Prozeß Frankfurt am Main Schlußvortrag und Erwiderung des Prof. Dr. Friedrich Karl Kaul Prozeßvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.c. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main UB GIESSEN U INLILLNEHNINN N LINIEN) 2? 012 094 AUSCHWITZ PROZESS Schlußvortrag und He Erwiderung des Art Prof. Dr. Friedrich Karl Kaul de: Prozeßvertreter der in der Au: Deutschen Demokratischen Ant Republik ansässigen Wir Nebenkläger im Strafverfahren Dei gegen Mulka u. a. Rep vor dem Schwurgericht Nat beim Landgericht Fro Frankfurt am Main Dei AUSCHWITZ-PROZESSFR Herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaligen Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland ES:FRANKFURT AM MAIN Heike Duill arianne Gross Breidensteiner Weg 74 60489 Frankfurt Tel. 069/7893368 Al Herr Da ii gem Gren | stimn | iD | ineir | Gehi | zund | schaf .e = [757 AUSCHWITZ DARF SICH NICHT WIEDERHOLEN! Schlußvortrag des Prof. Dr. Friedrich Karl Kaul vom 21. Mai 1965 im Auschwitz-Prozeß Herr Präsident! Meine Damen und Herren Berufs- und Geschworenenrichter! Da ich als erster der Nebenklage-Vertretung das Wort nehme, scheint es an- gemessen zu sein, zunächst die durch Gesetz und Rechtsprechung bestimmten Grenzen zu umreißen, die prozessual die Tätigkeit des Nebenklägers be- stimmen. „Der Nebenkläger ist"— so sagt es das bayerische Oberste Landesgericht in einer frühen Entscheidung—„ein mit selbständigen Rechten ausgestatteter Gehilfe der Staatsanwaltschaft.“ Insofern habe ich, was den Schlußvortrag zunächst einmal angeht, die Ausführungen der Vertreter der Staatsanwalt- schaft, in denen vorhergehend das Ergebnis der Hauptverhandlung zu- sammenfassend und abschließend gewürdigt wurde, sowohl in ihren all- gemeinen Überlegungen wie auch speziell in den Teilen erforderlichenfalls zu ergänzen, die sich im einzelnen mit den durch die von mir vertretenen Nebenklagen erfaßten Angeklagten— das sind die Angeklagten Mulka, Höcker und Klehr- befaßten. Wenn ich mich in Erfüllung meiner Verpflichtung den von mir vertretenen Nebenklägern gegenüber nicht auf diese formale Ergänzung der Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft beschränken kann, so liegt das an der— be- reits äußerlich so sichtbar in Erscheinung tretenden— Außergewöhnlichkeit des Charakters dieses Verfahrens! Diese Außergewöhnlichkeit sehe ich im Gegensatz zu den Darlegungen des Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Großmann nicht allein darin, daß die Be- rechtigung der Durchführung dieses Verfahrens zwischen den beiden Fragen schwingt: warum noch nach zwanzig Jahren?! und warum erst nach zwanzig Jahren?!——— zumal ich die vom Herrn Oberstaatsanwalt dafür gegebene Begründung, daß die Verbrechen von Auschwitz erst jetzt ihre Sühne finden, nicht als vollgültig gelten lassen kann. Es waren nämlich nicht allein die Bevölkerungsbewegung, der Mangel an Anzeigen, die Zuständigkeitsschwierigkeiten und die sonst von Herrn Oberstaatsanwalt Großmann angegebenen Gründe dafür be- stimmend, warum sich die Erkenntnis so spät in der Bundesrepublik Bahn brach, daß die Aufklärung und Sühne der nazistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit als ein Element „der Einsicht in die Notwendigkeit der sittlichen-politischen Revolution seit 1945" lebensnotwendig für unsere Nation schlechthin ist. Diese Formulierung entstammt dem Gedankengut des Moralphilosophen Jaspers. Gewiß hätte ich bei der moralisch-ethischen Betrachtung der hier strafrechtlich zu wertenden Sachverhalte auf Denker zurückgreifen kön- nen, die meiner Weltanschauung näher stehen als der für die westliche Welt so repräsentative Philosoph Jaspers. Aus gutem Grunde habe ich das unterlassen. Ich werde deswegen noch häufiger in die Notwendigkeit kommen, Jaspers zu zitieren. Das mag auf den ersten Blick ein wenig einseitig erscheinen, zeigt aber, daß es in den ethischen Grundfragen der Bewertung der nazistischen Gewaltverbrechen kaum Mei- nungsdifferenzen unter den Denkern beider Welthälften gibt. Auch in den von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Großmann zahlenmäßig belegten Ausmaßen dieser Hauptverhandlung‘) sehe ich nicht das wesentliche Kriterium für die— bereits äußerlich erkennbare— Außergewöhnlichkeit dieses Verfahrens. Die Außergewöhnlichkeit— ja Einmaligkeit!— dieses Verfahrens wird vielmehr— bereits äußerlich— dadurch sichtbar, daß es für die Wahrheits- findung zwingend erforderlich war, Zeugen zu hören, die schlechthin fast aus allen europäischen Ländern stammten und aus allen Teilen der Welt an den Gerichtsort kamen, um ihrer Bekundungspflicht zu genügen. Sie kamen aus Polen und der CSSR, aus der UdSSR, England, Frankreich, Belgien und den Niederlanden; aus Ungarn, Österreich, Griechenland und Rumänien; aus den USA, Mexiko, Schweiz, Israel, Australien und Kanada. Diese Tatsache machte es erdrückend offenkundig, daß fast die ganze Welt der Vernichtungsmaschinerie des Nazi-Systems ihren Blutzoll zu entrichten hatte und zeigt den gedanklich kaum faßbaren Umfang der von diesem System betriebenen Lebensvernichtung. Insoweit steht für alle Zeiten der Name„Auschwitz“ als Inbegriff der Massenmordmaschinerie schlechthin, die sich der Nationalsozialismus nach der zeitweisen Überwältigung des größten Teils von Europa geschaffen hatte, um durch Vernichtung von Teilen der Menschheit, deren Leben und Sein kurzerhand als„unwertig“ bezeichnet wurde, die Herrschaft des Hakenkreuzes über die Welt für die„Ewigkeit“, eben für die berüchtigten tausend Jahre, zu errichten und zu sichern. Demgegenüber aber ist der Name„Auschwitz“ auch zum Symbol des Lei- dens geworden, dessen Gemeinschaftlichkeit die Opfer des Menschheits- hasses des Nazismus miteinander verband; des Leidens, dessen Ausmaß Herr Staatsanwalt Vogel eingangs seiner Schlußausführungen in so ergreifender Schlichtheit schilderte, einer Schlichtheit, die ihren Höhepunkt in der ein- fachen Feststellung fand: sie— die Millionen von Menschen, die in die Gas- kammern von Auschwitz gezwungen wurden— hatten einen schweren Tod! Dieser Leidens-Gemeinschaftlichkeit der Opfer der vom Nazismus in Ausch- witz geschaffenen Vernichtungsmaschinerie entsprang der Wille derjenigen, die mit dem Leben davongekommen waren, teilzunehmen an dem Verfahren, das die Wahrheit über Auschwitz feststellen soll, um die Sühne für die dort begangenen Verbrechen zu finden. Es ist nicht persönliches Vergeltungs- ') Die Hauptverhandlung begann am 20. Dezember 1963. Sie dauerte also bis zum Beginn der Plädoyers am 7. Mai 1965 bereits 161/, Monate. An bis dahin 155 Verhandlungstagen wurden 356 Zeugen und 8 Gutachter über den Schuldvorwurf gegen die ursprünglich 22, zum Schluß noch 20 Angeklagten gehört und zahlreiche weitere schriftliche Zeugenaussagen und Urkunden verlesen. Im Verfahren waren 21 Nebenkläger, darunter 4 aus der Deutschen Demokratischen Republik, vertreten. Sophen Ng der N kön- 1e Welt N noch auf den hischen m Mei- nmäßig entliche lichkeit ns wird hrheits- fast aus an den nen aus ınd den en, aus ıze Welt trichten diesem iten der thin, die größten ilen der zeichnet wigkeit", des Lei- schheits- naß Herr reifender der ein- die Gas- N Tod! in Ausch- rjenigen, erfahren, die dort geltungs- ‚um Beginn lungstagen ich 22, zu ssagen UN Deutschen N 7 bedürfnis, nicht Rachsucht, auch nicht der Wunsch der Durchsetzung privater Interessen der Grund für den Willen zur Beteiligung an diesem Verfahren, wie das sonst regelmäßig bei einem Nebenklage-Anschluß der Fall zu sein pflegt. Von dem am 24. und 27. Februar 1964 vernommenen Zeugen Dr. Wol- ken und von dem Zeugen Paisikovic, der am 8. Oktober 1964 ver- nommen wurde, haben wir gehört, wie die Häftlinge, die selbst bereits jede Hoffnung verloren hatten, noch lebend die Freiheit wiederzugewinnen, von dem Willen geradezu besessen waren, dem Verschweigen und Vergessen der in Auschwitz begangenen Untaten entgegenzuwirken. M Bereits in diesem Willen schwang— wenn auch möglicherweise unbe- wußt— die Erkenntnis mit, daß die Menschheit Kenntnis davon erhalten müsse, was in Auschwitz geschah, um sie vor einer Wiederholung von Ausch- witz zu bewahren. Insofern fällt bei der Wahrheitsfindung über Auschwitz und der Sühne für Auschwitz die persönliche Inbezugnahme des einzelnen, der das Glück hatte, zu überleben, mit der Inbezugnahme der Allgemeinheit zusam- men, für die die Sicherung vor einer Wiederholung dieser Schrecken, in wel: cher Form auch immer sie in Erscheinung treten mögen, eine Lebensfrage ist. Aus diesen Umständen heraus sind in diesem Verfahren die Nebenkläger zu den natürlichen Sprechern nicht nur der Gesamtheit der Opfer von Ausch- witz geworden, sondern darüber hinaus— immer was dieses Verfahren an- langt— zu Sprechern der durch die nazistischen Gewalttaten verletzten und beleidigten Menschheit überhaupt. Zu diesen Opfern gehören— das ging bei den einleitenden Darlegungen des Herrn Oberstaatsanwalts unter— auch deutsche Menschen! Ja mehr noch: sie fielen als erste den Kräften zum Opfer, die in Deutschland den Mord schlechthin zur Staatsdoktrin erhoben hatten. Vergessen wir nicht, wer als erster von den braunen Banden in den Märztagen 1933 aus den Wohnungen geholt wurde. Im Jahre 1934 trat ich gemeinschaftlich mit dem hessischen Jungsozialisten Carlos Mieren- dorf im Konzentrationslager Lichtenburg zum Appell an, der von dem da- maligen Scharführer Bräuning, dem späteren Vorgänger des Angeklag- ten Mulka, abgehalten wurde; und 1937 teilte ich mit dem ehemaligen Führer der Sozialdemokratischen Fraktion im Preußen-Landtag, Ernst Heil- mann, die Pritsche im Block 6 des Konzentrationslagers Dachau, dessen Blockführer der damalige Scharführer Schöttel, der spätere Unterkom- mandant von Monowitz, war. Mit Recht hatte Oberstaatsanwalt Großmann in den Eingangsaus- führungen darauf hingewiesen, daß der zeitgeschichtliche Hintergrund be- stimmend für die in diesem Verfahren strafrechtlich zu wertenden Handlun- gen der hier Angeklagten wäre. Deswegen ist es erforderlich, klarzustellen, daß: nicht erst am 30. Januar 1933, dem Tage, an dem der Nationalsozialismus in die Macht geschoben wurde, der Mord zur Staatsdoktrin in Deutschland erhoben wurde! Die Anfänge hierfür liegen weit früher: Es waren die Schüsse, die KarlLiebknecht und Rosa Luxemburg meuchelten, die Schüsse, denen die aus bitterer Erfahrung zu Kriegsgegnern gewordenen Kapitän- leutnant Paasche und Hauptmann Baerfeld zum Opfer fielen, denen die StaatsmännerErzbergerundRathenauerlagen... diese Schüsse waren es, die den Auftakt bildeten für jenen schauerlichen Zug von Toten und Gemordeten— wie der ehemalige sozialdemokratische Reichstagsabgeord- nete Paul Levy im Prozeß des Reichsanwalts Joerns im Jahre 1929 sagte— jener Zug von Toten und Gemordeten, der weiterging Jahre und Jahre und von dem wir heute wissen, daß er geradewegs in Auschwitz endete. Und seit diesen Schüssen— anderthalb Jahrzehnte vor dem Erlaß der Ver- ordnung zum Schutz von Volk und Staat und vor der Verkündung des Ermäch- tigungsgesetzes, diesem als Notstandsgesetz getarnten Freibrief für die nazi- stischen Mordbanden... ich zitiere wiederum aus dem Plädoyer Paullevys in jenem Joerns-Prozeß... war es offenbar, daß in Deutschland keineswegs zwingend der Mordtat die gerichtliche Sühne auf dem Fuß folgte, konnten die Mörder morden und wußten, wie würden dafür nicht bestraft! Die Kräfte, die Deutschland auf diesem Weg immer weiter vorwärts stießen, bis schließlich Auschwitz, den— dürfen wir wirklich sagen: endgültigen?— Schlußpunkt bildete; diese Kräfte blieben sich stetig gleich, ja mehr noch...! Als ich vor Beginn der Hauptverhandlung im Eichmann-Prozeß dem israe- lischen Justizminister meine Vollmachten als Vertreter der Nebenkläger vor- legte, kam es zu einer Unterhaltung, in der der damalige Generalstaats- anwalt Israels, Hausner, die kategorische Feststellung traf, bei dem be- vorstehenden Prozeß gegen Eichmann ginge es nur um die Feststellung der kriminellen Delikte Eichmann.. Ich richtete daraufhin an ihn die Frage, cb er annehme, daß Eichmann auch nur einem Menschen ein Haar hätte krümmen können, wenn nicht andere die Voraussetzungen für seine Ver- brechen geschaffen hätten. Der israelische Generalstaatsanwalt erwiderte, in dem Bemühen, seine soeben getroffene Feststellung in ihrer so kategorischen Wirkung ein wenig einzuschränken, daß man in der Hauptverhandlung gegen Eichmann natürlich auch auf die Zusammenhänge eingehen würde, die sich aus dem Wirken Hitlers und Himmlers, Kaltenbrunners und Heydrichs ergäben. Ich bemerkte daraufhin: Sie nennen nur Tote! Warum schweigen Sie von den Lebenden?.... Und tatsächlich! Es ist kein Zufall, daß verschiedene Angeklagte, wie wir es hier im Saale zu unterschiedlichen Zeiten zu hören bekamen, darauf hin- weisen konnten, daß man sie, als die kleinen Untergebenen, abstraft, wäh- rend die„Großen“, deren Befehle sie nur befolgten, ungeschoren davon- gekommen sind und sogar ihre Posten und Pfründe wieder in Besitz genom- men haben.... diese Klagen entsprechen den tatsächlichen in der Bundes- republik bestehenden Verhältnissen, wenn sie auch nicht geeignet sind, die Angeklagten in ihrer strafrechtlich zu messenden Schuld zu entlasten. m Es entspricht der Wahrheit, daß es wirklich Drahtziehern und Hintermän- nern, Förderern und Nutznießern dieses gewaltigsten Massenmordes der Menschheitsgeschichte, die sich in seltsamer, bei Auswertung der Ergebnisse der Beweisaufnahme später noch näher zu analysierender Tatgemeinschaft zusammengefunden hatten, in der Bundesrepublik bislang gelungen ist, sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen und bereits teilweise wieder Schlüsselpositionen im öffentlichen Leben einnehmen. Das hat sogar in einem bestimmten Umfang die Beweisaufnahme in diesem Verfahren ergeben. So erschien am 9. März 1964 der seinerzeitige Leiter der sogenannten$S- Sonder-Untersuchungskommission, SS-Richter Dr. Morgen, heute in Frank- furt als Rechtsanwalt tätig. 1929 © und Ndete, T Ver- 'mäch- > Nazi. ev ys -Swegs en die tießen, A— h...! israe- er vor- Staats- m be- ng der Frage, hätte e Ver- erte, in rischen gegen lie sich rs und ie von wie wir uf hin- t, wäh- davon- genom- undes- nd, die termän- Jes der ebnisse inschaft ist, sich , wieder n einem en. ten SS- 1 Frank- d 9 Am 13. März 1964 der Mitarbeiter Morgens, SS-Hauptsturmführer Bartsch, heute Leiter der Kriminalpolizei in Krefeld. Am 2. November 1964 der frühere SS-Obersturmbannführer und Vorsit- zende des in Auschwitz tagenden sogenannten Standgerichts, Dr. Thümm- ler, der hier aussagen konnte, daß gegen ihn kein Verfahren anhängig war und der sich in leitender Stelle in der Industrie auf freiem Fuß befindet. Am 27. November 1964 der ehemalige SS-Sturmbannführer und Vorsitzende des SS- und Polizeigerichts z. b. V., Dr. Hansen, heute ebenfalls Rechts- anwalt in Frankfurt. Am 12. April 1965 erschien hier vor Gericht, um seiner Zeugenpflicht zu ge- nügen, Dr. Werner Best, der bereits im Jahre 1932 im Rahmen der soge- nannten Boxheimer Protokolle die ersten Planungen für die sogenannte End- lösung schuf, der dann in Hessen die Gestapo einrichtete, um später noch in der Gestapo-Zentrale leitend tätig zu sein— heute Leiter der Rechtsabteilung des Stinnes-Konzerns. Am 25., 26. bzw. 29. März 1965 erschienen gleich 13 Zeugen dieser Kate- gorie. Unter ihnen die früheren Personalchefs des ReichssicherheitsamtesStrek- kenbach und Schulz, heute beide als„kaufmännische Angestellte“ tätig; bei wem mögen sie wohl angestellt sein; der zeitweilige Vorgesetzte von Eichmann im Reichssicherheitshaupt- amt, Hartl, er nennt sich heute„Schriftsteller"; der ehemalige Chef des Amtes Ill im Hauptamt SS-Gericht, Burmei- ster, heute Oberlandesgerichtsrat in Schleswig; der frühere Leiter der Staatspolizeileitstelle Kattowitz, Schäfer, heute Angestellter beim Institut für Industriewerbung in Düsseldorf, und der frühere SS-Richter im Range eines SS-Hauptsturmführers und Leiter der Zweigstelle Lublin des SS- und Polizeigerichts IV in Krakau, Dr. Lauffs, heute Ministerialrat im Bundesschatzministerium in Bonn und last not least; ein hier in diesem Verfahren als Verteidiger tätiger Anwalt, früher Mitglied der sogenannten„Rechtsakademie“ des Kriegsverbrechers Frick, veröffent- lichte in den brandigen Wochen vor der sogenannten Kristall-Nacht in dem „Schwarzen Korps“, der berüchtigten Zeitung der SS, einen Aufruf mit der Überschrift„Juden unerwünscht“, der in der Forderung gipfelte, jüdische Menschen aus öffentlichen Gaststätten mit Gewalt entfernen und festnehmen zu lassen?) Dem entgegenzuwirken, diesen Zustand zu beenden, die strafrechtlich zu wertende Schuld aller an dieser organisierten Ausrottung ganzer Menschen- gruppen direkt oder indirekt Beteiligten festzustellen, die in ihrer deliktischen Handlungsweise— um einmal mehr Jaspers zu zitieren—„gegen ein Prinzip verstoßen haben, das im Menschsein als solchem, in der Anerkennung des Menschen als solchem liegt und mit denen nun umgekehrt die Menschheit ihrerseits nicht mehr zusammenleben kann“... ist schlechthin eine Frage der allgemeinen Gerechtigkeit. Insoweit wird dieses Verfahren, durch das die ersten Schritte für die Ver- wirklichung dieser Gerechtigkeit unternommen werden, zu einer sittlichen 2) Gemeint ist Dr. Wolfgang Zarnack, der als SS-Verteidiger im Auschwitz-Prozeß wirkte— d. Hg. Notwendigkeit nicht nur für die Bundesrepublik, sondern für die Nation über- haupt. Aus diesen Zusammenhängen ergab sich für die von mir vertretenen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik Recht und Pflicht zur Teil- nahme an diesem Verfahren. Doch neben diesen Überlegungen kam für die Bürger der DDR noch ein anderer wesentlicher Grund dafür hinzu, sich gemäß& 395 StPO diesem Ver- fahren als Nebenkläger anzuschließen. Ich habe diesen Prozeß als eine sitt- liche Notwendigkeit bezeichnet, und zwar deshalb, weil die Abstrafung der nazistischen Gewalttaten nicht nur der Sühne der Vergangenheit dient, son- dern weit mehr noch der Sicherung der Zukunft der Nation. Die Tatsache, daß die entgegengesetzte Ansicht lange Zeit in der Bundes- republik fast widerstandslos dominierte, worauf auch Herr Oberstaatsanwalt Großmann hinwies, und auch heute von bestimmten Kreisen eifervoll vertreten wird, wie z. B. nicht zuletzt die Auseinandersetzung über die Ver- jährung dieser Verbrechen zeigt, hat wesentlich zu dem Auseinanderleben der beiden deutschen Staaten beigetragen. Insofern hängt ein staatsrechtliches Zusammenfinden der beiden deutschen Staaten, gleich in welcher Form es Wirklichkeit werden wird, praktisch maß- geblich von einer echten Zusammenarbeit auch auf dieser Ebene ab. Bis heute werden von der Bundesregierung alle Kontakte der beiderseitigen Strafver- folgungsbehörden abgelehnt. Nur im Einzelfall kamen bislang Staatsanwälte von hier mit den Vertretern der Strafverfolgungsbehörden von drüben zu- sammen. Zur wirklichen Beseitigung der Dunkelziffern nazistischer Gewaltverbrechen und der gegenseitigen Rechtshilfe in bereits eingeleiteten Verfahren reicht das natürlich nicht aus. Für diese Zwecke wäre die Bildung einer gemein- schaftlichen Kommission beider deutscher Staaten, wie sie seitens der DDR wiederholt vorgeschlagen wurde, eine dringende Notwendigkeit. Im Rahmen dieser Entwicklung stellt sich zwangsläufig auch die Frage nach der vom Gesetz in Form der Nebenklage möglichen und vorgesehenen foren- sischen Zusammenarbeit, die hier nun in diesem Verfahren zum ersten Mal praktisch verwirklicht wurde. Wie bei jeder Kontaktaufnahme, deren tieferes Ziel die Verhinderung völliger Entfremdung der beiden deutschen Staaten ist, unterlag und unterliegt auch dieser Kontakt auf forensischer Ebene be- stimmten, von der Wirklichkeit geprägten Voraussetzungen, nämlich der An- erkennung, daß es auch andere politische und vor allen Dingen rechtspoli- tische Auffassungen gibt, als die, die in der Bundesrepublik konventionell anerkannt und genehm sind und die aus dieser Anerkennung entspringende Achtung vor dieser Gesinnung. Einige der Verteidiger hatten bereits bei der Diskussion über die Zulassung der Nebenklägervertretung in der ersten Sitzung dieser Hauptverhandlung demonstrativ bekundet, daß sie einer derartigen forensischen Zusammen- arbeit mit allen verfügbaren Mitteln entgegenwirken würden. Dabei stei- gerten sie sich sogar in die Behauptung hinein, der Anschluß der von mir ver- tretenen Nebenkläger aus der DDR gefährde die Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens. In diesem Zusammenhang muß auch an die Vorkommnisse er- innert werden, die sich bei der Befragung der Zeugen Minister Marko- 10 m witsch und Mojor Eisenhändler— beide langjährige Auschwitz- häftlinge— durch bestimmte Verteidiger ereigneten.‘) Soweit mir das prozessuale Auftreten dieser Verteidiger in diesen Zusam- menhängen verfahrensmäßig unzulässig erschien und soweit diese für meine Rechts- und Verfahrensauffassung unzweifelhafte Unzulässigkeit nicht von dem Herrn Präsidenten zurückgewiesen wurde, wodurch eine Wiederholungs- gefahr derartiger Vorgänge nicht von vornherein ausgeräumt war, mußte ich diesem mir bislang in der deutschen Rechts- und Anwaltsgeschichte un- bekannten Verhalten nach dem Prinzip entgegentreten: auf einen groben Keii gehört ein grober Kaul! Ich habe dies wahrlich nicht gern getan. Wie wenig von den in Frage kommenden Verteidigern der wirkliche, von mir jetzt aufgezeigte Sinn der von mir vertretenen Nebenklagen der DDR- Bürger verstanden wurde, zeigte ganz ursprünglich die empört-erstaunte Geste eines dieser Herren, als ich in der Sitzung am 30. April 1965 auf die erfreulich reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklagevertretung in diesem Verfahren hinwies, einer Zusammen- arbeit, die in jeder Beziehung der von mir soeben entwickelten Grundidee des Nebenklägeranschlusses entsprach. Insoweit glaube ich, in der Endsicht über diese Verfahrensbeteiligung sagen zu dürfen, daß sie richtig und notwendig war und daß es aus den oben aufgezeigten Gründen erforderlich ist, diese Zusammenarbeit fortzusetzen und zu verdichten. Ja, ich meine sogar, daß sie verdichtet werden muß, wenn es mit dem Willen ernst gemeint ist, die nazi- stischen Gewaltverbrechen wirklich und endgültig zu sühnen. Wenn ich rückblickend über die praktische Tätigkeit der Vertretung der Nebenkläger aus der DDR in der Hauptverhandlung ein Wort verliere, so ist festzustellen, daß sie sich keineswegs nur auf die Stellung von Tatzeugen aus der DDR beschränkte.‘) Unbeschadet der Tatsache, daß entsprechend der offiziellen Erklärungen der DDR für die Verfolgung von Naziverbrechen das Material aus den Archiven der DDR den Strafverfolgungsbehörden und Ge- richten der Bundesrepublik in jeder Beziehung zur Verfügung steht, konnte die Aktivierung dieses Archivmaterials für diesen Prozeß durch die Neben- klage-Vertretung der DDR-Bürger wesentlich gefördert werden. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß— wie sich auch aus dem Schlußvortrag des Herrn Staatsanwalts Kügler ergibt— gerade die Beweis- führung für die Einbeziehung der Lageradjutantur in die Verbrechensmaschi- nerie von Auschwitz zu nicht unwesentlichen Teilen auf dokumentarischem Material beruht, das aus den Archiven der DDR stammt. Wenn ich allgemein über die Tätigkeit der Nebenklagevertretung spreche, so kann ich nicht un- erwähnt lassen, daß die Vertretung der Nebenklagen es war, die die über- lebenden Auschwitz-Häftlinge, die keine noch so weite Reise gescheut hatten, um ihrer Pflicht als Zeugen zu genügen, im Interesse der Wahrheitsfindung vor den wiederholt den Respekt vor diesen Zeugen vermissen lassenden Fra- gen der Verteidiger schützte. Insoweit glaube ich abschließend feststellen zu können, daß die Nebenklage der Bürger der DDR in diesem ersten Auschwitz- 3) Bei der auf Antrag Prof. Dr. Kauls erfolgten Vernehmung dieser Zeugen aus der Deut- schen Demokratischen Republik versuchten einige Verteidiger, die sachlichen Bekundungen der Zeugen durch politische Diffamierungen der DDR und ihrer Politik, zu der sich die Zeugen bekannten, abzuwerten. *) Auf Antrag Prof. Dr. Kauls wurden in der Hauptverhandlung neun Tatzeugen vernom- men, die jetzt in der DDR leben. Prozeß eine echte prozessuale Unterstützung für die Erreichung der durch das Gesetz bestimmten Zwecke des Verfahrens war. Zweck jedes gerichtlichen Verfahrens ist es, nach bestimmten, gesetzlich festgelegten Regeln festzustellen, ob bestimmte durch die öffentliche Klage erhobene Beschuldigungen im Rahmen strafrechtlicher Wertung der Wahrheit entsprechen und bejahendenfalls dem schuldig Erkannten die durch das Ge- setz bestimmte Sühne aufzuerlegen. Zur Erreichung dieses Zweckes ist es zwingend notwendig, die zeitlich und örtlich bedingten Umstände der Tat, die Umwelt des Täters und ihres Ein- flusses auf ihn— schlechthin die Hintergründe und Zusammenhänge der Handlungsweise des Beschuldigten und seiner Umgebung— vollständig auf- zuklären, eben die ganze Wahrheit zu ergründen! Unter dieser Sicht birgt die Wahrheitsfindung in diesem Verfahren beson- dere Probleme: die Taten, die in diesem Verfahren strafrechtlich zu werten sind, sind nicht wie die konventionellen kriminellen Delikte im vollen Bewußt- sein des Täters begangen worden, daß er sich mit der Tat offen gegen die derzeit bestehende staatliche Ordnung stellt, daß er durch Begehung des Delikts gegen diese staatliche Ordnung unmittelbar tätig wird. Im Gegenteil! Die Angeklagten, deren Handlungsweise in diesem Verfahren strafrechtlich zu werten ist, fühlten sich bei Begehung ihrer Untaten in voller Übereinstim- mung mit der zur Tatzeit bestehenden Staatsordnung und waren es auch! Denn diese sogenannte„Ordnung“ des Nazisystems hatte ja überhaupt erst die Voraussetzung für die Begehung dieser Verbrechen geschaffen; ja mehr noch: ihre Planung und Organisation zum festen Bestandteil ihrer Existenz gemacht. Die Geschichte bietet, worauf der von mir mehrfach zitierte Moralphilosoph Jaspers hinweist, manches Beispiel, daß durch Repräsentanten eines Staatswesens Verbrechen begangen wurden. Doch diese Verbrechen blieben die Untaten der einzelnen, sie bestimmten nicht den Charakter des Staates noch waren sie in der Lage, diesen Charakter zu ändern. Anders der Nazi-Staat. Lassen Sie mich noch einmal Jaspers zitieren: Mm„Der entscheidende Punkt ist, ob man erkennt, der Nazistaat war ein Ver- brecherstaat, nicht ein Staat, der auch Verbrechen begeht. Ein Verbrecher- staat ist ein solcher, der im Prinzip keine Rechtsordnung stiftet und aner- kennt. Was Recht heißt und was er in einer Flut von Gesetzen hervorbringt, ist ihm ein Mittel zur Beruhigung und Unterwerfung seiner Menschen- massen, nicht etwas, was er selber achtet und einhält... Sein Prinzip be- zeugt er durch Ausrottung von Völkern, die gemäß seiner Entscheidung keine Daseinsberechtigung auf Erden haben sollen....“ Die aus dieser Differenzierung des„Verbrecherstaates“ zu dem Staat, der auch Verbrechen begeht gewonnene Erkenntnis über den Charakter des Nazi- systems führt— um noch einmal Jaspers zu nennen— zu dem „uneingeschränkten Willen zum Abbruch der Kontinuität zu dem Ver- brecherstaat“. Hierüber, so meint Jaspers, gäbe es keine Unterschiedlichkeit der Meinung, sondern nur eine der Gesinnung. Weit mehr noch scheint mir die Bejahung aller dieser von mir zitierten Feststellungen Jaspers nicht eine Frage der Ge- sinnung, sondern der der Gesittung zu sein, der Gesittung, die die Grundlage jeder Strafrechtsnormierung bildet und die es verbietet, diese in der Mensch- 12 TE a — u en ee MN en N a nn I Urch das SSetzlich e Klage Vahrheit das Ge. lich und res Ein- nge der dig auf. | beson- | werten Bewußt- gen die ung des genteil! rechtlich einstim- uch! erhaupt fen; ja 2il ihrer 1ilosoph n eines blieben Staates n: ein Ver- brecher- ıd aner- Orbringt, .nschen- nzip be- heidung aat, der es Nazi- m Ver- Jeinung, ejahung der Ge- undlage Mensc- l 13 heitsgeschichte einmaligen Untaten ihres menschheitsfeindlichen Charakters dadurch zu entkleiden, daß man sie in eine Parallele zu Einzeldelikten be- stimmter Art setzt. So enthüllt sich von diesem Punkt aus erst der letzte Sinn und Zweck, den dieses Verfahren haben müßte; beantwortet sich die, wie schon erwähnt, nur hierorts allzuoft gestellte Frage, warum noch nach 20 Jah- ren® und erweist sich die Berechtigung der mit zwingender Notwendigkeit zu stellenden Frage, warum erst nach 20 Jahren? Abschließend muß dementsprechend festgestellt werden: Die Durchführung dieser Verfahren dient der echten Bewältigung der Ver- gangenheit und damit der Sicherung der Zukunft unserer Nation. Erreicht wird dieses Ziel allerdings nur dann, wenn die volle Wahrheit über die began- genen Gewaltverbrechen festgestellt und die Sühne in der dieser Feststellung entsprechenden Form gefunden wird. I. Die Beweisaufnahme Herr Präsident! Meine Damen und Herren Berufs- und Geschworenenrichter! Entsprechend diesem Sinn und Zweck des Prozesses war es die Aufgabe der Beweisaufnahme, Feststellungen zu treffen a) über Entstehung, Mechanismus und Inganghaltung der Vernichtungs- maschinerie von Auschwitz mit ihren Hintergründen und Zusammenhängen, b) über die tätige Mitwirkung der Angeklagten in dieserVernichtungsmaschire. Hierfür standen dem Gericht verschiedene Beweismittel zur Verfügung, über deren Aussagewert allgemein vorab folgendes gesagt werden muß: 1. DIEEINLASSUNGEN DERANGEKLAGTEN Prozessual sind sie den anderen Beweismitteln gleichrangig. Wenn aber das Gericht in diesem Prozeß allein auf die Einlassungen der Angeklagten an- gewiesen wäre, dann wäre hier die Wahrheit auf den Kopf gestellt worden. Keiner der Angeklagten fand den Mut zur Wahrheit. Die Aussagen aller An- geklagten waren einzig und allein von dem Willen beseelt, die Wahrheit zu unterdrücken und zu verfälschen. Das muß einmal mehr hier klar und deutlich festgestellt werden. Zwar gesteht die deutsche Prozeßordnung den Angeklag- ten durchaus das Recht zu, auch die Unwahrheit zu sagen. Aber die Art und Weise, in der diese Angeklagten hier das Gericht und die Öffentlichkeit be- logen, muß direkt als eine Provokation empfunden werden und wirft ein be- zeichnendes Licht auf ihre heutige Einstellung zu den von ihnen begangenen Verbrechen: Sie haben im Grunde nichts, aber auch gar nichts gelernt, sie sind heute wie damals in ihrer Geisteshaltung lebens- und menschenver- achtende Zyniker. Wie nämlich wagten die Angeklagten es, das Vernichtungslager Auschwitz hier vor Gericht zu schildern? Dafür nur einige Beispiele: Der Angeklagte Mulka sagte in seiner Einlassung zur Sache am 9. Ja- nuar 1964, Auschwitz sei ein Unterbringungsort für„erklärte Reichsfeinde“ ge- wesen,„ein Schutzhaftlager, wo Staatsfeinde zu einer anderen Denkungs- weise haben erzogen werden sollen. Sowas gibt es ja“! Bei gleicher Gelegenheit vom Vorsitzenden nach der Tätigkeit der Wach- kompanie befragt, behauptete Mulka:„Da gab es Frühsport, Waffenreinigen, Putz- und Flickstunde, militärische Grundausbildung und selbstverständlich auch Ausgang nach Auschwitz. Ärger gab es kaum. Meine Soldaten machten nichts, was sie nicht tun durften.“ Der Angeklagte Höcker erklärte bei seiner Einlassung zur Sache am 10. Januar 1964 auf die Frage, ob er gewußt habe, daß in Auschwitz Men- schen umgebracht wurden, wörtlich:„Grundsätzlich wurde niemand getötet.“ Beide Adjutanten schilderten den Kommandanturbetrieb als eine mehr oder weniger ganz gewöhnliche„Verwaltungsarbeit“ mit Posteingang und Postaus- gang, Urlaub und Beförderungen, Ausbildung und Freizeit. Die SS-Bewacher hatten nach ihren Worten nur dafür zu sorgen, daß im Lager„Ordnung und Gerechtigkeit“ erhalten blieb. Ordnung und Gerechtigkeit aber wurden-—- folgt man den Aussagen der Adjutanten— nicht etwa durch das Wüten der SS, sondern durch die Häftlinge selbst gestört.„Schuld an allem sind die Häftlinge“, diese Überschrift könnte man über die Aussagen der Angeklagten setzen. Über die Aufgaben der SS im Lager selbst befragt, erklärte der An- geklagte Klehr in seiner Einlassung zur Sache am 30. Januar 1964:„Wir mußten für Ordnung und Sauberkeit sorgen.“ Von den Zuständen im Häft- lingskrankenhaus wußte er vor allem zu berichten, daß es dort eine Diätküche gegeben habe,„für die Frischoperierten. Da wurde auch Milchsuppe gekocht für die Kranken“. Nach derartigen Aussagen wäre Auschwitz wahrhaftig nur ein ganz ge- wöhnliches Arbeitslager gewesen. Man könnte tatsächlich erstaunt sein, wes- halb diese Angeklagten heute auf einer Anklagebank sitzen, zumal sie sich auch an die meisten Einzelheiten ihrer Tätigkeit in Auschwitz angeblich über- haupt nicht mehr erinnern können. Aber selbst dann, wenn sie sich an Einzelheiten erinnerten, wenn sie im Verlauf des Prozesses Teilgeständnisse ablegten, geschah dies nicht aus ehr- licher Einsicht in das Verbrecherische ihres Tuns. Derartige Geständnisse ent- hielten durchweg nur Halb- und Teilwahrheiten. Sie waren stets erzwungen durch eine überwältigende Flut von Beweisen, an denen die Angeklagten nicht mehr vorbeigehen konnten. Jedes dieser Teilgeständnisse enthielt wie- derum Unwahrheiten. So mußte der Angeklagte Mulka schließlich nach elfmonatiger Verhand- lungsdauer am 16. November 1964 einräumen, auf die Fertigstellung der Krematorien in Birkenau gedrungen zu haben, nachdem auf meinen Antrag ein von mir vorgelegtes Schriftstück verlesen wurde, in dem Mulka anordnet, daß„wegen der Dringlichkeit der Fertigstellung dieser Bauten“ von den Häft- lingen auch am Sonntag gearbeitet werden mußte. Sofort aber behauptete Mulka, dies sei nur auf Befehl des Kommandanten geschehen, und er selbst sei für die Festlegung der Arbeitszeit der Häftlinge nicht zuständig gewesen.— Ein am gleichen Tag verlesenes Schreiben Mulkas vom 4. Mai 1942, das ebenfalls von mir vorgelegt werden konnte, beweist das Gegenteil: Mulka legt hier die Arbeitszeit der Häftlinge aus eigener Befehls- gewalt heraus fest. Über die Unwahrheit des Teilgeständnisses des Angeklagten Klehr in sei- ner Einlassung zur Sache am 30. Januar 1964, er habe lediglich 250 bis 300 Häftlinge durch Phenol-Injektionen getötet und auch dies nur auf Befehl 14 ach. gen, dlich 'hten > am Men- Ötet," oder taus- acher ) und N-- n der d die igten r An- „Wir Häft- küche kocht z ge- wes- sich über- des Lagerarztes, brauchen an dieser Stelle wohl keine langen Ausführungen mehr gemacht zu werden. Im einzelnen wird darauf später einzugehen sein. Die Motive dieses fortwährenden Leugnens können auch nicht in einem Streben der Angeklagten gesehen werden, sich möglichst zu entlasten. An- gesichts der Fülle der Beweise hätte dann nämlich nichts näher gelegen, als die Karten offen auf den Tisch zu legen, die Zusammenhänge zu schildern, die Hintermänner und die Befehlshaber zu nennen. Dies aber taten die Ange- klagten— mit ein oder zwei Ausnahmen bezüglich einzelner Vorkommnisse— nur, wenn es sich um Tote handelte, denen eine Belastung nicht mehr schaden konnte. Die Namen Lebender oder gar die von Mitangeklagten wurden nicht genannt oder besser gesagt, bewußt verschwiegen. Und dies, obwohl die Nennung dieser Namen und Tatsachen wohl jeden der Angeklagten in man- chen Dingen hätte entlasten können. In diesem Zusammenhang zwingt sich die Feststellung auf, wie schlecht die Angeklagten verteidigt wurden, wenn einzelnen von ihnen sogar noch in der Hauptverhandlung expressiv verbis angeraten wurde, Fragen unbeantwortet zu lassen, die von Verfahrensbeteiligten im Interesse der Wahrheitsfindung an sie gerichtet wurden. Die Angeklagten schwiegen. Sie hüteten sich Namen zu nennen, wenn es um Lebende ging. Wenn Herr Staatsanwalt Kügler als Grund für dieses Verhalten die Rücksicht auf die Familie angibt, dann irrt er. Diese Verschwö- rung des Schweigens hat in nichts anderem ihre Grundlage, als in der noch bestehenden SS-Kumpanei. Dieses Schweigen ist der beredte Beweis dafür, daß der alte SS-Ungeist noch lebt, der noch heute die Verbrechen von Ausch- witz zu rechtfertigen und die Tatbeteiligten zu decken versucht. Welch starke Wirkungen dieser Ungeist noch heute besitzt, wurde durch die Vernehmung des Zeugen Lazar am 18. Februar 1965 deutlich. Diesem Zeu- gen hatte der Angeklagte Baretzki in der Untersuchungshaft einen Teil seines Wissens über die Verbrechen einzelner Mitangeklagter offenbart. Als daraufhin der Zeuge den Angeklagten Baretzki fragte, weshalb dieser denn sein Wissen nicht dem Gericht mitteile, gab Baretzki die bezeichnende Ant- wort:„Was glaubst du, wenn es morgen wieder anders kommt. Die erschießen mich sofort!" Wenn man es sich recht überlegt, mag diese Feststellung von der Wahrheit gar nicht so weit entfernt sein. Eben weil die Angeklagten aus- nahmslos die alte SS-Kumpanei entsprechend der durch sie selbst entehrten Devise:„Meine Ehre heißt Treue“ für sich heute noch als verbindlich betrach- ten, eben deshalb haben wir hier im Saale nicht das erlebt, worauf wohl mancher von uns fast schmerzhaft gewartet hat: ein Zeichen, ja nur eine An- deutung, die zeigte, daß die Angeklagten sich innerlich von ihren began- genen Verbrechen abwandten. Vielmehr ist festzustellen, daß ihre Einlas- sungen grundsätzlich nicht geeignet waren, der Wahrheitsfindung in diesem Prozeß zu dienen. 2. DIEZEUGENAUSSAGEN In diesem Prozeß hat sich besonders eindrucksvoll bestätigt, daß Zeuge nicht gleich Zeuge ist. Unbeschadet aller individuellen Besonderheiten jeder ein- zelnen Zeugenaussage, die das Gericht bei seiner Würdigung der Beweis- aufnahme zu beachten haben wird, haben wir in der über einjährigen Be- weisaufnahme zwei große Gruppen von Zeugen kennengelernt, die sich dia- metral voneinander unterscheiden, was für die Verwertung der einzelnen Aussagen von großer Bedeutung ist. a) DieAussagen ehemaliger Häftlinge Die Aussagen der ehemaligen Häftlinge des Vernichtungslagers Auschwitz, die hier als Zeugen aufgetreten sind, gehören wohl zu den erschütterndsten und eindrucksvollsten Erlebnissen dieses Prozesses. Wer die Schilderung der Zeugin Wassersztrom über die Ermordung des kleinen Kindes durch den Angeklagten Boger hier am 23. April 1964 gehört hat, wer hier aus dem Munde des Zeugen Dr. Wolken am 24. und 27. Februar 1964 erfah- ren hat, welch schreckliches Martyrium die unglücklichen Opfer von Auschwitz über sich ergehen lassen mußten, der wird diese Schilderungen sein Lebtag nicht mehr vergessen können. Bei fast allen diesen Aussagen war zu spüren: diesen Menschen wurde hier im Gerichtssaal nach 20 Jahren noch einmal das Schreckensbild von Auschwitz lebendig. Wir haben in dieser Beziehung von den Zeugen grauenhafte Einzelheiten gehört. Mir, der ich dem Schicksal danken kann, nur die Anfänge dieser Lager miterlebt zu haben, erschien in den langen Nächten, in denen ich der Ein- drücke dieser Bekundungen Herr zu werden versuchte, das Schrecklichste zu sein, das vielen der Überlebenden immer vor Augen stehen muß: bei der Ankunft in Auschwitz, in dem Inferno dessen, was sich auf der Rampe ab- spielte, wurden sie von dem Liebsten, was sie auf der Welt hatten..... ihrer Frau, ihren Kindern getrennt, ohne auch nur zu ahnen, daß es eine Trennung für immer war... daß die Frau, die Kinder, die Mutter unmittelbar in den Tod gingen, so daß das letzte Wort eines Abschiedes unausgesprochen blieb... Wir haben diese Menschen hier im Gerichtssaal erlebt. Aus dem, was sie sagten, sprach das Herz... aus diesem aber der Wille zur Wahrheit! Noch einmal versuchten sie in Worten das wiederzugeben, was sie damals erlebt und erlitten hatten. Sicherlich war das Temperament, die Ausdrucksfähigkeit und auch das Er- innerungsvermögen dieser einzelnen Zeugen unterschiedlich. Sicherlich haben sich auch einige dieser Zeugen in Einzelfragen geirrt. Aber das war nicht charakteristisch für sie alle. In ihrer überwältigenden Mehrheit zeichneten sich diese Zeugenaussagen aus durch eine angesichts der furchtbaren Erlebnisse dieser Zeugen geradezu bewundernswürdige Sachlichkeit in der Tatsachen schilderung und durch eine— angesichts der vergangenen Zeit— ebenfalls erstaunliche Klarheit in der Schilderung der wirklich wesentlichen Sachverhalte. M Die ehemaligen Häftlinge haben hier nicht aus persönlichen Rachebedürf- nis heraus ausgesagt. Charakteristisch für den Geist ihrer Bekundungen sind vielmehr die Worte, die der Zeuge Dr. Wolken zu Beginn seiner Ver- nehmung am 24. Februar 1964 sprach: „Ich bin hierhergekommen, frei von jedem Haß, frei von jedem Rachegefühl. Seit damals sind zwanzig Jahre vergangen. Ich habe dank einer glücklichen Fügung überlebt. Ich hege gegen niemand Rachegefühle. Die Einzelperso- nen sind mir vollkommen gleichgültig.