Diese blühende Jugend wurde als ‚„Hochverräter aus der Volksgemeinschaft ausgemerzt‘ ‘ı. Der Kern der Hübener- Gruppe ‚Rudolf Wobbe, Helmuth Hübener, Carl-Heinz Schnibbe 8J 127/ 42e 2 H 141/ 42 Geheim! Jm Namen des Deutschen Volkes 301 In der Strafsache gegen 1.) den Verwaltungslehrling bel der Sozialverwaltung in Hamburg Helmuth Gunther Hubener, geboren am 8. Januar 1925 in Hamburg, zuletzt dort wohnhaft gewesen, 2.) den Schlosserlehrling Rudolf Gustav Wobbe geboren am 11.Februar 1926 in Hamburg, zuletet dort wohnhaft gewesen, 3.) den Malergesellen Karl Heinz Schni b. be, geboren am 5. Januar 1924 in Hamburg, zuletzt dort wohnhaft gewesen, 4.) den Verwaltungslehrling bei der Sozialverwaltung Hamburg, Gerhard Heinrich Jacob Jonnt Duwer, geboren am 1.November 1924 in Altona, zuletzt in Hamburg- Altona wohnhaft gewesen, sämtlich z.Zt. in dieser Sache in gerichtlicher Untersuchungshaft, wegen Vorbereitung zum Hochuerrat hat der Volksgerichtshof, 2. Senat, auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. August 1942, an welcher tellgenommen haben als Richter: Vizepräsident des Volksgerichtshofs Engert, Vorsitzer, Oberlandesgerichtsrat Fikets, NSKK Brigadeführer Heinsius, Oberbereichsleiter Bodinus, Oberführer Gaugerichtsvorsitzender Hartmann, als Vertreter des Oberreichsanwalts: Erster Staatsanwalt Dr. Drullmann. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizsekretär Wöhlke, für Recht erkannt: Es werden verurteilt: H U ben er wegen Abhörens eines Auslandssenders und Ver- breitung der abgehörten Nachrichten in Verbindung mit Vorbereitung - 2. zum Hochverrat und landesverrät erischer Feinde günstigung obbe zum Tode - und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit, Wo wegen Abhörens eines Auslandsenders und Ver breitung ausländischer Rundfunknachrichten in Verbindung mit Vorbereitung zum Hochverrat 24 10 zehn Jahren Gefängnis, Schnibbe wegen Abhörens eines Auslandsenders und Verbreitung ausländischer Rundfunknachrichten zu und 5- fünf Jahren Gefängnis Duwe T wegen Verbreitung von dusländischen Rundfunknachrichten zu 4 vier Jahren Gefängnis. Auf die erkannten Freiheitsstrafen werden den Angeklagten Wobbe, Schnibbe und Duwer je fünf Monate der erlittenen Haft angerechnet. Das sichergestellte Rundfunkgerät Marke" Rola" und die. Schreibmaschine Marke" Remington" werden eingezogen. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausgefertigt. Berlin, den 27. August 1942. Amtsrat, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des 2.Senats des Volksgerichtshofs. häften wegen gäster Rose& Condet( bl. 24, 4ff, 164,& .42 Im Namen des deutschen Volkes... In unserer kleinen Schrift, Bruno Tesch" schilderten wir das Sterben eines Hamburger Arbeiterjungen. Wer war nicht versucht, mit der Zerschlagung oder Gleichschaltung aller Jugendverbände im Jahre 1933 auch an die Zerschlagung jeglichen Widerstandswillens der Jugend zu glauben? Wer war nicht versucht, über diese Jugend, die man nur noch als braun- uniformierte Pimpfe oder Hitlerjungen mit der obligaten Landsknechtstrommel kannte, den Stab zu brechen und sie für hoffnungslos verderbt zu halten? Und doch leuchten aus diesem Dunkel Namen junger Menschen hervor, die einsam weiterkämpften, als die Nacht über Deutschland hereingebrochen war. Um der Freiheit willen, um Deutschlands willen! 99 Einer von ihnen war Helmuth Hübener. Wer war er? Wir kennen ihn nicht. Nichts als eine Urteilsschrift erzählt von seinem Wirken. Wir fanden sie unter den Akten des Volksgerichtshofes in Berlin. Sie ist wert, dem ganzen deutschen Volk bekanntgemacht zu werden. Weil sich hier Barbaren erdreisteten, im Namen des deutschen Volkes einen 17- jährigen jungen Menschen, der für den Frieden kämpfte, wegen seiner, weit über dem Durchschnitt stehenden Intelligenz" zum Tode zu verurteilen und hinzurichten ,, auszumerzen", wie sie es nannten wird es nun Sache des deutschen Volkes sein, nachdem es die Wahrheit erfahren hat, einmal darüber nachzudenken, was alles in seinem Namen geschehen konnte. Wird es daraus die Lehre ziehen? Vor welchen seiner Toten wird es sich in Zukunft verneigen, vor den Ritterkreuzträgern, oder vor denen, die ihr Kreuz im einsamen Opfergang trugen, Geschwister Scholl, Bruno Tesch oder Helmuth Hübener? - - Bruno Tesch zeigte uns, wie man zu sterben verstand. Viel ist bereits über das furchtbare Leiden unter dem Naziterror geschrieben worden. Es ist an der Zeit, vom Widerstand zu künden, von dem, was diese verborgenen Helden gegen Hitler getan haben. Die vorliegende Schrift ist eine Wiedergabe der Urteilsbegründung gegen„Hübener und 3 andere“ aus dem Jahre 1942. Sie verlockt dazu, ein Heldenepos daraus zu gestalten. Doch nichts liegt uns ferner, als einen Mythos um unsere Widerstandskämpfer herumzuranken. Wir wollen nichts geben als die Wahrheit. Drum soll dieses Urteil selbst in seiner ganzen Nüchternheit sprechen. Es läßt nichts verlauten von der . Seelennot des Herzens, das hinter diesem klaren Kopf bang um sein junges Leben schlägt. Was die Gruppe Hübener der Glaubensgemeinschaft„Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage“ im Jahre 1941 tat, als der‘ Hitlerscne Kriegswagen zur Sonne aufzusteigen schien, ist einfach unfaßbar. Nur wer selbst in der Widerstandsbewegung tätig war, kann ermessen, was es bedeutet, mehr als 35 Aufklärungsschriften—„Hetz- schriften“ werden sie diffamierend genannt— in wenigen Monaten zu verfassen, zu vervielfältigen und zu verbreiten! Geschickt tarnt Hübener seine Schriften mit nazistischen Titeln. Die Jugend, gewohn. mit Maschinengewehnen und Panzerfäusten zu kämpfen, wird vielleicht befremdet, vielleicht gar verächtlich auf diese Kampfmittel schauen und fragen: War das denn der ganze Kampf des Widerstandes? Nun, ihr sei entgegengehalten‘die Antwort eines Ge- stapobeamten, dem ein SS-Mann von einer Haussuchung Pistole und Schreibmaschine brachte:„Pistole? Die ist nicht so- wichtig, wie die Schreibmaschine Suchen Sie den Abziehapparat, der ist für die Brüder heute wichtiger als ein Maschinengewehr.