nicht nach deren gänzlicher Erfül⸗ lung, und bey Au gehobenen nicht nach einmal darauf gefolgter unwiderſprochener gültigen Anerkennung je⸗ ner Auflößung weiter gerügt werden. . 5 Leve 7 he ln ungen d6b ſi bew e9 rgen . ſaanige l dn. Natur Krlant dl. 1 dc un dſcha egiag öht u ſtele tehudg 46 Sa 1, ¹ pnet en. den oe rührumg die lo Ldindlb Lerme rrufit dungen, t wer⸗ rrauen, veibung eſi 1 1 mit wi “ wegen 1 ichän ir Eril- Zweytes Buch. Von den Sachen, dem Eigenthum hund Genuß derſelben. Erſter Titel. Von der Eintheilung der Sachen. 516. Alle Sachen ſind entweder beweglich oder und deweglich. 516 a. Eine und dieſelbe von Natur bewegliche Sa⸗ che kann im geſezlichen Sinn nach verſchiedenen Bezie⸗ hungen beweglich oder unbeweglich ſeyn. 516 b. Was in Beziehung auf das Eigenthumsrecht für beweglich oder unbeweglich Gut(abrende oder lie⸗ ende Haabe) erklärt iſt, gilt auch in anderen Bezie⸗ Hacupeſt dafür, wo die Verfügungen der Geſeze oder Verträge ein Anderes nicht zur Folge geben. Erſtes Kapitel. Von den unbeweglichen Sachen⸗ 5¹7. Die Sachen werden unbeweglich durch ihre Natur, durch ihre Beſtimmung, oder durch den Ge⸗ genſtand, worauf ſie ſich beziehen.— 518. Grundſtücke und Gebäude ſind ihrer Natur nach unbeweglich. 136 II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen: 5¹19. Wind oder Waſſer⸗Müßhlen, die auf Pfeilern befeſtigt ſind, und deren Mühlwerk einen Theil des Gebäudes ausmacht, ſind ihrer Natur nach unbeweg⸗ lich. 520. Früchte, die noch auf dem Halm ſtehn, oder am Baum hängen, ſind ebenfalls unbeweglich. Abgemähte Feldfrüchte und abgeſonderte Baumfrüch⸗ te gehöͤren unter die beweglichen Güter, obgleich ſie noch auf dem Grundſtück liegen. Iſt nur ein Theil der Erndte abgemäht, ſo gehört auch dieſer allein unter die beweglichen Süter. 521. Das Schlagholz in Böſchen und Hochwäldern wird nur zu beweglichem Gut, ſo wie die Bäume ge⸗ fällt werden. 522. Geſchäztes oder ungeſchäztes Vieh, welches der Eigenthümer eines Grundſtücks dem Pächter oder Lehnmeyer zu deſſen Bewirthſchaftung übergibt, iſt un⸗ beweglich Gut, ſo lang es kraft des Vertrags bey dem Brundſtück bleibt. Vieh, das derſelbe bey Andern, als Pächtern und Lehenmeyern verſtellt, iſt bewegliches Gut. 525. Röhren, welche für ein Haus oder anderes Grundſtück zur Waſſerleitung dienen, ſind unbewegli⸗ ches Gut, und machen einen Theil des Grundſtücks aus, für welches ſie angelegt ſind. 524. Sachen, welche der Eigenthümer eines Grund⸗ ſtücks zur Bewirthſchaftung oder Benuzung deſſelben dahin gebracht hat, ſind ihrer Beſtimmung nach unbe⸗ weglich. nerai daüt 7 ſtů 'y vͤnt bekügt tepebrac ein lirunge did upei dertief ſribti n bwe chen. Pfeile Thei w unbene hn, ). aunri velce Iter oder itt un⸗ bey den tern un er andern unbewenl ſtüts m aas Gr g diſih nach un II. B 1. T. Von der Eintheilung der Sachen. 237 Unbeweglich iſt alſo dem zufolge: Das zum Ackerbau beſtimmte Vieh; das Acker Ge⸗ räth; das dem Pächter oder Lehenmeyer überlieferte Saatkorn; Tauben in Taubenhäuſern; Kaninchen, die in Gehägen ſind; Bienenſtöcke; Fiſche in Teichen; Kel⸗ tern; Keſſel, Brennkolben, Bütten, Züber und Fäſſer; das zum Gebrauch der Hütten und Hammerwerke, Pa⸗ piermühlen und anderer Gewerb⸗Gebäude erforderliche Geräth; Stroh und Dünger. Auch ſind zufolge ihrer Beſtimmung unbeweglich alle Fahrnisſtücke, welche der Eigenthümer zu einem Grund⸗ ſtück für beſtändig gewidmet hat. 525. Man vermuthet, dieſe Widmung, wenn ſie mit Speiß, Leim oder Kitt an dem Grundſtück ſo be⸗ feſtigt ſind, daß ſie nicht weggenommen werden können, ohne entweder ſie ſelbſt oder den Theil des Grundſtücks, an dem ſie befeſtigt ſind, zu zerbrechen oder zu be⸗ ſchädigen. Spiegel werden einem Zimmer für beſtändig ge⸗ widmet angeſehen, wenn auf der Wand, worauf ſie befeſtigt ſind, eigene für ſie abgemeſſene Einfaſſungen angebracht ſind. Ein Gleiches gilt von Malereyen und andern Ver⸗ zierungen. Bildſäulen werden dem unbeweglichen Vermögen zugezählt, wenn ſie in einer eigens für ſie gemachten Vertiefung oder Bilderblende aufgeſtellt ſind, obgleich ſie übrigens unzerbrochen und unbeſchädigt weggenom⸗ men werden köoͤnnen. 133 II. B. 1. T. Von der Eintheilung der Sachen. 526. Durch den Gegenſtand, worauf ſie ſich bezie⸗ hen, ſind unbeweglich: Die Nuznieſſung unbeweglicher Sachen; Grund⸗Dienſtbarkeiten oder Grund⸗Gerechtig⸗ keiten;— Klagen auf Wiedererlangung einer unbewegli⸗ chen Sache. 526 a. Unbeweglich ſind auf gleiche Art: Alle unkoͤrperliche Sachen, deren Ge enſtand an ei⸗ ne Liegenſchaft gebunden iſt; z. P. das Zehend⸗ recht, Gültrecht;. Alle Fahrniß, die verliegenſchaftet, d. h. wegen je⸗ derzeitiger Wiederdarſtellung des Verbrauch⸗ ten oder Entkommenen auf Grundſtücke unab⸗ löslich verſichert iſt. Zweytes Kapitel. Von den beweglichen Sachen. 527. Die Güter ſind beweglich entweder ihrer Na⸗ kur nach oder durch das Geſez. 528. Ihrer Natur nach beweglich ſind die Körper, die ſich von einem Ort zum andern bringen laſſen, ſey es durch eigene Kraft, wie die Thiere, oder durch die Wirkung einer fremden Kraft, als lebloſe Dinge. 529. Zufolge der Beſtimmung des Geſezes ſind be⸗ weglich Verſchreibungen und Klagen, deren Gegenſtand in ablöslichen Schulden, verfallenen Gülten und Renten, oder in Fahrnisſtücken beſteht; auch Actien oder Antheile an Unternehmungs⸗, Handlungs⸗ oder Gewerbs⸗Gefell⸗ ſchaften, wenn ſchon unter dem Vermögen der Geſell⸗ ſchaften ſich unbewegliche Güter befänden, die von dieſen kerehit henih 1 ndmi „Zehen ezn rdrau ike uns 7 ſſͤſͤö—ꝑ grer Na Kärye drſen,ſc durch d age. ſind chnin 5 Jen Arthil 6 Sel Hon diſ ar 0l II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 259 Unternehmungen abhangen. Nur in Rückſicht eines zeden Geſellſchafts⸗Glieds, und ſo lange die Geſellſchaft dauert, werden dieſe Aetien oder Antheile unter be⸗ weglich Gut gerechnet. Gleichfalls gehören vermöge des Geſezes unter be⸗ wegliche Gürer die ablößlichen Erbrenten und die Leib⸗ renten von dem Staat oder von Privatperſonen zahl⸗ bar. 8. 6530. Jede Erbrente iſt weſentlich ablöslich, die als Kaufpreis eines liegenden Guts, oder bey dem Ueber⸗ trag eines Grund⸗Stücks, aus belaſteten oder unent⸗ geltlichen Titeln, bedungen wird. Der Gläubiger darf die Bedingungen der Ablöſung feſtſtellen. Er kann bedingen, daß die Rente nicht eher gelöst werden ſoll, als nach einer gewiſſen Zeit, die jedoch nie⸗ mals über dreyſig Jahre hinausgehen darf. Jeder die⸗ ſem zuwider laufende Vertrag iſt ungülctig. 530 a. Auf vorhin beſtandene Renten kann dieſes nur ſo weit angewendet werden, als ſie wegen ihrer Beſchaffenheit für ablöslich beſonders erklärt ſind. 551. Schiffe, Nachen, Kähne, Mühlen und Bäder auf Schiffen, und überhaupt alle Gewerbs⸗Anlagen, die nicht durch Pfeiler an den Boden befeſtiget ſind, auch keinen Theil eines Hauſes ausmachen, ſind bewegliche Güter; der richterliche Beſchlag ſolcher Gegenſtände kann inzwiſchen, weil ſie von großem Belang ſind, an beſon⸗ dere Formen gebunden ſeyn, wie dieß in der Prozeß⸗ Ordnung erklärt werden wird. 3 140 II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 532. Bau⸗Vorräthe von niedergeriſſenen Gebäu- den oder von neuen noch nicht zum Bau angewendeten Anſchaffungen ſind bewegliche Güter. 533 Das Wort: Gerath e, Hausgeräthe, Mobilien, wenn es allein, ohne Beyſaz oder nähere Beſtimmung, in Verfügungen der Geſeze oder der Bürger vorkommt, erſtreckt ſich nicht auf Baarſchaften, Kleinodien, einnehmende Schulden, Bücher, Schau⸗ und Schazgeld, Wiſſenſchafts⸗Kunſt⸗ oder Handwerks⸗Ge⸗ rathe, Leibgeräthe, Kutſchen und Pferde, Waffen, Ge⸗ treide, Weine, Futterkräuter und andere Nahrungs⸗ mittel. Was zu einem Handels-Gegenſtand beſtimmt war, iſt gleichfalls unter dieſem Wort nicht begriffen. 53. Die Worte: Zimmer⸗Geräthe, Mö⸗ bel, deu en nur dasjenige an, das zum Gebrauch in den Wohnzimmern oder zu ihrer Verzierung beſtimmt iſt, als Tapeten, Betten, Stühle, Spiegel, Stock⸗Uh⸗ ren, Tiſche, Porzellan⸗Aufſäze und andere Gegenſtände dieſer Art. Gemählde und Bildſäulen, womit ein Wohnzimmer ausgeſtattet iſt, ſind gleichfalls unter dieſem Ausdruck begriffen, nicht aber Gemählde⸗Sammlungen, die in Gallerien oder beſondern Zimmern aufgeſtellt ſind. Gleiche Bewandniß hat es mit den Porzellan⸗Auf⸗ ſäzen. Nur ſolche ſind unter der Benennung: Zim⸗ mer⸗Geräthe begriffen, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers ausmachen. 535. Die Ausdrücke: Fahrnis oder fahrende Haabe begreifen überhaupt alles, was nach den hier — hen. Gebi dendei raͤti enihe der n ſchaftn hauem rks fen, d hrung beſtinm egrifn N 1 nuch in limmt K⸗Uh⸗ ntände zinme usdrut diein ſind. n, Aii gin eil de rendt en hür II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 141 oben feſtgeſezten Regeln für bewegliches Gut angeſehen wird. Der Verkauf oder die Schenkung eines eingerich⸗ reten Hauſes erſtreckt ſich nur auf Zimmer⸗Geräthe, wenn nicht überhaupt alles Hausgeräth ausdrücklich einbegriffen worden iſt. 5365 a. Wird ein Haus namentlich, als zu einem beſtimmten Handel oder Gewerbe eingerichtet, Rechts⸗ Gegenſtand, ſo iſt auch alles Handels⸗ oder Gewerbs⸗ Geräthe, das ſich darinn befindet, als Zugehörde anzuſehen. 536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hau⸗ ſes mit allem, was ſich darinn befindet, erſtreckt ſich nicht auf die Baarſchaften, und nicht auf die einnehmende Schulden oder andere Gerechtſame, wovon die Urkunden in dem Hauſe aufbewahrt ſeyn mögen, auch nicht auf Leibgeräthe des Verkäufers oder Schenkers; alle übrige dort aufbewahrte Fahrnißſtücke ſind darunter begriffen. Drittes Ka pitel. Von der Verſchiedenh eit der Sache n nach ihren J nhabern. 537. Jede lebende Hand,(natürliche Perſon) kann mit ihrem Vermögen nach Gutfinden ſchalten und wal⸗ ten, doch mit Beobachtung der Einſchränkungen, welche durch die Geſeze feſtgeſtellt ſind. Güter, welche zu todter Hand(an bürgerliche Perſonen, als Gemein⸗ den, Körperſchaften, Staats⸗Anſtalten u. ſ.w.) gehören, werden nur nach den Formen und Regeln, die ihnen eigen ſind, verwaltet, oder veräuſſert. ¹ 142 II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 538. Als Zugehörden des Staats⸗Eigenthums wer⸗ den betrachtet die Wege, Straßen und Gaſſen, welche der Staat unterhält; die Flüſſe und andere Waſſer, die ſchiffbar oder flozbar ſind; das Geſtade und Flutbett des Meers; die Häfen, Seehäfen und Rheden; und überhaupt alle Theile des Staats⸗ Gebiets, die in kei⸗ nem Privat⸗ Eigenthum ſeyn koͤnnen⸗ 539. Alle ledige und herrenloſe, auch alle erbloſe Güter gehören dem Staat. 5 o. Zu dem Staats⸗Eigenthum gehören ferner die Thore, Mauern, Gräben und Wälle der zu Waffen⸗ plägen erklärten Orte und der Feſtungen. 541. Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Grund und Boden der Feſtungswerke und Wälle an denjenigen Orten, die nicht mehr Waffenpläze ſind. Sie gehören dem Staat, wenn ſie nicht gültig veräuſſert worden ſind, oder das Eigenthum wider ihn nicht erſeſſen iſt. 542. Gemeindsgüter ſind diejenigen, auf deren Eigenthum oder Ertrag die Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben. 545. Die Befugniſſe, welche man auf Güter haben kann, ſind entweder ein Eigenthum, oder ein bloßer Genuß, oder Grundgerechtigkeiten⸗ 5z5 a. Der Genuß kann entweder an die Perſon des erſten Genieſſenden gebunden ſeyn, oder auf deſſen Erben fortgehen, den ganzen Ertrag einer Sache oder nur einen Theil erſchöpfen(perſönliche Dienſtbarkeit, Nuzeigenthum oder Erbdienſtbarkeit) ſo wie die Grund⸗ gerechtigkeiten, theils Grunddienſtbarkeiten, theils Grundpflichtigkeiten ſeyn koͤnnen. I V hen ara. welh Paſſe klurta 1; W in ki erdl ener die Waffen n Gewn enjenige egehära worden ſen iſt af dern ner de ahen. äter hu ein blei die de rauf dſ Satet enſönt die or ten N II B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 145 55 b. Die Art des Habens beſteht theils in der bloßen natürlichen Möglichkeit die dahin zielende Ver⸗ fügungen über die Sache oder ihren Genuß und Ge⸗ brauch wirkſam zu treffen, und iſt alsdann bloß In⸗ habung; theils zugleich in dem Vorſaz, dieſe Ver⸗ fügungen in eigenem Namen und nach eigener Willkühr zu machen, der alsdann den Beſiz ausmacht, theils endlich in einem mitverbundenen zureichenden Rechts⸗ grund für dieſen Vorſaz, welcher die Inhabung zur wirklichen Berechtigung erhebt. Zweyter Titel. Von dem Eigenthum und Beſiz. 5443. Eigenthum iſt die Befugniß über Beſtand und Weſen einer Sache, ſo wie über den Genuß der⸗ ſelben nach Belieben zu ſchalten und zu walten, ſo lang man nur keine durch Geſeze oder Verordnungen des Staats unterſagte Verfügung darüber trifft. 544 a. Die Befugniß zu einzelnen Gattungen der in dem Eigenthum begriffenen Verfügungen kann durch das Geſez oder den Willen des Eigenthü⸗ mers von dem Umfang des Eigenthums im Ganzen getrennt werden und auf Andere kommen. Dieſe Trennung wird niemals vermuthet, und iſt ſtets im engſten Sinn zu nehmen. 544 b. So lang dergleichen getrennte Verfügungs⸗ arten nur einzelne Gattungen des Genuſſes betreffen, oder auch den Genuß im Ganzen jedoch nur für eine beſtimmte Perſon und ohne Mitübertragung einer Befugniß über Stand und Weſen der Sache ſelbſt nach Belieben zu ſchalten und zu walten; ſo wird da— durch das Eigenthum nur beſchränkt oder belaſtet, nicht zertheilt. .544 c. Hat jemand und zwar erblich den Genuß einer Liegenſchaft nebſt dem Recht zu allen Verfü⸗ gungen über die Sache, welche ihre beſſere Genies⸗ barkeit bezielen, und ein Anderer hat daran nur die Rechts⸗Erwartung des einſtigen Heimfalls des Genuſſes 144 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſtz. auf beſtimmte Fälle ſammt dem Recht zu allen Ver⸗ fügungen über die Sache, welche ihre Erhaltung im Stand einer unveränderten Geniesbarkeit bezwecken; ſo hat keiner ein volles, ſondern jeder nur ein zertheil⸗ tes Eigenthum, nemlich der Erſtere das Nuzeigenthum, und der Andere das Grund⸗Eigenthum. 544 d. Ein getheiltes oder Mit⸗Eigenthum hat derjenige, der mit einem Andern eine im innern Umfang durchaus gleiche Art der Theilnahme an den einzelnen Gattungen der Eigenthums⸗Befugniſſe hat, ſey es nun zu gleichen oder ungleichen Antheilen. Man kann am vollen Eigenthum, ingleichen an Grund⸗ eigenthum allein, oder am. Nuz⸗Eigenthum allein das Mit⸗Eigenthum haben. Es findet bey unkorperlichen wie bey körperlichen Sachen ſtatt, ſo wie bey liegender und fahrender Haabe. 544. e. Der Beſiz hat alle Wirkungen des Eigen⸗ thums zu Gunſten des wirklichen Beſizers gegen Jeden, gegen den man nicht wegen der befragten Sache in Ver⸗ trags⸗Verbindlichkeiten ſteht, oder der nicht einen ſtär⸗ kern Beſiz, oder ein ſtärkeres Recht zur Sache geltend machen kann. Der ſtärkere Beſiz findet nur bey liegender Haabe ſtatt, und ſteht demjenigen zu, der vor dem Andern die Sachen wenigſtens ein Jahr lang ungeſtort aus einem Nechtigruad der die Meynung eines Eigenthums⸗ Erwerbs begründen kann, ruhig inne hatte, ſie durch Eigenmacht des Andern, oder derjenigen deren Rechts⸗ folger dieſer iſt, verlor, und die verlorne Inhabung vor Ablauf eines Jahrs verfolgt. Eigenmacht in der Beſiz⸗ Ergreifung wird begangen durch gewaltſame oder verheimlichte Ergreifung der Inhabung, ſo wie durch geſezwidrige Selbſt⸗Verwand⸗ lung einer vergünſtigten Inhabung in einen Beſiz. (2251 und 2240.0 Das ſtärkere Recht hat derjenige, deſſen Erwerbsart nach den Geſezen wirkſamer oder vorzüglicher iſt/ als die⸗ jenige, woraus der Andere ſeine Berechtigung ableitet. — 545. Nie⸗ Zeſtz. len d Itung ecken; ſigenthe im inne e an R iſſe ha ntheile Grun lein dar eperüit er Hant des Eige zen Jede hein einen ſti je gelta er Haa indern zus eine genthuw wſe u een Ract Inhab dtegn eifung „Verun nen d Erun ſt i 9 aöfele 5) II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 1445 545. Niemand kann gezwungen werden, ſeinz Ei⸗ genthum abzutreten, es ſey dann um des öffentlichen Nuzen willen und nach vorausgegangener Entſchädi⸗ gung. 545a. Das Gleiche hat ſtatt in einer ihn und an⸗ dere gemeinſchaftlich betreffenden Gefahr zu deren Ab⸗ wendung gegen nachfolgende verhältnißmäßige Vergü⸗ tung. 546. Das Eigenthum an einer Sache, ſie ſey be⸗ weglich oder unbeweglich, gibt zugleich ein Recht auf alles, was ſie durch ſich ſelbſt hervorbringt, und was durch Natur oder Kunſt mit ihr vereinigt wird. Die⸗ ſes Recht wird das Recht des Zuwachſes ge⸗ nannt. Erſtes Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, wae die Sache hervorbringt. 4 547. Alle Früchte, natürliche, erzogene und bür⸗ gerliche(S. 583. und 584.) gehören dem Eigenthümer kraft des Zuwachsrechts. 548. Die Zueignung derſelben erzeugt die Ver⸗ bindlichkeit, die von einem Dritten darauf verwendeten Koſten der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat zu erſezen. 549. Der Beſizer wird nur alsdann Eigenthümer der Früchte, wenn er ein redlicher Beſizer iſt, andern falls iſt er verbunden, die Früchte mit der Sache dem rückfordernden Eigenthümer zurückzugeben. 550. Ein redlicher Beſizer iſt derjenige, der entwe⸗ der Eigenthümer iſt, oder doch aus einem Ditel, der Ei⸗ Geſezbuch. G 146 II. B II. C Von dem Eigenthum und Beſiz. genthum übertragen kann, und deſſen Mängel ihm un⸗ bekannt ſind, als Eigenthümer beſizt. Von dem Augenblick an, da er deſſen Mängel kennt, höͤrt er auf, redlicher Beſizer zu ſeyn.. Zweytes Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr ein⸗ verleibt wird. 3 551. Dem Eigenthümer gehört alles, was mit ſei⸗ ner Sache vereinigt oder ihr einverleibt wird, gemäß nachfolgender Regeln. Erſter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrecht bey unbewegli⸗ chen Sachen. 552. Das Eigentham an Grund und Boden um⸗ faßt alles, was ober und unter der Oberfläche iſt. Auf und über der Oberfläche kann der Eigenthümer alle nicht verbotene Pflanzungen und Gebäude anlegen, die er für gut findet, ſo weit ſie nicht unter dem Ti⸗ tel: von den Grund⸗Dienſtbarkeiten aus⸗ genommen ſind. Auch unter der Oberfläche kann er nach Belieben Gebäude und Gruben anlegen, und daraus allen Vor⸗ theil ziehen, der nicht gegen die Geſeze über die Berg⸗ werke, und gegen die Polizey⸗Verordnungen anſtößt. 553. Von allen Gebäuden, Pflanzungen und Wer⸗ ken, die ſich auf oder unter dem Boden befinden, iſt zu vermuthen, daß ſie auf Koſten des Grund⸗Eigenthümers. I- angele das 6 thuns pder a deu se lngt ij. dae, in di dühe ſa der. ä oh ei urden, atweder ait har Krn aung ſitde nin dr nnt. terur dlde tr de Trbei ie wen ſe in In ſ. ihn m 9 kan as nit ein⸗ wit ſo⸗ , Janij wegli en um iſt thümer anlegen dem d en au Beliebu llen Ver die Ber nſäſt nd Pen 7, iſti thümn / II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſtz. 147 angelegt worden, und ihm zugehören, ſo lang nicht das Gegentheil erwieſen iſt; ohne Abbruch des Eigen⸗ thums, das ein Dritter an einem unterirdiſchen Bau, oder an jedem andern Theil eines Gebäudes auf frem⸗ dem Boden durch Verjährung oder ſonſt rechtmäßig er⸗ langt haben, oder noch erlangen mag. 55 4. Der Eigenthümer des Bodens, welcher Ge⸗ bäude, Pflanzungen, und Werke aus Werkſtoffen, die ihm nicht zugehören, angelegt hat, muß deren Werth zahlen; den Umſtänden nach kann er zugleich zur Ent⸗ ſchädigung verurtheilt werden: aber der Eigenthümer der Werkſtoffe, hat kein Recht ſie wegzunehmen⸗ 555. Sind die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem Andern und mit deſſen Werkſtoff angelegt worden; ſo hat der Eigenthümer des Bodens das Recht, entweder ſie zu behalten, oder denjenigen, der ſie ge⸗ macht hat, zu nöthigen, daß er ſie wegnehme. Verlangt der Eigenthümer des Bodens, daß die Pflanzungen und Gebäude weggeſchafft werden, ſo ge⸗ ſchieht das Wegſchaffen auf Koſten und Schaden desje⸗ nigen, der ſie anlegte; ja er kann bewandten Umſtän⸗ den nach zur Entſchädigung des Eigenthümers des Bo⸗ dens verurtheilt werden. Will der Eigenthümer Pflanzungen und Uebergebäude lieber behalten, ſo hat er den Werth der Werkſtoffe und den Arbeitslohn zu erſezen, der Boden mag dadurch viel oder wenig im Werth erhöht worden ſeyn. Wurden je⸗ doch die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem ſolchen Inhaber angelegt, dem zwar das Eigenthum G 2 248 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. durch Urtheil und Recht abgeſprochen, der aber als red⸗ licher Beſizer, zu keinem Früchten-Erſaz verurtheilt ward; ſo kann der Eigenthümer die Wegräumung der gedachten Werke, Pflanzungen und Gebäude nicht for⸗ dern; er hat aber die Wahl, ob er den Werth des Werk⸗ ſtoffs und des Arbeitslohns, oder die Summe erſezen will, um welche der Boden an ſeinem Werth erhöht worden iſt. 556. Anlagen und Zuwüchſe, die nach und nach und unmerklich an Grundſtücken ſich bilden, welche an einen „Fluß oder Strom angränzen, heiſſen Anſchwemmungen. Die Anſchwemmung kommt dem Ufer⸗Eigenthümer zu gut, der Fluß oder Strom mag ſchiffbar und floßbar ſeyn, oder nicht, doch daß erſternfalls der zum Leinpfad gehörige Raum verordnungsmäßig freygelaſſen werde. 56„zy. Das Gleiche gilt von Pläzen, welche das flieſ⸗ ſende Waſſer verläßt, wenn es ſich unmerklich von einem Ufer zurück zieht, und auf das andere hinwirft: der Eigenthümer des verlaſſenen Ufers hat den Vortheil der Anſchwemmung, ohne daß der Uferbewohner der entgegengeſezten Seite den Grund in Anſpruch nehmen konne, den er verloren hat. 558. Das Anſchwemmungs⸗Recht hat bey Seen und Deichen nicht ſtatt. Deren Eigenthümer behält al⸗ lemal den Boden, welcher vom Waſſer in jener Höhe bedeckt wird, auf welcher das Teichwaſſer ablauft, auch alsdann, wenn das Waſſer niedriger ſteht. Umgekehrt erwirbt der Eigenthümer des Teichs kein Recht auf den Theil des Bodens, den das Teichwaſſer bey einer auſſerordentlichen Höhe überſchwemmt. 8 „. mäͤtkt 1 öh. biffbar cher Ggeeiſ derſei arhü kütfer ene Kl itt 3c vuwid dhd ü algern 7 W / Sh0 igen init, kn. iſh b Aerdrg Rtiñ 4. 9 eſt, :alerd eruriit nung nict in des De d erſan th erzi nach un m einen munge enthüne d ſlßter Leinyfü werde ae fu¹ einem t: der orthei ner der nehwan ey Sei ehalt d er hi uft, auj ichs ki hwaſſt it. II. B. I. T. Von dem Eigenthum und Beſtz. 149 559. Wird von einem Fluß oder Strom, er ſey ſchiffbar oder nicht, durch plözliche Gewalt ein beträcht⸗ licher und kenntlicher Theil eines angränzenden Felds abgeriſſen, und einem Felde, das unterhalb oder am anderſeitigen Ufer gelegen iſt, zugeführt; ſo kann der Eigenthümer des abgeriſſenen Stücks ſein Eigenthum zurückfordern. Er iſt aber gehalten, in Jahres⸗Friſt ſeine Klage anzubringen. Späterhin wird er damit nicht gehört, auſſer wenn der Eigenthümer des Felds, womit das abgeriſſene Stück vereinigt worden iſt, den Beſiz davon noch nicht ergriffen hätte. 559. a. Das nemliche gilt dem Herrn der auf dem abgeriſſenen Stück haftenden Erb⸗Gerechtigkeiten. 559. b. Wird der alte Ufer⸗Nachbar dadurch vom luß abgeſchnitten, ſo kann er eine ſolche verhältnißmäſ⸗ ige Theilung ſeines Bodens und der neuen Anlage ver⸗ langen, wobey ihm noch der Vortheil des Stromgenuſ⸗ ſes mit zu Theil wird.⸗ 560. Große und kleine Inſeln und Anlagen, die in dem Bett eines Fluſſes, ſchiffbaren oder floßbaren Stro⸗ mes ſich bilden, gehören dem Staat, ſo lange deſſen Recht durch einen andern Titel oder durch Verjährung nicht erloſchen iſt⸗ 561. Inſeln und Anlagen in unſchiffbar und unfloß⸗ baren Gewäſſern gehören dem Ufer⸗Eigenthümer. Hat ſich dieſe Inſel nicht ganz auf einer Seite gebildet, ſo gehört ſie den beyderſeitig angränzenden Eigenthü⸗ mern. Die Theilung geſchieht nach der wahren Mitte des Fluſſes. 562. Wenn ein Fluß oder Strom ſich theilt, und ei⸗ nen neuen Arm bildet, ein angränzendes Feld von dem * 150 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſtz. feſten Land abſchneidet und zur Inſel macht, ſo behält der vorige Eigenthümer ſein Feld, auch in ſchiffbaren oder floßbaren Waſſern. 3 565. Verändert ein Fluß, er ſey ſchiffbar, floßbar oder nicht, ſeinen Lauf, und verläßt ſein altes Flußbett, ſo nehmen die Eigenthümer, der unter Waſſer gekom⸗ menen Grundſtücke, zur Entſchädigung das alte verlaſ⸗ fene Flußbett, jeder nach Verhältniß des Bodens, der ihm weggenommen ward. 564. Tauben, Kaninchen, Fiſche, die in andere Taubenhäuſer, Kaninchen⸗Gehäge oder Fiſchteiche über⸗ gehen, gehören dem Eigenthümer dieſer Behälter, ſo lang ſie ſich dort aufhalten, ſo fern ſie nicht durch Argliſt und Kunſtſtücke herbeygelockt worden ſind. 56 4. a. Das nemliche gilt von Bienenſchwärmen, die auf fremdem Eigenthum angebaut haben: das bloſſe Anhängen benimmt dem verfo genden Eigenthümer das Recht ſie zu faſſen noch nicht, doch daß ohne Schaden des fremden Grund⸗Eigenthümers die Faſſung geſchehe. Zweyter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrecht bey beweglichen Sachen. 1 365. Das Zuwachsrecht zwiſchen zwey beweglichen Sachen, die zweyen verſchiedenen Herren zugehören, wird lediglich nach Grundſäzen der natürlichen Billig⸗ keit gerichtet 3 Folgende Regeln ſollen dem Richter Beiſpiel ſeyn, für nicht entſchiedene Fälle je nach Verſchiedenheit der Umſtände. 1 56 nit i hidden fanna Fath n ge bh nülter Fung ¹ 1 meri die ſalbſ nert bangii ih iit aſ im. ſ hüce m utei ſtni. 388 d ſchiftr ir) u Tluiie er giin lte ba dend gin and zeiche i aalter ucht de ſind. geſche es lite d benegit ichen dü deiſi ſ ddenzeit II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 151 666. Sind zwey Sachen verſchiedener Herren nur mit einander vereinigt, ſo daß ſie zwar ein Ganzes bilden, wovon jedoch jede wieder getrennt fortbeſtehen könnte; ſo gehört das Ganze dem Herrn der Haupt⸗ Sache, unter der Verbindlichkeit, daß er dem Andern den Werch der mit ihr vereinigten Neben⸗Sache zahle. 567. Als Hauptſache wird diejenige angeſehen, mit welcher die Andere nur zum Gebrauch, zur Verſchöne⸗ rung oder zur Ergänzung vereinigt wurde. 568 Wo die Neben⸗Sache von viel größerm Werth als die Hauptſache, und ohne Vorwiſſen ihres Eigenthü⸗ mers hinzugefügt worden iſt, kann dieſer verlangen, daß die Neben⸗Sache getrennt und ihm zurückgegeben werde, ſelbſt dann, wann dadurch die Haupt⸗Sache verſchlim⸗ mert werden koͤnnte, falls nur die Trennung ohne deren gänzliche Entwerthung möglich iſt. 569. So oft von zwey vereinigten Sachen die Eine nicht als Neben⸗Sache der Andern angeſehen werden kann: ſo wird diejenige für die Hauptſache angeſehen, welche an Werth, oder wo dieſer auf beyden Seiten bei⸗ nahe gleich wäre, an koͤrperlichem Umfang die beträcht⸗ lichſte iſt. 570. Hat ein Künſtler oder ſonſt Jemandeinen frem⸗ den Stoff gebraucht, um ein Werk anderer Art daraus zu bilden; ſo hat der Eigenthümer des Stoffs das Recht, das hieraus gebildete Werk ſich zuzueignen mittelſt Zah⸗ lung des Werths der hierauf verwendeten Arbeit, der Stoff mag ſeine vorige Form wieder annehmen kön⸗ nen oder nicht. 3 8 * 152 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 571. Würde die Arbeit den Werth des Stoffs weit überſteigen, ſo wäre die hieran verwendete Mühe die Hauptſache, und der Arbeiter hätte das Recht, die ver⸗ arbeitete Sache zu behalten gegen Bezahlung des Werths des Stoffs an den Eigenthümer.. 572. Hat jemand zu einem Werk theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, wovon zwar keiner ganz zerſtört iſt, welche jedoch ſo vereinigt ſind, daß ſie nicht füglich getrennt werden können; ſo iſt die Sache unter beyden Eigenthümern gemeinſchaftlich. Der Eine iſt nach dem Verhältniß des Stoffs, der ihm zugehörte, der Andere nach dem Betrag des ihm zugehörig gewe⸗ ſenen Stoffs und des Werths ſeiner Arbeit zugleich, da⸗ ran Theilhaber. 1 575. Wo durch! Miſchung mehrerer Stoffe verſchie⸗ dener Eigenthümer, wovon keine als Hauptſtoff angeſe⸗ hen werden kann, eine Sache hervorgebracht wird, und die Stoffe ſich von einander trennen laſſen, da kann derjenige ohne deſſen Vorwiſſen dieſelbe gemiſcht wur, den, ihre Trennung verlangen. Können die Stoffe nicht mehr füglich getrennt wer⸗ den, ſo ſind Alle an der Sache gemeinſchaftliche Mit⸗ Eigenthümer, jeder nach Verhältniß der Menge, der Güte und des Werths des ihm zugehörigen Stoffs. 57½. War der Stoff des Einen, der Menge und dem Werth nach, bei weitem von gröſſerem Belang als jener des Andern, ſo kann der Eigenthümer des Stoffs, der einen höheren Werth hat, die aus der Miſchung entſtandene Ettf uj d, ndert bm darwi da, d ſan gle dder . one ſände frücij dthn dem p dd l 8 ien 1 im d bu. ,5: i nur din dem d Gru ger u diſe ſ offs wi Mühe d dim TWan t eigen dar kin 8d. daß ie Eat der En Augehir arig gen 6, 8 berſchi uff angiſ noird d 7 da kar aiſct m ſeen t ftäteg Kenge d 4 Sooft * entſunio Genuß. II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſtz. 153 Sache ſich zueignen, muß jedoch dem Andern den Werth ſeines Stoffs vergüten. 575. Bleibt die Sache unter den Eigenthümern der Stoffe, woraus ſie entſtanden iſt, gemeinſchaftlich, ſo muß ſie für gemeinſchaftliche Rechnung verſteigert wer⸗ den, wenn ſämmtliche Mit⸗Eigenthümer nicht über eine andere Verwendungsart ſich vereinigen. 576. Der Eigenthümer, deſſen Stoff ohne ſein Vorwiſſen gebraucht worden iſt, um ein Werk zu bil⸗ den, hat in allen Fällen, worinn er das Eigenthum dieſes Werks in Anſpruch nehmen kann, die Wahl, ſtatt deſſen die Wieder⸗Grſtattung ſeines Stoffs in gleicher Gattung, Menge, Gewicht, Maas und Güte, oder die Zahlung des Werths zu verlangen. 577Fk. Wer Stoffe, die einem andern zugehören, ohne deſſen Vorwiſſen gebraucht hat, kann nach Um⸗ ſtänden zur Entſchädigung verurtheilt werden, unab⸗ brüchig dem Strafverfahren, das hier etwa noch ein⸗ treten kann. * Drittes Kapitel. Vom Grund⸗ und Nutz⸗Eigenthum. 577 aa. Ein Nuz⸗Eigenthum entſteht durch Verträge, lezten Willen, oder Erſizundi es kann nur auf Liegen⸗ ſchaften ſtatt finden, und beſteht, mit oder ohne Abga⸗ ben an den Grund⸗Eigenthümer, für den entbehrenden 577 a b. Das Daſeyn eines zertheilten Eigenthums iſt nur da anzunehmen, wo in Veränderungsfällen von dem neuen Beſizer eine beſondere Anerkenntniß des Gri Sidenchuis nach beſtimmten Formen, z. B. durch Erbleih⸗Erneuerung, Handlohnzahlung, geſchieht; wo dieſe nicht beſteht, da iſt der Beſizer voller Eigen⸗ 154 II. B. II. C. Von dem Eigenthum und Beſtz. thümer wenn er gleich von dem Genuß eine Gült an einen Andern gibt, es mag auch in den alten Urkunden noch ſo viel von einem Eigenthum des Gültbeziehers die Rede ſeyn. 577 a c. Der Nuz⸗Eigenthümer hat die unten be⸗ ſchriebenen Rechte und Pflichten des Nuznieſſers(Saz 582— 616) die jedoch durch die Erblichkeit und Eigen⸗ thümlichkeit ſeines Genuſſes in nachbenannten Stücken ſich erweitern. 577 a d. Er genießt nicht nur die Früchte, welche die Sache, ſo wie ſie iſt, hervorbringt(S. 582), ſorlche darf auch alle zur beſſern Venufung dienliche Verände⸗ rungen vornehmen; nur bey ſoſchen Stücken, die ihm namentlich unter ihrer Benuzungsform, z. B. als Wald, als Mühle, übergeben worden ſind, muß er die Bewilligung des Grund⸗Eigenthümers einholen, um ſolche Veränderungen vorzunehmen, welche bey dem Heimfall des Nuzeigenthums die Herſtellung der vorigen Benuzungsform in einem Zeitraum von läng⸗ ſtens Aehn Jahren unmöglich machen würden; z. B. eine Waldausrottung. 577 a e. Die durch den Gebrauch abgenuzt wer⸗ dende Stücke muß der Nueigenthümter wieder ergänzen, ſo daß ſie bey dem Heimfall in dem Zuſtand zurückge⸗ geben werden koͤnnen, in welchem ſie urkundlich einſt gegeben wurden.(S. 589.) 577 a f. In Benuzung der Wälder und Büſche iſt er nicht an den Gebrauch des Grundeigenthümers, ſon⸗ dern allein an die Forſt⸗Ordnungen gebunden, und darf auch das hochſtämmige Holz aller Art benuzen. (S. 590— 592.) 577 a g. In Abſicht der Verpachkuna hat er ſich nach den Vorſchriften des Sazes 595 nur alsdann zu richten, wenn das Nuz⸗Eigenthum in ſeiner Perſon auf dem Heimfall ſteht. 5 7h a h. Er hat auch das Recht zu neuen Gruben und Brüchen in ſeinem Nuzeigenthum und zu den Schäzen, die darinn gefunden werden.(S. 598.) 577 a i. Er gibt keine Gicherſtelluna für die ſchuldige Sorgfalt im Gebrauch der Sache.(S. 601— 6045 „ 7/5 tatnt d bei B anin an rez Kedeſtn bntn itr. 8 nd Enn —n Slun 4 vi 1) ſon 1 Tuim , de ir 1. B. d , uuj reinhela Kvelche i callung w bon lmg n; p! en uen rgänzen rückge alich ein gſteitt ers, ſoh den un benuze er ſich ah 1 richtn eſudi- II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 155 577 a k. Er muß alle bauliche Unterhaltung auf ſich nehmen, und übergebene Gebäude, welche während des Nuzeigenthums verfallen, wieder aufbauen. Bey dem Heimfall kann er für Baukoſten neuer Anlagen, nur ſo weit Vergütung fordern, als die Sache dadurch für den Grundeigenthümer nicht bloß anmuthiger, ſondern wirk⸗ lich nüzlicher und beſſer geworden iſt, als ſie zuvor und zur Zeit der Entſtehung des Nuzeigenthums urkundlich war.(S. 605— 607.) 8 577 a 1. Er trägt die auf das Eigenthum fallende Laſten, ſo lang er nicht ſein Nuzeigenthum dem Grund⸗ herrn heimſchlägt.(S. 609.) 1 577 a m. Auf ihn fallen auch die Koſten und Folgen ſolcher Rechtsſtrittigkeiten, welche das Eigenthum be⸗ treffen, ſo gut wie jene die den Genuß angehen, jedoch diejenigen ausgenommen, welche dem Grundeigenthü⸗ mer daraus entſtehen, daß er zu Vertheidigung ſeines Vortheils dem Rechtsſtreit beytritt.(S. 613.) 577 an. Heerden, die ganz fallen, muß er ſeiner Zeit wieder erſezen.(S. 616.) 577 a o. Der natürliche oder bürgerliche Tod endigt das Nuz⸗Eigenthum nur dann, wenn der Geſtorbene der Lezte der Erbberechtigten iſt(S. 617.), ſonſt wälzt er es nur auf den Nuzeigenthums⸗Erben. 5 a p. Das Nuzeigenthum, welches an Körper⸗ ſchaften gegeben iſt, endigt ſich durch keinen Zeitverlauf, wenn es nicht durch ſeine Entſtehungs⸗Urkunde auf Zeit bedingt iſt.(S. 619.) 77 a q. Das Nuz Eigenthum an einem Gebäude, wirkt nach deſſen Umſturz allemal ein Benuzungsrecht auf den Grund und Boden, und auf die Bauſtoffe.(S. 624.) 577 ar. Der Rechtstitel des Nuzeigenthümers kann einzelne der obgedachten Rechte und Pfllchren auf andere Art beſtimmen. * Viertes Kapitel. Vom Mit⸗Eigenthum. 577 b a. Das Miteigenthum haftet auf jedem Theil und auf jeder Zugehorde der Sache, auf welche es ſtatt ſindet, — 256 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 577 b b. Ein Miteigenthümer kann gegen den Willen der Uebrigen keine einzelne aus dem Eigenthum fließende Verfügung gültig treffen, auſſer jenen, welche zur Er⸗ haltung der Sache unverſchieblich nothwendig ſind, oder velche das Geſez für einzelne Gattungen und Fälle erlaubt. 577 be. Derſelbe kann ohne ihren Willen handeln, wo ein gemeinſchaftlicher Vortheil in Frage iſt, der vorbeyge⸗ laſſen werden müßte, wenn die Sache ihnen zuvor zur Wiſſenſchaft gebracht und ihr Wille vernommen werden müßte. Er tritt dadurch in die Verpflichtungen der Ge⸗ ſchäftsführung.(S. 1372) 577 b d. Einwilligung der Miteigenthümer iſt nur vorhanden, wo alle beyſtimmen. Der Widerſpruch eines Einzigen hindert jede Eigenthumsverfügung, die nicht gegen den Willen der Miteigenthümer gültig unter⸗ nommen werden kann. b— 577 b e, Miteigenthümer können den Genuß abthei⸗ len, und in der Gemeinſchaft des Eigenthums bleiben; wo dieſes geſchehen iſt, da müſſen alle jene Verfügun⸗ gen, welche bey dem Nuzeigenthum die Mitwirkung des Grundeigenthümers fordern, von den ſämmtlichen Mit⸗ eigenthümern gemeinſchaftlich geſchehen, die übrigen unternimmt jeder Theilhaber in ſeinem Antheil für ſich. 577 b f, Jeder Miteigenthümer kann ſein Recht nach⸗ Belieben an andere Perſonen veräuſſern; bey Liegen⸗ ſchaften ſind jedoch die Mitgemeiner nicht ſchuldig, den fremden Erwerder in die Gemeinſchaft kommen zu laſſen, wenm ſie den Erwerb ordnungsmäßig looſen wollen und können.“ 577 b g. Jeder kann auf Theilung nicht bloß des Ge⸗ nuſſes, ſondern auch des Eigenthums in jeder Gemein⸗ ſchaft dringen, aber auf eine Theilung im Stück nur da, wo die Natur oder ein Geſez die Sache nicht für untheilbar erklärt hat. Verträge können das Thei⸗ lungsbegehren für beſtimmte Zeiten verſchieben, aber nicht für immer beſeitigen, wo ein Geſez nicht alle Theilung verbietet. „ — lrthei a we . dühin Kch inzu e 59 aherer tesEi ind in Ne uupe diz ein daaatse lnha beng zot verda der gh Rm. h ens te nit unta abth leiben; rfügun ung des Mit⸗ beigen rſi ct nac Liegen⸗ ig, dn S laſſe, len un dass Gemeiw tüc iu nicht ii a The 1, aber iiht a0 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 157 *Fuͤnftes Kapitel. Vom Familien⸗Eigenthum oder Stamm⸗ gut. 577 a. Stammgut iſt dasjenige Vermögen, wel⸗ ches zu Erhaltung eines Namens und Stamms geſez⸗ mäßig ausgeſchieden iſt.. 577 cb. Nur liegenſchaftliches Vermögen aller Art kann Stammgut werden, und nur unter dem Beding, daß ſeine Stamm⸗Guts⸗Eigenſchaft in der Landtafel eingetra⸗ gen werde, nemlich in demjenigen Buch, welches von der Staatsbehörde über den Erwerb und die Veräuſſerung oder Verpfändung der kanzleyſäßigen Liegenſchaften ge⸗ führt werden foll. 577 c. Nur jenes liegenſchaftliche Vermögen hat dieſe Eigenſchaft, welches durch grundgeſezmäßige Fa⸗ milienverträge jezt ſchon als ſolches beſteht, oder künf⸗ tig mit deſonderer Staatsbewilligung dafür neuerlich erklärt und gewidmet wird. 577 cd. Die mindeſte Summe des Stammguts ſoll ein reines Einkommen von viertauſend Gulden jür den Nitterſtand, und von fünfzehentauſend Gulden für den Herrenſtand ſeyn, das höochſte aber erſterenfalls achttau⸗ ſend Gulden, und lezterenfalls dreyßigtauſend Gulden. Neue Stammgüter müſſen genau hiernach ermeſſen wer⸗ den: ältere beſtehen aber in ihrem dermaligen Umfang, auch wenn ſie jene Summen überſchreiten oder nicht er⸗ reichen, ſo lang nicht vorhandene rechtmäßige Schulden ein Anlaß zur Minderung eines zu hohen oder Auflößung eines zu niedern Stammguts werden. 577. Der jeweilige Stammherr hat am Stamm⸗ dt ein unzertheiltes, auch wenn er allein und kein nderer mik ihm in das Erbe tritt, ein ungetheil⸗ tes Eigenthum das aber in ſeinem Gebrauch beſchränkt, und in ſeinem Genuß belaſtet iſt. 577 k. Das Stammgut im Ganzen, auch jedes Hauptſtück, das nemlich ein ſelbſtſtändiges Ganzes, nicht blos eine Zugehörde ausmacht, kann nicht ohne Staats⸗ Gutheiſen veräuſſert werden. Dieſes wird bey dem Staatsoberhaupt geſucht, von dem es nach Vernehmung 1586 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. der Stammgutsberechtigten und des Kron⸗Anwalds des oberſten Gerichts bewilligt, oder abgeſchlagen wird, ohne an die Einwilligung der Stammgutsberechtigten gebun⸗ den zu ſeyn wenn nur der Erlöß bis zur geſezlichen Er⸗ trags⸗Erforderniß wieder in Stammgut verwandelt wird. 577 cg. Einzelne Nebenſtücke und Zugehorden des Stammgüts können veräuſſert werden, wenn nur die Veränderung zur Landrafel angezeigt, und der Werch, ſoweit er nicht auf rechtmäßige Schuldenzahlung auf⸗ eht, wieder in Liegenſchaften dem Stammgut beyge⸗ chlagen oder dazu verliegenſchaftet wird. Ohne dieſes iſt die Veräuſſerung ungültig. 577—h. Der Stammgutsberechtigte hat alsdann, wenn der Erwerber ein Fremder iſt, das Recht, in den Erwerh unter gleichen Bedingungen in geſezmäßiger Zeit und Art einzuſtehen. 577 c i. Stammgut kann weder zu Unterpfand gege⸗ ben, noch durch geſezliche Vorzugsrechte erfaßt werden, auſſer ſo weit es den geſezlichen Betrag überſteigt. Nur auf das Einkommen des Stammguts wirken Unter⸗ pfands; und Vorzugs⸗Rechte. 577 ck. Stammgut kann nie auf weibliche Nachkom⸗ men des erſten Stammhaupts fallen, ſo lang noch männ⸗ liche leibliche und eheliche Nachkommenſchaft vorhanden iſt. Wäre unter Gütern, die bisher für Stammgut ge⸗ halten worden, und in einigen Stücken etwa auch Stamm⸗ gutsrecht genoſſen, ſolches, bey welchem weiblich und männlich Geſchlecht zugleich in das Erbe getreten iſt; ſo kann es Stammgutsrecht nicht genieſſen. 577 1. Stammgut kann an mehrere männliche Nach⸗ kommen zugleich vererbt werden, wenn die Familienver⸗ träge nichts anders verordnen, ſo lang dieſe ſich gefallen laſſen, in Gemeinſchaft zu bleiben, oder das Stammgut ſo groß iſt, daß es unter ſie vertheilt werden kann, ohne daein Theil unter den mindeſten Betrag einer Stamm⸗ gutsberechtigung herabſinke. 577 cCm. Stammgut, wenn es wegen ſeinem geringen Betrag oder wegen der Familienverträge untheilbar iſt, kann nur an Einen der Stammgenoſſen kommen; dieſer 4 3 A' Ind nur nu! vir 5 gut? nen ẽ dieFan ſt die den. emi iſt ads ed h gedun ſchen d deltwn rden ſe nurſ r Pani ung uf At beny ne di alsdam d in de amahige and gexr werden⸗ gt. Nur 7 Uncar rachkom⸗ hmäͤnne rhanden naut ge Stanme blich und en itt;ſe iche Nath nilienber Hgefale tammgle inn, ohne Stama teinzet dilbar n; diſſe II. B. II. T. Vonj dem Eigenthum und Beſiz. 159 beſtimmt ſich bey dem Herrenſtand nach Erſtgeburtsrecht, und bey dem Rirterſtand, wenn nicht Erſtgeburts⸗ oder Alter⸗Erbe in den Familienverträgen ſich ſeſtgeſezt befin⸗ det, ſo wie bey den Lehen, nach Vorzugs⸗Erbrecht. 577 c n. Der Stammerbe, als ſolcher iſt nicht Erbe des lezren Beſizers, ſondern des erſten Stammhaupts, und trägt daher keine Laſten als ſolche, welche aus Hand⸗ lungen dieſes Stammhaupts auf ihn kommen; er kann das gemeine Erbe des lezten Beſizers antreten oder aus⸗ ſchlagen, ſelbſt wenn er deſſen Sohn wäre, ohne Nachtheil ſeines Sonder⸗Erbrechts am Stammgut. 577 o. Der Stamm gutsbeſizer kann keinerley lezte Willens⸗Verfügung über das Stammgut machen, welche an deſſen Eigenthum oder Erbordnung etwas ändert; nur über den Genuß ſteht ihm in dem Fall frey, leztwillig zu verfügen, wo der Stammerbe zugleich ſein Landerbe wird. 577 c p. Als geſezliche Laſt haftet auf dem Stamm⸗ gut die Abfertigung der von der Erbfolge ausgeſchloſſe⸗ nen Söhne und Töchter der Familie. So weit darüber die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, richtet ſich die Laſt nach der Aehnlichkeit desjenigen, was desfalls in dem Lehensgrundgeſez Saz 30. und 31. b. und c. ver⸗ ordnet iſt. 577 c. Als geſezliche Laſt haftet ferner darauf die Heimzahlung jeder Schuld, welche für die vorgedachte Abfertigung, oder für die Erhaltung des Stammguts verwendet worden iſt, oder mit Regentenamtlicher Nach⸗ ſichtsbewilligung auf das Stammgut verpfändet ward, jedoch ſo, daß nur der Ertrag, nicht der Stock des Stamm⸗ guts darum angegriffen werden kann, ſo lang das Stamm⸗ aut innerhalb der geſezlichen Maas ſteht. Stammgut, das unter dieſem Betrag ſteht, kann auf Andringen der Gläubiger aufgelöst, und Stammaut, das über dieſem Betrag ſteht, wegen des Ueberſchuſſes aus dem Stammgutsverband ausgezogen, und ſo als⸗ dann deſſen Hauptſtock dadurch angreiflich für die Zah⸗ lung der Schulden gemacht werden. 160 II. B. II. T. Von dem SEigenthum und Beſtz. 577 œr. Auch haftet ferner auf den Fall, wo das Land⸗ Erbe eines abgeſtorbenen Stammguts⸗Erben nicht zur Zahlung aller Schulden hinreicht, die Bezahlung der im Saz 2101. benannten Vorzugsforderungen auf dem Stammgut, doch daß der Nachfolger nicht mehr als hoch⸗ ſtens einen Jahrsgenuß, in drey Jahre vertheilt zahl⸗ dar, dafür in die gemeine Erbmaſſe einwerfen dürfe, wenn gleich etwa deren Belauf höher ſteigt. 577 s. Das Stammgut verliert dieſe Eigenſchaft, wenn es auſſer der Familie ordnungsmäſig veräuſert wird; es verliert ſie, wenn alle Stamm⸗Erbberechtige, die am Leben ſind, oder deren Pfleger, unter landesherrlich er Bewilligung die Aufloſung beſchlieſſen; die Ungebornen ſind hierdey weiter nicht in Betracht zu ziehen, als ſoweit ſie ſchon gezeugt ſind, ihr Vater aber geſtorben iſt, und deswegen nach Saz 593. ein Pfleger der Leibesfr ucht ſie zu vertreten hat; es verliert ſie endlich, wenn der erbbe⸗ rechtigte Mannsſtamm ausgeſtorben iſt, ohne daß ein an⸗ derer Stamm etwa durch ältere Verträge und Verkomm⸗ niſſe ein einſtmaliges Erbrecht auf ſolchen Fall hätte. 577 cr. Die Anwünſchung eines Kinds kann dieſem nie ein Erbrecht am Stammgut, noch ein Forderungs⸗ Recht auf Abfertigung aus ſolchem geben. Natürliche Kinder können eben ſo wenig eine Erbfolge oder For⸗ derung an zdas Stammgut haben. Beede halten daher auch die Erloſchung ſeiner Eigenſchaft nicht auf. 577 cu. Nach Erloͤſchung der Stammguts⸗Eigen⸗ ſchaft erben die vorhandene weibliche Familienglieder, und zwar, wenn die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, ſo, daß alle Abkömmlinge einer Familientochter, deren erſte Ausſchlieſſung vom Erbe durch den Eintritt eines männlichen Stamm⸗Erben in das Erbe, woran ſie mit ihm würde Theil gehabt haben, wenn es gemeines Erbe geweſen wäre, nicht über dreyſig Jahr rückwärts, von der Erlöſchung an, fällt, ſo gut als die etwa vor⸗ handene Töchter des leztverſtorbenen Beſizers ins Erbe treten, und ohne Unterſchied der Nähe des „ — — düth, ine taner tmsi Nr ge zUWuhec. tiſch dlage f ſgeber belche ſegroj nmil aft wi wird, die u zerrüte gebernn ls ſowe iſ 9 fruch i er erdde aß ein n Berkou dätte. dieſen derung Ratürlih ſoder Fr ten da guf⸗ ⸗ kin llieder un 8 und d ientotmn n Einat wormn gemtan rückuir etus tn ſers n „Räh II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſiz. 161 Grads nach Stämmen und Unter⸗Aeſten und endlich in jedem Unter⸗Aſt nach Kopfen theilen, zugleich aber auch alle noch unbezahlte und unverjährte Schulden der vo⸗ rigen Stamm⸗Erben zahlen müſſen, ſie mögen Stamm— Schulden oder gemeine geweſen ſeyn. 577 c v. Eigenthum und Erbrecht richtet ſich in Allem, worüber die vorigen Säze geradezu oder folg⸗ weiſe ein Anderes nicht nothwendig machen, nach den allgemeinen Regeln. 1 * Fuͤnftes Kapitel. Vom Schrift⸗Sigenthum. 577 d a. Jede niedergeſchriebene Abhandlung iſt urſprüngliches Eigenthum deſſen, der ſie verfaßt hat, wenn er nicht allein aus fremdem Auftrag und für fremden Vortheil ſie entwarf, in welchem Fall ſie Eigenthum des Beſtellers wäre. 577 d b. Das Schrifteigenthum erſtreckt ſich nicht nur auf die Handſchrift, ſondern auch auf deren Inhalt; es enthält daher das Recht über die Vervielfältigung durch Abſchrift oder Abdruck nach Gutfinden zu verfügen. 577 de. Das Schrifteigenthum geht, gleich jedem andern, in geeigneten Fällen auf Andere über. .577 d d. Wer eine Handſchrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt, begibt ſich damit des Eigen⸗ thums in keinem Stück. Wer ſie zum Verlag des Uebernehmers unentgeldlich oder gegen einen bedungenen Preis hingibt, der tritt dadurch das Eigenthum an der Handſchrift ganz ab, und beſchränkt ſein Eigenthum am Inhalt durch das Verlagsrecht.. 577 de. Dieſe Beſchränkungen, ſo weit der Ver⸗ lagsvertrag nichts anders oder mehreres feſtgeſezt hat, beſtehen darinn, daß der Verleger zwar die Auflage ſo groß machen kann, als er will; ſie hingegen ohne Einwilligung des Eigenthümers nicht wiederholen darf; 162 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſtz. ingleichem, daß er den Abdruck im Aeuſſern nach ſeinem elieben einrichten, aber am Inhalt nichts mindern noch mehren darf. 577 df. Der Erwerb eines Abdrucks macht den Er⸗ werber nur zum Eigenthümer des einzelnen Stücks, nicht aber ſeines Inhalts, er kann alſo keinen Nachdruck deſſel⸗ ben veranſtalten ohne Bewilligung des Verfaſſers und Verlegers; er kann es aber Auszugs⸗ Umarbeitungs⸗ oder Erklärungsweiſe zur Grundlage eigener Abhand⸗ lungen machen, woran ihm alsdann das Schrifteigen⸗ thum zukommt. 577 d g. Verfaſſer und Verleger können ihr Eigen⸗ tbumsrecht nur ſo weit geltend machen, als ſie auf dem Aodruck ihren Namen angegeben haben. Iſt nur einer allein genannt, ſo übt dieſer die Rechte Beeder allein. 577 dh. Das Schrifteigenthum gedruckter Schriften erlöſcht mit dem Tod des Eigenthümers, der ſie in Verlag gab; jeder Beſizer der Schrift kann alsdann einen Nach⸗ druck veranſtalten, ſo weit nicht beſondere Gnadenbriefe, die der Verleger hat, im Weg ſtehen. Hritter zZTitel. Von Nuznießung, Nuzung, Wohnung, oder perſönlichen Dienſtbarkeiten. Erſtes Kapitel. Von der Nuznießung. 578. Die Nunznießung iſt das perſönliche Recht, fremdes Eigenthum, ſo wie es iſt, gleich dem Seinigen zu genießen, mit der Pflicht der Erhaltung der Sache in unverändertem Stand und Weſen verbunden. 579. Man erlangt die Nuznießung an einer Sache entweder durch Verfügung des Geſezes oder durch Willen ihres Eigenthümers. ſern rinden dden g b3s n b d ders w reitung V Jöhan di te Eiger auf der Lir ing lein. zchriftn 1Ter den Nat enbri GSeinin ddr Sit den. aner El der de b . da. I. B. III. T. Von kuznieß., Nuzung Wohn ꝛc. 165 §80. Die Nuznießung kann gegeben werden entwe⸗ der unbeſtimmt, oder auf beſtimmte Zeit, oder unter beſtimmten Bedingungen. 58r. Sie findet an beweglichen und unbeweglichen Gütern ſtatt. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Nuznießers. 582. Der Nuznießer hat das Recht, die Früchte aller Art zu ziehen, welche der Nuznießungs Gegenſtand, ſo wie er iſt, hervorbringen kann, es ſeyen natürliche, erzogene, oder bürgerliche. 585. Natürliche Früchte ſind diejenigen, welche die Erde von ſelbſt herborbringt, ingleichem Ertrag und Zuwachs des Biehs. Erzogene Früchte ſind jene, wozu man durch Bau und Pflege gelangt. 564. Bürgerliche Früchte ſind: Güterpachtſchilling, Hausmiethe, aufkündliche Kapital⸗Zinnſen, Gült⸗ und Renten⸗Ertrag. 585. Natürliche und erzogene Früchte, welche am Baum oder Stock hängen, oder auf dem Halm ſtehen, gehören dem Nuznießer bey dem Anfang der Nuznießung, und dem Eigenthümer bey ihrem Ende. Kein Theil vergütet dem Andern die Beſtellungs⸗ und Saat⸗Koſten; war aber zu Anfang oder Ende des Nießbrauchs ein Theilbauer auf dem Gut, ſo bleibt dieſem ſein Antheil der Früchte. 164 11I. B. III. T. Von Nuznieß./ Nuzung, Wohn. ꝛc. 586. Bürgerliche Früchte werden Tag ſlir Tag erworben. Der Nuznießer nimmt ſeinen Theil nach Verhältniß der Dauer ſeiner Nuznießung. Dieſes gilt von Güter⸗ Pacht⸗Schilling, wie von Haus⸗ Miethe und andern bür⸗ gerlichen Früchten. 5837. Auch Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verbrauchen, als Geld, Getreide, Getränke, u. ſ. w. darf der Nuznießer benuzen, nur unter der Gegen⸗ Verbindung, bey Erlöſchung der Nuznießung ſie in gleicher Menge, Güte und Werth, zu erſtatten, oder den Anſchlag dafür zu erſezen. 588. Die Nuznießung einer Leib⸗Rente gibt dem Nuznießer das Recht, während ſeiner Nuznießung das Verfallene einzuziehen, ohne Erſaz⸗Verbindlichkeit. 589. Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich verbraucht, aber doch allmählig verringert werden, als Leinwand und Hausgeräth, darf der Nuznießer zu dem Zweck, wozu ſie beſtimmt ſind, gebrauchen, und iſt bey Endigung der Nuznießung zu mehr nicht ver⸗ bunden als ſie in dem Stand zurück zu geben, worinn ſte ſich alsdann befinden, und das durch ſeine Gefährde oder durch ſein Verſehen etwa Verſchlimmerte zu erſezen. 590. Mit dem Schlagholz muß der Nuznießer die Ordnung und Zeit der Holz⸗Schläge einhalten, worauf der Eigenthümer die Eintheilung gemacht, oder ſeine Bewirthſchaftung eingerichtet hatte. In keinem Fall Bebizet dem Nuznießer oder ſeinen Erben Entſchädigung 4 I. B. füt e Schſ Stan r git Ia. u üir d erhäldi Güte ern ii den im )etränt anter ie nicju zerſtanm nibt da ung d dkeit Gar nit 1 werden nießer yen, unl nich ber , verin Geftte rerſezn ießer u „ weru der ſein tem Fl hädigun II. B. III. T. Von Auznießung/ Nuzung, Wohn. ꝛc. 165 für etwaige Unterlaſſung des gewöhnlichen Abtriebs des Schlagholzes, der SaamenRechts Bäume oder des Stammholzes... Bäume, aus einer Baumſchule, die ohne deren Ver⸗ fall erhoben werden können, gehören zur Nuznießung, unter der Bedingung, daß der Nuznießer wegen des Wiederanpflanzens nach dem Ortsgebrauch ſich richte. 591. Der Nuhznießer benuzt die Hochwälder nach ihren beſtimmten Hauzeiten, es mag der Holzhieb nach Schlägen, nemlich Abtheilungen des Bodens, oder nach einzeln ausgezeichneten Bäumen(krebsweiſe) geſchehen; er muß ſich nach den Fällungsfriſten und der Gewohnheit der vorigen Eigenthümer richten, wo die Forſt⸗Geſeze nicht Maas geben. 592. Auſſer dieſen Fällen kann der Nuznießer das Stammholz ſich nicht anmaßen Die Windbrüche darf er zu obliegenden Baulichkeiten verwenden. Im Noth⸗ fall darf er auch Bäume zu dieſem Zweck fällen laſſen, wenn er vorher die Nothwendigkeit mit dem Eigenthü⸗ mer gütlich oder rechtlich austrägt. 595. Er darf aus den Holzungen Pfähle für die Weinberge nehmen; auch von den Bäumen die jährli⸗ che oder jeweilige Früchte heben; alles nach Landsbrauch und nach Hausbrauch der Eigenthümer. 594. Verdorrte umgefallene oder zerbrochene Obſt⸗ bäume gehören dem Nuznießer, der ſie jedoch durch andere erſezen muß. 595. Der Nuznießer kann die Nuzung entweder ſelbſt beziehen, oder ſein Recht an einen Andern ver⸗ 166 II. B. III. C. Von Nuznießung, Nuzung Wohn. ꝛc pachten, verkaufen oder verſchenken. Gibt er es in Pacht, ſo hat er wegen der Erneuerungs⸗Zeit und Dauer der Pacht⸗Verträge ſich nach den Regeln zu richten, welche unter dem Titel von Heyraths⸗Verträ⸗ gen und gegenſeitigen Rechten der Ehe⸗ gatten für den Mann, in Beziehung auf die Güter der Frau, beſchrieben ſind. 596. Der Nuznießzer hat den Genuß der Anſchwem⸗ mungen des nuznießlichen Grundſtücks. 597. Er hat den Genuß aller Grund⸗Gerechtigkei⸗ ken, welche dem Eigenthümer des Guts zukommen, wie dieſer ſelbſt ſie haben könnte. 598 Er genießt auf gleiche Weiſe die Bergwerke und Steinbrüche, die beym Anfall der Nuznießung in wirklichem Betrieb ſind. Eine Betriebs-Art, die ohne obrigkeitliche Erlaubniß nicht unternommen werden darf, ſoll der Nuznießer ſich nicht anmaßen, ehe er die Staats Erlaubniß dazu erhalten hat. Auf uneröffnete Bergwerke und Steinbrüche, auf unangelegte Torfgruben, und auf Schäze, die während der Nuznießung entdeckt werden, hat er keine Anſprache. 599. Der Eigenthümer darf weder durch ſeine Handlungen, noch in andere Weiſe den Rechten des Nuznießers Abbruch thun. Hinwiederum hat der Nuznießer nach Endigung der Nuznießung für gemachte Verbeſſerungen keinen Erſaz zu fordern, wenn auch der Werth der Sache dadurch erhöht wäre. d en gihüche dan Ne m. ena, toigki räich der die daren boö. nit ge Anſchwe rrechtigt amen, Perget nießung t, die t ten ven ehe e rüche, 1 gie vihn Anſprat rurch ſt Rechta adigunt einen e che duimn II. B. III. T. Von Nuznießung, Nuzung, Wohn. ꝛc. 167 Er oder ſeine Erben können jedoch die Spiegel, Ge⸗ mälde und anbere Verzierungen, die er anbrachte, zu⸗ rrücknehmen, jedoch daß ſie den Ort in den alten Stand herſtellen. Zweyter Abſchnitt. Von den Obliegenheiten des Nuznießers. 600. Der Nugznießer übernimmt die Sachen in dem Stand, worin ſie ſich finden; aber er darf in den wirklichen Genuß nicht eintreten, ehe er in Gegenwart des Eigenthümers oder auf deſſen vorherige Vorladung ein Vermögens⸗Verzeichniß über die fahrende Haabe errichtet, und den Stand der Liegenſchaften, die dem Nießbrauch unterworfen ſind, aufgenommen hat. 601. In ſofern er durch den TDitel ſeiner Nuznieſ⸗ ſung hievon nicht befreyt iſt, ſtellt er Sicherheit, die Sache als guter Haus-Vater zu benuzen. Frey davon ſind Eltern, welche an dem Vermögen ihrer Kinder eine geſezliche Nuznießung haben, und alle jene, welche bey einer Veräußerung die Nuznießung ſich vorbehielten. 602. Findet der Nuznießer keine Sicherſtellungs⸗ Mittel, ſo werden die Liegenſchaften verpachtet, oder obrigkeitlich verwaltet; die Baarſchaften werden ver⸗ zinnslich angelegt; die Hausvorräthe werden verkauft und der Erlös wird ebenfalls angelegt. Die Zinnſen dieſer Anlage und der Guts-Ertrag gehoͤren in dieſen Fällen dem Nuznießer. 605. Wo ein Nuhznießer eine ſchuldige Sicherheit nicht ſtellt, da kann ſerner der Eigenthümer fordern, “ 163 II. B. III. T. Von Nuznießung/ Nuzung, Wohn. ꝛc. daß die Fahrnißſtücke, welche durch den Gebrauch an ihrem Werth verlieren, verkauft, und der Kaufſchilling, ſo wie jener der Haus⸗Vorräthe verzinnslich angelegt werden, und in die Nuznießung nur die Zinnſen fallen. Nach Beſchaffenheit der Umſtände kann der Ruznießer verlangen, und das Gericht verordnen, daß ihm der Theil der fahrenden Haabe, den er zu ſeinem Gebrauch nöthig hat, unter der handgelübdlichen Verſicherung, ſie nach geendigter Nuznießung zurück zuliefern, gelaſſen werde. 60 4. Der Verzug in Stellung der Bürgſchaft macht den Nuznießer nicht der Früchte verluſtig. Sie gebüh⸗ ren ihm von dem Augenblick an, da die Nuznießung ihren Anfang nimmt. 60⁰5. Der Nuznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten Haupt⸗Ausbeſſerungen bleiben dem Eigenthümer zur Laſt, wenn ſie nicht daher rühren, daß während der Nuznießung die zum Unterhalt erforderlichen Aus⸗ beſſerungen unterlaſſen wurden, in welchem Fall ſie dem Nuznießer oder ſeinen Erben obliegen. 606. ⸗Haupt⸗Ausbeſſerungen ſind Herſtellung der Hauptmauern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken, und neue Belegungen der Dächer Wände Zimmerdecken und Fußböden, ingleichem neue Herſtellung der Däm⸗ me Grund⸗Mauern und Ringmauern⸗ Alle ührige Ausbeſſerungen ſind ſolche, welche zur Unterhaltung zu rechnen ſind. 607. We⸗ ho dar ein ni lij nung. rirerd huſts bäulb e naft n it zu uznitj bauli Bzentie wäßr Lichen b gallſen 8 EW 1 II. B. III. T. Von Nuznießung⸗Nuzung Wohn. ꝛc. 169 607. Weder der Eigenthümer, noch der Nuznießer können genöthigt werden, wieder aufzubauen, was vor Alter zuſammenfällt, oder durch Zufall zerſtört wird. 608. Der Nuznießer hat während ſeines Genuſſes alle jährliche Laſten des Grundſtücks zu tragen, nemlich Steuern und alle andern Abgaben, die als Laſten des Ertrags zu betrachten ſind. 609. Laſten, die während der Nuznießung dem Eigenthum ſelbſt etwa auferlegt werden, trägt der Eigenthümer; jedoch muß der Nuznießer ihm die. Zinnſen davon vergüten. 1 Hat der leztere die Auslage gemacht, ſo darf er nach geendigter Nuznießung das Kapital zurück fordern. 610. Hat ein Erblaſſer jemanden eine Leib⸗Rente oder einen Gehalt zu ſeinem Unterhalt vermacht; ſo muß dieſes Vermächtniß von dem Erbnehmer der Nuz⸗ nießung nach ſeinem ganzen Umfang, von dem Erbtheil⸗ nehmer der Nuznießung aber, nach Verhältniß ſeines Genuſſes abgetragen werden. Keiner von beyden hat deshalb eine Zurückforderung.. S 611. Wer die Nuznießung als Stück⸗ Vermächtniß erhalten hat, haftet ſelbſt nicht für die Schulden, wofür das Grundſtück verpfändet iſt. Wird er daher genö⸗ thiget, ſie zu zahlen; ſo hat er ſeinen Rückgriff auf den Eigenthümer, vorbehaltlich deſſen, was unter dem Titel von⸗ Schenkungen und lezten Willens⸗ Verordnungen Saz 1020. beſtimmt wird. Geſezbuch. 170 II. B. III. T. Von Nuznießung/ Nuzung/ Wohn ꝛc. 612. Wer am ganzen Nachlaß oder auch nur an einem Theil als Erb; oder Erbtheilnehmer die Nuznieſ⸗ ſung hat, haftet zugleich mit dem Eigenthümer für Til⸗ gung der Schulden auf folgende Weiſe: Man ſchäzt im lezterem Fall den Werth des An⸗ theils, welcher der Nuznießung unterworfen iſt, und beſtimmt hierauf, nach Verhältniß dieſes Werths, deſſen Beytrag zu den Schulden. 1 Will der Nunießer die Summe vorſchießen, welche die Verlaſſenſchaft oder deren Antheil treffen, ſo wird ihm nach geendigter Nuznießung das Kapital ohne Zinnſen erſezt. Will er nicht, ſo hat der Eigenthümer die Wahl, entweder ſelbſt dieſe Summe zu zahlen,(wo alsdann ihm der Nuznießer, ſo lange die Nuznießung dauert, die Zinnſen vergütet) oder einen verhältnißmäßigen⸗ Theil der nuznießlichen Güter zu verkaufen. h 3 643. Der Nuznießer trägt nur die Koſten und Fol⸗ gen ſolcher Prozeſſe mit Dritten, welche den Genuß betreffen. 614. Greift ein Dritter während der Nuznießung in Eigenthum oder Rechte des Eigenthümers ein; ſo iſt der Nuznießer verbunden, dieſem es anzuzeigen, ſonſt wird er für allen Schaden, der ſolchem daraus entſteht, eben ſo verantwortlich, als ob er ſelbſt den Schaden gethan hätte; . 615. Iſt nur ein einzelnes Stück Vieh in der Nuz⸗ nießung begriffen, und dieſes fällt ohne Verſchulden des 1 Annt ſohar dli Vech ſan! 6 Wem rm 4 Nu er fiel 5 de! 4 iſ, 1 dh N b d, ue ſo wir aie ertit in Sth⸗ gtuhab en derh. II. B. III. T. Von Nuznießung Nuzung, Wohn. ꝛc. 171 Nuznießers, ſo iſt dieſer weder ein anderes an deſſen ſtatt zu geben, noch den Werth zu erſezen, verbunden. 616. Gehteine nuznießliche Heerde durch Zufall oder Krankheit, ohne Verſchulden des Nießers ganz zu Grund, ſo hat dieſer gegen den Eigenthümer keine andere Ver⸗ bindlichkeit, als ihm über die Häute oder deren Werth Rechnung zu thun, ſo weit ſie dem Beſizer zu gut kom⸗ men können. Geht die Heerde nicht ganz zu Grund, ſo iſt der Ruznießer verbunden, durch junges Vieh die Zahl der gefallenen Srücke zu ergänzen. Dritter Abſchnitt. Von der En digung der Nuznießun g. 627. Die Nuznießung erlöſcht: durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod des Nuznießers; durch Ablauf der Zeit, auf welche ſie verliehen war; 1 durch Wieder⸗Vereinigung, da nemlich die Eigen⸗ ſchaften eines Nuznießers und eines Eigen⸗ thümers auf eine Perſon zuſammen fallen 3 durch dreyßigjährigen Nichtgebrauch des Rechts; durch gänzlichen Untergang der⸗ nuznießlichen Sache. 61a Sie erlöſcht auch durch Rückfall der Rechte des Verleihers an einen frühern Eigenthümer, der nicht ein⸗ willigte. 618. Die Nuznießung kann durch Mißbrauch des⸗ Nuznießers aufhoren, er mag ſelbſt die Sache verderben,, H 2 172 II. B. III. T. Von Ruznießung Nuzung/ Wohn. ꝛc oder aus Mangel der ſchuldigen Unterhaltung ſie zu Grund gehen laſſen. In deßfalſigen Prozeſſen können die Gläubiger des Nuznießers als Beykläger auftreten, und zur Verbeſ⸗ ſerung des Verdorbenen, ſo wie zur Gewährleiſtung für die Zukunft ſich anbieten, um den Vortheil der Nuznießung zu retten. 1 Der Richter kann je nach Wichtigkeit des Miß⸗ brauchs unbedingt auf Erlöſchung der Nuznießung er⸗ kennen, oder verfügen, daß der Eigenthümer den Ge⸗ nuß der nuznießlichen Sache wieder an ſich ziehe, und dagegen dem Nuznießer oder ſeinen Rechtsfolgern jähr⸗ lich bis zu Ende der Nuznießung eine beſtimmte Rente entrichte. 619. Die Nuznießung für Körperſchaften dauert nur dreyſig Jahre. 620. Ward ſie an jemanden gegeben, bis ein Drit⸗ ter ein beſcimmtes Alter habe, ſo dauert ſie ſo viel Jahre, als bis zu dieſem Zeitpunkt erforderlich ſind, obgleich der Dritte früher ſtirbt. 621. Des Eigenthümers Verkauf der nuznießlichen Sache, ändert nichts an dem Recht des Nuznießers; dieſer behält den Vortheil ſeiner Nießung, ſofern er nicht förmlich darauf verzichtet. 622. Die Gläubiger des Nuznießers können eine zu ihrem Nachtheil geſchehene Verzichtleiſtung für nichtig erklären laſſen. 625. Die Nuznießung einer Sachen wovon nur ein Theil untergegangen iſt, dauert auf dem Ueberreſt fort. dame ſ ige 1. Da ihren ttheld dde A geßunz 3. da Tiehe n gern it dute Ne nn dau ein d dert ſi trrit azriefſt duzriche ſoimm en eit üt ni n nür enii ft 8 II. B. III. T. Von Nusznieß., Nuzung, Wohn. ꝛc. 175 624. Wenn ein Gebäude zur Nuznießung gegeben iſt, und dieſes Gebäude wird durch Feuersbrunſt oder durch andere Zufälle zerſtört, oder ſtürzt Altershalber ein, ſo hat der Nuznießer kein Nießungs⸗Recht an dem Grund und Boden, auch keines an dem Bauſtoff. Wenn aber die Nuznießung auf einem Gut haftete, wovon das Gebäude einen Theil ausmacht, ſo behält der Nuznießer den Genuß des Bodens und des Bauſtoffs. Z weytes Kapitel. Von der Nuzung und der Wohnung. 625. Die Dienſtgerechtigkeiten der Nuzung und Wohnung werden auf gleiche Weiſe, wie die Nuznie⸗ ßung erworben und verloren. 626. Man kann zu ihrem Genuß nicht gelangen, ohne zuvor gleichwie dey der Nuznießung Sicherheit zu leiſten 3 den Stand der Güter aufzunehmen, und die Beſchreidung darüder zu verfaſſen. 627. Wer die Nuzungs⸗ oder Wohnungs⸗Gerechtig⸗ keit auf ein fremdes Eigenthum hat, muß ſie als gutee Hauswirth gebrauchen. 2 628. Die Rechte der Nuzung oder Wohnung erhal⸗ ten ihre Beſtimmung aus dem Inhalt des Rechtstitels, der ſie gibt, und ſind darnach von groͤßerm oder ge⸗ ringerm Umfang. 629. Läßt der Rechtstitel die Beſtimmungen des Umfangs dieſer Rechte unausgedrückt, ſo dienen fol⸗ gende Grundſäze zur Richtſchnur. 174 II. B. III. T. Von Nuznieß., Nuzung, Wohn. ꝛc. 630. Der, dem die Nuzung der Früchte eines Grundſtücks zuſteht, kann nur ſeine eigenen und ſeine Familien⸗Bedürfniſſe davon erheben. Die Bedürfniſſe ſolcher Kinder, die er nach erhaltenem Nuzungs⸗Recht erſt bekommt, ſind mit einbegriffen. 631. Niemand kann die Nuzungs⸗Gerechtigkeit ei⸗ ner fremden Sache einem Andern übertragen, es ſey nun pachtweiſe oder in anderer Art. 652. Der, welchem die Wohnung in einem Haus gegeben iſt, kann mit ſeiner Familie darinn wohnen, auch wann er damals, als ihm jenes Recht verliehen wurde, nicht verheyrathet war. 653. Das Wohnungs⸗Recht beſchränkt ſich auf die Wohnungs⸗Bedürfniſſe des Rechts⸗Inhabers, und ſeiner Familie. 634. Das Recht der Wohnung kann ebenfalls nicht auf andere übertragen werden. 635. Bedarf derjenige, der die Nuzung einer fremden Sache hat, alle Früchte des Grundſtücks oder die Bewoh⸗ nung des ganzen Hauſes, ſo hat er, gleich dem Nuz⸗ nießer, alle Kultur⸗Koſten, die bauliche Unterhaltung und die Steuern zu tragen. Benuzt er nur einen Theil der Früchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauſes; ſo trägt er nur nach Verhältniß ſeines Genuſſes dazu bey. 6356. Das Nuzungsrecht an Holz und Wald wird beſondern Geſezen zur Beſtimmung überlaſſen. ohna te in und ſa dütf 194,Na igtt „ t a hu wohna veriih⸗ Gan 1 3h aif undſi dem 39 terhulen Aier beutt de nur u Pad ui ſen. . * II.. IV. T. Von Grund⸗ Dienſtbarkeiten. 175 Vierter Titel, Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 637. Grund⸗Dienſtbarkeit heißt jede Laſt, die einem Grundſtück zum Gebrauch und Vortheil eines fremden Grundſlücks aufliegt. Deſſen Recht zu dieſem Vortheil heißt die Grundgerechtigkeit. 638. Die Grundgerechtigkeit begründet keine Ge⸗ walts⸗Befugniß des einen Grundſtü⸗ cks auf das Andere. 639. Sie entſteht theils aus der natürlichen Lage der Orte, theils aus Verfügu gs n des Geſezes, heiln aus verbindlichen Willenserklärungen der Eigenthüms er. Erſtes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten aus der Lage der Orte. 640. Grundſtücke, welche niedriger gelegen ſi ſind, müſſen von höher gelegenen das Waſſer aufnehmen,. wie ſolches im natürlichen Lauf ohne beſondere Vorrich⸗ tungen dahin abfließt. Der Eigenthümer des untern Grundſtücks darf kei⸗ nen Damm aufwerfen, der dieſen Abfluß verhindert. Der Cigenthümer des obern Grundſtücks darf nichts unternehmen, was die Dienſtbarkeit des untern Grund⸗ ſtücks erſchwert. 641. Jeder kann die Quellen auf ſeinem Boden nach Willkühr benuzen, vorbehaltlich des Reches, das der Eigenthümer eines untern Grundſtücks etwa durch Rechts⸗Titel oder Verjährung erworben hat. 2 476 II. B. IV. T. Von Grund Dienſtbarkeiten. 642. Die Verjährung gilt für rechtmäßigen Erwerb nur nach einem durch dreyßig Jahre hindurch ununter⸗ brochen fortgeſezten Genuß, von dem Zeitpunkt an zu rechnen, wo der Eigenthuͤmer des untern Grund⸗ ſtücks ſolche offene Anlagen gemacht und beendigt hat, die den Fall und den Einlauf des Waſſers auf ſein Eigenthum befördern ſollen. 645. Der Eigenthümer einer Quelle darf ihren Lauf nicht verändern, ſobald ſie den Einwohnern einer Be⸗ meinde, eines Dorfs, Weilers oder Hofs das nöthige Waſſer verſchafft. Haben indeß die Einwohner deren Gebrauch nicht ſchon erworben oder verjährt, ſo iſt der Eigenthümer berechtigt, die Beſtimmung einer Entſchä⸗ digung durch Sachverſtändige zu fordern. 644. Derjenige, deſſen Eigenthum längſt einem⸗ fließenden Waſſer hinzieht, jene Waſſer doch ausge⸗ nommen, die im 538. Saz unter dem Titel: von der Verſchiedenheir der Güter, als Zugehörden des Staatseigenthums erklärt ſind, kann ſich deſſen jeden Orts, wo es vorbeyfließt, zur Bewäſſerung ſei⸗ nes Eigenthums dedienen. Derjenige, deſſen Grund ein ſolches Waſſer durch⸗ ſtrömt, kann es in dem Raum, den es daſelbſt durch lauft, auf jede Art benuzen, muß jedoch ihm da, wo es ſeinen Grund verläßt, den gewöhnlichen Lauf wie⸗ der verſchaffen. 6445. Erhebt ſich zein Streit unter den Eigenthü⸗ mern, über die Benuzung des Waſſers, ſo iſt es Pflicht der Gerichte, den Vortheil der Landwirthſchaft mit der Achrung, die man dem Eigenthum ſchuldig iſt, zu vereinbaren, und in allen Fällen ſind die beſonder n und p alge ir der ü ir de td ie d ſati 2₰ II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 1977 öͤrtlichen Anordnungen über den Lauf und die Benuzung der Waſſer zu beobachten. 646. Jeder Eigenthümer kann an ſeinen Gränz⸗ Nachbar fordern, daß die aneinander ſtoßenden Erund⸗ ſtücke durch Grenzmahle ausgeſchieden werden. Die Gränzſcheidung geſchieht auf gemeinſchaftliche Koſten. 647. Jeder Eigenthümer iſt berechtigt ſein Grund⸗ ſfück einzuzäunen, vorbehaltlich der im 632. Saz feſt⸗ geſezten Einſchränkung. 647 a. Wenn jedoch jemand Dienſtbarkeiten darauf beſthe,„ die damit nicht würden beſtehen können, darf er, ehe er mit ſolchem abgefunden iſt, dieſer Freyheit ſich nicht bedienen. 66. Der Eigenthümer, der ſein Feld einzäunt, 3 verliert ſein Recht an der gemeinen Hut und Trift oder Weide und Uebertrieb, nach Verhältniß des Bo⸗ dens, den er dadurch dieſen Gemeinds⸗Genüſſen entzieht. Zweytes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten aus dem Geſez. 649. Die Dienſtbarkeiten aus dem Geſez betreffen das allgemeine Wohl, oder den Vortheil einer Geneinde⸗ oder den Nuzen einzelner Perſonen. 650. Zu Dienſtbarkeiten für das allgemeine Beſte oder den Vortheil einer Gemeinde gehören der Leinpfad längſt den ſchiffbaren oder floßbaren Strömen, der Bau oder die Wiederherſtellung der Straßen und anderer oͤffentlichen oder Gemeinds⸗Anlagen. 1 178 11 B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. Alles, was dieſe Gattung von Dienſtbarkeit betrifft, wird durch eigene Geſeze oder Verordnungen beſtimmt. 651. Das Geſez legt ferner den Eigenthümern ge⸗ gen einander verſchiedene Verbindlichkeiten auf, ohne ſie auf einen beſondern Vertrag zu gründen. 652. Einen Theil dieſer Verbindlichkeiten beſtimmen die Geſeze der Feld⸗Polizey; Ein anderer,(der hier in Betracht kommt,) bezieht ſich auf Scheid⸗Mauern und Scheid⸗Gräben, auf den Fall wo Gegen⸗Anlagen ſtatt finden, auf die Ausſicht über den Grund des Nach⸗ bars, auf die Dachtraufe, und auf das Recht des Durchgangs oder der Durchfahrt. 3 Erſter Abſchnitt. Von Scheid⸗Mauern und Scheid⸗Gräben. 655. Jede Scheid⸗Wand zweyer Gebäude bis zum Firſt, jede Scheid⸗Mauer zwiſchen Höfen, Gärten, oder geſchloſſenen Aeckern, wird für gemeinſchaftlich angeſehen, in ſofern weder ein ſchriftlicher Beweis noch ein ſinnliches Merkmahl des Gegentheils vorhanden iſt. 65½4. Ein ſolches Merkmahl iſt vorhanden a. Wenn die Spize der Mauer auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer Auſſenſeite fortlauft, und auf der andern eine abhängige Fläche bildet; v. Wenn nur auf einer Seite eine ſchräge Decke (eine Mauerkappe) oder Stein⸗Leiſten und her⸗ vorragende Kragſteine vorhanden ſind, die bey mein gele und; Fahtz 16 Rbiiij henn al ten A d E ejſene dügfen dd. ailihe n der ſrigen, en. bettij ſtime tern; , th ſtimar hitta kern u hen ſit 8 N decht eähen us zum itten ruftäc bei reh de 1 I En II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 179 Erbauung der Mauer dort angebracht worden ſind; In jedem dieſer Fälle tritt die Vermu⸗ thung ein, daß die Mauer ausſchließlich dem⸗ jenigen als Eigenthum zugehöre, auf deſſen Seeite ſich der Abſchuß, die Kragſteine, oder . Stein⸗Leiſten befinden. 655. Die Unterhaltung und Wieder⸗Erbauung einer gemeinſchaftlichen Mauer liegt allen ob, welche ein Recht an ihr haben, und einem jeden von ihnen nach Verhält⸗ niß ſeines Rechts. 656. Indeß kann jeder Mit⸗Eigenthümer einer ge⸗ meinſchaftlichen Mauer, welche kein ihm zugehöriges Gebäude ſtüzt, ſich von dem Beytrag zum Unterhalt und zur Wieder⸗Erbauung durch Verzichtung ſeines Rechts an der Gemeinſchaft losmachen. 657. Jeder Mit⸗Eigenthümer darf an eine gemein⸗ ſchaftliche Mauer anbauen, und jede Art Balken auf die ganze Dicke der Mauer legen laſſen, bis auf zwey Zoll vom Rand des Nachbars. Dem Nachbar bleibt jedoch das Recht, die Balken bis zur Hälfte der Mauer⸗ Dicke abſtoſſen zu laſſen, ſobald er an eben dieſer Stelle auf ſeiner Seite gleichfalls Balken legen, oder einen Rauchfang anlehnen will. 658. Jeder Mit⸗ Eigenthümer darf eine gemein⸗ ſchaftliche Mauer erhöhen laſſen, er muß jedoch die Ko⸗ ſten der Erhöhung allein tragen, die Mauer über der vorigen gemeinſchaftlichen Höhe allein unterhalten, und 1830 II. B V. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. und überdieß wegen der Belaſtung, nach Verhältniß der Erhöhung und des Werths eine Entſchädigung leiſten, wenn dadurch der Unterhalt der untern Mauer koſtba⸗ rer wird, und ſo lang der Andere die Erhöhung nicht mit benuzt. 659. Iſt die gemeinſchaftliche Mauer nicht ſtark ge⸗ nug, um die Erhöhung zu tragen; ſo muß derjenige, der ſie erhöhen will, ſie von Grund aus auf ſeine Koſten wieder aufbauen laſſen, und den Raum zur größern Dicke auf ſeine Seite allein nehmen. 660. Der Nachbar, der zur Erhöhung der Mauer nichts beygetragen hat, kann das Recht der Gemein⸗ ſchaft an der Erhöhung dadurch erlangen, daß er die Hälfte des Aufwands erſezt, den ſie gekoſtet hat, und den halben Werth des Bodens, der etwa für den Zu⸗ ſaz längſt der Mauer hergegeben wurde. 661. Jeder Anſtöſſer einer fremden Mauer gewinnt am Ganzen oder an einem Theil derſelben Gemein⸗ ſchaft, ſo bald er dem Eigenthümer der Mauer den halben Werth des Ganzen oder desjenigen Theils, den er gemeinſchaftlich machen will, und des Bodens, worauf die Mauer oder deren in Frage ſtehender Theil gebaut iſt, erſezt. 662. Kein Nachbar kann in eine gemeinſchaftliche Mauer einbrechen, noch irgend ein Werk daran anleh⸗ nen, oder darauf ſtüzen, ohne Bewilligung des Andern, oder Erkenntniß der Sachverſtändigen, daß das neue —y— —— ten. niſ tleita kaſt häzen ſitttc arjeni auf ſe un g Nun Shewin erü iit, un in zu aewinnt hemein⸗ aer du Theib, zoden der The Haftit n anlh Arden ai kul II. B. IV. T. Von Grund Dienſtbarkeiten. 181 Werk an ſich oder unter den von ihnen vorgeſchriebe⸗ nen Vorſichten den Rechten des Andern nicht ſchade. 663. In Städten und Vorſtädten kann jeder ſeinen Kachbar anhalten, daß er zur Erbauung und Unter⸗ haltung der Scheidewand ihrer daſigen Häuſer und Gärten beytrage. Die Höhe der Scheidewand wird nach Orts⸗Verord⸗ nungen oder Gebräuchen beſtimmt; wo es an ſichern Gebräuchen und Verordnungen fehlt; ſoll jede Scheide⸗ Wand unter Nachbarn, die in Zukunft erbaut oder wieder hergeſtellt werden mag mit Inbegriff der Mauer⸗Kappe acht Fuß hoch ſeyn. 664. Wenn die verſchiedenen Stockwerke eines Hau⸗ ſes verſchiedenen Eigenthümern zugehören und die Urkunden über das Eigenthum nicht beſtimmen, wie es in Adſicht auf die Ausbeſſerungen und das Wieder⸗ Aufbauen gehalten werden ſoll; ſo ſind dabey folgende Grundſätze zu beobachten: Die Koſten der Hauptmauern und des Dachs ſammt ſeinen Fußböden und dem Theil der Kamine, der durch das Dach lauft, auch der Treppe vom oberſten Stock in das Dach, fallen auf alle Eigenthümer nach Ver⸗ hältniß des Werths des Stockwerks, das jedem zugehört. Der Eigenthümer eines jeden Stockwerks macht den Fußboden, worauf er geht, ſammt ſeiner obern Be, kleidung, und die Decke oder untere Bekleidung des Fußbodens eines höhern Stocks. Der Eigenthümer des zweyten Stocks macht die Treppe, welche dahin führt; 182 II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. Der Eigenthümer des dritten Stocks macht, von dem zweyten anzurechnen, die Treppe, die zu ihm führt, und ſo weiter. 665. Werden gemeinſchaftliche Mauern oder Häuſer wieder aufgebauet, ehe deren Dienſtbarkeits⸗Verhält⸗ niſſe verjährt ſind, ſo leben dieſe wieder auf. Sie dürfen aber nicht läſtiger gemacht werden. 666 Alle Gräben zwiſchen zwey Grundſtücken wer⸗ den für gemeinſchaftlich geachtet, in ſofern weder ſchriftliche Beweiſe noch Merkmahle des Gegentheils vorhanden ſi ſind.* 667. Ein Merkmahl, daß der Graben nicht gemein⸗ ſchaftlich ſey, iſt es, wenn der Rain oder der Aufwurf der Erde ſich nur auf einer Seite des Grabens befindet. 668. Der Graben wird alsdann demjenigen anzu⸗ gehören vermuthet, auf deſſen Seite ſich der. Aufwurf befindet. 669. Ein gemeinſchaftlicher Graben muß auf ge⸗ meinſame Koſten unterhalten werden. 670. Jede Scheid⸗Hecke zwiſchen Grundſtücken wird für gemeinſchaftlich angeſehen, wenn nicht eine Urkunde oder ein hinlänglicher Beſizſtand für das Gegentheil ſpricht, oder nur Eines der Grundſtüücke allein geſchloſſen iſt. G 671. Hochſtämmige Bäume mag der Eigenthümer nur in jener Entfernung von der Gränze pflanzen welche durch beſondere Verordnungen oder unbeſtrittenen reeer—— ſ— II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 185 tn Gebrauch feſigeſtellt iſt; wo dieſe fehlen, ſollen hoch⸗ ih ſtämmige Bäume ſechs Schuh, andere Bäume und lebendige Hecken hingegen anderthalb Schuh davon entfernt ſeyn. uuſe 36 hi 672. Der Nachbar hat das Recht, zu fordern, daß A Bäume und Hecken, welche näher an ſeiner Scheide ſtehen, weggeſchafft werden. K Derjenige, über deſſen Grund und Boden die Aeſte hee der Bäume ſeines Nachbars hinüberragen, kann Leztern dges anhalten, daß er dieſe Aeſte abſchneide. Wurzeln, die auf ſeinem Boden fortlaufen, darf er dort ſelbſt abſtoßen. twenn futi 673. Bäume in einer gemeinſchaftlichen Hecke ſind fnde gleich ihr gemeinſchaftlich; aber jeder von beiden Eigen⸗ thümern kann fordern, daß ſie gefällt werden. tnzu⸗ vurf Zweyter Abſchnitt. 8 Von der Entfernung und den Zwiſchen⸗ mauern bey gewiſſen Bauanlagen. win 6743. Wer einen Brunnen oder das Senkloch eines unm Abtritts neben einer gemeinſchaftlichen oder nicht ge⸗ nhil meeinſchaftlichen Mauer graben läßt;. dlin Wer daran Rauchfänge, Feuerherde, Hammerwerke⸗ Gacköfen oder Oefen errichtet; züne Einen Viehſtall daran lehnt; uze, Ingleichem wer einen Salzvorrath oder einen Haufen renn äzender Waaren daran legen will; * . 1 1*— ...„— 4 18½ II. B. IV. T. Von Grund Dienſtbarkeiten Der iſt verbunden, jene Zwiſchenräume zu laſſen, welche durch beſondere Berordnungen und Gebräuche feſtgeſtellt ſind, oder diejenigen Werke zu machen, welche gemäß eben ſolcher Verordnungen und Gebräuche oder nach Angabe der Kunſtverſtändigen nöthig ſind, um dem Nachbarn nicht zu ſchaden. Dritter Abſchnitt. Von der Ausſicht auf Nachbars Gut, 675. Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des An⸗ dern in einer gemeinſchaftlichen Mauer weder offene noch geſchloſſene Fenſter, noch ſonſtige Oefnungen anbringen. 676. In ſeiner eigenen Mauer, wenn ſie auch un⸗ mittelbar an das Grundſtück eines Andern gränzt, darf Jeder, um ſich Licht zu verſchaffen, geſchloſſene und vergitterte Fenſter anlegen. Dieſes Fenſtergitter muß von Eiſen ſeyn, deſſen Stäbe dürfen höchſtens drey Zoll und einen halben von einander entfernt ſeyn; es darf nicht geöffnet werden können.. 677. Eben dieſe Lichtfenſter dürfen bey Zimmern auf ebener Erde acht Fuß, bey andern ſechs Fuß über dem Zimmerboden erſt anfangen. 678. Man darf nach dem Grundſtück ſeines Nach⸗ barn hin, es ſey geſchloſſen oder nicht, keiner Ausſicht in gerader Richtung, keines Fenſters, das dazu dient, weder Altanen noch offene Erker ſich anmaßen, wenn die Mauer, in oder auf welcher man ſie anbringt, von dem beſagten Grundſtück nicht ſechs Fuß entfernt iſt. * 1 grecn 66 dnlas delge pnend lusſt dlerde gen dt ſa dus. hen, raut ſn II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 185 679. Auch darf man dahin keine Ausſicht von der Seite oder in ſchräger Richtung anlegen, wo die Entfer⸗ nung nicht wenigſtens zwey Fuß beträgt. 680. Die vorerwähnten Entfernungen werden von der äuſſern Seite der Mauer, woxinn die Oefnung an⸗ gebracht wird, und wenn von Anen oder Erkern die Rede iſt, von ihrem äuſſerſten Vorſprung bis zur Gränz⸗ linie, wo das beyderſeitige Eigenthum ſich ſcheidet, gerechnet. 680 a. Allmend iſt nicht Nachbargut, hindert alſo die Anlage der Ausſichtsfenſter nicht; vielmehr wo in der Folge durch Verauſſerung in lebende Hand das All⸗ mendgut zu Nachbargut wird, muß Jenem, der derauf Ausſichtsfenſter hatte, dieſes Fenſterrecht ungeſperrt bleiben, und von dem neuen Nachbar bey ſeinen Anla⸗ gen die im Saz 678 beſchriebene Entfernung beobach⸗ tet werden. Vierter Abſchnitt. Von der Dach⸗Traufe. 681. Jeder Eigenthümer ſoll ſeine Dächer ſo ein⸗ richten, daß das Regenwaſſer auf ſeinem eigenen Grund und Boden oder auf die öffentliche Straße abfließt; er darf es auf den Boden ſeines Nachbarn nicht leiten, ohne daß dafür eine Dienſtbarkeit rechtmäßig beſtehe. Fuͤnſter Abſchnitt. Von der Durchfahrts⸗Gerechtigkeit. 682. Der Eigenthümer, deſſen Grundſtück durchaus mittelſt anderer von der gemeinen Straße abgeſchnitten iſt, darf zur Benuzung ſeines Felds einen Weg über die 186 II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. Grundſtücke ſeiner Nachbarn ſordern, wofür er ihnen Schadens⸗Erſaz leiſten muß. 683. Die Durchfahrt muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, welche von dem einge⸗ ſchloſſenen Grundſtück am kürzeſten zur öffentlichen Straße führt. 68 ½. Sie wird jedoch über den Theil angewieſen, wo ſie dem überfahrnen Grundſtück am unſchädlichſten iſt. 685 Die Klage auf Entſchädigung, welche für den im 682 Art. angeführten Fall eintritt, iſt der Verjäh⸗ rung unterworfen; der Weg aber darf deswegen nicht verſperrt werden, weil die Klage auf Entſchädigung er⸗ loſchen iſt. Drittes Kapitel. VBon den Dienſtbarkeiten, welche durch Handlungen der Nenſchen er⸗ worben werden. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der liegenſchaftlichen Dienſtharkeiten. 686. Ein Eigenthümer darf ſein Eigenthum mit jeder Dienſtbarkeit belaſten, oder ihm jede Grundgerech⸗ tigkeit erwerben; nur müſſen dergleichen Dienſt⸗ darkeiten nicht der Perſon, ſondern der Liegenſchaft auf⸗ erlegt, nicht der Perſon, ſondern der Liegenſchaft zu gut beſtellt ſeyn, und nichts bewirken, was der öffent⸗ lichen Ordnung zuwider ſey. qhne; beſe Gerate n aie ſäürſe din ntüit wicſ ſten ü ür den Jerjih en ni dang g en d eiten thum a undgen n Di ſchaftu nſöri dt ijtt II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 167 Gebrauch und Umfang ſolcher Dienſtbarkeiten richtet ſich nach dem Titel, der ſie gibt, und wo es an einem Titel gevricht, nach folgenden Grundſäzen: 637. Dienſtbarkeiten gereichen entweder zum Vor⸗ theil eines Gebäudes, oder eines Feldguts. Dienſtbarkeiten der erſen Art heiſſen Baudienſt⸗ barkeiten, es mögen die hiezu berechtigten Gebäu⸗ de in einer Stadt oder auf dem Land gelegen ſeyn. Jene der zweyten Art heiſſen F eldd ien fte r⸗ keiten. d oder unſt: Indig. Selbſtſtändig ſind diejenigen, deren Gebrauch ohne Zuthun eines Menſchen fortgehet; dergleichen ſind: Waſſerleitungen, Dachtraufen, Ausſichten und andere Gerechtigkeiten ähnlicher Art. Unſtändige Dienſtbarkeiten ſind diejenigen, die zu jeder Ausübung der Beywirkung eines Menſchen bedürſen; als: Weggerechtigkeiten, Waſſerſchöpf⸗ Ge⸗ rechtigkeiten, Huthgerechtigkeiten und andere ähnliche. 689. Die Dienſtbarkeiten ſind offen oder verborgen. Offen ſind ſie, wenn ſie ſich durch äuſſere Anla⸗ gen, zum Beyſpiel durch eine Thür, ein Fenſter, eine Waſſerleitung ankündigen. Verborgen ſind diejenigen, deren Daſeyn durch kein äuſſeres Merkmahl ins Auge fällt, wie z. B. die Pflicht, auf einem Grundſück kein Gebäude anzulegen, oder nicht über eine beſtimmte Höhe zu bauen. 188 II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. Zweyter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erworben werden. 690. Offene und zugleich ſelbſtſtändige Dienſtbar⸗ keiten erwirbt man durch Vergünſtigung oder durch dreyßigjährigen Beſiz. 691. Verborgene, jedoch ſelbſtſtändige Dienſtbarkei⸗ ten, ſo wie unſtändige Dienſtbarkeiten, ſie ſeyen offen oder verborgen, erwirbt man allein durch Vergünſti⸗ gung Sie zu erwerben iſt ſelbſt ein unfürdenklicher Beſiz nicht hinreichend; in Gegenden, wo ſie jedoch vorhin auf ſolche Weiſe erworben wurden, dauern ſie fort, ſo⸗ bald ſie ſchon durch verjährten Beſiz bey Verkündung dieſes Geſezbuchs erworben ſind. 692. In Hinſicht der ſelbſiſtändigen offenen Dienſt⸗ barkeiten gilt die Widmung, welche der Eigenthümer ſeiner Sache gibt, für einen Ditel. 693. Nur alsdann darf man annehmen, daß eine Widmung des Eigenthümers eingetreten ſey, wenn erwieſen iſt, daß zwey abgetheilte Grundſtücke vormals nur einen Eigenthümer hatten, und daß durch dieſen die Sachen in jenen Zuſtand verſezt worden ſind, wel⸗ cher Merkmahl der Dienſtbarkeit iſt. 694. Wo auf zweyen Grundſtücken ein und deſſel⸗ ben Eigenthümers ſich ein ſichtbares Merkmahl einer Dienſtbarkeit befindet, und nun Eines derſelben veräuſ⸗ ſert wird, ohne daß der Vertrag eine Uebereinkunft über dieſe Dienſtbarkeit enthält; da beſteht ſie auf dem veräuſſerten Grundſtück, ſie mögen ihm zu Laſt oder zu Nuz ſeyn. bß urcha huu die ſeru ſothwe Von E h 1 nd er vin d drdie hanſbar nachen alchke dandſü aweſſ . efan thünſi dr Viſ drerii eet ſ unda Din güm r eim wen Pormii diein 5 geinbmn aujdel dder II. B.IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 189 695. Bey Dienſtbarkeiten, die nicht durch Verjäh⸗ runa zu erwerben ſind, iſt der Mangel des urſprüngli⸗ chen Titels durch nichts anderes zu erſezen, als durch ein Anerkenntniß der Dienſtbarkeit, welches von dem Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks herrührt. 696. Wer eine Dienſtbarkeit bewilligt, geſtattet da⸗ durch alles, was erforderlich iſt, um ſie aus zuüben So hat die Dienſtbarkeit an einem fremden Brunnen Waſ⸗ ſer zu ſchöpfen, das Recht über deſſen Boden zu gehen, nothwendig zur Folge. Dritter Abſchnitt. Von den Rechten des Eigenrthümers ei⸗ ner Dienſt⸗Gerechtigkeit. 697. Der Herr einer Dienſt⸗ Gerechtigkeit hat zu⸗ gleich das Recht, alle Anlagen, die für deren Benuzung und Erhaltung nöthig ſind, zu machen. 698. Sie geſchehen auf deſſen Koſten, nicht auf Koſten des belaſteten Grundſtücks, wo die Rechts⸗Urkun⸗ de der Dienſtbarkeit nicht ein Anderes beſtimmt. 699. Selbſt in dem Fall, wo dieſe Urkunde dem Ei⸗ genthümer des belaſteten Grundſtücks die Verbindlich⸗ keit auflegt, die zum Gebrauch oder zur Erhaltung der Dienſtbarkeit erforderlichen Anlagen auf ſeine Koſten zu machen, kann ſolcher noch immer ſich dieſer Ver⸗ bindlichkeit dadurch entledigen, daß er das belaſtete Grundſtück dem Herrn der Dienſtbarkeit für eigen heimweiſet., 190 II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 700. Wird das Grundſtück, dem ein Anderes dient, getheilt; ſo hängt die Dienſt⸗Gerechtigkeit zwar noch immer jedem abgeſonderten Theil an, und gebührt ihm wie zuvor; der Zuſtand des belaſteten Grundſtücks darf indeſſen hiedurch nicht erſchwert werden. Wenn, zum Beyſpiel von der Weggerechtigkeit die Rede iſt; ſo ſind alle Wegberechtigten verbunden, bey der Ausübung einen und den nemlichen Weg einzu⸗ halten. 4 701. Der Eigenthümer eines belaſteten Grundſtücks darf nichts unternehmen, was den Gebrauch der Dienſt⸗ barkeit ſchmälern oder unbequemer machen würde. Er darf alſo den Orts⸗Zuſiand nicht weſentlich verändern, noch die Ausübung der Dienſtbarkeit auf ei⸗ ne andere Stelle legen, als worauf ſie urſprünglich angewieſen ward. Wäre inzwiſchen dieſe urſprüngliche Anweiſung dem Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks wegen neuerer⸗ Verhältniſſe beſchwerlicher geworden, oder hinderte ſie ihn etwa, nüzliche Verbeſſerungen dort vorzunehmen; ſo darf er dem Eigenthümer des andern Grundſtücks⸗ einen zur Ausübung ſeiner Rechte gleich bequemen Plaz anweiſen, und dieſer ihn nicht ausſchlagen. 702. Umgekehrt kann derjenige, der zu einer Dienſt⸗ barkeit berechtigt iſt, ſie nur nach Inhalt ſeiner Rechts⸗ Urkunde ausüben, und darf weder auf dem Grundſtück, das mit der Dienſtbarkeit belaſtet iſt, noch auf demjenigen, dem die Gerechtigkeit zuſteht, eine Veränderung vorneh⸗ men, welche den Zuſtand des Erſtern erſchweren würde. m9. terind ban. 1 1 Zuſ di en eda dar ni tttit cs de kaitd een, d eina rͤcüt euerir derte ſ nehmer t d füt eaun N A II. B. IV. T. Von Grund⸗Dienſtbarkeiten. 191 Vierter Abſchnitt.. Wie Dienſtbarkeiten erlöſchen. 703. Dienſtbarkeiten erlöſchen, wenn man wegen verändertem Stand der Dinge ſie weiter nicht ausüben kann. 1 70%. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen in den Zuſtand zurück kommen, wo man ſie ausüben kann, ehe die Zeit ihrer Erlöſchung abgelaufen iſt. 705. Jede Dienſtbarkeit iſt erloſchen, ſo bald das hiezu berechtigte und das damit belaſtete Grundſtück an den nemlichen Eigenthümer kommen. Die offenen leben jedoch wieder auf, ſobald eine Veräuſſerung geſchieht, ohne daß das bleibende Merk⸗ mahl der Dienſtbarkeit weggeſchafft, noch das Gegentheil ausdrücklich bedungen wird.. 7⁰6 Eine Dienſtbarkeit wird durch einen dreyßig⸗ jährigen Nichtgebrauch verſeſſen. 7⁰7. Nach den verſchiedenen Gattungen der Dienſt⸗ barkeiten haben jene dreyßig Jahre einen verſchiedenen Anfang: von dem Tag, wo man aufgehört hat, ſie zu benuzen, werden die unſtändigen Dienſtbarkeiten ver⸗ ſeſſen; von dem Tag, wo eine mit der Dienſtbarkeit im Widerſpruch ſtehende Handlung vorgenommen worden iſt, ſind die ſelbſtſtändigen Dienſtbarkeiten in ſolchem Fall. 4. 70. Auch die Art, wie eine Dienſtbarkeit ausgeübt wird, kann eben ſo durch Verjährung, verändert werden. 192 II. B. V. T. Von Lrb⸗Dienſtbarkeiten. 709. Wo eine Dienſtgerechtigkeit zu einem Grund⸗ ſtück gehört, das mehreren in unzertheilter Gemein— ſchaft zuſteht, da hindert die Ausübung des Einen die Verjährung auch zum Vortheil aller übrigen Miteigen⸗ thümer. 710. Iſt Einer unter den Miteigenthümern, wider den die Verjährung nicht laufen konnte, zum Beyſpiel ein Minderjähriger, ſo werden durch ihn auch die Rechte der übrigen erhalten. 8* » Fuͤnfter Titel. Bon Erb⸗Dienſtbarkeiten. 710 a. Erbdienſtbarkeiten ſind ſolche Laſten einer Lie⸗ enſchaft, welche weder zum Vortheil einer beſtimmten Perſon, noch zum Vortheil einer beſtimmten Liegenſchaft oder ihres Beſizers, ſondern zum Vortheil je des getreuen Rechts⸗Inhabers beſtehen. Nur das Geſez kann derglei⸗ chen Laſten erſchaffen. 10 b. Das Geſez gibt und erkennt keine andere als Zehenden, Gülten und Zinſen. * Erſtes Kapitel. V om Z ehenden,. 10 aa. Jedes Grundſtück das urbar iſt, oder urbar wird, bringt auf ſeinen Inhaber die Schuldigkeit einen beſtimmten Theil ſeiner Früchte zurückzulaſſen, wenn es nicht in einer zehendfreyen Gemarkung liegt, oder eine ihm beſonders erworbene Freyheit geltend machen kann. Der zurückzulaſſende Theil heißt der Zehenden; das Recht ihn für ſich zu beziehen, die Zehendherrſchaftz; und die Summe der rechtlichen Beſtimmungen über den Bezug und die Laſten deſſelben, das Zehendre ch t. 710 ab. Eine IHI. B. V.T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 295 Jioah Eine Gemarkung, ingleichen jeder eigens ausgegrenzte Feldbezirk iſt alsdann zehen dfrey, wenn da⸗ vinn ſeit dreyßig oder mehr Jahren Niemand auf das an⸗ gebaute kand eine Zehend⸗Anſprache geltendà gemacht hat 3 moch mehr diejenigen, welche ein von der Rechtsbehörds baheneht,wit oder durch Erſizung beſtärkter Freyſpre chungsbrief ſchüzt. 7i0 ac. Wo in einer Gemarkung zwar, jedoch nur in beſondern ausgegrenzten Bezirken Zehenden erhoben wird, da ſchader dieſes ber⸗ Zehendfreyheit der Gemar kung nicht. 10a. Ein einzelnes Grundſtückim einer zehendba⸗ ren Lage iſt nur zehendfrey, wenn und ſo lang es einen ültigen oder durch Erſzzung rschtskräftig geworgenen reyheitstitel für ſich hat. *Erſter Abſchnitt. Von der Zehend⸗Herr ſchaft. 710% 8. Der Zehenden, zu welchem ein Anderer nicht ein erworbenes Eigenthum nachweiſet, gehört dem Orts⸗ herrn, er falle von altbaubaren oder von neuumgebroche⸗ nem Feld. 710£ b. Wer ein Recht zum alten Zehenden hat, kann es ohne Darlegung eines ausdrücklich darauf ſprechenden Rechtstitels au Neubr ache nicht ausdehnen. Sine ſolche Ausdehnung ſteht kraft Geſezes dem Orts⸗ pfarrer der Gemarkung bey dem kleinen. Zehenden zuy wenn er dieſen auf der Gemarkung hat. 710 beœ. Neubruch iſt alles Land inner⸗ oder auſſer⸗ halb einer Gemarkung, welches ans einem ein Menſchen⸗ alter durch angedauercen Unbau zum zehendbaren Anbau Debrchs wird, ſo lang nicht ein früherer Anbau deſſelben ewieſen, und ſofern nicht ſeine jezige Urbarmachung ge⸗ gen Ueberlaſſung eines altzehendbaren Strich Landes zum Unbau geſchieht, wo leztern falls deſſen Zehend⸗Schuldig⸗ keit auf jenen übergeht. Geſezbuch. 3 194 II. B. V. C. Von Erb⸗ Dienſtbarkeiten. nobd Der Beweis des frühern zehendbaren M⸗ baues kann nicht durch Ackerfurchen, und dergleichen un⸗- ſichere Spuren geführt werden, ſondern lediglich durch Weisthümer und öffentliche Urkunden welche den frühe⸗ ren Anbau bezeugen, oder durch die Lage in einem mit eigenen Zehend⸗Grenzzeichen umgebenen Bezirk, oder durch die Ausſage beglaubter Zeugen, daß ſie von ihren Eltern und Vor⸗Eltern vor dreyßig und mehr Jahren gehört haben, wie zu ihrer Zeit das beſragte Land als Baufeld benuzt worden ſey, wann ſie einem unvollkom⸗ menen Urkunden⸗Beweis zur Unterſtüzung dienen. zi0b e. Wer ein Recht zum Markungs⸗Zehenden hat, darf es auf jedes unausgeſonderte Stück der Mar⸗ kung ohne weitern Erwerbtitel ausüben; er kann es aber ohne dieſen in abgeſteinte Zehendbezirke auf kein Stück und auf keine Fruchtgattung ausdehnen. giob f. Wer in einer Markung oder in einem beſon⸗ dern Zehendbezirk, welche vermög allgemein ſprechender Rechtstitel frey ſind, irgend eine Gattung des Zehendrechts ausüben will, muß ihre Zuſtändigkeit beſonders darthun. 710 bg. Anſchwemmungen fallen unter diejenige Zehendherrſchaft und unter dasjenige Zehendrecht, wel⸗ chem das Haupt⸗ Grundſtück unterliegt. * Zweyter Abſchnitt. Von dem Zehend⸗Bezug⸗ 710 ca. Der Zehendbezug erhält ſeine Beſtimmung in jeder Ortsgemarkung durch Verträge und Herkom⸗ men, dieſe aber nicht Maas geben, durch nachfolgende egeln: hiocb. Jede Frucht des urbaren Bodens, ſie ſey natürlich oder erzogen, klein oder groß, Baumfrucht oder Bodenfrucht, erſte oder zweyte im Jahr, iſt im Zweifel zehendbar. 7io cc. Das Gewächs der Hausgärten, die Erzeug⸗ niße der Thiere, der Erwachs der Wäldet iſt im Zwei⸗ 3 fels⸗Fall für nicht zehendbar zu achten. . 3 ren ſ chen! lich du en ſtih inem rt ot ilt r Jagu Landi bbollken nen. ehende er Ma kann d auf ke an biſt rethut hendꝛes darde biin c M II. B. V. C. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 195 710 cd. An natürliche Früchte unter dem Boden, als Metalle, Steine, Trüffel, hat der Zehendherr keine An⸗ ſprache. 710ce. Wo der Zehenden in einer Gemarkung in den Groſſen und Kleinen getheilt wird, und hiernach eine verſchiedene Zehend⸗Herrſchaft hat, da kann die Haupt⸗ theilungs⸗Norm auf Frucht⸗Gattungen oder auf Feld⸗ Fluren beruhen, je nach dem Ortsgebrauch. 3 710 1. Wo die Zehend⸗Herrſchaft nach Fruchtgat⸗ tungen getheilt iſt, und in einem einzelnen Fall zweifel⸗ haft wird, wohin eine in der Gegend ſchon längſt gebau⸗ te Gattung zu rechnen ſey; da iſt ſie demjenigen, der in der Gegend einförmig ſie bezieht, zuzuweiſen: wo aber kein einförmiger Bezug vorliegt, da iſt diejenige Frucht, welche ihrer Ratur nach für den Handel ins Große taug⸗ lich iſt, zum großen Zehenden, jene aber, welche blos zum Gebrauch der Markungs⸗Eigenthümer oder zur Verſor⸗ ung nahgelegener Städte, mithin nur zum Selbſtge⸗ Lrmd und Wochenmarkt⸗Handel wegen der Verderb⸗ lichkeit ihres Stoffs oder der Unbeholfenheit ihrer Maſſe geeignet iſt, zum kleinen Zehenden zu rechnen. 710 Gg. Leztere Regel iſt auch auf neue Zehend⸗Gat⸗ tungen anzuwenden, wenn ſie nicht beſtimmt ſtatt einer andern Frucht⸗Gattung, in Gebrauch kommen, welche verhältnißmäßig durch ſie auſſer Uebung kommt, als in welch lezterem Fall ſie im Zehenden dieſe zu vertreten haben. 2710 eh. Iſt nach Feldfluren(Zelgen) die Zehend⸗ herrſchaft getheilt, ſo ſoll da, wo nach zweyen Fe ge⸗ baut wird, alle Frucht des Winterfelds dem großen Ze⸗ hendherrn, alle Frucht des Sommerfelds dem kleinen Ze⸗ hendherrn gehören. Wird nach drey Fluren gebaut, mit⸗ hin die Brachflur auch benuzt; ſo gehört der Zehenden von den Früuchten der Winterflur ganz dem großen, jener der Brachflur, ſoweit er nicht zehendfrey iſt, ganz dem kleinen Zehenden, und jener der Som merflur iſt zwiſchen 196 II. B. V. T.. Von b⸗Dienſtbarkeiten. beiden nach Fruchtgattungen theilbar, wo nicht beede lezte Fluren etwa nach Fruchtgattungen getheilt worden ſind. Früchte, welche durchmehrjährigen Anbau erſt gewon⸗ nen werden, ſind nach Verhältniß der Fluren, welche ſie henehnen zwiſchen den verſchiedenen Zehendherrn zu ni0. Wein und Heu fallen in den groſſen; Obſt und Oehmd, ſo wie der Blutzehenden, und der Garten⸗ oder Etter⸗Zehenden in den kleinen Zehenden. 10.—k. Wo nicht nach Zehendgattungen fondern⸗ nach Fluren verzehndet, und ein Acker in Weinberg ver⸗ wandelt, oder aus ſturbaren in unfturbaren Bau verſezt wird, oder umgekehrt; da nimmt jeden Jahrs vertre⸗ tungsweiſe derjenige den Zehend de dem er bey Fort⸗ dauer der vorigen Bauart ge öͤrt haben würde. 10 1l. Sind in einer Gemarkung zehendbare und zehendfreye Gattungen in Rebung, ohne daß jedoch der⸗ Boden zehendfrey iſt, ſo werden alle neu aufkommende Gattungen, die nicht lediglich eine in Abgang kommende zehendfreye vertreten, ze endbar, ſoviel Aehnlichkeit ſie übrigens mit andern zehendfreyen haben mögen. Würde eine ſolche neue Fruchtgattung auffer jener⸗ Vertretung einer zehendfreyen Gattung auch noch zu wei⸗ teren namhaften Zwecken dienen, wozu vorhin andere zehendbare Gattungen gedient haben; ſo wird ſie jedoch⸗ nur in einer verhältnißmäßig geminderten Maaſe zehend⸗ bar. ſieht in dem zehenden Th eil der Erzeugniße. ocn. Die Früchte müßen von dem Eigenthümer 7 e. des Bodens mit den Seinigen geerndet, aber das Zehend⸗ theil abgeſondert von dem übrigen auf dem Grundſtück zurückgelaſſen, oder ausgezehndet werden. Es kann jedoch bedungen oder hergebracht ſeyn, daß die Auszehndung erſt an der Einfahrt ins Ort, oder in der Scheuer und Kelter, oder gar erſt aus den gedroſche⸗ nen oder gekelterten Früchten geſchehen⸗ Dergleichen 19 mn. Die geivöhnliche Maaſe des Zehendens de⸗ II. B. V.T. Von Seb⸗Dienſtbarkeiten. 199 Pforten⸗Scheuer⸗ und Kelter⸗auch Sack; und Faß⸗Ze⸗ henden kann nicht neu eingeführt werden. 710 co. Die ausgezehendeten Früchte muß der Ze⸗ hendherr auf ſeine Koſten und Gefahr einheimſen. Es kann, wo es jezt ſchon Rechtens iſt, der Zehenden fahr end ſeyn, ſo, daß ihn der Zehendpflichtige dem Zehendherrn heimführen muß. Eine Uebernahme der Gefahr auf den Zehendpflichtigen, wo ſie nicht aus ge⸗ ſehdideige Verzug von ſelbſt fließt, ſie mag geſchehen eyn, oder künftig erſt geſchehen, iſt nichtig. 710 p. Der Zehendherr kann auf die zehendbare Güter nur Zeit der Erndte Aufſeher und Arbeiter ſen⸗ den, damit ordentlich ausgezehn det, und von ſolchen der Zehenden in Empfang genommen werde. 710 J. Wo im Verzehenden auf dem Feld bey ei⸗ nem Gut unter zehn Garben, Schober u. ſ. w. übrig bleiben, da hat der Zehendherr kein Recht zum Fortzäh⸗ len, wenn gleich der Beſizer des zehendbaren Guts in dem nemlichen Zehend⸗Bezirk noch andre Güter mit dem nemlichen oder einem ähnlichen Erzeugniß hat: ſon⸗ dern was unter Zehn übrig bleibt, davon iſt das Halbe zu geben, wenn es fünf oder mehr Gardben ſind, an⸗ ernfalls Nichts. 7i0cr. Das Forkzählen von einem Jahr zum an⸗ dern findet auch nirgends ſtatt, als bey dem Blutzehenden. 710 ces. Wo durch rechtsverjährte Zeit gleichförmi eine Abgabe in Geld oder Früchten, ſey 5 nun in der aleus chen Fruchtgattung oder wechſelnd nach der Anblü⸗ mungsart des Jahrs(in Landachtsweiſe) gegeben wor⸗ den iſt, da gilt dieſes für eine Zehendgült, wird nach Gültrecht beurtheilt, und läßt einen Rückgriff auf den Zus Zehenden nicht zu, wo ſolcher nicht durch den Ent⸗ ehungs⸗Titel jener Verzehndungs⸗Art urkundlich ge⸗ rechtfertigt werden kann. J1oct. Der Zehenoͤherr hat kein Recht auf Zehend⸗ Vergütung, wann der Eigenthümer ſein Feld mit Obrig⸗ 195 II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. keitlicher Nachſicht ungebaut läßt, oder es zu Haus⸗ und Hofraithe benuzt; er verliert aber auch dadurch ſein Zehend ⸗Recht nicht für den Fall, wo das Feld wieder in zehendbaren Anbau kommt. ziocu. Jedes Zehendrecht kann zur Beförderung des Anbaus eines ſolchen Landes, das in Unbau verfal⸗ len iſt, oder ganz neu umgebrochen werden ſoll, auf eine beſtimmte Zeit in Bu auf jenes Land für ruhend erklärt werden. Die Zeit beſtimmt die Ober⸗Polizey⸗ behörde nach Verſchiedenheit der Mühe und Wagniß des neuen Anbaues.. zrocv. Wer ſeine Früchte unverzehndet einheimſt, an deſſen ſämmtliche in ſolchem Jahr eingeerndete Früch⸗ te kann ſich der Zehendherr wegen des Erſazes mit glei⸗ chem Recht halten, als ob er darauf Pachtſchilling zu for⸗ dern hätte; keineswegs aber an das Gut ſelbſt, noch an dritte Beſizer deſſelben. 710 cw. Wo in einem Streirfall Beſtimmungen des Zehendbezugs zweydeutig erſcheinen, da iſt die Entſchei⸗ dung für die Zehend⸗Laſt innerhalb obiger allgemeinen Schranken, aber gegen jede Erſchwerung derſelben; für den alten Zehenden gegen den Neubruch; und für den groſſen gegen den kleinen zu geben⸗ 42 Dritter Abſchnitt. Von den Zehend⸗Laſten. 710 d a. Kein Zehenden iſt ſchuldig, an den gewöhn⸗ lichen Auflagen auf das Gut, an den gemeinen Unter⸗ haltungs⸗Koſten deſſelben, und an den Anbau⸗Be⸗ wahrungs und Erndte⸗Koſten der Früchte etwas zu tragen.. 710 db. Jeder muß hingegen an demienigen auſſer⸗ ordentlichen Aufwand verhältnißmäßig mitleiden, wel⸗ cher für Rettung des zehendbaren Grund und Bodens vom Untergang z. E. durch Waſſerbau, oder der Früchten Bede das gänzliche Verderben z. E. durch Abkauf einer ouragirung, durch Hagelverſicherung u. ſ. w. zu ma⸗ chen iſt. tig. hat, der. dn ahr Un w. glite güſe ,7w r ſern 5zt ml nde 70 üun auc 3 bicri daze * u w 1 ſa eder Lderu orrfll nl, au rubend doltzr ddagni ſeinſ räch ait glel M I angen lnae emeinen n; füt ür den 1 II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 199 710 d c. Der alte Zehenden innerhalb eines Kirch⸗ ſpiels hat für die Fälle, wo nicht ein hinreichendes Kir⸗ chen⸗Vermögen vorhanden, und nicht eine Baufreyheit beſonders erwieſen iſt, die Laſt des Beytrags zu Kirchen⸗ bau⸗Bedürfnißen auf ſich. Ueber Umfang und Anwendungs⸗Fälle dieſer Laſt entſcheiden beſondere Geſeze. 710 d d. Der Zehenden kann durch Herkommen oder beſondere Rechtstitel die Laſt einer Abgabe zur Pfarrbe⸗ ſoldung auf ſich haben. Wo dieſes der Fall iſt, da kann jedoch daeſ Laſt nicht erhöhet werden, wenn nicht aus den vorigen beſondern Rechtsverhältniſſen eine ihm eigens obgelegene Pflicht, fuͤr die Bedürfniſſe der Pfarrbeſol⸗ dung einzutreten, dargelegt werden kann. *Vierter Abſchnitt. Von Erloͤſchung des Zehend⸗Rechts. 710 e a. Das Zehendrecht kann da, wo ein Auswär⸗ tiger, deſſen Heimathsſtaat die Zehenden ablöslich erklärt hat, Eigenthümer eines Zehenden iſt, für den Landes⸗ oder Ortsherrn oder die Markungs⸗Gemeinde, je nach⸗ dem Einer oder der Andere früher von dieſer Erlaubniß Gebrauch macht, mittelſt Darlegung desjenigen Werths, um welchen in jenem Heimathsſtaat die Abloſung eines gleichen Zehendrechts würde ſtatt gefunden haben, ein⸗ gelöſet werden. 710 eb. Keine perſoͤnliche Eigenſchaft des Gutsbe⸗ ſizers kann die Zehendpflichtigkeit des Guts aufheben. Sie ruhet zwar, wenn das Guts⸗Eigenthum in Händen des Zehendheann iſt; aber ſie erlöſcht nicht dadurch, ſon⸗ dern lebt kraft Geſezes wieder auf, ſobald es in andere Hände kommt.. ioec. Das Zehendrecht geht durch verjährte Nicht⸗ übung gleich jeder Gutsdienſtbarkeit verloren, und wird auch durch ſolche in Abſicht auf Gattungen oder Bezirke beſchränkt, auf welche und in welchen es zu üben, Gele⸗ genheit war.. 1 „29b I. B. V. T. Von Erbe WPrenſtbarkeiten. mo ed. Nichtübung iſt poerhanden, ſo oft der Ze⸗ Mendherr ruhig geſchehen läßt e daß der Zelendfnae e⸗ Früchte unverzehendet heienß her. 740 cg. Berſizung und Erſizung des Zehendens kann nusr auf das eiszelne beſtimmte Grundſtück und auf die beſtimmte Fruchkgattung angewandt werden, bey welcher während der Verjährangs⸗Zeit gleichförmig die Michtübung ſtatt fand. ioef. Auf andere Grundſtücke oder Gattungen kann Erſiyung nur alsdann ausgedehnt werden, wenn jeweils auf allen angeblümten Feldern eines Bezirks oder llen Gattungen der Erzeugniſſe die Verzehndung ge⸗ ſchah oder unkerblieb, wo alsdann jedesmal auch die ungebaut gebliebene Zehendbare Felder und die nicht angepflanzte Gattungen des nemlichen Bezirks in den Beßz mit einbegriffen zu achten ſind. * Zweytes Kaxpitel. Von Erb⸗Gülten und Zinſen. ro k a. Eebgült oder Erbzins iſt eine Abgabe, Er⸗ ſtere in Erzeugniſſen des Bodens, Leztere in Geld oder Thieren, welche ein Eigenthümer von dem Genuß eines ihm gehörigen Guts an jeden getreuen Inhaber des Gültrechts zahlen muß. 1 710 fb. Neue Gülten und Zinſen können andere nicht als in der Form von Erbrenthen nach Saz 530. beſtellt werden. Die alten dauern fort, ſo weit ſie durch gül⸗ tige Rechtstitel oder verjährten Beſiz gedeckt ſind. niofc. Die darüber ſprechenden Rechtsurkunden oder Bereine verlieren ihre Beweiskraft durch dreyßig⸗ Jährigen Zeitverlauf, und müſſen, dem Saz 2265 gemäs, zuvor jedesmal erneuert werden. 710 fd. Dieſe Bereine müſſen die Verfallzeit, den Empfangs⸗Ort und die Lieferungsart beſtimmen. io Ke. Da, wo der Gültmann ſchuldig iſt, die Gült an einen beſtimmten Ort zu liefern muß er zwar im Unter⸗ 24 — der daaad erden nc en,9 nig d 1 tunge dn Foder 849 6,9 de ar vicht aan da 8 3 de, Er. n) odet di einen Per de rerit di beſtl ec gil dind. rkenda (deeyiig II. B. V. T. Von Erb⸗Dienſtbarkeiten. 282 laſſungsfall die Prozeßkoſten tragen; aber Verzugskoſten trägt er nicht eher, als bis der Gültherr durch urkund⸗ liche Einforderung ſein Recht ausgeübt hat. 7ioff. Die Gült muß gegeben werden in Jahren, wo wenig, ſo wie in jenen, wo viel erwächst. Nur wenn durch Heer und Hagel in einem Jahr eine gänz⸗ liche Ertragloſigkeit entſteht, nemlich mehr nicht als Saatfrucht, auch Bau⸗ und Beſtellungskoſten gewonnen werden, iſt der Gültherr zum Nachlaß verbunden. Für Gegenden, welche durch ihre Lage häufig dem Wetter⸗ ſchaden ausgeſezt ſind, können die Polizeygeſeze Nachlaß⸗ Anordnungen auf einen Theil der Gült machen. 710 fg. Die Gült haftet auf dem Genußrecht am Gut; nur derjenige, dem dieſes zuſteht, kann darum angegriffen werden: nur die laufende und die zwey nächſt zuvor verfallene haben dasjenige Vorzugsrecht auf die jedesmalig eingeheimſte Früchte, welches dem Pachtſchilling geſezlich verliehen iſt. 710 fh. Das Grundeigenthum des Guts oder ein dritter Beſizer des leztern kann für Gültrückſtände nicht angegriffen werden, noch weniger mag dadurch ein Uebergang des Guts⸗Eigenthums an den Gültherrn begründet werden, ſelbſt dann nicht, wann die früheren Urkunden einen ſolchen Verfall ausdrücklich verfügten. 710 fi. Der Gültherr kann eine Theilung der Gült⸗ güter nicht hindern, ſondern nur ſolang die Beſtellung eines Vorträgers nicht geſchehen iſt, der die Gült von allen Einzinſern auf deren Gefahr und Koſten einziehe, und in einer Hand abliefere, ſich an alle Theilneh⸗ mer als Sammt⸗Schuldner halten. Bewilligt derſelbe eine Theilung ohne Beſtellung ei⸗ nes Vorträgers, ſo gilt die Gült ſelbſt für getheilt, und jeder Theil für ein ſelbſtſtändiges Ganzes. 710 f k. Auch das Gültrecht iſt untheilbar, und der Gültmann nicht ſchuldig ſeine Gült in mehr als eine Hand abzuliefern. 3 710 †l. Das Gültrecht erlöoͤſcht durch die nemlichen Urſachen, wie Gutsdienſtbarkeiten. Das Erloſchene kann nicht wieder aufleben. 202 II. B. VI. T. Von Grund:pflichtigkeiten. Nichtgebrauch des Gültrechts iſt vorhanden, ſowohl wenn gar keine Einforderung geſchehen, als auch wenn kine Fiuſorderunn in geſezlicher Zeit unverfolgt geblie⸗ ben iſt. 7i0 fFm. Jede⸗Erb⸗Gült, von welcher nicht urkund⸗ lich erwieſen werden kann, daß ſie urſprünglich als unab⸗ löslich errichtet worden, gilt für wieder käuflich: ſie kann nach vorgängig halbjähriger Aufkündung durch Darle⸗ gung des fuͤnf und zwanzigfachen Betrags abgekauft werden; der Betrag wird bey Frucht oder Vieh nach einem fünf und zwanzigjährigen Durchſchnitt des Preiſes beſtimmt. * Sechster Titel. Von Grundpflichtigkeiten. 710 g a. Wo nicht jeder getreue Rechtsinhaber, ſon⸗ dern lediglich der Beſizer eines gewiſſen Orts, Hofs oder Guts, Leiſtungen oder Dienſte, und zwar nicht un⸗ mittelbar an ein gewiſſes Grundſtück, ſondern nur an jene, die innerhalb einer Orts⸗ oder Gutsmarkung an⸗ ſäſſig ſind, zu fordern hat, mithin das Recht auf die Anſäßigkeit uͤberhaupt, nicht auf einen beſtimmten Guts⸗ beſiz bedingt iſt, jedoch auch nicht aus einer Staats⸗ Berechtigung, ſondern aus bürgerlichen Rechesverhält⸗ niſſen fließt, da iſt eine Grundpflichtigkeit vorhanden. 9— 710 gb. Nur ein Geſez kann ſie begründen. Das Geſez duldet jene, die dermalen in rechtmäßiger Uebung ſind; ſo lang ſie nicht abgelöst werden; aber keine Wie⸗ derauflebung derjenigen, welche auſſer Uebung ſind; keine neue Einführung derſelben. 3 710 g c. Die Srundpflichtigkeiten können weder ohne das Gut, dem ſie anbängen erworben oder be⸗ ſeſſen, noch auf ein anderes Gut übergetragen werden. 710 g d. Die Grundpflichtigkeit begründet ſo wenig als eine Grunddienſtbarkeit eine Gewalt über die Mar⸗ kung oder über diejenigen, welche darinn anſäßig ſind, 7 ſoe hum gh orkan 5 uns ſir hm Dut dgekaui rh nat Praſſ den. Gats gtaats ürhält⸗ keit II. Z. VI. T. Von Grund pflichtigkeiten. 205 und muß alſo gegen diejenigen, welche ihre Pflicht auſſer Augen ſezen, nur durch azwiſchenkunft des Richters gehandhabt werden.. 710 g e. Jede Grundpflichtigkeit dieſer Art iſt we⸗ ſentlich ſösbar, ſobald die Pflichtigen geſammter Hand eine Vergütung des mittlern Ertrags durch einen Kauf⸗ preis oder durch Verwechslung mit einer Gült, die ſie dafür auf ihre Güter nehmen, anbieten— Geſammter Hand iſt das Anbieten geſchehen, wann entweder die Gemeinde, welcher ſie angehören, verfaſ⸗ ſungsmäßig das Ablöſungs⸗Erbieten thut, oder der mehrere Theil der Einzelnen für Alle mit der Zahlung vorbehaltlich ſeiner Abfindung mit Jenen, welche noch nicht beyſtimmen, eintritt. 710 g f. Jede Grundpflichtigkeit erloͤſcht auf dem nemlichen Wege, wie die unſtändigen Grunddienſt⸗ Parkeiten. 710 g g. Grundpflichten ſind die Bannpflichten oder dwanda Gerechtigkeiten, die Frohndpkllichten und die Erbpflichten. 3 * Erſtes Kapitel. Von den Bannpflichten. 710 h a. Banngerechtigkeit iſt das Recht eines Guts⸗ beſizers zu verlangen, daß von dem Eingeſeſſenen eines Bezirks die gebannte Handlungen nicht anders, als in ſeiner dafür errichteten Anſtalt, z. B. Mühle, Kelter, Backofen, Schenke, verrichtet, und ihm dadurch ein beſtimmter Vortheil zugewendet werde. 4 710 h b. Kein Bannpflichtiger kann genöthiget wer⸗ den, die gebannte Handlungen zu unternehmen, z. B. ſeinen Wein bey einem Wirth zu trinken, ſein eigen Brod zu backen; nur wenn er ſie verrichten will, muß er ſich dazu der Bann⸗Anſtalt bedienen.. 7i0 hc. Die Gebühr für den Gebrauch der Anſtalt, wo ſie nicht durch den Rechtstitel der Banngerechtigkeit beſtimmt iſt, richtet ſich nach den allgemeinen Polizey⸗ Vorſchriften für dergleichen Anſtalten. 20% II. B. VI. T. Von Grund⸗Pſtichtigkeiten. E⁵EWo ſie eine beſondere nicht auf jene rückweiſende Peitrags, Beſtimmang hat, da kann eine Erhöhung oder Verminderung nicht ſtatt finden, wenn gleich in den all⸗ emeinen Polizey⸗Vorſchriſften, wegen Veränderung des reiſes der Dinge, eine ſolche zugelaſſen würde. 710 hd. Der Bann⸗Eigenthümer iſt ſchuldig die Anſtalt ſelbſt in demjenigen baulichen Stand zu unterhal⸗ ten, und mit derjenigen Bedienung zu verſehen, welche für gewöhnliche Zeiten zu Beſorgung der Bedürfniſſe der Bannpflichtigen hinreicht. 719 he. Der Bannpflichtige, der wegen auſſerge⸗ wöhnlichen Ereigniſſen oder Saumſaal des Banneigen⸗ thümers nicht in der ſachgemäßen Zeit gefördert werden kann, darf ſich anderer Anſtalten bedienen; er darf auch in dem zweyten obiger Fälle den Banneigenthümer um Entſchädigung belangen⸗ 710 hf. Der Bannpflichtige muß in einem Uebertre⸗ tungsfall wenn nicht der Rechtstitel durch eine beſondere Strafzuſage der Entſchädigung vorſorgt, den entgange⸗ nen Gewinn dem Banneigenthümer zehnfach nebſt Erſaz aller Koſten entrichten. 7io hg. Der Banneigenthümer kann ohne Zuſtim⸗ amung der Bannpflichtigen hin Bannrecht aufheben, auch die ganze dafür beſtimmte Anſtalt abthun; doch lezteres nur, nachdem er es den Bannpflichtigen ſo zeitig voraus verkündet hat, daß dieſe zuvor ſich eine andere Gelegen⸗ heit zu Verrichtung jener Geſchäfte ausmitteln können. 10 h h. Die Nicht⸗Rüge einer erlaubten oder uner⸗ laubten Verrichtung der gebannten Handlung an un⸗ berechtigten dritren Orten begründet keinen Nichtge⸗ brauch des Bannrechts, ſondern nur der Verfall der Anſtalt(710 h d.) oder die Nichterneuerung der Bann⸗ Urkunde in der geſezlichen Zeit(710 fc.) . — —.,—— H. B. VI. T. Von Grund⸗ pflichtigkeiten. 205 *ᷣ Zweytes Kapitel. Von der Frohndpflichtigkeit. 710 1a. Die Frohndpflichtigkeit, wenn von walzen⸗ den Froynden die Rede iſt, woß das Forder ungsrecht und die Leiſtungsſchuldigkeit beides auf beſtimmten ein⸗ zelnen Gütern haftet, richtet ſich nach den Regeln der Grunddienſtbarkeiten. In Anſehung der perſonlichen Frohnden, wo dieſe noch beſtehen, beſtimmt ſie ſich durch die Staats⸗Konſtitution, und, wo dieſe nicht Maas zibt, nach der Aehnlichkeit deſſen, was über die Grundpflichtigkeit überhaupt, und über die Bannpflich⸗ ten insbeſondere oben geordnet worden iſt. * Drittes Kapitel. Von der Erbpflichtigkeit. 710 k a. Die Erbpflichtigkeit, wo und ſo lang ſie noch beſteht, wird edenfalls nach den gleichen Gef⸗ en weedie vorgedachte perſoͤnliche Frohndpflichtigkeit gerichtet. Orittes Buch. Von den verſchiedenen Arten Ei⸗ genthum zu erwerben. Allgemeine Verfügungen. 711. Eigenthum wird erworben, und auf Andere übertragen, durch Vererbung, durch Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, und durch die Wirkung übernommener Verbindlichkeiten. 