Satzungen für die Studierenden der Univerſität Gießen. . Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disziplin. . Beſtimmungen über die Legitimationskarten der Studierenden. . Honorarienordnung. . Ordnung für die Benutzung der Univerſitäts⸗ Bibliothek. . Statut der Krankenkaſſe für Studierende. . Statut für den Ausſchuß der Studentenſchaft. . Beſtimmungen über die akademiſchen Begräbniß⸗ feierlichkeiten. Gießen 1898. v. Münchow'ſche Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei (O. Kindt). ————-— — Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disziplin an der Landes⸗Aniverſitüt Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 20. Januar 1879. Abſchnitt J. Von dem Erwerb, den Wirkungen und dem Erlöſchen des akademiſchen Bürgerrechts. § 1. Das akademiſche Bürgerrecht wird durch Immatrikulation erworben. § 2. Zur Immatrikulation werden zugelaſſen: 1) Diejenigen, welche das Maturitätszeugniß eines deutſchen Gymnaſiums oder einer für gewiſſe Fächer den Gymnaſien gleichgeſtellten Anſtalt(Realſchule 1. Ordnung, Realgymnaſium) erhalten haben, 2) Diejenigen, welche ſich als Pharmaceuten, Zahnärzte oder als Thierärzte approbieren laſſen wollen, wenn ſie die für das betreffende Fach nach den reichsgeſetzlichen Beſtimmungen erforderlichen Zeugniſſe beſitzen, 3 Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht 3) nach dem Ermeſſen des Rektors auch ſolche Männer, welche ſich durch andere als die unter Ziffer 1 und 2 genannten Zeugniſſe über Unbeſcholtenheit und wiſſenſchaftliche Vor⸗ bildung ausweiſen können. Wer früher eine andere Hochſchule beſucht hat, iſt außerdem gehalten, das dort empfangene Abgangszeugniß vorzulegen. Iſt ſeit Ausſtellung der in Ziffer 1 und 2 genannten Zeugniſſe und bezw. des Abgangszeugniſſes der zuletzt beſuchten Hochſchule eine längere Zeit abgelaufen, ſo hat der ſich zur Immatrikulation Anmeldende ein weiteres Unbeſcholtenheitszeugniß beizubringen. Dieſes Zeugniß muß von der Polizeibehörde desjenigen Orts ausgeſtellt ſein, woſelbſt der Betreffende ſich im letzten Jahre längere Zeit aufgehalten hat. Minderjährige haben in allen Fällen noch ein beglaubigtes Zeugniß ihrer Eltern oder Vormünder beizubringen, daß ſie mit deren Einwilligung die Univerſität Gießen beſuchen. § 3. Wer von einer anderen Univerſität fortgewieſen worden iſt, kann nur auf Grund eines zuſtimmenden Beſchluſſes des engeren Senats immatrikuliert werden. Hat die verfügte Ausweiſung nach den Geſetzen der betreffenden anderen Univerſität den Ausſchluß von den übrigen deutſchen Univerſi⸗ täten zur Folge, ſo darf die Immatrikulation nur mit Genehmigung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern erfolgen. § 4. Die Immatrikulationsgebühr beträgt 20 Mark, für Diejenigen, welche vorher an einer anderen Univerſität ſtudiert haben, 10 Mark. Die Gebühr iſt gegen Ausſtellung einer Quittung an die Quäſtur der Univerſiät zu entrichten. § 5. Der Immatrikulation hat eine Anmeldung bei dem Sekretär der Univerſität, ſowie die Vorlage der nöthigen Zeugniſſe und der Quittung über Entrichtung der Immatrikulationsgebühr vorauszugehen. Die Anmeldung kann in der Woche vor und muß innerhalb der erſten 3 Wochen nach dem für das betreffende Semeſter feſtgeſetzten 4 und die Handhabung der akademiſchen Disziplin. Beginn der Vorleſungen erfolgen. Nach Ablauf dieſer Friſt darf die Anmeldung nur dann angenommen werden, wenn die Verſpätung in genügender Weiſe entſchuldigt wird. § 6. Abgeſehen von den Fällen des§ 3 entſcheidet der Rektor über das Immatrikulationsgeſuch. Verweigert der Rektor die Aufnahme, ſo kann der Zurückgewieſene auf die Entſcheidung des Engeren Senats antragen. § 7. Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor in Gegenwart des Sekretärs der Univerſität, nachdem der Angemeldete ſich in das Ver⸗ zeichniß der Studierenden und in das Album der betreffenden Fakultät eingetragen hat. Der Aufgenommene erhält eine Matrikel, ein Kollegienbuch, ein Exemplar dieſer Vorſchriften und eine Karte behufs ſeiner Legitimation bei Benutzung der Univerſitätsbibliothek. Die Matrikel iſt vom Rektor, die Bibliothekskarte vom Sekretär zu unterzeichnen. Wer auf Grund der im§ 2 Ziffer 3 genannten Zeugniſſe auf⸗ genommen wird, iſt bei der Immatrikulation darauf aufmerkſam zu machen, daß er ohne den Beſitz der in§ 2 Ziffer 1 oder 2 genannten Zeugniſſe keine Ausſicht hat, zu einer Staats⸗ oder Fakultätsprüfung zugelaſſen zu werden, und(Zuſatz vom 10. Oktober 1887) daß die Studienzeit, welche ohne den Beſitz ſolcher Zeugniſſe zurückgelegt wird, bei Berechnung der für die Zulaſſung zu der Prüfung vorgeſchriebenen Studienzeit nicht mit in Anrechnung kommt. Derſelbe iſt gehalten, das über dieſe Erinnerung aufgenommene Protokoll zu unterzeichnen. § 8. Das durch die Immatrikulation erworbene akademiſche Bürger⸗ recht gewährt das Recht des Beſuchs der Vorleſungen, ſowie der Be⸗ nutzung der akademiſchen Inſtitute nach Maßgabe der für dieſe Inſtitute getroffenen beſonderen Beſtimmungen. Die akademiſchen Bürger ſtehen unter der akademiſchen Disziplin, welche nach Maßgabe der Beſtimmungen im Abſchnitt II gehandhabt wird. Or Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht Der Beſuch einzelner Vorleſungen kann von den betreffenden Lehrern auch Perſonen geſtattet werden, die nicht immatrikuliert ſind. § 9. Jeder Immatrikulierte iſt verpflichtet, ſich wenigſtens für eine Privat⸗Vorleſung(Uebung) einzuſchreiben. Dieſe Verbindlichkeit fällt für dasjenige Semeſter weg, in welchem ſich ein Studirender einer Staats⸗ oder Fakultäts⸗Prüfung unterzieht- Auch kann der Rektor die Pflicht zum Einſchreiben für eine Vorleſung (Uebung) denjenigen erlaſſen, welche mit einer wiſſenſchaftlichen Arbeit beſchäftigt ſind. § 10. Die Einſchreibung für die Vorleſungen findet bei den betreffenden Lehrern ſtatt. Sie darf bei Vorleſungen, für welche ein Honorar angeſetzt iſt, nur geſtattet werden, wenn der Studierende ſich durch ein Zeugniß des Quäſtors über die Zahlung des Honorars oder über die erfolgte Stundung bezw. über ein eingereichtes Stundungsgeſuch(§ 11) ausweiſt. Zehn Tage nach Ablauf der Immatrikulationsfriſt darf die Einſchreibung für eine Vorleſung ohne beſondere Erlaubniß des Rektors nicht mehr geſtattet werden. § 11. Wer ein Stundungsgeſuch geſtellt hat, kann ſich vorläufig ein⸗ ſchreiben. Wird dem Geſuch entſprochen, ſo iſt dies in der Ein⸗ ſchreibungsliſte vorzumerken, der Geſuchſteller und die betreffenden Lehrer werden hiervon durch den Quäſtor benachrichtigt. Auf Verlangen des Geſuchſtellers wird in deſſen Kollegienbuch die erfolgte Stundung durch den Quäſtor eingetragen. Wird das Geſuch zurückgewieſen, ſo iſt der Geſuchſteller durch den Quäſtor aufzufordern, das Honorar für die belegten Vorleſungen binnen 14 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls die Einſchreibung geſtrichen werden würde. Erfolgt die Nachzahlung während der geſetzten Friſt nicht, ſo verordnet der Rektor die Streichung und die Benachrichtigung der betreffenden Lehrer. und die Handhabung der akademiſchen Disziplin. § 12. Das akademiſche Bürgerrecht erliſcht: 1) durch ausdrückliche oder ſtillſchweigende Aufſage von Seiten der Studierenden, 2) durch Ausſchließung von der Univerſität(Abſchnitt II). § 13. Die ausdrückliche Aufſage des akademiſchen Bügerrechts