“ Wir wollen die Bedeutung dieser Kampfmittel nicht geringer schätzen als die Gestapo. Ihr ist nicht abzusprechen, daß sie die Kräfte ihres Gegners zu würdigen wußte. Denn gegen wen hat sie schließlich einen derartigen Macht- apparat in Bewegung gesetzt? Von der Widerstandskraft unserer Jugend. soll diese Broschüre berichten. Franz Ahrens Hamburg, im März 1948 | | 8 J 127/42 g 2 H 141/42 Geheim! IM NAMEN DES DEUTSCHEN VOLKES.... In der Strafsache gegen 1. den Verwaltungslehrling bei der Sozialverwaltung in Hamburg Helmuth Günther Hübener, geboren am 8. Januar 1925 in Hamburg, zuletzt dort wohnhaft gewesen, 2. den Schlosserlehrling Rudolf Gustav Wobbe, geboren am 11. Februar 1926 in Hamburg, zuletzt dort wohnhaft gewesen, 3. den Malergesellen Karl Heinz Schnibbe, geboren am 5. Januar 1924 in Hamburg, zuletzt dort wohnhaft gewesen, 4. den Verwaltungslehrling bei der Sozialverwaltung Hamburg, Gerhard Heinrich Jacob Jonni Düwer, geboren am 1. November 1924 in Altona, zuletzt in Hamburg- Altona wohnhaft gewesen, sämtlich z. Zt. in dieser Sache in gerichtlicher Untersuchungshaft, wegen Vorbereitung zum Hochverrat hat der Volksgerichtshof, 2. Senat, auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. August 1942, an welcher teilgenommen haben als Richter: Vizepräsident des Volksgerichtshofes Engert. Vorsitzer, Oberlandesgerichtsrat Fikeis, NSKK- Brigadeführer Heinsius, Oberbereichsleiter Bodinus, Oberführer Gaugerichtsvorsitzender Hartmann als Vertreter des Oberreichsanwalts Erster Staatsanwalt Dr. Drullmann, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizsekretär Wöhlke, für Recht erkannt: 7 Es werden verurteilt: Hüben er wegen Abhörens eines Auslandssenders und Verbreitung der abgehörten Nachrichten in Verbindung mit Vorbereitung zum Hochverrat und landesverräterischer Feindbegünstigung zum Tode und zum Verlust der brügerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit, Wobbe wegen Abhörens eines Auslandssenders und Verbreitung ausländischer Rundfunknachrichten in Verbindung mit Vorbereitung zum Hochverrat zu 10 zehn Jahren Gefängnis, - Schnibbe wegen Abhörens eines Auslandssenders und Verbreitung ausländischer Rundfunknachrichten zu 5- fünf 1 Jahren Gefängnis und Düwer wegen Verbreitung von ausländischen Rundfunknachrichten zu 4- vier Jahren Gefängnis. - - Auf die erkannten Freiheitsstrafen werden den Angeklagten Wobbe, Schnibbe und Düwer je fünf Monate der erlittenen Haft angerechnet. Das sichergestellte Rundfunkgerät Marke„ Rola" und die Schreibmaschine Marke ,, Remington" werden eingezogen. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: In der Hauptverhandlung ist auf Grund der Aussagen des Zeugen Kriminalbeamten Müssener sowie der Zeugen Heinrich Mons, Werner Kranz, Horst Zumsande in Verbindung mit der Einlassung der Angeklagten und aus dem Inhalt der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Flugzettel und Flugblätter folgendes festgestellt worden: I. Der Angeklagte Hübener ist jetzt 17 Jahre alt. Sein Vater ist derzeit im SHD- Dienst eingesetzt, die Mutter zu Hause. Er hat die Volksschule besucht und kam im Jahre 1938 in den Oberbau. Das Abschlußzeugnis, das er hier im Jahre 1941 erhielt, war überaus gut. Seit April 1941 ist er Lehrling für den gehobenen Verwaltungsdienst. Hübener trat im Jahre 1938 dem Deutschen Jungvolk bei, wurde dann zur HJ überstellt und gehörte ihr bis zu seiner Festnahme an. Er gehört seit seiner Kindheit der Glaubensgemeinschaft ,, Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage" an. Wobbe ist derzeit 16 Jahre alt. Sein Vater ist gestorben. Er hat die Volksschule besucht, ist Schlosserlehrling und steht im zweiten Lehrjahre. Auch er gehört, nachdem er vorher im Deutschen Jungvolk gewesen war, seit 1938 der HJ an und ist Mitglied der gleichen Glaubensgemeinschaft wie Hübener. 8 Schnibbe, der jetzt 18 Jahre alt ist, hat ebenfalls nur die Volksschule besucht, das Malergewerbe erlernt und ist jetzt Malergehilfe. Auch er ist Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage". Aus der HJ wurde er im Jahre 1939 wegen Befehlsverweigerung ausgeschlossen. Düwer ist jetzt 17 Jahre alt. Er besuchte nach der Volksschule in den Jahren 1935 bis 1941 die Mittelschule und ist seit Dezember 1941 Verwaltungslehrling bei der Sozialverwaltung in Hamburg. Er ist seit 1939 Mitglied der HJ. Sämtliche Angeklagten sind, wie sich der Senat überzeugt hat, in der HJ entsprechend geschult worden. Keiner der Angeklagten ist bisher gerichtlich bestraft worden. II. 1. Im März 1941 brachte der Bruder des Angeklagten Hübener aus Frankreich ein Rundfunkgerät mit und stellte es bei den Großeltern ein. Zwei Tage nachher wurde er zum Militär eingezogen. Der Angeklagte Hübener ließ das Gerät reparieren, brachte es wieder in die Wohnung der Großeltern, bei denen er sich, da seine Eltern berufstätig sind, aufhielt, und als er es einspielte, stieß er auf. den Deutschen Nachrichtendienst aus London. Er hörte die Sendung ab, fand an ihr Gefallen und unterlag ihrer Wirkung derart, daß er sie von nun an etwa 4 bis 5 Mal in der Woche um 10 Uhr abends, als die Großeltern schliefen, anhörte. Den Inhalt erzählte er bei Gesprächen über Tagesfragen anderen Lehrlingen seiner Dienststelle und Bekannten weiter. Seit