Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
40
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45 11. Buch. 11 Tit. Von dem Eigenthum.

Art. 338 entſchieden, welcher die ſchiff⸗ und flößbaren Stroͤ⸗ me für Staats-Eigenthum erklärt; denn wenn der Fluß dem Staate zugehört, ſo muß die Inſel, die ſich in ſeinem Schooſe bildet, auch ſein Eigenthum ſeyn.

Hierauf erwiderte man: ein Strom werde aus zwey Gründen als Staats-Eigenthum betrachtet, 1) weil der Re⸗ gierung daran gelegen ſey, zur Sicherheit der Schifffahrt und des Flößens darüber disponiren zu können, 2) weil ein Strom kein Pribat-Eigenthum ſeyn koͤnne, nach dem Art. 538 aber alles, was nicht Privat-Eigenthum werden kann, als Staats-Eigent'um angeſehen werde; keiner dieſer beyden Gruͤnde laſſe ſich aber auf die Inſeln anwenden. Zur Un⸗ terſtuͤtzung dieſer Meinung ſetzte man noch hinzu, daß, wenn man den Grundſatz des vorgeſchlagenen Artikels ohne Ein⸗ ſchränkung annehme, man die jetzigen Beſitzer dieſer Inſeln, die Kraft gültiger Rechts-Titel, oder ſeit einer zur Ver⸗ jahrung hinreichenden Zeit im Genuſſe derſelben waren, be⸗ rauben wuͤrde.

Die meiſten Stimmen fielen dahin aus, daß die Inſeln Privat-Eigenthum werden könnten, und das Eigenthum der⸗ ſelben ſowohl durch Titel, als auch durch Beſitzſtand erwor⸗ ben werden koͤnne, und ſo wurde der Artikel mit der darin enthaltenen Einſchränkung angenommen, wenn ihm kein Rechts⸗Titel, oder Beſisſtand entgegen iſt.

Art.§61.Inſeln und Anwüchſe, wenn ſie in Gewaͤſ⸗ ſern ſich bilden, die nicht ſchiffbar und nicht flößbar ſind, gehören den Eigenthuͤmern, welche auf der Seite angrän⸗ zen, wo die Inſel entſtanden iſt. Hat ſich die Inſel nicht ganz auf einer Seite gebildet, ſo gehoͤrt ſie den angränzenden Eigenthümern zu beyden Seiten, und man geht dabey von einer angenommenen Linie aus, welche den Fluß, der Laͤn⸗ ge noch, in zwey gleiche Theile ſchneidet.«

S. die Anmerkung zum vorhergehenden Artikel. Man muß noch hinzuſetzen, daß, wenn eine Inſel, die ſich im Strome gebildet hat, ſich nicht in der Mitte, ſondern naͤher