712. Das Eigenthum wird ferner durch Zuwarhs, Einverleibung, und Erſizung erworben. 713. Herrenloſe Sachen gehören dem Staat. 714. Es giebt Sachen, die für Niemand Eigenthum, aber für jedermann zum Gebrauch ſind. Polizey⸗Geſeze beſtimmen ihre Benuzungsart. 715. Jagd und Fiſcherey wird gleichfalls durch beſondere Geſeze regiert. 716. Das Eigenthum eines Schazes gehört dem, der ihn auf eigenen Boden findet. Der auf dem Boden eines Andern gefundene Schaz gehört zu einer Hälfte dem Finder und zur andern Hälfte dem Eigen⸗ thümer des Bodens. Schaz heißt jede verborgene oder vergrabene Sache⸗ woran niemand ein Eigenthum darthun kann, und deren Daſeyn durch bloßes Ungefähr entdeckt wird. III. B. I. T. Von Erbſchaften⸗ 2⁰7 717. Beſondere Geſeze beſtimmen die Rechte auf Güter die in Seen und Flüſſe geworfen worden, und auf Sachen, welche die Seen und Flüſſe auswerfen. Mit verlornen Sachen, deren Eigenthümer ſich nicht meldet, hat es gleiche Bewandtniß. 717 a. Die geſundenen Sachen gehören dem Finder, wenn er an dem Ort des Funds dieſen öffentlich bekannt gemacht, und in drey Jahren der vorige Inhaber ſie nicht zurückverlangt hat. Erſter Titel. Von Erbſchaften. Erſtes Kapitel. Von Eröfnung der Erbſchaften auch Beſiz und Gewähr der Erben. 718. Erbſchaften werden durch den natürlichen und bürgerlichen Tod eroͤffnet.. 719. Durch den bürgerlichen Tod wird eine Erb⸗ ſchaft von dem Augenblick an eröffnet, da nach den Verfügungen des II. Abſchnitts des II. Kapitels im Ti⸗ tel von dem Genuß und Verluſt der bür⸗ gerlichen Rechte dieſer Dod eintritt. 720. Sterben mehrere Perſonen, von denen wech⸗ ſelsweiſe die Eine zur Verlaſſenſchaft der Andern be⸗ rufen iſt, in einer und derſelben Gelegenheit, ohne daß man weiß, welche zuerſt geſtorben iſt; ſo ſind die Vermuthungs⸗Gründe für das Ueberleben der Einen oder der Andern aus den Umſtänden der Begebenheit herzuleiten; in deren Ermanglung ſieht man auf die Stärke des Alters oder Geſchlechts. 208 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 721. Wenn diejenigen, welche zuſammen umgekom⸗ men ſind, noch nicht fünfzehn Jahr alt waren; ſo iſt zu vermuthen, daß der Aelteſte am längſten gelebt habe. Waren ſie Alle über ſechzig Jahre alt, ſo wird ver⸗ muthet, der Jüngſte habe am längſten gelebt. Sind Einige unter fünfzehn, die Andern aber über ſechzig Jahre alt geweſen, ſo iſt die Vermuthung des Ueberlebens für jene Erſteren. 721 a. Wo im leztgedachten Fall auch noch Verſonen wiſchen fünfzehn und ſechzig Jahren mit umkamen, ſo gelten dieſe für die Ueberlebenden. 722. Haben Mehrere, die zuſammen umgekommen ſind, das fünfzehnte Jahr zurückgelegt, und doch weniger als ſechzig Jahre, ſo wird bey gleichem Alter, oder, wo der Unterſchied kein Jahr überſteigt, angenommen, daß die Mannsperſon am längſten gelebt habe; andernfalls ſo wie auch, wenn ſie von einerley Geſchlecht ſind, gilt bey der Frage, wer der Ueberlebende geweſen, diejenige Vermuthung, wodurch der Erbgang dem ge⸗ wohnlichen Naturlauf nachgeht, und muß alſo der Jün⸗ gere für überlebend geachtet werden. 725. Das Geſez beſtimmt die Ordnung des Erbrechts *unter den geſezlichen Erben. Bey Ermanglung derſel⸗ ben folgen in dem Vermögen die natürlichen Kinder, dann der überlebende Ehegatte, und wenn keiner vor⸗ handen iſt, der Staat. 72 ½. Die geſezlichen Erben treten in Beſiz und Ge⸗ währ der Güter, Rechte und Forderungen des Verſtorbenen kraft Geſezes; ſie ſind dagegen verbunden, alle Laſten —y— —]——— II. B. I. C. Voen Erbſchaften⸗ 283 der Erbſchaft zu berichtigen. Die natürlichen Kinder, der überlebende Ehegatte und der Staat müſſen ſich von dem Kichter nach den eunten zu beſtimmenden Formen in die Gewähr ſezen laſſen. Zweytes Kapitel. Von den Eigenſchaften der Erbfühig⸗ kie i t. 725. Um zu erben muß man zur Zeit, da die Erb⸗ ſchaft eröffnet wird, rechtsfähig ſeyn. Nicht rechts⸗ alſo auch nicht erbfähig iſt: 1. Derjenige, der noch nicht empfangen iſt; 2. Das Kind, das nicht lebensfähig geboren wird⸗ 3. Derjenige, der bürgerlich todt iſt. 726. Ein Ausländer wird zur Erbſchaft in den Gü⸗ tern, die ſein Verwandter, dieſer ſey ebenfalls ein Aus⸗ länder oder ein Inländer, in dem Gebiet des Staats beſizt, anders nicht zugelaſſen, als auf die Weiſe, wie ein Inländer ſeine Verwandten beerben würde, die in der Heimath dieſes Ausländers Güter beſitzen, nach den Verfügungen des 11. Sazes unter dem Titel von dem Genuß und Verluſt der bürgerli⸗ chen Rechte. 727. Des Erbrechts ſind unwürdig, und werden desfalls von Erbſchaften ausgeſchloſſen. 1. Derjenige, der wegen vollbrachter er ver⸗ ſuchter Tödtung des Verſtorbenen verurtheilt worden; 210 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 2. Derjenige, der wider den Verſtorbenen eine peinliche Anklage erhoben hat, die nachher für verläumderiſch erklärt wurde. 3. Ein volljähriger Erbe, der eine ihm bekannte Ermordung des Verſtorbenen dem Gericht nicht angezeigt hat. 728. Die Unterlaſſung dieſer Anzeige iſt unſchädlich für leibliche oder angeheurathete Ahnen und Abkömm⸗ linge des Mörders, für Ehegatten, Geſchwiſter, Oheimen oder Muhmen, Neffen und Nichten deſſelben. 729. Wird der Erbe als unwürdig von der Erbſchaft ausgeſchloſſen, ſo muß er alle ſeit ihrer Eröffnung ge⸗ noſſenen Früchte und Einkünfte zurückgeben. 750. Kinder des Unwürdigen, wenn ſie in eigenem Namen ohne Beyhülfe der Erbvertretung in das Erbe treten, ſchließt das elterliche Verſchulden nicht aus, aber in keinem Fall kann der Schuldige an dem Erbvermö⸗ gen eine elterliche Nuznießung erlangen⸗ Drittes Kapitel. Von den verſchiedenen Ordnungen des Erbdn 6. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 731. Das Erbrecht fällt auf die Kinder und Nach⸗ kommen des Verſtorbenen, auf deſſen Ahnen, d. i. El⸗ tern und Voreltern, und auf deſſen Seiten⸗ Verwandte in nachſtehender Maße und Ordnung. ———y———— at i E eandi hören, ſchlieſſen die Verwandten nicht aus, welche von III. B. I. C. Von Lrbſchaften. 212 752. Weder die Natur der Güter noch die Perſon von der ſi herkommen⸗ Aene Bud, ge oans. Qrezdené-e 752 a. Ausgenommen ſind hierbey die Lehen⸗ und Stammgüter. 2755. Jede Erbſchaft, welche den Ahnen oder Sei⸗. ten⸗Verwandten zufällt, geht in zwey gleiche Theile; die eine Hälfte erhalten die Verwandten der väterlichen, die andere die Verwandten des mütterlichen Stamms. Die Verwandten, welche zu beeden Stämmen ge⸗) einer Seite allein, es ſey von der mütterlichen oder von der väterlichen abſtammen: leztere erben jedoch nur an ihrem Stammtheil, mit der im 752. Saz vorkommen⸗ den Beſtimmung. Verwandte von beyden Seiten erben an beyden Stammtheilen. Der Anfall eines Stammtheils an den andern hat nur da ſtatt, wo ſich in einem von beyden Stämmen weder Ahnherrn noch Seiten⸗Verwandte finden. 54. Iſt dieſe erſte Vertheilung unter dem väterli⸗ chen und mütterlichen Stamm einmal geſchehen, ſo hat keine weitere Abtheilung in die verſchiedenen Aeſte ſtatt, ſondern die einem jeden Stamm angefallene Hälfte ge⸗ bührt dem oder denen Erben des Stamms, welche die nächſten im Grad ſind, den Fall der Erbvertretung aus⸗ genommen, der weiter unten beſtimmt wird. 4 735. Die Nähe der Verwandſchaft wird durch die Zwiſchenzahl der Zeugungen beſtimmt; jede Zeugung heißt ein Grad. 756. Die Reihefolge der Grade bildet eine Abſtam⸗ mung. Eine g erade Abſtammung nennt man die — 212 IIlI. B. I. T. Von Erbſchaften. Folge der Grade unter Perſonen, wo durchaus die fol⸗ gende von der vorhergehenden gezeugt iſt; Seiten⸗ Abſcammmung heißt dagegen die Folge der Gra⸗ de unter Perſonen, die zwar nicht alle von einander, 4 jedoch alle noch von einem gemeinſamen Stammhaupt 1 herkommen. Man unterſcheidet in der geraden Abſtammung die abſteigende und die au fſteigende Ordnung. — Erſtere iſt diejenige, welche abwärts ein Stamm⸗ Haupt mit ſeinen Abkoͤmmlingen verbindet; die zweyte 4 ſitt diejenige, welche aufwärts den Abkoͤmmling an ſeine GDoreltern knüupft· 757. In der geraden Abſtamm ung zählt man ſo vie⸗ le Grade, als es Zeugungen zwiſchen den Perſonen gibt;z der Sohn iſt alſo in Hinſicht des Vaters im erſten, der Enkel im zweyten Grad, und ſo umgekehrt der Vater und Grosbater in Beziehung auf Söhne und Enkel. 4 738. In der Seiten⸗Abſtammung zählt⸗man die Gra⸗ de nach der Zahl der Zeugungen von einem der Verwand⸗ keeen bis zum gemeinſamen Stammvater hinauf und wiederum von dieſem lezteren bis zum andern Ver⸗ wandten herab. 4 Alſo ſind zwey Brüder im zweyten Grad, der Oheim und der Neffe ſind im dritten, Geſchwiſter⸗Kinder im vierten Grad und ſo weiter. 736 a. In jedem Fall, wo der Erblaſſer einen Ehe⸗ atten, mit dem er in Ehegemeinſchaft lebte, aber keine inder zurückläßt, gehört dem Ueberlebenden die lebens⸗ If längliche Nuznieſſung kraft Geſezes, wenn nicht durch A einen Ehevertrag darauf verzichtet iſt: für einen ſol⸗ 7 chen Verzicht gilt beeden Ehegatten die Ausbedingung eines Wittums für die überlebende Frau. III. B. LT. Van Erbſchafsen⸗ 2¹5 Zweyter Abſchnitt. Vomn dem Er⸗bvertretungs⸗Recht. 739. Die Erbvertretung iſt eine geſezliche Dichtung, welche die Wirkung hat, daß der Erbvertreter in die Stelle, den Grad, und die Rechte desjenigen eieſleht, den er vertritt. 740. In gerader abſteigender Stammordnung wird die Erbvertretung ins unendliche zugelaſſen, und zwar im alten Fällen, ohne Unterſchied ob Kinder des Erblaf⸗ ſers mit den Abkömmlingen eines früher verſtorbenen Kinds zuſammentreffen, oder ob die Kinder des Erb⸗ laſſers insgeſammt vor ihm geſtorben ſind, und alſo allein Abkömmlinge dieſer Kinder untereinander in gleichen oder ungleichen Graden auftreten. „11. Zum Vortheil der Ahnen hat kein Erbvertre⸗ tungs⸗Recht ſtatt; in jedem von beiden Stämmen ſchließt immer der Nähere den Entferntern aus. 742. In der Seiten⸗Abſtammung iſt das Erbver⸗ tretungsrecht zuläſſig zum Vortheil der Kinder und Abkömmlinge der Geſchwiſter des Erblaſſers, ſie mögen z8gleichemit ihren Oheimen oder⸗Muhmen zur Erbfolge gelangen, oder) wo alle Brüder und Schweſtern des Erblaſſers ſchon früher geſtorben ſind, nur deren Ab⸗ kömmlinge in gleichen oder ungleichen Graden ſich in das Erbe theilen. 743. So oft das Erbvertretumgs⸗ Recht zuläſſi ig iſt, 4 seſchieht die Theilung nach Stämmen. Sind von einem Stamm mehrere Rebenäſte entſproffen, ſo geſchieht unter allen Nebenäſten die Theilung gleichfalls nach den Stäm⸗ 2¹4 III. B. I. T. Von Erbſchaften. men; die Glieder eines und deſſelben Aſts theilen dage, gen unter ſich nach den Köpfen.— 1 744. Erbvertreter lebender Perſonen kann niemand ſeyn, nur ſolche, die natürlich oder bürgerlich todt ſind, kann man vertreten. Man kann Erbvertreter desjenigen ſeyn, auf deſſen Erbſchaft man Verzicht gethan hat. Dritter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Abkömm linge. 75. Die Kinder oder deren Abkoͤmmlinge erben ihre leiblichen Eltern, Großeltern oder Voreltern ohne Unter⸗ ſchied des Geſchlechts oder der Erſtgeburt, auch dann, wann ſie aus verſchiedenen Ehen abſtammen. Sie erben zu gleichen Theilen und nach den Köpfen, wenn ſie ſich alle im erſten Grad befinden, und kraft ihres eigenen von niemand abgeleiteten Rechts ins Erbe treten; ſie erben nach Stämmen, wenn ſie insgeſammt oder zum Theil kraft des Erbvertretungs⸗Rechts zur Erbſchaft gelangen. 4 745 a. Von der Verlaſſenſchaft der Eltern bleibt auf ein Viertheil dem überlebenden Elterntheil der in einer Ehegemeinſchaft lebte, die lebenslängliche Nuz⸗ nießung, oder in Wiederverheyrathungsfällen, nach Ermeſſen der Kinder oder ihrer Vormünder und des Familienraths, eine dem mittlern Ertrag im billigen Anſchlag gleiche Rente, kraft ehelichen Rechts; auf die übrigen drey Viertel kann jeder ſolche nur in geeigneten Fällen kraft Elternrechts haben. — ———————,·˖–‧ am rge rreͤeir frin kuft ann ete agf ſenni Keh Jlü dal de t III. B. I. T. Von Erbſchaften. Vierter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Ahnen. 766. Wenn der Verſtorbene keine Nachkommen, auch keine Geſchwiſter, noch Abkömmlinge von ſolchen zurückgelaſſen hat, ſo wird die Erbſchaft in zwey gleiche Theile für die Ahnen des väterlichen und des mütter⸗ lichen Stamms getheilt. Der Ahne, der im nächſten Grad iſt, erhält die ſeinem Stamm zugewieſene Hälfte mit Ausſchluß aller Andern. Mehrere Ahnen des nemlichen Stamms, die ſich in gleichem Grad befinden, erben nach den Köpfen. 747. Die Ahnen haben ein ausſchließliches Erbrecht 7, an ſolchen Sachen, die ſie ihren ohne e htnamenſchaft⸗ geſtorbenen Kindern oder Enkeln geſchenkt hatten M wenn die geſchenkten Gegenſtände ſelbſt noch en der„9 Erbſchaft ſich vorfinden. Sind die Sachen veräuſſert, ſo erhalten die Ahnen den etwa noch rückſtändigen Kaufpreis. Sie erben auch die Rückforderungsrechte, welche dem Geſchenknehmer etwa zuſtanden. 747 a. Dieſes Recht kann jedoch nur gegen die Verlaſſenſchaft des Beſchenkten ſeloſt geltend Se werden, nicht gegen die Verlaſſenſchaft ſeiner Kinder, die ihn geerbt hatten, und dann etwa vor den Ahnen mit Tod abgehen. 78. Ueberleben Vater und Mutter ein ohne Nach⸗ kommenſchaft verſtorbenes Kind, das noch Geſchwiſter oder Abkommlinge von dieſen hat, ſo wird die Erbſchaft in 26 III. B. I. T. Von Erbſchaften. zwey gleiche Theike getheilt, eine Hälfte davon fällt auf Vater und Mutter, welche ſie unter ſich gleichlich theilen. Die andere Hälfte gebührt den Geſchwiſtern oder ihren Abkömmlingen, gemäß dem fünften Abſchnitt dieſes Kapitels. 746. Wenn der Erblaſſer zwar keine eheliche Nach⸗ kommenſchaft, aber doch Geſchwiſter oder Abkömmlinge von ihnen zurückläßt, auch eins ſeiner Eltern, Vater⸗ oder Mutter ſchon todt iſt; fo wächſt das Erbtheil, das dem verſtorbenen Elterm⸗Theil zu Folge des vorigen Sazes zugefallen wäre, demjenigen Antheil zu, welcher den Geſchwiſtern oder ihren Erbvertretern anfällt, wie⸗ im fünften Abſchnitt dieſes Kapitels erklärt wird. Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Seiten⸗Verwandten. 250. Wenn keines von beeden Eltern den Dod eines kinderloſen⸗Erblaſſers erlebt, ſo ſind deſſen Geſchwiſter oder ihre Abkömmlinge mit Ausſchließung weiterer Ahnen ſowohl als der übrigen Seiten⸗Verwandten zur Erbſchaft berufen. Sie erben entweder kraft eigenen Nechts, oder kraft Erbvertretung laut des zweyten⸗ Abſchnitts dieſes Kapitels. 751. Wo beede Ektern eines n demofen Erblaſſers ihn überlebt haben, da find ſeine Geſchwiſter oder ihre Erbvertreter nur zur Hälfte ſeines Nachlaſſes berufen. Sie erhalten drey Viertel, wenn nur Eines der beeden Eltern den Erblaſſer überlebte. ſällt thei ern! Abſch ſche d mnin 7, Tu thal, à borg „ wat fältt, n ird „en. Neines ſhwiſte wiitem aaen ſ der ui 8 d0 Erblai iiter n Norli nur e 2 3 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 217 752. Die Theilung jener Hälfte oder drey Viertel für die Geſchwiſter, geſchieht unter ihnen, wenn ſie alle von einer Ehe ſind, gleichtheilig; ſind ſie aus ver⸗ ſchiedenen Ehen, ſo fällt auf jede von beiden Seiten, auf die väterliche und die mütterliche der halbe Theil; die vollbürtigen Geſchwiſter gehen nachmals in beyden Stämmen zu Theil, die halbbürtigen Geſchwiſter von der Mutter, oder von dem Vater, erben dagegen nur an dem Stammtheil, zu welchem ſie gehören; ſind auch nur Halb⸗Geſchwiſter oder Nachkommen derſelben allein vorhanden, ſo ſchließen ſie dennoch von der Erbſchaft alle übrigen Verwandten des andern Stamms aus. 7535. Wären keine Geſchwiſter noch Abkömmlinge von dieſen, und nur auf einer Seite Ahnen des Erb⸗ laſſers im Leben, ſo fällt die Erbſchaft zur Hälfte auf die überlebenden Ahnen, und zur andern Hälfte auf die nächſten Verwandten des andern Stamms. Treffen in dieſem mehrere Seiten⸗Verwandten in gleichem Grad zuſammen, ſo theilen ſie ihr Erbe nach den Köpfen. 754. In dem Fall des vorhergehenden Sazes hat der überlebende Eltern⸗Theil die Nuznießung an einem Drittel jenes Bermbgens⸗ das er nicht zu Eigenrhum erbt. 755. Verwandte, die über den zwölften Grad von einander entfernt ſind, ſind nicht mehr erbfähig. Wo nur in einem von beyden Stämmen Verwandte eines erbfähigen Grads mangeln, da erben die Ver⸗ wandte des andern Stamms das Ganze. Ge ſeubuch. K —— 248 III. B. I. T. Von Erbſchaften. Viertes Kapitel. Von der auſſerordentlichen Erbfolge. 4 Erſter Abſchnitt. Von den Rechten natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von dem Erbrecht an dem Nachlaß natürlicher Kinder, die ohne Abkömmlinge ſterben. 756. Die natürlichen Kinder ſind nicht Erben. Das Geſez gibt ihnen nur Rechte auf den Nachlaß ihrer ver⸗ ſtorbenen Eltern, von denen ſie geſezlich anerkannt ſind. Niemals gibt es ihnen ein Recht auf den Nachlaß der Verwandten ihres Vaters oder ihrer Mutter. 756 a. Natürliche Kinder, deren Anerkenntniß Vater oder Mutter erſt nach der Erzeugung ehelicher Kinder bewirkten, koͤnnen obige Rechte nicht geltend machen, ſo lange dieſe Kinder oder deren Abkömmlinge am Leben ſind⸗ 757. Das Recht eines anerkannten natürlichen Kinds auf den Nachlaß ſeiner verſtorbenen Eltern iſt folgendes: Läßt Vater oder Mutter rechtmäßige Abkömmlinge zurück; ſo empfängt es einen Drittel jenes Erbtheils, welchen unter gleichen Umſtänden das natürliche Kind erhalten hätte, wenn es rechtmäßig geweſen wäre; es bekommt die Hälfte, wenn Vater oder Mutter zwar keine Abkoömmlinge, wohl aber Ahnen oder Geſchwiſter hinterlaſſen; es bezieht drey Viertel, wenn Vater oder Mutter weder Abkömmlinge noch Ahnen oder Geſchwi⸗ Ker hinterlaſſen. Idera ndh ürlic 3 terbn— 1 Kten. à ihriet anntſ rachaß vi ater Kinder nachen, inge at den Kin tiolgends edamüng Lerbihei, rlice di wire; auttee a Geſchuſt Dater ar Giſ III. B. I. TZ. Von Erbſchaften. 819 „757 a. Das natürliche Kind in den vorgedachten Fällen übernimmt keine Schulden, aber es muß ſich ihren Betrag von den Erben an ſeinem Theil abziehen laſſen. 758. Das natürliche Kind hat ein Recht auf die ganze Verlaſſenſchaft ſeines Vaters oder ſeiner Mutter, die ohne erbfähige Verwandte zu hinterlaſſen, ſtarben. 759. Iſt das natürliche Kind vor ſeinen Eltern geſtorben, ſo koͤnnen deſſen Kinder oder Abkömmlinge die ſo eben beſtimmten Rechte anſprechen. 760. Dem natürlichen Kind oder ſeinen Abkoͤmm⸗ lingen wird auf jene Forderung alles aufgerechnet, was ſie von dem Vater oder der Mutter, deren Erbſchaft eröffnet iſt, empfangen haben, ſo weit es nach den Regeln im 2ten Abſchnitte des 6ten Kapitels dieſes Kitels der Einwerfung unterliegt. 761. Jede Forderung fällt weg, wenn es bey Leb⸗ zeiten ſeines Vaters oder ſeiner Mutter, unter deren ausdrücklicher Erklärung, daß das natürliche Kind auf den Theil eingeſchränkt ſeyn ſoll, den ſie ihm ange⸗ wieſen haben, die Hälfte desjenigen erhielt, was ihm die obigen Säze zuweiſen. Sollte jedoch dieſer Vorempfang jener Hälfte nicht gleich kommen, die dem natürlichen Kind zukommen ſoll; ſo kann es alsdann ſo viel nachfordern, als zur Ergän⸗ zung dieſer Hälfte nöthig iſt, mehr aber nicht. 761 a. Für eine ausdrückliche Erklärung gilt auch jede leztwillige Verfügung der natürlichen Eltern über den freyen Theil ihres Vermögens, deren Erfüllung die Anwendung der erlaubten Minderung der Forderung des natürlichen Kinds nothwendig vorausſezt. K 2.. 220 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 762. Kinder, aus Ehebruch oder Blutſchande ge⸗ zeugt, haben die im Saz 757 und 758 beſchriebenen Rechte nicht. Das Geſez gibt ihnen nur ein Recht auf Ernährung. 762 a. Das nemliche Recht haben auch nichtaner⸗ kannte Kinder aus unehelichem Beyſchlaf, wo dieſer ohne Nachfrage nach der Vaterſchaft oder auf erlaubte Nachfrage bekannt wird. 763. Dieſe Ernährung wird nach dem Vermögen des Vaters oder der Mutter, auch nach der Anzahl und Eigenſchaft des geſezlichen Erben beſtimmt. 76. Hat der Vater oder die Mutter das aus Ehe⸗ bruch oder Blutſchande gezeugte Kind ein Gewerb er⸗ lernen laſſen, oder ſonſt bey Lebzeiten ihm den Unter⸗ halt verſichert; ſo hat das Kind an ihren Nachlaß gar keine Forderung. 65. Ein natürliches, ohne eigene Nachkommen verſtorbenes Kind beerbt derjenige ſeiner Eltern, der es anerkannt hat, oder wenn es von beyden anerkannt worden war, Jedes zur Hälfte. 766. Sind die Eltern des natürlichen Kinds vor ihm geſtorben, ſo fallen die Güter, die es von ihnen erhal⸗ ten hat, und welche ſich noch in ſeiner Erbſchaft vorfin⸗ den, auf die ehelichen Geſchwiſter, denen auch die Vermögens⸗Rückforderungen, wo dergleichen etwa ſtatt haben, oder der noch rückſtändige Kaufſchilling veräuſ⸗ ſerter Güter zufallen. Alles übrige Vermögen geht auf die natürlichen Brüder und Schweſtern oder deren Ab⸗ kömmlinge mit Beſiz und Gewähr über. ⸗* ande p g hriebie ichtan 1 da Rerkaube ermögen atl vnd 1 raus Eit zewerb e en Untn. tu gar ommey anz der zerkann bet ir zann ite aſt brefr 1 auch 1 getwa in g brui gthtan erin III. B. I. T. Von Erbſchaften. 221 Zweyter Abſchnitt. Von den NRechten des überlebenden Ehe⸗ gatten und des Staats. 767. Wenn der Verſtorbene keinen erbfähigen Ver⸗ wandten und keine natürlichen Kinder zurückläßt, ſo ge⸗ hört ſeine Verlaſſenſchaft ganz dem überlebenden, von ihm nicht geſchiedenen Ehegatten. 768. Wenn kein Ehegatte de Verſtorbenen im Leben iſt, ſo fällt die Verlaſſenſchaft dem Staat anheim. 769. Sowohl der überlebende Ehegatte als die Staatsgüter⸗Verwaltung, welche den Nachlaß in An⸗ ſpruch nehmen, ſind verbunden, die Siegel anlegen, und eine Erb⸗Verzeichniß in der Form errichten zu laſſen, welche zur Antretung einer Erbſchaft unter der Vorſicht der Erbverzeichniß vorgeſchrieben iſt. 770. Sie müſſen bey dem Gericht, in deſſen Ge⸗ richtsſprengel das Erbe eröffnet wurde, die Einſezung in die Zewahr nachſuchen; das Gericht kann über dieſes Geſuch nicht eber erkennen, als nachdem drey Verkün⸗ dungen und offentliche Anſchläge in der gewohnlichen Form vorhergegangen ſind, und der Kron⸗ Anwald vernommen worden iſt. 771. Ueberdieß iſt der überlebende Ehegatte verbun⸗ den, den Fayrniß⸗Ertrag verzianslich anzulegen, oder für den Fall, da binnen drey Jahren ſich Erben des BVerſtorbenen melden würden, hinlängliche Sicherheit für deſſen Erſaz zu ſtellen. Nach Umlauf der drey Jahre iſt er der Sicherſtellung entlaſtet. 222 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 772. Der überlebende Ehegatte oder die Sraatogke⸗ ter⸗Verwaltung, welche die Förmlichkeiten nicht beobach⸗ ten, die ihnen beiderſeits vorgeſchrieben ſind, können verurtheilt werden, die Erben, die ſich etwa melden, zu entſchädigen. 773. Die Verfügungen des 769., 770., 771. und 772. Sazes haben auch die natürlichen Kinder zu be⸗ obachten, wenn ſie wegen Mangels anderer Erbver⸗ wandten in die Verlaſſenſchaft eintreten.(758.) Fuͤnftes Kapitel. Von Antretung und Ausſchlagung der Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von der Antretung. „74. Eine Erbſchaft kann nur unbedingt angetreten werden, übrigens ohne Vorbehalt oder mit Vorbehalt der Vorſicht der Erbverzeichniß. 775. Niemand iſt verbunden, eine ihm angefallene Erbſchaft anzutreten. 776. Verheirathete Frauensverſonen koͤnnen ohne Ermächtigung ihrer Männer oder des Gerichts keine Erbſchaft gültig antreten, zufolge der Verfügungen des 6ten Kapitels unter dem Titel von der Ehe. Erbſchaften, welche Minderjährigen oder Mundloſen angefallen ſind, können nur unter Beobachtung der in dem Titel über die Minderjährigkeit, Vormund⸗ „ aaatrun derbett — mnzilt 3 bnnn icts b Lengn. I NMmib derin N ornun III. B. I. T. Von Erbſchaften. 223 ſchaft und Gewalts⸗Entlaſſung enthalte⸗ nen Verfügungen gültig angetreten werden. 776 a. Auch können Erbſchaften von ledigen oder verwittibten Frauensperſonen nicht ohne einen Rechts⸗ beiſtand angetreten werden. 777. Die Antretung wirkt rückwärts vom Tag des Erb⸗Anfalls an. 778. Die Antretung kann ausdrücklich oder ſtillſchwei⸗ gend geſchehen; ſie geſchieht ausdrücklich,(oder durch Annahme) wenn man in einer gemeinen oder öffentlichen Rechts⸗Urkunde die Benennung oder die Eigenſchaft eines Erben annimmt; ſie geſchieht ſtill⸗ ſchweigend,(oder durch Einmiſchung) wenn der Erde eine Handlung unternimmt, die ſeine Abſicht, die Erbſchaft anzunehmen, nothwendig vorausſezt; weil er nur in der Eigenſchaft eines Erben, ſie mit Recht unternehmen kann. 779. Handlungen, die blos auf Erhaltung durch Aufſicht oder fürſorgliche Verwaltung zielen, gelten nicht für eine Erbantretung, wenn man dabey den Namen oder die Eigenſchaft eines Erben nicht ange⸗ nommen hat. 780. Schenkung, Verkauf oder Uebertrag, wodurch Einer der Miterben ſein Recht an der Erbſchaft einem Fremden, oder auch allen oder einigen ſeiner Miterben überläßt, gilt ihm für Annahme der Erbſchaft. Eben ſo verhält es ſich: 1.) mit der, wenn ſchon unentgeltlichen, Verzicht⸗ leiſtung des einen Erben zum Vortheile eines oder mehrerer ſeiner Miterben; 2.) mit der Entſagung ſelbſt jener, die zum Vor⸗ theil aller Miterben ohne Unterſchied geſchieht, wofür Vergütung genommen wurde. 224 III. B. 1. T. Von Erbſchaften. 781. Stirbt derjenige, dem eine Erbſchaft angefallen iſt, ohne ſie ausgeſchlagen, noch ausdrücklich oder ſtill⸗ ſchweigend angetreten zu haben; ſo können ſeine Erben ſtatt ſeiner ſie antreten oder ausſchlagen. 782. Werden die Erben über die Frage, ob die Erb— ſchaft anzutreten oder auszuſchlagen ſey, nicht einig; ſo muß ſie unter dem Vorbehalt einer zu errichtenden Erbverzeichniß angenommen werden. 27683. Ein Volljähriger kann ſeine ausdrückliche oder ſtillſchweigende Erb-Antretung nur alsdann anfechten, wenn ſie Folge eines gegen ihn geſpielten Betrugs war. Niemals kann er wegen Verlezung ſie zurücknehmen, außer wenn die Erbſchaft durch ſpätere Entdeckung einer zur Antritts-Zeit noch unbekannt geweſenen lezten Willens⸗Verordnung erſchöpft, oder doch über die Hälfte vermindert wurde. Zweyter Abſchnitt. Von der Ausſchlagung der Erbſchaften. 784. Entſagung wird nicht vermuthet: jene auf Erbſchaften kann nur in der Kanzley des Bezirk⸗Gerichts, worinn das Erbe liegt, in einem eigends hierüber geführten Buch geſchehen. 785, Der Erbe, welcher verzichtet, wird ſo ange⸗ ſehen, als wäre er nie Erbe geweſen. 786. Der Antheil des Verzichtenden wächſt ſeinen Miterben zu; iſt er allein Erbe, ſo fällt die Erbſchaft auf den nach dem Grad Nächſtfolgenden. de auf trichth jerübe e mg ſein tiſcii III. B. I. T. Von Erbſchaften. 225 787. Nie tritt man durch Erbvertretung in die Stelle eines verzichtenden Erben, iſt dieſer in ſeinem Grad der einzige Erbe, oder verzichten alle ſeine Mit⸗ erben, ſo erben die Kinder in eigenem Namen und nach Köpfen. 788. Die Gläubiger desjenigen, der zum Nachtheil ihrer Rechte verzichtet, konnen ſich bey Gericht ermächti⸗ gen laſſen, die Erbſchaft im Namen ihres Sihüidilehs und ſtatt ſeiner anzunehmen. Der Verzicht wird in dieſem Fall nur zum Vortheil der Gläubiger und bloß für ſo viel als ihre Forderun⸗ gen betragen, aufgehoben, nicht zu Gunſten des ver⸗ zichtenden Erben. 789. Die Befugniß, eine Erbſchaft anzutreten oder auszuſchlagen, erlöſcht durch Verjährüng. Dazu wird ſo viel Zeit, als zur längſten Verſizung liegenſchaftli⸗ cher Rechte erfordert. 790. So lang das Recht der Erb⸗ Antretung von den verzichtenden Erben nicht verſeſſen und nicht von andern Erben inzwiſchen benuzt worden iſt, ſo bleibt jenen die Antrerung des Erbes noch offen; unbeſchadet der Rechte, die ein Dritter durch Verjährung oder durch gültige Handlungen mit dem Pfleger des ledigen Erbes an den Erbſchafts⸗Gütern etwa erlangt hat. 791. Auf die Erbſchaft lebender Perſonen kann man, ſelbſt in einem Ehe⸗Vertrag nicht verzichten, und eben ſo wenig voraus die einſtmaligen Rechte veräuſ⸗ ſern, die man an dieſes Erbe haben mag. 792. Erben; welche etwas aus einem Nachlaß ent⸗ 226 III. B. I. T. Von Erbſchaften. wendet oder verheimlicht haben, ſind des Rechts, dieſe Erbſchaft auszuſchlagen, verluſtig; ihrer Entſagung ungeachtet, bleiben ſie unbedingt und ohne Vorbehalt Erben, können jedoch an den entwendeten oder ver⸗ heimlichten Gegenſtänden keinen Antheil fordern. 3 Dritter Abſchnitt Von der Vorſicht der Erbverzeichniß, ih⸗ ren Wirkungen und den Pflichten des Vorſichts⸗Erben. 795. Die Erklärung eines Erben, daß er dieſe Ei⸗ genſchaft nur unter der Vorſicht der Erb⸗Verzeichniß annehmen wolle, muß auf der Kanzley des Vezirks⸗Ge⸗ richts, unter dem die Erbſchaft liegt, geſchehen; ſie ſoll in das Buch, welches für die Aufnahme der Entſagun⸗ gen beſtimmt iſt, eingetragen werden. 79 44. Dieſe Erklärung iſt nur wirkſam wenn ein ge⸗ treues und genaues Verzeichnis der Erbſchafts⸗Stücke vorausgegangen, oder darauf gefolgt iſt, und zwar in der durch die Gerichtsordnung vorgeſchriebenen Form auch in den unten beſtimmten Friſten. 795. Der Erbe hat drey Monate um die Erbver⸗ zeichniß zu errichten. Sie werden von dem Tag des Erb⸗Anfalls gerechnet. Er hat überdieß noch, um ſich über die Annahme oder Entſagung der Erbſchaft zu bedenken, eine Zeit von vierzig Tagen, von dem Tag an da die zur Inventur be⸗ ſtimmten drey Monate verfloſſen ſind, oder von dem Tag üts, di entſagu Werbeht oder i ſjern. 3 n iz dieſet erzeitr ezirket 8; ſieſ päntſar nn einz 8; St oar ind Norm n 2 8l enturte dem d ten III. B. I. T. Von Erbſchaften. 227 an, da die Erbverzeichniß geſchloſſen wurde, wenn dieſe vor dem Ablauf der drey Monate beendigt wird. 796. Beſinden ſich unter dem Nachlaß Sachen die dem Verderben unterworfen ſind, oder deren Erhal⸗ tung unverhältnißmäßige Koſten erfordern würde; ſo kann der Erbe ſchon aus dem einzigen Grund, weil er erbherechtigt iſt, ohne Beſorgniß, daß gegen ihn eine Erb⸗Annahme daraus gefolgert werden dürfe, ſich von dem Gericht zum Verkauf dieſer Sachen ermächtigen laſſen.. Dieſer Verkauf muß durch ordnungsmäßige dilent⸗ liche Verſteigerung geſchehen. 797. So lange die Friſten zum Erb⸗Verzeichniß und zur Erb⸗Entſchließung laufen, kann der Erbe nicht gezwungen werden, ſich zu erklären, und es kann wi⸗ der ihn als Erben, kein Urtheil ergehen. Entſagt er der Erbſchaft nach verſtrichenen Friſten, oder auch früher; ſo bleiben die bis dahin von ihm recht⸗ mäßig aufgewendete Koſten der Erbſchaft zur Laſt. 798. Nach Ablauf der oben beſtimmten Friſten kann der Erbe, wider den eine Klage angeſtellt wird, um neue Friſt bitten, welche die Gerichts⸗Behörde nach Umſtän⸗ den geſtattet oder verſagt. 798 a. Das Stillſchweigen eines Erben, der ſeine Erklärung verſäumt, muß vom Richter nach dem V Vor⸗ theil des betreibenden Theils ausgelegt werden. 799. Im Fall des vorhergehenden Sazes fallen die Koſten des Verfahrens auf die Erbſchaft, wenn der Erbe beweist, daß er von dem Abſtexben keine Wiſſenſchaft hatte, oder daß die Friſten wegen der Lage der Güter, 228 III. B. I. TC. Ven Erbſchaften. oder wegen vorgefallener Anſprüche zu kurz geweſen⸗ Führt er dieſen Beweis nicht, ſo bleiben die Koſten ihm zur Laſt. 800. Der Erbe behält auch nach Ablauf der im 795. Saz beſtimmten Friſten, und ſelbſt nach Umlauf derjeni⸗ gen, die er in Gemäßdeit des 798. Sazes etwa von dem Richter noch erhalten hat, das Recht, eine Erbverz eichniß zu errichten, und als Vorſichts⸗Erbe aufzutreten, ſo lang er keine, den Erben bezeichnende Handlung unternom⸗ men hat, und kein rechtekräftiges Urtheil ihn als unbe⸗ dingten Erben erklärt hat. 801. Der Erbe, der ſich einer Verheimlichung ſchul⸗ dig gemacht, oder wiſſentlicher und unredlicher Weiſe ei⸗ nige Erbſchafts⸗Stücke in die Erbverzeichniß aufzuneh⸗ men unterlaſſen hat, iſt des Vortheils der Erbverzeichniß verluſtig. 802. Die Vorſicht der Erbverzeichniß gewährt dem Erben den Vortheil: 1.) daß er für die Erbſchafts⸗Schulden mehr nicht als den Werth der erhaltenen Erbſchafts⸗ Stücke zu zahlen verbunden iſt, und auch dieſer Mühe ſich entheben kann, wenn er den Gläubigern und Erbnehmern alle Erbſchaftsſtücke überläßt; 2.) daß ſein eigenes Vermögen mit den Erbſchafts⸗ Stücken nicht vermiſcht wird, und er das Recht behält, aus der Erbſchaft die Zahlung ſeiner Forderungen zu verlangen. 80⁰03. Der Vorſichtserbe hat die Verbindlichkeit auf ſich, das Erbvermögen zu verwalten, und den Gläubigern ewiſe enin ſn detjen⸗ ton da zeitti ſolm rernen⸗ s unte ſtu e ſſe 6 fßune peitri prt da r richt Stütt Müße bigern derläßt; oſchit 1Nc ſin tit uj aüihen II. B. 1 VT. Von Erbſchaften. 229 und Erbnehmern über ſeine Verwaltung Rechnung abzulegen. Auf ſein eigenes Vermögen kann nur gegriſſen wer⸗ den, wenn er wegen der Uebergabe ſeiner Rechnung in Verzug geſezt iſt, dafür, daß er dieſer Verbindlichkeit Genüge leiſte. Nach dem Abſchluß der Rechnung kann auf ſein eige⸗ nes Vermögen nicht gegriffen werden, als wegen deſſen, was er der Erdſchaft etwa ſchuldig bleibt. 804. Bey der ihm aufgetragenen Verwaltung iſt er nur für grobe Verſehen verantwortlich. 805. Erb⸗Fahrnis kann er nur in ordnungsmäßi⸗ ger öffentlicher Verſteigerung verkauſen. Liefert er ſie im Stück zurück, ſo hat er für jene Ver⸗ ſchlimmerung oder Entwerthung zu haften, die von ſeiner Nachl äßigkeit herrührt. 806. Liegenſchaften kann er nur ebenſo und unter Beobachtung der des falls vorgeſchriebenen Formen ver⸗ kaufen, den dafür erhaltenen Kaufſchilling muß er den bekannten Unterpfands⸗ Gläubigern anweiſen. 806 a. Wer die vorigen beeden Säze nicht beobach⸗ tet, iſt der Wohlthat der Vorſichtserben verluſtig, ohne welche der Erbe immer als ein ſolcher behandelt wer⸗ den muß, der hinlänglich Vermögen für Zahlung der Schulden und Laſten angetroffen habe. 8⁰7. Den Gläubigern und andern Betheiligten, die es fordern, muß er für den Werth der in der Erbverzeich⸗ niß begriffenen Fahrnis und für den Theil der Liegen⸗ ſchafts⸗Kaufſchillinge, welcher den Pand⸗Gläubigern 230 III. B. I. T. Von Erbſchaften. nicht usgezahlt worden iſt, gute und hinlängliche Si⸗ cherheit ſtellen. Stellt er dieſe nicht, ſo wird die Fahrnis verkauft, und ihr Kaufpreis ſowohl als das, was aus dem Er⸗ lös der Liegenſchaften nicht angewieſen iſt, wird zur Til⸗ gung der Erbſchafts„Laſten hinterlegt.. 8⁰8. Wenn Gläuhiger Einſprache wider die Erbhe⸗ handlung machen, ſo kann der Vorſichts⸗Erbe nur nach richterlicher Erkänntniß und Anweiſung zaylen. Eryebt ſich keine Einſprache, ſo zahlt er die Gläubi⸗ ger und Erdͤſtücknehmer nach der Ordnung, wie ſie ſich melden. 8⁰9. Gläubiger, die keine Einſprache gemacht hat⸗ ten, und erſt nach dem Schluß der Rechnung und der Auszahlung des Ueberſchuſſes ſich melden, haben keinen Rückgriff als auf die Empfänger der Vermächtniſſe. Jeder Rückgriff iſt nach Ablauf dreyer Jahre, von dem Tag, da die Rechnung geſchloſſen und der Ueberſchuß gezahlt worden iſt, an zu rechnen, verſeſſen. 810. Die Koſten der etwa angelegten Siegel, der Erbverzeichnung und der Rechnungs⸗Ablage fallen auf die Erbſchaft. Vierter Abſchnitt. Von ledigem Erbe. 811. Wenn nach Umlauf der Erbverzeichniß⸗ Friſt und der Bedenkzeit niemand erſcheink, der ein Erd⸗ oder Erbfolge⸗Recht anſpricht, auch kein Erbe bekannt iſt, oder die bekannten Erben auf die Erbſchaft Verzicht ge⸗ ant hu und Nr 1 n keine 1 e, bon erſchuß 4 91,, de glen au 1 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 251 than haben, ſo wird das Vermögen als erblos oder die Erbſchaft als ledig angeſehen. 812. Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen Be⸗ zirk ſie eröffnet wurde, ernennt auf das Geſuch der Be⸗ theiligten, oder auf den Antrag des Kron⸗Anwalds ei⸗ nen Erbpfleger..— 813. Der Erbpfleger muß vor allem den Zuſtand der Erbſchaft durch eine Erbverzeichniß ins Klare ſezen. Er übt die Rechte der Eroͤſchaft aus, und macht ſie gel⸗ tend; denen wider ſie gerichteten Klagen ſteht er zu Recht; er verwaltet zu Gunſten Aller, die es angehen mag, und muß das in der Erbſchaft befindliche baare Geld, ſo wie den Erlös aus der Fahrniß und Liegenſchaft, der über⸗ bleibt, zur Staats⸗Schulden⸗Kaſſe geben, welche demjeni⸗ gen Rechnung thun muß, der etwa ein Recht darauf hat. 814.. Die Verfügungen des dritten Abſchnitts dieſes Kapitels über die Formen der Erbverzeichniß. Die Art der Verwaltung, und die von dem Vorſichts⸗Erben abzu-⸗ legenden Rechnungen gelten auch den Erbpflegern. Sechstes Kapitel. Von der Erbtheilung und Einwerfung. Erſter Abſchnitt. Von der Erbtheilungs⸗Klage und ihrer Form. 8315. Niemand kann gezwungen werden, in Gemein⸗ ſchaft zu bleiben, ſondern man darf auf Erb⸗Theilung jederzeit dringen, ohne daß Verbote oder Verträge es hindern können. 23²2 III. B. I. T. Von Erbſchaften. Nur Verſchiebung der Erbtheilung auf beſtimmte Zeit, kann bedungen werden; eine ſolche Uebereinkunft iſt nicht über fünf Jahre verbindlich, ſie kann aber er⸗ neuert werden. 815 a. Alles jedoch unbeſchadet des Stammguts⸗ Rechts bey den dahin gehörigen Gütern. 816. Theilung kann ſelbſt dann nachgeſucht werden, wann einer der Miter den im abgeſonderten Genuſſe eines Theils der Erbſchafts⸗Stücke ſtünde, ſo lang keine Thei⸗ lungs⸗-Urkunde, oder verjährter Beſizſtand vorhanden iſt. 817. Die Klage auf Erbtheilung kann für minder⸗ jährige oder mundloſe Mit⸗Erben von ihren Vormün⸗ dern auf Ermächtigung eines Familien⸗Raths angeſtellt werden. Für verſchollene Mit⸗Erben ſteht die Klage jenen Verwandten zu, welche in den Beſiz eingewieſen ſind. 818. Der Mann kann ohne Mitwirken ſeiner Frau auf Theilung der ihr angefallenen liegenden und fah⸗ renden Habe antragen, wenn ſie zur ehelichen Güter⸗ Gemeinſchaft gehören. Außer dem Fall der Gemein⸗ ſchaft kann der Mann ohne Beyſtimmung ſeiner Frau keine Endtheilung fordern; wohl aber kann er, wenn ihm der Genuß gehört, eine fürſorgliche Theilung ver⸗ langen.— Die Mit⸗Erben der Frau koͤnnen eine endliche Ab⸗ theilung begehren, müſſen aber alsdann den Mann und die Frau zugleich darum belangen. 819. Sind alle Erben ſelbſt, oder durch genugſame Machthaber anweſend und großjährig, ſo iſt die Verſieg⸗ lung der Erbſchafts⸗Stücke nicht nothig, und die Thei⸗ beſiime erennte n ahr. tamne icht we enuſen keine orhande für mi en Ven hs angi Klage wieſen ſeinet en undi lichen di der En ſeiner; inn er Theilun endüite en Nane ch genuj III. B. I. T. Von Erbſchaften 255 lung kann in jeder den Betheiligten gefälligen Form und Urkunde geſchehen. Sind unter den Erben abweſende, minderjährige oder mundloſe, ſo muß die Verſieglung in der kürzeſten Zeit, ſey es auf Anſuchen der Erben oder auf Betreiben des Kron⸗Anwalds von dem Bezirk⸗Gericht oder dem Orts⸗ vorſteher, unter welchem die Erbſchaft gelegen iſt, Amts⸗ halber geſchehen. 820. Auch Gläubiger, die klare Brief und Siegel, oder richterliche Erlaubniß haben, können Verſieglung begehren. 821. Sind die Siegel einmal angelegt, ſo können alle Gläubiger wider die Erb⸗Behandlung Einſprache ma⸗ chen, ohne klare Brief und Siegel oder richterliche Er⸗ laubniß aufzuweiſen. Die Foͤrmlichkeiten der Entſieglung und der Erbver⸗ zeichniß werden durch die Prozeß Ordnung beſtimmt. 822. Die Klage auf Theilung und die miteinlaufen⸗ den Streitigkeiten gehören vor den Gerichtsſtand des liegenden Erbes. Eben dieſes Gericht leitet die Verſteigerungen, und ihm gehören die Klagen auf Gewährleiſtung der Looſe unter den Mit⸗Erben, ſo wie jene auf Umſtoßung einer geſchehenen Theilung. 823. Wenn einer der Mit⸗Erben in die Theilung nicht willigt, oder wenn über die Art des Verfahrens, oder der Beendigung Streit entſteht, ſo entſcheidet eben dieſes Gericht, oder überträgt nach Umſtänden die Be⸗ richtigung des Theilungs⸗Geſchäfts einem aus ſeinen 25 III. B. I. T. Von Erbſchaften. Mitteln, auf deſſen Bericht es alsdann über die Strei⸗ tigkeiten erkennt. 824. Die Abſchäzung der Liegenſchaften geſchieht durch Sachverſtändige, welche die Partheien wählen; wollen dieſe nicht wählen, ſo werden ſie von Amtswe⸗ gen ernannt. Das Protokoll der Sachverſtändigen muß die Grund⸗ lage der Abſchäzung ent alten: es ſoll andeuten, ob und wie das abgeſchäzte Grundſtück ſich füglich theilen laſſe; es ſoll endlich, auf den Abtheilungs⸗Fall hin, die Theile, in welche es zerlegt werden kann, und deren Werth be⸗ ſtimmen. 825. Die Abſchäzung der Fahrniß, wenn ſie nicht ſchon in einem foͤrmlichen Erbverzeichniß ihren Anſchlag haben, geſchieht nach ihrem wahren landläufigen Werth. 826. Jeder Mit⸗Erbe kann ſeinen Antheil an Fahr⸗ niß und liegender Haabe im Stück verlangen; ſind je⸗ doch Gläubiger vorhanden, welche auf das Vermögen Beſchlag gelegt oder Einſprache gemacht haben, oder hält der mehrere Theil der Mit⸗Erben den Verkauf für nöthig, um Schulden und Laſten der Erbſchaft zu be⸗ richtigen, ſo wird die Fahrniß öffentlich und foͤrmlich verſteigert. 8277. Jene Liegenſchaften, die ſich füglich nicht thei⸗ len laſſen, ſollen gerichtlich verſteigert werden. Die Parteyen, wenn ſie alle großjährig und einig ſind, können auch die Verſteigerung durch einen Staats⸗ ſchreiber außergerichtlich vornehmen laſſen. 827a. Füglich kann nicht getheilt werden das, was nicht ſo vielfach vorhanden iſt, daß jedem Erben ein 1 36 Sa tauſi Rniſa Antw eGeun ,dm den laſt dheil Kertth e ſie ni L 4 Ver 11. und enn Inn btnat III. B. I. T. Von Erbſchaften 255 ahnliches Stück werden könnte, und auch durch Zerthei⸗ lung zu einer ſolchen Mehrfachheit nicht gebracht wer⸗ den kann, ſey es nun, weil es natürlich oder geſezlich untheilbar iſt. 827 b. Geſezlich untheilbar iſt nicht blos dasjenige⸗ deſſen Theilung von einer Verfügung des Staats oder des Eigenthümers ausdrücklich unterſagt wird, ſondern auch dasjenige, was von einander nicht getrennt wer⸗ den kann, ohne das Ganze zu entwerthen,(z. E. durch Ausbrechung der Steine aus einem Geſchmuck) oder ohne es für ſeine Beſtimmung minder brauchbar zu ma⸗ chen,(z. E. durch Trennung der Zubehörden von der Hauptſache.) 827 c. Obige Verſteigerung fällt weg bey Liegen⸗ ſchaften, worauf Ortsbrauch oder einzelne Rechts⸗Titel Einem der Erben eine Vortheilgerechtigkeit geben; ihm muß auf Verlangen das Gut in einem kindlichen An⸗ ſchlag überlaſſen werden. 827 d. Der kindliche Anſchlag ſoll ein Zehendtheil und in rauhen Berggegenden ein Achtel, und kann, wo Eltern es verordnen, aller Orten ein Viertel unter dem wahren laufenden Verkaufs⸗Werth bleiben. 827 e. Der Vortheil; Erbe haftet den Schuldnern nicht blos nach ſeinem Theil, ſondern, nach ſeinem Em⸗ pfang aus dem Erbe, und unterp ändlich für das Ganze. 82²27 f. Er kann ſeine Vortheilgerechtigkeit an Mit⸗ Erben um ein Vortheilgeld abtreten, das jedoch den hälftigen Werth des Vortheils nicht überſchreiten darf. 827 g. Die Vortheilgerechtigkeit fällt weg, wo kein Mit⸗Erbe einſtehen will; wo der Vorzugs Erbe in Ver⸗ ſchwendung oder ſolche Verbrechen gegen den Erblaſſer, die Schenkungen aufbeben, verfällt; endlich wo das Gut wegen Schulden nicht behauptet werden kann. 328. Nachdem die fahrende und liegende Haabe ge⸗ ſchäzt, und, ſo weit nöthig, verkauft iſt, verweist der III. B. I. T. Von Erbſchaften. Richter nöthigenfalls die Partheyen vor einen Amts⸗ oder Staatsſchreiber, den ſie wählen oder den er ernennt. Vor dieſem wird die etwaige Rechnungs⸗Ablage der Miterben gegen einander, die Feſtſezung der Erbmaſſe, die Fertigung der Looſe und die Beſtimmung desjeni⸗ gen, was einem jeden der Miterben ausgeliefert wer⸗ den muß, erörtert. 829. Jeder Miterbe wirft nach den unten folgen⸗ gen Regeln in die Maſſe ein, die Geſchenke, die er er⸗ halten hat, und die Summen, welche er dem Erblaſſer ſchuldig iſt. 830. Geſchieht die Einwerfung nicht im Stück, ſo nehmen die Miterben, welche Einwerfung zu fordern haben, einen gleich großen Theil aus der Erbſchafts⸗ maſſe voraus hin. Der Voraus wird, ſoviel möglich, in Gegenſtänden erhoben, die mit den im Stück nicht zurück gegebenen Sachen von gleicher Beſchaffenheit und Güte ſind. 831. Nach deſſen Abzug werden aus der übrigen Maſſe ſo viel gleiche Looſe gemacht, als theilende Köpfe oder Stämme vorhanden ſind. 832. Bey Fertigung der Looſe ſoll, ſobiel immer thunlich iſt, die Zerſtückelung der Grundſtücke und die Vertheilung der Gewerbsanlagen vermieden, und jedem Loos, wo möglich, gleich viel an beweglichen und un⸗ beweglichen Gütern, an Gerechtſamen und Forderungen von gleicher Art und gleichem Werth zugeſchieden werden. 4 ah ing A nenn ſagen onaſ deöjni et we folhe etn erolaſe kük, forder ſcufte ſfäͤnden ebenen d. ütrign de Koyi linme und dd jeden und ud⸗ erungen eſciehn III. B. I. T. Von Erbſchaften. 237 833. Die Ungleichheit der Looſe im Stück wird durch Aufgabe in Renten oder in Geld ausgeglichen. 834. Die Looſe werden von einem der Miterben gemacht, wenn ſie ſich auf Einen vereinigen, und der⸗ jenige, den ſie gewählt haben, es annimmt; widrigen⸗ falls macht die Looſe ein Sachkundiger, den der Thei⸗ lungs⸗Richter ernennt: ſie werden hernach gezogen. 835. Ehe die Ziehung der Looſe beginnt kann je⸗ der Theilnehmer Einwendungen wider die Art, wie ſie gefertigt ſind, machen.. 836. Die Regeln für die Theilung ganzer Erb⸗ ſchafts⸗Maſſen gelten auch der Aftertheilung unter den mittheilenden Stämmen. 837. Wenn ſich bey den Geſchäften, die an einen Staatsſchreiber verwieſen ſind, Streitigkeiten erheben; ſo führt der Staatsſchreiber ein Protokoll über die be⸗ ſtrittenen Punkte und über die gegenſeitigen Behaup⸗ tungen der Parteyen, verweist ſie an den Theilungs⸗ Nichter, und im übrigen wird nach der Gerichts Ord⸗ nung verfahren. 838. Sind nicht alle Erben anweſend oder einige derſelben mundlos oder minderjährig, ſo muß die Thei⸗ lung nach den Regeln, die von Saz 819. an bis 856. feſigeſtellt ſind, gerichtlich vorgenommen werden, Sind mehrere Minderjährige vorhanden, die bey der Theilung ein entgegengeſeztes Intereſſe haben, ſo muß einem je⸗ den aus ihnen ein eigener Pfleger gegeben werden. 250 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 839. Tritt im Fall des vorhergehenden Artikels ei⸗ ne öffentliche Verſteigerung ein, ſo kann ſie nur gericht⸗ lich unter Beobachtung der Formen geſchehen, welche zur Veräuſſerung der Güter eines Minderjährigen vor⸗ geſchrieben ſind. Fremde Steigerer werden dabey alle⸗ mal zugelaſſen. 840. Theilungen, welche nach den oben feſtgeſtellten Regeln von Vormündern unter der Ermächtigung eines Familien⸗Raths, oder von Gewaltsentlaſſenen Minder⸗ jährigen mit ihrem Rechts⸗Beyſtand, oder im Namen Verſchollener, oder Nicht⸗Anweſender vollzogen wurden, ſind endgültig. Dagegen ſind ſie nur fürſorglich, wenn die vorgeſchriebenen Regeln nicht beobachtet werden. 841. Ein jeder Nicht⸗Erbberechtigter, wäre er auch ein Verwandter des Verſtorbenen, der durch Rechts⸗Ab⸗ tretung an die Stelle eines Miterben ſich darſtellte, kann durch die Miterben insgeſammt, oder auch durch Einen aus ihnen von der. Theilung ausgeſchloſſen werden, wenn ihm das, was er für die Abtretung zahlte, zu⸗ rückerſtattet wird.. 842. Nach vollzogener Theilung empfängt jeder Theilnehmer die Urkunden über die ihm zugetheilte Gegenſtände. Urkunden, die ein getheiltes Stück betreffen, bleiben demjenigen, der den größten Theil davon erhält, unter der Bedingung, den übrigen betheiligten Miterben auf Verlangen damit an die Hand zu gehen. Urkunden, die auf die ganze Erbſchaft Bezug ha⸗ ben, werden demjenigen eingehändigt, den alle Erben 1 1 Aun Pn ne nn vurr dlich ae den. n era iaht 2 len kan nc Eint werde hlu, agt i ugethi 1 en bli 2r ur da, m terben⸗ III. B. I. T. Von Erbſchaften. 239 zum Bewahrer gewählt haben, unter dem Auftrag, den Theilnehmern auf jedesmaliges Verlangen damit an Handen zu gehen. In Entſtehung der Wahl verfügt darüber der Richter. Zweyter Abſchnitt. Bon der Einwerfung. 845. Jeder Erbe, auch der Vorſichts⸗Erbe, wenn er die Erbſchaft antritt, iſt verbunden, ſeinen Miter⸗ ben alles einzuwerfen, was er von dem Verſtorbenen durch Schenkung unter den Lebenden unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Weder Geſchenk noch Vermächt⸗ niſſe dürfen uneingeworfen bleiben, die von dem Ver⸗ ſtorbenen herkamen: es ſey dann, daß ſie ihm ausdrück⸗ lich als ein Voraus außer ſeinem Erbtheil oder mit Entbindung von der Einwerfung gegeben wurden. 8443. Selbſt in dem Fall, wo die Geſchenke und Vermächtniſſe als ein Voraus, oder frey von Einwer⸗ fung geſchehen ſind, kann der Erbe in der Theilung nur denjenigen Betrag uneingeworfen behalten, der nicht die Verfügungs⸗Befugniß des Verſtorbenen überſchreitet; ein ezwaiger Ueberſchuß iſt einzuwerfen. 85. Der Erbe, der auf die Erbſchaft verzichtet, kann gleichwohl die empfangene Schenkungen unter den Lebenden behalten, und die ihm zugedachten Vermächt⸗ niſſe, ſo weit ſie den geſezmäßigen Betrag nicht über⸗ ſchreiten, fordern. 846. Der Geſchenknehmer, welcher zur Zeit der Schenkung kein muthmaslicher Erbe war, am Tage des „ 240 III. B. I. T. Von Erbſchaften. eröffneten Erbgangs aber Erbe iſt, muß einwerfen, ſo⸗ fern ihn der Geſchenkgeber davon nicht befreyt hat. 847. Was dem Sohn desjenigen, dem ein Erbe anfällt, geſchenkt oder vermacht worden, wird ſo ange⸗ ſehen, als wäre es vom Einwurf befreyt. Der Vater, der zur Erbſchaft des Geſchenkgebers gelangt, iſt nicht verbunden, einzuwerfen. 88. Auf gleiche Weiſe iſt der Sohn, der aus eige⸗ nem Recht Erbe eines Geſchenkgebers wird, nicht ver⸗ bunden, die ſeinem Vater gemachte Schenkung einzuwer⸗ fen, wenn er gleich Erbe ſeines Vaters geworden iſt; gelangt aber der Sohn nur kraft Erbvertretungs⸗Rechts zur Erbſchaft, ſo muß er alles, was ſeinem Vater ge⸗ ſchenkt ward, ſelbſt dann einwerfen, wann er deſſen Erbſchaft ausgeſchlagen hat. 89. Was dem Ehegatten eines Erben geſchenkt oder vermacht wird, iſt frey von der Einwerfung. Wenn zweyen Ehegatten zuſammen etwas geſchenkt oder vermacht wird, wovon nur Einer Erbberechtigt iſt, ſo hat dieſer ſeine Hälfte einzuwerfen. Geſchenke, die dem erbfähigen Ehegatten allein gemacht worden, wirft er ganz ein. 850. Das Einwerfen geſchieht nur in die Verlaſſen⸗ ſchaft des Geſchenkgebers. 1 851. Was zur häuslichen Einrichtung eines der Miterben oder zur Zahlung ſeiner Schulden verwendet worden iſt, muß eingeworfen werden. . 852. Un⸗ oerig Sregt n en aredſer iſchente . z'er aut d, ni öng ein ewom A tungil Im Wa nn e eſche 3. vas ſid beretii 4 Git uct nen r ie dai ig tid in berer 5 noch den Erb⸗Gläubigern. III. B. I. T. Von Lrbſchaften. 2 4 852. Unterhalts⸗Ernährungs⸗ und Erziehungs⸗ Koſten, Lehrgelder, gewöhnliche Kleidungs⸗Koſten, Hoch⸗ zeitkoſten und hergebrachte Ehr eneſchente werden nicht eingeworfen. 853. Einwurfsfrey iſt auch der Geninn, veſchen etwa der Erbe aus ſolchen Verträgen mit dem Verſtor⸗ benen zog, die bey ihrem Abſchluß nicht vortheilbrin⸗ gend ſchienen. 854. Einwurfsfrey ſind Geſellſchafts⸗Verträge des Verſtorbenen mit einem ſeiner Erben, die ohne Argliſt geſchloſſen, und deren Bedingungen in einer öffentlichen Urkunde beſtimmt wurden. 855. Liegenſchaften, welche durch Zufall ohne Schuld des Geſchenknehmers zu Grund gehen, ſind ein⸗ wurfsfrey. 866. Nur von dem Tag des Erbanfalls an werden die Früchte und Zinſe en der einzuwerfenden Sachen ein⸗ geworfen. 857. Zur Einwerfung iſt nur ein Miterbe dem An: dern verbunden, aber nicht den Vermächtnißnehmern, 858. Die Einwerfung geſchieht entweder im Stück, oder durch Zurückſtehen in der Theilung. 859. Die Einwerfung im Stück kann bey Liegenſchaf⸗ ten alsdann verlangt werden, wenn das geſchenkte Grund⸗ ſück von dem Geſchenknehmer noch nicht veräuſſert wor⸗ den, und ſich in der Erbſchaft keine andere kiegenſchaften Geſezbuch. L 242 III. B. I. TC. Von Erbſchaften. von gleicher Art Güte und Werth befinden, woraus man ungefähr gleiche Looſe für die übrigen Miterben machen könnte. 8360. Die Einwerfung geſchieht einzig durch Zurück⸗ ſtehen, wenn der Geſchenknehmer das Grundſtück vor dem Erbanfall veräuſſert hat, und wird berechnet auf den Werth des Grundſtücks zur Zeit des Erbanfalls. 861. In allen Fällen gebührt dem Geſchenknehmer die Bergütung der Verbeſſerungs⸗Koſten, ſo weit eine Erhöhung des Werths der Sache zur Zeit der Theilung dadurch erzielt iſt. 862. Auch gebührt dem Geſchenknehmer der Erſaz der Erhaltungskoſten, wenn ſchon die Sache dadurch nicht verbeſſert ward. 863. Dem Geſchenknehmer fällt dagegen die Werth⸗ Verminderung oder Verſchlimmerung zur Laſt, die ſeine That, oder Folge ſeiner Fehler und Nachläſſigkeiten iſt. 86. Von einem veräuſſerten Grundſtück werden die Verbeſſerungen oder Verſchlimmerungen nach den drey vorhergehenden Säzen in Anſchlag gebracht. 865. Ein im Stück eingeworfenes Gut wird frey von allen Laſten, womit es der Geſchenknehmer be⸗ ſchwert hat; die Pfand⸗Gläubiger können gleichwohl bey der Theilung Einſprache einlegen, zu Abwendung ihres Nachtheils.„ 866. Ein Erbe, dem eine Liegenſchaft mit Erlaſſung der Einwerfung geſchenkt worden, deren Werth denjeni⸗ gen Betrag überſchreitet, über welchen der Erblaſſer ver⸗ werder 3 t witd 2 knaüne gleit ſuue li Ed eth der rblaſſr h dn III. B. I. T. Von Erbſchaften. 245 fügen kann, wirft den Mehrempfang im Stück ein, wenn er ſich füglich abſondern läßt. Im Gegenfall muß da, wo der Mehrempfang den halben Werth des Grundſtücks überſteigt, der Geſchenk⸗ nehmer es ganz einwerfen, darf aber den Betrag, über welchen der Erblaſſer verfügen konnte, aus der Maſſe vorausnehmen; wo der Mehrempfang jene Hälfte nicht überſteigt da darf der Geſchenknehmer das Grundſtück ganz behalten, bezieht aber dafür ſo viel weniger bey der Theilung oder entſchädigt ſeine Miterben in Geld oder auf andere Weiſe. 867. Der Miterbe, der ein liegendes Gut im Stück einzuwerfen hat, kann den Beſiz davon inne behalten, bis ihm wirklich die Summen vergütet ſind, die ihm für Er⸗ haltungskoſten und Verbeſſerungs⸗Aufwand zukommen. 868. Fahrende Haabe wird nur dem Werth nach eingeworfen, nicht im Stück, und zwar nach dem wah⸗ ren Werth, den ſie zur Zeit der Schenkung nach beyge⸗ fügten Anſchlägen, oder in deren Ermangelung nach der Abſchäzung der Sachverſtändigen hatte. 869. Geſchenktes Geld wird eingeworfen, indem man ſo viel weniger aus dem baaren Geld der Ver⸗ laſſenſchaft empfängt. Trifft daran den Geſchenkneh⸗ mer nicht ſo viel, ſo kann er ſtatt der Geld⸗ Einwerfung Fahrniß, oder in deren Ermangelung Liegenſchaften des Erbes zurücklaſſen. 244 III. B. I. T. Von Erbſchaften. Dritter Abſchnitt. Von der Schulden⸗Zahlung. 870. Jeder Miterbe trägt nach Verhältniß ſeines Erbtheils zu Schuldzahlungen und Erbſchaftslaſten bey. Der Erbtheilnehmer trägt mit den Erben nach Vortheils dazu bey; der bloße Stück⸗ für keine Schulden und Laſten, un⸗ chte Liegenſchaft. 871. Verhältniß ſeines Erbe haftet dagegen beſchadet der Pfandklage auf eine verma 872. Alles liegenſchaftliche Erbgut, das mit Pfand oder Renten beſchwert iſt, muß auf Verlangen eines Miterben vor der Fertigung der Looſe frey gemacht werden; andernfalls wird das belaſtete Grundſtück nach dem Fuß der andern Liegenſchaften geſchäzt, das Kapi⸗ tal der Rente von dem ganzen Werth abgezogen, und der Erbe, in deſſen Loos dieſes Grundſtück fällt, muß die Rente auf ſich allein nehmen, und ſeinen Miterben für ihre Entledigung Gewähr leiſten. 4 373. Fur die Schulden und Laſten der Erbſchaft haften die Erben; Jeder nach Verhältniß ſeines Stamm⸗ und Kopftheils, bey Pfand⸗Forderungen aber für den ganzen Betrag, mit Vorbehalt des Rückgriffs auf die Miterben oder Erbtheilnehmer nach ihren Antheilen. 873. Der Stück, Erbe, welcher die Schuld getilgt, hat, womit ein ihm vermachtes Grundſtück beſchwert war, tritt ohne weiters in die Rechte ein, welche der Gläubiger wider die Erben und Erbnehmer hatte. 8,5. Der Miterbe oder Erbtheilnehmer, der wegen Pfandrechts mehr als ſeinen Antheil an der gemeinſchaft⸗ 1 * III. B. I. T. Von Erbſchaften. 2435 lichen Schuld gezahlt hat, hat auf die andern Mit⸗ erben und Erbtheilnehmer nur in ſo weit den Rück⸗ griff, als Jeder von ihnen dazu beyzutragen für ſich verbunden iſt, und das ſelbſt in dem Fall, wo der Miterbe, welcher die Schuld getilgt hat, ſich die Rechte des Gläubigers hätte übertragen laſſen. Dieſes ſoll gleichwohl den Rechten jenes Miterben nicht zum Abbruch gereichen, der durch die Vorſicht der Erbver⸗ zeichniß das Recht behalten hat, die Zahlung ſeiner eigenen Forderung, wie jeder andere Gläubiger zu verlangen.. 876. Iſt einer der Miterben oder Erbtheilnehmer auſſer Stand, zu zahlen, ſo wird ſein Antheil an der Pfand⸗Schuld unter alle andere, nach Verhältniß ih⸗ rer Antheile, vertheilt. 3 1 877. Klare Brief und Siegel, die wider den Verſtor⸗ benen galten, wirken in gleicher weiſe wider den Er⸗ ben, die Gläubiger können jedoch erſt acht Tage, nach⸗ dem ſie dem Erben in Perſon oder in ſeinem Wohn⸗ ſiz ſolche haben urkundlich vorzeigen laſſen, deren Voll⸗ zug betreiben. 8,8. Sie können in allen Fällen und wider jeden Gläubiger auf Abſonderung des Vermögens des Erblaſ⸗ ſers von jenem des Erben antragen. 879. Dieſes Recht iſt gefallen, wenn man den Er⸗ ben als Schuldner angenommen hat, und dadurch mit der Forderung an den Erblaſſer eine Rechts⸗Wandlung vorgegangen iſt.— A 246 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 880. Es iſt in Bezug auf Fahrnisſtücke durch Ab⸗ lauf von drey Jahren verſeſſen; Von Liegenſchaften hingegen kann die Abſonderung verlangt werden, ſo lang ſie ſich in der Gewalt des Erben befinden. 882. Die Gläubiger des Erben haben kein Recht, die Abſonderung des Vermögens wider die Gläubiger des Erblaſſers zu verlangen. 882. Die Gläubiger eines Miterben dürfen, damit keine Theilung zu ihrem Nachtheil geſchehe, Einſprache gegen eine ohne ihre Beyrufung vorgehende Theilung einlegen; ſie müſſen jedoch auf ihre Koſten dabey er⸗ ſcheinen. Eine ſchon vollzogene Theilung können ſie nicht an— fechten, es ſey dann, daß ſolche ohne ſie mit Hintanſezung ihrer Einſprache geſchehen wäre. Vierter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Looſe. 883. Jeder abgetheilte Miterbe wird eben ſo ange⸗ ſehen, als hätte er alles, was er durch das Loos oder durch die Verſteigerung erhalten, unmittelbar und allein geerbt, und an den übrigen Erbſchaftsſtücken niemals ein Eigenthum gehabt. 884. Nur wegen ſolcher Störungen und Entwäh⸗ rung, die aus einer der Theilung vorausgegangenen Urſache entſpringen, ſind die Mit⸗Erben ſich gegenſei⸗ tig Gewährleiſtung ſchuldig. Die Gewährleiſtung hat nicht ſtatt, wenn die Gat⸗ tung der Entwährung, welche eingetreten iſt, durch eine III. B. I. T. Von Erbſchaften. 247 beſondere und ausdrückliche Stelle der Theilungs⸗Urkun⸗ de ausgenommen war, ſie hört auf, wenn dem Miterben durch eigenes Verſchulden die Sache entwährt wurde. 885. Jeder Miterbe iſt für ſich verbunden, nach Verhältniß ſeines Erbtheils ſeinen Miterben für den Verluſt zu entſchädigen, den er durch Entwährung leidet. Iſt Einer der Miterben auſſer Stand, zu zahlen; ſo fällt ſein Antheil den Entwährten und den übrigen zahl⸗ baren Miterben gleichtheilig zur Laſt. 886. Die Gewährleiſtung wegen Zahlungs⸗Unfähig⸗ keit eines Renten⸗Schuldners kann nur in den nächſten fünf Jahren naͤch der Theilung angeſtellt werden. Iſt der Schuldner erſt nach geſchloſſener Theilung zahlungs⸗ unfähig geworden; ſo hat keine Klage auf Gewährlei⸗ ſtung ſtatt. Fuͤnfter Abſchnitt. Bon Umſtoßung der Theilungen. 887. Theilungen können umgeſtoßen werden, wenn Gewalt oder Gefährde ihnen zum Grund liegt; ſo wie auch, wenn einer der Miterben eine Verkürzung be⸗ weist, die mehr als ein Biertel beträgt Die Ueberge⸗ hung eines Erbſtücks begründet keine Klage auf Umſtoſ⸗ ſung, ſondern nur auf Vollendung der Theilung. 888. Die Klage auf Umſtoßung findet ſtatt wider jede Aufhebung der Gemeinſchaft unter den Miterben, ſie möge als Verkauf, Tauſch, Vergleich oder auf jede andere Art eingekleidet worden ſeyn. Wenn nach einmal vollzogener Theilung oder nach ei⸗ nem Vorgang, welcher ihre Stelle vertritt, darüber auch 248 III. B. I. T. Von Erbſchaften. nur auſſergerichtlich Streit entſteht, und dieſer vergli⸗ chen wird, ſo kann ein ſolcher Theilungs⸗Vergleich nicht mehr ungeſtoßen werden. 88⁰. Die Umſtoßungs⸗Klage hat nicht ſtatt wider einen ohne Gefährde geſchloſſenen Verkauf, wodurch ein oder mehrere Mit⸗Erben dem andern auf deſſen eigene Gefahr ihr Erbrecht abgetreten haben. 890. Bey der Beurtheilung einer Verkürzung ſind die Sachen, nach dem Werth zur Zeit der Theilung, zu ſchäzen. 891. Der Beklagte kann eine Umſioßungs⸗ Klage, und eine neue Theilung ablehnen, wenn er dem Kläger die Ergänzung ſeines Erbtheils, ſey es in baarem Geld oder im Stück anbietet und leiſtet. 892. Ein Mit⸗Erbe, der ſein Loos ganz oder zum Töerl verauſſert hat, kann mit einer Umſtoßungs⸗Klage welche auf Argliſt oder Gewalt gegründet wird, nicht mehr gehört werden, ſobald jene Ver räuſſerung erſt nach entdecktem Betrug oder beſeitigtem Zwang von ihm vorgenommen worden iſt. Zweyter Titel. Von 9hentungen unter Lebenden, unn von lezten Willens⸗Verordnungen. 3 Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 893. Unentgeldliche Vermögens⸗Ueberlaſſungen kön⸗ nen nur durch Schenkungen unter Lebenden oder durch lez⸗ aasf erin aoc ben 1 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 249 te Willensverordnungen geſchehen, und zwar nur nach den unten beſtimmten Formen. 8 894. Schenkungen unter Lebenden iſt dasjenige Rechts⸗Geſchäft, wodurch der Geſchenkgeber ſich wirklich und unwiderruflich einer Sache zum Vortheil eines An⸗ dern begibt, der ſie unentgeltlich annimmt. 895. Lezte Willens⸗Verordnung iſt jede Handlung, womit der Erblaſſer für die Zeit, da er nicht mehr lebt, über ſein ganzes Vermögen, oder über einen Theil deſſel⸗ ben auf widerrufliche Weiſe verſügt. 896. After⸗Erbſezungen ſind verboten. Jede Ver⸗ fügung, welche einem Geſchenknehmer, Erbnehmer, oder Erbſtücknehmer auferlegt, einem Dritten etwas aufzu⸗ bewahren, und ihm zurückzuliefern, iſt für ſie unverbind⸗ lich. Nur dasjenige Gut, welches durch Verordnung des Staats⸗Oberhaupts zu Gunſten ſeiner eigenen Familienglieder, oder der Stamm⸗ auch Lehen⸗Erbberechtigten Familien für Stamm⸗ Gut erklärt iſt, kann nach den desfalſig beſondern Ge⸗ ſezen als Erbe für die Nachkommen unveräuſſerlich ſeyn. 89§f. Ausgenommen von dem Verbot der After⸗ Erbſazung ſind jene Verfügungen, die im 6ten Kapi⸗ tel des gegenwärtigen Titels den Eltern und Geſchwiſtern geſtattet werden. 898. Die Nach⸗Erbſezung, wodurch man einem Dritten ein Geſchenk, ein Erbe oder ein Vermächtniß, für den Fall zuwendet, da der beſtimmte Geſchenkneh⸗ mer, Erbnehmer oder Erbſtücknehmer, es nicht erheben würde, gilt für keine After⸗Erbſezung und iſt gültig⸗ 250 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 899. Desgleichen gelten Verordnungen unter Leben⸗ den oder auf den Todesfall, wodurch dem Einen die Nuz⸗ nießung und dem Andern das bloße Eigenthum einer Sache zugedacht wird. 900. Bey jeder Verordnung unter Lebenden, oder auf den Todesfall werden die unmöglichen Bedingungen, ſo wie diejenigen, welche den Geſezen und den guten Sitten zuwider ſind, für nicht geſchrieben geachtet. 9oo a. Bey ſolchen Verordnungen gilt die Bedin⸗ gung: wenn jemand etwas nicht thun werde, ſobald ſie nicht in eine beſtimmte Zeit beſchränkt iſt, ſie mag ausgedruckt ſeyn, wie ſie will, nur für eine Auflage jenes nicht zu thun; ſie hält den Vollzug nicht auf, wenn nicht deutlich geſagt iſt, daß die Lieferung der geſchenkten oder vermachten Sache erſt nach gänzlich erfüllter Bedingung geſchehen ſolle. Zweytes Kapitel. Von der Fähigkeit durch Schenkung unter Lebenden oder durch lezten Willen zu geben oder zu empfangen. 901. Um unter kebenden zu ſchenken, oder lezte Wil⸗ lens⸗Verordnungen zu machen, muß man bey geſundem Berſtand ſeyn. n a. Auch muß man im Zuſtand freyer Ent⸗ ſchließung ſeyn. 901 b. Was nach Saz 1109— 1117. die Willens⸗ freyheit hindert, vernichtet auch die Schenkung oder den lezten Willen ganz oder zum Theil, je nachdem das Ganze der nur ein Theil durch die Hemmung der Willens⸗ freyheit hervorgebracht wurde, und kann ſolches ohne eine neue freye und gültige Verordnung niemals wieder wirkſam werden.— Geſez nicht für unfähig erklärt. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 251 gor c. Ward durch den Mangel der Willensfreyheit nur die Ausfertigung einer Schenkung oder lezten Willensverfügung, oder die Aenderung einer ſolchen verhindert, und die Hinderung rühre von einem Erben oder Erbſtückneymer her, ſo iſt er ſeines Erorechts oder ſeines Vermächtniſſes dadurch unwürdig gewvorden. 901 d, Entſpringt die Hinderung lediglich aus der Veranſtaltung eines Dritten ſo wird dieſer verbindlich den Andern zu entſchädigen; übrigens leidet die Ver⸗ theilung der Verlaſſenſchaft nach dem Geſez oder dem früheren gültigen Willen des Erblaſſers dadurch nie⸗ mals Anſtand. 902. Durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch lezten Willen kann jeder geben und empfangen, den das 905. Ein Minderjähriger, der noch nicht ſechzehn 2 Jahre alt iſt, kann auf keine der beeden Arten etwas M⸗ verordnen, außer demijenigen, was im gten Kapitel des gegenwärtigen Titels beſtimmt iſt. 55 904. Hat der Minderjährige das Alter von ſechzehn Jahren zurückgelegt; ſo kann er, jedoch nur durch lezten Willen, und nur bis zur Hälſte des Vermögens⸗ Betrags, worüber er als volljährig würde verſügen können, verordnen. 905. Eine Ehefrau kann ohne den Beyſtand oder die beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder ohne hiezu von dem Gericht ermächtigt zu ſeyn, unter den Lebenden nicht ſchenken, in Gemäsheit desjenigen, was im 217. und 219. Saz des Titels von der Ehe beſtimmt iſt. 4 Zu lezten Willens Verordnungen bedarf ſie weder der Einwilligung ihres Mannes, noch der Ermächtigungz des Gerichts.. 252 III. B. II. T.Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 9⁰6. Fähig durch Handlungen unter Lebenden etwas zu erhalten, iſt auch der Ungebohrne, wenn er nur zur Seit der Schenkung ſchon empfangen iſt. Durch lezten Willen kann jeder begünſtigt werden, der zu der Zeit empfangen iſt, wo der Erblaſſer ſtirbt. Die Schenkung oder der lezte Wille iſt gleichwohl nur für den Fall wirkſam, da das Kind lebensfähig ge⸗ bohren wird. 907. Ein Minderjähriger, auch wenn er ſechzehn Jahre alt iſt, kann zum Vortheil ſeines Vormunds nicht einmal durch lezten Willen verordnen. Selbſt wenn er volljährig geworden, kann er weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch lezten Wil⸗ len ſeinen geweſenen Vormund begünſtigen, ehe die Schlußrechnung über die Vormundſchaft geſtellt und abgehört iſt. Von dieſem Verbot der Begünſtigung ſind ausge⸗ nommen die Ahnen der Minderjährigen, welche Vor⸗ münder ſind oder waren. 908. Natürliche Kinder koͤnnen weder durch Schen⸗ kung unter Lebenden; noch durch lezten Willen mehr em⸗ pfangen, als ihnen unter dem Titel: von Erbſchaf⸗ ten, zugeſtanden iſt. 909. Heil⸗ Heb⸗ und Wund⸗Aerzte, andere Kranken⸗ pfleger und Apotheker, die eine Perſon während der lez⸗ ten Krankheit behandelt haben, können aus deren Ver⸗ ordnung unter Lebenden oder auf den Todesfall die wäh⸗ rend dieſer Krankheit gemacht wurden, keinen Vortheil ziehen.. M. nd III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 23³ Ausgenommen ſind: 1.) Stück⸗Vermächtniſſe,(Saz 1002.) zur Beloh⸗ nung, welche dem Vermoͤgen des Gebers und dem geleiſteten Dienſte nicht unangemeſſen ſind. 2.) Erb⸗Verfügungen für Seiten⸗Verwandte bis zum vierten Grad einſchließlich, wo der Ver⸗ ſtorbene keine Erben in grader Linie hinter⸗ läßt, oder wo derjenige, zu deſſen Vortheil verfügt wird, ſelbſt unter die Zahl der Erben in grader Linie gehört. In dieſen beeden Fäl⸗ len hindert die Bedienung in der lezten Krank⸗ heit die Kraft der Verfügung nicht. Dieſelben Regeln gelten der Begünſtigung der Kirchen⸗ diener. og a. Diejeni dſchrift zur Nieder⸗ ſchrdeang Sieintait derenf⸗dan ſürifk nnn t wor⸗ den iſt, können aus ſolchem keinen Gewinn diehen. 910. Verfügungen unter Lebenden oder auf den To⸗ desfall zum Vortheil der Verpflegungshäuſer, der Armen einer Gemeinde, oder einer gemeinnüßzlichen Anſtalt, erhalten ihre Wirkung des Staats⸗Gutheiße Fn,Siioſe, n e 911. Jede Verordnung zu Gunſten eines Unfähi⸗ gen iſt ungültig, man mag ſie in die Form eines lä⸗ ſtigen Vertrags einkleiden, oder unter dem Namen untergeſchobener Perſonen verbergen. Dere de e rendi Für untergeſchobene Perſonen werden geachtet die gatte des Unfähigen. 912. Nur jene Ausländer können durch Schenkung r durch hinzutreten⸗ ur, h 36. z den Eltern, die Kinder und Abkömmlinge, und der Ehe⸗ — 25 ¼ III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend c. III oder lezten Willen bedacht werden; welche zum Vortheil ſe der Inländer würden haben verordnen können. au i Drittes Kapitel. nü Von dem Vermögenstheil, worüberman verordnen darf, und von der Minderung zn der Vermächtniſſe. 3 — Erſter Abſchnitt. Von dem Vermögens⸗Theil, worüber man verordnen darf. 913. Freygebigkeiten durch Handlungen unter Le⸗ 4 benden oder durch lezten Willen dürfen nicht die Hälfte des Vermögens eines Gebers überſteigen, der bey ſei⸗ nem Hinſcheiden nur ein eheliches Kind zurückläßt; nicht das Drittheil bey dem, der zwey, nicht das Viertheil bey dem, der drey oder mehrere hin⸗ terläßt. 914. Der Name der Kinder in dem vorherge⸗ henden Artikel umfaßt alle Abkömmlinge, in welchem Grad ſie ſeyen; ſie werden jedoch nur für das Kind gerechnet, welches ſie bey dem Erbrecht an den Erb⸗ laſſer vertreten. 4 915. Jene Freygebigkeiten dürfen nicht die Hälfte des Vermögens eines Erblaſſers überſteigen, der keine Kinder, aber einen oder mehrere Ahnen in jeder Linie der väterlichen ſowohl als der mütterlichen zurückläßt, und nicht drey Viertel, wenn in einer Linie allein Ahnen zurückbleiben.. Das zum Vortheil der Ahnen hierdurch vorbehaltene Vermögen erhalten ſie in der Ordnung, worinn das Geſe Lübend an Tart. nen. hübetn. einden 4 werü wen unin acht deh dn der da .d zuräti 8, nih mrerti III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 255 ſie zum Erbgang ruft. Sie haben nur alsdann ein Recht auf dieſen Pflichttheil, wann ihnen, bey der Theilung mit Seiten⸗Verwandten nicht ohne ihn eben ſo viel Ver⸗ mögen zufallen würde als er ihnen ſichern ſoll. 96. Wenn weder Ahnen noch Abkömmlinge vor⸗ handen ſind, dürfen die Freygebigkeiten durch Hand⸗ lungen unter Lebenden oder auf den Todesfall das ganze Vermögen erſchöpfen. 917. Wird durch eine Verordnung unter Lebenden oder durch lezten Willen eine Nuznießung oder ein Leib⸗ geding gegeden, deren Werth den geſezlich erlaubten Betrag überſteigt; ſo haben die Pflicht⸗Erben die Wahl, ob ſie dieſe Berordnung vollziehen, oder mit Zurückbe⸗ haltung ihres Pflicherheils das Eigenthum des Uebri⸗ gen hingeben wollen. 3 916. Iſt ein Theil des Vermögens mit Beding ei⸗ nes Leibgedings, einer Leibrente, oder der Nuznießung, einem der gekezlichen Erben in gerader Linie übergeben worden, ſo ſoll von demjenigen, was die übergebenen Stücke ihrem vollen Eigenthum nach werch ſind, ſoviel als zu Ergänzung des Pflichttheils nöthig iſt, in die Maſſe eingewor en werden. Dieſes Eimverfen können jedoch weder die Mit Erben in gerader Linie, welche in jene Vermögens⸗Uebergabe eingewilliget haben, noch irgend einige Erb⸗Verwandten aus der Seiten⸗ Linie fordern. 919. Der Theil des Vermögens, worüber man wiſ⸗ kührlich verordnen darf, kann ganz oder zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder durch lezten Willen den 256 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend ꝛc. Kindern oder andern Erb⸗Verwandten des Geſchenkge⸗ bers zugewandt werden, ohne daß der Geſchenknehmer oder Vermächtnißnehmer, der zugleich Erbe iſt, es ins Erbe einzuwerfen verbunden wäre, ſobald die Verfügung ausdrücklich einen Voraus, oder eine Aufbeſſerung des geſezlichen Erbtheils ausſprach. Die Erklärung, daß das Geſchenk oder Vermächtniß ein Voraus oder Erbaufbeſſerung ſey, kann in der Ur⸗ kunde, welche die Verfügung enthält, oder auch ſpäterhin nach der Form der Verfügungen unter den Lebenden oder zener auf den Todesfall hin geſchehen. Zweyter Abſchnitt. Von der Minderung der Schenkungen und Vermächtniſſe. 920. Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, welche den geſezlichen Theil überſteigen, alſo den Pflichttheil verkürzen, können bis auf den geſezlichen Betrag bey dem Erb⸗Anfall gemindert werden. g8 921. Eine Minderung der Verfügungen unter Leben⸗ den können nur diejenigen, zu deren Vortheil das Geſez den Vorbehalt macht, und ihre Erben oder Rechesfolger verlangen. Die Geſchenknehmer, Vermächtnißnehmer und Gläu⸗ biger des Verſtorbenen können weder dieſe Minderung fordern, noch daraus Gewinn ziehen. 922. Um die Minderung zu beſtimmen, wird das ganze Vermögen des Erblaſſers, wie es bey ſeinem Ab⸗ ſterben ſich vorfindet. zuſammengerechnet, der Betrag der III. B. II. TC. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 259 Schenkungen unter Lebenden wird nach dem Zuſtand der geſchenkten Sachen, wie er zur Zeit der Schenkungen war, auf den Werth, wie er ſich zur Zeit des Todes des Erblaſſers ſtellt, angeſchlagen und hinzugerechnet, von dieſem ergänzten Vermögen der Betrag der Schulden ab⸗ gezogen, und alsdann je nach der verſchiedenen Eigen⸗ ſchaft der Erben berechnet, welches der Antheil ſey, worüber verordnet werden konnte. 925. Schenkungen unter Lebenden ſollen niemals ge⸗ mindert werden, ehe der Werth aller in dem Erbnachlaß vorhandenen Güter erſchöpft iſt, und wenn alsdann die Nothwendigkeit der Minderung noch eintritt, ſo wird mit der züngſten Schenkung der Anfang gemacht, und ſo ſtufenweiſe von den züngern zu den ältern zurück⸗ geſchritten, ſo weit nöthig. 92. Geſchah eine der Mi derung unterworfene Schenkung Einem der eintretenden Erben; ſo darf dieſer den Werth des Antheils, der ihm als Erben am Pflichttheil gebührt, aus den geſchenkten Gütern be⸗ halten, ſofern ſie von gleicher Art ſind. 1 925. So oft der Werth der Schenkungen unter Le⸗ benden den Vermögens⸗Theil, worüber verordnet wer⸗ den darf, wegnimmt; ſo ſind alle weitere leztwillige Verfügungen kraftlos. 926. Ueberſteigen die leztwillige Verfügungen jenen freyen Vermögens⸗Betrag, der nach Abzug des Werths der etwaigen Schenkungen unter Lebenden übrig bleibt: 4 ſo geſchieht die Minderung nach dem Kreuzer auf den 3 258 III B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. Gulden ohne Unterſchied zwiſchen Erb⸗ und Stück⸗Ver⸗ mächtniſſen. 927. Vermächtniſſe, bey denen der Erblaſſer aus⸗ drücklich erklärt hätte, ſie ſollten vor Andern ausgezahlt werden, dürfen eher nicht Abzug leiden, als wenn der Betrag der übrigen zur Ergänzung des Pflichttheils nicht hinreicht. 28 928. Der Geſchenknehmer muß die Früchte desjeni⸗ gen, was dem Pflichttheil abgeht, von dem Sterbtag des Gebers an, erſezen, wenn die Minderung binnen Jahresfriſt gefordert wird, andernfalls von dem Tag an, da die Forderung geſchehen iſt. 929. Liegenſchaften, welche wegen des Minderungs⸗ Rechts zur Erbſchafts⸗Maſſe wieder eingeworfen werden müſſen, fallen frey von Schulden und Pfandlaſten, wo⸗ mit ſie der Geſchenknehmer beſchwerte, zurück. 950. Die Pflicht⸗Erben können wider dritte Beſizer der geſchenkten und veräuſſerten Liegenſchaften die Min⸗ derungs oder Wiederzueignungs⸗Klage in gleicher Art und Ordnung, wie gegen die Geſchenknehmer ſelbſt an⸗ ſtellen, wenn dieſe leztern auf das eigene Vermögen zuvor fruchtlos ausgeklagt worden ſind. Dieſe Klage trifft die Veräuſſerungen nach der Zeitfolge, ſo, daß auf den jüngern immer zuerſt gegriffen werde. Bebende 8ter III. B. II T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 259 Viertes Kapitel. Von Schenkungen unter Lebenden. Erſter Abſchnitt. Form der Schenkungen unter Lebenden. 951. Jede Urkunde über eine Schenkung unter Le⸗ benden ſoll vor Staatsſchreibern in der gewöhnlichen Form der Verträge gefertigt, und der Aufſaz darüber bey Strafe der Nichtigkeit aufbewahrt werden. 952. Eine Schenkung unter, Lebenden iſt für den Ge⸗ ber unverbindlich, und durchaus wirkungslos, ſo lang ſie nicht in beſtimmten Ausdrücken angenommen worden iſt. Die Annahme kann zwar, ſo lang der Geſchenkgeber noch lebt, in einer ſpätern öffentlichen Urkunde geſchehen, wovon der Aufſaz aufbewahrt werden muß; ſie hat aber alsdann wider den Geber nur Kraft von dem Tag an, da ihm die Urkunde über die Annahme bekannt ge⸗ macht wird. 935. Ein volljähriger Geſchenknehmer muß die An⸗ nahme ſelbſt, oder durch einen Gewalthaber bewirken; lezterer muß entweder für dieſe Schenkungen einen be⸗ ſondern, oder für alle Schenkungen allgemeinen Auf⸗ trag zur Annahme haben. Dieſe Vollmacht muß vor Staatsſchreibern errich⸗ tet, und eine Ausfertigung derſelben dem Aufſaz der Schenkung, oder, wenn dieſe in einer beſondern Ur⸗ kunde angenommen wurde, dem Aufſaz der Annahme beygelegt werden. 954. Eine verheirathete Frau kann nur mit Bewilli⸗ gung ihres Manns, oder, wenn dieſer ſie verſagt, nur 260 III. B. I. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. nach erhaltener Ermächtigung des Gerichts, eine Schen⸗ kung annehmen, in Gemaßheit deſſen, was hierüber in den Säzen 217 und 219 unter dem Titel: von der Ehe, vorgeſchrieben iſt. 955. Die einem Minderjährigen, der nicht gewalts⸗ entlaſſen iſt, oder einem Mundloſen gemachte Schenkung kann nur von ſeinem Vormund angenommen werden, zufolge des 463. Sazes unter dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Gewalts⸗Entlaſſung. Der gewalts⸗ entlaſſene Minderjährige kann ſie unter Mitwirkung ſeines Beyſtands annehmen. Für Minderjährige, ſie ſeyen gewaltsentlaſſen oder nicht, können die Eltern, oder die Groß⸗Eltern, ſelbſt bey Lebzeiten der Eltern, auch ohne Vormünder oder Rechts⸗Beyſtände des Minderjährigen zu ſeyn, die An⸗ nahme bewirken. F 956. Ein Taub ſtummer, der Schreibens erfahren iſt kann in Perſon oder durch Gewalthaber annehmen. Iſt er Schreibens unerfahren, ſo muß die Annahme von einem Rechts⸗Beyſtand geſchehen, der dazu nach dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vor⸗ mundſchaft und Gewalts⸗Entlaſſung er⸗ nannt iſt. 957. Schenkungen für Verpflegungshäuſer, für die Armen einer Gemeinde, oder für gemeinnüßliche Anſtal⸗ ten, ſollen von den Verwaltern dieſer Gemeinde oder Anſtalten mit gehöriger Ermächtigung angenommen werden. 8 Eine gehörig angenommene Schenkung erhält durch die bloße Einwilligung der Parthieen ihre Vollkom⸗ einee d)ierüdt bon aritwi öllſl iern, Tünder 1 N¹ nadtmni u omen. 2 Aurch 1 nah derd 1 ſſum e, fi III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 261 menheit, und das Eigenthum des Geſchenks geht auf Geſchenknehmer über, ohne daß es einer Ueberlieferung bedarf. 956 a. Eine Schenkung die an Mehrere zugleich ge⸗ ſchieht, iſt in Abſicht auf ihre Annahme, wenn Einer oder der Andere ſie ausſchlägt, nach dem Saz 1044 und 1045 zu behandeln, wenn der Geſchenkgeber nicht eine andere Willensmeinung vor der Annahme beſtimmt erklärt hat. 959. Jede Schenkung über Güter, die zu Unter⸗ pfändern dienen, und ihre Annahme muß bey jener Pfandſchreiberey, unter welcher die Güter liegen, ein⸗ getragen werden. 39 a. Hierlands wird ſie gleich Anfangs zum ₰ Gruͤndbuch eingetragen, ſofort bey der Verpfändung nachmals nur ein Eintrags⸗Schein an die Pfandſchr ei⸗ berey eingereicht.— 940. Dieſe Eintragung ſoll der Mann beſorgen, deſſen Frau die Güter geſchenkt erhielt, und ſelbſt die Frau kann ohne Ermächtigung ſie vornehmen laſſen. Bey Schenkungen an Minderzährige, Mundloſe oder öffentliche Anſtalten haben die Vormünder, Rechts⸗Bey⸗ ſtände oder Verwalter die Eintragung zu beſorgen⸗ 941. Den Abgang der Eintragung kann jeder Be⸗ theiligte entgegen halten, nur nicht der Geſchenkgeber, noch derjenige, der die Eintragung zu beſorgen hatte, oder deren Rechtsfolger. 3 9½ a. So lang eine Einſprache nicht geſchehen iſt, kann die Eintragung nachgeholt werden, es ſey bey Lebzeiten des Geſchenkgebers oder nach deſſen Tode. 942. Auch den Minderjährigen und Mundloſen und den Ehefrauen ſchadet die verſäumte Annahme oder unter⸗ 262 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. laſſene Eintragung der Schenkungen, ſie köͤnnen jedoch desfalls auf ihre Vormünder oder Ehegatten den Rück⸗ griff nehmen, wo er ſtatt hat; ſind aber die Vormün⸗ der oder Ehegatten zahlungsunfähig, ſo hat eine Um⸗ ſtoßung der Folgen deswegen nicht ſtatt. 4ℳ9 945. Eine Schenkung unter Lebenden kann ſich nur auf das gegenwärtige Vermögen des Gebers erſtrecken; auf künftige Güter iſt ſie ungültig. 944. Jede Schenkung unter Lebenden, unter Bedin⸗ gungen, deren Erfüllung einzig von der Willkühr des Gebers abhängt, iſt ungültig. 945. Auch jene iſt ungültig, welche mit der Auf⸗ lage geſchieht, andere Schulden oder Laſten abzuführen, als die entweder zur Zeit der Schenkung vorhanden, oder wenn nicht in der Schenkungs Urkunde dann in einer anzuhängenden Beylage verzeichnet ſind. 946. Stirbt der Geſchenkgeber, welcher weitere Ver⸗ fügung über eine geſchenkte Sache, oder über eine daraus zu bezahlende beſtimmte Summe vorbehalten hatte, ohne ſie gemacht zu haben, ſo gehört jene Sache oder Summe den Erben des Geſchenkgebers, die Worte des Vertrags mögen lauten wie ſie wollen. 947. Die vier vorhergehenden Säze gehen nicht auf jene Schenkungen, über welche das 6te und gte Kapitel des gegenwärtigen Titels Vorſehung thut. 948. Jede Schenkungs⸗Urkunde über fahrende Haabe gilt nur in jenen Fahrnißſtücken, worüber dem Aufſaz der Schenkung ein Verzeichniß beyliegt, das ihren Anſchlag Mitnt- a ine d a datte en it dces nießung geſchenkt wurden, muß der Geſchenknehmer nach ſchwerden zurückkehren; nur für den Brautſchaz und für III. Z. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 265 meldet, und von dem Geſchenk⸗Geber und Nehmer, oder von denjenigen, die an des Lezteren ſtatt annehmen, unterzeichnet iſt. 949. Der Geſchenkgeber kann ſich die Nuzung oder Nuznießung der geſchenkten beweglichen oder unbewegli⸗ chen Güter vorbehalten, oder darüber zum Vortheil eines Dritten verfügen. 950. Fahrnißſtücke, welche unter Vorbehalt der Nuz⸗ erloſchener Nuznießung, ſo weit ſie ſich im Stück noch vorfinden, in dem Zuſtand annehmen, worinn ſie als⸗ dann ſind, wegen der nicht mehr vorhandenen, hat er⸗ an den Geber oder deſſen Erben den Anſchlag nach dem X angeſchloſſenen Verzeichniß zu fordern. AN. 951. Der Geſchenkgeber kann ſich einen Rückfall des Geſchenks nach dem Tod des Geſchenknehmer oder ſeiner Nachkommen vorbehalten. Nur ſeiner Perſon allein kann jedoch ein ſolcher Rückfall gelten. 5 952. Der Rückfall hat die Wirkung, daß jede in⸗ zwiſchen vorgehende Veräuſſerung der geſchenkten Gü⸗ ter im begebenden Fall aufgelöst wird, und dieſe an den Geber frey und ledig von allen Laſten und Pfand⸗Be⸗ andere in einem Ehe⸗Vertrag bedungene Vortheile dauert das Pfandrecht fort, ſofern das übrige Vermögen des beſchenkten Ehegatten nicht hinreicht, und das zwar nur in dem einzigen Fall, wenn ſolchem die Schenkung in dem nemlichen Ehe⸗Vertrag gegeben ward, woraus dieſe Rechte und Unterpfänder entſtanden. 952 a. Bey geſchenktem Vermögen iſt der Geſchenk⸗ 26—4 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. geber einzelne Sachen zu gewähren nicht ſchuldig; auch für einzeln geſchenkte Sachen leiſtet er nur alsdann Währſchaft, wenn ſie mit Belaſtung gegeben wurden. 952 b. Werden belohnende Schenkungen entwährt, und die dadurch vergoltenen Dienſte berechtigten zu einer Belohnunge Forderung; ſo lebt durch die Entwährung das Forderungsrecht des Beſchenkten wieder auf. Zweyter Abſchnitt. Fälle, wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich ſind. ,; 955. Eine Schenkung unter Lebenden kann nicht S2 widerrufen werden, auſſer wegen uner füllt gebliebener MhkeAuflagen, wegen Undanks, und wegen ſpäter gebohr⸗ ner Kinder. 954. Der wegen nicht erfüllter Auflagen erfolgende Widerruf bringt die Güter frey von allen Beſchwerden und Pfandlaſten des Geſchenknehmers in die Hände des Gebers zurück; dieſer übt wider jeden dritten Beſizer derſelben alle Rechte, die er wider den Geſchenknehmer ſelbſt hätte. 955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Undanks nur in folgenden Fällen widerrufen werden: 1.) Wenn der Beſchenkte dem Geber nach den Leben trachtet; 2.) wenn er gegen ihn Mißhandlungen, Vergehen oder grobe Schmähungen ſich zu Schulden kommen läßt. 3.) Wenn er ihm den Lebens⸗ Unterhalt verſagt. 956. Der Wi derruf wegen nicht erfüllter Auflagen, oder Leben Audig tzar atd an wur n ent Süten zun eintwahe krfalgen ſhwerd gen Undanks nicht widerrufen werden. an die Ehegatten, oder von den Verehlichten unter ſich III. B. II. T. pon Scbenkunden unter Lebend. ꝛc. 265 oder wegen Undanks geſchieht niemals kraft Geſezes⸗ er muß angekündigt werden. 957. Der Widerruf wegen Undanks muß in Jahrs⸗ friſt, von Kenntniß der Urſache an, eingeklagt werden. Dieſer Widerruf kann niemals von dem Geſchenkge⸗ ber wider die Erben des Beſchenkten, von den Erben des Gebers wider den Geſchenknehmer aber alsdann eingeklagt werden, wenn der Geber vor ſeinem Tod die Klage ſchon angeſtellt hatte, oder das Jahr vom Vergehen an noch lauft. 958. Der Widerruf wegen Undanks entkräftet weder die Veräuſſerungen des Geſchenknehmers, noch die von ihm darauf gelegte Pfand⸗ oder andere Grundlaſten, ehe ein Auszug der Rlage auf Widerruf am Rande der im 959. Saz vorgeſe chriebenen Eintragung vorgemerkt iſt; ſondern durch den Widerruf wird der Geſchenkneh⸗ mer nur ſchuldig, den Werth der veräuſſerten Sachen, wie er zur Zoit der angebrachten Klage ſteht, und die Früchte von dem Tag dieſer Klage an, zu erſezen. 959. Schenkungen zu Gunſten einer Ehe können we⸗ 960. Alle Schenkungen unter Lebenden, wes Ramens jſh und Werths ſie ſeyen, auch die gegenſeitige oder vergel⸗ tende Schenkungen, ja ſelbſt diejenigen, die zu Gunſten V einer Ehe gemacht werden,(wenn ſie nicht von Ahnen gemacht werden) ſobald ſie von kinderloſen Perſonen 1 geſchehen ſind, gelten durch die ſpätere Erſcheinung n2s Geſezbuch. M 4 266 III. B. II. C. Von Schenkungen unter Lebend. zc. ehelichen Kindes des Gebers kraft Geſezes für widerrufen, luch wenn dies erſt nach ſeinem Tod zur Welt koͤmmt, oder nach der Schenkung jehelich gemacht wird. 961. Dieſer Widerruf tritt ſelbſt dann ein, wenn das nachkommende Kind zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen war. 962. Die Schenkung gilt für widerrufen, obgleich der Geſchenknehmer zum Beſiz der geſchenkten Güter ſchon gelangt, und nach der Geburt des Kinds von dem Geſchenkgeber darinn belaſſen worden ſeyn ſollte. Der Beſchenkte iſt jedoch nicht ſchuldig, andere Früchte, von welcher Art ſie ſeyen, zu erſezen, als jene, die nach der Zeit verfielen, da die Geburt des Kinds oder deſſen durch eine nachherige Ehe erfolgte Ehelichmachung ge⸗ richtlich oder ſonſt öffentlich ihm angekündigt wurden. Von da an giebt er ſie zurück, ſelbſt wenn die Zurück⸗ forderung der geſchenkten Gütey erſt nach dieſer Be⸗ kanntmachung geſchieht. 963. Geſchenkte Güter, welche dieſemnach kraft Ge⸗ ſezes widerrufen ſind, fallen in das Vermögen des Ge⸗ bers zurück, frey von allen Beſchwerden und Pfand⸗ Laſten, welche von. dem Beſchenkten her darauf gekom⸗ men ſind; ſelbſt für den Erſaz des Brautſchazes, den die Ehegattin des Beſchenkten zurückzufordern hat, des Einbringens derſelben, oder anderer in dem Ehe⸗ Vertrag ihr zugeſagten Vortheile haften ſie nicht, ſogar alsdann nicht, wenn die Schenkung zur Beförderung der Ehe des Beſchenkten geſchah, und dem Heiraths⸗ Vertrag eingerückt wurde, oder der Geber durch die Schenkung Sicherheit für die Grfüllung des Heiraths⸗ Vertrags geleiſtet hat. 2 eine neue Schenkung geſchehen. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 267 964. Die auf dieſem Weg widerrufenen Schenkungen leben nicht wieder auf, weder durch Abſterben des Kinds, noch auf ſonſt eine Weiſe; ſondern will der Geſchenk⸗ geber vor oder nach dem Tod des Kinds, deſſen Ge⸗ burt eine Schenkung entkräftete, die nemlichen Güter demſelben Geſchenknehmer geben, ſo kann dies nur durch 965. Jede Abrede oder Vertrags⸗Stelle, wodurch ein Geſchenkgeber auf den Widerruf der Schenkung wegen künftiger Kinder Verzicht thut, iſt ungültig, und durchaus unwirkſam. 966. Einer Schenkung, welche um nachgebohrner Kinder willen widerrufen iſt, koͤnnen der Geſchenkneh⸗ mer, ſeine Erben, Rechtsfolger, oder andere Inhaber der geſchenkten Sache keine andere Verjährung entge⸗ gen halten, als jene aus einem ununterbrochenen Ab⸗ lauf von 50 Jahren, von der Geburt des lezten Kinds des Geſchenkgebers, erfolgte ſie auch erſt nach deſſen Tod— Fuͤnftes Kapitel.— Von lezten Willens⸗Verordnungem. V Erſter Abſchnitt. N Allgemeine Regeln über die Form der lezten Willen. G 967. Jedermann kann ſeinen lezten Willen erklären unter dem Namen einer Erb⸗Einſezung oder eines Vermächtniſſes, oder unter jeder andern Benennung, die geeignet iſt, ſeine Abſicht an Tag zu geben. M 2 263 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 968. Ein lezter Wille zweyer oder mebrerer Perſonen, kann weder zum Vortheil Dritter, noch zu ihrem wechſelſeitigen Vortheil, in einer und derſelben Urkunde errichtet werden. öffentlich, oder geheim gefertigt werden. 970. Ein eigenhändiger lezter Wille gilt, wenn er von der Hand des Erblaſſers durchaus geſchrieben, und unterzeichnet, auch mit Ort, Tag und Jahr ver⸗ ſehen iſt; er bedarf keiner andern Formlichkeit. 971. Ein öͤffentlicher lezter Wille iſt jener, der von zwey Staatsſchreibern in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von einem Staatsſchreiber mit vier Zeugen auf⸗ genommen wird. 972. Wird der lezte Wille von zwey Staatsſchreibern aufgenommen, ſo muß er ihnen beeden von dem Erb⸗ laſſer vorgeſprochen, und von Einem derſelben das Jorgeſagte niedergeſchrieben werden. Wird nur ein Staatsſchreiber zugezogen, ſo muß der lezte Wille dieſem vorgeſprochen und von ihm nie⸗ dergeſchrieben werden. In einem wie im andern Fall muß das Niederge⸗ ſchriebene in Gegenwart der Zeugen dem Erblaſſer vor⸗ eleſen werden. Alles dieſes iſt ausdrücklich in der Urkunde zu er⸗ wähnen. 975. Dieſe lezte Willens⸗Urkunde ſoll der Teſtirer unterzeichnen: erklärt er, daß es ihm an Fähigkeit oder an Kräften fehle zu ſchreiben; ſo muß in der Urkunde ſeiner Erklärung, ſo wie der Verhinderungs⸗ Urſache ausdrücklich gedacht werden. 969. Ein lezter Wille kann eigenhändig, oder III B. II. T. Von Schenkungen anter Lebend. ꝛe. 269 971. Die lezte Willens⸗Urkunde muß auch von den Zeugen unterzeichnet werden; auf dem Lande iſt die Un⸗ terſchrift eines der Zeugen hinlänglich, wenn das Deſta⸗ ment von zwey Staatsſchreibern aufgenommen wird, und zweyer, wenn ein Staatsſchreiber allein es au nimmt. 975. Als Zeuge eines öffentlichen lezten Willens kön⸗ nen nicht zugelaſſen werden die Vermächtnißnehmer aller Art, noch ihre Verwandte oder Verſchwägerte bis zum vierten Grade einſchließlich, auch nicht die Schreiber der zur lezten Willens⸗Fertigung berufenen Staats⸗ ſchreiber. 976. Will der Erblaſſer einen geheimen oder ver⸗ ſchloſſenen lezten Willen errichten; ſo ſoll er ſeine Wil⸗ lens⸗Urkunde unterzeichnen, er mag ſie ſelbſt geſchrieben haben, oder durch einen andern haben ſchreiben laſſen. Dieſe Urkunde muß in ſich ſelbſt oder in einen Umſchlag eingeſchlagen und verſiegelt werden. Der Erblaſſer über⸗ gibt ſie alſo geſchloſſen und verſiegelt dem Staatsſchrei⸗ ber vor wenigſtens ſechs Zeugen, oder läßt ſie in ihrer Gegenwart verſchließen und verſiegeln; dabey erklärt er, daß dasjenige, was darinn enthalten iſt, ſein lezter Wille ſey, den er geſchrieben und unterzeichnet, oder den ein Anderer geſchrieben und er unterzeichnet habe. Der Staatsſchreiber fertigt darüber die Urkunde, die auf der Auſſen⸗Seite der Schrift oder ihres Umſchlags ge⸗ ſchrieben wird. Sowohl der Erblaſſer als der Staats⸗ ſchreiber unterzeichnet dieſe Aufſchrifts⸗Urkunde zugleich mit den Zeugen. Alles obige ſoll ununterbrochen hintereinander ohne Zwiſchen⸗Eintritt anderer Rechtshandlungen geſchehen; würde der Erblaſſer wegen eines nach Unterzeichnung des 270 III. B. II. TC. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. lezten Willens ihm zugeſtoſſenen Hinderniſſes die Auf⸗ ſchrifts⸗Urkunde nicht unterzeichnen können, ſo ſoll ſei⸗ ner deßfallſigen Erklärung erwähnt werden, ohne daß gleichwohl in dieſem Fall nöthig ſey, die Zahl der Zeugen zu vermehren. 76 a. Der geheime lezte Wille muß durch den 9 Staatsſchreiber ſo beſſegelt werden, daß nicht unbemerkt die Urkunde aus dem Umſchlag herausgenommen, und eine andere dafür eingeſchoben werden kann. 976 b. Auch bey geheimen lezten Willen genügt auf dem Land die Unterſchrift der Hälfte der nöthigen Zeugenzahl.— 977. Iſt der Erblaſſer Schreibens unerfahren, oder Schreibens unfähig zur Zeit, da er ſeine Willens⸗Ver⸗ ordnung niederſchreiben läßt; ſo ſoll zu der Aufſchrifts⸗ Urkunde, auſſer der im vorhergehenden Artikel beſtimm⸗ ten Zahl, ein Zeuge weiter zugezogen werden. Dieſer unterzeichnet mit den übrigen Zeugen die Urkunde, in welcher der Urſache gedacht ſeyn muß, warum dieſer Zeuge noch zugezogen ward-. 978. Diejenigen, welche Leſens unerfahren oder unfähig ſind, können keine lezte Willens⸗Verordnung in geheimer Form errichten. 979. Ein Erblaſſer, der zwar nicht ſprechen, wohl aber ſchreiben kann, darf einen geheimen lezten Willen errichten, unter der Bedingung, daß es ganz von ſeiner Hand geſchrieben, unterzeichnet und mit Ort, Tag und Jahr verſehen ſey, daß er ihn dem Staatsſchreiber und den übrigen Zeugen überreiche, und in ihrer Gegenwart oben an den Aufſchriftsort hinſchreibe, daß die vorgezeigte Schrift fein lezter Wille ſey. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 271 Der Staatsſchreiber ſchreibt alsdann die Aufſchrift darunter, und erwähnt hierinn daß der Erblaſſer in Gegenwart Seiner ſelbſt und der Zeugen dieſe Worte niedergeſchrieben habe, und ſoll im übrigen alles das beobachtet werden, was im 976. Saz vorgeſchrieben iſt. 980. Wer Zeuge für einen lezten Willen werden ſoll, muß männlichen Geſchlechts, volljährig, Staats⸗Unter⸗ than, und im Genuſſe der bürgerlichen Rechte ſeyn. 980 a. Auch muß er ſelbſt die zur Berordnung eines lezten Willens erforderlichen Eigenſchaften beſizen. 980 b Eine lezte Willensverfügung kann wegen Un⸗ förmlichkeiten nicht mohr angefochten werden, ſobald eine ihr gemäße gültige wenn auch nur widerrufliche Ver⸗ mögens⸗Uebergabe des Erblaſſers nachgefolgt und un⸗ widerrufen geblieben iſt. Zweyter Abſchnitt. Beſondere Regeln über die Form gewiß⸗ ſer lezten Willens⸗Arten. 981. Die lezte Willen der Militair und anderer bey Kriegsheeren angeſtellten Perſonen können in jedem Land, wo ſie ſich befinden, von einem Bataillons⸗ oder Es⸗ kadrons⸗Chef, ingleichem von jedem Stgabs⸗Offizier in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von zwey Kriegs⸗Komm⸗ miſſarien, oder von efhem dieſer Kommiſſarien in Bey⸗ ſeyn zweyer Zeugen aufgenommen werden. 982. Sie können auch, wenn der Erblaſſer krank oder verwundet iſt, von dem Oberfeld⸗Arzt unter Bey⸗ ſtand des Militair⸗Kommandanten, welchem die Polizey des Spitals übergeben iſt, aufgenommen werden⸗ 272 III B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ic. 983. Die Verfügungen der obigen Säze kommen nur denen zu gut, welche bey einem Kriegszug, oder außer dem Staats⸗Gebiet in Quartier oder Beſazung, oder in Feindesland kriegsgefangen ſind: auf diejenige, welche im Land in Quartier oder Beſazung liegen, gehen jene Säze nur, wenn ſie ſich in einem belagerten Plaz, oder in Orten befinden, wo wegen Kriegs die Thore geſchloſ⸗ ſen, und der Eingang geſperrt iſt. 984. Ein nach der oben beſtimmten Form errichteter lezter Wille iſt kraftlos ſechs Monate, nachdem der Erb⸗ laſſer an einen Ort gelangt iſt, wo er die gewöhnlichen Formen beobachten kann. (85. Lezte Willen, welche an einem Ort gemacht X werden, mit welchem alle Gemeinſchaft wegen der Peſt ſoder andern anſteckenden Krankheiten unterbrochen iſt, N können vor dem Ortsvorſteher oder ver einem Raths, oder (Gerichts⸗Verwandten und zweyen Zeugen errichtet 8 werden. 986. Dieſe Verfügung gilt allen, die ſich an den 84 Mangekeckten Orten beſinden, wenn ſie ſchon ſelbſt nicht N ſind. 937. Die in den beyden vorhergehenden Säzen er⸗ . waͤhnten lezten Willen werden ſechs Monate, nachdem X die Sperre des Orts, wo der Erblaſſer ſich befindet, N wieder aufgehoben iſt, oder ſechs Monate, nachdem er Oich an einen ungeſperrten Ort verſügt hat, ungültig. (988— 99 bleiben weg, weil ſie bloß das See⸗ recht betreffen.) 995. Die Verfügungen über die Form der zur See gemachten lezten Willen ſind auch auf lezte Willen der b 4 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 275 Reiſenden auf Schiffen, die nicht unter die Schiffs⸗ Mannſchaft gehoören, anwendbar. 996. Ein lezter Wille, der auf der See nach der beſtimmten Form errichtet worden, gilt nur in ſo fern, als der Erblaſſer auf der See ſtirbt, oder doch in den nächſten drey Monaten, nachdem er gelandet, und zu einem Ort gekommen iſt, wo er ihn nach gewöhnlichen Formen hätte erneuern können. 997. Ein auf der See errichteter lezter Wille kann keine Verfügung zum Vortheil der Schiffs⸗Officiere ent⸗ halten, wenn ſie dem Erblaſſer nicht verwandt ſind⸗ 998. Die unter den obigen Säzen des gegenwärti⸗ gen Abſchnitts begriffenen lezten Willens⸗Verordnun⸗ gen, ſollen von denjenigen, welche ſie aufnehmen, ſo wie von dem Erblaſſer unterzeichnet werden. Erklärt lezterer, er ſey Schreibens unerfahren oder unfähig; ſo ſoll ſeiner Erklärung und der Urſache ſeiner Nicht Unterzeichnung gedacht werden. In Fällen, welche die Gegenwart zweyer Zeugen er⸗ fordern, ſoll die lezte Willens⸗Verordnung wenigſtens von einem aus ihnen unterzeichnet, und alsdann der Urſache erwähnt werden weswegen der Andere nicht unterzeichnet. 999. Ein Inländer, der ſich in einem fremden Land befindet, kann ſeinen lezten Willen entweder in einer ei⸗ genhändigen Urkunde nach der Form, des 970. Sazes er⸗ klären, oder in einer öffentlichen und alsdann unter den Formen, die dabey an dem Ort der Fertigung ge⸗ bräuchlich ſind. 274 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 1000. Lezte Willens⸗Verordnungen, bie in fremdem Land errichtet werden, können, ſo viel das im Inland befindliche Vermögen betrift, nicht in Vollzug geſezt wer⸗ den, als nachdem ſie vorher in der Gerichts⸗Kanzley des Wohnorts des Erblaſſers, wenn er einen Wohnſiz im Land beybehalten hat, andernfalls aber in der Gerichts⸗ Kanzley des Orts, der als ſein lezter Wohnſiz im Land bekannt iſt, eingetragen worden. Im Fall der lezte Wille Verfügungen über inländiſche Liegenſchaften enthält, ſoll es überdieß in der Gerichts⸗Kanzley, unter welcher die Güter liegen, eingetragen werden, ſo daß jedoch die Ein⸗ trags⸗Gebühren nur einfach gefordert werden dürfen. 1001. Die Förmlichkeiten, welchen die verſchiedenen Gattungen der lezten Willens⸗Verordnungen, laut des gegenwärtigen und des vorhergehenden Abſchnitts, un⸗ terworfen ſind, müſſen bey Strafe der Nichtigkeit beob⸗ achtet werden.. Dritter Abſchnitt. Von Erb⸗Einſezungen und Vermächt⸗ 1 niſſen im Allgemeinen. 1002. Lezte Willens⸗Verordnungen geben entweder ein Erbvermögen oder ein Erbtheil oder ein EroͤStück. Jede dieſer Verordnungen, ſie geſchehe unter der Be⸗ nennung einer ErbEinſezung oder eines Vermächtniſſes, richtet ſich in ihrer Wirkung nach den für die Erb⸗Ver⸗ müchtniſſe, für die Erbtheil⸗ Vermächtniſſe und für die Stück⸗Vermächtniſſe unten beſtimmten Regeln. 1002 a. Jeder Liegenſchafts⸗Erwerb aus Vermächt⸗ niſſen aller Art, muß ſo gut wie ein Erkauf in das Grund⸗ Luch eingetragen werden. 3 . tarli 35 did zGüti t ciͤm rata Krei 1II. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend ꝛc. 275 Vierter Abſchnitt. Von Erb⸗Vermächtniſſen. 1005. Ein Erb⸗Vermächtniß iſt diejenige leztwilli⸗ ge Verfügung, wodurch der Erblaſſer Einer oder meh⸗ reren Perſonen ſeine geſammte Verlaſſenſchaft gibt. 1004. Sind beym Tod des Erblaſſers Erben vorhan⸗ den, welchen das Geſez einen beſtimmten Ancheil ſeines Vermögens vorbehält; ſo ſezt ſein Tod dieſe flichtt eils⸗ Erben in Beſiz und Gewähr der geſammten Verlaſſen⸗ ſchaft kraft Geſezes, und der ernannte Erbnehmer hat die Auslieferung des in dem lezten Willen ihm zuge⸗ dachten Vermögens von ihnen zu verlangen. 1005. Dennoch gebührt auch in dieſem Fall dem Erb⸗ nehmer der Genuß des ihm zukommenden Vermögens von dem Sterbtag an, in ſo fern ſolchem ſein Geſuch um Auslieferung in Jahresfriſt nachfolgt; ſpäterhin nimmt der Genuß erſt mit dem Tag der freywillig zu⸗ geſagten oder gerichtlich geforderten Auslieferung ſei⸗ nen Anfang. 1006. Wo aber bey dem Tod des Erblaſſers keine Pflicht⸗Erben vorhanden ſind, da ſoll durch den Tod des Erblaſſers der Erbnehmer kraft Geſezes in Beſiz und Ge⸗ währ treten, und nicht nöthig haben, die Auslieferung zu begehren. 1006 a. Er tritt damit in die Reihe der Erben, und wird alles auf ihn anwendbar, was von dieſen über⸗ haupt geſagt iſt. 1007. Jeder eigenhändige lezte Wille ſoll, ehe er vollſtreckt wird, dem Vorſteher des Gerichts, unter welr 276 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend.ꝛc. chem das Erben gelegen iſt, vorgelegt werden. Iſt er verſiegelt, ſo ſoll er dort geöffnet werden. Der Vorſteher läßt ein Protokoll über die Vorle⸗ gung, Eröffnung und Beſchaffenheit der Urkunde ferti⸗ gen, und befiehlt deren Hinterlegung in die Hände ei⸗ nes von ihm ernannten Staatsſchreibers. Iſt der Wille in geheimer Ferm gefertigt, ſo geſchieht die Vorlegung, Eröffnung, Beſchreibung und Hinterle⸗ gung auf dieſelbe Weiſe; die Eröffnung erfordert aber das Beyſeyn der Staatsſchreiber, und der Zeugen, wel⸗ che die Aufſchrifts⸗Urkunde unterzeichnet haben, und ſich am Ort befinden, oder eine vorausgegangene Beru⸗ fung derſelben. 1008. In dem Fall des 1006. Sazes iſt der Erb⸗ Nehmer, ſobald die lezte Willens⸗Verordnung eine eigen⸗ händige oder eine geheime iſt, verbunden, durch einen Beyſaz⸗Befehl des Vorſtehers ſich in die Gewähr ein⸗ ſezen zu laſſen. Er übergibt deßhalb eine Bittſchrift, dieſer wird die Hinteriegunds⸗Urkunde beygefügt, und unter die Vitrſhrift d er Befehl geſezt. 1009. Der Erb⸗Nehmer, welcher mit einem Pflicht⸗ Erben zuſammentrift, hat für Schulden und Laſten der⸗ Erbſchaft und zwar für perſönliche nach Verhältniß ſei⸗ nes Antheils und Empfangs am Erbe, für Pfandſchul⸗ den mit dem ganzen Pfandwerth zu haften, auch allein alle Vermächtniſſe zu berichtigen; vorbehaltlich der Min⸗ derung nach dem 926 und 927. Saz, wo der Fall dazu eintritt.— au tiori eanit III. B II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 277 Fuͤnfter Abſchnitt. Von den Erbtheil⸗Vermächtniſſen. 1010. Ein Erbtheil⸗Vermächtniß iſt dasjenige, wo⸗ durch der Erblaſſer nur über einen beſtimmten Theil des⸗ jenigen Vermögens, worüber ihm das Geſez zu verfügen erlaubt, zum Beiſpiel, über die Hälfte, über ein Drittel, oder über alle ſeine Liegenſchaften, über ſeine ganze fahrende Haabe, oder über einen beſtimmten Antheil aller ſeiner Liegenſchaften, oder fahrenden Haabe, Ver⸗ ordnung macht.. Jedes andere Vermächtniß iſt nur ein Stück⸗Ver⸗ mächtniß. 8 1011. Erbtheil⸗Nehmer müſſen von den Pflicht⸗Er⸗ ben, in deren Ermangelung von den eingeſezten Erben, und wo auch keine ſolche ſind, von den geſezlichen Er⸗ ben, welche nach der Ordnung in dem Titel von Erb⸗ ſchaften ins Erbe treten, die Auslieferung ver⸗ langen. 1012, Ein Erbtheil⸗Nehmer iſt eben ſo wie ein Erb⸗ Nehmer für Schulden und Laſten des Erblaſſers zu haf⸗ ten verbunden, perſönlich nach Verhältniß ſeines An: theils und Empfangs am Erbe, und unterpfändlich füur das Ganze. 1015. Hat der Erblaſſer nur auf einen beſtimmten Theil des ſeiner Verfügung offenen Vermögens das Erb⸗ theil⸗Vermächtniß gerichtet; ſo iſt ein ſolcher Erbtheil⸗ Nehmer ſchuldig, mit dem geſezlichen Erben, der alsdann den unvergebenen Theil hinnimmt, nach Verhältniß ihrer Theilnahme die Stück⸗Vermächtniſſe zu berichtigen. 8 278 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend zc. Sechster Abſchnitt. Von Stück⸗Vermächtniſſen. 1014. Jedes unbedingte Vermächtniß gibt dem Ver⸗ mächtniß⸗Nehmer von dem Tag an, da der Erblaſſer ge⸗ ſtorben iſt, ein Eigenthum auf die vermachte Sache, das auf ſeine Erben oder Rechtsfolger übergeht. Der Erbſtück⸗Nehmer kann jedoch weder den Beſiz der vermachten Sache früher ergreifen, noch auf deren Früchte oder Zinſen Anſpruch machen, als von dem Tag an, wo er das Geſuch um Auslieferung nach der Ordnung des 1011. Sazes angebracht hat, oder wo ihm ſolche frey⸗ willig zugeſagt worden iſt. 1015. Die Zinſen oder Früchte der vermachten Sa⸗ che gebühren dem Erbſtück⸗-Nehmer von dem Sterb⸗Tag an, und ohne der gerichtlichen Einklage zu bedürfen alsdann; 1.) Wenn der Erblaſſer dieſes in ſeinem lezten Willen ausdrücklich verordnet hat; 2.) Wenn eine Leibrente oder ein Jahrgehalt zum Lebens⸗Unterhalt vermacht wurde. 1016. Die Koſten des Auslieferungs⸗Begehrens fallen auf die Erbſchaft, nur darf ein Pflichttheil dadurch nicht verkürzt werden. Die Eintragungs⸗Sebühren hat der Erbſtücknehmer zu zahlen. Beedes nur alsdann, wenn in dem lezten Willen nichts anders beſtimmt iſt. Jedes Stück⸗Vermächtniß kann für ſich beſonders eingetragen werden, ohne daß dieſer Eintrag Andern als dem Erbſtück⸗Nehmer oder ſeinem Rechtsfolger Vor⸗ theil verſchaffen könne⸗ M ene aſetn eu. f u d uf dn den dh Deänun ite fmg uin et bua in Jlete rüte wurri grendu n bun sntit eino Alder hdr III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 279 1017. Der Erbe, oder wer ſonſt ein Stück⸗Ver⸗ mächtniß zu leiſten verbunden iſt, hat für deſſen Be⸗ richtigung perſönlich, und zwar von mehrern, jeder nach Mehrzahl ſeines Antheils und Empfangs am Er⸗ be, zu haften. Unterpfändlich haften ſie für das Ganze, ſoweit der Werth ihrer beſizenden Erbliegenſchaften reicht. 1018. Die vermachte Sache ſoll mit den nothwendi⸗ gen Zubehörden und in dem Stand abgeliefert werden, worinn ſie ſich an dem Sterbtag des Geſchenkgebers befand. 3 1019. Erwerbungen, wodurch der Erblaſſer ein Grundſtück vergrößert, das er Jemand zuvor ſchon ver⸗ macht hatte, werden ohne ſeine neue Verordnung nicht Theile des Stück⸗Vermächtniſſes, wenn ſie gleich etwa daran grenzen. Anders verhält es ſich mit Verbeſſerungen oder mit neuen auf dem vermachten Grundſtück gemachten Anla⸗ gen, oder mit einem Einfang(oder geſchloſſenen Plaz), deſſen Befriedung(oder Einfaſſung) der Erblaſſer er⸗ weitert hat. 1020. Wenn vor oder nach der lezten Willens⸗Er⸗ klärung die vermachte Sache für eine Erd⸗Schuld oder auch für die Schuld eines Dritten zu Unterpfand gegeben, oder mit einer Nuznießung beſchwert worden iſt, ſo iſt derjenige, welchem das Vermächtniß auferlegt iſt, ſie hievon frey zu machen nicht verbunden, wenn es ihm der Erblaſſer nicht ausdrücklich befohlen hat. 1621. Wurde vom Erblaſſer eine fremde Sache wiſ⸗ ſentlich oder unwiſſentlich vermacht, ſo iſt das Vermächt⸗ niß ungültig. a280 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 1022. Der, welchem eine mehrfach vorhandene Sa⸗ che ohne weitere Beſtimmung vermacht iſt, darf dem Erben die beſte nicht fordern, noch hat er nöthig, die ſchlechteſte anzunehm en.— 1022 a. Sind einige Sachen ohne Zahlbeſtimmung vermacht, ſo ſind niemals alle vorhandene, und nie über drey vom Vermächrniß⸗Nehmer zu wählen. 1025. Was einem Gläubiger vermacht iſt, wird nicht für Abſchlagszahlung auf ſeine Forderung, und das einem Dienſtboten zugewendete Vermächtnifß, nicht für Zahlung auf ſeinen Lohn angeſehen. 1024. Der Erbſtück⸗Nehmer haftet nicht für die Schulden der Erbſchaft; der obgedachten Minderung des Vermächtniſſes und der Pfand⸗Klage der Gläubiger jedoch unbeſchadet. Siebenter Abſchnitt. Von Treuhändern. 1925. Der Erblaſſer kann einen oder mehrere Treu⸗ händer oder Vollzieher ſeines lezten Willens ernennen. 1026. Er kann ihnen Beſiz und Gewähr ſeiner fah⸗ renden Haabe ganz oder zum Theil einräumen, der aber nicht über Jahr und Tag von ſeinem Tod an dauern darf. Hat er ihnen dieſen Beſiz nicht eingeräumt, ſo kön⸗ nen ſie ihn nicht fordern. 1027. Der Erbe kann dem Beſiz ein Ende machen, wenn er den Treuhändern eine hinlängliche Summe zur Zahlung der Fahrniß⸗Vermächtniſſe anbietet, oder be⸗ weiſet, daß ſie entrichtet worden ſeyen. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 281 1028. Wer keine Verpflichtungen übernehmen kann, iſt unfähig, ein Treuhänder zu werden. 1029. Eine Eheſrau kann nur mit Bewilligung ih⸗ res Manns die Treuhänderſchaft annehmen. Lebt ſie in einer Güter⸗Abſonderung, zufolge eines Ehe⸗Vertrags, oder eines Urtheils ſo kann ſie es nicht nur mit Bewilligung ihres Mannes, ſondern auch im Weigerungs⸗Fall unter der Ermächtigung des Gerichts, in Gemäßheit der Säze 217 und 219 unter dem Titel: von der Ehe. 1030. Ein Minderjähriger kann ſelbſt unter der Er⸗ mächtigung ſeines Vormunds oder Rechts⸗Beyſtands nicht Treuhänder werden. 1031. Die Treuhänder ſollen die Siegel anlegen laſ⸗ ſen, wenn unter den Erben Minderjährige, Mundloſe, oder Abweſende ſind. Sie ſollen in Gegenwart des muthmaslichen Erben, oder nach Einladung deſſelben eine Erb⸗Verzeichniß er⸗ richten laſſen. 8 Iſt zur Zahlung der Vermächtniſſe nicht baares Geld genug vorräthig, ſo veranlaſſen ſie den Verkauf der Fahrniß. Sie ſorgen für die Vollziehung des lezten Willens in allen Theilen, und koͤnnen in einem Rechtsſtreit, der über deſſen Vollziehung entſteht, als Beykläger auftreten um deſſen Gültigkeit zu verfechten. Mit Ablauf des Sterbejahrs des Erblaſſers müſſen ſie über ihre Verwaltung Rechnung ablegen⸗ 232 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 1032. Die Gewalt des Treuhänders geht auf deſſen Erben nicht über. 1033. Wo mehrere Treuhänder ernannt ſind, und angenommen haben, da kann auch Einer allein bey Ab⸗ gang der übrigen handeln, und ſie haften alle als Sammtſchuldner für die ihnen anvertraute Fahrniß, wenn nicht der Erblaſſer ihre Verrichtungen getheilt, und ein Jeder von ihnen ſich auch wirklich auf dieje⸗ nige beſchränkt hat, die ihm angewieſen waren. 1054. Auslagen, welche der Treuhänder für die Verſieglung, Erb⸗Verzeichnung, Rechnung und andere Amts⸗Verrichtungen gehabt hat, fallen auf die Erb⸗ ſchaft. Achter Abſchnitt. Vom Verfall und Widerruf der lezten Willens⸗Verordnungen. 1035. Wer lezte Willens⸗Verordnungen ganz oder zum Theil widerrufen will, der muß es durch einen ſpä⸗ teren lezten Willen thun, oder durch eine Staatsſchrei⸗ berey⸗Urkunde, welche die Aenderung des lezten Wil⸗ lens beſaget. 1036. Spätere lezte Willens⸗Verordnungen, worinn die frühere nicht ausdrücklich widerrufen ſind, machen bon den Verfügungen, die in den früheren enthalten ſind, nur jene ungültig, die mit den neuen nicht zuſam⸗ men beſtehen können. 3 1037. Ein widerrufener lezter Wille bleibt ungültig, ſobald die Widerrufungs⸗Urkunde gültig iſt, wenn ſchon ägſtr t al h b r ari A gethi üi III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 285 leztere wegen Unfähigkeit des Erb⸗Nehmers oder Erb⸗ theil⸗ und Stück⸗Nehmers, oder wegen ihrer verweiger⸗ ten Annahme, nicht zum Vollzug kommt. 1056. Der Erblaſſers Veräuſſerung der vermachten Sache oder eines Theils derſelben ſelbſt diejenige, wel⸗ che durch Hingabe auf Wiederkauf oder durch Tauſch ge⸗ ſchieht, gilt für Widerruf des Vermächtniſſes in allem, was veräuſſert worden, auch alsdann noch, wenn die Veräuſſerung ungültig, und die veräuſſerte Sache nach⸗ her wieder in die Hände des Erblaſſers zurückgekommen ſeyn ſollte. 1038 a. Ein bloßer Einriß oder Einſchnitt in ein Te⸗ ſtament, der die Urkunde nicht ganz durch und durch von einander trennt, zernichtet keinen lezten Willen, der noch aufbewahrt vorgefunden wird, wenn er nicht die Wil⸗ lens⸗Gewißheit der Urkunde aufhebt, oder zugleich mit einem Durchſtrich des Inhalts, oder bey öffentlichen lezten Wilen mit Rückforderung des Haupt⸗Aufſazes, beglei⸗ tet iſt. 1039. Jeder lezte Wille iſt verfallen, ſoviel davon ſolche Begünſtigte betrift, welche den Erblaſſer nicht überlebt haben.—. 1040. Jeder lezte Wille, welcher auf eine Bedin⸗ gung geſtellt iſt, die von einem ungewißen Ereigniß ab⸗ hängt, ſo daß nach der Abſicht des Erblaſſers die Ver⸗ ordnung nur vollzogen werden ſoll, je nachdem die Be⸗ gebenheit ſich ereignet oder nicht ereignet, iſt verfallen, wenn der Erbtheil⸗ oder Stück⸗Nehmer vor Erfüllung der Bedingung ſtirbt. 1041. Eine Bedingung, welche nach der Abſicht des Erblaſſers nur den Vollzug ſeiner Verordnung aufſchieben 284 II. B. IHI. C. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. ſoll, hindert den Rechts⸗Erwerb der eingeſezten Ver⸗ mächtniß⸗Nehmer nicht, noch den Uebergang auf deren Erben.. 10½2. Ein Vermächtniß verfällt, wenn die ver⸗ machte Sache bey Lebzeiten des Erblaſſers gänzlich zu Grund gegangen iſt. Deßgleichen, wenn ſie nach ſeinem Tod ohne Zuthun oder Verſchulden des Erben zu Grund geht, ſelbſt als⸗ dann, wenn dieſer wegen Nicht⸗Auslieferung im Ver⸗ zug iſt ſie aber in den Händen des Vermächtniß⸗Neh⸗ mers ebenfalls hätte zu Grund gehen müſſen. 1045. Die Verfügung eines lezten Willen verffällt, welche der Vermächtniß Nehmer ausſchlägt, oder unfähig iſt, zu empfangen. 1045 a. War ſie belaſtet, ſo zerfällt der Vortheil die⸗ ſer Belaſtung dadurch nicht, ſondern die Auflage muß von demjenigen befolgt werden, dem der Verfall zu gut kommt, wenn auſſer dem Erben noch jemand bey Er⸗ füllung der Auflage betheiligt iſt, und wenn dieſem der Erbe nicht etwa die ganze Sache lieber heimweiſen, als die Auflage erfüllen will. 1044. Bey einem Vermächtniß, das mehreren zu⸗ ſammen zugewendet iſt, kann zu Gunſten der Ver⸗ mächtniß⸗Nehmer ein Zuwachs⸗Recht ſtatt haben. Ein Vermächtniß iſt mehreren zuſammen zuge⸗ dacht, wenn es in einem und demſelben Saz ihnen ge⸗ geben iſt, ohne einem jeden ſeinen Theil an der ber⸗ machten Sache anzuweiſen. 1 4 1545. Es gilt ferner für mehreren zuſammen hin⸗ terlaſſen, wenn eine Sache, die ohne Verſchlimmerung nicht getheilt werden kann, in der nemlichen Urkunde 7 10. Ea in gtg 6 enc auh die wi III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 285 mehuran Ne erſonen; wenn gleich einer Jeden beſonders t ermacht iſt 3 ſchtnn rren ila 106. Eben die Urſachen, welche nach dem 954. Saz und den zwey erſten Beſtimmungen des 955. Sazes in gegenwärtigem Titel der Klage auf Widerruf einer Schenkung unter den Lebenden Plaz machen, begründen auch die Klage der Erben oder Erbnehmer auf Wi⸗ derruf leztwilliger Begünſtigungen. 