Sommer 1941 verarbeitete Hübener den Inhalt der abgehörten englischen Nachrichten zu Flugzetteln und Flugblättern. Zunächst wurden von ihm allmählich 15 verschiedene kleine, einseitig beschriebene Flugzettel und zwar von jedem 3 bis 5 Stück hergestellt. Neun solcher Flugzettel wurden aufgegriffen. Sie enthalten niederträchtige Beschimpfungen und Verleumdungen des Führers, Aufforderungen zu seinem Sturz sowie hetzerische Ausführungen zur Kriegslage. Zwei Flugzettel tragen die Überschriften ,, Hitlers Schuld" und., Hitler trägt die alleinige Schuld". Sie enthalten die Behauptung, daß durch den uneingeschränkten Luftkrieg gegen die Zivilbevölkerung hunderttausend Wehrlose getötet worden seien, daß dieser Luftkrieg nicht von der englischen Luftwaffe, sondern vom Führer begonnen worden sei, und seitens England nur die Vergeltung für Warschau und Rotterdam darstelle. Ein dritter Flugzettel ,, Hitler der Mörder" beschuldigt den Führer, den Tod des militärischen Befehlshabers in Serbien, General von Schröder, herbeigeführt zu haben. Hierzu hat Hübener in der Hauptverhandlung angegeben, es sei ihm nicht bekannt, auf welche Weise Schröder ums Leben gekommen sei. Er habe aber den englischen Nachrichten Glauben geschenkt. Ein weiterer Flugzettel trägt außer dem umstürzlerischen Aufruf: ,, Nieder mit Hitler" die Worte ,, Volksverführer, Volksverderber, Volksverräter" sowie das damals von der Feindpropaganda als Werbemittel für den Sieg der Feindmächte empfohlene ,, V"-Zeichen. In einem fünften Flugzettel ,, Wer lügt?" werden die Berichte des Oberkommandos der Wehrmacht als Lüge hingestellt. In einem weiteren Flugzettel„ Einundeinehalbe Million" wird behauptet, daß bisher anderthalb Millionen( Deutsche) in Rußland gefallen seien. Außerdem wird zum Abhören des Londoner Rundfunks aufgefordert und dessen Sende. zeiten angegeben. Zwei weitere Flugzettel ,, Man verschweigt Euch" und„ 137. Inf.- Div." sprechen von schweren Verlusten einzelner deutscher Truppenteile in Rußland und schieben dem Führer die Schuld an dem Schicksal der Witwen and Waisen zu. " Der letzte aufgegriffene Flugzettel Wo ist Rudolt Heẞ?" führt aus, Heß sei geflohen, weil er das verantwortungslose Morden des Führers nicht mitansehen konnte und die Verantwortung für den Überfall im Osten nicht übernehmen wollte. Zur Herstellung dieser Flugzettel benutzte Hübener eine Reiseschreibmaschine seiner Glaubensgemeinde. Auf ihr sollte er im Auftrage des Präsidenten Arthur Zander der Gemeinschaft Feldpostbriefe an die eingezogenen Mitglieder schreiben. Insgesamt stellte er etwa 60 Flugzettel her. Ungefähr 20 übergab er im August und September 1941 dem Mitangeklagten Wobbe mit dem Auftrage. sie zu verteilen. Ein Stück jeder Ausgabe überließ er dem kaufmännischen Lehrling Horst von Treck. Den Rest verbreitete er im Stadtteil Hammerbrook in Hamburg, der vorwiegend von Arbeitern bewohnt ist, indem er sie auf der Straße oder in Hausfluren ausstreute oder in Postbriefkästen warf. Wobbe hatte von Hübener, als ihm dieser das erste Mal Flugzettel gegeben hatte, erfahren, daß es sich um Nachrichten handele, die der Sender London gegeben habe. Nichtsdestoweniger las er die Zettel jeweils durch und kam auch dem Auftrag, sie zu verbreiten, nach. Er warf sie im Stadtteil Rothenburgsort, der ebenfalls zum überwiegenden Teil von Arbeitern bewohnt wird. in Hausflure und Briefkästen und heftete einige auch tafeln an. an Haus2. Einige Zeit nach dem Beginn der Herausgabe der kleinen Flugzettel, etwa zu Beginn des Herbstes, begann Hübener, die Vermerke. die er sich über den Inhalt der abgehörten englischen Meldungen machte, alle acht bis vierzehn Tage zu ausführlichen Flugblättern zusammenzustellen. Insgesamt sind die Entwürfe oder Vervielfältigungen 20 verschiedener Hetzschriften dieser Art verfaßt worden. Diese Flugblätter enthalten außer den englischen Meldungen über die Kriegslage gemeine Beschimpfungen und Verdächtigungen des Führers und seiner Mitarbeiter, hetzerische Angriffe gegen die Maßnahmen und Einrichtungen der nationalsozialistischen Staatsführung sowie die Aufforderung, durch den Sturz des Führers das Kriegsende herbeizuführen. In dem Flugblatt, das mit den Worten ,, Auf Seite 199 in Hitlers ,, Mein Kampf" heißt es" beginnt, wird darzulegen versucht, daß die deutschen Nachrichten über die Kriegslage unrichtig seien, und zum Abhören des Londoner Rundfunks aufgefordert, dessen Sendezeiten angegeben werden. In der Hetzschrift ,, 3. Oktober bis 3. Februar" wird ausgeführt, daß die Voraussagen des Führers über den Verlauf des Rußlandfeldzuges nicht eingetroffen seien, und behauptet, daß die deutschen Truppen an der Ostfront ,, geschlagen" worden seien. Die Flugschrift ,, Militärische Monatsübersicht Dezember/ Januar" enthält Ausführungen über angebliche deutsche Rückschläge und Verluste an der Ostfront und in Afrika. Das Flugblatt ,, Stimme des Gewissens", das eine angeblich von Rudolf Heẞ über einen englischen Sender verkündete ,, Weihnachtsbotschaft" behandelt, enthält schwerste Beschimpfungen und Verleumdungen des Führers und seiner Mitarbeiter, Ausführungen über die Höhe der deutschen Kriegsverluste, in denen die deutschen Meldungen als unrichtig dargestellt werden, sowie die Aufforderung, die deutsche Staatsführung zu beseitigen. 