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Briefverkehr mit der Heimat: Jeder Häftling durfte eine Anschrift angeben, an die er schreiben wollte. Nur diese Anschrift konnte benutzt werden. Alle Briefe wurden überprüft, und zwar zuerst vom Block­schreiber, ob die Adresse stimmte, und dann unterlag natürlich der Inhalt der Postzensur. Über das Lagerleben zu schreiben, war streng verboten. Tat es einer, so wurde der Brief vernichtet und der Absender erhielt den leeren Briefumschlag zurück oder er erhielt sogar eine Strafe. Alle 14 Tage durfte geschrieben und ein Brief empfangen werden. Erhielt ein Häftling mehr Post, ging diese zurück mit dem Vermerk ,, Schon Post empfangen". Es wurden eigens von der Lagerverwaltung hergestellte Briefbogen und Briefumschläge durch den Kantinier verteilt, auf denen folgende Lagervorschriften gedruckt standen:

Konzentrationslager Dachau 3 K.

Folgende Anordnungen sind beim Schriftverkehr mit Gefangenen zu beachten:

1. Jeder Schutzhaftgefangene darf im Monat zwei Briefe oder zwei Karten von seinen Angehörigen empfangen und an sie absenden. Die Briefe an die Gefangenen müssen gut lesbar mit Tinte geschrieben sein und dürfen nur auf einer Seite 15 Zeilen enthalten. Gestattet ist nur ein Brief­bogen normaler Größe. Briefumschläge müssen ungefüttert sein. In einem Briefe dürfen nur fünf Briefmarken à 12 Rpf. beigelegt werden. Alles andere ist verboten und unterliegt der Beschlagnahme. Postkarten dürfen 10 Zeilen haben. Lichtbilder dürfen als Postkarten nicht verwendet werden. 2. Geldsendungen sind gestattet.

3. Es ist darauf zu achten, daß bei Geld- oder Postsendungen die genaue Adresse, bestehend aus Name, Geburtsdatum und Gefangenennummer, auf die Sendungen zu schreiben sind. Ebenso müssen alle Schreiben den ge­nauen und vollständigen Absender tragen. Wenn die Adresse fehlerhaft ist, geht die Post an den Absender zurück oder wird vernichtet. 4. Zeitungen sind gestattet, dürfen aber nur durch die Postleitstelle des K. L. Dachau bestellt werden.

5. Pakete dürfen nicht geschickt werden, da die Gefangenen im Lager alles kaufen können.

6. Entlassungsgesuche aus der Schutzhaft an die Lagerleitung sind zwecklos. 7. Sprecherlaubnis und Besuche von Gefangenen im Konzentrationslager sind grundsätzlich verboten.

Der Lagerkommandant.

Später, von November 1942 ab, hieß es in Punkt 5: Pakete dürfen in be­schränktem Umfang gesandt werden. Um denen zuhause nun doch mitzuteilen, wie es im Lager aussah, ob man krank war usw., gebrauchten wir einen Decknamen, z. B. ,, Wie ich höre, geht es dem Onkel Dor nicht gut. Er leidet an Hunger. Er leidet an Gesichtsrose u. a. m." Die SS hat in der Regel nie gemerkt, von wem eigentlich die Rede war. Es war auch verboten, Bibel­stellen zu gebrauchen. Einer von uns hat deshalb sogar Schreibverbot be­kommen, das bis zum Schluß der Haftzeit nicht aufgehoben worden ist.

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