iſt bei dem Sekretär der Univerſität zu erklären. Der aus dem Verbande der Hochſchule Ausgetretene erhält auf ſein Verlangen ein vom Rektor und Sekretär zu unterzeichnendes Abgangszeugniß. Dasſelbe ſoll enthalten: 1) die Angabe der Zeugniſſe, auf Grund deren der Studierende immatrikuliert wurde, 2) die Angabe der Dauer des Aufenthalts an der Univerſität, 3) das Verzeichniß der beſuchten Vorleſungen, 4) eine Erklärung über das Verhalten des Studierenden. Dieſer Erklärung iſt ein Verzeichniß der gegen den Studierenden während der auf der Univerſität verbrachten Zeit gerichtlich erkannten Strafen beizufügen. Auf beſonderes Verlangen werden in das Abgangszeugniß die Erklärungen der Lehrer über den Fleiß des Studierenden aufgenommen. Bei Stellung des Geſuchs um das Abgangszeugniß iſt die Gebühr für dasſelbe mit 10 Mark zu entrichten. Das Collegienbuch, die Bibliothekskarte, ſowie eine Beſcheinigung der Bibliotheksverwaltung, daß der Geſuchſteller keine Bücher aus der Bibliothek mehr in Händen hat, müſſen bei Stellung des Geſuchs vorgelegt werden. (Zuſatz vom 14. Juli 1898.) Bleibt ein aus dem Verband der Hochſchule Ausgetretener in Gießen, um ſich einer an der Landes⸗ Univerſität ſtattfindenden Prüfung zu unterziehen, ſo kann ihm auf ſeinen dem Sekretär der Univerſität erklärten Wunſch das akademiſche Bürgerrecht ohne Immatrikulation auf ein Jahr verlängert werden. § 8 Abſatz 2 findet Anwendung. Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht § 14. Das Abgangszeugniß iſt zu verweigern: 1) ſo lange ein gegen den Studierenden begonnenes Aus⸗ ſchließungsverfahren nicht erledigt iſt, 2) ſo lange der Studierende ſeinen Verpflichtungen gegen die Univerſitätsbibliothek oder andere Univerſitätsinſtitute nicht nachgekommen iſt, 3 — ſo lange der Studierende, welcher Stundung der Honorarien genoſſen hat, den in der Honorarienordnung vorgeſchriebenen Schuldſchein nicht unterzeichnet hat. § 15. Die Aufſage gilt als ſtillſchweigend erklärt: 1) wenn ein Studierender ohne ausreichende Ennſchuldigung ſich während der für die Vorleſungen beſtimmten Zeit auf länger als vier Wochen vom Ort der Hochſchule entfernt, 2) wenn ein Studierender trotz zweimaliger Aufforderung, vor dem Rektor und bezw. vor dem Engeren Senat zu erſcheinen, ohne genügende Entſchuldigung ausgeblieben iſt, 3) wenn ein Studierender ohne Erlaubniß des Rektors die rechtzeitige Einſchreibung für eine Vorleſung unterläßt. Wird einer dieſer Umſtände feſtgeſtellt, ſo hat der Rektor anzuordnen, daß der betreffende Name aus dem Verzeichniß der Studirenden geſtrichen wird.— In dem unter Ziffer 2 angegebenen Falle ſoll die Streichung nur dann angeordnet werden, wenn dieſelbe für den Fall des Nicht⸗ erſcheinens angedroht war. Die erfolgte Streichung iſt durch Anſchlag am ſchwarzen Brette bekannt zu machen und iſt weiter— ſofern thunlich— dem betreffenden Studierenden von der Streichung ſeines Namens ſpeziell Kenntniß zu geben. Dieſem ſteht es frei, gegen die Anordnung des Rektors die Ent⸗ ſcheidung des Engeren Senats anzurufen. Im Falle ſtillſchweigender Aufſage des akademiſchen Bürgerrechts beſteht kein Anſpruch auf Ertheilung eines Abgangszeugniſſes. 8 und die Handhabung der akademiſchen Disziplin. Abſchnitt II. Von der akademiſchen Disziplin. 1) Allgemeine Beſtimmungen. § 16. Die akademiſche Disziplin hat die Aufgabe, die Ordnung, Sitte und Ehre bei den Studierenden aufrecht zu erhalten. § 17.. Die Handhabung der akademiſchen Disziplin liegt ob: 1) dem Rektor, 2) dem engeren Senat. § 18. Allgemeine die Handhabung der ordnungen werden von dem engeren Senat erlaſſen. In dringenden Fällen können ſie proviſoriſch vom Rektor erlaſſen werden, welcher jedoch ſofort die weitere Lnſchiäe des Senats zu veranlaſſen hat. D D 2) Von Vereinen und Verſammlungen der Studierenden. § 19. Von der Gründung eines Vereins der Studierendem iſt dem Rektor binnen drei Tagen Anzeige zu machen. In derſelben Friſt ſind dem Rektor die Vorſtände des Vereins zu bezeichnen und die Statuten vorzulegen. Werden die Statuten geändert oder tritt ein Wechſel in der Vorſtandſchaft ein, ſo iſt auch hiervon binnen drei Tagen dem Rektor Anzeige zu erſtatten. § 20. Der Rektor iſt jederzeit befugt, die Angabe des Orts und der Zeit der regelmäßigen Zuſammenkünfte, ſowie der Namen ſämmtlicher Mitglieder eines Vereins zu verlangen. § 21. Vereine, welche den vorſtehenden Anordnungen nicht nachkommen, ſind durch den Rektor zu ſchließen. Der engere Senat kann die Schließung ſolcher Vereine anordnen, deren Beſtehen die akademiſche Disziplin gefährdet. isziplin betreffende An⸗ Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht 22 22. — disciplinär, nach Umſtänden mit Ausſchließung von der Univerſität Die Theilnahme an einem für geſchloſſen erklärten Verein wird geahndet. Allgemeine Studentenverſammlungen und öffentliche Aufzüge der Studierenden dürfen, neben Beachtung der Beſtimmnngen des Art. 216 des Polizeiſtrafgeſetzes, nur mit Genehmigung des Rektors veranſtaltet werden. Die Theilnahme an nicht genehmigten Studentenverſammlungen und öffentlichen Aufzügen wird disziplinär, nach Umſtänden mit Aus⸗ ſchließung von der Univerſität geahndet. 3) Von den Disciplinarſtrafen und dem Verfahren in Disziplinarſachen. § 24. Disziplinarſtrafen werden erkannt, wenn Studierende die ihnen durch die akademiſchen Geſetze und die allgemeinen Anordnungen der akademiſchen Behörden auferlegten Pflichten verletzen, oder Handlungen begehen, welche die Sitte und Ordnung des akademiſchen Lebens ſtören oder gefährden, oder wodurch ſie ihre oder ihrer Kommilitonen Standes⸗ ehre beflecken. Eine ſtattgehabte Beſtrafung durch die Landesgerichte ſchließt die disziplinariſche Ahndung derſelben Handlung nicht aus. Disziplinarſtrafen ſind: 1) Verweis durch den Rektor, 2) Verweis vor den Engeren Senat, 3) Androhung der Ausſchließung von der Univerſität, 4) Ausſchließung von der Univerſität. § 26. Welche von den im§ 25 genannten Disziplinarſtrafen zu er⸗ kennen iſt, wird durch das Ermeſſen des Rektors bezw. des Engeren Senats nach den Umſtänden des Falles beſtimmt. Die unter 2, 3 und 4 genannten Disziplinarſtrafen können nur durch Beſchluß des Engeren 10 und die Handhabung der akademiſchen Disziplin. Senats, welchem in den betreffenden Fällen von dem Rektor Mit⸗ theilung zu machen iſt, erkannt werden. § 27. Die Androhung der Ausſchließung von der Univerſität geſchieht durch protokollariſche Eröffnung, daß der Verurtheilte im Falle der Verübung eines neuen ſchwereren Disziplinarvergehens von der Univer⸗ ſität werde ausgeſchloſſen werden. § 28. Die Ausſchließung von der Univerſität erfolgt mit oder ohne Zeitbeſtimmung. In beſonders ſchweren Fällen kann der Ausſchließung die Erklärung beigefügt werden, daß der Ausgeſchloſſene unwürdig ſeit überhaupt noch in den Verband einer Univerſität aufgenommen zu werden. Von dieſer Erklärung iſt mit Angabe des Grundes allen Univerſitäten des deutſchen Reichs Kenntniß zu geben. § 29. Wer von der Univerſität ohne Zeitangabe ausgeſchloſſen wurde und wieder aufgenommen werden will, hat ſich mit einem darauf bezüglichen Geſuche an das Großherzogliche Miniſterium des Innern zu wenden. Die Beſtimmung des erſten Abſatzes kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein auf Zeit Ausgeſchloſſener vor Ablauf der be⸗ ſtimmten Friſt wieder aufgenommen werden will. § 30. Das Ausſchließungsverfahren kann durch den Rektor von Amts⸗ wegen oder auf Antrag des Kanzlers eröffnet werden. Giebt der Rektor dem Antrage des Kanzlers keine Folge, ſo kann der letztere die Entſcheidung des Engeren Senats veranlaſſen. Der Beſchluß über den Antrag des Kanzlers wird auf Bericht des Rektors oder eines von dieſem ernannten Referenten im Engeren Senat erlaſſen. § 31. Die im Ausſchließungs⸗Verfahren erforderlichen Erhebungen werden,— wie der Regel nach in allen Disziplinarſtrafſachen,— vom Rektor gepflogen. 