10 In der Flugschrift mit dem Titel:„ ,, Kampf gegen das bols chewistische Untermenschentum" wird an Hand einer Gegenüberstellung der angeblichen Hilfsquellen der Achsenmächte und der Feindstaaten die Versorgungslage Deutschlands und seiner Verbündeten als ,, kritisch" bezeichnet, während die Hilfsquellen der Feindmächte als„, unerschöpflich" hingestellt werden. Die Hetzschrift ,, Der Nazi- Reichsmarschall" enthält schwere Beschimpfungen und Verleumdungen des Reichsmarschalls Göring sowie Ausführungen über die angebliche Unterlegenheit der deutschen Luftwaffe. In der Flugschrift ,, Das Rätsel Heẞ" werden Greuelnachrichten über die angeblichen Gründe des Englandflugs des ehemaligen Stellvertreters des Führers wiedergegeben. Die Hetzschrift ,, Hitler- Jugend" enthält Verleumdungen der HJ- Führung, grobe Beschimpfungen des Führers sowie einen Aufruf zum Ungehorsam gegen die HJ.- Vorgesetzten. In der Flugschrift ,, Wochenendkarzer" wird zur Einführung des Jugendarrestes im Reich in hetzerischer Form Stellung genommen. Das Flugblatt ,, Wer hetzt wen?" enthält hetzerische Ausführungen zum Kriegseintritt Japans, dem in gehässiger Weise die Schuld an dem Ausbruch des Krieges mit Amerika gegeben wird. In der Flugschrift ,, Kameraden im Süden, Norden, Osten und Westen!" werden der englische Vorstoß in der Cyrenaika Ende November 1941, die Lage an der Ostfront, die Versenkung des Flugzeugträgers Ark Royal" sowie die Einrichtung des ,, Eisernen Sparens" zum Gegenstand zersetzender Ausführungen gemacht. In dem Flugblatt ,, Ich habe alles mit einkalkuliert!" wird die Wollsammlung zum Anlaß genommen, in hetzerischer Form zur Kriegslage Stellung zu nehmen, und eine englisch- amerikanische Offensive auf dem europäischen Fest land angekündigt. In der Hetzschrift ,, Es gibt im ostasiatischen Kampfraum noch zahreiche Angriffsbasen" wird das deutsche Volk aufgerufen, durch den Sturz des Führers das Kriegsende herbeizuführen. Ferner enthält das Flugblatt Greuelnachrichten, die sich mit dem Tode des Generalfeldmarschalls von Reichenau, des Generalobersten Udet und Obersten Mölders befassen; endlich wird die Kriegslage an der Ostfront und in Nordafrika in einer dem Reich abträglichen Weise glossiert. Die Flugschrift Perfides Rom" enthält hetzerische und zersetzende Aus führungen über den Kampf in Nordafrika sowie über die italienische Kolonialpolitik. In dem Flugblatt:„ Wie jetzt bekannt wird" werden die Charaktereigen schaften des italienischen Volkes und die Kampfkraft seiner Wehrmacht zum Gegenstande hetzerischer Ausführungen gemacht. In der Hetzschrift ,, Eine Woge von Öl" wird behauptet, daß der angebliche Ölmangel Deutschlands und seiner Verbündeten den Sieg der Feindmächte sicherstelle. In der Flugschrift ,, Stimme der Heimat" wird versucht, kirchliche Streii fragen den feindlichen Zersetzungsbestrebungen dienstbar zu machen. In dem Flugblatt ,, Siegreicher Vormarsch auf glänzende Vernichtungsschlachten" werden die japanischen Erfolge als bedeutungslos hingestellt und die Siegesaussichten Japans in Zweifel gezogen. 11 = In der Hetzschrift ,, 1942 das Jahr der Entscheidungen" wird die Niederlage der Achsenmächte für 1942 vorausgesagt und das deutsche Volk zum Sturze seiner Staatsführung aufgefordert. In der Flugschrift ,, Führerrede" werden die Erklärungen des Führers zur Kriegslage als unglaubhaft und ,, inhaltslose Phrasendrescherei" hingestellt. Zur Anfertigung der Reinschriften und Durchschläge benutzte Hübener in der Regel eine„ Remington"-Schreibmaschine, die ihm der schon erwähnte Zander an Stelle der Reiseschreibmaschine zur Verfügung gestellt hatte, in einem Falle auch eine Schreibmaschine seiner Dienststelle. Von den einzelnen Ausgaben der Flugschriften stellte Hübener zunächst zwei Stück und, seitdem Schnibbe von ihm Flugblätter begehrt hatte, drei bis fünf und später sechs bis sieben Stücke her. Das letzte in einer Auflage von sieben Stücken angefertigte Flugblatt ,, Wer hetzt wen?" war bei der Festnahme des Hübener noch in der Schreibmaschine eingespannt. Von den einzelnen Auflagen sandte er je ein Stück dem schon erwähnten Lehrling von Treck, der sich damals beim Arbeitsdienst befand, sowie seinem Schulfreunde Prumnitz, der die Finanzschule in Thorn besuchte. Vier oder fünf Flugschriften überließ er dem Wobbe mit der Anweisung, sie zu verbreiten. Wobbe las sie, kam aber der Weisung nicht nach, sondern verbrannte sie. Etwa 15 Flugblätter warf Hübener wieder im Stadtteil Hammerbrook in Hausflure oder Hausbriefkästen, oder legte sie in Fernsprechzellen aus. Die Mehrzahl der Hetzschriften versah er mit der Aufschrift ,, Dies ist ein Kettenbrief... und darum weitergeben!" Noch im Sommer 1941 hatte Hübener dem Angeklagten Schnibbe erzählt, daß er regelmäßig die Übertragungen des Londoner Rundfunks abhöre. Im Herbst 1941 zeigte er ihm zwei Hetzschriften und teilte ihm mit, daß er sie aus dem Inhalt der abgehörten Nachrichten zusammengestellt habe. Schnibbe fand an dem Inhalt Gefallen und bat den Hübener, ihm in Zukunft von jeder Auflage ein Stück zu überlassen. Hübener händigte ihm in der Folgezeit bis zum Januar 1942 mehrere Hetzschriften aus und gab ihm außerdem weitere deutschfeindliche Flugblätter vorübergehend zum Durchlesen. Die ihm übergebenen Hetzschriften verbrannte Schnibbe, nachdem er sie gelesen hatte, ohne sie anderen, Personen zugänglich zu machen. Dagegen erzählte er dem Wobbe einiges aus dem Inhalt, so insbesondere die Nachrichten über die Kämpfe in Afrika und den Rückzug Rommels. Anfang Januar 1942 erzählte Hübener dem Angeklagten Düwer, daß er die Nachrichten aus London abhöre und zu Hetzschriften verarbeite. Er erwähnte hierbei, um besonderen Eindruck zu machen, fälschlich, daß er die Flugblätter im Auftrage einer ,, Spionageabteilung" herstelle, und bemerkte, daß Düwer, wenn er wolle, dieser Abteilung ebenfalls beitreten könne. Düwer lehnte ab. Zugleich händigte ihm Hübener Hetzschriften aus und überließ ihm in der Folgezeit bis zum 4. Februar 1942 