1047. Beruhet dieſe Klage auf einer groben Be⸗ ſchimpfung des Andenkens des Erblaſſers; ſo muß ſie in Jahres-Friſt von dem Tag der Beſchimpfung an er⸗ hoben werden. * Sechſtes Kapitel. Von erlaubten Verordnungen zum Vor⸗ theil der Enkel des Geſchenkgebers oder Erblaſſers, oder ſeiner Geſchwiſter⸗ Kinder. 1046. Eltern können das Vermögen, worüber ſie zu verordnen berechtigt ſind, ganz oder zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder auf den Todesfall hin Einem oder Mehrern ihrer Kinder unter der Be⸗ dingung geben, daß ſie dieſes Vermögen ihren jezigen und künftigen Kindern, jedoch nur jenen des erſten Grads wieder abtreten ſollen. 10⁰49. Ein kinderloſer Erblaſſer darf auch unter Le⸗ benden, oder auf den Todesfall hin ſeinen Brüdern oder Schweſtern ſein ganzes Vermögen, oder jeden Theil deſ⸗ ſelben, der nicht zu einem Pflichttheil gehört, unter der 286 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. gleichen Bedingung geben, daß ſolches von ihnen auf ihre vorhandene und künftige Kinder, jedoch nur des erſten Grads falle. 3 1050. Die Verordnungen, welche die beeden vorher⸗ gehenden Säze erlauben, gelten nur in ſo fern, als die auferlegre Abtretung zum Vortheil aller jezigen und künftigen Kinder ohne Ausnahme oder Vorzug des Al⸗ ters oder des Geſchlechts gereicht. 1051. Stirbt in obigen Fällen derjenige, von dem das Vermögen auf ſeine Kinder fallen ſoll, und hinter⸗ läßt theils Kinder, theils Kindes⸗Kinder, ſo erhalten dieſe lezter?, vermöge des Erbvertretungs⸗Rechts, den Antheil des vorverſtorbenen Kinds. 1052. Wenn Kinder, oder Geſchwiſter, welchen oh⸗ ne Auflage einer Wieder⸗Abtretung unter Lebenden et⸗ was geſchenkt war, eine neue Gutthat annehmen, die ihnen durch Handlungen unter Lebenden oder von Todd⸗ wegen unter der Bedingung zugewendet iſt, daß die früher geſchenkten Güter mit der Wieder⸗Abtretung belaſtet ſeyn ſollen; ſo können ſie nicht mehr die bee⸗ den zu ihrem Vortheil geſchehenen Verfügungen tren⸗ nen, und auf die zweyte verzichten, um ſich an die Er⸗ ſte allein zu halten, wenn ſie auch bereit wären, die unter der zweyten Verfügung begriffenen Güter zu rückzulaſſen. 1055. Den After⸗Erben fallen ihre Rechte zu der Zeit an, wo der Genuß des Kinds oder Geſchwiſters, welchem die Wieder⸗Abtretung auferlegt iſt, aus ir gend einer Urſache aufhört. Eine zu ihrem Beſten vor der Zeit III3. ze hehe Gäubi 5 Aier 1 0b „Onohe mägeno auſer glepann, 1ohü teten I iutli Arur⸗ ab nen weiht un un de⸗ teſſitxi 1 Lehe anme u anen, t bern d 84 di 1 Nen a eir d III. B. IHI. T. Von Schenkungen unter Lehend. ꝛc. 2837 geſchehene Abtretung des Genuſſes kann den derzeitigen Gläubigern des Belaſteten nicht ſchaden. 1055 a. Eben ſo wenig darf ſie den ſpäter gebornen After⸗Erben zum Nachtheil gereichen. 1054. Die Frau eines Belaſteten, wenn deſſen freyes Vermögen unzulänglich iſt, kann ſich nicht an das Ver⸗ mögen halten, welches der Wieder⸗Abtretung unterliegt, auſſer für den Hauptſtock des Heyrathsguts, und das nur alsdann, wenn der Erblaſſer es ausdrücklich erlaubt hat. 1055. Wer die in den vorhergehenden Säzen geſtat⸗ teten Berfügungen trift, kann in denſelben oder in einer öffentlichen Urkunde einen Pfleger zur Vollziehung dieſer Verordnungen ernennen. Dieſer kann den Auftrag nicht ablehnen, auſſer wenn eine der Urſachen vorhanden iſt, welche unter dem Titel von der Minderjährigkeit und Vormundſchaft in dem 6ten Abſchnitt des 2ten Kapitels angegeben ſind. 1056. In Ermanglung dieſer Ernennung ſoll auf Betrieb des Belaſteten, oder wenn dieſer minderjährig wäre, ſeines Vormunds, in Monatsfriſt von dem Tag an, da der Geſchenkgeber oder der Erblaſſer geſtorben, oder nach ihrem Tod die belaſtende Verordnung bekannt geworden iſt, ein Pfleger ernannt werden. 1057. Der Belaſtete, welcher dem vorhergehenden Saz kein Genüge leiſtet, ſoll des Vortheils verluſtig ſeyn, den ihm die Verordnung verſchafft hatte; auf Betrieb der volljährigen After⸗Erben, oder des Vormunds oder Rechts⸗Beyſtands der Minderjährigen oder Mundloſen, 288 III. B I11 T. Von Schenkungen unter Lebend. zc. oder auf Betrieb eines jeden Verwandten der After⸗ Erben, dieſe ſeyen volljährig, minderjährig oder mund⸗ los, oder endlich von Amtswegen auf Betrieb des Kron⸗ Anwalds, kann von dem Gericht des liegenden Erbes erklärt werden, daß das Recht auf den After⸗Erben gefallen ſey. 1657 a. Im Fall übler Verwaltung des Vor⸗Erben iſt auf Andringen des After⸗Erben nach Saz 618 zu verfahren. 1058. Nach dem Tod des Erblaſſers, welcher eine After⸗Erbſchaft verordnet, ſoll in den gewöhnlichen For⸗ men zur Erbverzeichniß über alle Güter und Fahrnißſtücke geſchritten werden, die zu ſeinem Nachlaß gehören, den Fall ausgenommen, wenn nur ein Stück⸗Vermächtniß belaſtet iſt. Die Erbverzeichniß ſoll eine Abſchätzung der fahrenden Habe nach ihrem Werth enthalten. 1059. Sie ſoll auf Anſuchen des mit der Wieder⸗ Abtretung Belaſteten in der Zeitfriſt, die unter dem Titel von Erbſchaften beſtimmt iſt, in Beyſeyn des zur Vollziehung ernannten Pflegers errichtet werden. Die Koſten fallen auf das After⸗Erbe. 1060. Iſt die Erbverzeichniß nicht in der obigen Zeit auf Anſuchen des Belaſteten errichtet worden; ſo ſoll in dem hierauf folgenden Monat, auf Betrieb des zur Voll⸗ ziehung ernannten Pflegers, in Beyſeyn des Belaſteten oder ſeines Bormunds hiezu geſchritten werden. 1961. Geſchieht den beyden vorhergehenden Säzen kein Genüge; ſo ſoll auf Betreiben der im 1057. Saz benannten Perſonen eben dieſe Erbverzeichniß gefertigtſ und der Belaſtete oder ſein Vormund ſowohl, als der After Erbpfleger dazu berufen werden.— 1062, Ein ce cha rni oren rmid tunn Vin neer der ſeynd werde bigend ſo ſili Sgur M Belsſen III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 289. 1062. Der, dem eine Wieder⸗Abtretung auferlegt iſt, ſoll alle zum After⸗Erbe gehörige fahrende Haabe ordnungsmäßig öffentlich verſteigern laſſen, welche nicht in den beeden folgenden Säzen ausgenommen iſt. 2065. Das Zimmergeräth, und andere Fahrniß⸗ ſtücke, deren Beybehaltung ausdrücklich verordnet wor⸗ den, werden in dem Stand abgeliefert, worinn fie⸗ ſich zur Zeit der Wieder⸗Abtretung befinden. 1664. In Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, welche ein landwinthſchaftliches Gut be⸗ treffen, iſt Vieh und Feldgeräth mit begriffen, und der Belaſtete iſt nur verbunden es abſchäzen zu laſſen, um bey der Wieder⸗Abtretung den gleichen Werth zu er⸗ ſtatten. 1065. Innerhalb ſechs Monaten von dem Tag an, do die Erb⸗Verzeichniß geſchloſſen worden, muß der Belaſtete den Erlös aus der verkauften Fahrniß, und was an ein⸗ nehmenden Schulden eingegangen iſt, verzinslich anlegen. Rach Umſtänden kann dieſe Friſt verlängert werden. 1066. Was ſpäterhin aus einehmenden Schulden oder abgelösten Kapitalien eingeht, muß längſtens in drey Monaten, nach Empfang des Gelds, von dem Belaſte⸗ ten wieder angelegt werden. 1067. Die Anlage geſchieht nach Vorſchrift des Ge⸗ ſchenkgebers oder Erblaſſers; hat dieſer keine gegeben, ſo ſoll ſie geſchehen um Liegenſchaften oder Unterpfandbriefe zu erwerben. 1068. Die in den vorhergehenden Säzen vorgeſchrie⸗ bene Anlage ſoll auf Betrieb und unter Mitwirkung des After Exb⸗Pflegers geſchehen. Geſezbuch. N 290 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 1069. Verordnungen, welche eine After⸗Erbſchaft durch Vertrag oder lezten Willen feſtſezen, ſollen auf Betrieb des Belaſteten oder des Pflegers der After⸗Erb⸗ ſchaft offenkündig gemacht werden; ſo viel nemlich die Liegenſchaften betrift, durch Eintrag in die Bücher der betreffenden Pfandſchreiberey und ſo viel die Summen betrift, die zu Unterpfand auf Liegenſchaften angelegt werden, durch Unterpfands⸗Beſtellung und Eintragung. 100o. Den Abgang der Eintragung der After⸗Erd⸗ ſchaft in jene Bücher können die Gläubiger und jeder dritter Erwerber, ſelbſt denen minderjährigen oder mundloſen After⸗Erben entgegen halten, welchen nur der Rückgriff auf den Belaſteten und auf den Aftererb⸗Pfle⸗ ger bleibt, ohne daß ſie jedoch die Folgen der Unterlaſſung der Eintragung umſtoßen könnten, ſelbſt wenn der Be⸗ laſtete und der Pfleger zahlungsunfähig wären. 12071. Dadurch, daß ein Gläubiger oder dritter Er⸗ werber auf einem andern Weg als jenem der Eintragung Wiſſenſchaft von der Verordnung erlangte, iſt der Man⸗ gel der Eintragung nicht gehoben. 1072. Weder die Geſchenk⸗Nehmer, Vermächtniß⸗ Nehmer, noch ſelbſt die geſezlichen Erben desjenigen, der eine After⸗Erbſchaft verordnet, noch weniger ihre Ge⸗ ſchenk⸗Nehuer, Vermächtniß⸗Nehmer oder Erben kön⸗ nen den Abgang der Eintragung den After⸗Erben ent⸗ gegen halten. . 1075. Der zur Vollziehung ernannte Pfleger iſt per⸗ ſönlich verantwortlich, wenn er ſich nicht in allem nach angu ragun ſtere und it gen i anud kerd rrlaſin der d itterb tragen er Man Läͤchtri dgen,d itre 9 zben ku bena ityn en uaj I III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 291 den Regeln gerichtet hat, die hier oben für die Vermö⸗ gens⸗Beurkundung, den Fahrniß⸗Verkauf, die Geld⸗An⸗ lage, die Eintragung, und Unterpfands⸗Beſtellung vor⸗ geſchrieben ſind, und überhaupt, wenn er nicht allen nöthigen Fleiß angewendet hat, damit die auferlegte Wieder⸗Abtretung wohl und treulich vollzogen werden möge. 1074. Der minderjährig Belaſtete, kann, wenn gleich jein Vormund zahlungsunfähig iſt, die Folgen der Ueber⸗ tretung der Regeln, welche dieſem in den Säzen des ge⸗ genwärtigen Kapitels vorgeſchrieben ſind, nicht umſtoßen. Siebentes Kapitel. Von Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen. 1075. Eltern und Ahnen können unter ihren Kin⸗ dern und Kindes⸗Kindern ihr Vermögen theilen und ihnen die Looſe anweiſen. 1076. Dieſe Theilungen köͤnnen durch Handlungen unter Lebenden oder von Todeswegen mit Beobachtung jener Formen, Bedingungen und Regeln geſchehen, die für Schenkungen und lezte Willens⸗ Verordnungen bors geſchrieben ſind. Theilungen, welche durch eine Handlung unter Le⸗ benden, als Vermögens⸗Uebergabe, geſchehen, koͤnnen nur das ſchon vorhandene Vermögen zum Gegenſtand haben. 1077. Wenn nicht das ganze elterliche Vermögen in der Theilung begriffen iſt, ſo wird derjellige Theil des zur N 2 292 III. B. HI. T. Van Schenkungen unts Lebend. ꝛc. Tohaszeit vorhandenen Vermögens der nicht vertheilt iſt, nach den geſezlichen Regeln getheilt. 1078, Geſchah die Theilung nichk unter alle Kinder, die zur Zeit des Hinſcheidens im Leben ſind, die Abkömm⸗ linge der Berſtorbenen mit eingerechnet, ſo iſt die ganze Tyeilung ungültig. Eine neue Theilung in geſezlicher Form kann ſowohl von den übergangenen Kindern oder Abkömmlingen, als auch ſelbſt von denjenigen, welche durch die Theilung bedacht wurden, verlangt werden. 10/9. Eine elterliche Theilung kann wegen einer Verkezung über ein Viertel angefochten werden; des⸗ gleichen, wenn mittelſt der Theilung und der Voraus⸗ Vermächtniſſe Einer der Mittheilnehmer einen größeren Antheil erhält, als das Geſez erlaubt. 108b. Das Kind, welches aus einer der borgedachten Urſachen die elterliche Theilung angreift, muß die Ke⸗ ſten der Abſchäzung vorſchießen, und dieſe, ſo wie die Koſten des Rechtsſtreits fallen ihm bleibend zu, wenn ſeine Klage verwerflich erſcheint⸗ Achtes Kapitel. VBon Schenkungen in einem Heiraths⸗ Vertrag zum Bortheil der Shegadten, o der der aus der Ehe zu hoffen⸗ den Kinder. 1081. Jede Schenkung unter Lebenden über gegen⸗ wärtiges Vermögen, auch wenn ſie in einem Heiraths⸗ Vertrag zum Vortheil der Ehegatten oder eines derſel⸗ ten geſchieht, iſt den allgemeinen Regeln für die Schen⸗ kungen unter Lehenden unterworfen. II Kada büöwa e ung iſeſlir Voru grißenn dache die ge wwie di vena gratz idten, zen⸗ gtgtt deiraltt as deril jestu III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ac. 293 Sie kann nicht zu Gunſten künftiger Kinder geſche⸗ hen, außer in den hier oben im 6ten Kapitel aufge⸗ zählten Fällen. 282. Eltern Vor⸗Eltern und Seiten⸗Verwandte der Ehegatten, ja ſelbſt Fremde, können ihre künf⸗ tige Verlaſſenſchaft ganz oder zum Theil, ſowohl den beſagten Ehegatten, als auch für den Fall, da der Geber den beſchenkten Ehegatten überleben würde, zum Vor⸗ theil der aus der Ehe zu hoffenden Kinder geben. Von einer ſolchen Gabe, obgleich ſie nur den Ehegak⸗ ten oder einem derſelben zum Vortheil lautet, wird in dem gedachten Fall, wo der Beſchenkte zuerſt ſtarb, im⸗ mer vermuthet, daß ſie den Kinvern und Kindes⸗Kin⸗ dern aus ſolcher Ehe zu gut kommen ſolle. 1083. Eine Schenkung, welche nach der Form des Lorhergehenden Sazes geſchehen iſt, ſoll unwiderruflich feyn, doch einzig in dem Sinn, daß der Geber über die vergabte Gegenſtände nicht mehr unter einem unst entgeltlichen Titel verordnen darf, es ſey dann über geringe Summen in Vergeltungs⸗ oder andere Weiſe. 108 ½. Eine Schenkung durch Heiraths⸗Vertrag darf zu gleicher Zeit das gegenwärtige und zukünftige Verms⸗ gen ganz, oder zum Theil in ſich begreifen, nur muß der Urkunde ein Verzeichniß angefügt werden, worinn die Schulden und Laſten des Geſchenkgebers verzeichnet ſind, wie ſie am Tag der Schenkung ſich befinden; in welchem Fall der Geſchenk⸗Nehmer ſich an das gegenwärtige moͤgen nach dem Tod des Gebers zu halten, und auf des Uebrige Wezict iu thun befugt iſt 2 S 294 III. B. II. T. Von Schenkungen!unter Lebend. ꝛc. 1085. Iſt das vorerwaͤhnte Verzeichniß einer Schen⸗ kungs⸗ Urkunde uͤber gegenwärtigen und zukuͤnftiges Ver⸗ mögen nicht beygefuͤgt worden; ſo iſt der Geſchenknehme verbunden ſeiner Zeit die Schenkung entweder ganz an⸗ zunehmen, oder ganz auszuſchlagen. Nimmt er ſie an, ſo kann er nur das Vermögen in Anſpruch nehmen, wie es am Sterbtag des Erblaſſers vorhanden iſt, und muß alle Schulden und Laſten eines Erben uͤbernehmen. 1086. Eine Schenkung durch Heyraths⸗Vertrag zum Beſten der Ehegatten, und der aus der Ehezu hoffenden Kind r, darf ferner noch die Beſtimmung enthalten, daß der Geſchenknehmer alle Schulden und Laſten der Erb⸗ ſchaft des Gebers ohne Unterſchied zahlen ſoll, oder an⸗ dere Bedingungen, deren Erfuͤllung von dem Willen des Empjaͤngers abhaͤngt, gleichviel wer der Geſchenkgeber ſey. Der Beſchenkte iſt verbunden, dieſe Bedingungen zu vollziehen, wenn er nicht auf die Schenkung Verzicht thun will. Hat derjenige, der durch Eheſtiftung ſchenkt, ſich vorbehalten, uͤber ein in der Schenkung ſeines gegen⸗ waͤrtigen Vermögens begriffenes Stuͤck, oder uͤber eine be⸗ ſtimmte daraus zu nehmende Summe zu verfuͤgen; ſo wird das Stuͤck oder die Summe nach deſſen Tod, wenn nicht daruͤber verfuͤgt iſt, als in der Schenkung belaſſen, angeſehen, und gehört dem Geſchenkne hmer oder ſei⸗ gen Erben zu. 1087. Keine Schenkungen durch Heyraths⸗Vertrag können unter dem Vorwand der Miche; e ahn ange⸗ griffen oder unguͤltig erklaͤrt werden. I sbelaſer, oder ſi III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 295 1088. Jeder zu Gunſten einer Ehe gemachte Schen, kung iſt verfallen, wenn die Ehe nicht erfolgt. 1089. Schenkungen, die einem der Ehegatten auf die in dm 1082. 1084. und 1086. Saz hieroben be⸗ merkte Weiſe zugeſchrieben ſind, verfallen, wenn der Geber den beſchenkten Ehegatten und ſeine Nachkom⸗ menſchaft uͤberlebt. 1090. Alle den Ehegatten durch Heyraths⸗Vertrag gemachte Schenkungen unterliegen bey Eröffnung der Erbſchaft des Gebers nöthigenfalls der Minderung auf den Antheil, woruͤber er nach den Geſezen zu verord⸗ nen befugt, war. Neuntes Kapitel. Von Verordnungen unter Ehegatten dor oder waͤhrend der Ehe. 1091. Ehegatten koͤnnen in dem Heiraths⸗Vertrag ſich wechſelſeitig oder auch Eines allein dem Andern jede Schenkung machen, die ſie fuͤr gut finden, unter den hierunten ausgedruckten Beſtimmungen. 1092. Eine Schenkung unter Lebenden, welche Ehe⸗ gatten blos auf gegenwaͤrtiges Vermögen durch Hey⸗ raths⸗Vertrag einander machten, wird niemals auf die Bedingung verſtanden, daß der Beſchenkie der Laͤngſtleben⸗ de ſey, wenn nicht dieſe Bedingung foͤrmlich ausgeſpro⸗ chen iſt. Sie unterliegt allen Regeln und Formen, wel⸗ che oben dieſer Gattung von Schenkungen vorgeſchrie⸗ ben ſind. 1093. Jede einſeitige oder wechſelſeitige Schenkung, welche Ehegatten uͤber kuͤnftiges Vermögen, oder uͤber ge⸗ 296 II. B. II. TC. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. genwärtiges und künftiges zugleich in einer Eheſtiftung einander machen, folgt den nämlichen Regeln, welche denen von Dritten an ſie gemachten Schenkungen in dem vorhergehenden Kapitel vorgeſchrieben ſind, gehen aber auf die Kinder dieſer Ehe nicht über, ſobald der deſchenkte Ehegatte vor dem Schenkenden ſtirbt. 20974. Ein Ehegatte kann für den Fall, da er keine Kinder oder Abkömmlinge hinterläßt, dem andern Ehe⸗ gatten durch Heyraths⸗Vertrag oder ſonſt während der Ehe, alles Eigenthum vermachen, welches er auch einem Fremden zuwenden dürfte, und ihm die Nuznieſſung des ganzen Erbtheils, ſelbſt desjenigen Theils, worüber das Geſez zum Nachtheil der Erben zu verordnen verbietet, daneben gönnen. Für den Fall, da er Kinder oder Abkömmlinge hin⸗ /terläßt, kann er dem andern Ehegatten entweder ein Viertel zum Eigenthum, und ein anderes Viertel zur Nuznießung, oder die Hälfte ſeines ganzen Vermögens 9 allein nuznießlich geben.. 10905. Ein Minderjähriger kann durch Heyraths⸗ Vertrag dem andern Ehegatten, einſeitige oder wechſel⸗ ſeitige Schenkungen nur mit Vewilligung und unter Beyſtand derjenigen geben, deren Einwilligung zur Gültigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt, mit dieſer Be⸗ willigung darf er alles dasjenige ſchenken, was das Geſez einem volljährigen Ehegatten an den Andern zu geben erlaubt. 55 8 1096. Alle Schenkungen unter Ehegatten während denda kehefin e n kunga eind ſobal Ma arät. Sda et mnderrd Fährun. auhn gieſſen rükt E verit rling wele gzierti Dirrie 3 Hexxt 1 er bet und ligurg; dieſe e Nadr⸗ T III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 297 der Ehe ſind dem Widerruf unterworfen, wann ſie gleich als Schenkungen unter Lebenden bezeichnet wären. Die Frau kann ſie widerrufen, ohne hiezu von ih⸗ rem Mann oder vom Gericht ermächtigt zu ſeyn. Dieſe Schenkungen verlieren wegen nachkommender Kinder ihre Kraft nicht. 1097. Ehegatten können weder durch Handlungen unter Lebenden noch durch leztwillige Verfügungen einan⸗ der gegenſeitige Schenkungen in einer und derſelben Urkunde machen. 1098. Mann oder Frau, die Kinder aus einer erſten Ehe haben, und zur zweyten oder weiteren Heyrath ſchrei⸗ 4 ten, können ihrem neuen Ehegatten nicht mehr geben,„ als der Antheil des Mindeſtbegünſtigten ihrer ehelichen ſ Kinder beträgt. In keinem Fall darf eine ſolche Schen⸗ kung ein Viertheil des Vermögens überſteigen. 4 1099. Auch mittelbarer Weiſe ſdürfen Ehegatten ſich keine gröſſere als die oben geſtatteten Geſchenke machen. Jede verſteckte oder an Mittelperſonen gemachte Schenkung iſt ungültig. 1100. Für geſchenkt an Mittelperſonen gilt das was an Kinder des Ehegatten aus früherer Ehe gegeben wird, oder an Verwandte des andern Ehegatten, deren muthmaslicher Erbe dieſer zur Zeit der Schenkung iſt, wenn nachmals gleich der andere Ehegatte ſeinen beſchenk⸗ ten Verwandten nicht überlebt oder geerbt hätte. 1100 a. Hergebrachte! Ehrengeſchenke ſind darhg jenes Verbot nicht ausgeſchloſſen. 5 ind 53 293 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. * Zehntes Kapitel. Von Vermögens⸗Uebergaben. * Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1100 a a. Jedermann kann ſich zum Vortheil ſeiner Erben ſchon bey Lebzeiten des Genuſſes ſeines Vermögens begeben, ſoweit er keiner Staatspflicht damit ſich entzieht. 1100 a b. Dieſe Ueberlaſſung iſt in jedem Fall an die oben im vierten Kapitel im erſten Abſchnitt von der Form der Schenkungen vorgeſchriebene Regeln gebunden, den Saz 944 ausgenommen. 1100 à c. Wer ſein ganzes beſizendes Vermögen ab⸗ gibt⸗ muß dabey die Vorſorge für ſeinen Unterhalt be⸗ ſtimmt ausdrücken, es ſey nun, daß er ſich zu einem der übernehmenden Erben oder zu mehreren umwechſelnd in Verpflegung begibt, oder ſich eine Abgabe in Geld und Haushaltungs⸗Erzeugniſſen vorbehält. 1100 a d. Man kann den Genuß des Vermögens allein, oder auch zugleich das Eigenthum übergeben. * Zweyter Abſchnitt. Von Eigenthums⸗Uebergaben. 1100, b a. Wer Eigenthum und Genuß unwider⸗ ruflich übergibt, ſezt den Erben in alle hier nicht na⸗ mentlich geänderte ⸗Rechte und Deliegenhehten eines Geſchenk⸗Nehmers, es mag die Uebergabe mit einer Abgabe belaſtet ſeyn oder nicht, ſo lang nur die Bela⸗ ſtung nicht über zwey Drittheile des höͤchſten jährlichen Ertrags wegnimmt. Il.B 1 Pid an d nun hen derxu habtu 110 egan 5 ſt ined feche 110 düüges Auile fu en üt 1 1 iin dien hin 2 fort i teyte nhern tun p et dn ſi d 1 Hil ſen Bruege entza Falr von da Nani ggen i 5 9 em der Alnd in dund zrallein III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. ꝛc. 209 1100 b b. Der Uebergebende darf ſich den freyen Widerruf vorbehalten. Dieſer Vorbehalt aͤndert jedoch an der Natur des Geſchaͤfts weiter nichts, ats daß dabey nun der Widerruf an den Beweis jener geſezlichen Urſa⸗ chen nicht gebunden iſt, welche fuͤr die Aufßebung unwi⸗ derruflicher Schenkungen geordnet ſind. Dieſer Vorbe⸗ halt wird im Zweifel nicht vermuthet. 1100 b c. Wuͤrde der Uebergebende erſt nach voraus⸗ gegangener Vermoͤgens⸗Uebergabe ſich heyrathen, und aus ſolcher Ehe Kinder zeugen, ſo kann deren Geburt eine Uebergabe nicht wieder aufheben, die unm derruſiig geſchehen war. A 1100 b d. Wo das uͤbergebene Vermögen nicht uͤber ‿⸗ obiges Maas mit Leib⸗Geding belaſtet iſt, da wird die Auslegung fuͤr den Uebergebenden gemacht, wann Zwei⸗ fel entſteht, ob die Uebergabe eigenthuͤmlich oder nuznieß⸗ lich ſey, mithin wird lezteres unterſtellt. 1100 b e. Wo das Leibgeding höher anſteigt, oder eine Verpfruͤndung mit verbunden iſt, da iſt im Zweifel die Auslegung fuͤr den Empfaͤnger des Vermögens, mit⸗ hin auf eigenthuͤmliche Ueberlaſſung zu machen; und ſo⸗ fort im erſteren Fall aus dem zwölften Titel und deſſen zweyten Kapitel vom Leibrenten⸗Vertrag, im andern aber aus dem dritten Kapitel ebendeſſelben Titels vom Pfruüͤnd⸗Vertrag, das Verhaͤltniß des Ge⸗ bers und Empfaͤngers zu bemeſſen, ſo weit nicht nament⸗ lich Abweichungen bedungen ſind. 1100 b f. Wo von mehreren Erben, an welche das Vermögen uͤbergeben wurde, nur Einer oder der Andere in dem Fall einer hochgeſpannten Leibrente oder einer Pfruͤndleiſtung iſt; da findet der borige Saz nur auf deſſen Theil Anwendung, und die uͤbrigen Theile werden nach den fruͤheren Saͤzen bemeſſen. * Dritter Abſchnitt. Von nuznießlichen Uebergaben. 1100 ca. Die nuznießliche Vermögens⸗Uebergabe iſt eine fuͤrſorgliche Erbeinweiſung oder Erbtheilung, ver⸗ unden mit der Schenkung des Genuſſes des kuͤnftigen rbes. 1 500 III B. II., Von Zhenka ngen unter Lebend. ꝛc. 1100 cb. Der Empfaͤnger erlangt in Bezug auf den Genuß alle Rechte und Pflichten eines Nuznießers. 54 1100 cc. Die Säze 1100 b b. und bo. auch be, finden auch bey dieſer Genuß⸗Schenkung Plaz. 1100 c d. Die fuͤrſorgliche Erbeinweiſung oder Erb⸗ heilung aͤndert an dem geſezlichen Erbgang nichts, und benimmt dem Uebergebenden die Macht nicht, ändernde leztwillige Verfügungen daruͤber zu treffen. 11c0 e. Sind keine dergleichen vorhanden, au keine Veränderungen in der Erbordnung bis zum To des Uebergebenden dazwiſchen getreten; ſo iſt die Erb⸗ einweiſung oder Erbtheilung, die in der Vermögens⸗ Uebergabe geſchah, endgültig, vorbehaltlich einer Min⸗ derung, wo Pflichterben dergleichen zu fordern haben, und der Verordnungen des ſiebenten Kapitels von Erb⸗ theilung der Eltern oder Ahnen unter ih⸗ en Nachkommen, wo der Fall ſich dahin eignet. 1100 cf. Sind durch Veränderungen im Erbgang oder durch lezte Willensverfügungen Aenderungen einge⸗ treten; ſo muß der nuznießliche Beſizer denen dadurch an ſeine ſtatt tretenden Erben in geſezlicher Ordnung das üdergeben er haltene Vermögen aushändigen. 1100 cg. Der Erblaſſer kann jedoch in der Ueber⸗ gabe feſtſezen, daß, wenn er ohne andere desfalſige Wil⸗ lensverordnung ſterbe, die Verlaſſen ſchaft ſchon als vom gebergabstag an zu Erbe verfallen angeſehen werden ſoll, wo ſie alsdann durch eenderungen im Erbgang keiney Ablieferung an andere Erben unterworfen wird. »Eilftes Kapitel. Von Auslegung der Schenkungen und Vermächtniſſe. „ 11c0 d a. So weit nicht aus den Säzen dieſes Titels ein Anderes nothwendig folgt, gelten die Regeln, welche 6 9 Nadurch A ung das 34 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ac. 501 wegen der Auslegung der Vertraͤge im fünften Abſchnitt 8 dritten Kaßetel des dritten Titels von Vertraͤ⸗ gen angegeben ſind. 1100 db. Statt einer zweyſeitigen Abſicht iſt jedoch die erklärte einſeitige Abſicht des Gebers diejenige, auf welche bey dieſen Rechtsgeſchaͤften zu ſehen iſt. 1100 dc. Keiner auſſerhalb der Urkunde geſchöpften Abſicht iſt die Kraft zuzugeſtehen etwas zu verfügen, was überall aus den Worten nicht gefolgert werden kann; ſondern nur die Kraft, das nicht zu verfügen, was er⸗ weislich nicht in der Abſicht des Gebers lag, jedoch etwa aus den Worten gefolgert werden koönnte. 1100 dd. In dem Gegenſtos zwiſchen dem Vortheil des Erbnehmers und der Erbtheil⸗ oder Erbſtuͤck⸗Nehmer iſt im Zweifel für den Erſteren zu ſprechen; ſo auch zwi⸗ ſchen dem Erben und den Vermächtniß⸗Nehmern. „ 1100 de. Wer eine ihm angefallette Verlaſſenſchaft übernimmt, geht dadurch mit denen Gläubigern des Erblaſſers und der Erbſchaft einen Halb⸗Vertrag ein, ſie geſezmaͤſig um ihre Forderungen zu befriedigen; das Verhältniß zwiſchen dieſen und ihm richtet ſich darinn nach den Säͤzen des Titels uͤber die Verträge. Dritter Titel. 3 Von Vertraͤgen und Vertrags⸗Verbind lichkeiten überhaupt. Erſtes Kapitel. Vorläufige Verfuͤgungen. 1101. Ein Vertrag iſt die Uebereinkunft, wodurch eine oder mehrere Perſonen Einer oder Mehreren an-⸗ dern verbindlich zuſagen, etwas zu geben, zu thun⸗ oder zu unterlaſſen⸗ 502 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 1102. Der Vertrag iſt doppelſeitig, wenn die Vertrags⸗Perſonen wechſelſeitig einander derartige Zuſagen thun. 1105. Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere Perſonen gegen eine oder mehrere Andere ſich zu etwas verbindlich machen, ohne daß dieſe Leztere eine Gegen⸗ Zuſage thun. 1104. Ein Vertrag auf Umſaz iſt vorhanden, wenn hiebey das, was jeder Theil gibt oder leiſtet, der Gegenwerth deſſen iſt, was ihm gegeben oder geleiſtet wird. Beſteht der Gegenwerth in der Wagniß eines Gewinns oder Verluſts fuͤr beyde Theile, je nach ungewiſſen Bege⸗ benheiten, ſo iſt der Vertrag ein Gluͤck 8⸗Vertrag. 1105. Ein unentcgeltlicher oder Freyge⸗ higkeits⸗Vertrag iſt derjenige, worinn einer dem Andern einen unvergoltenen Vortheil zuwendet. 1106. Ein belaſteter LVertvag iſt derjenige, wobey jeder Theil etwas geben oder thun muß. 1107. Alle Verträge, benannte und unbe⸗ nannte, richten ſich nach allgemeinen Regeln, welche der Gegenſtand dieſes Ditels ſind. Die Regeln, welche gewiſſen benannten Verträgen eigen ſind, finden ſich in jenen Titeln, die ſich auf dieſe Vertrags⸗Arten beziehen, und die beſondern Regeln der Handels⸗Vertraͤge werden durch die Handels⸗ Geſeze beſtimnit. 1Io bnn raetich 10 anitnt ſiih dus nitſe 10 rren art d ment laan u Kna lig 4 denn bderu e mehen zuem ae Gigr ürhene iſtt,n geläh- gerteixn zauf diſt ergelte 6iſi t)erbin III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 305 Zweytes Kapitel. Von den Erforderniſſen zur Gültigkeit der Verträge. 1108. Zur Gültigkeit eines Vertrags gehoͤren vier weſentliche Bedingungen: Die Einwilligung desjenigen Theils, der verbindlich werden ſoll; Deſſen Fähigkeit Vertraͤge zu ſchließen;— Eine beſtimmte Sache als Gegenſtand der Ver⸗ bindlichkeit; Sine erlaubte Vertrags⸗Urſache. Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung. 1108 a. Man kann ſeine Einwilligung durch Hand⸗ lungen wie durch Worte erklaͤren, wo nicht das Geſez eine wörtliche Erkläaͤrung fordert. 3 * 1168 p. Derjenige willigt ſtillſchweigend ein, der auf eine zur Annahme reife Erklaͤrung eines Andern hin, ſolche Handlungen vornimmt, zu welchen er nur unter Vorausſezung der Beyſtimmung veranlaßt oder berech⸗ tigt ſeyn kann. 1— 1108 c. Die einer Handlung angehaͤngte Rechtsver⸗ wahrung, daß ſie für Einwilligung nicht gelten ſolle, wirkt bey ſolchen Handlungen niches, welche die Geſeze namentlich fuͤr Einwilligung erklärt haben, oder welche alsdann alle vernuͤnftige Haltung verloͤren. 1109. Eine nur durch Irrthum erlangte, oder durch Gewalt erzwungene, oder durch Betrug erſchlichene Ein willigung iſt unguͤltig⸗ 50 111 B. III. T. Von Vertr⸗ u. Vertrags⸗Verbind!. 1110. Nur derjenige Irrthum macht den Vertrag nichtig, der das Weſen der Sache oder die Eigenſchatt des Vertrags betrift, hingegen keineswegs derjenige, der nur die Perſon angeht, mit welcher man übereinkommen will, es wäre dann, daß Rückſicht auf eine beſtimmte Perſon die Haupt⸗Urſache der Uebereinkunft wäre. 1110 a. Auch derjenige Irrthum entkräftet den Vertrag nicht, der ſelbſtverſchuldet iſt. 1111. Zwang, d. i. widerrechtliche Gewalts⸗Anmaſ⸗ ſung wider denjenigen, der die Verbindlichkeit übernahm, iſt ein Grund der Nichtigkeit, hätte ihn auch ein Dritter, der bey dem Vertrag nicht betheiligt iſt, angewandt. 1112. Ein ſolcher Zwang iſt vorhanden, ſo oft durch Wort oder That eine Lage herborgebracht wird, die ver⸗ nünftigerweiſe auf einen Menſchen Eindruck machen, und bey ihm die Furcht erregen kann, er ſey fuͤr ſeine Berſon oder ſein Vermögen einem überwiegenden und inneſtehenden Uebel ausgeſezt. Bey Beurtheilung dieſer Lage iſt Alter, Geſchlecht und perſönliche Beſchaffenheit des Betroffenen zu erwägen. 6 1113. Der Zwang wirkt die Nichtigkeit des Vertrags nicht allein, wenn er an Einer der Vertrags⸗Perſonen, ſondern auch, wenn er an deren Ehegatten, Abkömm⸗ lingen oder Ahnen beruͤbt wird. 1114. Bloße Furcht vor dem Unwillen der Eltern oder der Ahnen und dergleichen, welche durch keinen Zwang rege gemacht worden iſt, reicht nicht hin, um einen Vertrag für unguͤltig zu erklären. Lecbag Dan ſau nuza tonnn t ſünm 1 einn 3 da I r dritta d, — ef drh die der renachen, air ſeine dien und 8 nſtleh erſone lötoun ar Eker ih knn hin, u ahm 4 II. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindlichk. 3⁰5 1114a. In einem Vertrag zwiſchen Eltern und Kin⸗ dern oder Vorgeſezten und Unrergebenen kann jedoch auch jene Furcht nach Umſtänden zur Umſtoſſung eines dem gehorchenden Theil nachtheiligen Vertrags in An⸗ ſchlag kommen. 18 1115. Ein Vertrag kann wegen Zwang nicht mehr angefochten werden, wenn derſelbe nach beſeitigter Ge⸗ walt ausdrücklich oder ſtillſchweigend, oder durch un⸗ benuzten Ablauf der zur Umſtoſſung geſezlich beſtimm⸗ ten Zeit genehmigt wurde. 1116. Der Betrrg wirkt Nichtigkeit des Vertrags, wenn ohne die von Einer der Vertragsperſonen ge⸗ brauchten Kunſtgriffe die Andere den Vertrag nicht eingegangen haben würde. Er wird nicht vermuthet, ſondern muß aus den einzelnen That⸗Amſtänden begründet werden. 1116 a. Die nemliche Beweisnothwendigkeit trifft auch den Irrthum und den Zwang. 1116 b. Ein Betrug, der Nebenbeſtimmungen be⸗ trifft, wirkt nur eine Entſchädigungs⸗Feorderung. 1117. Ein Vertrag, der durch Irrthum, Zwang, oder Betrug zu Stand kam, iſt nicht ſchon kraft Ge⸗ ſezes ungültig, ſondern nur einer Klage auf Vernich⸗ tung oder Umſtoſſung ausgeſezt, nach naͤherer Angabe des 7. Abſchnitts 5. Kapitels in gegenwärtigem Titel. 1117a. Auch ein, obwohl nicht umgeſtoßener Ver⸗ trag, den der eine Theil durch Zwang oder Betru herbeyführte, kann von ihm niemals zu ſeinem Vorthe bor Gericht benuzt werden.—— 1117 b. Zwang, Betrug und andere unrechte Tha⸗ ten ſind nur da anzunehmen, wo ſie mit ihren Umſtän⸗ den der Zeit, des Orts, und der Art beſtimmt angege⸗ den und wieſen werden. 3 K⸗ I 506 III. B. III. T. Von Vertr u. Vertrags⸗Verbindt. 5! 1118. Verkürzung entkräftet die Verträge nur bey di gewiſſen Gattungen derſelben, oder in Bezug anf ge⸗ d wiſſe Perſonen nach Inhalt des nemlichen Abſchnitts. 3 8. N 1119. In eigenem Namen kann man nur für ſich um ſelbſt Verbindlichkeiten übernehmen oder ſolche ſich be⸗ 1 dingen. 5 1120. Auch für Dritte darf man gutſtehen, und ei⸗ bu ne Handlung verſprechen, die jene leiſten ſollen, in wel⸗ 19 chem Fall der gutſtehende, welcher Genehmigung zu de erwirken verſprochen hat, zur Entſchädigung verbun— h,I den iſt, wenn der Dritte ſich weigert, das Verſprechen kin auf ſich zu nehmen. n 1121. Man kann auch zum Vortheil eines Dritten fen ſ etwas bedingen, wenn es in Gefolg einer Zuſage ge: n ſchieht, die man ſich ſelbſt bedingt, oder einer Schen⸗ un kung, die man einem Andern macht. Wer etwas der⸗ 4 gleichen bedungen hat, kann nicht davon abgehen, ſo⸗ bald der Dritte erklaͤrt hat, ſich das Bedungene eigen 19 zu machen. ten .— Gedeo 1122. Es wird vermuthet, man habe nicht bloß für ien ſich, ſondern auch für ſeine Erben und Rechtsfolger be⸗ dungen, wo nicht das Gegentheil ausgedruckt worden iſt, oder aus der Veſchaffenheit des Vertrags fließt. Zweyter Abſchnitt. an Von der Vertrags⸗Faͤhigkeit. 1123. Ein jeder kann Verträge ſchließen, welchen hn nicht die Geſeze dazu unfähig erklaͤren. 3 1 4 1124. Unfähig Verträge zu ſchließen ſind in ihrer Art:— 5 12 is etn 1 7e n/ ſa⸗ antigen anſü anter do up onde 5* III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 30 Die Minderjährigen, Die Mundloſen, Die Ehefrauen, Diejenigen, denen beſondere Geſeze gewi Verträ⸗ ge unterſagen⸗— 1124 a. Die Unfähigkeit der Minderjährigen iſt von weiterem oder engerem Umfang, ie nachdem ſie unmün⸗ dig, halbmündig, oder vollmündig ſind. 1124 b. Ein Vollmündiger, der auſſer der Eltern oder Pfleger Haus und nicht einem Fürſorger überge⸗ ben, mithin ſich ſelbſt überlaſſen iſt, ſchließt gültig alle für ſeinen Unterhalt und Beruf geeignete Verträge, vor⸗ behaltlich der Umſtoſſung im Verlezungs Fall, und der beſondern Anſtalts⸗ Geſeze, welchen er etwa unterwor⸗ fen iſt. 1125. Minderjährige, Mundloſe und Ehefrauen können wegen Unfaͤhigkeit ihre Zuſage nur in geſezlich beſtimmten Faͤllen anfechten.. Perſonen, die faͤhig ſind, eine Verbindlichkeit zu über⸗ nehmen, können die Unfaͤhigkeit des Minderjährigen, des Mundloſen, oder der Ehefrau, mit welchen ſie gehandelt haben, dieſen nicht entgegenhalten. Dritter Abſchnitt. Von dem Gegenſtand und Stoff der Verträge. 1126. Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegen⸗ ſtand, die der Eine Theil zu geben, zu thun oder zu un⸗ terlaſſen zuſagt. 1127. Der bloße Gebrauch oder die bloße Innhabung 303 III. B. III. J. VonVertr. u. Vertrags⸗Verbindlichk. einer Sache kann, ſo gut als die Sache ſelbſt, Gegen⸗ ſtand eines Vertrags ſeyn. 1128. Nur Sachen, die dem Rechts⸗Verkehr über⸗ laſſen ſigd⸗ können Vertrags⸗Gegenſtand werden. 1129. Eine Verbindli ichkeit muß eine, wenigſtens der Gartung nach, beſtimmte Sache betreffen. Ihr Betrag kann ungewiß ſeyn, wenn es nur Mittel zu deſſen Beſtimmung gibt. 1130. Auch zukünftige Sachen darf eine Verbind⸗ lichkeit umfaſſen. Nur auf die noch unangefallenen Erbſchaften kann Niemand Verzicht thun, noch über ſolche irgend einen Bertrag ſchließen, ſelbſt nicht mit Bewilligung des Erb⸗ laſſers. „ Vierter Abſchnitt. Von der Vertrags⸗Urſache. 1131. Eine Nebereinkunft, die auf keiner, oder auf einer unrichtigen oder unerlaubten Urſache Berußzt, bringt keine Rechts⸗Wirkung hervor. 1132. Dadurch wird der Vertrag nicht ungültig daß die Bertrags⸗Urſache nicht ausgedruckt iſt. 1133. Jene Urſache iſt unerlaubt, welche bon dem Geſez verboten, der Sittlichkeit entgegen, oder der Staats⸗Ordnung zuwider iſt. aiidi 8, 8 tii 4 d'erdu. t vai . Ina N. Der daftt dend i ing de e 1 oder du t t. b vnzü ft i te tn „ thu 4 3 III. B. III. T. Von Ventr. u. Vertrags⸗Verbindlichk. 30 Drittes Kapitel. Bon den Wirkungen der Verbindlich⸗ keiten. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Berfügungen. 1134. Nechtmaͤßig geſchloſſene Verträge gelten gleich Geſezen unter denjenigen, die ſie geſchloſſen haben. Nur mit wechſelſeitiger Einwilligung oder aus ge⸗ ſezlichen Gründen, können ſie widerrufen werden. Sie erfordern redlichen Vollzug. 1155. Verträge verbinden nicht nur zu dem ausge⸗ drukten, ſondern auch zu allem, was aus ſolchen nach Billigkeit, Herkommen oder Geſezen folgt. Zweyter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit zu geben. 1156. Die Schuldigkeit etwas zu geben, umfaßt nicht nur die Verbindlichkeit, die Sache zu übergeben, ſondern auch ſie bis zur Uebergabe zu bewahren und widrigenfalls den Gläubiger zu entſchaͤdigen. 1157. Die Obſorge für die Bewahrung der Sache verbindet denjenigen, dem ſie auffiegt, zu jeder Vorſicht eines guten Hauswirths, der Vertrag mag nun den Vor⸗ theil des einen Theils allein, oder den gemeinſchaftli⸗ chen Nuzen beeder bezwecken. Mehr oder weniger umfaßt dieſe Verbindlichkeit bey jenen Verträgen, deren Wirkungen unter den betreffen⸗ den Titeln beſonders beſtimmt ſind. N 1 310 III. B. III. T. Von Vertr. u Vertrags⸗Verbindt. 1138. Die Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sa⸗ che entſteht aus der bloßen Uebereinkunft der Vertrags⸗ Perſonen. Sie macht den Glaͤubiger zum Eigenthümer; ſie überträgt auch auf ihn die Gefahr der Sache von dem Augenblick an, wo die Uebergabs⸗Schuldigkeit begrün⸗ det war, obgleich ſolche nicht geſchah, wenn nicht der Schuldner im Lieferungs⸗Verzug iſ, in welchem de ſie auf ſeiner Gefahr bleibt. 1159. Der Schuldner wird in Verzug geſezt, theils durch urkundliche, nemlich öffentlich beurkundete Auffor⸗ derungen oder andere gleichgeltende Vorgänge, theils durch den Inhalt des Vertrags ſelbſt, wenn darinn enthalten iſt daß durch bloße Erſcheinung des Tags, ohne daß es weiterer Handlung bedürfe, der Schuldner im Verzug ſeyn ſoll. 1140. Die Wirkungen der Verbindlichkeit eine Lie⸗ genſchaft zu geben oder zu überliefern, werden unter dem Titelvom Verkauf, und unter dem Titel: von Vor⸗ zugs⸗Rechten und Unterpfändern beſtimmt. 1141. Auf ein Fahrniß⸗Stück, das man zu geben oder zu liefern zweyen Perſonen nach einander zuſagt, hat derjenige den Vorzug und wird Eigenthümer, der in den wirklichen Beſiz der Sache geſezt iſt, wenn ſchon ſein Titel jünger iſt, vorausgeſezt nur, daß er ein redlicher Beſizer ſey. Dritter Abſchnitt Londer Berbindlichkeit etwaszu leiſten. 1149. Jede unerfüllte Verbindlichkeit etwas zu thun then, t 1B. cher hdit 11 uſyn dui lärar mit 1n Jen d fad tasſine ahn. MI. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 311 n oder zu laſſen, löst ſich in die Schuldigkeit auf, zu ent⸗ dmn ſchaͤdigen.- 1145. Der Glaͤubiger kann jedoch fordern, daß Alles me,.. 4 58 zuſagwidrig errichtete, zerſtört werde, auch kann er ſich ru ermächtigen laſſen es auf Koſten des Schuldners ſelbſt zu n8 zerſtören, unbeſchadet ſeiner Entſchäͤdigungs⸗Forderung 4 ſo weit ſie ſtatt hat. 1144. Der Gläubiger kann gleichfalls ermaͤchtigt ca weerden, das unerfüllte Verſprechen auf Koſten des a,e Schuldners ſelbſt vollziehen zu laſſen. ate n e t 1145. Wer etwas zu unterlaſſen ſchuldig iſt, haftet n u ſobald er es thut, fuͤr die Entſchaͤdigung. des de Stun kuui Von der Entſchaͤdigung wegen Nicht⸗Er⸗ unttr e füllung einer Verbindlichkeit. Vierter Abſchnitt. eim 1146. Entſchädigung iſt ein Schuldner nur dann usb ſchuldig, wenn er wegen Erfuͤllung ſeiner Verbindlich⸗ dr fuſet keit in Verzug geſezt iſt: den Fall ausgenommen, wo nn, d das, was der Schuldner zugeſagt hat, nur in einer im gewiſſen Zeit, die er verſtreichen ließ, gegeben oder 1, uj gethan werden konnte. , d 1147. Der Schuldner der ſeine Zuſage gar nicht oder nicht in Zeiten erfuͤllt, wird zur Entſchaͤdigung im geeig⸗ neten Fall verurtheilt, ſo oft er nicht darlegt, daß die gen Nicht⸗Erfüllung von einer fremden ihm nicht beyzumeſ⸗ ſenden Urſache herruͤhre, und das ſelbſt alsdann, wenn von ſeiner Seite gar keine Unredlichkeit unterlauft. 512 III. I. Z. Don Pertr rrtrags⸗Verbindt. .. 2: 8 8 1146. Die Entſchäadigungs⸗Klage hat nicht ſiatt, wenn der Schuldner durch höhere Gewalt oder Zufall ver⸗ hindert wurde, das Zugeſagte zu geben oder zu thun, oder veranlaßt wurde, gegen ſeine Zuſage zu handeln. 1148 a. Sie hat auch nicht ſtatt wegen einem Schaden oder einer Schadens⸗Vergrößerung, welche aus einer zu dem Verſehen des Schuldners hinzugekommenen Ver⸗ ſchuldung des Gläubigers entſtand. 1149. Die Entſchäͤdigung umfaßt den erlittenen Verluſt und den entgangenen Gewinn, mit Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen und Einſchränkungen. 1150. Blieb die Verbindlichkeit ohne Gefaͤhrde des — Schuldners unerfüllt, ſo hat diefer nur jenen erlittenen Verluſt und entgangenen Gewinn zu erſezen, welcher zur Zeit der Vertrags⸗Vollziehung vorhergeſehen wurde, oder vorhergeſehen werden konnte.. 1150 a. Die Möglichkeit der Vorausſicht iſt nach jenem Maas der Einſicht und Umſicht auch Achtſamkeit zu beſtim⸗ men, welche man dey Perſonen gleichen Stands und Berufs gewöhnlich findet, und deshalb zu erwarten berechtigt iſt. 1150 b.: Iſt dem Handelnden nach ſeiner gewöhnli⸗ chen Handelsweiſe ein größeres Maas eigen, ſo gilt die⸗ ſes in jenen Faͤllen zum Maasſtab, wo derſelbe betrüglich oder leidenſchaftlich handelte. 1250 c. Itt ſeine Geiſtesthätigkeit unter dem gewöhn⸗ lichen Grad, ſo muß ſich der Glaͤubiger an dieſem Maasſtaab genuͤgen laſſen, wenn er ſich dieſen Schuld⸗ ner erwaͤhlt hat. 1151. Selbſt in dem Fall, wo eine Verbindlichkeit aus Gefährde des Schuldners unerfuͤllt bleibt, begreift die Entſchädigung nur denjenigen erlittenen Verluſt und entgangenen Gewinn unter ſich, welche unmittelbare und natürliche Folgen der Nicht⸗Erfüllung ſind. 1151 a. . Rie men düen dn den d tläte orbehl ngen. oR d. rütenn 4 weit. en wn hach jen du kit and u derwatd geuöhnl haitd ttrugſ ng an. n een 6t linlit tr iun Kerui 1 ebmn 1 nü III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 3153 1151 a. Verluſt und Gewinn wird auf den höch laufenden Werth, der in der A ehrd aufcer bhen ſchädigung bis zur Entſchädigung beſtand, berechnet, wenn der Schaden vorſäzlich zugefügt wurde, andernfalls nur auf den mittleren, in keinem Fall auf den bloßen Neigungs⸗Werth des Beſchädigten. 1152. Wo in einem Vertrag, auf den Fall der Nicht⸗ Erfüllung für Entſchädigung eine beſtimmte Summe ver⸗ ſprochen iſt, da darf dem Beſchädigten weder mehr noch weniger zuerkannt werden. 1153. Bey Verbindlichkeiten, welche auf die Zahlung einer gewiſſen Summe beſchränkt ſind, beſteht die Ent⸗ ſchädigung wegen verzögerter Erfüllung des Vertrags allemal nur in der Verurtheilung zu den geſezlichen Zin⸗ ſen, ohnbeſchadet der beſondern Regeln für Handlungs⸗ Geſchäfte und fuͤr Buͤrgſchaften.— Dieſe Entſchädigung gebührt dem fordernden Gläu⸗ biger, ohne daß er nöthig hätte, irgend einen Verluſt zu beweiſen. 1 Sie gebührt ihm nur vom Tag der Anforderung an den Fall ausgenommen, wo das Geſez ſagt, der Zinſen⸗ lauf ſolle kraft Geſezes anfangen. 1154. Der Zinsrückſtand der höher als ein Jahrs⸗ betrag iſt, kann Zinstragend werden durch gerichtliche Einklagung oder durch beſondere Uebereinkunft. 1155. Verfallene Einkünfte an Pacht, Miethgeld, Erb⸗ oder Leibrenten, tragen ebenfalls Zins von dem Tag der gerichtlichen Anforderung oder der Erklärung zur Verzinſung. Gleiche Regel gilt fuͤr den Früchten⸗Er ſaz, und für Geſezbuch. 3 ꝭ 5 514 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindt. Zinſen, die ein Dritter dem Glaͤubiger auf Rechnung des Schuldners gezahlt hat. 1155 a. Bey Erſtattung der nicht mehr vorhandenen Früchte erſeze der redliche Beſizer alle wirklich verzehrte Früchte, jedoch mit Ausnahme ſolcher, von denen er er⸗ weiſen kann, er würde ſolche nicht genoſſen, noch ihren Werth verbraucht haben, wenn er gewuft hätte, das Genußrecht ſeye nicht ſein. Der unredliche Beſizer erſezt alle verzehrten Fruͤchte ohne Ausnahme, und zugleich die vernachläßigten. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Auslegung der Verträge. 1156. Bey Vertraͤgen gilt die gemeinſchaftliche Abſicht der Vertrags⸗Perſonen mehr als der buchſtaͤbliche Sinn der Worte. 1156 a. Eine auſſerhalb der Vertrags⸗Urkunde erho⸗ bene Abſicht kann jedoch den Worten des Vertrags nur alsdann entgegengeſtellt werden, wenn aus dem Zuſam⸗ menhang der Urkunde ein Widerſpruchs⸗Schein oder eine Unerklaͤrlichkeit hervorgeht, und eine Auslegungs⸗Be⸗ duͤrftigkeit herbeyfuͤhrt. 1157. Eine doppelſinnige Stelle hat den Sinn, wo⸗ rinn ſie einige Wirkung hervorbringen kann; nicht den, worinn ſie unwirkſam bleiben würde. 1158. Doppelſinnige⸗Ausdruͤcke ſiad dem Gegenſtand des Vertrags gemäs auszulegen. 1159. Das Zweydeutige erhaͤlt ſeine Auslegung aus dem Landsbrauch des Vertrags⸗Orts. 1160. In jedem Vertrag müſſen die üblichen Vor⸗ nden enen ten 1 in te, b tr eſ rleiha 4½ din ung R. nn de vnict da jtgeniu regunga hen de — III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 315 ſichts⸗ Gedinge, obſchon ſie darinn nicht ausgedruckt wä⸗ ren, hinzugedacht werden. 1161. Von mehreren Neben⸗Gedingen erhält Eins durch das Andere ſeine Auslegung, indem einem Jeden der Sinn zukommt, der ſich aus der ganzen Handlung ergibt.— 1162. Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjeni⸗ gen ausgelegt, dem etwas bedungen wird, und für den, der eine Verbindlichkeit uͤberkommen ſoll. 1163. So allgemein auch immer die Ausdruͤcke eines Vertrags ſeyn mögen, ſo erſtreckt er ſich gleichwohl nur auf ſolche Sachen, worüber erweislich die Betheiligten zu unterhandeln Willens waren. 1164. Wird in einem Vertrag zur Erlaͤuterung der Berbindlichkeit ein Fall ausgedruckt, ſo wird dadurch deren Umfang nicht beſchränkt; ſondern bleibt dennoch, wie er in den ausgedruckten F llen von Rechtswegen ſeyn mag. 8 Sechster Abſchnitt. Von der Wirkung der Verträge in Bezug auf dritte Perſonen. 1165. Verträdg haben nur unter denen, die ſie ſchließen, ihren Wirkungs⸗Kreis;; einem Dritten brin⸗ gen ſie keinen Nachtheil; ſie nüzen ihm auch nicht; auſſer in dem Fall des 1121. Sazes. 1166. Die Gläubiger können gleichwohl alle jene Rechte und Klagen ihres Schuldners zu ihrer Befriedi⸗ gung geltend machen, die nicht ausſchließii ihm in Perſon zuſtehen. 316 III. B. III. T. Von. Vertr. u⸗Vertrags⸗Verbindl. 1167. Sie können gleichfalls in eigenem Namen jene Handlungen anfechten, die ihr Schuldner zum Abbruch ihrer Rechte unternimmt. Sie muͤſſen jedoch, ſo viel jene Rechte betrifft, die unter dem Titel von den Erbſchaften und unter dem Titel von dem Heyraths⸗Vertrag und den wechſelſeitigen Rechten der Ehegatten ge⸗ nannt ſind, nach den dort vorgeſchriebenen Regeln ſich richten. 3 1167 a. Die vorgedachte Anfechtung findet nur inner⸗ halb eines Jahrs, von der Zeit der dem Gläubiger mög⸗ lich gewordenen Kenntniß an, ſtatt. Biertes Kapitel. Verbindlichk iten. Erſter Abſchnitt. Von bedingten Verbindlichkeiten. L. I. Von Bedingungen überhaupt und ihren verſchiedenen Gattungen. 1168. Eine Verbindlichkeit iſt bedingt, deren Wirk⸗ ſamkeit oder Fortdauer von einer kuͤnftig aufzuklaͤrenden ungewiſſen Begebenheit abhaͤngt. Ereigniſſen beruht, die weder in der Gewalt des Glaͤu⸗ bigers, noch in jener des Schuldners ſtehen. Von den verſchiedenen Gattungen der 1169. Zufaͤllig iſt die Bedingung, welche auf 5 abia III B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags Verbindl. 315 1170. Willkuͤhrlich heißt die Bedingung, wo⸗ durch der Vollzug des Vertrags von einer Begebenheit abhaͤngt, welche herbeyzuführen oder entfernt zu halten, in der Gewalt der Einen oder Andern der Vertrags⸗ Perſonen ſteht. 3 1171. Die Gemiſchte beruht zu gleicher Zeit auf dem Willen einer Vertrags⸗Perſon und eines Dritten, oder des Zufalls.— 1172. Jede Bedingung einer unmöglichen ſittenwi⸗ drigen oder geſezwidrigen Sache gilt nicht, und macht die darauf ausgeſetzte Uebereinkunft unguͤltig. 1175. Die Bedingung, etwas an ſich Unmögliches nicht zu thun, macht die darauf ruhende Verbindlichkeit nicht ungültig. 1174. Jede Verbindlichkeit iſt nichtig, welche unter einer Bedingung übernommen wird, die allein von der Willkuͤhr des Uebernehmenden abhängt. 1175. Jede Bedingung muß ſo erfuͤllt werden, wie es die Parthien wahrſcheinlich gewollt und gemeynt haben. 1176. Wenn die Bedingung, daß etwas geſchehe, in eine beſtimmte Zeit begrenzt iſt, ſo gilt ſie fuͤr fehlge⸗ ſchlagen, ſobald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß ſich die Begebenheit ereignet hätte. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo kann die Bedingung zu jeder Zeit erfüllt werden; erſt alsdann gilt ſie fuͤr fehl⸗ geſchlagen, wenn Gewißheit vorhanden iſt, daß die Be⸗ gebenheit ſich nicht mehr ereignen werde. 4 8 318 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 1177. Die Bedingung, daß eine Begebenheit in ei⸗ ner beſtimmten Zeit ſich nicht ereigne, iſt erfuͤllt, ſobald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß die Begebenheit eingetre⸗ ten wäre, ſie iſt gleichfalls erfüllt, wenn vor Ablauf der Zeit Gewißheit entſteht, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen werde. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo iſt ſie nur alsdann erfüllt, wenn es ſicher wird, daß überall die Begebenheit ſich nicht ereignen werde. 1178. Eine Bedingung gilt für erfüllt, wenn der Schuldner, der ſich unter dieſer Bedingung verbindlich machte, ſelbſt ihre Bedingung verhindert. 1179. Eine erfuͤllte Bedingung wirkt rückwärts auf den Anfang des Geſchäfts. Iſt der Glaͤubiger vor Er⸗ fuͤlung der Bedingung geſtorben, ſo gehen ſeine Rechte auf ſeine Erben über. 1180. Schon ehe die Bedingung erfuͤllt iſt, kann der Glaͤubiger die zur Erhaltung ſeines Rechts etwa nöthig werdende Handlungen vornehmen. 6§. II. Von der aufſchieben den Bedingung. 1181. Eine Verbindlichkeit unter aufſchiebender Be⸗ dingung beſteht nicht nur, wenn die ungewiſſe Begeben⸗ heit wovon ſie abhaͤngt, wirklich noch zukuͤnftig iſt, ſon⸗ dern auch, wenn ſie ſich ſchon ereignet hat, dieſes aber den Parthien unbekannt iſt. Im erſten Fall kann das Verſprechen nicht zum Voll⸗ zug kommen; ehe die Begebenheit zur Wirklichkeit ge⸗ kommen iſt.. n A fe drun aufin it nt III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags Verbindl. 319 Im andern Fall wirkt die Verbindlichkeit von dem Tag an, da ſie eingegangen ward.. 1182. Eine Sache, die jemand unter aufſchiebender Bedingung ſchuldet, bleibt auf Gefahr des Schuldners, der zu ihrer Ueberlieferung nur auf den Fall der erfuͤllten Bedingung verbunden ward⸗ Geht die Sache ohne Verſchulden des Schuldners gaͤnzlich zu Grund; ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Wird der Werth der Sache ohne deſſen Verſchulden verringert; ſo hat der Gläubiger die Wahl, entweder von dem Vertrag abzuſtehen, oder ohne Abzug an der Gegenleiſtung die Sache in dem Stand, worinn ſie ſich wirklich befindet/ anzunehmen. Liegt der Grund der Werths⸗Verringerung an dem Schuldner, ſo hat der Gläubiger die Wahl, entweder von dem Vertrag abzuſtehen, oder die Sache in dem Stand, worinn ſie ſich befindet, nebſt der Entſchädigung zu fordern. S §. III. Von der auflöſenden Bedinguns. 1185. Eine auflöſende Bedingung, ſobald ſie erfüllt wird, hebt die Verbindlichkeit auf, und ſezt die Sachen in den Stand zuruͤck, als wäre dieſe nicht vorhanden geweſen. Der Vollzug der Verbindlichkeit wird durch ſie nicht aufgeſchoben; ſie verbindet den Glaͤubiger nur, das Empfangene zurückzugeben, ſobald die vorbehaltene Begebenheit ſich ereignet. 5 3 118 4. In doppelſeitigen Verträgen iſt es für den Fall, da einer von beeden Theilen ſeinem Verſprechen kein 2 — 320 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. Genüge leiſtet, allemal ſtillſchweigende Bedingung, daß der Vertrag aufgeloßt ſeyn ſoll. Der Vertrag wird jedoch nicht kraft Geſezes aufgelöst, ſondern der Theil, welchem das nichter füllte Verſprechen geſchah, hat die Wahl, entweder den Andern zum Voll⸗ zug des Vertrags, wenn dieſer noch möglich iſt, zu zwin⸗ gen, oder deſſen Aufhebung nebſt der Entſchädigung zu fordern. Dieſe Forderung muß gerichtlich geſchehen, und dem Beklagten kann nach Umſtänden ein Aufſchub zum Voll⸗ zug geſtattet werden. 4 Zweyter Abſchnitt. Von betagten Verbindlichkeiten. 1185. Das Ziel oder der Tag unterſcheidet ſich von der Bedingung dadurch, daß es die Verbindlichkeit nicht aufſchiebt, ſondern nur ihren Vollzug hinausſezt. 1185 a. Von dem vorgenannten Verfallziel iſt das „Waͤyrziel verſchieden, welches weder das Entſtehen noch den Vollzug der Verbindlichkeit aufſchiebt, ſondern nur ihrer Währung oder Dauer ein Ende macht. 1185. Was erſt an einem Verfallziel zahlbar iſt, kann vor dem Verfalltag nicht gefordert, aber auch wenn es vorausbezahlt wurde, nicht zurückgefordert werden. 1187. Verfall⸗Zieler gelten immer fuͤr bedungen, zum Vortheil des Schuldners, ſoweit ſich nicht aus der Uebereinkunft oder von Umſtaͤnden ergibt, daß ſie zugleich zum Vortheil des Gläubigers verabredet wurden. 1183. Der Schuldner kann ſeine Begünſtigung durch ſolche Zieler nicht mehr geltend machen, wenn er gant⸗ ten, ſchtn eit nich hest. Kit d Phen net darnm lbar j uuch we⸗ werda edunge. it we ie unii en. ung ir III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl 321 mäſig wird, oder durch ſeine Handlungen die Sicherheit vermindert hat, die er ſeinem Gläubiger in dem Ver⸗ trag gegeben hat. 1188 a. Doch kann der Schulner, deſſen Zahlungs⸗ zieler unverzinslich waren, ſo viel an der Vorauszah⸗ lung abziehen, als die Schuldigkeit bis zur Verfall⸗ zeit, nach dem geſezlichen Fuß, Zins getragen haben würde.. 1183 b. Währzieler können niemals vom Richter verlängert werden, übrigens iſt ihre Wirkung jenen einer auflöſenden Bedingung gleich, jedoch ohne Ruͤck⸗ wirkung. Dritter Abſchnitt. Von Wahl⸗Verbindlichkeiten. 1189. Der Schuldner einer Wahl⸗Verbindlichkeit wird ihrer dadurch ledig, daß er eine der mehreren ver⸗ ſprochenen Sachen überliefert. 1190. Die Wahl gebührt dem Schuldner, in ſo fern ſie nicht ausdrücklich dem Gläubiger eingeräumt iſt. 1191. Der Schuldner kann dem Gläubiger nicht ei⸗ nen Theil der Einen, und einen Theil der Andern ver⸗ ſprochenen Sache geben. 1192. Wenn von beyden verſprochenen Sachen die Eine kein Gegenſtand einer Verbindlichkeit werden konnte; ſo gilt die Berbindlichkeit für einfach, obſchon ſie wahlweis ausgedruckt iſt. 1195. Eine Wahl Verbindlichkeit wird zur einfachen, wenn Eine der verſprochenen Sachen zu Grunde gegan⸗ gen iſt, und nicht mehr geliefert werden kann, ſey es auch durch Fehler des Schuldners. Er kann den Werth der untergegangenen Sache ſtatt der übergebliebenen nicht geben. Sind beyde Sachen zu Grund gegangen, und Eine davon aus Verſchulden des Schuldners; ſo muß dieſer den Werth derzenigen zahlen, die zulezt zu Grund gieng. 1194. War in den Fällen des vorhergehenden Sazes durch die Uebereinkunft die Wahl dem Gläubiger überlaſ⸗ ſen, und es iſt Eine der Sachen jedoch ohne Verſehen des Schuldners zu Grund gegangen; ſo gebührt dem Gläubi⸗ ger die übrig gebliebene. Haftet der Schuldner im Feh: ler ſo kann der Glaͤubiger die Sache, die übrig geblieben iſt, oder den Werth der zu Grund gegangenen wählen. Sind beede Sachen zu Grund gegangen, und wenig⸗ ſtens Eine aus Verſehen desSchuldners, ſo kann der Gläubiger den Werth der Einen oder der Andern nach ſeiner Wahl fordern. 4 1195. Sind beede Sachen ohne Verſchulden oder Berzug des Schuldners zu Grund gegangen; ſo iſt in Gemäsheit des 1302. Sazes die Verbindlichkeit erloſchen. 1196. Nach gleichen Grundſazen wird die Wahl⸗ Verbindlichkeit, die ſich auf mehr als zwey Sachen er⸗ ſtreckt, beurtheilt. 322 III. B. III. TC Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. III. 3 — ——---—— 8 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags Verbindl⸗ 3²⁵ Vierter Abſchnitt. Von Sammt⸗Rechten und Verbindlich⸗ keiten. . I. Von Sammt⸗Rechten der Gläubiger. * 1197. Diejenige Forderung iſt ein Sammt⸗Recht mehrerer Gläubiger, deren Titel einen Jeden aus ihnen ausdrücklich ermächtigt, den ganzen Betrag der einneh⸗ menden Schuld einzufordern, deren an Einen von ihnen geſchehene Zahlung alſo den Schuldner auch da befreyt, wo der Betrag der Schuld unter die verſchiedenen Gläu⸗ biger theilbar iſt. 1198. Der Schuldner hat ſo lange die Wahl, an Ei⸗ nen oder den Andern der Sammtgläubiger zu zahlen, als nicht Einer derſelben durch Einforderung ihm zu⸗ vorgekommen iſt. Der Nachlaß Eines der Sammt⸗Gläubiger hebt nur den Schuld⸗Antheil dieſes Gläubigers. 1199. Jeder Vorgang, der zu Gunſten Eines der Sammt⸗Gläubiger die Verjährung unterbricht, kommt Allen zu gut. §. II. Von Sammt⸗Verbindlichkeiten der Schuldner. 1200. Mehrere Schuldner ſind ſammtverbindlich, wenn jeder für ſich angehalten werden kann, das Ganze 324 III B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindlichk. zu leiſten, folglich die Zahlung des Einen die Uebrigen gegen den Gläubiger entledigt. 1201. Eine Sammt⸗Verbindlichkeit kann ſtatt fin⸗ den auch da, wo Einer der Schuldner nicht auf gleiche Wieeſſe, wie der Andere, zur Zahlung der nemlichen Sa⸗ che verbunden iſt; zum Beyſpiel, wenn Einer nur be⸗ dingungsweiſe verbunden iſt, waͤhrend das Verſprechen des Andern unbedingt war, oder wenn Einer eine Friſt erhalten hat, die dem Andern nicht zugeſtanden wurde. 1202. Eine Sammt⸗Verbindlichkeit wird nicht ver⸗ muthet: ſie muß ausdrücklich bedungen ſeyn. Nur in Faͤllen, für welche kraft Geſezes die Sammt⸗ Verbindlichkeit eintritt, leidet dieſe Regel eine Aus⸗ nahme. 1203. Bey einer SammtSchuld kann der Gläubi⸗ ger ſich an jeden Schuldner halten, ohne daß Einer ihm die Einrede der Theilung entgegenſezen kann. 1204. Die Einklagung gegen Einen der Schuldner hindert die gleiche Einklagung wider die Uebrigen nicht. 1205. Ging die ſchuldige Sache durch Verſchulden oder während des Verzugs eines oder mehrerer Sammt⸗ Schuldner zu Grund, ſo befreyt dieſes die übrigen Mit⸗ ſchuldner von der Verbindlichkeit den Werth der Sache zu zahlen nicht; aber zur Entſchädigung ſind ſolche nicht verbunden. Dieſe kann der Glaͤubiger nur an jene Schuldner fordern, durch deren Verſehen die Sache zu Grund ging, oder die im Verzug waren. huldne ann nich tar Saum. e 4 acr Srt nnd ſt icunde udzm III B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindlichk. 325 1206. Das wider Einen der Sammt⸗Schuldner angeſtellte Verfahren unterbricht die Verjaͤhrung zu Gunſten Aller.— 1207. Wenn an Einen der Sammt:⸗Schuldner Zah⸗ lung der Zinſen gefordert iſt, ſo laufen ſie wider Alle, die gleich verbindlich ſind.— 1208. Wird einer der Sammt⸗Schuldner von dem Glaͤubiger gerichtlich belangt, ſo kann er alle Einreden vorbringen, die aus der Natur der Schuld fließen, alle, die ihm perſonlich zuſtehen, ſo wie alle, die ſämmtli⸗ chen Mit⸗Schuldnern gemein ſind; nur ſolche nicht, die Einigen der übrigen Mit⸗Schuldner allein für ihre Per⸗ ſon zukommen, ohne deren Willen. 1209. Wird Einer der Schuldner alleiniger Erbe des Gläubigers, oder der Glaͤubiger alleiniger Erhe Eines der Schuldner; ſo erlöſcht die Sammt⸗Schuld nur für den Antheil dieſes Schuldners oder Glaͤubigers. 1210. Der Gläubiger, der Einem der Sammt⸗ Schuldner eine Theilung der Schuld nachgibt, behäͤlt ſeine Sammt⸗Klage wider die übrigen, jedoch mit Ab⸗ rechnung des Antheils, der auf jenen Schuldner faͤllt, den er von der Sammt⸗Verbindlichkeit loszählte. 1211. Der Glaͤubiger, der von Einem der Schuld⸗ ner ſeinen geſonderten Antheil annimmt, ohne in der Quittung ſeine Sammt⸗Rechte namentlich, oder ſeine Rechte überhaupt vorzubehalten, begibt ſich dadurch der Sammt⸗Rechte nur in Beziehung auf dieſen Schuldner. Es gilt für keine Verzichtleiſtung auf die Sammt⸗ 526 III. B. III. T. Von Vertr.u. Verrrags⸗Verbindlichk. Rechte gegen einen Schuldner, wenn der Gläubiger von ihm eine Summe empfaͤngt, die ſeinem Autheil zwar gleich kommt, wovon aber in der Quittung nicht aus⸗ gedruckt wird, daß ſie für ſeinen Theil ſey. Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Fall; wo einer der Mit⸗Schuldner nur auf ſeinen Theil vor Ge⸗ richt belangt wird, ſo lang dieſer ſih zur Klaglos⸗ Stellung nicht erboten hat, oder nicht eine Verurthei⸗ lung darauf erfolgt iſt. 1212. Der Gläubiger, der den abgeſonderten An⸗ theil Eines der Mit⸗Schuldner an Rückſtänden oder Zinſen der Schuld, ohne Vorbehalt empfängt, verliert die Sammt⸗Rechte nur auf die verfallenen Renten oder Zinſen, nicht auf die künftig verfallende, und eben ſo wenig auf den Hauptſtuhl, ſo lang nicht durch zehn nacheinander folgende Jahre die Zahlung immer theil⸗ weiſe geſchehen iſt. 1213. Eine Verbindlichkeit, die von Mehrern ſammt und ſonders übernommen wird, iſt unter den Schuld⸗ nern ſelbſt kraft Geſezes getheilt, und ſie ſind unter ſig nur Jeder für ſeinen Antheil gehalten. 1214. Ein Mitſchuldner der eine Sammtſchuld ganz gezahlt hat, kann von einem Jeden der übrigen nicht mehr als deſſen Antheil zurückfordern Iſt einer der Sammtſchuldner zahlungsnnfähig, ſo He⸗ der daher entſtehende Verluſt unter die zahlungs⸗ fähigen Mitſchuldner und den Zahler ſelbſt verhältniß⸗ mäßig getheilt. 1215. Hat der Gläubiger auf die Sammt⸗Klage zu Gunſten Eines der Schuldner Verzicht gethan, und Einer ——————:;— — . Ka 3 III. B III. T. Von Vertreu. Vertrags⸗Verbindlichk. 327 tn— 3 oder Mehrere der Mitſchuldner gerathen in Vermoͤgens⸗ 8 Zerfall, ſo iſt der Antheil der Zahlungsunfähigen ver⸗ haͤltnißmäßig von allen Schuldnern zu tragen, ſelbſt 1 von denjenigen, die der Gläubiger zuvor der Sammt⸗ 4 Verbindlichkeit entlaſſen hatte. lags 1216. Ging das Geſchäft, wofür Mehrere ſammt arh und ſonders eine Schuld aufnahmen, nur Einen der Sammt⸗ Schuldner an, ſo muß dieſer ſeinen Mitſchuld: b nern für die ganze Schuld haften; und ſie ſind in Be⸗ n Ar⸗ ziehung auf ihn nur als ſeine Bürgen zu betrachten. . ben Fuͤnfter Abſchnitt. N de aätn Von theilbaren und untheilbaren Ver⸗ 2c c bindlichkeiten. t thl... 1 1217. Eine Verbindlichkeit iſt theilbar oder untheil⸗ bar, je nachdem ihr Gegenſtand nach ſeinem Stoff ſowohl hnn als nach ſeiner Beſchaffenheit einer theilweiſen Uebergabe 1 chud oder Vollziehung empfänglich oder unempfänglich iſt. Peſt 1218. Die Verbindlichkeit iſt untheilbar, auch da, wo zwar die verſprochene Sache oder die Handlung ihrer Natur nach theilbar waͤre, aber die Abſicht der Ver⸗ bindlichkeit den theilweiſen Vollzug nicht zuläßt. 1219. Sammt⸗Verdindlichkeit wirkt noch keine Un⸗ theilbarkeit. .§. I. Von der Wirkung theilbarer Verbind⸗ lichkeiten. 1220. Theilbare Verbindlichkeiten gelten zwiſchen dem Gläubiger und Schuldner ſelbſt für untheilbar. Nur ihren Erben kommt die Theilbarkeit zu gut; dieſe haben das Forderungsrecht, oder die Zahlungs pflicht nur nach dem Antheil, der ihnen gebührt, oder wofür ſie als Er⸗ ben oder Rechtsfolger des Glaͤubigers oder des Schuld⸗ ners zu haften haben. 1221. Dieſe Theilungs⸗Befugniß der Erben findet nicht ſtatt: 1.) Bey unterpfändlichen Schulden; 2.) Bey Lieferungen eines beſtimmten Stücks; 3.) Bey Wahl⸗Verbindlichkeiten, wo der Glaͤubiger derjenige iſt, der die Wahl hat, und Eine der Sachen untheilbar iſt;; 4.) Wenn Einem der Erben die Erfüllung der Ver⸗ bindlichkeit vermög ihres Rechtstitels allein aufliegt; 5.) Wenn die Natur des Verſprechens oder der ver⸗ ſprochenen Sache oder der Vertrags⸗Abſicht zeigt, es ſey Wille der Vertrags⸗Perſonen geweſen, daß die Schuld nicht theilweiſe berichtigt werden dürfe. In den erſten drey Fällen kann der Erbe, der die ab⸗ zuliefernde Sache oder das Unterpfands⸗Grundſtück be⸗ ſizt, ſoweit dieſe reichen, deßfalls auf das Ganze gericht⸗ lich belangt werden, mit Vorbehalt des Rückgriffs auf ſeine Miterben. In dem vierten Fall kann jener Erbe, dem allein die Zahlung der Schuld aufliegt, und im fünften Fall Jeder der Erben auf das Ganze belangt werden, vorbehaltlich des Rückgriffs auf ſeine Miterben. 328 III. B III T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindlichk. Ul laße V 1 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 529 §. II. . Von der Wirkung untheilbarer Verbind⸗ lichkeiten. 1222. Jeder Mitſchuldner einer untheilbaren Schuld iſt fuͤr das Ganze verbindlich, wenn ſchon der Vertrag 4 keine Sammt⸗Schuldigkeit ausſpricht. 1225. Das Gleiche gilt von den Erben des Schuld⸗ ners einer untheilbaren Verbindlichkeit. 3. „. 1224. Jeder Erbe eines Gläubigers kann den Voll⸗ iii zug einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen ver⸗ enn langen. Für ſich allein kann er jedoch nicht die ganze Schuld. Set erlaſſen, noch den Werth anſtatt der Sache ann ehmen; at; hat Einer der Erben für ſich allein die Schuld nachge⸗ laſſen, oder den Werth der Sache angenommen, ſo kann din ſein Miterbe die untheilbare Sache zurückfordern, jedoch t muß er dabey den Antheil des Miterben, der den Nach⸗ etu laß bewilligte, oder den Werth empfieng, dem Schuld⸗ ner vergüten. edt 1225. Der Erbe eines Schuldners, wenn er auf die lüfv ganze Verbindlichkeit verklagt wird, kann eine Friſt ver⸗ egtit langen, um ſeine Miterben zum Recht beyladen zu laſ⸗ ißu ſen, ſobald die Schuld nicht von der Art iſt, daß ſie th. nur von dem beklagten Miterben berichtigt werden uhn kann. Iſt ſie ſolcher Art, ſo kann der Beklagte allein— telut verurtheilt werden, vorbehaltlich ſeines Rückgriffs auf nn ſeine Miterben zur Entſchädigung. 330 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. Sechster Abſchnitt.. Von Verbindlichkeiten unter Straf⸗ gedingen. 1226. Ein Strafgeding iſt dasjenige, wodurch Je⸗ mand zur Sicherheit der Vertrags⸗Vollziehung für den Fall der Nichterfüllung zugleich eine weitere Verbind⸗ lichkeit übernimmt. 1227. Die Nichtigkeit der Haupt⸗Verbindlichkeit hat die Ungültigkeit des Strafgedings zur Folge.. Aus der Nichtigkeit der Leztern ſolgt die Ungültig⸗ keit der Erſtern nicht. 3 . 1228. Der Gläubiger, deſſen Schuldner im Verzug iſt, hat die Wahl, die ausbedungene Strafe oder die Vollziehung der Haupt⸗Verbindlichkeit einzuklagen. 1229. Die zugeſagte Strafe dient für Entſchädigung wegen Nichterfüllung der Haupt⸗Verbindlichkeit. Die verſprochene Sache und die Strafe zugleich kann nicht gefordert werden, wenn nicht leztere namentlich für den bloßen Verzug bedungen iſt. 1230. In keinem Fall, der Hauptverbindlichkeit mag eine Erfüllungszeit vorgeſchrieben ſeyn oder nicht, iſt die Strafe verwirkt, ehe der ſchuldige Theil im Verzug iſt. 2 1251. Der Richter kann die Strafe mäßigen, wenn die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen iſt. 1231 a. Eine ſchuldlos eingetretene Unmöglichkeit die Verbindlichkeit zu erfüllen, wirkt den Verall der Strafe nicht, wo nicht eine Uebernahme aller Zufälle geſchehen iſt. 1252. Betrift die unter Strafe geſchehene Haupt⸗ end zafe, Bzeh 4 ttij uth ffürn Lerdi 3 5 1 aaütdi nI. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 551 zuſage eine untheilbare Sache, ſo iſt die Strafe ſchon da⸗ durch verwirkt, daß einer der Erben des Schuldners dem Verſprechen zuwider handelt, und die Klage kann ange⸗ ſtellt werden wider denjenigen, der den Vertrag verlezt hat, auf das Ganze oder wider einen Jeden der Miter⸗ ben nach Berhältniß ſeines Antheils, und unterpfändlich fürs Ganze, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf denjenigen, der Schuld trägt, daß die Strafe verwirkt wurde. 1253. Iſt die unter Strafe übernommene Haupt⸗ verbindlichkeit theilbar; ſo wird die Strafe nur von je⸗ nem Erben des Schuldners verwirkt, der dieſe Ver⸗ bindlichkeit übertritt, und nur für den Antheil, den er an der Hauptverbindlichkeit hatte; wider diejenigen, die ſie erfüllt haben, ſindet keine Klage ſtatt. Iſt jedoch ein Strafgeding angehängt, damit die Zahlung nicht theilweiſe erfolge, und es hat Einer der Miterben die Erfüllung der Verbindlichkeit im Ganzen verhindert, ſo hat wider dieſen die Klage auf die ganze Strafe, wider die übrigen Miterben aber nur für ihren Antheil, vorbehaltlich ihres Rückgriffs, ſtatt. Fuͤnftes Kapitel. Von Erlöſchung der Verbindlichkeiten. 1254. Verbindlichkeiten erloͤſchen; durch Zahlung; durch Rechtswandlung; durch Erlaſſung; durch Wettſchlagung; — 332 III B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. durch Rechtsvermiſchung; durch Untergang der Sache; durch Ungültigkeit oder Umſtoßung; durch den Erfolg einer auflöſenden Bedingung (laut des vorhergehenden Kapitels); und durch Verjährung C(laut eines nachfolgenden be⸗ ſondern Titels.) 1254 a. Durch eine Veränderung der Umſtände, wie groß ſie auch ſey und wie ſtark der Einfluß auch ſeyn mö⸗ ge, den ſie auf eine andere Beſtimmung der Ueberein⸗ kunft gehabt haben würde, wenn ſie vor dem Abſchluß eines Vertrags eingetreten wäre, erlöſcht deſſen Verbind⸗ lichkeit nie, wenn nicht die fernere Erfüllung natürlich oder ſittlich unmöglich wird, oder jener Veränderung in Bezug auf ein beſtimmtes Rechtsgeſchäft die aufloſende Kraft namentlich verliehen iſt. Erſter Abſchnitt. Von der Zahlung. §. I. 5 Von der Zahlung überhaupt. 1235. Jede Zahlung ſezt eine Schuld voraus; wer etwas zahlt, ohne es ſchuldig zu ſeyn, kann es zurück⸗ fordern.— Freywillig erfüllte natürliche Verbindlichkeiten be— gründen keine Zurückforderung. 5 1236. Einer Verbindlichkeit kann der Schuldner durch Jeden, der dabey betheiligt iſt, zum Beiſpiel, durch einen Mitſchuldner oder einen Bürgen entladen werden. aa III. B III. T. Von Vertr. u. Vertrage⸗Verbindl. 33⁵ Selbſt ein Dritter Nichtbetheiligter befreyt ihn, wenn er im Ramen des Schuldners und fuͤr deſſen Rechnung zahlt, oder fuͤr das in eigenem Namen gezahlte, nich in die Rechte des Gläubigers eintritt. edna nd 1257. Eine Verbindlichkeit etwas zu verrichten, dende kann nicht wider Willen des Gläubigers durch einen Dritten erfüllt werden, ſo oft dem Gläubiger daran gelegen iſt, daß ſie der Schuldner ſelbſt erfülle. Panden 3 jſann 1258. Um gültig zu zahlen, muß man Eigenthümer r der zur Zahlung hingegebenen Sache; und faͤhig ſeyn, a Br ſie zu veräuſſern. 3 Die Zahlung einer Summe in Geld oder andern ver⸗ 1 2 4. 9. 8 u brauchbaren Sachen, kann jedoch von dem Glaͤubiger, der ſie redlicher Weiſe verbraucht hat, nicht zuruͤckge⸗ fordert werden, obwohl ſie durch jemand geſchah, der nicht Eigenthümer der gezahlten Sache war, oder ſie nicht veraͤuſſern konnte. 1239. Die Zahlung muß an den Gläubiger geſchehen, oder an einen Gewalthaber deſſelben, oder an den, der von dem Geſez oder Gericht zum Empfang ermächtigt iſt. Gültig iſt auch jene Zahlung, welche an einen unbe⸗ rechtigten Empfänger geſchah, ſobald ſie von dem Gläu⸗ biger genehmigt ward, oder ſein Beſtes beförderte⸗ 1240. Eine Zahlung an den redlichen Beſizer einer Forderung iſt gültig, auch wenn die Forderung nachher dieſem abgeſprochen wird⸗ S ült.„ 3 . n 1241. Eine Zahlung an einen unfähigen Empfänger 44 iſt unguͤltig, ſo lang nicht der Schuldner beweist, daß 354 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. die gezahlte Sache zum Nuzen des Gläubigers verwen⸗ det worden. 1242. Eine Zahlung des Schuldners an den Gläu⸗ biger, welche mit Hintanſezung eines obrigkeitlichen Be⸗ ſchlags oder einer Einſprache geſchieht, gilt nicht wider die Gläubiger, von welchen der Beſchlag oder die Einſpra⸗ che herrührt; dieſe können ſo weit Rechtens ihn an— halten, noch einmal zu zahlen, vorbehaltlich des Rück⸗ griffs auf den Gläubiger. 1245. Der Gläubiger iſt nicht ſchuldig eine andere Sache, als er zu fordern hat, anzunehmen waͤre auch der Werth der angebotenen Sache gleich oder größer. 3. g 1244. Der Schuldner kann dem Gläubiger keine Stück⸗Zahlung aufdringen, ſelbſt dann nicht, wenn die Schuld theilbar iſt. Der Richter kann gleichwohl, je nach der Lage des Schuldners, mäßige Zahlungsfriſten geſtatten, und unter Vorſorge für Erhaltung des bisherigen Stands der Sa⸗ che das gerichtliche BVerfahren eine Zeitlang einſtellen, jedoch hat er dieſe Macht mit vieler Behutſamkeit zu gebrauchen. 1244 a. Wo nur ein Theil einer Forderung klar, ein anderer beſtritten, und die Verbindlichkeit theilbar iſt; da iſt der Gläubiger befugt und ſchuldig, ſeiner übrigen Rechte unbeſchadet, Stückzahlung anzunehmen. K 1264 b. Der Geſchenkgeber, und jeder, welchen der Gläubiger zu ernähren verbunden iſt, kann die theilweife Zahlungs⸗Annahme verlangen; ſo tern der Schuldner das Ganze nicht zahlen kann, ohne an dem Nothdürftigen Mangel zu leiden. III. B. III. T. Von Vertr. a. Vertrags⸗Verbindl. 335 1245. Wer ein bollbeſtimmtes Stuͤck zu liefern hat, thut genug, wenn er die Sache in dem Zuſtand uͤber⸗ gibt, worinn ſie zur Zeit der Lieferung ſich befindet, vorausgeſezt, daß eine nach entſtandener Verbindlichkeit eingetretene Verſchlimmerung des Zuſtands weder ihm, noch denjenigen Perſonen; fuͤr welche er zu haften hat, zuzurechnen iſt, noch ein Verzug von ſeiner Seite vorausging. 1246. Der Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache die nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt, entledigt ſich der Schuldner, wenn er weder eine von der beſten, noch von der geringſten Gattung gibt. 1247. Die Zahlung muß an dem beſtimmten Ort geſchehen, fehlt im Vertrag eine Orts⸗Beſtimmung, es iſt aber von einem vollbeſtimmten Stück die Rede, ſo muß die Zahlung da geſchehen, wo zur Zeit der ent⸗ ſtandenen Verbindlichkeit ſich das Stück befand. Auſſer dieſen beyden Fällen geſchieht die Zahlung in dem Wohnſiz des Schuldners. e Glaͤubigers geſchehen ſollen. 1248. Die mit der Zahlung verbundenen Koſten fallen auf den Schuldner. ſind. ö 336 III. B. III. T. Von Vertr. u Vertrags ⸗Verbindl. 6. II. Von der Zahlung mit Eintritt in die Riechte des Gläubigers. 1249. Der Eintritt in die Rechte des Glaͤubigers kommt einem dritten Zähler nur zu gut, wenn ein Ver⸗ trag oder Geſez ihn begründet. 1250. Der Eintritt geſchieht kraft Vertrags, 1.) Wenn der Gläubiger, der ſeine Zahlung von einem Dritten empfaͤngt, dieſen in ſeine Rechte, Forde⸗ rungen, Vorzugsrechte oder Unterpfänder wider den Schuldner einweiſet; dieſe Einweiſung muß ausdruͤcklich und zugleich mit der Zahlung geſchehen. 2.) Wenn der Schuldner zur Zahlung ein Anlehn macht, und den Darleiher in die Rechte des Gläubigers einſezt. Soll dieſe Einſezung guͤltig ſeyn; ſo muß die Urkunde über das Darlehn und die Quittung von Staats⸗ ſchreibern ausgefertigt; in Erſterer, daß die Summ’ zur Zahlung aufgenommen worden ſeye, erklärt, und in lezterer ausgedruckt ſeyn, daß die Zahlung mit dem Geld bewirkt worden, welches der neue Gläubiger dazu hergegeben hat. Dieſer Eintritt bedarf der Zuſtimmung des Glaͤubigers nicht. 1251. Kraft Geſezes tritt in die Rechte des Gläu⸗ bigers— 1.) Der Gläubiger, der einen andern vorzüg⸗ licheren Gläubiger befriedigt. 2.) Der Erwerber eines Grundſtücks, der den Kaufpreiß zur Beſriedigung jener Gläubiger verwen⸗ dete, welche darauf ein Pfand⸗Recht hatten. ⸗ Archt icna ung! For der d ud Hübign. 8 III. B. III. T. Von Vertr. n. Vertrags⸗Verbindl. 337 3.) Derjenige, dem, weil er mit Andern oder für Andere die Schuld zu zahlen hatte, daran gelegen war, daß ſie getilgt würde. 4.) Der Vorſichts⸗Erbe, der die Erb⸗Schulden mit ſeinem Geld bezahlt. 1252. Der in den vorhergehenden Säzen zugelaſſe⸗ ne Rechts-Eintritt wirkt wider die Bürgen ſowohl als wider die Schuldner; er bringt dem Gläubiger, der nur zum Theil befriedigt worden iſt, keinen Nachtheil; ja dieſer geht mit dem Reſt ſeiner Forderung, demjenigen der ihn zum Theil gezahlt hatte, wenn dieſer auf den Schuldner zuruͤckgreift in der Zahlung vor. S. III Von der Aufrechnung der Zahlungen. 1253. Wer mehrere Poſten ſchuldet, darf bey der Zahlung erklären, welche Schuld er damit zu tilgen ge⸗ denke. 123 ⁄. Der Schuldner kann nicht ohne Bewilligung des Gläubigers ſeine Zahlung dem Hauptſtuhl aufrech⸗ nen, ſo lang noch Renten oder Zinſen rückſtändig ſind. Eine Zahlung, die auf Hauptſtuhl und Zinſen geſchieht, und nicht für beede zureicht, wird erſt auf die Zinſen abgerechnet.. 1255. Hat ein Schuloͤner mehrerer Poſten eine Auit⸗ tung angenommen, worinn der Gläubiger das, was er empfieng, beſtimmt auf Einen dieſer Poſten aufrechnet, ſo kann der Schuldner ſie nicht mehr auf eine andere Schuld abrechnen, es wäre dann eine Gefährde des Gläubigers oder eine durch ihn veranlaßte Uebereilung daran Schuld Geſezbuch. P 1 538 III B. III. T. Von Vertr. a. Vertrags⸗Verbindl. 1256. Sagt die Quittung über die Aufrechnung nichts es ſind aber mehrere verfallene Schulden da, ſo muß die Zahlung auf diezenige gerechnet werden, deren Tilgung damals für den Schuldner die wichtigſte war. Waren nicht mehrere Poſten fällig, ſo geſchieht die Auf⸗ rechnung auf die wirklich verfallenen, obgleich ſie für den Schuldner die weniger läſtigen waren. Sind die Schulden gleicher Art, ſo geſchieht die Auf⸗ rechnung auf die ältern, und wo alle Umſtände gleich ſind, verhältnißmaͤßig auf ſaͤmmtliche Schulden. 1256 a. Wo nicht miteinlaufende Nebenverhältniſſe zwiſchen dem Gläubiger und Schuldner ein Anderes noth⸗ wendig machen, ſind für die wichtigſten zu halten zuerſt jene, welche perſönliche Haft nach ſich ziehen, ſodann jene, welche die ſchwerſten Zinſen tragen, ſofort jene, welche mit Bürgen gedeckt ſind, endlich jene, welche Pfandrecht haben⸗ §. IV. Von Darlegung und Hinterlegung der 3 Zahlung. 1257. Weigert ſich der Gläubiger, ſeine Zahlung an⸗ zunehmen, ſo kann der Schuldner ſie baar darlegen und auf verweigerte Annahme des Gläubigers die dargelegte Summe oder Sache hinterlegen. Die Darlegung mit nachgefolgter Hinterlegung be⸗ freyt den Schuldner. Sie gilt, wenn ſie guͤltig geſchehen iſt, fuͤr Zahlung, und der Glaͤubiger trägt die Gefahr der hinterlegten Sache. 1258. Zur Gültigkeit der Darlegung wird erfordert: ) daß ſie einem Glaͤubiger geſchehe, der annahms⸗ —— — L. B dhig nen! 4. hix ij 3) hn dder dr den dühgte III, B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 339 fähig iſt, oder demjenigen, der an ſeiner ſtatt anneh⸗ men kann; 2.) daß ſie durch eine Perſon geſchehe, welche fä⸗ hig iſt, Zahlungen zu leiſten; 3.) daß die ganze ver allene Summe ſammt Ren⸗ ten oder Zinfen, welche dem Gläubiger davon gebuͤhren, der Betrag der berichtigten Koſten, und für die unbe: richtigten eine gewiſſe Summe, mit dem Erbieten der etwa nöthigen Ergänzung, dargelegt werde; 4.) daß das Zahlungs⸗Ziel erſchienen ſey, in ſo⸗ fern es zum Vortheil des Glaͤubigers bedungen iſt. 5.) Das die Bedingung der Verbindlichkeit erfüllt ſey. 6.) Daß die Darlegung an dem beſtimmten Zah⸗ lungs Ort, und wo keiner beſtimmt war, dem Gläubi⸗ ger in Perſon, oder in ſeiner Wohnung, oder in dem Wohnſtz, den er zum Vollzug des Vertrags gewählt hat, geſchehe. 7.) Daß die Darlegung durch einen Staatsbeamkten geſchehe, welchem dieſe Gattung von Geſchäften anber⸗ traut iſt. 1259. Zur Gültigkeit einer Hinterlegung bedarf es keiner richterlichen Ermächtigung; es iſt genug: r.) daß eine dem Gläubiger behändigte Aufforde⸗ rung vorhergehe, worinn Tag, Stunde und Ort der be⸗ vorſtehenden Hinterlegung bekannt gemacht wird; 2.) daß der Schuldner den Beſiz der angebotenen Sache aufgebe, und ſie ſamt den bis zum Tag der Hin⸗ terlegung verfallenen Zinſen an die verfaſſungsmäßig zur Hinterlegung beſtimmte Staats⸗Stelle abliefere; 2 340 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags Verbindl 3.) daß von dem Staats⸗Beamten über die Gat⸗ tung der angebotenen Stücke, über die Weigerung des Gläubigers ſie in Empfang zu nehmen, oder über ſein Nicht⸗Erſcheinen, und endlich über die erfolgte Hinter⸗ legung ein Protokoll gefertigt ſey; 4.) daß dem Gläubiger, der nicht erſchien. das Protokoll über die geſchehene Hinterlegung behändigt werde, mit der Aufforderung die hinterlegte Sache in Empfang zu nehmen. 2 1260. Die mit der Darlegung und Hinterlegung verbundenen Koſten fallen dem Gläubiger zur Laſt, wenn jene auf gültige Weiſe geſchehen ſind. 1261. Der Schuldner kann die Hinterlegung, ſo lang ſie von dem Gläubiger nicht angenommen iſt, zu⸗ rücknehmen; alsdann ſind ſeine Mit⸗Schuldner oder Bürgen ihrer Verbindlichkeit nicht entledigt. 1262. Sobald ein rechtskräftiges Urtheil die Darle⸗ gung und Hinterlegung für geſezlich und gültig erklärt, ſo kann der Schuldner zum Nachtheil ſeiner Mit⸗Schuld⸗ ner oder Bürgen, ſelbſt mit Einwilligung des Gläubi⸗ gers, die Hinterlegung nicht mehr zurücknehmen. 1263. Der Gläubiger, der einwilligt, daß der Schuld⸗ ner die ſchon durch ein rechtskräftiges Urtheil für gültig erklärte Hinterlegung zurücknehme, kann für ſeine Forde⸗ rung die vorigen Vorzugs⸗ oder Pfand⸗Rechte nicht mehr geltend machen. Er hat nur Pfand⸗Recht von dem Tag an, da die Urkunde, wodurch er die Zurücknahme der . Hinterlegung bewilligt, in die Form gebracht worden ſſt, in welcher Pfand⸗Recht beſtellt werden kann. 1* vnuu Drui us⸗ prräge wuüce din, 1ugg ttr Aalss! ötul at dlunn rem s rihte en dul nuüm ct uul nn. III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 541 12644. Iſt die ſchuldige Sache ein beſtimmtes Stück, das da abzuliefern iſt, wo es ſich findet, ſo muß der Schuldner durch Urkunde, die dem Gläubiger in Perſon, oder in deſſen Wohnung, oder in dem zur Bollziehung des Vertrags gewählten Wohnſiz behändigt wird, ihn auffordern, die Sache abzuholen. Nach geſchehener Auf⸗ forderung kann der Schuldner, welcher des Plazes bedarf, von dem Gericht die Erlaubniß erwirken, ſie irgendw⸗ zur Verwahrung niederzulegen, wenn ſie der Gläubiger nicht abholt. §. V. Von der Vermögens⸗Abtretung. 1265. Vermögens⸗Abtretung iſt diejenige Handlung, wodurch ein zahlungsunfähiger Schuldner ſein ganzes Vermögen ſeinen Gläubigern überläßt. 1265 a. Von der Geſammtheit des abzutretenden Vermögens ſind ausgenommen a) Jahrgehalte für Dienſtleiſtungen, ſo weit ſie dem Schuldner unentbehr⸗ lich ſind, um die Dienſte leiſten zu können; b) Nah⸗ rungsgehalte, ſo weit ſie durch Geſeze unverhaft⸗ bar erklärt ſind; c) Noth durftsgehalte, nem⸗ lich alles dasjenige, was alle oder einzelne Gläubiger dem Schuldner wegen beſonderer Verhältniſſe zum Un⸗ terhalt zu gönnen ſchuldig ſind 1266. Die Vermögens⸗Abtretung kann gütlich oder rechtlich geſchehen. 3 1267. Gütlich iſt die Vermögens⸗Abtretung, welche die Gläubiger freywillig annehmen. Ihre Wirkung be⸗ ſtimmt allein der Bertrag, der desfalls zwiſchen ihnen und dem Schuldner geſchloſſen wird. · 52 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags Verbindl. 1268. Die rechtliche Vermögens⸗Abtretung iſt ein Rechtsvortheil, den das Geſez dem unglücklichen und redlichen Schuldner geſtattet, daß er um ſeine perſön⸗ liche Freyheit zu retten, ungeachtet aller widrigen Ver⸗ träge, ſein ganzes Vermögen ſeinen Gläubigern gericht⸗ lich überlaſſen dürfe. 1269. Die rechtliche Vermögens⸗Abtretung verſchafft den Gläubigern kein Eigenthum an dem erhaltenen Ver⸗ mögen; ſie gibt ihnen nur das Recht, es zu ihrem Vor⸗ theil verganten zu laſſen, und bis zum Verkauf das Ein⸗ kommen daraus zu beziehen. 1270. Die Gläubiger können die rechtliche Güter⸗ Abtretung nicht ablehnen, außer in geſezlichen ausge⸗ nommenen Fällen. Sie bewirkt die Befreyung von perſönlichem Verhaft. Den Schuldner entledigt ſie ſeiner Verbindlichkeit nur nach Belauf des Werths der abgetretenen Güter. Waren dieſe nicht hinreichend, und der Schuldner kommt wieder zu Vermögen, ſo muß er auch dieſes zur Bezah⸗ lung hingeben. Zweyter Abſchnitt. Von der Rechts⸗Wandlung. 1271. Die Rechts⸗Wandlung geſchieht auf dreyer⸗ ley Weiſe: 1.) Wenn die alte Verbindlichkeit aufgehoben wird, und an deren ſtatt der Schuldner gegen ſeinen Gläubi⸗ ger eine Neue übernimmt. 2.) Wenn der Gläubiger den alten Schuldner frey ſpricht, und an deſſen Stelle einen Neuen annimmt⸗ 1 1 gan Nährn rägen 17 mnis III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 343 3.) Wenn durch Uebereinkunft ein neuer Gläubi⸗ ger an die Stelle des alten eintritt, und gegen lezteren der Schuldner frey wird. 1272. Eine Rechtswandlung findet nur ſtatt unter Perſonen, die fähig ſind, Verträge zu ſchließen. 1275. Eine Rechtswandlung wird nicht vermuthet; die Abſicht ſie zu bewirken muß klar aus einem Ge⸗ ſchäft hervorgehen. 3 1274. Jene Rechtswandlung wodurch ein neuer Schuldner an die Stelle des Alten angenommen wird, gilt ohne Zuſtimmung des erſten Schuldners. 1275. Die Ueberweiſung, wodurch ein Schuldner ſeinem Gläubiger einen andern einwilligenden Schuld⸗ nur anweist, bewirkt keine Rechtswandlung, wenn der Gläubiger nicht ausdrücklich erklaͤrt, daß er den über⸗ weiſenden Schuldner befreye. 1275 a. In keinem Fall kann der überwieſene Schuld⸗ ner, der die Ueberweiſung anerkannt hat, Einwendun⸗ gen gegen die Schuld, welche er hatte, und nicht bey dem Anerkenntniß vorbehielt, dem überwieſenen Gläu⸗ biger entgegenſezen. 1276. Ein Gläubiger, der den überweiſenden Schuld⸗ ner frey läßt, hat ohne ausdrücklichen Vorbehalt keinen Rückgriff auf ihn, wenn der überwieſene Schuldner Zah⸗ lungsunfähig wird, wenn nicht zur Zeit der geſchehenen Ueberweiſung der Ueberwieſene ſchon in Gant oder Ver⸗ mögens⸗Verfall gerathen war. . ¹ 1277. Die Anweiſung einer Perſon um an desSchuld⸗ ners Stelle zu zahlen, bewirkt keine Rechtswandlung. 334 III. B III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. Eben ſo wenig des Gläubigers Anweiſung einer Perſon, die für ihn empfangen ſoll. 1278. Die Vorzugs; und Pfand⸗Rechte der alten Forderung gehen auf eine Neue an deren Stelle getre⸗ tene nicht über, wenn der Gläubiger ſie nicht ausdrück⸗ lich vorbehalten hat. 1279. Bey jener Rechtswandlung, wo ein neuer Schuldner an die Stelle des Alten tritt, können die Vorzugs und Pfand⸗ Rechte der urſprünglichen Forde— rung auf das Vermögen des neuen Schuldners nicht übergehen. 1280. Bey einer Rechtswandlung unter dem Gläu⸗ biger und Einem der Samemt⸗Schuldner können die Vorzugs⸗ und Pfand⸗Rechte der alten Forderung nur auf das Vermögen desjenigen, der die neue Schuld über⸗ nimmt, übertragen werden.. 2281. Durch die zwiſchen dem Gläubiger und Einem der Sammt⸗Schuldner zu Stand gekommenen Rechts⸗ wandlung ſind die Mitſchuldner befreyt. Die Rechtswandlung in der Perſon des Hauptſchuld⸗ ners befreyt die Bürgen. Hatte der Gläubiger im erſten Fall den Beytritt der Mitſchuldner, im zweyten Fall den Beytritt der Bürgen ſich vorbehalten, und die Mitſchuldner oder Bürgen wei⸗ gern ſich, der neuen Uebereinkunft beyzutreten; ſo bleibt die alte Forderung aufrecht. —-— I b III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 345 Dritter Abſchnitt. Von der Erlaſſung der Schuld. 1282. Der Gläubiger, welcher freywillig die Urſchrif t einer Rechts⸗Urkunde, die bloß Privat⸗Unterſchrift führt, dem Schuldner zurückgibt, erläßt ihm damit die Schuld. 1283. Die freywillige Zuruͤckgabe der Ausfertigung einer öffentlichen Rechts⸗Urkunde begruͤndet nur die Ver⸗ muthung, daß die Schuld erlaſſen oder gezahlt worden; der Beweis des Gegentheils bleibt vorbehalten. 12843. Wird Einem der Sammt⸗Schuldner die Ur⸗ ſchrift der Rechts⸗Urkunde unter Privat⸗Unterſchrift, oder die Ausſertigung einer öffentlichen Rechts⸗Urkunde zuruͤckgegeben; ſo tritt obige Wirkung auch zum Vor⸗ theil aller Mitſchuldner ein. 1285. Wird Einem der Sammt⸗Schuldner durch einen Vertrag die Schuld erlaſſen, oder gegen ihn als gezahlt anerkannt; ſo ſind alle übrigen frey, gegen welche der Gläubiger ſich ſeine Rechte nicht ausdruͤcklich vorbehalten hat.— In dem Vordehalts⸗Fall kann er die Schuld an dieſe nur nach Abzug des Antheils, welchen der entlaſſene Schuldner zu zahlen hatte, fordern. 1286. Die Zuruͤckgabe des Unterpfands begruͤndet keine Vermuthung, daß die Schuld erlaſſen ſey. 1287. Die Erlaſſung der Schuld oder di⸗ bewilligte Befreyung des Hauptſchuldners entlediget zugleich die Bürgen. 346 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags Verbindt. Die bewilligte Befreyung des Buͤrgen entlaſtet den Hauptſchuldner nicht. Die Einem der Bürgen zugeſtandene Befreyung entlediget die Uebrigen nicht. 1288. Was der Glaͤubiger von einem Bürgen zur Entledigung von ſeiner Bürgſchaft empfängt, muß auf die Schuld abgerechnet werden, und kommt dem Haupt⸗ ſchuldner ſo wie den übrigen Buͤrgen zu gut. Vierter Abſchnitt. Von der Wettſchlagung. 1289. Unter zwey Perſonen, die gegenſeitig einander ſchuldig ſind, tritt auf die Weiſe und in den Fällen, welche hier unten beſtimmt ſind, eine Wettſchlagung ein, wodurch ihre Forderungen und Schulden als gegen einander aufgehoben gelten. 1290. Die Wettſchlagung geſchieht ohne weiters kraft Geſezes, ſelbſt ohne Wiſſen der Schuldner; in dem Aug nblick, wo die beyderſeitigen Schulden einander gegenüberſtehen, ſind ſie wetkgeſchlagen, das heißt, es erlöſcht gegenſeitig der Betrag, worinn ſie einander gleich kommen. 1291. Die Wettſchlagung tritt nur ein zwiſchen Schulden, deren Eine wie die Andere eine Summe Gelds oder eine beſtimmte Menge vertretbarer Sachen von gleicher Gattung zum Gegenſtand hat, und deren jede gleich richtig und zahlbar iſt. Unbeſtrittene Leiſtungen an Getreide und Lebensmit⸗ III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags Verbindl. 347 4 teln, die nach einem beſtimmten Marktpreiß zahlbar ſindn können mit klaren und fälligen Geld⸗Summen wettge⸗ ſchlagen werden. 1292. Eine aus Nachſicht gegoͤnnte Zahlungs⸗Friſt hindert die Wettſchlagung nicht. 1295. Die Wettſchlagung hat ſtatt bey Privat⸗ Schulden aller Art, ausgenommen: 7.) bey der Erſtattung einer Sache, welche dem Eigenthümer auf ungerechte Weiſe entzogen worden. 2.) Bey der Zurückgabe einer hinterlegten oder geliehenen Sache.— 3.) Bey der Abreichung eines Unterhalts⸗Gelds, das fuͤr unbeſchlagbar erklärt iſt. 1295 a. Ausgenommen iſt ferner davon in ſeiner Art die Schuld eines Schuldners, der mehrere öffent⸗ lich getrennt beſtehende Vermogens⸗Verwaltungen oder Gewerbsanlagen hat; es kann nemlich die Schuld an eine Kaſſe nicht mit der Forderung einer andern wett⸗ geſchlagen werden. 12943. Die Schuld des Hauptſchuldners an den Gläubiger kann der Bürge wettſchlagen. Aber der Hauptſchuldner kann nicht wettſchlagen, was der Gläubiger dem Bürgen ſchuldet. — Ein Sammt Schuldner kann das, was der Gläu⸗ biger an ſeinen Mitſchuldner zu zahlen hat, nicht wettſchlagen. 129 ¾ a. Hätte jedoch der Mitſchuldner die Wett⸗ ſchlagung an ihn geſonnen, ſo kann er deſſen ganze Forderung, und muß wenigſtens ſo viel davon wert⸗ ſchlagen, als deſſen Antheil an der Sammtſchuld— beträgt. G . 338 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 2294 b. Der Mann kann wettſchlagen die Forde⸗ rungen ſeiner Frau, die Ehe mag in oder auſſer Vermögens⸗Gemeinſchaft geführt werden, doch nur ſo lang nicht eine Vermögens⸗Abſonderung erlangt oder gebeten worden iſt. 1295. Ein Schuldner, der unbedingt und ohne Vorbehalt, die Rechts⸗Uebertragung angenommen hat, wodurch ein Gläubiger ſeine Rechte einer dritten Per⸗ ſon übergab, kann gegen den Rechts⸗Nehmer auch die frühern Schulden des Rechts⸗Gebers nicht mehr wett⸗ ſchlagen. Eine Rechts⸗Uebertragung, die von dem Schuldner nicht angenommen, wohl aber ihm kund gethan worden iſt, hindert nur die Wettſchlagung der Forderungen, die erſt nach dieſer Bekanntmachung entſtanden ſind. 2296. Um gegenſeitige Schulden, die an verſchie⸗ denen Orten zahlbar ſind, wettzuſchlagen, muß man die Koſten der Uebermachung ſichh zur Laſt ſchreiben. 1297. Bey mehrern Schuldpoſten eines Schuldners, die alle wettſchlagsfähig ſind, ſind die Regeln für die Aufrechnung der Zahlungen im 1256. Saz auch wegen der Wettſchlagung zu beobachten⸗ 1298. Eine Wettſchlagung darf nicht zum Abbruch der Rechte dritter Perſonen gereichen. Daher kann ein Schuldner, der erſt Gläubiger wurde, nachdem ein Dritter ſeine Schuld mit Beſchlag belegt hatte, nicht zum Nachtheil des Lezteren wettſchlagen. 1299 Wer eine durch Wettſchlagung kraft Geſezes erloſchene Schuld dennoch zahlt, und nachher die Forde⸗ rung geltend macht, wegen welcher ihm die Wettſchlagung zir went Pür 6 kant 1t öſts ſchzon d'e dnd 8 III. B. III. T. Von Verxr. u. Vertrags⸗Verbindl. 349 zuſtand, kann ſich der Vorzugs⸗ und Pfand⸗Rechte der lezteren zum Nachtheil dritter Perſonen nicht mehr bedienen, auſſer wenn er in gerechter Unwiſſenheit wegen der wettzuſchlagenden Forderung war. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Rechts⸗Vermiſchung. 1300. Wenn die Eigenſchaften eines Gläubigers und Schuldners in derſelben Perſon gültig und bleibend zu⸗ ſammentreffen; ſo entſteht kraft Geſezes eine Rechts⸗ Vermiſchung; Forderung und Schuld erloͤſchen durch ſie. 1501. Die Rechts⸗Vermiſchung in der Perſon des Hauptſchuldners nüzt ſeinen Bürgen. Jene in der Perſon des Bürgen wirkt kein Erlöſchen der Hauptſchuld. Jeneſn der Perſon des Gläubigers befreyt den Sammt⸗Schuldner nur von dem Antheil, wofür der Gläubiger zugleich Mit⸗Schuldner war. Sechster Abſchnitt. Von dem Untergang der verſprochenen Sache. 15302. Wenn der Gegenſtand einer Verbindlichkeit ein beſtimmtes Stuͤck iſt, und ohne Schuld oder Verzug des Schuldners zu Grund geht, auſſer Rechts⸗Verkehr kommt, oder ſich ſo verliert, daß man nicht weiß, wo es iſt; ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Selbſt bey dem Schuldner, der im Verzug iſt, jedoch den Zufall nicht übernommen hat, erlöſcht die Verbin. 350 III. B. III T. Von Vertr. u Vertrags⸗Verbindl. 1 lichkeit alsdann, wann die Sache in Handen des Gläubi⸗ gers gleichfalls zu Grund gegangen ſeyn würde.. 3——— Der Schuldner muß den Zufall beweiſen, worauf er ſich bezieht.. Der Verluſt einer geſtohlenen Sache, er möge her⸗ 3 ruͤhren, wovon er wolle, befreyt niemals denjenigen, ſ der ſie entwendet hat, von der Schuldigkeit den Werth u erſezen. 3 3 4 9 1505. Iſt die Sache auſſer Rechts⸗Verkehr gekom⸗ 7 men, zu Grund oder verloren gegangen, ohne des 9 Schuldners Fehler, ſo ſoll dieſer ſeine Rechte und Kla⸗ 81 gen auf Entſchädigung, die er desfalls haben mag, ſeinem Gläubiger abtreten. ti d Siebenter Abſchnitt...u Bon der Klage auf Vernichtung oder hai Umſtoſſung der Verträge. 1 . ſtü 1304. Die Klage auf Vernichtung oder Umſtoſſung 8 eines Vertrags, dauert in allen Fällen, wo ſie nicht im 5 Geſez auf kuͤrzere Zeit beſchränkt iſt, zehn Jahre. diſ ...... ine Dieſe Zeit lauft im Fall eines Zwangs erſt von dem na Tag, da er aufgehörtehat, im Fall eines Irrthums oder 45 Betrugs, von dem Tag der Entdeckung, und fuͤr Hand⸗ 8— lungen, welche von nicht ermächtigten Ehefrauen ge⸗ heru ſchloſſen worden ſind, von dem Tag, da die Ehe auf⸗ 1 gelöst wurde. 1n9 1 Bey Handlungen der Mundloſen läuft die Zeit nur von dem Tag an, da das Verbot der Selbſtverwaltung 4 3 3 et geitn ne de adKa⸗ — 4 1 6 1mſun 1 ar ernahn III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 351 ihrer Rechte aufhörte, und gegen Minderjährige nur von dem Tag der erlangten Bolljährigkeit an. 1304 a. Bey. ledigen ohne Beyſtand handelnden Perſonen des weiblichen Geſchlechts fängt ſie von dem erſten Schrite zur Erfuͤllung eines ohne Beyſtand ge⸗ ſchloſſenen Vertrags an. 1305. Für einen Gewaltsuntergebenen Minderjäh⸗ rigen iſt die bloße Verkuͤrzung ein hinreichender Grund zur Umſtoſſung aller Arten der Bertraͤge; für einen Ge⸗ waltsentlaſſenen Minderjährigen iſt ſie es wegen aller Verträge, die auſſer den Gränzen ſeiner Befugniß liegen, ſo wie dieſe unter dem Titel von der Minderjäh⸗ rigkeit, der Vormundſchaft und Gewalts⸗ Entlaſſung beſtimmt iſt. 1306. Der Minderjährige kann wegen Verkürzungen, welche nur aus zufälligen und unvorgeſehenen Begeben⸗ heiten entſpringen, ein Geſchäft nicht umſtoſſen. 1207. Der Umſtand allein, daß der Minderjährige ſich für volljährig ausgab, hindert eine Umſtoſſung nicht. 1308. Ein Minderjähriger, der Handelsmann, Wechſelherr, oder Gewerbsmann iſt, kann Verbindlich⸗ keiten aus Handlungs⸗ oder GewerbsGeſchaͤften nicht wegen ſeiner Jugend umſtoſſen. 1509. Ein Minderjähriger kann keine Zuſagen ſeines Heiraths⸗Vertrags umſtoſſen, welche mit Bewilligung und Beyſtand derjenigen gemacht ſind, deren Einwilli⸗ gung zur Guͤltigkeit ſeiner Ehe erfordorlich iſt. 1310. Er kann ſeine Verbindlichkeiten aus Vergehen oder Verſehen nicht umſtoſſen. —— 352 I11. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 2311. Er kann kein Verſprechen anfechten, das er zwar während der Minderjährigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Volljährigkeit genehmigt hat, das Ver⸗ ſprechen mag ſeiner Form nach ungültig, oder nur zur Umſtoſſung geeignet geweſen ſeyn. 1312. Werden Minderjaͤhrige, Mundloſe oder Frauensperſonen als ſolche zur Aufhebung ihrer Ver⸗ bindlichkeiten zugelaſſen; ſo kann man von ihnen dasze⸗ nige, was zu Folge dieſer Verbindlichkeiten, während der Minderjährigkeit, Mundloſigkeit oder Vogtbarkeit an ſie gezahlt worden iſt, nicht zurückfordern, ohne den Beweis, daß die geſchehenen Zahlungen in ihren Nuzen verwendet wurden. 1313. Volljährige können ihre Handlungen wegen Verkürzung nicht umſtoſſen, wo nicht ein in dem Geſez beſonders beſchriebener Fall ihnen dieſe Macht gibt. 1514. Die Veräuſſerungen liegender Güter oder die Erbſchafts⸗Theilungen der Minderjährigen oder Mundloſen, wobey die vorgeſchriebenen Formen beob⸗ achtet worden ſind, gelten wie Handlungen, die ſie nach erlangter Volljährigkeit oder vor der Mundloſig⸗ keit vorgenommen hätten. Sechstes Kapitel. Von dem Beweiß der Verbindlichkeiten und Zahlungen. 1515. Wer auf Erfuͤllung einer Verbindlichkeit klagt, muß ihr Daſeyn beweiſen. Umgekehrt muß derjenige, der von der Verbindlichkeit wieder frey geworden zu ſeyn behauptet, die Zahlung oder J. ſün Fache 4 ͤrl 3 k duen de duan dass azteäbren zbarkeit ag chne an Ten neh ren bi 5 ditt ater n Kte S m beu um die undloſt III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindlichk. 355 den That⸗ Umſtand worauf die Erlöſchung ſeiner Ver⸗ bindlichkeit ruht, beweiſen. 1516. Die Regeln für den Beweis durch Urkunden, durch Zeugen, durch Vermuthungen, durch Geſtaͤndniß des andern Theils, und durch Eid, werden in den fol⸗ genden Abſchnitten erklaͤrt. Erſter Abſchnitt. n dem Urkunden⸗Beweis. §. I. Von öffentlichen Urkunden. 1517. Eine öffentliche Urkunde iſt diejenige, die von ſolchen öffentlichen Beamten, welche an dem Ort des Geſchäfts zu beurkunden berechtiget ſind, mit den er⸗ forderlichen Feyerlichkeiten verfaßt worden iſt. 1318. Eine Ur kunde, die wegen Mangels der Be⸗ fugniß oder Faͤhigkeit des Beamten oder Abgang der Form nicht als öffentliche wirkt, gilt als Privat⸗Schrift, wenn ſie von den Betheiligten unterzeichnet iſt. 4 .1319. Eine öffentliche Urkunde beweist die darinn beſchriebene Uebereinkunft unter den Vertrags⸗Perſonen/ ihren Erben und Rechtsfolgern vollſtaͤndig. Wo eine Klage geradezu auf die Falſchheit einer Ur⸗ kunde gerichtet iſt, da hat deren Zulaſſung den Aufſchub des Vollzugs, der für falſch angegriffenen Urkunde, zur Folge; wo in einem Rechesſtreit einer der ſtreitenden Theile, obwohl nur beyläufig, den Beweis der Falſchheit 354 III. B. II. T. VonVertr. u. Vertrags Verbindlichk. der Urkunde angetreten hat, da können die Gerichte nach Umſtänden den Vollzug der Urkunde fuͤrſorglich einſtellen. 1520. Oeffentliche und Privat⸗Urkunden beweiſen unter den Betheiligten auch das, was erzählender Weiſe darinn angeführt iſt, wenn die Erzählung einen unmit⸗ telbaren Bezug auf die Verfügungen der Urkunde hat. Erzaͤhlungen, die mit dieſer nicht in Verbindung ſtehen, können nur als Anfang eines Beweiſes dienen. 1 .. 1331. Geheime Neben⸗ oder Gegen⸗Verträge gelten— nur unter den Vertrags⸗Perſonen, wider Dritte ſind ſie unwirkſam. d H. II. V b Von Privat⸗Urkunden. h 1322. Eine Ort, Tag, Jahr und Unterſchrift haben⸗ de Privat⸗Urkunde, welche von demjenigen, wider den ſie gebraucht wird, anerkannt, oder auf geſezliche Weiſe fuͤr anerkannt erklärt iſt, hat zwiſchen denen, welche ſie unterzeichnet haben, ihren Erben und Rechtsfolgern gleiche Beweiskraft, wie eine öffentliche. 1323. Derjenige, wider den man ſolche Privat⸗Ur⸗ kunde vorlegt, iſt ſchuldig, ſeine Hand⸗oder Unterſchrift förmlich anzuerkennen oder abzuläugnen. Seine Erben oder Rechtsfolger können es bey der 1 Erklaͤrung bewenden laſſen, daß ſie die Hand⸗ oder Un⸗ terſchrift ihres Rechts⸗Vorfahren nicht kennen. 1324. Auf Ableugnung der Hand⸗ oder Unterſchrift, I oder auf die Erklärung, ſie nicht zu kennen, muß Unter: bui dinn 1 geltn na ſad nntertt nujle * III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl⸗ 0 ſuchung ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit richterlich erkannt werden⸗— 1525. Privat⸗Urkunden uͤber doppelſeitige Zuſagen ſind nur gültig, wenn ſo viele Urſchriften davon aus⸗ gefertiget worden ſind, als es Parthien gibt, die einen entgegengeſezten Vortheil haben. Eine Urſchrift iſt hinreichend für alle Perſonen, die bey der Sache nur einen gemeinſchaftlichen Vortheil haben. Jede Urſchrift muͤß ausdrucken, wie viel Urſchriften davon ausgefertigt worden ſind. Den Mangel einer ausdrücklichen Erwähnung, daß Doppelſchriften ausgefertiget worden ſeyen, kann der⸗ jenige nicht für ſich anführen, der ſeiner Seits den in der Urkunde beſchriebenen Vertrag vollzogen hat. 1526. Ein Brief oder das Verſprechen unter Privat⸗ Unterſchrift, wodurch eine Parthie allein ſich gegen die Andere verbindet, ihr etwas beſtimmtes an Geld oder Geldes⸗Werth zu geben, muß ganz von der Hand des Unterzeichners geſchrieben ſeyn, oder wenigſtens auſſer ſeiner Unterſchrift, den Beyſaz, gut, oder gucge⸗ heiſſen, mit Beyfügung der Summe oder Menge der zugeſagten Sache in Worten, nicht in Zahlen, mit eig⸗ ner Hand des Ausſtellers enthalten. Ausgenommen ſind die Urkunden der Handelsleute, Gewerbsleute, Ackerleute, Weinbauern, Taglöhner und Dienſtboten. 1527. Iſt die von dem Inhalt der Urkunde ausge⸗ ſprochene Summe von derjenigen verſchieden, die in dem 356 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Ve rbindl.' Gutheiſſen ausgedruckt iſt; ſo wird die geringere Sum⸗ me für die richtige angenommen, ſelbſt wenn die Urkunde 8 und das Gutheiſſen durchaus von der Hand des Schuld⸗ m ners geſchrieben wäre; ſo lang nicht bewieſen iſt, auf äl welcher Seite der Irrthum ſey. 3 — 1523. Tag und Jahr der Pribat⸗Urkunden wird gegen Dritte Perſonen gewiß von dem Tag, da ſie zu na gerichtlichen Akten gebracht worden, oder da der Unter⸗ 1 zeichner, oder Einer derſelben ſtirbt, oder da ihr Daſeyn und weſentlicher Inhalt durch Urkunden öffentlicher Be⸗ amten bewährt iſt, zum Beyſpiel durch Protokolle über Verſieglungen, oder durch Vermögens«Verzeichniſſe. 8 1529. Bücher der Handelsleute machen keinen Be⸗ 9 weis der eingetragenen Lieferungen gegen Nicht⸗Han⸗ h delsleute; vorbehaltlich deſſen, was unten vom Eid ſ 2ES.. 4 beſtimmt wird. ſn 15330. Bücher eines Handelsmanns beweiſen allge⸗ mein wider ihn; wer aber Vortheil daraus ziehen will, darf es nicht theilweis thun, alſo dasjenige, was ſie ihm widriges enthalten, nicht verwerfen. n. 2331. Hausbücher und Hausaufzeichnungen ſind 32 keine guͤltige Rechts⸗Urkunden für denjenigen, der ſie t geſchriehen hat. Sie beweiſen aber wider ihn 1 *.) in allen Fällen, wo ſie eine empfangene Zah⸗ 8 lung beſtimmt angeben; h . 2.) wenn ausdrücklich darinn erwähnt iſt, es ſey hen die Aufzeichnung in der Abſicht geſchehen, um den Ab⸗ 10 gang der Rechts⸗Uekunde für denjenigen zu erſezen, dem 8 zu gut eine Verbindlichkeit darinn ausgeſprochen iſt. nag /— ÿÿÿ— 2 hen irken 5t 4 u 6 ni nſe n lnta erſeyn age Be 1 üder . III. B. III. T. Von Yertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 3657 133„ Beyſäze des Gläubigers am Schluß, auf dem Rand oder auf der Rückſeite einer Rechts⸗Urkunde, die immer in ſeiner Gewahrſam geblieben iſt, beweiſen, auch ohne Unterſchrift Tag und Jahr, für die Befreyung des Schuldners. Gleiche Bewandniß hat es mit den Rand⸗Rück⸗ und Schluß⸗Beyſäzen des Gläubigers auf der Doppelſchrift einer Rechts⸗ Urkunde oder einer Quittung, die in den Händen des Schuldners ſich befindet. §. III. Von Kerb:Zetteln oder Kerb⸗Hölzern. 1335. Kerb⸗Zetttel oder Kerb⸗Hölzer, wenn ſie mit dem vorzulegenden Gegen Zettel oder Gegen⸗Holz zu⸗ ſammenſtimmen, haben Beweiskraft unter jenen Perſo⸗ nen, die auf ſolche Weiſe die im Kleinen gethane oder empfangene Lieferungen zu bewaͤhren gewohnt ſind. S. IV. Von Abſchriften der Urkunden. 1334. So lange die Urſchrift noch vorhanden iſt, be⸗ weiſen Abſchriften nicht weiter, als ſo weit ſie mit dem Inhalt der Urſchrift übereinſtimmen, deren Vorlegung man allemal fordern kann. 1335. Iſt die Urſchrift verloren, ſo beweiſen Ab⸗ ſchriften nach Verſchiedenheit der hier folgenden nähern Beſtimmungen. 1.) Gezeichnete Aufſäze haben gleiche Beweis⸗Kraft/ wie die Ausfertigung derſelben da beedes Urſchriften ſind, 1 558 III. B. III. C. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. desgleichen ſolche Abſchriften, die in Gegenwart der Be⸗ theiligten oder nach gehöriger Vorladung derſelben aus obrigkeitlicher Macht, oder in Beyſeyn der Parthien und mit ihrer allerſeitigen Zuſtimmung gefertigt worden. 2.) Abſchriften, die, obwohl ohne Dazwiſchen⸗ kunft der Obrigkeit, oder ohne Bewilligung der Parthien nach der Zeit der Ausfertigung der Urkunde durch den Staatsſchreiber, der die Urkunde verfaßte, oder durch einen Amts⸗Nachfolger deſſelben, oder durch ſolche Staats⸗Beamte, denen die Bewahrung der Aufſaz⸗ Bücher anvertraut iſt, von dem Aufſaz gefertiget wor⸗ den ſind, beweiſen in dem Fall, wenn ſie alt, und die Urſchriften verloren ſind. Für alte Abſchriften gelten jene, die über dreyßig Jahre gefertigt ſind. Jüngere können nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen. 3.) Abſchriften, die von dem Aufſaz einer öffent⸗ lichen Urkunde gefertigt ſind, können, ſo alt ſie auch immer ſeyn mögen, nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen, ſobald ſie nicht durch den Staats⸗ Schreiber, der die Urkunde verfaßte, oder durch einen ſeiner Amts Nachfolger, oder durch Archiv⸗ und Re⸗ giſtratur⸗Beamte gefertigt ſind. 4.) Abſchriften von Abſchriften können nach Um⸗ ſtänden als bloße Nachweiſungen betrachtet werden. 1536. Das geſchehene Eintragen einer Urkunde in öffentliche Acten, kann nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen; und ſelbſt hiezu wird noch immer erfordert: d ——— — — — — —— — eurdi riüit ac inne III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 559 1.) daß erwieſen werde, es ſeyen alle Aufſaz⸗ Buͤcher des Staateſchreibers von dem Jahr, worinn die Urkunde dem Anſehen nach gefertigt iſt verloren gegan⸗ gen, oder es ſey das Eintrags⸗Blatt des befragten Auf⸗ ſazes durch einen beſondern Zufall abhanden gekommen. 2.) Daß ein vorſchriftmäßiges Urkunden⸗Verzeich⸗ niß des Staatsſchreibers vorhanden ſey, welches nach⸗ weist, daß die Urkunde in ſolchem Tag und Jahr ver⸗ faßt worden ſey. Wird wegen dem Zuſammentreffen dieſer beeden Umſtände ein Zeugen⸗Beweis zugelaſſen, ſo müſſen nothwendig diejenigen, welche der Urkunde als Zeugen gedient haben, wenn ſie noch am Leben ſind, vernom⸗ men werden. §. V. Von Urkunden über Anerkenntniſſe und Beſtätigungen. 1557. Urkunden über ein Anerkenntniß befreyen nicht von der Vorlegung der urſprünglichen Rechts⸗Urkunde, wenn deren Inhalt darinn nicht eigens angefuͤhrt iſt. Was ſie mehr als die urſprüngliche Rechts⸗Urkunde enthalten, oder was darinn von dieſer abweicht, bleibt für ſich ohne Wirkung. Wären jedoch mehrere gleichlautende Anerkennüngen vorhanden, mit welchen auch der Beſizſtand übereinträfe, und wäre deren Eine dreyßig Jahr alt; ſo kann dem Gläubiger die Vorlegung der urſprünglichen Rechts⸗ Urkunde erlaſſen werden. 13558. Eine Urkunde über die Beſtätigung oder Ge⸗ nehmigung einer Verbindlichkeit, wider welche das Geſez — — 1 3 ¹„ 360 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. eine Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung zuläßt, iſt nur dann guͤltig, wenn das Weſentliche dieſer Verbind⸗ lichkeit, der Grund der Klage auf Umſtoßung, und die Abſicht dieſen Grund zu beſeitigen, darinn ſich ausge⸗ drückt findet. In Ermangelung einer Urkunde über die Beſtätigung oder Genehmigung genüget die freywillige Erfuͤllung der Verbindlichkeit, welche in einer Zeit geſchah, wo jene gültig ſtatt fanden. Eine in Zeit und Form geſezmaͤßige Beſtätigung, Ge⸗ nehmigung oder freywillige Erfüllung, wirkt einen Ver⸗ zicht auf die Klagen und Einreden, welche wider das Ge⸗ ſchäft ſtatt hatten, jedoch des Rechts dritter Perſonen unbeſchadet. 1338 a. Die freywillige Erfuͤllung eines Theils der Verbindlichkeit gilt für Anerkennung des ganzen Be⸗ trags, wenn der Schuldner voraus nicht erklärt hat, daß er ſich nur für einen beſtimmten Theil ſchuldig achte. Die Annahme einer ſolchen Theilzahlung, auch wenn leztere mit jener Angabe einer nicht grötzeren Verbind⸗ lichkeit vergeſellſchaftet geweſen iſt, gilt nicht für An⸗ erkennung der vom Schuldner angeſprochenen Minde⸗ rung der Schuldigkeit. 1539. Der Geſchenkgeber kann durch keine beſtäti⸗ gende Urkunde die Fehler einer Schenkung unter Leben⸗ den ver beſſern; war ſie einmal unfoͤrmlich, ſo muß ſie in geſezlicher Form neu gemacht werden. 1340. Die freywillige Beſtätigung, Genehmigung oder Erfüllung einer Schenkung, welche nach dem Tod des Gebers von ſeinen Erben oder Rechts folgern geſchieht, gilt als Verzicht auf jeden Einwand der Unförmlichkeit oder ſonſtiger Mängel. * g. VI. e 6 mhen Ne. 7 ds Ge hei a den 2 Ganza rle unn li ſo un enehi III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 361 * H. VI. Von Vertrags⸗Entwuͤrfen. 130 a. Ein vorbereitender Vertrags⸗Aufſaz der alle zum verhandelten Rechts⸗Geſchäft weſentliche Be⸗ ſtimmungen enthält, der keinen Haupt⸗ oder Neben⸗ Gegenſtand auf weitere Uebereinkunft ausſezt, und von beeden Theilen unterzeichnet iſt, wirkt verbindlich. 1540 b. Die Verbindlichkeit geht auf förmliche Aus⸗ fertigung und Vollzug zugleich, wo das Geſez ihren Vollzug nicht auf Erſtere ausgeſezt hat; ſie geht auf Erſtere allein wo dieſer Fall eintritt; und ſie geht auf bloße Entſchaͤdigung, wo zur Entſtehung der Verbind⸗ lichkeit ſelbſt die foͤrmliche Urkunde nothwendig war. 15, c. Sobald irgend ein Gegenſtand auf weitere Rebereinkunft ausgeſezt war, ſo wirkt, ehe dieſe zu Stand komme, der Vertrags⸗Entwurf nichts; ſobald ſie nachfolgte, gleich jedem Andern.. 7 2* Zweyter Abſchnitt. Von dem Zeugen⸗Beweis. 1541. Ueber jedes Rechtsgeſchäft, welches die Sum⸗ me oder den Werth von Fuͤnf und Siebenzig Gulden über⸗ ſteigt, muß ſelbſt, wenn von anvertrautem Gut die Rede iſt, der Beweislichkeit durch Fertigung einer öffentlichen oder Privat⸗Urkunde vorgeſorge werden, und kein Zeugen⸗ Beweis iſt zuzulaſſen, weder gegen den Inhalt der Arkunde, noch zur Ergänzung des Inhalts, noch über 8 Reden, die vor, während oder nach der Verfaſſung vor⸗ gefallen ſeyn ſollen, ſelbſt wenn bey ſolchem Betreff nur eine Summe oder ein Werth unter fuͤnf und ſiebenzig Gulden in Frage waͤre. Geſezbuch. 2 562 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags Verbindl. Alles unbeſchadet desjenigen, was die Handlungs⸗ Geſeze mit ſich bringen. 1542. Obige Regel gilt auch dem Fall, wo die Klage eine Forderung auf Kapital und Zinſen enthält, die beede zuſammen die Summe von fuͤnf und ſiebenzig Gulden überſteigen. 1345. Wer einmal mehr als fuͤnf und ſiebenzig Gulden gefordert hat, kann auch alsdann zum Zeugen⸗ Beweis nicht zugelaſſen werden wenn er ſeine erſte Forderung herabſezen wollte. 13443. Auch bey Forderungen minderer Summen iſt der Zeugen⸗Beweis unzuläſſig, ſobald die Summe als Reſt oder Theil einer größern Forderung erſcheint * 1345. Auch mehrere in der nemlichen Verhandlung eingeklagte unbeurkundete Forderungen, die zuſammen⸗ genommen die Summe von fünf und ſiebenzig Gulden uͤberſteigen, laſſen keinen Zeugen⸗Beweis zu, ſelbſt wenn ſie verſchiedene Urſachen und verſchiedene Ent⸗ ſtehungs⸗Zeiten haben; es waͤre dann, daß ſie durch Erbfolge, Schenkung oder auf andere Art von verſchie⸗ denen Perſonen herkaͤmen. 1346. Alle verfallene Forderungen aller Art wider den naͤmlichen Schuldner, welche nicht ganz durch Urkun⸗ den erweislich ſind, ſollen in einer und derſelben Klag⸗ ſchrift vorgetragen werden. Alle darinn nicht eingefuͤhrte unbeurkundete Forderungen ſind nachher unzuläſſig. 8 23477. Obige Regeln leiden eine Ausnahme, wenn dey Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. — * hitene ſe ag in II1. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindt. 363 des Dafür gilt jede Schrift, die von demjenigen her⸗ ruͤhrt, wider welchen die Forderung gerichtet iſt, oder deſſen Rechesvertreter er iſt, und die angeführte That⸗ ſache wahrſcheinlich macht. ſaben 1538. Ferner ſind davon ausgenommen jene Fälle, worinn es dem Gläubiger unmöglich war, ſich über kleeine Verbindlichkeit, die jemand gegen ihn übernommen fäͤng hat ſchriftlichen Beweis zu verſchaffen. auugr Dieſe zweyte Ausnahme iſt anwendbar, 1.) Auf Verbindlichkeiten, die aus Halbverträgen, aus Vergehen, oder Verſehen entſpringen. 2.) Auf Sachen, die in Nothfällen als z. B. bey Feuersbrünſten; Gebäude⸗ Zerſtorungen, Schiffbrüchen, oder auf der Reiſe in Gaſthäuſern in Verwahr gegeben worden ſind, alles nach Beſchaffenheit der Perſonen und Umſtände. 3.) Auf Verbindlichkeiten, die bey e sergeſehe⸗ nen Zufällen, mit Unterlaſſung ſchriftlicher Ausferti⸗ gung eingegangen wurden. ſe dun 4) Auf Fälle, wo der Gläubiger durch unvor⸗ 1 geſehene und unvermeidliche Zufälle die Beweis/ Urkun⸗ den verloren hat. Dritter Abſchnitt. Von Vermuthungen. 1349. Vermuthungen ſind Schluͤſſe, welche das G ſez oder die Obrigkeit aus einer bekannten Tharſache aaf eine unbekannte zieht⸗ 9 2 364 III. B. III, T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 1 9. I. i Von geſezlichen Vekmuthungen. 1 1550. Geſezlich iſt jene Vermuthung, die durch das ri Geſez auf gewiſſe Handlungen oder gewiſſe That Umſtände gegruͤndet wird;(ſey es, daß es beſtimmte Folgen damit verbindet oder nicht) Jener Art ſind: 1.) Handlungen, welche das Geſez für ungültig erklärt, indem es aus ihrer bloßen Beſchaffenheit die Unterſtellung entlehnt, daß ſie zu Umgehung ſeiner Ver⸗ fuͤgungen geſchloſſen worden ſeyen. 