“ N Be. h dia- zelnen chwitz, ndsten ng der durch er aus erfah- schwitz Lebtag püren: al das Iheiten ' Lager er Ein- 1ste zu ei der pe ab- ‚ Ihrer nung in den rochen s dem, hrheit! damals das Er- haben ır nicht ten sich abnisse ;achen yenfalls srhalte. bedürf- en sind er Ver- ‚gefühl. cklichen |perso" 17 Dr. Wolken sprach am 27. Februar 1964 als erster Zeuge auch das aus, was in der Folgezeit Dutzende anderer ehemaliger Häftlinge wiederholten:„Ich will“, so sagte er(im Hinblick auf den Angeklagten Baretzk i),„nieman- den zu Unrecht beschuldigen.“ Deshalb belasteten diese Zeugen die Ange- klagten auch nicht willkürlich oder ohne Angabe konkreter Einzelheiten. Die reine Wahrheit ist furchtbar genug; diese Wahrheit sachlich vor diesem Ge- richt darzulegen, war der deutlich spürbare Wille der Zeugen. Dabei scheuten sie sich durchaus nicht, auch solche Tatsachen zu schildern, die für die An- geklagten sprechen. Ich erinnere nur an die Aussagen ehemaliger Häftlinge zugunsten des Angeklagten Dr. Lucas und des Angeklagten Hant!, Ein deutlicher Beweis für den Willen dieser Zeugen zur strengen Sachlich- keit und Genauigkeit ist auch die Tatsache, daß sie wiederholt ihre Aussagen in der Hauptverhandlung gegenüber früheren Bekundungen vor der Kriminal- polizei oder dem Untersuchungsrichter abschwächten. Dies geschah, wie meh- rere Zeugen ausdrücklich erklärten, weil sie nur das aussagen wollten, was sie heute noch sicher in ihrer Erinnerung wußten. War hingegen ihre Erinne- rung lückenhaft, so wiesen sie offen und ehrlich darauf hin. Selbst Irrtümer einzelner dieser Zeugen können den Gesamteindruck ihrer unbedingten Wahrheitsliebe und ihrer Glaubhaftigkeit nicht schmälern. Der- artige Irrtümer waren nicht das Ergebnis blinden Haßdenkens, sondern die natürliche Folge der Tatsache, daß die Überlebenden von Auschwitz erst zwanzig Jahre nach dem schrecklichen Geschehen vor einem Gericht als Zeu- gen ihre Angaben machen konnten. Ein Beweis dafür ist eine ganz charak- teristische Gemeinsamkeit solcher Irrtümer: Sie bezogen sich zumeist auf Einzelheiten eines in der Substanz sehr präzis geschilderten Vorkommnisses. Ob aber zum Beispiel der Angeklagte Capesius die Selektionen auf der Rampe mit einem Stock oder ohne Stock vorgenommen hat, ist für die straf- rechtliche Würdigung genauso uninteressant wie etwa die Frage, ob ein Zeuge einen bestimmten Mithäftling unmittelbar bei der Selektion oder fünf Minuten vorher das letzte Mal gesehen hat. Entscheidend ist allein die unab- hängig von diesen Einzelheiten klare und durch eine Fülle bezeichnender Details belegte Bekundung, daß der Angeklagte Capesius Selektionen auf der Rampe durchgeführt hat. Mehrfach ist hier im Gerichtssaal deutlich geworden, daß den ehemaligen Häftlingen diese Sachlichkeit nicht immer leichtgefallen ist. Ich erinnere nur an den verständlichen Gefühlsausbruch des Zeugen Preston am 4. März 1965. Aber gerade er ist ein Beispiel dafür, daß sich die ehemaligen Häft- linge um strenge Gewissenhaftigkeit in ihrer Aussage bemühten, trotz der überaus schweren seelischen Belastungen, denen sie ausgesetzt waren, als sie nach so langer Zeit ihren Peinigern und den Mördern ihrer Kameraden hier im Gerichtssaal gegenüberstanden und einigen von ihnen sogar in Frei- heit begegnen mußten. Insbesondere trifft das auch auf die hier gehörten sowjetischen Zeugen zu. Sie waren nach ihrer Ankunft in Auschwitz— wie im einzelnen Staatsanwalt Vogel geschildert hat— einer Behandlung ausgesetzt, wie sie selbst das Auschwitz dieser Zeit noch nie erlebt hatte. Und das als Kriegsgefangene! Mit eine der abstoßendsten Erscheinungen dieser Verhandlung war für mein Empfinden, daß die Angeklagten, die sich diesen Kriegsgefangenen gegen- über schlimmer als Kannibalen— ein anderer Ausdruck bleibt kaum!— be- nommen haben, heute noch wagen, sich auf soldatische Tugenden zu berufen und diese für sich in Anspruch zu nehmen. Trotz allem haben sich auch die sowjetischen Zeugen hier im Gerichtssaal bei ihren Bekundungen nicht von ihren angesichts dieser Zusammenhänge so berechtigten Emotionen leiten lassen. Kühl und sachlich berichteten sie von den Geschehnissen, deren Opfer sie geworden waren; sie haben insoweit einen wesentlichen Anteil an der Wahrheitsfindung. In gleichem Maße ist das auch bei den Zeugen, die aus der Deutschen Demokratischen Republik nach hier kamen, zu betonen. Sie, die als Deutsche den Schrecknissen des Lagers ausgesetzt waren, haben sich gleichfalls in keiner Weise von ihren Emotionen leiten lassen und insoweit das ihre zur Wahrheitsfindung getan. Besonders muß zu den Zeugen Stellung genommen werden, die aus Polen kamen. Und zwar nehme ich das insbesondere für meine Person in Anspruch, da ich ja in einem Beweisantrag der Verteidigung von Mulka expressis verbis bezichtigt wurde, mit polnischen Bürgern zusammen die Vernehmung bestimmter Entlastungszeugen verhindert zu haben. Abgesehen davon, daß diese Behauptung schon deswegen unerhört ist, da für sie nicht der geringste Anhaltspunkt gegeben und sie frei erfunden aus der Luft gegriffen war, stellt sie in ihrer sachlichen Substanz angesichts der durch die Aussagen polnischer Zeugen erwiesenen Verbrechen den Höhepunkt des Zynismus dar. Es ist hier das gleiche System spürbar, das bei dem Versuch festzustellen ist, die Un- geheuerlichkeit der in Auschwitz begangenen Verbrechen dadurch zu vernied- lichen, daß man unter der Devise, die deutsche Schuld würde unmäßig auf- gebläht werden, von den Millionen Ermorderter einige hunderttausend ab- zuhandeln versucht. Demgegenüber ist es erforderlich, darauf hinzuweisen, daß die zuständigen Dienststellen der Volksrepublik Polen die Durchführung dieses Verfahrens von Anfang an intensiv unterstützt haben. Wenn sich hier Schwierigkeiten er- geben haben, so ist das ausschließlich auf die Verteidiger, insbesondere die von Mulka und Bednarek, zurückzuführen, denen, worauf— soweit ich mich erinnern kann— auch Herr Staatsanwalt Vogel in der Beweisaufnahme hin- wies, ganz offenbar jedes Einfühlungsvermögen und Verständnis für diese so schwierige Situation gefehlt hat. Ich darf in diesem Zusammenhang nur an den in seiner Diktion so peinlich wirkenden Antrag dieser Verteidiger er- innern, die in Polen durchgeführten kommissarischen Vernehmungen nicht als beweiserheblich anzusehen; ganz zu schweigen von dem noch weit pein- licher wirkenden Vorgang um die Zeugin Groß-Pozimska.) Die beste Zurückweisung dieses Verhaltens scheint mir darin zu liegen, an dieser Stelle noch einmal den zuständigen Dienststellen der Volksrepublik Polen für die Unterstützung zu danken, die sie der Durchführung dieses Verfahrens haben zuteil werden lassen. °) Diese polnische Zeugin war am Tage vor ihrer gerichtlichen Vernehmung von dem Ver- teidiger Mulkas in ihrem Frankfurter Quartier aufgesucht worden. Vor Gericht behauptete sie dann auf zielgerichtete Fragen dieses Verteidigers, daß ihr bereits früher als Zeuge gehörter Ehemann nach seiner Rückkehr in Polen Nachteile erlitten habe, weil er Aussagen gemacht hatte, die für einen Angeklagten günstig waren. Der daraufhin später nochmals kommissa- risch in Polen vernommene Ehemann beschwor, daß diese Behauptung in jeder Beziehung unwahr ist. Frau Groß-Pozimska hatte bereits unmittelbar nach ihrer Frankfurter Vernehmung N Em Gespräch erklärt, daß sie sich von dem Verteidiger Mulkas„überfahren“ gefühlt abe. 18 este telle ' die ıben , Ver- te sie hörter macht nissQ- hung mung efühlt f 19 Das Schwurgericht wird aus diesem Gesamteindruck seine Schlußfolge- rungen zu ziehen haben: Es wird die Angriffe der Verteidigung gegen die Zeugenaussagen, der ehemaligen Häftlinge im allgemeinen, wie die gegen die der polnischen Zeugen insbesondere zurückzuweisen haben. Diese Zeu- gen haben mit ihrer Aussage dem Gericht und darüber hinaus der Welt- öffentlichkeit einen bedeutenden Dienst erwiesen. Sie haben entscheidend dazu beigetragen, die Wahrheit über Auschwitz festzustellen. b) DieAussagenandererZeugen Neben den ehemaligen Häftlingen erlebten wir hier eine zweite große Gruppe von Zeugen: Zeugen aus dem Kreis derjenigen, die seinerzeit in Auschwitz oder anderswo an der Verwirklichung des nazistischen Vernich- tungsprogramms mitgewirkt haben. Deren Aussagen stehen— wiederum von Ausnahmen abgesehen— Seite an Seite mit den unwahren Einlassungen der Angeklagten. Das kann auch nicht verwundern, wenn man näher betrachtet, um welchen Personenkreis es sich hierbei handelt. Da sind zunächst eine Anzahl ehemaliger SS-Leute, die selbst mit den An- geklagten zusammen im Vernichtungslager Auschwitz tätig waren. Es sind also Angehörige des gleichen„uniformierten Mordkommandos“— wenn ich diesen Ausdruck des Herrn Staatsanwalt Küg ler übernehmen darf—, dem auch die Angeklagten angehörten. So erlebten wir hier— um nur einige Bei- spiele zu nennen— am 17. August 1964 den Zeugen Kramer, seinerzeit stellvertretender Kommandeur des Wachsturmbanns in Auschwitz. Seine Aus- sage gipfelte in der Behauptung, daß die Lastwagen lediglich deshalb zur Rampe fuhren, um den Häftlingen den weiten Fußweg ins Lager zu ersparen, und daß die SS-Ärzte nur zu dem Zwecke auf die Rampe beordert wurden, um kranken Häftlingen erste Hilfe zu leisten. Am 2. November 1964 erschien hier der Zeuge Broch, seinerzeit zusammen mit den Angeklagten Bo- ger, Dylewski und Broad als„Vernehmer“ in der Politischen Abtei- lung tätig. Das heißt, wenn man seinen Aussagen folgen wollte, eigentlich untätig: Denn er behauptete hier allen Ernstes:„Die meisten Vernehmungen hat meine Schreiberin, eine Jüdin, gemacht. Für die Dauer dieser Verneh- mungen bin ich auf den Flur der Baracke gegangen.“ Am 16. Juli 1964 erschien der Zeuge Engelschall, seinerzeit Block- bzw. Rapportführer im KZ Auschwitz. Er konnte sich genauso wenig an seine damaligen Komplizen, die heute auf der Anklagebank sitzen, erinnern, wie der am gleichen Tage vernommene Zeuge FrieBß, seinerzeit Arbeitsdienst- führer im Stammlager. Bereits am 4. Juni 1964 machte der Zeuge Ont| seine Aussagen. Er war seinerzeit„Spieß“ beim Standortarzt Dr. Wirths. Aber er erinnerte sich nur noch an seine Pflichten etwa zur Spindkontrolle in den SS-Unterkünften oder zur Urlaubsüberwachung, dagegen nicht an die Aufgaben, die er bei der Ankunft von Vernichtungstransporten hatte. Am 21. Januar 1965 bekundete der Zeuge Wilhelmy, seinerzeit vor Ontl ebenfalls„Spieß“ beim Standortarzt, daß auch er sich„an keine Namen mehr erinnern kann“. Sie alle, die hier genannten und die hier nicht mehr genannten früheren Angehörigen der SS-Fahrbereitschaft, des SS-Wachsturmbannes, des Kom- mandanturstabes oder anderer Abteilungen des SS-Standortes Auschwitz, sie alle wollten— wie gesagt, mit wenigen Ausnahmen— heute überhaupt nichts mehr wissen von Auschwitz, oder aber sie stellten dieses Vernichtungs- lager als eine Art Erholungsstätte hin. Für alle diese Zeugen war charakteristisch, daß sie keine konkreten An- gaben über die von den Angeklagten in Auschwitz begangenen Verbrechen machten. Soweit sie überhaupt irgendwelche Aussagen machten, waren auch diese spürbar von der Absicht geleitet, einmal sich selbst und dann auch die Angeklagten nicht zu belasten! Das war auch bei den Zeugen der Fall, die, ohne dem engeren Verband der SS anzugehören, seinerzeit engstens mit der SS in Auschwitz zusammen- gearbeitet haben. Es sind die damaligen Vertreter der Industriekonzerne, die Sklavenarbeiter aus dem Konzentrationslager Auschwitz bezogen haben. In erster Linie sind hier die Zeugen Krauch, Schneider, Murr, Faust, Ambros, Dürrfeld und Bütefisch zu nennen, die sei- nerzeit in und für die IG-Farben-Industrie AG tätig waren. Diese Zeugen ver- dienen aus mehreren Gründen besondere Erwähnung. Ihrer Vernehmung und Befragung wurden seitens bestimmter Verteidiger in einem Ausmaß Wider- stände entgegengesetzt, wie sie bei keiner anderen Beweiserhebung in diesem Verfahren zutage traten. Einer der Verteidiger steigerte sich hierbei sogar in die Behauptung hinein, mit der Vernehmung dieser Zeugen sei be- absichtigt, der Wirtschaft der Bundesrepublik einen Tiefschlag zu versetzen. Bezeichnend, dieses Hineintragen nazistischer Vergangenheit in die bundes- republikanische Gegenwart! Das Ergebnis der Vernehmungen dieser Zeugen mußte automatisch dar- unter leiden, daß ihrer Befragung in der Hauptverhandlung Grenzen gesetzt wurden, die meines Erachtens mit den Prinzipien der Prozeßordnung nicht im Einklang standen. Sie, Herr Präsident, hatten im anderen Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dem deutschen Strafrecht der Begriff des im Zivilrecht üblichen, hart umrissenen Beweisthemas fremd sei. Ein im Strafverfahren zu hörender Zeuge hat seine Bekundungen über alle in und für dieses Verfahren wesentlichen Materien zu machen. Trotzdem wurden bei der Vernehmung dieser IG-Farben-Zeugen alle Fragen zurückgewiesen, die sich auf die allgemeine Zusammenarbeit mit der SS bezogen. Diese Begrenzung der Befragung kam der Bekundungsunfreudigkeit dieser Zeugen sehr entgegen.... der Bekundungsunfreudigkeit, die diesen zivilen Zeugen mit denen, die der SS angehörten, gemein war. Es war, wie später anhand der Ergebnisse der Beweisaufnahme zu zeigen sein wird, nicht der einzige Punkt, in dem sie mit der SS übereinstimmten. Um es noch einmal zusammenzufassen: der Gesamteindruck der Aussagen aller dieser Kategorien von Zeugen, die seinerzeit zivil oder in der schwarzen Morduniform, direkt oder indirekt an der Massenvernichtung in Auschwitz mitwirkten, ist jedenfalls der einer Verschleierung beziehungsweise Verfäl- schung der Wahrheit. Hier zeigt sich— worauf ich schon vorher hingewiesen habe—, wie stark auch noch heute die Personenkreise zusammenhalten, die 20 2 sich zu Zeiten, als aus den Schornsteinen der Krematorien von Auschwitz Tag und Nacht die rote Lohe schlug, sich lauthals zu der Devise bekannten, daß ihre Ehre Treue sei. 3 SACHVERSTANDIGENGUTACHTEN Das Gericht hörte ferner eine Reihe von Sachverständigengutachten. Von ihnen verdienen jene Gutachten besonders hervorgehoben zu werden, die sich mit verschiedenen Zusammenhängen und Hintergründen der von den Angeklagten in Auschwitz begangenen Verbrechen beschäftigen. Ich meine die Gutachten von Dr. Broszat über die nationalsozialistische Polen- politik vom 17. und 28. Februar 1964 und über den Aufbau und die Entwick- lung der Konzentrationslager vom 21. und 28. Februar 1964: die Gutachten von Dr. Buchheim über die SS und Polizei im NS-Staat vom 7. Februar 1964 und über das Problem des Befehlsnotstandes bei den vom NS-Regime befohlenen Verbrechen vom 2. Juli 1964; das Gutachten von Dr. Kraußnick über die NS-Judenpolitik vom 17. Februar 1964 und das Gutachten von Dr. Jacobsen zum Kommissar- befehl vom 14. August 1964. Es ist bezeichnend, daß sich einzelne Verteidiger schon in der Hauptver- handlung vom 30. Januar 1964 gegen die Erstattung dieser Gutachten zur Wehr setzten. Sie bestritten kurzerhand jeden Zusammenhang zwischen den genannten Themen und den im Eröffnungsbeschluß enthaltenen Beschul- digungen. Heute, nach Anhören der Gutachten und nach Abschluß der Beweisauf- nahme, wissen wir, daß diese Behauptung unrichtig ist. Genauso unangreif- bar wie die von Dr. Jacobsen getroffene Feststellung, daß das von ihm behandelte Thema„nur vor dem hier skizzierten politischen Hintergrund“ der nationalsozialistischen Politik„zutreffend beurteilt werden“ kann, ist die Tat- sache, daß die Verbrechen der Angeklagten nur zutreffend beurteilt werden können, wenn sie auf dem Hintergrund und im Zusammenhang mit den von den Sachverständigen behandelten Problemen gesehen werden. Ich brauche nicht zu betonen, daß ich mit vielen Darlegungen der Sachver- ständigen durchaus nicht konform gehe. Meine ernsthaften Bedenken bei- spielsweise gegen die abstrakt theoretisch-historische Behandlung des Be- fehlsnotstandes durch Dr. Buchheim habe ich bereits am 2. Juli 1964 vor- getragen. Diese Ausführungen des Sachverständigen hätten meines Er- achtens einigen Angeklagten den Weg offengelassen, sich wahrheitswidrig auf einen Putativ-Befehlsnotstand zu berufen. Die von mir beantragte Ver- nehmung des Zeugen Hinrichsen am 25. Januar 1965 und auch die Aussagen der am 25., 26. und 29. März 1965 vernommenen SS-Zeugen haben meine Auffassung dann auch bestätigt, daß von einem Befehlsnotstand für die SS-Mörder keine Rede gewesen sein kann. Ich werde darauf im einzelnen noch zurückkommen. Aber unabhängig von diesen und anderen Meinungsverschiedenheiten: Die Ausführungen der hier zur Kenntnis genommenen Sachverständigengutachten haben einige wesentliche Zusammenhänge und Hintergründe offenbart, die für die Urteilsfindung von ausschlaggebender Bedeutung sind. Aus diesen Gutachten— mögen sie in anderer Hinsicht auch noch so angreifbar sein— geht unzweideutig hervor, daß diese Angeklagten nicht für sich allein gemor- det haben, daß sie Handlanger von weit höher gestellten Mittätern und Hin- termännern waren, die in den höchsten Stellen des Nazistaates und seiner Partei, in der Wehrmacht und in der Wirtschaft tätig waren. 2 SCHRIFTSTUCERE Von entscheidender Bedeutung für die Urteilsfindung sind ferner die hier ver- lesenen Schriftstücke, deren Echtheit und Authentizität im übrigen in keinem Fall mit Erfolg bestritten werden konnten. Diese Kommandantur-, Standort- und Sonderbefehle, diese Verhandlungsprotokolle und Berichte, diese Fern- schreiben, Medikamentenanforderungen, Fahrbefehle, Überstellungslisten und Totenbücher sprechen für sich selbst. Sie erbrachten authentische Be- weise— und es ist bezeichnend, daß die hier verlesenen Schriftstücke in aller Regel die Zeugenaussagen ehemaliger Häftlinge exakt bestätigten, während sie mit ähnlicher Regelmäßigkeit die Einlassungen der Angeklagten und auch ihrer Gesinnungskumpanei ebenso exakt widerlegten. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nur an die auf meine Anträge hin am 16. November 1964 bzw. am 8. Januar 1965 verlesenen Dokumente über die Tätigkeit der Ange- klagten Mulka und Höcker sowie an die von Prof. Dr. Alexejew aus Leningrad am 30. Oktober 1964 übergebenen„Sterbebücher“, deren aus- zugsweise Verlesung am 15. Januar 1965 den einwandfreien Nachweis er- brachte, daß die Angeklagten Dr. Frank und Dr. Lucas dem Gericht über die Dauer bzw. über die Art ihrer verbrecherischen Tätigkeit in Auschwitz die Unwahrheit gesagt hatten. 5.:DIEETATORTBESILE HT:LG UN G Schließlich hat das Gericht durch den beauftragten Richter Amtsgerichtsrat Hotz vom 14. bis 16. Dezember 1964 das Stammlager Auschwitz und das Lager Birkenau in Augenschein genommen. Das Protokoll darüber wurde in der Hauptverhandlung am 8. Januar 1965 verlesen. Dieses Protokoll bezeugt zweifelsfrei, daß die Augenscheinseinnahme nahezu ausnahmslos die Zeu- genaussagen ehemaliger Häftlinge bestätigte. Dies allein beweist, wie notwendig und zweckmäßig die Reise des Gerichts und der Prozeßbeteiligten an den Ort der Verbrechen war. Diese Tatortbesich- tigung zerschlug einmal mehr die bereits widerlegte unerhörte Behauptung einer Steuerung insbesondere der aus der Volksrepublik Polen kommenden Zeugen. Von noch größerem Wert als die Bestätigung von Zeugenaussagen aber war für alle Teilnehmer der Tatortbesichtigung der unmittelbare persönliche Eindruck, den kein Protokoll wiederzugeben vermag. Wer selbst auf der Rampe von Birkenau gestanden hat, wer die Todesatmosphäre selbst ver- spürte, wer die räumliche Enge des Stammlagers mit eigenen Augen wahr- nahm, der kann sich erst ein Bild machen von den Leiden der Häftlinge und von dem Grauen, das an dieser Stätte herrschte, als der Angeklagte Mulka sich noch in seiner Adjutantenwürde sonnte und Klehr sich mit dem weißen Arztkittel schmückte. 22 1 Il. Die 1. DIE Die Anı kommaı gestellte fehlskon dieser Z unterste Staats träge de tretenen besonde reits ein Staatsa tonen, dı den pers deshalb Insbes Beweisfü Anha len, daß Verlauf vieler Ze tanten tungsma Sie ha alle Vorg Adjutant porte, D Abteilun Mechani anten k nichtung den Selk Ungen, ten und linge ei ner tsrat das le in eugt Zeu- ichts sich- tung nden aber liche der ver- yohr- und lagte } mit 228 Wenn ich mich jetzt, Herr Präsident, meine Damen und Herren Richter, den Einzelergebnissen der Beweisaufnahme zuwende, dann ist bezüglich des per- sönlichen Tatbeitrages der von der Nebenklage erfaßten Angeklagten fest- zustellen, daß die Beweisaufnahme ergeben hat: Alle von der Nebenklage erfaßten Angeklagten haben bewußt und gewollt an den im Konzentrations- lager geschehenen Verbrechen aktiv mitgewirkt. Il. Die Verbrechen der Angeklagten 1. DIEANGEKLAGTEN ADJUTANTEN Die Angeklagten Mulka und Höcker waren als Adjutanten des Lager- kommandanten bzw. des SS-Standortältesten die funktionsmäßig höchst- gestellten Angeklagten dieses Verfahrens. Sie hatten die relativ größte Be- fehlskompetenz. Alle anderen Angeklagten waren ihnen— soweit sie zu dieser Zeit ebenfalls im KZ Auschwitz waren— dienstlich ganz oder teilweise unterstellt. Staatsanwalt Kügler hat in seinem Plädoyer die persönlichen Tatbei- träge der Angeklagten Mulka und Höcker, gegen die sich die von mir ver- tretenen Nebenklagen richten, bereits ausführlich erörtert und hat dabei ins- besondere die einzelnen Beweismittel gewürdigt. Ich betrachte es— wie be- reits eingangs gesagt— nicht als meine Aufgabe, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu wiederholen. So möchte ich hier nur ausdrücklich be- tonen, daß ich im wesentlichen den Darlegungen der Staatsanwaltschaft über den persönlichen Tatbeitrag der genannten Angeklagten zustimme und mich deshalb diesen Darlegungen anschließe. Insbesondere geschieht das hinsichtlich der meines Erachtens schlüssigen Beweisführung über die Rolle der angeklagten Adjutanten. Anhand zahlreicher Dokumente— und ich kann mit Befriedigung feststel- len, daß eine große Anzahl von ihnen aus Archiven der DDR stammt und im Verlauf der Hauptverhandlung von mir vorgelegt wurde— sowie anhand vieler Zeugenaussagen hat die Staatsanwaltschaft dargelegt, daß die Adju- tanten Mulka und Höcker tatsächlich eine Schlüsselstellung in der Vernich- tungsmaschine von Auschwitz gehabt haben. Sie hatten einen umfassenden Überblick und exakte Detailkenntnisse über alle Vorgänge im Gesamtbereich des Konzentrationslagers Auschwitz. Zu den Adjutanten gelangten die fernschriftlichen Ankündigungen der RSHA-Trans- porte. Die Adjutanten waren es, die diese Ankündigungen an die einzelnen Abteilungen weiterleiteten und erst damit den eigentlichen Vernichtungs- mechanismus in Auschwitz selbst in Gang setzten. Beide angeklagten Adju- tanten kümmerten sich auch selbst um den reibungslosen Ablauf der Ver- nichtungsaktionen. Sie fuhren zur Rampe und beteiligten sich aktiv selbst an den Selektionen, und über ihren Schreibtisch gingen auch die Vollzugsmel- dungen, in denen mit bürokratischer Exaktheit die Zahl der sofort Ermorde- ten und die Zahl der für die Vernichtung durch Arbeit vorgesehenen Häft- linge eines jeden Transports für den Bericht nach Berlin festgehalten wurde. In der Hauptverhandlung am 24. Juli 1964 wurde die von Höß nieder- geschriebene, speziell auf die Verhältnisse in Auschwitz ausgerichtete Lager- ordnung verlesen. Dieses Dokument bezeugt, daß die Angeklagten Mulka und Höcker in ihrer Eigenschaft als Adjutanten u.a. folgende Aufgaben zu erfüllen hatten: a) Unterrichtung des Lagerkommandanten über alle wichtigen Vorgänge im Lager. Das bedeutet, daß es die Pflicht der Adjutanten war, sich selbst von allen wichtigen Lagerereignissen Kenntnis zu verschaffen. b) Bearbeitung sämtlicher Personalangelegenheiten. Die Adjutanten waren die Vorgesetzten sämtlicher Unterführer und Männer des Kommandantur- stabes, hatten dem Kommandanten Ernennungen und Beförderungen vor- zuschlagen, bearbeiteten die Disziplinarangelegenheiten und überwach- ten das Strafbuch. Das bedeutet, daß sich die Adjutanten davon Kenntnis verschaffen mußten, wie die Angehörigen des Kommandonturstabes ihre Aufgaben erfüllten. c) Bearbeitung des gesamten Schriftverkehrs der Kommandantur mit außen- stehenden Dienststellen. Den Adjutanten war der gesamte Posteingang zur Durchsicht und gegebenenfalls zur Weitergabe an die einzelnen Ab- teilungen vorzulegen. d) Persönliche Bearbeitung aller„Verschlußsachen“ mit persönlicher Verant- wortung für deren sichere Verwahrung. e) Den Adjutanten war das gesamte Nachrichtenwesen des Lagers direk unterstellt, sie waren persönlich für das richtige Funktionieren des ge- samten Nachrichtenapparates verantwortlich. f}) Den Adjutanten war schließlich die Fahrbereitschaft direkt unterstellt. Sie waren persönlich für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Fahrbefehle verantwortlich. Nach alledem, was wir hier in der Beweisaufnahme und zusammengefaßt noch einmal im Plädoyer der Staatsanwaltschaft über die Tätigkeit der An- geklagten Mulka und Höcker für die Vernichtungsanstalt und für das Vernich- tungslager gehört haben, kann man berechtigt sagen: M Diese Angeklagten haben alle ihnen zugewiesenen Aufgaben in vollem Umfang erfüllt. Sie kümmerten sich schlechthin um alles! Ihr Diensteifer ging, wie Staatsanwalt Kügler hier im einzelnen bereits darlegte, vom Drängen auf die rasche Fertigstellung der Krematorien, von der Festlegung der Ar- beitszeit und der Bewachungsmodalitäten für die Häftlinge über die Beschaf- fung von Zyklon B für die Gaskammern bis zur Sorge um den rechtzeitigen Einsatz von Lastkraftwagen zum Abtransport der Opfer von der Rampe oder aus dem Lager zu den Ermordungsstätten, zu den Krematorien. Wirklich: ohne die hier angeklagten Adjutanten lief die Maschine nicht, sie waren in der Tat unentbehrliche Schalthebel für die Auschwitzer Vernichtungsmaschine. Es sei hierfür zunächst nur an die auf meinen Antrag in der Hauptver- handlung am 16. November 1964 und 8. Januar 1965 sowie an die auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 28. Januar 1965 und am 4. Februar 1965 verlesenen Kommandantur-, Standort- bzw. Sonderbefehle erinnert, die von den Angeklagten Mulka und Höcker unterschrieben bzw. für ihre Richtigkeit gezeichnet sind. Nun zu den Angeklagten im einzelnen: N o) D Die 0 Haup Gege! schreil Kennit Unt Er erkl mande stelle." Und abgeze Die 1964, 0 transpC dete fe Zahl d nach Bi Der 1964, d ligten. alle an wurden Eine verhanc Hauptv Der und au gen üb lich vor Der „Auch allerdi in der Dam Kenntn witz ge durch 4 benad Rampa geklac der In diese deten Es dü witz" 60.000 Sprad eder- Ager- Mulka en zu ge im selbst waren antur- N vor- wach- Nntnis s ihre ußen- ngang 'n Ab- erant- direk 5 ge- It. Sie ellung gefaßt er An- ernich- vollem r ging, rängen Jer Ar- eschaf- eitigen )e oder 1: ohne in der ine. uptver- Antrag und am befehl? ‚n DW. a) Der Angeklagte Mulka Die auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 25. und 28. Januar 1965 in der Hauptverhandlung verlesenen Funksprüche und Fernschreiben mit der Gegenzeichnung Mulkas bezeugen, daß der Angeklagte die über die Fern- schreibstelle ein- und ausgehenden Fernschreiben und Funksprüche zur Kenntnis genommen hat. Unter dem Druck der Beweise hat dies der Angeklagte auch eingestanden. Er erklärte in der Hauptverhandlung am 28. Januar 1965:„Der gesamte Kom- mandanturstab unterstand dem Adjutanten und damit auch die Fernschreib- stelle." Und weiter:„Es durfte kein Fernschreiben abgesandt werden, das ich nicht abgezeichnet habe.“ Die Zeugin Bartsch bekundete in der Hauptverhandlung am 3. August 1964, daß der Kommandantur des Lagers Auschwitz I sämtliche Vernichtungs- transporte durch Fernschreiben aus Berlin angekündigt wurden. Sie bekun- dete ferner, daß die Fernschreibstelle dieser Kommandantur regelmäßig die Zahl der von den einzelnen Transporten durch Gas ermordeten Häftlinge nach Berlin zu melden hatte. Der Zeuge O nt! bestätigte bereits in der Hauptverhandlung am 4. Juni 1964, daß die einzelnen an der Abwicklung der Vernichtungsaktionen betei- ligten SS-Dienststellen des Lagers Auschwitz von der Kommandantur über alle ankommenden Häftlingstransporte informiert und erst daraufhin tätig wurden. Eine Aussage gleichen Inhalts machte der Zeuge Nebbe in der Haupt- verhandlung am 14. September 1964 sowie der Zeuge Wilhelmy in der Hauptverhandlung am 21. Januar 1965. Der Zeuge Walter bekundete in seiner Aussage am 14. August 1964 und auch am 25. März 1965, daß alle Fernschreiben— einschließlich derjeni- gen über ankommende Vernichtungstransporte— dem Adjutanten persön- lich vorzulegen waren. Der Angeklagte Mulka hat denn auch am 28. Januar 1965 eingestanden: „Auch Transportmeldungen gingen über meinen Schreibtisch.“ Mulka will allerdings nur drei oder vier in Erinnerung haben, was jedoch angesichts der in der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen völlig unglaubwürdig ist. Damit muß als erwiesen angesehen werden, daß der Angeklagte Mulka Kenntnis von sämtlichen während seiner Adjutantentätigkeit in das KZ Ausch- witz gebrachten Häftlingstransporten hatte und entweder persönlich oder durch seine Schreibstube die einzelnen Abteilungen von der Transportankunft benachrichtigte und ihnen den Befehl zum sogenannten„Dienst auf der Rampe“ erteilte. Durch die sogenannten„Vollzugsmeldungen“ hatte der An- geklagte Mulka auch Kenntnis von der Zahl der Ermordeten. Die Gesamtzahl der in der fraglichen Zeit nach Auschwitz gebrachten Transporte und der aus diesen Transporten bei der Ankunft auf der Rampe selektierten und ermor- deten Opfer hat sich in der Beweisaufnahme nicht exakt feststellen lassen. Es dürfte sich jedoch— wenn man die Angaben in den„Heften von Ausch- witz“ und die Angaben der Zeugen zugrunde legt— um weitaus mehr als 60 000 Opfer handeln, von denen Staatsanwalt Kügler in seinem Plädoyer sprach. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß der Angeklagte Mulka maßgeblich an der Fertigstellung der als Massenvernichtungsstätten gebau- ten Krematorien mitgewirkt hat: In einem auf meinen Antrag am 16. Novem- ber 1964 verlesenen Schreiben vom 29. Januar 1943 ordnete er an, daß wegen der Dringlichkeit dieser Bauten auch am Sonntag daran gearbeitet werden mußte. Ebenfalls bestätigte sich in der Beweisaufnahme, daß der Angeklagte un- mittelbar für die Fahrbereitschaft verantwortlich war und daß deren Fahr- zeuge für die Herbeischaffung des Giftgases Zyklon B sowie für den Abtrans- port von Häftlingen zu den Gaskammern eingesetzt wurden. Über Mulkas Verantwortlichkeit für die Fahrbereitschaft kann es zumindest seit der Verlesung der von ihm unterzeichneten bzw. abgezeichneten Funk- sprüche bzw. Fernschreiben betreffend Fahrgenehmigung und Bescheinigun- gen über Fahraufträge in der Hauptverhandlung am 25. Januar 1965 keinen Zweifel mehr geben. Unabhängig davon bestätigten dies auch mehrere Zeugen. So der bereits erwähnte Zeuge Nebbe. Der Zeuge Markowitsch bekundete bei seiner Vernehmung am 4. Fe- bruar 1965, daß der frühere Mitangeklagte Neubert nach Selektionen im Häftlingskrankenbau Monowitz wörtlich gesagt hat:„Ich muß nach vorn, den ‚Adju‘ wegen der Wagen anrufen.“ Es ging— wie sie sich erinnern werden— um die Beschaffung von LKW zum Abtransport der im HKB Monowitz selek- tierten Häftlinge in die Gaskammern. Der Zeuge Heger bekundete in der Hauptverhandlung am 11. Septem- ber 1964 und der Zeuge Siebald am 17. September 1964, daß sie selbst Fahrbefehle mit der Unterschrift des Angeklagten gesehen haben. Auch der Zeuge Pomreinke sagte am 13. August 1964 vor diesem Gericht aus, daß er selbst Fahrbefehle erhalten hat, die vom Angeklagten unterschrieben waren. Der Angeklagte selbst mußte bereits am 6. August 1964 zugeben, daß er von den Fahrten zu den Gaskammern Kenntnis hatte. Am 11. September 1964 hat der Angeklagte auch eingestanden, daß er Lastkraftwagen nach Dessau zur Abholung von Zyklon B geschickt hat. Schließlich haben mehrere Zeugen bekundet, daß sich der Angeklagte auch persönlich vom Ablauf der Vernichtungsaktionen auf der Rampe überzeugt hat und hierbei selbst aktiv tätig geworden ist. So bestätigte der Zeuge Reineck am 5. Juni 1964, daß der Angeklagte Kaduk bei seiner Gegenüberstellung mit ihm in der Voruntersuchung aus- drücklich erklärt hat, daß der Angeklagte Mulka auf der Rampe selektiert und Transporte in die Krematorien organisiert hat. Der Zeuge Porebski sagte am 18. September 1964 aus, daß er den Angeklagten im Jahre 1942 selbst auf der Rampe gesehen hat, als dieser sich aktiv an Selektionen ankommender Transporte beteiligte. Der von mir vertretene Nebenkläger Spicker bekundete bei seiner Zeu- genvernehmung am 24. September 1964, daß er selbst Augenzeuge war, als der Angeklagte Ende Februar 1943 bei der Ankunft eines aus Berlin kom- menden Transportes jüdischer Bürger auf der Rampe die Ehefrau des Neben- klägers zur Vergasung aussonderte. Staatsanwalt Kügler hat die Zuver- lässigkeit dieser Zeugen bereits in seinem Plädoyer hervorgehoben. Mulka bau. Ivem- /egen erden e un- Fahr- 'rans- ndest Funk- igun- einen ereits 4. Fe- en im , den en— selek- otem- selbst h der aus, jeben aß er 1964 ssau auch zeugt lagte aus- ktiert 27 Am 13. November 1964 sagte der Zeuge Gibian, daß er den Angeklag- ten Mulka selbst häufig als Aufsichtführenden auf der Rampe gesehen hat. Mulka war— wie der Zeuge bekundete— der erste SS-Mann, den er bei seiner Ankunft in Auschwitz am 31. Januar 1943 auf der sogenannten alten Rampe kennenlernte. Mulka habe„wie ein Leitender“ die Ankunft und die Selektion überwacht. Am 30. November 1964 schilderte schließlich der Zeuge Dr. Vrba sehr eindrucksvoll seine persönlichen Erlebnisse mit dem Angeklagten Mulka auf der sogenannten alten Rampe. Er habe ihn dort des öfteren in einem Offi- ziersmantel mit weißem Pelzkragen gesehen. Einmal, so bekundete der Zeuge, kamen zwei Unterführer mit einem Häftling auf Mulka zu und meldeten: „Dieses Schwein hat Kontakt mit Zugängen aufgenommen“, was verboten ge- wesen sei. Mulka habe nur nachlässig abgewinkt und geantwortet:„Machen Sie ihn fertig, es ist spät.“ Daraufhin haben die Unterführer den Häftling tot- geprügelt. Das Aufräumungskommando, in dem der Zeuge tätig war, mußte die Leiche dann nach Birkenau bringen. In diesem Zusammenhang muß daran erinnert werden, daß auch der An- geklagte Kaduk bereits am 9. März 1964 vor Gericht eingestanden hat, und zwar nach Verlesung des Protokolls über die Gegenüberstellung mit dem Zeugen Reineck, daß er den Angeklagten Mulka bei Selektionen auf der Rampe gesehen hat und daß Mulka hierbei praktisch die Oberaufsicht ge- führt hat. Darüber hinaus war der Angeklagte Mulka nach dem Ergebnis der Beweis- aufnahme auch direkt an Vernichtungsaktionen innerhalb des Stammlagers beteiligt. So bekundete der Zeuge Boratynski bei seiner Vernehmung am 9. April 1964, daß er während seiner Inhaftierung im Block 11 des Stamm- lagers den Angeklagten Mulka zwei- bis dreimal als Mitglied der Kommis- sion erlebt hat, die die berüchtigte„Bunkerselektion“ vornahm. Der Zeuge Glowacki sagte bei seiner Vernehmung am 23. April 1964 aus, daß er den Angeklagten selbst auf dem Hof zwischen den Blöcken 10 und 11 des Stammlagers gesehen hat, als dort Erschießungen an der„Schwarzen Wand" stattfanden. Auch der Zeuge Olszöwka hat gesehen— wie er am 13. April 1964 vor Gericht aussagte—, daß der Angeklagte im Winter 1942/43 mehrmals in den Block 11 ging. Am 6. November 1964 bekundete der Zeuge Fabian vor Gericht, daß auch er als Angehöriger des Leichenträgerkommandos den Angeklagten Mulka bei Exekutionen an der Schwarzen Wand gesehen hat. Wörtlich sagte der Zeuge:„Er stand bei manchen Exekutionen dabei, im Ledermantel.“ Der Zeuge Kra| schließlich berichtete dem Gericht am 15. Mai 1964, daß der Angeklagte in der zweiten Hälfte des Jahres 1942 eine Selektion vor der Küche im Stammlager„dirigierte“, in deren Verlauf arbeitsunfähige Häft- linge zur Vergasung ausgesondert wurden. Angesichts dieser Beweisfülle ist es völlig unglaubwürdig, wenn der Ange: klagte Mulka immer noch behauptet, mit den Vorgängen im Lager nichts zu tun gehabt und von ihnen nichts gesehen zu haben. Diese völlige Unglaub- würdigkeit haben bereits zu Beginn der Beweisaufnahme die Zeugen Dr. Münch am 5. März 1964 und Dr. Cäsar am 9. März 1964 bestätigen müssen, die ebenfalls als SS-Führer im KZ Auschwitz Dienst taten. Der Zeuge Klein widerlegte bei seiner Vernehmung am 28. Januar 1965 ebenfalls diese Einlassung des Angeklagten Mulka. Dieser Zeuge hat den Angeklagten häufig am Lagertor gesehen, als er das Einrücken der Häftlings- kommandos beaufsichtigte. Auch der Angeklagte Baretzki erklärte am 28. Januar 1965:„Wenn der Herr Mulka behauptet, er sei nie am Tor gewesen, das ist nicht wahr.... Ich habe Herrn Mulka bestimmt gesehen, daß er am Tor stand, als die Komman- dos ausrückten.“ Ergänzend sei zu diesem Komplex vermerkt, daß der Zeuge Glaseram 11. September 1964 vor Gericht bekundete, daß er Mulka auch als Kompanie- chef der 1. Kompanie des Wachsturmbanns kennengelert hat und daß diese Kompanie auch an der inneren Postenkette Wachdienst hatte. Der Angeklagte Mulka mußte also auch in dieser Funktion Kenntnis von den Vorgängen im Lager haben, wobei ich davon absehe, näher auf die von der Staatsanwalt- schaft dargelegten anderweitigen Folgerungen aus dieser Funktion einzu- gehen. Soweit die nach Auffassung der Nebenklage in der Beweisaufnahme erwiesenen Tatbeiträge des Angeklagten Mulka. b) Der Angeklagte Höcker Zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft über die persönlichen Tatbei- träge des Angeklagten Höcker habe ich einiges zu ergänzen. Zunächst erscheint es mir bedenklich, weil möglicherweise irreführend, wenn die Staatsanwaltschaft an die Spitze ihrer Beweisführung einen Indizien- beweis stellt, in dem gesagt wurde:„Wenn es zur Zeit des Angeklagten Mulka so war, dann war es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zur Zeit des Angeklagten Höcker so.“ Wir sind— unabhängig davon, daß ich auch einen solchen indirekten Be- weis in diesem Falle als gegeben und auch als ausreichend ansehen würde—- hierauf nicht angewiesen. Die Beweisaufnahme erbrachte genügend direkte Beweise dafür, daß der Angeklagte Höcker mit Fleiß und Eifer alle Aufgaben erfüllt hat, die ihm als Adjutanten nach den hier verlesenen Lagerordnungen übertragen worden waren. Die Staatsanwaltschaft selbst hat zahlreiche dieser Beweise angeführt. Ich erinnere nur an die Aussagen der Zeugen Walter, Hegerund Gaar, an die Aussagen der Zeugin Bartsch und an die Bekundungen des An- geklagten Baretzki. Ich erinnere ferner an die von der Staatsanwaltschaft angeführten Urkunden, z. B. über die Umbenennung der Fahrbereitschaft in Standortfahrbereitschaft. So bestätigte die Zeugin Bartsch, daß die von ihr gemachten Angaben über die Aufgaben der Fernschreibstelle auch für die Zeit zutreffen, in der der Angeklagte Höcker Adjutant war. Sie sagte aus, daß sie Höcker damals persönlich gekannt und daß er damals ein„energischer Mann“ gewesen sei. Die Aussagen der Zeugen Ontl und Nebbe darüber, daß die Einsatz- befehle zum Dienst auf der Rampe von der Kommandantur kamen, beziehen sich ebenfalls auch auf die Zeit der Adjutantentätigkeit Höckers. bereit: reits© über( die U Zeit di Aud schriel unerw So2 wird,, arbeit plätze haber abzuli Sie ir wird: den P zu jec mand en ei- fi Den unmittelbarsten Beweis für die aktive Mitwirkung des Angeklagten Höcker an der Abwicklung der sogenannten RSHA-Transporte aber liefert die Aussage des Zeugen Walter. Dieser Zeuge hat hier am 14. August 1964 und am 25. März 1965 gleichbleibend und bestimmt ausgesagt, daß er selbst dem Angeklagten Höcker alle eingehenden Fernschreiben zuleiten mußte und daß er ihm mehrere Male Fernschreiben mit Transportankündigungen persönlich übergeben hat. Er hat ferner ausgesagt, daß er persönlich zugegen war, als Höcker daraufhin die einzelnen Abteilungen telefonisch benachrich- tigte und sie anwies, die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen, mit an- deren Worten: als er ihnen den Befehl zum„Dienst auf der Rampe“ erteilte. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die am 25. Januar 1965 in der Hauptverhandlung verlesenen, vom Angeklagten Höcker unterschriebenen Fahrbefehle hinzuweisen. Sie bezeugen, daß auch dieser Angeklagte die ihm durch die Lagerordnung übertragene persönliche Verantwortung für die Fahr- bereitschaft persönlich wahrgenommen hat. Im übrigen beziehen sich die be- reits erwähnten Aussagen der Zeugen Nebbe, Siebald und Heger über die Unterstellung der Fahrbereitschaft unter den Adjutanten und über die Unterzeichnung von Fahrbefehlen durch den Adjutanten auch auf die Zeit der Adjutantentätigkeit des Angeklagten Höcker. Auch dürfen die in der Hauptverhandlung verlesenen, von Höcker unter- schriebenen beziehungsweise für die Richtigkeit gezeichneten Befehle nicht unerwähnt bleiben. So zum Beispiel der Standortbefehl vom 20. Oktober 1944, in dem verboten wird,„Häftlinge von Außenkommandos(die außerhalb des Schutzhaftlagers arbeiten) für irgendwelche Zwecke von den ihnen angewiesenen Arbeits- plätzen fortzuholen“ und in dem es heißt:„Die Postenführer bzw. Posten haben die am Schutzhaftlager übernommenen Häftlinge wieder vollzählig abzuliefern.“ Schließlich wird in diesem Befehl angeordnet— und ich mache Sie insbesondere darauf aufmerksam, daß hier die Pluralform gebraucht wird:„Die Kommandanten und die Schutzhaftlagerführer, soweit dieselben den Posten bekannt sind, haben das Recht, über Häftlinge an jedem Ort und zu jeder Zeit zu verfügen.“ Klarer kann die Verantwortung des Standortkom- mandanten und seines Adjutanten für den Gesamtbereich des KZ Auschwitz kaum noch zum Ausdruck gebracht werden. Dieser Befehl, der in der Haupt- verhandlung am 8. Januar 1965 verlesen wurde, ist vom Angeklagten Höcker als SS-Obersturmführer und Adjutant„für die Richtigkeit“ eigenhändig unter- schrieben. Ich nenne ferner den Standortbefehl Nr. 21/44 vom 3. August 1944. Ziffer 9 dieses Befehls beschäftigt sich mit„Häftlingstransporten auf Lkw“ und ent- hält genaue Anweisungen darüber. Auch dieser Befehl wurde am 8. Januar 1965 in der Hauptverhandlung verlesen und trägt„für die Richtigkeit“ die eigenhändige Unterschrift des Angeklagten Höcker als SS-Obersturmführer und Adjutant. In Ziffer 4 des Standortbefehls Nr. 23/44 vom 30. August 1944 wird die Mit- nahme von Häftlingen zum Beladen bzw. Abladen von Lkw usw. von einem zum anderen Lager verboten. Wörtlich heißt es:„Zu diesen Arbeiten können Häftlinge aus dem jeweiligen Lager herangezogen werden.“ Eine solche An- ordnung kann nur von jemandem gegeben werden, der für diese„jeweiligen Lager“, mit anderen Worten, der für den Gesamtbereich des Konzentrations- lagers Auschwitz— also auch für die Nebenlager—, zuständig war. Und auch diesen Befehl hat der Angeklagte Höcker als SS-Obersturmführer und Adjutant„für die Richtigkeit“ eigenhändig unterschrieben. Der Befehl wurde ebenfalls am 8. Januar 1965 hier verlesen. In Ziffer 2 des Standortbefehls Nr. 28/44 vom 11. November 1944, der hier gleichfalls am 8. Januar 1965 verlesen wurde, wird die Arbeitszeit der Häft- linge von 6.30 Uhr bis 16.00 Uhr festgelegt.„Die Häftlinge essen kurz zu Mit- tag und arbeiten ohne Pause weiter“, so heißt es in diesem Befehl, der gleich- falls vom Angeklagten Höcker„für die Richtigkeit“ unterschrieben ist. Damit ist zweifellos erwiesen, daß auch der Angeklagte Höcker von allen zur Zeit seiner Adjutantentätigkeit nach Auschwitz gebrachten Vernichtungs- und sonstigen Häftlingstransporten Kenntnis hatte und auch den einzelnen Abteilungen den Einsatzbefehl zum Rampendienst gegeben hat. Da Höcker— ebenso wie der Angeklagte Mulka— als persönlich Verantwortlicher für die Fernschreibstelle auch die sogenannten Vollzugsmeldungen in die Hand bekam, hatte er ebenfalls genaue Kenntnis über die Zahl der jeweils Ermor- deten. Wie hoch diese Zahl ist, hat sich in der Beweisaufnahme nicht genau feststellen lassen. Jedenfalls ist sie weitaus höher als zur Zeit der Adjutanten- tätigkeit des Angeklagten Mulka. Es braucht nur daran erinnert zu werden, daß während der Tätigkeit des Angeklagten Höcker als Adjutant neben ande- ren Vernichtungsaktionen die sogenannte„Ungarn-Aktion“ durchgeführt wurde, in deren Verlauf allein 350 000 bis 400 000 jüdische Menschen er- mordet wurden. Darüber hinaus ist erwiesen, daß sich der Angeklagte Höcker ebenfalls persönlich vom Ablauf der Vernichtungsaktionen überzeugt und sich aktiv daran beteiligt hat. So bekundete der Zeuge Hykes— der seinerzeit als SS-Mann öfters auf der Rampe war und genauen Einblick in die Verfahrens- weise bei der Abfertigung der ankommenden Transporte hatte— bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 22. Juni 1964, daß alle SS-Führer Dienst auf der Rampe taten. Es sei lächerlich, wenn der Angeklagte behaupte, er habe nichts mit der Rampe zu tun gehabt. Am 8. Oktober 1964 sagte der Zeuge Paisikovic mit Bestimmtheit aus, daß er den Angeklagten Höcker des öfteren in Begleitung eines höheren Offiziers im Hof des Krematoriums II von Birkenau gesehen hat, wenn Trans- porte ins Krematorium geführt wurden. Schließlich hat die von mir vertretene Nebenklägerin Rosenberg in ihrer Aussage am 24. September 1964 glaubhaft bekundet, daß sie der An- geklagte Höcker im September oder Oktober 1944 bei der Ankunft eines aus Theresienstadt kommenden Häftlingstransportes auf der Rampe in Birkenau gewaltsam von ihrer Mutter, Frau Fanny Compart, getrennt und Frau Compart in die zur Ermordung bestimmte Gruppe gestoßen hat. Bereits die bisher angeführten Beweise widerlegen eindeutig die Behaup- tung des Angeklagten Höcker, er habe mit der Abwicklung der Vernichtungs- transporte nichts zu tun gehabt und sei als Adjutant des Kommandanten Baer nur für das Stammlager zuständig gewesen. Die Unwahrheit dieser Behauptung wird darüber hinaus auch durch die Aussage des Zeugen Erich Kulka bewiesen. Dieser Zeuge bekundete am 16. April 1964 vor Gericht, daß er den Lagerkommandanten Baer, dessen Und und urde hier läft- Mit- ich- ıllen ngs- Inen a— r für land mor- au iten- den, nde- führt | er- falls aktiv t als ens- :iner ihrer ıpte, aus, eren ans- g in An- aus nau Frau aup- ng5- nten ‚ die , am ssen 9 31 Zuständigkeitsbereich sich ja nach den eigenen Einlassungen des Angeklag- ten Höcker mit dem seinen decken muß, selbst auf der Rampe von Birkenau bei Inspektionen gesehen hat. Am 4. März 1965 erklärte auch der Angeklagte Kaduk vor Gericht, daß er mit Bestimmtheit wisse, daß sich Baer bei Liebehenschel be- schwert hat, weilEichmann sämtliche Transporte aus Ungarn nach Ausch- witz schicken wollte. Er, Baer, könne sie gar nicht alle unterbringen. Der Angeklagte Baretzki schließlich hat am 19, November 1964 eben- falls ausgesagt, daß alle in Birkenau ankommenden Transporte von der Kom- mandantur in Auschwitz und nicht von der Kommandantur in Birkenau ge- meldet wurden. Wörtlich erklärte Baretzki:„Es kamen in Birkenau keine Transporte an, ohne daß nicht von der Kommandantur Auschwitz Nachricht kam. Was Höcker sagt, stimmt nicht.“ Der Angeklagte Höcker war aber nicht nur auch für das Vernichtungslager Birkenau, sondern ebenfalls für das IG-Farben-KZ in Monowitz zuständig. Dies ausdrücklich festzustellen, gebietet schon die große Zahl der Opfer, die hier der„Vernichtung durch Arbeit“ ausgesetzt waren. Der Zeuge Minister Markowitsch beschwor in der Hauptverhandlung am 4. Februar 1965, daß auch nach der Errichtung einer eigenen Komman- dantur in Monowitz allein die Kommandantur in Auschwitz für die Belegung des Lagers Monowitz zuständig war. Alle Häftlinge, die nach Monowitz kamen, wurden durch die Kommandantur in Auschwitz eingewiesen. Ebenso mußte von allen bestandsmäßigen Veränderungen, insbesondere von allen „Überstellungen“°), der Kommandantur in Auschwitz Mitteilung gemacht werden. Der Zeuge bekundete ferner, daß er mit eigenen Ohren gehört habe, daß der ehemalige Mitangeklagte Neubert, als er vom Krankenbau zum Lagertor ging, um von dort aus telefonisch Lastkraftwagen für Häftlings- transporte zu den Gaskammern anzufordern, gesagt hat:„Ich muß nach vorn, den Adju anrufen.“ 2. DER ANGEKLAGTE KLEHR Die Beweisaufnahme hat die aktive Mitwirkung des Angeklagten Klehr an den Massenvernichtungsaktionen in Auschwitz in einem nahezu unüberseh- baren Ausmaß bestätigt. Auch bezüglich dieses Angeklagten verzichte ich auf eine detaillierte Wiederholung der bereits von der Staatsanwaltschaft an- geführten Beweise. Lassen Sie mich deshalb nur kurz zusammenfassen: a) Zunächst wurde zweifelsfrei festgestellt, daß der Angeklagte Klehr als sogenannter„Sanitätsdienstgrad“ an einer unbestimmten Vielzahl von Selek- tionen im Häftlingskrankenbau des Stammlagers aktiv teilgenommen hat, die von SS-Ärzten durchgeführt wurden, und in deren Folge die ausgesonderten Häftlinge durch Gas oder Phenol-Injektionen ermordet wurden. Dies bekundeten u. a. die Zeugen Barcz am 9. April 1964, Glowacki am 24. April 1964, Hol uj am 12. Juni 1964, Kowalczyk am 23. Juli 1964 und Mikusz am 26. April 1965. Sie sagten aus, daß der Angeklagte Klehr €) Im Unterschied zur„Verlegung“ eines Häftlings in ein anderes Lager bedeutete— wie mehrere Zeugen und auch der Angeklagte Baretzki bestätigten— das Wort„Überstellung“ den Transport zu den Ermordungsstätten. in diesen Fällen scharf darauf geachtet hat, daß keiner der vom selektieren- den Arzt zur Ermordung bestimmten Häftlinge entweichen oder ausgetauscht werden konnte. Bis in die Details übereinstimmende Aussagen darüber, daß der Ange- klagte Klehr als„Assistent“ von Dr. Entreß an der sogenannten Fleck- fieberaktion vom 29. August 1942 teilnahm, in der alle Häftlinge des Blocks 20 des Stammlagers zunächst auf den Hof getrieben, dort von Klehr bewacht und dann mit LKWs in die Gaskammern gefahren wurden, machten die Zeugen Langbein am 6. März 1964, Wörl am 6. April 1964, Barcz am 9. April 1964, Paczula am 8. Mai 1964, Dr. Klodzinski am 22. Mai 1964, Prof. Dr. Fejkiel am 29. Mai 1964, Glowa am 11. Juni 1964, Sowul am 30. Dezember 1964 und Dr. Snieczo am 11. Januar 1965. b) Weiterhin wurde in der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Ange- klagte Klehr derartige Selektionen im HKB des Stammlagers auch selbstän- dig, ohne Anwesenheit eines SS-Arztes, durchführte, also von sich aus, und allein über Leben und Tod der Häftlinge entschied. Dies bekundeten aus eigenem Erleben die Zeugen Langbein am 6. März 1964, Breiden am 23. März 1964, W ör| am 6. April 1964, Glo- wacki am 24. April 1964, Paczula am 8. Mai 1964, Dr. Klodzinski am 22. Mai 1964, Prof. Dr. Fejkiel am 29. Mai 1964, Kremer am 4. Juni 1964, de Martini ebenfalls am 4. Juni 1964, Reineck am 5. Juni 1964, GlowaundGawalewiczam 11. Juni 1964, HolujundDr.Tabeau am 12. Juni 1964, Oziemkowski am 18. Juni 1964, Ferber am 2. bzw. 5 Oktober 1964, Radianski am 9. Oktober 1964, Polednik am 12. November 1964, Hanak am 13. November 1964, Karwowski am 3, Dezember 1964, Sow ul am 30. Dezember 1964 und Dr. Szymans ki am 11. Januar 1965. c) Derartige selbständige Selektionen hat der Angeklagte Klehr im Block 14 des Stammlagers auch unter den sowjetischen Kriegsgefangenen durch- geführt, die in den Monaten Oktober und November des Jahres 1941 völker- rechtswidrig in das KZ Auschwitz verschleppt wurden. Dies bekundeten übereinstimmend die Zeugen Wassiljew, Pogo- schew und Mischin am 23. Oktober bzw. am 29. Oktober 1964. Am 31. August 1964 berichtete der vom Kollegen Ormond vertretene Nebenkläger Kieta, daß Klehr am 29. August 1942 nach dem Abend- appell auf dem Platz vor der Küche des Stammlagers allein eine Selektion unter den Häftlingen des Schonungsblocks vornahm. Der Zeuge Weczler sagte am 5. November 1964 aus, daß Klehr im Frühjahr 1943 auch in der Baracke 7 des Abschnittes BI b im Lager Birkenau selektiert hat. Am 5. Oktober 1964 bekundete der Zeuge Ferber, daß der Angeklagte Klehr im Jahre 1944 auch im Nebenlager Gleiwitz zweimal jeweils zwei oder drei Häftlinge selektierte. Der Zeuge hat allerdings den Abtransport dieser ausgesonderten Häft- linge in die Gaskammern in einem dieser beiden Fälle verhindern können. Der Zeuge Kasner berichtete am 15. Oktober 1964, daß Klehr im Jahre 1943 auch im Nebenlager Janina an einer Selektion mitwirkte, in deren Ver- lauf 300 Häftlinge zur Ermordung in den Gaskammern von Birkenau aus- gesondert wurden. d) Die Beweisaufnahme hat ferner zweifelsfrei erwiesen, daß der Ange- klagte Klehr in einer nicht genau feststellbaren Vielzahl von Fällen eigen- händig Häftlinge durch Phenol-Injektionen ermordete, und zwar in der Zeit von spätestens Herbst 1941 bis Frühjahr 1943 meist mehrmals in jeder Woche jeweils größere Gruppen. Als Augenzeugen bestätigten dies in der Hauptverhandlung die Zeugen Wörl am 6. April 1964, Glowacki am 24. April 1964, Dr. Klodzinski am 22. Mai 1964, Kremer und de Martini am 4. Juni 1964, Toch und Reineck am 5. Juni 1964, Gönczi am 8. Mai 1964, Dr. Tabeau am 12. Juni 1964, Oziemkowski am 18. Juni 1964, Radianski am 9. Oktober 1964, Pogoschew am 23. Oktober 1964, Fabian und Weis am 6. November 1964, Polednik am 12. November 1964, Sowul am 20. Dezember 1964 und Joachimowski, dessen Vernehmungspro- tokoll am 3. Mai 1965 verlesen wurde. Insgesamt 17 Zeugen haben also mit eigenen Augen gesehen, daß Klehr mit eigener Hand Häftlinge durch Phenol-Injektionen ermordet hat. Weitere sechs Zeugen haben die Vornahme der Injektion durch Klehr zwar nicht selbst gesehen, sie waren aber Augenzeugen dafür, daß Klehr in dem Moment, als nach ihren eigenen Wahrnehmungen Häftlinge durch Phenol- Injektionen ermordet wurden, allein im sogenannten Behandlungszimmer war, daß also nur er diese Häftlinge ermordet haben konnte. Derartige Bekundungen machten hier vor Gericht die Zeugen Windeck am 13. März 1964, Barcz am 9. April 1964, Paczula am 8. Mai 1964, Prof. Dr. Fejkiel am 29. Mai 1964, Kieta am 31. August 1964 und Wassiljew am 23. Oktober 1964. Ferner bekundeten weitere sechs Zeugen konkrete Fälle, in denen sie von Mithäftlingen— die teilweise selbst Augenzeugen der Ermordung waren— erfahren haben, daß der Angeklagte Klehr Häftlinge durch Phenol-Injektio- nen ermordet hat. Derartige Bekundungen machten die Zeugen Swiderska-Swira- towa am 25. Mai 1964, Glowa am 11. Juni 1964, Dr. Löbner am 20. August 1964, Mischin am 29. Oktober 1964, Hanak am 13. Novem- ber 1964 und Groß-Pozimska am 4. März 1965. Der Zeuge Glowacki berichtete dem Gericht am 30. April 1964, daß er mit eigenen Augen gesehen hat, daß der Angeklagte Klehr die Aufsicht führte, als die Funktionshäftlinge Panczik und Stößer Phenol-Injek- tionen ausführten. Zu den Zeugen für die Phenolmorde desAngeklagten Klehr gehört auch der Zeuge Eisenhändler, der hier am 24. September 1964 aussagte. Er bekundete, daß er in den ersten Januartagen des Jahres 1943 durch einen Häftlingspfleger von einer Selektion im Krankenbau erfahren hatte, deren Opfer unmittelbar danach durch den Angeklagten Klehr mittels Phenol- Injektion ermordet wurden. Der Häftlingspfleger habe ihm versichert, daß er Klehr selbst in den Behandlungsraum habe gehen sehen. Unter den Opfern dieser Mordaktion hat sich— so berichtete der Zeuge Eisenhändler weiter— auch der Ehemann der von mir vertretenen Nebenklägerin Margarete Dom- browski, Herr Hans Dombrowski, befunden, der sich mit einer Beinverletzung im HKB befand. Er wurde, wovon sich der Zeuge Eisen- händler beim Blockschreiber des Blocks 6A vergewisserte, am gleichen Tage vom HKB als„verstorben“ gemeldet. Auch der Zeuge Wiener schilderte dem Gericht am 24. September 1964 eine der Phenol-Mordaktionen des Angeklagten Klehr. Er berichtete, daß er Anfang 1943 beobachtet hatte, daß eine Gruppe von 15 bis 20 Häftlingen auf den Flur des Blocks 28 des Stammlagers geführt wurde, wo er mit Reinigungs- arbeiten beschäftigt war. Von der Treppe aus hat er dann beobachtet, daß diese Häftlinge nacheinander zur Ermordung in ein Zimmer geführt wurden, in dem sich der Angeklagte Klehr befand. Unter den Toten dieser Gruppe erkannte der Zeuge Wiener auch den Häftling Max Schall, den Vater des von mir vertretenen Nebenklägers Günter Schall. Die Tatsache, daß der Angeklagte Klehr Häftlinge durch Phenol-Injektionen ermordete, bestätigte im übrigen auch der Zeuge Dr. Morgen in seiner Aussage vor Gericht am 9. März 1964. Dieser Zeuge bekundete, daß er seinerzeit als Leiter der SS-Untersuchungskommission festgestellt hat, daß Klehr dem Grabner Hilfestellung leistete, indem er Häftlinge, die von Grabner zur Ermordung bestimmt waren, durch Phenol-Injektionen tötete, „wenn die Schwarze Wand nicht mehr ausreichte“. Die Bekundungen all dieser Zeugen beweisen zweifelsfrei, daß die Einlas- sung des Angeklagten, er habe Phenol-Injektionen nur auf ausdrücklichen Befehl und auch nur bei etwa 250 bis 300 Häftlingen vorgenommen, unwahr sind. Die Gesamtzahl der von Klehr mittels Phenol-Injektionen eigenhändig ermordeten Häftlinge dürfte bei sehr vorsichtiger Einschätzung der Zeugen- angaben mindestens 15 000 betragen. e) In der Hauptverhandlung wurde weiterhin festgestellt, daß der Ange- klagte Klehr das für die Ermordung der Häftlinge benötigte Phenol selbstän- dig aus der SS-Apotheke des KZ anforderte. Das beweisen die in der Hauptverhandlung am 28. Januar 1965 verlesenen, von Klehr unterschriebenen Phenolanforderungen. Die Echtheit der Unter- schrift Klehrs unter diesen Schriftstücken wurde am 5. März 1965 vom Sach- verständigen Mühlhause bestätigt. Das beweisen u.a. weiterhin die entsprechenden Aussagen der Zeugen Prof. Dr. Fejkiel| am 29. Mai 1964 und Sikowski am 19. Juni 1964. f) Der Zeuge Prof. Dr. Fejkiel bekundete in seiner Aussage weiterhin, daß Klehr typhuskranke Häftlingspfleger gezwungen hat, Versuchspräparate der IG-Farben einzunehmen. Der Zeuge berichtete, daß sich die Pfleger geweigert hatten, diese Präparate freiwillig einzunehmen, da sie zum Erbrechen führten und die Krankheit noch verschlimmerten. g) Als weiteres Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, daß der Angeklagte Klehr Leiter des sogenannten Desinfektionskommandos war, des- sen wesentliche Aufgabe darin bestand, das Giftgas Zyklon B in die Gaskam- mern zu schütten, also den letzten Akt der Ermordung vorzunehmen. Entsprechende Aussagen machten hier vor Gericht die Zeugen Lang- bein am 6, März 1964, Prof. Dr. Fejkiel am 29. Mai 1964, Ontl! am 4. Juni 1964, Golik am 8. Juni 1964, Prokop am 18. Juni 1964, Si- kowski am 19, Juni 1964, Hölbinger am 3. Juli 1964, Jurasek am 6. Juli 1964 und Amann am 18. September 1964. Auch der Angeklagte Broad bestätigte dies am 5. Juni 1964 auf Be- fragen. 34 Dof ouc| Zeuge am. Die Klehr kamm! ner, Freunc erfahre h) S Erschie Dies om4.. u Zus mich v keru macht gange nissen die Be Erlaß ı die mi liche| nicht< III,[ Die B deuts strafr Ursp US Daß der Angeklagte Klehr bei der Vornahme von Menschenvergasungen auch persönlich anwesend war, bekundeten aus eigenem Augenschein die Zeugen Glowacki am 24. April 1964, Putzker am 4. Juni 1964, Golik am 8. Juni 1964, Pys am 12. Juni 1964 und Lil am 18. September 1964. Die Zeugen PutzkerundLill| haben mit eigenen Augen gesehen, daß Klehr persönlich das Gas in die dafür vorgesehenen Öffnungen der Gas- kammern geschüttet hat. Die gleiche Tatsache hat u. a. der Zeuge Dr. Löb- ner, der darüber am 20. August 1964 vor Gericht aussagte, von seinem Freund, dem Mithäftling Dr. Sperber, bereits während seiner Lagerzeit erfahren. h) Schließlich muß als erwiesen gelten, daß der Angeklagte Klehr auch bei Erschießungen von Häftlingen vor der Schwarzen Wand anwesend war. Dies bekundeten hier vor Gericht glaubhaft die Zeugen de Martini am 4. Juni 1964,Reineck am 5. Juni 1964 undKrumme am 10. Juli 1964. M Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, daß die von den durch mich vertretenden Nebenklagen erfaßten drei Angeklagten Mulka, Hök- ker und Klehr sich einer Vielzahl von Tötungshandlungen schuldig ge- macht haben. Aber: nicht als Einzeltäter haben sie diese Handlungen be- gangen. Dies im weiteren Verlauf meines Schlußvortrages aus den Ergeb- nissen der Beweisaufnahme heraus nachzuweisen, ist um so notwendiger, als die Begründung des Beschlusses vom 13. Mai 1965, durch den der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gegen den Angeklagten Schatz abgelehnt wurde, die mögliche Annahme zuläßt, daß das Gericht bis jetzt noch eine strafrecht- liche Einheit aller hier zu beurteilenden Handlungen der Angeklagten als nicht gegeben ansieht. Ill. Das System der Verbrechen Die Beweisaufnahme zeigt, daß jede dieser Taten in einer strafrechtlich be- deutsamen Beziehung zueinander stand. Diese Beziehungen der einzelnen strafrechtlich zu wertenden Handlungen untereinander verdanken ihren Ursprung bestimmten Zusammenhängen, über deren Entstehung und Cha- rakter die Beweisaufnahme doch gewisse Klarheit geschaffen hat, obwohl—- was ich bereits im Zusammenhang mit den IG-Farben-Zeugen erwähnte— die Beweisaufnahme sich vielfach in Detailfragen verlor, wobei die Aufhellung der Hintergründe und Zusammenhänge der Geschehnisse in Auschwitz in die Gefahr gerieten, zu kurz zu kommen. Zunächst ist festzustellen, daß sich die Mordtaten, die den Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt werden und über die hier ausführlich Be- weis erhoben wurde, in drei große Komplexe zusammenfassen lassen: 1. Die Mitwirkung an der Ermordung von Menschen, die sofort nach ihrer Ankunft zur Ermordung bestimmt(das heißt selektiert) wurden und alsbald in die Gaskammern gebracht wurden. Die Mitwirkung an der Ermordung von Menschen, die als arbeitsunfähige Häftlinge im Lager selbst ausgesondert wurden. 3. Die Ermordung von einzelnen Häftlingen durch einzelne Angeklagte aus eigener„Initiative“. m Über die Art und Weise, in der diese Verbrechen im einzelnen durchgeführt wurden, hat die Beweisaufnahme aufschlußreiche Tatsachen ergeben. Sia lassen sich— ohne daß hier die von der Staatsanwaltschaft oder von mir bereits genannten Beweismittel wiederholt werden sollen— wie folgt zu- sammenfassen: 1. DIE ERMORDUNG VON MENSCHEN UNMITTELBAR NACH IHRER ANKUNFT IN AUSCHWITZ Die Ankunft jedes Häftlingstransports wurde der Kommandantur des Konzen- trationslagers Auschwitz durch Fernschreiben bzw. Funkspruch des RSHA bzw. des WHHA angekündigt. Diese Ankündigung wurde von der Fernschreibstelle dem Adjutanten des Lagerkommandanten persönlich vorgelegt. Der Adjutant des Lagerkomman- danten hat daraufhin selbst oder durch seine Schreibstube die einzelnen Abteilungen der Kommandantur sowie den Wachsturmbann von der bevor- stehenden Ankunft des Transportes benachrichtigt und ihnen den Einsatz- befehl zur Entgegennahme des Transportes gegeben. Derartige Befehle ergingen jeweils u. a.: a) an die Politische Abteilung, b) an den Standortarzt, c) an die Fahrbereitschaft, d) an die Schutzhaftlagerführung, e) an den Wachsturmbann. Nach Eingang der durch die Adjutantur erlassenen Einsatzbefehle wurde in den einzelnen Abteilungen der Einsatzbefehl für diejenigen SS-Angehö- rigen gegeben, die nach einem in diesen Abteilungen bereits vorab fest- gelegten Plan für den sogenannten„Rampendienst" jeweils eingeteilt waren. Es wurden nunmehr u. a. tätig: a) Einheiten des Wachsturmbannes einschließlich der Hundestaffel bei der Absperrung der sogenannten Rampe und bei der Bewachung der Opfer auf ihrem Weg zum Krematorium, b) Angehörige der Schutzhaftlagerführung, Rapportführer und Blockführer beim Heraustreiben der ankommenden Opfer aus den Waggons, bei der Einteilung der Opfer nach Geschlecht und Alter, bei der Überwachung des Geschehens auf der Rampe überhaupt und bei der Begleitung der Opfer in die Krematorien, c) SS-Ärzte bei der Vornahme der Selektion und Überwachung des Ver- gasungsvorganges, d) Angehörige der Politischen Abteilung bei der Überwachung der Transport- abwicklung und Entgegennahme der Transportpapiere, e) Angehörige der Fahrbereitschaft beim Abtransport von Opfern in die Krematorien und des geraubten Gepäcks, f) Sanitätsdienstgrade, die das Giftgas Zyklon B in einem Sanitätskraft- wagen heranschafften und in die Gaskammern schütteten. Nach der„Abwicklung des Transportes“, mit anderen Worten nach Abschluß der Mordaktion, wurde„Vollzugsmeldung“ an die Lagerkommandantur er- 36 BD ARBE Die Be derarti o) ent unf Zeı teilun Auf wurd: bezei stattet. Über den Adjutanten des Lagerkommandanten ging ein entsprechen- des Fernschreiben an das RSHA bzw. das WVHA. Dies war— auf das Wesentliche reduziert— der Beitrag, der von der Lager-SS in Auschwitz bei der Durchführung dieser Vernichtungsaktionen ge- leistet wurde. Es handelt sich also bei allen SS-Angehörigen, die im KZ Auschwitz funk- tionell tätig waren, um— wie ich es seinerzeit während der Beweisaufnahme schon einmal erklärte— eine Gemeinschaft von Mittätern, deren Tatbeitrag objektiv unterschiedlich ist, während subjektiv der Tatwille auf das gleiche Ziel, nämlich die Massenermordung, gerichtet ist. BEDRIESWERNICHTUNG ARBEITSUNFAHIGER HÄFTLINGE DES LAGERS Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß im wesentlichen folgende Anlässe für derartige Aktionen ausschlaggebend waren: a) entsprechende Anweisungen des WVHA, weil angeblich zu viele arbeits- unfähige Häftlinge im Lager waren(ich erinnere an die Aussagen der Zeugin Cougno am 17. Juli 1964), b) Beschwerden von Vertretern der Industrie— insbesondere der IG-Far- ben— über unzureichende Arbeitsleistung von Häftlingen; ich erinnere an die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen Langbein, Dür- mayer und auch Murr, c) Beschwerden über einen angeblich zu hohen Krankenstand bzw. über aus- gebrochene Seuchen; ich erinnere an die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen Posener, Wörl und Markowitsch sowie an die zahl- reichen Zeugenaussagen über die Selektionen im Häftlingskrankenbau des Stammlagers. Derartige Anweisungen bzw. Beschwerden gelangten entweder direkt oder über die einzelnen Abteilungen an die Lagerkommandantur. In einigen Fällen ging die Beschwerde auch nur bis zu den Führern der einzelnen Ab- teilungen, z. B. zum Standortarzt oder zur Schutzhaftlagerführung. Auf Anordnung der Lagerkommandantur bzw. der einzelnen Abteilungen wurde daraufhin eine Selektion zur Aussonderung der als arbeitsunfähig bezeichneten Häftlinge durchgeführt. Durch die Beweisaufnahme sind bei- spielsweise erwiesen: a) sogenannte Lagerselektionen auf den Appellplätzen bzw. beim Aus- oder Einrücken der Häftlingsarbeitskommandos. b) sogenannte Blockselektionen unter den Häftlingen einzelner Blocks, c) die Selektionen in den Häftlingskrankenbauten. Diese Selektionen wurden durchgeführt: a) von den SS-Führern der Kommandantur bzw. der Schutzhaftlagerführung, teilweise in Anwesenheit und unter offensichtlicher Mitwirkung von Ver- tretern der Industrie, insbesondere der IG-Farben, b) von Rapport- bzw. Blockführern, c) vom SS-Standortarzt bzw. von SS-Lagerärzten, d) von SS-Sanitätsdienstgraden. Nach der Selektion wurden die ausgesonderten Häftlinge in aller Regel zunächst unter Bewachung durch andere SS-Angehörige— meist aus dem Bereich der Schutzhaftlagerführung— gesondert untergebracht und anschlie- Bend— wiederum unter Einschaltung der Fahrbereitschaft— von Angehö- rigen des Wachsturmbannes und der Schutzhaftlagerführung zur Ermordung in die Gaskammern bzw., falls die Ermordung durch Phenol-Injektionen er- folgen sollte, in den HKB gebracht. Dort vollendeten Sanitätsdienstgrade den Mord. Für die ermordeten Häftlinge wurden— teilweise noch vor ihrem Tod— gefälschte Totenscheine ausgestellt, die von einem SS-Arzt unterschrieben und an die Lagerkommandantur sowie an die Politische Abteilung(Standes- amt, Häftlingskartei) weitergeleitet wurden. Soweit die wesentlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme über die massen- weise Vernichtung arbeitsunfähiger Lagerhäftlinge. 3. DIE ERMORDUNG EINZELNER HÄFTLINGE DURCH EINZELNE ANGEKLAGTE AUS EIGENER INITIATIVE Ungeachtet der Vielfalt in der Art und Weise derartiger Mordtaten, wie sie hier in der Beweisaufnahme so zahlreich zur Sprache gekommen sind, lassen sich bei allen diesen Verbrechen folgende Gemeinsamkeiten feststellen: a) Von jedem dieser Morde hat zumindest sowohl der unmittelbare Vor- gesetzte des Täters als auch die Lagerkommandantur Kenntnis erhalten— wenn nicht auf anderem Wege, dann notwendigerweise durch die Mel- dung über die Belegungsstärke bzw. durch den Totenschein. b) In keinem dieser Fälle ist einer der betroffenen Angeklagten daraufhin irgendwie zur Rechenschaft gezogen worden. Aus diesen Gemeinsamkeiten ergibt sich zweifelsfrei, daß auch diese scheinbar außerhalb des Typischen liegenden Verbrechen einzelner Ange- klagter von der Gesamtaufgabenstellung des KZ Auschwitz getragen waren. Diese Verbrechen konnten nur deshalb zur Alltäglichkeit werden, weil sie von allen SS-Mitwissern und Vorgesetzten gedeckt, ja, gefordert, gefördert und belohnt wurden, und zwar, da auch diese Verbrechen eine Form der dem KZ Auschwitz zugedachten systematischen Menschenvernichtung waren. Das waren die Beziehungen, in denen die einzelnen strafrechtlich zu wer- tenden Handlungen der Angeklagten untereinander standen. Die Zusam- menhänge, durch die diese untereinander in Beziehung stehenden Hand- lungen zu einer strafrechtlichen Einheit von besonderer Qualität zusammen- geschweißt wurden, sind in der Beweisaufnahme zunächst einmal durch die Sachverständigen-Gutachten teilweise aufgeklärt worden. 4. DAS ZUSAMMENWIRKEN VON NSDAP, SS, MINISTERIALBÜROKRATIE, WEHRMACHT UND INDUSTRIE Übereinstimmend haben die Sachverständigen Dr. Broszat in seinem Gutachten über die nationalsozialistische Polenpolitik vom 17. und 28. Februar 1964 und in seinem Gutachten über den Aufbau und die Entwicklung der Konzentrationslager vom 21. und 28. Februar 1964, Dr. Kraußnick in seinefl bruaf befehl des Ke tionsla nation Hinter Inbe stische lich— sprach die Na geistig dann ı Völker „Vorm« sollte. Sow von de ichun« Der Untere ander Die tanten Dr. der Ke reits c Marxi Ins gleich sogen teil n erläu dem seinem Gutachten über die nationalsozialistische Judenpolitik vom 17. Fe- hlie- bruar 1964 und Dr. Jacobsen in seinem Gutachten über den Kommissar- jehö- befehl vom 14. August 1964 festgestellt, daß die Errichtung und die Funktion dung des Konzentrationslagers Auschwitz, insbesondere die in diesem Konzentra- der tionslager begangenen Verbrechen, feste Bestandteile der allgemeinen > den nationalsozialistischen Politik gewesen sind und deshalb auch nur auf diesem Hintergrund zutreffend beurteilt werden können. Inbesondere Dr. Broszat in seinem Gutachten über die nationalsoziali- eh stische Polenpolitik und Dr. Jacobsen sind— wenn auch leider nur oberfläch- Ei lich— auf einige Wesenszüge dieser Politik eingegangen. Dr. Jacobsen sprach von einer„Aggressionspolitik“. Sie war zunächst darauf abgestellt, die Naziherrschaft im Innern des Reiches zu festigen und die materiellen und ssen- geistigen Voraussetzungen für eine Aggression nach außen zu schaffen. So- dann ging es auf dem Wege über die gewaltsame Unterjochung anderer Völker an die Errichtung eines„Großdeutschlands“, das nach Erringung der RCH„Vormachtstellung in Mitteleuropa“ schließlich die Weltherrschaft ausüben HE sollte. En Sowohl Dr. Broszat als auch Dr. Jacobsen weisen darauf hin, daß die These von der angeblichen„Notwendigkeit neuen Lebensraumes" bei der Verwirk- lichung dieser Politik eine„zentrale Rolle“ spielte. y Der Kern dieser verbrecherischen Politik bestand also in einer gewaltsamen a Unterdrückung der friedliebenden Bevölkerung des eigenen Landes und aller en— anderen Völker, die sich den Weltherrschaftsplänen der Nazis widersetzten, Mel- Dies ist— wie die Beweisaufnahme ergeben hat— von den Repräsen- : tanten des Naziregimes intern ganz deutlich ausgesprochen worden. ıufhin Dr. Broszat zitierte beispielsweise in seinem Gutachten über die Entwicklung der Konzentrationslager eine Rede von Hitler aus dem Jahre 1926, in der be- diese reits damals gesagt wurde:„Wir haben nicht eher Ruhe, bis.... der letzte Ange- Marxist bekehrt oder ausgerottet ist. Es gibt kein Mittelding.“ varen. In seinem Gutachten über die nationalsozialistische Polenpolitik kommt der ie von gleiche Gutachter zu dem Ergebnis:„Gewinnung von Lebensraum im Osten t und..„ bedeutete für Hitler nicht nur Annexion bestimmter Gebiete,.... sondern em KZ sogenannte völkische Kolonisation.“ Sie„bildete einen untrennbaren Bestand- teil nationalsozialistischer Programmatik“. Was darunter zu verstehen war, y wer- erläuterte Dr. Broszat u. a. mit einem Zitat aus einer Rede von Heydrich, usam- in der über die„Lösung des Polenproblems“ gesagt wird:„Von dem politi- Hand- schen Führertum sind in den okkupierten Gebieten höchstens noch 3 Prozent nmen- vorhanden. Auch diese 3 Prozent müssen unschädlich gemacht werden und ch die kommen in KZ.“ Am deutlichsten aber wurde wohl der Vernichtungswille der Nazis gegen- über den jüdischen Menschen ausgesprochen. Es sei hier nur an das in der Beweisaufnahme und auch im Plädoyer der Staatsanwaltschaft zitierte Proto- koll der sogenannten„Wannsee-Konferenz“ über die„Endlösung der Juden- frage“ vom 20. Januar 1942 erinnert. In diesem Dokument werden— darauf möchte ich besonders hinweisen— nahezu unverhüllt die beiden Haupt- Arbam formen der geplanten Massenvernichtung genannt. Nämlich: seine i! er ne 4 ebruor 1. die unverzügliche physische Vernichtung, wie sie dann später hauptsäch- 'g der lich in den Gaskammern verwirklicht wurde, und ckin 1.9 2. die sogenannte„Vernichtung durch Arbeit“. Die genannten Sachverständigen haben hier anhand ungezählter doku- mentarischer und anderer Beweise überzeugend dargelegt, daß die Verwirk- lichung dieses Unterdrückungs- und Vernichtungsprogramms zu einem be- deutenden Teil in den Konzentrations- und Vernichtungslagern des Nazi- staates erfolgte, von denen Auschwitz— wie sie übereinstimmend fest- stellten— das größte gewesen ist. Die Beweisaufnahme hat nun zu bedeutsamen Feststellungen darüber ge- führt, wie diese Vernichtungsaktionen im einzelnen in Gang gesetzt und durchgeführt wurden. Die Verschleppung in ein Vernichtungslager ist nämlich, worauf bereits die genannten Sachverständigen hingewiesen haben, lediglich der Abschluß eines längeren, Schritt für Schritt geplanten, organisierten und durchgeführten Prozesses gewesen. So verwies Dr. Kraußnick darauf, daß die nazistische Politik gegen- über den jüdischen Menschen bestimmt war durch eine schrittweise normative Ausschaltung und Diskriminierung und einen administrativen Terror. Auf Be- fragen erklärte Dr. Kraußnick weiterhin, daß zwischen der— wie Kraußnick richtig formulierte—„in das Gewand formaler Gesetzlichkeit gekleideten" unrechtmäßigen normativen Ausschaltung und dem administrativen Terror kein Trennungsstrich gezogen werden kann, sondern zwischen diesen beiden Elementen eine bewußte und gewollte Wechselwirkung bestand. Der Sach- verständige nannte in diesem Zusammenhang u. a. die ersten Judenprogrome des Jahres 1933, die berüchtigten„Nürnberger Gesetze“, die Anordnungen über Berufsverbote und über die Aufoktroyierung der Namen Sarah und Israel, die Progrome vom November 1938, die sogenannte„Wannsee-Konfe- renz“ und auch die 11. Durchführungsbestimmung zum„Reichsbürgergesetz”, die den Raub des Vermögens der zur Vernichtung nach Auschwitz verschlepp- ten jüdischen Menschen sanktionierte. Alle diese Maßnahmen waren— wie der Sachverständige hier überzeugend darlegte— gekennzeichnet von„einer permanenten Tendenz zur Perfektionierung". An dieser systematischen Ausschaltung hat nach den Feststellungen Dr. Kraußnicks nicht allein die Nazipartei oder die SS teilgenommen. Sie stützte sich vielmehr— wie der Sachverständige ebenfalls bezeugte— wei- testgehend auf jene normativen Akte, die unter der Federführung des Reichs- justizministeriums und vor allem des Reichsinnenministeriums ausgearbeitet worden waren. Ähnlich verlief der Vernichtungsfeldzug gegen die polnische Bevölkerung. Dr. Broszat nannte in seinem Gutachten ungezählte Beweise für den engen Zusammenhang beispielsweise der vom„Reichsinnenministerium” aus- gearbeiteten sogenannten„Deutschen Volksliste“ oder der vom„Reichs- justizministerium“ ausgearbeiteten berüchtigten„Polenstrafrechtsverordnung" und der Verschleppung hunderttausender polnischer Bürger nach Auschwitz und in andere Konzentrationslager. So entwickelte sich zwischen der sogenannten„Ministerialbürokratie", die, wie Kraußnick es auf Befragen ausdrückte,„sich weitgehend der SS ange- paßt“ hätte und der SS eine societas sui generis, die allerdings nicht auf die beiden Partner beschränkt blieb. Der Sachverständige Dr. Jacobsen hat nämlich bekundet, daß auch die völkerrechtswidrige Verschleppung sowjetischer Kriegsgefangener nach Auschwitz nicht das alleinige Werk der SS war. Sie wurde vielmehr bis in alle N | doku- Erwirk- M be- Nazi. d fest. ser ge- zt und ämlich, :diglich en und gegen- fmative Auf Be- außnick ideten" Terror beiden r Sach- ogrome nungen ıh und -Konfe- jesetz", chlepp- — wie }„einer lungen en. Sie — wei- Reichs- arbeitet kerung. für den m" aus- ‚Reichs- -dnung“ uschwitz ee", die, ) ange: icht auf B auch er nach ; in alle N 4 Einzelheiten durch Befehle des Oberkommandos der Wehrmacht normativ vorbereitet und in Gang gesetzt; eine Feststellung, die durch die Angaben der hier gehörten sowjetischen Zeugen in allen Einzelheiten ihre Bestätigung fand. Zusammenfassend kann also bis hierher als Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt werden, daß die in den nazistischen Konzentrationslagern be- triebene Massenvernichtung in enger Zusammenarbeit und im Zusammen- wirken mit der Ministerialbürokratie und dem Oberkommando der Wehrmacht des Nazistaates in die Wege geleitet wurde. Der unmittelbaren Vernichtung gingen jeweils Maßnahmen zur Feststellung und Aussonderung des betrof- fenen Personenkreises voraus, die systematisch und zielstrebig darauf ge- richtet waren, diesen Personenkreis zunächst zu diskriminieren und ihn mehr und mehr seiner Rechte und Freiheiten zu berauben. Diese der unmittelbaren Vernichtung vorausgehenden Maßnahmen, für die— wie nachgewiesen wurde— auch Ministerialbürokratie und— soweit es sich um sowjetische Kriegsgefangene handelt— das Oberkommando der Wehrmacht ein ent- scheidendes Maß an Mitverantwortung trugen, schufen überhaupt erst die Voraussetzungen für die Verbrechen, die den Angeklagten hier zur Last gelegt werden. Das Gericht wird diese Tatsache bei der Urteilsfindung zu berück- sichtigen haben. Weiterhin hat die Beweisaufnahme ergeben, daß zwischen dem in den Konzentrationslagern verwirklichten Programm der Vernichtung sogenannten „unwerten Lebens“ durch Arbeit und den Bedürfnissen der Konzerne nach Arbeitskräften ein innerer Zusammenhang bestand. So hat der Sachverstän- dige Dr. Broszat in seinem Gutachten über die Entwicklung der nazisti- schen Konzentrationslager eingehend dargestellt, daß diese Lager in zuneh- mendem Maße zu Sammelstätten für billige Arbeitssklaven wurden. Der Gut- achter stellte fest, daß die Existenz von Rüstungsbetrieben an bestimmten Orten insbesondere in den letzten Jahren der Naziherrschaft oftmals sogar ausschlaggebend für die Errichtung neuer Konzentrationslager gewesen ist. Es ging in zunehmendem Maße darum, der deutschen Kriegswirtschaft Ar- beitskräfte zuzuführen, die man erbarmungslos antreiben und für die man so gut wie nichts zu bezahlen brauchte. Wörtlich erklärte Dr. Broszat: u„Der Häftlingseinsatz lief auf einen rücksichtslosen Kräfteverschleiß hinaus. Oft war der direkte Vorsatz der Vernichtung gegeben.“ Ferner bekundete der Sachverständige, daß sogar ein direkter Zusammen- hang zwischen den Arbeitskräfteanforderungen der Industrie und den Ver- schleppungsaktionen bestand. Er zitierte in diesem Zusammenhang aus einem Fernschreiben Himm- lersan Glücks vom 26. Januar 1942, in dem wörtlich gesagt wird:„Rich- ten Sie sich darauf ein, in den nächsten vier Wochen 100 000 männliche Juden und bis zu 50000 Jüdinnen in die KL aufzunehmen. Große wirtschaftliche Aufgaben und Aufträge werden in den nächsten Wochen an die Konzentra- tionslager herantreten.