weitere Flugblätter. Zwei Flugschriften übergab Düwer Ende Januar 1942 in Gegenwart des Karl Horst Pipo seinen Altersgenossen Horst und Kurt Zumsande zum Durchlesen. Als ihm diese, nachdem sie die ersten Sätze gelesen hatten, die Flugschriften wegen des staatsfeindlichen Inhalts zurückstellten, las er ihnen trotzdem die Flugblätter vor. Schon vorher hatte er einmal den Brüdern Zumsande Mitteilungen über Vorgänge auf dem afrikanischen Kriegsschauplatz gemacht, die er den in den Hetzschriften des Hübener wiedergegebenen englischen Rundfunkmeldungen entnommen hatte. Am Sonnabend, dem 17. Januar 1942 trat Hübener an den Verwaltungslehrling Werner Kranz mit dem Ansinnen heran, ihm Flugblätter ins Französische zu übersetzen, die er ihm demnächst übergeben werde. Vorläufig 12 könne er über den Inhalt nichts sagen. Da dem Kranz die Angelegenheit ver- dächtig schien, lehnte er ab. Hübener erklärte ihm auch, daß er Flugblätter an politisch unzuverlässige deutsche Soldaten versende und die Übersegungen Kriegsgefangenen zustecken.wolle. Drei Tage später kam er in Begleitung des Düwer in das Zimmer des Kranz und wollte ihm zwei Flugblätter zustecken. Als sich Kranz dagegen wehrte, verließ er das Zimmer mit Düwer. Der Vor- ‚fall war von.dem anwesenden stellvertretenden-Betriebsobmann Mons bemerkt worden. Er nahm sich noch am selben Tage den Kranz und am nächsten Tag den Düwer vor und erfuhr von ihnen von der Betätigung des Hübener. Mons wies den Düwer an, ihm Unterlagen zu verschaffen. Dieser kam aber erst nach mehrmaligen Erinnerungen, bei denen er immer wahrheitswidrig behauptete, noch nichts in Händen zu haben, dem Auftrag am 4. Februar 1942 nach und händigte ihm zwei Flugblätter aus. Tags zuvor wär er gemustert und dabei über die Folgen staatsschädlichen Verhaltens belehrt worden. Wobbe befand sich während seiner Haft eine Zeitlang mit dem Unter suchungsgefangenen Rubinka in einer Zelle. Als sie sich gegenseitig mitteil- ten, warum sie verhaftet worden waren, fragte ihn Rubinka über den Inhalt der Rundfunkmeldungen aus. Wobbe erzählte ihm, daß er unter anderem gehört habe, daß die deutschen Truppen in Rußland immer zurückgingen, daß jeder, der sich freiwillig zur SS melde, ein Selbstmörder und daß Adolf Hitler der größte Massenmörder- sei. 3. Wobbe versuchte drei oder vier Mal, selbst die Nachrichten des Lon- doner Senders auf dem Rundfunkgerät seiner, Mutter abzuhören. Es gelang ihm jedoch nicht, die Übertragungen zu empfangen. Auch Schnibbe wollte einmal mit Hübener die Sendungen aus London hören. Hübener stellte zwar das Gerät ein, wegen starker Störungen war aber ein Empfang unmöglich. Daß auch Düwer ausländische Rundfunknachrichten gehört hat, ist nicht erwiesen.’ Nach seiner unwiderlegten Einlassung haben lediglich einmal, als er den Deutschlandsender hörte, einige Worte einer englischen Station durchge- schlagen. Der in diesem Abschnitt festgestellte Sachverhalt wird von den Angeklagten eingestanden.\} III.% 1. Die Anklageschrift legt allen Angeklagten ein fortgesetttes Verbrechen nach den$$! und 2 der Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaß- nahmen vom 1. September 1939, dem Angeklagten Hübener überdies landes- verräterische Feindbegünstigung($ 91 b StGB.) und Vorbereitung zum Hoch verrat($$ 80 Abs. 2 und 3 Nr. 3 StGB.) zur Last. 2. Sämtliche Angeklagten haben zugegeben, das Verbot des Hörens' aus ländischer Sender und der Verbreitung ausländischer dem Reich abträglicher Rundfunknachrichten gekannt zu haben. Im übrigen haben sie sich wie folgi eingelassen: Ne Hübener: Die englischen Nachrichten hätten im Gegensaße zu den deut- schen Meldungen, die er ebenfalls gehört habe, die Ereignisse in einem für England günstigen und dem Reich abträglichen Sinne dargestellt. Da sie aber alles viel eingehender behandelt hätten als die deutschen Berichte, habe er sie in den meisten Punkten für wahr gehalten und sich verpflichtet gefühlt, sie anderen Leuten zur Kenntnis zu bringen, damit auch diese die Wahrheit 13 erführen und besser unterrichtet seien. Er habe jedoch nicht beabsichtigt, andere zu beeinflussen oder zu Staatsfeinden zu machen. Er habe nur gewisser- maßen„als ein Mundstück“ die Nachrichten weitergeben wollen. Der Gedanke, die Flugschriften französischen Gefangenen und eingezogenen Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft zukommen zu lassen, sei ihm ganz plößlich gekommen Er sei davon wieder abgekommen. Den Titel„Kameraden im Süden, Norden, Osten und Westen“ habe er nur gewählt, um seinen Kameraden zu imponieren. Wohbe: Ihm sei der staatsfeindliche Inhalt und„das, worum es geht“ erst zu Bewußtsein gekommen, als er von Hübener die vier großen Flugblätter erhalten habe. Deshalb habe er diese nicht mehr verbreitet, sondern verbrannt. Bei der Verbreitung der Flugzettel habe er sich nichts besonderes gedacht und insbesondere nicht beabsichtigt, das Reich zu schädigen oder sonst gegen die Regierurg zu heten. Bei seinem Versuche, den englischen Sender einzuschalten, wollte er die Nachrichten einmal selbst hören. Schnibbe: Er habe die Nachrichten nur aus Neugierde gelesen. Als Hübener den englischen Sender einstellte, sei er nur zufällig zu Besuch gewesen. Düwer: Den Brüdern Zumsande habe er die beiden Flugblätter nur vor- gelesen, weil er mit ihnen befreundet gewesen sei und angenommen habe, sie würden nichts weiter erzählen. Die Flugblätter habe er nur übernommen, um Hübener gelegentlich anzuzeigen. Dies habe er auch dem Kranz mitgeteilt, doch habe dieser erwidert, daß er mit dem Zeugen Mons bereits gesprochen habe. IV. 1. Daß sich der Angeklagte Hübener durch das verbotswidrige absichtliche Abhören englischer Rundfunknachrichten eines fortgesegten Verbrechens im Sinne des$ 1 der Rundfunkverordnung schuldig gemacht hat, bedarf keiner weiteren Begründung. 