3 2.) Die Fälle, worinn das Geſez erklärt, daß aus 1 gewiſſen beſtimmten Umſtänden das Eigenthum oder eine der Befreyung folge. 3 1¹ .. ᷓ.. Äh 5.) Die Wirkung, welche das Geſez einer rechtskräf⸗ Ahſ tigen Entſcheidung einräumt. hn, 4) Die Kraft, welche das Geſez dem Geſtändniß der 2 Parthey oder ihrem Eide beylegt. V 1351, Die Wirkung einer rechtskraͤftigen Entſcheidung erſtreckt ſich nur auf das, was Gegenſtand des Streits war. Um ſich auf ſolche beziehen zu können, muß der Segenſtand der Klage uͤberall derſelbe ſeyn, die Klage auf demſelden Grunde beruhen, der Prozeß unter den⸗ ſelben Parthien gefuͤhrt werden, auch für und wider ſie in gleicher Eigenſchaft ſtatt haben. 126552. Eine geſezliche Vermuthung befreyt denjeni⸗ gen, zu deſſen Vortheil ſie eintritt, von allem Beweis. Bider eine geſezliche Vermuthung iſt kein Beweis zu⸗ käßig; wenn das Geſez ihrentwegen gewiſſe Vorgänge ver⸗ 4 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 365 nichtet, oder einem Rechtsgeſchaͤft die Klagbarkeit ent⸗ zieht, es ſey dann, daß es den Gegenbeweis vorbehalten habe; alles unbeſchadet deſſen, was uͤber Eid und ge⸗ richtliches Geſtändniß unten beſtimmt wird. 1352 a. Wider eine geſezliche Vermuthung, mit welcher das Geſez keine beſtimmte Folgen verbindet, iſt allemal der Gegenbeweis zuläſſig, und gilt für ſtill⸗ ſchweigend vorbehalten. 38. II. Von richterlichen Vermuthungen. 1355. Jene Vermuthungen, welche durch kein Geſez begründet ſind, bleiben der Einſicht und Klugheit der Obrigkeit überlaſſen, die nur auf wichtige, treffende und übereinſtimmende Vermuthungen achten ſoll, und auch dieſes nur in jenen Fällen, wo das Geſez einen Zeugen⸗ Beweis zuläßt, oder wo eine Urkunde wegen Betrug⸗ oder Gefahrde angegriffen wird. Vierter Abſchnitt. Von dem Geſtändniß des Gegners. 155 4.. Das Geſtändniß, das man einer Parthes entgegen hält, kann gerichtlich oder auſſergerichtlich ſeyn. 1355. Man beruft ſich umſonſt auf ein auſſergericht⸗ liches mündliches Geſtändniß wider eine Forderung, zu deren Begründung kein Zeugenbeweis zuläßig waͤre. 1356. Ein gerichtliches Geſtändniß iſt die Erklärung, welche der Gegentheil oder ein eigens dazu Bevoll⸗ mächtigterz deſſelben vor der Obrigkeit thut. 366 III, B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags Verbindl. Es beweist vollſtändig wider den, der es ablegte. Man kann nicht zu ſeinem Nachtheil einen Theil des Geſtändniſſes von dem Andern trennen. Es kann nicht widerrufen werden ohne Beweis, daß es Folge eines Irrthums uͤber eine Thatſache war. 1 Unter dem Vorwand eines Rechts⸗Irrthums kann es nicht ote zuruͤckgenommen werden. Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem Eid. 3 1 1357. Es gibt zwey Gattungen des gerichtlichen ſta Eides: 2.) Der Eid, den Einer der ſtreitenden Theile dem Andern zur Entſcheidung der Sache zuſchiebt, man nennt ihn den zugeſchobenen oder Haupt⸗Eid. 2.) Der Eid, den der Richter dem Einen oder dem Andern der ſtreitenden Theile Amtshalber auflegt, oder den Notheid. 1557 a. Beſtätigung der Verträge durch auſſerge⸗ richtliche Eide und alle Privat⸗Eide bleiben verboten, gemäs der Eidesordnung. §. I. Von dem Haupt,Eid. 1358. Ueber jede Art der Streitigkeiten kann man ſeinem Gegner den Haupt⸗ Eid zuſchieben. 1358 a. In Eides⸗Form kann es nur geſchehen, wenn der Gegenſtand des damit zu entſcheidenden Streitbetreffs eine Mark Silbers oder drüber betraͤgt; ſonſt kann nur Handgeluͤbd gefordert werden. 1359. Nur uͤber eigene Handlungen deſſen, dem er ugeſchoben wird, findet er ſtatt. III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 36 1360. Die Zuſchiebung dieſes Eides kann in jeder Lage des Streits geſchehen, ſelbſt wenn über Klage oder Einrede, woruͤber er geleiſtet werden ſoll, nicht einmal eue der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. Mn 1560 a. Jedoch kann ſie niemals an denjenigen ge⸗ 8dn ſchehen, der zur Genüge bewieſen hat; noch gegen den Inhalt einer vollbeweiſenden Urkunde, ſo weit dieſe nicht wegen Verfaͤlſchung angegriffen wird. 1360 b. Wo das Geſez eine ſchriftliche Verfaſſung zur Beweislichkeit des Vertrags fordert, da kann über 1, deſſen Daſeyn und Inhalt der Eid nur in ſoweit zuge⸗ Sritſü ſchoben werden, als zugleich die geſchehene ſchriftliche Verfaſſung mit auf den Eid gegeben wird. 1561. Derjenige, dem der Eid zugeſchoben iſt, und der ſich weigert ihn zu leiſten, oder ſeinem Gegner zuruͤck⸗ 2 zuſchieben, und ſo auch der andre Theil, dem der Haupt⸗ * Eid zurückgeſchoben worden iſt, und der ihn verweigert, wah muß mit ſeiner Klage oder ſeiner Einrede abgewieſen werden. ds eeboten 2562. Der Eid kann nicht zuruͤckgeſchoben werden, wenn die Thatſache, welche er betrifft, beeden Theilen nicht gemeinſchaftlich, ſondern allein deſſen iſt, dem der Eid zugeſchoben wird. 1563. Iſt der zugeſchobene oder zuruͤckgeſchobene Eid einmal geleiſtet, ſo wird der Gegentheil mit dem Beweis, daß falſch geſchworen worden, nicht mehr gehört. 3 tedens 1564. Die Parthey, welche einen Eid zu⸗ oder zu⸗ Gr un ruͤckgeſchoben hat, kann dieſe Willens⸗Erklärung nicht . mehr zurücknehmen, ſobald der Gegentheil erklärt hat, ,dat daß er bereit ſey, dieſen Eid zu leiſten. 568 III. B. III. T. Von Vertr. u⸗Vertrags⸗Verbindl. 136 a. Sie kann auch nach einmal zeitig zurück genommenem Eid auf die Zuſchiebung des nemlichen Eides nicht zuruͤckgreifen. 1365. Der geleiſtete Eid beweist nur zum Vortheil oder Nachtheil desjenigen, der ihn zuſchob, ſeiner Erben oder Rechtsfolger. Ein Eid, den Einer der Sammt⸗Gläubiger dem Schuldner zugeſchoben hat, befreyt leztern nur für den Antheil dieſes Gläubigers. Der dem Hauptſchuldner zugeſchobene Eid befreyt zugleich die Bürgen. Der Eid, der Einem der Sammt⸗Schuldner zuge⸗ ſchoben wird, kommt den Mit⸗Schuldnern zu gut. Und der dem Lürgen zugeſchobene, dem Haupt, ſchuldner. 3 In beeden leztern Fällen nüzt nur alsdann der Eid des Sammt⸗Mitſchuldners oder des Bürgen den übrigen Mit Schuldnern, oder dem Haupt⸗Schuldner, wenn er über die Schuld ſelbſt, keineswegs aber wenn er über die Sa umt⸗Eigenſchaft, oder über die Wahrheit der Ver⸗ bürgung, zugeſchoben wird. Von dem Noth⸗Eid. 1566. Der Richter kann einem der ſtreitenden Theile einen Eid auflegen, entweder zur Entſcheidung der Hauptſache, oder zur Beſtimmung der Summe der Perurtheilung.„ 136 7. Dazu, daß der Richter Amtshalber über Kla⸗ gen oder Einreden den Eid auflegen könne, wird erfordert; b 5 d Do. III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags⸗Verbindl. 369 1.) daß die Klage oder die Einrede nicht ſchon voll bewieſen, und 2.) daß ſie nicht ganz beweislos ſey. Auſſer dieſen Faͤllen muß der Richter unbedingt und ſchlechthin entweder dem Kläger ſeine Forderung zuer⸗ kennen, oder ihn damit abweiſen. 1568. Der Eid, den der Richter einem der ſtrei⸗ tenden Theile Amtshalber auflegt, kann von dieſem nicht dem andern Theil zugeſchoben werden. 1369. Der Richter kann dem Klaͤger den Eid über den Werth der angeſprochenen Sache nicht anders auf⸗ legen, als wenn dieſer Werth auf andere Art nicht er⸗ hoben werden kann.— Selbſt in dieſem Fall muß der Richter die Summe beſtimmen, bis zu deren Belauf dem Kläͤger auf ſeinen Eid geglaubt werden ſoll. Vierter Titel. Von Verbindlichkeiten, die ohne Ver⸗ trag entſtehen. 8 1570. Manche Verbindlichkeiten entſtehen, ohne das eine Uebereinkunft zwiſchen Glaͤubiger und Schuldner vorausgeht. Einige derſelben Entſtehen bloß durch die Beſtimmung der Geſeze, andere gehen aus zigenen Handlungen des Schuldners hervor.— Zu den Erſten gehören die Verbindlichkeiten unwill⸗ eubr icen Urſprungs, zum Beyſpiel jene unter Eig nths⸗ 370 III, B. IV. T. Von Verbindl., d. ohne Vertr, entſteb. 1I2 mern, die an einander graͤnzen, oder jene der Vormuͤn⸗ 1 der und anderer Verwalter, das ihnen aufgetragene zune Amt anzunehmen. biſt Die Verbindlichkeiten aus eigenen Handlungen des gu Schuldners ruhen entweder auf Halb⸗Verträgen oder 3 auf Vergehen, oder auf Verſehen; ſie machen den Ge⸗ un genſtand des gegenwaͤrtigen Titels aus. es Erſtes Kapitel. 34 Von Halb⸗Verträgen. aung 1371. Halb⸗Verträge ſind freywillige Handlungen, k die in erlaubrer Beziehung auf Rechte andrer Menſchen 1 unternommen werden, und irgend eine Verbindlichkeit dew gegen Andere und zuweilen eine doppelſeitige hervor⸗ 6 bringen. 33 Erſter Abſchnitt. Von Geſchaͤfts⸗Führungen. 1372. Wer die Geſchäfte eines Andern führt, der Geſchaͤftsherr mag von der Geſchaͤftsführung Wiſſen⸗ ſchaft haben, oder nicht, uͤbernimmt ſtillſchweigend die Verbindlichkeit, das angefangene Geſchaͤft fortzufuͤhren, bis dahin, wo es vollendet iſt, oder jener ſelbſt dafür Sporge tragen kann. Er muß Alles, was zu ſolchem Geſchäft gehört, und davon abhaͤngt, uͤbernehmen. Er hat darinn gleiche Verbindlichkeiten, als ob er aus einem ausdruͤcklichen Auftrag des Geſchaͤftsherrn handelte. 1372 a. Er muß ſie auch gegen ſich ſelbſt, wenn er etwa Schuſdner des Geſchäftsherrn iſt, wie gegen Dritte, be⸗ ſorgen. 8 3 okn. trage ruge gen anda 11 n. nt/ di un Wiſr a pend u fütra eti di d ſte un. mböt 6 öithen ſerit ricn III. B. IV. T. Von Verbindl.1 d. ohne Vertr. entſteh. 371 1573. Auch, wenn der Geſchäftsherr veor Beendi⸗ gung des Geſchäfts ſterben ſollte, iſt er verbunden, die Geſchaͤftsfuͤhrung ſo lange fortzuſezen, bis der Erbe ſie zu uͤbernehmen im Stand iſt. 1374. Er iſt ſchuldig, alle Sorgfalt eines guten Haus⸗Vaters auf die Fuͤhrung des Geſchaͤfts zu ver⸗ wenden. Die Umſtände, unter denen er ſich dem Geſchäft un⸗ terzog, ermaͤchtigen gleichwohl den Richter zur Mäßi⸗ gung der Entſchädigungs⸗Summe wegen Nachläſſig⸗ keit oder Fehlern. 1 1374 a. Er muß ſelbſt den Zufall tragen, wenn er ein gewagtes Geſchaͤft fuͤr den Geſchäftsherrn anfieng. „Er darf jedoch gegen den Schadens⸗Erſaz den er ſchul⸗ dig wird, denjenigen Vortheil wettſchlagen, den ohne ſeine Geſchäftsfuͤhrung der Geſchäftsherr nicht gehabt 5 haben wuͤrde. 1375. Der Geſchaͤftsherr deſſen Geſchäft gut geführt wurde, muß die Verbindlichkeiten erfüllen, welche der Ge⸗ ſchaͤftsfuͤhrer in ſeinem Namen übernommen hat, ihn für alle desfalls uͤbernommene eigene Verbindlichkeit entſchädigen, und ihm alle aus Nothwendigkeit oder zum Nuzen gemachte Auslagen erſezen. 1375 a. Wer ein Geſchaͤft des Andern wider deſſen Willen, oder ſonſt auf widerrechtliche Art führt, kann von ſeinem Aufwand nichts wieder fordern, als was dem Andern als Vermögens⸗Zuwachs oder Verbeſſerung wirklich zu gut gekommen iſt. 572² III. B. IV. T. Von Verbindl., d ohne Vertr. entſt. ll. . Zweyter Abſchnitt. 4 1 Von Zahlungen zur Ung ebuͤhr. 1376 Wer wiſſentlich eder aus Jerthum etwas kuu annimmt das ihm als Zahlung auf eine vermeinte aber geie nicht vorhandene Forderung gegeben wurde, wird ver⸗ 1 bindlich das ungebuͤhrlich Empfangene dem Zaͤhler zu ſaler erſezen. 4 ee 1377. Hat jemand die Schuld eines Andern getilgt, 81 indem er aus Irrthum ſich für den Schuldner hielt, ſo iſt er berechtigt das Gezahlte von dem Gläubiger zurückzufordern. Hat indeſſen der Gläubiger wegen dieſer erhalte⸗ nen Heimzahlung ſeine Rechts⸗Urkunde vernichtet, ſo An hat die Rückforderung nicht mehr ſtatt, und demjenigen 4 der die Zahlung leiſtete, bleibt nur der Rückgriff auf 34 den wahren Schuldner. Vhrhe 1577 a. Hielt er ſich aus Irrthum zwar nicht für den 13 Hauptſchuldner, aber für den Buͤrgen eines Andern wirk⸗ meirſ lichen Schuldners, ſo kann er das Geld nicht vom Gläu⸗ Fotun biger zurück verlangen: ſondern nur von dem Schuld⸗ an de ner, deſſen Geſchaͤft er führte, Erſaz fordern. ei eund g 1378. Derzenige der eine ungebuͤhrliche Zahlung niſa wiſſentlich annahm, iſt verbunden mit dem Kapital die 6 Zinſen oder Früchte von dem Tag der empfangenen aun Zahlung an, zu erſezen. deſtg 4 1579. Iſt das ungebührlich Empfangene eine be⸗ eag ſtimmte bewegliche oder unbewegliche Sache, ſo iſt der R Empfänger ſchuldig ſie im Stück zurückzugeben, oder lns 2 4. 8 1Lurun ihren Werth zu erſezen, wenn ſie durch ſein Ver⸗ mi ſchulden zu Grund ging oder verſchlimmert ward. Er in ir de with 1nn Glu 96 III. B. IV. T. Von Verbindl⸗) d. ohne Vertr. ensſt. 575 hat auch für den zufaͤlligen Verluſt der Sache zu haf⸗ ten, wenn er unredlicher Empfänger war. 1 1380. Der redliche Empfänger der die Sache ver⸗ kauft hat, iſt nur verbunden, den Erlöoös herauszu⸗ geben. 1581. Derjenige, der die Sache zurückerhält, muß alle nöthige und nüzliche Koſten, die auf Erhaltung der Sache verwendet wurden, auch ſelbſt dem unredli⸗ chen Beſizer vergüten. Dritter Abſchnitt. Vom Rettungs⸗Aufwand. 1381 a. Wo in einer gemeinſchaftlichen Gefahr durch Aufopferung einiger Sachen, welche in dieſer Gefahr mit ſich befinden, die uͤbrigen gerettet werden, da müſſen die Beſizer der gererteren Sachen den Beſizern der Hingegebe⸗ nen nach dem Verhältniß der Lezteren zu Erſteren einen Antheil am Werth der Gerxetteten erſezen. 1 1381 hb. Der Umſtand allein, daß einige Sachen einer gemeinſchaftlichen Gefahr entgehen, indeß andere darinn zu Grund gehen, begründet fuͤr die Eigenthümer der Lez⸗ teren keine Anſprache an Erſtere, ſo lang nicht eine ver⸗ nünftig berechnete und wirkſam geweſene Hingabe der zu Grund gegangenen Sachen für Rettung der übrigen erwieſen wird.* 3 1 1581 c. Verborgene und verheimlichte Sachen, die dabey verloren gehen, werden nicht erſezt, jene aber, die ſich gerettet finden, müſſen am Srin der Aufge⸗ opferten mit tragen helfen. 1381 d. Der Erſaz der hingegebenen Sachen richtet ſich nach dem Werth derſelben zur Zeit des Verluſts bey Waaren, die auf ihrem Lager verloren gehen, oder nach dem Einkaufs⸗Preis bey Waaren, die wahrend einer Verſendung unterwegs verloren gehen. 5374 III. B. IV. T. Von Verbindl., d. ohne Vertr. entſt. Der Werth der Geretteten wird im erſien Fall auch nach ihrem dortigen laufenden Werth, im zweiten aber nach jenem, den ſie an Zeit und Ort ihrer beſtimmungs⸗ mäßigen Ankunft haben, berechnet. 1381 e. Ein nachgefolgter Untergang der Waare, der erfolgte, ehe ihr Eigenthuͤmer in gefahrloſe Gewahr⸗ Len eingetreten war, befreyt von der Theilnahme am rſaz. 1381 f. Er begruͤndet jedoch keine Erſaz⸗Forderung an andere völlig gerettete Sachen, wenn nicht der zweite Untergang von neuem als Rettungs⸗Aufwand vereigen⸗ ſchaftet war. 1381 g. Bey der Wahl der aufzuopfernden Sachen muͤſſen jene, deren Gefahr die groͤßte, deren Verluſt der leichteſte, und deren Hingabe die wirkſamſte iſt, vor An⸗ deren aufgeopfert werden. 1381 h. Unmittelbar nach vorübergegangener Ge⸗ fahr, wenn es während derſelben nicht geſchehen konnte, muß durch aufgerufene richterliche Dazwiſchenkunft der Stand der Gefahr, die Beſchaffenheit der aufgeopferten und geretteten Sachen, und die Wirkſamkeit der Ret⸗ tung auf Betrieb derer, die Erſaz erwarten, oder de⸗ rer, denen die verlorne Sachen anvertraut waren, rich⸗ tig geſtellt werden. * Vierter Abſchnitt. Von Empfehlungen und Rathſchlaͤgen. 1381 a a. Wer eine Perſon an einen Dritten empfiehlt, ſteht nicht gut fuͤr dieſelbe, wenn es nicht namentlich für ein beſtimmtes Rechts⸗Geſchäft und unter Verſicherungen der Unnachtheiligkeit deſſelben geſchieht. 1381 a b. Wer bey einer Empfehlung gewiſſe Eigen⸗ ſchaften des Vermögens und der Perſon namentlich ver⸗ ſichert, haftet für den Schaden, der aus deren Abweſen⸗ heit entſteht. 1381 a c. Wer dem Andern auf Befragen einen Rath ohne Gefaͤhrde gibt, der wird für den Erfolg nicht verant⸗ 1 einen cäbig 1302 trert ayöte 31 eit wi lah. III. B. IV. T. Von Verbindl./d. ohne Vertrag entſt. 375 wortlich, wenn nicht der Nachfragende deſſen Rath fuͤr ſein Benehmen einzuholen verbunden war, oder an ihn als Sachverſtandiger ſich gewendet hatte, und in einem oder anderm Fall ſein Rath ungeſchickt war. 1381 ad. Die Ungeſchicklichkeit eines Raths muß da, wo der Rath aus Amtspflicht gegeben werden muß, aus Bildung und Lage des Nathgebers, oder aber, wo je⸗ mand ihn als Sachverſtändiger gab, aus den gemeinen Regeln des Kunſtgebrauchs beurtheilt werden. 1581 a e. Wer unaufgefordert Rath gibt, und deſſen Befolgung durch Zuſpruch betreibt, haftet als Bürge oder als Urheber der Handlung. Zweytes Kapitel. Von Vergehen und Verſehen. 1382. Jede unrechte That eines Menſchen, welche einen Andern beſchädigt, verbindet den Thäter zur Ent⸗ ſchädigung. 1382 a. Unrecht iſt die That, womit entweder ein an ſich verbotenes Unternehmen vollfuͤhrt, oder eine in ſich erlaubte Unternehmung von einer unberechtigten Per⸗ ſon, oder auf eine widerrechtliche Weiſe wiſſentlich ver⸗ richtet wird. 1382 b. Alle durch eine unrechte That auch unvorſaͤz⸗ lich beſchädigte Perſonen haben ein Recht auf Entſchä⸗ igung. 13582 c. Aller, durch die unrechte That auch unabſicht⸗ lich verurſachte Schaden muß erſezt werden. 1582 d. Von mehreren Thätern, die zu einem Erfolg zuſammen wirkten, ſind alle jene, die vorſäzlich handel⸗ ten, ſammtverbindlich. 1382 e. Die Entſchädigung richtet ſich nach dem Maasſtab der im vierten Abſchnitt des dritten Kapitels uͤber den durch Gefährde veranlaßten Schaden aufge⸗ ſtellt iſt.. 1382 f. Bey perſönlichen Beſchädigungen beſteht die 376 III. B. IV. T. Von Verbindl.; d. oyneVertrag entſt. m. Entſchädigung in den Herſtellungskoſten und in dem ent⸗ behrten Verdienſt des Beſchädigten: Schmerzengeld kann dii nicht gefordert werden. n 1383. Jedermann iſt, außer dem Schaden den er durch ſeine That zufuͤgt, auch jenen zu erſezen ſchuldig, ſu der durch ſeine Nachläſſigkeit oder Unverſtändigkeit für huß einen Andern entſteht. 1585 a. Die Entſchädigung richtet ſich hier nach de⸗ 1 nen oben im vierten Abſchnitt des dritten Kapitels gege⸗ ſims benen Regeln uͤber den durch Verſchulden verurſachten Star Schaden. 158 4. Ein jeder muß auch für jenen Schaden haften, 88 welcher von Perſonen verübt wird, für welche er gutſte⸗ te hen ſoll, oder von Sachen, die er in Verwahr hat. ſad Der Vater, und nach deſſen Tod die Mutter, ſollen fuͤr ihre minderjährige, bey ſich habende, Kinder gut⸗ ſtehen. tm Hausherrn und Geſchäftsgeber fuͤr das Benehmen eüer ihres Hausgeſindes und ihrer Geſchäftsträger in denen ihnen anvertrauten Verrichtungen. Lehrer und Gewerbs⸗Meiſter für das Venehmen ih⸗ rer Zöglinge und Lehrlinge in der Zeit, wo ſie unter ih⸗ rer Aufſicht ſind. le Die oben bemerkte Verantwortlichkeit tritt ein, ſo ſu lang nicht die desfalls in Anſpruch zu nehmende Per⸗ ſonen beweiſen, daß ſie die Handlung, wofür ſie verant⸗ wortlich gemacht werden wollen, nicht haben hindern b kbönnen. . 1584 a. Eben ſo iſt der Haus Eigenthümer, oder der⸗ 2 jenige Miethmat un, dem das Ganze überlaſſen iſt, verant⸗ al wortlich fuͤr den Schaden, der durch unborffchrige Kand⸗ bet lungen ſeiner Mieth⸗oder After⸗Miethleute, oder derer 3 ne den ihnen ſind, aus dem Hauſe oder Stockwerk An⸗ ſang dern vorübergehenden zugefüͤgt wird, vorbehältlich eines iu Rückgriffs auf die Schuldigen. m 1 1 ſtin, Bn ndet III. B. IV. T. VonPerbindl, d. ohne Vertrag entſt 577 1385. In gleicher Weiſe iſt der Eigenthümer eines Thierz, ſo wie derjenige der ſich deſſen bedient, lezterer zedoch nur für die Zeit, da es zu ſeinem Gebrauch war, perbindlich den Schaden zu erſezen, den das Thier verur⸗ ſacht, es mag in ihrer Gewalt ſich befunden haben, ent⸗ laufen oder verirrt geweſen ſeyn. 1385 a. Wer jedoch das Thier hingibt, oder den hoch⸗ ſten Werth deſſelben bezahlt, kann zum Erſaz einer höhern Schadens⸗Rechnung nicht angehalten werden. 1386. Der Eigenthümer eines Baues iſt fuͤr den Schaden verantwortlich, den es durch Einſturz verur⸗ ſacht, ſobald ſolcher in Fehlern der Bauart oder im Man⸗ gel der Unterhaltung ſeinen Grund hatte. 1386 a. Bey beſorglicher Gefahr eines Schadens kann der Nachbar auf Wegſchaffung des Baufälligen oder Sicherheitsleiſtung fuͤr deſſen Unſchädlichkeit drin⸗ gen. TFuͤnfter LZLitel.. Von Heyraths⸗Verträgen und gegen⸗ ſeitigen Rechten der Ehegatten. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1387. Das Gefez ordnet die Wirkungen der ehelichen Geſellſchaft auf das Vermögen nur für jene Fälle, über welche beſondere Verträge nicht Vorſehung thun. Jedes Geding, welches den guten Sitten nicht zuwider iſt, bleibt kungen überlaſſen⸗ den Gutfnden der Ehegatten unter folgenden Einſchraͤn⸗ 378 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u Recht d. Eheg. 1388. Kein Vertrag darf die Rechte ſchmälern, die zu der Gewalt des Manns über die Perſon der Frau und der Kinder gehören, oder die dem Mann als Haupt der Familie zuſtehen; keiner darf die Rechte, welche dem lebenden Theil der Ehegatten unter dem Titel von der elterlichen Gewalt, und unter dem Titel von der Minderjährigkeit, der Vormund⸗ ſchaft und Gewalts⸗Entlaſſung beygelegt ſind, verändern; keiner darf etwas feſtſezen, was gegen verbietende Verfügungen dieſes Geſezbuchs anſtößt. 1389. Ehegatten können in keine Weiſe Veränderun⸗ gen in der geſezlichen Ordnung des Erbrechts ihrer Kin⸗ der oder Kindes⸗Kinder am elterlichen Vermögen oder des Erbrechts ihrer Kinder untereinander einführen; Schenkungen oder Vermächtniſſe in einer dieſem Ge⸗ ſezbuch gemäßen Art und Form ſind damit jedoch nicht ausgeſchloſſen. 1390. Die Ehegatten dürfen nicht mehr allgemein bedingen, daß ihre eheliche Geſellſchaft nach Lands⸗Ge⸗ wohnheit, Provinz⸗Geſez, oder Orts⸗Recht beurtheilt werden ſoll, als welche durch das gegenwärtige Geſezbuch abgeſchafft ſind. 1591. Ihnen bleibt jedoch erlaubt, im Allgemeinen zu erklären, daß ſie ihre Heirath entweder nach dieſer und jener in dieſem Geſezbuch ausgedruckten Regel der ehe⸗ lichen Güter⸗Gemeinſchaft, oder Nicht⸗ Gemeinſchaft, oder nach Geſezen der Bewidmung wollen gerichtet wiſſen. Im Fall der erwählten ehelichen Gütergemeinſchaft oder Nichtgemeinſchaft ſind die Rechte der Ehegatten und i⸗ aülei elüte ätne Perin 1 6 br tthei eirtſädu 3 3 nreriir ieſem III. B. V. T. Von Heyrarhs ⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg · 379 ihrer Erben nach den Verordnungen des zweyten Kapi⸗ tels des gegenwaͤrtigen Titels zu richten. Im Fall der Bewidmung ſind ihre Rechte nach den Verordnungen des dritten Kapitels zu beurtheilen. 1392. Das bloße Geding, daß die Frau einige Guͤter als von ihr oder Andern ausgeſeztes Heyraths⸗Gut ein⸗ bringt, iſt nicht hinreichend, um Bewidmungs-Recht darauf zu behaupten, wenn ſonſt in dem Ehe⸗Vertrag nicht ausdruͤcklich dieſes feſtgeſezt iſt⸗ Die bloße Erklärung der Ehegatten, daß ſie ſich ohne Güter⸗Gemeinſchaft verehelichen, oder daß eine völlige Abſonderung der Güter unter ihnen ſtatt habe, reicht auch nicht zu, um eine bewidmete Ehe anzunehmen. 1395. Wo ein Ehe„Vertrag die Guͤtergemeinſchaft nicht aufhebt, oder ihr nicht beſondere erlaubte Beſtim⸗ mungen gibt, da gelten die Grundſäze, die im erſten Theil des zweyten Kapitels feſtgeſtellt ſind als gemeines Recht im Staat. 1395 a. Hiervon iſt der Adel ausgenommen, bey wel⸗ chem die im erſten Abſaz des neunten Abſchnitts der zwey⸗ ten Abtheilung gedachten Kapitels Saz 1530— 1535 be⸗ ſchriebene Nicht⸗Gemeinſchaft die Regel macht. 1394. Alle Ehe⸗Verträge ſollen vor der Heyrath durch einen Staatsſchreiber ſchriftlich abgefaßt werden.— Ehg leiden, ſie, kein äybyr A. eoeee,, 1596. Veraͤnderungen vor Schließung d Ehe müſ⸗ ſen in gleicher Form, wie der Heyraths⸗Vertrag, beur⸗ 2 2½ 2 380 III. B. V. TJ. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg. Keine Veränderung, kein Neben⸗oder Gegen⸗Ver⸗ trag gilt, zu dem nicht alle Perſonen, die den Ehe⸗Ver⸗ trag mie bewilligten, gleichzeitig mitgewirkt und ein⸗ gewilligt haben. 1597. Alle Veränderungen, Neben⸗ und Gegen⸗Ver⸗ traͤge, auch wenn ſie die Form des vorhergehenden Sazes haben, bleiben fuͤr Dritte ohne Wirkung, ſobald ſie nicht der Urſchrift des Heyraths⸗Vertrags als Anhang beyge⸗ fügt worden ſind; der Staatsſchreiber darf bey Strafe der Entſchädigung der Betheiligten und nach Umſtänden noch ſchwererer Strafe keine urſchriftliche oder abſchrift⸗ liche Ausfertigung des Heyraths⸗Vertrags ausliefern, ohne die Veraͤnderung, Neben oder Gegen⸗Vertraͤge ihnen unmittelbar anzuhängen. 1398 Ein Minderjähriger, der heyrathsfähig iſt, kann alle Bedingungen bewilligen, die dey dem Ehe⸗Ver⸗ trag ſtatt haben; die demſelhen einverleibte Bewilligun⸗ gen und Schenkungen ſind gültig, ſobald zu dem Vertrag diejenigen Perſonen mitgewirkt haben, deren Einwilli⸗ gung zur Guͤltigkeit der Ehe erforder lich iſt. Zweytes Kapitel. Von der ehelichen Guͤter⸗Gemeinſchaft⸗ 1399. Die eheliche Güter⸗Gemeinſchaft, ſie ent⸗ ſpringe aus Geſezen oder Verträgen, fängt von dem Tag an, da die Ehe vor dem Beamten des bürgerli⸗ chen Standes geſchloſſen ward. Man kann kein andres Anfangs Ziel bedingen. . 3 X 2 Ae N 3 *A. Vor 1j kſatun iner or.)/ and K ße III. B. V. T Von Heyraths Verer. u. Recht d. Eheg. 387 Erſte Abtheilung. Von der geſezlichen Güter⸗Gem einſchaft. 1400. Die Gemeinſchaft, welche aus der bloßen Er⸗ klärung entſpringt, daß man ſich nach den Grundſaͤtzen einer ehelichen Guͤter⸗ Gemeinſchaft verheyrathe(Saz 1391.) oder daraus, daß kein Ehe⸗Vertrag geſchloſſen ward(Saz 1595), richtet ſich nach den Saͤzen der folgen⸗ den ſechs Abſchnitte. Erſter Abſchnitt. Bermögen und Schulden der Gemein⸗ ſchaft⸗ 4. I. Von dem Vermögen der Gemeinſchaft. 2401. Das Vermögen der Gemeinſchaft beſteht: 1.) aus der fahrenden Haabe, welche die Ehegatten zu Anfang der Ehe beſizen, und welche ihnen während der Ehe zufällt, ſey es durch Erbrecht, oder durch Schen⸗ kungen, bey welchen das Gegentheil nicht bedungen iſt. 2.) Aus den Früchten, Einkünften, Zinſen und Sefällen aller Art, die während der Ehe verfallen oder erhoben werden, von dem anfänglichen oder während der Ehe erworbenen Vermogen aller Art. 3.) Alle errungene Liegenſchaften. 1402. Jede Liegenſchaft wird als er⸗angen betrachtet, von walcher nicht bewieſen wird, daß einer der Ehegatten ſchon vor der Ehe Eigenthuͤmer oder rechtmäßiger Beſizer war, oder daß ſie während der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung ihm zugefallen ſey⸗ 8 582 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg. 1403. Die Holzſchlaͤge, ingleichem die Ausbeute der 3 Steinbruͤche und Bergwerke fallen in die Gemeinſchaft, ſo weit ſie unter die Nuzungen eines Nuznießers gerechnet werden können; nach den unter dem Titel: von der Nuznießung, der Nuzung und der Woh⸗ nung erklärten Regeln. Blieben die Holzſchlaͤge unbenuzt, die nach dieſen Re⸗ geln während der Gemeinſchaft gemacht werden durften, ſo hat derjenige Theil der Ehegatten, welcher nicht Ei⸗ genthümer des Bodens iſt, oder deſſen Erbe hiefuͤr Erſaz zu fordern. Von Steinbrüchen und Bergwerken, die erſt während der Ehe eröffnet werden, ſällt die Ausbeute nur mit der Laſt der Verguͤtung oder Entſchudigung des nicht gemein⸗ ſchaftlichen Bodens in die Gemeinſchaft. 1404. Von Liegenſchaften, welche die Ehegatten an dem Hochzeit⸗Tag beſizen, oder während der Ehe erer⸗ ben, gehört das Eigenthum nicht in die Gemeinſchaft. Hätte aber Einer der Ehegatten nach geſchloſſenem Heiraths⸗Vertrag, der eine Gütergemeinſchaft feſtſezte, wiewohl vor Vollziehung der Ehe, ein Grundſtuͤck er⸗ worben; ſo fällt ſolches in die Gemeinſchaft, wenn es nicht kraft einer Verfuͤgung des Heyraths⸗Vertrags an⸗ geſchafft wurde, in welchem Fall es nach dieſer be⸗ urtheilt wird. 1405. Das Eigenthum ſolcher Liegenſchaften, welche während der Ehe einem von beyden Ehegatten geſchenkt wurden, fällt nicht in die Gütergemeinſchaft, ſondern ge⸗ Feiänt arurr ich ze III. B. V. T. Von HeyrathsVertr. u. Recht. d· Eheg. 3⁸⁵⁷ hört dem Geſchenknehmer allein, ſofern nicht die Schen⸗ kung ſie ausdrücklich der Gemeinſchaft zuweiſet. 1406. Liegenſchaften, welche Eltern oder Ahnen Ei⸗ nem der Ehegatten überlaſſen oder abtreten, um ihn für eine Schuld zu befriedigen, oder um daraus Schulden des Gebers bey Fremden zu berichtigen, fallen nicht in die Gemeinſchaft, vorbehaltlich des Erſazes deſſen, was aus gemeinſchaftlichem Vermögen darauf verwendet wird. 1407. Ein unbewegliches Gut, das waͤhrend der Ehe gegen ein Anderes, Einem der beyden Ehegatten allein gehoriges, eingetauſcht wird, fällt nicht in die Gemeinſchaft, und tritt an die Stelle des Vertauſchten, vorbehältlich des Erſazes wegen etwaigem Aufgeld aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen. 1406. Stand ein Ehegatte wegen eines Grundſtücks in ungetheilter Gemeinſchaft mit Andern, und erwarb waͤhrend der Ehe den Theil ſeines Mitgemeiners auf irgend eine Art; ſo gehört dieſer nicht unter die Er⸗ rungenſchaft, jedoch muß der Gemeinſchaft die Summe zu gut geſchrieben werden, die ſie zu dieſer Erwerbung hergegeben hat. Hat der Mann allein und in eigenem Namen ein un⸗ bewegliches Gut ganz oder zum Theil an ſich gebracht, worauf die Ehefrau ein ungetheiltes Gemeinſchafts⸗Recht hatte; ſo hat die Frau bey Auflöſung der Guͤtergemein⸗ ſchaft die Wahl, entweder das Gut der Gemeinſchaft zu überlaſſen, die alsdann der Ehegattin ihren Antheil am Preiß erſezen muß, oder das Gut an ſich zu ziehen, und der Gemeinſchaft den Erwerbs⸗Preiß zu verguͤten. 384 III. B. V T. Van Heyraths⸗Vertr. u. Recht d. Kheg. g. II. 1 Von den bezahlenden Schulden der Güter⸗ Gemeinſchaft, und von den Klagen, die daraus wider ſie entſtehen. 1409. Zu den bezahlenden Schulden der Güter⸗ Gemeinſchaft gehören; 1. Alle fahrende Schulden der Ehegatten am Tag der geſchloſſenen Ehe, desgleichen die fahrenden Schulden der Erbſchaften, die ihnen während der Ehe anfallen, mit Vorbehalt der Verguͤtung des Schuld⸗Betrags, der Liegenſchaften angeht, welche einem oder dem andern Ehegatten eigen ſind. 2. Alle Schulden, welche während der Gemein⸗ ſchaft der Mann oder die Frau mit Bewilligung des Manns, gemacht hat, ſie beſtehen in Kapitalien, Rück⸗ ſtaͤnden, oder Zinſen, vorbehaltlich der Vergütung, in den Fällen, wo ſie ſtatt hat. 3.) Alle Rückſtände und Zinſen von Renten oder bezahlten Schulden, die Einem der beeden Ehegatten allein zigen ſind. 8 4.) Die Unterhaltungs⸗Koſten der beygebrachten Liegenſchaften, ſo weit ſie der Nuznießer zu tragen hat. 5.) Die Ernährung der Ehegatten, Erziehungs⸗ und Unmterhaltungs⸗Koſten der Kinder und alle übrigen Laſten der Ehe. 3 1410. Für Fahrniß⸗Schulden der Frau vor der Ehe hat die Gemeinſchaft nur alsdann zu haften, wenn ſie aus einer vor der Ehe verfaßten öffentlichen Urkunde entſtanden ſind, oder ungezweifelt Tag und Jahr einer — fruͤ⸗ An an al III B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d Eheg. 335 fruͤheren Zeit durch die Eintragung in öffentliche Akten, oder durch den Tod einer oder mehrerer Perſonen, die dieſe Urkunde unterzeichnet hatten, erhielten(Saz 1328.) Wer aus einer Urkunde, deren Tag und Jahr nicht zuverläſſig der Ehe vorhergeht, als Gläubiger der Frau auftritt, kann nur aus dem bloßen Grund⸗Eigenthum der ihr eigenen Liegenſchaften ſeine Befriedigung fordern. Der Mann, der eine ſolche Schuld fuͤr ſeine Frau zahlt, kann weder von ihr ſelbſt noch von ihren Erben die Einwerfung eines Erſazes in die Gemeinſchaft for⸗ dern, ohnbeſchadet der Aufrechnung auf der Frauen Gemeinſchafts⸗Antheil. 1411. Fällt dem Einen oder dem Andern Ehegat⸗ ten waͤhrend der Ehe eine Erbſchaft an, die allein aus beweglichen Guͤtern beſteht; ſo fallen die darauf haf⸗ tenden Schulden ganz auf die Gemeinſchaft. 1 1412. Beſteht eine in der Ehe angefallene Erbſchaft eines Ehegatten nur aus unbeweglichen Gütern; ſo fal⸗ len die Schulden nicht auf die Gemeinſchaft; die Gläu⸗ biger haben nur das Recht aus der ererbten Liegen⸗ ſchaft ihre Zahlung zu fordern. Wo der Mann der Erbe iſt, da dürfen die Erb⸗Glaͤu⸗ biger aus des Manns eigenem Vermögen, oder aus dem Gemeinſchafts⸗Gut ihre Zahlung fordern; leztern⸗ falls bleibt die Vergütung der Ehegattin oder ihren Er⸗ ben vorbehalten.— 1415. Hat eine Ehefrau eine nur aus Liegenſchaften beſtehende Erbſchaft mit Einwilligung ihres Manns an⸗ genommen, ſo können die Erb⸗Slaͤubiger aus der Ehe⸗ Geſezbuch.— R 586 III B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg. Gattin eigenem Vermögen ihre Zahlung fordern; wür⸗ de ſie aber von ihr nur zu Folge einer auf die Weige⸗ rung des Manns von dem Gericht erhaltenen Ermäch⸗ tigung angenommen; ſo können die Gläubiger, für welche die ererbte Liegenſchaften nicht hinreichen, nur auf das Grund⸗Eigenthum des übrigen eigenen Vermö⸗ gens der Frau rückgreifen. 14144. Beſteht die angefallene Erbſchaft eines Ehe⸗ gatten theils aus liegender, theils aus fahrender Haa⸗ be; ſo fallen die darauf haftenden Schulden auf die Ge⸗ meinſchaft nach dem Verhältniß der fahrenden Haabe zu den Liegenſchaften, die Gemeinſchaft trägt den Schul⸗ den⸗Theil der fahrenden Haabe. Der Betrag wird berechnet nach dem Erb⸗Verzeich⸗ niß das der Mann fertigen laſſen muß, ſey es in eige⸗ nem Namen, wenn das Erbe ihn ſelbſt angeht, oder als Ehe⸗Vogt, wenn eine der Frau angefallene Erbſchaft in Frage iſt. 1415. Der Mangel eines Erb⸗Verzeichniſſes kann der Ehegattin oder ihrer Erben keinen Nachtheil brin⸗ gen; nach aufgelöster Güter⸗ Gemeinſchaft darf ſie die ihr von Rechtswegen gebührenden Vergütungen for⸗ dern, und ſowohl durch Rechts⸗Urkunden und Haus⸗ Buͤcher, als durch Zeugen, und im Nothfall durch den gemeinen Ruf, beweiſen, worinn die nicht verzeichnete fahrende Haabe beſtanden, und welchen Werth ſie ge⸗ habt habe. Der Mann iſt niemals zu dieſem Beweis zuzulaſſen. 2415. Die Verfügungen des 1414. Sazes hindern die Gläubiger einer theils aus Fahrniß, theils aus Lie⸗ genſchaft beſtehenden Erbſchaft nicht, ihre Befriedigung ſo kun III. B. V. T. Von Heyratys⸗Vertr. u. Kecht. d. Eyeg. 38 aus den Gemeinſchafts⸗ Gütern zu fordern, dieſe mag dem Mann oder der Frau angefallen ſeyn, wenn nur im leztern Fall ſie mit Bewilligung des Manns von ihr angenommen wurde, alles vorbehaltlich der gegenſeiti⸗ gen Vergürungen. Gleiche Bewandniß hat es, wenn die Erbſchaft von der Ehegattin aus gerichtlicher Ermächtigung angenom⸗ men wurde, die daherrührende fahrende Haabe aber mit dem Gemeinſchafts⸗Vermögen vermiſcht worden iſt, ohne vorher ein Erb⸗Verzeichniß zu errichten. 1417. Iſt die Erbſchaft wegen Weigerung des Manns aus gerichtlicher Ermächtigung von der Frau an⸗ genommen und ein Erb⸗Verzeichniß errichtet worden; ſo können die Gläubiger zu ihrer Befriedigung nur auf die Erbſchafts⸗Fahrniß und Liegenſchaft, ſo weit aber dieſe nicht hinreichen, nur auf das bloße Grund Eigen⸗ thum des übrigen eigenen Vermögens der Ehegattin greifen. 1418. Die Regeln, welche im 1411. Saz und den folgenden feſtgeſezt ſind, werden auf die einer Schen⸗ kung obliegenden Schulden eben ſo, wie auf erbſchaft⸗ liche angewandt.. 1419. Hat die Frau mit Bewilligung des Manns Schulden gemacht, ſo können die Gläubiger zu ihrer Be⸗ friedigung ſowohl das Gemeinſchafts⸗Vermögen als das Eigene des Manns oder der Frau angreifen, vorbehalt⸗ lich der Vergütung, welcher der Gemeinſchaft, oder der in Entſchädigung, die dem Mann gebührt. 1420. Jede Schuld, welche die Frau kraft einer von R. 2 — 388 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d⸗Eheg. dem Mann erhaltenen allgemeinen oder beſondern Voll⸗ macht gemacht hat, fällt auf die Gemeinſchaft, und der Gläubiger kann dafür ſeine Zahlung weder von der Frau noch aus ihren eigenen Gütern fordern. 1420 a. Eine Frau, welche die gemeinſchaftliche Haus⸗ haltung führt, hat dadurch allein ſchon Macht fuͤr alle in einer ordentlichen Wirthſchaftsführung einbegriffene verbindliche Handlungen. Zweyte r Abſchnitt. Von der Verwaltung der Gemeinſchaft und dem Einfluß der Handlungen der Ehegatten auf ſolche. 1421. Der Mann verfuͤgt allein über das Gemein ſchafts⸗Vermögen. Er kann es ohne Einwilligung der Frau verkaufen, verändern und verpfänden. 1422. Er kann durch Handlungen unter Lebenden über Gemeinſchafts⸗Liegenſchaften, über die Geſammt⸗ heit der Fahrniß, oder über einen Antheil derſelben un⸗ ter einem unentgeltlichen Titel nicht verordnen, es ſey dann zur Ausſtattung gemeinſchaftlicher Kinder. Er darf unentgeltlich einzelne Fahrnißſtuͤcke an an⸗ dere Perſonen begeben, wenn er ſich die Nuzung davom nicht vorbehaͤlt. 3 8 1425. Schenkungen des Ehemanns durch lezte Wil⸗ lens⸗Verordnungen, dürfen ſeinen Antheil an der Güter⸗ Gemeinſchaft nicht überſteigen. 115N At der Geſt die zeſt der Eri Neher ſo, n W Perc) 1. Ndan b 4 den dn; Ne behalten nen ſo dnbe Mlan,ſ . d nua a boſt urden is ſir 34 int . 6 i 1 III B. V. T. Von Beyraths⸗Vertr. u. Nise d. Eheg. 388 Hat er eine Gemeinſchafts⸗ Sache vermacht, ſo kann der Geſchenk⸗Nehmer ſie nicht im Stück fordern, ſobald die geſchenkte Sache bey der Theilung nicht in das Loos der Erben des Manns faͤllt, ſondern der Vermächtniß⸗ Nehmer hat, aus deſſen Antheil an der Guͤter⸗Gemein⸗ ſchaft, und aus deſſen eigenem Vermögen die Verguͤtung des Werths der geſchenkten Sache zu ſuchen. 1424. Geldſtrafen wegen Verbrechen des Mannes, die den buͤrgerlichen Tod nicht nach ſich ziehen, können aus den Guͤtern der Gemeinſchaft beygetrieben wer⸗ den; der Frau bleibt die ihr gebührende Vergutung vor⸗ behalten. Stro afen, welche die Frau verwirkt hat, kön⸗ nen ſo lange die Güter⸗Gemeinſchaft dauert, nur auf dem bloßen Grund⸗Eigenthum ihres eigenen Vermögens haften, ſo weit der Mann nicht mit in Sch chuld iſt. 1425. Verurtheilungen des Einen der beeden Ehe⸗ gatten wegen eines Verbrechens, das den Lürerlichen Tod nach ſich zieht, treffen nur ſeinen Antheil an der Güter⸗Gemeinſchaft und ſein eigenes Vermögen. 1426. Handlungen, welche die Frau ohne Bewilli⸗ gung des Manns ſelbſt unter gerichtlicher Ermächtigung geſchloſſen hat, begründen keine Verbindlichkeit für das Gemeinſchafts⸗Vermögen, auſſer, wo ſie als Gewerbs⸗ Frau in Geſchäften ihrer Handlung Verträge ſchließt, (oder als Vogtsfrau nach Zuſaz 515 h, ingleichem als Haus⸗ rau nach Zuſaz 2420 9) 1427. nie Frau kann ſich geder ſelbſt verbinden, noch die Se„Guͤter verpfänden, wäre es auch, 390 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr⸗ u. Recht. d. Eheg. um ihren Mann aus dem Gefängniß zu befreyen, oder um in Abweſenheit des Manns ihren Kindern eine Ver⸗ ſorgung zu verſchaffen, ſie ſey dann vorher von dem Gericht hiezu ermächtigt. 1428. Der Mann hat die Verwaltung alles eigenen Vermögens der Frau. Er kann alle Rechte der Frau auf Beſiz oder auf fahrende Haabe allein gerichtlich austragen. Er kann ohne Bewilligung ſeiner Frau die ihr ei⸗ gene Liegenſchaften nicht veräuſſern. Er haftet für jeden Abgang an den eigenen Gütern ſeiner Frau, der durch Unterlaſſung der Erhaltungs⸗ Vorſorge verurſacht ward. 1428 a. Die Frau kann ſich vom Richter ermaͤchtigen laſſen, den Rechtsſtrittigkeiten, welche ihr Mann ihrent⸗ halben führt, beyzutreten, wenn ſie es fuͤr ihre Ange⸗ legenheit zu beduͤrfen glaubt. 1429. Verpachtungen des Manns über Güter der Frau auf mehr als neun Jahre, ſind, wenn die Güter⸗ Gemeinſchaft aufgelöst wird, für die Frau und ihre Er⸗ ben weiter nicht verbindlich, als für diejenige Zeit, die an den erſten neun Jahren noch uͤbrig iſt, wenn ſie noch laufen oder an dem zweyten und ſo weiter, der Pächter kann alſo nur für denjenigen Zeitraum von neun Jah⸗ ren, worinn er ſich wirklich befindet, im Pacht bleiben. 1450. Wird das Gut der Frau von dem Mann mehr als drey Jahr vor Ende der laufenden Pachtung, bey Feld⸗Gütern, oder mehr als zwey Jahre vor Ablauf der vorigen Miethe, bey Häuſern, neu in Beſtand gegeben, ſo iſt dieſes kraftlos, wenn nicht der neue Beſtand vor 111. eider t miha ar an ingra 1 4 eas wu hr ſende III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr u. Recht d. Eheg· 391 Auflöſung der Güter⸗Gemeinſchaft ſchon zu laufen an⸗ gefangen hat. 1450 a. Auch wo der Beſtand zu Recht beſteht, wird er durch den Tod des Mannes aufkündlich, falls die Frau ihn nicht mitgegeben hat— Die Aufkündigungs⸗ Friſt iſt in dieſem Fall ein Jahr vom 25ten Oktober an, für Feldguͤter; und ein halb Jahr vom gewöhnlichen Miethveränderungs⸗Ziel an⸗ für Hausmiethen. 1451. Eine Frau, welche für die Giater⸗Gemein⸗ ſchaft oder für ihren Mann ſich mit dieſem als Sammt⸗ Schuldnerin darſtellt, gilt in Beziehung auf ihn nur als Buͤrge. Für die übernommene Verbindlichkeit ge buͤhrt ihr Entſchädigung. 1452. Der Mann, der für einen von ſeiner Frau geſchehenen Kauf eines ihr eigenen Grundſtücks unter Sammt⸗Verbindlichkeit oder auf andere Art die Gewähr uͤbernommen hat, darf, wenn er deshalb in Anſpruch genommen wird, den Ruͤckgriff auf ſie nehmen, um aus ihrem Antheil der Güter⸗Gemeinſchaft, oder aus ihrem eigenen Vermögen entſchädigt zu werden.. 1455. Iſt ein Grundſtuͤck des einen Ehegatten vert kauft, oder ſind Dienſtbarkeiten mit Geld abgekauft wor⸗ den, wozu der eine Ehegatte berechtigt war, und die Ge⸗ meinſchaft hat den Preiß bezogen, ohne daß er anderswo wieder angelegt worden; ſo hat der betreffende Ehegatte dieſen Preiß aus der Gemeinſchaft voraus zu ziehen. 1433 a. Und ſo überhaupt den Werth jeder Sache, die als Liegenſchaft in die Th. Behrachr, und aus irgend eldswerth umgewandelt einem Grund in Geld oder worden iſt. 1434. Der Mann muß den Erlös fuͤr wieder ange⸗— 2 592 III. B. V. C. Von Heyraths⸗Vertreu Recht, d. Eheg ( legt gegen ſich gelten laſſen, wenn er bey einer neuen Erwerbung erklärte, ſie ſey mit dem Erlös aus einem ihm eigen geweſenen Grundſtück und zum Erſaz des Veräuſſerten geſchehen. 1453. Die Erklärung des Manns, daß eine Erwer⸗ bung mit dem Erlöoͤs eines von der Frau verkauften Grundſtücks und zu deſſen Erſaz geſchehen ſey, genügt nicht, ſolang dieſe Erwerbung zum Erſaz nicht von der Ehefrau förmlich angenommen worden iſt. Unterbleibt dieſe Annahme; ſo beſchränkt ſich ihr Recht durch die Auflöſung der Guͤter⸗Gemeinſchaft auf Vergütung des Erlöſes aus ihrem verkauften Grundſtück. ½. 5* 2436. Der Erlös eines Grundſtücks des Manns. wird einzig aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen vergü⸗ tet; der Erlös einer Liegenſchaft der Frau muß aus dem eigenen Vermögen des Manns erſezt werden, wenn das Gemeinſchaftliche nicht hinreicht. In allen Fällen wird nur jener Preiß verguͤtet, wofür die Sache berkauft wor⸗ den iſt, der Werth des veräuſſerten Grundſtücks ſey, welcher er wolle. 1437. Fuͤr jede aus dem gemeinſchaftlichen Vermö⸗ gen gehobene Summe, womit eigene Schulden oder La⸗ ſten eines der beeden Ehegatten beſtritten werden, zum Beyſpiel, Zahlung des Kauf⸗Preiſes eines ihm eigen⸗ thümlichen Grundſtücks, Ablöſung eigener Grundlaſten, Auſwand für Erhaltung eigenen Vermögens, für Ver⸗ beſſerung oder Wieder⸗Erlangung deſſelben, und über⸗ haupt fuͤr jeden von Einem der Ehegatten einſeitig bezo⸗ I.B genen Werg 1 Finds auagen mänſi kn h bükern dher be J. ſin eie dade Partt hatte. 1¼ tengen giöt, fi diche de Adhila warüti bel a III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht d⸗Eheg. 395 genen Vortheil aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen, iſt Berguͤtung zu leiſten. 1458. Die Ausſtattung eines gemeinſchaftlichen Kinds beeder Eltern, wobey der Antheil eines Jeden nicht ausgedruckt worden, wird als gleichtheilig mit dem Ge⸗ meinſchafts⸗Antheil gegeben angeſehen; ſie mag in Stüͤ⸗ cken, welche zur Gemeinſchaft gehörten, oder in eigenen Guͤtern des Einen oder des andern Ehegatten gegeben oder verſprochen worden ſeyn. In dem leztern Fall gebuͤhrt dem Ehegatten, aus deſ⸗ ſen eigenem Bermögen die Ausſtattung geſchehen iſt, aus dem Vermögen des Andern, der Antheil der Ausſteuer in dem Werth, den die hergegebene Sache zur Zeit der Schenkung hatte. 1459. Die Ausſtattung, welche der Mann allein ei⸗ nem gemeinſamen Kind aus gemeinſchaftlichem Vermögen gibt, faͤllt der Gemeinſchaft zur Laſt, und die Frau, welch e der Gemeinſchaft ſich theilhaftig macht, muß den An eil an der Ausſtattung tragen, wenn der Mann nicht nusurnenic erklärt, daß er ſie ganz, oder zu mehr als dem Antheil auf ſich nehme. 1440. Wer Heyrathsgut gibt, muß dafür Gewaͤhr leiſten. Die Zinſen deſſelben laufen von dem Tag der geſchloſ⸗ ſenen Ehe, ſelbſt wenn ein anderes Zahlungs⸗ Ziel be⸗ ſimmt iſt, es wäre denn ausdruͤcklich ein anderes bedungen. „ — —— 594 III Z. V. T. Von Heyraths⸗Vertr u. Recht. d. Eheg. Dritter Abſchnitt. Von der Auflöſung der Gütergemein⸗ ſchaft und einigen ihrer Folgen. 1441⸗ Die Gütergemeinſchaft wird aufgelöst: 1.) durch den natuͤrlichen Tod; 2.) durch den buͤrgerlichen Tod; 3.) durch Eheſcheidung; 4) durch Trennung zu Tiſch und Bett; 5.) durch Vermögens⸗Abſonderung. 1442. Die Unterlaſſung des Erbverzeichniſſes nach dem natürlichen oder bürgerlichen Tod eines Ehegatten wirkt die Fortſezung der Gütergemeinſchaft nicht; den Betheiligten bleibt frey, ihre Anſpruͤche auf den Beſtand des gemeinſchaftlichen Vermögens geltend zu machen, und deren Beweis nicht nur durch Urkunden, ſondern auch durch den gemeinen Ruf zu führen. Sind minderjaͤhrige Kinder vorhanden, ſo wirkt die Unterlaſſung der Erbverzeichnung für den überlebenden Ehegatten den Verluſt der Nuznießung, und der Gegen⸗ Vormund, der nicht die Erbverzeichnung betrieb, wird mit dem überlebenden Ehegatten, ſammtverdindlich für alles das, was dem Minderjaͤhrigen zu gut erkannt werden mag. 1443. Auf die Vermögens⸗Abſonderung kann eine Frau nur gerichtlich antragen, deren Heyrath⸗Gut in Gefahr iſt, und wenn die zerrüttete Vermögens ⸗Lage des Manns befürchten laͤßt, daß ſein Vermögen nicht hin⸗ reiche, um die Forderungen der Frau zu befriedigen, und ihr Beybringen zu ergänzen. ſonder perden Weeni eſeid un, dagen kichen 1 Aülh Nifel ten, Alhu erich krjen, Ein! hn 9e unge 1 bohe taixen a a der nhen ug chei . 8 3 8 un aht d 4 zöiir u ulh 1 u td aaüada twean u33 N maiti ur emnt r A u a2ei ir III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Pheg. 395 Jede auſſerordentliche Vermögens⸗Abſonderung iſt ungͤltig. 1444. Auch die gerichtlich erkannte Vermögens⸗Ab⸗ ſonderung iſt ungültig, wenn ſie nicht in Bollzug geſezt worden iſt, ſey es durch die nach Kraͤften des maͤnnlichen Vermögens wirklich erfolgte und öffentlich beurkundete Befriedigung für ihre Forderungen und Rückforderun⸗ gen, oder wenigſtens durch ein in den erſten vierzehn Tagen nach dem Urtheil angefangenes und ununter⸗ brochen fortgeſeztes Vollzugs⸗ Verſahren. 1445. Jede Vermögens⸗Abſonderung muß vor dem Vollzug, durch Anſchlagung auf einer hiezu beſtimmten Tafel, an dem Ort des ordentlichen Gerichts den Eheleu⸗ ten, und überdieß, wenn der Ehegatte Kaufmann, Wech⸗ ſelherr, oder Großhaͤndler iſt, in dem Saal des Handels⸗ Gerichts ſeines Wohnſizes, öffentlich bekannt gemacht werden, ſonſt iſt der Vollzug unguͤltig. Ein Urtheil, das auf Vermögens⸗Abſonderung er⸗ kennt, geht in ſeinen Wirkungen zurück bis zum Tag der eingereichten Abſonderungs⸗Bitte. 1446. Glaͤubiger, welche an die Frau allein zu for⸗ dern haben, können ohne ihre Einwilligung nicht auf Vermögens⸗Abſonderung dringen.— Sie können jedoch, wenn der Mann in Gant, oder ſein Vermögen in Verfall geraͤth, nach Belauf ihrer For⸗ derungen die Rechte ihrer Schuldnerin ausüben. 1447. Die Glaͤubiger des Manns können eine um Nachtheil ihrer Rechte erkannte Vermögens⸗Abſonderung, ——4 596 III. B V. T. Von Heyraths ⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg. ſelbſt nach dem Vollzug noch gerichtlich anfechten, ſie kön⸗ nen in dem Verfahren auf Abſonderung als Beykläger auftreten, um zu widerſprechen. 1448. Eine abgeſonderte Frau muß nach Verhältniß ihres und des männlichen Vermögens zu den Koſten der Haushaltung, auch der Erziehung gemeinſchaftlicher Kinder beytragen. Sie muß dieſe Koſten allein tragen, wenn dem Mann nichts uͤbrig blieb. 449. Eine Frau, die von Tiſch und Bett geſchieden ia, her auch nur eine Vermögens⸗Abſonderung er⸗ wirkt hat, tritt in die freye Verwaltung ihres Vermo⸗ gens zuruͤck. Sie kann uͤber ihre fahrende Haabe verfügen, und ſie veräuſſern. Ihre Liegenſchaft kann ſie nicht veräuſſern, wenn 51 nicht der Mann einwilligt, oder im Widerſpruchs⸗Fall das Gericht ſie ermächtigt. 1450. Für die Nicht⸗Verwendung des Erlöſes einer unbewveglichen Sache, welche die Frau nach erfolgter Güter.⸗Abſonderung unter Ermächtigung des Gerichts veräuſſerte, oder für deren Richtwieder⸗ Anlage haftet der Mann nicht, er habe dann zu dem Vertrag mitgewirkt, oder das Geld erweislich in Empfang genommen, oder Nuzen aus der Verwendung gezogen. Er muß für Nicht⸗Verwendung oder Richtwieder⸗ Anlage haften, wenn der Verkauf unter ſeiner Mitwir⸗ kung und mit ſeiner Einwilligung geſchehen iſt; aber nicht für die Nügzlichkeit der Verwendung. etrich hahre ent In neinſe giſh mog Han —=——=——= —— 2 2— III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg. 397 1451. Eine Guͤtergemeinſchaft, welche durch Schei⸗ dung von Tiſch und Bett oder durch Vermögens⸗Abſon⸗ derung aufgelöst worden iſt, kann mit Bewilligung beeder Theile wieder hergeſtellt werden. Dieſes geſchieht nur durch eine vor Staatsſchreibern errichtete Urkunde, wovon der Aufſaz unter deſſen Ver⸗ wahrung bleiben, und eine Ausfertigung in der im 1445. Saz beſtimmten Form angeſchlagen werden muß. In dieſem Fall tritt die wiederaufgelebte Guͤterge, meinſchaft in ihre vorige Wirkungen von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an, gleich, als wäre niemals eine Ver⸗ mögens⸗Abſonderung erfolgt, vorbehaltlich jedoch, daß Handlungen, welche in der Zwiſchenzeit von der Frau⸗ in Gemaͤsheit des 1449. Sazes vorgenommen wurden, in Kraft bleiben. Ungültig iſt jeder Vertrag, wodurch die Ehegatten ihre Gütergemeinſchaft unter andern als den anfänglich abgeredeten Bedingungen aufleben laſſen wollten. 1452. Durch die Auflöſung der Gütergemeinſchaft, durch Eheſcheidung, Scheidung von Tiſch und Bett, oder bloße Vermögens⸗Abſonderung, fallen der Frau keines⸗ wegs jene Rechte an, die ihr für den Fall zugedacht wurden, da ſie die Längſtlebende ſeyn würde ihr bleibt aber die Befugniß dazu, beym natuͤrlichen oder bürger⸗. lichen Tode des Manns unbenommen. 596 III. B. V. T. Von Heyrnths⸗Vertr u. Recht d.Eheg. Vierter Abſchnitt. Von der Theilnahme an der Güterge⸗ meinſchaft, der Entſchlagung derſelben, und ihren Bedingungen. 1455. Wenn die Guͤtergemeinſchaft aufgelöst wird, ſo ſteht der Frau, ihren Erben und Rechtsfolgern frey, ſich deren theilhaftig zu machen, oder zu entſchlagen; jede Uebereinkunft, welche dieſer Freyheit zuwider läuft, iſt ungültig. 1454. Eine Frau, die ſich eingemiſcht, das iſt, als Theilhaberin an der aufgelösten Gemeinſchaft ſich benom⸗ men hat, kann ihrer ſich nicht mehr entſchlagen. Handlungen der bloßen Verwaltung oder Unterhal⸗ tung gelten nicht für Einmiſchung. 1455. Einer großjährigen Frau, welche in einer Urkunde als Gemeinſchafts⸗Genoſſin aufgetreten iſt ſteht die Entſchlagung nicht mehr zu, noch kann ſie eine Umſtoßung der Annahme dieſer Eigenſchaft begehren, ſelbſt dann nicht, wenn ſie vor Errichtung des Vermögens⸗ Verzeichniſſes erfolgte, es ſey dann von Seiten der Erben des Manns ein Betrug untergelaufen. 1456. Die laͤngſtlebende Ehefrau, welche das Recht der Güter⸗Gemeinſchaft ſich zu entſchlagen behalten will, muß in drey Monaten von dem Sterbtag ihres Manns an, ein getreues und genaues Verzeichniß alles Gemein⸗ ſchafts⸗Vermoͤgens in Beyſeyn der Erben dieſes Mannes⸗ oder nach deren gehöriger Vorladung errichten laſſen. III. B. V. T. Von Heyratys⸗Vertr. u. Recht. d.Eheg. 399 Bey dem Schluß der Vermoöͤgens⸗Verzeichnung muß ſie vor dem öffentlichen Beamten, der es aufgenommen hat, verſichern, daß es aufrichtig und der Wahrheit gemäs ſey. 1457. In drey Monaten und dierzig Tagen nach dem Tod des Manns muß ſie bey der Gerichtſchreiberey des ordentlichen Gerichts des Manns ihre Entſagung erklä⸗ ren. Dieſe Erklärung muß dem Buch der Entſagungen auf Erbſchaften eingetragen werden. 1458. Nach Umſtänden kann die Wittwe bey der Gerichtsbehörde eine Verlängerung der Friſt zur Entſa⸗ gung auf die Güter⸗Gemeinſchaft nachſuchen. Dieſe wird, nach Anhörung oder gehöriger Vorladung der Erben des Manns geſtattet, wenn erhebliche Urſachen dazu vorhanden ſind. 1459. Das Recht, auf die Güter⸗Gemeinſchaft Ver⸗ zicht zu thun, hat eine Wittwe dadurch, daß ſie ihr nicht in der obigen Friſt entſagte, nicht verloren, wenn ſie nur üdrigens ſich in die Guͤter nicht eingemiſcht, und ein Ver⸗ mögens⸗Verzeichniß deſorgt hat; ſie kann nur ſo lang, bis ſie Verzicht gethan hat, als Genoſſin vor Gericht be⸗ langt werden, und iſt alsdann zum Erſaz der Prozeß⸗ Koſten, die dis zu ihrer Entſagung auflaufen, verbunden. Wurde das Vermögens⸗Verzeichniß vor Ablauf der drey Monate geſchloſſen; ſo kann ſie vierzig Tage nach deſſen Abſchluß belangt werden. 1460. Einer Wittwe, welche etwas aus der Güter⸗ Gemeinſchaft unterſchlagen oder verheimlicht hat, nuzt 400 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d.Eheg. keine Entſchl agung der Güter⸗Gemeinſchaft; eine gleiche Bewandniß hat es mit ihren Erben. 146 Stirbt die Wittwe vor Ablauf der drey Mo⸗ nate ohne ein Vermögens⸗Verzeichniß errichtet oder ge⸗ ſchloſſen z8 haben; ſo wird ihren Erben dazu eine neue Friſt von drey Monaten, von dem Sterbtag der Wittwe an, und ſodann eine von vierzig Tagen nach dem Ab⸗ ſchluß des Vermögens⸗Verzeichniſſes als Bedenkzeit verſtattet. Stirbt die Wittwe nach gefertigtem B Vermögens⸗Ver⸗ zeichniß, ſo haben ihre Erben nur eine neue Bedenkzeit von vierzig Tagen, von dem Tod der Wittwe an. Sie können übrigens auf die Güter⸗Gemeinſchaft in den oben beſtimmten Formen Verzicht thun, und die Saͤze 1458 und 1459. ſind auf ſie anwendbar. 1462. Die Beſtimmungen des 1456. Sazes und der folgenden gelten den Ehe⸗Frauen, deren Naͤnner ſich den bürgerlichen Tod zugezogen haben, von dem Augen⸗ blick an, da der bürgerliche Tod eingetreten iſt. 1465. Eine Frau, welche von ihrem Mann völlig geſchieden oder von Tiſch und Bett getrennt iſt, und nicht in drey Monaten und vierzig Tagen, nachdem auf Eheſcheidung oder Trennung endlich erkannt worden iſt, der Güter⸗Gemeinſchaft ſich theilhaftig macht, wird an⸗ geſehen, als hätte ſie darauf Verzicht gethan, wenn ſie nicht in Zeiten bey Gericht nach Anhörung oder ordnungs⸗ maͤßiger V Worladung des Manns eine Friſtverl ängexund erhaͤlt. 4 1464. Die Gläubiger einer Frau können eine Entſa⸗ MI. B. zung Frau mein 19 emen wmit gLa briſ III. B.V. T. Von HeyrathsVertr. u. Kecht. d. Eheg. 401 gung, welche zur Gefährde ihrer Forderungen von der Frau oder deren Erben geſchiehr, anfechten, und der Ge⸗ meinſchaft aus eigener Macht ſich theilhaftig machen. 1465. Die Wittwe, ſie mag demnächſt der Güter: Gemeinſchaft ſich theilhaftig machen oder darauf Verzicht thun, iſt berechtigt, während der drey Monate und vier⸗ zig Tage die ihr zur Errichtung eines Vermögens⸗Ver⸗ zeichniſſes und zur Bedenkzeit geſtattet ſind, den Unter⸗ halt für ſich und ihr Hausgeſinde aus dem vorhandenen Vorrath, und wenn es hieran gebricht, aus Anlehn für Rechnung der gemeinſchaftlichen Maſſe zu ſchöpfen, je⸗ doch daß ſie ſich deſſen mit Mäßigung bediene. Hat ſie während dieſer Friſten in einem Haus ge⸗ wohnt, das unter der Gemeinſchaft begriffen iſt, oder den Erben des Maͤnns zugehört, ſo iſt ſie deshalb zu keiner Mie the verbunden und war das Haus, welches die Ehe⸗ leute zur Zeit der Aufloͤfung der Güter⸗Gemeinſchaft be⸗ wohnten, ein Miethhaus ſo hat die Ehegattin während obiger Friſten zur Zahlung der Miethe nichts beyzutra⸗ gen, ſondern dieſe wird aus der Maſſe beſtritten. 1466. Wird die Güter⸗Gemeinſchaft durch den Tod der Frau aufgelöst, ſo können ihre Erben in eben den Fri⸗ ſten und Formen, welche das Geſez der längſtlebenden Ehegattin vorſchreibt, der Gemeinſchaft entſagen. Faͤnfter Abſchnitt. Von der Theilung des gemeinſchaftli⸗ chen Vermögensnach erfolgter Theil⸗ nahme. 1 67. Sobald die Frau oder ihre Erben der Guͤter⸗ 8 402 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vert. u. Recht. d. Eheg. Gemeinſchaft ſich theilhaftig machen, ſo theilt man das Vermögen, und die Schulden auf die hier unten beſtimm⸗ te Weiſe. §. I. Von der Theilung des Vermögens. 1468. Die Ehegatten oder ihre Erben werfen in die Maſſe des vorhandenen Vermögens alles ein, was ſie der Gemeinſchaft als Vergütung oder Entſchädigung ſchuldig ſind, nach den oben im II. Abſchnitt der 1. Abcheilung des gegenwärtigen Kapitels vorgeſchriebenen Regeln. 1469. Jeder Ehegatte oder ſein Erbe wirft ebenfalls die Summe ein, welche aus der Gemeinſchaft herausge⸗ zogen worden ſind, oder den Werth der Güter, welche derſelbe Ehegatte daraus genommen hat, um ein Kind aus einer andern Ehe auszuſtatten, oder um für ſich al⸗ lein ein gemeinſchaftliches Kind auszuſteuern. 1470. Aus der Vermögens⸗Maſſe nimmt jeder Ehe⸗ gatte oder ſein Erbe voraus das Beybringen; nemlich: 1.) Sein eigenes Vermögen, das nicht unter die Güter⸗Gemeinſchaft gefallen iſt, in ſo fern es im Stück ſich vorfindet, oder das, was zum Erſaz des Veräuſſerten erworben worden iſt; 2.) Den Werth ſeiner Liegenſchaften, welche wäh⸗ rend der Güter⸗Gemeinſchaft veräuſſert, und durch keine neue Erwerbung erſezt worden ſind. 3.) Die aus der Gemeinſchaft ihm gebuͤhrenden Vergütungen. III. B V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg. 405 a 1ʃ71. Bey den gegenſeitigen Zurücknahmen geht im die Frau dem Mann vor. Bon den Gütern, die nicht mehr im Stuͤck vorhanden ſind, geſchieht der Erſaz zuerſt aus der Baarſchaft, dann aus der Fahrniß, und huͤlfsweiſe aus den Gemeinſchafts⸗ den Liegenſchaften, wobey der Frau und ihren Erben un⸗ 4 ter den Liegenſchaften die Wahl zuſteht. u nini mthaf 1472. Des Manns Beibringen wird nur aus dem i ſta Gemeinſchafts⸗Vermögen ergänzt. I aitin Die Frau und ihre Erben aber ſind, wo das gemein⸗ ſchaftliche Vermögen nicht zureicht, befugt, ihre Rück⸗ forderung des Beydringens auf das eigene Vermögen des Manns zu richten. 1475. Die Erſaz und Vergütungs⸗Summen(1470. v N.*. et 5.), die ein Ehegatte der Gemeinſchaft oder dieſe an hinwiederum ihm zu zahlen hat, ſind kraft Geſezes von n dem Tag an, da die Gemeinſchaft aufgelöst wurde, 5 4 zinsbar. upenit 1474. Nach Ergänzung des Beybringens beeder Ehe⸗ leute aus der Maſſe wird der Ueberreſt unter ihnen oder ihren Rechtsvertretern in zwey gleiche Theile getheilt. 1474 a. Jedem Theil ſteht frey, alle für ſeinen per⸗ ſönlichen Gebrauch gedient habende Gegenſtände an Ge⸗ ſchmuck, Kleinodien, Leibgeräth, Weißgeraͤth, Büchern, und Werkzeugen um billigen gerichtlichen Anſchlag vor⸗ aus in ſein Loos zu ziehen, wenn er ſie für ſich benuzen kann und will. 1475. Sind die Erben der Frau in ihren Entſchlieſ⸗ ſungen uneinig, ſo daß Einer der Güter⸗Gemeinſchaft ſich tin 3 . 404 III B. V. T. VonHeyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Pheg. theilhaftig machen, der Andere verzichten will; ſo kann derjenige, der ſich theilhaftig gemacht hat, aus den Gü⸗ tern, welche auf das Loos der Frau fallen, nur ſein Erb⸗ Antheil nehmen. Der Ueberreſt bleibt dem Mann, und dieſer hat eben die Verbindlichkeiten, welche im Fall einer Entſagung der Ehefrau eingetreten ſeyn würden, gegen den Ver⸗ zichtleiſtenden, jedoch nur nach dem Benung ſeines Erb⸗ Antheils. 1476. Bey der Theilung des Gemeinſchafts⸗Vermö⸗ gens gelten übrigens wegen allem, was ihre Form, die etwaige Verſteigerung der Liegenſchaften, die Wirkung der Theilung, die Verbindlichkeit zur Gewährleiſtung, und die Aufgak⸗ zur Glei ſehſteſtung der Looſe betrift, alle Regeln, die unter dem Titel von den Erb⸗ ſchafren für die Erbtheilung feſtgeſezt ſind. inige zur Gemeinſchaft ge⸗ lägt oder verheimlicht, verliert dadurch ſein Autheil a an dieſen Stuͤcken. Qᷣ 1477. Ein Eheg atte 5, der ägt d 1478. Hat einer von beeden Ehegatten eigene For⸗ derungen an den Andern, weil z. B. der Erlös ſeines Guts zur Zahlung einer eigenen Schuld des Andern ver⸗ wendet wurde, oder aus jeder andern Urſach; ſo greift er deshalb auf deſſen Loos aus der Güter⸗Gemeinſchaft, oder auf deſſen eigene Güter. * 1479. Eigene Forderungen, welche ein Ehegatte an den Andern zu machen hat, tragen erſt Zinſen von dem Tag an, da gerichtlich geklagt wird. 1480. Schenkungen eines Ehegatten an den Andern ſtyñ 1 umſtins Luch rüt III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht d. Eheg. 405 werden nur aus dem Antheil des Geſchenkgebers an der Gemeinſchaft oder aus ſeinen eigenen Gütern erhoben. 1481. Die Trauerkleidung der überlebenden Frau ſchafft der Erbe des Manns an. Deren Betrag richtet ſich nach deſſen Vermögens⸗ Umſtänden. Auch der Frau, welche auf die Guͤter⸗Gemeinſchaft verzichtet, bleibt dieſe Forderung. §. II.. Von den Laſten und Schulden der Güter⸗ Gemeinſchaft.— 1482. Die Schulden der Guͤter Gemeinſchaft fallen auf jeden Ehegatten oder deſſen Erben zur Hälfte; die Koſten der Verſiegelung, der Vermögens⸗Verzeichnung, des Verkaufs der Fahrniß, der Richtigſtellung der Aus⸗ ſtände und Schulden, der Verſteigerung und Theilung ſind gemeinſchaftliche Schulden. 1483. Die Frau iſt weder gegen den Mann noch gegen die Gläubiger zur Tilgung der Gemeinſchafts⸗ Schulden weiter verbunden, als ihr Theil an der Gemein⸗ ſchaft reicht, wenn ein richtiges und getreues Vermö⸗ gens⸗Verzeichniß gefertiget iſt, und ſie von allem, was darinn eingetragen ſteht, ſowohl als von dem aus der Theilung Erhaltenen, Rechnung ablegt. 148 ¾. Der Mann haftet bey allen der Gemein ſchafts-Schulden für das Ganze, vorbehaltlich ſeines Rückgriffs auf die Frau oder deren Erben auf die Hälfte. 1 406 III B. V. T. Von Heyraths Vertr. u. Recht. d Eheg. 1485. Er haftet nur für die Hälfte der eigenen Schulden der Frau, die der Gemeinſchaft zur Laſt ge⸗ fallen waren. 1486. Die Frau kann auf das Ganze einer Schuld belangt werden, die urſprünglich von ihr herrührte, und in die Guͤter⸗Gemeinſchaft gelallen iſt, vorbehaltlich ih⸗ res Ruͤckgriffs für die Hälfte ſolcher Schuld auf den Mann oder ſeine Erben. 1487. Eine Frau kann für eine Gemeinſchafts⸗ Schuld, auch wenn ſie ſich perſönlich verbunden hat, nur auf die Hälfte belangt werden, ſolang ſie nicht Sammt⸗Schuldnerin geworden iſt. 1488. Eine Frau, welche an einer Gemeinſchafts⸗ Schuld uͤber ihre Hälfte gezahlt hat, kann den Ueber⸗ ſchuß von dem Glaͤubiger nicht zurückfordern, es ſey dann in der Quittung ausgedruckt, daß dasjenige, was ſie zahlte, ihre Hälfte ſey. 1489. Derjenige Ehegatte, der wegen zugetheiltem Unterpfand auf das Ganze einer Gemeinſchafts⸗Schuld belangt wird, hat für deren Hälfte von Rechtswegen ſeinen Rückgriff auf den andern Ehegatten oder deſſen Erben. 1490. Obige Beſtimmungen hindern jedoch nicht, daß die Theilung dem Einen oder Andern der Theilenden ſtatt der Hälfte einen andern beſtimmten Theil der Schul⸗ den, oder gar alle zu zahlen ganz überweiſen könne. So oft Eins der Theilenden an den Gemeinſchafts⸗ Schulden über ſeinen Antheil gezahlt hat, ohne dafür be⸗ 1 en — 4 III B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d.Eheg. 407 legt zu ſeyn, tritt der Ruͤckgriff des Ueberzahlenden wider den Andern ein. 1491. Alles, was oben wegen des Manns oder der Frau beſtimmt iſt, gilt auch auf die Erben des Einen oder des Andern; dieſe haben eben die Rechte und Ver⸗ bindlichkeiten, wie der Ehegatte, deſſen Rechtsſolger ſie ſind.. Sechster Abſchnitt. Von Entſchlagung der Güter⸗Gemeinſchaft und ihren Wirkungen.. 1492. Eine Frau, welche ſich der Güter⸗Gemeinſchaft entſchlaͤgt, verliert alle und jede Rechte auf die Gemein⸗ ſchafts-Guͤter, mithin auch auf die Fahrniß, welche von ihr in die Gemeinſchaft beygebracht ward. Site zieht nur das zu ihrem Gebrauch nöthige Weisge⸗ räth und Leibgeräth an ſich. 1495. Eine Frau, welche der Güter⸗Gemeinſchaft entſagt, hat das Recht, ihr oben Saz 1470. beſchriebe: nes Beybringen zuruͤckzunehmen. 1494. Die verzichtende Frau wird von weiterem Beytrag zu den Schulden der Gemeinſchaft gegen den Mann ſowohl als gegen die Glaͤubiger frey; dieſen leztern bleibt ſie gleichwohl alsdann verhaftet, wanmn ſie die Verbindlichkeit gemeinſchaftlich mit ihrem Mann übernommen hat, oder wann die Schuld urſprüngli von ihr herrührte, und nachher erſt Gemeinſchafts Schuld ward; alles vorbehaltlich ihres Nuͤckgriffs au den Mann oder deſſen Erben. 3 ₰ — 9 2. 403 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr u. Recht.d Eheg. ⁵† 1495. Sie kann für alle Beybringens⸗ und Errun⸗ genſchafts⸗Forderungen das Gemeinſchafts⸗Vermögen und die eigenen Güter des Manns augreifen. deſſen, das ſich auf die Vorausnahme des Weisgeräths und Leibgeräths(1492.); ſo wie auf die Wohnung und den Unterhalt während der Vermögens⸗Verzeichnungs⸗ Friſt und Bedenkzeit(1455.) bezieht, als welche Rechte der längſtlebenden Ehegattin nur für ihre Perſon zuſtehen Siebenter Abſchnitt. Beſtimmung der geſezlichen Guͤter⸗Ge⸗ meinſchaft für den Fall, da eines der Ehe gatten, o der beede zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. 1406. Alles, was oben geſagt iſt, gilt auch als⸗ dann, wann Eines der Ehegatten oder beyde zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. renden Haabe und der Schulden Einem von beyden Ehegatten einen größern Vortheil verſchaffen, als zu Folge des 1098. Sazes unter dem Ditel von Schen⸗ kungen unter Lebenden und auf den Todes Kinder einer erſten Ehe eine Klage auf Minderung. Ihre Erben haben gleiche Rechte, ausſchließlich Sollte gleichwohl die Rechts⸗ Vermiſchung der fah⸗ fall erlaubt iſt; ſo haben die dadurch benachtheiligte Zweyte ern III. B V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht d. Eheg. 409 Zweyte Abtheilung. Von der bedungenen Gu⸗ ter⸗Gemeinſchaft und den Verträgen welche die g eſezliche Gemeinſchaft ändern oder ausſchließen können. 1497. Den Ehegatten iſt erlaubt, der Güter⸗Ge⸗ meinſchaft, durch jede Art der Verträge, welche den Säzen 1387. 1388. 1389. und 1390. nicht zuwider iſt, eine andere als die oben zugedachte geſezliche Beſtimmung zu geben. Die vorzüglichſten Abweichungen, die hierbey be⸗ dungen werden können, ſind folgende: 1.) daß unter der Gemeinſchaft nichts„ als die Errungenſchaft begriffen ſeyn ſoll; 2.) daß die gegenwärtige und künftige Fahrniß ens⸗ weder durchaus, oder nur zum Theil in die Gemeinſchaft fallen ſoll;. 3.) daß man in die Gemeinſchaft die jezige und künftige Liegenſchaften ganz oder zum Theil einwerfe, oder ſie entliegenſchafte; 4) daß jeder Ehegatte ſeine vor der Ehe gehabte Schulden beſonders zahlen ſoll; 5.) daß die Ehefrau, welche der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft ſich entſchlägt, ihr zugebrachtes Vermö⸗ gen ſchuldenfrey zuruͤcknehmen darf; 6.) daß der Längſtlebende einen Voraus bekommen foll; 7.) daß die Ehegatten nach ungleichen Theilen theilen; 84 3.) daß unter ihnen eine allgemeine Güter⸗Gemein ſchaft ſtatt haben ſoll. Geſezbuch. S 410 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr u. Recht. d. Eheg. Erſter Abſchnitt. Von der Güter⸗Gemeinſchaft in Errun genſchaftsweiſe. 1498. Wo unter den Ehegatten die Güter⸗Gemein⸗ ſchaft auf die Errungenſchaft beſchränkt iſt, da ſind die beygebrachten und künftigen eigenen Schulden eines jeden, und alle ihre beederſeitige beygebrachte und künf⸗ tige Haabe von der Gemeinſchaft ausgeſchloſſen. In der Theilung nimmt hier jeder Ehegatte ſein zu⸗ gebrachtes Vermögen in dem gehörig erwieſenen Betrag zum voraus zuruͤck; ſie theilen nachmals dasjenige, was während der Ehe von beeden Ehegatten zuſammen oder von einem allein erworben worden, und allen Gewinn ihres gemeinſchaftlichen Gewerb⸗Fleiſſes, oder der Erſparniſſe aus den Früchten und Einkünften ihrer beyderſeitigen Güter. 1499. Jede beygebrachte oder nachher angefallene fahrende Haabe, deren Einbringen nicht durch ein Vermögens⸗Verzeichniß in gehöriger Form bewährt iſt, wird als Errungenſchaft angeſehen. Zweyter Abſchnitt. Von Ausſchluß der fahrenden Haabe aus der Güter⸗Gemeinſchaft. 1500. Ehegatten können ihre gegenwärtige und künf tige Fahrniß von der Güter⸗Gemeinſchaft ausſchließen. Durch das Geding, daß ſie einige fahrende Haabe bis zu ainer beſtimmten Summe oder einem beſtimmten Werth —— 9 4 gen wird 15 nor Sauunn 1o ettieſ egthäl die III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg. 411 gegenſeitig in die Güter⸗Gemeinſchaft einbringen wollen, wird alles Uebrige für vorbehalten ſtillſchweigend erklärt. 1501, Der Ehegatte wird durch dieſe Zuſage Schuld⸗ ner der Gemeinſchaft für die zugeſagte Einbringens⸗ Summe, und muß das wirkliche Einbringen beweiſen. 15 2. Der Mann hat ſein Einbringen hinlaͤnglich erwieſen, wenn der Heyraths⸗Vertrag die Erklärung enthält, daß ſeine fahrende Haabe jenen Werth hat. Die Frau beweiſet es durch die Quittung, welche der Mann ihr oder denjenigen gibt, die ſie ausſtatten. 1503. Jeder Ehegatte darf nach aufgelöster Güter⸗ Gemeinſchaft ſo viel voraus zuruͤcknehmen, als die zu Anfang der Ehe von ihm eingebrachte, oder nachher ihm angefallene Fahrniß ſein zugeſagtes Einbringen in die Gemeinſchaft an Werth überſteigt. 1504. Die fahrende Haabe, welche einem Ehegatten waͤhrend der Ehe anfällt, muß durch ein Vermögens⸗ Verzeichniß bewieſen werden. Fehlt es an einem ſolchen über die männliche Fahrniß, oder an einer Rechts⸗Urkunde, woraus der Beſtand und Werth, nach Abzug der Schulden erweislich iſt; ſo iſt der Mann nicht berechtigt, ſie heraus zu ziehen. Fehlt uͤber die Fahrniß der Frau das Vermögens⸗ Verzeichniß; ſo ſteht ihr oder ihren Erben zum Beweis des Werths dieſer Fahrniß die Berufung auf Urkunden, Zeugen, oder den gemeinen Ruf zu. 150 ⁄ a. Die Ausſchließung aller Fahrniß macht die Ehe zu einer bloßen Errungenſchafts⸗Gemeinſchaft, deren Geſezen ſie alſo auch unterliegt. 22 8* ⸗ 412 III. B. V. T. Von. Heyraths⸗Vertr. u-Recht. d⸗Eheg. Dritter Abſchnitt. Von der Entliegenſchaftung ber Grund⸗ Stücke. 1805. Wenn zwey Ehegatten, oder Eines von ihnen die Gemeinſchaft auf ihre gegenwärtigen und künftigen Liegenſchaften ganz oder zum Theil mit bezieht; ſo nennt man dieſes Geding Entliegenſchaftung. 8 1506. Die Entliegenſchaftung kann beſtimmt oder unbeſtimmt ſeyn⸗ Sie iſt beſtimmt, wenn der Ehegatte erklärt, daß er dieſes oder jenes Grundſtück ganz oder bis zum Betrag einer gewiſſen Summe der Fahrniß gleichſtelle, und 8s in die Güter⸗Gemeinſchaft einwerfe. Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Ehegatte ſchlechthin er⸗ — klärt hat, daß er ſeine Liegenſchaften bis zum Betrag ein er gewiſſen Summe in die Güter⸗Gemeinſchaft einwerfe⸗ 1507. Die Wirkung der beſtimmten Entliegenſchaf⸗ tung beſteht darinn, daß ſie die genannten Grund⸗Stücke zu Gemeinſchafts⸗Gütern macht, wie es ſoͤnſt nur die Fahrniß nach dem Geſez iſt. 2 Sind Grund Stuͤcke der Frau, der Fahrniß gleich⸗ geſtellt; ſo kann der Mann hieruͤber, wie über andere Stücke der Güter⸗Gemeinſchaft verfuͤgen, und ſie veräuſſern. Iſt ein Grund⸗Stuͤck nur für eine gewiſſe Summe entliegenſchaftet; ſo kann der Mann es zwar nur mit Be⸗ willigung der Frau veräuſſern; aber er darf es auch ohne ihre Bewilligung zum Unterpfand einſezen, jedoch nur bis zum Betrag des der Fahrniß gleichgeſtellten Theils. III. B. V. TC. Von Heyraths⸗Vertr. u.Recht. d⸗Eheg. 4¹³ 1508. Die unbeſtimmte Entliegenſchaftung verſchafft der Gemeinſchaft kein Eigenthum an den Grund⸗Stücken; ſie verbindet nur den zuſagenden Ehegatten, bey Auflö⸗ ſung der Guͤter⸗Gemeinſchaft) ſo viel wegen ſeiner Liegen⸗ ſchaften als zum Betrag der verſprochenen Summe nö⸗ thig iſt, in die gemeinſchaftliche Maſſe mit einzuwerfen. Der Mann kann hier ſo wenig, als bey der vorigen Form das Grundſtück, welches entliegenſchaftet iſt, ganz oder zum Theil ohne Bewilligung der Frau veräuſſern; aber er kann es bis zum Belauf der fahrend gewordenen Summe zu Unterpfand geben. 150⁰9. Der Ehegatte, der ein liegendes Grundſtück entliegenſchaftet hat, darf bey der Theilung es für ſich behalten, und fuͤr den Werth, den es alsdann hat, auf ſeinen Antheil nehmen. Gleiches Recht haben auch uma ſeine Erben. a pyula Vierter Abſch nitt. Vom Ausſchluß der Schulden aus der Gemeinſchaft. 1510. Das Geding der Ehegatten, daß jedes ſeine eigene Schulden beſonders zahlen ſoll, verpflichtet ſie⸗ bey Auflöſung der Guͤter⸗Gemeinſchaft, ſich gegenſeitig uͤber die Schulden zu berechnen, welche erweislich fuͤr Rechnung des ſchuldenden Ehegatten aus der Gemeinſchaft 4 gezahlt worden, und ſich dafür Vergütung zu leiſten. n Dieſe Verbindlichkeit iſt zwar unverändert dieſelbe⸗ . es ſey ein Vermögens⸗Verzeichniß errichtet worden oder nicht: wäre aber das Fahrniß⸗Beybringen der Ehegatten nicht vor der Ehe in ein beglaubtes Verzeichniß gebracht worden, ſo koͤnnen die Glaͤubiger des einen und des andern 414 III B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d· Eheg. Ehegatten ohne allen Unterſchied ihre Zahlung aus der nicht verzeichneten Fahrniß, wie aus dem übrigen Ge⸗ meinſchafts⸗Vermögen erheben⸗ Gleiches Recht haben die Gläubiger auf die unver⸗ zeichnete Fahrniß, welche den Ehegaeten während der Guͤter⸗Gemeinſchaft anfällt. 1511. Wo Ehegatten eine gewiſſe Summe oder ein beſtimmtes Stück in die Güter Gemeinſchaft einbringen, da gilt es für ſtillſchweigende Uebereinkunft, daß dem Eingebrachten keine vor der Ehe gemachten Schulden folgen, und der Ehegatte, der gleichwohl Schulden hätte, muß dem Andern, für alle daraus erfolgende Minderung des verſprochenen Einbringens, Vergütung leiſten. 1512. Das Geding, wodurch man die Schulden von der Gemeinſchaft ausſchließt, hebt die Schuldigkeit der Gemeinſchaft nicht auf, die Zinſen und Ruͤckſtände zu zahlen, welche nach geſchloſſener Ehe erwachſen. 1515. Wird die Gemeinſchaft fuͤr die Schulden eines Ehegatten angegriffen, der nach dem Heyraths⸗Vertrag als von allen fruͤheren Schulden ledig und frey in die Ehe trat, ſo hat der Andere Ehegatte ein Recht auf Entſchä⸗ digung. Dieſe wird entweder aus dem Antheil beſtritten, der dem ſchuldenden Ehegatten aus der Gemeinſchaft zu⸗ fällt, oder aus deſſen eigenen Guͤtern, und wenn beede unzulänglich ſind, ſo kann eine Klage auf Gewährleiſtung wider den Vater, die Mutter, den Ahnherrn oder den Vormund, die ihn etwa von Schulden ledig und frey erklärt hatten, angeſtellt werden. III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d Eheg. 415 3 ¹ Wegen Schulden der Frau kann der Mann, ſelbſt i za während der Güter⸗Gemeinſchaft, dieſe Klage auf Ge⸗ waͤhrleiſtung anſtellen, vorbehaltlich des Erſazes, den in dieſem Fall die Frau oder deren Erben, nach aufge⸗ 1 lößter Güter⸗ Gemeinſchaft den Gewaͤhrsmännern zu 4 leiſten haben. 4 nah Fuͤnfter Abſchnitt. a Von der Schuldenfreyen Zuruͤcknahme pai des weiblichen Beybringens. 8zte 1514. Die Frau kann bedingen, daß ſie, wenn ſie Wtt der Güter⸗Gemeinſchaft ſich entſchlägt, dasjenige, was enmn ſie zu Anfang der Ehe oder ſpaͤter eingebracht hat, ganz am. oder zum Theil zuruͤcknehmen dürfe; dieſes Geding darf aber weder auf unausgedruckte Sachen noch auf unange⸗ dn gebene Perſonen ausgedehnt werden.⸗. Autd So erſtreckt ſich daher das Recht der Zurücknahme der anfaͤnglich zugebrachten Fahrniß nicht auf Vermögen, bi das während der Ehe anfällt. ü Eben ſo dehnt ſich die der Ehegattin zugeſtandene Befugniß auf ihre Kinder nicht aus, wenn ſie nicht 1seru mit benannt ſind, und eben ſo wenig ein Recht, welches 1 alen der Frau und den Kindern eingeraͤumt wird, auf deren m dec Erben in aufſteigender Linie oder auf Seiten⸗Verwandte. 11I In keinem Fall kann das eingebrachte Vermögen zu⸗ chin ruͤckgenommen werden, ohne Vergütung der eigenen mit Schulden der Frau, die etwa aus der Gemeinſchaft n 8 gezahlt werden. 8 elenr 3 1 Taet 1514 a. Dieſes Geding kann auch niemals gegen 3 die WGenneinlchafts⸗Gläubicer und zu deren Nachtheil wirken. 416 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg. Sechster Abſchnitt. Von dem bedungenen Vor⸗Em pfang. 1515. Das Geding; daß der Längſtlebende von bey⸗ den Ehegatten vor aller Theilung eine Summe oder einen beſtimmten Betrag an Fahrniß im Stück vorausempfan⸗ gen ſolle, gibt der Ehefrau, wenn ſie die Längſtlebende iſt, nur dann ein Recht auf dieſen Voraus, wenn ſie ſich der Güter⸗Gemeinſchaft theilhaftig macht; es wäre dann ihr dieſes Recht ſelbſt, fuͤr den Fall, da ſie die Gemein⸗ ſchaft ausſchlägt, im Heyraths⸗Vertrag vorbehalten. Außer dem Fall dieſes Vorbehalts darf der Voraus nur aus der theilbaren Maſſe, nicht aus den eigenen Gütern des erſtverſtorbenen Ehegatten gehoben werden. 1516. Der Voraus iſt kein Vortheil, welcher der Formen der Schenkungen bedürfte, ſondern als ein zum Heyraths⸗Vertrag gehöriges Geding gilt er durch dieſen. 1 1547. Der bürgerliche Tod wie der natürliche be⸗ gründet den Anfall der Vorausgabe. 1518. Wird die Güter⸗Gemeinſchaft durch Eheſcheidung oder durch Trennung von Tiſch und Bett aufgelöst, ſo tritt der Fall noch nicht ein, den Voraus zu begehren; es behält jedoch der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung „der die Trennung von Tiſch und Bett erwirkte, für den Fall des Ueberlebens ſeine Rechte auf den Voraus. Iſt dieſes die Ehefrau, ſo bleibt die Summe oder die Sache, worinn der Voraus beſteht, einſtweilen dem Mann, der „zedoch dafür Sicherheit ſtellen muß. n 6 2 III. B V. T. Von Heyraths Vertr. u. Recht d. Eheg. 447 1519. Die Gemeinſchafts⸗Gläubiger dürfen die un⸗ ter den Voraus gehörige Sachen verkaufen laſſen, vorbe⸗ haltlich des Rückgriffs des vorausberechtigten Ehegat⸗ ten, laut Inhalt des 2515. Sazes. 1519 a. Wo ein Voraus durch Ehevertrag bedungen iſt, da kann die oben im Zuſaz 745 a. feſtgeſezte eheliche Nuznießung nur alsdann daneben bezogen werden, wenn ſie dabey ausdrücklich bedungen iſt, und den Umſtänden nach ohne Rechtsverkürzung Anderer eintreten kann. . Siebenter Abſchnitt. VBon dem Geding ungleicher Theile in der Guͤter⸗Gemeinſchaft. 1520. Den Ehegatten ſteht es frey, die geſezliche Halbtheiligkeit des Gemeinſchafts⸗Vermögens aufzuhe⸗ ben, und dem längſtlebenden Ehegatten oder deſſen Er⸗ den an der Guͤter⸗Gemeinſchaft einen andern beſtimmten — Antheil anzuweiſen, oder ihm für ſeinen Antheil an der Güter⸗Gemeinſchaft eine beſtimmte Summe auszuwer⸗ umeb fen, oder fuͤr gewiſſe Fälle alles Gemeinſchafts⸗Gut Ei⸗ . nem der Ehegatten oder dem Längſtlebenden zugehörig zu erklären. 2 1520 a. Wäre die Anweiſung eines andern Thei⸗ lungs⸗Maasſtabs nur für den Fall beſtimmt ausgeſpro⸗ chen, wo der Eine benannte Cheil, z. B. die Frau, der lingſtlebende wäre, ohne fuͤr den entgegengeſezten et. was zu beſtimmen, ſo iſt das Eintreten des Falls als Bedingung des geänderten Maasſtabs anzuſehen, und die Halbtheiligkeit bleibt für den andern Fal. 1521. Wenn dem einen Ehegatten oder ſ einen Erben 22 nur ein beſtimmter Theil an der Gemeinſchaft zugewieſen 4¹⁸ IIE B. V. T Von Heyraths⸗Vertr u. Recht. d. Eheg. iſt, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, ſo hat dieſer Ehegatte oder deſſen Erbe an den Gemeinſchafts⸗Schul⸗ den nur nach Verhältniß ſeines Antheils am Vermögen beyzutragen. 2 Das Geding iſt unguͤltig; welches einen Ehegatten oder deſſen Erben verbinden wollte, einen größern oder kleinern Theil der Schulden zu übernehmen, als der ſeinem Antheil am Vermögen entſpricht. 1521 a. Ja, wo bloße Errungenſchafts⸗Gemeinſchaft iſt, kann auch kein Ehegatte ſich frey machen, den An⸗ theil an den Schulden, den es ihn trifft, ſo weit er aus dem errungenen Vermögen nicht bezahlt werden kann, aus dem rücknehmenden Einbringen den Gläubigern zu zahlen..— 1522. Wenn einem der Ehegatten oder ſeinen Erben fuͤr ihr ganzes Recht an der Güter⸗Gemeinſchaft nur eine beſtimmte Summe zugewieſen iſt; ſo iſt dieſes Geding ein Vertrag auf Bauſch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder deſſen Erben zur Zahlung der verſpro⸗ chenen Summe verbindet, es mag mit der Güter⸗Ge⸗ meinſchaft wohl oder übel ſtehen, und ſie zur Zahlung der Summe hinreichen oder nicht. 1523. Wäre das Geding auf Bauſch und Bogen nur auf die Erben des Ehegatten bezogen, ſo bleibt lezterer für ſich, wenn er der Längſtlebende iſt, zur geſezlichen Theilung, alſo zur Hälfte, berechtigt. 16524. Der Mann, oder deſſen Erbe, welcher kraft des Gedings des 1522. Sazes die ganze gemeinſchaft⸗ liche Maſſe behält, muß die darauf haftenden Schulden ganz zahlen. 8 —— 9 nnxt innah A 1 69 dre 13 5 1 dug lanj 4 annu (a plet äüt 7* III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg. 419 Die Glaͤubiger haben ſolchenfalls keine Klage wider die Ehegattin oder deren Erben. Iſt es die überlebende Frau, welche das Recht hat, gegen eine vereinbarte Summe das ganze Gemeinſchafts⸗ Vermögen an ſich zu ziehen, und die Erben des Manns davon auszuſchließen, ſo hat ſie die Wahl, dieſen entwe⸗ der jene Summe zu zahlen und darnach fuͤr alle Schulden zu haften, oder auf die Gemeinſchaft Verzicht zu thun, und deren Vermögen und Laſten den Erben des Manns zu überlaſſen. 1525. Ehegatten können bedingen, daß die ganze Ge⸗ meinſchafts⸗Maſſe Einem von ihnen allein oder dem Längſtlebenden zugehören ſoll, vorbehaltlich den Erben des Andern, die von ihrem Erblaſſer eingebrachten Guͤ⸗ ter und Kapitalien aus der Gemeinſchaft zurückzuneh⸗ men. Dieſer Vertrag wird nicht als eine Begünſtigung an⸗ geſehen, welche ihrem Inhalt oder ihrer Form nach den Regeln der Schenkungen unterworfen iſt, ſondern nur als eine Uebereinkunft unter Geſellſchafts⸗Genoſſen und als ein Geding des Heyraths⸗ Vertrags, das durch dieſen Kraft hat. Achter Abſchnitt. Von der allgemeinen Güter⸗Gemein⸗ ſchaft. 35ℳG Ehegatten können in ihrem Heyraths⸗ Ver⸗ trag eine allgemeine Guͤter⸗Gemeinſchaft verabreden, die ſich auf alle, mithin auf ihre bewegliche und unbewegliche, gegenmärtige und zukünftige Güter, oder nur auf alle ihre 2 aus een,, 8* 420 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr u. Recht. d.Eheg. gegenwärtige Güter allein, oder auf alle ihre zukünftige Güter allein erſtrecke. Anhang. Berfuͤgungen, welche den vorſtehen den ucht Abſchnitten gemein ſind. 1527. Was in den obigen acht Abſchnitten geſagt iſt, hat die Abſicht nicht, die Vertraͤge, welche bey der be⸗ dungenen Güter⸗Gemeinſchaft ſtatt haben koönnen, ge⸗ rade auf dieſe Verfügungen einzuſchränken. Die Ehegatten dürfen vielmehr jedes andere Geding eingehen, laut des 1387 Sazes, vorbehaltlich der Ein⸗ ſchränkungen, welche in den Säzen 1368, 1389 und 139o. beſchrieben ſind. Sind Kinder, aus einer vorhergegangenen Ehe vor⸗ handen, ſo iſt jeder Vertrag, welcher einem der Ehegat⸗ ten über dem im 1098. Saz unter dem Titel: von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall, beſtimmten Theil etwas zuwendet, in allem, was dieſen Theil überſteigt, unwirkſam. Die Ueberlaſſung der Errungenſchaft, das iſt die Zuſage des bloßen Gewinns aus dem gemeinſchaftlichen Fleiß oder aus der Erſparniß an den gegenſeitigen, wenn ſchon un⸗ gleichen Einkuͤnften der beeden Ehegatten, wird nicht als eine Begünſtigung zum Nachtheil der Kinder erſter Ehe angeſehen. 4— 1528. Die bedungene Guͤter⸗ Gemeinſchaft folgt den Regeln der geſezlichen in allen Fällen, worinn ſie weder Ausdruͤcklich noch ſtillſchweigend aufgehoben ſind. III. de 14 1 2 III. B. V. c. Ven Hepracbs⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg 421 Neunter Abſchnitt. Von Verträgen, welche die Güter;,Ge⸗ meinſchaft ausſchließen. 1529. Wenn die Ehegatten, ohne fich den Regeln über bewidmete Ehen zu unterwerfen, bey ihrer Hey⸗ rath die Güter⸗Gemeinſchaft ausſchließen, oder eine völ⸗ lige Vermögens⸗Abſonderung bedingen⸗ ſo hat dieſes Geding folgende Wirkung. A bſaz I. Von dem Geding, welches bloß die Gü⸗ ter⸗Gemeinſchaft ausſch ließt. 1550. Das Geding, durch welches die Ehegatten bey ihrer Heyrath die Guͤter⸗Gemeinſchaft ausſchließen, gibt der Frau kein Recht, ihre Güter zu verwalten, oder deren Einkünfte zu beziehen; dieſe Einkünfte werden, als dem Mann zu Beſtreitung der Ehelaſten gehoͤrig behandelt. 1531. Der Mann behält die Verwaltung der beweg⸗ lichen und unbeweglichen Guͤter der Frau, und folglich das Recht, die ganze vor oder während der Ehe beybrin⸗ gende Fahrniß verzeichnet in Empfang zu nehmen, vor⸗ behaltlich der Wieder⸗Erſtattung derſelben, nach aufge⸗ löster Ehe oder nach erfolgter gerichtlich erkannter Ab⸗ ſonderung der Güter. 1532. Gibt es unter jener deygekrachten Fahrniß Stücke, die durch den Gebrauch verzehrt werden, ſo muß dem zum Heyraths⸗Vertrag gehörigen Verzeichniß derſel⸗ ben die Schäzung des Werthes angefuͤgt, oder bey dem * 42²²2 III B. V. T. Von Heyraths⸗Verer.u· Recht.d. Eheg. . Anfall dieſer Sachen ein ſolches Verzeichniß errichtet wer⸗ den, wo nachmals der Mann verbunden iſt, den Werth nach der Schäzung zu erſtatten. 1533. Alle der Nuznießung a. ebende Laſten trägt der Mann. 1534. Dieſes in dem gegenwärtigen Abſaz ausge⸗ druckte Geding ſchließt das weitere nicht aus, daß die Ehegattin jährlich gegen ihre alleinige Quittung uͤr ih⸗ ren Unterhalt und ihre perſönlichen Bedürfniſſe einen ge⸗ wiſſen Theil ihrer Einkünfte beziehen dürfe. 1535. Grundſtücke, die im Fall des gegenwärtigen Abſazes zu Heyraths⸗Gut gegeben ſind, werden nicht unveräuſſerlich. Sie können gleichwohl nicht ohne Bewilligung des Manns, oder wenn dieſer ſich weigert, nicht ohne Er⸗ mächtigung des Gerichts veräuſſert werden. 1555 a. Bey dieſer Nichtgemeinſchaft findet ebenfalls die oben für Gemeinſchafts⸗Ehen feſtgeſezte eheliche Nuz⸗ nießung, Zuſaz 775 a, ſtatt jedoch beſchraͤnkt auf die Ehe⸗ ſteuer wenn der Mann der uͤberlebende Theil iſt, und auf eine ihrem Ertrag gleichkommenden Wittums⸗ Rente, wenn die Frau der uͤberlebende Theil, und ihr kein Wit⸗ tum ausgemacht iſt. 11535 b. In allem, was nicht auf die Unveräuſſerlich⸗ keit der Eheſteuer Bezug hat, oder durch vbiges nicht Aen⸗ derung erleidet, wird Eheſteuer und zugebrachtes Gut pach den Saͤzen des nachfolgenden dritten Kapitels be⸗ andelt. Ill. d 4 Jolug uniei png vg ti 24 nih Ii 1 d' 4 a ug 4 1 Ehe 1 zan en 18 5 ma ſel ai 6 ℳ lai 5ε “ annlb III B. V. C. Von Heyraths⸗ Vertr. u. Recht. d. Eheg. 425 Abſaz II. Von dem Geding, welches eine vöollige VermögenAbſonderung feſtſezt. 25536. Wenn Ehegatten in ihrem Heyraths⸗Vertrag bedingen, daß ihr beyderſeitiges Vermogen durchaus ge⸗ trennt bleiben ſoll, ſo behält die Ehefrau die völlige Ver⸗ waltung ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter, und den freyen Genuß ihrer Einkuͤnfte. 1557. Ein jeder Ehegatte trägt nach der in ihrem Vertrag enthaltenen Uebereinkunft zu den Laſten der Ehe bey, und iſt deshalb nichts abgeredet, ſo muß die Ehegattin zu dieſen Laſten einen Drittel ihrer Einkünfte beyſchieſſen.— 1557 a. Wo dieſes aber zum Unterhalt des Manns und der gemeinſchaftlichen Kinder nicht zureicht, befreyt ſie dieſes Geſez von dem höheren Zuſchuß nicht. 1538. Kein Fall und kein Vertrag kann die Ehefrau berechtigen, ihre Liegenſchaften ohne beſondere Einwil⸗ ligung des Manns, oder, wenn er ſich weigert, ohne gerichtliche Ermächtigung zu veräuſſern. Jede allgemeine Ermaͤchtigung, welche der Ehegattin in dem Heyraths⸗Vertrag oder nachher ertheilt wird, um ihre Liegenſchaften für ſich zu veräuſſern, iſt ungültig. 1539. Hat eine Frau, welche geſondertes Vermögen bedungen hat, ihrem Mann nachher den Genuß ihrer Gü⸗ ter überlaſſen, ſo iſt dieſer, wenn die Frau ſie wieder an ſich ziehen will, oder die Ehe aufglost wird, zu mehr nicht verbunden, als daß er die noch vorhandenen * . 424 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u Recht. dEheg. Früchte ausliefere, uͤber die bis dahin verzehrte hat er keine Rechnung abzulegen. 1 1559 a. In geſonderten Vermögens⸗Ehen hat nach deren Auflößung, wenn nichts bedungen iſt, der Ueber⸗ lebende nichts an das Vermögen des Vorabgeſtorbenen zu ſuchen, auſſer die Frau im geeigneten Fall, ſo lang der Wittwenſtand nicht verlaſſen wird, nothdürftigen Unterhalt.. Drittes Kapitel. Von der bewidmeten Ehe. 1540. Eheſteuer,(Brautſchaz), iſt bey der bewid⸗ meten Ehe, ſo wie in Fällen des vorigen Kapitels, das⸗ jenige Vermögen, welches die Frau dem Mann zubringt, um die Laſten der Ehe zu beſtreiten. 1541. Alles was die Frau bey Eingehung der Ehe zum Beybringen ausſezt, oder andere ihr dazu geben, gilt für Eheſteuer, ſo weit nicht das Gegentheil bedun⸗ gen iſt. 3 1541 a. Wo kein ſchriftlicher Ehevertrag die Aus⸗ ſezung beſtimmt, gilt alles das kuͤr ausgeſezt, was dem Mann längſt innerhalb ſechs Monaten nach Schließung der Ehe im Stuͤck oder durch Anweiſung oder durch Ein⸗ händigung der Urkunden daruͤber von der Frau oder ihren Verſorgern, zu Handen geſtellt und ordnungs⸗ mäßig beſcheinigt iſt. . Erſter Abſchnitt. Von Sezung der Eheſteuer. 1542. Zu Eheſteuer können alle jezige und kuͤnftige 6 Güter der Frau, oder alle ihre wirkliche Güter allein, 2— III. B. V. T. Von Heyraths⸗ Vertr u. Recht d. Eheg. 425 oder Theile ihrer gegenwärtigen und künftigen Guͤter, oder einzelne Stücke ausgeſezt werden. Jene, welche in allgemeinen Ausdruͤcken auf alle Güter der Frau lautet, erſtreckt ſich nicht auf die künf⸗ tigen Güter. / 1543. Wohrend der Ehe kann die Eheſeuut nicht erſt ausgeſezt, noch erhöhr werden. 1544. Wenn Vater und Mukter zuſammen die Ehe⸗ ſteuer ausſezen, ohne den Antheil eines jeden zu be⸗ ſtimmen, ſo wird ſie als von beeden zu gleichen Theilen gegeben angeſehen. 1 eh ie Wird ſie von dem Vater allein für das väterliche und mütterliche Vermögen ausgeſezt, ſo iſt die Mutter, K ſelbſt wenn ſie bey dem Vertrag zugegen wäre, zu nichts 4 1 verbunden, ſondern ſolche liegt dem Vater ganz zur Laſt. 15 45. Wenn der uͤberlebende Theil der Eltern aus väkerlichem und mütterlichem Vermögen die Eheſteuer ausſezt, ohne die Antheile zu beſtimmen; ſo wird ſie zuerſt aus dem Erbtheil des Verlobten an dem Vermö⸗ gen des zuerſt verſtorbenen Elterntheils erhoben, der etwaige Mehrbetrag fällt auf das Vermögen desjeni⸗ gen, der ſie zugeſagt hat. 1546. Auch da, wo eine Tochter, welche von ih⸗ ren Eltern ausgeſtattet wird, Eigenes in elterlicher Nuz⸗ nießung ſtehendes Gut hat, ſoll die Eheſteuer aus dem Vermögen derjenigen, die ſie ausſezen, genommen wer⸗ den, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. 426 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Sheg. 1547. Diejenigen, welche eine Eheſteuer ausſezen, müſſen für das Ausgeſezte Gewähr leiſten. 158. Diejenigen, welche Eheſteuer zuſagen, und nicht das Gegentheil bedingen, ſind von dem Tag der ge⸗ ſchloſſenen Ehe an, kraft Geſezes zur Zahlung der Zinſen verbunden, auch dann, wenn die Zahlung der Eheſteuer auf Zieler geſtellt iſt. Zweyter Abſchnitt. Von den Rechten des Manns an der Ehe, ſteuer und deren Unveräußerlich⸗ 8 keit. 1549. Der Mann allein verfügt über die Eheſteuer⸗ lichen Güter während der Ehe. Er allein har das Recht, die Schuldner und Beſizer deſſelben zu belangen, die Früchte und Zinſen davon zu erheben, und die zurückgezahlte Kapitalien in Em⸗ pfang zu nehmen. In dem Heyraths⸗Vertrag kann jedoch ausgemacht werden, daß die Frau jährlich gegen ihre alleinige Quit⸗ tung einen Theil ihrer Einkünfte für ihren Unterhalt und ihre perſönlichen Bedürfniſſe beziehe. 1550. Der Mann iſt nicht ſchuldig, fuͤr die Ehe⸗ ſteuer Sicherheit zu ſtellen, wenn er es nicht in dem Heyraths⸗Vertrag verſprochen hat. 1551. Beſteht ſie ganz oder zum Theil in Fahrniß, die in dem Vertrag einen Anſchlag hat, ohne beygefügte Rechts⸗Verwahrung, daß die Schaͤzung für keinen Ver⸗ kauf gelten ſolle, ſo wird der Mann Eigenthümer, und hat nur für den Anſchlag der Fahrniß zu haften. 1 111 B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg. 427 .552. Der Anſchlag eines Grundſtücks, das zur Eheſteuer ausgeſezt wird, verſchafft dem Mann daran kein Eigenthum, wenn es nicht ausdrücklich verſpro⸗ chen worden iſt. 1355. Ein aus Eheſteuer⸗ Geldern erworbenes Grundſtuͤck wird nicht Heyraths⸗Gut, es ſey dann in dem Heyraths⸗Vertrag zur Bedingung gemacht, daß die Eheſteuer alſo angelegt werden ſolle. Eben ſo wenig dasjenige GrundStück, das für eine in baarem Geld verſprochene Eheſteuer an Zahlungs⸗ ſtatt gegeben wird. 155 ⁄. Grundſtuͤcke, welche zur Eheſteuer gegeben ſind, können während der Ehe weder von dem Mann noch von der Frau, noch von beeden zuſammen ver⸗ äuſſert oder verpfaͤndet werden, auſſer in nachbeſchrie⸗ benen Faͤllen. 1555. Die Frau kann unter der Ermächtigung ihres Manns, oder, wenn dieſer ſich weigert, mit Erlaubniß des Gerichts ihre Eheſteuerliche Güter weggeben, um ihren etwaigen Kindern aus einer früheren Ehe eine Verſorgung zu verſchaffen; geſchieht dieß ohne des Manns Bewilligung, ſo muß ſie dieſem den Genuß vorbehalten. 1556. Sie kann ſolche gleichfalls mit der Ermächti⸗ gung ihres Manns zur Verſorgung ihrer gemeinſchaft⸗ lichen Kinder weggeben. — 1557. Ein eheſteuer lich Grundſtück kann veräuſſert werden, wenn ſolches in dem Heyraths⸗Vertrag erlaubt worden iſt. — 425 III. B. V T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht. d. Eheg 1558. Ein ſolches Grundſtuͤck kann ferner mit Ge⸗ richts⸗Erlaubniß und in öffentlicher Verſteigerung ver⸗ kauft werden, 1.) Um den Mann oder die Frau aus dem Gefäng⸗ 1 niß zu befreyen .) Um in Fällen der unter dem Titel von der —E he bemerkten Säze 203. 205. und 206., der Familie den Unterhalt zu verſchaffen. 3.) Um die Schulden der Frau oder derjenigen zu zahlen, welche die Eheſteuer ausgeſezt haben, in ſo fern bey dieſen Schulden Tag und Jahr dem Heyraths⸗Vertrag voraus geht. 4.) Wenn unumgängliche Haupt⸗Ausbeſſerungen an eheſteuerlichen Beundſtäcken anders nicht zu beſtreiten ſind. 1 5.) Endlich wenn ein ſoches Grundſtüc mit drit⸗ ten Perſonen in ungetheilter Gemeinſchaft be⸗ ſeſſen, und als untheilbar erkannt wird. In allen dieſen Fällen bleibt der Ueberſchuß des Er⸗ löſes uͤber die anerkannten Bedürfniße Eheſteuer, und muß als ſolcher fuͤr die Frau wieder angelegt werden. 1559. Ein eheſteuerlich Grundſtuͤck kann, jedoch nicht ohne Bewilligung der Frau, gegen ein anderes Grund⸗ ſtück, das wenigſtens vier Fünftel ſeines Werths hat, vertauſcht werden, ſofern die Nuͤzlichkeit des Tauſchhan⸗ dels erwieſen, und nach vorhergegangener Schäzung durch Sachverſtändige, welche das Gericht Amtshalber ernennt, die Ermächtigung des Gerichts erwirkt wird. Das eingetauſchte Grundftc wird in dieſem Fall III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr u-Recht. d. Eheg. 429 Eheſteuer, ſo wie die etwaige Geld⸗Aufgabe, welche fuͤr die Frau wieder anzulegen iſt. 1560. Wenn auſſer obigen. Ausnahms⸗Fällen der Mann oder die Frau oder beede zuſammen ein eheſteuer⸗ lich Grundſtück veräuſſern; ſo darf die Frau oder ihr Erbe nach aufgelöster Ehe die Veräuſſerung als ungül⸗ tig beſtreiten, ohne daß dagegen während der Ehe eine Verjährung lauft. Bleiches Recht hat die Frau nach erfolgter Güter⸗Abſonderung⸗ Selbſt der Mann darf in noch unabgeſonderter Ehe die Veräuſſerung als ungültig aufheben laſſen; dem Käufer bleibt er indeß zur Entſchaͤdigung verbunden, wenn er nicht in dem Vertrag erklärt hat, daß das verkaufende Gut Eheſteuer ſey. 1. 156r. Wider eheſteuerlich Gut, das in dem Hey⸗ raths⸗Vertrag nicht für veräuſſerlich erklärt iſt, lauft waͤhrend der Ehe keine Verjährung; als die Verjährung welche zuvor angefangen hat. 18 Sie läuft nach erfolgter Güter⸗ Abſonderung, zu welcher Zeit auch immer dieſelbe angefangen habe. 1562. Der Mann hat in eheſteuerlichen Gütern alle Pflichten eines Nuznießers zu erfüllen.— Er iſt fuͤr jede durch ſeine Nachläßigkeit vollendete Verjährung, oder entſtandene Verſchlimmerung ver⸗ antwortlich.. 1563. Sobald die Eheſteuer in Gefahr iſt, kann die Frau aufAbſonderung des Vermögens antragen, laut des 1445. Sazes und der folgenene X Pa III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr. u. Recht d. Eheg. Dritter Abſchnitt Von Rückgabe der Eheſteuer. 1564. Die eheſteuerlichen Liegenſchaften, ingleichem die Fahrniß, welche in dem Heyraths⸗Vertrag gar nicht oder nur mit ausdruͤcklichem Vorbehalt des Eigenthuns 6 der Frau angeſchlagen iſt, muß der Mann oder deſſen u Erbe ohne Aufſchub nach aufgelöster Ehe zuruͤckgeben. 3 1565. Von eheſteuerlichem Geld oder ſolcher Fahrniß, 3 die in dem Vertrag ohne Eigenthums⸗Vorbehalt ange⸗ 1 ſchlagen iſt, kann der Erſaz nur ein Jahr nach aufgelhs⸗ lat, ter Ehe gefordert werden. 1566. Iſt die zum Eigenthum der Frau vorbehaltene Fahrniß durch den Gebrauch und ohne Verſchulden des Manns abgenüßzt; ſo gibt er nur das noch vorhandene in dem Stand, worinn es ſich befindet, zurück. In allen Faͤllen kann die Frau für ihre Perſon das wirklich gebrauchende Weisgeräth und Leibgeräth zurück⸗ nehmen, muß jedoch deſſen Werth in Aufrechnung brin⸗ gen, wenn ſolches Geraͤth urſpruͤnglich in einem An⸗ ſchlag zur Eheſteuer gegeben worden. 1567. Begreift die Eheſteuer Schuldbriefe oder Rententitel in ſich, die ganz oder zum Theil in Verluſt gefallen ſind, und dem Mann liegt dabey keine Nach⸗ läßigkeit zur Laſt, ſo hat er dafür nicht zu haften, und iſt aller Verbindlichkeit los, indem er die Rechts⸗ Urkunden zurück gibt. 1568. Iſt die Ruznießung einer Sache zur Eheſteuer gegeben worden, ſo gibt der Mann oder ſein Erbe bey Se Trer d as igän biit Ir att unn anß tatan reln neiuh m Aund. eug zurüt zanio bi am! III B. V. T. Von Heyraths Vertr. u Kecht. d. Eheg. 451 Auflößung der Ehe das Recht der Nuznießung, nicht aber auch die während der Ehe verfallenen Früchte, zurück. 1569. Nach abgelaufenen zehen Jahren von dem Verfalltag der Eheſteuer an iſt die Frau oder ihr Erbe im Fall der Rückforderung der Eheſteuer nicht mehr verbunden, den Beweis zu fuͤhren, daß der Mann ſie wirklich empfangen habe, auſſer wenn von ihm gezeigt würde, er habe ſich vergebens Mühe gegeben, die Zahlung zu erhalten. 1570. Iſt die Ehe durch den Tod der Ehefrau aufge⸗ löst; ſo gebühren ihren Erben die Zinſen und Fruͤchte der zurückzugebenden Eheſteuer kraft Geſezes von dem Tag der Auflöſung an. War es der Tod des Manns, der ſie auflöste; ſo hat die Ehegattin fuͤr ihre Perſon die Wahl, entweder die Zinſen ihrer Eheſteuer während des Trauer⸗Jahrs zu fordern, oder auf Koſten der Erbſchaft des Manns waͤh⸗ rend dieſer Zeit unterhalten zu werden; aber in beeden Fällen muß ihr dieſes Jahr hindurch die Wohnung nebſt den Trauerkleidern aus der Verlaſſenſchaft gereicht wer⸗ den, ohne daß deren Betrag an den ihr gebührenden Zinſen abgehe. 1570 a. Stirbt die Frau zuerſt, ohne daß Rinder 8 aus der Ehe vorhanden ſind, ſo hat der Wittwer, ein Anderes im Ehevertrag nicht bedungen iſt, den Genuß der Eheſteuer, ſo lang er unverehelicht bleibt, und iſt mithin obiges Zins⸗ und Hurhteiderungsrecht der weiblichen Erben indeſſen aufgeſchoben. 1570 b. Iſt der Mann zuerſt mit oder ohne Kinder aus ſolcher Ehe geſtorben, ſo hat die Wittib, wo der Ehevertrag nichts auf dieſen Fall beſtimmt hat, für ſo lang, als ſie den Wittibſtuhl nicht verruͤckt, ein dem 432 III. B. V. T. Von Heyraths⸗Vertr u Recht d. Eheg. jährlichen Ertrag des fruchtbringenden Theils der zu⸗ rückfallenden Eheſteuer oder des eigentlichen Heyraths⸗ gucs gleiche jaͤhrliche Rente aus des Manns Vermögen als Wittum vom Ende des Trauer⸗Jahrs an zu fordern, welche ſie, ſolang ſie die elterliche Nuznießung an dem änerichen Vermoögen ihrer Kinder hat, daraus ſelbſt erhebt. 1571. Bey erfolgter Auflößung der Ehe werden die Früchte der eheſteuerlichen Grundſtücke nach Verhältniß der Zeit, welche die Ehe im lezten Jahr beſtanden hat, unter dem Maun und der Frau oder ihren Erben getheilt.. Das Jahr nimmt mit dem Tag der geſchloſſenen Ehe ſeinen Anfang. „1571 a. Die Leichenkoſten der Frau darf er bey der Rückgabe der Eheſteuer in Abrechnung bringen. 1572. Die Frau und ihre Erben haben bey Rückfor⸗ derung der Eheſteuer kein Vorzugsrecht vor den Gläu⸗ bigern, welche älteres Unterpfanosrecht haben⸗ 1575. War der Mann ſchon auſſer Stand, ſeine Schulden zu zahlen, auch ohne Kunſt und Gewerb, als der Vater ſeine Tochter ausſtattete; ſo hat dieſe in die väterliche Erbſchaft nur ihre Eheſteuer Ruͤckforderung an den Nachlaß ihres Manns einzuwerfen; Wurde aber der Mann erſt nach geſchloſſener Ehe zahlungsunfähig, oder beſaß er, obwohl ohne Vermö⸗ gen, eine Kunſt, oder ein Gewerb, das bey ihm die Stelle des Vermögens erſezte; ſo geht die Eheſteuer allein der Frau verloren. Vierter II. —y— din vi de III. B. V. T. Von Heyraths Vertre u. Recht. d. Eheg. 455 Vierter Abſchnitt. Von dem zugebrachten Gut. 1574. Alle Güter der Frau, die nicht zur Eheſteuer beſtimmt worden, ſind zugebrachtes Gut. 1575. Wenn alles Vermögen der Frau zugebrach⸗ tes Gut iſt, und der Heyraths⸗Vertrag nicht beſtimmt, welchen Antheil an den Laſten der Ehe ſie tragen ſolle; ſo traͤgt die Frau dazu das Nöthige bis zu einem Drit⸗ tel ihrer Einkünfte bey. 1576. Die Frau hat die Verwaltung und den Ge⸗ nuß ihres zugebrachten Guts; Aber ſie kann ohne Ermächtigung des Manns, oder, wenn dieſer ſich weigert, ohne Erlaubniß des Gerichts es nicht veraͤuſſern noch vor Gericht vertreten. 1577. Gibt die Frau dem Mann Nacht, ihr zuge⸗ brachtes Gut zu verwalten, und ihr die Fruͤchte zu berech⸗ nen; ſo hat ſie gegen ihn eben die Rechte, wie gegen jeden andern Gewalthaber. 3 1578. Hat der Mann das zugebrachte Vrmögen ſei⸗ ner Frau zwar ohne Auftrag, aber doch ohne ihre Ein⸗ ſprache genoſſen; ſo hat er bey Aufloöſung der Ehe, oder ſobald ſie es an ſich zu ziehen ihm öffentlich bedeutet, nur die noch vorraͤthigen Fruͤchte auszuliefern, aber uͤber die verzehrten nicht Rechnung abzulegen. 1579. Hat der Mann das zugebrachte Gut, mit er⸗ weislicher Einſprache ſeiner Frau genoſſen; ſo iſt er ver⸗ Geſezbuch. T 434 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. bunden, ihr alle vorräthige und verzehrte Fruͤchte zu berechnen.. 1580. Ein Mann, der den Genuß des zugebrachten Vermögens hat, muß alle Pflichten eines Nuznießers erfüllen. eſondere Verordnung. 1581. She enen welche ſich nach Widdums Recht ehelichen, können gleichwohl daneben eine Gemeinſchaft der Errungenſchaft eingehen, und die Wirkungen dieſes Gedings richten ſich nach den Beſtimmungen des 1498. und 1499. Sazes. 1 Sechster Titel. Von dem Verkauf. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Verkaufs. 1582. Der Verkauf iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil ſich verbindet, eine Sache zu eigen zu überge⸗ ben, und der andere ihren Werth zu bezahlen. Er kann durch öffentliche Urkunde oder unter Privat⸗ Unterſchrift geſchloſſen werden. 1583. Er iſt abgeſchloſſen, und das Eigenthum des Verkäufers geht kraft Geſezes auf den Käufer uͤber, ſobald man über die Sache und den Preis einig iſt, ohne daß dazu die Uebergabe der Sache oder Zahlung des Kaufſchillings borausgehen muß. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 45⁵ 1583 a. Deſſen unerachtet muß der Käufer einer Lie⸗ genſchaft ſolchen Kauf nachmals in das Grundbuch ein⸗ tragen laſſen, auch bey markſäßigen Guͤtern Gewaͤhrung daruͤber nehmen; ehe dieſes geſchehen iſt kann er in Ge⸗ richten ſolch ſein Eigenthum nicht geltend machen, auch keine Pfandverſchreibung darauf geben, muß vielmehr alle vom vorigen Eigenthümer darauf noch kommende Pfand⸗Eintragungen gegen ſich gelten laſſen. 1584. Ein Verkauf kann ſowohl unbedingt, als unter aufſchiebenden oder auflöſenden Bedingungen ge⸗ ſchloſſen werden. Er kann die Wahl zwiſchen zwey oder mehreren Sa⸗ chen geben 3 In allen dieſen Fällen kommen die fuͤr ſolche Vertraͤ⸗ ge uͤberhaupt geltende Grundſäze in Anwendung. 1535. Waaren, die nicht in Bauſch und Bogen, ſondern nach Maas, Zahl, oder Gewicht verkauft wer⸗ den bleiben auf des Verkäufers Gefahr, bis ſie abgewo⸗ gen, gezählt, oder zugemeſſen ſind; der Käufer kann jedoch ſo aut auf ihre Ueberlieferung, als auf Entſchäa⸗ digung klagen, wenn das Verſprechen unerfüllt bleibt. 1586. Ein Verkauf in Bauſch und Bogen uͤberträgt das Eigenthum ohne daß desfalls die Waaren abgewo⸗ gen, zugezählt, oder zugemeſſen werden. 1586 a. Wenn eine im Stück beſtimmte Maſſe, z. E. alle Frucht eines gewiſſen Speichers, oder ein Antheil da⸗ von, z. E. der dritte Theil verkauft wird, ſo gilt es fuͤr einen Verkauf in Bauſch und Bogen, wenn gleich der Preis nach Maas und Gewicht beſtimmt iſt, und des⸗ falls eine Zumeſſung nachfolgen muß. 1567. Bey Wein, Oel und andern Sachen, die T 2 4 436 III. B. vi. T. Von dem Verkauf⸗ man vor dem Kauf zu koſten oder zu prüfen pflegt, iſt der Kauf nicht abgeſchloſſen, ehe der Käufer ſie geprüft, und gebilligt hat. 1587 a. Sobald ein Kauf gerichtlich geſchloſſen oder darüber eine öffentliche Urkunde gefertigt worden, die kei⸗ nen Vorbehalt der Pruͤfung enthält, ſo gilt eine etwaige Abſchlieſſung auf Treu und Glauben fuͤr Prüfung. 1587 b. Wo keine Prüfungszeit durch Vertrag oder Ortsgebrauch beſtimmt iſt, da muß ſie in drey Tagen nach erfolgter urkundlicher Aufforderung von Seiten des Ver⸗ käufers geſchehen, ſonſt iſt der Handel abgebrochen. 1588. Die Schließung eines Kaufs auf Probe gilt fuͤr eine aufſchiebende Bedingung. 1589. Die Verkaufs⸗Zuſage gilt für Verkauf, ſo bald gegenſeitiges Einverſtändniß uͤber Waare und Preis vorhanden iſt. 1590. War die Verkaufs⸗Zuſage durch ein Haftgeld bekraͤftigt; ſo kann jeder Theil zwar davon abgehen, jedoch derjenige, der das Haftgeld gab, nur mit deſſen Verluſt, und derjenige, der es empfieng, nur mit deſſen doppeltem Erſaz.. 1591. Der Kaufpreis muß von den Partheien be⸗ ſtimmt angegeben werden. 1592. Man kann die Beſtimmung dem Ermeſſen ei⸗ nes Dritten uͤberlaſſen; will oder kann aber dieſer den Preis nicht beſtimmen, ſo bleibt der Verkauf ungeſchloſſen. 1595. Die Koſten des Kaufbriefs und anderer Ver⸗ kaufszugehörden fallen auf den Kaͤufer. 4 Vu d ka ttun e 88 genne 1 deidt en. 6 — —— — 8 ℳ 8 dat is haftgel mögthen anndeſee unt deſſr 4 III. B. VI. T. Von dem verkauf. 43y Zweytes Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne. 1594. Jeder, dem es in dem Geſez nicht verboten iſt, kann kaufen oder verkaufen. 1595. Unter Ehegatten kann ein Kaufs⸗ und Ver⸗ kaufs⸗Vertrag nur in folgenden drey Faͤllen ſtatt haben. 1,) Wenn einer von beiden Ehegatten dem Andern nach gerichtlicher Abſonderung für ſeine An⸗ ſprüche an Zahlungsſtart Güter abtritt. Wenn die Abtretung des Manns an ſeine, wenn ſchon nicht abgeſonderte Frau eine rechtmäßite Urſache hat, z. B. den Erſaz ihrer veraͤuſſerten Liegenſchaften, oder ihrer Baarſchaft, wo ſie nicht zur Gemeinſchaft gehören. 3.) Wenn die Frau ihrem Mann Guͤter, woran er kein Gemeinſchafterecht hat, zu Zahlung einer zugeſagten Eheſteuer abtritt, vorbehaltlich den Erben der Epegatten ihre Rechte wider geſez⸗ widrige Beguͤnſtigungen. 2596 Bey Strafe der Nichtigkeit dürfen weder ſelbſt noch durch Mictelsperſonen in Steigerung ſich zu⸗ ſchlagen laſſen: Vormünder die Guͤter ihrer Mündlinge; Gewalthaber die Güter, deren Verkauf ihnen aufge⸗ tragen iſt; Verwalter die Güter der Gemeinden oder öffentlichen Anſtalten, die ihrer Obſorge anvertraut ſind; Oeffentliche Beamten die Staats⸗Güter, deren Ver⸗ kauf ihnen Amtshalber obliegt. 2. — 48⁸ III B. VI. C. Von dem Verkauf. 159. Die Nichter und ihre Stellvertreter, die Kron⸗Anwälde und ihre Stellvertreter, die Gerichtsſchrei⸗ ber, Polizey⸗Beamten, Anwälde, Rechtspraktikanten und Staatsſchreiber können keine Prozeſſe, keine ſtreiti⸗ gen Nechte und Anſpruͤche übernehmen, die zur Erkennt⸗ niß jenes Gerichts gehören, in deſſen Bezirk ſie Amts⸗ berechtigt ſind, bey Strafe der Nichtigkeit, auch des Erſazes aller Koſten und Schäden. Drittes Kapitel. Von den verkäuflichen Sachen. 1593. Alles, was nicht dem Rechts⸗Verkehr allge⸗ mein entzogen iſt, kann verkauft werden, ſo weit nicht beſondere Geſeze die Veräuſſerung verbieten. 2599. Der Verkauf einer fremden Sache iſt ungül⸗ tig, er kann jedoch einer Entſchaͤdigungs Klage Plaz ma⸗ chen, wenn dem Käufer unbekannt war, daß der Verkäu⸗ fer kein Verkaufsrecht habe. 1599 a. Nur beſtimmte Stücke, über welche der Ver⸗ käufer kein Verkaufs⸗Recht hat, ſind fremde Sachen. 1599 b. Die Nichtigkeit des Verkaufs vernichtet kei⸗ neswegs die geſezliche Folgen einer etwa dennoch geſche⸗ henen Lieferung. 1600. Die kuͤnftige Verlaſſenſchaft einer noch leben⸗ den Perſon kann, ſelbſt mit ihrer Bewilligung, nicht verkauft werden. 3 1601. War zur Zeit des Verkaufs der ganze Ver⸗ III. B. vI T. Von dem Verkauf. 429 kaufsgegenſtand zu Grund gegangen, ſo iſt der Verkauf ungültig.. War es nur ein Theil deſſelben, ſo hat der Kaͤufer die Wahl, entweder auf den Kauf Verzicht zu thun, oder den übrig gebliebenen Theil um einen geſchaͤzten Werth zu fordern.— Viertes Kapitel. Von den Obliegenheiten des Verkaͤufers. . Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 1602. Der Verkaͤufer iſt ſchuldig, für den deufli⸗ chen Ausdruck der verabredeten Verbindlichkeiten zu ſorgen. Jedes dunkle oder zweydeutige Geding wird wider den Verkäufer ausgelegt. 1602 a. Vorbehältlich der wider den Käufer zu rich⸗ tenden Auslegung bey Gedingen, die zu ſeinem beſon⸗ dern Vortheil angehaͤngt werden. 1605. Ihm liegen zwey Haupt⸗Verbindlichkeiten ob: 1.) die verkaufte Sach. zu uͤbergeben, und 2.) ſie zu gewähren. Zweyter Abſchnitt. , Bon der Uebergabe. 1604. Die Uebergabe iſt die Ablieferung der ver⸗ kauften Sache in Beſiz und Gewähr des Käaufers. 440 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1605. Der Verkäufer hat die Uebergabs⸗Verbindlich⸗ keit bey Liegenſchaften erfuͤllt, wenn er in dieſer Abſicht zu Gebäuden die Schlüſſel, oder zu andern Grundſtücken die Rechts⸗Urkunden darüber einhaͤndigt. 1606. Fahrniß⸗Stuͤcke werden uͤbergeben: 1.) durch wirkliche Einhaͤndigung; 2.) durch Ueberlieferung der Schluͤſſel ihres Auf⸗ bewahrungs⸗Orts; 3.) durch das bloße Einverſtaͤndniß der Partheien, wenn bey dem Verkauf die ededteineuns nicht gleich möglich iſt, oder der Kaͤufer ſchon aus einem andern Rechtsgrund die Sache in E ſeiner Gewalt hat. 3 1607. Die Uebergabe der Gerechtſame geſchieht durch Einhändigung der RechtsUrkunden oder durch Gebrauch des Erwerbers mit Bewilligung des Verkäufers. 1608. Die Koſten der Uebergabe traͤgt der Verkäu⸗ fer und jene des Wegbringens der Käufer, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1609. Die Uebergabe geſchieht an dem Ort, wo bey dem Verkauf ſich die Waare befindet, wenn nichts anders bedungen iſt. 1610. Der Käufer kann nach Belieben die Aufhe: bung des Kaufs, oder die Einſezung in den Beſiz for⸗ dern, wenn die Uebergabe durch die That des Verkäu⸗ fers verſpätet wird. 1611. In allen Fällen muß der Verkäufer den Käu⸗ fer, dem aus der verſpaͤteten Ueberliferung Nachtheil zu⸗ geht, entſchädigen. * rätu a et a an rit III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 44¹ 1612. Der Verkaͤufer iſt nicht ſchuldig, die Waare zu übergeben, ehe ihm der Vre iß gezahlt, oder von ihm Zahlungsfriſt bewilligt iſt. 1613. Auch wenn er Zahlungsfriſt gegeben hat, darf er die Uebergabe bis zur Sicherſtellung zurückhalten, wenn nach dem Verkauf bey dem Kaͤufer ein Gant oder Vermögens⸗Verfall ausbricht, mithin der Verkäufer Gefahr läͤuft⸗ den Preiß zu verlieren.. 16 4. Die Sache muß bis zur Uebergabe in dem Stand erhalten werden, worinn ſie ſich zur Zeit des Verkaufs befindet.— Von dem Verkaufs⸗Tag an gehören alle Fruͤchte dem Käufer. 1614 a. Der Verkäufer trägt bis zum Ablieferungs⸗ ziel den gewöhnlichen Erhaltungs⸗Aufwand; den außer⸗ ordentlichen der etwa nöthig wird, und allen der ſich auf die Fruͤchte bezieht, erſezt der Kaͤufer, ündernder Abreden unbeſchadet. 1615. Die Verbindlichkeit der Uebergabe einer Sache erſtreckt ſich auf ihre Zugehörden, und auf Alles, was zu ihrem immerwährenden Gebrauch beſtimmt iſt. 1616. Der Verkaͤufer iſt verbunden, das vertrags⸗ mäßige Maaß zu liefern, jedoch unter folgenden Ein⸗ ſchränkungen. 1617. Iſt ein Grundſtuͤck unter Angabe ſeines Flä⸗ chen⸗Inhalts nach einem auf das Maaß bedungenen Preiß verkauft worden; ſo muß der Verkäufer das angegebene Maaß, dem Erwerber, der es verlangt⸗ verſchaffen. Wenn dieſes ihm unmöglich iſt, oder der Erwerber 44² III. B. VI. T. Von dem Verkauf. darauf nicht beſteht, muß er ſich einen verhaͤltnißmäßi⸗ gen Abzug am Preiß gefallen laſſen. 1618. Findet ſich dagegen in vorigem Fall ein Uebermaaß gegen die Angabe, ſo hat der Erwerber die Wahl entweder den Preis verhaͤltnißmäßig zu erhöhen, oder von dem Vertrag abzugehen, jedoch lezteres nur wenn das Ueber⸗Maas einen zwanzigſten Theil des Angegebenen überſteigt. 1619. In allen uͤbrigen Faͤllen, es mag nun der Verkauf ein ganzes eigens begrenztes Gut oder ver⸗ ſchiedene und abgeſonderte Grundſtücke betreffen; es mag der Vertrags⸗Gegenſtand in den Ausdruck des Maaſes, oder in den Ausdruck der Sache mit Angabe des Maaſes eingekleidet ſeyn, berechtigt die Angabe des Maaſes weder den Verkäufer eine Preis⸗Erhöhung für das Ueber⸗Maas zu fordern, noch den Käufer zur Minderung des Preiſes wegen dem minderen Maas, es ſey dann, daß der Unterſchied unter dem erfundenen und angegebenen Maas den Werth aller verkauften Gegenſtände im Ganzen um einen zwanzigſten Theil mehre oder mindere; jedoch darf ein Anderes bedungen werden. 1620. In dem Fall, wo hiernach Erhöhung des preiſes für das Ueber⸗Maas ſtatt hat, bleibt dem Käufer die Wahl, entweder von dem Vertrag abzugehen, oder die Preis⸗Erhöhung zu zahlen, und zwar mit den Zinſen, wenn er das Grundſtück im Genuß hat. 1621. So oft der Käufer das Recht hat, von dem Vertrag abzugehen, muß der Verkäufer ihm außer dem empfangenen Kaufſchilling auch die Kaufs⸗Koſten erſezen. 44 Br 1622. Des Verkäufers Klage auf Ergänzung des Preiſes, und jene des Käufers auf Verminderung oder auf Umſtoßung des Vertrags erlöſcht in Jahresfriſt, vom Tag des geſchloſſenen Kaufs an. III B. VI. T. Von dem Verkauf. 1625. Werden mehrere Grundſtuͤcke in einem Kauf⸗ Kontrakt fuͤr einen gemeinſchaftlichen Preiß verkauft, und dabey das Maas, das ein jedes der Grundſtücke enthalten ſolle, beſtimmt, und es ſindet ſich nachmals bey Einigen derſelben ein geringeres, bey Andern ein größeres Maas, ſo werden Ueber⸗Maas und Minder⸗ Maas, in ſo weit ſie ſich ausgleichen, wettgeſchlagen, die Klage auf Ergaͤnzung oder auf Verminderung des Preiſes richtet ſi ſich im Uebrigen nach den obigen Regeln. 