11 Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ꝛc. Der Rektor kann dieſe Erhebungen auch einem durch den Dekan der Juriſtenfakultät zu bezeichnenden Mitgliede dieſer Fakultät übertragen. Als Protokollführer fungiert der Sekretär der Univerſität. Der Engere Senat kann die Vorladung des Beſchuldigten zur mündlichen Vernehmung anordnen. Der Beſchuldigte, dem in allen Disziplinarſtrafſachen Gelegen⸗ heit zu geben iſt, ſich über jede ihm zur Laſt gelegte Thatſache auszu⸗ ſprechen, kann verlangen, vor der Beſchlußfaſſung des Engeren Senats mündlich gehört zu werden. Die in dem Ausſchließungs⸗Verfahren aufgenommenen Schrift⸗ ſtücke ſind nach Abſchluß der Erhebungen dem Kanzler vorzulegen, welcher ſie nach genommener Einſicht mit ſeinem ſchriftlichen Antrage dem Rektor zurückſtellen läßt. § 33. Der Beſchluß des Engeren Senats iſt dem Beſchuldigten ſchrift⸗ lich zu eröffnen. Mit der Eröffnung des auf Ausſchließung lautenden Beſchluſſes hört die Befugniß zum Beſuche der Vorleſungen und zur Benutzung der Inſtitute auf. § 34. Gegen den Ausſchließungsbeſchluß kann von dem Beſchuldigten, von deſſen Vater oder Vormund Beſchwerde bei dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern geführt werden. Dieſelbe iſt bei Vermeidung des Ausſchluſſes binnen 10 Tagen nach Zuſtellung des Beſchluſſes bei dem Sekretär der Univerſität anzu⸗ melden. Die Beſchwerde hat keine aufſchiebende Wirkung. Die Entſchließung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern wird dem Beſchuldigten auf Anordnung des Rektors abſchriftlich mitgetheilt. Satzungen für die Studierenden der Univerſität Gießen. Erſter Nachtrag zu der Ausgabe von 1898, nach Seite 12. Beſtimmungen über die Zulaſſung von Frauen Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 1. März 1900. § 1. Frauen können als Hoſpitantinnen aufgenommen werden. Sie haben hierzu ein ſchriftliches Geſuch an den Rektor zu richten und darin anzugeben, welchem Fache ſie ſich hauptſächlich widmen wollen. Dem Geſuche ſind beizulegen: ein Lebenslauf; Ausweiſe über die wiſſenſchaftliche Vorbildung; die etwa ſchon auf Hochſchulen empfangenen Studienausweiſe; die Quittung des Quäſtors über die Entrichtung der Aufnahmegebühr. Reichen die Ausweiſe nicht bis zur Zeit der An⸗ meldung, ſo iſt für die Zwiſchenzeit ein Leumundszeugniß beizulegen. Die Aufnahmegebühr beträgt 10 Mark, für diejenigen, die ſchon an einer Univerſität hoſpitiert oder ſtudiert haben, 5 Mark. § 2. Über die Aufnahme entſcheidet der Rektor, der insbeſondere zu prüfen hat, ob die Ausweiſe über die Vorbildung genügen. § 3. Wird die Aufnahme gewährt, ſo hat die Hoſpitantin auf dem Univerſitäts⸗Sekretariat ſich in ein beſonderes Album einzuſchreiben und empfängt daſelbſt eine vom Rektor unterzeichnete und vom Sekretär gegengezeichnete Beſcheinigung über ihre Aufnahme als Hoſpi⸗ tantin für das laufende Semeſter, einen Abdruck der Satzungen für die Studierenden und eine Legitimationskarte. Außerdem wird für ſie vom Sekretär eine Karte zum Ausweis gegenüber der Univerſitätsbibliothek ausgeſtellt. Gegen Vorzeigung der Legitimationskarte wird ihr vom Quäſtor ein Kollegienbuch eingehändigt. 4 § 4. Die Einſchreibung für die Vorleſungen und Übungen unter⸗ liegt den Beſtimmungen in§ 10 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht. Doch darf der Quäſtor die Meldung für jede einzelne Vorleſung oder Übung nur dann annehmen, wenn die Hoſpitantin ihm die ſchriftliche Einwilligung des Dozenten vorlegt. § 5. Der Aufnahmeſchein kann von Semeſter zu Semeſter ver⸗ längert werden. Dazu iſt dem Rektor mit dem Aufnahmeſchein das Kollegienbuch vorzulegen. Die Verlängerung iſt in der Regel zu verſagen, wenn die Hoſpitantin im vergangenen Semeſter für keine Vorleſung oder Übung eingeſchrieben war. § 6. Bezüglich der Zeit der Meldung zur Aufnahme oder zur Verlängerung des Aufnahmeſcheins gilt die Beſtimmung in§ 5 Abſatz 2 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht. Verſagt der Rektor die Aufnahme oder die Verlängerung des Aufnahmeſcheins, ſo kann die Geſuchſtellerin binnen einer Woche die Entſcheidung des Engeren Senats anrufen. § 7. Wird der Aufnahmeſchein nicht verlängert, ſo iſt die Bibliothekskarte für erloſchen zu erklären. Die mit dem Aufnahmegeſuch eingereichten Ausweiſe werden der Hoſpitantin nur ausgeliefert, wenn die für ſie auf der Univerſitäts⸗ Bibliothek niedergelegte Bibliothekskarte an das Univerſitäts⸗Sekretariat zurückbefördert iſt. § 8. Die Vorſchriften über die Handhabung der akademiſchen Disziplin gelten auch für die Hoſpitantinnen. § 9. Für beſtimmte Vorleſungen kann der Rektor auf Antrag des Dozenten dieſem die allgemeine Ermächtigung zur Zulaſſung von Frauen ertheilen. Die ſo Zugelaſſenen haben lediglich die Stellung der nicht immatrikulierten Hörer(§ 8 Abſatz 3 der Vorſchriften über das akade⸗ miſche Bürgerrecht). 14. 3. 1900. 1700. Gt 6. Beſtimmungen über die Legitimationskarten der Studierenden an der Aniverſität Gießen. Am Anfang jeden Semeſters wird für jeden an der hieſigen Hoch⸗ ſchule Studierenden eine Legitimationskarte neu ausgefertigt, vom Univerſitäts⸗Sekretär unterzeichnet und mit dem Univerſitäts⸗Siegel verſehen, von dem Studierenden eigenhändig unterſchrieben. Der Sekretär hat über die von ihm ausgeſtellten Legitimationskarten ein Regiſter zu führen, welches die fortlaufende Nummer der Karten und den Namen des Studierenden enthält. Dieſes Regiſter bildet die Grundlage für den Perſonalbeſtand. Die Karten werden in jedem folgenden Semeſter in einer anderen Farbe ausgeſtellt. Sie müſſen beim Abgang von der Landes⸗ Univerſität ſowie bei Empfang einer neuen Karte dem Sekretär zu⸗ rückgegeben werden. Jeder Studierende iſt bei Vermeidung disziplinärer Ahndung ver⸗ pflichtet, ſich zu Beginn des Semeſters ſeine Karte innerhalb der für die Immatrikulation in§ 5 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht beſtimmten Zeit aushändigen zu laſſen. Er hat dieſelbe bei ſich zu tragen. Beide Verpflichtungen ſind durch Vordruck auf der Karte ſelbſt zum Ausdruck zu bringen. Der Quäſtor darf keine Einſchreibung für eine Vorleſung annehmen, ohne daß ihm die für das betreffende Semeſter gültige Legiti⸗ mationskarte vorgelegt wird. Bei Beginn jeden Semeſters wird dem Polizei⸗Amt Gießen ein Formular der für das betreffende Semeſter gültigen Karten vom Univerſitäts⸗Sekretär überſandt. 