2 Dieses Verbrechen haben auch die Angeklagten Wobbe und Schnibbe be- gangen. Wobbe hat es zwar bei seinen mehrmaligen Versuchen, den englischen Sender einzustellen, um die Nachrichten anzuhören, zu keinem Erfolg gebracht Dies ändert aber rechtlich nichts daran, daß er absichtlich dem im$ 1 des Rundfunkverordnung ausgesprochenen Verbote zuwidergehandelt hat. Schnibbe behauptet, den Hübener zufällig besucht zu haben, als diese den Sender einstellte. Die Abendzeit spricht jedoch dafür, daß dies absichtlie geschehen ist. Im übrigen ist es gleichgültig, ob er schon in dieser Absicht ge kommen ist. Maßgebend ist, daß er, als Hübener die Sendung eingeschaltet hatte, absichtlich mitgehört hat. Daß sie zufolge der Störungen nichts versteher konnten, ist für den‘Tatbestand belanglos. Ein absichtliches Zuwiderhandeln gegen das ausgesprochene Verbot liegt jedenfalls vor. Ein solches Zuwiderhandeln ist in entsprechender Anwendung($ 2 StGB.) des Verbotes auch darin zu erblicken, daß. Schnibbe den Hübener angewieser hat, ihm ständig ein Flugblatt über die englischen Nachrichten zukommen zu lassen und die ihm zugekommenen Flugblätter gelesen hat. Denn er ist bewuß: und absichtlich darauf ausgegangen, sich fortlaufend den Inhalt der Nachrichter zu verschaffen, und hat dabei nur zwischen sich und dem„Empfangsgerä’ Hübener als Zwischenträger eingeschaltet. Darauf, daß er so die Worte de: englischen Ansagers nicht unmittelbar gehört hat, kann es nicht ankommen Dem Verbote des$ 1 der Rundfunkverordnung liegt der Gedanke zugrunde. eine Einwirkung der Feindpropaganda durch Rundfunk zu unterbinden. Diesem Zweck hat Schnibbe ebenso zuwidergehandelt, wie wenn er unmittelbar mitge- - hört hätte. Daß die Tat nach gesundem Volksempfinden Strafe verdient, be- darf keiner Erörterung. 14 Bei Düwer ist nicht nachgewiesen, daß er ausländische Sendungen gehört hatte oder darauf ausgegangen wäre. Ein Freispruch entfiel, da im Falle eines Schuldspruchs Tateinheit mit dem von ihm begangenen Verbrechen nach$ 2 der Rundfunkverordnung vorläge. 2. Sämtliche vier Angeklagten haben sich eines Verbrechens nach$ 2 der Rundfunkverordnung schuldig gemacht. Über die Eignung der Nachrichten aus London, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden, braucht schon im Hinblick auf den Inhalt der Flugzettel und Flugblätter keine weitere Be- gründung gegeben zu werden. Die Eignung ist offenkundig und war auch den Angeklagten klar. Der Tatbestand der vorsäßlichen Verbreitung braucht bei Hübener und.Wobbe keiner weiteren Erörterung. Er ist auch bei Schnibbe, der nur einiges dem Wobbe mitgeteilt hat, und bei Düwer gegeben, der die Nachrichten drei Freunden zukommen ließ. Keiner der beiden Angeklagten hat behauptet, die anderen zum Schweigen aufgefordert zu haben. So wie sie selbst die Nachrichten weitererzählt haben, war für sie klar, daß dies auch die anderen tun könnten. Daran hat Düwer sogar gedacht. Seine Freundschaft berechtigte ihn nicht, anzunehmen, daß die anderen schweigen würden. Die Gefahr.der Weiterverbreitung hat keinen der Angeklagten von den Erzählungen abgehalten.\ Die Einlassung des Düwer, die Flugblätter nur übernommen zu haben, um Hübener bei gegebener Gelegenheit anzuzeigen, ist unwahr. Sie würde ihn übrigens von seiner Verantwortlichkeit, sich durch die Weitererzählung schuldig gemacht zu haben, nicht befreien. Seiner Einlassung steht entgegen, daß er. die Flugblätter. dem Mons erst nach mehrmaliger Erinnerung und offenkundig zufolge der ihm bei der Musterung zuteil gewordenen Belehrung, die ihn ängstlich gemacht hat, abgeliefert, vorher aber den Besig von Flugblättern wahrheitswidrig verleugnet hat.; Der zur Verfolgung der Angeklagten wegen der angeführten Rundfunk- verbrechen erforderliche Antrag der Staatspolizeistele($ 5 der RdfVO.) liegt vor. 3. Die deutschsprachigen Nachrichten aus London gehen darauf aus, die innere Front im Reich zu zermürben und so dem Kriege eine für die Feind- mächte günstige Wendung zu geben. Bei der Totalität des Krieges ist ihre Sendung als Kriegshandlung anzusehen und weit eher ihrem Zwecke dienlich als andere Propagandamittel, da sie im ganzen Reich zu gleicher Zeit von allen empfangen werden können, die ein geeignetes Rundfunkgerät besiten. Wer, wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist, Nachrichten der Feindpropaganda weitergibt und andere ihrer zersegenden Wirkung aussegt, nimmt an der Kriegshandlung des Feindes teil und leistet ihr zum Schaden des Reiches Vorschub. Er verwirklicht daher objektiv den Tatbestand der landesverräteri- schen Feindbegünstigung im Sinne des$ 91 b StGB. Die zersegende Wirkung hat Hübener an’ sich selbst verspürt. Nichts- destoweniger bat er sich den Inhalt der Nachrichten vern erkt, in der gehässig- sten Weise verarbeitet und die Flugzettel und Flugblätter teils selbst, teils durch Wobbe in einer Weise verbreitet, die trog der ihm zu Gebote stehenden beschränkten Mittel einen möglichst großen Erfolg versprach. Damit ist schla- gend bewiesen, daß er bewußt und vorsäglich darauf ausgegangen ist, die zersegende Wirkung dieser Nachrichten zu verbreiten. Er hat damit auch den inneren Tatbestand des$ 91 b StGB. erfüllt. Die Flugzettel und Flugblätter fordern wiederholt zum Sturz des Führers and der Regierung auf. Sie gehen somit auf eine gewaltsame und daher hoc- 15 verräterische(§ 80 Abs. 2 StGB.) Änderung der Verfassung aus. Die Gründe, aus denen bei Hübener der innere Tatbestand der Feindbegünstigung erwiesen