—— ——— 3 Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs- Aniverſität zu Gieſſen. §. 1. Diee Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus der ſeitherigen Univerſitäts⸗Bibliothek, der Biblio⸗ thek für das philologiſche Seminar und der Senkenbergiſchen Univerſitäts⸗Bibliothek. 4§. 2. Die obere Aufſicht über die Univerſitäts⸗Bibliothek verbleibt auch in ihrem jetzigen Um⸗ fange der Landes⸗Univerſität ſelbſt. Dieſe übt aber jene Aufſicht nach Verſchiedenheit der Gegenſtände, theils durch den Senat, theils durch eine eigene academiſche Bibliotheks⸗Com⸗ miſſion und theils durch die academiſche Adminiſtrations⸗Commiſſion aus. § 3. Das bei der Univerſitäts⸗Bibliothek angeſtellte Perſonal beſteht in der Regel aus einem erſten und einem zweiten Bibliothekar oder Kuſtoden und einem oder zwei Bibliotheksdienern. Außerdem ſollen aus der Zahl der Studirenden von dem erſten Bibliothekar zwei Amanuen⸗ ſen dem Großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz vorgeſchlagen werden. Dieſen Amanuenſen ſollen zur Belohnung fuͤr ihre Dienſte Stipendien ertheilt werden. §. 4. Das ſaͤmmtliche, bei der Univerſitäts⸗Bibliothek angeſtellte Perſonal, mit Einſchluß der Amanuenſen, hat einen beſonders vorgeſchriebenen Dienſteid zu leiſten. §. 5. Dieſes Perſonal ſteht zunächſt unter dem Rector und Senate als unmittelbar vorge⸗ ſetzte Behörde und mittelſt dieſer unter dem Großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz. §. 6. Der erſte Bibliothekar führt die Oberaufſicht über die ganze Bibliothek und die dabei angeſtellten Perſonen, ingleichen über das geſammte Local. Er hat darüber zu wachen, daß die für die Bibliothek getroffenen Anordnungen, ſoweit ſie von dem ihm untergeordneten Per⸗ ſonal, oder überhaupt unter ſeiner Aufſicht und Mitwirkung in Vollzug zu ſetzen ſind, genau befolgt werden. Er hat die unmittelbare Leitung aller eigentlich literariſchen Bibliotheksge⸗ ſchäfte, und übt in Betreff der innern Angelegenheiten die gleich näher zu beſtimmenden Functionen aus. Er erbricht alle an die Bibliothek eingeſandten Schreiben und veranlaßt, nach Verſchie⸗ denheit der Sachen, entweder ſelbſt darauf das Nöthige, oder ſtellt bei den betreffenden aca⸗ demiſchen Behörden die geeigneten Anträge. Alle Schreiben an Behörden, Inſtitute und Per⸗ ſonen unterzeichnet er allein, und hat auch das Siegel der Bibliothek zu bewahren. Ebenſo bewahrt er die Schlüſſel zu dem Bibliotheks⸗Zimmer, in welchem ſich die Cataloge befinden, zu den einzelnen Abtheilungen und den ſonſtigen Gewahrſamen der Bibliothek. Den bei der Bibliothek Angeſtellten überträgt er nach der zu entwerfenden allgemeinen Geſchäfts⸗Eintheilung, ihre ſpeciellen Arbeiten und controlirt ſie in denſelben, ſowie in ih⸗ rem ganzen Dienſtverhältniß bei der Bibliothek. Alle Bibliothek⸗Officianten ohne Ausnahme ſind verpflichtet, ſeinen Aufträgen und Weiſungen willig Folge zu leiſten. Er hat alle An⸗ ſchaffungen ſowie die etwaigen Dubletten⸗Verkäufe zu regliſiren; er decretirt die Zahlungen und legt die jährlichen Wirthſchafts⸗Rechnungen in der vorgeſchriebenen Form der academi⸗ ſchen Adminiſtrations⸗Commiſſion vor, §. 7. Das Dienſtverhältniß des zweiten Bibliothekars oder Kuſtoden beſteht außer den ihm zu übertragenden Geſchäften darin, daß er den erſten Bibliothekar in Fällen der Krankheit oder Abweſenheit bei allen Bibliotheks⸗Geſchäften vertritt. Jedoch iſt es ihm in ſolchen Fällen nicht geſtattet, in den getroffenen allgemeinen Anordnungen Abänderungen zu machen, ſondern er hat ſie aufrecht zu erhalten und in Bezug hierauf ſich eine genaue Kenntniß derſelben, ſowie der ganzen Bibliothek und ihrer Einrichtungen zu verſchaffen, 6. 