“ Aus den Dokumenten des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses wurde in der Beweisaufnahme das Dokument 1472—PS verlesen. Es ist dies ein„Dringend Geheimes Fernschreiben“ des Gestapochefs Müller an Himmler mit der Mitteilung, daß im Zuge einer befohlenen Aktion zur Vergrößerung der Zahl arbeitsfähiger Häftlinge 45000 Juden in das KZ Auschwitz eingeliefert würden. Unter diesen 45 000 Personen soliten sich— wie es wörtlich heißt—„bei Anlegung eines zweckmäßigen Maßstabes... bei der Ausmusterung der ankommenden Juden in Auschwitz mindestens 10 000 bis 15 000 Arbeitskräfte“ befinden. In der Hauptverhandlung vom 25. Januar 1965 wurde ferner ein Fernschrei- ben des Chefs des Amtes D Il des WVHA an den Kommandanten des KL Auschwitz vom 26. Januar 1943 verlesen, in dem die Ankunft eines Häftlings- transportes aus Theresienstadt für— worauf ausdrücklich hingewiesen wird— den Arbeitseinsatz bei der Bauleitung und im Bunawerk der IG-Farben an- gekündigt wird. In mehreren weiteren am gleichen Tage verlesenen Fern- schreiben ist ebenfalls vermerkt, daß die nicht sofort vergasten Häftlinge dem Arbeitseinsatz zugeführt wurden. Auch mehrere Zeugen haben den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Arbeitskräftebedarf der Industrie und den Verschleppungen in das Konzen- trationslager Auschwitz bestätigt. So die Zeugen Jakob am 13. August 1964, Bartel am 27. August 1964 und de Martini am 4. Juni 1964. Schließlich haben auch der Angeklagte Hofmann in seiner Einlassung zur Sache am 17. Januar 1964 und der Angeklagte Broad nach der Ver- lesung seines nach dem Kriege in einem englischen Lager gefertigten Be- richts am 5. Juni 1964 eingestanden, daß sich der Prozentsatz der Auszuson- dernden nach den jeweiligen Arbeitskräfteanforderungen richtete. Die Beweisaufnahme hat schließlich erwiesen, daß nicht nur die Verschlep- pung nach Auschwitz und die dortige Selektionspraxis auf der Rampe, son- dern auch die Behandlung der Häftlinge im Lager selbst maßgeblich von den Arbeitskräfteanforderungen der Industrie abhängig war. So bekundete der ehemalige Lagerälteste des Stammlagers, Dür- mayer, am 22. Juni 1964 als Zeuge, daß die Lagerselektionen regelmäßig dann stattfanden, wenn der Prozentsatz der Arbeitsunfähigen zu hoch war. Dies sei teilweise auf direkte Anweisung aus Berlin geschehen, teils aber auch aus eigener Initiative der Lager-SS, weil sie einen Tadel aus Berlin befürch- tete, wenn eine zu hohe Zahl Arbeitsunfähiger gemeldet werden müßte. Die Zeugin Dr. Lingens berichtete dem Gericht am 2. März 1964: m„Häufig kam SS mit Zivilisten— offenbar den Personalchefs— ins Lager und suchten Häftlinge für die Fabriklager aus. Es sah aus wie auf dem Viehmarkt. Die Häftlinge, die den Zivilisten brauchbar erschienen, kamen dann fort. Dadurch wurde im Lager wieder Platz, der durch neue Transporte wieder aufgefüllt wurde.“ Eine eindrucksvolle Bestätigung dieser Praxis, sich aus dem Konzentrations- lager Auschwitz„wie auf dem Viehmarkt“ billige Arbeitskräfte zu besorgen, brachten die Aussagen des Zeugen Schaffer am 11. Januar 1965 und der Zeugen Preston, Woloski, Steinfeld, Schwarzbaum, Zimmermann und Altmann am 4. März 1965. Diese Zeugen haben hier eingehend geschildert, wie sie im Lager selbst von Beauftragten des Siemens-Konzerns als„Spezialisten“ ausgesucht wurden. Das Gericht wird all diesen Beweisen um so mehr folgen müssen, als sie auch von den Zeugen im Kern bestätigt werden mußten, die damals diese Arbeitskräfteanforderungen ausgesprochen haben. Sich_ Basl.a. nschrei. des KL iftlings- wird—_ ben an- n Fern- 'ge dem wischen Konzen- ust 1964 lassung ler Ver- ten Be- ISZuson- rschlep- Je, Son- von den Dür- elmäßig ch war, yer auch befürch- te. 4: 1s Lager uf dem ‚ kamen ınsporte 'rations- sorgen, und der yaum, \ haben ten des ‚als sie |s diese So mußte der Zeuge Krauch, seinerzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der IG-Farben-Industrie und gleichzeitig Generalbevollmächtigter für Sonder- fragen der chemischen Erzeugung im Rahmen des Vierjahresplanes, bei seiner Vernehmung am 19. Februar 1965 zugeben, daß der Aufbau des Bunawerkes in Monowitz zu einem bedeutenden Teil mit Hilfe von KZ-Häftlingen erfolgte und daß dies bereits bei Baubeginn fest eingeplant war. Der Zeuge Schneider bestätigte am gleichen Tage, daß die Zeugen Bütefisch und Dürrfeld mit dem Adjutanten Himmlers, Wolff, darüber verhandelt haben, daß der IG eine genügende Anzahl arbeitsfähiger KZ-Häftlinge für den Aufbau des Bunawerkes zur Verfügung gestellt werden. Der Zeuge Murr, seinerzeit Bauleiter für das Bunawerk, mußte schließ- lich, ebenfalls am 19. Februar 1965, zugeben, daß er selbst mit Höß, des- sen damaligem Adjutanten Frommhagen und dem SS-Hauptsturm- führer Wagner über den Einsatz von KZ-Häftlingen für den Aufbau des Bunawerkes verhandelt hat. Er räumte ein, daß es in diesen Verhandlungen sowohl um die Zahl der Häftlinge als auch darum ging, daß die zum Einsatz kommenden Häftlinge im Sinne der IG voll einsatzfähig waren. Ihm sei be- kannt, daß sich die Meister häufig mit Beschwerden an den Arbeitseinsatz- führer der SS gewandt haben, weil die Häftlinge zu schwach waren. Darauf- hin seien„kräftigere Leute geschickt“ worden. Am 8. März 1965 bekundete auch der Zeuge Faust, daß die Zeugen Bütefisch, Dürrfeld und Murr sowohl mit Wolff als persönlichem Beauftragten Himmlers wie auch auf Grund der mit Wolff getroffenen grundsätzlichen Ver- einbarungen mit der Kommandantur des KZ Auschwitz verhandelt haben, um die jeweils von der IG benötigte Anzahl von Sklavenarbeitern zu erhalten. Auf eindringliches Befragen mußte Faust schließlich zugeben, daß er auch selbst derartige Verhandlungen geführt hat. Weiterhin bestätigte der Zeuge Faust die Echtheit und die Authentizität der von ihm verfaßten sogenannten„Wochenberichte“. Auf Vorhalt eines Auszuges aus dem Wochenbericht Nr. 90/91, wonach die SS-Führung in Oranienburg(Obersturmbannführer Maurer) der IG zugesagt hatte, die Zahl der für den Aufbau des Bunawerkes in Auschwitz einzusetzenden Häft- linge auf 4000 zu erhöhen und die IG das Recht erhielt, alle— wie es wört- lich hieß—„schwachen Häftlinge abzuschieben", sagte der Zeuge Faust wört- lich:„Wenn es im Bericht steht, wird es wohl der Fall sein.“ Wie weit im übrigen die Zusammenarbeit zwischen der Industrie und der SS ging, beweisen die Bekundungen der Zeugen Krauch, Schnei- der, Murr, Faust, Bütefisch und Dürrfeld, daß die IG-Far- ben-Industrie das Lager Auschwitz Ill, Monowitz, aus eigener Initiative und auf eigene Kosten errichtete. Schließlich bestätigte Faust, daß Himmler sich selbst von dem Fortgang der Bauarbeiten am Bunawerk und vom Häft- lingseinsatz überzeugt hat. Der Zeuge Faust hat Himmler dabei persönlich begleitet und eingewiesen. Die Zeugen Bütefisch und Dürrfeld, deren Vernehmungsprotokolle in der Hauptverhandlung am 26. April 1965 verlesen wurden, mußten ebenfalls auf- schlußreiche Angaben über die Zusammenarbeit zwischen der SS und der IG-Farben-Industrie machen. Nach mehreren Vorhalten gaben sie zu, daß die SS ausdrücklich verpflichtet worden war, die Arbeitskräfteanforderungen der IG zu erfüllen. Wörtlich erklärte der Zeuge Dr. Dürrfeld: m ‚Mir ist eine Vereinbarung zwischen der IG-Farben-Industrie AG... und der SS bekannt, daß die letztere verpflichtet war, die Arbeitskräfteanforde- rungen der IG im vollen Umfange zu erfüllen.“ Diese Vereinbarung soll nach Dr. Dürrfeld auf einen entsprechenden Erlaß Görings als Bevollmächtigten für den Vierjahresplan zurückzuführen sein. Wenn man weiß, und der Zeuge Krauch hat uns dies in der Hauptver- handlung bestätigt, daß der zuständige Mann für die chemische Industrie im Vierjahresplanamt Görings eben der IG-Aufsichtsrats-Vorsitzende Krauch ge- wesen ist, bedarf es keiner großen Phantasie, um sich ein Bild davon zu machen, wer hier letztlich wem die Anweisung gab, Häftlinge für den Bau des IG-Werkes in Auschwitz zur Verfügung zu stellen. Bütefisch und Dürrfeld konnten auch nicht abstreiten, daß intensive Verhandlungen zwischen der IG und der SS über den Häftlingseinsatz stattgefunden haben. Beide Zeugen gaben zu, daß sie auch selbst derartige Verhandlungen ge- führt haben. Nach Vorlage entsprechender Dokumente, deren Echtheit aus- drücklich anerkannt wurde, bestätigte schließlich Dr. Dürrfeld auch die aus diesen Dokumenten bekannten Einzelheiten über diese Verhandlungen. Er erklärte wörtlich:„Es ist also so gewesen, daß die Verhandlungen über den Arbeitseinsatz der Häftlinge, auch über die Zahl hierfür, im besonderen mit der Kommandantur des Stammlagers und im einzelnen mit der Adjutantur des Stammlagers geführt wurden.“ Schließlich bestätigte der Zeuge Dürrfeld, daß die IG sehr genau darauf achtete, daß in ihrem KZ Monowitz nur solche Häftlinge verblieben, die von ihr als arbeitsfähig bezeichnet wurden. Laut Protokoll erklärte er: m„Selbstverständlich hatten wir Interesse daran, nur arbeitsfähige Kräfte zu bekommen. Soweit das nicht der Fall war, wurde von der IG beschwerde- führend dagegen vorgegangen....“ Zwar erklärte der Zeuge dann weiter:„Ich weiß nicht, wie diese nicht ar- beitsfähigen Transporte sodann von dem Kommandanten in Monowitz weiter- behandelt worden sind.“ Unter den von ihm genannten Möglichkeiten fehlt allerdings ein Hinweis darauf, daß sie in Monowitz verblieben. Auch will der Zeuge nichts davon gewußt haben, daß arbeitsunfähige Häftlinge ermordet wurden, d.h. er will davon erst nach Räumung des Lagers im Januar 1945 erfahren haben. Diese Aussage kann allerdings bei ihm nicht verwundern, da er selbst z. B. durch die hier verlesene Aussage des Dr. Entreß sowie durch mehrere ehemalige Häftlinge schwer belastet wird. Wie seine Glaubwürdig- keit hinsichtlich der Häftlingsbehandlung durch die IG einzuschätzen ist, be- zeugt wohl am besten seine hier wörtlich aus dem Vernehmungsprotokoll zitierte Behauptung:„Eines steht fest, daß, je länger Häftlinge bei uns ein- ee waren, sich ihr Gesundheitszustand verbesserte.“— Kommentar über- üssig. Was die vorgenannten Zeugen über das Verhältnis des IG-Farben-Kon- zerns zur SS und zur Frage des Häftlingseinsatzes zugeben mußten, bestätigt der Zeuge Bundzus am 18. Februar 1965 bezüglich des Siemens-Konzerns. Er mußte hier vor Gericht einräumen, daß dieser Konzern gleichfalls— ohne dazu administrativ gezwungen worden zu sein— mit dem Einsatz von KZ- Häftlingen einverstanden war und diesen Einsatz von sich aus organisierte. Eingehend berichtete Bundzus, daß er selbst die ihm erforderlich scheinende Anzahl von Häftlingen aussuchte. er und INforde- N Erlaß EN sein, lUptver- Istrie im uch ge- von zu Ien Bau ch und dlungen | haben, gen ge- eit aus- die aus Igen. Er ber den eren mit 'jutantur ı darauf die von \räfte zu hwerde- nicht ar- z weiter- ten fehlt will der armordet yar 1945 dern, da ie durch pwürdig- 1 ist, be- protokoll uns ein- tar über- ‚en-Kon- bestätigt (onzernS. _— ohne von KZ- „nisierte: ‚einende 45 Was die Arbeit, die in Auschwitz und seinen Nebenlagern geleistet werden mußte, in Wahrheit für die Häftlinge bedeutete, hat der Zeuge Dr. Wol- ken bei seiner Vernehmung am 27. Februar 1964 hier in folgende Worte zusammengefaßt: „Die sofort Selektierten hatten eine kurze, schreckliche Leidenszeit. Für die zur Arbeit Bestimmten endete es auch mit dem Tode, aber unter schreck- lichen Qualen. Es ist schwer zu sagen, wer das ‚bessere‘ Los hatte....“ So ist abschließend festzustellen, daß zu den bereits erwähnten Elementen des Zusammenhangs, der die Taten der Angeklagten zu einer strafrechtlichen Einheit besonderer Qualität zusammenschließt, die jetzt zu besprechen sein wird, auch die Konzernindustrie der damaligen Zeit gehörte. Nur auf dieser Grundlage war die Verwirklichung der dem Konzentrations- lager Auschwitz als Vernichtungslager und Vernichtungsanstalt gestellten Aufgaben überhaupt möglich. Um es deutlich auszusprechen: Das hier in der Beweisaufnahme festgestellte Zusammenwirken von SS, Ministerialbürokratie, Wehrmachtsführung und Industrie schuf erst die Grund- lage für den Massenmord in Auschwitz, für die im größten Ausmaß betriebene Vernichtung„wirtschaftlich nicht mehr verwertbaren Lebens“, wie Staats- anwalt Vogel es nannte. Ohne diese Grundlage hätte kein einziger der An- geklagten jahrelang die ihm angelasteten Verbrechen unbestraft begehen können. Diese Tatsache aber verleiht— wie schon eingangs erwähnt— den Hand- lungen der Angeklagten einen besonderen Charakter, dessen strafrechtliche Beachtlichkeit Sie bei der Urteilsfindung werden berücksichtigen müssen. IV. Die rechtliche Würdigung Ich wende mich jetzt den Problemen der rechtlichen Würdigung zu. Dabei darf ich zunächst das Gericht daran erinnern, daß ich bereits im Juli 1964 in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen habe, daß sich die Angeklagten nach den bereits damals vorliegenden Ergebnissen der Beweisaufnahme bewußt und gewollt der Vernichtungsmaschinerie von Auschwitz zur Verfügung ge- stellt haben und in ihr aktiv tätig gewesen sind und daß die hier zur Ver- handlung stehenden Taten mit einheitlichem Vorsatz begangen wurden, der auf die systematische Massenvernichtung von Menschen entsprechend dem nazistischen Vernichtungsprogramm gerichtet war. Ich sprach in diesem Zu- sammenhang von einem Mörderkomplott und beantragte bereits damals, die Angeklagten auf die sich daraus ergebenden, gegenüber dem Eröffnungs- beschluß veränderten rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen. Am 29. Oktober 1964 wies ich in meiner hier in der Hauptverhandlung vor- getragenen Beschwerde gegen die Haftentlassung des Angeklagten Mulka erneut darauf hin, daß die nazistischen Gewaltverbrechen nicht an den bei konventionellen kriminellen Verbrechen üblichen, hergebrachten strafrecht- lichen Maßstäben und Begriffen gemessen werden können, daß es vielmehr erforderlich ist, diese Taten rechtlich in einer Weise zu beurteilen, die ihrem wirklichen Charakter entspricht. Die Verteidigung des Angeklagten Mulka hat damals in Erwiderung meiner Beschwerde in einem an das Schwurgericht gerichteten Schreiben vom 11. No- vember 1964 behauptet, diese meine Ausführungen„stellen einen nicht zu überbietenden Zynismus dar, der letztlich nichts anderes als ein Angriff auf die Rechtsgrundlagen unseres demokratischen Rechtsstaates ist“. Auf die Tonart dieser Behauptung der Verteidigung einzugehen versage ich mir, weil die hier zu behandelnden Probleme viel zu ernst sind; was ihre sach- liche Substanz dagegen angeht, so versucht sie, die Handlungen der Ange- klagten aus ihrem Zusammenhang herauszulösen und diese Handlungen, soweit sie nicht überhaupt bestritten werden, lediglich isoliert als Einzeltaten einzelner Täter hinzustellen. Demgegenüber bestätigen die vorliegenden Ergebnisse der Beweisauf- nahme, daß Auschwitz, wie Staatsanwalt Vogel es ausdrückte, eine Todes- fabrik, ein Fließband des Massenmordes war, das nur durch das arbeitsteilige Zusammenwirken der in Auschwitz tätigen SS-Leute betrieben werden konnte. Die tätige Mitwirkung an diesem Fließband ist notwendiger und wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen, auf die systematische Massenvernichtung von Menschen gerichteten Tatvorganges. Es entspricht deshalb den tatsächlichen Gegebenheiten, wenn die Staats- anwaltschaft in ihrem Plädoyer feststellt, daß bereits in der Anwesenheit der angeklagten ehemaligen SS-Angehörigen in Auschwitz eine strafbare Hand- lung liegt. Allerdings bedarf diese richtige Feststellung meines Erachtens einer ge- wissen Konkretisierung. Strafbar kann hierbei nicht die bloße Anwesenheit der Angeklagten in Auschwitz sein. Das würde letztlich darauf hinauslaufen, daß eine strafrechtliche Kollektivschuld begründet wird, was mit den Grund- sätzen des deutschen Strafrechts nicht zu vereinbaren ist. Voraussetzung der Strafbarkeit ist vielmehr der Nachweis, daß der in Auschwitz anwesend ge- wesene SS-Angehörige dort bewußt und gewollt einen konkreten Tatbeitrag zur Verwirklichung des Massenvernichtungsprogramms geleistet hat. Es ist also nachzuweisen, 1. daß der Angeklagte genau wußte, daß die Tätigkeit der SS in Auschwitz in der Verwirklichung des nazistischen Massenvernichtungsprogramms be- stand, und 2. daß er in dieser Kenntnis mit dem Willen tätig wurde, an dem Platz, auf den er in Auschwitz gestellt wurde, an der Verwirklichung dieses Massen- vernichtungsprogramms ausführend oder unterstützend mitzuwirken. Mit anderen Worten: Notwendig ist der Nachweis der bewußten und ge- wollten tätigen Einordnung in die Auschwitzer Vernichtungsmaschine. In diesem Sinne und mit dieser Konkretisierung ist in der Anwesenheit von SS-Angehörigen in Auschwitz tatsächlich eine strafbare Mitwirkung an den dort geschehenen Verbrechen zu sehen. Meines Erachtens ist es nun notwendig, aus diesen von der Staatsanwalt- schaft zwar richtig gesehenen, aber in den die angeklagten Ärzte betreffen- den Darlegungen nicht ausreichend analysierten Gegebenheiten, die richtige Schlußfolgerung auch für die juristische Qualifizierung dieses Vernichtungs- programms selbst zu ziehen. Hinsichtlich dieser juristischen Qualifizierung— das muß ich vorweg betonen— stehe ich auf einem anderen Standpunkt als die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft betrachtete die in der Beweisaufnahme festgestell- 1.No- icht zu ff auf 1ge ich > Sach- Ange- Ungen, eltaten eisauf- Todes- Steilige Konnte. ntlicher Ing von Staats- 1eit der Hand- er ge- senheit laufen, Grund- ıng der nd ge- tbeitrag . Es ist uschwitz nms be- latz, auf Massen- N. und ge- heit von an den sanwalt- etreffen- , richtige chtungs- rung— yunkt als tgestell- g AN ten Handlungen der Angeklagten in Übereinstimmung mit der erhobenen Anklage und mit dem Eröffnungsbeschluß allein unter dem rechtlichen Ge- sichtspunkt des Mordes im Sinne des$ 211 StGB. Damit folgt sie der bis- herigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Prozessen gegen nazistische Gewaltverbrecher. Eine solche juristische Qualifikation wird jedoch meines Erachtens dem Charakter der in der Beweisaufnahme festgestellten Hand- lungen nicht gerecht. Mit Recht wurde auch von den Vertretern der Staatsanwaltschaft immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den hier zur Aburteilung ste- henden Taten nicht um konventionelle Morde handelt. In der Tat: M Diese Verbrechen richteten sich nicht gegen das Leben einzelner Men- schen. Die nazistischen Vernichtungspläne, die in Auschwitz verwirklicht wur- den, erfaßten schlechthin— wie bereits mehrfach dargelegt— ganze Bevöl- kerungsgruppen verschiedener Nationen. Sie richteten sich gegen die Existenz dieser Gruppen und gegen die elementarsten Grundlagen des menschlichen Zusammenlebens überhaupt. Der schon mehrfach von mir zitierte Moralphilosoph Jaspers sagt über derartige Taten mit Recht, daß es sich hierbei dem Wesen nach um Ver- brechen gegen die Menschheit handelt. Wörtlich meint Jaspers: „Verbrechen gegen die Menschheit ist der Anspruch, darüber zu entschei- den, welche Menschengruppen und Völker auf Erden leben dürfen oder nicht, und diesen Anspruch durch die Tat der Ausrottung durchzuführen. Man nennt es heute Genocid— das Wort Völkermord genügt ja. Der Völkermord bedeutet grundsätzlich den Vollzug des Urteils über eine andere Menschengruppe, über ein Volk, das nicht auf der Erde leben soll. Wer solches Urteil beansprucht und durchsetzt, ist Verbrecher gegen die Menschheit.“ Und weiter stellt Jaspers fest: „Wer... die Ausrottung von Völkern durch eine Organisation vollzieht und daran teilnimmt, tut etwas, was von allen Verbrechen, die es bisher gab, grundsätzlich verschieden ist.“ Was nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme in Auschwitz geschah, das ist der geradezu typische Fall der Verwirklichung dessen, von dem Jaspers hier spricht. Deshalb ist auch die Verfolgung derartiger Verbrechen nicht mehr allein die innere Angelegenheit eines Staates und seines Strafrechts. Ich erinnere Sie nur daran, daß das Potsdamer Abkommen die Verhaftung und Bestrafung der nazistischen Verbrecher als eine der unabdingbaren Vor- aussetzungen für jede zukünftige eigene deutsche Staatlichkeit festgelegt hat. Die Verfolgung der nazistischen Verbrechen ist damit eine speziell für alle deutschen Organe verbindliche völkerrechtliche Pflicht. Aber weiter: Diese völkerrechtliche Pflicht zur Verfolgung ist nur eine Folge der Tatsache, daß die in Frage stehenden Verbrechen ihrem Wesen nach Objekt des Völkerstrafrechts sind. So beantwortet auch Jaspers in folgerichtiger Fortsetzung seiner Gedanken die Frage:„Nach welchem Gesetz soll gerichtet werden?“ mit der Feststel- lung: „Nach dem alle Menschen zu einer Einheit verbindenden Gesetz, dem Völkerrecht.“ Auf die Frage nach der legitimen Instanz für die Anwendung dieses Rechts antwortet Jaspers eindeutig: „Solange keine Instanz der Menschheit, vor die es gehört, institutionell da ist, sind die Instanzen die Gerichte der Staaten, die die Geltung des Völ- kerrechts in ihrer eigenen Rechtsprechung als maßgebend erklären.“ Mit dieser seiner Meinung steht Jaspers nicht allein. Spätestens seit den weltweiten Protesten gegen die ursprüngliche Absicht der Bundesregierung, die Verfolgung nazistischer Verbrechen bereits mit dem 8. Mai 1965 verjähren zu lassen, ist es offenkundig, daß es international herrschende Meinung ist, daß die in diesem Prozeß zur Verhandlung stehenden Verbrechen Objekt des Völkerrechts sind. Zum Beweise hierfür könnten seitenlang Zitate aus Beschlüssen und Stel- lungnahmen von Parlamenten, Regierungen und international angesehenen Politikern und Juristen der sogenannten westlichen wie der sogenannten öst- lichen Welt angeführt werden, die übereinstimmend eine Verjährbarkeit der Strafverfolgung nazistischer Verbrechen eben deshalb kategorisch ablehnen, weil es sich bei diesen Verbrechen um Verstöße gegen das geltende Völker- recht handelt. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nur an die dem Bericht seines Rechtsausschusses vom 16. Januar 1965 entsprechende Empfehlung des Europarates an die Regierungen der 17 Mitgliedstaaten dieser Organisation sowie an den Beschluß der 21. Tagung der Kommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen von Anfang April dieses Jahres. Nun wären derartige Beschlüsse allein für dieses Gericht noch nicht aus- reichend für eine entsprechende Verurteilung. Das Schwurgericht kann nur auf der Grundlage von Rechtsnormen urteilen, die für dieses Gericht verbindlich sind. Deshalb ist zu prüfen, ob 1. das geltende Völkerrecht konkrete Straftatbestände für die von den Ange- klagten begangenen Verbrechen enthält und ob gegebenenfalls 2. diese Straftatbestände für die Bundesrepublik und damit auch für dieses Schwurgericht verbindlich sind. Hierzu ist nun folgendes festzustellen: 1. Völkerrecht entsteht bekanntlich gleichermaßen entweder durch schriftliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch anerkannte Staatenpraxis, wo- bei schriftliche zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht selten nur noch die ausdrückliche Fixierung eines bereits durch längere Staatenpraxis allgemein anerkannten Rechtszustandes darstellen. 2. Für die Kriegführung, für die Behandlung der Kombattanten in einem Kriege, für die Behandlung der Zivilbevölkerung und für das Zusammenleben von Menschen verschiedener Nationen, Rassen oder Glaubensbekenntnisse haben sich im Verlauf der letzten 200 Jahre bestimmte, von allen zivilisierten Nationen anerkannte Regeln herausgebildet. Die wichtigsten dieser Regeln, deren Gültigkeit heute unbestritten ist, be- sagen: a) Kriegsgefangenschaft ist weder Rache noch Strafe, sondern lediglich Sicherheitshaft. Ihr einziger Zweck ist es, die Kriegsgefangenen an der wei- teren Teilnahme am Kampf zu hindern. b) Leben und Gesundheit der Zivilbevölkerung sind zu achten, unabhängig von deren nationaler, rassischer, religiöser oder ethnischer Abstammung bzw. Stellung. Diese Grundsätze haben sich aus der in allen zivilisierten Nationen herr- schenden Anschauung entwickelt, daß es den Grundprinzipien menschlichen Ne Zusammenlebens widerspricht, Wehrlose, die sich keiner kriminellen Tat >s Völ. schuldig gemacht haben, zu töten oder zu verletzen. a 3. Diese allgemeinen Grundsätze haben im Verlauf der letzten 200 Jahre eit den eine ganz bestimmte, sich in der Staatenpraxis widerspiegelnde inhaltliche \erung, Ausgestaltung erfahren. fjähren Danach gilt unter anderem— und zwar zumindest seit Anfang dieses Jahr- ung ist, hunderts— allgemein als völkerrechtswidrig: jekt des Mord oder Mißhandlungen von Kriegsgefangenen. Mord, Mißhandlungen oder Deportation zur Sklavenarbeit von Angehörigen nd Stel- der Zivilbevölkerung besetzter Gebiete. sehenen Ermordung, Ausrottung, Versklavung oder Verschleppung von Bevölkerungs- ten öst- gruppen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen. keit der 4. Diese anerkannten Grundsätze sind überdies zum Großteil in internatio- lehnen, nalen Verträgen, Abkommen oder Konventionen ausdrücklich fixiert und teil- Völker- weise konkretisiert worden. | Bericht In Frage kommen hier insbesondere die Haager Konvention von 1907(die ung des sogenannte Haager Landkriegsordnung) sowie die Genfer Konvention aus nisation dem Jahre 1929 über die Behandlung von Kriegsgefangenen. enrechte Auch der Kellog-Briand-Pakt von 27. August 1928 und die Entschließung der 6. Panamerikanischen Konferenz zu Havanna vom 18. Februar 1928 über cht aus- die Achtung des Angriffskrieges und die Konventionen über die Verfolgung al des Sklavenhandels sind Ausdruck und Bestätigung der obengenannten bindlich Grundsätze. 5. Schuldhafte Verstöße gegen die erwähnten völkerrechtlichen Grundsätze sind nach geltendem Völkerrecht verbrecherische Handlungen, für die die ninge Täter auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sind. Indiese: Dies kann spätestens seit Ende des ersten Weltkrieges nicht mehr ernst- an: haft bestritten werden. Es sei hier nur an die Entscheidung des ehemaligen hriftliche Reichsgerichts im Falle Dittmar-Boldt vom 16. Juli 1921, Aktenzeichen s des Oberreichsanwalts: aJ 95/21, erinnert. In diesem Falle hat das Reichs- NR gericht zwei ehemalige kaiserliche U-Boot-Offiziere verurteilt, weil sie Ret- noch die tungsboote mit kanadischen Schiffsbrüchigen hatten beschießen und versen- Ilgemein ken lassen. Zur Begründung dieser Verurteilung hatte das Reichsgericht wört- lich ausgeführt: in einem„Die Beschießung der Boote verstieß gegen das Völkerrecht. Wie im Land- nenleben kriege(vgl. Haager Landkriegsordnung, Artikel 23c) die Tötung wehrloser anntnisse Feinde nicht gestattet ist, so ist im Seekrieg die Tötung von Schiffsbrüchi- jilisierten gen, die in Rettungsbooten Zuflucht gefunden haben, verboten... Die völkerrechtliche Regel, um die es sich hier handelt, ist einfach und all- n ist, be gemein bekannt. Über ihre Anwendbarkeit konnten tatsächliche Zweifel nicht bestehen. Die Strafbarkeit der begangenen völkerrechtswidrigen lediglich Tötung ist hiermit zu bejahen.“ ı der wei- Das Reichsgericht verurteilte also die ehemaligen U-Boot-Offiziere mit der ausdrücklichen Begründung der Völkerrechtswidrigkeit ihres Tuns. abhängig Zusammenfassend kann demnach zunächst festgestellt werden: tammung 1. Schon lange vor Errichtung des Konzentrationslagers Auschwitz, ja bereits | schon vor dem ersten Weltkrieg, war es völkerrechtswidrig, sich an Kriegs- nen hert- i 9 gefangenen zu vergehen. Völkerrechtswidrig war es weiterhin, Angehörige der Zivilbevölkerung be- setzter Länder zu mißhandeln oder zu töten. Ebenso völkerrechtswidrig war es, ganze Bevölkerungsgruppen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen auszurotten. 2. Auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung— eben auf Grund des er- wähnten Urteils des Reichsgerichts— war die Rechtswidrigkeit dieser Handlungen durch das Völkerrecht insoweit festgelegt, daß Einzelpersonen, die sich derartiger völkerrechtlicher Verbrechen schuldig gemacht hatten, innerhalb des deutschen Strafrechtsgebietes strafrechtlich zur Verantwor- tung zu ziehen waren. Daraus folgert, daß die Angeklagten auf Grund des geltenden Völkerrechts zu bestrafen sind. Soweit das zitierte Reichsgerichtsurteil etwa für Bedenken Raum läßt, daß es an der für das Inlandstrafrecht notwendigen fest umris- senen Normierung fehlt, also an einer„lex“, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß, insbesondere für den Bereich des Völkerrechts, der Begriff „lex“ sich nicht nur auf das statuarisch festgelegte Recht beschränkt, so daß der Verstoß gegen völkerrechtliche Gebote unmittelbar die Rechtswidrigkeit und damit Strafbarkeit einer Handlung bestimmt. Mag dem auch auf Grund einer positivistischen Rechtsauffassung ent- gegengehalten werden können, daß eine solche strafrechtliche Wertung der nazistischen Gewaltverbrechen sich formal nur auf die Opfer beziehen kann, die die Gewalthaber des nazistischen Systems nicht als deutsche Staats- angehörige ansahen, so ist hierzu— abgesehen davon, daß durch eine der- art formalistisch eingeengte Auslegung, praktisch dem Angehörigen des fremden Staatsverbandes mehr Rechte, als dem des eigenen zugestanden wären— darauf hinzuweisen, daß es sich bei den hier abzuurteilenden Vor- gängen in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Opfer auch bei formal- ster Anschauung um Schutzobjekte des Völkerrechts in dem oben dargelegten Sinne handelt. Insoweit wird das Gericht bei der strafrechtlichen Beurteilung der Hand- lungen der Angeklagten diese Überlegungen berücksichtigen müssen. Mit dieser Feststellung aber ist der Punkt erreicht, an dem mit aller Deut- lichkeit der von der Verteidigung anläßlich der am 29. März 1965 erfolgten Vernehmung des amerikanischen Richters Musmano unternommene An- griff zurückgewiesen werden muß, der sich gegen die Verurteilung der nazi- stischen Gewaltverbrecher durch die alliierten Militärgerichte in Nürnberg richtete und der in der implicite aufgestellten Behauptung gipfelte, diese Ver- urteilungen würden ein Delikt darstellen, da sie später erlassene Gesetze mit rückwirkender Kraft angewendet hätten. Diese Angriffe entbehren, wie dargelegt, auch nach deutscher Rechtsauffassung jeglicher Rechtsgrundlage. Erfolgten doch die Aburteilungen in Nürnberg auf der Grundlage von Be- stimmungen, die nichts anderes darstellen, als eine normierte Fixierung des bereits seit langem bestehenden Völkerrechts, das seinerzeit schon— wie dargelegt— die Grundlage des erwähnten Reichsgerichtsurteils gegen die kaiserlichen U-Boot-Offiziere bildete. So sagte der amerikanische Militärgerichtshof mit Recht in dem Urteil im sogenannten Einsatzgruppenprozeß(Fall 9), daß das Kontrollratsgesetz Nr. 10 ..„ebenso wie das Statut des Internationalen Militärgerichtshofes der Aus- druck des zur Zeit seiner Schaffung bestehenden Völkerrechts ist. Das Kon- töten Ng be. Fig War trollratgesetz Nr. 10 ist nur die Kodifizierung und systematische Anordnung (Qlögen von schon bestehenden Rechtsprinzipien, Regeln und Gebräuchen. Unter dem Namen ‚Verbrechen gegen die Menschlichkeit‘ sind diese Regeln und de Gebräuche das gemeinsame Erbteil zivilisierter Völker, und soweit Kriegs- die verbrechen in Frage kommen, sind sie in verschiedenen internationalen Fsonen Konventionen, an denen Deutschland beteiligt war, anerkannt worden und hatten, sind seit Jahrzehnten, wenn nicht seit Jahrhunderten, ein Teil des Völker- an rechts.“(a.a.©.$. 82) Dementsprechend müssen die im Artikel 6 des IMT-Statuts vom 8. August arföcts 1945 normierten Straftatbestände, in denen im einzelnen fixiert ist, welche denken schon vorher völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen als Verbrechen gegen Aue: den Frieden, als Kriegsverbrechen bzw. als Verbrechen gegen die Mensch- dt lichkeit strafwürdig sind, als für die nationale Strafrechtssprechung verbind- De liche Normen bezüglich der Aburteilung auch der nazistischen Gewaltver- egriff brechen angesehen werden. Dem steht nicht entgegen, daß dieses Statut = daß ad hoc zum Zwecke der Aburteilung der Hauptkriegsverbrecher geschaffen drigkeit wurde, da es in seinem Inhalt weit über die Festlegung spezieller Formali- täten für diesen Einzelfall hinausgeht. Insbesondere trifft dies auf die Defi- ng ent- nition der völkerrechtlichen Verbrechen im Artikel 6 des Statuts zu. Artikel 6 ing der definiert nicht etwa ein Sonderrecht für die Bestrafung lediglich der Haupt- n kann, kriegsverbrecher. Hier wird vielmehr— wie schon gesagt— seit langem be- Staats- stehendes Völkerrecht zum Ausdruck gebracht, das allgemein verbindlich ist ine der- und das nach dem Willen der Unterzeichner dieses Statuts auch und zunächst jen des gegen die Hauptkriegsverbrecher zur Anwendung gebracht werden sollte. standen Die— wie dargelegt— vom Reichsgericht bereits für die Kaiserzeit im len Vor- Falle Dittmar-Boldt erkannte Verbindlichkeit völkerrechtlicher Ver- formal- bote für die nationale Strafrechtssprechung wurde durch die Weimarer Ver- jelegten fassung expressiv verbis in ihrem Artikel 4 festgelegt und in gradliniger Wei- terentwicklung vom Bonner Grundgesetz in dessen Artikel 25 verstärkt über- " Hand- nommen. Das heißt also: so war es in Deutschland immer gewesen, und es N ist nicht einmal ein noch so geheimer Führerbefehl bekannt, der dieses Prin- -r Deut- zip für die Zeit, als die Angeklagten Mulka und Höcker Adjutanten in rfolgten Auschwitz waren, außer Kraft gesetzt hätte! ane An- Lassen Sie mich also abschließend feststellen: er nazi- 1. Die hier strafrechtlich zu wertenden Handlungen der Angeklagten ver- ürnberg stoßen gegen Völkerrechtsverbote, die zur Tatzeit existierten. Insoweit er- ese Ver- füllen sie die diese Verbote fixierenden Tatbestände des Artikels 6 des Gesetze IMT-Statuts. Se 2. Die Anwendung dieser Normen für die strafrechtliche Bewertung der Hand- en lungsweise der Angeklagten ist für das Schwurgericht zwingend! ındlage. Hier mag sich die Frage ergeben, warum ich Ihnen diesen Weg der straf- von Be- rechtlichen Beurteilung weise, obwohl die bisherige Rechtsprechung in der ung des Bundesrepublik, ohne auf das Problem näher einzugehen, nazistische Ge- se waltverbrechen lediglich als konventionell-kriminelle Delikte angesehen hat. gen die Es geschieht ganz einfach aus dem Grunde, auf den ich anfänglich schon Se hingewiesen habe. Die Angeklagten haben sich nicht im konventionellen Jrteil im Sinne gegen die staatliche Ordnung vergangen, die sie zur Tatzeit sogar vor tz Nr. 10 Strafe schützte. Die Angeklagten haben sich vielmehr gegen die Menschheits- der Aus- 51 ordnung vergangen, die sich ihren Schutz in den auch zur Tatzeit in Kraft as Kon- gewesenen völkerrechtlichen Verboten geschaffen hat! Das ist keine Phrase, sondern eine— wie ich glaube, Ihnen nachgewiesen zu haben— rechtlich einwandfreie Feststellung. Was mit dieser Feststellung gewonnen ist? Ich meine, recht viel! Denn ein- mal finden rechts- und kriminalpolitisch gesehen die abzuurteilenden Hand- lungen der Angeklagten, die in Anlage und Ausführung— worauf ich bereits mehrfach in der Hauptverhandlung hinwies— Elemente enthalten, die dem konventionell-kriminellen Verbrechen nicht eigen sind, dadurch ihre rechte Einordnung. Zum anderen aber wird dadurch erst von der Täterpersönlichkeit der An- geklagten selbst das richtige Bild gewonnen. Denn auf diese Verbrechen, mit denen sich die Angeklagten in Überein- stimmung mit dem zur Tatzeit bestehenden staatlichen Regime befanden, können verständlicherweise jene konventionellen Schuldbegriffe und Ent- schuldigungsgründe nicht ohne weiteres mechanisch angewandt werden, die ausschließlich für Delikte geschaffen sind, mit deren Begehung sich der Täter automatisch gegen die bestehende staatliche Ordnung wendet. Schon allein deswegen ist es zum Beispiel müßig, die Tatsache, daß die dieser Verbrechen Beschuldigten vor und nach ihren Untaten kriminell nicht in Erscheinung getreten sind, je nach Sicht— oder besser gesagt: Einsicht— verwundert oder entschuldigend als„Banalität des Bösen“ oder als verbre- cherische Unbetroffenheit zu bezeichnen. Des weiteren gestattet die Anwendung des Völkerrechts für die Sühne der- artiger Delikte eine dem Umfang der Tat und dem Grad der Täterschuld an- gemessene Differenzierung im Strafausspruch, ohne daß es hierzu einer den wirklichen Sachverhalt nicht selten verfälschenden Beihilfe-Konstruktion be- darf. Vielmehr ist bei Anwendung des Völkerrechts— in Ermangelung spe- zieller völkerrechtlicher Strafdrohungen— die zu erkennende Strafe den nationalen Strafrechtsnormen über die Abstrafung von Verbrechen zu ent- nehmen. Das bedeutet, daß gemäß$$ 1 und 14 StGB sowohl zeitige wie auch lebenslange Zuchthausstrafen ausgesprochen werden können. Schließlich versinnbildlicht die Anwendung des Völkerrechts auf diese— wie Jaspers sie bezeichnend nennt— Menschheitsverbrechen, daß ihre Ab- strafung nicht nur das innerdeutsche Legalitätsprinzip zur Grundlage hat, sondern eine völkerrechtliche Verpflichtung, deren Erfüllung eine Lebensnot- wendigkeit für die Nation ist. Ich komme nunmehr zur Prüfung der Frage, inwieweit die Angeklagten Mulka, Höcker und Klehr, gegen die sich die von mir vertretenen Nebenklagen richten, die dargelegten völkerrechtlichen Verbrechenstat- bestände verwirklicht haben. Schuldig im Sinne des Völkerrechts In objektiver Hinsicht ist diese Prüfung recht einfach. Nach dem hier bereits eingehend dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme über den persönlichen Tatbeitrag der Angeklagten Mulka, Höcker und Klehr steht außer Zweifel, daß ihre festgestellte Beteiligung am Massenmord von sowjetischen Kriegs- gefangenen, von Angehörigen der Zivilbevölkerung zeitweilig von der Nazi- 52 wehrmacht besetzter Länder sowie an der Ermordung und systematischen Ausrottung ganzer Bevölkerungsgruppen verschiedener Nationen, insbeson- dere der jüdischen Menschen, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen geradezu typische und charakteristische Fälle der Verwirklichung der Tatbestände des Kriegsverbrechens und des Verbrechens gegen die Mensch- lichkeit im Sinne des Artikels 6, Buchstaben b) und c), des Statuts des Inter- nationalen Militärgerichtshofes vom 8. August 1945 sind. Die Beweisauf- nahme vermittelte das Bild eines bandenartig miteinander verstrickten Mör- derkomplotts, das unter maßgeblicher Mitwirkung der Angeklagten Mulka und Höcker als Adjutanten der Lagerkomandanten organisiert wurde und an dem der Angeklagte Klehr als verantwortlicher Sanitätsdienstgrad und Lei- ter des Vergasungskommandos äußerst aktiv beteiligt war. Auch in subjektiver Hinsicht haben die genannten Angeklagten diese Ver- brechenstatbestände erfüllt. Sie alle haben sich bewußt und gewollt in die Vernichtungsmaschinerie von Auschwitz eingeordnet. Sie kannten den Zweck und den Mechanismus dieser Todesmaschine genau und sie haben in dieser Kenntnis mit Fleiß und Eifer die Aufgaben erfüllt, die ihnen in dieser Ma- schine übertragen worden waren. Ihre Mitwirkung war erkennbar von dem Willen beseelt, durch ihr Tun zur Verwirklichung des nazistischen Massenver- nichtungsprogramms beizutragen. Damit handelten sie im Sinne des Ge- setzes bewußt vorsätzlich. Ich beantrage deshalb, die Angeklagten gemäß 8 265 StPO darauf hin- zuweisen, daß sie auch wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Artikel 6, Buchstaben b) und c), des Statuts des Inter- nationalen Militärgerichtshofes vom 8. August 1945 verurteilt werden können. Es bedarf keiner näheren Begründung meinerseits, daß die hier zur Ab- urteilung stehenden Handlungen der Angeklagten Mulka, Höcker und Klehr auch den Wortlaut des Tatbestandes$ 211 StGB erfüllen. Dies hat die Staats- anwaltschaft bereits eingehend dargelegt, und ich schließe mich diesbezüg- lich ihren Ausführungen an. Der Mordparagraph des Strafgesetzbuches steht jedoch mit Artikel 6 des IMT-Statuts in Gesetzeskonkurrenz. Der Artikel 6 des IMT-Statuts muß als das speziellere Gesetz angesehen werden, dem der Vorrang einzuräumen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe stehen den Angeklag- ten nicht zur Seite. Insbesondere wird die Strafbarkeit der von den Angeklag- ten Mulka, Höcker und Klehr begangenen Verbrechen auch nicht durch einen Befehlsnotstand oder durch einen sogenannten putativen Befehlsnotstand ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis kam bereits Oberstaatsanwalt Dr. Großmann in seinem Plädoyer, und ich kann mich ihm insoweit voll- inhaltlich anschließen. Ich bin jedoch der Ansicht, daß für die Entscheidung des Gerichts in dieser Hinsicht einige weitere Momente beachtet werden müssen. Zunächst muß festgestellt werden, daß nach geltendem Völkerrecht— das hier, wie dargelegt, zur Anwendung gebracht werden muß— bei Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlich- keit die Tatsache, daß ein solches Verbrechen auf Befehl begangen wurde, als Strafausschließungsgrund schlechthin ausscheidet. Sie kann lediglich als Strafmilderungsgrund anerkannt werden. Ich verweise hierzu auf Artikel 8 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes vom 8. August 1945. Diese völkerstrafrechtliche Regelung hat ihre tiefe Berechtigung. Ich habe bereits zu Beginn der Beweisaufnahme— Anfang April 1964— in Erwiderung eines Antrages der Verteidigung des Angeklagten Klehr darauf hingewiesen, daß die Anerkennung des Befehlsnotstandes als Straf- barkeitsausschließungsgrund bei nazistischen Verbrechen letztlich darauf hin- auslaufen würde, daß nur Hitler und allenfalls noch Himmler für diese Verbrechen strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten. Dem- gegenüber haben Völkerrechtslehre und-praxis übereinstimmend die rich- tige Auffassung vertreten, daß sich derjenige nicht auf einen ihm gegebenen Befehl! als Strafbarkeitsausschließungsgrund berufen kann, der sich in der Absicht tätiger Teilnahme bewußt und gewollt in das nazistische Terror- system eingeordnet hat, dessen verbrecherisches Gefüge er vom ersten Tage seines Bestehens an klar erkennen konnte, und der als Träger, Förderer oder Nutznießer dieses Systems die ihm gegebenen Befehle willig ausgeführt hat. Keinen anderen Grundsatz nämlich bringt die bestehende völkerstrafrecht- liche Regelung zum Ausdruck. Das hat bereits das Internationale Militär- tribunal in seinem Urteil gegen die Hauptkriegsverbrecher unmißverständlich ausgesprochen. Es heißt hier zu dem erwähnten Artikel 8 des Statuts: „Die Bestimmungen dieses Artikels sind im Einklang mit dem Gesetz aller Nationen. Daß ein Soldat den Befehl erhalten hat, unter Verletzung des Völkerrechts zu töten oder zu martern, ist niemals als ein Entschuldigungs- grund für solche Handlungen der Brutalität anerkannt worden, wenn auch, wie es das Statut hier vorsieht, ein solcher Befehl als Milderungsgrund bei der Bestrafung geltend gemacht werden kann. Das wirklich entscheidende Moment, das sich in verschiedenen Abstufungen im Strafgesetz der meisten Nationen vorfindet, ist nicht das Bestehen eines solchen Befehls, sondern die Frage, ob eine dem Sittengesetz entsprechende Wahl tatsächlich mög- lich war.