ist, zwingen zu der Annahme, daß er sich unter der Einwirkung der Feindpropaganda dieses Ziel zu eigen gemacht hat und hierzu durch die Herstellung und Verbreitung der Flugzettel und Flugblätter die Massen beeinflussen wollte. Er hat sich dadurch der Vorbereitung zum Hochverrat im Sinne des§ 83 Abs. 2 und 3 Nr. 3, 47 StGB. schuldig gemacht. - Des gleichen Verbrechens hat der Senat auch den Angeklagten Wobbe für schuldig erachtet. Er hat die Flugzettel gelesen. Ihr auf Hochverrat abgestellter Inhalt war für ihn klar: Denn dieser Inhalt in seiner schlagwortartigen Kürze war so eindeutig, daß selbst ein Mensch noch jünger an Jahren und von geringerer Intelligenz ohne weiteres den Sinn und die Bedeutung der Worte erkennen mußte. Er hat sich trotzdem hergegeben, die Flugzettel in einem Arbeiterviertel zu verbreiten und so zu erkennen gegeben, daß er sich den Inhalt und den Zweck, zumindestens, soweit dieser auf einen Sturz des Führers und der Regierung gerichtet war, ebenfalls zu eigen gemacht hat und gemeinsam mit Hübener auf die Beeinflussung der Massen zur Vorbereitung dieses Umsturzes ausgegangen ist. Des Verbrechens der Feindbegünstigung hat ihn der Senat mangels Nachweises des inneren Tatbestandes nicht überführt erachtet. Der Gedanke eines gewaltsamen Verfassungsumsturzes lag für ihn bei seinem Alter weit näher als jener einer Vorschubleistung zugunsten des Feindes. 4. Soweit jeder der Angeklagten mehrere Verbrechen begangen hat, stehen diese miteinander in Tateinheit(§ 73 StGB.). Daß Schnibbe seit dem 5. Januar 1942, an welchem Tage er das 18. Lebensjahr erreicht hat, sich straffällig gemacht hat, ist nicht erwiesen. Er war so zur Zeit der Tat gleich den anderen Angeklagten jugendlich. Umstände, die darauf deuten, daß einer von ihnen nach seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung unfähig gewesen wäre, das Ungesetzliche der Tat einzusehen oder seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen, haben sich weder aus dem persönlichen Verhalten und Eindruck der Angeklagten noch sonst ergeben. Alle Angeklagten besaßen insbesondere auch auf Grund der ihnen bei der HJ zuteil gewordenen Schulung entsprechende politische Reife. V. 1. Der öffentliche Ankläger hat den Antrag gestellt, Hübener gemäß§ 1 der Verordnung gegen jugendliche Schwerverbrecher zu behandeln. Zwei der Voraussetzungen dazu sind ohne weiteres gegeben. Hübener war zur Zeit der Tat über 16 Jahre alt. Der Schutz des Volkes macht bei der Schwere der Tat die Bestrafung gleich einem Erwachsenen erforderlich Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, daß auch die dritte Voraussetzung vorliegt, nämlich. daß Hübener nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zur Zeit der Tat einer über 18 Jahre alten Person gleichzuachten ist. Sich hierüber unmittelbar und ohne daß es notwendig gewesen wäre, einen Gutachter beizuziehen, ein Bild zu machen, war der Senat um so eher in der Lage, als die Tat erst vor 6 Monaten, nämlich im Februar 1942 beendet war. Hübener, der von dem Zeugen Mons als ausgezeichneter und verläßlicher Mitarbeiter bezeichnet wurde, hat in der Hauptverhandlung einen weit über dem Durchschnitt von Jungen seines Alters stehende Intelligenz gezeigt und war darin dem 18jährigen ihm körperlich überlegenen Angeklagten Düwer, der keineswegs unter dem Durchschnitt steht und durch 6 Jahre die Mittelschule besucht hat, weit überlegen. Daß er schon immer Fähigkeiten über dem 16 Durchschnitt aufgewiesen hat, zeigt seine Zuteilung zum Oberbau. Dann hat er für seine Abschlußprüfung einen politischen Aufsag:„Der Krieg der Pluto- kraten“ vorgelegt, der zwar vorwiegend eine Zusammenstellung enthält, aber “in seiner Art nicht vermuten läßt, daß er damals erst im 15. und 16. Lebens- jahr gestanden hat. Die Arbeit ist ihrem inneren Gehalt und der Reife nach die Arbeit einer Person von weit über 18 Jahren. Das gleiche Bild gibt der Inhalt der Flugschriften, die von Hübener in Anlehnung an die Nachrichten ver- faßt worden sind. Auch hier würde niemand, selbst wenn er wüßte, daß ihr Inhalt nach Aufzeichnungen verfaßt worden ist, vermuten, daß sie von einem erst 16- und 17jährigen Jungen verfaßt worden sind. Auch die Überprüfung seines allgemeinen Wissens, seiner politischen Kenntnisse und seiner Urteils. fähigkeit sowie sein Auftreten vor Gericht und sein Gehaben ergaben durch- weg das Bild eines geistig längst der Jugendlichkeit entwachsenen frühreifen jungen Mannes. Dafür, daß demgegenüber seine sittliche Reife zurückge- blieben wäre, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Es lassen sich auch in dem Hergange der Tat keine Merkmale finden, die für die Tat eines noch nicht ausgereiften Jugendlichen sprechen. 2 Damit war der Angeklagte wie ein Erwachsener zu bestrafen. Für die über ihn verhängte Strafe war im Sinne des$ 73 StGB. ent- scheidend, daß bei ihm ein besonders schwerer Fall der Verbreitung aus- ländischer Rundfunksendungen gegeben ist. Er ist in der auffallenden Ge- hässigkeit des Inhalts der Flugblätter und insbesondere darin begründet; daß Hübener sie in einem Arbeiterviertel einer Stadt verbreitet hat, in der zufolge der schweren Luftangriffe, deren diese ausgesett ist, die Gefahr einer zer- segenden Wirkung besonders groß ist, zumal nach den Bekundungen des Kriminalbeamten Müssener auch heute noch nicht davon gesprochen werden kann, daß der Marxismus in Hamburg völlig ausgerottet ist. Der Gefährlichkeit seiner Propaganda und der Gründe hierfür war sich der Angeklagte bewußt. Damit mußte über ihn die zwingend angedrohte Todesstrafe verhängt werden. Sie wäre selbst dann ausgesprochen worden, wenn ein besonders