8. Die Amanuenſes haben ſich wöchentlich 8 Stunden in der Bibliothek einzufinden und den verſchiedenen, ihnen aufzulegenden Dienſtleiſtungen mit Eifer zu widmen. §. 9. Der Bibliotheks⸗Diener muß alle, die Bibliothek betreffenden, für ihn geeigneten Ver⸗ richtungen und Gänge u. ſ. w. thun und ſich regelmäßig in den beſtimmten Stunden in der Bibliothek einfinden, auch hat er für die Reinlichkeit des Locals und der Zugänge zu demſelben zu ſorgen. §. 10. Eigene Bibliotheks⸗Ferien finden nicht Statt. Es wird aber den Bibliotheks⸗Beamten geſtattet, daß jeder von ihnen vier Wochen im Jahre zu beliebiger Zeit, auch getheilt, bei dem Miniſterium Urlaub von den Bibliotheks⸗Arbeiten nehme, nach Verabredung unter ein⸗ ander und ſo, daß ſtets Einer von ihnen im Dienſte ſey. Die Amanuenſes und Biblio⸗ rweenen—y theks⸗Diener, wenn es nöthig iſt, auf kurze Zeit zu beurlauben, bleibt dem erſten Bibliothe⸗ kar überlaſſen. §. 11. Hinſichtlich der innern Angelegenheiten der Bibliothek hat der erſte Bibliothekar ſelbſt⸗ ſtändig über Aufſtellung und Aufbewahrung der Bücher und Handſchriften, ſowie über An⸗ fertigung der Cataloge zu beſtimmen. Was die Anſchaffung der Bücher angeht, ſo wird alles dahin gehörige von einer dazu beſtellten Bibliotheks⸗Commiſſion berathen. §. 12. Die Bibliotheks⸗Commiſſion beſteht aus ſtändigen und unſtändigen Mitgliedern. Stän⸗ dige Mitglieder ſind: der Rector, der Canzler und in deſſen Verhinderung der Syndikus der Univerſität, und endlich der erſte Bibliothekar. Die unſtändigen Mitglieder beſtehen aus fol⸗ genden ordentlichen Profeſſoren, nemlich: einem aus der evangeliſch⸗theologiſchen und einem aus der kotholiſch⸗theologiſchen Facultät, einem aus der mediciniſchen und einem aus der juriſtiſchen Facultät und zweien aus der philoſophiſchen Facultät, nämlich einem für die phi⸗ loſophiſchen, philologiſchen und hiſtoriſchen, und einem zweiten für die mathematiſchen und phyſicaliſchen Fächer.. Die Mitglieder zu der Commiſſion werden von den einzelnen Facultäten nach Stim⸗ menmehrheit gewählt. Diejenigen Profeſſoren einer Facultät, welche ohnehin ſchon an der Commiſſion Antheil nehmen, ſind nicht paſſiv wahlfähig. Die Wahl wird für die Dauer von drei Jahren vorgenommen, nach deren Ablauf aber dieſelbe Perſon wieder gewählt werden kann. Die Direction bei dieſer Commiſſion führt der Canzler und in deſſen Verhinderung der Syndikus der Univerſität als Stellvertreter des Canzlers. Das Rangverhältniß der Mitglieder iſt daſſelbe wie bei andern academiſchen Commiſſionen. §. 13. Die Zeit der Berathungen der Bibliotheks⸗Commiſſion beſtimmt der Director. — ueri4r Sie verſammelt ſich jeden Monat wenigſtens einmal, in der erſten Woche des Monats und außerdem ſo oft, als dazu Veranlaſſung gegeben iſt. §. 14. Die Mitglieder dieſer Commiſſion haben ſich mit dem Beſtand der Sammt⸗ Bibliothek im Allgemeinen, insbeſondere aber mit dem der einzelnen, ſie ſpeciell berührenden Fächer, durch Einſicht der Cataloge, möglichſt bekannt zu machen und ſich ſo Kenntniß der Lücken zu verſchaffen, um auf dieſe Weiſe in den Stand zu gerathen, die Bedürfniſſe zu ermeſſen und ihre Anträge auf Befriedigung derſelben mit den Mitteln und den Anforderungen in Verhältniß und Einklang zu bringen. 3—-——————— 86—6868686868GʒGöGö-ö 8 * 11 8 3 Die Mitglieder der Commiſſion haben für die Anſchaffungen in den ſie betreffenden Fa⸗ cultätswiſſenſchaften bei der Commiſſion die Anträge zu ſtellen. Dieſe Anträge ſind mehrere Tage vor der Sitzung bei dem Director der Commiſſion einzureichen, der ſie dem Bibliothekar ebenfalls einige Tage vor der Berathung zur Einſicht mitzutheilen hat. Ueber dieſe Anträge hat die Commiſſion zu berathen, und Beſchlüſſe zu faſſen, deren Ausführung alsdann, inſo⸗ weit ſie auf Bewirkung von Anſchaffungen gerichtet ſind, dem Bibliothekar allein zuſteht. §. 