13 Honorarienordnung der Alniverſität Gießen. Feſtgeſetzt vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 15. März 1879. § 1. Das Vorleſungshonorar beträgt für eine Stunde wöchentlich im Semeſter 8 Mark, für jede weitere Stunde 3 Mark. Für Vorleſungen, mit welchen beſondere Bemühungen oder Auslagen des Lehrers verbunden ſind, iſt der doppelte Betrag nicht zu überſchreiten. Für die Benutzung der Inſtitute haben dieſe Normen keine Gültigkeit. (Zuſatz vom 30. Dezember 1892.) Für jede unentgeltliche Vor⸗ leſung iſt eine Eintragungsgebühr von 50 Pfennig zu entrichten. § 2. Wer eine Vorleſung bei demſelben Dozenten zum zweiten Male hört, iſt nur zur Zahlung des halben Honorars verbunden; für Uebungen und Kliniken wird ſtets der volle Betrag in Anrechnung gebracht. § 3. Die Söhne von Dozenten der Landes⸗Univerſität genießen Honorarienfreiheit. Dieſe Beſtimmung findet auch auf die Söhne von penſionierten und verſtorbenen Dozenten der Landes⸗Univerſität, nicht aber auf die Söhne ſolcher Dozenten Anwendung, welche in ein anderes Dienſt⸗ verhältniß eingetreten ſind. § 4. Keinem Dozenten iſt es geſtattet, das Honorar für eine Vor⸗ leſung zu erlaſſen, wenn er von einem Studierenden darum erſucht wird. § 5. Die Honorarien und Eintragungsgebühren ſind an den Quäſtor zu entrichten, welcher die Zahlung im Kollegienbuche(Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht§ 10) beſcheinigt. (Zuſatz vom 19. Auguſt 1879.) Studierende, welche das aka⸗ demiſche Bürgerrecht zu erwerben wünſchen, aber in Folge beſonderer Umſtände ausnahmsweiſe nicht rechtzeitig immatrikuliert werden können 15 Honorarienordnung. (Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht§ 5), müſſen ſich einſt⸗ weilen innerhalb des(daſ.§ 10) vorgeſchriebenen Termins in die Liſten des Dozenten, deſſen Vorleſungen ſie hören wollen, einzeichnen und ſind zur Zahlung des Honorars in gleicher Weiſe verpflichtet, wie die bereits immatrikulierten Hörer. Kommen ſie dieſer Verpflichtung nicht nach, ſo kann ihnen der weitere Beſuch der betrefſenden Vor⸗ leſungen nicht geſtattet werden, und iſt alsdann nach§ 9 der Vor⸗ ſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ihre Immatrikulation für das laufende Semeſter unmöglich. Unterbleibt die Immatrikulation aus einem andern Grunde, ſo erhalten ſie ihre Immatrikulationsgebühren und das Honorar zurück. § 6. Wer durch beſondere Umſtände verhindert iſt, das Honorar für die Vorleſungen bei Beginn des Semeſters zu entrichten, hat ſich unter Darlegung der Gründe an den Engeren Senat zu wenden, welcher kurze Zahlungsfriſten geſtatten kann, die ſich aber keinesfalls auf das ganze Semeſter erſtrecken dürfen. Läßt der Studierende die geſtattete Friſt vorübergehen, ohne Zahlung zu leiſten, ſo verordnet der Rektor die Streichung der Ein⸗ ſchreibung und die Benachrichtigung der betreffenden Lehrer. § 7. Stundungsgeſuche ſind in den erſten vierzehn Tagen des Semeſters unter Beifügung von Bedürftigkeitszeugniſſen an den Engeren Senat zu richten und bei dem Quäſtor einzureichen. Später eingehende Stund⸗ ungsgeſuche finden nur Berückſichtigung, wenn die Verſpätung glaubhaft entſchuldigt wird. § 8. Der Engere Senat entſcheidet auf Vortrag des Quäſtors in allen Stundungs⸗Angelegenheiten. An der Abſtimmung nimmt der Quäſtor nicht Theil. (Zuſatz vom 7. März 1899.) Die Stundung wird vom Quäſtor im Kollegienbuche eingetragen. § 9(Faſſung vom 7. März 1899). Es ſteht in dem Ermeſſen des Engern Senats, den Honorar⸗ betrag ganz oder nur zur Hälfte zu ſtunden. 16 Honorarienordnung. Für die Zahlung der nicht geſtundeten Hälfte gelten dieſelben Beſtimmungen wie bei den übrigen Honorarien. § 10(Faſſung vom 7. März 1899). Geſuche um Erneuerung der Stundung ſind vor Schluß des Semeſters(15. März, 15. Auguſt) bei dem Quäſtor einzureichen. Dem Erneuerungsgeſuche iſt das Kollegienbuch des Geſuchſtellers mit den Zeugniſſen der betreffenden Dozenten über den Fleiß des Geſuchſtellers beizufügen. § 11. Die Stundung wird entzogen: 1) wenn der Inhaber durch Unfleiß oder ungeeignetes Betragen der Wohlthat der Stundung ſich unwürdig erweiſt; 2) wenn derſelbe einen Aufwand treibt, welcher mit dem bei⸗ gebrachten Armuthszeugniß in Widerſpruch ſteht; 3) wenn die Vermögensverhältniſſe des Inhabers ſich weſent⸗ lich beſſern. Wird die Stundung entzogen, ſo ſind von dem Studierenden die geſtundeten Honorarien in der von dem Engeren Senate zu be⸗ ſtimmenden Friſt an den Quäſtor zu entrichten. § 12. Bei dem Abgange von der Univerſität hat der Studierende, welchem Stundung des Honorars gewährt worden iſt, den als Anlage 1. beigefügten Schuldſchein bei dem Quäſtor zu unterſchreiben. Verweigert der Studierende die Unterſchrift, ſo hat er— neben der Verſagung des Abgangszeugniſſes nach§ 14 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht— ſofortige Beitreibung der geſtundeten Honorarien zu gewärtigen. § 13. Die Beitreibung der geſtundeten Honorarien erfolgt durch den Quäſtor. Sendungen des Schuldners an den Quäſtor und des Quäſtors an den Schuldner erfolgen auf Koſten des letzteren. § 14. Zur Unterſtützung und Kontrolierung des Quäſtors beſteht eine Reviſionskommiſſion. Dieſe wird aus vier von den Fakultäten auf vier Jahre zu wählenden ordentlichen Profeſſoren gebildet und alle zwei 17 Honorarienordnung. Jahre zur Hälfte erneuert. Nach Ablauf der erſten zwei Jahre erfolgt das Ausſcheiden von zwei Mitgliedern durch das Loos, ſpäter nach dem Alter des Eintritts in die Kommiſſion. Die Ausſcheidenden ſind wieder wählbar. Die Kommiſſion wählt nach jeder Erneuerung einen Vor⸗ ſitzenden und einen Kontroleur. § 15. Der Kontroleur hat alle Quittungen des Quäſtors über Zahlungen von geſtundeten Honorarien gegenzuzeichnen. Im Ver⸗ hinderungsfalle wird der Kontroleur durch den Vorſitzenden oder ein von demſelben zu beſtimmendes Mitglied vertreten. Sind alle Mit⸗ glieder der Kommiſſion verhindert, ſo erfolgt die Gegenzeichnung durch den Rektor oder deſſen Stellvertreter. Der Kontroleur führt ein nach Anlage 2 einzurichtendes Kontrolbuch. 5 16. Am Anfange eines jeden Semeſters hat der Quäſtor der Reviſionskommiſſion einen ſchriftlichen Rechenſchaftsbericht über ſeine Geſchäftsthätigkeit nebſt den nötigen Beilagen vorzulegen. Die Kommiſſion prüft den Bericht auf Vortrag eines ihrer Mitglieder und übergiebt den Bericht mit ihrem Antrage dem Engeren Senate. Dieſer ertheilt die Entlaſtung und macht einmal jährlich über das Ergebniß der Geſchäftsführung dem Geſammten Senate Mittheilung. Anlagen: ſiehe die folgende Seite. 18 1800 Honorarienordnung. Anlage 1 zur Honorarienordnung(§F 12). Schuldſchein. Icch Studierender der aus... bekenne, daß ich den auf der Rückſeite genannten(Zahl) Lehrern der Großherzoglich Heſſiſchen Univerſität Gießen für die bei denſelben be⸗ legten Vorleſungen und Uebungen die beigeſetzten Beträge, im Ganzen die Summe von„ mit Worten. ſchuldig geworden bin. Ich verpflichte mich, dieſe Summe an den Bevollmächtigten der genannten Lehrer, den jeweiligen Quäſtor der Univerſität Gießen, binnen drei Monaten nach geſchehener Kündigung zu bezahlen. Gießen, am (Rückſeite des Schuldſcheines:) ſ ſ Ordn. Bezeichnung der 1 Name des Lehrers 56 Betrac Nr. S Vorleſung oder Uebung„ 3 I 6 Anlage 2 zur Honorarienordnung(§ 15). 22' 5 325 Name, Betrag V Datum Datum Name 3 2. 28 8 emer⸗ 5 5 Stand und Wohnord der E ſrn. Adenro⸗ kungen 8 g Ss 2 des Zahlers Einſendung Piſen aurrte leurs . A V, 3 I le l= ſ V V 1800.— 30. III. 99. 