schwerer Fall im Sinne des$ 2 der Rundfunkverordnung nicht gegeben wäre. Da die erwei- terte Strafdrohung des$ 91 b Abs. 2 StGB. ausscheidet, weil schwerere Fol- gen der Tat nicht ausgeschlossen werden können, hätte die Strafe dem Absag 1 dieser Gesetesstelle entnommen werden müssen. Bei der Wahl zwischen der Todes- und lebenslangen Zuchthausstrafe hätte die Entscheidung nur für die Todesstrafe fallen können; denn die Schwere und Gefährlichkeit der Tat und das Schußbedürfnis«des Volkes erfordern sie troß der Jugendlichkeit des Ange- klagten. Der Angeklagte hat selbst bei der Überprüfung seiner intellektuellen Reife vorgebracht, daß das Schicksal des einzelnen gegenüber den Belangen der Gemeinschaft zurücktreten und derjenige ausgemerzt werden müsse, der sich insbesondere in’ den gegenwärtigen Zeiten gegen Volk und Führer stellt. Zufolge der Ehrlosigkeit der Tat wurden dem Angeklagten die bürger- lichen Ehrenrechte auf Lebensdauer abgesprochen($ 32 SıGB.).$ 9. Abs. 5 JGG. findet im vorliegenden Falle gemäß$ 1 der Verordnung gegen jugend- liche Schwerverbrecher nicht Anwendung. 2. Aus den gleichen Gründen wie ‚bei Hübener hat der Senat auch bei Wobbe‘ einen besonders schweren Fall, begründet in der Art der Verbreitung ausländischer Rundfunknachrichten und durch den Inhalt angenommen. An Stelle der gemäß$ 73 StGB. angedrohten Todesstrafe hat der Senat auf die gemäß$ 9 JGG. zulässige Höchststrafe von zehn Jahren Gefängnis erkannt. In der Härte der Zeit, in der das Reich um seinen Bestand kämpft, in der es um Sein.oder Nichtsein geht, kann die volle Strenge des Geseges auch 17 bei einem Jugendlichen nicht halt machen, der sich, wie es der Angeklagte getan hat, in gefährlicher und schimpflicher ‚Weise gegen sein Volk und die Führung gestellt hat. 3. Die beiden anderen Angeklagten sind gemäß% 2 der Rundfunkver- ordnung unter Bedachtnahme auf$ 9 JGG. bestraft worden. Da bei Schnibbe, der sich durch längere Zeit Kenntnis von dem Inhalte der Rundfunksendungen aus London verschafft hat, ein leichter Fall des$ 1 der Ruridfunkverordnung' nicht vorliegt, war die Strafdrohung, hier für ihn die gleiche wie im Falle des $ 2 der Rundfunkverordnung, da ein besonders schwerer Fall im Sinne dieser Gesetesstelle nieht gegeben ist. Das Verschulden des Schnibbe und Düwer, bei welchem ebenfalls ein besonders schwerer Fall nicht angenommen werden kann, steht hinter jenem der beiden anderen Angeklagten weit zurück. Auch der Umfang der Tat ist geringer. Immerhin mußte bei dem Interesse, das sie an den Nachrichten gefunden habem und bei der Beschaffenheit der Tat auch bei ihnen strenge zugegriffen werden. Da Düwer sich nur in der Richtung des $ 2 der Rundfunkverordnung vergangen hat, wurde bei ihm die Sirafe etwas niedriger bemessen als bei Schnibbe und über ihn eine vierjährige, über Schnibbe eine fünfjährige Gefängnisstrafe verhängt. Eine Rahmenstrafe zu verhängen, wie der Vertreter der Anklage beantragt hat, war bei Schnibbe schon wegen der Höhe der Strafe verwehrt. Im übrigen kann bei keınem der Angeklagten gesagt werden, daß es ihnen an der nötigen Erziehung im Sinne des JGG. gemangelt hätte. 4. Soweit die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sınd, wurden ihnen gemäß$ 60 StGB. fünf Monate der erlittenen Haft angerechnet. Eine Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte kommt gemäß$ 9 Abs. 5 JGG. nicht in Frage. Erziehungsmaßnahmen im Sinne des JGG. sind bei ihnen nicht erforderlich, 5. Die Einziehung des Rundfunkgerätes, das zum Abhören benugt worden ist, stügt sich auf$ 1 der Rundfunkverordnung, die Einziehung der Schreib- maschine auf$ 93 a StGB. 6. Zufolge ihrer Verurteilung haben die Angeklagten gemäß$ 465 StPO. die Kosten des Verfahrens zu tragen. gez. Engert. Fikeis. Stempel i Ausgefertigt. Berlin, den 27. Augusı 1942. gez. Unterschrift Amtsrat,- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des 2. Senats des Volksgerichtshofs. Helmuth Hübener fiel am 27. Oktober 1942 als„Verräter des Vater- landes“. Hätte es nur mehr dieser„Verräter“ gegeben, als diesen Jugendlichen, der mit heißem Herzen seine Heimat, sein Vaterland liebte und es vor dem furchtbaren Untergang bewahren wollte. Es ist viel von Heldentum in der Vergangenheit gesprochen worden, dessen Sinnbild der Ritterkreuzträger war, doch die Tat Helmuth Hübeners erforderte einen ganz anderen Mut, als den des Kämpfens und Sterbens auf- dem Schlachtfeld. Alleine auf sich gestellt— ohne Führung und Beratung Erwachse- ner— nur aus der instinktiven Erkenntnis heraus, daß um Deutschland gegen Deutschland gekämpft.werden mußte, um damit einem inneren sittlichen Gebot‘zu gehorchen. Gewiß, erfahrene politische Kämpfer' des deutschen Widerstandes gingen anders vor. Sie kannten die Regel konspirativen Kampfes und machten es ihren Feinden nicht so leicht, sie zu vernichten. Auch in der Ohnmacht ihrer Zelleneinsamkeit konn- ten diese Kraft schöpfen aus der Verbundenheit und der Solidarität der Kameraden, aus ihrer Erkenntnis, daß der Nationalsozialismus, dieser wirkliche Feind des deutschen Volkes, zugrunde gehen würde, auch wenn sie fallen müßten. Ob Helmuth Hübener hinter den Kerker- mauern einen Freund hatte, der ihn tröstete und aufrichtete, der die Größe seines Kampfes begriff? Wir wissen es nicht.— Wir wissen auch nicht, ob es die heutige Jugend schon: begreift, daß diese Tat eine Tat selbstverleugnender Größe war. Wenn aber einmal die Zeit kommen wird, mit unserer Jugend von echtem Heldentum zu reden, dann muß auch der Name Helmuth Hübener genannt werden, eines Hamburger Jugendlichen, der in den Tod gehen mußte, weil er um das Leben kämpfen wollte. 19