1624. Die Frage, ob vor der Uebergabe auf den Verkäufer oder den Käufer der Verluſt oder die Verſchlimmerung der verkauften Sache falle, wird nach den Regeln des Titels: von Rechten und Ver⸗ bindlichkeiten die aus Verträgen ent⸗ ſtehen, entſchieden. Dritter Abſchnitt. VBonder Gewähr. 1625. Die Gewährleiſtung, wozu der Verkäͤufer dem Käufer verbunden iſt/ muß ihm einmal den anſpruchsloſen Beſiz der ver⸗ kauften Sachen ſichern; zum andern fuͤr die verborgene Fehler ſchadlos halten. 441 III. B. VI. T. Von dem Verkauf⸗ §. I. Von der Gewaͤhr im Falle einer Entwährung. 1626. Auch, wenn bey dem Verkauf über Gewähr⸗ leiſtung nichts bedungen iſt, muß der Verkäufer dem Käufer für die geſchehene Entwährung der verkauften Sache oder eines Theils derſelben, und fuͤr verſchwie⸗ gene Laſten, Vergütung thun. 1626 a. Auch wenn eine Entwaͤhrung weder geſche⸗ hen noch innſtehend iſt, kann eine Gewährleiſtung bey Liegenſchaften alsdann gefordert werden, wenn das Orksgericht die Gewährung aus ſolchen Gruͤnden ver⸗ ſagt, welche nicht eine Nichtigkeit des ganzen Kaufs nach ſich ziehen. 1627. Die Partheyen können durch beſonderes Geding dieſe geſezliche Verbindlichkeit mehren, mindern, oder aufheben. 1628. Auch, wenn alle Gewaͤhr erlaſſen iſt, muß der Verkäufer doch die Folgen eigener Handlungen büſſen, jedes hiergegen anſtoßende Geding iſt unguͤltig. 162. Auch, da, wo dem Verkäufer die Gewähr erlaſſen war, muß er bey eintretender Entwährung den Kaufpreiß erſezen, wenn nicht der Käufer gleich Anfangs die Beſorgniß einer Entwährungs⸗Anſprache kannte oder auf ſeine Gefahr kaufte. 1630. Wo Gewährleiſtung ſtatt hat, da kann im Fall einer Entwährung der Verkäufer fordern: 1.) Den Erſaz des Kauf⸗Preiſes. 2.) den Erſaz der Früchte, ſoweit er ſie dem zobſiegenden Eigenthuͤmer herausgeben muß; 4 n tertan tiſte m dnäge ü 3 3 g ia ang i d d ne am üſſen an 7 eGeni an eng a Arin 1Sonte 1 kuj dan: III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 445 3.) die auf den Streit über die Gewaͤhrleiſtung von dem Käufer und dem entwaͤhrenden Gegner verwendeten Koſten; 4.) Endlich die Entſchädigung mit Inbegriff der geſezmäßigen Koſten und Auslagen für den Kauf. 1651. War die verkaufte Sache zur Zeit der Entwäh⸗ rung im Werth verringert, oder in ihrem Zuſtand ver⸗ ſchlimmert; ſey es durch Nachläßigkeit des Käufers oder durch unvermeidliche Zufälle; ſo iſt der Verkäufer gleich⸗ wohl verbunden, den ganzen Kauſſchilling zu erſezen. 1652. Hat aber der Käufer aus ſelbſtveranlaßten Verſchlimmerungen Vortheil gezogen; ſo hat der Ver⸗ käufer das Recht, einen dieſem Vortheil gleichkommenden Betrag von dem Kaufpreiß zurück zu behalten. 1633. Würde die verkaufte Sache zur Zeit der Ent⸗ währung einen höhern Werth haben; ſo iſt der Verkäu⸗ fer ſchuldig, ihm auch den Mehrwerth zu verguͤten, wenn ſolcher gleich nur zufällig iſt. 165 4. Der Verkäufer iſt ſchuldig, dem Käufer alle Ausbeſſerungen und Verbeſſerungen, die er zum Nuzen des Grundſtücks vorgenommen hat, zu erſezen, oder zu bewirken, daß ſie ihm von demjenigen erſezt werden, der die verkaufte Sache entwährte. 1655. Der wiſſentliche Verkäufer fremden Guts iſt verbunden, dem unſchuldigen Kaͤufer allen Aufwand zu erſezen„ auch den bloß zum Zierrath oder zum Ver⸗ gnuͤgen dienenden. 1656. Iſt dem Käufer nur ein Theil der Sache ent⸗ 446 III. B. VI T. Von dem Verkauf. währt worden, dieſer aber im Verhältniß zum Ganzen von ſolcher Wichtigkeit, daß er ohne den verlornen Theil ſie nicht gekauft haben würde; ſo kann er den Verkauf aufheben laſſen. 1637. Wird wegen der Entwährung eines Theils des verkauften Stuͤcks der Verkauf nich aufgehoben; ſo hat der Käufer nur den Werth des ent währten Theils, wie er alsdann geſchäzt wird, zu fordern, nicht den Antheil des Kau ſpreiſes der darauf zu rechnen waͤre; der Werth der verkauften Sache mag indeſſen geſtiegen oder ge⸗ fallen ſeyn. 16 8. War das verkaufte Grundſtück mit verborge, nen und unangezeigten Dienſtbarkeiten von ſolcher Wich⸗ tigkeit belaſtet, daß ſich vermuthen läßt, der Erwerber würde nicht gekauft haben, wenn er davon unterrichtet geweſen wäre; ſo kann er Aufhebung des Vertrags begehren, wenn er ſich nicht lieber mit einer Entſchä⸗ digung begnügen will. 1639. Die übrigen etwaigen Fragen über die Entſchaͤdigung des Käufers, wegen nicht Verkaufs⸗ Vollziehung, ſind nach den allgemeinen Regeln zu ent⸗ ſcheiden, welche der Titel von Verträaägen und von Vertrags⸗Verbindlichkeiten, im Allge⸗ meinen auſſtellt. 1640. Die Gewaͤhrleiſtung fällt weg, wenn der Käufer, der ſeinen Verkäufer zum Prozeß beyzuladen unterließ, durch Urtheil und Recht verlor, und der „Verkäufer beweist, daß hinlängliche Mittel die Klage als verwerflich darzuſtellen vorhanden waren. 1 8 2 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 447 1640 a. Die Entwährungsbefugniß deſſen, der Erbe oder Rechtsfolger des rechten Eigenthuͤmer; iſt, fällt weg, ſo oft ihn die Gewährleiſtungs⸗Klage treffen würde. 3 g. II. Lon der Gewährleiſtung für Fehler der verkauften Sache. 1641. Der Berkäufer iſt ſchuldig, jene verborgenen Fehler der verkautten Sache zu gewähren, welche dieſelbe— zu ihrem beſtimmten Gebrauch entweder untauglich oder mindertauglich machen, wenn leztern Falls der Kaͤufer ſie gar nicht, oder doch nur im minderen Preiß gekauft, haben würde, ſobald er die Fehler gekannt hätte. 1642. Der Verkäufer iſt fuͤr keine offene Fehler, welche der Käufer ſelbſt bemerken konnte, verantwortlich. 1645. Für die verborgenen Fehler muß er ſelbſt alss dann haften, wenn ſie ihm ſelbſt unbekannt waren, wo⸗ 4 fern in dieſem Fall er nicht Freyheit von der Gewähr⸗ leiſtung ſich bedungen hat. a ttui 33 un 1644l4. In den Fällen des 1641. und 1643. Sazes San u hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache gegen Er⸗ R8A il ſaz des Kaufſchillings zurück zu geben, oder ſie zu behal⸗ 8 ten, und ſich einen durch Sachverſtändige deſtimmten Theil des Kautſchillings zurück geden zu laſſen. 1644 a. Doch iſt der Käufer, die Sache zurückzuge,, hen, nur ſo lange befugt, als er nicht Veränderun⸗ gen damit vorgenommen hat, welche ſie entwerthen, oder zu ihrem gewöhnlichen Gebrauch untauglich — machen. 3 448 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1645. Ein Verkaͤufer, welcher die Fehler der Sache kannte, muß nebſt dem Erſaz des empfangenen Kauf⸗ preiſes den Käufer auch entſchädigen. 1646. Waren dem Verkäufer die Fehler der Sache unbekannt, ſo erſtattet er nur den Kaufpreis und die Kaufs⸗Unkoſten. 1647. Iſt die fehlerhafte Sache durch ihre ſchlechte Beſchaffenheit zu Grund gegangen; ſo iſt der Verluſt fuͤr den Verkäaufer, der dagegen dem Kaͤufer zur Erſtattung des Kauf⸗Preiſes und der Koſten, auch zur Entſchaͤdigung nach den beeden vorhergehenden Saͤzen verbunden iſt; der zufällige Verluſt der Sache lauft hingegen auf Rechnung des Käufers. 166. Die Klage auf Zurücknahme einer Waare wegen Fehlern muß nach Beſchaffenheit dieſer Mängel, und nach Gebrauch des Orts, wo der Kauf geſchah, in einer kurzen Friſt angeſtellt werden. 1649. Sie hat gegen gerichtlich verordnete Verkäufe nicht ſtatt. Fuͤnftes Kapitel. Von den Pflichten des Käufers. 1650. Die Hauptverbindlichkeit des Kaͤufers iſt den Kaufpreiß an dem vertragsmäſigen Tag und Ort zu zahlen. 1651. Beſtimmt der Kauf deshalb nichts, ſo muß der Käufer an jenem Ort und in jener Zeit zahlen, wo die Uebergabe geſchehen ſoll. 1 III. B. VI.. Von dem Verkauf. 449 1 1 6.„ n as 1652. In drey Fällen hat der Käufer bis zur Zah⸗ lung des Hauptſtuhls den Kauſſchilling zu verzinſen, 1 nemlich: ae Wenn dieſes bey dem Kauf bedungen iſt; d er und.... 4 m. Wenn die verkaufte und uͤberlieferte Sache Früchte oder andere Einkuͤnfte abwirft; N B ſils Wenn dem Käufer die Zahlung urkundlich gefor⸗ 1 ut ft— dert wurde; a rniattun ans dizun In dem lezten dieſer Fälle laufen die Zinſen nur von —— an d der Zeit der urkundlichen Anforderung. a ſehu 1653. Iſt der Käufer mit einer Pfands⸗oder Zueig⸗ nungs⸗Klage angegriffen, oder bedroht; ſo mag er mit i ur bi der Zahlung des Kaufpreiſes zuruͤckhalten, bis der Ver⸗ 4 13 Ni käufer die Störung beſeitigt oder dagegen Sicherheit ge⸗ ½ 4 leiſtet hat, wenn nicht etwa bedungen worden, daß ei⸗ G) nes Angriffs ohnerachtet der Käufer zahlen ſolle. 1654. Wenn der Käufer den Kaufſchi lling nicht zahlt; 6 hat der Verkaͤufer das Recht zur Aufhebung des Berkaufs. 8 1655. Die Auflöſung eines Liegenſchafts⸗ Kaufs wird erkannt, ſobald der Verkäufer in Gefahr iſt, Waare d 1rs 11 und Preis zu verlieren. 11 Iſt dieſe Gefahr nicht da, ſo kann der Richter d dem Kaͤufer nach Umſtänden eine kürzere oder längere Zah⸗ lungs⸗Friſt geſtarten. 2o! 4* Iſt ſolche fruchtlos abgelaufen; ſo wird die Aufloͤſu ng 4 ddes Verkaufs erkannt,. 8 450 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1656. Bey einem Liegenſchafts⸗Verkauf, mit Ge⸗ ding, daß die Nichtzahlung des Kaufpreiſes zur Verfall⸗ zeit den Verkauf kraft Geſezes auflöſen ſoll, kann der Käufer dennoch nach Ablauf der Friſt noch zahlen, ſo lang er nicht urkundlich durch Aufforderung in Verzug geſezt iſt; nach erfolgtem urkundlichen Aufruf kann der Richter ihm keine Friſt geſtatten. 1657. Ein Kauf über Lebensmittel und Fahrniß al⸗ ler Art, welche in der bedungenen Zeit vom Käufer nicht in Empfang genommen worden, gilt zum Vortheil des Verkäaufers kraft Geſezes auch ohne Aufruf zum Em⸗ pfang für aufgelöst. Sechstes Kapitel. Von Ungülrigkeit und Auflöſung des Verkaufs. 1658. Auſſer denen in dieſem Titel ſchon erklärten Urſachen der Nichtigkeit oder Aufloͤſung, und denjenigen, die allen Vertraͤgen gemein ſind, kann der Kauf noch aufgelost werden durch Wiederkauf, und wegen Verkür⸗ zung im Preis. Erſter Abſchnitt. Von dem Wiederkaufs⸗Recht. 1659. Das Geding des Wiederkaufs iſt eine Ueber⸗ einkunft, wodurch der Verkäufer ſich vorbehält, gegen Rückgabe des Kaufſchillings und gegen die im 1675. Saz 2 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 41 erwähnte Vergütung ein verkauftes Gut wieder an ſich zu ziehen.. 1660. Das Wiederkaufs⸗Recht kann nur auf fünf Jahre vorbehalten werden. Das auf länger bedungene wird auf dieſe Zeit herabgeſezt. 1661. Dieſe Friſt kann von niemand, ſelbſt von dem Richter nicht erſtreckt werden. 2662. Wurde die Wiederkaufs⸗Klage in der beſtimm⸗ ten Friſt nicht angeſtellt; ſo bleibt der Kaͤufer unwider⸗ ruflicher Eigenthümer. 1663. Die Friſt läuft gegen jedermann ſelbſt gegen Minderjährige, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf jeden, den er den Umſtaͤnden nach treffen kann. 1664. Die Wiederkaufs⸗Klage kann gegen den drit⸗ ten Beſizer angeſtellt werden, wenn ſchon in ſeiner Er⸗ werbs⸗Urkunde die Wiederkaufs, Laſt verſchwiegen wurde. 1665. Wer eine Sache auf Wiederkauf erworben hat, tritt indeſſen in alle Rechte ſeines Verkäufers; er kann wider den wabren Eigentbümer ſewohl; als wider diejenigen verjähren, die Rechte oder Unterpfandsbefug⸗ niſſe an der verkauften Sache anſprechen. 1666. Er kann den Glaͤubigern ſeines Yerkäufers die auf ihn greifen, die Einrede der Ausklage des Haupt⸗ ſchuldners entgegenſezen. 1667. Wer erſt einen noch unabgeſonderten Theil eines in ungetheilter Gemeinſchaft ſtehenden Erbauts * ₰ / 45² III. B. VI. T. Von dem Verkauf. unter Bedingung des Wiederkaufs, und bei einer gegen ihn aufgerufenen Verſteigerung das Ganze erwarb, iſt dem Wiederkäufer zur Ruͤckgabe des wieder käuflichen Theils nicht mehr verbunden, wenn dieſer das Ganze nicht nehmen will. 1668. Von Mehreren, die in einem und demſelben Vertrag zuſammen, ein ihnen gemeinſchaftliches Gut verkaufen, kann jeder die Wiederkaufs⸗Klage nur für ſeinen Theil ausüben. 8 1660. Von mehreren Mit⸗Erben eines zum Wieder⸗ kauf berechtigten Erblaſſers kann jeder den Wiederkauf nur für ſeinen Erb⸗Antheil ausuͤben. 1670. In beeden vorhergehenden Fällen kann der Käu er verlangen, daß alle Mit⸗Verkäufer oder alle Mit⸗Erben zum Streit beygeladen werden, um ſich über die Zurücknahme des ganzen Guts zu vereinigen, und, wenn ſie nicht einig werden, iſt er von der Klage los⸗ zuſprechen. 1671. Wurde ein Guk, das Mehreren zugehörte, von jedem einzeln zu ſeinem Theil verkauft; ſo kann jeder fuͤr ſich allein den Wiederkauf ſeines Theils be⸗ wirken, und vom Käufer nicht genöthigt werden, das Ganze an ſich zu ziehen.. 1672. Hinterläßt ein ſolcher Käufer mehrere Erben, ſo kann, wenn die verkaufte Sache noch ungetheilt, oder unter alle vertheilt iſt, der Wiederkauf wider einen je⸗ den aus ihnen nur für ſeinen Theil ausgeklagt werden. Iſt aber die Erbſchaft ſo getheilt, daß die verkaufte ftlichs ige m III. B. VI. T. Von dem Verkauf⸗ 4⁵⁵ Sache dem Loos Eines der Erben zufiel; ſo hat wider dieſen die Wiederkaufs⸗Klage auf das Ganze ſtatt. 1673. Der Wiederkaͤufer muß nicht allein den Kauf⸗ preis zurückgeben, ſondern auch die redlichen und geſez⸗ mäßigen Koſten des Kaufs, weiter die Koſten der noth⸗ wendigen Ausbeſſerungen, auch diejenigen, welche den Werth des Guts erhöht haben, bis zum Betrag dieſes erhöhten Werths. Ihm darn der Beſiz verſagt werden, bis er allen dieſen Obliegenheiten Genuͤge leiſtet. Der Wiederkäufer nimmt ſein Grundſtück frey von allen Laſten und Pfandrechten zurück, womit der Käufer es etwa beſchwert hat; nur die von dem Käufer ohne Argliſt und Gefährde geſchloſſenen Pacht⸗Verträge muß er vollziehen. Zweyter Abſchnitt. Von Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung. 1674. Ein Verkäufer, der um mehr als ſieben Zwölftel des Preiſes einer Liegenſchaft verkürzt worden iſt, hat das Recht, den Verkauf anzufechten, ſelbſt dann, wenn er bey dem Verkauf auf dieſe Befugniß verzich⸗ tet, ja gar erklärt hätte, daß er den Mehrwerth der Sache ſchenke. 1675. Zur Beurtheilung einer Verkuͤrzung über ſie⸗ ben Zwölftel muß die Liegenſchaft nach dem Zuſtand zur Zeit des Kaufs und nach ihrem damaligen Werch geſchäzt werden. . 454 IIf B. VI. T. Von dem Verkauf. 1676. Nach zwey Jahren, von dem Tag des Ver⸗ kaufs an, hat dieſe Klage nicht mehr ſtatt. Dieſe Friſt läuft wider Ehefrauen, wider Abweſende, wider Mundloſe und wider Minderjährige, welche Rechts⸗ folger eines volljährigen Verkäufers ſind. Dieſe Friſt läuft neben der Wiederkaufs⸗Friſt und bleibt inzwiſchen nicht aufgeſchoben. 1677 Dem Beweis der Verkürzung muß ein zulaſ⸗ ſendes Urtheil vorausgehen, das nur ſtatt hat, wo die an⸗ gegebenen Thatumſtände wahrſcheinlich und erheblich ge⸗ nug ſind, um eine Verkuͤrzung vermuthen zu laſſen. 1678. Dieſer Beweis darf durch Ermeſſen von Sach⸗ verſtändigen nicht anders geführt werden, als daß deren drey ſeyen, welche in einem gemeinſchaftlichen Bericht nach Mehrheit der Stimmen nur eine Meynung äuſſern. 1679. Sind die Meynungen verſchieden, ſo ſoll der Bericht die Gründe enthalten, worauf jede beruhet, oh⸗ ne zu ſagen, welcher Meynung jeder Sachverſtändige geweſen ſey. 1680. Die drey Sachverſtändigen werden von Amts⸗ wegen ernannt, wenn die Partheien ſich nicht vereini⸗ gen, ſie alle drey gemeinſchaftlich zu ernennen. 1681. Wird die Verkürzungs⸗Klage ſtatthaft er⸗ kannt, ſo hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die Sache zuruͤckzugeben, und den Kaufſchilling wieder an ſich zu ziehen, oder gegen Nachzahlung deſſen, was an dem wahren Preis fehlt,(dieſen zu einem Zehntel unter dem geſchäzten Preis angenommen) das Grundſtück zu behalten. — ens ge NL1 Fäile, Gpn beſe ene ünan den an üweſee et eich ontel u III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 455 Der dritte Beſizer hat gleiches Recht, vorbehaltlich der Gewährleiſtungs Forderung an ſeinen Verkäufer. 1682. Der Käufer, welcher die Sache behält, und die Preiß⸗Aufbeſſerung nachzahlt, muß die Zinſen der⸗ ſelben, von dem Tag der angeſtellten Um ſtoßungs⸗Klage an, entrichten. Gibt er die Sache gegen Erſtattung des Kaufſchillings zurück, ſo hat er die Früchte, von dem Tag der angeſtell⸗ ten Klage an, mit zu erſezen, dagegen die Zinſen des Kaufſchillings von dem Tag des Früchten⸗Erſazes, oder wenn er keine Fruͤchte gezogen hat, von den Tag der Zahlung an, zu empfangen. 1695. Der Käufer hat keine Verkürzungs Klage. 1684. Sie findet auch gegen keine Käufe ſtatt, die ſt aus geſezlicher Anordnung gerichtlich geſchloſſen werden. 1685. Die Regeln des vorhergehenden Apſchnitts fuͤr Fälle, wo mehrere zuſammen verkaufenoder jeder von ihnen beſonders, ingleichem wo Käufer oder Verkäufer mehrere Erben hinterlaſſen, ſind gleichfalls bey der Verkuͤrzungs⸗Klage zu beobachten. Siebentes Kapitel. Von Verſteigerungen. 1686. Wenn eine gemeinſchaftliche Sache ſich nicht füglich theilen läßt; Oder wenn bey einer guͤtlichen Theilung gemeinſchaft⸗ licher Güter, Einige überbleiben, die keiner der Theilen⸗ den annehmen kann oder will, ſo wird ein ſolches Gut = 456 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. verſteigert, und der Erlös unter den Mit⸗Eigenthuͤmern getheilt. 1687. Jeder Mit⸗Eigenthümer kann fordern, daß Fremde zur Verſteigerung berufen werden; dieſe Beru⸗ fung muß geſchehen, ſo oft der Mit⸗Eigenthümer noch minderjährig iſt. 1638. Die Arten und Formen der Berſteigerungen ſind unter dem Titel: von den Erbſchaften und in der allgemeinen Gerichts⸗Ordnung zu ſuchen. Achtes Kapitel. Von Uebertragung der Forderungen und anderer unkörperlichen Rechte. 1639. Bey der Uebertragung einer Forderung, eines RNechts oder einer Klage wider dritte Perſonen, geſchieht die Uebergabe von dem Rechts⸗Geber an den Rechts⸗ Nehmer durch Uebergabe der Rechts Urkunde. 2690. Den Beſiz gegen dritte Perſonen erlangt der Rechts⸗Nehmer auch durch feyerliche Bekanntmachung der geſchehenen Uebertragung an den Schuldner, oder durch beweiſende Urkunde des Schuldners, welche ſagt, daß er die Uebertragung annehme. 1691. Hat der Schuldner an den Rechts⸗Geber gezahlt, ehe dieſer oder der Rechts Nehmer ihm die geſchehene Uebertragung bekannt machte; ſo iſt er rechtmäßig befreyt. 1692. Der Verkauf oder der Rechts⸗Uebertrag einer Forde⸗ uun, an t geſcheh msrüanat adus 8e dder öts,6 — III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 45 Forderung erſtreckt ſich auf deren Zugehörden, wie z. B. auf die Bürgſchaft, die Vorzugs⸗ und Pfand⸗Rechte. 1693. Wer eine Forderung oder ein anderes unkör⸗ perliches Recht verkauft, muß dafuͤr haften, daß er zur Zeit des Uebertrags die Forderung oder das Recht wirk⸗ lich hatte, wenn ſchon der Rechts⸗Uebertrag ohne Ge⸗ währs⸗Zuſage geſchah. · 2694. Er haftet nicht dafür, daß der Schuldner zah⸗ lungsfähig ſey, außer wenn er ſich hiezu verbunden hat, und als dann nur für ſo viel, als er wegen des Uebertrags empfieng. 1695. Hat er fuͤr des Schuldners Zahlungs⸗Faͤhig⸗ keit gut geſagt, ſo wird dieſe Zuſage nur auf den ge⸗ genwärtigen Stand des Schuldners nicht auf die künf⸗ tige Zeit bezogen, der Rechts⸗Geber habe ſie dann ausdrücklich einbegriffen. 1696. Wer eine Erbſchaft ohne Bezug auf ein Erb⸗ Verzeichniß verkauft, haftet nur dafuͤr, daß er recht⸗ mäßiger Erbe ſey. 1697. Hatte er ſchon Früchte eines oder andern Erb⸗ ſtücks genoſſen, Erbſchafts⸗Forderungen eingezogen, oder Erbſchafts⸗Fahrniß veraͤuſſert, ſo muß er ſie dem Erwer⸗ ber erſezen, wenn er ſie bey dem Verkauf nicht ausdruͤck⸗ lich ausgenommen hat. 1698. Der Käufer ſeiner Seits muß dem Verkäufer das, was dieſer aus dem Seinigen an Erbſchafts⸗Schul⸗ den und Laſten gezahlt hat, wieder erſtatten, und ihn um Geſezbuch. u 458 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. alles befriedigen, was derſelbe an das Erbe als Gläubi⸗ b ger zu fordern hatte, wenn nicht ein anderes bedungen iſt. 1699. Der Schuldner eines ſtrittigen Rechts, das 8 einem Andern verkauft worden iſt, kann ſich gegen den nn Rechts⸗Nehmer dadurch frey machen, daß er ihm den be: Iin zahlten Preiß des Uebertrags mit den übrigen redlichen und geſezmäßigen Koſten und mit den Zinſen von dem Tag nnſt an vergütet, da der Uebernehmer den Preiß des ihm geſche⸗ Fiuit henen Uebertrags gezahlt hat. 17. Die Sache gilt für frittig, ſobald ein Wider, ii ſpruch uͤber den Grund der Schuld vor dem Richter liegt. 3 1700 a. Wobey nur jener Widerſpruch in Betracht auf kommt, gegen welchen der Rechts⸗Abtreter nicht zugleich 16 die Währſchaft auf ſich nimmt. ſlit 1701. Die ihm Saz 1699. enthaltene Verfügung fällt weg: 1.) da, wo der Uebertrag an einem Mit⸗Erben oder an einem Mit⸗Eigenthümer des uͤbertrage⸗ nen Rechts geſchah; 2.) da, wo er einem Gläubiger an Zahlungsſtatt zu Theil ward; 5.) da, wo er an einen Beſizer jenes Grundſtücks geſchah, auf welches das ſtrittige Recht aus⸗ zuuͤben wäre. * Neuntes Kapitel. Vom Looſungs⸗Recht. 1901 a a. Eine Looſung findet auf Fahrniß niemals, und auf Liegenſchaften nur da ſtatt, wo ein Vertrag oder das Geſez ſie gibt. b ungai icht d gegun im da redit drnage ³ tundän Natt i rinih 4 angääet gegen ihre Verſäumniß findet niemals ſtatt. III. B. VI. T. Von dem Verkauf⸗ Sg 1701 a b. Das Geſez gibt Looſung: den Gemeinden und Gemeindsbürgern an dem Verkauf auf Ungenoſſen; dem Mit⸗Eigenthümer eines getheilten Hauſes an dem Verkauf eines Haus⸗Antheils das mit dem Sei⸗ nigen unter einem Dach ſteht; dem Mit⸗Eigenthümer einer ungetheilten Lie⸗ genſchaft an dem Verkauf eines Antheils an einen Nicht⸗Gemeiner; dem ſtammgutsberechtigten Familienglied an dem Verkauf eines dazu gehörigen Grundſtücks außer der Familie. 1701 ac. Die Looſung findet nur ſtatt in Verträgen auf Umſaz, worinn die Sache gegen Geld oder gegen zu Geld angeſchlagene Sachen, ohne perſönliche Gegen⸗ leiſtung im Handkauf hingegeben wird. 1701 a d. Einzeln verkaufte Stücke können nur aus einem Sonderkauf nicht aus einem Klumpenkauf gelooſet werden. .1701 à e. Man darf nur für eigenen Gebrauch, nicht auf Mehrſchaz looſen.— 1701 a f. Die Looſung findet bey der Geding⸗Mark⸗ Dach⸗ und Sammtloſung binnen dreyßig Tagen, bey der Stammloſung aber dinnen drey Monaten vom Ein⸗ trag des Verkaufs in das Grundbuch an gerechnet, ſtatt. Dieſe Friſt iſt ſtreng zu rechnen; Wiederherſtellung 84 1 1701 ag. Unter mehreren Löſern, deren Looſungs⸗ titel verſchieden iſt, hat die Vorlooſung der Gedingloo⸗ ſer nach ihm der Dachlooſer, dann der Sammtlooſer, zulezt geht der Stammloſer. Der Marklooſer geht allen jenen vor, ſo weit ſie Ungenoſſen ſind, und nach, ſofern ſie Markgenoſſen ſind. 1701 ah. Unter mehreren Löſern von gleichem Titel geht derjenige vor, der ſie zuerſt ankündigt, auſſer bey der Stammlooſung, wobey berjenige vorgeht, der näher 2 * 460 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. am Eintritt ins Erbe iſt, und bey der Sammtlooſung, wo aller Vorzug wegfällt, ſondern alle gemeinſchaftlich in die Looſung treten. 1701 a i. Die Looſungs⸗Ankuͤndigung muß mit Dar⸗ legung aller vom Kaͤufer geleiſteten Zahlungen, und mit Erbieten zur Uebernahme aller, die ihm ferner ob⸗ liegen, begleitet, und dieſes alles oͤffentlich beurkun⸗ det ſeyn. 1701 aà k. Der Looſer tritt in alle Rechte und Ver⸗ bindlichkeiten, welche das Geſez oder die Verkaufs⸗Urkunde beſtimmt hat, vom Tag der angekündigten Looſung an. 1701 a 1. Minderjährige oder deren Pfleger koͤnnen ſich der Looſung nicht bedienen, auch geht ſie, ſo lang ſie nicht angekündigt iſt, auf Erben nicht über. 170 am. Gedinglooſung kann nur demjenigen, dem ſie vorbehalten iſt, und keinem Erben deſſelben zu gut kommen; ſie kann nur bey der Abtretung des Eigen⸗ thums und nur in der Abtretungs Urkunde vorbehalten werden. 1701 a n. Die Looſung findet auch wider den dritten Beſizer ſtatt, ſolang die Looſungs riſt wider deſſen Rechts⸗Vorfahren läuft; jenem bleibt der Rückgriff auf dieſen bey der Gedinglooſung, wenn deren Daſeyn ihm verſchwiegen worden iſt.— * Zehntes Kapitel. Vom ESEinſtandsrecht. 1701 b a., Das Einſtandsrecht gibt nur die Befugniß, vor endlich abgeſchloſſenen Unterhandlungen in des Käu⸗ fers Stelle bey Verträgen auf Umſaz über Liegenſchaf⸗ ten einzutreten, ohne dem Verkäufer größere Verbind⸗ lichkeiten aufzulegen, als er zur Zeit dieſer Dazwiſchen⸗ kunft hatte. 2701 bb. Daſſelbe ſteht nur zu: demjenigen, dem ein Vertrag daſſelbe vorbe⸗ halten hat; 4 demjenigen, gegen den ein vorbehaltener Rück⸗ ne. btim lNle der den 1 dag ii drh nint 10. ſei en m um. 464 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. bar zug einer gekauften Sache wegen dem Mehrauf⸗ zaſ ſchlag eines neuen Kaͤufers geſucht wirdz; mitd demjenigen, der auch nach abgeſchloſſenem Ver, 9 n trag die Looſung auszuüben befähigt waͤre; endlich erit demjenigen Steigerer, der zu einer auf weitere. beurte Verſteigerung ausgeſezren Sache von der früheren Steigerung her als hoͤchſter Steigerer zur Uebernah⸗ me, wenn kein Mehrgebot geſchähe, verdindlich wäre. 1701 b c. Der Einſtandsberechtigte muß in Zeiten zu ngan. den Unterhandlungen berufen werden, wenn er nachher 1 kona nicht mehr looſen kann, ſonſt wird er durch dieſe Unter⸗ lung laſſung looſungsberechtigt.— 1 1701 b d. Der Einſtand muß vor dem Schluß der Un⸗ eriyn, terhandlungen, oder bey Steigerungen unverwandten esſebben Fuſſes nach dem Zuſchlag vor dem Schluß des Steige⸗ Aus Eigen rungs Protokolls, erklärt werden. 4 e 1701 b e. Die Säze von der Looſung a d. a k. al. und am. finden auch bey dem Einſtandsrecht ihre Anwen⸗ reit dung. deſen efn Siebenter Titel. 1 yn ihn Bom Tauſ c. 1702. Der Tauſch iſt ein Vertrag, wodurch die Partheien einander Waare um Waare geben.* 1702 a. Wo ein Aufgeld gegehen wird, es ſey groß oder klein, wird das Geld mit als Waare angeſehen, ſo lang nicht ein Anſchlag der beederſeitigen Tauſchgegen⸗ ſtände in dem Verlrag ausgedruckt iſt, und das Geld da⸗ durch als Zugabe des auszugleichenden Preiſes vereigen⸗ ſchaftet wird.— 4 1705. Der Dauſch geſchieht ſo wie der Verkauf durch bloße Einwilligung. 9 2.... 5 1705 a. Die Tauſchkoſten werden gemeinſchaftlich getragen. 8 „ 12 1 462 III. B. VII. T. Vom Tauſch⸗ 1704. Hat eine der Tauſch⸗Perſonen die eingetauſchte Sache empfangen, und beweist nachher, daß deren Ver⸗ tauſcher nicht Eigenthümer war; ſo kann der Eintau⸗ ſcher nicht gezwungen werden, die dagegen vertauſchte Sache zu übergeben, ſondern nur die Eingetauſchte zu⸗ ruͤckzugeben.— 1705. Derjenige, der an der eingetauſchten Sache Entwährung leidet, hat die Wahl, entweder allein Ent⸗ ſchädigung zu begehren, oder ſeine vertauſchte Sache zuruͤckzufordern. 1705 a. Hakte jedoch im erſteren Fall derjenige, der Gewähr leiſten ſoll, bey dem Tauſch in redlicher Meinung gehandelt, ſo kann er verlangen, daß die Enrſchaͤdigung auf Rücknahme der vertauſchten Sache und Erſaz der Koſten beſchränkt werde. 1706. Gegen Tauſch⸗Varträge hat keine Verkür⸗ zungs⸗Klage ſtatt. 1706 a. Jeder Theil iſt in Bezug auf ſeine Erwartun⸗ gen von der eingetauſchten Sache derjenige, der ſich klar autdruͤcken muß, und gegen welchen widrigenfalls die Auslegung geſchieht. 7707. Alle übrige Regeln des Kauſs gelten auch dem Tauſch. 1707 a. Man kann auch die bloße Nutung zweyer Sachen umtauſchen. Die Kraft ſolcher Tauſch Vertraä⸗ ge richtet ſich nach obigen Säzen; die Nuzungs⸗ Rechte und Verbindlichkeiten aber nach den Saͤzen vom Leih⸗ Vertrag. ¹ 1 Kgs. u wed und Aung Im. dagen Anen n n ben mu ſeielene 1, r ren d d Emn ertuſt uſth den a ee gelen 66 an 5 19 A 1e Nan dan eiia d aetan⸗ ich Uar Fun de Im. B. VIII. T. V. Beſtand⸗ pacht⸗ 0d. tierh⸗ Vertr. 463 Achter IIl Von Beſtand⸗Pacht⸗ oder Mieth⸗ Verträgen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1708. Es gibt zwey Gattungen des Meſand; Ver⸗ trags: den über Sachen, und den uͤber Dienſte und Arbeiten. 1709. Der Beſtand«Vertrag uͤber Sachen iſt jener, wodurch eine Parthei der Andern, auf eine gewiſſe Zeit und gegen einen bewilligten beſtimmten Zins, Innhe⸗ bung und Genuß einer Sache einzuräumen verſpr icht. 1710. Jener über Dienſte und Arbeiten iſt der Ver⸗ trag, wodurch eine der Partheien für die Andere, gegen einen unter ihnen abgeredeten Lohn etwas zu verrich⸗ ten übernimmt. 1711. Direſe beede Gattungen des Beſtand⸗Vertrags zerfallen in verſchiedene Abtheilungen. Man nennt: 1.) Miethe, den Beſtand über Häuſer oder Fahr niß; 2.) Pacht, den Beſtand uͤber Feld⸗Güter; 3.) Dienſtverding, den Beſtand über Ar⸗ beit oder Dienſte; 4.) Vieh⸗Verſtellung, den Beſtand über Vieh, deſſen Nuzen zwiſchen dem Ligen h⸗ mer und Paͤchter getheilt wird; 464 III. B. VIII. T. V. Beſtand⸗Pacht⸗ od. Mieth⸗Vertr. 5.) We rkverding, das Unternehmen der Aus⸗ führung eines Werks für einen beſtimmten Preis; dieſes iſt nur ein reiner Beſtand⸗Ver⸗ trag, ſo weit der Werk⸗Stoff von demjenigen geliefert wird, der das Werk beſtellt. Die leztern drey Gattungen(3. 4. und 5.) haben ihre beſondern Regeln⸗ 1712. Für die Verpachtungen der Staats⸗Güter, der Gemeinds⸗Güter und der Körperſchafts⸗Güter finden beſondere Verordnungen ſtatt. * Zweytes Kapitel. Von dem Mieth⸗ und Pacht⸗Vertrag uͤbe — Sachen. 1715. Man kann Sachen jeder Art, bewegliche oder unbewegliche Güter in Beſtand geben und nehmen. Erſter Abſchnitt. Von den Regeln, die der Miethe und dem Pacht zugleich gelten. 1714. Man kann ſchriftlich oder mundlich in Beſtand geben und nehmen⸗ 1715. Ein mündlicher Beſtand, deſſen Vollzug noch nicht begonnen hat, und der von einem Theil geläug⸗ net wird, kann nicht durch Zeugen bewieſen werden, ſo gering er auch ſey, und obſchon man ſich auf gege⸗ benes Haftgeld beziehe. uh dahden — einen ſten leing nir Iu7 uſfna engen in u ni birte dre 1 ruthe vendd ng dana u iyda III. B. VIII. T. V. Beſtand⸗Pacht od. Mieth⸗Vertr. 465 dder le Nur kann man dem, der den Beſtand laͤugnet, den ſimnm Eid zuſchieben. andda. ajnig 1716. Entſteht Streit über den Beſtand⸗Zins bey einem mündlichen Beſtand⸗Vertrag, deſſen Vollziehung ſchon begonnen hat, und es iſt keine Quittung beyzu- k.) hü bringen die einen Ausſchlag gaͤbe; ſo iſt dem Eigenthü⸗ mer auf ſeinen Eid zu glauben; der Beſtänder kann zu deſſen Abwendung Schaͤzung durch Sachverſtaͤndige ver⸗ öin langen, in welchem Fall die Koſten der Schäzung ihm eter fin zur Laſt bleiben, wenn der Anſchlag den von ihm an⸗ gegebenen Zins überſteigt. 17¹7. Der Beſtänder hat das Recht zur Afterbe⸗ ſtandgabe und ſelbſt zur gänzlichen Uebertragung ſeines Beſtands auf einen Andern, wenn ihm Eines und das Andere nicht unterſagt worden; die Unterſagung kann auf das Ganze oder auf einen Theil bezogen werden. Dieſes Geding muß ſtreng genommen werden. 17¹17 a. Jedoch kann die gaͤnzliche Uebertragung nicht an jemand geſchehen, von welchem der Verpächter irgend einigen Nachtheil glaublich zu beſorgen hat, daher ſoll ihm zuvor davon Anzeige geſchehen. 1718. Die unter dem Titel von dem Heyraths⸗ Vertrag und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten vorkommenden Säze über die Ver⸗ pachtung der Güter einer Ehefrau, ſind auf die Ver⸗ pachtung der Güter der Minderjährigen ebenfalls an⸗ l 1 wendbar. 1 719. Der Beſtandgeber iſt kraft der Natur des 1 nane Vertrags, ohne daß es deshalb einer beſondern Ueberein⸗ auf gi. kunft bedarf, verbunden:. 466 III. B. VIII T. V. Beſtand⸗Pacht od Mieth⸗Vertr. 1.) dem Beſtänder das Beſtandgut zu überliefern; 2.) Es in dem Stand zu unterhalten, der für den Beſtand⸗Gebrauch nöthig iſt; 5.) Während der Dauer des Beſtands dem Beſtän⸗ der den ruhigen Genuß der Sache zu gewähren. 1720. Derſelbe iſt ferner ſchuldig, die Sache in gu⸗ tem Stand zu überliefern. Während der Beſtandzeit muß er die nöthigen Aus⸗ beſſerungen machen, die kleinen ausgenommen welche dem Beſtaͤnder obliegen. 1721. Dem Beſtaͤnder gebührt Gewährleiſtung für alle Fehler oder Mängel der in Beſtand gegebenen Sache, welche deren Gebrauch verhindern, wenn auch der Be⸗ ſtandgeber ſie zur Zeit der Vertragsſchließung nicht ge⸗ kannt hätte. 3 Entſteht aus ſolchen Fehlern oder Mängeln ein Ver⸗ luſt fuͤr den Beſtänder; ſo iſt der Beſtandgeber verbun⸗ den, ihn zu entſchädigen. 1722. Geht die Beſtand⸗Sache durch einen Zufall während der Beſtandzeit ganz zu Grund, ſo iſt der Be⸗ ſtand kraft Geſezes erloſchen; trifft er nur einen Theil, ſo kann der Beſtaͤnder nach Umſtaͤnden Minderung des Beſtand⸗Zinſes, oder ſelbſt Umſtoßung des Vertrags be⸗ gehren. In einem wie im andern Fall hat keine Ent⸗ ſchädigung ſtatt. 1723. Der Beſtänder darf die Geſtalt der Beſtand⸗ Sache nicht verändern. 1224. Fordert während der Beſtandzeit die Beſtand⸗ Äfen Wharno. grünn genan mi Pera teteri t fe benc n di deinde Sua nes nd an 1 an n III. B. VIII. C. V. Beſtand⸗Pacht⸗od. Mierh⸗Vertr. 46 Sache unverſchiebliche Ausbeſſerungen, ſo muß der Be⸗ ſtaͤnder ſie zugeben, wie viele Unbequemlichkeit ſie ihm auch machen, und unangeſehen, ob er unterdeſten der Sa⸗ che zum Theil entbehren muß; Erſordern ſie jedoch mehr als vierzig Tage, ſo iſt nach Verhaͤltniß der Zeit und des entbehrten Gebrauchs der Beſtand⸗Zins herabzuſezen; Nehmen ſie die dem Beſtänder für ſich und ſeine Fa⸗ milie unentbehrliche Wohnung weg, ſo kann dieſer den Beſtand umſtoſſen. 1725. Der Beſtandgeber iſt nicht ſchuldig, dem Be⸗ ſtänder gegen jene Störungen im Genuß Währſchaft zu leiſten, welche durch Thätlichkeiten dritter Perſonen ent⸗ ſtehen ohne in einer Rechts⸗Anſprache auf die Sache ge⸗ gründet zu ſeyn; der Beſtaͤnder kann ſolche Störer i in ei⸗ genem Namen gerichtlich belangen. 3 1726. Iſt aber die Stoͤrung Folge einer Eigenthums⸗ Anſprache an das Grundſtück; ſo kann der Beſtänder eine verhältnißmäßige Minderung des Beſtandzinſes for⸗ dern, falls die Störung und Gebrauchs⸗Hinderniß dem Eigenthuͤmer angezeigt worden iſt. 1727. Behaupten diejenigen, welche Thätlichkeiten unternommen haben ein Recht an die Beſtand⸗Sache, oder wird der Beſtänder ſelbſt vor Gericht belangt, um das Beſtandgut ganz oder zum Theil zu räumen, oder darauf die Ausübung irgend einer Dienſtbarkeit zu geſtatten; ſo muß er den Beſtandgeber zur Gewährleiſtung auffordern, und kann verlangen nach Nennung ſeines Beſtandgebers aus dem Rechtsſtreit entlaſten zu werden. 7* 3.— 468 III. B. VIII T. V. Beſtand⸗Pacht⸗ od Mieth⸗Vertr. 1727 a. Der Beſtandgeber traͤgt alle Laſten der Sa⸗ che, welche er nicht dem Beſtaͤnder angedungen hat. 1728. Der Beſtaͤnder hat zwey Hauptverbindlich⸗ keiten zu erfuͤllen, a2.) Daß er die gemiethete Sache als guter Haus⸗ wirth nach der abgeredeten, oder aus den Um⸗ ſtänden muthmaslichen Beſtimmung gebrauche. 2.) Daß er den Beſtandzins in den feſtgeſezten Zielern zahle. 11728 a. Der Beſtandzins kann nur in Geld und in wirklichen oder möglichen Erzeugniſſen der Beſtandſache bedungen werden. 1729. Macht der Beſtänder von der Beſtand⸗Sache einen nicht bewilligten und dem Beſtandgeber nachtheili⸗ gen Gebrauch; ſo mag dieſer nach Umſtänden den Be⸗ ſtand umſtoſſen.. 1750. Iſt von dem Beſtänder und Beſtandgeber eine Guts⸗Beſchreibung aufgenommen worden; ſo muß jener die Sache in dem beſchriebenen Stand zurückliefern, ſo weit nicht Alter oder höhere Gewalt ihn verſchlimmert haben. 1731. Bey dem Mangel einer ſolchen Beſchreibung tritt die Vermuthung wider den Beſtänder ein, er habe die Sache in Bau und Beſſerung gut erhalten, und er muß ſie in einem ſolchen Stand zurückgeben, vorbehalt⸗ lich des Beweiſes für das Gegentheil. 1732. Fuͤr alles was während ſeines Gebrauchs verſchlimmert wird oder zu Grund geht, iſt er verant⸗ wortlich, ſolang er nicht ſeine Schuldloſigkeit beweist. dere nicht verhaftet iſt. III B. VIII. T. V. Beſtand⸗Pacht⸗od⸗Mirth⸗Vertr. 469 1753. Er haftet für Feuersbrünſte, wo er nicht be⸗ weist: a.) Daß die Feuersbrunſt durch Zufall oder durch höhere Gewalt oder durch Fehler an der Bauart entſtanden, oder b.) daß das Feuer in einem benachbarten Hauſe ausgekommen ſey, und ſich fortgepflanzt habe. 1754. Sind der Miether mehrere, ſo haften Alle ſammtverbindlich für den Schaden der Feuersbrunſt, ſo lang nicht bewieſen wird, daß das Feuer bey einem der⸗ ſelben allein ausgegangen, wo alsdann dieſer auch allein dafuͤr verantwortlich bleibt; Oder daß bey Einem und dem Andern kein Feuer ausbrechen konnte, in welchem Fall Einer und der An⸗ 1735. Der Beſtänder haftet fuͤr Verſchlimmerung und Verluſt, welche von ſeinen Hausgenoſſen oder Af⸗ terbeſtändern herruͤhren. 1756. Iſt der Mieth,oder Pacht⸗Vertrag mündlich abgefaßt worden; ſo kann er nur unter Beobachtung der durch Ortsgebrauch beſtimmten Friſt aufgekündigt werden. 1757. Iſt derſelbe ſchriftlich verfaßt, ſo erlöſcht er kraft Geſezes mit Umlauf der darinn beſtimmten Zeit, oh⸗ ne Aufkündigung. 1758. Wenn nach abgelaufener Beſtandzeit eines ſchriftlichen Mieth⸗oder Pacht⸗Vertrags der Beſtänder die Sache fortgenießt, und dabey gelaſſen wird; ſo beginnt 47⁰ III. B. VIII. T. V. Beſtand⸗Pacht!od. Mieth⸗Vertr. ein neuer Beſtand, deſſen Wirkung ſich nach dem Saz uͤber mündliche Vermiethungen richtet. 1739. Iſt urkundlich aufgekuͤndigt worden; ſo kann der Beſtänder, ob er ſchon im Genuß geblieben iſt, auf eine ſtillſchweigende Erneuerung des Vertrags ſich nicht beziehen. 1740. In beeden vorbergedachten Fällen erſtreckt ſich die Bürgſchaft, welche für die Miethe oder den Pacht ge⸗ ſtellt worden iſt, nicht auf Verbindlichkeiten, die aus der Verlängerung des Vertrags entſtehen. 1741. Der Beſtand erlöſcht durch den Verluſt der Beſtand⸗Sache und durch Nicht⸗Erfuͤllung der Zuſage des Beſtänders oder Beſtandgebers. 1742. Der Beſtand⸗Vertrag wird durch den Tod des Beſtaͤnders oder Beſtandgebers nicht aufgelöst. 175. Wenn der Beſtandgeber die Beſtand⸗Sache verkauft, ſo hat der Käufer kein Recht, den Beſtänder, deſſen Vertrag öffentlich beurkundet iſt, oder ſichern Tag und Jahr hat, zu vertreiben, wenn nicht dieſes Recht im Beſtandbrief ausbedun gen iſt. 1744. Wurde bey dem Beſtand vordbehalten, daß ein etwaiger Käufer den Pächter oder Miether vertreiben dür⸗ fe, ohne über die Entſchädigung etwas auszumachen; ſo iſt der Beſtandgeber dazu auf folgende Weiſe verbunden: 1745. Bey Häuſern, Zimmern, oder Gewerb⸗Laͤden zahlt der Vermiether ſeinem ausgewieſenen Miether für Entſchädigung ſoviel, als das Miethgeld für die in dem Ortsgebrauch beſtimmte Aufkuͤndigungs⸗Friſt beträgt. erme ander ricu n fahan luſer 6 d Igt 1 ven der 9 hl Allärte o, 8 7 Fr f he a 1 h w de ſoh 1 ih n ret dag aus R dui de ſagede dod Sahe indit, enTag eht in diin dendih t; dunden ch therft ein do trig III. B. VIII. T. V. Beſtand⸗Pacht⸗od · Mieth⸗Vertx.· 471 1746. Bey Feldgütern beſteht die Entſchaͤdigung des Verpachters an den Pächter in einem Drittel des Pachts von der noch uͤbrigen Pachtzeit. 1747. Die Entſchädigung wird von Sachverſtändigen ermeſſen, wenn von Manufakturen, Hüttenwerken oder andern Gewerb⸗Anlagen die Rede iſt, welche große Ein⸗ richtungs⸗Koſten erfordern. 1748. Der Käufer, der ſich des im Beſtand⸗Vertrag bedungenen Rechts der Austreibung bedienen will, muß auſſerdem den Miether voraus ſo frühe benachrichtigen, als es an dem Ort fuͤr Aufkündigungen gebräuchlich iſt. Bey Feldgütern muß er dem Pächter wenigſtens ein Jahr zuvor aufſagen. 1749. Pächter oder Mietber köͤnnen nicht vertrieben werden, ehe ſie von dem Verpachter oder Vermiether, oder an deren ſtatt von dem neuen Käufer die oben erklärte Schadloshaltung empfangen haben. 2750. Iſt der Beſtand⸗Vertrag in öffentlicher Form nicht ausgefertigt, oder hat er nicht Tag und Jahr; ſo iſt der Käufer zur Entſchädigung nicht verbunden. 1751. Wer unter Vorbehalt des Wiederverkaufs kaufte, kann ſich des Rechts den Miether zu vertreiben nicht bedienen, ehe er durch Umlauf der Wiederkaufs⸗ Friſt unwiderruflich Eigenthümer geworden iſt⸗ 472² III. B. VIII. T v. Beſtand⸗ pacht⸗od. Mieth⸗Vertr. Zweyter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln des Mieth⸗ Vertrags über Häuſer und Fahrniß. 1752. Ein Miether, der in das gemiethete Haus nicht hinreichenden Hausrath bringt, kann vertrieben werden, ſo fern er nicht Sicherheit für den Miethzins gibt. 1753. Der Aftermiether haftet dem Hauptvermie⸗ ther nur nach Betrag des Aftermieth⸗Zinſes, den er zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs noch ſchuldig iſt, jedoch kann her keine Vorauszahlungen jenem entgegen halten. Zahlungen, welche der Aftermiether kraft Geding des Mieth⸗Vertrags, oder kraft Ortsgebrauchs bewirkte, wer⸗ den hierbey nicht als Voraus„Zahlungen betrachtet. 1754. Die kleinen Ausbeſſerungen muß der Miether auf eigene Koſten machen, wo nicht das Gegentheil be⸗ dungen iſt; ſie beſtimmen ſich durch den Orcsgebrauch; auf alle Fälle gehören dahin die Ausbeſſerungen der Feuerherde, Rückenplatten, Einfaſſungen und Geſtelle der Kamine; des Verpuzes des untern Theils der Wände in Zim⸗ mern und Wohnungs⸗Zugehörden bis zur Höhe von vier Zoll, der einzelnen verdrochenen Pflaſterſteine und Stein⸗ platten in Zimmern;. der Fenſterſcheiben, welche nicht durch Schloßen, oder andere außerordentliche, oder gewaltſame Zufaͤlle zerbre⸗ chen, wofür der Miether nicht haftet; Der Thüren, Kreuzſtöcke bretternen Wand⸗Ver, ſchläge, Laden; Verſchlage, Thür⸗ Beſchläge, Riegel und Schlöſſer.: einan ein ſi Nung⸗ Fhlt 1 Nit niy ſ Vehn diund; ijet dtgen, crre araud d ſakänn 82 wänhat Dan d Tieth niß. auöni werh dt. tberni 1 tſu etin 3 n zn dyn ti 1 Si 1 III. B. vIII. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oMieth⸗Vertr. 475 1755. Jene kleine Ausbeſſerungen fallen jedoch den Miethern nicht zur Laſt, wenn nur Alter oder höhere Gewalt ſie veranlaßt hat. 1756. Das Neinigen der Brunnen und Abtritte zahlt der Vermiether, wenn nicht das Gegentheil be⸗ dungen iſt. 1757. Hausrath, der zur Einrichtung eines Hauſes⸗ Haus⸗Ancheils, Ladens oder Wohnzimmers gemiethet wird, gilt im Zweifel fuͤr gemiethet auf ſo viel Zeit, als nach dem Ortsgebrauch, Häuſer, Quartiere, Läden und Wohnzimmer ſelbſt vermiethet werden 1758. Bey eingerichteten Gnit Hauzrath Verſehenen) Wohnzimmern gilt der Mieth⸗ Vertrag auf ein Jahr, auf einen Monat; auf einen Tag fuͤr geſchloſſen, je nachdem ein jährlicher, monatlicher oder täglicher Miethzins bedungen iſt. Fehlt es am Beweis bedungener Federzelerr ſo wird die Miethzeit nach Orkagebrauch gerichtet. 1759. Bleibt der Miether eines Hauſes oder einzel ner Wohnzimmer nach Ablauf einer ſchriftlichbedungenen Beſtand⸗Zeit in dem Genuß, ohne Widerſpruch des Ver⸗ miethers; ſo gilt die Miethe unter den vorigen Bedin⸗ gungen, fuͤr die durch Ortsgebrauch beſtimmte Zeit, als erneuert, und er kann ſie weder verlaſſen, noch daraus vertrieben werden, ohne vorhergegangene orts⸗ herkömmliche Aufkündigung. 1760. Wird der Vertrag aus Schuld des Miethers aufgehoben, ſo muß dieſer von der zur Wieder⸗ Vermie⸗ 474 III B. VIII. T. Von Beſtand⸗pacht⸗. Mieth⸗Vertr. thung erforderlichen Zeit die Miethe zahlen, neben dem Schaden, der etwa aus dem Mißbrauch der Sache noch entſtanden ſeyn mag. 1761. Der Vermiether darf nicht vor der Zeit von dem Vertrag abgehen, auch wenn er das vermiethete Haus ſelbſt bedarf, wenn er ſich dieſe Befugniß nicht bedungen hat. 1762. Iſt in dem Mieth⸗Vertrag die Selbſtbezie⸗ hung des Hauſes vorbehalten; ſo muß vorher eine orts⸗ gewöhnliche Aufkündung urkundlich vorausgehen. Dritter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln der Pach t⸗ Verträge. 1765. Wer auf Theilbau(d. i. ſo daß die Früchte mit dem Verpachter getheilt werden) pachtet, kann das Gut nicht in Afterpacht geben, noch ſeinen Pacht ei⸗ nem Andern übertragen, ohne ausdrücklich dazu erhal⸗ tene Erlaubniß. 1764. Im Uebert retungs⸗Fall hat der Eigenthümer das Recht, den Genuß wieder an ſich zu ziehen, und an den Pächrer wegen des Schadens der Nicht⸗ Welliehung des Pacht⸗Vertrags ſich zu halten. 1765. Gibt ein Pacht⸗Vertrag den Flaͤchen⸗Inhalt der Grundſtücke geringer oder größer an, als er wirklich iſt, ſo begruͤndet dieſes eine Erhöhung oder Herabſezung des Pachtzinſes nur in den unter dem Titel: von dem hapt nüll hichs Dret d id dund 7 Nacht 4 Jheiten n bäaldu erin, ttea un diſe näch ſ tr dac rf n writſt hiche dm öan zacn tditn ſernitt auij zebiie tr eine zhen b 949 diedit bn lact aäzu er urtür an, 1 gülhin trajſg holl 11I B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗ Wieth⸗Vertr. 478⁸ Verkauf ausgedruckten Fällen nach den dort angege⸗ benen Regeln. 1766. Wenn ein Pächter das Gut nicht mit Vieh und Geräthſchaft verſieht, wie es zu deſſen Bau nörhig iſt; wenn er es in Unbau kommen läßt; wenn er es nicht als guter Hauswirth benuzt; wenn er von Pachtzubehör⸗ den einen beſtimmungswidrigen Gebrauch macht; uͤber⸗ haupt, wenn er die Gedinge des Pacht⸗Vertrags nicht erfuͤllt, und daraus fuͤr den Verpachter Schade er⸗ wächst: ſo kann dieſer nach Umſtänden den Pacht⸗ Vertrag aufheben laſſen. Erfolgt die Aufhebung aus Schuld des Pächters, ſo iſt dieſer nach dem 1764. Saz zur Entſchädigung ver⸗ hunden.. 1767. Jeder pächter eines Landguts muß an demenm Pacht⸗Vertrag beſtimmten Ort ſeine Erzeugniſſe auf⸗ ſpeichern. 1768. Jeder Pächter iſt bey Vermeidung der Schad⸗ loshaltung ſchuldig, den Eigen hümer von allen Ein⸗ griffen zu benachrichtigen, die gegen deſſen Grundſtuͤcke etwa unternommen werden. 3 Dieſe Benachrichtigung muß in der Zeit geſchehen, welche für gerichtliche Vorladungen nach Verſchiedenheit der Orts⸗Entfernung vorgeſchrieben iſt. 1769 Iſt der Pacht auf merere Jahre geſchloſſen, und es geht in dieſem Zeitraum eine Erndte ganz oder wenigſtens zur Haͤlfte durch Zufall zu Grund, ſo iſt der Pächter berechtigt, einen Nachlaß am Pachtzins zu ver⸗ 476 III B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗o. Mieth⸗Vertr. langen, wenn er durch die vorhergehende Erndte nicht ſchon entſchädigt iſt. Dieſer Nachlaß kann jedoch nicht eher, als am Ende der Pachtjahre beſtimmt werden, wo der Gewinn aller Jahre damit ausgeglichen werden muß. unterdeſſen kann der Richter den Pächter ermaͤchti⸗ gen, nach Verhältniß des erlittenen Verluſts bis dahin einen Theil des Pachts inne zu halten. 2769 a. Wer Nachlaß begehren will, muß gleich nach erickenem Schaden deſſen gerichtliche Aufnahme etreiben. 1770. Iſt der Pacht nur auf ein Jahr geſchloſſen, und ein Verluſt trifft alle, oder doch die Hälfte der Früchte, ſo iſt dem Pächter ein verhältnißmäßiger Theil des Pacht⸗ Zinſes zu erlaſſen. Er iſt nicht befugt, Nachlaß zu fordern, ſo lang der Verluſt unter der Hälfte bleibt. 1771. Dem Pächter gebührt kein Nachlaß wegen Verluſts der Früchte die ſchon geſchnitten waren, nur bey dem Theil⸗Bau hat der Eigenthuͤmer ſeinen Theil am Verluſt der Erndte zu tragen, vorausgeſezt, daß der Pächter nicht in Verzug war, ihm ſolchen abzuliefern. Der Pächter kann eben ſo wenig Nachlaß wegen eines Schadens fordern, deſſen Veranlaſſung ſchon bey Schlieſ⸗ ſung des Pachts vorhanden und bekannt war. 1772. Durch ausdrückliche Uebereinkunft können auch die Zufälle von dem Pächter übernommen werden. 1775. Ein ſolches Geding geht nur auf gewöhnliche A ir vifel, nĩ ih iba vegii m 4 dan (aui ſt dr m. ir en r deriſe ämaer Nanti an i n a ernit bis t iſtiſa erprüch egat 1 ſang wean nur be kun 1 — d ein egen p Stih 1 Nnetun den rigtit III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗o. Mieth⸗Vertr. 477 Zufälle, als Hagel, Bliz Froſt, Düepe Abfallen der Trauben⸗Beeren, u. ſ. w. Es iſt auf außerordentliche Zufälle nicht auszudeh⸗ nen, als Kriegs⸗Verheerungen oder ungewöhnliche Ueber⸗ ſchwemmungen, wenn der Pächter nicht alle vorgeſehene und unvorgeſehene Zufälle übernommen hat. 1774. Bey der mündlichen Verpachtung gilt die Ver⸗ muthung, ſie ſey auf ſo lange Zeit geſchloſſen, als erfor⸗ derlich iſt, damit der Pächter allen Nuzen des gepachteten Grundſtücks genießen könne. Die Verpachtung einer Wieſe, eines Weinbergs, und jedes andern Grundſtücks, deſſen Nuzen in Jahres⸗Zeit ganz gezogen wird, gilt daher auf ein Jahr. 4 Die Verpachtung der Aecker, welche nach Fluren, (Zelgen) und Jahrszeiten gebaut werden, gelten im Zweifel für ſo viel Jahre, als Feld⸗Fluren ſind. 1775. Jeder auch mündliche Pacht hört kraft Geſezes auf, ſobald ſeine nach dem vorhergehenden Saz zu ermeſ⸗ ſende Zeit verſtrichen iſt. 1776. Bleibt der ſchriftliche Pächter nach Ablauf der bedungenen Pacht⸗Zeit unangefochten in dem Pacht, ſo entſteht hiedurch eine neue ſtillſchweigende Pachtung; ihre Wirkung richtet ſich nach dem 1774. Saz. 1777. Der abziehende Pächter muß dem Rachfolger in der Bewirthſchaftung die nöthige Wohnung und dieEr⸗ forderniſſe der Arbeiten des folgenden Jahrs überlaſſen, hinwiederum muß der antretende Paͤchter dem Abgehen⸗ den noch die nöthige Wohnung And Erforderniſſe zum Ver⸗ 5 478 III B.VIII T. Von Beſtand⸗Pacht⸗ o. Mieth⸗Vertr. brauch des Vieh⸗ Futters und zur Einheimſung der noch übrigen Erndte frey laſſen. In einem wie im andern Fall iſt ſich jedoch nach dem Lands⸗Gebrauch zu richten. 1777 a. Daher kann dieſe Regel da gar nicht an⸗ ſchlagen, wo die Bewirthſchaftungs⸗Gebäude darauf nicht eingerichtet ſind, und nur ein Auſeinanderfolgen der Pächter üblich iſt. 1778. Der abziehende Pächter muß ebenfalls Stroh und Dünger eines Jahrs, wenn er bey ſeinem Eintritt in den Pacht ſie vorgefunden hat, zurücklaſſen; ſelbſt als⸗ dann, wenn er dieſe Gegenſtände nicht empfangen hat, kann der Eigenthümer gleichwohl für einen Anſchlag ſie an ſich ziehen. Drittes Kapitel. Von dem Dienſt⸗ Verding. 1779. Es gibt drey Hauptgattungen des Beſtands, welcher Arbeit, Dienſte und Gewerbgeſchäfte zum Ge⸗ genſtand hat: 1.) der Vertrag mit Dienſthoten und Handarbei⸗ tern, die einem Andern ihre Dienſte verdingen; 2.) der Vertrag mit Land⸗ und Waſſer⸗Fuhrleuten, die gedungen werden, Perſonen oder Waaren von einem Ort zum andern zu fuͤhren; 5.) der Vertrag mit Unternehmern, denen ein Werk nach Preiß und Ueberſchlag oder in Bauſch und Bogen verdungen wird. des 11,5 18 Iſen. lclei qh, nin nſn da ſcher N 11 lß kaf ſj he tittn e du derüns L Enm ſebie angn ni etand unb yundi. vaün uhran er du ken; näl p a di 1II. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗ o. Mieth⸗Verrr. 479 Erſter Abſchnitt. Von Verdingung der Dienſtboten und — Arbeiter. 1780. Seine Dienſte darf man nur auf beſtimmte Zeit oder für beſtimmte Unternehmungen verdingen. 1781. Dem Dienſtherrn oder Meiſter wird auf ſeine eidliche Verſicherung geglaubt 1.) über die Größe des Lohns; 2.) uͤber deſſen Zahlung vom verfloſſenen Jahr; 3.) über die Abſchlags⸗Zahlungen des laufenden Zahrzs 1781 a. Dieſe Verſicherung kann jedoch nur zuge⸗ laſſen werden, wo nicht der Dienſtbote aus Abrechnungs⸗ Buͤchlein oder andern Urkunden, oder aus glaubwürdi⸗ gen, nicht von Nebengeſinde allein ausgehenden Zeug⸗ niſſen das Gegentheil darlegt, oder der Herr wegen ſeiner Wahrhaftigkeit oder Zahlungsredlichkeit einen übeln uf wider ſich hat. Zweyter Abſchnitt. Von Fuhr⸗ und Schiff⸗Leuten. 1782. Fuhrleute und Schiffleute haben fuͤr die Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen gleiche Verbindlichkeiten mit den Gaſtwirthen, wobon unter dem Titel von der Hinterlegung zur ſichern Hand gehandelt wird. 1783. Sie haften nicht nur für das, was in ihr Schiff oder Fuhrwerk ſchon aufgenommen, ſondern auch 480° III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ o Mieth⸗Vertr. fuͤr das, was ihnen im Hafen oder in der Niederlage auf ihr Schiff oder Fuyhrwerk zur Ladung uͤberliefert worden iſt. 1783 a. Für unterwegs auf egebene Sachen haften ſie 1e, ſo weit ſie ſelbſt Empfänger ſind, oder ihre Unterbedienten als Geſchäͤftsträͤger für Frachtannahme aufgeſtellt haben. 1784. Sie haften fuͤr Verluſt und Beſchädiqung der ihnen anvertrauten Sachen, ſo weit ſie nicht beweiſen, daß Zufall oder Gewalt ſolche veranlaßt habe. 1785. Die Unternehmer der Land⸗ und Geſchwind⸗ Kutſchen oder der Marktſchiffe, ſo wie die Unternehmer öffentlicher Wagen⸗Anſtalten müſſen über aufgegebenes Geld, Waaren und Pakete, ein Buch halten. 1786. Die Unternehmer und Fuͤhrer der Land⸗ und Geſchwind⸗Kutſchen und öffentlichen Wagenanſtalten, ſo wie die Schiffs⸗Herrn und Schiffs⸗Meiſter unterliegen beſondern Verordnungen über ihre Verpflichtungen ge⸗ gen die übrigen Staatsbürger. Das Weitere beſtimmen die Handels⸗Geſeze. 5 Dritter Abſchnitt. Von Werkverdingen auf Preiß und Ueberſchlag oder in Bauſch und Bogen. 1787. Bey Verdingung eines Werks kann man in dem Vertrag entweder nur Leiſtung der Arbeit und des Kunſtfleißes, oder zugleich die Lieferung des Werkſtoffs andingen. 1788. Geht ein Werk, wozu der Unternehmer Stoff lieferte auf welche Art es ſey, vor der Ablieferung zu Grund⸗ 1 1 1 däuf th acl a hr da ein in i dti kanuen digunſ denoh 9 7. heſti (terneſt uni dnn un. deüm Beii nt8 Keicun gtu 8 — III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗o. Mieth⸗Vertr. 481 Grund, ſo trifft der Verluſt den Unternehmer, wenn der Beſteller nicht im Verzug der Uebernahme iſt. 1789. Liefert der Unternehmer nur Arbeit oder Kunſtfleiß, und die Sache geht zu Grund, ſo haftet jener für weiter nichts als fur ſein Verſehen. 1790. Jedoch hat in dieſem Fall der Unternehmer, obgleich die Sache ohne ſein Verſehen zu Grund geht, keine Forderung wegen Arbeitslohns, wenn nicht das Werk ſchon für gut angenommen, oder der Beſteller im Prüfungs⸗Verzug iſt, oder die Sache durch Fehler des Werk⸗Stoffs zu Grund ging. 1791. Bey einem Werk, das nach dem Stuͤck oder Maas beſtellt iſt, kann die Prüfung ſtückweis geſche⸗ hen;— zahlt der Beſteller den Uebernehmer nach Maas⸗ gabe der gefertigten Arbeit, ſo gilt die Vermuthung, es ſeyen alle gezahlte Stücke für gut genommen wor⸗ den. 1792. Für ein im Ganzen in Bau genommenes Werk, das ganz oder zum Theil durch Fehler der Bauart oder des Bodens zu Grund geht, müſſen der Baumei⸗ ſter und Bau-⸗Unternehmer zehn Jahr lang gutſtehen. 1792 a. Dieſe zehn Jahre fangen auch da, wo die Pruͤfung ſtückweiſe geſchah, von der lezten Prüfung nach vollendeter Arbeit an. 1795. Hat ein Baumeiſter oder Bau⸗Unternehmer die Auffuͤhrung eines Gebäudes in Bauſch und Bogen nach einem mit dem Eigenthuͤmer des Bodens verabrede⸗ ten Plan uͤbernommen, ſo kann er weder wegen geſtiege⸗ nen Preiſen des Arbeits⸗Lohns oder des Bauſtoffs, noch wegen Veränderungen oder Zuſäzen am erſten Plan, eine Geſezbuch.. X 482 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht!o. Mieth Vertr. Preis⸗Erhöhung verlangen, wenn er zu den Veraͤnderun⸗ gen oder Zuſäzen von dem Eigenthümer nicht ſchriftlich ermächtigt, und deren Preis verglichen worden iſt. 1794. Der Beſteller kann einſeitig von einem in Bauſch und Bogen geſchloſſenen Vertrag wieder abge⸗ hen, auch nachdem das Werk ſchon angefangen iſt; nur muß er alsdann den Unternehmer fuͤr gehabte Koſten und Arbeit, auch für den Gewinn, den er bey dieſer Unter⸗ nehmung hätte machen können, entſchädigen. 1795. Ein Werkberding erlöſcht durch den Tod des Werkmeiſters, Baumeiſters oder Unternehmers. 1796. Der Beſteller muß jedoch nach Verhältniß des bedungenen Preiſes den Werth der fertigen Arbeit und des zubereiteten Werkſtoffs, ſo weit beede ihm nüglich ſeyn können, den Erben bezahlen. 1797. Der Unternehmer haftet fuͤr die Handlungen ſeiner Arbeits⸗Leute. 1798. Maurer, Zimmerleute und andere Arbeits⸗ Leute, die bey der Errichtung unternommener Gebäude oder anderer Werke gebraucht werden, haben keine Klage wider den Bauherrn, ſondern nur einen Zugriff auf das, was dieſer zur Zeit ihrer Klage dem Unternehmer noch ſchuldig iſt. 1799. Die Maurer, Zimmerleute, Schloſſer und andere Arbeits⸗Leute, welche ihre Arbeit und Lieferun⸗ gen zu einem beſtimmten Preis unmittelbar verdingen, ſind an die unter dieſem Abſchnitt vorgeſchriebenen Re⸗ ü nüdur' n Td ire. lrib rheitm r Jijſj Vn Aütt eSei reingt tfauf hnar liſern 8 ma 4 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗o. Mieth⸗Vertr. 485 geln gebunden. Sie ſind als Unternehmer für den Theil, den ſie verfertigen, zu behandeln. Viertes Kapitel. Von der Vieh⸗Verſtellung. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1800. Die Vieh⸗Verſtellung iſt ein Vertrag, wo⸗ durch ein Theil dem Andern eine gewiſſe Anzahl Viehs, um es einzuſtellen, zu füttern und zu pflegen, unter ge⸗ genſeitig beliebten Bedingungen überläßt. 1801. Es gibt mehrere Arten der Vieh⸗Verſtellung. Die einfache Art das Vieh einzuſtellen. Die Einſtellung des Viehs zur Hälfte, endlich die Einſtellung bey ſeinem Pächter oder Theilbauer. Es gibt noch eine vierte Vertragsart, die nur unei⸗ gentlich Vieh⸗Verſtellung heißt. 1802. Jede Gattung Vieh, das ſich vermehrt, oder dem Ackerbau und Handel nuͤzt, kann verſtellt werden. 1805. In Ermanglung beſonderer Uebereinkunft richten ſich dieſe Verträge nach folgenden Grundſäzen. Zweyter Abſchnitt. Von der einfachen Viehverſtellung. 1804. Die einfache Vieh⸗Verſtellung iſt der Vertrag, wodurch eine Heerde Vieh einzuſtellen, zu nähren und zu 484 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht/ o. Mieth⸗Vertr. pflegen unter der Bedingung übergeben wird, daß der Einſteller die Hälfte des Zuwachſes an jungem Vieh für ſich haben, zugleich aber auch den Verluſt zur Hälf⸗ te tragen ſoll.— 1805. Der Einſteller wird durch den bloßen Anſchlag nicht Eigenthümer des Viehs, ſondern im Zweifel hat die Abſchäzung nur den Zweck, Verluſt oder Gewinn am Ende der Vertrags⸗Zeit zu beſtimmen. 1806. Der Einſteller iſt ſchuldig, als guter Haus⸗ wirth für die Erhaltung des Viehs zu ſorgen. 1807. Fuͤr einen Zufall hat er nur dann zu haften, wenn von ſeiner Seite ein Verſehen vorherging, ohne welches der Verluſt nicht erfolgt ſeyn würde. N 18⁰8. Entſteht hierüber Streit, ſo muß der Einſtel⸗ ler den Zufall beweiſen, und der Verſteller beweiſet das Verſehen, deſſen er den Einſteller beſchuldigt. 1809. Wird der Einſteller frey geſprochen, weil der Verluſt nur zufällig war, ſo muß er gleichwohl über die Haͤute der Thiere Rechnung thun, ſo weit ſie für den Eigenthümer benuzt werden durften. 1810. Geht alles Vieh ohne Berſchulden des Einſtel⸗ lers zu Grund, ſo trägt der Beſteller den Verluſt. Geht nur ein Theil zu Grund, ſo wird der Verluſt nach dem urſprünglichen Anſchlag und nach der Schaͤzung des Werths zu Ende der Verſtellungs⸗Zeit gemeinſchaft⸗ lich getragen.. hhe 1072 tr Heen floren, ae nict 13 ſen nid ee Gee, eedaighe 1 nühr Ä geigig , mardii un. III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗o. Mieth⸗Vertr 435 12811. Man kann nicht bedingen: u daß der Einſteller den Verluſt des Viehs allein tragen ſoll, der ſich durch bloßen Zufall ohne ſein — Verſehen ereignet; atnt noch daß ſein Antheil am Verluſt grußer ſeyn fil he ſoll, als am Gewinn; bewm. noch daß der Verſteller am Ende der Vertrags⸗ b Zeit mehr als das von ihm hergegebene Vieh vor⸗ aus hinnehmen ſoll.— uttt h Jedes ähnliche Geding iſt ungültig. 8 Der Einſteller allein bezieht den Nuzen der Milch, des Düngers, und der Arbeit des an ihn auti verſtellten Viehs. 1 ginet 5 zneeil und Zuwachs am jungen Vieh werden ge⸗ eilt.. 1812. Der Einſteller darf uͤber kein Stück Vieh aus rtri der Heerde/ es mag zum Hauptſtamm oder zum Zuwachs eit d gehören, ohne Bewilligung des Verſtellers ſchalten; aber aauch dieſer kann ohne Bewilligung des Einſtelers hier; adh über nicht verfuͤgen. arweh ndi 1815. Iſt derjenige, an den das K verſteſlt Vieh über: reit laſſen wird, ein fremder Pächter, ſo muß die Verſtellung 4 dem Guts⸗Eigenthümer angezeigt werden; ſonſt kann die⸗ ſer das Vieh für ſeine Forderung an den Pächter in Be⸗ ndeb ſchlag nehmen und verkaufen laſſen. erui.. 1814. Der Einſteller darf die Schaafſchur ohne Be⸗ un nachrichtigung des Verſtellers nicht vornehmen. aus 1815. Iſt in dem Vertrag die Zeit der Verſtellung mii nicht beſtimmt; ſo werden dafür drey Jahre angenom⸗ men. 486 III. B. VIII. T. von Beſtand⸗Pacht⸗ o. Mieth Vertr. 1816. Der Verſteller kann fruͤher die Auflöſung be⸗ gehren, wenn der Einſteller ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. 1817. Bey Endigung der Vieh⸗Verſtellung iſt eine neue Schäzung des Viehs vorzunehmen. Der Verſteller nimmt ſoviel Vieh von jeder Gattung, als die Anfangs⸗Schäzung betraͤgt, voraus; das Uebri⸗ ge wird getheilt. Iſt ſo viel Vieh nicht mehr uͤbrig, als der Ertrag der Anfangs Schaͤzung fordert; ſo nimmt der Verſtel⸗ ler was übrig geblieben iſt, und die Partheien berech⸗ nen ſich über den Verluſt. Dritter Abſchnitt Von der halbtheiligen Vieh⸗ Verſtel⸗ lung. 1818. Die halbtheilige Vieh⸗Verſtellung iſt eine Ge⸗ ſellſchaft, worinn jeder Theil die Hälfte des bey dem Ei⸗ nen von ihnen einzuſtellenden Viehs anſchafft, das nach⸗ mals fuͤr Gewinn und Verluſt gemeinſchaftlich bleibt. 1819. Der Einſteller benuzt, wie bey der einfachen Vieh⸗Verſtellung, allein die Milch den Duͤnger und die Arbeit des Viehs. Der Verſteller hat nur ein Recht auf die Hälfte der Wolle und des Zuwachſes an jungem Vieh. Jede hievon abweichende Uebereinkunft iſt ungültig, wenn der Verſteller nicht zugleich Eigenthümer der Meye⸗ rey iſt, die der Einſteller im Pacht oder Theilbau hat. 1820. Alle uͤbrigen Regeln der einfachen Vieh⸗Ver⸗ ſtellung ſind auf die halbtheilige ebenfalls anwendbar. 9 III= 102 iiſer digen Hacht biel das ilhen. täͤgt 1845, achzi n iit un fege dch nd herde 1 i t iei we Natzu III. B VIII. T. Von Beſtand Pacht⸗o. Mierh⸗Vertr. 437 Vierter Abſchnitt. Von der Vieh⸗Verſtellung an den Z ins⸗oder Theil⸗Paͤchter. 5. 1. Von der Vieh⸗Verſtellung an den Zins⸗Paͤchter. 1821, Dieſe Vieh⸗Verſtellung, die man auch zu eiſernem Vieh nennt, iſt diejenige, wodurch der Eigenthümer einer Meyerey ſie mit der Bedingung in Pacht gibt, daß der Pächter am Ende der Pachtjahre ſo biel Vieh zurücklaſſen ſoll, als dem Anſchlag desjenigen, das er zum Antritt empfing, an Werth gleich kommt. 1822. Der Anſchlag des Viehs, das dem Pächter überlaſſen wird, macht ihn nicht zum Eigenthuͤmer, uͤber⸗ trägt aber auf ihn die Gefahr deſſelben. 1825. Dem Paͤchter gehört aller Nuzen waͤhrend der Pachtzeit, ſo weit nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1824. Von dem eiſernen Vieh gehört der Dünger nicht unter die Vortheile, welche der Paͤchter als ſein freyes Eigenthum betrachten kann, er gehört zur Meye⸗ rey, und muß ausſchließlich zu deren Nuzen verwendet werden. 1825. Der zufaͤllige Verluſt, wenn er auch alles Vieh traͤfe, iſt ohne Ausnahme fuͤr Rechnung des Päch⸗ ters, wenn nichts anders abgeredet iſt. 1826. Der Pachter iſt nicht berechtigt, am Ende der Pachtung das Vieh gegen Zahlung des urſprünglichen An⸗ 488 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht⸗o Mieth Vertr. ſchlags an ſich zu ziehen: er muß einen Viehſtand zu⸗ rücklaſſen, der demjenigen, den er empfangen hat, am Werth gleich kommt. Was etwa abgeht, muß er zahle d. derſchuß gehört ihm. ß er zahlen, und nur der Ue §. II. Von der Vieh⸗Verſtellung an den Theil⸗Bauer. 1827. Geht der Viehſtand ohne Verſchulden des Ein⸗ ſtellers völlig zu Grund, ſo trifft der Verluſt den Ver⸗ ſteller. 2828. Man kann bey dieſem Vertrag bedingen: daß der Einſteller ſeinen Antheil an der Scheer⸗ wolle dem Verpachter für einen Preis überlaſſe, der unter dem gewöhnlichen und laufenden iſt; Ddaß der Verſteller einen größern Augheil am Nuzen habe: daß er die Hälfte der Milch erhalte. Unerlaubt iſt das Geding, daß der Paͤchter allen Verluſt allein zu tragen habe. 1829. Dieſe Vieh⸗Verſtellung endigt ſich mit dem Pacht der Meyerey. 1850. Sie iſt übrigens allen Regeln der einfachen Vieh⸗Verſtellung unterworfen. Fuͤnfter Abſchn itt. Von der gemeinen aber uneigentlichen Vieh⸗Berſtellung. 1851. Wer Melkvieh einem Andern gibt, um es ein, 1 den i: Pba 1edze dheſe ndeset den d dn. zötzet ſd III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗Pacht: o Mieth⸗Vertr. 489 zuſtellen und zu füttern, der behält Gefahr und Eigen⸗ thum, und die geworfene Jungen ſind der einzige Er⸗ trag, den er inzwiſchen davon hat. 1851 a. Das Bieh muß in dieſem Fall tüchtig ſeyn, traͤchtig zu werden und Milch zu geben, ſonſt hat der Einſteller anderes Vieh und Entſchädigung zu fordern. 1831 b. Es kann bedungen werden, daß die Jungen theilbar werden, und dagegen ein Milchzins in Milch oder Geld gegeben werde, der jedoch den Gewinn des Einſtellers aus den Jungen nicht uͤberſteigen darf. 1831 c. Der Vertrag kann auch ſo geſchloſſen werden, daß der Einſteller die Hälfte des Werths des einſtellenden Viehes zahle, alsdann gehört ihm die Hälfte der Jungen ohne Vergütung, und er trägt die Gefahr mit, und hat, ſobald das Vieh zu Dritt ſteht, die Wahl, das alte Thier oder die beeden Jungen für ſich zu nehmen. 1831 d. Die Zeit der Einſtellung kann willkuͤhrlich bedungen werden, wo die Jungen nicht theilbar werden; wo dieſe Theilbarkeit eintritt, muß ſie wenigſtens dauern, bis das Vieh zu Dritt ſteht. * Fuͤnftes Kapitel. Von Schupflehen oder Todbeſtänden. 1831 a a. Der Vertrag, womit jemand den Beſiz und Genuß einer Liegenſchaft einem Andern bis an ſeinen Tod gegen einen beſtiumten mäßigen Zins verleihet, iſt Todbeſtand,(Schupflehen). 1831 a b. Er kann auch zugleich auf die Ehefrau, 4 oder auf dieſe und auf ein Kind, mithin zu zwey oder drey Leibern begeben ſeyn. 1831 ac. Er kann mit oder ohne Ehrſchaz oder Preis fuͤr die Ueberlaſſung geſchloſſen werden. 490 III. B. VIII. C. Von Beſtand⸗Pacht⸗o. Mieth Vertr. 1831 a d. Das Beſizrecht geht durch den bloßen Ver⸗ trag kraft Geſezes auf den Todbeſtänder über. 1851 ae. Der Todbeſtänder hat die Rechte und Ver⸗ bindlichkeiten eines Ruznießers, und ſoviel den Zins betrifft jene eines Gülcgebers, vordehalrlich ausdr ücklich gemachter oder nach Landsgebrauch ſiillſchweigend zu unterſtellender ändernden Gedinge. 1831 a f. Nachlaß am Zins hat er nicht nur in jenem Fall, der einen Gültnachlaß begründet, ſondern wenn der Zins in Gleichheits⸗Verhältniſſen zum Guts⸗Ertrag ſteht weiter auch alsdann zu fordern, wenn zwey oder mehrere Jahre hintereinander, durch nicht über⸗ nommene Zufälle, mehr als die Hälfte des Ertrags des Beſtandguts zu Grund geht, doch nur hald ſo viel als in gleichem Fall ein Zeitpachter würde fordern können. 1831 a g. Der Todbeſtand kann nur mit Einwilligung des Beſtandgebers oder wegen von ihm auf das Gut be⸗ willigter Schulden guͤltig verkauft werden. Im Ver⸗ kaufs⸗Fall tritt der Käufer nicht für die übrige Zeit des Verkäufers, ſondern für ſich ſelbſt ein. 1851 a h. Ein tauglicher Leibes⸗Erbe des Todbeſtän⸗ ders hat das Vorrecht auf die Erneuerung des Todbe⸗ ſtands vor Fremden. * Sechstes Kapitel. Von Erblehen oder Erbbeſtänden. 1831 b a. Wo jemand einem Andern den Beſiz und Genuß eines Guts gegen einen jährlichen mätigen Zins für ſich und Erben übergibt, da iſt der Vertrag ein Erb⸗ beſtand. 1851 b b. Der Erbbeſtand kann auf gewiſſe beſtimmte Gattungen und Grade von Erben gegeben ſeyn, oder auf Leibes⸗Erben, oder auf alle Erben oder au Erben und Erb⸗Nehmer. Der erſte vererbt ſich nur auf die beſtimmt ausge⸗ zrückte Zahl und Gattung der Erben. vrin III. B. VIII. C. Von Beſtand⸗Pacht o⸗Mieth⸗Vertr. 491 Der zweite geht auf alle vom erſten Erwerber abſtam⸗ mende Nachkommen über. Der dritte erſtreckt ſich auch auf Seiten⸗Verwandten des erſten Erwerbers in erbfähigen Graden. Der vierte endlich umfaßt auch Geſchenk und Ver⸗ mächtniß⸗Nehmer des jeweiligen Beſtänders. 1851 b c. Wo ein Beſtand auf Erben ohne beſtini⸗ menden Beyſaz gegeben iſt, da ſind nur Leibes Erben, aber alle, darunter zu verſtehen, wenn nicht der Lands⸗ brauch einer Gegend einen andern Sinn ſicher angibt. 1831 b d. Der Erbbeſtandvertrag kann nicht bedin⸗ en, daß eine von der geſezlichen Ordnung abweichende Arr der Vererbung in dem Erblehn ſtatt finde. 1831 b e. Der Erdbeſtänder hat die Rechte und Ver⸗ bindlichkeiten eines nuzbaren Eigenthuͤmers, und ſo viel den Zins betrifft, jene eines Gültgebers, ſo weit nicht ausdrücklich oder ſtillſchweigend durch Landsbrauch, Ausnahmen bedungen ſind. 1831 b f. Die Säze ac. ad. auch.af. und ag. im Kapitel von Todbeſtänden finden auch hier ihre Anwen⸗ dung: außer bey Erbbeſtänden auf beſtimmte Erben, wo der Käufer nur in das Recht des Verkäufers, mithin in deſſen Erb⸗Grad eintritt. 1831 b g. Zu einer Veräuſſerung an einen nicht Erbverechtigten, ſonſt aber für Leiſtung der Erblehns⸗ pflichten ſichern Beſizer, kann die Einwilligung nicht verſagt werden, außer bey einem Erbbeſtand der auf unbeſtimmte Zahl von Erben lautet, und auf dem Heim⸗ fall ſteht. 1831 b h. Tritt durch Veräuſſerung ein nicht erbbe⸗ rechtigter Beſizer in den Beſtand, ſo muß er fuͤr die Auf⸗ nahme zum Gut an den Grund⸗Eigenthümer einen Hand⸗ lohn zahlen, der, wo er nicht niederer bedungen iſt, in dem funfzigſten Theil des Kaufwerths beſteht; höher darf er nicht geſezt werden. N 492 III. B. VIII. TC. Von Beſtand/ Pacht⸗ o Mieth⸗Vertr. 1851 bi. Der Erbbeſtandbrief muß bey jedem Ein⸗ tritt eines andern Beſizers in den Genuß, erneuert werden. Es kann, jedoch nur durch ausdruͤckliches Geding, feſtgeſezt ſeyn, daß auch bey jedem Eintritt eines neuen Beſizers in das Grund⸗Eigenthum auf vorausgegangene Aufforderung von Seiten des lezteren die Erneuerung geſucht werden müſſe. 1831 b k. Außer dem was ähnliche Vertrags⸗Ver⸗ bindlichkeiten überhaupt auflöſet, kann der Richter auf Anrufen den Erbbeſtand auch für erloſchen erklären; wegen in geeigneten Fällen in Zeiten nicht geſuchter Erneuerung des Beſtandbriefs; wegen grobem oder halsſtarrigem Misbrauch der beſtandenen Sache; 3 wegen unberechtigtem Verkauf des Erbbeſtands; 1 wegen zweyjähriger Nichtzahlung des Zinſes, wenn nach mehrmaligem urkundlichen Mahnen der dritte ver⸗ faͤllt, ehe der Rückſtand bezahlt iſt. Der lezte Fall iſt ſtreng zu richten; in den drey erſten kann der Richter auch gegen Erlegung einer ſtatt Scha⸗ dens⸗Erſaz dienenden billigen Geldbuße an den Beſtand⸗ geber den Verfall des Beſtandes nachſehen, wenn der Erbbeſtänder ſeinen Fehler zwar nicht ganz aber doch ziemlicher Maaßen entſchuldigen kann. 1831 b 1. Es kann nicht bedungen werden, daß der Erbbeſtänder die Erfuͤllung ſeiner Obliegenheiten durch beſonderes Gelübde an den Erblehn⸗Eigenthuͤmer ver⸗ ſichern ſolle. dan— 1en 3 n III. B.IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 495 Neunter Titel. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1832. Der Geſellſchafts⸗Vertrag iſt die Ueberein⸗ kunft zweyer oder mehrerer Perſonen, etwas zuſammen zu werfen, damit daraus ein Gewinn entſtehen möge, den ſie unter ſich theilen. 1855. Jeder Geſellſchafts⸗Vertrag erfordert erlaubte Gegenſtände und Rückſicht auf gemeinſchaftlichen Vortheil. Jeder Geſellſchafter muß Geld oder Geldes Werth, oder die Benuzung ſeiner Kräfte einwerfen. 18344. Alle Geſellſchaften muͤſſen ſchriftlich geſchloſ⸗— ſen werden, ſobald das Einbringen den Werth von fünf und ſiebenzig Gulden überſteigt. Zeugen; Beweis gegen den Inhalt des ſchriftlichen Geſellſchafts-Vertrags, oder uͤber denſelben hinaus, oder uͤber Reden, die vor, während und nach dem Ab⸗ ſchluß vorgefallen ſeyn ſollen, iſt unzuläßig, ſelbſt bey einem Punkt, wo nur ein Werth unter fünf und ſieben⸗ zig Gulden in Frage iſt. Zweytes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften. 1835. Es gibt allgemeine und deſondere Geſellſchaften. 494 III. B. IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. Erſter Abſchnitt. Von allgemeinen Geſellſchaften 1856. Allgemeine Geſellſchaften gehen entweder auf alles gegenwärtige Vermögen, oder nur auf allen Gewinn. 1837. Eine allgemeine Guͤter⸗Geſellſchaft iſt dieje⸗ nige, wodurch die Partheien alle zu ſolcher Zeit beſizende bewegliche und unbewegliche Guͤter, und den daraus hoffenden Gewinn zuſammen ſchießen. Sie dürfen auch jede andere Gattung des Gewinns mit einwerfen. Von Gütern die ihnen durch Erbſchaft, Schenkungen oder Vermächtniſſe in der Folge etwa anfal⸗ len, wächst nur der Genuß dieſer Geſellſchaft zu; jede Uebereinkunft, welche auch das Eigenthum derſelben dahin ziehen wuͤrde, iſt verboten, und nur unter Ehe⸗ gatten in Gemäsheit desjenigen, was ihrentwegen geordnet iſt, erlaubt. 1838. Eine allgemeine Erwerbs⸗Geſellſchaft um faßt alles, was di Partheien durch ihren Fleiß, auf welche Art es ſey, während der Geſellſchaftsdauer erwerben. Die beſizende Fahrniß jedes Geſellſchafters iſt gleichfalls einbegriffen; die Liegenſchaften des Einen oder des An⸗ dern ſind es nur zum Genuß. 2859. Eine allgemeine Geſellſchaft die ohne weitere Erklärung geſchloſſen wird, gilt nur fuͤr eine Erwerbs⸗ Geſellſchaft. 28440. Keine allhemeäne Geſellſchaft kann beſtehen, unter Perſonen, welche nicht faͤhig ſind, wechſelſeitige er lunin Geſten ldrxu G tunn für S vi u n iihn an t wacht ſerden ichil 3% ir eite rues utthe hainn III. B. IX. C. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 495 Geſchenke ſich zu geben, oder denen es verboten iſt, ein⸗ ander zum Nachtheil anderer Perſonen zu beguͤnſtigen. Zweyter Abſchnitt. Von beſondern Geſellſchaften. 1841. Eine beſondere Geſellſchaft iſt diejenige, die ſich nur auf beſtimmte Sachen; deren Gebrauch und Er⸗ trag, bezieht. 1842. Der Vertrag, wodurch ſich mehrere Perſonen fuͤr eine beſtimmte Unternehmung oder fuͤr die Treibung eines Handwerks oder Gewerds vereinigen, gehört zu den beſondern Geſellſchaften. Drittes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Geſell⸗ ſwhafter unter ſich und gegen Dritte. Erſter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten der Geſell⸗ ſchafter unter ſich. 18ʃ5. Die Geſellſchaft fängt an mit dem Abſchluß, wenn keine andere Anfangszeit bedungen iſt. 1844. Die Dauer der Geſellſchaft, welche der Ver⸗ trag nicht beſtimmt, gilt auf Lebenszeit der Geſellſchafter, vorbehaltlich der Einſchränkung des 1869 Sazes; hat ſie aber ein Geſchäft von beſchränkter Dauer zum Gegen⸗ ſtand, ſo gilt ſie fuͤr die ganze Zeit der Geſchäfts⸗Währung. 496 III. B. IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 285. Jeder Geſellſchafter iſt Schuldner der Geſell⸗ ſchaft fuͤr das zugeſagte Einbringen. Beſteht ſolches in einem beſtimmten Stück, deſſen die Geſellſchaft entwährt wird, ſo iſt ihr der Geſellſchafter gleich einem Verkäufer zur Gewährleiſtung verbunden. 1846. Ein Geſellſchafter, der ein zugeſagtes Kapital nicht einbringt, iſt kraft Geſezes auch ungemahnt ſchul⸗ dig, es von dem Tag an, wo er es einbringen ſollte, zu verzinſen. Eben ſo verzinst er das Geld, das er zu ſeinem all⸗ einigen Vortheil aus der gemeinſchaftlichen Kaſſe nimmt, von dem Tag der Erhebung an. Alles vorbehaltlich der weitern Entſchädigung, die etwa nach Umſtaͤnden ſtatt haben mag. 2 1847. Geſellſchafter, welche die Benuzung ihrer Kraͤfte der Geſellſchaft einbringen, ſind ſchuldig, ihr Jjeden Gewinn zu berechnen, der mit ſolchen Beſchaf⸗ tigungs⸗Arten gemacht wird, welche Gegenſtand dieſer Geſellſchaft ſind. 1848. Hat einer aus der Geſellſchaft für ſeine be⸗ ſondere Rechnung eine verfallene Schuld an Jemand zu fordern, der an die Geſellſchaft eine ebenmäßig faͤllige Summe ſchuldet; ſo muß eine von dieſem Schuldner empfangene Zahlung an der Forderung der Geſellſchaft und an der Seinigen nach Verhaͤltniß beeder Forde⸗ rungen abgerechnet werden, ſelbſt wenn er in ſeiner Quittung erklaͤrte, daß er das Ganze auf ſeine eigene Fpoorderung allein nehme. Hat er dagegen laut ſeiner Quittung die ganze Zah⸗ lung von der Forderung der Geſellſchaft abgerechnet, ſo muß es dabey bleiben. Anthe r g tup gſee Antich Wc msch güht in ſei W enn ſeeht Ners, kanſt täuni iina * 2 1 7K aii zmitſe —=— 1n man n fäle 6 tudd s älte .hn N ſänt 5 III. B. IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 40⸗ 1849. Hat Einer der Geſellſchafter ſeinen ganzen Antheil einer gemeinſchaftlichen Forderung erhoben, und der Schuldner iſt ſeitdem zahlungsunfähig geworden; ſo muß Jener das Empfangene in die gemeinſchaftliche Maſſe einwerfen, haͤtte er auch gleich die Quittung na⸗ mentlich nur fuͤr ſeinen Theil ausgeſtellt. 1850. Jeder Geſellſchafter muß der Geſellſchaft al⸗ len Schaden erſezen, den er durch ſein Verſchulden ihr zuzieht, und kann daran den Gewinn nicht abrechnen, den ſein Fleiß ihr anderwärts verſchaffte. 1851. Geſellſchafts⸗Einbringen zum bloßen Genuß, wenn es aus beſtimmten unverbrauchbaren Stücken be⸗ ſteht, bleibt auf Gefahr des einbringenden Eigenthü: amers. Beſteht es aus berbrauchbaren oder dem Verderben unterworfenen Sachen, und wird verzeichnet und ange⸗ ſchlagen in die Geſellſchaft eingebracht; ſo iſt es auf Gefahr der Geſellſchaft, und der Einbringer kann mehr nicht zurück fordern, als den Anſchlag. 1852. Jeder Geſellſchafter hat ein Klagrecht wider die Geſellſchaft auf die Summen, welche er für ſie aus⸗ legt; auf die Verbindlichkeiten, welche er redlicher Weiſe in ihren Angelegenheiten übernimmt; und we⸗ gen der Gefahren, die von ſeiner Geſchaͤftsführung un⸗ zertrennlich ſind. 1855. Der Antheil eines jeden Geſellſchafters an Gewinn und Verluſt, der in dem Geſellſchafts⸗Vertrag nicht beſtimmt iſt, richtet ſich nach dem Beybringen ei⸗ nes Jeden in die Geſellſchaft. 498 III. B. IX. T. Von dem GeſellſchaftsVertrag⸗ Der Antheil desjenigen, der nur ſeine Arbeit ein⸗ bringt, wird demjenigen gleich berechnet, der auf die ntu Einlage desjenigen Geſellſchafters fällt, der am wenig, un ſten einlegte.— he 1854. Haben die Geſellſchafter Einem aus ihnen oder einem Dritten die Beſtimmung der Antheile über⸗ ſelſch laſſen; ſo kann die von ſolchem erfolgende Beſtimmung ciin nicht angefochten werden, wenn ſie der Billigkeit nicht Tha augenſcheinlich zuwider iſt. ſhe Keine Anfechtung findet ſtatt, wenn der angeblich ver⸗ 1 lezte Theil, nachdem er wußte, daß die Beſtimmung er⸗ zn folgt ſey, mehr als drey Monate verſtreichen ließ, oder 4 ſchon angefangen hat, jene Beſtimmung zu vollziehen An 1854 a. Augenſcheinlich unbillig iſt ein Ermeſſen, als das gleiche Ardeiten gegen einander oder gleiche Einla⸗ zu gen ungleich in Vortheilen und Laſten ſezt wenn die b Ungleichheit wenigſtens ain Zehantpeil alts macht, inglei⸗ 16 chem dasjenige, welches den Werth der Arbeit gegen tber bloße Einlagen über ein Viertel höher oder niederer* anſchlägt, als ſie gemeiniglich zu gelten pflegt. iij 1855. Ein Geding’ das Einem der Geſellſchafter al⸗ 3 lein allen Gewinn zuwendet, iſt unguͤltig u8 Ungultig iſt auch diejenige Uebereinkunft, wodurch ag das Einbringen eines oder mehrerer Theilhaber von al⸗ lem Beytrag zum Berluſt freygeſprochen würde. 1 1856. Der Geſellſchafter, dem durch ein beſonderes Geding des Geſellſchafts⸗Vertrags die Geſchäfts⸗Beſor⸗ gung aufgetragen iſt, kann auch mit Widerſpruch der uͤbrigen Theilhaber alle dazu gehörigen Handlungen unternehmen, jedoch ohne Gefährde. Während der Dauer der Geſellſchaft kann ein ſolcher it, , t, t uf an rn 4 andle i ih III. Z. IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 499 Auftrag ohne rechtmäßige Urſache ihm nicht abgenom⸗ men werden. Ward er ihm aber in einer ſpäteren Ur⸗ kunde ertheilt; ſo kann er wie jeder gemeine Auftrag widerrufen werden. 1857. Wird die Geſchäfts⸗Beſorgung mehreren Ge⸗ ſellſchaftern aufgetragen, ohne ihre Verrichtungen zu beſtimmen, auch ohne auszudrucken, daß Einer ohne den Andern nicht handeln ſoll; ſo kann Jeder von ihnen für ſich allein alle dahin gehörigen Geſchäfte beſorgen. 1858. Iſt aber bedungen, es ſoll Keiner derſelben ohne den Andern etwas unternehmen; ſo kann, ohne neuen Vertrag, Einer von ihnen in Abweſenheit des Andern nichts vornehmen, ſelbſt wenn es dem Andern alsdann unmöglich ſeyn ſollte, zu der Geſchäfts⸗Beſor⸗ gung mitzuwirken. 1858 a. Wo jedoch ein drohender Schaden nur durch unverzügliche Einſchreitung abzuwenden wäre, da gilt jedesmal jeder Geſellſchafter, der zum Handeln der Nͤch⸗ ſte iſt, auch für gewalthabend. 1859 Iſt über die Art der Geſchaͤfts⸗Beſorgung in dem Vertrag nichts beſonders feſtgeſtellt, ſo gelten fol⸗ gende Regeln: 1.) Die Geſellſchafter haben gegenſeitig Gewalt für einander die Geſchäfte zu beſorgen. Was Jeder unternimmt, iſt guͤltig, ſelbſt für den 3 Ancheil ſeiner Geſellſchafter, auch ohne deren Einwilligung eingeholt zu haben; jedoch kön⸗ nen Leztere oder auch Einer aus ihnen gegen das Unternehmen Einſprache thun, ehe es voll⸗ bracht iſt. —— 500 III. B. IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 7 2.) Jeder Geſellſchafter darf ſich der Sachen der 4 kiin Geſellſchaft bedienen, jedoch nur zu einem uͤb⸗ 1 lichen Gebrauch und nicht gegen den Vortheil 4 der Geſellſchaft; er darf ſie auf keine Art ver⸗ wenden, welche die übrigen hindert, ſich ihrer(. nach dem Maas ihrer Rechte ebenfalls zu be⸗ dienen. ibdd 3.) Jeder Geſellſchafter fordert mit Recht an ſeine nin 9 Mitgeſellſchafter, mit ihm die Koſten zu beſtre⸗ hn ten, die nöthig ſind, um die Geſellſchaftsſachen ini in gutem Stand zu erhalten. iit 4.) Kein Geſellſchafter darf ohne Einwilligung der K Andern an den gemeinſchaftlichen Liegenſchaf⸗ nune ten Neuerungen vornehmen, wenn er gleich gen glaubt, daß ſie der Geſellſchaft Vortheil 6 bringen.. 5 2860. Derjenige, dem die. Geſchäftsbeſorgung nicht tin aufgetragen iſt, kann ſelbſt die beweglichen Sachen der Geſellſchaft nicht veraͤuſſern noch verpfänden. 1861. Jeder Geſellſchafter kann auf ſeinen Antheil kand auch ohne Bewilligung ſeiner Mit⸗Geſellſchafter dritte Perſonen zu ſich in Geſellſchaft nehmen; er kann ohne ſolche Zuſtimmung niemanden in die Hauptgeſellſchaft 13 aufnehmen, auch wenn er deren Geſchaͤftsbeſorgung hat. 1 Zweyter Abſchnitt. 1J Von der Verbindlichkeit der Geſellſchaf⸗ ter gegen Dritte. 3) 1862. In andern als Handlungs⸗Geſellſchaften ha⸗ III. B. IX. T. Von dem Geſellſchafts Vertrag⸗- 501 ben die Theilhaber für die gemeinſchaftlichen Schulden keine Sammt⸗Verbindlichkeit, und keiner kann die übri⸗ gen verbindlich machen, welche ihm hiezu nicht Gewalt gegeben haben. 1863. Die Geſellſchafter haften dem Glaͤubiger, mit dem ſie handeln, jeder für gleiche Summen und Theile, ſelbſt dann, wann einer von ihnen an der Geſellſchaft ei⸗ nen geringern Theil hätte, ſo fern nicht bey Eingehung des Handels die Verpflichtung dieſes Leztern auf das Ver⸗ hältniß ſeines Antheils an der Geſellſchaft namentlich beſchränkt worden wäre. 1864. Die Erklärung, eine Verbindlichkeit für Rech⸗ nung der Geſellſchaft zu übernehmen, bindet nur denje⸗ gen Geſellſchafter, der ſie thut, und nicht die übrigen, es ſey dann, daß dieſe ihm Gewalt gegeben haben, oder das Empfangene in den Nuzen der Geſellſchaft verwendet worden iſt. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten der Geſell⸗ ſchafts⸗Auflöſung. 1865. Die Geſellſchaft wird aufgelöst. 1.) Durch Ablauf der Zeit auf die ſie geſchloſſen war; 7 2.) Durch den Untergang ihres Gegenſtands, oder die Vollendung des Geſchäfts; 5.) Durch den natürlichen Tod eines der Geſell⸗ ſchafter; 502 III, B. IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 4.) Durch den buͤrgerlichen Tod, durch die Mund⸗ los⸗Erklärung oder den Vermögens⸗Zerfall Eines aus ihnen; 5.) Durch die Aufkündigung eines oder mehrerer Theilhaber. 1856. Die Verlaͤngerung einer Geſellſchaft auf be⸗ ſtimmte Zeit fordert eine ſchriftliche Urkunde in glei⸗ cher Form, wie der Geſellſchafts⸗Vertrag. 1867. Wo einer der Geſellſchafter verſprochen hat, das Eigenthum einer beſtimmten Sache in die Gemein⸗ ſchaft einzulegen, da erlöſcht der Geſellſchafts⸗Vertrag für alle Geſellſchafter, wenn die Sache zu Grund geht, ehe ſie in die Gemeinſchaft gekommen iſt. Ja ſie erlöſcht auch durch den ſpäteren Untergang der Sache, wenn nur der Genuß in die Gemeinſchaft einge⸗ legt ward, und das Eigenthum davon dem Einlegen⸗ den blieb. 1 Niemals wird ſie durch den Untergang der Sache auf⸗ gelöst, wenn deren Eigenthum ſchon wirklich in die Ge⸗ ſellſchaft eingebracht war. 1867 a. Wo die untergegangene Sache den ganzen oder doch den hauptſächlichſten Beitrag eines Geſellſchaf⸗ ters nicht ausmachte; oder, wo ſie nur als Geldwerth nicht als fuͤr den Zweck der Geſellſchaft unentbehrlich ein⸗ gelegt ward, und von dem der ſie einbringen ſollte, mit Geld belegt werden will; oder, wo ſie durch deſſen Schuld unterging, und die andere Geſellſchafter auf Fortſezung der Geſellſchaft neben dem Erſaz der Einlage beſtehen: da iſt der Untergang kein Auflotungs Grund. 1868. Das Geding, wornach, wenn Einer aus der Geſellſchaft ſtirbt, ſie mit deſſen Erben oder unter den noch lebenden Theilhabern allein fortwähren ſoll, gilt. daͤnan 7„Juhu Aauwſ 7 ddu t43ei nta di ip, ilhgn⸗ 4 ſeauf ” 1 Aſeſce 58 ue lus 9* as l fſ teſt it uil unted hs III. B. IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. 505 Im lezten Fall hat der Erbe des Verſtorbenen kein anderes Recht, als ſeine Abtheilung von der Geſellſchaft nach ihrer Lage zur Zeit des Abſterbens zu verlangen, und er nimmt keinen Theil an dem weiteren Erfolg, auſſer ſo⸗ weit er eine nothwendige Folge desjenigen iſt, was vor dem Tod des beerbten Theilhabers geſchehen war. 1869. Nur Geſellſchaften von unbeſtimmter Dauer können einſeitig aufgekündet werden. Die Aufkündung geſchieht durch eine allen Geſellſchaftern bekannt gemachte Verzichtleiſtung, doch daß ſolche nicht unredlicher Weiſe, noch zur Unzeit geſchehe. 1870. Die Entſagung iſt unredlich, wenn ſie von einem Theilhaber geſchieht, um ſich einen Gewinn allein „zuzueignen, der fuͤr gemeinſame Rechnung zu machen geweſen wäre. Sie geſchieht zur Unzeit, wenn die Sachen in einer Lage ſind, weswegen der Geſellſchaft Verluſt droht, wenn die Aufloſung nicht perſchoben wird. 1871. Um Geſellſchaften von beſtimmter Dauer ein⸗ ſeitig vor der Zeit aufzukünden, ſind gerechte Urſachen erforderlich, wie z. B. wenn ein anderer Theilhaber ſein Verſprechen nicht erfüllt, wenn eine eingewurzelte Kraͤnk⸗ lichkeit jemanden zu den Geſchäften der Geſellſchaft unfä⸗ hig macht, oder andere Fälle, deren Rechtmäßigkeit und Erheblichkeit zu beurtheilen dem Ermeſſen der Michter uͤberlaſſen bleibt. 1 1872. Die Regeln bey Erbſchafts⸗Theilungen, für deren Form, und für die daraus unter dem Mit⸗Erben — 50% III. B IX. T. Von dem Geſellſchafts⸗Vertrag. entſpringenden Verbindlichkeiten ſind auf die Theilungen unter Geſellſchafts⸗Gliedern ebenfalls anwendbar. —* ü 1 Verfügung über Handlungs⸗Geſell⸗ ſnn ſchaften. G 65 1875. Die Verfügungen des gegenwärtigen Titels n- ſind auf Handlungs⸗Geſellſchaften nur in jenen Punkten ſ anwendbar, die mit den Handels⸗Geſezen und Gebraͤu: chen in keinem Widerſpruch ſtehen. hen 3 4E Zehnter Titel. 3 nithi Von dem Leih⸗ und Darleih⸗Vertrag. 8 1874. Es gibt zweyerley Gattungen der Leihe; Die Eine uͤber Sachen, die für einen Gebrauch gege⸗ ben werden, der ohne ſie zu verbrauchen, err ichbar iſt. Und die andere über Sachen, die fuͤr den Verbrauch gegeben werden. Die erſte Gattung heißt Leihe; Die zweite heißt Darleihe. Erſtes Kapitel. Von dem Leih⸗Vertrag. 5 Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Leih⸗Vertrags. 1875. Der Leih⸗Vertrag iſt derjenige, in Gefolg deſſen Einer dem Andern eine Sache zum Gebrauch übergibt, mit Vorbehalt der Rückgabe nach gemachtem Gebrauch. 1876. III. B. X. T. Von dem Leih’ und Darleih⸗Vertrag. 505 1876. Weſentlich iſt hierbey, daß der Gebrauch der Sache unentgeldlich uͤberlaſſen werde. 1877. Der Ausleiher bleibt Eigenthümer der gelie⸗ henen Sache. 1878. So weit etwas unverbrauchbar, und nicht dem Rechts⸗Verkehr entzogen iſt, kann es Gegenſtand dieſes Vertrags ſeyn.. 1879. Die Verbindlichkeiten aus dem Leih⸗Vertrag gehen beederſeits auf die Erben des Ausleihers und des Entleihers über. Hat man indeß nur aus Ruͤckſicht für den Entleiher, mithin ihm fuͤr ſeine Perſon geliehen; ſo dürfen die Er⸗ ben die geliehene Sache nicht fortgebrauchen. Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Ent⸗ leihers. 1880 Der Entleiher iſt ſchuldig, als guter Haus⸗ wirth fuͤr die Bewahrung und Erhaltung der entliehe⸗ nen Sache zu ſorgen, er darf ſich ihrer nur zu dem Zweck bedienen, fuͤr den ſie durch ihre Natur oder durch die Uebereinkunft beſtimmt iſt; alles bey Vermeidung des Schaden⸗Erſazes. 1881. Gebraucht der Entleiher die Sache zu andern Zwecken oder für längere Zeit, als er ſollte, ſo muß er ihren etwaigen Verluſt tragen, ſelbſt wenn er von einem Zufall herruͤhrte. 1882. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grund, gegen den durch den Gebrauch ſeiner eigenen Geſezbuch.- Y 2 506 III. B. X. T. Von dem Leih⸗ und Darleih⸗Vertras. der Entleiher ſie hätte bewahren können, oder war er in dem Fall, nur eine von beeden erhalten zu können, und zog die ſeinige vor, ſo muß er fuͤr den Verluſt der Andern haften. 3. 1883 Ward die Sache bey der Uebergabe geſchäzt, ſo traͤgt der Entleiher jeden, ſelbſt zufälligen, Verluſt, wo nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1884. Für Verſchlimmerungen der Sache die bloß durch den beſtimmten Gebrauch ohne einiges Verſchulden des Entleihers entſtehen, haftet er nicht. 885. Der Entleiher kann die Sache nicht innbehal⸗ ten, um das, was ihm der Ausleiher ſchuldig iſt. 1886. Koſten, welche der Entleiher fuͤr den Gebrauch der Sache aufwendet, kann er nicht zurückfordern. 1887. Haben mehrert zuſammen eine und dieſelbe Sache entlehnt; ſo ſind ſie dem Ausleiher ſammtver⸗ bindlich. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Aus⸗ — leihers. 1888. Der Ausleiher kann die geliehene Sache nicht zuruͤcknehmen; ehe die bedungene Zeit abgelaufen, oder, wo nichts ausbedungen ward, ehe der Zweck, wofür ſie entlehnt wurde; erreicht iſt. 1888 a. Der Ausleiher muß die zugeſagte Sache in brauchbarem Stand übergeben: ſah 4,6 Entleiher ſolche vor dem Vertreg, ohne etwas zu bedingen, oder nahm er ſie an, wie ſie iſt; ſo iſt der Stand, in dem ſie damals erſchien, fuͤr hinlänglich brauchbar anzunehmen. ve at. 1 1 1* —— —— — be anrinntät ch in 11 bär kden n Vii unn 8 4 a Au eacel fin 3 nui 5 te ſeiteſ ſebu 4 7 8 III. B. X. T. Von dem Leih⸗ und Darleih⸗Vertrag. 5⁰07 1889. Wenn jedoch fruͤher bey dem Ausleiher ein dringendes und unvorgeſehenes eignes Bedürfniß eintritt, ſo mag der Richter nach Umſtaͤnden den Entleiher an⸗ halten, ſie zuruͤck zu geben. 1890. Fällt waͤhrend der Dauer der Leihe für die Erhaltung der Sache eine außerordentliche unvermeid⸗ liche und unverſchiebliche Ausgabe vor, worüber der Entleiher bey dem Ausleiher nicht zuvor anfragen konnte; ſo muß dieſer ſie ihm erſezen. 1890 a. Eine zweydeutige Ausgabe bleibt dem Ent⸗ leiher zur Laſt, wenn er damit nicht haͤrter belaſtet wird, als es unter gleichen Umſtänden ein Miether geweſen ſeyn würde; andernfalls fällt ſie ganz oder nach Umſtaͤnden zum Theil auf den Ausleiher. 1891. Verborgene Naͤngel der geliehenen Sache, wodurch ſie im Gebrauch ſchaͤdlich werden kann, und welche der Ausleiher kannte, dem Entleiher aber nicht anzeigte, machen ihn zum Schadens⸗Erſaz verbindlich. 1891 a. Eine Leihe zum Behuf eines Geſchäfts, das den Ausleiher allein, oder gemeinſchaftlich mit, angeht, unterliegt nicht den Säzen 1833. 1885. 1886. 1888. und 1839., ſondern iſt erſternfalls als Geſchäftsführung, lezternfalls als Geſellſchaft zu beurtheilen. Zweytes Kapitel. Von der Darleihe. Erſter Abſchnitt. Von der Natur der Darleihe. 1892. Die Darleihe iſt ein Vertrag, dem zu folge Einer dem Andern von verbrauchbaren Sachen eine be⸗ 2 508 III. B. X. T. Von dem Leih’ und Darleih⸗Vertrag. ſtimmte Menge unter der Bedingung zu uͤberliefern hat, daß lezterer ihm eben ſo viel in derſelben Gattung und Menge einſt wieder geben ſoll. 1895. Der Anleiher wird kraft des Darleihvertrags Eigenthuͤmer der empfangenen Sache; er allein traͤgt ih⸗ ren Verluſt, wenn ſie auf irgend eine Art zu Grund geht. 1894. Sachen, welche obwohl von einerley Art, doch nicht gleichgeltend ſind, wie z. B. Thiere, ſind als ſolche nicht Gegenſtand der Darleihe, ſondern nur des Leih⸗ Vertrags. 1895. Die Verbindlichkeit aus einer Geld⸗Anleihe beſchränkt ſich auf den Erſaz der im Vertrag ausgedruck⸗ ten Geld⸗Summe nach ihrem Nennwerth. Sind vor der Zahlungs⸗Zeit die Geldſorten erhöht oder abgewuͤrdigt worden, ſo erſezt der Schuldner die ihm gelehnte Geld⸗Summe nur nach ihrem Nennwerth in ſolchen Münzſorten, die im Umlauf ſind. 1896. Die Regel des vorhergehenden Sazes fällt weg, wenn die Darleihe in Stücken oder in Stangen geſchehen iſt⸗ 1897. Der Schuldner, der Gold oder Silber in Stücken oder Stangen, oder Lebensmittel und Waaren anlieh, muß ſie allemal in gleicher Menge und Güte zurückgeben, wie viel auch immer deren Preiß geſtiegen oder gefallen ſey. 1897 a. Wo nicht beſondere Vertrags Beſtimmungen entſcheiden, da muß der Darleiher die zugeſagte Anleihe in landüblicher Güte, Gattung, und Maaß oder Gewicht an ſeinem Wohnort dem Anleiher aushaͤndigen. III B. X. T. Von dem Leih⸗ und DarleihVertrag. 508 Zweyter Abſchnitt. 3 Von den Verbindlichkeiten des rn ute Darleihers. i 2898. Bey der Darleihe hat der Darleiher eben die n Verbindlichkeit, die im 1891. Saz für den Leih⸗Vertrag Ta d feſtgeſtellt iſt. 8 3 8. R eſt 1899. Der Darleiher kann die geliehene Sachen milz nicht vor der bedungenen Zeit zurückfordern.— 1900. Iſt für die Wieder⸗Erſtattung der Darleihe 9u keine Zeit beſtimmt, ſo kann der Richter dem Empfänger atziu eine Friſt nach Umſtänden geſtatten. . 1901. Iſt nur bedungen, daß der Empfänger zahlen 7 eh ſolle, wann er könne, oder wann er dazu die Mittel haben Du werde, ſo beſtimmt der Richter ebenfalls die Zahlungs⸗ anpz Zeit nach Umſtänden⸗ 8t Dritter Abſchnitt. aemgn Von den Verbindlichkeiten des 4 Anleihers. mgitt 1902. Der Anleiher muß die geliehenen Sachen in un gleicher Menge und Güte und zu der bedungenen Zeit 2 dc wieder erſtatten. Krn 1903. Kann er dieſes nicht, ſo zahlt er den Werth, welchen die Sache am vertragsmaͤßigen Tag und Ort der Zahlung hat; ſind Zeit und Ort nicht beſtimmt, ſo Sl geſchieht die Zahlung in dem Preiß, den ſie am Tag und en Ort der zu Stand gekommenen Darleihe hatte. 190 4. Der Anleiher, welcher die ihm gelieh enen Sa⸗ chen oder deren Werth zur bedungenen Zeit nicht wieder — 510 III. B. X. T. Von dem Leih’ und DarleihVertrag. erſtattet; muß von dem Tag der Einklagung an, die Zinſen zahlen. Drittes Kapitel. Zonder verzinslichen Darleihe. 2- 1905. Es iſt erlaubt, bey der Darleihe, ſie beſtehe h, g Geld, Lebensmitteln oder andern beweglichen Sachen, 7 M Zinſen zu bedingen. S 1906. Der Anleiher, der Zinſen zahlte, die nicht bedungen waren, kann ſie weder zurückfordern, noch von dem Kapital abrechnen. 1907. Alle Zinſen ſind entweder geſezlich oder be⸗ dungen. Die geſezlichen Zinſen werden durch das Geſez beſtimmt. Die bedungenen Zinſen können da, wo ein Geſez es nicht verbietet, den geſezlichen Fuß überſteigen. Der Betrag der höher bedungenen Zinſen muß in einer ſchriftlichen Urkunde beſtimmt ſeyn. 1907 a. Der geſezliche Zinsſuß iſt fuͤnf vom Hundert in bürgerlichen Geſchäften, und ſechs vom Hundert in Handels⸗Geſchäften. 1907 b. Ein durchaus erlaubter höherer Vertrags⸗ Geſchaͤften. 1907 c. Noch höher bedungene Zinſen können nie⸗ mals Pfandrecht, Unterpfandrecht; oder Vorzugsrecht enießen: wo ſie bey einem ſolchen geſicherten Anlehen anders nicht, als mittelſt Minderung der ganzen gezahl⸗ ten und ruͤcktändigen Schuldigkeit auf den geſezlichen Fuß ſtatt finden. 1907 d. Wo höher bedungene Zinſen gegen eine Gant gefordert werden, da muß der Rückſtand und das Laufende auf den geſezlichen Zinsfuß herabgeſezt werden. fuß iſt der zu ſechs vom Hundert auch in buͤrgerlichen jedungen ſich befinden, da kann richterliche Hülfe dazu nu hen III. B. X. T Von dem Leih: und Darleih⸗Vertrag. 511 6 190 e. Eine Schuld zu höher bedungenen Zinſen iſt für den Anleiher alle Monat, für den Darleiher aber nur alle halbe Jahr aufkuͤndlich und ableglich. Das Gegen⸗ theil kann nicht bedungen werden. 1997 k. Wer ohne Vertrag höher als geſezliche, und mit Vertrag höher als bedungene Zinſen nimmt, muß alles zuviel empfangene mit Zins zurückgehen oder am Kapital abrechnen laſſen, und kann nach Befund der Umſtände und der Verheimlichung in Strafe genommen werden, die nicht unter dem Betrag eines Jahr⸗Zinſes und nicht über fünf derſelben ſeyn darf. 4 1908. Eine Quittung, welche über das Kapital ohne Vordehalt der Zinſen ausgeſtellt iſt, begründet die Ver⸗ muthung, daß auch dieſe gezahlt ſeyen, und bewirkt Entledigung von denſelben. 1909. Der Dar leiher kann Zinſen von einem Kapital bedingen, auf deſſen Zurückforderung er Verzicht thut. Das Geſchäft hat in dieſem Fall den Namen eines Rentkaufs. 1910. Dieſe Rente kann für immer oder auf Lebens⸗ zeit(als Erbrente oder als Leibrente) beſtellt werden. 1911. Die Erbrente iſt ihrem Weſen nach ablöslich. . Die Partheien köͤnnen nur bedingen, daß erſt nach einer Zeit, die längſtens zehn Jahre ſeyn darf, oder nicht ohne eine in beſtimmter Zeit zuvor erfolgte Aufkündigung die Ablöſung geſchehen duͤrfe. 1912. Der Schuldner einer Erbrente kann zur Ab⸗ löſung angehalten werden: 1.) Wenn er in zwey Jahren ſeine Verbindlich⸗ keiten nicht erfüllt. 512 III. B. XI. C. Von d. Hinterleg. zur ſichern Hand. 2.) Wenn er dem Darleiher die im Vertrag zuge⸗ ſagte Sicherheit nicht verſchafft. 19135. Das Kapital einer Erb⸗Rente kann gleich⸗ falls zurückgefordert werden, wenn der Schuldner in Gant oder gänzlichen Vermögens Verfall geräth. 1914. Die Regeln uͤber Leibrenten ſind unter dem Titel von Glücks⸗Vertraͤgen beſtimmt. 3 Eilfter Titel. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. Erſtes Kapitel. Von dem Hinterlegungs⸗Vertrag über⸗ haupt, und deſſen Gattungen. 1915. Die Hinterlegung im allgemeinen Sinn iſt das Rechtsgeſchäft der Uebergabe einer Sache an einen An⸗ dern zur Bewahrung und Zurückgabe im Stuͤck. 1916. Es gibt zwey Gattungen der Hinterlegung, nemlich jene zur zweyten und jene zur dritten Hand. Zweytes Kapitel. Von der Hinterlegung zur zweyten Hand. Erſter Abſchnitt. Von der Natur und dem Weſen, dieſes Hinterlegungs⸗Vertrags. 1917. Die Hinterlegung zur zweyten Hand iſt ihrem Weſen nach ein unentgeltlicher Vertrag. III. B. XI. T. Vond. Hinterleg zur ſichern Hand. 515 1918. Nur bewegliche Sachen ſind ihr Gegenſtand. 1919. Sie wird nur vollzogen durch die wirklich geſchehene oder als geſchehen angenommene Uebergabe der hinterlegten Sache. Als geſchehen angenommen wird die Uebergabe, ſo oft der Aufbewahrer ſchon aus einem andern Rechts⸗ grund die Sache in ſeiner Gewahrſam hat, die man ihm nun als hinterlegtes Gut belaſſen will. 1920. Die Hinterlegung iſt entweder freywillig oder nothgedrungen. 6 1 Zweyter Abſchnitt. Von der freywilligen Hinterlegung. 1921, Eine freywillige Hinterlegung bildet ſich durch die gegenſeitige Einwilligung derer, die etwas in Verwahr geben und nehmen. 1922. Eine freywillige Hinterlegung kann in der Ordnung nur durch den Eigenthuͤmer der anvertrauten Sache, oder mit deſſen ausdrücklicher oder ſtillſchwei⸗ gender Einwilligung ggeſchehen. 1923. Eine freywillige Hinterlegung muß durch Ur⸗ kunden erwieſen werden. Der Beweis durch Zeugen wird, ſobald von einem Werth über fuͤnf und ſiebenzig Gulden die Rede iſt, nicht zugelaſſen. 3 1924. Wird die Hinterlegung von ſolchem Werth nicht durch Urkunden erwieſen, ſo muß demjenigen, der als Aufbewahrer in Anſpruch genommen wirdt auf ſein 514 III. B. XI. T. Von d. Zinterleg. zur ſichern Hand⸗ Wort geglaubt werden, es mag von dem Hergang der Hinterlegung, oder von der hinterlegten Sache, oder endlich von deren erfolgten Zurückgabe die Frage ſeyn. 1924 a. Dieſes fällt jedoch weg, wo der Aufbewahr eine verſchloſſen übergebene 6 ua err Verſchluß nahm, oder ſonſt eine Geſezwidrigkeit in der Beotpuae zu Schadlden koenden ließ, in ſolchem Fall geht das Vorrecht, auf ſein Wort gegl 3 den, auf den Hinterleger uͤber. geglanbt zu wer 1925. Eine freywillige Hinterlegung hat unter ſol⸗ chen Perſonen nur ſtatt, die fähig ſind, Verträge zu ſchließen.. Nimmt gleichwohl jemand, der dieſe Fähigkeit hat, ein anvertrautes Gut von einem Unfähigen an; ſo hat er alle Pflichten eines eigentlichen Bewahrers zu erfüllen, und kann von dem Vormund oder dem Pfleger deſſen, der ihm das Gut anvertraute, belangt werden. 1926. Wo ein Vertragsfähiger bey einem Unfähi⸗ gen etwas hinterlegt; da hat der Hinterleger auf das anvertraute Gut, nur ſo lang es ſich in Handen des Aufbe⸗ wahrers beſindet, die Zueignungs⸗Klage, und eine Klage auf Erſaz deſſen, was in den Nuzen des Bewahrers ver⸗ wendet worden iſt. 1 Dritter Abſchnitt. Von den Pflichten des Aufbewahrers. 1927. Der Aufbewahrer muß die ihm anbertraute Sache mit eben der Sorgfalt bewahren, wie die Sei⸗ nige. 8 III. B. XI. T. Von d. Hinterleg. zur ſichern Hand. 5¹5 1928. Die Anwendung dieſes Sazes muß alsdann nach aller Strenge geſchehen: 1.) wenn der Aufbewahrer ſich ſelbſt zur Aufbe⸗ wahrung der Sache angeboten hat; 2.) wenn er für die Bewahrung des anvertrauten Guts einen Lohn bedungen hat; 3.) wenn die Hinterlegung einzig zum Vortheil des Aufbewahrers geſchehen iſt, 4) wenn ausdruͤcklich bedungen ward, daß der Aufbewahrer für jede Art der Vernachläſſigung haften ſoll. 1929. In keinem Fall iſt der Aufbewahrer für Zu⸗ fälle verantwortlich die von höherer Gewalt herrühren, er ſey dann in Verzug geſezt, das anvertraute Gut zuruͤck zu geben. 1950. Er darf die hinterlegten Sachen nicht gebrau⸗ chen ohne ausdrückliche oder muthmaßliche Einwilligung des Hinterlegers. 1950 a. Dieſe Bewilligung darf vermuthet werden, wenn unverbrauchbare und zugleich unverderbliche Sa⸗ chen offen hinterlegt werden, ingleichen wenn verbrauch⸗ bare Sachen unverſchloſſen an Handelsleute übergeben werden.. 1951. Er ſoll nicht forſchen, was für Sachen bey ihm hinterlegt worden ſind, wenn ſie ihm in verſchloſ⸗ ſener Kiſte, oder verſiegeltem Umſchlag anvertraut wer⸗ den. 1932. Der Aufbewahrer muß genau die nemliche Sache zurückgeben, die er empfangen hat. Anvertraut Gut, das in klingender Muͤnze beſtand, 1 516 III B. XI. T. Von d. Hinterleg. zur ſichern Hand. mußs alſo in eben den Sorten, worinn es gegeben ward, zurückgegeben werden, ihr Werth mag geſtiegen oder gefallen ſeyn. a 1933. Ein Aufbewahrer gibt die bei ihm hinterlegte der Sache in dem Stand zurück, worinn ſie ſich zur Zeit der 1 Zurückgabe befindet. Verſchlimmerungen, die nicht von ihm herruͤhren, fallen auf den Hinterleger. 1 di 1954. Ein Aufbewahrer, dem die Sache durch höhere in Gewalt weggenommen wird, jedoch ſo, daß er dafür den Werth oder ſonſt etwas empfängt, muß dasjenige, was er zum Erſaz erhält, abgeben. 8 1955. Der Erbe eines Aufbewahrers, der redlicher 8 Weiſe die Sache verkaufte, weil er nicht wußte, daß ſie anvertrautes Gut ſey, iſt zu mehr nicht verbunden, als c den empfangenen Erlös zu erſezen, oder ſeine Klage wi⸗ der den Käüfer abzutreten, ſo fern er noch nicht be⸗ 1 zahlt iſt. 1936. Hat die hinterlegte Sache Früchte getragen, 1 und der Aufbewahrer ſie genoſſen, ſo iſt er verbunden, 1 ſie zu erſezen. Von dem bey ihm hinterlegten Geld h zahlt er keine Zinſen, außer von dem Tag an, daer in Verzug der Zurückgabe geſezt iſt. 4 12957. Der Aufbewahrer darf die bey ihm hinterlegte ü Sache nur dem zuruͤckgeben, der ſie ihm anvertraute, oder ig in deſſen Namen die Hinterlegung geſchah, oder der ihh dabey angewieſen wurde, um ſie zu erheben. Hin 1958. An den, der die Sache in Verwahr gab, kann 1 er den Beweis des Eigenthums niemals fordern. III. B. XI. T. Von d. Hinterle.⸗ zur ſichern Hand⸗ 517 Entdeckt er gleichwohl, daß die Sache entwendet wor⸗ den, und wer deren wahrer Eigenthümer ſey, ſo iſt er verbunden, die bey ihm geſchehene Hinterlegung dieſem kund zu thun, und ihn urkundlich aufzufordern, daß er in einer beſtimmten und hinlaͤnglichen Friſt ſie in Anſpruch nehme. Verſäumt dieſer darauf ſolches, ſo wird der Aufbe⸗ wahrer aller Verbindlichkeit dadurch gültig entledigt, daß er ſie demjenigen übergibt, von dem er ſie empfan⸗ gen hat. 1939. Im Fall des natürlichen oder bürgerlichen Tods des Hinterlegers iſt das anvertraute Gut ſeinen Erben zurück zu geben. Hat er mehrere Erben, ſo iſt einem jeden ſein An⸗ theil daran einzuhändigen. Iſt die hinterlegte Sache untheilbar, ſo müſſen die Erben ſich uͤber den Empfang einverſtehen. 190. Hat der Hinterleger ſeinen Stand weſentlich agen verändert, war z. B. die Frauensperſon zur Zeit, wo die F Hinterlegung geſchah, ledig, hat ſich aber nachher vereh⸗ 5½ licht, und ſteht nunmehr unter der Gewalt des Manns, ar At oder war der Hinterleger zwar volljährig, ihm iſt aber nunmehr durch Mundlos⸗Erklärung die Verwaltung ſei⸗ b„ nes Vermögens benommen, in dieſen und andern gleich⸗ i artigen Fällen kann das anvertraute Gut nur demjeni⸗ 9 gen zurückgegeben werden, der die Pflege der Rechte und i Güter des Hinterlegers hat. 4 ih 1941⁰. War die Hinterlegung von einem Vormund, w elnem Ehemann oder Pfleger in einer von dieſen Eigen⸗ 518 III. B XI. T. Von d. Hinterleg. zur ſichern Hand. ſchaften geſchehen, deſſen Seſchäftsführung oder Pflege iſt aber geendigt, ſo kann das anvertraute Gut nur der Perſon zuruͤckgegeben werden, welche dieſer Vormund, Ehemann oder Pfleger vertrat. 1942 Wird in dem Hinterlegungs⸗Vertrag der Ort beſtimmt, wo die Zurückgabe geſchehen ſoll, ſo iſt der Aufbewahrer gehalten, die bey ihm hinterlegte Sache dahin zu bringen. Die etwa hiezu erforderlichen Ko⸗ ſten der Ueberbringung fallen jedoch dem Hinterleger zur Laſt. 3 1943. Iſt in dem Vertrag kein Ort der Zuruͤckgabe heſtimmt, ſo muß ſie an dem Ort der Hinterlegung ge⸗ ſchehen. 1944 Anvertrautes Gut muß dem Hinterleger, ſo⸗ bald er es fordert, zurückgegeben werden, ſelbſt dann, wann in dem Vertrag eine andere Zeit zur Ruͤcklieferung feſtgeſtellt wäre, wenn nicht dem Aufbewahrer ein Ver⸗ hafts⸗Befehl oder eine Einſprachs⸗Urkun de wider die Zuruͤckgabe oder wider die Orts⸗Veränderung der hinter⸗ legten Sache behändigt iſt.— 1945. Ein untreuer Aufbewahrer iſt des Rechts⸗ vortheils der Güter⸗Abtretung verluſtig. 1946. Alle Pflichten des Aufbewahrers hören auf, wenn er beweislich entdeckt, daß die hinterlegte Sache ihm ſelbſt zugehöre.— 1 ſige eunſ 1 4 de tie n * 17 a. 3 1 Vierter Abſchnitt. Von den Pflichten des Hinterlegers. 1947. Der Hinterleger iſt ſchuldig, dem Aufbewah⸗ rer die auf Erhaltung der hinterlegten Sache verwende⸗ ten Koſten zu erſezen, und ihn für allen Verluſt, den die Hinterlegung ihm verurſacht haben mag, zu ent⸗ ſchädigen. 1948. Der Aufbewahrer iſt berechtigt, bis zu ſeiner bölligen Befriedigung fuͤr das, was ihm aus dem Hin⸗ terlegungs⸗Vertrag gebührt, das anvertraute Gut inn⸗ zubehalten. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der norhgedrungenen Hinter⸗ legung.— 1949. Eine nothgedrungene Hinterlegungz iſt die⸗ jenige, die durch einen Zufall, wie z. B. durch Feuers⸗ brunſt, durch Einſturz, durch Plünderung, Schiffbruch oder durch andere unvorgeſehene Begebenheiten veran⸗ laßt wird.. 1950. Zum Beweis einer nothgedrungenen Hinter⸗ legung können auch Zeugen zugelaſſen werden, der Werth ſey ſo hoch als er wolle. 1951. Im uͤbrigen wird eine nothgedrungene Hin⸗ terlegung nach allen vorigen Regeln beurtheilt. 1952. Wirthe oder Gaſtgeber ſind als Aufbewahrer fuͤr alles verantwortlich, was ein Reiſender, den ſie be⸗ herbergen, zu ihnen einbringt. 520 III. B. XI T. Von d. Hinterleg. zur ſichern Hand. Das Einbringen ſolcher Vermögens⸗ Stuͤcke iſt als eine nothgedrungene Hinterlegung anzuſehen. 1953 Sie haften gegen Entwendung oder Beſchä⸗ digung der Habſeligkeiten des Reiſenden, es mögen Dienſtboten, oder Wirthſchafts⸗ Aufſeher, oder Fremde, die in dem Gaſthof aus⸗ und eingehen, den Diebſtahl begangen oder den Schaden verurſacht haben. 1954. Sie haften nicht für Diebſtaͤhle, die mit ge⸗ waffneter Hand oder ſonſt mit Uebermacht veruͤbt wer⸗ den. Drittes Kapitel. Von der Hinterlegung zur dritten Hand. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der Hinterlegung zur dritten Hand. 1955. Die Hinterlegung zur dritten Hand geſchieh entweder kraft Vertrags, oder kraft gerichtlicher Ver ordnung. Zweyter Abſchnitt. 2 Von der willkührlichen Hinterlegune zur dritten Hand. 1956. Die willkührliche Hinterlegung zur dritten Hand iſt die von Einem oder Mehreren bewirkte Hinterle⸗ gung ein er ſtreitigen Sache in die Haͤnde eines Dritten 1 undi 86 aaeit Nr III. B. XI. T. Von d Hinterleg zur ſichern Hand, 521r der ſich verbindet, nach geendigtem Streit ſie demjenigen wieder auszuliefern, dem ſie zuerkannt wird. 1957. Die Hinterlegung zur dritten Hand kann un⸗ Leng oder um Lohn geſchehen. 1958. Geſchieht ſie unentgeldl ic, ſo ſteht ſie unter den Regeln der Hinterlegung zur zweyten Hand, mit Vorbehalt der unten ausgedruckten Abtweichungen. 1959. Die Hinterlegung zur dritten Hand kann nicht nur bewegliche Sachen, ſondern auch Liegenſchaften zum Gegenſtand haben. 1960. Der Aufhewahrer, dem eine ſtrittige Sache anvertraut iſt, kann vor Ausgang des Streits von ſeiner Verbindlichkeit anders nicht befreyt werden, als durch Bewilligung aller Betheiligten oder aus einer zu Recht erkannten Urſache. Dritter Abſchnitt. Von der gerichtlichen Hinterlegung zur dritten Haͤnd. 1961. Das Gericht kann die Hinterlegung zur drit⸗ ten Hand befehlen: 1) Fuͤr Fahrnißſtuͤcke eines Schuldners, auf welche Beſchlag erkannt worden iſt;. 2.) Für unbewegliche oder bewegliche Sachen, de⸗ ren Eigenthum oder Beſiz unter zweyen oder mehrern Perſonen ſtreitig wird; 53.) Für Sachen, die ein Schuldner zur Zahlung anbietet. 522 III. B. XI. T. Von d. Hinterleg zur ſichern Hand⸗ 1962. Die Anordnung eines ger ichtlichen Huͤters be⸗ gründet zwiſchen dem, der den Beſchlag erwirkte, und dem Hüter wechſelſeitige Pflichten; der Leztere muß für die Erdaltung der in Beſchlag genommenen Haabe als guter Hauswirth Sorge tragen. Er muß ſie zurückliefern, entweder zur Befriedigung desjenigen, der ſie in Beſchlag nahm, oder an denjeni⸗ gen Theil, wider den ein Beſchlag erfolgte, der wieder aufgehoben worden iſt. Die Verbindlichkeit deſſen, der den Beſchlag erwirkte, beſteht darinn, daß er dem Hi üter den im Geſez beſtimm⸗ ten Lohn zahle. 4— 1965. Die Perſon, bey welcher von Gerichtswegen zur dritten Hand eine Sache hinterlegt werden ſoll, wird entweder durch die Betheiligten gemeinſchaftli ich gewählt, oder von dem Richter von Amtswegen ernannt. 1 In jedem Fall hat derjenige, dem die Sache anver⸗ traut worden iſt, alle Verdindlichkeiten der willkührli⸗ chen Hinterlegung zur dritten Hand. Zwoͤlfter Titel. Von Glüſcks⸗Vertraͤgen. 2964. Ein GElücks⸗Vert rag 8 jene Uebereinkunft, deren Wirkung auf Gewinn und Verluſt entweder fuͤr alle Partheien, oder für eine oder mehrere aus ihnen, von einer ungewiſſen Begebenheit abhängt. 8 88 ne III. B. XII. T. Von Gluͤcks⸗Vertraͤgen. 525 Dergleichen ſind(auſſer dem Aſſekuranz⸗Vertrag und dem Darlehn auf Bodmerey, die unter eigenen Geſezen ſtehen): das Spiel und die Wette, ſodann der Leibrenten⸗Vertrag. 4 Erſtes Kapitel. Von dem Spiel und der Wette. 1965. Das Geſez geſtattet keine Klage auf eine Spiel⸗ ſchuld oder auf Zahlung einer Wette. 1966. Spiele zur Waffen⸗Uebung, als Wettrennen zu Fuß oder zu Pferd, Wettfahren, Ballſpiel, und an⸗ andere gleichartige Spiele, wobey es auf Gewandbeit und Leibes⸗Uebung ankommt, ſind von jenem Verbot ausgenommen. Das Gericht darf jedoch auch hier die Klage verwer⸗ fen, wenn die Summe übertrieben erſcheint. 1967. In keinem Fall kann der verlierende Theil das, was er freywillig gezahlt hat, zurückfordern wenn nicht Betrug, Ueberliſtung, oder Diebsgriffe untergelaufen ſind. Zweytes Kapitel. Von dem Leidrenten⸗Vertrag. Erſter Abſchnitt. Von den Bedingungen der Sültigkeit des Leibrenten⸗Vertrags. 1968. Eine Leibrente kann eine belaſtete Rechts⸗Ur⸗ ſache haben, wenn ſie für eine Summe Gelds, für Lie⸗ genſchaften oder Fahrniß von Werth gereicht wird. — 524 III. B. XII. T. Von Gluͤcks⸗Vertroͤgen. 1969. Sie kann auch eine bloße unentgeldliche Ur⸗ ſache haben, wenn ſie durch Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet wird. Die von dem Ge⸗ ſez ſolchen Schenkungen vorgeſthriehene Jormen ſind alsdann zu beobachten. 1970. In lezterm Fall iſt die Leibrente der Minde⸗ rung unterworfen, wenn ſie den Theil des Vermögens überſteigt, woruͤber man verfügen darf; ſie iſt unguͤltig, wenn ſie den Vortheil einer Perſon bezielt, die unfähig iſt, Vermächtniſſe oder Schenkungen zu empfangen. 1971. Die Leibrente kann auf die Lebenszeit deſſen, der ſie erkauft, oder eines Dritten, der zu ihrem Genuß kein Recht hat, verſprochen werden. 1972. Sie kann auf die Lebenszeit Einer Perſon oder Mehrerer geſtellt werden. 1975. Sie kann zum Vortheil eines Dritten beſtellt werden, fuͤr welchen ein Anderer den Preis hergegeben hat. In die ſem leztern Fall iſt ſie, obſchon ſie die Merk⸗ male einer Freigebigkeit hat, den Formen nicht unter⸗ worfen, welche bey Schenkungen erfordert werden, vor⸗ behaltlich der im 1970. Saz ausgedruckten Fälle, wo eine Minderung oder Nichtigkeit eintritt. 197i. Jeder Leibrenten⸗ Vertrag der auf die Le⸗ benszeit einer Perſon geſchloſſen wird, die am Tag des Abſchluſſes ſchon todt war, iſt wirkunglos⸗ 1975. Das Gleiche gilt, wenn eine Leibrente auf die Lebenszeit einer Perſon verſprochen ward, die von — I III. B. XII. T. Von GluͤcksVertraͤgen. 525 einer Krankheit ſchon befallen war, an welcher ſie in zwanzig Tagen nach Abſchluß des Vertrags ſtirbt. 1976. Das Verhältniß der Leikrente zu dem dafuͤr hingegebenen Kapital haͤngt bloß vom Belieben beeder Theile ab. Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen des Leibrenten⸗ Vertrags unter den Vertrags⸗ Perſonen. 1977. Derjenige, der ſich eine Leibrente erkaufte, knn die Auflöſung des Vertrags begehren, wenn ihm der ſchuldige Theil die bedungene Sicherheit für deſſen Vollziehung nicht verſchafft. 1978. Der bloße Zahlungs⸗Verzug bey fälligen Zielern der Rente gibt dem Renten Käufer kein Recht⸗ die Ruͤckgabe des Kapitals zu fordern, oder auͤf den Beſiz des von ihm veräuſſerten Grundſtücks zurück zu greiſen. Er darf nur auf die Guͤter ſeines Schuldners greifen und ſie verkaufen laſſen, ſofort durch Bewilli⸗ gung des Schuldners oder Berordnung des Richrers er⸗ wirken, daß die Zahlung des Gefälls aus dem Erlös geſichert werde. 1979. Der Renten⸗ Schuldner kann ſich ihrer Zahlung dadurch nicht entledigen, daß er das Kapital zurück zu geben, und die faͤllige ſowohl als bezahlte Zieler zurück zu laſſen anbietet. Bis zum Abſterben des Kopfs oder der Köpfe, auf welchen die Rente ſteht, muß er ſort⸗ zahlen, dieſe Perſonen mögen noch ſo lang leben, und die Zahlung der Rente mag ihnen noch ſo läſtig werden. 526 III, B. XII. T. Von Gluͤcks⸗Vertraͤgen. 1980. Die Leibrente gebührt dem Eigenthümer nur nach Verhaͤltniß der erlebten Tage. War eine Vorauszahlung bedungen; ſo iſt ihm das Ziel mit dem beſtimmten Zahlungs⸗Tag erworben. 