“ Mit Recht geht der Artikel 8 des IMT-Statuts davon aus, daß die im Statut genannten Verbrechen jenseits aller Sittengesetze stehen und daß deren Sittenwidrigkeit auch von vornherein offenkundig war, daß also hier die Be- rufung auf einen Befehlsnotstand als Strafbarkeitsausschließungsgrund generell erfolglos bleiben muß. Die amerikanischen Militärgerichte in Nürnberg haben die Kommentierung des Artikels 8 des IMT-Statuts durch das Internationale Militärtribunal im übrigen dahingehend interpretiert, daß Artikel 8 nicht angewendet werden kann; mit anderen Worten, daß die Berufung auf einen Befehl als Vertei- digung durchgreift,„wenn er(der Befehl) unter Umständen gegeben ist, die dem Befehlsempfänger keine andere dem Sittengesetz entsprechende Wahl ließen als zu gehorchen".(IG-Urteil, S. 117) Artikel 8 des IMT-Statuts unterscheidet sich also dem von ihm festgelegten Umfange der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und dem Ergebnis seiner Anwendung nach durchaus nicht von dem seinerzeit in Deutschland geltenden Recht. Solche Verbrechen sind auch nach 847 des deutschen Militärstraf- gesetzbuches strafbar gewesen. In diesem Zusammenhang muß allerdings hervorgehoben werden, daß sehr strenge Anforderungen daran gestellt werden müssen, wann tatsächlich dem Befehlsempfänger keine andere, dem Sittengesetz entsprechende Wahl übrig blieb, als zu gehorchen. 54 51 E}) Zweifelsohne schließen Artikel 8 des IMT-Statuts wie 8 47 MStGB auch solche Befehle ein, die unter bestimmtem Druck und Zwang ausgeführt wor- den sind. Andernfalls wären diese Bestimmungen von vornherein ihrer Wirk- samkeit entkleidet. Insbesondere wird beachtet werden müssen, daß gegenüber den schweren und schwersten nazistischen Verbrechen, die das IMT-Statut erfaßt, dem Selbsterhaltungstrieb von Menschen, die sich aus Charakter- oder Willens- schwäche befehlsgemäß an solchen Verbrechen beteiligten, eine Grenze ge- setzt sein muß. Das erfordert die Wahrung der Humanität. WM Das Völkerrecht, das sich nur in Richtung der Erweiterung seiner Huma- nitätsgrundsätze, nicht aber in umgekehrter Richtung entwickeln kann, würde bei einer uneingeschränkten Anerkennung des Selbsterhaltungstriebes des Menschen unter der Voraussetzung der Existenz eines verbrecherischen Herr- schaftssystems eben dieses System unterstützen und sich damit selbst auf- heben. Hier geht es nämlich nicht um das vieldiskutierte Problem des Brettes des Carneades. Hier geht es nicht darum, daß der Täter die Wahl hatte zwischen dem eigenen Leben und dem Leben eines anderen Menschen. Bei Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geht es um Angriffe gegen die Existenz beziehungs- weise gegen die von allen zivilisierten Nationen anerkannten Grundelemente des Zusammenlebens der Menschheit beziehungsweise ganzer Bevölkerungs- gruppen. Hier steht— rechtsgutmäßig gesehen— der einzelne Täter der menschlichen Gesellschaft selbst gegenüber. In einer solchen Situation ver- sagen alle konventionellen Vorstellungen und Begriffe. Hier kann und darf kein Platz sein für Rechtsgüterabwägungen im hergebrachten Sinn. Die Menschheit kann und darf keinem ihrer Glieder gestatten, lediglich aus Angst um sein eigenes Leben die Existenz oder die friedliche Zukunft der Mensch- heit selbst aufs Spiel zu setzen. Vielmehr muß die Menschheit erwarten kön- nen, daß der einzelne auch sein eigenes Leben einsetzt, um derartige Ver- brechen zu verhindern. Eine solche Auffassung ist auch durchaus nicht lebensfremd. In diesem Geiste haben vielmehr die besten Menschen auch unseres Volkes stets ge- handelt. Ich erinnere nur an die ungezählten Opfer des Naziregimes, die ihr eigenes Leben im Widerstandskampf gegen die Nazibarbarei hingaben. Bei Anlegung dieses Maßstabes bedarf es keiner näheren Begründung, daß die Angeklagten Mulka, Höcker und Klehr sich in keinem Falle auf einen Befehlsnotstand als Strafbarkeitsausschließungsgrund oder auch nur als Strafmilderungsgrund berufen können. Unabhängig davon können sich die genannten Angeklagten aber auch dann nicht auf einen Befehlsnotstand berufen, wenn man von den von mir insbesondere hinsichtlich derartiger Verbrechen für unrichtig angesehenen Grundsätzen des Bundesgerichtshofes ausgeht. Nach diesen Grundsätzen setzt nämlich ein Befehlsnotstand zunächst ein- mal voraus, daß sich der Befehlsempfänger überhaupt in einer Notlage be- funden hat. Er muß also seine verbrecherischen Handlungen unfreiwillig, mit innerem Widerstreben, lediglich unter äußerem Zwang begangen haben. Weiterhin ist Voraussetzung, daß diese Zwangslage in einer auf andere Art und Weise als durch die Begehung der Tat nicht abwendbaren gegen- wärtigen Gefahr für Leib oder Leben bestanden hat. Das Bestehen einer solchen Situation kann nicht schon aus irgendwelchen allgemeinen Verhält- nissen allein hergeleitet werden, sondern ist aus den konkreten Gegeben- heiten am Tatort und zur Tatzeit selbst unmittelbar zu begründen. Insbeson- dere muß auch die Schwere der Lebens- bzw. Leibesgefahr in einem verant- wortbaren Verhältnis zur Schwere des durch den Befehl geforderten Ver- brechens stehen. All das hat bereits Oberstaatsanwalt Dr. Großmann in seinem Plä- doyer im einzelnen zutreffend erläutert. Ich schließe mich diesen seinen Aus- führungen an. Mit ihm bin ich der Auffassung, daß, gemessen an den vom Bundesgerichtshof geforderten Voraussetzungen, nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme keine Rede davon sein kann, daß für die Angeklagten ein Befehlsnotstand gegeben gewesen sei. Zunächst einmal haben sich nämlich weder der Angeklagte Mulka noch die Angeklagten Höcker und Klehr bei der Begehung ihrer Verbrechen selbst in irgendeiner inneren Zwangslage befunden. Im Gegenteil: Sie haben die ihnen aufgegebenen Verbrechen im Konzentrationslager Auschwitz so aus- geführt, daß ihnen dafür durch ihre vorgesetzten Dienststellen Lob und An- erkennung ausgesprochen wurde. Der Angeklagte Mulka z.B. avancierte in Auschwitz vom Kompaniechef zum ÄAdjutanten des Lagerkommandanten und zum Stabsführer und vom Obersturmführer zum Hauptsturmführer. Der Angeklagte Höcker wurde während seiner Tätigkeit als Adjutant des Lagerkommandanten und Standortältesten vom Untersturmführer zum Obersturmführer befördert und nach der durch die sowjetischen Truppen er- zwungenen Räumung des KZ Auschwitz für geeignet angesehen, wiederum Adjutant eines Konzentrationslagers, und zwar in Nordhausen, zu werden. Den Angeklagten Klehr beförderten seine Vorgesetzten in Auschwitz vom Uhnterscharführer zum Oberscharführer und dekorierten ihn mit dem Kriegsverdienstkreuz. Allein diese Tatsachen genügen meines Erachtens zum Beweise dafür, daß diese Angeklagten nicht in innerem Widerstreben gehandelt haben, sondern mit tiefer innerer Anteilnahme. Hätten sie sich den ihnen übertragenen Auf- gaben innerlich widersetzt— wie es die elementarste Voraussetzung jeder Notstandssituation ist—, niemals wäre dann das Ergebnis ihres Tuns eine Beförderung und Auszeichnung gewesen. Eine solche Anerkennung wurde bei der SS nur solchen Leuten zuteil, die das, was man von ihnen verlangte, zur vollen Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten ausführten. Bei den in den Konzen- trationslagern verlangten Verbrechen aber war dies nur möglich, wenn der Täter auch innerlich frei war von Skrupeln, wenn er sich— mit anderen Wor- ten— selbst mit diesen verbrecherischen Befehlen identifiziert hat. Das haben die Angeklagten getan! Dafür erbrachte die Beweisaufnahme auch noch weitere Beweise: So schilderte der Zeuge Wilhelmy am 21. Januar 1965 den Angeklagten Mulka als einen„scharfen Vorgesetzten, vor dem alle Angst hatten“. Der Zeuge D a m m berichtet dem Gericht am 21. August 1964, daß Mulka ihn angebrüllt und einen Landesverräter genannt habe, weil er im Urlaub in Gesprächen mit Bekannten berichtet habe, daß man in Auschwitz Menschen töte. Einer rhält- eben- eson- rant- Ver- | Plä- | Aus- N vom n der N ein | noch selbst n die ) aus- d An- iechef d vom ]jutant r zum en er- derum den. schwitz t dem ir, daß ondern .n Auf- j jeder 1s eine rde bei jte, zUf onzen- nn der n Wor- In Erinnerung ist allen Prozeßbeteiligten auch die Aussage des Zeugen Dr. Vrba am 30. November 1964 über das Verhalten von Mulka auf der sogenannten alten Rampe. Ich habe diesen Vorgang bereits bei der Be- handlung der persönlichen Tatbeiträge des Angeklagten Mulka geschildert. So verhält sich niemand, der innere Abscheu und Widerwillen gegen den Massenmord in Auschwitz empfindet! _ Im übrigen bestätigen diese Zeugen vollauf die Richtigkeit der in der Hauptverhandlung am 6. Mai 1965 verlesenen Feststellungen des SS-Ge- richts, nach denen sich der Angeklagte Mulka hundertprozentig für den Dienst eingesetzt hat und die ihm nachgesagten defaitistischen Äußerungen„seiner tatsächlich gezeigten Gesinnung nicht“ entsprechen. Auch über den Angeklagten Höcker berichtete die Zeugin Bartsch am 3. August 1964, daß er sich in Auschwitz stets als ein„energischer Mensch“, mit anderen Worten als ein forscher und diensteifriger SS-Offizier geführt habe. Über den Angeklagten Klehr in diesem Zusammenhang noch Beweise anzuführen, erscheint beinahe überflüssig. Wer mit derartiger Intensität und Ausdauer gemordet hat, wer hierbei soviel eigene Initiative entwickelte, wie dies hier von Dutzenden von Zeugen über den Angeklagten Klehr berichtet worden ist, der hat sich hierbei nicht in einer inneren Notlage befunden. Von ihm kann man nach der Beweisaufnahme eher sagen, daß er sich in einer inneren Notlage fühlte, wenn er einmal nicht morden konnte. Deshalb seien an dieser Stelle nur einige wenige Zeugenaussagen in Er- innerung gerufen, die über die innere Einstellung des Angeklagten Klehr Auskunft geben. So berichtete der Zeuge Prof. Dr. Fejkiel am 29. Mai 1964, daß sich Klehr bei den Phenolmorden mit Vorliebe in einem weißen Arztkittel zeigte und damit prahlte, daß er sich eine große Fertigkeit in Phenol-Injektionen erworben habe. Der Zeuge Dr. Paczula schilderte am 8. Mai 1964, daß Klehr eigen- mächtige Selektionen mit der Bemerkung einleitete:„Heute bin ich der Lager- arzt, ich mache die Arztvorstellungen.“ Der Zeuge Dr. Klodzinski berichtete am 22. Mai 1964 von seiner Be- obachtung, daß Klehr im Anschluß an Selektionen mehrfach nur deshalb von sich aus weitere Häftlinge zur Ermordung bestimmte, um auf eine runde Zahl der zu Ermordenden zu kommen, so z. B. von 27 auf 30 oder von 33 auf 35 bzw. 40.„Er liebte offenbar die abgerundete Zahl“, sagte der Zeuge Dr. Klod- zinski. Der Zeuge Amann sagte am 18. September 1964 aus, daß er selbst mit anhören mußte, wie sich der Angeklagte Klehr gegenüber anderen SS- Leuten mit seiner Teilnahme an den Gasmorden brüstete und hierüber aus- führlich— bis in Einzelheiten— berichtete. Der Zeuge Lil| berichtete dem Gericht am gleichen Tage, daß er Klehr vom September 1942 bis zum Herbst 1943 mehrmals beim Einschütten von Zyklon B in die Gaskammer des alten Krematoriums beobachtet habe und Klehr weder hierbei noch hinterher irgendwelche Regung oder gar Erregung gezeigt habe. Auch der Zeuge Dr. Dering, dessen Vernehmungsprotokoll am 5. April 1965 in der Hauptverhandlung verlesen wurde, erklärte wörtlich:„Ich möchte zunächst sagen, daß Klehr nach allem, was ich von ihm weiß, ein brutaler und grausamer Mensch war, für den es eine Freude war, Häftlinge brutal zu mißhandeln, ihnen Phenol-Injektionen zu geben.“ Die Angeklagten Mulka, Höcker und Klehr können sich also schon deshalb nicht auf einen Befehlsnotstand berufen, weil sie sich zum Zeitpunkt ihrer Taten gar nicht in der inneren Lage eines im Rechtssinn Genötigten befunden haben. Darüber hinaus hat aber auch objektiv keine Gefahr für Leib oder Leben solcher SS-Leute bestanden, die die Ausführung verbrecherischer Befehle in Konzentrationslagern verweigert haben. Ich möchte hierzu angesichts der aus- führlichen Darlegung der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Beweisauf- nahme nur kurz resümieren: Bereits am 3. Juli 1964 verneinte der Sachverständige Dr. Buchheim das Vorliegen eines Befehlsnotstandes für die KZ-Bewacher. Am 25. Januar 1965 bekundete der sachverständige Zeuge Hinrichsen von der Ludwigsburger Zentralstelle ebenfalls, daß ihm aus seiner mehr- jährigen umfangreichen Praxis kein einziger Fall bekannt ist, in dem die Ver- weigerung verbrecherischer Befehle andere Folgen gehabt habe als Front- versetzung oder Ausschluß von der Beförderung. Hinrichsen betonte, daß man in Ludwigsburg wegen der fortlaufenden Behauptungen von beschuldigten SS-Leuten, sie hätten sich in einem Befehlsnotstand befunden, direkt nach Fällen suche, in denen die Verweigerung verbrecherischer Befehle zu Schaden an Leib oder Leben des Befehlsverweigerers geführt hat. All dieses Suchen sei aber vergeblich geblieben. Die Verteidigung hat nun mit Hilfe einer Vielzahl von Zeugen versucht, doch noch einen solchen Vorfall herausfinden zu können. Heute können wir fest- stellen, daß ihr dies gründlich mißlungen ist. Kein einziger der von der Verteidigung geladenen Zeugen konnte dem Gericht glaubhaft von einem Vorfall berichten, in dem die Verweigerung eines verbrecherischen Befehls zu den von den 88 52 bzw. 54 StGB geforderten Fol- gen geführt hat. Im Gegenteil: Diese Zeugen mußten die Angaben Dr. Buch- heims und Hinrichsens bestätigen. Wo und wann auch immer ein Fall der Befehlsverweigerung auftrat, über den diese Zeugen exakte und glaubhafte Angaben machen konnten— er hatte nach den Berichten dieser Zeugen keine anderen Folgen als Versetzung oder Ausschluß von der Beförderung. Der Zeuge Thierhoff, der in anderen Prozessen zunächst ausgesagt hatte, ein gewisser SS-Arzt Dr. Sorge habe seine Verweigerung ver- brecherischer Befehle im KZ Sachsenhausen mit dem Leben bezahlt und der deshalb von der Verteidigung des Angeklagten Klehr als Zeuge ge- laden wurde, mußte hier in der Hauptverhandlung am 5. April 1965 seine Aussage widerrufen. Die Staatsanwaltschaft hatte inzwischen festgestellt, daß Dr. Sorge noch lebt. Am 12. April 1965 haben wir dann hier diesen Dr. Sorge selbst als Zeu- gen gehört und aus seinem Munde erfahren, daß er selbst sich heute überhaupt nicht mehr daran erinnern könne, was auf seine Befehlsverwei- gerung hin geschehen sei. Er sei damals fleckfieberkrank geworden und erst wieder im Lazarett zu vollem Bewußtsein gekommen. Nach seiner Ge- nesung allerdings— und daran konnte sich der Zeuge Dr. Sorge wieder genau erinnern— sei seinem Ersuchen, ihn mit einem weiteren Dienst im 5 Konzentrationslager zu verschonen, sofort stattgegeben worden. Ich ver- sage mir einen Kommentar darüber, wie wohl die ursprüngliche Aussage Thierhoffs und die völlige Gedächtnislücke Dr. Sorges zu erklären ist. Am Ende dieses Vorganges steht jedenfalls die Feststellung, daß Dr. Sorge aus dem KZ wegkam und heute noch lebt. Den instruktivsten Beweis für das Nichtvorliegen eines Befehlsnotstan- des aber lieferte wohl die Aussage des von der Verteidigung geladenen Zeugen Dr. Finnberg, der hier am 25. März 1965 aussagte. Dieser heute als Rechtsanwalt in Hamburg tätige Zeuge schilderte dem Gericht ausführlich, daß er als Untersuchungsführer beim Befehlshaber der Sicher- heitspolizei und des SD in Riga eines Tages zwei Polizisten überstellt be- kam, die sich geweigert hatten, unschuldige Frauen und Kinder zu erschie- Ben. Der Zeuge selbst bekundete hier, daß nach seiner Rechtsauffassung auf Grund des ihm gegebenen Tatberichts die Sache anklagereif war und daß er dem Befehlshaber gegenüber deshalb auf sofortige Anklage- erhebung gedrungen hat. Der Befehlshaber aber habe angeordnet, daß zunächst einmal die Akten zwecks Aufklärung irgendwelcher nach Auffas- sung des Zeugen juristisch völlig unerheblicher Nebensächlichkeiten zurück- zuschicken und die beiden inhaftierten Polizisten inzwischen in die Heimat abzuschieben seien. Später habe es dann geheißen, daß die Akten„durch Feindeinwirkung verlorengegangen“ seien. Das war nach den Bekundun- gen des Zeugen eine damals gängige Argumentation, wenn man irgend etwas„verschwinden“ lassen wollte. Daraufhin wurde dann das Verfahren gegen die beiden Polizisten endgültig eingestellt und der Heimatdienst- stelle eine entsprechende Mitteilung gegeben. Auf dem Hintergrund der übrigen Zeugenaussagen— vor allem auch aus dem Munde der Zeugen, die damals leitende Funktionen in der SS innehatten— liefert diese Aussage des Zeugen Dr. Finnberg den schlüs- sigen Beweis dafür, daß der SS überhaupt nicht daran gelegen war, den Verweigerern verbrecherischer Befehle Schaden an Leib oder Leben zuzu- fügen. Selbstverständlich hat der Befehlshaber in Riga seine Anordnungen nicht eigenmächtig erteilt. Er tat es ganz offensichtlich, weil es eine— dem Zeugen wahrscheinlich unbekannte— entsprechende Richtlinie gegeben hat. Der SS nämlich kam es offenbar nur darauf an, Befehlsverweigerer in solchen Fällen möglichst schnell aus den Massenmordkommandos abzu- schieben. Dies nicht etwa aus Mitleid, sondern, wie hier der Zeuge Mus- mano am 29. März 1965 überzeugend darlegte, um die Wirksamkeit der SS-Mordkommandos nicht zu gefährden. Wer sich nicht in der Lage fühlte, die von ihm verlangten offenkundigen Verbrechen auszuführen, der sollte so rasch wie möglich aus dem Mordkommando verschwinden, damit er die Mörder mit seiner Einstellung nicht anstecken konnte. Gerichtsverfahren oder Exekutionen in solchen Fällen waren einfach deshalb unerwünscht, weil sie zwangsläufig zu Diskussionen und damit möglicherweise zu Un- ruhe in diesen Mordkommandos geführt hätten. So diente die stillschweigende„Abschiebung“ letztlich der ungestörten Fortführung der Mordaktionen. Diese grundsätzliche Haltung zeigt im übrigen, daß tatsächlich das Nazi- regime dort zurückwich, wo es fühlte, daß sich ein echter moralischer 59 Widerstand gegen seine Verbrechen auszubreiten drohte. In diesem Zu- sammenhang braucht nur an den Abbruch der Massenermordungen von Kranken und Gebrechlichen, den sogenannten Euthanasiemorden, erinnert zu werden. Die Beweisaufnahme hat weiterhin ergeben, daß diese allgemeine Situa- tion auch auf das Konzentrationslager Auschwitz in vollem Umfange zutrifft. Auch in Auschwitz bestand für keinen Verweigerer verbrecherischer Befehle irgendeine Gefahr für Schaden an Leib oder Leben. Auch hier gab es für SS- Leute, die nicht morden wollten, die Möglichkeit, sich diesem Morden zu ent- ziehen. Staatsanwalt Vogel hat in seinem Plädoyer zum Angeklagten Dy- lewski bereits darauf hingewiesen, daß allein im Monat Juli 1964 vier Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet haben, daß sie auf ihren Antrag hin aus Auschwitz versetzt worden sind. Das bekundeten am 6. Juli der Zeuge Jurasek, am 13. Juli der Zeuge Storch, am 16. Juli der Zeuge Frieß und am 17. Juli 1964 der Zeuge Leischow. Ich kann diese Beweise noch ergänzen: So berichtete der Zeuge Dr. Wolken bereits am 27. Februar 1964, daß ein SS-Arzt und Untersturmführer Dr. Hatzelt, der als Nachfolger Dr. Helmersens zum Lagerarzt im Abschnitt B Il in Birkenau berufen wurde, seinen Posten nicht angetreten hat, nachdem er die Zustände dort gesehen und erfahren hatte, was man von ihm verlangte. Dr. Hatzelt wurde anderweitig eingesetzt, und es wurde, wie Dr. Wolken bekundete, nichts dar- über bekannt, daß er etwa für seine Weigerung bestraft worden wäre. Der Zeuge Ferber berichtete am 5. Oktober 1964 von einem SS-Schüt- zen, der sich im Sommer 1943 weigerte, seiner Kommandierung in das Ver- gasungskommando Folge zu leisten. Dieser SS-Schütze sei nach kurzer Arre- stierung zur Front versetzt worden. Der Zeuge Kratz bekundete am 21. Dezember 1964, daß ein SS-Zahn- behandler Grenzemann bereits nach kurzer Zeit wieder aus Auschwitz wegkam, weil er von Anfang an erklärt hat, daß er das von ihm Verlangte nicht mehr tun kann und es nervlich nicht mehr aushält. Aber auch dann, wenn keine Versetzung von Auschwitz weg erfolgte, war es möglich, sich in Auschwitz selbst dem Morden so weit wie möglich fernzuhalten. So berichtete der Zeuge Dr. Münch am 2. März 1964, daß ihm der Chef des SS-Gesundheitsamtes, SS-Brigadeführer Mrugowski, volles Ver- ständnis entgegenbrachte, als Münch ihm sagte, daß er einen Rampendienst nicht mit seinem ärztlichen Gewissen vereinbaren könne. Mrugowski habe in einem Fernschreiben an die KZ-Kommandantur ihn, den Zeugen, als für das Hygieneinstitut Raisko„unabkömmlich“ bezeichnet und damit vom Rampen- dienst befreit. Der Zeuge Böck sagte am 3. August 1964 aus, daß er es abgelehnt habe, im KZ Auschwitz Wachdienst zu verrichten. Daraufhin sei er zur Fahrbereit- schaft versetzt worden. Hier weigerte er sich wiederum, Fahrzeuge zu fahren, die zum Rampendienst oder zum Leichentransport eingesetzt wurden, da er dies„nicht könne“. Seiner Weigerung wurde stattgegeben, und er brauchte nur noch Lebensmitteltransporte durchzuführen. Der Zeuge Christoph berichtete am 7. August 1964, daß er es ab- gelehnt habe, in Auschwitz in der Abteilung Arbeitseinsatz tätig zu sein, da jer dies eine Tätigkeit innerhalb des Lagers zur Folge gehabt hätte. Dem wurde stattgegeben, der Zeuge verblieb dann in der Fahrbereitschaft. Der Zeuge sagte hier, daß ihm außer„kleinen Schikanen“ nichts passiert sei. Am 27. August 1964 bekundete der Zeuge Szewczyk, daß sich ein Unteroffizier Frymak, der im Kommando SS-Apotheke tätig war, wo auch der Zeuge arbeiten mußte, im Sommer 1944 nach seinem ersten Rampen- dienst gegenüber dem Angeklagten Dr. Capesius weigerte, ein zweites Mal zum Rampendienst zu gehen. Er könne diesen Dienst nicht tun und würde sich eher an die Front versetzen lassen. Daraufhin wurde Frymak nicht mehr zum Rampendienst eingeteilt. Der Zeuge Ra p p| sagte am 4. September 1964 aus, daß er im Jahre 1941 als SS-Angehöriger dem damaligen Adjutanten des Lagerkommandanten erklärt habe, er werde nicht auf Häftlinge schießen. Daraufhin sei er von der Wachtruppe zur Bauleitung versetzt worden. Ein Verfahren sei gegen ihn nicht eingeleitet worden. Auch der Zeuge Wilhelmy, der am 21. Januar 1965 vor Gericht aus- sagte, hatte nach seinen Bekundungen keinerlei Nachteile, als er sich gegen den Willen seines direkten Vorgesetzten Dr. Wirths vom Standortarzt zur Abteilung Landwirtschaft versetzen ließ, um— wie er hier sagte— nicht seelisch zugrunde zu gehen. Diese Zeugenaussagen widerlegen zugleich alle Behauptungen in der Richtung, daß sich die Angeklagten in einem sogenannten„Putativnotstand“ befunden hätten. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß sich ein Vor- fall, in dem die Verweigerung eines verbrecherischen Befehls zu Schäden an Leib oder Leben des Befehlsverweigerers geführt hatte, unter den Angeklag- ten sehr schnell herumgesprochen und von ihnen hier im Prozeß mit Namen und Datum angegeben worden wäre. Dies geschah nicht, weil eben solche Fälle den Angeklagten nicht bekannt waren und auch gar nicht bekannt sein konnten. Es kann andererseits auch kein Zweifel daran bestehen, daß sich die von mir zuletzt genannten Fälle im Lager herumgesprochen hoben. Die Ange- klagten wußten also sehr wohl um die Möglichheit, sich von der Ausführung verbrecherischer Befehle fernzuhalten. Ein solches Wissen aber schließt auch jeden Putativnotstand von vornherein aus. Die Angeklagten haben, das sei abschließend nochmals festgestellt, nicht deshalb gemordet, weil sie dazu gezwungen worden wären, sondern weil sie selbst mit dem nazistischen Vernichtungsprogramm einverstanden waren. Sie haben weitergemordet, weil sie im KZ bleiben und nicht zur Front kommen wollten, denn an der Front, so sagte hier der Zeuge Musmano am 29. März 1965 treffend, wurde zurückgeschossen. Im KZ Auschwitz aber kam als Antwort auf die vielfältigen Mordtaten der SS nur das Schreien und Röcheln der Sterbenden. Herr Präsident! Meine Damen und Herren Berufs- und Geschworenen- richter! Ich bin am Schluß meiner Ausführungen angelangt und habe nun die Straf- anträge zu stellen. Immer ist es der Angeklagte, der im Mittelpunkt jedes Strafverfahrens steht. Sein schuldhaftes Handeln bildet das Kriterium für das zwischen den Routinebegriffen„angemessen“ und„ausreichend“ abzu- wägende Maß der gegen ihn zu erkennenden Strafe, deren Zweck von den Begriffen der Sicherung und der Besserung, aber auch von dem der Ab- schreckung bestimmt wird.... der Abschreckung, die als Spezialprävention den ursprünglichen Täter selbst davon abhalten soll, erneute Schuld auf sich zu laden...., die sich aber auch generalpräventiv drohend jedem anderen entgegenstellen soll, der zur Begehung gleicher Untaten willens und fähig ist. Diesem generalpräventiven Zweck, dem Zweck der allgemeinen Abschrek- kung, ist bei der Zumessung der Strafe für die nazistischen Menschheitsver- brechen— wenn auch nicht Ausschließlichkeit— so doch absoluter Vorrang einzuräumen! Unsere Nation wird nur leben, wenn sie vor einer Wieder- holung der Untaten, mit deren Erinnerung wir in diesem Verfahren seit 18 Monaten konfrontiert wurden— gleich in welcher Gestalt sie wieder lebendig werden könnten—, bewahrt bleibt. In dieser Sicherung der Zukunft unseres Volkes erfüllt sich erst endgültig die Befreiung vom Nazismus, deren 20. Jahrestag wir erst vor kurzem begangen haben! Ich schließe mich daher in vollem Umfang bezüglich der drei von den von mir vertretenen Nebenklagen erfaßten Angeklagten den von Herrn Staats- anwalt Kügler gestellten Anträgen an, der gegen diese drei Angeklagten die schwerste Strafe gefordert hat, die das in der Bundesrepublik geltende Straf- recht kennt. Ich beantrage für die Angeklagten Mulka, Höcker und Klehr lebenslängliche Zuchthausstrafe nebst den vom Gesetz vorgesehenen Neben- strafen. 63 E A B D k b a a d H Q_- mc ao ES GEHT UM DAS RECHT AUF LEBEN Erwiderung des Prof. Dr. Friedrich Karl Kaul im Auschwitz-Prozeß auf die Ausführungen der Verteidigung, vorgetragen am 29. Juli 1965 ZUR EINFÜHRUNG Am 24. Mai 1965 wurden die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägervertreter beendet. Von der Anklage waren im einzelnen folgende Anträge gestellt worden: Lebenslängliche Zuchthausstrafen und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit wegen vielfachen Mordes in Mittäterschaft für die Angeklagen Mulka, Höcker, Boger, Stark, Dylewski, Broad,Schlage,Hofmann,Kaduk, Baretzki,Dr. Lucas, Dr. Frank, Dr. Schatz, Dr. Capesius, Klehr undBednarek. Zwölf Jahre Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren für die Angeklagten ScherpeundHant!. Im Fall des Angeklagten Schobert beantragte die Staatsanwaltschaft gemäß$ 47 Abs. 2 des zur Nazizeit geltenden Militärstrafgesetzbuches, wegen geringer Schuld von Strafe abzusehen. Für den Angeklagten Breitwieser, der nur wegen Mitwirkung an der ersten Mordaktion mittels Zyklon B im Herbst 1941 angeklagt war, wurde Freispruch mangels Beweises beantragt. In der Zeit vom 31. Mai 1965 bis zum 23. Juli 1965 hörte das Gericht die Schlußvorträge der 18 Verteidiger. Der wesentliche Inhalt dieser Ausführungen ist im Anhang dieser Broschüre dargestellt. Einige der in den Plädoyers der Verteidigung aufgestellten Behauptungen konnten im Interesse der Wahrheit und Gerechtigkeit nicht unwidersprochen bleiben. Deshalb entschloß sich Professor Dr. Kaul, sein prozessuales Recht auf eine Replik, das heißt auf eine Erwiderung, wahrzunehmen. Wenn dabei auf Ausführungen einzelner Verteidiger nicht eingegangen wurde, so geschah das als Demonstration gegen das Auftreten dieser Rechtsanwälte in der Hauptverhandlung, das— wie Kaul es in einem dem Deutschlandsender ge- gebenen Interview formulierte—„durch die faktische Identifizierung mit Tat und Tätern eine Entartung der Verteidigung darstellte“. Die Erwiderungsmög- lichkeit auf inhaltliche Behauptungen wurde dadurch nicht beeinträchtigt, da 63 diese Behauptungen auch von anderen Verteidigern aufgestellt wurden. I. Rechtsbindung an Verbrechersystem völkerrechtswidrig Herr Präsident! Meine Damen und Herren Berufs- und Geschworenenrichter! Der Versuch, nach Beendigung der Schlußvorträge der Verteidigung das Er- gebnis dieser Hauptverhandlung zusammenzufassen, zeitigt ein überraschen- des Bild. Wegen festgestellter millionenfacher Morde fordert die Staats- anwaltschaft, unterstützt von der Nebenklage, für 16 der 20 Angeklagten, die bei der Ausübung dieser Mordtaten zugegebenermaßen handelnd tätig waren, die Höchststrafe, die das Gesetz der Bundesrepublik kennt. Dem- gegenüber verlangt die Verteidigung für 18 dieser Angeklagten den Frei- spruch. Zwei Welten scheinen sich gegenüberzustehen. Nein, sie stehen sich gegenüber; doch in anderen Formen als wir es gewohnt sind. Nicht geogra- phische Grenzen trennen diese beiden Welten, nicht die prinzipiellen welt- anschaulichen Gegensätzlichkeiten zwischen Kapitalismus und Sozialismus, durch die das Gesicht unseres Jahrhunderts geprägt ist. Nein, hier geht es um die Grundfrage der Humanitas überhaupt; um das Recht zum Leben und um die Sicherung dieses Rechts; um die Achtung vor dem Leben schlechthin und um die Erfordernisse, diese Achtung zu erzwin- gen. Soweit die Darlegungen der Verteidigung prozessual bedeutsam sind, soll im einzelnen jetzt und hier auf sie eingegangen werden. Bereits Rechtsanwalt Aschenauer stellte an den Beginn seines SchluBß- vortrages die Überlegung, inwieweit durch sogenannte Führerbefehle alle deliktischen Vorgänge, die sich, um ein Wort des Leiters der Gestapostelle Kattowitz, des hier vernommenen Zeugen Thümmler, zu gebrauchen, innerhalb der Generallinie, d.h. innerhalb der Führermordbefehle, hielten, des Verbrechenscharakters entkleidet waren. Diese Überlegungen, die ja bereits in anderen ähnlichen Verfahren eine bestimmte Rolle spielten, wurden im weiteren Verlauf der Schlußvorträge von den anderen Verteidigern immer weiter ausgebaut, bis schließlich Rechts- anwalt Fertig die These aufstellte, daß in der Nazizeit die Strafbarkeit des Mordes, soweit er an bestimmten Kategorien von Menschen begangen wurde, suspendiert war; eine Überlegung, die weiterhin von der Verteidigung schließlich zu der Forderung gesteigert wurde, daß die von den hier Ange- klagten begangenen Massenmorde zur Tatzeit nicht strafbar gewesen seien, so daß die jetzt von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage verlangte Sühne der Verbrechen ein Verstoß gegen das im$2 des StGB festgelegte Prinzip„nulla poena sine lege“— keine Strafe ohne Gesetz— verstoße. Zur theoretischen Untermauerung dieser Forderung nahm Herr Rechts- anwalt Aschenauer auf die Ausführungen der Professoren von Hitlers Gnaden, Maunz und Jahreiß, Bezug; während Rechtsanwalt Göll- ner sich in dieser Hinsicht auf die zeitnäheren Ausführungen von Roesen bezog. Nicht recht verständlich war freilich, daß er sich im Rahmen seiner von ihm als„ätzend“ bezeichneten Kritik an den Ausführungen der Staats- anwaltschaft und der Nebenkläger auf die Überlegungen des Tübinger Professors Baumann zu berufen vorgab. Denn expressis verbis sagt Pro- fessor Baumann in seinem Artikel„Rechtmäßigkeit von Mordgeboten?“ („Neue Juristische Wochenschrift“ 1964, S. 139 ff.) abschließend folgendes: 64 Zum re en ee C 5 u d k m K d k ti Ss U K n 1 n e U d 5 le le en, en, w„Selbst wenn also die partielle Aufhebung des Tötungsverbotes zum Nach- teil bestimmter Bevölkerungsgruppen und in der Absicht deren Vernichtung durch NS-(ungerechtes) Gesetz erfolgt wäre, würde dieses Gesetz nicht nur in seiner(evtl. nur mittelbaren) Gebotsnorm, sondern auch in derAufhebung der Verbotsnorm nichtig sein und würde nicht nur für die Opfer-, sondern auch für die Täterseite der alte Rechtszustand fortgelten und ein Rück- wirkungsverbot den Tätern nicht zugute kommen...“ Was aber die im Schrifttum durch die Herren Maunz und Jahreiß vertretene gegenteilige Ansicht angeht, so ist dazu folgendes zu sagen: Wenn es noch im Rechtsleben eines Beweises bedurft hätte, daß Deutsch- land noch nie Mangel an Juristen gehabt hat, die in der Lage waren, alles zu begründen, dann wäre der Beweis durch diese theoretischen Darlegungen der Herren Maunz und Jahreiß erbracht: hier haben Sie das typische Beispiel, wie man selbst der Aufhebung jeder staatlichen Ordnung noch ein rechtsstaatliches Mäntelchen umhängen kann. Rechtsanwalt Fertig bezog sich bei seinem Antrag, das Verfahren gegen den Angeklagten Klehr einzustellen, nicht auf Äußerungen aus dem juri- stischen Schriftentum. Er forderte für den Angeklagten Klehr, der überführt und geständig ist, eigenhändig eine Vielzahl von Menschen heimtückisch durch Giftinjektionen getötet zu haben— oder ist es etwa nicht heimtückisch, kranke Menschen durch Vorspiegelung der Verabfolgung eines stärkenden medizinischen Mittels durch Injizierung von Phenol zu töten?....— für diesen Klehr also verlangte Rechtsanwalt Fertig die Einstellung des Verfahrens, weil die Rechtssicherheit in der Bundesrepublik anders nicht gesichert werden könne. Die Staatsgewalt der Bundesrepublik— so meinte Rechtsanwalt Fer- tig in letzter Konsequenz der in der gleichen Richtung verlaufenden Darlegun- gen seiner Mitverteidiger— mache sich mit diesem Verfahren gegen die An- gehörigen der Auschwitzer Lager-SS selbst den Prozeß. Denn in der Staats- gewalt der Bundesrepublik setze sich— so meinte Rechtsanwalt Fertig— die des Hitlerstaates fort. Die Staatsgewalt des Hitlerstaates, die staatliche Ge- walt des nazistischen Terrorsystems ist— so meinte Rechtsanwalt Fertig, ich zitiere—:„... identisch mit der Staatsgewalt, in deren Namen Sie, meine Damen und Herrn Richter, hier zu Gericht sitzen.“ Nicht als„Zivilist" habe Klehr gemordet, sondern im staatlichen Auftrag der Staatsgewalt, die— nach Meinung des Rechtsanwalts Fertig— die gleiche war in den Jahren 1933 bis 1945, wie seit 1949.... wie heute! Die Staatsgewalt könne aber nicht einmal etwas befehlen— nämlich den Mord an Millionen— und dann ein anderes Mal die Ausführung des Befehls bestrafen! Wenn Sie, meine Damen und Herren Richter, erwarten— oder befürchten?