19 GOrdnung für die Benutung der Großherzoglichen Univerſitäts⸗Biblisthen zu Gießen. Erlaſſen von Großherzoglichem Miniſterium des Innern am 20. April 1893. § 1(Faſſung vom 6. März 1901). Die Univerſitäts⸗Bibliothek iſt täglich von 9 bis 1 Uhr und von 3 bis 6 Uhr geöffnet mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage, wo ſie ganz, und der Samstage, wo ſie Nachmittags geſchloſſen bleibt. Während der Oſter⸗ und Herbſtferien, zwiſchen Weihnachten und Neujahr, ſowie in der Pfingſtwoche iſt ſie von 9 bis 1 Uhr geöffnet, am Tage vor und am Tage nach den drei hohen Feſten bleibt ſie geſchloſſen. Der Leſeſaal und der Zeitſchriftenſaal der Bibliothek ſind in den öffentlichen Stunden außer den Dozenten auch allen Studierenden zugänglich, welche ſich durch Vorzeigung ihrer Legitimationskarten aus⸗ weiſen, ſowie allen ſonſtigen Perſonen, welche von dem beaufſichtigenden Beamten unter Angabe ihres Namens und Standes die Erlaubnis zum Zutritt eingeholt haben. § 3. Bücher und Zeitſchriften des Leſeſaals und des Zeitſchriften⸗ ſaals ſind nach dem Gebrauch ſofort wieder an ihren Platz zurück⸗ zubringen. § 4. Den Benutzern ſteht auf ihr Verlangen die Einſicht in die Kataloge unter der Aufſicht eines Bibliotheksbeamten offen. Das Betreten der Bücherſäle iſt nur mit Genehmigung des Bibliothekars geſtattet. 20 Ordnung für die Benutzung der Univerſitäts⸗Bibliothek. Für jedes einzelne zur Benutzung gewünſchte Werk(abgeſehen von der im Leſeſaal aufgeſtellten Handbibliothek) iſt ein beſonderer Beſtellzettel in der Größe eines Oktavblattes einzureichen, der entweder in einen der am Eingang des Bibliotheksgebäudes und im Kollegien⸗ gebäude angebrachten Briefkaſten einzuwerfen oder durch die Poſt zu überſenden oder im Ausleihzimmer abzugeben iſt. Der Briefkaſten im Kollegiengebäude wird täglich um 6 Uhr Abends, der Briefkaſten am Bibliotheksgebäude um 9 und um 10 Uhr Vormittags geleert. Der Beſtellzettel muß den möglichſt genauen Titel des gewünſchten Werkes, ſowie Namen und Stand des Beſtellers enthalten. § 6. Auf den Empfang eines für die Benutzung im Leſeſaal gewünſchten Werkes in der Zeit vor 11 Uhr kann nur dann mit Sicherheit gerechnet werden, wenn der Beſtellzettel(vergl.§ 5) am gleichen Tage um 9 Uhr im Briefkaſten am Bibliotheksgebäude, bezw. am vorhergehenden Tage um 6 Uhr Abends in dem Briefkaſten im Kollegiengebäude ſich vorfindet oder ſogleich nach 9 Uhr im Ausleihzimmer abgegeben wird. Während der Geſchäftsſtunden abgegebene Beſtellzettel können nur, ſoweit es die übrigen Geſchäfte geſtatten, Berückſichtigung finden. Wer ein Werk auf länger als auf einen Tag im Leſeſaal zu benutzen wünſcht, hat dasſelbe jedesmal, mit einem ſeinen Namen tragenden Zettel verſehen, auf den hierfür beſtimmten Platz zurückzulegen. Bleibt ein ſolches Werk 8 Tage lang unbenutzt, ſo wird es an ſeinen Platz zurückgebracht. Auf länger als 4 Wochen kann ein im Leſeſaal benutztes Buch im Falle einer von anderer Seite einlaufenden Beſtellung nicht feſtgelegt werden. § 7. Die Vergünſtigung, Bücher zum Gebrauch außerhalb der Bibliothek zu entleihen, ſteht außer den Angehörigen der Univerſität allen Denjenigen zu, welche in Gießen oder deſſen Umgegend wohnen, durch ihre Stellung oder durch einen Bürgſchaftsſchein für die ordnungsmäßige Zurückgabe Gewähr bieten und von dem Bibliothekar die Erlaubniß zur Entleihung von Büchern eingeholt haben. 21 Ordnung für die Benutzung § 8. Studierende haben ſich durch Abgabe ihrer Bibliothekskarte bei der Entleihung von Büchern auszuweiſen. Wer ſeine Karte an Unberechtigte weitergiebt oder Bücher auf fremden Namen entleiht, verliert das Recht, die Bibliothek zu benutzen. Das Weitergeben von entliehenen Büchern an Dritte iſt unterſagt. § 9. Wer Bücher nach Hauſe zu entleihen wünſcht, hat dafür zu ſorgen, daß die Beſtellzettel(vergl.§ 5) vor 10 Uhr Vormittags im Briefkaſten am Bibliotheksgebäude oder am vorhergehenden Tage vor 6 Uhr Abends in dem Briefkaſten im Kollegiengebäude ſich vorfinden oder vor 10 Uhr im Ausleihzimmer abgegeben werden. Die auf ſolche Weiſe beſtellten Bücher werden von 11 Uhr an zum Abholen gegen regelrechte Beſcheinigungen, zu denen Formulare im Ausleihzimmer unentgeltlich zu haben ſind, bereit gehalten. Verſpätet eingetroffene Beſtellungen werden am nächſtfolgenden Tage erledigt. Die Ausleihe und Zurückgabe von Büchern findet Vormittags von 11 bis 1 Uhr und Montag, Mittwoch, Freitag Nachmittags von 3 bis 5 Uhr ſtatt.(Faſſung vom 6. März 1901). 1 Beſtellte Bücher werden wieder an ihren Platz gebracht, wenn ſie nicht innerhalb drei Tagen abgeholt worden ſind. 10. Die Dozenten der Univerſität und die Aſſiſtenten an Univer⸗ ſitätsanſtalten können, ſo weit es der Dienſt geſtattet, Bücher auch ohne vorherige Beſtellung zu jeder Zeit, während deren die Bibliothek geöffnet iſt, entleihen. § 11. Auswärtige haben ſich wegen Benutzung der Bibliothek an die Direktion derſelben(nicht an einzelne Beamte) unter Beobachtung der Beſtimmungen des§ 5 zu wenden. Wenn die Beſteller ſich nicht in feſter Staatsanſtellung befinden oder ſonſtwie Sicherheit gewähren, haben ſie einen Bürgſchein einzuſchicken, der von einer die erforderliche Sicherheit bietenden, der Direktion bekannten Perſönlichkeit oder einem 22 der Univerſitäts⸗Bibliothek. feſt angeſtellten Beamten, Offizier oder Geiſtlichen, wenn möglich unter Abdruck eines Dienſtſiegels, auszuſtellen iſt. An außerhalb des Großherzogthums Heſſen wohnende Perſonen werden Bücher in der Regel nur dann verliehen, wenn denſelben die gewünſchten Werke nachweislich nicht in den Hauptbibliotheken ihrer Provinz oder ihres Landes zugänglich ſind. Häufig gebrauchte Hand⸗ und Lehrbücher und dergleichen werden in der Regel nach auswärts gar nicht oder nur auf längſtens 14 Tage verliehen. § 12. Koſten und Gefahr der Hin- und Rückſendung trägt der Em⸗ pfänger. Den nach auswärts verſandten Büchern werden Leihſcheine beigelegt, die von den Entleihern zu unterſchreiben und umgehend zurück⸗ zuſchicken ſind; auch hat der Entleiher gleichzeitig die Verpackungsgebühr, welche für Packete bis zu 5 Kilogramm 30 Pfg., für jedes weitere Kilogramm um 5 Pfg. mehr beträgt, ſowie die Beſtellgebühr in Reichs⸗ poſtmarken beizufügen. Der Entleiher hat bei der Rückſendung der Bücher für deren gute Verpackung, gegebenenfalls für Rückſendung unter derſelben Werth⸗ angabe, unter der ſie ihm zugekommen ſind, Sorge zu tragen. Streifbandſendungen ſind durchaus zu vermeiden. § 13. Handſchriften und beſonders ſeltene und werthvolle Werke können in der Regel nicht an einzelne Perſonen, weder hier noch aus⸗ wärts, ſondern nur an Staats⸗ oder unter ſtaatlicher Aufſicht ſtehende Bibliotheken oder an Behörden des Inlands oder Auslands ausgeliehen werden, wenn ſich die entleihende Anſtalt zur Gegenſeitigkeit bereit und mit den Verleihungsbedingungen(vergl.§ 12) einverſtanden erklärt hat. Die entliehenen Werke dieſer Art ſind in der entleihenden Anſtalt ſorgfältig aufzubewahren und dürfen nur in den Räumen der⸗ ſelben zur Benutzung ausgelegt werden. Zu Nachbildungen von Handſchriften iſt, wenn mehr als eine Schriftprobe oder ein einzelnes Blatt nachgebildet werden ſoll, beſondere Erlaubniß erforderlich. 