1981. Das Geding, daß eine Leibrente keinem rich⸗ terlichen Beſchlag unterliegen ſoll, kann nur bey ſolchen ſtatt finden, die aus Freygebigkeit ihren Urſprung nehmen. 1982. Eine Leibrente erlöſcht nicht durch den bür⸗ gerlichen Tod deſſen, dem ſie gebuͤhrt; ſo lang er wirk⸗ lich im Leben bleibt, muß mit der Zahlung fortgefahren werden.— 1983. Derjenige, dem eine Leibrente gebührt, kann die ver fallenen Ziele nicht fordern laſſen, ohne einen Le⸗ bensſchein wegen der Perſon, auf deren Kopf die Rente ſteht, vorzulegen. * Drittes Kapitel. Von dem Verpfründungs⸗Vertrag. 185 a. Der Vertrag, womit eine Pfruͤnde oder lebenslängliche Unterhaltung in Wohnung, Kleidung; Koſt und Pflege fuͤr geſunde und kranke Tage, um eine dafuͤr dargegebenen Sache erworben wird, iſt ein Verpfruͤndungs⸗Vertrag. 1983 b. Ein Verpfründungs⸗Vertrag kann geſchloſ⸗ ſen werden, entweder in Geſtalt eines Pfründkaufs und Pfründtauſches wenn beſtimmte Summen oder Sachen um die Pfruͤnde gegeben werden; oder in Geſtalt eines Erbkaufs, wenn jemand ſein gegenwärtiges Vermögen gegen Uebernahme der Pfruͤndlaſt und eines noch daneben dem Pfruͤnd⸗Nehmer zu zahlenden Kaufſchil⸗ lings überläßt; oder in Geſtalt einer Ve rmögens⸗ —— — III. B. XII. T. Von Gluͤcks⸗Vertragen. 527 Uebergabe, wenn ohne einen ſolchen Kaufſchilling das Vernögen mit aufgelegter Pfründlaſt abgegeben wird. Jeder dieſer Fälle wird in allem, worüber die nach⸗ ſtehende Säze nicht Maas geben, nach der Natur des Ver⸗ trags beurtheilt, deſſen Geſtalt er trägt. 1983 c. Die Art des Unterhalts iſt demjenigen für gleich anzunehmen, den der Pfruͤnd⸗Geber nach ſeiner Hausordnung andern Pfruͤndern oder ſeinen Familien⸗ gliedern gidt wo nicht ein mehreres oder wenigeres deutlich bedungen iſt.. 1983 d. Der Pfründ⸗Geber erlangt durch den Ver⸗ trag kraft Geſezes das Eigenthum auf die empfangende Vermögens⸗Stuͤcke, jedoch bey Liegenſchaften unbeſchadet des Ruͤckfalls deſſelben, wenn aus geſezlichen Urſachen der Vertrag umgeſtoſſen wird. 1985 e. Der Pfründ⸗Geber, der ein gegenwärtiges Vermogen ganz oder zu einem Antheil übernimmt, wird zwar verdindlich alle perſönliche und Güter⸗Schulden ganz oder zu ſeinem Antheil zu zahlen, die zur Zeit der Ver⸗ tragſchließung darauf haften: er kann aber bei den per⸗ ſönlichen Schulden eine Vorausklage des Pfründ⸗Nehmers verlangen, oder im Fall, da er zahlt, einen Rückgriff auf ihn nehmen, wenn dieſer noch Vermögen behält oder bekommt, und er einem und dem andern Recht nicht im Vertrag entſagt hat. 1985 f. Kein Verpfründungs⸗Vertrag kann wegen ir⸗ gend einer Verkürzung umgeſtoſſen werden, wo nicht etwa den Pfründ⸗Geber der Rechtsvortheil der Minderjaͤhrig⸗ keit dazu berechtigt. 1983 g. Kein Verpfründungs⸗Vertrag kann wider⸗ ruflich eingegangen werden, auſſer dem der in Geſtalt einer Vermögens⸗Ueberzabe geſchloſſen wird. 11985 h. Wo dieſer Vertrag in leztgedachter Geſtalt mit einem geſezlichen Erben vorgeht, da wird dabey ſtill⸗ ſchweigend unterſtellt, daß, wenn er zur Zeit des Todes des 7 528 III. B. XII. T. Von Stücks Vertraͤgen. Pründ Nehmers noch beſtebt, das Erbrecht des Pfründ⸗ Gebers rückwärts, vom Tag des geſchloſſenen Vertrags an, eintreten ſolle. 1983 i. Jeder Verpfründungs⸗Vertrag kann nach vergeblichen Vereinigungs⸗Verſuchen wegen Unverträg⸗ lichkeit des Pfruͤnd⸗ Gebers und Nehmers auf Begehren eines oder des andern Theils nach Vernehmung des Kron⸗Anwalds aufgehoben werden. 1985 k. Wo bey einer wegen Unverträglichkeit erfolgten Aufhebung der Pfruͤnd⸗Nehmer unſchuldig an dem Unfrieden iſt, da darf er begehren, daß er auf Koſten des Pfründ⸗Gebers anderwärts in Pfründe gebracht werde, wenn er jemand darſtellen kann, der ihn um einen gegen den gegebenen nicht unverhält⸗ nißmäßig erhoöhten Pfründſchilling uͤbernehmen will. 1983 1. Wo der Pfründ⸗Geber ſtirbt, oder auſſer Lands zieht, da hat der Pfründ⸗Nehmer das Recht die Auflöſung des Vertrags zu begehren. 1983 m. Bey jeder Auflöſung wird die Pfründ⸗ reichung mit der gehabten Nuzung des Vermögens oder Kaufſchillings werrgeſchlagen. Wo die Auflöſung nicht aus alleiniger Schuld des Pfruͤnd⸗Gebers geſchieht, hat dieſer auch das Recht einen verhältnißmäßigen Theil am Pfründſchilling zuruͤckzu⸗ behalten. 3 2983 n. Wo der Betrag dieſes Abzugs nicht im Voraus verglichen iſt, da ſoll er mit Ruͤckſicht auf die von dem Richter an Hand zu gebende Wahrſcheinlichkeit der Lebensdauer des Pfruͤndners durch drey Schieds⸗ richter beſtimmt werden, deren jeder Theil Einen, und der Richter Einen ernennt, und die einmuͤtheg oder nach der Mehrh it und ohne Geſtattung enes Rechtsmittels ermeſſen, wie viel nach Verhältniß der verfloſſenen zur ruͤckſtändigen Pfründzeit auf jene zu gut zu rechnen ſey. . Drey⸗ ·- V V —— III. B. XIII. T. Von dem Auftrags Vertrag. 529 Oreyzehnter Titel. Von dem Auftrags⸗Vertrag. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Auf⸗ trags.. 1984. Der Auftrag oder die Bevollmächtigung iſt eine Handlung, wodurch jemand eine andere Perſon ermaͤchtigt, etwas für ihn, den Gewalt⸗Geber, und in ſeinem Namen zu thun.. Der Vertrag wird nur durch die Annahme des Ge⸗ walthabers geſchloſſen. 1985. Ein Auftrag kann durch öffentliche oder durch Privat⸗Urkunde oder durch bloße Briefe ertheilt werden. Man kann ihn auch mündlich geben, indeß wird ein Be⸗ weis durch Zeugen darüber nur nach den Beſtimmun⸗ gen des Titels von Verträgen und den dar⸗ gus entſpringenden Rechten und Ver⸗ b indlichkeiten zugelaſſen. Die Annahme eines Auftrags kann auch ſtillſchwei⸗ gend geſchehen; ſie liegt in der von dem Gewalthaber geſchehenen Vollziehung des Auftrags. 1985 a. Die bloße Nichtruͤckſendung einer zugeſende⸗ ten Vollmacht gilt nicht fuͤr ſtillſchweigende Annahme, auſſer, bey ſolchen Perſonen, die von Auftrags⸗Ausrich⸗ tungen derjenigen Art, die in Frage iſt, Geſchäft machen, oder die ſich zuvor zur Annahme willig erklärt hatten, und alsdann erſt, wann drey Taͤge, und zwar, wo der Auf⸗ trag über Land geſchickt wurde, drey Poſttäge durch, die Nuͤckgabe, der erhaltenen Behändigung ohnerachtet, ver⸗ ſäumt ward. Geſezbuch. 3 Bo III. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. 1986. Der Auftrags⸗Vertrag gibt kein Recht auf Belohnung, wenn ſie nicht bedungen iſt. 1987. Der Auftrag kann beſonders auf gewiße Ge⸗ ſchaͤfte beſchränkt, oder allgemein auf alle Geſchäfte des Gewaltgebers gerichtet ſeyn. 3. 1988. Eine Vollmacht, die in allgemeinen Ausdruͤk⸗ ken abgefaßt iſt, erſtreckt ſich nur auf Verwaltungs⸗ Handlungen.. Zu Veräuſſerungen, Berpfändungen oder andern Eigenthums⸗Handlungen, muß die Vollmacht in beſtimm⸗ ten Ansdruͤcken gegeben ſeyn. 1989. Der Gewalthaber darf nichts unternehmen, was nicht in ſeiner Vollmacht enthalten iſt. Unter der Vollmacht zum Vergleich iſt der Autrag, einem ſchieds⸗ richterlichen Spruch ſich zu unterwerſen nicht begriffen. 1989 a. Für begriffen in der Vollmacht, ſo beſchränkt ſie auch laure, gilt immer das, ohne was der Schaden des Gewaltgebers in einem angefangenen Geſchäft nicht ver⸗ huͤtet werden könnte. 1990. Frauensperſonen und Gewaltsentlaſſene Min⸗ derjährige können als Gewalthaber erkohren werden. Indeß hat der Gewaltgeber wider den Gewalthabenden Minderjährigen nicht mehr Recht, als die Regeln über die Verbindlichkeiten der Minderjährigen geſtatten, und wider eine Ehefrau, welche einen Auftrag ohne Ermäch⸗ tigung ihres Manns angenommen hat, kein anderes als jenes, das unter dem Ditel von den Heyraths⸗ Verträgen, und von den wechſelſeitigen Rechten der Ehegatten feſtaeſezt iſt. III. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. 551 Zweytes Kapitel. Von den Pflichten des Gewalthabers. 1991. Der Gewalthaber iſt ſchuldig, das ihm an⸗ vertraute Geſchäft, ſo lange der Auftrag beſteht, zu voll⸗ ziehen, und wegen deſſen Nicht⸗Vollziehung Entſchädi⸗ gung zu leiſten. Er iſt auch verdunden, das Geſchäft, das beyu Ab: a nr ſterben des Gewaltgebers angefangen war, zu vollen⸗ unin. den, ſo fern Gefahr auf dem Verzug iſt. — 1992. Er haftet für Gefährde und für Verſehen ſei⸗ ner Geſchäftsfuͤhrung. Von dem, der ſeinen Auftrag unentgeldlich verrich⸗ tet, fordert man eine weniger ſtrenge Rechenſchaft uͤber bloßes Verſehen, als von dem, der Belohnung erhält. 1995. Jeder Gewalthaber iſt ſchuldig, von ſeiner Geſchäftsführung Rechenſchaft zu geben, und alles, was er kraft ſeines Auftrags empfangen hat, dem Ge⸗ waltgeber in Rechnung zu bringen, ſollte auch dieſem das, was er empfieng, nicht gebuͤhrt haben. 1994. Der Gewalthaber haftet für angenommene Stellvertreter: 1.) wenn er die Vollmacht zur After⸗Gewaltge⸗ bung nicht erhalten hat; 2.) wenn ihm eine ſolche Vollmacht zwar, jedoch 5 ohne Benennung einer Perſon ertheilt wurde, und diejenige, die er gewaͤhlt hat, offenbar geſchäftsunfaͤhig oder zahlungsunfaͤhig war. . 3 2 932 III. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag⸗ In allen Fällen kann der Gewaltgeber geradezu und unmittelbar wider den After⸗Gewalthaber klagen. 1995. Unter mehreren, wenn gleich in ein und der⸗ ſelben; Urkunde ernannten Gewalthabern hat keine SammtVerbindlichkeit ſtatt, die nicht ausgedruckt iſt. 1995 a. Wo die Zuſammenwirkungsart mehrerer Gewalthaber durch die Natur des Geſchäfts oder die Vollmacht nicht beſtimmt iſt, da kann jeder, unter Be⸗ nachrichtigung der übrigen, allein handeln, ſo lang die⸗ ſe nicht widerſprechen; keineswegs aber gegen den Wil⸗ jen des mehreren Theils. 4 1996. Der Gewalthaber muß die Summen, die er in ſeinen Nuzen verwendet, von dem Tag der Verwen⸗ dung an, und diejenigen, die er in Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tag an, da er in Verzug geſezt wor⸗ den iſt, verzinſen⸗ 1997. Der Gewalthaber, welcher mit einem Dritten in dieſer Eigenſchaft Verträge ſchließt, und ihm hinlaͤng⸗ liche Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt we⸗ gen deſſen, was über die Grenzen des Auftrags geſchehen iſt, keine Gewährleiſtung ſchuldig, wenn er ſich nicht perſönlich dazu verbunden hat. . Drittes Kapitel. Von den Pflichten des Gewaltgebers. 1998. Der Gewaltgeber iſt ſchuldig, die Verbindlich⸗ keiten zu erfüllen, welche der Gewalthaber innerhalb der Schranken der ihm ertheilten Vollmacht abgeſchloſſen hat. Er hafter nicht für das, was uͤber ſolche Schranken 4 1 III. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. 533 hinaus geſchieht, außer wo es von ihm ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt worden iſt. 1999. Der Gewaltgeber muß dem Gewalthaber die Auslagen und Koſten des verrichteten Auftrags erſezen, und die etwa verſprochene Belohnung zahlen. Wenn kein Verſehen dem Gewalthaber zur Laſt liegt, ſo kann der Gewaltgeber dieſe Vergürung und Zahlung darum nicht verweigern, daß das Geſchäft den erwarteten Erfolg nicht hatte; er darf eben ſo wenig darum allein, weil Koſten und Auslagen hätten geringer ſeyn können, deren Mäßigung begehren. 2000. Der Gewaltgeber muß gleichfalls den Gewalt⸗ haber für den V rluſt enrſchaͤdigen, den er bey Gelegen⸗ heit der Geſchäftsführung ohne Anlaß eigener Unvorſich⸗ tigkeit erlitten hat. 2001. Auslagen, welche der Gewalthaber macht, aßmg muß ihm der Gewaltgeber von dem Tag an verzinſen, Am da der Vorſchuß beweislich gemacht worden iſt. aet a 2002. Iſt der Gewalthaber von mehrern Perſonen für ein gemeinſchaftliches Geſchäft ernannt, ſo ſind ſie ihm für alle rechtliche Wirkungen des Auftrags⸗Ver⸗ trags ſammtverbindlich. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten wie ein Auftrag erlöſcht. 2905. Der Auftrag erlöſcht: durch Widerruf des Gewaltgebers, 834 III. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. durch Aufkündigung des Gewalthabers, durch den natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tod, die Mundloswerdung oder den Vermögens⸗Zerfall des Ei⸗ nen oder des Andern. 200M. Der Gewaltgeber kann ſeine Vollmacht nach Gutduͤnken widerrufen, und erforderlichen falls den Gewalthaber anhalten, ihm die Vollmachts⸗Urkunde, welcher Art ſie ſey, zurückzugeben. 2005. Den Widerruf, welcher dem Bevollmächtig⸗ kn allein kund gethan wurde, kann man dritten Perſo⸗ nen nicht entgegen halten, die aus Unkunde des Wider⸗ rufs in einen Vertrag mit dem Gewalthaber ſich einge⸗ laſſen haben. Auf dieſen bleibt dem Gewaltgeber der Kückgriff unbenommen. ⁄ 2006. Die Ernennung eines neuen Gewalthabers fuͤr das nemliche Geſchäft gilt als Widerruf des Erſten von dem Tag an, da ſie dieſem bekannt gemacht wird. 2007. Der Gewalthaber kann den Auftrag dem Gewaltgeber aufkuͤndigen. Iſt jedoch dieſe Aufkündigung dem Gewaltgeber nachtheilig, ſo muß der Gewalthaber ihn entſchädigen, außer wenn er die Vollziehung des Auftrags ohne eige⸗ nen beträchtlichen Nachtheil nicht fortfuͤhren konnte. 2008. Weiß der Gewalthaber nicht, daß der Ge⸗ waltgeber geſtorben, oder daß ſonſt eine Erlöſchungs⸗ Urſache eingetreten ſey, ſo bleibt alles das in Kraft, was er in dieſer Unwiſſenheit gültig unternommen hat, — III. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. 555 2009. Verträge, welche in oben erwaͤhnten Fällen dritte Perſonen redlicher Weiſe mit einem Gewalthaber ſchließen, deſſen Auftrag erloſchen iſt, bleiben verbind⸗ lich. 2010. Wenn der Gewalthaber ſtirbt, ſo ſind deſſen Erben verbunden, den Gewaltgeber hievon zu benachrich⸗ tigen, und inzwiſchen dasjenige zu beſorgen, was nach Umſtaͤnden deſſen Vortheil erfordert. * Fuͤnftes Kapitel. Von Anweiſungen. 2010 a. Anweiſungen ſind Aufträge für den Anwei⸗ ſungs⸗Empfänger und Anweiſungs⸗Zähler, Sachen oder Siumen im Namen des Anweiſers zu erheben und zu geben.— 2010 b. Sie können an Lieferungsſtatt, nem⸗ lich um damit eine Verbindlichkeit des Empfängers wirk⸗ ſam zu machen, oder an Zahlungsſtatt, das iſt, um damit eine Verdindlichkekt gegen den Empfänger zu tilgen, oder allein an Einzugsſtatt geſchehen. 2010 c. Niemand, der Lieferung oder Zablung z9 fordern hat, kann wider ſeinen Willen angehalten wer⸗ den, ſich damit an einen Dritten weiſen zu laſſen, wenn er nicht dazu ſich zuvor beſonders verbindlich gemacht hat. 2010 d. Eine Anweiſung an Lieferungsſtatt, die auf ein vollbeſtimmtes Stück aus einem Beſiz⸗Titel gegeben, und dem Anweiſungs⸗Zaͤhler vorgewieſen iſt, gilt dem Empfänger fuͤr Beſiz⸗Ergreifung. 2010 e. Ebendieſelbe in gleichem Fall bey einer Sa⸗ che, die zugezählt, zugemeſſen, zugewogen werden muß, uͤberträgt den Beſz erſt nach der Uebergabe. 2010 f. Jede Anweiſung an Lieferungsſtatt iſt wider⸗ ruflich, ſo lang der Anweiſungs⸗Zähler gegen den Anwei⸗ 536 III. B. XIII. T. Von dem Auftrags⸗Vertrag. ſungs⸗Empfänger, durch Annahme der Anweiſung nicht in eigene Vertrags⸗Verbindlichkeiten getreten iſt; unbe⸗ ſchadet jedoch des gegen den Anweiſer wegen Nicht⸗Erfül⸗ lung ſeines Vertrags etwa ſtatt habenden Rückgriffs. 2010 g. Anweiſung an Zahlungsſtatt gilt fuͤr Bedin⸗ gungsweiſe Zahlung. Die Bedingung, ohne welche die Zahlung nicht fuͤr geſchehen gilt, iſt, daß der Anweiſungs⸗ Zähler zahlen könne und wolle, wenn man ohne Aufent⸗ halt ihn angeht. 2010 h. Anweiſung an Zahlungsſtatt gilt für Rechts⸗ Ueberweiſung oder unbedingte Zahlung, ſobald ohne be⸗ ſonderen Auftrag des Anweiſers der Empfänger dem Zähler Friſt gibt, Vergleich mit ihm eingeht, wett⸗ ſchlaͤgt, oder ſonſt eine Handlung vornimmt, womit er ſich dee Forderung eigen macht, oder für ſie gut zu ſtehen ſchul⸗ dig wird. 2010 i. Anweiſung an Zahlungsſtatt kann auch, wenn ſie der Anweiſungs⸗Zaähler noch nicht angenommen hat, von dem Anweiſer nicht widerrufen werden, ohne daß der Empfänger einwillige; wann nicht dieſer inzwiſchen durch angenommene Zahlung, Wettſchlagung, oder ſonſt aufge⸗ hört hat, Schuldner des Anweiſers zu ſeyn, und dieſes namentlich in dem Widerruf der Anweiſung bemerkt iſt. 2010 k. Eine Anweiſung an Einzugsſtatt iſt ein bloſ⸗ ſer Auftrag zur Erhebung und Berechnung des Erhobe⸗ nen, und wird lediglich nach den Geſezen des Auftrags gerichtet. 20101l. Eine angewieſene Forderung auszuklagen, oder an Dritte zu übertragen iſt der Anweiſungs⸗Em⸗ pfänger weder ſchuldig noch befugt, wenn nicht ein beſon⸗ deres Vertrags⸗Geding ihn dazu ermächtigt. ———-— III. B. XIV. T. Von der Buͤrgſchaft. 5 ⁷ Vierzehnter Titel. Von der Bürgſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Natur und dem Umfang der Buͤrgſchaft. 2011. Wer Bürge fuͤr eine Schuld wird, verbindet ſich, dem Gläubiger dieſe Schuld abzutragen, auf den Fall, da nicht der Schuldner ſelbſt ſie berichtigt. 2012. Die Bürgſchaft beſteht nur, wann ſie fuͤr eine gültige Schuld übernommen iſt. Ihrem Rechtsbeſtand ſchadet das nicht, daß die ver⸗ bürgte Schuld durch eine dem Schuldner bloß perſoͤnlich zuſtehende Einreve vernichtet werden kann, z. B. wegen Minderjährigkeit. 2013. Die Verbürgung kann ſich auf mehr nicht erſtrecken, als wozu der Schuldner ſelbſt verbunden iſt, ſie kann auch nicht unter läſtigeren Bedingungen über⸗ nommen werden. Wohl aber kann ſie auf einen kleinern Theil der Schuld, oder weniger laͤſtige Bedingungen geſtellt werden. Eine Verbürgung, welche den Betrag der Haupt⸗ ſchuld uͤberſchreitet, oder unter läſtigern Bedingung3en geſchieht, iſt nicht ungültig, ſondern nur der Minde⸗ rung bis zur Hauptſchuld unterworfen⸗ 201½. Man kann ſich verbuͤrgen, ohne von demjeni⸗ = 538 III. B. XIV. T. Von der Buͤrgſchaft. gen, für den man Bürge wird, Auftrag zu haben, und ſelbſt ohne ſein Vorwiſſen. Man kann ebenfalls nicht nur unmittelbar fuͤr eine Hauptſchuld Bürgſchaft leiſten, ſondern auch für eine Bürgſchaft. 2015. Eine Verbürgung wird nicht vermuthet; ſie muß ausdrücklich geſchehen, und darf nicht über die Schranken, worinn ſie geleiſtet worden iſt, ausge⸗ dehnt werden. 2016. Eine unbeſtimmte Buͤrgſchaft für eine Haupt⸗ ſchuld, erſtreckt ſich auf alle Zugehörden der Schuld, ſelbſt auf die Koſten der erſten Klage, und auf alle diejenigen, welche der erſten Aufforderung des Bürgen nachfolgen⸗ 2017. Die Verbindlichkeiten der Bürgen gehen auf ihre Erben über, nur daß wider dieſe kein perſönlicher Verhaft ſtatt hat, wenn etwa nach der Natur der Verbindlichkeit der Buͤrge ihm unterworfen geweſen wäre. 3 2⁰18. Der Buͤrge, den ein Schuldner ſtellen will, muß vertragsfähig ſeyn, hinlängliches Vermögen nach Größe der Schuld beſizen, und im Umfang der unmit⸗ telbaren Obergerichtsbarkeit des Bezirks, in welchem Bürgſchaft geleiſtet werden ſoll„geſeſſen ſeyn. 2019. Die Hinlaͤnglichkeit eines Buͤrgen wird nur nach Maasgabe ſeines liegenſchaftlichen Vermögens beur⸗ theilt, ausgenommen in Handels⸗Geſchäften, oder wenn die Schuld gering iſt. „Strittige Liegenſchaften, oder ſolche, deren gericht⸗ liche Verſteigerung wegen weiter Entfernung mit zu vie⸗ —— 8 — den, 6 ſür a für n athet; 5 über auh 4 hu 1id Lijuit rachfäln he 1 dſorltt 4 Satur. 1 henit an vil, un rac vnwit arlcer b ¹ oid an ben. ver un b it tuti III. B XIV. T. Von der Buͤrgſchaft⸗ 55 G len Beſchwerniſſen verbunden ſeyn wuͤrde, kommen dabey nicht in Betracht. 2019 a. Fuͤr zu weit entfernt gelten hierlands nur jene, die außer Lands gelegen ſind.. 2020. Wird ein Bürge, welchen der Gläubiger frey⸗ willig oder auf Gerichtsverordnung angenommen hat zahlungsunfaͤhig, ſo muß ein Anderer geſtellt werden. Von dieſer Regel iſt der Fall ausgenommen, wo die Bürgſchaft kraft eines Vertrags geſtellt ward, in welchem der Gläubiger die Perſon des Bürgen erwählt hatte. Zweytes Kapitel. Von den Wirkungen der Bürgſchaft. Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zw i⸗ ſchen dem Gläubiger und dem Bürgen. 2021. Der Bürge iſt gegen den Gläubiger zur Zah⸗ lung nur verbunden, wenn der Schuldner nicht zahlt. Dieſer muß zuvor auf ſein Vermögen angegriffen werden, es habe dann der Bürge auf die Einrede der Vorausklage Verzicht gethan, oder ſich mit dem Schuldner ſammtver⸗ bindlich gemacht, in welch lezterem Fall die Wirkungen ſeiner Verpflichtung nach den Regeln der Sammt⸗Ver⸗ bindlichkeiten ſich richten. 2021 a. Für einen Buͤrgen, der ſich mit dem Schuld⸗ ner ſammtverbindlich macht, iſt derjenige zu achten, der ſich als Selbſiſchuldner verſchreibt. Ein ſolcher iſt an die Einſchränkungen des Sazes 2013, nicht gebunden; nur 540 III. B. XIV. T. Von der Buͤrgſchaft. iſt das, was er mehr oder anders verſchreibt als der Hauptſchuldner, nur zwiſchen ihm und dem Gläubiger wirkſam; dem Hauptſchuldner, der nicht mitwirkte, kann es weder zum Vortheil noch zum Nachtheil gereichen. 2022. Der Gläubiger iſt nur alsdann verbunden, den Hauptſchuldner zuvor auszuklagen, wenn der Bürge in dem erſten gegen ihn angeſtellten Rechts⸗Verfahren darauf dringt.— 2023. Der Bürge, weſcher dieſe Vorausklage ver⸗ langt, muß dem Gläubiger Guͤter des Hauptſchuldners, worauf ſie geſchehen kann, anzeigen, und ihm die Koſten⸗ Auslage vorſchießen. Er darf dazu keine Güter des Hauptſchuldners, welche außer dem unmittelbaren Obergerichts⸗Zwang des Orts, wo die Zahlung geſchehen ſoll, liegen, keine ſtrei⸗ tige Guͤter, und keine Unterpfänder der Schuld, die nicht mehr im Beſiz des Schuldners ſind, vorſchlagen. 2024. So oft ein Bürge uͤber die Güter des Haupt⸗ ſchuldners eine gedachtermaßen zuläßige Auskunft gege⸗ ben, und den zur Ausklagung hinreichenden Vorſchuß ge⸗ than hat; ſo iſt bis zum Betrag der angezeigten Guͤter die Gefahr des Gläubigers, wenn er etwa gegen den Haupt⸗ ſchuldner das gerichtliche Verfahren unterläßt, und dieſer in Zahlungs⸗Unvermögenheit inzwiſchen verfällt; der Buͤrge haftet dafür nicht. 2025. Sind Mehrere für die nemliche Schuld Buͤr⸗ gen des nemlichen Schuldners geworden, ſo iſt jeder für die ganze Schuld verbindlich. 2026. Jeder derſelben der auf die Einrede der Thei⸗ — —— 1 V uüige vit en,n dün atte Gethh Une Keſi vweſh ng de ne kra Krict auote zagt u ntde hun dir b d ld g derßt zihe re III. B. XIV. T. Von der Buͤrgſchaft. 541 lung nicht Verzicht gethan hat, kann jedoch fordern, daß zuerſt der Glaͤubiger alle Bürgen nach ihren Antheilen be⸗ lange. 1— Wenn auf das Verlangen eines der Bürgen die Thei⸗ lung der Klage erkannt wird, etliche unter ihnen aber als⸗ dann ſchon unvermögend zu zahlen ſind; ſo bleibt dieſer Bürge für den von dieſen nicht einzubringenden Antheil verhaftet; hingegen keineswegs fuͤr jene, die nach erkann⸗ ter Theilung in Unvermögenheit gerathen. 3 2027. Hat der Gläubiger freywillig jeden auf ſeinen Antheil belangt; ſo kann er von dieſer Theilung nicht ab⸗ gehen, auch wegen derjenigen Bürgen nicht, die damals ſchon unvermögend waren. 2027 a. Hätten mehrere Perſonen ſich als Selbſt⸗ ſchuldner verſchrieben, ſo ſteht keinem die Einrede 5 Theilung zu. Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwi⸗ ſchen dem Schuldner und dem Bürgen. 2028. Einem Bürgen, der gezahlt hat, ſteht der Rückgriff wider den Hauptſchuldner zu, die Bürgſchaft mag mit oder ohne deſſen Vorwiſſen übernommen worden ſeyn. Dieſer Rückgriff geht auf Kapital, Zinſen und Ko⸗ ſten; bey den Koſten jedoch nur auf jene, die von dem Bürgen aufgewendet worden, nachdem er von der wider ihn angeſtellten Klage den Hauptſchuldner in Kenntniß geſezt hat. 4 52 III. B. XIV. T. Von der Buͤrgſchaft. Sein Rückgriff geht auch im geeigneten Fall auf Entſchädigung.. 2029. Der Bürge, der die Schuld zahlt, tritt in al⸗ le Rechte des Gläubigers wider den Schuldner kraft Ge⸗ ſezes ein. 2030. Wer für mehrere Sammtſchuldner bürgte; 1 kann auf einen jeden aus ihnen für das Ganze, was er agzahlt hat, zurückgreifen. 2051. Der Bürge, der eine Schuld zahlte, die der Hauprſchuldner nachher abermahls zahlt, weil er vom Bürgen über die geſchenene Zahlung unbenachrichtigt blieb, hat keine Rückgriffs⸗Klage wider den Schuldner, ſondern nur eine Klage auf Zuruͤckzahlung wider den Gläubiger. Zahlt der Bürge ohne eine Klage abzuwarten, und ohne den Hauprſchuldner zu benachrichtigen, ſo hat er wider dieſen keinen Rückgriff, ſobald der Schuldner zur Zeit der Zahlung Einreden hatre, um derentwillen die Schuld für erloſchen hätte erklärt werden müſſen; ihm bleibt jedoch die Klage auf Zuruͤckzahlung wider den Gläubiger. 2032. Der Buͤrge kann auch ſchon, ehe er zahlt, wider den Schuldner auf Schadloshaltung klagen: 1.) Wenn er auf Zahlung gerichtlich belangt iſt; 2²) Wenn der Schuldner in Gant oder Vermögens⸗ Zerfall gerathen iſt; 3.) Wenn der Schuldner verſprochen hat, in einer beſtimmten Friſt ihn ſeiner Verbindlichkeit zu entledigen. ——j le d rhen riit daur erig „und ter zur die ihm da 1 III, B. XIV. T. Von der Buͤrgſchaft. 545 4. Wenn die Verfallzeit der Schuld erſchienen, und dieſe daher klagreif geworden iſt; 5.) Nach zehn Jahren, wenn die Hauptſchuld kei⸗ nen beſtimmten Verfalltag hat, und nicht von der Art iſt, daß ſie erſt nach einer beſtimmten Zeit ſich tilgen läßt, wie z. B. eine Vormund⸗ ſchafts⸗Verbindlichkeit. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwi⸗ ſchen den Bürgen unter ſich⸗ 2053. Wenn mehrere Perſonen für eine und dieſelbe Schuld an eben denſelben Schuldner ſich verbuͤrgt haben; ſo hat der Bürge, der die ganze Schuld zahlt, ſeinen Rückgriff auf die übrigen Bürgen und zwar auf einen jeden fuͤr deſſens Antheil. 4 Dieſer Rückgriff hat jedoch nur alsdann ſtatt, wenn der Bürge in einem der im vorhergehenden Saz ausge⸗ druckten Fall ſich befand, als er zahlte. Drittes Kapitel. Von Erlöſchung der Bürgſchaft. 2054. Die Buͤrgſchafts⸗Verbindlichkeit erlöſcht aus 8 gleichen Urſachen, wie andere Verbindlichkeiten. 2055. Die Rechts⸗Vermiſchung in der Perſon des Hauptſchuldners und ſeines Bürgen, da nemlich einer von ihnen Erbe des andern wird, hebt die Klage des Gläu⸗ 5444 IlII. B. XIV. T. Von der Buͤrgſchaft. bigers wider denjenigen nicht auf; der ſich fuͤr den Bürgen verbürgt hat. 2036. Der Buͤrge iſt berechtigt, dem Gläubiger alle Einreden entgegen zu ſezen, welche dem Hauptſchuld⸗ ner zuſtehen, und mit der Schuld zuſammenhaͤngen. Er kann ſich mit ſolchen Einreden nicht ſchüzen, wel⸗ che dem Schuldner bloß aus ſeiner perſönlichen Eigen⸗„ ſchaft zuſtehen. 3 5 2057. Der Bürge iſt feiner Berbindlichkeit los, ſo⸗ de hald es der Glaͤubiger unmöglich macht, daß in ſeine Rechte, Pfänder und Vorzüge, der Bürge eintreten könne. kan . 2⁰38. Der Gläubiger, welcher liegende oder fahren⸗ de Haabe für die Hauptſchuld an Zahlungsſtatt freywil⸗ lig annimmt, befreyt den Buͤrgen dadurch, ſelbſt fuͤr den Fall, da dieſe Sachen dem Gläubiger durch Urtheil und Recht wieder abgeſprochen würden.. 2039 Eine bloße Verlängerung der Zahlungsfriſt, 4 welche der Gläubiger dem Hauptſchuldner geſtattet, be⸗ b freyt den Bürgen nicht; dieſer wird aber auch dadurch 1 der⸗ nicht gehindert, wider den Schuldner auf Zaylung zu klagen. . Viertes Kapitel. n . 9 1 Von geſezlichen und gerichtlichen Bürg ſchaften.. 3 G. 2030. So oft jemand durch die Verfügung eines a Geſezes oder eines Urtheils im Fall iſt Bürgſchaft zu ſtellen, müſſen bey dem Buͤrgen, den er in Vorſchlag ſeint ret 12 eyyi- rder Rdd eſ 4 bo durh 39b git ſend a8 thg Iu. B. XV. x. Von dem Vergleich. 545 bringt, die im 2018, und 2019. Saz vorgeſchriebenen Be⸗ dingungen eintreten. Bey einer gerichtlichen Bürgſchaft muß der Bürge noch auſſer dem eine Perſon ſeyn, wider welche wegen Schulden perſönlicher Verhaft erkannt werden darf. 201. Wer keinen Bürgen findet, der darf ſtatt deſ⸗ ſen ein hinlängliches Pfand geben. 20⁰2. Der gerichtliche Bürge kann nicht verlangen, daß der Hauptſchuldner vorher ausgeklagt werde. 2045. Der Afterbürge eines gerichtlichen Bürgen kann weder die Vorausklage des Hauptſchuldners noch jene des Hauptbürgen verlangen. Fuͤnfzehnter Titel. Von dem Vergleich. 2044. Der Vergleich iſt ein Vertrag, wodurch die Partheien einen ſchon entſtandenen Rechtsſtreit beylegen, oder einem beſorglichen zuvorkommen. Dieſer Vertrag muß ſchriftlich verfaßt werden. 20/5. Um ſich zu vergleichen muß man die Fähig⸗ keit haben, über die im Vergleich begriffenen Gegenſtän⸗ de nach Gutfinden zu ſchalten und zu walten. 8 Ein Vormund, um ſich für den Minderjährigen oder Mundloſen zu vergleichen, muß den 467. Saz unter dem Titel von der Minderjährigk eit, der Vor⸗ mundſchaft und der Gewalts⸗Entlaſ⸗ ſung beobachten, ſo wie der, welcher ſich mit dem Min⸗ 556 III. B. XV. T. Von dem Vergleich. derjährigen, der ſeine Volljährigkeit erreicht hat, über die Vormundſchafts⸗Rechnung vergleichen will, den 4½2.. Saz deſſelben Titels. Gemeinden, Körperſchaften und Staats⸗Anſtalten können ſich nur mit ausdruͤcklicher Ermächtigung des Staats⸗Oberhaupts vergleichen. 7 206. Man kann ſich uͤher die aus Verbrechen entſte⸗ hende Privatrechte vergleichen. Das gerichtliche Verfahren der Staatsbeamten wird durch den Vergleich nicht gehinderr. 20⁄6 a. Ein Recht auf kuͤnftigen Unterhalt kann ſo wenig durch Vergleich, als durch Enrſagung weggegeben werden, wenn nicht vom Richter nach Vernehmung des Kron⸗Anwalds dazu die Ermächtigung gegeben wor⸗ den iſt. 247. Ein Vergleich kann unter Strafgedingen ge⸗ ſchloſſen werden. 2⁰48. Vergleiche bleiben auf ihren Gegenſtand be⸗ ſchraͤnkt; hat man auch dar inn auf alle Rechte, Klagen und Anſpruͤche, Verzicht gethan; ſo verſteht ſich dieſes dennoch nur von dem Gegenſtand des verglichenen Streits. 20⁰49. Vergleiche beſchraͤnken ſich auf die einbegriffe⸗ nen Streitigkeiten. Dieſe Einbegreifung muß durch die von den Partheien gebrauchte beſondere oder allgemeine Ausdrücke, oder durch nochwendige Folgerung aus dem, was ausgedruckt iſt, klar ſeyn. 2050. Wer über ein für ſich habendes Recht ſich ver⸗ gleicht, und in der Folge das gleiche Recht als Rechtsfol⸗ ger einer andern Perſon erwirbt, der iſt wegen dieſes neu —yy— —— — geund 9. ei ath ä gue as le 4 III. B. XV. T. Von dem Vergleich. 347 erworbenen Rechts an jenen frühern Vergleich nicht ge⸗ bunden. 2051. Der Vergleich mit Einem der Betheiligten bindet die übrigen Theilhaber nicht; ſie können auch die⸗ ſen Vergleich nicht für ſich benuzen. 2051 a. Wer durch einen Vergleich zur Beylegung des Streits eine im Streit nicht befangene Sache hingibt, muß dafür Gewähr leiſten, wenn darauf nicht verzichtet iſt: für die im Streit befangene Sache wird, außer dem Fall einer beſondern Zuſage, nicht Gewähr geleiſtet, die Sache mag in der Hand des vorigen Beſizers bleiben, oder in jene des Gegentheils uͤbergehen. 2052. Vergleiche haben unter den Partheien die Kraft eines in leztem Rechtszug ergangenen Endurtheils. Sie können weder wegen irriger Anſicht der im Streit befangen geweſenen Rechte, noch wegen Verkuͤrzung an⸗ geſochten werden. 2055. Ein Vergleich kann wieder aufgehoben wer⸗ den, wenn üder die Perſon oder über den Gegenſtand des Streits ein Irrthum vorwaltete. Er kann in allen Fällen wieder aufgehoben werden, wo Betrug oder Zwang untergelaufen iſt. 205 3. Ein Vergleich kann umgeſtoſſen werden, wenn er den Vollzug eines in ſich nichtigen Rechtstitels bewirkt, und die Partheien nicht ausdrücklich über die Nichtigkeit ſich verglichen haben. 2055 Ein Vergleich, der auf Urkunden geſchloſſen wurde, die nachher für falſch erkannt werden, iſt ſeinem ganzen Inhalt nach unguͤltig. 5 8 III. B. XV. T. Von dem Vergleich. 2056. Unguͤltig iſt ein Vergleich, der uͤber einen Streit geſchloſſen wird, welcher ſchon durch ein rechts⸗ kräftiges Urtheil entſchieden iſt, das beeden Theilen oder Einem unbekannt war. Wenn jedoch wider das unbekannte Urtheil eine Be⸗ rufung an einen höhern Richter noch ſtatt findet, ſo iſt der Vergleich gültig. 2057. Haben die Partheien ſich allgemein über alle Geſchäfre, die ſie miteinander haben möchten, verglichen; ſo ſind unbekannte Urkunden, die ſpäterhin entdeckt wer⸗ den, kein Grund zur Umſtoßung, wenn ſie nicht durch Eine der Partheien hinterhalten wurden. Aber der Vergleich wäre nichtig, an deſſen ganzen Gegenſtand Eine der Partheien laut der neu entdeckten Urkunden keinerley Recht gehabt haͤtte. 2058. Ein Rechnungsfehler in einem Vergleich un⸗ terliegt der Verbeſſerung. Sechszehenter Titel. Von dem perſönlichen Verhaft wegen buͤrg erlichen Verbindlichkeiten. 2059. In buͤrgerlichen Sachen hat perſönlicher Ver⸗ haft ſtatt im Fall einer Hintergehung. Dieſe iſt vorhanden, Wenn Jemand eine unbewegliche Sache verkauft oder verpfändet, von welcher er weiß, daß er nicht Eigenthümer iſt. —.— III. B. XVI. T. Von perſoͤnl Verh weg b. Verbindl. 5 49 in Wenn Jemand wiſſentlich Güter, die einem andern nh verpfändet ſind, für frey ausgibt, oder für 11 weniger belaſtet, als ſie es wirklich ſind. de 5 2060. Perſönlicher Verhaft hat ebenfalls ſtatt: hi 1.) Fuͤr nothgedrungen hinterlegte Sachen; 2.) Für die auf Anrufen gerichtlich verordnete er Einraͤumung eines Grundſtücks, deſſen der Ei⸗ ſchn, genthümer durch Thätlichkeiten entſezt wor⸗ ter den; für die Erſtattung der Früchte, welche n der widerrechtliche Beſizer davon genoſſen hat; und fuͤr die Entſchädtgung, welche dem Eigenthümer zuerkannr wird; detm 3.) Für die Zurückgabe der Gelder, welche bey da⸗ zu beſtellten Staatsbeamten hinterlegt ſind; 4.) Für die Zurückgabe der Sachen, die zu dritter oder einem Hüter anvertraut worden ſind; 5.) Wider gerichtliche Bürgen, ingleichem wider die Bürgen derjenigen, welche unter perſönlis⸗ chem Verhaft ſchulden, ſofern die Bürgen ſich 68u unter Verhaft verbindlich machten; 15 6.) Wider alle Staats⸗Beamten, um ihre Aufſäze r. voorzulegen, wenn ſie von der Bahöede dazu — aufgefordert ſind; 7.) Wider die Staatsſchreiber, Anwaͤlde Staats⸗ und Gerichtsboten für die Rücklie ferung der zu ut Amtsverrichtungen ihnen anvertrauten Ur⸗ nimn ſ kunden und der für ihre Geſchaͤfts⸗Kunden 3 aus Amts⸗Anlaß bezogenen Gelder⸗ f⸗ Hand einer verordneten Obrigkeits⸗Perſon 1 —:—2 — 2 550 III. B. XVI. T. Von perſoͤnl. Verh. weg. b. Verbindr. 2060 a. Perſönlicher Verhaft hat ferner ſtatt: 8.) Wegen freywillig hinterlegter und veruntreu⸗ ter Bachen deren Gebrauch nicht geſtattet war; 9.) Wegen Rechnungs⸗FReſten der Vormund⸗ ſchafts⸗, Pflegſchafts⸗, Gemeinds⸗, Stif⸗ tungs⸗, Ortsherrlichkeits⸗ und Staats⸗Rech⸗ ner; 10.) Wegen der aus Vergehen entſpringenden Ent⸗ ſchädigungs⸗Verbindlichkeiten; a1.) Wegen rechtskräftig entſchiedener Anſprüche aller Art an Fremde, und wegen der unent⸗ ſchiedenen Anſprüche ſolcher Fremden, die kei⸗ ne andere Sicherheit für Auswartung des Rechts geben⸗ 2061. Diejenigen, welche durch ein rechtskraͤftiges Endurtheil angewieſen ſind, ein Grundſtück zu räumen, und es nicht thun, können durch ein zweytes Urtheil fünfzehn Tage, nachdem das Erſte dem Beklagten in Perſon oder in ſeinem Wohnſiz verkündet worden iſt, zu perſönlichem Verhaft gezogen werden. Wenn die Liegenſchaft mehr als zehen Stunden von dem Wohnſiz des unterliegenden Theils entfernt iſt; ſo ſoll zu der Friſt von fünfzehn Tagen für jede zehen Stunden ein Tag zugeſezt werden. 2062. Wider die Pächter kann zwar für Pachtſchil⸗ lings⸗Nückſtand nur alsdann perſönlicher Verhaft ver⸗ haͤngt werden, wenn es in dem Pachtvertrag namentlich bedungen iſt: jedoch, ſie mögen auf Pachtzins oder Theil⸗ bau gepachtet haben, koͤnnen ſie durch perſönlichen Verhaft angegriffen werden, wenn ſie am Ende des Pachts das bey ihnen eingeſtellte Vieh, das Saatkorn und die land⸗ wirthſchaftlichen Beduͤrfniſſe, welche ſie uͤbernommen hat⸗ 1 —— an uta etwww ma 6 3 in En ſorii unent diete eng d erdüi unen rtzi Bten i trihn den kn iſt; de zthn aßtſt aſt er rurli terd 1 1Tr atsl nes wun FII. B. XVI. C. Von perſoͤnl. Verh. weg. b. Verbindl. Ser ten, nicht zurückliefern, vorausgeſezt, das wegen des Abgangs an dieſen Gegenſtänden ſie ſich nicht als ſchuld⸗ los rechtfertigen. 2065. Außer den Fällen der vorhergehenden Saͤze, oder denen, die künftig durch ein förmliches Geſez noch etwa beſtimmt werden, iſt allen Richtern verboten auf perſönlichen Verhaft zu erkennen, allen Staats⸗ und Ge⸗ richtsſchreibern Urkunden aufzunehmen, worinn man ein Recht perſönlichen Verhaft zu begehren ſich ausbedingt, und allen Eingebohrnen in eine ſolche Uebereinkunft, ſollte ſie auch im Auslande geſchloſſen werden, einzuwilligen, alles bey Strafe der Nichtigkeit und Verurtheilung zur Entſchädigung und zu den Koſten. 206 ⁄. Auch in den oben ausgedruckten Fällen darf wider Minderjaͤhrige der perſönliche Verhaft nicht ver⸗ hängt werden. 2065. Wegen einer Summe, die unter Einhundert und funfzig Gulden iſt, darf darauf nicht erkannt wer⸗ den,(Wechſelſachen ausgenommen.) 2066. Wider ſiebenzigjährige Perſonen, wider Ehe⸗ frauen und ledige Frauensperſonen darf er nur in dem Fall einer Hintergehung angewendet werden. Schon der Eintritt in das ſiebenzigſte Jahr gibt obi⸗ gen Vortheih des ſiebenzigjährigen Alters. Perſönlicher Verhaft wegen einer während der Ehe be⸗ gangenen Hintergehung hat wider Ehefrauen nur ſtatt, wenn ihr Vermögen von jenem des Manns völlig abge⸗ ſondert iſt, oder wenn ſie Güter beſizen, deren freye Ver⸗ 552 III. B. XVI. T. Von perſoͤnl. Verh. weg. b. Verbindl. waltung ihnen vorbehalten iſt, und nur für Verbindlich⸗ keiten, welche dieſe Güter betreffen. Ehefrauen, in Guͤter⸗Gemeinſchaft lebend, die ge⸗ meinſchaftlich oder ſammtverbindlich mit ihrem Mann ein Rechts⸗Geſchäft eingehen, ſollen in Hinſicht dieſer Geſchäfte nie als der Hintergehung ſchuldig angeſehen werden. 2067. Der perſönliche Verhaft kann auch da, wo er nach dem Geſez ſtatt hat, nur auf erlangtes Urtheil vollzogen werden. 2068. Die Berufung wirkt keinen Aufſchub des per⸗ ſönlichen Verhafts, der durch ein Urtheil verhängt iſt, welches fürſorglich gegen Sicher heits⸗Leiſtung vollzogen werden darf.— 2068 a. Derjenige, der auf Verhaft anträgk, muß die Ernährungs⸗ und Bewachungs⸗Koſten vor dem Voll⸗ zug vorſchießen, in der Summe, welche das Urtheil nach Verhältniſſe der Bedürfniſſe des Schuldners anzugeben hat. Der Schuldner muß ſie nebſt der Hauptſchuld er⸗ ſezen, ehe er ſeine Entlaſſung verlangen kann. 2068 b. Der Schuldner muß nach Befriedigung des Gläubigers ſogleich, und auch ohne ſolche alsdann ent⸗ laſſen werden, wenn 1.) er das Freyjahr des 2066. Sazes erreicht, oder 2.) wenn der Gläubiger den Koſten⸗Vorſchuß nicht mehr fortſezen willz 3.) wenn der Schuldner ſein Vermögen geſezmäſig abtritt; 4) wenn der Gläubiger in die Entlaſſung ein⸗ willigt; 8*— 5.) wenn der Verhaft von der Behörde für nichtig erklärt wird. 2069. Durch Vollzug der perſönlichen Haft hin de 4 gericht⸗ Litt di langzſeh 3 da, wet Urch n dem arhängii 1 bohe rägt 2 nr der artheli n an erſcu⸗ n. igung MNarn a eicht, 6 chuß n giſtni ſun ir n. III. B. XVII. T. Von dam Einſaz Pfand⸗Vertrag. 553 gerichtliche Verfahren auf die Eüter und der Gerichts⸗ Zugriff auf dieſelben weder verhindert, noch eingeſtellt. 2070. Gegen die beſondern Geſeze, welche den per⸗ ſönlichen Verhaft in Handelsſachen erlauben, gegen die Polizey⸗Geſeze, ſo wie gegen die Geſeze über die Ver⸗ waltung öffentlicher Gelder, können obige Säze ſämmtlich nicht angezogen werden. Siebenzehnter Titel. Von dem Einſaz⸗Pfand⸗Vertrag. 2071. Der Einſazs Pfand⸗Vertrag iſt derjenige, in Gefolg deſſen ein Schuldner ſeinem Gläubiger eine Sache zur Sicherheit der Schuld einhaͤndiget. 2071 a. Die Schuldigkeit ein Pfand einzuſezen, die durch den Pfandvertrag entſteht, trägt auch die Schul⸗ digkeit in ſich, das Eingeſezte, wenn es durch Andere entwährt wird, mittelſt Einſezung eines Andern gleich genügenden Pfand⸗Stücks und des Erſazes aller Koſten zu gewähren. 8 2⁰72. Das Einſaz⸗Pfand beweglicher Sachen heißt Fauſt pfa nd; das Einſaz⸗Pfand einer unbeweglichen Sache heißt Nuzpfand. G 4 1 7 Erſtes Kapitel. Von dem Fauſtpfand. 20)5. Das Fauſpfand gibt dem Gläubiger ein Rect. aus dem Pfandſtück vor andern Gläubigern ſeine Zahlung zu fordern.. Geſezbuch. Aa 55 ½ III. B. XVII. T. Von dem Pinſaz⸗Pfand⸗Vertrag. 1 20744. Damit dieſes Vorrecht ſtatt finde, muß eine 3 öffentliche, oder eine in öffentliche Buͤcher eingetragene Privat⸗Urkunde vorhanden ſeyn, welche den Betrag der Schuld) ſo wie die Gattung und Beſchaffenheit des Pfand⸗ ſtücks genau angibt, oder welcher ein Verzeichniß anliegt, ſ das davon Beſchaffenheit, Gewicht und Maas ausdrückt. Bey Gegenſtänden unter dem Werth von fuͤnf und ſiebenzig Gulden iſt die ſchriftliche Abfaſſung und Eintra⸗ 1 gung erlaſſen. 3 5 a6 2075. Dieſes Vorrecht haftet auf unkoͤrperlicher fah⸗ bet render Haabe, als z. B. fahrenden Schuld⸗Forderungen, nur durch eine ſolche Urkunde, welche zugleich dem Schuld⸗ ner der verpfändeten Forderung kund gethan worden iſt. I 2076. In allen Faͤllen hat ein Vorrecht auf das 1 Fauſipfand nur ſo weit ſtatt, als dieſes dem Gläubiger. 3 oder einem Dritten, den die Partheien erwählten, zur Innhabung überliefert und darinn geblieben iſt. 3 di 20„⁄. Fauſipfänder kann ein Dritter für den Schuld⸗ he ner geben. 8 r 2077 a. So weit bey einer verpfändeten fremden Sache zwiſchen dem Geber und Empfänger des Fauſt⸗ T pfands ein abgeſchloſſener Kauf gültig geweſen ſen vpvürde ſo weit iſt es auch die Verpfändung. 4 5 ⸗— 4 8 2078. Der Glaubiger kann im Nichtzahlungsfall durch i eigene Gewalt über das Fauſtp and nichts verfuͤgen, ſon⸗ 9 dern nur bey Gericht begehren, daß ihm, nach einer durch 4 Sachverſtändige vorgenommenen Schaͤzung, dieſes Fauſt: h pfand ſo weit deſſen Werth die Forderung nicht überſteigt, 8 d⸗ve „ nnj ingen Betre des 3 an s aueih in fünf and Er rlichei örder vem en ur irr 3 dit 2 r Fat daß worha III. B XVII. T. Von dem Einfaz⸗ Pfand⸗Vertrag. 5⁵5 an Zahlungsſtatt zugeſchlagen, oder daß es öffentlich verßeigert werde. den Gläubiger ermaͤchtigt, togem oder ohne Beobachtung verfügen, iſt ungültig. Jedes Geding, ſich ſelbſt das 1 4 obiger Fermen 2⁰079. Der. Schuldner bleibt bis zum gerichtlichen Zuſch lag, in ſofern es zu einem ſolchen kommt, Eigenthü⸗ mer des Pfa us das in der Hand des Gläubigers nur als anvertrautes Gut zurr Sicherſtellung ſeines Vorrechts betrachtet wird⸗ Der Gläubiger haftet laut des Titels: von trägen oder perſönlichen Rechten und dli eiten, die aus Verträgen en, im Allgemeinen, für Verluſt oder Verſchlimmerung des Pfands: ſo weit ſie Folgen ſeiner Nachläßigkert t find. Dagegen bat der Schuldner dem Gläubiger die auf Erhaltung des Pfands verwendete nüzliche und noth⸗ wendige Koſten zu erſezen. 2081. Iſt eine Schudforderung zu Pfand gegeben, welche Zinſen b ringt, ſo hat der Gläubdiger dieſe Zinſen an den jenige n abzurechnen, die ihm etwa gebühren. ſt die Hauptſchuld, wofuͤr eine Schuldforderung zum Heud dient„ unverzinslich, ſo werden jene Pf fand⸗ Zinſen auf das Kapital der Schuld abgerechnet. 2082. Außer dem Fall des Mißbrauchs kann der Schuldner ni icht fordern daß ſein Pfand zurückgegeben werde, ehe die Schuld, für welche das Unterpfand gege⸗ ben iſe in Kapital, Zinſen und Koſten ganz getilgt iſt⸗ Aa 2 556 III. B. xXVI. T. Von dem Einſaz⸗Pfand⸗Vertrag 1 Schuldet der Schuldner, der das Pfand gab, dem nem dn lichen Gläubiger eine weitere Schuld, welche vor der Jah ud lung der Erſten verfällt, ſo kann der Gläubiger das Fauſt pfand inbehalten, bis er für die eine und die andere For derung befriedigt iſt, auch ohne Zuſage, daß ſolches für te die Zahlung der weiteren Schuld ebenfalls haften ſolle. n 2083. Das Pfandrecht iſt untheilbar, obſchon die 1 Schuld unter den Erben des Schuldners und dieorderung Pau unter den Erben des Gläubigers theilbar iſt. w Der Erbe des Schuldners, der ſeinen Antheil an der Schuld gezahlt hat, kann, ſo lange die Schuld nicht ganz e getilgt iſt, nicht fordern, daß ihm ſein Antheil am Pfand n zuruͤckgegeben werde. Umgekehrt darf auch der Erbe des Gläubigers, der ſeinen Antheil an der Forderung erhalten hat, zum Nach theil der uͤbrigen Mit⸗Erben, die noch nicht befriedigt ſind, das Pfand nicht ausliefern. 220844. Die vorſtehenden Verordnungen gehen nicht auf Handlungs⸗Geſchaͤfte, noch auf öffentliche Leih⸗ und Pfandhäuſer ſo weit ſolche eigenen Geſezen und Verord⸗ nungen unterliegen. Zweytes Kapitel. Von den Nuz⸗Pfand. 22085. Das Nuzpfands⸗Recht kann nur ſchriftlich 1 gegeben werden. die Der Gläubiger erhält durch daſſelbe nur die Nuzung um der Früchte eines Grundſtücks, mit der Auflage jaͤhrlich etne enm de i dui nen t 43 dſel ſchen rderr — 3 4. — lug ü an gfr ers, zun hiui “ den ni pih 1 Terti III. B. XVII. T. Von dem Einſaz⸗ Pfand⸗Vertrag. 55 5 den Ertrag zuerſt von den Zinſen, welche ihm gebuͤhren, und darnach von dem Kapital abzurechnen. 2086. Der Gläubiger muß, wo nicht das Gegentheit bedungen worden, die Steuern und jährlichen Laſten des Grundſtuͤcks, das er im Pfand⸗Genuß hat, zahlen. Er muß ebenfalls bey Vermeidung voller Entſchädi⸗ gung fuͤr die Unterhaltung, auch für nügzliche und nöthige Bau und Beſſerung des Grundſtücks ſorgen, wofür er jedoch die Auslagen an den Fruͤchten abrechnen darf. 2087. Der Schuldner kann, ohne die Schuld völlig abgetragen zu haben, die Nuzung des Pfand⸗Guts nicht an ſich ziehen. Dem Glaͤubiger ‚der ſich der im vorigen Saz ausge⸗ druckten Laſten entledigen will, bleibt es aber, inſofern er darauf nicht entſagt hat, frey, dem Schuldner den Ge⸗ nuß des Pfands heimzuſchlagen. 2⁰88. Dadurch allein, daß die Zahlung zur Verfall⸗ Zeit nicht erfolgt, wird der Gläubiger nicht Eigenthuͤmer des Nuzpfands; jedes dieſem entgegen laufende Geding iſt ungültig; er kann im Säumnißfall wider den Schuldner in geſezlichen Wegen auf gerichtliche Verſteigerung dringen. 2089. Das Geding, daß die Früchte gegen die Zin⸗ 8 ſen entweder ganz oder bis zu einem gewiſſen Betrag wett⸗ geſchlagen ſeyn ſollen, iſt erlaubt und wirkſam. 2089 a. Mit Ende eines jeden Vertrags⸗Jahrs wird dasjenige, was die gewonnene Früchte in dieſer Zeit mehr betragen haben, am Kapital abgeſchrieben; iſt weniger eingegangen, als der Zinsbetrag waͤre, ſo iſt das Mangelnde dem Kapital zuzuſchreiben. 558 III. B. XVII. T. Von dem Einſas⸗ pfand Vertras. 2⁰90. Die Verfügungen des 2077. und 2083. Sazes gelten dem Nuzpfand, wie dem Fauſtpfand. 2091. Alle Säze des gegenwärtigen Kapitels thun den Rechten keinen Abbruch, welche dritte Perſonen an dem Nuzpfand⸗Stück haben mögen. Der Nuzpfands⸗Gläubiger, welcher auf das Grund⸗ Stück noch aus andern Anläſſen geſezmäßig beſtellte und bewahrte Vorzugs⸗ oder Unterpfands⸗Rechte hat, darf ihrer in ſeiner Ordnung, wie jeder anderer Gläubiger, ſich bedienen. 2⁰91 a. Eine eigene Art von Nuzpfandrecht entſteht dadurch, wenn der Eigenthuͤmer einer zu Unterpfand verſchriebenen Liegenſchaft ſeinen Verwalter oder Pächter anweiſet, jährlich aus den eingehenden Früchten derſel⸗ ben den Zins an den Gläubiger abzu uͤhren. Eine ſolche Anweiſung muß gerichtlich vollzogen, und bey jeder Aenderung im Pacht, oder in der Ver⸗ waltung erneuert werden. Die jährliche Früchte werden dadurch Fanſtpfand für den Zins, und der Pächter oder Verwalter wird Gewalt⸗ haber des Glaͤubigers für die Ziuserhebung, und haftet zugleich als Aufbewahrer für die Nichtauslieferung des Ertrags vor erfolgter Zinszahlnng. Die Kapitalzahlung iſt aus dem Gut nach Unter⸗ pfandsrecht zu ſehen wenn ſolch es gehörig gegeben iſt. Achtzehnter Aitel. Von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 2092. Wer eine Verbindlichkeir auf ſich genommen hat, muß die Erfuͤllung ſeines Verſprechens aus allem ſeinem gegenwärtigen und zukuͤnftigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen bewirken. un Pdnung en Fer fääher e z erle 209 täjrut 1. d 1 fit i dett Sag 6 ils tu nut Feru ältem III. B. XVIII. T. Von Vorzucs⸗ u. Untecpfandsr. 559 2095. Das Vermögen des Schuldners iſt das ge⸗ meinſchaftliche Unterpfand aller ſeiner Gläubiger, und der Erlös aus deſſen Verkauf muß unter ihnen verhält⸗ nißmäßig vertheilt werden, ſo oft nicht rechtmäßige Urſa⸗ chen eintreten, Einen der Gläubiger dem Andern vorge⸗ hen zu laſſen./ 209 ½. Die rechtmäßigen Urſachen eines Vorgangs ſind Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechte. Zweytes Kapitel. Von den Vorzugs⸗Rechten. 2095 Ein Vorzugs⸗Recht iſt ein aus der Eigen⸗ ſchaft der Forderung entſpringendes Recht des Gläubi⸗ gers Andern, ſelbſt Unterpfands⸗Gläubigern, vorzugehen. 2096. Unter mehrern Vorzugs⸗Gläubigern richten ſich der Vorzug nach der verſchiedenen Eigenſchaft ihrer Vorzugs⸗Rechte.- 2097. Mehrere Vorzugs⸗Gläubiger, die von gleicher Ordnung ſind, werden mit einander nach Verhaltniß ihrer Forderungen gezahlt. 3 2⁰98. Die Vorzugs⸗Rechte des Staats⸗Schazes und die Ordnung, worinn ſie ſtatt haben, hängen von be⸗ ſendern jeweiligen Geſezen ab. Der Staats⸗Schaz kann jedoch niemals zum Abbruch früher erworbener Rechte dritter Perſonen einen Vor⸗ zug erlangen. 20908 a. Die Vorzugsrechte des Staats ſind dahin beſtimmt:— I. Die Steuern und Hoheits⸗Abgaben für das laufende, und den Ausſtand des leztverfloſſenen X 560 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Ainterpfandsr. Rechnungs⸗Jahrs haben die Rechte derer im Saz 210r. genannten Forderungen doch erſt unmittelbar nach jenen: II. ODie Forderungen an die Staats⸗ rechner haben ¹) ein Vorzugs⸗Recht auf alle fahrende Haabe des echners und ſeiner Ehefrau, dieſe mag in Vermögens⸗ Gemeinſchaft, oder auf abgeſondert Gutmit ihrem Mann leben; jedoch iſt, wenn ſie nicht in Fahrnißgemeinſchaft leben, jen länglich bewieſen wird, daß ſie ſolche ererbt, oder aus eignem Geld angeſchaft habe. Dieſer Vorzug ſteht jedoch denen gleichen Vorzugsrech⸗ ten des Sazes 2102. und noch mehr denen vorzuͤglicheren des Sazes 2101. nach. 2.) Ein Vorzugsrecht auf alle jene Liegenſchaften des Rechners und ſeiner Ehefrau, welche nach der Ernennung Des Erſteren zum Dienſt angeſchafft wurden, in Anſehung des Frauenguts unter der zuvor gedachten Ausnahme, und in Anſehung beeder mit der Einſchränkung, daß innerhalb zweyer Monate nach dem Eintrag des Erwerbs in das Grundbuch jene Belaſtung in dem Pfandbuch ge⸗ hörig vorgemerkt werde.. Dieſes Vorzugs⸗Recht gilt niemals zum Nachtheil der gehörig bewahrten Vorzugs⸗Rechte der im Saz 2103. genannten Gläubiger; noch weniger zum Abbruch der im Saz 2101. genannten, wenn ſie nach Saz 2104 und 2105. auf die Liegenſchaften greifen; noch zu Verkürzung derer Gläubiger, die von dem vorigen Eigenthümer der Liegenſchaft her noch geſezmäßig vereigenſchaftete Forde⸗ rungen darauf ſtehen haben; 5.) Ein geſezliches Unterpfands⸗Recht nach Saz 2120. auf die dem Rechner vor der Dienſtuͤbernahme zugeſtandene, oder nachher durch Schenkung oder Erbſchaft erlangte Grundſtücke unter Vorausſezung der geſezmäſigen Bewahrung. IlI Die Forderungen an die Dienſt⸗ bürgen der Staatsdiener genießen die nem⸗ lichen Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechte, wie jene an die Staatsrechner, von Zeit der Buͤrgſchafts⸗ ahrniß ausgenoanmen, von welcher hin⸗ at. I11. B XVIIICT. Von Vorzugs⸗u. Unterpf.⸗Recht. 561 1 Auu leiſtung an, jedoch nur auf des Manns, nicht auf der Frau en Vermögen. uat 2099. Die Vorzugsrechte können liegende und fah⸗ rende Haabe ergreifen. Nur Erſter Abſchnitt. eeiſchat—„ e Von Vorzugs⸗Nechten auf der Fahrniß. r an 2100. Dieſe Vorzugs⸗Rechte ſind theils allgemein, 1 theils beſchraͤnken ſie ſich auf beſtimmte Fahrniß⸗Stücke. §. T. Von allgemeinen Vorzugs⸗Nechten auf der Fahrniß. 2101. Nachſtehende Forderungen haben ein Vorzugs⸗ Recht auf die geſammte fahrende Haabe, das nach der Ordnung der Benennung auszuüben iſt. 1.) Die Gantkoſten; 2.) Die Begräbnißkoſten; 3.) Alle und jede Koſten der lezten Krankheit, deren verſchiedene Gläubiger unter ſich den gleichen Rang haben, worinn ſie nach Verhältniß des Betrags ihrer Forderung zur Zahlung kommen. 4.) Der Gehalt der Dienſtleute fuͤr das verſloſſene u und laufende Dienſtjahr. 5.) Die Lieferungen der Lebensbedürfniſſe fuͤr den Schuldner und ſeine Familie, durch die Klein⸗ Haͤndler, z. B. Bäcker, Mezger und andere, von den lezten ſechs Monaten, und jene 562 III. B. XVIII. C. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗Recht. durch die Großhändler und die Unterhalts⸗An⸗ ſtalten für ein Jahr. 2101 a. Hinzukommen 6) die oben im Iuſaz 2008 a. im Abſaz 1. genannte Staats⸗Forderungen, ſodann 7.) die unverjährte Arzneyrechnungen der Apotheker fuͤr andere als lezte Krankheiten, H. II. Von Vorzugs⸗Nechten auf beſtimmte Fahrniß⸗Stücke. 2102. Ein Vorzugs⸗Recht jedoch nur auf beſtimmte Fahrnißſtuͤcke bey folgenden Forderungen genießen: 1.) Der Mieth⸗ und Pacht⸗Zins auf den Er⸗ trag der Erndre des lezten Jahrs, und auf den Werth alles deſſen, was zur Einrichtung des Mieth⸗Hauſes und des Pacht⸗Guts ge⸗ . hört, ſo wie alles deſſen, was zur Benuzung des Pacht⸗Guts dient, und zwar für alles fäl⸗ lige und verfallende, wenn die Pacht⸗ und Mieth⸗Verträge öffentlich beurkundet, oder mit Privat Urkunde, die ihren ſichern Tag har, belegt ſind: in dieſen beeden Fällen haben auch die übrigen Gläudiger das Recht, das Miethhaus oder Pachtgut fuͤr die übrigen Jahre wieder fuͤr ihre Rechnung in Beſtand zu geben, ſammt der Schuldigkeit den Eigenthümer um ſeine For⸗ derungen zu befriedigen: . Waͤren die Beſtand Verträge weder öffent⸗ lich noch von ſicherem Ort und Tag; ſo gilt Aruus liß III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗Recht. 565 jener Vorzug für ein Jahr vom Ende des lau⸗ fenden ruͤckwärts.— Dieſen Vorzug genießt auch die Forderung für unterbliebene Ausbeſſerungen, die dem Miethmann oblagen, und fuͤr alles, was zum Vollzug des Beſtand⸗Vertrags gehört; Die Saat und Erndte⸗Koſten gehen an dem Ertrag der Erndte und die ruͤckſtaͤndige An⸗ ſchaffungs⸗Koſten des Beſtand Geräths an dem Erloͤs des verkauften Geräths voraus ab, und werden durch jenen Vorzug des Beſtandgebers nicht ergriffen. Die Fahrniß des Beſtänders, welche zur Einrichtung ſeines Beſtandhauſes oder Pacht⸗ hofs gehörte, kann der Eigenthümer, wenn ſie ohne ſeine Bewilligung weggeſchaft wurde, in Beſchlag nehmen laſſen, und behält darauf ſein Vorrecht, wenn er ſie und zwar die Fahr⸗ niß eines Pachtauts innerhalb vierzig Tagen und die Fahrniß eines Miethhauſes innerhalb vierzehn Tagen an ſich zieht; Ferner hat Vorzugsrecht 2) Jede Forderung, auf das dafür in der Hand des Gläubigers befindliche Fauſtpfand; Die zur Erhaltung einer Sache verwendeten Koſten, auf ſolche Sache; Der Kaufſchilling undezahlter Geräthſchaften, uf dieſen ſo weit ſie der Schuldner noch be⸗ ſizt, ſie mögen auf baare Zahlung oder auf Zieler gekauft worden ſeyn. 3 4 “ 56 III. B XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗Recht. Iſt der Verkauf auf baar Geld geſchehen, ſo kann der Verkäufer die Stücke, welche noch im Be⸗ ſiz des Käufers ſind, zur Zeit, wo der Zah⸗ lungs⸗Streit entſteht, ſich wieder zueignen, und ihren weitern Verkauf verhindern, wenn ſeit der Ueberlief rung nicht über acht Tage ver⸗ floſſen ſind, und die Stücke indeſſen nicht ver⸗ ändert wurden. demjenigen nach, welches dem Herrn des Hau⸗ ſes oder des Pachtauts zuſteht, ſo lang nicht bewieſen wird, daß der Here wußte, die Ge⸗ räthſchaften und andere Gegenſtaͤnde, womit ſein Haus oder ſein Pachtgut eingerichtet war, ſeyen dem Beſtänder nicht zugehörig; Uebrigens bleidt es bey demjenigen, was Handels⸗Geſeze und Gebräuche über die Zu⸗ ruͤcknahme der Waaren beſtimmen. Desgleichen haben Vorzugs⸗Rechte 5.) Die Lieferungen eines Gaſtwirths, auf die in ſein Gaſthaus eingebrachte Haabe des Reiſen⸗ den. 6.) Die Fracht ſammt Nebenkoſten, auf die verführ⸗ te Waare; 7.) Forderungen aus Amts⸗Mißbräuchen oder aus Treuloſigkeiten öffentlicher Beamten, auf Kapital und Zinſen der von ihnen geſtellten Dienſt⸗Sicherheit. 2102 a. Die Gülten und Erbzinſen haben auf den Fruchten des Guͤlt oder Zins⸗Guts das gleiche Vorzugs⸗ Recht mit dem Pachtzins, und gehen darinn dieſem vor. 4 Dieſes Vorzugsrecht des Verkaͤufers ſteht III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗BZecht. 565 2102 b. Hinzukommen 8.) die oben im Zuſaz 2098 a. im Abſaz II. Ordnung 1. genannte Staatsforderungen. Zweyter Abſchnitt. Bon Vorzugs⸗Rechten auf Liegen⸗ ſchaften. 2103. Auf Liegenſchaften haben folgende Gläubiger ein Vorrecht; 1.) Der Verkäufer, auf das verkaufte Grund⸗Stuͤck wegen Zahlung des Kaufſchillings. Iſt ein Grundſtück nacheinander mehrmal verkauft worden, und der Kaufſchilling iſt im Ganzen oder zum Theil von mehrern Käufen rückſtaͤndig; ſo wird der erſte Verkäufer dem zweyten, der zweyte dem dritten, und ſo wei⸗ M ter vorgezogen. 1 2.) Diejenigen, welche Geld hergeſchoſſen haben, um ein Grundſtuͤck zu erwerben, wenn durch die über das Darlehn errichtete Urkunde glaub⸗ iſen haft erwieſen iſt, daß das Geld zu dieſem Ge⸗ nryu nitt brauch beſtimmt war, und durch die Quittung des Verkäufers, daß die Zahlung mit dem ent⸗ lehnten Geld geſchehen iſt; 3.) Die Mit⸗Erben, auf die Grundſtücke der Erb; ſchaft zur Sicherheit ihrer Theilung der Ge⸗ währ fuͤr dieſelbe, und des Aufgelds, das ein Mit⸗Erbe dem Andern auf ſein Loos ſchuldet. 4.) Die Baumeiſter, Bau⸗Unternehmer, Maurer und andere Arbeiter, welche an Gebaͤuden Ka⸗ nälen und andern Werken jeder Art geb . 3 z 4 1 566, III B. XVIII T. VDon Vorzugs. u. linterpf. 3 Recht. wurden, um ſie neu aufzufuͤhren, wieder aufzu⸗ uni bauen oder auszubeſſern, ſofern ein von der öu Obrigkeit des Bezirks, von Amtswegen ernann⸗ in ter Sachverſtaͤndiger in einem Protokoll vor der 2 Arbeit, den wirklichen Stand und Werth des ufee Plazes bezeugt hat, und die Arbeiten darauf, Kühle längſtens in ſechs Monaten nach ihrer Vollen⸗ fem u dung, durch einen auf gleiche Art ernannten gt Sachverſtaͤndigen aufgenommen worden ſind. dedn Dieſes Vorzugs⸗Recht kann ſich indeß auf 1. mehr nicht erſtrecken, als auf den Mehr Werth, der durch das zweyte Protokoll bewährt wird, 2 mithin auf die Summe, welche das Grundſtuͤck zur Zeit der Veräuſſerung durch die daran ge⸗ 2 ſchehene Arbeit an Werth zugenommen hat. 5): 5.) Diejenigen, welche das Geld dargeliehen ha⸗ un ben, um die Arbeiter zu zahlen, oder deren hei Auslagen zu erſezen, haben das gleiche Vor⸗ 8 recht, wenn dieſe Verwendung durch die über fa das Darlehen errichtete Urkunde und durch die de 8 derden. Quittung der Arbeiter glaubhaft erwieſen iſt, ſo wie hier oben wegen den Darleihen zur Er⸗ werbung eines Grund⸗Stücks geerdnet iſt. 2105 a. Hiezu kommen 6.) die oben im Zuſaz 2098 a. Kie Abſaz II. Ordnung 2 genannte Staatsforderungen. nc. Dritter Abſchnitt em Von den Vorzugs⸗Rechten, die auf lie, 4G gender und fahrender Haabe zugleich wu Haften. da 1 2104. Die Vorzugs⸗Rechte; welche auf liegende M gecht dain ank de de 2 d drui Hln aunte a ſan. lih . lic III. B. XVIII. T. Von Vorzugs’ u. Unterpf.⸗Recht. 567 und fahrende Haabe zugleich gehen, ſind jene, welche im 2101 Saz angeſuͤhrt worden. 2105. Wenn bey Abgang an Fahrniß dieſe leztge⸗ dachten Vorzugs„Gläubiger aus dem Erlös eines unbe⸗ weglichen Guts zugleich mit jenen Gläubigern befriedigt ſeyn wollen, welche auf das Grundſtück ein Vorzugs⸗ Recht haben, ſo geſchehen die Zahlungen in folgender Ordnung: 1.) Die Gerichtskoſten und andere im 2101. Saz angeführte Forderungen;- 2) die Forderungen welche im 2105. Saz be⸗ zeichnet ſind.. 2105 a. Rach allen dieſen genießen noch Vorzugsrecht 3.) die von den Gerichtsherrſchalten fordernde Unterſu⸗ chungskoſten auf dem Vermögen der Verurtheilten, wenn, ſie innerhalb zwey Monaten vom End⸗Urtheil an, ord⸗ nungsmäßig im Pfandbuch eingetragen wur en; ſie kön⸗ nen doch nur ohne Nachtheil aller jener früheren Unter⸗ pfands⸗Rechte, welche entweder ohne Eintra gung gültig. oder durch Eintragung gehörig bewahrt ſind, geübt werden. 3 Vierter Abſchnitt. Wie die Vorzugs⸗Rechte bewahrt . werden. 2106. Zwiſchen den Gläubigern unker ſich haben die Vorzugs⸗Rechte auf Liegenſchaften keine Wirkung, als in ſo fern ſie durch Eintragung in die Unterpfand Bücher Auf geſezliche Art kund gemacht worden ſind, und nur von dem Tag dieſer Eintragung an, jedoch unter nachfolgen: den Ausnahmen. 2107. Von der Nothwendigkeit der Eintragung ſind d 566 111. B.XVIII. T. Von Vorzugs’ u. Unterpf.⸗Recht. frey die im 2101, Saz ausgedruckten Forderun⸗ gen. 2108. Der Verkaͤufer, der ein Vorzugs⸗Recht hat, behält ſolches durch Einſchreibung ſeiner Erwerb⸗Urkunde in das Grundbuch, ſo weit daraus erhellet, daß er den Kaufſchilling ganz oder zum Theil noch zu fordern hat. Die von dem Käufer veranſtaltete Einſchreibung im Grundbuch nuzt auch ſtatt Eintragung ins Pfandbuch, dem Verkäufer, ſo wie dem Darleiher, der ihm das ge⸗ zahlte Geld vorgeſchoſſen hat, und durch die nemliche Ur⸗ kunde in die Rechte des Verkäufers eingeſezt iſt. (Der Pfandſchreiber muß gleichwohl bey Strafe, ſonſt jeden Dritten zu entſchädigen, diejenigen Forderungen, die auf dem Kaufbrief beruhen, zum Vortheil des Ver⸗ käufers ſowohl, als der Darleiher, in das Pfandbuch von Amtswegen uͤbertragen; dieſen beeden ſteht ebenfalls frey, den Verkauf, den der Käufer noch nicht hat, ein⸗ ſchreiben laſſen, zur Eintragung ins Pfandbuch zu brin⸗ gen, um für ihre Forderung an den Kauſſchilling ihr Vorrecht zu bewahren.) 2108 a. Das Eingeklammerte fällt hierlands weg. 2109. Das Vorzugsrecht eines Mit⸗Erben oder Theilhabers an den Gütern eines jeden Looſes, fuͤr das, was von dem Loos zur Glraichſtellung ihm herausgegeben werden muß, oder für den Kaufſchilling eines an Thei⸗ lungsſtatt verſteigerten Erbſtücks iſt bewahrt, wenn in ſechszig Tagen, von dem Theilungs⸗Tag oder von dem Steigerungs⸗Zuſchlag an auf ſeinen Betried die Ein⸗ rragung ins Grundbuch geſchieht. Während dieſer Zeit 1 kann auf ein ſolches Gut zum Nachtheil desjenigen⸗ der III. B. XVIIL T. Von Vorzugs⸗ u Unterpf⸗Recht. 569 das Erbgeld oder Kaufgeld zu fordern hat, kein Unter⸗ pfand gegeben werden. 2110. Baumeiſter, Bau⸗Unternehmer, Maurer und andere Arbeiter, die Gebäude, Kanäle oder andere Werke neu aufbauen, wiedererbauen, oder ausbeſſern, und die⸗ jenigen welche zu deren Zahlung oder Erſtattung ihrer Auslagen, Geld darleihen, deſſen wirkliche Verwendung gehörig bewieſen worden iſt, bewahren ihr Recht durch die doppelte Eintragung ins Pfandbuch: 1.) des Protokolls, über die erſte Beſ ſchreibung des Werks, und 2.) des Protokolls uͤber die nachherige Aufnahme der gefertigten Arbeit. Dieſes Recht gilt von dem Tag an, da das erſte Pro⸗ tokoll eingetragen worden iſt. 7„ 12111. Die Glaͤubiger und Vermächtniß⸗Nehmer, welche in Gemaͤßheit des 878. Sazes unter dem Citel: von den Erbſchafpen Abſonderung des Vermö⸗ gens des Erblaſſers begehren, bewahren wider die Gläu⸗ biger der Erben oder Stellvertreter des Verſtorbenen ihren Vorzug auf die Liegenſchaft en der Erbſchaft durch Eintragung ins Pfandbuch auf ein jedes dirſer Güter, in ſo ſern ſie in den erſten ſechs Monaten, nach dem Anfall des Erbes, geſchieht. Vor Ablauf dieſer Zeit können die Erben oder Stell⸗ vertreter darauf zum Nachtheil dieſer Gläubiger oder Vermächtniß⸗Rehmer kein gültiges Unterpfand geben. 2112. Diejenigen, welchen eine Vorzugs⸗Forderung äbertragen wird, haben die gleichen Rechte, wie ihre 9 570 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u Unterpf.⸗Recht. Rechtsgeber an deren Stelle und in ihrer Ordnung aus⸗ zuüben. 2113. Alle der Sintrogung bedürfende Vorzugs⸗ Forderungen, bey denen die obige Vorſchriften zur Be⸗ wahrung des Vorzugs nicht beobachtet worden ſind/ be⸗ halten zwar Unterpfandsrecht, aber es gilt gege Hritte Perſonen nur von dem Tag der nachgeholten Eintra⸗ gung an, wie hier unten erklärt wird. 3 Drittes Kapitel. Von dem Unterpfands⸗Recht. 2114. Das Unterpfand iſt ein auf der Sache haften⸗ des Recht, welches Liegenſchaften für die Zahlung einer Schuld zu haften verdindet. Es iſt ſeiner Natur nach untheilbar, und ha ftet auf allen eingeſezten Liegenſchaften zuſammen, ſo wie auf jeder einzeln, und auf jedem Theil derſelben. Es folgt den Liegenſchaften in jede Hand) in welche ſie übergehen. 2114a. Das Uaterpfandsrecht haftet auf den beweg⸗ lichen Zugehorden einer Liegenſchaft nur ſo weit ſie zur Deit des gerichtlichen Zugriffs noch damit verbunden ſind: jede fruͤhere Trennung eines zugehörigen Fahrnißſtücks macht das Pfandrecht darauf erloͤſchen. „Bey dem Anſchlag des Werths eines Guts zum Behuf einer Unterpfandsbeſtellung kommen ſolche fahrende Zu⸗ gehörden nicht in Anſaz. 2115. Ein Unterpfand beſteht nur in geſezlich be⸗ ſtimmten Fällen, nach den vorgeſchriebenen Formen. 7 a III BXVIII T. von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗Recht. 571 1u 2116. Es iſt entweder geſezlich, oder richterich oder bedungen. 8 2117. Geſezlich 1n ein Unterpfand, wenn es 92 aus dem Geſez entſteht. 5 I Richterlich, wenn es aus Urtheilen oder gericht⸗ en lichen Verhandlungen entſpringt. 1 Bedungen, wenn es aus Verträgen entſpringt⸗ und von der äuſſern Form der Vertrags⸗Urkunde ab⸗ hängt. 2118. Unterpfands⸗Gegenſtände können nur ſeyn: 1.) Unbewegliche Güter; die im Rechts⸗Verkehr find, und jene Zugehörden derſelben, die für fn. unbeweglich gelten; g in 2.) die Nuznießung an ſolchen Gütern und Zuge⸗ 1 hörden, ſo lange ſie dauert. 6 * 2119. Kein Anterpfand auf Fahrniß folgt der Sa⸗ 5 che in die dritte Hand. aact 2120.(Betrifft die Seegeſeze⸗) Erſter Abſchnitt. Von de m geſezlichen Un terpfand. 2121. Ein geſezliches Unterpfand haben: dr. die Forderungen der Ehefrauen, auf den Guͤtern 3 ihrer Männer; . jene der Minderjaͤhrigen und Mundloſen, auf den 31 Gütern ihres Vormunds; S jene des Staats, der Gemeinden, gorperſchaſten 572 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗Recht. und Staats⸗Anſtalten, auf den Guͤtern ihrer Rechnungspflichtigen Einnehmer und Ver⸗ walter. 2121 a. Die Standes⸗ und Grundherrn genießen auf das Vermögen ihrer Rechner gleiches Unterpfands⸗ recht, wie Gemeinden und Köorperſchaften. 2122. Ein Gläubiger, der ein geſezliches Unterpfand hat, kann ſolches auf ſeines Schuldners gegenwaͤrtige und künftige Liegenſchaften geltend machen, unter den unten beſchriebenen Einſchraͤnkungen. Zweyter Abſchnitt. Von dem richterlichen Unterpfand. 2125. Ein richterliches Unterpfand gibt jedes Urtheil dem, für den es ergehet, es mag auf Erſcheinen oder Nicht⸗Erſcheinen des andern Theils, endlich oder für⸗ ſorglich erfolgen, Auch die vor Gericht erfolgte Anerken⸗ nung oder Bewaͤhrung der Unterſchriften einer klagbaren Privat⸗Urkunde bewirkt ein ſolches Unterpfandsrecht; (jedoch nur gleich der öffentlichen, wenn die damit bezeugte 8 Schuld verfallen, eingeklagt, und ohne Gegenrede ein- geſtanden, mithin Urthels nicht weiter beduͤrftig iſt.) Es kann auf gegenwärtige und künftige Liegenſchaf⸗ ten geltend gemacht werden, mit gleichmäßigem Vorbe⸗ halt der unten ausgedruckten Einſchränkungen. Schiedsrichterliche Entſcheidungen bewirken kein Un⸗ 3 terpfands⸗Recht, außer von der Zeit an, wo ein gericht⸗ licher Vollzugs⸗Befehl darauf ergeht. Urtheile, welche im Ausland ergangen ſind, koͤnnen gleichfalls kein Unterpfands⸗Recht begründen, als in ſo⸗ III. B. XVIIIT. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗Recht. 575 fern ſie von einem innlaͤndiſchen Gericht vollziehbar er⸗ klärt ſind; unbeſchadet deſſen, was Staats⸗Geſeze oder Staats⸗Verträge etwa anders Leftimue. B2 2.„* mu,. ie enn. Abſchnitt. Von dem bedungenen Unterpfand. 2124. Ein bedungenes Unterpfaud kann nur derje⸗ nige verwilligen, der die Fähigkeit hat, die Liegenſchaft zu veräuſſern, welche damit beſchwert werden ſolt. 2125. Diejenigen, deren Recht an einer Liegenſchaft von aufſchiebenden Bedingungen abhängt, oder in gewiſſen Fällen wiederauflösliche, oder der Umſtoſſung unterwor⸗ fen iſt, können kein anderes Unterpfands⸗Recht verwil ligen, als das den gleichen Beſchraͤnkungen unterliegt. 2126. Die Güter der Minderjährigen, der Mundlo⸗ ſen, und jene der Verſchollenen, die noch nicht endguͤltig zuerkannt ſind, können nur aus geſezlich gebilligten Urſachen und in den desfalls vorgeſchriebenen Formen, oder kraft ergangener Urtheile, zum Unterpfand einge: ſezt werden. 2127. Ein bedungenes Unterpfand kann nur durch eine von zwey Staatsſchreibern, oder von einem Staats⸗ ſchreiber und zwey Zeugen verfertigte öͤffentliche Ura kunde gegeben werden. 2.⸗ D. Beh. S./ rh. nnmnnm abm mee. 2127 a. Den Staatsſchreibern muß dabey vom Schuldner vorgelegt, und von ihnen dem Gläubiger oder ſeinem Gewalthaber vorgelefen werdennn: 574 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u.Unterpf⸗ Recht. 1.) Ein Zeugniß deſſen der das Gr un dhuch fübrt, daß der Schuldner dort als Ergenrhümer des zu zenden Guts eingetragen ſey, auch daß keine Sde weſche auſloͤ⸗ fende Bedingungen oder ſenſſige Beſchränkungen der Ver agung⸗ Ge„walt des Schuldners, ing gleichem keine Kau ſſchil lingsreſte dabey eingeſch rieben fnd. 2.) Ein Zeugniß der Pfandſchre iberey, do und was ür Pfand⸗ oder Verzugs⸗Rechte auf das zu verſezende 3 5 Gut ſchon eingetragen ſeyen. 3.) Bey markſäſſigen Guͤtern noch weiter ein Zeug⸗ niß des Drtsgerichts über den Werch welchen das Gut nach dem geringe ſten Anſchlag der ſei⸗ Fabr und Tag übli⸗ chen Preiſe bey dem Verkauf haben würde. Von der Vorlegung dieſer Urkunden muß in der Pfand⸗ Verſchreibung 8 Eriwähnu ug geſchehen, und ſie blei⸗ ben dem Aufſaz darüͤber verwahrlich bergelegt. eder Ausſteller obiger Zeuz: ſſe iſt fuͤr deren Rich⸗ tigkeit v⸗ rantworrlich⸗ und für allen Schaden aus Unrrich⸗ tigkeiten, die er hätte vermeiden können, zur Entſchädi⸗ gung b verbindlich. 2128. Im Ausland geſchloſſene Merer räge wirken im Inland kein Unterpfanderecht, ſo weit nicht Staatsge⸗ ſeze oder Staats⸗Vertraͤge es chanders zulaſſen. 2129. Kein bedungenes Unterpfand iſt gültig, wen nicht in der Pfandverſchreibung ſelbſt, oder in einer ſoi tern darauf rückweiſenden öffent! ichen Ur unde die Eigen⸗ ſchaft und Lage einer jeden zum Anterpfand für die For⸗ derung eing ſezten Liegenf ſchaft genau beſchrieben iſt. Von allen gegenwärtigen Gütern kann jedes nament⸗ lich zum Unterpfand gegeben werden. 3 Künftige Güter köoͤnnen nicht zum Unterpfand ver⸗ ſchrieben werden. aa ⸗72 à und m berſen rein za n da dTaji uß in nd ſets 1 eren N hen Falſcha reen it aatt en. ig, ber tiner iecue deſ ettn man d d III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpfandsr. 575 2130. Sind inzwiſchen die wirklichen und noch freyen Güter des Schuldners nicht hinreichend, um Sicherheit für die Forderung zu geben, ſo darf er unter Anführung dieſer Unzulänglichkeit jedes künftig erwerbende Gut als von der Erwerbzeit an für die Forderung verhaftet erklären.. 2151. Wenn die namentlich zu Unterpfand eingeſez⸗ ten Liegenſchaften des Schuldners zu Grund gehen, oder in Verfall und Abnahme gerathen, und dadurch die Sicherheit des Gläubigers unzureichend wird, darf dieſer ſogleich ſeine Befriedigung, oder eine Aufbeſſe⸗ rung ſeines Unterpfands verlangen. 2132. Ein bedungenes Unterpfand iſt nur dann gül⸗ tig, wenn die Summe, wofür es verwilligt werden, ge⸗ wiß und in der Urkunde deſtimmt iſt. Für Forderungen aus einer Verbindlichkeit, deren Entſtehung ungewiß oder deren Werth unbeſtimmt iſt, kann der Gläubiger die unten zu erwähnende Eintragung nur bis zum Ertrag eines beſtimmten Werths, worauf dir Forderung anzu⸗ ſchlagen iſt, begehren. Der Gläubiger gibt den Anſchlag des Werchs an; der Schuldner darf nach Umfaͤnden ihn mindern laſſen. 2155. Ein einmal erworbenes Unterpfand umfaßt alle dem verſchriebenen Gut zukommende Verbeſſerungen. BVBierter Abſchnitt. Von der Ordnung der Unterpfänder unrer einander. — 22134. Unter den Glaͤubigern hat ein Unterpfand, 576 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpfandsr. es ſey geſezlich, gerichtlich oder bedungen, den Vorgang von dem Tag an, da der Gläubiger deſſen Eintragung in das Pfandbuch in geſezlich vorgeſchriebener Art bewirkt hat, vorbehaltlich der in dem folgenden Saz enthal⸗ tenen Ausnahmen. 2135. Unabhängig nämlich von aller Eintragung tritt das Unterpfands⸗Recht ein: a.) Fuͤr die Minderjährigen und Mundloſen auf die Liegenſchaften des Vormunds wegen der aus ſeiner Verwaltung entſtehenden Forderungen, von dem Tag der angenommenen Vormund⸗ ſchaft an. 2.) Für die Ehefrau wegen ihrer Heyraths⸗Guts und alles deſſen, was ihr aus dem Heyraths⸗ Vertrag gebührt, auf das liegende Vermögen ihres Manns, von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an. Die Frau hat wegen Eheſteuer⸗Seldern aus Erbſchaf⸗ ten oder Schenkungen, die ihr während der Ehe zufal⸗ len, das Unterpfands⸗Recht nur von dem Tag an, da die Erbſchaften oder die Schenkungen ihr anfallen. Ihr Unterpfands⸗Recht für den Erſaz wegen Schul⸗ den, die ſie mit ihrem Mann gemacht hat, und für die Wiedererſtattung ihres veraͤuſſerten Eigenthums, beginne von dem Tag an, da die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt. In keinem Fall kann die Verordnung des gegenwärti⸗ gen Titels den Rechten Abbruch thun, welche dritte Per⸗ ſonen vor der Verkündigung des gegenwaͤrtigen Geſezes erworben haben. “ 2136. Die . ⸗ ⸗ L H — III. B. XVIII T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗Recht. 5 7⁷ ſelbſt zu beſorgen. 2136. Die Ehemänner und Vormünder ſind gleich⸗ wohl verbunden, die Unterpfands Rechte, die auf ihren Guͤtern haften kund werden zu laſſen, und zu dieſem Ende am gehörigen Ort auf ihre gegenwärtige und künf⸗ ige Liegenſchaften die Eintragung zu beßyrgen. 18. efeſin. 2 Se S ee Ehemänner und Vormuͤnder, welche es verſaͤumen, und nachher Vorzugs⸗Rechte oder Unterpfaͤnder auf ihre liegenden Güter verwilligen, oder von Andern nehmen laſſen, ohne ausdruͤcklich zu erklären, daß beſagte Lie⸗ genſchaften dem der Frau und den Minderjährigen ge⸗ ſtatteten geſezlichen Unterpfands⸗Recht ſchon unterwor⸗ fen ſind, ſollen der Hintergehung ſchuldig, und als ſolche dem perſönlichen Verhaft unterworfen geachtet werden. 2137. Die Gegen⸗Vormünder ſind unter perſönlicher Verantwortlichkeit fuͤr die Entſchädigung verbunden, dafür zu wachen, daß die Eintragungen auf die Güter des Vormunds fuͤr das, was er aus ſeiner Verwaltung ſchuldig werden mag, ohne Verzug geſchehen; oder ſie 2158. Wo Ehemänner, Vormünder und Gegen⸗Vors münder die in den vorhergehenden Säzen befohlenen Ein⸗ tragungen verſäumen, ſollen dieſe von dem Kron⸗Anwald, bey dem Gericht, unter welchem die Männer und Vor⸗ nünder ihren Wohnſiz haben, oder unter welchem die Güter gelegen ſind, begehrt werden⸗ 2159. Auch können die Verwandten des Manns oder der Frau, und die Verwandten des Minderjährigen ja in Ermangelung der Verwandten, ſeine Freunde die beſagten Geſezbuch. B b 573 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗Recht. Eintragungen nachſuchen; ſie können gleichfalls von der Frau und von den Minderjährigen ſelbſt verlangt wer⸗ den. 2140. Iſt in einem Heyraths⸗Vertrag unter Par⸗ theien, die alle vollzährig ſind, die Uebereinkunft getrof⸗ fen worden, daß die Eintragung nur auf ein einzelnes Gut oder auf gewiſſe liegende Güter des Manns nach⸗ geſucht werden ſoll; ſo bleiben die Liegenſchaften, die zur Eintragung nicht eingeſezt ſind, von allem Unter⸗ pfand für den Brautſchaz der Frau, für die Wieder⸗ Erſtattung ihres Vermögens und fuͤr die in dem Ehe⸗ Vertrag ihr geſchehenen Zuſagen ledig und frey. Ein Geding, daß gar keine Eintragung geſchehen ſolle, iſt unguͤltig. 2141. Das Gleiche gilt von dem liegenden Vermo⸗ gen eines Vormunds, wenn die Verwandten in dem Familienrath für gut achteten, daß die Eintragung nur auf beſtimmte Güter geſchehen ſoll. 2142. In dem Fall der beeden vorhergehenden Säze bleibt der Mann, der Vormund und Gegen⸗Vormund verbunden, auf die eingeſezten Grundſtücke die Eintra⸗ gung nachzuſuchen. 2143. Ward in der Urkunde, worinn ein Vormund ernannt iſt, das Unterpfands⸗Recht nicht beſchränkt; ſo darf dieſer darlegen, daß ein allgemeines Unterpfand auf alle ſeine Liegenſchaften offenbar eine überflüſſige Arerhen für ſeine Verwaltung ſeyn würde, und be⸗ gehren, daß es auf ſo viel Stuͤcke beſchraͤnkt werde, aals zu des Minderjährigen vollkommener Sicherheit Halängiit Iind. 1B. e hört) Bewi 8 gr nüüri arß c. tda ber lan ſn glüft. 1 Unte Vie 2 orteri rerfüſ 1 ſ un EA — b III. B. XVIII. C. Von Vorzugs⸗ u. UInterpf⸗Recht. 579 Ueber das Begehren ſoll der Gegea⸗Vormund ge⸗ hört werden, und ein Gutachten des Familienraths der Bewilligung vorangehen. 2144. Auf gleiche Weiſe mag der Mann mit Be⸗ willigung ſeiner Frau und mit Gutachten der vier nächſt⸗ geſeſſenen in einen Familienrath vereinten Verwandten derſelben begehren, daß das allgemeine Unterpfand, wo⸗ mit zur Sicherheit des Brautſchazes, der Wieder⸗Er⸗ ſtattung des Frauen⸗Guts, und der in dem Ehe⸗Vertrag enthaltenen Zuſagen, ſein Liegenſchafts⸗Vermögen bela⸗ ſtet war, auf ſo viel Stücke beſchränkt werde, als für die Deckung der Frau hinlänglich ſind. 2145. Die Verfügungen auf das Begehren des Ehe⸗ manns und der Vormünder ſollen nicht ohne Verneh⸗ mung des Kron⸗Anwalds, und kurzes Verfahren zwi⸗ ſchen ihm und dem Bittſteller, erlaſſen werden. Verfügt das Gericht, daß das Unterpfand auf ge⸗ wiſſe Grundſtücke beſchränkt werden ſoll; ſo iſt die auf den uͤbrigen Güter haftende Eintragung zu löſchen. Viertes Kapitel. Von der Art, wie Vorzugs⸗Rechte und Unter⸗Pfänder eingetragen werden. 2146. Die Eintragungen geſchehen in der Pfand⸗ ſchreiberey desjenigen Bezirks, in welchem die Guͤter ge⸗ legen ſind, die das Vorzugs⸗oder Unterpfands⸗Recht er⸗ greift. Sie bleiben wirkungslos, wenn ſie kurz vor dem b 2 — 580 III. B. XVIII T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf. Recht. Ausbruch einer Gant in dem Zeitraum geſchehen, binnen welchem die Handlungen des Gemeinſchuldners geſezlich ungültig ſind. Dieſes gilt auch von mehrern Erb⸗Gläubigern, de⸗ ven Einer erſt nach dem wirklichen Anfall einer Erb⸗ ſchaft, welche nur unter dem Rechts⸗Vortheil eines Erb⸗ Verzeichniſſes angenommen wurde, die Eintragung be⸗ wirkt hat. 2147. Alle an einem Tag eingetragenen Gläubiger haben zuſammen ein Unterpfands⸗Recht von gleichem Tag und Jahr, das ſie nach Verhältniß ihrer Forderun⸗ gen geltend machen, ohne weitern Unterſchied, ob die Eintragung Morgens oder Abends geſchehe, wenn auch gleich im Unterpfandsbuch dieſe Verſchiedenheit ange⸗ merkt ſeyn ſollte. 2148. Um die Eintragung zu erwirken, übergibt der Glaͤubiger ſelbſt oder durch einen Dritten der eintra⸗ genden Stelle die Urſchrift, oder eine beglaubte Aus⸗ ferrigung des Urtheils oder der Urkunde, worauf ſich ſein Vorzugs⸗ oder ſein Unterpfands⸗Rechts gruͤndet. Er legt ihm zwey auf Stempel⸗Papier geſchriebene Auszuͤge bey, deren Einer auf jener Rechts⸗Urkunde ſelbſt geſchrieben ſeyn darf, welche enthalten muͤſſen a.) Den Namen, Bornamen und Wohnort des Gläubigers, ſein Gewerbe, wenn er eins treibt, und die Wahl eines Wohnſizes für ſich, an irgend einem Ort des Bezirks, über den die 1 Pfandſchreiberey ſich erſtreckt;. IIl5 1 III. B. XVIII T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗Recht. 58:1 2.) Den Namen, Vornamen und Wohnort des Pfand⸗Schuldners, ſein Gewerbe, wenn man weiß, daß er eins treibt, oder eine genaue be⸗ ſtimmte Angabe der Perſon, wornach der Pfand⸗ 8„ 2 1 e 2 ſchreiber die mit einem Unterpfand belegte Perſon ſicher erkennen und unterſcheiden kann; 3.) Tag und Jahr und Beſchaffenheit des Titels der Forderung; 4) Den Kapital⸗Betrag der Forderungen, wie ſie in iuig die Rechts⸗Urkunde ſelbſt ausdruckt, oder(in 38 li ſofern Renten und von Zeit zu Zeit wiederkeh⸗ 1 nar rende Leiſtungen, oder kuͤnftige noch ungewiſſe, bedingte oder unbeſtimmte Rechte in Frage ſind) wie ſie derjenige, der die Eintragung verlangt, zu Werth anſchlägt, da, wo dieſer Anſchlag des Werths vorgeſchrieben iſt, ſo wie ebenfalls den Betrag der dieſen Kapitalſummen anhän⸗ 4 gigen Nebenverbindlichkeiten, und die Verfall⸗ A ttdr zeit.. intre 5.) Die Anzeige der Gattung und Lage der Guͤter, worauf er ſeinen Vorzug oder ſein Unterpfand zu bewahren gedenkt. Bey geſezlichen oder gerichtlichen Unterpfän⸗ dern iſt dieſes Leztere nicht nöthig, eine einzige Eintragung derſelben ergreift alle Liegenſchaf⸗ ten, welche in dem Bezirk der Pfandſchreiberey gelegen ſind, wo nichts anderes ausgemacht iſt. 9 4 2149. Eintragungen auf die Guͤter einer verſtorbe⸗ für nen Perſon geſchehen unter der bloßen Benennung des r der Verſtorbenen, in der unter Ziffer 2. des vorhergehenden Sazes verordneten Maaſe.— 53²2 III B.XVIII T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗Recht. 2150. Der Pfandſchreiber bemerkt in ſeinem Buch den Inhalt der Auszüge, aibt demjenigen, der die Eintra⸗ gung verlangt, nebſt der Urſchrift der Rechts⸗Urkunde oder ihrer Ausfertigung einen der beeden Auszüge zu⸗ ruͤck, und bezeugt am Schluß deſſelben, daß er die Ein⸗ tragung vollzogen habe. 2161. Ein Gläubiger, deſſen Unterpfand für ein verzinsliches Kapital eingetragen iſt, hat das Recht, es auch für die Zinſen oder Renten zweyer Jahre nebſt dem lau enden geltend zu machen, vorbehaltlich die uͤbrigen Rückſtände, welche aus jener erſten Einſchreibung kein Vorrecht genießen, etwa beſonders eintragen zu laſſen, welche alsdann von dem Tag dieſer beſondern Eintra⸗ gung Unterpfands⸗Recht erlangen. 2152. Diejenigen, die eine Eintragung nachgeſucht haben, ihre Stellvertreter oder öffentlich beglaubigte RNechtsfolger, können den von ihnen gewählten Wohnſiz in dem Unterpfandsbuch ändern laſſen, müſſen jedoch alsdann in demſelben Bezirk einen andern wählen und anzeigen⸗. 2153. Die geſezlichen Unterpfands⸗Rechte auf den Gütern der öffentlichen Rechnungs⸗Beamten, jene der Minderjährigen oder Mundloſen wider ihre Vormünder, der Ehefrauen wider ihre Maͤnner, ſollen auf Ueberrei⸗ chung zweyer Auszüge eingetragen werden, welche mehr nicht zu enthalten brauchen, als— r.) den Namen, Vornamen, das Gewerbe und den gegenwärtigen Wohnort des Glaͤubigers, nebſt dem Wohnſiz, der von ihm oder für ihn in dem Bezirk gewählt iſt; 20 (äaa ſ dung i (enähle Röi däm . Nait III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf⸗Recht. 585 SdieGn Namen, Vornamen, das Gewerbe, den ei Wohnort oder die genaue Beſchreibung des rtund Schuldners; ige 3.) die Natur und Eigenſchaft der Rechte, welche durch die Eintragung bewahrt werden ſollen, und den Betrag des Werths der beſtimmten Ge⸗ genſtände; die bedingte dereinſtige oder un⸗ fär beſtimmte Rechte zu Werth anzuſchlagen, ha⸗ 8 ben ſie nicht nöthig. 1ait w äbryn ai 2154. Die Eintragungen bewahren das Unterpfands⸗ daui und Vorzugs⸗Recht zehn Jahre lang, von dem Tag an, r en da ſie geſchehen; ihre Wirkung erlöſcht, wenn ſolche vor P Su Ablauf dieſer Friſt nicht erneuert werden. gnt 2155. Die Koſten der Eintragung fallen auf den 5* Schuldner, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt; der lehſt Vorſchuß geſchieht von demjenigen, der die Eintragung an jidoh ſucht: ausgenommen ſind desfalls die geſezlichen Unter⸗ a u pfands⸗Rechte; wegen deren Eincragung haͤlt ſich der Pfandſchreiber an den Schuldner. Die Koſten der Ein⸗ ſchreibung des Verkaufs zum Grundbuch, welche ein Wohnſiz gew ten. e u w Verkäufer etwa verlangt, fallen auf den Kaufer. ixne d weteüch 2„.. aiie 2156. Klagen wider die Gläubiger, zu welchen die Ulam Eintragungen etwa Anlaß geben, ſollen bey ihrer rechtmä⸗ 3, u ſigen Gerichts⸗Behörde angebracht werden, deren Vorla⸗ dung ihnen in Perſon, oder an dem zulezt in dem Buch m gewählten Wohnſiz bekannt zu machen iſt, wenn ſchon die Gläubiger, oder diejenigen, bey welchen ſie ihren ählt hatten, inzwiſchen verſtorben ſeyn ſoll⸗ 584 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗ Recht. Fuͤnftes Kapitel. Von der Ausſtreichung und Minderung der eingetragenen Vorzugs⸗Rechte . und Unterpfänder. 2157. Eingetragene Vorzugs⸗Rechte und Unter⸗ pfänder werden ausgeſtrichen, entweder kraft der Bewil⸗ ligung einer Parthei, die dabey betheiligt und hiezu fähig iſt, oder kraft eines in leztem Rechtozug ergangenen oder ſonſt rechtskräftigen Urtheils. 2158. In einem wie im andern Fall haben dienigen, welche die Ausſtreichung nachſuchen, in der Pfandſchrei⸗ berey die Ausfertigung der öffentlichen Urkunde, welche die Einwilligung bezeugt, oder das Urtheilz zu hinter⸗ legen. 2159. Die nicht bewilligte Ausſtreichung muß bey dem Gericht verlangt werden; in deſſen Bezirk die Eintra⸗ gung geſchehen iſt, ausgenommen, wenn die Eintragung zur Sicherheit einer vorläu ſigen oder unbeſtimmten Ver⸗ urtheilung geſchehen iſt, deren Vollſtreckung oder Beſtim⸗ mung bey einem andern Gericht rechtshängig iſt, als in welchem Fall das Begehren der Ausſtreichung des Unter⸗ pfands bey eben dieſem Gericht angebracht, oder dorthin verwieſen werden muß. 6 Wenn Gläubiger und Schuldner miteinander ausma⸗ chen, daß im Fall eines entſtehenden Streits die Sache bey einem andern, von ihnen benannten Gericht ausge⸗ tragen werden ſoll, ſo hat dieſes unter ihnen ſeine Wirkung. 2160. Die Gerichte ſind ſchuldig, die Ausſtreichung zu befehlen wenn die Eintragung geſchah, ohne durch ein 7 Ill. Geſ u dure das P 21 ſein pirti nerse deſt ſeine kan tran Ver Ben A ſt au de ubh Inſü 1 d. tder a ſGigen G Shzu dem Rir finat * Nett erun is 4 4 dn e did hin Daunar dinm 1 1„ ni 1 hine 7 2 ira⸗ nng n Ler. 1 fim 1 i 1 m Ri axri III. B. XVIII. C. Von Vorzugs⸗ u. Unterpfandsr. 585 Geſez oder einer Rechts⸗Urkunde begründet zu ſeyn, oder zu Folge einer unregelmaͤßigen, einer erloſchenen oder durch Zahlung getilgten Rechts⸗Urkunde, oder wenn ſonſt das Vorzugs⸗ oder Unterpfands⸗Recht in igeſezmäßigen Wegen abgethan iſt. 2161. So oft ein Gläubiger, der nach dem Geſez ſein Vorzugs, oder Unterpfands⸗Recht auf alles gegen⸗ wärtige, oder auch auf das künftige Vermögen des Schuld⸗ ners eintragen laſſen darf, und darin durch Vertrag nicht beſchränkt iſt, auf mehr Guͤterſtücke als zur Sicherheit ſeiner Forderung nöthig ſind, die Eintragung erwirkt hat, kann der Schuldner den Richter anrufen, daß er dieſe Ein⸗ tragungen mindere, mithin ſie ſo weit als das billige Verhaͤltniß überſchritten iſt, ausſtreiche. Die Gerichts⸗ Behörde richtet ſich nach dem 2159. Saz. Die Verfügungen des gegenwärtigen Sazes laſſen ſich auf beſtimmt bedungene Unterpfänder nicht an⸗ wenden. 2162. Eintragungen auf mehrere Güter werden als⸗ dann fuͤr uͤbermäßig angeſehen, wenn der freye Werth ei⸗ nes einzigen oder etlicher aus ihnen um mehr als ein Drit⸗ tel den Betrag des Kapitals und der geſezlichen Neden⸗ forderungen uͤberſteigt. 2163. Als das Maaß überſchreitend können auch die⸗ jenigen Eintragungen gemindert werden, die nach einer Schaͤzung des Glaͤubigers fuͤr Forderungen geſchehen ſind, deren Unterpfands⸗Betrag durch nichts beſtimmt iſt, und die ihrer Natur nach bedingt, dereinſtig, oder unbe⸗ ſtimmt ſind.. 4 586 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpfandsr. 216 ⁄. Die Beſtimmung des Uebermaaſes wird in die⸗ ſem Fall dem billigen Ermeſſen des Richters überlaſſen, welcher dabey auf die Umſtaͤnde, auf die Wahrſcheinlich⸗ keit ihrer Aenderung/und auf die aus ihnen ſich ergebenden Vermuthungen Rückſicht nhemen muß, um die wahrſchein⸗ lichen Rechte des Gläubigers mit einer billigen Erhaltung des Kredits des Schuldners zu vereinigen. Der Gläubiger kann, wenn einſt der Erfolg ſeine bis dahin unbeſtimmten Forderungen über die Minderungs⸗Summe erheben ſollte, neue Eintragungen nachſuchen, die ihm alsdann von ih⸗ rem Tag an weitere Unterpfands⸗Rechte geben. 2165. Der Werth der Liegenſchaften, der mit dem Betrag der Forderungen und eines Drittels darüber aus⸗ zugleichen iſt, wird angeſchlagen bey ſolchen, die ſich nicht allmählig verſchlimmern, auf fünfzehnfachen, und bey ſolchen, die nach und nach an Güte abnehmen, auf zehn⸗ fachen Betrag der Einkünfte, der entweder aus dem Hauptbuch uͤber die Grundſteuer oder aus den Beitrags⸗ Angaben zu den Laſten der Gemeinden, unter welchen die Guͤter liegen, wenn dabey ein Verhältniß des Guts⸗Er⸗ trags zum Beitrag zum Grund liegt, entnommen wird. Den Richtern bleibt gleichwohl unbenommen diejenigen Aufklaͤrungen zu Huͤlfe zu nehmen, welche unverdächtige Pacht⸗ und Mieth⸗Verträge Abſchäzungs⸗Urkunden, die etwa kurz zuvor verfaßt worden ſind, und andere ähnliche Vorgaͤnge an Hand geben können, und alsdann die Einkünfte auf den aus dieſen verſchiedenen Nach⸗ richten zu berechnenden Mittel⸗Ertrag zu ſchäzen. e8,0 ſere A dabi denn de ferder tung. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpfandsr. 587 Sechstes Kapitel. Von der Wirkung der Vorzugs ⸗Rechte und Unterpfänder wider dritte Guts⸗ Inhaber. 2166. Die Glaͤubiger, welche ein Vorzugs⸗ Recht oder ein Unterpfand auf liegendem Gut haben, halten munia ſich an dieſes Gut, in welche Haͤnde es übergehen möge, Iarih um aus deſſen Werth nach der Ordnung ihrer Forde⸗ 1 rungen oder geſchehenen Eintragungen befriedigt zu 26 werden.. ab 2167. Wenn der dritte Inhaber die unten vorge⸗ dan ſchriebenen Formen nicht beobachtet, um ſein Eigenthum frey zu machen, ſo bleibt er kraft der bloßen Eintragung ra h als Inhaber für alle Unterpfands⸗Schulden verhaftet, ge⸗ arfuhr niest aber dabey der Ziele und Borgfriſten, welche dem 15 urſprünglichen Schuldner geſtattet ſind. . ueus 163. Dieſer dritte Inhaber muß alsdann entweder Knaii alle fältige Zinſen und Kapitalien zahlen, wie hoch ſie lau⸗ 1 fen, oder von dem Unterpfands⸗Gut ohne Vorbehalt n mn abtreten. nrein. SNtid 2169. In ſo fern der dritte Inhaber keine dieſer krnä, Verbindlichkeiten völlig erfuͤllt, darf jeder Gläubiger, a wenn er dreyßig Tage vorher ſeinem Haupt⸗Schuldner r das Gebot, und dem dritten Inhaber die richterliche Auf⸗ 5 forderung, zu Zahlung der fälligen Schuld oder Abtre⸗ 1r. tung des Guts hat einhändigen laſſen, das Unterpfands⸗ Gut zu ſeinem Beſten verkaufen laſſen. 2770. Demjenigen dritten Inhaber, welcher zur— Zahlung der Schuld für ſich nicht verbunden iſt, bleititt 588 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpfandsr. unbenommen, gegen den Verkauf des Unterpfand⸗ Stuͤcks, das er inne hat, Einſprache zu thun, in ſofern der Haupt⸗Schuldner noch andere für die nemliche Schuld verhaftete Liegenſchaften in Handen hat. Er kann nach der unter dem Titel: von B ürgſchaften beſtimmten Form begehren, daß ſolche voraus angegriffen und zum Verkauf ausgeſezt werden; während des Verfahrens uͤber dieſe Vorausklage bleibt der Verkauf jenes in dritter Hand befindlichen Unterpfands verſchoben. 2171. Die Einrede der Vorausklage kann einem Gläubiger, der auf dem Grundſtück ein Vorzugrecht oder ein beſonderes Unterpfand hat, nicht entgegenge⸗ ſezt werden. 2172. Die Abtretung von dem Unterpfand ſteht je⸗ dem dritten Inhaber frey, der zur Zahlung der Schuld nicht für ſich ſchuldig und zu veräußern fähig iſt. 2175. Sie kann ſelbſt alsdann noch geſchehen, wenn der dritte Inhaber die Richtigkeit der Schuld ſchon aner⸗ kannt hat, oder in ſeiner Eigenſchaft als Guts⸗Inhaber zu zahlen verurtheilt worden iſt; die geſchehene Abtretung hindert hinwiederum den dritten Inhaber nicht, vor der wirklichen Verſteigerung das Gut gegen Zahlung der gan⸗ zen Schuld und der Koſten wieder an ſich zu ziehen. 2174. Die Abtretung von einem Unterpfand muß in der Kanzley des Gerichts, unter welchem die Güter gelegen ſind, erklärt werden, und eben dieſes Gericht gibt hier⸗ uͤber die Urkunde. Auf das erſte Anſuchen eines Betheiligten wird ein Pfleger für die Liegenſchaft, deren Inhaber abgetreten ax pſand tm ſein en Stud innt n nnir ndm kns iin an diir wenn Ph a Grhebr seren tain III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpfandsr. 589 iſt, ernannt, gegen den auf gerichtlichen Verkauf unter Beobachtung der geſezlichen Formen für die Vergan⸗- tungen verfahren wird. 2175. Verſchlimmerungen, welche aus Handlungen oder Verſäumniſſen des dritten Inhabers herrühren, und den Unterpfands⸗- oder Vorzugs⸗Gläubigern zum Nachtheil gereichen, begründen wider ihn eine Erſaz⸗ Klage; Verwendungen und Verbeſſerungen aber kann er nur ſo weit zurückfordern, als dadurch das Gut in höheren Werth gekommen iſt. 2176. Die Fruͤchte des Unterpfands⸗Stuͤcks erſezt der dritte Inhaber nur von dem Tag an, da er gerichtlich aufgefordert worden iſt, zu zahlen oder von dem Gut abzutreten, und hätte das einmal angefangene gerichtliche Verfahren drey Jahre hindurch ſtill gelegen, alsdann von dem Tag an, da die neue Aufforderung geſchieht. 2177. Dienſtbarkeiten und dingliche Rechte, welche der dritte Inhaber an dem liegenden Gut vor deſſen Erwerbung hatte, leben nach geſchehener Abtretung, Verſteigerung, oder Zuſchäzung an den Gläubiger wieder auf. Deſſen eigene Gläubiger mögen an dem abgetretenen oder ihm zugeſchaͤzten Gut, hrer Ordnung nach, ihr Un⸗ terpfand geltend machen, jedoch erſt nach allen denjenigen, deren Forderungen darauf, ſchon von dem fruͤhern Eigen⸗ thuͤmer her, eingetragen waren. 4 2178. Der dritte Inhaber, der die Unterpfands⸗ Schuld zahlt, oder von dem Unterpfands⸗Stuͤck fuͤr den Gläubiger abtritt, oder durch Gerichts Zugriff es ver⸗ 8 „ 590 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpfandsr. liert, hat auf den Hauptſchuldner ſoweit Rechtens ſeinen Rückgriff zur Gewährleiſtung. 2179. Ein dritter Inhaber, der durch Zahlung ſein Eigenthum von Unterpfands⸗Laſten befreyen will, muß die in dem 8ten Kapitel des gegenwärtigen Titels vor⸗ geſchriebenen Formen beobachten. Siebentes Kapitel. Von der Erlöſchung der Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechte. 2180. Die Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechte er⸗ löſchen: 1.) durch Tilgung der Hauptſchuld; 2.) durch Verzicht des Gläubigers auf das Pfand Recht; 3.) durch Beobachtung der Formen und Erfüllung der Bedingungen, welche dritten Inhabern vor⸗ geſchrieben ſind, um ihre erworbenen Güter frey zu nrachen; 4.) durch Verjährung. Der Schuldner erſizt bey denen Gütern, die er inne hat, die Frezheit durch Ablauf der Zeit, womit die Hauptforderung, für welche ſie haften, verſeſſen wird. Von Guͤtern, die in dritter Hand ſind, erſizt der Inhaber die Freyheit in der Zeit, worin er das Eigen⸗ thum durch Verjährung erſizen kann. Sezt die Ver⸗ ährung eine Rechts⸗Urkunde voraus; ſo läuft ſie erſt —=—e ander nüſein 4 ttet 6 1” 3 lun 7 va waLine tici ewt Seam reii 3 Eir III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpfander. 591 von dem Tag an, wo dieſe in die Grundbuͤcher eingetragen worden iſt. Die von dem Gläubiger geſchehenen Eintragungen ins Pfandbuch unterbrechen den Lauf der Berjaͤhrung nicht, welche das Geſez dem Schuldner oder dem dritten Beſizer geſtattet. 2180 a. Derjenige Pfandgläubiger, der in eine Ver⸗ äuſſerung einwilligt, oder eine Veräuſſerungs⸗Urkunde, die nicht ſein Pfandrecht vorbehält, wenn gleich nur als Zeuge unterſchreibt, entſagt damit ſeinem Pfandrecht. Wer hingegen eine Pfand⸗Urkunde bewilligt, entſagt nur dem Vorgang, den ſein Pfandrecht gegen den Andern zur Zeit der Pfanldbeſtellung hat, oder von Rechtswegen haben mag. Achtes Kapitel. Von der Art ſein Eigenthum von Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Rechten zu enrledigen. 2181. Verträge, wodurch das Eigenthum liegender Güter oder auf der Sache haftender Liegenſchafts⸗Rechte auf einen Andern uͤbergeht, ſollen von der Pfandſchreibe⸗ rey, in deren Bezerk die Guͤter gelegen ſind, ihrem ganzen Inhalt nach, eingeſchrieben werden, wenn die Abſicht der dritten Beſizer iſt, die Guͤter von Vorzugs⸗ und Unter, pfands⸗Rechten zu entledigen.— Dieſe Einſchreibung ſoll in dem hiezu beſtimmten Buch geſchehen, und der Pfandſchreider verdunden ſeyn dem Theil, der ſie nachſucht, deßhalb Beſchein gung zu geben. 2181 a. Dieſe beſondere Eintragung in der pfand⸗ 592 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs’ u. Unterpfandsr. ſchreiberey fällt weg: wenn der Ordnung gemäs zuvor ſchon die Erwerbung im Grundbuch eingetragen war, ſo muß alsdann nur die Beſcheinigung der dort geſchehenen Eintragung, welche in der im Zuſaz 2127 a. im erſten Abſchnitt abgedruckten Art verfaßt ſeyn ſoll, zum Pfand⸗ buch gebracht werden; andernfalls muß dieſe zum Grund⸗ buch erſt nachgeholt, und dann der gedachte Schein genom⸗ men werden. 1 2182. Jene Einſchreibung ſolcher Verträge im Grund⸗ oder Pfand⸗Buch macht jedoch das liegende Gut der dar⸗ auf haftenden Unterpfands⸗ und Vorzugs⸗Rechte nicht ledig. Von dem Verkäufer geht auf den Käufer nur ſein Eigenthum, oder das Recht, welches er ſelbſt an der ver⸗ kauften Sache hatte, uͤber; dieſes bleibt belaſtet mit allen Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗Laſten, die auf ihm lagen. 2183. Will der neue Eigenthuͤmer gegen das im 6ten Kapitel des gegenwärtigen Titels geſtattete Verfahren der Pfandgläubiger ſich ſicher ſtellen; ſo muß er, entweder ehe ſolches beginnt, oder längſtens in einem Monat von der erſten an ihn ergehenden richterlichen Aufforderung an, jenen Glaͤubigern in dem Wohnſiz, den ſie bey der Eintragung ihres Vorzugs' oder Unterpfands⸗Rechts gewaͤhlt hatten, folgende Stuͤcke behändigen laſſen. 1.) Einen Auszug ſeiner Rechts⸗Urkunde, der mehr nichts zu enthalten braucht, als Ort Tag und Eigenſchaft der Urkunde, den Namen und die genaue Bezeichnung des Verkaͤufers oder Erb⸗ laſſers, die Beſchaffenheit und die Lage der verkauften oder geerbten Sache, und in ſo fern von mehrern zuſammen gehörigen Grundſtücken pfanda. III B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗n Unterpf⸗ Recht. 595 is zutn die Rede iſt, nur die allgemeine Benennung der bar ſ Grundſtücke und des Bezirks, worinn ſie gele⸗ biim 1 gen ſind, den Preis. und die mituͤbernommene mxrm als Theil des Kaufpreiſes anzuſehende Laſten, Grun oder die Schäzung der Sache, wenn ſie geerbt in gene oder geſchenkt worden iſt; 2.) Einen Auszug uͤber die geſchehene Eintragung der Erkaufs⸗Urkunde ins Grundbuch; in Grund ttder wr 3.) Eine aus drey Feldern beſtehende Tabelle, wo⸗ cte iit von das Erſte, Ort und Tag der Unterpfaͤnder mit Bemerkung der Zeit, da ein jedes eingetra⸗ gen worden; das Zweyte, die Namen der Gläu⸗ un ſü biger, und das Dritte, den Betrag der einge⸗ 1 tragenen Forderungen enthaͤlt. nitaln uhn 2184. Der Käufer, Erbe oder Geſchenk⸗Nehmer er⸗ iin klärt dabey, daß er bereit ſey, ſogleich die Schulden und abt Laſten der Unterpfänder jedoch nur ſo weit deren Werth rar hinreicht, und ohne Unterſchied unter fälligen, und noch atn nicht fälligen Forderungen, abzutragen. ann edww de. 2185. Hat der neue Eigenthümer in der vorgeſchrie⸗ 5 J benen Friſt dieſe Anzeige gemacht; ſo hat jeder Gläubiger, iſa deſſen Forderung eingetragen iſt, das Recht, einen Ver⸗ kauf des Guts in Steigerung zu begehren, jedoch muß: 1 1.) Dieſes Begehren dem neuen Eigenthümer läng⸗ nudü ſtens in vierzig Tagen, von der obgedachten dderd Anzeige an, verkuͤndet werden, wobey der aage N ebengedachten Zeitfriſt für jede zehn Stunden, loim welche der gewählte Wohnſiz und der wirkliche niüütn Wohnort eines jeden anſuchenden Glaͤubigers 594 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗Recht. von einander entfernt ſind, noch zwey Tage zuzuſezen ſind; 2.) Mit dem Begehren muß das Anbieten des Gläu⸗ bigers verbunden ſeyn, ein Zehntel des im Vertrag ausgedruckten oder von dem neuen Ei⸗ genthuͤmer angegebenen Preiſes mehr zu bieten, der dafür einen Steigerer zu ſtellen. 5.) Eben dieſes muß in der nemlichen Zeit dem vorigen Eigenthümer; als Hauptſchuldner be⸗ kannt gemacht werden; 4.) Die Urſchrift und die Abſchriften dieſer Ver⸗ kuͤndungen müſſen von dem anſuchenden Gläu⸗ biger, oder ſeinem mit ausdrücklichem Auftrag verſehenen Gewalthaber, der von ſeiner Voll⸗ macht Abſchrift eingeben muß, unterzeichnet ſeyn; 5.) Er muß ſich erbieten, für den Betrag des Prei⸗ ſes und der von dem Käufer uͤbernommenen Laſten Sicherheit zu ſtellen. Alles bey Strafe der Nichtigkeit. 2185 a. Dieſes Ueberbietungs⸗ Recht genieſſen auch jene, die gemäs dem Saz 2194¼ erſt ihre Pfand⸗Einſchrei⸗ bungen rechtmaͤßig nachholen. 2186. Haben die Gläubiger in der vorgeſchriebenen Friſt und Form dieſes Ueberbietungs⸗Recht nicht aus⸗ geübt, ſo bleibt der Werth der unbeweglichen Sache auf den in dem Bertrag ausgedruckten oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preis unwiderruflich beſtimmt, Lezterer wird mithin von allen Vorzugs und Unterpfands⸗ Laſten dadurch frey, daß er den eben beſagten Preis den x 2* Ra ey do des Gi 4 desi leuen Au bitte iſen u lan crith nichte Satei yeu ne beſir teryjnn p III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf. Recht. 595 Glaͤubigern in ihrer Ordnung auszahlt, oder ihn zu dritter Hand hinterlegt. 2187. Kommt es zu einer Verſteigerung, ſo ſoll dieſe auf Betrieb des anſuchenden Gläubigers, oder des neuen Eigenthuͤmers in der Form geſchehen, welche fuͤr den Ge⸗ richts⸗Zugriff feſtgeſezt ſind Derjenige, der auf Verſteigerung dringt, ſoll in den Anſchlagszetteln den Preis ausdrucken, der in dem Ver⸗ trag beſtimmt, oder von ihm angegeben war, ſo wie die erhöhete Summe, welche der Glaͤubiger zu bieten oder von andern bieten zu laſſen ſich anheiſchig macht. 2188. Wer die Sache erſteigert hat, bezahlt außer dem Zuſchlags⸗Preis dem Käufer oder Geſchenk⸗Nehmer der ſeines Beſizes entwährt wird, die Koſten und redli⸗ chen Auslagen fuͤr ſeine Erwerb⸗Urkunde, die Koſten der geſchehenen Einſchreibung in das Grundbuch, die Koſten der von ihm gemachten Anzeige, und jene, die er verwen⸗ det hat, um es zu einem neuen Verkauf zu bringen. 2189. Der Käufer, Erbe oder Geſchenk⸗Nehmer, der in der Verſteigerung wieder das Gut als Meſſtbie⸗ tender behält, iſt nicht ſchuldig, den Beſcheid, wodurch es ihm zugeſchlagen wurde, in das Grundbuch einſchrei⸗ ben zu laſſen. 2190. Der Verticht des Gläubigers auf ein ange⸗ brach es Bege ren der Verſteigerung, kann den öffent⸗ lichen Verka nicht mehr hindern auch wenn er die Sum⸗ me erlegte, wozu er ſich erboten hatte, es ſey dann, daß alle uͤbrigen Unterpfands⸗ Glaͤubiger ausdrücklich ein⸗ willigen. 596 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpf.⸗Recht. 2191. Der erſte Erwerber, welcher das Gut aufs neue erſteigert, hat im geeigneten Fall auf den Verkäu⸗ fer ſeinen Rückgriff wegen Erſtattung desjenigen, was ſeinen erſten Kauſpreis überſteigt, und wegen der Zin⸗ ſen dieſer überbezahlten Summe von dem Tag jeder Zahlung an. 2192. Sollten in einem Kaufbrief Liegenſchaften und Fahrnißſtücke zugleich, oder mehrere Liegenſchaften be⸗ griffen ſeyn, wovon einige verpfändet ſind, die andern nicht, ſie ſeyen in dem nemlichen oder in verſchiedenen Pfand⸗Bezirken gelegen, ſeyen zuſammen in Klumpen⸗ kauf oder einzeln im Sonderkauf veraͤuſſert, ſeyen einer gemeinſchaftlichen Bewirthſchaftung unterworfen oder nicht: ſo ſoll der neue Eigenthümer den Preis eines jeden Grundſtuͤcks, worauf beſondere Vorzugs⸗oder Unter⸗ pfands⸗Rechte eingetragen ſind, allenfalls wo nöthig durch eine nach dem geſammten, in der Erwerb⸗Urkun⸗ de ausgedruckten Preis zu machende Schäzung, i in jener Entledigungs⸗Anzeige angeben. Der Gläubiger, der ſich zu einem Uebergebot ent⸗ ſchließt, hat in keinem Fall nöthig, ſolches auf die Fahr⸗ niß, auf die unverpfändete oder in andern Bezirken ge⸗ legene Liegenſchaften auszudehnen, unbeſchadet des dem Käufer gebuͤhrenden Schadens⸗Erſazes, wenn er durch die Trennung der zuſammen erworbenen Gegenſtände oder der gemeinſchaftlichen Bewirthſchaftung verkürzt wurde, weßhalb dieſem der Dünsgeif auf ſeinen Rechts⸗ Vorfahrer bleibt. An ntt et⸗ an kür Eat t 4 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u Unterpfandsr. 597 Neuntes Kapitel. Von der Art, die Guͤter der Ehegatten und der Vormuͤnder der daraufhaften⸗ den Unterpfän der zu entladen, wenn dieſe gar nicht darauf eingetra⸗ gen ſind. 2195. Wer liegende Guͤter von Ehegatten oder Vor⸗ mündern erwirbt, kann ſolche von der Unterpfands⸗Laſt ſelbſt alsdann befreyen, wenn darauf fuͤr vormundſchaft⸗ liche Forderungen, oder für den Brautſchaz, das Beybrin⸗ gen und die Ehevertrags⸗Forderungen der Frau gar keine Eintragung in die Pfandbücher geſchehen iſt. 2194. Der Erwerber hinterlegt zu dieſem Ende in der Gerichts⸗Kanzley, unter welcher die Guͤter gelegen ſind, eine beglaubte Abſchrift ſeiner Eigenthums⸗Urkunde, und verkuͤndet urkundlich ſowohl der Frau oder dem Gegen⸗ Vormund, als dem Kron⸗Anwald die von ihm geſchehene Hinterlegung. Ein Auszug jener Erwerbs⸗Urkunde, worinn deren Jahr und Tag, die Namen, Vornamen, Ge⸗ werbe und Wohnorte der Vertrags⸗Perſonen, die Beſchaf⸗ fenheit und Lage der Güter, der Preiß und die übrigen Bedingungen und Laſten des Verkaufs ausgedruckt ſind, ſoll an gehöriger Gerichtsſtätte angeſchlagen werden, und zwey Monate hindurch dort angeheftet bleiben, und in die⸗ ſer Zwiſchenzeit ſoll es der Frau, den Ehegatten, Vor⸗ muͤndern, Gegen⸗Vormuͤndern, Minderjährigen, Mund⸗ loſen, Verwandten oder Freunden und dem Kron⸗Anwald frey ſtehen, nach Umſtänden die Eintragungen auf das beräuſſerte Grundſtuͤck nachzuholen, und in der Pfand⸗ 598 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unter pfandsr⸗ ſchreiberey bewirken zu laſſen, welche alsdann wider den neuen Eigenthümer gleiche Wirkung haben, als wären ſie am Tag der geſchloſſenen Ehe, oder der übernomme⸗ fint nen Vormundſchaft geſchehen, vorbehaltlich desjenigen zua Verfahrens, das oben gedachtermaßen wider Ehegatten undſ und Vormuͤnder ſtatt hat, wenn ſie Unterpfaͤnder zum una Vortheil dritter Perſonen verwilligen, obne ihnen zu er⸗ zisi klären, daß durch ihre Heyrath oder Vormundſchafts, Fübrung die Liegenſchaften ſchon mit Unterpfands⸗Laſt beſchwert ſeyen. 2195. Iſt in dem Lauf der zwey Monate⸗, binnen weſchen der Vertrag angeſchlagen geweſen für dießrauen, Jun Minderjährige oder Mundloſe auf die verkaufte Liegen:(d ſchaften nichts eingetragen worden; ſo gehen dieſe auf den Käufer über, ohne daß ſie für ehefräuliche oder vormund⸗ 4 ſchaftliche Forderungen fernerhin auf einige Weiſe haften, 4 borbebaltlich des Rückgriffs auf den Ehegatten oder den 18 Vormund, ſo weit er ſtatt findet. 4 bett aßäuhän Geſchähen Eintragungen auf den Namen der beſagten ig Frauen, Minderjäbßrigen oder Mundloſen, es nähmen j wal aber ältere Gläubiger den Werth des Gurs ganz oder zum iſ ze Tpheil weg, ſo wird der Käufer durch das, was er den dh der Ordnung nach berechtigten Gläubigern zahlt, von aller düun weitern Verbindlichkeit frey, und die Eintragungen auf WMiunl den Namen der Ehefrauen, der Minderjaͤhrigen oder aug Mundloſen ſollen alsdann ganz oder zum frey gewordenen Theil des Pfands ausgeſtrichen werden. — Sind die Eintragungen auf den Namen der Ehefrauen, der Minderjaͤhrigen oder Mundloſen die älteren, ſo darf 1 tetyfa 1 wie 1, atn 1. pfäͤnde eihnag nuri A yfr G dieieh V efen 1 9 7 4 M andtſagter vadmi cder s teiiien 35 ſede III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpfandsr. 599 der Käufer zu ihrem Nachtheil durchaus keine Zahlung auf Abſchlag des Werths bewirken. Tag und Jahr dieſer Eintragungen wird allemal in oben gedachtem Fall vom Tag der geſchloſſenen Ehe oder der uͤbernommenen Vor⸗ mundſchafts⸗Verwaltung an, zurückgerechnet, und die Eintragungen der übrigen Glaͤubiger, für welche der Erlös in ihrer Ordnung nicht zureicht, ſind es, die in dieſem Fall geſtrichen werden muͤſſen. Zehntes Kapitel. Von Oeffnung der Bücher und Verant⸗ wortlichkeit der Pfandſchreiber. 2196. Die Pfandſchreiber ſind ſchuldig, jedem, der es verlangt, eine Abſchrift der in ihre Bücher eingeſchrie⸗ benen Rechts⸗Geſchäfte, ſo wie der noch ungetilgten Ein⸗ tragungen, oder ein Zeugniß, daß keine vorhanden ſind, auszuhändigen. 2196 a. Abſchriften ſollen ſie nur denen geben, die in den Urkunden als handelnd aufgetreten ſind, oder ihren Rechtsfolgern; allen andern, die nur wegen vor⸗ habenden Anlehn oder ſonf betheiligt ſind, nur Zeugniſſe nach der im Zuſaz 2127 a. ausgedruckten Form. Dieſes gilt auch jenen Beamten, welche die Grundbücher fuͤhren. 2197. Sie muͤſſen fuͤr den Schaden haften, 1.) Wenn ohne Eigenthums⸗Schein auf Güter Eintragun gen geſtattet, oder begehrte Ein⸗ tragungen der Vorzugs⸗Rechte und Unter⸗ pfänder in ihren Büchern ausgelaſſen werden. 2.) Wenn in ihren Zeugniſſen einer oder mehrerer 1 600 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs u. Unterpfandsr. noch beſtehender Eintragungen nicht erwähnt wird, ohne daß etwa Unzulänglichkeiten der Angaben, die ihnen nicht zur Laſt fallen, ſie in Irrthum ſezte. 2108. Das liegende Gut, von dem eine oder mehre⸗ re eingetragene Laſien in den Pfandſchreiberey⸗Zeugniſſen ausgelaſſen ſind, bleibt, unbeſchadet der Verantwortlich⸗ keit des Pfandſchreibers, ihrer in den Händen des neuen Beſizers entledigt, falls er das Zeugniß nach der Eintra⸗ gung ſeiner Rechts⸗Urkunde zum Grundbuch nachgeſucht hat; die Glaͤubiger können, ſo lange als der Kaufſchilling von dem Käufer nicht gezahlt, oder die Verweiſungs⸗ Urthel der Gläubiger nicht rechtskräftig iſt, ſich nach der ihnen gebührenden Ordnung auf den Preiß an⸗ weiſen laſſen. 1 2199. Die Pfandſchreiber dürfen in keinem Fall die Anmerkung der Eigenthums⸗Urkunden oder die Eintra⸗ gung der Unterpfands⸗Rechte, ingleichem die Ausſtellung der verlangten Zeugniſſe abſchlagen oder verzögern, bey Strafe, die Partheien zu entſchaͤdigen; zu dieſem Ende ſollen auf Begehren des anſuchenden Theils ſogleich Ur⸗ kunden über die Weigerung oder Verzögerung von einem Orts⸗Vorgeſezten, oder von einem Gerichtsdiener oder von einem Staatsſchreiber und zweyen Zeugen gefertigt werden.— 2109 a. Von der Schuldigkeit der unverzüglichen Ein⸗ tragung iſt allein der Fall ausgenommen, wenn ſie auf ein Gut begehrt wird, worüber zuvor zum Behuf einer vorſeyenden Pfandverſchreibung, nach Zuſaz 2127 a. im zweyten Abſaz, ein Schein der Nichtbelaſtung von der Prandſchreibetey ausgeſtellt worden iſt. Hierdurch wird die Eintragung auf dieſes nemliche Gut ſolang geſperrtz bis 5 phen Kteraig tit uſt fal der III. B. XVIII. T. Von Vorzugs u. Unterpfandsr. 601 entweder das auf dieſen Schein gefertigte Unterpfand eingetragen, oder zwey Monate von der Ausſtellung an aögelaufen ſind, als durch welche alle Kraft jenes Scheins verjährt. 2199 b. Eine fuͤrſorgliche Eintragung, die nemlich mit Vorbehalt des Vorgangs des etwa auf einen ſolchen Schein beſtellten Unterpfands oder auf den Fall daß in Zeiten keines nachgetragen würde, geſchieht, kann der Gläubiger auch in dieſem Sperr⸗Fall begehren. 2199 c. Die Eintragungen auf alle Güter, wo ſie ſtatt finden, ſind nie geſperrt, müſſen aber mit Erwäh⸗ nung des ausgeſtellten Scheins geſchehen, der alsdann der in Zeiten nachgetragenen Einſchreibung des darauf gegebenen Unterpfands den Vorgang ſichert. 2199 d. Dem Glaͤubiger, der die Sperrung erfährt, bleibt frey gegen die vorſeyende Verpfändung, ſo lang ſie nicht geſchehen iſt, Einſprache zu thun⸗ 2200. Die Pfandſchreiber ſollen ein Tagbuch führen, worinn ſie Tag für Tag, und unter fortlaufenden Ziffern die ihnen eingehaͤndigten Rechts⸗Urkunden über Eigen⸗ thums⸗Veränderungen anmerken, ſo wie die Verzeich⸗ niſſe, die ihnen zum Behuf einer Pfand⸗Eintragung zu⸗ geſtellt werden. Sie ſollen dem anſuchenden Theil auf ge⸗ ſtempeltem Papier einen Schein geben, worinn die Num⸗ mer des Tag⸗Buchs angegeben iſt, unter welcher die ge⸗ ſchehene Einhändigung bemerkt ſteht; ſie ſollen endlich in die Eintrags⸗Buͤcher die Vormerkung der Eigenthums⸗ Urkunden, und die Eintragung der Pfandverzeichniſſe ü anders nicht bewirken, als nach Ordnung der Täge, wis ſie ihnen eingehändiget werden. 2201. Alle Bücher der Pfandſchreiber werden auß geſtempeltem Papier geführt, und von einem Mitglied des Geſezbuch. Ee 602 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ u. Unterpfander. Gerichts, unter deſſen Gerichts⸗Zwang die Pfandſchrei⸗ berey aufgeſtellt iſt, auf jeder Seite, unter Bemerkung, welches die erſte und lezte ſey, mit fortlaufenden Ziffern und mit Namens⸗Zug gezeichnet. Dieſe Bücher ſind eben ſo, wie jene, welche über die Eingabe der Urkunden gefuͤhrt werden, mit jedem Tag abzuſchließen. 2202. Die Pfandſchreiber müſſen bey ihren Amts⸗ Verrichtungen ſich genau an alle Verordnungen des ge⸗ genwärtigen Kapitels halten, bey Strafe von hundert bis fuͤnfhundert Gulden für die erſte, und der Entſezung ihres Amts für die zweyte Uebertretung, vorbehaltlich der Entſchädigung der Parcheien, welche der Geldbuße in der Zahlung vorgeht. 2203. Die Hinterlegungs⸗Scheine, die Eigenthums⸗ Vormerkungen und Pfand⸗Einſchreibungen geſchehen in den Büchern ununterbrochen hintereinander, ohne irgend einen leeren Raum dazwiſchen zu laſſen, oder Zeilen einzuſchieben. Im Uebertretungsfall wird der Pfandſchreiber in eine Geldſtrafe von fünfhundert bis tauſend Gulden verurctheilt, und hat die Partheien zu entſchädigen, welcher Schadens⸗Erſaz der Zahlung der Geldbuße ebenfalls vorgeht. 5 ur d eepfing Pferdihe Venutt. ndan zi netel / mit ihra 1 ugin d bor hun rEntſezu ertebal ddah Gizerta gen gitt ander, 5 ſtſſen, al wird fhardert Lurtheint tzühungy wenn ſie es für dienlich erachten, und dabey in Ge⸗ mäsheit des 882. Sazes unter dem Titel von den III. B. XIX. T. V. Ger. Jugriff u Rango. d. Glaͤub. 605 Neunzehenter Titel. Von dem Gerichts⸗Zugriff und von der Rangaordnung unter den Gläubigern. Erſtes Kapitel. Von dem Gerichts⸗Zugriff. 2204. Der Gläubiger darf den Gerichts⸗Zugriff 1.) auf die liegenden Güter ſeines Schuldners und ihre liegenſchaftlichen Zugehöre,.* 2.) auf die dem Schuldner zuſtehende Nuznießung re begehren. hn. 2204 a. Von der Zeit an, wo ein ordnungsmaͤſig o, erfolgter Zugriffs⸗Befehl des Richters dem dedaſig verkuͤndet iſt, kann dieſer vor geſchehener Befriedigung hk des Gläubigers keine Veräuſſerung der Sache, worauf gegriffen wurde, mehr vornehmen, keine auſſergewöhn⸗ liche Benuzungs⸗Arten z. E. durch Holzſchläge ausführen, keine Pacht⸗ und Mieth⸗Zinſe davon einziehen, und die ſehe erhebende Früchte nur als Aufbewahrer an ſich nehmen. 3 2205. Der Antheil, den ein Mit⸗Erbe an der Liegen: ſchaft einer Erbſchaft in ungetheilter Gemeinſchaft be⸗ ſizt, kann von ſeinen eigenen Glaͤubigern nicht verkauft werden, ehe die Theilung oder Erb⸗Verſteigerung vor⸗ genommen worden iſt; ſie mögen aber dieſe begehren, Erbſchaften mit auftreten. 2205 a. Wegen Laſten, die erſt nach Trennung des Nuz⸗Eigenthums oder der Nuznieſſung von dem Ober⸗ Cc 2 604 III. B. XIX. C. V. Ger. Jugriff u. Rango. d. Glaͤub. oder Grund⸗Eigenthum, durch den Grund⸗Eigenthuͤmer auf das Gut kommen, kann auf lezteres ein Zugriff eher nicht geſchehen, als bis jene Nuz⸗Rechte wieder damit vereinigt ſind. Ausgenommen ſind jene Laſten, wovon der Nuzberechtigte ſelbſt der Gläubiger iſt; aus genemmen iſt auch der Fall, wo das Grund⸗Eigenthum eine Zube⸗ hörde einer anderen Liegenſchaft iſt, auf welche der Zugriff ſtatt findet. 