—, daß ich dieser Argumentation mit weitausholender Polemik zu begegnen beabsichtige, muß ich Sie enttäuschen! Im Gegenteil: ich meine, man sollte Rechtsanwalt Fertig für diese seine Ausführungen dankbar sein. Zeigen sie doch, wohin es führt, wenn an die Stelle kühler Betrachtung der harten Rechtswirklichkeit die Hin- gabe an politische Wunschträume tritt. Tatsächlich darf man es nämlich wohl als offizielle Doktrin der politischen Repräsentanz der Bundesrepublik bezeichnen, daß die Bundesrepublik der direkte und alleinige Rechtsnachfolger des Hitlerstaates ist. Erst anläßlich des diesjährigen Gründungstages des Deutschen Reichs, das wohl die unter- scheidende Nummer zwei zu tragen hat, hatte der Präsident des Bundes- tages erklärt, daß im Gegensatz zur DDR— Herr Präsident Gersten- maier sagte Pankow— in der nach 1945 überlegt und geplant ein neuer Weg beschritten wurde— die Bundesrepublik ebenso bewußt daran fest- gehalten habe, daß die von ihr repräsentierte Staatsgewalt nur ein Glied der Kontinuitätskette sei, die vom Wilhelminischen Reich über die Weimarer Republik und über das Nazisystem bis eben zur Bundesrepublik führe. Diese politischen Überlegungen des, oder besser gesagt der westdeutschen Politiker dienen der Untermauerung bestimmter politischer Forderungen, auf die hier nicht näher eingegangen zu werden braucht. Wozu es aber führt, wenn man an und mit derartigem politischem Wunschdenken die rechtliche Wirklichkeit messen will, zeigt das Ergebnis der Überlegungen des Herrn Rechtsanwalt Fertig, der an sich nur die logische Schlußfolgerung aus die- sem politischen Wunschdenken zieht: Rechtswirksamkeit und Gesetzeswirk- lichkeit der Bundesrepublik wären also abhängig von den Gangstermaßnah- men eines Systems, dessen Menschheitsfeindlichkeit alles bislang Vorstell- bare in den Schatten stellte. Wir sollen also heute, wenn es nach dem Wunsch der Verteidigung geht, anerkennen, daß der Wille Hitlers als desjenigen, der nach der Sprach- regelung des Freiburger Schwurgerichts der„vermutliche, aber nicht mehr feststellbare Alleintäter“ der gegen die Menschheit begangenen nazistischen Verbrechen ist, daß dieser sein Wille die Handlungsweise seiner Kumpane rechtfertigen soll, zumindest aber als Schuldausschließungsgrund zu gelten habe. Wir sollen— nach der uns von der Verteidigung gebotenen Konstruk- tion, die in den Darlegungen des Rechtsanwalts Fertig ihre geschlossenste Vollkommenheit erreicht hat— die Frage, inwieweit sich die Angeklagten strafbar gemacht haben, nach dem Strafrecht und seinen damaligen Anwen- dungs- und Auslegungsregeln entscheiden, das zur Zeit ihres verbrecherischen Tuns im nazistischen Deutschland bestand. Oder genauer charakterisiert: die Verteidigung, soweit sie der von Rechtsanwalt Fertig eingeschlagenen Rich- tung folgt, verlangt, daß für die Entscheidung der Strafbarkeit der Hand- lungsweise der Angeklagten die Auffassung der nazistischen Führungsschicht mit Hitler an der Spitze maßgebend zu sein hat. Wir sollen— so empfiehlt es die Verteidigung— die Unrechtsordnung des nazistischen Systems als praktikable Rechtsgrundlage anerkennen, wodurch gleichsam im Vorbeigehen der Hitlerstaat seines absoluten Unrechtscharakters entkleidet wird, da— lassen Sie mich das Hauptmotiv der Begründung dieses Verlangens wieder- holen— die Staatsmacht dieses Hitlerstaates die gleiche sei wie die der Bundesrepublik! Im Eichmann-Prozeß nahm— unbestritten auch von den offiziellen Stellen der Bundesrepublik— der israelische Staat die Kompetenz der Verfolgung der nazistischen Verbrechen mit der Begründung für sich in Anspruch, daß angesichts des gegen die ganze Menschheit gerichteten Angriffs dieser Un- taten für ihre Abstrafung, gleich wie für die Piraterie das Universalprinzip gegeben ist, das heißt, daß es bei der Verfolgung dieser Verbrechen keiner- lei Begrenzungen örtlicher Zuständigkeiten gäbe. Man muß sich an diese— von der Bundesregierung damals implicite zu- mindest nicht bestrittene Feststellung erinnern, um das ganze Ausmaß der juristischen Darlegungen Rechtsanwalts Fertig und derjenigen seiner Mitver- zip 67 teidiger, die ihm mehr oder weniger ausgesprochen folgen, erkennen zu können. Würden nämlich die in diesen Darlegungen enthaltenen Auffassungen tat- sächlich in der Bundesrepublik zur Rechtsgrundlage der Abstrafung nazi- stischer Menschheitsverbrechen gemacht, dann würde sich damit schlechthin die Bundesrepublik aus dem Kreis der Kulturnationen ausschließen! Rechtlich bedarf es— wie ich bereits sagte— gar keiner ernsthaften Widerlegung dieser Auffassung, die zu einem derartigen Ergebnis führt. Denn im Rahmen rechtlicher Realität betrachtet, ist ganz einfach die Prämisse, die Voraussetzung, falsch, die den gezogenen Folgerungen zugrunde liegt. Es mag opportun sein, etwa auf dem Gebiet des Renten- und Pensions- rechts, auf dem der juristischen Eigentums- und Besitzbeziehungen, eine un- unterbrochene Kontinuität von 1871 bis zum heutigen Tage anzuerkennen;— zumindest von den dadurch unmittelbar Profit Ziehenden wird das sicher als recht nützlich angesehen werden. Doch die staats- und völkerrechtliche Wirklichkeit wird nicht durch Oppor- tunitäts- und Nützlichkeitserwägungen geprägt. Von dieser Wirklichkeit aus- gehend, ist mit aller Unabdingbarkeit festzustellen: für keinen deutschen Staat— mag seine Rechts- und Gesellschaftsordnung aussehen, wie sie will— gibt es eine irgendwie geartete Rechtsbindung an das Verbrecher- system, das sich während seiner Existenz„Drittes Reich“ nannte. Die Kapitulation 1945 war keineswegs nur eine militärische. Es war eine staatliche...., und zwar eine staatliche in einem Umfang, wie sie die Welt- geschichte nur in ganz wenigen Fällen kennt. Darüber helfen noch so scharf- sinnig post festum angestellte Überlegungen nicht hinweg! Das„Reich“ wurde vom Nazismus und seinen Helfershelfern zerstört! Damit ging seine Staats- gewalt unter. Erst die Siegermächte schufen die Voraussetzung für neue deutsche Staatsgewalt, deren staats- und völkerrechtliche Grundlage das Potsdamer Abkommen ist. Und gerade dieses Abkommen macht— wie ich es bereits in meinem Schlußvortrag darlegte— die Abstrafung der nazistischen Menschheitsverbrecher jeder neuen deutschen Staatsgewalt zur Pflicht. Das ist die rechtliche Wirklichkeit, an die wir uns zu halten haben! Alle anderen Überlegungen führen objektiv praktisch nur dazu, Deutsch- lands schwärzeste Vergangenheit einer Mohrenwäsche zu unterziehen. Nicht umsonst hatte ich die Ausführungen des Philosophen Jaspers in den Mittelpunkt des ersten Teils meines Schlußvortrages gestellt, dieses Philo- sophen, dessen geistiges Wirken in Westdeutschland immer dann, wenn es gerade angemessen erscheint, lauthals als repräsentativ für die westliche Welt laudiert wird. „Der nazistische Staat ist ein Verbrechensstaat“— das ist die nicht bestrit- tene, weil gar nicht bestreitbare Feststellung Jaspers. Der Jurist, insbesondere der deutsche Jurist, sollte mit dieser Feststellung nichts anzufangen wissen® Mir scheint, daß diese Feststellung Jaspers das staatsrechtliche Postulat, ja mehr noch: die Grundlage jeder deutschen Staatsgründung hätte sein müs- sen; denn die weitere Schlußfolgerung, die Jaspers an diese Feststellung knüpft, nämlich, daß es keine noch so geartete Kontinuität mit diesem bei Beginn seiner Existenz bereits zu seinem schmachvollen Ende verurteilten System geben dürfe, ist letzten Endes in dem von mir als Magna Charta jede: deutschen staatlichen Selbständigkeit bezeichneten Potsdamer Abkommen vorgezeichnet, auf das sich neuerdings auch die Bundesrepublik, wenn das Tagesbedürfnis es erfordert, beruft. Und eben weil es keine irgendwie ge- artete Kontinuität mit dem als Staatsordnung bezeichneten nazistischen Terrorsystem für uns gibt und geben kann, haben objektiv diese von der Ver- teidigung angestellten Überlegungen für die von Ihnen zu fällende Entschei- dung wertlos zu sein. Die Antwort auf die Frage, was Recht und Unrecht ist, kann und darf von einem deutschen Gericht im Jahre 1965 nicht auf Grund von Maßnahmen entschieden werden, die vom Naziregime zur Durchsetzung und Erhaltung seines Unrechtssystems getroffen wurden. Die Beantwortung dieser Frage hat vielmehr den allgemeinen Normen zu entsprechen, die sich die Menschheit in ihrer jahrhundertelangen Entwicklung für das menschliche Zusammen- leben geschaffen hat. Schon in der Geschichte von Kain und Abel im Alten Testament wird die Achtung vor dem Leben des anderen zum unabdingbaren Postulat erhoben, und innerhalb der kulturellen Entwicklung unserer modernen Staatensysteme ist der Lebensschutz des einzelnen schlechthin für die Existenz jedes Staates, gleich welcher gesellschaftlichen Ordnung, nicht wegdenkbar. Schon diese, sowohl dem naturrechtlichen Denken wie den marxistischen Erkenntnissen wesenseigenen Überlegungen, stehen den Forderungen, die die Verteidigung an Sie gestellt hat, entgegen, die Handlungsweise der Angeklagten straf- rechtlich nach den Unrechtsprinzipien des nazistischen Systems zu beurteilen. Doch gibt es hierfür noch ein weiteres Hindernis: Mi Nicht umsonst bin ich bei der Prüfung, in welchen rechtlichen Rahmen die strafrechtlich zu wertenden Handlungen der Angeklagten zu stellen sind, da- von ausgegangen, daß hier eine massive Verletzung des Völkerrechts gegeben ist, und daß insoweit Ihrer Entscheidung das Völkerrecht zugrunde zu legen ist. M Die völkerrechtlichen Bindungen aber konnten durch einseitige Handlun- gen, mochte es sich dabei um Führerbefehle oder um sonstige andere Gang- steranweisungen handeln, selbst nicht in der Zeit des Naziterrors aus der Welt geschafft werden. Sie bleiben unverändert in ihrer Substanz und in ihrer Wirkung verbindlich. Und tatsächlich ist es auch keinem Menschen selbst in der Nazizeit eingefallen, daß es rechtens sein könne, Kriegsgefangene zu er- morden oder die feindliche Zivilbevölkerung der Massenvernichtung auszu- setzen und Menschen ihrer Abstammung bzw. ihres Glaubens wegen auszu- rotten. Tatsächlich ist ja keinem der Angeklagten je dieser Gedanke gekommen, daß seinen in Auschwitz begangenen Untaten, wie es die Verteidigung gern sehen will, die Rechtswidrigkeit genommen war. Natürlich war ihnen allen in jeder Beziehung klar, daß sie Unrecht taten. Typisch hierfür ist die Hand- lungsweise Klehrs, der, wie uns der Zeuge de Martini bekundete, besondere Vorsorge traf, daß seine ihn im Lager besuchende Frau nichts von seinen Massenverbrechen erfahren sollte. Aber auch die Art und Weise, wie die Befehle, die auf Grund des sogenannten Führerwillens zur Verbrechens- ausführung erteilt wurden, allgemein geheimgehalten wurden, machte ihren verbrecherischen Charakter für jeden sinnigen Menschen offenbar. Wurde doch, und zwar nicht nur in den öffentlichen Erlassen, sondern sogar in der v9 Sprache, die die obersten Ränge dieser Gangsterbande unter sich führten, die Absicht zur Ausübung der Massenmorde geradezu wie ein archaisches Tabu sorgsam umschrieben. Warum bezeichnete man den Plan zum Massenmord als„Endlösung"? War- um den Mord selbst als„Sonderbehandlung“ oder„Sonderaktion“? Während man sich in den Kreisen der SS sonst lauthals zu allen möglichen Brutalitäten bekannte und sich ihrer sogar als besonderes Zeichen deutscher Mannhaftig- keit rühmte, zeigte man bei der Erwähnung der Massenvernichtungen, die nach der Ansicht der Verteidigung bei ihrer Begehung nicht rechtswidrig ge- wesen sein sollen, eine auffallende Scheu, die Dinge beim richtigen Namen zu nennen. ... Eine Scheu, die im weiteren Verlauf zu dem pedantischen Bemühen ge- steigert wurde, sich hinsichtlich der Massenmorde und Gewaltverbrechen zur Verständigung untereinander eines Codesystems zu bedienen. Diese Anony- misierungsbemühungen sind der beste Beweis dafür, daß unter den Beteilig- ten nicht der geringste Zweifel an dem verbrecherischen Charakter ihrer Handlungweise bestand. Wieweit diese Anonymisierungsbemühungen auch der innerlichen Gewissensentlastung dienten, läßt sich dokumentarisch nach- weisen. Da sind zunächst das jetzt veröffentlichte Kriegstagebuch des Kommando- stabes des Reichsführer SS und die Tätigkeitsberichte einzelner SS-Brigaden und Sonderkommandos, von denen bereits Rechtsanwalt Göllner ge- sprochen hatte. Auf Seite 177 heißt es dort in einem Bericht der I. SS-Infan- terie-Brigade über das Unternehmen„Nürnberg“ vom 27. November 1942 unter Fc 2. und 3. Absatz: „Die Ortschaft Rzepowszczyzna(96/20) wurde teilweise abgebrannt und die Bevölkerung sonderbehandelt. Ebenfalls sonderbehandelt wurde die Be- völkerung von Stayki(92/20). Im Abschnitt SS-J. R. 8 kam es um 09.00 Uhr bei der Brücke Pkt. 130,0, 1 km westl. Stefanowka(86/24) zu einem Feuergefecht mit feindlichen Vorposten. Die Gegner zogen sich nach Westen zurück. Bei der Besetzung von Siemio- nowicze(78/20) flüchteten etwa 10 Banditen mit bereitgestellten Schlit- ten nach Süden. Bei der Besetzung von Kusztale(88/26) wurden 26 Männer erschossen...“ Sie sehen, wie vorsorglich selbst die SS einen Unterschied zwischen Mord und nach ihrer Ansicht jedenfalls kriegsrechtlich gerechtfertigte Erschießung machte. Aber es gibt noch ein anderes dokumentarisches, weit schlagkräfti- geres Beispiel für die Bestrebungen der SS, ihre Verbrechen bereits bei der Begehung zu anonymisieren: Am 4. Juni 1964 wurde hier der ehemalige Professor der Medizin an der Universität Münster, Kremer, der in Auschwitz als Lagerarzt tätig war, vernommen. Es wurden ihm, wie Ihnen noch erinnerlich sein wird, die Aus- züge aus seinem Tagebuch, das sichergestellt wurde, vorgehalten. Lassen Sie mich Ihnen erneut einige wenige dieser Auszüge des als echt bestätigten Tagebuches gegenständlich machen: „2. 9. Zum ersten Male draußen um drei Uhr früh bei einer Sonderaktion zugegen. Im Vergleich hierzu erscheint mir das Dantesche Inferno fast wie eine Komödie. Umsonst wird Auschwitz nicht das Lager der Ver- nichtung genannt. 5. 9. Heute mittag bei einer Sonderaktion aus dem FKL(Muselmänner): das Schrecklichste der Schrecken. Hauptscharführer Thilo, Trup- penarzt hat recht, wenn er mir heute sagte, wir befänden uns hier am anus mundi. Abends gegen acht Uhr wieder bei einer Sonderaktion aus Holland. 6. 9. Heute, Sonntag, ausgezeichnetes Mittagessen: Tomatensuppe, 1 Hole: mit Kartoffeln und Rotkohl, Süßspeise und herrliches Vanille- eis.... Abends um 8 Uhr wieder zur Sonderaktion draußen. 9, N später als Arzt bei der Ausführung der Prügelstrafe an 8 Häft- lingen und bei einer Erschießung durch Kleinkaliber zugegen. . Abends bei einer Sonderaktion zugegen(4. Mal). Morgens bei einer Sonderaktion zugegen(5. Mal). Heute nacht bei der sechsten und siebenten Sonderaktion. Morgens ist Obergruppenführer Pohl.... eingetroffen. Abends um 20 Uhr Abendessen. Es gab gebackenen Hecht, soviel jeder wünschte, echten Bohnenkaffee, ausgezeichnetes Bier und belegte Brötchen. 30. 9. Heute nacht bei der achten Sonderaktion zugegen. 7.10. Bei der neunten Sonderaktion(Auswärtige und Muselweiber) zu- gegen..." Sogar sich selbst gegenüber wagt Kremer die Massentötungen nicht als das zu bezeichnen, was sind sind, sondern verwendet den terminus technicus, den die Bande für ihre Verbrechen geschaffen hat. Aus welchen Motiven aber diese anonym bezeichneten Untaten begangen wurden, zeigt ein Vermerk, den Kremer im gleichen Tagebuch unter dem 5. September gemacht hat. Dort heißt es:„Wegen der dabei(bei der Sonderaktion) abfallenden Sonder- verpflegung, bestehend aus einem fünftel Liter Schnaps, 5 Zigaretten, 100 g Wurst und Brot, drängen sich die Männer zu solchen Aktionen.“ Hier haben Sie die Motive für die Verbrechen, die die Angeklagten be- gangen haben. Nicht Treue zum Staat, nicht Respekt vor dem Willen ihres Führers als alleinigem Gesetzgeber, waren die Motive ihrer Verbrechen. Für die Erhaltung primitivsten Wohllebens, für die Zuteilung von Nahrungs- und Genußmitteln, für einen fünftel Liter Schnaps, für 5 Zigaretten mordeten sie. Interessanterweise hat in diesem Zusammenhang die Verteidigung zur Be- gründung ihrer, wie ich dargelegt habe, unrichtigen Überlegungen auf von mir expressis verbis geäußerte Gedanken zurückgegriffen. Sie erinnern sich meines Hinweises, M daß die Angeklagten nicht als kriminelle Verbrecher im konventionellen Sinne anzusehen sind, daß sie vielmehr ihre Mordtaten straflos gar nicht hätten begehen können, wenn nicht die maßgebenden Elemente des nazi- stischen Gesellschaftssystems, nämlich, wie ich in meinem Schlußvortrag aus- geführt habe, neben der SS-Führung die Ministerialbürokratie, die Konzern- industrie und die Wehrmachtsführung in sogar normierter Zusammenarbeit die Voraussetzungen für diese Delikte geschaffen hätten. Ich folgerte aus dieser unbestreitbaren Tatsache, daß sich allein hierdurch die Massierung der von den Angeklagten begangenen Verbrechen erklärt, ohne daß damit die Angeklagten selbst in irgendeiner Weise exculpiert werden. Die Verteidigung zog dagegen aus der Tatsache, daß es sich bei den Handlungen der Angeklagten um— wie ich es in meinem Schlußvortrag aus- 16) w Se) Se) En Te 5 w drückte— delictis sui generis handelt, den Schluß, die Schuld der Angeklag- ten sei dadurch beseitigt, daß sich allgemein innerhalb der verschiedenen Schichten der deutschen Bevölkerung kein Widerstand gegen die Begehung dieser Untaten regte und daß insbesondere die damalige Haltung der Justiz, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte der heutigen Abstrafung der Mör- der von Auschwitz entgegensteht. Diesem späten Versuch der Konstruierung einer Kollektivschuld des deutschen Volkes als Begründung für die Nichtsüh- nung von Massenverbrechen kann nicht scharf genug entgegengetreten werden. Natürlich haben große Teile des deutschen Volkes nicht durchschaut, wie Schritt für Schritt der Krieg und die Überfalle auf andere Länder vorbereitet wurden. Große Teile des deutschen Volkes haben sich damals von der natio- nalistischen und chauvinistischen Welle irreführen, blenden und mitreißen lassen. Aber es ist schlechthin unwahr, daß die Mehrheit des deutschen Vol- kes mit den barbarischen Mordverbrechen dieses Systems einverstanden war, und gegebenenfalls auch bereit gewesen wäre, sie zu begehen, wie die An- geklagten hier, die sie tatsächlich begangen haben. Nicht ohne Grund befand sich schon zu Beginn des Naziterrors ein großer Teil der Besten der Nation in den Konzentrationslagern, in denen viele von ihnen, um noch einmal den Ausdruck des Staatsanwalts V o gel zu gebrau- chen, einen schweren Tod fanden. Allein 150 000 deutsche Kommunisten, die Hälfte der Mitglieder der KPD, waren in der Nazizeit ihrer Freiheit beraubt, und von ihnen erlebte weniger als die Hälfte den Tag der Befreiung. Sicherlich hätte ein weit größerer Teil der Bevölkerung den gleichen Wider- stand leisten können, wenn er auf die geradezu beschwörenden Mahnungen und Warnungen, die lange bevor Hitler von einer kleinen Clique in die Macht geschoben wurde, ausgesprochen wurden, gehört hätte. Sicherlich wird es auch in der deutschen Bevölkerung viele gegeben haben, die unabhängig von den vorhin erwähnten Tarnbemühungen der nazistischen Führung nichts wußten von dem kaum vorstellbaren Umfang der begangenen Massenver- brechen, oder auch einfach davon nichts wissen wollten. Trotzdem aber müs- sen mit aller Energie die Versuche zurückgewiesen werden, das gesamte deutsche Volk mit den Menschheitsverbrechen der Nazis zu identifizieren. M Der Versuch, das ganze deutsche Volk hineinzuziehen in die Verbrechen einer im Verhältnis zur Bevölkerung zahlenmäßig kleinen Clique, erscheint mir unerträglich. Ebenso wie man sich zu Recht gegen die Konstruktion einer Kollektivschuld mit dem Ziel der Bestrafung aller gewandt hat, muß man die Konstruktion einer Kollektivschuld zur Entlastung der wahren Verbrecher ab- lehnen. Mit mich seltsam anmutendem Eifer ist in diesem Zusammenhang hier die deutsche Justiz geradezu identifiziert worden— und zwar in Bausch und Bogen— mit dem Terrorsystem der Nazizeit. Nun hat der erste Präsident des Bundesgerichtshofs, Herr Dr. h. c. Weinkauf, bei Eröffnung dieses höchsten westdeutschen Spruchgerichts seinerzeit nicht zu Unrecht wörtlich erklärt, daß dem deutschen Richter wahrlich die Nachwelt keine Kränze winden werde, und sicherlich wäre es schön gewesen, wenn die hier in diesem Zusammen- hang gehörten Überlegungen zu der Zeit geäußert worden wären und Ge- wicht gehabt hätten, als nach der Befreiung vom Nazismus die Justiz in West- deutschland wieder aufgebaut wurde. Zweifellos befinden sich jene Richter in der Bundesrepublik, die selber Todesurteile gegen Hitlergegner fällten, in einer zumindest merkwürdigen, wenig beneidenswerten und auch moralisch nicht sehr gefestigten Position, wenn sie heute Täter aus der Nazizeit abzuurteilen haben. Sie kommen in die Lage, sich Vorwürfe, wie sie auch in diesem Verfahren erhoben wurden, an- hören zu müssen, ohne mit der notwendigen Schärfe erwidern zu können. Aber auch hier ist jede kollektive Bewertung, wie sie insbesondere in den allgemeinen Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt Göllner hervortrat, zu- rückzuweisen. Es gab deutsche Richter, die sich mit Erfolg weigerten, dem nazistischen Terror das Mäntelchen formaler Rechtmäßigkeit umzuhängen. Herr Göllner bedauerte den Frankfurter Senatspräsidenten, der die Nazi- zeit im Grundbuch-Dezernat verbringen mußte. Ich glaube kaum, daß die Tätigkeit am Sondergericht, zu der kein Angehöriger der Justiz auf die Dauer gezwungen werden konnte, beneidenswerter war. Keineswegs sind all diese Darlegungen geeignet, die Schuld der Angeklagten zu verkleinern, ge- schweige denn auszuschließen. Nein, es wäre unerträglich, wenn Sie die Forderung von Jaspers nicht an- erkennen würden, jede Kontinuität zu dem Verbrechensstaat des Nazisystems abzulehnen. Nur durch einen in jeder Phase und auf jedem Gebiet unserer Gegenwart gezogenen klaren Trennungsstrich vom nazistischen Verbrecher- staat wird die Nation vor einer Wiederholung dieser so schmachvollen Ver- gangenheit bewahrt werden können. Ebenso unrichtig erscheint mir die mehrfach in den Schlußvorträgen der Verteidigung aufgetretene Behauptung, die deutsche Bevölkerung— in die- sem Zusammenhang ist wohl nur an die westdeutsche Bevölkerung gedacht worden— sei gegen die Durchführung dieses und ähnlicher Verfahren. Ich muß Ihnen offen gestehen, daß ich selbst, als ich zu Beginn dieser Haupt- verhandlung meinen Aufenthalt in Frankfurt(Main) nahm, von dieser, nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Verjährungsdebatte im Bundestag in der Öffentlichkeit wiederholten Behauptung beeinflußt wurde. Ich war insofern durchaus darauf gefaßt, daß sie sich gerade mir gegenüber im persönlichen alltäglichen Leben hier in Frankfurt in den verschiedensten Formen äußern würde. Zwar habe ich solche Äußerungen in zahlreichen Blättern offenbar neonazistischer Organisationen gefunden, die legal in diesem Lande er- scheinen, doch ich muß Ihnen sagen, daß ich in den 18 Monaten meines durch die Verfahrensteilnahme stetig bedingten Aufenthalts in dieser Stadt nicht ein einziges Mal eine Äußerung des Mannes von der Straße zu hören be- kam, aus der zu entnehmen war, daß die Berechtigung dieses Verfahrens in irgendeiner Form in Zweifel gezogen wurde. Ob es sich um den Taxifahrer, der mich, wenn mein Wagen ausfiel, ge- legentlich zum Gerichtsgebäude brachte, ob es sich um die Bedienung in Gaststätten oder in Verkaufsläden handelte, die mich erkannten; immer wie- der hörte ich nur den Ausdruck einer Befriedigung über die nunmehr— wenn auch spät und begrenzt— auch in der Bundesrepublik in Gang gekommene Abstrafung der nazistischen Menschheitsverbrecher und eine Bejahung dieser Verfahren. Wenn Kritik an dieser Verhandlung mir gegenüber geäußert wurde, dann bezog sie sich nicht etwa auf die Vielzahl der Angeklagten und 72 | t / N V d K h sw «D -wt- 2 2.009 9 = “D an He- \ © & den dadurch bedingten Umfang des Verfahrens, sondern nur auf die Dauer der Verhandlung, deren Ergebnisse— wie man meinte— schon nach kurzer Zeit klar zutage lagen und auf die als unverständlich bezeichnete Tatsache, daß die hier zur Verhandlung stehenden Verbrechen nicht schon längst ab- geurteilt wären. Il. Der Widerstand war rechtmäßig Unter grundsätzlicher Anerkennung, daß auch das Hitlersystem zur Einhal- tung des geltenden Völkerrechts verpflichtet war, griff Herr Rechtsanwalt Aschenauer in verschiedener Richtung die Feststellung an, daß für die Mehrzahl der in Auschwitz begangenen Untaten die Rechtswidrigkeit durch völkerrechtliche Bestimmungen begründet wird. In den Vordergrund stellte er dabei die Behauptung, daß die Sowjetunion sich bereits vor Ausbruch des Krieges, jetzt zitiere ich wörtlich,„von dem allgemeinen Völkerrecht losgesagt“ habe. Das entspricht, wie gleich dargelegt wird, in keiner Weise den Tat- sachen. Vorher aber muß darauf hingewiesen werden, daß der Krieg bereits am 1. September 1939, und zu dieser Zeit noch nicht gegen die UdSSR, begon- nen hat. Vielmehr war der erste Kombattant, der dem Hitlersystem in einem offenen Krieg gegenüberstand, Polen. Polen aber gehörte unbeschadet, daß seine damals führenden Schichten dem Nazisystem sich solange mehr als ver- bunden fühlten, bis sie selbst zum Opfer dieses Systems wurden, zu den- jenigen Staaten, die sowohl die Genfer Konvention von 1929 wie die Haager Landkriegsordnung von 1907 in vollem Umfange als für sich verbindlich an- erkannten. Dasselbe galt für Frankreich, ebenso wie für die anderen, vor Beginn des Krieges gegen die Sowjetunion überfallenen Staaten Holland, Belgien, Luxemburg, Norwegen und Dänemark, wie auch für Jugoslawien und Griechenland. Alle verbrecherischen Handlungen, die in Auschwitz gegen die Angehörigen dieser Staaten verübt wurden, sind also— unzweifelhaft— nach geltendem Völkerrecht rechtswidrig und müssen dementsprechend ab- geurteilt werden. Der Einwand, der insbesondere bezüglich der an den pol- nischen Zivilisten in Auschwitz begangenen Verbrechen erhoben wurde, daß es sich hier um Maßnahmen zur Sicherung des besetzten polnischen Gebietes handele, und daß Geiselerschießungen nach der Haager Landkriegsordnung statthaft sind, ist in jeder Weise irrelevant. Es entspricht den Tatsachen, daß das geltende Völkerrecht unter bestimmten Umständen— so barbarisch es sein mag— zuläßt, daß Geiseln aus den Reihen der Zivilbevölkerung ge- nommen werden, um das friedliche Verhalten dieser Bevölkerung zu sichern. Zunächst muß demgegenüber aber darauf hingewiesen werden, daß mit der Frage, ob nach geltendem Völkerrecht Geiseln genommen und als Repres- salien getötet werden dürfen, die in Auschwitz erfolgten Morde, die als Geiseltötungen deklariert wurden, nicht das geringste zu tun haben. Denn Geiseln— und darüber gibt es keinen Zweifel— dürfen, wenn überhaupt, nur als Abwehr auf von vornherein völkerrechtswidrige Aktionen genommen werden. Demgegenüber handelt es sich bei den hier in Frage stehenden Tötungen unstreitig um solche, die als präventive Abwehrmaßnahmen gegen Hand- lungen der polnischen Widerstandsbewegung ausgegeben wurden. Der Sach- verständige Dr. Broszat hat nun in der Hauptverhandlung am 17. und 28. Februar 1964 in seinem Gutachten über die nazistische Polenpolitik zwei- felsfrei dargelegt, daß diese Politik— beginnend mit der völkerrechtswidrigen Aggression am 1. September 1939 und sich fortsetzend in den Praktiken der Besatzer— auf die systematische völker- und menschenrechtswidrige Unter- drückung des polnischen Volkes und auf die barbarische Vernichtung dieses Volkes gerichtet war. Willkür, Terror und Mord bestimmten nach den Aus- führungen des Sachverständigen die Praxis der deutschen Besatzer in Polen. Mit anderen Worten: Am Anfang stand die eindeutig verbrecherische Hand- lungsweise Hitlerdeutschlands. M Bei dieser Sachlage ist überhaupt kein Raum für die Frage, ob seitens der deutschen Okkupation Geiseln erstens genommen und zweitens dann noch als Repressalie getötet werden konnten. Denn bei den Aktionen der Wider- standsbewegung handelt es sich— und zwar offenkundig—, das heißt für jeden sinnigen Menschen ohne weiteres erkennbar, um Reaktionen auf die ebenso offenkundig völkerrechtswidrige Unterdrückungs- und Ausrottungs- politik der Nazis. Derartige Reaktionen aber sind dem Wesen der Sache nach rechtmäßig. Das zu erkennen, bedarf es keiner juristischen Vorbildung. Gegenüber Widerstandshandlungen zur Abwehr völkerrechtswidriger Aggres- sionen, Terror und Massenmordpraktiken kann es dem Wesen der Sache nach kein Recht zur Geiselnahme oder zu Repressalien geben. Der amerikanische Militärgerichtshof in Nürnberg hat diese nach meinem Empfinden selbstver- ständliche Rechtslage in seinem Urteil im sogenannten Einsatzgruppenprozeß in die Worte gekleidet:„Im Völkerrecht kann es genausowenig wie im natio- nalen Recht Sühnemaßnahmen gegen Sühnemaßnahmen geben. Der Meu- chelmörder, dessen Angriff von seinem Opfer abgewiesen wird, kann es nicht umbringen und dann seinerseits auf Notwehr plädieren.“ Aber selbst dann, wenn man sich— meines Erachtens unberechtigt— auf den Standpunkt stellen wollte, daß auch gegenüber dem rechtmäßigen Wider- stand der völkerrechtswidrig unterdrückten Völker ein Recht zur Geiselnahme und auch zur Tötung von Geiseln besteht, ist für die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen unbestreitbar entscheidend, ob die vom Völkerrecht für der- artige Maßnahmen geforderten Voraussetzungen jeweils vorliegen. Nun sind die Voraussetzungen der Zulässigkeit von Geiselnahmen und von Geisel- tötungen im einzelnen völkerrechtlich sehr umstritten. Dessen ungeachtet haben sich in dieser Frage doch gewisse feste Grundsätze herausgebildet, die heute unbestritten sind. Dazu gehören: 1. Zwischen der völkerrechtswidrigen Aktion, derentwegen die Sühnemaß- nahme ergriffen wird, und den Opfern dieser Sihnemaßnahme muß ein solch enger inhaltlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen, daß er eine ge- meinsame Verantwortung der Opfer für die in Frage stehende Aktion be- gründet. Dies ergibt sich bereits— wie heute völkerrechtlich allgemein anerkannt ist— aus Artikel 50 der Haager Landkriegsordnung, in dem es heißt: „Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlung einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.“ Dem liegt der in sich logische Gedanke zugrunde, daß der ausschließliche Zweck jeder Sühnemaß- 74 IE) zig nahme die Sicherstellung eines sogenannten„künftigen Wohlverhaltens“ der Bevölkerung ist, daß dieser Zweck aber nur erreicht werden kann, wenn die von der Sühnemaßnahme betroffene Bevölkerung Einfluß auf das Verhalten derjenigen hat, deren sogenanntes Wohlverhalten gesichert werden soll. So entschied auch das amerikanische Militärgericht im sogenannten Geisel- prozeß(Fall 7) in seinem sonst sehr angreifbaren Urteil. Ich zitiere:„Wenn die Handlungen von vereinzelten Personen oder Banden aus entfernten Ort- schaften ohne Wissen und Zustimmung der Bevölkerung oder der öffentlichen Behörden begangen wurden und daher weder von den Behörden noch von der Bevölkerung verhütet werden konnten, so besteht keine Grundlage für eine Geiselnahme oder eine Erschießung der schon genommenen Geiseln.“ Und weiter heißt es in diesem Urteil:„Angehörige der Bevölkerung einer Ge- meinde können nicht ordnungsmäßigerweise als Vergeltung für eine Hand- lung, die gegen die Besatzungstruppen anderswo begangen wurde, erschos- sen werden.“ 2. Es ist ein völkerrechtlich unstreitiger Grundsatz, daß zwischen der völker- rechtswidrigen Aktion und der Sühnemaßnahme ein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen muß. Das ergibt sich bereits aus dem genannten Zweck der Sühnemaßnahme. 3. Schließlich darf das Ausmaß der Sühnemaßnahme die Schärfe der Ver- gehen, von denen abzuschrecken diese Sühnemaßnahme bestimmt ist, nicht überschreiten. In seinem Urteil im sogenannten Geiselprozeß stellt das ame- rikanische Militärgericht hierzu fest:„Übermäßige Repressalien können selbst zum Verbrechen werden und beladen die Personen, die für ihre Begehung verantwortlich sind, mit Schuld.“ Auf die Tatsache, daß das Völkerrecht auch unter den soeben dargelegten Voraussetzungen eine Tötung von Geiseln lediglich als ultima ratio zuläßt und die Forderung erhebt, daß zuvor eine ganze Kette weniger einschneidender Maßnahmen von der Registrierung der Einwohner bis zur Evakuierung der Bevölkerung in unmittelbarer Nähe des Tatortes ergriffen wurde, sowie auf die völkerrechtliche Forderung, daß das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Geiseltötung in einem ordnungsgemäßen kriegsgerichtlichen Verfahren festzustellen ist, will ich gar nicht mehr eingehen. Wenn Sie sich nämlich allein die soeben näher dargelegten Vorausset- zungen vor Augen halten, dann wird die absolute Rechtswidrigkeit der soge- nannten Geiseltötungen im Konzentrationslager Auschwitz selbst unter dem Aspekt offenkundig, daß Geiseltötungen als Repressalie gegen Handlungen der Widerstandsbewegung völkerrechtswidrig überfallener und terrorisierter Völker nicht schlechthin ausgeschlossen sind. Wir haben hier in der Beweisaufnahme gehört, auf welche Art und Weise man die unglücklichen Opfer zusammengetrieben hat, die dann als Geiseln bezeichnet und in Auschwitz umgebracht wurden. Von einem inhaltlichen und örtlichen, eine gemeinsame Verantwortung begründenden Zusammenhang, wie ihn das Völkerrecht fordert, kann hier keine Rede sein. Ebensowenig von einer Verhältnismäßigkeit in der Zahl der Opfer: Einer der Verteidiger ver- wies beispielsweise auf die Angaben im 3. Auschwitz-Heft, Seite 59. Daraus geht hervor, daß als Vergeltung für ein angebliches Attentat auf einen ein- zigen SS-Führer 198 polnische Bürger als Geiseln in das KZ Auschwitz ge- bracht und dort getötet wurden. Ähnliches besagt eine Lagemeldung, die der damalige General Dr. Hans Speidel aus Frankreich an seinen Chef, den in Nürnberg später zum Tode verurteilten und hingerichteten Generalfeld- marschall Keitel am 28. Februar 1942 erstattete. Dort heißt es:„Für das gesamte besetzte Gebiet(Frankreich) wurde als Sühnemaßnahme die Über- führung von 1000 Kommunisten und Juden in deutsche Haft angeordnet. Diese sind zur Deportation nach dem Osten bereitgestellt.“ Wie im Eichmann-Prozeß festgestellt, wurden diese 1000 Menschen im Rahmen der von Speidel als„Sühnemaßnahme“ bezeichneten Aktion nach Auschwitz gebracht. Die Völkerrechtswidrigkeit dieser Tötungen bedarf keiner weiteren Begrün- dung. Sie ist sonnenklar. Was im KZ Auschwitz unter der Bezeichnung Geisel- tötungen praktiziert wurde, war in Wirklichkeit gemeiner Mord. Und nun zur Frage der Sowjetunion und der Einhaltung der völkerrecht- lichen Bestimmungen ihr gegenüber. Es ist einfach unrichtig und stellt die Tatsachen auf den Kopf, wenn be- hauptet wird, die Nichtratifikation des Genfer Abkommens von 1929 durch die Sowjetunion— die übrigens ausschließlich auf Bedenken gegen be- stimmte in diesem Abkommen vorgesehene Interventionsrechte dritter Mächte beruhte— hätte irgendwelchen Einfluß darauf, ob der sogenannte Kommis- sarbefehl offenkundig verbrecherisch war oder nicht. Der hier am 14. August 1964 gehörte Sachverständige Dr. Jacobsen hat in seinem Gutachten darauf verwiesen, daß unabhängig von dem Genfer Abkommen von 1929 bereits die Haager Landkriegsordnung von 1907, deren Gültigkeit auch als Völkergewohnheitsrecht unbestritten ist, Bestimmungen darüber enthält, daß Kriegsgefangene mit Menschlichkeit zu behandeln sind. Die Tötung von Kriegsgefangenen war und ist danach völkerrechtlich ver- boten. Dr. Jacobsen zitierte in diesem Zusammenhang auch aus dem be- kannten Schreiben von Admiral Canaris zu den Anordnungen der Wehr- machtsführung über die Behandlung sowjetischer Kriegsgefangener, in dem es heißt:„Die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts.... haben sich seit dem 18. Jahrhundert dahin gefestigt, daß die Kriegsgefangenschaft weder Rache noch Strafe ist, sondern lediglich Sicherheitshaft, deren einziger Zweck es ist, die Kriegsgefangenen an der weiteren Teilnahme am Kampf zu ver- hindern. Dieser Grundsatz hat sich im Zusammenhang mit der bei allen Heeren geltenden Anschauung entwickelt, daß es der militärischen Auffas- sung widerspreche, Wehrlose zu töten oder zu verletzen... Die... Anord- nungen für die Behandlung sowjetischer Kriegsgefangener gehen von einer grundsätzlich anderen Auffassung aus.“ Überdies hat Dr. Jacobsen darauf verwiesen, daß die Sowjetunion in einer offiziellen Note vom 17. Juli 1941 ihre Schutzmacht Schweden beauf- tragt hat, der deutschen Regierung bekanntzugeben, daß die Sowjetregie- rung die IV. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 als verbindlich für ihre Kriegsführung betrachte, selbstverständlich auf der Grundlage der Gegen- seitigkeit. Wörtlich sagte Dr. Jacobsen:„Der Rat der Volkskommissare der UdSSR hat am 1. Juli 1941 einen ‚Erlaß über Kriegsgefangene‘ beschlossen, der sich streng an die Bestimmungen des IV. Haager Abkommens vom 18. 10. 1907 hält.“ Am 27. April 1942 hat dann die Sowjetunion nochmals in einer offiziellen Note ausdrücklich erklärt, daß sie sich an die Verpflichtungen der Konvention von 1907 hält, obwohl Deutschland seine Verpflichtungen ge Te Fa ständig verletzt. Unabhängig davon, daß die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung über das Verbot der Tötung von Kriegsgefangenen als Völkergewohnheitsrecht ohnehin verbindlich waren, gehörte also die Sowjet- union auch formell zu den Paktstaaten der Haager Landkriegsordnung. Es kann also gar keinen Zweifel daran geben, daß der Befehl zur Tötung sowjetischer Kriegsgefangener jeder Rechtsgrundlage entbehrte. Klar und eindeutig sagt deshalb auch das amerikanische Militärgericht in seinem Ur- teil im sogenannten OKW-Prozeß: m„Dieser Befehl gehört offenbar zu den böswilligsten, verwerflichsten und verbrecherischsten Anordnungen, die je von einer Armee ausgegeben wor- den sind... M Seinem Inhalt nach war der Kommissarbefehl eine klare und eindeutige Anweisung zur Erschießung gefangener, feindlicher Soldaten, die rechtlich als Kriegsgefangene zu behandeln waren. Der Kommissarbefehl ist daher ein Befehl zum Mord. Sein verbrecherischer Charakter war auf den ersten Blick zu erkennen.“ Dieser Feststellung ist nichts hinzuzufügen! Herr Präsident, meine Damen und Herren Berufs- und Geschworenen- richter! An dieser Stelle muß weiterhin den Darlegungen von Rechtsanwalt Aschenauer entgegengetreten werden, daß das Reichssicherheitshaupt- amt die sofortige Vernichtung der in die Konzentrationslager verschleppten Opfer gewollt habe, wohingegen es dem Wirtschaftsverwaltungshauptamt, dem Exekutivpartner der Konzernindustrie, darauf angekommen sei, möglichst viel KZ-Häftlinge als Arbeitskräfte zu erhalten. Dies sei— so wurde behaup- tet— ein antagonistischer Widerspruch, in den die Angeklagten hineingestellt gewesen wären. Mit dieser Argumentation wird der These eine objektive Grundlage zu geben versucht, daß die Mitwirkung an Selektionen zumindest subjektiv kein Mord, sondern eine Verminderung des Mordens, wenn nicht gar Lebensrettung gewesen sein könnte.... Einer solchen Auffassung muß im Interesse der Wahrheit und der Gerechtigkeit ganz entschieden entgegen- getreten werden. Ich habe bereits in meinem Schlußvortrag am 21. Mai nach- gewiesen, daß die von Ministerialbürokratie, Industrie, Wehrmachtsführung und SS in einer Tatgemeinschaft eigener Art geplante, organisierte und durch- geführte systematische Massenvernichtung von als„lebensunwert“ bezeich- neten Menschen vor allem in zwei Formen erfolgte, nämlich erstens in der Form der Ermordung in den Gaskammern unmittelbar nach der Ankunft der Opfer in Auschwitz und zweitens in der Form der Vernichtung durch Arbeit. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nochmals an das in der Hauptver- handlung mehrfach zitierte Protokoll der sogenannten Wannsee-Konferenz, in dem diese beiden Formen der systematischen Massenvernichtung deutlich zu erkennen gegeben wurden. Das Streben des Wirtschaftsverwaltungshauptamtes nach Sklavenarbeitern widersprach also durchaus nicht dem Vernichtungsplan, es war vielmehr ein Faktor, der diesem Plan von Anfang an zugrunde lag. Ebensowenig kann ernsthaft bestritten werden, daß die Selektionen ein wesentlicher Teilakt zur Verwirklichung dieses einheitlichen Massenvernich- tungsplanes gewesen sind. Ohne Selektionen hätte dieser Plan in seiner konkreten Gestalt nicht realisiert werden können. Nach links: Vernichtung durch Gas, nach rechts: Sklavenarbeit als Mittel zur Lebensvernichtung. Das bedeutete in Wahrheit die Entscheidung des Selektierenden, dafür haben wir hier in der Beweisaufnahme wahrlich genügend Beweise erhalten. Wenn ich Ihnen diese Tatsache heute nochmals in Erinnerung rufe, so geschieht das vor allem deshalb, weil nicht zuzulassen ist, daß das klare und scharfe Bild, das die Beweisaufnahme über das nazistische Massenvernichtungsprogramm ver- mittelt hat, verwischt wird. Das richtige inhaltliche Erfassen der hier festgestellten Tatsachen in ihrer Geschlossenheit und ihren Zusammenhängen ist nämlich nicht zuletzt eine wesentliche Voraussetzung für die richtige Entscheidung darüber, nach wel- chem Strafgesetz die Angeklagten abzustrafen sind. Alle diese Handlungen stellen, worauf ich zusammenfassend noch einmal hinweisen möchte, echte Völkerrechtsverbrechen dar und sind dementspre- chend abzuurteilen. Anwendbare Elemente des geltenden Völkerrechts sind und bleiben aber die Normierungen, die ihr Entstehen dem unmittelbaren Kampf gegen das menschheitsfeindliche nazistische System verdanken und auf Grund deren die ersten Verurteilungen wegen der nazistischen Verbrechen gegen die Mensch- heit auch erfolgt sind. Ill. Des Massenmordes schuldig Nun zu einem anderen Problem: Der Verteidiger der Angeklagten Mulka und Höcker hat in seinem Plädoyer erklärt, daß er einer„Dämonisierung“ der Adjutantentätigkeit, wie sie in den Schlußvorträgen der Staatsanwalt- schaft und der Nebenklägervertreter erfolgt sei, entgegentreten müsse. Im Ergebnis gelangte er dabei zu einer Bagatellisierung und Vernied- lichung der funktionellen Tätigkeit der Adjutanten, die im Gegensatz zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme steht. Rechtsanwalt Eggert wird den in der monatelangen Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen über die von den Angeklagten Mulka und Höcker ausgeübte funktionelle Tätigkeit, um jeden treffenderen, aber schärferen Ausdruck zu vermeiden, nicht gerecht, wenn er diese Tätigkeit in seinem Plädoyer mit der eines Weichenstellers der Reichs- bahn oder der einer Telefonistin in der Fernschreibstelle verglich. Objektiv gesehen liegen derartige Vergleiche auf der gleichen Linie wie alle jene Ver- suche, heute allenfalls nur noch Tote als die Verantwortlichen für die nazi- stischen Gewaltverbrechen zu bezeichnen und alle noch lebenden Verbrecher als unbestrafbare Opfer hinzustellen, die zu amnestieren seien, falls sie sich nicht ohnehin schon wieder in gesicherten Existenzen befinden. In ihrem formaljuristischen Kern bestreitet diese Argumentation— und eben deshalb bin ich genötigt, darauf einzugehen—, daß es eine strafrecht- lich relevante Mittäterschaft der Angeklagten an den in Auschwitz began- genen Verbrechen gegeben hat. Ich habe bereits in meinem Schlußvortrag unter eingehender Bezugnahme auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme dar- gelegt, daß die Angeklagten Mulka und Höcker als Mittäter anzusehen sind. Lassen Sie mich deshalb heute nur einige mir in dieser Hinsicht notwendig erscheinende Ergänzungen vortragen. Dabei werde ich mich ausschließlich auf die in der Bundesrepublik als repräsentativ geltende, allgemein anerkannte Rechtslehre und höchstrichter- 78 den haft teilid eige dung liche Rechtsprechung stützen. Dies geschieht nicht, weil ich mit ihr in jeder Beziehung einverstanden wäre. In vielfacher Hinsicht hätte ich an ihrer rechts- philosophischen wie an ihrer juristisch-dogmatischen Konzeption grundsätz- liche Kritik zu üben. Aber mir geht es— abseits aller Polemik— um den Nachweis, daß auch nach der in der Bundesrepublik anerkannten Rechtslehre und herrschenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Angeklagten auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme als Mittäter zu bestrafen sind. Unbeschadet aller divergierenden Ansichten, die in Einzelfragen der Ab- grenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bestehen, gibt es nämlich in den für diesen Prozeß wesentlichen Momenten dieser Problematik eine seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofes. Diese besagt: 1. Die innere Einstellung des Handelnden zur Tat ist letztlich ausschlag- gebend dafür, ob jemand als Mittäter zu bestrafen ist. Der Mittäter muß die gesamte Straftat als seine eigene mit verursachen wollen, er muß sich mit anderen Worten mit der gesamten Straftat identifizieren. Der Bundesgerichts- hof hat diese bereits vom ehemaligen Reichsgericht seit Jahrzehnten be- zogene Position in seinen letzten Grundsatzentscheidungen ausdrücklich be- stätigt und darauf hingewiesen, daß die innere Einstellung des Handelnden anhand seines eigenen Tatinteresses, seiner Beherrschung des Tatablaufs, seines eigenen Tatwillens, seines Gefühls der Mitverantwortung für den Tat- erfolg und anderer innerer Umstände ähnlicher Art regelmäßig erforscht wer- den kann, wobei es— wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich hervorhebt—- nicht darauf ankommt, ob alle diese Beweisanzeichen im Einzelfall vorliegen; entscheidend sei vielmehr das jeweilige Gesamtbild der Tatumstände. 