15. Man darf zwar das vollkommene Vertrauen zu den einzelnen Mitgliedern der Commiſ⸗ ſion, wie zu dieſer ſelbſt hegen, daß ſie bei der Berathung über die Anſchaffungen die Be⸗ dürfniſſe der academiſchen Lehrer mit dem, was ſich zur Aufſtellung in einer Univerſitäts⸗ Bibliothek als weſentlich wichtig und angemeſſen darſtellt, und mit den Anforderungen der einzelnen wiſſenſchaftlichen Zweige und den Fonds zur Beſtreitung der Auswahl in ein rich⸗ tiges Verhältniß zu bringen wiſſen; auch beſonders darauf achten werden, daß möglichſte literariſche Vollſtändigkeit jedes Fachs erreicht, Zurückſetzung einzelner Fächer oder Vorliebe für andere ſtets vermieden werde, jedoch um die Wünſche aller Lehrer der Univerſität voll⸗ ſtändig kennen zu lernen und einige Anhaltspuncte für das Verhältniß der Anſchaffungen in den einzelnen Fächern zu bilden, werden noch folgende nähere Beſtimmungen getroffen. §. 16. Da das ganze Inſtitut zunächſt zur Benutzung der Profeſſoren und ſolcher Studirender beſtimmt iſt, deren Studien über Lehrbücher hinaus gehen und anfangen, auf ähnliche Be⸗ dürfniſſe, als die der academiſchen Lehrer ſind, gerichtet zu werden, ſo ſind bei der Anſchaf⸗ fung von Büchern vorzüglich die Wünſche und Anträge ſämmtlicher Lehrer der Univerſität zu berückſichtigen. Zu dem Ende ſoll jeder Profeſſor die Bücher, deren Anſchaffung er wünſcht, in einem auf der Bibliothek aufzulegenden Deſiderien⸗Buche jederzeit bemerken können, worauf alsdann auf Vorlage des Bibliothekars, von Zeit zu Zeit die Anſchaffung von der Bibliotheks⸗Com⸗ miſſion berathen und dem Beſchluſſe gemäß verfahren wird. Es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß neuere Werke, welche von der Univerſität gefordert werden, nicht auf Auctionen zu war⸗ ten brauchen, ſondern durch die Buchhandlungen geliefert werden, wenn nicht baldige Aus⸗ ſicht iſt, ſie auf jenem Wege zu erhalten. In dem Deſiderien⸗Buche wird demnächſt unter beſonderen Rubriken bemerkt, ob jedes von den Profeſſoren vorgeſchlagene Buch angeſchafft iſt oder nicht, im letzten Falle mit kur⸗ zer Angabe der Gründe, weßhalb die Anſchaffung entweder noch aufgeſchoben worden, oder ganz unterbleiben muß. S. 17.. Inſofern der Ankauf durch den gewöhnlichen Buchhandel nach Meß⸗ oder ausländiſchen —e ————————— 5 Verlags⸗Catalogen und Novitäten⸗Verzeichniſſen bewerkſtelligt wird, ſiind die daraus zu erlangenden Vortheile bei billigen Preiſen und pünktlicher Bedienung den inländiſchen Buch⸗ händlern zuzuwenden. Bezüglich der Ankäufe auf dem Auctions⸗Wege von Antiquaren, welcher unter Umſtän⸗ den zu bedeutenden Bereicherungen das einzige und doch oft billige Mittel bietet, iſt jede ſich darbietende Gelegenheit zu benutzen, daher alle bedeutende Cataloge unter den Mitgliedern der Bibliotheks⸗Commiſſion, je nach den ſie betreffenden Fächern, umlaufen müſſen, damit jeder das Wünſchenswerthe anzeichnen und zu der Berathung in Vorſchlag bringen kann. §. 18. Ruͤckſichtlich der Verlags⸗ und Druck⸗Werke, welche innerhalb des Großherzogthums er⸗ ſcheinen, hat der erſte Bibliothekar darüber zu wachen, daß die deßfallſige Verordnung vom 5. Oct. 1836. genau befolgt werde. 1§. 