23 Ordnung für die Benutzung der Univerſitäts⸗Bibliothek. Im Falle der Beſchädigung oder des Verluſtes der entliehenen Werke dieſer Art iſt ſeitens der entleihenden Anſtalt als Schadenerſatz derjenige Betrag zu entrichten, welchen der Bibliothekar für angemeſſen erachtet, ſelbſt wenn dieſer Betrag die Werthdeklaration überſteigen ſollte. § 14. Die in den Leſezimmern befindlichen Bücher und Zeitſchriften werden nur ausnahmsweiſe auf höchſtens vier Tage, ungebundene Werke, Wörterbücher, Bibliographien und ſonſtige Nachſchlagewerke nur in beſonderen Fällen auf beſchränkte Zeit verliehen. Romane, Unterhaltungsſchriften, ſowie zur allgemeinen Benutzung nicht geeignete Werke ſollen nur dann verliehen oder in das Leſezimmer verabfolgt werden, wenn ein wiſſenſchaftlicher Zweck der Beſtellung nach⸗ gewieſen wird. § 15. Werden dieſelben Bücher gleichzeitig von mehreren beſtellt, ſo genießen die Dozenten vor den Studierenden und dieſe vor anderen Beſtellern das Vorzugsrecht. In Bezug auf die Benutzung der dem philologiſchen Seminar gehörenden Bücher gelten außerdem§ 20 und 21 der Seminarſtatuten. § 16. Wiederholte Verſtöße gegen die für die Zurücklieferung und Behandlung der Bücher geltenden Beſtimmungen haben den Ausſchluß von der Benutzung der Bibliothek zur Folge. § 12. In der Univerſitäts⸗Bibliothek nicht vorhandene Werke können ſeitens der Univerſitäts⸗Angehörigen durch Vermittlung der Univerſitäts⸗ Bibliothek von der Großherzoglichen Hofbibliothek in Darmſtadt bezogen werden, an welche die Beſtellſcheine an jedem Mittwoch abgehen. Die durch den regelmäßigen Leihverkehr entſtehenden Koſten übernimmt die Univerſitäts⸗Bibliothek. Von den der Univerſität nicht angehörenden Perſonen, welche durch Vermittlung der Univerſitäts⸗Bibliothek die Hofbibliothek benutzen, wird für jeden durch den regelmäßigen Leihverkehr bezogenen Band eine Entſchädigung von 10 Pfennigen erhoben. 24 Ordnung für die Benutzung Der Bibliothekar kann für dieſen Leihverkehr nach eigenem Ermeſſen Beſchränkungen eintreten laſſen. § 18. Ueber jedes nach Hauſe entliehene Werk iſt ein vorſchriftsmäßig ausgeſtellter Leihſchein(vergl.§ 9) einzureichen. Die Leihſcheine der Dozenten haben für drei Monate, diejenigen aller anderen Perſonen für vier Wochen Giltigkeit— abgeſehen von den in§ 11 und in§ 14 vorgeſehenen Fällen. N ach Ablauf dieſer Friſt ſind Bücher, welche inzwiſchen von anderen beſtellt ſind, abzuliefern; für nicht beſtellte Bücher kann die Friſt um weitere drei Monate, bezw. vier Wochen verlängert werden. Nach Ablauf derſelben tritt eine weitere Verlängerung nicht ein, ſondern das entliehene Buch iſt, ſobald es ander⸗ weitig verlangt wird, ſofort zurückzugeben. Auf Verlangen des Bibliothekars muß zu V Verwaltungszwecken jeder entliehene Band ſofort zurückgegeben werden. § ¹9. Wer ſich die Benutzung eines augenblicklich verliehenen Buches für ſpäter ſichern will, trägt deſſen Titel in das im Ausleihzimmer auf⸗ liegende Einforderungsbuch auf ſeinen Namen ein und erhält dadurch das Vorrecht, nach Ablauf der Leihfriſt zuerſt zum Empfang des ver⸗ liehenen Buches zu gelangen. Von dem Eintreffen des eingeforderten Werkes wird der Beſteller durch einen unfrankirten Brief benachrichtigt. § 20. An einem Tage ſollen demſelben Entleiher nicht mehr als 5 Bände verabfolgt werden; die Zahl der Bände, welche ein Entleiher auf einmal in ſeiner Wohnung benutzt, ſoll in der Regel 20 nicht über⸗ ſteigen. Auf Dozenten finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung. § 21. Wer auf länger als acht Tage verreiſt, hat die von ihm ent⸗ liehenen Bücher vorher zurückzuliefern. Auch bei kürzerer Abweſenheit iſt dafür zu ſorgen, daß dieſelben jederzeit zurückgenommen werden können. Wohnungsveränderungen der Entleiher ſind dem Ausleihbeamten anzuzeigen. 25 der Univerſitäts⸗Bibliothek. 22 AO Alles Einzeichnen und Einſchreiben in Bibliotheksbücher, das Umbiegen der Blätter und das falſche Brechen der Tafeln iſt ſtreng unterſagt. Bei Benutzung von Kupfer⸗ und anderen Abbildungswerken iſt der Gebrauch der Tinte unzuläſſig. Zum Durchzeichnen von Ab⸗ bildungen iſt die Erlaubniß des Bibliothekars einzuholen. Wer ein entliehenes Buch verliert, beſchmutzt, beſchädigt oder durch eingeſchriebene Bemerkungen, Striche und dergleichen verunreinigt, iſt zum ſofortigen Wiedererſatz des Buches in entſprechendem Einband verpflichtet. Iſt ein ſolches Werk nicht wieder zu erſetzen, ſo iſt dafür der von dem Bibliothekar für angemeſſen erachtete Preis zu erſtatten. Der Entleiher hat den Zuſtand der ihm übergebenen Bücher zu prüfen und etwaige Schäden ſpäteſtens 8 Tage nach dem Empfang anzuzeigen; andernfalls wird er für die bei der Rücklieferung ſich ergebenden Be⸗ ſchädigungen und Defekte verantwortlich gemacht. § 24. Sämmtliche von Studierenden entliehenden Bücher müſſen am Schluß jedes Semeſters zu einem jedesmal durch Anſchlag bekannt zu gebenden Termin zurückgeliefert werden. Während der Ablieferung und der auf ſie folgenden drei Tage werden Bücher an Studierende nicht ausgeliehen, ſondern nur, ſoweit thunlich, für den Leſeſaal ausgegeben. Alle übrigen Perſonen haben die von ihnen entliehenen Werke bis zum 10. Auguſt jedes Jahres zurückzugeben. Auf Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher gegen Er⸗ neuerung der Leihſcheine wieder verabfolgt, wenn der Entleiher mit keinem vorher entliehenen Buche mehr im Rückſtand iſt. § 25. Wenn Studierende Bücher für die Ferien nach auswärts mit⸗ zunehmen wünſchen, ſo haben ſie dies bei der Entleihung unter Mit⸗ theilung ihrer Ferienadreſſe ausdrücklich anzugeben. 26 Ordnung für die Benutzung der Univerſitäts⸗Bibliothek. § 26. Wer einen Ablieferungstermin(vergl.§ 18 und§ 24) verſäumt, kann durch einen unfrankiert als portopflichtige Dienſtſache durch die Poſt zu überſendenden Mahnbrief zur Rückgabe aufgefordert werden. Hieſige Benutzer, die dieſer Mahnung nicht nachkommen, hat der Bibliotheksdiener am zweiten Tage nach Abgang der Mahnung zu ungeſäumter Rückſtellung des Entliehenen perſönlich aufzufordern; wenn möglich, hat er die Bücher abzuholen. Der Bibliotheksdiener hat für jeden Gang eine Mindeſtgebühr von 50 Pfg., außerdem für die Abholung jedes Buches die Gebühr von 20 Pfg. von dem Entleiher zu erheben. Erheben ſich weitere Schwierigkeiten, ſo hat der Bibliothekar dem Engeren Senat Anzeige zu machen. § 27. Den Studierenden werden Abgangszeugniſſe und Legitimations⸗ papiere erſt dann ausgehändigt, wenn ſie die abgeſtempelte Bibliotheks⸗ karte oder eine Beſcheinigung darüber vorlegen, daß ſie der Univerſitäts⸗ bibliothek gegenüber keine Verpflichtungen haben. § 28. In den Leſeſälen iſt lautes Sprechen und jede andere Störung der Leſenden zu vermeiden. In keinem Raume des Bibliotheksgebäudes, den Hausflur ein⸗ geſchloſſen, darf geraucht werden. § 29. An alle Beſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek betreffen, iſt das Bibliotheksperſonal ebenſo wie die übrigen Benutzer gebunden. § 30. Abdrücke der Benutzungsordnung ſind im Bibliotheksgebäude, im Kollegiengebäude und in den einzelnen Univerſitäts⸗Inſtituten anzu⸗ ſchlagen. Statut der Krankenkaſſe für Studierende der Alniverſitüt Gießen. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 25. September 1894. § 1. Zweck der Kaſſe iſt, erkrankten Studierenden ärztliche Behand⸗ lung und Pflege zu Theil werden zu laſſen. § 2. Mitglied der Kaſſe iſt jeder Studierende der Univerſität Gießen. Die Mitgliedſchaft beginnt für neu hinzukommende Studierende mit der Zahlung des Semeſtralbeitrages. Sie erliſcht mit dem akademiſchen Bürgerrecht. Wer ſich zum Zwecke einer an der Landes⸗Univerſität abzu⸗ legenden Prüfung exmatrikulieren läßt, kann ſich die Mitgliedſchaft dadurch erhalten, daß er bei Entgegennahme der Exmatrikel einen Semeſtralbeitrag zahlt. Dieſer gilt für das laufende Semeſter, ſofern der Beitrag hierfür noch rückſtändig iſt, andernfalls für das folgende Semeſter. 