2. Mit dieser inneren Einstellung muß der Mittäter einen eigenen Tatbei- trag zur Verwirklichung der Straftat leisten. Dieser Tatbeitrag braucht nicht in der eigenhändigen Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandmerkmals zu bestehen. Es genügt, wie es das Reichsgericht bereits in seinem im Band 54, Seite 152, der Entscheidungssammlung abgedruckten Urteil ausführt— ich zitiere—,„daß er in irgendeiner Weise zur Verwirklichung des äußeren Tat- bestandes der strafbaren Handlung mit dem Vorsatz beigetragen hat, damit zugleich die Straftat des oder der Mittäter zur Vollendung zu bringen. Auf das Maß der Mitwirkung kommt es aber nicht an, selbst die geringste Mitwirkung bei der Ausführung der— als eigene gewollten— Tat genügt. Es können deshalb die Rollen der Teilnehmer in der Weise verteilt werden, daß einem von ihnen die Ausführung der Tat in der Hauptsache allein überlassen und den übrigen nur eine unterstützende Tätigkeit übertragen ist. Auch dann haftet vermöge des gemeinschaftlichen verbrecherischen Willens und der Be- teiligung an der Ausführung der Tat jeder für den Gesamterfolg, soweit sein eigener Wille reichte“. In der im Band 66, Seite 240, abgedruckten Entschei- dung präzisiert das Reichsgericht diesen seinen Standpunkt mit den Worten: „Es reicht aber aus, daß er(der Mittäter).... seine persönliche Tätigkeit auf Handlungen beschränkt, die sich äußerlich auf Vorbereitungs- oder Beihilfe- handlungen darstellen; es ist nicht erforderlich, daß jeder Tatgenosse ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht.“ Diesen Standpunkt hat der BGH in seinen Entscheidungen in vollem Umfange aufrechterhalten, vgl. BGH St 16,14. 3. Der eigene Tatbeitrag eines Mittäters braucht nicht in einer körper- lichen Mitwirkung zu bestehen. Ausreichend ist— wie das Reichsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung ausführt— ich zitiere—„auch eine gei- stige(‚intellektuelle‘) Mitwirkung. Sie besteht darin, daß der eine Tatgenosse dem die Tatbestandsmerkmale verwirklichenden anderen Tatgenossen... dessen Tatwillen stärkt.“ Bereits in der im Band 26, Seite 353, abgedruckten Entscheidung hat das Reichsgericht den Standpunkt bezogen, daß eine solche die Mittäterschaft begründende intellektuelle Mitwirkung schon in der An- wesenheit am Tatort liegen kann. Wörtlich heißt es hier: „Unbedenklich kann eine solche Mitanwesenheit ein sehr wesentlich mit- wirkender Faktor bei der Ausführung der Tat werden, indem der mitanwe- sende Genosse schon durch die Begleitung des Komplicen an den Tatort und seine Gegenwart sowohl aktuell wie intellektuell dahin mittätig wird, daß er den verbrecherischen Willen des letzteren kräftigt und unterstützt, ihm gegen Überraschungen Sicherheit gewährt, ihm für den Notfall Hilfe bereithält, daß er die Ausführung der Tat überwacht u. dergl. mehr. Alle derartige, wenn auch nur sekundäre Teilnahmeakte lassen sich als Mitausführung verwerten, sobald der Dolus der Mittäterschaft vorliegt.“ Es kommt für die Strafbarkeit einer Anwesenheit darauf an, so statuiert das Reichsgericht zusammenfassend in dieser Entscheidung, ob die mitanwesende Person— ich zitiere—„nicht lediglich als rein passiver Zuschauer unbetei- ligt dabeigestanden hat...., sondern daß seine mitanwesende Person ein psychisch oder physisch mitwirkender Faktor der Tat geworden ist.“ Auch in dieser Frage folgt der BGH voll und ganz dem ehemaligen Reichsgericht, vgl. dazu z.B. BGH St. 16,14. Dallinger stellt in der Monatsschrift für Deut- sches Recht 1953, Seite 271, fest, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Tatbeitrag eines Mittäters auch darin bestehen kann — ich zitiere wiederum—,„daß er den die Tat unmittelbar Ausführenden im Vorsatz bestärkt oder ihm durch sein Verweilen in der Nähe des Tatortes das Gefühl der Sicherheit gibt.“ Alle diese Rechtsgrundsätze für das Vorliegen einer Mittäterschaft sind lange vor den Verbrechen von Auschwitz entwickelt worden. Und doch schei- nen sie nachgerade zugeschnitten worden zu sein auf das arbeitsteilige aktuelle und intellektuelle Zusammenwirken der Angeklagten bei der Ver- wirklichung des nazistischen Massenvernichtungsprogramms. Ich erinnere Sie nur daran, was ich bereits in meinem Schlußvortrag über die enge innere Ver- strickung der einzelnen Abteilungen und in der in ihnen tätigen Angeklagten bei den Ermordungen von Häftlingen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Ausch- witz, bei den Ermordungen arbeitsunfähiger Lagerhäftlinge und bei den Ein- zelmorden aus eigener Initiative als das Ergebnis der Beweisaufnahme zu- sammengefaßt habe, ohne daß ich dies hier und jetzt im einzelnen wieder- holen will. Untauglich ist demgegenüber der Versuch der Verteidiger, sich bei der Ver- neinung der Mittäterschaft auf das sogenannte Staschinski-Urteil zu berufen. An diesem Urteil hat— das ist gerichtsnotorisch— der frühere Senatspräsi- dent Jagusch mitgewirkt. Diese Tatsache zwingt bereits zu der Über- legung, die Rechtswirksamkeit dieses Urteils in Frage zu stellen. Jagusch mußte wegen Belügens des Präsidenten des Bundesgerichtshofes aus dem richterlichen Dienst entfernt werden. Falls sich weiterhin die Ver- mutung bestätigen sollte, die die Grundlage einer gegen Jagusch zur Zeit anhängigen Disziplinaruntersuchung bildet, nämlich, daß er seine Funktion 80 0 w q n ke E R u = = [e} >| pas H ficht ar Jei- Isse ten Iche An- mit- we- und Ber gen daß Juch bald das nde etei- | ein hin ‚vgl. Jeut- des kann .n im ; das sind chei- 3ilige Ver- e Sie - agten usch- 1 Ein- e zu- jeder- r Ver- rufen. präsl- Über- shofes > Ver- ır Zeit nktion ı 81 auf Grund unrichtiger Angaben über seinen Werdegang erhalten hat, dürfte er, hinsichtlich der Entscheidungen, bei denen er mitgewirkt hat, als judex inhabilis— als zum Richteramt Ungeeigneter— zu gelten haben. Ich darf ferner als bekannt voraussetzen, welche Beunruhigung— um nicht Unwillen zu sagen— wie mir erst jüngst ein beim Bundesgerichtshof als An- walt zugelassener Kollege darlegte— dieses an den Grundlagen des deut- schen Strafrechts rüttelnde Urteil in dem Kreis der am Bundesgerichtshof in den verschiedensten Verfahrensfunktionen tätigen Juristen hervorgerufen hat . eine Beunruhigung, die nicht zuletzt darauf beruht, daß viele Formulie- rungen des Urteils dem politischen Tagesbedarf entlehnt sind und insoweit die Deutung zulassen, Verfahren und Entscheidung wären von justizfremden Elementen beeinflußt, wenn nicht gar bestimmt. Unbeschadet dessen sei hier zu dem diesbezüglichen Vorbringen der Ver- teidigung folgendes gesagt: Hier wurde— wie Sie sich erinnern werden— die Stelle aus dem erwähn- ten Urteil zitiert, in dem davon die Rede ist, daß bei den vom Nazistaat be- fohlenen Verbrechen die Befehlsempfänger nicht den kriminologisch erforsch- ten persönlichen Tatantrieben unterliegen, daß hier vielmehr die gefährlichen Verbrechensantriebe statt vom Befehlsempfänger vom Träger der Staats- gewalt, und zwar unter krassem Mißbrauch der Macht ausgehen. Zunächst einmal ist diese These eine von ihren Verfassern und sicherlich auch von einigen sie zitierenden Verteidigern unbeabsichtigte Bestätigung meiner eigenen, in diesem Prozeß mehrfach ausgesprochenen Feststellung, daß man die nazistischen Verbrechen nicht mit den herkömmlichen Rechts- institutionen und-begriffen erfassen kann, die für die konventionelle Krimi- nalität entwickelt wurden. Insoweit ist bereits der hier zitierte Passus des fraglichen Urteils zuvorderst geeignet, den Rechtsstandpunkt der von mir ver- tretenen Nebenkläger und nicht den der Verteidigung zu untermauern. Weiterhin aber unternimmt es das Urteil bekanntlich, die erwähnte These näher zu erläutern und aus ihr konkrete Schlußfolgerungen zu ziehen. Im An- schluß an die hier mehrfach zitierte bzw. erwähnte Stelle heißt es nämlich wörtlich: M„Wer aber politischer Mordhetze willig nachgibt, sein Gewissen zum Schweigen bringt und fremde verbrecherische Ziele zur Grundlage eigener Überzeugung und eigenen Handelns macht, oder wer in seinem Dienst oder Einflußbereich dafür sorgt, daß solche Befehle rückhaltlos vollzogen werden, oder wer dabei anderweit einverständlichen Eifer zeigt oder sol- chen staatlichen Mordterror für eigene Zwecke ausnutzt, kann sich deshalb nicht darauf berufen, nur Tatgehilfe seiner Auftraggeber zu sein. Sein Den- ken und Handeln deckt sich mit demjenigen der eigentlichen Taturheber. Er ist regelmäßig Täter." Rechtsanwalt Eggert hat in seinem Schlußvortrag für die Angeklagten Mulka und Höcker diese Ausführungen des BGH überhaupt nicht er- wähnt, und Rechtsanwalt GölIner tat sie mit der Bemerkung ab, daß sie — ich zitiere wörtlich—„auf die hier Angeklagten der dritten Garnitur nicht passen". Herr Präsident, meine Damen und Herren Berufs- und Geschworenen- richter! Ich erinnere Sie daran, was hier in der Beweisaufnahme über die Aktivität der angeklagten Adjutanten und des Angeklagten Klehr in Ausch- witz festgestellt worden ist. Messen Sie diese Tatsachen an den hier vom BGH angegebenen Maßstäben. Nach meinem Empfinden bestätigt die Be- weisaufnahme, daß diese Angeklagten all das getan haben, was der BGH als Kriterium für eine Mittäterschaft an nazistischen Gewaltverbrechen be- zeichnet. Denn es ist— um den Einwand Rechtsanwalts Göllner auszu- räumen— nach den hier zitierten Ausführungen des BGH völlig unerheb- lich, ob ein Angeklagter beispielsweise am Schreibtisch in Oranienburg, in den Kommandanturräumen des KZ Auschwitz oder im Häftlingskrankenbau dieses Lagers an der Verwirklichung des nazistischen Massenvernichtungs- programms mitwirkte. Entscheidend ist für den BGH einzig und allein, ob er in der Funktion, die ihm aufgetragen war, die aufgeführten Merkmale ver- wirklichte. Das aber haben die genannten Angeklagten in vollem Umfange getan. Waren sie auch— wie hier gar nicht einmal so sehr zu Unrecht ge- sagt wurde— nur Angehörige der„dritten Garnitur“, so bleibt nach den Feststellungen der Beweisaufnahme über ihre Tätigkeit in Auschwitz doch die hier allein interessierende Tatsache bestehen, daß ohne ihren gezeigten ein- verständlichen Eifer, ohne ihren bewiesenen Einsatz für eine rückhaltlose Be- fehlsausführung die Verwirklichung des Massenmordes nicht möglich ge- wesen wäre. Es bleibt die Feststellung, daß sie gemordet haben und eben deshalb da- für zur Verantwortung gezogen werden müssen. Denn in keinem Staatswesen, das Anspruch darauf erhebt, ein Rechtsstaat zu sein, kann sich ein Mörder mit Erfolg seiner verdienten Strafe dadurch entziehen, daß er darauf verweist, ein anderer Mittäter habe noch größere Schuld als er auf sich geladen. Es ist zuzugestehen, daß in diesem Verfahren die Haupttäter auf der Anklagebank fehlen. Das aber kann die Angeklagten, über deren Verbrechen Sie, meine Damen und Herren, zu urteilen haben, nicht in der geringsten Weise ent- lasten. IV. Bewußte Mitwirkung am Massenvernichtungsprogramm Ich muß mich nun noch dem Problem der sogenannten natürlichen Hand- lungseinheit zuwenden, weil mir verschiedene Ausführungen, die nach mei- nem Schlußvortrag gemacht wurden, hierzu einige Ergänzungen notwendig erscheinen lassen. Sie sind, Herr Präsident, meine Damen und Herren Richter, vor die Frage gestellt, ob Sie die strafrechtlich zu wertende Verhaltensweise der Angeklag- ten als eine strafrechtliche Einheit zu werten haben, als eine— wie Staats- anwalt Vogeles in seinem Plädoyer treffend bezeichnete— Mitwirkung an der„schubweisen Verwirklichung eines einheitlichen Vernichtungsprogramms“, oder ob Sie, wie es Ihnen einige Verteidiger und— ich muß sagen zu meinem Bedauern— auch die von mir sehr geschätzten Kollegen Ormond und Raabe anraten, eine solche Einheit verneinen und die in der Beweisauf- nahme festgestellten strafrechtlich relevanten Einzelakte jeweils als ein selb- ständiges Verbrechen ansehen sollen. Ich meine, daß die Beantwortung dieser Frage nicht schwer fällt, wenn man Jand- mei- endig Frage klag- taats- ng an mms", einem | und isauf- | selb- n man ı unvoreingenommen diejenigen allgemeinen Rechtsgrundsätze betrachtet, die Rechtslehre und höchstrichterliche Rechtsprechung für den Begriff der natür- lichen Handlungseinheit entwickelt haben. Der bekannte Kommentar von Ebermayer-Lobe-Rosenberg stellt in seiner 8. Auflage unter der Vorbemerkung BI zu den 88 73 ff. des Strafgesetzbuches fest, daß die äußeren Geschehnisse als solche noch keine Auskunft darüber geben, ob eine einmalige oder eine mehrmalige Tatbestandserfüllung vorliegt. Bezogen auf die Problematik dieses Prozesses heißt das, daß die Tatsache der Ermordung einer Vielzahl von Menschen für sich allein noch nichts dar- über besagt, ob damit zugleich z.B. der Tatbestand des Mordparagraphen in einer Vielzahl von Fällen erfüllt worden ist. Den Maßstab liefert vielmehr, so heißt es in dem erwähnten Kommentar, die natürliche Handlungseinheit. Was darunter zu verstehen ist, das definiert der Kommentar unter ausdrück- licher Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes wörtlich wie folgt:„Unbeschadet der Vielfalt äuße- rer Geschehnisse liegt demgemäß eine nur einmalige Tatbestandserfüllung vor, wenn mehrere Handlungen für die natürliche Betrachtung eine Einheit bilden.“ Rechtslehre und Rechtspraxis zielen also eindeutig und betont auf die natürliche Betrachtung des zu beurteilenden Geschehens ab. Es geht ihnen mit dem Begriff der natürlichen Handlungseinheit darum, eine lebens- nahe, der Wirklichkeit entsprechende juristische Qualifizierung dieses Ge- schehens zu ermöglichen. Unter der Vorbemerkung B Il zu den 88 73 ff. StGB betont der erwähnte Kommentar, ich zitiere:„Sie(die natürliche Handlungs- einheit) setzt zweierlei voraus: auf seiten des Handelnden den einheitlichen Willen, durch eine Mehrheit von Betätigungen eine als Erfolg erstrebte Ein- wirkung auf die Außenwelt zu erzielen und hinsichtlich der äußeren Erschei- nung die objektive Erkennbarkeit der Zusammengehörigkeit der Akte auch für einen Dritten auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Geschehnisse.“ Maßgebend ist— so heißt es weiter— der konkrete Betätigungswille. „Sein Inhalt entscheidet über den Umfang des Geschehniszusammenhangs.“ Eine Kette von Einzelakten bildet nach Rechtslehre und Rechtspraxis— wie der Kommentar feststellt— selbst dann, wenn sie auf Grund mehrerer Wil- lensantriebe zustande kommt,„ohne Rücksicht auf die Mehrheit der Wirkun- gen solange eine geschlossene Einheit, als die einzelnen Willensimpulse nur die Einzeläußerungen desselben gleichbleibenden Betätigungswillens sind und in demselben Wirkungszusammenhang stehen“. Der Bundesgerichtshof hat in seinem im 4. Band der Entscheidungssammlung auf Seite 220 abge- druckten Urteil ebenfalls festgestellt:„Die natürliche Handlungseinheit ist.... durch einen solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet, ‚daß sich das gesamte Tätigwerden an sich(objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungs- weise erkennbar macht‘. Entscheidend ist nach Auffassung des Reichsgerichts hierbei im wesentlichen die Auffassung des Lebens.“ Der Durchsetzung dieses Gedankens dient auch der vom Reichsgericht wie vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Grundsatz, daß die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit auch nicht deshalb ausgeschlossen werden kann, weil höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt worden sind. Man kann also nicht etwa das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit mit der Begrün- dung verneinen, mit der Reichsgericht und Bundesgerichtshof z. B. bei Morden das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung ablehnen. Wörtlich entschied der BGH in seinem im 1. Band, Seite 21, abgedruckten Urteil— ich zitiere—, „daß die Höchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes zwar hindern kann, mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusam- menzufassen, aber nicht dazu führen kann, eine Willensbetätigung entgegen der natürlichen Betrachtung rechtlich in mehrere selbständige strafbare Hand- lungen zu zerlegen“. Wenn Sie, Herr Präsident, meine Damen und Herren Richter, diese Rechts- sätze zugrunde legen, dann dürfte es für Sie, so meine ich, keinen Zweifel daran geben, daß die in dieser Verhandlung festgestellten, strafrechtlich rele- vanten Verhaltensweisen der Angeklagten rechtlich jeweils als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen sind. Man kann davon sprechen, daß dieser Begriff in seiner hier zitierten Interpretation direkt auf die von den Angeklag- ten in Auschwitz begangenen Taten zugeschnitten ist. M Handelt es sich doch gerade darum, daß die Angeklagten in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, nämlich während ihrer Zugehörig- keit zum Befehlsbereich des SS-Standortes Auschwitz, mit einem und dem- selben, gleichbleibenden Betätigungswillen handelten, nämlich mit dem Wil- len zur Mitwirkung an der Verwirklichung des einheitlichen nazistischen Mas- senvernichtungsprogramms, und daß sie diesen Willen in einer Vielzahl von Einzeläußerungen verwirklichten, eben in den hier in der Beweisaufnahme festgestellten ungezählten strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen. Die Angeklagten Mulka, Höcker und Klehr haben nach den Er- gebnissen der Beweisaufnahme— die ich, wie bereits gesagt, jetzt nicht im einzelnen zu wiederholen gedenke— nicht etwa täglich, stündlich, oder gar, wie im Falle der Phenolmorde, alle zwei Minuten einen neuen Tatwillen ge- faßt, der dem vorherigen gegenüber selbständig gewesen wäre. Sie haben vielmehr den gleichbleibenden Willen zur Mitwirkung am Vernichtungspro- gramm in einer Vielzahl von strafrechtlich bedeutsamen Verhaltensweisen geäußert. Diese Verhaltensweisen konnten äußerlich durchaus unterschied- lich sein, z. B. Erteilung eines Befehls zum Rampendienst oder Inspektion der konsequenten Durchführung der erteilten Befehle auf der Rampe bzw. Selek- tion der von den Konzernvertretern als arbeitsunfähig bezeichneten Häft- linge im Krankenbau oder die Verabfolgung einer Phenolspritze ins Herz der Opfer. Alle diese Verhaltensweisen stellen sich in ihrer natürlichen Be- trachtung auch für jeden unvoreingenommenen Dritten als eine bewußte und gewollte direkte tätige Mitwirkung an einem einheitlichen Vorgang dar, an dem Vorgang der in seiner Vielfalt doch als Einheit geplanten und verwirk- lichten systematischen Massenvernichtung von als„lebensunwert“ bezeich- neten Menschen im Konzentrationslager Auschwitz. Demgegenüber ist nun hier geltend gemacht worden, daß der BGH in einigen Revisionsurteilen wegen nazistischer Gewaltverbrechen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit verneint hat. Tatsächlich ist festzustellen, daß der BGH in einigen Urteilen, ohne die von mir zitierten, von ihm selbst aufgestellten bzw. bestätigten Grundsätze in Frage zu stellen oder gar auf- zuheben, diese Grundsätze nicht zur Anwendung brachte, wenn es um die Aburteilung nazistischer Gewaltverbrecher ging. Ich versage es mir, die Mo- 85 tive hierfür näher zu untersuchen. Im Ergebnis schlägt jedenfalls nach meinem und ich glaube nicht nur nach meinem Empfinden, die Ablehnung einer natür- lichen Handlungseinheit bei den hier zur Verhandlung und Entscheidung stehenden Verhaltensweisen den vom BGH selbst ausgesprochenen Grund- sätzen ins Gesicht. ‚Ich brauche nicht zu betonen, weil es Ihnen, meine Damen und Herren Richter, bekannt ist, daß Sie in Ihrem Urteil nicht an derartige Entscheidungen des BGH gebunden sind. Sie sind— so heißt es im Gesetz— in Ihrer Ent- scheidung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und haben über das Ergebnis der Beweisaufnahme allein nach Ihrer freien, aus dem Inbegriff dieser Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Wenn Sie den Anträgen der Staatsanwaltschaft und— soweit es die Angeklagten Mulka, Höcker und Klehr betrifft— auch der von mir vertretenen Nebenkläger ent- sprechend die Verhaltensweise der Angeklagten in Auschwitz als in natür- licher Tateinheit stehend qualifizieren, dann entsprechen Sie damit den Reali- täten und können sich hierfür auch auf die von mir zitierten Grundsätze des ehemaligen Reichsgerichts und des BGH stützen. Die Beweisaufnahme dieses Prozesses hat das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit überdies in einer derartigen Prägnanz verdeutlicht, daß demgegenüber alle jene Er- wägungen mehr als je zuvor jede Stichhaltigkeit verlieren, die der BGH in den ablehnenden Urteilen anstellt. Insbesondere ist es unzutreffend, daß die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit der Verhaltensweise der Angeklagten in Auschwitz die vom BGH im BGH St 1, 219 angenommene Gefahr mit sich bringt, ich zitiere,„daß der Richter sich bei der Würdigung des Umfangs der Schuld oder der Schwere der Tat von dem sicheren Boden der festen richterlichen Überzeugung ent- fernt und von einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung beein- flussen läßt, während er Schuldspruch und Strafe nur auf bestimmte Tat- sachen stützen darf, von deren wirklichem Geschehen er eine an die volle Gewißheit grenzende eigene Überzeugung gewonnen haben muß.“ Es geht nämlich hier nicht darum, die konkrete Tatsachenfeststellung durch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zu ersetzen, sondern es geht darum, die in Umfang und Ausmaß in der Beweisaufnahme exakt fest- gestellten einzelnen, strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen juristisch rich- tig als eine natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren. Nur dadurch kann auch der Umfang der Schuld und die Schwere der Tat der einzelnen Ange- klagten richtig gewürdigt werden. Wenn schließlich Kollege Raabe befürchtet, daß der BGH ein solches Urteil aufheben könnte, so glaube ich nicht zuletzt auf Grund meiner eigenen Erfahrungen versichern zu können, daß eine solche Befürchtung grundlos ist. Jeder Jurist, der sich in der höchstrichterlichen Praxis auskennt, wird bestä- tigen können, daß weder das ehemalige Reichsgericht noch der Bundes- gerichtshof jemals ein Urteil lediglich deshalb aufgehoben haben, weil es seiner bisherigen Rechtsprechung widersprach, wenn dieses Urteil deutlich werden ließ, daß die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung den durch die Wirklichkeit gebotenen Notwendigkeiten widersprach. Genau dies aber ist hier der Fall. Es ist nämlich durchaus keine untergeordnete formale Frage, ob die Ver- haltensweise der Angeklagten in Auschwitz strafrechtlich als eine Einheit an- gesehen oder in eine Vielzahl von selbständigen Handlungen aufgelöst wird. Hier geht es im Kern darum, ob man anerkennt, daß die Verbrechen der An- geklagten Bestandteil der nazistischen Massenvernichtung waren. Hier geht es ähnlich wie bei der Frage der Mittäterschaft um die Anerkennung der Tat- sache, daß diese Verbrechen eben nicht isolierte Einzeltaten einzelner Ver- brecher im konventionellen Sinne waren. Hier geht es um die richtige juristische Konsequenz aus dem in der Beweis- aufnahme festgestellten tatsächlichen Geschehen. Bei der Problematik dieses Prozesses ist dies aber— wie ich bereits in meinem Schlußvortrag ausführlich darlegte— eine Frage von wahrhaft nationaler Bedeutung. Die richtige juristische Qualifizierung der Verbrechen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß dieser Prozeß seinen Zweck ganz erfüllt: jeden potentiellen Nach- ahmer der Angeklagten und ihrer Hintermänner zu warnen, die Öffentlichkeit zur Wachsamkeit zu ermahnen und eine Wiederholung von Auschwitz ver- hüten zu helfen. V. Nazi-Krieg auf Vernichtung und Ausrottung angelegt In einem anderen Punkte muß bestimmten grundsätzlichen Überlegungen der Verteidigung entgegengetreten werden, die sich mit der strafrechtlichen Wer- tung der Handlungsweise der Angeklagten beschäftigen. Es handelt sich hier- bei um die wiederholt akzentuiert vorgetragene Behauptung, daß Angehörige der Siegermächte während und unmittelbar nach dem Kriege Deutschen gegenüber Verbrechen begangen haben, die nicht bestraft wurden, und daß diese Tatsache dem Strafanspruch, der in diesem Verfahren gegen die Ange- klagten geltend gemacht wird, entgegensteht. Ich habe nicht die geringste Veranlassung, und noch am allerwenigsten an diesem Orte, die Leiden deutscher Kriegsgefangener zu verkleinern. Ich lag selbst in dem harten Winter 1945/46 in amerikanischem Gewahrsam auf hart gefrorenem Acker unter bloßem Himmel im Lager Heilbronn und kenne die Nöte, denen die Gefangenen der Siegermächte ausgesetzt waren, auch aus eigenem Erleben. Ich habe auch nicht den geringsten Anlaß, das Leid zu verkleinern, das über große Teile der deutschen Bevölkerung durch den im eigenen Lande geführten Krieg und seine späteren Folgen kam. Aber was war all dem vorangegangen? Lassen Sie mich, um längere Aus- führungen hierüber zu ersparen, eine deutsche Quelle zitieren: m„Sie raubten, plünderten und mordeten. Wo sie sich zurückziehen mußten, brannten sie alles nieder und ließen die Zivilbevölkerung in der Eiseskälte ohne Dach über dem Kopf zurück. Ähnliches war Rußland, außer zu den Zeiten des Tatarenüberfalls, niemals widerfahren.“ Das ist in einer der jüngsten Nummern des„Spiegels“ vom 7. Juli 1965, Seite 48, nachzulesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Jacobsen in sei- nem in der Hauptverhandlung am 14. August 1964 erstatteten Gutachten sind allein in deutscher Kriegsgefangenschaft— also außerhalb der Kampf- handlungen— mindestens 3,3 Millionen, wahrscheinlich sogar 4,7 Millionen rd, An- jeht Tat- Ver- eis- ases rlich tige ung ach- Ikeit ver- egt 1 der Wer- hier- örige chen | daß \nge- .nan h lag F hart e die h aus , das ‚ande Aus- ıßten, skälte u den 1965 n sei- zchten ompf- lionen 97 Angehörige der Sowjetarmee umgekommen. Die Zahl der ermordeten Zivil- personen aus der Sowjetunion ist noch höher. Insgesamt hatte die UdSSR im zweiten Weltkrieg 20,3 Millionen Menschenopfer zu beklagen. 1710 Städte und über 70 000 Dörfer wurden in der Sowjetunion von den Hitlertruppen bei ihrem Rückzug dem Erdboden gleichgemacht. Das polnische Volk hatte als Folge des nazistischen Überfalls über 6 Mil- lionen Tote zu beklagen. Davon kamen nur 123 200 Personen bei Kampf- handlungen als Soldaten bzw. als Partisanen ums Leben. Mit anderen Wor- ten: 98 Prozent aller Menschenopfer stellte die Zivilbevölkerung als das Er- gebnis der planmäßigen nozistischen Ausrottungspolitik. Ein letztes Beispiel: Die Völker Jugoslawiens verloren im zweiten Weltkrieg 1,7 Millionen Men- schen, das waren 14 Prozent der gesamten Bevölkerung. Nur etwa 300 000 von ihnen verloren ihr Leben im Kampf an den verschiedenen Fronten ein- schließlich der Partisanenfront. 1,4 Millionen Jugoslawen waren das Opfer der barbarischen Menschenvernichtung der Nazis und ihrer Helfershelfer. Über 16 Millionen Angehörige fast aller europäischen Staaten sind durch den nazistischen Terror systematisch in Vernichtungslagern umgebracht wor- den. Was soll demgegenüber aufgerechnet werden? Es gab kein alliiertes Auschwitz, kein amerikanisches Treblinka, kein sowjetisches Maidanek, wo Tausenden, was sage ich, Zehn- und Hunderttausenden systematisch das Leben genommen wurde. Sicherlich bringt jeder Krieg Zerstörungen und Vernichtungen, Not und Leid für die betroffenen Menschen mit sich; aber dieser Krieg, dem der totale Zu- sammenbruch des Nazismus folgte, war von vornherein auf vorher geplante systematische Vernichtung und Ausrottung angelegt. Angesichts dieser syste- matischen Massenvernichtung geriet jeder Angehörige der vom Nazismus überfallenen Völker in den Zwang, jeden Deutschen als den potentiellen Mörder seiner selbst anzusehen. Schon von dieser allgemein menschlichen Sicht aus verbietet sich die von der Verteidigung gezogene Parallele. Darüber hinaus aber ist sie auch recht- lich irrelevant. Ich habe selbst in nicht wenigen der nach dem Kriege in West- deutschland durchgeführten Verfahren verteidigt, in denen die Angeklagten sich wegen Mißhandlungen an Deutschen sowohl in Zivillagern, die unmittel- bar nach dem Kriege in den vom Nazismus befreiten Gebieten vorübergehend eingerichtet wurden, wie auch in Kriegsgefangenenlagern zu verantworten hatten. In keinem dieser Fälle hat es der Angeklagte gewagt, sich zu seiner Verteidigung auf allgemeine Anweisungen oder Befehle zu berufen. In kei- nem Falle wäre die Verteidigung etwa selbst auf die Idee gekommen, die Frage eines Befehlsnotstandes auch nur zu erörtern; denn alle diese Hand- lungen, die im übrigen von deutschen Gerichten mit Höchststrafen geahndet wurden, waren konventionelle kriminelle Delikte, wie ich hier diesen Begriff seinem Sinngehalt entsprechend definiert habe. Sie waren nämlich Handlungen einzelner, denen die Unmenschlichkeit der von dem Nazismus in Auschwitz und anderen Stätten ähnlichen Grauens be- triebene systematische Vernichtung ganzer Bevölkerungsgruppen fehlte. Es waren, wenn ich den Gedanken von Jaspers gebrauchen kann, Untaten gegen Menschen, aber nicht Verbrechen gegen die Menschheit. Diese gegen jene aufzurechnen, wie die Verteidigung es will, hat mit Recht und Rechtsanwen- dung nicht das geringste zu tun. Eindeutig sagt das auch von formalrechtlicher Sicht aus die von Rechts- anwalt Göllner bereits zitierte Entscheidung des BGH, veröffentlicht in NJW 1961, Seite 373. Im übrigen aber stellt der Versuch, das nur zwischen Staaten geltende Prinzip des„tu quoque“— salopp übersetzt:„wie du mir, so ich dir“— auf dieses Strafverfahren anzuwenden, schlechthin eine Um- kehrung von Ursache und Wirkung dar. Welch unheilvolle Folgen ein der- artiges Unterfangen für die Orientierung der Allgemeinheit haben kann, sollten den Älteren von uns noch durch die nach dem ersten Weltkrieg in ein- seitige Richtung gedrängte Aktivierung der Kriegsschuldfrage erinnerlich sein. Auch in der Bewertung der Zeugenaussagen schieden sich die Geister. Staatsanwaltschaft und Nebenklage legten Ihnen, meine Damen und Herren Richter, dar, daß unbeschadet einzelner erklärbarer Zweifel und Irrtümer die hier gehörten Aussagen der Opfer von Auschwitz volle Glaubwürdigkeit ver- dienen. Demgegenüber hat es die Verteidigung eigentlich durchgängig für richtig gehalten, den Opfern von Auschwitz, die hier als Zeugen gehört wur- den, grundsätzlich jede Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bei der Entscheidung, wem zu folgen ist, den Bekundungen der Opfer oder den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung, ist es sachdienlich, sich noch einmal an einige der Argumente zu erinnern, die für die angebliche Unglaubwürdigkeit der ehemaligen Häftlinge von Auschwitz hier vorgebracht wurden. Kam der Zeuge aus dem Ausland, war er ein Landfremder— und das war bei der Mehrzahl der ehemaligen Häftlinge der Fall—, dann wurde dem Gericht bereits einzig und allein deshalb Mißtrauen gegenüber seinen Be- kundungen empfohlen. Sogar das sächsische Landrecht wurde für diese Empfehlung bemüht. Ein ausländischer Zeuge— so hörte man hier— brauche für seine Aussage nicht einzustehen. Diese Behauptung ist schlecht- hin unwahr. In der Volksrepublik Polen wie in Israel, in der CSSR wie in der Schweiz oder in den USA ist die Falschaussage strafbar, und aus zahlreichen Protokollen wissen wir, daß die Zeugen darüber bei Vernehmungen in ihrer Heimat eingehend belehrt worden sind. Kamen die Zeugen aus der Volksrepublik Polen, aus der CSSR oder aus Israel, dann wurde ihre Unglaubwürdigkeit damit zu begründen versucht, daß diese Zeugen bereits früher in ihren Heimatländern über die Vorkommnisse in Auschwitz vernommen wurden. An sich konnten alle Prozeßbeteiligten ein- schließlich der Verteidiger nur dankbar sein, daß dies geschah, denn durch die bereits vorhandenen Protokolle dieser ausländischen Dienststellen war eine Vergleichsmöglichkeit für die Aussagen, die hier vor Gericht erfolgten, gegeben. Und wieviele Male hat die Verteidigung von dieser Vergleichsmög- lichkeit Gebrauch gemacht und diesen Zeugen gerade unter Benutzung der im Ausland aufgenommenen Vernehmungen Vorhaltungen über irgendwelche Widersprüche gemacht. Im übrigen ist es schlechterdings unerfindlich, daß eine Vorvernehmung den Wahrheitsgehalt einer späteren Aussage in irgendeiner Form beeinflussen soll. Überhaupt: Meldete sich ein Zeuge bereits vor Jahren, so war das einigen Verteidigern genauso verdächtig, wie wenn sich ein anderer Zeuge erst nach Beginn der Hauptverhandlung gemeldet hat. In beiden Fällen wurde die Ver- mutung ausgesprochen, daß prozeßfremde Motive die Aussage beeinflußt und diese Aussage damit schlechthin unverwertbar gemacht haben. | | | | Konnte sich ein Zeuge genau an die Zahl der beobachteten Selektionen erinnern— wie beispielsweise der Zeuge Rosenstock—, dann wurde dies geradezu als ein Kronbeweis der Unglaubwürdigkeit hingestellt, weil eine derart genaue Erinnerung nach 20 Jahren angeblich nicht mehr möglich ist. Erklärten dagegen andere Zeugen, daß sie sich an genaue Zahlen nicht mehr erinnern können, dann wurde dies zum Anlaß genommen, die Glaub- würdigkeit der gesamten Aussage zu bestreiten, eben weil sich die Zeugen an Einzelheiten nicht mehr erinnerten. Kamen ältere Zeugen— wie z.B. der Zeuge Sternol—, dann war es das fortgeschrittene Lebensalter: kamen jüngere Zeugen— wie z.B. der Zeuge Dov Kulka—, dann war es ihre Jugend, die als Argument gegen deren Glaubwürdigkeit ins Feld geführt wurde. Erkannte der Zeuge im Gerichtssaal einen Angeklagten sofort und mit Be- stimmtheit wieder, dann hörten wir hier den Verdacht, daß dies die Folge von angeblich unzulässigen„Gedächtnisauffrischungen“ oder gar mehr gewesen ist und die gesamte Aussage damit unverwertbar sei. Andererseits wurde wiederum expressis verbis verlangt, nur solche Zeugen als glaubwürdig an- zusehen, die die von ihnen belasteten Angeklagten hier im Saal sofort und mit Bestimmtheit wiedererkannt haben. Ich könnte die Aufzählung dieser Widersprüchlichkeiten beliebig fortsetzen. Es gab wohl kaum ein Moment in den Zeugenaussagen, das nicht mit sich gegenseitig ausschließenden Argumenten als Beweis für die Unglaubwürdig- keit der gesamten belastenden Zeugenaussage bezeichnet wurde. Handelte es sich dagegen um Zeugenaussagen, die nach Auffassung der Verteidigung die Angeklagten entlasten, dann schienen all diese Bedenken vergessen zu sein, ja mehr noch: dann wurden mehrfach dieselben Momente als ein Beweis der vollen Glaubwürdigkeit des Zeugen gewertet. So hörten wir hier nichts über Bedenken gegen die Verwertung von Aus- sagen ausländischer Zeugen, als von den aus Westeuropa bzw. den USA angereisten ukrainischen Emigranten die Rede war, die hier versuchten, die belastenden Aussagen des Zeugen Kral zu erschüttern. So erschien der Zeuge Pilecki trotz seiner früheren Einvernahmen durch polnische Behörden durchaus glaubhaft, soweit er angab, etwas nicht ge- sehen zu haben. Und so wurde die Erklärung der ehemaligen SS-Angehörigen Wilhelmy und Frieß, sie könnten sich an ihre ehemaligen engsten Kumpane in Auschwitz nur lückenhaft erinnern, als Beweis dafür bezeichnet, daß jeden- falls diejenigen angeblich entlastenden Tatsachen, die diese Zeugen hier vor Gericht bekundeten, noch fest in der Erinnerung und deshalb richtig sind. Herr Präsident, meine Damen und Herren Richter und Geschworenen! Wenn hier im Zusammenhang mit der Würdigung von Zeugenaussagen das Wort von einer zweckbestimmten, schematischen Kategorisierung fiel, dann trifft diese Formulierung wohl am besten für die Verfahrensweise zu, die ich Ihnen soeben kurz in Erinnerung rief. Zu deutlich wurde bei derartigen Argu- menten der Leitgedanke erkennbar: Belastung: also unglaubwürdig; Ent- lastung: also glaubwürdig. Dieses Verhalten aber widerspricht jeder halbwegs ordnungsgemäßen Aus- wertung der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Es ist ebenso unzulässig, wie die persönliche Diffamierung der Belastungszeugen, die wir hier— insbeson- dere gegenüber den Zeugen aus sozialistischen Ländern— erleben mußten. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nur an die Vorkommnisse bei der Ver- nehmung des Zeugen Major Eisenhändler, des Baumeisters Kra| und des Zeugen Minister Markowitsch. Was insbesondere die Höhe der Bezüge, die die Zeugen von der Gerichts- kasse ausgezahlt erhielten, mit einer verantwortungsbewußten Bewertung des Wahrheitsgehalts ihrer Aussagen zu tun haben, ist schlechthin unerfindlich. Die Auszahlung derZeugengebühren erfolgt, wie wir alle wissen, in einem be- sonderen, sorgsam geregelten Verfahrensgang, in dem eine genaue Nachprü- fung der Berechtigung der jeweils auszuzahlenden Beträge nach Grund und Höhe zu erfolgen hat. Wenn in diesem Zusammenhang Beanstandungen zu erheben sind, dann treffen diese Beanstandungen die Dienststellen, die für die Zahlungsanweisung und die Auszahlung der Zeugengebühren verant- wortlich sind. Anders wäre es, wenn Anlaß gewesen wäre, die Zeugen dar- über zu befragen, ob sie in der Vergangenheit kriminell in Erscheinung ge- treten sind. Auf solche Zusammenhänge bei der Prüfung der Glaubwürdig- keit der Zeugen hinzuweisen, ist unter Beachtung des$ 68 a der Strafprozeß- ordnung nicht nur das Recht, sondern sogar durchaus die Pflicht der Ver- teidigung. Doch davon war nichts zu hören, weil darüber tatsächlich nichts zu sagen war. All das hat nichts mehr mit einer gerechtfertigten oder zu rechtfertigenden Wahrnehmung des Rechts der Angeklagten auf Verteidigung zu tun. Es ist dem Wesen der Sache nach nichts anderes, als— um keinen schärferen Aus- druck zu gebrauchen— das Hineintragen prozeßfremder Elemente in dieses Verfahren, nämlich eine generelle Herabwürdigung der Opfer von Auschwitz, der mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden muß. Für Sie, meine Damen und Herren Richter und Geschworenen, haben ein- zig und allein die sachlichen Bekundungen der Zeugen zu gelten. Diese Be- kundungen aber stehen im Raum— trotz aller Versuche, sie aus der Erinne- rung des Gerichts zu löschen. Sie sind und bleiben vollgültige Beweise für die Verbrechen der Angeklagten. m Es sind die letzten Worte, die ich als Vertreter der in der DDR beheima- teten Nebenkläger in diesem Zusammenhang an Sie richte, wenn ich zu- sammenfasse: Nicht ein einziger der von der Verteidigung angeführten Rechtsgründe— oder Tatsachengründe— ist geeignet, die Angeklagten— ich spreche im Rahmen der von mir vertretenen Nebenklage— zu entlasten, geschweige denn sie von der schweren Schuld, die sie auf sich geladen haben, zu befreien. Denn: M Erstens kann und darf die Annahme einer Rechtskontinuität zwischen Nazisystem und Bundesrepublik der Strafverfolgung der nazistischen Mensch- heitsverbrechen nicht entgegenstehen. Im Gegenteil: als deutscher Staat ist die Bundesrepublik nach dem auch für sie verbindlichen Potsdamer Abkom- men verpflichtet, diese Verbrechen zu verfolgen und zu sühnen, und zwar hat die Erfüllung dieser durch übernationales Recht gesetzten Verpflichtung nach völkerrechtlichen Prinzipien zu erfolgen, deren Rechts- und Tatbestands- mäßigkeit dem Einfluß des nationalen möglicherweise wechselnden Straf- rechts entzogen ist. B Zweitens haben sich zumindest die hier Angeklagten nicht in einem tatsächlichen oder eingebildeten Befehlsnotstand befunden. Im Gegenteil: 90 j Willig und eifervoll haben sie gemordet: aus Bequemlichkeit und Nützlich- keitserwägungen die einen; aus verbrecherischer Gesinnung und ver- anlagungsbedingter Grausamkeit die anderen. Bei dieser Feststellung mag dahingestellt bleiben, ob in anderen Fällen, als den hier zur Aburteilung stehenden, die Voraussetzungen für einen Befehlsnotstand in der Nazizeit gegeben waren oder nicht. M Drittens ist durch die Beweisaufnahme und insbesondere durch die Angaben der hier als Zeugen vernommenen Überlebenden von Auschwitz jeder Zweifel an der Schuld der Angeklagten, die durch die von mir ver- tretene Nebenklage erfaßt werden, ausgeräumt. Sie haben die ihnen nad- gewiesenen Verbrechen als Mittäter in natürlicher Handlungseinheit be- gangen. Schließlich ist zur Strafzumessung noch folgendes zu sagen: Meine im Schlußvortrag dargelegte Auffassung, daß die Höhe der gegen die Ange- klagten zu erkennenden Strafen maßgeblichst von den Grundsätzen der Generalprävention, den Grundsätzen der allgemeinen Abschreckung beein- flußt sein muß, halte ich trotz der Darlegungen der Verteidigung, insbeson- dere der in dieser Beziehung von Rechtsanwalt Naumann angestellten Überlegungen, in vollem Umfange aufrecht: Gewiß ist der Sinn jedes gerichtlichen und insbesondere jedes Strafver- fahrens— um die von einem der Verteidiger benutzte Formulierung aufzu- greifen— der Dienst am Recht. Der Dienst am Recht in seines Wortes sinn- vollster Bedeutung aber verlangt es gerade, daß dieses Verfahren mit einer Entscheidung endet, die mit härtesten Strafen die von den Angeklagten be- gangenen Untaten sühnt, um durch allgemeine Abschreckung eine Wieder- holung derartiger gegen die Menschheit schlechthin gerichteter Verbrechen unmöglich zu machen. Im Interesse der restlosen Aufhellung der deliktischen Zusammenhänge, die für ewige Zeiten mit dem Namen Auschwitz verbunden bleiben, muß insofern das von Ihnen zu fällende Urteil deutlich machen, daß der Keimboden der hier zu sühnenden Untaten letztlich die imperialistische Raubpolitik war und bleibt. Um die endgültige Abkehr von dieser Politik in Deutschland zu verhindern, wurde Hitler in die Macht geschoben..., und zwar von den Partnern der Tatgemeinschaft, die— wie ich in meinem Schluß- vortrag auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme dieses Verfahrens nachgewiesen habe— in ihrem Zusammenwirken die Grundlage auch für die später in Auschwitz begangenen Verbrechen schufen. Die Frage der endgültigen Abkehr von dieser Raubpolitik für Deutschland, das war in Wirklichkeit der Kern der Entscheidung, um die es in der schick- salsschweren Zeit vor dem 30. Januar 1933 ging. Zweimal wurde diese Politik Deutschland zum Verhängnis. Ein drittes Mal würde dem zweimal mit Erfolg geübtem, zitternden„das haben wir nicht gewollt“ endgültig ein hartes„zu spät“ entgegengesetzt werden..., ein„zu spät“, das in gleicher Weise Ver- führer wie Verführte treffen würde. Von dieser Erkenntnis sollte als Dienst an dem wesentlichsten Recht des Menschen.... an dem Recht auf Leben, das Urteil getragen werden, mit dem dieses Verfahren seinen Abschluß findet. 93 Wesentliche dokumentarische Zusammenfassung der Darlegungen der Verteidiger(Anhang) Zusammengestellt von Dr. jur. Joachim Noack Als erster Verteidiger plädierte am 31. Mai 1965 Rechtsanwalt Dr. E ggert für die beiden Hauptangeklagten, die ehemaligen Lageradjutanten Mulka und Höcker. Er vertrat die Ansicht, daß die Beschuldigungen der Staats- anwaltschaft und der Nebenklagevertreter„Worte, nichts als Worte“ gewesen seien, denen es an Beweisen mangele. Insbesondere wandte sich Eggert gegen eine— wie er es nannte—„Dämonisierung“ der Adjutantentätigkeit. Er bestritt, daß die funktionelle Tätigkeit als KZ-Lageradjutant überhaupt strafrechtlich bedeutsam ist. Die Adjutanten— so behauptete er— hätten kaum mehr zu tun gehabt, als eingehende Post weiterzuleiten und erlassene Anordnungen als richtig zu beglaubigen. In diesem Zusammenhang zog er Parallelen zur Tätigkeit der Weichensteller bei der Reichsbahn und der Tele- fonistinnen in Auschwitz, die für ihr Tun nicht unter Anklage gestellt werden. Den zahlreichen Belastungszeugen sprach Eggert die Glaubwürdigkeit ab. Die belastenden Urkunden bezeichnete er als„nicht ausreichend für eine Verurteilung“. Abschließend forderte der Verteidiger, das Verfahren gegen Mulka einzu- stellen, da dessen Tätigkeit allenfalls als Beihilfe zum Mord angesehen wer- den könne. Hierfür aber sei nach der zur Tatzeit(d. h. in den Jahren 1942 bis 1943) herrschenden Rechtsprechung die Strafverfolgung verjährt. Dies müsse dem Angeklagten zugute kommen. Hilfsweise wurde Freispruch gefordert, „höchst hilfsweise“— für den Fall einer Verurteilung— die Anrechnung der Haftzeit in britischen Internierungslagern. Für den Angeklagten Höcker be- antragte Rechtsanwalt Eggert Freispruch, weil„ein objektiver Tatbeitrag nicht nachgewiesen“ sei. Danach sprach— ebenfalls am 31. Mai 1965— Rechtsanwalt Joschko für den Angeklagten Schobert. Seine Würdigung des Ergebnisses der nahezu eineinhalbjährigen Beweisaufnahme dauerte lediglich 20 Minuten. Die„Frankfurter Allgemeine Zeitung“ vom 1. Juni 1965 schreibt hierüber in einem Prozeßbericht:„Mit der pathetischen Frage: ‚Was ist Wahrheit?‘ hebt der Verteidiger des Angeklagten Schobert, Joschko, an, doch auf den dra- matischen Akzent folgt allein die erkennende Bemerkung: ‚Wenn ich Sie jetzt auch langweile....‘ und ihr wiederum augenblicklich die Tat.“ Joschko, der während seines Plädoyers von Staatsanwalt Vogel darauf hingewiesen wurde, daß sein Mandant Schobert und nicht— wie ihn der Verteidiger mehr- fach nannte—„Schober“ heißt, beantragte Freispruch. Die Belastungszeugen hätten sich entweder getäuscht oder falsche Schlüsse gezogen. Als dritter Verteidiger an diesem Tage plädierte Rechtsanwalt Schal- lock für den Angeklagten Boger aus der„Politischen Abteilung”(Lager- gestapo) des KZ Auschwitz. Dessen Weg zum bedingungslosen Nazianhän- ger erklärte Schallock damit, daß Boger„aus einer gut patriotischen Familie stammt“. Die Mißhandlungen von Häftlingen auf der berüchtigten„Boger- Schaukel” hätten ihre Ursache in der Aufgabe der Lagergestapo, Kontakte zwischen den Widerstandsgruppen innerhalb und außerhalb des KZ Ausch- witz aufzudecken. Hierfür habe man sich u. a. dieses Marterinstruments be- dient, denn es sei das„einzig wirksame Mittel der körperlichen Einwirkung, das einzige, worauf die Menschen reagierten“, gewesen. Ziel der Folterungen sei im übrigen nie die Tötung gewesen. Die Stellung des Gefolterten auf der „Schaukel“(er hing an einer Stange, die zwischen die Kniekehlen und die Arme geschoben wurde, nachdem die Hände unterhalb der Knie gefesselt worden waren) verglich Schallock mit der Schutzlage eines Embryos im Mut- terleib, durch die lebenswichtige Körperteile vor Stößen bewahrt werden sollen. Den zahlreichen konkreten Belastungen Bogers durch ehemalige Häftlinge sprach Schallock ebenfalls die Glaubwürdigkeit ab. Er begründete dies u. a. damit, daß es„Widersprüche in den Zeugenaussagen" über Einzelheiten der Tatausführung gäbe, daß über einzelne Taten„nur eine einzelne Bekundung” vorläge, daß eine Zeugin eine Tat„erst jetzt berichtet hat”, obwohl sie bereits früher vernommen worden sei, daß bestimmte Aufgaben, bei deren Durch- führung Boger nach den Zeugenaussagen einige Morde verübt hat,„nicht in seinen Aufgabenbereich gehörten“ oder daß die von den Zeugen geschil- derte Tat für Boger„rein physisch unmöglich“ gewesen sei. Am 3. Juni 1965 setzte Rechtsanwalt Dr. Aschenauer die Schlußaus- führungen für Boger fort. Er ging davon aus, daß„die Handlungen(Bogers) in einem totalitären Machtstaat geschehen sind“. Unter Zitierung der Profes- soren Jahrreiß und Maunz vertrat er die These, daß der Wille Hit- lers das zur Nazizeit verbindliche Kernstück des Rechtssystems war. Diesem Willen hätte sich damals auch die Justiz bedingungslos untergeordnet. Auch das Geschehen in Auschwitz sei„von hohen und höchsten Stellen des Macht- apparates gepredigt und befohlen worden“. Insofern sei zu prüfen,„ob der Angeklagte unter den damaligen Verhält- nissen solche Verordnungen und Verfügungen sowie deren Durchführung als gesetz- und rechtmäßig ansehen konnte und ob er sich gegebenenfalls in einem entschuldbaren Irrtum befunden hat“. Dabei müsse berücksichtigt wer- den, daß Boger lediglich Polizeibeamter war und kein Jurist, wie beispiels- weise der seinerzeit amtierende Justizminister Schlegelberger, der am 23. und 24. April 1941 die Oberlandesgerichtspräsidenten und General- staatsanwälte auf einer geheimen Konferenz in Berlin zum Nichteinschreiten gegen die sogenannten„Euthanasietötungen“ verpflichtet hatte und hierfür Einverständnis erzielte. Bei dieser seiner Prüfung vertrat Aschenauer die Auffassung, daß der so- genannte Kommissarbefehl über die völkerrechtswidrige Ermordung sowje- tischer Kriegsgefangener und anderer, als aktive Kommunisten bezeichneter Sowjetbürger nicht ohne weiteres als„offenkundig rechtswidrig“ anzusehen gewesen sei, weil er von höchsten Befehlsstellen ausgegangen und damit begründet worden war, daß es sich bei dem Krieg gegen die Sowjetunion um eine Auseinandersetzung mit dem Weltbolschewismus handele, für den die Regeln der Kriegführung nicht zu gelten hätten. Es sei in diesem Zu- sammenhang auch von Bedeutung, daß die Sowjetunion der Genfer Kon- vention über die Behandlung von Kriegsgefangenen aus dem Jahre 1929 nicht beigetreten sei. Ebenfalls seien die sogenannten Geiseltötungen in Auschwitz nicht„offen- kundig rechtswidrig“, da das Völkerrecht derartige Tötungen zulasse. Wegen der Mitwirkung an derartigen Tötungen sowie an Exekutionen auf Grund von sogenannten Standgerichtsurteilen gegen vorgebliche Angehörige der polnischen Widerstandsbewegung könne Boger nicht bestraft werden, denn„nach 8 47(des zur Nazizeit geltenden Militärstrafgesetzbuches) ist der Untergebene strafrechtlich nur verantwortlich, wenn ihm bekannt gewesen ist, daß der Befehl seines Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein bürger- liches oder militärisches Verbrechen bezweckte. Ein bloßer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Befehls genügt ebensowenig, wie es ausreicht, daß der Untergebene den verbrecherischen Zweck des Befehls hätte erkennen können oder müssen“. Auch bei den anderweitigen Schuldvorwürfen sei dies zu be- achten, da„nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine zentrale Anweisung vorlag“. Aschenauer erklärte, daß er den Ausführungen des Schwurgerichts- vorsitzenden in einem Kölner„Euthanasie-Prozeß“ beipflichte, wonach es der Staat gewesen sei, der die Angeklagten in eine„tragische Lage“ gebracht habe. Deshalb könne heute nicht der Staat behaupten, der Angeklagte habe sich schuldig gemacht, indem er den Weisungen des Staates gefolgt sei. Schließlich widersprach Aschenauer den Feststellungen der Staatsanwalt- schaft und des Nebenklagevertreters Professor Dr. Kaul, daß die Ange- klagten alle ihre in Auschwitz begangenen strafbaren Handlungen in„natür- licher Handlungseinheit“ ausführten, weil es sich— wie Staatsanwalt Vogel in seinem Plädoyer formulierte— bei ihren einzelnen Taten nur um die be- wußte und gewollte„schubweise Verwirklichung eines einheitlichen Vernich- tungsprogramms“ gehandelt hat. Aschenauer vertrat demgegenüber die An- sicht, daß jede einzelne Tat gesondert betrachtet werden müsse, und berief sich dafür auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in anderen Verfahren gegen Naziverbrecher. Abschließend beantragte Rechtsanwalt Aschenauer, den Angeklagten Boger nicht als Täter, sondern als Gehilfen anzusehen,„bei dem auch die Grund- sätze des Verbotsirrtums zu beachten sind“. Den nächsten Verhandlungstag am 4. Juni 1965 nahm das Plädoyer von Rechtsanwalt Erhard für den Angeklagten Stark von der Lagergestapo Auschwitz in Anspruch. Nach Auffassung Erhards ist Stark nicht mehr nach- gewiesen worden, als er selbst zugegeben hatte, nämlich die mehrfache Mit- wirkung an Erschießungen und das einmalige, auf direkten Befehl von HöBß erfolgte Einschütten von Zyklon B in die Gaskammer des alten Krematoriums. Alle weitergehenden Zeugenaussagen hielt Erhard für„widersprüchlich“, „merkwürdig“ beziehungsweise„bewußt falsch“ und damit für unverwertbar. Die von Stark zugestandenen Mordtaten bezeichnete der Verteidiger als „entschuldbar“. Denn:„Recht war der Wille des Führers.“ Dieser Wille sei von der Justiz des„Dritten Reiches“ allgemein geachtet worden. Zum Beweise hierfür zitierte Erhard Veröffentlihungen maßgeblicher Juristen der Nazizeit und Todesurteile, die zum Beispiel nach der sogenannten Polenstrafrechts- verordnung wegen offensichtlicher Bagatellen ausgesprochen wurden. Die damals rechtsprechenden Richter aber seien nach dem Kriege zu Hunderten freigesprochen worden. Es sei unmöglich,„ihnen eine geringere sittliche und rechtliche Überzeugung zuzutrauen" als dem damals 20- beziehungsweise 21jährigen juristischen Laien Stark. Deshalb beantragte Erhard, seinen Mandanten freizusprechen,„weil ihm nicht nachzuweisen ist, daß er sich des Unrechts seiner Taten in Auschwitz bewußt gewesen ist“. Am 10. Juni 1965 plädierte Rechtsanwalt Dr. Laternser zu— wie er angekündigt hatte—„allgemeinen Fragen des Prozesses". Er konzentrierte sich zunächst darauf, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen in Abrede zu stellen und behauptete, die ehemaligen Häftlinge wären bei ihren Aus- sagen haß- und racheerfüllt gewesen und von der Einstellung ausgegangen, es käme ohne Rücksicht auf die Wahrheit„auf eine Belastung mehr oder weniger nicht mehr an“. Besonders wandte sich Laternser gegen diejenigen Belastungszeugen, die aus sozialistischen Ländern kamen. Sie seien„gelenkt“ und vorher„instruiert“ worden und lediglich aus propagandistischen Grün- den nach Frankfurt gekommen, nicht aber, um der Wahrheitsfindung zu dienen. Dies werde u.a. dadurch bewiesen, daß z.B. die polnische Staat- liche Kommission zur Untersuchung der Naziverbrechen Zeugen bereits vor ihrer Aussage in Frankfurt vernommen hat und daß einige Zeugen wegen ihrer Reise nach Frankfurt Verdienstausfälle angaben— wozu sie wegen der ihnen gesetzlich zustehenden Entschädigung angehalten wurden—, die Laternser als„überhöht“ bezeichnete. Des weiteren widersprach Laternser der von der Staatsanwaltschaft und Nebenklagevertretern getroffenen Feststellung, daß die Beteiligung an den Selektionen auf der Rampe von Birkenau eine strafbare Mitwirkung am Mas- senmord gewesen ist. Er behauptete demgegenüber:„Die Selektion auf der Rampe führte in Wahrheit zu einer Verminderung der an sich geplanten und befohlenen vollständigen Vernichtung. Das Auswählen von Personen, die ins Lager kommen sollten(dies bezeichnete Laternser als den Inhalt der Selektionstätigkeit), konnte also eine Beteiligung am Mord nicht sein, weder Beihilfe noch Mittäterschaft, denn die ausgewählten Personen wurden nicht ermordet. Im Gegenteil, die Selektion konnte sogar für den einen oder an- deren die Rettung des Lebens bedeuten, indem sie vom direkten Weg in die Gaskammer befreit wurden. Ich bin also der Meinung, daß die Selekteure gar nicht auf den Gedanken kommen konnten, einen verbrecherischen Befehl durchzuführen.“ Ferner bestritt Laternser die Rechtmäßigkeit der nach Kriegsende durch- geführten Nazi- und Kriegsverbrecherprozesse. Die in diesen Prozessen an- gewandten Gesetze— das Statut des Internationalen Militärtribunals und das Kontrollratsgesetz Nr. 10—, die Prof. Dr. Kaul in seinem Schlußvor- trag als die schriftliche Fixierung von seit langem bestehendem Völkerrecht charakterisiert hatte, bezeichnete Laternser als Verstoß gegen das Prinzip „nullum crimen sine lege“(es gibt kein Verbrechen ohne Existenz eines ent- sprechenden Strafgesetzes zur Tatzeit). Schließlich wurde behauptet, daß auch seitens der Alliierten Verbrechen gegen Deutsche begangen worden seien, die jedoch nicht geahndet worden wären. Es sei deshalb ein„Gebot der Rechtsgleichheit“, in der Bundesrepu- blik einen„großen Strich“ unter die Vergangenheit zu ziehen, mit anderen 97 | v / C f / n t d u v >=z Worten: die Strafverfolgung nazistischer Gewaltverbrechen einzustellen und die wegen solcher Verbrechen verurteilten Personen zu amnestieren. Am 11. und 14. Juni 1965 plädierte der Sozius Laternsers, Rechtsanwalt Steinacker, für die Angeklagten DylewskiundBroad, die eben- falls bei der Lagergestapo tätig waren. Steinacker ging besonders auf die Tatsache ein, daß die Verbrechen von Auschwitz erst durch das Zusammen- wirken verschiedenster Institutionen möglich waren. Der Staat selbst sei als Anstifter und Begünstiger aufgetreten. Der Verteidiger verwies insbesondere auf die Mitwirkung der Nazijustiz:„Wo waren denn die Staatsanwälte und Richter der Landgerichte Kattowitz, Krakau und der näheren Umgebung von Auschwitz, als dort die furchtbaren Verbrechen geschahen?“ Und weiter meinte er, zum Gericht gewandt:„Unsere älteren Richter und Staatsanwälte haben durchweg notgedrungen dem NS-Staat gedient. Wenn sie jetzt über die in diesem Staat begangenen Verbrechen urteilen, werden sie überfordert und erneut in Gewissenskonflikte gestürzt. Müssen sie sich nicht selbst vor- werfen, den Gang der Dinge nicht aufgehalten, nichts Entscheidendes getan zu haben?" Im übrigen bestritt Steinacker mit den verschiedensten Argumenten die Glaubwürdigkeit der gegen Dylewski und Broad bekundeten Belastungen. Er behauptete, diese Angeklagten hätten nur in untergeordneter Stellung „ohne eigene Tatherrschaft“ ihnen gegebene Befehle ausgeführt. Sie seien deshalb freizusprechen. Rechtsanwalt Dr. Zarnack, der noch am 14. Juni 1965 für den Ange- klagten Breitwieser plädierte, verlangte, daß der von der Staatsanwalt- schaft beantragte Freispruch nicht mit„Mangel an Beweisen“, sondern mit „Mangel an begründetem Tatverdacht“ begründet wird. Am 18. Juni 1965 hielten zunächst die Rechtsanwälte Bürger und Dr. Fertig ihre Schlußvorträge für den Angeklagten Schlage, seinerzeit Arrestaufseher im berüchtigten Bunkerblock 11 des Stammlagers. Während sich Bürger im wesentlichen darauf beschränkte, die Glaubwürdigkeit der belastenden Zeugenaussagen zu bestreiten— vor allem der zahlreichen aus- ländischen Zeugen, die Schlages Teilnahme an Erschießungen bekundeten und ihn beschuldigten, daß er Häftlinge bewußt verhungern ließ—, konzen- trierte sich Fertig auf rechtspolitische Überlegungen. Er vertrat die These, daß für Verbrechen, wie sie in Auschwitz begangen worden sind, auf Grund des„Führerwillens“ das deutsche Strafrecht außer Kraft gesetzt gewesen sei. Da es nun in der Bundesrepublik verboten sei, Taten zu bestrafen, die nicht zur Tatzeit durch ein geltendes deutsches Gesetz für strafbar erklärt waren, dürfe Schlage heute nicht verurteilt werden. Selbst wenn dies bestritten werde, sei Schlage jedenfalls nur als Gehilfe anzusehen, da es sich um staatlich organisierte Verbrechen gehandelt und Schlage„nur das“ getan habe,„was ihm aufgetragen wurde“. Bürger und Fertig forderten für Schlage Einstellung des Verfahrens bezie- hungsweise Freispruch, denn er sei,„was man einen braven, untertänigen Staatsbürger nennt, der gegenüber dem Staat das tut, was man von ihm verlangt“.: Sodann sprach— noch am 18. Juni 1965— Rechtsanwalt Göllnerzu— wie er erklärte—„einigen grundsätzlichen Fragen“. Er verlangte in seinen Ausführungen, die er als eine„ätzende Kritik“ an den Darlegungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklagevertreter bezeichnete, daß die Gut- achten der Sachverständigen über die Hintergründe und Zusammenhänge der in Auschwitz begangenen Verbrechen nicht für die Urteilsfindung ver- wandt werden dürften, da sie nichts über die individuelle Schuld der Ange- klagten ausgesagt hätten. Auch seien die Angeklagten allenfalls als Mord- gehilfen anzusehen:„Die Grenze der Mittäterschaft liegt bei den Leuten, die Teilnehmer der Wannseekonferenz waren.“ Darüber hinaus können höch- stens noch die KZ-Kommandanten als Mittäter angesehen werden, nicht aber„diese Angeklagten der dritten Garnitur“. Im übrigen schloß sich Göll- ner der bereits von Aschenauer und Laternser vertretenen Auf- fassung an, daß sich die Angeklagten in einem tatsächlichen, zumindest aber in einem Putativnotstand befunden hätten. Rechtsanwalt Dr. Aschenauer setzte dann am 21. Juni 1965 die Schlußvorträge mit seinem Plädoyer für den SS-Lagerarzt Dr. Lucas fort. Dessen durch Zeugen nachgewiesene und von Lucas eingestandene Vor- nahme von Selektionen hatte— wie Aschenauer behauptete—„den Zweck, möglichst viele Menschen dem Tod zu entziehen“. Deshalb und weil Lucas zumindest ein vermeintlicher Befehlsnotstand zugebilligt werden müsse, sei er freizusprechen. Im Anschluß daran hielt Rechtsanwalt Dr. Staiger am 21. und 25. Juni 1965 den Schlußvortrag für den SS-Schutzhaftlagerführer Hofmann. Stai- ger bestritt, daß Hofmann jemals„durch persönlichen Einsatz die dortige Situation maßgeblich mitbestimmte, förderte oder sonstwie beeinflußte“. Er habe in Auschwitz lediglich„verwaltungstechnische Funktionen“ ausgeübt, wenn er beispielsweise die Abwicklung der Vernichtungstransporte inspizierte. Dies sei, ebenso wie das von Hofmann eingestandene eigenhändige Hinein- stoßen von Opfern in die Gaskammern, nicht kausal für die Ermordung ge- wesen, weil die Vernichtung höheren Orts beschlossen und auch dann ver- wirklicht worden wäre, wenn Hofmann sich nicht beteiligt hätte. Im übrigen habe Hofmann stets nur Befehle ausgeführt. Allen weitergehenden belasten- den Zeugenaussagen, z.B. über Selektionen im Zigeunerlager aus eigener Machtvollkommenheit, bestritt Staiger die Glaubwürdigkeit. Mit der These, daß es falsch sei, Menschen wie Hofmann„an heute gültigen Normen rechts- staatlichen Denkens zu messen“, forderte Staiger unter Berufung auf die oben erwähnten Ansichten Fertigs den Freispruch für seinen Mandanten. Auch Rechtsanwalt Knögel, der am 25. Juni 1965 für den Angeklagten Scherpe plädierte, schloß sich den Auffassungen Fertigs an. Die von sei- nem Mandanten eingestandene Mitwirkung an Ermordungen durch Phenol- Injektionen wertete Knögel lediglich als Beihilfehandlungen, deren Bestrafung wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ausgeschlossen sei. Der Antrag des Verteidigers lautete dementsprechend auf Einstellung des Verfahrens be- ziehungsweise Freispruch. Ebenfalls Freispruch beantragte dann Rechtsanwalt Dr. Laternseram 1. Juli 1965 für die SS-Zahnärzte Dr. Frank und Dr. Schatz. Zur Be- gründung hierfür wiederholte er seine Behauptung, daß die diesen Ange- klagten zur Last gelegte Vornahme von Selektionen kein Mord, sondern eine Verminderung des Mordens gewesen sei. Auch seien die belastenden Zeu- genaussagen unrichtig. Dies beweise beispielsweise die nach zwanzig Jahren unwahrscheinliche Genauigkeit einiger Aussagen ebenso wie die Unbe- 98 =, u(Di gr we ee C stimmtheit anderer Bekundungen oder auch die Tatsache, daß sich Zeugen erst nach Beginn der Frankfurter Hauptverhandlung gemeldet hatten. Letz- teres sei— wie Laternser vermutete— nur erfolgt, weil die betreffenden Zeu- gen seine Mandanten ohne Rücksicht auf die Wahrheit verurteilt sehen wollten. Rechtsanwalt Gerhardt, der am 1. und 2. Juli 1965 für den angeklag- ten SS-Blockführer Ba retzki sprach, plädierte gleichfalls auf Freispruch. Er beschränkte sich im wesentlichen darauf, Argumente vorangegangener Plädoyers zu wiederholen und den Wahrheitsgehalt jeder belastenden Zeu- genaussage zu bestreiten, wobei er besonders die Aussagen sowjetischer Zeugen damit zu entkräften versuchte, daß Baretzki selbst deren Bekun- dungen abstritt. Ebenfalls am 2. Juli 1965 beantragten die Rechtsanwälte Dr. Jug| und Dr. Reiners die Einstellung des Verfahrens auch gegen den SS-Rapport- führer Kaduk. Jugl vertrat die Auffassung, daß Kaduk nicht mehr bestraft werden könne, weil er bereits im Jahre 1947 von einem Sowjetischen Militär- tribunal verurteilt wurde. Dies sei ebenfalls wegen seiner in Auschwitz be- gangenen Verbrechen geschehen, so daß das im Artikel 103 Abs. 3 des Bon- ner Grundgesetzes ausgesprochene Verbot der doppelten Bestrafung(ne bis in idem) gelte. Für den Fall, daß das Gericht dieser Auffassung nicht folgt, bestritt Reiners, daß einzelne Anklagepunkte durch die Hauptverhandlung erwiesen wurden, und forderte das Gericht auf, zu prüfen, ob Kaduk das Be- wußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt habe und gegebenenfalls nur als Ge- hilfe anzusehen sei. Die Verhandlung am 8. Juli 1965 war mit den Plädoyers der Rechtsanwälte Göllner und Dr. Fertig für den SS-Sanitätsdienstgrad Klehr aus- gefüllt. Zunächst behauptete Göllner, Klehr habe die ihm angelasteten Selektionen und Phenol-Injektionen nur auf Befehl begangen. Befehlsverweigerung hätte ihn in die Gefahr strenger Bestrafung gebracht. Klehr habe sich insofern in einem Befehlsnotstand befunden. Auch seien seine Taten allenfalls als Tot- schlag anzusehen, wofür die Strafverfolgung verjährt sei. Schließlich bestritt Göllner die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugenaussagen. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens. Fertig stellte an den Beginn seines Plädoyers die Behauptung:„Der Ange- klagte erfuhr erst durch diesen Prozeß, so wie wir alle, was Auschwitz wirk- lich war.“ Erst jetzt seien Klehr„die braunen Schuppen von den Augen ge- fallen“. Ob Klehr für seine Taten in Auschwitz bestraft werden kann, ist nach Mei- nung Fertigs davon abhängig, ob für diese Taten die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik überhaupt gegeben ist. Dies verneinte Fertig mit folgender Argumentation: Nach der in der Bundesrepublik herrschenden„Identitätslehre“ setze sich in der Staatsgewalt der Bundesrepublik die des ehemaligen Deutschen Reiches fort. Fertig folgerte:„Die Staatsgewalt, in deren Namen Sie hier zu Gericht sitzen, ist identisch mit der von damals.“ Nun habe aber Klehr seine Taten in Auschwitz nicht„als Privatperson“ begangen, sondern im Auftrag der damaligen Staatsgewalt. Also mache sich die Staatsgewalt selbst den 99 Prozeß, wenn sie Klehr verurteile. Dies sei unzulässig, denn ein Befehlsgeber könne nicht heute einen Befehl erteilen und morgen den Befehlsempfänger für die Ausführung dieses Befehls bestrafen. Außerdem sei es ein„Gebot der Rechtssicherheit”, daß ein Angeklagter heute nicht anders behandelt wird, als er zur Tatzeit behandelt worden wäre. Der gerichtlichen Entscheidung sei diejenige Rechtsordnung zugrunde zu legen, unter deren Herrschaft die Tat begangen wurde. Nach der auf den „Führerwillen“ ausgerichteten Rechtsordnung des„Dritten Reiches“ seien aber die von Klehr in Auschwitz begangenen Taten straflos gewesen. Fertig beantragte abschließend die Einstellung des Verfahrens. Hilfsweise wurden Freispruch, das Absehen von Strafe wegen geringer Schuld und— bei einer zeitigen Freiheitsstrafe— die Anrechnung der Internierungs- und der Untersuchungshaft beantragt. Am 15. und 16. Juli 1965 hörte das Gericht zunächst die Schlußvorträge der Rechtsanwälte Dr. Laternser und Steinacker für den Leiter der SS-Apotheke des KZ Auschwitz, den Angeklagten Dr. Capesius. Diese Plädoyers endeten ebenfalls mit einem Antrag auf Freispruch. Zur Begründung wiederholte insbesondere Laternser seine früheren Be- hauptungen über die Straflosigkeit der Selekteure. Auch sei zu beachten, daß dieser Prozeß nur dem Recht, nicht aber der Bewältigung der Vergangenheit zu dienen hätte. Rechtlich aber seien Capesius keine strafbaren Handlungen nachgewiesen worden. Die belastenden Aussagen ehemaliger Häftlinge be- zeichneten Laternser und Steinacker als eine„Verschwörung von Zeugen". Dies träfe vor allem für die aus den sozialistischen Staaten und die aus Israel kommenden Zeugen zu. Die auf Beweisergebnisse der Hauptverhandlung gestützten Feststellungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklagever- treters Ormond zu Capesius bezeichnete Laternser als„Rufmord“, als„er- staunlich“,„ins Blaue hinein abgegeben“,„aus der Luft gegriffen”,„frevel- haft“,„unerhört“,„tief beleidigend“ und als„gehässiger als alles, was ich bisher in diesem Prozeß gehört habe“. Er meinte, daß der Auschwitz-Prozeß die Unzweckmäßigkeit der Zulassung von Nebenklägern in derartigen Ver- fahren bewiesen habe. In der Nachmitttagssitzung am 16. Juli 1965 sprach Rechtsanwalt Nau- mann für den Angeklagten Hantl. Er vertrat die Ansicht, daß Hantl nur die von ihm selbst zugegebene acht- bis zehnmalige, befehlsgemäß erfolgte Beaufsichtigung von Phenol-Injektionen nachgewiesen worden sei und aı.e darüber hinausgehenden Zeugenaussagen unglaubwürdig sind. Der Forderung Prof. Dr. Kauls in seinem Schlußvortrag, daß bei der Strafzumessung in Prozessen gegen Naziverbrecher den Gesichtspunkten der Generalprävention— der allgemeinen Abschreckung— der Vorrang ein- geräumt werden muß und deshalb zur Verhinderung jeglicher Wiederholung derartiger Verbrechen harte Strafen auszusprechen sind, widersprach Nau- mann. Er verlangte demgegenüber die Anerkennung von Strafmilderungs- gründen bei einer möglichen Verurteilung. Bei Hantl könne auch eine Ver- urteilung nur wegen Beihilfe in Frage kommen. Einen bestimmten Antrag stellte Naumann nicht. Am darauffolgenden Verhandlungstag, es war der 22. Juli 1965, plädierte Rechtsanwalt Dr. Stolting II für den ehemaligen Funktionshäftling Bednarek. Mit der Begründung, sich gegen„Vorwürfe wegen meiner sogenannten u en 1 2 Vergangenheit“ wehren zu müssen— Stolting war während des Krieges als Staatsanwalt am Sondergericht in Bydgoszcz tätig und hat in dieser Eigen- schaft Urteile erwirkt, die von der Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main als „objektiv rechtswidrig“ bezeichnet wurden—, beschäftigte sich Stolting zu- nächst mit„einigen allgemeinen Fragen des Prozesses“. Hierbei erklärte er u. a. im Hinblick auf die berüchtigte nazistische„Polen- strafrechtsverordnung“, die bereits für Bagatellsachen die Todesstrafe an- drohte:„Der Gedanke, daß eine von der Deutschen Reichsregierung erlas- sene Verordnung ein Unrecht sein könnte, ist uns allen damals überhaupt nicht gekommen.“ Und er fragte:„Wenn wir uns damit entschuldigen, wol- len wir dann den Angeklagten dieses Recht nehmen?“ Auch müsse der Werdegang der Angeklagten auf dem Hintergrund der Zeitereignisse gesehen werden: Wenn im Jahre 1933 alle, die seinerzeit der SS beitraten, zu den Kommunisten gestoßen wären, dann stünde„ganz Europa heute unter Moskaus Herrschaft“. Wörtlich schlußfolgerte Stolting: „Unter diesen Bedingungen wird man wohl den Angeklagten kaum einen Vorwurf machen können, daß sie damals zur SS gegangen sind.“ Auf die einzelnen Mordbeschuldigungen gegen Bednarek eingehend, be- stritt Stolting sodann die Glaubwürdigkeit beziehungsweise die Schlüssig- keit der belastenden Aussagen. Auch hielt er einen„Putativnotstand auf alle Fälle für gegeben“. Allenfalls könnten Tötungshandlungen Bednareks als Totschlag qualifiziert werden, für den die Strafverfolgung verjährt sei. Dem- entsprechend lautete sein Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Falls das Gericht in einem Einzelfall Mord annehme, müsse ein„Dauernotstand“ Bednareks beachtet und auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt werden, die durch die Untersuchungshaft als verbüßt gilt. Den letzten Schlußvortrag der Verteidigung hielt dann am 23. Juli 1965 Rechtsanwalt Dr. Reiners mit„einigen zusätzlihen Gedanken“ darüber, daß der Angeklagte Scherpe„nur geringe Schuld“ habe und deshalb von einem Strafausspruch gegen ihn abgesehen werden sollte. 4<< en Ger SE© oo oa mn ma oo oa on Da ao u 3 2 8 De EA A 3 3 el He Ueli Me Mei mm Um= mi Me 3 = 103 NAMENSREGISTER Alexejew, Prof. Dr. Nikolai Sergejewitsch 22 Altmann, Erich 42 Amann, Felix 34, 57 Ambros, Otto 20 Aschenauer, Dr. Rudolf 64, 73, 77, 94, 95, 98 Baer, Richard 30, 31 Baerfeld 7 Barcz, Wojciech 31, 32 Baretzki, Stefan 15, 17, 28, 31, 63, 99 Bartel 42 Bartsch, Helmut 8 Bartsch, Charlotte 25, 28, 57 Baumann, Prof. Dr. Jürgen 64 Bednarek, Emil 63, 100, 101 Best, Dr., Werner 9 Böck, Richard 60 Boger, Friedrich-Wilhelm 16, 19, 63, 94, 95 Boldt 49, 51 Boratynski, Stefan 27 Bräuning 7 Breiden, Hugo 32 Breitwieser, Arthur Johann 63, 97 Broad, Pery 19, 34, 42, 63, 97 Broch, Karl Reinhard 19 Broszat, Dr. Martin 21, 38, 39, 40, 41, 74 Buchheim, Dr. Hans 21, 58 Bundzus, Kurt 44 Bürger 97 Burmeister, Günter 9 Bütefisch, Heinrich 20, 43, 44 Canaris, Wilhelm 76 Capesius, Viktor 17, 61, 63, 100 Cäsar, Dr. Joachim 28 Christoph, Hubert August 60 Compart, Fanny 30 Cougno, Helene 37 Dallinger, Dr. 80 Damm, Ludwig 56 Dering, Dr. Wladislaw 57 Dittmar 49, 51 Dombrowski, Hans 33 Dombrowski, Margarete 33 Dürmayer, Dr. Heinrich 37, 42 Dürrfeld, Walther 20, 43, 44 Dylewski, Claus 19, 60, 63, 97 Eichmann, Adolf 8, 9, 31, 76 Eisenhändler, Alois 11, 33, 90 Eggert, Dr. Rainer 78, 81, 93 Engelschall, Georg 19 Entreß, Dr. Friedrich 32, 44 Erhard, Ludwig 95, 96 Erzberger, Mathias 7 Fabian, Ota 27, 33 Faust, Max 20, 43 Fejkiel, Prof. Dr. Wladyslaw 32, 33, 34, 57 Ferber, Josef 32, 60 Fertig, Dr. Hans 64, 65, 66, 97, 98, 99 Finnberg, Dr. Emil 59 Frank, Dr. Willi 22, 63, 98 Frieß, Jakob 19, 60, 89 Frommhagen, Erich 43 Frymak 61 Gaar, Fritz 28 Gawalewicz, Zbignew 32 Gerhardt 99 Gerstenmaier, Eugen 66 Gibian, Rudolf 27 Glaser, Anton 28 Glowa, Stanislaw 32, 33 Glowacki, Ceslaw 27, 31, 32, 33, 35 Glücks, Richard 41 Golik, Ignacy 35 Göllner 64, 69, 72, 80, 81, 82, 88, 97, 99 Gönczi, Imrich 33 Göring, Hermann 44 Grabner, Maximilian 34 Grenzemann 60 Großmann, Dr. 5, 6, 7, 10, 53, 56 Groß-Pozimska, Barbara 18, 33 Hanak, Prof. Dr. Vladimir 32, 33 Hansen, Werner 9 Hantl 17, 63, 100 Hartl, Albert 9 Hatzelt 60 Hausner 8 Heger, Leopold 26, 28, 29 Heilmann, Ernst 7 Helmersen, Dr. 60 Heydrich, Reinhard 8, 39 Himmler, Heinrich 8, 41, 43, 54 Hinrichsen, Kurt 21, 58 Hitler, Adolf 8, 39, 54, 66, 94 Höcker, Karl 5, 14, 22, 23, 24, 28 ff, 35, 51, 52,53, 55,56, 57, 58,62, 63,78,,81,.04 93 Hofmann, Karl 42, 63, 98 Hölbinger, Karl 64 Holuj, Tadeusz 31, 32 Höß, Rudolf 24, 43, 95 Hotz 22 Hykes 30 Jacobsen, Dr. Hans Adolf 21, 39, 40, 76, 86 Jagusch, Heinrich 80 Jahrreiß, Prof. Dr. Hermann 64, 65, 94 Jakob, Werner 42 Jaspers, Karl 6, 9, 12, 47, 67 Joachimowski, Tadeusz 33 Joerns 8 Joschko 93 Jugl 99 Jurasek, Kurt 60 Kaduk, Oswald 26, 27, 31, 63, 99 Kaltenbrunner, Ernst 8 Karwowski, Adam 32 Kasner, Max 32 Kaul, Prof. Dr. Friedrich Karl 11, 63, 95, 96, 100 Keitel, Wilhelm 76 Kieta, Mieczyslaw 32, 33 Klehr, Josef 5, 14, 22, 31 ff, 52 ff, 62, 63, 65, 68, 81, 84, 99 Klein, Karel 28 Klodzinski, Dr. Stanislaw 32, 33, 57 Knögel 98 Kowalczyk, Ludwik 31 Kral, Josef 27, 89, 90 Kramer, Herbert Günther 19 Kratz, Menne 60 Krauch, Carl 20, 43, 44 Kraußnick, Dr. Helmut 21, 38, 40 Kremer, Johann Paul 32, 33, 69, 70 Krumme, Werner 35 Kügler, Joachim 11, 15, 19, 23, 24, 25, 26 Kulka, Dov 89 Kulka, Erich 30 Langbein, Hermann 32, 34, 37 Laternser, Hans 96, 98, 100 Lauffs, Dr. Hans 9 Lazar, Eugen 15 Leischow, Kurt 60 Levy, Paul 8 105 Liebehenschel 31 Liebknecht, Karl 7 Lill, Karl 35, 57 Lingens, Ella 42 Löbner, Dr. Walter 33, 35 Lucas, Franz 17, 22, 63, 98 Luxemburg, Rosa 7 Markowitsch, Erich 10, 26, 31, 37, 90 de Martini, Emil 32, 33, 35, 42, 68 Maunz, Prof. Dr. Theodor 64, 65, 94 Maurer, Gerhard 43 Mierendorf, Carlos 7 Mikusz, Josef 31 Mischin, Pjotr 32, 33 Morgen, Konrad 8, 34 Mrugowski 60 Mühlhause, Johannes 34 Mulka, Robert 5, 7, 13, 14, 18, 22 ff, 30, 35, 45,31. 52.53, 55; 56, 57, 38, 62; 63, 78, 81, 84, 93 Müller, Heinrich Alois 41 Münch, Hans 28, 60 Murr, Gustav 20, 37, 43 Musmano, Michael Malcolm 50, 59, 61 Naumann, Werner 91, 100 Nebbe, Detlef 25, 26, 28, 29 Neubert, Gerhard 26, 31 Olszöwka, Erwin 27 Ontl, Friedrich 19, 25, 28, 34 Ormond, Henry 32, 82, 100 Oziemkowski, Bartosz 32, 33 Paasche 7 Paczula, Dr. Tadeusz 32, 33, 57 Paisikovic, Dov 7, 30 Panczik 33 Pilecki, Jan 89 Pogoschew, Andrej 32, 33 Pohl 70 Polednik, Wladislaw 32, 33 Pomreinke, Helmut 26 Porebski, Henryk 26 Posener, Kurt 37 Preston, George 17, 42 Prokop, Wojciech 34 Putzker, Fritz Adolf 35 Pys 35 Raabe, Christian 82, 85 Radianski, Arthur 32, 33 Rappl, Willy 61 Rathenau, Walther 7 Reineck, Hermann 26, 27, 32, 33, 35 Reiners 99, 101 Roesen 64 Rosenberg, Paula 30 Rosenstock, A. 89 Schäfer, Emanuel 9 Schaffer, Paul 42 Schall, Günter 34 Schall, Max 34 Schallock 93 Schatz, Dr. Ludwig 35, 63, 98 Scherpe, Herbert 63, 98, 101 Schlage, Bruno 63, 97 Schlegelberger, Dr. Franz 94 Schneider, Christian 20, 43 Schobert, Johann 63, 93 Schöttel, Vincenz 7 Schulz, Erwin 9 Schwarzbaum, Pinchas 42 Siebald, Anton Wilhelm 26, 29 Sikowski, Jan 34 Snieczo, Dr. Tadeusz 32 Sorge, Dr. Hans Hermann 58, 59 Sowul, Czeslaw 32, 33 Speidel, Dr. Hans 76 Sperber 35 Spicker, Hans 26 Stark, Hans 63, 95, 96 Staiger 98 Steinacker, Fritz 97, 100 Steinfeld, Leew 42 Sternol, Maximilian 89 Stolting Il, Dr. Hermann 100, 101 Storch, Henry 60 Stößer 33 Streckenbach, Walter 9 Swiderska-Swiratowa, Maria 33 Szewczyk, Tadeusz 61 Szymanski, Dr. Tadeusz 32 Tabeau, Dr. Jerzy 32, 33 Thierhoff, Wilhelm 58 Thilo, Dr. 70 Thümmler, Johannes 9, 64 Toch, Ernst 33 Vogel 6, 17, 18, 46, 60, 71, 82, 93, 95 Vrba, Dr. Rudolf 27, 57 Wagner, Dr. 43 Walter, Bernhard 25, 28, 29 Wassersztrom, Zlata 16 Wassiljew, Nikolai 32, 33 Weczler, Alfred 32 Weis, Jan 33 Weinkauf, Dr. 71 Wiener, Hans 34 Wilhelmy, Anton Wilhelm 19, 25, 56, 61, 89 Windeck, Josef 33 Wirths, Dr. Eduard 19, 61 Wolff, Karl 43 Wolken, Dr. Otto 7, 16, 17, 45, 60 Woloski, Arthur 42 Wörl, Ludwig 32, 33, 37 Zarnack, Dr. Wolfgang 9, 97 Zimmermann, Josef 42 INEFRETSVERZEICHNIS AUSCHWITZ DARF SICH NICHT WIEDERHOLEN! Schlußvortrag des Prof. Dr. Kaul vom 21. Mai 1965 im Auschwitz-Prozeß 5 l. Die Beweisaufnahme 13 1. Die Einlassungen der Angeklagten 13 2. Die Zeugenaussagen 15 a) Die Aussagen ehemaliger Häftlinge 16 b) Die Aussagen anderer Zeugen 19 3. Sachverständigengutachten 21 4. Schriftstücke 22 5. Die Tatortbesichtigung 22 Il. Die Verbrechen der Angeklagten 23 1. Die angeklagten Adjutanten 23 a) Der Angeklagte Mulka 25 b) Der Angeklagte Höcker 28 2. Der Angeklagte Klehr 31 Ill. Das System der Verbrechen 35 1. Die Ermordung von Menschen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Auschwitz 36 2. Die Vernichtung arbeitsunfähiger Häftlinge des Lagers 37 3. Die Ermordung einzelner Häftlinge durch einzelne Angeklagte aus eigener Initiative 38 4. Das Zusammenwirken von NSDAP, SS, Ministerialbürokratie, Wehrmacht und Industrie 38 IV. Die rechtliche Würdigung 45 Schuldig im Sinne des Völkerrechts 52 ES GIEHUE UM DASTRECHT AUF LEBEN Erwiderung des Prof. Dr. Kaul im Auschwitz-Prozeß auf die Ausführungen der Verteidigung vom 29. Juli 1965 63 Zur Einführung 63 I. Rechtsbindung an Verbrechersystem völkerrechtswidrig 64 Il. Der Widerstand war rechtmäßig 73 Ill. Des Massenmordes schuldig 78 IV. Bewußte Mitwirkung am Massenvernichtungsprogramm 82 V. Nazi-Krieg auf Vernichtung und Ausrottung angelegt 86 Anhang: Wesentliche dokumentarische Zusammenfassung der Darlegungen der Verteidiger 93 103 Namensregister 111/29/5 Ag 207/80/65 Im ersten Halbjahr 1966 erscheint die Dokumentation „Der Beitrag der DDR zum Auschwitz-Prozeß". Sie enthält die wichtigsten der dem Frankfurter Schwurgericht übergebenen Dokumente, Zeugenaussagen, Ausschnitte aus den Darlegungen des Vertreters der DDR-Nebenkläger, Prof. Dr. Kaul, aus dem Gutachten von Prof. Dr. Kuczynski, aus den anläßlich des Auschwitz-Prozesses herausgegebenen Dokumentationen u. a. Die Beiträge der DDR beschäftigen sich auch mit den Hintermännern und Urhebern der Verbrechen von Auschwitz, die das Schwurgericht Frankfurt am Main sorgsam aus dem Prozeß herauszuhalten versuchte. Der Dokumentenband wirft grundsätzliche Fragen der unbewältigten Vergangenheit in Westdeutschland auf und hat Bedeutung weit über den Auschwitz-Prozeß hinaus. Die Publikation ist über den Buchhandel erhältlich EVP 1,- MDN | Colour& Grey Control Chart 0% Blue Cyan Green Yellow Red Magenta ! N Grey 1 Grey 2 Grey 3 Grey 4\ Black NL " Schlußvortrag und Erwiderung des in - 6 8 L 9 Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main