19. Da es für die Bibliothek in einzelnen Fällen nachtheilig werden kann, in Bezug auf die Vertheilung der Fonds in die einzelnen Fächer allzu ſpecielle Beſtimmungen zu geben, ſo iſt eine möglichſt allgemeine Norm für das gegenſeitige Verhältniß der Anſchaffungen hinrei⸗ chend und bleibt es der Einſicht und Beurtheilung des erſten Bibliothekars und der Biblio⸗ theks⸗Commiſſion überlaſſen, Abweichungen von derſelben in dem einen Jahre das nächſte Jahr wieder auszugleichen. Die Anſchaffungen ſollen aber ſo geſchehen, daß der jährliche Fonds verhältnißmäßig in folgenden Abtheilungen für die geſammte Literatur zu verwenden iſt: 1.) Literärgeſchichte und Encyclopädien, Bibliographie, Gelehrtengeſchichte, literariſche Zeit⸗ ſchriften, Schriften gelehrter Geſellſchaften, vermiſchte Schriften einzelner Verfaſſer, neuere Sprachen, ſchöne Wiſſenſchaften. Der für dieſe Fächer beſtimmte Fonds iſt von dem Bibliothekar ausſchließlich zu verwen⸗ den, und er hat die Verwendung bei den Berathungen nur inſofern anzugeben, als ſie auf die dabei zu beſchließenden Anſchaffungen Einfluß äußert. 2.) Linguiſtik, orientaliſche und occidentaliſche Sprachen, philologiſche Wiſſenſchaften claſſiſche Literatur.— 4 3.) Hiſtoriſche Wiſſenſchaften, Geographie, Neiſen, hiſtoriſche Hülfswiſſenſchaften, Sta⸗ tiſtik, Geſchichte in ihrem ganzen Umfange. 4.) Mathematiſche Wiſſenſchaften, Mathematik, Phyſik, Chemie, Mechanik u. ſ. w. 5.) Naturgeſchichte. 6.) Medicin. 7.) Oeconomie, Forſtwiſſenſchaft, Technologie, Handel, National⸗Oeconomie, Cameral⸗ Wiſſenſchaft. 8.) Philoſophie und Pädagogik.. 9.) Theologie. 10.) Jurisprudenz. In welchem Verhältniſſe der Fonds für dieſe verſchiedenen Facher jährlich zu verwen⸗ den iſt, wird das Miniſterium des Innern und der Juſtiz mit Berückſichtigung des Be⸗ ſtandes der Bibliothek im allgemeinen, der einzelnen Fächer, insbeſondere des Zuſtandes der Literatur und des Bedürfniſſes der Anſtalt, ſo oft es für nöthig erſcheint, beſtimmen. §. 20. Die Sorge für die Empfangnahme der neuangekauften rohen und gebundenen Bücher, für den ſofortigen Eintrag in den Acceſſions⸗Catalog, die Collationirung der rohen, die Aus⸗ theilung der gebundenen Bücher in die Fächer, das Eintragen in den ſyſtematiſchen und al⸗ phabetiſchen Catalog und dergl. iſt dem erſten Bibliothekar überlaſſen, ſo daß er dieſe ein⸗ zelne Geſchäfte unter die dazu geeigneten Beamten vertheilt, ſofern er nicht einzelne, wie z. B. die Empfangnahme der Bücher ſtets ſelbſt beſorgt.. . 21. Desgleichen wird es der Beurtheilung des erſten Bibliothekars uͤberlaſſen, bei dem Ein⸗ bande neu angeſchaffter Werke die Rückſichten auf den Werth jedes Buches mit jener auf größte Dauerhaftigkeit, Wohlfeilheit und das Anſehen jedes Bandes zu vereinigen, auch das Zuſammenbinden von Büchern heterogenen Inhaltes zu vermeiden. §. 22. 3 Da für die Ordnung und Ueberſicht einer großen Bibliothek und das leichte Zurechtfin⸗ den in derſelben auf wohl eingerichtete, genaue und vollſtändige Cataloge ſehr viel ankommt, ſo wird dem Bibliotheks⸗Perſonal die größte Sorgſalt in Führung der Cataloge über die Bücher und Handſchriften zur Pflicht gemacht. §. 23. Es ſollen aber 1.) ein allgemeiner Real⸗ oder ſyſtematiſcher, 2.) ein allgemeiner alphabetiſcher,. 3.) ein Acceſſions⸗Catalog und außerdem ſoweit ſie zweckmäßig ſcheinen, Special⸗Cataloge über einzelne Claſſen von Büchern, Diſſertationen u. ſ. w. angelegt werden. §. 24. Die beiden Haupt⸗Cataloge(§. 23. 1. 2.) ſind in der Art anzulegen, daß ſie ford dauernd erweitert werden können, ohne eine Umarbeitung zu bedürfen. Die Ausführung iſt der Einſicht des erſten Bibliothekars überlaſſen. Die Fertigung der verſchiedenen Abtheilun⸗ gen des Real⸗Catalogs iſt ſo viel als möglich nach der Bekanntſchaft der Bibliotheks⸗Beam⸗ 7 ten mit den Faͤchern der Wiſſenſchaft zu vertheilen und die ſorgfältige Aufſicht uͤber ihre ſach⸗ gemäße und genauere Einrichtung eine der Haupt⸗Obliegenheiten des erſten Bibliothekars. §. 