2206. Die Liegenſchaften eines Minderjaͤhrigen, ſelbſt wenn er Gewaltsentlaſſen iſt, auch jene eines Mundloſen können zur Verſteigerung nicht ausgeſezt werden, ſo lang noch an der Fahrniß ſich zu erholen iſt. 2207. Dieſe Vorausklage der Fahrniz iſt unnöthig bey Liegenſchaften, die ein Volljähriger und ein Minder⸗ jähriger oder Mundloſer mit einander in ungetheilter Gemeinſchaft beſiten, ſobald die Schuld auf beeden ruhet, ingleichem da, wo das Verfahren wider einen Volljähri⸗ gen oder vor der Mundloſigkeits⸗Erklärung ſchon ange fangen hatte. II B.) der Fra zeged un zuſtut 1 dſad in deſſen der am 2208. Der Gerichtszugriff auf Liegenſchaft einer ehen in lichen Gütergemeinſchaft iſt gegen den ſchuldenden Mann allein zu richten, obgleich die Frau Schuldnerin iſt. eith R Jener auf ehefrauliche Liegenſchaften, welche nicht in die eheliche Gütergemeinſchaft gefallen ſind, wird wider den Mann und die Frau zugleich gerichtet. Dieſe kann gerichtlich ermächtigt werden, wenn der Mann ſich weigert, den Prozeß fuͤr ſie zu führen, oder minder⸗ jährig iſt. Sind Mann und Frau beede noch minderjährig; oder iſt es zwar die Frau allein, der volljährige Mann weigert ſich aber für ſie den Prozeß zu fuͤhren; ſo wird nwi dIII. B. XIX, T. V. Ger. Zugriff u. Rango. d. Glzub. 605 der Frau ein Beyſtand von dem Gericht zugeordnet, und gegen dieſ⸗ wird alsdann das Verfahren gerichtet. 2209. Der Glaͤubiger kann auf den Verkauf der Lie⸗ genſchaften, woran er kein Unterpfands⸗Recht hat, nur aledann antragen, wenn ſein Unterpfand nicht hinreicht. e 2210. Auf Güter, die unter verſchiedenen Bezirken an gelegen ſind, kann nur nach einander der Zugriff geſche⸗ ei hen, es ſey dann, daß ſie zuſammen bewirthſchaftet würden: llsdann ſucht man den Zugriff bey dem Gericht, in i. deſſ Bez irt der Hauptſiz der Bewirthſchaftung iſt, oder In in deſſen Ermanglung wo derjenige Theil der Guͤter liegt, ut der nach dem Steuerbuch die meiſten Einkuͤnfte abwirft. 7! 1 de 2211. Wenn verpfa ändete und unoerpfändet Güter, 3 unz oder ſolche, die in verſchiedenen Bezirken gelegen ſind, zu einer und derſelben Bewirthſchaftung gehören; ſo wer⸗ den ſi⸗ auf Begehren des Schuldners alle zu gleicher Zeit drt Verſteigerung gebracht, und man berechnet, ſo weit ner9tg den Preiß der einzelnen Theile nach Verhältniß des ganzen Zuſchlags⸗Preiſes. 2212. Beweißt der Schuldner durch glaubwuͤrdige 4 Pachtbriefe, daß der reine und freye Ertrag ſeiner Lie⸗ lun genſchaften in einem Jahr, zur Zahlung der Schuld an her Kapital, Zinſen und Koſten hinreicht, und erbietet ſich dabey auf dieſe Einkünfte dem Gläubiger Anweiſung zu geben, ſo kann das Verfahren vor dem Richter eingeſtelt rüt werden, geht aber von neuem fort, ſobald wider die en Zahlung Einſpruch geſchieht, oder ſonſt ein Hinderniß 1 dawider ſich erhebt. dreerſs 8 606 III. B. XIX. T. V. Ger. ugriff u. Rango. d. Glaub⸗ 2215. Der gerichtliche Zugriff auf Liegenſchaften kann nur erfolgen auf öffentliche und vollzugsreife Rechts⸗ Urkunden, kraft deren die Schuld gewiß und richtig iſt: Iſt der Betrag der Schuld noch nicht richtig geſtellt; ſo iſt das Verfahren zwar gültig, aber der znuioias kann eſt nach dem Richtigſtellungs⸗Verfahren erfolgen.„ 2 2henen, 2e ſeae Sezin a 2214. Wer durch Rechts⸗Abtretung zu einer voll⸗ zugsreifen Urkunde gelangt, kann den Gerichts⸗Zugriff nicht eher ſuchen, als nachdem der Rechts⸗Uebertrag dem Schuldner urkundlich verkuͤndet worden iſt. 2215. Das Verfahren kann angefangen werden auf jedes fuͤrſorglich oder endlich entſcheidende Urtheil, das ungeachtet einer eingelegten Berufung vollzogen werden darf; aber der Zuſchlag kann nur auf ein endlich entſchei⸗ dendes Urtheil, das in dem lezten Rechtszug ergangen oder rechtskräftig geworden iſt, erfolgen. Urtheile auf Nicht⸗Erſcheinen gründen kein Zugriffs⸗ Verfahren während der Einſprachs⸗Friſt. 2216. Das Verfahren kann unter dem Vorwand, daß der Gläubiger wegen einer größern Summe, als ihm wirklich gebührt, es angefangen habe, nicht vernichtet werden. A 2217. Jedem Zugriff auf liegende Güter muß ein Zahlungs⸗Befehl vorhergehen, der dem Schuldner in Perſon oder in ſeinem Wohnſiz durch Gerjchts⸗Boten auf Betrieb des Glaͤubigers bekannt gemacht wird. Ddite Formen des Befehls und des Zugriffs⸗Verfah rens werden in der Gerichts⸗Ordnung beſtimmt. II. B 29 dadur ſoſen orona S ſti At htit dele a k n. nt sdux tragie dna heil d nwere eniche rungn, grif ewend 1 absin wernittt i u Antr i gexek auf Terſi 3 III. B. XIX. T. V. Ger. zugriff u. Rango. d. Glaub. 607 12217 8. Der gerichtliche Zugriff findet auf Fahrniß dadurch ſtatt, daß ſie nach vorausgegangenem frucbht⸗ loſen Zablungs Befeyl durch weitere richterliche Ver⸗ ordnung in öffentliche Gewahrſam genommen wird. c2217 b. Dieſer Beſchiag zu Begründung eines Zu⸗ griffs iſt nicht erlaube:. 1.) Auf die Bettung und Kleidung, deren der Schuld⸗ ner und deſſen Kinder zum täglichen Gebrauch bedürfen; 2.) Auf Bücher, Schriften, Werkzeuge, Wehr und Waffen, die dem Schuſdner zu Betreibung ſeines Ge⸗ werbs oder Lebensberufs nothig ſind 38 3.) Auf die fuͤr einen Monat dem Schuldner und ſeiner Familie nöthigen Lebensmittel; 4.) Auf eine Melkkuh, oder ſtatt ſolcher auf zwey Geiſen und die für ſolche auf einen Monat nothige Streu und Fütterung bey dem Landmann; 5.) Auf ſolche Fahrniß, die Zugehörde einer Liegen⸗ ſchaft iſt, und ohne dieſe dem Zugriff unterworfen werden ſollte. 221 c. Nur die in dem erſten der vorgedachten Ab⸗ ſäze genannte Fahrniß iſt durchaus und allezeit frey; auf die in den folgenden vier genannte Stücke kann Aus⸗ nahmsweiſe der Zugriff geſchehen: 1.) Für Forderungen, welche vorige Eigenthümer oder Verfertiger der Fahrnißſtücke noch darauf aus⸗ ſtehen haben; 1 2.) Für Anlehn, die zu deren Anſchaffung, Erhaltung oder Verbeſſerung darauf gemacht worden ſind; 3.) Fuͤr Miethzins, Pachtzins oder Erndt⸗Ertrag der Güter, deren Zugehörden die Fahrnißſtuͤcke ſind, oder für welche ſie benuzt werden; 4.) Fuͤr Vorſchüſſe zum Unterhalt des Schuldners; 5.) Fuͤr Miethzins von der Wohnung deſſelben. * 608 III. B. XIX T. V. Ger. zugriff u. Rango d. Glaͤub. 2217 d. Keine Fahrniß, die einem Gläubiger den Geſezen nach beſonders verhaftet iſt, kann für andere Glaͤubiger in Beſchlag gezogen werden, ſobald jener dawider Einſprache macht, und noch andere angreifliche Fahrniß vorhanden iſt. 2217 e. Der Zugriff zieht den Verkauf nach ſich, wenn nicht der Schuldner die in Beſchlag gelegte Fahrniß durch Befriedigung des Gläubigers innerhalb der gerichtsord⸗ nungsmaͤßigen Zeit frey macht. 2217 f. Wird eine unverzinsliche noch unverfallene betagte Schuld Gegenſand des Zugriffs, ſo iſt ſie um den Ein und zwanzigſten Theil geringer, als der Nennwerth iſt, anzuſchlagen, ſo lang die Schuld nicht über zwan⸗ zigtauſend Gulden, und die Entfernung des Verfallziels nicht uͤber zwanzig Jahre iſt. Tritt der Eine oder der Andere dieſer Fälle ein, ſo beſtimmt eine Staffelrech⸗ nung den Werth. 4 2217 g. Eine Staffelrechnung iſt ſo anzuſtellen, daß dasjenige was als gegenwaͤrtiger Preiß einer beragten S huld angenommen wird, mit dem Hauptzins,(nemlich dem Zins vom Hauptſtock des Preiſes) mit dem 8 wiſchen⸗ zins(nemlich dem Zins vom Hauptzins), und mit den Staffelzinſen,(nemlich den Zinſen von den Zwiſchen⸗ Zinſen) zuſammengerechnet am Verfalltag der betsgten Schuld, ſo viel ausmacht, als dieſe in ſich betraͤgt. Zweytes Kapitel. Von der Bertheilung des Erlöſes unter mehrere Gläubiger. 2218. Das Verfahren über die Vertheilung des Erloſes, der durch den Zugriff erhoben wird, und was dabey zu beobachten iſt, wird durch die Gerichts⸗Ord⸗ aung beſtimmt. I' rd andem enn Kfüch Went duß ſreun fälen m dn venc b nna alhes dr de ärach , gan 4 en den heg⸗ en 1 III. B. NIX. T. V. Ger.⸗ Zugriff u. Rango. d. Glaͤub. 609 2218 a. Die Ordnung der Vertheilung für den Fall, wo das Vermöogen zur Befriedtgung aller Gläubiger un⸗ zureichend erſcheint, iſt nach Unterſchied des verhafte⸗ ten Vermögens, das nemlich ſchon vor dem Zugriff mit einem Vorzugs⸗oder Pfand⸗Recht belaſtet war, und des gemeinen Vermoͤgens, woran alle Glaͤubiger zugleich Anſpruͤche haben, folgende: 1.) In der erſten Ordnung kommen die unbedingte Vorzugs⸗Gläubiger des Sazes und Zuſazes 210:: ſie werden nach der dort angegebenen Unter Ordnung aus den erſt eingehenden Geldern, jedoch vorerſt auf Rechnung des freyen Vermögens, ſo lang es dazu hinreicht, bezahlt; 2.) In der zweyten Ordnung kommen die fahrende Vorzugsgläubiger des Sazes und Zuſazes 21⁰2. Dieſe werden, ein jeder aus dem Erlös des ihm verhafteten Fahrniß⸗Sruͤcks, ſo weit dieſer reicht, be⸗ zahlt; derjenige, für den er nicht reicht, faͤllt mit dem Ue⸗ berreſt der Forderung in die fünfte Ordnung; ſo wie von demjenigen, deſſen Forderung einen Ueber⸗ Erlös des PfandStücks übrig läßt, der überſchieſſende Betrag der gemeinen Vermogens⸗Maſſe zuwaͤchst; 3.) In der dritten Ordnung kommen die zum Pfandduch eingetragene Gläubiger, ſammt venen die ihnen gleich gelten. Von dieſen wird jeder aus ſeinem verhafteten Unterpfand; bey mehre⸗ ren, die auf daſſelbe Unterpfand eingetragen ſind, nach dem Tag der Eintragung mit Einſchluß derer, die nach den Säzen 2107— 2111 und 2135 keiner Einſchreibung bedürfen, und nach dem Tag der Entſtehung ihres Vor⸗ ugs⸗ oder Pfand⸗Rechts für eingeſchrieben gelten; ſofort ey mehreren, die auf einen Tag eingetragen ſind, nach dem Vorrang ihrer Vorzugs⸗Rechte, ſoweit Gläubiger vorhanden ſind, die unter ſich oder gegen Pfandglaubiger dergleichen anzuſprechen haben, andernfalls nach Verhält⸗ niß ihrer Forderungen gleichtheilig, dezahlt; 4.) In der vierken Ordnung kommen die un⸗ eingetragenen Vorzugs⸗ und Pfand⸗Gläubi⸗ 4 610 III. B. XIX. T. V. Ger.⸗Fugriff u. Rango. d. Glaub. ger in der Maaſe, daß wo ſie auf einerley Vermögen Anſpruch haben, die Vorzugs⸗Glaͤubiger nach der Stärke ihrer Vorzugsrechte unter desfalſiger Beobachtung des Vorrangs, nach der Ordnung, worinn ſie im Geſez auf⸗ geführt ſind, ſo weit ein anderes namentlich dabey nicht beſtimmt iſt, zuerſt und vor allen auch älteren Unterpfand⸗ Gläubiger, nach ihnen alsdann dieſe lezteren nach dem Vorrang der Zeit ihrer Entſtehung, zur Zahlung. 5.) In der fünften Ordnung endlich haben die handſchriftliche und andere vorrechtsloſe ge⸗ meine Glaͤubiger aus den Ueberreſten des freyen nicht durch die erſte Ordnung erſchöpften, und des verhaf⸗ teten nicht durch die drey folgende Ordnungen aufge⸗ zehrten Vermögens, ihre Befriedigung, nach Verhältniß ihres Forderungs⸗Betrags gegeneinander und gegen die noch üdrige Zahlungs⸗Mittel zu gewarten. Nur Geldſtrafen, die etwa unter den Forderungen ſind, theilen nicht mit, ſondern können erſt nach allen an⸗ dern Forderungen aus dem, was noch übrig iſt, bezahlt werden. Alle über zwey Jahr alte noch nicht verjährte Zinſen der zu früheren Ordnungen gehörigen Forderungen er⸗ halten dort keine Zahlung, ſie theilen aber hier mit. 2218 b. Wenn nicht ſo viel freyes Vermögen ſich vorfände, daß es zu Befriedigung der Gläudiger der er⸗ ſten Ordnung zureichte, und dieſe daher nach der Befug⸗ niß des Sazes 2104 und 2105 auf das verhaftete Vermögen ihre Befriedigung ſuchen muͤßten: ſo gehet dasjenige, was dazu erforderlich iſt, zuerſt der vierten Ordnung ab. Würde es aber dadurch nicht gedeckt wer⸗ den konnen; ſo geht es allen in der zweyten und dritten Ordnung zur Zahlung kommenden Glaͤudigern nach Mehrzahl ihrer dort erhaltenden Zahlung, als eine ihnen gemeinſchaftlich odliegende Schuld an dem ab, was ihnen zufällt. —= — — er; fug ehe enn tun puis hnm — III. B. XX. T. Von der Verjährung. 614 Zwanzigſter Titel. Vonder Verjaäahrun g. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 2219. Die Verjährung iſt ein Mittel durch Ablauf einer beſtimmten Zeit unter den geſezlichen Bedingungen ein Recht zu erwerben, oder einer Verbindlichkeit ſich zu entladen. 2219 a. Wer ſich bloß von Verbindlichkeiten entladen will, braucht nur auf den Nichtgebrauch des Rechts An⸗ derer ſich zu berufen, um damit zu ſeinen Gunſten eine Verſizung jener Rechte geltend machen zu können. Wer Rechte erwerben, alſo Verbindlichkeiten Anderer ge⸗ gen ſich begruͤnden will, der muß eine Ausithung des zu erwerbenden Rechts während des beſtimmten Zeitraums, oder eine Er ſizung jenes Rechts, beweiſen. 2219 b. Die Zeit zur Erſizung kann ihre Beſtim⸗ mung nur durch das Geſez erlangen; jene zur Verſi⸗ zung kann durch Verträge kürzer, aber niemals länger, als das Geſez ſie angibt, beſtimmt werden. 2220. Man kann nicht zum Voraus auf kuͤnftige Verjährungen verzichten, man kann ſich aber einer voll⸗ endeten Verjährung begeben. 2221. Der Verzicht auf eine Verjaͤhrung kann aus⸗ drücklich oder ſtillſchweigend geſchehen; der ſtillſchwei⸗ gende entſpringt aus jeder Handlung, welche vorausſezt, daß man von der Verjährung nicht Gebrauch mache. 4 1 614 III. B. XX. T. Von der Verjzhrung. 2222. Wer nicht nach Belieben veräuſſern kann, 1 kann auch auf eine vollendete Verjährung nicht ver⸗* zichten. 5 im 2225. Kein Richter darf die Einrede der Verjährung. die ein ſtreitender Theil nicht vorträgt, von Amtswe⸗ 3 gen ergänzen. Vun 2225 a. Hiervon ſind jedoch diejenigen Fälle ausge-e ſchloſſen, wo die unterlaſſene Vortragung ein unguͤlti⸗ 23 ger Verzicht wäre. gan 2224. Die Verjährung kann in jeder Lage des Rechts⸗ am ſtreits, ſelbſt im höhern Rechtszug vorgebracht werden, ſin wenn nicht Umſtaͤnde hinzukommen, woraus erhellet, 2 der ſtreitende Theil, der ſich nicht früher darauf bezogen dao hat, habe auf ſie verzichten wollen. Narn 2225. Der Gläubiger, oder jeder Dritter, dem dar⸗ erut an gelegen iſt, daß die Verjährung vollendet ſey, kann 4 ſich darauf beziehen, wenn ſchon der Schuldner oder befen Eigenthuͤmer ihr enrſagt.. Jfut. 2226. Auf Sachen, die dem Rechts⸗Verkehr entzo⸗„2 gen ſind, kann keinerley Verfügungs⸗Gewalt erſeſſen teaſt werden. uncr 8. ethen 2227. Dem Staat, den öffentlichen Anſtalten und dne den Gemeinden ſtehen, wie den Pribatperſonen, die glei⸗. fane chen Verjährungen entgegen oder zur Seite⸗ i elnct . Var- Zweytes Kapitel. ſa ſu Bon dem Beſiz.. 2 2228. Der Beſiz iſt die Inhabung oder der Genuß i einer Sache oder eines Rechts, durch uns ſelbſt oder ſa durch einen Andern in unſerm Namen, n6 b mn. b run öwe üin zilh att erden helt, zcge der III. B. XX, T. Von der Verjährung. 613 2228 a. Durcheinen Andern deſizen wir nur ſo lang, els dieſer die Inhabung oder den Genuß nicht aus der Hand läßt, oder nicht erklärt, daß er die Sache in eige⸗ nem oder drittem Namen inne haben wolle. 2229. Die Rechts⸗Erſizung fordert einen fortwäh⸗ renden ununterbrochenen, öffentlichen, ruhigen, unzwey⸗ deutigen und aus Eigenthums⸗Titeln fließenden Beſiz. 2230. Die Vermuthung iſt, daß jeder in eigenem Namen und aus Eigenthum⸗Titeln beſize, ſo lang nicht erwieſen wird, daß er zuvor fuͤr einen Andern beſeſ⸗ ſen habe. 2251. Was jemand einmal für einen Andern beſaß, davon iſt zu vermuthen, daß er es aus dem nemlichen Rechtsgrund fortdeſize, ſo lang, nicht das Gegentheil erwieſen wird. 2252. Auf Sachen der freyen Willkuͤhr oder der mohen Nachſicht findet weder Beſiz noch Verjaͤhrung att. 2232 a. Jede Handlung, deren Verrichtung oder Un⸗ terlaſſung nach dem Verhältniß der Zeit und des Orts, unter dem ſie vorgeht, in Bezug auf denjenigen, deſſen Betheiligung dabey in Frage iſt, Eine wie die Andere ür rechtmäßig geachtet werden kann ohne daß dazu das Da⸗ ſeyn eines beſonderen darüber eingegangenen Rechtsver⸗ hältniſſes zwiſchen deeden unterſtellt werden darf, iſt eine Sache der freyen Willkuͤhr ſür den, der ſie thut oder unterläßt, und derbloßen Nachſicht für den, der ſie geſchehen laͤßt. 2235. Gewaltſame Handlungen bilden keinen zur Verjährung tauglichen Zuſtand. „Er wird hierzu nicht eher geeignet, als nachdem die Gewalt beſeitigt iſt. 614 III. B. XX. T. Von der Verjaͤtzrung. für ſich, daß er auch in der Zwiſchenzeit beſeſſen habe, oordehaltlich des Gegenbeweiſes. 223 4 a. Das gleiche gilt von demjenigent, der jezt be⸗ ſizt, und beweiſet, daß er einen fruheren Erwerbstitel fuͤr ſolchen Beſiz habe. 2255. Um eine Erſizung zu vollenden, darf man ſei⸗ nen eigenen Beſtz zu jenem ſeines Rechts⸗Vorfahrers rechnen, man mag in deſſen Stelle kraft eines allgemei⸗ nen oder beſondern Titels, mit oder ohne Entgelt ge⸗ treten ſeyn. 2255 a. Bey dieſer Zurechnung muß man aber auch die Eigenſchaften des Beſizes des Vorfahren gegen ſich gelten laſſen. Drittes Kapitel. Von den Urſachen, welche die Verjäh⸗ rung verhindern. 2236. Wer fuͤr einen Andern beſizt, erſizt niemals für ſich, er mag noch ſo lang beſeſſen haben. So können der Pächter, der Aufbewahrer, der Nuz⸗ nießer und alle An dre, die Vergünſtigungsweiſe die Sache eines fremden Eigenthümers inhaben, ſie nicht erſizen. 3 2257. Die Erben ſolcher Inhaber fremder Sachen können ſie gleichfalls nicht erſizen. ihres Beſizes verändert hat, ſey es durch Handlungen einer dritten Perſon, oder durch einen Widerſpruch, den 225 4. Ein gegenwaͤrtiger Beſizer, der beweiſet, daß er früherhin ſchon im Beſiz war, hat die Vermuthung 2356. Die im 2256. und 2257. Saz erwähnten Per⸗ ſonen mögen alsdann erſizen, wenn ſich der Rechtstitel ſie dem Recht des Eigenthümers entgegen geſezt haben. 1 A rern Gache eignet hen ſi 4 23⁄ erſizen ſſzes a 221 berjah nomm 22 Titeln d „ titl ien den ben. III. B. XX. T. Von der Verjaͤhrung. 6¹⁵ 2259. Diejenigen, welche von Pächtern, Aufbewah⸗ rern und andern gunſtweis inhabenden Perſonen, eine Sache durch einen Titel überkommen, der in ſich ge⸗ eignet iſt, Eigenthum auf Andere zu übertragen, kön⸗ nen ſie erſizen. 2240. Niemand kann in dem Sinn gegen ſeinen Titel erſizen, daß er ſich ſelbſt Anfang und Urfache ſeines Be: ſizes änderte. 2241. In dem Sinn kann jeder wider ſeinen Titel verjahren, daß er dadurch die Befreyung von einer uͤber⸗ nommenen Verdindlichkeit erlangt. 22441 a. Unverjährbar ſind auſſer denen in fruͤheren Titeln angegebenen Rechten: die Klage auf Berichtigung oder Bezeichnung der Grenzen; die Klagen auf Theilung theilbarer Gemeinſchaften. Viertes Kapitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung unterbrechen oder ein⸗ ſtellen. Erſter Abſchnitt. Von der Unterbrechung der Verjäaͤhrung. 2242. Die Verjährung wird auf natürliche oder bürgerliche Art unterbrochen. 2245. Eine natuͤrliche Unterbrechung der Verſizung iſt es, wenn der Beſizer durch den alten Eigenthümet, oder durch Dritte des Genuſſes der Sache über ein Jahr lang beraubt iſt. 616 III. B. XX. T. Von der Verzahrung. 2244. Eine Vorladung vor Gericht, ein Abtretungs⸗ Befehl!, oder ein richterlicher Beſchlag, welche demjenigen behändigt werden, den man hindern will, die Verjaͤhrung zu vollenden, bewirken eine buͤrgerliche Unterbrechung. 225. Eine Vorladung zum Verſuch der Guͤte unter⸗ bricht die Verjährung von dem Tag an da ſie gegeben iſt, in ſofern eine Vorladung aus Recht in der geſezlichen Zeit nachfolgt.— 2246. Eine Vorladung aus Recht, ſollte ſie auch die Verjährung. 247. Iſt die Vorladung unförmlich; ſteht der Kläger von ſeiner Klage ab; läßt er den Rechtszug erloͤſchen; oder wird ſeine Klage verworfen; ſo wird die Unterbrechung als nicht erfolgt angeſehen. 2248. Die Verzährung wird unterbrochen durch je⸗ den Vorgang, womit der Schuldner oder Beſizer das Recht eines Andern anerkennt, das erſeſſen oder ver⸗ ſeſſen werden ſoll. 2249. Wird in Gemäsheit der vorhergehenden Säze Einer der Sammt⸗Schuldner zur Zahlung aufgefordert, der die Richtigkeit der Schuld von ihm anerkannt, ſo iſt die Berjaͤhrung auch wider die übrigen, und ſelbſt wider deren Erben unterbrochen. Die Aufforderung an Einen der Erden des Sammt⸗ Schuldners, oder die von Einem derſelben geſchehene Anerkennungzunterbricht gegen die übrigen Miterben die vor einem unbehörigen Richter geſchehen, unterbricht Veri teryf Per Nund gn g t III. B. XX. TC. Von der Verjaͤhrung · 617 Verjährung nicht, wenn ſchon die Forderung mit Un⸗ terpfands⸗Recht verſehen waͤre, auſſer wo die Haupt⸗ Verbindlichkeit untheilbar iſt. Eine ſolche Aufforderung oder Anerkennnug unter⸗ bricht die Verjährung gegen die übrigen Mitſchuldner nur für die Antheile, wofür jener Erbe haften muß⸗ Um gegen die übrigen Mitſchuldner die Verjährung fuͤrs Ganze zu unterbrechen, iſt erforderlich, daß an alle Erben des verſtorbenen Schuldners eine Aufforde⸗ rung ergehe, oder daß alle dieſe Erben die Schuld an⸗ erkennen. 2250. Eine an den Hauptſchuldner gerichtete Auffor⸗ derung, oder die von ihm geſchehene Anerkennung un⸗ terbricht die Verjährung auch gegen den Bürgen. Zweyter Abſchnitt. Von dem Stillſtand der Verjäaͤhrung. 2251. Die Verjährung läuft wider alle Perſonen, welche nicht in einem Geſez ausgenommen ſind. 2252. Sie läuft nicht wider Minderjährige und Nundloſe, vorbehaltlich des Sazes 2278. und der uͤbre⸗ gen geſezlich beſtimmten Fälle. 1 2255. Die Verjährung läuft nicht unter Ehegatten. 225 4. Sie läuft wider eine Ehefrau, auch wenn dieſe weder durch Heyraths⸗Vertrag, noch durch Rechts⸗ Erkenntniß ein geſondertes Vermögen hat, wegen aller Güter, wovon ihr Mann die Berwaltung hat, vorbe⸗ haltlich ihres Rückgriffs auf den Ehegatten⸗ 2255, Sie liuse gleichwohl, in Gemäsheit des 1561. 618 III. B. XX. T. Von der Verjaͤhrung. Sazes unter dem Titel: von dem Heyraths⸗Ver⸗ trag und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten, nicht während der Ehe, gegen ein, in bewidmeter Ehe zum Heyraths⸗Gut gegebenes und nach⸗ her veräuſſertes Grundſtuͤck. 2256. Während der Ehe ſteht weiter der Lauf der Verjahrung ſtill: 1.) In Fällen, wo die Klage der Frau eher nicht— angeſtellt werden kann, als nach vorhergegan⸗ gener Wahl zwiſchen der Theilnahme an der Gütergemeinſchaft oder der Ausſchlagung der⸗ ſelben; 2.) In Fällen, wo der Ehemann, der ein ſeiner Frau zugehörige: Gut ohne ihre Bewilligung veräuſſert hat, fuͤr den Verkauf Waͤhrſchaft leiſten muß; uͤberhaupt in allen Fällen, wo eine Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zurück wirken wuͤrde. 225). Die Verjährung läuft ferner nicht: gegen bedingte Forderungen, ehe die Bedingung erfuͤllt iſt; gegen Klagen auf Gewährleiſtung, ehe die Sache entwährt iſt: gegen betagte Schulden, ehe der Verfall⸗Tag er⸗ ſchienen iſt. — 2257 a. Sie läuft hingegen wider die Ruͤckforderung des Pfandvertrags an. 2258. Die Verjährung läuft nicht wider einen Vor⸗ des Einſazpfands aus der Hand des Schuldners vom Tag 82 r ritt gegen an d g ſtinr liaun, drſe 1,X ufmn zung Sacht T et⸗ rung Ta Ur III. B. XX. T. Von der Verjoͤhrung. 619 ſichts⸗Erben in Hinſicht der Forderungen, welche er an die Erbſchaft hat. Sie läuft wider lediges Erbe, obſchon dafür noch kein Pfleger angeordnet iſt. 2259. Sie läuft ebenfalls während der drey Mo⸗. nate für die Erbverzeichnung, und der vierzig Tage kür die Er hentſchließung Fͤnftes Kapitel. Von der zur Verjährung erforderlichen Zeit. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 2260 Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden gerechnet. 2261. Sie iſt vollendet, wenn der lezte Tag der erforderlichen Zeit geendigt iſt.. Zweyter Abſchnitt. Von der dreyßigjährigen Lerjährung. 2262. Alle auf Perſonen oder Sachen haftende Kla⸗ gen werden in dreyßig Jahren verjährt; derjenige, der 8 ſich auf ſolche Verjährung bezieht, hat nicht nöthig, ſeine Rechts⸗Urkunde anzugeden, noch kann man ihm die Ein⸗ rede eines unredlichen Beſizes entgegen ſezen. 2263. Nach Ablauf von acht und zwanzig Jahren von Tag und Jahr der juͤngſten Rechts⸗Urkunde an zu o IIllI. B. XX. T. Von der Verjahrung. ereechnen, kann der Schuldner einer Rente angehalten wer⸗ den, ſeinem Gläubiger oder dem Rechtsfolger deſſelben eine neue Rechts⸗Urkunde auf ſeine Koſten zu verſchaffen, wenn er ſie nicht abloͤſen kann und will. 21 7. die unter dem gegenwärtigen Titel erwähnten Gegen⸗ ſtände, werden unter ihren eigenen Titeln erklaͤrt. X 8 Dritter Abſchnitt Von der zehn und zwanzigjährigen — Verjährung. 2265. Wer redlicher Weiſe und mit geſezmäßiger Ei⸗ genthums⸗Urkunde ein liegendes Gut erwirbt, erſizt das Eigenthum daran in zehn Jahren, wenn der wahre Ei⸗ genthümer unter dem Gerichts⸗Zwang des Ober⸗Gerichts wohnt, in deſſen Bezirk das unbewegliche Gut gelegen iſt, und in zwanzig Jahren, wenn er auſſer der Pro⸗ vinz wohnhaft iſt. nGs. Hat der wahre Eigenthuͤmer zu verſchiedenen Zeiten bald unter jenem Gerichtszwang, bald auſſer dem⸗ ſelben ſeine Wohnung gehabt; ſo muß man, um die Er⸗ Gegenwart fehlt, doppelt ſo viel Jahre hinzufügen, ſo daß zwey Jahre der Abweſenheit für ein Jahr der Ge⸗ genwart gerechnet werden. 2267. Eine Rechts⸗Urkunde, die aus Abgang der Form ungültig iſt, kann die zehn und zwanzigjährige Verzährung nicht begründen.— 226, ½. Die Regeln der Verjährung für andere, als ſizung zu vollenden, demjenigen, was an zehn Jahren der — „III. B. XX. T. Von der Verjahrung. 621 2268. Die Redlichkeit der Inhabung wird allemal vermuthet, und derjenige muß den Beweis führen, der ſich auf eine Unredlichkeit des Andern bezieht. 2268 a. Wer vor oder bey der Eingehung eines Rechtsgeſchaͤfts gegen Mängel deſſelben, die auf den Ei⸗ genthums Uebertrag Einfluß haben, gewarnt wurde, und über das Nicht⸗Daſeyn derſelben von der andern Ver⸗ trags⸗Perſon nicht vor dem Abſchluß beſtimmte Verſiche⸗ rung erhtelt, muß rechtmäßige Gründe ſeines redlichen Glaubens darthun, ſonſt kann die allgemeine Redlichkeits⸗ Vermuthung ihm nicht zu gut kommen. 2269. Es iſt hinreichend, daß die Erwerbung An⸗ fangs redlich geſchah. 2269 a. Wer den Beſiz eines Rechts⸗Vorfahren be⸗ nuzen will, muß zu der Zeit, wo er in das Recht eintritt, ebenfalls in redlichem Glauben ſtehen.. 2270o. Gegen Baumeiſter und Bau⸗ Unternehmer iſt für die Werke, die ſie gemacht oder beſorgt haben, nach zehn Jahren die Gewährleiſtungs⸗Klage verſeſſen. Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Arten der Verjährung. 2271. Die Klage der Lehrer und Meiſter der Wiſſen⸗ ſchaften und Künſte auf Zahlung für einen Monatweiſe gegebenen Unterricht; 4 Jene der Hauswirthe und Koſtgeber auf Zahlung der gereichten Wohnung und Koſt; Jene der Arbeiter und Taglöhner auf Zahlung ihres Arbeits⸗ Lohns, ihrer Lieferungen und Gehalte; werden in ſechs Monaten verſeſſen. „ a. 622 III. B. XX. T. Von der Verjaͤhrung. 2272. Die Klagen der Aerzte, der Wundärzte und Apotheker wegen ihrer Beſuche, Verrichtungen und Arzneyen; Jene der Gerichtsdiener auf den Lohn fuͤr Schriften, welche ſie behändigen, und für Aufträge, die ſie voll⸗ ziehen; Jene der Kaufleute wegen der Waaren, die nicht zum Handel, ſondern zum Hausgebrauch bey ihnen genommen werden;. 4 Die Klagen der Unterhalts⸗Anſtalten auf den Jahr⸗ Gehalt ihrer Zöglinge oder Pfründner, und die Klagen anderer Meiſter wegen des Lehrgelds; Jene der Dienſtboten, die ſich jahrweiſe verdingen, auf Zahlung ihres Lohns; werden in Jahresfriſt verſeſſen. 2275. Die Klage der Anwaͤlde auf Zahlung ihrer Auslagen und Gebühren wird, von der Zeit an, da die Prozeſſe entſchieden, die Partheien verglichen, oder die Vollmachten der Anwälde widerrufen worden ſind, in zwey Jahren verſeſſen. In unbeendigt gebliebenen Sachen haben Auslagen und Gebühren, die älter als fünf Jahre ſind, kein Klage⸗Recht mehr. 2274. Die Verzährung laͤuft in den oben erwähnten Fällen, obſchon die Lieferungen, Dienſte und Arbeiten fortwahrend geſchehen. Ihr Lauf nimmt nicht eher ein Ende, als wenn eine Rechnung abgeſchloſſen und anerkannt, oder ein Schuld⸗ zettel, ein Schuldbrief, daruͤber ausgefertigt, oder eine nach er nicht wieder erloſchene Vorladung aus Recht des⸗ halb erfolgt iſt. 2274 a. Da wo die Zahlung nicht einzeln, ſondern auf — — S9 dh 1RKer an Fegene der unt ectd ern ai III. B. XX. T. Von der Verjhrung. 625 Rechnung geſchieht, fängt jene Verſizungszeit nur von da an zu laufen, wo nach Ortsſitte die Rechnung einzu⸗ reichen iſt, und wo darüber Zweifel iſt, mit Ende des Rechnungs⸗Jahrs. 2275. Jene, welchen die vorſtehende kurze Verjaͤh⸗ rungen entgegengeſezt werden, haben gleichwohl das Fe cht, demjenigen, der ſie vorſchuͤzt, über die Frage, ob in der That die Zahlung erfolgt ſey, Dden Eid zuzuſchieben. Der Eid kann den Wittwen und den Erben, oder wenn dieſe minderjaͤhrig ſind, ihren Vormuͤndern darüber zugeſchoben werden:„nicht zu wiſſen, daß die Schuld noch unberichtigt ſey.“ 2276. Fünf Jahre nach erfolgter endlicher Entſchei⸗ dung der Prozeſſe ſind Richter und Anwälde für die ihnen anvertrauten Urkunden der Verantwortlichkeit entladen. Die Gerichtsdiener ſind nach zwey Jahren r von der Vollziebung des ihnen ertheilten Auftrags, oder von Be⸗ händigung der Urkunden, die ihnen anvertraut waren an gerechnet, gleichfalls deren entbunden. renten; Rückſtän dige Koſtgelder; Ruͤckſtaͤndige Mieth⸗ und Pacht⸗ Zinſe; Kapital⸗Zinſen, und uͤberhaupt alles, was von Jahr zu Jahr oder in kürzern Zielern zahlbar iſt; werden in fünf Jahren verſeſſen. 2277 a. Klagen zu Beyaup tung oder Beſtreitung des buͤrgerlichen S tands eines Verſtorbenen werden von den Erben in fuͤn Jabren, vom bekannt gewordenen Erbanfall an, verſeſſen. 2278. Die Verjährungen, wovon in den Säzen des gegenwäͤrtigen Abſchnitts die Rede iſt, laufen wider Min: 2277. Rückſtände fälliger Gülten, Erb⸗ und Leikh 6²4 III. B. XX. T. Von der Verjaͤhrung. derjährige und Mundloſe, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf ihre Vormünder. 2279. Bey Fahrnißſtücken gilt der Beſiz als Rechts⸗ Urkunde.. Dennoch kann derjenige, dem eine Sache berloren ging oder entwendet ward, drey Jahr lang, von dem Tag an zu rechnen, da ſie weg kam, an jeden, in deſſen Häͤnden er ſie findet, die Ruͤckgabe verlangen; dieſem bleibt der Rückgriff auf denjenigen, von dem er die Sache hat. 2280. Hat der wirkliche Beſizer der geſtohlenen oder verlornen Sache ſie auf einem Markt oder Jahrmarkt, in einer öffentlichen Steigerung, oder von einem Han⸗ delsmann, der mit ſolchen Sachen handelt, gekauft, ſo kann der urſprüngliche Eigenthümer ſie nur gegen Erſtattung deſſen, was ſie jenen gekoſtet hat, zurück fordern. 2281. Verjährungen, welche bey Verkuͤndigung des gegenwärtigen Geſezes ſchon ihren Anfang genommen haben, ſollen nach den alten Geſezen beurtheilt werden. Jene derſelben, wozu nach den alten Geſezen von jener Zeit an noch mehr als dreyßig Jahre erforderlich waͤren, werden gleichwohl durch den Umlauf von dreyßig Jahren vollendet. Anhang. .—. Nüth als An Anhang he bei , tn von den Handels⸗Geſezen. jeden berlan bonmn(Ein Auszug der im Franzöſiſchen Handelsgeſezbuch be⸗ findlichen auf das Großherzogthum Baden anwend⸗ baren Geſezſtellen, mit Zuſäzen, die durch eigene hlenn Schriftzüge ausgezeichnet ſind. Der erſte bis achte Sahmh Titeel einſchließlich ſind in Titeln und Säzen gleichfor⸗ ia, mig mit dem erſten Buch jener Handelsgeſeze. Der einan zehente bis zwölfte Titel ſind Auszüge aus dem drit⸗ uft en ten Buch, ſo wie die Einleitung aus dem vierten ge⸗ Erut nommen iſt.). urher.. 1 1 Einkeitung. ung d 3 hnas Allgemeine Verfügungen. 1 wadca. Handelsleute ſind diejenige, welche Handlungs⸗ an 3 Geſchäfte zu ihrem gewöhnlichen Beruf und Gewerbe orderi machen. dij Han delsſa che n ſind: erſten 5 alle Rechts ver⸗ hältniſſe und desfalſige Verhandlungen der Handelsleute unter ſich und mit ihren Handlungs⸗Verwaltern,(Fak⸗ toren) Handlungs⸗Gehülfen, Handlungsdienern, Lehr⸗ lingen und Markthelfern: zweitens alle Nechtsver⸗ hältniſſe und Verhandlungen über Handelsgeſchäfte zwi⸗ ſchen Perſonen aller Arrtt. Als Handelsgeſchäfte erkennt das Geſez jeden Ankauf von Erzeugniſſen und Waaren fuͤr den Wiederver⸗ kauf auf Gewinn, es geſchehe ſolcher mit oder ohne vor⸗ Geſezbuch. 62²6 Anhang. Einleitung. gängige Bearbeitung und Umarbeitung, ingleichem für die Benuzung zum Gewinn durch Vermiethung; jede Unternehmung von Manufakturen, Fabriken, und Zwiſchenhandelsgeſchäften(Kommiſſionen) zu Waſ⸗ ſer und zu Land; jede Unternehmung in Lieferungen, in Geſchäftsfüh⸗ rungen für den Handel, in Verſteigerungs⸗Gewölben, und in öffentlichen Schauſpielen; all Arten von Wechſel⸗Bank⸗und Mäkler⸗Geſchäften; allen Umſaz von Staats⸗ und Handelspapieren; alle gezogene Wechſelbriefe oder beſorgte Geldüber⸗ wechslungen von einem Plaz auf den andern unter al⸗ len Arten der Perſonen. 1 1 a. Als Handelsgeſchäft kann nicht angeſehen wer⸗ en: der Verkauf des Handwerkmanns, ſo lang er nicht ſeine Waaren hauptſaͤchlich auf den Abſaz in ganzen Parthien verarbeitet; der Verkauf eigener natuͤrlicher oder künſtlicher Er⸗ zeugniſſe bloß im Einzelnen an ſolche die ſie nicht zum Handel, ſondern zum eigenen Gebrauch zu kaufen pfle⸗ gen;. der Einkauf und Verkauf der bloß zum Wochenmarkt⸗ Betrieb gekigneten Speiſewaaren. 1 b. Die Geſeze über Handelsſachen, wo ſie Abwei⸗ chungen von dem bürgerlichen Geſez ausſprechen, geben in Handelsſachen auch Rechts⸗Aehnlichkeit fuͤr unausge⸗ druckte Faͤlle; auſſer Handelsſachen dienen hingegen nur jene Säze des Handelsgeſezbuchs zur Rechts⸗Aehnlichkeit, welche mit den Grundſaͤzen der bürgerlichen Geſezgebung „im Einklang ſind. ichen i 9 Fabti Dn d ſcäftin Gevole heſcäin piern, Gedäür unta ſchen de g e iit Ii aunu ht Er⸗ itt zum en pfle eumarh it Äri en ge unaui aaanm ahrütt efaain Anhang. I. T. Von dem Handels⸗Stand. 62) Erſter Titel. Von dem Handels⸗Stand. Erſtes Kapitel. Von Handels⸗Herrn. 2. Eine gewaltsentlaſſene minderjährige Perſon männlichen oder weiblichen Geſchlechts, die nach zurück⸗ gelegtem achtzehnten Jahr von der Befugniß Handel zu treiben, die ihr der Saz 487. des Code Napol eon ertheilt, Gebrauch machen will, kann für die in Hand⸗ lungs⸗Geſchäften zu übernehmende Verbindlichkeiten nur alsdann als großjährig angeſehen werden, wann ſie 1.) von ihrem Vater, oder dafern dieſer berſtorben, mundlos, oder vermißt wäre, von ihrer Mutter; oder, wenn ſie vater⸗ und mutterlos waͤre, von dem Familienrath durch obrigkeitlich beſtätigten Schluß dazu ermaͤchtigt worden; auch 2.) dieſe Ermächtigungs⸗Urkunde zuvor bey der gerichtlichen Handlungs⸗Behörde des Orts, in welchem der Minderjährige ſich niederlaſſen will, in ein Buch eingetragen und öffentlich durch Anſchlag verkuͤndet iſ. 3. Dieſe ebengedachte Verfuͤgung trift auch ſolche Minderjährige, die zwar nicht Handelsleute werden, aber ein einzelnes Handelsgeſchäft unternehmen wollen. 4. Keine Ehefrau darf ohne Bewilligung ihres Man⸗ nes Handelsfrau ſeyn. Dd 2 63 Anhang. I. T. Von dem Handels⸗Stand⸗ 5. Solang ſie Handelsfrau iſt, kann ſie ſich in ihren Handlungsgeſchäften ohne Bewilligung ihres Manns verbindlich machen; ja ſie verbindet dadurch auch ihren Mann, wenn ſie in Güter⸗Gemeinſchaft mit ihm lebt. Sie wird aber nicht als Handelsfrau angeſehen, ſo lang ſie nur Waaren aus der Handlung ihres Manns im Kleinen verkauft, ſondern allein alsdann wann ſie eine beſondere Handelsſchaft als Gewerbe treibt. 6. Minderjaͤhrige zur Handelſchaft gehörig ermäch⸗ tigte Handelsleute können ihre Liegenſchaft zu Pfand und Unterpfand geben. Sie können ſolche auch veräuſſern, jedoch nur mit Beobachtung der Förmlichkeiten, welche dur die Säze k5 und folg. des Co de Napoleon vorgeſchrieben find. 7. Handelsfrauen können gleichfalls ihre Liegen⸗ ſchaften nicht nur zu Pfand und Unterpfand geben, ſondern auch veräuſſern.— Wenn ſie jedoch in bewidmeter Ehe leben, ſo konnen ſie diejenige Güter, welche ihnen zu Heyrathsgut aus⸗ geſezt ſind, weder verpfänden, noch veräuſſern, außer in denen vom Code Napoleon oorgeſehenen Fällen, mit Beobachtung der geſezlichen Form. * Zweytes Kapitel. Von Handlungs⸗Verwaltern und .5 Dienern. 7 a. Handlungs⸗Verwalter oder Handlungs⸗Vorge⸗ 4 ſezter(Faktor, Direktor,) iſt nur derjenige, der von ei⸗ nem Handlungsherrn oder einer Handlungs⸗Geſellſchaft mit dem allgemeinen Auftrag zu Beſorgung aller ihrer Handelsgeſchäfte angeſtellt iſt. d. ii Nan h in 1 den, Nam vann geenit fendm tur n deei cruün oituj dün, annen t aui utrü Fälem Anhang. II. T. Von den Handlungs⸗Buͤchern. 629 7 b. Die Gewalt, die ihm gegeben wird, muß nicht nur den Kaufleuten des Orts, ſondern auch den Handels⸗ freunden des Handlungsherrn durch Schreiben, welche zugleich die eigenhändige Unterſchrift des Verwalters nachweiſen, bekannt gemacht werden.. Auch die Zurücknahme derſelben fordert aͤhnliche Be⸗ kaumtmochung, wobey jedoch vorgedachte Unterſchrift entbehrlich iſt. 7c. Kein Handlungs Verwalter darf ohne beſondere Erlaubniß des Handelsherrn auf eigene Rechnung Han⸗ de keeiben, oder Handelsgeſchäfte fuͤr andere Handels⸗ eute beſorgen. 7 d. Kein Handlungsdiener hat in dieſer Eigenſchaft Hiwalkh Eingehung berbindlicher Handelsgeſchäfte fuͤr einen Herrn. Iſt ihm Ausgebung von Waaren anvertraut, ſo hat fr dadurch auch Gewalt zur Einnahme der baaren Zah⸗ ung füur die Waare. Das nemliche gilt, wenn ihm zahlbare Briefe oder Rechnungen offen zur Abgabe an den Schuldner zugeſtellt wurden, als worauf er den Geld⸗ Empfang unter eignem Namen beſcheinigen darf. 1 7 e. Iſt ein Handlunge⸗Diener als Kaſſier angeſtellt, und dem Handelsſtand als ſolcher bekannt gemacht, ſo kann er alle Handlungs⸗ Zahlungen gültig empfangen und leiſten, und dafür Empfang⸗Scheine geben und neh⸗ men; aber ohne beſondere Vollmacht keine Verbindlich⸗ keiten auf die Handlung eingehen. Zweyter Titel.. Von den Handlungs⸗Büchern. 8. Jeder Handelsmann iſt ſchuldig ein Tagbuch zu führen; dieſes ſoll Tag für Tag die Ueberſicht geben ſeiner einnehmenden und bezahlenden Schulden, ſeiner Handels⸗Verrichtungen, der Annahmen der Handelspa⸗ piere oder deren Uebertragungen auf Andere, und über⸗ haupt alles deſſen, was er aus irgend einem Grund ein⸗ — von dem Richter in Handlungs⸗Geſchäften und zwiſchen 650 Anhang. II. T. Von den Handlungs⸗Buͤchern. nimmt und auszahlt; es ſoll jeden Monat die Summen an nachweiſen, die er für ſeine Haushaltung verwendet; al⸗ hie les unabhängig von den übrigen im Handel gebräuchli: ſh chen Büchern, welche jedoch nicht allgemein unerlaͤßlich r ſind. den: Er iſt verbunden, die Briefe, welche er erhält, zu lit ſammeln und aufzubewahren, und die, welche er abſen⸗ det, in ein Briefbuch einzutragen. 9. Er iſt ferner verbunden, jährlich ein Vermögens⸗ èAa Verzeichniß über alle ſeine bewegliche und unbewegliche in Guͤter, ſeine einnehmende und bezahlende Schulden, un⸗ il ter ſeiner Unterſchrift aufzuſezen, und es fortlaufend ten — 2 Jahr für Jahr in ein beſonderes dazu beſtimtates Buch einzutragen. 10. Das Tagbuch und das Vermögensbuch muͤſſen ein mit obrigkeitlichem Handzug bezeichnet werden⸗ ordy Das Briefbuch iſt dieſer Förmlichkeit nicht unter hat, worfen. Alle Buͤcher müſſen nach der Ordnung der Täge, ohne 1 leeren Zwiſchenraum, Lücken und Einſchaltungen, ge⸗ ketn führt werden. 16 11. Die Bücher, deren Führung durch die Säze ſiſu 8. und 9. hieroben verordnet iſt, müſſen entweder durch ind ein Mitglied der Gerichts⸗Behörde, oder durch den Orts: ſenſ Vorſteher, oder deſſen Amtsgehülfen in der gewöhnlichen kol Art mit der Seitenzahl und dem Handzug unentgeld⸗ lich bezeichnet werden. Die Handelsleute ſind gehalten, dieſe Buͤcher zehn Jahre lang aufzubewahren. 12. Regelmäßig geführte Handlunas⸗Buͤcher können Handelsleuten, als Beweis zugelaſſen werden. Bäzen Suner ndet, dördut nerläßh thält ger ait rnähre reigi lden riiuin haind Anhang. II. T. Von den Handlungs⸗Buchern. 6571 13. Wenn Perſonen, welche Handlung treiben, bey den Buͤchern, welche ſie zu führen verbunden ſind, die hieroben vorgeſchriebene Förmlichkeiten nicht beobachtet haben; ſo können ſie auf Vorlegung ihrer Bücher ſich vor Gericht nicht berufen, noch dieſe Glauben allda fin⸗ den; alles den Verfügungen der Titel uͤber Unzahlbar⸗ keit und Zahlungsflüchtigkeit unbeſchadet. 14. Die Mittheilung der Bücher und Vermögens⸗ Verzeichniſſe zur Durchſicht kann von Gerichtswegen nur in gemeinſchaftlichen Angelegenheiten, bey Erbſchafts⸗ Fällen, Geſellſchafts⸗Auseinanderſezungen, und bey Gan⸗ ten verordnet werden. 4 15. Der Richter kann von Amtswegen in dem Lauf eines Prozeſſes die Vorlage der Bücher zur Einſicht ver⸗ ordnen, um dasjenige, was auf die Streitfrage Bezug — hat, daraus auszuziehen. 16. Befinden ſich die Bücher, deren Vorlage ange⸗ boten, verlangt oder verordnet iſt, an einem andern Ort, als das mit der Sache befaßte Gericht, ſo kann dieſes Erſuchſchreiben an die Gerichts⸗Behörde in dem betreffen⸗ den Ort erlaſſen, oder einem Oresvorgeſezten auftragen, Einſicht davon zu nehmen, uͤber den Inhalt ein Proto⸗ koll aufzuſezen, um es an das mit dem Rechtsſtreit be⸗ faßte Gericht zu überſenden. 17. Wenn Ein Theil auf die Bücher des Andern ſich — beruft, und dieſer ſich weigert, ſie vorzulegen; ſo kann der Richter jenen zum Eid laſſen. 632 Anhang. III. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. Dritter Titel. Von Handels 2 Geſellſchaften. Erſtes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften. 18. Jeder Geſellſchafts⸗Vertrag richtet ſich nach dem bürgerlichen Recht, den beſondern Handels geſezen und der Uebereinkunft der Partheien. 19. Das Geſe; erkennt drey Arten der Handels⸗ Geſellſchaften, nemlich zwey Arten der benannten: die offene Geſellſchaft, und die vertraute Geſellſchaft, ſodann die undenannte Geſellſchaft. 2. Eine offene Geſellſſchaft iſt diejenige, welche von zwey oder mehrern Perſonen zu Betreibung einer Handlung unter einem Handlungs⸗Namen? Firma) geſchloſſen wird. 21. Der Handlungs⸗Name darf nur aus Namen eines oder etlicher oder aller Geſellſchafter beſtehen. 22. Die offene Geſellſchafter, die der Geſe Uſchafts⸗ Vertrag ausweiſen muß, haften ſamtverbindlich fuͤr alle Verpflichtungen der Geſellſchaft, wenn gleich nur Einer der Geſellſchafter, jedoch mit dem Handlungs⸗ Namen, unterzeichnet hätte. 23. Eine vertraute Geſellſchaft(Komman⸗ dite) wird zwiſchen einem oder mehreren verantwortlichen und ſamtverbindlichen Geſellſchafts⸗ Theilhabern, und un ſch u lgee rl un.* dft. eerr 2 2 inide eidung Firn Anheng. III. T. Von Handels⸗Geſellſchafren. 655 einem oder mehreren Geſellſchafts⸗Genoſſen, welche nur Gelder in die Geſellſchaft einſchießen, und Komman⸗ ditarien oder vertraute Geſellſchafter genannt werden, geſchloſſen. Sie wird unter einem Handlungs Namen verwaltet, welcher nothwendig aus dem Namen eines oder mehrerer der verantwortlichen und ſamtberbindlichen Theilhaber beſtehen muß. 24. Sind mehrere benannte und ſamtverbindliche Geſellſchafter vorhanden; ſo iſt die Geſellſchaft, ſie mögen nun alle zuſammen, oder einer oder mehrere für Alle, die Verwaltung fuͤhren, zu gleicher Zeit eine offene Geſellſchaft in Hinſicht auf ſie, und eine vertraute Ge⸗ ſellſchaft in Hinſicht auf die, welche nur Einlagen dazu geſchoſſen haben. 25. Der Handlungs⸗Name darf niemals den Namen eines vertrauten Geſellſchafters enthalten. 26. Der vertraute Geſellſchafter hat an dem Ver⸗ luſt nur ſo viel zu tragen, als ſeine verſprochene Ein⸗ lage beträgt. 27. Der vertraute Geſellſchafter darf keine Verwal⸗ tungs⸗Handlung unternehmen; er darf ſelbſt nicht einmal aus Vollmacht in den Angelegenheiten der Geſellſchaft gebraucht werden. 38. Der vertraute Geſellſchafter, welcher obigem zuwider handelt, haftet ſamtverbindlich mit den offenen Geſellſchaftern„fuͤr alle Schulden und Verpflichtungen der Geſellſchaft. f 29. Eine unben annte Geſel ſſchaft trägt 65 Anhang. III. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. keinen Handlungsnamen, und wird nicht nach den Geſell⸗ ſchaftern benannt. 30. Sie wird durch die Benennung des Gegenſtands ihrer Unternehmungen bezeichnet. 31. Sie wird durch Gewalthaber verwaltet; deren Auftrag gilt nur auf Zeit, und iſt widerruflich; dieſelben können Geſellſchafter oder Fremde ſeyn, mit oder ohne Gehalt dienen. 32. Dieſe Verwalter ſind für nichts als für den Voll⸗ zug des erhaltenen Auftrags verantwortlich. Sie werden durch ihre Geſchäfts⸗Beſorgung fuͤr die Verpflichtungen der Geſellſchaft, weder ſelbſtverbindlich, noch ſammtverbindlich. 33. Die Geſellſchafter werden nicht fuͤr mehr als ihren Einlags⸗Antheil in der Geſellſchaft durch Verluſt verbindlich. 34. Das Kapital einer unbenannten Geſellſchaft theilt ſich in Antheile,(Aktien) und dieſe wieder in Schnitt⸗ Theile,(Koupons) von gleichem Werth. 35. Die Antheile und Schnitt⸗Theile können durch Scheine auf Inhaber lautend errichtet werden. In dieſem Fall geſchieht der Rechts⸗Uebertrag durch die bloße Uebergabe des Scheins. 36. Das Eigenthum der Antheile kann auch durch bloße Eintragung in die Bücher der Geſellſchaft ertheilt werden. 5 In dieſem Fall wird der Rechts⸗Uebertrag durch Ab⸗ und Zuſchreibung in die Buͤcher der Geſellſchaft bewirkt⸗ —— ir ti unf dä bai h in Ee erkag 1 uubt taſte 9 dunt gtbanl Anyang. III. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. 655 die von demjenigen, welcher den Antheil überträgt, oder ſeinem Gewalthaber unterzeichnet ſeyn muß 8 37. Eine unbenannte Geſellſchaft kann nur durch Er⸗ laubniß der Regierung beſtehen, und der Geſellſchafts⸗ Vertrag muß von ihr durch eine foͤrmliche Staatsferti⸗ gung genehmigt ſeyn. 38. Auch das Kapital einer vertrauten Geſellſchaft kann in Antheile zerlegt werden, jedoch ohne an den Regeln für dieſe Gattung von Geſellſchaften etwas zu ändern. 9. Offene ſowohl als vertraute Geſellſchaften müſ⸗ ſen durch öͤffentliche oder Privat⸗Urkunden richtig geſtellt werden. In dieſem lezten Fall iſt ſich nach dem Saz 1325. des Code Napoleon zu richten. 40. Unbenannte Geſellſchaften können nur durch öffentliche Urkunden geſtiftet werden. * 41. Kein Zeugen⸗Beweis iſt zulaͤſſig, laut des Sazes 1834. des Code Napoleon. 42. Ein Auszug aus dem Geſellſchafts⸗Vertrag der offenen oder vertrauten Geſellſchaften, muß in vierzehn Tagen von ſeinem Abſchluß an, in der Kanzley der Gerichts⸗Behörde, in deren Amts⸗Bezirk das Handlungs⸗ haus errichtet wird, uͤbergeben werden, um zu Buch getragen und während dreyer Monate öffentlich ange⸗ ſchlagen zu werden. 3 Hat die Geſellſchaft mehrere Handlungshaͤuſer in verſchiedenen Bezirken, ſo muß dieſer Auszug bey der Ge⸗ 636 Anhang. III. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. In richts⸗Behörde eines jeden Bezirks übergeben, eingetra⸗ 6 gen und angeſchlagen werden. der Dieſe Förmlichkeiten müſſen unter den Geſellſchafts⸗ biſe Gliedern bey Vermeidung der Nichtigkeit beobachtet wer⸗ 9 5 den, aber deren Unterlaſſung laͤßt ſich von ihnen einem launds Dritten nicht entgegen halten. trit 43. Jener Auszug ſoll enthalten: bu Namen, Vornamen, Eigenſchaft und Wohnort 8 jedes der Geſellſchafter, der nicht bloß Inhaber eines biru Antheils oder vertrauter Geſellſchafter iſt. Pn Den Handlungs⸗Namen oder die Firma. dui V Die Handlungs⸗Angabe derjenigen Geſellſchafter, ſ welche zu der Geſchäfts„Führung, Verwaltung und et Handlungs⸗Unterſchrift ermächtigt ſind. teken Den Betrag der Antheile oder der Einlage der ver⸗ felns trauten Geſellſchafter. Die beſtimmte Anfangs⸗ und Endigungs⸗Zeit der 4 Geſellſchaft. 3 and, 44. Dieſer Auszug des Geſellſchafts⸗Vertrags ſoll zun E da, wo dieſer auf einer öffentlichen Urkunde beruht, ganguit von Staatsſchreibern, wo er in einer Privat⸗Urkunde ulen. beſteht, von allen Geſellſchaftern, bey offenen Geſell⸗ ſchaften: hingegen bey vertrauten, dieſe mögen nun in 9. Antheile zerlegt ſeyn oder nicht, nur von den ſammt⸗ vungen verbindlichen oder Geſchaͤftsführenden Geſellſchaftern, Srief unterzeichnet ſeyn. den 30 verden 45. Bey undenannten Geſellſchaften muß die Staats⸗ Beſtätigung zugleich mit dem Geſellſchafts⸗Vertrag für 50. eben ſo lang angeſchlagen werden. Nate Anhang. III. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. 6537 46. Jede Fortſezung einer Geſellſchaft nach Ablauf der verabredeten Zeit, muß durch eine Erklaͤrung der Geſellſchafter richtig geſtellt werden. Dieſe Erklaͤrung, ſo wie jede früher erfolgende Auf⸗ löſung, jede Veränderung der Geſellſchafter, jeder Aus⸗ tritt Eines derſelben, alle neuere Gedinge und Verabre⸗ dungen, jede Abänderung des Handlungs⸗Namens, ſind den durch die Säze 42. 45. und 44. vorgeſchriebenen Foͤrmlichkeiten unterworfen. Werden dieſe außer Acht gelaſſen, ſo finden die Rechts⸗Nachtheile des dritten Abſazes des Sazes 42. ihre Anwendung.. 47. Außer den obigen Gattungen der Geſellſchaften erkennt das Geſez auch Verbindungen zu ein⸗ zelnen Ha ndels⸗Unternehmungen. 48. Dieſe Verbindungen können ein oder mehrere Handlungs⸗Geſchäfte betreffen, ihr Gegen⸗ ſtand, ihre Einrichtung, das Verhältniß der Einlage zum Gewinn oder Verluſt, ſo wie die weiteren Bedin⸗ gungen, ſind der Uebereinkunft der Thelinehmer uͤber⸗ laſſen. 49. Solche Verbindungen zu Handels⸗Unterneh⸗ mungen können durch die Vorlage der Bücher, oder des Brlef⸗Wechſels, ja ſelbſt durch Zeugen, wenn das Gericht den Zeugen⸗Beweis zuzulaſſen Gründe hat, erwieſen werden. 50. Auch ſind ſolche Handelsverbindungen den Förm⸗ lichkeiten der übrigen Geſellſchaften nicht unterworfen. 638 Anhang. III. T. Von Handels⸗Geſellſchaften. Zweytes Kapitel. Von den Strittigkeiten zwiſchen Geſell⸗ ſchaftern und der Art ſie zu ſchlichten. 51. Jeder Streit zwiſchen Hand ls⸗Geſellſchaftern in Geſellſchafts-Angelegenheiten muß durch Gcheederichter entſchieden werden. 52. Von den ſchiedsrichterlichen Urtheil kann Beru⸗ fung eingelegt, oder auf Nichtigkeit geklagt werden, wenn darauf nicht verzichtet worden iſt. Die Berufung geht an das Obergericht. 53. Die Ernennung der Schiedsrichter geſchieht: Durch Privat⸗Urkunden; Durch Staatsſchreiberey⸗Urkunden; Durch andere öffentliche Urkunden; Durch Erklärung vor Gericht. 54. Die Partheien müſſen gleich bey der Ernennung der Schiedsrichter die Zeit beſtimmen, in welcher der Schieds⸗Spruch gegeben werden ſoll; werden ſie darüber nicht einig, ſo wird ſie von dem Richter beſtimmt. 55. Wenn einer oder mehrere Geſellſchafter ſich wei⸗ gern, Schiedsrichter zu erwählen; ſo werden dieſe von Amtswegen durch die Gerichts⸗Behörde ernannt. 56. Die Partheien uͤbergeben ihre Papiere und Denkſchriften den Schiedsrichtern ohne alle Form eines gerichtlichen Verfahrens. 57. Derjenige Geſellſchafter, welcher mit der Ueber⸗ gabe ſeiner Papiere und Denkſchriften zögert, wird auf⸗ gefordert, ſie in zehn Tagen zu bewirken. * beim 1 Eiſt litin ſelſäe chdenr Anhang. III. T. Von Handels⸗Geſellſch aften. 659 58. Die Schiedsrichter können nach Umſtänden die Friſt zu Vorlegung der Papiere verlaͤngern. 59. Wird ſie nicht verlängert, oder iſt auch die neue Zeitfriſt abgelaufen; ſo ſprechen die Schiedsrichter auf die übergebene Papiere und Denkſchriſten allein. 60. Sind die Meinungen getheilt, ſo müſſen die Schiedsrichter einen Obmann, der den Ausſchlag gebe, ernennen, falls er nicht durch den Schieds⸗Vertrag zum Voraus beſtimmt iſt; können ſie ſich uͤber dieſe Wahl nicht vereinigen, ſo ernennt ihn die Gerichts⸗Behörde. 61. Jeder Schieds⸗Spruch muß die Entſcheidungs⸗ Gruͤnde angeben. Er wird auf der Kanzley des Gerichts hinterlegt. Darauf wird er durch einen Beyſazbefehl des Gerichts⸗ Vorſtehers, ohne alle Veraͤnderung, vollzugsreif er klärt, und in die Gerichts⸗Buͤcher eingetragen. Der Vorſteher ſoll dieſen Beiſaz⸗Befehl, ohne Bedingung und Beſchrän⸗ kung in Zeit dreyer Tage von der Hinterlegung in der Kanzley an, ertheilen. 62. Obige Verfuͤgungen gelten auch den Wittwen, Erben und Rechtsfolgern der Geſellſchafter. 63. Für Minderjährige, die bey einem Streit über Geſellſchafts⸗Verbindlichkeiten betheiligt ſind, kann der Vormund auf die Berufung an den Richter von dem Schiedsrichterlichen Spruch nicht verzichten. 6. Alle Klagen gegen jene Geſellſchafter, die nicht die Schuld⸗Eintreibung übernommen haben, ſondern mit 6 jJo Anhang. IV. T. Von d. ehel. Guͤter⸗Abſond. der Geſellſchaft auseinander geſezt ſind, und gegen ihre Wittwen, Erben oder Rechtsfolger ſind fuͤnf Jahre nach Beendigung oder Aufhebung der Geſellſchaft verjährt, wenn der Geſellſchafts⸗Vertrag, der ihre Dauer beſtimmte, oder die Urkunde ihrer Auflöſung, nach der Vorſchrift der Saͤze 42. 45. 44. und 46. angeſchlagen und eingetragen worden iſt, und wenn ſeit Beobachtung dieſer Förmlich⸗ keit die Verjährung durch keine gerichtliche Anſprache wider ohige Perſonen unterbrochen ward. Vierter Titel. Von der ehelichen Guͤter⸗Abſonderung. 65. Jede Klage unter Eheleuten auf Abſonderung der Güter muß nach der Vorſchrift des Code Napoleon, III. Buch V. Titel, II. Kapitel III. Abſchn. und nach der Gerichts⸗Ordnung verhandelt und abgeurtheilt werden. . 66. Jedes Urtheil, welches Trennung von Tiſch und Bett oder Scheidung zwiſchen ſolchen Ehegatten ausſpricht, von welchen Eines eine Handlung hat, iſt den Förmlich⸗ keiten unterworfen, welche der Saz 145. des Code Na⸗ poleon beſtimmt; werden dieſe nicht beobachtet, ſo duͤr⸗ fen die Glaͤubiger gegen alles, wobey ſie betheiligt ſind, Einſprache machen, und jede Richtigſtellung der Schul⸗ den, welche erfolgt ſeyn könnte, beſtreiten. 67. Ein Auszug aus jedem Ehe Vertrag zwiſchen ſol⸗ chen Ehegatten, von welchen der Eine Handlung treibt, muß in Monats⸗Friſt von ſeinem Tag und Jahr an, auf die durch den Saz 1445. des Code Napoleonoͤezeichnete Am amih ahtn deit üſium gaſſt daen Färui dha 1. itai * 4 eing Sr,t Haſitn Anhang. IV. T. Von d. ehel. Guͤter⸗Abſonder. 641 Kanzleyen uͤbergeben, und demſelben Saz gemäͤs auf die daſelbſt beſchriebene Art angeſchlagen werden. Dieſer Auszug muß angeben, ob die Ehegatten auf Gütergemeinſchaft, auk geſondert Gut, oder auf bewid⸗ mete Ehe geheyrathet ſind. 68. Der Staatsſchreiber, welcher den Ehe⸗Vertrag aufnimmt, iſt ſchuldig die in dem vorigen Saz beſohlene Uebergabe zu beſorgen, und zwar unter Strafe einer Geldbuße von fuͤnfzig Gulden, ja ſelbſt der Abſezung und des Schadens⸗Erſazes an die Gläubiger, wenn die Un⸗ terlaſſung beweislich Folge eines geheimen Einverſtänd⸗ niſſes mit den Partheien wäre. 69. Jeder Ehegatte, der ſich auf geſondert Gut, oder auf bewidmete Ehe verehlicht hat, und nach der Hey⸗ rath das Gewerb eines Handelsmanns ergreift, ſoll in Monats⸗Friſt von dem Tag an, wo ſeine Handlung anfängt, eine ähnliche Uebergabe bewirken, unter Stra⸗ fe im Fall einer Unzahlbar keit als hoßhaftar Zahlungs⸗ flüchtiger beſtraft zu werden. 70. Jene Uebergabe muß, unter gleichem Rechts⸗ Nachtheil in dem Jahr der Verkuͤndigung gegenwärtigen Geſezes von jedem Ehegatten geſchehen, der auf ge⸗ ſondert Gut oder unter der Bewidmungs⸗Verfaſſung lebt, und zu jener Zeit Handlungs⸗Gewerbe treibt. 642 Anhang. v. T. V. Boͤrſ./ Wechſ.⸗ u · Waar⸗Maͤkl. In Fuͤnfter Titel. b Von Handlungs⸗Börſen, Wechſel⸗ und Waaren⸗Mäklern. Fa- — NAd Erſtes Kapitel. Naxi 8 3 geio 3 Von den Handlungs⸗Börſen. füt 71. Eine Handlungs⸗Börſe iſt die unter Staatsbe⸗ fand willigung begehende Verſammlung der Handelsleute, d Wechſel⸗ und Waaren⸗Mäkler. kern, eilt 72. Der Erfolg der Verhandlungen und Geſchäfte,“ ißr welche auf der Börſe abgeſchloſſen werden, beſtimmt den n laufenden Wechſel⸗Preis, Waaren⸗Preis, Fracht⸗Preis zu Waſſer und zu Land, den Preis der Scaats Papiere„ und ſonſtiger Handelspapiere, die der Beſtimmung eines 6 laufenden Preiſes empfänglich ſind. 8 75. Dieſe verſchiedene Preis⸗Angaben werden durch m. die Wechſel; und Waaren⸗Mäkler in derjenigen Form kunt ausgeſtellt, welche durch allgemeine oder beſondere Poli⸗ 44 zey⸗Verordnungen vorgeſchrieben iſl. beu Zweytes Kapitel. h Von Wechſel⸗ und Waaren⸗Mäklern. 24. Das Geſez erkennt Zwiſchenhändler in Hand aa lungs, Geſchäften an, welche Wechſel’ und Waaren⸗ Mäk⸗ b ler heiſſen. 75. In allen Städten, wo eine Handlungs⸗Börſe iſt⸗ muͤſſen ſolche vorhanden ſeyn. er. Snau andaa Anhang. V. T. V. Boͤrſ. Wechſ.⸗ u. Waar. Maͤkl. 643 Sie werden von Staatswegen ernannt. 76. Wo nach der Vorſchrift des Geſezes beſtellte Wechſel⸗Mäkler ſind, da haben ſie ausſchließlich das Recht, Unterhändler der Staats⸗Papiere, und anderer Papiere die einen laufenden Preis haben, zu ſeyn, über gezogene und eigene Wechſel und alle Handels⸗Papiere für fremde Rechnung Haͤndel zu ſchlieſſen, und deren lau⸗ fenden Preis zu beglaubigen. Die Wechſel⸗Maͤkler dürfen neben den Waaren⸗Mäk⸗ lern, die Geſchäfte des Verkaufs und Ankaufs von Gold, Silber und anderm Metall beſorgen, und die Makelge⸗ buͤhr davon riehen. Sie ſind allein berechtigt, deren laufenden Preis zu beglaubigen. 77. Es gibt Waaren⸗Mäkler, und Fracht⸗Maͤkler. 78. Wo ordnungsmäßig beſtellte Waaren⸗Maͤkler ſind, da haben ſie ausſchließlich das Recht für Waaren⸗ kaͤufe Unterhändler zu ſeyn, und deren laufenden Preis zu beglaubigen. Sie ſind befugt, die Maklerey von ro⸗ hem Metall neben den Wechſel⸗Mäklern zu treiben. 79. und 80.(fallen weg als bloß dem Seerecht dienend.)— 81. Die nemliche Perſon kann, wenn es die erlangte Staats⸗Anſtellung geſtattet, Wechſel⸗ und Waaren⸗Mäk⸗ ler zugleich ſeyn. 82. Fracht⸗Maͤkler, da wo ſie durch das Geſez an⸗ geſtellt werden, haben allein das Recht, die Frachtverſen⸗ dungen zu Waſſer und zu Land zu unterhandeln, und kön⸗ 644 Anhang. V. T. Von Boͤrſen, Wechſel⸗ v. Waarenm. nen alsdann nicht zugleich Wechſel⸗ und Waaren⸗Mäk⸗ ler ſeyn. 83. Wer unzahlbar geworden iſt, kann, wenn er nicht Wiederbefähigung erlangt hat, weder Wechſel⸗ noch Waaren⸗Mäkler ſeyn. 84. Die öffentliche Wechſel; und Waaren⸗Mäkler ſind verbunden, ein Buch in der Form des Sazes 11. zu führen. Sie muͤſſen in dieſes Buch Tag fuͤr Tag, nach der Ordnung der Vorgänge, ohne Ausſtreichung, Einſchal⸗ tungen und Verſezungen, auch ohne Abkürzung und Ziffern, alle Bedingungen der Verkäufe, Ankäufe, und üderhaupt alle durch ihre Beyhuͤlfe abgeſchloſſenen Handelsgeſchäfte eintragen. 85. Ein ſolcher Wechſels oder Waaren⸗Mäkler darf in keinem Fall, und unter keinem Vorwand, Handels⸗ oder Bank⸗Geſchäfte fuͤr eigne Rechnung machen. Er dar weder mittelbar noch unmittelbar, weder mit offenem noch verdeckten Namen, in irgend einer Handels⸗ Unternehmung betheiligt ſeyn. Er darf für Rechnung derer, denen er dient, weder einnehmen noch auszahlen. 86. Er kann ſich nicht als Buͤrge fuͤr den Vollzug der Händel, in welchen er als Unterhaͤndler auftritt, darſtellen. 87. Jede Zuwiderhandlung gegen die in den beeden vorhergehenden Säzen enthaltene Verfügungen zieht die Strafe der Abſezung und die Verurtheilung zu einer Geld⸗ 8 5 palb ſi ohn leber duneh päleon ü 4. ütai diann daren vem. 1 d In N 1 4, nch bi nengu 1 Ant din alr uf 9 edern bhrd el del 1 dit uim den lab nrjiti dintrb Anhang. VI. T. Von zwiſchenhoͤndlern. 645 ſtrafe die durch die Polizey⸗Behörde ausgeſprochen wird, und fuͤnfzehnhundert Gulden nicht uͤberſteigen darf, nach ſich, der Klage der Partheien auf völ g⸗ Schadloshaltung ohnbeſchadet. 88. Ein kraft des vorhergehenden Sazes abgeſezter Wechſel⸗ oder Waaren⸗Mäkler kann ein ſolches Amt nie⸗ mals wieder erhalten. 89. Jeder Wechſel⸗ oder Waaren⸗Mäkler wird, wenn er unzahlbar wird, als zahlungsſlüchtig behan⸗ delt. 90. Alles, was die Erhandlung und den Rechts⸗ Uebertrag der Staat⸗Papiere betrifft, wird durch be⸗ ſondere Verordnungen der Staats⸗Behörde beſtimmt. Sechster Titel. Von Zwiſchenhändlern. 91. Ein Zwiſchenhändler(Kommiſſionär) iſt derje⸗ nige Handelsmann, der entweder unter ſeinem eignen, oder unter einem Handlungs⸗Namen(Firma) für Nech⸗ nung eines Beſtellers(Kom mitzenetn) Handelsgeſchäfte beſorgt. 92. Die Rechte und Pflichten des Beſtellers und Zwiſchenhaͤndlers im Allgemeinen richten ſich nach dem dreyzehnten Titel im dritten Buch des Code Ra⸗ poleon. 92 a. Der Geſchäftsgegenſtand der Zwiſchenhändler iſt theils Kaufbeſorgung, theils Waaren⸗Verſendung. — 636 Anhang. VI. T. Von 3wiſchenhaͤndlern. Erſtes Kapitel. Von der Kaufbeſorgung. 92 aa. Der Kaufbeſorger iſt nicht ſchuldig den Wi⸗ derruf einer Beſtellung anzunehmen, wenn er die Waare ſchon vor Andern eingekauft, oder von ſeinem eigenen Vorrath wirklich abgegeben, verpackt, und zu Buch getragen hat: er iſt jedoch, ſobald ſie noch nicht abge⸗ gangen iſt, ſchuldig, bey dem Beſteller vor der Abſen⸗ dung unaufgehalten anzufragen, ob dieſer ſolche geſendet verlange, oder auf dem Plaz darüber verfügen wolle. 92 ab. Eine Waare, deren Einfuhr oder Ausfuhr verboten wird, kommt dadurch in dieſer Beziehung außer Handelsverkehr. Der Zwiſchenhändler, der nach erfah⸗ renem Verbot ſie dem Verbot entgegen abſendet, oder zu dem dadurch gehemmten Handelsverkehr einkauft, oder uͤber den unverfuͤhrbar gewordenen Vorrath eigenmäch⸗ tig verfuͤgt, wird dem Beſteller wegen allem Schaden verantwortlich. 92 ac. Ein Kaufbeſorger, dem Waaren zum Ver⸗ kauf zugeſendet werden, ohne daß er ſich zur Geſchäfts⸗ beſorgung verbindlich gemacht hätre, kann, wenn er das Geſchäft nicht übernehmen will, die Waare unverändert bey ſich aufbewahren, oder zu ſicherer Hand hinterlegen, muß aber unaufgehalten bey dem Zuſender anfragen, ob er Rückſendung verlange, oder anderweit auf dem Plaz daruͤber verfuͤgen wolle. Bey Waaren die durch Verzug verderben oder werth⸗ los werden, wie ungewahrte Handelspapiere, muß er zur Wahrung gegen Verderben oder Verfall das Nöthige dennoch inzwiſchen vorkehren. 2z ad. Ein Kaufbeſorger, der einen Waarenverkauf übernimmt, ſteht für die Zahlbarkeit des Käufers gut, wenn das Gegentheil nicht bedungen iſt. 92² ae. Ein Beſteller, der uͤber Nicht⸗Erfüllung ſei⸗ ner geſezten Bedingungen klagen, mithin die Waare nach 647 dem Einkaufs⸗Verzeichniß(Faktur) nicht annehmen will, muß den Kaufbeſorger längſt in acht Tagen nach Empfang des Einkaufs⸗Verzeichniſſes in Kenntniß ſezen, und un⸗ aunh terdeſſen wegen der Waaren ſich nach dem Zuſaz 92 ac ehn richten. Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhaͤndlern. 1N 92 af. Das nemliche ſoll derjenige thun, welcher eihti glaubt über die Beſchaffenheit der Waare klagen zu können, doch hat dieſer von Ankunft der Waaren an n vierzehn Tage Zeit dazu, muß aber ein Zeugniß zweyer unbefangenen Kaufleute oder Sachverſtaͤndigen über den bui Erfund der Waaren anlegen. Awi Bug 92 ag. Würde der Kaufbeſorger fuͤr Haltbarkeit der uhi Waare gutſtehen, oder würden in den Packgefäſſen, die g Waaren unten ſchlechter als oben ſich finden; ſo genuͤgt uhg es, wann nur vor Ablauf jener Zeit oder ungeſäumt nach iinai Entdeckung dieſer Gefährde dem Kaufbeſorger der Ruͤck⸗ en griff angekündigt wird. u bet 93. Jeder Kaufbeſorger, oder Verſender, welcher auf die Waaren, die ihm von einem andern Plaz zum Verkauf e für Rechnung eines Beſtellers zugeſchickt werden, Vor⸗ uie ſchuͤſſe macht, hat fuͤr deren Rückzahlung ein Vorzugs⸗ gun Riecht auf den Werth der Waaren, ſolang dieſelben ent⸗ enh weder in ſeinen Vorrathshäuſern, oder in einer oͤffent⸗ lichen Niederlage zu ſeiner Verfügung liegen, oder ſo⸗ auh bald er, auch vor ihrer Ankunft, durch ein Schiffs⸗Lad⸗ ſchein oder einen Frachtbrief beweiſen kann, daß ſie an ihn abgeſendet ſind.— erent 9½. Sind die Waaren für Rechnung des Beſtellers aii verkauft und abgeliefert worden; ſo macht ſich der Zwi⸗ ſchenhändler für den Betrag ſeiner Vorſchüſſe, Zinſen fülun und Koſten, von dem Erlös bezahlt, und geht darinn un den Glaͤubigern des Beſtellers vor. 6 18 Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhaͤndlern⸗ 95. Darleihen, Vorſchuͤſſe oder Zahlungen auf Waa⸗ ren, welche auf Verlangen einer an dem Wohnort des Beſorgers ſich aufhaltenden Perſon hinterlegt oder in Beſchlag genommen worden ſind, geben dem Zwiſchen⸗ händler oder dem Aufbewahrer nur in ſoweit ein Vor⸗ zugsrecht, als er ſich nach der Vorſchrift des Code Napoleon III. Buch, Titel XVII, von Einſazpfän⸗ dern benommen hat. Zweytes Kapitel. Von den Waaren⸗Verſendern. 96. Der Waaren⸗Verſender(Spediteur), welcher eine Verſendung zu Land oder zu Waſſer übernimmt, iſt gehalten, die Angabe der Art und Menge der Waaren, und, wenn es verlangt wird, ihres Werths, in ſein Tagbuch einzutragen. 97.. Er haftet, auſſer dem Fall einer gehörig bewie⸗ ſenen höhern Gewalt, für die Ankunft der Waaren und Guͤter in der durch den Frachtbrief beſtimmten Zeit. 98. Er haftet für den Schaden und Abgang, den die Waaren und Güter unterwegs erleiden mögen, wenn nicht im Frachtbrief das Gegentheil hedungen oder der Schaden durch höhere Gewalt verurſacht ward. 99. Er haftet für die Handlungen des von ihm er⸗ wählten Zwiſchen⸗Verſenders, durch welchen er die Waaren weiter ſördert.. 9 a. Dieſe Schuldigkeit zu haften tritt jedoch nur ein, wenn der Beſteller laͤngſt in vier Wochen nath der . Zei —— taffdn dner nt dhei Jriſt ren d 1s 6 aſagi arn. . v 4 Prur Li ſin bevie teun 1 zü 1 dub tentr arin 3 en en iaͤdon 1 ur—. Limm, mäͤrt Anhang. VI. T. Von zwiſchenhaͤndlern. 649 Zeit wo, die ausgebliebene Waare hätte ankommen ſollen, oder fehlerhaft angekommen iſt, von der Lage der Sache, an den Verſender Nachricht abgeſandt hat. 100. Sobald die Waare das Waarenlager des Ver⸗ kaͤufers oder Abſenders verlaſſen hat, lauft ſie, wenn nichts anders bedungen iſt, auf Gefahr des Eigenthuͤmers vorbehaltlich ſeines Ruͤckgriffs auf deren Verſender oder den damit befrachteten Fuhrmann in geeigneten Fällen. 100 a. Der Verſender, der von dem beſtimmten Em⸗ pfaͤnger einer Waare eine andere Anweiſung erhält, als vom Abſender, muß ſich nach jener richten; ausgenom⸗ men, wenn der Abſender durch einen der Abſendung nachlaufenden Auftrag die Hand darauf legt: in dieſem Fall muß er ſie bis zu guͤtlichem oder rechtlichem Austrag bey ſich aufbewahren, oder zu ſicherer Hand hinterlegen. 101. Der Frachtbrief bildet einen Vertrag zwiſchen dem Verſender und dem Fuhrmann, oder zwiſchen dem Verſender, dem Beſorger und dem Fuhrmann. 102. Der Frachtbrief muß enthalten Ort, Tag und Jahr der Ausſtellung;. Natur und Gewicht oder Gehalt der verſendeten Waare; Die Zeit, in welcher die Ablieferung geſchehen ſoll; Derſelbe gibt an: Den Namen und den Wohnort des Zwiſchenhändlers, durch deſſen Hände die Verſendung geht, wenn ein ſolcher beſtellt iſt; den Namen desjenigen, an welchen die Waare geſen⸗ det wird; 4 den Namen und Wohnort des Fuhrmannds; endlich den Preis der Fracht und die Entſchädigung welche für allenfallſigen Verzug gebuͤhrt. Geſezbuch. Ee 660 Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhaͤndlern. Er wird von dem Verſender oder dem Kaufbeſorger unterzeichnet.. Am Nande verzeichnet man die Ziffern und Kennzei⸗ chen der zu transportirenden Ballen. Der Verſender muß die Frachtbriefe, Einen nach dem Andern, ohne Zwiſchen⸗Raum, in ein mit Seitenzahl und öffentlichen Handzug bezeichnetes Buch eintragen. 102 a. Der Verſender ſoll die Fracht ohne beſonde⸗ ren Auftrag des Beſtellers oder Zuſenders nicht voraus⸗ bezahlen. Eine ohne Geheitz vorausbezahlte Fracht iſt der Beſteller in Handelsrechnung anzuerkennen nicht ſchuldig, und derſelbe hat nur nach Richtigſtellung des ihm dadurch etwa zugegangenen Schadens das, was ihm durch die Zahlung zu gut gekommen iſt, zu ver⸗ guͤten. Drittes Kapitel. Von den Fuhrleuten. 103. Außer dem Fall höherer Gewalt haftet der Fuhrmann für den Verluſt der Güter, deren Ueber⸗ bringung ihm anvertaut iſt. Eben ſo haftet er für Schaden und Abgang derſel⸗ ben, ſo weit ſolcher nicht aus Fehlern der Sache oder aus höherer Gewalt entſpringt. 104. Iſt die Ueberbringung wegen höherer Gewalt nicht in der bedungenen Zeit geſchehen; ſo iſt der Fuhr⸗ mann keine Entſchädigung für den Verzug ſchuldig⸗ 10 ½ a. Die Fuhrleute muͤſſen, ſo lang die geladene Waare nicht an den im Frachtbrief benannten Empfän⸗ ger zur Abgabe angezeigt iſt; die Befehle deſſen, der ihnen die Waaren zur Verführung uͤbergab, lediglich befolgen, ſelbſt wenn ſie nachkommen, und er ver⸗ Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhuͤndlern. 651 fuͤgt, daß ſie an einen Andern abgegeben werden ſollen, als auf den der Frachtbrief lautet: ſie können durch ſolche nachkommende Verfügung nicht verbindlich wer⸗ den, an Orte zu fahren, die außer ihrer Straße liegen, oder ſich durch Abladen an Orten, die für ſie nicht Abſtoß⸗Orte ſind, aufzuhalten. 105. Durch Annahme der uͤberbrachten Güter und Zahlung der Fracht erlöſcht jede Klage gegen den Fuhrmann. 106. Entſteht wider die Annahme der überbrachten Güter Widerſpruch, oder ein Streit darüber, ſo wird der Zuſtand derſelben durch Sachverſtändige unterſucht und beſcheinigt, welche der Vorſteher der Gerichts⸗Behörde, oder wo dieſer nicht zur Hand waͤre, der Ortsvorſteher, mittelſt eines Beiſaz⸗Befehls, am Ende der uͤbergebenen Bittſchrift ernennt. Die Hinterlegung der Waaren zur ſichern Hand und ihr zu Folge deren Ueberbringung in eine öffentliche Niederlage kann verordnet werden. Auch der Verkauf derſelben, ſo weit es zur Deckung der Fracht des Fuhrmanns nöthig iſt, kann ſtatt finden. 107. Alle im gegenwärtigen Titel enthaltene Ver⸗ fügungen gelten auch den Schiffsherrn und den Unter⸗ nehmern öffentlicher Wagen und Land⸗Kutſchen. 108. Alle Klagen gegen einen Kaufbeſorger, Verſen⸗ der und Fuhrmann wegen Verluſt oder Abgang der Waa⸗ ren ſind nach ſechs Monaten, für Verſendungen im Land, und nach einem Jahr für die ins Ausland geſchehene Ver⸗ ſendungen verſeſſen; dieſe Verjähr ungszeit läuft im Fall des Verluſts der Waaren von dem Tag an, wo die Ueber⸗ Ee 2 652 Anhang. VII. T. Von Handelsverbindlichk. bringung hätte bewerkſtelligt ſeyn ſollen, und im Fall des Schadens oder Abgangs von dem Tag der Ablieſe⸗ rung der Waaren an, vorbehaltlich der Rechte aus Gefährde oder Veruntreuung. Siebenter Titel. Von Handelsverbindlichkeiten. 109. Käufe und Verkäufe werden bewieſen: durch öffentliche Urkunden; durch Privat⸗Urkunden; durch die Abrechnungen mit den Wechſel⸗ und Waaren⸗Maͤklern, wenn ſie von den Partheien ge⸗ hörig unterzeichnet ſind; 8 durch ein angenommenes Einkaufs⸗Verzeichniß (Faktur); durch den Briefwechſel; durch die Bücher der Partheien; durch Zeugen Beweis, da wo ihn nach Umſtaͤn⸗ den das Gericht zuläſſig findet. 109 a. Kein Fabrikant darf ſeine Waare unter dem Namen einer andern inländiſchen Fabrik, oder unter den beſtehenden Waarenzeichen derſelben, wenn nicht deutliche Unterſcheidungsmerkmale zugeſezt ſind, ver⸗ fertigen und ausgeben: der Fabrik, deren Name und Zeichen mißbraucht wäre, ſieht frey, alles daniit be⸗ eichnete Gut und alle davon herrührende ausſtehende Jorderungen, als ihr gehörig, zur Entſchädigung an ich zu ziehen, wenn ſie nicht über Jabr und Tag vom erſten Verkauf ſolcher nachgemachten Waare an, dazu ſtill geſeſſen hat. 109 b. Jedes Geld, das ein Kaufmann auf Rech⸗ nung anderer empfängt, gilt, ſo lang er es rechtmäßig 0d gir n n g eici A n hang. VIII. T. Von Wechſeln u. ihrer Verj. 655 in der Hand hat, für hinterlegt mit unverzinslicher Gebrauchs⸗Erlaubniß, wenn nicht die Unterſagung alles Gebrauchs, oder deſſen Verzinſung bedungen iſt. 109 c. Verzugs⸗Zinſen laufen in Handelsgeſchäften oder unter Handelsleuten vom Verfalltag an, ohne vor⸗ gaͤngige Zahlungs⸗Anforderung. d Achter Titel. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. Erſtes Kapitel. Von gezogenen Wechſeln. Erſter Abſchnitt. Von der Form der gezogenen Wechſel. 110. Ein gezogener WeVchſel iſt derjenige, der auf einen andern Ort und auf eine andere Perſon zur Zahlung ausgeſtellt iſt: Er muz mit dem eigenen oder Handels⸗Namen des Ausſtellers unterzeichnet ſeyn; Er muß ausdrucken: Ort, Tag, und Jahr der Aus⸗ ſtellung; die zu zahlende Summe; den Namen desjenigen der zahlen ſoll, oder des Werth⸗Erſtatters(Traſſaten); Zeit und Ort wo die Zahlung geſchehen ſoll; und den Empfang des Werchs in Geld, Waare, Rechnung oder auf andre Weiſe. Er muß auf Verfügung(Ordre) geſtellt ſeyn, ſey es nun auf jene eines Dritten, nemlich des Werthgebers, 651 Aabang. VIII. C. Von Wechſeln u. ihrer Verz. (Remittenten); oder auf die des Wechſelgebers(Traſ⸗ ſanten) ſelbſt; Es muß, wenn der Wechſel mehrfach ausgeſtellt wird, in jedem Wechſelbrief ausgedrückt ſeyn, ob es der erſte, zweyte, dritte u. ſ. w. ſey. 110 a. Ein Doppelwechſel, das iſt eine zwey⸗ oder dreyfache Ausfertigung des Wechſels, muß gegeben werden, ſobald es der Werth⸗Geber fordert. 111. Ein Wechſel kann auf eine beſtimmte Perſon gezogen, und dennoch in dem Wohnſiz eines Dritten zahlbar geſtellt ſeyn. Er kann aus Auftrag und für Rechnung eines Dritten gezogen werden. 4 112. Jeder Wechſel mit unrichtiger Angabe der Ramen, oder der Eigenſchaften, des Wohnſizes, ides Orts der Ausſtellung, oder des Orts der Erhebung, gilt nur als Handſchrift. 112 a. Wechſel die an einem bedeutenden Ort einen unleſerlich machenden Durchſtrich haben, oder worinn merkbar etwas usgelöſcht, oder weggeaͤzt iſt, wenn ihr Inhalt gleich uͤbr gens keinen Mangel zeigt, gelten nur als gemeine Handſchrift. 1213. Die Unterſchrift einer Frauensperſon, die nicht Handelefrau iſt, wirkt fuͤr ſie bey Wechſeln nur eine handſchriftliche Verbindlichkeit. , 113 a. Selbſt dieſe wirkt ſie nur alsdann, wenn ſie mit einem Ehevogt oder Geſchlechts⸗Beyſtand ihn unterzeichnet hat, oder in einem Fall war, wo ſie deſſen nicht bedurfte. 1 214. Wechſel der Minderjährigen, die nicht Handels⸗ ſeute ſind, gelten gegen ſie gar nicht, vorbehältlich der do. n' Aecn Anhang. VIII. T. Von Wechſeln u. ihrer Verj. 655 8 di wechſelſeitigen Rechte der Partheien aus der Vorſchriſt des Sazes 1312. des Code Napoleon. uitrn 114 a. Die Anshändihung eines Wechſels gilt für dean Bekenntniß, daß der Wechſeiwerth berichtigt ſey, wern b dagegen 691 8* Nuͤckſchein gegeben und genommen worden iſt, daß der Wechſelwerth geborgt ſey. 11 b. Auf einen ſolchen Rückſchein kann, ſobald die Zeit der zugeſagten Werth⸗Einlieferung voruͤber iſt, nach Wechſelr echt geklagt werden, wenn er die Erfor⸗ derniſſe eines klaren Scheins hat, und beſtimmt angibt, daß er für geborgren Wechſelwerth gegeben iſt. 114 c. Das nemliche iſt anzuwenden bey einer Vorauszahlung des es Wechſelwerths, welche durch einen ähnlichen Segenſchein gedeckt iſt. Zweyter Abſchnitt. Von Bedeckungen und Berichtbriefen. 115. Der Wechſelgeber, oder derjenige für deſſen Rechnung der Wechſel gezogen wird, muß fuͤr die Bedek. kung des Werth⸗Erſtatters ſorgen. Der Wechſelgeber leibt in jedem Fall dafuͤr perſönlich verpflichtet. 116. Die Bedeckung iſt vorhanden, wenn derjenige mimn auf welchen der Wechſel gezogen iſt, zur Verfallzeit dem Wechſelgeber, oder demjenigen für deſſen Rechnung die⸗ ſer gezogen hat; eine dem Betrag des Wechſels wenig⸗ 32 ſtens gleiche Summe wirklich ſchuldet. 1,7 u! 117. Die Annahme unterſtellt Bedeckung: gegen die Wechſel⸗Uebergeder(Indoſſanten) macht ſie den Beweis derſelben. 655 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln r. ihrer Verj. Der Wechſel mag jedoch angenommen worden ſeyn oder nicht, immer liegt im Laͤugnungs⸗Fall allein dem Wechſelgeber der Beweis auf, daß der Werth Erſtat⸗ ter zur Verfallzeit bedeckt war; fuͤhrt er ſolchen Beweis nicht, ſo iſt er zur Gewährleiſtung ſelbſt alsdann ver⸗ bunden, wenn der Wechſel erſt nach den vorgeſchriebenen Friſten abgeſagt(proteſtirt) worden wäre. 117 a. Ob der Wechſelgeber dem Werth⸗Erſtatter mit oder ohne Berichtbrief die Zahlung auftragen könne und wolle, hängt von ihrem gegenſeitigen Verhältniß und Belieken ab. Wer jedoch im Fall iſt eines Bericht⸗ ſchreibens zu bedürfen, ſoll im Wechſel ausdrücken, daß er laut Bericht gegeben ſey. 117 b. Wer einen Wechſel laut Bericht ausgibt, ſoll den Berichtsbrief unfehtwar mit der Poſt des nem⸗ lichen Tags, oder ſpäteſtens mit der nächſtfolgenden ab⸗ laufen ſaßen, und ſich desfalls auf Erfordern durch ſein Briefbuch rechtfertigen koͤnnen. 117 c. Die Ablaſſung des Berichtſchreibens kann auch durch beederſeitiges Einverſtändniß dem Werthgeber aberlaſſen werden, und dieſes iſt allemal zu unterſtel⸗ len, wenn in dem Wechſel ſteht: laut eingehän⸗ digten Berichts. 117 d. Wo der Werthgeber die Beſtellung des Be⸗ richtsſchreibens übernahm, und von dem Werth⸗Erſtatter der Wechſel bloß wegen nicht eingelaufenem Bericht abgeſagt wird; da kann jener den Schaden der Abſage nicht an den Wechſelgeber fordern. .117 e. Wo erwieſen werden kann, daß bloß durch einen unvermeidlichen Zufall der Berichtsbrief verloren ing, da haben der Werthgeber und der Wechſelgeber en Schaden der Abſage mit einander gemeinſchaftlich zu tragen.— 117 f. Der Berichtsbrief enthält die Wechſelſummen; den Namen des Werthgebers; ingleichem, weun für ſtre Anhang. VIII. T. Von Wechſeln u. ihrer Verjah. 657 arden Rechnung eines Andern gezogen wird, die Bemerkung älein dieſes Umſtands und des Namens jenes Andern; endlich illin die Zahlungszeit; auch wenn er auf einen dritten Ort erth Eh zahlbar geſtellt iſt, dieſen Umſtand: fedlt einer dieſer Um⸗ den B ſtände im Bericht bey einem auf Beriche geſtellten Wech⸗ dan Perief, oder iſt er anders darinn angegeben, als in dem 2 Wechſel: ſo kann der Wertherſtatter daher Anlaß neh düritn men, die Annahme des Wechſels Abzuſagen. 4 Dritter Abſchnitt. Von der Ann ahme. 118. Dem Wechſel⸗Erheber(Präſentanten) haften alle. Wechſel⸗Uebergeber mit dem Wechſelgeber ſammt⸗ verbindlich für die Annahme des Wechſels und fuͤr deſſen Zaylung zur Verf fallzeit. 119. Wird die Annahme verweigert, ſo wird dieſe Verweigerung durch eine Urkunde beweislich gemacht, die man Abſagſchein(Proteſt) wegen Nicht⸗An⸗ nahme nennt. 120. Sobald der Abſagſchein wegen Nicht⸗Annahme den Wechſel Uebergebern und dem Wechſelgeber kund ge⸗ than wird, ſind dieſe gegen einander gehalten, auf Ver⸗ langen für die Zahlung des Wechſels zur Verfallzeit Bürg⸗ ſchaft zu ſtellen, oder den Betrag ſamt den Koſten des Ab⸗ ſagſcheins und Rück⸗Wechſels zu erlegen. Der Buͤrge des Wechſelgebers oder eines Wechſel⸗ Uebergebers haftet ſammtverbindlich nur mit dem, wel⸗ gecſäht chen er verbuͤrgt hat. iiſcel 121. Wer einen Wechſel annimmt, verbindet ſih da⸗ b durch, den Betrag deſſelben zu bezahlen. M vein t. 658 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln u. ihrer Verjah. Der Werth⸗Erſtatter kann ſeine Annahme auch als⸗ dann nicht umſtoßen, wann der Wechſelgeber ohne ſein Wiſſen, und noch vor ſeiner Annahme zahlungsunver⸗ mögend ward, ſelbſt wenn er nicht gedeckt iſt. 122. Die Wechſel⸗Annahme muß unterzeichnet ſeyn. Das Wort: angenommen,(acceptirt) iſt hin⸗ länglicher Ausdruck derſelben. Wenn der Wechſel einen oder mehrere Tage oder Mo⸗ nate nach Sicht zahlbar ausgeſtellt iſt, und die Annahme Tag und Jahr nicht ausdruckt; ſo wird die darinn be⸗ ſtimmte Verfall⸗Zeit von dem Tag der Ausſtellung an gerechnet. ggh. No? 8 123. Die Annahme eines Wechſels, der nicht an dem Aufenthalts⸗Ore des Annehmers zahlbar iſt, gibt den Ort an, wo die Zahlung oder Nachfrage geſchehen ſoll. 124. Eine Wechſel⸗Annahme kann nicht bedingt ſeyn, aber man kann nur auf eine geringere Summe, als in dem Wechſel enthalten iſt, annehmen. In dieſem Fall iſt der Inhaber ſchuldig, den Wechſel für den nicht angenommenen Betrag abſagen zu laſſen. 125. Ein Wechſel muß bey der Vorzeigung, oder ſpäteſtens in vier und zwanzig Stunden nach derſelben angenommen werden. 125 a. Bey Wechſeln, die aus Orten kommen, welche für unverfallene Wechſel Friſt zur Annahme bis gegen die Verfallzeit geben, findet Rechts⸗Erwiederung ſtatt. 125 b. Sind in einem Wechſel Wechſelfreunde(Ad⸗ dreſſen) angezeigt, ſo muß bey erfolgender Abſage des An! Wer dem ahſa dafs luut u a hne ſä geunae Anhang. VIII. T. Von Wechſ. u. ihrer Verjaͤhr. 659 Werth⸗Erſtatters dieſen der Wechſel vorgelegt, und in dem Abſagſchein ihrer Erklärung, ſte mag zuſagend oder abſagend erfolgen, gedacht werden. Vierter Abſchnitt. Von der Freundes⸗Annahme. 126. Ein wegen Nicht⸗Annahme abgeſagter Wechſel kann von einem Dritten als Freund des Wechſelgebers oder Eines der Wechſel⸗Uebergeber auch unerſucht ange⸗ nommen werden. In dem Abſag Schein muß von der Freundes⸗An⸗ nahme Meldung geſchehen, und der annehmende Freund muß ſie unterzeichnen. 127. Dieſer ſoll ſeine Annahme ohne Aufſchub dem⸗ jenigen, für den er als Freund eingeſtanden iſt, kund thun. 128. Der Inhaber des Wechſels behaͤlt einer Freun⸗ des⸗ Annahme ohngeachtet, alle ſeine Rechte gegen den Wechſelgeber und die Wechſel⸗Uebergeber, wegen der Nicht⸗Annahme des Werth⸗Erſtatters. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Verfall⸗Zeit. 129. Ein Wechſel kann gezogen werden, zahlbar auf Sicht: einen oder mehrere Tage einen oder mehrere Monate-us Sichkt. einen oder mehr re Rechtsfriſten(Uſos) — 660 Anhang. VIII. T. Von Wechſ. u. ihrer Verjaͤhr. einen oder mehrere Tage nach Aus⸗ einen oder mehrere Monate ſtellung einen oder mehrere Rechtsfriſten(Uſos) an einem beſtimmten Tag, 4 zur Meßzeit.. 150. Ein Wechſel, zahlbar auf Sicht, muß gleich nach der Vorzeigung bezahlt werden. 131. Der Verfalltag eines Wechſels, der einen oder mehrere Tage Weinen oder mehrere Monate nach Sicht. einen oder mehrere Rechtsfriſten(Uſos) zahlbar iſt, wird durch Tag und Jahr der Annahme oder 17 des Abſag⸗Scheins wegen Nicht⸗Annahme beſtimmt. herge 152. Die Rechtsfriſt(Uſo) ſoll dreyßig Tage ſeyn, 3 welche von dem Tag nach jenem der Wechſel⸗Ausſtellung 5 gezählt werden. 4 36 .. en do Die Monate aber werden ſo gerechnet, wie ſie der neroen Landes⸗Kalender nachweist. dahr 133. Ein Wechſel, zur Meßzeit zahlbar, iſt den Tag 119 vor dem lezten Meßtag, oder an dem Tag der Meſſe, in zu wenn ſie nur einen Tag dauert, faͤllig. fian da 15½. Fällt der Verfalltag eines Wechſels auf einen geſezlichen Feyertag, ſo iſt er am Tag zuvor zahlbar. 135. Alle Ehren⸗Tage oder Gnaden⸗Tage(Reſpekt 4 dder Diskretionstage) ſo wie alle andre durch Gebräu⸗ 15 che und Orts⸗Gewohnheiten für Zahlung der Wechſel— ſtrite geſtattete Friſten, ſind abgeſchafft. nal Ve Anhang. VIII. T. Von Wechſ. u. ihrer Verjäͤhr. 661 3 4 Sechster Abſchnitt. ten Von der Wechſel⸗Zuſchreibung. 136. Das Eigenthum eines Wechſels wird durch Zu⸗ ſchreibung auf dem Ruͤcken des Wechſels(Indoſſament) auf den Wechſelübernehmer(Indoſſaten) übertragen. 137. Jede Zuſchreibung enthält Ort, Tag und Jahr ſolcher Verf ügung; Anz eige wie der Werth berichtigt worden iſt; Den ausgedrukten Namen desjenigen, auf deſſen Ver⸗ fücgung der Wechſel dadurch uͤbergeht. Die Unterzeichnung des Uebergebers. 138. Iſt die Zuſchreibung den Verfügungen des vor⸗ hergehenden Sazes nicht gemäs, ſo bewirtt ſie 4 nen Rechts⸗Uebertrag, ſondern gilt bloß als Einzugs⸗ Auf⸗ trag. 138 a. Eine Zuſchreibung mit leer gelaſſenem Na⸗ men darf daher von dem Uebernehmer nicht ausgefüllt werden: ſie läutt, falls ſie in unrechte Hande kommt, auf Ge ahr beſſen, der ſie in dieſer leeren Form bewirkte. ndu 139. Niemand darf bey Strafe der Verfälſchung as: Ai eine Zuſchreibung unter einem früheren, als dem wah⸗ ren Tag und Jahr ausfertigen. Siebenter Abſchnitt. Von der Sammt⸗Verbindlichkeit. 140. Alle die, welche einen Wechſel ausgeſtellt, zuge⸗ ſchrieben 08 er angenommen haben, ſind dem Inhaber zur Gewährleiſtung ſammtverbindlich. 662 Anyang. VIII T. Von Wechſ. u ihrer Verjaͤhr. Achter Abſohnitt. Von der Wechſel⸗Bürgſchaft. 1414. Die Zahlung eines Wechſels kann unabhängig von Zuſchreibung und Annahme, auch noch durch eine Wechſel⸗Buͤrgſchaft geſichert werden. 142. Der Bürge kann dieſe Sicherheitsleiſtung ent⸗ weder auf den Wechſel ſchreiben, oder durch beſondere Urkunde ſie auf ſich nehmen. Wer ſeine Buͤrgſchaft auf einen Wechſel geſezt hat, kann ſammtverdindlich und auf gleichen Wegen wie Wechſelgeber und Uebergeber zur Zahlung angehalten werden, wo die Uebereinkunft der Partheien nicht ein anderes ſagt. Neunter Abſchnitt. Von der Zahlung. 1/3. Ein Wechſel muß in derjenigen Muͤnze bezahlt werden, auf welche er lautet. 1453 a. Wo nur der Geldhetrag nicht die Münzgat⸗ tung angegeben wäre, da iſt die am Ort der Zahlung Lauf habende Münze in groben Gattungen zu verſtehen. 144. Wer einen Wechſel vor der Verfallzeit bezahlt, iſt für die Guͤltigkeit der Zahlung verantwortlich. 3 145. Wer einen Wechſel, der ohne Einſprache zur Verfallpeit iſt, bezahlt, hat die Rechts⸗Vermuthung fuͤr ſich, ſeiner Verpflichtung gültiger Weiſe entledigt zu ſeyn. 146. Der Inhaber eines Wechſels kann nicht angehal⸗ ten werden, die Zahlung vor den Verfalltag anzunehmen. t ſwe — — — — — 8 — — Anyang. VIII. T. Von Wechſ. u. ihrer Verjah. 665 146 a. Hinterlegung der Wechſelſumme zu ſicherer 1 Hand ohne Einwilligung des Erheders gilt nicht für Zah⸗ 1* lung, außer wenn dieſer zur Verfallzeit zur Erhebung t aüfin nicht erſcheint; oder wenn eine Zahlungs⸗Unvermöogenheit bey ihm ausgebrochen iſt; oder er die erforderlichen Ei⸗ genthums⸗Urkunden nicht oder nur mangelhaft auslie⸗ fert auch wegen der Nachlieferung nicht Sicherheit gibe; 1. endlich wenn richterlicher Beſchlag auf die Zahlung ge⸗ vrze legt iſt. 1— 147. Die Zahlung eines Wechſels auf einen Doppel⸗ Wechſel geſchiehr guͤltig, wenn der zweyte dritte ꝛe. ꝛc. Wechſel beſagt, daß deſſen Zahlung die Wirkung der übrigen tilgen ſoll. 148. Wer einen Wechſel auf einen Doppel⸗Brief be⸗ zahlt, und denjenigen, auf welchen ſeine Annahme ge⸗ ſchrieben iſt zuruͤck zu nehmen unterläßt, wird durch die⸗ ſe Zahlung ſeiner Verbindlichkeit gegen einen dritten In⸗ haber ſeines Annahms⸗Scheins keineswegs entledigt. 149. Eine Einſprache gegen die Zahlung findet nur in zweyen Fallen ſtatt: 2.) wenn der Wechſel verloren geht; 2.) wenn der Inhaber deſſelben Zahlungsunver⸗ mögend wird. 150. Geht ein nicht angenommener Wechſel berloren, ſo iſt der Eigenthümer deſſelben befugt, ſeine Zahlung auf einen Doppel⸗Wechſel zu verlangen. 151. War der verlorene Wechſel mit der Annahme verſehen, ſo kann die Zahlung auf einen ſolchen zweiten, dritten ꝛc. ꝛc Wechſelbrief nur zufolge eines gerichtlichen Beiſaz⸗Befehls und gegen Sicherheits⸗Leiſtung gefordert werden.— 152. Wenn derjenige, der einen angenommenen oder 66 4 Anhang. VIII. T. Von Wechſ. u. ihrer Verjahr. nicht angenomm nen Wechſel verloren hat, einen Doppel⸗ Wechſel nicht aufweiſen kann; ſo kann er die Zahlung des verlornen Wechſels nach erlangtem gerichtlichem Beiſaz⸗ Befehl fordern, ſobald er ſein Eigenthums⸗Recht durch ſeine Bücher erweist und Sicherheit leiſtet. 153. Wird auf ein zufolge der beeden vorhergehenden Säze geſchehenes Begehren die Zahlung Lerrweigert; ſo muß der Eigenthümer des verlornen Wechſels alle ſeine Rechte durch einen Rechtsverwahrungs Schein(Proteſta⸗ tions⸗Urkunde) bewahren. Dieſer Schein muß am Tag nach dem Ver fall Tag des verlornen Wechſels gefer tigt werden. Er muß d em Wechſelgeber und den Wechſel⸗Ueberge⸗ bern in Zeit und Arr zugeſtellt werden, welch⸗ weiter un⸗ ten desfalls vorgeſchrieben ſind. 154. Der Eigenthuͤmer des verlornen Wechſels muß ſich um einen zweyten, wenn er ihn nicht ſchon hat, zu erhalten, an ſeinen unmittelbaren Wechſel⸗Uebergeber wenden, welcher ſculdig iſt, ihn durch ſeinen Namen und Beyhuͤlfe in Srand zu ſezen, daß er deſſen früheren Uebergeder in Anſpruch nehmen könne, und ſo fort ſteigt man von Uebernehmer zu Uebergeber bis zu dem Wechſel⸗ geber hinauf. Der Eigenthümer des verlornen Wechſels hat die Koſten zu tragen. 155. Die geleiſtete Sicherheit, wovon die Säze 151 und 152. ſprechen, erlöſcht in drey Jahren, wenn wäh⸗ rend dieſer Zeit weder gerichtlicher noch auſſergerichtli⸗ cher Anſpruch erfolgte. 2 .; „— 2 ae lin teiern 1 1 ergt 4 Numt u eihn. e tſ 5 Pi Anha n g. VIII. c. Von w.ate u. ihrer Verzahr. 665 156. Abſchlags⸗ Zablungen auf einen Wechſel min⸗ dern die Summe der Verbindl ichkeiten des Wechſelge⸗ bers und der Uebergeber. Der Inhaber iſt verbunden⸗ den Wechſel fuͤr den Reſt abſagen zu laſſen. 157. Zur Zahlung eines Wechſels darf kein Richter Friſt bewilligen. 157 a. Dem Wechſelzaͤhler muß der Wechſel⸗ Inhaher oder deſſen anerkannter Bevollmächtigter eigenhändig auf dem Wechſel den Empfang bezeugen:: es genuͤgt an dem Wort: fuͤr Q uirtun g(oder, per acqui it) mit der Unterſchrift.— 157 b. Ein Unbe kannter, d der einen Wechſel zur Zah⸗ lung vorlegt, iſt ſchuldig auf Verlangen des Wechſelzäh⸗ lers ſeine Perſon zu beurkunden: es genügt dazu die Mit⸗ Unterſchrift eines Handelshauſes oder eines ange⸗ ſeſſenen Staatsbürgers unter das Tilgungs⸗Bekenntniß. Zehnter Abſchnitt. Von Freundes⸗Zahlung. 1258. Ein abgeſagter Wechſel kann von einem Je⸗ den als Freund des Wechſelgebers oder Eines der Ueber⸗ geder bezahlt werden Die Freundes⸗Annahme und Zahlung muß durch den Abſag⸗Schein, oder durch einen Anhang dazu beweislich gemacht werden. 159. Wer einen Wechſel als Freund zahlt, tritt in das Recht des Inhabers und in deſſen Verbindlichkeit, wegen der zu beobachtenden Förmlichkeiten. Geſchieht die Freundes⸗Zahlung für Rechnung des Wechſelgebers, ſo 24 665 Anhang VIII. T. Von Wechſ. u. ihrer Verjaͤhr. ſind alle Wechſel⸗ Uebergeber ihrer Verbindlichkeiten ent⸗ ledigt. Geſchieht dieſelbe für einen Wechſel⸗Uebergeber, ſo ſind deſſen etwaige Wechſel⸗Uebernehmer derſelben ent⸗ ledigt: nicht aber frühere Wechſel⸗ Uebergeber, noch der Wechſelgeber. Wollen mehrere zugleich einen Wechſel als Freunde zahlen, ſo geht derjenige vor, deſſen Zahlung die mei⸗ ſten Verbindlichkeiten tilgt. Würde derjenige, auf welchen der Wechſel urſprüng⸗ lich gezogen war, und auf den er wegen Nicht Annahme abgeſagt worden iſt, ſelbſt zur Zahlung ſich einfin den; ſo geht er allen andern vor. Eilfter Abſchnitt. Von den Rechten und Verbindlichkeiten des Inhabers. 160. Der Inhaber eines Wechſels, welcher in Europa gezogen und im Land entweder auf Sicht, oder auf einen oder mehrere Tage, oder Monate, oder Rechtsfriſten nach Sicht zahlbar iſt, ſoll die Zahlung oder Annahme ſeines Wechſels in ſechs Monaten von deſſen Ausſtellungs⸗Tag an, fordern, unter Strafe ſeinen Ruͤckgriff gegen Wech⸗ ſelgeber und Uebergeber(vorausgeſezt bey Erſterm, daß er die Bedeckung angeſchaft habe) zu verlieren. (Der weitere Inhalt dieſes Sazes. der den Seehan⸗ del betrifft, iſt weggeblieben.) 161. Am Verfalltag muß der Inhaber eines Wechſels die Zahlung fordern. hn⸗ timn Argtit diden n ch 1 Ften Lden Serrſrin Arnate tirja 1 ange dh Sn kterw, 1 er. e bue 44 Dai Anhang. VIII. T. Von Wechſ u. ihrer Verjahr. 667 162. Wird dieſe verweigert, ſo muß dieſe Verwei⸗ gerung am Tag nach dem Ver fall Tag durch eine Urkunde beweislich gemacht werden, welche: Abſag⸗Schein wegen Nichtzahlung heißt. ⁵ In dieſer Tag ein geſezlicher Feyertag, ſo geſchieht die Abſagung auf den folgenden Tag. 163. Der Inhaber iſt der Verbindlichkeit, im Fall der Nichtbezahlung abſagen zu laſſen, weder durch den Abſag; Schein wegen Nicht⸗Annahme, noch durch den Tod oder den Ausbruch des Zahlungsunvermögens des Werth⸗ Erſtatters(Traſſaten) entbunden. Wird der Werth⸗Erſtatter vor der Berfallzeit zah⸗ lungsunvermögend, ſo kann der Inhaber ſogleich abſa⸗ gen laſſen, und ſeinen Rückgriff nehmen. 164. Der Inhaber eines wegen Nicht⸗ Zahlung ab⸗ geſagten Wechſels kann ſeine Klage auf Gewährleiſtung entweder gegen den Wechſelgeber und jeden Uebergeber insdeſondere, oder gegen alle zuſammen anſtellen. Je⸗ der der Wechſel⸗Uebernehmer hat dieſelbe Befugniß in Hinſicht auf ſeine Uebergeber und den Wechſelgeber. 165. Wo der Inhaber ſeinen Ruͤckgriff lediglich ge⸗ gen ſeinen Uebergeber nimmt, da muß er ihm, wenn deſſen Aufen“ altsort nicht über zehn Stunden entfernt iſt, in vierzehn Tagen nach dem Tag des Abſag⸗Scheins dieſen zuſtellen, und ihn, wenn die Rückerſtattung dar⸗ auf nicht erfolgt, gerichtlich belangen. Iſt der Wohnſiz des Uebergebers mehr als zehn Stun; den von dem Ort, wo der Wechſel zahlbar war, entfernt; 668 Anha ng. VIII. T. Von Wechſ. u. ihrer Verjahr. ſo wird fuͤr jede Entfernung von fünf Stunden über die erſten zehn Stunden ein weiterer Tag zugelaſſen. 165 a. Bericht von geſchehener Abſage muß dem näch⸗ ſten Uebergeber, und von dieſem weiter aufwaͤrts, gleich mit dem nächſten Poſttag geßeben werden;; ſonſt at der ich ſeinen Vormännern dur Inhaber einen etwa erweis Verſpätung zugehenden Schaden zu tragen. 166. Wenn im Land gezogene, und außer Lands, doch in Europa, zahlbare Wechſel abgeſagt werden; ſo müſſen die innerhalb Lands ſich aufhaltende Geber und Uebergeber in folgenden Friſten belangt werden: In zweyen Monaten für die, welche in den angraͤn⸗ zenden Staaten zahlbar waren; In vier Monaten für die, welche in den uͤbrigen europaͤiſchen Staaten zahlbar ſind. (Der uͤbrige Theil dieſes Sazes betrifft den Seehan⸗ del.) 167. Wenn der Inhaber ſeinen Rückgrif gegen Ge ber und Uebergeber des Wechſels zuſammen nimmt; ſo hat er, in Hinſicht auf jeden von ihnen, der durch den vorhergehenden Saz beſtimmten Friſten zu genießen. Jeder Uebernehmer kann den nemlichen Rückgriff gegen ſeine Vormänner einzeln, oder gegen Alle zu⸗ zuſammen, in der gleichen Friſt nehmen Die Friſt läuft fuͤr ſie von dem Tag nach demjeni⸗ gen, an, welchem die gerichtlichtliche Vorladung wider ſie gegeben iſt. 168. Nach Verſaͤumung der Friſten, welche hieroben ffird rzeſchr tet ſoba deiſſel die axtcht, aen wa n. D. heihe au 4 wenn fuͤr die Vorzeigung eines auf Sicht, ingleichem auf einen oder mehrere Tage, Monate, oder Rechesfriſten nach Sicht geſtellten Wechſels; fuͤr die Abſagung der Nicht⸗Zahlung; 1rfriin 1j 3 Anhang. VIII. T. Von Wechſ. u. ihrer Verjahr. 669 für die Anſtellung der Klage auf Gewaͤhrleiſtung vorgeſchrieben ſind, iſt der Inhaber des Wechſels aller Rechte gegen die Wechſel⸗Ueber geber verluſtig. 169. Eben ſo verliert jeder Wechſel⸗Uebernehmer jedes Klagrecht auf Gewährleiſtung gegen ſeine Vor⸗ männer durch Verſäumung der hieroben, für jeden von ihnen, vorgeſchriebenen Friſten.* 170. Gleicher Verluſt krifft den Inhaber und deſſen Wechſel⸗Uebergeber, ſelbſt in Hinſicht auf den Wechſel⸗ geber, ſobald dieſer leztere beweist, daß zur Verfallzeit des Wechſels die Bedeckung vorhanden war.. In dieſem Fall behält der Inhaber kein anderes Klagrecht, als gegen den Werth⸗Erſtatter, auf welchen gezogen war. 171. Die Wirkungen der durch die drey vorhergehen⸗ den Säze ausgeſprochenen Verſizung treffen den Inhaber nicht, wenn der Wechſelgeber oder Ein und Andrer der Uebernehmer nach dem Ablauf der fuͤr den Abſag Schein, für deſſen Zuſtellung und für die gerichtliche Vorladung vorgeſchriebenen Friſten durch Rechnung, Wettſchlagung, oder auf irgend eine andere Weiſe, die zur Wechſel⸗Zah⸗ lung beſtimmte Gelder erhalten haben; wo alsdann dieſe ihm verbindlich bleiben. 172. Außer den Förmlichkeiten, welche für die Ge⸗ währleiſtungs⸗Klage vorgeſchrieben ſind, kann der Inha⸗ ber eines wegen Nicht⸗Zahlung abgeſagten Wechſels mit Erlaubniß des Richters die fahrende Haabe des Wechſel⸗ gebers, der übergebenden Vormänner, und des Werth⸗ 6)0 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln u. ihrer Verj. lihe Erſtatters der angenommen hatte, zur Sicherſtellung ſeiner Rechte in Beſchlag nehmen laſſen. Zwoͤlfter Abſchnitt. Von Abſag⸗Scheinen. 173. Die Abſage(Proteſt) wegen Nicht⸗Annahme oder Nicht⸗Zahlung geſchieht durch zwey Staatsſchrei⸗ ber oder durch einen Staatsſchreiber und zwey Zeugen, oder durch einen Gerichtsverordneten und zwey Zeugen. Sie muß geſchehen: In dem Wohnſiz desjenigen, auf den der Wechſel zahlbar lautet, oder in ſeinem lezten bekannten Wohnſiz. In dem Wohnſiz derjenigen Perſonen, welchen als Freunde, der Wechſel empfohlen iſt, um nöthigen⸗ falls die Zahlung bey ihnen zu erheben. In dem Wohnſiz der Dritten, die eigenen An⸗ triebs als Freunde ihn angenommen haben. Alles durch die nemliche Urkunde. Iſt ein falſcher Wohnſiz angegeben, ſo muß der Abſage ein Nachfrags⸗Schein vorhergehen. 174. Der Abſag ⸗Schein enthält: Die wörtliche Abſchrift des Wechſels, der An⸗ nahme, der Zuſchreibungen und der Zahlungs⸗ Empfehlungen, welche er enthält, Die Aufforderung den Wechſel zu zahlen; Die Meldung der Gegenwart oder Abweſenheik deſſen, der zahlen ſollte, und der Beweggründe ſeiner Weigerung der Zahlung, ſo wie ſeiner etwaigen Wei⸗ 21 gerun 8 z 1. 1 ile ein en NWe eihead aten 41 3ch Ang n tuit t dey a wig 3 1 ded i 3 1 d N iun A n h an g. VIII. C. Von Wechſeln u. ihrer Verj. 671 gerung zu unterzeichnen, oder der Unmöglichkeit es zu thun. 175. Keine Urkunde des Wechſel⸗Inhabers kann die Stelle eines Abſag⸗Scheins erſezen, den Fall eines ver⸗ lornen Wechſels ausgenommen, dem durch den Saz 150. und die folgende vorgeſehen iſt. 176. Die Staatsſchreiber und Gerichtsdtener ſind, unter Strafe der Abſezung, Koſten⸗Zahlung und bölligen Schadloshaltung der Partheien verbunden, eine genaue Abſchrift der Abſag⸗Scheine dieſen zu geben, auch ſie ihrem ganzen Inhalt nach, Tag füͤr Tag und nach der Ordnung der Vorgänge in ein beſonderes Buch einzutra⸗ gen, welches mit Seitenzahl und öffentlichem Handzug bezeichnet und in derjenigen Form gehalten werden muß, die für die öffentlichen Bücher borgeſchrieben iſt. ₰ Dreyzehnter Abſchnitt. Von dem Ruͤckwechſel. 17 Der Rückwechſel beſteht darinn, daß man gegenzieht. 178. Dieſes Gegenziehen geſchieht durch einen neuen Wechſel, mittelſt welchem der Inhaber an den Wechſel⸗ geber oder an einen der Vormänner die Hauptſumme des abgeſagten Wechſels, ſeine Koſten, und die Auslagen des Ruͤckwechſels zurückverlangr. 179. Der Rückwechſel richtet ſich, in Betreff des Wechſelgebers nach dem laufenden Wechſel⸗Preis des Ores, wo der Wechſel zahlbar war, auf den Ort; wo⸗ her er gezogen war. 672 Anhan g. VIII. T. Von Wechſeln u. ihrer Verz. In Betreff der Wechſel⸗Uebergeber, richtet er ſich nach dem Wechſel⸗Preis des Orts, an welchem der Wechſel von ihnen übergeben oder eingehandelr worden iſt, auf denjenigen, wo die Rückzahlung geſucht wird. 180. Den Rückwechſel begleitet eine Ruͤckrechnung. 181. Die Rückrechnung begreift: Die Haupeſumme des abgeſagten Wechſels; die Koſten der Abſagung und andere geſezliche Auslag n; namentlich, wo der Handels⸗Gebrauch nicht ein Anderes mit ſich bringt, Wechſel⸗Gebühr,(Pro⸗ viſion) Mäkler⸗Gebühren, Stempel und Brief⸗Porto. Sie gibt den Namen deſſen an, auf welchen zurück⸗ gezogen wird, und den Wechſel⸗Preis, in welchem der Rückwechſel erhandelt worden iſt. Sie wird von einem Wechſel⸗Mäkler beglaubigt. An den Orten, wo keine Wechſel⸗Mäkler ſind, wird ſie von zweyen Handelsleuten beglaubigt. Sie wird von dem abgeſagten Wechſel und dem Abſagſchein oder einer Fertigung deſſelben begleitet. In dem Fall, wo auf einen der Wechſel⸗Ueberge⸗ ber zuruͤckgezogen wird, muß ſie außerdem von einem Zeugniß begleitet ſeyn, welches den Wechſel⸗Preis von dem Ort, wo der Wechſel zahlbar war, auf den Ort, von welchem er gezogen war, beſcheinigt. 182. Fuͤr einen Wechſel können nicht mehrere Rück⸗ rechnungen gemacht werden. Ddie Rückrechnung wird von Einem Wechſel⸗Ueber⸗ geber zum Andern, und endlich von dem Wechſel⸗ Geber zurückbezahlt. 183. Der 3 0 töwechſe Anhang. VIII. T. Von Wechſ. u. ihrer Verjaͤhr. 673 183. Der Rückwechſel kann nicht vervielfältigt ver⸗ den. Jeder Wechſel⸗Uebergeber iſt nur Einen zu vergaͤ⸗ ten ſchuldig, und eben ſo der Geber. 484. Die Zinſen der Hauptſumme eines wegen Nicht⸗ Zahlung abgeſagten Wechſels, müſſen von dem Tag der Abſagung an vergütet werden. 185. Die Zinſen der Abſag⸗Koſten, des Rückwech⸗ ſels und anderer rechtmäßigen Auslagen laufen erſt von dem Tag der gerichtlichen Klage an. 186. Wenn die Rückrechnung nicht nach der Vor⸗ ſchrift des Sazes 181. mit einem Zeugniß von Wechſel⸗ Mäklern oder Handelsleuten belegt iſt, ſo iſt man den Rückwechſel zu zahlen nicht ſchuldig. * Vierzehnter Abſchnitt. Von der Wechſelberlängerung. 186 a. Ein Wechſel kann, mit Bewilligung des In⸗ habers, wenn er Eigenthümer iſt, von demjenigen, auf welchen er gezogen iſt, jedoch nur ſchriftlich, verlaͤngert werden: die Uebergeber des Wechſels, der Geber, der Bedeckung gegeben hat, und die Wechſelbürgen werden jedoch dadurch ihrer Wechſelverbindlichkeit entledigt. 186 b. Die Verlaͤngerung geſchieht genugſam durch den bloßen unterſchriebenen und mit Tag und Jahr ver⸗ ſehenen Beyſaz: verlängert(prolongirt), mit dem Zuſaz, auf wie lang die Verlängerung gemeint iſt. 286 c. Verjaͤngerte bezogene Wechſel können nicht mehr durch Zuſchreibung auf Andere uͤbertragen werden, und bedürfen daher auch keiner weitern Annahms, oder Abſagungs⸗ Urkunde, Seſezbuch. f 674 Anhang. VIII. T. Von Wechſ. u. ihrer Verjäͤhr. 186 d. Verlän gerung kann auch nach der Verfallzeit, aber nicht mehr nach der Verjährungszeit des Rechts auf Verhaft, geſchehen. 4 * Fuͤnfzehenter Abſchnitt. Von der Wirkung der Wechſel. 186 a a. Alle gülrige Wechſel wirken, außer dem im Saz 157. beſtimmten Recht auf unaufgehaltene Zahlung, und dem im Saz 172. erlaubten Zugriff auf das Vermögen der Wechſelſchuldner, auch ein Recht durch Zugriff auf die Perſon des Schuldners mittelſt Verhafts die Zahlungs⸗ hülfe zu ſuchen. 186 a b. Handelspapiere, welche aus Orten kommen, wo die Geſeze erfordern, daß ſie um Wechſelrecht zu ha⸗ ben namentlich im Inhalt als Wechſel benannt ſeyen, und dieſe Benennung nicht aufweiſen, gelten nicht für Wechſel, ſondern bloß fuͤr Handelszettel. 186 ac. Kein Geiſtlicher, kein Kriegsmann, kein Staatsdiener der in oberer oder unterer Ordnung zur Verwaltung der Gerechtigkeitspflege angeſtellt oder bey⸗ gezogen iſt, und kein Staatsdiener der in einem der im Saz 427. und 428. des Co de Napoleon oorgeſehenen Fälle iſt, kann als ſolcher, wenn er Wechſel⸗Geber oder Wechſel⸗Uebergeber, oder Werth Erſtatter wird, unter die Verbindlichkeit zu perſoͤnlichem Verhaft fallen. Wer von ihnen mit beygeſezter Staats⸗Eigenſchaft Wechſel Urkunden ausſtellte, gegen den wirkt die Urkunde nur ols Handelszettel. Wer es mit Verſchweigung jener Eigenſchaft that, der kann zwar wechſelrechtlich belangt werden, kann aber alsdann ſeines Dienſts dadurch fuͤr verluſtig angeſehen werden, vorbehalclich weiterer durch die Geſeze etwa beſtimmten Strafen. 5 Pechſel 1 ang und . zuſt 1). — linlict palung ſagun hreigne 1 A n h an g. VIII. T. Von Wechſ. u. ihrer Verjaͤhr. 675 Zweytes Kapitel. Von eigenen Wechſeln. 187. Alle Verfügungen des Geſezes für gezogene Wechſel uͤber Verfallzeit, Zuſchreibung, Sammtver⸗ bindlichkeit, Wechſel⸗Bürgſchaft, Zahlung, Freundes⸗ Zahlung, Rechte und Verbindlichkeiten des Inhabers, Abſagung, und Rückwechſel oder Zinſen ſind auch auf die eignen Wechſel anwendbar. 187 a. Desgleichen die Zuſäze wegen der Verlänge⸗ rung und Wirkung der Wechſel, ſo wie auch die Saͤze und Zuſäze 112— 114 alle in ihrer Art. 288. Ein eigener Wechſel muß enthalten: Ort, Tag und Jahr der Ausſtellung; die zu zahlende Summe; den Namen desjenigen, zu deſſen Verfuͤgung er ausgeſtellt iſt: die Zeit, zu welcher die Zahlung geſchehen ſoll; den Werth, welcher in Geld, in Waaren, in Rech⸗ nung, oder auf irgend eine andere Art dafür gegeben worden iſt; die Unterzeichnung deſſen, der ihn ausſtellt. Drittes Kapitel. Von der Verjaͤhrung der Wechſel. 189. Alle Klagen gegen den Ausſteller ſowohl der gezogenen Wechſel, als ſolcher eigenen Wechſel⸗ welche entweder von Handelsleuren, Kaufleuten, Wechſelhäu⸗ ſern, oder für Handels⸗Geſchäfte ausgeſtellt ſind/ Ff 2 676 Anhang. VIII. T. Von Wechſ. u. ihrer Veejaͤhr. werden durch den Ablauf von fünf Jahren, die von dem Tag des Abſag⸗Scheins, oder des lezten gerichtlichen Betriebs an zu rechnen ſind, verſeſſen, wenn nicht in⸗ zwiſchen eine Verurtheilung erfolgt, oder die Schuld durch eine beſondere Urkunde anerkannt worden wäre. Doch ſind die angegebenen Schuldner verbunden, auf Begehren eidlich zu erhärten, daß ſie nichts mehr ſchul⸗ dig ſind, und ihre Wittwen, Erben oder Rechts ſolger daß ſie nicht wiſſen, daß die Schuld noch ungetilgt ſey. 189 a. Das Recht auf perſönlichen Verhaft zu klagen, wird ſchon durch einjährigen Nichtgebrauch verſeſ⸗ ſen, ohne daß dabey jener Eid in Frage kommt⸗ 7 »Neunter Titel.. Von Handelszettelm. * Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. r90l Handelszettel ſind wechſelähnliche Zahlungs Zur ſagen unter Hamndelsleuten oder wegen Han⸗ delsgeſchäfeten ausgeſtellt, die jedoch mit der Ab⸗ cht geſchehen, nicht den Foͤrmlichkeiten und der Strenge der Wechſel zu unterliegen Sie geben wenn ſie unman⸗ gelhaft ſind, unaufgehaltenen Zugriff auf das Gut, nicht aber auf die Perſon deſſen, der dadurch Schuldner wird⸗ 191. Die Handelszertel ſind theils Zeitel auf benann⸗ te Perſonen, nemlich entweder Zettel auf Erhe⸗ bung(beſchränkte Handels Aſſignationen), welche nur denjenigen zur Erhebung berechtigen, der darinn genannt iſt, und den Zettel vom Ausgeber empfängt; oder Zet⸗ tel auf Umlauf(unbeſchränkte Handels⸗Aſſignatio⸗ nen), welche jeden, der von dem Empfänger durch Zu⸗ » büum — Anhang. IX. T. Von Handelszetteln. 6„) ſchreibung auf dem Ruͤcken und ſo von einem ſolchen wei⸗ ter ernennt iſt, zur Erhebung ermaͤchtigen; theils Zet⸗ tel auf Inhaber, wenn ſie den Empfänger gar nicht benennen, ſondern jeden, der ihn in Handen hat zur Erhebung befugt machen. 192. Ein Handelszettel, um vollſtändig zu ſeyn, ente hält: Ort, Tag und Jahr der Ausſtellung; die Unter⸗ zeichnung des Ausſtellers; die Summe, welche gezahlt werden ſoll; und die Perſon, welche zu fahlen aufgefor⸗ dert wird, ſie ſey nun der Ausſteller ſelbſt oder ein Drit⸗ ter; ſofort wann der Erhebungs⸗Ort ein andrer iſt, als je⸗ ner der Ausſtellung, deſſen Angabe: iſt es ein Zettel auf Erhebung, ſo muß weiter der Na⸗ men derjenigen Perſon, fuͤr deren Erhebung er ausgeſtellt wird, und iſt es ein Zettel auf Umlauf durch Beiſezung der Wor⸗ re: doer nach veren Auftrag,(Commiſſion) ihr Abgabs⸗Recht darinn ausgedrukt ſeyn.. Iſt es hingegen ein Zettel auf Inhaber, ſo muß er die Beſtimmung der Zahlungs⸗Zeit und die Rechts⸗Urſache der Zahlungsſchuldigkeit, und wann dieſe aus einer an⸗ dern Schuld⸗Urkunde entſpringt, die Rückweiſung auf dieſe angeben. 195. Alle Perſonen, welche ſich verbindlich machen können, wenn ſie gleich nicht wechſelfähig ſind, können in Handelsgeſchäften oder auch für Zahlungen an Handels⸗ leute oder von Handelsleuten, Zettel auf Erhebung und auf Umlauf ausſtellen: Zettel auf Inhaber können nur von Staats⸗Anſtalten oder von öffentlichen Wechſelhäu⸗ ſern ausgegeben werden. 3 * Zweytes Kapitel. Zettel auf genannte Perſonen. 29. Handelszettel auf benannte Perſonen ſind nichts anders als formloſe Erhebungs⸗Vollmachten; deren Ab⸗ gabe durch Rückſchrift bey jenen, die in obgedachter Art auf Umlauf geſtellt ſind, gilt für After⸗Bevollmaͤchtigung. . 673 Anhang. IX. T. Von Handelszetteln. 195. Wo ein Brief aus Orten, wo dieſes Handels⸗ recht angenommen iſt, nicht die Worte: auf Verfü⸗ gung(auf Ordre), oder ein Brief von Orten, deren Handelsrecht die Benennung fordert, nicht das Wort: Wechſel; in ſich enthält; ingleichem wo ein Brief nur unſchicklich ſich des Worts auf Verfü⸗ gung bedient, aber voraus z. E. durch die Worte: au dieſe meine Anweiſung zahle u. ſ. w. die Abſicht keinen Wechſel, ſondern eine bloße Han⸗ dels Anweiſung auszuſtellen klar an den Tag gegeben hat: da iſt ein ſolcher Brief als Handelszettel nach gegenwärtigem Titel, nicht als Wechſel nach dem vori⸗ gen zu behandeln, ſoviel Aehnlichkeit er übrigens mit einem ſolchen habe. 196. Handelszettel auf beſtimmte Perſonen ſind Anweiſungen an Ennzugs ſtatt: ſie bedürfen, auch wenn ſie auf Umlauf goſtolle ſind, dor Förmlichkeiten der aAnnahme und Abſage, auch der Einforderung und arzung an beſtimmten Tägen, nicht; ſie koͤnnen durch Zeyſaz auf dem Rücken zwar an Andere zur Erhebung abgegeben, aber nicht ihnen für eigen zugeſchrieben werden; ſie unterliegen bis zur geſchebenen Erhebung dem gutfindenden Widerruf des Ausſiellers, wenn ie nicht ausdrücklich an Zahlungsſtatt gegeben und genom⸗ men worden ſind; ſie machen die Inhaber nur zu Ge⸗ walt, und After⸗Gewalthabern des Ausſtellers; dieſe werden unter ſich durch den Umlauf zu nichts, und gegen den Ausſteller nur dazu verbindlich, daß ſie in der geſezlichen Zeit die Erhebung bewirken oder den S. Zettel dem Ausſteller zurückſchicken. 197. Dieſe geſezliche Zeit iſt bey ſolchen Zetteln, welche keine beſtimmte Zahlungs Zeit angeben, ein Jahr vom Tag der Ausſtellung des Zertels an; bey ſolchen aber, die einen beſtimmten Verfalltag haben, das Doppelte der im Saz 165. ausgedruckten Friſt: unter⸗ bleibt Zahlung und Rückſendung laͤnger, ſo wird der Inhaber Eigenthuͤmer der Schuld⸗Forderung un Schuidner des Ausſtellers für deren Betrag, und kann ſich deshalb allein an den angewieſenen Schuldner, ln 5 han ſ du on da nith M nie A u e leße 131g 3 rzetnn 1 dan s rcgen ſen a ur keitn neru! Mmnu. a ertu 1r Ghleten Füebung enn ſi enom n 9 1; dui Rs, M as ſei — ande dtu 94 3 unat As en ſoce u 8 frut n n bul . UW cahen nt Anhang. IX. T. Von Handelszetteln. 679 oder wenn ſein Vormann zu ſpät den Zettei zur Erhe⸗ bung an ihn abgab, an dieſen zur Mitleidenheit, halten. Zu ſpät iſt jene Abgabe der Vollmacht auf einen wei⸗ teren Inhaber, bey Zetteln, die einen Verfalltag haben, wenn dieſer eintritt, bey andern aber, wenn ſie nicht mehr vier Wochen Zeit zur Erhebung oder Ruͤckſendung übrig läßt. 198. Gültige Handelszettel auf ſich ſelbſt geſtellt ohne Anzeige des Werth⸗Empfangs, oder der Rechts Urſache der Zahlungs Zuſage, müſſen gezahlt werden, ohne, daß dagegen eine Nichtſchuldigkeit der zugeſagten Zahlung angehört werden duͤrfte: nur nach geleiſteter Zahlung dürfen dergleichen Einreden zum Behuf des Ruͤckrufs einer zur Ungebühr geſchehenen Zahlung benuzt werden. * Drittes Kapitel. Zettel auf Inhaber. 199. Zettel auf Inhaber werden durch bloße Ueber⸗ gabe des Zettels zu Eigenthum übertragen. 200. Von jedem Zettel auf Inhaber muß in Jahr und Tag von der Verfallzeit an, der Werth erhoven werden, ſonſt iſt alles Forderungsrecht auf denſelben verſeſſen. Der Ausgeber kann die Einforderungs⸗Friſt kürzer, doch nicht unter drey Monaten, bedingen; dieſes Geding muß jedoch alsdann in dem Zettel ausgedruckt ſeyn. 201. Jeder Zettel an Inhaber iſt gültig gezahlt, wenn er, ohne eingetretene Zahlungsſperre, nach dem Verfall⸗ tag an einen Ueberbringer deſſelben gegen Auslieferung des Scheins bezahlt wurde. 202. Wem ein ſolcher Schein ohne ſein Wiſſen und Willen abhanden kommt, der kann, wenn er die Kennbar⸗ keits Zeichen gehörig anzugeben, auch den Beſiz und Ver⸗ luſt dem Richter glaublich zu machen vermag, durch An⸗ ſchreiben an den Ausgeber dieſen von dem borhabenden Anſuchen bey Gericht benachrichtigen. Der Empfang eines ſolchen Schreibens gilt alsdann für eine wegen 680 Anh ang⸗ IX. T. Von Handelszetteln. dieſes Zettels geſezlich eingetretene Zahlungsſperre auf acht Tage..„ Bringt in dieſer Zeit derjenige, der ſich über Verluſt beklagte, von dem Richter durch Beyſazbefehl eine Sperr⸗ verfügung aus, ſo iſt damit die Zahlung, bis zu Austrag der Sache oder zu Ablauf der Verjaͤhrungszeit, geſperrt. Legt er vor Verfluß jener acht Tage dem Schuldner keinen richterlichen Sperrbefehl vor, ſo iſt die Zahlung wieder offen. 203. Meldet ſich nach eingetretener Sperre ein Inha⸗ ber zur Erhebung, ſo muß der Schuldner den Zettel ur⸗ kundlich in Verwahr nehmen, und den Erheber an den Richter, der den Sperrbefehl gegeben hat, oder darum angerufen worden iſt, zum Austrag verweiſen. Der Erheber hat bey dieſem ſich über nichts als dar über auszuweiſen, daß er den Zettel auf redlichen Wegen in die Hand bekommen hat; ſobald er dieſes glaublich zu machen vermag, muß ohne weitere Nachfrage nach dem Recht deſſen, von dem er ihn erhielt, der Sperrbefehl aufgeho⸗ ben, der Zettel an den Ueberbringer bezahlt, und dem der die Sperre erbat, uͤberlaſſen werden, ob und auf wen er wegen ſeines Verluſts rückgreifen könne, 2043. Vermag der Bringer uͤber redliche Inhabung ſich nicht auszuweiſen, der Verluſtklagende hat ſich aber wegen des Verluſis hinlänglich und ſo ausgewieſen, daß kein Zweifel entſteht, es ſey der vorgebrachte der nem⸗ liche verlerne Zettel, ſo wird der Sperrbefehl zu Gun⸗ ſten deſſen, der ſie erlangt hatte, aufgehoben, und dem Bringer bleiht nur der Ruͤckgriff auf wen Rechtens. 205. Meldet ſich während der Berjährungszeit nie⸗ mand, ſo kann nach deren Ablauf derjenige, der die Sperre erwirkt hatte, nun ohne weiters die Zahlung verlangen; nachdem er zuvor im Gericht ſeinen Beſtz und Berluſt eidlich beſtärkt hat. 8 Dor 300. ſalt, i uy. di T N rzig aten den K igend uaabe aaumte ander eacnet gers, ach d tr ſch ibern 81 e ſllt An h. X. T. Vom Zahlungsunverm. d. Handelsl. 681 Zehnter Titel. Vom Zahlungsunbermögen der Handels⸗ „ beute. Erſtes Kapitel. Vom Ausbruch des Zahlungsunver⸗ mögens. 296. Jeder Handelsmann, der ſeine Zahlungen ein⸗ ſtellt, iſt im Stand des Zahlungsunbermögens. 207. Jeder/ der zahlungsunvermögend wird, ſoll in drey Tagen nach der Einſtellung ſeiner Zahlungen die Anzeige davon auf der Kanzley des betreffenden Gerichts machen; der Tagf an welchem er zu zahlen aufhört, iſt in den drey Tagen mit innbegriffen. Iſt es eine benannte Geſellſchaft, die zahlungsunver⸗ mögend wird, ſo muß dieſe Anzeige die Namen und die Angabe des Wohnorts eines Jeden der offenen oder ſammtverbindlichen Geſellſchafter enthalten. 208. Das Gericht erklärt den Ausbruch des Zahlungs⸗ unvermögens, und beſtimmt, wornach der Ausbruch ge⸗ rechnet werden ſoll: nach der Entweichung des Schuld⸗ ners, nach dem Verſchließen ſeiner Waarenlager, oder nach Tag und Jahr jeder Urkunde, welche darthut, daß er ſich geweigert hat zu zahlen, oder ſeine im Handel übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Durch keinen der hieroben bemeldeten Vorgänge wird der Ausbruch des Zahlungsunvermögens eher richtig ges ſtellt, als dis zugleich der Schuldner zu zahlen aufhörtz oder ſich fuͤr zahlungsunvermögend ſelbſt erklärt. 682 Anh X. T. Vom Zahlungsun erm. d.& andelsl. lt 4 209. Vom Tag des Ausbruchs an, iſt der zahlungs⸗ 8 unvermögend erklaͤrte Gemeinſchuldner der Verwaltung 34 ſeines ganzen Vermögens kraft Geſezes verluſtig. 8 8. 