3 Die Mitgliedſchaft eines exmatrikulierten Mitgliedes erliſcht: a) mit beſtandener Prüfung, b) mit Ablauf der dritten Woche nach Beginn desjenigen Semeſters, für welches kein neuer Semeſtralbeitrag gezahlt worden iſt. Der Semeſtralbeitrag beläuft ſich auf 2 Mark. Der mit Leitung der Geſchäfte betrauten Kommiſſion(§ 11) ſteht das Recht zu, im Falle 28 Statut der Krankenkaſſe für Studierende. des Bedürfniſſes den Beitrag auf 3 Mark zu erhöhen.*) Weitere Er⸗ höhungen bedürfen der Genehmigung des Engeren Senats. § 4. Der Beitrag wird vor Ablauf der Immatrikulationsfriſt gegen Aushändigung der Legitimationskarte oder einer beſonderen Mitglieds⸗ karte gezahlt. Eine Stundung iſt ausgeſchloſſen. Verſäumt ein Student die rechtzeitige Zahlung, ſo hat er den doppelten Beitrag zu entrichten. Eine Erhöhung findet jedoch nicht ſtatt, wenn gemäß§ 5 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht vom 20. Januar 1879 eine nachträgliche Anmeldung zur Immatrikulation angenommen wird. Auch kann in anderen Fällen bei genügender Ent⸗ ſchuldigung auf Beſchluß der mit Leitung der Geſchäfte betrauten Kom⸗ miſſion(§ 11) von Erhöhung des Beitrags abgeſehen werden. § 5. Wer Urlaub verlangt, muß nachweiſen, daß er den Beitrag zur Krankenkaſſe für dasjenige Semeſter gezahlt hat, in welches der Urlaub fällt. S § 6. Jedes Mitglied der Krankenkaſſe hat Anſpruch auf Behandlung und Verpflegung in der ſeiner Krankheit entſprechenden Klinik auf Koſten der Krankenkaſſe, ſobald von Seiten des betreffenden Direktors die Aufnahme für nöthig erachtet wird. Außerdem haben die Studierenden das Recht auf unentgeltlichen Rath ſeitens der kliniſchen Direktoren oder Aſſiſtenten in den Sprechſtunden, ſowie auf Verabfolgung der von dieſen verordneten Medikamente aus der kliniſchen Apotheke auf Koſten der Krankenkaſſe. § 7. Die Mitglieder der Kaſſe haben das Recht auf Verköſtigung erſter Klaſſe in den Kliniken. Soweit der Platz reicht, ſoll jedes erkrankte Mitglied ein Einzel⸗Zimmer erhalten. *) Auf Grund dieſer Beſtimmung iſt der Beitrag am 13. April 1898 auf 3 Mark erhöht worden. 29 Statut der Krankenkaſſe für Studierende. § 8. Die Dauer des Aufenthalts in einer der Kliniken ſoll zwei Monate nicht überſchreiten. Nach Ablauf dieſer Zeit entſcheidet die Kommiſſion, ob der weitere Verbleib auf Koſten der Kaſſe geſtattet werden ſoll oder nicht. Die kliniſchen Direktoren und Aſſiſtenten ſind nicht verpflichtet, erkrankte Studierende in deren Wohnung zu beſuchen. § 10. Die Krankenkaſſe iſt eine Veranſtaltung der Landes⸗Univerſität ohne eigene Rechtsperſönlichkeit. § 11. Die Leitung der Geſchäfte hat die Krankenkaſſe⸗Kommiſſion (Verwaltung der Krankenkaſſe für Studierende) zu beſorgen. Dieſelbe beſteht aus dem jeweiligen Rektor als Vorſitzenden, den Direktoren der mediziniſchen, chirurgiſchen, ophthalmologiſchen und pſychiatriſchen Klinik und demjenigen Mitglied der juriſtiſchen Fakultät, welches dem Engeren Senat angehört. Die Kommiſſion iſt beſchlußfähig, wenn 3 Mitglieder mitwirken. § 12. Die unmittelbare Verwaltung des der Krankenkaſſe gewidmeten Q Univerſitätsvermögens ſteht dem Quäſtor unter Aufſicht der Kommiſſion zu. Dieſe hat die Stelle zu bezeichnen, an der zur Zeit entbehrliche Gelder anzulegen ſind. Zum Ankauf und zur Veräußerung von Werth⸗ papieren bedarf es ihrer Genehmigung. Der Quäſtor hat der Kommiſſion alsbald nach dem 1. April und dem 1. Oktober einen Rechnungsabſchluß mit den erforderlichen Belegen einzureichen. Sobald die Kommiſſion dem Quäſtor Decharge ertheilt hat, überweiſt ihm der Rektor 30 Mark als Entſchädigung für ſeine Mühewaltung. § 12 a(Zuſatz vom 17. März 1897). Aus dem Ueberſchuſſe der Krankenkaſſe kann der Engere Senat für Zwecke, welche das Geſammtintereſſe der Studentenſchaft treffen, 30 Statut der Krankenkaſſe für Studierende. Mittel zur Verfügung ſtellen. Eine ſolche Bewilligung darf nur erfolgen, nachdem zuvor die Krankenkaſſe⸗Kommiſſion ihre Zuſtimmung ertheilt hat. § 13. Den Kliniken werden für die Verpflegung erkrankter Mitglieder der Krankenkaſſe vorerſt für Tag und Perſon 3 Mark vergütet. Eine Aenderung dieſer Taxe nach Bedarf bleibt vorbehalten. Für Medika⸗ mente, Extraverordnungen, Bäder, Wein u. dgl. iſt aus der Kranken⸗ kaſſe beſonderer Erſatz zu leiſten. § 14. Etwaige Beſchwerden ſind bei dem Rektor oder bei einem der Kommiſſionsmitglieder anzubringen. 31 Statut für den Ausſchuß der Gießener Studentenſchaft. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſteriuun des Innern am 6. Juni 1895. I. Zuſammenſekung des Rusſchulſes. § 1. Der Ausſchuß der Gießener Studentenſchaft beſteht aus je einem Vertreter der in Anlage A genannten Korporationen und vier Ver⸗ tretern der Nicht⸗Korporations⸗Studenten(Fakultätsvertretern). § 2. Unter den Korporationen beſtehen die in Anlage A genannten Gruppen. Die Nicht⸗Korporations⸗Studenten bilden ebenfalls eine eigene Gruppe. Wenn ſich eine neue Korporation oder Gruppe bildet, ſo be⸗ ſtimmt der Engere Senat nach Anhörung des Ausſchuſſes, welcher Platz ihr in der Ordnung der Korporationen und Gruppen anzuweiſen iſt und ändert die Anlagen A und B entſprechend ab. Ebenſo ordnet der Engere Senat nach Anhörung des Aus⸗ ſchuſſes das Erforderliche an, wenn innerhalb einer Gruppe eine Ver⸗ änderung eintritt. II. Wahl der Jakultäksverkreker. § 4. Die Wahl der vier Fakultätsvertreter erfolgt am Anfange jedes D Semeſters. ie geſammte Wahlverſammlung wählt zuerſt einen Ver⸗ 32 32 Statut für den Ausſchuß der Studentenſchaft. treter der theologiſchen, ſodann der juriſtiſchen, ſodann der mediziniſchen und ſchließlich der philoſophiſchen Fakultät. Wahlberechtigt und wählbar ſind nur diejenigen immakriku⸗ lirten oder zur Immatrikulation angemeldeten Studirenden der Landes⸗ Univerſität, welche keiner der in Anlage A genannten Korporationen angehören. § 5. Die Wahlverſammlung wird vom Rektor durch Anſchlag am ſchwarzen Brett berufen. Sie wird durch ihn oder einen von ihm beauftragten Nicht⸗Korporations⸗Studenten geleitet. Letzterer hat dem Rektor über die Zahl der Wähler und das Ergebniß der Wahl ſchrift— lich Bericht zu erſtatten. § 6. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Gewählt iſt, wer die abſolute Mehrheit erhält. Ergiebt ſich eine ſolche nicht, ſo iſt eine Stichwahl zwiſchen den beiden Kandidaten, welche die meiſten Stimmen erhalten haben, vorzunehmen. Beim erſten Wahlgange werden alle abgegebenen Stimmzettel — gleichviel ob beſchrieben oder unbeſchrieben— gezählt, beim zweiten nur diejenigen, welche den Namen eines der beiden Stichwahlkandidaten aufweiſen. Erforderlichen Falls entſcheidet zwiſchen den Kandidaten, welche eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, das Loos. § 7. Iſt der Gewählte in der Verſammlung anweſend und lehnt er die Wahl ab, ſo iſt ſofort zu einer anderen Wahl zu ſchreiten. Iſt er nicht anweſend und giebt er auf Anfrage des Rektors keine zuſtimmende Antwort, oder ſcheidet ein Fakultätsvertreter während des Semeſters aus, ſo iſt eine neue Wahlverſammlung anzuberaumen. § 8.. Erſcheint dem Rektor die Betheiligung an einer Wahlver⸗ ſammlung nicht genügend, oder lehnt der in der Neuwahl Gewählte ab, ſo wird der betreffende Fakultätsvertreter durch den Ausſchuß aus der Zahl der Nicht⸗Korporations⸗Studenten gewählt. 