25. Der Acceſſions⸗Catalog bildet ein fortlaufendes Verzeichniß der neu hinzukommenden Bücher. Er muß jedem academiſchen Lehrer auf der Bibliothek zur Einſicht offen liegen, da⸗ mit er ſich von dem Zuwachſe auf das leichteſte vollſtändig in Kenntniß ſetzen kann. §. 26. Am Schluſſe des Jahres wird der Geſammtzuwachs nach dieſem Acceſſions⸗Catalog wiſſenſchaftlich geordnet und mit möglichſt kurzer Titelangabe dem Drucke übergeben. Von dieſem Verzeichniſſe werden 12 Exemplare an das Großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz, 2 Exemplare an jeden Lehrer der Univerſität abgegeben, die übrigen Exemplare aber zum Beſten der Bibliothek an die Intereſſenten um einen billigen Preiß abgelaſſen. §. 27.. Die Arbeiten des Katalogiſirens mit der allgemeinen Geſchäftsvertheilung übereinſtim⸗ mend zu repartiren, iſt die Sache des erſten Bibliothekars, welcher auch über das ganze Ge⸗ ſchäft die Aufſicht führt und dafür ſorgt, daß am Ende jeden Monats alles aus dem Acceſ⸗ ſions⸗Catalog in den Real⸗ und alphabetiſchen Catalog ordentlich nachgetragen iſt. 7§. 28. Die nähere Beſtimmung über die zweckmäßige Aufſtellung und ſichere Verwahrung der Bücher und Handſchriften, und alles, was damit zuſammenhängt, iſt der Beurtheilung des erſten Bibliothekars überlaſſen. §. 29.. Der erſte Bibliothekar muß mit Beihülfe des zweiten Bibliothekars oder Kuſtoden jedes Jahr wenigſtens zwei Fächer der Bibliothek nach den ſyſtematiſchen Catalogen revidiren. §. 30.. Das Miniſterium des Innern und der Juſtiz wird von Zeit zu Zeit eine Superrevi⸗ ſion einzelner Fächer oder der ganzen Bibliothek vornehmen laſſen, um ſich von der Richtig⸗ keit des Beſtandes, der Ordnung in der Aufbewahrung und dergl. zu überzeugen. S. 31. Die Bibliothek iſt täglich von 10—12 Uhr dem Publikum offen. §. 32. In dieſen Stunden müſſen jedesmal wenigſtens ein Bibliotheks⸗Beamter und ein Diener dem Dienſte der Beſuchenden und der Aufſicht ſich widmen, — 7i newrdee wrer 8 §. 33. Da das Leſen auf der Bibliothek nur literäriſche Benutzung der vorhandenen Werke zum Zwecke haben kann, ſo werden Romane, Schauſpiele und ähnliche Leſebücher, wofern nicht ein literäriſcher Zweck beſonders dabei nachgewieſen wird, zum Leſen nicht verabfolgt. Die Bibliothek ſoll nicht als eine gewöhnliche Leih⸗ und Leſe⸗Bibliothek gebraucht werden. §. 34. 1 Wer auf der Bibliothek Bücher zum Leſen, Nachſchlagen oder zum Excerpiren mit Blei⸗ ſtift, benutzen will, macht zuvörderſt dem im Leſezimmer anweſenden Bibliotheks⸗Beamten Anzeige von ſeinem Namen und Stande; die verlangten Bücher bezeichnet er dann auf ei⸗ nem mit ſeiner Unterſchrift und der Angabe ſeiner Wohnung verſehenen Zettel, worauf ihm die Bücher, wenn ſie vorhanden ſind, in das Leſezimmer gebracht werden. Beim Weggehen werden die Bücher gegen die Zettel regelmäßig ausgeliefert. Ein zurückgebliener Zettel be⸗ gründet die Vermuthung, daß die Bücher nicht regelmäßig zurückgeliefert wurden und in Folge deſſen den Regreß gegen den Ausſteller. 4 Alles, wodurch die Arbeitenden ohne Noth in ihren Studien geſtört werden könnten, unnöthiges und zu lautes Sprechen u. ſ. w. muß unbedingt vermieden werden. ..§. 35.. Es darf Niemand fordern, daß man ihn in die Bibliothek ſelbſt einlaſſe, um dort Bucher aufzuſuchen, nachzuſchlagen oder wieder einzuſtellen und auf die Leitern zu ſteigen. §. 36. Die Begünſtigung, von der Bibliothek Bücher auf einen eigenen Schein zum Gebrauche nach Haus zu leihen, ſteht außer den Lehrern an der Hochſchule, allen denjenigen zu, welche in Gieſſen wohnen, und ſich mit literariſchen Arbeiten oder Studien, oder mit Verbreitung der Wiſſenſchaften beſchäftigen, ſie mögen dem geiſtlichen, Civil⸗, Militär⸗ oder burgerlichen Stande angehören. 