210. Niemand kann in den nächſten zehn Tagen, eriun welche dem Ausbruch des Zahlungsunvermögens vorher⸗ heit z gehen, auf die Guͤter des Gemeinſchuldners ein Vorzugs⸗ tzahle Recht oder ein Unterpfand erwerben. a0 britt 211. Alle von dem Gemeinſchuldner in ſolchen zehn es Tagen abgefaßten Urkunden, wodurch er das Eigenthum 1 an Liegenſchaften unentgeldlich abgegeben häͤtte, ſind titdi rückſichtlich auf die Maſſe der Gläubiger nichtig und un: g, wirkſam. Alle derartige Urkunden, die einen belaſteten fern. Vertrag darſtellen, können auf Anſtehen der Glaͤubiger lung nichtig erklaͤrt werden, wenn ſie dem Richter Kenn⸗ wich zeichen einer Gefaͤhrde darbieten. u 212. Alle von dem Gemein⸗Schuldner in den zehn Tagen vor Ausbruch des Zahlungsunvermögens in Hand⸗ lungs⸗Geſchäften verfaßte Urkunden und eingegangene Verbindlichkeiten haben die Vermuthung gegen ſich, daß ſer ſie aus Gefährde deſſelben entſtanden; ſie ſind nichtig, ad wenn bewieſen wird, daß von Seiten der uͤbrigen Ver⸗ nn, tragsperſonen eine Gefährde untergelaufen iſt. Whnt d M'aite 5. Alle Zahlungen, welche in den zehn Tagen vor 4 Ausbruch des Zahlungsunvermögens für noch nicht faͤllige Handels⸗Schulden geſchahen, ſind unguͤltig. 4 . G ſaht 214. Alle zur Gefährde der Gläubiger geſchehene uh Handlungen und Zahlungen ſind nichtig. ſtu rn 3 Jerud luſig A nin egen Je dun Kitrilh 1 lä Anh. X. T. Vom Zahlungsunverm. d. Handelsl. 685 215. Der Ausbruch des Zahlungsunvermögens macht alle noch nicht verfallene bezahlende Schulden fällig; bey Handlungs⸗Papieren, wobey der Gemeinſchuldner Einer der Verpflichteten iſt, ſind die uͤbrigen Mitſchuldner nur verbunden, fuͤr deren Zahlung zur Verfall⸗Zeit Sicher⸗ heit zu leiſten, wenn ſie nicht lieber auf der Stelle bezahlen. 4 216. Von dem Tag des Ausbruchs an hört aller gerichtliche Zugriff auf die Perſon oder das Vermögen des Schuldners für einzelne Schuldzahlungen auf. 217. Mit dem Ausbruch des Zahlungsunvermögens tritt die Pflicht der betreffenden Gerichts⸗Behöͤrde ein, ſich des Vermögens und der Perſon des Schuldners zu ver⸗ ſichern. Erſteres geſchieht durch Verſieglung und Auf⸗ ſtellung fürſorglicher Guͤterpfleger; Lezteres durch bür⸗ gerlichen Orts⸗ oder Haus⸗Verhaft bis zur Aufklärung der Beſchaffenheit des Zahlungsunvermögens. Zweytes Kapitel. Von Stundungs⸗ und Nachlaß⸗Vergleichen. 218. Kein Vergleich darf von demjenigen Handels⸗ mann, der ſeine Zahlungen einzuſtellen in dem Fall iſt, mit den Gläubigern geſchloſſen werden, ehe die Ge⸗ richts⸗Behörde ſich der Maſſe verſichert, den Vermögens⸗ und Schulden⸗Stand vorläufig unterſucht, und den zu⸗ ſammenberufenen Gläubigern vorgelegt hat. 219. Heimliche Vergleiche gelten als Verdacht einer leichtſinnigen Zahlungsflüchtigkeit, ſie mögen vor oder nach dem Ausbruch eines Zahlungsunvermögens ge⸗ ſchloſſen werden. 68 ¾ Anh. X. T. Vom Zahlungsunberm. d Handelsl. 8 220. Der ordnungsmaͤſige Vergleich gilt nur,/ wenn die Mehrzahl der Gläubiger einwilligt, und deren For⸗ derungen zugleich nach dem vorausgegangenen geſezmäſt⸗ gen Richtigſtellungs⸗Verfahren, drey Vtertheil der gan⸗ zen richtig geſtellten Schuld⸗Summen ausmachen; ohne dies iſt er ungültig. 221. Eingetragene Unterpfands⸗ ſo wie Fauſt⸗ Pfands Gläubiger haben bey den Berathſchlagungen über den Schuld⸗Vergleich keine Stimmen— 222. Wenn die Unterſuchung der Handlungen, Bü⸗ cher und Papiere des Gemeinſchuldners der Vermuthung einer Zahlungsfluͤchtigkeit Raum gibt, ſo derf, unter Strafe der Nichtigkeit, kein Vergleich zwiſchen dem Ge⸗ meinſchuldner und den Gläubigern geſchloſſen werden. Der zur Gantunterſuchung beſtellte Gerichtsverordnete iſt für die Beobachtung dieſer Verfügung beſonders ver⸗ antwortlich. 223. Kommt ein Stundungs⸗ oder Nachlaß⸗Vergleich zu Stand, ſo muß er, unter Strafe der Nichtigkeit, ehe die Verſammlung der Gläubiger auseinander geht, von ihr unterzeichnet werden. Wenn deren Mehrzahl in ſol⸗ chen einwilligt, aber nicht die drey Viertheile aller Forderungen hat, ſo wird die Berathſchlagung auf acht Tage, als lezte Friſt, verſchoben. 6 † 224. Die Glaͤubiger, welche dem Bergleich wider⸗ ſprechen ſind ſchuldig, ihre Einſprache in acht Tagen, als lezter Friſt, den Gemeinpflegern und dem Ge⸗ meinſchuldner zuſtellen zu laſſen. ader ef tenn 2ub tragen gung d ſi de ſeſt de in 227 diſs ſzaddi thn Hiin tnder 1 bndſe Anh. X. T. Vom Fahlungsunverm. d. Handelst. 635 uhn 225. Der Vergleich muß in acht Tagen, nach dem dan über dieſe Einſprache rechtlich erkannt worden iſt, richter⸗ ſe lich beſtaͤtigt werden. Dieſe Beſtätigung macht ihn für alle Gläubiger verbindlich, und bewahrt jedem von ihnen ſein Unterpfands⸗Recht au die Liegenſchaften des Gemein⸗ ſchuldners; die Gläudiger müſſen deshalb die Beſtaͤti⸗ gungs⸗Verfüguna in die Pfand⸗Bücher einſchreiben laſſen⸗ wenn nicht in dem Bergleich ein anderes bedungen iſt. 226. Das Gericht iſt befugt, wegen ſchlechtem Be⸗ tragen oder Gefährde des Gemeinſchuldners die Beſtäti⸗ gung des Vergleichs zu verweigern; und alsdann befindet ſich dieſer im Zuſtand der Zahlungsflüchtigkeit, und iſt kraft Geſezes, der Polizey⸗Behörde anheimgefallen, die in diefem Fall verbunden iſt, von Amtswegen wider ihn vorzuſchreiten. 227. Beſtaͤtigt das Gericht den Vergleich, ſo gilt dieſes als Erklärung: daß der Gemein ſchuldner zu ent⸗ ſchuldigen ſeye, und unter den im nachfolgenden Titel: von der Wiederbefähigung vorgeſchriebenen Bedingungen zu Handlungs⸗Geſchäften wieder befähigt werden könne. 1 Drittes Kapitel. Vom Recht der Ehe⸗Frauen der zahlungs⸗ unvermögen den Handels⸗Leute. 228. Die Ehefrauen ſie mögen in bewidmeter Ehe oder auf geſondert Gut oder auf Gütergemeinſchaft le⸗ ben, wenn ſie ihre eingebrachte Liegenſchaften nicht in die 686 Anh. X T. Vom Zaylungsunverm. d. Handelsl. Gemeinſchaft hingegeben haben, nehmen die beſagte Lie⸗ genſchaften, ſo wie die, welche ihnen durch Erbſchaft, Schenkungen zwiſchen Lebenden, oder von Todeswegen angefallen ſind, im Stuͤck weg. 229. Eben ſo nehmen ſie diejenigen Grundſtücke zu⸗ ruͤck, welche für ſie und in ihrem Namen aus Geldern, die von ſolchen Erbſchaften und Schenkungen herrühren, angekauft worden ſind, vorausgeſezt, daß die Herkunft dieſer Gelder durch ein Erb Verzeichniß oder irgend eine andere beglaubte Urkunde dargethan, und die Erklärung ihrer Verwendung ausdrücklich in dem Vertrag, wodurch die Liegenſchaften angekauft wurden, enthalten iſt. 230. Auſſer dem Fall des vorhergehenden Sazes iſt immer die geſezliche Vermuthung, daß die von der Frau des Gemeinſchuldners erworbene Guͤter ihrem Mann zu⸗ gehören, aus ſeinen Geldern bezahlt worden ſeyen, und zu der Maſſe ſeines Vermögens geſchlagen werden müſſen; der Frau bleibt vorbehalten, den Beweis des Gegentheils zu fuͤhren. 231. Die Frau kann das Recht, in denen durch die Säze 225. und 226. vorgeſehenen Fällen die Guͤter an ſich zu ziehen, nur ſo ausüben, daß ſie die darauf haftende Laſten und Unterpfaͤnder, zugleich auf ſich nehme, dieſe mögen nun aus einer von ihr freywillig übernommenen Verbindlichkeit oder aus einer gegen ſie gerichtlich ergan⸗ genen Verurtheilung entſpringen. 252. Die Frau hat gegen die Schuld⸗Maſſe kein Klag⸗ recht auf die ihr durch den Ehe⸗Vertrag zugeſicherten ba N iſan 1en dede diſün nns bi herri d a irgn n eiin 2 dg k rulei atter ui ud idrite 4 Muͤue 1 naunn 6 Anh. X. T. Vom Jahlungsunberm d Handelsl. 687 Vortheile, und umgekehrt können die Gläubiger in keinem Fall die Vortheile anſprechen, welche die Frau dem Mann in demſelben Vertrag zugeſichert hatte. 235. Wenn die Frau für ihren Mann Schulden be⸗ zahlt hat, ſo iſt die geſezliche Vermuthung, daß ſie es aus Geldern ihres Manns gethan habe, und ſie hat folg⸗ lich deshalb kein Klagrecht gegen die Schuld⸗Maſſe; doch bleibt ihr, ſo wie im Fall des Sazes 230. der Beweis des Gegentheils vorbehalten. 234. Wenn der Ehemann. bereits bey Eingehung der Ehe Handelsmann war ſo hat die Frau fuͤr Geld oder Fahrniß, welche ſie durch beglaubte Urkunden in die Ehe gebracht zu haben erweist, für den Erſaz des nicht wieder angelegten Kaufſchillings ihrer eigenthuͤmlichen Güter, die während der Ehe veräuſſert wurden, und für ihre Schadloshaltung wegen ſolchen Schulden, die ſie mit ihrem Mann gemacht hat, nur auf diejenige Grundſtücke ein Unterpfand⸗Recht, die bey Eingang der Ehe ihrem Mann zugehöoͤrten. 235. Die Feau, welche den Sohn eines Handels⸗ manns ehelicht, der zur Zeit der Ehe keinen beſtimmten Stand oder Gewerbe hat, und in der Folge Handelsmann wird, iſt in dieſer Hinſicht derjenigen gleich zu achten, deren Mann zur Zeit des Abſchluſſes der Ehe bereits wirklich Handelsmann war. 8 236. Die Frau, deren Mann zur Zeit des Abſchluſſes der Ehe ein beſtimmtes Gewerbe, und zwar ein anderes als den Handelsſtand hatte, iſt von den Verfügungen 6083 Anh. X. T. Vom Zahlungsunverm. d. Ladel. der Säze 251⸗ und 235 ausgenommen, und genießt all⸗ Unterpfand⸗Rechte, welche der Codee Napoleon den Ehefrauen bewilligt; doch kommt dieſe Ausnahme derjenigen Frau nicht zu gut, deren Mann ſchon in Jahrs Friſt nach Eingang der Ehe, Handel zu treiben anfängt. 237. Alles Zimmer⸗Geräthe, Haus⸗Geräthe, Ge⸗ ſchmuck, Gemaͤlde, Gold⸗ und Silber⸗Geſchirr und alle andere Gegenſtände, die zugleich zum Gebrauch des Manns und der Frau dienen, fallen, nach welchem Vermögens⸗Recht die Ehe auch geſchloſſen ſey; den Gläubigern zu, ohne daß die Frau mehr davon erhal⸗ ten könnte, als das Nöthige an Kleidung und Weisge⸗ raͤth zu ihrem Gebrauch. Doch kann die Frau Kleinodien ‚Geſchmuck, Gold⸗ und Silber⸗Geſchirr alsdann zurücknehmen, wenn ſie durch ein, in geſezlicher Form errichtetes und zu den Akten gebrachtes Einbringens⸗Verzeichniß oder durch gültige und aufrichtige Erbverzeichniſſe erweiſet, daß ſie ihr durch den Ehevertrag gegeben worden, oder ihr al⸗ lein durch Erbſchaft angefallen ſind. 258. Wenn die Frau von den im vorigen Saz bemel⸗ deten Fahrniß⸗Stücken, oder ſonſt von Waaren, Hand; lungs⸗Papieren, baarem Geld und dergleichen etwas ent⸗ wendet, beſeitigt oder verhehlt hätte; ſo iſt ſie zu verur⸗ theilen, es in die Maſſe wieder einzuwerfen und muß außerdem als Mitſchuldige einer boshaften Zahlungsflüch⸗ tigkeit behandelt werden. 3 259. Eben ſo kann. gegen die Frau, nach Beſchaf⸗ — kenheit der Umſtände, als Mitſchuldige einer boshaften 4 Kd, dätt unn d untü 1 um 4 1 Wehie 7 Anhang. X.T. Vom Zahlungsunveem 6g. d. Hand. 689 Zahlungsflüchtigkeit verfahren werden, wenn ſie zu Ur⸗ kunden oder Handlungen ihres Manns, die auf Gefährde der Gläubiger hinauslaufen, ihren Namen leiht, oder ſonſt behuͤlflich iſt. 259. Die in dieſem Abſchnitt enthaltene Verfügun⸗ gen gelten den Rechten und Anſprüchen jener Weiber nicht, welche ſchon vor der Verkuͤndigung dieſes Geſezes erworben waren. Viertes Kapitel. Von der Zurücknahme der Waaren. 240. Der Verkäufer iſt, im Fall eints ausbrechenden Zahlungsunvermögens berechtigt, die von ihm verkauf⸗ te und abgelieferte Waaren, deren Preis er nicht bezahlt erhalten hat, unter nachſtehenden Umſtänden und Be⸗ dingungen zurückzunehmen. 241. Die Zuruͤcknahme findet nur dann ſtatt, wenn die abgeſendete Waaren noch, zu Waſſer oder zu Land, unterwegs ſind, und ehe ſie in die Waarenlager des Gemeinſchuldners oder des Handelsbeſorgers der mit ihrem Verkauf fuͤr Rechnung des Gemeinſchuldners be⸗ auftragt war, gekommen ſind. 242. Sie können auch alsdann nicht zurückgenom⸗ men werden, wenn ſie vor ihrer Ankunft, ohne Ge⸗ fährde auf die Einkaufsverzeichniſſe(Fakturen) oder Frachtbriefe verkauft worden ſind. 245. Im Fall der Zurücknahme iſt der Verkäufer 690 Anhang. X. T. Vomzahlungsunvermoͤg. d. Hand. ſchuldig, der Schuldmaſſe alle Vorſchüſſe für Land⸗ und Waſſerfracht, Schiffs⸗Miethe, Beſorgungs⸗ und Verſi⸗ cherungs⸗Koſten, oder ſonſtige Auslagen zu erſezen, und die Summen, welche ihr aus dieſen Urſachen gebuͤh⸗ ren, ſo weit es noch nicht geſchehen, zu bezahlen. 244- Nur diejenigen Waaren koͤnnen zurückgenom⸗ men werden, welche anerkanntermaͤßen im Stuͤck die nemlichen ſind, und wovon die Ballen, Tonnen oder Verſchläge, in welchen ſie ſich zur Zeit des Verkaufs be⸗ fanden, noch nicht eröffnet, auch die Stricke oder Zeichen weder abgenommen noch veraͤndert worden ſind, und wo⸗ bey die Waaren ſelbſt weder in ihrer Eigenſchaft noch in der Menge einige Veränderung oder Verwechslung erlit⸗ ten haben. 245. Zurückgenommen kö können werden, ſo lange ſie ganz oder zum Theil im Sruͤck vorhanden ſind, die Waa⸗ ren, welche vey dem Gemeinſchuldner entweder zur ſichern Hand, oder zum Verkauf hinterlegt wurden; in dieſem lezten Fall darf der Zurücknehmende ſogar den Kauſſchil⸗ ling ſich zueignen, der zu ſolcher Zeit nicht ſchon bezahlt noch auf ſaufende Rechnung zwiſchen dem Gemein⸗ ſchuldner und dem Käufer geſtellt worden iſt. 2ʃ6 In allen Zuruͤcknahms⸗Faͤllen, jene allein aus⸗ genommen, wenn Waaren zur ſichern Hand oder zum Verkauf hinterlegt waren, haben die Gemeinglaͤubiger die Befugniß, die zurlckverlangte Waaren nicht zu verab⸗ folgen, ſobald ſie dem Zuruͤcknehmer den zwiſchen ihm und dem Gemeinſchuldner gleich anfangs feſtgeſezten Preis dafür bezahlen. ſr duud n uhn erſtznt chen n la. allun ddo einguir hrume Anhang. X. T. Vomzahlungsunbermoͤg. d.Hand. 6,1 247. Ueberwechslungen in Handlungs⸗Papieren oder in allen andern Papieren, konnen, wenn dieſe noch nicht faͤllig, oder, zwar fällig, aber noch nicht bezahlt ſind, und ſich zur Zeit des Ausbruchs des Zahlungsunvermögens im Stück noch bey dem Gemeinſchuldner vorfinden, zurück⸗ genommen werden, wenn der Eigenthuͤmer dieſe Ueber⸗ wechslung mit dem bloßen Auftrag, ſie einzuziehen und den Werth zu ſeiner Verfuͤgung bereit zu halten, ge⸗ macht hat, oder wenn er ihnen die beſondere Beſtim⸗ mung gegeben hatte, fuͤr angenommene Wechſel oder für eigene Wechſel, die in der Wohnung des Gemein⸗ ſchuldners zahlbar gezogen waren, als Zahlung zu dienen. 248 Eben ſo findet die Zurücknahme aller Ueber⸗ wechslungen(Rimeſſen) ſtatt, die zwar ohne Beſtini⸗ mung und ohne Verfuͤgung darüber geſchahen, die aber auf eine ſolche laufende Rechnung getragen worden ſind, nach welcher der Eigenthümer nur Gläubiger iſt; aber ſie findet nicht mehr ſtatt, ſobald er zur Zeit der Ueber⸗ wechslung für irgend eine Summe Schuldner war, in⸗ gleichem wenn die Papiere oder das darauf erhobene Geld nicht mehr im Stuͤck vorhanden ſind. 249. Angeſprochene geſezmäßige Zurücknahme muß von den Vertrerern der Gläubiger gepruͤft, kann von dieſen mit Genehmigung des Gerichts⸗Verordneten für richtig erkannt, aber nicht ohne Gerichtserkenntniß ver⸗ worfen werden. 692 Anhang XI. T. Vonatzlungsfluͤchr. d⸗Handelsl. Eilfter Titel. Von Zahllan geflä chtigkeit der Han⸗ delsleute. Erſtes Kopitel Von leichtſinniger Sahlungsflds, tigkeit. 250. Wegen leichtſinniger Zahlungsflüchtigkeit ſoll zur Rechenſchaft gezogen, und kann ſchuldig erklärt wer⸗ den jeder Handelsmann, der zahlungsunvermögend er⸗ klärt iſt, und in einem oder mehreren der folgenden Fäͤlle ſich befindet, nemlich: 1.) Wenn die Ausgaben für ſeine Haushaltung, die er jeden Monat auf ſein Tagbuch einzutra⸗ gen verbunden iſt, fuͤr übermäͤßig erkannt werden. . 2.) Wenn bekannt iſt, daß er ſtarke Summen im Spiel oder in bloſſen gewagten Geſchäften verloren hat. 3.) Menn ſein leztes Vermögens⸗V zerfeichnß zeigt, 85 daß er, nachdem ſein Vermögensſtand um die Hälfte geringer, als ſein Schuldenſtand war⸗ beträchtliche Summen angeliehen, oder Waaren mit Verluſt und unter dem laufenden Preis — verkauft hat. 4.) Wenn er für eine auf das dreyfache ſeines Ver“ mögensſtands nach dem lezten Vermögens⸗Ver⸗ zeichniß anſteigende Summe ſeinen Kredit an⸗ Anyang. XI. T. Vonzahlungs fluͤcht d. Handelel 595 geſtrengt, oder dafür Papiere mit ſeiner Un⸗ terſchrift in Umlauf geſezt hat.— 255, Wegen leichtfinniger Zahlungsflüchtigkeit kann zur Rechenſchaft gezogen, und nach Befinden ſchuldig erklaͤrt werden: 3 1.) Der Gemeinſchuldner, der die von dem Saz 207. vorgeſchriebene Erklärung auf der Kanzley nicht machte, oder ſich nach Saz 219. heimlich verglich. 2.) Der, welcher ſich entfernte, und ohne rechtmäſ⸗ ſige Verhinderung nicht perſoͤnlich bey den Schuldverhandlungen in den vorgeſchriebenen Friſten erſchten. 3.) Der, welcher unordentlich geführte Bücher vor⸗ legt, die jedoch keinen Verdacht des Betrugs erwecken, ingleichem der, welcher nicht alle ſeine Bücher vorlegt. 4.) Der, welcher Geſellſchafter hat, und ſich nicht nach der Vorſchrift des Sazes 207. benimmt. 252. Ueber die Fälle einer leichtſinnigen Zahlungs⸗ flüchtigkeit haben die Polizey⸗Behörde auf die Anzeige der Gemeinpflege oder jedes Gemeingläubigers oder auf die von Amtswegen erhaltene Anzeige zu erkennen. 253. Wenn die Anzeige durch die Gemeinpfleger geſchieht, ſo fallen die Koſten des gerichtlichen Verfah⸗ rens wegen leichtſinniger Zahlungsflüchtigkeit auf die Laſſe L znn Maſſe. 7 2544. Wird das Verfahren von einem Gläubiger ein⸗ geleitet, ſo hat er die Koſten auf ſich, wenn der Beſchu⸗ A — digte frey geſprochen wird; ſie fallen auf die Maſſe, falls dieſer verurtheilt wird. 255 Die Kron⸗Anwälde ſind verbunden, alle Er⸗ kenntniſſe der Polizey zu neuer Aburtheilung einzuleiten wenn ſie im Lauf der Verhandlungen finden, der Ver⸗ dacht einer leichtſinnigen Zapl ungsflüchtigkeit ſey von der Art, daß er in den Verdacht einer boshaften über⸗ gehen könne. 256. Die Polizey⸗Behörde muß, wenn ſie erklärt, daß eine leichtſinnige Zablungsflͤchtigkeit vorhanden ſey, nach der Beſchaffenheit der Umſtände eine Verhaft⸗Strafe von wenigſtens einem Monate und höchſtens zwey Jah⸗ ren verh bängen. Die Urcheile darüber muͤſſen öffentlich bekannt ge⸗ macht werden. Zweytes Kapitel. Von boshafter Zahlungsflüchtigkeit. 257 Einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit ſoll je⸗ der zahlungsunvermögende Handelsmann ſchuldig erklärt werden, der ſich in einem oder mehreren der folgenden Faͤlle befindet; nemlich: 1.) wenn er falſche Ausgaben oder erdichteten Ver⸗ luſt angegeben hat, oder ſich nicht über die Verwendung ſeiner ganzen Einnahln aus⸗ weist; 2.) wenn er Geld, einnehmende Schulden, Waa⸗ ren oder Fahrniß⸗Stücke beſeitigt hat; 694 Anhang. XI. T. Vonzahlungofluͤcht. d.Handelsl. 3 den, d a:g ene en, dkeit 1 hafta n ſt 8 3 ortan teruid nns ſn tin 4 „ J)ti kit rtudich 2 8 iint iht ür — 8 Anhang. XI. T. Von Zahlungs fluͤcht. d. Handelsl. 695 3.) wenn er erdichtete Verkäufe, Geſchaͤfte oder Schenkungen gemacht hat; 4.) wenn er im geheimen Einverſtändniß mit er⸗ dichteren Glaͤubigern bezahlende Schulden fälſchlich vorſpiegelt, entweder durch Verfer⸗ tigung falſcher Schriften, oder durch öffent⸗ liche oder Privat⸗Schuld Bekenntniſſe, welche ohne Vertrags⸗Urſache und ohne Werth⸗Em⸗ pfang gefertigt wurden; 5.) wenn er als Geſchäftsträger oder Aufbewah⸗ rer empfangene Gelder, Handels⸗Papiere oder Waaren, dem Auftrag oder der Bewahrungs⸗ Pflicht zuwider, in ſeinen Nuzen verwendet hat; 6.) wenn er unter fremden Namen liegende oder fahrende Haabe an ſich gekauft hat. 7.) wenn er ſeine Bücher verborgen hat. 258. Wegen boshafter Zahlungsflüchtigkeit kann zur Rechenſchaft gezogen und nach Befinden ſchuldig er⸗ klärt werden: der Gemeinſchuldner der keine Bücher gehalten hat, oder deſſen Bücher nicht die wahre Lage ſeines Vermögens⸗ und Schulden⸗Stands nachweiſen. Der, welcher nach erhaltenem Sicher⸗Geleit, nicht vor Gericht erſchienen iſt. 259 Die Falle einer boshaften Zahlungasflüchtigkeit müſſen von Amtswegen vor den peinlichen Gerichten auf Betreiben der Kron⸗Anwälde und ihrer Srell⸗Vertreter, auf den öffentlichen Ruf oder auf die Anzeigen der Ge⸗ 695 Anhang. XI. T. VonZahlungoflaͤcht d. Handelsz. meinpfleger oder eines Gemeingläubigers in Unterſu⸗ chung genommen werden. 260. Wenn der Beſchuldigte der in den vorherge⸗ henden Saͤzen angefuͤhrten Vergehungen überführt und ſchuldig erklärt wird, ſo muß die durch die Straf⸗Ge⸗ ſeze fuͤr den Fall einer boshaften Zahlungsfluͤchtigkeit geſezte Strafe gegen ihn erkannt werden. 261. Als Mitſchuldige der boshaften Zahlungsfluͤch⸗ tigkeit müſſen erklärt, und mit denſelben Strafen wie der Angeklagte belegt werden, diejenigen, welche mit dem Gemeinſchuldner in Einverſtändniß geweſen ſind, um ſein ganzes oder einen Theil ſeines beweglichen oder unbeweg⸗ lichen Vermoͤgens zu verhehlen oder zu beſeitigen; dieje⸗ nigen, die falſche Forderungen gegen ihn wiſſentlich er⸗ worben haben, und bey der Richtigſtellung und Beſtäti⸗ gung ihrer Forderungen noch darauf beſtanden ſind, ſis als aufrichtig und guͤltig geltend zu machen. 1 262. Das Urtheil, welches die Strafe gegen Mit⸗ ſchuldige einer boshaften Zahlungsfluͤchtigkeit verhaͤngt, muß ſie auch verurtheilen: 1.) die betrüglich entwendete Güter, Rechte und Forderungen in die Maſſe der Gläubiger zuruͤck zu erſtatten; 4 2.) dieſer Maſſe eine Schadloshaltung zu zahlen, welche der Summe, um welche ſie dieſelbe zu betrügen verſucht haben, gleich iſt. 1 63. 1 Die Verdammungs⸗Urtheile wegen boshafter Zahlungs⸗ Anhang. XII. T. V. Wiederbef. d.Fahlungsunv. 697 Zahlungsfluͤchtigkeit, oder wegen Mithuͤlfe dazu müſſen öffentlich bekannt gemacht werden. Z woͤlfter Titel. Von der Wiederbefähigung der Zah⸗ lungsunvermöͤgenden. 4 26 4. Jedem Geſuch eines zahlungsunvermögend ge⸗ wordenen Handelsmanns um Wiederbefähigung müſſen die Quittungen und andere nöthige Urkunden beygefuͤgs ſeyn, welche zeigen, daß er alle ihm obgelegene Sum⸗ men, ſowohl an Hauptſtuhl als Zinſen und Koſten ganz abbezahlt hat. 265. Es kann nicht ohne vorausgegangene genug⸗ ſame Nachfrage nach der Wuͤrdigkeit des Bittſtellers und nicht ohne Aufruf und Zeitgeſtattung für Einſprache be⸗ willigt werden. 266. Jeder Gläubiger, der nicht für ſein ganzes Guthaben an Hauptſumme Zinſen und Koſten bezahlt worden iſt, und jeder andere Betheiligte kann, durch eine einfache Anzeige auf der Kanzley welcher, nach Beſchaffenheit der Umſtände, die Beweisſtuͤcke beygefuͤgt werden müſſen, gegen die Wiederbefähigung Einſpruch thun, aber niemals in dem Verfahren über die Wie⸗ derbefähigung als Gegenparthei auftreten, ſeinen uͤbri⸗ gen Rechren jedoch unbeſchadet. 267. Jeder Urtheilsſpruch, der eine Wieder⸗Befäͤ⸗ higung ertheilt, muß offentlich verkuͤndet und in die Bü⸗ cher der betreffenden Behörden eingetragen werden. 268. Zur Wiederbefähigung dürfen nicht zugelaſſen Geſezbuch.. G g 698 An hang. XII T. V. Wiederb. d. Zahlungsunverm. werden ſolche, die der Hintergehung(Stellionats) oder einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit ſchuldig ſind, Leute die wegen Entwendung oder Prellerey verurtheilt wor⸗ den ſind; eben ſo wenig Rechnungs Pflichtige, als da ſind, Vormünder, Verwalter, oder Aufbewahrer, die ihre Rechnungen nicht abgelegt oder berichtigt haben. 269. Wer nur einer leichtſinnigen Zahlun sflüchtig⸗ keit ſchuldig befunden wurde, und ſeine Strafe aus⸗ geſtanden hat, kann wieder befähigt werden. 270. Kein zahlungsunvermögend gewordener Han⸗ delsmann darf in öffentlicher Verſammlung der Han⸗ delsleute erſcheinen, ehe er ſein: Wiederbefaͤhigung er⸗ halten hat. unan anath ſd 1. deüta dat d der 8 nr anai 4 dn. tnerſe Jhjgene V 1 r der gh. d -„„ 4 4. Erſtes Regiſter über die verſchiedenen Rechtsma⸗ terien. Die Zahlen zeigen die Säze des Landrechts an; ſind ſie eingeklammert,() ſo iſt der Saz im Anhang zu ſuchen. —— A⸗ fertigung der Kinder vom Stammgut 577. c r. der Frau aus der Gemeinſchaft 1492. Abkoͤmmlinge ſ. Kinder. Abläugnung der Handſchrift 1324. Ablöſung der Guͤlten 710. K m der Grundpflichtig⸗ keiten 710. g. e Abſage der Wechſel(126. 153. 163. 173— 176.) Abſchlagszahlungen 1244. a. b. 1254.(156.) Abſchrifren 1334— 1336. 2796 a. Abſicht Grund der Auslegung 400 d b. dc. TIS5. Abſtammung in auſſteigender und abſteigender Ordnung 736. Abtretung vom Unterpfand 2172— 2175. Abweſende deren Rechte 111. b. 135. 137. Wieder⸗ Erſcheinen 130. 132. Recht in Verjährungen 2266. ſ. Vermißte, V rſchollene, Erbtheilungs⸗Klagen. Adel deſſen Ehe⸗Recht 1303 a. Erbrecht 5377 ca— cv. Aenderung der Umſtände, was ſie wirke in Geſezen 6. i. in Vertraͤgen 1234. a. in Ehe⸗Verträgen 1395. 1396. Aerzte ſ. Geſundheits⸗Beamte⸗ Afterbeſtand 1717. 1753. Afterbuͤrgen 2014. 2043. 6 g 2 8 700 I. Regiſt. Ueber die verſchiedenen Rechtsmaterien. 1 After Erb⸗Pfleger 1055. 1056. 1061. 7 After Erbſezung verbotene 897. erlaubte 897. 1048— 1062. After Gewalthaber 1094. 1995. After Theilung 836. Ahnen deren Vormundſchafts⸗Recht 402— 404. Ehe⸗ hae ne deren,Rechn 151. Eheſcheidungsbilligung 283. Erbrecht 731. 746— 749. Allgemeine Erbſazung 1003. Auslegung 1163. Ehegemeinſchaft 1526. Geſellſchaft 1536—1540. Voll⸗ macht 1987. 1988. Vergleich 2048. 2049. 2056. Alter vormundſchaftfreyes 433. volljähriges 488. an- wuͤnſchungsfähiges 343. heyrathsfähiges 144 erbver⸗ fügungsfähiges 903. verhaftfreyes 2066. Anerkennung der Handſchriften 1323. des Urkunden Inhalts 1337. unterbricht Verjährung 2248— 2250. Anerkennung unehlicher Kinder, deren Fertigung 334. Eintragung ins Buch 62. wirkt nicht auf Stamm⸗ gut 577. q. 3 Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes 1347. Anhülfe elterliche ſ. Heyrathgut. Anlegung des Vlegerrägens 455. des After Erbes — 78A — ———— — . —— 1067. des Frauen Guts 1450. Annahme der Erbſchaften 2728— 783. der Schenkun⸗ gen 94) 938, der Aufträge 1985. der Wechſel(118 — 128. Anſchlag kindlicher g2. Anſchwemmun 6. deren zehndung 210. bg, 55 deren Nuznieſſung 596. Ver⸗ 1851— 157. hrerbietiges der Kinder zur Heyrath Antheilan der Ehege Au 8 ſelſſhaften I391 5 gemeinſchaft 1474. 1530, an Ge⸗ Au —S—= 2 ——— =—== I. Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien⸗ 701 Antre tun g der Erbſchaften 274— 783. Anwalds Kaufrecht 1596. Gebuͤhrenverjährung 2273. Anweiſungen 2010 a—e. ſind nicht Rechtswand⸗ lung 1277.. Rht. Anwuͤnſchung der Kinder 243— 360. wirkt nicht im Stammgut 577 ct.— Apotheker deren Rechte in Ganten 2101. Forde⸗ rungsverjährung 2272. ſ. Geſundheits⸗Beamte. Arbeiteneines Geſellſchafters 1847. verdungene 1779. 1787. Aufbewahrung der Vertrags⸗Gegenſtaͤnde 1137. der hinterlegten Sachen 1916— 1951. im Wirthshaus 1952— 1954. Aufgebote zur Ehe 63. 64. 166— 169. Aufgeld im Tauſch 1702 a. als Haftgeld 1590. Aufkündung des Beſtands 1736. der Geſellſchaften 1869. der Aufträge 2007.. Auflagen auf Schenkungen 945. 954. auf Vermächt⸗ niſſe 1043 a. 3 Aufloͤſung der Vertrage 1184. der Guͤtergemein⸗ ſchaft 1441— 1452 der Kaufe 1654—1658. des Beſtands 1736— 1745. der Viehverſtellungen 1816. 1835 des Tod⸗Beſtands 1831 a. des Erbbeſtands 1831 b k der Geſellſchaften 1865— 1872. des Erbrentenkaufs 1912. des Leibrenten⸗Vertrags 1977. des Verpfründungs⸗ Vertrags 1983 i— n. der Verhafts⸗Verbindlichkeit 2068 b. Aufloſen de Bedingung 1183. Au frechnung der Zahlungen 1253— 1256. der Wett⸗ ſchlags⸗Summen 1297.— Auf ſchiebende Bedingung Iisr.“ Auftraͤg euͤberhaupt 1984—2010. zum Empfang 1239. Ausbeſſerung der Nuznieſſungs⸗Sachen 605. 606, der Beſtandſachen 1724. 17354. Ausbruch des Zahlungsunvermögens(208. 209.) Ausdröücke wie auszulegen 1163. 1164. 702 I. Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien. Ausländer deren Geſezunterwürfigkeit z. Recht im Land 8— 16. Urkunden 48. Heyrathen an Inländer 178. Erbrechte 912. Lezte Willen 999. 1000. Unterpfands⸗ Beſtellung 2128. Verhaft gegen ſie 2060. Abſchnitt. 11. Auslagen dexen Erſaz 1375, 1852, 1999, 2001. Auslegungen des Geſezgebers 2. c. des Richters 4. 2.— b. 6a— c. der Vermöͤgens⸗Uebergaben 1100 b d. der Schenkungen und lezten Willen 1100 d a— de. der Verträge 1156— 1164. der Bedingungen 1175. der Käufe 1602. des Tauſches 1706 a. Ausſchlagung der Erbſchaften 784— 810. der Guͤ⸗ tergemeinſchaft 1453— 1465. Ausſichtsrecht 675— 680. Ausſöhnung der Eheleute 272. Ausſtattung Ausſteuer 1438— 1439. 1544—1546. 577 cp Ausſtreichung der Unterpfänder 2157— 2165. 4 B annge rechti gkeiten 710. ho— hh. Bannpflichten 710. ha— hh. Bäume deren Benuzung 590. 594. auf den Gränzen 671— 673. Bau⸗Anlagen, Vorſichten dabey 674— 680. Schäd⸗ liche 386. Gutſtehen dafuͤr 1792. Baudienſtbarkeiten 697. Baukoſten deren Recht in Ganten 2103. Bauſch⸗und Bogen⸗BVerträge 1522. 1586. 1793. 1794. ſ. Klumpenkauf. „Beamte des bürgerlichen Stands ihr Amt 34— 101. in Eheſachen 163. bey Anwünſchungen 3509. bey Anerkennung unehelicher Kinder 62. Bedeckung der Wechſel(115— 117) — 3iata „24p lände entergſe ſtrte Goob. Nin 2n un 8- ie 1m -, R I. Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien. 733 Bedenkzeit der Erben 795— 811. der Witiwe über die Gemeinſchafts⸗Annahme 1457— 1459. Bedingungen in Vormunds⸗Ernennungen 398 a. in lezten Willen und Schenkungen 900. 944. 1040. 1041⸗ in Verträgen 1168— 1184. in Kaufen 1584. tillſchweigende 1520 a. in Wechſel⸗ Annahmen(124.) 1 Bedungene Unterpfänder 2124— 2120. Begräbnißbeurkundung 77. ſ. Leichenkoſten. Beibringen eheliches 1404. 1574— 1580. deſſen Be⸗ weis 1502. deſſen Verwaltung 1530— 1535. Beiſaz zu Urkunden 1332. Beiſchlaf als Verſöhnungszeichen 272 a. unordentli⸗ cher deſſen Wirkung 340. Beiſchläferin Urſach zur Scheidung 230.— Beiſtand der Vormuͤnderinnen z01. der Gemüths⸗ ſchwachen 399. der leichtſinnigen Haushälter 313. des weiblichen Geſchlechts 515 a— k. 3 Belohnung 1086. Bereine 710 f b. Bergwerke deren Eigenthum 577 a h. Nuznieſſung 598. Ehegenuß 1403. Berichtbriefe über Wechſel(117 af.) über Wech⸗ ſel⸗Abſage(163 a.) Berufung in Eheſachen 178. 263. 291. in Standes⸗ Sachen 54.99. in Verhaftsſachen 2068. Beſchlag auf Fahrniß 531. auf Zahlungen 1242. auf 3 auf Waaren bey dem Verſender(100 a.) bey dem Fuhr⸗ mann(104 a.) Beſiz fuͤrſorglicher deſſen Natur 125— 129. des ehelichen Beſtandszugehörden 2102. hindert Verjährung 2244. 701 I. Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien Stands 195— 707. der ehelichen Kindſchaft zau: deſſen Weſen 543 b. 1228. deſſen Fehler 544 e. 1 229. deſſen Red⸗ lichkeit 549. 550. 1935. Wirkung auf Fruͤchtengenuß 1155. auf Zahlung 1238— 1240 in Hinterlegungen zur drirten Hand 1259. an übertragenen Rechten 16900. am 3 Todbeſtand 1831 a d. Verjährungs⸗Eigenſchaften 222 — 2235 ſtatt Rechts bey Fahrniß 2279.— 8 Beſtätigung 1337— 1340. 1 Beſtandvertrag 1740— 1830. Beſtimmung der Vertrags⸗Gegenſtände 1129 9 Betrug in Eheſachen 199. 200. in Verträgen ſ. Ge⸗ g fährde. Bett iſt zugriffsfrey 2217 b. 1 Bevollmächtigung ſ. Auftrag. V Bewahrung der Vorzugs, und Pfandrechte 2106— — 2113. Bewegliche Sachen 516. 527— 536. Beweis deſſen ſchriftliche Einleitung 324. der Kind ſchaft 341. wem er obliegt 1315. durch Urkunden 131 21 — 1340. durch Zeugen 1341— 1348. durch Vermuthun, dn 1347— 1353. durch Geſtändniß 354. 1355. durch id 1356— 1368. gegen Rechesvermuthungen 352. ge: T gen Eid 1363. der Verkürzung 1677. Bezirks⸗Richter deren Amt in Stands⸗Sachen 3 3 42: 72. 8 9 Bienen 33. d Bildniß als Strafzeichen 26 a. d Blödſinn ſ. Wahnſinn. 4 5 Blutſchande Kinder aus ſolcher 331. 762— 765. d Blutzehenden 710c i. er. ſa Boden, was ober und unter demſelben iſt 552— 555. 72 Börſe(71. 72.) 0. Brautſchaz ſ. Heyrathsgut. Briefbuch der Handelsleute(8. 10.) 8 — 4 ani .W diad etgen aunan, ag 81igt äften n * I. Regiſter. Ueber die berſchiedenen Rechtsmater. 705½ — d Buͤcher uͤberhaupt 1474 a. 2217 b. des bürgerlichen Stands 34— 101. der Hausväter 1331. der Han⸗ delsleute 1330.(8— 17.) der Mäkler(84.) der Wechſel⸗ Abſage.(176.) Bürgerliche Früchte 524. Bürgerliche Rechte, deren Genuß(2— ¹6.) des ren Verluſt(17— 33.) Bürgerlicher Stand deſſen Beurkundung 34— 101. 264. 294. 359. Klagen ſeinetwegen 2277 a. Bürgerlicher Tod ſ. Tod. Bürgſchaft uͤberhaupt 2021— 2043. im Fall einer Rechts⸗Wandlung 1281. eines Schuldnachlaſſes 1287. der Wettſchlagung 1294. der Rechtsvermiſchung 1301. der Eidesleiſtung 1365. der Zahlung zur Ungebühr 1377 a. des Rathgebers 1381. a e der Sammtverbind⸗ lichkeit einer Ehefrau 1432. des Pachts 1740. für Rech⸗ ner 2098. für verhaftbare Schuldner 2060. verjaͤhrter Schulden 2250. in Mäkler⸗Geſchaͤften(86.) fuͤr Kaufbe⸗ ſorgungen(92a d.) in Wechſelſachen(120. 141.142.153.) Dachloſung 1701. ab, ag. Dachtraufe ſ. Traufrecht. Darleihvertrag 1892— 1914. leidet nicht Wett⸗ ſchlagung 1293. Dienſtbarkeitſ. Grunddienſtbarkeit. Dienſtboten ſ. Geſinde. Dienſtverding 1711. 7779— 1786. Doppel⸗Ehe 139, 188. 5 Doppel⸗Sinn wie auszulegen 1157— 1159. Doppel⸗Urkunden 1325. Doppel⸗Wechſel(110 a.)— Doppelsahlungen 1235. 1376— 1381 1299. 2031, * 706 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. 4 Dritte, deren Rechte aus Verträgen Anderer 1120— c 1122. 1165— 1167. aus Zahlungen 1237. aus übertra⸗ 1 genen Rechten 1249— 1252. bey Wettſchlagungen 1298. bey Reben⸗ und Gegen⸗Verträgen 1321. bey verantwort⸗ lichen Handlungen 1384. an hinterlegtem Gut 1938. aus 9 Verträgen mit Gewalthabern 1997. 2005. 2009. an Nuz⸗ ſeâ pfändern 2091. an Unterpföndern 2166— 2178. eh Durch fahrts⸗Recht 686. 8 E he mit Fremden 12. 19. der bürgerlich Todten 25. r deren Form 63— 76. 160. Erforderniſſe 144— 164. ſeis Auflöſung 227. mit Geſchiedenen 295. mit Ehebrechern ſei⸗ 208. mit natuͤrlichen Verwandten 161—164. mit ange⸗ ſei wuͤnſchten Verwandten 348. deren Wiederholung 228. Begünſtigung durch Schenkung 959. 963. 1080— 1090.' Bewidmung 1540— 1581.. Ehebuͤcher deren Führung 63— 76. 3 Ehebruch iſt Scheidungs⸗Urſach 229, 230. Ehefrauen deren Wohnſiz 108. Verlaſſung vom Mann 124. 139. 140. Ermächtigungs⸗Bedürfniß 216— 4 226. Vormundſchaft über den entmündigten Mann 30J.x. über ihre Kinder 3900— 393. Erbantretung 776. Erb⸗ 8 theilungsrechte 878. Erbſezungsrecht 905. Schenkungs⸗ E Annahme 934. 940. Treuhänder Recht 1029. Wettſchla⸗ e gung 1204 b. Abgeſonderte Wirthſchaft 1449. Unter⸗ pfand auf des Manns Gut 2121. Recht am Vermögen des handlungsbefliſſenen Manns(65— 70.) in Handels⸗ E Ganten(228— 239.) Ehegatten deren wechſelſeitiges Erbrecht 267— 7723. Einwerfungsfr eyheit 849. Kaufbefugniß 1595. 6 Ehelichkeit Streit darüber 315. Eheliche Gewalt des Manns 216— 226. des Ent⸗ mündigten 506. nicht zu ſchmaͤlern 1388. 4 un- udan Ren a rancar 113a wandh 1. jodte. 4-1 hebrii mite Hhlun 2— 9 rung n giij u- Nann — 775. 0 henin detſ 1 9. eh Herwint 1. Regiſter. Uleber die verſchiedenen Rechtsmater. 707 Eheſcheidung, deren Urſache 229— 233. Eintragung ins bürgerliche Standsbuch 264. 294. Verfahren darüber 238— 294. Folgen derſelben 296— 305. unter Haa⸗ delsleuten(66.) Eheſteuer ſ. Heyrathsgut. Eheverfänglichkeit 189 a. Ehevertrag ſ. Heyrathsvertrag. 7 Ehrengeſchenke 852. 1083. 1100 a. Ehrſchaz 1831 ac. Eide überhaupt 1357— 1368. in Beſtandſachen 1713. 1781.in Hinterlegungen 1924. wegen Handelszettel(205.) Eigene Wechſel(187. 188.) Eigenmacht gegen Beſizer 544 e. Eigenthum der bürgerlich Todten 25. des Staats 538— 541. deſſen Begriff 541. Eintheilung 544 a— d. Unverlezlichkeit 545. am Stoff 573— 577. am Stammgut 577 ca. gemeinſchaftliches 577 b a. nuzbares 577 aa. an Schriften 577 d a. entſteht nicht aus Güter⸗Abtret⸗ tung 1269. am Heyraths⸗Gut 1551. 1552. an hinter⸗ legten Sachen 1946. am Pfand 2078. 2083. deſſen Ueber⸗ gang aus Schenkungen 938. aus Vertraͤgen 1138 1141. aus Käufen 1583— 1537. aus Verpfründungen 1934 d. an unbezahlten Waaren 2102.(240— 249.) Eingebohrenheitsrecht 21. meinſchaft 1454. Einreden des Bürgen 2036. des Sammtſchuldners 1208. der Verjährung 2224. 2225. Eina eſs 2071. Einſprache gegen Heyrathen 66— 68. 172— 179. gegen Anerkennung naruͤrlicher Kinder 339. gegen Erbſchafts⸗Behandlungen 808. 809. gegen Einwerfun⸗ gen 863. gegen Erbtheilungen 882. gegen Schenkungen 8 Einmiſchung in die Erbſchaft 778. in die Ehege⸗ „ 7⁰8 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. 941 a. gegen Urtheile auf Nicht⸗Erſcheinen 2216. gegen Pfand„Beſtellungen 2199 d. gegen Schuldvergleiche (224.) gegen Widerbefähigungen der Handelsleute (266.) gegen Wechſelzahlung(149.) Einſtandsrecht 1701 b. a— be. Eintragung ins Grundbuch 939. 1016. 1069. 1583 a. 2081 a. ins Unterpfandsbuch 2134. 2146— 2156. 2180. Einwerfung des Vorempfangs ins Erbe 829. 830. 843— 853. der verlornen Eheſteuer 1573. ins Pflicht⸗ theil 918. 919. in die eheliche Gemeinſchaft 1410—1414. der natuͤrlichen Kinder 760. Einwilligung in Verträgen 1100. muß frey ſeyn, 180. 1109— 1117, wie weit ſie Scheidungsgrund 233. 275— 283, zu Gemeinſchafts⸗Handlungen 377 b a— bd. ſtillſchweigende ſ. Stillſchwetgen. Einzugsanweiſung 2010 b. k. Eiſernes Vieh 1821. Elterliche Anhuͤlfe ſ. Heyrathsgut. Elterliche Gewalt der Abweſenden 141— 143. in Bezug auf Heyrarhen 148— 157. 181—188. aufKinder⸗ Erziehung und Ernährung 203— 211. in getrennten Ehen 267. 302. 303, in Bezug auf Eheſcheidungen 283. 285. in lezten Willen 1048— 1063. Erbtheilungen 1075— 1080. überhaupt 371— 387. Empfehlungen 1381 aa. ab. Entliegenſchaftung r15oz. Entmündigung überhaupe 489— 512. bey Ehe⸗ Vorhaben 124 2 haup 4 513 9 E) Enrſagung auf Nunnieſſung 622. auf Erbſchaften 784. 345. 1130. auf Schenkungs⸗Widerruf 965. auf Sammt⸗ Verdindlichkeit 1211. auf Ehegemeinſchaft 1456— 1460. 7469aufGeſellſchaften 1870, auf Verjährung 2220-2223. 1mi Sine dennn ger 3 rlungn 1 9 dien. am) 1-19 Mr-a43h * I. Kegiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. 709 durch Genehmigung 1338. durch Unterſchrift eines Ver⸗ trags 2180 a. Entſchädigung für Nichtunterhalt 369. Bau auf fremdem Boden 555. Bau auf gemeinſchaftlichem Boden 658— 661. Durchfahrt 682. Ueberbauung zehendbaren Lands 710 e f. genoſſene Fruͤchte 729. entzogenes Erbe 772. Schaden durch Gefährde 1116 b. nicht erfüllten Bertrag 1142— 1155. untergegangene Sachen 1303. Geſchäftsführung 1375. Rettungs Aufwand 1380 d. Vergehen 1382 e. Verſehen 1383 a. Schaden durch Thiere 1385. Baumängel 1386. bezahlte Eheſchulden 1419. verhehlte Schulden 1513. Kaufsbruch 1611. Ent⸗ währung 1630— 1636. 1705. berſchwiegene Dienſtbar⸗ keiten 1638. Mängel 1646. 1721. 1891. hinterlegte Sa⸗ chen 1947. beſorgten Auftrag 1091: 1909. geleiſtete Bürgſchaft 2034— 2039. unrichtigen Pfand⸗Eintrag 2197. Gefährde der Gantmaſſe(262.) Entſchlagung der Gütergemeinſchaft 1453— 1466. 1492— 1495. Entwaͤhrung 1626. hebt Zahlung nicht auf 2038. Entwuͤrfe der Vertraͤge 1340 a— c. Erben deren Pflicht in Vormundſchaftsſachen 410. in Geſchäftsführungen 1372. in Aufträgen 2010. in Ent⸗ leihungen 1879. ihr Verhältniß gegen einander 1225. Erb Abſon derungs⸗Recht 878— 881. Erb Antretung üderhaupt 778— 783. 800. der Minderjährigen 461. 462. Erb Ausſchlagung 783— 792⸗ Erb Beſtand 1831 ba. bl. Erb Dienſtbarkeiten 710 a— km. Erb Einmiſchung 728. ErbEntſchließungs⸗Friſt 795 Folgen 798. 4 710 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. Erb Entwendungen 79 2. 301. 1460. Erb Folgerecht 756— 773. Erb Gelder deren Recht in Ganten 2103. Erb Guͤlten 710 ka— km. in Ganten 2102 a. Erb Käufe 1996— 1998. 1983 b. Erb Leihen 1831 b a— bl. deren Erneuerung iſt Eigenchums Anerkennung 577 ab. Erblos⸗Guc 33. ErbLoſung 841. Erb Nehmer 1003— 1009. 1 ErbOrdnung 723. 731. iſt nicht zu aͤndern 1839 aa. 1831 b b. bc. Erb Pfleger 812. 1068. ErbPflichten 710 kn. Erb Recht der angewuͤnſchten Kinder 350— 352. der ehelichen 745. der natürlichen 756.757. der Ahnen 746— 749. der Geſchwiſter 748— 752. der Seitenberwandten 753— 755. der Ehegatten 767— 773. 738 a. 745 a. am Stamuraut„7 cn. co. ct. cu. am übergebenen Vermögen od— cg. am ledigen Erbe 811— 814. Erb Rente ſ. Rente. Erbſchaft der buͤrgerlich Todten 28. deren Gerichts⸗ ſtand 110. im Stammgut 577 cen— du. überhaupt 718— 814. der Eheleute 767— 773. 1411— 1417. wie weit Kauf Gegenſtand 1600. 1696— 1699. Erb Stücknehmer deſſen Rechte r7— 1024. Schuld⸗Verbindlichkeit 871. Erb Theilnehmer deſſen Rechte 1010— 1013. Schuldverbindlichkeit 871. Erb⸗Theilung 815— 842. 822. der Minderjähri⸗ gen 466. der Eltern unter Kinder 1075— 1080. 1 X0 Ierk Etb Erd 78 rb rf gaa I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. 711 Erbunfähigkeit 725. 755. 911. 1043. ErbUnwürdigkeit 721— 729. 901 c. Erbvertretungs⸗Recht 730. 739— 745. 750. 787. 1051. Erb Verzeichniß ſ.Vermögens⸗Verzeichniß. Erfüllung iſt Genehmigung 1338. Erhaltungskoſten 605 b. 796. 862. 1137. 1409⸗ 1614. 1754— 1736. 1890. 2086. 2102. Erlaſſung ſ. Nachlaß. Erlöſchung der Nuznieſſung 617. des Nuzeigenthums 577 an. der Nuzung 625. der Wohnung 625. der Guts⸗ dienſtbarkeiten 703— 710. der Gülten 710 fl. der Bann⸗ rechte 710 hh. des Zehendrechts 710 cea— e d. der Vertrags⸗Verbindlichkeiten 1234. der Geſellſchaften 1865— 1872. der Aufträge 2003— 2010. der Bürg⸗ ſchaften 2034— 2039. der Unterpfänder und Vorzugs⸗ Rechte 2180. der Pfandbewahrungen 2154. Ermächtigungs⸗Recht des Ehemanns 216— 226. 776. zur Treuhänderſchaft 1029. zu Schenkungen 934. 935. zu Haushaltungsgeſchäften 1420a. zu Liegenſchafts⸗ Veräuſſerungen 1538. des Familienraths 451— 468. Erneuerung des Beſtands 1738.1759. 1776. der Erb⸗ beſtandsbriefe 1831 bi. der Pfandbewahrungen 215 der Schuld⸗Titel 2263. der Bereine 710 f b. Erndtekoſten in der Gant 2102.. Errungenſchaftsrecht 1498. 1499. 1527. Erſizung ſ. Verjährung. Erzählender Inhalt was er beweiſe 1320. Erziehungspflicht der Eltern 203. der Vormünder 420 a. 450 a. in getrennten Ehen 267. 280. Erzogene Früchteſ. Früchte. Etterzehenden 710 ci. 212 1. Kegiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. F abrikanten ſind Handelsleute(1 a.) deren Fa⸗ brik⸗Zeichen(109 a.) Fahrende Zehenden 71oco. Fahrniß was dahin gehört 527— 536. der Waiſen 452. 453. der Nuznieſſung 603. der Erbfolger 771. der Vorſichts Erben 805. der theilenden Erben 826. einzu⸗ werfende 868. geſchenkte 948— 950. wie ſie zu eigen wird 1141. 2279. eheliche 1401. 1409. 1410. 1500. deren Uebergabs⸗Art 1606. der Geſellſchafter 1860o0. deren Angriff fuͤr Schulden 2217 b. Falſchheit der. Urkunden 1319. 2055. Familien⸗Eigenthum ſ. Stammgut. Familienhaupt iſt der Mann 1421.1422. Familien⸗ Rath deſſen Bildung 405— 410. Amt bey Pflegvaterſchaften 361— 368. bey Vormunds⸗ Ernennungen 411— 413. bey Gegenvormunds⸗Ernen⸗ nungen 419— 422. bey Vormunds⸗Befreyungen 431— 441·o bey Vormunds⸗Abſchaffungen 446— 449. bey Ver⸗ mögens⸗Verwaltung der Waiſen 454. 468. bey Rech⸗ nungs⸗Ablagen des Vormunds 480. bey Gewalts⸗Ent⸗ laſſung der Waiſen 478. 479. bey Erbtheilungen derſel⸗ ben 817. bey Entmuͤndigungen 449— 496. 510. 5rI. Familien⸗Stand 322. Faßzehenden 710 cn. Fauſtpfand 2073— 2084. deſſen Recht in Ganten 2101. Fehler ſ. Mängel, Verſehen. Felddienſtbarkeit 687. Feldgeräth als Zugehörde 1064. Fiſche wem gehörig 5564. 713. Frlüſſe wem gehörig 538. deren Rechte 556— 562 verlaſſenes Bett 563. Fo rm der Schenkungen 931— 952. der lezten Willen “ — aundin junga. 4g. .8. 69! Seuxi kunzut .3 Bani 556 ezten 9 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. 713 963— 1002. der Standes⸗Urkunden 34— 34 der gezo⸗ genen Wechſel(110— 114.) der eigenen Wechſel(188.) der Handelszettel(19 1.) auf Fehler derſelben kann nicht verzichtet werden 1339. wohl aber kann man ſie ungerügt laſſen 1340. Fortzaͤhlen der Zehenden 710 cq. cr. Fracht deren Recht in Ganten 2102.»Briefe(102.) „ Mäkler(77. 82.) ⸗Vorſchuß(102 a.) Frauensperſonen wie weit ſie Beyſtands bedürftig 515 a— k. verhaftsfrey 2066. Freyeigen Gut der Kinder 387. deſſen Einfluß auf elterliche Gewalt 382. deſſen elterliche Verwaltung 389. Freywillige Hinterlegung 1021— 1948. Freywillkührliche Handlungen, was ſie ſeyen 2232 a. Fremde Perſonenſ. Ausländer. Fremde Sachen als Gegenſtand der Schenkungen und Vermächtniſſe 1021. in Verkäufen 1590. in Verpſaͤn⸗ dungen 2077 a. Freundes⸗Annahme der Wechſel(126— 128) Zahlungen derſelben(158. 159.) Friſt Geſtattung zu Zablungen überhaupt 1244. der Anleihen 1900. zur Wechſelzahlung(157.) Frohndpflichtigkeit 710m. Früchte, deren Eintheilung 583. wenn ſie beweglich 520. 521. wem ſie zuwachſen 547— 550. des Nuzeigen⸗ thums 577 a d. der Nuznieſſung 582— 586. wilche zehendbar 710 cb— cd. der vermachten Sache 928. 10r5. der einzuwerfenden Guͤter 856. der widerrufenen Schenkungen 958. 962. deren Erſaz überhaupt 1135. zur Ungebühr bezahlte 1378. des ehelichen Gemeinſchafts⸗ Guts 1401— 1403. 1492. des weiblichen Beibringens 1539. 1578. 1579. der zuruͤckfallenden Eheſteuer 1570. 714 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. der verkauften Sache 1614. 1630. der zuruͤckgenomme⸗ nen Kaufſachen 1682. der verkauften Erbſchaften 16927. der hinterlegten Sachen 1936. der Nuzpfänder 2085 des Unterpfands 2176,. Fündlinge deren Geburts⸗Beurkundung 58. Fürſorgliche Verwalter 305. Rechte 1180. 4. Fuhrleute 1782— 1786(103— 108.) deren Recht in Ganten 2102. 1. G antkoſten deren Vorzugsrecht a1or. Gantordnung 2218 a. Gartenzehenden 7 0 ci. Gaſtgeber ſ. Werthe. Geburtsſcheine 55— 62. Gedinge deren Auslegung 1160. 1161. Gedinglooſung 1701 a b. ag. Gefaͤhrde in Vertraͤgen 1109. 1116. 1117. in Verglei⸗ chen 2083. der Gläubiger 1167. Gefälle deren Vorzugsrechte 2098 a. Gefängniß ſ. Verhaft.. Gefahr deren Rechtswirkung 1381 a— h. im Kauf 1624. 1629. des eiſernen Viehs 1522. der Geſellſchafts Sachen 1851. der unterlaſſenen Vorausklage 2024. der verkauften Waaren(100.) Gefundene Sachen weſſen ſie ſind 712 a. Gegenbew eis in Kindſchafts Sachen z25. Gegenverträge überhaupt 1321. in Heyraths⸗ Sachen 1396. 139... Gegenvormund aͤberhaupt 420— 426. Amt bey Ver⸗ mögens⸗Verzeichnungen 451. Veräuſſerungen 452-454. kirchlicher Erziehung 420a Rechnungs Ablagen 470. Ein⸗ — — unn I1. Kegiſter. Lleber die verſchied. Rechtsmaterien. 715 danne tragung der Pfandlaſt auf den Vormund 2137. der Ent⸗ ftar muͤndigten 505. de n Geiſtliche ſ. Seelſorger. Gemeinds⸗Güter was ſie ſind 542. Erbrechte 910. 937. Vergleiche 2045. Recht wegen Verjaͤhrung 2227. Gemeine Beſcheide unzulaſſig 5. Gemeinſchaft deren Rechte überhaupt 377 b a— b g. nTh wiſchen Minderjaͤhrigen und Volljährigen 460. der Nachbarn und Hausbeſizer 653— 663. der Erbſchaften 815. des Manns am Frauengu(1418 des Eheguts 1393. 1399— 1520. in getrennten Ehen 270. beſondere Arten der Ehegemeinſchaft 1497. Gemüthsſchwäche ſ. Wahnſinn. Genuß deſſen Eintheilung 543. deſſen Umtauſch 1707 a. Gerechtigkeiten deren Uebergabsart 1607. 3 Gerichtsbehörde inbürgerlichen Standsſachen 326. ⸗ Gerichtsbürgen 2040— 2042. Gerichtsgebühren deren Verjäaͤhrung 2276. Gerichtspflichtigkeit der Fremden 14— 16. 11 Sn durch den Wohnſiz 102— 112. der Erbſchaften 110. der 1 Erbklagen 822. GerichtsZugriff auf Liegenſchaften 2204— 2216. auf Fahrniß 2217 a— e. a d Geſchaͤfts Beſorgung der Geſellſchaften 1856— Kau 1859. elit GeſchäftsFührung 1372— 1375. ag„ Geſchenke deren Einwerſung 346. 849. 852. ſ. Schen⸗ kungen.. (Geſchlechts Beiſtandſchaft 515 a— K. „G Geſchmuck 1474 a. 2 dujrt Geſchwiſter deren Erbrecht 731. 748—752. Erbver⸗ tretungs⸗Recht 742. baln Geſellſchafts Vertrag 1832— 1873. der Che⸗ , leute 1387— 1581. der Handelsleute(18— 64.) Ein⸗ 3 b werfung des fallenden Gewinns 854. 39 716 I. Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien. — Gzeſeze deren Eigenſchaften und Wirkungen 1— bo. 9 Abſchaffung der ältern 6 e. Geſezliche Unterpfands⸗Rechte. Geſinde deſſen Zeugniß 251. Unterhaltung 1466535. Mieth⸗Vertrag 1781. 4 Geſtaͤndniß 1356b. Geſtohlene Sachen deren Untergang 1302. Ver⸗ jährung 2280. Geſundheits⸗Beamten deren Amt bey Ge⸗-⸗ 6 burts⸗Beurkundungen 56 bey Todesfällen 81. bey Ent: mündigungen 498 a. deren Erbfähigkeit ooh. Ver dienſt⸗Verjährung 2272.— Getheiltes Eigenthum 544 d. Gewaͤhr der Erbſchaften 724. 770. 1004. GewährLeiſtung für Erbloſe 884. Schenkungen 925 a. b. Heyraths gur 1440. 1547. Schuldenfreiheit ei⸗ nes Verlobten 1513 Käufe 1625— 1649. verkaufte Ge⸗ rechtſame 1693. vertauſchter Sachen 1704. 1705 der Be⸗. ſtandgüter 1721. 1736. Vergleichsgegenſtände 203½1 a. 4 des Pfandrechts 2071 a. der Wechſelverbindlichkeiten (164. 172.) H Gewalt des Ehemanns ſ. Ehelich; der Eltern ſ. El- 4 terlich; iſt Mangel der Einwilligung 1109. I2I. 111zZ5Z. Gewalts Entlaſſung der Minderjährigen 35 ₰ — 487. deren Schenkungs⸗Annahme 935. 5 G zai un entgangener 1149. ſ. Entſchaͤdigung ſ. Mehr⸗ H az. 8 H Gewohnheit ſ. Herkommen. Gläubiger deren Recht gegen Abweſende 134. Erb⸗ H theilungen 808. 309. 882. 363. Schenkungen 941 au. Pfandbeſtellungen 2199. Schuldvergleiche(224.) Gleichgeltend iſt keine Sache 1243. Glücksverträge 1964— 1983. Grade der Verwandſchaft 735. 736. Graben ſ. Scheidgraben. . oI, I 41 ajen 39 1 9 9al! 9) I. Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien. 717 Grenzrecht 646. Groſſer Zehenden 71oce. cl. Grund Buch ſ. Eintragung. Grund Dienſtbarkeiten 637— 710. 2177. Grund Eigenthum was 544. c. deſſen Rechte 377 aa. a q. GrundgPflichtigkeiten 710 ga— ka. Guͤlt ſ. Erbgült. Güter Einzaͤunung 647. 648.— Güter Gemeinſchaft ſ. Gemeinſchaft. Güter Pfleger in Ganten(227.) Gutheiſſen des Inhalts einer Urkunde 1327. Gutſtehen fuͤr Dritte 1320. 1381 a a. 1384. 1735 1797. 1994. Haftgeld 1590. Halbmündige 1124 a. Halbverträge 1371— 1375, zwiſchen Erben und Gläubigern 1100 de. wie ſie zu beweiſen 1348. Hand, lebende, todte, deren Rechte 537. Han dels Bücher 1330(8— 17.) HandelsDdiener(7. de.) H andels Frauen deren Selbſtſtändigkeit 220.— (4. 5. 7.) Handels Geſchaͤfte(1 a. b.) der Mäckler(83.) HandelsGeſellſchaften, deren Rechte(18— 50.) 4 Strittigkeiten(51— 64.)— HandelsLeute deren Recht(2—7 e.) Handdels Sachen was dahin gehört(1.) derenRechts⸗ Ausnahmen 16.487. 1308. 1326. 1341. Handels Verwalter(7 a— c.) 218 I. Regiſter. Uleber die verſchied. Rechtsmaterien. Handels Zettel auf Erhebung(191. 198.) auf Um⸗ lauf(191— 198.) auf Jahaber(199— 203.). Handkauf Morac. 3 Handlohn 1831 b a. 577 a b. Handſchrift deren Anerkennung 1323. Abläug⸗ nung 1324.. Handwerks Verkauf nicht Handelſchaft 1 b. Haupt Ausbeſſerungen an Gebäuden 603. Haupr Eide 1758— 1765. 4 Haupt Sachen 567. Haus deſſen Ausbeſſerung 606, 1754— 1756. deſſen Einrichtung 525 536 4 Hausbücher deren Beweiskraft 1331. Hausgeräche 333. Haushaltung macht die Frau Beiſtandsfrey 515ͦ. 1420 a, Hauswirth ſ. Sorgfalt. H aus Zugehörden 325. H.* er den, nuzeigenthümliche 577 am. nuznießliche 16. 1 4 Heir at hen Alter dazu 44. 145. Friſt nach aufg elös⸗ ter Ehe 296. 297 des Enrmündigten 571. Heirachsgur kann nicht von Elrern gefordert wer⸗ den 204 iſt jedoch zu erwarten 1438. 1430. 1555 was dafür gilt 1541. deſſen Rechte 1542— 1561. Nuͤ kgabe 13564. iſt theils veräuſſerlich 1553. theils unverauſſerlich 1554— 1558 Heirathe Vertraͤge 1387— 1581. unter Handels⸗ leuten(62— 70.) 9 7. 12 9 Heiraths Vortheile in Ganten(232.) Herkommen deſſen Kraft 6 d f. in Zehendſachen 72710ca in Eheſachen 1390. in Viehmängeln 2648. Herrenloſe Sachen 713. Heuzehenden 710 cc. — rände ht. 33 I. Regiſter. Ueber die verſchied⸗ Rechtsmaterien. 7¹9 Hintergehung 2059. Hinterlegung überhaupt 1915. 1916. zu zweiter Hand 1917— 10920. freywillige 1921— 1948. nothge⸗ drungenen 1949— 1954. zur dritten Hand 1955. bedun⸗ ene 1956— 1960. gerichtliche 1961— 1963. der Zah⸗ lungen 1257— 1264. duldet nicht Wettſchlagung 1293. der Handels Waaren(106.) de Gelds bey Kaufleuten (109 b.) der Wechſelzahlungen(146 a.) Huͤter ſ. Rechtshüter. Q Ja gd 713. Jahrgehalt 1265 a. InbehaltungsRecht an verkauften Sachen 1622. 1653. 1673 an Beſtandſachen 1749. auf entlehnten Sa⸗ chen 1885. auf hinterlegten Sachen 1948. auf Fauſt⸗ pfändern 2082. 4 Inhabung, was ſie ſey 543 b deren Fehler 544 c. Inkänder, deren Rechte 8— 16. Wiederbefähigung zur verlornen Heimarh 18— 21. Heirath mit Auslän⸗ dern 12. 19. im Ausland 170. Inſeln 556c. 561. 3 Ir rthum im Recht 1 b. in der Eheſchlieſſung 180. bey Verträg n 1109. 1110. in Zahlungen 1377. in Verglei⸗ chen 2033. 1 Kaninchen 564. Kapitalienſ Fahrniß, Darleihe⸗ Kanzleiſäſſige deren Richter 110. ihr Ortsvor⸗ ſteher 406 a. 8 Kaſſen, gegen verſchiedene zugleich kann nicht wett⸗ geſchlagen werden 1293 a. Kauf, deſſen Rechte überhaupt 1582—1701. Unterſchied vom Tauſch 1702 a. wie weit er Miethe bricht 1743— 1749. Zurücknahme der Waare 2102. 240— 249.) deſſen Beweis unter Handelsleuten(109.) 720 J. Regiſter. Ueber die verſchied, Rechtsmaterien. Kaufbeſorgung Haa.— 95. Käufer, kann der Vormund nicht werden 450. 1596. Richter und Anwälde nicht 1597. der Erbſchaften 889. hat keine Verkürzungsklage 1683. Kaufſchilling deſſen Recht in Ganten 2102. 2103. Kelter Zehenden 71oon. 3 Kerbhölzer, Kerbzettel 1333. Kinder, wer darunter zu verſtehen 914. getrennter Eltern, wo ſie zu erziehen 257. 302. welche von Vor⸗ mundſchaften frey machen 436. 437. deren Religions⸗ 1 Erziehung 203 a. 420 a. deren Erbrecht 740. 745. aus Ehebruch oder Blutſchande erzeugte 331. 762— 764. deren Pflichttheil 913. deren Wirkung auf fruͤhere Schenkungen 960— 966. auf Vermoögensübergaben 1100 bc.— Kindſchaft, eheliche deren Grund 312— 318. Beweis 319— 330. natürliche 334— 342. geſezliche 346— 352. Kirchendiener ſ. Seelſorger. Kirchenforderun gen am Zehenden 710 dc. d d. Kleidung nimmt die Frau zurück 1474 a. 1492. 1495. 1566. iſt zugriffsfrey 2217 b. Kleiner Zehenden 710 ce— cl. Kleinodien der Frau 1474 a. Klumpenkauf 1701 a d. ſ. auch Bauſch und Bogen. Körperſchafren deren Rechte 537. Nuzeigenthum 577 3 o. Nunnieſſung 619. Verkaufe 1596. Beſtand Verträge 1712. Vergleiche 2045. 3 Kraft Geſezes was es heiſſe 6 h. Krankheitskoſten deren Recht in Ganten 2101. Kriegsleute deren bürger liche Stands⸗Beurkun⸗ dungen 88— 97. lezte Willen 981— 984. Kron⸗Anwald deſſen Amt in buͤrgerlichen Stands⸗Sa⸗ chen 49. 52. 72. 99. bey Abweſenden 114. 118. 126. ſ Ehe⸗ I. Regiſter. Uleber die verſchied. Rechtsmaterien.„21 Eheeinſprachen 175 a. in Eheklagen 184. 190. 191. bey Eheſcheidungen 245— 249. 253. 256. 289. 293. 298 à. 302. 308. bey elterlicher Gewaltsllebung 382. bey An⸗ wünſchungen 354. Bevormundungen 390 a. 458. 467. bey Entmündigungen 491. 496. 511. Mundtodtmachung 515. in Stammgutsſachen 577 af. bey Erbſchaften 819. After Erbſchaften 1057. Verpfründungs Verträgen 1983 i. UnterhaltsVergleichen 2046 a: PfandEintra⸗ gungen 2138. gegen zahlungsflüchtige Handelsleufe (255. 259.) KundbarkeitsSchein 71. 155. 283. La dung unterbricht Verjährung 2246. Land flüchtigkeit alsScheidungs⸗Urſache 232, Landkutſchenführer deren Pflichten 107, Landtafel 577 ch. cg. Landwirthſchaftszugehörden 524. Lebensgefährlichkeit, Scheidungs⸗Urſache 23. Ledig Erbe 811— 814.— Leibgeding der Eltern 210 ſ. auch Vermögens Ueber⸗ gabe, Verpfaͤndung.* Leibgedings⸗Guͤter ſ. Todbeſtand. Leibgeräth 1474 a. 1402. 1495. 1566. 2217 b.. Leibrenten überhaupt 1968— 1983. der Nuznief⸗ ſung obliegend 610. in der Ehe benuzt 1567. 1568. de⸗ ren Anſchlag im Pflichttheil 917. 918. Leichenkoſten 385. 1571 a. 2101. Leihvertrag 1875— 1891. Leinpfad deſſen Unterhaltung 650⸗ Lezte Willen überhaupt 895— 1047. der Ehefvauen 226. 905. der Mundtodten 313 a. der Entmündigten 504. 901. der Unmündigen 903. der Halbmuͤndigen 984, Geſezbuch. H h „ 4 732 I. Regiſter Ueber die verſchied. Rechtsmaterien. der Kriegsleute 981— 984. an PeſtOrten 985— 087. zur See 995— 998. im Ausland 999. 1000. der Eltern unter Kindern 1048— 1080. unter Ehegatten 1091— 1100 wechſelſeitige 980. eigendaͤndige 969. 970. öffent⸗ liche 971— 975 geheime 976— 979. deren Eröffnung 1007. 1008. Nichtigkeit 1001.1035— 1047. Minderung 920— 930. Liedlohn deſſen Recht in Ganten 2101. Verjährung 2272. Lieferungen ſind Handelsgeſchäfte(a.) ſ. Ueber⸗ gabe, Anweiſung. Liegenſchaften welchen Geſezen ſie folgen 3. be⸗ freyen von Sicherheitsleiſtung 16. was dafür gilt 916 — 926. der Vorſichts⸗Erben 806. der theilenden Erben 3827. welche einzuwerfen ſind 867. der Minderung un⸗ terworfene 929. wie ausländiſche lezte Willen darauf wirken 1000. welche errungen ſind 1402 deygebrachte 1404— 1407. wer ſie in der Ehegemeinſchafts Thei⸗ lung nimmt 1472 deren Uebergabsart 1605. Behand⸗ lung in Geſellſchaften 1859. Hinterlegung zur dritten Hand 1959. 1961. Vorzugslaſten 2103. Lichtrecht 676— 680. Looſe in Erbtheilungen uͤberhaupt 831— 835. für Wai⸗ ſen 466. deren Gewaͤhrung 884— 886. 5 Looſung überhaupt 1701 aa—an. am Mit⸗Eigen⸗ thum 577 bf, am Stammgut 577 ch. an Erbtheilen 841.. 34 M aas der verkauften Waaren 1615— 1623. 1765. 4 Mäkler deren Rechte(74— 90.) Gebühr(76.) Mängel der verkauften Sachen 1641— 1649. der ge⸗ liehenen 1891. Marklooſung 1701 a b. ag. Markungs Zehenden 710be. Mehrſchaz im Kaufen 1701 ae.(1.) 3* 8 3 nztann I. Regiſter. Neber die verſchied. Rechtsmaterien, 723 4- Merkmahl der Dienſtbarkeiten 694. Miethe überhaupt 1711— 1762 deren Zins in Gan⸗ ten 2102. deſſen Verjaͤyrung 2277.. Kirift Milchzins in Viehverſtellungen 1831 b. Militärperſonen ſ. Kriegsleute. riit Minderjährige deren Wohnſtz 108. ehevogteiliche Rechte 224. Handlungsrecht 487(6.) Bevormundung n 389— 446. Handlungen mit dem Vormund 450— 468. W 1314. ohne denſelben 1124. 1125. 1305— 1312. Gewalts⸗ Entlaſſung 476— 487. Volllahrigkeit 388. 488. Pfle⸗ en;) ger in Erbrheilungen 838. Erbſezungsrecht 903. Hoa. räi 907. Schenkungs Annahme 935 940. Heyrathsverträge tenct 1398. Gutsverſteigerungen 1678. Looſungs⸗Unbefug⸗ run. ſame 1701 a,l Aufbewahrungs⸗Pflichten 1925. 1926. en i Auftragsgebung 1990. Verhaftsfreyheit 2126. Ver⸗ egin mögensAngriff 2206. Unterpfandsgebung 2126. Sn Minderungsklagen der GewaltsEntlaſſenen at 484. der Erbvertrzfen 920— 930. gegen Eheſchen⸗ enr d kungen 1090. gegen Käufe 1619. gegen Leibrenten 1970. 1975. bey Bürgſchaften 2013. bey Unterpfaͤndern 2157 — 2165. 1 Miſchung deren Rechtswirkung 373— 576. Mißbrauch der Nuhznieſſung 618. der Beſtandſache 1729. der entliehenen Sache 1881. Mit Eigenthum deſſen Begriff 544 d. deſſen Rech⸗ te 577 ba— bg an Hänuſern und Mauern 653— 662. an Ehegütern 1408. an ſtrittigen Sachen 1701. Mit Erben deren Rechte gegen einander 1220— 1223. 1 65 MirSchuldige deren Zahlungsflüchtigkeit(261.) 20) Möbe l 534. Mobilien 533. Nachbar⸗Recht 640— 685. 99 2 324 I. Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien. Nachdruck der Buͤcher 577 d f. Nach Erbſezung 398. Nachläſſigkeit als Verſehen 1383. 1567. Nachlaß der Guͤlten 710 ff. der Schulden 1282— 1289. des Pachtzinſes 1769. des Todbeſtandzinſes 1831 af. des Erbbeſtandzinſes 1831 be. Vergleiche darüber unter Handelsleuten(218— 227.) Nachſicht des Heuraths⸗Alters 145. der zu nahen Verwandſchaft 164. des Aufgebots 168. NahrungsGehalte ſind ausgenommen von der Vermögens⸗Abtretung 1265 a. dulden nicht Wettſchla⸗ gung 1203. noch Vergleiche ohne den Richter 2046 a. Namen der unehelichen Kinder 57 a. der angewuͤnſch⸗ ten 347. der geſchiedenen Ehefrauen 299 a. der Hand⸗ lungs⸗Geſellſchaften(21. 23. 25. 30.) Natürliche Früchte 523.. 2 Natuͤrliche Kinder deren Namen 57 a. Heyrathen 158. 159. Anerkennung 334— 342. Erbrecht 6— 155. 339. ung 4* 34 cht 75 Natürliches Recht deſſen Kraft 4a. 6. 4235., Nebengedinge 1161. Neben Sachen 5568. Reben Verkräge überhaupt 1320. in Heyrathse⸗ Sachen 1306. 1397. Neben Vormund deſſen Amt 417. Nennung des Beſtandgebers oder Urhebers 1727. Neubruchzehenden 710 bb— ba. Nicht Erfuͤllung der Verträge, kann Aufhebung begründen 1184. gibt Recht auf Entſchädigung 1146 — 1155. im Kauf 1610, 1654— 1657. 2102.(240— 2ag9.) im Beſtand 1741. 1752. 1766. in Geſellſchaften 2871. im Leibrentenvertrag 1977. 1778. in Handels⸗ ͤͤ“ —☛ ,, 2 Rtin Aagent edax ede aict xnni . lſcrin exnh — I. Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien. 223 Nicht Erſcheinen deſſen Wirkung in Eheſachen 27— 31. in Wechſel Annahmen(173. WechſelZahlun⸗ gen(145 a.) Nichtigkeit aus Uebertretung der Geſeze 6 k—o. der EheEinſprachen 176 der Ehen 180— 202. der Ehe⸗ frauen die ohne Ermächtigung handeln 225. der Hand⸗ lungen des weiblichen Geſchlechts ohne Beiſtand 515 i. der lezten Willen 901 b. 925. der Schenkungen 980 b. 1001. 1037.— 1047, der Verträge 1109. 1117. der Ehe⸗ ſteuer⸗Verguſſerung 1560. der Verkäufe 1596— 160r. der Bürgſchaften 2012. der Vergleiche 2054. 2053. wie ſie auszuklagen 1304— 1314. NichtRuͤckſendung, wenn ſie für Annahme gilt 1985 a. Nothdurfts Gehalt 1265 a. Nothdurfts Recht 1244 b. Noth Eid 1366— 1359. Nothgedrungene Hinterlegung 1949— 1954. 2060. Nuz Eigenthum deſſen Begriff 344 c. deſſen Rechte 577 aa— a d. Nuznieſſung überhaupt 578— 584. Grund des Un⸗ halts der Kinder 305. der Eitern an der Kinder Ver⸗ mögen 384.754. deren Laſten 385. der Ehegatten 738 a. 745 a. 1004. 1442. vermachte 899. deren Anſchlag zum Pflichttherl 917. geſchenkter Sachen 949. 1950. am uͤber⸗ gebenen Vermögen I1o0 c a— cy. bey bedungenem Voraus 1519 a. bey Nicht⸗Gemeinſchafts⸗Ehen 1535 a. des Ehemanns an der Eheſteuer 1562. die ſelbſt Ehe⸗ ſteuer iſt 1568 am weiblichen Beibringen 1570 a. 1380. Nuzpfand 2085— 2091. Nuzungs Gerechtigkeit 625— 636. der Ge⸗ ſchenke 949.. Ooſtzehenden 7io ci. Oeffentliche Ordnung deren Wirkung 6. 726 I. Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien. Oeffentliche uUrkunden ſ. Urkunden. Oehmdzehenden 71o0ci. Offene Geſellſchaften 20— 22. deren Zahlungs⸗ Unvermögen 207. Ordnung der Gläubiger in Ganten 2218 a. Ort der Uebergabe 1609. der Zahlung 1247. bey Dar⸗ leihen 1897 a. für die Rückgabe hinterlegrer Sachen 2218 a. QOrtsvorſteher wer darunter zu verſtehen 406 a. deſſen Amt im Familienrath 456. P acht überhaupt 1763— 1778 der Vormuͤnder 430. 1718. der Nuz⸗Eigenchümer 577 ag. der Nuznieſſer 595. der Ehemänner 1429. 1430. wirkt Verhaft 2062. deſſen Recht in Ganten 2102. Verjährung 2277. Papiere Staats⸗ u. Handels⸗) umzuſezeniſt Handel(ra.) Perſonen ppyſiſche, moraliſche 537. Pfandrechte ſ. Uncerpfand, Nuzpfand, Fauſtpfand. Pfandſchreiberey 2108. 2120. 2196— 2203. Pfarrbeſoldungen aus ZJehenden 71o dd. Pfleger der Leibesfrucht 303. der Gewaltsentlaſſe⸗ nen 480. 481. des ledigen Erdes 700. 812. der Abwe⸗ ſenden 113. der Minderzährigen 838. 420 b. der Gant⸗ güter(227.) 3 Pflegvaterſchaft 361— 370. Pflichttheil der natuͤrlichen Kinder 761. der eheli⸗ chen Kinder 913. der Ahnen 915. deſſen Ergaͤnzung 920— 930. Pfortenzehenden 710 cn⸗ Pfründkauf, Pfründtauſch 10983 b, 1 Poſten, deren Pflichten(107.)„— Preis im Kauf 1591— 1593. Privat⸗Urkundeſ. Urkunde. Probe ſ. Pruͤfung. 7 6 6 2 3 e 7 2 en 8 b I. Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien. 727 Prozeßkoſten der Fremden 61. Prüfung der Waaren 1587. 1588. Qu ellen, deren Benuzug 640— 643. Quittung deren Wirkung 1248 a 1255. 1256. des Manns 1502. der Eheſrauz 1534. 1549. in Beſtand⸗ ſachen 17 6. R aſerey ſ. Wahnſinn. Rathſchlaͤge 1381 ac— ae. Rechner, deren Vermögens⸗Verhaftung 2008 a. 2121 a. Rechnungsfehler, deren Verbeſſerung 2058. Rechn ungs⸗Reſte 2060 a. Rechtsähnlichkeit als Geſezquelle 4 a.(1 c.) Rechtsfaͤhigkeit der Perſonen 3. 1123— 1125. Rechtsfriſt der Wechſelzahlung(132.) Rechtsfolge des Gläuzigers, der einen Andern ab⸗ legt 1249— 1252. des Bürgen 2029. der Vergleichs⸗ Perſonen 2050. Rechtshüter 1061— 1963.— Nechtskraft, deren Wirkung 1351. 2032. RechtsStreit, deſſen Wirkung auf Vormundſchaf⸗ ten 442. auf Verkäufe 1653. 1699. 1700. RechrsUebertrag überhaupt 1295. 1689— 170r. Seines Beſtands 1717. einer Anweiſung 2010 c. wie er zu verkünden 2214.. RechtsUleberweiſun g 1275. 1295 RechtsUnwiſſenheit 1b. 2052. Rechts Verkehr 1128. 1593. 2226. Rechts Vermiſchung durch Sachen;⸗ Vereinigung 705. durch Perſonen⸗Vereinigung 1209. 1300. 2035. Rechts Vermuthung überhaupt 710 a. 1349— 738 I. Reglſter. Uleber die verſchied. Rechtsmaterien. 1253. gegen Betrug, Irrthum und Zwang 1116. gegen Sammtverbindlichkeit 1202. gegen Zahlung 1248 a. ge⸗ gen Rechtswandlung 1273. gegen Schuldnachlaß 1283. 1286. gegen Zufall 1302. für Errungenſchaft 1499. für HeyrathsGut 1541. für deſſen Zahlung 1569. für guten Stand der Beſtand⸗Eüter 1731. für Schuldhaftigkeit der Beſtänder 1732. uͤber die Beſtandzeit 1774. fuͤr Zinszahlung 1908. gegen Bürsſchaften 2015. für den Beſizer 2230. 2131. 2234. für die Redlichkeit des Beſizes 2268. fuͤr das Eigenthum des Beſizers 544 a. 2279. Rechts Verſagung 4. Rechts Verwahrung 1108 c. 1551.(133.) Rechts Vorſicht ſ. Rechts⸗Vortheil. Neches Vortheil kann niemand aus Betrug und wang ziehen 1117a. der Erbverzeichnung 793— 310. er Nothdurft 1244 b. der Vermögens⸗Abtretung 1263 — 1270. der Vorausklagen 1083 e. 2022— 2024. 2170. Rechts Wandlung 1271— 1281. Redlicher Slaube, deſſen Wirkung 201. 202, 1935. 21568. 2169. Reiſende deren Hinterlegungs⸗Recht 1952— 1954. Religions⸗Eigenſchaft des Vormunds 420a.⸗ Nenten ablösliche ſind Fahrniß 529. welche ablöslich 530. 1911. 710 fm. deren Verjaͤhrung 2227. Rertungs Aufwand 1381 a—. Richterliche Entſcheidungspflicht 4. 5. Unterpfands⸗ teſtellung 2123. Roͤmiſches Necht deſſen Kraft 4b. Rückfall des Eigenthums endet Nuznieſſung 617. fin⸗ det bey Gültguͤtern nicht ſtatt 710 f h. wohl aber bey dem Nuz⸗Eigenthum 1831 bk. Rückfor derungs⸗Recht des Geſchenkgebers 747. 766. E tsmattn 111b, J12gu ichlaß iſt u 193 h. fürg uuun 1 17⁄1 a1s. ſt des 4 86 2279 83) I. Regiſter. Uleber die verſchiedenen Rechtsmater. 729 Rückgabe der Urkunden 1282— 1264. des Einſaz⸗ pfands 1256. der entliehenen Sache 1889. der dargelie⸗ henen Sache 1899. Rückgreifende Erben am Stammgut 577 n. Rückgriff des After⸗Erben auf den Belaſteten 1070. des Erben auf Mit⸗Erben 1221. des Pfandbeſizers auf den Schuldner 1489. des Geſellſchafters auf die uͤbrigen 1490. des Bürgen auf den Hauptſchuldner 2018. auf den Mitbürgen 2033 des Pfandbeſizers auf den Pfand⸗ Schuldner 2178. in Wechſelſachen(64— 172.)— Nücknahme der Eideszuſchiebung 1364. der berkauftaß Sache 2102.(240— 249.) Rückrechnung uͤber die Wechſel⸗Abſagekoſten(181.) Rück ſchein für Wechſel(114 a— c.) Rückwechſel(177— 186.) Ruͤckwirkung der Geſeze 2. der Bedingungen 1179. Saatkoſten in Ganten 2102. Sachen, deren Eintheilung in bewegliche und unbeweg⸗ liche 5F16— 536. koͤrperliche und unkörperliche 326 a. 1607. 1692— 1699. 2075. vertretbare und unvertret⸗ bare 1291. 1532. 1878. theilbare und untheilbare 817 m. 1217— 1225. ſtrittige und unſtrittige 1699. 1700. Haupt⸗ und Nebenſachen 5567.568. Verſchiedenheit nach den In⸗ habern 537— 543. nach Eigenthum und Beſi 344. Sackzehenden 710cn. Sammtlooſung 1701 ab. ag. Sammtrechte der Gläubiger 1197— 1109. 1363: Sammtverbindlichkeiten der Schuldner 31200. 1219.1284.1285.1365. der Ehefrau 1432.1487. der Miether 1734. der Geſellſchafter 1862.(22—24.) der Gewa ltgeber 8 730 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. 2002. der Hauptſchuldner gegen den Buͤrgen 2030. wie gegen ſie zu verjähren 2249. in Wechſelſachen(140.) Schaden ſ. Entſchädigung. Schäzung durch Eid 1369. in Waiſenſachen 466. in Erbtheilungen 824. der Erbverkürzungen 8900. der Pflicht⸗ theils⸗Verkürzungen 922. der Kaufs⸗Verkürzungen 1675— 1680. des Beſtand: erths 1716. des verſtellten Viehs 1317. der Unterpfänder 2165. Schauſpiel⸗Unternehmun gen ſind Handels⸗ geſchäft. Schaz wem gehörig 577 a. h. 598. 716, Scheidgräben 666— 670. Scheidmauern 653— 663. Scheidung zu Tiſch und Bett als Beſſerungs⸗Verſuch 259. als Klag⸗Gegenſtand 306— 311. deren Wirkung auf bedungenen Voraus 1518. vom Bande ſ. Ehe⸗ ſcheidung.. Schenkung überhaupt 893— 1100. deren Maas 913. der Eheleute 1091— 1100. des Ehemanns 1423. beloh⸗ nende 952 b. ehebeguͤnſtigende 1080— 10900. 1405. in zweyter Ehe 1098— 1100. ſ. Vermögens⸗ Uedergabe. Scheuerzehenden 710 cn. Schiedsſpruch über Geſellſchafts⸗Antherle 1850. uͤber Pfründſtrittigkeiten 1983 n. über Handeisſtsſteigtslten (51— 61.) Schiffleute 1782— 1786. Schmertenaehd 1382 a. Schreiber der lezten Willen können nicht Vermächt⸗ nißnehmer ſeyn 909 a. Schrift Eigenehum 577 da— df. Schriftliche Verträge 1341. 1394. 1582. 1714. 1834. 1923. 1985. 2074. Gohr ldverweiſung bey Theilungen 1492. man I. Regiſter⸗ Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. 731 Schupflehen 1831 aa— ah. 5) Schwiegerkinder, deren Familienpflichten 206. Seelſorger deren Amt bey Enrmündigungen 498 a. 6) Erbfähigkeit 909. aelt Seereiſe Einfluß auf lezten Willen 995— 993. Lrun Seitenverwandte deren Erbrecht. in Selbſtſchuldner 2021 2. 2027 a. Seuchen Einfluß auf lezten Willen 985— 987. he Schulden der Eheleute 1409— 1491. ausgeſchloſſen von ECheilung derſelben 1521. der verkauften Er dſchaf⸗ ten 1698. der Geſellſchaften 1848. des Pfründvermögens 10983 a. deren Wichtigkeit 1216 a, Sicherheits⸗Leiſtung für die Klage 16. für die Nuznieſſung 601. fuͤr Baugefahren 1386 a. für die Ehe⸗ ſteuer 1550. ſ. auch Buͤrgſchaft. Sittenwidrigkeit deren Wirkung auf Verträge 6. 1133. Bedingungen 1173. Eheverträge 1387. 1388. Sondergut der Eheleute 1536— 1539. Sonderkauf 1701 ad. Sorgfalt eines guten Hauswirths 1137. 1374. 1728. 1806. 1880. 1928. Sperre der Pfand⸗Eintragungen 2199 ac. der Zah⸗ lung verlorner Zettel(203— 205.) Spiel 1965— 1967. Spitaͤler deren Pflicht wegen Todes⸗Urkunden 80. 97. Staat deſſen Eigenthum 538— 541⸗Deſſen E Erbrechr? 38. Staatsanſtalten ſ. Körperſchaften. Staatsſchreiber, deren Amt in Eheſcherdungs⸗ Sachen 282. 284. bey Entmündigungen 501. Erbthei⸗ lungen 828. 837. Schenkungen 937. 933. lezten Willen 971. 975. Zahlungen 1250. Beurkundungen 1335. Heyy⸗ „ der Ehegemeinſchaft 1510. vom Beytrag der Frau 1514. — 732 I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. rathsverträgen 1304. 1397. Prozeßkäufe 1597. bey Ver⸗ hafts⸗Verdbindlichkeiten 2063. Unterpfands⸗Beſtellun⸗ gen 2127. dürfen keine Urkunden zuruͤckhalten 2060. Staats⸗Vorzug in Ganten 2098 a. hat keiner ſtatt bey Verjährungen 2227. Staffelrechnung, Staffelzins 2217 g. Stammgut 577 ca— cu. 732 a. Stammloſung 1701 ab. ag. Standsſcheine bürgerliche 34— 101. Stellvertretung in Sachen 1407. 1434. 1435. 14309. in Perſonen 19094. Steuern, deren Vorzuge⸗Rechte 2099 a. Stillſchweigen, deſſen Rechtswirkungen 1108 b⸗ 1463. 1511. 1738. 1739. 1985. 2180 a. Stillſtand der Verjährung 2251— 2259. Störung der Beſtaͤnder 1225. 1726⸗ Strafen im Bildniß 26 a. Berjährung derſelben 32. der Zahlungsflüchtigen(25.)) bedungene 1226— 1235. in Vergleichen feſigeſezte 2047. wie weit ſie aus Ehever⸗ mögen zu zahlen ſind 1424. 1425. Recht in Ganten 2218 a. Nro. V. tückzablungen uͤberhaupt 1244 a b. 1254. 1338 a. in Wechſelſachen(156.) Stumme ſ. Taubſtumme. GlundungsZergleiche(218— 227.) T ch der Handelsleute(8. 10. 258.) Tauben 564. 2 aubſtumme, deren Schenkungs⸗Annahme 936. lezte Willen 979. 1 c überhaupt 172,- 07. über Heyrathsgut 1559. un e hne. auth I. Regiſter, Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. 73³3 Teiche als Fiſchbehälter 558. Thaten deren Folgen 1382. Theilbare Sachen 827 a. b. Theilung der Gemeinſchaften 577 b g. der Dienſtbar: keiten 700. der Guͤltguͤter 710 f i. der Erbſchaften 815— 842. der Sammt Verbindlichkeiten 1213. 1315. der ge⸗ meinen Verbindlichkeiten 1217—1225. der Strafzuſa⸗ gen 1233. des Eheguts 1468— 1491. der Früchte 585— 587. 1571., der Entwährung 1637. des Wiederkaufs 1568— 1672. der Geſellſchafts⸗Schulden 1863. des Ge⸗ ſellſchafts⸗Vermögens 1872. der Bürgſchaften 2026. wie ſie umzuſtoßen 887— 892. Theilbauer 1763. 1764. deſſen Vieh 1827— 1830. Theilzahlung ſ. Stückzahlung. Thiere, Schaden den ſie zufuͤgen 1386. Titel der Verjährung 2235— 2241. Tod deſſen Wirkung überhaupt 22. 23. auf Nuz⸗Eigen⸗ thum 577 an. auf Nuznieſſungen 617. auf Ehe 227. auf Ehegemeinſchaft 1462. auf den Ehevoraus 1517. auf Geſellſchaften 1844. 1865. auf Leibrenten 1974. 1975. 1979— 1982. auf Vollmachten 2008— 2010. wann er zu vermuthen 129. an wem von mehreren zuerſt 720— 2722. Urkunden darüber 77— 85. 130 a. wie deren Mangel zu erſezen 283 a. b TJodbeſtand 1831 a a. al. d Todtgebohrne Kinder, deren Beurkundung 83 a. Trauer⸗Kleider der Wittwen 1481. 1570. ⸗Zeit der Wittwen 228.—. Traufrecht 681. Trau ung, Ort derſelben 74. Art. 75. Schein darüber d ennung zu Tiſch und Bett ſ. Scheidung. Treuhänder 1025— 1034. 234 I. Negiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. 11* herfahrt ſ. Durchfahrt. Uehergabe wer dazu verbindlich iſt 1136. der gekauf⸗ ten Sachen 1604— 1624. der gepachteten 1720. der gelie⸗ henen 1888 a. durch Anwerſung 2010 de. Uebermaas 1618. 4 Ueberwechslung wenn zuruͤckzuziehen(247. 248.) Umſtoſſung der Theilungen 887—802. der elterlichen Erbtheilungen 1078. 1079. der Heyrathsverträge 1308. der Handlungen der Minderjährigen 1310— 1314. der „Käufe 1622. des Beſtands 1720. der Vergleiche 2054. wie auszuführen 1304— 13009. Unbau des Feldes 710 b. c. Unb ekannte Wechſel⸗Erheber(157 b) Unbewegliche Sachen ſ. Liegenſchaft. Undank löse Schenkung auf 955. Ungebohrne deren Erbrechte 906. 577 cs. Ungebühr in Zahlungen 1235. 1377— 138r. Ungehorſames Ausbleiben ſ. Nicht⸗Erſcheinen. Ungeſchicklichkeit wie zu beurtheilen 1381 ad. zu vergüten 1383. Ungleichheit in Geſellſchaften 1854 a. Unkörperliche Sachen 526 a. deren Uebergabs⸗ art 1607. Erkauf 1692— 1699. Verpfaͤndung 2075. Unmöglicheeit in Bedingungen 90o. 1172. 1173. in Strafgedingen 1231 a.. Unmündige 1124 a. Unrecht als Klaggrund iſt genau zu beſtimmen 1117 h. was es ſey 1382 a. deſſen Folgen 1382 b— e. Unterbrechung der Verjährung 1199. 1206. 2242— 2230. Untergang der Sachen was er wirkt bey Nuznieſſun⸗ gen 623, bey Dienſtbarkeiten 703. bey Einwerfungen 855. 197.u elten Kträͤgen 8-134 Leich 0 1 Jl. ſEri Jr llben 11g 2 .. 19 1. Regiſter⸗ Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. 735 bey Vermächtniſſen 1042. bey Wahlverbindlichkeiten 1193. 1194. bey Sammtverbindlichkeiten 1205. bey Ver⸗ trägen 1302. bey Rettungs⸗Aufwand 1381 e. bey Käus⸗ fen 160r. bey Beſtandverträgen 1722. 1741. bey Geſell⸗ ſchaften 1867. unterhall der Eltern und Kinder 205— 211. der Ehefrauen 280. der Ehegatten uͤberhaupt 301. 1409. 1448. 1537.1575. der angewuͤnſchten Eltern und Kinder 349. der Pflegkinder 367. der Wittwen 1465. 1495. 1539 a. 1570. der verhafteten Schuldner 2068 a. iſt nicht einzuwerfen 852. Grund zu Veräuſſerung des Heyraths⸗ guts 1558. wie ſich daruͤber zu vergleichen 2046 a. deſſen Recht in Ganten 2101. ſ. auch Nahrungs⸗Gehalte. Unterpfandsrecht überhaupt 2114— 2143. am ent⸗ liegenſchafteten Gut 1308. auf Wiederkaufsgut 1673. auf Stammgut 177 c h. bey Rechtswandlungen 1278— 1280. deſſen Aufloſung bey einzuwerfendem Gut 865. widerrufenen Schenkungen 954. 903. Unterpfleger wo nöthig 420 b. 338. Unterſchrift der Urkunden wie weit ſie derbindet 1327. deren Anerkennung 1322— 1324. wirkt Unter⸗ pfandsrecht 2123. Unterſuchungskoſten in Ganten 2105 a. Untheilbare Sachen 827 a b. 1191. 1222— 1223. 1558. 2083. 4 Untreue der Aufbewahrer 1945. Unverjährbarkeit des Familienſtands 328. ge⸗ wiſſer Dienſtbarkeiten 691. der Grenzklagen und Ge⸗ meinſchafts⸗Theilungs⸗Klagen 2241 a. 4 Underſchieblichkeit deren Wirkungen 1838 a. 1890. 1989 a.. Unwiſſenheitſ. Rechtsunwiſſenheit, Irrthum. Unzeit deren Wirkung 1870. 8 Urkunden ausländiſche deren Beweiskraft 47. emein⸗ ſchaftliche deren Aufbewahrung 842. deren irkung 736 I. RKegiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. gegen Erben 877. deren Rückgabe überhaupt 1282— 1284. bey ungiebig gewordenen Schulden 1567. öffent⸗ liche 1317— 1321. private 1322— 1332. ungeſchriebene 1333. abſchriftliche 1334— 1336, anerkennende, beſtäti⸗ gende 1337— 1340. zu erneuernde 2263. Urſache der Verträge 1108. 1131— 1133. Urſchriften 1334— 1336. Urtheile gegen Zahlungsfluͤchtige(256. 263.) ſ. auch Rechts kraft. Waterſchaft eheliche 312— 330. uneheliche nicht zu unter⸗ ſuchen 340. der anerkannten natürlichen Kinder 334. Veräuſſerungen der Jahlungsſlüchrigen(209— 215.)* Verbeſſerungskoſten 861. ſ. auch Ausbeſſerung. Verbindlichkeiten deren Entſtehung 2134. 1135. Erlöſchung 1234. Verbrauchbare Sachen 587. Verdienſt der Handwerksleute 1799. Vereinigung meyhrerer Sachen was ſie wirkt 566— 577. 5. Vererbung der Erbforderung natürlicher Kinder 759. des Erbantretungs⸗Rechts 281. Verfall der lezten Willen 1935— 1047. der Eheſchen⸗ fungen 1089. 11 Verfallzeit überhaupt 1185. 2032. 2088. bey Wech⸗ Mlein Lase— 135. 144— 146. 161.) bey Handelszettein (197.) 3 Verfangenſchaft des Vermögens der freywillig ge⸗ ſchiedenen 30a.z. Verfäaͤlſchung des Familienſtands 327. Vergehen wie zu beweiſen 11 17 b. 1348. wie zu ber⸗ güten 1382. Vergleiche daruͤber 2046. Vergleiche überhaupt 2044— 2058. der Waiſen 467. über vormundſchaftliche Verwaltung 472. über Erb⸗ 4⁴ tan.. I. Regiſter. lleber die verſchied. Rechtsmaterien. 73 dt. . Ur theilungen 888. über Anweiſungen 2010 h. uͤber Unter⸗ ſcrin haltsreichung 2046 a. eines in Zahlungs⸗Unvermögen de,iin gekommenen(218— 227.) Verguͤnſtigung wirkt nicht Beſiz 2232. Verhaft perſönlicher überhaupt 2059— 2070., bey, Vermögens⸗Abtretungen 1270. wie weit er gegen Er⸗ ) 6b ben ſtatt hat 2017. Koſten deſſelben 1427. 1588. in Wechſelſachen(166 a a— ac.) Verheim lichung deren Wirkungen 544. 792. 301. 1 1381 c. 1477. 1701 aa. 1907 f. 3ſtſum ndan Verjährung überhaupt 2219— 2281. der Strafen din a. 32. der Früchte des Vermögens des Verſchollenen 127. der Verläugnungs⸗Klagen 315— 318. des Rückgriffs auf den Vormund 473. der unhetrtebenen Rechtsſtrit⸗ elije tigkeiten 330. der Dienſtbar keiten 690. 7056— 710. der 1 Zehenden 710 ab. ee. ef. der Gülten 710 fl. der Erkan⸗ tretung 789. der Erbgewährleiſtung 886. des Erbabſonde⸗ rungs⸗Rechts 880. der Undanksklage 957. 1047. des Schenkungswiderruſs 966. der Gefaͤhrdeklage der Gläu⸗ biger 1167 a. der Vernichtungs⸗ und Umſtoßungs⸗Kla⸗ 8 ſier gen 1304. der veräußerten Eheſteuer 1561. der Kauf⸗ 4 Minderungs⸗oder Mehrungs⸗Klagen 1522. der Ge⸗ turr u waͤhrklage wegen Mängel 1648. der Wiederkaufklage 1660. der Verkürzungsklage 1676. der Looſungsklage — 1701 af. der Gewährklage wegen Baumängeln 1792. Ehaſt der Pfandklagen 2180. 2257 a. der Erſazklage gegen 1 Zwiſchenhändler(108.) der Wechſel(189.) der Klage ge⸗ eieh gen Handelsgeſellſchaften(64) e dn Verjährung einmonat liche für Verläugnungs⸗ ilt, klagen des Familienſtands 315. der Geding⸗Mark⸗ Dach⸗ und Sammtlooſung 1701af. mancher Klagen über Viehmaͤngel 1648. 3. atk—— zweymonatliche für Verlängnungs⸗ 3 klagen des Familienſtands 315— 318. ein—— dreymonatliche für die Stammloo⸗ iber e ſung 1201 af. 8 738 I Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien Verjährung ſechsmonatliche der Klage fuͤr Monats⸗Unterricht, Koſt und Wohnung, Tagver⸗ ienſt der Gewerbsleute 2271. gegen Zwiſchenhaͤndler (108. —— einjaͤhrige der Undanksklage 957. 1047. der Gefährdeklage der Gläubiger 1167 12 der Kalhr Minderungs⸗ oder Mehrungeklage 1622. gegen Zwi⸗ ſchenhaͤndler 108. gegen Wechſel(189.) gegen Jettei auf Inhaber(205.) —— zweyjaͤhrige, der Berkürzungsklage wegen Verlezung über Nie Hälfte 1676. der Klage auf Schrift⸗Zurückgabe von Gerichtsdienern 2276. —— dreyjährige wegen unberriebener Rechtsſtrittigkeiten 330. wegen des Erbabſonderungs⸗ Rechts 880 wegen geſtohlener oder verlorner Fahrniß 2279.. —-— fuͤnfjährige fuͤr die Gewährleiſtung der Erblooſe 886. für das Wirderkaufs⸗Recht 1660. für die Rückgabe der dem Gericht übergebenen Schriften 2276. fuͤr Nabrungsgehalte, Pacht⸗ und Mieth⸗Zins, Anlehens Zins und Aahrs oder Monats Gefälle 2277. Klagen gegen au gelöste Geſellſchaften(64.) gegen Wechſel als Schuldſchein(189.) —— zehnjährige wegen des Rückgriffs auf den Vormund 475. gegen Vernichtungs⸗ und Umſoſ⸗ ſungsKlagen 1304. wegen Gewährleiſtung fuͤr Baulich⸗ keiten 1792. —— jehn⸗ und zwanzig jährige fuͤr Ei⸗ genthum aller Art 2265= 2267. —— dreyßigjährige fuͤr Dienſtharkeiten 706— 710. Zehenden 710ab. ec. ef. Gülten 710 fJ. Erb⸗Antretung 789. Schenkungs⸗Widerruf 966. und alle nicht namentlich zu kuͤrzeren Friſten berechtigte Kla⸗ gen 2262. — Verkauf eigener Erzeugniſſe iſt nicht Handelſchaft 3 r a.) ſ. auch Kauf. Verkürzung bey Erb⸗Antretungen 783. bey Theilun⸗ gen 887. 890. im Pflichttheil 920— 930. bey elterlichen 4 2 2 — tötera Iroid derns Ilräte rrken iru 4 66. 9 feau düſtn rheiu ditrlihe dieſck I. Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien. 739 Erztheilungen 1079 in Verträgen 1118. der Minder⸗ jährigen 1305— 1314. im Kauf 1674— 1683. im Tauſch 3706. im Pfruͤnd⸗Vertrag 1983 f. im Leitrenten⸗Ver⸗ trag 1976. im Geſellſchafts⸗Vertrag 1854 a., Verlags⸗Rechte 577 d a— de. Verlängerung der Wechſel(186a- d.) Verläugnung der Vaterſchaft 316.— Verlorne Sachen, deren Wiederfinden 717 a. Ver⸗ jährung 2279— 2280. Wechſel wie einzubringen(130 — 154.) Zettel auf Inhaber(202— 208.) Verluſt 1149. ſ. auch Entſchädigung⸗ Vermächtniſſe uͤberhaupt 1002— 1024. ſind nicht für Zahlung aufzurechnen 1023. leiden Zuwachs 10109. 1044 an Ehegatten 10094. üder Ehegut 1423. Vermißte deren Vermögens⸗Rechte 112— 114. Ver⸗ ſchollenheits⸗Erklärung 115— 119. Vermögen deſſen Abſonderung bey Scheidungen 311. der Verſchwender 1443— 1447 nur gegenwärtiges kann verſchenkt werden 943. zuweilen auch künftiges 1084. 1093. deſſen Uebergebung 1100 aa— d e. deſſen Aber⸗⸗ tung an Gläubiger 1268— 1270. Vermögens⸗Verzeichniß der Eheleute 279⸗ der Nuznieſſer 600. der Erbfolger 769. der Vorſichts Erben 794— 790. der Erbpfleger 814. der gemeinen Erben 821. der Treuhänder 1031. der After Erdſchaften 1058. uͤber Schenkungen 1085. des Manns für die Frau 1414. 1413. der Frau bey Gemeinſchafts⸗ Ausſchlagungen 1456. Wirkung ſeiner Unterlaſſung 798a. 802. 1499. 1510. Vermöglichkeit; welche am Bürgen erforderlich 2010.. 3 8— Vermuthung ſ. Rechts⸗Vermuthung⸗* Verpfleghäuſer deren Erbfähigkeit 910. 937. Verpfründungs⸗Vertrag 1983 a— u. ö“ 230 I. Regiſter. Ueber die verſchied⸗ Rechksmarerlen, Verſchollene, deren Vermögens⸗Verwaltung und Rechte 120— 138. deren Eheſcheidung 230 a. Verſchwender ſ. Mundtodmachung. Ver ſehen wiezu beurtheilen 1137. 1150. zur Laſt zu legen 1148, und zu richten 1383— 1386. der Erben 804. bey Wah Verbindlichkeiten 1193.1194. bey Sammt⸗ Verbindlichkeiten 1205. deſſen Wirkung auf den Zah⸗ lungs⸗Ort 1247 a. auf Umſtoßungs⸗Klagen 1310. auf Beweisführung 1348. auf Erſaz untergegangener Sa⸗ chen 1379.1867 a. in Auftrags⸗Geſchäften 1992. Verſieglu 8 ſ. VermögensVerzeichniß; bey ausge⸗ brochenem Zahlungs⸗Unvermögen(217.) Berſizung ſ. Verjährung. Verſteigerung in Erbſchaften 839. in Theilungen 1636. wie weit dagegen Looſungs⸗ und Einſtands⸗Recht ſtatt finde 1701 a c. b b. Verträge uͤberhaupt 1101— 1369. in Bauſch und Bo⸗ gen 1522. deren Wirkungen auf Dritte 1120— 1122. 1665— 1667. deren Uebertretung 1146— 1155. wer ſie ſchließen konne 1123— 1125. wie weit darinn Strafen abzureden 1226— 1233. deren Urſachen 1131— 1133, dieſe iſt in Handelszerteln nicht nöthig(198.) Bertrags Entwürfe 1340a— e. Vertrau te Geſellſchaften(23— 28.) Verunglimpfungen als Scheidungs⸗Urſach 231. Urſach zu Widerrufung der lezten Willen und Schen⸗ kungen 955.1046. 1047. Verwan d ſchafts Berechnungen 735. 756. ——— als Hinderniß der Ehe 161— 154. der Zeugſchaft 251. als Erforderniß zum Familienrath 407. weer dahin gehörig 407 a. Ve rwendungen, deren Rechts⸗Wirkungen 577 à k. 1245. 1381. 1573. in Handelsſachen(229.) 4 EE dten I. Regiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmsterien. 741 Verzicht ſ. Entſagung. Verzug deſſen Folgen 710 f 1. 1139 1146. 1153. 1207. 1228. 1229. 1245. 1652. 1929⸗ im Empfang 1264. 1788. 1790. VerzugsZinſen 1153— 1155. im Handel(109 c.) WVieh, Nuznieſſung daran 615. 676. Schaden der durch ſolches geſchieht 1385. deſſen Verpachtung oder Verſtel⸗ lung 1711.1800— 1831 d Volljaͤhrigkeit deren Wirkung in Heyrathsſa⸗ chen 144. 148. in Anwünſchungen 346⸗ überhaupt 488. Vollmacht ſ. Auftrag⸗ Vollmündigkeit 1124 a. Voraus im Erbe 919. im Vermächtniß 927. an dem Ehegut 1470. 1515— 1510. in entliegenſchafteten Grundſtücken 1509. deſſen Wirkung auf eheliche Nuz⸗ nieſſung 1519. Vorausklage des Pfründverkäaͤufers 1983 e. des Hauptſchuldners vom Bürgen 2022— 2024. des Pfand⸗ ſchuldners 2170. der Fahrniß 2206. 2207. Voraus Jahlung 1980. Vorlegung der Handelsbücher(14— 17.258.) Vorlooſung 1701 ag. Vormund deſſen Rechte in Ehe⸗Einſprachen 175, iſt bey getrennten Ehen der Vater 390. nach deſſen Tod die Murter 364— 396. der un ehelichen 893 g. deſſen Rechte uͤberhaupt 389— 475. wodurch er frey wird 429. 437. oder unwürdig 443— 445⸗ deſſen Amtsverwaltung 430 — 468. Rechnungs⸗Ablage 459— 475. deſſen Entledi⸗ gung durch Gewalts⸗ Enslaſſung 480— 486. Erbrecht am Mündling 907. Unterpfands;Laſt 2121. Vormund der Entmuͤndigten 308. Vorxmundſchafts Beiſtand 392. 303. 1 Vorrecht am Todbeſtand 1831 aa. 44 742 1. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater, 1. Vorſichts Erbe 793— 810. deſſen Rehrs folge 1251. Botſiches Geding 1160. Vortheil Geld 827 f. Vortheil Gerechtigkeit 827 c— g. 4 3 Vorzugsrechte der Gläubiger uͤberhaupt 2095— 2113. am Stammaut 577 c. wegen Zebend⸗Ruͤckſtänden f10 cv. Gültrückſtaͤnden 710 f g. abgelegten Schulden 12312. der Eheſteuer 1572. der hinterlegten Sachen 1926. der I Einſazpfaͤnder 2050. 2103. der Gantkoſten, Leichenkoſten, A lezten Krankheitskoſten des Liedlohns, Unterhalts, der Apotheker⸗ Rechnungen, der Steuern 2101. des Beſtand: g zinſes, der Saat und Erndtekoſten, des Fauſtpfandd, d des Erhaltungs⸗Aufwands, des rückſtändigen Kauf⸗ ſchillings von Fahrniß, der Wirths⸗Rechnungen, des Fuhr⸗ und Schiff⸗Lohns, der Dienſtſchulden 2102. des N Reſtkaufſchillings der Liegenſchaften, der Erögelder, Y der Baugelder, der Anlehn zu Bau⸗ und Beſſerung I. oder Erwerbung 2103. der Unterſuchungskoſten 210vzz. I der Zinſen 2118 a. der Zwiſchenhändler(93— 95) I . W aaren, verbotene(92 a. b.) vergängliche(92 a. c. deren Gefahr(100.) deren Zurücknahme(240— 249.) 2102. Waaren Mäkler(74— ⸗o.) Waaren Schulden deren Verjährung 2272. Waaren Verſender(956— 102.) Währzieler 1158a. Wäaſſerungs Recht 644. 645. Wagen bffentliche(107.) Wahlverbindlichkeiten in Vermä ichtniſſen 1022. in Verträgen 1189— 1196. bey Sammtverbindlichkei⸗ ten 2193. 1203 bey Gattungs⸗Sachen 1246. in Käufen 4 8 3 7* I. Regiſter. Ueber die verſchiedenen Rechtsmater. 743 1584. 1620. 1644. bey Verkuͤrzungen 1581. bey Tauſch⸗ geſchäften 1705. wie weit ſie theilbar ſind 1221. 4 Wahnſinnals Grund einer Ehe⸗Einſprache 174. einer Eheſcheidung 232 a. der Entmuͤndigung 491. 503. 504. der Ungültigkeit eines lezten Willen 901, verglichen mit 504. Waſſer Ablaufsrecht 640. 681. Waſſer Schöpfrecht 606. Wechſel, Fähigkeit(113. 114. 186 a c.) ſind Handels⸗ geſchäfte(1 a.) bedürfen der Benennung Wechſel nicht (186 ab.) deren Weſen iſt auf Verfügung geſtellt zu ſeyn (110. 188. 195.) gezogene(110— 1856.) eigene(187.188.) deren Wirkung(186 a a— ae. Wechſel Abſage(173— 176.) Wechſel Annahme(118— 125. 125— 128) Wechſel Bericht(117 a— k.) Wechſel Bürgen(141. 142.) Wechſel Erheber(160— 172) Wechſel Form(110. 188.) WechſelFreunde(125 b. 128.) Wechſel Geber deſtſen Pfiicht(115— 128.) Wechſel Inhaber(160— 72.) WechſelKraft(186 aa— ac. 114 a— c.) Wechſel Mäkler(74— 9o.) WechſelUebergeber 6. Wechſellebernehmer S136 139) Wechſel Verbindlichkeit(26— 128.) Wechſel Verfall(129— 135.) WecbſelZahlung(143— 159.) Weggerechtigkeit 682— 685. 595. Weinzehenden 710 ci. Weisgeräth 1474 a, 14793. 1495. 1566. 2217 b. 744 I KRegiſter lleber die verſchiedenen Nechtsmater. Werkſtoff deſſen Eigenthum 554. 455. 572— 577. Werkver ding 1711. 1787. Werkzeug 1424 a. 2217 b. Werth Empfang bey Handelszetteln(198.) Werth Erſtatter in Wechſeln(121.)4 Werth Geber in Wechſeln(117 a.) Wette 1965— 1967. Wettſchlagung überhaupt 1239— 1299., im Kauf 1623. bey Anweiſungen 2010 h. Wichtigkeiks Grade der Sulden 1216 a. Widerruf der Schenkungen 953— 966. der Schen⸗ kungen unter Ehegatten 1096. der lezten Willen 1035— 1042. Widmung des Eigenthümers als Rechtstitel 692. als Grund der Angehörigkeit 524. 2 Wiederbefähhigung der Handelsleute(227. 264— 269.) Wiederherſtellung der Ehegemeinſchaft 1451. der Rechte ſ. Umſtoßung. Wiederkaufs Recht 1659. 1751. Wiederv erheyrathung deren Zeit 228. 296. 297. Wirkung auf elterliche Gewalt 380. 381. auf Vormundſchaft 399. 400. auf Schenkungen an Kinder 1098— 1100. auf Rechts⸗Einmiſchung 1496. auf Hey⸗ rathsverträge 1527. auf die Eheſteuer der Frau 1555. Wirkung der Wechſel(186 a a— a c.) Wirthe deren Aufbewahrungs⸗Pflicht 1952— 1954. Vorzugsrecht in Ganten 1202 1 ittum ſiatt ehelicher Nuznieſſung 1535 a 1570 b. chenmarkt Handel hat nicht Handelsrecht(1 a.) ii;z deſſen Entſtehung und Rechte 102— 110. auf Zahlungen 1247. auf Wechſel⸗Zahlungen * Wohnung — 2X 71 — 8 4- 9 it M2 n. A an . ai rau i 52— 4 150 ait 1021 Zahlu en I. Begiſter. Ueber die verſchied. Rechtsmaterien. 745 Wohnung der Ehefrau, die den Mann verlaſſen darf 268. 280. 8 Wohnungsgerechtigkeit 632— 635. Wundärzt eſ. Geſundheitsbeamte. * Ja hlung uͤberhaupt 1235— 1248. der Erbſchafts⸗ Schulden 870— 882. des Pachts 1753. der Buͤrgen 2021. gilt als Genehmigung 1338. in Wechſelſachen(143— 159.) der Zahlungsunvermögenden(213.) Zahlungs Anweiſung 2010 b— k. Zahlungs Befehl muß dem Gerichtszugriff vor⸗ ausgehen 2217. 2217 a. Zahlungsflüchtigkeit(226. 237. 238. 250— 263.) 3 ZahlungsFriſten 1244. 1655. 1901. hindern nicht die Wettſchlagung 1292. bey Anweiſungen 2010 h. bey verbürgten Schulden 2039. Zahlungs Hinterlegung 1257— 1264. in Wech⸗ ſelſachen(146 a.) Zahlungs Ungebühr 1235. 1376—1381. in Wett⸗ ſchlagungen 1299. der Frau für den Mann 1488. an ei⸗ nen Geſellſchafter 1849. ZahlungsUnvermögen der Buͤrgen 2020. der Hauptſchuldner 2024. der Handelsleute(206— 249.270.) der Mäkler(89.). Zahlung Vermögen Gutſtehen dafür bey Eme pfehlungen 1381 aa. ab. bey übertragenen Schulden 1694. 1695. bey Kaufbeſorgern(9a a d.) Zehenden 710 a—e f. Freyheiten 710 ab— ad. b f. cc Laſten Fro d a-— d d. Zinſen davon 710cs. Zeich en der Fabriken(109 a) Zeit hey Bedingungen 1176. 1177. bey Lieferun gen 1657 bey Beſtand verträgen 1737. 1758. Geſellſchaſten 1865. Hinterlegung en 1944. Geſezbuch. Ji 4 8 —= 746 I.Kegiſter Uleber die verſchied. Rechtsmaterien⸗ Zertheiltes Eigen thum 344 e. Standsſachen 46. in Eheſachen 249. 251. in Kindſchafts⸗ ſachen 323, in Vertragsſtrittigkeiten 1341— 1348. Zeugungs Unvermögen, deſſen Wirkung auf Vaterſchaft 313. 3 Zieler der Verbindlichkeiten 1185—1189. Zimmergeräth 334. 1063. Zins ſ. Erbzins. Zinſen uͤberhaupt 1903—1908. von dem Einzuwerfen⸗ den 856. von beragten Schulden 1188 a. von ausſtehen⸗ den Zinſen 1154 vom Ehevermögen 1409. 1473. 1479: vom Heyrathsgut 1440. 1548. 1570. vom Reſtkaufſchil⸗ ling 1652. von Preis⸗Ausbeſſerungen 1682. von anver⸗ trauten Geldern 1996. von Auslagen 2001. von Pfand⸗ ſchulden 2081. deren Mittel Ertrag 127 b. deren Fuß 1907 a— c. Berechnung 1034. 2217 fg. Vorzugsrechte 2151 Verſizung 2277. von Handels⸗Ausſtaͤnden(109c.) von Ruͤckrechnungen(185.) Zufall 1147. 1148. Grund der Bedingungen 1169 1182. 1324 a. in ungebührlichen Zahlungen 1379. im Beſtand 1722, 1733 1772. 1723. in WVietverſtellungen 1807— 1810. 1825. 1827 in Werkverdingen 1790. in Leihver⸗ trägen 1884—1883 bey Hinterlegungen 1929. in ver⸗ Zug ehörden welche beweglich 522— 525. des Stamm⸗ 38 aiten ee f. cg. der Vermächtniſſe 1018. der Bürg⸗ Zaftane af 016. der Unterpfänder 2031. Zugriff gerichtlicher auf die Perſon 2059— 72070 au die Liegenſchaften 2207— 2217. auf die Fah 2217. a-g. wegen Wechſelſachen(168 aa. 172.) auf das Vermoͤgen der Zahlungs⸗Unvermögenden(216.) ünfrige Sachen wie weiz ſie Vertrags⸗Ge⸗ enſtand ſind 1130. 1 9 Zeugen für lezte Willen 975. 980. zum Beweis in bey Untergang der Sachen 1302. in Geſchäftsfuͤhrungen lornen Berichtbriefen(117 e.) wie er zu beweiſen 1348. I. Regiſter⸗ Ueber die verſchied. Rechtsmaterien. 747 Zurück ſ. Rück. Zurückſchi ebung des Eides 1361. 1362. Zuſage wirkt Kauf 2559. muß gehalten werden 1134. 1135. Zuſchiebung des Eides 1360. Zuſchlag an Zahlungsſtatt 2078. Zuſchreibung der Wechſel(136—139.) Zuwachsrecht bey Sachen 546—577. bey Vermächs⸗ niſſen 1019. 1044.. Zwang bey lezten Willen 9o a— d. bey Verträgen 1I111— 1114. bey Vergleichen 2053. Zwangs Anſtalten ſ. Bannpflicht. Zweideutigkeit ſ. Doppelſinn. Zwe iſe l wohin ſie auszulegen z10 cw. 720—723. 1136 — 1164. Zweite Ehe ſ. Wiederverheyrathung. Zwiſchenhändler was er ſey(90— 92.) Zwiſchen Mauern bey Bau⸗Anlagen 674. Zwiſchen Zins 1054. 2217 f g. Zweytes Regiſter uͤber die auslaͤndiſche nach ihrer Verdeutſchung minder bekannte Rechts⸗Ausdruͤcke. (Das Cursiv gedruckte iſt Franzöſiſch.) Aeceptans cambialis Werth⸗Erſtatter. Acceptatio cambialis Wech⸗ ſel⸗Annahme. Acceptatio in honorem Freundes⸗Annahme. Accessio Zuwachs. Accessorium Nebenſache. Acquisitiva praescriptio Erſzung. Par Acquit ſtatt Quittung. KAccrescendi jus Zuwachs⸗ recht. Ketions Antheile. Adresses Wechſelfreunde. Additio haereditatis An⸗ nahme der Erbſchaft. AAdoptio Anwuͤnſchung. Aequipollens gleichgeltend. Aleae contractus Gluͤcks⸗ vertrag. Alimenta Unterhalt. Alluvio Anſchwemmung. Alternativaobligatio Wahl⸗ verbindlichkeit. Analogia juris Rechts⸗Aehn⸗ lichkeit. Antichresis Nuzpfand. Appellatio Berufung. Arrestum personale Ver⸗ haft. —— reale Beſchlag. —— erxrediti Zahlungs⸗ Sperre. Arrha Haftgeld. Armé Kriegsheer. Articulus separatus Neben⸗ Vertrag. —— derogatorius Ge⸗ genvertrag. Ascendentes Ahnen; Vor⸗ fahren. 4 4 — , Assignatus angewieſener 2 Sc aldner getvieſ gener Wechſel. minder Autoxitatis interpositio wegl.* eigener Ermächtigung. Cal. Aal Wechſelbuͤrgſchaft. Lulumniatio Verunglim⸗ — 2 fung. Aviso Berichtbrief. Plung ch f Causam habens Rechtsfol⸗ ger. — Cautio Sicherheitshertelei⸗ ung. Benef ciarius heres. Vor⸗ llung. oPahl ſichts⸗Erbe Cedens Rechesgeber, b Beneficium competentiae Cessio Nechts⸗Aöbtretung, eAr Nochdur esrecht. Rechts⸗Uebertrag. r Benefi Auere Iuventaril Lessionarius Rechts⸗Neh⸗ 4 Vorſicht der Erbverzeich⸗ Hler.— d n16. 3Ete) Cessio bonorum Vermö⸗ . 2 3 e⸗ Abr— e Pet⸗ Beneficium juris Rechts ge 1Afrelung. Bostheil Chargé d'afaises Staatẽge⸗ „2 ſchaftsträger. Ilag. Bigamia Doppel⸗Ehe. ungs⸗ Billet de Change gezogener Cla isula Geding, Varfichts⸗ Wechſel. geding. ſel. 4 Collatio ad massam 1 Ein⸗ Billet deommerce Handels⸗ werung. Rebtn Zettel. Collisio Gegenſto. Billet au Ponteur Zettel auf 4dheheazahts vertraute Ge⸗ 8 C Inhaber. llſchaft. . Bona fides Redlichkeit, red⸗ in oiercse im Nechts⸗ Tor licher Glaube. verkehr. II. Regiſter. Assignans Anweiſer. Assignatarius angewieſe⸗ ner Gläubiger. Uleber auslaͤnd. Rechts⸗Ausdruͤcke. 749— Caducitas Verfall der lez⸗ ten Willen. Cambium trassatum gezo⸗ 250 II. Regiſter. Uleber auslaͤnd. Rechts⸗Ausdruͤcke. Commettant Beſteller. Sommissiouaire Zwiſchen⸗ händler. Commodatum Leihe. CQommodans Ausleiher. Commedatarius Entleiher. Compensatio Wettſchla⸗ gung. Conceptum Aufſaz. Conductio ſ. Locatio. Confusio jurium Rechts⸗ Vermiſchung. Consolidatio dominii Rück⸗ fall des Eigenthums. Constitutor debiti lieni Selbſtſchuldner. Lomtinna servitus ſelbſt⸗ ſtändige Dienſtbarkeit. Contractus Vertrag. aleae Glücksver⸗ —— trag. —— gratuitus unent⸗ geldlicher. —— onerosus belaſte⸗ rer. —— synallagmaticus auf Umſaz. 6 ntreſettro Gegenvertrag. Contrebentes Vertrags⸗ Perſonen. Conventio Uebereinkunft. Corps'armée Heerſchaar. Coupons Schnitt Theile. Creditor solidarius Sammt⸗Gläubiger. Culpa Verſehen. Cura Pflegſchaft. Cura sexus Beiſtandſchaft. Curator ad hoc Unterp fle⸗ ger. Custodia Gewahrſame, interese Praestare entſchädigen. Damnum infectum beſorg⸗ licher Schaden. Debitor solidarius Sammt⸗ Schuldner. Datum Tag und Jahr. Debitum sub die betagte Schuld Decretum indorsatum Bei⸗ ſaz⸗Befehl. definitive endgiltig. Delegatio Rechts⸗Ueberwei⸗ ſung. Deliberandi jus ſchlieſſungsrecht. Dammum et Erbent⸗ Deliberandi spatium Be⸗ denkzeit. 7 eee ³ ege den. ſorg⸗ rumt⸗ k. kkagke nei zerwei rbent⸗ n * II. Regiſter. Neber ausland. Rechts⸗Ausdräcke. Delictum Vergehen. Depositum Hinterlegung. misarabile drungene. necessarium dritten Hand. voluntarium zur zweyten Hand. Deponens der Hinterleger. Depositarius der Aufbewah⸗ rer. Descendentes Abkömmlin⸗ ge, Nachkommen. Destinatio Widmung. Dies debiti Ziel⸗ Diligentia Sorgfalt. Dimissio pignoris Abtre⸗ tung vom Unterpfand. Discontänua servitus un- ſtändige Dienſtbarkeit. Dispensatio Nachſichtsbe⸗ willigung. Dolus Gefaͤhrde. Domicilium Wohnſiz. Dominium directum Grund⸗Eigenthum. utile Nuz⸗Eigenthum. Donator Geſchenkgeber⸗ Dos Eheſteuer, Heyrath⸗ gut, Brautſchaz. Donatarius Geſchenknehmer nothge⸗ zur 754 Dotatio Bewidmung, Aus⸗ ſtattung. Duplicatum cambii Dop⸗ pel Wechſel. Llegtiva obligatio Wahl⸗ verbindlichkeit. Emancipatio Gewalts⸗Ent⸗ laſſung. Emphyteusis Erbleihe. Emtio ad mensuram, in individuo Sonderkauf. in folle, in massa, Klumpenkauf. Enmuciative erzählend. — Enguete Kundſchafts⸗Erhe⸗ bung. Eventuale jus einſmaliges Recht. Evictio Entwährung. Evictionis praestatio Ge⸗ währleiſtung. Ex-ussio Vor⸗ Ausklage. Executor testamenti Treu⸗ händer— Executio Rechtshülfe, Ge⸗ richtszugriff. Exemtio Freythum. Expilatio haereditatis Erb⸗ Entwendung. 752 II. Regiſter. Uleber auslaͤnd. Rechts⸗Ausdeüͤcke. Expromissor Selbſiſchuld⸗ C ner. Extinctiva Verſizung. praescriptio . Factura Einkaufs⸗Ver⸗ zeichniß. FPictio juris Rechtsdichtung. Fideicommissum After⸗ Erbſchaft. Fidejussor fidejussoris Af⸗ terbürge. „. bona Redlichkeit. Pides 4 mala Unredlichkeit Finium regundorum actio Grenzberichtigungs⸗ Kla⸗ ge. Firma Handlungs⸗Name. Fructus industriales erzo⸗ gene Früchte. — percepti genoſſene. — MPeripiend vernach⸗ läſſigte. — separati abgeſonderte. FPungibiles res bertrerbare Sachen. FPuriosi interdictio Ent⸗ ündigung. ratuitus contractus un- entgeldlicher oder Freyge⸗ bigkeits Vertrag. n Erxosse der gezeichnete Aufſaz. TJabitationis jus Woh⸗ nungs⸗Recht. Haereditas(ante aditio- nem) Verlaſſenſchaft (post aditionem) Erb⸗ ſchaft. aereditas vacant Erblos⸗ Gut, ledig Erbe. Haeres legitmus geſezlicher Erbe extestamento nehmer. — Erb⸗ — extraordinarius Erb⸗ folger — universalis Erbe, Erb⸗ nehmer. — partiarius nehmer. — in re singulari Erb⸗ ſtücknehmer. — necessarius Pflich Er⸗ be. Erbtheil⸗ II. Regiſter. Hypotheca Unterpfand. I ctus navis levandae cau- ss Rettung ⸗Aufwand. Impensae Auslagen. Imperitia Ungeſchicklichkeit. Incidenter beiläufig. Indebitum Zahlung zur Un⸗ gebühr Indigenatus Eingebohren⸗ heits⸗Recht Indorsans Wechſel⸗Ueberge⸗ ber. Indorsatum decretum Bei⸗ ſazbefehl. Indossamentum Wechſelzu⸗ ſchreibung. Indossatus Wechſel⸗Ueber⸗ nehmer. Iudustriales fructus erzo⸗ gene Fruͤchte. Innovatio Neuerung. Insidiae vitae structae Le⸗ bensgefährlichkeit. Insolventia Zahlungs⸗Un⸗ vermögen. Instantia Rechtszug. Inspecteur aux Reviies Mu⸗ ſterungs⸗Aufſeher Instructus fundi Feldge⸗ raͤth · Nleber auslaͤnd. Rechts⸗Ausdruͤcke. 75³ Instructus muliebris Aus⸗ ſteuer. Interusurium Zinsgewinn, Staffelzins. Inventarium Vermögens⸗ Verzeichniß. Inventionis jus Fundrecht. Iuramentum in litem Schaͤ⸗ zungs⸗Eid. de Jure von Rechtswegen. ipso Jure kraft Geſezes. Laesio Verkuͤrzung. Laudemium colonarium Eyrſchaz. — emphyteuticarium Handlohn. Legatarius Vermaͤchtniß⸗ nehmer. — universalis Erbneh⸗ mer. 8 — part arius Erbtheil⸗ naehmer. — singularis erbſtck nehmer. Legatum universale Erb⸗ vermächtniß⸗ Legitima Pflichttheil. Legitimatio liberorum Ehelichmachung. 3 754 II. Regiſter. Ueber auslaͤnd. Rechts⸗Ausdruͤcke.. Libellarius Staatsſchreiber Materialia aedificiorum Linea Abſtammung. Bauſtoff. —— recta gerade Ab⸗ Manufidelis Treuhaͤnder. ſtammung. Merae facultatis res frey⸗ —— obliqua Seiten Ab⸗ willkührliche Handlungen ſtammung. MiserabileDepositum noth⸗ Liquidatio crediti Richtig⸗ gedrungene Hinterlegung. ſtellung der Forderung. Mobiliare Fahrniß. Locatio Beſtand. Modus dispositionum Auf⸗ —— aedium Miethe. lage. —— operarum Dienſt⸗ Mutuum Darleihe. verding. Mutuans Darleiher. —— operis Werkverding. Mutuarius Anleiher. —— pecudis Viehverſtel⸗ Mysticum testamentum ge⸗ lung. heimer lezter Wille. —— perpetua Erbbeſtand. —— praediorum Pacht. —— ad vitam Todbeſtand, Schupflehen. in Natura im Stuͤck. Lucrum ex negociatione Necessarium depositum Mehrſchaz. Hinnarlegung zur dritten 4— and. . Necessarius haeres Pflicht⸗ I. Erben.. agazin Waarenlager Negotiorum gestio Ge⸗ Mala ſides Unredlichkeit ſchäftsführung. Mandans Gewaltgeber Notarius Staatsſchreiber. Mandatarius Gewalthaber. Notorietas Kundbarkeit. Mandatum Auftrag, Voll⸗ Novatio Rochtswandlung. macht. Nunciatio novi operis Bau⸗ Mandatarius suhstitutus Einſprachs⸗Anſage. Aftergewalthaber. Nuptiae secundae Wieder⸗ M eria Wer kſtoff. 4 verheyrathung. 4 Pensio alimentaria II. Regiſter. Ueber auslaͤnd. Rechts⸗Ausdruͤcke. 755 Opligatio ex die betagte Schuld. 3. Offciosa tutela Pflegvater⸗ ſchaft. Olographam testamentum eigenhändiger lezter Wil⸗ le. Onerosus con tractus bela⸗ ſteter Vertrag. Oppositio, Einſprache. Oorare Verfügung. Originale Urſchrift. Pactum Vertrag. pactum adjectum Neben⸗ vertrag. Paraphernalia gens⸗Güter. Partialis solutio Stückzah⸗ lung, Theilzahlung. Particulare legatum Stück⸗ vermächtniß. Patria potestas elterliche Gewalt. Peculium extraordinarium frey eigen Gut der Kin⸗ der. Beybrin⸗ Nah⸗ rungs⸗Gehalt. Percepti fructus genoſſene Früchte. Percipiendi fructus nachlaͤſſigte Früchte. Perquisitio Nachfrage. Pignus autichreticum Nuz⸗ ver⸗ pfand. Poena conventionalis Ver⸗ trags⸗Strafe. Potestas maritalis eheliche Gewalt. —— patrla elterliche Gewalt. Praecipuum ein Voraus. Praejudicium Rechts Nach⸗ theil. Praelegatum Voraus⸗Ver⸗ mächtniß. Praescriptio Verjährung. acquisitiva Er⸗ ſizung. extinctiva Ver⸗ ſizung. Praesentans cambium Wechſel⸗Erheber. Praerogativa Vorrecht. Precarium Vergünſtigung. Principale Hauptſache⸗ 1 Privilegia creditorum Vor⸗ zugs⸗Rechte. Privilegiatum —— testamen- 2⁵⁶ II. Regiſter. Uleber ausland. Rechts⸗Ausdruͤcke tum begünſtigter lezter Wille. Proclamatio Aufgebot. Procureur impérial Kron⸗ Anwald. Prolongatio cambii Wech⸗ ſelverlängerung. Promissio Zuſage. Protestatio Rechtsverwah⸗ rung. cambialis Wech⸗ ſel Abſage. Protimiseos jus Einſtand 8⸗ Recht. Provisorie fürſorglich. Proxeneticum Makelge⸗ bühr. Pubertas plena Bollmün⸗ digkeit. —— minus plena Halbmündigkeit. Publicum testamentum öf- fentlicher lezter Wille. Punctatio Vertrags⸗Ent⸗ wurf. Rauur sic stantibus bey unveraͤnderten Umſtän⸗ den. Meductio Minderung. Reciprocitas Wechſelſeitig⸗ keit. Regredientes haeredes rückgreifende Erben Regressus Ruͤckgriff. Relvindicatio Zueignungs⸗ Klage. Remesse Ueberwechslung. Remittens Werchgeber. Renovatio Erneuerung„ Berein. Repudiatio haereditatis Erbvertretung. Rescissio obligationis Um⸗ ſtoſſung.— Residentia Aufenthalt. Residuum Rechnungs⸗Reſt. Reetitdls Umſtoſſung, Wieder herſtellung. Retors 0 Rechts⸗ Erwiede⸗ rung. Retractus convenflonalis Gedingloſung. gentilitius S loſung. —— Stamm⸗ Rustica servitus Felddienſt⸗ barkeit. Oaevjtinc Mißhandlungen. Separationis jus Erbabſon⸗ derungs⸗Recht. 1 7 ee gen ſon II. Regiſter. Ueber ausländ. Rechts⸗Ausdruͤcke. 757 Separatio bonorum Guͤter⸗ Abſonderung. Separati fructus derte Fruͤchte. Servitus continua ſelbſtſtän⸗ dige Dienſtbarkeit. —— discontinua unſtän⸗ dige —— rxustica Felddienſt⸗ barkeit. —— urbana Baudienſt⸗ barkeit. Sequester Rechtshüter. Solidarins creditor Sammt⸗ Gläubiger. debitor Schuldner Solutio in honorem Freun⸗ deszahlung. Solutio partialis Stückzah⸗ lung, Therlzahlung. Spediteun. Waarenverſen⸗ der. Stellionatus Hintergehung. Stillieidii jus Traufrecht. Subdivisio Aftertheilung. abgeſon⸗ —— Subsidiarie huͤlfsweiſe. Subsidium paternum elter- liche Anhülfe. Substitatio vulgaris Nach⸗ Erbſezung. fideicommissaxia After Erbſezung. —— Sammt⸗ —— Successor ex testamento Erbnehmer. —— ab intestato Erbe. —— extraordinarius Erbſolger. —— singularis Rechts⸗ folger. Suppletoria vis nachhelfende Kraft. Surrogatum ſtellvertretend. Suppellex Zimmergeräth. Synallagmaticus contractus Vertrag auf Umſaz. Tacitarnitas Stillſchwei⸗ gen. Terminus a quo obligatio- nis Verfall Ziel. ad quem— Währziel Testamentum lezter Willen —— olographum eigenhändi⸗ ger. mysticum geheimer. privilegia- tum begünſtigter. publicam öffentlicher. —— —— — 9— —— 258 II. Regiſter. Ueber ausland. Rechts⸗Ausdruͤcke. Testamenti caducitas Ver⸗ fall des lezten Willens. Testamenti executor Treu⸗ händer. Transmissionis jus Verer⸗ bungsrecht. Trassans Wechſelgeber. Trassatus Werth⸗Erſtatter. Tutela Vormundſchaft. Tutela officiosa Pflegvater⸗ ſchaft. Lbaua servitus Bau⸗ dienſtbarkeit. Usurae usurarum Zwiſchen⸗ zins, Staffelzins. Uo Rechtsfriſt der Wechſel⸗ Zahlungen. Usus Nuzung. Ususfructus Nuznieſſung. Utile dominium Nuz⸗ Eigenthum. Wacans bonum Herrenlos Gut —— haereditas erblos Gut, ledig Erbe. Versio in rem Verwendung. Vitalitia bona Schupflehen⸗ Leib⸗Gedings⸗Güter. Voluntarium depositum Hinterlegung zur nwey⸗ ten Hand. Abokömmlinge Descenden- “ tes. Abſage: der Wechſel prote- statio cambialis. Abſonderungs⸗ Recht jus seßparationis. Abſtammung linea. —— gerade, linea recta. Abſtammung Seiten⸗, linea obliqua. Abtretung der Rechte cessio. Abtretung vom Unterpfand dimissio pignoris. Afterbuͤrge fidejussor, fide- jussoris. After⸗Erbſchaft fideicom- missum. ——— k. 4 Aftergewalthaber manda- tarius substitutus. Aftertheilung subdivisio. Ahnen ascendentes. Anleiher mutnatarius. Anhülfe elterliche subsi- dium paternum., Annahme der Erbſchaft aditio haereditatis. Anweiſer assignans. be. Angewieſener Gläubiger dunz.. assignatarius. lähm—— Schuldner assig- natus. Anſchwemmung alluvio. Anwuͤnſchung adoptio. Antheile Actious. Aufbewahrer depositarius. Aufenthalt residentia. Aufgebot proclamatio. Aufſaz conceptum. — gezeichneter la Grosse. Auflage mocdus dispositio- num. Auftrag mandatum. Ausſchlagung der Erbſchaft repudiatio haereditatis. Auslage impensae. Außleiher commodans. Ausſtattung dotatio. Ausſteuer in tructus mu- liebris. 3 am pih — II. Regiſter. Ueber auslaͤnd. Rechts⸗Ausdruͤcke. 759 Baudienſibarkeit Servitus urbana. BauEinſprachs⸗Anſage nunciatio novi operis. Bauſtoff materialia aedifi- ciorum. Bedenkzeit spatium delibe- randi. Begünſtigte lezte Willen testamenta privilegiata. Beibringens Guͤter bona paraphernalia. Beilaͤufig incidenter. Beiſazbefehl decretum in- dorsatum. Beiſtandſchaft cura sexus. Berein renovatio. Berufung appellatio. Beſchlag arrestum reate. Belaſteter Verlrag contrag- tus onerosus. Berichtbrief Awis. Beſorglicher Schaden damnum infectum. Beſtand locatio(in genere) Beſtänder conductor. Beſtandgeber locator. Veſteller committens. Bewidmung dotatio. Brautſchaz dos. 760 II. Kegiſter. lleber auslaͤnd. Rechts Ausdruͤcke Darleihe mutuum. Darleiher mutuans. Dichtung des Rechts fictio juris. Dienſtbarkeit, Bau⸗ servi- tus urbana. Feld⸗ servitus rustica. —— ſelbſiſtändige ser- vitus continua inſtändige servi- tus discontinua. Dienſtverding, locatio ope- rarum. Doppel⸗Ehe bigamia. Doppelſettiger Vertrag bilateralis contractus. Doppe wechſe! cambium. —— *⁴ 8 Eßeliche Gewalt potestas maritalis Ehelichmachung legitimatio. Eheſteuer dos. Ehrſchaz daudemium colo- narhum. Eigener Wechſel billet A ordie.. Eigenhändiger lezter Wille testamentum ologra- phum. 8 duplicatum Entſchaͤdigen damnum et Erbe lediges, Eingebohrenheits⸗Recht jus indigenatus. Einkaufs⸗Verzeichniß factura. Einſprache oppositio. Einſtands⸗Recht jus proti⸗ miseos. Einſtmaliges Recht jus eventuale. Einwerfung collatio. Elterliche Anhülfe subsi- dium paternum. Elterliche Gewalt patria potestas Endguͤltig definitive. Entleiher commodatarius. Entmuͤndigung interdictio furiosi. interesse praestare. Entwabrung evictio. Erbe haeres ab intestato. haereditas vacans. Erb⸗Annahme haere ditatis aditio. Erb⸗Abſonderung separa- tionis jus. Erb Ausſchlagung repudia. tio haereditatis. Erbbeſtand locatlo per- tarils. rdich im ei Ermäüchtig AII. Regiſter. Uleber ausland⸗ Rechts⸗Ausdrücke. 761 Erb⸗Entwendung expilatio Freithum exemtio. haereditatis. Erb⸗Entſchlieſſungs⸗Recht jus deliberandi. Erbleihe emphyteusis. Erblos Gut haereditas vacans. Erbnehmer haeres ex te- stamento. Erbſtuͤcknehmer haeres vel legatarius in re singulari. Erbcheilnehmer haeres pro parte. Erbvertretungs⸗Recht jus repraesentationis. Erbvermächtniß legatum universale. gung autoxitatis interpositio. Erneuerung renovatio. Erſizung praescriptio ac- quisitiva. Erzogene Früchte fructus industriales. Fahrniß mobiliare Felddienſtbarkeit servitus rustica. Freyeigen Gut der Kinder peculum extraordina- rium. Freundes⸗Zahlung Freiwillkührliche Handlun⸗ gen actus merae faculta- tis Freundes⸗Annahme accep- tatio in honorem. solutio in honorem. Fruͤchte abgeſonderte sepa- rati. — erzogene industriales — genoſſene percepti — vernachläſſgte perci- piendi. Fürſorglich provisorie. Fundrecht inventionis jus. adjectum Gedinglooſung retractus conventionalis. Gefährde de us. Gegenſtof collisio. Gegenvertrag Pactun e de- r10 gatorium 8 Gebeimer lezter Willen tes. 5 tamentummysticum. 2 Feldgeraͤth instructus fundi Genoſſene Früchte fructus percepti. Gerichtszugriff executio ju. 15 dicfalis, Geding,clausula, pactum ³ Geſchafts⸗Kunden clientes. Geſchäfts⸗Führung nego⸗ tiorum gestio. Geſchenkgeber donator. Geſchenknehmer donatarius Geſellſchaft vertraute com- mandite. Geſezliche Erben haeres le- gitimi. Gewährleiſtung evictionis praestatio. Gewahrſam custodia. Gewaltgeber mandans. Gewalthaber mandatarius. Gewalts⸗Entlaſſung eman- C patio.— Gezeichneter Aufſaz 12 Grnosse. Gezogener Wechſel cam- bium trassatum, éiles de Chauge. Gleichgeltend aequipollens. Glücksvertrag aleae con- t1tractus. Grenzberichtigungsklage actio finium regundo- 8 8 rum. Grund⸗Eigenthum domi- nium directum. Huloön Laudemium emphyteuticum. 83 1 2 4† 762 II. Regiſter. Ueber die auslaͤnd. Rechts⸗Ausdruͤcke. Haftgeld Arxrha. Handelszettel billet de com- M endoe. 8 Hauptſache principale. Heerſchaar conps d'armée. Heirathsgut dos. Herrenlos Gut bonum va- cans. Hintergehung stellionatus. Hinterleger deponens, Hinterlegung depositum. —— zur zweiten Hand voluntarium. zur dritten Hand necessarium. nothgedrungene miserabile. Hülfs weiſe suhsidiarie- — 9— Jabr und Tag Datum. In haber⸗Zettel biltet au por- Feun., Kuumpenkauf emtio in folle, in massa. Kraft Geſezes ipso jure. Kriegsheer Aemée Kron⸗Anwald piocureus imper ial. Kundbarkeit notorietas. Kundſchafts⸗Erhebung qutte. enl- — dapth. II. Regiſter⸗ Ueber auslaͤnd. Rechts⸗Ausdruͤcke. 763 Lebensgefährlichkeit insi- diae vitae structae. Leibgedings⸗Güter bona vi- talitia. Leihe commodatum. Makelgebühr proxeneti- cum. Miethe locatio aedium. Miether conductor aedium Minderung reductio. Mißhandlungen sasvitiae. Muſterungs⸗Aufſeher specteur auæx revdes, Iu- Nach⸗Erbſazung substitu- tio vulgaris. Nachhelfende Kraft supple- toria vis. Nachſichtsbewilligung dis- pensatio. Nahrungs⸗Gehalt Pensio alimentaria. Nebenſache accessorium. Nebenvertrag articulus se- paratus. Neuerung innovatio. Nothdurfts⸗Recht benefici- um competentiae. Nothgedrungene Hinterle⸗ gung depositum misera- bile. Nuz⸗Eigenthum dominium utile. Nuzpfand antichresis. Nuznieſſung usus fructus. Nuzung usus. Oeffentliche lezte Willen testamenta publica. P. acht locatio praediorum Pflegſchaft cura. 4 Pflegvaterſchaft tutela offi- ciosa. Pflich!Erbe haeres neces- sarius. ſtatt Quittung pour ac- quit. Rechnungs⸗Reſt residuum Rechts⸗Adtretung cessio. Rechts⸗Aehnlichkeit analo- gia juris. Rechts⸗Dichtung fictio ju- ris. Rechts⸗Erwiederung retor- 51. 15. / 4 76 II. Regiſter. Ueber auslaͤnd. Kechts⸗Ausdruͤcke. ticularis. Rechtsgeber cedens Rechtshülfe exeutio. Rechtshüter sequester- Rechts⸗Nachtheil praejudi- cium. Rechts Nehmer Lessiona- rius. Rechts⸗Uebertrag cessio. Rechts⸗Ueberweiſung dele- gatio Rechtsverkehr commereci- uIm. Rech: zvermiſchung confusio jurium. Rechtsverwahrung prote- Sta io. von Rechts wegen de jure. Rechtsvortheil beneficium juris. Nechtswandlung novatio. Riecheszug instantia. Redlichkeit bona fid es. . Rettungs⸗ Aufwand navis levandae causa. chtigſtellung der Forde⸗ rung liqnidatio crediti. Rückfall des Eigenthums cons'lidatio. KRückgreiſende Erben haexc. des regredientes. 4 Rechtsfolger Successor par- jactus Rückgriff regressus. S ammt⸗Gläubiger credi- tor solida ius. Sammt⸗Schu dner debitor solidar us Schaden beſorglicher dam- num infectum. Schnitttheil coupon. Schupflehen bonum vitali- tium. Schuld betagte dehitum sub die. Selbſiſchuldner expromis- sor, constitutor debiti alieni- Selbſt landig Dienſtbarkeit servitus continua. Sicherheitsleiſtunz cautio. Sonderkausemtio ad men- suram s. in individuo. Sorgfalt diligentia. Sperre der Zahlungen ar⸗ vestum crediti. taats geſchäftsträger Char- ge asmires. Staatsſchreiber librarius s. notarius. Staffelzins interuurium. retractus Stammloſung gentilitius. tumad proni deüi, uläb 4 cautig, ad mr riduo. 4. gen r. er Cur raxius 1 arium. actus 1 II. Regiſter. Uieber auslaͤnd. Rechto⸗Ausdruͤcke. 765 Ve rerbungerecht trans- . missionis jus. Stillſchweigen taciturnitas.— hiweng Verfall der lezten Willen im Stück in naturs. aaducitag. itß Koermächent— 2 Stuͤckvermächtniß legatum Ferfallzeit dies debiti. Stellvertretend surroga- kum. 6 3 particulare. Vergehen delictum Stückzahlung solutio par- Verf ügung Ordre. tiaria. Verhaft arrestum perso- nale. Tag und Jahr Datum. BVerkuͤrzung laesio. Todbeſtand locatio ad vi- Verlaſſenſchaft haereditas. Vermiether locator aedium tam. Traufrecht stillicidii us. Vermögens⸗Abtretung ces- Treuhänder executor testa- sio bonorum. menti, manufidelis. Vermögens⸗Verzeichniß in⸗ ventarium. u Vernachlaͤſſigte Früchte ebereinkunft conventio. fructus percipiendi. Ueberwechslung zemeste. Verſehen culpa, quasi de- Umſtoßung rescissio, resti- lictum. tutig. Verſizung praescriptio ex- Unentgeldlicher Vertrag tinctiva. contractus gratuitus. Vertrag contractus. Ungeſchicklichkeit imperitia.—— belaſteter onerosus- Unredlichkeit mala fides.—— auf Umſaz synal- Unſtändige Dienſtbarkeit lagmaticus. servitus discontinua.—— unentgeldlicher gra- Unterhalt alimenta. tuicus Unterp and hypotheca. Vertrags⸗Entwurf puncta- Unveränderte Umſtände xes tio. sic stantes. 766 Vertrags⸗Perſonen contra- hentes. Vertraute Geſellſchaften commandites. Vertretbare Sachen res fun- gib les. 1 Verunglimpfung calu ant- Atio. Berwendung versio in rem Bollmuͤndigkeit pubertas plena. Voraus praecipuum. Vor Ausklage excussio., Voraus Bemachtauß Prae legatuln. Vormundſchaft tutela. Vonſich d beneficium inventarii. Vorſichts⸗Erbe haeres be- neficiarins. Vorſichts Geding clausula. Waaren lager Magavin. verbindlichkeit alter⸗ a s. electiva obli- Abſage protestatio 1 dambialis. er Er Verzeichniß II. Regiſter. Uleber ausland. Rechts⸗Ausdruͤcke. Annahme ac eptatio ccambii. Buͤrgſchaft aval. Erheber praesentas. Freunde addresses Geber trassans. Uebergeber indos- sans. 1 Uebernehmer ipdos satarius. Verlangerung pro⸗ longatio cambii. Vorzeigung praesen- tatio cambii. N Werth⸗Erſtatter tras- satus, acceptans. Werch⸗Geber remit- tens, Werkſtoff materia. Wertſchlagung compensa- tio. Widmung destinatio. Wiederverheyrat ung se- cundae nuptiae. Will uhrlich ſ. freywillkühr⸗ lich Wille lezter f lezter Wille⸗ Wohnſiz domicili um. Wohnungsrecht habitatio, 6 8 L 9 AAbn darIIArLLrlHrEhIHchLb nnhn 11n Alrihh Tnun Oem 1 3 5 6 7 8 9 10 1 SOlOur& Srey Control Chart Blue Cyan Green Vellow HNeod Magent