33 Statut für den Ausſchuß der Studentenſchaft. III. Berathungen und Abſtimmungen des Rusſchuſſes. § 9. Der Ausſchuß iſt eine ſtändige Vertretung der Studentenſchaft. Er beräth und beſchließt über alle von der geſammten Studentenſchaft zu veranſtaltenden Aufzüge und Feſtlichkeiten, ſowie über ſonſtige ihm vom Rektor oder mit Genehmigung des Rektors vorgelegte Fragen. Er iſt beſchlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ſeiner Mit⸗ glieder(§ 1) anweſend iſt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet der Rektor. § 10. Den Vorſitz im Ausſchuſſe führt der Rektor. Er beruft die Verſammlungen, eröffnet, leitet und ſchließt die Beratungen. Er bringt die vorliegenden Anträge zur Abſtimmung, ohne jedoch ſelbſt mitzu⸗ ſtimmen. Der Rektor bringt Anträge, welche 1. den Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disziplin wider⸗ ſprechen, 2. den Frieden in der Studentenſchaft zu gefährden drohen, 3. nicht zur Zuſtändigkeit des Ausſchuſſes(§ 9) gehören, nicht zur Verhandlung und Abſtimmung. § 11. Wenn der Ausſchuß einen Aufzug beſchloſſen hat, ſind Sonder⸗ aufzüge einzelner Korporationen oder Theile der Studentenſchaft un⸗ zuläſſig. IV. Reihenfolge bei Rufzügen und Jeſtlichkeiten. § 12. Der Vorrang(Vortritt bei Aufzügen, Vorſitz bei Feſtlichkeiten) wechſelt zwiſchen den einzelnen Korporationen und Gruppen nach der in Anlage B angegebenen Reihenfolge ohne Rückſicht auf die Art der Veranſtaltung. Den Schluß bildet bei Aufzügen die Korporation oder Gruppe, welche bei der vorigen Gelegenheit den Vorrang gehabt hat. 34 Statut für den Ausſchuß der Studentenſchaft. § 13. Bei Aufzügen ſchließen ſich die übrigen Korporationen und Gruppen in der Reihenfolge der Anlage A an die führende Korporation oder Gruppe an, ſo daß alſo der 8C, wenn er nicht den Vortritt hat oder den Schluß bildet, ſtets die zweite Stelle einnimmt, der DO unter der entſprechenden Vorausſetzung die dritte u. ſ. w. Die zu einer Gruppe gehörigen Korporationen oder Fakultäten können für ſich eine andere Reihenfolge vereinbaren. § 14. Findet ein Aufzug oder Kommers zu Ehren einer Perſönlichkeit ſtatt, welche Mitglied einer der in Anlage A genannten Korporationen oder einer gleichartigen Korporation an einer anderen Univerſität ge⸗ weſen iſt, ſo gebührt der betreffenden Korporation oder Gruppe außer der Reihe der Vorrang. Sie iſt dafür verpflichtet, bei der nächſten Gelegenheit, bei welcher ſie nach§ 12 den Vorrang haben würde, auf denſelben zu ver⸗ zichten. § 15. Sobald der Ausſchuß die Veranſtaltung eines Aufzuges oder einer Feſtlichkeit beſchloſſen hat, iſt feſtzuſtellen und vom Rektor in eine Liſte einzutragen, welche Korporation oder Gruppe bei dieſer Gelegenheit den Vorrang hat und— bei Aufzügen—, welche Korporation oder Gruppe den Schluß bildet. § 16. Korporationen oder Gruppen, welche während der Zeit, wo ihnen nicht der Vorrang gebührt, es unterlaſſen haben, ſich regelmäßig an den Verhandlungen des Ausſchuſſes zu betheiligen oder die ihnen zu⸗ kommende Stelle bei Aufzügen und Feſtlichkeiten einzunehmen, werden das nächſte Mal, wenn ſie nach§ 12 der Vorrang trifft, übergangen. Dieſe Vorſchrift kommt nicht zur Anwendung, wenn eine vom Engeren Senat für genügend erachtete Entſchuldigung beigebracht wird. In eiligen Fällen entſcheidet der Rektor. 3⁵ Statut für den Ausſchuß der Studentenſchaft. § 17. Der Rektor kann den Vorſitz bei Kommerſen perſönlich über⸗ nehmen. In dieſem Falle gebührt dem Vertreter der Korporation oder Fakultät, welche nach§ 12 oder§ 14 zum Vorſitze berechtigt geweſen wäre, der Platz zur rechten Seite des Rektors. V. Allgemeine Beſtimmungen. § 18. Die durch dieſes Statut dem Rektor ertheilten Befugniſſe können auf ſeinen Wunſch von dem Engeren Senat einem Mitgliede des Ge⸗ ſammten Senats übertragen werden. Auf dieſen Vertreter finden alle den Rektor betreffenden Beſtimmungen Anwendung. § 18. Zuwiderhandlungen der Studierenden gegen die auf Grund dieſes Statuts getroffenen Anordnungen ſind vom Rektor dem Engeren Senat zur Ahndung vorzulegen. § 20. Zweifel über die Auslegung dieſes Statutes werden vom Engeren Senat entſchieden. Anlagen: Siehe die folgende Seite. 36 Anlagen zu dem Statut für den Ausſchuß der Gießener Studentenſchaft, vom Engeren Senat feſtgeſtellt gemäß§ 3 des Statuts. Anlage A. Verzeichniß der Korporationen und Fahnltäten. 8 0⸗ . Senioren⸗Konvent(SC): Korps Teutonia. Korps Starkenburgia. Korps Hassia. Delegirten⸗Konvent(DC): Burſchenſchaft Germania. Burſchenſchaft Alemannia. . Verbindung Wingolf. . Verbindung Adelphia. Naturwiſſenſchaftlicher Verein. Verband wiſſenſchaftlicher Ver⸗ eine(VWV): Akademiſch⸗theolog. Verein. Philologiſch⸗hiſtor. Verein. Mathematiſch⸗phyſik. Verein. Landsmannſchaft Darmstadtia. Verbindung Hasso-Rhenania. . Burſchenſchaft Arminia. . Verein deutſcher Studenten. . Verbindung Blümchen. . Verein Nassovia. .Nicht⸗Korporations⸗Studenten: Theologiſche Fakultät. Juriſtiſche Fakultät. Mediziniſche Fakultät. Philoſophiſche Fakultät. Anlage B. Reihenfolge der Korporationen und Gruppen für den Wechſel im Vorrange. . S0. 0. . Wingolf. VWV. Nicht⸗Korporations⸗Studenten. Adelphia. . Naturwiſſenſchaftlicher Verein. SC. Darmstadtia. . Hasso-Rhenania. . Nicht⸗Korporations⸗Studenten. 2. VWV. .DC. . Arminia. .S0. .Nicht⸗Korporations⸗Studenten. . VWvV. . Verein deutſcher Studenten. 19. 20. .Nicht⸗Korporations⸗Studenten. Blümchen. Nassovia. 37 Beſtimmungen über die akademiſchen Begräbnißfeierlichkeiten in Gießen. Beſchloſſen vom Geſammtſenat am 25. Juni 1898. I. An den akademiſchen Begräbnißfeierlichkeiten in Gießen betheiligen ſich auf Aufforderung des Rektors der Landes⸗Univerſität: 1) beim Begräbniſſe eines Docenten oder Bibliothekars: die geſammte Studentenſchaft mit Farben und Fahnen in der feſtgeſetzten Reihenfolge. 2) beim Begräbniſſe eines Studenten: die geſammte Studenten⸗ ſchaft mit Farben und Fahnen in der feſtgeſetzten Reihen⸗ folge, unter Vortritt derjenigen Gruppe oder Korporation, welcher der Verſtorbene angehört hat. 3) beim Begräbniß eines Univerſitäts⸗Beamten, Aſſiſtenten, Lehrers der freien Künſte: Vertreter der Korporationen und Gruppen in der feſtgeſetzten Reihenfolge. II. Die Koſten für die Muſik beim Begräbniſſe eines Studenten werden von der Studentenſchaft getragen in der Weiſe, daß in jedem Falle die Koſten vertheilt werden auf ſämmtliche im Ausſchuſſe ver⸗ tretenen Korporationen und die am Begräbniſſe theilnehmenden Nicht⸗ Korporations⸗Studenten. I III. Zweifel über die Auslegung dieſer Beſtimmungen werden vom Engeren Senat entſchieden. 2000.— 17. X. 98. Satzungen ſität Gießen. iſche Bürgerrecht und ſchen Disziplin. itimationskarten der 4 ng der Univerſitäts⸗ Bibliothek. . Statut der Krankenkaſſe für Studierende. . Statut für den Ausſchuß der Studentenſchaft. .Beſtimmungen über die akademiſchen Begräbniß⸗ feierlichkeiten. Gießen 1898. n Müncham' ſcho Haf- un Iuinorſitsfte-MruieEorat 6 8 4 9 8 v hul N alat An V ö dtada ah iiandiihnne1n”easghanienastinthihnngie dageängaagigge Gananan Oem 1 2 3 4 5 6 7 8 11 12 13 15 16