8 §. 37. Sollte jemand von dieſen Claſſen der ſich außerhalb Gieſſen aufhält, Bücher wünſchen, ſo können ihm ſolche nur mit Zuſtimmung der Bibliotheks⸗Commiſſion hergeliehen werden, welches auch von dem Verleihen von Büchern an auswärtige Gelehrte gilt. §. 38. Handſchriften, unerſetzliche oder ſchwer zu erſetzende, werthvolle Werke dürfen aber an Auswärtige ohne beſondere Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Juſtiz nicht verliehen werden. Wenn Werke dieſer Art aus der Bibliothek begehrt werden, ſo hat der erſte Bibliothekar ein ſolches, ſchriftlich einzureichendes Begehren, nebſt ſeiner Anſicht, der eeerRermurn weereameenneneͤͤͤͤ””nͤů́ůüłẽꝛ·,ĩEͤ———— Bibliotheks⸗Commiſſion mitzutheilen, und Anfrage derſelben, mit gutächtlichem Antrage, bei Großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu veranlaſſen. In dieſem Falle„ ſowie auch, wenn eine von demſelben abgewieſene Perſon ſich deßhalb an das Großh. Miniſterium wendet, und dieſes den Befehl zur Verabfolgung ertheilen ſollte, iſt der Bibliothekar aller Verbindlichkeit zum Schadenserſatze überhoben, und er hat auf dem Empfangſcheine die Miniſterial⸗Verfügung anzudeuten. 4 §. 39. Verſendungen an Auswärtige, ſowie Rückſendungen derſelben an die Bibliothek, ge⸗ ſchehen in allen Fällen auf der Auswärtigen Koſten. §. 40. Aus der Bibliothek entliehene Bücher weiter zu verleihen, iſt verboten und verliert der dawider Handelnde ſein Recht, Bücher aus der Bibliothek zu leihen. §. 41. Wer von dem Rechte, Bucher von der Bibliothek zu entleihen, Gebrauch machen will, hat über jedes einzelne für ſich beſtehende Werk einen beſonderen Zettel in der Größe eines Octavblattes auszuſtellen, welcher reinlich und deutlich geſchrieben, den hinlänglichen Titel des Buchs, Namen, Stand und Wohnung des Empfängers und das Datum des Empfangs enthält.— § 42. Die entliehenen Bücher werden in ein beſonderes, nach den Verfaſſern oder den Ord⸗ nungswörtern alphabetiſch eingerichtetes, Buch eingetragen und die Zettel darüber nach den Namen der Empfänger in einzelne Käſtchen gelegt. §. 43. Der geſetzliche Termin der Gültigkeit jedes Scheines und zur Rückgabe der Bücher iſt fuͤr Profeſſoren und ihnen gleich zu achtende Perſonen drei Monate, für Studirende und ihnen gleich zu achtende Perſonen vier Wochen nach dem Tage der Ausſtellung des Scheines. Ueber eine längere Friſt muß Jeder ſich mit dem erſten Bibliothekar beſonders einigen, und dann den Termin auf dem Zettel bemerken. Doch gilt hier allemal ſtillſchweigend die Be⸗ dingung, daß, wenn während dieſer verlängerten Friſt ein anderer Berechtigter ein ſo ge⸗ liehenes Werk auf kürzere Zeit bedarf, es für dieſen abgefordert und hernach dem erſten Leiher auf die übrige Zeit zurückgeſtellt wird. Die Profeſſoren der Univerſität haben über⸗ dieß das Vorrecht, daß, wenn ſie ein Buch verlangen, welches ſchon an einen andern aus⸗ geliehen iſt, dieſer daſſelbe ſogleich nach Ablauf der erſten Friſt zum Gebrauch für jene zu⸗ rückgeben und ihnen nachſtehen muß, ſodann auch, daß ihnen, wenn ſie zu gleicher Zeit mit einem andern das nemliche Buch verlangen, dieſer nachſteht. ———— —— ———— ⁰— —— e— ————————,,————4— 10 §. 44. Die Profeſſoren der Univerſität, welche Bücher aus der Großherzogl. Hofbibliothek zu Darmſtadt zu entleihen wünſchen, theilen die Titel derſelben, ganz wie oben(§. 41.) dem Bibliothekar mit, welcher für baldige, auf Koſten der Univerſität zu geſchehende Zuſendung Sorge zu tragen hat, auch deren Rückſendung übernimmt. Die Zeit der Rückgabe beſtimmt der Oberbibliothekar der Großherzogl. Hofbibliothek. Sobald dieſer die Zurücklieferung auch früher begehren ſollte, iſt das Entliehene ſofort abzugeben. §. 45. Andere als die im§. 36. verzeichneten Perſonen können Bucher von der Bibliothek nur geliehen erhalten, mittelſt einer Special⸗Caution eines ſelbſt zum Leihen Berechtigten, indem nemlich dieſer dem von dem Empfänger ſelbſt ganz nach der Vorſchrift des§. 41. ausgeſtellten Zettel das Wort cavet oder verbürgt, mit ſeinem Namen, Stand und Wohn⸗ ort beifügt. Für Studenten der Univerſität muß ſich auf dieſe Art immer ein Lehrer der Univerſität oder Univerſitäts⸗Beamter verbürgen. Kein Bibliotheks⸗Beamter darf einen Bürgſchein für Studenten ausſtellen. Wenn Jemand Bücher verlangt, der als unordentlich bekannt iſt, oder ſich wiederholt Unordnungen bei früher geliehenen Büchern hat zu Schulden kommen laſſen, ſo iſt ihm das Verlangte ohne Weiteres zu verweigern. §. 46. Für die auf Special⸗ Caution entliehenen Bücher haftet zwar zunächſt der Empfänger, in subsidium aber hält ſich die Bibliothek an den Bürgen vollkommen ſo, als hätte er ſelbſt die Bücher empfangen. §. 47. Wörterbücher, Gloſſarien, auf der Bibliothek ſelbſt nöthige Nachſchlag- und Handbücher werden gar nicht ausgeliehen. Kupferwerke, einzelne Theile voluminöſer Werke, z. B. der Commentarien gelehrter Geſellſchaften, wie auch Handſchriften können nur an Profeſſoren, an andere Perſonen nicht ohne Erlaubniß der Bibliotheks⸗Commiſſion verliehen werden. §. 48. Studenten erhalten in der Regel nie mehr als vier bis ſechs Bände auf einmal ge⸗ liehen, ausnahmsweiſe nur dann mehrere, wenn ſie nachweiſen, daß ſie ſolche zu einer wiſſenſchaftlichen Arbeit gebrauchen wollen. Ueberhaupt aber iſt darauf zu achten, daß die Zahl der an Einzelne entliehenen Werke nicht allzuſehr anwachſe und Andere in der Be⸗ nubzung der Bibliothek behindert werden. §. 49. Die ſämmtlichen aus dem Leſezimmer zurückgekommenen oder nach der Leſezeit liegen gebliebenen, oder von Entleihern zurückgeſtellten Werke müſſen ſpäteſtens am folgenden Tage 11 an ihren Ort geſtellt werden. Alle dieſe Geſchäfte beim Ausgeben und Zurücknehmen der Bücher dürfen nicht etwa den Bibliotheks⸗Dienern allein überlaſſen bleiben. Auch muß immer ein Bibliotheks⸗Bedienſteter die Aufſicht im Leſezimmer führen. §. 50. Zweimal im Jahre und zwar jedesmal vierzehn Tage vor dem Schluſſe des halbjähri⸗ gen Lections⸗-Curſes müſſen alle ausgeliehenen Bücher ohne Ausnahme und ohne daß irgend eine Entſchuldigung eintreten darf, zurückgeliefert werden. Für Lehrer der Univerſität gilt die Vorſchrift: daß ſie ſämmtliche von hnuan entliehenen Werke in den letzten acht Tagen des Juni und den erſten acht Tagen des Juli jedes Jahrs abzuliefern haben. Auf beſonderes Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher baldmög⸗ lichſt gegen Erneuerung der Empfangſcheine wieder verabfolgt. Der erſte Bibliothekar hat auf das ſtrengſte auf dieſe Vorſchrift zu halten, diejenigen, welche ihr zuwider handeln, ſogleich nach Ablauf der Friſt mahnen zu laſſen, und wenn ſie der Mahnung nicht entſprechen, Anzeige bei der academiſchen Adminiſtrations⸗Commiſſion zu machen, mittlerweile aber, und bis zur vollſtändigen Ablieferung kein Buch aus der Bibliothek an ſie zu verabfolgen. §. 51. Wenn Bücher von ſolchen Perſonen, die nicht bei der Univerſität angeſtellt ſind, in den geſetzlichen Friſten(§. 50.) nicht abgeliefert werden, erhält der ſaumſelige Leiher einen Mahnzettel von dem Bibliotheksdiener, welchem er 6 kr. Gebühren dafür entrichtet. Wird das Entliehene nicht an dem nächſten der zur Ablieferung beſtimmten Tage ein⸗ gereicht, ſo hat der Bibliothekar der Adminiſtrations⸗Commiſſion, und wenn es Studenten ſind, dem Univerſitätsrichter, Anzeige davon zu machen, welche die geeigneten Schritte gegen die Säumigen thun werden. §. 52. Alles Durchzeichnen von Kupfern auf geöltes Papier, alles Einzeichnen oder Einſchrei⸗ ben in die Bücher, ſelbſt das mit Bleiſtift, wären dieß auch wahre Berichtigungen von Druck- und andern Fehlern, alles Umbiegen der Blätter, falſches Brechen der Kupfer iſt durchaus verboten, ſowohl auf dem Leſezimmer, als bei ausgeliehenen Büchern. Wer ſich wiederholt eine Ahndung über ſolche Puncte zuzieht, erhält kein Buch mehr, weder zum Leſen noch weniger in das Haus. Will aber Jemand Druck⸗ oder andere Fehler auf beſondere Blätter bemerken, und dem Bibliotheks⸗Angehörigen bei der Rückgabe des Buchs einhändigen, ſo iſt dieſe Aufmerkſamkeit mit beſonderem Danke anzuerkennen und der Bibliothekar wird ſor⸗ gen, daß die Bemerkungen auf ein dem Buche vorgeſetztes Blatt eingeſchrieben werden. §. 53. Wer ein Buch beſchädigt oder verliert und es binnen einer nach den Umſtänden zu be⸗ ſtimmenden Friſt nicht wieder erſtattet, bezahlt das Zweifache des von der Bibliotheks⸗Com⸗ miſſion dafür zu beſtimmenden Preiſes, —y—(oſ———ꝭOñ—2zyße———ÿ444 cers eenircEMweeFeen eem eermemnnee Eül:nꝝꝝꝝͤͤͤſͤſͤ“ 12 §. 54. Der erſte Bibliothekar hat auf die Erhaltung der zurückkommenden Bücher, ſowie auf Reinlichkeit des Einbandes das ſorgfältigſte Augenmerk zu richten; überhaupt muß er für jeden Verluſt, deſſen Verſchuldung einem andern Bibliotheks⸗Bedienſteten nicht nachgewieſen werden kann, haften.. §. 55. Wer verreiſet iſt, ohne vorher die von der Bibliothek ihm geliehenen Bücher zuruͤck⸗ zugeben, oder von der Bibliotheks⸗Commiſſion Erlaubniß, ſie mitzunehmen, erhalten zu ha⸗ ben, hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn nöthigenfalls eine obrigkeitliche Eröffnung ſeiner Wohnung um der Bücher habhaft zu werden, bewirkt wird. Wer ſeinen Wohnort verändert und die Rückgabe der von ihm aus der Bibliothek ent⸗ liehenen Bücher verſäumt hat, wird es ſich ſelbſt zuzuſchreiben haben, wenn ſogleich ſeine neue Obrigkeit zur Einſendung dieſer Bücher auf ſeine Koſten requirirt wird. §. 56. Das Bibliotheks⸗Perſonal iſt an die allgemein vorgeſchriebenen Bedingungen zum Ge⸗ brauche der Bibliothek ebenſo, wie alle Anderen gebunden, und wird ſogar durch gewiſſen⸗ hafte Regelmäßigkeit in dem Gebrauche der Bibliothek, vorzuglich auch beim Mitnehmen der Bücher in ſeine Wohnung, Andern ein Beiſpiel ſeyn. Der erſte Bibliothekar iſt für die Handhabung ſtrenge und beſonders verantwortlich. §. 57. Ueber alle vorhandenen und künftig entſtehenden Doubletten iſt ein Verzeichniß aufzuſtellen, und von Jahr zu Jahr hat die Bibliotheks⸗Commiſſion über die nützlichſte Verwendung zu be⸗ rathen, und gutächtlichen Bericht an das Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu erſtatten. §. 58. Die Hauptbeſtimmungen, welche die die Bibliothek Benutzenden angehen, ſollen ausge⸗ zogen und an eine ſchickliche Stelle der Bibliothek angeſchlagen werden. §. 59. Dieſe Inſtruction iſt beſonders abgedruckt, unter die academiſchen Lehrer zu vertheilen, und ſind ſo viel Abdrücke aufzubewahren, daß künftig jedem neu eintretenden Lehrer bei ſei⸗ nem Dienſtantritt ein Exemplar eingehändigt werden kann. Darmſtadt am 8. November 1837. Großherzoglich Heſſiſches Miniſterinum des Innern und der Juſtis. du Thil. Schott. — 2— een eunnseee ee eEKEreeueFesEENIINEAA r 8. d 8 eer eeeeeeeeeee i eeeeͤͤͤ“ 8——— ——————————————— ——y——————“ — 8 — . —p —